Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2455
werden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet
zuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird. mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das
(3) Für die Bewilligung der aktiven Veredelung und der Wasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun
Umwandlung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte
Bezirk der Antragsteller die Veredelung oder Umwandlung Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites
durchführt oder durchführen läßt. Maschendrahtgitter angebracht sein.
(4) Die Bewilligung zum Führen eines Zollagers, mit Aus- (2) Der Betreiber der Freizone hat auf Verlangen der
nahme eines Zollagers des Typs E, wird von dem Haupt- Oberfinanzdirektion die Freizone auch zu Wasser außer-
halb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.
zollamt erteilt, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet
werden soll. Die Bewilligung eines Zollagers des Typs E (3) In der Freizone gilt:
wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die 1. Bauten innerhalb eines Streifens von drei Metern vom
Buchführung im Sinne des § 238 des Handelsgesetz- Zollzaun dürfen nur mit Zustimmung des Hauptzoll-
buches des Lagerhalters überwiegend erfolgt. amts errichtet oder geändert werden.
(5) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vor- 2. Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses
übergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 692 Geländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzoll-
Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind amts verändert werden, wenn die Veränderung über
die Hauptzollämter.
die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.
(6) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der 3. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die
vereinfachten Verfahren „zugelassener Versender" im ge- Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
meinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren
nach Artikel 398 der Durchführungsverordnung zum Zoll- 4. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne Zustim-
kodex oder nach Artikel 103 der Anlage II des durch den mung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand
vom 15. Juni 1987 genehmigten Übereinkommens zwi- wiederhergestellt wird.
schen der EWG und den EFTA-Ländern über ein gemein- 5. Bei innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom
sames Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 1), ge- Zollzaun liegenden Gebäuden und schwimmenden
ändert durch Beschluß Nr. 2/92 des gemischten Aus- Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter,
schusses EWG-EFTA „ Gemeinsames Versandverfahren" Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs-
vom 24. September 1992 (ABI. EG Nr. L 402 s. 9), ist das vorrichtungen anordnen.
in Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Dies gilt auch für die
Bewilligung des vereinfachten Verfahrens „zugelassener (4) Der Betreiber der Freizone hat nach näherer Weisung
der Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen, daß die Freizone
Empfänger" im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen
außerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird,
Versandverfahren nach Artikel 406 der genannten Verord-
daß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.
nung oder nach Artikel 111 des genannten Beschlusses
des gemischten Ausschusses EWG-EFTA in Verbindung (5) In den Freizonen dürfen Waren im Freien innerhalb
mit der Anlage II des genannten Übereinkommens. Absatz 2 einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit
findet keine Anwendung. Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt
werden.
(7) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 6
zuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Haupt- (6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Über-
zollamt die Bewilligung erteilen. gängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden,
die vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder
(8) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
auch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.
die Zollstellen, die für die Bewilligungen der in den Arti-
keln 568, 656, 695 und 760 der Durchführungsverordnung (7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone darf nur mit
zum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind. Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.
§25 §27
Für die Erteilung Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
von verbindlichen Zolltarifauskünften (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe von Nicht-
zuständige Zollbehörden gemeinschaftswaren oder unversteuerten Gemein-
Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften schaftswaren zum Ausrüsten von Wasserfahrzeugen
sind die Oberfinanzdirektionen Berlin, Frankfurt am Main, sowie als Mund- oder Schiffsvorrat an ein Schiff. Handel
Hamburg, Köln und München zuständig. mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemeinschafts-
waren oder unversteuerten Gemeinschaftswaren, die
§26 nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden
als Reisebedarf verwendet zu werden.
Umfriedungen und Überwachung der Freizonen
(2) Schiffsbedarf darf nur an Schiffsführer bezugsbe-
(1) Der Betreiber der Freizone hat die Freizone zu Land rechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen Perso-
nach näherer Weisung der Oberfinanzdirektion zollsicher nen bezogen werden.
zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus
einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Schiffe, die
Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern nachweisbar
Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen außerhalb des
der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen oder
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. auf der" Fahrt nach einem Hafen außerhalb des Zoll- gebiets der Gemeinschaft außerhalb der Freizonen ist eine
gebiets der Gemeinschaft, der mindestens 100 See- Ausfertigung der Ausgangszollstelle abzugeben. Für die
meilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar Lieferung in der Freizone sowie für Lieferung von außer-
noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letz- halb des deutschen Teils des Zollgebiets der Gemein-
ten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach schaft regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-
dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen. verfahren.
Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-
(6) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden Ab-
schaftswaren ist gegeben für Schiffe mit Fahrtziel in einem
sätzen 1 bis 5 abgegeben und bezogen wurde, gilt zur
anderen ausländischen Hafen in der Gemeinschaft. Die
Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe,
Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-
daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt verbraucht wer-
schaftswaren ist ferner gegeben für Schiffe, die über das
den darf.
Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren und sich minde-
stens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsgewässer auf- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des § 20
halten. Für die Bestimmung der Hoheitsgewässer gilt § 3 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.
Abs. 5 letzter Satz der Einreise-Freimengen-Verordnung
vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert (8) Unversteuerter Reisebedarf darf nur abgegeben
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1 werden in den vom Hauptzollamt zugelassenen Verkaufs-
S. 1461 ), entsprechend. Unbeschadet des Absatzes 4 ist stellen
für Fahrten über das Küstengebiet hinaus die Bezugsbe- 1. auf Zollflugplätzen an Reisende, die nachweisbar auf
rechtigung stets gegeben für Waren zum unmittelbaren dem Luftweg unmittelbar aus dem deutschen Teil des
Verbrauch an Bord. Für Wassersportfahrzeuge mit ständi- Zollgebiets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Hel-
gem Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der goland - reisen,
Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch davon
2. auf Zollflugplätzen an Luftverkehrsunternehmen zur
ab, daß mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden
Abgabe an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen
Dauer angetreten wird und sich der Schiffsführer gegen-
Verkehr.
über der für den ständigen Liegeplatz des Wassersport-
fahrzeuges zuständigen Zollstelle nachweislich verpflich- Nichtgemeinschaftswaren als Reisebedarf dürfen nur
tet hat, an Bord Anschreibungen über den Bezug des unter der weiteren Voraussetzung abgegeben werden,
Schiffsbedarfs sowie über Zeitpunkt und Ort des Beginns daß die Reise in ein Drittland führt. Hiervon ausgenommen
und des Endes der Reise nach vorgeschriebenem Muster sind Waren, die nach Nummer 2 abgegeben werden und
zu führen. Der Schiffsbedarf darf nur in Mengen abgege- die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.
ben und bezogen werden, die dem Bedarf der bevorste- Über die zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Men-
henden Reise entsprechen. Hat der Führer eines Wasser- gen hinaus darf von Luftverkehrsunternehmen bezogener
sportfahrzeuges Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder einfuhrabgabenfreier Reisebedarf an Bord nur bei Flügen
die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so schließt ihn das in ein Drittland abgegeben werden.
für den ständigen Liegeplatz des Fahrzeugs zuständige
Hauptzollamt für mindestens 3 Monate, längstens 3 Jahre, §28
vom Bezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann das Halte- und Bordezeichen
Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.
Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten
(4) Von der Bezugsberechtigung nach Absatz 3 sind Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und
ausgenommen Zollbooten das Borden zu ermöglichen.
1. Schiffe der gewerblichen Personenschiffahrt, die zwi- §29
schen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder
zwischen deutschen und niederländischen Häfen über Pauschalierte Abgabensätze
die Emsmündung verkehren, (1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1
2. Schiffe, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die
befreit sind, 1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum
3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren
bewegt werden, Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen
Gepäck eingeführt werden oder
4. Wassersportfahrzeuge, deren Führer vom Bezug nach
2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art
Absatz 3 letzter Unterabsatz ausgeschlossen sind.
von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum
(5) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffsbedarfs ist Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgo-
ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, land gehören, unentgeltlich an andere natürliche Per-
auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sonen gesandt werden und ausschließlich zum per-
sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrt- sönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des
ziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer Empfängers bestimmt sind
der Reise und Zahl der Teilnehmer- verzeichnet sind. Der und deren Wert je Reisender oder je Sendung 420 Deut-
Bezugsberechtigte hat den Empfang der Waren auf dem sche Mark nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben
Lieferzettel zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen
beim Bezugsberechtigten, eine Ausfertigung verbleibt erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden
beim Händler. Bei Lieferungen im deutschen Teil des Zoll- Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone einreisen.
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(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgaben- (3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzu-
sätze: wenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhr-
präferenz- andere abgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem
berechtigte Waren Waren Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuer-
gesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr-
DM je kg
abgaben beantragt; der Antrag muß sich auf alle gleich-
1. Röstkaffee 5,70 7,40 zeitig zu behandelnden Waren beziehen. Die pauschalier-
soweit ten Abgabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2
außer- bezeichneten Waren in größeren als den dort bezeichne-
tariflich ten Mengen.
zollfrei
§30
5,70
2. löslicher Kaffee Zollordnungswidrigkeiten
13,90 20,30
soweit (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der
außer- Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der
tariflich Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vor-
zollfrei sätzlich oder fahrlässig
13,90 1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
DM je Liter 2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet,
3. Schaumwein 3,80 4,80 3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das
4. Likörwein, Wermutwein Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vorgeschriebe-
und anderer aromatisierter nen Form führt,
Wein 1,70 2,10 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht auf-
5. a) Ethylalkohol mit einem bewahrt,
Alkoholgehalt von 80 % vol
5. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Schiffs-
oder mehr, unvergällt,
bedarf abgibt oder bezieht,
bis zu 5 Liter 26,50 27,20
6. einer Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 1, 2 oder 4 über
b) Ethylalkohol mit einem
die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf zuwider-
Alkoholgehalt von weniger
handelt,
als 80 % vol, unvergällt,
bis zu 5 Liter 17,70 20,20 7. entgegen § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 Reisebedarf
c) zusammengesetzte alkohol- abgibt oder
haltige Zubereitungen 8. entgegen § 28 auf Verlangen nicht hält oder einem Zoll-
sowie Branntwein, Likör boot das Borden nicht ermöglicht.
und andere Spirituosen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der
der Unterpositionen Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der
2208 1010 bis 2208 9079 Wahrnehmung eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahr-
des Zolltarifs 11,80 13,40 lässig
6. a) Zigaretten 0, 17 0,21 1. entgegen § 26 Abs. 3 Nr. 1 einen Bau ohne Zustim-
je Stück je Stück mung des Hauptzollamts errichtet ,oder ändert,
b) Zigarren und Zigarillos
2. entgegen § 26 Abs. 5 eine Ware ohne Zustimmung des
bis zu 250 Stück 18 v. H. 40v.H. Hauptzollamts lagert oder abstellt,
des inländischen
3. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-
Kleinverkaufspreises für
schreitet oder
Zigarren oder Zigarillos
derselben Marke oder 4. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis
gleichartiger Beschaffenheit des Hauptzollamts betritt.
DM je Kilogramm (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
c) Feinschnitt bis zu
1 Kilogramm bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-
63,00 118,00
tigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
d) Pfeifentabak bis zu Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest-
1 Kilogramm 62,00 194,00 legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr.
DM je volle 5 Liter L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er
7. a) Vergaserkraftstoff 6,30 7,20 1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Ver-
b) Dieselkraftstoff 4,00 4,60 pflichtung zur Beförderung einer Ware nach Artikel 38
v. H. des Wertes Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses
8. Andere Waren, ausgenommen oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann,
Ethylalkohol, vergällt, und 2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht
Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 gestellt,
des Biersteuergesetzes 10 20
3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung
das Eigengewicht. nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde kel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehörde eine
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Ware, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhr-
Ware wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zustim- bestimmungen unterliegt, nicht meldet oder
mung der Zollbehörde ab- oder umgeladen werden 4. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umla-
mußte, dung einer Ware innerhalb einer Freizone die Papiere,
5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll- die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur
behörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt, Verfügung der Zollbehörde hält.
6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1
eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, damit eine der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei
Ware eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Anmel- der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen
dung nach Artikel 59 zur Überführung der Ware in ein vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
gemäß Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) zuwiderhandelt, indem er
nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt, 1 . entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter
7. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung
Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht oder entgegen Artikel 199 erster oder zweiter Anstrich
nachreicht, bei der Abgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine
8. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine Mit- nicht echte Unterlage vorlegt,
teilung über ein Ereignis nicht macht, das nach Ertei-
2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-
lung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf
dung mit Artikel 514, das Beförderungspapier auf
deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,
Verlangen nicht vorlegt,
9. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder
3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163
Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhranmel-
Abs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der
dung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein
von der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen
getroffenen Maßnahmen, nicht unverändert oder mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorlegt,
nicht rechtzeitig der Bestimmungszollstelle gestellt,
4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung mit
10. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeich- Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage
nung über eine in das Zollagerverfahren übergeführte über das vorangegangene Zollverfahren nicht vorlegt,
Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a den zustän-
11. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung digen Zollbehörden eine Mitteilung über ein Eintreffen
über die Ausübung einer industriellen oder gewerb- einer Ware nicht macht,
lichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Frei-
zone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder 6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in
nicht rechtzeitig macht, Verbindung mit Satz 3 eine Ware in seiner Buch-
führung nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,
12. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
7. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der
Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine
Überwachungszollstelle eine Mitteilung über die
Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der
Ankunft einer Ware an dem dafür bezeichneten Ort
Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs
nicht macht,
oder Verkaufs von Waren in einer Freizone oder einem
Freilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 8. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in
nicht rechtzeitig führt oder Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer Bestandsauf-
13. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver- schriebenen Form anschreibt,
nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht oder
nicht rE:chtzeitig macht. 9. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, auch
in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der Überwa-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der chungszollstelle eine Unterlage, die die Überführung
Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zur
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen Verfügung hält,
vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG}
Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er 10. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, der Zoll-
1. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehörde behörde auf Verlangen die Exemplare des Versand-
eine Durchschrift des die Ware begleitenden Beförde- scheins T 1 nicht vorlegt,
rungspapiers nicht übergibt oder diese nicht bei einer
11 . entgegen Artikel 352 Abs. 1 , auch in Verbindung mit
von der Zollbehörde dazu bestimmten Person zur Ver-
Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle eine Sen-
fügung hält,
dung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare
2. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehörde auf des Versandscheins T 1 vorführt,
Verlangen eine Ware nicht zur Verfügung stellt, 12. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung mit
3. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangszollstelle
Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine Freizone einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in
oder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Arti- Anhang 46 nicht abgibt,
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2459
13. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbin- 22. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überführung in
dung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Umladung das Zollagerverfahren oder entgegen Artikel 526
den Versandschein T 1 nicht mit einem Vermerk hin- Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71 Nr. 1 Satz 2 die
sichtlich eines zugelassenen Verfahrens nach Abs. 2 zum Übergang von einem Zollager in ein anderes
Satz 1 versieht oder die Zollbehörde von einer ohne bestimmten Waren nicht der Überwachungszollstelle
Aufsicht erfolgten Umladung nicht unterrichtet, oder der nach Artikel 511 Abs. 4 in der Bewilligung
angegebenen Zollstelle gestellt,
14. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381 Abs. 2, bei 23. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung
einer Verletzung eines Verschlusses von der Zoll- nicht richtig oder nicht vollständig führt,
behörde ein Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig auf- 24. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht oder
nehmen läßt, nicht rechtzeitig vornimmt,
15. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin- 25. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit An-
dung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine drohende hang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager in ein
Gefahr erzwungenes teilweises oder vollständiges anderes übergehende Ware nicht innerhalb der von
Entladen von Waren im Versandschein T 1 nicht ver- der Überwachungszollstelle des Abgangszollagers
merkt, festgesetzten Frist der Überwachungszollstelle des
16. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Bestimmungszollagers gestellt,
Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung vor- 26. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit An-
geschriebene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks hang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs einer Ware
der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandver- aus einem Zollager in ein anderes die Überwachungs-
fahren (Versandanmeldung) nicht durch die Angabe zollstellen des Abgangs- und des Bestimmungs-
des Versandtages der Waren vervollständigt oder zollagers nicht von dem beabsichtigten Übergang
die Versandanmeldung nicht gemäß den hierfür in unterrichtet,
der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer 27. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhrzoll-
Nummer versieht, stelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr über-
17. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß lassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht
ausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen Arti- verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig macht oder
kel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kon- 28. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die Ver-
trollexemplar T 5 nicht oder nicht spätestens zum nichtung oder Zerstörung einer Ware nicht oder nicht
Zeitpunkt des Versands einer Ware vervollständigt, rechtzeitig erstattet.
18. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Arti- (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2
kel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versand- der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
anmeldung oder entgegen Artikel 492 Abs. 2 die bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-
Durchschrift des Kontrollexemplars T 5 zusammen tigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
mit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontroll- Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er
exemplar T 5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht
1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
rechtzeitig übersendet oder übermittelt,
in einer Bestandsaufzeichnung eine in Absatz 3 vor-
19. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die Be- geschriebene Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
stimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmengen, vollständig aufnimmt,
Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten bei ein-
2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht
getroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig
jedes von ihm festgestellte Verschwinden einer Ware
unterrichtet,
mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen zurückzu-
20. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die ein- führen ist, oder
getroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die 3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeichnungen
Exemplare des die Sendung begleitenden gemein- nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware aus den für
schaftlichen Versandpapiers nicht oder nicht recht- die Ausübung der Tätigkeit benutzten Orten oder
zeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle eine Mit- Räumlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt.
teilung über das Ankunftsdatum oder den Zustand
angelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig
macht, §31
21. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Inkrafttreten
Satz 1 das Feld ,,Abgangszollstelle" auf der Vorder- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
seite des Kontrollexemplars T 5 nicht durch die Gleichzeitig tritt die Allgemeine Zollordnung in der Fas-
Angabe des Versandtages der Waren vervollständigt sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1
oder die Anmeldung nicht gemäß den in der Bewilli- s. 560, 1221; 1977 1s. 287; 1982 1s. 667; 1984 1s. 107),
gung enthaltenen Bestimmungen mit einer Nummer zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
versieht, 3. August 1993 {BGBI. 1S. 1461 ), außer Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)
Küstengebiet
Das Gebiet vor der deutschen Küste (Küstengebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:
1. in der Nordsee:
a) durch die Gerade 53° 35' 18" N-Breite, 6° 12' 00" 0-Länge und 53° 51' 21" N-Breite, 6° 20' 18" 0-Länge,
b) durch die Gerade 53° 51' 21" N-Breite, 6° 20' 18" 0-Länge und 54° 01' 39" N-Breite, i 33' 04" 0-Länge,
c) durch die Gerade 54° 01' 39" N-Breite, i 33' 04" 0-Länge und 54° 08' 40" N-Breite, 7° 52' 55" 0-Länge,
d) durch die Gerade 54° 08' 40" N-Breite, i 52' 55" 0-Länge und 54° 10' 39" N-Breite, 7° 48' 15" 0-Länge,
e) durch die Gerade 54° 1O' 39" N-Breite, i 48' 15" 0-Länge und 54° 14' 26" N-Breite, i 49' 50" 0-Länge,
f) durch die Gerade 54° 14' 26" N-Breite, i 49' 50" 0-Länge und 54° 12' 18" N-Breite, 8°07' 54" 0-Länge,
g) durch die Gerade 54° 12' 18" N-Breite, 8° 07' 54" 0-Länge und 54° 33' 48" N-Breite, 8°04' 00" 0-Länge,
h) durch die Gerade 54° 33' 48" N-Breite, 8° 04' 00" 0-Länge und 54° 54' 27" N-Breite, 8° 04' 12" 0-Länge,
i) durch die Gerade 54° 54' 27" N-Breite, 8° 04' 12" 0-Länge und 55° 03' 45" N-Breite, 8° 02' 55" 0-Länge
und nördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen Grenze;
II. in der Ostsee:
a) durch die deutsch-dänische Grenze,
b) weiter durch die Gerade zum Punkt 54° 49' 12" N-Breite, 09° 56' 36" 0-Länge,
c) durch die Gerade 54° 49' 12" N-Breite, 09° 56' 36" 0-Länge und 54° 46' 12" N-Breite, 10° 05' 54" 0-Länge,
d) durch die Gerade 54° 46' 12" N-Breite, 10° 05' 54" 0-Länge und 54° 39' 42" N-Breite, 10° 09' 00" 0-Länge,
e) durch die Gerade 54° 39' 42" N-Breite, 10° 09' 00" 0-Länge und 54° 31' 00" N-Breite, 10° 18' 24" 0-Länge,
f) durch die Gerade 54° 31' 00" N-Breite, 10° 18' 24" 0-Länge und 54° 35' 00" N-Breite, 10° 33' 24" 0-Länge,
11
g) durch die Gerade 54° 35' 00" N-Breite, 10° 33' 24" 0-Länge und 54° 37' 06" N-Breite, 11° 09' 18 0-Länge,
h) durch die Gerade 54° 37' 06" N-Breite, 11° 09' 18" 0-Länge und 54° 31' 24" N-Breite, 11° 26' 00" 0-Länge,
i) durch die Gerade 54° 31' 24" N-Breite, 11° 26' 00" 0-Länge und 54° 18' 18" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge,
k) durch die Gerade 54° 18' 18" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge und 54° 12' 48" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge,
1) durch die Gerade 54° 12' 48" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge und 54° 21' 10" N-Breite, 11° 48' 00" 0-Länge,
m) durch die Gerade 54° 21' 1O" N-Breite, 11° 48' 00" 0-Länge und 54° 21' 1O" N-Breite, 12° 08' 40" 0-Länge,
n) durch die Gerade 54° 21' 1O" N-Breite, 12° 08' 40" 0-Länge und 54° 28' 40" N-Breite, 12° 16' 45" 0-Länge,
o) durch die Gerade 54° 26' 40" N-Breite, 12° 16' 45" 0-Länge und 54° 36' 40" N-Breite, 12° 23' 18" 0-Länge,
p) durch die Gerade 54° 36' 40" N-Breite, 12°23' 18" 0-Länge und 54° 44' 02" N-Breite, 12° 41' 54" 0-Länge,
q) weiter in einem Abstand von 12 sm von der Basislinie gemessen bis zu dem Punkt 54° 26' 34" N-Breite,
14°04' 49" 0-Länge,
r) durch die Gerade 54° 26' 34" N-Breite, 14° 04' 49" 0-Länge und 54° 16' 45" N-Breite, 14°04' 18" 0-Länge,
s) durch die Gerade 54° 18' 45" N-Breite, 14° 04' 18" 0-Länge und 54° 14' 25" N-Breite, 14° 1O' 12" 0-Länge,
t) durch die Gerade 54° 14' 25" N-Breite, 14° 10' 12" 0-Länge und 54° 07' 40" N-Breite, 14° 12' 12" 0-Länge,
u) durch die Gerade 54° 07' 40" N-Breite, 14° 12' 12" 0-Länge und 53° 59' 21" N-Breite, 14° 14' 39" 0-Länge,
v) durch die Gerade 53° 59' 21" N-Breite, 14° 14' 39" 0-Länge und 53° 55' 45" N-Breite, 14° 13' 41" 0-Länge.
Anmerkung:
Die Basislinie im Sinne des Buchstabens a wird durch den Verlauf der Küstenlinie sowie der Verbindungslinien zwischen
folgenden Punkten bestimmt:
1 . Darßer Ort 54° 29' 00" N-Breite, 12° 30' 48" 0-Länge,
2. Bernsteininsel (Darßer Ort) 54° 29' 27" N-Breite, 12° 32' 06" 0-Länge,
3. Dornbusch (Insel Hiddensee) 54° 36' 28" N-Breite, 13° 08' 05" 0-Länge,
4. Rehbergart 54° 38' 42" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 13' 27" 0-Länge,
5. Kap Arkana 54° 41' 12" N-Breite, 13° 25' 45" 0-Länge,
6. Ranzow 54° 35' 11" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 38' 21" 0-Länge,
7. Kollicker Ort 54° 33' 49" N-Breite, 13° 40' 51" 0-Länge,
8. Nordpord 54° 20' 33" N-Breite, 13° 46' 08" 0-Länge.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2461
Anlage2
(zu§ 9 Abs. 1)
Zollzeichen
(1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittel-
streifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches 1969) in folgenden
Abmessungen:
1. Länge 3 m und Breite an der Flaggleine 2,40 m oder
2. Länge 2,25 m und Breite an der Flaggleine 1,80 m oder
3. Länge 1 ,50 m und Breite an der Flaggleine 1,20 m.
Die Flagge ist am Signalsteg oberhalb der Kommandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur Höhe der Sailing zu
hissen.
(2) Das Zollzeichen besteht bei Nacht aus einem weißen Zollicht. Dieses Licht muß mindestens 1 m, höchstens 2 m
senkrecht über dem nach Regel 23 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Anlage zu § 1 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1S. 813) vorgeschriebenen Hecklicht
geführt werden. Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein unterbrochenes Licht über einen Bogen von
mindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5 oder 6 Strich von rechts achteraus nach jeder Seite des Schiffes -
wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage3
(zu§ 28)
Halte- und Bordezeichen
Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:
1. auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1
S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
a) bei Tag:
die Flagge „L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze
Töne(.-..),
b) bei Nacht:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe „L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer
Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne(.-..),
2. auf Binnengewässern:
a) beiTag:
das Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift „Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das
Schallsignal „Achtung": ein langer Ton(-),
b) bei Nacht:
das Schallsignal „Achtung": ein langer Ton(-).
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2463
Zweite Verordnung
zur Änderung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung*)
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des § 7 Abs.1 und des § 79a des Tierseu- e) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gefaßt:
29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116) verordnet das Bundes- ,,§ 25 Einfuhrverbote".
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Ein- f) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: gefaßt:
,,§ 36 Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte un-
Artikel1 bearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn
Änderung und Federteile".
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung g) Die den § 39 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom ,,§ 39 Waren".
28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437, 1993 1 S. 63), ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1993 3. § 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 898, 1699), wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm
1. Der Kurzbezeichnung wird die Abkürzung werden in Nummer 1
,,- BmTierSSchV" angefügt. aa) nach der Angabe ,,(Prosimiae)," die Worte
„Frettchen, Füchse, Nerze," und
2. Die Inhaltsübersicht wird wie fo·lgt geändert: bb) nach dem Wort „Sittiche" die Worte „und
a) Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird folgende sonstiger Vögel"
Zeile eingefügt:
eingefügt.
,,§ 9a Verbringungsverbot für Tiere". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
b) In der den § 11 betreffenden Zeile wird vor dem
,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Futtermittel
Wort „Verbringungsverbot" das Wort „Besonde-
tierischer Herkunft im Sinne des § 1 Nr. 1 der
res" eingefügt.
Futtermittel-Einfuhrverordnung."
c) Nach der den § 14 betreffenden Zeile werden
folgende Zeilen eingefügt:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
a) In Nummer 6 werden
§ 14b Besondere Bestimmungen für unbearbei-
aa) nach dem Wort „Fasanen," das Wort „Flach-
tete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
Federteile". brustvögel," eingefügt und
d) Die den § 23 betreffende Zeile wird gestrichen. bb) die Worte „Strauße," und „Trappen," ge-
strichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern
1. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der eingefügt:
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen
von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 ,, 14a. Rohmaterial:
S.35), Drüsen, innere Organe und sonstige Pro-
2. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier- dukte oder Nebenprodukte der Schlach-
seuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in
tung, die zur Herstellung pharmazeutischer
die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen oder technischer Erzeugnisse bestimmt sind;
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 268 S. 54), 14b. lmkereierzeugnisse:
3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Pollen, die ausschließlich zur Verwendung
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
in der Imkerei bestimmt sind;".
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A c) In Nummer 16 Buchstabe a werden nach dem
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-
erreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG 1993 Wort „Rindern" die Worte ,, , Schafen oder Ziegen"
Nr. L 62 S. 49). eingefügt.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe § 14 Abs. 4 Nr. 1 oder
11 1. einen von der zuständigen Behörde zu diesem
§ 15 Abs. 1" durch die Angabe § 14 Abs. 5, § 14a
11 Zweck zugelassenen Bearbeitungsbetrieb oder
Abs. 2, § 14b Abs. 2 oder§ 15 Abs. 2" ersetzt. 2. einen Lagerbetrieb
verbracht werden.
6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Ein Bearbeitungsbetrieb darf nur zugelassen
„Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in
werden, wenn sichergestellt ist, daß
einem Drittland, die von der Bescheinigung nach § 30
Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheinigung 1. die unbearbeitete Ware
eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind." a) so gelagert wird, daß eine Verschleppung von
Tierseuchenerregern ausgeschlossen ist,
7. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) einer Behandlung unterworfen wird, durch die
.. §9a Tierseuchenerreger abgetötet werden,
Verbringungsverbot für Tiere 2. bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und Staub
einer Behandlung unterworfen werden, durch die
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1
genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbrin- Tierseuchenerreger abgetötet werden, und
gen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten 3. benutzte Umhüllungen unschädlich beseitigt oder
Voraussetzungen erfüllen." entseucht werden."
8. § 11 wird wie folgt geändert: 10. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Der Überschrift wird das Wort „Besonderes" vor- „Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen
angestellt. dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Zulassungen von
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-
der Absatz wird angefügt: 1. Märkten nach § 12 Abs. 2,
.. (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen 2. Schlachttiermärkten nach§ 13 Abs. 2,
von Tieren und Waren nach anderen Mitglied- 3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13
staaten bis zur Veröffentlichung einer Bekannt- Abs.3,
machung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn
ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kennt- 4. Fischhaltungst;>etrieben nach § 14 Abs. 5,
nis gebracht worden ist." 5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2,
auch in Verbindung mit § 36,
9. Nach § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: 6. Bearbeitungsbetrieben nach § 14b Abs. 2, auch
11 § 14a in Verbindung mit § 36, und
Besondere Bestimmungen für Rohmaterial 7. Betrieben nach § 15 Abs. 2
(1) Rohmaterial darf aus einem anderen Mitglied- sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zu-
staat nur unmittelbar in lassungen mit."
1. einen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futter- 11. § 23 wird aufgehoben.
mittel-Herstellungsverordnung oder
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem 12. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.
Zweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb
verbracht werden. 13. § 25 wird wie folgt geändert:
(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zuge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die .. Einfuhrverbote".
Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buch-
stabe a bis f der Entscheidung 92/183/EWG der b) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Kommission vom 3. März 1992 zur Festlegung von all- ,,(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in
gemeinen Bedingungen für die Einfuhr von bestimm- Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem
tem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungs- Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes
betriebe aus Drittländern, die mit der Entscheidung nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in bezug auf die
79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten,
sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils geltenden wenn
Fassung eingehalten werden.
1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die be-
§14b treffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche
Besondere Bestimmungen für unbearbeitete amtlich festgestellt und
Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile 2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundes-
(1) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
und Federteile in Mengen von mehr als 500 Gramm Forsten im Bundesanzeigerbekanntgemacht
aus einem anderen Mitgliedstaat dürfen nur unmittel- worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit
bar in dem Tage der Bekanntmachung."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. D.ezember 1993 2465
c} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in ihm 17. § 37 wird wie folgt geändert:
werden die Worte „und Waren" durch die Worte a) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils nach dem
,, , Waren und Gegenstände" ersetzt. Wort „Freizone" die Worte „oder ein Freilager"
d) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt.
eingefügt: b) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „und Waren"
durch die Worte ,, , Waren und Gegenstände" er-
,,(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von
setzt.
Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und
Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekannt- ,,(7) Waren, die nicht den Einfuhrvorschriften ent-
machung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn sprechen, dürfen in einer Freizone oder einem
ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland Freilager nur behandelt werden, soweit dies für
vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist." ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in
e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung
und 5; in dem neuen Absatz 4 werden die Worte darf hierbei nicht verändert werden."
,,und Waren" durch die Worte,,, Waren und Gegen-
stände" ersetzt. 18. In § 38 Nr. 1 werden nach dem Wort „drei" die Worte
,,- im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das
Muttertier mit dem gesamtem Wurf, wenn dieser
14. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt: weniger als drei Monate alt ist-" eingefügt.
,,(4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern
oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhrunter- 19. § 39 wird wie folgt geändert:
suchung nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende
Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes ,,Waren".
in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund „b) wenn
a} des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlos-
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von senen Behältnis mit einem Fe-Wert von
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder
aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-
bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige
führten Tieren und zur Änderung der Richtlinie Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist,
89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG die die Europäische Gemeinschaft auf
(ABI. EG Nr. L 268 S. 56) oder Grund des Artikels 3 der Richtlinie
b) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG 72/462/EWG oder des Artikels 9 der
des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
legung von Grundregeln für die Veterinärkon- 26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-
trollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft lichen Bedingungen für den innergemein-
schaftlichen Handel mit frischem Geflü-
eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373
gelfleisch und für seine Einfuhr aus Dritt-
S. 1)
ländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und hat, und das Bundesministerium für
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- diese Entscheidung im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat,".
gemacht
hat." c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:
„4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach
§ 25 Abs. 1 oder 2 -
15. In § 30 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt: a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis
zu 30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück
„ 1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der
erlegten Wildes,
Richtlinie 91 /496/EWG in der jeweils geltenden
Fassung und b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäi-
schen Ländern,
2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30
der Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils gelten- die im Reiseverkehr zum persönlichen Ge-
den Fassung". brauch mitgeführt oder als Sendung an Privat-
personen zu nichtgewerblichen Zwecken
innergemeinschaftlich verbracht oder einge-
16. § 36 wird wie folgt gefaßt: führt werden."
,,§36
Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte unbearbeitete 20. § 41 wird wie folgt geändert:
Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a und für ein- ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
geführte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
und Federteile gilt § 14b jeweils entsprechend." delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3
oder 4, auch in Verbindung mit§ 25 Abs. 5, § 24 ,,(4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbs-
oder§ 37 Abs. 1 oder mit einer Zulassung nach mäßig
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5 oder 7, 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus
§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36, Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von
§ 14b Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 36, § 15 Klauentieren,
Abs. 2, § 20 Satz 2, § 28 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auf- 2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Ein-
lage, hufern oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1
Abs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 oder innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat
dies bis zum 30. Juni 1994 der zuständigen
3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Behörde anzuzeigen.
Abs. 2 oder § 25 Abs. 3
(5) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits
zuwiderhandelt."
1. Rohmaterial gelagert und sortiert,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2"
bearbeitet
durch die Angabe,,§ 43 Abs. 2 oder 4" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 1" haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläu-
durch die Angabe,,§ 11 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. fige Zulassung erlischt, wenn nicht
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer ein- 1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer end-
gefügt: gültigen Zulassung im Falle
,,6a. entgegen § 9a ein Tier innergemein- a) des Satzes 1 Nr. 1 nach§ 14a Abs. 2,
schaftlich verbringt,".
b) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 14b Abs. 2
dd) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer ein-
gefügt: beantragt wird, oder
,, 14a. entgegen § 14a Abs. 1, auch in Verbin- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
dung mit § 36, Rohmaterial oder ent- der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
gegen § 14b Abs. 1 , auch in Verbindung den Antrag."
mit § 36, unbearbeitete Borsten, Haare,
Wolle, Federn oder Federteile aus 22. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
einem anderen Mitgliedstaat verbringt
oder einführt,". a) In Nummer 1 werden die Worte „und Felle" durch
die Worte ,, , Blut einschließlich Blutserum, Erzeug-
ee) Nummer 19 wird gestrichen.
nisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle"
ff) In Nummer 20 wird die Angabe ,,§ 24 Satz 1" ersetzt.
durch die Angabe,,§ 24" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „und Blut ein-
gg) Die Nummern 21 und 21 a werden durch fol- schließlich Blutserum" durch die Worte ,, , Blut ein-
gende Nummer ersetzt: schließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und
Erzeugnisse aus Häuten" ersetzt.
„21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder§ 26
Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern an-
§ 37 Abs. 3, ein Tier, eine Ware oder gefügt:
einen Gegenstand einführt,".
„6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen
hh) In Nummer 28 wird das abschließende Wort einschließlich unbehandelter Jagdtrophäen,
,,oder" durch ein Komma ersetzt.
7. Rohmaterial, soweit nicht in den Nummern 1
ii) In Nummer 29 wird der abschließende Punkt
bis 6 genannt,
durch das Wort „oder" ersetzt.
8. lmkereierzeugnisse,
jj) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer
angefügt: 9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen
,,30. entgegen § 37 Abs. 7 eine Ware be- Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel-
handelt." und Austernschalen, auch geschrotet oder
gemahlen."
21. § 43 wird wie folgt geändert:
23. In Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 wird die Spalte 1 wie folgt
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 1" gefaßt
die Worte „in der am 1. Januar 1993 geltenden
Fassung" eingefügt. ,, 1. Rohmaterial".
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2467
24. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:
,,(zu § 8 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 3)".
b) In der Überschrift zu Spalte 2 wird das Wort „amtstierärztliche" gestrichen.
c) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„3a. Wildklauentiere Bescheinigung nach Artikel 6 der Artikel 6 Abschnitt A Nr. 1
Richtlinie 92/65/EWG des Rates Buchstabe c der Richtlinie
vom 13. Juli 1992 über die tier- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
seuchenrechtlichen Bedingungen Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
für den Handel mit Tieren, Samen, 90/425/EWG in der jeweils
Eizellen und Embryonen in der geltenden Fassung".
Gemeinschaft sowie für ihre Ein-
fuhr in die Gemeinschaft, soweit
sie diesbezüglich nicht den
Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG
Nr. L 268 S. 54),in der jeweils
geltenden Fassung
bb) Nach Nummer 4.2 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
„4a. Affen und Halbaffen Bescheinigung nach Artikel 5 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG in der jeweils geltenden
in der jeweils geltenden Fassung Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
4b. Hunde und Hauskatzen Bescheinigung nach Artikel 10 Artikel 10 der Richtlinie
Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils
92/65/EWG in der jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
4c. Hasen und Kaninchen Bescheinigung nach Artikel 9 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG in der jeweils geltenden
in der jeweils geltenden Fassung Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils
geltenden Fassung".
cc) Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„Sa. Papageien Bescheinigung nach Artikel 7 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
und Sittiche Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
jeweils geltenden Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung".
dd) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
,,7. Bienen Bescheinigung nach Artikel 8 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung".
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1 werden in Spalte 1 die Worte,, , gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen,
Därme und Harnblasen dieser Tierarten" durch die Worte „von Tieren dieser Arten" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,2.1 a gereinigte und ge- Bescheinigung nach Anhang 1 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
salzene, getrocknete Kapitel 2 Abschnitt Ader Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
oder erhitzte Mägen, 92/118/EWG des Rates vom
Därme und Harnblasen 17. Dezember 1992 über die tier-
von Tieren dieser Arten seuchenrechtlichen und gesund-
heitlichen Bedingungen für den
Handel mit Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in der Gemeinschaft
sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
schaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Kapitel I der Richt-
linie 89/662/EWG und - in bezug
auf Krankheitserreger- der Richt-
linie 90/425/EWG unterliegen
(ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der
jeweils geltenden Fassung
2.1 b Rohmaterial Bescheinigung nach Artikel 13 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung".
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
„3a. Fleisch erlegten Wildes Bescheinigung nach Artikel 3 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Abs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/45/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 zur Regelung der
gesundheitlichen und tierseuchen-
rechtlichen Fragen beim Erlegen
von Wild und bei der Vermarktung
von Wildgeflügel (ABI. EG Nr. L268
S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung
3b. ganze Stücke Bescheinigung nach Artikel 5 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
erlegten Wildes Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung".
92/45/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
dd) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,6a. Eizellen und Embryonen Bescheinigung, die für die be- Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG
von Pferden, Schweinen, treffende Ware und den jeweiligen in der jeweils geltenden Fassung,
Schafen und Ziegen Verwendungszweck in einer Ent- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
scheidung vorgeschrieben ist, die in der jeweils geltenden Fassung,
die Europäische Gemeinschaft Artikel 14 und 15 der Richtlinie
auf Grund des Artikels 11 Abs. 3 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung
jeweils geltenden Fassung erlassen
und das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2469
2 3
6b. Samen von Pferden, Bescheinigung, die für die be- Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG
Schafen und Ziegen treffende Ware und den jeweiligen in der jeweils geltenden Fassung,
Verwendungszweck in einer Ent- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
scheidung vorgeschrieben ist, die in der jeweils geltenden Fassung,
die Europäische Gemeinschaft Artikel 14 und 15 der Richtlinie
auf Grund des Artikels 11 Abs. 2 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung".
jeweils geltenden Fassung erlassen
und das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat
ee) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern angefügt:
2 3
„ 13. Häute von Einhufern Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
und Klauentieren Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
14. Erzeugnisse aus Bescheinigung nach Artikel 13 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
verarbeiteten Häuten Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
15. Blut einschließlich Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Blutserum und Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
Erzeugnisse aus Blut 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
16. Knochen und Erzeug- Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nisse aus Knochen, Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
einschließlich unbehan- 92/118/EWG in der jeweils
delter Jagdtrophäen geltenden Fassung
17. unbearbeitete Borsten, Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Haare, Wolle, Federn Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
und Federteile in 92/118/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Mengen von mehr geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
als 500 g
18. lmkereierzeugnisse Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
92/118/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
19. Dünger tierischer Her- Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
kunft, ausgenommen Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
Guano, kohlensaurer 92/118/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Kalk sowie Muschel- geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung".
und Austernschalen,
auch geschrotet oder
gemahlen
25. Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage4
(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)
Tiere und Waren,
deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
1. Tiere
1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren und jünger als sechs Monate sind
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden sind
2. Samen von Hausrindern, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist
3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist".
26. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage5
(zu§ 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
2
1. Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere
1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs
Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut
amtlich festgestellt worden ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt
gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Papageien und Sittiche 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest
amtlich festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der New-
castle-Krankheit unterliegt."
27. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:
2 3
„1. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
einschließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und Anhang III
in Sendungen von mehr in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 90/539/EWG
als 19 Tieren in der jeweils geltenden Fassung".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„ 1a. Eizellen und Embryonen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
von Pferden, Schweinen, Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
Schafen und Ziegen in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung".
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
,,3a. Samen von Pferden, Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Schafen und Ziegen Kapitel I und II der Richtlinie Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG in der jeweils geltenden in der jeweils geltenden Fassung".
Fassung
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2471
28. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„ 1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die
Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt
werden kann."
bb) Die bisherigen Nummern 1, 1.1 und 1.2 werden die Nummern 2, 2.1 und 2.2.
cc) Nach der neuen Nummer 2.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
,,3. Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung vor-
geschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 1O Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat".
dd) Die bisherigen Nummern 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 4, 4.1 und 4.2.
ee) Nach der neuen Nummer 4.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die
Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt
werden kann."
ff) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
b) In Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:
2
„5. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis ,,Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen
oder technischen Erzeugnissen"".
29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„ 1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
bb) Die bisherigen Nummern 1, 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 2, 3, 3.1 und 3.2.
cc) In der neuen Nummer 2 werden in Spalte 1 die Worte „ausgenommen Tiere nach Nummer 1" angefügt.
dd) Nach der neuen Nummer 3.2 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2 3
7. Frettchen, Füchse Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
und Nerze 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 8.
ff) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„9. Vögel, ausgenommen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Geflügel 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
gg) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 10.
hh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer angefügt:
2 3
„11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,2a. gereinigte und gesal- Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
zene, getrocknete oder Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
erhitzte Mägen, Därme geltenden Fassung geltenden Fassung
und Harnblasen von
Tieren nach Nummer 2
2b. Rohmaterial Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung".
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„3a. Eizellen und Embryonen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
von Pferden, Schweinen, 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Schafen und Ziegen Fassung Fassung".
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
,,5a. Samen von Pferden, Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Schafen und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
dd) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern angefügt:
2 3
„9. Fleisch von Säugetieren Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe c der
wildlebender Arten, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
die in Zuchtbetrieben geltenden Fassung geltenden Fassung
gehalten wurden,
und von Wildgeflügel,
das in Zuchtbetrieben
gehalten wurde
10. Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2473
2 3
11. ganze Stücke erlegten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
12. Fleisch von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Hauskaninchen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
13. Häute von Einhufern Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
und Klauentieren Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
14. Erzeugnisse aus Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
verarbeiteten Häuten Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
15. Blut einschließlich Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Blutserum und Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Erzeugnisse aus Blut geltenden Fassung geltenden Fassung
16. Knochen und Erzeug- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
nisse aus Knochen, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
einschließlich unbehan- geltenden Fassung geltenden Fassung
delter Jagdtrophäen
17. ausgelassene Fette Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
und Schmalz Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
18. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
19. Unbearbeitete Wolle, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Haare, Borsten, Federn Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
und Federteile geltenden Fassung geltenden Fassung
20. Dünger tierischer Her- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
kunft, ausgenommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Guano, kohlensaurer geltenden Fassung geltenden Fassung".
Kalk sowie Muschel- und
Austernschalen, auch ge-
trocknet oder gemahlen
30. Nach Anlage 9a wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot
der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
2 3
1. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche 12 Monate
der Rinder, Hämorrhagische
Septikämie der Rinder, Rinderpest
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(feschener Krankheit), Schweinepest
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate
kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Art Seuche Zeitraum
2 3
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch - ausgenommen
Fleisch, das in einem luftdicht
verschlossenen Behältnis
mit einem Fe-Wert von
mindestens 3,00 erhitzt
worden ist - von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(feschener Krankheit), Maul-
und Klauenseuche, Schweinepest
1 .3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate".
31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 25 Abs. 2 und 3)".
b) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verbote" das Wort „Besondere" eingefügt.
Artikel 2 (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt wer-
Änderung den, wenn alle für die betreffenden Futtermittel vorge-
der Futtermittel-Einfuhrverordnung sehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für
Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorge-
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der schrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muß
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999), jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternati-
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 85 des Gesetzes vom ven bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge-
Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es
ändert:
sich handelt um
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: 1. nicht zutreffende Alternativen,
„Verordnung 2. Anforderungen, die für einen bestimmten Verwen-
über das innergemeinschaftliche Verbringen dungszweck nicht gefordert werden, oder
sowie die Einfuhr und die Durchfuhr 3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund
von Futtermitteln tierischer Herkunft dieser Verordnung von der zuständigen Behörde
(Futtermittel-Einfuhrverordnung)".
genehmigt worden ist."
2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Durchfuhr: 4. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft- ,,§2a
liches Verbringen eingeführter Sendungen mit
anschließender Ausfuhr." (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel tierischer Her-
kunft der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten inner-
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: gemeinschaftlich verbringen oder einführen will, hat
dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
,,§2
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung einer Zulassung nach § 2c Abs. 2 oder nach § 2 Abs. 2
müssen der zuständigen Behörde im Original oder im der Futtermittel-HersteUungsverordnung bedürfen.
Falle des § 5e Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten
werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in
einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung einem Register.
versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die
(2) Wer eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, hat
für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müs-
sen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitglied- 1 . über die von ihm innergemeinschaftlich verbrach-
staates ausgestellt sein. ten und eingeführten Futtermittel Buch zu führen,
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2475
2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn stellung von Futtermitteln bestimmt sind, dürfen aus
als Empfänger der Futtermittel ausweisen, aufzu- einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen
bewahren. Betrieb verbracht werden, der
Aus der Buchführung müssen folgende Angaben zu 1. als Verarbeitungsbetrieb nach § 2 Abs. 2 der Fut-
entnehmen sein: termittel-Herstellungsverordnung zugelassen wor-
1. Ort und Tag der Übernahme der Futtermittel sowie den ist,
Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. seinen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futtermit-
2. Tag der Abgabe der Futtermittel sowie Name und tel-Herstellungsverordnung angezeigt hat oder
Anschrift des Erwerbers, 3. als Lager- und Sortierbetrieb von der zuständigen
3. Art und Menge der Futtermittel. Behörde zugelassen worden ist.
§ 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend." (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelas-
sen werden, wenn sichergestellt ist, daß bei der Lage-
5. Die Überschrift des II. Abschnitts wird wie folgt ge- rung der Rohware eine Verschleppung von Tierseu-
faßt: chenerregern ausgeschlossen ist.
,,II. lnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr". (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-
len dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
6. Vor§ 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: schaft und Forsten die Zulassung von Lager- und Sor-
tierbetrieben nach Absatz 2 sowie die Rücknahme
,,§2b
oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt
(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1 die zugelassenen Lager- und Sortierbetriebe unter
Spalte 1 genannten Arten dürfen innergemeinschaft- Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-
lich nur verbracht werden, wenn sie von einer anzeiger bekannt.
Bescheinigung begleitet sind, die dem dort für sie in
Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorge- (4) Futtermittel nach Absatz 1 dürfen nur in Trans-
schriebenen Muster entspricht. Die Bescheinigung portbehältnissen, die
nach Satz 1 muß im Falle von Futtermitteln nach a) flüssigkeitsdicht und
Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 - ausgenommen Federmehl
und Fischmehl - und Nr. 4 mit folgendem Zusatzver- b) mit dem Namen und der Anschrift des Empfängers
merk versehen sein: und dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung
von Futtermitteln" gekennzeichnet sind,
„Das Futtermittel besteht nicht aus
verbracht werden.
a) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkörpertei-
len oder Erzeugnissen, die im Vereinigten König- §2d
reich erzeugt oder von dort zu Futterzwecken ein- (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von
geführt worden sind, oder Futtermitteln tierischer Herkunft ist verboten, wenn
b) Fleischmehl, Fleiscl1knochenmehl oder Tiermehl, und soweit sie auf Grund einer nach Artikel 9 der
das im Vereinigten Königreich hergestellt oder von Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
dort eingeführt worden ist, 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
und enthält solches Material nicht."
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395
Abweichend hiervon dürfen Futtermittel mit Ursprung S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der
in einem Drittland innergemeinschaftlich nur ver- Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat
bracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-
nach Satz 1 von der Bescheinigung nach § Se und lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bun-
einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung nach § 3 desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Abs. 1 begleitet sind. Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das inner- bekanntgemacht hat. Dieses Bundesministerium
gemeinschaftliche Verbringen ohne Bescheinigung macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bun-
im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung desanzeiger bekannt.
1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen
in ein Drittland oder von Futtermitteln tierischer Herkunft nach anderen
Mitgliedstaaten bis zur Veröffentlichung einer
2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat
Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
in ein Drittland
wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur
verbracht werden soll. Diese Sendungen unterliegen Kenntnis gebracht worden ist.
der zollamtlichen Überwachung.
§2e
(3) Das innergemeinschaftliche Verbringen von
Futtermitteln tierischer Herkunft der nicht in Anlage 1 Der Empfänger von Futtermitteln tierischer Her-
Spalte 1 genannten Arten bedarf der Genehmigung. kunft aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den
Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraus-
§2c
sichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und
(1) Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte Menge mindestens einen Werktag vorher anzu-
oder Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Her- zeigen."
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. § 3 wird wie folgt gefaßt: b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das einlei-
,,§ 3 tende Wort „von" durch das Wort „bei" ersetzt.
(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1 c) In Nummer 1 werden ferner die Worte „der amt-
Spalte 1 genannten Arten dürfen aus Drittländern oder lichen Bescheinigung bedarf es nicht für die Fut-
bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt termittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten
werden, wenn der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;" ge-
strichen.
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-
10. § Sa wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 1O
Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG des ,,§5a
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseu- (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
chenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun- der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist verboten,
gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen wenn und soweit
Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- 1 . ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die
lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelun- Europäische Gemeinschaft auf Grund des Ar-
gen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie tikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserre- 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grund-
ger der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnis-
Fassung erlassen hat, und sen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die für oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlas-
die betreffenden Futtermittel in einer Entscheidung sen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und
vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-
schaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buch- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
stabe e der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundes-
geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende anzeiger bekanntgemacht hat. Dieses Bundes-
Drittland oder den betreffenden Teil erlassen hat, ministerium macht auch die Aufhebung der Maß-
nahme im Bundesanzeiger bekannt.
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesan- (2) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von
zeiger bekanntgemacht hat. Sieht die Bescheinigung Futtermitteln tierischer Herkunft der in Anlage 1
nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur
so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beach- Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach
tung dieser Beschränkung zulässig. Absatz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kennt-
Futtermitteln tierischer Herkunft, vorbehaltlich der nis gebracht worden ist.
§§ 4 und 5, genehmigt werden, solange im Hinblick (3) Ferner ist die Einfuhr von Futtermitteln tieri-
auf das betreffende Drittland oder den betreffenden scher Herkunft, die für einen anderen Mitgliedstaat
Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des
noch nicht ergangen sind." Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die
strengere Anforderungen als das deutsche Recht
8. § 4 wird wie folgt geändert: stellen, und die das Bundesministerium für Ernäh-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat.
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden §Sb
aaa) die Worte „Der Genehmigung nach § 3 (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
Abs. 1 bedarf nicht die Einfuhr von" der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist nur über
durch die Worte „Abweichend von § 3 Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen
ist die Einfuhr ohne Genehmigung zu- zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung,
lässig bei" und Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
bbb) die Angabe „Anlage 1" durch die An-
gabe „Anlage 1a" anzeiger bekanntgemacht hat.
ersetzt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von
Futtermitteln tierischer Herkunft über Zollstellen mit
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
zugeordneten Grenzübergangsstellen, die das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
9. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
a) In der Einleitung werden die Worte „Der Genehmi- rium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntge-
gung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner nicht die Ein- macht hat, zulässig, wenn diese Futtermittel tierischer
fuhr" durch die Worte „Abweichend von § 3 ist die Herkunft unverzüglich unter Zollaufsicht von der
Einfuhr ferner ohne Genehmigung zulässig" Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenz-
e·rsetzt. kontrollstelle verbracht werden.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2477
§5c so kann die zuständige Behörde an Stelle der Ausfuhr
(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1 genehmigen, daß die Sendung im Inland unter amt-
Spalte 1 genannten Arten unterliegen bei der Einfuhr licher Aufsicht nachbehandelt oder nach näherer
der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich
und der physischen Untersuchung bei der Grenzkon- beseitigt wird. Im Falle der Nachbehandlung gilt
trollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Futtermitteln Absatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2, entsprechend.
tierischer Herkunft, die über eine Grenzübergangs- §Sd
stelle eingeführt werden, dort die Dokumentenprü- Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die vor-
fung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der Grenz- aussichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter
kontrollstelle die physische Untersuchung durch- Futtermittel tierischer Herkunft nach Anlage 1 Spalte 1
zuführen. unter Angabe der Art und Menge mindestens einen
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Futter- Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Grenz-
mittel tierischer Herkunft aus Drittländern, die Ver- kontrollstelle kann Ausnahmen genehmigen.
tragspartei des Abkommens über den Europäischen §5e
Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Doku-
mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlich- Führt die Untersuchung nach§ Sc zu dem Ergeb-
keitskontrolle und physischen Untersuchung. nis, daß Futtermittel tierischer Herkunft den Einfuhr-
vorschriften entsprechen, so wird dem Verfügungs-
(3) Futtermittel nach § 4 unterliegen ferner vor der berechtigten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Bescheinigung ausgestellt, die in einer Entscheidung
Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum ak- vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-
tiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr schaft auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der Richt-
oder zur Zollgutverwendung linie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fassung
1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo- erlassen und die das Bundesministerium für
nellen und Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht hat. Hat der Verfügungs-
2. einer Untersuchung auf das Vorhandensein von
berechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Be-
Knochenmaterial ausgenommen in den Fällen scheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglau-
des § 4 Nr. 1, 2 und 4 - bigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung
in einem von der zuständigen Behörde bestimmten einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem
Untersuchungsamt nach den Vorschriften der An- Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die
lage 2. Der Antrag auf Untersuchung ist unter Beifü- Teilung entstandenen Sendungen entsprechende
gung der Urschrift der amtlichen Bescheinigung bei Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige ausgestellt.
Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß § 5f
1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird Für eingeführte Drüsen, innere Organe und son-
oder stige Produkte oder Nebenprodukte der Schlachtung,
die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind,
2. an Stelle der Urschrift eine amtlich beglaubigte
gilt § 2c entsprechend."
Abschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn die
Sendung in identifizierbare Teilsendungen auf-
11 . § 6 wird wie folgt geändert:
geteilt wird und die Abschrift oder Ablichtung als
ausschließlich für die jeweilige Teilsendung gel- a) In Absatz 1 werden
tend gekennzeichnet ist. aa) die Worte „und Knochenmaterial" gestrichen
Die Zollstelle überläßt dem amtlichen Probenehmer und
die nach Anlage 2 vorgeschriebene Zahl von Proben. bb) nach dem Wort „nur" die Worte „aus anderen
Sie fertigt die Sendung erst ab, wenn ihr die zustän- Mitgliedstaaten verbracht oder" eingefügt.
dige Behörde die Einfuhrfähigkeit durch einen Ver-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „zulassen"
merk auf der amtlichen Bescheinigung bestätigt hat.
durch das Wort „genehmigen" ersetzt.
Dieser Vermerk lautet in den Fällen des§ 4 Nr. 3 und
5: ,,Salmonellen und unzulässiges Knochenmaterial 12. § 7 wird wie folgt gefaßt:
nicht nachgewiesen. Einfuhrfähig" und in den Fällen
des § 4 Nr. 1, 2 und 4: ,,Salmonellen nicht nachgewie- ,,§ 7
sen. Einfuhrfähig". (1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-
(4) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2 kunft bedarf der Genehmigung, wenn diese unmittel-
Salmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen bar in das Inland eingeführt werden. Im Falle der
des § 4 Satz 2 mehr als 1 vom Hundert Knochenmate- Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft, die in
rial - festgestellt, so ist die Sendung unter zollamt- eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden,
licher Überwachung wieder auszuführen; die zustän- darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
dige Behörde versieht die amtliche Bescheinigung sichergestellt ist, daß die Futtermittel tierischer Her-
- bei Teilsendungen die Abschrift oder Ablichtung - je kunft räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten
nach der getroffenen Feststellung mit dem Vermerk: Waren gelagert werden.
„Salmonellen nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig" oder (2) Futtermittel tierischer Herkunft müssen bei der
„Unzulässiges Knochenmaterial nachgewiesen. Nicht Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung begleitet
einfuhrfähig". Sind Salmonellen festgestellt worden, sein. Futtermittel tierischer Herkunft, die über einen
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anderen Mitgliedstaat durch das Inland durchgeführt 3. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung
werden, müssen zusätzlich von der Durchfuhrgeneh- mit Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht für
migung des von der Durchfuhr erstberührten Mitglied- die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
staates begleitet sein.
4. entgegen § 2b Abs. 1 oder§ 2d Abs. 1 Satz 1 oder
(3) Für die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer ohne Genehmigung nach § 2b Abs. 3 ein Futter-
Herkunft gelten die §§ Sa bis Se - mit Ausnahme der mittel tierischer Herkunft innergemeinschaftlich
physischen Untersuchung nach§ Sc-entsprechend. verbringt,
(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her- 5. entgegen § 2c Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Ver-
kunft erfolgt unter zollamtlicher Überwachung in Form bindung mit § Sf, Drüsen, innere Organe oder
des Zollverschlusses. sonstige Produkte oder Nebenprodukte der
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Durch- Schlachtung verbringt oder einführt,
fuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr und bei 6. entgegen § 3 Abs. 1 ein Futtermittel tierischer
Durchfuhr im Seeschiffsverkehr. Die Absätze 3 und 4 Herkunft aus einem Drittland oder einem
gelten, mit Ausnahme der Möglichkeit einer stichpro- bestimmten Teil eines Drittlandes einführt,
benweisen Dokumentenkontrolle, nicht für die Durch-
fuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr und bei 7. entgegen § Sa Abs. 1 oder 3 oder § Sb Abs. 1 ,
Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Futtermit- jeweils auch in Verbindung mit§ 7 Abs. 3, ein Fut-
tel tierischer Herkunft das Transportmittel oder das termittel tierischer Herkunft einführt,
Transportbehältnis nicht verlassen. 8. entgegen § 6 Abs. 1 Futtermittel tierischer Her-
(6) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Durchfuhr von kunft aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt
Futtermitteln tierischer Herkunft, die in eine Freizone oder einführt,
oder ein Freilager verbracht werden." 9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial
nicht beseitigt,
13. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere
,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- als dort bezeichnete Einrichtungen verwendet
nen im Einzelfall für Versuchszwecke Ausnahmen von oder
der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtun-
nach § 5 Nr. 2 und 3 genehmigen, wenn auf andere
gen nicht reinigt oder desinfiziert."
Weise, insbesondere durch Nebenbestimmungen
hinsichtlich der Behandlung der Ware nach der Ein-
fuhr, sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen einge- 15. § 10 wird wie folgt geändert:
schleppt oder weiterverbreitet werden." a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Absatzbezeichnung sowie
14. § 9 wird wie folgt gefaßt:
die Nummern 2 und 3 gestrichen.
,,§9
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 16. § 10a wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer ,,§ 10a
vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits Drüsen,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2b Abs. 2 innere Organe und sonstige Produkte oder Neben-
oder 3, § 3 Abs. 2, § Sc Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 produkte der Schlachtung, die zur Herstellung von
Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, § Sd Futtermitteln bestimmt sind, gelagert und sortiert
Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs: 3, § 6 haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder§ 8 Zulassung erlischt, wenn nicht
Abs. 2 oder mit einer Zulassung nach § 2c Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage, 1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer endgülti-
gen Zulassung nach § 2c Abs. 2, auch in Verbin-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3
dung mit§ Sf, beantragt wird, oder
Satz3 oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 2d Abs. 2
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
oder § Sa Abs. 2, auch in Verbindung mit § 7
Antrag.
Abs.3,
(2) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig
zuwiderhandelt.
Futtermittel tierischer Herkunft nach Anlage 1 inner-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 gemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzu-
oder fahrlässig zeigen.
1 . entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 , § 2e, § Sd Satz 1 , (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 1994
auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder § 10a entstanden sind, sind die in § 9 Abs. 3 in der am
Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- 31. Dezember 1993 geltenden Fassung genannten
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-
2. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung ordnung in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fas-
mit Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-
vollständig Buch führt, keiten weiter anzuwenden.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2479
17. Vor Anlage 1 wird folgende neue Anlage eingefügt:
„Anlage 1
(zu §§ 2a, 2b, 3
und §§ Sa bis 5d)
lnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Futtermitteln
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art Bescheinigung
2
1. Blut einschließlich Blutserum und Erzeugnisse Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der
aus Blut, ausgenommen Blutmehl Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2. Blutmehl, Federmehl, Fischmehl, getrocknete Bescheinigung nach Artikel 13 der Richtlinie
Grieben, Hornmehl, Huf- und Klauenmehl, 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Tiermehl sowie Mischungen, die diese enthalten,
jeweils ausgenommen Futtermittel nach
Nummer4
3. Erzeugnisse aus verarbeiteten Häuten Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b der
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Futtermittel tierischer Herkunft für Hunde,
Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere
4.1 in luftdicht verschlossenen Behältnissen Bescheinigung nach Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der
(Konserven) Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.2 sonstige Bescheinigung nach Artikel 13 der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Horn und Erzeugnisse aus Horn, ausgenommen Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der
Hornmehl, Hufe und Klauen, ausgenommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Huf- und Klauenmehl, Knochen und Erzeugnisse
aus Knochen, ausgenommen Knochenmehl
6. Milch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse Bescheinigung nach Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7. Schmalz und ausgelassene Fette Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung".
18. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 1a. oder bei 35 bis 37°C im Falle der Verwendung des
SC-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung).
19. Anlage 2 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je
„3. Die für die Untersuchungen verwendeten Medien eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material
müssen den Formulierungen nach den Normen fraktioniert auf je eine Brillantgrün-Phenolrot-
der Internationalen Standardisierungs-Organisa- Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie
tion zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder auf eine andere für die Salmonellendiagnostik
einer vergleichbaren Untersuchungsvorschrift geeignete Platte ausgestrichen. Die beimpften
entsprechen. Platten werden mit dem Deckel nach unten 18
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °C bebrütet."
werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als
Sammelprobe angelegt. Die Sammelprobe ist 20. Anlage 4 Abschnitt IV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach a) In Buchstabe a wird die Angabe „ 120 °C" durch die
Zermahlen - mit der zehnfachen Gewichtsmenge Angabe „90 °C" ersetzt.
gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren
oder säuernden Produkten mit verdoppelter Puf- b) In Buchstabe b wird die Angabe „ 100 °C" durch die
fersubstanzmenge - homogen zu vermischen Angabe „90 °C" ersetzt.
und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu bebrü-
ten (Voranreicherung). Anschließend werden
Artikel3
0, 1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlo-
rid-Malachitgrün-Medium nach Rappaport-Vas- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
siliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voran- und Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1
reicherung zu 100 ml Selenit-Cystin-Nährmedium und 2 geänderten Verordnungen in der vom 1. Januar
(SC-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 1994 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums bekanntmachen.
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel4 mittel-Einfuhrverordnung jedoch erst an dem Tage in
Inkrafttreten Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Ar- Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in
tikel 2 Nr. 10 tritt hinsichtlich des § 5c Abs. 2 der Futter- Kraft tritt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2481
fünfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung*)
Vom 27. Dezember 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft e) Absatz 4 a wird wie folgt gefaßt:
und Forsten verordnet
,,(4a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist
- auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes monatlich mindestens eine Untersuchung nach
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von
mer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebens-
gemäß Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993 mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliede-
(BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen rungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Ver-
- auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des dacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige
Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im
Bundesministerium für Wirtschaft nach Bekanntgabe an Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus
den Deutschen Bundestag: den vollständig überwachten Abend- und Morgen-
gemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher
Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stun-
Artikel 1 den liegt."
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 f} Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung vom g) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
16. April 1992 (BGBI. 1S. 950), wird wie folgt geändert:
,,(8) Die Untersuchungsstelle, Molkerei, Milch-
sammelstelle oder Rahmstation hat, wenn sie in der
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keim-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 1" gehalt von mehr als 100 000 Keimen je cm3 oder
durch die Worte „nach den Bestimmungen der einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren 400 000 je cm 3 feststellt, dies dem Milcherzeuger
nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt in der Anliefe-
ständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-9," rungsmilch der Keimgehalt im geometrischen
ersetzt. · Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von
100 000 Keimen je cm3 oder der Gehalt an somati-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 2"
schen Zellen im geometrischen Mittel über die
durch die Worte „nach den Bestimmungen der
letzten drei Monate den Wert von 400 000 je cm 3, ist
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
dies der zuständigen Behörde oder der von ihr
nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
beauftragten Stelle unverzüglich zu melden."
ständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-10,"
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 3"
durch die Worte „nach den Bestimmungen „Mittlerer Keimzahlwert pro cm 3 Klasse
der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs- (Geometrischer Mittelwert)
verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnum- bis 100000 1
mer L 01.00-5," ersetzt. über100000 2".
bb) In Satz 2 werden die Worte „nach Anlage 5" b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „nach der Anlage" ersetzt.
,,(3) Die Molkereien, Milchsammelstellen und
d) In Absatz 4 werden die Worte „nach Anlage 6" Rahmstationen können bei Vorliegen folgender
durch die Worte „nach den Bestimmungen der Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren bezahlen:
nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01 -1," 1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen
ersetzt. Mittel über die letzten zwei Monate den Wert
von 50 000 Keimen je cm 3 nicht überschreiten;
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/46/EWG des
Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und
2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geo-
Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen metrischen Mittel über die letzten drei Monate den
auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in deutsches Recht. Wert von 300 000 je cm 3 nicht überschreiten;
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;
„Mittlerer Keimzahlwert pro cm 3 Klasse
4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz be- (Geometrischer Mittelwert)
stehen.
Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach bis 100000 1
Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen." bis 400000 2
über 400000 3
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für (3) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt für die
gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. Dieser Preis Klasse S bis zum 31. Dezember 1997 ein Keimgehalt
ist im Abrechnungsmonat zu kürzen von 75 000 pro cm3 und ein Zellgehalt von 350 000
pro cm 3 als Grenzwert.
1. bei Einstufung in Klasse 2 um mindestens 4 Pf/kg,
(4) Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 ist der
2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Unter-
Auszahlungspreis im Abrechnungsmonat bis zum
suchungsergebnis dieses Monats um 10 Pf/kg und
31. Dezember 1997 wie folgt zu kürzen:
3. bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von
1. bei Einstufung in Klasse 2 um 2 Pf/kg, bei Ein-
400 000 je cm 3 im geometrischen Mittel über die
stufung in Klasse 3 um 4 Pf/kg,
letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat,
wobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen 2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Unter-
ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um suchungsergebnis dieses Monats um 10 Pf/kg und
mindestens 2 Pf/kg. 3. bei Überschreitung des Zellgehaltes von 400 000
Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der pro cm3 im geometrischen Mittel über die letzten
Einstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei
qualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls
Abzüge der höheren Klasse angewendet werden." das geometrische Mittel zu bilden ist, um 2 Pf/kg.
Für Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen,
4. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Probenahme- die ihren. Sitz nicht in den Ländern Brandenburg,
geräte" die Worte „und der Häufigkeit der Proben" Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
eingefügt. Thüringen und Berlin haben, gelten die in Satz 1 Nr. 1
und 3 genannten Abzugsbeträge als Mindestbeträge."
5. folgender § 6 a wird eingefügt:
7. Die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 7 werden aufgehoben.
,,§6a
Bezugsquelle von Untersuchungsverfahren 8. Die bisherige Anlage 5 wird die einzige Anlage und
Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Unter- durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
suchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, auf die in dieser Ver-
ordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesund- Artikel2
heitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin, veröffentlicht Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, 'Berlin und und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung
Köln." in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
6. In § 8 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum
31. Dezember 1997 folgende Bewertung zugrunde zu Artikel3
legen: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Josef Scherer
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2483
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Anlage
{zu § 2 Abs. 3 Satz 2)
Feststellung von Stoffen mit antibiotischer Wirkung (Hemmstoffe) in Milch
1. Begriff
Die Probe enthält Hemmstoffe, wenn sie nach dem hier festgelegten Verfahren eine klare Hemmzone hervorruft,
deren Durchmesser mindestens derjenigen der gleichzeitig angesetzten Kontrolle mit 0,004 µg (= 0,0067 1.E. 1))
Natrium-Benzyl-Penicillin/ml entspricht. Sofern die entsprechende mit Penicillinase versetzte Probe keine oder
eine deutlich kleinere Hemmzone hervorruft, enthält sie Penicillin oder Penicillin mit anderen Hemmstoffen.
Einige halbsynthetische Penicilline, wie Natriumcloxacillin, werden unter den gegebenen Bedingungen nicht
durch Penicillinase inaktiviert und daher nicht als Penicillin erkannt.
2. Kurzbeschreibung
Auf die Oberfläche eines mit einer Kultur von Bacillus stearothermophi/us var. calidolactis beimpften Agar-Nähr-
bodens wird ein mit der zu untersuchenden Probe getränktes Blättchen gelegt. Beim Bebrüten vermehren sich
die Mikroorganismen und bewirken eine Trübung des Agar-Nährbodens. Sind in der Probe Substanzen vor-
handen, die das Wachstum der Keime verhindern, so bildet sich um das Blättchen eine klare Zone (Hemmzone).
Der Durchmesser der Hemmzone hängt unter anderem von Konzentration und Art des Hemmstoffes in der
Probe ab. Eine Hemmzone spricht dann für das Vorhandensein von Penicillin, wenn sich um das Blättchen, das
mit der entsprechenden mit Penicillinase versetzten Probe getränkt wurde, keine oder eine deutlich kleinere
Hemmzone zeigt.
3. Nährböden, Ch em i kal i en und Testorganismus
Chemikalien und Nährbodenbestandteile müssen für bakteriologische Zwecke geeignet sein. Trockennähr-
böden müssen nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet und verwendet werden. Das verwendete
Wasser muß entweder in Glasgeräten destilliert oder entmineralisiert und mindestens von entsprechender
Reinheit sein. Es darf keine Hemmstoffe gegen Mikroorganismen enthalten.
3.1 Nährboden
3.1.1 Nährboden für Stammkultur {Schrägagar) und zum Anzüchten der Gebrauchskultur (Kulturmedium)
Nährbodenbestandteile
2 g Hefeextrakt
5 g Fleischpepton, tryptisch verdaut
1 g Fleischextrakt
5 g Natriumchlorid
1O bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften
zu 1000 ml Wasser
Herstellung:
Die einzelnen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst. Der Nährboden
wird in Mengen zu 10 ml in Röhrchen (Schrägagar) bzw. in Mengen zu 100 ml in Flaschen abgefüllt und 15 min
bei 121 °C ± 1 °C sterilisiert. Der pH-Wert wird nach dem Sterilisieren auf 7,4 ± 0, 1 eingestellt, bezogen auf eine
Temperatur von 45 °C.
Anmerkung:
Es können auch andere Nährböden verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als für diese
Zwecke geeignet erwiesen haben.
1
) Gemeint sind die Internationalen Einheiten (1.E.) der durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) standardisierten Wertbestimmungen für die Wirkung
von Pharmaka und anderen biologisch aktiven Substanzen.
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3.1 .2 Nährboden zum Nachweis von Hemmstoffen
Hinweis:
Patentrechtliche Vorschriften über die Verwendung antifolathaltiger Nährböden sind zu beachten.
Nährbodenbestandteile
2,5 g Hefeextrakt
5 g Caseinpepton, tryptisch verdaut
1 g Glucose
10 ml Trimethoprim-Lösung
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaft
zu 1000 ml Wasser
Herstellung:
Die festen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst, anschließend wird
die Trimethoprim-Lösung nach Abschnitt 3.1.3 hinzugegeben. Der Nährboden wird 15 mm bei 121 °C ± 1 °C
sterilisiert. Der pH-Wert ist so einzustellen, daß er nach dem Sterilisieren bei 8,0 ± 0, 1 liegt, gemessen bei einer
Temperatur von 45 °C.
3.1.3 Trimethoprim-Lösung
Zusammensetzung
5 mg Trimethoprim
5 ml Ethanol, w = 96 % 2)
zu 1000 ml Wasser
Herstellung:
Trimethoprim wird in Ethanol gelöst, anschließend wird die Lösung mit Wasser auf 1000 ml aufgefüllt. Die
Lösung ist bei 0 °C bis 6 °C mindestens 3 Monate haltbar.
Anmerkung:
Es können auch andere Wirkstoffe verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als wirksam
erwiesen haben.
3.2 Penicillin-Standardlösung
3.2.1 In einer verschließbaren, sterilen Flasche wird aus Natrium-Benzyl-Penicillin und sterilem, destilliertem Wasser
eine Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 60 µg/ml (= 100 I.E./ml) hergestellt.
3.2.2 Aus 1,25 ml der Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.1 wird durch Auffüllen mit sterilem, destilliertem
Wasser auf 1000 ml eine verdünnte Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 0,075 µg/ml
(= 0,1251.E./ml) hergestellt.
3.2.3 Aus 4 ml der verdünnten Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.2 und 71 ml hemmstofffreiem Substrat
nach Nummer 3.4 wird eine Lösung mit einer Penicillin-Konzentration von 0,004 µg/ml (= 0,0067 I.E./ml)
hergestellt.
3.2.4 Die in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 erwähnten Lösungen dürfen nur am Tag der Herstellung verwendet und
sollen bei 5 °C aufbewahrt werden.
3.3 Penicillinase-Lösung
3.3.1 Es wird soviel Penicillinase in sterilem, destilliertem Wasser gelöst, daß sich eine Konzentration von 1000 U/ml
ergibt3)4). Diese Lösung, die vorzugsweise in Portionen abgefüllt werden sollte, darf höchstens 4 Wochen bei
etwa 5 °C aufbewahrt werden.
Anmerkung:
Für Penicillinase gibt es keine einheitlichen internationalen Festlegungen. Die Grundlage dieses Verfahrens ist,
daß 10 U Penicillinase 0,6 µg (= 1 1.E.) Penicillin inaktivieren. Bei Penicillinase mit unbekannter Aktivität ist
es erforderlich festzustellen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Anderenfalls muß die Konzentration der
Penicillinase-Lösung entsprechend verändert werden.
3.3.2 Für die Penicillinase-Kontrolle werden von der nach Nummer 5.1 vorbereiteten Probe 10 ml in eine geeignete
sterile Weithalsflasche überführt. Anschließend werden 0,4 ml der Penicillinase-Lösung nach Nummer 3.3.1
hinzugefügt und gründlich vermischt.
i) w Massenanteil.
3
) 1 U ist die Enzyrnaktivität, die bei einer Temperatur von 25 °C unter optimalen Bedingungen eine Substratmenge von 1 µmol je min umsetzt. Siehe dazu
auch DIN 58937, Teil 5, Ausgabe Januar 1975, Nummer6.6.
') Eine 30fache höhere Penicillinase-Konzentration ermöglicht auch eine starke Inaktivierung von halbsynthetischen Penicillinen, wie Natriumcloxacillin.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2485
Anmerkung:
Anstelle der Penicillinase-Lösung können auch im Handel erhältliche, mit Penicillinase beschickte Blättchen ver-
wendet werden, sofern in einer Kontrolluntersuchung festgestellt wurde, daß die Blättchen eine ausreichende
Menge Penicillinase enthalten.
3.4 Hemmstofffreies Substrat
Aus Magermilchpulver und sterilem, destilliertem Wasser wird, falls erforderlich, mit Hilfe steriler Glasperlen eine
Suspension mit einem Massengehalt von 10 % hergestellt. Das Magermilchpulver muß sich bei vorhergegange-
nen Untersuchungen nach dieser amtlichen Methode als hemmstofffrei erwiesen haben.
Alternativ kann eine bei Untersuchungen nach dieser Methode als hemmstofffrei befundene frische Sammel-
milchprobe, die in Flaschen abgefüllt, 1 h auf 100 °C erhitzt und danach für höchstens 1 Woche bei 5 °C gelagert
wurde, verwendet werden.
3.5 Testorganismus
Bacillus stearothermophilus var. calidolactis, Stamm C 953 (DSM 150; ATTC 10149)
3.5.1 Aufbewahrung des Teststammes
Der Teststamm wird auf dem Nährboden für die Stammkultur nach Nummer 3.1.1 aufbewahrt. Dieser Nähr-
boden wird mit einer Öse der Testkultur beimpft und 48 h bei 63 °C bebrütet. Nach Verschluß kann diese Kultur
mehrere Monate bei etwa 5 °C aufbewahrt werden. Längere Aufbewahrung ist durch Lyophilisieren oder durch
Lagern in flüssigem Stickstoff möglich.
3.5.2 Anzüchten der Gebrauchskultur
3.5.2.1 Je 20 ml des Nährbodens zum Anzüchten der Gebrauchskultur nach Nummer 3.1.1 werden unter aseptischen
Bedingungen in sterile Petrischalen nach Nummer 4.10 übergeführt.
3.5.2.2 Mit einer sterilen Pipette werden 5 ml steriles, destilliertes Wasser in ein Schrägagar-Röhrchen mit Stammkultur
nach Nummer 3.5.1 verbracht und die Keime mit Hilfe einer sterilen Öse abgeschwemmt. Diese Keimsuspen-
sion muß innerhalb von 36 h verwendet und bei 5 °C aufbewahrt werden.
3.5.2.3 Mit einer sterilen Pipette werden 0,5 ml der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.2 auf eine Petrischale mit
Nährboden zum Anzüchten der Gebrauchskultur nach Nummer 3.5.2.1 übertragen und gleichmäßig auf der
Nährbodenoberfläche ausgespatelt. Der Nährboden wird 16 h bis 18 h bei 63 °C bebrütet.
Bei Verwendung einer Stammkultur oder einer mehr als 36 h alten Keimsuspension sollte die Subkultivierung
mindestens zweimal durchgeführt werden, wobei nicht mehr als 36 h dazwischenliegen sollten.
3.5.2.4 Mit einer sterilen Pipette werden 10 ml steriles, destilliertes Wasser auf die bebrütete Petrischale nach
Nummer 3.5.2.3 verbracht und das Keimwachstum mit Hilfe eines Glasstabes abgeschwemmt. Die gewonnene
Keimsuspension wird in eine Flasche, die 250 ml steriles, destilliertes Wasser enthält, übergeführt. Die Flasche
wird verschlossen und gründlich geschüttelt. Kulturen, die nicht sofort weiterverwendet werden, müssen im
Kühlschrank bei Temperaturen von 5 °C aufbewahrt werden.
Anmerkung:
Die Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 sollte eine derartige Aktivität aufweisen, daß die Penicillin-Kontroll-
lösung nach Nummer 3.2.3 im Testsystem eine klare Hemmzone mit einem Durchmesser von mindestens
2 mm hervorruft. Dies ist erfahrungsgemäß der Fall, wenn die Keimsuspension nach einer Bebrütung von 16 h
bis 18 h bei 63 °C auf Plate Count Agar eine Keimzahl von etwa 106 je ml aufweist. Die Keimsuspension sollte
gleichmäßig getrübt sein.
3.5.3 Herstellen des Testsystems
3.5.3.1 Zu mindestens 50 Volumenteilen des auf etwa 60 °c abgekühlten Nährbodens zum Nachweis von Hemmstoffen
nach Nummer 3.1.2 wird 1 Volumenteil der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 hinzugefügt und in einer
Flasche sorgfältig gemischt.
3.5.3.2 In sterile auf etwa 60 °C erwärmte Petrischalen wird das Testmedium nach Nummer 3.5.3.1 in einer Schichtdicke
von 0,6 mm bis 0,8 mm gegossen. Um eine Schichtdicke von 0,8 mm zu erhalten, sind 15 ml Testmedium
erforderlich.
3.5.3.3 Zur Verfestigung des Agars werden die Petrischalen ohne Deckel auf eine kalte, nivellierte Fläche gestellt. Nach
Erstarren des Nährbodens werden die Petrischalen geschlossen und umgedreht, um die Kondensation auf der
Oberfläche des Agars gering zu halten.
3.5.3.4 Die so hergestellten Testplatten werden vorzugsweise am Tage der Herstellung verwendet. Sie können bis zu
2 Wochen aufbewahrt werden, wenn sie sofort nach der Herstellung in einem verschlossenen Kunststoffbeutel
bei etwa 5 °C aufbewahrt werden.
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. G e rät e u n d H i I f s m i t t e 1
Alle Glasgeräte müssen vor der Verwendung sorgfältig gereinigt und sterilisiert werden. Kunststoffgeräte
müssen steril sein.
4.1 Dampf-Sterilisator (Autoklav), einstellbar auf 121 °C ± 1 °c, z.B. Dampf-Sterilisator nach DIN 58 946, Teil 2
4.2 Dampftopf, sofern Dampf-Sterilisator nicht als Dampftopf verwendet werden kann
4.3 Heißluft-Sterilisator, einstellbar auf mindestens 180 °c
4.4 Brutschrank, einstellbar auf eine Temperatur von 63 °C ± 1 °c, z.B. Brutschrank nach DIN 58 945, Teil 1
4.5 pH-Meßgerät mit Vorrichtung zur Temperaturkompensation und pH-Meßkette
4.6 Wasserbad, einstellbar auf eine Temperatur von etwa 80 °c
4. 7 Blättchen, Durchmesser 12 bis 13 mm, aus Filterpapier mit gleichbleibenden Eigenschaften. Die Saugfähigkeit
der einzelnen Blättchen muß gleich sein (etwa 100 mg/Stück}. Um sicherzustellen, daß die Blättchen keine
Hemmstoffe abgeben, muß von jeder Charge eine Prüfung mit sterilem Wasser duchgeführt werden.
Die Blättchen sollen aus reiner Zellulose (a = Zellulosegehalt w > 98 %2)) hergestellt sein. Der Aschegehalt soll
unter w 0,06% liegen, der Kupfergehalt unter 1 mg/kg, der Eisengehalt unter 1 mg/kg. Geeignete Blättchen
sind 0,88 dick, die flächenbezogene Masse beträgt etwa 350 g/m2.
4.8 Flaschen, Nennvolumen 250 ml
4.9 Kulturröhrchen, ausgestattet mit Stopfen oder anderem Verschluß
4.10 Petrischalen, Durchmesser etwa 140 mm, z.B. nach DIN 12 339
4.11 Platindraht-Öse
4.12 Pipetten
4.13 Meßkolben, 50 ml und 1 1
4.14 Pinzetten
5. Durc hf ü hrung
5.1 Vorbereitung der Probe
Flüssige Milchproben sollen sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 h, untersucht werden. Die
Proben dürfen für diese Zeit bei höchstens 5 °C aufbewahrt werden. Wenn die Proben nicht innerhalb dieser Zeit
untersucht werden können, müssen sie bei Temperaturen zwischen-30 °c und-15 °c gelagert werden, um die
Inaktivierung von Hemmstoffen so gering wie möglich zu halten. Derartig gelagerte Proben werden im Wasser-
bad bei etwa 45 °C aufgetaut und gründlich vermischt.
5.2 Hemmstoffnachweis
5.2.1 Ein Blättchen nach Nummer 4. 7 wird mit Hilfe einer sauberen, trockenen Pinzette in die Probe getaucht.
Milchüberschuß wird nach Abstreifen des Blättchens an der Probenflasche entfernt. Das Blättchen wird auf die
Oberfläche des Agars nach Nummer 4.4.3.3 gelegt und leicht mit der Pinzette angedrückt.
5.2.2 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden mit einem anderen Blättchen in gleicher Weise durch-
geführt.
5.2.3 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden fünfmal mit der verdünnten Penicillin-Standardlösung
nach Nummer 3.2.3 (0,004 µg/ml = 0,0067 1.E./ml} in gleicher Weise durchgeführt.
5.2.4 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden zweimal mit der Penicillinase-Kontrolle nach Num-
mer 3.3.2 in gleicher Weise durchgeführt.
Anmerkung:
Alternativ können auch jeweils 100 µI der Probe, Penicillin-Kontrolle bzw. Penicillinase-Kontrolle auf die
einzelnen Blättchen (Nummern 5.2.1 bis einschließlich 5.2.4) aufpipettiert werden.
5.2.5 Alle 9 Blättchen werden in zufälliger Reihenfolge auf dem Agar verteilt. Die einzelnen Blättchen müssen
mindestens 20 mm voneinander entfernt bzw. mindestens 1O mm vom Petrischalenrand plaziert werden. Die
Lage der Blättchen ist zu protokollieren. Die Platten werden umgedreht und 2,5 h bis 5 h bei 63 °C bebrütet.
5.2.6 Nach der Bebrütung werden die Platten vor einer geeigneten Lichtquelle auf Hemmzonen um die Blättchen
untersucht.
5.2. 7 Die durchschnittlichen Durchmesser der Hemmzonen um Proben, Penicillin-Kontrollen und Penicillinase-Kon-
trollen werden bestimmt.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2487
6. Auswertung
6.1 Die Durchmesser der Hemmzonen und die Penicillin-Kontrollen nach Nummer 5.2.3 sollten mindestens 2 mm
und höchstens 4 mm betragen.
6.2 Proben mit einem gleichgroßen oder größeren Hemmzonendurchmesser als die Penicillin-Kontrollen enthalten
Hemmstoffe.
6.3 Wenn sich um die Blättchen mit den Penicillinase-Kontrollen nach Nummer 5.2.4 keine Hemmzonen, jedoch
um die Blättchen mit der Probe nach Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 Hemmzonen mit einem gleichgroßen
oder größeren Durchmesser als bei den Penicillin-Kontrollen bilden, so entspricht die Konzentration der in der
Probe enthaltenen Hemmstoffe einer Natrium-Benzyl-Penicillin-Konzentration von mindestens 0,004 µg/ml
(= 0,00671.E./ml).
6.4 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle gleich dem der Probe ist, so enthält diese
Hemmstoffe, die mit der in diesem Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und
daher nicht identifiziert werden können.
6.5 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle kleiner ist als der der Probe, so enthält
diese Penicillin zusammen mit anderen Hemmstoffen oder halbsynthetische Penicilline, die mit der in diesem
Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und daher nicht identifiziert werden können.
7. Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind mindestens anzugeben:
- Art, Herkunft und Bezeichnung der Probe,
- Art und Datum der Probenahme,
- Eingangs- und Untersuchungsdatum,
- Untersuchungsergebnisse (siehe Nummer 6).
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. Dezember 1993
Auf Grund des§ 31 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Mineralöl- (2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 des Gesetzes zur
2185, 1993 1 S. 169), der durch Artikel 7 Nr. 12 des Geset- Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert (3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von
worden ist, sowie des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein
vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das Bundes- Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in
ministerium der Finanzen: einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der
Verwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.
Artikel 1 (4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen
Änderung Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten
der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung nicht als Mineralölherstellung
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 1. das Mischen von Mineralölen
15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602) wird wie folgt ge- a) miteinander oder
ändert:
b) mit anderen Stoffen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) zur Herstellung von Zweitaktergemischen
oder
a) Die Worte ,,§ 3 Abgrenzung" werden durch die
Worte ,,§ 3 Mineralölherstellungsbetrieb, Abgren- bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen nach
zung" ersetzt. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,
b) In der Überschrift vor § 17 wird nach der Angabe 2. das Mischen von Mineralöl mit Kraftstoffen aus
,,Nr. 5, 6 Buchstabe c" die Angabe „und e" ein- nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl
gefügt. im Sinne des Gesetzes sind, beim Befüllen
von Hauptbehältern von Beförderungsmitteln,
c) Die Worte ,,§ 24 Versteuerung durch Verwender" Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten,
werden durch die Worte ,,§ 24 Versteuerung durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie
Verwender oder Verteiler" ersetzt. Kühl- und Klimaanlagen,
d) Die Worte ,,§ 27 Überführung in Zollverfahren" 3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen
werden durch die Worte ,,§ 27 Überführung in zoll- von Mineralöl vor der ersten Verwendung,
rechtliche Verfahren" ersetzt.
4. das Gewinnen von Mineralöl
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhal-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: tung von Gewässern und in Wasseraufberei-
,,§2 tungsanlagen,
Mineralölherstellung b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei
der Verladung von Mineralöl oder der Entga-
(1) Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist sung von Transportmitteln oder
vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von
c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung
1 . Kraftstoffen,
oder Altpapier,
2. Heizstoffen oder
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach
3. anderen Mineralölen als Kraft- oder Heizstoffen, Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuer-
ausgenommen Mineralöle der Position 271 0 mit gebiet verbracht oder vernichtet wird,
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen
5. das Gewinnen von Mineralöl
Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und
Mineralöle der Positionen 3403, 3811 und 3817 a) durch Entnahme von Mineralöl aus Waren der
der Kombinierten Nomenklatur. Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
Nomenklatur oder
Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder
84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des b) durch Bestimmen von Altölen (§ Sa des Abfall-
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll- gesetzes vom 27. August 1986, BGBI. 1S. 1410,
kodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1501) zur Verwendung als Heizstoff nach
berichtigt im ABI. EG 1993 Nr. L 79 S. 84). Absatz2
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2489
sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mine- 8. In der Überschrift vor § 17 wird nach der Angabe
ralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb selbst zu ,,Nr. 5, 6 Buchstabe c" die Angabe „und e" eingefügt.
einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder
unmittelbar oder über eine abfallrechtlich geneh- 9. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die
migte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben Angabe,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.
oder aus dem Steuergebiet verbracht oder ver-
nichtet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu
steuerbegünstigten Zwecken abgegeben wird. 10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe
,,§ 24" das Wort „ermäßigt" gestrichen.
(5) Mineralöl, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewon-
nen und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet
11 . § 23 wird wie folgt geändert:
oder abgegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender
oder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzoll- a) Absatz 5 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
amts über die Verwendung oder die Abgabe des „Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein
Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie den mit Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in
der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder dem den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht
Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt kann
werden, hat der Anmelder(§ 16 Abs. 1 des Geset-
weitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn
zes) dies schriftlich zu beantragen;".
sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich
erscheinen." b) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte
3. § 3 wird wie folgt geändert: Mineralöl
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben
oder
,,Mineralölherstellungsbetrieb, Abgrenzung".
2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich ge-
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; Absatz 3 nehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager ver-
wird einziger Absatz. bringen oder
3. an andere Personen abgeben, wenn dies durch
4. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „unter Steuer- das Hauptzollamt zugelassen worden ist."
aussetzung" gestrichen.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) In der Überschrift werden nach den Worten „durch
Verwender" die Worte „oder Verteiler" angefügt.
,,(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraus-
setzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager b) Nach dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eines Verteilers zugelassen werden, dem die Vertei- eingefügt:
lung unter Überführung der Waren in_ den freien ,,(1 a) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
Verkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 des daß Betriebe, die aus einer Transportleitung für
Zollkodex) und das Vermischen von Waren, die
ermäßigt versteuertes Erdgas Gas beziehen oder
bereits in den freien Verkehr zur besonderen Ver-
abgeben, das Gas unter Versteuerung mit dem
wendung übergeführt worden sind, mit Waren, die in
Unterschiedsbetrag der Steuersätze nach § 2
den freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes und nach § 3
Artikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG)
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) nicht steuerbegünstigte Zwecke verwenden oder
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex abgeben. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt
der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) überge- sinngemäß. Steuerschuldner ist der Inhaber des
führt worden sind, bewilligt worden ist." Betriebs."
c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Steuer-
schuldner" die Worte „nach Absatz 1 oder 1a"
6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt.
,,(2) Für die Herstellung von Erdgas, die Abgrenzung
und Einrichtung des Gasgewinnungsbetriebs sowie 13. In§ 25 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder 2"
für die Pflichten des Inhabers des Gasgewinnungs- durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
betriebs gelten die§§ 2, 3, 5 und 7, für die Einrichtung
des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des Gas- 14. In § 26 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „den Berech-
lagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 1O tigten" durch die Worte „den Empfänger gleichzeitig"
bis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß für Betriebe, ersetzt.
die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasge-
winnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von 15. § 27 wird wie folgt gefaßt:
Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder
zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht ,,§27
als Erdgasherstellung gilt." Überführung in zollrechtliche Verfahren
Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Ver-
7. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „oder an den zugelas- fahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex überge-
senen Zapfstellen" gestrichen. führt werden, hat es der Inhaber des Verfahrens dem
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Aus- Gesetzes oder ein Kraftstoff
fertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vor- nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12
drucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des des Gesetzes ist, für 1 000 1
abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Aus- Mineralöle nach § 2 Abs. 1
fertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes 360,00 DM,
in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück.
2. falls das Gemisch ein Benzin
Er hat sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu neh-
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
men. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige
Gesetzes oder ein Kraftstoff
Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmel-
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12
dung zulassen oder auf die Anmeldung und die
Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange des Gesetzes ist,
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die a) für 1000 1 Benzin nach § 2
Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedin- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
gungen und Auflagen verbinden." Gesetzes oder 1 000 1mittel-
schwere Öle nach § 2 Abs. 1
16. In § 30 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1" durch Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes 100,00 DM,
die Angabe „Satz 2" ersetzt. b) für 1 000 1 Mineralöle nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
17. In§ 46 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 und§ 48 Gesetzes 460,00 DM."
Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Erlaß-, Erstattungs-
oder Vergütungsanmeldung" jeweils durch das Wort 21. § 60 wird wie folgt geändert:
,,Anmeldung" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Satz 2"
18. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungsan- ersetzt.
meldung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Nr. 3 Mineralöl
19. In § 50 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs- öhne eine Zulassung an andere Personen
oder Vergütungsanmeldung" durch das Wort „Anmel- abgibt,".
dung" ersetzt.
20. § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
„ 1 . falls das Gemisch ein Benzin
Inkrafttreten
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Grünewald
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2491
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 28. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land ordne ich an:
1. Meine Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch meine
Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1S. 921 ), wird in Artikel 1 Abs. 2 wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „der Deutschen Bundesbahn" durch die
Worte „des Bundeseisenbahnvermögens" und die Worte „Vorstand der
Deutschen Bundesbahn" durch die Worte „Präsidenten des Bundes-
eisenbahnvermögens" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 8. des Bußgeldverfahrens;
15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der 9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI. 1S. 1473) Kirchensteuerrechts;
beschlossen:
II. 1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfas-
A.
sungsbeschwerden,
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungs- a) bei denen die Auslegung und Anwendung von
gericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Völkerrecht oder primärem Europarecht von er-
auch zuständig: heblicher Bedeutung sind;
b) bei denen andere Fragen als solche der Aus-
1. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 legung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19,
BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechts- 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit
bereichen dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;
1. des Asylrechts; 2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus
2. des Ausländergesetzes und der internationalen dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Aus-
Rechtshilfe in Strafsachen; nahme des Familienrechts und des Erbrechts) von
Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben
3. des Staatsangehörigkeitsrechts;
L bis· Z, in denen Fragen einer Verletzung der
4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhält- Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 oder Artikel 103
nisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Abs. 1 GG überwiegen.
Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist,
einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
8.
5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des
diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts; Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Ver-
fahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit
Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der
Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des C.
Artikels 8 GG überwiegen;
Der Beschluß -des Bundesverfassungsgerichts vom
7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und 6. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1735) in der Fassung
von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
und Besserung sowie der Anordnung und des Voll- 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2259) tritt mit Ablauf des
zugs anderer Freiheitsentziehungen; 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1993
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Roman Herzog
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2493
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten
des Zollrechtsänderungsgesetzes
Vom 27. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zollrechts-
änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2125) wird hiermit bekanntgemacht, daß dieses Gesetz
nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994
vollständig in Kraft tritt.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz - C h r. Z e i t I er
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 16. Dezember 1993
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1993 (BGBI. 1S. 1934) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 32 Abs. 1 Nr. 15 werden die Worte „deutschen Schiffen" durch die Worte
,,Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften führen," ersetzt.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Krumpholz
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2493
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten
des Zollrechtsänderungsgesetzes
Vom 27. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zollrechts-
änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2125) wird hiermit bekanntgemacht, daß dieses Gesetz
nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994
vollständig in Kraft tritt.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz - C h r. Z e i t I er
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 16. Dezember 1993
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1993 (BGBI. 1S. 1934) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 32 Abs. 1 Nr. 15 werden die Worte „deutschen Schiffen" durch die Worte
,,Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften führen," ersetzt.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Krumpholz
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 28. Dezember 1993
Tag Inhalt Seite
16. 12. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Dominikanischen Republik über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
16. 12. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. April 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über den zivilen Luftverkehr . . . . . . . . . . 2352
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2360
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung,_ Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2360
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens· über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
12. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens
von 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2362
22. 11. 93 Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines Europäischen
Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2362
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2375
9. 12. 93 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 2376
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2495
Nr. 48, ausgegeben am 31. Dezember 1993
Tag I n h a It Seite
22. 12. 93 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l_~munitäten an die Internationale Kaffee-Organi-
sation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung der
Verlängerungen vom 3. Juli 1989, 28. September 1990, 27. September 1991 und 4. Juni 1993....... 2382
27. 12. 93 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1994) 2385
613-2-8
23. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2398
16. 11. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-kongolesischen Wirtschaftsabkommens 2399
18. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2400
18. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 2401
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 2401
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2402
23. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2402
23. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403
24. 11 . 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Abkommens über Rentenversiche-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403
24. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 2404
24. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2404
24. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichti-
gung bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2405
24. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2405
25. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2406
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2410
26. 11. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978
(MARPOL 73/78) .._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2410
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2412
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM {6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
14. 12. 93 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 10937 (239 21. 12. 93) 22. 12. 93
7400-1-6
21. 12. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Maßregeln gegen die Schweinepest 10969 (240 22. 12. 93) 21. 12. 93
7831-1-43-62
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3308/93 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 287 4/93 L297/9 2. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3315/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2639/93 L298/4 3. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3316/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2876/93 L298/9 3. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3317/93 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung
(EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 3070/93 L298/12 3.12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3318/93 der Kommission zur Festsetzung des Min-
destankaufspreises der zur Verarbeitung abgelieferten A p f e I s in e n ,
M an dar i n e n , K I e m e n t i n e n und Sa t s u m a s und des finanziel-
len Ausgleichs für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse für das Wirt-
schaftsjahr 1993/94 L298/16 3.12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3319/93 der Kommission zur Festsetzung des 1994
in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch von
H aus k an i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen L298/18 3.12.93
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes
und des Wohngeldgesetzes
Vom 22. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In der Tabelle werden die Worte „bis 31. Dezember
1994" durch die Worte „bis 30. Juni 1995" ersetzt.
Artikel 1
b) Satz 4 wird gestrichen.
Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Be- 6. § 27 und§ 28 werden gestrichen.
kanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2406),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1S. 944),. wird wie folgt geändert: Artikel2
Änderung des Wohngeldgesetzes
1. § 1 wird wie folgt geändert: Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
a) In Satz 1 werden die Worte „einen vor dem machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183), geändert
1. Februar 1994 gestellten" gestrichen. durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: S. 944), wird wie folgt geändert:
„Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1994
1. § 14 Abs. 1 Nr. 18 wird wie folgt gefaßt:
gestellt und beginnt der Bewilligungszeitraum vor
dem 1. Januar 1995, wird Wohngeld ausschließlich ,, 18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundes-
nach Maßgabe dieses Gesetzes bis längstens sozialhilfegesetzes, des. Asylbewerberleistungs-
30. Juni 1995 gewährt. Der Antragstellung steht die gesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes
Rückwirkung des Antrages nach § 16 Abs. 4 über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme lau-
gleich." fender Leistungen für den Lebensunterhalt,
soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksich-
2. In§ 5 Abs. 3 wird vor Satz 1 eingefügt: tigten Kosten für den Wohnraum übersteigen;".
„Bei Wohnraumnutz.ung in Heimen ist die Miete unter
Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 der Wohngeldverord- 2. § 42 wird wie folgt geändert:
nung zu ermitteln . " a) In Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe a werden
jeweils die Worte „vom 1. Februar 1994 bis
3. § 9 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1995" durch die Worte „vom 1. Ja-
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich- nuar 1995 bis 31. Dezember 1995" ersetzt.
punkt ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: aa) In Satz 1 werden das Wort „folgenden" durch
„6. laufende Leistungen für den Lebensunterhalt das Wort „einen" und der Doppelpunkt durch
nach den Vorschriften des Bundessozialhilfe- einen Punkt ersetzt sowie die Tabelle ge-
gesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes strichen.
und des Bundesversorgungsgesetzes über die bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:
Kriegsopferfürsorge, soweit diese die bei ihrer
,,Der Zuschlag beträgt im Zeitraum vom 1. Ja-
Berechnung berücksichtigten Kosten für den
nuar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 bei
Wohnraum übersteigen; bei Wohnraumnut-
Einzelraumheizung 0,30 Deutsche Mark, bei
zung in Heimen ist § 7 Abs. 1a der Wohngeld-
Zentralheizung 0,60 Deutsche Mark und bei
verordnung entsprechend anzuwenden."
Fernheizung 0,90 Deutsche Mark."
c) Folgender Satz wird angefügt:
cc) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
„Für Einnahmen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6, die
c) In Absatz 5 werden die Worte „vom 1. Februar 1994
nicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere
bis zum 30. Juni 1995" durch die Worte „vom
Sachbezüge), sind die nach § 8 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte
1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995" ersetzt.
maßgebend."
Artikel3
4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 wird jeweils
die Angabe „31. Januar 1994" durch die Angabe Inkrafttreten
,,31 . Dezember 1994" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2439
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen
Vom 20. Dezember 1993
Es verordnen 2. den jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 3 bis 6 aufge-
- auf Grund des§ 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Milch- und führten Anforderungen an die Herstellung und
Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1471), Beschaffenheit entspricht."
von denen§ 7 Satz 1 gemäß Artikel 51 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden 4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- a) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 des
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- Eichgesetzes" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 des
ministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft; Eichgesetzes" ersetzt.
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, des § 12 b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1 „a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- nach Anlage 1 oder 1 b oder nach § 7 Abs. 2;
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bei Molkenkäse die Bezeichnung „Molken-
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) das Bundesministerium käse"; bei Molkeneiweißkäse die Bezeichnung
für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes- „Molkeneiweißkäse"; bei sonstigem Käse die
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Käsegruppe (§ 6 Abs. 1) oder die Bezeichnung
und für Wirtschaft; nach Anlage 1 b,".
- auf Grund des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes das Bundesministerium 5. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
für Gesundheit:
6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 1
,,(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-
Änderung der Käseverordnung wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- nung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trocken-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert masse von höchstens 32,5 % den Hinweis „leicht"
gemäß Artikel 85 der Verordnung vom 26. Februar 1993 oder „light/lite" enthalten; Speisequark und Schicht-
(BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert: käse dürfen den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" nur
enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse
1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: weniger als 12,5 % beträgt."
a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: 7. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,a) Speisesalz, jodiertes Speisesalz,". ,,(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-
b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-
nung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt
„b) Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und
in der Trockenmasse von höchstens 32,5 % und
Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils
entsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma- einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel
stoffen und Aromaextrakten, ". von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endpro-
dukt den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" enthalten.
Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen
2. In § 5 werden bei der Angabe „Doppelrahmstufe" in
den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" nur enthalten,
der Spalte „Fettgehalt in der Trockenmasse" die
wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als
Worte „höchstens 85 % " durch die Worte „höchstens
12,5 % beträgt und der Energiegehalt der beigegebe-
87 %" ersetzt.
nen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g End-
produkt nicht übersteigt."
3. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:
,,§8 8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Geographische Herkunftsbezeichnungen ,,(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
Käse darf unter einer der in Anlage 1 b Spalte 1 auf- sorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten,
geführten geographischen Herkunftsbezeichnungen wenn in Verbindung damit der Anteil der Standard-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er sorte oder des anderen Käses am Gesamterzeugnis in
1. in dem jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 2 bezeich- Vomhundertteilen angegeben wird. Einer Angabe der
neten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und Vomhundertteile bedarf es nicht
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2441
1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standard- Artikel2
sorte oder .des anderen Käses an dem Gewicht
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
des insgesamt zur Herstellung verwendeten Käses
mindestens 75 v. H. beträgt, Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung
Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),
als Käse nur die angegebene Standardsorte oder
wird wie folgt geändert:
der angegebene andere Käse verwendet worden
ist,
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her-
stellung als Käse nur die angegebene Standard- „Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der
sorte oder der angegebene andere Käse oder Milchverordnung wärmebehandelt werden."
deren jeweiliges Schmelzprodukt verwendet wor-
den ist." 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird in der Einleitung die Angabe
,,§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Angabe
9. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und halb- ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt.
fester Schnittkäse" durch die Worte ,, , halbfester
Schnittkäse und Käsezubereitungen, die hinsichtlich 3. § 4 wird wie folgt geändert:
des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
diesen Käsegruppen entsprechen," ersetzt.
stabe b" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3"
ersetzt.
10. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der
11. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kenn-
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- zeichnung bei
gefügt:
1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit
„8 a. entgegen § 8 Käse unter einer in Anlage 1 b einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichts-
Spalte 1 aufgeführten geographischen Her- hundertteilen,
kunftsbezeichnung,".
2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit
b) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 17" durch die einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichts-
Angabe,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt. hundertteilen,
3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standard-
12. § 31 a wird wie folgt geändert: sorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-
teilen und einem Energiegehalt der beigegebe-
,,§31 a nen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt
126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und
Übergangsvorschriften".
4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-
c) folgender Absatz wird angefügt: teilen hergestellt sind, mit einem Energiegehalt
,,(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Käse der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert
und Erzeugnisse aus Käse noch bis zum 1. Januar von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht
1995 nach den Vorschriften dieser Verordnung in übersteigt,
der bis zum 1. Januar 1994 geltenden Fassung in den Hinweis „leicht" oder „light/lite" enthalten."
den Verkehr gebracht werden."
4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „hergestellt, ohne
13. In Anlage 1 Buchstabe A werden bei den Standard- sie der dort vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu
sorten „Emmentaler" und „Bergkäse" jeweils in Spalte 3 unterziehen" durch die Worte „nicht wärmebehandelt"
die Worte „nur aus roher Milch, die nicht über die ersetzt.
Gewinnungstemperatur erwärmt wurde" gestrichen.
5. § 8 wird aufgehoben; § 10 wird § 8, und in ihm werden
14. Nach Anlage 1 a wird die Anlage zu dieser Verordnung die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen und Absatz 2
als Anlage 1 b eingefügt. aufgehoben.
15. In Anlage 3 wird in Nummer 2 Buchstabe e der erste
Halbsatz wie folgt gefaßt:
Artikel3
Änderung
„Natamycin E 235 zur Behandlung der Oberfläche
der Margarine- und Mischfettverordnung
von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse
und Käsezubereitungen, die hinsichtlich des Wasser- Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August
gehaltes in der fettfreien Käsemasse diesen Käse- 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), geändert durch Artikel 5 der
gruppen entsprechen, mit geschlossener Rinde oder Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),
Haut;". wird wie folgt geändert:
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. In § 4 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein- Artikel4
gefügt:
Neubekanntmachung
Die Angaben nach Satz 1 können auch in einer ande-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
;en leicht verständlichen Sprache angegeben werden,
und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Käseverord-
wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht
nung, der Milcherzeugnisverordnung und der Marga_rine-
beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere
und Mischfettverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
werden." Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Artikel5
Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3"
ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft; ansonsten tritt
3. Die§§ 7 bis 12 werden gestrichen; § 13 wird § 7. die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2443
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Anlage 1b
(zu§ 8)
Geographische Herkunftsbezeichnung
1 2 3 4 5 6
Geographische Sonstige
Herstellungs-
Herkunfts- Herstellungsgebiet Mindestalter Zusammensetzung Eigenschaften
vorschritten
bezeichnung
Allgäuer Emmentaler Landkreise Lindau Die Herstellung 3 Monate Vollfettstufe Form und Gewicht:
(Bodensee), erfolgt ausschließ- rindengereifter
Während dieser Gehalt an
Oberallgäu, lieh aus roher Rundlaib mit
Zeit muß der Käse Trockenmasse in
Ostallgäu, Käsereimilch, die mindestens 60 kg
mindestens 100 Gewichtsteilen:
Unterallgäu, im Herstellungs- Herstellungs-
4 Wochen bei einer mindestens 62 %
Ravensburg und gebiet nach den gewicht oder
Temperatur von
Bodenseekreis; Bestimmungen der Viereckblock mit
mindestens 20 °C
Milchlieferungs- mindestens 40 kg
Städte Kaufbeuren, in einem Gärkeller
ordnung für Milch- Herstellungs-
Kempten und reifen.
lieferanten von gewicht
Memmingen
Emmentaler-
Lochung:
käsereien vom
12. August 1980 1) mehrheitlich 1-3 cm
gewonnen und vor groß, rund, spärlich
dem Einlaben bis reichlich, rege!-
nicht über 40 °C mäßig verteilt
erwärmt wird.
Aussehen:
matt bis glänzend
Allgäuer Bergkäse Landkreise Lindau Die Herstellung 4 Monate mindestens Vollfett- Form und Gewicht:
(Bodensee), erfolgt ausschließ- stufe rindengereifter
Oberallgäu, lieh aus roher Rundlaib mit 15 bis
Gehalt an
Ostallgäu, Käsereimilch, die 50 kg Herstellungs-
Trockenmasse in
Unterallgäu, im Herstellungs- gewicht
100 Gewichtsteilen:
Ravensburg und gebiet nach den
mindestens 62 % Lochung:
Bodenseekreis; Bestimmungen der
Milchlieferungs- erbsengroß, verein-
Städte Kaufbeuren, zeit bis spärlich
ordnung für Milch-
Kempten und
lieferanten von
Memmingen
Emmentaler-
käsereien vom
12. August 1980 1 )
gewonnen und vor
dem Einlaben
nicht über 40 °c
erwärmt wird.
Altenburger Landkreise Die Herstellung 14 Tage Fettgehalt: Form und Gewicht:
Ziegenkäse Altenburg, erfolgt ausschließ- mindestens Zylinder mit einem
Schmölln, Gera, lieh aus Käserei- 30 Gewichtsprozent Herstellungsgewicht
Zeitz, Geithain, milch, die im in der Trocken- von 250 g bzw.
Grimma, Wurzen, Herstellungsgebiet masse halbierter Zylinder
Borna; gewonnen wird.
Die Käsereimilch Gehalt an Lochung:
Stadt Gera Trockenmasse in
muß mindestens geschlossener Teig
15 % Ziegenmilch 100 Gewichtsteilen: mit geringer Bruch-
enthalten; mindestens 38 % lochung
auch unter Zusatz
von Kümmel.
1
) Die Milchlieferungsordnung kann bei folgenden Stellen bezogen werden:
Milchwirtschaftlicher Verein Allgäu-Schwaben e. V., Haus der Milchwirtschaft, Hirnbeinstraße 8, 87435 Kempten/Allgäu,
' - Milchwirtschaftlicher Verein Baden-Württemberg e.V., Lindenspürstraße 31, 70176 Stuttgart.
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1 2 3 4 5 6
Geographische Sonstige
Herstellungs-
Herkunfts- Herstellungsgebiet Mindestalter Zusammensetzung Eigenschaften
vorschritten
bezeichnung
Odenwälder Landkreise Die Herstellung 14 Tage Fettgehalt: Form und Gewicht:
Frühstückskäse Odenwaldkreis und erfolgt ausschließ- mindestens rund, ohne Rinde,
Bergstraße lieh aus Käserei- 10 Gewichtsprozent geschmeidige Haut
milch, die im in der Trocken- mit gelblich bis
Herstellungsgebiet masse (Fett i.Tr.) rötlich brauner leicht
gewonnen und klebender Rot-
pasteurisiert wird. Gehalt an
schmiere und einem
Trockenmasse in
Reifung nur mit Herstellungsgewicht
100 Gewichtsteilen:
Gelb- oder Rot- von 100 g
mindestens 31 %,
schmierbakterien höchstens 42 % Lochung:
(B.Linens) geschlossen mit
vereinzelter
Bruchlochung
Sonneborner Landkreise Die Herstellung 14 Tage Fettgehalt: Form und Gewicht:
Weichkäse Altenburg und erfolgt ausschließ- mindestens Zylinder mit einem
Schmölln lieh aus Käserei- 30 Gewichtsprozent Herstellungsgewicht
milch, die im in der Trocken- von 125 g
Herstellungsgebiet masse (Fett i.Tr.)
Lochung:
gewonnen wird,
unter Zusatz von Gehalt an geschlossener Teig
Gewürzen. Trockenmasse in mit geringer
100 Gewichtsteilen: Bruchlochung
mindestens 38 %
Tiefländer Landkreise Die Herstellung 8 Wochen Fettgehalt: Form und Gewicht:
Malchin, Grimmen, erfolgt ausschließ- mindestens runder oder quader-
Altentreptow, lieh aus Käserei- 45 Gewichtsprozent förmiger Laib
Teterow, Demmin, milch, die im in der Trocken- mit 6 bis 15 kg
Güstrow, Waren Herstellungsgebiet masse (Fett i.Tr.) Herstellungsgewicht
gewonnen wird.
Gehalt an Lochung:
Trockenmasse in spärlich bis reichlich,
100 Gewichtsteilen: erbsen- bis kirsch-
mindestens 61 % groß, mehr oder
weniger gleichmäßig
verteilt
Tollenser Landkreise Die Herstellung 6 Wochen Fettgehalt: Form und Gewicht:
Altentreptow, erfolgt ausschließ- mindestens quaderförmiger Laib
Teterow, Malchin, lieh aus Käserei- 40 Gewichtsprozent mit etwa 3 kg
Demmin, milch, die im in der Trocken- Herstellungsgewicht
Neubrandenburg Herstellungsgebiet masse (Fett i.Tr.)
Lochung:
und Stadt gewonnen wird.
Neubrandenburg Gehalt an zahlreich, in Schlitz-
Trockenmasse in oder Gerstenkorn-
100 Gewichtsteilen: form, die gleich-
mindestens 50 % mäßig über die ge-
samte Schnittfläche
verteilt ist.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2445
fünfundvierzigste Verordnung ,
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(45. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 21. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- §2
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Abweichend von § 36 Abs. 2a Satz 2 der Straßenver-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, kehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Krafträder - ausge-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte
nommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder
in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
mit Hilfsmotor - vorn und hinten mit Reifen unterschied-
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3
licher Bauart (Diagonal-, Diagonalgürtel- und Radialreifen)
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
ausgerüstet sein.
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Arti-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 §3
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Abweichend von § 53b Abs. 3 der Straßenverkehrs-
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Zulassungs-Ordnung dürfen Anbaugeräte auch mit vor-
behörden: handenen, mindestens 300 mm x 600 mm großen Tafeln,
Folien oder Anstrichen mit unter 45° nach außen und nach
§1 unten verlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen
Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrs- Streifen kenntlich gemacht werden.
Zulassungs-Ordnung brauchen Fahrräder mit Hilfsmotor,
die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-
§4
Zulassungs-Ordnung als Mofas gelten, nicht mit Tret- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kurbeln versehen zu sein. Kraft. § 3 tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkenr
In Vertretung
Dr. Knittel
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
für das Jahr 1994
(AFG-Leistungsverordnung 1994)
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) einge-
- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 1 § 1 fügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c Doppel-
Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 buchstabe bb des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 S. 1306) geändert worden ist,
Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De- verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buch- gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
stabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
s. 2484), §1
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zu- Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze
letzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes vom
1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
der als Anlage 1*),
ist,
2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),
- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De- 3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und 4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
unter Berücksichtigung des § 249c Abs. 1Odes Arbeits- aus der als Anlage 4*)
förderungsgesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 §2
·(BGBI. 1990 II S. 885, 1033) eingefügt worden ist, sowie Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze des
des § 242p des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung mit§ 44
Artikel 11 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des Unter-
(BGBI. I S. 944) eingefügt worden ist, haltsgeldes nach § 242q Abs. 3 in Verbindung mit § 44
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21 . De- der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung aus
zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und der als Anlage 5*) dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
- des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,
der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II §3
Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. Au- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
*) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2447
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- a) in der Leistungsgruppe A fünfzig vom Hundert,
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch
b) in den Leistungsgruppen B und C fünfundfünfzig
Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom 21. Dezember
vom Hundert,
1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach c) in den Leistungsgruppen D und E zweiundvierzig
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 vom Hundert,
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
2. für die übrigen Heimarbeiter
a) in der Leistungsgruppe A vierundvierzig vom
Artikel 1
Hundert,
Die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
b) in den Leistungsgruppen B und C neunundvier-
vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 27. Dezember 1983 (BGBI. zig vom Hundert,
1984 1S. 1), wird wie folgt geändert: c) in den Leistungsgruppen D und E siebenund-
dreißig vom Hundert
1 . § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
des ausgefallenen Entgelts (Unterschiedsbetrag zwi-
„Das Kurzarbeitergeld beträgt abweichend von § 68 schen dem Entgelt nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Ent-
Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gelt nach Absatz 1 Nr. 2)."
1. - für Heimarbeiter, die mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Abs. 1 , 4 und 5 des Ein-
kommensteuergesetzes haben, sowie 2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.
- für Heimarbeiter, deren Ehegatte mindestens ein
Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehe-
Artikel2
gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben, Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung
und Prüfungsordnung nach§ 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom 1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung:
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch ,,(Patentanwaltsausbildungs-
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 und -prüfungsverordnung)".
(BGBI. 1 S. 2135) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen 2. § 43 c wird wie folgt gefaßt:
mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf
Grund des § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung ,,§43c
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli Höhe der Unterhaltsbeihilfe
1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet das Bundesministerium
Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 80 Prozent des Grund-
der Justiz:
betrages und des Verheiratetenzuschlages nach den
§§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung."
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der 3. In § 43 f Abs. 1 werden die Worte „dreißig vom Hundert"
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 ersetzt durch die Angabe „50 Prozent".
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekannt- Artikel2
machung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezem- Inkrafttreten
ber 1990 (BGBI. 1S. 2824), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2449
Zollverordnung
(ZollV)
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund der§§ 3, 23, 24, 25, 78 und 79 des Zollgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 529), des § 25 des Zollverwaltungsgesetzes Zollflugplätze
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125) sowie der (1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger
§§ 156 und 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März bekanntgegeben.
1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen: (2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft ·ausfliegendes Luftfahrzeug
§1
infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer
Warenverkehr über den Bodensee Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf
(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von
des Untersees gelten Waren aus der Schweiz oder aus diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die
Österreich erst als in das Zollgebiet der Gemeinschaft Ladung unverändert ist.
verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das (3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang
sind. befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren
als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durch-
(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des führungsverordnung zum Zollkodex (Verordnung (EWG)
Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem Zoll- Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-
gebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
schweizerischen oder österreichischen Hafen, an das des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
schweizerische oder österreichische Ufer oder an damit schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1) angemeldet gelten und
verbundene Anlagen gelangt sind. Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2
§2 Abs. 3 sinngemäß.
Zollstraßen
(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekannt- §4
gegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze begin- Zollandungsplätze;
nen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder strecken- Verkehrsgebote und -beschränkungen
weise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregister-
tonnen sind. (1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger
bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann
bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder
(2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwal-
tungsgesetzes) sind befreit: auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungs-
plätze sind.
1. Wasserfahrzeuge, die sich zwischen der seewärtigen
Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft (See- (2) Die Verkehrsgebote nach§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Zoll-
zollgrenze) und der Küste und den Flußmündungen verwaltungsgesetzes gelten
befinden,
1. für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das
2. beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der
soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegen- Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen
stehen, sind,
a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkom- 2. für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt
merziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.
von Reisenden enthalten sind;
(3} Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dür-
b) Beförderungsmittel, die üblicherweise durch mensch-
fen auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbin-
liche Kraft bewegt werden;
dung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen
c) Waren im Sinne des Kapite.ls II der Verordnung oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es
(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 nötig ist,
über das gemeinschaftliche System der Zollbefrei-
ungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1). 1. um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen
oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen;
(3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung 2. um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den
des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwal- Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahren-
tungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfor- den Wasserfahrzeugen gilt Artikel 38 Abs. 2 Zollkodex
dern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
dadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Beschränkungen nicht entgegenstehen. Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L302 S. 1)) sinngemäß.
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Ver- 2. im Postverkehr zur Überführung in den freien Verkehr
kehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des a) Postkarten und Briefe, ausschließlich mit Mitteilun-
Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beför- gen, oder Blindenpost,
derten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2
der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet b) andere Postsendungen, wie Drucksachen, Briefe
gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegen- und Postpakete, darunter
stehen. aa) Sendungen mit Waren, die nicht mehr als
50 Deutsche Mark wert sind; ausgenommen
(5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt sind Sendungen, die Alkohol, alkoholische
§ 2 Abs. 3 sinngemäß. Getränke, Tabakwaren, Röstkaffee oder lös-
lichen Kaffee enthalten,
§5 bb) Sendungen, die enthalten:
Beförderungspflicht aaa) unentgeltlich an öffentliche Dienststellen
der Mitgliedstaaten gerichtete Doku-
(1) Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zoll- mente,
gebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus
einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft bbb) zur unentgeltlichen Weitergabe be-
sind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1 stimmte Veröffentlichungen drittländi-
Zollkodex und damit auch vom Zollstraßenzwang, Zoll- scher Regierungen und offizieller inter-
flugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschrän- nationaler Organisationen,
kungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß ccc) an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten
Artikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen: gerichtete amtliche Drucksachen,
1. zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vor- ddd) Unterlagen für Prüfungen, die im Zollge-
übergehende Verwendung biet der Gemeinschaft von Einrichtungen
eines Drittlandes veranstaltet werden,
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im per-
sönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und eee) Vordrucke, die im Rahmen internatio-
nach Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) 918/83 naler Übereinkommen im internationalen
oder als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind; Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr ver-
wendet werden,
b) persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisen-
fff) schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise,
den im Sinne des Artikels 684 der Durchführungs-
Konnossemente, Frachtbriefe oder son-
verordnung zum Zollkodex;
stige Geschäftsunterlagen,
c) Beförderungsmittel, die üblicherweise durch mensch- ggg) amtliche Drucksachen von Behörden
liche Kraft bewegt werden, sofern sie als Rück- dritter Länder oder internationaler Behör-
waren oder im Rahmen der vorübergehenden Ver- den sowie die internationalen Mustern
wendung einfuhrabgabenfrei sind; entsprechende Drucke, die von Verbän-
d) Waren, die nach Kapitel I Titel IX und X der Verord- den in Drittländern an ihre Korrespon-
nung (EWG) 918/83 einfuhrabgabenfrei sind; denzverbände im Zollgebiet der Gemein-
schaft zur Verteilung gerichtet werden,
e) Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe in unmittelbarer hhh) an Presseagenturen oder Verleger von
Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete
Nähe der betreffenden Zollgrenze, die als Rückwa-
Pressephotographien, Diapositive und
ren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwen-
Klischees von Pressephotographien,
dung einfuhrabgabenfrei sind;
auch mit Bildtext,
f) als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Wasserfahr- iii) Steuermarken und ähnliche Marken, die
zeuge inländischer Behörden, der Bundeswehr, der die Entrichtung von Abgaben in einem
Lotsen und des Seenotdienstes mit ihrem einfuhr- Drittland bestätigen,
abgabenfreien Mundvorrat und ihren einfuhrabga-
benfreien Betriebsstoffen; jjj) gültige gesetzliche Zahlungsmittel, die
an die Bundesbank oder Landeszentral-
g) Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im banken sowie andere Geldinstitute ge-
nicht gewerblichen Verkehr oder Gelegenheits- richtet sind,
verkehr einfliegen und auf einem der vom Bundes-
cc) als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Sendun-
ministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze
gen, die als unzustellbar an den Absender
landen; die Befreiung kann von Bedingungen und
zurückgehen.
Auflagen abhängig gemacht werden;
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e
h) als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Luftfahrzeuge ist das Verbringen der Waren auf Verlangen des Haupt-
inländischer Behörden und der Bundeswehr mit zollamts anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-
ihrem einfuhrabgabenfreien Bordvorrat und ihren nungen treffen.
einfuhrabgabenfreien Betriebsstoffen;
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn
i) einfuhrabgabenfreie Gemeinschaftswaren, die im Zweifel daran bestehen, daß die Voraussetzungen für die
persönlichen Gepäck zu nichtkommerziellen Zwecken Befreiung von der Beförderungspflicht erfüllt sind, oder
aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet mitge- wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterlie-
führt werden, gen oder unterliegen können.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2451
(4) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung (2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße
des Warenverkehrs Befreiung von der Beförderungspflicht die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht
im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zu-
zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird und lässigem landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die
Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.
(3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von
§6 Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.
Gestellungsbefreiung im Postverkehr
Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der §8
Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestel- Form der Gestellungsmitteilung
lung befreit.
Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in
§7 beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder
durch besonders angebrachter Vorrichtungen verheim-
Zuständige Zollstellen
lichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.
für die Gestellung bei der Einfuhr
und beim Verbringen aus der Freizone
in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft §9
(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Verbringen von Waren
Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind: aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
1. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsverkehr die (1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr den
erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle, tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst über-
wachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen,
2. im Seeverkehr die erste an der Zollstraße gelegene daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförm-
Zollstelle; die Zuständigkeiten· nach den Artikeln 189, lichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang
192 und 193 der Durchführungsverordnung zum Zoll- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere
kodex bleiben unberührt; bei Wasserfahrzeugen, die von der Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungs-
ab der Seezollgrenze das Zollzeichen nach Anlage 2 maßnahmen beachtet werden.
ununterbrochen führen oder andere von der zustän-
digen Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungs- (2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgaben-
vorschriften beachten, und bei Wasserfahrzeugen der pflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche
Bundeswehr jede an der Zollstraße gelegene Zollstelle, Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder
Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil
3. im Luftverkehr außer in den Fällen des Artikels 189 der des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzube-
Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstelle wahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche
bei dem ersten angeflogenen Zollflugplatz oder in den Überwachungsmaßnahmen treffen.
Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungsver-
ordnung zum Zollkodex die dort für die Kontrolle und
Förmlichkeiten bezeichneten Zollflugplätze, mit deren §10
Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei einem Unterlagen zur Zollwertanmeldung
Zollflugplatz,
Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung
4. im Eisenbahnverkehr mit einer Durchschrift oder anderen Vervielfältigung zur
a) für aufgegebenes Reisegepäck jede Zollstelle, die Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverord-
zur Zollbehandlung im Schienenverkehr befugt ist nung zum Zollkodex beizufügen.
(Eisenbahnzollstelle),
§ 11
b) für in internationalen Autoreisezügen transportierte
Kraftfahrzeuge, die für den Ort der Entladung Allgemeine Vorschriften
zuständige Eisenbahnzollstelle, zur Einfuhrabgabenfreiheit
c) für Waren, die aus einer Freizone in das übrige (1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den§§ 12 bis 20, 21
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Abs. 2 und § 22 wird durch Überführung der Waren in den
Zollstelle, die zur Zollbehandlung des Warenver- freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das
kehrs über die Freizonengrenze befugt ist, Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.
d) für andere Waren jede Eisenbahnzollstelle, bei der (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im
planmäßig nach der Einfuhr zum ersten Male ge- Sinne der §§ 12 bis 20, 21 Abs. 2 und § 22 ohne Zoll- und
halten wird; die Vorschriften über das vereinfachte Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitglied-
gemeinschaftliche Versandverfahren für Beförde- staat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne
rungen im Eisenbahnverkehr im Teil II Titel II Kapitel 7 Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des
Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung zum Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit
Zollkodex bleiben unberührt, dem Verbringen als in den freien Verkehr zur besonderen
Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1
5. im Postverkehr jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung
als in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung
im Postverkehr befugt ist (Postzollstelle), übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs- oder Reise-
6. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über andere Be- bedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen
förderungswege die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
die Zollstraße verläßt. verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§12 (3) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen,
Verteidigungsgut sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen
aufgehalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das
Nr. 10 Zollkodex sind Waren, die zur üblichen Ausrüstung Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets
einer Truppe gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, der Gemeinschaft verläßt, ohne über das Küstengebiet
auch einem einzelnen Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, (Anlage 1) hinauszufahren.
mitgeführt werden. Bei Mundvorrat auf Wasserfahrzeugen
ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, die (4) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für
zum Verbrauch als amtliche Verpflegung durch die Besat- Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zoll-
zung des Wasserfahrzeugs bestimmt sind und die den gebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl
Bedarf für eine Woche nicht übersteigen. Von der Einfuhr- das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht
abgabenfreiheit als Mundvorrat sind ausgeschlossen bezugsberechtigt war. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist
ferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf
1. alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Röstkaffee Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fang-
und löslicher Kaffee,
reisen zurückkehren.
2. andere Waren, die im deutschen Teil des Zollgebiets
(5) Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die
der Gemeinschaft bezogen worden sind, obwohl das
Wasserfahrzeug für die vom Bezugsort angetretene Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von
Fahrt nicht bezugsberechtigt war. acht Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zoll-
gebiets der Gemeinschaft beschränkt. Setzt ein im See-
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß der verkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasser-
Zollstelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des straßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhr-
Bundesministers der Verteidigung oder einer von ihm im abgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung be-
beauftragten Stelle vorgelegt wird, aus der sich die schränkt. Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen
tatsächlichen Voraussetzungen für die Einfuhrabgaben- eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der
freiheit ergeben. Freizone.
§13 (6) Auf dem Bodensee ist abweichend von den Absät-
Verteidigungsgut zen 1 bis 5 derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrab-
für zwischenstaatliche Gemeinschaftsprogramme gabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 eines selbständigen Verpflegungsbetriebes eines in der
Zollkodex ist Verteidigungsgut, das zur Durchführung gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem
von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen ver- in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
wendet wird. Die zwischenstaatlichen Gemeinschafts- verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen
programme werden vom Bundesminister der Verteidigung zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffs-
bezeichnet und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. vorrat für das Schiff verwendet wird. Die Einfuhrabgaben-
(2) Verteidigungsgut im Sinne des Absatzes 1 sind freiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den
Waren, die nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung gleichen Status wie die Gemeinschaftswaren in der Ge-
den Voraussetzungen des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b meinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle
schaft entsprechen. Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff
auch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zu-
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
steigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen
- ausgenommen zwischen Wangen- und Hemmenhofen -
§14 befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausge-
Mund- und Schiffsvorrat schlossen:
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 1. Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Posi-
Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffs- tion 2208 des Zolltarifs,
führung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten
2. Tabakwaren,
Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebie-
tes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mund- 3. Röstkaffee und löslicher Kaffee.
vorrat durch die Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste ver- (7) Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Frei-
braucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet zone hat der Schiffsführer eine Liste des Schiffsvorrats
wird. Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffs- und der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste mit ihrem
besatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deut- Mundvorrat bereitzuhalten. Die in den Listen eingetra-
schen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen genen Waren gelten als in den freien Verkehr zur besonde-
und an Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schiff- ren Verwendung übergeführt.
fahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Be-
hörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als (8) Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffs-
30 Tagen zurückkehren. vorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der
Gemeinschaft dürfen die Waren auch nach Annahme der
(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind und es Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen
zu einem Landgang oder vorübergehend bis zu drei Tagen
des Zollgebiets verwendet werden.
verlassen, dürfen von dem in Absatz 1 bezeichneten Mund- ·
verrat bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten und 50 Gramm (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20
Rauchtabak an Land verbrauchen. bezeichneten Betriebsstoffe.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2453
§15 Der Bezug aus einem Zollager oder aus der aktiven Ver-
edelung ist nur nach Gestellung bei der zuständigen Zoll-
Speisewagenvorräte
stelle zulässig.
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für
Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitig-
Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
keit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus
einem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durch- 1. Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesre-
laufen, wenn publik Deutschland ansässig sind,
1. die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Dritt- 2. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine
länder stammen, über deren Gebiet der Zug läuft, private Erwerbstätigkeit ausüben.
2. für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlas- (3) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei
sen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanzi- der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene
ellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden, Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellver-
treters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird,
3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Ein-
Reise abgegeben werden und fuhrabgabenfreiheit ergeben. Bei der Einfuhr hängt die
4. keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren
für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt unter der Anschrift der Vertretung oder ihres Leiters oder
auf der gesamten Strecke benötigt werden. seines Stellvertreters, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der
Anschrift einer dort genannten Person eingehen.
(2) Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren
sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Posi- (4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Ab-
tion 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen. Bei anderen satz 1) besteht, wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Getränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß
daß sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen ein- die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist
geführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagen- oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert
gesellschaft versehen sind. werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden
Bedingungen einfuhrabgabenfrei.
§16
§18
Bordvorräte der Luftfahrzeuge
Ausstattung drittländischer Dienststellen
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 1O (1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitig- Nr. 1OZollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegen-
keit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahr- seitigkeit
zeug
1. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegen-
1. als Bordvorräte eingeführt und stände, die aus einem Drittland für die Dienststellen
2. nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abge- und Anschlußstrecken drittländischer Eisenbahnen
geben oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den
deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ein-
werden.
geführt werden,
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das 2. Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle
Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinien- oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer
verkehr befördert. Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt
§ 17 sind.
Diplomaten- und Konsulargut (2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei
der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Ein-
Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegen- richtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen
seitigkeit Waren, die Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.
1. bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone (3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt§ 19.
oder beim Bezug im Anschluß an ein Zollagerverfahren
oder eine aktive Veredelung zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der §19
diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
der Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem
Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10
und entsprechend dieser Bestimmung verwendet wer- Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen
den, im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland ein-
geführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf
2. den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der diesen Fahrzeugen bestimmt sind:
Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen
und als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau 1. Treibstoffe in den Hauptbehältern,
von Gebäuden der Vertretungen verwendet werden 2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebs-
oder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest ver- stoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen
bunden werden sollen. Menge.
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§20 §21
Betriebsstoffe für Schiffe Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 (1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Nr. 10 Zollkodex sind Schweröle und Schmierstoffe, die Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von
auf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerb- Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines
lichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätig- Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmier-
keiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten stoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in
oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum
Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden.
sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Moto- Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der
renantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff
werden. Das gilt nicht für unternommen worden ist oder wenn der Flug oder an-
1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe schließende Flüge zu anderen gewerblichen Zwecken als
von Schiffsphotographen, Schiffsmalern, Bestattungs- zur Beförderung von Personen oder Waren durchgeführt
unternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte werden.
Schiffe, (2) Einfuhrabgabenfrei sind andere als in Absatz 1
2. schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an
Getreideheber, ihrer Außenfläche verwendet werden. Die Einfuhrabga-
benfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahr-
3. Wasserfahrzeuge, die
zeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuer-
a) zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralöl-
wie Wasserfahrzeuge von Yacht-, Navigations-, steuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung einge-
Tauch- und anderen Wassersportschulen, setzt werden.
b) zur Ausübung des Wassersports einem Dritten (3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen
überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 2.
wem sie geführt werden.
Gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen §22
werden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach Satz 1
Treibstoffe
begünstigten Wasserfahrzeuges zu anderen Zwecken zu
für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr
verwenden, wenn das Fahrzeug gelegentlich zu einem
und für Spezialcontainer
Zweck nach Satz 2 Nr. 1 eingesetzt werden soll.
(2) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Die Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Arti-
Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die auf kels 4 Nr. 10 Zollkodex für Treibstoffe in den Hauptbehäl-
anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 begünstigten tern von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezial-
Wasserfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt und auf containern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstabe a, c und d der
ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treib- Verordnung (EWG) Nr. 918/83) ist bei Kraftomnibussen auf
stoff eingeführtes Schweröl auch zum Heizen - verwendet eine Menge von 600 Litern je Fahrzeug, im übrigen auf
werden: eine Menge von 200 Litern je Fahrzeug oder Spezial-
container beschränkt. Treibstoffe zum Betrieb von Kühl-
1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen sind zusätz-
dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe ent- lich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage einfuhr-
spricht,
abgabenfrei.
2. Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern und
§23
3. Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt
Kleinbeträge
2 Kilogramm.
Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwal-
Die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlos-
sen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwen- tungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch
det werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, nicht buchmäßig erfaßt, wenn sie im Reise- und Postver-
daß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Teil des Zollge- kehr weniger als eine Deutsche Mark, sonst weniger als
biets der Gemeinschaft einfuhrabgabenfrei oder mit dem fünf Deutsche Mark betragen.
Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Ein-
fuhrabgaben bezogen worden sind oder die Fahrt nach §24
den Umständen nicht zum Erwerb der Betriebsstoffe Zuständigkeiten für Bewilligungen
unternommen worden ist. von Zollverfahren und vereinfachten Verfahren
(3) Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- (1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibever-
päischen Gemeinschaft auf Binnenwasserstraßen ver- fahren zur Überführung in den freien Verkehr, erforder-
brachten Betriebsstoffe sind vom Schiffsführer in den
lichenfalls in den freien Verkehr zur besonderen Verwen-
in Artikel 293 der Durchführungsverordnung zum Zoll-
dung sowie die passive Veredelung werden von dem
kodex genannten Unterlagen nach Art und Menge unver-
Hauptzollamt bewilligt, in dessen Bezirk der Antragsteller
züglich anzuschreiben. Mit der Anschreibung gelten sie
seine Bücher oder Aufzeichnungen führt oder führen läßt.
als in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung
übergeführt. Dies gilt auch für Betriebsstoffe, die in einem (2) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung keine
anderen Mitgliedstaat unter zollamtliche Überwachung Bücher oder Aufzeichnungen geführt, so ist von den
gestellt worden sind. Hauptzollämtern, in deren Bezirk die Waren abgefertigt
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2455
werden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet
zuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird. mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das
(3) Für die Bewilligung der aktiven Veredelung und der Wasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun
Umwandlung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte
Bezirk der Antragsteller die Veredelung oder Umwandlung Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites
durchführt oder durchführen läßt. Maschendrahtgitter angebracht sein.
(4) Die Bewilligung zum Führen eines Zollagers, mit Aus- (2) Der Betreiber der Freizone hat auf Verlangen der
nahme eines Zollagers des Typs E, wird von dem Haupt- Oberfinanzdirektion die Freizone auch zu Wasser außer-
halb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.
zollamt erteilt, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet
werden soll. Die Bewilligung eines Zollagers des Typs E (3) In der Freizone gilt:
wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die 1. Bauten innerhalb eines Streifens von drei Metern vom
Buchführung im Sinne des § 238 des Handelsgesetz- Zollzaun dürfen nur mit Zustimmung des Hauptzoll-
buches des Lagerhalters überwiegend erfolgt. amts errichtet oder geändert werden.
(5) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vor- 2. Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses
übergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 692 Geländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzoll-
Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind amts verändert werden, wenn die Veränderung über
die Hauptzollämter.
die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.
(6) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der 3. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die
vereinfachten Verfahren „zugelassener Versender" im ge- Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
meinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren
nach Artikel 398 der Durchführungsverordnung zum Zoll- 4. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne Zustim-
kodex oder nach Artikel 103 der Anlage II des durch den mung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand
vom 15. Juni 1987 genehmigten Übereinkommens zwi- wiederhergestellt wird.
schen der EWG und den EFTA-Ländern über ein gemein- 5. Bei innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom
sames Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 1), ge- Zollzaun liegenden Gebäuden und schwimmenden
ändert durch Beschluß Nr. 2/92 des gemischten Aus- Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter,
schusses EWG-EFTA „ Gemeinsames Versandverfahren" Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs-
vom 24. September 1992 (ABI. EG Nr. L 402 s. 9), ist das vorrichtungen anordnen.
in Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Dies gilt auch für die
Bewilligung des vereinfachten Verfahrens „zugelassener (4) Der Betreiber der Freizone hat nach näherer Weisung
der Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen, daß die Freizone
Empfänger" im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen
außerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird,
Versandverfahren nach Artikel 406 der genannten Verord-
daß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.
nung oder nach Artikel 111 des genannten Beschlusses
des gemischten Ausschusses EWG-EFTA in Verbindung (5) In den Freizonen dürfen Waren im Freien innerhalb
mit der Anlage II des genannten Übereinkommens. Absatz 2 einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit
findet keine Anwendung. Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt
werden.
(7) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 6
zuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Haupt- (6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Über-
zollamt die Bewilligung erteilen. gängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden,
die vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder
(8) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
auch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.
die Zollstellen, die für die Bewilligungen der in den Arti-
keln 568, 656, 695 und 760 der Durchführungsverordnung (7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone darf nur mit
zum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind. Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.
§25 §27
Für die Erteilung Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
von verbindlichen Zolltarifauskünften (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe von Nicht-
zuständige Zollbehörden gemeinschaftswaren oder unversteuerten Gemein-
Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften schaftswaren zum Ausrüsten von Wasserfahrzeugen
sind die Oberfinanzdirektionen Berlin, Frankfurt am Main, sowie als Mund- oder Schiffsvorrat an ein Schiff. Handel
Hamburg, Köln und München zuständig. mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemeinschafts-
waren oder unversteuerten Gemeinschaftswaren, die
§26 nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden
als Reisebedarf verwendet zu werden.
Umfriedungen und Überwachung der Freizonen
(2) Schiffsbedarf darf nur an Schiffsführer bezugsbe-
(1) Der Betreiber der Freizone hat die Freizone zu Land rechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen Perso-
nach näherer Weisung der Oberfinanzdirektion zollsicher nen bezogen werden.
zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus
einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Schiffe, die
Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern nachweisbar
Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen außerhalb des
der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen oder
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. auf der" Fahrt nach einem Hafen außerhalb des Zoll- gebiets der Gemeinschaft außerhalb der Freizonen ist eine
gebiets der Gemeinschaft, der mindestens 100 See- Ausfertigung der Ausgangszollstelle abzugeben. Für die
meilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar Lieferung in der Freizone sowie für Lieferung von außer-
noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letz- halb des deutschen Teils des Zollgebiets der Gemein-
ten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach schaft regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-
dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen. verfahren.
Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-
(6) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden Ab-
schaftswaren ist gegeben für Schiffe mit Fahrtziel in einem
sätzen 1 bis 5 abgegeben und bezogen wurde, gilt zur
anderen ausländischen Hafen in der Gemeinschaft. Die
Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe,
Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-
daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt verbraucht wer-
schaftswaren ist ferner gegeben für Schiffe, die über das
den darf.
Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren und sich minde-
stens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsgewässer auf- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des § 20
halten. Für die Bestimmung der Hoheitsgewässer gilt § 3 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.
Abs. 5 letzter Satz der Einreise-Freimengen-Verordnung
vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert (8) Unversteuerter Reisebedarf darf nur abgegeben
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1 werden in den vom Hauptzollamt zugelassenen Verkaufs-
S. 1461 ), entsprechend. Unbeschadet des Absatzes 4 ist stellen
für Fahrten über das Küstengebiet hinaus die Bezugsbe- 1. auf Zollflugplätzen an Reisende, die nachweisbar auf
rechtigung stets gegeben für Waren zum unmittelbaren dem Luftweg unmittelbar aus dem deutschen Teil des
Verbrauch an Bord. Für Wassersportfahrzeuge mit ständi- Zollgebiets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Hel-
gem Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der goland - reisen,
Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch davon
2. auf Zollflugplätzen an Luftverkehrsunternehmen zur
ab, daß mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden
Abgabe an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen
Dauer angetreten wird und sich der Schiffsführer gegen-
Verkehr.
über der für den ständigen Liegeplatz des Wassersport-
fahrzeuges zuständigen Zollstelle nachweislich verpflich- Nichtgemeinschaftswaren als Reisebedarf dürfen nur
tet hat, an Bord Anschreibungen über den Bezug des unter der weiteren Voraussetzung abgegeben werden,
Schiffsbedarfs sowie über Zeitpunkt und Ort des Beginns daß die Reise in ein Drittland führt. Hiervon ausgenommen
und des Endes der Reise nach vorgeschriebenem Muster sind Waren, die nach Nummer 2 abgegeben werden und
zu führen. Der Schiffsbedarf darf nur in Mengen abgege- die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.
ben und bezogen werden, die dem Bedarf der bevorste- Über die zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Men-
henden Reise entsprechen. Hat der Führer eines Wasser- gen hinaus darf von Luftverkehrsunternehmen bezogener
sportfahrzeuges Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder einfuhrabgabenfreier Reisebedarf an Bord nur bei Flügen
die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so schließt ihn das in ein Drittland abgegeben werden.
für den ständigen Liegeplatz des Fahrzeugs zuständige
Hauptzollamt für mindestens 3 Monate, längstens 3 Jahre, §28
vom Bezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann das Halte- und Bordezeichen
Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.
Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten
(4) Von der Bezugsberechtigung nach Absatz 3 sind Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und
ausgenommen Zollbooten das Borden zu ermöglichen.
1. Schiffe der gewerblichen Personenschiffahrt, die zwi- §29
schen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder
zwischen deutschen und niederländischen Häfen über Pauschalierte Abgabensätze
die Emsmündung verkehren, (1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1
2. Schiffe, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die
befreit sind, 1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum
3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren
bewegt werden, Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen
Gepäck eingeführt werden oder
4. Wassersportfahrzeuge, deren Führer vom Bezug nach
2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art
Absatz 3 letzter Unterabsatz ausgeschlossen sind.
von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum
(5) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffsbedarfs ist Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgo-
ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, land gehören, unentgeltlich an andere natürliche Per-
auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sonen gesandt werden und ausschließlich zum per-
sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrt- sönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des
ziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer Empfängers bestimmt sind
der Reise und Zahl der Teilnehmer- verzeichnet sind. Der und deren Wert je Reisender oder je Sendung 420 Deut-
Bezugsberechtigte hat den Empfang der Waren auf dem sche Mark nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben
Lieferzettel zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen
beim Bezugsberechtigten, eine Ausfertigung verbleibt erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden
beim Händler. Bei Lieferungen im deutschen Teil des Zoll- Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone einreisen.
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(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgaben- (3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzu-
sätze: wenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhr-
präferenz- andere abgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem
berechtigte Waren Waren Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuer-
gesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr-
DM je kg
abgaben beantragt; der Antrag muß sich auf alle gleich-
1. Röstkaffee 5,70 7,40 zeitig zu behandelnden Waren beziehen. Die pauschalier-
soweit ten Abgabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2
außer- bezeichneten Waren in größeren als den dort bezeichne-
tariflich ten Mengen.
zollfrei
§30
5,70
2. löslicher Kaffee Zollordnungswidrigkeiten
13,90 20,30
soweit (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der
außer- Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der
tariflich Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vor-
zollfrei sätzlich oder fahrlässig
13,90 1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
DM je Liter 2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet,
3. Schaumwein 3,80 4,80 3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das
4. Likörwein, Wermutwein Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vorgeschriebe-
und anderer aromatisierter nen Form führt,
Wein 1,70 2,10 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht auf-
5. a) Ethylalkohol mit einem bewahrt,
Alkoholgehalt von 80 % vol
5. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Schiffs-
oder mehr, unvergällt,
bedarf abgibt oder bezieht,
bis zu 5 Liter 26,50 27,20
6. einer Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 1, 2 oder 4 über
b) Ethylalkohol mit einem
die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf zuwider-
Alkoholgehalt von weniger
handelt,
als 80 % vol, unvergällt,
bis zu 5 Liter 17,70 20,20 7. entgegen § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 Reisebedarf
c) zusammengesetzte alkohol- abgibt oder
haltige Zubereitungen 8. entgegen § 28 auf Verlangen nicht hält oder einem Zoll-
sowie Branntwein, Likör boot das Borden nicht ermöglicht.
und andere Spirituosen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der
der Unterpositionen Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der
2208 1010 bis 2208 9079 Wahrnehmung eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahr-
des Zolltarifs 11,80 13,40 lässig
6. a) Zigaretten 0, 17 0,21 1. entgegen § 26 Abs. 3 Nr. 1 einen Bau ohne Zustim-
je Stück je Stück mung des Hauptzollamts errichtet ,oder ändert,
b) Zigarren und Zigarillos
2. entgegen § 26 Abs. 5 eine Ware ohne Zustimmung des
bis zu 250 Stück 18 v. H. 40v.H. Hauptzollamts lagert oder abstellt,
des inländischen
3. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-
Kleinverkaufspreises für
schreitet oder
Zigarren oder Zigarillos
derselben Marke oder 4. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis
gleichartiger Beschaffenheit des Hauptzollamts betritt.
DM je Kilogramm (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
c) Feinschnitt bis zu
1 Kilogramm bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-
63,00 118,00
tigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
d) Pfeifentabak bis zu Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest-
1 Kilogramm 62,00 194,00 legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr.
DM je volle 5 Liter L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er
7. a) Vergaserkraftstoff 6,30 7,20 1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Ver-
b) Dieselkraftstoff 4,00 4,60 pflichtung zur Beförderung einer Ware nach Artikel 38
v. H. des Wertes Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses
8. Andere Waren, ausgenommen oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann,
Ethylalkohol, vergällt, und 2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht
Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 gestellt,
des Biersteuergesetzes 10 20
3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung
das Eigengewicht. nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde kel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehörde eine
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Ware, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhr-
Ware wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zustim- bestimmungen unterliegt, nicht meldet oder
mung der Zollbehörde ab- oder umgeladen werden 4. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umla-
mußte, dung einer Ware innerhalb einer Freizone die Papiere,
5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll- die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur
behörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt, Verfügung der Zollbehörde hält.
6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1
eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, damit eine der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei
Ware eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Anmel- der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen
dung nach Artikel 59 zur Überführung der Ware in ein vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
gemäß Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) zuwiderhandelt, indem er
nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt, 1 . entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter
7. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung
Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht oder entgegen Artikel 199 erster oder zweiter Anstrich
nachreicht, bei der Abgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine
8. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine Mit- nicht echte Unterlage vorlegt,
teilung über ein Ereignis nicht macht, das nach Ertei-
2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-
lung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf
dung mit Artikel 514, das Beförderungspapier auf
deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,
Verlangen nicht vorlegt,
9. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder
3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163
Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhranmel-
Abs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der
dung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein
von der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen
getroffenen Maßnahmen, nicht unverändert oder mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorlegt,
nicht rechtzeitig der Bestimmungszollstelle gestellt,
4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung mit
10. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeich- Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage
nung über eine in das Zollagerverfahren übergeführte über das vorangegangene Zollverfahren nicht vorlegt,
Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a den zustän-
11. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung digen Zollbehörden eine Mitteilung über ein Eintreffen
über die Ausübung einer industriellen oder gewerb- einer Ware nicht macht,
lichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Frei-
zone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder 6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in
nicht rechtzeitig macht, Verbindung mit Satz 3 eine Ware in seiner Buch-
führung nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,
12. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
7. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der
Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine
Überwachungszollstelle eine Mitteilung über die
Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der
Ankunft einer Ware an dem dafür bezeichneten Ort
Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs
nicht macht,
oder Verkaufs von Waren in einer Freizone oder einem
Freilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 8. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in
nicht rechtzeitig führt oder Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer Bestandsauf-
13. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver- schriebenen Form anschreibt,
nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht oder
nicht rE:chtzeitig macht. 9. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, auch
in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der Überwa-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der chungszollstelle eine Unterlage, die die Überführung
Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zur
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen Verfügung hält,
vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG}
Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er 10. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, der Zoll-
1. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehörde behörde auf Verlangen die Exemplare des Versand-
eine Durchschrift des die Ware begleitenden Beförde- scheins T 1 nicht vorlegt,
rungspapiers nicht übergibt oder diese nicht bei einer
11 . entgegen Artikel 352 Abs. 1 , auch in Verbindung mit
von der Zollbehörde dazu bestimmten Person zur Ver-
Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle eine Sen-
fügung hält,
dung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare
2. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehörde auf des Versandscheins T 1 vorführt,
Verlangen eine Ware nicht zur Verfügung stellt, 12. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung mit
3. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangszollstelle
Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine Freizone einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in
oder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Arti- Anhang 46 nicht abgibt,
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2459
13. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbin- 22. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überführung in
dung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Umladung das Zollagerverfahren oder entgegen Artikel 526
den Versandschein T 1 nicht mit einem Vermerk hin- Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71 Nr. 1 Satz 2 die
sichtlich eines zugelassenen Verfahrens nach Abs. 2 zum Übergang von einem Zollager in ein anderes
Satz 1 versieht oder die Zollbehörde von einer ohne bestimmten Waren nicht der Überwachungszollstelle
Aufsicht erfolgten Umladung nicht unterrichtet, oder der nach Artikel 511 Abs. 4 in der Bewilligung
angegebenen Zollstelle gestellt,
14. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381 Abs. 2, bei 23. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung
einer Verletzung eines Verschlusses von der Zoll- nicht richtig oder nicht vollständig führt,
behörde ein Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig auf- 24. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht oder
nehmen läßt, nicht rechtzeitig vornimmt,
15. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin- 25. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit An-
dung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine drohende hang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager in ein
Gefahr erzwungenes teilweises oder vollständiges anderes übergehende Ware nicht innerhalb der von
Entladen von Waren im Versandschein T 1 nicht ver- der Überwachungszollstelle des Abgangszollagers
merkt, festgesetzten Frist der Überwachungszollstelle des
16. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Bestimmungszollagers gestellt,
Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung vor- 26. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit An-
geschriebene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks hang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs einer Ware
der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandver- aus einem Zollager in ein anderes die Überwachungs-
fahren (Versandanmeldung) nicht durch die Angabe zollstellen des Abgangs- und des Bestimmungs-
des Versandtages der Waren vervollständigt oder zollagers nicht von dem beabsichtigten Übergang
die Versandanmeldung nicht gemäß den hierfür in unterrichtet,
der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer 27. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhrzoll-
Nummer versieht, stelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr über-
17. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß lassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht
ausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen Arti- verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig macht oder
kel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kon- 28. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die Ver-
trollexemplar T 5 nicht oder nicht spätestens zum nichtung oder Zerstörung einer Ware nicht oder nicht
Zeitpunkt des Versands einer Ware vervollständigt, rechtzeitig erstattet.
18. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Arti- (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2
kel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versand- der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
anmeldung oder entgegen Artikel 492 Abs. 2 die bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-
Durchschrift des Kontrollexemplars T 5 zusammen tigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
mit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontroll- Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er
exemplar T 5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht
1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
rechtzeitig übersendet oder übermittelt,
in einer Bestandsaufzeichnung eine in Absatz 3 vor-
19. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die Be- geschriebene Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
stimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmengen, vollständig aufnimmt,
Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten bei ein-
2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht
getroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig
jedes von ihm festgestellte Verschwinden einer Ware
unterrichtet,
mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen zurückzu-
20. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die ein- führen ist, oder
getroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die 3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeichnungen
Exemplare des die Sendung begleitenden gemein- nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware aus den für
schaftlichen Versandpapiers nicht oder nicht recht- die Ausübung der Tätigkeit benutzten Orten oder
zeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle eine Mit- Räumlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt.
teilung über das Ankunftsdatum oder den Zustand
angelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig
macht, §31
21. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Inkrafttreten
Satz 1 das Feld ,,Abgangszollstelle" auf der Vorder- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
seite des Kontrollexemplars T 5 nicht durch die Gleichzeitig tritt die Allgemeine Zollordnung in der Fas-
Angabe des Versandtages der Waren vervollständigt sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1
oder die Anmeldung nicht gemäß den in der Bewilli- s. 560, 1221; 1977 1s. 287; 1982 1s. 667; 1984 1s. 107),
gung enthaltenen Bestimmungen mit einer Nummer zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
versieht, 3. August 1993 {BGBI. 1S. 1461 ), außer Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)
Küstengebiet
Das Gebiet vor der deutschen Küste (Küstengebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:
1. in der Nordsee:
a) durch die Gerade 53° 35' 18" N-Breite, 6° 12' 00" 0-Länge und 53° 51' 21" N-Breite, 6° 20' 18" 0-Länge,
b) durch die Gerade 53° 51' 21" N-Breite, 6° 20' 18" 0-Länge und 54° 01' 39" N-Breite, i 33' 04" 0-Länge,
c) durch die Gerade 54° 01' 39" N-Breite, i 33' 04" 0-Länge und 54° 08' 40" N-Breite, 7° 52' 55" 0-Länge,
d) durch die Gerade 54° 08' 40" N-Breite, i 52' 55" 0-Länge und 54° 10' 39" N-Breite, 7° 48' 15" 0-Länge,
e) durch die Gerade 54° 1O' 39" N-Breite, i 48' 15" 0-Länge und 54° 14' 26" N-Breite, i 49' 50" 0-Länge,
f) durch die Gerade 54° 14' 26" N-Breite, i 49' 50" 0-Länge und 54° 12' 18" N-Breite, 8°07' 54" 0-Länge,
g) durch die Gerade 54° 12' 18" N-Breite, 8° 07' 54" 0-Länge und 54° 33' 48" N-Breite, 8°04' 00" 0-Länge,
h) durch die Gerade 54° 33' 48" N-Breite, 8° 04' 00" 0-Länge und 54° 54' 27" N-Breite, 8° 04' 12" 0-Länge,
i) durch die Gerade 54° 54' 27" N-Breite, 8° 04' 12" 0-Länge und 55° 03' 45" N-Breite, 8° 02' 55" 0-Länge
und nördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen Grenze;
II. in der Ostsee:
a) durch die deutsch-dänische Grenze,
b) weiter durch die Gerade zum Punkt 54° 49' 12" N-Breite, 09° 56' 36" 0-Länge,
c) durch die Gerade 54° 49' 12" N-Breite, 09° 56' 36" 0-Länge und 54° 46' 12" N-Breite, 10° 05' 54" 0-Länge,
d) durch die Gerade 54° 46' 12" N-Breite, 10° 05' 54" 0-Länge und 54° 39' 42" N-Breite, 10° 09' 00" 0-Länge,
e) durch die Gerade 54° 39' 42" N-Breite, 10° 09' 00" 0-Länge und 54° 31' 00" N-Breite, 10° 18' 24" 0-Länge,
f) durch die Gerade 54° 31' 00" N-Breite, 10° 18' 24" 0-Länge und 54° 35' 00" N-Breite, 10° 33' 24" 0-Länge,
11
g) durch die Gerade 54° 35' 00" N-Breite, 10° 33' 24" 0-Länge und 54° 37' 06" N-Breite, 11° 09' 18 0-Länge,
h) durch die Gerade 54° 37' 06" N-Breite, 11° 09' 18" 0-Länge und 54° 31' 24" N-Breite, 11° 26' 00" 0-Länge,
i) durch die Gerade 54° 31' 24" N-Breite, 11° 26' 00" 0-Länge und 54° 18' 18" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge,
k) durch die Gerade 54° 18' 18" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge und 54° 12' 48" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge,
1) durch die Gerade 54° 12' 48" N-Breite, 11° 24' 18" 0-Länge und 54° 21' 10" N-Breite, 11° 48' 00" 0-Länge,
m) durch die Gerade 54° 21' 1O" N-Breite, 11° 48' 00" 0-Länge und 54° 21' 1O" N-Breite, 12° 08' 40" 0-Länge,
n) durch die Gerade 54° 21' 1O" N-Breite, 12° 08' 40" 0-Länge und 54° 28' 40" N-Breite, 12° 16' 45" 0-Länge,
o) durch die Gerade 54° 26' 40" N-Breite, 12° 16' 45" 0-Länge und 54° 36' 40" N-Breite, 12° 23' 18" 0-Länge,
p) durch die Gerade 54° 36' 40" N-Breite, 12°23' 18" 0-Länge und 54° 44' 02" N-Breite, 12° 41' 54" 0-Länge,
q) weiter in einem Abstand von 12 sm von der Basislinie gemessen bis zu dem Punkt 54° 26' 34" N-Breite,
14°04' 49" 0-Länge,
r) durch die Gerade 54° 26' 34" N-Breite, 14° 04' 49" 0-Länge und 54° 16' 45" N-Breite, 14°04' 18" 0-Länge,
s) durch die Gerade 54° 18' 45" N-Breite, 14° 04' 18" 0-Länge und 54° 14' 25" N-Breite, 14° 1O' 12" 0-Länge,
t) durch die Gerade 54° 14' 25" N-Breite, 14° 10' 12" 0-Länge und 54° 07' 40" N-Breite, 14° 12' 12" 0-Länge,
u) durch die Gerade 54° 07' 40" N-Breite, 14° 12' 12" 0-Länge und 53° 59' 21" N-Breite, 14° 14' 39" 0-Länge,
v) durch die Gerade 53° 59' 21" N-Breite, 14° 14' 39" 0-Länge und 53° 55' 45" N-Breite, 14° 13' 41" 0-Länge.
Anmerkung:
Die Basislinie im Sinne des Buchstabens a wird durch den Verlauf der Küstenlinie sowie der Verbindungslinien zwischen
folgenden Punkten bestimmt:
1 . Darßer Ort 54° 29' 00" N-Breite, 12° 30' 48" 0-Länge,
2. Bernsteininsel (Darßer Ort) 54° 29' 27" N-Breite, 12° 32' 06" 0-Länge,
3. Dornbusch (Insel Hiddensee) 54° 36' 28" N-Breite, 13° 08' 05" 0-Länge,
4. Rehbergart 54° 38' 42" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 13' 27" 0-Länge,
5. Kap Arkana 54° 41' 12" N-Breite, 13° 25' 45" 0-Länge,
6. Ranzow 54° 35' 11" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 38' 21" 0-Länge,
7. Kollicker Ort 54° 33' 49" N-Breite, 13° 40' 51" 0-Länge,
8. Nordpord 54° 20' 33" N-Breite, 13° 46' 08" 0-Länge.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2461
Anlage2
(zu§ 9 Abs. 1)
Zollzeichen
(1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittel-
streifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches 1969) in folgenden
Abmessungen:
1. Länge 3 m und Breite an der Flaggleine 2,40 m oder
2. Länge 2,25 m und Breite an der Flaggleine 1,80 m oder
3. Länge 1 ,50 m und Breite an der Flaggleine 1,20 m.
Die Flagge ist am Signalsteg oberhalb der Kommandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur Höhe der Sailing zu
hissen.
(2) Das Zollzeichen besteht bei Nacht aus einem weißen Zollicht. Dieses Licht muß mindestens 1 m, höchstens 2 m
senkrecht über dem nach Regel 23 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Anlage zu § 1 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1S. 813) vorgeschriebenen Hecklicht
geführt werden. Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein unterbrochenes Licht über einen Bogen von
mindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5 oder 6 Strich von rechts achteraus nach jeder Seite des Schiffes -
wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage3
(zu§ 28)
Halte- und Bordezeichen
Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:
1. auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1
S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
a) bei Tag:
die Flagge „L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze
Töne(.-..),
b) bei Nacht:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe „L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer
Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne(.-..),
2. auf Binnengewässern:
a) beiTag:
das Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift „Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das
Schallsignal „Achtung": ein langer Ton(-),
b) bei Nacht:
das Schallsignal „Achtung": ein langer Ton(-).
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2463
Zweite Verordnung
zur Änderung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung*)
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des § 7 Abs.1 und des § 79a des Tierseu- e) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gefaßt:
29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116) verordnet das Bundes- ,,§ 25 Einfuhrverbote".
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Ein- f) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: gefaßt:
,,§ 36 Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte un-
Artikel1 bearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn
Änderung und Federteile".
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung g) Die den § 39 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom ,,§ 39 Waren".
28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437, 1993 1 S. 63), ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1993 3. § 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 898, 1699), wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm
1. Der Kurzbezeichnung wird die Abkürzung werden in Nummer 1
,,- BmTierSSchV" angefügt. aa) nach der Angabe ,,(Prosimiae)," die Worte
„Frettchen, Füchse, Nerze," und
2. Die Inhaltsübersicht wird wie fo·lgt geändert: bb) nach dem Wort „Sittiche" die Worte „und
a) Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird folgende sonstiger Vögel"
Zeile eingefügt:
eingefügt.
,,§ 9a Verbringungsverbot für Tiere". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
b) In der den § 11 betreffenden Zeile wird vor dem
,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Futtermittel
Wort „Verbringungsverbot" das Wort „Besonde-
tierischer Herkunft im Sinne des § 1 Nr. 1 der
res" eingefügt.
Futtermittel-Einfuhrverordnung."
c) Nach der den § 14 betreffenden Zeile werden
folgende Zeilen eingefügt:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial
a) In Nummer 6 werden
§ 14b Besondere Bestimmungen für unbearbei-
aa) nach dem Wort „Fasanen," das Wort „Flach-
tete Borsten, Haare, Wolle, Federn und
Federteile". brustvögel," eingefügt und
d) Die den § 23 betreffende Zeile wird gestrichen. bb) die Worte „Strauße," und „Trappen," ge-
strichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern
1. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der eingefügt:
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen
von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 ,, 14a. Rohmaterial:
S.35), Drüsen, innere Organe und sonstige Pro-
2. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier- dukte oder Nebenprodukte der Schlach-
seuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in
tung, die zur Herstellung pharmazeutischer
die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen oder technischer Erzeugnisse bestimmt sind;
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 268 S. 54), 14b. lmkereierzeugnisse:
3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Pollen, die ausschließlich zur Verwendung
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
in der Imkerei bestimmt sind;".
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A c) In Nummer 16 Buchstabe a werden nach dem
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-
erreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG 1993 Wort „Rindern" die Worte ,, , Schafen oder Ziegen"
Nr. L 62 S. 49). eingefügt.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe § 14 Abs. 4 Nr. 1 oder
11 1. einen von der zuständigen Behörde zu diesem
§ 15 Abs. 1" durch die Angabe § 14 Abs. 5, § 14a
11 Zweck zugelassenen Bearbeitungsbetrieb oder
Abs. 2, § 14b Abs. 2 oder§ 15 Abs. 2" ersetzt. 2. einen Lagerbetrieb
verbracht werden.
6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Ein Bearbeitungsbetrieb darf nur zugelassen
„Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in
werden, wenn sichergestellt ist, daß
einem Drittland, die von der Bescheinigung nach § 30
Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheinigung 1. die unbearbeitete Ware
eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind." a) so gelagert wird, daß eine Verschleppung von
Tierseuchenerregern ausgeschlossen ist,
7. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) einer Behandlung unterworfen wird, durch die
.. §9a Tierseuchenerreger abgetötet werden,
Verbringungsverbot für Tiere 2. bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und Staub
einer Behandlung unterworfen werden, durch die
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1
genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbrin- Tierseuchenerreger abgetötet werden, und
gen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten 3. benutzte Umhüllungen unschädlich beseitigt oder
Voraussetzungen erfüllen." entseucht werden."
8. § 11 wird wie folgt geändert: 10. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Der Überschrift wird das Wort „Besonderes" vor- „Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen
angestellt. dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Zulassungen von
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-
der Absatz wird angefügt: 1. Märkten nach § 12 Abs. 2,
.. (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen 2. Schlachttiermärkten nach§ 13 Abs. 2,
von Tieren und Waren nach anderen Mitglied- 3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13
staaten bis zur Veröffentlichung einer Bekannt- Abs.3,
machung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn
ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kennt- 4. Fischhaltungst;>etrieben nach § 14 Abs. 5,
nis gebracht worden ist." 5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2,
auch in Verbindung mit § 36,
9. Nach § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: 6. Bearbeitungsbetrieben nach § 14b Abs. 2, auch
11 § 14a in Verbindung mit § 36, und
Besondere Bestimmungen für Rohmaterial 7. Betrieben nach § 15 Abs. 2
(1) Rohmaterial darf aus einem anderen Mitglied- sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zu-
staat nur unmittelbar in lassungen mit."
1. einen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futter- 11. § 23 wird aufgehoben.
mittel-Herstellungsverordnung oder
2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem 12. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.
Zweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb
verbracht werden. 13. § 25 wird wie folgt geändert:
(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zuge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die .. Einfuhrverbote".
Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buch-
stabe a bis f der Entscheidung 92/183/EWG der b) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Kommission vom 3. März 1992 zur Festlegung von all- ,,(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in
gemeinen Bedingungen für die Einfuhr von bestimm- Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem
tem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungs- Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes
betriebe aus Drittländern, die mit der Entscheidung nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in bezug auf die
79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten,
sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils geltenden wenn
Fassung eingehalten werden.
1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die be-
§14b treffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche
Besondere Bestimmungen für unbearbeitete amtlich festgestellt und
Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile 2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundes-
(1) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
und Federteile in Mengen von mehr als 500 Gramm Forsten im Bundesanzeigerbekanntgemacht
aus einem anderen Mitgliedstaat dürfen nur unmittel- worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit
bar in dem Tage der Bekanntmachung."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. D.ezember 1993 2465
c} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in ihm 17. § 37 wird wie folgt geändert:
werden die Worte „und Waren" durch die Worte a) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils nach dem
,, , Waren und Gegenstände" ersetzt. Wort „Freizone" die Worte „oder ein Freilager"
d) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt.
eingefügt: b) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „und Waren"
durch die Worte ,, , Waren und Gegenstände" er-
,,(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von
setzt.
Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und
Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekannt- ,,(7) Waren, die nicht den Einfuhrvorschriften ent-
machung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn sprechen, dürfen in einer Freizone oder einem
ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland Freilager nur behandelt werden, soweit dies für
vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist." ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in
e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung
und 5; in dem neuen Absatz 4 werden die Worte darf hierbei nicht verändert werden."
,,und Waren" durch die Worte,,, Waren und Gegen-
stände" ersetzt. 18. In § 38 Nr. 1 werden nach dem Wort „drei" die Worte
,,- im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das
Muttertier mit dem gesamtem Wurf, wenn dieser
14. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt: weniger als drei Monate alt ist-" eingefügt.
,,(4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern
oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhrunter- 19. § 39 wird wie folgt geändert:
suchung nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende
Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes ,,Waren".
in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund „b) wenn
a} des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlos-
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von senen Behältnis mit einem Fe-Wert von
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder
aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-
bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige
führten Tieren und zur Änderung der Richtlinie Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist,
89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG die die Europäische Gemeinschaft auf
(ABI. EG Nr. L 268 S. 56) oder Grund des Artikels 3 der Richtlinie
b) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG 72/462/EWG oder des Artikels 9 der
des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
legung von Grundregeln für die Veterinärkon- 26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-
trollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft lichen Bedingungen für den innergemein-
schaftlichen Handel mit frischem Geflü-
eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373
gelfleisch und für seine Einfuhr aus Dritt-
S. 1)
ländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und hat, und das Bundesministerium für
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- diese Entscheidung im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat,".
gemacht
hat." c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:
„4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach
§ 25 Abs. 1 oder 2 -
15. In § 30 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt: a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis
zu 30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück
„ 1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der
erlegten Wildes,
Richtlinie 91 /496/EWG in der jeweils geltenden
Fassung und b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäi-
schen Ländern,
2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30
der Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils gelten- die im Reiseverkehr zum persönlichen Ge-
den Fassung". brauch mitgeführt oder als Sendung an Privat-
personen zu nichtgewerblichen Zwecken
innergemeinschaftlich verbracht oder einge-
16. § 36 wird wie folgt gefaßt: führt werden."
,,§36
Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte unbearbeitete 20. § 41 wird wie folgt geändert:
Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a und für ein- ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
geführte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
und Federteile gilt § 14b jeweils entsprechend." delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3
oder 4, auch in Verbindung mit§ 25 Abs. 5, § 24 ,,(4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbs-
oder§ 37 Abs. 1 oder mit einer Zulassung nach mäßig
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5 oder 7, 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus
§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36, Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von
§ 14b Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 36, § 15 Klauentieren,
Abs. 2, § 20 Satz 2, § 28 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auf- 2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Ein-
lage, hufern oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1
Abs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 oder innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat
dies bis zum 30. Juni 1994 der zuständigen
3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Behörde anzuzeigen.
Abs. 2 oder § 25 Abs. 3
(5) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits
zuwiderhandelt."
1. Rohmaterial gelagert und sortiert,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2"
bearbeitet
durch die Angabe,,§ 43 Abs. 2 oder 4" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 1" haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläu-
durch die Angabe,,§ 11 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. fige Zulassung erlischt, wenn nicht
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer ein- 1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer end-
gefügt: gültigen Zulassung im Falle
,,6a. entgegen § 9a ein Tier innergemein- a) des Satzes 1 Nr. 1 nach§ 14a Abs. 2,
schaftlich verbringt,".
b) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 14b Abs. 2
dd) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer ein-
gefügt: beantragt wird, oder
,, 14a. entgegen § 14a Abs. 1, auch in Verbin- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
dung mit § 36, Rohmaterial oder ent- der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
gegen § 14b Abs. 1 , auch in Verbindung den Antrag."
mit § 36, unbearbeitete Borsten, Haare,
Wolle, Federn oder Federteile aus 22. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
einem anderen Mitgliedstaat verbringt
oder einführt,". a) In Nummer 1 werden die Worte „und Felle" durch
die Worte ,, , Blut einschließlich Blutserum, Erzeug-
ee) Nummer 19 wird gestrichen.
nisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle"
ff) In Nummer 20 wird die Angabe ,,§ 24 Satz 1" ersetzt.
durch die Angabe,,§ 24" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „und Blut ein-
gg) Die Nummern 21 und 21 a werden durch fol- schließlich Blutserum" durch die Worte ,, , Blut ein-
gende Nummer ersetzt: schließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und
Erzeugnisse aus Häuten" ersetzt.
„21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder§ 26
Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern an-
§ 37 Abs. 3, ein Tier, eine Ware oder gefügt:
einen Gegenstand einführt,".
„6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen
hh) In Nummer 28 wird das abschließende Wort einschließlich unbehandelter Jagdtrophäen,
,,oder" durch ein Komma ersetzt.
7. Rohmaterial, soweit nicht in den Nummern 1
ii) In Nummer 29 wird der abschließende Punkt
bis 6 genannt,
durch das Wort „oder" ersetzt.
8. lmkereierzeugnisse,
jj) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer
angefügt: 9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen
,,30. entgegen § 37 Abs. 7 eine Ware be- Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel-
handelt." und Austernschalen, auch geschrotet oder
gemahlen."
21. § 43 wird wie folgt geändert:
23. In Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 wird die Spalte 1 wie folgt
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 1" gefaßt
die Worte „in der am 1. Januar 1993 geltenden
Fassung" eingefügt. ,, 1. Rohmaterial".
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2467
24. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:
,,(zu § 8 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 3)".
b) In der Überschrift zu Spalte 2 wird das Wort „amtstierärztliche" gestrichen.
c) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„3a. Wildklauentiere Bescheinigung nach Artikel 6 der Artikel 6 Abschnitt A Nr. 1
Richtlinie 92/65/EWG des Rates Buchstabe c der Richtlinie
vom 13. Juli 1992 über die tier- 92/65/EWG in der jeweils geltenden
seuchenrechtlichen Bedingungen Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
für den Handel mit Tieren, Samen, 90/425/EWG in der jeweils
Eizellen und Embryonen in der geltenden Fassung".
Gemeinschaft sowie für ihre Ein-
fuhr in die Gemeinschaft, soweit
sie diesbezüglich nicht den
Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABI. EG
Nr. L 268 S. 54),in der jeweils
geltenden Fassung
bb) Nach Nummer 4.2 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
„4a. Affen und Halbaffen Bescheinigung nach Artikel 5 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG in der jeweils geltenden
in der jeweils geltenden Fassung Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
4b. Hunde und Hauskatzen Bescheinigung nach Artikel 10 Artikel 10 der Richtlinie
Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils
92/65/EWG in der jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
4c. Hasen und Kaninchen Bescheinigung nach Artikel 9 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG in der jeweils geltenden
in der jeweils geltenden Fassung Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG in der jeweils
geltenden Fassung".
cc) Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„Sa. Papageien Bescheinigung nach Artikel 7 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
und Sittiche Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
jeweils geltenden Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung".
dd) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
,,7. Bienen Bescheinigung nach Artikel 8 Artikel 14 und 15 der Richtlinie
Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie
Fassung 90/425/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung".
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1 werden in Spalte 1 die Worte,, , gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen,
Därme und Harnblasen dieser Tierarten" durch die Worte „von Tieren dieser Arten" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,2.1 a gereinigte und ge- Bescheinigung nach Anhang 1 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
salzene, getrocknete Kapitel 2 Abschnitt Ader Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
oder erhitzte Mägen, 92/118/EWG des Rates vom
Därme und Harnblasen 17. Dezember 1992 über die tier-
von Tieren dieser Arten seuchenrechtlichen und gesund-
heitlichen Bedingungen für den
Handel mit Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in der Gemeinschaft
sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
schaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Kapitel I der Richt-
linie 89/662/EWG und - in bezug
auf Krankheitserreger- der Richt-
linie 90/425/EWG unterliegen
(ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der
jeweils geltenden Fassung
2.1 b Rohmaterial Bescheinigung nach Artikel 13 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung".
90/667/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
„3a. Fleisch erlegten Wildes Bescheinigung nach Artikel 3 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Abs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/45/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 zur Regelung der
gesundheitlichen und tierseuchen-
rechtlichen Fragen beim Erlegen
von Wild und bei der Vermarktung
von Wildgeflügel (ABI. EG Nr. L268
S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung
3b. ganze Stücke Bescheinigung nach Artikel 5 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
erlegten Wildes Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung".
92/45/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
dd) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,6a. Eizellen und Embryonen Bescheinigung, die für die be- Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG
von Pferden, Schweinen, treffende Ware und den jeweiligen in der jeweils geltenden Fassung,
Schafen und Ziegen Verwendungszweck in einer Ent- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
scheidung vorgeschrieben ist, die in der jeweils geltenden Fassung,
die Europäische Gemeinschaft Artikel 14 und 15 der Richtlinie
auf Grund des Artikels 11 Abs. 3 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung
jeweils geltenden Fassung erlassen
und das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2469
2 3
6b. Samen von Pferden, Bescheinigung, die für die be- Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG
Schafen und Ziegen treffende Ware und den jeweiligen in der jeweils geltenden Fassung,
Verwendungszweck in einer Ent- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
scheidung vorgeschrieben ist, die in der jeweils geltenden Fassung,
die Europäische Gemeinschaft Artikel 14 und 15 der Richtlinie
auf Grund des Artikels 11 Abs. 2 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung".
jeweils geltenden Fassung erlassen
und das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat
ee) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern angefügt:
2 3
„ 13. Häute von Einhufern Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
und Klauentieren Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
14. Erzeugnisse aus Bescheinigung nach Artikel 13 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
verarbeiteten Häuten Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
90/667/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
15. Blut einschließlich Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Blutserum und Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
Erzeugnisse aus Blut 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
16. Knochen und Erzeug- Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nisse aus Knochen, Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
einschließlich unbehan- 92/118/EWG in der jeweils
delter Jagdtrophäen geltenden Fassung
17. unbearbeitete Borsten, Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Haare, Wolle, Federn Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
und Federteile in 92/118/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Mengen von mehr geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
als 500 g
18. lmkereierzeugnisse Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
92/118/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
19. Dünger tierischer Her- Bescheinigung nach Artikel 4 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
kunft, ausgenommen Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
Guano, kohlensaurer 92/118/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Kalk sowie Muschel- geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung".
und Austernschalen,
auch geschrotet oder
gemahlen
25. Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage4
(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)
Tiere und Waren,
deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
1. Tiere
1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren und jünger als sechs Monate sind
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
II. Waren
1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden sind
2. Samen von Hausrindern, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist
3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist".
26. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage5
(zu§ 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
2
1. Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere
1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs
Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut
amtlich festgestellt worden ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt
gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Papageien und Sittiche 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest
amtlich festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der New-
castle-Krankheit unterliegt."
27. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:
2 3
„1. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
einschließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und Anhang III
in Sendungen von mehr in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 90/539/EWG
als 19 Tieren in der jeweils geltenden Fassung".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„ 1a. Eizellen und Embryonen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
von Pferden, Schweinen, Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
Schafen und Ziegen in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung".
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
,,3a. Samen von Pferden, Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Schafen und Ziegen Kapitel I und II der Richtlinie Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG in der jeweils geltenden in der jeweils geltenden Fassung".
Fassung
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2471
28. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„ 1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die
Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt
werden kann."
bb) Die bisherigen Nummern 1, 1.1 und 1.2 werden die Nummern 2, 2.1 und 2.2.
cc) Nach der neuen Nummer 2.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
,,3. Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung vor-
geschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 1O Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat".
dd) Die bisherigen Nummern 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 4, 4.1 und 4.2.
ee) Nach der neuen Nummer 4.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die
Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt
werden kann."
ff) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
b) In Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:
2
„5. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und
2. dem Hinweis ,,Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen
oder technischen Erzeugnissen"".
29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„ 1. Wildklauentiere Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
bb) Die bisherigen Nummern 1, 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 2, 3, 3.1 und 3.2.
cc) In der neuen Nummer 2 werden in Spalte 1 die Worte „ausgenommen Tiere nach Nummer 1" angefügt.
dd) Nach der neuen Nummer 3.2 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2 3
7. Frettchen, Füchse Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
und Nerze 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 8.
ff) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„9. Vögel, ausgenommen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Geflügel 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
gg) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 10.
hh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer angefügt:
2 3
„11. Bienen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,2a. gereinigte und gesal- Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
zene, getrocknete oder Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
erhitzte Mägen, Därme geltenden Fassung geltenden Fassung
und Harnblasen von
Tieren nach Nummer 2
2b. Rohmaterial Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung".
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„3a. Eizellen und Embryonen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
von Pferden, Schweinen, 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Schafen und Ziegen Fassung Fassung".
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
,,5a. Samen von Pferden, Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie
Schafen und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung".
dd) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern angefügt:
2 3
„9. Fleisch von Säugetieren Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe c der
wildlebender Arten, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
die in Zuchtbetrieben geltenden Fassung geltenden Fassung
gehalten wurden,
und von Wildgeflügel,
das in Zuchtbetrieben
gehalten wurde
10. Fleisch erlegten Wildes Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2473
2 3
11. ganze Stücke erlegten Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
12. Fleisch von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Hauskaninchen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
13. Häute von Einhufern Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
und Klauentieren Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
14. Erzeugnisse aus Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
verarbeiteten Häuten Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
15. Blut einschließlich Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Blutserum und Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Erzeugnisse aus Blut geltenden Fassung geltenden Fassung
16. Knochen und Erzeug- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
nisse aus Knochen, Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
einschließlich unbehan- geltenden Fassung geltenden Fassung
delter Jagdtrophäen
17. ausgelassene Fette Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
und Schmalz Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
18. lmkereierzeugnisse Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung geltenden Fassung
19. Unbearbeitete Wolle, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Haare, Borsten, Federn Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
und Federteile geltenden Fassung geltenden Fassung
20. Dünger tierischer Her- Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
kunft, ausgenommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils
Guano, kohlensaurer geltenden Fassung geltenden Fassung".
Kalk sowie Muschel- und
Austernschalen, auch ge-
trocknet oder gemahlen
30. Nach Anlage 9a wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot
der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
2 3
1. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche 12 Monate
der Rinder, Hämorrhagische
Septikämie der Rinder, Rinderpest
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(feschener Krankheit), Schweinepest
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate
kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Art Seuche Zeitraum
2 3
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch - ausgenommen
Fleisch, das in einem luftdicht
verschlossenen Behältnis
mit einem Fe-Wert von
mindestens 3,00 erhitzt
worden ist - von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(feschener Krankheit), Maul-
und Klauenseuche, Schweinepest
1 .3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate".
31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 25 Abs. 2 und 3)".
b) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verbote" das Wort „Besondere" eingefügt.
Artikel 2 (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt wer-
Änderung den, wenn alle für die betreffenden Futtermittel vorge-
der Futtermittel-Einfuhrverordnung sehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für
Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorge-
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der schrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muß
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999), jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternati-
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 85 des Gesetzes vom ven bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge-
Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es
ändert:
sich handelt um
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: 1. nicht zutreffende Alternativen,
„Verordnung 2. Anforderungen, die für einen bestimmten Verwen-
über das innergemeinschaftliche Verbringen dungszweck nicht gefordert werden, oder
sowie die Einfuhr und die Durchfuhr 3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund
von Futtermitteln tierischer Herkunft dieser Verordnung von der zuständigen Behörde
(Futtermittel-Einfuhrverordnung)".
genehmigt worden ist."
2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Durchfuhr: 4. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft- ,,§2a
liches Verbringen eingeführter Sendungen mit
anschließender Ausfuhr." (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel tierischer Her-
kunft der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten inner-
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: gemeinschaftlich verbringen oder einführen will, hat
dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
,,§2
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung einer Zulassung nach § 2c Abs. 2 oder nach § 2 Abs. 2
müssen der zuständigen Behörde im Original oder im der Futtermittel-HersteUungsverordnung bedürfen.
Falle des § 5e Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten
werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in
einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung einem Register.
versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die
(2) Wer eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, hat
für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müs-
sen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitglied- 1 . über die von ihm innergemeinschaftlich verbrach-
staates ausgestellt sein. ten und eingeführten Futtermittel Buch zu führen,
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2475
2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn stellung von Futtermitteln bestimmt sind, dürfen aus
als Empfänger der Futtermittel ausweisen, aufzu- einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen
bewahren. Betrieb verbracht werden, der
Aus der Buchführung müssen folgende Angaben zu 1. als Verarbeitungsbetrieb nach § 2 Abs. 2 der Fut-
entnehmen sein: termittel-Herstellungsverordnung zugelassen wor-
1. Ort und Tag der Übernahme der Futtermittel sowie den ist,
Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. seinen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futtermit-
2. Tag der Abgabe der Futtermittel sowie Name und tel-Herstellungsverordnung angezeigt hat oder
Anschrift des Erwerbers, 3. als Lager- und Sortierbetrieb von der zuständigen
3. Art und Menge der Futtermittel. Behörde zugelassen worden ist.
§ 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend." (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelas-
sen werden, wenn sichergestellt ist, daß bei der Lage-
5. Die Überschrift des II. Abschnitts wird wie folgt ge- rung der Rohware eine Verschleppung von Tierseu-
faßt: chenerregern ausgeschlossen ist.
,,II. lnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr". (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-
len dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
6. Vor§ 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: schaft und Forsten die Zulassung von Lager- und Sor-
tierbetrieben nach Absatz 2 sowie die Rücknahme
,,§2b
oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt
(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1 die zugelassenen Lager- und Sortierbetriebe unter
Spalte 1 genannten Arten dürfen innergemeinschaft- Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-
lich nur verbracht werden, wenn sie von einer anzeiger bekannt.
Bescheinigung begleitet sind, die dem dort für sie in
Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorge- (4) Futtermittel nach Absatz 1 dürfen nur in Trans-
schriebenen Muster entspricht. Die Bescheinigung portbehältnissen, die
nach Satz 1 muß im Falle von Futtermitteln nach a) flüssigkeitsdicht und
Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 - ausgenommen Federmehl
und Fischmehl - und Nr. 4 mit folgendem Zusatzver- b) mit dem Namen und der Anschrift des Empfängers
merk versehen sein: und dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung
von Futtermitteln" gekennzeichnet sind,
„Das Futtermittel besteht nicht aus
verbracht werden.
a) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkörpertei-
len oder Erzeugnissen, die im Vereinigten König- §2d
reich erzeugt oder von dort zu Futterzwecken ein- (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von
geführt worden sind, oder Futtermitteln tierischer Herkunft ist verboten, wenn
b) Fleischmehl, Fleiscl1knochenmehl oder Tiermehl, und soweit sie auf Grund einer nach Artikel 9 der
das im Vereinigten Königreich hergestellt oder von Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
dort eingeführt worden ist, 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
und enthält solches Material nicht."
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395
Abweichend hiervon dürfen Futtermittel mit Ursprung S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der
in einem Drittland innergemeinschaftlich nur ver- Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat
bracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-
nach Satz 1 von der Bescheinigung nach § Se und lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bun-
einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung nach § 3 desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Abs. 1 begleitet sind. Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das inner- bekanntgemacht hat. Dieses Bundesministerium
gemeinschaftliche Verbringen ohne Bescheinigung macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bun-
im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung desanzeiger bekannt.
1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen
in ein Drittland oder von Futtermitteln tierischer Herkunft nach anderen
Mitgliedstaaten bis zur Veröffentlichung einer
2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat
Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
in ein Drittland
wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur
verbracht werden soll. Diese Sendungen unterliegen Kenntnis gebracht worden ist.
der zollamtlichen Überwachung.
§2e
(3) Das innergemeinschaftliche Verbringen von
Futtermitteln tierischer Herkunft der nicht in Anlage 1 Der Empfänger von Futtermitteln tierischer Her-
Spalte 1 genannten Arten bedarf der Genehmigung. kunft aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den
Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraus-
§2c
sichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und
(1) Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte Menge mindestens einen Werktag vorher anzu-
oder Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Her- zeigen."
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. § 3 wird wie folgt gefaßt: b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das einlei-
,,§ 3 tende Wort „von" durch das Wort „bei" ersetzt.
(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1 c) In Nummer 1 werden ferner die Worte „der amt-
Spalte 1 genannten Arten dürfen aus Drittländern oder lichen Bescheinigung bedarf es nicht für die Fut-
bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt termittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten
werden, wenn der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;" ge-
strichen.
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-
10. § Sa wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 1O
Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG des ,,§5a
Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseu- (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
chenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun- der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist verboten,
gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen wenn und soweit
Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- 1 . ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die
lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelun- Europäische Gemeinschaft auf Grund des Ar-
gen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie tikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserre- 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grund-
ger der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnis-
Fassung erlassen hat, und sen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die für oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlas-
die betreffenden Futtermittel in einer Entscheidung sen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und
vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-
schaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buch- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
stabe e der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundes-
geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende anzeiger bekanntgemacht hat. Dieses Bundes-
Drittland oder den betreffenden Teil erlassen hat, ministerium macht auch die Aufhebung der Maß-
nahme im Bundesanzeiger bekannt.
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesan- (2) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von
zeiger bekanntgemacht hat. Sieht die Bescheinigung Futtermitteln tierischer Herkunft der in Anlage 1
nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur
so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beach- Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach
tung dieser Beschränkung zulässig. Absatz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kennt-
Futtermitteln tierischer Herkunft, vorbehaltlich der nis gebracht worden ist.
§§ 4 und 5, genehmigt werden, solange im Hinblick (3) Ferner ist die Einfuhr von Futtermitteln tieri-
auf das betreffende Drittland oder den betreffenden scher Herkunft, die für einen anderen Mitgliedstaat
Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des
noch nicht ergangen sind." Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die
strengere Anforderungen als das deutsche Recht
8. § 4 wird wie folgt geändert: stellen, und die das Bundesministerium für Ernäh-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat.
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden §Sb
aaa) die Worte „Der Genehmigung nach § 3 (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
Abs. 1 bedarf nicht die Einfuhr von" der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist nur über
durch die Worte „Abweichend von § 3 Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen
ist die Einfuhr ohne Genehmigung zu- zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung,
lässig bei" und Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
bbb) die Angabe „Anlage 1" durch die An-
gabe „Anlage 1a" anzeiger bekanntgemacht hat.
ersetzt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von
Futtermitteln tierischer Herkunft über Zollstellen mit
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
zugeordneten Grenzübergangsstellen, die das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
9. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
a) In der Einleitung werden die Worte „Der Genehmi- rium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntge-
gung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner nicht die Ein- macht hat, zulässig, wenn diese Futtermittel tierischer
fuhr" durch die Worte „Abweichend von § 3 ist die Herkunft unverzüglich unter Zollaufsicht von der
Einfuhr ferner ohne Genehmigung zulässig" Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenz-
e·rsetzt. kontrollstelle verbracht werden.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2477
§5c so kann die zuständige Behörde an Stelle der Ausfuhr
(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1 genehmigen, daß die Sendung im Inland unter amt-
Spalte 1 genannten Arten unterliegen bei der Einfuhr licher Aufsicht nachbehandelt oder nach näherer
der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich
und der physischen Untersuchung bei der Grenzkon- beseitigt wird. Im Falle der Nachbehandlung gilt
trollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Futtermitteln Absatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2, entsprechend.
tierischer Herkunft, die über eine Grenzübergangs- §Sd
stelle eingeführt werden, dort die Dokumentenprü- Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die vor-
fung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der Grenz- aussichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter
kontrollstelle die physische Untersuchung durch- Futtermittel tierischer Herkunft nach Anlage 1 Spalte 1
zuführen. unter Angabe der Art und Menge mindestens einen
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Futter- Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Grenz-
mittel tierischer Herkunft aus Drittländern, die Ver- kontrollstelle kann Ausnahmen genehmigen.
tragspartei des Abkommens über den Europäischen §5e
Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Doku-
mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlich- Führt die Untersuchung nach§ Sc zu dem Ergeb-
keitskontrolle und physischen Untersuchung. nis, daß Futtermittel tierischer Herkunft den Einfuhr-
vorschriften entsprechen, so wird dem Verfügungs-
(3) Futtermittel nach § 4 unterliegen ferner vor der berechtigten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Bescheinigung ausgestellt, die in einer Entscheidung
Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum ak- vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-
tiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr schaft auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der Richt-
oder zur Zollgutverwendung linie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fassung
1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo- erlassen und die das Bundesministerium für
nellen und Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht hat. Hat der Verfügungs-
2. einer Untersuchung auf das Vorhandensein von
berechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Be-
Knochenmaterial ausgenommen in den Fällen scheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglau-
des § 4 Nr. 1, 2 und 4 - bigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung
in einem von der zuständigen Behörde bestimmten einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem
Untersuchungsamt nach den Vorschriften der An- Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die
lage 2. Der Antrag auf Untersuchung ist unter Beifü- Teilung entstandenen Sendungen entsprechende
gung der Urschrift der amtlichen Bescheinigung bei Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige ausgestellt.
Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß § 5f
1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird Für eingeführte Drüsen, innere Organe und son-
oder stige Produkte oder Nebenprodukte der Schlachtung,
die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind,
2. an Stelle der Urschrift eine amtlich beglaubigte
gilt § 2c entsprechend."
Abschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn die
Sendung in identifizierbare Teilsendungen auf-
11 . § 6 wird wie folgt geändert:
geteilt wird und die Abschrift oder Ablichtung als
ausschließlich für die jeweilige Teilsendung gel- a) In Absatz 1 werden
tend gekennzeichnet ist. aa) die Worte „und Knochenmaterial" gestrichen
Die Zollstelle überläßt dem amtlichen Probenehmer und
die nach Anlage 2 vorgeschriebene Zahl von Proben. bb) nach dem Wort „nur" die Worte „aus anderen
Sie fertigt die Sendung erst ab, wenn ihr die zustän- Mitgliedstaaten verbracht oder" eingefügt.
dige Behörde die Einfuhrfähigkeit durch einen Ver-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „zulassen"
merk auf der amtlichen Bescheinigung bestätigt hat.
durch das Wort „genehmigen" ersetzt.
Dieser Vermerk lautet in den Fällen des§ 4 Nr. 3 und
5: ,,Salmonellen und unzulässiges Knochenmaterial 12. § 7 wird wie folgt gefaßt:
nicht nachgewiesen. Einfuhrfähig" und in den Fällen
des § 4 Nr. 1, 2 und 4: ,,Salmonellen nicht nachgewie- ,,§ 7
sen. Einfuhrfähig". (1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-
(4) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2 kunft bedarf der Genehmigung, wenn diese unmittel-
Salmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen bar in das Inland eingeführt werden. Im Falle der
des § 4 Satz 2 mehr als 1 vom Hundert Knochenmate- Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft, die in
rial - festgestellt, so ist die Sendung unter zollamt- eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden,
licher Überwachung wieder auszuführen; die zustän- darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
dige Behörde versieht die amtliche Bescheinigung sichergestellt ist, daß die Futtermittel tierischer Her-
- bei Teilsendungen die Abschrift oder Ablichtung - je kunft räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten
nach der getroffenen Feststellung mit dem Vermerk: Waren gelagert werden.
„Salmonellen nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig" oder (2) Futtermittel tierischer Herkunft müssen bei der
„Unzulässiges Knochenmaterial nachgewiesen. Nicht Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung begleitet
einfuhrfähig". Sind Salmonellen festgestellt worden, sein. Futtermittel tierischer Herkunft, die über einen
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anderen Mitgliedstaat durch das Inland durchgeführt 3. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung
werden, müssen zusätzlich von der Durchfuhrgeneh- mit Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht für
migung des von der Durchfuhr erstberührten Mitglied- die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
staates begleitet sein.
4. entgegen § 2b Abs. 1 oder§ 2d Abs. 1 Satz 1 oder
(3) Für die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer ohne Genehmigung nach § 2b Abs. 3 ein Futter-
Herkunft gelten die §§ Sa bis Se - mit Ausnahme der mittel tierischer Herkunft innergemeinschaftlich
physischen Untersuchung nach§ Sc-entsprechend. verbringt,
(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her- 5. entgegen § 2c Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Ver-
kunft erfolgt unter zollamtlicher Überwachung in Form bindung mit § Sf, Drüsen, innere Organe oder
des Zollverschlusses. sonstige Produkte oder Nebenprodukte der
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Durch- Schlachtung verbringt oder einführt,
fuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr und bei 6. entgegen § 3 Abs. 1 ein Futtermittel tierischer
Durchfuhr im Seeschiffsverkehr. Die Absätze 3 und 4 Herkunft aus einem Drittland oder einem
gelten, mit Ausnahme der Möglichkeit einer stichpro- bestimmten Teil eines Drittlandes einführt,
benweisen Dokumentenkontrolle, nicht für die Durch-
fuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr und bei 7. entgegen § Sa Abs. 1 oder 3 oder § Sb Abs. 1 ,
Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Futtermit- jeweils auch in Verbindung mit§ 7 Abs. 3, ein Fut-
tel tierischer Herkunft das Transportmittel oder das termittel tierischer Herkunft einführt,
Transportbehältnis nicht verlassen. 8. entgegen § 6 Abs. 1 Futtermittel tierischer Her-
(6) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Durchfuhr von kunft aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt
Futtermitteln tierischer Herkunft, die in eine Freizone oder einführt,
oder ein Freilager verbracht werden." 9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial
nicht beseitigt,
13. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere
,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- als dort bezeichnete Einrichtungen verwendet
nen im Einzelfall für Versuchszwecke Ausnahmen von oder
der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtun-
nach § 5 Nr. 2 und 3 genehmigen, wenn auf andere
gen nicht reinigt oder desinfiziert."
Weise, insbesondere durch Nebenbestimmungen
hinsichtlich der Behandlung der Ware nach der Ein-
fuhr, sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen einge- 15. § 10 wird wie folgt geändert:
schleppt oder weiterverbreitet werden." a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Absatzbezeichnung sowie
14. § 9 wird wie folgt gefaßt:
die Nummern 2 und 3 gestrichen.
,,§9
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 16. § 10a wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer ,,§ 10a
vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits Drüsen,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2b Abs. 2 innere Organe und sonstige Produkte oder Neben-
oder 3, § 3 Abs. 2, § Sc Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 produkte der Schlachtung, die zur Herstellung von
Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, § Sd Futtermitteln bestimmt sind, gelagert und sortiert
Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs: 3, § 6 haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder§ 8 Zulassung erlischt, wenn nicht
Abs. 2 oder mit einer Zulassung nach § 2c Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage, 1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer endgülti-
gen Zulassung nach § 2c Abs. 2, auch in Verbin-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3
dung mit§ Sf, beantragt wird, oder
Satz3 oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 2d Abs. 2
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
oder § Sa Abs. 2, auch in Verbindung mit § 7
Antrag.
Abs.3,
(2) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig
zuwiderhandelt.
Futtermittel tierischer Herkunft nach Anlage 1 inner-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 gemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzu-
oder fahrlässig zeigen.
1 . entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 , § 2e, § Sd Satz 1 , (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 1994
auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder § 10a entstanden sind, sind die in § 9 Abs. 3 in der am
Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- 31. Dezember 1993 geltenden Fassung genannten
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-
2. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung ordnung in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fas-
mit Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-
vollständig Buch führt, keiten weiter anzuwenden.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2479
17. Vor Anlage 1 wird folgende neue Anlage eingefügt:
„Anlage 1
(zu §§ 2a, 2b, 3
und §§ Sa bis 5d)
lnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Futtermitteln
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art Bescheinigung
2
1. Blut einschließlich Blutserum und Erzeugnisse Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der
aus Blut, ausgenommen Blutmehl Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2. Blutmehl, Federmehl, Fischmehl, getrocknete Bescheinigung nach Artikel 13 der Richtlinie
Grieben, Hornmehl, Huf- und Klauenmehl, 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Tiermehl sowie Mischungen, die diese enthalten,
jeweils ausgenommen Futtermittel nach
Nummer4
3. Erzeugnisse aus verarbeiteten Häuten Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b der
Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Futtermittel tierischer Herkunft für Hunde,
Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere
4.1 in luftdicht verschlossenen Behältnissen Bescheinigung nach Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der
(Konserven) Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.2 sonstige Bescheinigung nach Artikel 13 der Richtlinie
90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Horn und Erzeugnisse aus Horn, ausgenommen Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der
Hornmehl, Hufe und Klauen, ausgenommen Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Huf- und Klauenmehl, Knochen und Erzeugnisse
aus Knochen, ausgenommen Knochenmehl
6. Milch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse Bescheinigung nach Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7. Schmalz und ausgelassene Fette Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der
Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung".
18. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 1a. oder bei 35 bis 37°C im Falle der Verwendung des
SC-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung).
19. Anlage 2 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je
„3. Die für die Untersuchungen verwendeten Medien eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material
müssen den Formulierungen nach den Normen fraktioniert auf je eine Brillantgrün-Phenolrot-
der Internationalen Standardisierungs-Organisa- Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie
tion zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder auf eine andere für die Salmonellendiagnostik
einer vergleichbaren Untersuchungsvorschrift geeignete Platte ausgestrichen. Die beimpften
entsprechen. Platten werden mit dem Deckel nach unten 18
Unmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °C bebrütet."
werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als
Sammelprobe angelegt. Die Sammelprobe ist 20. Anlage 4 Abschnitt IV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach a) In Buchstabe a wird die Angabe „ 120 °C" durch die
Zermahlen - mit der zehnfachen Gewichtsmenge Angabe „90 °C" ersetzt.
gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren
oder säuernden Produkten mit verdoppelter Puf- b) In Buchstabe b wird die Angabe „ 100 °C" durch die
fersubstanzmenge - homogen zu vermischen Angabe „90 °C" ersetzt.
und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu bebrü-
ten (Voranreicherung). Anschließend werden
Artikel3
0, 1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlo-
rid-Malachitgrün-Medium nach Rappaport-Vas- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
siliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voran- und Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1
reicherung zu 100 ml Selenit-Cystin-Nährmedium und 2 geänderten Verordnungen in der vom 1. Januar
(SC-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 1994 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums bekanntmachen.
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel4 mittel-Einfuhrverordnung jedoch erst an dem Tage in
Inkrafttreten Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Ar- Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in
tikel 2 Nr. 10 tritt hinsichtlich des § 5c Abs. 2 der Futter- Kraft tritt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2481
fünfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung*)
Vom 27. Dezember 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft e) Absatz 4 a wird wie folgt gefaßt:
und Forsten verordnet
,,(4a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist
- auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes monatlich mindestens eine Untersuchung nach
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von
mer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebens-
gemäß Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993 mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliede-
(BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen rungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Ver-
- auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des dacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige
Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im
Bundesministerium für Wirtschaft nach Bekanntgabe an Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus
den Deutschen Bundestag: den vollständig überwachten Abend- und Morgen-
gemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher
Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stun-
Artikel 1 den liegt."
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 f} Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung vom g) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
16. April 1992 (BGBI. 1S. 950), wird wie folgt geändert:
,,(8) Die Untersuchungsstelle, Molkerei, Milch-
sammelstelle oder Rahmstation hat, wenn sie in der
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keim-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 1" gehalt von mehr als 100 000 Keimen je cm3 oder
durch die Worte „nach den Bestimmungen der einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren 400 000 je cm 3 feststellt, dies dem Milcherzeuger
nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt in der Anliefe-
ständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-9," rungsmilch der Keimgehalt im geometrischen
ersetzt. · Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von
100 000 Keimen je cm3 oder der Gehalt an somati-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 2"
schen Zellen im geometrischen Mittel über die
durch die Worte „nach den Bestimmungen der
letzten drei Monate den Wert von 400 000 je cm 3, ist
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
dies der zuständigen Behörde oder der von ihr
nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
beauftragten Stelle unverzüglich zu melden."
ständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-10,"
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 3"
durch die Worte „nach den Bestimmungen „Mittlerer Keimzahlwert pro cm 3 Klasse
der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs- (Geometrischer Mittelwert)
verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnum- bis 100000 1
mer L 01.00-5," ersetzt. über100000 2".
bb) In Satz 2 werden die Worte „nach Anlage 5" b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „nach der Anlage" ersetzt.
,,(3) Die Molkereien, Milchsammelstellen und
d) In Absatz 4 werden die Worte „nach Anlage 6" Rahmstationen können bei Vorliegen folgender
durch die Worte „nach den Bestimmungen der Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S
Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren bezahlen:
nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01 -1," 1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen
ersetzt. Mittel über die letzten zwei Monate den Wert
von 50 000 Keimen je cm 3 nicht überschreiten;
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/46/EWG des
Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und
2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geo-
Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen metrischen Mittel über die letzten drei Monate den
auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in deutsches Recht. Wert von 300 000 je cm 3 nicht überschreiten;
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;
„Mittlerer Keimzahlwert pro cm 3 Klasse
4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz be- (Geometrischer Mittelwert)
stehen.
Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach bis 100000 1
Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen." bis 400000 2
über 400000 3
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für (3) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt für die
gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. Dieser Preis Klasse S bis zum 31. Dezember 1997 ein Keimgehalt
ist im Abrechnungsmonat zu kürzen von 75 000 pro cm3 und ein Zellgehalt von 350 000
pro cm 3 als Grenzwert.
1. bei Einstufung in Klasse 2 um mindestens 4 Pf/kg,
(4) Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 ist der
2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Unter-
Auszahlungspreis im Abrechnungsmonat bis zum
suchungsergebnis dieses Monats um 10 Pf/kg und
31. Dezember 1997 wie folgt zu kürzen:
3. bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von
1. bei Einstufung in Klasse 2 um 2 Pf/kg, bei Ein-
400 000 je cm 3 im geometrischen Mittel über die
stufung in Klasse 3 um 4 Pf/kg,
letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat,
wobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen 2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Unter-
ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um suchungsergebnis dieses Monats um 10 Pf/kg und
mindestens 2 Pf/kg. 3. bei Überschreitung des Zellgehaltes von 400 000
Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der pro cm3 im geometrischen Mittel über die letzten
Einstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei
qualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls
Abzüge der höheren Klasse angewendet werden." das geometrische Mittel zu bilden ist, um 2 Pf/kg.
Für Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen,
4. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Probenahme- die ihren. Sitz nicht in den Ländern Brandenburg,
geräte" die Worte „und der Häufigkeit der Proben" Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
eingefügt. Thüringen und Berlin haben, gelten die in Satz 1 Nr. 1
und 3 genannten Abzugsbeträge als Mindestbeträge."
5. folgender § 6 a wird eingefügt:
7. Die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 7 werden aufgehoben.
,,§6a
Bezugsquelle von Untersuchungsverfahren 8. Die bisherige Anlage 5 wird die einzige Anlage und
Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Unter- durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
suchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, auf die in dieser Ver-
ordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesund- Artikel2
heitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin, veröffentlicht Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, 'Berlin und und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung
Köln." in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
6. In § 8 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum
31. Dezember 1997 folgende Bewertung zugrunde zu Artikel3
legen: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Josef Scherer
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2483
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Anlage
{zu § 2 Abs. 3 Satz 2)
Feststellung von Stoffen mit antibiotischer Wirkung (Hemmstoffe) in Milch
1. Begriff
Die Probe enthält Hemmstoffe, wenn sie nach dem hier festgelegten Verfahren eine klare Hemmzone hervorruft,
deren Durchmesser mindestens derjenigen der gleichzeitig angesetzten Kontrolle mit 0,004 µg (= 0,0067 1.E. 1))
Natrium-Benzyl-Penicillin/ml entspricht. Sofern die entsprechende mit Penicillinase versetzte Probe keine oder
eine deutlich kleinere Hemmzone hervorruft, enthält sie Penicillin oder Penicillin mit anderen Hemmstoffen.
Einige halbsynthetische Penicilline, wie Natriumcloxacillin, werden unter den gegebenen Bedingungen nicht
durch Penicillinase inaktiviert und daher nicht als Penicillin erkannt.
2. Kurzbeschreibung
Auf die Oberfläche eines mit einer Kultur von Bacillus stearothermophi/us var. calidolactis beimpften Agar-Nähr-
bodens wird ein mit der zu untersuchenden Probe getränktes Blättchen gelegt. Beim Bebrüten vermehren sich
die Mikroorganismen und bewirken eine Trübung des Agar-Nährbodens. Sind in der Probe Substanzen vor-
handen, die das Wachstum der Keime verhindern, so bildet sich um das Blättchen eine klare Zone (Hemmzone).
Der Durchmesser der Hemmzone hängt unter anderem von Konzentration und Art des Hemmstoffes in der
Probe ab. Eine Hemmzone spricht dann für das Vorhandensein von Penicillin, wenn sich um das Blättchen, das
mit der entsprechenden mit Penicillinase versetzten Probe getränkt wurde, keine oder eine deutlich kleinere
Hemmzone zeigt.
3. Nährböden, Ch em i kal i en und Testorganismus
Chemikalien und Nährbodenbestandteile müssen für bakteriologische Zwecke geeignet sein. Trockennähr-
böden müssen nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet und verwendet werden. Das verwendete
Wasser muß entweder in Glasgeräten destilliert oder entmineralisiert und mindestens von entsprechender
Reinheit sein. Es darf keine Hemmstoffe gegen Mikroorganismen enthalten.
3.1 Nährboden
3.1.1 Nährboden für Stammkultur {Schrägagar) und zum Anzüchten der Gebrauchskultur (Kulturmedium)
Nährbodenbestandteile
2 g Hefeextrakt
5 g Fleischpepton, tryptisch verdaut
1 g Fleischextrakt
5 g Natriumchlorid
1O bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften
zu 1000 ml Wasser
Herstellung:
Die einzelnen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst. Der Nährboden
wird in Mengen zu 10 ml in Röhrchen (Schrägagar) bzw. in Mengen zu 100 ml in Flaschen abgefüllt und 15 min
bei 121 °C ± 1 °C sterilisiert. Der pH-Wert wird nach dem Sterilisieren auf 7,4 ± 0, 1 eingestellt, bezogen auf eine
Temperatur von 45 °C.
Anmerkung:
Es können auch andere Nährböden verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als für diese
Zwecke geeignet erwiesen haben.
1
) Gemeint sind die Internationalen Einheiten (1.E.) der durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) standardisierten Wertbestimmungen für die Wirkung
von Pharmaka und anderen biologisch aktiven Substanzen.
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3.1 .2 Nährboden zum Nachweis von Hemmstoffen
Hinweis:
Patentrechtliche Vorschriften über die Verwendung antifolathaltiger Nährböden sind zu beachten.
Nährbodenbestandteile
2,5 g Hefeextrakt
5 g Caseinpepton, tryptisch verdaut
1 g Glucose
10 ml Trimethoprim-Lösung
10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaft
zu 1000 ml Wasser
Herstellung:
Die festen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst, anschließend wird
die Trimethoprim-Lösung nach Abschnitt 3.1.3 hinzugegeben. Der Nährboden wird 15 mm bei 121 °C ± 1 °C
sterilisiert. Der pH-Wert ist so einzustellen, daß er nach dem Sterilisieren bei 8,0 ± 0, 1 liegt, gemessen bei einer
Temperatur von 45 °C.
3.1.3 Trimethoprim-Lösung
Zusammensetzung
5 mg Trimethoprim
5 ml Ethanol, w = 96 % 2)
zu 1000 ml Wasser
Herstellung:
Trimethoprim wird in Ethanol gelöst, anschließend wird die Lösung mit Wasser auf 1000 ml aufgefüllt. Die
Lösung ist bei 0 °C bis 6 °C mindestens 3 Monate haltbar.
Anmerkung:
Es können auch andere Wirkstoffe verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als wirksam
erwiesen haben.
3.2 Penicillin-Standardlösung
3.2.1 In einer verschließbaren, sterilen Flasche wird aus Natrium-Benzyl-Penicillin und sterilem, destilliertem Wasser
eine Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 60 µg/ml (= 100 I.E./ml) hergestellt.
3.2.2 Aus 1,25 ml der Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.1 wird durch Auffüllen mit sterilem, destilliertem
Wasser auf 1000 ml eine verdünnte Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 0,075 µg/ml
(= 0,1251.E./ml) hergestellt.
3.2.3 Aus 4 ml der verdünnten Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.2 und 71 ml hemmstofffreiem Substrat
nach Nummer 3.4 wird eine Lösung mit einer Penicillin-Konzentration von 0,004 µg/ml (= 0,0067 I.E./ml)
hergestellt.
3.2.4 Die in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 erwähnten Lösungen dürfen nur am Tag der Herstellung verwendet und
sollen bei 5 °C aufbewahrt werden.
3.3 Penicillinase-Lösung
3.3.1 Es wird soviel Penicillinase in sterilem, destilliertem Wasser gelöst, daß sich eine Konzentration von 1000 U/ml
ergibt3)4). Diese Lösung, die vorzugsweise in Portionen abgefüllt werden sollte, darf höchstens 4 Wochen bei
etwa 5 °C aufbewahrt werden.
Anmerkung:
Für Penicillinase gibt es keine einheitlichen internationalen Festlegungen. Die Grundlage dieses Verfahrens ist,
daß 10 U Penicillinase 0,6 µg (= 1 1.E.) Penicillin inaktivieren. Bei Penicillinase mit unbekannter Aktivität ist
es erforderlich festzustellen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Anderenfalls muß die Konzentration der
Penicillinase-Lösung entsprechend verändert werden.
3.3.2 Für die Penicillinase-Kontrolle werden von der nach Nummer 5.1 vorbereiteten Probe 10 ml in eine geeignete
sterile Weithalsflasche überführt. Anschließend werden 0,4 ml der Penicillinase-Lösung nach Nummer 3.3.1
hinzugefügt und gründlich vermischt.
i) w Massenanteil.
3
) 1 U ist die Enzyrnaktivität, die bei einer Temperatur von 25 °C unter optimalen Bedingungen eine Substratmenge von 1 µmol je min umsetzt. Siehe dazu
auch DIN 58937, Teil 5, Ausgabe Januar 1975, Nummer6.6.
') Eine 30fache höhere Penicillinase-Konzentration ermöglicht auch eine starke Inaktivierung von halbsynthetischen Penicillinen, wie Natriumcloxacillin.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2485
Anmerkung:
Anstelle der Penicillinase-Lösung können auch im Handel erhältliche, mit Penicillinase beschickte Blättchen ver-
wendet werden, sofern in einer Kontrolluntersuchung festgestellt wurde, daß die Blättchen eine ausreichende
Menge Penicillinase enthalten.
3.4 Hemmstofffreies Substrat
Aus Magermilchpulver und sterilem, destilliertem Wasser wird, falls erforderlich, mit Hilfe steriler Glasperlen eine
Suspension mit einem Massengehalt von 10 % hergestellt. Das Magermilchpulver muß sich bei vorhergegange-
nen Untersuchungen nach dieser amtlichen Methode als hemmstofffrei erwiesen haben.
Alternativ kann eine bei Untersuchungen nach dieser Methode als hemmstofffrei befundene frische Sammel-
milchprobe, die in Flaschen abgefüllt, 1 h auf 100 °C erhitzt und danach für höchstens 1 Woche bei 5 °C gelagert
wurde, verwendet werden.
3.5 Testorganismus
Bacillus stearothermophilus var. calidolactis, Stamm C 953 (DSM 150; ATTC 10149)
3.5.1 Aufbewahrung des Teststammes
Der Teststamm wird auf dem Nährboden für die Stammkultur nach Nummer 3.1.1 aufbewahrt. Dieser Nähr-
boden wird mit einer Öse der Testkultur beimpft und 48 h bei 63 °C bebrütet. Nach Verschluß kann diese Kultur
mehrere Monate bei etwa 5 °C aufbewahrt werden. Längere Aufbewahrung ist durch Lyophilisieren oder durch
Lagern in flüssigem Stickstoff möglich.
3.5.2 Anzüchten der Gebrauchskultur
3.5.2.1 Je 20 ml des Nährbodens zum Anzüchten der Gebrauchskultur nach Nummer 3.1.1 werden unter aseptischen
Bedingungen in sterile Petrischalen nach Nummer 4.10 übergeführt.
3.5.2.2 Mit einer sterilen Pipette werden 5 ml steriles, destilliertes Wasser in ein Schrägagar-Röhrchen mit Stammkultur
nach Nummer 3.5.1 verbracht und die Keime mit Hilfe einer sterilen Öse abgeschwemmt. Diese Keimsuspen-
sion muß innerhalb von 36 h verwendet und bei 5 °C aufbewahrt werden.
3.5.2.3 Mit einer sterilen Pipette werden 0,5 ml der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.2 auf eine Petrischale mit
Nährboden zum Anzüchten der Gebrauchskultur nach Nummer 3.5.2.1 übertragen und gleichmäßig auf der
Nährbodenoberfläche ausgespatelt. Der Nährboden wird 16 h bis 18 h bei 63 °C bebrütet.
Bei Verwendung einer Stammkultur oder einer mehr als 36 h alten Keimsuspension sollte die Subkultivierung
mindestens zweimal durchgeführt werden, wobei nicht mehr als 36 h dazwischenliegen sollten.
3.5.2.4 Mit einer sterilen Pipette werden 10 ml steriles, destilliertes Wasser auf die bebrütete Petrischale nach
Nummer 3.5.2.3 verbracht und das Keimwachstum mit Hilfe eines Glasstabes abgeschwemmt. Die gewonnene
Keimsuspension wird in eine Flasche, die 250 ml steriles, destilliertes Wasser enthält, übergeführt. Die Flasche
wird verschlossen und gründlich geschüttelt. Kulturen, die nicht sofort weiterverwendet werden, müssen im
Kühlschrank bei Temperaturen von 5 °C aufbewahrt werden.
Anmerkung:
Die Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 sollte eine derartige Aktivität aufweisen, daß die Penicillin-Kontroll-
lösung nach Nummer 3.2.3 im Testsystem eine klare Hemmzone mit einem Durchmesser von mindestens
2 mm hervorruft. Dies ist erfahrungsgemäß der Fall, wenn die Keimsuspension nach einer Bebrütung von 16 h
bis 18 h bei 63 °C auf Plate Count Agar eine Keimzahl von etwa 106 je ml aufweist. Die Keimsuspension sollte
gleichmäßig getrübt sein.
3.5.3 Herstellen des Testsystems
3.5.3.1 Zu mindestens 50 Volumenteilen des auf etwa 60 °c abgekühlten Nährbodens zum Nachweis von Hemmstoffen
nach Nummer 3.1.2 wird 1 Volumenteil der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 hinzugefügt und in einer
Flasche sorgfältig gemischt.
3.5.3.2 In sterile auf etwa 60 °C erwärmte Petrischalen wird das Testmedium nach Nummer 3.5.3.1 in einer Schichtdicke
von 0,6 mm bis 0,8 mm gegossen. Um eine Schichtdicke von 0,8 mm zu erhalten, sind 15 ml Testmedium
erforderlich.
3.5.3.3 Zur Verfestigung des Agars werden die Petrischalen ohne Deckel auf eine kalte, nivellierte Fläche gestellt. Nach
Erstarren des Nährbodens werden die Petrischalen geschlossen und umgedreht, um die Kondensation auf der
Oberfläche des Agars gering zu halten.
3.5.3.4 Die so hergestellten Testplatten werden vorzugsweise am Tage der Herstellung verwendet. Sie können bis zu
2 Wochen aufbewahrt werden, wenn sie sofort nach der Herstellung in einem verschlossenen Kunststoffbeutel
bei etwa 5 °C aufbewahrt werden.
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. G e rät e u n d H i I f s m i t t e 1
Alle Glasgeräte müssen vor der Verwendung sorgfältig gereinigt und sterilisiert werden. Kunststoffgeräte
müssen steril sein.
4.1 Dampf-Sterilisator (Autoklav), einstellbar auf 121 °C ± 1 °c, z.B. Dampf-Sterilisator nach DIN 58 946, Teil 2
4.2 Dampftopf, sofern Dampf-Sterilisator nicht als Dampftopf verwendet werden kann
4.3 Heißluft-Sterilisator, einstellbar auf mindestens 180 °c
4.4 Brutschrank, einstellbar auf eine Temperatur von 63 °C ± 1 °c, z.B. Brutschrank nach DIN 58 945, Teil 1
4.5 pH-Meßgerät mit Vorrichtung zur Temperaturkompensation und pH-Meßkette
4.6 Wasserbad, einstellbar auf eine Temperatur von etwa 80 °c
4. 7 Blättchen, Durchmesser 12 bis 13 mm, aus Filterpapier mit gleichbleibenden Eigenschaften. Die Saugfähigkeit
der einzelnen Blättchen muß gleich sein (etwa 100 mg/Stück}. Um sicherzustellen, daß die Blättchen keine
Hemmstoffe abgeben, muß von jeder Charge eine Prüfung mit sterilem Wasser duchgeführt werden.
Die Blättchen sollen aus reiner Zellulose (a = Zellulosegehalt w > 98 %2)) hergestellt sein. Der Aschegehalt soll
unter w 0,06% liegen, der Kupfergehalt unter 1 mg/kg, der Eisengehalt unter 1 mg/kg. Geeignete Blättchen
sind 0,88 dick, die flächenbezogene Masse beträgt etwa 350 g/m2.
4.8 Flaschen, Nennvolumen 250 ml
4.9 Kulturröhrchen, ausgestattet mit Stopfen oder anderem Verschluß
4.10 Petrischalen, Durchmesser etwa 140 mm, z.B. nach DIN 12 339
4.11 Platindraht-Öse
4.12 Pipetten
4.13 Meßkolben, 50 ml und 1 1
4.14 Pinzetten
5. Durc hf ü hrung
5.1 Vorbereitung der Probe
Flüssige Milchproben sollen sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 h, untersucht werden. Die
Proben dürfen für diese Zeit bei höchstens 5 °C aufbewahrt werden. Wenn die Proben nicht innerhalb dieser Zeit
untersucht werden können, müssen sie bei Temperaturen zwischen-30 °c und-15 °c gelagert werden, um die
Inaktivierung von Hemmstoffen so gering wie möglich zu halten. Derartig gelagerte Proben werden im Wasser-
bad bei etwa 45 °C aufgetaut und gründlich vermischt.
5.2 Hemmstoffnachweis
5.2.1 Ein Blättchen nach Nummer 4. 7 wird mit Hilfe einer sauberen, trockenen Pinzette in die Probe getaucht.
Milchüberschuß wird nach Abstreifen des Blättchens an der Probenflasche entfernt. Das Blättchen wird auf die
Oberfläche des Agars nach Nummer 4.4.3.3 gelegt und leicht mit der Pinzette angedrückt.
5.2.2 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden mit einem anderen Blättchen in gleicher Weise durch-
geführt.
5.2.3 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden fünfmal mit der verdünnten Penicillin-Standardlösung
nach Nummer 3.2.3 (0,004 µg/ml = 0,0067 1.E./ml} in gleicher Weise durchgeführt.
5.2.4 Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden zweimal mit der Penicillinase-Kontrolle nach Num-
mer 3.3.2 in gleicher Weise durchgeführt.
Anmerkung:
Alternativ können auch jeweils 100 µI der Probe, Penicillin-Kontrolle bzw. Penicillinase-Kontrolle auf die
einzelnen Blättchen (Nummern 5.2.1 bis einschließlich 5.2.4) aufpipettiert werden.
5.2.5 Alle 9 Blättchen werden in zufälliger Reihenfolge auf dem Agar verteilt. Die einzelnen Blättchen müssen
mindestens 20 mm voneinander entfernt bzw. mindestens 1O mm vom Petrischalenrand plaziert werden. Die
Lage der Blättchen ist zu protokollieren. Die Platten werden umgedreht und 2,5 h bis 5 h bei 63 °C bebrütet.
5.2.6 Nach der Bebrütung werden die Platten vor einer geeigneten Lichtquelle auf Hemmzonen um die Blättchen
untersucht.
5.2. 7 Die durchschnittlichen Durchmesser der Hemmzonen um Proben, Penicillin-Kontrollen und Penicillinase-Kon-
trollen werden bestimmt.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2487
6. Auswertung
6.1 Die Durchmesser der Hemmzonen und die Penicillin-Kontrollen nach Nummer 5.2.3 sollten mindestens 2 mm
und höchstens 4 mm betragen.
6.2 Proben mit einem gleichgroßen oder größeren Hemmzonendurchmesser als die Penicillin-Kontrollen enthalten
Hemmstoffe.
6.3 Wenn sich um die Blättchen mit den Penicillinase-Kontrollen nach Nummer 5.2.4 keine Hemmzonen, jedoch
um die Blättchen mit der Probe nach Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 Hemmzonen mit einem gleichgroßen
oder größeren Durchmesser als bei den Penicillin-Kontrollen bilden, so entspricht die Konzentration der in der
Probe enthaltenen Hemmstoffe einer Natrium-Benzyl-Penicillin-Konzentration von mindestens 0,004 µg/ml
(= 0,00671.E./ml).
6.4 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle gleich dem der Probe ist, so enthält diese
Hemmstoffe, die mit der in diesem Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und
daher nicht identifiziert werden können.
6.5 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle kleiner ist als der der Probe, so enthält
diese Penicillin zusammen mit anderen Hemmstoffen oder halbsynthetische Penicilline, die mit der in diesem
Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und daher nicht identifiziert werden können.
7. Untersuchungsbericht
Im Untersuchungsbericht sind mindestens anzugeben:
- Art, Herkunft und Bezeichnung der Probe,
- Art und Datum der Probenahme,
- Eingangs- und Untersuchungsdatum,
- Untersuchungsergebnisse (siehe Nummer 6).
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. Dezember 1993
Auf Grund des§ 31 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Mineralöl- (2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 des Gesetzes zur
2185, 1993 1 S. 169), der durch Artikel 7 Nr. 12 des Geset- Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert (3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von
worden ist, sowie des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein
vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das Bundes- Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in
ministerium der Finanzen: einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der
Verwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.
Artikel 1 (4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen
Änderung Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten
der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung nicht als Mineralölherstellung
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 1. das Mischen von Mineralölen
15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602) wird wie folgt ge- a) miteinander oder
ändert:
b) mit anderen Stoffen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) zur Herstellung von Zweitaktergemischen
oder
a) Die Worte ,,§ 3 Abgrenzung" werden durch die
Worte ,,§ 3 Mineralölherstellungsbetrieb, Abgren- bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen nach
zung" ersetzt. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,
b) In der Überschrift vor § 17 wird nach der Angabe 2. das Mischen von Mineralöl mit Kraftstoffen aus
,,Nr. 5, 6 Buchstabe c" die Angabe „und e" ein- nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl
gefügt. im Sinne des Gesetzes sind, beim Befüllen
von Hauptbehältern von Beförderungsmitteln,
c) Die Worte ,,§ 24 Versteuerung durch Verwender" Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten,
werden durch die Worte ,,§ 24 Versteuerung durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie
Verwender oder Verteiler" ersetzt. Kühl- und Klimaanlagen,
d) Die Worte ,,§ 27 Überführung in Zollverfahren" 3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen
werden durch die Worte ,,§ 27 Überführung in zoll- von Mineralöl vor der ersten Verwendung,
rechtliche Verfahren" ersetzt.
4. das Gewinnen von Mineralöl
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhal-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: tung von Gewässern und in Wasseraufberei-
,,§2 tungsanlagen,
Mineralölherstellung b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei
der Verladung von Mineralöl oder der Entga-
(1) Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist sung von Transportmitteln oder
vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von
c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung
1 . Kraftstoffen,
oder Altpapier,
2. Heizstoffen oder
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach
3. anderen Mineralölen als Kraft- oder Heizstoffen, Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuer-
ausgenommen Mineralöle der Position 271 0 mit gebiet verbracht oder vernichtet wird,
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen
5. das Gewinnen von Mineralöl
Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und
Mineralöle der Positionen 3403, 3811 und 3817 a) durch Entnahme von Mineralöl aus Waren der
der Kombinierten Nomenklatur. Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
Nomenklatur oder
Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder
84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des b) durch Bestimmen von Altölen (§ Sa des Abfall-
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll- gesetzes vom 27. August 1986, BGBI. 1S. 1410,
kodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1501) zur Verwendung als Heizstoff nach
berichtigt im ABI. EG 1993 Nr. L 79 S. 84). Absatz2
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2489
sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mine- 8. In der Überschrift vor § 17 wird nach der Angabe
ralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb selbst zu ,,Nr. 5, 6 Buchstabe c" die Angabe „und e" eingefügt.
einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder
unmittelbar oder über eine abfallrechtlich geneh- 9. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die
migte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben Angabe,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.
oder aus dem Steuergebiet verbracht oder ver-
nichtet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu
steuerbegünstigten Zwecken abgegeben wird. 10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe
,,§ 24" das Wort „ermäßigt" gestrichen.
(5) Mineralöl, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewon-
nen und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet
11 . § 23 wird wie folgt geändert:
oder abgegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender
oder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzoll- a) Absatz 5 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
amts über die Verwendung oder die Abgabe des „Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein
Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie den mit Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in
der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder dem den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht
Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt kann
werden, hat der Anmelder(§ 16 Abs. 1 des Geset-
weitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn
zes) dies schriftlich zu beantragen;".
sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich
erscheinen." b) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte
3. § 3 wird wie folgt geändert: Mineralöl
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben
oder
,,Mineralölherstellungsbetrieb, Abgrenzung".
2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich ge-
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; Absatz 3 nehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager ver-
wird einziger Absatz. bringen oder
3. an andere Personen abgeben, wenn dies durch
4. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „unter Steuer- das Hauptzollamt zugelassen worden ist."
aussetzung" gestrichen.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) In der Überschrift werden nach den Worten „durch
Verwender" die Worte „oder Verteiler" angefügt.
,,(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraus-
setzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager b) Nach dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eines Verteilers zugelassen werden, dem die Vertei- eingefügt:
lung unter Überführung der Waren in_ den freien ,,(1 a) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
Verkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 des daß Betriebe, die aus einer Transportleitung für
Zollkodex) und das Vermischen von Waren, die
ermäßigt versteuertes Erdgas Gas beziehen oder
bereits in den freien Verkehr zur besonderen Ver-
abgeben, das Gas unter Versteuerung mit dem
wendung übergeführt worden sind, mit Waren, die in
Unterschiedsbetrag der Steuersätze nach § 2
den freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes und nach § 3
Artikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG)
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) nicht steuerbegünstigte Zwecke verwenden oder
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex abgeben. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt
der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) überge- sinngemäß. Steuerschuldner ist der Inhaber des
führt worden sind, bewilligt worden ist." Betriebs."
c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Steuer-
schuldner" die Worte „nach Absatz 1 oder 1a"
6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt.
,,(2) Für die Herstellung von Erdgas, die Abgrenzung
und Einrichtung des Gasgewinnungsbetriebs sowie 13. In§ 25 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder 2"
für die Pflichten des Inhabers des Gasgewinnungs- durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
betriebs gelten die§§ 2, 3, 5 und 7, für die Einrichtung
des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des Gas- 14. In § 26 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „den Berech-
lagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 1O tigten" durch die Worte „den Empfänger gleichzeitig"
bis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß für Betriebe, ersetzt.
die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasge-
winnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von 15. § 27 wird wie folgt gefaßt:
Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder
zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht ,,§27
als Erdgasherstellung gilt." Überführung in zollrechtliche Verfahren
Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Ver-
7. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „oder an den zugelas- fahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex überge-
senen Zapfstellen" gestrichen. führt werden, hat es der Inhaber des Verfahrens dem
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Aus- Gesetzes oder ein Kraftstoff
fertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vor- nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12
drucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des des Gesetzes ist, für 1 000 1
abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Aus- Mineralöle nach § 2 Abs. 1
fertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes 360,00 DM,
in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück.
2. falls das Gemisch ein Benzin
Er hat sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu neh-
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
men. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige
Gesetzes oder ein Kraftstoff
Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmel-
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12
dung zulassen oder auf die Anmeldung und die
Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange des Gesetzes ist,
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die a) für 1000 1 Benzin nach § 2
Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedin- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
gungen und Auflagen verbinden." Gesetzes oder 1 000 1mittel-
schwere Öle nach § 2 Abs. 1
16. In § 30 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1" durch Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes 100,00 DM,
die Angabe „Satz 2" ersetzt. b) für 1 000 1 Mineralöle nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
17. In§ 46 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 und§ 48 Gesetzes 460,00 DM."
Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Erlaß-, Erstattungs-
oder Vergütungsanmeldung" jeweils durch das Wort 21. § 60 wird wie folgt geändert:
,,Anmeldung" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Satz 2"
18. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungsan- ersetzt.
meldung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Nr. 3 Mineralöl
19. In § 50 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs- öhne eine Zulassung an andere Personen
oder Vergütungsanmeldung" durch das Wort „Anmel- abgibt,".
dung" ersetzt.
20. § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel2
„ 1 . falls das Gemisch ein Benzin
Inkrafttreten
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Grünewald
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2491
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 28. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land ordne ich an:
1. Meine Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch meine
Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1S. 921 ), wird in Artikel 1 Abs. 2 wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „der Deutschen Bundesbahn" durch die
Worte „des Bundeseisenbahnvermögens" und die Worte „Vorstand der
Deutschen Bundesbahn" durch die Worte „Präsidenten des Bundes-
eisenbahnvermögens" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 8. des Bußgeldverfahrens;
15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der 9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI. 1S. 1473) Kirchensteuerrechts;
beschlossen:
II. 1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfas-
A.
sungsbeschwerden,
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungs- a) bei denen die Auslegung und Anwendung von
gericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Völkerrecht oder primärem Europarecht von er-
auch zuständig: heblicher Bedeutung sind;
b) bei denen andere Fragen als solche der Aus-
1. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 legung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19,
BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechts- 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit
bereichen dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;
1. des Asylrechts; 2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus
2. des Ausländergesetzes und der internationalen dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Aus-
Rechtshilfe in Strafsachen; nahme des Familienrechts und des Erbrechts) von
Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben
3. des Staatsangehörigkeitsrechts;
L bis· Z, in denen Fragen einer Verletzung der
4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhält- Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 oder Artikel 103
nisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Abs. 1 GG überwiegen.
Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist,
einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
8.
5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des
diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts; Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Ver-
fahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit
Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der
Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des C.
Artikels 8 GG überwiegen;
Der Beschluß -des Bundesverfassungsgerichts vom
7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und 6. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1735) in der Fassung
von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
und Besserung sowie der Anordnung und des Voll- 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2259) tritt mit Ablauf des
zugs anderer Freiheitsentziehungen; 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1993
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Roman Herzog
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2493
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten
des Zollrechtsänderungsgesetzes
Vom 27. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zollrechts-
änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2125) wird hiermit bekanntgemacht, daß dieses Gesetz
nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994
vollständig in Kraft tritt.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz - C h r. Z e i t I er
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 16. Dezember 1993
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1993 (BGBI. 1S. 1934) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 32 Abs. 1 Nr. 15 werden die Worte „deutschen Schiffen" durch die Worte
,,Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften führen," ersetzt.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Krumpholz
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 28. Dezember 1993
Tag Inhalt Seite
16. 12. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Dominikanischen Republik über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
16. 12. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. April 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über den zivilen Luftverkehr . . . . . . . . . . 2352
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2360
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung,_ Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2360
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens· über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
12. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens
von 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2362
22. 11. 93 Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines Europäischen
Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2362
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2375
9. 12. 93 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . 2376
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2495
Nr. 48, ausgegeben am 31. Dezember 1993
Tag I n h a It Seite
22. 12. 93 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l_~munitäten an die Internationale Kaffee-Organi-
sation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung der
Verlängerungen vom 3. Juli 1989, 28. September 1990, 27. September 1991 und 4. Juni 1993....... 2382
27. 12. 93 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1994) 2385
613-2-8
23. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2398
16. 11. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-kongolesischen Wirtschaftsabkommens 2399
18. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2400
18. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 2401
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 2401
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2402
23. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2402
23. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403
24. 11 . 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Abkommens über Rentenversiche-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403
24. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 2404
24. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2404
24. 11 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichti-
gung bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2405
24. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2405
25. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2406
25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2410
26. 11. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978
(MARPOL 73/78) .._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2410
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2412
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM {6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
14. 12. 93 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 10937 (239 21. 12. 93) 22. 12. 93
7400-1-6
21. 12. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Maßregeln gegen die Schweinepest 10969 (240 22. 12. 93) 21. 12. 93
7831-1-43-62
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3308/93 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 287 4/93 L297/9 2. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3315/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2639/93 L298/4 3. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3316/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2876/93 L298/9 3. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3317/93 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung
(EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 3070/93 L298/12 3.12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3318/93 der Kommission zur Festsetzung des Min-
destankaufspreises der zur Verarbeitung abgelieferten A p f e I s in e n ,
M an dar i n e n , K I e m e n t i n e n und Sa t s u m a s und des finanziel-
len Ausgleichs für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse für das Wirt-
schaftsjahr 1993/94 L298/16 3.12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3319/93 der Kommission zur Festsetzung des 1994
in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch von
H aus k an i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen L298/18 3.12.93
Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2497
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3320/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 266/93 hinsichtlich der Mitteilung der Gesamtmengen an
frischem, durch einen gültigen Antrag auf Gewährung der besonderen
befristeten Entschädigung gebundenen Obst und Ge m ü s e durch
die zuständige griechische Behörde L298/20 3.12.93
29. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3329/93 des Rates über den Abschluß des
F i s c her e i abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung des Dominicanischen Bundes L299/1 4. 12.93
1. 12'.. 93 Verordnung (EG) Nr. 3332/93 der Kommission zur Einstellung des
Sprotte n fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L299/12 4. 12.93
1. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3333/93 der Kommission zur Einstellung des
Sa r d e 11 e n fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L299/13 4.12.93
1. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3334/93 der Kommission zur Einstellung des See -
1a c h s fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L299/14 4.12.93
3. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3335/93 der Kommission über den Verkauf von
Interventions r i n d f I e i s c h zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungs-
ländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1500/93 L299/15 4.12.93
3. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3336/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L299/20 4.12.93
3. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3337/93 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien L299/23 4.12.93
3. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3338/93 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3119/93 und (EWG) Nr. 1035/77 des Rates hinsichtlich
der Förderung der Verarbeitung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e und der
Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L299/26 4.12.93
3. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3339/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3616/92 über die auf die Tabaksorten Mavra, Tsebelia,
Forchheimer Havanna II c und Geudertheimer Hybriden anwendbaren
Umstellungsmaßnahmen L299/34 4.12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3345/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/93 hinsichtlich der im Weinsektor zu gewähren-
den Ausfuhrerstattungen L300/1 7.12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3346/93 der Kommission zur Festlegung des 1994
in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Schweine -
f I e i s c h erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen L300/3 7.12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3347/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2295/92 mit Durchführungsbestimmungen zu der Stüt-
zungsregelung für Erzeuger von Eiweiß p f I an z e n gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates L300/5 7. 12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3348/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1445/93 hinsichtlich der im Sektor Obst und Ge-
m ü s e geltenden maßgebenden Tatbestände L300/7 7.12.93
22. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3353/93 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1994 L301/1 8.12.93
22. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3354/93 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 auf-
geführten Fischer e i erzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1994 L301/4 8. 12.93
22. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3355/93 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfisch, der zum industriellen
Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt ist, für das
Fischwirtschaftsjahr 1994 L 301/6 8.12.93
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3380/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förde-
rung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem R i n d -
fleisch L303/15 10.12.93
Andere Vorschriften
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3305/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 3 (laufende Nummer 40.0033 mit
Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/5 2.12.93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3306/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 37 (laufende Nummer 40.0370 mit
Ursprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/6 2.12.93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3307/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 43 (laufende Nummer 40.0430)
mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/8 2. 12.93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3309/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L297/13 2. 12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3344/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanol-
amin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L299/43 4.12.93
2. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates zur Änderung der Antidumping-
maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in
Rußland, Kasachstan, Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela
und Brasilien L302/1 9. 12.93
8. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3363/93 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftli-
che Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean L302/14 9.12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3371/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosili-
cium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China L303/1 10. 12. 93
9. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3374/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00, 3904 21 00
und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn und in dem Gebiet der ehe-
maligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vorgesehenen Zoll-
plafonds gewährt werden L303/7 10.12.93
9. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3375/93 der Kommission zur Änderung der für be-
stimmte Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates zur
Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut geltenden
Codes L 303/9 10. 12. 93
9. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3376/93 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1994 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher
Buchführungen L 303/11 10.12.93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3382/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Malzbiere mit Ursprung in Malta
(1994) L306/1 11.12. 93
6. 12. 93 Verordnung (EG) Nr. 3383/93 des Rates zur Fe~tsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1994) L306/3 11. 12. 93
6. 12. 93 V~rordnung (EG) Nr. 3384/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Erdbeeren mit Ursprung
in den besetzten Gebieten und zur Festlegung eines Verfahrens für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in diesen
Gebieten, für die Referenzmengen festgesetzt sind (1993/94) L306/10 11.12. 93
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2499
Hinweis
Der Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 74 und endet mit der Seite 2500.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 15 vom 23. April 1993
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
- zur Ausgabe Nr. 21 vom 14. Mai 1993
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn
zur Ausgabe Nr. 24 vom 4. Juni 1993
Anlage Azur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
zur Ausgabe Nr. 30 vom 26. Juni 1993
Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
zur Ausgabe Nr. 35 vom 15. Juli 1993
Anlagen 1 bis 17 zur Anzeigenverordnung
- zur Ausgabe Nr. 42 vom 7. August 1993
Anlagen 1 und 2 zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sammelantrags-
Datenträger-Verordnung, zugleich Anlagen 1 und 2 zur Sammelantrags-
Datenträger-Verordnung
- zur Ausgabe Nr. 52 vom 14. Oktober 1993
Anlage zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen von Arzneimitteln
- zur Ausgabe Nr. 56 vom 29. Oktober 1993
Anlagen zur Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung
- zur Ausgabe Nr. 57 vom 30. Oktober 1993
Anhänge I bis VI zur Gefahrstoffverordnung
zur Ausgabe Nr. 61 vom 24. November 1993
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Vierten Gesetz zur
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes und zugleich Anlage zum
Fernstraßenausbaugesetz)
zur Ausgabe Nr. 62 vom 30. November 1993
Anlagen 1 bis 12 zum Gesetz über den Bau der „Südumfahrung Stendal"
der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde (Anlageband 1: Anlagen 1 bis 6,
Anlageband II: Anlagen 7 bis 9, Anlageband III: Anlagen 10 bis 12)
- zur Ausgabe Nr. 64 vom 7. Dezember 1993
Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung
- zur Ausgabe Nr. 65 vom 14. Dezember 1993
Anlagen zu § 10 Abs. 2 der Busverordnung EG-PBefG
z.ur Ausgabe Nr. 66 vom 17. Dezember 1993
Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße
zur Ausgabe Nr. 68 vom 22. Dezember 1993
Anhang zur Fünften Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
zur Ausgabe Nr. 71 vom 28. Dezember 1993
Anlage z.um Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag (Anlage 1 zum Rundfunk-
neuord nungsgesetz)
- zur Ausgabe Nr. 74 vom 31. Dezember 1993
Anlagen 1 bis 5 zur AFG-Leistungsverordnung 1994
') Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie BesttJllungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Preis des Anlagebandes: 14, 10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20 • 53003 Bonn
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Der Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 48 und endet mit der Seite 2412.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 2 vom 16. Januar 1993
Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22
zur Ausgabe Nr. 3 vom 20. Januar 1993
Änderung 1 und Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40
zur Ausgabe Nr. 9 vom 23. März 1993
Anlage zur 11. ADA-Änderungsverordnung
zur Ausgabe Nr. 15 vom 5. Mai 1993
Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49
zur Ausgabe Nr. 19 vom 25. Juni 1993
Anlage zur 4. RIO-Änderungsverordnung
zur Ausgabe Nr. 22 vom 20. Juli 1993
Anlage zur 6. MARPOL-Änderungsverordnung
zur Ausgabe Nr. 40 vom 20. November 1993
ECE-Regelung Nr. 89
zur Ausgabe Nr. 42 vom 30. November 1993
Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO)
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