Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 49
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 für die Beantragung der Mutterkuhprämie nach
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie ihrer Zuteilung nutzen werden.
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Über die in der nationalen Reserve vorhandenen
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Prämienansprüche hinaus können den Erzeugern
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- keine Prämienansprüche zugeteilt werden."
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
,,(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus
Artikel 1 einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 3
verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992), wird einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als
wie folgt geändert: begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf
Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder
1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens
zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes
2. § 10 wird wie folgt geändert:
auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbe-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: darf aller Länder die zur Verfügung stehende
,,(5) Aus der nationalen Reserve können den Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die
Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertra-
in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchs- genden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt."
berechtigt bezeichnet worden sind. Bei der Mut-
terkuhprämie können auch Erzeugern Prämienan- 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt
sprüche zugeteilt werden, die einen höheren gefaßt:
Bestand an Mutterkühen als an Prämienan-
sprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutter- ,, 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht fest-
kühen über die Zahl ihrer Prämienansprüche stellbar ist, das Lebendgewicht,".
erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeu-
gern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprä- 4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
mie stellen wollen, können nur dann Prämienan-
,,(6) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 können
sprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt
die Erzeuger bei der Mutterkuhprämie zusätzlich einen
der Antragstellung auf Zuteilung
Antrag auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus
1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene der nationalen Reserve für das Kalenderjahr 1994 in
Mutterkühe benötigen, der Zeit vom 15. bis zum 31. Januar 1994 stellen."
2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufge-
stellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen
werden oder Artikel2
3. glaubhaft machen können, daß sie die Prä- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mutter-
schutzverordnung für Soldatinnen vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2113) wird
nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der ab
1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 30. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 3015),
2. die am 1. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September
1991 (BGBI. 1S. 1918) und
3. die am 1. Januar 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 5 und des
§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden sind.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 51
Verordnung
über den Mutterschutz für Soldatinnen
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)
§1 §5
Sobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbin- in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine
dung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
Truppenarzt mitteilen. Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-
lingsgeburten auf zwölf Wochen.
§2
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen genden Dienst herangezogen werden.
Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst
und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3
zum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entschei- genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für
det über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der die zum Stillen erforderliche Zeit gilt§ 7 Abs. 1 des Mutter-
nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen schutzgesetzes entsprechend.
Zeugnisses.
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede §6
Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmen- Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1
dienstzeit hinaus geleistet wird. Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat- und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die
zes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik- Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für
dienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt
und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3
Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der
Dienst herangezogen werden. Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und
für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durch-
§3 schnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des
(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei
denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli- §6a
chen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Ent-
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von bindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalen-
ausgesetzt ist. dertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht
(2) Dies gilt besonders für eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenom-
men hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder
1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die
Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah- Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
lung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun- Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
gen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu- desbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsur-
chung; laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feld- Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf
mäßigen Bedingungen sowie 400 Deutsche Mark begrenzt.
4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über
§7
den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 (gegenstandslos)
s. 1495).
§8
§4
(Aufhebung einer anderen Vorschrift)
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht
zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter §9
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. (Inkrafttreten)
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechsundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(46. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 30. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Ver-
ordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
brauchen Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie ihre Anhänger, die vor dem
1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mit seitlichen
Schutzvorrichtungen ausgerüstet zu sein.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft und am
1. April 1994 außer Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 53
Verordnung
über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
(DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)
Vom 1. Januar 1994
Auf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche setzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleich-
Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 barer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der
(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium Geldfaktoren,
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten
des Innern:
Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlag-
wesens,
§1 13. Gestaltung der Arbeitsplätze,
Übertragung 14. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und
beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung Arbeitsabläufen,
Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die fol- 15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und
genden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen Erleichterung des Arbeitsablaufs,
sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Aus- 16. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,
übung übertragen für diejenigen Beamten des Bundes- die besetzt werden sollen,
eisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2
und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen 17. Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Frage-
sind: bogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft zum Inhalt hat,
1 . Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche
Bahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel 18. Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deut-
des Dienstortes verbunden ist, sche Bahn Aktiengesellschaft,
2. Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen 19. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Ver- Versetzungen,
setzung, 20. Auswahl der· Teilnehmer an Fortbildungsveranstal-
3. vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem tungen,
anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesell- 21. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
schaft, Abordnung,
22. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
4. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der
Wohnung beschränken, 23. Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer
Nebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgeneh-
5. Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens migung,
der Beschäftigten,
24. Entscheidung über Anträge nach § 72a oder§ 79a
6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-
Pausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,
sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage, 25. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nach Maßgabe des§ 78 des Bundesbeamtengesetzes,
7. Anordnung von Mehrarbeit,
26. Stellenausschreibung nach § 23 in Verbindung mit § 8
8. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2
zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne
der Bundeslaufbahnverordnung zur Übertragung von
Beschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und
höher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn
den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis
Aktiengesellschaft,
erzielt wird,
27. Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubs-
9. Einführung und Anwendung technischer Einrich-
verordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der
tungen, die dazu bestim'mt sind, das Verhalten oder
Erziehungsurlaubsverordnung, soweit eine Entschei-
die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
dung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten
10. Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von ist; Dienstbefreiung,
Dienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbeding-
ten Gesundheitsgefahren, 28. Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für
Mehrarbeit,
11. soweit es sich um anderweitige Bezüge für zu-
gewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen 29. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und
Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Dienstgängen,
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Fest- 30. vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
31. Genehmigung nach § 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 39. Zusage der Umzugskostenvergütung,
des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der 40. Führen von Teilakten nach § 90 Abs. 2 des Bundes-
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, beamtengesetzes, wenn und soweit es sich um
32. Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 63 Bundes- Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung
beamtengesetz), übertragen sind.
33. Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der
Dienstunfähigkeit bei Erkrankung, §2
34. Verlangen des Nachweises der vorübergehenden Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften
Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der
35. Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen, Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3
36. Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wieder- des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte
herstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit, Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue
37. Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlich- Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1
stellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung, Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.
38. Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundes-
reisekostengesetzes, des Bundesumzugskosten- §3
gesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des
Bundesministeriums für Verkehr nach § 7 Abs. 5 des Inkrafttreten
Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Bundeseisenbahnen, in Kraft.
Bonn,den1.Januar1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 55
Verordnung
über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Vom 3. Januar 1994
Auf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial- entgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungs-
gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes vom pflicht begründenden Sozialleistung haben, ohne die
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) neu gefaßt worden in Nummer 5 genannten Versicherten,
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 3. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch
auf Krankengeld haben, ohne die in Nummer 6 ge-
nannten Versicherten,
Erster Abschnitt
4. die in Nummer 1 genannten Versicherten, die eine
Gemeinsame Vorschriften
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,
§1 5. die in Nummer 2 genannten Versicherten, die eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,
Begriffsbestimmungen
6. die in Nummer 3 genannten Versicherten, die eine
(1) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind alle Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten
Mitglieder und Familienversicherten. (2) Freiwillig Versicherte, für die der allgemeine Bei-
tragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetz-
(2) Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle buch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1
nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach Nr. 1 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die der
Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und nach erhöhte Beitragssatz nach § 242 des Fünften Buches
Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes ver- Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach
sicherungspflichtig oder nach § 9 des Fünften Buches Absatz 1 Nr. 2 oder 5 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte,
Sozialgesetzbuch freiwillig versicherten Personen. für die der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften
(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versicherten-
die Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die See- gruppen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 6 zuzuordnen.
Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatz- (3) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen
kassen. ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebens-
(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser jahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen
Verordnung sind die in § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit
Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne den einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Ver-
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. sicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre
zuzuordnen. In den Versichertengruppen nach Absatz 1
(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Nr. 4 bis 6 sind Versicherte mit einem Alter unter 35 Jahre
Sinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenver- dem Alter 35 zuzuordnen.
sicherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte und die Bundesknappschaft. (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Ver-
sichertengruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft
nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch
§2
dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt
Versichertengruppen wird.
(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse nach § 266 (5) Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2 des Fünften Buches ruhen, sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1
Sozialgesetzbuch) getrennt zu ermitteln. Versicherten- nicht enthalten.
gruppen sind nach Alter, Geschlecht und folgenden wei- §3
teren Statusmerkmalen getrennt zu bilden:
Erhebung der Versicherungszeiten
1 . Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld, jedoch für mindestens sechs Wochen (1) Die Krankenkassen erheben jährlich für das Kalen-
Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder derjahr (Berichtsjahr) die Summen der Versicherungs-
auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün- zeiten der Versicherten in den Versichertengruppen nach
denden Sozialleistung haben, ohne die in Nummer 4 § 2. Die Ergebnisse sind in Jahren zu berechnen.
genannten Versicherten,
(2) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Ver-
2. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf sichertengruppen nach § 2 sind die Statusmerkmale nach
Krankengeld, jedoch nicht für mindestens sechs § 2 Abs. 1 und das Alter nach § 2 Abs. 3 im Erhebungs-
Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits- zeitraum maßgebend.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Eine Versicherungszeit nach Absatz 1 beginnt mit 3. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften
dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zuordnung Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hierauf
zu einer Versichertengruppe nach § 2 vorliegen; sie endet entfallenden Beiträge,
mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen wegfallen. Bei
Versicherten nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz- 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach
buch beginnt die Versicherungszeit frühestens mit dem den §§ 195 bis 200 und 200 b der Reichsversiche-
Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeit- rungsordnung, sowie Leistungen nach den §§ 24 a
punkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Abs. 6 und 24 b des fünften Buches Sozialgesetzbuch,
oder nach § 289 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial- 5. Leistungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
gesetzbuch zu belegen. Die Familienversicherung endet nach § 40 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem soweit die Maßnahme im Anschluß an eine Kranken-
Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft. In den hausbehandlung durchgeführt wird (Anschlußheilbe-
Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 beginnt handlung) sowie Beiträge für nach § 539 Abs. 1 Nr. 17
die Versicherungszeit mit dem Tag des Beginns der Rente, Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung in der
frühestens mit dem ersten Tag des Ausgleichsjahres. Unfallversicherung versicherte Personen,
(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach Absatz 1 6. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften Buches
bis zum 16. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres Sozialgesetzbuch,
den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
7. Fahrkosten nach § 60 des fünften Buches Sozial-
Sozialgesetzbuch zuständigen Ste!len auf maschinell
gesetzbuch, soweit sie von den Krankenkassen zu
verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der
tragen sind,
Krankenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Plausi-
bilität spätestens vierzehn Tage nach dem in Satz 1 ge- 8 .. den Medizinischen Dienst nach § 281 des Fünften
nannten Abgabetermin an die in § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle auf maschinell
verwertbaren Datenträgern weiter. Diese Stelle übermittelt Die Aufwendungen für die Leistungen der Knapp-
die Daten unverzüglich dem Bundesversicherungsamt. schaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise
berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.
(5) Korrekturen der Versicherungszeiten nach Absatz 1
werden für den Jahresausgleich bei der Erhebung für das (2) Zu den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1
Jahr berücksichtigt, in dem sie festgestellt werden. gehören insbesondere nicht Aufwendungen für
(6) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die 1. satzungsgemäße Mehr1eistungen bei ambulanten Vor-
Krankenkassen die für das letzte Kalenderjahr ermittelten sorgekuren nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Fünften
und mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Ver- Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen bei ambu-
sicherungszeiten zugrunde. Sind die Versicherungszeiten lanten Rehabilitationskuren nach § 40 Abs. 1 Satz 1
des letzten Kalenderjahres noch nicht bekannt, legen die und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für
Krankenkassen die mit einem Veränderungsfaktor ver- häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des
vielfachten Versicherungszeiten des vorletzten Kalender- Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für Haushaltshilfe
jahres zugrunde. Der Veränderungsfaktor entspricht dem nach§ 38 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Verhältnis der Mitgliederzahl der Krankenkasse, die zum buch,
Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet 2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach § 18
ist, zur durchschnittlichen monatlichen Mitgliederzahl des Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
letzten Erhebungszeitraums nach Satz 1 oder 2. bei der Gesundheitsförderung nach § 20 Abs. 2 bis 3 a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei ambulan-
ten Vorsorgekuren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
§4 Buches Sozialgesetzbuch, bei stationären Vorsorge-
kuren nach § 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-
Berücksichtigungsfihlge Leistungsausgaben
gesetzbuch, bei häuslicher Krankenpflege nach§ 37
(1) Bei der Ermittlung der standardisierten Leistungs- Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
ausgaben nach den §§ 6 und 7 sind insbesondere bei stationären Rehabilitationskuren mit Ausnahme der
Aufwendungen zu berücksichtigen für Anschlußheilbehandlung nach § 40 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, bei Müttervorsorge- und
1. Leistungen zur Gesundheitsförderung, zur Verhütung -genesungskuren nach § 24 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des
von Zahnerkrankungen, medizinische Vorsorge!eistun- Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei ergänzenden
gen, Gesundheits- und Kinderuntersuchungen nach Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 des fünften
§ 20 Abs. 1, den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1 und den Buches Sozialgesetzbuch,
§§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und nach § 3 des Gesetzes über die Angleichung de( 3. Erprobungsleistungen nach den§§ 63, 66 und 67 des
Leistungen zur Rehabilitation, fünften Buches SoziaJgesetzbuch,
2. Krankenbehandlung nach § 18 Abs. 3, den §§ 27a 4. Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über
bis 33 und 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1, den weiteren Ausbau der knappschaftHchen Versiche-
§ 38 Abs. 1 und den§§ 39, 42 und 43a des Fünften rung in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-
Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der für diese nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Leistungen in Härtefällen nach den§§ 61 und 62 des die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom
fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Kranken- 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden
kassen zu übernehmenden Aufwendungen, ist,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 57
5. Forschungsvorhaben, insbesondere nach § 287 des Versichertenjahr (§ 3) für alle Krankenkassen wie folgt
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verbindlich fest:
6. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 1. Die Summe der im Ausgleichsjahr berücksichtigungs-
des Gesundheitsstrukturgesetzes. fähigen Leistungsausgaben (§ 4) aller Krankenkassen
(3) Erstattungen und Einnahmen, insbesondere nach wird durch die Summe der Versichertenjahre (§ 3) aller
§ 19 des Bundesversorgungsgesetzes, § 39 Abs. 2 und Versichertengruppen geteilt.
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 50 des Fünften 2. Das Ergebnis nach Nummer 1 wird für jede Versicher-
Buches Sozialgesetzbuch, § 200 a der Reichsversiche- tengruppe mit dem jeweiligen Verhältniswert nach § 5
rungsordnung, dem Bundes-Seuchengesetz, Artikel 63 Abs. 1 Nr. 3 vervielfacht und durch 100 geteilt.
des Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 102 bis 117
3. Die Ergebnisse nach Nummer 2 werden für jede Ver-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, und Zahlungen
sichertengruppe mit der entsprechenden Zahl der
ausländischer Stellen auf Grund zwischen- oder über-
Versichertenjahre aller Krankenkassen vervielfacht und
staatlicher Regelungen mindern die nach Absatz 1 zu
die Summe dieser Ergebnisse durch die Summe der
berücksichtigenden Aufwendungen für Leistungen.
Versichertenjahre aller Versichertengruppen geteilt.
(4) Für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs
sind die Leistungsausgaben nach Absatz 1 abzüglich der 4. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch das Ergebnis
Beträge nach Absatz 3 dem Ausgleichsjahr zuzuordnen, nach Nummer 3 zu teilen (Korrekturfaktor).
auf das sie nach § 34 Abs. 2 der Allgemeinen Verwal- 5. Die Ergebnisse nach Nummer 2 sind mit dem Korrek-
tungsvorschrift über das Rechnungswesen in der SoziaJ- turfaktor nach Nummer 4 zu vervielfachen.
versicherung vom 3. August 1981 (BAnz. Nr. 153a vom
20. August 1981) in der im Erhebungszeitraum geltenden
Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des §7
Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Kranken-
voraussichtliche
versicherung entfallen.
standardisierte Leistungsausgaben
§5
Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 stellt das
Verhältniswerte für die Ermittlung Bundesversicherungsamt im voraus für ein Kalenderhalb-
der standardisierten Leistungsausgaben jahr die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben
je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe wie folgt
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle
fest:
Krankenkassen die Verhältniswerte nach § 266 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- 1. Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechen-
buch wie folgt: den Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Ausgangszeit-
1. Die für jede Versichertengruppe (§ 2 Abs. 1) nach § 267 raum) entfallenden berücksichtigungsfähigen Leistungs-
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittel- ausgaben aller Krankenkassen werden durch die nach
ten Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungs- § 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ermittelten Versicherungs-
ausgaben (§ 4) sind in jeder Versichertengruppe durch zeiten aller Krankenkassen geteilt. Der Berechnung
die Zahl der Versichertenjahre der in die Stichprobe sind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten Viertel-
einbezogenen Versicherten (Stichprobenversicherten- jahresrechnungen zugrunde zu legen.
jahre) zu teilen. 2. Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderung
2. Die Summe der Leistungsausgaben nach Nummer 1 der durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Lei-
aller Versichertengruppen wird außerdem durch die stungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen
Summe der Stichprobenversichertenjahre geteilt. gegenüber den durchschnittlichen berücksichtigungs-
fähigen Leistungsausgaben je Versicherten im Aus-
3. Die Ergebnisse nach Nummer 1 werden jeweils durch
gangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände
das Ergebnis nach Nummer 2 geteilt und mit 100
der Krankenkassen. Das Bundesversicherungsamt
vervielfacht.
gibt den entsprechenden Veränderungsfaktor unter
(2) Die Verhältniswerte nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach Berücksichtigung des zuletzt festgestellten Korrek-
jeder Stichprobenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften turfaktors nach § 6 Nr. 4 für das jeweils folgende
Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln und durch das Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum
Bundesversicherungsamt bekanntzugeben. 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt
(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse wer- kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-
den die nach§ 267 Abs. 3 des Fünften Buches SoziaJgesetz- raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats
buch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Be-
durch statistische Berechnungsverfahren bereinigt, soweit rechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,
die Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert
nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozial- haben.
gesetzbuch eine Bereinigung vorsieht. 3. Das mit dem Veränderungsfaktor nach Nummer 2
gewichtete Ergebnis nach Nummer 1 ist mit den zuletzt
§6 festgestellten Verhältniswerten nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Standardisierte Leistungsausgaben
auf die Versichertengruppen umzurechnen. Für die
Berechnung gilt im übrigen§ 6 entsprechend. Für die
Das Bundesversicherungsamt stellt für das vorherige Mitteilung der vorläufigen standardisierten Leistungs-
Geschäftsjahr (Ausgleichsjahr) in jeder Versicherten- ausgaben je Versicherten in jeder Versichertengruppe
gruppe (§ 2) die standardisierten Leistungsausgaben je gilt Nummer 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§8 (6) Der Korrekturfaktor nach Absatz 5 Nr. 2 wird vom
Bundesversicherungsamt bekanntgegeben.
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft nach § 12 berech- (7) Die Summe der Ergebnisse nach den Absätzen 2
nen die Krankenkassen nach den Absätzen 2 bis 6 die und 3 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 4
Summen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder sind getrennt in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und
jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Januar zusätzlich für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. De-
bis 30. Juni, 1. Januar bis 30. September und 1. Januar bis zember in der Jahresrechnung anzugeben.
31. Dezember (Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres.
§9
(2) Die Summe der von den Krankenkassen für die
Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitrags- Voraussichtliche
forderungen ohne die in Absatz 4 genannten und abzüg- beitragspflichtige Einnahmen
lich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen (1) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 gelten als
nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial- voraussichtliche monatliche Summen der beitragspflich-
gesetzbuch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) und ab- tigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 für jeweils
züglich der Beitragserstattungen nach§ 231 des Fünften ein Kalenderhalbjahr die nach den Sätzen 2 und 3 ver-
Buches Sozialgesetzbuch ist für die in den §§ 241 bis 245 änderten Beträge der durchschnittlich auf einen Monat
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mit- entfallenden Summen der beitragspflichtigen Einnahmen
glieder und die in § 248 des Fünften Buches Sozialgesetz- in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalbjahr
buch genannten Einkommensarten mit der Zahl 100 zu des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag der durch-
vervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum gel- schnittlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen
tenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Einnahmen im Ausgangszeitraum ist durch die durch-
Buches Sozialgesetzbuch zu teilen. Wurde der Beitrags- schnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils zum
satz während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die Ersten eines Monats von der Krankenkasse gemeldeten
Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen, Mitglieder zu teilen und mit der Zahl der Mitglieder zu
für die jeweils ein Beitragssatz galt. Lassen sich beitrags- vervielfachen, die zum Ersten des Vormonats in der
pflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht bestimmen, ist Monatsstatistik gemeldet sind. Die Berechnung ist für die
von den durchschnittlichen Einnahmen aller Mitglieder beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 und
dieser Krankenkasse auszugehen. für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 4
(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die getrennt vorzunehmen. Für die Berechnung der beitrags-
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach pflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 sind die
dem Beitragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle Mitglieder ohne die in Satz 5 genannten Mitglieder maß-
die in dem jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen gebend. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Ein-
Beiträge für das Geschäftsjahr und die zum Ende des nahmen nach § 8 Abs. 4 sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 11
Geschäftsjahres festgestellten Beitragsforderungen. und 12, § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits-Reformgesetzes
(4) Die an nach§ 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes
gesetzbuch versicherungspflichtige Mitglieder gezahlten genannten Mitglieder (Rentenbezieher und Rentenantrag-
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind als steller), der Gesamtbetrag der nach § 267 Abs. 6 des
beitragspflichtige Einnahmen wie folgt zu berücksichtigen: Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuletzt gemeldeten
Renten und der Korrekturfaktor nach § 8 Abs. 5 maß-
1. Für die Berichtszeiträume 1. Januar bis 31. März,
gebend. Das Ergebnis der beitragspflichtigen Einnahmen
1. Januar bis 30. Juni und 1. Januar bis 30. September
nach § 8 Abs. 2 und 3 und das Ergebnis der beitrags-
des Ausgleichsjahres ist die voraussichtliche Summe
pflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 4 ist jeweils getrennt
der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 Abs. 1
mit dem dafür geschätzten Veränderungsfaktor nach
anzusetzen.
Absatz 2 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die vor-
2. Für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember gelegten Vierteljahresrechnungen und Monatsstatistiken
des Ausgleichsjahres ist die mit dem Korrekturfaktor der Krankenkassen zugrunde zu legen.
nach Absatz 5 zu vervielfachende Summe der nach
§ 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-
gemeldeten Renten anzusetzen. rungen der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen
der beitragspflichtigen Einnahmen für alle Krankenkassen
(5) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle je Mitglied nach § 8 Abs. 2 und 3 und hiervon getrennt
Krankenkassen verbindlich den Korrekturfaktor nach nach § 8 Abs. 4 gegenüber den durchschnittlichen Sum-
Absatz 4 Nr. 2 wie folgt: men der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken-
1. Die Summe der Beiträge aller Krankenkassen aus Ren- kassen jeweils getrennt je Mitglied nach § 8 Abs. 2 und 3
ten der gesetzlichen Rentenversicherung der versiehe-.. und nach § 8 Abs. 4 im Ausgangszeitraum nach Anhörung
rungspflichtigen Mitglieder für das Ausgleichsjahr wird der Spitzenverbände der Krankenkassen. § 7 Nr. 2 Satz 2
mit der Zahl 100 vervielfacht und durch den durch- und 3 gilt entsprechend.
schnittlichen im Ausgleichsjahr geltenden Beitragssatz
(3) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die
nach § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-
geteilt. jahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche
2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe der monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die
nach§ 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetz- entsprechend § 8 Abs. 1 bis 3 berechnete monatliche
buch gemeldeten Renten zu teilen (Korrekturfaktor). Summe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei tritt an
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 59
die Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat ent- (2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ermittelt
fallende Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitrags- die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der
einnahmen für die Mitglieder ohne die in § 8 Abs. 4 voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9
genannten Beträge. und des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes nach § 11
Abs.2.
(4) Das Bundesversicherungsamt bestimmt bei neuer-
richteten Krankenkassen das Nähere über §13
1. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Berechnungsgrundlagen
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die in
§ 8 Abs. 4 genannten Renten und Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser
Verordnung obliegenden Berechnungen
2. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach Ab- 1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen auf-
satz 3, wenn noch kein Haushaltsplan erstellt ist. gestellten und den nach § 79 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor-
§10 gelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der
Krankenkassen,
Beitragsbedarf
2. die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches
(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Sozialgesetzbuch,
Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln:
3. die nach § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-
1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versicher-
gesetzbuch übermittelten Ergebnisse
tenjahr (§ 6) sind in jeder Versichertengruppe (§ 2) mit
der Zahl der Versichertenjahre (§ 3) zu vervielfachen. zugrunde.
2. Die Ergebnisse nach Nummer 1 sind zusammenzu- §14
zählen.
Abrechnungsverfahren
(2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den
Ausgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 17 und
die nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und der Jahresausgleich nach § 19 werden über die Bundes-
die nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten versicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das
zugrunde. Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das
(3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-
für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Kranken- bände der Krankenkassen und der Bundesversicherungs-
kassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungs- anstalt für Angestellte.
ausgaben nach § 7 und die voraussichtlichen Versiche-
rungszeiten nach § 3 Abs. 6 zugrunde. §15
Bekanntmachungen
§ 11
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachun-
Ausgleichsbedarfssatz
gen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversicherungs-
(1) Den Ausgleichsbedarfssatz nach § 266 Abs. 3 Satz 2 amtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Spitzen-
Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr als Vom- verbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die sie
hundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt: zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Bekannt-
1. Die Beitragsbedarfe (§ 10) aller Krankenkassen sind machung erhalten. Die Bekanntmachung ist im Bundes-
zusammenzuzählen (Beitragsbedarfssumme). arbeitsblatt zu veröffentlichen.
2. Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 8) der Mitglieder
aller Krankenkassen sind zusammenzuzählen (Aus-
gleichsgrundlohnsumme). Zweiter Abschnitt
3. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist mit 100 zu verviel- Monatlicher Ausgleich
fachen und durch das Ergebnis nach Nummer 2 zu
teilen (Ausgleichsbedarfssatz). §16
(2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ist der Ansprüche und Verpflichtungen
vorläufige Ausgleichsbedarfssatz vom Bundesversiche-
Für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
rungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-
oder der Ausgleichsverpflichtung der Krankenkasse wird
kenkassen zu schätzen. Für die Schätzung des voraus-
von ihrer Finanzkraft (§ 12) ihr Beitragsbedarf (§ 10) ab-
sichtlichen Beitragsbedarfs und der voraussichtlichen
gezogen. übersteigt die Finanzkraft den Beitragsbedarf,
beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen gelten
steht der überschießende Betrag den Krankenkassen zu,
§ 3 Abs. 6, § 7 Nr. 2 und die§§ 9 und 10 entsprechend.
deren Beitragsbedarf ihre Finanzkraft übersteigt.
§12
§ 17
Finanzkraft
Monatlicher Ausgleich
(1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichs-
jahr ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnah- (1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die Höhe
men ihrer Mitglieder (§ 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz ihres Anspruchs oder ihrer Verpflichtung im Risikostruktur-
(§ 11). ausgleich (§ 16).
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Ist der auf den jeweiligen Monat (Ausgleichsmonat) stellten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Ent-
entfallende voraussichtliche Beitragsbedarf (§ 1O Abs. 3) sprechend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen
höher als die voraussichtliche Finanzkraft (§ 12 Abs. 2), Abschlags zu verfahren.
so erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(3) Ist der auf den jeweiligen Monat entfallende voraus- Dritter Abschnitt
sichtliche Beitragsbedarf niedriger als die voraussichtliche
Finanzkraft, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für
Jahresausgleich
Angestellte den Unterschiedsbetrag von der Kranken-
kasse. §18
Allgemeines
(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach Ab-
satz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversiche- (1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Ab-
rungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Ausgleichs- schlagszahlungen nach § 17 mit den endgültig für dieses
monat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresaus-
den Betrag in dem jeweiligen Monat nicht verrechnen gleich auszugleichen.
kann, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
auf Anforderung der Krankenkasse den dieser zustehen- (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt unverzüglich
den Betrag nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß
Monat verrechnungsfähigen Beträge bis zum fünften nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen
Arbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zahlen. die voraussichtliche Höhe der standardisierten Leistungs-
Frühester Zugang einer Anforderung ist der erste Arbeits- ausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe
tag des jeweiligen Ausgleichsmonats. und des Ausgleichsbedarfssatzes und gibt diese Werte
bekannt. Die §§ 6 und 11 Abs. 1 und § 15 gelten ent-
(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der sprechend.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden
Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichs- §19
monats. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zahlungen an Jahresausgleich
sie auf die für die Weiterleitung der Gesamtsozialver- (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor-
sicherungsbeiträge maßgebenden Konten zu leisten. Die liegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am
Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig. monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen
(6) Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung sowie der Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches
auf dem Konto des Zahlungspflichtigen als erfüllt. Beträge Sozialgesetzbuch und der Jahresrechnung der Bundes-
ab 500 000 Deutsche Mark sind durch beschleunigte knappschaft als Träger der knappschaftlichen Renten-
Überweisungsverfahren dem Konto des Zahlungsemp- versicherung für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr
fängers zur Verfügung zu stellen. Zinsansprüche für ver- (Ausgleichsjahr):
spätete Zahlungen sind mit zwei vom Hundert über dem 1. für alle Krankenkassen:
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
a) die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben
berechnen.
je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe
(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversiche- nach § 6 auf der Grundlage der Verhältniswerte
rungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen nach§5,
Monats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden b) den Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 1;
Beträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 10 Abs. 3,
§ 12 Abs. 2) nach. Die Nachweise können der Bundes- 2. für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen
versicherungsanstalt für Angestellte auf den für den insgesamt:
monatlichen Ausgleich vorgesehenen Vordrucken per a) die Summen der Versicherungszeiten in jeder Ver-
Telefax übersandt werden. Die Berechnung der für den sichertengruppe nach § 3,
monatlichen Ausgleich erforderlichen Summen der bei-
b) die Summen der berücksichtigungsfähigen Lei-
tragspflichtigen Einnahmen im Ausgangszeitraum nach
stungsausgaben nach § 4,
§ 9 Abs. 1 Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr bis zum
31. Oktober des Ausgleichsvorjahres und für das zweite c) die Höhe des Beitragsbedarfs nach § 10 Abs. 1,
Kalenderhalbjahr bis zum 30. April des Ausgleichsjahres d) die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen
an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu über- nach§8,
senden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
hat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege gelten- e) die Höhe der Finanzkraft nach § 12 Abs. 1,
den Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nac~ f) die von den Krankenkassen und der Bundesver-
den Absätzen 4 und 5 verrechneten und geleisteten sicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 4
Beträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen. und 5 geleisteten Abschlagszahlungen; als Ab-
Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres schlagszahlung nach § 17 Abs. 4 und 5 gelten die
jeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
bestimmt das Bundesversicherungsamt. nach § 17 Abs. 6 nachgewiesenen Beträge.
(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden, (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der
so sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der Grundlage der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen
Summe der für die beteiligten Krankenkassen festge- für jede Krankenkasse den Ausgleichsanspruch oder die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 61
Ausgleichsverpflichtung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des §21
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es teilt den Kranken- Versichertenzahl 1994 und 1995
kassen und der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte die als Ausgleich nach § 266 Abs. 6 Satz 2 des Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 sind in den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleisteten Zahlungen Geschäftsjahren 1994 und 1995 abweichend von den in
und die nach § 266 Abs. 6 Satz 5 des Fünften Buches § 3 Abs. 6 genannten Versicherungszeiten die Zahl der
Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit. Für Versicherten in den Versichertengruppen nach § 20 zum
Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt Stichtag 1. Oktober des Vorjahres zugrunde zu legen. Sie
worden sind, ist jeweils eine gesonderte Berechnung nach wird nach den §§ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungs-
Satz 1 vorzunehmen. vorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Kranken-
versicherung vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289) in der
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die am Erhebungsstichtag geltenden Fassung erhoben. § 3
danach zu leistenden Beträge fällig. Das Bundesversiche- Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
rungsamt gibt den Fälligkeitstermin der zu leistenden Be-
träge den Krankenkassen und der Bundesversicherungs-
§22
anstalt für Angestellte mit Zusendung der Abrechnung
nach Absatz 2 verbindlich auf. Für Zinsansprüche gilt§ 17 Berücksichtigungsfähige
Abs. 6 Satz 3. § 17 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Leistungsausgaben 1994
Für das Geschäftsjahr 1994 ist von der Summe der
berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4
Abs. 1 und der Summe der Beträge nach § 4 Abs. 3 die
Vierter Abschnitt Summe der Beträge abzuziehen, soweit sie auf nach § 5
Übergangsvorschriften Abs. 1 Nr. 11 und 12 und§ 189 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reform-
§20 gesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstruktur-
gesetzes versicherungspflichtige Rentner und Renten-
Versichertengruppen 1994 und 1995 antragsteller und ihre nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen ent-
(1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267 fallen.
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen
und die Verhältniswerte (§ 5) auf der Grundlage der Ergeb- §23
nisse der im Jahre 1994 durchgeführten Erhebung nach Verhältniswerte 1994 und 1995
§ 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest-
gestellt sind, ist in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 für (1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267
den monatlichen Ausgleich nach § 17 abweichend von Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstmalig
§ 2 von Versichertengruppen auszugehen, die nach Alter, vorliegen, hat das Bundesversicherungsamt die Ver-
Geschlecht und folgenden Statusmerkmalen getrennt hältniswerte nach § 5 für den monatlichen Ausgleich (§ 17)
sind: in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 nach Anhörung
der Spitzenverbände der Krankenkassen für alle Kranken-
1. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und § 9 des
kassen verbindlich zu schätzen und bekanntzumachen.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Dabei sind die Versichertengruppen nach § 20 zugrunde
2. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, den zu legen. Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44
§§ 10 und 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind ausschließlich
gesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformge- bei der Versichertengruppe nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 dieser
setzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstruktur- Verordnung zu berücksichtigen.
gesetzes.
(2) Die Schätzung nach Absatz 1 ist vor Abschluß der
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt be- Datenerhebung nach Anhörung der Spitzenverbände der
tragen die Altersabstände für den monatlichen Ausgleich Krankenkassen zu verändern, sobald aus verwertbaren
abweichend von § 2 Abs. 3 fünf Jahre. Versicherte in den vorläufigen Ergebnissen oder Teilergebnissen der Daten-
Altersgruppen bis unter 15 Jahre und Versicherte mit erhebung Abweichungen zu den geschätzten Verhält-
einem Alter ab 80 Jahre werden jeweils zu einer Alters- niswerten erkennbar werden. § 7 Nr. 2 Satz 3 gilt ent-
gruppe zusammengefaßt. sprechend.
(3) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den Versicher- (3) Im Geschäftsjahr 1994 kann die Erhebung nach
tengruppen nach Absatz 1 nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
und 12 und § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- einen kürzeren Zeitraum als das Kalenderjahr erfolgen.
gesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes
und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes §24
versicherungspflichtigen Rentner und Rentenantragsteller Beitragspflichtige Einnahmen 1994
und ihre nach § 1O des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch versicherten Familienangehörigen enthalten. Für das (1) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den beitrags-
Geschäftsjahr 1994 sind Versicherte, die eine Rente pflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 die Beträge
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und nicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der
zu den in Satz 1 genannten Versicherten gehören, in den Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens, die
Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten; bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, die eine Rente
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 gilt insoweit nicht. aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zur
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beitragsbemessung herangezogen wurden, nicht ent- (3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Verhält-
halten. Satz 1 gilt entsprechend für die beitragspflichtigen niswerte nach § 5, die voraussichtlichen standardisierten
Einnahmen der nach § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Leistungsausgaben nach § 7, den vorläufigen Ausgleichs-
Sozialgesetzbuch versicherten Rentenantragsteller. bedarfssatz nach § 11 Abs. 2 und die in § 19 genannten
Werte für die in Absatz 2 genannten Krankenkassen bis zu
(2) Für das Geschäftsjahr 1994 sind von den Beitrags- dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt.
forderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Beitragserstattungen
nach§ 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§28
nicht abzuziehen.
Berlin
§25
(1) Für Versicherte im Land Berlin ist der Risikostruktur-
Jahresausgleich für 1994 ausgleich nach den für das bisherige Bundesgebiet gel-
tenden Regelungen durchzuführen; § 27 gilt insoweit
(1) Der Jahresausgleich für das Geschäftsjahr 1994
nicht.
erfolgt zunächst auf der Grundlage der Verhältniswerte
(§ 5), die nach den Ergebnissen der im Jahre 1994 durch- (2) Für das Geschäftsjahr 1994 ermitteln die Kranken-
geführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften kassen die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8
Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden sind. Auf und 9 für Mitglieder in dem Teil des Landes Berlin, in dem
der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungs-
Ergebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung vertrages nicht galt, wie folgt:
nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
1. Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder im
buch festgestellt worden sind, wird der vorläufige Jahres-
Land Berlin werden durch die Zahl aller Mitglieder im
ausgleich für das Geschäftsjahr 1994 berichtigt. Mit
Land Berlin geteilt.
Zustimmung aller Spitzenverbände der Krankenkassen
nach Feststellung der Verhältniswerte nach Satz 2 kann 2. Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder in
das Bundesversicherungsamt bestimmen, daß eine dem in Satz 1 genannten Gebiet werden durch die Zahl
Berichtigung nach Satz 2 nicht erfolgt. der Mitglieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet
geteilt.
(2) Kommt die Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahre 1994 nicht 3. Die Summe der Ergebnisse nach den Nummern 1
zustande, erfolgt der Jahresausgleich für das Jahr 1994 und 2 wird durch zwei geteilt und mit der Zahl der Mit-
auf der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den glieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet vervielfacht.
Ergebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung (3) Solange und soweit Krankenkassen, deren Zustän-
nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch digkeit sich über das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet
festgestellt worden sind. hinaus erstreckt, die dem Ausgleich zugrunde zu legende
Zahl der Versicherten (§ 21) in den Versichertengruppen
§26 (§ 20), die Höhe der berücksichtigungsfähigen Leistungs-
ausgaben (§§ 4, 22) oder die Höhe der beitragspflichtigen
Verrechnungen
Einnahmen nach Absatz 2 für das in Absatz 2 Satz 1
Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risi- genannte Gebiet nicht ermitteln können, sind diese Daten
kostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflich- für den monatlichen Ausgleich im Jahre 1994 wie folgt zu
tungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der schätzen:
Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen. 1. Das Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur
Zahl der Mitglieder der Krankenkasse in dem in
Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem
Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur Zahl
Fünfter Abschnitt der Mitglieder aller Krankenkassen der entsprechenden
Kassenart im Beitrittsgebiet. Satz 1 gilt entsprechend
Sonderregelungen für die Verteilung der Familienversicherten auf die
Versichertengruppen.
§27 2. Das Verhältnis der durchschnittlichen berücksichti-
Beitrittsgebiet gungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der
Krankenkasse zu den durchschnittlichen berücksich-
(1) Bis zum Außerkrafttreten des§ 313 Abs. 10 Buch- tigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der
stabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten
Risikostrukturausgleich für das Beitrittsgebiet getrennt Gebiet entspricht dem Verhältnis der durchschnitt-
durchgeführt. lichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben
je Versicherten aller Krankenkassen der entsprechen-
(2) Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das
den Kassenart zu den durchschnittlichen berücksichti-
Beitrittsgebiet erstreckt, erheben die Versicherungszeiten
gungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten aller
nach § 3, die berücksichtigungsfähigen Leistungsaus-
Ortskrankenkassen im Beitrittsgebiet.
gaben nach § 4 und die beitragspflichtigen Einnahmen
nach den §§ 8 und 9 der in diesem Gebiet Versicherten bis 3. Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflich-
zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt. Für den tigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse zu den
Ausgleich im Jahre 1994 gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je
Maßgabe, daß die Meldung nach dem 31. Dezember 1992 Mitglied der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2
erfolgt sein muß. Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem Verhältnis der
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 63
durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je (4) Absatz 3 gilt für den Jahresausgleich 1994 ent-
Mitglied aller Krankenkassen der entsprechenden sprechend.
Kassenart zu den durchschnittlichen beitragspflichti-
gen Einnahmen je Mitglied aller Ortskrankenkassen im (5) Das Nähere über die Schätzung nach Absatz 3
Beitrittsgebiet. bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung
der Spitzenverbände der Krankenkassen. Das Bundesver-
4. Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichti- sicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzen-
gen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse nach verbänden der Krankenkassen von Absatz 3 abweichende
§ 313 Abs. 10 Buchstabe b Satz 2 des Fünften Buches Schätzverfahren bestimmen.
