310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Bundesbauverwaltung
Vom 11. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Bundesbauverwaltung vom 18. März 1975 {BGBI. 1 S. 705,
714) wird wie folgt geändert:
Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesregierung Bauangelegenheiten
der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in Berlin
im Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des
privaten Rechts übertragen.
(5) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten
Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb
Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin werden einer bundeseigenen Gesellschaft
des privaten Rechts übertragen. Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutsch-
land, vertreten durch die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 11. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 311
Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 12. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die
Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.
§ 1
§4
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der
Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit. Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbe-
sondere die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen
§ 2-. der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag
zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegen- über das beim Erlaß des geplanten Rechtsetzungsakts
heiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfah-
Ausschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzu- ren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung
geben. des Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt
§3 der Beschlußfassung im Rat. Sie unterrichtet den Bundes-
tag unverzüglich über ihre Willensbildung, über den Ver-
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag um- lauf der Beratungen, über die Stellungnahmen des Euro-
fassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle päischen Parlaments und der Europäischen Kommission,
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
über die Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten so- §6
wie ü.ber die getroffenen Entscheidungen.
Für den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der
§5 Europäischen Union entsprechend.
Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union dem Bun-
§7
destag Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stel-
lungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der
ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-
befassen. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt
ihren Verhandlungen zugrunde. § 6 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u s se r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Nr . 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 313
Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 12. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der
das folgende Gesetz beschlossen: Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs-
position zu dem Vorhaben.
§ 1 (2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die die Anwendung der§§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist
Länder durch den Bundesrat mit. zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen anzustre-
ben.
§2
§5
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbe-
schadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen (1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-
vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt- keiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein- soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
schaft vom 27. Juli 1957 (BGBI. II S. 753) umfassend und hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnah-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im me des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-
Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von lungsposition zu dem Vorhaben.
Interesse sein könnten.
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-
gebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der
§3 Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder
Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie- oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei
rung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung- Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-
nahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-
Länder berührt sind. lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die ge-
samtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich
§4 außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewer-
tender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der
(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden in- Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bun-
nerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit desrates überein, ist efn Einvernehmen anzustreben. Zur
die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Be-
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesre-
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der gierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro-
Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-
päischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in
mung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-
den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver-
scheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-
tragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik
minderungen für den Bund führen können.
Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen
(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235 her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrof-
EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung fen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen
Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich
wäre oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig §8
wären. Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der
Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten,
§6 soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und
Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros
(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer
erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Auf-
entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
gaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung
hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich zuständig
der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen
wären oder das sonst wesentliche Interessen der Länder
Gemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fäl-
berührt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter
len, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der
der Länder zu den Verhandlungen in den Beratungsgre-
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäi-
mien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies
schen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder
möglich ist. Die Verhandlungsführung liegt bei der Bun-
übertragen wird.
desregierung; Vertreter der Länder können mit Zustim-
mung der Verhandlungsführung Erklärungen abgeben. §9
(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus- Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft, Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung
soll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei
Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf
einen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats- § 10
tagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der
Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der
Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren
erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem und sind ihre Belange zu schützen.
Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Ver-
handlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung
im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage § 11
erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung
Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemein-
geltenden Regeln und Kriterien.
samen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Rechte, die der Bundes- Union.
republik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Bei der
Ausübung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung, § 12
soweit Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen
sind, mit dem Vertreter der Länder ins Benehmen. Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüs-
se des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
der Rat ohne Aussprache genehmigt, findet Absatz 2 keine
Anwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter
der Länder abgestimmt worden ist. § 13
Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle
§7 vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem
Gesetz mitwirken.
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des
Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder § 14
von dem im Vertrag über die Europäische Union vorge-
sehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder Die Bundesregierung schlägt dem Rat als Mitglieder des
durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die
Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse von den Ländern benannten Vertreter vor. Die Länder
betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung regeln ein Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und
hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Gemeindeverbände, das sichert, daß diese auf Vorschlag
Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra- der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Ver-
tionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren. tretern im Regionalausschuß vertreten sind.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 315
§ 15 § 16
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der
Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-
(BGBI. II S. 1102) tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt
außer Kraft. § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-Sch narren be rger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Elektrozulassungs-Bergverordnung
Vom 10. März 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Elektrozu-
lassungs-Bergverordnung vom 10. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2010) wird nach-
stehend der Wortlaut der Elektrozulassungs-Bergverordnung in der seit .1. Januar
1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1598),
2. die am 5. April 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 20. März 1989 (BGBI. 1
S. 552),
3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2010).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3,
auch in Verbindung mit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128, 129
Abs. 1 und § 133 Abs. 3, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310),
zu 2. des§ 65 Nr. 3 und 5, des§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3,
und 3. auch in Verbindung mit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128 und
129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
Bonn, den 10. März 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 317
Bergverordnung
über die allgemeine Zulassung
schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
(Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV)
§ 1 5. Zubehör
Anwendungsbereich ein elektrisches Betriebsmittel, das nur Bauteile zum
Diese Verordnung regelt die allgemeine Zulassung von Verbinden oder Schalten eigensicherer Stromkreise
enthält und die Zündschutzart Eigensicherheit nicht
1. schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln beeinträchtigt, insbesondere Schalter, Verbindungs-
sowie eigensicheren elektrischen Anlagen und deren kästen,
Zubehör, die zur Verwendung in Grubenbauen und
6. explosionsgefährdeter Bereich
sonstigen Bereichen des Steinkohlenbergbaus, die
durch Grubengas gefährdet werden können, bestimmt ein Bereich, in dem auf Grund der örtlichen und betrieb-
sind, lichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in
gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige
2. explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln
Atmosphäre) auftreten kann; der Bereich wird nach der
und eigensicheren elektrischen Anlagen, die zur Ver-
Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-
wendung in explosionsgefährdeten Bereichen des
sionsfähiger Atmosphäre entsprechend§ 2 Abs. 4 Nr. 1
Nichtsteinkohlenbergbaus mit Ausnahme der Tagesan-
und 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in
lagen bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um
explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
Teile von meerestechnischen Anlagen handelt.
(BGBI. 1S. 214) in Zonen eingeteilt,
§2 7. explosionsfähige Atmosphäre
Begriffsbestimmungen ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämp-
fen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Be-
Im Sinne dieser Verordnung ist dingungen, in dem sich eine Verbrennung nach einer
Zündung von der Zündquelle aus selbständig fort-
1. elektrisches Betriebsmittel
pflanzt (Explosion) .
ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen
Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hier- §3
zu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeu-
Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
gen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umset-
zen und Verbrauchen elektrischer Energie, (1) Ein zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen
Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmtes schlagwetterge-
2. Zündschutzart
schütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zuge-
die Art der in den harmonisierten Normen oder in den lassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prü-
sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik fung
festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebs-
mitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zün- 1. mit den im Bundesanzeiger(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-
dung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre gemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und
durch diese Betriebsmittel zu verhindern, von der Bergbau-Versuchsstrecke, Fachstelle für Si-
cherheit elektrischer Betriebsmittel der DMT-Gesell-
3. eigensichere elektrische Anlage schaft für Forschung und Prüfung mbH, oder einer
die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbunde- sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie
nen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur An-
Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Be- gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
triebsmittel verbindenden und besonders gekennzeich- betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in
neten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigen- explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführen-
sicherheit entsprechen, den Bergwerken (ABI. EG Nr. L 59 S. 10) benannt ist,
hierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt
4. eigensicherer Stromkreis
worden ist,
ein Stromkreis, in dem eine in den harmonisierten Nor-
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer
men oder in den sonstigen allgemein anerkannten Re-
Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bau-
geln der Technik bestimmte explosionsfähige Atmo-
art eine den harmonisierten Normen mindestens gleich-
sphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die un-
wertige Sicherheit bietet,
ter den in diesen Normen oder Regeln festgelegten
Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden 3.. mit der VDE-Bestimmung 0170 in der Fassung vom
kann, 1. Januar 1969 und den ergänzenden Bestimmungen
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer
Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbeschei- Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bau-
nigung ausgestellt worden ist oder art eine den harmonisierten Normen mindestens gleich-
4. mit den im Bundesanzeiger(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt- wertige Sicherheit bietet,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den Status 3. mit der VDE-Bestimmung 0171 in der Fassung vom
einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt 1. Januar 1969 übereinstimmt und hierüber von der
und hierüber von der in Nummer 3 gea1annten Stelle Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der
eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbeschei-
ist. nigung ausgestellt worden ist oder
(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforder- 4. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-
lich für elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe gemachten Europäischen Normen (EN), die den Status
des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1 Ampere, einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt
20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann und hierüber von einer in Nummer 3 genannten Stelle
und die nicht Teil eigensicherer elektrischer Anlagen eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden
sind. ist.
(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforder-
§4
lich für
Eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
1. elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten
für grubengasgefährdete Grubenbaue und Bereiche
Bereichen der Zone 2 oder 11 verwendet werden,
(1) Eine zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen
2. Zubehör und
Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmte eigensichere elektri-
sche Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem 3. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des
Ergebnis einer Prüfung Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1 Ampere, 20
Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden
1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3
kann.
Abs. 1 Nr. 1,
§6
2. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 Eigensichere elektrische Anlagen
für explosionsgefährdete Bereiche
erfüllt oder
Eine zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei-
3. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri- chen nach § 1 Nr. 2 bestimmte eigensichere elektrische
schen Betriebsmittel mit VDE 0170/1.69 und den er- Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem
gänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 überein- Ergebnis einer Prüfung
stimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchsstrecke
eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden 1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 5 Abs.1
ist. Nr. 1 erfüllt oder
(2) Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen, das 2. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-
die Bescheinigungen nach Absatz 1 nicht miterfassen, ist schen Betriebsmittel mit VDE 0171/1.69 überein-
allgemein zugelassen, wenn es nach dem Ergebnis einer stimmt und hierüber von der Physikalisch-Technischen
Prüfung die Voraussetzungen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke eine
Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.
1. nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
§7
erfüllt.
Kennzeichnung
§5 (1) Der Hersteller hat durch eine der Anlage 2 entspre-
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel chende Kennzeichnung der schlagwettergeschützten und
explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel sowie
(1) Ein zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei- der eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zube-
chen nach § 1 Nr. 2 bestimmtes explosionsgeschütztes
hör zu bestätigen, daß sie
elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zugelassen, wenn
seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prüfung 1. ihrer Bauart nach mit dem geprüften Baumuster über-
einstimmen und
1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-
gemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und 2. einer Stückprüfung unterzogen worden sind.
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2
Bergbau-Versuchsstrecke oder einer sonstigen Stelle, aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.
die nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG des
Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elek- §8
trische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Prüfmuster
Atmosphäre (ABI. EG Nr. L 24 S. 45) benannt ist,
hierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt Auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bundes-
worden ist, anstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke sind zusätzlich
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 319
zu den Unterlagen des Antrages in dem für die Prüfung monisierten oder sonstigen technischen Normen minde-
erforderlichen Umfang Prüfmuster beizubringen. stens gleichwertig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten
§9 elektrischen Betriebsmittel.
Überprüfung, Widerruf
(1) Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, daß § 12
schlagwettergeschützte oder explosionsgeschützte elektri- Bekanntmachung
sche Betriebsmittel, eigensichere elektrische Anlagen oder
deren Zubehör nicht entsprechend den geprüften Baumu- (1) Im Bundesanzeiger werden bekanntgemacht
stern hergestellt werden, so haben die in § 8 genannten 1. Bezeichnung und Fundstelle der harmonisierten und
Prüfstellen die Herstellung zu überprüfen, soweit die Über- sonstigen technischen Normen im Sinne des § 3
wachung nicht schon durch andere Rechtsvorschriften in Abs. 1, der §§ 4 und 5 Abs. 1 und des § 6,
dem erforderlichen Umfang sichergestellt ist.
2. die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(2) Die genannten Prüfstellen können von ihnen ausge- nach Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG und nach
stellte Bescheinigungen außer nach den Vorschriften der Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG von den übrigen
Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn zur Ver- Mitgliedstaaten mitgeteilten Prüfstellen.
wendung in Grubenbauen oder Bereichen nach § 1 be-
(2) VDE-Bestimmungen, auf die in dieser Bergverord-
stimmte schlagwettergeschützte oder explosionsgeschütz-
nung verwiesen wird, sind in der Beuth-Verlag GmbH,
te elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-
Anlagen oder deren Zubehör nicht mit den geprüften Bau-
amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
mustern übereinstimmen, für die die Bescheinigungen
ausgestellt worden sind.
§13
§ 10 Andere Baumusterprüfbescheinigungen
Zulassung zur Erprobung
Baumusterprüfbescheinigungen, die auf Grund des § 8
(1) Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel, Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in
eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör, die explosionsgefährdeten Räumen ausgestellt worden sind,
nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 erfüllen, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 5. Die in
sowie explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und § 19 jener Verordnung bezeichneten Prüfbescheinigungen
eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforde- und Bauartzulassungen gelten als allgemeine Zulassun-
rungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zustän- gen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3.
dige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unterneh-
mers für bestimmte Betriebe zum Zwecke der Erprobung
zulassen, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der § 14
Eignung erforderlich und die durch die harmonisierten Übergangsvorschriften
Normen oder sonstigen technischen Normen vorgegebene
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach
landesrechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassun-
(2) Dem Antrag ist neben den dazugehörigen Prüfunter- gen für Betriebsmittel und Anlagen im Sinne des § 1
lagen ein Prüfbescheid der Physikalisch-Technischen einschließlich des elektrischen Geleuchts gelten als allge-
Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke beizu- meine Zulassungen nach dieser Verordnung. Die von die-
fügen. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebs- sen Bauartzulassungen erfaßten Betriebsmittel· und Anla-
mitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen im Sinne gen sind nach den am Tage der Zulassung geltenden
des § 5 oder § 6 kann der Prüfbescheid durch die Stellung- landesrechtlichen Vorschriften oder, soweit solche Vor-
nahme eines von der zuständigen Behörde anerkannten schriften nicht bestanden haben, nach den allgemein aner-
Sachverständigen ersetzt werden. kannten Regeln der Technik zu kennzeichnen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 (2) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
aufgeführten elektrischen Betriebsmittel. oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 6
dürfen nur noch bis zum 1. Mai 1988 ausgestellt werden.
Satz 1 gilt nicht
§ 11
Zulassung nach anderen technischen Regelwerken 1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere elek-
trische Anlagen, soweit diese insgesamt oder Teile von
(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen, für die har-
eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforde- monisierte Normen noch nicht erstellt und deren Be-
rungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zustän- zeichnung und Fundstelle noch nicht im Bundesanzei-
dige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unterneh- ger bekanntgemacht worden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1),
mers für bestimmte Betriebe oder Betriebszwecke allge- wenn die angewandten Zündschutzmaßnahmen eine
mein zulassen, wenn ein von der zuständigen Behörde Sicherheit bieten, die dem allgemeinen Sicherheitsni-
anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach veau der harmonisierten Normen mindestens gleich-
einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet wertig und dies in Baumusterprüfbescheinigungen be-
sind, das den nach dieser Verordnung maßgebenden har- stätigt ist; anstelle der VDE-Bestimmung 0170/0171 in
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Fassung vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE deren Zubehör stehen in den Fällen, in denen sie nach
0170/0171 Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai dieser Verordnung angewandt werden können, Anforde-
1988 zugrunde zu legen, rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988 allge- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich,
mein zugelassenen schlagwettergeschützten elektri-
wenn mit ihnen das geforderte Schutzziel gleichermaßen
schen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen
erreicht wird.
Anlagen für Grubenbaue und sonstige Bereiche des
Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet (2) Nationalen Prüfstellen oder solchen Sachverständi-
werden können, wenn durch die Änderungen das bis- gen, die von deutschen Behörden anerkannt werden, ste-
herige Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird und hen bei der Anwendung dieser Verordnung die Stellen
dies in Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 oder Personen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist. Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
Die Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich,
5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung und die auf Grund fachlicher und sachlicher Kompetenz sowie
Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundesanzeiger. ihrer Unabhängigkeit als gleichwertig angesehen werden
können. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem
dann, wenn sie nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG
§ 15 oder der Richtlinie 82/130/EWG benannt sind oder die in
Gleichstellung von Normen, harmonisierten Normen niedergelegten Anforderungen
Prüfstellen und Sachverständigen erfüllen.
(1) Nationalen Normen über die Bauart schlagwetter-
geschützter und explosionsgeschützter elektrischer Be- § 16
triebsmittel sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 321
Anlage 1
Zusätzliche Anforderungen
an schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen
Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel nach a) Fiber und Preßspan als Träger unter Spannung
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und elektrische Betriebsmittel eigensicherer stehender Teile nicht sowie
elektrischer Anlagen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3, von denen die b) Form- und Schichtpreßstoffe aus Phenol mit
Zündschutzart Eigensicherheit abhängig ist, müssen organischen Füllstoffen bei auf Kriechstrom-
neben VDE 0170/1.69 zusätzlich folgende Anforderungen
festigkeit beanspruchten Teilen nur in einer
erfüllen:
Menge bis zu 2 Volumenprozent des Inhalts des
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung, leeren Gehäuses
Partikelzünddurchschlag und die Entstehung verwendet werden. Die Anforderung nach Buch-
von Reib- und Schlagfunken durch Leichtmetall- stabe b gilt nicht, wenn die Geräte für die Verwen-
legierungen dung in elektrischen Anlagen bestimmt sind, bei
1.1 Gehäuse aus Kunststoff müssen so gebaut sein, denen die rechnerische Kurzschlußleistung an der
daß Zündgefahren durch elektrostatische Aufladun- Einbaustelle 30 kVA oder 30 kW nicht überschreiten
gen vermieden sind. Die Anforderungen nach kann.
Anhang B Anlage 1 der Richtlinie 82/130/EWG 2.2 Sind in einem Gehäuse handbetätigte Schaltgeräte
müssen erfüllt sein.
eingebaut, die beim Öffnen des Gehäuses nicht
1.2 Die Legierungen für die Herstellung von Gehäusen zwangsläufig spannungsfrei werden, so ist auf dem
elektrischer Betriebsmittel und Außenlüfter um- Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf die
laufender elektrischer Maschinen dürfen in Maßnahmen hinzuweisen, durch die vor dem
Gewichtsprozenten nicht mehr als insgesamt 15 % Öffnen des Gehäuses die Spannungsfreiheit aller
Aluminium, Magnesium und Titan und nicht mehr als gegen zufällige Berührung nicht geschützter Teile
insgesamt 6 % Magnesium und Titan enthalten. hergestellt werden muß.
1.3 Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen, 2.3 Bei handbetätigten Schaltgeräten, die nicht durch
die aus Kunststoff hergestellt sind, müssen, nach an- oder eingebaute Trenner spannungsfrei
der in Anhang B Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie gemacht werden können, muß das unbeabsichtigte
82/130/EWG angegebenen Methode gemessen, Öffnen oder Schließen von Stromkreisen bei offe-
einen Oberflächenwiderstand haben, der 1GO nicht nem Gehäuse verhindert sein.
übersteigt.
2.4 Schalt- und Kontaktvorrichtungen, die beim Öffnen
1.4 Alle Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapse- des Gehäuses nicht zwangsläufig stromlos werden,
lung mit einem Inhalt von mehr als 2 1, die Leer-, müssen zusätzlich zünddurchschlagsicher gekap-
Last-, Motor- oder Leistungsschalter mit einer Nenn- selt sein, soweit sie nicht durch eine besondere
stromstärke von mehr als 1O A und einer Nennspan- Vorrichtung am Gehäuse von Hand stromlos
nung bei Wechselstrom von 220 V und darüber, bei gemacht werden können. Bei Vorhandensein einer
Gleichstrom von 40 V und darüber sowie Schmelz- solchen Vorrichtung ist auf dem Gehäusedeckel
einsätze mit einer Nennstromstärke von mehr als durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, daß die
1O A enthalten, müssen in partikelfester Ausführung Kontakte vor dem Öffnen des Gehäuses stromlos
gebaut sein. Für den Nachweis der Partikelfestigkeit gemacht werden müssen.
genügt eine Bauartprüfung, die nach den Bestim-
mungen des Anhangs vorzunehmen ist. Die par- 2.5 Fernbetätigte Betriebsmittel (Schließen oder Unter-
tikelfeste Ausführung muß auf dem Typenschild brechen von Stromkreisen durch eine fremde Beein-
des Gehäuses nach § 48 VDE 0170/1.69 ersichtlich flussung außerhalb der Betriebsmittel), bei denen
sein. betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können
und die nicht beim Öffnen ihrer Gehäuse span-
1.5 Gehäuse der Zündschutzart Plattenschutzkapse- nungslos werden, müssen so verriegelt sein, daß
lung, soweit in ihnen Schalter nach Nummer 1.4 bereits beim Öffnen ihrer Gehäuse eine Fern-
eingebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Par- betätigung nicht möglich ist.
tikelfestigkeit den gleichen Anforderungen wie
Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapselung. 2.6 Mit Ausnahme von Leer-, Last-, Motor- und
Hierfür sind ebenfalls die Prüfbestimmungen des Leistungsschaltern für Kraft- oder Beleuchtungs-
Anhangs zugrunde zu legen, mit der Abweichung, anlagen können anstelle der Verriegelung nach
daß als Gasgemisch ein 9,4prozentiges Methan- Nummer 2.5
Luft-Gemisch zu verwenden ist. a) die Kontakte, an denen sich betriebsmäßig
Funken bilden, zusätzlich zünddurchschlag-
2 Gehäuse der Zündschutzarten Druckfeste Kapse- sicher gekapselt sein,
lung und Plattenschutz-Kapselung b) mechanische Feststellvorrichtungen eingebaut
2.1 Zur Vermeidung von Schwelgasbildung in Gehäu- sein, mit denen das Betriebsmittel vor dem
sen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung und Öffnen in der Ausschaltstellung schaltunfähig
Plattenschutz-Kapselung dürfen gemacht werden kann, oder
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) zusätzliche Schalter im Betriebsmittel ange- Wärmeträgheit verwendet, daß sie 5 s nach Ab-
bracht sein, mit denen dieses spannungslos schalten der Energiezufuhr noch eine Temperatur
gemacht werden kann. von mehr als 200 °C haben, so ist auf dem Gehäuse
durch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit
2.7 Die mechanischen Feststellvorrichtungen oder
hinzuweisen. Falls das Gehäuse in weniger als 5 s
zusätzlichen Schalter müssen so ausgeführt sein,
geöffnet werden kann, ist auf dem Gehäusedeckel
daß sie sich durch Unbefugte nicht betätigen lassen.
durch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit
Auf dem Gehäusedeckel ist bei Vorrichtungen nach
hinzuweisen, wenn die Zeit des Abkühlens größer
Nummer 2.6 Buchstabe b oder c durch Warnschil-
als die zum Öffnen benötigte Zeit ist.
der darauf hinzuweisen, daß vor dem Öffnen der
Gehäuse die eingebauten Teile in der Ausschalt- 2.11 Bei Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste
stellung schaltunfähig oder spannungslos gemacht Kapselung genügt eine Prüfung ohne Einbautejle,
werden müssen. wenn der Hersteller der Gehäuse auch den Einbau
vornimmt. Satz 1 gilt nicht für Gehäuse mit folgen-
2.8 Kondensatoren in schlagwettergeschützten elektri- den Einbauten:
schen Betriebsmitteln müssen einen Entladestrom-
kreis haben, der sicherstellt, daß ihr Energieinhalt Betriebsmittel mit Nennspannungen über 1 kV,
5 s nach dem Abschalten der Energiezufuhr auf Maschinen,
einen nicht zündfähigen Wert (0,2 mJ) abgeklungen Transformatoren oder Drosseln über 5 kV A,
ist. Der Entladekreis muß ständig angeschlossen Steckvorrichtungen,
sein oder zwangsläufig beim Öffnen des Gehäuses
Fahrschalter oder Fahrwiderstände,
angeschaltet werden.
lsolationsüberwachungsgeräte,
2.9 Von Nummer 2.8 Satz 1 kann abgewichen werden, Leistungskondensatoren,
wenn durch ein Warnschild auf dem Gehäusedeckel
Geräte mit Kondensatoren, die keinen Entladekreis
auf die Notwendigkeit entsprechend längerer Warte-
haben,
zeiten hingewiesen wird. Falls das Gehäuse in
weniger als 5 s geöffnet werden kann, ist durch ein Quecksilber- oder Vakuumschalter,
entsprechendes Warnschild auf dem Gehäuse- Leuchten und zugehörige Teile,
deckel auf die notwendige Wartezeit hinzuweisen, Gasmeßgeräte,
soweit die Entladezeit größer als die zum Öffnen Geräte mit Teilen, die ohne Stromzufuhr Wärme
benötigte Zeit ist. entwickeln, insbesondere Katalysatoren,
2.10 Werden Einbauteile in schlagwettergeschützten Betriebsmittel, die zur Verwendung in eigensicheren
elektrischen Betriebsmitteln mit einer solchen elektrischen Anlagen bestimmt sind.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 323
Anhang zu Anlage 1
Prüfbestimmungen für Gehäuse der Zündschutzart
Druckfeste Kapselung nach Anlage 1 Nr. 1.4
1. Im zu prüfenden Gehäuse ist bei jedem Versuch eine 2. Zur Feststellung der Explosionssicherheit ist bei den
nachstellbare Lichtbogenbrücke aus Kupferelektroden Versuchen innerhalb und außerhalb des Gehäuses ein
(Flachkupfer 4 x 20 mm") in etwa 10 cm Entfernung von Gas-Luft-Gemisch mit mittlerem Stadtgas (vgl. ,,Stadt-
der Spaltfläche, möglichst in der Spaltebene, einzubauen gas 1 und 2" - Müller-Hillebrand: ,,Grundlagen der
und mit einem Schmelzdraht zu zünden. Die Licht- Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährde-
bogenbrücke ist mit einer Wechselstromquelle zu ver- ten Betrieben" Zahlentafel 13) zu verwenden.
binden, deren Leerlaufspannung 500 V, 50 Hz und
deren Kurzschlußstromstärke bei kurzgeschlossenen
Zuleitungen mindestens 5 kA in der 1. Periode des
Wechselstroms beträgt. Die Lichtbogenstandzeit soll 3. Die Prüfung auf Partikelfestigkeit gilt als bestanden,
mindestens 60 ms betragen. Es müssen 30 Versuche wenn bei 30 aufeinanderfolgenden Versuchen mit dem
durchgeführt werden. gleichen Gehäuse kein Zünddurchschlag erfolgt.
Beispiele für die Anordnung der Lichtbogenbrücke
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v
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1
....
r, '."I
Ebener Spalt Ebener Spalt
bei tiefem Deckel bei flachem Deckel
Ringspalt
Ringspalt
Anmerkungen:
1. Elektroden in der Mitte der nicht
dargestellten Gehäusedimension
anordnen.
2. Bei zu kleinen Gehäusen Ab-
stand vom Spalt sinngemäß re-
duzieren.
3. Stromzuführung von unten.
Spalt in Mantellinie
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2 *)
Kennzeichnung
schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör
Der Hersteller hat dauerhaft, gut sichtbar und lesbar zu kanntgemachten harmonisierten Norm über eigensi-
kennzeichnen chere elektrische Anlagen,
schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel 3.2 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2:
1.1 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1: mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entspre-
und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 chend der nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemach-
bekanntgemachten harmonisierten Normen, ten harmonisierten Norm über eigensichere elektri-
sche Anlagen;
1.2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1
und den Ergänzungen nach Anhang 2 Nr. 1, 4 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
1.3 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3:
4.1 nach § 5 Abs.1 Nr. 1:
entsprechend VDE 0170/1 .69 und Anlage 1,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3
1.4 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4: und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt- bekanntgemachten harmonisierten Normen,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
4.2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Status einer Deutschen Norm erhalten haben;
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3
2 eigensichere elektrische Anlagen und mit zusätzlichen Angaben, die die zur Ausstel-
lung der Bescheinigung zugelassene Stelle für not-
2.1 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1: wendig hält,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1
und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 be- 4.3 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3:
kanntgemachten harmonisierten Norm über eigen- entsprechend VDE 0171/1.69,
sichere elektrische Anlagen,
4.4 nach § 5 Abs. 1 Nr. 4:
2.2 nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2:
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entspre-
chend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemach- Status einer Deutschen Norm erhalten haben;
ten harmonisierten Norm über eigensichere elektri-
sche Anlagen,
2.3 nach § 4 Abs. 1 Nr. 3: 5 eigensichere elektrische Anlagen
jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von 5.1 nach § 6 Nr. 1:
denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
ist, entsprechend VDE 0170/1.69 und Anlage 1; gemachten Europäischen Normen (EN), die den
Status einer Deutschen Norm erhalten haben,
3 Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen 5.2 nach § 6 Nr. 2:
3.1 nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1: jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig
und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 be- ist, entsprechend VDE 0171/1.69.
*) Anlage 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 82/130/EWG, 88/35/EWG und
91/269/EWG.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 325
Anhang 1 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen
für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
sowie eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
im Falle einer Konformitätsbescheinigung
Anhang 2 zu Anlage 2
Ergänzungen des Gemeinschaftskennzeichens
Das Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 ist im Falle einer Kontrollbescheinigung zu ergänzen
bei schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mindestens durch
1.1 das Zeichen @ (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten),
1.2 die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung,
1.3 die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr,
1.4 den Namen oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle,
1.5 den Namen des Herstellers oder sein Warenzeichen,
1.6 das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen,
1. 7 die Fertigungsnummer,
1.8 das Zeichen X hinter der Bescheinigungsnummer, wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere
Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen,
1.9 die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben,
1.1 O zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält;
2 bei eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör(§ 4) mindestens durch
2.1 das Zeichen @ (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten).
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang 3 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen
für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
.0
a
b- 0,5 a
C - 0,25 a
e ~ 0,03 a
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993
- 1 Bvl 38/92 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz -TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. 1S. 1654)
ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. März 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe u sse r-Sch narren berger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 327
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. März 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,lnterpharm"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im am 19. und 20. Juni 1993 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
6. ,,EUROBIKE 1993 - Internationale Fachausstellung
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
für den Fahrrad- und Zubehörmarkt"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
vom 8. bis 12. September 1993 in Friedrichshafen
S. 649), wird bekanntgemacht:
7. ,,INTERCYCLE COLOGNE - Internationale Messe
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
rund ums Fahrrad"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 16. bis 19. September 1993 in Köln
1. ,,INTERSCHUL Leipzig '93"
8. ,,art multiple düsseldorf '93"
vom 22. bis 26. März 1993 in Leipzig vom 22. bis 26. September 1993 in Düsseldorf
2. ,,optica fashion - Internationale Ordermesse der Bril-
lenmode Köln" 9. ,,GOLF '93 - 1. Internationale Fachmesse für den
vom 23. bis 25. April 1993 in Köln Golfsport"
vom 3. bis 5. Oktober 1993 in München
3. ,,geotechnica- Internationale Fachmesse mit Kongreß
für Geowissenschaften und Geotechnik" 10. ,,EDI '93 Deutschland Kongreß"
vom 5. bis 8. Mai 1993 in Köln vom 23. bis 25. November 1993 in Stuttgart
4. ,,INTERNATIONALE FRANCHISE MESSE" 11. ,,32. PSI Messe"
vom 17. bis 20. Juni 1993 in Essen vom 12. bis 14. Januar 1994 in Düsseldorf
Bonn, den 9. März 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 13. März 1993
Tag Inhalt Seite
3. 3. 93 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchtrinder usw.) 218
613-2-8
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
9. 2. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung und des Protokolls zur Durchführung der Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von
Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen . . . . . . . . . . 220
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See . . . . . . . . . . . . 226
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
9. 2. 93 Bekanntmachung über.. den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik
Griechenland zu dem Ubereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
9. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge von 1989 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 229
10. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1991 231
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 311
Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 12. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die
Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.
§ 1
§4
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der
Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit. Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbe-
sondere die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen
§ 2-. der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag
zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegen- über das beim Erlaß des geplanten Rechtsetzungsakts
heiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfah-
Ausschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzu- ren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung
geben. des Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt
§3 der Beschlußfassung im Rat. Sie unterrichtet den Bundes-
tag unverzüglich über ihre Willensbildung, über den Ver-
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag um- lauf der Beratungen, über die Stellungnahmen des Euro-
fassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle päischen Parlaments und der Europäischen Kommission,
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
über die Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten so- §6
wie ü.ber die getroffenen Entscheidungen.
Für den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der
§5 Europäischen Union entsprechend.
Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union dem Bun-
§7
destag Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stel-
lungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der
ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-
befassen. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt
ihren Verhandlungen zugrunde. § 6 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u s se r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Nr . 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 313
Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 12. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der
das folgende Gesetz beschlossen: Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs-
position zu dem Vorhaben.
§ 1 (2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die die Anwendung der§§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist
Länder durch den Bundesrat mit. zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen anzustre-
ben.
§2
§5
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbe-
schadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen (1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-
vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt- keiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein- soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
schaft vom 27. Juli 1957 (BGBI. II S. 753) umfassend und hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnah-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im me des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-
Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von lungsposition zu dem Vorhaben.
Interesse sein könnten.
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-
gebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der
§3 Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder
Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie- oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei
rung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung- Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-
nahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-
Länder berührt sind. lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die ge-
samtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich
§4 außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewer-
tender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der
(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden in- Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bun-
nerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit desrates überein, ist efn Einvernehmen anzustreben. Zur
die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Be-
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesre-
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der gierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro-
Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-
päischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in
mung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-
den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver-
scheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-
tragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik
minderungen für den Bund führen können.
Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen
(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235 her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrof-
EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung fen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen
Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich
wäre oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig §8
wären. Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der
Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten,
§6 soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und
Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros
(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer
erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Auf-
entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
gaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung
hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich zuständig
der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen
wären oder das sonst wesentliche Interessen der Länder
Gemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fäl-
berührt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter
len, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der
der Länder zu den Verhandlungen in den Beratungsgre-
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäi-
mien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies
schen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder
möglich ist. Die Verhandlungsführung liegt bei der Bun-
übertragen wird.
desregierung; Vertreter der Länder können mit Zustim-
mung der Verhandlungsführung Erklärungen abgeben. §9
(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus- Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft, Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung
soll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei
Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf
einen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats- § 10
tagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der
Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der
Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren
erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem und sind ihre Belange zu schützen.
Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Ver-
handlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung
im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage § 11
erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung
Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemein-
geltenden Regeln und Kriterien.
samen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Rechte, die der Bundes- Union.
republik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Bei der
Ausübung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung, § 12
soweit Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen
sind, mit dem Vertreter der Länder ins Benehmen. Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüs-
se des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
der Rat ohne Aussprache genehmigt, findet Absatz 2 keine
Anwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter
der Länder abgestimmt worden ist. § 13
Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle
§7 vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem
Gesetz mitwirken.
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des
Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder § 14
von dem im Vertrag über die Europäische Union vorge-
sehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder Die Bundesregierung schlägt dem Rat als Mitglieder des
durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die
Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse von den Ländern benannten Vertreter vor. Die Länder
betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung regeln ein Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und
hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Gemeindeverbände, das sichert, daß diese auf Vorschlag
Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra- der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Ver-
tionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren. tretern im Regionalausschuß vertreten sind.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 315
§ 15 § 16
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der
Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-
(BGBI. II S. 1102) tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt
außer Kraft. § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-Sch narren be rger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Elektrozulassungs-Bergverordnung
Vom 10. März 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Elektrozu-
lassungs-Bergverordnung vom 10. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2010) wird nach-
stehend der Wortlaut der Elektrozulassungs-Bergverordnung in der seit .1. Januar
1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1598),
2. die am 5. April 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 20. März 1989 (BGBI. 1
S. 552),
3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2010).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3,
auch in Verbindung mit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128, 129
Abs. 1 und § 133 Abs. 3, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310),
zu 2. des§ 65 Nr. 3 und 5, des§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3,
und 3. auch in Verbindung mit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128 und
129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
Bonn, den 10. März 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 317
Bergverordnung
über die allgemeine Zulassung
schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
(Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV)
§ 1 5. Zubehör
Anwendungsbereich ein elektrisches Betriebsmittel, das nur Bauteile zum
Diese Verordnung regelt die allgemeine Zulassung von Verbinden oder Schalten eigensicherer Stromkreise
enthält und die Zündschutzart Eigensicherheit nicht
1. schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln beeinträchtigt, insbesondere Schalter, Verbindungs-
sowie eigensicheren elektrischen Anlagen und deren kästen,
Zubehör, die zur Verwendung in Grubenbauen und
6. explosionsgefährdeter Bereich
sonstigen Bereichen des Steinkohlenbergbaus, die
durch Grubengas gefährdet werden können, bestimmt ein Bereich, in dem auf Grund der örtlichen und betrieb-
sind, lichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in
gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige
2. explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln
Atmosphäre) auftreten kann; der Bereich wird nach der
und eigensicheren elektrischen Anlagen, die zur Ver-
Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-
wendung in explosionsgefährdeten Bereichen des
sionsfähiger Atmosphäre entsprechend§ 2 Abs. 4 Nr. 1
Nichtsteinkohlenbergbaus mit Ausnahme der Tagesan-
und 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in
lagen bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um
explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
Teile von meerestechnischen Anlagen handelt.
(BGBI. 1S. 214) in Zonen eingeteilt,
§2 7. explosionsfähige Atmosphäre
Begriffsbestimmungen ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämp-
fen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Be-
Im Sinne dieser Verordnung ist dingungen, in dem sich eine Verbrennung nach einer
Zündung von der Zündquelle aus selbständig fort-
1. elektrisches Betriebsmittel
pflanzt (Explosion) .
ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen
Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hier- §3
zu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeu-
Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
gen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umset-
zen und Verbrauchen elektrischer Energie, (1) Ein zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen
Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmtes schlagwetterge-
2. Zündschutzart
schütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zuge-
die Art der in den harmonisierten Normen oder in den lassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prü-
sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik fung
festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebs-
mitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zün- 1. mit den im Bundesanzeiger(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-
dung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre gemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und
durch diese Betriebsmittel zu verhindern, von der Bergbau-Versuchsstrecke, Fachstelle für Si-
cherheit elektrischer Betriebsmittel der DMT-Gesell-
3. eigensichere elektrische Anlage schaft für Forschung und Prüfung mbH, oder einer
die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbunde- sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie
nen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur An-
Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Be- gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
triebsmittel verbindenden und besonders gekennzeich- betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in
neten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigen- explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführen-
sicherheit entsprechen, den Bergwerken (ABI. EG Nr. L 59 S. 10) benannt ist,
hierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt
4. eigensicherer Stromkreis
worden ist,
ein Stromkreis, in dem eine in den harmonisierten Nor-
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer
men oder in den sonstigen allgemein anerkannten Re-
Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bau-
geln der Technik bestimmte explosionsfähige Atmo-
art eine den harmonisierten Normen mindestens gleich-
sphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die un-
wertige Sicherheit bietet,
ter den in diesen Normen oder Regeln festgelegten
Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden 3.. mit der VDE-Bestimmung 0170 in der Fassung vom
kann, 1. Januar 1969 und den ergänzenden Bestimmungen
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer
Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbeschei- Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bau-
nigung ausgestellt worden ist oder art eine den harmonisierten Normen mindestens gleich-
4. mit den im Bundesanzeiger(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt- wertige Sicherheit bietet,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den Status 3. mit der VDE-Bestimmung 0171 in der Fassung vom
einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt 1. Januar 1969 übereinstimmt und hierüber von der
und hierüber von der in Nummer 3 gea1annten Stelle Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der
eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbeschei-
ist. nigung ausgestellt worden ist oder
(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforder- 4. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-
lich für elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe gemachten Europäischen Normen (EN), die den Status
des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1 Ampere, einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt
20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann und hierüber von einer in Nummer 3 genannten Stelle
und die nicht Teil eigensicherer elektrischer Anlagen eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden
sind. ist.
(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforder-
§4
lich für
Eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
1. elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten
für grubengasgefährdete Grubenbaue und Bereiche
Bereichen der Zone 2 oder 11 verwendet werden,
(1) Eine zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen
2. Zubehör und
Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmte eigensichere elektri-
sche Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem 3. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des
Ergebnis einer Prüfung Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1 Ampere, 20
Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden
1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3
kann.
Abs. 1 Nr. 1,
§6
2. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 Eigensichere elektrische Anlagen
für explosionsgefährdete Bereiche
erfüllt oder
Eine zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei-
3. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri- chen nach § 1 Nr. 2 bestimmte eigensichere elektrische
schen Betriebsmittel mit VDE 0170/1.69 und den er- Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem
gänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 überein- Ergebnis einer Prüfung
stimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchsstrecke
eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden 1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 5 Abs.1
ist. Nr. 1 erfüllt oder
(2) Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen, das 2. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-
die Bescheinigungen nach Absatz 1 nicht miterfassen, ist schen Betriebsmittel mit VDE 0171/1.69 überein-
allgemein zugelassen, wenn es nach dem Ergebnis einer stimmt und hierüber von der Physikalisch-Technischen
Prüfung die Voraussetzungen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke eine
Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.
1. nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
§7
erfüllt.
Kennzeichnung
§5 (1) Der Hersteller hat durch eine der Anlage 2 entspre-
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel chende Kennzeichnung der schlagwettergeschützten und
explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel sowie
(1) Ein zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei- der eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zube-
chen nach § 1 Nr. 2 bestimmtes explosionsgeschütztes
hör zu bestätigen, daß sie
elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zugelassen, wenn
seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prüfung 1. ihrer Bauart nach mit dem geprüften Baumuster über-
einstimmen und
1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-
gemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und 2. einer Stückprüfung unterzogen worden sind.
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2
Bergbau-Versuchsstrecke oder einer sonstigen Stelle, aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.
die nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG des
Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elek- §8
trische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Prüfmuster
Atmosphäre (ABI. EG Nr. L 24 S. 45) benannt ist,
hierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt Auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bundes-
worden ist, anstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke sind zusätzlich
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 319
zu den Unterlagen des Antrages in dem für die Prüfung monisierten oder sonstigen technischen Normen minde-
erforderlichen Umfang Prüfmuster beizubringen. stens gleichwertig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten
§9 elektrischen Betriebsmittel.
Überprüfung, Widerruf
(1) Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, daß § 12
schlagwettergeschützte oder explosionsgeschützte elektri- Bekanntmachung
sche Betriebsmittel, eigensichere elektrische Anlagen oder
deren Zubehör nicht entsprechend den geprüften Baumu- (1) Im Bundesanzeiger werden bekanntgemacht
stern hergestellt werden, so haben die in § 8 genannten 1. Bezeichnung und Fundstelle der harmonisierten und
Prüfstellen die Herstellung zu überprüfen, soweit die Über- sonstigen technischen Normen im Sinne des § 3
wachung nicht schon durch andere Rechtsvorschriften in Abs. 1, der §§ 4 und 5 Abs. 1 und des § 6,
dem erforderlichen Umfang sichergestellt ist.
2. die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(2) Die genannten Prüfstellen können von ihnen ausge- nach Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG und nach
stellte Bescheinigungen außer nach den Vorschriften der Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG von den übrigen
Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn zur Ver- Mitgliedstaaten mitgeteilten Prüfstellen.
wendung in Grubenbauen oder Bereichen nach § 1 be-
(2) VDE-Bestimmungen, auf die in dieser Bergverord-
stimmte schlagwettergeschützte oder explosionsgeschütz-
nung verwiesen wird, sind in der Beuth-Verlag GmbH,
te elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-
Anlagen oder deren Zubehör nicht mit den geprüften Bau-
amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
mustern übereinstimmen, für die die Bescheinigungen
ausgestellt worden sind.
§13
§ 10 Andere Baumusterprüfbescheinigungen
Zulassung zur Erprobung
Baumusterprüfbescheinigungen, die auf Grund des § 8
(1) Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel, Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in
eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör, die explosionsgefährdeten Räumen ausgestellt worden sind,
nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 erfüllen, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 5. Die in
sowie explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und § 19 jener Verordnung bezeichneten Prüfbescheinigungen
eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforde- und Bauartzulassungen gelten als allgemeine Zulassun-
rungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zustän- gen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3.
dige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unterneh-
mers für bestimmte Betriebe zum Zwecke der Erprobung
zulassen, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der § 14
Eignung erforderlich und die durch die harmonisierten Übergangsvorschriften
Normen oder sonstigen technischen Normen vorgegebene
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach
landesrechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassun-
(2) Dem Antrag ist neben den dazugehörigen Prüfunter- gen für Betriebsmittel und Anlagen im Sinne des § 1
lagen ein Prüfbescheid der Physikalisch-Technischen einschließlich des elektrischen Geleuchts gelten als allge-
Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke beizu- meine Zulassungen nach dieser Verordnung. Die von die-
fügen. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebs- sen Bauartzulassungen erfaßten Betriebsmittel· und Anla-
mitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen im Sinne gen sind nach den am Tage der Zulassung geltenden
des § 5 oder § 6 kann der Prüfbescheid durch die Stellung- landesrechtlichen Vorschriften oder, soweit solche Vor-
nahme eines von der zuständigen Behörde anerkannten schriften nicht bestanden haben, nach den allgemein aner-
Sachverständigen ersetzt werden. kannten Regeln der Technik zu kennzeichnen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 (2) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
aufgeführten elektrischen Betriebsmittel. oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 6
dürfen nur noch bis zum 1. Mai 1988 ausgestellt werden.
Satz 1 gilt nicht
§ 11
Zulassung nach anderen technischen Regelwerken 1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere elek-
trische Anlagen, soweit diese insgesamt oder Teile von
(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen, für die har-
eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforde- monisierte Normen noch nicht erstellt und deren Be-
rungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zustän- zeichnung und Fundstelle noch nicht im Bundesanzei-
dige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unterneh- ger bekanntgemacht worden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1),
mers für bestimmte Betriebe oder Betriebszwecke allge- wenn die angewandten Zündschutzmaßnahmen eine
mein zulassen, wenn ein von der zuständigen Behörde Sicherheit bieten, die dem allgemeinen Sicherheitsni-
anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach veau der harmonisierten Normen mindestens gleich-
einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet wertig und dies in Baumusterprüfbescheinigungen be-
sind, das den nach dieser Verordnung maßgebenden har- stätigt ist; anstelle der VDE-Bestimmung 0170/0171 in
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Fassung vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE deren Zubehör stehen in den Fällen, in denen sie nach
0170/0171 Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai dieser Verordnung angewandt werden können, Anforde-
1988 zugrunde zu legen, rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988 allge- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich,
mein zugelassenen schlagwettergeschützten elektri-
wenn mit ihnen das geforderte Schutzziel gleichermaßen
schen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen
erreicht wird.
Anlagen für Grubenbaue und sonstige Bereiche des
Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet (2) Nationalen Prüfstellen oder solchen Sachverständi-
werden können, wenn durch die Änderungen das bis- gen, die von deutschen Behörden anerkannt werden, ste-
herige Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird und hen bei der Anwendung dieser Verordnung die Stellen
dies in Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 oder Personen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist. Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
Die Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich,
5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung und die auf Grund fachlicher und sachlicher Kompetenz sowie
Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundesanzeiger. ihrer Unabhängigkeit als gleichwertig angesehen werden
können. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem
dann, wenn sie nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG
§ 15 oder der Richtlinie 82/130/EWG benannt sind oder die in
Gleichstellung von Normen, harmonisierten Normen niedergelegten Anforderungen
Prüfstellen und Sachverständigen erfüllen.
(1) Nationalen Normen über die Bauart schlagwetter-
geschützter und explosionsgeschützter elektrischer Be- § 16
triebsmittel sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 321
Anlage 1
Zusätzliche Anforderungen
an schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen
Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel nach a) Fiber und Preßspan als Träger unter Spannung
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und elektrische Betriebsmittel eigensicherer stehender Teile nicht sowie
elektrischer Anlagen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3, von denen die b) Form- und Schichtpreßstoffe aus Phenol mit
Zündschutzart Eigensicherheit abhängig ist, müssen organischen Füllstoffen bei auf Kriechstrom-
neben VDE 0170/1.69 zusätzlich folgende Anforderungen
festigkeit beanspruchten Teilen nur in einer
erfüllen:
Menge bis zu 2 Volumenprozent des Inhalts des
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung, leeren Gehäuses
Partikelzünddurchschlag und die Entstehung verwendet werden. Die Anforderung nach Buch-
von Reib- und Schlagfunken durch Leichtmetall- stabe b gilt nicht, wenn die Geräte für die Verwen-
legierungen dung in elektrischen Anlagen bestimmt sind, bei
1.1 Gehäuse aus Kunststoff müssen so gebaut sein, denen die rechnerische Kurzschlußleistung an der
daß Zündgefahren durch elektrostatische Aufladun- Einbaustelle 30 kVA oder 30 kW nicht überschreiten
gen vermieden sind. Die Anforderungen nach kann.
Anhang B Anlage 1 der Richtlinie 82/130/EWG 2.2 Sind in einem Gehäuse handbetätigte Schaltgeräte
müssen erfüllt sein.
eingebaut, die beim Öffnen des Gehäuses nicht
1.2 Die Legierungen für die Herstellung von Gehäusen zwangsläufig spannungsfrei werden, so ist auf dem
elektrischer Betriebsmittel und Außenlüfter um- Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf die
laufender elektrischer Maschinen dürfen in Maßnahmen hinzuweisen, durch die vor dem
Gewichtsprozenten nicht mehr als insgesamt 15 % Öffnen des Gehäuses die Spannungsfreiheit aller
Aluminium, Magnesium und Titan und nicht mehr als gegen zufällige Berührung nicht geschützter Teile
insgesamt 6 % Magnesium und Titan enthalten. hergestellt werden muß.
1.3 Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen, 2.3 Bei handbetätigten Schaltgeräten, die nicht durch
die aus Kunststoff hergestellt sind, müssen, nach an- oder eingebaute Trenner spannungsfrei
der in Anhang B Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie gemacht werden können, muß das unbeabsichtigte
82/130/EWG angegebenen Methode gemessen, Öffnen oder Schließen von Stromkreisen bei offe-
einen Oberflächenwiderstand haben, der 1GO nicht nem Gehäuse verhindert sein.
übersteigt.
2.4 Schalt- und Kontaktvorrichtungen, die beim Öffnen
1.4 Alle Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapse- des Gehäuses nicht zwangsläufig stromlos werden,
lung mit einem Inhalt von mehr als 2 1, die Leer-, müssen zusätzlich zünddurchschlagsicher gekap-
Last-, Motor- oder Leistungsschalter mit einer Nenn- selt sein, soweit sie nicht durch eine besondere
stromstärke von mehr als 1O A und einer Nennspan- Vorrichtung am Gehäuse von Hand stromlos
nung bei Wechselstrom von 220 V und darüber, bei gemacht werden können. Bei Vorhandensein einer
Gleichstrom von 40 V und darüber sowie Schmelz- solchen Vorrichtung ist auf dem Gehäusedeckel
einsätze mit einer Nennstromstärke von mehr als durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, daß die
1O A enthalten, müssen in partikelfester Ausführung Kontakte vor dem Öffnen des Gehäuses stromlos
gebaut sein. Für den Nachweis der Partikelfestigkeit gemacht werden müssen.
genügt eine Bauartprüfung, die nach den Bestim-
mungen des Anhangs vorzunehmen ist. Die par- 2.5 Fernbetätigte Betriebsmittel (Schließen oder Unter-
tikelfeste Ausführung muß auf dem Typenschild brechen von Stromkreisen durch eine fremde Beein-
des Gehäuses nach § 48 VDE 0170/1.69 ersichtlich flussung außerhalb der Betriebsmittel), bei denen
sein. betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können
und die nicht beim Öffnen ihrer Gehäuse span-
1.5 Gehäuse der Zündschutzart Plattenschutzkapse- nungslos werden, müssen so verriegelt sein, daß
lung, soweit in ihnen Schalter nach Nummer 1.4 bereits beim Öffnen ihrer Gehäuse eine Fern-
eingebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Par- betätigung nicht möglich ist.
tikelfestigkeit den gleichen Anforderungen wie
Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapselung. 2.6 Mit Ausnahme von Leer-, Last-, Motor- und
Hierfür sind ebenfalls die Prüfbestimmungen des Leistungsschaltern für Kraft- oder Beleuchtungs-
Anhangs zugrunde zu legen, mit der Abweichung, anlagen können anstelle der Verriegelung nach
daß als Gasgemisch ein 9,4prozentiges Methan- Nummer 2.5
Luft-Gemisch zu verwenden ist. a) die Kontakte, an denen sich betriebsmäßig
Funken bilden, zusätzlich zünddurchschlag-
2 Gehäuse der Zündschutzarten Druckfeste Kapse- sicher gekapselt sein,
lung und Plattenschutz-Kapselung b) mechanische Feststellvorrichtungen eingebaut
2.1 Zur Vermeidung von Schwelgasbildung in Gehäu- sein, mit denen das Betriebsmittel vor dem
sen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung und Öffnen in der Ausschaltstellung schaltunfähig
Plattenschutz-Kapselung dürfen gemacht werden kann, oder
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) zusätzliche Schalter im Betriebsmittel ange- Wärmeträgheit verwendet, daß sie 5 s nach Ab-
bracht sein, mit denen dieses spannungslos schalten der Energiezufuhr noch eine Temperatur
gemacht werden kann. von mehr als 200 °C haben, so ist auf dem Gehäuse
durch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit
2.7 Die mechanischen Feststellvorrichtungen oder
hinzuweisen. Falls das Gehäuse in weniger als 5 s
zusätzlichen Schalter müssen so ausgeführt sein,
geöffnet werden kann, ist auf dem Gehäusedeckel
daß sie sich durch Unbefugte nicht betätigen lassen.
durch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit
Auf dem Gehäusedeckel ist bei Vorrichtungen nach
hinzuweisen, wenn die Zeit des Abkühlens größer
Nummer 2.6 Buchstabe b oder c durch Warnschil-
als die zum Öffnen benötigte Zeit ist.
der darauf hinzuweisen, daß vor dem Öffnen der
Gehäuse die eingebauten Teile in der Ausschalt- 2.11 Bei Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste
stellung schaltunfähig oder spannungslos gemacht Kapselung genügt eine Prüfung ohne Einbautejle,
werden müssen. wenn der Hersteller der Gehäuse auch den Einbau
vornimmt. Satz 1 gilt nicht für Gehäuse mit folgen-
2.8 Kondensatoren in schlagwettergeschützten elektri- den Einbauten:
schen Betriebsmitteln müssen einen Entladestrom-
kreis haben, der sicherstellt, daß ihr Energieinhalt Betriebsmittel mit Nennspannungen über 1 kV,
5 s nach dem Abschalten der Energiezufuhr auf Maschinen,
einen nicht zündfähigen Wert (0,2 mJ) abgeklungen Transformatoren oder Drosseln über 5 kV A,
ist. Der Entladekreis muß ständig angeschlossen Steckvorrichtungen,
sein oder zwangsläufig beim Öffnen des Gehäuses
Fahrschalter oder Fahrwiderstände,
angeschaltet werden.
lsolationsüberwachungsgeräte,
2.9 Von Nummer 2.8 Satz 1 kann abgewichen werden, Leistungskondensatoren,
wenn durch ein Warnschild auf dem Gehäusedeckel
Geräte mit Kondensatoren, die keinen Entladekreis
auf die Notwendigkeit entsprechend längerer Warte-
haben,
zeiten hingewiesen wird. Falls das Gehäuse in
weniger als 5 s geöffnet werden kann, ist durch ein Quecksilber- oder Vakuumschalter,
entsprechendes Warnschild auf dem Gehäuse- Leuchten und zugehörige Teile,
deckel auf die notwendige Wartezeit hinzuweisen, Gasmeßgeräte,
soweit die Entladezeit größer als die zum Öffnen Geräte mit Teilen, die ohne Stromzufuhr Wärme
benötigte Zeit ist. entwickeln, insbesondere Katalysatoren,
2.10 Werden Einbauteile in schlagwettergeschützten Betriebsmittel, die zur Verwendung in eigensicheren
elektrischen Betriebsmitteln mit einer solchen elektrischen Anlagen bestimmt sind.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 323
Anhang zu Anlage 1
Prüfbestimmungen für Gehäuse der Zündschutzart
Druckfeste Kapselung nach Anlage 1 Nr. 1.4
1. Im zu prüfenden Gehäuse ist bei jedem Versuch eine 2. Zur Feststellung der Explosionssicherheit ist bei den
nachstellbare Lichtbogenbrücke aus Kupferelektroden Versuchen innerhalb und außerhalb des Gehäuses ein
(Flachkupfer 4 x 20 mm") in etwa 10 cm Entfernung von Gas-Luft-Gemisch mit mittlerem Stadtgas (vgl. ,,Stadt-
der Spaltfläche, möglichst in der Spaltebene, einzubauen gas 1 und 2" - Müller-Hillebrand: ,,Grundlagen der
und mit einem Schmelzdraht zu zünden. Die Licht- Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährde-
bogenbrücke ist mit einer Wechselstromquelle zu ver- ten Betrieben" Zahlentafel 13) zu verwenden.
binden, deren Leerlaufspannung 500 V, 50 Hz und
deren Kurzschlußstromstärke bei kurzgeschlossenen
Zuleitungen mindestens 5 kA in der 1. Periode des
Wechselstroms beträgt. Die Lichtbogenstandzeit soll 3. Die Prüfung auf Partikelfestigkeit gilt als bestanden,
mindestens 60 ms betragen. Es müssen 30 Versuche wenn bei 30 aufeinanderfolgenden Versuchen mit dem
durchgeführt werden. gleichen Gehäuse kein Zünddurchschlag erfolgt.
Beispiele für die Anordnung der Lichtbogenbrücke
/
~
-:.i
[
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v
:,, ' 1 1
1
....
r, '."I
Ebener Spalt Ebener Spalt
bei tiefem Deckel bei flachem Deckel
Ringspalt
Ringspalt
Anmerkungen:
1. Elektroden in der Mitte der nicht
dargestellten Gehäusedimension
anordnen.
2. Bei zu kleinen Gehäusen Ab-
stand vom Spalt sinngemäß re-
duzieren.
3. Stromzuführung von unten.
Spalt in Mantellinie
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2 *)
Kennzeichnung
schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör
Der Hersteller hat dauerhaft, gut sichtbar und lesbar zu kanntgemachten harmonisierten Norm über eigensi-
kennzeichnen chere elektrische Anlagen,
schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel 3.2 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2:
1.1 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1: mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entspre-
und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 chend der nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemach-
bekanntgemachten harmonisierten Normen, ten harmonisierten Norm über eigensichere elektri-
sche Anlagen;
1.2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1
und den Ergänzungen nach Anhang 2 Nr. 1, 4 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
1.3 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3:
4.1 nach § 5 Abs.1 Nr. 1:
entsprechend VDE 0170/1 .69 und Anlage 1,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3
1.4 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4: und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt- bekanntgemachten harmonisierten Normen,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
4.2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Status einer Deutschen Norm erhalten haben;
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3
2 eigensichere elektrische Anlagen und mit zusätzlichen Angaben, die die zur Ausstel-
lung der Bescheinigung zugelassene Stelle für not-
2.1 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1: wendig hält,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1
und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 be- 4.3 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3:
kanntgemachten harmonisierten Norm über eigen- entsprechend VDE 0171/1.69,
sichere elektrische Anlagen,
4.4 nach § 5 Abs. 1 Nr. 4:
2.2 nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2:
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entspre-
chend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemach- Status einer Deutschen Norm erhalten haben;
ten harmonisierten Norm über eigensichere elektri-
sche Anlagen,
2.3 nach § 4 Abs. 1 Nr. 3: 5 eigensichere elektrische Anlagen
jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von 5.1 nach § 6 Nr. 1:
denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
ist, entsprechend VDE 0170/1.69 und Anlage 1; gemachten Europäischen Normen (EN), die den
Status einer Deutschen Norm erhalten haben,
3 Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen 5.2 nach § 6 Nr. 2:
3.1 nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1: jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig
und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 be- ist, entsprechend VDE 0171/1.69.
*) Anlage 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 82/130/EWG, 88/35/EWG und
91/269/EWG.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 325
Anhang 1 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen
für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
sowie eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
im Falle einer Konformitätsbescheinigung
Anhang 2 zu Anlage 2
Ergänzungen des Gemeinschaftskennzeichens
Das Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 ist im Falle einer Kontrollbescheinigung zu ergänzen
bei schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mindestens durch
1.1 das Zeichen @ (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten),
1.2 die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung,
1.3 die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr,
1.4 den Namen oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle,
1.5 den Namen des Herstellers oder sein Warenzeichen,
1.6 das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen,
1. 7 die Fertigungsnummer,
1.8 das Zeichen X hinter der Bescheinigungsnummer, wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere
Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen,
1.9 die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben,
1.1 O zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält;
2 bei eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör(§ 4) mindestens durch
2.1 das Zeichen @ (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten).
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang 3 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen
für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
.0
a
b- 0,5 a
C - 0,25 a
e ~ 0,03 a
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993
- 1 Bvl 38/92 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz -TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. 1S. 1654)
ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. März 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe u sse r-Sch narren berger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 327
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. März 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,lnterpharm"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im am 19. und 20. Juni 1993 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
6. ,,EUROBIKE 1993 - Internationale Fachausstellung
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
für den Fahrrad- und Zubehörmarkt"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
vom 8. bis 12. September 1993 in Friedrichshafen
S. 649), wird bekanntgemacht:
7. ,,INTERCYCLE COLOGNE - Internationale Messe
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
rund ums Fahrrad"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 16. bis 19. September 1993 in Köln
1. ,,INTERSCHUL Leipzig '93"
8. ,,art multiple düsseldorf '93"
vom 22. bis 26. März 1993 in Leipzig vom 22. bis 26. September 1993 in Düsseldorf
2. ,,optica fashion - Internationale Ordermesse der Bril-
lenmode Köln" 9. ,,GOLF '93 - 1. Internationale Fachmesse für den
vom 23. bis 25. April 1993 in Köln Golfsport"
vom 3. bis 5. Oktober 1993 in München
3. ,,geotechnica- Internationale Fachmesse mit Kongreß
für Geowissenschaften und Geotechnik" 10. ,,EDI '93 Deutschland Kongreß"
vom 5. bis 8. Mai 1993 in Köln vom 23. bis 25. November 1993 in Stuttgart
4. ,,INTERNATIONALE FRANCHISE MESSE" 11. ,,32. PSI Messe"
vom 17. bis 20. Juni 1993 in Essen vom 12. bis 14. Januar 1994 in Düsseldorf
Bonn, den 9. März 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 13. März 1993
Tag Inhalt Seite
3. 3. 93 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchtrinder usw.) 218
613-2-8
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
9. 2. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung und des Protokolls zur Durchführung der Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von
Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen . . . . . . . . . . 220
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See . . . . . . . . . . . . 226
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
9. 2. 93 Bekanntmachung über.. den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik
Griechenland zu dem Ubereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
9. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
9. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge von 1989 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 229
10. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1991 231
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 329
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates zur Festlegung von gemein-
schaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebens -
mitteln L 37/1 13. 2. 93
8. 2.93 Verordnung (EWG} Nr. 31 ~(93 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen statistischen Uberwachung der Einfuhren von Referenz-
mengen unterlieg~nden landwirtschaftlichen Erzeugnissen
mit Ursprung in Agypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko,
Syrien, Tunesien und Zypern (1993) L 37/4 13. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 317/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch L 37/8 13. 2. 93
12.2. 93 Verordnung (EWG} Nr. 321/93 der Kommission zur Festsetzung eines
Koeffizienten für in Form von spanischem Whisky ausgeführtes G e t r e i d e
für den Zeitraum 1992/93 L 37/20 13. 2. 93
12. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 322/93 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes G et r e i de für den Zeitraum 1992/93 L 37/22 13.2.93
12. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 323/93 der Kommission zur Ermächtigung be-
stimmter Mitgliedstaaten, vom Mindestfettgehalt der Trink m i Ich abzu-
weichen L 37/24 13.2.93
12. 2.93 Verordnung (EWG} Nr. 324/93 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93 L 37/25 13.2.93
9. 2. 93 Verordnung (EWG} Nr. 330/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG} Nr. 2984/92 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischerei -
zone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten L 38/1 16. 2. 93
16. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 343/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG} Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Inter-
ventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 40/10 17. 2. 93
16.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 344/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2047/84 zur Bestimmung der anderen Interventionsorte
für Reis als Vercelli L 40/11 17. 2. 93
10. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 363/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG} Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf -
und Ziegen f I e i s c h und der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 zur
Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in
bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft L 42/1 19. 2. 93
10. 2.93 Verordnung (EWG} Nr. 364/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG} Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter la n dw i rtsc ha ftlic her Ku ltu rpf la nze n L 42/3 19. 2. 93
18. 2. 93 yerordnung (EWG} Nr. 370/93 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rindfleisch L 42/15 19.2.93
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 371/93 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus lnterventionsbe-
ständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3784/92 L 42/16 19.2.93
18.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 372/93 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfisch lieferungen
an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1992 mit
Ausnahme von Gelbflossenthun L 42/20 19. 2. 93
12.2.93 Verordnung (EWG) Nr. 377/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für den Absatz von AI k oho I aus der Destillation nach den
Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus
Beständen der Interventionsstellen L 43/6 20. 2. 93
19. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 378/93 der Kommission zur Regelung der Aus-
gleichszahlung an nicht gewerbliche Erzeuger von Sonnen b I um e n -
kernen in Spanien und Portugal im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 43/19 20. 2.93
19. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 379/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1627/89 über den Ankauf von Rindfleisch durch
Ausschreibung L 43/21 20. 2.93
19. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 380/93 der Kommission über die Lieferung von
W e i ß z u c k e r als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von Albanien
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates L 43/23 20. 2. 93
19. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 383/93 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 217/93 über die im Wirtschaftsjahr 1992/93 ab-
schließbaren Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 43/32 20. 2. 93
19. 2. 93 Verq_rdnung (EWG) Nr. 384/93 der .~ommission mit Sondermaßnahmen
zur Uberwachung der Einfuhr von A p f e In aus Drittländern L 43/33 20. 2. 93
22. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 388/93 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen von im Zeitraum vom 1. März 1993 bis 30. Juni 1993 in den
französischen überseeischen Departements erzeugtem R oh z u c k e r ,
die die Raffinationsbeihilfe nach der yerordnung (EWG) Nr. 2225/86 des
Rates erhalten können, und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 476/92 L 45/5 23. 2. 93
22. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 392/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1356/92 und (EWG) Nr. 1910/92 über die in Spanien
und Griechenland für Gerste bzw. Hartweizen durchzuführenden
besonderen Interventionsmaßnahmen L 45/16 23. 2. 93
15. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 351/93 der Kommission zur Änderung der für
das Wirtschaftsjahr 1993 in Ecu festgesetzten Preise des Fischerei -
sektors im Anschluß an die Währungsneufestsetzungen von September
und November 1992 L 41/12 18. 2.93
17. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 361/93 der Kommission zur AbwE!_ichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3518/86 betreffend besondere Uberwachungs-
maßnahmen bei der Einfuhr von O r a n g e n s a f t L 41/42 18. 2. 93
23. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 399/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Reiser zeug n iss e n und
zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 46/5 24. 2. 93
25.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 416/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2384/91 mit den in ~ortugal im Wirtschaftsjahr 1991/92
für den W e i n sektor anwendbaren Ubergangsmaßnahmen L 48/8 26. 2. 93
25.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 417/93 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für R in d f I e i s c h L 48/9 26.2.93
25. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 418/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1116/92 zur Fortführung von Maßnahmen zur Markt-
forschung im Bereich Mi Ich und Mi Ich e rzeugn isse innerhalb und
außerhalb der Gemeinschaft L 48/10 26. 2. 93
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993 331
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 419/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 48/11 26. 2. 93
25. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 420/93 der Kommission über die Einhaltung der
Referenzpreise bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse L 48/12 26. 2. 93
26. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission mit Bestimmungen
zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von
Schafen L 49/70 27. 2. 93
Andere Vorschriften
15.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission mit detaillierten Durch-
führungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeu-
gung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in
erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnis-
sen verarbeitet werden L 38/12 16. 2. 93
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates über die Kontrolle der Überein-
stimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den gel-
tenden Produktsicherheitsvorschriften L 40/1 17. 2. 93
16. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 342/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung
in Indonesien und Thailand, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 40/9 17. 2. 93
17.2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 41/7 18. 2. 93
13. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Bananen L 47/1 25. 2. 93
23. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 407/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 47/16 25. 2. 93
24. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 408/93 der Kommission über den Umfang, in dem
den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rindfleisch im Rah-
men der Verordnung (EWG) Nr. 3771/92 stattgegeben werden kann L 47/20 25. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission
vom 1O. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die erzeuger-
spezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung
von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates
über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
(ABI. Nr. L 362 vom 11 . 12. 1992) L 37/48 13. 2. 93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
(TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbe-
stände oder Bestandsgruppen für 1993 (ABI. Nr. L 397 vom 31. 12.
1992) L 44/47 22. 2.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3920/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1993)
(ABI. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992) L 44/78 22. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3921/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Aufteilung bestimmter Fang-
quoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der
Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten (1993) (ABI. Nr. L 397 vom 31.12.1992) L 44/78 22. 2. 93
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium dm Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1993)
(ABI. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992) L 44/79 22. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3923/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Aufteilung der Fangquoten für
in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1993) (ABI. Nr. L 397 vom 31.12.1992) L 44/79 22.2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände gegenüber auf den Färöern registrierten Schiffen für
1993 (ABI. Nr. L 397 vom 31.12.1992) L 44/80 22. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3925/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in den
Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten (1993) (ABI. Nr. L 397 vom 31.12.1992) L 44/80 22. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3926/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern (1993) (ABI. Nr. L 397 vom 31. 12.
1992) L 44/81 22. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erh~_ltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände im Regelungsbereich des Ubereinkommens über die
künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
Nordwestatlantik (ABI. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992) l 44/81 22. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 des Rates vom
20. Dezember 1992 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für
Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Re-
gelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(NAFO) (ABI. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992) L 44/82 22. 2.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrt-
unternehmen (ABI. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992) L 45/30 23.2. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Ge-
meinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs
(ABI. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992) l 45/30 23. 2.93