326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 18. Februar 1994
Tag Inhalt Seite
1. 2. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 81 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Kraft-
rädern mit oder ohne Beiwagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 81) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
8. 2. 94 Sechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993 gegenüber
Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
FNA: 613-2-8
8. 2. 94 Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994
gegenüber Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
FNA: 613-2-8
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Eichung von Binnen-
schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
11. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderung
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
12. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
12. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
23. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
7. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . 296
9. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Fonn letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 299
13. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
13. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
17. 1. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrags über freundschaftliche
Zusammenarbeit und Partnersch~ft in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 303
Die ECE-Regelung Nr. 81 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlages übersandt.
Preis dlner Ausgebe ohne Anlageband: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrec:hmlng 8,60 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,60 DM (6,20 DM zuzügllch 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 2. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 1505 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-91
4. 2. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 1505 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-94
4. 2. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 1506 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-134
7. 2. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 1506 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-112
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3415/93 der Kommission zur ersten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sch we i nef I ei sc h marktes in Belgien L 310/35 14.12.93
14. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3422/93 der Kommission zur Festsetzung der im
G et r e i d e sektor geltenden Ausfuhrabgaben L312/6 15.12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3424/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2257/92 und (EWG) Nr. 2258/92 mit Durchführungs-
vorschriften für die Sonderregelung der Versorgung Madeiras bzw. der
Kanarischen Inseln mit p f I an z I ich e n Ö I e n und über die Bedarfs-
vorausschätzungen L312/10 15.12.93
14. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3425/93 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e I n
tierischen Ursprungs L312/12 15.12.93
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen
bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern
(Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)
Vom 21. Februar 1994
Auf Grund des§6Abs. 1 Nr. 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16 Fleisches nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3
und des§ 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des§ 31 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das
der Ausfuhrerstattungsverordnung.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft: §3
Mindestmenge
§1
Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten
Anwendungsbereich Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 120 Viertel, 60 „quartiers compenses", 60 halbe Tier-
führung körper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden.
Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
1. der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom
7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die
Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr §4
von Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 4 S. 11) und Gewinnung, Verpackung
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke
vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für (1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Ver-
die Gewährung von Sondererstattungen bei der Aus- ordnung (EWG) Nr. 1964/82 kann unbeschadet ander-
fuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch weitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen
(ABI. EG Nr. L 212 S. 48) werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
in der jeweils geltenden Fassung. 1 . Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1964/82 ist nach dem von der Bundesanstalt
§2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster gegenüber
Zuständigkeit der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung
abgegeben.
(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durch- 2. Die Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein,
führung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich wobei die Teilstücke nach der in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Beschreibung zuzurichten
1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine sind.
Sondererstattung in Anspruch genommen werden soll,
um solches von ausgewachsenen männlichen Rindern 3. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müs-
handelt, sen . mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet
(Nämlichkeitssicherung) sein.
~- der Ausstellung einer Bescheinigung über diese
Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 4. Die Teilstücke sind einzeln verpackt und nach der Art
Nr. 32/82, getrennt in Kartons zusammengefaßt; auf den Kartons
müssen das Eigengewicht, die Art der Teilstücke, die
3. der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten Anzahl der Teilstücke, die laufende Nummer der
Fleisches durch Sicherungsmittel, Kartons und die Nummer der Bescheinigung nach der
4. der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke so- Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegeben sein.
wie der Überwachung der Kennzeichnung, der Ver-
5. Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons
packung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke gesichert und erklärt, daß die Hinterviertel mit dem
bis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanz-
festgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften
verwaltung nach Absatz 2. der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verord-
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die nung vollständig zerlegt und die ·gewonnenen Teil-
Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch stücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern
und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten verpackt worden sind.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 319
6. Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der Verordnung wogenen Hinterviertel und die entsprechenden
(EWG) Nr. 1964/82 sind innerhalb der Frist nach Gewichte auszuweisen;
Artikel 3 derselben Verordnung gleichzeitig für das 3. ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem
gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffent-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt. lichten Muster angefertigt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann auf vorherigen schriftlichen
Antrag des Zertegebetriebes Ausnahmen von Absatz 1 §6
Nr. 2, 3 und 5, insbesondere hinsichtlich der Zurichtung Auslagenerstattung
der Teilstücke, schriftlich zulassen.
Die Auslagen der Bundesanstalt für Sicherungsmittel,
die sie beschafft hat, um die Ergebnisse der Untersuchun-
§5
gen der Schlachtkörper zu sichern, sind zu erstatten.
Pflichten des Zerlegebetriebes
Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen, §7
daß Inkrafttreten
1. die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Hinter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, Kraft. Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sondererstattungs-
wobei jeweils höchstens vier Hinterviertel zusammen Verordnung vom 18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229), zuletzt
verwogen werden dürfen; geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1984
2. Aufzeichnungen über die Verwiegung der Hinterviertel (BGBI. 1S. 358), außer Kraft. Die in Satz 2 genannte Ver-
angefertigt und mindestens sechs Monate lang geord- ordnung ist für die Gewährung der Sondererstattung nach
net aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben den in § 1 genannten Rechtsakten weiter anzuwenden, die
mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der vor dem Tage des lnkrafttretens der in Satz 1 genannten
einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt ver- Verordnung beantragt worden ist.
Bonn, den 21. Februar 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Beschreibung
der möglichen Teilstückarten und Teile davon
Aus den Hintervierteln sind sämtliche Knochen, Knorpel und groben Sehnen
zu entfernen.
Folgende Te i Ist ü c karten sind möglich:
Filet, Roastbeef, Entrecote, Oberschale, Unterschale, Kugel, Hüfte, Hesse,
Dünnung.
Werden die Teilstücke-wie unten beschrieben - in weitere Teile zerlegt, so hat
dies für die gesamte Zerlegepartie zu erfolgen, wobei die gewonnenen Teile wie
die Teilstücke zu behandeln sind:
1.0 Filet
1.1 Kette
2.0 Roastbeef
2.1 Zerlegung in 2 Teile Roastbeef und 1 Teil Entrecote möglich
2.2 Kette
3.0 Entrecote
3.1 Zerlegung in Deckel und Cube-RolVRib-Eye möglich
4.0 Oberschale
4.1 Zerlegung in zwei Teile möglich
5.0 U n t er s c h a I e mit Semerrolle und Kniekehlfleisch
5.1 Unterschale mit Sernerrolle
5.2 Unterschale mit Kniekehlfleisch
5.3 Unterschale
5.4 Semerrolle
5.5 Kniekehlfleisch
6.0 Kugel
6.1 Zerlegung in zwei Teile möglich
7.0 Hüfte
7.1 Zerlegung in zwei Teile möglich
7.2 Kachelstück
8.0 Hesse
9.0 Dünnung
9.1 Zerlegung in bis zu 4 Teile möglich
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 321
Verordnung
über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge
(Vergabeverordnung - VgV)
Vom 22. Februar 1994
Auf Grund des § 57a Abs. 1 und 2 des Haushalts- in Absatz 3 bezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der
grundsätzegesetzes vom 19. August 1969 {BGBI. 1 Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs-
S. 1273), der durch Gesetz vom 26. November 1993 oder Fernmeldewesens ausüben, haben bei der Vergabe
(BGBI. 1 S. 1928) eingefügt worden ist, verordnet die von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Bundesregierung:
1. im Fall von Lieferaufträgen die Bestimmungen für die
§1 Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistun-
gen - des Abschnitts 3 der VOUA, wenn sich deren
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrund- geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1b
sätzegesetzes genannten Auftraggeber haben bei der VOUA genannten Beträge beläuft;
Vergabe von Lieferaufträgen den Teil Ader Verdingungs-
ordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistun- 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die
gen - (VOUA) in der Fassung der Bekanntmachung vom Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts 3 der
3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September 1993) VOB/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert
anzuwenden, wenn sich deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf den in § 1b VOB/A genannten Betrag
wenigstens auf die in § 1a Nr. 1 Abs. 1 oder 3 VOUA beläuft.
genannten Beträge beläuft. Für die Berechnung des
(2) Die in§ 57a Nr. 4 und 5 des Haushaltsgrundsätze-
Auftragswertes gilt ferner § 1a Nr. 2 Abs. 3 bis 6 VOUA.
gesetzes genannten Auftraggeber, die eine der in Absatz 3
Satz 1 findet auf Aufträge zur Durchführung von Tätig-
bezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trink-
keiten im Sinne des § 3 Abs. 3 keine Anwendung.
wasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs- oder
(2) Als Lieferaufträge nach Absatz 1 gelten Kauf-, Miet- Fernmeldewesens ausüben, haben bei der Vergabe von
und Pachtverträge sowie die sonstigen in § 1a Nr. 2 Abs. 1 Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
VOUA genannten Verträge über Waren.