Sozialgesetzbuch (arithmetisches Mittel) zu den bei-
tragspflichtigen Einnahmen nach Nummer 3 entspricht
dem Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflich-
tigen Einnahmen je Mitglied der Allgemeinen Orts- Sechster Abschnitt
krankenkasse Berlin nach § 313 Abs. 1O Buchstabe b
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ihren Schlußvorschriften
beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied in dem in
Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet. §29
Die regionale Zuordnung erfolgt für beschäftigte Mitglie- Inkrafttreten
der und ihre versicherten Familienangehörigen nach dem
Beschäftigungsort und für die übrigen Versicherten nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
dem Wohnort. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Januar 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enth41t Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enth41t
a) völkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereitS erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14,25 DM (12,40 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15,25 DM. Postvertrlebutück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ilit die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,FÜGEN UND TRENNEN - 2. Fachmesse für Verbin-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im dungs- und Schweißtechnik"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 1 . bis 4. Februar 1994 in Stuttgart
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 4. ,,ITS - 4. Fachmesse für Komponenten zur Automati-
S. 649), wird bekanntgemacht: sierung"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 1. bis 4. Februar 1994 in Stuttgart
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
5. ,,RAUMTEX - Fachmesse für Raumausstattung und
1. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor, Heimtextilien"
Touristik" vom 11. bis 13. Februar 1994 in Stuttgart
vom 15. bis 23. Januar 1994 in Stuttgart
2. ,,MEDIZIN - Süddeutsche Fachausstellung für Medi- 6. ,,INTERGASTRA - 17. Internationale Fachausstellung
zintechnik, Pharmazie und Praxisbedarf, Ärztekongreß für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren-
Stuttgart" handwerk"
vom 28. bis 30. Januar 1994 in Stuttgart vom 19. bis 24. Februar 1994 in Stuttgart
Bonn, den 23. Dezember 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
(Chemikanten-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) a) stationäre Einrichtungen,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Laborgeräte,
für Bildung und Wissenschaft: 8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
Schlauch- und Rohrverbindungen,
9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
§ 1
10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
a) physikalische Methoden,
Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird
staatlich anerkannt. b) chemische Methoden,
11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
§2 Stoffkonstanten:
Ausbildungsdauer a) physikalische Größen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubilden- b) Stoffkonstanten,
de, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungs-
jahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnis-
des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs- sen,
ausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche 14. Durchführen präparativer Arbeiten,
Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
15. Durchführen installationstechnischer Arbeiten,
16. Messen, Regeln und Prozeßleittechnik:
§3 a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,
Berufsfeldbreite Grundbildung b) Regeln von Produktionsprozessen; Prozeßleit-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine technik,
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- 17. Durchführen informationstechnischer Arbeiten,
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung In der 18. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten:
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. a) Heizen und Kühlen,
b) Herstellen von Gemischen und Gemengen,
§4 c) Zerkleinern und Klassieren,
Ausbildungsberufsbild d) Sedimentieren, Filtrieren und Zentrifugieren,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die e) Trocknen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: f) Destillieren,
1. Berufsbildung, g) Kristallisieren und Umfällen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, h) Extrahieren,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, i) Sorbieren,
4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, k) Ionenaustausch,
5. Umweltschutz, 19. Fördern und Lagern von Arbeitsstoffen,
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie- 20. Warten von Geräten, Apparaturen und Anlagen,
nutzung, 21. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten:
a) Umweltschutz,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit b) Herstellen und Aufarbeiten von Produkten,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan c) Arbeitssicherheit,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 22. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 3
§5 5. berufsbezogene Berechnungen.
Ausbildungsrahmenplan Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
§9
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- Abschlußprüfung
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§6
Ausbildungsplan (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
zwei Arbeitsproben in insgesamt höchstens 16 Stunden
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
a) Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten an be-
bildungsplan zu erstellen.
triebsspezifischen Geräten, Apparaturen und Anlagen,
dabei Herstellen oder Aufarbeiten eines Produktes und
§7 Anwenden von mindestens zwei Grundoperationen so-
Berichtsheft wie analytische Kontrolle bestehend aus mindestens
zwei Einzelbestimmungen nach verschiedenen Metho-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
den oder Verfahren,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Montieren von Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Produktionstechnik,
§8 Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
de schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Zwischenprüfung Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- tracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 1. im Prüfungsfach Technologie:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in
b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1 und 5 für das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und c) Produktkontrolle;
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden 2. im Prüfungsfach Produktionstechnik:
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich a) Produktherstellung und -aufarbeitung, Prozeßleit-
ist. technik,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben c) Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Umwelt-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: schutz;
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Stoffkonstanten, a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
phasen,
3. Durchführen präparativer und verfahrenstechnischer
Arbeiten. b) Berechnung von Stoffportionen, -umsatz und -aus-
beute chemischer Reaktionen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Analy-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
sen,
den Prüfungsgebieten schriftlich lösen:
d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen;
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Mikrobiologie,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
3. physikalische Größen und Stoffkonstanten, Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
4. präparative und verfahrenstechnische Arbeiten, berücksichtigen.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: ausreichende Leistungen erbracht sind.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Produktionstechnik 90 Minuten, § 10
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, Aufhebung von Vorschriften
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemi-
und Sozialkunde 60 Minuten.
kanten/zur Chemikantin vom 4. Dezember 1986 (BGBI. 1
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- S. 2175) tritt vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird
§ 11
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Übergangsregelung
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
mündlichen das doppelte Gewicht. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
das doppelte Gewicht. § 12
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 5
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
('§ 4 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht, Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nen-
nen
4 Arbeitssicherheit a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstun-
und Arbeitshygiene gen beschreiben während der
(§ 4 Nr. 4) b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnah-
men zum Explosionsschutz Auskunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung
von Arbeitsstoffen beschreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnah-
men der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnah-
(§ 4 Nr. 5) men zu deren Vermeidung und Verminderung Aus-
kunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes
nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall-
beseitigungsvorschriften sammeln und lagern
6 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
Energieträgern und arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
rationelle Energienutzung verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
(§ 4 Nr. 6) achtungsbereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und
der jeweiligen Geräte beschreiben
c) Methoden des Wärmetausches unterscheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und
die entsprechenden Geräte bedienen; Energien
ökonomisch einsetzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermischen und
elektrischen Energie unter Verwendung der SI-Ein-
heiten und SI-Größen anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschrei-
ben
7 Einsetzen, Pflegen
und Instandhalten
von Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7 .1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrich-
Einrichtungen tungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7 b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen 2
Buchstabe a) bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen
7 .2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigenschaften
(§ 4 Nr. 7 von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhal-
Buchstabe b) ten gegenüber Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz,
Gummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern,
Trennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstof- 4
fen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Ver-
schleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 7
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
8 Bearbeiten von a) über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Aus-
Werkstoffen und kunft geben
Herstellen von b) das Verhalten von Stahl und Thermoplasten be-
Schlauch- und schreiben
Rohrverbindungen c) Flächen und Volumina berechnen 12
(§ 4 Nr. 8)
d) die Werkstoffe Glas, Gummi, Stahl und Kunststoff
bearbeiten
e) Thermoplaste kleben und schweißen
f) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten
zuordnen
g) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff
Verbindung herstellen, abdichten und lösen
9 Umgehen a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen
mit Arbeitsstoffen beschreiben
(§ 4 Nr. 9) b) den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und
Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und
die dabei stattfindenden Änderungen des Energie-
inhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusammenset-
zung von Mischphasen berechnen
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von
Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
8
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säu-
ren und Laugen mit Metallen durch Reaktionsaus-
gleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf das
Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen und
Reinigen von Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische Methoden a) physikalische Methoden der Stofftrennung, -vereini-
(§ 4 Nr. 10 gung und -reinigung nennen
Buchstabe a) b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren, 7
Dekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten
durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel trocknen
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
10.2 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung, -vereini-
(§ 4 Nr. 10 gung und -reinigung nennen
Buchstabe b) b) qualitative Einzelnachweise von Kationen und An-
ionen durchführen sowie Reaktionen durch Glei-
chungen darstellen
5
c) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen
durchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen
darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmen-
genkonzentration berechnen
11 Messen
physikalischer Größen
und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Ein-
(§ 4 Nr. 11 satzbereichen zuordnen
Buchstabe a) b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten
beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von
Temperaturmeßgeräten beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und gasförmi-
gen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den Zusammen-
hang zwischen elektrischen Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke messen
i) den pH-Wert bestimmen
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und
(§ 4 Nr. 11 Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b) b) die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestim-
men
c) Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und 4
Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben
12 Anwenden a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung,
mikrobiologischer Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des
Arbeitstechniken Lebens Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12) b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in
der Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der
Herstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im
Umweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft
geben
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 9
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasser-
proben sowie von Fingerabdrücken nachweisen
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fang-
platten bestimmen 3
f) zur Anwendung kommende Impftechniken beim
Nachweis von Keimen unterscheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft
geben
h) Sterilisation und Desinfektion unterscheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektions-
methoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt
nachweisen
13 Dokumentieren a) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-
von Arbeitsabläufen mentationswert beschreiben
und -ergebnissen 3
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokollieren
(§ 4 Nr. 13)
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
II. Berufliche Fachbildung
1 Durchführen a) über chemische und physikalische Gesetzmäßig-
präparativer Arbeiten keiten Auskunft geben
(§ 4 Nr. 14)
b) anorganische Verbindungen benennen, formelmä-
ßig darstellen und Verbindungsgruppen zuordnen
c) das Reaktionsverhalten von anorganischen Arbeits-
stoffen beschreiben
d) ein- und mehrstufige anorganische Präparate her-
stellen 6
e) organische Verbindungen benennen, formelmäßig
darstellen und Verbindungsgruppen zuordnen
f) ein- und mehrstufige organische Präparate her-
stellen
g) Reaktionen beschreiben, durch Gleichungen dar-
stellen und berechnen
h) chemische Reaktionen Reaktionstypen zuordnen
2 Durchführen a) Einsatz von Verbindungsarten, -elementen und
installationstechnischer Dichtungsmaterialien beschreiben
Arbeiten
b) Gewinde schneiden
(§ 4 Nr. 15)
c) Rohrleitungssysteme montieren und demontieren
d) Rohre und Rohrleitungsteile verbinden und Dich- 2 2
tungsmaterialien handhaben
e) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von
Absperrorganen beschreiben
f) fließende Medien absperren
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994,. Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
3 Messen, Regeln und
Prozeßleittechnik
(§ 4 Nr. 16)
3.1 Erfassen und a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von Meßgerä-
Registrieren von ten beschreiben
Meßwerten b) Temperatur und Druck messen
(§ 4 Nr. 16
c) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen
Buchstabe a)
d) Punkt- und Linienschreiber handhaben
e) Volumen- und Massenstrom berechnen
3.2 Regeln von a) Prinzip und Ziel des Regelns von Produktionspro-
Produktionsprozessen; zessen beschreiben
Prozeßleittechnik b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung von Reg- 4 5 4
(§ 4 Nr. 16 lern Auskunft geben
Buchstabe b)
c) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,
Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
e) über Struktur, Aufbau und Einsatz von Prozeßleit-
systemen Auskunft geben
f) Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
4 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik Auskunft
informationstechnischer geben
Arbeiten b) über Grundlagen der Digitaltechnik Auskunft geben
(§ 4 Nr. 17)
c) über Grundlagen der Datenerfassung, -verarbeitung 4 8
und -darstellung Auskunft geben
d) über Anwendungsmöglichkeiten der Informatik im
Produktionsbereich Auskunft geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) mit speicherprogrammierbaren Steuerungen umgehen
5 Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Nr. 18)
5.1 Heizen und Kühlen a) Bauart, Funktion und Wirkungsweise von Wärme-
(§ 4 Nr. 18 tauschern beschreiben
Buchstabe a) b) mit Wärme- und Kälteträgern heizen, temperieren
und kühlen
c) Wärmemengen berechnen
5.2 Herstellen von a) Methoden zur Herstellung von Gemischen und Ge-
Gemischen und mengen beschreiben
Gemengen b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Herstel-
(§ 4 Nr. 18 len von Gemischen und Gemengen beschreiben
Buchstabe b)
c) Gemenge und Gemische aus Feststoffen und Flüs-
sigkeiten herstellen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 11
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
5.3 Zerkleinern und a) über zusammenhänge zwischen Korngrößenvertei-
Klassieren lung und Eigenschaften von Feststoffen Auskunft
(§ 4 Nr. 18 geben
Buchstabe c) b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Zer-
kleinern und Klassieren beschreiben
c) Feststoffe zerkleinern und klassieren
5.4 Sedimentieren, a) über Bedingungen des Sedimentierens, Filtrierens
Filtrieren und und Zentrifugierens Auskunft geben
Zentrifugieren b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Sedi- 20 6
(§ 4 Nr. 18 mentieren, Filtrieren und Zentrifugieren beschrei-
Buchstabe d) ben
c) Feststoffe aus Gemengen abtrennen
5.5 Trocknen a) über physikalische Zusammenhänge beim Trock-
(§ 4 Nr. 18 nen Auskunft geben
Buchstabe e) b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Trock-
nen beschreiben
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) den Trockengrad von Feststoffen bestimmen
5.6 Destillieren a) physikalische Vorgänge bei der Rektifikation be-
(§ 4 Nr. 18 schreiben
Buchstabe f) b) Funktionsweise und Einsatz der Apparaturen be-
schreiben
c) Flüssigkeiten bei Normal- und Unterdruck destillie-
ren
5.7 Kristallisieren a) Methoden des Kristallisierens und Umfällens zur
und Umfällen Stoffreinigung beschreiben
(§ 4 Nr. 18
b) Stoffe reinigen
Buchstabe g)
5.8 Extrahieren a) über physikalische Vorgänge bei der Extraktion
(§ 4 Nr. 18 Auskunft geben
Buchstabe h) b) Extraktionsmethoden beschreiben
c) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und
Flüssig-Flüssig-Extraktionen abtrennen
5.9 Sorbieren Methoden der Sorption und die Funktionsweise der
(§ 4 Nr. 18 eingesetzten Apparaturen beschreiben
Buchstabe i)
5.10 Ionenaustausch a) über die Wirkungsweise von Kationen- und An-
(§ 4 Nr. 18 ionenaustauschern Auskunft geben
Buchstabe k) b) Wasser mit Austauschern enthärten und entsalzen
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
6 Fördern und Lagern a) über die Funktionsweise von Geräten zum Fördern
von Arbeitsstoffen von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen Auskunft
(§ 4 Nr. 19) geben
b) Flüssigkeiten fördern
c) über Methoden der Lagerung von Feststoffen, Flüs- 2 2
sigkeiten und Gasen Auskunft geben
d) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase lagern
e) über Sicherheitsmaßnahmen beim Fördern und
Lagern Auskunft geben
7 Warten von Geräten, a) über Methoden zum Schutz vor Korrosion Auskunft
Apparaturen und geben
Anlagen b) über das Verhalten von Werkstoffen bei chemi-
(§ 4 Nr. 20) scher, thermischer und mechanischer Einwirkung
Auskunft geben 2 2
c) über die Verwendung von Werkstoffen im chemi-
schen Apparatebau Auskunft geben
d) Geräte, Apparaturen und Anlagen warten und
gegen Korrosion schützen
8 Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Nr. 21)
8.1 Umweltschutz a) Inhalte der Störfallverordnung beachten
(§ 4 Nr. 21 b) Methoden zur Reinhaltung der Luft und zur Abwas-
Buchstabe a) serreinigung beschreiben
c) gasförmige Emissionen vermindern 2 3 2
d) Abwasser mechanisch, chemisch und biologisch
reinigen
e) Reststoffe entsorgen
8.2 Herstellen und a) über betriebsspezifische Produktionsprozesse Aus-
Aufarbeiten von kunft geben
Produkten b) Stoffportionen, -umsatz und -ausbeute berechnen
(§ 4 Nr. 21
Buchstabe b) c) physikalisch-technische und chemisch-technische
Grundoperationen durchführen
d) Apparaturen und Anlagen in Betrieb nehmen und
außer Betrieb setzen
e) Apparaturen und Anlagen bedienen und warten
6 18 10
f) Störungen im Produktionsablauf feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
g) Prozesse durchführen und bei der technischen und
kooperativen Abstimmung mitwirken
h) chemisch-technologische Grundlagen von Produk-
tionsverfahren unter Berücksichtigung der jeweili-
gen Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
1) biotechnologische Verfahren beschreiben
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 13
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
8.3 Arbeitssicherheit a) Alarmpläne beschreiben und beachten
(§ 4 Nr. 21
b) Maßnahmen zum Explosionsschutz in Produktions-
Buchstabe c)
betrieb und Lager durchführen
c) Maßnahmen beim Einsteigen in Behälter beschrei- 3
ben
d) über Maßnahmen bei biotechnologischen Verfahren
Auskunft geben
9 Durchführen von a) Aufgaben der Qualitätssicherung für Produkte und
Maßnahmen zur Dienstleistungen beschreiben und über das Quali-
Qualitätssicherung tätssicherungssystem Auskunft geben
(§ 4 Nr. 22)
b) über statistische Methoden der Qualitätssicherung
Auskunft geben
c) Qualitätsregelkarten anwenden
d) Bedeutung und Prinzip der Probennahme und Pro-
benvorbereitung beschreiben 2 4 4
e) Proben bei Produktionsprozessen nehmen und zur
Analyse vorbereiten
f) über den Zusammenhang zwischen Stoffkonstan-
ten, Kennzahlen und Produktqualität Auskunft
geben
g) Stoffkonstanten und Kennzahlen von Produkten
bestimmen und die Produktqualität beurteilen
10 Dokumentieren a) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
von Arbeitsabläufen
b) die Aussagekraft von Ergebnissen beurteilen
und -ergebnissen
(§ 4 Nr. 13) c) über den Informationsgehalt von Fließbildern Aus- 2 2 3
kunft geben
d) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
(Pharmakanten-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Umweltschutz,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl.1 S. 2525) nutzung,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
für Bildung und Wissenschaft: geräten:
a) stationäre Einrichtungen,
b) Laborgeräte,
§1
8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Schlauch- und Rohrverbindungen,
Der Ausbildungsberuf PharmakanVPharmakantin wird 9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
staatlich anerkannt.
10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
§2 a) physikalische Methoden,
Ausbildungsdauer b) Herstellen von Lösungen, Suspensionen, Emul-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubilden- sionen und Extrakten,
de, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- c) chemische Methoden,
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungs-
11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
jahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1
Stoffkonstanten:
des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs-
ausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche a) physikalische Größen,
Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. b) Stoffkonstanten,
12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
§3 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnis-
Berufsfeldbreite Grundbildung sen,
14. Herstellen von Arzneimitteln:
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- a) Wirk- und Hilfsstoffe,
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der b) Arzneimittel in fester Form,
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. c) Arzneimittel in pastöser und halbfester Form,
d) Arzneimittel in flüssiger Form,
e) Suppositorien,
§4
f) sterile Arzneimittel,
Ausbildungsberufsbild
g) Stabilität und Bioverfügbarkeit von Arzneimitteln,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: h) Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel,
1. Berufsbildung, i) Arbeitssicherheit und Betriebshygiene,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 15. Verpacken, Lagern und Disponieren:
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, a) Verpacken von Arzneimitteln,
4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, b) Lagern und Disponieren,
16. Kontrollieren und Sichern der Qualität,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 17. Messen und Regeln:
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Lin- a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan · b) Regeln von Fertigungsprozessen,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. · 18. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 15
§5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausblldungsrahmenplan besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung §9
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Abschlußprüfung
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§6 insgesamt höchstens 16 Stunden zwei Arbeitsproben
Ausbildungsplan durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) Herstellen von Arzneimitteln unter Anwendung von
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
mindestens zwei Verfahrensschritten,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. b) Durchführen von mindestens zwei Einzelbestimmun-
gen zur Qualitätssicherung und Kontrolle.
§7
Berichtsheft (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Fertigungstechnik,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig tracht:
durchzusehen.
1. im Prüfungsfach Technologie:
§8
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung
Zwischenprüfung von Arbeitssicherheit, Guter Herstellungspraxis und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Umweltschutz,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
c) Qualitätssicherung und Kontrolle;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik:
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und
in Abschnitt II unter laufender Nummer 1.1 Buchstabe a a) Arzneimittelherstellung,
bis e, laufender Nummer 1.2 Buchstabe a und b, laufender b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
Nummer 1.3 Buchstabe a und laufender Nummer 1.4
c) Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
Buchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufge-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- phasen,
ausbildung wesentlich ist.
b) Berechnung von Stoffportionen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Analy-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: sen,
d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
fachspezifischer Kenndaten;
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Stoffkonstanten. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
den Prüfungsgebieten schriftlich lösen: Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen.
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz; (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
Mikrobiologie, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
3. physikalische Größen und Stoffkonstanten, 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik 90 Minuten,
4. berufsbezogene Berechnungen. 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
berücksichtigen. und Sozialkunde 60 Minuten.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- § 10
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Aufhebung von Vorschriften
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Phar-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings makanten/zur Pharmakantin vom 27. April 1987 (BGBI. 1
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- S. 1303) tritt vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Übergangsregelung
mündlichen das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
das doppelte Gewicht. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- § 12
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 17
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 4 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht, Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 4 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nen-
nen
4 Arbeitssicherheit a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstun-
und Arbeitshygiene gen beschreiben während der
(§ 4 Nr. 4) b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnah-
men zum Explosionsschutz Auskunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung
von Arbeitsstoffen beschreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnah-
men der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnah•
(§ 4 Nr. 5) men zu deren Vermeidung und Verminderung Aus-
kunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes
nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall•
beseitigungsvorschriften sammeln und lagern
6 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
Energieträgern und arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
rationelle Energienutzung verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-
(§ 4 Nr. 6) achtungsbereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und
der jeweiligen Geräte beschreiben
c) Methoden des Wärmetausches unterscheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und
die entsprechenden Geräte bedienen; Energien
ökonomisch einsetzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermischen und
elektrischen Energie unter Verwendung der SI-Ein-
heiten und SI-Größen anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschrei-
ben
7 Einsetzen, Pflegen
und Instandhalten
von Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7 .1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrich-
Einrichtungen tungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7 b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen 2
Buchstabe a) bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen
7 .2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigenschaften
(§ 4 Nr. 7 von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhal-
Buchstabe b) ten gegenüber Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz,
Gummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern,
Trennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstof- 4
fen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Ver-
schleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 19
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
8 Bearbeiten von a) über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Aus-
Werkstoffen und kunft geben
Herstellen von b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff bear-
Schlauch- und beiten
Rohrverbindungen 4
c) Flächen und Volumina berechnen
(§ 4 Nr. 8)
d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten
zuordnen
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff
Verbindungen herstellen, abdichten und lösen
9 Umgehen a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen
mit Arbeitsstoffen beschreiben
(§ 4 Nr. 9) b) den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und
Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und
die dabei stattfindenden Änderungen des Energie-
inhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusammenset-
zung von Mischphasen berechnen
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von
Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen a
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säu-
ren und Laugen mit Metallen durch Reaktionsaus-
gleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschrei-
ben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf das
Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische Methoden a) physikalische Methoden der Stofftrennung, -vereini-
(§ 4 Nr. 10 gung und -reinigung nennen
Buchstabe a) b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren, 7
Dekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten
durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel trocknen
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
10.2 Herstellen von a) die Funktionsweise von Mühlen und Sieben be-
Lösungen, schreiben
Suspensionen, b) Feststoffe zerkleinern und klassieren sowie Kenn-
Emulsionen und zahlen bestimmen und berechnen
Extrakten
(§ 4 Nr. 10 c) die Funktionsweise von Trockengeräten beschrei-
Buchstabe b) ben
d) Feststoffe trocknen und Trockengehalt bestimmen
e) über die Grundlagen disperser Systeme und ihre
Eigenschaften Auskunft geben 8
f) Lösungen, Suspensionen und Gemische mit unter-
schiedlichen Stoffanteilen herstellen und Kennzah-
len bestimmen
g) über physikalische Vorgänge bei der Extraktion
Auskunft geben
h) Extraktionsmethoden beschreiben
i) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüs-
sig-Flüssig-Extraktion abtrennen
10.3 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung, -vereini-
(§ 4 Nr. 10 gung und -reinigung nennen
Buchstat>e c) b) qualitative Einzelnachweise von Kationen und An-
ionen durchführen sowie Reaktionen durch Glei-
chungen darstellen
5
c) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen
durchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen
darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmen-
genkonzentration berechnen
11 Messen
physikalischer Größen
und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Ein-
(§ 4 Nr. 11 satzbereichen zuordnen
Buchstabe a) b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten
beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von
4
T emperaturmeßgeräten beschreiben
f) die Temperatur von festen, flüssigen und gasförmi-
gen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den Zusammen-
hang zwischen elektrischen Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke messen
i) den pH-Wert bestimmen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 21
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
11 .2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und
(§ 4 Nr. 11 Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b) b) die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestim-
men
c) Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und 4
Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben
12 Anwenden a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung,
mikrobiologischer Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des
Arbeitstechniken Lebens Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12) b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in
der Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der
Herstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im
Umweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft
geben
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasser-
proben sowie von Fingerabdrücken nachweisen
3
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fang-
platten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken beim
Nachweis von Keimen unterscheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft
geben
h) Sterilisation und Desinfektion unterscheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektions-
methoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt
nachweisen
13 Dokumentieren a) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-
von Arbeitsabläufen mentationswert beschreiben
und -ergebnissen b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokollieren 3
(§ 4 Nr. 13)
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
II. Berufliche Fachbildung
1 Herstellen von
Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 14)
1.1 Wirk- und Hilfsstoffe a) anorganische und organische Verb!ndungen be-
(§ 4 Nr. 14 nennen, formelmäßig darstellen und Verbindungs-
Buchstabe a) gruppen zuordnen
b) über Aufbau, Vorkommen und Funktion von Natur-
stoffen Auskunft geben 7
c) die Massenbilanz bei Ansätzen erstellen
d) Wirk- und Hilfsstoffe entsprechend der Massenbi-
lanz bereitstellen
e) die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe prüfen
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
f) biotechnologische Verfahren zur Wirkstoffherstel-
lung beschreiben
g) viskositätserhOhende Mittel, Lackierstoffe, Retar-
dierungsmittel, Antioxidantien und Schutzgase be-
schreiben
h) über die Verarbeitung eingesetzter Wirkstoffe unter 7 3
Beachtung ihrer Eigenschaften Auskunft geben
i) technische Eigenschaften pharmazeutischer Hilfs-
stoffe nennen
k) chemische und physikalische Methoden zur Wirk-
stoffherstellung beschreiben
1.2 Arzneimittel a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen Formen
in fester Form unterscheiden
(§ 4 Nr. 14 b) Pulverisieren, Granulieren, Tablettieren und Dragie- 6
Buchstabe b) ren als Methoden zur Herstellung fester Arzneimittel
beschreiben
c) die Arbeitsweise von Mahl-, Dosier-, Trocken-, Gra-
nulier-, Tablettier- und Dragieranlagen beschreiben
d) Pulver, Granulate, Preßlinge, Filmtabletten, Dra-
gees und Kapseln herstellen; Einrichtungen zur Fer-
tigung von Arzneimitteln In fester Form bedienen 6 2
und pflegen
e) Stabilitätsprüfungen an festen Arzneimitteln durch-
führen
1.3 Arzneimittel a) pastöse und halbfeste Arzneimittel nach ihren gale-
7
in pastöser und nischen Formen unterscheiden
halbfester Form
(§ 4 Nr. 14 b) Gele, Cremes, Salben und Pasten herstellen; Ein-
Buchstabe c) richtungen zur Fertigung von Arzneimitteln in pastö-
ser und halbfester Form bedienen und pflegen 4
c) Teilchengröße, Tropf- und Fließverhalten messen
1.4 Arzneimittel a) flüssige Arzneimittel nach ihren galenischen For-
in flüssiger Form men unterscheiden
(§ 4 Nr. 14 b) Dispergieren und Extrahieren als Methoden zur Her-
Buchstabe d) stellung flüssiger Arzneimittel beschreiben 6
c) Lösungen, Suspensionen und Emulsionen herstel-
Jen; Einrichtungen zur Fertigung von Arzneimitteln in
flüssiger Form bedienen und pflegen
d) lnprozeßkontrolle durchführen 2
1.5 Suppositorien a) Methoden zur Herstellung von Suppositorien und
(§ 4 Nr. 14 Ovula beschreiben
Buchstabe e) b) Suppositorien oder Ovula herstellen; Einrichtungen
zur Fertigung von Suppositorien oder Ovula bedie- 3
nen und pflegen
c) physikalische Kenndaten zur Charakterisierung von
Suppositorien oder Ovula bestimmen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 23
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsbe1 ufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
1.6 sterile Arzneimittel a) galenische Formen steriler Arzneimittel beschrei-
(§ 4 Nr. 14 ben
Buchstabe f) b) Gründe für die Herstellung steriler Arzneimittel
nennen
c) Methoden der Sterilisation beschreiben
d) flüssige und feste sterile Arzneimittel herstellen; Ein-
richtungen zur Fertigung steriler Arzneimittel bedie-
nen und pflegen
e) lnprozeßkontrollen einschließlich der für die Steril- 8 2 4
herstellung notwendigen Betriebskontrollen durch-
führen
f) Methoden zum Konservieren, Desinfizieren und
Sterilisieren von Fertigungsanlagen und -räumen
beschreiben
g) Räume, Behältnisse, Werkstoffe und Fertigungs-
anlagen reinigen, trocknen, desinfizieren und sterili-
sieren
1.7 Stabilität und a) Einflüsse auf die Arzneimittelstabilität beim Herstel-
Bioverfügbarkeit len, Verpacken und Lagern beachten
von Arzneimitteln b) Bioverfügbarkeit von Arzneimitteln beschreiben 2 4
(§ 4 Nr. 14
Buchstabe g) c) über den Einfluß der Herstellung von Arzneimitteln
auf die Bioverfügbarkeit Auskunft geben
1.8 Gute Herstellungs- a) die Bedeutung der Regeln der Guten Herstellungs-
praxis für Arzneimittel praxis für Arzneimittel für den Produktionsprozeß
(§ 4 Nr. 14 beschreiben
Buchstabe h) 5 3 2
b) Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimit-
tel anwenden, insbesondere zur Qualitätssicherung,
Dokumentation, Produktion und Qualitätskontrolle
1.9 Arbeitssicherheit a) Fertigungsanlagen sicherheitsgerecht handhaben
und Betriebshygiene
b) die Bedeutung der Maßnahmen der Betriebshygiene
(§ 4 Nr. 14 2 2
für den Fertigungsprozeß beschreiben
Buchstabe i)
c) Maßnahmen der Betriebshygiene durchführen
2 Verpacken, Lagern
und Disponieren
(§ 4 Nr. 15)
2.1 Verpacken von a) Dosierungs- und Verpackungsarten von Arzneimit-
Arzneimitteln telformen beschreiben
(§ 4 Nr. 15
b) Packstoffe, Packmittel sowie Packmittelwerkstoffe
Buchstabe a) und ihre Eigenschaften beschreiben
c) feste, flüssige und pastöse Arzneimittel abfüllen und
verpacken; Zuführgeräte, automatische Abfüll-, 5 4
Einsiegel- und Verpackungsanlagen bedienen und
pflegen
d) die Verpackung von Arzneimitteln kontrollieren
e) Arzneimittelbehälter etikettieren, kartonieren, bün-
dein und kontrollieren
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
2.2 Lagern und Disponieren a) über die Lagerung von Wirk- und Hilfsstoffen sowie
(§4Nr.15 Arzneimitteln unter Beachtung ihrer Eigenschaften
Buchstabe b) Auskunft geben
b) Lagerformen, -arten und -bedingungen beschreiben
c) Aufgabe und Organisation des Lagerns unter Be- 2 2 2
rücksichtigung des Warenflusses, der Lagerdispo-
sition, der Auslieferungsfristen und der Verfalldaten
beschreiben
d) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren
3 Kontrollieren und a) über Gesetze, Verordnungen und Regeln zur phar-
Sichern der Qualität mazeutischen Fertigung Auskunft geben
(§ 4 Nr. 16) b) die Begriffe Kalibrierung, Qualifizierung und Validie-
rung unterscheiden 4 4
c) Stichproben und statistische Probenahme durch-
führen
d) Produktkontrollen zur Qualitätssicherung durchführen
4 Messen und Regeln
(§ 4 Nr. 17)
4.1 Erfassen a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von Meßgerä-
und Registrieren ten beschreiben
von Meßwerten b) Temperatur und Druck messen
(§ 4 Nr. 17
c) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen
Buchstabe a)
d) Punkt- und Linienschreiber handhaben
e) Volumen- und Massenstrom berechnen
4.2 Regeln von a) Prinzip und Ziel des Regelns von Fertigungsprozessen 2 3 4
Fertigungsprozessen beschreiben
(§ 4 Nr. 17 b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung von Reg-
Buchstabe b) lern Auskunft geben
c) Fertigungsprozesse regeln
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
e) mit Regelsystemen umgehen
5 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik Auskunft
informationstechnischer geben
Arbeiten b) über Grundlagen der Digitaltechnik Auskunft geben
(§ 4 Nr. 18)
c) über Grundlagen der Datenerfassung, -verarbeitung
und -darstellung Auskunft geben
4 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der Informatik im
Fertigungsbereich Auskunft geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) speicherprogrammierbare Steuerungen bedienen
6 Dokumentieren a) die Aussagekraft von Ergebnissen beurteilen
von Arbeitsabläufen 2 2
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
und -ergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 25
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin
(Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. Ausführen technischer Berechnungen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch§ 24 12. Erstellen von technischen Zeichnungen, Plänen und
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) Unterlagen,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 13. rechnerunterstütztes Zeichnen,
für Bildung und Wissenschaft: 14. Beurteilen von fertigungs- und montagetechnischen
Abläufen.
§ 1
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Technischer Zeichner/T"echnische
Zeichnerin wird staatlich anerkannt. 1. in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik:
a) Anfertigen von Skizzen,
§2
b) Anfertigen von technischen Zeichnungen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
c) Ausführen von Detailkonstruktionen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte d) Anfertigen von Plänen und schematischen Darstel-
und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich- lungen,
tungen:
e) Anfertigen von perspektivischen Darstellungen,
1. Maschinen- und Anlagentechnik,
f) Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,
2. Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,
g) Berechnen von Bauteilen,
3. Stahl- und Metallbautechnik,
h) rechnerunterstütztes Erstellen von technischen
4. Elektrotechnik, Unterlagen,
5. Holztechnik i) Mitwirken bet Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete;
gewählt w~rden.
2. in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitär-
§3 technik:
Ausblldungsberufsblld a) Anfertigen von Skizzen,
b) Anfertigen von technischen Zeichnungen und Ab-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
wicklungen,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
c) Ausführen von Detailkonstruktionen,
1 . Berufsbildung,
d) Anfertigen von Plänen und schematischen Darstel-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lungen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
e) Anfertigen von perspektivischen Darstellungen,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
f) Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,
gieverwendung,
g) Ausführen von heizungs-, klima- und sanitärtechni-
5. Grundlagen des technischen Zeichnens,
schen Berechnungen,
6. betriebliche Organisation und Kommunikation,
h) rechnerunterstütztes Erstellen von technischen
7. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Unterlagen,
8. Werk- und Hilfsstoffe, i) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,
9. Herstellen von Werkstücken und Montieren zu Bau- k) Anwenden von Umwelttechniken,
gruppen,
1) Anwenden von Gesetzen und Vorschriften;
10. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik:
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 a) Anfertigen von Skizzen für Werkstatt und Baustelle,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- b) Anfertigen von technischen Unterlagen für Werk-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan statt und Baustelle,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. c) Ausführen von Detailkonstruktionen,
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
d) Anfertigen von Abwicklungen, Durchdringungen und Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz
perspektivischen Darstellungen, einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforde-
e) Ausführen von stahl- und metallbautechnischen rungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in
Berechnungen, Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen
nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.
f) Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforde-
rungen,
§5
g) rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen
Ausbildungsplan
Unterlagen,
h) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
i) Berücksichtigen von Oberflächenschutzmaßnah- bildungsplan zu erstellen.
men,
k) Beachten von gesetzlichen und fachlichen Vor- §6
schriften;
Berichtsheft
4. in der Fachrichtung Elektrotechnik:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
a) Anfertigen von technischen Zeichnungen, Plänen Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
und Skizzen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
b) Entwerfen und Erstellen von Schaltungsunterlagen führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
nach Vorgaben, durchzusehen.
c) Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,
§7
d) Ermitteln von physikalischen Größen,
Zwischenprüfung
e) rechnerunterstütztes Erstellen von technischen
Unterlagen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
f) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. in der Fachrichtung Holztechnik: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
a) Anfertigen von Skizzen für Produktion und Monta- Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite
ge, Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 7 Buchstabe h,
laufender Nummer 11 Buchstabe f und g, laufender Num-
b) Anfertigen technischer Zeichnungen für Produktion
mer 12 und laufender Nummer 13 Buchstabe a bis c
und Montage,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
c) Ausführen von Detailkonstruktionen, Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan
d) Konstruieren von Holzverbindungen, zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist.
e) Anfertigen technischer Unterlagen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
f) Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforde-
Stunden drei technische Unterlagen anfertigen sowie sich
rungen,
auf diese Unterlagen beziehende Fragen beantworten. Es
g) rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen kommen insbesondere in Betracht:
Zeichnungen und Unterlagen,
1 . für die technischen Unterlagen:
h) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,
a) Darstellen von Grundkörpern in Ansichten mit Aus-
i) Oberflächenherstellung und -behandlung, klinkungen,
k) Ausführen holztechnischer Berechnungen. b) Darstellen von Werkstücken in Ansichten und
Schnitten,
§4 c) Auswählen und Darstellen von Werkstückdetails mit
Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Un-
Ausbildungsrahmenplan
terlagen,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach d) Bemaßen von Teilzeichnungen mit Hilfe von an-
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen grenzenden Teilen und schriftlichen Vorgaben;
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- 2. als Fragen:
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu- Energieverwendung,
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
b) Grundlagen der technischen Darstellung,
weichung erfordern.
c) Funktionszusammenhänge einfacher Baugruppen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
d) Auswählen und Begründen von Ansichten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-
Schnitten für die Darstellung von Teilen und Bau-
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tä-
gruppen,
tigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-
zes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, e) Erstellen von Stücklistenangaben nach Vorgaben,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 27
f) Erkennen und Erläutern vorgegebener Bema- d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-
ßungsfehler, tagetechnik:
g) Bestimmen von Maßen und Toleranzen mit Hilfe aa) Guß- und Schweißkonstruktionen,
von Stücklistenangaben und technischen Unter- bb) Fertigungsplanung, Fertigungsschritte,
lagen,
cc) Qualitätssicherung,
h) Werkstoffnormung, Auswahl, Erläuterung,
dd) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
i) anwendungsbezogene Berechnungen,
2. aus dem Bereich Apparatebau:
k) grundlegende Sachverhalte der Elektrotechnik.
a) Anfertigen von mindestens zwei technischen Unter-
lagen. Hier1ür kommen insbesondere das Anfertigen
§8 eines isometrischen Rohrleitungsplans, eines ver-
Abschlußprüfung In der Fachrichtung fahrenstechnischen Fließbildes, einer Abwicklung,
Maschinen- und Anlagentechnik einer Detaillierung in Betracht. Dabei sind auch Än-
derungen nach Vorgaben auszuführen;
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschi-
nen- und Anlagentechnik erstreckt sich auf die in der b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie mation und Kommunikation:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, aa) Apparate-, Rohrleitungs- und Normteile sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Auswahlkriterien für diese Teile,
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden bb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung
drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer von Bauteilen,
Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde cc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende
schriftlich geprüft werden. Teile,
(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings dd) Bemaßungssysteme,
den Bereichen Maschinenbau, Apparatebau oder Schiff-
bau zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind ee) Kennzeichnung und Zusatzangaben;
technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fach- aa) Festigkeitsberechnungen,
spezifische Information und Kommunikation, Produkttech-
nologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich bb) wärme- und strömungstechnische Berechnun-
zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht: gen,
1. aus dem Bereich Maschinenbau: cc) Längenberechnungen,
a) Anfertigen von Detaillierungen mit den er1order- dd) ver1ahrenstechnische Grundlagen,
lichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der ee) Bauteile und Baugruppen des Apparatebaus,
fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung so-
wie der Angabe der Toleranzen und der Ober11ä- ff) prozeßleittechnische Unterlagen,
chenbeschaffenheit. Dabei sind auch Änderungen gg) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
nach Vorgaben auszuführen; Hilfsstoffen,
b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor- hh) Druckbehälterverordnung, Gefahrstoffverord-
mation und Kommunikation: nung für die Ausführung von Rohrleitungen,
aa) Maschinen- und Normteile sowie Auswahlkrite- ii) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-
rien für diese Teile, gung und Wiederverwendung von Werk- und
bb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung Hilfsstoffen;
von Bauteilen, d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-
cc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende tagetechnik:
Teile, aa) Schweißkonstruktionen für Apparate und Rohr-
leitungen,
dd) Bemaßungssysteme,
ee) Werkstückdetails, bb) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-
und Montageschritte,
ff) Zusatzangaben;
cc) Qualitätssicherung,
c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
dd) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
aa) Festigkeitsberechnungen,
3. aus dem Bereich Schiffbau:
bb) Getriebeberechnungen,
a) Anfertigen von Detaillierungen mit den erforder-
cc) Elemente der Kraftübertragung und Siche- lichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der
rungselemente, fertigungs- un~ funktionsgerechten Bemaßung so-
dd) Lagerungstechnik von Wellen und Achsen, wie der Toleranz- und Schweißangaben und Erstel-
len einer Stückliste;
ee) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-
gung und Wiederverwendung von Werk- und b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-
Hilfsstoffen; mation und Kommunikation:
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
aa) Schiffbauelemente und Normteile sowie Aus- c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
wahlkriterien für diese Elemente und Teile, Hilfsstoffen,
bb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung d) Umweltschutz sowie rationelle Energieverwen-
von Bauteilen, · dung;
cc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende 4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-
Teile, technik:
dd) Bemaßungssysteme, a) Trennen, Umformen, Fügen,
ee) Werkstückdetails, b) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
ff) Zusatzangaben; c) rechnerunterstützte Fertigung.
c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei
aa) statische Berechnungen, Stunden eine Gesamtzeichnung anzufertigen.
bb) Festigkeitsberechnungen,
(6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in
cc) Verbindungstechnik, lösbare und unlösbare höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-
Verbindungen, stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele;.
dd) Herstellung von Halbzeugen und deren Ver- genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten
wendung, Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem
angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der
ee) Schiffsausrüstungselemente, Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen
ff) schiffbauliche Konstruktionsgrundsätze, Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet
werden muß.
gg) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-
gung und Wiederverwendung von Werk- und (7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
Hilfsstoffen; men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon- hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-
tagetechnik: schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Berufs- und Arbeitswelt in Betracht.
aa) Schweißkonstruktionen,
bb) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- (8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf
und Montageschritte, Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem
cc) Einbaufolge und Einbauwege, Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine
dd) Eigenschaften und Verwendung von Werkstof- mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-
fen, stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-
fungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-
ee) Qualitätssicherung,
fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli-
ff) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. chen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe
nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.
(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens
drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von
und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen folgender Gewichtung auszugehen:
aus den Gebieten Fachspezifische Information und
Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,
Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-
und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom- Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,
men insbesondere in Betracht: Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,
1. Anfertigen einer Gruppenzeichnung, einer Skizze, ei- Prüfungsfach Wirtschafts-
nes Planes oder einer Stückliste; und Sozialkunde 5 vom Hundert.
2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa- (1 0) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
tion und Kommunikation: Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde-
a) EDV-Werkzeuge: rechnerunterstütztes Zeichnen, stens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Datenbank, Tabellenkalkulation,
b) Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung, §9
c) Teile aus Normaliendateien sowie Auswahlkriterien Abschlußprüfung In der Fachrichtung
für diese Teile, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
d) Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan, (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Heizungs-,
e) Fachsprache, Fachbegriffe; Klima- und Sanitärtechnik erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie: auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
a) Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungsele- soweit er für die Berufsausbildung we$8ntlich ist.
menten, Kraftübertragung, (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden
b) statische Berechnungen, Kräfte, Kraftmomente, drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 29
Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-
schriftlich geprüft werden. tion und Kommunikation:
(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings a) EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalku-
den Bereichen Heizungs-, Klima- oder Sanitärtechnik zu lation,
entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische b) Zeichnungs- und Materiallistenverwaltung,
Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen c) Kataloge, Tabellenbücher, Normen, Auswahlkrite-
beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische rien,
Information und Kommunikation, Produkttechnologie so-
d) Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,
wie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beant-
worten. Es kommen insbesondere in Betracht: e) Fachsprache, Fachbegriffe;
1. Berechnen, Auslegen und Darstellen einer gebäude- 3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
technischen Anlage. Dabei sind schematische Darstel- a) Berechnungen zu Bauteilen,
lungen unter Verwendung von Sinnbildern und zeich-
nerische Darstellungen mit Ansichten, Schnitten und b) Berechnungen von Wärmeausdehnungen,
Einzelheiten sowie der montage- und funktionsgerech- c) Berechnung von Wärmeleistungen, Wirkungsgra-
ten Bemaßung anzufertigen. Bauliche Gegebenheiten den, Wärmeverlusten,
und Vorgaben aus Normen und Vorschriften sind zu
berücksichtigen; d) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen,
2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-
e) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Me-
tion und Kommunikation:
dien,
a) Anlagenkomponenten und Bauteile sowie Auswahl-
f) Umweltschutz sowie rationelle Energieverwen-
kriterien für diese Komponenten und Teile, dung;
b) Funktionszusammenhänge und -beschreibung von 4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-
Baugruppen und Anlagenteilen,
technik:
c) Produktbeschreibungen, Datenblätter und Dia-
a) Trennen, Umformen, Fügen,
gramme,
b) Vorfertigung,
d) Sicherheitsbestimmungen;
c) Fließdiagramm und Strangschema.
3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei
a) wärmetechnische Berechnungen, Stunden eine Isometrie, Abwicklung oder Durchdringung
b) strömungstechnische Berechnungen, anzufertigen.
c) Regel- und Sicherheitseinrichtungen, (6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in
d) Kenndaten von Anlagenkomponenten, höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-
stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-
e) Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschut-
genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten
zes, Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem
f) Werk- und Hilfsstoffe, angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der
g) rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen
und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstof- Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet
fen; werden muß.
4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage- (7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
technik: men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-
a) Leitungssysteme, schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der
b) Verbindungs- und Befestigungsarten, Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.
c) Montageplanung, Montageschritte, (8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf
d) Funktionsprüfung, Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem
e) Materialzusammenstellungen, Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine
f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-
(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens fungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-
drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der münd-
und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen lichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsauf-
aus den Gebieten Fachspezifische Information und gabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.
Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-
und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom- (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von
men insbesondere in Betracht: folgender Gewichtung auszugehen:
Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,
1. Anfertigen einer Skizze, eines Anlagenschemas oder
eines Materialauszuges; Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert, 4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-
technik:
Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 5 vom Hundert. a) lösbare und unlösbare Verbindungen,
b) Fertigungs- und Montageplanung,
( 10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen Im •
Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde- c) Qualitätssicherung,
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. d) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.
(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens
drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen
§ 10 und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen
Abschlußprüfung In der Fachrichtung aus den Gebieten Fachspezifische Information und
Stahl- und Metallbautechnlk Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-
und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom-
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stahl- und men insbesondere in Betracht:
Metallbautechnik erstreckt sich auf die in der Anlage auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im 1. Anfertigen eines bemaßten Zuschnitts oder einer Skiz-
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für ze oder einer Stückliste aus einer Gesamtzeichnung;
die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden tion und Kommunikation:
drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer a) EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalku-
Stunde im Prüfungsfach· Wirtschafts- und Sozialkunde lation,
schriftlich geprüft werden. b) Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,
(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings c) Teile aus Halbzeugdateien sowie Auswahlkriterien
den Bereichen Stahl- oder Metallbautechnik zu entneh- für diese Teile,
men. In höchstens sieben Stunden sind technische Unter- d) gesetzliche Vorschriften,
lagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen bezie-
hende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Informa- e) Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,
tion und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Ferti- f) Fachsprache;
gungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es
kommen insbesondere in Betracht: 3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
1. Anfertigen von technischen Zeichnungen für Werkstatt a) Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungen,
und Baustelle. Dabei sollen die technischen Zeichnun- b) statische Berechnungen,
gen die erforderlichen Ansichten, Schnitte und Einzel-
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
heiten sowie die werkstatt- und montagegerechte Be- Hilfsstoffen,
maßung enthalten;
d) bauphysikalische Anforderungen,
2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-
tion und Kommunikation: e) Oberflächenschutz,
a) Halbzeuge und Normteile sowie Auswahlkriterien f) Umweltschutz sowie rationelle Energieverwen-
für diese Teile, dung;
b) statische zusammenhänge, 4. als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und Mon-
tagetechnik:
c) Beschreibung des Aufbaus und der Funktion von
Bauteilen und Baugruppen, a) Trennen, Umformen, Fügen,
d) Toleranzen eigener und angrenzender Bauteile, b) Montagetechniken,
e) Bemaßungssysteme, c) rechnerunterstützte Fertigung.
f) Detailkonstruktionen, (5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei
g) Zusatzangaben; Stunden eine Perspektive und eine Abwicklung anzuferti-
gen.
3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
a) Berechnung von Systemmaßen, (6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in
höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-
b) Berechnung von Verbindungen, stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-
c) Berechnung von Längen, Flächen und Massen, genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten
Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem
d) statische Berechnungen,
angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der
e) bauphysikalische Berechnungen, Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen
f) Berechnung von Formänderungen, Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet
werden muß.
g) rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung
und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstof- (7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
fen; men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 31
hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt- ee) Fachsprache, Fachbegriffe,
schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der
ff) Kataloge und technische Regelwerke;
Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.
c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf
aa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
in Schaltungen,
ausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine bb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be- Wechselstromkreis,
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü- cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen
fungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü- und elektronischen Bauteilen einschließlich der
fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli- notwendigen Berechnungen,
chen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe
nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht. dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,
ee) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-
(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von gung und Wiederverwendung von Werk- und
folgender Gewichtung auszugehen: Hilfsstoffen;
Prüfüngsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,
d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-
Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert, tagetechnik:
Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert, aa) Schaltschrankbau, Anlagenbau, Elektroinstal-
Prüfungsfach Wirtschafts- lationstechnik,
und Sozialkunde 5 vom Hundert. bb) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-
und Montageschritte, Inbetriebnahme,
( 10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde- cc) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werkstoffen und Halbzeugen,
dd) Qualitätssicherung,
§ 11 ee) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
Abschlußprüfung 2. aus dem Bereich Kommunikationstechnik:
für die Fachrichtung Elektrotechnik a) Entwirren einer Schaltung nach Skizze, Erstellen
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Elektro- des Bestückungsplanes und des Leiterplattenlayouts
technik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten nach Stromlaufplan, Stückliste und Datenblättern;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- mation und Kommunikation:
ausbildung wesentlich ist.
aa) Zeichnungsnormen,
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden bb) Darstellungsarten, Schaltplanarten,
drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer
Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde cc) Bauteilanordnung,
schriftlich geprüft werden. dd) Betriebsmittelkennzeichnung,
(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings ee) Fachsprache, Fachbegriffe,
den Bereichen Energie- oder Kommunikationstechnik zu ff) Kataloge und technische Regelwerke;
entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische
Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
beziehende Fragen aus den Gebieten fachspezifische aa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge
Information und Kommunikation, Produkttechnologie so- in Schaltungen,
wie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beant-
bb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und
worten. Es kommen insbesondere in Betracht:
Wechselstromkreis,
1. aus dem Bereich Energietechnik: cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen
a) Entwerfen oder Ändern von technischen Unterlagen und elektronischen Bauteilen einschließlich der
der Installationstechnik sowie Entwerfen oder Än- notwendigen Berechnungen,
dern von Schaltungsunterlagen der Steuerungs- dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,
und Regelungstechnik einschließlich speicherpro-
grammierbare Steuerungen; ee) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-
gung und Wiederverwendung von Werk- und
b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Jnfor- Hilfsstoffen;
mation und Kommunikation:
d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-
aa) Zeichnungsnormen, tagetechnik:
bb) Darstellungsarten, Schaltplanarten, aa) Layouttechniken,
cc) Bauteilanordnung, bb) Fertigungsplanung und Fertigungsschritte der
dd) Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung, Leiterplattenfertigung,
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von ee) Fachsprache, Fachbegriffe,
Werkstoffen und Halbzeugen,
ff) Kataloge und technische Regelwerke;
dd) elektrische Verbindungstechniken,
c) als Fragen aus dem Gebiet der Produkttechnolo-
ee) Qualitätssicherung, gie:
ff) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. aa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge
in Schaltungen,
(4) Eine zweite Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des
bb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und
Prüflings den Bereichen Energietechnik oder Kommunika-
Wechselstromkreis,
tionstechnik zu entnehmen. In höchstens drei Stunden ist
eine Unterlage anzufertigen und es sind sich auf diese cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen
Untertage beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspe- und elektronischen Bauteilen einschließlich der
zifische Information und Kommunikation, Produkttechnolo- notwendigen Berechnungen,
gie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;
beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:
d) als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und
1. aus dem Bereich Energietechnik: Montagetechnik:
a) Ändern oder Erstellen technischer Untertagen, ins- aa) Fertigungsplanung und Fertigungsschritte,
besondere Schaltungen der Digital-, Analog-, In- bb) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von
stallations- oder Steuerungstechnik; Werkstoffen und Halbzeugen,
b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor- cc) elektrische Verbindungstechniken,
mation und Kommunikation: dd) Qualitätssicherung,
aa) Zeichnungsnormen, ee) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.
bb) Darstellungsarten, Schaltplanarten,
(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei
cc) Bauteilanordnung, Stunden ein mechanisches Bauteil der Elektrotechnik mit
dd) Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung, den erfordertichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten
ee) Fachsprache, Fachbegriffe, sowie der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung
darzustellen.
ff) Kataloge und technische Regelwerke;
(6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in
c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie: höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-
aa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-
in Schaltungen, genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten
Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, In einem
bb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und
angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der
Wechselstromkreis,
Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen
cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet
und elektronischen Bauteilen einschließlich der werden muß.
notwendigen Berechnungen,
(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon- hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-
tagetechnik: schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der
Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.
aa) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-
und Montageschritte, Inbetriebnahme, (8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf
bb) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
Werkstoffen und Halbzeugen, ausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine
cc) Qualitätssicherung,
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-
dd) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-
fungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-
2. aus dem Bereich Kommunikationstechnik: fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli-
a) Ändern oder Erstellen technischer Unterlagen, ins- chen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe
besondere Schaltungen der Verstärker-, Melde- nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.
oder Übertragungstechnik;
(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von
b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische lnfor- folgender Gewichtung auszugehen:
mation und Kommunikation: Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,
aa) Zeichnungsnormen, Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,
bb) Darstellungsarten, Schaltplanarten, Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,
cc) Bauteilanordnung, Prüfungsfach Wirtschafts-
dd) Betriebsmittelkennzeichnung, und Sozialkunde 5 vom Hundert.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 33
(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im d) Entsorgung und Rückgewinnung von Werk- und
Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde- Hilfswerkstoffen,
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. e) Qualitätssicherung,
f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.
§ 12 (4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens
drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen
Abschlußprüfung
und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen
für die Fachrichtung Holztechnlk
aus den Gebieten Fachspezifische Information und
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Holztech- Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-
nik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- men insbesondere in Betracht:
richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- 1. Anfertigen einer Zeichnung mit allen für die Fertigung
dung wesentlich ist. benötigten Angaben;
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden 2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-
drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer tion und Kommunikation:
Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde a) EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbanken, Tabellen-
schriftlich geprüft werden. kalkulation,
(3) In höchstens sieben Stunden sind technische Unter- b) Zeichnungs-, Holzlisten- und Materiallistenverwal-
lagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen bezie- tung,
hende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Informa- c) Teile aus Bauteildateien sowie Auswahlkriterien für
tion und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Ferti- diese Teile,
gungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es
d) Arbeitsplan, Montageplan,
kommen insbesondere in Betracht:
e) Fachbegriffe;
1. Anfertigen einer Zeichnung mit Detailschnitten und
einer Holz- oder Materialliste sowie Beantwortung von 3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
Fragen aus den Gebieten Technische Kommunikation, a) statische und bauphysikalische Berechnungen,
Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montage-
b) Massenermittlung, Verschnittberechnung und Kal-
technik;
kulationsberechnungen,
2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa- c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
tion und Kommunikation: Hilfsstoffen,
a) Maschinen- und Normteile, d) Beschichtungsmittel und -techniken,
b) Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeuge, e) Holzschutz,
c) Funktionszusammenhänge, Anschlüsse, f) Umweltschutz sowie rationelle Energieverwen-
d) Maßtoleranzen, dung;
e) Bemaßungssysteme, 4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-
technik:
f) Details,
a) rechnerunterstützte Fertigung,
g) Zusatzangaben;
b) Vollholz- und Plattenkonstruktionen,
3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:
c) Verbindungstechniken,
a) statische und bauphysikalische Berechnungen,
d) Beschläge,
b) Massenermittlung, Verschnittberechnung und Kal-
kulationsberechnungen, e) Entsorgung und Rückgewinnung von Werk- und
Hilfswerkstoffen,
c) Werk- und Hilfsstoffe, Eignung und Einsatz,
f) Qualitätssicherung.
d) Beschichtungsmittel und -techniken,
e) Holzschutz, (5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei
Stunden eine Teilschnitt-Zeichnung oder eine Angebots-
f) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und zeichnung mit Grundriß und Wandabwicklung anzuferti-
Hilfsstoffen, gen.
g) rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung
und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstof- (6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in
fen; höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-
stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-
4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage- genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten
technik: Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem
a) Vollholz- und Plattenkonstruktionen, angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der
Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen
b) Verbindungstechniken, Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet
c) Beschläge, werden muß.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom- § 13
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- Aufhebung von Vorschriften
hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht. pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, An-
lernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs- die Ausbildungsberufe Technischer ZeichnerITechnische
ausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Zeichnerin, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine (nur in Berlin anerkannt), Teilzeichner/Teilzeichnerin (in
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be- Berlin nicht anerkannt), sind vorbehaltlich des § 14 nicht
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü- mehr anzuwenden.
fungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-
fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli- § 14
chen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe
nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht. Übergangsregelung
(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
folgender Gewichtung auszugehen: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert, teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert, Verordnung.
Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,
§ 15
Prüfungsfach Wirtschafts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Sozialkunde 5 vom Hundert.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde- (2) Die §§ 7 bis 12 treten am 31. Juli 2000 außer
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 35
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin
1. Berufliche Grundbildung und gemeinsame berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3/4
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der während
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe- der gesamten
aufsicht erläutern Ausbildung
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden zu vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
schutz und rationelle _lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
Energieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-
zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom aus-
gehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vor-
schriften über den Immissions- und Gewässerschutz
sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten und
Materialien nennen und Möglichkeiten rationellen Ein-
satzes im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3/4
2 3 4
5 Grundlagen a) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung
des technischen Zeichnens des Verwendungszwecks auswählen und handhaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
b) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung
des Umweltschutzes auswählen und entsorgen
c) Zeichnungsnormen, insbesondere Formate, Zeich-
nungsarten, Schriften, Linien und Zeichnungsmaß-
stäbe anwenden
d) geometrische Konstruktionen durchführen:
aa) Lote und Senkrechte konstruieren
bb) Strecken und Winkel teilen, Parallelen konstru-
ieren und Winkel übertragen
cc) Vielecke konstruieren
dd) Kreisanschlüsse konstruieren
ee) Kreistangenten erzeugen
ff} Ellipsen und Parabeln konstruieren
gg) geometrisch bestimmte Kurven, insbesondere
Schraubenlinien, konstruieren
hh) Koordinatensysteme anwenden
e) Linienzüge, Flächen und Körper mit Hilfe geometri-
scher Grundelemente darstellen und zerlegen 16
f) Grundbegriffe der Maßeintragung unterscheiden und
anwenden
g) Körper und Werkstücke in Ansichten und Schnitten
darstellen und bemaßen:
aa) Ansichten und Schnitte auswählen
bb) Normteile darstellen
cc) Werkstückdetails beachten und als Einzelheit dar-
stellen
dd) Toleranzen und Oberflächenbeschaffenheiten
auswählen und eintragen
ee) Wortangaben eintragen
ff) Eintragungen in Schriftfeldern und Stücklisten vor-
nehmen
h) Prismen-, Zylinder-, Pyramiden- und Kegelschnitte kon-
struieren
i) wahre Längen ermitteln
k) Durchdringungen und Abwicklungen konstruieren
1) einfache Körper in isometrischer und dimetrischer Pro-
jektion zeichnen
m) Skizzen nach vorgegebenen Zeichnungen und Objek-
ten anfertigen und bemaßen
6 betriebliche Organisation a) Vervielfältigungs- und Archivierverfahren nutzen
und Kommunikation b) Datenverarbeitungsgeräte handhaben, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) Programme und Daten laden, anwenden und sichern
c) ergonomische Gesichtspunkte am Arbeitsplatz beachten 6
d) Bestimmungen des Datenschutzes beachten
e) Arbeits- und Ablauforganisation des Konstruktions-
büros beachten
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 37
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3/4
2 3 4
7 Lesen und Anwenden a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen
technischer Unterlagen b) Montagepläne, Schaltpläne, Stücklisten, Tabellen,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise
lesen und anwenden
c) technische Angaben in Zeichnungen, insbesondere
Maßtoleranzen und Oberflächenbeschaffenheit, erken-
nen und zuordnen 3*)
d) technische Angaben in Plänen, insbesondere Geräte-
kennzeichnungen, erkennen und zuordnen
e) technische Sachverhalte in Form von Protokollen und
Berichten aufzeichnen
f) Ergebnisse kontrollieren und beurteilen
g) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung organisatori-
scher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
3*)
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus techni-
schen Unterlagen ermitteln
8 Werk- und Hilfsstoffe a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach
2
zuordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Umweltverträg-
lichkeit beurteilen
9 Herstellen a) Längen mit verschiedenen Meßzeugen messen
von Werkstücken und b) mit Winkellehren und mit Winkelmessern prüfen
Montieren zu Baugruppen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) c) Ebenheit von Flächen prüfen
d) Werkstücke mit Lehren prüfen
e) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nach-
folgender Bearbeitung anreißen und körnen
f) Werkstücke durch manuelles Spanen unter Berück-
sichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff,
Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen
und beurteilen
g) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
h) Werkstücke durch maschinelles Spanen unter Berück- 12
sichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff,
Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen
und beurteilen
i) Werkstücke durch Trennen unter Berücksichtigung
der Einflußgrößen Trennverfahren, Werkstoff, Ober-
flächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und
beurteilen
k) Werkstücke durch Umformen unter Berücksichtigung
der Einflußgrößen Umformverfahren, Werkstoff, Ober-
flächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und
beurteilen
1) kraftschlüssige und formschlüssige lösbare Verbindun-
gen herstellen und sichern
m) nichtlösbare Verbindungen herstellen
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
10 Grundlagen a) Sicherheitsbestimmungen (VDE) beachten
der Elektrotechnik b) Grundbegriffe, insbesondere Strom, Spannung, Wider-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) stand, Arbeit und Leistung unterscheiden und erläu- 2
tem
c) elektrische Größen messen
d) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom kennen und ihre An-
wendungen erläutern
e) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu
4
Schaltungen verbinden
f) Einsatzmöglichkeiten von Bauelementen der Elektro-
technik beurteilen
11 Ausführen a) Längen, Zeiten und Winkel sowie Flächen, Volumen
technischer Berechnungen und Massen berechnen
(§3Abs.1 Nr.11) b) Lehrsätze der Planimetrie und Trigonometrie, insbe-
sondere Lehrsatz des Pythagoras und Winkelfunk- 4*)
tionen, anwenden
c) Grundgesetze der Wärmelehre, insbesondere Längen-
und Volumenausdehnung, berechnen
d) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerle-
gung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
e) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und
Gasen anwenden
2*)
f) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
g) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
h) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesonde-
re der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbean-
spruchung, anwenden
12 Erstellen von a) Bauteile und Baugruppen in Fertigungs- und Gesamt-
technischen Zeichnungen, zeichnungen unter Anwendung der Normen und Regel-
Plänen und Unterlagen werke darstellen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) aa) erforderliche Ansichten und Schnitte darstellen
bb) funktions- und fertigungsgerecht bemaßen
cc) Oberflächensymbole und Zusatzangaben eintragen
dd) lösbare und nichtlösbare Verbindungen, insbeson-
dere Schraub-, Schweiß-, Löt- und Klebeverbin-
dungen, darstellen
ee) Toleranzen und Passungen auswählen und ein- 12
tragen
ff) Stücklisten anfertigen
b) schematische Darstellungen anfertigen
c) Pläne oder Schaltungsunterlagen anfertigen
d) technische Unterlagen ändern
e) Skizzen anfertigen
f) Daten in grafische Darstellungen umsetzen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 39
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
13 rechnerunterstütztes a) geometrische Elemente erzeugen und manipulieren
Zeichnen b) Symbole erzeugen und verwalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) 6
c) Zeichnungen und Pläne erstellen und verwalten
d) Lösungswege beurteilen
14 Beurteilen von fertigungs- a) Bauteile mit Hilfe von fachspezifischen Fertigungsein-
und montagetechnischen richtungen anfertigen:
Abläufen aa) mechanische Bauteile anfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) bb) Fertigungsmaschinen einrichten und bedienen
b) mechanische oder elektrotechnische Bauteile zu Bau-
gruppen montieren und dabei die Möglichkeiten unter-
schiedlicher Montagetechniken beurteilen
c) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik
nach Schalt- und Funktionsplänen aufbauen und in
Betrieb nehmen 18
d) Programme für numerische Fertigungseinrichtungen
oder Steuerungen erstellen, eingeben und beurteilen
e) Qualitätsprüfung durchführen:
aa) Maße sowie Form- und Lageabweichungen an
Werkstücken prüfen
bb) Oberflächenbeschaffenheit prüfen
cc) Funktion von mechanischen oder elektrotechni-
sehen Bauteilen und Baugruppen prüfen
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Ausbildungs- 7 7
inhalte aus den laufenden Nummern 10, 12 und 13 dieses
Teils des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichti-
gung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des indivi-
duellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
*) Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 9, 12 und 14 zu vermitteln.
II. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik
1 Anfertigen von Skizzen a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen nach Modell
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Vorlagen skizzieren
Buchstabe a) b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord- 6
nung zueinander skizzieren
c) Funktionsskizzen anfertigen
2 Anfertigen von a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen-
technischen Zeichnungen dung der Norm- und Regelwerke zeichnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) ergonomische und umweltschützende sowie material-
Buchstabe b) und energiesparende Gesichtspunkte bei der Anferti-
gung von technischen Zeichnungen beachten
c) fachbezogene Bauteile und Baugruppen, insbesondere 16
Maschinenelemente, Antriebselemente und Gußkon-
struktionen oder Rohrleitungen und verfahrenstechni-
sehe Apparate oder Spantenrisse und Schweißkon-
struktionen zeichnen
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes cfie unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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d) erforderliche Ansichten von Bauteilen und Baugruppen
mit Einzelheiten und Schnitten festlegen und zeichnen
e) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions-
gerecht bemaßen
f) Toleranzen und Passungen auswählen und eintragen
g) Bezeichnungen von Oberflächen und Zusatzangaben
auswählen und eintragen
3 Ausführen von a) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben festlegen und
Detailkonstruktionen anhand von technischen Unterlagen auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 12
b) Detailpunkte konstruieren
Buchstabe c)
c) konstruktive Änderungen nach Vorgaben ausführen
4 Anfertigen von Plänen a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen-
und schematischen dung der einschlägigen Normen nach Vorlagen, Ent-
Darstellungen würfen und Vorgaben anfertigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Funk-
Buchstabe d) tions- und Schaltpläne für hydraulische und pneumati-
10
sehe Schaltungen oder verfahrenstechnische Funk-
tionspläne und Fließbilder oder Einbauwege- und
-folgepläne, zeichnen
c) elektrische Schaltungsunterlagen nach Vorgaben an-
fertigen
5 Anfertigen von perspek- perspektivische Darstellungen, insbesondere Werkstücke
tivischen Darstellungen und Baugruppen oder isometrische Rohrleitungspläne
6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Schweißgruppen als Zusammenbauhilfe, erstellen
Buchstabe e)
6 Anfertigen von tech- fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige technl-
nischen Begleitunterlagen sehe Unterlagen, insbesondere Stücklisten oder Apparate-
6*)
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Rohrleitungslisten oder Materiallisten und Raumgerä-
Buchstabe f) telisten, erstellen
7 Berechnen von Bauteilen fachbezogene Berechnungen, insbesondere für Maschi-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 nen- und Antriebselemente oder Rohrleitungen und ver-
6*)
Buchstabe g) fahrenstechnische Apparate oder Bauteile und Schweiß-
konstruktionen, ausführen
8 rechnerunterstütztes technische Unterlagen, insbesondere technische Zeich-
Erstellen von nungen, Detailkonstruktionen, technische Begleitunterla-
technischen Unterlagen gen und Berechnungen, rechnerunterstützt erstellen 12*)
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe h)
9 Mitwirken bei Arbeitsauf- bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion
gaben anderer Fachgebiete korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere der Ar-
4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 beitsvorbereitung, mitwirken
Buchstabe 1)
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 5 zu vermitteln.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 41
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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B. Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Anfertigen von Skizzen a) Teil- und Gruppenskizzen nach örtlichen Gegeben-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 heiten und Vorlagen anfertigen
Buchstabe a) b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord- 3
nung zueinander skizzieren
c) Funktionsskizzen anfertigen
2 Anfertigen von a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen-
technischen Zeichnungen dung der Norm- und Regelwerke zeichnen
und Abwicklungen b) umwelttechnische Gesichtspunkte bei der Anfertigung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 von technischen Zeichnungen beachten
Buchstabe b) c) Bauteile und Baugruppen für Wärme- und Luftversor-
gungsanlagen oder Sanitäranlagen mit den jeweiligen
Rohrleitungen, Armaturen und Aggregaten zeichnen
d) erforderliche Ansichten und Schnitte von Bauteilen und
Baugruppen festlegen und zeichnen
e) erforderliche Abwicklungen von Bauteilen und Bau- 14
gruppen zeichnen
f) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions-
gerecht bemaßen
g) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche
zeichnen
h) Bezeichnungen für Material, Oberflächenbeschaffen-
heit und Zusatzangaben auswählen und eintragen
3 Ausführen von a) Halbzeuge, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben
Detailkonstruktionen und technischen Unterlagen festlegen und auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Detailpunkte nach Vorgaben konstruieren 9
Buchstabe c) c) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bauteilen
d) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
4 Anfertigen von Plänen a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen-
und schematischen dung der einschlägigen Normen und Sinnbilder für
Darstellungen Wärme- und Luftverteilungssysteme oder Wasser- und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Abwasseranlagen nach Vorlagen, Entwürfen und An-
Buchstabe d) weisungen anfertigen
b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Fließ- 6
diagramme und Betriebsführungspläne nach Vorgaben
zeichnen
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen
pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel-
und Steuerungsanlagen zeichnen
5 Anfertigen von perspek- perspektivische Darstellungen, insbesondere isometrische
tivischen Darstellungen Rohrleitungspläne, erstellen
6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe e)
6 Anfertigen von a) fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige
technischen technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ar-
Begleitunterlagen beitsunterlagen für die Fertigung sowie Materialaus-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 züge und Raumgerätelisten, erstellen 4
Buchstabe f) b) Aufmaße und Protokolle anfertigen und technische
Sachverhalte beschreiben
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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7 Ausführen von heizungs-, a) fachbezogene wärme- und strömungstechnische Be-
klima- und sanitär- rechnungen für heizungs- und klimatechnische oder
technischen Berechnungen sanitärtechnische Anlagen ausführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Aggregate mit Hilfe von Berechnungen, Handbüchern
Buchstabe g) und Katalogen für heizungs- und klima- oder sanitär-
technische Anlagen bestimmen 12
c) bei der Auswahl und Bestimmung von Anlagenkornpo-
nenten Umweltgesichtspunkte, insbesondere Wärme-
rückgewinnung, beachten
d) einfache Kostenberechnungen ausführen
8 rechnerunterstütztes Erstellen technische Unterlagen, insbesondere Detailkonstruktio-
von technischen Unterlagen nen, technische Begleitunterlagen, Berechnungen und
14*)
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 technische Zeichnungen, rechnerunterstützt erstellen
Buchstabe h)
9 Mitwirken bei Arbeitsaufgaben a) bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion
anderer Fachgebiete korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere Arbeits-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 planung, Fertigung und Montage, mitwirken 3
Buchstabe i) b) bei der Koordination mit Fremdfirmen mitwirken
10 Anwenden von Solar- und Wärmerückgewinnungstechniken, Wärmepum-
Umwelttechniken pe und Wärmekraftkoppelung nach Vorgaben berücksich-
4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 tigen und anwenden
Buchstabe k)
11 Anwenden von Gesetzen a) Schall-, Brand- und Gewässerschutzvorschriften be-
und Vorschriften achten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 3
b) Unfallverhütungsvorschriften beachten
Buchstabe 1)
c) Abfallbeseitigung berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 7 zu vermitteln.
C. Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
1 Anfertigen von Skizzen a) werkstatt- und baustellenbezogene Skizzen anfertigen
für Werkstatt und Baustelle b) eigene und angrenzende Bauelemente und Baugrup-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 4
pen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skiz-
Buchstabe a) zieren
2 Anfertigen von a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen
technischen Unterlagen unter Anwendung der Sinnbilder sowie der Norm- und
für Werkstatt und Baustelle Regelwerke für Werkstatt und Baustelle zeichnen:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 aa) tragende und nichttragende Bauelemente für
Buchstabe b) Stahl- oder Metallbaukonstruktionen konstruktiv
festlegen und zeichnen
bb) erforderliche Ansichten von Bauelementen und
Baugruppen unter Berücksichtigung der Erforder-
nisse für Werkstatt und Baustelle mit Einzelheiten
und Schnitten festlegen und zeichnen
cc) Bauelemente und Baugruppen fertigungs- und
funktionsgerecht bemaßen
dd) Zusatzangaben auswählen und eintragen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 43
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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b) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente
berücksichtigen
c) Angebotszeichnungen anfertigen 16
d) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und
Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisun-
gen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-,
Brennschneid-, Montagefolge- und Versandpläne so-
wie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
e) Baustellen-Meßpunkte, Raster, Koordinaten und Hö-
henpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
f) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche
zeichnen
g) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und
Diagramme, handhaben und erstellen
h) Stücklisten und Materiallisten anfertigen
i) Aufmaß erstellen
3 Ausführen von a) Bauelemente, Halbzeuge und Zubehör nach Vorgaben
Detailkonstruktionen festlegen und anhand von technischen Unterlagen aus-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 wählen
Buchstabe c) b) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vorneh-
men 10
c) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
d) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bau-
teilen
4 Anfertigen von Abwicklungen, a) Bauelemente durchdringen und abwickeln
Durchdringungen und per- b) Bauteile und Knotenpunkte in isometrischer und di-
spektivischen Darstellungen 4
metrischer Darstellung zeichnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe d)
5 Ausführen von a) Verbindungselemente und Verbindungen berechnen
stahl- und metallbau- b) Hauptnutzungszeiten berechnen
technischen Berechnungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 c) Längen- und Flächenberechnungen durchführen:
Buchstabe e) aa) Glasmaße berechnen
bb) Verbände und Fachwerke berechnen
cc) wahre Größen und Längen von räumlichen Bau-
teilen berechnen
d) statische Berechnungen durchführen: 12*)
aa) Linien- und Flächenschwerpunkte ermitteln
bb) Trägeranschlüsse und Bauteilbefestigungen be-
rechnen
cc) Träger auf zwei Stützen nach dem Momentensatz
berechnen
dd) Zug-. Druck- und Nullstäbe bestimmen
ee) Biege- und Flächenmomente berechnen
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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2 3 4
6 Berücksichtigen a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv
von bauphysikalischen berücksichtigen
Anforderungen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 4*)
Buchstabe f) c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichti-
gen
7 rechnerunterstütztes a) technische Unterlagen, insbesondere technische
Anfertigen von Zeichnungen, Pläne und Detailkonstruktionen anfer-
technischen Unterlagen tigen
12*)
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
b) technische Begleitunterlagen erstellen
Buchstabe g)
c) Berechnungen durchführen
8 Mitwirken bei a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisponierung, Ferti-
Arbeitsaufgaben gungsplanung und Montageablaufplanung mitwirken
anderer Fachgebiete b) angrenzende Bauteile berücksichtigen und bei der Ab-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 6
nahme und Inbetriebnahme eigener Bauleistungen mit-
Buchstabe h) wirken
c) bei der Qualitätssicherung mitwirken
9 Berücksichtigen von a) bei der Festlegung von Oberflächenschutzmaßnahmen
Oberflächen- mitwirken
schutzmaßnahmen b) Oberflächenvorbehandlung von Bauteilen festlegen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe i) c) Korrosionsschutz beurteilen und konstruktiv berück- 4
sichtigen
d) Oberflächenschutz prüfen
e) Reinigungsverfahren festlegen
1O Beachten von a) Bauordnungen beachten
gesetzlichen und b) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
fachlichen Vorschriften
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 c) fachliche Vorschriften beachten 6*)
Buchstabe k) d) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
e) Produkthaftung beachten
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1, 2, 3, 8 und 9 zu vermitteln.
D. Fachrichtung Elektrotechnik
1 Anfertigen von a) einfache Stromversorgungs-, Installations- und Melde-
technischen Zeichnungen, schaltungen kennen und darstellen
Plänen und Skizzen b) Funktion von einfachen Steuerschaltungen oder Ver-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 stärkerschaltungen kennen und darstellen
Buchstabe a) 14
c) Funktion von analogen Grundschaltungen kennen und
darstellen
d) Funktion von digitalen Grundschaltungen kennen und
darstellen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 45
Zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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e) elektrotechnische Bauelemente und Geräte kennen
und die entsprechenden Symbole in Schaltungsunter-
lagen darstellen
f) Betriebsmittel- und Anschlußkennzeichnungen anwen-
den
g) Anlagen- und Ortskennzeichnungen anwenden
h) Schaltungsunterlagen energietechnischer Anlagen,
insbesondere von Schaltanlagen, Steuereinrichtungen
mit schütz- und speicherprogrammierbarer Steuerung 13
sowie Regelungseinrichtungen oder kommunikations-
technischer Anlagen, insbesondere der Verstärker-,
Melde- und Übertragungstechnik, nach ihrem Verwen-
dungszweck und der Art der Darstellung auswählen
und erstellen
i) mechanische Aufbausysteme für energie- oder kom-
munikationstechnische Anlagen kennen, Komponenten
und Bauteile auswählen sowie in Schaltungsunterlagen
darstellen
k) technische Unterlagen für Leiterplatten erstellen:
aa) Bauteile nach Datenblättern auswählen
8
bb) Layouts nach Schaltungsunterlagen erstellen
cc) Bestückungspläne nach Vorlagen anfertigen
2 Entwerfen und Erstellen a) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika-
von Schaltungsunterlagen tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen
nach Vorgaben und festlegen sowie anhand von Katalogen und Daten-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 blättern auswählen und darstellen
Buchstabe b) b) einfache Steuerschaltungen und Steuerprogramme
entwerfen oder Schaltungen der Datenübertragung
darstellen
c) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika-
tionstechnischen Anlagen unter Verwendung von Kata-
logen und Datenblättern zu Standardschaltungen ver-
binden und darstellen 14
d) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen
von energie- oder kommunikationstechnischen Anla-
gen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen
entwerfen und erstellen
e) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Ein-
richtungen der Energie- und Kommunikationstechnik
nach Vorgaben unter Berücksichtigung der VDE-Be-
stimmungen entwerfen und erstellen
f) Schaltungsunterlagen in andere Darstellungen um-
zeichnen
3 Anfertigen von tech- a) Stücklisten erstellen
nischen Begleitunterlagen b) Anordnungspläne für technische Ausrüstungen erstel-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
len
Buchstabe c)
c) Diagramme und Tabellen erstellen
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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d) technische Dokumentationen erstellen, insbesondere
Funktionsbeschreibungen, Bedienungsanleitungen, 8
Ersatzteillisten, Reparaturanleitungen und erläuternde
Tabellen
e) fremdsprachliche technische Unterlagen anwenden
f) Änderungen durchführen und verwalten
4 Ermitteln von a) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Hand-
physikalischen Größen büchern und Katalogen anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen 3*)
Buchstabe d)
c) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstromkreis
berechnen
5 rechnerunterstütztes a) Anwenderprogramme anwenden
Erstellen von b) Graphik und Textangaben anwenden
technischen Unterlagen 14*)
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
c) Systembibliotheken anwenden
Buchstabe e) d) Standardzeichnungen anwenden
6 Mitwirken bei a) bei der Zusammenarbeit von Planung, Konstruktion,
Arbeitsaufgaben Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft und Fertigung
anderer Fachgebiete mitwirken 4*)
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) bei der Qualitätssicherung mitwirken
Buchstabe f)
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1 bis 3 zu vermitteln.
E. Fachrichtung Holztechnik
1 Anfertigen von a) Entwurfskizzen und Angebotszeichnungen anfertigen
Skizzen für b) produktions- und montagebezogene Skizzen anferti-
Produktion und Montage gen 4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a) c) Baugruppen durch Skizzen darstellen
2 Anfertigen a) technische Zeichnungen unter Anwendung der ein-
technischer Zeichnungen schlägigen Normen, insbesondere zur Statik, zum
für Produktion und Montage Schallschutz und Brandschutz, nach Vorlagen, Entwür-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 fen und Anweisungen anfertigen:
Buchstabe b) aa) Installationspläne anfertigen
bb) Gesamt-, Teilschnitt- und Einzelteilzeichnungen
für die Produktion anfertigen
cc) Zeichnungen und Detailpläne für die Montage an-
fertigen
16
b) räumliche Darstellungen zeichnen, insbesondere Zen-
tral- und Fluchtpunktperspektiven, konstruieren
c) Grundlagen der Formgebung und Gestaltung unter Be-
rücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte anwen-
den
d) technische Angaben, insbesondere Toleranzen für
Passungen, fertigungs- und funktionsbezogen berück-
sichtigen
e) Angaben für die Qualitätssicherung festlegen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 47
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3/4
2 3 4
3 Ausführen von a) Bauelemente, Halbzeuge und Hilfswerkstoffe nach
Detailkonstruktionen Vorgaben festlegen und anhand von technischen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Unterlagen auswählen
Buchstabe c) b) Beschläge und Zubehör anhand technischer Unter-
lagen und unter Berücksichtigung ergonomischer 10
Gesichtspunkte auswählen; insbesondere Bau- und
Möbelbeschläge darstellen
c) Anschlüsse an angrenzende Bauteile entwerfen
d) konstruktive Änderungen nach Anweisung vornehmen
4 Konstruieren von a) Hölzer und Holzwerkstoffe nach ihren für die Konstruk-
Holzverbindungen tion wichtigen Eigenschaften auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) Holzverbindungen entsprechend dem Verwendungs-
Buchstabe d) zweck in Massivholz und Plattenwerkstoffen konstru-
ieren 8
c) Verbindungsmittel nach ihren Eigenschaften auswäh-
len und konstruktiv darstellen
d) Flächenbeschichtungen unter Berücksichtigung ihrer
Beanspruchung festlegen und konstruktiv darstellen
5 Anfertigen a) Holz- und Materiallisten erstellen
technischer Unterlagen b) Produktionsunterlagen erstellen 4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe e) c) Montageunterlagen erstellen
6 Berücksichtigen von a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv
bauphysikalischen berücksichtigen
Anforderungen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 6
Buchstabe f) c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
d) umwelttechnische Gesichtspunkte beachten
e) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
7 rechnerunterstütztes a) Angebots- und Übersichtszeichnungen, Grundrisse,
Anfertigen von Ansichten, Pläne und Detailkonstruktionen anfertigen,
technischen Zeichnungen insbesondere:
und Unterlagen aa) räumliche Darstellungen anfertigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe g) bb) Vollholzkonstruktionen anfertigen
cc) Plattenkonstruktionen anfertigen 12
b) technische Begleitunterlagen, insbesondere Holz- und
Materiallisten erstellen
c) Montageanleitungen erstellen
d) zusammenhänge in der EDV-Anwendung erkennen
und erläutern
8 Mitwirken bei a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisposition, Arbeits-
Arbeitsaufgaben vorbereitung und Montageplanung mitwirken
anderer Fachgebiete b) bei der Qualitätssicherung mitwirken 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe h)
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
9 Oberflächenherstellung a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächen-
und -behandlung behandlung festlegen:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 aa) mechanische Oberflächenbehandlung festlegen
Buchstabe i)
bb) chemische Oberflächenbehandlung festlegen
cc) Beschichtungen festlegen 6
b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken unter Berücksich-
tigung der Beanspruchung festlegen
c) Bestimmungen des Umweltschutzes und Gesundheits-
schutzes beachten
10 Ausführen holz- a) statische Berechnungen ausführen
technischer Berechnungen
b) bauphysikalische Einflüsse berechnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe k) c) Holzfeuchte ermitteln
6
d) Verschnittberechnungen ausführen
e) Vorschub- und Schnittgeschwindigkeiten berechnen
f) Kostenberechnungen ausführen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 49
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 für die Beantragung der Mutterkuhprämie nach
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie ihrer Zuteilung nutzen werden.
