Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2303
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Leinsamen
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397} verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung de~. Verordnung über
Sondermaßnahmen für Leinsamen vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1149) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Neuordnung
der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin
(Rundfunkneuordnungsgesetz)
Vom 20. Dezember 1993
Inhaltsübersicht 1. Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende
Artikel 1 Fassung:
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland ,,Rundfunkanstalt des Bundesrechts".
und den Ländern über die Überleitung von Rechten und
Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf 2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils
die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschland- erhält folgende Fassung:
radio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag- vom 17. Juni ,,Rundfunksendungen".
1993
3. Die §§ 5 bis 8 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rund- 4. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten
funkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetz- Teils erhält folgende Fassung:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom ,,Rechte und Pflichten der Anstalt".
30 . April 1990 (BGB!. 1 S. 823)
5. In § 15 Satz 1 werden die Worte „und der Deutsch-
Artikel 3 landfunk" gestrichen und das Wort „sollen" durch das
Wort „soll" ersetzt.
Aufhebung des Statuts des Senders RIAS Berlin vom
1.Januar1973
6. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 ,,(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Haushalts-
Ermächtigung zur Neubekanntmachung wirtschaft selbständig, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt oder zuläßt."
Artikel 5
7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Anstalten
Inkrafttreten
geben" durch die Worte „Deutsche Welle gibt"
ersetzt.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
8. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anstalten" durch
Artikel 1 die Worte „Deutsche Welle" ersetzt.
Zustimmung
zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag 9. In § 16 Abs. 5 werden die Worte „durch dieses Gesetz
errichteten juristischen Personen des öffentlichen
Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten „Staatsvertrag
Rechts" durch die Worte „Deutsche Welle" ersetzt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Län-
dern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des
10. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körper-
schaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio" - Hör- ,,Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Rege-
funk-Überleitungsstaatsvertrag -" wird zugestimmt. Der lung der betrieblichen Ordnung."
Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
11 . In § 18 sowie in § 20 Abs. 1 werden jeweils die Worte
Artikel 2 ,,eines" durch die Worte „des" ersetzt.
Änderung
des Gesetzes über die Errichtung 12. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Satzungen
von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Anstalten können" durch die Worte „Satzung der
Deutschen Welle kann" ersetzt.
(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandfunk"
als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. De- 13. In § 21 werden die Worte „und der Deutschlandfunk"
zember 1993 beendet. gestrichen und das Wort „unterliegen" durch das
Wort „unterliegt" ersetzt.
(2) Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstal-
ten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
14. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende
Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung:
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April
1990 (BGBI. 1S. 823), wird wie folgt geändert: ,,Allgemeine Vorschriften für die Deutsche Welle".
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15. In § 30 werden die Worte „Die Anstalten haben" durch 1990 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zu
die Worte „Die Deutsche Welle hat" und das Wort dem Übereinkommen vom 28. September 1990 (BGBI. II
,,der" durch das Wort „des" ersetzt. S. 1273) aufgehoben.
Artikel4
16. In § 33 werden die Worte „und der Deutschlandfunk"
gestrichen und das Wort „gelten" durch das Wort Ermächtigung zur Neubekanntmachung
,,gilt" ersetzt. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten
17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und des des Bundesrechts in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
Deutschlandfunks" gestrichen. zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikels
Artikel3 Inkrafttreten
Aufhebung des RIAS Berlin Statuts Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
Das Statut des Senders RIAS Berlin vom 1. Januar 1973 1994 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die gesetz-
wird gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung gebenden Körperschaften aller Länder dem in Artikel 1 die-
bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September ses Gesetzes genannten Staatsvertrag zugestimmt haben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
Staatsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern
über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks
und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio"
- Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag-
vom 17. Juni 1993
Die Bundesrepublik Deutschland 3. die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staats-
vertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
-Bund-
„Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 errichtete
und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern Artikel2
das Land Berlin Überleitung
das Land Brandenburg (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf
die Freie Hansestadt Bremen die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts
Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflich-
die Freie und Hansestadt Hamburg ten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten
das Land Hessen des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen
haben.
das Land Mecklenburg-Vorpommern
(2) Absatz 1 gilt nicht für
das Land Niedersachsen
1. die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundes-
das Land Nordrhein-Westfalen republik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der
das Land Rheinland-Pfalz Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom
18./21. August 1980,
das Saarland
2. den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik
der Freistaat Sachsen
Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rund-
das Land Sachsen-Anhalt funkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin,
das Land Schleswig-Holstein handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/
23. Februar/16. März 1977 und seine Nachträge.
das Land Thüringen
(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, so-
-Länder- weit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des
schließen folgenden Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden
der Körperschaft zur Verfügung gestellt.
Staatsvertrag (4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflich-
tet, die Bezeichnungen „Deutschlandfunk" und „RIAS
Berlin" zu führen.
Artikel 1
(5) Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1
Anwendungsbereich
werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Ab-
(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von schlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. Ergibt
Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundes- sich im Nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastun-
rechts „Deutschlandfunk" und des „Rundfunk im amerika- gen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend
nischen Sektor von Berlin" (RIAS Berlin) auf die von den berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich
Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts zwischen Bund und Körperschaft.
,,Deutschlandradio".
(6) Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwi-
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind schen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahres-
abschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992,
1. die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutsch-
bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene
landfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errich- Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Er-
tung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom
geben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsab-
29. November 1960 (BGBI. 1 S. 862), zuletzt geändert schluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung
durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 823), nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen
errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
Geschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushalts-
2. RIAS Berlin der aufgrund der Anordnung des US- · plan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund
Headquarters vom 21. November 1945 errichtete die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Ver-
Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin, pflichtungen oder Belastungen frei.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2249
Artikel 3 (3) Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1
Personal bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar
gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin
(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1 032 Plan- erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Alters-
stellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen versorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der
im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Staatsvertrages Körperschaft bestehen. Ab Eintritt des jeweiligen Versor-
Beschäftigte auf 792 Planstellen einschließlich der Be- gungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwen-
schäftigten des RIAS Berlin für die Sendetechnik auf die dungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach
Körperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Ver-
Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über. hältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft
Weitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutsch- zugrunde liegt.
landfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) so-
wie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung (4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen
vom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.
übernommen. Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 aus-
geschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des
RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammer- Artikels
chor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1
Liegenschaften
bleibt unberührt. Die Zuordnung der Beschäftigten nach
Satz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das
Grundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur
Deutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöne-
Vereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage*) bei- berg, auf die Körperschaft über.
gefügt. (2) Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lasten-
(2) Stehen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses frei zu stellen. Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach
Staatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeich- Satz 1 Belastungen auf Grund des Rechtsübergangs nach
neten Beschäftigten auf 1 032 Planstellen in einem Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund
Arbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin die Körperschaft von den Belastungen frei. Dem Bund
oder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam be- steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten
endet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhält- Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mil-
nisse dieser Beschäftigten ein. lionen DM zu, der entsprechend der Veränderung des Ver-
kehrswertes seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages an-
(3) Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeit- gepaßt wird.
geberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu (3) Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum
diesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. Die stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und
Beschäftigten haben jedoch insbesondere keinen An- eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im
spruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum
Deutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. Mit 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. Die Grundstücke
Übernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendan- werden dem Bund zum 1. Juli 1996 zur Verfügung gestellt.
ten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organ- (4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben
schaftlichen Stellung aus. einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körper-
schaft vorbehalten.
Artikel4
Altersversorgung, Beihilfe
(1) Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich Artikel&
vereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Wit- Sendetechnik
wen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im
(1) Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem
Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschland-
Deutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zu-
funks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten die-
gewiesenen Frequenzen. Das Bundesministerium für Post
ses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. Die hier-
und Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körper-
durch entstehenden Aufwendungen werden der Körper-
schaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bis-
schaft vom Bund erstattet.
her und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veran-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Bei- staltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetz-
hilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäf- lichen Auftrages die Sender in eigener Netzträgerschaft zu
tigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie betreiben. Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die
für Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftig- Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit
ten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhe- ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. Die
stand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die
1990. Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses
Angebots gegenüber dem Bundesministerium für Post
und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bun-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des despost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben
Verlags übersandt. wurde.
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller Artikel9
Sender durch die Deutsche Bundespost Telekom zu- Inkrafttreten
stande, so bietet diese den Beschäftigten der Körper-
schaft für die Sendetechnik, die dem RIAS Berlin an- (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
gehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren
(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifika-
Bedingungen an. Betreibt die Körperschaft Sender in
tionsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden
eigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen
der Min1sterpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt,
Bundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körper-
wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag
schaft und Deutsche Bundespost Telekom auf eine
wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum
Lösung für die dort beschäftigten Personen hin.
1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte
(3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz), Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens
Neumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist,
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
Welle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutsch- anstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die
landfunk zur Ausstrahlung der Programme der Haupt- Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben wor-
abteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat. den sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos,
(4) Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sonder- wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung
vermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustel- in Kraft getreten ist, durch die im Statut von RIAS Berlin
len, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit
Absatz 1 ihre Sender betreiben kann. Der Körperschaft 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Überein-
werden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und kommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf
Grundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bun- Berlin vom 25. September 1990 (BGBI. II S. 1274), der
desweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auf- Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin
trags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen aufgehoben werden.
Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Die Sätze 1 und 2
gelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grund- Dieser Staatsvertrag und die als Anlage*) beigefügte Ver-
stücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundes- einbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich
post Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutsch-
werden. landfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des
öffentlichen Rechts „Deutschlandradio" geschlossen in
Artikel 7 Berlin, den 17. Juni 1993:
Klangkörper
Für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor
Der Bundesminister des Innern
mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten
auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rund- Für das Land Baden-Württemberg
funk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-
Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit be- Für den Freistaat Bayern
schränkter Haftung getragen. An dieser Gesellschaft sind Für das Land Berlin
der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und
der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert Für das Land Brandenburg
beteiligt. Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des
Für die Freie Hansestadt Bremen
lnkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Ge-
sellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesell- Für die Freie und Hansestadt Hamburg
schaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von
Für das Land Hessen
ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. Kosten und
sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwal- Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
tung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesell-
schaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten. Für das Land Niedersachsen
(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend Für das Land Nordrhein-Westfalen
ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft
Für das Land Rheinland-Pfalz
zu übernehmen. Die Gesellschaft darf frühestens zum
31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grund- Für das Saarland
lagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.
Für den Freistaat Sachsen
Für das Land Sachsen-Anhalt
Artikel 8
Für das Land Schleswig-Holstein
Ausgleichszahlung
Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzie- Für das Land Thüringen
rungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden
Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundes-
weiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von
155 Millionen DM geleistet. Diese Zahlung wird späte- ; Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
stens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertra- der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
ges fällig. Verlags übersandt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2251
Protokollerklärung des Bundes zu Artikel 6
Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des 1. Zu Art i k e 1 6 Abs. 1
Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Ver-
Bund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr leihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. Im
zurückhaltenden Gebrauch machen. Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-
Zuweisungsplans, internationalen Absprachen und Ver-
trägen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg)
Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Abs. 1 und 4
erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Ver- muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verlei-
anstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres ge- hung erfolgen können.
setzlichen Auftrags zu unterstützen.
2. Zu Artikel 6 Abs.4
Unter dem Begriff „Anlagen" sind insbesondere Gebäude
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und Türme und deren technische Infrastruktur zu verste-
ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten hen. Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schalt-
einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Län- feldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des
dern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der
Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Aus- gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarun-
nahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht gen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Kör-
ergeben. perschaft zu treffen.
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Rudolf Seiters Graurheindorfer Straße 198
Bundesminister des Innern 5300 Bonn 1
Fernruf: (02 28) 6 81 - 52 53
Ab 1. Juli 1993 neue Postleitzahl:
53117 Bonn
16.Juni1993
Anden
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
Ministerpräsident des Freistaats Sachsen
Herrn Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Archivstraße 1
0-8060 Dresden
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die Unterzeichnung des Staatsvertrages über den nationalen Hörfunk (Körper-
schaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio") und des Staatsvertrages
über die Überleitung des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin in die Körper-
schaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio" darf ich absprachegemäß
zum Anlaß nehmen, einige Fragen anzusprechen, die für die Entstehung und die
Entwicklung des neuen Rundfunkvorhabens wesentlich sind.
Die gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Staatsverträge zeigt die enge Ver-
knüpfung zwischen der Überleitung des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin
aus der Bundes- in die Länderzuständigkeit einerseits und der Errichtung der
neuen Körperschaft zur Veranstaltung des bundesweiten Hörfunks andererseits.
Der Deutschlandfunk und RIAS Berlin haben in den letzten Jahrzehnten einen
bedeutenden Beitrag zur Entwicklung in unserem Land beigesteuert. Sie haben
zunächst den Menschen in Ost und West geholfen, die Auswirkungen der Teilung
Deutschlands leichter ertragen zu können. Den Weg aus der Teilung heraus hin
zur Einheit haben die beiden Sender mitgestaltet und mitbereitet. Durch die
Überführung in die Zuständigkeit der Länder bilden sie nun den historischen Aus-
gangspunkt und die Grundlage für den bundesweiten Hörfunk und leisten künftig
einen wichtigen Beitrag zum Prozeß des geistigen Zusammenwachsens
Deutschlands.
In Anbetracht der Bedeutung dieser Aufgaben sind wir uns einig, daß die Körper-
schaft für den bundesweiten Hörfunk ein wichtiges Element öffentlich-rechtli-
chen Rundfunks ist, für den die in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages
umschriebenen Gewährleistungen gelten.
Der bundesweite Hörfunk kann seiner Aufgabenstellung dann gerecht werden,
wenn ihm ein eindeutiger inlandsbezogener Programmauftrag zur Versorgung
des gesamten Bundesgebietes zugrunde liegt. Hierzu zählt auch eine flächen-
deckende Verbreitung seiner beiden Programme im ganzen Bundesgebiet.
Nachdem eine solche flächendeckende Versorgung terrestrisch zur Zeit nicht
möglich ist, begrüße ich die übereinstimmende Zielsetzung zwischen Bund und
Ländern, daß ein möglichst hoher Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreicht
werden soll. Dabei nehme ich - im Hinblick auf die Mangellage im UKW-Bereich-
zur Kenntnis, daß in Baden-Württemberg und Bayern dieses Ziel nicht zu Lasten
ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann. Mit
der Durchsetzung neuer Rundfunkübertragungstechniken, die einen flächen-
deckenden Empfang ermöglichen, sollte diese Problematik jedoch gelöst
werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Rudolf Seiters
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2253
Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
als Vorsitzender der
Ministerpräsidentenkonferenz
Bundesminister des Innern Dresden, 17.Juni1993
Herrn Rudolf Seiters SK 111/2
Graurheindorfer Str. 198
W-5300 Bonn
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
für Ihr Schreiben vom 16. Juni 1993 anläßlich der Unterzeichnung der Staatsver-
träge zum bundesweiten Hörfunk danke ich ihnen namens der Länder verbind-
lich.
Bund und Länder hatten sich zu den von Ihnen angesprochenen Themen bereits
im Vorfeld verständigt. Dabei spielte die bestehende Mangelsituation im UKW-
Frequenzbereich für die künftige Versorgung der Bevölkerung mit den beiden
Programmen des Deutschlandradios eine besondere Rolle. Deshalb bitte ich
erneut um Verständnis dafür, daß eine möglichst hohe Empfangbarkeit der neuen
Angebote aufgrund landesrechtlicher Regelungen nicht einseitig zu Lasten der
jeweiligen Landesrundfunkanstalten und privater Veranstalter erreicht werden
kann. Ich teile dabei Ihre Auffassung, daß die weitere Entwicklung der Rundfunk-
techniken diese Problematik lösen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Kurt Biedenkopf
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungs-
das folgende Gesetz beschlossen: schein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für
unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten
Artikel 1 Bedingungen veranstaltet.
Änderung der Gewerbeordnung (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeits-
bescheinigung können mit einer Befristung erteilt und
Die Gewerbeordung in der Fassung der Bekannt- mit Auflagen verbunden werden."
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2. In§ 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte,,§ 33e Satz 3"
1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert: durch die Worte,,§ 33e Abs. 3" ersetzt.
1. § 33 e wird wie folgt neu gefaßt:
Artikel 2
,,§33e
Änderung der Spielverordnung
Bauartzulassung
und Unbedenklichkeitsbescheinigung Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2245), zuletzt
(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes
geändert durch die Verordnung vom 19. April 1993
oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeits-
(BGBI. 1S. 460), wird wie folgt geändert:
bescheinigung für andere Spiele (§§ 33 c und 33 d) sind
zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler
1. In § 14 wird in Nummer 2 Satz 1 die Zahl „50" durch die
unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet.
Zahl „80" sowie in Nummer 3 Satz 4 und in Nummer 4
Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbe-
denklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn Satz 3 die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 160" ersetzt.
das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen
oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit ein- 2. Abschnitt V wird wie folgt neu gefaßt:
fachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 „V. Erteilung
des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt ins- für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen
besondere dann vor, wenn
§18
1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel
handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-
§ 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder ämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für
gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des
2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch§ Sa
Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der
kann. Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Gestehungskosten
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbe- eines Gewinnes nicht überschritten wird."
scheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen,
wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung 3. In den Nummern 3 und 4 Satz 1 der Anlage zu § 5 a wird
rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller jeweils die Zahl „50" durch die Zahl „80" ersetzt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2255
Artikel 3 Artikel4
Änderung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
des Rennwett- und Lotteriegesetzes Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Spielverordnung
In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotte- können auf Grund der Ermächtigung der Gewerbeord-
riegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- nung durch Rechtsverordnung geändert werden.
derungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes Artikel5
vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) geändert
worden ist, wird die Zahl „200" durch die Zahl „320" Inkrafttreten
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung,
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Nr.
das folgende Gesetz beschlossen:
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als
Handwerk betrieben werden
Artikel 1 können
1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe 1 - 17
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), zuletzt 2. Gruppe: Elektro- und Metallgewerbe 18 - 51
geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. April 3. Gruppe: Holzgewerbe 52 - 64
1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert: 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und.
Ledergewerbe 65 - 82
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber- 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 83 - 88
sicht eingefügt: 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und
Körperpflege sowie chemische und
,,1 n h a lt s ü b e r s i c h t §§ Reinigungsgewerbe 89 - 99
7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und
1. Teil: Ausübung eines Handwerks sonstige Gewerbe 100 -125
1. Abschnitt: Berechtigung zum selbstän-
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die
digen Betrieb eines Handwerks 1 - 5a
handwerksähnlich betrieben
2. Abschnitt: Handwerksrolle 6 - 17 werden können
3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe 18 - 20 1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe 1 - 7
2. Gruppe: Metallgewerbe 8 - 11
II. Teil: Berufsbildung im Handwerk 3. Gruppe: Holzgewerbe 12 - 18
1. Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil-
und Ausbilden 21 24 und Ledergewerbe 19 - 30
2. Abschnitt: Ausbildungsordnung, 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 31 - 32
Änderung der Ausbildungszeit 25 - 27b 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und
. 3. Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbil- Körperpflege sowie chemische
dungsverhältnisse und Reinigungsgewerbe 33 - 37
28 - 30
7. Gruppe: Sonstige Gewerbe 38 - 40
4. Abschnitt: Prüfungswesen 31 - 40
5. Abschnitt: Regelung und Überwachung der §§
Berufsausbildung 41 - 41a
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der
6. Abschnitt: Berufliche Fortbildung, beruf-
Mitglieder der Vollversammlung
liche Umschulung 42 - 42a
der Handwerkskammern
7. Abschnitt: Berufliche Bildung Behinderter 42b- 42c 1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
8. Abschnitt: Berufsbildungsausschuß 43 - 44b und Wahlausschuß 1 - 2
2. Abschnitt: Wahlbezirk 3
III.Teil: Meisterprüfung, Meistertitel 3. Abschnitt: Stimmbezirke 4
1. Abschnitt: Meisterprüfung 45 - 50a 4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand 5 - 6
2. Abschnitt: Meistertitel 51 5. Abschnitt: Wahlvorschläge 7 - 11
6. Abschnitt: Wahl 12 - 18
IV. Teil: Organisation des Handwerks 7. Abschnitt: Engere Wahl 19
1. Abschnitt: Handwerksinnungen 52 - 78 8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung 20
2. Abschnitt: lnnungsverbände 79 - 85 9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten 21 - 22
3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften 86 - 89 Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins
4. Abschnitt: Handwerkskammern 90 -116 Anlage D: Art der personenbezogenen Daten
in der Handwerksrolle, in dem Ver-
zeichnis der Inhaberhandwerks-
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und
ähnlicher Betriebe und in der
Schlußvorschriften
Lehrlingsrolle
1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 117 -118a 1. Handwerksrolle
2. Abschnitt: Übergangsvorschriften 119 -124a II. Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
3. Abschnitt: Schlußvorschriften 125 -128 III. Lehrlingsrolle".
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2257
2. In§ 4 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „den nisse selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1) zur
Voraussetzungen des§ 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt" Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Ein- (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten
tragung in die Handwerksrolle erfüllt" ersetzt. nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des-
sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
(6) Für das Verändern und Sperren der Daten in
,,§5 der Handwerksrolle gelten die Datenschutzge-
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei setze der Länder.
auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Hand- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
werks technisch oder fachlich zusammenhängen mung des Bundesrates zu bestimmen, wie die
oder es wirtschaftlich ergänzen." Handwerksrolle zu führen ist."
4. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
,.§Sa a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun-
desminister" durch die Wörter „Das Bundesmini-
(1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren aufgrund
sterium" und die Wörter „der wesentlichen Fertig-
dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das
keiten und Kenntnisse des einen Handwerks die
Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfül- fachgerechte Ausübung des anderen Handwerks
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger gewährleistet (verwandte Handwerke)" durch die
darf die übermittelten Daten nur für den Zweck ver- Wörter „des einen Handwerks die fachgerechte
arbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen
übermittelt worden sind. Handwerks ermöglicht (verwandte Handwerke)"
(2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und ersetzt.
Kreishandwerkerschaften dürfen sich gegenseitig, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
auch durch Übermittlung personenbezogener Daten,
,,(2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetra-
unterrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz-
gen, wer eine der Meisterprüfung für die Ausübung
lichen Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses
des betreffenden Handwerks mindestens gleich-
Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält."
wertige andere deutsche Prüfung erfolgreich
abgelegt hat und die Gesellenprüfung in dem zu
5. § 6 wird wie folgt geändert: betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem
verwandten Handwerk oder eine Abschlußprü-
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handwer- fung in einem dem zu betreibenden Handwerk
ker ihres Bezirks" die Wörter „nach Maßgabe der entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf
Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz" eingefügt. bestanden hat oder in dem zu betreibenden Hand-
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende werk oder in einem mit diesem für verwandt erklär-
Absätze 3 bis 7 ersetzt: ten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch
tätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer
,.(3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle deutschen Hochschule gleichgestellt sind Di-
ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse plome, die in einem anderen Mitgliedstaat der
glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffent- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
liche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 schen Wirtschaftsraum erworben wurden und ent-
zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi-
der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaub- plome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-
haft darlegt und kein Grund zu der Annahme bildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16),
besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Vor-
Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. aussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft
Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und die Handwerkskammer. Das Bundesministerium
Familienname des Betriebsinhabers oder des . für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit
gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
oder des für die technische Leitung des Betriebes Prüfungen die Voraussetzungen des Satzes 1
verantwortlichen persönlich haftenden Gesell- erfüllen."
schafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk
oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter
übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten „den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7
nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn genügt" durch die Wörter „die Voraussetzungen
der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt"
Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetrei- ersetzt.
benden vor der ersten Übermittlung schriftlich hin- d) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absät-
zuweisen. ze 6 und 7 eingefügt:
(4) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten ,,(6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit
aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die einem anderen, damit wirtschaftlich im Zusam-
Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhält- menhang stehenden Gewerbe der Anlage A in die
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebs- 11 . § 13 wird wie folgt geändert:
leiter für dieses Gewerbe die Voraussetzungen für
Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an-
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. gefügt:
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer ,,(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle
eine Ausübungsberechtigung nach§ 7a besitzt." gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab- dem Zeitpunkt der Löschung in einer gesonderten
sätze 8 und 9; der neue Absatz 9 wird wie folgt Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft aus dieser
gefaßt: Datei ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Inter-
esse glaubhaft darlegt, soweit der Betroffene kein
,,(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der
erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine Übermittlung hat.§ 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend."
der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 12. § 17 wird wie folgt geändert:
bestanden haben, sind in die Handwerksrolle ein- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am
2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem ,,(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden
Gebiet hatten, anzuwenden." sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für
die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen
erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres
7. Nach§ 7 wird folgender neuer§ 7a eingefügt:
Betriebes, über die Zahl der im Betrieb beschäftig-
,,§ 7a ten gelernten und ungelernten Personen und über
handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers
(1) Wer ein Handwerk nach§ 1 betreibt, erhält eine
und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche
Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der
und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiter-
Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses
verhältnisses zu erteilen. Die Handwerkskammer
Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse
kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist
und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch
setzen."
seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätig-
keiten zu berücksichtigen. b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(2) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." ,,(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe
von Name und Anschrift Unter einem Fernmelde-
anschluß Handwerksleistungen anbietet und
8. § 8 wird wie folgt geändert:
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selb-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes
Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Geset-
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
zes ausübt, richtet sich die Erteilung von Auskünf-
„wenn die zur selbständigen Ausübung des ten über Name und Anschrift dieses am Fernmel-
von dem Antragsteller zu betreibenden Hand- deverkehr Beteiligten nach den Vorschriften des
werks notwendigen Kenntnisse und Fertigkei- Postverfassungsgesetzes und des Gesetzes über
ten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine Fernmeldeanlagen."
bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätig-
keiten zu berücksichtigen." 13. § 19 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meisterprü- ,,§ 19
fung" die Wörter „zum Zeitpunkt der Antrag- Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu
stellung oder danach" eingefügt. führen, in welches die Inhaber handwerksähnlicher
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 durch fol- Betriebe nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu
gende Sätze ersetzt: diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen hand-
werksähnlichen Gewerbe oder bei Ausübung mehre-
„Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des rer handwerksähnlicher Gewerbe mit diesen Gewer-
Gewerbetreibenden von der höheren Verwal- ben einzutragen sind. § 6 Abs. 3 bis 7 gilt entspre-
tungsbehörde nach Anhörung der Handwerks- chend."
kammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1
und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerks- 14. In § 20 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 bis 3" durch die
kammer kann eine Stellungnahme der fachlich Angabe,,§ 13 Abs. 1 bis 3, 5" ersetzt.
zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einho-
len, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. 15. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter „und das vierund-
Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der zwanzigste Lebensjahr vollendet" gestrichen.
Antragsteller es verlangt."
16. § 22 wird wie folgt geändert:
9. In § 9 werden die Wörter „Europäischen Wirtschafts- a) In Absatz 1 wird das Wort „Technischen" gestri-
gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen chen und folgender Satz 2 eingefügt:
Gemeinschaft" ersetzt.
,,Der Abschlußprüfung an eine~ deutschen Hoch-
schule gleichgestellt sind Diplome, die in einem
10. In § 11 werden vor den Wörtern „in gleicher Weise" anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
die Wörter „gleichzeitig und" eingefügt. schaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2259
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer
raum erworben wurden und entsprechend der gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit
Richtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforder-
sind." lich Ist, höchstens jedoch fünfzig Jahre. Die Übermitt-
lung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen des
b) Absatz 2 wtrd wie folgt gefaßt:
Absatzes 2 zulässig.
,,(2) Die für die Berufsausbildung in einem Hand-
(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem Be-
werk erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag
rufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1
nach Anhören der Handwerkskammer Personen
genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2
zuzuerkennen, die eine anerkannte Prüfung einer
Berufsblldungsförderungsgesetz in Verbindung mit
Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde
§ 7 4 Berufsbildungsgesetz übermitteln."
bestanden haben, in der mindestens die gleichen
Anforderungen gestellt werden wie in der Meister- 19. § 34 wird wie folgt geändert:
prüfung, und wenn sie in dem Handwerk, in dem
ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handwer-
haben oder mindestens vier Jahre praktisch tätig ker" die Wörter „oder Betriebsleiter, die die
gewesen sind. Das Bundesministerium für Wirt- Voraussetzungen für die Eintragung in die
schaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes- Handwerksrolle erfüllen," eingefügt.
ministerium für Bildung und Wissenschaft nach
bb) folgender Satz wird angefügt:
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver- „Die Mitglieder und die Stellvertreter werden
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- längstens für fünf Jahre berufen oder ge-
rates bedarf, bestimmen, welche Prüfungen nach wählt."
Satz 1 den Anforderungen einer Meisterprüfung b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
entsprechen." ersetzt:
17. In§ 27 Abs. 2, § 27a Abs. 1, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40 „Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in
Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 42a Abs. 3 Satz 2 dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß
werden jeweils die Wörter „des Bundesausschusses errichtet ist, oder eine entsprechende Abschluß-
für Berufsbildung" durch die Wörter „des Ständigen prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung" nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben
ersetzt. In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Der und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die
Bundesausschuß für Berufsbildung" durch die Wörter eine entsprechende ausländische Befähigung er-
,,Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufs- worben haben und handwerklich tätig sind,
bildung" ersetzt. können in den Prüfungsausschuß berufen wer-
den."
18. § 28 wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „längstens
,,§28 für drei Jahre" gestrichen.
(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Über-
wachung, Förderung und zum Nachweis der Berufs- 20. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein „Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der
Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufs- Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksich-
ausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D tigen."
Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu
führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehr- 21. § 42 a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ling (Auszubildenden) gebührenfrei. „Die§§ 23a, 24 und 41a sowie die Vorschriften des
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen Dritten Abschnitts gelten entsprechend."
an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt
werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten 22. In§ 43 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht- sellen" die Wörter „und der anderen Arbeitnehmer mit
öffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene einer abgeschlossenen Berufsausbildung" eingefügt.
hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von
der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt. 23. § 46 wird wie folgt geändert:
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur a) In Absatz 2 wird der Satzteil nach dem Strichpunkt
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen wie folgt gefaßt:
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermittlun- ,,der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungs-
gen an nicht-öffentliche Stellen hat die übermittelnde
teilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk
Stelle den Empfänger hiervon zu unterrichten.
gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten
(4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der kann (Teil 1), die erforderlichen fachtheoretischen
lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Län- Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirt-
der. schaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen
(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalender- Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen
jahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis been- berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
det wird, in der lehrlingsrolle zu löschen. (Teil IV) besitzt."
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit
,,(3) Der Prüfling ist von der Ablegung der Teile III ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen
in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung
und IV der Meisterprüfung befreit, wenn er die
ablegen will, fachlich geeignet ist. Für die Zeit der
Meisterprüfung in einem anderen Handwerk be-
standen hat. Er ist auf Antrag von der Ablegung der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre
gefordert werden. Eine Berufstätigkeit ist nicht
Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern durch
den Meisterprüfungsausschuß zu befreien, wenn erforderlich, wenn der Prüfling bereits eine Mei-
er die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk sterprüfung oder eine entsprechende Prüfung
bestanden hat. Prüflinge, die andere deutsche nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat."
staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Meisterprüfungsausschuß von einzelnen Teilen
der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen ,,(3) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule
Prüfungen mindestens die gleichen Anforderun- ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei
gen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die
Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule Berufstätigkeit anzurechnen."
gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
,,mehr als" und „bis auf drei Jahre" gestrichen,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach Nummer 2 der Punkt durch einen Bei-
erworben wurden und entsprechend der Richtlinie
strich ersetzt und folgende Nummer 3 an-
89/48/EWG anzuerkennen sind. Das Bundes-
gefügt:
ministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Wis- ,,3. unter Berücksichtigung ausländischer Bil-
senschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim- dungsabschlüsse und Zeiten der Berufs-
mung des Bundesrates bestimmen, welche Prü- tätigkeit im Ausland von den Vorausset-
fungen nach Satz 3 den Anforderungen einer zungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teil-
Meisterprüfung entsprechen und das Ausmaß der weise befreien."
Befreiung regeln." bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,Die Handwerkskammer kann eine Stellung-
,,(4) Der Prüfling ist auf Antrag durch den Mei- nahme des Meisterprüfungsausschusses ein-
sterprüfungsausschuß von der Ablegung der Prü- holen."
fung in Teil IV der Meisterprüfung zu befreien, e) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz,
dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamten- 27. In § 50 Satz 2 werden die Wörter „und die Höhe der
gesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Prüfungsgebühren werden" durch das Wort „wird"
Anforderungen den in Teil IV der Meisterprüfung ersetzt.
geregelten Anforderungen entsprechen."
28. Nach § 50 wird folgender neuer§ 50a angefügt:
24. In § 4 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „auf die Dauer ,,§50a
von drei Jahren" durch die Wörter „und die Stellver-
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Ein-
treter für längstens fünf Jahre" ersetzt.
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zu-
25. § 48 wird wie folgt geändert:
stimmung des Bundesrates außerhalb des Geltungs-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: bereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungs-
„Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das zeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das
Bestehen einer deutschen Meisterprüfung gleich-
vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben."
stellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfun-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und in einem gen gleichwertige Anforderungen gestellt werden.Die
Handwerk tätig ist" durch die Wörter „oder das Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes blei-
Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und ben unberührt."
handwerklich tätig ist" ersetzt.
29. In § 51 wird das Wort „Bezeichnung" durch das Wort
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausbildungsbezeichnung" ersetzt.
,,(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten ent-
sprechend." 30. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Der lnnungsbezirk hat sich mindestens mit dem Ge-
26. § 49 wird wie folgt geändert: biet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: decken. Die Handwerkskammer kann unter den Vor-
aussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung
,,(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine
zulassen."
Gesellenprüfung oder eine entsprechende Ab-
schlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungs-
beruf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem 31. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem „Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu
mit diesem verwandten Handwerk oder in einem bilden."
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2261
32. § 69 wird wie folgt geändert: 40. In § 90 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gesellen" das
Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und werden
a) In Absatz 2 wird das Wort „Ersatzmänner" durch
das Wort „Stellvertreter" und werden die Wörter die Wörter „andere Arbeitnehmer mit einer abge-
,,Behinderung oder" durch die Wörter „Verhinde- schlossenen Berufsausbildung und die" eingefügt.
rung oder" ersetzt.
41. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz angefügt:
a) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10
,,Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, eingefügt:
soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung
der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ,, 10. die Formgestaltung im Handwerk zu för-
erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe dern,".
nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätig- b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
keit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizu-
,,12. die Maßnahmen zur Unterstützung not-
stellen."
. leidender Handwerker sowie Gesellen und
33. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen und wer- anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlos-
den die Nummern 2 bis 4 die Nummern 1 bis 3. senen Berufsausbildung zu treffen oder zu
unterstützen."
34. Nach § 71 wird folgender neuer§ 71 a eingefügt: c) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die
,,§ 71a Nummern 11 bis 13.
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht
nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum 42. § 93 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-
besteht." sellen" die Wörter „oder andere Arbeitnehmer mit
einer abgeschlossenen Berufsausbildung" ein-
.35. Dem § 72 wird folgender neuer Satz angefügt: gefügt.
„Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Amt bis zum Ende der Wahlzeit." „Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die
auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitneh-
36. § 73 wird wie folgt geändert: mer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
a) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze an- anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehr-
gefügt: heit dieser Gruppe."
„Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen
43. In§ 94 Satz 2 werden nach der Angabe,.§ 66 Abs. 4"
auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten,
das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und
die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der
nach der Angabe „69 Abs. 4" die Wörter „und § 73
Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer
Abs. 1" eingefügt.
beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind
dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu
erstatten." 44. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 a) In Nummer 1 wird Buchstabe d gestrichen.
angefügt: b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen" ge-
,,(3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge
strichen.
nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbe-
kapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbe-
betrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113 45. § 98 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 bis 8." ,,§98
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitneh-
mer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und
37. Dem§ 79 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt: die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Be-
„Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer rufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig
Landesinnungsverband gebildet werden." sind und in einem Handwerksbetrieb oder einem
handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. § 96
Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
38. In § 80 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das
,,Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverban- Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der
des nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung Wahl nicht länger als drei Monate besteht."
durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes
zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen
46. § 99 wird wie folgt gefaßt:
mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu er-
teilen." ,,§99
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der
39. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 62" durch die Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeit-
Angabe,,§§ 59, 62" ersetzt. nehmer im Sinne des§ 90 Abs. 2, sofern sie
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. am Wahltag volljährig sind, (3) Der Präsident wird von der Vollversammlung
2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschluß- mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden
prüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Mitglieder gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen
handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind, nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl
zwischen den beiden Personen statt, welche die
nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut
sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder meisten Stimmen erhalten haben.
einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen (4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht
Berufsabschluß hat." gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der
sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahl-
47. § 101 wird wie folgt geändert: gängen keine Entscheidung, so entscheidet ab
dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die
,,(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes."
jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ein-
sätze 5 und 6.
spruch erheben; der Einspruch eines selbständi-
gen Handwerkers oder Inhabers eines hand-
werksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die 52. Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks
„Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der
und des handwerksähnlichen Gewerbes, der Ein-
Auskunft eine Frist setzen."
spruch eines Gesellen oder anderen Arbeitneh-
mers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer 53. § 113 wird wie folgt geändert:
richten." a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vier gefügt:
Wochen" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt. ,,(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge
auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außer-
48. In § 103 Abs. 3 wird das Wort „Gesellenmitglieder" dem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge kön-
durch die Wörter „Die Vertreter der Arbeitnehmer" nen nach der Leistungskraft der beitragspflich-
ersetzt und folgender neuer Satz angefügt: tigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. So-
„Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis weit die Handwerkskammer Beiträge nach dem
zum Ende der Wahlzeit." Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Ge-
werbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb
49. § 105 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung
der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrund-
,,9. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jah- lagen durch die Finanzbehörden für die Beitrags-
resrechnung sowie über die Übertragung der Prü- bemessung nach§ 31 der Abgabenordnung. Bis
fung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in
Handwerkskammer,". dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigten-
50. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zahl oder nach der Lohnsumme bemessen wer-
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: den. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme
bemessen werden, sind die beitragspflichtigen
,,5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrech- Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerks-
nung und die Entscheidung darüber, durch kammer Auskunft durch Übermittlung eines Dop-
welche unabhängige Stelle die Jahresrech- pels des Lohnnachweises nach § 741 der Reichs-
nung geprüft werden soll,". versicherungsordnung zu geben. Soweit die
b} Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der
eingefügt: Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den
beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl
,,6a. die Beteiligung an Gesellschaften des priva- der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten
ten und öffentlichen Rechts,". Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestset-
zung gespeichert und genutzt werden. Die bei-
51. § 108 wird wie folgt geändert: tragspflichtigen Kammerzugehörigen sind ver-
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt: pflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über
die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen
,,(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist
den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen berechtigt, die sich hierauf beziehenden Ge-
Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abge- schäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung
schlossener Berufsausbildung sein. der Auskunft eine Frist zu setzen."
(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestim-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
mung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsi-
sätze 3 und 4.
denten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von
denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitneh- c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bei-
mer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein tragseinziehung" die Wörter „und Beitragsbeitrei-
muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. bung" eingefügt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2263
54. § 117 wird wie folgt geändert: 59. Nach § 127 werden die Wörter „Vierter Abschnitt
Berlin-Klausel und Inkrafttreten" und § 128 ge-
a) In Absatz t Nr. 2 wird das Wort „Bezeichnung"
strichen. § 129 wird § 128.
durch das Wort „Ausbildungsbezeichnung" er-
setzt.
60. In die Anlage B werden folgende neue Nummern ein-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gefügt:
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
„7a Betonbohrer und -schneid er
kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
7b Theater- und Ausstattungsmaler
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
11 a Fahrzeugverwerter
satz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark geahndet werden." 11 b Rohr- und Kanalreiniger
11 c Kabelverleger im Hochbau
(ohne Anschlußarbeiten)
55. § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
18a Einbau von genormten Baufertigteilen
„ 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 (z. 8. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 32a Fleischzerleger, Ausbeiner
rechtzeitig erstattet, 37a Maskenbildner
2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 40a Theaterplastiker
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 40b Requisiteure".
Satz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig 61. Die Anlage C wird wie folgt geändert:
oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „der
vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Mitglieder" die Wörter „der Vollversammlung" ein-
Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfun- gefügt.
gen oder Besichtigungen nicht duldet,". b) In § 1 wird die Angabe ,,§ 98 Abs. 2" durch die
Angabe,,§ 98" ersetzt.
56. Nach§ 118 wird folgender neuer§ 118a eingefügt: c) § 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 118a aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 98
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt.
Handwerkskammer über die Einleitung von und die bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 98
abschließende Entscheidung in Verfahren wegen Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118. Glei-
cc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Er-
ches gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
füllung ihres Amtes" die Wörter „sowie zur
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
1982, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII chen, insbesondere über alle dem Wahl-
Sachgebiet E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom geheimnis unterliegenden Angelegenheiten"
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des eingefügt und die Wörter „durch Handschlag"
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II gestrichen.
S. 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung,
soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerk- dd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
liche Tätigkeit ist." aaa) Die Wörter „durch Handschlag" werden
gestrichen.
57. § 122 wird wie folgt geändert: bbb) Die Angabe ,,§ 98 Abs. 2" wird durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe ,,§ 98" ersetzt.
aa) Die Wörter „bis zum Ablauf von fünf Jahren ee) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der ,,Die Arbeitnehmer sind, soweit es zur ord-
Rechtsverordnung" werden gestrichen; nungsgemäßen Durchführung der ihnen ge-
bb) nach den Wörtern „abgelegt haben" werden setzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich
die Wörter „oder das Recht zum Ausbilden ist und wichtige betriebliche Gründe nicht
von Lehrlingen besitzen" eingefügt. entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätig-
keit ohne Minderung des Arbeitsentgelts ge-
b) Absatz 3 wird gestrichen. mäß § 69 Abs. 4 Satz 3 freizustellen."
c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die
58. Nach § 124 wird folgender§ 124 a eingefügt: Angabe,,§ 98 Abs. 2" durch die Angabe,,§ 98"
,,§ 124a ersetzt.
Verfahren zur Wahl zur Vollversammlung von bb) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Geselle"
Handwerkskammern, die vor dem 1. Januar 1994 die Wörter „oder ein anderer Arbeitnehmer
begonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vor- mit abgeschlossener Berufsausbildung" ein-
gefügt.
schriften zu Ende zu führen, wenn zwischen der Auf-
forderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und e) In§ 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „weibliche" ge-
dem Wahltag nicht mehr als vier Monate liegen." strichen.
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
f) § 8 wird wie folgt geändert: j) § 13 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesellen" ,,§ 13
die Wörter „und anderen Arbeitnehmer mit (1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen
abgeschlossener Berufsausbildung" einge- und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-
fügt. ausbildung weise~ dem Abstimmungsvorstand
ihre Wahlberechtigung durch eine die Unterschrift
bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
des Betriebsrates, soweit dieser in Betrieben vor-
,,In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mit- handen ist, in allen übrigen Betrieben durch eine
glied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeich- die Unterschrift des Betriebsinhabers oder seines
nen, so daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als gesetzlichen Vertreters tragende Bescheinigung
Mitglied und wer als erster oder zweiter Stell- (Wahlberechtigungsschein) nach.
vertreter vorgeschlagen wird." (2) Wählen kann nur, wer sich durch eine solche
Bescheinigung als Wahlberechtigter legitimiert
cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesel-
oder wer von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit (§ 98)
len" die Wörter „und anderen Arbeitnehmer betroffen ist. Diese ist dem Abstimmungsvorstand
mit abgeschlossener Berufsausbildung" ein- durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeits-
gefügt. amtes nachzuweisen. 11
dd) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das k) In § 15 wird die Angabe ,,§ 98 Abs. 2" durch die
Wort „Vertrauensmann" durch das Wort „Ver- Angabe,,§ 98" ersetzt.
trauensperson" ersetzt. 1) § 16 wird wie folgt geändert:
g) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wahlmänner" gestrichen und nach dem Wort
,,Gesellen" die Wärt.er „und anderen Arbeit-
Wort „Gesellen" die Wörter „und anderen
nehmer mit abgeschlossener Berufsausbil-
Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufs-
dung" eingefügt.
ausbildung" eingefügt.
bb) In Absatz 4 werden die Wörter „durch Hand-
bb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: schlag" gestrichen.
,,b) bei den Gesellen und anderen Arbeitneh- cc) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
mern mit abgeschlossener Berufsausbil- „Der stimmberechtigte Arbeitnehmer übergibt
dung, die die Voraussetzungen für die dem Abstimmungsvorsteher zunächst den
Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen." Wahlberechtigungsschein und alsdann den
h) § 11 wird wie folgt geändert: Umschlag mit dem Stimmzettel, den dieser
nach Prüfung des Wahlberechtigungsscheins
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Vertrauensleute" ungeöffnet sofort in die Wahlurne legt. 11
durch das Wort „Vertrauenspersonen" ersetzt.
dd) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Wahlberechtigungsscheine hat der Ab-
,,(3) Die Vertrauenspersonen der Wahlvor- stimmungsvorsteher einzubehalten."
schläge sind über Ort, Zeit und Gegenstand
m) § 17 wird wie folgt geändert:
der Sitzung zu benachrichtigen."
aa) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Wahl-
i) § 12 wird wie folgt geändert:
ausweise der Wahlmänner" durch die Wörter
aa) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 ,,Wahlberechtigungsscheine der Arbeitneh-
Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 werden mer" ersetzt."
jeweils
bb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
aaa) die Wörter „Die Wählerliste" durch die ,,(7) Das Wählerverzeichnis wird dem Wahl-
Wörter „Das Wahlverzeichnis", leiter übergeben."
bbb) die Wörter „die Wählerliste" durch die n) Nach § 17 wird folgender§ 17a eingefügt:
Wörter „das Wahlverzeichnis",
,,§ 17a
ccc) die Wörter „der Wählerliste" durch die
(1) Das Wählerverzeichnis, die Wahlberechti-
Wörter „dem Wahlverzeichnis"
gungsscheine und sonstigen Wahlunterlagen sind
ersetzt. so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme
bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze an- durch Unbefugte geschützt sind.
gefügt: (2) Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genann-
,,Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfer- ten Unterlagen bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl
tigen von Auszügen aus dem Wählerverzeich- aufzubewahren und danach zu vernichten.
nis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit (3) Auskünfte aus den in Absatz 1 genannten
dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Unterlagen dürfen nur Behörden, Gerichten und
Wahlrechts einzelner bestimmter Personen
sonstigen öffentlichen Stellen und nur dann erteilt
steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen
Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten werden, wenn diese die Auskünfte zur Erfüllung
nicht zugänglich gemacht werden." von Aufgaben benötigen, die sich auf die Vorbe-
reitung, Durchführung oder Überprüfung der
cc) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: Wahl sowie die Verfolgung von Wahlstraftaten,
,,(8) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Wahl- Wahlprüfungsangelegenheiten oder auf wahl-
tag fortzuführen." statistische Arbeiten beziehen."
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2265
o) Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
zur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammer
Wahlberechtigungsschein
zur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammer
(§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer)
Der Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheines
Herr/Frau ................................................................................... Arbeitnehmer(in),
wohnhaft in PLZ ...................... Ort ................................................................. ,
Str.............................................................................. Str. Nr...................... ,
hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und isVwar bis zum ............................ als Mitarbeiter(in)
im Unternehmen (Name des Unternehmens)
.................................... , PLZ .................... Ort .......................................... ,
Str................................................... Str. Nr...................... , beschäftigt.
Sie/Er ist berechtigt, das Stimmrecht zur Wahl der Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Hand-
werkskammer
................................................................................. auszuüben.
· · ·· ·· · · · · • • • •· ..................... , den ................................... .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)
*) Unterschrift des Betriebsrates, soweit dieser in den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers oder seines
gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung). Im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Wahlberechtigungsschein auch durch das
Arbeitsamt ausgestellt werden."
62. Nach Anlage C wird folgende neue Anlage D an- c) Ort und Straße der gewerblichen Nieder-
gefügt: lassung;
„AnlageD
d) das zu betreibende Handwerk oder bei
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Ausübung mehrerer Handwerke diese
(Handwerksordnung)
Handwerke;
Art der personenbezogenen Daten
in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis e) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften,
der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nach denen der selbständige Handwerker
und in der Lehrlingsrolle die Voraussetzungen für die Eintragung in
1. In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten ge- die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu
speichert werden: betreibenden Handwerk zur Ausbildung
von Lehrlingen befugt ist; hat der selbstän-
1. bei natürlichen Personen dige Handwerker die zur Ausübung des zu
a) Vor- und Familienname, Geburtsname, betreibenden Handwerks notwendigen
Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine
des Betriebsinhabers, bei nicht voll ge- Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art,
schäftsfähigen Personen auch der Vor- Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die
und Familienname des gesetzlichen Ver- Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde,
treters; im Falle des § 4 Abs. 2 der Hand- einzutragen;
werksordnung sind auch Vor- und
Familienname, Geburtsdatum und Staats- f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
angehörigkeit des Betriebsleiters sowie werksrolle;
die für ihn in Betracht kommenden Anga-
2. bei juristischen Personen
ben nach Buchstabe e einzutragen;
b) die Firma, wenn der selbständige Hand- a) die Firma oder der Name der juristischen
werker eine Firma führt, die sich auf den Person sowie Ort und Straße der gewerb-
Handwerksbetrieb bezieht; lichen Niederlassung;
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum t) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
und Staatsangehörigkeit der gesetzlichen werksrolle.
Vertreter;
II. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis
c) das zu betreibende Handwerk oder bei der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe. Dieses
Ausübung mehrerer Handwerke diese Verzeichnis braucht nicht die gleichen Angaben
Handwerke; wie die Handwerksrolle zu enthalten. Mindest-
d) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und inhalt sind die wesentlichen betrieblichen Verhält-
Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters nisse etnschließlich der wichtigsten persönlichen
sowie die für ihn in Betracht kommenden Daten des Betriebsinhabers.
Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
III. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende personen-
e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand- bezogene Daten gespeichert werden:
werksrolle;
1. bei den Ausbildenden
3. bei Personengesellschaften
a) die in der Handwerksrolle eingetragen
a) bei Personenhandelsgesellschaften die sind:
Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Die Eintragungen in der Handwerksrolle,
Rechts die Bezeichnung, unter der sie das soweit sie für die Zwecke der Führung der
Handwerk betreiben, sowie der Ort und die Lehrlingsrolle erforderlich sind,
Straße der gewerblichen Niederlassung;
b) die nicht in der Handwerksrolle einge-
b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum tragen sind:
und Staatsangehörigkeit des für die tech- Die der Eintragung nach Abschnitt 1 1a
nische Leitung des Betriebes verantwort- entsprechenden Daten mit Ausnahme der
lichen persönlich haftenden Gesellschaf- Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt
der Eintragung in die Handwerksrolle und
ters, Angaben über eine Vertretungsbefug-
der Angaben zu Abschnitt 1 1e, soweit sie
nis und die für ihn in Betracht kommenden für die Zwecke der Lehrlingsrolle erforder-
Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e; lich sind;
c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
2. bei den Ausbildern:
Staatsangehörigkeit der übrigen Gesell-
schafter, Angaben über eine Vertretungs- Familienname, Geburtsname, Vorname, Ge-
befugnis und die für sie in Betracht kom- schlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen
menden Angaben nach Nummer 1 Buch- Eignung;
stabe e;
3. bei den Auszubildenden
d) das zu betreibende Handwerk oder bei
Ausübung mehrerer Handwerke diese a) beim Lehrling:
Handwerke; Familienname, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsange-
e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand- hörigkeit, Schulbildung, Schulabschluß,
werksrolle; Abgangsklasse,
4. bei handwerklichen Nebenbetrieben b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Ver-
tretern:
a) Angaben über den Inhaber des Neben- Familienname, Vorname und Anschrift;
betriebes in entsprechender Anwendung
der Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 4. beim Ausbildungsverhältnis:
Buchstabe a und b und Nummer 3 Buch-
stabe a und c; Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit, Probe-
zeit, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn
b) das zu betreibende Handwerk oder bei
diese vom Betriebssitz abweicht."
Ausübung mehrerer Handwerke diese
Handwerke;
c) Bezeichnung oder Firma und Gegenstand 63. In§ 1 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2,
sowie Ort und Straße der gewerblichen § 18Abs. 3, § 22 Abs. 2, §25Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27a
Niederlassung des Unternehmens, mit dem Abs. 1, § 27 b Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1
der Nebenbetrieb verbunden ist; und 2, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 3 Satz 2, § 45 und§ 85
Abs. 2 Satz 2 werden jeweils
d) Bezeichnung oder Firma sowie Ort und
Straße der gewerblichen Niederlassung a) die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter
des Nebenbetriebes; ,,Das Bundesministerium",
e) Vor- und Familienname, Geburtsdatum b) die Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter
und Staatsangehörigkeit des Leiters des ,,das Bundesministerium",
Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht
kommenden Angaben nach Nummer 1 c) die Wörter „dem Bundesminister" durch die Wör-
Buchstabe e; ter „dem Bundesministerium",
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2267
d) die Wörter „den Bundesminister" durch die Wörter außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksord-
,,das Bundesministerium" nung zu erteilen, wenn der Antragsteller ein Diplom,
ersetzt. Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs-
nachweis besitzt, das oder der nach der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
64. In§ 1 Abs. 3 zweiter Teilsatz und§ 18 Abs. 3 zweiter
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf-
Teilsatz wird jeweils das Wort „er" durch das Wort
licher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richt-
,,es" ersetzt.
linie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) anzuerken-
nen ist.
Artikel2 (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 in der
Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten Voraussetzungen
Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der
davon abhängig gemacht werden, daß gemäß Artikel 4
Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG Berufs-
(BGBI. 1S. 2381) wird wie folgt geändert:
erfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG ein Anpas-
1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „umfaßt folgende" sungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung
das Wort „selbständige" eingefügt.
abgelegt wird.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
2. § 2 wird wie folgt geändert:
höhere Verwaltungsbehörde. Sie kann die Durch-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: führung von Anpassungslehrgängen und Eignungs-
,,(1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden, prüfungen regeln. Die mit Begründung versehene
wenn in jedem der vier Prüfungsteile im rech- Entscheidung über den Antrag muß spätestens vier
nerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungs- Monate nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen
ergebnisse erbracht und die für das Bestehen der des Antragstellers ergehen."
einzelnen Teile vorgeschriebenen Mindestvoraus-
setzungen erfüllt sind."
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- Artikel4
gefügt:
(1) Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung
,,(3) Über das Bestehen der Prüfungsteile ist ein über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
Zeugnis zu erteilen, aus dem die Prüfungsnote her- im Handwerk können aufgrund der Ermächtigung des
vorgehen muß. Das Zeugnis über das Bestehen der § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung durch Rechtsverord-
Meisterprüfung insgesamt ist nach Ablegung des nung geändert werden.
letzten Prüfungsteiles von dem zuletzt tätig werden-
(2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der EWG-Hand-
den Meisterprüfungsausschuß zu erteilen."
werk-Verordnung können aufgrund der Ermächtigung des
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. § 9 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechts- und
Sozialwesen" durch die Wörter „Grundzüge des
Rechts- und Sozialwesens" ersetzt.
Artikel5
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
Artikel3 (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398), wird wie
Die EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 58 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie 1. In§ 21 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 40
folgt geändert: Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2 Satz 1,
§ 47 Abs. 3 Satz 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2,
§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, § 95 Abs. 4 und § 96 Abs. 2
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Nummern 17, 78, 89 werden die Wörter „des Bundesausschusses für Be-
bis 92, 94 und 95" durch die Wörter „Nummern 17, 89 rufsbildung" durch die Wörter „des Ständigen Aus-
bis 91 und 93 bis 95" ersetzt. schusses des Bundesinstituts für Berufsbi_ldung" er-
setzt.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3 2. In§ 41 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesausschuß
für Berufsbildung" durch die Wörter „der Hauptaus-
(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die
schuß des Bundesinstituts für Berufsbildung" ersetzt.
Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung) ist
einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Ver- 3. In § 97 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesausschuß
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen für Berufsbildung" durch die Wörter „der Ständige
Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Nummern 89, 90, Ausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung" er-
91, 93 und 94 der Anlage A zur Handwerksordnung setzt.
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. In§ 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für drei" durch gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien
die Wörter „längstens für fünf" ersetzt. Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4
Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungs-
5. § 112 wird wie folgt gefaßt: lehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abge-
legt wird.
,,§ 112
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
Europaklausel zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An-
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von passungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Die mit Begründung versehene Entscheidung über den
Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkom- Antrag muß spätestens vier Monate nach Vorlage der
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt vollständigen Unterlagen des Antragstellers ergehen."
in den Fällen des § 40 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1
und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 3, § 94 Abs. 1 und § 95
Abs. 3 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom Artikel&
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Neubekanntmachung
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-
stens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG laut der Handwerksordnung in der vom Inkrafttreten
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all- dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be- blatt bekanntmachen.
fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25).
Artikel7
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in
Inkrafttreten
Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraus-
setzungen davon abhängig gemacht werden, daß Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2269
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1994
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1994)
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt
§ 1 Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Hundert des in§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
§4
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan -Teil I des Gesamt- eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
plans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1994 - wird gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
in Einnahme und Ausgabe auf wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
16 764 700 000 Deutsche Mark 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
festgestellt.
§2 §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1994 Kredite mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
in Höhe von Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich
8 832 880 000 Deutsche Mark
der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000
aufzunehmen. Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu
übernehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-
träge zur Tilgung von im Jahr 1994 fällig werdenden Kredi- (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
ten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
(Teil II des Gesamtplans) ergibt. gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1992 und nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-
1993 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. erlangt hat.
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei- über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festge-
stung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, legten Zweckbestimmung ausgenommen.
in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch ge-
nommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den §7
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt- Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, und Deutsche Ausgleichs-
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- bank, Bonn, vergeben werden.
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene §8
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
rechnen. Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1995 weiter.
§6
§9
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten
Beträge sind von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2271
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1994
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1992
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (entfällt ab 1994)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992
1994 1993
Funktion
1000 DM 1 000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 11 370 000 11 500 000 10 206 156*)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig im Jahr 1995
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung .................. . 2 430 000 2 380 000 1 225 974
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . 1 075 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595 000 000 DM
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
681 02-029 Gewährung von Stipendien zur Begegnung junger Men-
schen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in
Deutschland .................................... . 1 600 300
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . 1 200 000 DM
davon fällig:
Jahr 1995 bis zu ...................... . 300 000 DM
Jahr 1996 bis zu ...................... . 300000 DM
Jahr 1997 bis zu ...................... . 300000 DM
Jahr 1998 bis zu ...................... . 300 000 DM
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 10 000 29 796
Gesamtausgaben 13 811 600 13 900 300
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse 11 600 10 300
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 800 000 13 890 000
Gesamtausgaben 13 811 600 13 900 300
") Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2273
lnvestitionsfi nanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu Tit. 862 02
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Koope- a) Investitionen für Luftreinhaltung ......... . 550 Mio DM
rationsvorhaben können berücksichtigt werden, wenn sie eine Ver- b) Investitionen für Abfallwirtschaft ......... . 930MioDM
besserung der Leistungskraft der Kooperationspartner bei Wahrung c) Investitionen für Abwasserreinigung ...... . 420MioDM
ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. d) Investitionen für rationelle Energieverwendung 530 Mio DM
Die Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundes- Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
ländern zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben
in den alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-
regionalen Fördergebieten) vernachlässigt werden. weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: folgende Zwecke gewährt werden:
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten .. . 1 400 Mio DM a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
b) Existenzgründungen ................ . 6570MioDM in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
gesellschaften ..................... . 200MioDM d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
d) Aufbauinvestitionen ................. . 3200MioDM 905 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen zugesagt.
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Zu Tit. 681 01
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
folgende Zwecke gewährt werden: Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten 10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh·
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt• ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern, soweit diese Unter- Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
nehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
Titel 882 82) erhalten. gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
gen zugesagt.
geführt werden.
b) Existenzgründungen kleiner und mittlerer Unternehmen der ge- Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
werblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der
Heilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden. Zu Tit. 681 02
Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung
1 599,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
gungen zugesagt. der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an deutsche
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- Studenten für Studienaufenthalte in den USA gewährt werden.
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung
300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sowie die Verpflichtungs-
von haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Darlehen an ermächtigung sind für einen jährlichen Zuschuß von 300 000 DM an
mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg- die Studienstiftung des deutschen Volkes bestimmt, die das Aus-
schaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter- wahlverfahren der Stipendiaten zur Fortführung der McCloy-Stipen-
nehmen. dienstiftung übernommen hat.
Darüber hinaus soll etwa zehn deutschen Studierenden höherer
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle- Semester die Möglichkeit gegeben werden, ihre Ausbildung ein
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung Jahr lang an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staa-
und Erhaltung von Arbeitsplätzen. ten fortzusetzen. Schließlich soll aus diesem Titel ein längerfristig
angelegtes Stipendienprogramm zur Förderung des Aufenthaltes
400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- von Studenten aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern in
gen zugesagt. Deutschland begonnen werden.
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992
1994 1993
Funktion
1000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ........................... . (950)
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen ........... . 950
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der· Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (1 000) (2 362)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ........................ . 1 000 2 362
Gesamtausgaben 1 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse 1 000
Ausgaben für Investitionen ......................... .
Gesamtausgaben 1 000
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2275
Berlin
Erläuterungen
6
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992
1994 1993
Funktion
1000 DM 1 000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ................... . 190 000 100 000 93174
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
Gesamtausgaben 190 000 100 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 190 000 100 000
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2277
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1:3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBl,-1 S. 745 - Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zweckbestimmung 1992
1994 1993
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ...................................... 800 300 122
671 01--680 Bearbeitungsgebühren .. .. .. . . . .. . . . .. .. .. . . . . . . . . .. . .. . .. .
" 1100 1100 73
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................. 2 748 200 2 177 700 1270305
683 01-852 Erstattung von Steuernachzahlungen nach Veräußerung
derDIAG • • • • • • • • • • • • • • • • • •. •. • • • ••• ••"•II• II e e • • • 3000
870 01--680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ................ 10000 7000 6680
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
831 01-853 Kapitalerhöhung bei der Deutschen Ausgleichsbank ...... 250 000
Gesamtausgaben 2 763 100 2 436 100
Abschluß
Sächliche Ausgaben 1 900 1 400
Zinskosten ...................................... . 2 748 200 2 177 700
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13000 257 000
Gesamtausgaben 2 763100 2 436100
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2279
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 Zu Tit. 575 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP- nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die kosten gezahlt werden.
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
EAP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter-
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden.
Zu Tit. 683 01
Zu Tit. 671 01 Der Vertrag über den Verkauf der DIAG vom 20. Dezember 1989
enthält eine Steuerklausel, nach der dem Erwerber Steuernach-
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht zahlungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 zu erstatten
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die sind. Es wird für 1994 mit Steuernachzahlungen von 3 Mio DM
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen gerechnet.
und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den Zu Tit. 870 01
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen- Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin (vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
831 22) und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
Krediten zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an
sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
werden. zember 1992 163,8 Mio DM.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kap.5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992
1994 1993
Funktion
1 000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... 30 30 60
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ...................... 100 100 551
119 99-680 Vermischte Einnahmen ••••••••••••••• • •••••••••••• 500 500 7 296
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung ..................................... 500 1 000 1 523
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 50 50 17
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 1 506
162 01-691 Zinsen aus Darlehen .............................. 3 076 180 2 405 210 2 102 280
162 03-872 Sonstige Zinsen .................................. 10 000 1 000 156 384
182 01-691 Tilgung von Darlehen .............................. 4 747 460 4 227 350 4 310 638
325 02-928 Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1. 8 832 880 9 632 160 7 970 512
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. 97 000 170 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 950
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
Gesamteinnahmen 16 764 700 16 437 400
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 16 764 650 16 437 350
Gesamteinnahmen 16 764 700 16 437 400
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2281
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.) Zu Tit. 182 01
teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Zu Tit. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 249 700 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1 803 000 000 DM
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. c) Berliner Industriebank AG ........... . 686 760 000 DM
d) Sonstige ......................... . 8 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
4 747 460 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
Zu Tit. 325 02
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung der
Zu Tit. 141 01 Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
ländern.
Zu Tit. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Zu Tit. 331 02
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 1 383 000 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1 383 000 000 DM stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
c) Berliner Industriebank AG ........... . 307 180 000 DM ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-
d) Sonstige ......................... . 3 000 000 DM vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bis ein-
schließlich 1993 sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von
3 076180 000 DM 9,4 Mrd DM zugesagt worden.
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
sächliche Zins- Investitionen
und
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
Investitionsfinanzierung 13 811 600 11 600 13 800 000
2 Berlin (entfällt) ......
3 Exportfinanzierung ... 190 000 190 000
4 Sonstige Ausgaben .. 2 763100 1 900 2 748 200 13 000
5 Einnahmen ......... 16 764 700
16 764 700 16 764 700 1 900 2 748 200 11 600 14 003 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1992
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ............................................ . 441804609
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................ . 2 411062370
641 Handel ......................................................... . 1286924 509
650 Fremdenverkehr ................................................. . 362 767 560
670 Sonstige Dienstleistungen .......................................... . 514 294 910
680 Sonstige Bereiche (Modernisierungsprogramm, Freie Berufe) .............. . 4 789 428 088
691 Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) 399 873 773
Summe 10 206 155 819
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2283
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1992
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1994 1997ft.
1993 1994 1995 1996
Zweckbestimmung b) VE 1993
(stichwortartig) c) VE 1994
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .... 11 500,0 a)
b) 2 119,6 2 119,6
c) 1 889,6 1 889,6
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 380,0 a) 255,0 255,0
b) 1 035,0 650,0 385,0
c) 1 075,0 595,0 480,0
681 01 Dankesspende .................. 10,0 a) 30,0 10,0 10,0 10,0
b)
c)
681 02 Gewährung von Stipendien ........ 0,3 a)
b)
c) 1,2 0,3 0,3 0,6
Kap.3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 100,0 a) 250,0 70,0 180,0
b) 150,0 100,0 50,0
c) 130,0 100,0 30,0
Summe b) 3 304,6 2 769,6 485,0 50,0
c) 3 095,8 2 484,9 580,3 30,6
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1994 1993
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1 . Ausgaben ............................................... . 16 764 700 16 437 400
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 7 931 820 6 805 240
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 8 832 880 9 632 160
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. . 10 667 880 11 707 160
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. . 1835000 2 075 000
Saldo .................................................. . 8 832 880 9 632 160
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 8 832 880 9 632 160
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2285
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1994 1993
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig 9 608 880 10 552 160
1.2 kurzfristig 1"059 000 1155 000
Summe 1. 10 667 880 11 707160
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2. 1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 785 000 945 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1050000 1 130 000
Summe 2. 1835000 2 075 000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... . 8 832 880 9 632 160
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.1992 am 31.12.1991
DM DM
A. Bankguthaben ........................................ . 2 302 971 065,29 44 813 373,64
B. Darlehensforderungen ................................. . 41 823 132 948,27 33 950 305 026, 14
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 67 124 769,39 530 202 660,86
2. Tilgungsforderungen ................................. . 248 434 703,46 835 179 980,02
3. Regreßforderungen .................................. . 3 511 683,41 3 615 183,41
4. Andere Forderungen -,- 680 460,89
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 131000000,- 131000000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital ..................................... . -,- 44 200 000,-
b) Genußrechtskapital ............................... . 40000000,- 40000000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 9 769 500,- 11969500,-
44 715 944 669,82 35 681 966 184,96
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1992
Darlehen .................................................................... . 5 035 694,06 DM
Zinsen ...................................................................... . 43 551,65 DM
Gewährleistungen ............................................................. . 6 679 985,94 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin 1 250 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen .............................................. . 178 875,05 DM
13188 106,70 DM
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2287
nach dem Stand vom 31. Dezember 1992
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.1992 am 31 . 12. 1991
DM DM
A. Vermögensbestand 20 456 561 618,86 19 313 966 184,96
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 24 259 383 050,96 16 319 000 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 49 000 000,-
44 715 944 669,82 35 681 966 184,96
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ..................... . 163 854 208, 70 157 801 868,79
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte
(Eiprodukte-Verordnung) *)
Vom 17. Dezember 1993
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1 1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten her-
Satz 1 , des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d gestellt worden sind,
und Nr. 3 und des§ 19a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- 2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben her-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) im Ein- gestellt wun;ien, und dort zur unmittelbaren Herstellung
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet wer-
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, den, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6
- auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 16 Abs. 1 Satz 2, und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 abgegeben werden.
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, §2
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft, Begriffsbestimmungen
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Im Sinne dieser Verordnung sind
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- 1. Eiprodukte:
schaft, Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, kon-
Bedarfsgegenständegesetzes, zentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tief-
- auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und gefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern
dem Bundesministerium der Finanzen und (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt
- auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchen- worden sein;
gesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262), der b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere
zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 6. Februar Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben wer-
1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist: den, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht über-
wiegt;
§1
2. Erzeugerbetrieb:
Anwendungsbereich
Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen- gewonnen werden;
den auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von Eiprodukten, die zur Verwendung 3. Betrieb:
als Lebensmittel bestimmt sind. Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt
oder behandelt werden;
*) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in deutsches Recht 4. Knickeier:
umgesetzt:
Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und
1. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung
hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und unversehrten Membranen;
Vermarktung von Eiprodukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19. Dezember 1991 5. Partie:
(ABI. EG Nr. L 376 S. 38),
2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Rege-
Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedin-
lung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen gungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen
Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und
L 395 S.13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1992 (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), behandelt wird;
3. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- 6. Sendung:
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr.
L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung (EWG)
Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben
Nr. 1601 /92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 173 S. 13). Bestimmungsort verbracht wird;
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2289
7. Vorbehandeln: 4. sichergestellt ist, daß sie nicht aus Enten- oder Gänse-
Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen eiern, Knickeiern, Eiern aus Salmonella-infizierten
Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene
genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und
Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen behandelt worden sind.
der Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2.
§4
§3 Verwendung von Zusatzstoffen
Inverkehrbringen, Herstellen
(1) Zur Verwendung bei der Vorbehandlung von Eiweiß
und Behandeln von Eiprodukten
(Eiklar) werden als Zusatzstoffe zugelassen:
(1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht
1. Aluminium-Ammoniumsulfat und Aluminiumsulfat,
werden, wenn sie
2. Ammoniumhydroxid zur Einstellung des pH-Wertes.
1. in einem nach § 7 zugelassenen Betrieb hergestellt und
behandelt, Die in Nummer 1 genannten Stoffe dürfen in einer Menge
2. unter Einhaltung der Anforderungen von höchstens 0,3 g/1 Eiweiß zugesetzt werden. Der
Gehalt an Ammoniumionen darf im fertigen Eiprodukt
a) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt und
insgesamt 0,2 vom Hundert nicht überschreiten.
b) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4.2
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-
hergestellt und behandelt
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht
worden sind.
die Verpflichtung, den Gehalt an den in Absatz 1 zu-
(2) Eiprodukte dürfen nur gelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Die Vor-
1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart her- schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
gestellt und über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 (3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
Kapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3. 7 und Kapitel III nung über die Verwendung sonstiger Zusatzstoffe bleiben
und IV hergestellt und behandelt unberührt.
werden.
§5
(3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur
Anlagen verwendet werden, die von der zuständigen Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten
Behörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung (1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packun-
sind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5 gen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
einzuhalten. Die Packungen und Behältnisse müssen so verschlossen
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann sein, daß der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung
die zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung geschützt ist.
erteilen, daß Eiprodukte, die in einem gemäߧ 7 zugelas- (2) Bei Eiprodukten in Fertigpackungen, die nach der
senen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeich-
anderen gemäß § 7 zugelassenen Betrieb abgegeben und nen sind, sind zusätzlich anzugeben
dort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die 1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3
Anforderungen des § 5 Abs. 3 und die Anforderungen der vorgeschriebenen Angaben,
Anlage 1 Kapitel 11, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten.
Ausnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus 2. der Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit
Enten- oder Gänseeiern sowie aus Salmonella infizierten es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b
Beständen erteilt werden. handelt,
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann 3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier
die zuständige Behörde ferner auf Antrag die Geneh- als Hühnereier verwendet worden sind.
migung erteilen, daß Eiprodukte ohne Vorbehandlung (3) Bei Eiprodukten, die nicht nach Absatz 2 zu kenn-
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, zeichnen sind, haben die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der
sofern Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach
1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben auf den Behältnis-
mit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebens- sen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen
mitteln erforderlich ist, in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 4 zu erfolgen.
2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht
vorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel (4) In den Beförderungspapieren müssen die in An-
nach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleich- lage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben
wertigen Verfahren erfolgt, aufgeführt sein.
3. die Eiprodukte (5) Bei Eiprodukten nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich
a) am Tage der Herstellung verwendet werden und bis auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren
dahin bei einer Produkttemperatur von höchstens anzugeben:
+ 4 °C gelagert oder 1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,
b) tiefgefroren 2. der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am
worden sind und Bestimmungsort vorzubehandeln".
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§6 4. die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1
Nicht zum Verzehr für Menschen Kapitel IV Nr. 2,
geeignete Eiprodukte 5. die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie
(1) Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.
und die dazu bestimmt sind, für andere Zwecke in den Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und
Verkehr gebracht zu werden, müssen zum Verzehr für der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Menschen unbrauchbar gemacht und deutlich sichtbar
durch den Hinweis „Nicht zum Verzehr geeignet" gekenn-
zeichnet werden. §10
(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen un- Personaluntersuchungen
brauchbar gemacht, wenn sie mit
Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei
1. mindestens 0, 1 % Rosmarinöl, mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungs-
2. mindestens 0,4 % Benzaldehyd oder untersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unter-
ziehen und durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes
3. Fischmehl nachzuweisen, daß Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1,
vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muß der Fisch- 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes nicht vorliegen.
mehlzusatz im Eiprodukt eindeutig wahrnehmbar sein. § 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-Seuchengesetzes findet
Anwendung. ·.
§7
§ 11
Zulassung von Betrieben
Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten
(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer und anderen Vertragsstaaten des Abkommens
zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforde- über den Europäischen Wirtschaftsraum
rungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten
werden. (1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten
und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungs-
Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun- ort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die
desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung ent-
gibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der sprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen
Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch
(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, während der Beförderung überwacht werden.
wenn
(2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 8, die
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertrags-
Rücknahme vorliegen oder staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt schaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zustän-
oder Fristen nicht eingehalten werden digen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen.
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-
gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden §12
kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
bleiben unberührt. Einfuhr von Eiprodukten
(1) Eiprodukte dürfen aus Drittländern in das Inland nur
§8 eingeführt werden, w~nn
Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben 1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben
Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten nach § 13 stammen, die im Bundesanzeiger bekannt
beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, gemacht worden sind,
haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu 2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die
lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt. nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2 ent-
spricht, sofern sie nicht von einer nach einem Rechts-
§9 akt der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen
Bescheinigung begleitet ist, und
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 Nr. 1
Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt,
unterzogen worden sind, es sei denn, die Eiprodukte
hat Nachweise zu führen über
werden über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt,
1. die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstel- der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung
lung von Eiprodukten, gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.
2. den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter (2) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt,
Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kenn- daß die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Ver-
zeichnung sowie des Empfängers, ordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem
3. den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Ver- Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die
fahren der Vorbehandlung jeder Partie, Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2291
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Anson- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
sten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
zu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen. gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen .
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verk.ehr bringt.
(3) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verord-
nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in ihrer jeweils (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
geltenden Fassung bleiben unberührt. Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage für die Vorbehandlung
§13 von Eiprodukten verwendet.
Anerkennung und Zulassung (5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
(1) Betriebe in Drittländern, die von der Kommission wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Europäischen Gemeinschaft in das Verzeichnis nach 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,
Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates
vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und 2. entgegen§ 5 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt
gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Ver- oder
marktung von Eiprodukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87), 3. entgegen § 5 Abs. 2, 3, 4 oder 5 die dort vorgeschrie-
zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG des benen Angaben nicht macht.
Rates vom 19. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 376 S. 38),
(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des
aufgenommen sind, gelten als zugelassene Betriebe.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
(2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die wer vorsätzlich oder fahrlässig
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundes-
1. entgegen § 9 Satz 1 einen vorgeschriebenen Nachweis
ministerium für Gesundheit anerkannt, wenn die oberste
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, daß
der Betrieb 2. entgegen§ 9 Satz 2 einen Nachweis nicht aufbewahrt
oder nicht vorlegt.
1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und
wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauf-
1. entgegen § 11 Abs. 2 den Eingang von Eiprodukten
tragte Tierärzte überprüft werden darf.
nicht anzeigt oder
(3) Die Zulassung und die Anerkennung der Betriebe
nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Aufhebung wer- 2. entgegen§ 12 Abs. 1 Eiprodukte einführt.
den vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes- (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des
anzeiger bekanntgemacht. Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 in Verbindung mit
§14 § 18 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes einer Unter-
suchungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht recht-
Straftaten
zeitig nachkommt.
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, §16
wer vorsätzlich oder fahrlässig Eiprodukte entgegen § 3
Abs. 1 Nr. 2 in den Verkehr bringt. Änderung
der Teigwarenverordnung
(2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be- und der Speiseeisverordnung
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Eiprodukte,
die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, entgegen (1) Die Verordnung über Teigwaren in der im Bundes-
§ 6 Abs. 1 nicht unbrauchbar macht oder nicht oder gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, ver-
nicht in der vorgeschriebenen Form kennz.eichnet. öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBL 1
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und S. 1281, 1859), wird wie folgt geändert:
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Zusatzstoffe zusetzt. 1. In § Sa Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen"
die Worte „aus Drittländern" eingefügt und das Wort
,,verbracht" durch das Wort „eingeführt" ersetzt.
§15 2. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage 4 zu dieser
Ordnungswidrigkeiten Verordnung ergebende Fassung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des (2) Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundes-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver-
wer eine in § 14 Abs. 2 oder 3 bezeichnete Handlung öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
fahrlässig begeht. Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2443), wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 1. In § 7 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf" die
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent- Worte „aus Drittländern" eingefügt und das Wort
gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt. ,, verbracht" durch das Wort „eingeführt" ersetzt.
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage 5 zu dieser 19. Februar 1975 (BGBI. 1S. 537, 1031), zuletzt geändert
Verordnung ergebende Fassung. durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1S. 1625), außer Kraft.
§17
(2) Betriebe, die über eine Genehmigung nach § 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
Abs. 1 der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung verfügen, gelten bis zum 1. Juli 1994 als zugelassene
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eiprodukte-Verordnung vom Betriebe im Sinne dieser Verordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2293
Anlage 1
(zu§2Nr. 7,§§3,5)
Kapitel 1
1. Allgemeine Anforderungen
Betriebe müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.1 In den Räumen, in denen Eier gelagert oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden, müssen
1.1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, beständigem Material
bestehen und so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; zur Ableitung der Abwässer müssen
abgedeckte, geruchssichere Abflüsse vorhanden sein;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Kühl- oder Lager-
räumen mindestens bis in Lagerungshöhe, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein.
Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich gestaltet sein, ~o daß sie leicht gereinigt
werden können;
1.1 .3 Türen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material bestehen; Holztüren müssen beidseitig eine glatte,
undurchlässige Verkleidung aufweisen;
1.1.4 Decken leicht zu reinigen und so gestaltet sein, daß eine Ansammlung von Schmutz, Schimmelbildung und
mögliches Abblättern von Farbe sowie Kondensi•erung von Wasserdampf verhindert wird;
1.1 .5 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden
sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1. 7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Des-
infektion der Hände mit fließendem heißem Wasser vorhanden sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit
dem Arm zu betätigen sein. Die Einrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene
Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-
handtüchern ausgestattet sein;
1.1.8 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Arbeitsgeräte
vorhanden sein.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden, Wasch-
gelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten
Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder
auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren der Hände sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu
betätigen sein.
1.3 Ein abgetrennter Raum und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Behältern sowie
von festen und beweglichen Tanks müssen vorhanden sein, es sei denn, daß das Reinigen und Desinfizieren der
Behältnisse und Tanks in anderen gleichwertigen Anlagen durchgeführt werden kann.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.
1.5 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
1.6 Die Oberfläche der Geräte, Leitungen und Gegenstände, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, muß
aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
2. Zusätzliche Anforderungen an Betriebe
Ferner müssen in Betrieben vorhanden sein:
2.1 geeignete und ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Eier und der fertigen Eiprodukte; sofern
die Eier oder die Eiprodukte zu kühlen sind, müssen Kühlanlagen vorhanden sein, die die Einhaltung der vor-
geschriebenen Temperatur der Eiprodukte gewährleisten; die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit
einem Registrierthermometer oder Registrierfernthermometer ausgerüstet sein;
2.2 geeignete Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren verunreinigter Eier;
2.3 ein gesonderter Raum
2.3.1 mit geeigneten Vorrichtungen zum Aufschlagen der Eier, zur Gewinnung des Eiinhaltes und zur Beseitigung der
Schalen und Membranen;
2.3.2 für andere als die unter Nummer 2.3.1 genannten Arbeitsgänge;
im Falle des Pasteurisierens der Eiprodukte kann dieses in dem unter Nummer 2.3.1 genannten Raum erfolgen,
wenn der Betrieb über ein geschlossenes Pasteurisierungssystem verfügt, andernfalls muß es in dem unter
Nummer 2.3.2 genannten Raum erfolgen. Im letzteren Fall sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Konta-
mination der Eiprodukte nach ihrer Pasteurisierung zu vermeiden;
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2.4 geeignete Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung des Eiinhaltes;
2.5 Anlagen zur Vorbehandlung von Eiprodukten, die im Falle des Pasteurisierens mindestens ausgestattet sind mit
2.5.1 einem automatischen Temperaturregler, Registrierthermometer und einem automatischen Sicherheitssystem,
das eine unzureichende Erhitzung verhindert,
2.5.2 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von nicht pasteurisierten Eiprodukten mit
pasteurisierten Eiprodukten und einem automatischen Aufzeichnungsgerät für diese Schutzvorrichtung;
2.6 einem Raum für die Lagerung sonstiger Lebensmittel und Zusatzstoffe;
2. 7 einem geeigneten und abgetrennten Platz für die Lagerung von Einwegbehältnissen sowie für die Lagerung der
Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Behältnisse;
2.8 geeigneten Einrichtungen für das unverzügliche Entfernen und getrennte Lagern von leeren Eierschalen sowie
von Eiern und Eiprodukten, die für den Genuß für Menschen nicht geeignet sind;
2.9 geeigneten Anlagen zur hygienischen Verpackung der Eiprodukte;
2.10 geeigneten Vorrichtungen zum Auftauen gefrorener Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb vorbehandelt
und weiter verarbeitet werden sollen;
2.11 einem abgetrennten Raum für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Gegenständen zur
Reinigung;
2.12 einem geeigneten Labor. Verfügt der Betrieb nicht über ein eigenes Labor, so sind die Laboruntersuchungen
von einem Labor durchzuführen, das in der Lage ist, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. In
letzterem Fall ist die zuständige Behörde darüber zu informieren. Die Untersuchungen müssen nach Methoden
durchgeführt werden, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechen.
Kapitel II
1. Hygieneanforderungen an Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
gerät in den Betrieben
1 .1 Personen, die Eiprodukte herstellen oder behandeln, haben sich stets sauber zu halten. Sie haben insbesondere
saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen. Sie sind gehalten, sich mehrmals während eines
Arbeitstages, sowie bei jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu waschen und zu desinfizieren. In den
Arbeitsräumen und Lagerräumen für Eier und Eiprodukte darf nicht geraucht, gegessen, getrunken, gespuckt
oder gekaut werden;
1.2 Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie
sind am Ende der Tagesarbeit sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichenfalls mehrmals im laufe
eines Arbeitstages sowie bei Verunreinigung vor der Wiederverwendung. Im Anschluß an die Reinigung und
Desinfektion müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden;
1.3 geschlossene Rohrleitungssysteme für die Beförderung von Eiprodukten müssen mit geeigneten Reinigungs-
vorrichtungen ausgestattet sein, die die Reinigung und Desinfektion aller Leitungsteile gewährleisten. Nach der
Reinigung und Desinfektion s)nd die Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus den Leitungen zu entfernen.
Anschließend ist das Leitungssystem gründlich mit Trinkwasser zu spülen;
1. 4 die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von
Eiprodukten benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung anderer Lebensmittel
verwendet, durch die die Eiprodukte nicht nachteilig beeinflußt werden.
1.5 Tiere sind aus den Räumen, in denen Eiprodukte hergestellt und behandelt werden, fernzuhalten. Ungeziefer
(Nagetiere, Insekten usw.) sind systematisch zu bekämpfen.
2. Anforderungen an Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden sollen
2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten dürfen nur nicht angebrütete, zum Genuß für Menschen geeignete Eier mit
voll entwickelter und unbeschädigter Schale, Hühnereier nur im Sinne des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 173 S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
2.2 Eier, die den Anforderungen nach Nummer 2.1 Satz 1 nicht entsprechen, sind unverzüglich in eine Einrichtung
gemäß Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.
2.3 Die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmten Hühnereier müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung
(EWG) Nr. 127 4/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des
Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABI. EG Nr. L 121 S. 11) in der jeweils
geltenden Fassung, verpackt sein.
2.4 Abweichend von Nummer 2.1 können Knickeier für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, sofern
sie von den Packstellen oder den Erzeugerbetrieben schnellstmöglich nach dem Anfallen an einen zugelassenen
Betrieb geliefert und umgehend aufgeschlagen werden. In diesen Fällen müssen die Knickeier bis zum Auf-
schlagen bei einer Temperatur von höchstens +4 °C gelagert werden.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2295
2.5 Eier und Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb einer Vorbehandlung unterzogen werden sollen, sind
nach ihrer Ankunft und bis zu ihrer Verarbeitung in den Räumen gemäß Kapitel I Nr. 2.1 aufzubewahren. Die
Innentemperatur dieser Räume muß gewährleisten, daß die Eier nicht nachteilig beinflußt werden. Eiprodukte
sind bei den in Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Tablette (Höckerlagen) mit Eiern dür-
fen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.
2.6 Eier sind in einem Raum auszupacken, der von dem Raum, in dem Eier aufgeschlagen werden, getrennt ist.
2.7 Die Eier sind in dem in Kapitel I Nr. 2.3.1 genannten Raum aufzuschlagen; Knickeier sind umgehend zu ver-
arbeiten.
2.8 Verunreinigte Eier sind vor dem Aufschlagen zu reinigen; dies hat in einem Raum zu geschehen, der von
dem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, oder jedem anderen Raum, in dem Eiinhalt behandelt
wird, getrennt ist. Die Reinigung muß so erfolgen, daß die Kontamination oder sonstige Beeinträchtigung des Ei-
inhalts vermieden wird. Die Schalen müssen zum Zeitpunkt des Aufschlagens ausreichend trocken sein, damit
Reste des Reinigungswassers nicht mit dem Eiinhalt in Berührung kommen.
2.9 Eier von Gänsen, Enten und Wachteln dürfen nicht mit Eiern von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern im
Betrieb gemeinsam befördert und verarbeitet werden. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung der von Hühnern,
Truthühnern oder Perlhühnern stammenden Eier sind sämtliche Geräte und Einrichtungen zu reinigen und zu
desinfizieren.
3. Besondere Hygieneanforderungen an die Herstellung von Eiprodukten
3.1 Das Aufschlagen hat unabhängig vom angewandten Verfahren so zu erfolgen, daß Schalen und Membranen
beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Der Eiinhalt darf nicht durch Zentri-
fugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden. Die Eierschalen sind in einen Raum nach Kapitel I Nr. 2.8
zu verbringen. Auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, es
sei denn, die Eiweißreste werden unmittelbar nach dem Zentrifugieren entsprechend § 6 Abs. 2 unbrauchbar
gemacht.
3.2 Erfolgt das Aufschlagen der Eier und die Vorbehandlung im gleichen Betrieb, sind alle Teile des Eiproduktes
vorbehaltlich Nummer 3.4 unverzüglich nach dem Aufschlagen einer Vorbehandlung zuzuführen. Bei der
Wärmebehandlung ist eine geeignete Zeit-Temperatur-Kombination anzuwenden, um die Einhaltung der
Beurteilungsmerkmale in Nummer 4.1.2 zu gewährleisten.
Unzureichend vorbehandelte Partien sind unverzüglich einer erneuten Vorbehandlung in demselben Betrieb zu
unterziehen.
3.3 Eiprodukte, die trotz Vorbehandlung zum Verzehr für Menschen nicht geeignet sind, müssen aussortiert,
unschädlich beseitigt oder einem Verfahren nach§ 6 Abs. 2 unterzogen werden. Diese Eiprodukte sind sofort
in einen Raum entsprechend Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.
3.4 Erfolgt die Vorbehandlung abweichend von Nummer 3.2 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist der
Eiinhalt unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höch-
stens 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei 4 °c darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für
Bestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden.
3.5 Das weitere Behandeln nach der Vorbehandlung ist so durchzuführen, daß eine erneute Kontamination der
Eiprodukte ausgeschlossen ist; die Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperaturen haltbar sind, sind
sofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die 4 °C
nicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Vorbehandlung
einzufrieren.
3.6 Die vorbehandelten Eiprodukte sind bei den nach Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern,
bis sie zur Herstellung anderer Nahrungsmittel verwendet werden.
3. 7 Die Herstellung von Eiprodukten aus Ausgangsstoffen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln geeignet
sind, ist auch zur technischen Verwendung unzulässig. Ausgenommen sind die in Nummer 3.1 Satz 4 und
Nummer 3.2 Satz 3 genannten Fälle.
4. Probenahme, mikrobiologische und sonstige Beurteilungsmerkmale
4.1 Eiproduktpartien müssen nach der Vorbehandlung Stichprobenkontrollen unterzogen werden, die der Betrieb,
in dem die Vorbehandlung stattgefunden hat, vornimmt.
4.1 .1 Probenahme:
Von einer Eiproduktpartie sind 10 Proben mit jeweils etwa 50 g wie folgt zu ziehen:
Bei Vorliegen von 10 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen.
Besteht die Partie aus weniger als 10 Packstücken, ist zunächst aus allen Packstücken jeweils eine Probe zu
nehmen. Die restlichen Proben sind aus jeweils einem bereits beprobten Packstück nach dem Zufallsprinzip zu
entnehmen.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Besteht die Partie aus mehr als 10 Packstücken, sind die 10 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück
nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.
Sofern sich das Eiprodukt in Großbehältern befindet, sind die 10 Proben, verteilt über die Gesamtzahl der Behäl-
ter zu ziehen.
Jede gezogene Probe ist auf Salmonellen und jede zweite der 10 gezogenen Proben ist auf die aerobe mesophile
Keimzahl, auf Enterobakteriaceae und Staphylococcus aureus zu untersuchen.
4.1.2 Mikrobiologische Beurteilungsmerkmale:
Eiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen nach dem Vorbehandeln folgende Anforderungen erfüllen:
Keimart oder Keimgruppe n C m M Bezugsgröße
Salmonella: 10 0 0 25goderml
Aerobe mesophile Keimzahl: 5 2 1Q4 1Q5 1 goderml
Enterobacteriaceae: 5 2 10 102 1 goderml
Staphylococcus aureus: 5 0 0 1 goderml
Definitionen:
n: Anzahl der zu untersuchenden Proben;
c: kennzeichnet bei der Untersuchung auf Salmonellen und„Staphylococcus aureus die Anzahl der Proben, die
nicht über dem Wert m liegen dürfen; bei der Feststellung der aeroben mesophilen Keimzahl und der
Enterobacteriaceae ist c die Anzahl der Proben, die zwischen den Grenzwerten m und M liegen dürfen;
m: ist bei der Untersuchung auf Salmonella und Staphylococcus aureus der obere Grenzwert, der von
keiner Probe überschritten werden darf; bei der Bestimmung der aeroben mesophilen Keimzahl und der
Untersuchung auf Enterobacteriaceae ist es der untere Grenzwert, über dem nur die unter c genannte Zahl
von Proben liegen darf;
M: ist bei der Bestimmung der aeroben mesophilen Keimzahl und der Untersuchung auf Enterobacteriaceae
der obere Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf.
Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden.
4.2 Sonstige Beurteilungsmerkmale:
Eiproduktpartien müssen bei Stichprobenkontrollen ferner die unter Nummer 4.2.2 genannten Anforderungen
erfüllen.
4 . 2.1 Probenahme:
Zu untersuchen sind fünf repräsentativ gezogene Proben einer Partie. Sofern vorbehandelte Eiprodukte
untersucht werden, kann das gleiche Stichprobenmaterial wie für die mikrobiologische Untersuchung verwendet
werden. Es sind fünf Proben mit jeweils 50 ml bzw. 50 g·nach dem Zufallsprinzip aus der Partie zu ziehen. Wer-
den solche Proben nicht innerhalb von 30 Minuten der Analyse zugeführt, sind sie unmittelbar nach der Probe-
nahme so aufzubewahren und zu befördern, daß keine die Analysenwerte beeinflussenden Veränderungen an
dem Produkt auftreten.
4 . .2.2 Produktmerkmale:
In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Bernsteinsäure 25 mg/kg Ei-Trockenmasse
überschreiten. Bei Bestimmung des Milchsäuregehaltes darf von fünf Proben einer Eiproduktepartie nur eine
Probe zwischen 600 und 1000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Keine Probe darf einen Milchsäuregehalt
von mehr als 1000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Diese Parameter gelten nicht für Partien, bei denen die
Vorbehandlung durch ein Fermentationsverfahren durchgeführt worden ist, durch das der Milchsäure- oder
Bernsteinsäuregehalt beeinflußt wird. Bei fermentierten Erzeugnissen sind diese Werte vor der Fermentierung
zu bestimmen.
In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an ß-hydroxy-Buttersäure 10 mg/kg Ei-Trocken-
masse überschreiten.
Für die Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes anzuwenden.
Reste von Schalen, Membranen und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg des Eiproduktes
nicht überschreiten.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2297
4.3 Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 ist bei Eiprodukten, die
4.3.1 nach § 3 Abs. 3 ohne Vorbehandlung in einen zugelassenen Betrieb transportiert werden, um dort einer
Vorbehandlung unterzogen zu werden,
4.4.2 nach § 3 Abs. 4 unbehandelt in den Verkehr gebracht werden sollen,
bei jeder Partie der Milchsäure- und der Bernsteinsäuregehalt nach Maßgabe der Nummer 4.2 zu bestimmen.
Kapitel III
Besondere Anforderungen an das Abfüllen
1. Das Abfüllen der Eiprodukte in Behälter oder Tanks muß unter hygienischen Bedingungen erfolgen, ins-
besondere muß sichergestellt sein, daß Eiprodukte dabei nicht nachteilig beeinflußt werden können.
Die Behälter oder Tanks
1.1 dürfen die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte nicht verändern,
1.2 müssen ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz der Eiprodukte zu gewährleisten.
2. Gereinigte und desinfizierte Behältnisse müssen so gelagert werden, daß sie wirksam gegen Staub und
Ungeziefer geschützt sind; das Material für Einwegbehältnisse darf nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert
werden.
3. Behälter oder Tanks müssen
3.1 beim Befüllen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Mehrwegbehälter oder Tanks müssen sofort nach
jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem erneuten Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.
Danach sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entfernen und die Behältnisse mit Trinkwasser gründlich
zu spülen;
3.2 während der Beförderung in den Arbeitsraum vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden; sie müssen
unverzüglich verwendet werden;
3.3 sofort nach dem Einfüllen verschlossen und in die Lagerräume gemäß Kapitel I Nr. 2.1 gebracht werden.
4. Für Eiprodukte benutzte Behältnisse dürfen für andere Nahrungsmittel nur verwendet werden, sofern sie bei
erneuter Verwendung für Eiprodukte gereinigt, desinfiziert und entsprechend Nummer 3.1 Satz 2 behandelt
worden sind.
Kapitel IV
Lagerung und Beförderung der Eiprodukte
1. Eiprodukte müssen in den in Kapitel I Nr. 2.1 vorgesehenen Räumen gelagert werden.
2. Bei der Lagerung dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden:
2.1 tiefgefrorene Produkte: -18 °c
2.2 gefrorene Produkte: -12°C
2.3 gekühlte Produkte: + 4°C
3. Eiprodukte müssen mit einer solchen Geschwindigkeit gekühlt werden, daß sie die erforderliche Temperatur
unverzüglich erreichen.
4. Behältnisse mit Eiprodukten müsseo so gelagert werden, daß die Luft um die Behältnisse frei zirkulieren kann.
5. Eiprodukte dürfen nur befördert werden
5.1 in Fahrzeugen und Behältnissen, die so beschaffen sind, daß die in Nummer 2 dieser Verordnung vorgeschrie-
benen Temperaturen während der gesamten Beförderungsdauer kontinuierlich eingehalten werden können,
5.2 wenn sie vor allen nachteiligen Einflüssen geschützt sind,
5.3 wenn die in Nummer 2 aufgeführten Temperaturen eingehalten werden.
Kapitel V
Zusätzliche Kennzeichnung von Eiprodukten
1. Jede Partie von Eiprodukten muß mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält:
1.1 im oberen Teil in Großbuchstaben die Anfangsbuchstaben des Herkunftslandes, d. h. einen der folgenden
Buchstaben:
B - D - OK - EL- ESP- F - IRL-1- L- NL- P- UK
und die Zulassungsnummer des Betriebes und
im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:
CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F oder
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1.2 im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Herkunftslandes,
in der Mitte die Zulassungsnummer des Betriebes,
im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:
CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F;
für Eiprodukte aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden;
1.3 die Temperatur, bei der die Eiprodukte gelagert oder befördert werden müssen;
1 .4 die Partienummer.
2. Die Beförderungspapiere müssen folgende Angaben enthalten:
2.1 die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen,
2.2 die Partienummer,
2.3 den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers.
3. Die Angaben unter den Nummern 1 und 2 haben in der oder in den Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungs-
landes zu erfolgen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2299
Anlage2
(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für eingeführte Eiprodukte
nach§ 12 Abs.1 Nr. 2 der Eiprodukte-Verordnung
Herkunftsland: ....................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Eiproduktes mit Angabe der Tierart: ..................................................................................................................
Art derVerpackung 1): ................................................................................................................................................... .
Anzahl der Packstücke der Sendung: ...........................................................................................................................
Menge des Inhalts je Packstück
nach Volumen oder Gewicht 1): .................................................................................................................................... .
Kennzeichnung der Sendung: .......................................................................................................................................
Partienummer(n): ..........................................................................................................................................................
Anzahl der Packstücke je Partie: ...................................................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Art und Kennzeichen des Transportmittels 2): •••.•••••••••••••••••••••••••••••••.••••••..••••.•••.••.•••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Die Ware wird versandt
von ...........................................................................................
(Versandort)
nach .........................................................................................
(Bestimmungsort)
IV. Angaben zur Behandlung der Ware
Name und Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebes: .......................................................................................
Art der Vorbehandlung: .................................................................................................................................................
Zeitpunkt der Vorbehandlung: .............._:•····························· .. ······················································ .. ·············· ................ .
Verwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe: .............................................................................................................
Prozentualer Eianteil (sofern Zusatzstoffe
oder andere Lebensmittel beigegeben werden): ...........................................................................................................
V. Bescheinigung
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend
bezeichnete Ware
1. aus einem Betrieb stammt, der nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt ist,
2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und
befördert worden ist.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher TierarzVzuständige Behörde)
1) Besteht eine Sendung aus Packstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt anzugeben.
2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand
mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Aniage3
(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 3)
Einfuhruntersuchung
von Eiprodukten nach§ 12 Abs. 1 Nr. 3
1. Einfuhruntersuchung:
Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind 2 Stichproben nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 1
Kapitel II Nr. 4.1 zu entnehmen und zu untersuchen.
2. Beurteilung:
liegen die Werte für aerobe mesophile Keime und Enterobacteriaceae zwischen m und M sind weitere drei
Proben zu ziehen. Die drei Nachproben sind zusammen mit den beiden ersten Stichproben gemäß Anlage 1
Kapitel II Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort genannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von der Einfuhr
zurückzuweisen.
Liegt einer der Werte für aerobe mesophile Keime und für Enterobacteriaceae über M oder in bezug auf Salmonella
oder Staphylococcus aureus überm, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2301
Anlage4
(zu § 16 Abs. 1)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Teigwaren,
die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind
Herkunftsland: ....................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art der Teigware: ...........................................................................................................................................................
Kennzeichnen der Herstellungseinheit
(Chargennummer): ........................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Anzahl der Behältnisse: .................................................................................................................................................
Angabe der Menge der Ware nach Gewicht: ................................................................................................................
Kennzeichnung der Sendung: .......................................................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Art und Kennzeichen des Transportmittels*): ................................................................................................................
Die Ware wird versandt
von ...........................................................................................
(Versandort)
nach .........................................................................................
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend
bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die
1. aus Betrieben stammen, die nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind,
2. unter Einhaltung der Anforderung·en der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und
befördert worden sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher TierarzVzuständige Behörde)
*) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand
mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage5
(zu § 16 Abs. 2)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis,
die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind
Herkunftsland: ....................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Speiseeises oder Halberzeugnisses für Speiseeis: ...........................................................................................
Kennzeichnung der Herstellungseinheit (Chargennummer}: .........................................................................................
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Anzahl der Behältnisse: .................................................................................................................................................
Angabe der Menge der Ware nach Volumen: ................................................................................................................
Kennzeichnung der Sendung: .......................................................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes:
Name und Anschrift des Transportmittels*}: .................................................................................................................
Die Ware wird versandt
von ...........................................................................................
(Versandort)
nach .........................................................................................
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend
bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die
1 . aus Betrieben stammen, die mich § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind,
2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und be-
fördert worden sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/zuständige Behörde)
*) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand
mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2303
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Leinsamen
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397} verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung de~. Verordnung über
Sondermaßnahmen für Leinsamen vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1149) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und der Aromenverordnung*)
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Die Extraktionslösungsmittelverordnung vom 8. November 1991 (BGBI. 1 S. 2100), geändert durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 werden hinter dem Wort „Aceton" folgende Worte angefügt:
,, ; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden".
2. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage2
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)
Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Restgehalt in extrahierten
Nr. Stoff verwendbar für
Lebensmitteln höchstens
1 2 3 4
1. Hexan 1) Herstellung und Fraktionierung von Fetten 5 mg/kg in Fett, Öl und Kakaobutter
und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
Herstellung von Proteinerzeugnissen und 10 mg/kg im Lebensmittel, das das
entfettetem Mehl Proteinerzeugnis oder das entfettete
Mehl enthält
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Herstellung von entfetteten Sojaerzeugnissen 30 mg/kg im Sojaerzeugnis, wie es an
den Endverbraucher abgegeben wird
2. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
3. Ethylmethylketon2) Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und 20 mg/kg in Kaffee und Tee
Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
4. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und 2 mg/kg in geröstetem Kaffee
Bitterstoffen aus Kaffee und Tee und 5 mg/kg in Tee
5. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
6. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 ·c und 70 ·c
destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2) Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig."
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/115/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur ersten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittel-
zutaten verwendet werden (ABI. EG Nr. L 409 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2305
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Die Stoffe „lsobutan" und „Cyclohexan" und die dazugehörigen Angaben werden gestrichen.
bb) Bei dem Stoff Dichlormethan wird die Angabe „0, 1 mg/kg 1)" durch die Angabe „0,02 mg/kg" ersetzt.
cc) Den Worten „Hexan" und „Ethylmethylketon" wird jeweils die Fußnotenangabe „1)" angefügt.
dd) Es werden folgende Angaben angefügt:
,,Propan-2-ol 1 mg/kg".
b) In Buchstabe b wird der Stoff „Isopropanol" gestrichen.
c) Die Fußnote wird wie folgt gefaßt:
,. 1 ) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig."
4. In Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:
,,In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen."
~rtikel2
Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:
In Anlage 5 Nr. 3 wird der Stoff „Isopropanol" gestrichen.
Artikel3
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bis zum 31. März 1994 dürfen Lebensmittel nach den
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Bis zum
31. Juli 1994 dürfen Aromen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften hergestellt und in
den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296), und
auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des
§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1S. 926), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 596 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur oralen und rektalen Anwendung -".
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
816 Adapalen und seine Satze 1.Januar1999
817 Almitrin und seine Salze 1.Januar1999
818 Alprostadil und seine Salze 1.Januar1999
819 Amlodipin und seine Satze 1.Januar1999
820 Amrinon und seine Salze 1.Januar1999
821 Buserelin und seine Salze 1.Januar1999
- zur Behandlung der Endometriose bei
Menschen in Zubereitungen zur nasalen Anwendung -
822 Carboplatin 1.Januar1999
823 Ciclosporin 1.Januar1999
- zur Vorbeugung der Transplantat-Abstoßung
und bei schwerer endogener Uveitis -
824 Ciprofloxacin und seine Satze 1.Januar1999
- zur Anwendung am Auge -
825 Corticoliberin human und seine Salze 1.Januar1999
826 Dexfenfluramin und seine Salze 1.Januar1999
827 Eflornithin und seine Salze 1.Januar1999
828 Erythropoetin human 1.Januar1999
829 Etodolac und seine Salze 1.Januar1999
830 Flupirtin und seine Salze 1.Januar1999
- zur parenteralen Anwendung -
831 Fluticason und seine Salze 1.Januar1999
832 Guanabenz und seine Salze 1.Januar1999
833 lndanazolin und seine Satze 1.Januar1999
- zur Anwendung bei Kleinkindern -
834 Interferon gamma 1.Januar1999
835 Lamotrigin und seine Salze 1.Januar1999
836 Lenograstim 1.Januar1999
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2307
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
837 Levodropropizin und seine Satze 1.Januar1999
838 Loracabef und seine Salze 1.Januar1999
839 Nedocromil und seine Salze 1.Januar1999
- zur Anwendung bei saisonaler allergischer Rhinitis -
- zur Anwendung am Auge -
840 Nitrendipin und seine Salze 1.Januar1999
- als Lösung zur Behandlung der hypertensiven Krise -
841 Nizatidin und seine Salze 1.Januar1999
842 Paclitaxol und seine Salze 1.Januar1999
843 Pentostatin und seine Salze 1.Januar1999
844 Pergolid und seine Salze 1.Januar1999
845 Phospholipide 1.Januar1999
aus Schweinelunge
846 a 1 -Proteinaseninhibitor human 1.Januar1999
in Humanplasmaproteinfraktion
84 7 Reviparin und seine Salze 1.Januar1999
848 Risperidon und seine Salze 1.Januar1999
849 Temocillin und seine Salze 1.Januar1999
850 Thymostimulin 1.Januar1999
851 Topisetron und seine Salze 1.Januar1999
852 Urofollitropin 1.Januar1999
- zur multifollikulären Stimulation für eine künstliche Befruchtung -
853 Zubereitungen aus
Benazepril und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
854 Zubereitungen aus
Felodipin und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Metoprolol und seinen Salzen
855 Zubereitungen aus
Goserelin und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 1 : 1
- zur Anwendung bei Prostata- und Mammakarzinomen -
- zur Anwendung bei Endometriose und Myomen -
856 Zubereitungen aus
Monensin und seinen Salzen 1 . Januar 1999
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 4 : 1
- zur Anwendung bei Tieren -
857 Zubereitungen aus
Ramipril und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salz.en
858 Zubereitungen aus
Ramipril und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Piretanid und seinen Salzen
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
859 Zubereitungen aus
Tazobactam und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Piperacillin und seinen Salzen
860 Zubereitungen aus
Tiletamin und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Zolazepam und seinen Salzen
- zur Anwendung bei Tieren -
861 Zubereitungen aus
Bisoprolol und seinen Salzen 1.Januar1999
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer