Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2369
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
Artikel 1
In§ 10 Satz 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1625, 1633), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
14. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird das Datum
,,31. Dezember 1993" durch das Datum „31. Dezember 1995" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2370 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der
zuletzt gemäß Artikel 10 der Verordnung vorn 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1675), wird wie folgt geändert:
Die Monographien des Teils 1, 2. Abschnitt, laufende Nummern 142, 143, 144, 145, 146 und 147 werden wie folgt ge-
ändert:
1. Punkt 6.3 „Nebenwirkungen" erhält jeweils folgende Fassung:
„6.3 Nebenwirkungen
In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Schwellungen im Gesicht,
Atemnot, Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.
Hinweise:
Bei den ersten Anzeichen für eine Überempfindlichkeitsreaktion ist das Präparat abzusetzen und sofort Kontakt
mit einem Arzt aufzunehmen.
Bei Verdacht auf Überdosierung sollte unverzüglich ein Arzt zu Rate gezogen werden, da bei erheblicher Über-
dosierung schwere Leberschäden auftreten können."
2. Es wird jeweils folgender Punkt 7 angefügt:
„7 Fachinformation
Bei Arzneimitteln, die mit einer Fachinformation in den Verkehr gebracht werden, ist im Abschnitt „Neben-
wirkungen" dieser Fachinformation jeweils folgender Wortlaut aufzunehmen:
,,In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Quincke-Ödem, Atemnot.
Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.""
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 1995 außer Kraft.
Bonn,den20.Dezember1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 72 Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2371
Sechste Verordnung
zur Änderung der Arzneibuchverordnung
(6. ABVÄndV)
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Das Deutsche Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10) in der Fassung der Fünften
Verordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung vom 15. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2015) wird nach Maßgabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen
Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle der
amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-
gabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.
Artikel 2
Arzneimittel, die dem zweiten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-
gabe nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder
bezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. August 1995 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den am 28. Februar 1994 geltenden Vorschriften
entsprechen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: BuI1d.,,srn,Irni,ter•ium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. Druck: Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröftentl1chen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übeminkünfle und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rochtsvorschrift~'n sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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lrn o,:,,cuy,,µ,c,o::, ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt
Bundesgesetzblatt
Te i 111
Nr. 46, ausgegeben am 23. Dezember 1993
Tag 1n halt Seite
9. 12. 93 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung 2214
14. 12. 93 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (5. SOLAS-ÄndV) ................................................... . 2317
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... 2335
9. 11. 93 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ................................................................... • 2337
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .................... -............... . 2338
26. 11. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zusatzprotokolle hierzu ..................................................... . 2340
Preis dieser Ausgabe: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2310 Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
(Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)
Vom 21. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Vermögensteuergesetzes 17
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
verordnung 2 steuergesetzes 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 3 Änderung des Vermögensgesetzes 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Änderung des Umsatzsteuergesetzes 20
Fünften Vermögensbildungsgesetzes 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 21
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 5 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 22
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes 6 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 23
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes 7 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 24
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 8 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung 25
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften 9 Änderung der Abgabenordnung 26
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 27
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen Änderung der Kleinbetragsverordnung 28
bei Änderung der Unternehmensform 11 Änderung der Finanzgerichtsordnung 29
Änderung des Außensteuergesetzes 12 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 30
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 13 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 31
Änderung des Bewertungsgesetzes 14 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung 32
Änderung der Verordnung zur Durchführung Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 33
Änderung der Anteilsbewertungsverordnung 16 Inkrafttreten 34
Artikel 1 c) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes ,,29. das Gehalt und die Bezüge,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der a} die die diplomatischen Vertreter ausländi-
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 scher Staaten, die ihnen zugewiesenen
S.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3 Beamten und die in ihren Diensten ste-
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 henden Personen erhalten. Dies gilt nicht
S. 2118), wird wie folgt geändert: für deutsche Staatsangehörige oder für
im Inland ständig ansässige Personen;
1 . In § 1 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
b} der Berufskonsuln, der Konsulatsan-
2. § 3 wird wie folgt geändert: gehörigen und ihres Personals, soweit sie
a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: Angehörige .des Entsendestaats sind.
Dies gilt nicht für Personen, die im Inland
,,2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Überbrückungs- ständig ansässig sind oder außerhalb
beihilfe nach dem Soldatenversorgungsge- ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf,
setz sowie die Überbrückungsbeihilfe nach
ein Gewerbe oder eine andere gewinn-
dem Zivildienstgesetz;".
bringende Tätigkeit ausüben;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- 3. Dem § 4 Abs. 5 Nr. 5 wird folgender Satzteil ange-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flücht-
fügt:
lingshilfegesetz, Leistungen nach dem Bun-
desvertriebenengesetz und Leistungen nach ,,haushaltsrechtliche Einschränkungen sind unbe-
dem Reparationsschädengesetz;". achtlich;".
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2311
4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 wird Buchstabe b wie folgt 1. ein Grundhöchstbetrag von 2 610 Deutsche
gefaßt: Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von
„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne 2. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich ein
des§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark, im Fall
entsprechend." der Zusammenveranlagung von Ehegatten von
12 000 Deutsche Mark.
5. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Ge- Hundert der Summe der Einnahmen
bäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2" die
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
Worte ,,, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines
§ 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des
vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags her-
§ 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung
gestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der
Vertrags angeschafft worden sind," eingefügt.
Steuerpflichtige zum Personenkreis des
b) In Nummer 3 werden die Worte „anstelle der in § 1Oe Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
Nummer 2 genannten Beträge" gestrichen.
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne
des § 22 Nr. 4;
6. In§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die
Zahl „45" durch die Zahl „50" ersetzt. 3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grund-
höchstbetrag und den Vorwegabzug über-
steigen, können sie zur Hälfte, höchstens bis
7. In§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 werden die Zahl „0,65"
zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags
durch die Zahl „0, 70" und die Zahl „0,30" durch die
abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag)."
Zahl „0,33" ersetzt.
c) In Absatz 5 Nr. 3 Buchstabe e werden gestrichen:
8. § 10 wird wie folgt geändert: „aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Dauer verlassen hat oder
„Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 bb) wenn er".
Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeauf-
wendungen) ist, daß sie 9. In § 1Oe Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam- gefügt:
menhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, „Aufwendungen nach Satz 1 , die Erhaltungsaufwand
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit- Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, kön-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- nen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der
ten haben und das Versicherungsgeschäft Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigen-
im Inland betreiben dürfen, und Versiche- tumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von
rungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum 150 000 Deutsche Mark, abgezogen werden."
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder
b) an Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb 10. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entge- ,,§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-
genzunehmen und aus den angesammelten wenden."
Beträgen den Bausparern nach einem auf
eine gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichte-
ten Verfahren für wohnungswirtschaftliche 11. In§ 13a Abs. 4 Nr. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
Maßnahmen Baudarlehen zu gewähren ,,Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der land-
(Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre wirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und Wirt-
Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der schaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines
Europäischen Gemeinschaften (Gemein- Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22
schaftsgebiet) haben und denen die Erlaub- des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschrei-
nis zum Geschäftsbetrieb im Gemein- bung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangs-
schaftsgebiet erteilt ist, oder wert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter
c) an einen Sozialversicherungsträger entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu ver-
mindern."
geleistet werden und
3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstel-
12. § 14a wird wie folgt geändert:
len, für die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-
Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögens- a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
bildungsgesetzes besteht." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Mit-
,,(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen- erbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei
derjahr folgende Höchstbeträge: Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit."
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
13. § 16 wird wie folgt geändert: baugenossenschaft bestanden oder einen
nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
aus dem Bestand einer solchen Bau- oder
„Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
Seite des Erwerbers dieselben Personen Unter-
nehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn 8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile
insoweit jedoch als laufender Gewinn." an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
gefügt: die Gesellschaft das Unternehmen des
,,Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt- Arbeitgebers ist,".
schaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
veräußert werden und soweit auf der Seite des
Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,"
dieselben Personen Unternehmer oder Mitunter- das Wort „Wandelschuldverschreibungen,"
nehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des eingefügt.
Gewerbebetriebs als laufender Gewinn." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
14. § 19a wird wie folgt geändert: schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „500" durch die tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
Zahl „300" ersetzt. des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
schendes Unternehmen mit dem Unterneh-
b) Absatz 2 Satz 5 Nr. 4 wird gestrichen.
men des Arbeitgebers verbunden ist, steht
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: einem Geschäftsguthaben bei einer Genos-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: senschaft, die das Unternehmen des Arbeit-
gebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein
„ 1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit
werden oder an einer deutschen Börse beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-
zum amtlichen Handel oder zum geregel- leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
ten Markt zugelassen oder in den Frei- die im Sinne des§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
verkehr einbezogen sind,". zes als herrschendes Unternehmen mit dem
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Kuxe und Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
Wandelschuldverschreibungen, die von Unter- ist, stehen einer Stammeinlage oder einem
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge- Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich."
geben werden," durch die Worte „Wandel-
schuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber 15. § 20 wird wie folgt geändert:
ausgegeben werden oder an einer deutschen a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
Börse zum amtlichen Handel oder zum ge-
regelten Markt zugelassen oder in den Frei- „7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
verkehr einbezogen sind," ersetzt. jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapital-
vermögens oder ein Entgelt für die Über-
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „zu- lassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
gelassen" die Worte „oder in den Freiverkehr zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn
einbezogen" eingefügt. die Höhe des Entgelts von einem ungewissen
dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der
Bezeichnung und der zivilrechtlichen Aus-
,, 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
gestaltung der Kapitalanlage;".
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Genossenschaft das Unternehmen aa) In Nummer 1 werden die Worte „in Absatz 1"
des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut durch die Worte „in den Absätzen 1 und 2"
oder eine Bau- oder Wohnungsgenossen- ersetzt.
schaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
zum Zeitpunkt der Begründung oder des „2. Einnahmen aus der Veräußerung
Erwerbs des Geschäftsguthabens seit
mindestens drei Jahren im Genossen- a) von Dividendenscheinen und sonsti-
gen Ansprüchen durch den Inhaber
schaftsregister ohne wesentliche Ände-
rung ihres Unternehmensgegenstandes des Stammrechts, wenn die dazu-
gehörigen Aktien oder sonstigen
eingetragen und nicht aufgelöst ist oder
Sitz und Geschäftsleitung in dem in Arti- Anteile nicht mitveräußert werden.
Diese Besteuerung tritt an die Stelle
kel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli der Besteuerung nach Absatz 1;
1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossen- b) von Zinsscheinen und Zinsforderun-
schaft, Gemeinnützige Wohnungsbauge- gen durch den Inhaber oder ehemali-
nossenschaft oder sonstige Wohnungs- gen Inhaber der Schuldverschreibung,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2313
wenn die dazugehörigen Schuldver- und Kapitalforderungen bei deren Endfäl-
schreibungen nicht mitveräußert wer- ligkeit durch den zweiten und jeden weite-
den. Entsprechendes gilt für die Ein- ren Erwerber entsprechend. Die Sätze 1
lösung von Zinsscheinen und Zins- bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinn-
forderungen durch den ehemaligen obligationen und Genußrechten im Sinne
Inhaber der Schuldverschreibung;". des § 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden."
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 4 werden hinter dem Wort „Wer-
bungskosten" die Worte „einschließlich einer
aaa) Hinter dem Wort „Zinsscheinen" werden
abzuziehenden ausländischen Steuer" eingefügt.
die Worte „und Zinsforderungen" ein-
gefügt.
16. In § 22 Nr. 4 Buchstabe b wird die Zahl „4 800" durch
bbb) Satz 2 wird gestrichen. die Zahl „6 000" ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
17. § 23 wird wie folgt geändert:
,,4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Ab-
tretung von a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuld- ,,Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmit-
verschreibungen, Schuldbuchforde- telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Per-
rungen und sonstigen Kapitalforde- sonengesellschaft gilt auch für Zwecke dieser Vor-
rungen durch den ersten und jeden schrift als Anschaffung oder Veräußerung der
weiteren Erwerber, anteiligen Wirtschaftsgüter."
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuch- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
forderungen und sonstigen Kapital- c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
forderungen ohne Zinsscheine und
,,§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-
Zinsforderungen oder von Zinsscheinen
und Zinsforderungen ohne Schuldver- zungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b vor-
schreibungen, Schuldbuchforderungen liegen. Bei der Veräußerung von Anteilscheinen
an Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-
und sonstige Kapitalforderungen durch
den zweiten und jeden weiteren Erwer- Sondervermögen gilt Satz 1 nur, soweit im Ver-
äußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist."
ber zu einem abgezinsten oder aufge-
zinsten Preis,
18. § 24b wird aufgehoben.
c) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
forderungen und sonstigen Kapital-
forderungen mit Zinsscheinen oder 19. In § 26a Abs. 2 werden dem Satz 1 folgende Worte
Zinsforderungen, wenn Stückzinsen vorangestellt:
nicht besonders in Rechnung gestellt ,,Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 und".
werden oder bei denen die Höhe der
Erträge von einem ungewissen Ereig-
nis abhängt, 20. § 32 wird wie folgt geändert:
d) Schuldverschreibungen, Schuldbuch- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
forderungen und sonstigen Kapital- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
forderungen mit Zinsscheinen oder
aa) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4 ein-
Zinsforderungen, bei denen Kapital-
gefügt:
erträge in unterschiedlicher Höhe oder
für unterschiedlich lange Zeiträume „4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr
gezahlt werden, als drei Jahren Wehrdienst leistet, der
an Stelle des gesetzlichen Grundwehr-
soweit sie der rechnerisch auf die Besitz-
dienstes abgeleistet wird, oder".
zeit entfallenden Emissionsrendite ent-
sprechen. Weist der Steuerpflichtige die bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Emissionsrendite nicht nach, gilt der ,,In del°l\Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraus-
Unterschied zwischen dem Entgelt für setzung~ daß durch die Aufnahme des Dien-
den Erwerb und den Einnahmen aus der stes oder der Tätigkeit eine Berufsausbildung
Veräußerung, Abtretung oder Einlösung unterbrochen worden ist."
der Wertpapiere und Kapitalforderungen
als Kapitalertrag. Die Besteuerung der c) In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1 gefügt:
Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt; ,,Für ein Kind, das weder zu Beginn des Kalender-
die danach der Einkommensteuer unter- jahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
liegenden, dem Veräußerer bereits zu- war, noch im laufe des Kalenderjahrs unbe-
geflossenen Kapitalerträge aus den Wert- schränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist,
papieren und Kapitalforderungen sind bei kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden,
der Besteuerung nach der Emissions- soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitz-
rendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 staats des Kindes notwendig und angemessen
gelten für die Einlösung der Wertpapiere ist."
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
,,(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche hat, in Höhe von 2 400 Deutsche Mark. Dieser
Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Betrag erhöht sich auf 4 200 Deutsche Mark,
Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.
anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte Das gleiche gilt, wenn ein Kind im Sinne des § 32
(§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu Abs. 1, für das der Steuerpflichtige keinen Kinder-
veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn freibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehr-
er einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind dienst oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen
erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, für
ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Woh- die Zeit bis zur Vollendung des 29. Lebensjahrs
nung im Inland gemeldet sind, werden dem Eltern- des Kindes. Die Ausbildungsfreibeträge vermin-
teil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalen- dern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und
derjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines
Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt
dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur ein- oder geeignet sind, soweit diese 3 600 Deutsche
heitlich ausgeübt werden. Als Wohnung im Inland Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-
eines Elternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
einkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6 die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
und 7 gilt entsprechend." Zuschüsse. Der anrechnungsfreie Betrag kann in
den Fällen des Satzes 2 nicht in Anspruch genom-
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
men werden. Für ein nicht unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vor-
21. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: stehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für das-
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Eingliede-
selbe Kind die Voraussetzungen für einen Aus-
rungsgeld" ein Komma und das Wort „Eingliede-
bildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur
rungshilfe" eingefügt.
einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei
b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: Steuerpflichtigen, die zusammen die Vorausset-
zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in
,,d) Arbeitslosenbeihilfe oder Überbrückungsbei- einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die
hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 5.
oder Überbrückungsbeihilfe nach dem Zivil- Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen
dienstgesetz,". in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein
Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbe-
22. Dem§ 32c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: trags. liegen im Fall des Satzes 8 bei einem Eltern-
„Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren paar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist."
Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines
Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des
23. § 33 a wird wie folgt geändert: § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: Fällen der Sätze 7 bis 9 bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende
„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil
oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts übertragen werden."
bestimmt oder geeignet sind, so vermindern sich
die Beträge von 4104 und 6 300 Deutsche Mark 24. In 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kindes, das
um den Betrag, um den diese Einkünfte und nach § 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen ist und"
Bezüge den Betrag von 4 500 Deutsche Mark im durch die Worte „Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1,
Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der das" ersetzt.
unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus
öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich- 25. § 34c Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
tungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezogenen Zuschüsse." „Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: schen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor-
gesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
,,(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
entsprechend auf die nach dem Abkommen anzu-
dungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für
rechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei
das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf
nach dem Abkommen als gezahlt geltenden auslän-
Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalen-
dischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von Ab-
derjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abge-
satz 2 ausgeschlossen."
zogen:
1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht 26. In§ 36b Abs. 1 Satz 1 und in§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden
vollendet hat, in Höhe von 1800 Deutsche jeweils nach dem Zitat ,,§ 44a Abs. 2 Satz 1" die Worte
Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht ,,oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5"
ist; eingefügt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2315
27. In § 37 Abs. 5 werden die Worte „des Absatzes 3 c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Sätze 2 bis 4" durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 2
„4. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten
bis 5" ersetzt.
Kinderfreibeträge."
28. § 39 wird wie folgt geändert:
31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Zuschüsse"
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „5" durch die Zahl durch die Worte „zusätzlich zum ohnehin geschulde-
,, 10" ersetzt. ten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „jedes" 32. § 40a wird wie folgt geändert:
die Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tige" eingefügt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Zitat "§ 32
Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,
Abs. 1 bis 6" die Worte „von 2 052 oder 4104 Deut-
die nur in geringem Umfang und gegen geringen
sche Mark" eingefügt.
Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 3a mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert
Satz 2" durch die Worte „Absatz 3a Satz 3" ersetzt. des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäftigung in
geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die
29. § 39 a wird wie folgt geändert:
Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeits-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetz-
buch nicht übersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungs-
„5. die folgenden Beträge, wie sie nach§ 37 zeiträumen darf wöchentlich die Beschäftigungs-
Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkom- dauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreißig-
mensteuer-Vorauszahlungen zu berück- ste! der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
sichtigen sind: steigen."
a) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, b) In Absatz 4 werden die Worte „ 18 Deutsche Mark"
§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21 durch die Worte „ein Zweihundertstel der monat-
Satz 4 bis 7, nach § 15b des Berlin- lichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Vier-
förderungsgesetzes oder nach § 7 tes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
des Fördergebietsgesetzes abgezogen
werden können,
33. In § 41 b Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 ein
b) die negative Summe der Einkünfte im Komma und folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
,,5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-
6 und 7 und der negativen Einkünfte im
ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen
c) das Vierfache der Steuerermäßigung
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
nach§ 34f,".
stätte".
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt: 34. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„6. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten a) In Satz 1 werden die Worte „in den Fällen der Num-
Kinderfreibeträge." mer 7 Buchstabe a" durch die Worte „in den Fällen
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach Ab- der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie
satz 1 Nr. 2 bis 5" durch die Worte „nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
Nr. 2 bis 6" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 7 werden die Worte „Kapitalerträgen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7," durch die Worte
30. § 39d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7,
a) Der Einleitungsteil wird wie folgt gefaßt: außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-
mer 2," ersetzt.
„In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers c) In Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 werden die
für jeden Kinderfreibetrag von 2052 Deutsche Worte „für ihre Betriebsangehörigen" durch die
Worte „mit jedermann einschließlich ihrer Be-
Mark den Zähler 0,5 und für jeden Kinderfreibetrag
von 4 104 Deutsche Mark den Zähler 1 und als vom triebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des
Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe Gesetzes über die Deutsche Bundesbank" ersetzt.
der folgenden Beträge ein:". d) Am Ende der Nummer 7 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8
b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 33a Abs. 1 und 2
in Verbindung mit § 50 Abs. 4 wegen außer- angefügt:
gewöhnlicher Belastungen" durch die Worte „8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2
,,§ 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des § 33a Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei
Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 33a Abs. 2" und der Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der
Punkt durch ein Komma ersetzt. Nummer 2. Bei der Veräußerung von Kapital-
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
forderungen im Sinne der Nummer 7 Buch- bb) In Satz 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
stabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppel- Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1
buchstabe aa entsprechend." Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
e) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1
„Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2"
im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapital- Buchstabe a und Nummer 8 sowie
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erträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Satz 2" ersetzt.
bbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
35. § 43 a wird wie folgt geändert:
aaaa) Doppelbuchstabe aa wird wie
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 folgt gefaßt:
Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 ,,aa) das die Teilschuldverschrei-
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. bungen, die Anteile an einer
b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze Sammelschuldbuchforderung,
ersetzt: die Wertrechte oder die Zins-
scheine verwahrt oder ver-
„Der Steuerabzug bemißt sich in den Fällen des waltet und die Kapitalerträge
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Unterschied zwischen auszahlt oder gutschreibt,".
dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden
aus der Veräußerung oder Einlösung der Wert- nach dem Wort „Zinsscheine" die
papiere und Kapitalforderungen, wenn sie nach Worte „oder der Teilschuldver-
dem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge schreibungen" eingefügt.
auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben
dd) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder
verwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall, „Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der
bemißt sich der Steuerabzug nach der Hälfte der Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung abzuführen sind, jeweils auf den nächsten
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der Wertpapiere und Kapitalforderungen; dies gilt vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
auch in den Fällen der Einlösung durch den Erst- ee) Folgende Sätze werden angefügt:
erwerber. Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 „Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der
Satz 2 mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur
des § 20 Abs. 2 Nr. 4 kann die auszahlende Stelle Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht,
Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum
des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag
zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. Die Sätze 2 zur Verfügung zu stellen. Soweit der Gläubiger
bis 4 gelten entsprechend für die Bundesschul- seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat
denverwaltung als auszahlende Stelle, wenn die der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem
Wertpapiere oder Forderungen von einem Kredit- für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
institut mit der Maßgabe der Verwahrung und Ver- anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig
waltung durch die Bundesschuldenverwaltung erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger
erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der der Kapitalerträge nachzufordern."
Bundesschuldenverwaltung zusammen mit den
im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und 37. § 44a wird wie folgt geändert:
Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen aa) Das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie
der Sätze 2 und 3 den Erwerbspreis und außerdem Satz 2" wird durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
mitzuteilen, daß es die Wertpapiere und Forderun- Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
gen für den Gläubiger erworben oder an ihn ver-
bb) In Nummer 1 werden die Worte „im Sinne des
äußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2" gestrichen und nach
Satz 4 gilt nicht in den Fällen des§ 44 Abs. 1 Satz 4 dem Wort „erstatten" die Worte „oder die
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb." Körperschaftsteuer nach §§ 36b, 36c zu ver-
güten" eingefügt.
36. § 44 wird wie folgt geändert: b} Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ,,§ 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des
bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden."
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 4 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat,,§ 43
aa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2"
und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 ersetzt.
Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" bb} In Satz 5 wird der Hinweis „Satz 2" durch den
ersetzt. Hinweis „Satz 3" ersetzt.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2317
d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 b) die durch den Betrieb eigener oder
Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 gecharterter Seeschiffe oder Luftfahr-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. zeuge aus Beförderungen zwischen
inländischen und von inländischen zu
38. In § 44b Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Nicht- ausländischen Häfen erzielt werden, ein-
veranlagungs-Bescheinigung" die Worte „oder die schließlich der Einkünfte aus anderen
Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5" einge- mit solchen Beförderungen zusammen-
fügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und hängenden, sich auf das Inland er-
folgender Halbsatz angefügt: streckenden Beförderungsleistungen,
„Statt dessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete c) die von einem Unternehmen im Rah-
bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende men einer internationalen Betriebs-
Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen." gemeinschaft oder eines Pool-Ab-
kommens, bei denen ein Unternehmen
mit Sitz oder Geschäftsleitung im
39. In § 44c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 5 Abs. 1
Inland die Beförderung durchführt, aus
Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16" durch die Worte,,§ 5 Abs. 1
Beförderungen und Beförderungs-
mit Ausnahme der Nummer 9" ersetzt. leistungen nach Buchstabe b erzielt
werden,
40. § 45a wird wie folgt geändert:
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
a) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 im Sinne der Nummern 3 und 4
Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat gehören, durch künstlerische, sport-
,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie liche, artistische oder ähnliche Darbie-
Satz 2" ersetzt. tungen im Inland oder durch deren
b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort Verwertung im Inland erzielt werden,
,,Schuldner" ein Komma und die Worte „der aus- einschHefüich der Eh'lkünfte au-s ande-
zahlenden Stelle" eingefügt. ren mit diesen Leistungen zusammen-
hängenden Leistungen, unabhängig
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: davon, wem die Einnahmen zufließen,
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 e) die unter den Voraussetzungen des
Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 § 17 erzielt werden, wenn es sich um
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. Anteile an einer Kapitalgesellschaft
bb) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 handelt, die ihren Sitz oder ihre
Nr. 2 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat Geschäftsleitung im Inland hat, oder
,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
ersetzt. im Sinne des Buchstaben a gehören,
durch Veräußerung von unbeweglichem
41. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten
im Sinne der Nummer 6 erzielt werden.
a) In Nummer 4 wird das Zitat ,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gel-
3 und 5" durch das Zitat,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
ten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten
und 6" ersetzt.
im Sinne dieses Buchstabens, die von
b) In Nummer 4a werden die Einleitung sowie die einer Körperschaft ohne Sitz oder
Buchstaben a und b wie folgt gefaßt: Geschäftsleitung im Inland erzielt wer-
,,wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraus- den, die einer inländischen Kapitalge-
setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, sellschaft oder sonstigen juristischen
Person des privaten Rechts, die nach
a) im Fall des§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2 den Vorschriften des Handelsgesetz-
einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der buchs zur Führung von Büchern ver-
Kinderfreibetrag eingetragen worden und der pflichtet ist, gleichsteht;".
andere Elternteil im Kalenderjahr unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig geworden ist oder bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
b) im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 5 einem Eltern- aaa} Dem Buchstaben a wird folgender Teil-
teil auf der Lohnsteuerkarte der übertragene satz angefügt:
Kinderfreibetrag eingetragen worden ist oder „dies gilt außer in den Fällen des § 44
ein Elternteil die Übertragung des Kinderfrei- Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
betrags beantragt oder". pelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht
in den Fällen des § 38b, des § 43a in
42. § 49 wird wie folgt geändert: Verbindung mit § 38b und des § 44
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften;".
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
bbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
„2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
bis 17),
Buchstabe a und Satz 2" durch das
a} für den im Inland eine Betriebsstätte Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
unterhalten wird oder ein ständiger stabe a und Nummer 8 sowie Satz 2"
Vertreter bestellt ist, ersetzt.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz
oder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung
„8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
nicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien
Nr. 2, soweit es sich um Spekulations-
geschäfte mit inländischen Grundstücken, besteht,
mit inländischen Rechten, die den Vor- es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der
schriften des bürgerlichen Rechts über Veräußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischenge-
Grundstücke unterliegen, oder mit An- schaltete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungs-
teilen an Kapitalgesellschaften mit Ge- berechtigt ist."
schäftsleitung oder Sitz im Inland bei
wesentlicher Beteiligung im Sinne des 45. § 50d wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;". a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung
,,(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen oder -ermäßigung nach § 44d oder nach einem
sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese rung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen
Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die
anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche Einkünfte Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Ein-
durch eine inländische Betriebsstätte oder einen schaltung der ausländischen Gesellschaft wirt-
inländischen ständigen Vertreter erzielt werden schaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet."
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder
soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- ,,(2) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Ver-
besteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes gütungen im Sinne des § 50a hat auf amtlich vor-
aufrechterhalten bleibt." geschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung
der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-
43. § 50 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ren Staates nachzuweisen, daß er dort ansässig
,,(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit, Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im der Länder erleichterte Verfahren oder verein-
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften fachte Nachweise zulassen."
des § 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9,
§ 1Oe Abs. 1, § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die 46. In§ 51 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fassung"
tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24a, die Worte „satzweise numeriert" eingefügt.
32 Abs. 1 bis 6, § 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des
§ 33a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33a Abs. 2 anzuwenden. 4 7. § 51 a wird wie folgt geändert:
Steht beiden beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz
zu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden. Dem ersetzt:
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteil „Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ein
steht ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere ermäßigter Kinderfreibetrag vom Einkommen ab-
Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gezogen wird, ist ein entsprechend ermäßigter
und einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Betrag von der festgesetzten Einkommensteuer
erhält. Die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen abzuziehen."
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49
Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
oder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3 ,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist
Satz 2 ist nicht anzuwenden." Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Jahreslohnsteuer an die Stelle der fest-
44. § 50c Abs. 10 wird wie folgt gefaßt: gesetzten Einkommensteuer tritt; Absatz 2 Satz 2
,,(10) Werden die Anteile über die Börse erworben, ist nicht anzuwenden. Wird die Lohnsteuer nach
sind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht der Steuerklasse IV erhoben, ist der Abzugsbetrag
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist nach Absatz 2 Satz 1 bei jedem Ehegatten zur
und Hälfte zu berücksichtigen."
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver-
äußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht 48. § 52 wird wie folgt gefaßt:
mindestens 10 Tage liegen und der Gewinnver- ,,§52
wendungsbeschluß der ausschüttenden Kapital-
gesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder Anwendungsvorschriften
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mit- (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
telbar zu Bedingungen rückveräußert werden, die folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
allein oder im Zusammenhang mit anderen Verein- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-
barungen dazu führen, daß das Kursrisiko be- wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
grenzt ist oder Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2319
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988
einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohn- endet. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erst-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige mals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. 31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 6 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals
(2) § 2a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem
Veranlagungszeitraums 1990 anzuwenden.
1. Januar 1990 endet.
(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu- (8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
wenden. erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei
(2b) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
1987 (BGBI. 1 S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von
Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine am
weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zins- Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
zuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung
dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert
nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vor- zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung
teile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangs-
gezahlt werden. jahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-
(3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz lage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem
oder einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Über-
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem gangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren
Grundlohn gezahlt werden, den nach § 3b steuer- jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-
freien Betrag um mehr als um 6 vom Hundert des erhöhend aufzulösen.
Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten,
bleibt für die im Kalenderjahr 1990 endenden Lohn- (9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
zahlungszeiträume der über 6 vom Hundert des Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,
Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich steuer- die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder herge-
frei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende stellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Kalenderjahr jeweils um 4. Die Sätze 1 und 2 sind des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977
letztmals auf Zuschläge anzuwenden, die für vor dem und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder her-
1. Januar 1996 endende Lohnzahlungszeiträume gestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ein-
gezahlt werden. kommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem
1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor- 1. September 1977 angeschafft oder hergesteHt wor-
den sind. den sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9
(5) § 4 Abs. 5 Nr. 5 in der Fassung dieses Gesetzes des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu- der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBI. 1
wenden. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Ver- S. 2165) weiter anzuwenden.
anlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit
(9a) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind,
1989 (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erst-
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder
mals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwen-
die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der fest-
den. § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom
gesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig
19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2434) geänderten Fas-
festgesetzt worden ist.
sung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985
(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in
Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen
nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberech- und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985
tigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in 1985 (BGBI. 1S. 977; 1986 1S. 138) sind weiter anzu-
den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 wenden.
endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden
Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel (10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergeset-
gewinnerhöhend aufzulösen. zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21 . Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das
(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist
erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem (11) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirtschafts-
31. Dezember 1993 vorgenommen werden.§ 6Abs. 1 jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994
Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr beginnen.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwen-
letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die den, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige
nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt
sind.§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der
Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,
1993 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das
anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versiche- Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
rungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem hat. § 1Oe Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 in der Fas-
Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er sung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden, wenn
sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Ver- der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach
sicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlos-
Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 Rechtsakts angeschafft hat.
(BGBI. 1 S. 297) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1991 anzuwenden. § 10 Abs. 3 in der (14a) § 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maß-
Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Ver- nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
anlagungszeitraum 1993, auf Steuerpflichtige mit Ein- 1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuer-
nahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit der der pflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992
Erwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i, 10f oder 82i
auf Alters-, Kranken- oder Arbeitslosenversorgung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder
ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung § 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der
verbunden ist, erstmals für den Veranlagungszeit- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abge-
raum 1994 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Nr. 2 gilt entspre- zogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeit-
chend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder raum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil
Todesfall gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach§ 10 nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuer- Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. Auf-
gesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 wendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abge-
Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderaus- schlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veran-
gabe abgezogen worden ist und nach dem 8. Novem- lagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden
ber 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird. sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach
§ 10g einbezogen werden.
(13) § 10d Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes
ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Ver-
(15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und
anlagungszeitraums 1994, § 10 d Abs. 2 ist erstmals
Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum
auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungs-
1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum
zeitraums 1985 anzuwenden.
1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu
(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des
1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Woh- Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen
nungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a
sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschrif-
oder Erweiterungen ist § 1Oe des Einkommensteuer- ten letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998
gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirt-
vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) weiter anzu- schaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund
wenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 herge- und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu
stellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung
Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986
Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterun- fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der
gen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987
durch Gesetz vom 24. Juni 1991 {BGBI. 1 S. 1322) gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der
geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuer-
von Satz 2 ist § 1Oe Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der pflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers
durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den Fällen
geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungs- der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum
zeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 1Oe Abs. 1 nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich
und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3
Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum
Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4
hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des
das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen
eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge- und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste- Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen,
henden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Her- bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und
stellung des Objekts nach dem 30. September 1991 Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen
begonnen worden ist. § 1Oe Abs. Sa ist erstmals bei in Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2321
Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Werden der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch
nach dem 31. Dezember 1986 die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgü-
tern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2
1 . die Wohnung und der dazugehörende Grund und
nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach
Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985
Satz 6 als entnommen gelten, oder
veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten ent- einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Ver-
geltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und äußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und
der dazugehörende Grund und Boden vor dem vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlosse-
1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für nen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden
Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne
auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen,
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn
bei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen
ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwen-
gehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und
den, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die
2 ein Fall des § 17 oder des§ 23 vorläge. Die Sätze 3
Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder
und 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 19
Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter
Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.
Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8
sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veran-
(19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,
lagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirt-
die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-
schaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem
den Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht
Dritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Woh-
nung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-
entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzen- gen nach § 821 der Einkommensteuer-Durch-
den anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach führungsverordnung können nur in dem Umfang
dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f
auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-
Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich- Durchführungsverordnung in der Fassung der
tet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlu-
eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung sten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder
und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-
Hat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 ber 1979 begonnen, so ist § 1Sa auf Verluste anzu-
zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen wenden, soweit sie mit der Erweiterung oder
Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten Umstellung oder mit dem erweiterten oder um-
die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei einem Gebäude gestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusam-
oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach menhängen und in nach dem 31. Dezember 1979
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus
tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-
anzuwenden.
nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststätten-
(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 gewerbes, die überwiegend der Beherbergung
und des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß. dient, entstehen,
(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember tung und der Verwaltung von Gebäuden entste-
1991 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen hen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6
und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vor- Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-
genommen worden sind, ist § 14a in den vor dem gesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im
1. Januar 1992 geltenden Fassungen anzuwenden. Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Woh-
§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Ver- nungsbaugesetzes für das Saarland, gefördert sind,
äußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar
4. für Verluste, soweit sie
1992 vorgenommen worden sind.
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der
(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrück- b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
stellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Her-
Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 stellungskosten oder von den Anschaffungs-
endet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen. kosten von in ungebrauchtem Zustand vom
Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem
(18a) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer
Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erst- entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
mals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu minde-
waren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbescheide stens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf- § 18 Abs. 2 und 3 des Fünften Vermögensbildungs-
nahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das
stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff Anlageinstitut nicht die Voraussetzungen des § 19a
gehört. Abs. 3 Nr. 7 und 8 in der Fassung dieses Gesetzes
erfüllt.
§ 15a ist erstmals anzuwenden
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, (20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergeset-
die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden zes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträ-
Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesell- abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des
schaft aus dem Betrieb von in einem inländischen § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt
Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende
Verluste erzielt und diese Verluste gesondert zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20
ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals
Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet wor- in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwi-
den ist, schen Stammrecht und Dividendenanspruch nach
dem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in
Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist
nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-
letztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem
schaftsjahren entstehen,
1. Januar 1994 gezahlt werden.
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals
1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entste- für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
16. November 1984 bestellt oder mit seiner Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die
Herstellung begonnen hat, Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungs-
b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember werts als Überschuß des Mietwerts über die Wer-
1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entste- bungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen,
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranla-
dem 15. November 1984 bestellt oder mit sei- gungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen
ner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert
die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum
und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 1998 nach§ 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige
Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Ver-
zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt anlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen,
geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht
Verluste anzuwenden, die in nach dem mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im
15. November 1984 beginnenden Wirtschafts- eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranla-
jahren entstehen; das Eineinhalbfache er- gungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die
mäßigt sich für Verluste, die in nach dem Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorge-
31 . Dezember 1994 beginnenden Wirtschafts- legen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die
jahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge
insgesamt geleisteten Einlage. wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranla-
gungszeitraums abgezogen werden, in dem der
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-
Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals
nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten
hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes
vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-
gilt für Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-
stabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der
oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,
aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den jeweils anzuwendenden Fassung und für den erwei-
der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Ver- terten Schuldzinsenabzug nach § 21 a Abs. 4. Werden
äußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind nung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986
bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichti- und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für
gung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Maßnahmen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der An- stabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach
wendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
berücksichtigen, auf die§ 1Sa Abs. 1 anzuwenden ist. nung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur
Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen
(19a) Für die Anwendung des§ 19a Abs. 1 Satz 2 ist würden und die der Steuerpflichtige nicht in die
§ 17 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs- Bemessungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat, so
gesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Kündigung können die Herstellungskosten im Jahr der Herstel-
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 lung und in den folgenden neun Kalenderjahren
Nr. 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2323
abgezogen werden; dies gilt entsprechend für Her- 1953 (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der
stellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Maßgabe, daß
Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen
des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbin- jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm
dung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durch- die Voraussetzungen für die Gewährung eines
führungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden
Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungs- folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und
kosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall 2. der Freibetrag
der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x a) bei Steuerpflichtigen, bei denen§ 32a Abs. 5
oder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkom- oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark,
mensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils b) bei Steuerpflichtiger), die Kinder haben, 840
anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark
Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 und 7 für das dritte Kind und jedes weitere Kind und
sind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden. c) bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche
(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe b in der Fassung dieses Mark
Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum beträgt.
1993 anzuwenden.
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die
(22) § 23 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr,
1990 ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu- für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung
wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt- nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung
schaftsgut vor dem 1. Januar 1994 angeschafft hat. von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-
betrag nicht gewährt. Die Vorschriften sind letztmals
(23) § 32 Abs. 4 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-
bei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, der vor dem
gungszeitraum 1992 anzuwenden.
1. Januar 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
(24) § 32 d Abs. 1 ist anzuwenden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
begründet hat.
1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der folgen-
den Fassung: (25a) § 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ist erstmals für
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn
auf das zu versteuernde Einkommen beträgt das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft
0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) vor dem 11 . November 1993 abgeschlossen worden
bis 10 529 Deutsche Mark und bei Anwendung ist.
des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis (26) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit
21 059 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe- der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den
züge 10 530 Deutsche Mark bis 12 797 Deutsche erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des
Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge
21 060 Deutsche Mark bis 25 595 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme er-
so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf höhter Absetzungen nach § 34f gilt. § 34f Abs. 2 ist
den Betrag zu mildern, der sich aus den Anla- erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuer-
gen 4a und Sa zu diesem Gesetz ergibt; begünstigung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach
2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der folgen- § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem
den Fassung: 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte
Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
auf das zu versteuernde Einkommen beträgt
Objekte ist§ 34f Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)
zes 1990 anzuwenden, für vor dem 1 . Januar 1990
bis 11 555 Deutsche Mark und bei Anwendung
hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2
des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis
des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzu-
23 111 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-
wenden. § 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung
züge 11 556 Deutsche Mark bis 15 173 Deutsche
dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden bei Inan-
Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
23 112 Deutsche Mark bis 30 34 7 Deutsche Mark,
Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34f
so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf
Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-
den Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
gen 4b und 5b zu diesem Gesetz ergibt.
Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsge-
§ 32d Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 5, § 42b Abs. 1 Nr. 4b, setzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte
§ 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 Satz 5, § 51 oder angeschaffte Objekte.
Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 29 jeweils in der Fassung (27) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der
dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungs- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Sep-
zeitraum 1993 anzuwenden. tember 1993 (BGBI. 1S. 1569) gelten erstmals
(25) § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten 50. In § 8 Abs. 2 Satz 4, § 34c Abs. 5, § 38c Abs. 1 Satz 1,
nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirt- Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 , § 49 Abs. 4 Satz 2,
schaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft § 50 Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n
erfolgen, und Doppelbuchstabe bb Satz 4 und Abs. 4 werden
jeweils die Worte „Der Bundesminister", ,,der Bundes-
b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun- minister", ,,des Bundesministers" oder „dem Bundes-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 minister" durch die Worte „Das Bundesministerium",
endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden ,,das Bundesministerium", ,,des Bundesministeriums"
Körperschaft erfolgen. oder „dem Bundesministerium" ersetzt.
Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist
weitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat- Artikel2
zes 1 , daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die
Änderung der
nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe
der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des§ 30 Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als ver- in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
wendet gilt, ausweist. (BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird
(28) § 36b Abs. 1 Satz 1, § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43
wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a
Abs. 1 und 2, §§ 44, 44a Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 44b Abs. 1
1 . § Sc Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 , § 45 a Überschrift und Abs. 1 sowie§ 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc in der Fas- ,,(1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des§ 4a Abs. 1 Nr. 1
sung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitaler- des Gesetzes können Betriebe mit
träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und
zufließen. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 44c mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung
Abs. 2, § 45a Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch- den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
stabe a in der Fassung dieses Gesetzes sind erst-
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober
31. Dezember 1992 zufließen. Abweichend von § 43 a bis 30. September,
Abs. 2 Satz 3 bemißt sich bei der Veräußerung oder 3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1 . September
Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, bis 31 . August
die vor dem 31. Dezember 1993 von der die Kapital-
bestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art
erträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erwor-
liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem
ben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftli-
verwaltet worden sind und deren Laufzeit nicht länger che Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdi-
als ein Jahr ist, der Steuerabzug nach dem Unter- rektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in
schied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeich-
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der neten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser
Wertpapiere und Kapitalforderungen. andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden;
dies gilt nicht für den Weinbau.
(29) § 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Geset-
zes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 (2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baum-
anzuwenden. Für negative Einkünfte aus Vermietung schulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch
und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt
Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförde- ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalen-
rungsgesetzes entstehen, ist§ 37 Abs. 3 Satz 9 nur
derjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, ver-
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inan-
längert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende
spruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals
Wirtschaftsjahr um d~n Zeitraum bis zum Beginn des
nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind. ersten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirt-
(30) § 40a Abs. 2 und 4 in der Fassung dieses schaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bil-
Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzu- den. Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr
für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirt-
wenden.
schaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um,
(31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeit- gilt Satz 2 entsprechend."
raum 1989 anzuwenden.
2. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(32) Die§§ 53 und 54 des Einkommensteuergeset-
zes 1990 sind weiter anzuwenden. ,,(2) § Sc Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser
Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
(33) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn den, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c
anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre
1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen.
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begon-
1992 zufließen." nen haben, ist§ Sc Abs. 1 und 2 der t=inkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)
49. Die §§ 53, 53a, 54, 59 und 60 werden aufgehoben. weiter anzuwenden."
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2325
Artikel 3 b) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
Änderung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
angefügt:
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung „die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als
der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Woh-
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset- nungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49), wird wie von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-
folgt geändert: schaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der
Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt
1 . § 2 wird wie folgt geändert: sind,".
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: gefügt:
,,a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeit- „8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der
geber ausgegeben werden oder an einer nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in
deutschen Börse zum amtlichen Handel einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit
oder zum geregelten Markt zugelassen beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfül-
oder in den Freiverkehr einbezogen sind,". lung von Verpflichtungen aus der Mitglied-
bb) In Buchstabe b werden die Worte „Kuxen und schaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fort-
Wandelschuldverschreibungen, die von Unter- bestehen oder entstehen."
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben
werden," durch die Worte „Wandelschuld- aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,"
verschreibungen, die vom Arbeitgeber ausge- das Wort „Wandelschuldverschreibungen,"
geben werden oder an einer deutschen Börse eingefügt.
zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Markt zugelassen oder in den Freiverkehr ein- bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
bezogen sind," ersetzt. ,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „zuge- schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
lassen" die Worte „oder in den Freiverkehr ein- Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
bezogen" eingefügt. des § 18. Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
schendes Unternehmen mit dem Unternehmen
dd) Die Buchstaben g und h werden wie folgt des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem
gefaßt: Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1
„g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft,
Geschäftsguthabens bei einer Genossen- die das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäfts-
Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter
Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
setzt die Anlage vermögenswirksamer Lei- tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
stungen voraus, daß die Genossenschaft des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- schendes Unternehmen mit dem Unternehmen
oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau- Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im
Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an
Begründung oder des Erwerbs des Ge- einer Gesellschaft, die das Unternehmen des
schäftsguthabens seit mindestens drei Arbeitgebers ist, gleich."
Jahren im Genossenschaftsregister ohne e) In Absatz 4 wird das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 3"
wesentliche Änderung ihres Unterneh- durch das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 5" ersetzt.
mensgegenstandes eingetragen und nicht
aufgelöst ist oder Sitz und Geschäfts- f) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 2 und 4" durch
leitung in dem in Artikel 3 des Einigungs- das Zitat „Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4"
vertrages genannten Gebiet hat und dort ersetzt.
entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiter-
wohnungsbaugenossenschaft, Gemein-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
nützige Wohnungsbaugenossenschaft oder
sonstige Wohnungsbaugenossenschaft be- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
standen oder einen nicht unwesentlichen
Teil von Wohnungen aus dem Bestand aa) Satz 4 wird gestrichen.
einer solchen Bau- oder Wohnungsgenos- bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
senschaft erworben hat,
„Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht
h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder oder nicht mehr die Voraussetzungen des§ 2
zum Erwerb eines Geschäftsanteils an Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich
tung mit Sitz und Geschäftsleitung im schriftlich mitzuteilen."
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
die Gesellschaft das Unternehmen des cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Zitat „Sätze 1
Arbeitgebers ist,". bis 5" durch das Zitat „Satz 1 bis 4" ersetzt.
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 3 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt: 7. In§ 14 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt gefaßt:
,,Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestäti- ,,(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag
gung nicht zu prüfen." durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers
c} Absatz 4 wird gestrichen. nach dem Einkommen zuständige Finanzamt fest-
gesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amt-
3. § 4 wird wie folgt geändert: lich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalender-
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- jahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Lei-
ben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch stungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 ange-
das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2 legt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermö-
Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt. genswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung
b) Absatz 4 Nr. 4 wird gestrichen. nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die Arbeitnehmer-
Sparzulage wird fällig
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen
Sperrfrist nach diesem Gesetz,
,,(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz
und oder in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2 nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und
bis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ver- Rückzahlungsfristen,
bunden oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
Unternehmen beteiligt ist, über die Begründung von
Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.
bis 1, Abs. 2 Satz. 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeit-
nehmer an diesem Unternehmen oder (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäfts- das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit
ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungs- dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist.
genossenschaft ist, die die Voraussetzungen des Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeit-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz geber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3
erfüllt, über die Begründung eines Geschäftsgutha- Abs. 3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung
bens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossen- mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zu-
schaft gunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird."
mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die
Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens
geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen 8. § 15 wird wie folgt geändert:
Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Be-
trägen zu zahlen." a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungs-
5. § 7 wird wie folgt geändert: ermächtigung, Anrufungsauskunft".
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2 ,,(1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3
Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt. Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer
auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
über
,,(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem 1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1
Arbeitnehmer und einer Gesellschaft mit be- Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögens-
schränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 mit wirksamen Leistungen sowie die Art ihrer
dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, Anlage,
zum Erwerb eines Geschäftsanteils im Sinne des 2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirk-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft samen Leistungen zuzuordnen sind und
durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den
vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver- 3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-
mögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz
oder mit anderen Beträgen zu zahlen." oder bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 das
Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom und Rückzahlungsfristen."
Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bescheinigungs-"
werden." gestrichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2327
9. ~ 1 / wird durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: § 18
Kündigung eines vor 1994
"§ 17 abgeschlossenen Anlagevertrags
Anwendungsvorschriften und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes
gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach (1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im
dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem
Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen. 31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen
überweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen,
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994
1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5
auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich
nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Ver-
kündigen, daß auf Grund dieses Vertrags vermögens-
mögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
wirksame Leistungen oder andere Beträge nach dem
machung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137) - Fünf-
31. Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.
tes Vermögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berück-
sichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des (2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 27 49). Abschluß eines Vertrags im Sinne des§ 17 Abs. 3 Nr. 2
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er
1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den
1 . Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündi-
gen, daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Ein-
1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des fünften Ver- zahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein
mögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossen-
keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen schaft bleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeit-
im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- nehmer kann die Auszahlung des Auseinanderset-
stabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder zungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zah-
2. nach§ 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsge- lung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffen-
setzes 1989 über die Begründung eines Geschäfts- den Anteils an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998
guthabens bei einer Genossenschaft, die keine verlangen.
Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2
(3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder
Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3
3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des Fünften Ver- Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
mögensbildungsgesetzes 1989 über die Über- Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis
nahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994
Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit be- schriftlich kündigen. Weitergehende Rechte des
schränkter Haftung, die keine Gesellschaft im Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben
Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- unberührt. Der zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer
stabe h, Abs. 2 Satz 3 ist, kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrs-
wert seines Geschäftsanteils verlangen; maßgebend
gelten statt der vorstehenden§§ 2, 4, 6 und 7 die§§ 2,
ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der
4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer kann die
1989.
Abfindung nur verlangen, wenn die Gesellschaft sie
(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach ohne Verstoß gegen§ 30 Abs. 1 des Gesetzes betref-
dem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im fend die Gesellschaften mit_ beschränkter Haftung zah-
Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögens- len kann. Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt,
bildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17 so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Geschäftsan-
Abs. 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes teil keine Rechte mehr zu. Kann die Gesellschaft bis
1989. zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß
(5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt
1 . Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen.§ 61 Abs. 1,
Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2 bis Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 3 des fünften Ver- Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im übri-
mögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die gen entsprechend.
Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und (4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1 ,
über Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht 2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeit-
mehr. Für vermögenswirksame Leistungen, die vor nehmer dies nicht zu vertreten.
dem 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne
des§ 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset- (5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Ver-
zes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer trag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2
Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt wor- die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt,
den sind, gilt§ 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil- so gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 630) über die Sperr- hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach
frist nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr. Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
oder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesell- 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
schaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.
,,§7
(6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündi- Aufbringung der Mittel
gungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die
Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den
Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen über-
Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung."
weisen zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als
Verpflichtung, andere Beträge in entsprechender Höhe
4. § 9 wird wie folgt geändert:
zu zahlen."
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
Artikel4 ,,6. das Verfahren für die Festsetzung, Gewährung,
Änderung Anforderung und Rückforderung der Prämie.
der Verordnung zur Durchführung Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über
des fünften Vermögensbildungsgesetzes Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Anzei-
gepflichten des Unternehmens oder Instituts,
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö- bei dem die prämienbegünstigten Aufwendun-
gensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom 4. Dezember gen angelegt worden sind."
1991 (BGBI. 1S. 2156) wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
1. In der Bezeichnung der Abkürzung der Verordnung
wird die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahreszahl 5. In § 10 wird Absatz 7 aufgehoben.
,, 1994" ersetzt.
2. In§ 2 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. Artikel&
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
3. § 3 wird aufgehoben.
In § 6 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommu-
nale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaf-
4. § 4 wird aufgehoben. ten und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993
5. § 8 wird aufgehoben. (BGBI. 1S. 944, 986) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Auf-
6. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszahl hebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder
,, 1993" ersetzt. nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von
Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-
7. § 12 wird wie folgt geändert: kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
außer Ansatz."
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die
Jahreszahl „1994" ersetzt. Artikel 7
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
,,(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften
§ 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni
Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom
1993 (BGBI. 1S. 944, 984) wird wie folgt geändert:
4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2156) ist auf ver-
mögenswirksame Leistungen, die vor dem
1 . Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzu- bis 6 eingefügt:
wenden."
„Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden
Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer
Artikel5 Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit
Wirkung. zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kün-
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der digungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen
Bekanntmachung vom 30 . Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,
wie folgt geändert: kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat
oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsent-
schädigungen oder anderer entsprechender Kosten
1. In§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden gestrichen: durch den Fonds ist ausgeschlossen."
„a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
verlassen hat oder 2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 7 bis 10.
b) wenn er". 3. Der bisherige Satz 7 wird Satz 11 und wird wie folgt
geändert:
2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Worte „nach den Sätzen 3 bis 5" werden durch die
"Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Worte „nach den Sätzen 7 bis 9" ersetzt.
druck bis zum Ablauf das zweiten Kalenderjahrs zu
stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1} folgt." 4. Der bisherige Satz 8 wird Satz 12.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2329
Artikel 8 gehört. Ist der Organträger eine Personengesell-
schaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzu-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
wenden, als das zuzurechnende Einkommen auf
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der einen Gesellschafter entfällt, der zu den begün-
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638), stigten Steuerpflichtigen gehört."
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1 S.1569), wird wie folgt ge-
4. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1976" durch
ändert:
die Jahreszahl „1993" und die Zahl „36" durch die Zahl
,,30" ersetzt.
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer2 werden vor den Worten „und die Liqui- 5. In§ 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk- minister" durch die Worte ,, , Das Bundesministerium"
ter Haftung" die Worte ,, , das Landesförderinstitut ersetzt.
Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord-
deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank 6. § 54 wird wie folgt geändert:
Rheinland-Pfalz" eingefügt. a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Worten „erstmals
b) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt durch ein für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden"
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 20 die Worte ,, , das Landesförderinstitut Sachsen-
angefügt: Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-
desbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -
,,20. Zusammenschlüsse von juristischen Perso- und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-
nen des öffentlichen Rechts, von steuerbefrei- Pfalz" eingefügt.
ten Körperschaften oder von steuerbefreiten
Personenvereinigungen, b) Folgender neuer Absatz 5b wird eingefügt:
a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck be- ,,(Sb) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranla-
schränkt, im Wege des Umlageverfahrens gungszeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend
die Versorgungslasten auszugleichen, die hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits
den Mitgliedern aus Versorgungszusagen bestehenden Zusammenschlüssen § 5 Abs. 1
gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den Veranlagungs-
b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zeitraum 1998 anzuwenden."
Vermögen nicht höher ist als 60 vom c) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5c.
Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen an die Mitglieder." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
2. § Sb Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März
,,(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Veranla-
einer ausländischen Gesellschaft, die gungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-
geglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993
1. ein Einbringender nach § 20 Abs. 6 Satz 2 als
zurückgetragen werden."
Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen an
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- e) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6b.
schaft oder nach § 20 Abs. 8 Satz 1 , 2 oder 4 des
Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Ände- f) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:
rung der Unternehmensform oder
,,(6c) § 8b Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals
2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
schaft nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder 2 des Gesetzes a) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem
über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
Unternehmensform von einem Einbringenden, der sprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein
mit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die
der ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auf- in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993
lösung oder der Herabsetzung von deren Nenn- endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
kapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den Körperschaft erfolgen,
nach Absatz 2 begünstigten Körperschaften gehört, b) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und
zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert sonstigen Leistungen, die in dem letzten vor
erworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr
Kapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von der ausschüttenden Körperschaft erfolgen.
sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung
stattfindet." Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist
weitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-
zes 1, daß sich die Höhe der Leistung, für die der
3. In § 15 wird folgende Nummer 3 angefügt:
Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als ver-
„3. Die Vorschriften des § Sb Abs. 1 und 2 sind nur wendet gilt, aus der Steuerbescheinigung der aus-
anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch schüttenden Körperschaft oder des Kreditinstituts
diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen ergibt."
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil i
g) Absatz 10a wird wie folgt gefaßt: 1 . § 38b Wird wie folgt geändert:
,,(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erstmals
aa) In Satz 1 werden die Worte „ein Steuerabzug
a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell- vom Kapitalertrag in Höhe von 30 vom Hundert
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden des ausgeschütteten Betrags vorgenommen"
Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufe- durch die Worte „eine Kapitalertragsteuer von
nes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem dem ausgeschütteten Betrag erhoben" ersetzt.
ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden
Wirtschaftsjahr erfolgen, bb) In Nummer 3 und in Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat
b) für andere Ausschüttungen und sonstige Lei- ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2"
stungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar ersetzt.
1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
Auf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
für alle Ausschüttungen und sonstigen Leistungen ,,(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwi-
im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, die in dem schengewinnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1
ersten nach dem 31 . Dezember 1993 endenden Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie im Sinne des
Satzes 1 Buchstabe b, die in dem letzten vor dem
2. Nach§ 39 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung ,,(1 a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist
S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge- das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht
setzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), anzu- zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-
wenden." nahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der
h) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt: Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-
,,(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigen- zes sowie für die angewachsenen Ansprüche des
kapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag aus- Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnah-
zuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden men. Die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20
ist, die nach dem 31 . Dezember 1976, aber vor dem Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21
1. Januar 1990 der Körperschaftsteuer ungemildert Abs. 2 und 3 zu bewerten. Der Zwischengewinn gilt als
unterlegen haben. Bei der Gliederung des verwend- in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräuße-
baren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirt- rung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonder-
schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelau- vermögen oder aus der Abtretung der in den Anteil-
fen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Absat- scheinen verbrieften Ansprüche enthalten."
zes 11 a Satz 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands
hinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Be- 3. In § 39b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „einkom-
stands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 mensteuerpflichtigen" die Worte „oder einem von der
Nr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeichnete Teil- Körperschaftsteuer befreiten" eingefügt.
betrag gilt vor den in§ 30 Abs. 1 bezeichneten Teil-
beträgen und vor dem in Absatz 11 a Satz 1
4. § 41 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung
verwendet." a) In Absatz. 1 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
i) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a ein- „b) Veräußerungsgewinnen im Sinne des§ 40 Abs. 1
gefügt: Satz 1,".
,,(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäg-
11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das lich den Zwischengewinn (§ 39 Abs.1 a) zu ermitteln;
Abzugsjahr 1992 anzuwenden, soweit nicht aus- sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffent-
geglichene Verluste des Veranlagungszeitraums lichen."
1993 zurückgetragen werden."
5. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 38b Abs. 1, § 40 Abs. 4 in der Fassung des Arti-
Artikel 9
kels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
Änderung des Gesetzes S. 1569) sowie § 41 Abs. 1 in der Fassung dieses
über Kapitalanlagegesellschaften Gesetzes sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteil-
scheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzu-
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 16 des der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Zwi-
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird schengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
wie folgt geändert: ber 1993 zufließen."
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2331
6. In§ 43a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Für das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Aus- ,,Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs- ländischen Investmentanteilen oder der Abtretung
Sondervermögen, für die von einem Beteiligungs- der Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hun-
Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Aus- dert des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung
schüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20 oder Abtretung anzusetzen."
des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Ein-
nahmen aus einer stillen Beteiligung und für Erträge
im Sinne des § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des 3. § 18a wird wie folgt geändert:
Satzes 3 die§§ 38 bis 42 sinngemäß." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: aa) In der Einleitung werden die Worte „in Höhe von
30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags"
„Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine gestrichen.
Kapitalertragsteuer erhoben."
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt.
Artikel 10
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
„3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 zuzüglich der
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 17 des nach dem 31. Dezember 1993 einem In-
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird haber der ausländischen Investmentanteile
wie folgt geändert: · als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat
1. § 17 wird wie folgt geändert: die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
den Anteilschein für den Gläubiger erwor-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ben oder an ihn veräußert und seitdem ver-
,,(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 wahrt, hat sie den Steuerabzug nur von
Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwi- den in dem Zeitraum der Verwahrung als
schengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der zugeflossen geltenden, noch nicht dem
ausländischen Investmentanteile noch nicht zu- Steuerabzug unterworfenen Erträgen vor-
geflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein- zunehmen."
nahmen des ausländischen Investmentvermögens
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
nahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom- ,,(1 a) Für den Teil der Einnahmen des Sonder-
mensteuergesetzes sowie für die angewachsenen vermögens im Sinne der §§ 17 und 18, der nicht
Ansprüche des ausländischen Investmentvermö- zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet
gens auf derartige Einnahmen. Die Ansprüche sind wird, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend; dies
auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommen- gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 entsprechend."
steuergesetzes zu bewerten. Der Zwischengewinn
gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder c) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 7 und
Veräußerung von ausländischen Investmentantei- Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
len oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
Anteilen enthalten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
aa) Die Worte „Absätze 1 und 2" werden durch die
Worte „Absätze 1 bis 2a" ersetzt. ,,§ 19a
bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt stabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des
und folgende Nummer 3 angefügt: Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
,,3. wenn die ausländische Investmentgesell- S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzu-
schaft den Zwischengewinn und die wenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.
Summe der nach dem 31. Dezember 1993
dem Inhaber der ausländischen Invest- (2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des
mentanteile als zugeflossen geltenden, Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) ist
noch nicht dem Steuerabzug unterworfe- erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
nen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem 31. Dezember 1993 zufließen.
dem Rücknahmepreis veröffentlicht,".
(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a
in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf
2. § 18 wird wie folgt geändert:
Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. De-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer ,,(als zember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. De-
ausgeschüttet zu behandelnde Erträge)" die Worte zember 1993 dem Inhaber der ausländischen Invest-
„sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17 mentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Abs. 2a" eingefügt. Steuerabzug unterworfenen Erträge."
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. In § 20 wird das Zitat ,,§§ 16 bis 19" durch das Zitat des § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über steuer-
,,§§ 16 bis 19a" ersetzt. liche Maßnahmen bei Änderung der Unterneh-
mensform bleibt unberührt."
6. Die§§ 20a und 21 werden aufgehoben.
2. § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
7. Der bisherige§ 20b wird neuer§ 21. ,,(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalan-
lagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist
Artikel 11
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft
Änderung des Gesetzes zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese
über steuerliche Maßnahmen Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in
bei Änderung der Unternehmensform dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig,
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1 wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlage-
S. 2641 , 2643), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge- charakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht
setzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird mehr als 1O vom Hundert der gesamten Bruttoerträge
wie folgt geändert: der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und
die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem
1. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden
Sätze ersetzt: Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht über-
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 kann die steigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die
auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Ein-
künfte beziehen, außer Ansatz zu lassen."
oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von
mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn
die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun- 3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
dungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Veräuße- „7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von
rung von Anteilen während des Stundungszeitraums Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist,
endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräuße- daß es ausschließlich auf ausländischen Kapital-
rung. Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des märkten und nicht bei einer ihm oder der ausländi-
Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der schen Gesellschaft nahestehenden Person im
die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb
oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
an die Anteilseigner zurückgezahlt wird." Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
2. Dem§ 24 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs
,,Auch in diesem Fall sind sie jedoch nicht anzu-
dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Be-
wenden, soweit der Einbringende selbst an der Per-
triebsstätten zugeführt wird."
sonengesellschaft beteiligt ist; insoweit gilt der durch
die Einbringung entstehende Gewinn als laufender
Gewinn." 4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen
3. § 28 wird wie folgt geändert: Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
a) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt: „für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an
einem inländischen Sondervermögen im Sinne des
,,§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 ist erstmals auf Ver-
§ 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
äußerungsgewinne anzuwenden, die nach dem
oder an einem vergleichbaren, ausländischem
31. Dezember 1993 entstehen."
Recht unterliegenden Vermögen, das auch aus
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanla-
,,(6) § 24 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf Einbringun- gegesellschaften zugelassenen Vermögensgegen-
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 ständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vor-
vorgenommen werden." schriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften und des Auslandinvestment-Gesetzes
sinngemäß anzuwenden."
Artikel 12 b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt :
Änderung des Außensteuergesetzes ,,(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungs-
betrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1
enthalten sind und die ihnen zugrundeliegenden
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den ge-
vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt
samten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden
geändert:
Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesell-
schaft betragen oder die bei ein~r Zwischengesell-
1. § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: schaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach
,,4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus- außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt
ländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung 120 000 Deutsche Mark übersteigen; bei der Be-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2333
rechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die des § 1O Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einkünfte mit
sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte bezie- Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3
hen, außer Ansatz zu lassen. Zwischeneinkünfte mit zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch
Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländi- Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses
schen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu ver-
der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung meiden. In den Fällen des § 7 ist Satz 1 sinngemäß
von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, anzuwenden."
Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten
stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
8. § 21 wird wie folgt geändert:
nach, daß sie
a) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter§ 8
ersetzt:
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der
ausländischen Gesellschaft dient, ausgenom- ,,§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14
men Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung
des Kreditwesengesetzes, mit§ 10 Abs. 6 in der Fassung dieses Gesetzes sind
erstmals anzuwenden
2. aus Gesellschaften stammen, an denen die aus-
ländische Zwischengesellschaft zu mindestens 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
einem Zehntel beteiligt ist, oder für den Veranlagungszeitraum,
3. einem nach dem Maßstab des§ 1 angemesse- 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
nen Teil der Einkünfte entsprechen, der auf die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-
von der ausländischen Zwischengesellschaft nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanla-
erbrachten Dienstleistungen entfällt. gecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3
zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den
Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte
Erhebungszeitraum,
mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die
der Steuerpflichtige nachweist, daß sie aus der für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-
Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzu-
oder ausländischen Gesellschaften stammen, die zurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-
Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte be- standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993
zogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder beginnt. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 17
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297)
fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres
fallenden Beteiligungen beziehen und zu dem- 1993 anzuwenden. § 20 Abs. 3 in der Fassung
selben Konzern gehören wie die ausländische dieses Gesetzes ist erstmals für die Vermögen-
Zwischengesellschaft, ist Satz 1 nur für den Teil steuer des Jahres 1995 anzuwenden."
des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:
60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zu-
grundeliegen." ,.(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Geset-
zes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die
5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen wer-
den.
,,(4) Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, für den§ 10
Abs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf (9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der
nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden. Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Sep-
Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwi- tember 1993 (BGBI. 1 S. 1569) sind erstmals anzu-
scheneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne wenden
des§ 1OAbs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genann- 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
ten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen, für den Veranlagungszeitraum,
nicht übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind auf den
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags
raum,
nicht anzuwenden. liegen noch andere Zwischen-
einkünfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
Gewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
Absätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden." schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-
ber 1991 beginnt. § 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung
6. § 14 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
„Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft ist 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
§ 10 Abs. 6 Satz 1 und 3 auch dann anzuwenden, wenn für den Veranlagungszeitraum,
die Einkünfte aus der Beteiligung einer Obergesell- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
schaft an ihr unter§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen." raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen, schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-
das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne ber 1993 beginnt."
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 13 gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittel-
ständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(MBG) mbH;".
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- e) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814), zuletzt ge- Semikolon ersetzt und folgende Nummer 27 an-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September gefügt:
1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:
„27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-
1. § 2a wird wie folgt gefaßt :
weit sie von der Körperschaftsteuer befreit
,,§2a sind."
Arbeitsgemeinschaften
3. § 9 Nr. 9 wird aufgehoben.
Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werk- 4. § 36 wird wie folgt geändert:
lieferungsvertrages besteht. Die Betriebsstätten der a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1993" durch die
Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Jahreszahl „1994" ersetzt.
Betriebsstätten der Beteiligten." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(1 a) § 2a in der Fassung dieses Gesetzes ist erst-
mals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwen-
a) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die den."
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung" die Worte ,, , Landesförder- c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „anzuwen-
den" die Worte „sowie für das Landesförderinstitut
institut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der
Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mittel- Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-
deutsche Landesbank -, die Investitions- und . sehen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt. Landesbank - und die Investitions- und Struktur-
bank Rheinland-Pfalz erstmals für den Erhebungs-
b) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: zeitraum 1993" eingefügt.
,, 13. private Schulen und andere allgemeinbil- d) In Absatz 2c werden vor dem Wort „anzuwenden"
dende oder berufsbildende Einrichtungen, folgende Worte eingefügt:
soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des
„für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH
Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer
für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische
befreit sind;".
Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
c) Nummer 20 wird wie folgt geändert: Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-
aa) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Be-
teiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständi-
,,Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
sche Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehen-
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-
den Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
gen (MBG) mbH erstmals für den Erhebungszeit-
Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker
raum 1993".
und pflegebedürftiger Personen, wenn".
e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
bb) In Buchstabe c werden die Worte „zwei Drittel"
durch die Worte „40 vom Hundert" und der ,,{2d) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeit-
Strichpunkt durch das Wort „oder" ersetzt. raum 1993 anzuwenden."
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Artikel 14
Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Änderung des Bewertungsgesetzes
bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege
kranker und pflegebedürftiger Personen Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1S. 230), zuletzt ge-
mindestens 40 vom Hundert der Fälle von ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September
den gesetzlichen Trägern der Sozialver- 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:
sicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil getragen worden sind;". 1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Freiverkehr"
d) In Nummer 24 werden am Ende das Semikolon das Wort „geregelten" gestrichen.
durch ein Komma ersetzt und folgende Worte ange-
fügt: 2. In§ 32 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 33 bis 109" durch das
Zitat,,§§ 33 bis 109a" ersetzt.
„bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungs-
3. In § 63 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
gesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelstän-
dische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vor- ,,Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabtei-
pommern mbH, Mittelständische Beteiligungsge- lungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,
sellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili- für Obstbau und für Baumschulen."
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2335
4. § 64 wird wie folgt geändert: 10. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt : a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an „Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis
1 . in jeder Abteilung und Unterabteilung: zum 30. Dezember 1993."
a) ein Beamter des Bundesministeriums der b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Finanzen als Vorsitzender,
,,(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse
b) ein Beamter des Bundesministeriums für der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; die Wirtschaftswerte der Land- und Forstwirt-
2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in schaft (§ 46) für Feststellungszeitpunkte vor dem
der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mit- 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen."
glieder; c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
,,(5) Der Wegfall der Ermäßigungen nach Absatz 3
4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durch-
allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede führung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit vom 2. September 1966 (BGBI. 1S. 555) und nach
besonderer Fachkenntnis hinzutreten." Absatz 4 steht einer Änderung der tatsächlichen
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1993 ein-
getreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden."
„Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach
Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates
durch das Bundesministerium der Finanzen im 11 . § 124 wird wie folgt geändert:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
a) In Absatz 7 werden das Zitat,,§ 97 Abs. 1 Nr. 5,"
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen."
gestrichen und vor dem Wort „sind" die Worte
„sowie § 11 Abs. 1 Satz 3, § 32 Satz 1, § 91 Abs. 2
5. In § 65 Nr. 3 werden die Worte „und Ertragswerte" Satz 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 und§ 113a in der Fassung
gestrichen.
des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2310)" eingefügt.
6. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines gewerb-
lichen Betriebes" durch die Worte „eines Gewerbe- b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
betriebs" ersetzt. ,,(8) § 122 in der Fassung des Artikels 14 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBL I S. 2310)
7. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ist erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden."
„5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb 12. In§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 113 und
einer solchen Gesellschaft gehören auch die § 123 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes-
Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesell- minister" oder „der Bundesminister" durch die Worte
schafters, mehrerer oder aller Gesellschafter ,,Das Bundesministerium" oder „das Bundesministe-
stehen und bei der steuerlichen Gewinnermitt- rium" ersetzt.
lung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft
gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen
Zurechnungen vor. Forderungen und Schulden
zwischen der Gesellschaft und einem Gesell- Artikel 15
schafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich Änderung der Verordnung
nicht um Forderungen und Schulden aus dem
zur Durchführung des § 122 Abs. 3
regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der
des Bewertungsgesetzes
Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus
der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen Die Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des
an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
handelt."
chung vom 2. September 1966 (BGBI. 1 S. 555) wird wie
folgt geändert:
8. § 98 wird wie folgt gefaßt:
,,§98 1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitsgemeinschaften
,,§ 1
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemein-
schaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grund-
einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags lage der Wertverhältnisse vom 1 . Januar 1964 sind
besteht. Die Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemein- bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grund-
schaften gehören, werden anteilig den Gewerbe- stücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes
betrieben der Beteiligten zugerechnet." ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeit-
punkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert
zu ermäßigen."
9. In § 113a Satz 1 wird das Wort „gesondert" durch
die Worte „gesondert und einheitlich nach § 179 der
Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 2 wird aufgehoben.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 16 Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-
Änderung
der Anteilsbewertungsverordnung gen (MBG) mbH;".
c) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch ein
Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977 Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 an-
(BGBI. 1S. 171) wird wie folgt geändert: g·efügt:
„22. Zusammenschlüsse im Sinne des§ 5 Abs. 1
1. In der vollständigen Bezeichnung der Anteilsbewer-
Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-
tungsverordnung wird das Wort „gesonderten" durch
weit sie von der Körperschaftsteuer befreit
die Worte „gesonderten und einheitlichen" ersetzt.
sind."
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 3. § 25 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der gemeine a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu-
Wert gesondert und einheitlich festzustellen." wenden" die Worte ,, , für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-
3. In § 2 Satz 1 wird das Wort „gesonderte" gestrichen. schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank - erstmals auf die Vermögensteuer des
4. In § 3 wird jeweils das Wort „gesonderte" gestrichen. Kalenderjahrs 1993 und für die Investitions- und
Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals auf die Ver-
5. § 8 wird wie folgt gefaßt: mögensteuer des Kalenderjahrs 1994" eingefügt.
,,§8 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Erstmalige Anwendung aa) In Satz 3 werden die Worte „und 18" ge-
strichen.
Die Vorschriften der Verordnung sind erstmals bei
Feststellungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1992 durchgeführt werden." ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September
6. Die §§ 9, 10 und 11 werden aufgehoben. 1993 (BGBI. 1S. 1569) sowie§ 3 Abs. 1 Nr. 22 in
der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) sind erst-
Artikel 17 mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
Änderung des Vermögensteuergesetzes 1993 anzuwenden."
cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1 ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 18 ist in der Fassung des Arti-
S; 2467), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des kels 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118), wird (BGBI. 1 S. 297) erstmals auf die Vermögen-
wie folgt geändert: steuer des Kalenderjahrs 1992 und für die bgb
Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
und mittlere Betriebe, Mittelständische Betei-
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
ligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
§§ 13 und 19 Abs. 4 sowie § 24 werden jeweils die
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-
Worte „Der Bundesminister", ,,der Bundesminister"
lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische
oder „dem Bundesminister" durch die Worte „Das
Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittel-
Bundesministerium", ,,das Bundesministerium" oder
ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-
,,dem Bundesministerium" ersetzt.
Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungs-
gesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994
a) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die Liqui- anzuwenden."
ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung" die Worte ,,, das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeut- Artikel 18
schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Änderung
Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Rheinland-Pfalz" eingefügt.
b) In Nummer 18 werden am Ende das Semikolon Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
durch ein Komma ersetzt und folgende Worte an- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
gefügt: (BGBI. 1S. 468), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) geändert wor-
„bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
den ist, wird wie folgt geändert:,
und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteili-
gungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mit-
telständische Beteiligungsgesellschaft Mecklen- · 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
burg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteili- a) In Satz 1 werden die Worte „im Falle des" durch die
gungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Worte „nach Maßgabe des" ersetzt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2337
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben von a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zollgebiet" durch
den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 die Worte „Inland oder die österreichischen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güter- Gebiete Jungholz und Mittelberg" ersetzt.
rechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der ,,(1 a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäfts-
Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehe- veräußerung an einen anderen Unternehmer für
vertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts dessen Unternehmen unterliegen nicht der
des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt
Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses." vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliede-
rung eines Unternehmens gesondert geführter
2. § 12 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt: Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht
,,(1 a) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi- wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die
talgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens Stelle des Veräußerers."
und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2
Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Zollaus-
abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bewer- schlüsse und der Zollfreigebiete" durch die Worte
tungsgesetzes mit dem Wert im Zeitpunkt der Ent- ,,des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,
stehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen
Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
sind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte sowie der deutschen Schiffe und der deutschen
von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollge-
Ermittlung einzubeziehen." biet gehören" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Zollgrenze an der
3. § 37 wird wie folgt geändert:
Küste" durch die Worte „jeweiligen Strandlinie"
a) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt: und das Wort „Zollfreigebieten" jeweils durch das
Wort „Gebieten" ersetzt.
,,(10) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 18 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),
§ 1OAbs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a finden erstmals 2. Nach§ 1b wird folgender§ 1c eingefügt:
auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
31 . Dezember 1993 entstanden ist oder entsteht." ,,§ 1c
lnnergemeinschaftlicher Erwerb
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
durch diplomatische Missionen,
,,(11) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 18 zwischenstaatliche Einrichtungen
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 und Streitkräfte der Vertragsparteien
S. 2310) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, des Nordatlantikvertrages
für die die Steuer nach dem 11. November 1993
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne
entstanden ist oder entsteht."
des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei
einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mit-
4. In § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c und § 36 Abs. 2 gliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber
werden jeweils die Worte „Der Bundesminister" durch folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unter-
die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt. nehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unter-
nehmen erwerben:
Artikel 19 1. im Inland ansässige ständige diplomatische Mis-
Änderung des Vermögensgesetzes sionen und berufskonsularische Vertretungen,
2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrich-
Dem § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in der Fas-
tungen oder
sung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1
S. 1446), geändert durch Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertrags-
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird folgender Satz parteien des Nordatlantikvertrages.
angefügt: Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im
„Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.
Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben,
und ihre Rechtsnachfolger." (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-
gelt im Sinne des§ 1a Abs. 2 Nr. 1 gilt das Verbringen
eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte
Artikel 20 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland
Änderung des Umsatzsteuergesetzes für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte
oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Liefe-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- rung des Gegenstandes an die deutschen Streitkräfte
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Septem- durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unter-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert: legen hat."
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. In § 3 Abs. 5a werden die Worte „vorbehaltlich des sen, daß dieser als Unternehmer unter einer
§ 3c" durch die Worte „ vorbehaltlich der §§ 3c Steuernummer eingetragen ist; diese Be-
und 3e" ersetzt. scheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung
der Leistung nicht älter als ein Jahr sein;".
4. Nach § 3d wird folgender§ 3e eingefügt:
b) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
,,§3e werden die Worte „im Drittlandsgebiet ansässiger
·Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder ein im übrigen
Ort der Lieferung
Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer"
während einer Beförderung
durch die Worte „ausländischer Auftraggeber (§ 7
an Bord eines Schiffes, Abs. 2)" und die Worte „im Zollgebiet" durch die
in einem Luftfahrzeug Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
oder in einer Eisenbahn
Gebieten" ersetzt.
(1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in
einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge- eingefügt:
biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen „b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999
Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort die Lieferungen von nicht zum Verzehr an
der Lieferung. Ort und Stelle bestimmten Gegenständen
(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschafts- an Bord eines Schiffes oder in einem Luft-
gebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung fahrzeug an die Reisenden während einer
oder der Teil der Beförderung zwischen dem Ab- Beförderung, die im Inland beginnt und in
gangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmit- einem anderen Mitgliedstaat endet, in
tels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufent- dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die
halt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangs- Einfuhr von Gegenständen aus dem Dritt-
ort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb landsgebiet von der Umsatzsteuer befreit
des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das ist. Die Voraussetzungen müssen vom
Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort Unternehmer nachgewiesen sein. Das
im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Bundesministerium der Finanzen kann mit
Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beför- Zustimmung des Bundesrates durch
derungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt Rechtsverordnung bestimmen, wie der
gelten als gesonderte Beförderungen." Unternehmer den Nachweis zu führen
hat;".
5. § 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe c werden die Worte „im Zollge-
a) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b der Strich- biet" durch die Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4
punkt durch ein Komma ersetzt und folgender bezeichneten Gebieten" ersetzt.
Buchstabe c angefügt:
d) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„c) bis zum 31. Dezember 1994 folgende sonstige
„ 7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen
Leistungen an einen im Ausland ansässigen
neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1 b Abs. 2
Unternehmer, wenn dieser eine ihm von einem
und 3, und die sonstigen Leistungen
anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer verwendet und im Falle a) an andere Vertragsparteien des Nordatlan-
der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vor- tikvertrages, die nicht unter die in § 26
steuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte: Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen
fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch
aa) die nicht als innergemeinschaftliche Lie-
oder Verbrauch durch die Streitkräfte die-
ferung (§ 3 Abs. 1a Nr. 2) geltende Be- ·
ser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitper-
arbeitung oder Verarbeitung eines
sonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos
beweglichen körperlichen Gegenstandes
oder Kantinen bestimmt sind und die
aufgrund eines Werkvertrages sowie die
Streitkräfte der gemeinsamen Verteidi-
Begutachtung eines derartigen Gegen-
gungsanstrengung dienen,
standes,
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
bb) die inländische Beförderung eines
gliedstaates stationierten Streitkräfte der
Gegenstandes und die hiermit zusam-
Vertragsparteien des Nordatlantikvertra-
menhängenden in § 3b Abs. 2 bezeichne-
ges, soweit sie nicht an die Streitkräfte
ten Leistungen, wenn die Beförderung in
dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
unmittelbarem Zusammenhang mit einer
innergemeinschaftlichen Beförderung c) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
dieses Gegenstandes erfolgt. gliedstaates ansässigen ständigen diplo-
matischen Missionen und berufskonsulari-
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
schen Vertretungen sowie deren Mitglieder
müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
und
In den Fällen des Doppelbuchstabens aa muß
der Unternehmer insbesondere durch behörd- d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-
liche Bescheinigung des Staates, in dem der staates ansässigen zwischenstaatlichen
Leistungsempfänger ansässig ist, nachwei- Einrichtungen sowie deren Mitglieder.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2339
Für die Steuerbefreiungen nach den Buchsta- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ben b bis d sind die in dem anderen Mitglied-
,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
staat geltenden Voraussetzungen maßgebend.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen
mung des Bundesrates bedarf, anordnen, daß
müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-
Bei den Steuerbefreiungen nach den Buch-
zungen von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
staben b bis d hat der Unternehmer die in dem
mission der Europäischen Gemeinschaften über
anderen Mitgliedstaat geltenden Vorausset-
die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben
zungen dadurch nachzuweisen, daß ihm der
die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise er-
Abnehmer eine von der zuständigen Behörde
stattet oder erlassen wird."
des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er
hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebe- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
nem Muster aushändigt. Das Bundesministe- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim- aa) In der Einleitung wird der Klammerhinweis
men, wie der Unternehmer die übrigen Voraus- ,,(§ 4 Nr. 1)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 4
setzungen nachzuweisen hat;". Nr. 1 Buchstabe a)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a wer-
den jeweils die Worte "im Drittlandsgebiet
6. § 5 wird wie folgt geändert:
ansässiger Auftraggeber" durch die Worte
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,ausländischer Auftraggeber" ersetzt.
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- ,,(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des
mung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die
des Warenverkehrs über die Grenze und zur Ver- für den ausländischen Abnehmer geforderten Vor-
einfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder aussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt."
Steuerermäßigung anordnen
1 . für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr 8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
am Güterumsatz und an der Preisbildung teil- ,, 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,
nehmen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch
geringem Wert, Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen
Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende
3. für Gegenstände, die nur vorübergehend aus- Beförderungen oder Beförderungen auf aus-
geführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit schließlich im Ausland gelegenen Strecken und
oder enge Beziehung zur inländischen Wirt- keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien
schaft verloren zu haben, Beförderungen durchführen;".
4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewillig-
ter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden, 9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1
5. für Gegenstände, die nur vorübergehend ein-
ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbau-
geführt und danach unter zollamtlicher Über-
rechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung
wachung wieder ausgeführt werden,
oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12
6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatli- Buchstabe a) und bei den in§ 4 Nr. 12 Buchstabe b
chem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erho- und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit
ben wird, der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließ-
lich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beab-
7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmit- sichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
teln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzu-
Schmierstoffe, als technische Öle oder als weisen."
Betriebsmittel eingeführt werden,
8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch 10. § 10 wird wie folgt geändert:
zur gewerblichen Verwendung bestimmt und a) Absatz 3 wird aufgehoben.
insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechts-
akten des Rates oder der Kommission der b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
Europäischen Gemeinschaften über die Verzol- „Nebenkosten für den Gegenstand" die Worte
lung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit ,,oder für einen gleichartigen Gegenstand" ein-
dadurch schutzwürdige Interessen der inländi- gefügt.
schen Wirtschaft nicht verletzt werden und
keine unangemessenen Steuervorteile entste- 11. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „des Zollge-
hen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder biets" durch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Nr. 4
der Kommission der Europäischen Gemein- bezeichneten Gebiete" und das Wort „Eingangsabga-
schaften zu berücksichtigen." ben" durch das Wort „Einfuhrabgaben" ersetzt.
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
a) In Buchstabe a wird Satz 5 gestrichen.
„Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
b) In Buchstabe c wird das Wort „Einzelbesteuerung" den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
durch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung" verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a
ersetzt. Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-
nen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,
13. In§ 14 Abs. 1 wird Satz 6 gestrichen. ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im
Sinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen."
14. § 14a wird wie folgt geändert: 18. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerhinweis ,,(§ 13
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „steu- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20)"
erfreie Lieferungen im Sinne des § 6a" die Worte durch den Klammerhinweis ,,(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
„oder steuerfreie sonstige Leistungen im Sinne stabe a Satz 4 oder § 20)" ersetzt.
des § 4 Nr. 1 Buchstabe c" eingefügt.
19. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sonstige
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des
20. § 21 wird wie folgt geändert:
§ 3b Abs. 3 bis 6" durch die Worte „sonstige
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4, des a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5
§ 3b Abs. 3 bis 6 oder des§ 4 Nr. 1 Buchstabe c" Nr. 1 und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes
ersetzt. sowie" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
15. In § 15a wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1
,,(6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete, auf denen dazu
wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichti- befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlun-
gungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist gen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit
verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten.
der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen." Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit den
in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit
auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert
16. In § 16 wird nach Absatz Sa folgender Absatz Sb ein- werden."
gefügt: c) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1
,,(Sb) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Zollgesetzes" durch das Wort „Zollrechts"
des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförde- ersetzt.
rungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach
den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 21. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und 4 gelten entsprechend."
a) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-
17. § 18 wird wie folgt geändert: gelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die
„abzüglich der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 steuerfreien Umsätze verteilen."
Nr. 5" gestrichen. b) In Nummer 5 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5" durch das Zitat
b) Nach Absatz Sa wird folgender Absatz Sb ein-
,,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4" ersetzt.
gefügt:
,,(Sb) In den Fällen des § 16 Abs. Sb ist das 22. § 24 wird wie folgt geändert:
Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzel-
besteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf aa) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 5 wird jeweils das
die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer Wort „achtundeinhalb" durch das Wort „neun"
anzurechnen." ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach Satz 1 b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
folgender Satz eingefügt: auf Grund der vom Senat von Berlin nach § 122
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zum land- und
„Der Antragsteller ist zu den Angaben nach forstwirtschaftlichen Vermögen" gestrichen.
den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
c) In Absatz 4 werden am Ende des Satzes 2 der
verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1 a
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-
gende Worte angefügt:
nen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,
ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im ,,im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwer-
Sinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen." ber an diese Frist gebunden."
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2341
23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf ,,§4
dem Grundstück errichtete Gebäude Steuersatz
1 . Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist (1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.
und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1 . Januar Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
1986 fertiggestellt worden ist, a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom
3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Hundert,
Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und b) 11,5 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
vor dem 1 . Januar 1998 fertiggestellt worden ist, Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,175 vom Hundert
Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und und
in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November c) 11,6 vom Hundert bei der Hausratversicherung
1993 begonnen worden ist." im Sinne des § 1 Abs; 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,168 vom
Hundert."
24. In Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der
Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte 2. Am Ende des § 10 Abs. 5 wird der Punkt durch einen
,,Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den Eigen- Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
verbrauch oder die Einfuhr" durch die Worte „Bemes-
sungsgrundlage für die Umsätze" ersetzt. „für die Zeit vom·1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt
für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über."
25. In§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. Sa,§ 3b Abs. 1
Nr. 2, § 3c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 6 3. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Buchstabe c Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 ,,§ 11
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 wird
Zerlegung
jeweils das Wort „Zollfreigebiete" oder „Zollfreigebieten"
durch das Wort „Gebiete" oder „Gebieten" ersetzt. (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-
schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach
den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
26. In § 3a Abs. 5 Satz 1, § 4 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 und (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Nr. 5 Satz 4, § 4a Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3 Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
Satz 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 6 den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Satz 3, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 7, § 16
Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 6 Satz 1, Abs; 7, 8 Satz 1 und a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
Abs. 9 Satz 1, § 18a Abs. 9 Satz 1 , § 18c Satz 1, § 22 der Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche
Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 sowie § 26 Produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr
Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 werden jeweils sowie Dienstleistungsunternehmen;
die Worte „Der Bundesminister" oder „der Bundes- b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium" der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs
oder „das Bundesministerium" ersetzt. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den
Artikel 21 Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom
Hundert;
Änderung
d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
den Privathaushalten.
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes Dabei sind jeweils die am 1 . Februar des dem Zerle-
1995 vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 975) wird das gungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bun-
Wort „anzurechnende" durch die Worte „anzurechnende desamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
oder vergütete" ersetzt.
(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei
sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-
Artikel 22 ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
jeden Jahres zu leisten sind. Bei der Festlegung der
(1) Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember Abschlagszahlungen in den Jahren 1994 und 1995 ist
1979 (BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 29 das sich aus der Neufestsetzung des Steuersatzes
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird nach § 4 ergebende höhere Aufkommen an Feuer-
wie folgt geändert: schutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zerlegung für
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der Feuer- Artikel24
schutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich bei Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben." Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
4. Nach § 12 wird folgender§ 13 eingefügt:
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt ge-
,,§ 13 ändert:
Anwendungsvorschrift 1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, § 3 Nr. 10 und 12 bis 15,
Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuer- § 5 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Nr. 1 und 2, § 1OAbs. 4, § 11
satz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 16 werden
dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig jeweils das Wort „einheimischen" durch das Wort
werden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts „inländischen", das Wort „gebietsfremden" durch das
auf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines Wort „ausländischen", das Wort „einheimisches"
geänderten Steuersatzes geändert und würde die durch das Wort „inländisches", das Wort „gebiets-
Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuer- fremdes" durch das Wort „ausländisches", das Wort
satzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu „gebietsfremde" durch das Wort „ausländische", das
berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Wort „einheimischer" durch das Wort „inländischer",
Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des das Wort „einheimische" durch das Wort „inländi-
Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu sche", das Wort „außerdeutschen" durch das Wort
abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versiche- ,,anderen", die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-
rungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des zes" durch das Wort „Inland" und die Worte „den
Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2 Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenom- ,,das Inland" ersetzt.
mene Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit
des Versicherungsentgelts." 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
5. § 14 wird aufgehoben.
„Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über
die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissions-
(2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom klassen."
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch b) Satz 5 wird gestrichen.
Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt: 3. In § 3 Nr. 9 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in „Fahrzeugen, solange .sie ausschließlich für die
das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von
auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-
a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder
Hundert, Nachlauf im Kombinierten Verkehr
b) 13, 75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und
b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder
c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,018 vom Binnenhafen oder
Hundert." c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als
100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-
ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
Artikel23 von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
Seehafen
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
befördert worden sind oder befördert werden."
Am Ende des§ 7aAbs. 3 des Versicherungsteuergeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 4. § 3g wird aufgehoben.
mer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 5. In § 3h werden die Worte „der§§ 3f und 3g" durch die
(BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird der Punkt durch Worte „des § 3f" ersetzt.
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt: 6. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
;, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember ,,2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrecht-
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für lich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahr-
Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über." zeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2343
Gesamtgewicht über 3 500 kg zusätzlich nach über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19, 70 DM,
Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das ver- über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,
kehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,
Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei
Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern) über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
um die Stützlast zu vermindern." über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85 DM,
7. § 9 wird wie folgt geändert:
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,85 DM,
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „29,60" jeweils über 15 000 kg 70,85 DM,
durch die Zahl „37, 1O", die Zahl „35,20" durch die
Zahl „42, 70" und die Zahl „38,00" durch die Zahl insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM,
,,45,50" ersetzt.
c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der
b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
,,3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht- Zulassungs-Ordnung gehören,
lich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg von dem Gesamtgewicht
für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil 18,85 DM,
bis zu 2 000 kg
davon
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 20,15 DM,
von dem Gesamtgewicht
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 21,45 DM,
bis zu 2 000 kg 22,00 DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 22,70 DM,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 24,00 DM,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 25,00 DM;".
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 25,30 DM,
c) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern 4 und 5
angefügt: über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 27,45 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 29,55 DM,
,,4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem ver-
kehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 32, 15 DM,
mehr als 3 500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34, 70 DM,
oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststel-
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38, 15 DM,
lung der Zulassungsbehörde
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 42,00 DM,
a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs- über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30 DM,
Zulassungs-Ordnung gehören, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30 DM,
von dem Gesamtgewicht über 15 000 kg 106,30 DM,
bis zu 2 000 kg 12,55 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM,
über 2 000 kg bis ZU 3 000 kg 13,45 DM,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM, d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15, 15 DM, oder c nicht erfüllen,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM, von dem Gesamtgewicht
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM, bis zu 2 000 kg 22,00 DM,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,00 DM,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,00 DM,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,00 DM,
über 13 000 kg 30,85 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,
b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,
Zulassungs-Ordnung gehören,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00 DM,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00 DM,
12,55 DM,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00 DM,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM, über 15 000 kg 124,00 DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,
5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamt-
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM, gewicht oder einen Teil davon 14,60 DM,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM, jedoch nicht mehr als 1 750 DM."
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1 " Artikel 25
die Worte „Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a" ein-
Änderung
gefügt.
der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungverordnung vom
,,Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch die
wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1006), wird wie
oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag folgt geändert:
1 . bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausge-
nommen Zugmaschinen) sowie bei Personen- 1. In§ 1 Nr. 1 und 2, § 2, der Überschrift des Abschnitts 2,
kraftwagen 1 DM, § 3 Abs. 1, der Überschrift des Abschnitts 3, § 10, § 13
2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 werden jeweils das Wort
„einheimische" durch das Wort „inländische", das
zulässigen Gesamtgewicht von
Wort „einheimischen" durch das Wort „inländischen",
a) nicht mehr als 7 500 kg 3DM, das Wort „gebietsfremder" durch das Wort „ausländi-
b) mehr als 7 500 kg und nicht schen", das Wort „gebietsfremde" durch das Wort
mehr als 15 000 kg 9DM, „ausländische", das Wort „gebietsfremden" durch
das Wort „ausländischen", die Wörter „den Geltungs-
c) mehr als 15 000 kg 12DM, bereich des- Gesetzes" durch die Wörter „das Inland"
3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässi- und die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes" durch
gen Gesamtgewicht von das Wort „Inland" ersetzt.
a) nicht mehr als 7 500 kg 2 DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht 2. Folgender§ 8 wird eingefügt:
mehr als 15 000 kg 4DM,
,,§8
c) mehr als 15 000 kg 6DM."
Halterwechsel
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
Steift das bisher zuständige Finanzamt bei einer
8. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des
Gesetzes fest, daß das Fahrzeug zu einem späteren
,,(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es
Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen
Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeug- Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuer-
anhängers
pflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies
1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 730 DM, gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuer-
2. mehr als 1O 000 kg, aber nicht liche Auswirkung von mindestens 20 Deutsche Mark
mehr als 12 000 kg beträgt, 876 DM, eintreten würde."
3. mehr als 12 000 kg, aber nicht
mehr als 14 000 kg beträgt, 1 022 DM,
4. mehr als 14 000 kg, aber nicht
Artikel 26
mehr als 16 000 kg beträgt, 1168 DM,
5. mehr als 16 000 kg, aber nicht Änderung der Abgabenordnung
mehr als 18 000 kg beträgt, 1 314 DM,
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.
6. mehr als 18 000 kg beträgt, 1 750 DM. S. ·613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17
Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie
bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starr- folgt geändert:
deichselanhängern (Zentralachsanhängern) um die
Stützlast zu vermindern."
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
9. § 11 wird wie folgt geändert: ,,(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Ein-
fuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von
a) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.
dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh-
b) In Absatz 5 wird die Ziffer „2" durch die Ziffer „ 1" men im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vor-
ersetzt. wiegend betreibt. Wird das Unternehmen von einem
nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden
10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im
a) Am Ende der Nummer 9 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt. Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend
bewirkt. Abweichend von Satz 2 kann das Bundes-
b) Nummer 10 wird gestrichen. ministerium der Finanzen zur Sicherung der Besteue-
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
11. In 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden Jeweils die Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanz-
Worte „Der Bundesminister" durch die Worte „Das amt für den Geltungsbereich des Gesetzes über-
Bundesministerium" ersetzt. tragen."
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2345
2. Dem§ 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: 9. § 150 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zustän- ,,Zur Erleichterung und Vereinfachung des automati-
digen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 sierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundes-
geschützten Namen und Anschriften von Grund- ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
stückseigentümern, die bei der Verwaltung der mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-
anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffent- rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-
licher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zu- weise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
ständigen Gerichten, Behörden oder juristischen durch Datenfernübertragung übermittelt werden
Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mit- können."
zuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen."
10. § 163 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 31 a wird wie folgt geändert:
11. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Mitteilungen zur Bekämpfung a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der illegalen Beschäftigung „Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
und des Leistungsmißbrauchs".
1 . ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich
,,(3) Die Finanzbehörden sind berechtigt, den zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern die Steuerfestsetzung wirksam werden,
Tatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines 2. das Bundesverfassungsgericht die Unverein-
Verwaltungsakts, auf Grund dessen Sozialleistun- barkeit eines Steuergesetzes mit dem Grund-
gen erbracht worden sind oder erbracht werden, gesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu
zur Erstattung von Sozialleistungen führen können einer Neuregelung verpflichtet ist oder
oder subventionserheblich im Sinne des § 264
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit
Abs. 7 des Strafgesetzbuches sind. Eine Verwen-
höherrangigem Recht Gegenstand eines Ver-
dung der mitgeteilten Tatsachen für andere
fahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 4 und 5 zulässig." Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsge-
richt oder einem obersten Bundesgericht ist."
4. In § 58 werden am Ende der Nummer 9 der Punkt b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muß eine vor-
angefügt:
läufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf
„ 10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt
Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern
Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen ist."
vergibt."
12. In § 167 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
5. In § 61 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 175 Abs. 1
Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" „Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach
ersetzt. Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193
Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich
6. Nach § 88 wird folgender§ 88a eingefügt: an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung
gleich."
,,§88a
Sammlung von geschützten Daten 13. § 170 wird wie folgt geändert:
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen
a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „auf
Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich
Grund gesetzlicher Vorschrift" gestrichen.
ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte
Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbeson-
dere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien ,,(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung
oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwen- nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für
dung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung
Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig." oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.
7. In§ 93a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „der (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1
Rechtsgrund" ein Komma und die Worte „die Höhe" auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der
eingefügt. Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben,
so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die
8. In§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird die Angabe folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungs-
„36 000 Deutsche Mark" durch die Angabe „48 000 zeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinaus-
Deutsche Mark" ersetzt. geschoben."
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
14. § 171 wird wie folgt geändert: Besteuerungsgrundlagen, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
und die Einkünfte diesen Personen steuer-
„Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag lich zuzurechnen sind,
auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer b) in anderen als den in Buchstabe a genann-
Berichtigung nach§ 129 gestellt, so läuft die Fest- ten Fällen die Einkünfte aus Land- und
setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer
Antrag unanfechtbar entschieden worden ist." freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den
Verhältnissen zum Schluß des Gewinn-
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: ermittlungszeitraums das für die gesonderte
„In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Feststellung zuständige Finanzamt nicht
Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, auch für die Steuern vom Einkommen
nachdem die Ungewißheit beseitigt ist und die zuständig ist,".
Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat."
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
15. § 173 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. ,,der Bundesminister" durch die Worte „das Bun-
desministerium" ersetzt.
16. Nach § 175 wird folgender§ 175a eingefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 175a
,,(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für
Umsetzung Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in
von Verständigungsvereinbarungen der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages besteht."
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben
oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Ver-
ständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die ,,(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entspre-
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf chend anzuwenden, soweit
eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verstän-
digungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs." 1 . die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungs-
grundlage ausgenommenen Einkünfte bei der
17. In§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „der" durch
Festsetzung der Steuern der beteiligten Perso-
das Wort „dem" ersetzt.
nen von Bedeutung sind oder
18. § 177 wird wie folgt gefaßt: 2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer
auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind."
,,§ 177
Berichtigung von materiellen Fehlern
20. § 181 wird wie folgt geändert:
(1) liegen die Voraussetzugen für die Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-
rung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuer- „Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
pflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die
die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind. Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinn-
gemäß."
(2) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheides zugunsten b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-
rung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuer- ,,(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von
pflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit
die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind. Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die
Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nach-
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 feststellung oder die Aufhebung eines Einheits-
sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtig- wertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur
keiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer gesonderten Feststellung des Einheitswertes ab-
Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstande- zugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf
nen Steuer abweicht. des Kalenderjahres, in dem die Erklärung ein-
(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs 2 und § 176 bleiben gereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
unberührt." dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststel-
19. § 180 wird wie folgt geändert: lung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der
Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinaus-
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: geschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist
,,2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper- für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Haupt-
schaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit feststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit
ihnen im Zusammenhang stehende andere hinausgeschoben."
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2347
21. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so ,,Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geän-
sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststel- dert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige
lung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungs- Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die
grundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenom-
die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrund- men, widerrufen oder nach§ 129 berichtigt wird."
lagen bekanntzugeben."
28. § 234 wird wie folgt geändert:
22. § 220 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 ,,Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stun-
aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem dung aufgehoben, geändert oder nach § 129
Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen
Bekanntgabe der Festsetzung ein." Zinsen unberührt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
23. Dem § 222 werden folgende Sätze angefügt:
,,(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeit-
,,Steueransprüche gegen den Steuerschuldner kön- raum festgesetzt wurden, sind anzurechnen."
nen nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Ent-
richtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des 29. Dem § 235 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzu-
behalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haf- „Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs
tungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen un-
einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, berührt."
eingenommen hat."
30. Dem § 236 wird folgender Absatz 5 angefügt:
24. § 224 wird wie folgt geändert: ,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu
ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zahl- Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder
schein" das Komma und das Wort „Zahlkarte" nach § 129 berichtigt wird."
gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 31. Dem§ 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:
aa) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes- ,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu
minister" durch die Worte „Das Bundes- ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des
ministerium" ersetzt. Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder
nach § 129 berichtigt wird."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung 32. § 239 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach
der Hingabe oder Absendung des Auftrages a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
an die Deutsche Bundespost POSTBANK ,, 1 . in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalen-
oder an das Kreditinstitut oder, wenn der derjahres, in dem die Steuer festgesetzt, auf-
Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt
dritte Tag nach der Abbuchung:!' worden ist,".
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
25. § 227 Abs. 2 wird aufgehoben.
„Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des§ 233 a
nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Auf-
26. § 229 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: hebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung
nach § 129 noch zulässig ist."
,,Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs
aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, 33. § 240 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam ,,Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuerver-
geworden ist, aus der sich der Anspruchs ergibt; gütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-
eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung richtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-
gleich." zuschläge unberührt.•;
27. § 233a wird wie folgt geändert: 34. In § 241 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 werden die Worte „Geset-
zes über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
papieren vom 4. Februar 1937 {Reichsgesetzblatt 1
,,Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, S. 171 ), zuletzt geändert durch das Einführungs-
spätestens vier Jahre nach seinem Beginn." gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
desgesetzbl. 1 S. 469)," durch die Worte „Depotgeset- fehl muß bei der Verhaftung dem Vollstreckungs-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschrift-
nummer 4130-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- lich mitgeteilt werden. § 292 gilt sinngemäß. Nach
sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1507)," ersetzt. kann die eidesstattliche Versicherung von dem
nach § 902 der Zivilprozeßordnung zuständigen
Amtsgericht abgenommen werden, wenn sich der
35. Dem § 249 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Sitz der in Absatz 4 bezeichneten Vollstreckungs-
„Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 behörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts
geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung befindet oder wenn die Abnahme der eidesstatt-
wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen ver- lichen Versicherung durch die Vollstreckungs-
wenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen ande- behörde nicht möglich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
rer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher sprechend."
Nebenleistungen verwenden."
39. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
36. § 273 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
,,(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachfor- Kosten der Gerichtsvollzieher. Es wird die volle
derung, so ist die aus der Nachforderung herrührende Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Ab-
rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge satzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark."
aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtig-
ten getrennten Veranlagungen mit den früheren
getrennten Veranlagungen ergeben." 40. § 344 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
37. § 280 wird wie folgt gefaßt: „ 1 . Schreibauslagen für nicht von Amts wegen
zu erteilende oder per Telefax übermittelte
,,§280 Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für
Änderung des Aufteilungsbescheides jede Seite unabhängig, von der Art der Herstel-
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den lung eine Deutsche Mark,".
Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf ,,2. Entgelte für Post- und Telekommunikations-
unrichtigen Angaben beruht und die rückständige dienstleistungen, ausgenommen die Entgelte
Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teil- für Telefondienstleistungen im Orts- und Nah-
weise nicht beigetrieben werden konnte, bereich,".
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre
Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. „3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit
Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen;
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des
Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine
Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden
Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig." die für Zustellungen durch die Post mit Zu-
stellungsurkunde entstehenden Kosten erho-
38. § 284 wird wie folgt geändert: ben,".
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt
41. In § 354 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
,.(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
gefügt:
der eidesstattlichen Versicherung ist dem Voll-
streckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstatt- ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
lichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,
und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit
erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf
den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu
Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn bezeichnen."
und soweit die Einwendungen bereits in einem
früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen
42. In § 362 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
worden sind."
gefügt:
b) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
ersetzt: ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
„Die §§ 902, 904 bis 906, 908, 91 Ound 913 bis 915 Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,
der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwen- kann der Rechtsbehelf hierauf begrenzt zurück-
den. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners genommen werden. § 354 Abs.1 a Satz 2 gilt ent-
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbe- sprechend."
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2349
43. In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c e) Nach § 1Oa wird folgender§ 1Ob eingefügt:
und Abs. 6 Satz 2, § 111 Abs. 4, § 117 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5, § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 152 Abs. 5 ,,§ 10b
Satz 1, § 156 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 3, § 212 Abs. 1,
Gesonderte Feststellungen
§ 370 Abs. 6 Satz 4, § 382 Abs. 4 sowie § 387 Abs. 2
Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Der Bundes- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und
minister", ,,der Bundesminister", ,,des Bundes- Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des
ministers" oder „dem Bundesminister" durch die Artikels 26 des Gesetzes vom 2.1. Dezember 1993
Worte „Das Bundesministerium", ,,das Bundes- (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals auf Feststellungs-
ministerium", ,,des Bundesministeriums" oder „dem zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
Bundesministerium" ersetzt. ber 1994 beginnen."
f) Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in
Artikel27
der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom
Änderung 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) gilt für alle bei
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abge-
laufenen Verjährungsfristen."
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert g) Dem § 15 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 1993 fügt:
(BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert: ,,(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in
der Fassung· des Artikels 26 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310) gilt in allen Fäl-
1. Artikel 97 wird wie folgt geändert: len, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993
a) Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: festgesetzt werden.
,,(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom (6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abga-
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geänderten benordnung in der Fassung des Artikels 26 des
Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestset-
soweit nichts anderes bestimmt ist." zung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgeho-
ben, geändert oder nach § 129 der Abgabenord-
b) § 1 a wird wie folgt geändert: nung berichtigt wird."
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. h) Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,§18a
,,(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der Erledigung
Abgabenordnung übersteuerlich unschädliche von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
Betätigungen in der Fassung des Artikels 26
(1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 ein-
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
gelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von
S. 2310) ist erstmals ab dem 1 . Januar 1993
Normen des Steuerrechts gerügt, derentwegen
anzuwenden."
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Ver-
c) § 9 wird wie folgt geändert:
öffentlichung der Entscheidungsformel im Bundes-
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsent-
bb) folgender Absatz 2 wird angefügt: scheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem
,,(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfas-
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes sungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre.
1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436) Abweichend von§ 47 Abs. 1 und§ 55 der Finanz-
gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf
vor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekannt- eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffent-
geworden sind." lichung gemäß Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auch
anzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist.
d) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: (2) Absatz 1 gilt für Anträge auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung außerhalb des
,,(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinn-
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2,
gemäß.
§ 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungs-
S. 2310) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses gerichts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan-
Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs- gen ist. In diesen Fällen endet die Klagefrist mit
fristen." Ablauf des 31. Dezember 1994."
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
i) Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt: 3. In § 122 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
,,(7) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgaben- minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
ordnung in der Fassung des Artikels 26 des Geset- ersetzt.
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) findet
auf Gewinne der Wirtschaftsjahre Anwendung, die Artikel30
nach dem 31. Dezember 1994 beginnen." Änderung des Berlinförderungsgesetzes
2. In Artikel 97a § 1 Abs. 2 werden die Worte „gesonderte In § 28 Abs. 4a Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes
Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung" 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
durch die Worte „gesonderte und einheitliche Feststel- 1990 (BGBI. 1 S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des
lung nach der Anteilsbewertungsverordnung" ersetzt. Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
worden ist, werden nach den Worten „die Zahl der" die
3. In Artikel 99 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundes- Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen" ein-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium" gefügt.
ersetzt.
Artikel 31
4. Artikel 100 wird aufgehoben.
Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 28
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Änderung der Kleinbetragsverordnung
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
§ 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch die Verordnung Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2106),
vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2303) geändert wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Hinweis auf
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben. Anlage XIV eingefügt:
,,Anlage XIV Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge".
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:
für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine
angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemel- ,,(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissions-
dete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde klassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der
zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abweichend Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeug-
festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab- brief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
weichung von der angemeldeten Steuer mindestens erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
20 Deutsche Mark beträgt. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Ent-
scheidung die Beibringung des Gutachtens eines amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
Artikel29 den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche
Änderung der Finanzgerichtsordnung Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für
die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 ent-
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 sprechend."
S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-
ändert: 3. · Folgender neuer § 48 wird eingefügt:
1. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- ,,§48
gefügt: Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver- Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die
ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-
Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von nigender Partikel und/oder die Geräuschemissionen
Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten
Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungs- Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maß-
grundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist gabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft."
genau zu bezeichnen."
4. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu
2. In § 72 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
§ 47b Abs. 2 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
fügt:
,,§ 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar
Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von 1994 an erstmals in den Verkehr kommen. Auf Antrag
Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf be- können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar
grenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emis-
gilt entsprechend." sionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden."
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2351
5. Folgende Anlage XIV wird eingefügt: 3.2 Geräuschklassen
3.2.1 Geräuschklasse G 1
„Anlage XIV
(zu§ 48) Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahr-
zeuge, die
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge 1. der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S. 1) in der
1. Anwendungsbereich Fassung der Richtlinie 92/97/EWG des Rates
vom 10. November 1992 (ABI. EG Nr. L 371
Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am
S. 1) oder
Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge, die
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2. der Anlage XXI
3 500 kg haben. Sie gilt nicht für Personenkraft- entsprechen.
wagen.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie können auf alle
2. Begriffsbestimmungen
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
2 .1 Schadstoffklassen werden."
Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stick- Artikel 32
oxide sowie die luftverunreinigenden Partikel
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
sind Grundlage für die Schadstoffklassen.
In § 3 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom
2 .2 Geräuschklassen 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch
Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Artikel 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1
Geräuschklassen. S. 2106) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 fol-
gende Nummer 6a eingefügt:
3. Emissionsklassen ,,6a. Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissions-
klassen und die Grundlage dieser Einstufung,".
3.1 Schadstoffklassen
3.1 .1 Schadstoffklasse S 1
Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahr- Artikel33
zeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates Neufassung
vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)
von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini- Wortlaut der durch die Artikel 4, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 22,
genden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter 25, 26, 28 oder 29 dieses Gesetzes geänderten Gesetze
Nummer 8.3.1 .1 des Anhangs 1 der Richtlinie und Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 1994 gelten-
genannten Grenzwerte nicht überschreiten. den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das-
selbe gilt für das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen ordnung hinsichtlich des durch Artikel 3 geänderten
der vorgenannten Richtlinie können auf alle Gesetzes und für das Bundesministerium für Verkehr hin-
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt sichtlich der durch Artikel 31 geänderten Rechtsverord-
werden. nung. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch
den Wortlaut der durch Artikel 22 dieses Gesetzes oder
3.1 .2 Schadstoffklasse S 2 Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahr- S. 1569) geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1995
zeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33) machen.
in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des (2) Die auf Artikel 2, 4, 15, 16, 25, 28, 31 oder 32 be-
Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini- durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
genden Partikel die in Zeile B der Tallelle unter werden.
Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie
genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Artikel 34
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
lnkraftreten
der vorgenannten Richtlinie können auf alle
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
werden. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Artikel 20 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 16, 17 Buchstabe b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Artikel 23, 24 Nr. 7 Buchstabe a, Arti-
und Nr. 20 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar kel 25, 28, 31 und 32 treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
1993 in Kraft.
(4) Artikel 24 mit Ausnahme der Nummer 7 Buchstabe a
(3) Artikel 20 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe b, soweit er die tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Änderung zollrechtlicher Begriffe betrifft, und Buchstabe c,
Nr. 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nr. 11, 12 Buchstabe a, Nr. 13, (5) Artikel 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 tritt am 1. Juli 1994
15, 17 Buchstabe a, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe a und b, in Kraft.
Nr. 21, 22 Buchstabe a und c, Nr. 23 und 25, Artikel 22 (6) Artikel 22 Abs. 2 tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2353
Erstes Gesetz
zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
(1. SKWPG)
Vom 21. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufe oder Personengruppen oder bestimmte
Arbeitsamtsbezirke beschränken.
Artikel 1 (3) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur auf
Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für einzelne
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dies
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 wegen der hierbei bestehenden Besonderheiten bei
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des der Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sie hat eine
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermitt-
wie folgt geändert: lung von leitenden Angestellten im Sinne des § 5
Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes zu erteilen.
1. In § 4 wird die Verweisung ,,§ 23 Abs. 1" durch dle Bevor für eine Personengruppe oder einen Beruf
Verweisung ,,§ 23" ersetzt. erstmalig Erlaubnisse nach Satz 1 erteilt werden,
sollen die für diese Personen oder den Beruf maß-
2. Nach§ 12a wird folgender Paragraph eingefügt: geblichen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeit-
,,§ 12b nehmer angehört werden.
Die Bundesanstalt hat mit den Trägern der Sozial- (4) Einer besonderen Erlaubnis der- Bundesanstalt
hilfe zusammenzuwirken, damit Empfänger von Hilfe bedarf die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung
zum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaf- im Ausland außerhalb der Europäischen Gemein-
fung des Lebensunterhalts für sich und ihre unter- schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
haltsberechtigten Angehörigen einsetzen können. Die kommens· über den Europäischen Wirtschaftsraum
Träger der Sozialhilfe können mit der Bundesanstalt als Arbeitnehmer und die Arbeitsvermittlung aus dem
vereinbaren, daß Empfänger von Hilfe zum Lebens- Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
unterhalt in Maßnahmen zur Förderung der beruf- oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
lichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung einbe- über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine
zogen und dadurch entstehende Kosten ganz oder Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland.
teilweise der Bundesanstalt erstattet werden."
(5) Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung darf nur
3. § 18 wird wie folgt geändert: erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforder-
liche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Ver-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: mögensverhältnissen lebt und über angemessene
,,Dritte bedürfen hierzu, sofern ihnen keine Erlaub- Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller eine
nis nach § 23 erteilt ist, der vorherigen Zustim- juristische Person, sind die für die Vermittlungstätig-
mung der Bundesanstalt." keit verantwortlichen natürlichen Personen zu be-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: nennen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt
sowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt
,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So- verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Stel-
zialordnung kann der Bundesanstalt für die lensuchenden und Stellenanbieter erforderlich ist.
Durchführung des Absatzes 1 sowie der von den
Organen der Europäischen Gemeinschaften er- (6) Die Erlaubnis wird auf 3 Jahre befristet. Auf
lassenen Bestimmungen und der zwischenstaat- Antrag wird sie unbefristet verlängert. Der Verlänge-
lichen Vereinbarungen über die Anwerbung und rungsantrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der
Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten Frist gestellt werden. Entscheidet die Bundesanstalt
Fällen Weisungen erteilen." über einen Antrag nicht binnen 4 Wochen nach Zu-
gang, so gilt die Erlaubnis als erteilt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
(7) Für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März
4. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „im Auftrag" durch 1996 erteilt die Bundesanstalt im Rahmen eines auf
die Wörter „mit Erlaubnis" ersetzt. mindestens zwei, höchstens drei Regionen begrenz-
ten Modellversuchs eine für diese Zeit befristete
5. § 23 wird wie folgt gefaßt: Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern
,,§23 für eine Beschäftigung in der jeweiligen Region; für
die Erteilung dieser Erlaubnis gelten nicht die in den
(1) Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer
Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 3 genannten Voraus-
Erlaubnis der Bundesanstalt zulässig.
setzungen. Die Geschäftsräume des Vermittlers müs-
(2) Die Bundesanstalt erteilt eine Erlaubnis zur nicht sen sich in einer der Regionen befinden, für die die
auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung, wenn Erlaubnis erteilt wird. Für die Arbeitsvermittlung sind
dadurch der Arbeitsmarktausgleich nicht unerheblich gesonderte Unterlagen und Geschäftsbücher zu
erleichtert wird. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne führen und personenbezogene Daten gesondert zu
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
speichern. Die personenbezogenen Daten dürfen 3. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeit-
nicht für andere Zwecke benutzt werden. Ein Vermitt- geber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit
ler darf nicht gleichzeitig Arbeitnehmerüberlassung einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem
durchführen; Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmer- entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist,
überlassung dürfen nicht in denselben Geschäfts- 4. Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein
räumen durchgeführt werden. Die Bundesregierung Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeits-
berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum vermittlung andere Vermittler oder die Bundes-
31. Dezember 1995 über die Ergebnisse des Modell- anstalt in Anspruch nimmt.
versuchs."
§24b
6. Nach § 23 werden folgende Paragraphen eingefügt: (1) Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlan-
,,§23a gen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
(1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn der §§ 23 bis 24a und der nach § 24c ergangenen
während eines Zeitraums von länger als 2 Jahren eine Rechtsverordnung erforderlich sind. Er hat auf Verlan-
Vermittlungstätigkeit nicht ausgeübt worden ist. gen der Bundesanstalt die geschäftlichen Unterlagen
(2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner
Angaben ergibt.
1 . die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis
von vornherein nicht vorgelegen haben oder spä- (2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung
ter weggefallen sind, nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der
Bundesanstalt beauftragten Personen befugt, Ge-
2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender schäftsräume der Vermittler während der üblichen
Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Geschäftszeiten zu betreten. Der Vermittler hat die
Auflage der Bundesanstalt verstoßen hat. Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
§23b (3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche
Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsver- Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
mittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten zu oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarkt- prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
beobachtung entprechend § 6 erforderlich sind. Art strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
und Umfang sowie den Zeitpunkt der Meldungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung." setzen würde.
(4) Der Inhaber einer Erlaubnis nach§ 23 Abs. 7 hat
7. § 24 wird wie folgt gefaßt: dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
,,§24 oder einem von ihm benannten Dritten auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zu einer Bewertung des
(1) Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen Modellversuchs erforderlich sind.
nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenom-
men werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts §24c
anderes bestimmt ist. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(2) Für die Vermittlung in Arbeit der nicht auf Rechtsverordnung
Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung nach § 23 1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung
Abs. 2 dürfen Vergütungen nur bis zur Höhe eines einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Um-
durchschnittlichen Vermittlungsaufwands vereinbart fang der Erlaubnis und deren Aufhebung sowie
werden. Höhere Vergütungen dürfen für die Vermitt- das Verfahren,
lung in Arbeit der auf Gewinn gerichteten Arbeitsver- . 2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung
mittlung nach § 23 Abs. 3 und 7 vereinbart werden. von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie
(3) Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung die Erlaubnisgebühr,
eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur auf 3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die
Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung eine Gebühr. Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitneh-
Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung oder mern wegen der bestehenden Besonderheiten bei
Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Deut- der Vermittlung zulässig ist,
sche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten 4. die Regionen, in denen der Modellversuch nach
Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Die Vorschriften des § 23 Abs. 7 durchgeführt wird, sowie die Art und
Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden." Weise der Durchführung
zu bestimmen.
8. Nach § 24 werden folgende Paragraphen eingefügt:
(2) Sie kann unter den Voraussetzungen des § 23
,,§24a Abs. 3 einzelne Berufe oder Personengruppen be-
Unwirksam sind stimmen, für die eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerich-
1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit die- teten Arbeitsvermittlung erteilt wird."
ser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bun-
desanstalt besitzt, 9. § 29 wird wie folgt geändert:
2. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeit- a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern ,,(4) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur
dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist, unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbil-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2355
dungsstellen für einzelne Berufe oder Personen- 2. die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist,
gruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf damit ein Antragsteller, der
dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich
a) arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,
erleichtert wird. Die Erlaubnis zur Vermittlung in
Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht b) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist,
untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen nicht arbeitslos wird,
kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn
c) keinen beruflichen Abschluß hat, eine beruf-
die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusam-
liche Qualifikation erwerben kann.
menhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätz-
licher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll. Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Ar-
§ 23 Abs. 4 bis 6, §§ 23a, 23b, 24a und 24b Abs. 1 beitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kündi-
bis 3 gelten entsprechend." gung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeit-
gebers bereits beantragt ist.
,,(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
das Nähere über die Voraussetzungen für die (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme soll nicht
Erteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaub- gefördert werden, wenn der Antragsteller voraus-
nis und das Verfahren bestimmen." sichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach
10. In § 36 werden die Nummer 1a sowie die Sätze. 2 Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruf-
und 3 gestrichen. lichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann."
11. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „soweit" durch das
15. § 44 wird wie fo!gt geändert:
Wort „wenn" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „wird" durch das Wort
12. § 40 Abs. 1b Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt" das
Wort „werden" angefügt.
„1. bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern
der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungs-
aa) In Satz 1 werden die Zahl „ 73" durch die Zahl
gesetzes,".
,,67" und die Zahl „65" durch die Zahl „60"
ersetzt.
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden ge-
strichen.
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Gefördert werden cc) Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:
1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen „Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen
Berufsausbildung und Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die die Vor-
aussetzungen nach§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buch-
2. Antragsteller ohne abgeschlossene Be-
stabe a bis c erfüllen und von denen die Teil-
rufsausbildung, wenn sie mindestens drei
nahme an einer Maßnahme mit ganztägigem
Jahre beruflich tätig waren."
Unterricht wegen der Betreuung aufsichts-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. bedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Per-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sonen nicht erwartet werden kann, kann ein
Unterhaltsgeld gewährt werden."
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer c) Absatz 2a wird aufgehoben.
Fortbildungs- oder Umschulu~gsmaßnahme d} In Absatz 2b werden das Wort „wird" durch das
bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
worden, so wird er nur gefördert, wenn er das Wort „werden" eingefügt und folgender Satz 5
danach mindestens ein weiteres Jahr beruflich angefügt:
tätig gewesen ist."
,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. e) In Absatz 2c werden die Wörter „nach den Absät-
zen 2 und 2a" durch die Wörter „nach Absatz 2"
dd) Im neuen Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung ersetzt.
,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2b" durch
die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buch- f) In Absatz 3 werden in Nummer 3 die Wörter „nach
stabe a oder§ 44 Abs. 2b" ersetzt. den Absätzen 2, 2a oder 2b" durch die Wörter
,,nach den Absätzen 2 oder 2b" ersetzt.
14. Nach § 42 wird folgender§ 42a eingefügt: g) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 117
,,§42a Abs. 1a bis 4" durch die Verweisung ,,§ 117
(1) Leistungen können gewährt werden, wenn Abs. 1a, 2, 3 und 4" ersetzt.
1 . der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme über h) Absatz 7 wird aufgehoben.
die in Frage kommenden Bildungsmaßnahmen
beraten worden ist und 16. In § 45 werden die Sätze 3 und 5 gestrichen.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
17. § 46 wird wie lolgt yefo ii.Jert: b) Als neuer Absatz 3 wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(3) Die berufsfördernden und ergänzenden Lei-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: stungen zur Rehabilitation werden bei Teilnahme
an einer nicht behindertenspezifischen berufs-
„Die Gewährung von Leistungen nach § 44 fördernden Bildungsmaßnahme sowie bei der
Abs. 2 und 2b sowie nach§ 45 setzt voraus, Gewährung sonstiger berufsfördernder Hilfen in
daß die Antragsteller innerhalb der letzten drei Art und Umfang der Leistungen nach dem Vierten
Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens und Fünften Unterabschnitt erbracht, soweit hier-
720 Kalendertage eine die Beitragspflicht be- durch das Ziel der Eingliederung im Einzelfall
gründende Beschäftigung ausgeübt oder erreicht wird."
Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran
Arbeitslosenhilfe bezogen haben."
23. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:
bb) In Satz 5 werden die Wörter „erhalten auch
,,Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und er-
Antragsteller" durch die Wörter „können auch
gänzende Leistungen nur gewähren, sofern nicht ein
Antragsteller erhalten" ersetzt.
anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilita-
tion vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881) zuständig
aa) In Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2
ist."
Satz 2 Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 42a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt und
jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld oder" 24. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „80" durch die
gestrichen. Zahl „75" und die Zahl „70" durch die Zahl „68"
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
losengeld oder" gestrichen.
25. § 62a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 2 Satz 1 werden im ersten Halbsatz
„Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen die Angabe „234 Tage;" durch die Angabe
nach Absatz 1 erfüllen, sich jedoch verpflichten, ,,156 Tage." ersetzt und der zweite Halbsatz ge-
im Anschluß an die Maßnahmen mindestens drei strichen.
Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Deutsch-
Beschäftigung auszuüben, können die Leistungen
nach § 45 gewährt werden." Sprachlehrgang" die Wörter „oder einer Maß-
nahme der beruflichen Fortbildung oder Um-
schulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts"
18. § 4 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: eingefügt und der Satzteil .,,der für seine zügige
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: berufliche Eingliederung erforderlich ist" durch
den Satzteil „die für seine zügige berufliche Ein-
„Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in
gliederung notwendig sind" ersetzt.
dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur
zu fördern, wenn schwerwiegende persönliche
Gründe eine berufliche Umschulung erfordern." 26. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt
neu angefügt:
b) Im neuen Satz 3 wird hinter der Verweisung
,,§§ 42" ein Komma gesetzt und die Verweisung „Achter Unterabschnitt
,,42a" eingefügt. Eingliederung
von besonders schwer vermittelbaren
19. § 49 wird wie folgt geändert: arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 44 §62d
Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 (1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis
Satz 2" ersetzt. zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die beson-
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „ist zurück- ders schwer vermittelbare Arbeitnehmer
zuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis" die Wörter 1 . in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder
,,während der Einarbeitungszeit oder" eingefügt.
2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich
qualifizieren,
20. In§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung,,§§ 37, 38, 44
Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b" um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in
durch die Verweisung,,§§ 37, 38, 42a Abs. 1 Satz 2 das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer
und § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b" ersetzt. vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die
Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme min-
21. In§ 54 Abs. 1 Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2 destens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt
Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Satz 2" arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer
ersetzt. Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete
Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders
schwerer Vermittelbarkeit. Neben der Beschäftigung
22. § 56 wird wie folgt geändert:
oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforder-
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. liche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2357
Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer nahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeitsplatz
vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln
oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden. oder ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur
(2) Träger können sein beruflichen Bildung ermöglichen kann. Grundsätz-
lich soll von einer Abberufung abgesehen werden,
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn
2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten 1. die anschließende Übernahme des zugewiese-
Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, nen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhält-
3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des pri- nis beim Träger oder beim beauftragten Unter-
vaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer nehmen gesichert ist oder
Maßnahme besonders geeignet erscheinen. 2. die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit kürzer
(3) Zuschüsse können gewährt werden zu Aus- ist als die restliche Dauer der Zuweisung in
gaben für Investitionen, die zur Durchführung der die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder nicht
Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden mehr als sechs Monate beträgt.
Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Be- Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeit-
treuungspersonal. Nicht gewährt werden können Zu- nehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
schüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur
Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung Arbeitsberatung trotz Belehrung über die Rechts-
von Gebäuden. folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt."
(4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, ins-
besondere über die Merkmale der besonders schwe- ,,(4) Hat de~ zugewiesene Arbeitnehmer ein An-
ren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die gebot nach § 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung
Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und so- über die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine ent-
zialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der sprechende Arbeit oder Maßnahme nicht angetre-
Förderung durch Anordnung." ten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben und wird er deshalb aus der Maßnahme
27. In § 68 Abs. 4 werden in Nummer 1 die Zahl „68" abberufen, so tritt für den Anspruch auf Arbeits-
durch die Zahl „67" und in Nummer 2 die Zahl „63" losengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein.
durch die Zahl „60" ersetzt. Die Vorschriften über die Sperrzeit nach § 119
Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der
28. In § 72 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se- Maßgabe, daß die Sperrzeit am Tage nach der
mikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem die
Abberufung erfolgt ist, beginnt."
„und in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c
Doppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C 34. In § 111 Abs. 1 werden die Zahl „68" durch die Zahl
zugrundezulegen." ,,67" und die Zahl „63" durch die Zahl „60" ersetzt.
29. Dem § 74 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
35. § 112 wird wie folgt geändert:
„Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes
werden nicht erbracht. Die Leistung des Schlecht- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wettergeldes an die Arbeitnehmer des Baugewerbes aa) In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
wird letztmals für die Schlechtwetterzeit bis zum ,,sechs" ersetzt.
29. Februar 1996 erbracht."
bb) In Satz 3 wird jeweils die Zahl „60" durch die
Zahl „ 100" ersetzt.
30. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
cc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.
„2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis
zum jeweils letzten Kalendertag des Monats b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird das Wort „zehn"
Februar." jeweils durch die Zahl „20" ersetzt.
c) Absatz 9 wird aufgehoben.
31. § 84 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. an einem Arbeitstag mindestens zwei Stunden 36. § 112a Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfallen (Aus-
falltag)." 37. In§ 117 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „drei" durch das
Wort „sechs" ersetzt.
32. Dem § 85 wird nach Absatz 4 folgender Absatz
angefügt:
38. § 118 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht
für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag." ,,Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufs-
33. § 93 wird wie folgt geändert: unfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Ar-
beitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil,
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen
,,(3) Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Ar- nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den
beitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaß- Satz von 100 unterschreitet."
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
39. In § 119a werden die Wörter "Sperrzeiten nach § 119 2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dau-
Abs. 1 Satz 1 Nr.1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 ernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es
bis zum 31. Dezember 1995 eintreten" durch die den Freibetrag übersteigt.
Wörter "Sperrzeiten, die bis zum 31. Dezember 1995 Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosen-
eintreten" ersetzt.
hilfe nach § 136 Abs. 1, die dem Einkommen
(Absatz 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht
40. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „sich dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht,
zu melden" ein Komma und die Wörter „zu einer ärzt- mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem
lichen oder psychologischen Untersuchung zu er- auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine
scheinen" eingefügt. Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 32d Abs. 1
Satz 1 Einkommensteuergesetz). Der Freibetrag
41 . § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die dieser
Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht
,,(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die
zu erbringen hat."
er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim
Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundes- b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt gestrichen
anstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bun- und die Wörter „einschließlich der Leistungen, die
desanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu melden, zu von Dritten beansprucht werden können." an-
einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung gefügt..
zu erscheinen oder an einer Maßnahme der Arbeits- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
beratung teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt ihn
dazu auffordert. Die Aufforderung kann zum Zwecke aa) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
der Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Aus- „9. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd
bildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maß- getrennt lebenden Ehegatten,".
nahmen der beruflichen Bildung und von Entschei-
dungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung des bb) folgende Nummer wird angefügt:
Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs er- „10. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte
folgen. Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeig- zweiten und entfernteren Grades sowie
neten Abständen, die drei Monate nicht überschreiten Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger
sollen, zur Meldung auffordern. Die Pflicht zur Mel- Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber
dung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme der nicht geltend macht."
Arbeitsberatung besteht für den Arbeitslosen auch
während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeits- 46. Dem § 141 b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
losengeld nach den §§ 116, 117, 11 7a, 118 Abs. 1
Nr. 2, § 119 oder§ 120 ruht." ,,Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt be-
gründen keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld."
42. Nach§ 135 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 135a 47. Nach § 146 wird folgender § 14 7 eingefügt:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ,,§ 147
nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3,
3a und§ 241a beträgt 312 Tage." (1) Über den Anspruch kann vorläufig entschieden
werden, wenn
43. § 136 wird wie folgt geändert: 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Gesetzes,
von der die Entscheidung über den Antrag ab-
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Zahl „58"
hängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand
durch die Zahl „57" und in Nummer 2 die Zahl „56"
eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs-
durch die Zahl „53" ersetzt.
gericht oder dem Gerichtshof der Europäischen
b) Absatz 2a wird aufgehoben. Gemeinschaften ist,
c) In Absatz 2b werden in Satz 2 die Wörter „Satz 1 " 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von
gestrichen. grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines
Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
44. In § 137 Abs. 1 werden die Wörter "und den seines 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des An-
Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch spruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen
auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die
oder auf eine das Kindergeld ausschließende Lei- Voraussetzungen für den Anspruch mit hin-
stung für Kinder hat," gestrichen. reichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der
Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen
45. § 138 wird wie folgt geändert: abschließenden Entscheidung entgegenstehen,
· nicht zu vertreten hat.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.
,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind
In den Fällen des Satzes 1 ist eine vorläufige Entschei-
als Einkommen zu berücksichtigen
dung, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist,
1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit § 115 nur auf Antrag des Arbeitslosen für endgültig zu
nichts anderes bestimmt, erklären.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2359
(2) Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte 52. § 166 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen sind auf die zustehende Leistung an-
,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-
zurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der
geber."
abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch
nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird."
53. § 174 wird wie folgt geändert:
48. In § 150a wird nach Absatz 1 folgender Absatz ein- a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Ziffern „3, 15"
gefügt: durch die Ziffern „3,25" ersetzt und Satz 2 ge-
strichen.
,,(1 a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, für die Prüfun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den§§ 28a b} In Absatz 2 wird die Datumsangabe „1. Januar
und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu 1992" durch die Datumsangabe „ 1 . Januar 1995"
verarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 28c des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch übermittelt wurden. Die Daten dür- 54. Dem § 186b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
fen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten vierteljähr-
Jahres, auf den sich die Meldung nach den §§ 28a lich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Auf-
und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er- wendungen."
streckt, nur noch für Zwecke der Statistik oder For-
schung verwendet werden."
55. In § 188 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
49. In§ 151 Abs. 1a wird nach der Verweisung,,§§ 61," „In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
die Verweisung „62d," eingefügt. 1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des
Achten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts."
50. § 152 wird wie folgt gefaßt:
56. § 196 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 152
,,(1) Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche
(1) liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun- passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag be-
gen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht sitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf halt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die
einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwal- Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes
tungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit ab-
erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als hängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
durch die Bundesanstalt ausgelegt worden ist, so ist Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen
der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen
ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des
des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Ent- Organes erstreckt."
stehen der ständigen Rechtsprechung zurückzu-
nehmen. 57. Nach § 219 wird folgender Paragraph eingefügt:
(2) liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten ,,§ 219a
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-
Ausgabemittel für Leistungen, deren Gewährung
gen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begün-
stigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rah-
men der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
bewirtschaften, daß eine gleichmäßige Gewährung
(3) liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten der Leistungen an Antragsteller über das Haushalts-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun- jahr gewährleistet ist. Um regionale Planungen zu
gen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit ermöglichen, sind insbesondere die Ausgabemittel für
Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeit- die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung
punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. und Umschulung und für allgemeine Maßnahmen zur
(4) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung Arbeitsbeschaffung den Arbeitsämtern zur Bewirt-
eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Erstattungs- schaftung zuzuweisen. Dabei sind Besonderheiten
anspruch nach § 128 geltend gemacht wird, ist dieser der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeits-
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. märkte zu berücksichtigen. Ein überregionaler Mittel-
ausgleich ist zu ermöglichen."
(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vor-
schriften über die Stundung und Niederschlagung 58. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 18
von Rückforderungen sowie die Einstellung des Ein- Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 18 Abs. 3" ersetzt.
ziehungsverfahrens erlassen."
59. § 227 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
51. In§ 155a werden die Wörter,,§ 119 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum ,,(1) Wer
31. Dezember 1995 eintreten" durch die Wörter 1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt
,,§ 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum nach§ 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
31. Dezember 1995 eintreten" ersetzt. § 29 Abs. 3, oder ohne Erlaubnis der Bundes-
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anstalt nach § 23 Abs. 4, auch in Verbindung mit ,, 1a. entgegen § 24b Abs. 1, auch in Ver-
§ 29 Abs. 4 Satz 3, eine Person für eine Beschäf- bindung mit§ 29 Abs. 4 Satz 3, oder ent-
tigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb der gegen § 24b Abs. 4 eine Auskunft nicht,
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
Vertragsstaates des Abkommens über den oder geschäftliche Unterlagen nicht oder
Europäischen Wirtschaftsraum oder dort für eine nicht vollständig vorlegt oder entgegen
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
oder vermittelt oder mit § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Maßnahme
2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der für eine nicht duldet,".
Beschäftigung im Inland einer Erlaubnis nach § 19 bb) Die bisherigen Nummern 1a, 2 und 3 werden
Abs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung Nummern 2, 3 und 4, die bisherige Num-
der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in mer 3a wird Nummer 10 und die bisherigen
Verbindung mit § 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat Nummern 4, 4a, 5, 6, 7, 7b und 7c werden
der Europäischen Gemeinschaft oder einem an- Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12.
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäf-
tigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach und 3 bis 1O kann mit einer Geldbuße bis zu tau-
§ 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
besitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach Absatz 1 Nr. 2, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu
§ 23 Abs. 1 oder nach § 29 Abs. 4 für eine Be- fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
schäftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 62. § 233 wird wie folgt geändert:
Geldstrafe bestraft." a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
bereich" die Wörter „sowie die Hauptzollämter bei
60. § 228 wird wie folgt geändert: Ordnungswidrigkeiten nach § 230 Abs. 1 Nr. 10
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 12" eingefügt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaub- ,,Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundes-
nis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 anstalt in Fällen, in denen eine ihrer Dienststellen
Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in den Bußgeldbescheid erlassen hat."
Verbindung mit § 23 Abs. 4 Vermittlung c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29
Abs. 1) ausübt,". ,,(3) Fließen die Geldbußen in die Kasse der
Bundesanstalt, trägt diese abweichend von § 105
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
„2. ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatz-
§ 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,". pflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten."
cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „zuwider-
handelt" das Wort „oder" durch ein Komma
ersetzt. 63. In § 233b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „einer Wei-
sung nach § 23 Abs. 2 Satz 1" durch die Wör- ,,(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Haupt-
ter,,§ 23 Abs. 5 Satz 3" und der Punkt durch zollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die
11
ein Komma ersetzt. Rechte nach den Absätzen 1 und 2.
ee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 angefügt: 64. In § 237 werden die Verweisungen ,,§ 18 Abs. 3,"
gestrichen und die Verweisung ,,§ 24 Abs. 3" durch
„5. entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung die Verweisung ,,§ 24c" ersetzt.
nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder
entgegennimmt oder
65. § 238 wird aufgehoben.
6. einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1
Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen 66. § 241 a wird aufgehoben.
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist."
67. § 242 Abs. 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 3" durch die
Angabe „3, 5 und 6" und das Wort „dreißig- 68. § 242e wird wie folgt geändert:
tausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
61. § 230 wird wie folgt geändert: ,,2. § 29 Abs. 4 und 5 aufgehoben,".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ,,3. in § 227 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ,, , auch in Ver-
11
eingefügt: bindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, und in § 227
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2361
Abs. 1 Nr. 2 die Worte „oder nach§ 29 Abs. 4" 1994 laufenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
gestrichen,". tägigem Unterricht die Eingliederungshilfe weiter-
c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: gewährt oder an einem nach dem 31. Dezember
1993 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
„4. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „ohne Erlaubnis tägigem Unterricht Eingliederungshilfe, die bereits vor
der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 dem 1. Januar 1994 bewilligt worden ist, gewährt wird,
oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit längstens aber für eine Teilnahme von 156 Tagen.
§ 23 Abs. 4" gestrichen und
(7) § 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an
5. in § 230 Abs. 1 Nr. 2 die Worte ,, , jeweils geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994
auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3," nicht anzuwenden, wenn sich der danach maßgeb-
gestrichen." liche Bemessungszeitraum auf Beschäftigungen er-
streckt, die vor dem 1 . Januar 1994 beendet worden
69. Nach§ 242p wird folgender Paragraph eingefügt: sind.
,,§242q (8) § 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem
(1) Die §§ 37 und 40 Abs.1 b Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwen-
31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin den.
anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar
1994 begonnen hat, der Antragsteller vor de_m (9) § 119a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden
1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Fassung ist bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1
Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem Nr. 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor
1. Januar 1994 bewilligt worden sind. dem 1. Januar 1994 eingetreten ist.
(2) § 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an (10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs
geltenden Fassung gilt für Teilnehmer, die vor dem auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum zwischen dem
1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten sind und 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1993 vorge-
Unterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maßgabe, legen, sind bis zum 31. März 1994
daß an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an 1. § 136 Abs. 2a, § 137 und § 138 in der bis zum
die Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. Über bereits 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter
zuerkannte Ansprüche ist neu zu entscheiden. Ände- anzuwenden,
rungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar
2. § 135a in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 1,
1994 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu
erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen § 110 nicht anzuwenden.
einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, (11) § 242m Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe den, daß das Eingliederungsgeld 60 vom Hundert des
aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberech- um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
tigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor- gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts
schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe beträgt. Absatz 5 gilt entsprechend."
zum Lebensunterhalt wird.
(3) § 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2a, 2b und 2c, 70. Nach § 242q wird folgender Paragraph eingefügt:
§ 45 und § 46 sind in der bis zum 31 . Dezember 1993 ,,§242r
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der
Teilnehmer vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme (1) Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermitt-
eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder lung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungs-
Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden stellen gilt den Einrichtungen und Personen als erteilt,
sind. die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der§§ 23 bis 24c
und§ 29 Abs. 4 und 5 von der Bundesanstalt mit der
(4) Ist Unterhaltsgeld-Darlehen nach § 44 Abs. 2a Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in berufliche
in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung Ausbildungsstellen beauftragt sind. Gleichzeitig er-
gewährt worden, erlischt die Darlehensschuld mit lischt der Auftrag.
dem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht fällig
ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Januar 1993 (2) Wenn Unternehmensberater und Personal-
verstorben, erlischt die Darlehensschuld, soweit sie berater, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist. §§ 23 bis 24c ihre Beratungstätigkeit seit mindestens
zwei Jahren ausüben, binnen drei Monaten nach
(5) Die §§ 59, 68 Abs. 4, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur
und § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an gelten- Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 be-
den Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für antragen, gilt diese Erlaubnis bis zur Entscheidung
Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden der Bundesanstalt als erteilt. Wird die Erlaubnis
sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis."
neu zu entscheiden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-
sprechend.
71. § 249e wird wie folgt geändert:
(6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden, a) Dem Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende
so ist § 62a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994 Nummer angefügt:
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, ,,6. § 118 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist nicht anzu-
daß während der Teilnahme an einem am 1. Januar wenden."
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: insbesondere durch eine Vereinbarung mit
einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung
,,(4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in
des Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine
absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den
Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaf-
Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich
erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines fung einer Förderung erfolgt ist."
Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersüber- bis 5.
gangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu
cc) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente
beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf ,,§ 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten
Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf entsprechend."
Altersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraus- b) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt gestrichen
setzungen für den Rentenanspruch nach dem und folgende Wörter angefügt:
Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozial- ,,oder die Träger eine nicht unerhebliche Förde-
gesetzbuch weiterhin erfüllt sind." rung aus Mitteln des Landes oder der Euro-
päischen Gemeinschaften erhalten."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(4a) Ist dem Berechtigten 73. In den§§ 9·, 11, 19, 42, 44, 62, 67, 68, 73, 76, 79, 108,
1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und 109, 111, 118, 136, 137, 138, 175, 177, 186a, 191,
207,211,216,217 und 234 werden jeweils die Wörter
2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur ,,Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundes-
gesetzlichen Krankenversicherung verminderte ministerium", in den§§ 104, 186b, 191,195,210 und
Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor 224 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister"
Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften durch die Wörter „das Bundesministerium", in den
über das Zusammentreffen von Renten und §§ 62, 137, 138, 175, 177, 200 und 234 werden jeweils
Einkommen in dem Monat, in dem die Ent- die Wörter „dem Bundesminister" durch die Wörter
scheidung über die Bewilligung von Alters- ,,dem Bundesministerium", in den §§ 191, 206, 217,
übergangsgeld wegen der Zuerkennung des 218 und 220 werden jeweils die Wörter „des Bundes-
Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die ministers" durch die Wörter „des Bundesministe-
Höhe des auf diesen Monat entfallenden riums" und in den §§ 197 und 224 Abs. 3 werden
ungekürzten Altersübergangsgeldes, jeweils das Wort „Bundesminister" durch das Wort
gewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den ,,Bundesministerium" ersetzt.
Bezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die
die Rente zuerkannt ist, anstelle des Alters- 74. In § 19 Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 2 Satz 2,
übergangsgeldes einen Altersübergangsgeld- § 76 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 108 Abs. 1 Satz 2
Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des Unter- und 3 und § 118 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das
schiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 für die verblei- Wort „Er" durch das Wort „Es" und in § 76 Abs. 2
bende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangs- Satz 1 und 3, § 108 Abs. 1 Satz 3, § 111 Abs. 2 Satz 2,
geld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend. § 138 Abs. 4, § 175 Abs. 2 und § 195 Abs. 3 Nr. 3
§ 155 dieses Gesetzes, § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 229a Satz 4 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „es"
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt.
sind nicht anzuwenden. Bei der Feststellung des
Altersübergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der
Kalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des § 114 Artikel2
Satz 1 gerechnet."
Änderung
d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
,,Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in ab- Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
sehbarer Zeit die Voraussetzungen für den An- der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1 068),
spruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich zuletzt geändert durch Artikel 101 a des Gesetzes vom
erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Rente 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
wegen Alters zu beantragen. Stellt der Arbeitslose
den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits- 1 . Artikel 1 wird wie folgt geändert:
losenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu
a) In § 1. Abs. 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort
dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen
Alters beantragt." ,,neun" ersetzt.
b) In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „desselben Wirt-
72. § 249h wird wie folgt geändert: schaftszweigs im selben oder im unmittelbar an-
grenzenden Handwerkskammerbezirk" gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In § 2a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „3 000" durch die
aa) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
Zahl „5 000" ersetzt.
eingefügt:
d) § 3 wird wie folgt geändert:
„Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Personengruppen dürfen nur zugewiesen aa) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „sechs" durch
werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und das Wort „neun" ersetzt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2363
bb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet,
,,(5) Staatsangehörige anderer als der in Ab- wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Ver-
satz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund sorgungsleistung in einer die Beitragspflicht nach
eines internationalen Abkommens im Gel- dem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Be-
tungsbereich dieses Gesetzes niederlassen schäftigung von mindestens 180 Kalendertagen
und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit gestanden hat,".
nicht weniger günstig behandelt werden dürfen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
als deutsche Staatsangehörige, erhalten die
Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
wie deutsche Staatsangehörige. Den Staats- b) Folgender Absatz wird angefügt:
angehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesell- ,,(2) § 1 Abs. 2 Nr.1 in der vom 1. Januar 1994
schaften, die nach den Rechtsvorschriften des an geltenden Fassung gilt von diesem Zeitpunkt
anderen Staates gegründet sind." an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt
e) In § 16 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „sechs" durch entstanden sind; insoweit ist über bereits zu-
das Wort „neun" ersetzt. erkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Ände-
rungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar
2. In Artikel 6 § 3a Abs. 1 wird das Wort „sechs" durch das 1994 an wirksam. überzahlte Leistungen sind zu
Wort „neun" ersetzt. erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen
einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangs-
geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in
3. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der
kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungs-
Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
im Sinne der- Vorschriften des Bundessozialhilfe-
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
gesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird."
machen.
Artikel3 Artikels
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), kanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert: vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne
,,(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem
des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in
Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbe-
der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im
rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei
Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren Hin-
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitneh-
terbliebene haben keinen Anspruch nach diesem mer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitge-
Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der
ber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Gel-
gesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach tungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen
Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2 Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat
gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf- einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im
enthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen Geltungs- Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent-
bereich dieses Gesetzes genommen haben." haltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bun-
2. Der bisherige Text wird Absatz 1. desanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c
Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Be-
schäftigung als Arbeitnehmer ausübt."
Artikel4
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
über das Ruhen von Lohnersatzleistungen a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
nach dem Arbeitsförderungsgesetz ,, 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge-
bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen nommene Kinder seines Ehegatten,".
der Versorgungssysteme b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistun- „Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden
gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei zusammen- Kinder nicht berücksichtigt, denen aus dem Aus-
treffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungs- bildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit
systeme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502), geändert Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 monatlich zustehen oder nur deswegen nicht
(BGBI. 1S. 2044), wird wie folgt geändert: zustehen, weil das Kind auf einen Teil der verein-
barten Bruttobezüge verzichtet hat; außer Ansatz
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge
„ 1. zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld von Schülern, die allgemeinbildende Schulen
des Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche besuchen, Ehegatten- und Kinderzuschläge und
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirk- Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, oder die
same Leistungen, die dem Kind über die geschul- nach § 33 des Einkommensteuergeset-
dete Vergütung hinaus zustehen, soweit sie den zes wegen der Behinderung des Kindes
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs- geltend gemachten außergewöhnlichen
gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht über- Belastungen bis zur Höhe dieses Pausch-
steigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind betrages,".
Lohnersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe ge- cc) Nummer 4 wird gestrichen.
währte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffent-
lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nur" gestrichen.
die hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenig- c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 10
stens 61 O DM monatlich zustehen. Sind Beträge Abs. 2 Satz 1)" gestrichen.
in ausländischer Währung zu zahlen, treten an
die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten 7. § 19 wird wie folgt geändert:
Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nr. 1 und 3" ge-
bei Anwendung der jeweils für September des vor- strichen.
angegangenen Jahres vom Statistischen Bundes-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2a" und
amt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität
,,Abs. 2" gestrichen.
ergeben."
c) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. 8. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-
3. § 3 wird wie folgt geändert:
schen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeit-
,,2. Ehegatten von Eltern(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), ". geber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich
kostenlos an die Arbeitnehmer auszuzahlen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dau- 9. In § 23 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 152 Abs. 2"
ernd getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzun- durch die Verweisung ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
gen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt,
den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange 10. Nach § 44f wird folgender§ 44g eingefügt:
eine Bestimmung nicht vorliegt, wird das Kinder-
,,§449
geld demjenigen gewährt, der das Kind über-
wiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil Übergangsvorschrift aus Anlaß
gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes des Artikels 5 des 1. SKWPG (BGBI. 1S. 2353)
oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind (1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld
allein zusteht." für ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat,
bezogen haben, wird von Januar 1994 an wegen der
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 10 Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
Abs. 2" die Wörter „und 3" eingefügt. Satz 2 bis 4 Kindergeld für dieses Kind insoweit unter
dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben
5. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer
,,(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die An-
Kind wird auf 70 Deutsche Marl< festgesetzt, wenn spruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift ab
das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines Januar 1994 weiterhin vorliegen.
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten (2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockel-
den für ihn nach diesem Absatz maßgeblichen Freibe- beträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes
trag übersteigt. Der Freibetrag beträgt 100 000 Deut- oder weiteres Kind bezogen haben, werden von
sche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und Januar 1994 an für dieselben Kinder diese Sockel-
von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung
75 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen
sowie 9 200 Deutsche Mark für das 4. und jedes wei- Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist
tere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hier-
zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zuste- für auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3
hen würde." vorliegen.
(3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte
6. § 11 wird wie folgt geändert: Kindergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche
bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder der
Abs. 2 gilt entsprechend.
Vorsorge-Pauschbetrag" gestrichen.
(4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993
bb) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
Kindergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid
,,2a. der nach § 33 b Abs. 5 des Einkommen- über den sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
steuergesetzes für das nach Absatz 3 ergebenden Vorbehalt der Rückforderung erteilt
oder 4 maßgebliche Kalenderjahr abge- werden."
zogene Behinderten-Pauschbetrag für
ein Kind, für das der Freibetrag nach § 10 11. § 46 wird aufgehoben.
Nr. 72 - Tag dßr Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2365
Artikel 6 8. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der aa) Das Wort „Stiefkind" wird durch die Worte
Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 68), ,,Kind des Ehepartners" ersetzt.
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
bb) Nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" werden die
(BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:
Worte „Satz 2" angefügt.
1 . § 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. ,,Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätig-
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Stiefkind" durch keit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
die Worte „Kind des Ehepartners" ersetzt. 19 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit
bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstän-
c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte „Österreich, diger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers."
Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei"
durch die Worte „an die Bundesrepublik Deutsch- 9. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Einkom-
land unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht mensgrenze" durch das Wort „Einkommensgrenzen"
Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind" ersetzt.
ersetzt.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
a) In der Überschrift werden die Worte „aus Anlaß
,,Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erzie-
des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
hungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung
S. 2142)" gestrichen.
bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den
Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkom- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
mensgrenze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und „Für die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder
die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der ist § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden."
Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend
ermittelt werden können."
Artikel7
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran-
gestellt: Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2150, 2185} wird wie folgt geändert:
„In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes
wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Ein-
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
kommen nach§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem
Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100 000 ,, 12. andere als die in den Nummern 1 bis 11 genann-
Deutsche Mark, und bei anderen Berechtigten ten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwas-
75 000 Deutsche Mark übersteigt." serstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder
Heizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrol-
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
koks der Position 2713 der Kombinierten
„Die Beträge der Einkommensgrenzen in Satz 1 Nomenklatur."
und Satz 2 erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark
für jedes weitere Kind des Berechtigten oder sei- 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „820,00 DM" durch
gatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kinder-
die Angabe „980,00 DM" ersetzt.
geld gewährt wird oder ohne die Anwendung des
§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt b) In Nummer 2 wird die Angabe „920,00 DM" durch
würde." die Angabe „ 1 080,00 DM" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2" c) In Nummer 3 wird die Angabe „820,00 DM" durch
die Worte „Satz 2" eingefügt. die Angabe „980,00 DM" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „550,00 DM" durch
4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „siebten" durch das
die Angabe „620,00 DM" ersetzt.
Wort „ersten" ersetzt.
e) Nummer 5 wird gestrichen.
5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 7 Satz 1 und f) In Nummer 7 wird die Angabe „1 587,00 DM"
Leistungen nach § 7 Satz 2" durch die Worte ,,§ 7 durch die Angabe „ 1 863,00 DM" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7
Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
6. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „alle auch
zur Gewinnung von Licht" die Worte „oder auch für
„Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung hierüber
begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
auszustellen."
eingefügt.
7. In§ 14 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten,,§ 12 b) In Satz 2 wird nach den Worten „bevor sie" das
Abs. 2" die Worte „oder 3 Satz 2" eingefügt. Wort „erstmalig" eingefügt.
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ändert:
„1. von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder aaa) In Satz 2 werden die Worte „Dabei kann
Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Auf- er" durch die Worte „Dabei kann es"
rechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als ersetzt.
Kraftstoff in Beförderungsmitteln;".
bbb) In Doppelbuchstabe aa werden die
b) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Worte „Mineralöl, das sie in Besitz
Satz 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 genommen haben, durch Anschrei-
Satz 1 Nr. 4" ersetzt. bung" durch die Worte „Mineralöl allein
durch Inbesitznahme" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
,,(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne die- ändert:
ses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes aaa) Die Worte „zur Verfahrensvereinfachung
Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet und zur Vermeidung unangemessener
(hergestellt) wird." wirtschaftlicher Belastungen anzuord-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „unter Steuer- nen, daß für Betriebe, die nicht schon
aussetzung" gestrichen. aus einem anderen Grunde Mineralöl-
herstellungsbetriebe sind, außer in den
6. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. in§ 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen"
werden durch die Worte „zur Verfahrens-
7. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugnisse" jeweils vereinfachung, zur Vermeidung unange-
durch das Wort „Waren" ersetzt. messener wirtschaftlicher Belastungen,
zur Erleichterung des Einsatzes von
8. § 18 wird wie folgt geändert: Kraftstoffen aus nachwachsenden Roh-
stoffen, die kein Mineralöl im Sinne des
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Steuer- Gesetzes sind, oder zur Sicherung der
schuldner ist" durch die Worte „Vorbehaltlich des Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzu-
Absatzes 4a ist Steuerschuldner" ersetzt. ordnen, daß" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die
,,(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung Worte „ wenn und soweit dies aus tech-
aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein nischen Gründen vor der Verwendung
anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1 erforderlich ist oder aus wirtschaftlichen
Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, Gründen gerechtfertigt erscheint und
ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ungerechtfertigte Steuervorteile ausge-
allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor schlossen bleiben," gestrichen.
Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt
hat."
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
9. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: aaa) In Satz 1 Buchstabe a werden die Worte
,,(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird „die Verteilung und Verwendung" durch
im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn die Worte „die Verwendung, Verteilung
der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung und das Verbringen aus dem Steuerge-
des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß biet" ersetzt.
das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt
bbb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei kann
worden ist."
er" durch die Worte „Dabei kann es"
10. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesministers" durch ersetzt.
das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
ee) Der Nummer 6 wird folgender neuer Buch-
11. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: stabe e angefügt:
Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- „e) zur Verfahrensvereinfachung und zur
gefügt: Vermeidung unangemessener wirtschaft-
,,6a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist, licher Belastungen, wenn und soweit
eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe dadurch die Steuerbelange nicht beein-
leistet,". trächtigt werden, Unternehmen, die Erd-
gas aus einer Gastransportleitung für
12. § 31 wird wie folgt geändert: Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32
Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag
a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert: abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder
aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe
durch die Worte „Das Bundesministerium" ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht
ersetzt. steuerbegünstigte Zwecke mit der Maß-
Nr. 72 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2367
gabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine Nachsteuer ist am 15. Februar 1994, für nicht ange-
Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwi- meldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist
schen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1 fällig."
Satz 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a entsteht und nach den §§ 10 Artikels
und 11 anzumelden und zu entrichten
Ausgleichszahlung an Berufsgenossenschaften
ist,".
Der Bund zahlt den Trägern der gesetzlichen Unfallver-
ff) In der Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 23
sicherung zum Ausgleich der von ihnen zu erbringenden
Abs. 1" durch die Angabe,,§ 23" ersetzt.
Leistungen einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von
gg) In der Nummer 1O wird das Wort „Bundes- 400 Millionen Deutsche Mark. Mit der Auszahlung dieses
minister" durch das Wort „Bundesministe- Betrages sind weitergehende Ansprüche der Träger der
rium" ersetzt. gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem Bund
b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert: ausgeschlossen. Der Pauschalbetrag wird an den Haupt-
verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden in drei Teilbeträgen gezahlt. Die Zahlungen erfolgen am
durch die Worte „Das Bundesministerium" 31. März 1994 in Höhe von 200 Millionen Deutsche Mark,
ersetzt. am 31. März 1995 und am 31. März 1996 jeweils in Höhe
bb) In der Nummer 4 Satz 2 werden die Worte von 100 Millionen Deutsche Mark. Der Verband verteilt ihn
„Dabei kann er" durch die Worte „Dabei kann auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Träger der gesetz-
es" ersetzt. lichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Lei-
stungsaufwendungen dieser Träger nach § 54 Abs. 2 Bun-
c) In Absatz 5 werden die Worte „Der Bundes-
desversorgungsgesetz.
minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
rium" ersetzt.
Artikel9
13. Dem § 34 wird folgender neuer§ 35 angefügt: Ausgleichszahlung
an die Bundesanstalt für Arbeit
,,§35
§ 11 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Nachversteuerung findet keine Anwendung auf Versicherte, die bei der Bun-
(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 desanstalt für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur
und 7, für die die Steuer nach den bis zum 31. Dezem- beruflichen Rehabilitation vor dem 1. Januar 1993 gestellt
ber 1993 geltenden Steuersätzen des § 2 entstanden haben. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
zahlen der Bundesanstalt für Arbeit zum Ausgleich für die
oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nach-
steuer. Sie beträgt für von ihr erbrachten Leistungen einen einmaligen Pauschal-
betrag in Höhe von 120 Millionen Deutsche Mark.
1. 1 000 1Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2 160,00 DM,
Artikel 10
2. 1 0001 mittelschwere Öle aus§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 160,00 DM, Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917) wird
3. 1 OÖO I Gasöle und andere Mineral-
wie folgt geändert:
öle aus§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 70,00 DM,
4. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „2 Milliarden" ersetzt
Satz 1 Nr. 7 276,00 DM. durch die Worte „4 Milliarden".
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Artikel 11
Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsteht am 1. Januar 1994. Steuer- Änderung der Bundeshaushaltsordnung
schuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuer-
pflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die (BGBI. 1S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den 18. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1447), wird wie folgt geändert:
\
Empfänger über.
§ 7 wird wie folgt geändert:
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-
ter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, „Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit
soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken
Kraftstoffen lagern. § 32 Abs. 11 Satz 2 gilt sinn- dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliede-
gemäß. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineral- rung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt
öle zu Kraftstoffen verarbeitet. werden können."
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar ,,In geeigneten Fällen ist im Rahmen eines lnteressen-
1994 eine Steuererklärung abzugeben und darin die bekundungsverfahrens festzustellen, inwieweit und unter
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die welchen Bedingungen private Lösungen möglich sind."
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 12 Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänder- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
ten Verordnungen können aufgrund der jeweils ein- am 1. Januar 1994 in Kraft.
schlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder auf- in Kraft.
gehoben werden.
(3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8 (ausgenommen § 24c), 9, 58 bis
61, 64, 67, 68 und 70 tritt am 1. April 1994 in Kraft. Abwei-
chend davon tritt Artikel 1 Nr. 5 und 59, soweit darin auf
den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen
wird, an dem Tag, an dem das Abkommen über den
Artikel 13 Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik
Ermächtigung zur Neubekanntmachung Deutschland in Kraft tritt, jedoch nicht vor dem in Satz 1
bestimmten Zeitpunkt, in Kraft.
Das Bundesministerium für Familie und Senioren kann
den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes und (4) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a bis c tritt am 1. Januar
des Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten 1995 in Kraft.
dieser Gesetze an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (5) Artikel 7 Nr. 12 und Artikel 9 treten am Tage nach
blatt bekanntmachen. der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H et m ut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2369
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
Artikel 1
In§ 10 Satz 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1625, 1633), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
14. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird das Datum
,,31. Dezember 1993" durch das Datum „31. Dezember 1995" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2370 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der
zuletzt gemäß Artikel 10 der Verordnung vorn 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1675), wird wie folgt geändert:
Die Monographien des Teils 1, 2. Abschnitt, laufende Nummern 142, 143, 144, 145, 146 und 147 werden wie folgt ge-
ändert:
1. Punkt 6.3 „Nebenwirkungen" erhält jeweils folgende Fassung:
„6.3 Nebenwirkungen
In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Schwellungen im Gesicht,
Atemnot, Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.
Hinweise:
Bei den ersten Anzeichen für eine Überempfindlichkeitsreaktion ist das Präparat abzusetzen und sofort Kontakt
mit einem Arzt aufzunehmen.
Bei Verdacht auf Überdosierung sollte unverzüglich ein Arzt zu Rate gezogen werden, da bei erheblicher Über-
dosierung schwere Leberschäden auftreten können."
2. Es wird jeweils folgender Punkt 7 angefügt:
„7 Fachinformation
Bei Arzneimitteln, die mit einer Fachinformation in den Verkehr gebracht werden, ist im Abschnitt „Neben-
wirkungen" dieser Fachinformation jeweils folgender Wortlaut aufzunehmen:
,,In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Quincke-Ödem, Atemnot.
Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.""
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 1995 außer Kraft.
Bonn,den20.Dezember1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 72 Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2371
Sechste Verordnung
zur Änderung der Arzneibuchverordnung
(6. ABVÄndV)
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Das Deutsche Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10) in der Fassung der Fünften
Verordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung vom 15. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2015) wird nach Maßgabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen
Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle der
amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-
gabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.
Artikel 2
Arzneimittel, die dem zweiten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-
gabe nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder
bezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. August 1995 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den am 28. Februar 1994 geltenden Vorschriften
entsprechen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: BuI1d.,,srn,Irni,ter•ium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. Druck: Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröftentl1chen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übeminkünfle und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rochtsvorschrift~'n sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblatt
Te i 111
Nr. 46, ausgegeben am 23. Dezember 1993
Tag 1n halt Seite
9. 12. 93 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung 2214
14. 12. 93 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (5. SOLAS-ÄndV) ................................................... . 2317
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... 2335
9. 11. 93 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ................................................................... • 2337
22. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .................... -............... . 2338
26. 11. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
sowie der Zusatzprotokolle hierzu ..................................................... . 2340
Preis dieser Ausgabe: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM.
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