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Über die in der nationalen Reserve vorhandenen
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Prämienansprüche hinaus können den Erzeugern
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- keine Prämienansprüche zugeteilt werden."
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
,,(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus
Artikel 1 einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 3
verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines
5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992), wird einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als
wie folgt geändert: begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf
Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder
1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens
zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes
2. § 10 wird wie folgt geändert:
auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbe-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: darf aller Länder die zur Verfügung stehende
,,(5) Aus der nationalen Reserve können den Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die
Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertra-
in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchs- genden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt."
berechtigt bezeichnet worden sind. Bei der Mut-
terkuhprämie können auch Erzeugern Prämienan- 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt
sprüche zugeteilt werden, die einen höheren gefaßt:
Bestand an Mutterkühen als an Prämienan-
sprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutter- ,, 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht fest-
kühen über die Zahl ihrer Prämienansprüche stellbar ist, das Lebendgewicht,".
erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeu-
gern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprä- 4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
mie stellen wollen, können nur dann Prämienan-
,,(6) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 können
sprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt
die Erzeuger bei der Mutterkuhprämie zusätzlich einen
der Antragstellung auf Zuteilung
Antrag auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus
1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene der nationalen Reserve für das Kalenderjahr 1994 in
Mutterkühe benötigen, der Zeit vom 15. bis zum 31. Januar 1994 stellen."
2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufge-
stellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen
werden oder Artikel2
3. glaubhaft machen können, daß sie die Prä- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mutter-
schutzverordnung für Soldatinnen vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2113) wird
nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der ab
1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 30. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 3015),
2. die am 1. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September
1991 (BGBI. 1S. 1918) und
3. die am 1. Januar 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 5 und des
§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden sind.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 51
Verordnung
über den Mutterschutz für Soldatinnen
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)
§1 §5
Sobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbin- in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine
dung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
Truppenarzt mitteilen. Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-
lingsgeburten auf zwölf Wochen.
§2
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen genden Dienst herangezogen werden.
Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst
und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3
zum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entschei- genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für
det über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der die zum Stillen erforderliche Zeit gilt§ 7 Abs. 1 des Mutter-
nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen schutzgesetzes entsprechend.
Zeugnisses.
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede §6
Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmen- Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1
dienstzeit hinaus geleistet wird. Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat- und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die
zes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik- Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für
dienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt
und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3
Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der
Dienst herangezogen werden. Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und
für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durch-
§3 schnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des
(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei
denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli- §6a
chen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Ent-
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von bindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalen-
ausgesetzt ist. dertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht
(2) Dies gilt besonders für eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenom-
men hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder
1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die
Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah- Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
lung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun- Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
gen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu- desbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsur-
chung; laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feld- Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf
mäßigen Bedingungen sowie 400 Deutsche Mark begrenzt.
4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über
§7
den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 (gegenstandslos)
s. 1495).
§8
§4
(Aufhebung einer anderen Vorschrift)
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht
zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter §9
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. (Inkrafttreten)
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Sechsundvierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(46. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 30. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Ver-
ordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
brauchen Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie ihre Anhänger, die vor dem
1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mit seitlichen
Schutzvorrichtungen ausgerüstet zu sein.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft und am
1. April 1994 außer Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 53
Verordnung
über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
(DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)
Vom 1. Januar 1994
Auf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche setzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleich-
Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 barer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der
(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium Geldfaktoren,
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten
des Innern:
Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlag-
wesens,
§1 13. Gestaltung der Arbeitsplätze,
Übertragung 14. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und
beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung Arbeitsabläufen,
Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die fol- 15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und
genden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen Erleichterung des Arbeitsablaufs,
sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Aus- 16. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,
übung übertragen für diejenigen Beamten des Bundes- die besetzt werden sollen,
eisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2
und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen 17. Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Frage-
sind: bogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft zum Inhalt hat,
1 . Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche
Bahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel 18. Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deut-
des Dienstortes verbunden ist, sche Bahn Aktiengesellschaft,
2. Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen 19. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Ver- Versetzungen,
setzung, 20. Auswahl der· Teilnehmer an Fortbildungsveranstal-
3. vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem tungen,
anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesell- 21. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
schaft, Abordnung,
22. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
4. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der
Wohnung beschränken, 23. Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer
Nebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgeneh-
5. Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens migung,
der Beschäftigten,
24. Entscheidung über Anträge nach § 72a oder§ 79a
6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-
Pausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,
sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage, 25. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nach Maßgabe des§ 78 des Bundesbeamtengesetzes,
7. Anordnung von Mehrarbeit,
26. Stellenausschreibung nach § 23 in Verbindung mit § 8
8. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2
zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne
der Bundeslaufbahnverordnung zur Übertragung von
Beschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und
höher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn
den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis
Aktiengesellschaft,
erzielt wird,
27. Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubs-
9. Einführung und Anwendung technischer Einrich-
verordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der
tungen, die dazu bestim'mt sind, das Verhalten oder
Erziehungsurlaubsverordnung, soweit eine Entschei-
die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
dung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten
10. Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von ist; Dienstbefreiung,
Dienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbeding-
ten Gesundheitsgefahren, 28. Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für
Mehrarbeit,
11. soweit es sich um anderweitige Bezüge für zu-
gewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen 29. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und
Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Dienstgängen,
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Fest- 30. vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
31. Genehmigung nach § 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 39. Zusage der Umzugskostenvergütung,
des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der 40. Führen von Teilakten nach § 90 Abs. 2 des Bundes-
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, beamtengesetzes, wenn und soweit es sich um
32. Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 63 Bundes- Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung
beamtengesetz), übertragen sind.
33. Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der
Dienstunfähigkeit bei Erkrankung, §2
34. Verlangen des Nachweises der vorübergehenden Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften
Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der
35. Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen, Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3
36. Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wieder- des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte
herstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit, Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue
37. Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlich- Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1
stellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung, Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.
38. Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundes-
reisekostengesetzes, des Bundesumzugskosten- §3
gesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des
Bundesministeriums für Verkehr nach § 7 Abs. 5 des Inkrafttreten
Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Bundeseisenbahnen, in Kraft.
Bonn,den1.Januar1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 55
Verordnung
über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Vom 3. Januar 1994
Auf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial- entgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungs-
gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes vom pflicht begründenden Sozialleistung haben, ohne die
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) neu gefaßt worden in Nummer 5 genannten Versicherten,
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 3. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch
auf Krankengeld haben, ohne die in Nummer 6 ge-
nannten Versicherten,
Erster Abschnitt
4. die in Nummer 1 genannten Versicherten, die eine
Gemeinsame Vorschriften
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,
§1 5. die in Nummer 2 genannten Versicherten, die eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,
Begriffsbestimmungen
6. die in Nummer 3 genannten Versicherten, die eine
(1) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind alle Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten
Mitglieder und Familienversicherten. (2) Freiwillig Versicherte, für die der allgemeine Bei-
tragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetz-
(2) Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle buch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1
nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach Nr. 1 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die der
Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und nach erhöhte Beitragssatz nach § 242 des Fünften Buches
Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes ver- Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach
sicherungspflichtig oder nach § 9 des Fünften Buches Absatz 1 Nr. 2 oder 5 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte,
Sozialgesetzbuch freiwillig versicherten Personen. für die der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften
(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versicherten-
die Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die See- gruppen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 6 zuzuordnen.
Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatz- (3) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen
kassen. ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebens-
(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser jahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen
Verordnung sind die in § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit
Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne den einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Ver-
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. sicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre
zuzuordnen. In den Versichertengruppen nach Absatz 1
(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Nr. 4 bis 6 sind Versicherte mit einem Alter unter 35 Jahre
Sinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenver- dem Alter 35 zuzuordnen.
sicherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte und die Bundesknappschaft. (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Ver-
sichertengruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft
nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch
§2
dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt
Versichertengruppen wird.
(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse nach § 266 (5) Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2 des Fünften Buches ruhen, sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1
Sozialgesetzbuch) getrennt zu ermitteln. Versicherten- nicht enthalten.
gruppen sind nach Alter, Geschlecht und folgenden wei- §3
teren Statusmerkmalen getrennt zu bilden:
Erhebung der Versicherungszeiten
1 . Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld, jedoch für mindestens sechs Wochen (1) Die Krankenkassen erheben jährlich für das Kalen-
Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder derjahr (Berichtsjahr) die Summen der Versicherungs-
auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün- zeiten der Versicherten in den Versichertengruppen nach
denden Sozialleistung haben, ohne die in Nummer 4 § 2. Die Ergebnisse sind in Jahren zu berechnen.
genannten Versicherten,
(2) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Ver-
2. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf sichertengruppen nach § 2 sind die Statusmerkmale nach
Krankengeld, jedoch nicht für mindestens sechs § 2 Abs. 1 und das Alter nach § 2 Abs. 3 im Erhebungs-
Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits- zeitraum maßgebend.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Eine Versicherungszeit nach Absatz 1 beginnt mit 3. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften
dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zuordnung Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hierauf
zu einer Versichertengruppe nach § 2 vorliegen; sie endet entfallenden Beiträge,
mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen wegfallen. Bei
Versicherten nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz- 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach
buch beginnt die Versicherungszeit frühestens mit dem den §§ 195 bis 200 und 200 b der Reichsversiche-
Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeit- rungsordnung, sowie Leistungen nach den §§ 24 a
punkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Abs. 6 und 24 b des fünften Buches Sozialgesetzbuch,
oder nach § 289 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial- 5. Leistungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
gesetzbuch zu belegen. Die Familienversicherung endet nach § 40 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem soweit die Maßnahme im Anschluß an eine Kranken-
Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft. In den hausbehandlung durchgeführt wird (Anschlußheilbe-
Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 beginnt handlung) sowie Beiträge für nach § 539 Abs. 1 Nr. 17
die Versicherungszeit mit dem Tag des Beginns der Rente, Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung in der
frühestens mit dem ersten Tag des Ausgleichsjahres. Unfallversicherung versicherte Personen,
(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach Absatz 1 6. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften Buches
bis zum 16. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres Sozialgesetzbuch,
den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
7. Fahrkosten nach § 60 des fünften Buches Sozial-
Sozialgesetzbuch zuständigen Ste!len auf maschinell
gesetzbuch, soweit sie von den Krankenkassen zu
verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der
tragen sind,
Krankenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Plausi-
bilität spätestens vierzehn Tage nach dem in Satz 1 ge- 8 .. den Medizinischen Dienst nach § 281 des Fünften
nannten Abgabetermin an die in § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle auf maschinell
verwertbaren Datenträgern weiter. Diese Stelle übermittelt Die Aufwendungen für die Leistungen der Knapp-
die Daten unverzüglich dem Bundesversicherungsamt. schaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise
berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.
(5) Korrekturen der Versicherungszeiten nach Absatz 1
werden für den Jahresausgleich bei der Erhebung für das (2) Zu den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1
Jahr berücksichtigt, in dem sie festgestellt werden. gehören insbesondere nicht Aufwendungen für
(6) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die 1. satzungsgemäße Mehr1eistungen bei ambulanten Vor-
Krankenkassen die für das letzte Kalenderjahr ermittelten sorgekuren nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Fünften
und mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Ver- Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen bei ambu-
sicherungszeiten zugrunde. Sind die Versicherungszeiten lanten Rehabilitationskuren nach § 40 Abs. 1 Satz 1
des letzten Kalenderjahres noch nicht bekannt, legen die und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für
Krankenkassen die mit einem Veränderungsfaktor ver- häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des
vielfachten Versicherungszeiten des vorletzten Kalender- Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für Haushaltshilfe
jahres zugrunde. Der Veränderungsfaktor entspricht dem nach§ 38 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Verhältnis der Mitgliederzahl der Krankenkasse, die zum buch,
Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet 2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach § 18
ist, zur durchschnittlichen monatlichen Mitgliederzahl des Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
letzten Erhebungszeitraums nach Satz 1 oder 2. bei der Gesundheitsförderung nach § 20 Abs. 2 bis 3 a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei ambulan-
ten Vorsorgekuren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
§4 Buches Sozialgesetzbuch, bei stationären Vorsorge-
kuren nach § 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-
Berücksichtigungsfihlge Leistungsausgaben
gesetzbuch, bei häuslicher Krankenpflege nach§ 37
(1) Bei der Ermittlung der standardisierten Leistungs- Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
ausgaben nach den §§ 6 und 7 sind insbesondere bei stationären Rehabilitationskuren mit Ausnahme der
Aufwendungen zu berücksichtigen für Anschlußheilbehandlung nach § 40 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, bei Müttervorsorge- und
1. Leistungen zur Gesundheitsförderung, zur Verhütung -genesungskuren nach § 24 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des
von Zahnerkrankungen, medizinische Vorsorge!eistun- Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei ergänzenden
gen, Gesundheits- und Kinderuntersuchungen nach Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 des fünften
§ 20 Abs. 1, den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1 und den Buches Sozialgesetzbuch,
§§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und nach § 3 des Gesetzes über die Angleichung de( 3. Erprobungsleistungen nach den§§ 63, 66 und 67 des
Leistungen zur Rehabilitation, fünften Buches SoziaJgesetzbuch,
2. Krankenbehandlung nach § 18 Abs. 3, den §§ 27a 4. Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über
bis 33 und 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1, den weiteren Ausbau der knappschaftHchen Versiche-
§ 38 Abs. 1 und den§§ 39, 42 und 43a des Fünften rung in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-
Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der für diese nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Leistungen in Härtefällen nach den§§ 61 und 62 des die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom
fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Kranken- 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden
kassen zu übernehmenden Aufwendungen, ist,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 57
5. Forschungsvorhaben, insbesondere nach § 287 des Versichertenjahr (§ 3) für alle Krankenkassen wie folgt
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verbindlich fest:
6. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 1. Die Summe der im Ausgleichsjahr berücksichtigungs-
des Gesundheitsstrukturgesetzes. fähigen Leistungsausgaben (§ 4) aller Krankenkassen
(3) Erstattungen und Einnahmen, insbesondere nach wird durch die Summe der Versichertenjahre (§ 3) aller
§ 19 des Bundesversorgungsgesetzes, § 39 Abs. 2 und Versichertengruppen geteilt.
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 50 des Fünften 2. Das Ergebnis nach Nummer 1 wird für jede Versicher-
Buches Sozialgesetzbuch, § 200 a der Reichsversiche- tengruppe mit dem jeweiligen Verhältniswert nach § 5
rungsordnung, dem Bundes-Seuchengesetz, Artikel 63 Abs. 1 Nr. 3 vervielfacht und durch 100 geteilt.
des Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 102 bis 117
3. Die Ergebnisse nach Nummer 2 werden für jede Ver-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, und Zahlungen
sichertengruppe mit der entsprechenden Zahl der
ausländischer Stellen auf Grund zwischen- oder über-
Versichertenjahre aller Krankenkassen vervielfacht und
staatlicher Regelungen mindern die nach Absatz 1 zu
die Summe dieser Ergebnisse durch die Summe der
berücksichtigenden Aufwendungen für Leistungen.
Versichertenjahre aller Versichertengruppen geteilt.
(4) Für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs
sind die Leistungsausgaben nach Absatz 1 abzüglich der 4. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch das Ergebnis
Beträge nach Absatz 3 dem Ausgleichsjahr zuzuordnen, nach Nummer 3 zu teilen (Korrekturfaktor).
auf das sie nach § 34 Abs. 2 der Allgemeinen Verwal- 5. Die Ergebnisse nach Nummer 2 sind mit dem Korrek-
tungsvorschrift über das Rechnungswesen in der SoziaJ- turfaktor nach Nummer 4 zu vervielfachen.
versicherung vom 3. August 1981 (BAnz. Nr. 153a vom
20. August 1981) in der im Erhebungszeitraum geltenden
Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des §7
Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Kranken-
voraussichtliche
versicherung entfallen.
standardisierte Leistungsausgaben
§5
Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 stellt das
Verhältniswerte für die Ermittlung Bundesversicherungsamt im voraus für ein Kalenderhalb-
der standardisierten Leistungsausgaben jahr die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben
je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe wie folgt
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle
fest:
Krankenkassen die Verhältniswerte nach § 266 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- 1. Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechen-
buch wie folgt: den Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Ausgangszeit-
1. Die für jede Versichertengruppe (§ 2 Abs. 1) nach § 267 raum) entfallenden berücksichtigungsfähigen Leistungs-
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittel- ausgaben aller Krankenkassen werden durch die nach
ten Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungs- § 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ermittelten Versicherungs-
ausgaben (§ 4) sind in jeder Versichertengruppe durch zeiten aller Krankenkassen geteilt. Der Berechnung
die Zahl der Versichertenjahre der in die Stichprobe sind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten Viertel-
einbezogenen Versicherten (Stichprobenversicherten- jahresrechnungen zugrunde zu legen.
jahre) zu teilen. 2. Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderung
2. Die Summe der Leistungsausgaben nach Nummer 1 der durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Lei-
aller Versichertengruppen wird außerdem durch die stungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen
Summe der Stichprobenversichertenjahre geteilt. gegenüber den durchschnittlichen berücksichtigungs-
fähigen Leistungsausgaben je Versicherten im Aus-
3. Die Ergebnisse nach Nummer 1 werden jeweils durch
gangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände
das Ergebnis nach Nummer 2 geteilt und mit 100
der Krankenkassen. Das Bundesversicherungsamt
vervielfacht.
gibt den entsprechenden Veränderungsfaktor unter
(2) Die Verhältniswerte nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach Berücksichtigung des zuletzt festgestellten Korrek-
jeder Stichprobenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften turfaktors nach § 6 Nr. 4 für das jeweils folgende
Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln und durch das Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum
Bundesversicherungsamt bekanntzugeben. 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt
(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse wer- kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-
den die nach§ 267 Abs. 3 des Fünften Buches SoziaJgesetz- raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats
buch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Be-
durch statistische Berechnungsverfahren bereinigt, soweit rechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,
die Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert
nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozial- haben.
gesetzbuch eine Bereinigung vorsieht. 3. Das mit dem Veränderungsfaktor nach Nummer 2
gewichtete Ergebnis nach Nummer 1 ist mit den zuletzt
§6 festgestellten Verhältniswerten nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Standardisierte Leistungsausgaben
auf die Versichertengruppen umzurechnen. Für die
Berechnung gilt im übrigen§ 6 entsprechend. Für die
Das Bundesversicherungsamt stellt für das vorherige Mitteilung der vorläufigen standardisierten Leistungs-
Geschäftsjahr (Ausgleichsjahr) in jeder Versicherten- ausgaben je Versicherten in jeder Versichertengruppe
gruppe (§ 2) die standardisierten Leistungsausgaben je gilt Nummer 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§8 (6) Der Korrekturfaktor nach Absatz 5 Nr. 2 wird vom
Bundesversicherungsamt bekanntgegeben.
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft nach § 12 berech- (7) Die Summe der Ergebnisse nach den Absätzen 2
nen die Krankenkassen nach den Absätzen 2 bis 6 die und 3 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 4
Summen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder sind getrennt in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und
jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Januar zusätzlich für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. De-
bis 30. Juni, 1. Januar bis 30. September und 1. Januar bis zember in der Jahresrechnung anzugeben.
31. Dezember (Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres.
§9
(2) Die Summe der von den Krankenkassen für die
Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitrags- Voraussichtliche
forderungen ohne die in Absatz 4 genannten und abzüg- beitragspflichtige Einnahmen
lich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen (1) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 gelten als
nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial- voraussichtliche monatliche Summen der beitragspflich-
gesetzbuch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) und ab- tigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 für jeweils
züglich der Beitragserstattungen nach§ 231 des Fünften ein Kalenderhalbjahr die nach den Sätzen 2 und 3 ver-
Buches Sozialgesetzbuch ist für die in den §§ 241 bis 245 änderten Beträge der durchschnittlich auf einen Monat
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mit- entfallenden Summen der beitragspflichtigen Einnahmen
glieder und die in § 248 des Fünften Buches Sozialgesetz- in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalbjahr
buch genannten Einkommensarten mit der Zahl 100 zu des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag der durch-
vervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum gel- schnittlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen
tenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Einnahmen im Ausgangszeitraum ist durch die durch-
Buches Sozialgesetzbuch zu teilen. Wurde der Beitrags- schnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils zum
satz während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die Ersten eines Monats von der Krankenkasse gemeldeten
Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen, Mitglieder zu teilen und mit der Zahl der Mitglieder zu
für die jeweils ein Beitragssatz galt. Lassen sich beitrags- vervielfachen, die zum Ersten des Vormonats in der
pflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht bestimmen, ist Monatsstatistik gemeldet sind. Die Berechnung ist für die
von den durchschnittlichen Einnahmen aller Mitglieder beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 und
dieser Krankenkasse auszugehen. für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 4
(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die getrennt vorzunehmen. Für die Berechnung der beitrags-
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach pflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 sind die
dem Beitragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle Mitglieder ohne die in Satz 5 genannten Mitglieder maß-
die in dem jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen gebend. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Ein-
Beiträge für das Geschäftsjahr und die zum Ende des nahmen nach § 8 Abs. 4 sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 11
Geschäftsjahres festgestellten Beitragsforderungen. und 12, § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits-Reformgesetzes
(4) Die an nach§ 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes
gesetzbuch versicherungspflichtige Mitglieder gezahlten genannten Mitglieder (Rentenbezieher und Rentenantrag-
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind als steller), der Gesamtbetrag der nach § 267 Abs. 6 des
beitragspflichtige Einnahmen wie folgt zu berücksichtigen: Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuletzt gemeldeten
Renten und der Korrekturfaktor nach § 8 Abs. 5 maß-
1. Für die Berichtszeiträume 1. Januar bis 31. März,
gebend. Das Ergebnis der beitragspflichtigen Einnahmen
1. Januar bis 30. Juni und 1. Januar bis 30. September
nach § 8 Abs. 2 und 3 und das Ergebnis der beitrags-
des Ausgleichsjahres ist die voraussichtliche Summe
pflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 4 ist jeweils getrennt
der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 Abs. 1
mit dem dafür geschätzten Veränderungsfaktor nach
anzusetzen.
Absatz 2 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die vor-
2. Für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember gelegten Vierteljahresrechnungen und Monatsstatistiken
des Ausgleichsjahres ist die mit dem Korrekturfaktor der Krankenkassen zugrunde zu legen.
nach Absatz 5 zu vervielfachende Summe der nach
§ 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-
gemeldeten Renten anzusetzen. rungen der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen
der beitragspflichtigen Einnahmen für alle Krankenkassen
(5) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle je Mitglied nach § 8 Abs. 2 und 3 und hiervon getrennt
Krankenkassen verbindlich den Korrekturfaktor nach nach § 8 Abs. 4 gegenüber den durchschnittlichen Sum-
Absatz 4 Nr. 2 wie folgt: men der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken-
1. Die Summe der Beiträge aller Krankenkassen aus Ren- kassen jeweils getrennt je Mitglied nach § 8 Abs. 2 und 3
ten der gesetzlichen Rentenversicherung der versiehe-.. und nach § 8 Abs. 4 im Ausgangszeitraum nach Anhörung
rungspflichtigen Mitglieder für das Ausgleichsjahr wird der Spitzenverbände der Krankenkassen. § 7 Nr. 2 Satz 2
mit der Zahl 100 vervielfacht und durch den durch- und 3 gilt entsprechend.
schnittlichen im Ausgleichsjahr geltenden Beitragssatz
(3) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die
nach § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-
geteilt. jahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche
2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe der monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die
nach§ 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetz- entsprechend § 8 Abs. 1 bis 3 berechnete monatliche
buch gemeldeten Renten zu teilen (Korrekturfaktor). Summe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei tritt an
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 59
die Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat ent- (2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ermittelt
fallende Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitrags- die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der
einnahmen für die Mitglieder ohne die in § 8 Abs. 4 voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9
genannten Beträge. und des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes nach § 11
Abs.2.
(4) Das Bundesversicherungsamt bestimmt bei neuer-
richteten Krankenkassen das Nähere über §13
1. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Berechnungsgrundlagen
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die in
§ 8 Abs. 4 genannten Renten und Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser
Verordnung obliegenden Berechnungen
2. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach Ab- 1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen auf-
satz 3, wenn noch kein Haushaltsplan erstellt ist. gestellten und den nach § 79 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor-
§10 gelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der
Krankenkassen,
Beitragsbedarf
2. die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches
(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Sozialgesetzbuch,
Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln:
3. die nach § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-
1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versicher-
gesetzbuch übermittelten Ergebnisse
tenjahr (§ 6) sind in jeder Versichertengruppe (§ 2) mit
der Zahl der Versichertenjahre (§ 3) zu vervielfachen. zugrunde.
2. Die Ergebnisse nach Nummer 1 sind zusammenzu- §14
zählen.
Abrechnungsverfahren
(2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den
Ausgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 17 und
die nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und der Jahresausgleich nach § 19 werden über die Bundes-
die nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten versicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das
zugrunde. Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das
(3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-
für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Kranken- bände der Krankenkassen und der Bundesversicherungs-
kassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungs- anstalt für Angestellte.
ausgaben nach § 7 und die voraussichtlichen Versiche-
rungszeiten nach § 3 Abs. 6 zugrunde. §15
Bekanntmachungen
§ 11
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachun-
Ausgleichsbedarfssatz
gen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversicherungs-
(1) Den Ausgleichsbedarfssatz nach § 266 Abs. 3 Satz 2 amtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Spitzen-
Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr als Vom- verbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die sie
hundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt: zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Bekannt-
1. Die Beitragsbedarfe (§ 10) aller Krankenkassen sind machung erhalten. Die Bekanntmachung ist im Bundes-
zusammenzuzählen (Beitragsbedarfssumme). arbeitsblatt zu veröffentlichen.
2. Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 8) der Mitglieder
aller Krankenkassen sind zusammenzuzählen (Aus-
gleichsgrundlohnsumme). Zweiter Abschnitt
3. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist mit 100 zu verviel- Monatlicher Ausgleich
fachen und durch das Ergebnis nach Nummer 2 zu
teilen (Ausgleichsbedarfssatz). §16
(2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ist der Ansprüche und Verpflichtungen
vorläufige Ausgleichsbedarfssatz vom Bundesversiche-
Für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
rungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-
oder der Ausgleichsverpflichtung der Krankenkasse wird
kenkassen zu schätzen. Für die Schätzung des voraus-
von ihrer Finanzkraft (§ 12) ihr Beitragsbedarf (§ 10) ab-
sichtlichen Beitragsbedarfs und der voraussichtlichen
gezogen. übersteigt die Finanzkraft den Beitragsbedarf,
beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen gelten
steht der überschießende Betrag den Krankenkassen zu,
§ 3 Abs. 6, § 7 Nr. 2 und die§§ 9 und 10 entsprechend.
deren Beitragsbedarf ihre Finanzkraft übersteigt.
§12
§ 17
Finanzkraft
Monatlicher Ausgleich
(1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichs-
jahr ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnah- (1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die Höhe
men ihrer Mitglieder (§ 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz ihres Anspruchs oder ihrer Verpflichtung im Risikostruktur-
(§ 11). ausgleich (§ 16).
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Ist der auf den jeweiligen Monat (Ausgleichsmonat) stellten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Ent-
entfallende voraussichtliche Beitragsbedarf (§ 1O Abs. 3) sprechend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen
höher als die voraussichtliche Finanzkraft (§ 12 Abs. 2), Abschlags zu verfahren.
so erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(3) Ist der auf den jeweiligen Monat entfallende voraus- Dritter Abschnitt
sichtliche Beitragsbedarf niedriger als die voraussichtliche
Finanzkraft, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für
Jahresausgleich
Angestellte den Unterschiedsbetrag von der Kranken-
kasse. §18
Allgemeines
(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach Ab-
satz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversiche- (1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Ab-
rungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Ausgleichs- schlagszahlungen nach § 17 mit den endgültig für dieses
monat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresaus-
den Betrag in dem jeweiligen Monat nicht verrechnen gleich auszugleichen.
kann, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
auf Anforderung der Krankenkasse den dieser zustehen- (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt unverzüglich
den Betrag nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß
Monat verrechnungsfähigen Beträge bis zum fünften nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen
Arbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zahlen. die voraussichtliche Höhe der standardisierten Leistungs-
Frühester Zugang einer Anforderung ist der erste Arbeits- ausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe
tag des jeweiligen Ausgleichsmonats. und des Ausgleichsbedarfssatzes und gibt diese Werte
bekannt. Die §§ 6 und 11 Abs. 1 und § 15 gelten ent-
(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der sprechend.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden
Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichs- §19
monats. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zahlungen an Jahresausgleich
sie auf die für die Weiterleitung der Gesamtsozialver- (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor-
sicherungsbeiträge maßgebenden Konten zu leisten. Die liegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am
Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig. monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen
(6) Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung sowie der Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches
auf dem Konto des Zahlungspflichtigen als erfüllt. Beträge Sozialgesetzbuch und der Jahresrechnung der Bundes-
ab 500 000 Deutsche Mark sind durch beschleunigte knappschaft als Träger der knappschaftlichen Renten-
Überweisungsverfahren dem Konto des Zahlungsemp- versicherung für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr
fängers zur Verfügung zu stellen. Zinsansprüche für ver- (Ausgleichsjahr):
spätete Zahlungen sind mit zwei vom Hundert über dem 1. für alle Krankenkassen:
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
a) die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben
berechnen.
je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe
(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversiche- nach § 6 auf der Grundlage der Verhältniswerte
rungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen nach§5,
Monats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden b) den Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 1;
Beträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 10 Abs. 3,
§ 12 Abs. 2) nach. Die Nachweise können der Bundes- 2. für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen
versicherungsanstalt für Angestellte auf den für den insgesamt:
monatlichen Ausgleich vorgesehenen Vordrucken per a) die Summen der Versicherungszeiten in jeder Ver-
Telefax übersandt werden. Die Berechnung der für den sichertengruppe nach § 3,
monatlichen Ausgleich erforderlichen Summen der bei-
b) die Summen der berücksichtigungsfähigen Lei-
tragspflichtigen Einnahmen im Ausgangszeitraum nach
stungsausgaben nach § 4,
§ 9 Abs. 1 Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr bis zum
31. Oktober des Ausgleichsvorjahres und für das zweite c) die Höhe des Beitragsbedarfs nach § 10 Abs. 1,
Kalenderhalbjahr bis zum 30. April des Ausgleichsjahres d) die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen
an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu über- nach§8,
senden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
hat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege gelten- e) die Höhe der Finanzkraft nach § 12 Abs. 1,
den Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nac~ f) die von den Krankenkassen und der Bundesver-
den Absätzen 4 und 5 verrechneten und geleisteten sicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 4
Beträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen. und 5 geleisteten Abschlagszahlungen; als Ab-
Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres schlagszahlung nach § 17 Abs. 4 und 5 gelten die
jeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
bestimmt das Bundesversicherungsamt. nach § 17 Abs. 6 nachgewiesenen Beträge.
(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden, (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der
so sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der Grundlage der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen
Summe der für die beteiligten Krankenkassen festge- für jede Krankenkasse den Ausgleichsanspruch oder die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 61
Ausgleichsverpflichtung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des §21
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es teilt den Kranken- Versichertenzahl 1994 und 1995
kassen und der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte die als Ausgleich nach § 266 Abs. 6 Satz 2 des Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 sind in den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleisteten Zahlungen Geschäftsjahren 1994 und 1995 abweichend von den in
und die nach § 266 Abs. 6 Satz 5 des Fünften Buches § 3 Abs. 6 genannten Versicherungszeiten die Zahl der
Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit. Für Versicherten in den Versichertengruppen nach § 20 zum
Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt Stichtag 1. Oktober des Vorjahres zugrunde zu legen. Sie
worden sind, ist jeweils eine gesonderte Berechnung nach wird nach den §§ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungs-
Satz 1 vorzunehmen. vorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Kranken-
versicherung vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289) in der
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die am Erhebungsstichtag geltenden Fassung erhoben. § 3
danach zu leistenden Beträge fällig. Das Bundesversiche- Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
rungsamt gibt den Fälligkeitstermin der zu leistenden Be-
träge den Krankenkassen und der Bundesversicherungs-
§22
anstalt für Angestellte mit Zusendung der Abrechnung
nach Absatz 2 verbindlich auf. Für Zinsansprüche gilt§ 17 Berücksichtigungsfähige
Abs. 6 Satz 3. § 17 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Leistungsausgaben 1994
Für das Geschäftsjahr 1994 ist von der Summe der
berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4
Abs. 1 und der Summe der Beträge nach § 4 Abs. 3 die
Vierter Abschnitt Summe der Beträge abzuziehen, soweit sie auf nach § 5
Übergangsvorschriften Abs. 1 Nr. 11 und 12 und§ 189 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reform-
§20 gesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstruktur-
gesetzes versicherungspflichtige Rentner und Renten-
Versichertengruppen 1994 und 1995 antragsteller und ihre nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen ent-
(1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267 fallen.
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen
und die Verhältniswerte (§ 5) auf der Grundlage der Ergeb- §23
nisse der im Jahre 1994 durchgeführten Erhebung nach Verhältniswerte 1994 und 1995
§ 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest-
gestellt sind, ist in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 für (1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267
den monatlichen Ausgleich nach § 17 abweichend von Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstmalig
§ 2 von Versichertengruppen auszugehen, die nach Alter, vorliegen, hat das Bundesversicherungsamt die Ver-
Geschlecht und folgenden Statusmerkmalen getrennt hältniswerte nach § 5 für den monatlichen Ausgleich (§ 17)
sind: in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 nach Anhörung
der Spitzenverbände der Krankenkassen für alle Kranken-
1. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und § 9 des
kassen verbindlich zu schätzen und bekanntzumachen.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Dabei sind die Versichertengruppen nach § 20 zugrunde
2. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, den zu legen. Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44
§§ 10 und 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind ausschließlich
gesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformge- bei der Versichertengruppe nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 dieser
setzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstruktur- Verordnung zu berücksichtigen.
gesetzes.
(2) Die Schätzung nach Absatz 1 ist vor Abschluß der
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt be- Datenerhebung nach Anhörung der Spitzenverbände der
tragen die Altersabstände für den monatlichen Ausgleich Krankenkassen zu verändern, sobald aus verwertbaren
abweichend von § 2 Abs. 3 fünf Jahre. Versicherte in den vorläufigen Ergebnissen oder Teilergebnissen der Daten-
Altersgruppen bis unter 15 Jahre und Versicherte mit erhebung Abweichungen zu den geschätzten Verhält-
einem Alter ab 80 Jahre werden jeweils zu einer Alters- niswerten erkennbar werden. § 7 Nr. 2 Satz 3 gilt ent-
gruppe zusammengefaßt. sprechend.
(3) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den Versicher- (3) Im Geschäftsjahr 1994 kann die Erhebung nach
tengruppen nach Absatz 1 nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
und 12 und § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- einen kürzeren Zeitraum als das Kalenderjahr erfolgen.
gesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes
und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes §24
versicherungspflichtigen Rentner und Rentenantragsteller Beitragspflichtige Einnahmen 1994
und ihre nach § 1O des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch versicherten Familienangehörigen enthalten. Für das (1) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den beitrags-
Geschäftsjahr 1994 sind Versicherte, die eine Rente pflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 die Beträge
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und nicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der
zu den in Satz 1 genannten Versicherten gehören, in den Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens, die
Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten; bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, die eine Rente
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 gilt insoweit nicht. aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zur
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beitragsbemessung herangezogen wurden, nicht ent- (3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Verhält-
halten. Satz 1 gilt entsprechend für die beitragspflichtigen niswerte nach § 5, die voraussichtlichen standardisierten
Einnahmen der nach § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Leistungsausgaben nach § 7, den vorläufigen Ausgleichs-
Sozialgesetzbuch versicherten Rentenantragsteller. bedarfssatz nach § 11 Abs. 2 und die in § 19 genannten
Werte für die in Absatz 2 genannten Krankenkassen bis zu
(2) Für das Geschäftsjahr 1994 sind von den Beitrags- dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt.
forderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Beitragserstattungen
nach§ 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§28
nicht abzuziehen.
Berlin
§25
(1) Für Versicherte im Land Berlin ist der Risikostruktur-
Jahresausgleich für 1994 ausgleich nach den für das bisherige Bundesgebiet gel-
tenden Regelungen durchzuführen; § 27 gilt insoweit
(1) Der Jahresausgleich für das Geschäftsjahr 1994
nicht.
erfolgt zunächst auf der Grundlage der Verhältniswerte
(§ 5), die nach den Ergebnissen der im Jahre 1994 durch- (2) Für das Geschäftsjahr 1994 ermitteln die Kranken-
geführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften kassen die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8
Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden sind. Auf und 9 für Mitglieder in dem Teil des Landes Berlin, in dem
der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungs-
Ergebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung vertrages nicht galt, wie folgt:
nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
1. Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder im
buch festgestellt worden sind, wird der vorläufige Jahres-
Land Berlin werden durch die Zahl aller Mitglieder im
ausgleich für das Geschäftsjahr 1994 berichtigt. Mit
Land Berlin geteilt.
Zustimmung aller Spitzenverbände der Krankenkassen
nach Feststellung der Verhältniswerte nach Satz 2 kann 2. Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder in
das Bundesversicherungsamt bestimmen, daß eine dem in Satz 1 genannten Gebiet werden durch die Zahl
Berichtigung nach Satz 2 nicht erfolgt. der Mitglieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet
geteilt.
(2) Kommt die Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahre 1994 nicht 3. Die Summe der Ergebnisse nach den Nummern 1
zustande, erfolgt der Jahresausgleich für das Jahr 1994 und 2 wird durch zwei geteilt und mit der Zahl der Mit-
auf der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den glieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet vervielfacht.
Ergebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung (3) Solange und soweit Krankenkassen, deren Zustän-
nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch digkeit sich über das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet
festgestellt worden sind. hinaus erstreckt, die dem Ausgleich zugrunde zu legende
Zahl der Versicherten (§ 21) in den Versichertengruppen
§26 (§ 20), die Höhe der berücksichtigungsfähigen Leistungs-
ausgaben (§§ 4, 22) oder die Höhe der beitragspflichtigen
Verrechnungen
Einnahmen nach Absatz 2 für das in Absatz 2 Satz 1
Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risi- genannte Gebiet nicht ermitteln können, sind diese Daten
kostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflich- für den monatlichen Ausgleich im Jahre 1994 wie folgt zu
tungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der schätzen:
Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen. 1. Das Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur
Zahl der Mitglieder der Krankenkasse in dem in
Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem
Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur Zahl
Fünfter Abschnitt der Mitglieder aller Krankenkassen der entsprechenden
Kassenart im Beitrittsgebiet. Satz 1 gilt entsprechend
Sonderregelungen für die Verteilung der Familienversicherten auf die
Versichertengruppen.
§27 2. Das Verhältnis der durchschnittlichen berücksichti-
Beitrittsgebiet gungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der
Krankenkasse zu den durchschnittlichen berücksich-
(1) Bis zum Außerkrafttreten des§ 313 Abs. 10 Buch- tigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der
stabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten
Risikostrukturausgleich für das Beitrittsgebiet getrennt Gebiet entspricht dem Verhältnis der durchschnitt-
durchgeführt. lichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben
je Versicherten aller Krankenkassen der entsprechen-
(2) Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das
den Kassenart zu den durchschnittlichen berücksichti-
Beitrittsgebiet erstreckt, erheben die Versicherungszeiten
gungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten aller
nach § 3, die berücksichtigungsfähigen Leistungsaus-
Ortskrankenkassen im Beitrittsgebiet.
gaben nach § 4 und die beitragspflichtigen Einnahmen
nach den §§ 8 und 9 der in diesem Gebiet Versicherten bis 3. Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflich-
zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt. Für den tigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse zu den
Ausgleich im Jahre 1994 gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je
Maßgabe, daß die Meldung nach dem 31. Dezember 1992 Mitglied der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2
erfolgt sein muß. Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem Verhältnis der
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994 63
durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je (4) Absatz 3 gilt für den Jahresausgleich 1994 ent-
Mitglied aller Krankenkassen der entsprechenden sprechend.
Kassenart zu den durchschnittlichen beitragspflichti-
gen Einnahmen je Mitglied aller Ortskrankenkassen im (5) Das Nähere über die Schätzung nach Absatz 3
Beitrittsgebiet. bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung
der Spitzenverbände der Krankenkassen. Das Bundesver-
4. Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichti- sicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzen-
gen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse nach verbänden der Krankenkassen von Absatz 3 abweichende
§ 313 Abs. 10 Buchstabe b Satz 2 des Fünften Buches Schätzverfahren bestimmen.
Sozialgesetzbuch (arithmetisches Mittel) zu den bei-
tragspflichtigen Einnahmen nach Nummer 3 entspricht
dem Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflich-
tigen Einnahmen je Mitglied der Allgemeinen Orts- Sechster Abschnitt
krankenkasse Berlin nach § 313 Abs. 1O Buchstabe b
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ihren Schlußvorschriften
beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied in dem in
Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiet. §29
Die regionale Zuordnung erfolgt für beschäftigte Mitglie- Inkrafttreten
der und ihre versicherten Familienangehörigen nach dem
Beschäftigungsort und für die übrigen Versicherten nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
dem Wohnort. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Januar 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enth41t Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 3. ,,FÜGEN UND TRENNEN - 2. Fachmesse für Verbin-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im dungs- und Schweißtechnik"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 1 . bis 4. Februar 1994 in Stuttgart
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 4. ,,ITS - 4. Fachmesse für Komponenten zur Automati-
S. 649), wird bekanntgemacht: sierung"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 1. bis 4. Februar 1994 in Stuttgart
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
5. ,,RAUMTEX - Fachmesse für Raumausstattung und
1. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor, Heimtextilien"
Touristik" vom 11. bis 13. Februar 1994 in Stuttgart
vom 15. bis 23. Januar 1994 in Stuttgart
2. ,,MEDIZIN - Süddeutsche Fachausstellung für Medi- 6. ,,INTERGASTRA - 17. Internationale Fachausstellung
zintechnik, Pharmazie und Praxisbedarf, Ärztekongreß für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren-
Stuttgart" handwerk"
vom 28. bis 30. Januar 1994 in Stuttgart vom 19. bis 24. Februar 1994 in Stuttgart
Bonn, den 23. Dezember 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger