2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
(Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV)
Vom 21. Dezember 1993
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitäten- nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4
gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) verord- Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft zuwenden.
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforder-
für Gesundheit und für Wirtschaft: lichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundes-
§1 ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Antragsverfahren
§3
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses
oder eines Lebensmittels in das von der Kommission Einspruchsverfahren
der Europäischen Gemeinschaft geführte Register über (1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung
Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich beim Bundesamt (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über
für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) einzu- Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug-
reichen. nissen und Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 208 S. 9) in der
(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere jeweils geltenden Fassung ist schriftlich beim Bundesamt
der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Ver- einzureichen.
kehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die (2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemein-
Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der schaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Eini-
Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden gung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind vom Bundesamt im Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer
können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch durch das Bundesamt angemessen zu beteiligen.
einen Antrag berührt werden können, beim Bundesamt (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten
während dessen normalen Dienstzeiten eingesehen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
werden. weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entspre-
(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen chend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt
Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines worden ist.
Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des
§4
Antrages schriftlich beim Bundesamt Einwendungen
gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Änderungsverfahren
Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsicht- Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von
nahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführ-
(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich
ist auf seinen Antrag hin vom Bundesamt als Beteiligter beim Bundesamt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die
hinzuzuziehen. §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§2
Entscheidung über den Antrag §5
(1) Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen für Muster
die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Das Bundesamt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und
Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen. § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundes-
(2) Diese Entscheidung des Bundesamtes nach Ab- anzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind
schluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schrift- zu verwenden.
lichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem §6
Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben
haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides Inkrafttreten
und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2429
Erste Verordnung
zur Änderung der Monatsausweisverordnung
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit§ 1
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985
(BGBI. 1S. 1255) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2501) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird gestrichen, der bisherige § 4 wird § 3.
2. Die Anlagen 1 bis 4 werden ersetzt durch die Vordrucke „Quotal zusammen-
gefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2" (Anlage 1),
,,Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG -
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - QA 1/QA 2"
(Anlage 2) und „Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25
Abs. 2 KWG - Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken -
QB 1/QB 2" (Anlage 3).
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1993 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1993
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Anlage 1 N
~
Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Original DIN A3) '1)
0
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 1)
An die Landeszentralbank Kreditinstitutsgruppe
Übergeordnetes Kreditinstitut - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank
B 101 Kreditinstitutsgruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende
Frankfurt am Main (gemäß § 13 a Abs. 2 KWG) ---------
QV1 CD
C:
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM 2) ::J
Q.
(l)
(f)
01 0 Kassenbestand 01 0 In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten: (0
(l)
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 058 eigene Ziehungen 058 (f)
(l)
030 Guthaben bei Postgiroämtern 030 ;;:r
040 Schatzwechsel, unverzinsl. Schatzanweisungen u. ä. 040 059 Auslandswechsel 059 CT
050
Schuldtitel öffentl. Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken
Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050
zu Position 080: ~
c....
060 Forderungen an Kreditinstitute 060 088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088 ll)
:::r
070 Forderungen an Kunden 070
zu Position 160: ca
ll)
080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080 ::J
090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161 (0
......
100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 CO
110 Anteile an verbundenen Unternehmen 11 0 Abstimmsumme (058 bis 161) 901 CO
y,)
120 Treuhandvermögen 120
130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentl. Hand (einschl. Schuld-
verschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen)
130 ~
140 Sachanlagen 140
150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150
160 Eigene Aktien oder Anteile 160
170 Sonstige Aktiva
171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171
Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere
172 Leasinggegenstände 172
173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u. ä. 173
Abzinsungspapiere
174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschl. 174
Saldo aus der quotalen Schuldenzusammenfassung
175 Übrige Aktiva 175
Summe 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund quotaler 179
Kapitalzusammenfassung
180 Summe der Aktiva 180
Passiva Zusatzangaben zu Passiva QV2
210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210
(für Bausparkassen: einschl. Bauspareinlagen)
220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschl. Bauspareinlagen) 221
222 andere Verbindlichkeiten 222
Summe 220
230 Verbriefte Verbindlichkeiten zu Position 233 nachrichtlich:
231 begebene Schuldverschreibungen 231 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239
232 begebene Geldmarktpapiere 232
233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233
234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 z
'""
Summe 230 --..J
w
240 Treuhandverbindlichkeiten 240 340 Eventualverbindlichkeiten 1
341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen 341
.....
l»
250 Wertberichtigungen 250 CO
abgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen)
260 Rückstellungen 260 a.
342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und 342 ~
270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270 Gewährleistungsverträgen )>
C
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten 343 (/)
CO
für fremde Verbindlichkeiten l»
290 Genußrechtskapital 290 O'
Summe 340 ~
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 350 _Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug OJ
350 0
310 Eigenkapital versandte Wechsel ::::,
_::::,
311 gezeichnetes Kapital 311 360 Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350} 360
312 Rücklagen 312 a.
('0
::::,
313 Passivischer Unterschiedsbetrag aufgrund 313 Abstimmsumme (239 bis 360) 902
w
quotaler Kapitalzusammenfassung 9
314 abzüglich ausgewiesener Verlust 314 CJ
('0
Summe 310 N
('0
Anmerkungen: 3
320 Sonstige Passiva 1) O'
Kreditinstitute sind Unternehmen gemäߧ 1 KWG sowie bei nachgeordneten Instituten gemäߧ§ 1 und 10a
321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 321 ~
Abs. 2 Satz 5 KWG.
aufgenommenen Warenkrediten
2) Angab.!W,bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). (0
322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschl. 322 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: (0
Saldo aus der quotalen Schuldenzusammenfassung w
- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde-
323 Übrige Passiva 323 stichtag,
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
Summe 320
330 Summe der Passiva 330
Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)
1Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern 1
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
N
.,:a.
w
......
11,,)
Anlage2 .i:i,.
(Original DIN A3) w
N
Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QA
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG)
Kreditinstitutsgruppe
übergeordnetes Kreditinstitut - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Stand Ende
Kreditinstitutsgruppe------------------------------------
(gemäß § 13aAbs. 2 KWG)
---------
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten CD
C:
:::s
0.
Forderungen an Kreditinstitute QA1
Cl)
Ch
(0
Cl)
Ch
Cl)
- Beträge in Mio DM - N
O"
Buchforderungen
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrfst
~~
(_
von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt ~
Schuldner täglich fällig von 4Jahren ::::T
unter 3 Monaten bis 1 Jahr
einschließlich
bis unter
4Jahren
und darüber
(Spalte 01 bis 05)
eo
~
:::s
(0
01 02 03 04 05 06
--t.
Kreditinstitute im CO
CO
Geltungsbereich des KWG 110 5Jl
-1
Kreditinstitute außerhalb des
~
Geltungsbereichs des KWG 120
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
QA2
Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
mit vereinbarter Laufzeit/
~
Gläubiger Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt
von 4Jahren (Spalte 01 bis 05)
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter
und darüber .......
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4Jahren (.,,)
01 02 03 04 05 06 1
Kreditinstitute im ~
(C
Geltungsbereich des KWG 110 a.
Kreditinstitute außerhalb des ~
)>
Geltungsbereichs des KWG 120 C
(/)
(C
$1)
Summe Kreditinstitute (11 0 + 120) 100 O"
~
OJ
0
':J
~':J
a.
(l)
':J
(.,,)
9
0
(t>
N
(t>
3
O"
..,
(t>
.....
CO
CO
(.,,)
N
tw
Anlage3 N
(Original DIN A3) ~
(,J
Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QB ~
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG)
Übergeordnetes Kreditinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Kreditinstitutsgruppe
Kreditinstitutsgruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(gemäߧ 13aAbs. 2 KWG) Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ __
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken
Forderungen an Nichtbanken QB1
- Beträge in Mio DM -
Buchforderungen
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
insgesamt Ol
Schuldner von über 1 Jahr C:
bis 1 Jahr von 4 Jahren (Spalte 01 bis 03) :::::,
bis unter C.
einschließlich und darüber
4Jahren (t)
C/J
(C
01 02 03 04 (t)
C/J
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG (t)
F:l"
Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost 111 O"
p5"
Eigen- und Regiebetriebe der .:=::
öffentlichen Haushalte1) 112 c....
Sl)
=r
Versicherungsunternehmen 113
ca
Sl)
:::::,
(C
Sonstige Unternehmen .....
(ohne 111 bis 113) 114 (.0
(.0
5JJ
Unternehmen (111 bis 114) 110
~
Privatpersonen und Organisationen
ohne Erwerbszweck 120
öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG
(110 + 120 + 200) 300
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs
desKWG
Unternehmen und Privatpersonen 410
öffentliche Haushalte 420
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs
des KWG (410 + 420) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken QB2
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrfst
mit vereinbarter Laufzeit/
Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt
Gläubiger von 4 Jahren
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter (Spalte 01 bis 05)
und darüber
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4 Jahren
01 02 03 04 05 06
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG
Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost 111
Eigen- und Regiebetriebe der
öffentlichen Haushalte 1) 112 ~
--.J
w
Versicherungsunternehmen 113 1
-f
Sonstige Unternehmen 0)
(C
(ohne 111 bis 113) 114 0.
~
)>
Unternehmen (111 bis 114) 110 C:
er,
(C
Privatpersonen und Organisationen 0)
ohne Erwerbszweck 120 C"
~
CJ
öffentliche Haushalte 200 0
::s
_::J
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG C.
(110 + 120 + 200) 300 (t)
:::::1
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs w
desKWG !=>
Unternehmen und Privatpersonen 410 0
(t)
N
(t)
öffentliche Haushalte 420 3
C"
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs ~
des KWG (410 + 420) 400
<.O
<.O
w
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften.
N
.s:::i,,
w
U'I
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des EWR-Ausführungsgesetzes
sowie des Anpassungsgesetzes zum EWR-Ausführungsgesetz
Vom 16. Dezember 1993
Nach Artikel 117 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) sowie nach Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes zur
Anpassung der EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1
S. 1666) wird bekannt gemacht, daß das an erster Stelle genannte Gesetz nach
seinem Artikel 117 Satz 1 und das an zweiter Stelle genannte Gesetz nach sei-
nem Artikel 7 Satz 1
am 1. Januar 1994,
dem Tag des lnkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBI. 199311 S. 266) und des Anpassungsproto-
kolls vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum (BGBI. 1993 II S. 1294), in Kraft treten werden.
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Rambow
2.374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweites Gesetz
zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
(2. SKWPG)
Vom 21. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates samt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die
das folgende Gesetz beschlossen: Höhe des maßgeblichen Regelsatzes nicht über-
steigen."
6. In § 37a Satz 2 werden die Worte ,,§ 200f Satz 2
Artikel 1 der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes ,,§ 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" er-
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- setzt.
kanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1S. 94, 808),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. § 92a wird wie folgt geändert:
30 . Juni 1993 (BGBI. 1S. 1074), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 92c Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung."
1 . In § 3 Abs. 2 Satz. 2 werden nach dem Wort „aus-
reichen" die Worte „und wenn mit der Anstalt, dem b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Heim oder der gleichartigen Einrichtung eine Verein- ,,(4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrach-
barung nach § 93 Abs . 2 besteht" eingefügt. ter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch) ist in entsprechender
2. In § 15a Satz 2 werden die Worte „bei vorübergehen- Anwendung der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer
der Notlage" gestrichen. die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahr-
3. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: lässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kosten-
ersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben
„Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozial-
zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgele- gesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamt-
genheit nach § 19 oder§ 20 verpflichtet." schuldner."
4.. § 22 wird wie folgt geändert: 8. § 92c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 3 Satz. 4 wird das Wort „größeren" ,,(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-
gestrichen und werden die Worte „mit vier oder laßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert
mehr" durch die Worte „bis zu fünf" ersetzt. des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlas-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ses."
,,(4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regel-
sätze erhöhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 9. § 93 wird wie folgt geändert:
bis zum 30. Juni 1994 halbiährlich um insgesamt a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2 vom Hundert. Für die Zeiträume vom 1. Juli 1994
bis zum 30. Juni 1995 und vom 1. Juli 1995 bis ,,(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme
zum 30. Juni 1996 können die Regelsätze abwei- von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrich-
chend von Absatz 3 Satz 3 jeweils um bis zu 2 vom tung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Ein-
Hundert angehoben werden, höchstens jedoch richtung oder seinem Verband eine Vereinbarung
jeweils in Höhe der voraussichtlichen Entwicklung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
der durchschnittlichen Nettolohn- und -gehalt- sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte
summe je beschäftigten Arbeitnehmer im Bundes- besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendun-
gebiet ohne neue Bundesländer in den Jahren gen übernehmen, wenn dies nach der Besonder-
1994 und 1995." heit des Einzelfalles geboten ist. Die Entgelte müs-
sen leistungsgerecht sein und einer Einrichtung
bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsfüh-
5. § 23 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
rung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu
,,(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1 Nr. 2 · leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme
nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4 der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der
nebeneinander anz.uwenden; die Summe des insge- Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungs-
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2375
fähigkeit entsprechen. In den Vereinbarungen sind stellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Träger-
auch Regelungen zu treffen, die den Trägern der vielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und sein Stell-
Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und vertreter werden von den beteiligten Organisationen
Qualität der Leistungen ermöglichen." gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zu-
b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt: stande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit be-
teiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder
,,(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 sind vor im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benen-
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ab- nen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf An-
zuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht trag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter
zulässig. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von und benennt die Kandidaten.
sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Par-
tei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebun-
einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, den. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entschei-
über die keine Einigung erreicht werden konnte. dungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder ge-
Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den troffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme
Verwaltungsgerichten gegeben. Einer Nachprü- des Vorsitzenden den Ausschlag.
fung der Entscheidung in einem Vorverfahren (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt
bedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende die zuständige Landesbehörde; diese führt auch die
Wirkung. Geschäfte.
(4) Vereinbarungen und Schiedsstellenent- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
scheidungen treten zu dem darin bestimmten durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl,
Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht be- die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung,
stimmt, so werden Vereinbarungen mit dem Tag die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädi-
ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schieds- gung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schieds-
stelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei stelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Er-
der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor hebung und die Höhe der Gebühren sowie über die
diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren Verteilung der Kosten zu bestimmen."
oder Festsetzen von Entgelten ist nicht zulässig.
Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten 11. In§ 104 werden die Worte,,§ 103 gilt" durch die Worte
die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis ,,§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten" ersetzt.
zum Inkrafttreten neuer Entgelte weiter.
(5) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verän- 12. § 108 wird wie folgt geändert:
derungen der Annahmen, die der Vereinbarung
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „1 bis 4 und
oder Entscheidung über die Entgelte zugrunde
§ 147b" gestrichen und durch die Worte „ 1, 2
lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Ver-
und 4 sowie den§§ 119, 147 und 147b" ersetzt.
tragspartei für den laufenden Vereinbarungszeit-
raum neu zu verhandeln. Die Absätze 2 bis 4 gelten b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,, Absatz 2
entsprechend. oder Absatz 3" gestrichen.
(6) Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 ge- c) In Absatz 6 werden die Worte „1 bis 5" gestrichen
nannten Träger als auch andere Träger vorhanden, und durch die Worte „1, 2, 4 und 5" ersetzt.
die zur Gewährung v·on Sozialhilfe in gleichem
Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe 13. § 113a wird wie folgt geändert:
Vereinbarungen nach Absatz 2 vorrangig mit den
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außer in den
in § 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des
Fällen des§ 108" gestrichen.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landes-
rechtliche Vorschriften über die Entgelte bleiben b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
unberührt." ,,(3) Die Mitglieder der Schiedsgerichte müssen
abweichend von § 28 Abs. 2 des Deutschen Rich-
10. Nach § 93 wird folgender§ 94 eingefügt: tergesetzes keine Berufsrichter sein. Sie können
,,§94 für ihre Tätigkeit vergütet werden."
Schiedsstelle c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In ihm wer-
den nach dem Wort „Zuständigkeit" die Worte
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird
,,, der Berufungsvoraussetzungen und der Ver-
bei der zuständigen Landesbehörde eine Schieds-
gütung der Schiedsrichter" eingefügt.
stelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Trä- 14. § 119 wird wie folgt geändert:
ger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertre- ,,(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zustän-
ter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden dig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. ört-
von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, lich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der
die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Hilfesuchende geboren ist. Liegt der Geburtsort
Stellvertreter werden von diesen bestellt; bei der Be- des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich die-
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle ,,(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund
11
bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbe-
b) Folgender Absatz wird eingefügt: züge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand
für das Entlassungsgeld in voller Höhe und für die übri-
,,(Sa) Leben Ehegatten, Verwandte und Ver-
gen Geldbezüge in Höhe von 75 vom Hundert viertel-
schwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe
jährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium
zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
für Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem
nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbe-
Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung ein-
reich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von
heitliche Pauschalbeträge fest." ·
ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gebo-
ren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger
Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zustän- 2. § 35 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen.
digkeit bleibt bestehen, solange einer von ihnen
der Sozialhilfe bedarf."
Artikels
15. Nach § 122 wird eingefügt: Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
,,§ 122a
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
Vorrang der Ersatzansprüche
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehn- zes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie
ten Buches Sozialgesetzbuch gehen einer Übertra- folgt geändert:
gung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs
vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsan- 1. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
spruchs erfolgt ist. 11
„ 1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 41
bis 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält,".
16. § 147b wird wie folgt geändert:
11
a) In Satz 1 wird die Ordnungszahl „27. durch die 2. § 21 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Ordnungszahl „26." ersetzt.
,,3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz,
b) In Satz 2 werden die Worte „zweiter Halbsatz" es sei denn, der Auszubildende erhält sie für seine
gestrichen. Kinder oder ihm wäre bei Berücksichtigung der
Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz
Förderung in Höhe von mindestens 610 DM
Artikel 2 monatlich als Zuschuß zu bewilligen,".
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
Artikel&
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Änderung des Gesetzes
Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
S. 2118), wird wie folgt geändert: · Nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI.
§ 200a wird gestrichen. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 983) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
Artikel3
,,(3a) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Änderung des Gesetzes mächtigt, für das Sondervermögen zur Kassenverstär-
über die Krankenversicherung der Landwirte kung Mittel im Wege des Kredits bis zur Höhe von 3 Mil-
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- liarden Deutsche Mark zu beschaffen."
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2266), wird wie folgt geändert: Artikel7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 30 wird gestrichen. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
Artikel4 zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie
Änderung des Zivildienstgesetzes folgt geändert:
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt 1. § 3 Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 „2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe
(BGBI. 1S. 1030), wird wie folgt geändert: nach dem Soldatenversorgungsgesetz;".
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2377
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: Artikel 10
„d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach Ermächtigung zur Neubekanntmachung
dem Soldatenversorgungsgesetz,".
Das Bundesministerium für Familie und Senioren kann
den Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes und des
Unterhaltsvorschußgesetzes, das Bundesministerium für
Artikel 8 Frauen und Jugend den Wortlaut des Zivildienstgesetzes
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Gesetze an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Januar 1993 (BGBI. 1S. 38) wird wie
folgt geändert:
Artikel 11
§ 1 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt: Kommunale Investitionspauschalen 1993
,,(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Ge- Von einem Land im Jahr 1993 nicht abgerufene Bun-
setz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete desmittel aus den Kommunalen Investitionspauschalen
Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder 1993 können bei Bedarf im Jahr 1994 abgerufen werden.
Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufent-
haltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Ab-
satz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von Artikel 12
seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorüber- Inkrafttreten
gehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich des Ge-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
setzes entsandt ist."
1. Januar 1994 in Kraft.
Artikel 9 (2) Artikel 1 Nr. 9 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 5
Nr. 2 tritt am 1. Januar 1994 mit der Maßgabe in Kraft, daß
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes die darin bestimmten Änderungen
An § 3 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1074) wird folgender Satz an- 1 . bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die
gefügt: nach dem 31. Dezember 1993 beginnen, oder
2. auf Antrag gemäß § 53 des Bundesausbildungsförde-
,,Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Be-
rungsgesetzes
träge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in
diesem Zeitraum die Regelsätze gemäߧ 22 Abs. 4 des zu berücksichtigen sind. Artikel 10 tritt am Tage nach der
Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden." Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
(Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) *)
Vom 27. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Über-
das folgende Gesetz beschlossen: tragungsverpflichtungen,
2·. Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum
Artikel 1 Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten
Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis
Gesetz zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß
zur Zusammenführung § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-
und Neugliederung verwaltung des Bundes vorn 27. Dezember 1993
der Bundeseisenbahnen (BGBI. 1 S. 2378, 2394),
3. die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12
§1 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Zusammenführung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
Das unter dem Namen „Deutsche Bundesbahn" als
nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundes- 4. die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen
eisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden 5. die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften,
zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bun- die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig
des zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen sind.
,,Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet.
§4
§2
Stellung im gerichtlichen
Vermögen des Bundeseisenbahnvermögens und außergerichtlichen Verkehr
Vermögensgegenstände und -rechte sowie Verbindlich- (1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechts-
keiten der in § 1 genannten Sondervermögen „Deutsche verkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt
Bundesbahn" und „Deutsche Reichsbahn" sind Vermö- werden.
gensgegenstände und -rechte sowie Verbindlichkeiten
des Bundeseisenbahnvermögens. (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisen-
bahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde be-
stimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungs-
§3 ordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im
Gliederung und Aufgaben Rechtsstreit zu vertreten.
des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche §5
gegliedert: Haftung des Bundes
1. Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen (1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist von dem übrigen
von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
der Eisenbahninfrastruktur; keiten getrennt zu halten.
2. Verwaltungsbereich. (2) Für die Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahn-
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere vermögens haftet der Bund nur mit diesem Vermögen.
folgende Aufgaben: Das Bundeseisenbahnvermögen haftet nicht für die
sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
(3) Von der Eintragung der nach· § 1 Abs. 1 des
1 Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie
91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen- Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu errichtenden
bahnunternehmen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 237 S. 25). Gesellschaft in das Handelsregister an haftet die Bundes-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2379
republik Deutschland für die im Zeitpunkt der Eintragung Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
bestehenden Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahn- ministerium des Innern abzuschließen. Das Einvernehmen
vermögens mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die in gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für
§ 20 Abs. 1 Satz 2 genannt sind. Satz 1 gilt entsprechend Verkehr nicht binnen einer Frist von einem Monat, ge-
für Verbindlichkeiten, die das Bundeseisenbahnvermögen rechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer
gemäß § 17 eingeht. Tarifvereinbarung, entschieden hat.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
§6 für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der
Verwaltungsaufbau Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das
Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1
sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn
genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen
Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder
dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundes-
ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung
eisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen
Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehen- 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
den Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnver- nach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes
mögens zusammengefaßt. die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu
der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsi- treffen,
denten verwaltet. 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
(3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnver- Innern für die zugewiesenen Beamten besondere
mögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 72
die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abweichende
bestimmt. Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus
(4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehr-
soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts arbeit zu treffen,
anderes bestimmt, Bundesbehörden.
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes
(5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahn- dieser Gesellschaft begründet ist.
vermögens ist öffentlicher Dienst.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr kann auf Vor-
(6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des schlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens
Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deut- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
sche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister und der:n Bundesministerium der Finanzen ergänzende
durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Ge- Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der
setz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungs-
der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des gesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart
Bundesministeriums für Verkehr. des Eisenbahnbetriebes es erfordert.
§7
Personalwesen §8
(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes- Personalvertretung
eisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die (1) Spätestens drei Monate nach Eintragung der gemäß
Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte. § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu
(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den gründenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister
in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarif- finden beim Bundeseisenbahnvermögen Wahlen zu den
verträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubilden- Personalvertretungen sowie zu den Jugend- und Aus-
den gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach zubildendenvertretungen statt. Wahlberechtigt und wähl-
Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der bar nach den §§ 13, 14 und 58 des Bundespersonalver-
Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung tretungsgesetzes sind die Beamten, die nicht der Deutsche
verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarif- Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Deutsche Bahn
vertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkraft- Gründungsgesetzes zugewiesen sind, sowie die Arbeit-
treten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeits- nehmer beim Bundeseisenbahnvermögen.
verhältnisse.
(2) Bis zur Neuwahl zu den Personalvertretungen nach
(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen Absatz 1 bleiben die im Zeitpunkt der Ausgliederung des
der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich Unternehmerischen Bereichs (§ 1 Abs. 1 des Deutsche
des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifver- Bahn Gründungsgesetzes) bei den im Bereich des
träge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften Bundeseisenbahnvermögens verbleibenden Dienststellen
zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer bestehenden örtlichen Personalvertretungen übergangs-
grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung weise im Amt. Die Mitglieder des bei der Deutschen
der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen Bundesbahn und des bei der Deutschen Reichsbahn
der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Ein- bestehenden Hauptpersonalrats bilden übergangsweise
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem einen gemeinsamen Hauptpersonalrat beim Bundes-
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
eisenbahnvermögen; bisherige Vorstandsmitglieder sind (2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist
Vorstandsmitglieder des übergangsweise gebildeten Haupt- oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entschei-
personalrats. dungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und
Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besol-
(3) Die Vorsitzenden der bisher bei der Deutschen
dungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehen-
Bundesministerium für Verkehr nach Maßgabe der Ver-
den Hauptpersonalräte laden unverzüglich nach Inkraft-
waltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die
treten dieses Gesetzes zu der ersten Sitzung des ge-
Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des
meinsamen Hauptpersonalrats ein. Für die Wahl des
Bundesministeriums für Verkehr bedarf.
Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt§ 32 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den bei § 11
ihr beschäftigten Mitgliedern des gemeinsamen Haupt- Verwendung auf anderen Dienstposten
personalrats die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienst-
ohne eine Minderung des Arbeitsentgelts zu ermöglichen. stellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen
Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 ist der gemeinsame Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten
Hauptpersonalrat als örtlicher Personalrat zuständig für von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amts-
die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle. bezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
(4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen 1. dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen
gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 oder
Satz 1, 3 und 4 entsprechend; für die Wahl des Vor-
sitzenden und seines Stellvertreters findet § 60 Abs. 3 2. dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesell-
des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende schaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des
Anwendung. Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,
(5) Die Bildung der Wahlvorstände für die Wahlen es erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Num-
gemäß Absatz 1 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die mern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der
dort genannte Frist eingehalten werden kann. Organisation des Bt,mdeseisenbahnvermögens oder der
Gesellschaft ergeben.
§9 §12
Schwerbehindertenvertretung Besoldungsrechtliche Regelungen
(1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für die Wahlen zu den (1) Beim Bundeseisenbahnvermögen können die
Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Bundes- nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
eisenbahnvermögens. den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für
(2) § 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die bestehen-
Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
den Schwerbehindertenvertretungen. Das Bundeseisen-
tung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung
bahnvermögen und der in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte
von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse
gemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deut-
infolge laufender Verringerung des Personalbestandes
schen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn
beim Bundeseisenbahnvermögen erforderlich ist. Über-
bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen ge-
schreitungen sind in jeder Besoldungsgruppe im Rahmen
meinsam zu beteiligen. Zur Wahrnehmung der nach dem
sachgerechter Bewertung zulässig.
Schwerbehindertengesetz bestehenden Aufgaben und
Rechte ist auch eine der beiden Hauptschwerbehinder- (2) § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der
tenvertretungen allein befugt. Bis zur Neuwahl nach Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei
Absatz 1 sind die bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als amtsgemäße
bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Haupt- Funktionen gelten. § 11 bleibt unberührt.
schwerbehindertenvertretungen als Schwerbehinderten-
vertretung auch zuständig für die nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 §13
gebildete.Dienststelle; Satz 3 gilt entsprechend.
Gesetzliche Sozialeinrichtungen
(3) Für die Bildung der Wahlvorstände für die Neu- (1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen
wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Auf-
Abs. 5 entsprechend. Die beiden Hauptschwerbehinder- gaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.
tenvertretungen bestellen gemeinsam den Wahlvorstand
für die Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretung (2) Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversiche-
beim Bundeseisenbahnvermögen. rung wird die bisherige Bundesbahn-Versicherungs-
anstalt unter dem Namen „Bahnversicherungsanstalt"
als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
§10
Selbstverwaltung weitergeführt. Die Zuständigkeit der
Vorgesetzte Bahnversicherungsanstalt, ihre Beziehungen zum Bundes-
eisenbahnvermögen und die Aufsicht über die Bahnver-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr ist oberster
sicherungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des
Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des
Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster
Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller (3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für
Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisen- Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisen-
bahnven-nögens. bahn-Unfallkasse geschaffen.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2381
(4) Die Zuständigkeiten der Bahnversicherungsanstalt §15
Abteilung A, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse so-
Betriebliche Sozialeinrichtungen,
wie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den
Selbsthilfeeinrichtungen
Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebs-
krankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn (1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B
Aktiengesellschaft. als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sonder-
vermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundes-
eisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Ab-
§14 teilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahn-
versicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf
Krankenversorgung der Beamten Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung
des Bundeseisenbahnvermögens der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzver-
(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abtei-
als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundes- lung 8 versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zu-
bahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist sammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen
geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatz-
bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffent- versicherung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt
lichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn
weitergeführt. Aktiengesellschaft kann sich an der Bundesbahnversiche-
rungsanstalt Abteilung B beteiligen.
(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundes-
bahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der (2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die an-
(Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkraft- erkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bun-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter deseisenbahnen werden für den Bereich des Bundes-
Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegange- eisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den
nen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungs- bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im
ordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens an-
unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Ver- gemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige
änderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung
im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maß- von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim
gebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze ange-
der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu wendet werden.
denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Der sich aus den (3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die
Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Ein-
Beitragstafel darf richtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.
1. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den (4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn
halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebs- Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die An-
krankenkasse, erkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet
das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen
2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei
Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und
Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.
nicht übersteigen.
(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozial-
(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bun- einrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach
desbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des er- Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisen-
stattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses bahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von
Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um An- der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der
passungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für
Lasten der Versicherten. notwendige Eigentumsübertragungen befreit.
(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundes-
bahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von
Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentspre- §16
chenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und Wirtschaftsführung
den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder
(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten
nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes.
Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden
Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund
aus dem Bundeshaushalt getragen. Das Bundeseisen-
von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag. ent-
bahnvermögen tilgt von der Deutschen Bundesbahn oder
sprechend anzupassen.
der Deutschen Reichsbahn übernommene Altschulden
(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der sowie seine durch Kreditaufnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 1
Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Ab- entstandenen Verbindlichkeiten durch jährliche Raten in
wicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend den Jahren 1996 und 1997 mindestens in Höhe von
einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskranken- jeweils 0,3 Milliarden Deutsche Mark und ab 1998 in
kasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Höhe von jeweils mindestens 2,8 Milliarden Deutsche
Wertausgleich übergeben. Mark.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes (3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe
Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirt- von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder
schaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erlöse und durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Ab- Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des
rechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Ver- dem Bundesministerium der Finanzen.
wertung von Liegenschaften. Der Wirtschaftsplan umfaßt (4) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnver-
ferner einen Schuldentilgungsplan sowie einen Stellen- mögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
plan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt. Die Schuld-
auszugleichen. Für die Aufstellung und Ausführung des urkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung
Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung ausgefertigt.
und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend. (5) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens
werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
dem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für
wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres.
§18
Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Geneh-
migung durch das Bundesministerium für Verkehr und das Jahresabschluß und Berichtspflicht
Bundesministerium der Finanzen. (1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Ein- eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das
willigung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Be-
daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durch- stand des Sondervermögens einschließlich der Forde-
führung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich rungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die
begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem
Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist. Bundesministerium für Verkehr jährlich über seine Tätig-
(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücks- keit, und zwar gegliedert nach
gleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 10 Millionen 1. Personaleinsatz und Personalkosten,
Deutsche Mark übersteigt, bedürfen der Genehmigung
2. Verwaltung der Verbindlichkeiten,
des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundes-
ministeriums der Finanzen. 3. Verwertung von Grundstücken.
(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet,
§17 dem Bundesministerium für Verkehr auf Verlangen Aus-
kunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung
Kreditaufnahme
und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen wird ermächtigt, zu erteilen.
Kredite aufzunehmen
1. in Höhe von jeweils bis zu 9,5 Milliarden Deutsche §19
Mark in den Jahren 1994 und 1995 zur Deckung seiner Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
Aufwendungen, soweit diese nicht aus dem Bundes-
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und
haushalt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 getragen werden,
Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens.
2. zur Tilgung der bis zum 31. Dezember 1993 aufge- Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend
nommenen und auf das Bundeseisenbahnvermögen anzuwenden.
übergegangenen Verbindlichkeiten höchstens bis zu
einem Betrag von 70 Milliarden Deutsche Mark, §20
3. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaf- Übertragungsverpflichtung
fungskosten, des Bundeseisenbahnvermögens
4. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahn-
Sondervermögens im Wege der Marktpflege jährlich vermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1
bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel. Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu
gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem
Dem Kreditrahmen nach Satz 1 Nr. 2 wachsen die Beträge
Bestand des Sondervermögens „Bundeseisenbahnver-
zur Tilgung der Kredite zu, die im jeweiligen Kalenderjahr
mögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hier-
fällig werden, soweit die Tilgung nicht aus Überschüssen
von, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche
des Sondervermögens erbracht werden kann.
Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird ermächtigt, dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen
ab Oktober eines Wirtschaftsjahres Kredite im Vorgriff auf sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur not-
die Kreditermächtigung des nächsten Wirtschaftsjahres wendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht
bis zu vier vom Hundert des Kreditrahmens nach Absatz 1 zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch ding-
Nr. 2 aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite . liehe Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Wirt- gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnver-
schaftsjahres anzurechnen. mögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2383
übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird tümer oder dinglich Berechtigter oder in dem in Artikel 3
verpflichtet, unter den Voraussetzungen des§ 26 Liegen- des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch als Rechts-
schaften weiter zu übertragen. träger von Volkseigentum eingetragen ist. Im Rahmen der
(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich
Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen wer-
(Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, den. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegen- einem Grundstück oder Gebäude überlassen, so gilt§ 571
schaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendig- des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
keit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 (2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Grund-
erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegen- stücks oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten
schaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über bleibt unberührt. Auf Grund des Absatz 1 vorgenommene
Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundes- Rechtsgeschäfte gelten als solche des Berechtigten.§ 39
ministerium für Verkehr zu berichten. Das Nähere regelt Abs. 1 der Grundbuchordnung findet keine Anwendung.
eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktien-
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet,
gesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die
wenn in Ansehung der in Absatz 1 genannten Rechte ein
der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr im
Übergabebescheid nach § 23 vollziehbar geworden und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein Antrag auf entsprechende Grundbuchberichtigung
bedarf.
unter Beifügung des Bescheides bei dem zuständigen
(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbeson- Grundbuchamt eingegangen ist. § 878 des Bürgerlichen
dere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Ver-
Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), fügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin
verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen. als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vor-
nahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem
(4) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert, daß
in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer
die Summe der entsprechend den §§ 7 und 9 des
Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem
D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Grundbuchamt beantragt worden ist.
machung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 1951 ), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21 . Dezember (4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1
1992 (BGBI. 1 S. 2133) geändert worden ist, bewerteten veräußerten Liegenschaften sowie der hierbei erzielte
bahnnotwendigen Liegenschaften mindestens fünf Milliar- Erlös sind dem Bundeseisenbahnvermögen mitzuteilen.
den Deutsche Mark beträgt, wobei nur der reine Grund- Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet,
stückswert berücksichtigt ist. Die Garantie erstreckt sich einen Betrag in Höhe des Erlöses, mindestens aber in
nicht auf die in § 26 genannten Liegenschaften. § 9 Abs. 1 Höhe des Wertes des Vermögensgegenstandes, dem
Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe Bundeseisenbahnvermögen auszuzahlen, wenn ihm der
entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse Gegenstand durch einen vollziehbaren Übergabebescheid
zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn zugeordnet wird.
Aktiengesellschaft maßgebend sind. Die Garantie erlischt (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlage kann
spätestens am 31. Dezember 2001. durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
(5) Die Garantie nach Absatz 4 erlischt, wenn die Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Summe der nach den §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 1 über- Justiz geändert werden, um andere Rechtsvorgänger der
gegangenen und der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 über- Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen,
tragenen Liegenschaften, wobei nur der reine Grund- der Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen
stückswert zu berücksichtigen ist, 5 Milliarden Deutsche „Deutsche Bundesbahn" oder der Deutschen Reichsbahn
Mark übersteigt. Die Garantie erlischt spätestens am aufzunehmen.
31 . Dezember 2001.
§23
§21 Feststellung des Übergangs
Vermögensübergang und Vornahme der Übertragung
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die (1) Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundes-
unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, eisenbahnverrnögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche
gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabe-
Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über. bescheid festgestellt. Durch einen solchen Bescheid
können Liegenschaften auch zur Erfüllung der in § 20
genannten Verpflichtung auf die Deutsche Bahn Aktien-
§22
gesellschaft übertragen werden. Den Übergabebescheid
Verfügungsbefugnis erläßt das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Amts wegen.
(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ver- In den Fällen des Artikels 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungs-
fügung über Liegenschaften befugt, wenn die Bundes- vertrages ist durch Zuordnungsbescheid nach dem Ver-
republik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, die mögenszuordnungsgesetz zu entscheiden.
Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen „Deut- (2) Der Übergabebescheid ist nach Ablauf von vier
sche Bundesbahn", die Deutsche Reichsbahn oder einer Wochen ab seiner Bekanntgabe an den Begünstigten
der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechts- vollziehbar, wenn dieser nicht vorher schriftlich bei dem
vorgänger dieser Eisenbahnen im Grundbuch als Eigen- Bundeseisenbahnvermögen ein Schiedsverfahren nach
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 24 beantragt. Wenn durch den Übergabebescheid 2. ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabe-
Liegenschaften übertragen werden sollen, gehen diese bescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegen-
mit Eintritt seiner Vollziehbarkeit auf die Deutsche Bahn schaft rechtmäßig ist.
Aktiengesellschaft über. Soweit die in dem Übergabe-
Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das
bescheid bezeichneten Liegenschaften in dem in Artikel 3
Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche
des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind,
Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund inner-
hat das Bundeseisenbahnvermögen dem Präsidenten der
halb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im
Oberfinanzdirektion, in deren Gebiet das Recht belegen
übrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein
ist, eine Abschrift des Übergabebescheides zu über-
Rechtsmittel nicht zu.
senden.
(3) In dem Übergabebescheid ist das zu übertragende (2) Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die
Recht gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen. Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaf-
Soll nur der Teil eines Grundstücks übertragen werden ten in welchem Umfang übertragen werden. Der Schieds-
oder ist eine Bezeichnung entsprechend Satz 1 nicht spruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid
möglich, so kann dem Übergabebescheid eine Grund- gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.
stückskarte beigefügt werden, in der Lage und Umfang (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
des Grundstücks und des übertragenen Teils graphisch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
dargestellt und in einer mit der obersten für die Führung durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften
des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Ver-
abgestimmten Weise bezeichnet werden; die Karte darf im fahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln.
Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein. Wenn der Über- In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden,
gabebescheid mit einer Grundstückskarte versehen ist, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.
dient dieser bis zur Durchführung der Vermessung als
Ersatz für das amtliche Verzeichnis der Grundstücke
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Einer §25
Teilungsgenehmigung bedarf es nicht.
Verwaltungsvorschriften
(4) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Übergabe-
bescheides ersucht das Bundeseisenbahnvermögen das Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 20
zuständige Grundbuchamt um Berichtigung des Grund- bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr im
buchs entsprechend dem Bescheid. In den in Absatz 2 Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Satz 3 genannten Fällen kann der Präsident der Ober-
finanzdirektion das Grundbuchamt ersuchen, bei dem
Recht eine Vormerkung auf Übertragung des Rechts auf §26
einen Zuordnungsberechtigten einzutragen. Einer Angabe
des Begünstigten aus der Vormerkung bedarf es nicht. Die Übertragung von Liegenschaften auf Dritte
Vormerkung darf nur gelöscht werden, wenn der Präsi- (1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist berechtigt
dent der Oberfinanzdirektion dem zustimmt. Gebühren für und verpflichtet, für die Durchführung von Schienen-
die Grundbuchberichtigung sowie die Eintragung und personennahverkehr notwendige Liegenschaften auf Ver-
Löschung von Vormerkungen werden in diesen Fällen langen einer Gebietskörperschaft oder eines Zusammen-
nicht erhoben. schlusses von Gebietskörperschaften (Aufgabenträger),
(5) Die Übertragung oder Feststellung durch Übergabe- zu deren Aufgaben die Sicherung einer angemessenen
bescheid ersetzt die Zuordnung des Vermögens nach Ar- Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr
tikel 26 des Einigungsvertrages und vergleichbaren Vor- nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
schriften. Rechte Dritter in bezug auf den übertragenen Ver- 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2395) gehört, zu übertragen, soweit
mögenswert, insbesondere Rückübertragungsansprüche dies für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur notwendig
nach dem Vermögensgesetz, bleiben unberührt. Wer vor (bahnnotwendig) ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
dem Rechtsübergang vom Bundeseisenbahnvermögen (2) Voraussetzung für einen Anspruch auf Übertragung
Berichtigung des Grundbuchs, auch auf Grund einer der Liegenschaften nach Absatz 1 ist, daß
abweichenden Vermögenszuordnung, verlangen konnte,
kann die Einräumung eines der Berichtigung entsprechen- - die Eisenbahninfrastruktur bei Geltendmachung des
den Rechtszustands von dem Begünstigten verlangen. Anspruches auf Übertragung der Liegenschaften aus-
Soweit dazu Rechte übertragen werden müssen, kann schließlich oder ganz überwiegend für Zwecke des
dies durch Übergabebescheid des Bundeseisenbahn- Schienenpersonennahverkehrs genutzt wird,
vermögens geschehen. - die Eisenbahnen des Bundes zum Erbringen von Ver-
(6) Vergleiche sind zulässig; wird ein Vergleich ge- kehrsleistungen nicht mehr bereit sind,
schlossen, ergeht ein dem Vergleich entsprechender
- eine Vereinbarung mit Aufgabenträgern über das Er-
Bescheid.
bringen von Verkehrsleistungen auf der Eisenbahn-
§24 infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes über die
Finanzierung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur
Schiedsstelle nicht zustande gekommen ist sowie
(1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft - der Aufgabenträger das Erbringen V(?n Verkehrsleistun-
entscheidet eine Schiedsstelle darüber, gen im Schienenpersonennahverkehr für mindestens
1. inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur
Liegenschaften bahnnotwendig sind, für mindestens 30 Jahre garantiert.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2385
(3) Die Übertragung der Liegenschaften sowie der (3) Für die Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten
durch dingliche Rechte an diesen Liegenschaften ge- dieses Gesetzes Anspruch auf die Zulage nach Nummer 7
sicherten Verbindlichkeiten erfolgt durch Vertrag, der der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nungen A und B oder nach Nummer 3 der Vorbemerkun-
bedarf. gen zur Bundesbesoldungsordnung C haben und die nach
(4) Die Liegenschaften sind im übrigen kostenfrei zu Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundeseisenbahn-
übertragen, es sei denn, die Deutsche Bahn Aktien- vermögen oder beim Eisenbahn-Bundesamt verwendet
gesellschaft hat nach Abschluß der Verfahren nach den werden oder die gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit
§§ 22 bis 24 Investitionen getätigt; in diesem Fall hat der § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen
Aufgabenträger die anteiligen Abschreibungen und Zinsen sind, wird die Stellenzulage weiter gewährt. Nach Ein-
zu übernehmen. tragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das
Handelsregister werden diese Zulagen mit der Maßgabe
(5) Im Streitfall entscheidet über den Inhalt des Ver- weiter gewährt, daß sie sich bei jeder linearen Erhöhung
trages, insbesondere über die Rechte und Pflichten nach der Dienstbezüge um ein Viertel verringern.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 auf Anrufung eines der Beteiligten
das im Vertrag vorzusehende Schiedsgericht. (4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die Ämter
der Mitglieder der Verwaltungsräte der bisherigen Bundes-
(6) In dem Vertrag nach Absatz 3 sind auch Regelungen eisenbahnen.
über die Rückübertragung der Liegenschaften auf die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu treffen, wenn der (5) Die Ansprüche der Aufgabenträger nach § 26
Aufgabenträger die Garantie für das Erbringen von Ver- Abs. 1 richten sich auch gegen die Gesellschaft, die nach
kehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn
mindestens 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahn- Gründungsgesetzes Eigentümer der betreffenden Liegen-
infrastruktur für mindestens 30 Jahre nicht einhält. schaft ist.
(7) Für die Übertragung nach Absatz 1 und die §29
Rückübertragung gilt § 11 Abs. 2 des Deutsche Bahn Rechtsverordnungen
Gründungsgesetzes entsprechend.
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§27
Anwendung von Vorschriften §30
auf ausgegliederte Gesellschaften
Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens
(1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie§ 15
Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens
§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus- zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das
gegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm
genannten Gesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr oder die
Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.
des genannten Gesetzes ausübt. (2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungs-
(2) Die Ansprüche aus § 20 Abs. 1 und 2 können von gesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen,
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf die nach Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwer-
§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes behindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des
ausgegliederten Gesellschaften übertragen werden. Auf Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle
Antrag der begünstigten Gesellschaft kann die Erfüllung fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
dieser Ansprüche nach Maßgabe der §§ 23 und 24 durch übertragen werden.
Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens erfolgen. Die
Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Vermögen der Anlage
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann auch im Falle (zu§ 15 Abs. 2)
ausgegliederter Gesellschaften durch Übergabebescheid
festgestellt werden.
A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen
§28 Bundeseisenbahnen
Übergangsregelung 1. Bundesbahn-Sozialwerk (BSW)
(1) Bis zur Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell- 2. Bahnsozialwerk der DR (BSw-DR)
schaft in das Handelsregister wird das Bundeseisen- 3. Bundesbahn-Hausbrandversorgung (BHbv)
bahnvermögen auf der Grundlage der bestehenden Ver-
waltungsordnungen der bisherigen Bundeseisenbahnen, 4. Bahn-Hausbrandversorgung (BHbv)
ausgenommen die Vorschriften über den Verwaltungsrat, 5. Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG)
unter Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen ver-
waltet. § 6 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten insoweit B. Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen
entsprechend. Bundeseisenbahnen
(2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte Dienststelle des 1. Eisenbahn-Waisenhort (EWH)
Bundeseisenbahnvermögens führt bis zur Eintragung der
Gesellschaft die Bezeichnung "Hauptverwaltung des 2. Bundesbahn-Landwirtschaft (Blw)
Bundeseisenbahnvermögens". 3. Bahn-Landwirtschaft (Blw-OR)
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Eisenbahner Sportvereine (ESV) (2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die
Verband Deutscher Eisenbahner-Sport- Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines
vereine e. V. (VDES) Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
5. Bundesbahn-Zentralstelle gegen die Alkohol- 1 . aufgelöst,
gefahren (BZAL) 2. mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaf-
6. DEVK Deutsct1e Eisenbahn Versicherung ten verschmolzen oder
Lebensversicherungsverein a. G. 3. auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung aufgespalten werden.
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert
7. Eisenbahner-Baugenossenschaften (EBG) der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1
8. Sparda-Banken, Verband der Sparda-Banken und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit
den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schie-
nenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines
Anlage Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(zu§ 22 Abs. 1) erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder
ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal
Rechtsvorgänger oder in Stufen veräußert werden soll.
Deutsches Reich Reichseisenbahnvermögen
§3
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
Artikel 2
1 . das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur
Gesetz Beförderung von Gütern und Personen;
über die Gründung
2. das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen
einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung
(Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheits-
systeme;
Erster Abschnitt 3. Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr ver-
Gründung wandten Bereichen.
(2} Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann
der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
§1
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher
Errichtung der Gesellschaft
oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen
(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Er- gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2
füllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammen- genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres
führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teil-
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378} enthaltenen Ver- weise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf
pflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegen- Leitungsaufgaben beschränken.
schaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnver-
kehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfra-
struktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete §4
neue Aktiengesellschaft auszugliedern. Die ln Satz 1 Ausgliederungsplan
ausgenommenen Liegenschaften sind jedoch bei der
Prüfung der Ausgliederung durch das Registergericht, wie (1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat
in § 1O Abs. 4 für die Eröffnungsbilanz festgelegt, zu spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Geset-
berücksichtigen. zes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell
beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Deutsche unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem
Bahn Aktiengesellschaft". Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.
(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende
§2 Angaben enthalten:
Ausgliederung aus dem Vermögen 1. die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahn-
Auflösung der vermögens im Sinne des§ 1 Abs. 1 jeweils als Gesamt-
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft heit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind Aktiengesellschaft;
frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren 2. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen
nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,
gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktien- sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen
gesellschaften auszugliedern. Anspruch;
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2387
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche
Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht
Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktien- durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, ver-
gesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungs- bleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundes-
zeitpunkt); eisenbahnvermögens.
4. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des 2. Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend
Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der
einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichts- Deutsche Bahn Aktiengesellschaft~
rates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder 3. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Aus-
einem Abschlußprüfer gewährt wird; gliederungsplanes wird geheilt.
5. die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegen-
(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der
stände des Aktiv- und Passivvermögens, die der
Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden;
§ 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von
Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in §9
den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Schutz der Gläubiger
Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen
(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die
auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisen-
wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden,
bahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlich-
deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegen-
keiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
standes ermöglicht.
ist nicht anzuwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesell-
(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deut- schaft und das Bundeseisenbahnvermögen haften für
sche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festge- diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhält-
stellt werden. nis der Gesamtschuldner zueinander ist die Deutsche
Bahn Aktiengesellschaft allein verpflichtet.
§5
(2) Die Ansprüche der Gläubiger gegen das Bundes-
Anwendung des Gründungsrechts
eisenbahnvermögen aus den im Ausgliederungsplan auf-
(1) Auf die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesell- geführten Verbindlichkeiten verjähren in fünf Jahren, falls
schaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Gründungs- die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften nicht schon
vorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz früher eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an
nichts anderes ergibt. Den Gründern steht die Bundes- dem die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
republik Deutschland gleich. in das Handelsregister nach § 10 Abs. 2 des Handels-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestellt den gesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Wird der Anspruch
ersten Aufsichtsrat, den ersten Vorstand sowie für das erste des Gläubigers erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so
Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr den ersten Abschlußprüfer. beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
(3) Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermö-
§6 gens, die nicht auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes übergegangen sind, haftet die Gesellschaft nicht.
Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm
§10
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt. Eröffnungsbilanz
(1) Die Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktien-
§7 gesellschaft ist auf den Tag ihrer Eintragung im Handels-
Anmeldung und Eintragung im Register register zu erstellen. Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264
Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft haben die Deutsche (2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren
Bahn Aktiengesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungs-
sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Handels- zeitpunkt aufgestellt werden; in diesem Fall sind die
register anzumelden. Der Anmel9ung sind außer den gemäߧ 20 Abs. 1 und§ 21 des Gesetzes zur Zusammen-
sonst erforderlichen Unterlagen auch in Ausfertigung oder führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht übergehenden Vermögensgegenstände mit ihren Werten
notariell beurkundet werden müssen, in Urschrift oder Ab- oder Beträgen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufzu-
schrift der Ausgliederungsplan sowie die Zustimmungs- nehmen.
erklärung des Bundesministeriums für Verkehr beizufügen. (3) Für die Bewertung des Grund und Bodens gelten
die §§ 7 und 9 des D-Markb!lanzgesetzes in der Fassung
§8 der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971,
Wirkung der Eintragung 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133) geändert worden ist,
(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell- entsprechend. Für die übrigen Vermögensgegenstände
schaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung: dürfen die Buchwerte unter Berücksichtigung des § 253
1. Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahn- Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt
vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen werden. Auf die Ansätze der Buchwerte ist § 36
entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anzuwenden. Für Vermögensgegenstände, die von der (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht
Deutschen Reichsbahn übergegangen sind, gilt § 36 des aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht be-
D-Markbilanzgesetzes auch für die Eröffnungsbilanz. urlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertver- dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf
hältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundes-
Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind. eisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden.
(4) Die auf Grund des§ 21 des Gesetzes zur Zusam- Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen
menführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegan- werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürf-
genen Liegenschaften sind, soweit ihre Erfassung und nis besteht.
Bewertung wegen der besonderen Verhältnisse im (3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die
Bereich des Bundeseisenbahnvermögens bis zur Auf- im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktien-
stellung der Eröffnungsbilanz nicht vorgenommen werden gesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Be-
konnten, in ihrer Bilanz zunächst nur mit einem auf ins- urlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesell-
gesamt fünf Milliarden Deutsche Mark lautenden Betrag schaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beur-
auszuweisen, wobei nur der reine Grundstückswert laubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere
berücksichtigt ist. Stehen bei der Aufstellung späterer Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen
Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlus- wird.
ses für das Jahr 2001 der Bestand und der tatsächliche
Wert der einzelnen Liegenschaften fest, so ist in ent- (4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3
sprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 des zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung
D-Markbilanzgesetzes der jeweils tatsächliche Wert an- des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn
zusetzen und der Gewinn in die Kapitalrücklage gemäß Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts
§ 272 des Handelsgesetzbuchs einzustellen. In diesen befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche
Fällen gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.
(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet,
§ 11
dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung
Steuerliche Vorschriften der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung
(1) Die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz entspricht der zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu
geprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz (§ 242 erteilen.
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Deutsche Bahn (6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den
Aktiengesellschaft; die folgenden Besonderheiten sind zu ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beam-
beachten.§ 5 Abs. 2, 3, 4 und 5 und§ 6a des Einkommen- ten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnver-
steuergesetzes sind anzuwenden. Rückstellungen nach mögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen.
§ 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr
dürfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ist nicht anzuwenden. mit dem Bundesministerium des Innern in bezug auf
Die Berichtigung von Ansätzen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Be-
führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungs- amten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrecht-
bilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuer- lichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen
bescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des
die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesell-
geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die schaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der
Feststellung von Einheitswerten auswirkt. Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung über-
(2) Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuer- tragen werden.
gesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24
des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung (7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den
der Bundeseisenbahnen ergeben, sind von der Grund- Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf
erwerbsteuer befreit. die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesellschaften, die im
Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz
Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 errichtet werden,
oder teilweise absehen.
entsprechend.
(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die
zweiter Abschnitt nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und
Überleitung des Personals die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens
Deutsche Bundesbahn entsprechend.
§12
(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung
Beamte im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn
(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisen- Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Ver-
bahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der wendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine
Interessen. Planstelle zur Verfügung steht.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2389
§13 treten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Rechtsaufsicht
mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten
(1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens abschließt.
obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn
(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzu-
Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse,
wenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes
die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen
bestimmt ist.
sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Ge-
setzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet. (5) Soweit auf der Grundlage des§ 13 der Arbeitszeit-
Im Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Bundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht nummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
auf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975
und ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn (BGBI. 1 S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestim-
Aktiengesellschaft zu. mungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen
Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarif-
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der vertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche
soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeits-
Bestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundes-
zeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis
eisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die
zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.
Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Ge-
sellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, (6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die sprechend für die Arbeitnehmer der .früheren Sonderver-
Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen mögen 0eutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn,
die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befug- deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Alters-
nisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnver- grenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.
mögens über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder
Gesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen §15
Personalvertretung bleiben unberührt.
Übergangsmandat der örtlichen Personalräte
(1) Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die
§14
als Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn
Arbeitnehmer Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise
(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs als
vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Betriebsräte und haben die Rechte und Pflichten nach
Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die dem Betriebsverfassungsgesetz; § 17 Abs. 2 bleibt un-
Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe berührt.. Das Übergangsmandat endet, sobald in den
oder Betriebsteile im Sinne des§ 613a Abs. 1 Satz 1 des Betrieben oder Betriebsteilen der Deutsche Bahn Aktien-
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktien- gesellschaft ein Betriebsrat gewählt und das Wahl-
gesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens drei Monate
übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist nach dem Zeitpunkt des Übergangs.
der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das (2) Werden Dienststellen im Zusammenhang mit dem
Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Übergang auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schrift- gespalten oder mit· anderen Dienststellen oder Teilen
lich bekanntzugeben. von Dienststellen zusammengefaßt, so kann durch Tarif-
(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell- vertrag bestimmt werden, welcher örtliche Personalrat
dieser Dienststellen die in Absatz 1 genannten Rechte
schaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft ent-
und Pflichten wahrnimmt. Kommt ein Tarifvertrag nicht
sprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten
Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus zustande, so gilt § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend.
den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den (3) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die
Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundes- örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.
eisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbil-
dungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung §16
der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden
Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Überleitung
Abteilung B werden durch das Bundeseisenbahnver- von Dienstleistungsüberlassungsverträgen
mögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Ver- (1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt
sichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnver- in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer
mögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unter-
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt un- nehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsver-
berührt. trages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung
(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß überlassen worden sind.
Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen (2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tritt nicht
für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ein, die im
Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum lnkraft- Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
schaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle
einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Ent-
Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungs- scheidung vorzulegen.
vertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung (5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4
überlassen worden sind. genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der
(3) Zwischen bisherigen Bundeseisenbahnen und an- Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen
deren Unternehmen bestehende Dienstleistungsüberlas- besonderen Personalvertretung bestellt werden, und
sungsverträge werden vom Bundeseisenbahnvermögen einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person
fortgeführt. Dies gilt auch, wenn die anderen Unter- sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von
nehmen keine Unternehmen des Bundes im Sinne des der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich
§ 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom mindestens zwei Beamte befinden.
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S . 2378, 2396) sind. (6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind
die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bun-
(4) Bei Aufhebung oder sonstiger Beendigung beste-
desverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des
hender Dienstleistungsüberlassungsverträge finden § 12
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren
Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend An-
gelten entsprechend.
wendung.
(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist ver-
pflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen
§17 Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den beson-
Personalvertretung, deren Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermög-
Schwerbehindertenvertretung lichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung
von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen
(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß
freizustellen.
§ 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Ent- (8) Die Absätze 1 , 2 und 7 gelten entsprechend für
scheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahn- zu bildende besondere Jugend- und Auszubildenden-
vermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen be- vertretungen sowie für besondere Schwerbehinderten-
sondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich vertretungen.
von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewie- (9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach
senen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahn- Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
vermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundes-
Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beam- eisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat
ten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig.
zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertre-
tung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahn-
§18
vermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bun-
d~spersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über- (1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den
tragenen, in§ 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs- §§ 8, 9 a und 19 a des Bundesbahngesetzes in der im
gesetzes genannten Personalangelegenheiten der Be- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1,
amten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 77 vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert wor-
des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende den ist, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
Anwendung. zum Bund stehen, enden mit der Eintragung der gemäß
§ 1 Abs. 1 gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den in das Handelsregister. Die die Rechtsverhältnisse der
Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies in Satz 1 genannten Personen näher regelnden Amts-
unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach verträge nach § 8 a Abs. 3 des Bundesbahngesetzes
Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesell- gehen als Anstellungsverträge zum gleichen Zeitpunkt mit
schaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Bahn Aktien-
Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gesellschaft über; die Bestimmungen des § 8 a Abs. 1
die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der und 2 sowie des § 8 b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des
Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. Bundesbahngesetzes gelten sinngemäß fort mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle des Endes des Amtsverhältnisses
(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktien-
das Ende der ursprünglichen Amtszeit tritt.
gesellschaft und der besonderen Personalvertretung in
den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unver- (2) Die Versorgungsregelungen in den Amtsverträgen
züglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier bleiben unverändert, soweit im folgenden nichts anderes
Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der geregelt ist; die Versorgungsansprüche aus den Amts-
Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundes- verträgen richten sich gegen das Bundeseisenbahn-
personalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die vermögen. Ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles hat
Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft pem Bundeseisen-
Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. bahnvermögen die dem Amtsträger nach dem Rechts-
Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Emp- übergang nach Absatz 1 entstandenen Versorgungs-
fehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen anteile zeitanteilig nach dem Verhältnis der Amtszeiten zu
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2391
erstatten. Versorgungsansprüche aus dem Amtsverhält- ausüben; als Arbeiter gelten auch Beamte, die sich in
nis entstehen frühestens nach dem Ende des Amts- Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.
vertrages. Als Amts- und Wartezeit im Sinne der ver- (3) Soweit zugewiesene Beamte nach Absatz 1 als
sorgungsrechtlichen Regelungen des Amtsvertrages gilt Arbeitnehmer gelten, gelten sie als Angestellte, wenn sie
auch die Zeit zwischen dem Ende des Amtsverhältnisses bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tätig sind wie
und dem Ende des Amtsvertrages.
1. Angestellte in leitender Stellung,
(3) Eine Beschäftigung bei der Deutsche Bahn Aktien-
gesellschaft oder bei Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder 2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-
§ 3 Abs. 3 steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst tung, Werkmeister und andere Angestellte in einer
im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
gleich. Dies gilt auch beim zusammentreffen mit einer 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Versorgung aus einem Beamtenverhältnis. Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen
(4) Die Versorgung aus dem Amtsvertrag wird auf eine Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-
Versorgung aus einem Beamtenverhältnis angerechnet. schreiber,
(5) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Be- 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-
schäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus männische Dienste,
dem Amtsvertrag angerechnet; im übrigen gilt § 54 des 5. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinen-
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. dienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Ver-
(6) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Be- walter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer
schäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen
einem Beamtenverhältnis in dem Umfange angerechnet, Mitglieder der Schiffsbesatzung,
als durch diese Versorgungsleistungen die Versorgung aus 6. Fahrdienstleiter sowie andere mit der Steuerung des
dem Amtsvertrag nach Absatz 5 nicht gekürzt worden ist. Betriebsablaufs befaßte Beschäftigte,
(7) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen 7. Lokomotivführer und Zugbegleitpersonal.
nicht, wenn ein Amtsträger oder ehemaliger Amtsträger
seine Entlassung wegen Wegfalls seines bisherigen Amtes Als Angestellte gelten auch Beamte, die sich in Ausbil-
oder wegen wesentlicher Veränderungen der Inhalte der dung zu einem Angestelltenberuf befinden.
ihm im Rahmen des bisherigen Amtsverhältnisses über- (4) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter
tragenen Funktionen im Zusammenhang mit der Struktur- oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß
reform der Bundeseisenbahnen verlangt. Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder
(8) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit
nicht, wenn ein ehemaliger Amtsträger nach § 19 a in beaufsichtigt. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung
Verbindung mit § 8 b des Bundesbahngesetzes für die der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des
Zeit nach dem Ende des Amtsvertrages gemäß Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Satz 2 und vor Vollendung des 63. Lebensjahres ein An- (5) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Ver-
gebot der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von pflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 auf Weiter- und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember
beschäftigung in vergleichbaren und entsprechend ver- 1988 (BGBI. 1 S. 2316) sowie nach den Vorschriften über
güteten Funktionen wie im Amtsvertrag ablehnt, ohne die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über
wegen Dienstunfähigkeit daran gehindert zu sein. Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht
gilt auch, wenn er nachfolgende entsprechende Angebote erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12
auf Weiterbeschäftigung ablehnt. Für die anderen ehe- Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese
maligen Amtsträger nach § 19 a des Bundesbahngesetzes Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie ihre
Versorgungsansprüche lediglich aus dem beendeten
Amtsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 verlieren. §20
Übergangsmandat des Betriebsrats
bei Ausgliederung
§19
(1) Hat eine Ausgliederung (§ 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 3)
Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften die Spaltung eines Betriebs zur Folge, so bleibt dessen
(1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm
nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesell- bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie
schaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte
Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Beschäftigtenzahl verfügen und nicht in einen Betrieb
Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungs- eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht.
gesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeit- Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebs-
nehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten teilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
für die Anwendung der Vorschriften über die Schwer- bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach
behindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Wirksamwerden der Ausgliederung des Rechtsträgers.
Aktiengesellschaft.
(2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Be-
(2) Soweit zugewiesene Beamte nach Absatz 1 als trieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammen-
Arbeitnehmer gelten, gelten sie als Arbeiter, wenn sie gefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl
überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten der wahlberechtigten Beschäftigten größte Betriebsteil
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1 gilt Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen,
entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb soweit der erhöhte Personalbedarf auf den technisch-
zusammengefaßt werden. betrieblichen Rückstand der Deutschen Reichsbahn
im Vergleich zum technisch-betrieblichen Stand beim
(3) Stehen die an der Ausgliederung beteiligten Rechts-
träger im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn
der Absätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungs- zurückzuführen ist;
rechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie 2. die Kosten, die ihr bei Durchführung von technischen,
Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die
diesen Gesellschaften beeinflussen können. zu einem Personalminderbedarf führen, dadurch ent-
stehen, daß Arbeitsverhältnisse, die gemäß § 14 Abs. 2
auf die Gesellschaft übergegangen sind, unkündbar
§21 sind. Dies gilt nicht, solange die von Rationalisierungs-
Personalkosten maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer auf einem
(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das anderen Arbeitsplatz in Betrieben der Deutsche Bahn
Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Aktiengesellschaft beschäftigt werden können.
und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Auf- (6) Absatz 5 Nr. 2 gilt entsprechend für auf Grund des
wendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, öffentlichen Dienstrechts fortbestehende Dienstverhält-
von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer nisse der der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewie-
unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetz- senen Beamten mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht
lichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Alters- der Gesellschaft gemäß Absatz 1 für die von Rationali-
versorgung erbringt oder erbringen müßte. Soweit von der sierungsmaßnahmen betroffenen Beamten entfällt. Die
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach § 12 Abs. 7 Zuweisung eines Beamten gemäß § 12 Abs. 2 und 3,
anderweitige Bezüge gezahlt werden, die nicht auf die für den die Leistungspflicht der Deutsche Bahn Aktien-
Besoldung angerechnet werden, ist bei der Berechnung gesellschaft entfällt, ist vom Bundeseisenbahnvermögen
der von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach aufzuheben; § 12 Abs. 9 Satz 1 findet keine Anwendung.
Satz 1 zu leistenden Zahlungen mindestens von der Höhe (7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stellt monat-
der Dienstbezüge des zugewiesenen Beamten ohne Ein- lich nachträglich die Höhe der Forderungen gemäß den
beziehung von Anteilen zur Sozialversicherung sowie zur Absätzen 1 bis 5 fest; außerdem weist sie die gemäß
betrieblichen Altersversorgung auszugehen. Außerdem Absatz 6 entfallenden Zahlungen nach und stellt den
erstattet sie dem Bundeseisenbahnvermögen anteilige Saldo fest. Der Saldo ist auszugleichen. Der maßgebende
Personalverwaltungskosten. Bis zum Inkrafttreten eines Zeitpunkt, ab welchem Zahlungen und Erstattungen ge-
Tarifvertrages bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mäß den Absätzen 1 bis 6 zu leisten sind, ist der Tag der
sind die gemäß § 14 Abs. 3 fortgeltenden Tarifverträge Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Grundlage für die Höhe der Zahlungen nach Satz 1.
(8) Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 7
(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft erstattet dem werden zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der
Bundeseisenbahnvermögen Sonderzuschläge, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vereinbart. Die Verein-
Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesene barung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
Beamte auf Grund der Sonderzuschlagsverordnung vem für Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen.
13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2451) erhalten, wenn
diese Beamten ab Eintragung der Gesellschaft in das (9) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft legt jährlich
Handelsregister erstmals in zuschlagsberechtigten Be- Rechnung über die Personalkosten nach den Absätzen 1
reichen verwendet werden. bis 6, wobei sie eine Bestätigung des für die Prüfung des
Jahresabschlusses bestellten Abschlußprüfers beifügt.
(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zahlt an das Auf Verlangen des Bundeseisenbahnvermögens sind die
Bundeseisenbahnvermögen für die gemäß § 12 Abs. 1 Personalkosten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
zur Gesellschaft beurlaubten Beamten einen Zuschlag durch einen im Einvernehmen mit ihr zu beauftragenden
in Höhe des Betrages, den sie ohne die Erteilung Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
eines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungs- schaft festzustellen; dieser oder diese dürfen nicht
beiträgen für eine Gesamtversorgung (Arbeitnehmer- und Abschlußprüfer gemäß Satz 1 sein. Die Kosten dieses
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-
und Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung) zu leisten schaft tragen das Bundeseisenbahnvermögen und die
hätte. Deutsche Bahn Aktiengesellschaft je zur Hälfte.
(4) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an
das Bundeseisenbahnvermögen in bezug auf diejenigen
Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse §22
gemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der Übernahme von Altlasten
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B pflichtversichert (1) Der Bund leistet einen Beitrag zum Abbau der
sind, Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die die wirtschaftlichen und ökologischen Altlasten im Bereich
Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn
ihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt. und gewährt zu diesem Zweck der Deutsche Bahn Aktien-
(5) Das Bundeseisenbahnvermögen erstattet der gesellschaft für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Ge-
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft schäftsaufnahme Zuwendungen
1. längstens für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der · 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
Geschäftsaufnahme die Kosten, die ihr infolge des mittel für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung öffentlich-
erhöhten Personalbedarfs im Bereich des bisherigen rechtlicher und privat-rechtlicher Verpflichtungen zur
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2393
Beseitigung von Umweltbelastungen auf Grundstücken (4) Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2
des bisherigen .Sondervermögens Deutsche Reichs- genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1
bahn entstehen, soweit diese Umweltbelastungen Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des
vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind und von ihnen Bundes mit diesen Ländern geregelt.
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder für Vermögensgegenstände ausgehen, und so-
weit die Aufwendungen den Betrag übersteigen, §23
der in der Eröffnungsbilanz des bisherigen Sonder- Anwendung von Vorschriften
vermögens Deutsche Reichsbahn für diesen Zweck als auf ausgegliederte Gesellschaften
Rückstellung eingestellt ist;
Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend
2. für Investitionen in das Sachanlagevermögen im Sinne für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften.
des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Moder- Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt
nisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sach- Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger
anlagevermögens zur Angleichung des Schienen- Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
netzes und der sonstigen erforderlichen Eisenbahn- ausübt.
infrastruktur des Bundes (Güterverkehr, Schienen-
personenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr) §24
in dem Bereich des bisherigen Sondervermögens
Rechtsverordnungen
Deutsche Reichsbahn an den Ausbaustand, die tech-
nische Ausstattung und das Produktivitätsniveau im Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts
derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens dieses Gesetzes bedürfen· nicht der Zustimmung des
Deutsche Bundesbahn; für die Investitionen in das Bundesrates.
Sachanlagevermögen und Modernisierungen von vor-
handenen Gegenständen des Sachanlagevermögens
sind in den Jahren 1994 bis 2002 nach Maßgabe
des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder einer Dritter Abschnitt
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu 33 Milliarden Organisation,
Deutsche Mark bereitzustellen, davon mindestens Wirtschaftsführung und -prüfung
30 vom Hundert für Investitionen in Gegenstände des
Sachanlagevermögens, das dem Schienenpersonen-
nahverkehr dient; §25
3. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- Interne Gliederung
mittel für erhöhten Materialaufwand für vorhandene Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind
Gegenstände im Sachanlagevermögen im Sinne des mindestens die Bereiche „Personennahverkehr", ,,Perso-
§ 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zur Angleichung nenfernverkehr", ,,Güterverkehr" und „Fahrweg" organisa-
des Ausbaustandes, der technischen Ausstattung und torisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die
des Produktivitätsniveaus im derzeitigen Bereich des Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuord-
bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn nen. Eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung,
an das Niveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Bilanz, Finanzierung und Finanzierungsrechnung der
Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Bereiche bleibt unbeschadet der Sätze 1 und 2 zulässig.
Hinsichtlich des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs
aus Gründen des in den Nummern 2 und 3 genannten §26
Produktivitätsrückstandes gilt § 21 Abs. 5 Nr. 1. Beteiligung an Sozialeinrichtungen,
Anerkennung
(2) Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 werden
Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens
in Vereinbarungen zwischen der Deutsche Bahn Aktien-
nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung
gesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr im
im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
mögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungs-
geregelt.
anstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage
zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung
(3) Die gemäß Absatz 1 beantragten Zuwendungen und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten
sind im einzelnen im jährlich aufzustellenden Wirtschafts- betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrich-
plan der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft verbunden mit tungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder
einer mittelfristigen Investitions- und Personalplanung auf diese anerkennt.
der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Betriebs-
konzeptes darzulegen. Die Deutsche Bahn Aktiengesell-
schaft stimmt die Investitionsplanung mit den Ländern §27
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Maßgabe einer Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
entsprechenden Vereinbarung ab. Die notwendigen (1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der
Rechenwerke können im Auftrag des Bundesministeriums Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch
für Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen von Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder§ 3 Abs. 3 errichteten
einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaus-
gesellschaft geprüft werden. haltsordnung.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden -
oder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an (BAT) oder der Mantel-Tarifvertrag für Arbeitnehmer des
die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die Bundes (MTB II) anzuwenden. Verringern sich für An-
durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 gestellte und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens
errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof durch eine Versetzung zum Eisenbahn-Bundesamt die
die Rechte nach§ 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushalts- nach den bisher maßgeblichen tariflichen Vorschriften
ordnung. Die entsprechenden Befugnisse stehen auch zustehenden monatlichen Bezüge (Grundvergütung,
den zuständigen Vorprüfungsstellen des Bundes zu. Monatstabellenlohn, Ortszuschlag, Sozialzuschlag), wird
Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage weiter-
anderer Leistungen bleiben unberührt. gezahlt
(7) Die persönliche Zulage gemäß Absatz 6 vermindert
sich um Vergütungs- und Lohnerhöhungen auf Grund von
Artikel 3 Höhergruppierung sowie Aufstieg in den Lebensalters-
und Lohnstufen. Bei jeder allgemeinen Vergütungs- und
Gesetz Lohnerhöhung vermindert sich die persönliche Zulage um
über die Eisenbahnverkehrs- die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Für Angestellte und
verwaltung des Bundes Arbeiter, die nach Ablauf von fünf Jahren nach Errichtung
des Eisenbahn-Bundesamtes zu diesem versetzt werden,
gelten Absatz 6 Satz 2 und die Regelungen dieses Ab-
§1
satzes nicht.
Zuständige Behörden (8) Das Eisenbahn-Bundesamt wird von einem Präsi-
(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung denten geleitet.
des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr oder von §3
einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Aufsichts- und Geneh-
auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und
migungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahn-
Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezem-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2396)
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) bleiben unberührt.
für
1 . Eisenbahnen des Bundes und
§2
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland
Eisenbahn-Bundesamt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
(1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben soweit das Allgemeine Eisenbahngesetz nichts anderes
der Eisenbahnverkehrsverwaltung wird das Eisenbahn- bestimmt.
Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für
(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende
Verkehr untersteht.
Aufgaben:
(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt den
1 . die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisen-
Sitz des Eisenbahn-Bundesamtes und den Sitz von
bahnen des Bundes,
Außenstellen im Benehmen mit den Ländern.
2. die Ausübung der Eisenbahnaufsicht, einschließlich
(3) Die Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der
der technischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes aus den Bestän-
Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
den des Bundeseisenbahnvermögens entnommen wer-
den, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten 3. Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung,
legt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen 4. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von
mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe
(4) Beamte und Arbeitnehmer der Deutschen Bundes- anderer Gesetze und Verordnungen,
bahn und der Deutschen Reichsbahn, die zum Zeitpunkt 5. die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen
der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes Aufgaben gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,
wahrnehmen, die nach § 3 dem Eisenbahn-Bundesamt
obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und 6. Aufgaben nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
Arbeitnehmer bei dem Eisenbahn-Bundesamt. Absatz 6 gesetzes,
Satz 2 gilt entsprechend. 7. die fachliche Untersuchung von Störungen im Eisen-
(5) Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens bahnbetrieb.
können aus dienstlichen Gründen zur Wahrnehmung einer Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bun-
mindestens gleichbewerteten Tätigkeit zum Eisenbahn- deseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
Bundesamt versetzt oder abgeordnet werden. Vor einer des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung
Versetzung oder einer voraussichtlich länger als drei der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind,
Monate währenden Abordnung ist der Arbeitnehmer zu gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-
hören. Bundesamts auf dieses Amt über.
(6) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und (3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-
Arbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes sind vom Zeitpunkt Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Ände-
des lnkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundes- rung bestehender Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2395
Bundes der nach Landesrecht zuständigen Behörde des im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.
Landes, in dem die Betriebsanlagen liegen, zur Durch- Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der
führung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte
Pläne nicht nur den Bereich der Eisenbahnen des Bundes Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
berühren. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan Stunde nicht übersteigt.
nach § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des §3
Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder trifft die Entschei- Regionalisierung
dung nach § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes. Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrs-
bedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzu-
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Vergabeprüfstelle streben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation
für Vergabeverfahren im Bereich der Eisenbahnen des und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Bundes. zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.
(5) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landes-
eisenbahnaufsicht auf Antrag eines Landes nach dessen §4
Weisung und auf dessen Rechnung wahr.
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
(6) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach§ 26 Abs. 1 Nr. 9 bedienung im öffentlichen Personennahverkehr können
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe
1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) sind die Gebühren im Einzel- der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom
fall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen Ver- 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei
waltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftli- mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen
chen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshand- Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-
lung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuld- Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates
ners festzusetzen. vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) mit einem
Verkehrsunternehmen vertraglich vereinbart oder einem
§4 Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Zuständig für
den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von
Beleihung Auflagen sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebs-
anlagen und Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes §5
können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Finanzierung
einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personen-
übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht nahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des
durch das Eisenbahn-Bundesamt. Private Einrichtungen Bundes im Jahr 1996 ein Betrag von 8, 7 Milliarden
im Sinne des Satzes 1 sind auch die Eisenbahnen des Deutsche Mark und ab dem Jahr 1997 jährlich ein Betrag
Bundes. von 12 Milliarden Deutsche Mark zu.
(2) Der Betrag von 12 Milliarden Deutsche Mark steigt
ab 1998 jährlich entsprechend dem Wachstum der
Artikel4 Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der
Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberück-
Gesetz
sichtigt. Im Jahr 2001 wird mit Wirkung ab dem Jahr 2002
zur Regionalisierung
auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustim-
des öffentlichen Personennahverkehrs mung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Steigerungs-
(Regionalisierungsgesetz) rate neu festgesetzt sowie neu bestimmt, aus welchen
Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach
§1 Absatz 1 leistet.
Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(1) Die Sicherstellung einer ausreichend.en Bedienung mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Bundesrates das Verfahren für die Berechnung und die
Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Überweisung des Betrages, den die Länder erhalten, zu
regeln.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden
durch Landesrecht bestimmt. §6
Prüfung
§2
(1) Einmalig wird zum 31. Dezember 1997 geprüft, ob
Begriffsbestimmungen ein Betrag von 7,9 Milliarden Deutsche Mark ausreicht, um
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses 1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonen-
Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung nahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können,
von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden
überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage sind. Bereits eingetretene oder geplante Angebotsver-
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
besserungen finden keine Berücksichtigung. Soweit linien- Baden-Württemberg 11,59,
bezogene Kostenrechnungen für die Verkehrsleistungen Bayern 14,69,
im Schienenpersonennahverkehr vorliegen, sind diese der Berlin 4,03,
Prüfung zugrundezulegen.
Brandenburg 5,00,
(2) Die der Prüfung nach Absatz 1 zugrunde zu legen- Bremen 0,81,
den Verkehrsleistungen werden ergänzt, soweit in den Hamburg 1,95,
Ländern Berlin und Brandenburg nach dem 1. Januar 1994 Hessen 7 ,01 ,
Verkehrsleistungen auf Strecken erbracht werden, die we- Mecklenburg-Vorpommern 3,33,
gen der besonderen geographischen Lage Berlins sowie
Niedersachsen 9,04, ·
durch die Teilung von 1961 für den Schienenpersonen-
nahverkehr unterbrochen waren. Nordrhein-Westfalen 17 ,99,
Rheinland-Pfalz 4, 74,
(3) Nach Benehmen mit den Ländern beauftragt der Saarland 1,30,
Bund einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
Sachsen 6,83,
prüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforder-
lichen Untersuchung der Kosten- und Ertragslage im Sachsen-Anhalt 4,60,
Schienenpersonennahverkehr. Schleswig-Holstein 3, 14,
Thüringen 3,95.
(4) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht oder ermäßigt
sich ab dem Jahr 1998 entsprechend dem Ergebnis der (3) Sollte die Prüfung auf Grund von§ 6 ergeben, daß
Prüfung. der nach Maßgabe des Absatzes 1 für da'S Jahr 1997
insgesamt vorgesehene Betrag nicht ausreicht, um von
1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonen-
§7
nahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können,
Verwendung wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden
Mit dem Betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind, so wird die Verteilungsregelung des Absatzes 1 mit
Satz 1 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr Wirkung ab dem Jahr 1998 entsprechend angepaßt.
zu finanzieren.
§8
Artikel 5
Verteilung
Allgemeines Eisenbahngesetz
(1) Von den in § 5 Abs. 1 festgelegten Beträgen erhalten
(AEG)
die einzelnen Länder folgende Beträge:
1996 1997 und §1
Folgejahre Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
Mio.DM Mio.DM
(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für
Baden-Württemberg 772, 10, 780,40, andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen,
Bayern 1 246,20, 1 260,30, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebs-
Berlin 474,80, 453,96, weise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige
Brandenburg 537,83, 539,84, Bahnen besonderer Bauart.
Bremen 21,60, 21,50, (2) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben
Hamburg 133,60, 133,20, Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzu-
wirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrs-
Hessen 592,00, 598,50, träger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren
Mecklenburg-Vorpommern 260,69, 263,77, Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich
Niedersachsen 530, 10, 535,60, sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
Nordrhein-Westfalen 1150,90, 1165,10,
Rheinland-Pfalz 386,30, 392,00,
§2
Saarland 112,00, 113,80,
Sachsen 572,56, 579,36, Begriffsbestimmungen
Sachsen-Anhalt 451,58, 456,86, (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder
Schleswig-Holstein 184,90, 186, 10, privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahn-
verkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunter-
Thüringen 315, 15, 318,80. nehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben
Von den nach Satz 1 dem Land Berlin zustehenden (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
Beträgen übernimmt der Bund in den Jahren 1996 und (2) Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung
1997 einen Betrag in Höhe von jeweils 100 Millionen von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruk-
Deutsche Mark. tur. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage
(2) Soweit die in § 5 festgelegten Beträge nicht sein, die Zugförderung sicherzustellen.
durch die Verteilungsregelung des Absatzes 1 erfaßt sind, · (3) Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfaßt
werden diese nach folgenden Vomhundertsätzen auf die den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie
Länder verteilt: die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2397
Zur Eisenbahninfrastruktur zählen die in Anlage 1 Teil A §4
der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom
Sicherheitsvorschriften
18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der
verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des (1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahr-
vom 4. Juni 1970 (ABI. EG Nr. L 278 S. 1) aufgeführten zeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssiche-
Anlagen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen auch Gebäude, rem Zustand zu halten.
die der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur dienen, (2) Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassun-
Gebäude, in denen sich Verkaufs- und Abfertigungsein- gen nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen
richtungen für den Personen- und Güterverkehr befinden, obliegen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bun-
sowie ortsfeste und bewegliche Verkaufs-, Abfertigungs- des und Schienenfahrzeuge der Eisenbahnen des Bundes
und Verladeeinrichtungen, sofern sie jedem Eisenbahn- dem Eisenbahn-Bundesamt.
unternehmen zur Verfügung stehen.
(4) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung §5
mindestens zweier Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Eisenbahnaufsicht
Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften, deren Geschäftstätigkeit darin be- (1) Nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der
steht, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen Bundesrepublik Deutschland werden von dem Land, in
zwischen den Mitgliedstaaten zu erbringen. dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Die Landesregie-
rung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise dem
(5) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein Eisenbahn-Bundesamt übertragen, welches sie nach den
zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt.
überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage Sie kann anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen
im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Aufgaben der Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise
Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Be- durch Rechtsverordnung übertragen.
förderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite (2) Berührt eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit Sitz
50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht in der Bundesrepublik Deutschland das Gebiet mehrerer
übersteigt. Länder, so wird die Aufsicht von dem lande geführt, in
dem die Eisenbahn ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder
(6) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind
etwas anderes vereinbaren.
Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des
Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden (3) Für die Aufsicht und Genehmigung nichtbundes-
Unternehmens befinden. eigener Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ist die von der Landesregierung bestimmte
(7) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden Behörde zuständig. Die Landesregierung bestimmt auch
entscheiden, soweit es sich nicht um Schienenbahnen die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen-
des Bundes handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit bahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisen-
dem Bundesministerium für Verkehr, ob und inwieweit bahnen mit Sitz im Ausland, soweit es sich handelt um
eine Schienenbahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses
Gesetzes zu rechnen ist. Sie entscheiden auch, soweit es 1. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen, im
sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt, darüber, Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf
ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Absatzes 5 dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
vorliegt. 2. die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von
Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das
§3 Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des
Öffentlicher Eisenbahnverkehr öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf
dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr schiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung
(öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder ge- 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) betreffend den
schäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf
nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisen- (4) Zuständige Behörde für die Genehmigung von
bahnverkehrsunternehmen), Tarifen der in Absatz 3 Satz 2 genannten Eisenbahnen, die
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder ge- im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines
schäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienen- Landes hinaus angewendet werden, ist die Behörde des
wege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisen- Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz oder eine Nieder-
bahnverkehrsunternehmen benutzt werden können lassung im Sinne des Handelsrechtes hat, bei Eisenbah-
(öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen). nen mit Sitz im Ausland die Behörde des an das Netz
dieser Eisenbahn angrenzenden Landes. Die zustän-
(2) Die Entscheidungen darüber, ob eine nicht zu den dige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung
Eisenbahnen des Bundes gehörende Eisenbahn dem im Einvernehmen mit den Genehmigungsbehörden der
öffentlichen Verkehr dient, treffen die obersten Landes- vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.
verkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministe- Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf
rium für Verkehr. Antrag der Länder das Bundesministerium für Verkehr.
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird (6) Die Geltungsdauer der Genehmigung soll in der
von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden Regel bei
überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen höchstens 15 Jahre,
unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs die-
nen, kann das Bundesministerium für Verkehr im Ein- 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen höchstens 50 Jahre
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
betragen.
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn- (7) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet
Bundesamt übertragen. über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung im
Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, wenn das
(6) Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne
antragstellende Unternehmen beabsichtigt, Eisenbahn-
dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregie-
verkehrsleistungen auch auf Schienenwegen von Eisen-
rung oder das Bundesministerium für Verkehr Aufgaben
bahnen des Bundes zu erbringen.
der Eisenbahnaufsicht gemäß Absatz 1 Satz 3 oder
gemäß § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-
verwaltung des Bundes übertragen hat.
§7
(7) Im übrigen ist Aufsichts- und Genehmigungs-
behörde für Eisenbahnen des Bundes sowie für nicht- Widerruf der Genehmigung
bundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland betref- (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung
fend den Verkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6
Bundesrepublik Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt. Abs. 2 nicht mehr vorliegt.
(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat die
§6
Eisenbahn den Nachweis zu führen, daß die ihr gesetzlich
Erteilung und Versagung der Genehmigung obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder
(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahn- steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die
verkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht noch Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden
eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betrie- Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer-
ben werden. Die Genehmigungspflicht für Eisenbahnen, rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eides-
die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, richtet sich stattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord-
nach Landesrecht. nung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur
für Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die Füh- (3) § 6 Abs. 7 gilt für den Widerruf einer Genehmigung,
rung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig die einem Unternehmen unter den dort genannten
sind, Umständen erteilt worden ist, entsprechend.
2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungs-
fähig ist,
§8
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Füh-
rung der Geschäfte bestellten Personen die erforder- Geschäftsführung der Eisenbahnen
liche Fachkunde haben (1) Öffentliche Eisenbahnen müssen in der Leitung,
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung Geschäftsführung und Verwaltung sowie hinsichtlich der
bieten. verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle
(3) Die Genehmigung wird erteilt für sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und
kommunalen Gebietskörperschaften unabhängig sein. Ihr
1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Wirtschaftsplan und ihre Rechnungsführung sind von den
Eisenbahnverkehrsleistung, Haushalten staatlicher oder kommunaler Gebietskörper-
2. das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur. schaften zu trennen.
(4) Gültige Genehmigungen öffentlicher Eisenbahnen, (2) Absatz 1 gilt nicht für
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Eisenbahn-
verkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfra- 1 . Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem Bund
struktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den gehören und deren Tätigkeit ausschließlich auf den
Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im übrigen ist Schienenpersonennahverkehr beschränkt ist,
diesen Eisenbahnen auf Antrag die Genehmigung zu 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nicht dem
erteilen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Bund gehören.
geprüft werden. Satz 2 gilt nur, sofern die Genehmigung
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§9
beantragt wird.
Getrennte Rechnungsführung
(5) Antragsteller kann jede natürliche Person sein,
die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen (1) Öffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahn-
Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, verkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahn-
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der infrastruktur betreiben, haben in ihrer Rechnungsführung
Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und beide Bereiche zu trennen. Eine Überleitung von Subven-
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder tionen von einem Bereich zum anderen· ist unzulässig. Die
ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Beachtung dieses Verbotes muß in der Rechnungs-
Gemeinschaften haben. führung beider Bereiche zum Ausdruck kommen.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2399
(2) Absatz 1 gilt auch für Eisenbahnen, die nicht dem Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat
öffentlichen Verkehr dienen, sofern sie ihre Eisenbahn- sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der
infrastruktur anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalku-
Nutzung für den öffentlichen Verkehr gegen Entgelt zur latorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung
Verfügung stellen. trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im
Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die
(3) Soweit und solange ein öffentliches Eisenbahnver-
Ablehnung maßgebend waren.
kehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen sowohl
in Bereichen, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflich- (4) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
tungen auferlegt oder vereinbart werden können, als auch nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.
in anderen Bereichen erbringt, sind die Anforderungen (5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist
des Artikels 1 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchstabe a und b der nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt
in § 2 Abs. 5 genannten Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
die Genehmigung als erteilt.
des Rates zu beachten. Auch für die Bereiche, in denen
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder ver-
einbart werden können, ist eine gesonderte Rechnung §12
erforderlich. Mindestens muß diese Rechnung den Anfor- Tarife
derungen an eine Kosten-Erlös-Rechnung und eine Inven-
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförde-
tur gemäß § 240 des Handelsgesetzbuchs genügen. Die
rungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Rechnung muß den gleichen Zeitraum wie die Jahres-
Diese sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß
abschlüsse umfassen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 2
und 3 entsprechend. 1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich
auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen
§ 10 des öffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung
eingerichtet wird,
Beförderungspflicht
2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem werden.
Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von
Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn (2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des
2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Entgeltes für die Beförderung von Personen und für
Beförderungsmitteln möglich ist und Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,
sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen
wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet
nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen werden.
konnte.
(3) Ohne eine vorherige Genehmigung
§ 11 1 . der Beförderungsbedingungen,
Stillegung 2. der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennah-
von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen verkehr
(1) Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunter- dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
nehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer nicht erbracht werden. Die Tarifhoheit liegt beim Bund,
Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisen-
Bahnhofs oder die deutliche Verringerung der Kapazität bahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr
einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Auf- und Güterverkehr handelt, im übrigen bei den Ländern.
sichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur
daß ihm der Betrieb der lnfrastruktureinrichtung nicht Genehmigung verzichten.
mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit
Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der (4) Die nach Absatz 3 zu erteilende Genehmigung
lnfrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen kann auch als Rahmengenehmigung erteilt werden. Die
Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,
Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistun- 1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht inner-
gen angemessen zu berücksichtigen. halb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht,
Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirt- 2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht inner-
schaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu ent- halb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages
scheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ent- eine vom Antrag abweichende Entscheidung der
scheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit Genehmigungsbehörde zugeht.
der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung
(5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des
hat das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfra-
Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69
struktur aufrecht zu halten.
des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu- Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen
ständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 verlangen. Die Genehmigung von Beförderungsbedingun-
bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die gen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen seitigkeit für den Zugang zum Verkehr auf der Eisen-
des Handelsrechts und des Gesetzes über Allgemeine bahninfrastruktur dieser Eisenbahnen für Eisenbahn-
Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen. verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(6) Tarife nach Absatz 2 sowie Tarife nach Absatz 3 Deutschland gewährleistet ist;
Satz 1 müssen bekanntgemacht werden. Erhöhungen der 4. Eisenbahnen mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der
Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nach- Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens
teilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirk- raum sind, auf der Grundlage zwischenstaatlicher
sam, wenn nicht die Genehmigungsbehörde eine Ab- Vereinbarungen;
kürzung der Bekanntmachungsfrist genehmigt hat. Die
5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland,
Genehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich
wenn die in Nummer 3 genannte Gegenseitigkeit nicht
sein.
gewährleistet ist, auf der Grundlage zwischenstaat-
licher Vereinbarungen.
§13
(4) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsicht-
Anschluß an andere Eisenbahnen lich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie
(1) Jede öffentliche Eisenbahn hat angrenzenden das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungs-
öffentlichen Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik bedingungen, einschließlich der der Betriebssicherheit
Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur dienenden Bestimmungen sind zwischen den Eisenbahn-
unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten verkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastruktur-
zu gestatten. Im übrigen gilt § 14. unternehmen zu vereinbaren.
(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen (5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht
des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der zustande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten
Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes Unternehmen das Eisenbahn-Bundesamt. Die Aufgaben
beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem
Fällen die zuständige Landesbehörde. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben
unberührt.
§14 §15
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der
(1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemein-
Bundesrepublik Deutschland haben das Recht auf dis-
wirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG)
kriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne
von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffent-
dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes,
lichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß
soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennah-
auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr,
verkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach
Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr.
Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder
Bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten
die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.
haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen vertakteten
oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu (2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die
berücksichtigen. Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch
Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des
(2) Nutzen Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen
Artikels 1 Abs. 4 und des. Artikels 14 der in Absatz 1
Verkehr dienen und die sowohl Eisenbahnverkehrsleistun-
genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese
gen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur be-
Leistungen ausschreiben.
treiben, die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen, so steht ihnen das Recht
nach Absatz 1 nur insoweit zu, als sie die Benutzung ihrer §16
Eisenbahninfrastruktur anderen öffentlichen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
gewähren. (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseige-
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für nen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile
auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen
1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2 Abs. 4; ergeben:
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der
1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur
Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht
Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemein-
zu tragen haben,
schaft (ABI. EG Nr. L 237 S. 25) fallen, für das Erbringen
von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden 2. Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Ren-
kombinierten Güterverkehr; ten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für
andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen
3. Eisenbahnen, die nach dem Recht eines anderen Mit-
zu tragen sind,
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 3. Aufwendungen für die Erhaltung urid den Betrieb von
1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum zum höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für
Eisenbahnverkehr zugelassen sind, sofern die Gegen- mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2401
(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-
dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich . sprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundege- (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
legt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Den Aus- bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher
gleich nach Absatz 1 Nr. 3 gewährt der Bund, soweit es Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen ins-
sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen
besondere vor, wenn
handelt.
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behordlichen Entscheidungen vorliegen
§17
und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
Vorarbeiten
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens getroffen werden.
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen §19
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-
Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des sehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes),
Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
Wohnungsinhabers betreten werden. geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Ver-
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem änderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min- sperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
destens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben. davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben
bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 (§ 7 4 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des
Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Ent- Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein
scheidung sind die Beteiligten zu hören. Vorkaufsrecht zu.
§20
§ 18
Planfeststellungsverfahren
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
(1) Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vor-
und der Bahnstromfernleitungen (Betriebsanlagen der
haben berührt wird, haben ihre Stellungnahme inner-
Eisenbahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden,
halb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden
wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die
Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
darf.
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
vorher ortsüblich bekannt.
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die
fahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-
abzuschließen.
verstanden erklärt haben und
4. Bei der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-
kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73
bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
den ist.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan- verträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
feststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den
über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der (7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen. berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur
Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörte- gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche
rungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksich- Verfahrens- oder Formvorsch'riften führen nur dann zur
tigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs- Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung
behörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
hätten bekannt sein müssen. können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-
(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über gesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Bestimmungen bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe
bleiben im übrigen unberührt. §21
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb Vorzeitige Besitzeinweisung
von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit be- (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
gonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher und weigert sich der Eigentümer' oder Besitzer, den Besitz
auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Plan- eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
feststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Verein-
Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie- überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger
benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes
Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz ein-
die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan- zuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
feststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden. genehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraus-
(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel- setzungen bedarf es nicht.
lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung
des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwege- mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
ausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist
keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen zuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmi- Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
gung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts- wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-
ordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zu- handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie
stellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan- sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-
genehmigung gestellt und begründet werden. Der Antrag erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der werden kann.
aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmi-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
gung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift
der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehe-
festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln
ner Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienen-
zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nieder-
wegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in
schrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung über die An- (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
ordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Voll- Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
ziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord- Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
nung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit~
die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie- punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
benden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des
einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf
dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen
Kenntnis erlangt. und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
und§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten ent- nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
sprechend. Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2403
anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen
Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in und Untersuchungen vornehmen und die geschäftlichen
einem Beschluß festzusetzen. Unterlagen der Auskunftspflichtigen einsehen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi- (4) Zur Aufklärung von Eisenbahnbetriebsunfällen gelten
gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinwei- die Absätze 1 bis 3 für Eisenbahnen und deren Betriebs-
sung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den personal entsprechend.
Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle
(5) Zum Betriebspersonal im Sinne des Absatzes 4
durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
gehören die in § 47 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und
Nachteile Entschädigung zu leisten.
Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), die
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz- zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuord-
einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag nungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 geändert worden ist, genannten Betriebsbeamten.
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-
einweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. §24
Eisenbahnstatistik
§22
(1) Zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des
Enteignung
Eisenbahnverkehrs werden bei Eisenbahnen im Sinne
(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Be- des § 2 Abs. 1 Daten über
triebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig,
soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten 1. Verkehrsleistungen,
oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer 2. Preise und Nutzungsentgelte,
weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung
3. wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte, Inve-
bedarf es nicht.
stitionen, Fahrzeuge und Infrastruktur der Eisenbahn,
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die 4. Eisenbahnbetriebsunfälle und
Enteignungsbehörde bindend. 5. den verkehrsbedingten Energieverbrauch
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder als Bundesstatistik erhoben. Die Eisenbahnen sind ver-
Beschränkung des Eigentums oder eines anderen pflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Ent-
schädigungsveriahren unmittelbar durchgeführt werden. (2) Das Statistische Bundesamt führt die Erhebungen
nach Absatz 1 durch und bereitet die Daten auf.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
Länder. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
die Einzelheiten zur Durchführung der Erhebung, ins-
§23 besondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
Überwachung Periodizität, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte
sowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung mit
(1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Mit- Zustimmung des Bundesrates festzulegen.
glieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständi-
gen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der auf Grund des §25
§ 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu
zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden. welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisen-
bahnverkehrsleistungen sowie für die Aufrechterhaltung
Zum Fahrpersonal im Sinne des Satzes 1 gehören die und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach
Arbeitnehmer der Eisenbahnverkehrsunternehmen, so- unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das
weit sie als Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach§ 87 Abs. 1
Heizer, Bediener von Kleinlokomotiven, Lokrangierführer, Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der
Führer von Nebenfahrzeugen oder als Zugführer tätig Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten
sind. während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft bleibt unberührt.
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- §26
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach Rechtsverordnungen
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung
Der Verpflichtete ist über sein Auskunftsverweigerungs- im Eisenbahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum
recht zu belehren. Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer
(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, Betriebs- wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit
anlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel der Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen
zu überwachenden Betriebe innerhalb der üblichen Rechtsverordnungen zu erlassen
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. über den Bau, den Betrieb und den Verkehr, welche 1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen
sowie Schichtzeiten,
a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Be-
triebsweise der Eisenbahnen nach den Erforder- 2. Ruhezeiten und Ruhepausen,
nissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkennt- 3. Tätigkeitsnachweise,
nissen der Technik und nach den internationalen
Abmachungen einheitlich regeln, 4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Über-
wachung der Durchführung dieser Rechtsverordnul"lg_en,
b) allgemeine Bedingungen für die Beförderung von
5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Rege-
Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrs-
lungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und
unternehmen in Übereinstimmung mit den Vor-
Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen
schriften des Handelsrechts festlegen,
der Fahrzeiten.
c) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der An- (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
lagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen stabe a werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen,
Störungen und Schäden enthalten; vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundes-
2. über die Voraussetzungen, unter denen von den ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden heit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5
kann; werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft erlassen. Die Regelungen des
3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisen- Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsver-
bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen ordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von
wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Per-
Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und sonals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähi- rium für Arbeit und Sozialordnung erlassen.
gung des Antragstellers als Unternehmer oder der für
die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in (4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
der Rechtsverordnung können Regelungen über eine mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unter- zu erlassen
nehmer oder der für die Führung der Geschäfte be- 1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemein-
stellten Personen einschließlich der Regelungen über schaften, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5
Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung · des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundes-
und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses schienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches
getroffen werden; Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der
Europäischen Gemeinschaften;
4. über Erteilung, Einschränkung und Entziehung der
Erlaubnis zum Führen von Schienenfahrzeugen; 2. zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates, soweit diese
5. über die Ausbildung und die Anforderungen an die Be- Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann
fähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals vorgesehen werden, daß die Landesregierungen durch
und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69
Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit aus-
einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Er- schließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und
laubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, abweichend
oder Beschränkung; von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums
6. über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisen- für Verkehr für anwendbar erklären können.
bahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn; (5) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1
7. über die Grundsätze zur Erhebung des Entgeltes für
bis 7 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnbetriebes es
die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur; darin kön-
nen Vorschriften enthalten sein über die Bemessungs- erfordert. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 und § 24
grundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des Abs. 3 gelten für diese Eisenbahnen insoweit, als sie
die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahn-
Entgeltes;
infrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden
8. über die Verpflichtung der Eisenbahnen, sich gegen die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen
Ansprüche auf Grund des Haftpflichtgesetzes oder aus für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierun-
dem Beförderungsvertrag zu versichern; gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
übertragen.
9. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-
handlungen der Behörden des Bundes nach diesem
Gesetz oder nach dem Gesetz über die Eisenbahn- §27
verkehrsverwaltung des Bundes. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einver-
Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförde- Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
rungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen
Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften
öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ord-
über nungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2405
§28 §29
Ordnungswidrigkeiten Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ord-
1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahn-
nungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der
verkehrsleistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt oder
Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen,
eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
diese Behörde, soweit nicht gemäß § 64b Abs. 3 der
betreibt,
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
2. ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisen- (BGBI. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des
bahnverkehrsleistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt, Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, und gemäß § 49
3. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12
Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für
Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vor-
Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1S. 269),
geschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12
Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Eisenbahn-
gleicher Weise anwendet, neuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) geändert worden ist, die Bahnpolizeiämter zu-
4. als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied ständig sind.
des Fahrpersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder
(2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über
als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied
Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden
des Betriebspersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in
ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1
Verbindung mit Abs. 4
Nr. 4, 7 oder 8 genannten Ordnungswidrigkeiten auch die
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die
oder nicht rechtzeitig erteilt oder geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der
b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungs-
oder einsendet, widrigkeiten gilt entsprechend.
5. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 24 (3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundes-
Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig eisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisen-
erteilt, bahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.
6. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund §30
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Übergangsregelung
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, für den Schienenpersonennahverkehr
der Eisenbahnen des Bundes
7. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5
oder einer voltziehbaren Anordnung auf Grund einer Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die für Verkehr auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates für Eisenbahnen des
Bundes, soweit es sich handelt um
8. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen 1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts- Eisenbahnen,
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese 2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6
Bußgeldvorschrift verweist, oder der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betref-
9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen fend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisen-
betreffenden Verordnung der Europäischen Gemein- bahnen.
schaften oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Artikel6
verweist. Anpassung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des anderer Rechtsvorschriften
Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu (1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Abgeord-
eintausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 netengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), das
Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu zehn- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993
tausend Deutsche Mark geahndet werden. (BGBI. 1 S. 462) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Reichsbahn" durch die Wörter „Eisenbahnen des Burides"
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tat-
bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach ersetzt.
Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur (2) In§ 1 d des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mit-
Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich glieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar
ist. 1964 (BGBI. 1 S. 133), das zuletzt durch Artikel VII § 4
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Gesetzes vorn 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3716) Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden
geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Anfang der Zulassungsbezeichnung
Bundesbahn und der Deutschen Bundespost" durch die die Buchstaben D-BP-,
Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
die Bundeswehr D-Y-.
(3) In § 10 des Europaabgeordnetengesetzes vom
6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 (2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 462) geändert (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Über-
worden ist, werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn einkommens) die Hersteller-ldentifizierungsnummer
und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter „Eisen- nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage 1
bahnen des Bundes" ersetzt. des Übereinkommens), so teilen die Zulassungs-
behörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangs-
(4) In § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrecht- buchstaben zu:
licher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 12-2, veröffent- Baden-Württemberg BW-,
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Bayern BY-,
des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBI. 1S. 437) geän- Berlin BE-,
dert worden ist, werden die Wörter „und der Deutschen
Brandenburg 88-,
Bundesbahn" gestrichen.
Bremen HB-,
(5) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August
1972 (BGBI. 1S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Hamburg HH-,
Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1S. 178), wird wie Hessen HE-,
folgt geändert: Mecklenburg-Vorpommern MV-,
1. In § 2 a Abs. 1 wird das Wort „Bundeseisenbahnen" Niedersachsen NI-,
durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. Nordrhein-Westfalen NW-,
2. In§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundeseisen- Rheinland-Pfalz RP-,
bahnen" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" Saarland SL-,
ersetzt.
Sachsen SN-,
(6) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. De-
Sachsen-Anhalt ST-,
zember 1972 über sichere Container vom 10. Februar
1976 (BGBI. II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 25 Schleswig-Holstein SH-,
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), wird Thüringen TH-.
wie folgt geändert: Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Her-
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: steller-ldentifizierungsnummer
a) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Deutsche die Anfangsbuchstaben BP-,
Bundesbahn" durch die Wörter „Deutsche Bundes- die Bundeswehr Y-."
post" ersetzt. 3. Artikel 10 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „die Deutsche
(7) § 6 Nr. 3 und § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den unmit-
Bundespost und" gestrichen.
telbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
c) In Absatz 7 werden die Wörter ,, , der Deutschen Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt
Bundesbahn" gestrichen. Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten berei-
2. Artikel 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) geändert worden ist,
,,(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (An-
werden aufgehoben.
hang zur Regel 1 der Anlage I des Ülaereinkommens)
teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine (8) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt: Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Baden-Württemberg D-BW-, (BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Bayern D-BY-, vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2136) geändert wor-
Berlin D-BE-, den ist, werden die Wörter „bei der Deutschen Bundes-
bahn" durch die Wörter „beim Bundeseisenbahnvermö-
Brandenburg D-88-,
gen" ersetzt.
Bremen D-HB-,
Hamburg D-HH-, (9) Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1803),
Hessen D-HE-,
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember
Mecklenburg-Vorpommern D-MV-, 1993 (BGB!. 1S. 2238), wird wie folgt geändert:
Niedersachsen D-NI-,
Nordrhein-Westfalen D-NW-,
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Rheinland-Pfalz D-RP-, ,,§ 1
Saarland D-SL-, Urlaubsjahr
Sachsen D-SN-, Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten
Sachsen-Anhalt D-ST-, des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen
Schleswig-Holstein D-SH-, Bundespost kann die oberste Dienstbehörde eine von
Thüringen D-TH-. Satz 1 abweichende Regelung treffen."
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2407
2. § 12 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (14) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
,,Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2139), wird wie folgt geän-
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-
dert:
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten
Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde 1. In§ 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen-
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
bahnvermögens" ersetzt.
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Ab-
sätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen 2. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in nungen A und B werden wie folgt geändert:
den Monaten Januar und Februar des folgenden a) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden die
Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen be- Wörter „Bundesbahn-Zentralämter Minden und
rücksichtigen." München" gestrichen.
3. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Bundes- b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 1 werden die
bahn" durch die Wörter „Deutsche Bahn Aktiengesell- ·wörter ,,, der Hauptverwaltung der Deutschen
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Bundesbahn" gestrichen.
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten 3. In der Besoldungsgruppe A 16 werden bei der Amts-
Gesellschaft" ersetzt. bezeichnung „Ministerialrat" die Wörter „bei der
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch
(10) § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem die Wörter „beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.
Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-15-1, 4. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge- ändert:
ändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
1. Absatz 1 Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Num-
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Haupt-
mern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.
prüfungsamtes in der Hauptverwaltung der
2. Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Num- Deutschen Bundesbahn" gestrichen,
mern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
bb) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialrat" die
(11) In§ 63 Nr. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in Wörter „bei der Hauptverwaltung der Deut-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 schen Bundesbahn" durch die Wörter „beim
(BGBI. 1 S. 2298), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt,
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) geändert worden ist,
cc) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" die
werden die Wörter „sowie der vom Amt abberufenen
Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn" Wörter ,,- als der ständige Vertreter eines in
gestrichen. einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
zum Bund stehenden Leiters einer Bundes-
(12) § 35 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in der bahndirektion -" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom b) In der Besoldungsgruppe B 5 werden die Wör-
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert worden ist, ter „Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes" ge-
wird wie folgt geändert: strichen.
1. Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
„4. für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
mit Ausnahme des Präsidenten des Bundeseisen- desamtes für Zivilschutz" die Amtsbezeichnung
bahnvermögens, soweit nicht die Ausübung des ,,Präsident des Bundeseisenbahnvermögens"
Ernennungsrechts auf andere Behörden weiter eingefügt,
übertragen ist, der Präsident des Bundeseisen- bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
bahnvermögens." Deutschen Wetterdienstes" die Amtsbezeich-
2. In Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Vor- nung „Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes"
stand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter eingefügt.
,,Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 5. In Vorbemerkung Nummer 3 Abs. ,1 und 2 der Bun-
(13) In Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und desbesoldungsordnung C werden die Wörter ,, , der
Ergänzung des Dienststrafrechtes in der im Bundes- Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" ge-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2031-1/1, ver- strichen.
öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel II § 1
6. Die Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbesol-
des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725) geändert
dungsordnung R wird wie folgt gefaßt:
worden ist, werden die Wörter „der Deutschen Bundes-
bahn" durch die Wörter „des Bundeseisenbahnvermö- ,,(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei
gens" sowie die Wörter „der Vorstand der Deutschen obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten
Bundesbahn" durch die Wörter „der Präsident des Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellen-
Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. zulage nach Anlage IX."
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(15) § 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des 2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- nung A
machung vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1597), die a) bei Justizvollzugsanstalten,
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1
S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im
Wege der Zuweisung im Betriebs- und Ver-
1. In Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die kehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesell-
Wörter „der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter schaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3
,,des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386)
2. In Nummer 4 werden die Wörter „der Deutschen ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind,
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen- und
bahnvermögens und des Eisenbahn-Bundesamtes" c) im Betriebsdienst der Deutschen Bundespost
ersetzt.
1,50 Deutsche Mark je Stunde; dies gilt auch für ent-
3. In Nummer 5 werden die Wörter „der Deutschen sprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen- dienst."
bahnvermögens" und das Wort „Dienststellen" durch 2. In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
die Wörter „Betrieben der Deutsche Bahn Aktiengesell- folgt gefaßt:.
schaft sowie der gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem- „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer
Gesellschaften" ersetzt. gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
4. In Nummer 8 werden die Wörter „der Deutschen S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewie-
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen- senen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und
bahnvermögens" ersetzt. Beamte der Deutschen Bundespost eine Schicht-
zulage in folgenden Stufen:".
5. In Nummer 9 werden die Wörter „bei der Deutschen
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen- (18) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli
bahnvermögens" ersetzt. 1975 (BGBI. 1 S. 1982), geändert durch die Verordnung
vom 27. November 1978 (BGBI. 1 S. 1831), wird wie folgt
6. In Nummer 10 werden die Wörter „der Deutschen geändert:
Bundesbahn" gestrichen und nach dem Wort
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen
,,Beamte" die Wörter „des Bundeseisenbahnvermö-
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen-
gens" eingefügt.
bahnvermögens" ersetzt.
7. In Nummer 12 werden die Wörter „der Deutschen 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „der
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisen- Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter „des
bahnvermögens" ersetzt. Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.
(16) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die (19) § 1 Abs. 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der 13. November 1990 (BGBI. 1S. 2451), die durch Artikel 3
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944) geändert
(BGBI. 1 S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes worden ist, wird wie folgt gefaßt:
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2139) geändert wor- ,,(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt,
den ist, werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn" wenn Planstellen des Verwendungsbereichs nicht nur in
durch die Wörter „des Bundeseisenbahnvermögens, Ausnahmefällen
soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche 1 . mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt
Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 werden konnten oder
(BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft 2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber
geleistet wird," ersetzt. sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
entscheiden,
(17) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519), und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Verhältnisse besteht. Den Planstellen stehen beim Bun-
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2139), wird wie folgt geän- deseisenbahnvermögen Dienstposten der der Deutsche
dert: Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1
und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausge-
gliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten und
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a Dienstposten bei der Deutschen Bundespost gleich."
beträgt die Zulage
(20) In § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertre-
1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 tungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), das
und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs- 1993 (BGBI. 1 S. 2136) geändert worden ist, werden die
gesetzes sowie Wörter „mit Ausnahme des Personals in den Dienststellen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2409
der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet" ge- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Ver-
strichen. waltungen" durch die Wörter „zuständige Verwaltung"
und das Wort „führen" durch das Wort „führt" ersetzt.
(21) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso- 3. In Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen Verwal-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vorn 13. Okto- tungen erstellen" durch die Wörter „zuständige Ver-
ber 1965 (BGBI. 1S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 waltung erstellt" und das Wort „teilen" durch das Wort
Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), ,,teilt" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
(26) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur
1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von der Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1
Deutschen Bundesbahn," durch die Wörter „vom S. 614) wird das Wort „Bundesbahn" durch das Wort
Bundeseisenbahnvermögen, von" ersetzt. ,,Eisenbahnen" ersetzt.
2. In § 60 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der (27) In Spalte 3 zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage
Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wör- zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990
ter „der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" (BGBI. 1 S. 631, 862) wird das Wort „Bundesbahn" durch
und das Klammerzitat durch das Zitat ,,(§ 6 Abs. 2 des das Wort „Eisenbahnen" ersetzt.
Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung
(28) Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über
der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993,
BGBI. 1S. 2378)" ersetzt. die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 205), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
(22) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert wor-
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts den ist, wird wie folgt gefaßt:
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung
„9. Bau und Änderung von Anlagen einer Eisenbahn
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. 1
S. 2073), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes des Bundes, die einer Planfeststellung nach dem
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist, Allgemeinen Eisenbahngesetz bedürfen;".
werden die Wörter „der Vorstand der Deutschen Bundes- (29) In § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
bahn (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
13. Dezember 1951 - Bundesgesetzbl. 1S. 955)" durch die S. 2253), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Wörter „der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist, wird
ersetzt. das Wort „Bundesbahngesetzes" durch die Wörter „All-
(23) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember gemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.
1990 (BGBI. 1S. 2954) wird wie folgt geändert: (30) In§ 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in
1. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter „Vorstand der der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976
Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter „Präsident (BGBI. 1S. 2109), das durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes
des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn und"
2. In§ 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „bei der Bundes- gestrichen.
bahn gegenüber dem Vorstand" durch die Wörter
„beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem (31) § 27 Abs. 2 des Schutzbaugesetzes vom 9. Sep-
Präsidenten" ersetzt. tember 1965 (BGBI. 1 S. 1232), das zuletzt gemäß Ar-
tikel 30 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
(24) § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung S. 278) geändert worden ist, wird aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262, 1980 1 S. 151 ), das zuletzt gemäß Artikel 25 (32) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Er-
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) weiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 1990
,,§ 79 (BGBI. 1 S. 2520) geändert worden ist, werden die Wörter
,,der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für (33) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungs-
ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630) wird das Wort „Bundes-
Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach bahngesetz" durch die Wörter „Allgemeinen Eisenbahn-
den§§ 11 und 12 betroffen sind." gesetz" ersetzt.
(25) § 17 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (34) In § 1 Nr. 9 der Raumordnungsverordnung vom
vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059) wird wie folgt geändert: 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2766) wird das Wort
„Bundeseisenbahnen" durch die Wörter „Eisenbahnen
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Bundes" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgehoben und
(35) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom
das Wort „Verwaltungen" durch das Wort „Ver-
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967), die zuletzt durch die Verord-
waltung" ersetzt.
nung vom 12. April 1991 (BGBI. 1S. 902) geändert worden
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständigen Ver- ist, werden in der Klammer die Wörter „der Deutschen
waltungen teilen" durch die Wörter „Sie teilt" Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisenbahn-
ersetzt. vermögens" ersetzt.
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(36) § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 1. In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem hauptamt-
22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565), das durch Artikel 2 lichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837) (polizeilicher Vollzugsdienst)" gestrichen.
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Vollzugsdienst"
,, 1 . je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bun- die Wörter „der Polizei" eingefügt und die Wörter „bei
desrechnungshofes und der Deutschen Bundes- der Vollzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei"
bank,". durch die Wörter „im Vollzugsdienst der Polizei"
(37) In § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personal- ersetzt.
statistikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 3. In Absatz 3 werden das Wort „polizeilichen" gestrichen
S. 2119) werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn und hinter dem Wort „Vollzugsdienst" die Wörter „der
und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter „des Polizei" eingefügt.
Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.
(38) § 882 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der im (46) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, keiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. I S. 50) mer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
geändert worden ist, wird aufgehoben. wie folgt geändert:
(39) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in 1. § 1 Teil VI wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 15 des a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert ,, 1 . das Eisenbahn-Bundesamt, auch für Wehr-
worden ist, wird wie folgt gefaßt: pflichtige, die bei einer Eisenbahn des Bundes
,,Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Aus- tätig sind,".
lagen nicht befreit."
b) Die Nummern 2 bis 7 werden aufgehoben.
(40) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, 2. § 2 Teil II Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch „ 1 . der Eisenbahnen des Bundes
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 das Eisenbahn-Bundesamt,".
S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Ausla- (47) In§ 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des
gen nicht befreit." Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1
(41) In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der S. 2347), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 1982 (BGBI. 1 S. 1130) geändert worden ist, werden die
Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Wörter „der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes die Wörter „der Präsident des Bundeseisenbahnvermö-
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert
gens" ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „Bundesbahn und Bundes-
post sind" durch die Wörter „Die Deutsche Bundespost (48) § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im
ist" ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1,
(42) Die§§ 453, 458 bis 460 des Handelsgesetzbuchs veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
mer 4100-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
,,§95
1993 (BGBI. 1 S. 2182) geändert worden ist, werden aufge-
hoben. Die Deutsche Bundespost und öffentliche Eisenbahnen
(43) In § 25 b Abs. 1 Satz 1 und § 25d Abs. 1 Satz 2 können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz heran-
und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell- gezogen werden."
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt durch Ar- (49) In§ 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anforderungsbehörden- und
tikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 2310) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter S. 1088) werden die Wörter „die Hauptverwaltung der
,,Deutsche Bundesbahn" durch das Wort „Bundeseisen- Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter „das Eisen-
bahnvermögen" ersetzt. bahn-Bundesamt" ersetzt.
(44) In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der KAGG-Bewertungsverord- (50) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
nung vom 14. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2237) werden machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
die Wörter „Deutsche Bundesbahn" durch das Wort geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
,,Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. 1993 (BGBI. 1S. 237 4), wird wie folgt geändert:
(45) § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
1. § 15 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879),
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem haupt-
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geändert worden ist, amtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bun-
wird wie folgt geändert: desbahn (polizeilicher Vollzugsdienst)" gestrichen.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2411
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Deutsche
Reichsbahn," gestrichen.
,,(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
dem Bundesamt den Widerruf eines Annahme- 2. Nach§ 36 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
bescheides und das Ausscheiden aus dem Voll-
,,(1 a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für
zugsdienst der Polizei anzuzeigen; das gleiche gilt,
das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den
wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht
Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuer-
angetreten wird.
befreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwen- Deutsche Reichsbahn nach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewer-
dung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß besteuergesetzes 1991 in der Fassung der Be-
ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den kanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) ist
Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für letztmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzu-
diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen wenden."
worden und seine Einstellung innerhalb von sechs
(55) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Monaten nach der Annahme zu erwarten ist."
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
2. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
,,(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie
Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der folgt geändert:
Dienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zur Stundung von Reisekosten schließt der zuständige
Bundesminister ab." a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche
Bundesbahn," durch die Wörter „das Bundeseisen-
(51) In§ 16 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständig- bahnvermögen," ersetzt.
keitsverordnung vom 7. August 1991 (BGBI. 1 S. 1776)
werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn" durch die b) Nummer 1 a wird gestrichen.
Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(52) In§ 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ,,(7) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahn- ·
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September vermögen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalen-
1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch derjahrs 1994 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ist letzt-
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 mals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993
S. 237 4) geändert worden ist, werden die Wörter „der
anzuwenden."
Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundes-
eisenbahnvermögens" ersetzt. (56) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
(53) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569),
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „von der Deut-
geändert: schen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn"
durch die Wörter „vom Bundeseisenbahnvermögen"
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche
2. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
Bundesbahn" ersetzt durch die Wörter „das Bun-
deseisenbahnvermögen". 3. In § 38 wird die Jahreszahl „ 1991" durch die Jahreszahl
b) Nummer 1 a wird gestrichen. ,, 1994" ersetzt.
2. Nach§ 54 Abs. 1 wird folgender Absatz.1 a eingefügt: (57) In § 4 Nr. 6 Buchstabe a des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April
,,(1 a) Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist 1993 (BGBI. 1 S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 20
für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)
Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuer- geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen
befreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die
Deutsche Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 (58) In § 34 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durch-
S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum führungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
1993 anzuwenden." vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 600, 1161) werden die
Wörter „Deutschen Bundesbahn, der nichtbundeseigenen
(54) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Eisenbahnen und der Deutschen Reichsbahn" durch die
Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), Wörter „Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr die-
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom nen," ersetzt.
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie folgt
geändert: (59) In § 4 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
1 . § 3 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 132), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geändert
Bundesbahn" durch die Wörter „das Bundeseisen- worden ist, werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn"
bahnvermögen" ersetzt. durch das Wort „Eisenbahn" ersetzt.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(60) Das Zollverwaltungsgesetz (Artikel 1 des Zoll- (65) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralöl-
rechtsänderungsgesetzes vom 21 . Dezember 1992 - bewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
BGBI. 1S. 2125) wird wie folgt geändert: S. 530), die gemäß Artikel 79 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
1. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes- werden die Wörter „Deutsche Bundesbahn" durch die
bahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen (66) In § 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch der Bekanntmachtung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1
die Wörter „den Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2254) geändert worden ist,
(61) In § 9 a Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur werden die Wörter „und der Eisenbahnunternehmungen"
Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundes- gestrichen.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „die (67) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter „das Bundes- (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 54 des
eisenbahnvermögen" ersetzt. Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie
folgt geändert:
(62) In der Bekanntmachung über die Eintragung von
verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen
Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von ver- Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-
zinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundes- dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes
bahn in das Bundesbahnschuldbuch und von verzins- und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen
lichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort
das Schuldbuch der Deutschen Bundespost in der im ,,anderer" durch das Wort „von" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-11, 2. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ 1 Vertreter
veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.
„der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter „des
Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (68) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
(63) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im
zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen
(BGBI. 1S. 2094), wird wie folgt geändert: Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Be-
dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dien·en
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort
,,anderer" durch das Wort „von" ersetzt.
„2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich
2. In§ 31 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen
um Ansprüche gegen die bisherigen Sonder-
Bundesbahn und" gestrichen.
vermögen Deutsche Bundesbahn und Deut-
sche Reichsbahn handelt,". (69) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1
,,Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Direk- S. 704) geändert worden ist, werden die Wörter „der
tion nicht gegeben, so ist bei Ansprüchen nach Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die
Nummer 1 die Oberfinanzdirektion Köln und bei den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie-
Ansprüchen nach Nummer 3 die Oberpostdirektion bes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen
Köln zuständig .." bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort „anderer"
2. In§ 35 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Deutsche durch das Wort „von" ersetzt.
Bundesbahn" durch die Wörter „das Bundeseisen- (70) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische
bahnvermögen" ersetzt. Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Fe-
3. In § 109 Nr. 3 werden die Wörter „und an Stelle der bruar 1980 (BGBI. 1S. 214), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5
Bundesbahndirektion die Verwaltungsstelle der Deut- des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)
schen Bundesbahn in Berlin" gestrichen. geändert worden ist, werden die Wörter „der Deutschen
Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürf-
(64) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen be-
1990 (BGBI. 1 S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 51 stimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort „anderer"
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird durch das Wort „von" ersetzt.
wie folgt geändert: ·
(71) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Acetylenverordnung vom
1. In § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), die zuletzt durch
,,und der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.
Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGB!. 1
2. In§ 99 Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt am Ende S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter „der
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen. Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2413
Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe
und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die
bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort „anderer" Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser
durch das Wort „von" ersetzt. Eisenbahnen führen."
(72) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229),
„Satz 2 gilt auch für die Genehmigung solcher
die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom
Beförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach
26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist,
§ 23 nicht gegeben ist."
werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn und der
Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- (78) § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung in
und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989
Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch die Verordnung
und das Wort „anderer" durch das Wort „von" ersetzt. vom 30. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1432) geändert worden ist,
(73) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No- wird aufgehoben.
vember 1989 (BGBI. 1. S. 2044), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 (79) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum
S. 1342), wird wie folgt geändert: Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1S. 17)
wird wie folgt gefaßt:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Be- ,,Bei der Beförderung mit Eisenbahnen ist der Bundes-
dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes minister für Verkehr oder eine von ihm bezeichnete Stelle
und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen zuständig; dies gilt nicht, wenn die Beförderung aus-
bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort schließlich auf Schienenwegen nichtbundeseigener Eisen-
,,anderer" durch das Wort „von" ersetzt. bahnen erfolgt."
2. § 15 Abs. 4 Nr. 1 wird gestrichen. (80) In § 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes
(7 4) Nach § 25 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vom vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt
5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465, 1298), das zuletzt durch durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter
S. 2441) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1 a ,,der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.
eingefügt:
(81) In§ 2 Abs. 2 der Eigenverbrauchsverordnung vom
,,(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen 18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3701) werden die Wörter
die §§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 1 ,,die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter „Eisen-
Nr. 2, 6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser bahnen des Bundes" ersetzt.
Vorschrift auf die §§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird,
finden auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Kantinen (82) § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verord-
und Betriebsküchen der Eisenbahnen des Bundes keine nung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 520) wird wie folgt
Anwendung." geändert:
(75) In § 1 Nr. 4 der Fünften Verordnung zum Waffen- 1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Deutsche
gesetz vom 11. August 1976 (BGBI. 1 S. 2117), die durch Bundesbahn vom Bundesminister für Verkehr," ge-
die Verordnung vom 27. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 386) strichen.
geändert worden ist, werden die Wörter „die Deutsche
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bundesbahn," gestrichen.
,,(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezug-
(76) In§ 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1n2 über die
Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffent- scheine vom Bundesminister für Verkehr."
lichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972
(83) In§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über
(BGBI. 1S. 293), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekannt-
vom 13. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1094) geändert worden
machung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1782) werden
ist, werden die Wörter „sowie die Hauptverwaltung der
die Wörter „der Bundesbahn" durch die Wörter „dem
Deutschen Bundesbahn sind" durch das Wort „ist"
Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.
ersetzt.
(77) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- (84) In § 156 a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgeset-
machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt ge- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21 . Dezember ber 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), das durch Artikel 67 des
1992 (BGBI. 1S. 2150), wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Deutschen Bundes-
1. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter,,- ausgenom-
bahn" durch die Wörter „des Bundeseisenbahnvermö-
men die Deutsche Bundesbahn bei Beförderungen im
gens" und das Wort „Bundesbahn-Versicherungsanstalt"
öffentlichen Verkehr-" gestrichen.
durch das Wort „Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.
2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(85) § 2 Abs. 2 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung· der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983
„Die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver (BGBI. 1S. 999), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisen- vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 898) geändert worden ist,
bahnen obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies wird wie folgt gefaßt:
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
,,(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel 2. Dem§ 14 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
tierischer Herkunft aus Drittländern, die durch Eisenbahn- ,,Die Prüfung und Überwachung von überwachungs-
verkehrsunternehmen als Stückgut im schienengebunde- bedürftigen, dem Eisenbahnbetrieb dienenden An-
nen Eisenbahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der lagen der Eisenbahnen des Bundes werden von den
Zollstelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen
jeweilige vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für den vorgenommen."
grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte erste
Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen (91) Die Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom
Kontrolle gestellt werden." 14. August 1991 (BGBI. 1S. 1826) wird wie folgt geändert:
(86) § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, a) In Absatz 1 werden die Wörter „bundeseigenen und
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch nichtbundeseigenen" gestrichen.
Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 b) In Absatz 2 werden di.e Wörter „bei der Deutschen
S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Reichsbahn oder bei der Deutschen Bundesbahn"
,,(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell- durch die Wörter „beim Bundeseisenbahnvermö-
schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des gen" ersetzt.
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter ,, , der Deutschen
1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch
und für den Bereich der Deutschen Bundespost kann von die Wörter „und der Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1)
in Tarifverträgen abgewichen werden." (92) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
(87) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungs- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
gesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787), das zuletzt Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 S. 237 4), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2261} geändert worden ist, werden die Wörter
,,der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. 1. In § 646 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 653 bis 657"
durch die Verweisung,,§§ 653 bis 657a" ersetzt.
(88) § 8 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im 2. Nach§ 657 wird eingefügt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20,
,,§657a
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
das Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1382) geändert (1) Es wird eine Eisenbahn-Unfallkasse errichtet.
worden ist, wird wie folgt geändert: Die Eisenbahn-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung im Sinne des § 29 Abs. 1 des
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist Träger der
,,(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Unfallversicherung für Versicherte
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie 1. im Bundeseisenbahnvermögen,
den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen be-
stimmt sind, an allen Tagen während des ganzen 2. in der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und in den
Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis aus der Gesellschaft gemäߧ 2 Abs. 1 des Deut-
17 .00 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschluß- sche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember
zeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig." 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten
Aktiengesellschaften,
2. In Absatz 2 werden die Wörter „der nichtbundes-
3. in den Unternehmen,
eigenen Eisenbahnen" gestrichen.
a) die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes
(89) Die Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundes- ausgegliedert worden sind,
eigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, b) die von den in Nummer 2 genannten Unterneh-
Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinig- men überwiegend beherrscht werden und
ten Fassung wird wie folgt geändert:
c) die unmittelbar und überwiegend entweder
1. In§ 5 wird die Angabe,,§ 25" durch die Angabe,,§ 24" Eisenbahnverkehrsleistungen .erbringen oder
ersetzt. eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
2. Die§§ 6 und 7 werden gestrichen. 4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, den in An-
lage 1 zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammen-
(90) Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der führung und Neugliederung der Bundeseisenbah-
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1793), nen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen
geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 27. April einschließlich der Krankenversorgung der Bundes-
1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert: bahnbeamten und der Selbsthilfeeinrichtungen
1. § 1 a wird wie folgt geändert: - mit Ausnahme der Ziffer B Nr. 6 -.
(2) Auf die Eisenbahn-Unfallkasse finden die für die
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften ent-
b) In Nummer 2 wird das Wort „anderer" durch das sprechende Anwendung. Dies gilt n.icht für die §§ 649
Wort „von" ersetzt. bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 bis 704.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2415
Die Vorschriften der §§ 186 b und 186 c des Arbeits- lichten bereinigten Fassung werden die Wörter „der
förderungsgesetzes über die Umlage für das Kon- Bundesbahn" durch die Wörter „vom Bundeseisenbahn-
kursausfallgeld gelten für die Eisenbahn-Unfallkasse vermögen" ersetzt.
entsprechend.
(95) Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom
(3) § 36 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetz- 29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 616), zuletzt geändert durch die
buch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 819), wird wie
und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Verkehr folgt geändert:
bestellt werden, § 44 Abs. 2 a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß die Arbeit- 1. In § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbahn-
gebervertreter vom Bundesminister für Verkehr be- Versicherungsanstalt" durch das Wort „Bahnversiche-
stimmt werden. § 70 Abs. 2 a des Vierten Buches rungsanstalt" ersetzt.
Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haus- 2. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbahn-
haltsplan vom Bundesminister für Verkehr genehmigt Versicherungsanstalt" durch das Wort „Bahnversiche-
wird." rungsanstalt" ersetzt.
3. Nach § 704 wird eingefügt: (96) In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 und 4, Abs. 3,
,,§ 704a
Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Zweiten Daten-
erfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 593),
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrn- die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991
fähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechts- (BGBI. 1 S. 2188) geändert worden ist, wird jeweils
rahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun- das Wort „Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das
desbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten Wort „Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.
die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(97) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bundeskinder-
(2) Der Bundesminister für Verkehr ernennt und ent-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
läßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die
30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), das zuletzt durch Arti-
Beamten. Er kann seine Befugnis auf den Vorstand
kel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder
S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter „der
teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertra-
Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundes-
gen. § 36 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetz-
eisenbahnvermögens" ersetzt.
buch bleibt unberührt.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäfts- (98) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeld-
führer und seinen Stellvertreter der Bundesminister für gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Verkehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der 21. Januar 1992 (BGBI. 1S. 68), das zuletzt durch Artikel 6
Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353)
auf den Geschäftsführer übertragen kann. geändert worden ist, werden die Wörter „der Deutschen
Bundesbahn" durch die Wörter „des Bundeseisenbahn-
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das vermögens" ersetzt.
Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für
deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger (99) In § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozial-
der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11 . Dezember
Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen 1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des
Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt ins- Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert
besondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei worden ist, wird das Wort „Bundesbahn-Versicherungs-
Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der anstalt" durch das Wort „Bahnversicherungsanstalt"
Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen ersetzt.
oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahr- (100) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
genommen haben." Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom
(93) Die Verordnung über die Vergabe und Zusammen- 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt ge-
setzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember ändert:
1987 (BGBI. 1 S. 2532), zuletzt geändert durch Artikel 34 1. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesbahn-
des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1. S. 1606), wird Versicherungsanstalt" durch das Wort „Bahnversiche-
wie folgt geändert: rungsanstalt" ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort 2. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesbahn-
„Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort Versicherungsanstalt" durch das Wort „Bahnversiche-
,,Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. rungsanstalt" ersetzt.
2. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 wird jeweils das Wort (101) § 283 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
„Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
,,Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118) ge-
(94) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durch- ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
führung des.Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Aus- „Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für
landsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes- die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffent- sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahn- 6. In § 142 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbahn-Versiche-
betriebskrankenkasse, und der Betriebskrankenkasse des rungsanstalt" durch das Wort „Bahnversicherungs-
Bundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in anstalt" ersetzt.
dem Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse woh-
7. § 143 wird wie folgt geändert:
nen, die Ärzte des Bundeseisenbahnvermögens wahr."
a) In Absatz 1 wird das Wort „und" gestrichen und
(1 02) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, „Bundesknappschaft" werden die Wörter „und die
1990 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 Bahnversicherungsanstalt" eingefügt.
des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118),
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialord-
1. In § 125 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbahn-Versiche-
nung" ein Komma und die Wörter „bei der
rungsanstalt" durch das Wort „Bahnversicherungs-
Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen
anstalt" ersetzt.
mit dem Bundesminister für Verkehr" ein-
2. In § 127 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbahn-Versiche- gefügt.
rungsanstalt" durch das Wort „Bahnversicherungs-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Dieser" durch die
anstalt" ersetzt.
Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und
3. § 128 wird wie folgt geändert: Sozialordnung" ersetzt.
a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesbahn-Ver- 8. § 144 wird wie folgt geändert:
sicherungsanstalt" durch das Wort. ,,Bahnversi-
cherungsanstalt" ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesbahn-
Versicherungsanstalt" durch das Wort „Bahnver-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: sicherungsanstalt" ersetzt.
,,2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Ver- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sicherten als Arbeiter
,,(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungs-
a) beim Bundeseisenbahnvermögen, anstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Reha-
b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bilitationseinrichtungen können Beschäftigte des
oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche
Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De- Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisations-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) aus- hoheit und die Personalhoheit der Bahnversiche-
gegliederten Aktiengesellschaften, rungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversiche-
rungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das
c) bei Unternehmen, die gemäߧ 3 Abs. 3 des
Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversiche-
genannten Gesetzes aus den Aktiengesell-
rungsanstalt."
schaften ausgegliedert worden sind, von
diesen überwiegend beherrscht werden 9. In der Inhaltsübersicht werden im Dritten Unter-
und unmittelbar und überwiegend Eisen- abschnitt (§ 135) und im Sechsten Unterabschnitt
bahnverkehrsleistungen erbringen oder (§ 144) des Ersten Abschnitts jeweils das Wort „Bun-
eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, desbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort
,,Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.
d) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der
Krankenversorgung der Bundesbahnbe- 10. Nach § 273 a wird eingefügt:
amten und dem Bahnsozialwerk .,§273b
beschäftigt sind oder". Zuständigkeit
4. In§ 131 wird das Wort „Bundesbahn-Versicherungs- der Bahnversicherungsanstalt
anstalt" durch das Wort „Bahnversicherungsanstalt" Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach
ersetzt. § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungs-
5. § 135 wird wie folgt geändert: anstalt bei diesem Versicherungsträger versichert
waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesbahn-
den die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1
Versicherungsanstalt" durch das Wort „Bahnver-
Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsan-
sicherungsanstalt" ersetzt.
stalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert."
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
(103) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung
,,(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1
der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind,
S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 1 des
führt die Bahnversicherungsanstalt die Versiche-
Gesetzes vom 11 . Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie
rung für die Bundesversicherungsanstalt für An-
folgt geändert:
gestellte durch.
(4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Lei-
1. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche
Bundesbahn" durch die Wörter „das Bundeseisen-
stungen zuständig, wenn für den Versicherten
bahnvermögen" ersetzt.
zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnver-
sicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht 2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig Wörter „D- und IR-Züge" durch die Wörter „Züge des
ist." Nahverkehrs" ersetzt.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2417
3. § 61 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Deutschen Bundesbahn und/oder der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Deutschen Reichsbahn" werden durch die Wörter
„Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Tochtergesellschaften" ersetzt.
,,5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagen- b) Die Wörter „Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in
klasse in Zügen, die überwiegend dazu der 2. Wagenklasse" werden durch die Wörter
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im „Zügen des Nahverkehrs dieser Eisenbahn in der
Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nah- 2. Wagenklasse" ersetzt.
verkehrs), im Umkreis von 50 km um den c) Die Wörter „zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge"
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt werden durch die Wörter „zuschlagpflichtiger Züge
des Schwerbehinderten,". des Nahverkehrs" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§§ 1 und 2" (1 05} § 4 des Gesetzes über das Postwesen in der
ersetzt durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und § 3 Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1
Abs. 1". S. 1449) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 2," 1. In Absatz 1 werden die Wörter „Deutschen Bundes-
die Angabe „5," eingefügt. bahn" durch die Wörter „öffentlichen Eisenbahnen"
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung und der Bundesminister für Verkehr werden 3. In Absatz 3 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, desbahn" durch die Wörter „den öffentlichen Eisen-
welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bun- bahnen" ersetzt.
des zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des 4. Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen
Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1 (106} Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung
Satz 1 zweiter Halbsatz zählen." der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBI. 1S. 337},
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
4. § 64 Abs. 6 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: 1993 (BGBI. 1S. 2123), wird wie folgt geändert:
„für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im 1. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen
Sinne des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Bundesbahn" durch die Wörter „einer Eisenbahn des
Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Bundes" ersetzt.
Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im 2. § 9 wird gestrichen.
jeweiligen Land erbracht werden."
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundesbahn" durch die Wörter „einer Eisen-
(104) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten-
bahn des Bundes" ersetzt.
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBI. 1S. 1739) wird wie folgt geändert: 4. § 19 wird wie folgt gefaßt:
1. § 7 wird wie folgt geändert: ,,§ 19
(1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzun-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschluß-
,,(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3 a Abs. 1 bahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte
und 2} ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesell- Eisenbahnen beziehen, gelten fort.
schaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestell- (2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungs-
tes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßnahmen, die bei Inkrafttreten des Eisenbahnneu-
des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenver- ordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
zeichnis nach dem in der Anlage · abgedruckten S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt
Muster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeich- bestehen."
nis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen
orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet." (107) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ange- (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
fügt: 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:
,,(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in 1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden die Wörter „in
der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung den Jahren 1992 bis 1995" gestrichen.
ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszu- 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „1995" ersetzt
händigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß durch die Jahreszahl „ 1996".
Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fas-
sung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum (108) Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach vom 16. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 217 4), geändert durch
ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenver- S. 2123), wird wie folgt geändert:
zeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, läng- 1. In § 1 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundeseisen-
stens bis zum 31. Dezember 1994." bahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes"
2. Das in der Anlage abgedruckte Muster 5 wird wie folgt ersetzt.
geändert: 2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(109) In § 1 der Fernverkehrswegebestimmungsverord- 5. In § 57b Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
nung vom 3. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1014} und dessen Über- Bundesbahn und die" gestrichen und das Wort
schrift werden jeweils das Wort „Bundeseisenbahnen" ,,können" durch das Wort „kann" ersetzt.
durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
6. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen
Bundesbahn," gestrichen.
(110) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent- 7. Anlage IV zu§ 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Deutschen
tikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBI. 1
Bundesbahn," gestrichen.
S. 2804}, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz A werden die Wörter „DB Deutsche
1. In§ 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn (Auskunft: Ressort Technik, Zentral-
Bundesbahn," gestrichen. stelle - Sachgebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge-
2. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Mainz)" gestrichen.
Bundesbahn," gestrichen.
8. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden jeweils gefaßt:
die Wörter „der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. „8. Verfahren bei der Deutschen Bundespost
4. In § 31 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen Die Deutsche Bundespost kann die Untersuchun-
Bundesbahn," gestrichen. gen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie kann
Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung
(111} In § 30 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom fertigen. Prüfbücher braucht sie nicht zu führen,
25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336}, das zuletzt durch Ar- wenn sie über die Durchführung der Zwischen-
tikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 untersuchungen und der Bremsensonderunter-
S. 1026} geändert worden ist, werden die Wörter „nach suchungen andere Nachweise anlegt."
Weisung des Bundesministers für Verkehr für den Vor-
stand der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (115) In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ord-
nung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1
(112} Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2043) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn," ge-
strichen.
1 . In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
desbahn und" gestrichen und die Wörter „Bestimmun- (116) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
gen der Fachminister" durch die Wörter „Bestimmung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1
durch den Fachminister" ersetzt. S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2123) geändert worden ist,
2. In § 8 Abs. 4 werden die Wörter „der Deutschen wird wie folgt geändert:
Bundesbahn oder" gestrichen.
1 . § 8 wird wie folgt gefaßt:
(113) In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständi- ,,§8
gengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), Förderung der Verkehrsbedienung
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom und Ausgleich der Verkehrsinteressen
8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) geändert worden ist, werden im öffentlichen Personennahverkehr
die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr auf den
Vorstand der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne die-
ses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförde-
(114) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der rung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 31 des dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist
wie folgt geändert: im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförde-
rungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reise-
1 . In § 12 e Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen weite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
Bundesbahn," gestrichen. Stunde nicht übersteigt.
2. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen (2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der
Bundesbahn," gestrichen. Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in
Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt
3. § 15 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder verdichtet.
a} In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „der (3) Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammen-
Deutschen Bundesbahn oder" gestrichen. wirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Ver-
b) In Satz 6 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-
kehrsunternehmern im Interesse einer ausreichenden
bahn," gestrichen.
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen
4. In§ 47a Abs. 8 werden die Wörter „die Deutsche Bun- im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirt-
desbahn, die Deutsche Reichsbahn," gestrichen. schaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2.419
der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Ver- 5. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
kehrskooperationen, für die Abstimmung oder den ,,§ 13a
Verbund der Beförderungsentgelte und für die
Voraussetzung der Genehmigung
Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei
bei gemeinwirtschaftlichen
einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahver-
Verkehrsleistungen
kehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Ver-
kehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vor- (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese
handenen Unternehmer zustandegekommen ist und für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund
einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der
nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern
Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates erforderlich
führt. Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen
ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die
für die Entwicklung des öffentlichen Personennah-
die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich
verkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen so-
bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 sind anzu-
wie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die
wenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im
Länder.
Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Lan-
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personen- desrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften
nahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. einer vom Bundesministerium für Verkehr nach § 57
Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten
Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.
Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstat-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für
tungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie
die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen
Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden
Sinne. Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung
ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit
nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, ist die Verord-
sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Verein-
nung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969
barung der Grundsatz. der Gleichbehandlung verletzt
über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem
worden ist."
Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Ver-
pflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Pla-
der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Wer nungsbehörden" die Wörter „und der für die
zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden" einge-
richtet sich nach Landesrecht; sie soll grundsätzlich fügt.
mit dem Aufgabenträger nach Absatz 3 identisch sein.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Be-
Die Vorschrift des§ 21 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt." triebssitz des Unternehmens liegt," die Wörter „die
2. Dem§ 9 wird folgender Absatz 2 eingefügt: nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zu-
,,(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, ständige Behörde" eingefügt.
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien ,,(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Per-
gebündelt erteilt werden." sonen und Stellen können sich zu dem Antrag
3. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde
einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Satz- äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen,
teil angefügt: wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die
Behörde die Vorgenannten über den Antrag in
„Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit
Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen."
durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen."
d) In Absatz 5 werden die Wörter „von Unterneh-
4. § 13 wird wie folgt geändert:
mern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben,"
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 werden nach gestrichen.
dem Wort „Frist" die Wörter „und, soweit es sich
7. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
um öffentlichen Personennahverkehr handelt
unter den Voraussetzungen des§ 8 Abs. 3" einge~ „Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach
fügt. Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entschei-
den. Kann die Prüfung des An,trags in dieser Zeit
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Sätze 2
nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem
bis 5 gestrichen.
Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern,
,,(2 a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu
die Genehmigung versagt werden, wenn der bean- können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten
tragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Geneh-
Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang steht." migung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der
Frist versagt wird."
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umstand" die
Wörter ,, , im öffentlichen Personennahverkehr 8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3," ein- „Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu
gefügt. beachten."
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
9. In § 21 Abs. 4 werden die Nummer 1 und die Angabe 1. § 5 wird wie folgt geändert:
„2." gestrichen sowie nach Satz 1 folgender Satz a} In Absatz 1 wird das Wort „Bundeseisenbahnen"
eingefügt:
durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" er-
,,Steht das öffentliche Verkehrsinteresse einer Ent- setzt.
bindung entgegen, so gilt§ 8 Abs. 4 entsprechend."
b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundeseisen-
10. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „und mit den öffent- bahnen" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes"
lichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in ersetzt.
Einklang stehen" gestrichen sowie folgender Satz
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Bundeseisenbah-
„Wird den Beförderungsentgelten aus Gründen des
nen die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche
öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemein-
Reichsbahn" durch die Wörter „Eisenbahnen des
wohls nicht wie beantragt zugestimmt, gilt § 8 Abs. 4
Bundes das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.
entsprechend."
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesbahn-
11 . Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Zentralamt Minden (Westf.) und die Zentralstelle
,,§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend." Wagentechnik der Deutschen Reichsbahn in
12. In § 45a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort Delitzsch" durch das Wort „Eisenbahn-Bundesamt"
„Genehmigungsbehörde" die Wörter „oder die von ersetzt.
der Landesregierung bestimmte Behörde" eingefügt. c) In Nummer 8 werden die Wörter „Bundesbahn-
Zentralamt Minden (Westf.)" durch das Wort „Eisen-
(117) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen
bahn-Bundesamt" ersetzt.
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und
Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 3. In § 1OAbs. 3 werden die Wörter „Deutschen Bundes-
vom 27. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 230), die zuletzt durch bahn den Bllndesbahndirektionen und im Bereich der
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 Deutschen Reichsbahn den Reichsbahndirektionen"
S. 1273) geändert worden ist, wird aufgehoben. durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes dem
Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.
(118) § 44 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
fahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (122) In § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG
(BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2452), die zuletzt
nung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273) geändert worden durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. August
ist, wird aufgehoben. 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter
(119) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher ,,dem Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geän-
dert durch § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Sep- (123) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Pflichtversicherungs-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert: gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), das zuletzt durch das
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeseisen-
Gesetz vom 22. März 1988 (BGBI. 1S. 358) geändert wor-
bahnen" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes"
den ist, werden die Wörter „sowie bei Ansprüchen der
ersetzt.
Deutschen Bundesbahn als Baulastträgerin für verkehrs-
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3," die sichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen an Bahn-
Angabe ,,§ 6," eingefügt. übergängen" gestrichen.
(120) Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung (124) § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für Amtshand-
der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1 lungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Perso-
S. 2022) wird wie folgt geändert: nenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990
1. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 297} wird aufgehoben.
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun- (125) Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fas-
desbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1
die Wörter „des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt. S. 1082), zuletzt geändert gemäß Artikel 65 der Verord-
b) In Satz 5 werden die Wörter „die Deutsche Bundes- nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie
bahn, die Deutsche Reichsbahn" durch die Wörter folgt geändert:
,,das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. 1. § 10 wird wie folgt geändert:
2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
desbahn" durch die Wörter „des Eisenbahn-Bundes-
amtes" ersetzt. ,,(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den
Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer
(121) Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fas- Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind,
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-,
S. 1224), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen
5. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 678), wird wie folgt geändert: zu erbringen."
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2421
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendun-
aa) Satz 1 wird gestrichen. gen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der
Eisenbahn zu erstatten.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie kann insbe-
sondere verpflichtet werden" durch die Wörter (3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2
,,Die öffentlichen Eisenbahnen können zu son- Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwi-
stigen Leistungen verpflichtet werden. Sie kön- schen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.
nen insbesondere verpflichtet werden" ersetzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus
„Die Verpflichtung nimmt der Bundesminister übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundes-
für Verkehr vor, soweit es sich nicht um Kraft- eisenbahnen vorgehalten worden sind."
fahrzeugverkehr handelt. Die Verpflichtung für 3. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „und Straßenfahr-
den Kraftfahrzeugverkehr nehmen die Länder zeugen" durch die Wörter ,, , Straßenfahrzeugen und
vor." Schienenfahrzeugen" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 4. § 19 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 6 werden die Wörter „des § 453 des a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Handelsgesetzbuches," gestrichen. „a) der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen
e) In Absatz 7 werden die Wörter „den Absätzen 1 Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um
und 4" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,".
f) In Absatz 8 wird die Angabe „4 bis 6" durch die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „2, 5 und 6" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt
2. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b eingefügt: für den Güterfernverkehr" durch die Wörter
,,§ 10a ,,dem Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
Besondere Leistungspflichten bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Eisenbahnen des Bundes „Der Bundesminister für Verkehr kann die
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundes- Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1
minister für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt
zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivil- übertragen."
schutzgesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: c) Absatz 9 wird aufgehoben.
1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erfor- 5. In § 20 werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn"
derlichen Bedienungs- und Betriebslenkungsper- durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
sonals und Anlagen oder Einrichtungen der Eisen-
bahnen des Bundes insoweit sichern, als es nach (126) Die Verordnung über Verkehrsleistungen der
der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch
Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976
während unmittelbarer Kampfeinwirkungen uner-
(BGBI. 1S. 2128} wird wie folgt geändert:
läßlich ist,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. die Aufstellung oder Ergänzung von Fachdiensten
für den Brandschutz (Bahnfeuerwehren) und für den a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 4 Satz 1" gestri-
ABC-Schutz sowie die Sicherstellung der Lösch- chen.
wasserversorgung. b} In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Betriebs-
§ 10b und" gestrichen.
Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem a) In Satz 1 wird das Wort „Bahnpolizei" durch das
Bundesminister für Verkehr jede beabsichtigte Wort „Bundesgrenzschutz" ersetzt.
1. Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke, b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke
an eine nichtbundeseigene Eisenbahn, (127) Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisen-
bahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBI. 1 S. 2730}
3. Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräuße-
wird wie folgt geändert:
rung der entsprechenden Grundstücke
1. § 6 wird wie folgt geändert:
mitzuteilen.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der§§ 27, 29, 39, 44,
(2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidi-
48, 69, 71 und 75" gestrichen.
gung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamt- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
betrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundes- ,,(2) Die Abweichungen bedürfen der Genehmi-
eigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechen- gung, soweit sie betreffen:
den Grundstücke nicht veräußert werden, kann der
1. die öffentlichen Eisenbahnen des Bundes-
Bundesminister für Verkehr dies gegenüber der Eisen-
ministers für Verkehr,
bahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von
3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß 2. den Kraftfahrzeugverkehr der öffentlichen Eisen-
Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsich- bahnen der höheren Verwaltungsbehörde des
tigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der Landes.
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Im Fall der Nummer 2 ist die Behörde örtlich zustän- 3. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
dig, in deren Bezirk sich der Sitz der Eisenbahn a) Dem Absatz 48 wird folgender Satz angefügt:
befindet."
,,Stellen, die nach den Bestimmungen des Ab-
2. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „die Bundesbahndirek- schnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu
tion" durch die Wörter „das Eisenbahn-Bundesamt" den Signalen des Abschnittes C erteilen können,
und die Wörter „des Schienenersatz- und -ergän- werden vom BMV bestimmt."
zungsverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen" b) Vor den Wörtern „Signal Zg 102", ,,Signal Bü 100",
durch die Wörter „des Kraftfahrzeugverkehrs der „Signal Bü 101 ", ,,Signal Bü 102" und „Signal
Eisenbahnen" ersetzt. Bü 103" werden jeweils die Wörter „Alle BD'en"
durch die Angabe „EB" ersetzt.
(128) In § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Sicher-
stellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (131) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
(BGBI. 1 S. 1795) werden die Wörter „einschließlich der 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch Ar-
Deutschen Bundesbahn" gestrichen. tikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 178),
wird wie folgt geändert:
(129) § 8 a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes in der im
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ,,Die Entscheidung darüber, welche Strecken Haupt-
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 bahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 1. für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige
Unternehmen,
,,(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten 2. für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisen-
für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 bahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene
und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezem- Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde."
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2954) sind entsprechend anzuwen-
2. Dem § 2 wird fotgender Absatz 4 angefügt:
den; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des
Innern der Bundesminister für Verkehr." ,,(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung
und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge
(130) Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs kön-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, nen erlassen
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 1. für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisen-
durch die Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBI. I S. 1012), bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland
wird wie folgt geändert: das Eisenbahn-Bundesamt,
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die
zuständige Landesbehörde."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
,,(3) Abweichungen von der ESO können im Einzel-
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
fall zulassen
„die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter
1. der Bundesminister für Verkehr (BMV) für die ,,Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahn-
Eisenbahnen des Bundes (EB), verkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt.
2. die zuständigen obersten Landesverkehrsbehör- b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
den für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen ,,a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-
(NE) im Einvernehmen mit dem BMV." bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Aus-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: land das Eisenbahn-Bundesamt".
c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Von der ESO abweichende Signale mit vor-
übergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des ,, 1 . für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-
Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nicht- bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Aus-
land das Eisenbahn-Bundesamt,".
bundeseigenen Eisenbahnen die zuständige ober-
ste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit 4. § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
dem BMV, genehmigen." ,, 1 . für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bundesamt,". ·
Bundesbahn vom Vorstand" durch die Wörter 5. In § 15 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche
,,Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundes- Bundesbahn" durch die Wörter „Eisenbahnen des
amt" ersetzt. Bundes" ersetzt.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: 6. § 33 Abs. 5 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherige Num-
mer 3 wird Nummer 1. In der neuen Nummer 1 werden
a) In Absatz 23 Satz 2 werden die Wörter „der DB" nach den Wörtern „ 1. die Ingenieure, die" die Wörter
durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ,,vom Eisenbahn-Bundesamt oder" eingefügt.
ersetzt.
7. In§ 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche
b) In Absatz 46c werden die Wörter „der DB" durch Bundesbahn" durch die Wörter „Eisenbahnen des
die Wörter „Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. Bundes" ersetzt.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2423
8. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1
a) In Satz 1 werden die Wörter "fremder Eisenbahn- S. 1489), wird wie folgt geändert:
verwaltungen" durch die Wörter „von Eisenbahn- 1 . § 2 wird aufgehoben.
verkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt. 2. § 6 wird aufgehoben.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. § 7 wird wie folgt geändert:
„Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1 a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Num-
Nr. 2 genannten Behörden abgewichen werden." mern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
9. In § 48 Abs. 5 wird das Wort „Eisenbahnverwaltun- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen" durch das Wort „Eisenbahnen" ersetzt. ,,Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform."
10. In § 54 Abs. 2 wird das Wort „Eisenbahnverwaltun- 4. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
gen" durch das Wort „Eisenbahnen" ersetzt. ,,§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
11 . § 64 b wird wie folgt geändert: 5. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
,,§ 8a" durch die Angabe,,§ 28" ersetzt.
6. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird" die Wör- ,,(1) Die Eisenbahn nimmt Güter zur durchgehenden
ter „im Bereich der Eisenbahnen des Bundes" ein- Beförderung von und nach Bahnhöfen und Güter-
gefügt. nebenstellen nach Maßgabe ihrer Abfertigungsbefug-
nisse an. Sie kann die ihr nach den Bestimmungen die-
(132) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für
ser Verordnung zur Beförderung übergebenen Güter
Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1S. 269),
auf der ganzen oder einer Teilstrecke auch mit Kraft-
geändert durch die Verordnung vom 21. November 1983
fahrzeugen befördern oder durch von ihr bestellte
(BGBI. 1 S. 1382), wird wie folgt geändert:
Güterkraftverkehrsunternehmen befördern lassen."
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (134) Die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), geän-
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter dert durch die Verordnung vom 14. April 1992 (BAnz.
„die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter S. 3901 ), wird wie folgt geändert:
,,Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-
bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Aus- 1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
land" ersetzt. ,,(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz-
und Sicherheitshäfen und der Häfen von Bundes-
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
marine und Bundesgrenzschutz mit ihren Wasser-
„a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für flächen und Hafenanlagen, wie sie im zweiten Textteil
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz bezeichnet sind."
im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt".
2. § 36 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen- (135) Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom
bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland 15. November 1993 (BGBI. 1 S. 1874) wird wie folgt
das Eisenbahn-Bundesamt,". geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche
Bundesbahn" durch die Wörter „Eisenbahnen des a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundes" durch
Bundes" ersetzt. die Wörter „der Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.
3. In § 48 wird die Angabe ,,§§ 55 bis 64" durch die b) In Absatz 2 werden die Wörter,,§ 36 des Bundes-
Angabe,,§§ 62 bis 64a" ersetzt. bahngesetzes" durch die Wörter ,,§ 18 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der zur Verfügung ste-
a) In Absatz 1 werden die Angabe,,§ 8a" durch die henden Mittel" durch die Angabe „der §§ 8 bis 11"
Angabe ,,§ 28" ersetzt und die Nummer 1 gestri- ersetzt.
chen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Angabe,,§ 8a" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe,,§ 28" ersetzt und in Nummer 1 nach dem
Wort „Bahnanlage" die Wörter „oder ein Fahrzeug" aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schienen-
eingefügt. verkehrsstrecken" die Wörter „des Fern- und
Nahverkehrs" sowie nach dem Wort „Wasser-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
straße" die Wörter „sowie der direkten Ver-
,,(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- knüpfung von Fernverkehrsstrecken mit inter-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absät- nationalen Verkehrsflughäfen" eingefügt.
zen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Bundes auf die Bahnpolizeiämter übertragen."
„Zu den Ausbaumaßnahmen können auch
(133) Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bun- Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehen-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, ver- den Schienenstrecken der Eisenbahnen des
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Bundes gehören."
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind
„kombinierten Verkehr" die Wörter ,, , Belange des die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich
Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raum- der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen
planung" eingefügt. Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich
Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) sein können {Betriebs-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach Ablauf" durch
anlagen der Eisenbahnen).
die Wörter „Spätestens nach Ablauf" und die
Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter „das (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für orts-
Bundesministerium" ersetzt. feste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schie-
nenwege steigern und andere aufwendigere Investitio-
b) In Satz 2 wird das Wort „erfolgt" durch die Wörter
nen in diese ersetzen oder vermeiden.
,,und Aufstellung erfolgen" ersetzt.
§9
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Finanzierung und Baudurchführung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenom-
b) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der menen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung
Bundesminister" durch die Wörter „das Bundes- bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbah-
ministerium" ersetzt und Satz 2 gestrichen. nen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder
ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskör-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
perschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau
,,(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist,
ersten Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung
Verkehr einen Dreijahresplan auf. Spätestens nach eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Eisen- fungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren dar-
bahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 aufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich
(BGBI. 1 S. 2378) legt das Bundesministerium für das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des
Verkehr einen neuen Bedarfsplan vor." Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten
trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die
6. In § 7 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen
die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt. sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich ge-
ändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der
7. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 12 eingefügt: ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten
ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der
,,§8
Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.
Investitionen
§10
(1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienen- Mitfinanzierung durch die Eisenbahn
wege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen
umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der (1) Hat der Bund den Bau oder Ausbau von Schie-
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach nenwegen einer Eisenbahn des Bundes auf Antrag und
Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfü- im Interesse dieser Eisenbahn in den Bedarfsplan auf-
gung stehenden Haushaltsmittel. Der Ausbaustand der genommen, leistet diese Zahlungen an den Bund min-
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den destens in Höhe der jährlichen Abschreibungen auf
Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- den vom Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienen-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird weg. Liegt diese Baumaßnahme nicht oder nur zum
an den Ausbaustand der Schienenwege der Eisen- Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach
bahnen des Bundes in den übrigen Ländern angeglichen. § 9 Satz 1 zu schließenden Vereinbarung auch festge-
(2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für legt werden, daß sich die Zahlungen an den Bund in
Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des Höhe der Abschreibungen nur auf einen Teilbetrag der
Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr die- Investitionssumme beziehen, oder der Bund einen
nen, zu verwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesell- Baukostenzuschuß in entsprechender Höhe gewährt.
schaft _stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen {2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen
Bundesland ab. zwischen anderen Gebietskörperschaften oder Dritten
(3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeinde- und den Eisenbahnen des Bundes.
verkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 § 11
S. 100), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 107 des Geset- Ersatzinvestitionen
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert
{1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfs-
worden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in
plan aufgenommen.
die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch
anc;lere Gebietskörperschaften oder Dritte bleibe·n (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung
unberührt. der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 und 10 ent-
sprechend."
(4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der
Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege. 8. Der bisherige§ 8 wird§ 12.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2425
Artikel 7 §4
Übergangsbestimmungen Jahresabschlüsse
der Deutschen Bundesbahn
§1 und der Deutschen Reichsbahn
Unfallversicherung für das Geschäftsjahr 1993
(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das
Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Aus- Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Bundesministerium für
führungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
wurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. Das Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-
Bundesministerium für Verkehr regelt das Nähere durch gesellschaften. Die Entlastung erfolgt durch das Bundes-
Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverord- ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-
nung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungs- desministerium der Finanzen.
ansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-
Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahn-
vermögen zu erfüllen sind. Artikels
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung,
der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben §1
der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr. 1 . das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundes-
(3) Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jah- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver-
res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche auto- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993
nome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften (BGBI. 1 S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes
gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 ergibt,
Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen 2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten
weiter. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
(4) Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts
Sachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisen- anderes ergibt,
bahnvermögens. Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt. 3. die Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher
Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr mit Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom
dem Bundesministerium der Finanzen fest.
15. November 1984 (BGBI. 1S. 1369).
§2
§2
Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn
Die §§ 6 a, 6 c, 6 e Abs. 1 und die §§ 6 f und 6 g des Allge-
§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
meinen Eisenbahngesetzes gelten fort.
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
(BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden §3
ist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen- Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche
Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn
S. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Geset- Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8,
zes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen Ba, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit
für den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundes-
dieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktien- bahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deut-
gesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese sche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des
Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2
Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit
§3 der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der
Berufsausbildungsverhältnisse Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen
tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundes-
Für die bei Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-
bahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten ge-
schaft in das Handelsregister beim Bundeseisenbahnver-
mäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur
mögen bestehenden Ausbildungsverhältnisse nach der
Dienstleistung überlassen sind.
Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August
1991 (BGBI. 1 S. 1826), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 91 dieses Gesetzes, die nach Artikel 2 § 14 Abs. 2 §4
Satz 1 dieses Gesetzes auf die Deutsche Bahn Aktien- (1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
gesellschaft übergehen, wird abweichend von § 75 des des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Euro-
Berufsbildungsgesetzes die Deutsche Bahn Aktiengesell- päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
schaft als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungs- land haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrs-
gesetzes bestimmt. mittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförde-
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
rungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des
Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgeben- Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen
den Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des nachgeordneten Bereich angehört hat.
Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland. Sie endet eine Woche nach Erlöschen §3
der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften,
für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund (1) Ein in § 1 bezeichneter Beamter kann bis zum
abzugelten. 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn er
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfas-
sungsgerichts entsprechend. 1. als Beamter des einfachen oder des mittleren Dienstes
das 55. Lebensjahr oder als Beamter des gehobenen
Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet hat und
Artikel 9 2. eine anderweitige Verwendung des Beamten in der
eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich
Gesetz
oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grund-
zur Verbesserung
sätzen nicht zumutbar ist.
der personellen Struktur
beim Bundeseisenbahnvermögen (2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
und in den Unternehmen gilt entsprechend.
der Deutschen Bundespost (3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
findet keine Anwendung.
§1
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
Anwendungsbereich gilt entsprechend.
Die folgenden Bestimmungen gelten für
1 . Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Artikel 10
Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft betroffen sind, Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
2. Beamte der Deutschen Bundespost, die von Umstruk-
turierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänder-
betroffen sind ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
und deshalb anderweitig verwendet werden sollen. einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
§2
Förderung der anderweitigen Verwendung Artikel 11
(1) Für jeden in§ 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor Inkrafttreten
dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich
oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt (1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5
wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufneh- Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und§ 15 Abs. 1 Satz 2,
mende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonen-
monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der nahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und
monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmun-
übertragen war. Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur gen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie
Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt
jedoch fünf Jahre. dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6
(2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis
werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundes- zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab
eisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung 1. Januar 1995 anzuwenden.
geteilt. § 107 b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungs- (2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3
gesetzes findet sinngemäße Anwendung. Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des
bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2,
außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende 4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Anwendung. Die Verpflichtungen treffen das Unterneh- (3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte
men der Deutschen Bundespo~. dem der Beamte zu- der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in
vor angehört hat. Sie treffen nac:h Maßgabe des § 11 Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die
Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundes-
Deutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte post in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2427
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h eu sser-Sc h narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
(Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV)
Vom 21. Dezember 1993
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitäten- nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4
gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) verord- Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft zuwenden.
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforder-
für Gesundheit und für Wirtschaft: lichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundes-
§1 ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Antragsverfahren
§3
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses
oder eines Lebensmittels in das von der Kommission Einspruchsverfahren
der Europäischen Gemeinschaft geführte Register über (1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung
Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich beim Bundesamt (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über
für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) einzu- Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug-
reichen. nissen und Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 208 S. 9) in der
(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere jeweils geltenden Fassung ist schriftlich beim Bundesamt
der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Ver- einzureichen.
kehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die (2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemein-
Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der schaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Eini-
Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden gung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind vom Bundesamt im Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer
können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch durch das Bundesamt angemessen zu beteiligen.
einen Antrag berührt werden können, beim Bundesamt (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten
während dessen normalen Dienstzeiten eingesehen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
werden. weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entspre-
(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen chend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt
Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines worden ist.
Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des
§4
Antrages schriftlich beim Bundesamt Einwendungen
gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Änderungsverfahren
Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsicht- Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von
nahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführ-
(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich
ist auf seinen Antrag hin vom Bundesamt als Beteiligter beim Bundesamt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die
hinzuzuziehen. §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§2
Entscheidung über den Antrag §5
(1) Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen für Muster
die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Das Bundesamt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und
Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen. § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundes-
(2) Diese Entscheidung des Bundesamtes nach Ab- anzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind
schluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schrift- zu verwenden.
lichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem §6
Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben
haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides Inkrafttreten
und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2429
Erste Verordnung
zur Änderung der Monatsausweisverordnung
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit§ 1
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985
(BGBI. 1S. 1255) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2501) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird gestrichen, der bisherige § 4 wird § 3.
2. Die Anlagen 1 bis 4 werden ersetzt durch die Vordrucke „Quotal zusammen-
gefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2" (Anlage 1),
,,Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG -
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - QA 1/QA 2"
(Anlage 2) und „Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25
Abs. 2 KWG - Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken -
QB 1/QB 2" (Anlage 3).
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1993 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1993
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Anlage 1 N
~
Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Original DIN A3) '1)
0
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 1)
An die Landeszentralbank Kreditinstitutsgruppe
Übergeordnetes Kreditinstitut - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank
B 101 Kreditinstitutsgruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende
Frankfurt am Main (gemäß § 13 a Abs. 2 KWG) ---------
QV1 CD
C:
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM 2) ::J
Q.
(l)
(f)
01 0 Kassenbestand 01 0 In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten: (0
(l)
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 058 eigene Ziehungen 058 (f)
(l)
030 Guthaben bei Postgiroämtern 030 ;;:r
040 Schatzwechsel, unverzinsl. Schatzanweisungen u. ä. 040 059 Auslandswechsel 059 CT
050
Schuldtitel öffentl. Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken
Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050
zu Position 080: ~
c....
060 Forderungen an Kreditinstitute 060 088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088 ll)
:::r
070 Forderungen an Kunden 070
zu Position 160: ca
ll)
080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080 ::J
090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161 (0
......
100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 CO
110 Anteile an verbundenen Unternehmen 11 0 Abstimmsumme (058 bis 161) 901 CO
y,)
120 Treuhandvermögen 120
130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentl. Hand (einschl. Schuld-
verschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen)
130 ~
140 Sachanlagen 140
150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150
160 Eigene Aktien oder Anteile 160
170 Sonstige Aktiva
171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171
Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere
172 Leasinggegenstände 172
173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u. ä. 173
Abzinsungspapiere
174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschl. 174
Saldo aus der quotalen Schuldenzusammenfassung
175 Übrige Aktiva 175
Summe 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund quotaler 179
Kapitalzusammenfassung
180 Summe der Aktiva 180
Passiva Zusatzangaben zu Passiva QV2
210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210
(für Bausparkassen: einschl. Bauspareinlagen)
220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschl. Bauspareinlagen) 221
222 andere Verbindlichkeiten 222
Summe 220
230 Verbriefte Verbindlichkeiten zu Position 233 nachrichtlich:
231 begebene Schuldverschreibungen 231 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239
232 begebene Geldmarktpapiere 232
233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233
234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 z
'""
Summe 230 --..J
w
240 Treuhandverbindlichkeiten 240 340 Eventualverbindlichkeiten 1
341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen 341
.....
l»
250 Wertberichtigungen 250 CO
abgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen)
260 Rückstellungen 260 a.
342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und 342 ~
270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270 Gewährleistungsverträgen )>
C
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten 343 (/)
CO
für fremde Verbindlichkeiten l»
290 Genußrechtskapital 290 O'
Summe 340 ~
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 350 _Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug OJ
350 0
310 Eigenkapital versandte Wechsel ::::,
_::::,
311 gezeichnetes Kapital 311 360 Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350} 360
312 Rücklagen 312 a.
('0
::::,
313 Passivischer Unterschiedsbetrag aufgrund 313 Abstimmsumme (239 bis 360) 902
w
quotaler Kapitalzusammenfassung 9
314 abzüglich ausgewiesener Verlust 314 CJ
('0
Summe 310 N
('0
Anmerkungen: 3
320 Sonstige Passiva 1) O'
Kreditinstitute sind Unternehmen gemäߧ 1 KWG sowie bei nachgeordneten Instituten gemäߧ§ 1 und 10a
321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 321 ~
Abs. 2 Satz 5 KWG.
aufgenommenen Warenkrediten
2) Angab.!W,bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). (0
322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschl. 322 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: (0
Saldo aus der quotalen Schuldenzusammenfassung w
- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde-
323 Übrige Passiva 323 stichtag,
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
Summe 320
330 Summe der Passiva 330
Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)
1Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern 1
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
N
.,:a.
w
......
11,,)
Anlage2 .i:i,.
(Original DIN A3) w
N
Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QA
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG)
Kreditinstitutsgruppe
übergeordnetes Kreditinstitut - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Stand Ende
Kreditinstitutsgruppe------------------------------------
(gemäß § 13aAbs. 2 KWG)
---------
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten CD
C:
:::s
0.
Forderungen an Kreditinstitute QA1
Cl)
Ch
(0
Cl)
Ch
Cl)
- Beträge in Mio DM - N
O"
Buchforderungen
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrfst
~~
(_
von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt ~
Schuldner täglich fällig von 4Jahren ::::T
unter 3 Monaten bis 1 Jahr
einschließlich
bis unter
4Jahren
und darüber
(Spalte 01 bis 05)
eo
~
:::s
(0
01 02 03 04 05 06
--t.
Kreditinstitute im CO
CO
Geltungsbereich des KWG 110 5Jl
-1
Kreditinstitute außerhalb des
~
Geltungsbereichs des KWG 120
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
QA2
Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
mit vereinbarter Laufzeit/
~
Gläubiger Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt
von 4Jahren (Spalte 01 bis 05)
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter
und darüber .......
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4Jahren (.,,)
01 02 03 04 05 06 1
Kreditinstitute im ~
(C
Geltungsbereich des KWG 110 a.
Kreditinstitute außerhalb des ~
)>
Geltungsbereichs des KWG 120 C
(/)
(C
$1)
Summe Kreditinstitute (11 0 + 120) 100 O"
~
OJ
0
':J
~':J
a.
(l)
':J
(.,,)
9
0
(t>
N
(t>
3
O"
..,
(t>
.....
CO
CO
(.,,)
N
tw
Anlage3 N
(Original DIN A3) ~
(,J
Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QB ~
(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG)
Übergeordnetes Kreditinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Kreditinstitutsgruppe
Kreditinstitutsgruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(gemäߧ 13aAbs. 2 KWG) Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ __
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken
Forderungen an Nichtbanken QB1
- Beträge in Mio DM -
Buchforderungen
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
insgesamt Ol
Schuldner von über 1 Jahr C:
bis 1 Jahr von 4 Jahren (Spalte 01 bis 03) :::::,
bis unter C.
einschließlich und darüber
4Jahren (t)
C/J
(C
01 02 03 04 (t)
C/J
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG (t)
F:l"
Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost 111 O"
p5"
Eigen- und Regiebetriebe der .:=::
öffentlichen Haushalte1) 112 c....
Sl)
=r
Versicherungsunternehmen 113
ca
Sl)
:::::,
(C
Sonstige Unternehmen .....
(ohne 111 bis 113) 114 (.0
(.0
5JJ
Unternehmen (111 bis 114) 110
~
Privatpersonen und Organisationen
ohne Erwerbszweck 120
öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG
(110 + 120 + 200) 300
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs
desKWG
Unternehmen und Privatpersonen 410
öffentliche Haushalte 420
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs
des KWG (410 + 420) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken QB2
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrfst
mit vereinbarter Laufzeit/
Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt
Gläubiger von 4 Jahren
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter (Spalte 01 bis 05)
und darüber
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4 Jahren
01 02 03 04 05 06
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG
Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost 111
Eigen- und Regiebetriebe der
öffentlichen Haushalte 1) 112 ~
--.J
w
Versicherungsunternehmen 113 1
-f
Sonstige Unternehmen 0)
(C
(ohne 111 bis 113) 114 0.
~
)>
Unternehmen (111 bis 114) 110 C:
er,
(C
Privatpersonen und Organisationen 0)
ohne Erwerbszweck 120 C"
~
CJ
öffentliche Haushalte 200 0
::s
_::J
Nichtbanken im Geltungsbereich des KWG C.
(110 + 120 + 200) 300 (t)
:::::1
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs w
desKWG !=>
Unternehmen und Privatpersonen 410 0
(t)
N
(t)
öffentliche Haushalte 420 3
C"
Nichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs ~
des KWG (410 + 420) 400
<.O
<.O
w
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften.
N
.s:::i,,
w
U'I
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 14, 10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlegsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 15, 10 DM. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des EWR-Ausführungsgesetzes
sowie des Anpassungsgesetzes zum EWR-Ausführungsgesetz
Vom 16. Dezember 1993
Nach Artikel 117 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) sowie nach Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes zur
Anpassung der EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1
S. 1666) wird bekannt gemacht, daß das an erster Stelle genannte Gesetz nach
seinem Artikel 117 Satz 1 und das an zweiter Stelle genannte Gesetz nach sei-
nem Artikel 7 Satz 1
am 1. Januar 1994,
dem Tag des lnkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBI. 199311 S. 266) und des Anpassungsproto-
kolls vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum (BGBI. 1993 II S. 1294), in Kraft treten werden.
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Rambow