1. im Fall von Lieferaufträgen die Bestimmungen für die
§2 Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistun-
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 des Haus- gen - des Abschnitts 4 der VOUA, wenn sich deren ge-
haltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben schätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1 SKR
bei der Vergabe von Bauaufträgen den Teil A der VOUA genannten Beträge beläuft;
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1992 Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts 4 der
(BAnz. Nr. 223a vom 27. November 1992) anzuwenden, VOB/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert auf
wenn für den Bauauftrag die in § 1a VOB/A genannten den in § 1 SKR VOB/A genannten Betrag beläuft.
Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht für solche
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die (3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für einen die in den folgenden Nummern bezeichneten Tätigkeiten
der in§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätze- unter den dort genannten Voraussetzungen:
gesetzes genannten Auftraggeber tätig werden. 1. in der Trinkwasserversorgung:
(2) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrund- die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur
sätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1, wenn Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
das Vorhaben Tiefbaumaßnahmen, Krankenhäuser, Sport-, der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von
Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit
oder Verwaltungsgebäude zum Gegenstand hat. Trinkwasser. Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1
(3) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 7 des Haushaltsgrund- Nr. 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen nur
sätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1 hin- darunter, soweit sie die Tätigkeit auf Grund eines
sichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber besonderen Vertrages mit einer juristischen Person
Bezug nehmen. des öffentlichen Rechts oder eines von einer solchen
(4) Als Bauaufträge nach Absatz 1 gelten die in § 1 erlassenen besonderen Rechtsakts ausüben oder
VOB/A genannten Verträge über Bauleistungen. ihnen die Anbringung von Einrichtungen unter dem
öffentlichen Wegenetz gestattet ist. Diese Nummer gilt
auch für von den zuvor bezeichneten Auftraggebern
§3
vergebene Aufträge im Zusammenhang mit der Ab-
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushalts- leitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasser-
grundsätzegesetzes genannten Auftraggeber, die eine der bauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trink- 4. in der Wärmeversorgung:
wasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur
als 20 vom Hundert der mit dem Wasserbauvor-
Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
haben beziehungsweise den Bewässerungs- oder Ent-
der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von
wässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamt-
Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme.
wassermenge ausmacht. Auf Aufträge, die die Be-
Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 5 des
schaffung von Wasser durch die vorgenannten Auf-
Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen nur darunter,
traggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht
soweit sie die Tätigkeit auf Grund eines besonderen
anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die Lieferung
Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen
von Trinkwasser durch einen Auftraggeber im Sinne
Rechts oder eines von einer solchen erlassenen
des§ 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrund-
besonderen Rechtsakts ausüben oder ihnen die
sätzegesetzes an ein öffentliches Netz, sofern die
Anbringung von Einrichtungen auf, unter oder über
Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer
dem öffentlichen Wegenetz gestattet ist. Auf Aufträge,
anderen Tätigkeit als der Trinkwasserversorgung der
die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen
Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das
zum Zwecke der Wärmeerzeugung durch die vor-
öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch
genannten Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist
abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der
Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht
letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres
für die Lieferung von Wärme durch Auftraggeber im
nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Trink-
Sinne des§ 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushalts-
wassergewinnung ausmacht;
grundsätzegesetzes, sofern die Erzeugung von Wärme
2. in der Elektrizitätsversorgung: sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen
Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu
Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der
der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres
Strom sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des
durch Energieversorgungsunternehmen im Sinne betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;
des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Auf
5. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Ge-
Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder von
bietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungs-
Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung
unternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch
durch die vorgenannten Auftraggeber zum Gegen-
Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung gemäß
stand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese
§ 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung
Nummer gilt nicht für die Lieferung von Elektrizität
erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
durch einen Auftraggeber im Sinne des§ 57a Abs. 1
Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes an ein 6. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Ge-
öffentliches Netz, sofern die Erzeugung von Strom für bietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungs-
die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versor- unternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit
gung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen;
das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch 7. im Schienenverkehr:
abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der
letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres das Erbringen von Schienenverkehrsleistungen zur
nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Beförderung von Gütern und Personen sowie das
Energieerzeugung ausmacht; Betreiben einer Schieneninfrastruktur, sofern diese
Tätigkeiten auf Grund einer gesetzlichen Genehmi-
3. in der Gasversorgung: gung mit Ausschließlichkeitsrechten verbunden sind;
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur 8. im Straßenbahn- und Busverkehr:
Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen,
der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Oberleitungsbussen und im Linienverkehr mit Kraft-
Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Gas durch omnibussen auf Grund einer Genehmigung nach dem
Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Personenbeförderungsgesetz;
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Auf Aufträge,
die die Beschaffung von Energie und Brennstoffen zum 9. im Fernmeldebereich:
Zwecke der Gaserzeugung durch die vorgenannten die Bereitstellung und das Betreiben von öffentlichen
Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 Telekommunikationsnetzen sowie das Angebot von
nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die öffentlichen Telekommunikationsdiensten durch die
Lieferung von Gas durch Auftraggeber im Sinne des Deutsche Bundespost TELEKOM oder durch Unter-
§ 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätze- nehmen, denen eine Verleihung gemäß § 2 des Geset-
gesetzes an öffentliche Netze, sofern die Erzeugung zes über Fernmeldeanlagen ~rteilt ist. Absatz 1 Satz 1
von Gas sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind nicht anwendbar,
anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffent- soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
liche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt- diese Dienste in demselben geographischen Gebiet
schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen
Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des anzubieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der
laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf
des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers aus- deren Anfrage die Dienste mit, die ihres Erachtens
gemacht hat; unter Satz 2 fallen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 323
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die zum Gegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht
anderen Zwecken als der Durchführung der in Absatz 3 anzuwenden.
beschriebenen Tätigkeiten dienen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den
zur Durchführung der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die
außerhalb des Gebiets, in denen der Vertrag zur Gründung Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.
der Europäischen Gemeinschaft gilt, vergeben werden,
wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes
oder einer Anlage innerhalb dieses Gebiets verbunden §5
sind. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommis- (1) Diese Rechtsverordnung findet keine Anwendung
sion der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage auf Liefer- und Bauaufträge, die
alle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1
fallen. 1. auf Grund eines internationalen Abkommens im
Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die vergeben werden und für die besondere Verfahrens-
zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermie- regeln gelten,
tung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der
Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches 2. auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen
Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsge- der Bundesrepublik Deutschland und einem oder
genstandes besitzt, und daß andere Unternehmen die mehreren nicht der Europäischen Gemeinschaft an-
Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingun- gehörenden Staaten über Lieferungen für ein von den
gen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes
zu vermieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrens-
Kommission auf deren Anfrage alle Arten von Erzeugnis- regeln gelten, vergeben werden,
sen mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. 3. auf Grund des besonderen Verfahrens einer internatio-
nalen Organisation vergeben werden,
4. in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwal-
§4
tungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Haushalts- für geheim erklärt werden oder deren Ausführung
grundsätzegesetzes genannten Auftraggeber, die gemäß nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaß-
dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur Auf- nahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher
suchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet.
anderen Festbrennstoffen erhalten haben, müssen bei der (2) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung
Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung auf Lieferaufträge öffentlicher Auftraggeber, die dem
der zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b
Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
Auftragsvergabe beachten. Insbesondere müssen die schaft unterliegen.
Auftraggeber Unternehmen, die ein Interesse an einem
solchen Auftrag haben können, ausreichende Informa-
tionen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung
§6
stellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien
zu Grunde legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Walgel
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge
(Nachprüfungsverordnung - NpV)
Vom 22. Februar 1994
Auf Grund des § 57b Abs. 2 und 5 und des § 57c (4) In den Fällen des§ 57a Abs. 1 Nr. 4 des Haushalts-
Abs. 1, 5 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom grundsätzegesetzes ist zuständige Vergabeprüfstelle die
19. August 1969 (BGBI. 1S. 1273), die durch Gesetz vom Stelle, die den beherrschenden Einfluß ausübt. Falls
26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1928) eingefügt worden mehrere Stellen gemeinsam den beherrschenden Einfluß
sind, verordnet die Bundesregierung: ausüben, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(5) In den Fällen des§ 57a Abs. 1 Nr. 5 des Haushalts-
§1 grundsätzegesetzes ist dann, wenn die Vergabestelle eine
Tätigkeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens ausübt,
(1) Für Vergabeverfahren von juristischen Personen zuständige Vergabeprüfstelle der Bundesminister für Post
des öffentlichen Rechts sowie ihrer Sondervermögen und und Telekommunikation. Im übrigen bestimmt die Regie-
öffentlich-rechtlicher V~rbände, die unter § 57a Abs. 1 rung des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat,
Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen, ist zu- die zuständige Vergabeprüfstelle; die Landesregierung
ständige Vergabeprüfstelle die Behörde, die die Rechts- kann die Ermächtigung weiter übertragen.
aufsicht über die Vergabestelle führt. Für Vergabeverfah-
ren oberster Bundes- und Landesbehörden wird die zu- (6) In den Fällen des § 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushalts-
ständige Vergabeprüfstelle durch den Leiter der Behörde grundsätzegesetzes ist zuständige Vergabeprüfstelle die
bestimmt. Die an den Vergabeverfahren beteiligten Be- Stelle, die die Mittel bewilligt hat. Falls mehrere Stellen
diensteten sind von der Mitwirkung an der Entscheidung Mittel bewilligt haben, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
der Vergabeprüfstelle ausgeschlossen. (7) In den Fällen des § 57a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes ist zuständige Vergabe-
(2) Für Vergabeverfahren von juristischen Personen prüfstelle die Stelle, die für den unter§ 57a Abs. 1 Nr. 1
des privaten Rechts, die unter § 57a Abs. 1 Nr. 2 des bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallenden Auf-
Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen, ist zuständige Ver- traggeber gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist.
gabeprüfstelle die Stelle, die die Beteiligung verwaltet
oder die sonstige Finanzierung gewährt hat oder die (8) Die Vergabestellen sind verpflichtet, in den Ver-
Aufsicht über die Leitung ausübt oder die Mitglieder des gabebef(anntmachungen und in den Vergabeunterlagen
zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs die für sie zuständige Vergabeprüfstelle anzugeben und
bestimmt hat. Wird der Tatbestand des§ 57a Abs. 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen, daß der einzelne sich an diese Stelle
des Haushaltsgrundsätzegesetzes durch mehrere Stellen zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabe-
im Sinne des § 57a Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes be- bestimmungen wenden kann.
gründet, so nimmt diejenige Stelle die Aufgabe der Ver- (9) In den Fällen der Absätze 1 bis 4, 6 und 7 kann die
gabeprüfstelle wahr, bei der der Schwerpunkt liegt, oder Landesregierung die zuständige Vergabeprüfstelle jeweils
diejenige, auf die sich die mehreren Stellen einigen. selbst für ihren Bereich abweichend bestimmen. Sie kann
die Ermächtigung weiter übertragen.
(3) Für Verbände des privaten Rechts, die unter§ 57a
Abs. 1 Nr. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen, ist
§2
zuständige Vergabeprüfstelle die Stelle, die eine Aufgabe
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der. Mehrheit (1) Die Vergabeprüfstelle kann ein Vergabeverfahren
der Mitglieder des Verbandes ausübt oder die Stelle, die dadurch aussetzen, daß sie die Vergabestelle anweist, bis
diese Aufgabe gegenüber einzelnen Mitgliedern ausübt zu ihrer Entscheidung das Vergabeverfahren nicht weiter-
und auf die sich die beteiligten Vergabeprüfstellen einigen. zuführen, insbesondere den Zuschlag nicht zu erteilen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 325
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur bis zur Auf- Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Europäi-
tragserteilung zulässig. schen Gerichtshof anzurufen, wenn er die Entscheidung
(3) Die Entscheidung der Vergabeprüfstelle gegenüber einer Frage über die Auslegung dieses Vertrages oder
der Vergabestelle ergeht schriftlich, ist zu begründen und über die Gültigkeit und Auslegung eines auf seiner Grund-
der Vergabestelle unverzüglich zuzustellen. Die Vergabe- lage ergangenen Rechtsakts für den Erlaß seiner Ent-
prüfstelle übersendet demjenigen, der den Verstoß gegen scheidung für erforderlich hält.
Vergabevorschriften geltend gemacht hat, unverzüglich (3) Vor einer Entscheidung der Kammer sind die am
den Text ihrer Entscheidung, weist ihn auf die Möglichkeit Verfahren vor der Vergabeprüfstelle Beteiligten zu hören.
hin, innerhalb von vier Wochen einen Antrag auf Ent-
scheidung durch den Vergabeüberwachungsausschuß (4) Die Kammer ist nicht zur Aussetzung eines Vergabe-
zu stellen und benennt den zuständigen Vergabeüber- verfahrens oder zu anderen das Vergabeverfahren be-
wachungsausschuß. treffenden Weisungen befugt.
(5) Die Kammer entscheidet mit der absoluten Mehrheit
§3 der Stimmen. Die Entscheidung ergeht schriftlich, ist
(1) Das Verfahren bei dem Vergabeüberwachungs- zu begründen und den Beteiligten unverzüglich zu über-
ausschuß regelt sich im Rahmen des§ 57c des Haushalts- senden.
grundsätzegesetzes und dieser Verordnung nach der
Geschäftsordnung, die sich der Ausschuß gibt. §4
(2) Der Vergabeüberwachungsausschuß ist verpflich- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tet, nach Maßgabe des Artikels 177 des Vertrages zur Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der B u n des m i n i s t er d er F i n an z e n
Theo Waigel
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 18. Februar 1994
Tag Inhalt Seite
1. 2. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 81 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Kraft-
rädern mit oder ohne Beiwagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 81) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
8. 2. 94 Sechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993 gegenüber
Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
FNA: 613-2-8
8. 2. 94 Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994
gegenüber Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
FNA: 613-2-8
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Eichung von Binnen-
schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
11. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderung
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
12. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
12. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
23. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
7. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . 296
9. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Fonn letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
20. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . . 299
13. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
13. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
17. 1. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrags über freundschaftliche
Zusammenarbeit und Partnersch~ft in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Femmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
25. 1. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 303
Die ECE-Regelung Nr. 81 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlages übersandt.
Preis dlner Ausgebe ohne Anlageband: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrec:hmlng 8,60 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,60 DM (6,20 DM zuzügllch 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
- - - - - - - - - - ---- . ,.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 327
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 2. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Lernwerder) 1505 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-91
4. 2. 94 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 1505 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-94
4. 2. 94 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 1506 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-134
7. 2. 94 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 1506 (36 22. 2. 94) 3. 3. 94
96-1-2-112
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3415/93 der Kommission zur ersten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sch we i nef I ei sc h marktes in Belgien L 310/35 14.12.93
14. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3422/93 der Kommission zur Festsetzung der im
G et r e i d e sektor geltenden Ausfuhrabgaben L312/6 15.12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3424/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2257/92 und (EWG) Nr. 2258/92 mit Durchführungs-
vorschriften für die Sonderregelung der Versorgung Madeiras bzw. der
Kanarischen Inseln mit p f I an z I ich e n Ö I e n und über die Bedarfs-
vorausschätzungen L312/10 15.12.93
14. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3425/93 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e I n
tierischen Ursprungs L312/12 15.12.93
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
Nr./Seite vom
14.12.93 Verordnung· {EG) Nr. 3426/93 der Kommission zur Änderung der An-
hänge III und IV der Verordnung {EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e I n tieri-
sehen Ursprungs L 312/15 15.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3429/93 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Prämienregelung gemäß der VerordnunPi (EWG) Nr. 805/68 über die ge-
meinsame Markt~anisation für Rind I e i s c h und zur Aufhebung der
Verordnungen (EW ) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 L 312/22 15.12.93
15. 12.93 Verordnu~ (EG) Nr. 3434/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1445/93 hinsichtlich der im Sektor O b s t und G e -
m ü s e maßgebenden Tatbestände L 314/11 16. 12. 93
15.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3435/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung__ (EW ) Nr. 2563/93 hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen
von A p f e I n für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 314/12 16.12.93
15. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3436/93 der Kommission zur Festsetzung der Kon-
tingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h sektors
aus Drittländern nach Spanien L 314/13 16.12.93
15. 12. 93 Verordnung {EG) Nr. 3437/93 der Kommission zur Änderung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 vorvesehenen Richtplafonds im Rahmen
des ergänzenden Handelsmechamsmus für den Rind f I e i s c h handel
mit Spanien und Portugal L314/15 16.12.93
15.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3438/93 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1994 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Ge-
samtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L314/17 16.12.93
28. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen L 318/1 20.12.93
6. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates über die Handelsr~elung
für bestimmte aus I an d w i r t s c h a f t I i c h e n Erzeugnissen erge-
stellte Waren L318/18 20.12.93
16. 12.93 Verordnun~ (EG) Nr. 3451/93 der Kommission zur Änderung der_Verord-
nung (EW ) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von Ä p f e In
und Birnen L 316/9 17. 12.93
16. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3452/93 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1993/94 für A p f e I s in e n, Mandarinen , Satsuma s
und CI e m e n t in e n geltenden Interventionsschwellen L316/10 17. 12.93
16. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3453/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zucht-
p i I z konserven mit Ursprung in Drittländern L316/11 17. 12.93
17. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 34 77/93 der Kommission über die im Tabaksektor
anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse L317/30 18.12.93
17. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 34 79/93 der Kommission über die Ausgleichs-
entschädigung an die Erzeugerorganisationen für Th u n f i s c h lieferun-
gen an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März
1993 L317/39 18.12.93
17. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3480/93 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zur Anwendung der Stützungsregelung auf eine spanische
Grundfläche L317/42 18.12.93
17. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3481/93 der Kommission zur Festsetzung der in
Griechenland im Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß der Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Ku I t u r p f I a n z e n an-
zuwendenden Obergrenzen L317/43 18. 12.93
-------- ----------------------
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 329
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3483/93 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im
ersten Vierteljahr 1994 L317/46 18.12.93
17. 12.93 Verordnunö (EG) Nr. 3484/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Prämienregelung im Sektor
Rindfleisch L317/47 18.12.93
17. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3493/93 der Kommission zur Einstellung des
Sc h e 11 fisch fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L319ll 21.12.93
20.12.93 Verordnun~ (EG) Nr. 3495/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW )..Nr. 2828/93 über gemeinsame Durchführungsbestimmun-
gen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 L319/15 21. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3497/93 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für Tomaten,
Art i schocken und M e Ionen im Handel zwischen Spanien und der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L319/18 21.12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3498/93 der Kommission zur Bestimmung der im
Sektor O I i v e n ö I geltenden maßgeblichen Tatbestände L319/20 21.12.93
20.12.93 Verordnun~ (EG) Nr. 3499/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2837/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung
des O I i v e n anbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten L319/22 21.12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3501/93 der Kommission zur Änderung bestimmter
Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation im
Eiersektor L319/25 21.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3503/93 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarkts in Deutschland L319/30 21.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3504/93 der Kommission zur zweiten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweine f I e i s c h markts in Belgien L 319/31 21. 12.93
14.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3511/93 des Rates über die kostenlose Verteilung
von während des Wirtschaftsjahres 1993/94 aus dem Markt genomme-
nem Obst und Gemüse außerhalb der Gemeinschaft L320/1 22.12.93
14.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3513/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handels-
klassenschemas für Schweineschlachtkörper L320/5 22. 12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3514/93 der Kommission zur Einstellung des See-
z u n g e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L320ll 22. 12.93
20.12.93 Verordnun~EG) Nr. 3515/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr...3901/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer Ubertragungsbeihilfe für bestimmte F i s c h er e i -
erzeugnisse L320/8 22.12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission zur Festlegung der maß-
geblichen Tatbestände der Umrechnungskurse für die Berechnung
bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der gemeinsamen
Marktorganisation für F i s c her e i erzeugnisse und Erzeugnisse der
Aquakultur L320/10 22. 12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3517/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3902/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischerei -
erzeugnisse L320/13 22. 12.93
21.12.93 Verordnun~ (EG) Nr. 3519/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für landw i rtsc ha ftl i ehe Erzeugnisse L320/16 22. 12.93
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3520/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L320/18 22.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3521/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem Rind f I e i s c h und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93 L320/19 22.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3528/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse L320/32 22.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3533/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 3444/90, (EWG) Nr. 3445/90 und (EWG) Nr. 3446/90
mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihil-
fen für die private Lagerhaltung von Sc hwei neflei sch, Rind-
flei sch, Schaffleisch und Ziegenfleisch L321/9 23.12.93
21.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3534/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die ~euger-
spezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Ubertra-
gung von Prämienansprüchen L321/13 23.12.93
21.12.93 Verordnun~ (EG) Nr. 3549/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2699/93 zur Festlegung der die Sektoren G e f I ü g e 1-
f I e i s c h und E i e r betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn ge-
schlossenen Interimsabkommen und zur Festlegung der vom 1. Januar
bis 31. März 1994 für Einfuhren aus der Tschechischen Republik und aus
der Slowakischen Republik zur Verfügung stehenden Mengen L324/8 24.12.93
21. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3550/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor M i Ich und
M i I c herze u g n i s s e betreffenden Durchführungsbestimmungen zu
der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik
Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3055/93 zur Festsetzung der Menge Milch und Milch-
erzeugnisse, die im ersten Vierteljahr 1994 im Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse zur Verfügung stehen L324/15 24.12.93
22.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3553/93 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2875/93 L324/27 24.12.93
Andere Vorschriften
9. 12.93 Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushalts-
ordnung vom 21. Dezember 1977 L315/1 16. 12. 93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3420/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 17 (laufende Nummer 40.0170)
mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L312/4 15.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3421 /93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2463/93 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren von Flußspat mit Ursprung in der Volksrepublik
China L312/5 15.12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3423/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2915ll9 des Rates zur Festlegung der Erzeugnis-
gruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der
Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse L312/8 15.12.93
14.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3431/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 314/3 16. 12. 93
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994 331
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3432/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L314/7 16. 12.93
15. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1101 /89 des Rates über die Strukturbereinigung
in der Binnenschiffahrt L 314/10 16. 12.93
16. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3450/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1767/82, (EWG) Nr. 2248/85, (EWG) Nr. 584/92,
(EWG) Nr. 2164/92 und (EWG) Nr. 2219/92 hinsichtlich der Codes der
Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Käsesorten L 316/4 17. 12.93
10. 12.93 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 3464/93 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Be-
schlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der
Gemeinschaften L 317/1 18. 12.93
10.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3465/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3913/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle
Waren (1. Serie 1993) L317/3 18.12.93
10. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3466/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
und industrielle Waren (1. Serie 1994) l 317/4 18.12.93
17. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 34 78/93 der Kommission über das Länderverzeich-
nis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L317/32 18. 12.93
17.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3482/93 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen
für die Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents im ersten
Vierteljahr 1994 L317/45 18. 12.93
13.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates zum Erlaß von Durchführungs-
vorschritten zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Ungarn andererseits L 319/1 21. 12.93
13. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates zum Erlaß von Durchführungs-
vorschritten zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits L 319/4 21. 12.93
20.12.93 Verordnung (EG) Nr. 3496/93 der Kommission zur Anpassung der Codes
und Warenbezeichnungen mehrerer Erzeugnisse des Artikels 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1117ll8 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Trockenfutter L 319/17 21.12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3500/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 319/23 21. 12.93
20. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3502/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 2836 20 00 und
2836 30 00 mit Ursprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3918/92 des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden l319/28 21. 12.93
10. 12.93 Verordnung (EG) Nr. 3509/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete
Waren (1994) L322/1 23. 12.93
10. 12.93 Verordnung (EWG) Nr. 3510/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Gewebe und be-
stimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt (1994) L322/37 23. 12.93
14. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3512/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit
Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferen-
tiellen Handelsabkommen geschlossen hat (1994) L320/3 22. 12.93
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21.12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3518/93 der Kommission zur Anpassung eines
KN-Codes in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über
die gemeinsame Marktorganisation für Bananen L320/15 22.12.93
20. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3529/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flußspat
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 321/1 23. 12.93
21. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3531/93 der Kommission zur Aufteilung des men-
genmäßigen Gemeinschaftskontingents für die Einfuhr von Rohalumi-
nium mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Ka-
sachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Us-
bekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland in die Gemeinschaft L 321/4 23.12.93
7. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3543/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die
zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instand-
setzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L325/1 27.12.93
10. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3544/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L325/15 27.12.93
10. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3545/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L325/20 27.12.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3567 /92 der Kommission
vom 10. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die er-
~eugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die
Ubertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89
des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und
Ziegenfleisch (ABI. Nr. L 362 vom 11 . 12. 1992) L 312/24 15.12. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2000/93 der Kommission
vom 23. Juli 1993 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete
Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1992/93 (ABI. Nr. L 182
vom 24.7.1993) L 312/24 15.12.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission
vom 10. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für di~ erzeu-
gerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Ubertra-
gung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des
Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegen-
fleisch (ABI. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992) L324/58 24.12.93