Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 291
Erste Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 1. März 1993
Auf Grund des§ 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit Artikel 6 Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt
Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom (300 PS)".
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Forsten: „1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten
Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT
Artikel 1 Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder
vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geän- b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)
dert:
fängt,".
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. § 7 wird gestrichen, § 8 wird§ 7.
„2. im !CES-Bereich lllc und im !CES-Bereich llld
innerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der 4. In dem neuen§ 7 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg- und Absatz 2 gestrichen.
Vorpommern
a) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim
Artikel 2
Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit
Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. März 1993
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/
zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
Vom 3. März 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Warenbewirtschaftung
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 4.1 Beschaffung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für 4.2 Lagerung,
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 4.3 Warenwirtschaftssysteme;
Bildung und Wissenschaft:
5. Marketing in der Apotheke
5.1 Verkaufsvorbereitung,
§ 1
5.2 Werbung und Verkaufsförderung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5.3 Dienstleistungen;
Der Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännischer
Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;
wird staatlich anerkannt. 7. Arzneimittel
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
§2
7 .2 Arzneimittelgruppen;
Ausbildungsdauer
8. apothekenübliche Waren
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.2 Pflanzenschutzmittel,
§3
8.3 Beratung und Verkauf;
Ausbildungsberufsbild
9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1O. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.
1. der Ausbildungsbetrieb
§4
1. 1 Stellung der Apotheke im System gesundheit-
licher Versorgung und in der Wirtschaft, Ausbildungsrahmenplan
1.2 Arbeits- und Sozialrecht, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
1.3 Berufsbildung, den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Energie- und Materialverwendung; von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
2. Bürowirtschaft und Statistik und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
2.1 Büroorganisation,
heiten die Abweichung erfordern.
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
2.3 Textverarbeitung, keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
2.4 Statistik; Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
3. Rechnungswesen dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
3.2 Preisbildung, Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzu-
weisen.
3.3 Rezeptabrechnung;
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
ger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 293
§6 1.2 Rechnungswesen; Planung, Steuerung und Kon-
Berichtsheft trolle der Warenbewegungen,
1.3 Bürowirtschaft;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 2.1 Umgang mit Arzneimitteln,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 2.2 Umgang mit apothekenüblichen Waren einschließ-
lich Pflanzenschutzmitteln;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
§7
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Zwischenprüfung sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxis-
Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. bezogen anwenden kann. Er soll je eine komplexe Aufga-
be aus folgenden Prüfungsfächern bearbeiten:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
1. im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung insbesondere
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Rechnungswesen, Warenwirtschaft und Marketing in
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
der Apotheke,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- 2. im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbe-
sentlich ist. triebsordnung insbesondere Fertigstellen, Abfüllen,
Abpacken, Kennzeichnen und Taxieren von Arzneimit-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- teln.
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens Die Aufgabenstellung soll jeweils Ausgangspunkt für ein
150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzufüh- Prüfungsgespräch sein.
ren:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,
chen Höchstwerten auszugehen:
2. Wareneingang und -lagerung,
1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,
3. Arzneimittel, 2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Mi-
4. Apothekenspezifische Fachsprache, nuten,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Mi-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
nuten.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro- werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
grammierter Form durchgeführt wird. Form durchgeführt wird.
(6) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsge-
spräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach
§8 Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten
nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als je-
Abschlußprüfung
weils 90 Minuten dauern.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
nach der Apothekenbetriebsordnung durchzuführen. geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-
praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-
fachlichen und rechtlichen zusammenhänge im Apothe- ten.
kenbetrieb versteht sowie die Bedarfs- und Sortiments-
strukturen überblickt. Es sind Fragen und Aufgaben insbe- (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
sondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre (9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
1.1 Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvor- Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und
schriften, Verkauf und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
genannten Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prü- schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
fung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen er- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
bracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Verordnung.
Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung
nicht bestanden.
§ 10
Inkrafttreten
§9
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Übergangsregelung
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten zum Apothekenhelfer vom 28. November 1972 (BGBI. 1
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- S. 2217) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 3. März 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 295
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Teil des
Nr.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
---~·--··--·-·---·- - - - · - · - - · · · - · - - · - · - · - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1. 1 Stellung der Apotheke a) Stellung der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben
im System gesundheitlicher b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher
Versorgung und in der Wirtschaft Versorgung und Vorsorge erläutern
(§ 3 Nr. 1.1)
c) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreiben
d) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachten
e) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der
Apotheke erläutern
1.2 Arbeits- und Sozialrecht a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche
(§ 3 Nr. 1.2) Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und
Leistungen erläutern
b) Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden
c) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und Netto-
gehalt ermitteln
d) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendi-
gung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, beschreiben
1 .3 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erläutern
(§ 3 Nr. 1.3) b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem
betrieblichen Ausbildungsplan darstellen
c) Zusammenhang zwischen der betrieblichen und der schulischen
Ausbildung darstellen
d) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, erläutern
e) Notwendigkeit und Möglichkeit inner- und außerbetrieblicher berufs-
bezogener Fortbildung darstellen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie rationelle Energie- und einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
Materialverwendung eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
(§ 3 Nr. 1.4) gerecht verhalten
b) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen
c) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten bei-
tragen
d) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur
Brandverhütung und -bekämpfung ergreifen
e) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen
Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen
f) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend entsorgen
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
2. Bürowirtschaft und Statistik
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Büroorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
(§3Nr.2.1) haben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-
ausgang kostenbewußt bearbeiten
c) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetz-
licher Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer
Arbeitsaufgaben einsetzen
e) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten
veranlassen
2.2 Informations- und Kommunikations- a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems im Apothe-
systeme kenbetrieb beschreiben
(§ 3 Nr. 2.2)
b) Informations- und Kommunikationstechniken ergebnisorientiert an-
wenden
c) Daten pflegen und sichern
d) die Vorschriften zum Datenschutz einhalten
e) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze be-
achten
2.3 Textverarbeitung a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
(§ 3 Nr. 2.3)
b) T astschreiben beherrschen
c) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei
formulieren und gliedern
d) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten
e) Schriftstücke normgerecht maschinenschriftlich anfertigen
2.4 Statistik a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und
(§ 3 Nr. 2.4) in geeigneter Form darstellen
b) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-
werten
3. Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Kaufmännische Steuerung a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,
und Kontrolle Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Apothekenbetriebes
(§ 3 Nr. 3.1) erläutern
b) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen
c) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen,
Buchungen gemäß Kontenplan vornehmen
d) Rechnungen prüfen, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen
veranlassen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 297
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
e) Rechnungen ausstellen und versenden
f) Übertragungsmöglichkeiten von Aufgaben des Rechnungswesens
auf externe Dienstleistungseinrichtungen erläutern
g) Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten beschreiben, bei der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden
mitwirken
h) bei Inventuren mitwirken, Gründe für Inventurdifferenzen aufzeigen
3.2 Preisbildung a) Preise für apothekenpflichtige Fertigarzneimittel unter Anwendung
(§ 3 Nr. 3.2) rechtlicher Bestimmungen bilden
b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel unter
Anwendung rechtlicher Bestimmungen bilden
c) Preise für freiverkäufliche Arzneimittel und apothekenübliche Waren
unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren
d) Preise für verschiedene Warengruppen unter Anwendung der ver-
traglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen
Kostenträgern bilden
3.3 Rezeptabrechnung a) Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen und
(§ 3 Nr. 3.3) anderen Kostenträgern erläutern
b) die Rezepte zur Abrechnung über die zentrale Rezeptabrechnung
vorbereiten
c) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere
Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern ab-
rechnen
d) Rezeptabrechnung überprüfen
4. Warenbewirtschaftung
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Beschaffung a) Bedarfsermittlung durchführen
(§ 3 Nr. 4.1)
b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Waren-
beschaffung nutzen
c) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen
e) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen erläutern
f) Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen
g) rechtliche Grundlagen und apothekenspezifische Regelungen für
Bestellungen und Lieferungen beachten
4.2 Lagerung a) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis
(§ 3 Nr. 4.2) überprüfen
b) Wareneingänge erfassen
c) Waren unter Beachtung apotheken- und arzneimittelrechtlicher
Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern
d) Bestände auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfalldaten über-
wachen
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
e) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
f) laufende Bestandsoptimierung durchführen
g) Verpackungen, Arzneimittel und andere Waren unter Berücksichti-
gung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
4.3 Warenwirtschaftssysteme a) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung durch
(§ 3 Nr. 4.3) den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechniken dar-
stellen
b) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluß im Apotheken-
betrieb darstellen
c) Warenwirtschaftssystem selbständig handhaben, Unterstützungs-
möglichkeiten durch Informationstechniken nutzen
d) warenwirtschaftliche Informationen beschaffen, auswerten und Ent-
scheidungen vorbereiten
5. Marketing in der Apotheke
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Verkaufsvorbereitung a) Beobachtungen zur Kunden- und Marktanalyse entscheidungs-
(§ 3 Nr. 5.1) orientiert aufbereiten
b) verschiedene Arten der Warenauszeichnung·durchführen
c) Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen,
fehlende Artikel unter Einhaltung von Plazierungsregeln nachfüllen
d) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe dar-
stellen
e) Stellenwert des Randsortiments im ausbildenden Apothekenbetrieb
erläutern
5.2 Werbung und Verkaufsförderung a) das Erscheinungsbild der Apotheke als Marketinginstrument erläu-
(§ 3 Nr. 5.2) tern
b) Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration ausführen
c) bei Werbemaßnahmen im ausbildenden Apothekenbetrieb unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens mitwirken, Erfolgskon-
trolle durchführen
5.3 Dienstleistungen a) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen beschreiben und
(§ 3 Nr. 5.3) ihren Stellenwert als Marketingelement erläutern
b) bei apothekenüblichen Dienstleistungen mitwirken
6. Anwenden apothekenspezifischer a) pharmazeutische Nomenklatur anwenden
Fachsprache
b) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie
(§ 3 Nr. 6)
gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
c) zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarznei-
mitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
d) wichtige medizinische Fachbegriffe anwenden
e) in der Apotheke gebräuchliche Kurzbezeichnungen sowie Abkürzun-
gen in Rezepten und Vorschriften erklären
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 299
Lfd. Teil des
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
7. Arzneimittel
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Arzneistoffe und Darreichungs- a) gebräuchliche Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwen-
formen dung beschreiben
(§ 3 Nr. 7.1)
b) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen
und Zubereitungen beachten
c) wichtige Stoffgruppen unterscheiden
d) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel einsetzen
e) gebräuchliche Arzneiformen unterscheiden und ihre Anwendungs-
weise beschreiben
f) Herstellungsprinzipien von Arzneiformen beschreiben
7.2 Arzneimittelgruppen a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
(§ 3 Nr. 7.2)
b) wichtige Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arz-
neimittel zuordnen
c) die Unterschiede im Umgang mit verschreibungspflichtigen, apothe-
kenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie mit Betäu-
bungsmitteln beachten
d) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und die Anwendungs-
kriterien beschreiben
e) Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nennen
8. Apothekenübliche Waren
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Warengruppen zur Anwendung am a) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläu-
Menschen tern
(§ 3 Nr. 8.1)
b) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegen-
ständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
c) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und
Körperpflege, einschließlich kosmetischer Mittel, sowie von Mitteln
und Gegenständen der Hygiene erläutern
d) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zuberei-
tungen zur Nahrungsergänzung erläutern
8.2 Pflanzenschutzmittel a) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nennen
(§ 3 Nr. 8.2)
b) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen
c) Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln
erläutern
d) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Sofortmaßnahmen
bei Unfällen beschreiben
e) Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnah-
men auf Mensch, Tier und Naturhaushalt beschreiben
f) Pflanzenschutzmittel sachgerecht lagern und beseitigen
g) Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz nennen
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
8.3 Beratung und Verkauf a) Kundenwünsche feststellen, Kundenerwartung mit Warensortiment
(§ 3 Nr. 8.3) vergleichen und Verkaufsangebot unterbreiten
b) Kunden über wichtige Eigenschaften und Anwendung der Waren
auch unter ökologischen Aspekten informieren
c) Zahlungsvorgang abwickeln
d) Kundenreklamationen entgegennehmen und entsprechende Maß-
nahmen veranlassen
9. Tätigkeiten nach der Apotheken- a) bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln mitwirken
betriebsordnung
b) Arzneimittel umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe
(§ 3 Nr. 9)
vorbereiten
c) Dokumentation der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln vor-
bereiten
d) Maßnahmen zur Hygiene am Arbeitsplatz ergreifen
e) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instandhalten
10. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe a) bei Maßnahmen der Gesundheitserziehung und -vorsorge mitwirken
(§ 3 Nr. 10)
b) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-
pflege ausüben
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 301
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.2 Lagerung, Lernziele a bis d und g,
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele b, d und e,
7 .2 Arzneimittelgruppen, Lernziele a und c,
sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse· der
Berufsbildpositionen
2.3 Textverarbeitung, Lernziele a, b und e,
3.2 Preisbildung, Lernziel a,
5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,
1.2 Arbeits- und Sozialrecht, Lernziel a,
1.3 Berufsbildung
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3.2 Preisbildung, Lernziel b,
9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung
zu vertiefen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Beschaffung,
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele a, c und f,
7.2 Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.3 Beratung und Verkauf
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Büroorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Textverarbeitung, Lernziele c und d,
3. 1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle
zu vermitteln.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. A u s b i I d u n g s j a h r
1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.4 Statistik,
5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele a, d und e,
5.2 Werbung und Verkaufsförderung,
5.3 Dienstleistungen,
8.2 Pflanzenschutzmittel,
10. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.3 Beratung und Verkauf
zu vertiefen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Arbeits- und Sozialrecht, Lernziele b bis d,
3.2 Preisbildung, Lernziele c und d,
3.3 Rezeptabrechnung,
4.2 Lagerung, Lernziele e und f,
4.3 Warenwirtschaftssysteme
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
4.1 Beschaffung,
7.2 Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,
zu vertiefen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3.2 Preisbildung, Lernziel b,
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
zu vertiefen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 303
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1992
- 1 BvR 296/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom
18. Juni 1980 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 689) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten
gewährt wird, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen aus-
schließlich zuständig sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Februar 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe usse r-Sc h narren berge r
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 26. Januar 1993
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
22. Januar 1993 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) wird umbe-
nannt in Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ).
Bonn, den26.Januar 1993
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Sohl
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 303
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1992
- 1 BvR 296/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom
18. Juni 1980 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 689) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten
gewährt wird, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen aus-
schließlich zuständig sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Februar 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe usse r-Sc h narren berge r
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 26. Januar 1993
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
22. Januar 1993 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) wird umbe-
nannt in Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ).
Bonn, den26.Januar 1993
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Sohl
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 7. September 1992
(BGBI. 1 S. 1714; GMBI. S. 984) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben b ist nach dem Wort „Grenzschutzschule," in der folgenden
Zeile einzufügen:
,,- dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 17. Februar 1993
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1993
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Klementa
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 7. September 1992
(BGBI. 1 S. 1714; GMBI. S. 984) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben b ist nach dem Wort „Grenzschutzschule," in der folgenden
Zeile einzufügen:
,,- dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 17. Februar 1993
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1993
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Klementa
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 305
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 17. Februar 1993
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Direktionen Telekom,
b) dem Leiter des Forschungs- und Technologiezentrums (FTZ)
c) den Leitern der Entwicklungszentren (EZ),
d) dem Leiter des Zentralamtes für Mobilfunk,
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost TELEKOM,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 635) außer Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1993
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 25. Februar 1993
Tag Inhalt Seite
6. 1. 93 Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-tsche-
choslowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitnehmer auf der
Grundlage von Werkverträgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
14. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-santomeischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 180
17. 1. 93 Bekanntmachung zu dem Genfer Protokoll wegen Verbots des Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
20. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 182
21. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
22. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Tunesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
22. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
25. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
25. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 186
25. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 188
25. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kuwait . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
5. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
den Jahrgang 1992 des Bundesgesetzblattes Teil II beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands)
abgeschlossen am 31. Dezember 1992, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3. 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 307
Nr. 7, ausgegeben am 9. März 1993
Tag Inhalt Seite
25. 1. 93 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 194
25. 1. 93 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 195
26. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
28. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 196
28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
28. 1. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens über den Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
29. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts
der Staaten ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
1. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 200
3. 2. 93 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . 202
4. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 212
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mali . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung sowie des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan.?'.ierung des Programms über
die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunrei-
nigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 215
Preis dieser Ausgabe: 7.50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17.2. 93 Verordnung zur Änderung der Verordnung über besondere
Maßnahmen beim Inverkehrbringen von Saatgut von Weißer
Lupine 1593 (40 27. 2. 93) 28. 2. 93
7832-6-18
26 . 2. 93 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehrbrin•
gen von Saatgut von Ackerbohne 1921 (45 6. 3. 93) 7. 3. 93
neu: 7822-6-20
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünfte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 26. Februar 1993
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan- Artikel 2
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
Bundesbesoldungs- und
verordnet das Bundesministerium der Justiz aus Anlaß der
-versorgungsanpassungsgesetz 1987
Organisationserlasse vom 15. Dezember 1972 (BAnz.
(2032-12-14)
Nr. 238 vom 20. Dezember 1972), 3. Mai 1989 (BGBI. 1
S. 901 ), 25. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 2011 ), 18. Januar In Artikel 6 § 3 des Bundesbesoldungs- und -versor-
1991 (BGBI. 1 S. 157), 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) gungsanpassungsgesetzes 1987 vom 6. August 1987
und 26. April 1991 (BGBI. 1 S. 1179) und aus Anlaß des (BGBI. 1 S. 2062) sind die Wörter „das Post- und Fern-
§ 64 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni meldewesen" durch die Wörter „Post und Telekommuni-
1989 (BGBI. 1 S. 1026) und des § 1 Nr. 9, 10, 14 des kation" ersetzt.
Gesetzes über den Übergang von Zuständigkeiten auf
dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom
29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560) im Einvernehmen mit den Artikel 3
Bundesministerien des Innern, der Finanzen, für Wirt- Gesetz über die Errichtung
schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Ar- eines Bundesgesundheitsamtes
beit und Sozialordnung, für Frauen und Jugend, für Familie (2120-2)
und Senioren, für Gesundheit, für Verkehr, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Tele- In § 3 a Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
kommunikation: Bundesgesundheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2120-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezem-
Abschnitt 1 ber 1991 (BGBI. 1 S. 2324) geändert worden ist, sind die
Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
Anpassung von Gesetzen
Artikel 1 Artikel 4
Gesetz zu dem Übereinkommen Gesetz über die Errichtung
vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
(188-20) (2120-3)
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom In Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Geset-
21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe vom 30. August zes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und
1976 (BGBI. 1976 II S. 1477), das durch Artikel 7 des Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1163), das zuletzt
Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 1976
worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" ge- (BGBI. 1 S. 3249) geändert worden ist, sind jeweils die
strichen. Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 279
Artikel 5 1. In § 6 Abs. 1 sind die Wörter „Jugend, Familie, Frauen
Bundes-Apothekerordnung und" gestrichen.
(2121-1)
2. In § 12 Abs. 1 sind die Wörter „und dem Bundes-
In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 12 Abs. 3 der Bundes- minister für Arbeit und Sozialordnung" gestrichen.
Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478, 1842), die zuletzt
3. In § 36 Abs. 3 sind die Wörter ,, , dem Bundesminister
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBI. 1
für Arbeit und Sozialordnung" gestrichen.
S. 719) geändert worden ist, sind jeweils die Wörter
,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
4. In § 39 c Abs. 1 und in § 39 d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 sind
jeweils die Wörter „dem Bundesminister für Arbeit und
Artikel 6
Sozialordnung und" gestrichen.
Gesetz über das Apothekenwesen
(2121-2) 5. In § 78 Abs. 1 sind die Wörter „und dem Bundes-
In§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Apotheken- minister für Arbeit und Sozialordnung" gestrichen.
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1993), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 Artikel 11
S. 2266) geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Gentechnikgesetz
Familie und" gestrichen. (2121-60-1)
Artikel 7 In § 4 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 6, § 24 Abs. 2 und
§ 29 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990
Betäubungsmittelgesetz (BGBI. 1 S. 1080), das zuletzt durch Anlage I Kapitel X
(2121-6-24) Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages
In § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli vom 31. August 1990 und Artikel 5 Nr. 6 der Vereinbarung
1981 (BGBI. 1S. 681, 1187), das zuletzt durch Artikel 1 der vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2483) Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" 1087, 1244) geändert worden ist, sind jeweils die Wörter
gestrichen. ,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
Artikel 8
Artikel 12
DDT-Gesetz
(2121-9) Bundesärzteordnung
(2122-1)
In § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972
(BGBI. 1 S. 1385), das zuletzt durch § 44 Abs. 1 Nr. 2 des In§ 3 Abs. 1 Satz 4, § 4 Abs. 1 und§ 12 Abs. 7 der
Gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) ge- Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
ändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), die zuletzt durch
gestrichen, nach dem Wort „ermächtigt" die Wörter ,, , im Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 719)
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt Natur- geändert worden ist, sind jeweils die Wörter „Jugend,
schutz und Reaktorsicherheit" und nach der Angabe „des Familie, Frauen und" gestrichen.
Absatzes 1 Nr. 1" das Wort „auch" eingefügt.
Artikel 13
Artikel 9
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (2123-1)
(2121-51-1-1)
In§ 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2, § 16
In Artikel 3 § 30 des Gesetzes zur Neuordnung des Abs. 5 und § 17 des Gesetzes über die Ausübung der
Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445), Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
das zuletzt durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab- 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1225), das zuletzt durch Arti-
schnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August kel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom S. 2266) geändert worden ist, sind jeweils die Wörter
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084) geän- ,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
dert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie, Frauen
und" gestrichen.
Artikel 14
Artikel 10 Gesetz
Arzneimittelgesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
(2121-51-1-2) des Masseurs und medizinischen Bademeisters
und des Krankengymnasten
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGOI. 1 (2124-7)
S. 2445, 2448), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), ist wie In § 12 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
folgt geändert: des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
meisters und des Krankengymnasten in der im Bundesge- Artikel 20
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffent-
Krankenpflegegesetz
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Anlage 1
(2124-15)
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 13 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 In § 2 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985
S. 885, 1080) geändert worden ist, sind die Wörter „des (BGBI. 1 S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Innern" durch die Wörter „für Gesundheit" ersetzt. vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 719) geändert worden ist,
sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
Artikel 15
Gesetz Artikel 21
über technische Assistenten in der Medizin Rettungsassistentengesetz
(2124-9) (2124-16)
In § 8 Satz 1 des Gesetzes über technische Assistenten In § 10 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli
in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 S. 1515}, 1989 (BGBI. 1 S. 1384), das durch Anlage I Kapitel X
das zuletzt durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab- Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages
schnitt II Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081) geän- 1079) geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Fami-
dert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" lie, Frauen und" gestrichen.
gestrichen.
Artikel 16 Artikel 22
Gesetz über den Beruf des Diätassistenten Orthoptistengesetz
(2124-10) (2124-17)
In § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Diät- In § 8 Satz 1 des Orthoptistengesetzes vom 28. Novem-
assistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1S. 853), das zuletzt ber 1989 (BGBI. 1 S. 2061 ), das durch Anlage I Kapitel X
durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 11 Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 16 des Einigungsvertrages
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
(BGBI. 1990 II S. 885, 1080) geändert worden ist, sind die 1081) geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Fami-
Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen. lie, Frauen und" gestrichen.
Artikel 17 Artikel 23
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz Süßstoffgesetz
(2124-12) (2125-7)
In § 5 Satz 1 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeu- In § 13 des Süßstoffgesetzes in der im Bundesgesetz-
tengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), das zu- blatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten
letzt durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 des
Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" ge-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1079) geändert worden ist, strichen.
sind die Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
Artikel 24
Gesetz über Zulassungsverfahren
Artikel 18 bei natürlichen Mineralwässern
Gesetz über den Beruf des Logopäden (2125-41)
(2124-13)
In § 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natür-
In § 5 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logo- lichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1016)
päden vom 7. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 529} sind die Wörter sind die Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
,,Jugend, Familie und" gestrichen.
Artikel 25
Artikel 19 Bundes-Seuchengesetz
Hebammengesetz (2126-1)
(2124-14)
In§ Sa Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14
In § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 1O Abs. 1 Satz 1 des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17
Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902), Abs. 5 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 29
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März Abs. 1 und § 78 Abs. 5 des Bundes-Seuchengesetzes in
1992 (BGBI. 1S. 719) geändert worden ist, sind jeweils die der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen. 1979 (BGBI. 1 S. 2262, 1980 1 S. 151), das zuletzt durch
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 281
Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 Artikel 29
S. 2094) geändert worden ist, sind jeweils die Wörter Strahlenschutzvorsorgegesetz
,,Jugend, Familie und" gestrichen. (2129-16)
In§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3,
Artikel 26 § 1o Abs. 3 Satz 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), das zuletzt
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch Anlage I Kapitel XII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3
(2126-4) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
In § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 25 des Gesetzes zur (BGBI. 1990 II S. 885, 1116) geändert worden ist, sind
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bun- jeweils die Wörter „Jugend, Familie, Frauen und" gestri-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2126-4, veröf- chen.
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
§ 10 des Gesetzes vom 12. September 1990 ((BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, sind jeweils die Wörter „des Artikel 30
Innern" durch die Wörter ,,für Gesundheit" ersetzt. Schutzbaugesetz
(215-7)
Artikel 27 In§ 27 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes vom 9. Septem-
ber 1965 (BGBI. 1S. 1232), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetz Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften worden ist, sind die Wörter „das Post- und Fernmeldewe-
vom 25. Juli 1969 sen" durch die Wörter „Post und Telekommunikation"
(2126-8) ersetzt.
In den Artikeln 2 und 5 des Gesetzes zu den Internatio-
nalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 vom Artikel 31
1. Juli 1971 (BGBI. 1971 11 S. 865), das durch Artikel 68
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) in Ver- Bundessozialhilfegesetz
bindung mit§ 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. August 1974 (2170-1)
(BGBI. 1 S. 1942) geändert worden ist, sind jeweils die In§ 22 Abs. 2, § 72 Abs. 5, § 88 Abs. 4, § 120 Abs . 3,
Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen. § 125 Abs. 4 und§ 147 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991
(BGBI. 1S. 94, 808), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des
Artikel 28
Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1S. 239) geändert
Gesetz zu den Übereinkommen worden ist, sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie,
vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „Familie und
zur Verhütung der Meeresverschmutzung Senioren" ersetzt.
durch das Einbringen von Abfällen
durch Schiffe und Luftfahrzeuge
(2129-10) Artikel 32
Heimgesetz
Das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar
(2170-5)
1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch In§ 3, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und§ 14 Abs. 7 Satz 1 des
Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11. Februar 1977 (BGBI. Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1977 II S. 165), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763, 1069) sind jeweils die
Verordnung vom 26. November 1986 (BGB!. 1S. 2089), ist Wörter „Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch
wie folgt geändert: die Wörter „Familie und Senioren" ersetzt.
1. Artikel 7 Abs. 1 ist wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesminister für Verkehr" sind durch Artikel 33
die Wörter „Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
Gesetz
und Reaktorsicherheit" ersetzt.
über die Errichtung einer Stiftung
b) Die Wörter „Bundesminister für Umwelt, Natur- ,,Hilfswerk für behinderte Kinder"
schutz und Reaktorsicherheit" sind durch die Wörter (2172-1)
,,Bundesminister für Verkehr'' ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7,
2. Artikel 7 Abs. 2 ist wie folgt geändert: § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 14 Abs. 6 Satz 4,
§ 17 und § 27 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung
a) Die Wörter „Bundesminister für Verkehr'' sind durch einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom
die Wörter „Bundesminister für Umwelt, Naturschutz 17. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2018, 1972 1 S. 2045),
und Reaktorsicherheit" ersetzt. das zuletzt durch Gesetz vom 30. August 1991 (BGBI. 1
b) Die Wörter „Bundesminister für Umwelt, Natur- S. 1866) geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend,
schutz und Reaktorsicherheit" sind durch die Wörter Familie und Gesundheit" jeweils durch die Wörter „Familie
,,Bundesminister für Verkehr" ersetzt. und Senioren" ersetzt.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 34 Artikel 40
Auswandererschutzgesetz Blindenwarenvertriebsgesetz
(2182-3) (7120-2)
In § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 4 des Auswanderer- In § 8 und § 9 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
schutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBI. 1 S. 774), das 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), das zuletzt durch Artikel 3
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008) geän-
(BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, sind die Wörter dert worden ist, sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie
„Jugend, Familie und Gesundheit" jeweils durch die Wörter und Gesundheit" durch die Wörter „Arbeit und Sozialord-
,,Familie und Senioren" ersetzt. nung" ersetzt.
Artikel 41
Artikel 35
Sprengstoffgesetz
Adoptionsvermittlungsgesetz (7134-2)
(404-21)
In § 39 Abs. 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der
In§ 7 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 S. 577), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni
(BGBI. 1 S. 2016), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist, sind die
vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) geändert worden Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
ist, sind die Wörter „Jugend, Familie, Frauen und Ge-
sundheit" durch die Wörter „Frauen und Jugend" ersetzt. Artikel 42
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Artikel 36
(753-8)
Aktiengesetz
(4121-1) In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung
In § 128 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes vom der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 875)
6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089), das zuletzt durch sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie, Frauen und"
Gesetz vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570) geän- gestrichen.
dert worden ist, sind nach dem Wort „Wirtschaft" die Wör-
ter „und dem Bundesminister der Finanzen" eingefügt. Artikel 43
Ernährungssicherstellungsgesetz
Artikel 37 (780-3)
Einführungsgesetz In § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Ernährungssi-
zum Einkommensteuerreformgesetz cherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(611-1-14) chung vom 27. August 1990 (BGBI. 1 S. 1802) sind jeweils
In Artikel 46 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum die Wörter „Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(BGBI. 1 S. 3656, 1975 1 S. 1778) sind die Wörter „Jugend, Artikel 44
Familie und Gesundheit" durch die Wörter „Familie und Ernährungsvorsorgegesetz
Senioren" ersetzt. (780-6)
Artikel 38 In § 3 Abs. 3 Satz 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes
Gesetz zur Förderung der Stabilität vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1766) sind die Wörter
und des Wachstums der Wirtschaft ,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
(707-3)
Artikel 45
In § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität
und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 Pflanzenschutzgesetz
(BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes (7823-5)
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist,
In§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20
sind die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen" durch Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 6 und § 44 Abs. 3 Nr. 1
die Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt.
des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986
(BGBI. 1 S. 1505), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
Artikel 39 zes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) geändert worden
Gewerbeordnung ist, sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie, Frauen und"
(7100-1) gestrichen.
In § 33f Abs. 1 und § 33g der Gewerbeordnung in der Artikel 46
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 Futtermittelgesetz
S. 425), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (7825-1)
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2211) geändert worden ist,
sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie, Frauen und Ge- Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1
sundheit" durch die Wörter „Frauen und Jugend" S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987
ersetzt. (BGBI. 1 S. 138), ist wie folgt geändert:
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 283
1. In§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und§ 12 Abs. 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
Satz 3 sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie und" S. 3341) geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend,
gestrichen. Familie und" gestrichen.
2. In § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 3 sind jeweils die
Wörter ,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen. Artikel 53
Gesetz zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 47
(7847-11)
Bundes-Tierärzteordnung
(7830-1) In § 30 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-
men Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-
In § 4 Abs. 1 a Satz 2, § 5 Satz 1, § 11 a Abs. 2 Satz 5 chung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), das durch
und§ 13 Abs. 5 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fas- Gesetz vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1742) geän-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 dert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie, Frauen
(BGBI. 1S. 1193), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes und" gestrichen.
vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 719) geändert worden ist,
sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen. Artikel 54
Handelsklassengesetz
Artikel 48 (7849-2)
Tierschutzgesetz In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des
(7833-3) Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), das
In § 2 a Abs. 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der
durch Artikel 287 Nr. 70 des Gesetzes vom 2. März 1974
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993
(BGBI. 1 S. 469) geändert worden ist, sind jeweils die
(BGBI. 1 S. 254) sind die Wörter „das Post- und Fernmel-
Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
dewesen" durch die Wörter „Post und Telekommunikation"
ersetzt.
Artikel 49 Artikel 55
Getreidegesetz Kündigungsschutzgesetz
(7841-1) (800-2)
In§ 3 Abs. 1 und 2 des Getreidegesetzes in der Fassung In § 21 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der
der Bekanntmachung vom 3. August 19TT (BGBI. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
S. 1521) sind die Wörter „Jugend, Familie und" (BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 31 des Geset-
gestrichen. zes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert
worden ist, sind die Wörter „das Post- und Fernmelde-
Artikel 50 wesen" durch die Wörter „Post und Telekommunikation"
ersetzt.
Milch- und Fettgesetz
(7842-1)
In § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Artikel 56
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, Lohnfortzahlungsgesetz
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch (800-19-2)
Artikel 95 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist, sind die Wörter „des In § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Lohnfortzahlungs-
Innern" durch die Wörter „für Gesundheit" ersetzt. gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), das zuletzt
durch Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477) geändert worden ist, sind die Wörter
Artikel 51
„Arbeit und Sozialordnung" jeweils durch das Wort
Milch- und Margarinegesetz ,,Gesundheit" ersetzt.
(7842-10)
In § 3, § 4 Abs. 6, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 11 und
Artikel 57
§ 19 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1471) sind jeweils die Wörter „Jugend, Gesetz über die Mitbestimmung
Familie, Frauen und" gestrichen. der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 52 (801-2)
Zuckergesetz
(7844-1) In § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Mitbestim-
mung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-
In § 6 Abs. 2 a des Zuckergesetzes in der im Bundes- ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7844-1, veröffent- und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 96 blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 22 3. § 293 Abs. 3 ist wie folgt gefaßt:
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ,,(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht
geändert worden ist, sind nach den Wörtern „Bundesmini-
oder nicht innerhalb einer vom Bundesminister für
ster für Arbeit" die Wörter „und Sozialordnung" eingefügt.
Gesundheit gesetzten Frist zustande, kann dieser im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Artikel 58 Sozialordnung nach Anhörung der Beteiligten das
Gesetz über die Festsetzung Nähere der Regelungen über Art und Aufbau der Kenn-
von Mindestarbeitsbedingungen zeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Ver-
(802-2) wendung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen."
In § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1,
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7, § 10 Satz 1 und Artikel 62
§ 16 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindest- Gesundheits-Reformgesetz
arbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (860-5-1)
Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten
In Artikel 77 Abs. 2 des Gesundheits-Reformgesetzes
Fassung, sind jeweils nach den Wörtern „Bundesminister
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt
für Arbeit" die Wörter „und Sozialordnung" eingefügt.
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, sind die Wörter
Artikel 59 ,,Arbeit und Sozialordnung" durch das Wort „Gesundheit"
Arbeitsförderungsgesetz ersetzt.
(810-1) Artikel 63
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 Sozialgesetzbuch VI
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes (860-6)
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), ist wie folgt
geändert: In § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
S. 2261, 1990 1 S. 1337). das zuletzt durch Artikel 4
1. In § 175 Abs. 2 sind die Wörter „Jugend, Familie,
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „Frauen und
S. 2266) und die Verordnung vom 22. Dezember 1992
Jugend" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 2474) geändert worden ist, sind die Wörter
,,Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Wör-
2. In § 177 Abs. 2 sind die Wörter „Jugend, Familie und
ter „Frauen und Jugend" ersetzt.
Gesundheit" durch die Wörter „Frauen und Jugend"
ersetzt.
Artikel 64
Artikel 60 Durchführungsgesetz
Reichsversicherungsordnung EG-Richtlinien Funkstörungen
(820-1) (9022-8)
In § 620 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung In § 4 und § 5 des Durchführungsgesetzes EG-Richt-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer linien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt S. 1180), das zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1864) geändert worden ist.
(BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist, sind die Wörter „das sind jeweils die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen"
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post und durch die Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt.
Telekommunikation" ersetzt.
Artikel 65
Artikel 61
Verkehrssicherstellungsgesetz
Sozialgesetzbuch V (930-6)
(860-5)
In § 30 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), (BGBI. 1 S. 1082), das zuletzt durch Artikel 93 § 1 des
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), ist wie folgt ge- geändert worden ist, sind die Wörter „das Post- und
ändert: Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post und Telekom-
munikation" ersetzt.
1. In § 78 Abs. 1 und in § 300 Abs. 4 sind jeweils die
Wörter „Arbeit und Sozialordnung" durch das Wort Artikel 66
,,Gesundheit" ersetzt. Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
(9500-1)
2. In § 244 Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter „Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „Frauen und Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
Jugend" ersetzt. der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 285
S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes sung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1
vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), ist wie folgt S. 449, 863), die durch Verordnung vom 8. Mai 1991
geändert: (BGBI. 1 S. 1096) geändert worden ist, sind jeweils die
Wörter „des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen
1. § 3 Abs. 5 Satz 2 ist gestrichen. und Gesundheit" ersetzt durch:
,,des Bundesministers für Frauen und Jugend,
2. In § 3 Abs. 5 Satz 4 sind die Wörter „Jugend, Familie des Bundesministers für Familie und Senioren,
und" gestrichen. des Bundesministers für Gesundheit,".
3. In § 3 Abs. 5 Satz 5 und § 4 Abs. 2 Satz 2 sind jeweils Artikel 71
die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen" durch die Apothekenbetriebsordnung
Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt. (2121-2-2)
In § 5 Nr. 1 der Apothekenbetriebsordnung vom
Artikel 67 9. Februar 1987 (BGBI. 1S. 547), die zuletzt durch Anlage 1
Seemannsgesetz Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 a des Einigungs-
(9513-1) vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
In § 142 Abs. 1 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im S. 885, 1083) geändert worden ist, sind die Wörter
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt II des Eini- Artikel 72
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Verordnung zur Errichtung
(BGBI. 1990 II S. 885, 1020) geändert worden ist, sind von Sachverständigen-Ausschüssen
nach den Wörtern „für Arbeit" die Wörter „und Sozialord- für Standardzulassungen, Apothekenpflicht
nung" eingefügt. und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(2121-51-2)
Artikel 68
In § f der Verordnung zur Errichtung von Sachverstän-
Luftverkehrsgesetz digen-Ausschüssen für Stai1dardzulassungen, Apotheken-
(96-1) pflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom
In § 32 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 30), die zuletzt durch Verord-
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. I S. 61), nung vom 25. März 1988 (BGBI. 1S. 479) geändert worden
das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" gestrichen.
S. 1370) geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend,
Familie, Frauen und" gestrichen. Artikel 73
Verordnung
über die Zentrale Kommission
Artikel 69
für die Biologische Sicherheit
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (2121-60-1-2)
(97-1)
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 1
In § 5 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über den und § 16 Satz 2 der Verordnung über die Zentrale Kom-
Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt mission für die Biologische Sicherheit vom 30. Oktober
Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinig- 1990 (BGBI. 1 S. 2418) sind jeweils die Wörter „Jugend,
ten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 28 der Verordnung Familie, Frauen und" gestrichen.
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert wor-
den ist, sind die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen" Artikel 74
durch die Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt.
Verordnung
über hygienische Anforderungen
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
(2125-4-47)
Abschnitt 2
In § 3 der Verordnung über hygienische Anforderungen
Anpassung von Rechtsverordnungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt durch
Artikel 70 § 24 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140)
geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und"
Bundeslaufbahnverordnung
gestrichen.
(2030-7-3)
Artikel 75
In Anlage 1 zu § 34 „Höherer Dienst", Stichwort „Wirt-
Wein-Überwachungs-Verordnung
schaftsverwaltungsdienst", zweiter Spiegelstrich Buchsta-
(2125-5-6)
be b und in Anlage 2 zu § 34 „Gehobener Dienst", Stich-
wort „Wirtschaftsverwaltungsdienst", zweiter Spiegelstrich In § 1O Abs. 4 Satz 3 und § 25 der Wein-Überwa-
Buchstabe b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas- chungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 78),
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
die durch Verordnung vom 4. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1016) Artikel 82
geändert worden ist, sind jeweils die Wörter „Jugend,
Pflanzenschutzmittelverordnung
Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „Er-
(7823-5-2)
nährung, Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.
In § 2 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 der Pflanzenschutzmittel-
Artikel 76 verordnung vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1754), die durch
Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1049) geändert
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
worden ist, sind jeweils die Wörter „Jugend, Familie,
(2125-40-33)
Frauen und" gestrichen.
In§ 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036), die durch Artikel 2
Artikel 83
der Verordnung vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2600)
geändert worden ist, sind die Wörter „Jugend, Familie und" Tierschutzkommissions-Verordnung
gestrichen. (7833-3-3)
Artikel 77 In § 6 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom
Trinkwasserverordnung 23. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1557) sind die Wörter „Jugend,
(2126-1-7) Familie, Frauen und" gestrichen.
In § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Trinkwasserverordnung
Artikel 84
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2612, 1991 1 S. 227) sind jeweils die Verordnung zum Schutz von Tieren
Wörter „Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen. bei der Beförderung in Behältnissen
(7833-3-8)
Artikel 78 In § 4 Abs. 8 Satz 3 der Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. De-
Verordnung
zember 1988 (BGBI. 1S. 2413) sind die Wörter „das Post-
zur Durchführung des Gesetzes
und Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post und Tele-
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
kommunikation" ersetzt.
(2161-1-1)
In § 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung zur
Artikel 85
Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Käseverordnung
Gliederungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinig- (7842-6)
ten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
1978 (BGBI. 1S. 607) geändert worden ist, sind jeweils die
machung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt ge-
Wörter „Jugend, Familie und Gesundheit" durch die Wörter
ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember
,,Frauen und Jugend" ersetzt.
1992 (BGBI. 1 S. 2423), ist wie folgt geändert:
Artikel 79
1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter „Jugend, Familie
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung und" gestrichen.
(705-1-8)
2. In § 28 Abs. 2 Nr. 3 sind die Wörter „Jugend, Familie,
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbe-
Frauen und" gestrichen.
wirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
S. 530) sind die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen"
durch die Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt. Artikel 86
Butterverordnung
Artikel 80 (7842-8)
Festlandsockel-Bergverordnung In § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Butterverordnung vom
(750-15-8) 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), die zuletzt
In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverord- durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1992
nung vom 21. März 1989 (BGBI. 1 S. 554) sind die Wörter (BGBI. 1 S. 2423) geändert worden ist, sind die Wörter
„das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „Post ,,Jugend, Familie, Frauen und" gestrichen.
und Telekommunikation" ersetzt.
Artikel 87
Artikel 81 Luftverkehrs-Ordnung
Verordnung über die Errichtung (96-1-2)
eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen
In § 7 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung
(7820-5)
der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung eines S. 2117), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom 19. De- 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2391) geändert worden ist,
zember 1977 (BGBI. 1 S. 2885) sind die Wörter „Jugend, sind die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen" durch
Familie und" gestrichen. die Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 287
Artikel 88 den ist, sind die Wörter „das Post- und Fernmeldewesen"
durch die Wörter „Post und Telekommunikation" ersetzt.
Verordnung über Luftfahrtpersonal
(96-1-18)
Artikel 89
In § 133 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in Inkrafttreten
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. 1S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
vom 23. November 1992 (BGBI. 1 S. 1965) geändert wor- Kraft.
Bonn,den26.Februar1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sse r-Sch narren berger
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Sattler-Handwerk
(Sattlermeisterverordnung - SattlMstrV)
Vom 26. Februar 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 4. Kenntnisse über die Innenausstattung von Kraftfahr-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 zeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 5. Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigen-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert schaften, Lagerung, Verarbeitung, Pflege und Reini-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im gung der Werk- und Hilfsstoffe,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft: 6. Kenntnisse über Form- und Farbgebung,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Abschnitt
8. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Leistungen,
Berufsbild der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes so-
wie über die berufsbezogenen Vorschriften des Um-
§ 1 welt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der
Abfallbeseitigung,
Berufsbild
9. Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der
(1) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten Handhabung und Pflege der berufsbezogenen Werk-
zuzurechnen: zeuge und Maschinen,
10. Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und
Entwurf, Anfertigung, Aufarbeitung und Restaurierung
Werkzeichnungen,
von
11. Anfertigen von Modellen, Arbeits- und Zuschneide-
1. Ausrüstungen, insbesondere Geschirre, Sättel, Schutz- mustern,
decken und Zubehör, für Zug-, Reit-, Trag- und andere
12. Zuschneiden von Leder, Textilien und anderen Werk-
Tiere,
stoffen,
2. Innenausstattungen für Kraftfahrzeuge, Boote, Kut- 13. Nähen von Hand und mit Maschinen,
schen und Flugzeuge, Sitz- und Liegepolster sowie
Anfertigung von Verdecken, Planen und Zelten, 14. Schweißen von PVC-beschichteten Geweben,
3. Erzeugnissen der Fein- und Koffersattlerei, Arbeits- 15. Kleben der Werkstoffe,
schutzartikeln, Trachtenkleidung, insbesondere von 16. Bohren, Nieten, Nageln, Füllen, Beziehen und Schär-
Trachtenträgern und Lederhosen, fen,
4. Sportartikeln und -geräten aus Leder, Textilien und 17. Herrichten von Fäden, Vorstechen, Aufputzen und
Kunststoffen. Reifeln,
(2) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und 18. Flechten, Rundflechten, Kaschieren,
Fertigkeiten zuzurechnen: 19. Herstellen von Polsterungen aus Formpolstern, Fe-
dern, Federkernen und Schaumstoffen,
1. Kenntnisse des Zusammenstellens von Kutsch- und
Arbeitsgeschirren sowie von Reitzeugen, 20. Herstellen und Verarbeiten von Polsterbezügen,
2. Kenntnisse über die Anatomie von Zug-, Reit-, Trag- 21. Herstellen von Schweiß- und Zollnähten mit Heißluft-
und anderen Tieren, schweißgeräten und sonstigen Schweißanlagen,
3. Kenntnisse über den körpergerechten Aufbau von 22. Einschlagen, Einziehen und Legen von Falten, An-
Fahrzeugsitzen, schlagen von Bügeln,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 289
23. Behandeln von Oberflächen, insbesondere Färben, §4
Imprägnieren und Pflegen,
Arbeitsprobe
24. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
Werkzeuge und Maschinen. (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen:
1. fünf verschiedene Handnähte,
2. Abschnitt
2. fünf verschiedene Maschinennähte,
Prüfungsanforderungen 3. zwei verschiedene Schweißnähte,
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
4. Klebe- und Einfaßarbeiten,
5. Spann- und Schnurarbeiten.
§2
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Gliederung, Dauer und Bestehen
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
der praktischen Prüfung (Teil 1)
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten.
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung §5
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- Prüfung
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil U)
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
länger als sechs Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- Prüfungsfächern nachzuweisen:
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
1. Fachzeichnen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- a) Lesen von Zeichnungen,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. b) Zeichnen von Plänen und Schnittmustermodellen
nach technischen und modischen Aspekten,
§3 c) Entwerfen von Ausrüstungen für Tiere, Fahrzeuge
und Boote;
Meisterprüfungsarbeit
2. Fachtechnologie.:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: a) zuggerechte Beschirrung nach anatomischen Ge-
setzen,
1. ein vollständiges Kutsch- oder Arbeitsgeschirr für Ein- b) Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kut-
oder Zweispänner, schen und Flugzeugen,
2. ein schweres Arbeitskummet mit Unterkummet, c) Aufbau und Funktion von Sportgeräten,
3. ein vollständiges Sellet, d} Kunststoffverarbeitungstechniken,
4. ein Reitsattel, e) Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Werk-
zeug-, Geräte- und Maschinenkunde,
5. ein vollständiger Innenausschlag eines Personenkraft-
f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
wagens oder einer Kutsche,
und des Arbeitsschutzes,
6. ein Kabriolett-Verdeck mit Himmel und Polsterung, g) Verdingungsordnung für Leistungen, berufsbezo-
7. ein Bootsverdeck sowie die vollständige Innenpolste- gene Normen, Brandschutz sowie berufsbezogene
rung eines Bootes, Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-
sionsschutzes und der Abfallbeseitigung;
8. eine Zollplane mit Mittelteilung, aufgepaßt auf einen
Lastkraftwagen, sowie Polstern und Beziehen einer 3. Werkstoffkunde:
Lastkraftwagen-Sitzgarnitur, Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Ver-
9. ein Musterkoffer aus Leder mit verschiedenen Ein- wendung, Verarbeitung und Prüfung von Werk- und
sätzen und eine Herrengarnitur, bestehend aus Hilfsstoffen;
Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und 4. Fachrechnen:
Schlüsseletui,
a) Materialbedarfsberechnungen einschließlich der
10. eine hochwertige Ledertasche, eingeschlagen, mit In- Verschnittfeststellung,.
nentasche und Falten in den Böden und eine Herren-
b) Aufmaßberechnungen;
garnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche,
Handgelenktasche und Schlüsseletui, 5. Kalkulation:
11. Polstern und Beziehen eines Turnpferdes und eines Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
Turnkastens, bildung wesentlichen Faktoren.
12. eine Bundlederhose oder eine kurze Trachtenleder- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
hose mit Stickerei. führen.
(2) Werkzeichnung, Arbeitsbericht und Kalkulation sind (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück- als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
sichtigen. als eine halbe Stunde dauern.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §8
Inkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 26. Februar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 291
Erste Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 1. März 1993
Auf Grund des§ 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit Artikel 6 Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt
Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom (300 PS)".
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Forsten: „1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten
Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT
Artikel 1 Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder
vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geän- b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)
dert:
fängt,".
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. § 7 wird gestrichen, § 8 wird§ 7.
„2. im !CES-Bereich lllc und im !CES-Bereich llld
innerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der 4. In dem neuen§ 7 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg- und Absatz 2 gestrichen.
Vorpommern
a) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim
Artikel 2
Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit
Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. März 1993
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/
zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
Vom 3. März 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Warenbewirtschaftung
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 4.1 Beschaffung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für 4.2 Lagerung,
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 4.3 Warenwirtschaftssysteme;
Bildung und Wissenschaft:
5. Marketing in der Apotheke
5.1 Verkaufsvorbereitung,
§ 1
5.2 Werbung und Verkaufsförderung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5.3 Dienstleistungen;
Der Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännischer
Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;
wird staatlich anerkannt. 7. Arzneimittel
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
§2
7 .2 Arzneimittelgruppen;
Ausbildungsdauer
8. apothekenübliche Waren
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.2 Pflanzenschutzmittel,
§3
8.3 Beratung und Verkauf;
Ausbildungsberufsbild
9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1O. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.
1. der Ausbildungsbetrieb
§4
1. 1 Stellung der Apotheke im System gesundheit-
licher Versorgung und in der Wirtschaft, Ausbildungsrahmenplan
1.2 Arbeits- und Sozialrecht, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
1.3 Berufsbildung, den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Energie- und Materialverwendung; von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
2. Bürowirtschaft und Statistik und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
2.1 Büroorganisation,
heiten die Abweichung erfordern.
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
2.3 Textverarbeitung, keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
2.4 Statistik; Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
3. Rechnungswesen dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
3.2 Preisbildung, Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzu-
weisen.
3.3 Rezeptabrechnung;
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
ger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 293
§6 1.2 Rechnungswesen; Planung, Steuerung und Kon-
Berichtsheft trolle der Warenbewegungen,
1.3 Bürowirtschaft;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 2.1 Umgang mit Arzneimitteln,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 2.2 Umgang mit apothekenüblichen Waren einschließ-
lich Pflanzenschutzmitteln;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
§7
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Zwischenprüfung sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxis-
Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. bezogen anwenden kann. Er soll je eine komplexe Aufga-
be aus folgenden Prüfungsfächern bearbeiten:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
1. im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung insbesondere
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Rechnungswesen, Warenwirtschaft und Marketing in
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
der Apotheke,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- 2. im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbe-
sentlich ist. triebsordnung insbesondere Fertigstellen, Abfüllen,
Abpacken, Kennzeichnen und Taxieren von Arzneimit-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- teln.
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens Die Aufgabenstellung soll jeweils Ausgangspunkt für ein
150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzufüh- Prüfungsgespräch sein.
ren:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,
chen Höchstwerten auszugehen:
2. Wareneingang und -lagerung,
1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,
3. Arzneimittel, 2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Mi-
4. Apothekenspezifische Fachsprache, nuten,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Mi-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
nuten.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro- werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
grammierter Form durchgeführt wird. Form durchgeführt wird.
(6) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsge-
spräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach
§8 Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten
nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als je-
Abschlußprüfung
weils 90 Minuten dauern.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
nach der Apothekenbetriebsordnung durchzuführen. geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-
praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-
fachlichen und rechtlichen zusammenhänge im Apothe- ten.
kenbetrieb versteht sowie die Bedarfs- und Sortiments-
strukturen überblickt. Es sind Fragen und Aufgaben insbe- (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
sondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre (9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
1.1 Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvor- Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und
schriften, Verkauf und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
genannten Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prü- schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
fung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen er- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
bracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Verordnung.
Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung
nicht bestanden.
§ 10
Inkrafttreten
§9
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Übergangsregelung
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten zum Apothekenhelfer vom 28. November 1972 (BGBI. 1
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- S. 2217) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 3. März 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 295
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Teil des
Nr.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
---~·--··--·-·---·- - - - · - · - - · · · - · - - · - · - · - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1. 1 Stellung der Apotheke a) Stellung der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben
im System gesundheitlicher b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher
Versorgung und in der Wirtschaft Versorgung und Vorsorge erläutern
(§ 3 Nr. 1.1)
c) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreiben
d) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachten
e) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der
Apotheke erläutern
1.2 Arbeits- und Sozialrecht a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche
(§ 3 Nr. 1.2) Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und
Leistungen erläutern
b) Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden
c) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und Netto-
gehalt ermitteln
d) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendi-
gung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, beschreiben
1 .3 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erläutern
(§ 3 Nr. 1.3) b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem
betrieblichen Ausbildungsplan darstellen
c) Zusammenhang zwischen der betrieblichen und der schulischen
Ausbildung darstellen
d) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, erläutern
e) Notwendigkeit und Möglichkeit inner- und außerbetrieblicher berufs-
bezogener Fortbildung darstellen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie rationelle Energie- und einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
Materialverwendung eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
(§ 3 Nr. 1.4) gerecht verhalten
b) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen
c) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten bei-
tragen
d) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur
Brandverhütung und -bekämpfung ergreifen
e) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen
Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen
f) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend entsorgen
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
2. Bürowirtschaft und Statistik
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Büroorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
(§3Nr.2.1) haben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-
ausgang kostenbewußt bearbeiten
c) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetz-
licher Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer
Arbeitsaufgaben einsetzen
e) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten
veranlassen
2.2 Informations- und Kommunikations- a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems im Apothe-
systeme kenbetrieb beschreiben
(§ 3 Nr. 2.2)
b) Informations- und Kommunikationstechniken ergebnisorientiert an-
wenden
c) Daten pflegen und sichern
d) die Vorschriften zum Datenschutz einhalten
e) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze be-
achten
2.3 Textverarbeitung a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
(§ 3 Nr. 2.3)
b) T astschreiben beherrschen
c) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei
formulieren und gliedern
d) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten
e) Schriftstücke normgerecht maschinenschriftlich anfertigen
2.4 Statistik a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und
(§ 3 Nr. 2.4) in geeigneter Form darstellen
b) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-
werten
3. Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Kaufmännische Steuerung a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,
und Kontrolle Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Apothekenbetriebes
(§ 3 Nr. 3.1) erläutern
b) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen
c) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen,
Buchungen gemäß Kontenplan vornehmen
d) Rechnungen prüfen, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen
veranlassen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 297
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
e) Rechnungen ausstellen und versenden
f) Übertragungsmöglichkeiten von Aufgaben des Rechnungswesens
auf externe Dienstleistungseinrichtungen erläutern
g) Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten beschreiben, bei der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden
mitwirken
h) bei Inventuren mitwirken, Gründe für Inventurdifferenzen aufzeigen
3.2 Preisbildung a) Preise für apothekenpflichtige Fertigarzneimittel unter Anwendung
(§ 3 Nr. 3.2) rechtlicher Bestimmungen bilden
b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel unter
Anwendung rechtlicher Bestimmungen bilden
c) Preise für freiverkäufliche Arzneimittel und apothekenübliche Waren
unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren
d) Preise für verschiedene Warengruppen unter Anwendung der ver-
traglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen
Kostenträgern bilden
3.3 Rezeptabrechnung a) Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen und
(§ 3 Nr. 3.3) anderen Kostenträgern erläutern
b) die Rezepte zur Abrechnung über die zentrale Rezeptabrechnung
vorbereiten
c) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere
Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern ab-
rechnen
d) Rezeptabrechnung überprüfen
4. Warenbewirtschaftung
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Beschaffung a) Bedarfsermittlung durchführen
(§ 3 Nr. 4.1)
b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Waren-
beschaffung nutzen
c) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen
e) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen erläutern
f) Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen
g) rechtliche Grundlagen und apothekenspezifische Regelungen für
Bestellungen und Lieferungen beachten
4.2 Lagerung a) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis
(§ 3 Nr. 4.2) überprüfen
b) Wareneingänge erfassen
c) Waren unter Beachtung apotheken- und arzneimittelrechtlicher
Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern
d) Bestände auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfalldaten über-
wachen
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
e) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
f) laufende Bestandsoptimierung durchführen
g) Verpackungen, Arzneimittel und andere Waren unter Berücksichti-
gung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
4.3 Warenwirtschaftssysteme a) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung durch
(§ 3 Nr. 4.3) den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechniken dar-
stellen
b) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluß im Apotheken-
betrieb darstellen
c) Warenwirtschaftssystem selbständig handhaben, Unterstützungs-
möglichkeiten durch Informationstechniken nutzen
d) warenwirtschaftliche Informationen beschaffen, auswerten und Ent-
scheidungen vorbereiten
5. Marketing in der Apotheke
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Verkaufsvorbereitung a) Beobachtungen zur Kunden- und Marktanalyse entscheidungs-
(§ 3 Nr. 5.1) orientiert aufbereiten
b) verschiedene Arten der Warenauszeichnung·durchführen
c) Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen,
fehlende Artikel unter Einhaltung von Plazierungsregeln nachfüllen
d) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe dar-
stellen
e) Stellenwert des Randsortiments im ausbildenden Apothekenbetrieb
erläutern
5.2 Werbung und Verkaufsförderung a) das Erscheinungsbild der Apotheke als Marketinginstrument erläu-
(§ 3 Nr. 5.2) tern
b) Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration ausführen
c) bei Werbemaßnahmen im ausbildenden Apothekenbetrieb unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens mitwirken, Erfolgskon-
trolle durchführen
5.3 Dienstleistungen a) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen beschreiben und
(§ 3 Nr. 5.3) ihren Stellenwert als Marketingelement erläutern
b) bei apothekenüblichen Dienstleistungen mitwirken
6. Anwenden apothekenspezifischer a) pharmazeutische Nomenklatur anwenden
Fachsprache
b) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie
(§ 3 Nr. 6)
gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
c) zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarznei-
mitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
d) wichtige medizinische Fachbegriffe anwenden
e) in der Apotheke gebräuchliche Kurzbezeichnungen sowie Abkürzun-
gen in Rezepten und Vorschriften erklären
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 299
Lfd. Teil des
Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
7. Arzneimittel
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Arzneistoffe und Darreichungs- a) gebräuchliche Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwen-
formen dung beschreiben
(§ 3 Nr. 7.1)
b) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen
und Zubereitungen beachten
c) wichtige Stoffgruppen unterscheiden
d) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel einsetzen
e) gebräuchliche Arzneiformen unterscheiden und ihre Anwendungs-
weise beschreiben
f) Herstellungsprinzipien von Arzneiformen beschreiben
7.2 Arzneimittelgruppen a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
(§ 3 Nr. 7.2)
b) wichtige Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arz-
neimittel zuordnen
c) die Unterschiede im Umgang mit verschreibungspflichtigen, apothe-
kenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie mit Betäu-
bungsmitteln beachten
d) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und die Anwendungs-
kriterien beschreiben
e) Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nennen
8. Apothekenübliche Waren
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Warengruppen zur Anwendung am a) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläu-
Menschen tern
(§ 3 Nr. 8.1)
b) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegen-
ständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
c) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und
Körperpflege, einschließlich kosmetischer Mittel, sowie von Mitteln
und Gegenständen der Hygiene erläutern
d) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zuberei-
tungen zur Nahrungsergänzung erläutern
8.2 Pflanzenschutzmittel a) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nennen
(§ 3 Nr. 8.2)
b) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen
c) Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln
erläutern
d) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Sofortmaßnahmen
bei Unfällen beschreiben
e) Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnah-
men auf Mensch, Tier und Naturhaushalt beschreiben
f) Pflanzenschutzmittel sachgerecht lagern und beseitigen
g) Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz nennen
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr.
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
8.3 Beratung und Verkauf a) Kundenwünsche feststellen, Kundenerwartung mit Warensortiment
(§ 3 Nr. 8.3) vergleichen und Verkaufsangebot unterbreiten
b) Kunden über wichtige Eigenschaften und Anwendung der Waren
auch unter ökologischen Aspekten informieren
c) Zahlungsvorgang abwickeln
d) Kundenreklamationen entgegennehmen und entsprechende Maß-
nahmen veranlassen
9. Tätigkeiten nach der Apotheken- a) bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln mitwirken
betriebsordnung
b) Arzneimittel umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe
(§ 3 Nr. 9)
vorbereiten
c) Dokumentation der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln vor-
bereiten
d) Maßnahmen zur Hygiene am Arbeitsplatz ergreifen
e) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instandhalten
10. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe a) bei Maßnahmen der Gesundheitserziehung und -vorsorge mitwirken
(§ 3 Nr. 10)
b) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-
pflege ausüben
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 301
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.2 Lagerung, Lernziele a bis d und g,
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele b, d und e,
7 .2 Arzneimittelgruppen, Lernziele a und c,
sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse· der
Berufsbildpositionen
2.3 Textverarbeitung, Lernziele a, b und e,
3.2 Preisbildung, Lernziel a,
5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,
1.2 Arbeits- und Sozialrecht, Lernziel a,
1.3 Berufsbildung
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3.2 Preisbildung, Lernziel b,
9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung
zu vertiefen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Beschaffung,
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele a, c und f,
7.2 Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.3 Beratung und Verkauf
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Büroorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Textverarbeitung, Lernziele c und d,
3. 1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle
zu vermitteln.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. A u s b i I d u n g s j a h r
1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.4 Statistik,
5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele a, d und e,
5.2 Werbung und Verkaufsförderung,
5.3 Dienstleistungen,
8.2 Pflanzenschutzmittel,
10. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.3 Beratung und Verkauf
zu vertiefen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Arbeits- und Sozialrecht, Lernziele b bis d,
3.2 Preisbildung, Lernziele c und d,
3.3 Rezeptabrechnung,
4.2 Lagerung, Lernziele e und f,
4.3 Warenwirtschaftssysteme
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
4.1 Beschaffung,
7.2 Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,
zu vertiefen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3.2 Preisbildung, Lernziel b,
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
zu vertiefen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 303
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1992
- 1 BvR 296/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom
18. Juni 1980 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 689) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten
gewährt wird, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen aus-
schließlich zuständig sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Februar 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe usse r-Sc h narren berge r
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 26. Januar 1993
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
22. Januar 1993 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) wird umbe-
nannt in Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ).
Bonn, den26.Januar 1993
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Sohl
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 7. September 1992
(BGBI. 1 S. 1714; GMBI. S. 984) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben b ist nach dem Wort „Grenzschutzschule," in der folgenden
Zeile einzufügen:
,,- dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 17. Februar 1993
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1993
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Klementa
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 305
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 17. Februar 1993
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Direktionen Telekom,
b) dem Leiter des Forschungs- und Technologiezentrums (FTZ)
c) den Leitern der Entwicklungszentren (EZ),
d) dem Leiter des Zentralamtes für Mobilfunk,
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost TELEKOM,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 635) außer Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1993
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 25. Februar 1993
Tag Inhalt Seite
6. 1. 93 Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-tsche-
choslowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitnehmer auf der
Grundlage von Werkverträgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
14. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-santomeischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 180
17. 1. 93 Bekanntmachung zu dem Genfer Protokoll wegen Verbots des Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
20. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 182
21. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
22. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Tunesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
22. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
25. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
25. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 186
25. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 188
25. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kuwait . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
5. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
den Jahrgang 1992 des Bundesgesetzblattes Teil II beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands)
abgeschlossen am 31. Dezember 1992, gesondert übersandt.
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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993 307
Nr. 7, ausgegeben am 9. März 1993
Tag Inhalt Seite
25. 1. 93 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 194
25. 1. 93 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 195
26. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
28. 1. 93 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 196
28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
28. 1. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens über den Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
29. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts
der Staaten ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
1. 2. 93 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 200
3. 2. 93 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . 202
4. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 212
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mali . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung sowie des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan.?'.ierung des Programms über
die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunrei-
nigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
8. 2. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 215
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308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17.2. 93 Verordnung zur Änderung der Verordnung über besondere
Maßnahmen beim Inverkehrbringen von Saatgut von Weißer
Lupine 1593 (40 27. 2. 93) 28. 2. 93
7832-6-18
26 . 2. 93 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehrbrin•
gen von Saatgut von Ackerbohne 1921 (45 6. 3. 93) 7. 3. 93
neu: 7822-6-20