2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2109), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1993" durch die
Jahreszahl „1996" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcke.r
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren be rger
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2237
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2289),•wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-S c h narren be rger
Der Bundesminister
fü~ Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Dezember 1993
Auf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1
Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn·
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze
S. 479), von denen§ 80 durch das Gesetz vom 6. Dezem- in der gesetzlichen Krankenversicherung überschrei-
ber 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, sowie auf ten, ist der Zuschuß auf 400 DM begrenzt."
Grund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Sol-
datengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel2
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden
sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver- § 5 Abs. 6 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fas-
ordnet die Bundesregierung: sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1803) wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-
Artikel 1
monat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel
Änderung der Mutterschutzverordnung gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht
Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 125) oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach
wird wie folgt geändert: dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder
im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor
dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-
1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:
lungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der
,,§4 Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten
sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht
Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde
wird die Zahlung der Dienstbezüge uiid Anwärterbe- oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
züge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstver- gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt
säumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungs- hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
grundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu Belangen dient."
ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder
Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagen- Artikel3
verordnung) sowie für die Vergütung nach der Voll-
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
streckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt
der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwan- Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 97 4, 992)
gerschaft eingetreten ist." wird wie folgt geändert:
2. § 4a wird wie folgt gefaßt: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§4a ,,§3
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6
Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungs- Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn
urlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von der Beamte während des Erziehungsurlaubs bei
25 DM je Kalendertag, wenn sie während des Erzie- seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als
hungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamter ausübt."
Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge
(ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand ge- 2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „und" durch das Wort
währten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung ,,oder" ersetzt.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2239
Artikel 4 ,,§ 3
Änderung Urlaub
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten zur Ableistung eines freiwilligen
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der sozialen oder ökologischen Jahres
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach
(BGBI. 1 S. 1602) wird wie folgt geändert: dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640) in der jeweils
1 . In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte „der Bun- geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen
desminister" jeweils durch die Worte „das Bundesmini- Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sterium" und in Absatz 3 das Wort „Bundesministers" ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt. S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf
Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besol-
2. In§ 4 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort dung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn
,,Bundesministeriums" ersetzt. dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
3. § 5 wird gestrichen.
Artikel&
Artikels Inkrafttreten
Änderung der Sonderurlaubsverordnung Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 5 treten am ersten Tage des
§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 977), die Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2, 3 und 4 treten am
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1. Januar 1994 in Kraft; für Verwaltungen, in denen das
1993 (BGBI. 1 S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt Urlaubsjahr am 1. April beginnt, treten die Artikel 2 und 3
gefaßt: am 1. April 1994 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesol- b) In Absatz 2 wird der Betrag „10 DM" durch den
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Betrag „ 13 DM", der Betrag „8 DM" durch den Betrag
9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) in Verbindung mit Artikel 20 „10,40 DM" und der Betrag „6 DM" durch den Betrag
§ 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967, 980) ,,7,80 DM" ersetzt.
verordnet die Bundesregierung:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli ,,(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz
1976 (BGBI. 1 S. 1783), geändert durch Artikel 17 des Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhe-
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967,979), wird wie gehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte
folgt geändert: mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußen-
dienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhe-
1. In § 2 wird jeweils der Betrag „90 DM" durch den Betrag
stand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstrek-
,, 117 DM" ersetzt.
kungsaußendienst in eine andere Verwendung
übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt,
2. In § 3 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt ge-
wenn die andere Verwendung infolge Krankheit
faßt:
oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne gro-
,,(in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlas-
bei Landesbezirkskassen)". sung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezo-
gen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese
3. In den §§ 4, 6 Abs. 1 und 3 und § 8 wird jeweils der Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden
Betrag „30 DM" durch den Betrag „39 DM" ersetzt. können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der
Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Voll-
4. § 9 wird wie folgt geändert: . streckungsvergütung höchstens das Endgrundge-
a) In Absatz 1 wird der Betrag „3 600 DM" durch den halt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdien-
Betrag „4 680 DM", der Betrag „2 &80 DM" durch stes zugrunde zu legen."
den Betrag „3 744 DM", der Betrag „2 160 DM" b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
durch den Betrag „2 808 DM", der Betrag „300 DM"
durch den Betrag „390 DM", der Betrag „900 DM"
durch den Betrag „1 170 DM", der Betrag „240 DM" 6. § 13 wird gestrichen.
durch den Betrag „312 DM", der Betrag „720 DM"
durch den Betrag „936 DM", der Betrag „ 180 DM" Artikel 2
durch den Betrag „234 DM" und der Betrag „540
DM" durch den Betrag „702 DM" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2241
fünfte Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt
geändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I S. 927),
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
~ikel1
Die Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 110 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt
geändert: · ·
1. § 2 Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die
von den zuständigen Prüfstellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften durchgeführt und bescheinigt sind und
mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen
gleichermaßen dauerhaft erreicht werden."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Vereinfachung und Beschleunigung
registerrechtlicher und anderer Verfahren
(Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG}
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer
das folgende Gesetz beschlossen: Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuch-
amt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Abschnitt 1 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Beschleunigung durch Rechtsverordnung die Führung des Grund-
buchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
der Registerführung Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelle-
ren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie
Unterabschnitt 1 können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vereinfachung (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
der Grundbuchführung tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften
über die Einrichtung und die Führung der Grund-
Artikel 1 bücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
Änderung der Grundbuchordnung schuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch
Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu
Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten be- erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch
des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch,
folgt geändert: die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverord-
nung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die
das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: führt, bekanntzugeben sind."
,,§ 1
(1} Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrund- 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
buch geführt werden können, werden von den Amts- ,,§2
gerichten geführt (Grundbuchämter}. Diese sind für
die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. (1} Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
Die abweichenden Vorschriften der §§ 143 und 144 (2) Die Grundstücke werden ini Grundbuch nach
für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Eini- den in den Ländern eingerichteten amtlichen Ver-
gungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. zeichnissen benannt (Liegenschaftskataster}.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2183
(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur f) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz b wird Ab-
abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen satz 5.
Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem g) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz c wird aufge-
beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses hoben.
vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des
Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeich- h) Nach dem neu gebildeten Absatz 5 werden fol-
nis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben gende Absätze angefügt:
sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem ,,(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist
Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amt- auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grund-
lichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer stücke noch einem Eigentümer gehören, dieser
verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des aber die Teilung des Eigentums am dienenden
amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hier- Grundstück in Miteigentumsanteile und deren
von absieht, weil er mit einem benachbarten Grund- Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken
stück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird, gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die
und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirk-
Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu sam.
deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen (7) Werden die Miteigentumsanteile an dem die-
ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus nenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die
dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Aus- Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das
zugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehen-
aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks den Vorschriften verfahren.
ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher
im Liegenschaftskataster unter einer besonderen (8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grund-
Nummer geführt wird. stück nicht mehr den Eigentümern der herrschen-
den Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt
(4) Ein Auszug .aus dem amtlichen Verzeichnis anzulegen.
braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzu-
schreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtli- (9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes
belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes
chen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.
Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwend-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach kenntlich zu machen, daß das dienende Grund-
den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug stück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf
aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung die übrigen Eintragungen zu verweisen."
nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt
wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage 4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten ,,(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem
oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnli-
entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grund- cher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander
buchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von
übermitteln sind. Die Landesregierungen können die verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt,
Landesjustizverwaltungen übertragen." das Grundbuchamt zuständig, welches das Grund-
buch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das
3. § 3 wird wie folgt geändert: zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes
a} In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit zu bestimmen."
b) Absatz 2 Unterabsatz a wird Absatz 2.
c) In dem neu gebildeten Absatz 2 wird das Wort 5. § 5 wird wie folgt geändert:
,,Reichs" durch das Wort „Bundes" ersetzt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in
d) Der bisherige Absatz 2 Unterabsatz b wird Ab- Satz 2 das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort
satz 3, die Angabe „Abs. 2a" wird durch die ,,Gesetzes" ersetzt.
Angabe „Absatz 2" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz angefügt:
e) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz a wird Ab- ,,(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grund-
satz 4 und wie folgt gefaßt: stücke sollen im Bezirk desselben Grundbuch-
amts und derselben für die Führung des amtlichen
,,(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle
nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwe- liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von
rung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuch- diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-
führung zu besorgen ist, von der Führung eines den, wenn hierfür, insbesondere wegen der
Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und
wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht.
Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu die- Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch
nen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Vorlage einer von der zuständigen Behörde
Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhält- beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche
nis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
Grundstücke steht (dienendes Grundstück)." nicht."
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. In § 6 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es (3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministe-
wird folgender Absatz angefügt: riums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates
kann vorgesehen werden, daß für die Führung des
,,(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grund-
akten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden
7. Nach § 6 wird folgender Paragraph eingefügt: können. Welche Schriftstücke dies sind und unter
,,§6a welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden
können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts bestimmen."
an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll
unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden,
11 . § 11 wird wie folgt gefaßt:
wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. ,,§ 11
Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-
den, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe bei- Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus
einander liegen und entweder das Erbbaurecht in dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie
Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes aus-
soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheit- geschlossen ist."
liches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehören-
den Nebenanlagen auf den zu belastenden Grund- 12. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:
stücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen
,,§ 12a
des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür (1} Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeich-
nicht. nis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit
Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere,
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts
soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht für die Führung des Grundbuchs erforderliche Ver-
zeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form,
sowohl an einem Grundstück als auch an einem ande-
ren Erbbaurecht bestellt werden soll." führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf
dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine
Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus
8. § 8 wird aufgehoben. öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen
dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch-
blätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für
,,(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das
des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzun-
einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver- gen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach
weisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht
in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen
des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthal- Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die
ten ist." Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnis-
ses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von
10. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt: Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für
maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2
,,§ 10a
und§ 133 entsprechend.
(1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrecht-
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann
lichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah-
mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch
renden Urkunden und geschlossenen Grundbücher
das Liegenschaftskataster verwendet werden.
können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn §12b
sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
ges vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere
können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
Grundbücher von anderen als den grundbuchführen-
durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt
den Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entspre-
und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Ein-
chend.
zelheiten der Durchführung.
(2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a ent-
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger
sprechend für Grundakten, die bei den dort bezeich-
ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die
neten Stellen aufbewahrt werden.
Wiedergabe mit der Urkunde übereinstimmt. Die
Originale der Urkunden sind den dafür zuständigen (3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine
Stellen zu übergeben und von diesen aufzubewahren. andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt wer-
Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in den, gilt § 12 mit der Maßgabe, d~ß abweichend von
dem schriftlichen Nachweis anzugeben, daß das § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtig-
Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der tes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten
Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind. besteht.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2185
§ 12c 13. § 13 wird wie folgt gefaßt:
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ent- "§ 13
scheidet über: (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz
1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen.
die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Ein-
die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht tragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die
Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungs- Eintragung erfolgen soll.
zwecken begehrt wird; (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim
2. die Erteilung von Auskünften nach§ 12a oder die Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt
Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt einge-
Verzeichnis; gangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständi-
gen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift
3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß
gesetzlich vorgesehenen Fällen; der Niederschrift eingegangen.
4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Ver- (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra-
sendung von Grundakten an inländische Gerichte gung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die
oder Behörden. Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag
oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist fer-
nur die für die Führung des Grundbuchs über das
ner zuständig für
betroffene Grundstück zuständige Person und der
1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze
auch soweit ihm die Entscheidung über die Ertei- Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zuständige
lung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkunds- Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig.
beamten ein von der Leitung des Amtsgerichts Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf meh-
ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung rere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei-
vornehmen; chen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zustän-
dig, der nach Satz 1 in Betracht kommt."
2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung
der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch
und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 14. In § 28 Satz 2 werden das Wort „Reichswährung"
oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung durch die Worte „inländischer Währung" und der
stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfü- Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgen-
gungen und Eintragungen, die zugleich eine der Halbsatz angefügt:
Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung "durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
eines Irrtums über das Eigentum betreffen; der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts rium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit-
um Eintragung oder Löschung des Vermerks über lichen europäischen Währung, in der Währung eines
die Eröffnung des Konkurs- und Gesamtvoll- Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
streckungsverfahrens oder des Vermerks über die Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen
Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Währung, gegen die währungspolitische Bedenken
Zwangsverwaltungsverfahrens; nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen
die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische
4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden."
Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen
im Grundbuch;
15. § 31 wird wie folgt gefaßt:
5. die Anfertigung der Nachweise nach§ 1Oa Abs. 2.
,,§31
(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs.1
sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt
entsprechend anzuwenden. nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des
(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintra-
entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent- gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, ent-
spricht, der Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet sprechend."
erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den Fällen des § 12b entscheidet über die 16. In§ 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „von geringem
Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Wert" durch die Worte „weniger als 5 000 Deutsche
Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihr Mark wert" ersetzt.
hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Ent-
scheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten 17. In § 36 wird jeweils in Absatz 1 und in Absatz 2 Buch-
Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, stabe b das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort
in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat." ,,Gesetzes" ersetzt.
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
18. § 44 wird wie folgt gefaßt: (3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Be-
zeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines
,,§44 Eigentümers sind außerdem der Behörde bekannt-
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie zumachen, welche das in§ 2 Abs. 2 bezeichnete amt-
erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht liche Verzeichnis führt.
nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der (4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum
Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und
Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter der für die Führung des Liegenschaftskatasters
Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkunds- zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den
beamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungs-
beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die
Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amts- Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus
gerichts ermächtigter Justizangestellter unterschrei- und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück
ben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berech-
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätz- tigte oder Gläubiger.
lich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle
(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk
oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtig-
eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem
ter Justizangestellter die Eintragung zu unterschrei-
Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten
ben.
Grundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Ver-
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt merk eingetragen, so hat das Grundbuchamt,
ist und der Umfang der Belastung aus dem Grund- welches das Grundbuchblatt des belasteten Grund-
buch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines stücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des
Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Grundstücks bekanntzumachen.
Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des No- (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wört-
tars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats lich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintra-
und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintra- gung im Grundbuch und den Namen des Grund-
gungen auf Grund eines Ersuchens(§ 38) die Bezeich- stückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel
nung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen auch den Namen des bisherigen Eigentümers ange-
angegeben werden. ben. In die Bekanntmachung können auch die
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in
der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei
und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintra- einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen
gungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu Eigentümers aufgenommen werden.
anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch (7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teil-
der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die weise verzichtet werden.
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder
(8) Sonstige Vorschriften über die Bekannt-
andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt
machung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben
oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig
wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht unberührt."
verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen
20. Nach § 55 werden folgende Paragraphen eingefügt:
Text der Eintragung abgewichen werden."
,,§55a
19. § 55 wird wie folgt gefaßt: (1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes
Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledi-
,,§55 gung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch
noch ein anderes Grundbuchamt zuständig ist oder
(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einrei-
mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so
chenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetra-
kann jedes der beteiligten Grundbuchämter den
genen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch
anderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften
ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu
seiner Verfügungen mitteilen.
deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren
Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines (2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grund-
Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, bücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt,
Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen,
an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung
ist. zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grund-
buchämtern bekanntzugeben.
(2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an §55b
den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechts-
vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung vorschriften im Zusammenhang mit Grundbuchein-
bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die tragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden
in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betrof-
einen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berech- fene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im
tigten von der Eintragung eines Eigentümers. Falle des § 55a."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2187
21. In§ 56 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es 28. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
wird folgender Absatz angefügt:
,,(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat
,,(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht
des Grundbuchs zuständigen Person und dem bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei- einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zum
ben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für
Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts das Verfahren bestellt."
ermächtigter Justizangestellter unterschreiben."
29. In § 105 Abs. 2 und in § 110 Abs. 1 wird jeweils das
22. Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes"
„Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs ersetzt.
zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizange- 30. Nach dem Fünften Abschnitt werden folgende
stellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn Abschnitte eingefügt:
bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit ver-
schiedene Personen zuständig sind." „Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern
23. § 61 wird wie folgt geändert:
§ 116
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei
,,(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem
der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird
Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt
das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts
werden."
wegen angelegt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 56 Satz 2"
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grund-
ersetzt durch die Angabe,,§ 56 Abs. 1 Satz 2".
buchblatts richtet sich nach den Vorschriften der
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein- §§ 117 bis 125.
gefügt:
§ 117
,,(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grund-
buchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift§ 56 Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um
Abs. 2 anzuwenden." Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem
für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.
24. § 62 wird wie folgt geändert: § 118
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein- Zur Feststellung des Eigentums an dem Grund-
gefügt: stück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die
,,(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzu- erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die
wenden." geeigneten Beweise zu erheben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 119
Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des
25. § 79 wird wie folgt geändert:
Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „reichsgesetz- und 121 erlassen.
lichen" durch das Wort „bundesrechtlichen", die
§120
Worte „eine Entscheidung des Reichsgerichts"
durch die Worte „eine Entscheidung des Reichs- In das Aufgebot sind aufzunehmen:
gerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti-
1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung
sche Zone oder des Bundesgerichtshofs" und die
des Grundbuchblatts;
Worte „dem Reichsgerichte" durch die Worte
,,dem Bundesgerichtshof" ersetzt. 2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage,
Beschaffenheit und Größe nach dem für die
b) In Absatz 3 werden die Worte „das Reichsgericht"
Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch
durch die Worte „der Bundesgerichtshof" ersetzt.
maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
26. § 81 wird wie folgt geändert: 3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie
dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgericht" durch
das Wort „Bundesgerichtshof" erset~t. 4. die Aufforderung an die Personen, welche das
Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§§ 136, 137 und 138" einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist
durch die Angabe,,§§ 132 und 138" ersetzt. von mindestens sechs Wochen anzumelden und
glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei
27. In§ 88 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksich-
das Wort „Gesetzes" ersetzt. tigt wird.
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 121 § 125
(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grund-
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte buchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde
Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt
Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimm- angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzu-
ten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt tragen oder eine Löschung vorzunehmen.
kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere
Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe Siebenter Abschnitt
oder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als Das maschinell geführte Grundbuch
5 000 Deutsche Mark hat, daß sie ganz unterbleibe.
§126
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften verordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang
oder in sonstiger ortsüblicher Weise bekanntzu- das Grundbuch in maschineller Form als automa-
machen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine tisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet
Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht sein, daß
vorgesehen ist und eine sonstige ortsübliche 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-
Bekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Ver- verarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkeh-
öffentlichung in einem der in Absatz 1 bezeichneten rungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie
Blätter führen würde. die erforderlichen Kopien der Datenbestände min-
destens tagesaktuell gehalten und die originären
(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigen-
Datenbestände sowie deren Kopien sicher auf-
tum in Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt
bewahrt werden;
bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in
§ 122 einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wieder-
Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsver- gegeben werden können;
fahren (§§ 120, 121} nicht stattgefunden hat, erst
angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren 3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforder-
Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der lichen Maßnahmen getroffen werden.
Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutra- Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
genden öffentlich bekanntgemacht und seit der nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art justizverwaltungen übertragen.
der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt. (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller
Form umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines
§ 123 Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in
maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das
1. der ermittelte Eigentümer; Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs
auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem
nutzen, die bei den für die Führung des Liegen-
Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
schaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Ver-
Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlich- zeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung
sten erscheint. des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach
§124 § 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen
(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen
oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor-
der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, genommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erle-
wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und digung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.
entweder durch öffentliche oder öffentlich beglau-
§127
bigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentü-
mer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentü- (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
mer anerkannt sind. verordnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizver-
waltungen ermächtigt werden können, bestimmen,
(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung daß das Grundbuchamt
anzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so
wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintra-
1. Änderungen der Nummer, unter der das Grund-
gung eines Widerspruchs gesichert. stück im Liegenschaftskataster geführt wird, die
nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschafts-
Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, kataster enthaltene Angaben über die tatsächliche
wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegen-
der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen. schattskataster maschinell in das Grundbuch und
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2189
in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das
darf; einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über
die Zulässigkeit der Einsicht.
2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie § 133
Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten
Abteilung maschinell übermittelt. (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung der Daten aus dem
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrecht- maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermög-
licher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder licht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu
machen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der 1 . der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund
nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegen- der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht über-
schaftskataster in das Grundbuch übernommenen schreitet und
Angaben nicht. 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
§ 128
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein fahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung
Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grund- durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung
buchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Frei- darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich
gabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grund-
Grundbuchblatts in den für die Grundbucheintragun- stück dinglich Berechtigten, einer von dinglich
. gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen wor- Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der
den sind. Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen
(2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grund- Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht
buch ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
zur Unterschrift zuständigen Personen zu unter- erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
schreiben. 1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
§ 129
betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Viel-
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer beson-
für die Grundbucheintragungen bestimmten Daten- deren Eilbedürftigkeit angemessen ist,
speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten
kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in ande-
werden und
rer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Vor-
aussetzungen eingetreten sind. 3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die
technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine
sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die
Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuch-
gemäߧ 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden,
amts nicht zu erwarten ist.
bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des
Tages der Eintragung im Grundbuch nicht. (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegge-
§ 130 fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die
§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffent-
für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzu- lich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsverein-
wenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der barung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt
Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung
zuständige Person auch die Eintragung veranlassen zu erklären.
kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so (4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1
ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speiche- können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grund-
rung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen. buch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften}
nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden
§ 131 Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Ab-
Wird das Grundbuch in maschineller Form als auto- satz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle
matisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer
Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglau- des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrund-
bigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Aus- büchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäude-
drucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche eigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung
Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigen-
Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer tum betrieben werden soll und die abrufende Person
beglaubigten Abschrift gleich. oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch
Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen
§ 132 versichert.
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch (5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der heiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
Vorschriften über den Datenschutz auch dann über- Zustimmung des Bundesrates regeln oder die Rege-
wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für lung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung
eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unab- den Landesregierungen übertragen und hierbei auch
hängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechts-
oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu tragen können."
führenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann
nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. 31. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Achter
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren Abschnitt.
personenbezogene Daten übermittelt werden, darf
der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, 32. Der bisherige§ 116 wird § 135.
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Anse- 33. Der bisherige § 117 wird § 136 und wie folgt gefaßt:
hung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behör- ,,§ 136
den sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraus- (1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
setzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbe-
übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der halte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschrif-
Justiz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung ten der Landesgesetze über das Grundbuchwesen;
des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen jedoch sind die §§ 12a, 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2
des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und
sind. Anstelle der Genehmigungen können auch § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.
öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsver-
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die
einbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2
grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti-
gelten entsprechend.
gungen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht
Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die
die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht
Nutzung eines Verfahrens für den automatisierten
vorgenommen werden."
Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
34. Die bisherigen §§ 118 bis 121 werden §§ 137 bis. 140.
der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbun-
dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hier- Dabei wird in den neuen §§ 139 und 140 jeweils die
Angabe,,§ 119" durch die Angabe,,§ 138" ersetzt.
bei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten
angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf 35. Der bisherige§ 122 wird aufgehoben.
Zahlung von Gebühren können auch für die Zukunft
abgetreten werden; die Festsetzung der Gebühren 36. Der bisherige § 123 wird § 141 und wie folgt geändert:
kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange-
fochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfän- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
ger der Abtretung. ,,(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
maschinell geführte Grundbuch (§ 126) vorüberge-
§ 134 hend nicht möglich, so können auf Anordnung der
Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenom-
men werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu
desrates nähere Vorschriften zu erlassen über
besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte
1 . die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrich- Grundbuch übernommen werden, sobald dies
tung und das Nähere zur Gestaltung und Wieder- wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach
herstellung des maschinell geführten Grundbuchs Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt
sowie die Abweichungen von den Vorschriften des § 128 entsprechend. Die Landesregierungen wer-
Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuch- den ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens
ordnung, die für die maschinelle Führung des durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können
Grundbuchs erforderlich sind; diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
tungen durch Rechtsverordnung übertragen.
2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
maschinell geführte Grundbücher; (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß das nach Maßgabe
3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
des Siebenten Abschnitts maschinell geführte
Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem
Grundbuch wieder in Papierform geführt wird. Die
Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmi-
Rechtsverordnung soll nur erla~sen werden, wenn
gung hierfür.
die Voraussetzungen des § 126 nicht nur vorüber-
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen gehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht
seiner Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzel- wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinn-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2191
gemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen deeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für
Führung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt nach später erlassenen Vorschriften anzulegende
unberührt." Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder
Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den
37. Der bisherige§ 124 wird§ 142. Fällen des Artikels. 233 § 4 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan-
38. Der bisherige§ 125 wird aufgehoben. densein des Gebäudes nicht zu prüfen.
39. Nach § 142 werden folgende Paragraphen angefügt: 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der
§§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenhei-
,,§ 143 ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend
anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus
(1) Die in Baden-Württemberg bestehenden lan- Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vor-
desrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchäm- schriften des Grundbuchrechts, oder daraus
ter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten
sowie über die sich hieraus ergebenden Besonderhei- geführt werden.
ten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschrif-
ten über die Zahl der erforderlichen Unterschriften 6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor
unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypo- dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grund-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen buchamt eingegangen sind, sind von diesem nach
sowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3 den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
und § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die 7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachge-
Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur biet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsver-
Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 trages aufgeführten allgemeinen Maßgaben ent-
S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegerge- sprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Bei-
setzes. tritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das
(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr
auch im lande Baden-Württemberg in der Fassung, zuständige Gericht abzugeben.
die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist.
(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1
§ 144 Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene
Vorschriften, nach denen die Grundbücher von ande-
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ren als den in§ 1 bezeichneten Stellen geführt wer-
genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden den, außer Kraft. Die in§ 1 bezeichneten Stellenblei-
Maßgaben: ben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allge-
1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis meine Anweisungen für die beschleunigte Behand-
zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis lung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Lan-
zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später desregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grund- ordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten
buchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der
Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Lan-
nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirk- desregierung auch bestimmt werden, daß Grund-
samwerden des Beitritts bestehenden oder in dem buchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von
jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun- einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsge-
gen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen richts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den
Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung
Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unter- zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176
schreiben sind. Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche
Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten
2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landes-
des§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden regierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vor-
des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke schrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
maßgebende oder das an seine Stelle tretende verwaltung übertragen.
Verzeichnis.
(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Ver-
3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem
waltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist
Wirksamwerden des Beitritts bestehenden
gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts
Bestimmungen geführt werden, gelten als Grund-
(Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht aus-
bücher im Sinne der Grundbuchordnung.
drücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts
4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71
des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäude- der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt
grundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren
sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Ander-
gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung weitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen
des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem
Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor-
Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäu- schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über.
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Artikel2
bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
Grundbuchbereinigungsgesetz
(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des (GBBerG)
Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen Abschnitt 1
mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut wer-
den, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstlei- Behandlung
stungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zuge- wertbeständiger und ähnlicher Rechte
teilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustim- §1
mung des Bundesrates verlängert werden."
Umstellung wertbeständiger Rechte
40. Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt: (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimm-
„Anlage ten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder
(zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976 in der Weise
bestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu
Werden personenbezogene Daten automatisiert ver- zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten
arbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von
der zu schützenden personenbezogenen Daten Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten
geeignet sind, Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs- einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistun-
anlagen, mit denen personenbezogene Daten gen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geld-
verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon- summe in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbe-
trolle), ständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,
Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.
kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Datenträgerkontrolle), (2) Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten
Menge von Roggen und daneben wahlweise in einer
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Bela-
Löschung gespeicherter personenbezogener stung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Wei-
Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), zen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark,
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer
mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann
von Unbefugten genutzt werden können (Benut- aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in
zerkontrolle), Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichs-
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines mark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung
Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus- oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausge-
schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung drückte Betrag umzurechnen ist.
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-
kontrolle), §2
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt Umgestellte wertbeständige Rechte
werden kann, an welche Stellen personenbezo- (1) Bei wertbeständigen Rechten, die bestimmen, daß
gene Daten durch Einrichtungen zur Datenüber- sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden
tragung übermittelt werden können (Übermitt- Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festge-
lungskontrolle), setzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold
7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und bestimmt, entsprechen einem Kilogramm Feingold 1 395
festgestellt werden kann, welche personenbezo- Deutsche Mark.
genen Daten zu welcher Zeit von wem in Daten- (2) Ist bei wertbeständigen Rechten die aus dem Grund-
verarbeitungssysteme eingegeben worden sind stück zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge-
(Eingabekontrolle), stellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, von Roggen oder Weizen bestimmt, so entsprechen
die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre- einem Zentner Roggen 3, 75 Deutsche Mark und einem
chend den Weisungen des Auftraggebers verar- Zentner Weizen 4,75 Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht
beitet werden können (Auftragskontrolle), 1. für wertbeständige Rechte, die auf einem Grund-
9. zu verhindern, daß bei der Übertragung perso- stücksüberlassungsvertrag oder einem mit einer
nenbezogener Daten sowie beim Transport von Grundstücksüberlassung in Verbindung stehenden
Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder Aus-
kopiert, verändert oder gelöscht werden können zugsvertrag) beruhen,
(Transportkontrolle), 2. für wertbeständige bäuerliche Erbpachtrechte und
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga- ähnliche Rechte (Kanon, Erbenzins, Grundmiete,
nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Erbleihe).
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird Die Sätze 1 und 2 gelten für Reallasten, die auf die
(Organisationskontrolle)." Leistung einer aus dem Roggen- oder Weizenpreis
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2193
errechneten Geldsumme aus dem Grundstück gerichtet Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlo-
sind, entsprechend. schen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem
Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1
(3) Dem Verpflichteten bleibt es unbenommen, sich auf
eine andere Umstellung zu berufen, wenn er deren Vor- bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
aussetzungen nachweist. (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbauge-
§3 rechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu
deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten und Vor-
Umstellung
kaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
anderer wertbeständiger Rechte
Der Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtig-
(1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließ- keit und der Dienstbarkeit oder dem Vorkaufsrecht ist
lich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist
aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem nicht anzuwenden.
Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistun-
(3) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen gel-
gen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt
tendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von
werden, der dem für die Umrechnung am Tag des lnkraft-
dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden.
tretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notier-
ten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durch-
schnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren ent- §6
spricht. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittli- Berechtigte unbekannten Aufenthalts,
chen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen. nicht mehr bestehende Berechtigte
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der (1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten per-
aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem sönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbe-
Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländi- nutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-
scher Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte
über schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt. oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte
im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf
§4
das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch
Grundbuchvollzug 30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb
Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach dem Bür-
bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem gerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra- geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten
gung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichti- ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienst-
gung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderli- barkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder
chen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grund- Besitzers eines Familienfideikommisses, einer Familien-
buchberichtigung werden nicht erhoben. anwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder
eines ähnlichen gebundenen Vermögens eingetragen
sind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des
jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen
Abschnitt 2 sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wie-
Überholte Dienstbarkeiten derherzustellen sind.
und vergleichbare Rechte (2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen
Vorschriften der §§ 982 bis 986 der Zivilprozeßordnung
§5 sinngemäß anzuwenden.
Erlöschen von Dienstbarkeiten (3) Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des Eini-
und vergleichbaren Rechten gungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen
(1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen ein- Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregie-
getragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare rung in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift tritt jeweils mit
Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persön- dem Ablauf des 31 . Dezember 1996 außer Kraft.
liche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbe-
schadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf
von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des §7
Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von
Verkaufserlaubnis
4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des
Berechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, (1) Ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers (§ 11 b
daß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die des Vermögensgesetzes, Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Ein-
Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift des führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. der für den Eigentümer eines in dem in Artikel 3 des Eini-
Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht gungsvertrages genannten Gebiets belegenen Grund-
aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so stücks oder Gebäudes bestellte Pfleger darf dieses unbe-
ist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt schadet der allgemeinen Vorschriften belasten oder ver-
der nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeit- äußern, wenn das Vormundschaftsgericht ihm dies
punkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das erlaubt hat. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. der Vertreter oder Pfleger eine juristische Person des Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie
öffentlichen Rechts ist, kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung
2. der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht ausfindig zu der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten,
machen ist und sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9
bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.
3. die Verfügung etwa zur Sicherung der Erhaltung eines
auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes oder zur
Durchführung besonderer Investitionszwecke nach § 3 §9
Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes erforderlich ist. Leitungen und Anlagen
In Ergänzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten muß für die Versorgung mit Energie und Wasser
der Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes öffent- sowie die Beseitigung von Abwasser
lich zur Geltendmachung seiner Rechte aufgefordert (1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und
worden und eine Frist von mindestens sechs Monaten von Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung
dem öffentlichen Aushang an verstrichen sein. von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller
(2) Die Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen; dem dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar
Eigentümer steht gegen die Entscheidung die Be- dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in
schwerde zu. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunterneh-
(3) Der Vertreter oder Pfleger ist verpflichtet, dem mens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
Eigentümer den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungs-
zu zahlen. Bei einer Belastung erfolgt ein entsprechender unternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten
Ausgleich, wenn die Belastung nicht dem Grundstück dieser Vorschrift betreibt, am Tage des lnkrafttretens die-
zugute gekommen ist. Dieser Anspruch unterliegt den ser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld- an den Grundstücken begründet, die von der Energiean-
verhältnisse. Der Anspruch ist zu verzinsen; er verjährt lage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerli-
nach Ablauf von 30 Jahren. chen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für
(4) Die Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im
2005. übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010
gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbau-
recht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des
Abschnitt 3 Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als
Nicht eingetragene dingliche Rechte
Gesamtbelastung auf dem Grundstü~k und dem Erbbau-
recht oder Gebäudeeigentum.
§8
Nicht eingetragene Rechte (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden
und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind,
(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenut- nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
zungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs- die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten 1979 (BGBI. 1 S. 684), der Verordnung über Allgemeine
Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom
beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Arti- 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676) oder der Verordnung über
kel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli- Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fern-
chen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur wärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 7 42) zur Duldung von
Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
erlischt mit dem Ablauf des 31 . Dezember 1995, wenn
nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Beste- (3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem
hen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuch- Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten
Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als
ordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchbe-
Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts
richtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von
oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für
dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in
das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach
einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.
Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Ein-
Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des tragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsun-
Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bun- ternehmens und Aufforderung durch den Grundstücksei-
desrates einmal verlängert werden. gentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen,
(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbe- die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Ener-
willigung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung gieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Aus-
dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage gleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer
des lnkrafttretens dieses Gesetzes entstanden. Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts bela-
stet ist oder war und das Grundstück in einem diese
(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt
Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energiean- wird oder wenn das Versorgungsunt~rnehmen auf die
lagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fäl-
Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26 S. 467) ligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennut-
zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in zungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 10
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2195
S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechen- (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
den Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Ver- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
einbarungen sind zulässig. rates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1
beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzel-
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die Aufsichts- heiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der
behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Versor-
Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des
gungsunternehmen, welches Grundstück in welchem
Rechts, zu regeln.
Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichts-
behörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorste-
bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner hende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene
als 1 zu 1O000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffent- Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
lich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte
absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der 1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und
Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingese- Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und
hen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasser-
Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. werken und Abwasserbehandlungsanlagen,
Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird 2. Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teil-
die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk dauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung
erteilt. der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrie-
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt ben werden,
das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem 3. gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeß-
Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung stationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst
1. unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Auf- den dazugehörigen Leitungen.
sichtsbehörde versehen ist und Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember
1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der
2. der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete
Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen
Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung
rechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsver-
genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Aus-
ordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7
übung des Rechts auf dem Grundstück angegeben
sind. sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsver-
ordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der
Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus
vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß
des Versorgungsunternehmens eingetragen, das den der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landes-
Eigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäude- rechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines
eigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach
auf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann. Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.
Die Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberech-
tigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem (1 O) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbe- Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Ab-
nommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber sätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverord-
der Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf nung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teil-
Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der weise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach
Löschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landes-
Energieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für behörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nicht-
den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach öffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Auf-
dem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser gaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen;
Vorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen be- diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
lastet war.
(11) Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 treten in den
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so ten Gebietes in Kraft, wenn die verwaltungstechnischen
erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diesen Zeitpunkt
die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt wer- bestimmen die Landesregierungen, im Fall des Absatz 9
den. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung.
Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen
bleiben unberührt.
Abschnitt4
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Ablösung von Grundpfandrechten
Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetra-
gene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-
anlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr §10
ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, Ablöserecht
dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zu-
stimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. (1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in
Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umge-
Aufgebotsverfahren verweisen. rechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10 000 Deut-
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sehe Mark erlischt, wenn der Eigentümer des Grund- gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft überge-
stücks eine dem in Deutsche Mark umgerechneten und gangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender
um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geld- Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den
summe zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Ver- neuen Rechtsträger führenden Stelle.
zicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchst-
(2) Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in
betragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte
einem örtlich abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des
Erhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschul-
Einigungsvertrages genannten Gebietes tätig war, gilt
den und Reallasten entsprechend; anstelle des Nennbe-
gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregister-
trages tritt der für Rechte dieser Art im Verfahren nach
gericht als Rechtsnachfolger der Genossenschaften der
dem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der
gleichen Art, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
nicht zu erhöhen ist. Das Bundesministerium der Justiz
31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Tei-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der
len hiervon tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der
Hinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung zuzu-
Genossenschaft nach Satz 1 ein Vermögenswert zu, der
lassen.
ihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des Bürgerli-
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des chen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerecht-
Nennbetrages des Grundpfandrechts. fertigten Bereicherung entsprechend.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem
jeweiligen Gläubiger die Zustimmung zur Auszahlung des §13
die geschuldete Summe übersteigenden Teils eines hin- Dingliche Rechte
terlegten Betrages oder im Falle der Leistung einer ande- im Flurneuordnungsverfahren
ren Sicherheit entsprechende Freigabe verlangen.
In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirt-
(4) Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit schaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an
dem Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein sol-
Kraftloswerden des Briefes ist entsprechend § 26 Abs. 3 ches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geän-
Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet dert oder neu begründet werden.
des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
S. 986, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Regi-
§14
sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2182)) bekanntzumachen. Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten
In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten
Abschnitt 5 die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entspre-
chend. Ein Verfahren nach diesen Vorschriften soll jedoch
Sonstige Erleichterungen
nur eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 14 der Grundbuchordnung vorliegen und derjenige, der
§ 11 die Berichtigung nach jener Vorschrift beantragen kann,
Ausnahmen die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegt und das Verfah-
von der Voreintragung des Berechtigten ren anregt. Der für die Berichtigung des Grundbuchs
erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Arti-
(1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzu-
kel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
wenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens
Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann
nach§ 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist
auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegat-
ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid,
ten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung
der dem Ersuchen nach § 34 des Vermögensgesetzes
des überlebenden und bei dem Ableben beider durch Ver-
zugrundeliegt, begünstigte Person oder deren Erbe ver-
sicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die
fügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintra-
Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der
gungen und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form.
im Verfahren nach § 2 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach § 8 des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in
Artikel 3
Artikel 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet § 40 Änderung
Abs. 1 der Grundbuchordnung für Belastungen entspre- anderer grundbuchrechtlicher Vorschriften
chend anzuwenden.
(1) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
§12 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Nachweis Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1
der Rechtsnachfolge bei Genossenschaften S. 710), wird wie folgt geändert:
(1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder
1. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
dem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer ,,(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrund-
vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft buch in maschineller Form geführt, so genügt es für die
auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der
Spaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapital- Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der
Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2197
jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses b) Der Vorschrift wird folgender Satz angefügt:
Grundstücks vermerkt ist."
„Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das
Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hier-
2. Dem§ 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
aus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte
„Im übrigen sind§ 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dar-
bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung ent- gelegt wird."
sprechend anzuwenden."
9. In§ 47 Satz 1 wird die Angabe,,(§ 56 GBO)" durch die
(2) Die Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Angabe ,,(§ 56 Abs. 1 GBO)" ersetzt.
Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom
8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1O. Nach § 49 wird folgender Paragraph eingefügt:
1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie folgt geändert: ,,§49a
Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehän-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
digt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkun~e
„Verordnung oder durch Einschreiben versandt werden. Die
zur Durchführung der Grundbuchordnung Landesjustizverwaltungen können durch Geschäfts-
(Grundbuchverfügung-GBV)". anweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsver-
fahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder
2. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: Erlasse bleiben unberührt."
„Auf Grund von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und
§ 142 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch Arti- 11. Nach § 60 wird folgender Abschnitt eingefügt:
kel 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) geändert
„Abschnitt XIII
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:".
Vorläufige Vorschriften
3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Textstellen ,,§ 3 über das maschinell geführte Grundbuch
Abs. 3b" durch ,,§ 3 Abs. 5" und ,,§ 3 Abs. 3c" durch
,,§ 3 Abs. 8 und 9" und in § 13 Abs. 5 die Angabe 1. Das maschinell geführte Grundbuch
,,§ 3 Abs. 2b" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3" ersetzt.
§61
4. In § 17 Abs. 2 Satz 4 sind die Worte „sowie gegebe- Grundsatz
nenfalls auch auf die Reichsheimstätteneigenschaft"
zu streichen. Für das maschinell geführte Grundbuch und das
maschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich
5. In § 33 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Angabe des
um Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die
§ 30 der Buchstabe f mit dem ihm nachfolgenden
Wohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen
Komma gestrichen.
allgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im
folgenden nichts abweichendes bestimmt wird.
6. In§ 38 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 wird die Textstelle
,,{§§ 4, 5, 6 GBO)" durch ,,(§§ 4, 5, 6, 6a GBO)" ersetzt. §62
7. § 42 wird wie folgt gefaßt: Begriff
des maschinell geführten Grundbuchs
,,§42
Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in
Erforderliche maschinell erstellte Zwischenver-
den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene
fügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grund-
und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wieder-
buchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen
gabefähige Inhalt des Grundbuchblattes (§ 3 Abs. 1
nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf
Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die
dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist
Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann
maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirk-
durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert
sam" angebracht sein. Zwischenverfügungen und Mit-
werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die
teilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch
Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-
den Empfänger allgemein sichergestellt ist und der
bessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang
gesetzt und überwacht werden kann, auch durch §63
Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektro- Gestaltung
nisch erfolgen." des maschinell geführten Grundbuchs
8. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs
muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sicht-
a) Im bisherigen Text werden der Punkt durch ein bar gemacht werden können, wie es den durch diese
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung
„für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vor-
und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der schriften, die Grundbuchbände voraussetzen, sind
Einsicht das betreffende Grundstück ist." nicht anzuwenden.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§64 Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem
Anforderungen an Anlagen und Programme (Hacking) getroffen werden.
(1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen §66
nur Anlagen und Programme verwendet werden, die Sicherung der Daten
den bestehenden inländischen oder international
anerkannten technischen Anforderungen an die (1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt
maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten werden, daß die eingegebenen Eintragungen auch
entsprechen. Sie sollen über die in Absatz 2 bezeich- dann gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer
neten Grundfunktionen verfügen. Das Vorliegen unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
dieser Voraussetzungen ist, soweit es nicht durch können.
ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis (2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine
bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustiz- vollständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell
verwaltung in geeigneter Weise festzustellen. geführten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu
gewährleisten, daß bringen, den die Daten der maschinell geführten
Grundbuchblätter (§ 62) dann erreicht haben.
1. seine Funktionen nur genutzt werden können,
wenn sich der Benutzer dem System gegenüber (3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei
identifiziert und authentisiert (Identifikation und einer Beschädigung der maschinell geführten Grund-
Authentisierung), buchblätter nicht in Mitleidenschaft gezogen und
unverzüglich zugänglich gemacht werden kann. Im
2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System übrigen gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.
verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem 2. Umstellung
System geprüft werden (Berechtigungsprüfung), auf das maschinell geführte Grundbuch
4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzun- §67
gen des maschinell geführten Grundbuchs im
System protokolliert wird (Beweissicherung), Festlegung der Anlegungsverfahren
5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken Das Grundbuchamt entscheidet nach pflicht-
wiederhergestellt werden können (Wiederaufbe- gemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte
reitung), Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch
Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach
6. die gespeicherten Daten nicht durch Fehlfunktio- § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von die-
nen des Systems verfälscht werden (Unverfälscht- sen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können
heit), in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der
7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen Grundbuchordnung die Anwendung eines der
und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschrei-
gemeldet werden (Verläßlichkeit der Dienstlei- ben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Be-
stung), stimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b
8. der Austausch von Daten aus dem oder für das zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der
Grundbuch im System und bei Einsatz öffentlicher Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch
Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicher- den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anla-
heit). ge 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in
der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird
Das System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.
übernehmen können, die in Systemen gespeichert
sind, die die Führung des Grundbuchs in Papierform §68
unterstützen. Anlegung
des maschinell geführten Grundbuchs
§65
durch Umschreibung
Sicherung der Anlagen und Programme
(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuch-
(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustel- blatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es
len, daß sie keinen schädlichen Witterungseinwir- maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung
kungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem
hat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder
wird. In dem Verfahren ist durch geeignete system- daß dieses unübersichtlich geworden ist.
technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß nur die
(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach
hierzu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die
Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung
Programme und den Inhalt der maschinell geführ-
und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI
ten Grundbuchblätter haben. Die Anwendung der
sowie § 39 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu über-
Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren
nehmenden Angaben des umzuschreibenden Grund-
ist durch Dienstanweisungen sicherzustellen. buchblattes in den für das neu_e Grundbuchblatt
(2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffent- bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser
liches Telekommunikationsnetz angeschlossen, müs- Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
sen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter § 32 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2199
(3) Die geschlossenen Grundbuchblätter können § 71
als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Freigabe
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt des maschinell geführten Grundbuchs
ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe, die
allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und durch Rechtsverordnung nach § 93 auch dem
Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzel- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen
heiten der Durchführung. werden kann, an die Stelle des bisherigen Grund-
buchblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollstän-
§69 digkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell
geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus
Anlegung dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe
des maschinell geführten Grundbuchs des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Aus-
durch Neufassung drucken soll in der Aufschrift. anstelle des in Anla-
(1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch ge 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk
Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:
§ 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt 1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
wird.
,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
(2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle
neue Nummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent-
zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzel- haltene Rötungen sind schwarz sichtba~. Freige-
nen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetra- geben am/zum ...
genen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit Name(n)",
Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen
Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, 2. in den Fällen des§ 68:
getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung darge- ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
stellt werden. § 39 Abs. 3 gilt nicht. schrieben worden und an die Stelle des Blattes
(nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent-
(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der
haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freige-
Vermerk „Bei Neufassung der Abteilung O/des
geben am/zum ...
Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen
am ... " und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Ver- Name(n)".
merk „Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigen- In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des
tumswechsel eingetragen" einzutragen. Wird eine in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Ver-
andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaß- merks folgender Abschreibevermerk einzutragen:
ten Blatt der Vermerk „bei Neufassung der Abteilung
eingetragen am ... " einzutragen. In den Fällen der 1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisheri- „Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt
gen Grundbuchblatts durch einen Vermerk „neu und geschlossen am/zum ...
gefaßt am ... " abzuschließen. Die für Eintragungen in
Unterschrift(en)",
die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder
Bögen sind rot zu durchkreuzen. Der übrige Teil des 2. in den Fällen des § 68:
Grundbuchblattes ist nach § 68 oder § 70 zu über- ,,Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umge-
nehmen. schrieben und geschlossen am/zum ...
Unterschrift(en)".
§ 70
Anlegung §72
des maschinell geführten Grundbuchs Umschreibung und Schließung
durch Umstellung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund- (1) Für die Umschreibung, Neufassung und
buchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII
für das maschinell geführte Grundbuch bestimm- sowie, außer im Fall der Neufassung, § 39 Abs. 3 sinn-
ten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung gemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abwei-
kann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher chendes bestimmt ist.
mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des (2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführ-
maschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird ten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig
(§ 62). Die Speicherung des Schriftzugs von Unter- oder lesbar bleiben.
schriften ist dabei nicht notwendig.
§73
(2) § 101 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buch-
Grundakten
stabe b gelten entsprechend. § 32 Satz 2 und 3 und
§ 33 finden keine Anwendung. Das geschlossene Auch nach Anlegung des maschinell geführten
Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1
kenntlich gemacht werden. bis 3 zu führen.
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Eintragungen die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend,
in das maschinell geführte Grundbuch soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt
ist.
§74
Veranlassung der Eintragung §78
(1) Die Eintragung in das maschinell geführte Ausdrucke
Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 der aus dem maschinell geführten Grundbuch
Grundbuchordnung, von der für die Führung des (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten
maschinell geführten Grundbuchs zuständigen Grundbuch ist mit der Aufschrift „Ausdruck" und dem
Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchda-
bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung ten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragstel-
oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung
ler auch elektronisch übermittelt werden.
kann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grund-
buchordnung oder durch gesonderte Rechtsverord- (2) In den Fällen des § 44 Abs. 1 ist die Beglau-
nung bestimmen, daß auch bei dem maschinell bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck
geführten Grundbuch die Eintragung von dem verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck",
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung den Vermerk „beglaubigt" mit dem Namen der
der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person, die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und
Person veranlaßt wird. gesiegelt ist. Anstelle der Siegelung kann in dem Vor-
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung druck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels ein-
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die gedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden
Aufnahme in den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifi- Fällen muß auf dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck"
zieren. der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrie-
§75 ben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt
sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
Elektronische Kennung,
elektronische Unterschrift (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Aus-
druck kann angegeben werden, welchen Eintra-
Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine
gungsstand er wiedergibt.
Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung
des Grundbuchs zuständige Person oder, in den §79
Fällen des§ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle eine elektronische Kennung oder Einsicht
elektronische Unterschrift verwendet. Die elektroni- (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des
sche Kennung besteht aus dem Nachnamen der betreffenden Grundbuchblattes auf einem Bildschirm.
betreffenden Person, die in der Wiedergabe des Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet wer-
Grundbuchs sichtbar sein soll, und einem Codezei-
den, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm
chen, dem auch weitere Angaben hinzugefügt werden
aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der
können; bei der elektronischen Unterschrift werden
dem Codezeichen ein oder mehrere Zeichen hinzuge- Umfang der nach § 12 oder § 12b der Grundbuch-
fügt, die durch Angabe der Zahl der Zeichen der ordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung
unterzeichneten Eintragung oder in vergleichbarer zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Ver-
Form eine Verbindung zu der unterzeichneten Eintra- änderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenom-
gung herstellen. Das Codezeichen wird der betreffen- men werden können.
den Person zum Ausweis ihrer Eintragungsberechti- (2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm
gung durch die Leitung des Grundbuchamts oder kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt
eine von ihr beauftragte Person zugeteilt. Nachname
werden.
und Codezeichen werden Bestandteil des maschinell
geführten Grundbuchs. Das Codezeichen soll auf (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch
einer Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bild- durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt
schirm zum Zwecke der Einsicht oder einem Aus- und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt.
druck nicht lesbar sein. Elektronische Kennung und Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind
elektronische Unterschrift müssen durch die zustän- besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den
dige Stelle überprüft werden können. maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen
Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine von dem
· § 76
das Grundbuchblatt führenden Grundbuchamt verge-
Äußere Form der Eintragung bene Kennung (§ 75 Satz 2 1. Halbsatz) verwenden,
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung die ihnen von der Leitung ihres Grundbuchamts zuge-
bestimmt sich nach dem Abschnitt III. teilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über
die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zuläs-
sig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies verein-
4. Einsicht
in das maschinell geführte Grundbuch baren.
und Abschriften hieraus 5. Automatisierter Abruf von Daten
§77 §80
Grundsatz Abruf von Daten
Für die Einsicht in das maschinell geführte Grund- Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-
buch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten sierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2201
berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätz-
dem durch §§ 12, 12b der Grundbuchordnung und in lich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur
dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf,
Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblattes. das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche
Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Die Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die
Zulässigkeit einer Speicherung des Grundbuchinhalts Abrufberechtigung verbunden werden. Zusätzlich
in dem System der befugten Person oder Stelle kann der berechtigten Stelle zur Auflage gemacht
bestimmt sich nach den Vorschriften, die für deren werden, die Abrufe zu protokollieren und das Proto-
Tätigkeit gelten. koll zur Prüfung durch die befugte Stelle bis zum
§ 81 Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres
bereitzuhalten.§ 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Genehmigungsverfahren, Außerdem ist in dem Protokoll der Zweck des Abrufs
Einrichtungsvertrag anzugeben.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- §83
fahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der
Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im Überprüfung
übrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (1) Mindestens jeder zehnte Abruf einer zum auto-
geschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu matisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder
bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung. Stelle wird von dem Grundbuchamt protokolliert. Das
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Protokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuch-
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref- blatt, die abrufende Person oder Stelle, deren
fende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung Geschäfts- oder Aktenzeichen, das Datum, zu wel-
nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend gere- chem der Abruf erfolgte, bei eingeschränktem Abruf-
gelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das verfahren auch eine Angabe über die Art des Abrufes
Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustel- ausweisen. Einer Speicherung des Akten- oder
lungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend. Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn die abru-
fende Person oder Stelle selbst eine Protokollierung
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht
Antrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes durch die zur· Prüfung befugten Stellen und den
erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset- Eigentümer des Grundstücks oder grundstücksglei-
zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in chen Rechts bis zum Ende des auf den Abruf folgen-
jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Kalenderjahres bereithält.
§ 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuch-
ordnung besonders festzustellen. (2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das
Protokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die ausgedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen
genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund- Grundstücks, Gebäudeeigentums oder grundstücks-
büchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat- gleichen Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden
zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grund- Kalenderjahres Auskunft darüber verlangen, wer im
buchämter auch durch die für diese jeweils zustän- Abrufverfahren Einsicht in das Grundbuch genommen
dige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die hat, bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des
Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Abrufs. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist
Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen. werden das Protokoll, die Kopie und der Ausdruck
vernichtet.
§82
Einrichtung der Verfahren (3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf-
berechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck
(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die
systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken
unter Verwendung eines der berechtigten Stelle zuge- und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichts-
teilten Codezeichens erfolgen können. Der berechtig- amt, bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen
ten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu Prüfpflicht durch einen Prüfverband unterliegen, die-
machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur sem Verband, im übrigen der genehmigenden Stelle
durch deren Leitung und bestimmte, der genehmi- zum Zweck der Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das
genden Stelle vorher zu benennende, Mitarbeiter ver- Protokoll wird dort nach Durchführung der Kontrolle,
wendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Der spätestens ein Jahr nach seinem Eingang vernichtet,
Wechsel der als Verwender des Codezeichens sofern es nicht für weitere Prüfungen benötigt wird.
benannten Personen ist der Genehmigungsbehörde
anzuzeigen, die dann ein neues Codezeichen ausgibt,
§84
wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten
Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern. Kontrolle
(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allge-
Berechtigung an einem Grundstück, einem grund- meinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum einge-
stücksgleichen Recht oder einem Recht an einem sol- schränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich
chen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentü- schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage
mers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle
eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt amts versehen sein oder werden. Für die Herstellung
unberührt. von Briefen soll eine zusätzliche Zugangsberech-
§85 tigung vorgesehen werden.
Entgelte, Gebühren §88
Für die Einrichtung und Nutzung des automatisier- Verfahren bei Schuldurkunden
ten Abrufverfahrens können Entgelte vereinbart und
Gebühren festgesetzt werden. Ihre Höhe kann vorbe- Abweichend von§ 58 und§ 61 Abs. 2 Satz 3 der
haltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für
durch Rechtsverordnung der Landesjustizverwaltung die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung
bestimmt werden. Die Bestimmungen der Kostenord- oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden,
nung bleiben unberührt. wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall
muß er den Aufdruck „Nicht ohne Vorlage der
6. Zusammenarbeit Urkunde für die Forderung gültig" enthalten. Handelt
mit den katasterführenden Stellen es sich um ein Gesamtrecht, ist die in § 59 Abs. 2 der
Grundbuchordnung bestimmte Verbindung nicht not-
§86 wendig.
Zusammenarbeit §89
mit den katasterführenden Stellen
Ergänzungen des Briefes
(1) Soweit aus dem amtlichen Verzeichnis (§ 2
Abs. 2 der Grundbuchordnung) Daten zum automati- Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im
sierten Abruf bereitgehalten werden und durch maschinell geführten Grundbuch eingetragenes
Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchord- Recht können die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen
nung nichts anderes bestimmt ist, ruft das Grund- Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein ent-
buchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die sprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt
Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den
Liegenschaftskataster ab. Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist.
(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar
dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis- zu machen. Sofern mit dem Brief eine Urkunde ver-
ses zuständigen Behörden die für die Führung des bunden ist, ist diese zu lösen und dem Antragsteller
automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten zurückzugeben.
Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der
ersten Abteilung abrufen. 8. Schlußbestimmungen
(3) Der Abruf nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner
besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf §90
Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umle- Datenverarbeitung im Auftrag
gungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach
§ 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsge- Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
setzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Lan- die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine
desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinn-
gestattet das Grundbuchamt diesen Behörden den gemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintra-
einmaligen Abruf der für die Durchführung eines gung in das maschinell geführte Grundbuch und die
Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem
dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund- zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder sonst
stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs- zulässig ist.
rechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese
Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend. §91
Behandlung von Verweisungen,
7. Hypotheken-, Grundschuld- Löschungen
und Rentenschuldbriefe
Verweisen die Vorschriften dieses Abschnitts auf
§87 Bestimmungen der Abschnitte I bis X und enthalten
Abschnitt XVI, die Wohnungsgrundbuchverfügung
Erteilung von Briefen oder die in § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld- genannten Vorschriften des Landesrechts für Erbbau-
briefe für in dem maschinell geführten Grundbuch grundbücher, Wohnungs- und Teileigentumsgrund-
eingetragene Rechte müssen abweichend von § 56 Abs. 1 bücher oder Gebäudegrundbücher besondere Vor-
Satz 2 der Grundbuchordnung nicht unterschrieben schriften, so sind diese vorrangig anzuwenden.
und mit einem Siegel oder Stempel versehen werden, Löschungen können abweichend von jenen Vorschrif-
wenn sie maschinell hergestellt werden. Sie tragen ten anstelle einer Rötung auch in der Form dargestellt
dann anstelle der Unterschrift den Namen des werden, daß die zu löschenden Eintragungen
Bediensteten, der die Herstellung des Briefes veran- schwarz unterstrichen oder durchgestrichen wieder-
laßt hat, und den Vermerk „Maschinell hergesteUt und gegeben werden. § 17 Abs. 2 Satz ·4 ist bei Löschun-
ohne Unterschrift gültig". Der Brief muß mit dem Auf- gen im Bestandsverzeichnis oder den Abteilungen
druck des Siegels oder Stempels des Grundbuch- sinngemäß anzuwenden.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2203
§92 besondere dann als erforderlich anzusehen, wenn
sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend
Ersetzung von Grundbuchdaten,
dargestellt werden können oder Verwirrung zu
Ersatzgrundbuch
besorgen ist.
(1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (§ 62
Satz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in 3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver-
lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wie- ordnung nicht herangezogen werden können, sind
derherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden
aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen
Verfahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verord- lande erlassenen späteren Bestimmungen anzu-
nung über die Wiederherstellung zerstörter oder wenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in
abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind,
in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere
nummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fas- auch für derartige Regelungen über die Vorausset-
sung. zungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag
(2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund- vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorge-
buchs (§ 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung) sehene Rechte oder Vermerke sind in entspre-
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die chender Anwendung dieser Verordnung einzu-
Wohnungsgrundbuchverfügung und die in § 144 tragen.
Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten 4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und
Vorschriften sinngemäß. Das Ersatzgrundbuch ent- Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die
spricht dem Muster der Anlage 2b dieser Verordnung, Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Ren-
jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Ver- tenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57
merk „Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
Stelle des maschinell geführten Blattes von ... Band den, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die
... Blatt ... getreten. Eingetragen ... ". Dies gilt für entsprechenden Spalten für den Bestand einzutra-
Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und Teileigentums- gen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht
grundbücher sowie Gebäudegrundbücher entspre- vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene
chend. Bezeichnung „Erbbaugrundbuch" an vergleich-
§93 barer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grund-
buchblatts anzubringen. Soweit in den oben
Ausführungsvorschriften
bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestim-
Rechtsverordnung in der Grundbuchordnung oder in mungen nicht anzuwenden sind, treten an die
dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzel- Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften die-
heiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu ser Verordnung die entsprechend anzuwenden-
regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif- den Regelungen über die Einrichtung und Führung
ten nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung der Grundbücher.
geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen." § 106
12. Die §§ 64 bis 71 werden die §§ 94 bis 102. Überleitungsvorschriften für Abschnitt XIII
(1) Das Grundbuch kann nur nach Maßgabe des
13. § 72 wird § 103; die Textstelle ,,§ 117" wird durch Abschnitts XIII maschinell geführt werden. Die Vor-
,,§ 136" ersetzt. schriften des Abschnitts XIII treten mit lnkraftreten
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in
14. § 73 wird § 104; die Textstelle ,, § 118" wird durch den Ländern Freistaat Bayern und Freistaat Sachsen
,,§ 137" ersetzt. in Kraft. Die Landesregierungen der übrigen Länder
werden ermächtigt, diesen Abschnitt durch Rechts-
15. Nach § 104 werden folgende Paragraphen angefügt: verordnung, zu deren Erlaß durch Rechtsverordnung
,,§ 105 auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt wer-
den können, im jeweiligen Land in Kraft zu setzen.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maß- (2) Abschnitt XIII. tritt mit dem Ablauf des
gaben: 31. Dezember 1995 außer Kraft."
1. Die§§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.
(3) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis Grundbuchwesens, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 1
auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksam- des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie
werden des Beitritts bestehenden oder von dem folgt geändert:
jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-
gen. Im übrigen ist für die Führung der Grund-
bücher diese Verordnung entsprechend anzuwen- 1. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch
den, soweit sich nicht aus einer abweichenden die Zahl „5 000" ersetzt.
Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt
oder aus besonderen Gründen Abweichungen 2. In § 28 wird die Textstelle ,,§ 123" durch die Textstelle
erforderlich sind; solche Abweichungen sind ins- ,,§ 141" ersetzt.
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Nach § 36 wird folgender Paragraph eingefügt: 1. § Sa wird wie folgt neu gefaßt:
,,§36a
,,§Sa
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28; § 18 (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das
Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deut- Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung
schen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungs- erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als
satz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewähr-
oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik leistet sein, daß
tritt."
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-
(4) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen
Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes- gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, ver- derlichen Kopien der Datenbestände mindestens
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch tagesaktuell gehalten und die originären Datenbe-
Artikel 133 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 stände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt wer-
S. 469), wird wie folgt geändert: den,
1. In § 16 Abs. 5 wird die Textstelle ,,§ 44 Abs. 1" durch 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
,,§ 43 Abs. 1" ersetzt. Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden können,
2. In§ 17 Abs. 2 wird die Textstelle,,§ 44 Abs. 2" durch
,,§ 43 Abs. 2" ersetzt. 3. die nach der Anlage zu§ 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Grundbuchordung erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden.
Artikel 4
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Aufhebung
nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
grundbuchrechtlicher Vorschriften
justizverwaltungen übertragen.
(1) Es werden aufgehoben:
(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
1. die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord- für die Handelsregistereintragungen bestimmten Daten-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
nummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fas- unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
sung, zuletzt geändert durch Artikel 174 des Gesetzes kann.
vom 3. August 1980 (BGBI. 1S. 131 0);
(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schrift-
2. · § 30 Abs. 1 Buchstabe f, § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 41 der
stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als
in Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Grundbuchverfügung;
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
3. Artikel 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
bereinigten Fassung. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-
(2) Nicht mehr anzuwenden sind die in Anlage I Kapi-
stimmung mit der Urschrift anzufertigen.
tel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 bis 4 des Einigungs-
vertrages aufgeführten Maßgaben, auch soweit sie (4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Han-
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom delsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und
14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) geändert worden sind. Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen
sowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in
Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht wer-
Unterabschnitt 2 den.
Führung (5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle
des Handels- und des Führung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von
Genossenschaftsregisters Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von
Abschlüssen und Schriftstücken nach Absatz 4 trifft
die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch
Artikel 5 Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes
Änderung über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
des Handelsgesetzbuchs keit Vorschriften erlassen werden."
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 , veröffentlichten 2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. I S. 1666), wird a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ Ba Abs. 1" durch die
wie folgt geändert: Angabe,,§ Sa Abs. 3" ersetzt.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2205
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei
der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der
„Wird das Handelsregister in maschineller Form als
Empfänger darauf hinzuweisen.
automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der
Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck." § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
3. Nach § 9 wird folgender Paragraph eingefügt: Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
,,§9a eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, (10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nut-
zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragun- zung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
gen in das Handelsregister beschränkt ist und insoweit Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschrei- bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung
tet. des Verfahrens verbundene Personal- und Sachauf-
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens wand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Be-
nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt Nutzen für den Begünstigten angemessen berück-
werden sichtigt werden."
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
Artikel 6
zugewiesenen Aufgaben erfolgt, Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruf-
lichen oder gewerblichen Interesses des Empfän- § 125 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
gers erfolgt und kein Grund zu der Annahme willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen wer- nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
den. vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Viel- 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:
zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonde-
,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
ren Eilbedürftigkeit angemessen ist,
Rechtsverordnung
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer
1. die Führung des Handelsregisters für mehrere
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu über-
werden und
tragen, wenn dies einer schnelleren und rationelle-
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen ren Führung des Handelsregisters dient,
Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des
2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amts-
Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres
gericht in maschineller Form als automatisierte
Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
Datei geführten Handelsregisters an-andere Amts-
(4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der gerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und
Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschi- zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten
nell geführten Handelsregistern erteilt werden. werden, wenn dies der Erleichterung des Rechts-
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine verkehrs dient und mit einer rationellen Register-
der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weg- führung vereinbar ist.
gefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
(6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich- verwaltungen übertragen.
rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
geschlossen werden. tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Ein-
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
richtung und Führung des Handelsregisters, die Ein-
nen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle
sicht in das Handelsregister und das Verfahren bei
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen
besteht. Sie hat zu gewährleisten, daß die Übermitt-
zu treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierun-
lung personenbezogener Daten zumindest durch
gen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und über-
bestimmt haben, daß das Handelsregister in maschi-
prüft werden kann.
neller Form als automatisierte Datei geführt wird,
(8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch
personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu können auch Einzelheiten der Einrichtung automati-
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15
Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung Abs. 2 gilt entsprechend."
hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt wer-
den." 5. Dem § 22b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen."
2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
,,(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können 6. § 30 wird wie folgt gefaßt:
auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung
der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den ,,§30
Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbe- (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste
sondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen zu führen.
laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfül-
(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten
folgenden Angaben einzutragen:
aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken mitgeteilt werden. Die 1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-
mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung schen Personen und Personenhandelsgesell-
festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten schaften Firma und Anschrift, bei anderen Perso-
personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwen- nenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der
den, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und
sind. Anschriften ihrer Mitglieder,
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form 2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren
als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver- Geschäftsanteile,
arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf
3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.
den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf
den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk-
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs- sam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung
gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt begründenden Tatsachen sind anzugeben.
ist."
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung
in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube-
Artikel 7 wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalen-
Änderung des Gesetzes derjahres, in dem der Genosse aus der Genossen-
betreffend die Erwerbs- schaft ausgeschieden ist."
und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- 7. Nach § 30 werden folgende Paragraphen eingefügt:
genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
,,§31
Gliederungsnummer 4125-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen
vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Inte-
geändert: resse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen
werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem
1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Genossen hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragun-
a) Nummer 2 wird aufgehoben. gen auf Verlangen zu erteilen.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num- (2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für
mern 2 und 3. den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-
lung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung
2. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig,
soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt wer-
3. § 15 wird wie folgt gefaßt: den dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche
Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei-
,,§ 15 sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere
(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genos- Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der
senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine Genossenschaft.
schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die
§32
Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft
erworben. Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen
Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüg-
(2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitglieder-
lich einzureichen."
liste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach-
richtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung
8. § 43a wird wie folgt geändert:
ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter
Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500
4. § 15b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Mitgliedern kann das Statut bestimmen, daß die
,,(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen Generalversammlung aus Vertretern der Genos-
wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der sen (Vertreterversammlung) besteht."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2207
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 16. § 93i wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit ,,§93i
weg, muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten.
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die
Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der
Genossen der übertragenden Genossenschaft nach
Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die
der Eintragung der Verschmelzung in das Genossen-
Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter
schaftsregister des Sitzes der übertragenden Genos-
geltenden Vorschriften anzuwenden."
senschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ersatzmänner" tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
durch das Wort „Ersatzvertreter" ersetzt.
(2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner
jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft
9. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Genos- unverzüglich mitzuteilen:
senschaft" die Worte „einschließlich der Führung der
Mitgliederliste" eingefügt. 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über-
nehmenden Genossenschaft;
10. § 67b Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der überneh-
menden Genossenschaft und die Zahl der
11 . § 69 wird wie folgt gefaßt: Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach
§ 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossen-
,,§69 schaft beteiligt ist;
In den Fällen der§§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit- 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrech-
punkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des nung seines Geschäftsguthabens noch zu leisten-
§ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl den Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h
der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;
weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglie- 4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nach-
derliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unver- schußpflicht den Betrag der Haftsumme der über-
züglich zu benachrichtigen." nehmenden Genossenschaft."
12. Die§§ 70 bis 72 werden aufgehoben. 17. § 93k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats
13. § 76 wird wie folgt geändert: seit Zugang der Mitteilung nach§ 93i Abs. 2, läng-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: stens aber binnen sechs Monaten seit Absendung
dieser Mitteilung, erklärt werden."
,,(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genos-
sen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra-
gen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu 18. § 931 wird wie folgt gefaßt:
benachrichtigen." ,,§931
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 Im Fall der Kündigung nach § 93k gilt die Mitglied-
wird Absatz 3. schaft des Genossen der übertragenden Genossen-
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige schaft bei der übernehmenden Genossenschaft als
Absatz 5 Satz 1 wird Absatz 4. nicht erworben. Die übernehmende Genossenschaft
hat dies unverzüglich in der Mitgliederliste zu vermer-
14. § 77 wird wie folgt geändert: ken und den Genossen hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt 19. § 106 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des
,,Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mit-
Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitglied-
gliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister
schaft durch einen oder mehrere Erben, sind
nicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Sta-
unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die
tuts beizufügen."
Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüg-
lich von der Eintragung zu benachrichtigen."
20. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
,,(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-
gelten die §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung stands oder als Liquidator in einer schriftlichen Ver-
der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend." sicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den
Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft
15. Dem § 77a wird folgender Satz 3 angefügt: falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände
„Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich verschweigt."
in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder
der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich 21. In§ 156 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe"§§ Sa,
zu benachrichtigen." 9," die Angabe „9a" eingefügt.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
22. In§ 160 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „30," die Unterabschnitt 3
Angabe „32," eingefügt.
Führung
des Schiffsregisters
23. § 161 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 161 Artikel 9
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Änderung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
der Schiffsregisterordnung
und der Verordnung
desrates die näheren Bestimmungen über die Einrich-
zur Durchführung
tung und Führung des Genossenschaftsregisters, die
der Schiffsregisterordnung
Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Ver-
fahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekannt- (1) Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-
machungen zu treffen. Für die Fälle, in denen die blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten
Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handels- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
gesetzbuchs bestimmt haben, daß das Genossen- Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie
schaftsregister in maschineller Form als automa- folgt geändert:
tisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen
1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel-
heiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur „5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom
Übermittlung von Daten aus dem Genossenschafts- 19. November 1987 der Internationalen Seeschif-
register durch Abruf und der Genehmigung hierfür fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidenti-
(§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden." fikationsnummer (!MO-Nummer), sofern sie sich
aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden
Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amt-
24. Nach § 162 wird folgender Paragraph angefügt: lichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;".
,,§ 163
2. Nach § 92 wird folgender Paragraph angefügt:
(1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich ,,§93
geführte Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des
Jahres 1993 bei dem Gericht eingereicht, aber nicht Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der
erledigt worden sind, hat das Gericht unverzüglich der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmi-
Genossenschaft zuzuleiten. gung für die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
(2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genos- Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Straf-
sen die Vormerkung des Ausscheidens eines Genos- verfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen
sen eingetragen, gilt der Austritt oder die Ausschlie- durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
ßung des Genossen als am Tage der Vormerkung Justiz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen
erfolgt, sofern der Vorstand den Anspruch in beglau- Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des
bigter Form anerkennt oder er zur Anerkennung § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt wer-
rechtskräftig verurteilt wird. Die Genossenschaft hat den."
den Zeitpunkt des Ausscheidens unverzüglich in die (2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
Mitgliederliste einzutragen und den Genossen hiervon ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2169),
unverzüglich zu benachrichtigen." geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1
S. 934), wird wie folgt geändert:
Artikel8 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Vergleichsordnung
,,2. in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unter-
§ 111 Nr. 6 der Vergleichsordnung in der im Bundesge- scheidungssignal, soweit ein solches nach§ 31
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich- Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 7 des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Ver-
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) waltungsbehörde zugeteilt worden ist;".
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
,, 10. in Spalte 10: die das Flaggen recht betreffen-
1. Satz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 3 und 4 den Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2,
werden die Sätze 2 und 3. § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterord-
nung) und ein oder mehrere vom Eigentümer
beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung
2. In dem neuen Satz 2 werden die Worte „Liste der Voraussetzung für die Berechtigung zur
Genossen" durch das Wort „Mitgliederliste" ersetzt. Führung der Bundesflagge ist."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2209
2. In Anlage 1 (Seeschiffsregister) wird in der ersten Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Abteilung die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefaßt: nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
,,a) !MO-Nummer, justizverwaltungen übertragen.
b) Unterscheidungssignal" . (2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi-
neller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines
Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die
3. In Anlage 4 (Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der
Seite 1 wie folgt gefaßt: Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeich-
nisse.
,,2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ... ".
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für
eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen
4. In Anlage 5 (Amtlich beglaubigter Auszug aus dem
Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in
Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der Seite 1 wie
den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten
folgt gefaßt:
Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister
,,2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten
des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem
5. § 55 wird wie folgt geändert: Schließungsvermerk zu versehen.
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. (4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: für die Registereintragungen bestimmten Datenspei-
cher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver-
,,(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist ändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
auch für die erstmalige Zuteilung einer !MO-Num- Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeig-
mer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den neter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzun-
bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des gen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorge- angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
sehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vor-
drucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften (5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-
entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2 stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als
weiter verwendet werden." Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb
Unterabschnitt 4 angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
Führung schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-
des Vereinsregisters stimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
Artikel 10 automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-
Änderung arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2054), wird ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
wie folgt geändert: Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des
bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten
1. Nach § 55 wird folgender Paragraph angefügt: Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt
und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von
.,§55a Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Erlelchterung des Rechtsverkehrs dient und mlt einer
ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landes-
Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte regierungen können durch Rechtsverordnung die
Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver- tragen.
arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
derlichen Kopien der Datenbestände mindestens Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die
tagesaktuell gehalten und die originären Daten- Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereins-
bestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt
registers, auch soweit es maschinell geführt wird."
werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen 2. § 79 wird wie folgt geändert:
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-
lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
werden können; gabe, daß nach Satz 2 folgende Sätze angefügt
werden:
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen ,,Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbe-
getroffen werden. wahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wieder-
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlan- führung der Vorschriften über den Datenschutz
gen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschrif-
der Einsicht darin dargelegt wird." ten vorliegen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: (10) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
,,(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
mung des Bundesrates Gebühren für die Einrich-
rens, das die Übermittlung der Daten aus dem
tung und die Nutzung eines automatisierten Abruf-
maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf
verfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die
ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist,
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
daß
der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens ver-
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
Einsicht nicht überschreitet und wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage
Begünstigten angemessen berücksichtigt werden."
einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- 3. In § 1114 werden nach dem Wort „kann" die Worte
rens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch „außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung
die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die bezeichneten Fällen" eingefügt.
Genehmigung darf erteilt werden
1 . öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich Unterabschnitt 5
zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
Anpassung des Kostenrechts
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von
Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten Artikel 11
beruflichen oder gewerblichen Interesses des
Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Änderung der Kostenordnung
Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
abgerufen werden. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt geändert:
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
,,in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann,
2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehal- angebracht erscheint."
ten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die techni- 2. Dem§ 73 wird folgender Satz 3 angefügt:
schen Möglichkeiten der Einrichtung und „Die vorstehenden Vorschriften gelten für amtliche
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu entsprechend."
erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der 3. In § 83 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
Daten aus mehreren oder allen in einem Land „Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister
maschinell geführten Vereinsregistern erteilt wer- werden Gebühren nicht erhoben;".
den.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine 4. In § 89 Abs. 1 werden nach den Worten „beglaubigter
der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 Abschriften" die Worte „oder amtlicher Ausdrucke"
weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn eingefügt.
die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinba-
Abschnitt 2
rung geschlossen werden. Bereinigung
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren per- vertrags- und eigentums-
sonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der rechtlicher Fragen
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Artikel 12
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist
der Empfänger darauf hinzuweisen. Änderung
zwangsversteigerungsrechtlicher Vorschriften
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der (1) Nach § 9 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Aus- die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2211
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grund-
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember schuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermit-
1990 (BGBI. 1S. 2847), geändert worden ist, wird folgen- telten letzten Kurs in Deutsche Mark hat. Dieser
der Paragraph eingefügt: Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maß-
gebend.
,,§9a
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind
Gebiet umfaßt die nach dem 31. Dezember 1996 angeord-
in Deutscher Mark abzugeben.
nete Beschlagnahme des Grundstücks auch das in Arti-
kel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum 4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufge-
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Gebäudeeigen- stellt.
tum. Nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist
5. Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der
erlöschen durch den Zuschlag auch die in Artikel 233 Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung ein-
§ 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen getragenen Hypothek, Grundschuld oder Renten-
Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche, es sei denn, daß schuld nicht vollständig befriedigt, so ist der
für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremd-
diese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden währung festzustellen. Die Feststellung ist für die
sind. Satz 2 gilt für Ansprüche auf Rückübertragung nach
Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Ver-
dem Vermögensgesetz sinngemäß. bindlichkeit des persönlichen Schuldners und für
(2) Dem Inhaber des Gebäudeeigentums stehen die in die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maß-
§ 28 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die gebend."
Zwangsverwaltung bezeichneten Rechte zu. Die in Artikel
233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 2. Nach § 158 wird folgender Paragraph eingefügt:
lichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche sind, sofern
sie nicht in dem für das Grundstück angelegten Grund- ,,§ 158a
buch vermerkt sind, spätestens im Versteigerungstermin Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das
vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzu- mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld .in
melden. § 3b Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleibt einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zuge-
unberührt. lassenen Währung belastet ist, gelten folgende Son-
(3) Der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung derbestimmungen:
angeordnet wird, ist dem Nutzer zuzustellen. Ist dieser 1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung ein-
nicht bekannt, so ist, wenn nicht ein Pfleger bestellt wird, getragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in
auf Ersuchen des Gerichts in entsprechender Anwendung der eingetragenen Währung festzustellen.
des Artikels 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
2. Die Auszahlung erfolgt in Deutscher Mark.
Bürgerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen. Ein
Zwangsversteigerungsvermerk ist auch in ein bestehen- 3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen
des Gebäudegrundbuch für Gebäudeeigentum auf dem nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zah-
Grundstück einzutragen." lungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur
Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich
(2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
ermittelten letzten Kurswert fest."
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 23 des Artikel 13
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird
wie folgt geändert: Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
1 . Nach § 145 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
„IX. Grundpfandrechte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
in ausländischer Währung
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
§ 145a dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993
Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, (BGBI. 1S. 2054), wird wie folgt geändert:
das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- 1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:·
schuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchord-
a) Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:
nung zugelassenen Währung belastet ist, gelten fol-
gende Sonderbestimmungen: ,,(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1
und 2 erlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das
das Eigentum am Grundstück übertragen wird, es
Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder
sei denn, daß das Nutzungsrecht oder das selb-
Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grund-
ständige Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b
buchordnung zugelassenen Währung belastet ist, Abs. 2 Satz 3 im Grundbuch des veräußerten
und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
Grundstücks eingetragen ist oder dem Erwerber
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der das nicht eingetragene Recht bekannt war. Dem
Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen den
und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu,
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
den das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines (2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit
Erlöschens hatte; an dem Gebäudeeigentum dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks,
begründete Grundpfandrechte werden Pfandrechte sondern aufgrund von § 18 oder § 46 in Verbindung
an diesem Anspruch. mit § 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz -
{4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das
vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443) in der vor dem
Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet
1. Juli 1990 geltenden Fassung mit einer der dort
oder ein solches Recht erworben, so gilt für den
genannten Genossenschaften oder Stellen ge-
Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil
schlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertrages
des Grundstücks. Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend
und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31. Dezem-
anzuwenden.
ber 1994 auch dem Grundstückseigentümer ge-
{5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken genüber zum Besitz berechtigt.
errichtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Anse-
hung des Grundstücks, auf dem sich der überwie- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein
gende Teil des Gebäudes befindet. Für den Erwer- Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle abge-
ber des Grundstücks gelten in Ansehung des auf schlossen wurde, auch wenn diese hierzu nicht
dem anderen Grundstück befindlichen Teils des ermächtigt war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Gebäudes die Vorschriften über den zu duldenden Nutzer Kenntnis von dem Fehlen einer entspre-
Überbau sinngemäß." chenden Ermächtigung hatte.
b) Dem§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn
ein Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle
,,(4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des
abgeschlossen wurde und diese bei Vertragsschluß
Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligun- nicht ausdrücklich in fremdem Namen, sondern im
gen vom 7. März 1990 {GBI. 1 Nr. 17 S. 141), die eigenen Namen handelte, obwohl es sich nicht um
ein volkseigenes, sondern ein von ihr verwaltetes
ohne die in § 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes
geforderte notarielle Beurkundung der Umwand- Grundstück handelte, es sei denn, daß der Nutzer
lungserklärung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt hiervon Kenntnis hatte.
nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Ver-
das Register eingetragen ist." tragspartner des Nutzers unbeschadet des§ 51 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet,
2. Artikel 232 wird wie folgt geändert: die gezogenen Entgelte unter Abzug der mit ihrer
Erzielung verbundenen Kosten an den Grund-
a) Nach § 1 wird folgender Paragraph eingefügt:
stückseigentümer abzuführen. Entgelte, die in der
,,§ 1a Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis zum Inkrafttre-
Überlassungsverträge ten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um 20 vom
Hundert gemindert an den Grundstückseigentümer
Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Ver- auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für ge-
trag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 zogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht
Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch statt. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Ent-
den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauf- gelt, das für Verträge der betreffenden Art gewöhn-
tragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für lich zu erzielen ist, unter Abzug der mit seiner Erzie-
das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude lung verbundenen Kosten an den Grundstücks-
und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten eigentümer auszukehren. Der Grundstückseigen-
einem anderen zur Nutzung überlassen wurde tümer kann von dem Vertragspartner des Nutzers
{Überlassungsvertrag), ist wirksam." die Abtretung der Entgeltansprüche verlangen.
b) Dem§ 4 wird folgender Absatz angefügt:
{6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem unmittelbare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung
1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die von Kleingärtnern und diese mit einer der dort
land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Boden- genannten Stellen den Hauptnutzungsvertrag
flächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerb- geschlossen hat. Ist Gegenstand des Vertrages die
lichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Nutzung des Grundstücks für eine Garage, so kann
Freizeitgestaltung überlassen wurden." der Eigentümer die Verlegung der Nutzung auf eine
andere Stelle des Grundstücks oder ein anderes
c) Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
Grundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn
,,§4a besonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den
Vertrags-Moratorium Nutzer gleichwertig ist und die rechtlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung geschaffen worden sind;
(1) Verträge nach § 4 können, auch soweit sie die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer zu
Garagen betreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum tragen und vorzuschießen.
Ablauf des 31. Dezember 1994 nur aus den in§ 554
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grün- (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung,
den gekündigt oder sonst beendet werden. Sie ver- wenn die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990
längern sich, wenn nicht der Nutzer etwas Gegen- etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwi-
teiliges mitteilt, bis zu diesem Zeitpunkt, wenn sie schen ihnen abweichende rechtskräftige Urteile
nach ihrem Inhalt vorher enden würden. ergangen sind."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2213
3. Artikel 233 wird wie folgt geändert: (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem in
§ 3 Abs. 2 genannten Gesetz ist auf Antrag des Nut-
a) Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:
zers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des
,,(3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder Grundbuchs für das betroffene Grundstück einzu-
sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein tragen, wenn ein Besitzrecht nach § 2a besteht. Der
Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicher- Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur
zustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreis- Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des Bürger-
freie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde
oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigen-
daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle tums sowie dinglicher Rechte am Gebäude der in
einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein- § 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften
schaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Ver- über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist
treter ist von den Beschränkungen des § 181 des nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei
Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 dem belasteten Grundstück eingetragen ist."
und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet e) Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf
Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vor- ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die
schrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen
und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBI. 1
§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289
auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwie- Abs. 2 und 3 und § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivil-
sen wird. § 11 b des Vermögensgesetzes bleibt gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
unberührt." Republik sind.nicht mehr anzuwenden. § 6 des Nut-
zungsrechtsgesetzes und die §§ 290 und 294 des
b) § 2a wird wie folgt geändert:
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
aa) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt: Republik werden vorbehaltlich einer anderweitigen
„Das Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift Regelung nach Absatz 2 ausgesetzt."
erlischt, wenn eine Vereinbarung nach Satz 2 f) § 4 wird wie folgt geändert:
und 3 durch den Nutzer gekündigt wird."
aa) In § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
bb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort angefügt:
„Bedürfnissen" die Worte „einschließlich der
Nutzung innerhalb von Kleingartenanlagen" ,,Vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuch-
eingefügt. blattes ist das dem Gebäudeeigentum zugrun-
deliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im
c) § 2b wird wie folgt geändert: Grundbuch des belasteten Grundstücks einzu-
aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: tragen. Der Erwerb eines selbständigen Ge-
bäudeeigentums oder eines dinglichen Rechts
„Ist das Gebäudeeigentum nicht gemäß § 2c
am Gebäude der in Satz 1 genannten Art auf-
Abs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch des
grund der Vorschriften über den öffentlichen
betroffenen Grundstücks eingetragen, so ist
Glauben des Grundbuchs ist nur möglich,
diese Eintragung vor Anlegung des Gebäude-
wenn auch das zugrundeliegende Nutzungs-
grundbuchblatts von Amts wegen vorzuneh-
recht bei dem belasteten Grundstück eingetra-
men."
gen ist."
bb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zu
,,(4) Erwirbt der Nutzer das Eig~ntum an dem einer anderweitigen gesetzlichen Regelung"
betroffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht gestrichen und nach den Worten „errichtet ist"
daran oder erwirbt der Eigentümer des Grund- die Worte „und der dem Erwerb zugrundelie-
stücks oder der Inhaber eines Erbbaurechts an gende Eintragungsantrag vor dem 1. Januar
dem Grundstück das Gebäudeeigentum, so gilt 1997 gestellt worden ist" eingefügt.
§ 4 Abs. 5 sinngemäß. Im Falle des Erbbau-
rechts wird das Gebäudeeigentum unter den cc) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Bestandteil Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
des Erbbaurechts." angefügt:
d) Nach § 2b wird folgender Paragraph eingefügt: „Belastungen des Gebäudeeigentums setzen
sich an dem Nutzungsrecht und dem neu
,,§2c errichteten Gebäude fort."
Grundbucheintragung dd) In Absatz 4 werden nach den Worten „so
(1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b bleibt" die Worte „bei bis zum Ablauf des
ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver-
im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen steigerungen" eingefügt.
Grundstücks einzutragen. Ist für das Gebäude-
g) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
eigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vor-
handen, so wird es bei der Eintragung in das Grund- aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zu einer ander-
buch von Amts wegen angelegt. weitigen landesgesetzlichen Regelung" gestri-
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
chen, am Ende der Punkt durch ein Komma leitungssatz der Nummer 1 nach den Worten
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „gewerblich genutzten" ein Komma und die
Worte „zum Ablauf des 15. März 1990 noch
,,wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein-
vorhandenen" eingefügt.
tragungsantrag vor dem 1 . Januar 1997 gestellt
worden ist." cc) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgen-
der Buchstabe d angefügt:
bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „ist" die
Worte „bei bis zum Abtaut des 31. Dezember ,,d} abweichend von den Vorschr~ften der Drit-
1996 angeordneten Zwangsversteigerungen" ten Durchführungsverordnung zum Treu-
eingefügt. handgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1
Nr. 57 S. 1333) der Fiskus des Landes, in
h) In § 8 Satz 2 werden die Worte „ist§ 4 Abs. 1" durch dem das Hausgrundstück liegt, wenn dieses
die Worte „sind die §§ 2b und 2c" ersetzt. am 15. März 1990 weder zu Wohnzwecken
i) § 11 wird wie folgt geändert: noch zu gewerblichen Zwecken genutzt
wurde."
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zu den
Grundakten ein Ersuchen oder ein Antrag" dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „bei dem Grundbuchamt ein ,,(3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1
nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erle- und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in
digter Antrag" und in Satz 2 die Worte „zu den dem- in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Grundakten gelangt" durch die Worte „bei dem genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder
Grundbuchamt eingegangen" ersetzt. Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor
bb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des
Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange- Einigungsvertrages genannten Gebiet in der
fügt: Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft
insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig
„die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner
den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber über- anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist
einstimmend eine andere Aufteilung der Bruch- und einer solchen voraussichtlich auf Dauer
teile bewilligen." nicht nachgehen wird."
cc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: k) § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,Als Ersatz für die Auflassung kann der Berech- ,,§ 13
tigte auch Zahlung des Verkehrswertes des
Verfügungen des Eigentümers
Grundstücks verlangen; maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Verlangens. Der Eigentümer (1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintra-
nach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur gung einer Verfügung desjenigen beantragt, der
Zahlung des Verkehrswertes durch das Ange- nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das
bot zur Auflassung des Grundstücks erfüllen." Grundbuchamt der Gemeinde, in der das Grund-
stück belegen ist, und dem Fiskus des Landes, in
dd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: dem das Grundstück liegt, jeweils eine Abschrift
,,(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 dieser Verfügung. Teilt eine dieser Stellen innerhalb
Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgebli- eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Grund-
chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe buchamts mit, daß der Verfügung widersprochen
vor dem Wirksamwerden ·· des Beitritts dem werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung
gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und einer Vormerkung im Rang vor der beantragten
Vermögensgemeinschaft des Familiengesetz- Verfügung zugunsten des Berechtigten; seiner
buchs der Deutschen Demokratischen Repu- genauen Bezeichnung bedarf es nicht.
blik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt,
gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der wenn
Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeb-
1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftlli-
lich ist
che Bescheinigung der Gemeinde, des Landes-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeit- fiskus oder des Notars nachgewiesen wird,
punkt der Bestätigung des Übergabe-Über-
2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf
nahme-Protokolls oder der Entscheidung, einen anderen als den in § 11 Abs. 2 bezeichne-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ten Eigentümer übergegangen ist,
und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990 3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch
und der widersprechenden Stelle hin eingetragen
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der worden ist.
Tod der als Eigentümer eingetragenen Person." (3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
j) § 12 wird wie folgt geändert: ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
aa) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2
oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berech-
Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und Nr. 2 Fall 2" ein- tigten vorhanden ist, sofern dieser nicht mit der Ver-
gefügt. fügung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur
bb) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn er den Berechtigten
Satz 1 Nr. 2" die Angabe „Fall 1" und im Ein- bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem das
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2215
Grundstück liegt, darf nur in den Fällen des § 12 4. Nach Artikel 234 § 4 wird folgender Paragraph einge-
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen. fügt:
(4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der ,,§4a
das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus des Gemeinschaftliches Eigentum
Landes, in dem das Grundstück liegt, hin eingetra-
gene Vormerkung wird, sofern sie nicht erloschen (1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4
ist (Absatz 5), von Amts wegen gelöscht, wenn die Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches
betreffende Stelle ihren Widerspruch zurücknimmt Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch-
oder der Widerspruch durch das zuständige Ver- teilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
waltungsgericht aufgehoben wird. Das gleiche gilt, können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die
wenn sich der in dem Widerspruch der Gemeinde, Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkraft-
in der das Grundstück belegen ist, bezeichnete treten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem
Berechtigte einverstanden erklärt. Das Einverständ- Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und
nis ist in der in § 29 der Grundbuchordnung vorge- die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grund-
schriebenen Form nachzuweisen. buchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach
Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen,
(5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal-
Monaten von der Eintragung an, wenn nicht der tung des Grundstücks oder grundstücksgleichen
Berechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfül- Rechts angeordnet wird.
lung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben hat
und dies dem Grundbuchamt nachweist; auf den (2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4
Nachweis findet § 29 der Grundbuchordnung keine Abs. 2 Satz .. 1 abgegeben, so finden auf das beste-
Anwendung. Die Löschung der Vormerkung erfolgt hende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die
auf Antrag des Eigentümers oder des aus der bean- Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwal-
tragten Verfügung Begünstigten. tete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entspre-
chende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemein-
(6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schaft_ im Falle der Scheidung sind jedoch die Vor-
und der Landesfiskus können vor der Stellung des schriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen
Antrags auf Eintragung oder vor Abschluß des Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4
Rechtsgeschäfts durch den Notar zur Freigabe des anzuwenden.
Grundstücks aufgefordert werden. Die Freigabe hat
zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft-
Widerspruch nach Absatz 3 nicht vorliegen. Sie gilt liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familienge-
als erteilt, wenn weder die Gemeinde noch der Lan- setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich
desfiskus innerhalb von vier Monaten ab Zugang
der Aufforderung gegenüber dem Notar wider- nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben
spricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine
Bescheinigung des Notars nachgewiesen. Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder
Gütergemeinschaft vereinbart worden ist."
(7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-
neten Berechtigten von dem Widerspruch. Dane-
Artikel 14
ben bleibt jedem Berechtigten (§ 12) die selbstän-
dige Sicherung seiner Ansprüche (§ 11 Abs. 3) Gesetz
unbenommen." über die Sonderung
unvermessener und überbauter
1) Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt: Grundstücke nach der Karte
,,§ 13a (Bodensonderungsgesetz - BoSoG)
Vormerkung zugunsten des Fiskus
Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuch- Abschnitt 1
amt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Sonderung von Grundstücken
Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist und dinglichen Nutzungsrechten
von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen
durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgeho- §1
ben wird."
Anwendungsbereich
m) § 16 wird wie folgt geändert:
Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten
aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt
„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
werden,
sinngemäß, wenn der Erwerber im Grundbuch
eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der 1 . wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentums-
in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person rechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht
erfolgt." nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf
dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt wer-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
den dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken
cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. (unvermessene Nutzungsrechte),
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Anse- §3
hung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Unvermessene Nutzungsrechte
Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten
dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigen- (1) Bei unvermessenen dinglichen Nutzungsrechten
tums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Ein- bestimmt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor- Ausübung des Rechtes nach dem Inhalt der Nutzungs-
gesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) rechtsurkunde.
besteht, (2) Läßt sich der Umfang der Befugnis zur Ausübung
des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechts-
3. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Ver-
urkunde nicht entnehmen, so bestimmt er sich nach dem
mögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die
Ergebnis einer Einigung der betroffenen Inhaber von ding-
im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
lichen Nutzungsrechten und der betroffenen Grundei-
dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2
gentümer.§ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes daß neben der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt
stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneu- bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten
ordnung), an den betroffenen Grundstücken die Zustimmung der bei
4. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusam- dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten
menhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden dinglichen Rechten an dem Nutzungsrecht oder einem in
Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Ausübung des Nutzungsrechts entstandenen selbständi-
Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuord- gen Gebäudeeigentum erforderlich ist.
nungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögens- (3) Läßt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur
zuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nut-
Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden zungsrechtsurkunde nicht entnehmen und ist eine Eini-
(komplexe Bodenneuordnung). gung nicht zu erzielen, so bestimmt sich die Befugnis zur
Ausübung des Nutzungsrechts nach Artikel 233 § 4 Abs. 3
Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
§2 setzbuche, soweit nicht eine hierüber hinausgehende
Unvermessenes Eigentum Zuweisung oder Verleihung nachgewiesen wird. § 2 Abs. 3
gilt sinngemäß.
(1) Die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt
sich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen §4
Grundeigentümer. Die Einigung bedarf der Form des
Vollzug
§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Zuge des Bodensonderungsverfahrens von der Sonde-
rungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzule-
oder Stelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2) protokolliert wird; diese darf genden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachen-
nicht zur Umgehung der erforderlichen Teilungsgenehmi- rechtsbereinigungsgesetz.
gung führen. Die Einigung bedarf der Zustimmung der bei
dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten §5
dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken. Die Bodenneuordnung
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Einigung nicht nach
Aufforderung der Sonderungsbehörde dieser gegenüber (1) Durch Bodenneuordnung können aus Grund-
innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird. stücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen,
Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn· nicht konkrete oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, be-
Anhaltspunkte für eine von der Einigung abweichende schränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche
materielle Rechtslage angeführt werden. Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die
Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt
(2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3)
sich das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermitt-
schreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf
lung des Besitzstandes sind vorhandene Gebäudesteuer-
Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungs-
bücher, Kataster- und Vermessungs- und andere Unterla-
plans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung
gen zu berücksichtigen. Die Besitzverhältnisse sind insbe-
der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der
sondere durch die Einbeziehung der bekannten Eigentü- Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestim-
mer und Nutzer sowie der Gläubiger beschränkter dingli- menden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu
cher Rechte an den Grundstücken zu ermitteln. Es wird verfahren.
widerleglich vermutet, daß die Besitzverhältnisse im Zeit-
punkt ihrer Ermittlung den Besitzstand darstellen. (3) Eine komplexe Bodenneuordnung(§ 1 Nr. 4) ist nur
zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke
(3) Kann auch der Besitzstand nicht ermittelt werden der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Sied-
oder ist offensichtlich, daß er die Eigentumsverhältnisse lungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder
nicht darstellen kann, so ist jedem der betroffenen Grun- für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der
deigentümer ein gleich großes Stück der streitigen Fläche Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen
zuzuteilen. Hiervon kann nach billigem Ermessen abgewi- Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß
chen werden, wenn die Zuteilung nach Satz 1 zu einem die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse
Ergebnis führt, das mit den feststehenden Umständen hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ange-
·nicht in Einklang zu bringen ist. messen in Einklang gebracht werden.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2217
(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapital- ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches
gesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stel- Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem
len zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treu- Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der
handunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet
Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechts- soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem
nachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der
Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so
sein. muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht
(5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften betroffenen Grundstücke umfassen.
dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grund- (3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines
stücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein sol- Planbetroffenen zurückweisen, wenn derp Antragsteller
ches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich- zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks
rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten
Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unter- drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine
lassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begrün- erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.
det werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung
(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonde-
der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die
rungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte
Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen
an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis
sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu
zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung
verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführun-
verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen,
gen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.
wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens
(6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereini- nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfü-
gungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5 gungen über das dingliche Recht an dem Grundstück
vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch
dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist. ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift
(7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig, eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustim-
solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Land- mungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungs-
wirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereini- behörde ein.
gungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigen-
tumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach
dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein §7
Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden, Inhalt
wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsge- des Sonderungsbescheids
setz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid und des Sonderungsplans
erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbe-
(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan
scheid ergangen ist.
verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des
Bescheids.
Abschnitt2 (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstücks-
karte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3).
Durchführung der Sonderung Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Über-
nahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Ver-
§6
zeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten
Ablauf des Sonderungsverfahrens Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für
(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes das amtliche Verzeichnis.
Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumli-
chen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechts- §8
bereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dingli-
Aufstellung des Sonderungsplans
chen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid
(§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1 (1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr fest-
Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2 gelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans.
auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungs- Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu
gesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermes-
auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion, sungsingenieuren sowie Personen oder Stellen übertra-
der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid gen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Aus-
erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 führung von Katastervermessungen befugt sind. Das
genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt Recht, die Grundstücke zu betreten, richtet sich nach den
die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen für das Plangebiet geltenden landesrechtlichen Vorschrif-
Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrech- ten über die Katastervermessung.
ten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechts- (2) Die nach Maßgabe der§§ 2 bis 5 ermittelten dingli-
bereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des chen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte,
Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar. die im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein darf, gra-
(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfah- fisch nachzuweisen. Dabei sind vorhandenes Kartenmate-
ren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden rial sowie zur Vorbereitung etwa angefertigte oder sonst
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
vorhandene Luftbildaufnahmen zu nutzen. Soll die Befug- (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
nis zur Ausübung von Nutzungsrechten festgestellt wer- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
den, sind in der Grundstückskarte neben den Flächen, auf tes die Gestaltung des Sonderungsplans, auch durch
denen das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, auch Bestimmung von Mustern, unter Berücksichtigung der für
die Grenzen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Bei die Führung des Liegenschaftskatasters bestehenden
einer ergänzenden Bodenneuordnung sind die Festlegun- Vorschriften festzulegen.
gen des Zuordnungsplans in die Karte zu übernehmen.
(3) Bei unvermessenem Eigentum sind die in der Grund- §9
stückskarte verzeichneten Grundstücke in einer Grund- Erlaß des Sonderungsbescheids
stücksliste unter Angabe der aus dem Grundbuch ersicht-
(1) Nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Frist
lichen oder bei dem Grundbuchamt sonst bekannten
stellt die Sonderungsbehörde den Sonderungsplan durch
Eigentümer und, soweit bekannt, die bisherige Grund-
einen Bescheid verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist
buchstelle aufzuführen. Bei unvermessenen Nutzungs-
Bestandteil des Bescheids. Sofern den nach § 8 Abs. 4
rechten sind in der Grundstücksliste neben den Eigentü-
und 5 erhobenen Einwänden nicht gefolgt wird, ist dies zu
mern der von den Nutzungsrechten betroffenen Grund-
stücke auch die Inhaber der Nutzungsrechte aufzuführen. begründen.
In den Fällen des § 1 Nr. 2, 3 und 4 sind in der Grund- (2) Der Sonderungsbescheid ist mit einer Rechtsbe-
stücksliste diejenigen Personen anzugeben, denen die helfsbelehrung. zu versehen und für die Dauer eines
gebildeten oder zu bildenden Grundstücke oder Erbbau- Monats in der Sonderungsbehörde zur Einsicht auszule-
rechte zukommen sollen. gen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung ortsüb-
lich öffentlich bekanntzumachen und den aus dem Grund-
(4) Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu sei-
buch ersichtlichen Planbetroffenen, wenn sie verstorben
ner Aufstellung verwandten Unterlagen (Absatz 2, § 2
sind, ihren dem Grundbuchamt bekannten Erben oder,
Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2) legt die Sonderungsbehörde für
wenn sie nicht bekannt sind, dem gemäߧ 8 Abs. 5 zu
die Dauer eines Monats in ihren Diensträumen zur Einsicht
bestellenden Vertreter mitzuteilen. Die Bekanntmachung
aus. In den Fällen des§ 1 Nr. 2, 3 und 4 ist auch eine Karte
und die Mitteilung müssen den Ausspruch und die
des vorhandenen oder des ermittelten Bestandes, in den
Begründung des Bescheids, den Ort und den Zeitraum
Fällen des § 1 Nr. 3 zusätzlich auch der Zuordnungsplan
der Auslegung sowie eine Belehrung darüber enthalten,
auszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung
daß binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist
ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntma-
gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.
chung hat das in das Verfahren einbezogene Gebiet
Der Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1 zu 10 000, der
und das nach § 1 mögliche Ziel des Verfahrens zu
erkennen läßt, wo das Sonderungsgebiet liegt, ist beizufü-
bezeichnen, sowie den Hinweis zu enthalten, daß alle
gen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid
Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan-
gegenüber den Planbetroffenen als zugestellt; darauf ist in
sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-
der Bekanntmachung und in der Mitteilung hinzuweisen.
tion (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes)
oder von beschränkten dinglichen Rechten am Grund- (3) Auf die öffentliche Auslegung des Bescheids nach
stück oder Rechten an dem Grundstück binnen eines Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn der Bescheid
Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den einschließlich des Sonderungsplans sämtlichen Planbe-
Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und troffenen zugestellt wird, die nicht auf die Einlegung von
Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verzichtet haben.
dinglichen Rechtsverhältnissen erheben können. Diese (4) Der nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen
Frist kann nicht verlängert werden; nach ihrem Ablauf fin- Genehmigung für die Teilung von Grundstücken bedarf es
det eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bei einer Entscheidung durch Sonderungsbescheid nicht.
statt. In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 sind stets das Bun-
desvermögensamt, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt,
§10
das in dem Plangebiet tätige kommunale Wohnungsunter-
nehmen und die Wohnungsbaugenossenschaft oder Ar- Sonderungsbehörde
beiterwohnungsbaugenossenschaft, die Gebäude im Plan-
Sonderungsbehörde ist in den Fällen des§ 1 Nr. 3 und 4
gebiet verwaltet, oder ihr Rechtsnachfolger zu hören; in
die Gemeinde, im übrigen die für die Führung des Liegen-
den Fällen des§ 1 Nr. 1 ist die Gemeinde zu hören. schaftskatasters zuständige Behörde. Die Sonderungs-
(5) Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der behörde kann ihre Befugnis zur Durchführung eines Son-
Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ersichtlichen Planbetroffe- derungsverfahrens für das ganze Gemeindegebiet oder
nen oder, falls sie verstorben sind, ihre dem Grundbuch- Teile desselben für einzelne Verfahren oder auf Dauer auf
amt bekannten Erben erhalten eine eingeschriebene eine andere geeignete Behörde übertragen. Die Einzelhei-
Nachricht über die öffentliche Auslegung, die mit einer ten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte
Aufforderung zur Einsichtnahme und dem Hinweis, daß der Sonderungsbehörde können in einer Vereinbarung
innerhalb der anzugebenden Frist nach Absatz 4 Ein- zwischen ihr und der anderen Behörde geregelt werden.
wände gegen die Feststellungen erhoben werden können,
zu verbinden ist. Die Frist nach Absatz 4 beginnt dann mit § 11
dem Zugang der Nachricht. In den Fällen des § 1 Nr. 3
Besonderheiten
und 4 ist für Planbetroffene, die nach Person oder deren
bei der ergänzenden Bodenneuordnung
Aufenthalt nicht bekannt ist, nach Maßgabe des Artikels 233
§ 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5
Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen, soweit dies nicht Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Ver-
schon nach anderen Vorschriften geschehen ist. mögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2219
die Grundstückskarte durch entsprechende grafische 1. die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Woh-
Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt nungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für
ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermö- hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der
genszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können Infrastruktur oder für einen anderen in§ 5 Abs. 1 des
Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt wer-
beiden Fällen ist in dem Plan grafisch das Gebiet der den oder
Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der
2. das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung
Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungs-
geteilt werden müßte.
gebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des
einheitlichen Plans zu beschränken.
§14
§12 Bereicherungsausgleich
Aussetzung von Verfahren In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte
Umfang des Grundstücks oder. der Befugnis zur Ausü-
Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach die-
bung des dinglichen Nutzungsrechts nicht auf einer Eini-
sem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren
gung beruht und nicht im Einklang mit den früheren Eigen-
nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs-
tums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen steht,
gesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil
jeder benachteiligte Eigentümer oder Inhaber von dingli-
des Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsberei-
chen Nutzungsrechten von dem auf seine Kosten begün-
nigungsgesetz eingeleitet ist oder wird. Die Sonderungs-
stigten Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nut-
behörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfah-
zungsrechts die Übertragung des diesem zugewiesenen
rens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die
Teils des Grundstückseigentums oder dinglichen Nut-
betreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonde-
zungsrechts oder eine entsprechende Übertragung sol-
rungsverfahrens.
cher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Teilungsge-
nehmigui:,gen auch nach Landesrecht sind zur Erfüllung
Abschnitt 3 dieser Ansprüche nicht erforderlich.
Wirkungen der Sonderung
§15
Ausgleich für Rechtsverlust
§13
(1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5)
Umfang ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selb-
der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet ständiges Gebäudeeigentum verliert, steht gegen den
Träger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes
(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben
nur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den
die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten
Ankaufsfall vorgeseh~nen Ansprüche zu. Bei Grund-
Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der
stücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche ange-
späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungs-
meldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen
plan nach § 4 oder§ 5 enthaltene Bestimmungen über die
zu, dem das Eigentum an dem Grundstück ohne die
Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums-
Bodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzu-
und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken
übertragen gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus
und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im
dem Vermögensgesetz folgenden Verpflichtungen des
Gebiet des Sonderungsplans wirksam.
Berechtigten zu erfüllen.
(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig gewor-
(2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem
den ist, kann ein abweichender Grenzverl~uf des Grund-
Grundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht
stücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungs-
Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist,
rechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken
steht dem Betroffenen die im Baugesetzbuch bei einer
oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr
Umlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu.
geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Über-
einstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermes- (3) Unbeschadet des § 13 kann innerhalb von fünf Jah-
sung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu ren von der Bestandskraft des Sonelerungsbescheids in
machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des Ansehung der Neuordnung an für die Berechnung eines
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erb- Ausgleichs nachgewiesen werden, daß das frühere
bauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in
Grundstücksfläche bleiben unberührt. der zugrundegelegten Bestandskarte festgelegt.
(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsge- (4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen
setz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertra-
die Übertragung von Grundeigentum können nach rechts- gung von Eigentum an einem Grundstück oder Einräu-
kräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz mung beschränkter dinglicher Rechte angemessen aus-
in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr gel- geglichen wird. Dieser Ersatz muß in den Festlegungen
tend gemacht werden. des Sonderungsplans ausgewiesen werden.
(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens- (5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des Sonde-
gesetz setzen sich an den new gebildeten Grundstücken rungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der
fort. Dies gilt nicht, wenn Sonderungsbehörde einen Betrag in Höhe eines Anteils an
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Summe aller im Gebiet des Sonderungsplans anfallen- macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu
den Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe sein. Der Antrag soll die Erklärung, inwieweit der Bescheid
des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten
Eigentümer gehörenden Grundstücksfläche zur Fläche sowie die Gründe und die Tatsachen und Beweismittel
des Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichs- angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
pflichten können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt
werden. (3) Der Antrag hat im Umfang des Antragsgegenstands
aufschiebende Wirkung. Antragsgegenstand sind nur die
(6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichs-
Teile des festgestellten Sonderungsplans, auf die sich
pflichten nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise
eine Veränderung der angegriffenen Festlegungen auswir-
gesondert entschieden werden.
ken kann. Im übrigen wird der Sonderungsbescheid
bestandskräftig. Der Umfang der Bestandskraft ist dem
§16 Grundbuchamt durch die Sonderungsbehörde in einer mit
Einrede der Sonderung entsprechenden Abgrenzungen versehenen beglaubigten
Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz Abschrift des Sonderungsbescheids nachzuweisen. Der
anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus bestandskräftige Teil des Sonderungsplans ist für die
§ 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßge-
Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung bend. Die Grundstücksbezeichnung kann im Grundbuch
entgegengehalten werden. von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt entspre-
chend, wenn der Plan später ganz oder teilweise
§ 17 bestandskräftig geworden ist.
Kosten (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Soweit sich
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit die Beteiligten auf die Sonderung gütlich geeinigt haben,
nichts Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den bedarf der Beschl'uß keiner Begründung. Soweit der
Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Ver- Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erach-
hältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des § 3 tet wird, hebt das Gericht den Bescheid und die im Ver-
tragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück waltungsvorverfahren ergangene Entscheidung auf. Es
entfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Die Behörde kann soll den Bescheid entsprechend ändern oder spricht die
eine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der
Ermessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechts- Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
verfolgung ganz oder teilweise mutwillig erscheint. Die
(5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 217
Berichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei. Im übrigen
gilt § 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinn- Abs. 4, des§ 218 Abs. 1, des§ 221 Abs. 2 und 3, des§ 222
gemäß. Abs. 1 und 2 sowie· der §§ 227 und 228 des Baugesetz-
buchs sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die bei
Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden-
den Vorschriften entsprechend. § 78 der Zivilprozeßord-
Abschnitt 4 nung findet auf Gebietskörperschaften und die Sonde-
Rechtsschutz, rungsbehörden keine Anwendung.
Verhältnis zu anderen Verfahren
§19
§18
Rechtsmittel
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das
nach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn die Ent-
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und
werden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 000 Deutsche
des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sonderungs- Mark übersteigt. Die Vorschriften der§§ 550, 551, 561,
behörde ihren Sitz hat. Der Antrag kann erst nach voraus- 563 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An-
gegangenem Verwaltungsvorverfahren nach dem 8. Ab- wendung.
schnitt der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden,
(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem
für das die Stelle zuständig ist, die nach dem Landesrecht
Monat ab Zustellung der Entscheidung bei dem Oberlan-
die allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde
führt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, desgericht einzulegen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß; zustän-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- dig für danach zu treffenden Feststellungen ist die Sonde-
rates die näheren Einzelheiten zu regeln und hierbei auch rungsbehörde.
von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (3) Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des
abzuweichen, soweit dies für Verfahren nach diesem Oberiandesgerichts. Wilf das Oberiandesgerichtvon einer
Gesetz erforderlich ist, sowie die Zuständigkeit für das aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung
Verwaltungsvorverfahren anders zu bestimmen.
eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
(2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustel- richtshofs abweichen, so legt es die Sache unter Begrün-
lung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen dung seiner Rechtsaufassung dem Bundesgerichtshof
Entscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt wer- vor. Dieser entscheidet in diesen Fällen an Stelle des
den. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend Oberlandesgerichts.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2221
§20 „Grundstücksverkehrsordnung
Unterrichtung anderer Stellen, (GVO)
Fortschreibung
§1
(1) Soweit die Sonderungsbehörde nicht für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständig ist, übersendet sie Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch
dieser Behörde eine beglaubigte Abschrift des Sonde-
rungsbescheides und bis zu dessen Übernahme in das (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
Liegenschaftskataster auch Nachweise über Veränderun- neten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestim-
gen nach Absatz 2. mungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grund-
(2) Die in dem Sonderungsplan oder dem Plan nach § 11 stücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann
bestimmten Grenzen der Grundstücke oder der Ausü- auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden;
bungsbefugnisse können nach den allgemeinen Vorschrif- eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das
ten verändert werden. Die Veränderungen sind bis zu des- im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen eines Jah-
sen Übernahme in das amtliche Verzeichnis durch die res nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlos-
Sonderungsbehörde in dem Sonderungsplan nachzuwei- sen wird.
sen; in den Fällen des§ 11 gilt dies auch für den die Zuord-
nung betreffenden Teil. Die Sonderungsbehörde kann die (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf
für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen
Behörde um Übernahme dieser Aufgabe ersuchen. Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn
(3) Eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsplans 1. bei dem Amt und Landesamt zur Regelung offener
erhält auch das Grundbuchamt. Diesem sind Veränderun- Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück
gen des Sonderungsplans wie Veränderungen im amtli- belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist
chen Verzeichnis nachzuweisen. Soweit das Grundbuch- des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf
amt der für die Führung des Liegenschaftskatasters Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensge-
zuständigen Behörde Veränderungen im Grundbuch setze$ oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
nachzuweisen hat, erteilt es diese Nachweise bis zur nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestands-
Übernahme des Sonderungsplans in das amtliche Ver- kräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist
zeichnis der nach Absatz 2 für die Fortschreibung zustän- oder
digen Stelle.
2. der Anmelder zustimmt oder
§21
Verhältnis zu anderen Verfahren 3. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes
erfolgt;
Verfahren nach diesem Gesetz stehen Verfahren nach
dem Baugesetzbuch, dem 8. Abschnitt des Landwirt-
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrs-
schaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsge-
genehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag
setz oder den Zuordnungsvorschriften nicht entgegen.
nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich
unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsan-
§22 sprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Ver-
Überleitungsbestimmung mögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besat-
zungshoheitlicher Grundlage beruhen. Stimmt der Anmel-
(1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
der gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem
zes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige
Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob
Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann
er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen
dem Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von
Abschlägen aufgeben. Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen
wäre.
(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz
kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken (3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben
sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Ein- Anträge außer Betracht, die die Feststellung eines
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befin- bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der
det. Berechtigte durch das Amt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert
worden ist und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Ver-
Artikel 15 mögensgesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausrei-
chenden Angaben hierzu macht.
Änderung
vermögensrechtlicher Vorschriften
(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt
die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der
§1 Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach
§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines
Neufassung Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein
der Grundstücksverkehrsordnung Vorgehen nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder§ 7
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1477) getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben
wird wie folgt gefaßt: unberührt.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§2 gung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind,
daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechts-
Erfordernis der Genehmigung
behelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht
(1) Einer Genehmigung bedürfen wirksam ist.
1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuld-
rechtliche Vertrag hierüber, §3
2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts Begriffsbestimmungen
und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäu-
1. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer den oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvor-
nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücks- schriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäude-
verkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in grundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der
seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:
Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung 1. die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigen-
oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer tumsanteils an einem Grundstück,
Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes,
eines lnvestitionsvorrangbescheides oder nach dieser 2. die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an
Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, einem Grundstück.
sofern nicht ein Vertrag nach§ 3c des Vermögensge-
setzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer §4
Feststellung nach § 13 Abs. 2 des lnvestitionsvorrang-
gesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder Inhalt der Entscheidung
2. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Ent- (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeich-
scheidung nach§ 31 Abs. 5 Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des nen. Die Versagung der Genehmigung sowie die Ausset-
Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen zung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen.
worden ist oder (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen
3. der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 unun- des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die
terbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird.
war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Sie sind zu begründen.
Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt
(3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer
hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteilig-
oder
ten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustel-
4. das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormer- len.
kung gerichtet ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 4 gilt für die Bestellung oder Übertragung §5
eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
schuldrechtUchen Vertrages erfaßt auch das zu seiner
Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung
Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-
auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. setzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres
Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke bean- nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rück-
tragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt wer- nahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt wer-
den, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grund- d~n. daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener
stücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt,
§ 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechts- nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein
geschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind. Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt
wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht ein-
(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach
Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine gegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag.
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr §6
eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat,
Rechtsmittel
daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf
eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücks-
hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die verkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfah-
Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfal- rens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
len der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absat- nung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende
zes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist
Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur- das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Ertei-
kunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist,
3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuch- ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem
amt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Be-
zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmi- stimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2223
§7 §8
Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung Zuständigkeit
(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Auf- Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise
hebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung ste- und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Treuhand-
hen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen anstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt
Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem
die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt. Die Zuständigkeit
kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der des Präsidenten der Treuhandanstalt entfällt nicht
nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt dadurch, daß Anteile an Treuhandunternehmen auf Dritte
werden, daß die Voraussetzungen des§ 1 inzwischen vor- übertragen werden.
liegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsge- §9
schäft einer besonderen Investition(§ 3 des lnvestitions-
Gebühren
vorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem
lnvestitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich (1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist
nach Maßgabe des lnvestitionsvorranggesetzes ein lnve- gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragstel-
stitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das ler. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
Fehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich schuldner.
war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grund-
Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, werin stückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzuset-
das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist. zen. Die Höchs~gebühr beträgt 500 Deutsche Mark. Die
§ 13 Abs. 1 Satz 3 des lnvestitionsvorranggesetzes gilt Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Lan-
sinngemäß. desinnenverwaltungen ermächtigen können, werden
(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrah-
Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber ver- men zu bestimmen.
pflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefrei-
soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuüber- ungen bleiben unberührt.
eignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befin-
det. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abwei-
§ 10
chender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem
Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Verordnungsermächtigung
Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit
sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver- ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsver-
trauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststel- fahren zu erlassen und die Zuständigkeiten des Präsiden-
lung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder ten der Treuhandanstalt einer oder mehreren anderen
ein bestandskräftiger lnvestitionsvorrangbescheid gemäß Stellen des Bundes zu übertragen."
Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfah-
rens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des
§2
Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden.
Änderung des Vermögensgesetzes
(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurück-
zuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberech- chung vom 3. August 1992 (BGBI. 1S. 1446) wird wie folgt
tigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rücküber- geändert:
eignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögens-
fragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den 1 . Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) über- ,,(1 a) Die Conference on Jewish Material Claims
tragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte un- against Germany lnc. kann ihre Rechte auf die Confe-
beschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet, rence on Jewish Material Claims against Germany
dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der
die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Schriftform.§ 4 Abs. 5 des lnvestitionsvorranggeset-
Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung zes findet keine Anwendung."
gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der
Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des 2. Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt:
Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und
stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes ,,§2a
verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung Erbengemeinschaft
der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder
(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach
Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungs-
§ 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mit-
berechtigte verpflichtet, dem Berechtigten(§ 2 Abs. 1 des
glieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist
Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden
der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach
Schaden zu ersetzen.
dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurück-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer zuübertragen. Die Erbengemeinschaft ist nach Maß-
Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines gabe von § 34 im Grundbuch als Eigentümerin einzu-
Erbbaurechts entsprechend. tragen.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über (3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhält-
den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich nis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht
beschränkte Teilauseinandersetzung. der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann,
wenn der Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hun-
(3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht
dert der Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann
beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögens-
das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück einge-
wertes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2
räumt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1 maß-
bezeichneten Frist gegenüber der für die Entschei-
geblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mie-
dung zuständigen Behörde schriftlich auf seine
ter oder Nutzer überlassene Teilflächen zusammen-
Rechte aus dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung
zurechnen.
des Verzichts nach Satz 1 muß sechs Wochen von der
Erlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach die- (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf
sem Gesetz, spätestens sechs Wochen von der ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht
Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder
sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräu-
sechs Monate. mung des Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag
wirkt auch für die übrigen Anspruchsberechtigten.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn
eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen (5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts
nach § 1 betroffen ist." sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu
3. § 11 c wird folgender Satz angefügt: stellen, das über den Anspruch auf Rückübertragung
entscheidet. In den Fällen des § 11 a ist das Amt zur
„In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in
Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie- dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die (6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,
Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Ver- mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom- stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die
men vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) der Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den
Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des
staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung
Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an über einen gestellten Antrag nach den Absätzen 1
die Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Ver- oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vor-
mögensfragen die für die Verwaltung des betreffen- kaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. § 892
den Vermögensgegenstandes zuständige Bundes- BGB bleibt im übrigen unberührt.
behörde tritt." (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und
geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten
4. § 20 wird wie folgt gefaßt: über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder
Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits
,,§20 bestehende Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des
Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(1) Mietern und Nutzemvon Ein._ und Zweifamilien- (8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098
häusern sowie von Grundstücken _für Erholungs- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102,
zwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des 1103 Abs. 2 und 1104 des Bürgerlichen Gesetzbu-
§ 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf ches entsprechend anzuwenden."
Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vor-
kaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das
Miet- oder Nutzungsverhältnis am 29. September 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entschei- ,,§20a
dung über den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach
Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück oder Vorkaufsrecht des Berechtigten
Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht ver-
Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen wer-
tragsgemäß genutzt wird.
den können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder
(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem
Grundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grund-
waren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein stück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grund-
Anspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vor- stück nach den Vorschriften des lnvestitionsvorrang-
kaufsrechts nur dann, wenn auch die übrigen Mitei- gesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung
gentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Ver-
des § 1 Abs. 4 unterlagen oder zurückzuübertragen mögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf
sind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat.
Miteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des Als Vorkaufstall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks
Grundstücks. Die Ausübung des Vorkaufsrechts an durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts.
einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an Im übrigen ist§ 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6,
einen Miteigentümer ausgeschlossen. Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2225
6. § 30a wird wie folgt geändert: 9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
,,der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-
,,(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmens- mungen über die Zuständigkeit gestützt werden
rückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum kann."
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des b) In Absatz 4 werden die Verweisung „Satz 2" gestri-
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes ge- chen und das Semikolon durch einen Punkt
stellt werden. ersetzt; der nachfolgende Halbsatz wird gestri-
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen chen.
Verwaltung nach § 11 a können Entscheidungen
nach § 16 Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 10. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ,,§ 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."
nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeit-
punkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die 11. Nach § 39 wird folgender Paragraph eingefügt:
Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch
bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Rege- ,,§40
lung offener Vermögensfragen und ist eine Ent„ Verordnungsermächtigung
scheidung über die Aufhebung eines Rechtsver-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
hältnisses der in § 16 Abs. 3 oder§ 17 bezeichne-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
ten Art oder über den Umfang eines zu überneh-
Finanzen und dem Bundesministerium für Raumord-
menden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise
nung, Bauwesen· und Städtebau durch Rechtsverord-
unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-
genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Arti-
zelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18
kel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Ver-
bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheits-
mögensrechtsänderungsgesetzes gilt entspre-
leistung oder der Entschädigung zu regeln oder von
chend.
den Bestimmungen der Hypothekenablöseanord-
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf nung vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) abweichende
Rückübertragung des Eigentums an Grund- Regelungen zu treffen."
stücken können Anträge auf Einräumung von Vor-
kaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie §3
Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken
Änderung
nach§ 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entschei-
der Hypothekenablöseanordnung
dung über den Rückübertragungsanspruch nicht
mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, § 8 der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992
wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid (BGBI. 1S 1257) wird aufgehoben.
des Amtes zur Regelung offener Vermögensfra-
gen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist
in einem bestandskräftigen Bescheid über die
Abschnitt 3
Rückübertragung des Eigentums eine Entschei-
dung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis- Ergänzung
ses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art
oder über den Umfang eines zu übernehmenden des Zuordnungsrechts
Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblie-
ben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend." Artikel 16
Änderung
7. In§ 31 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Amtes" des Vermögenszuordnungsgesetzes
die Worte „oder Landesamtes" eingefügt. Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1464)
8. § 34 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- 1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
fügt:
„Abschnitt 1
,,Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürger- Allgemeine Bestimmungen".
lichen Gesetzbuches bezeichnete Sicherungs-
hypothek."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maß- aa) In Satz 1 werden die Worte „fortgilt, und sei-
nahmen nach§ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben nen Durchführungsverordnungen" durch die
sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgen- Worte „fortgilt, seinen Durchführungsverord-
den Grundstückserwerbe von der Grunderwerb- nungen und den zur Ausführung dieser Vor-
steuer befreit." schriften ergehenden Bestimmungen sowie
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach dem Wohnungsgenossenschafts-Ver- 4. Nach § 1a wird folgender Paragraph eingefügt:
mögensgesetz und § 1a Abs. 4" eingefügt, in
,,§ 1b
Nummer 1 die Worte „kraft Gesetzes oder Ver-
ordnung" gestrichen und in Nummer 2 Buch- Abwicklung
stabe c nach dem Komma die Worte „nach von Entschädigungsvereinbarungen
§ 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenos- (1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
senschafts-Vermögensgesetz," eingefügt. Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genann-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht
etwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädi-
„Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den gungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinba-
allgemeinen Weisungen des Bundesministe- rungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das
riums der Finanzen." Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes
ausgewiesen, gelten die in § 1 genannten Zuord-
cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte
nungsvorschriften.
„des Oberfinanzpräsidenten" durch die Worte
,,der Zuordnungsbehörde" ersetzt. (2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des
Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr
dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
angefügt:
(3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9
„Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen
Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs- der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
baus auf der Grundlage eines Aufteilungs- über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
plans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem
oder eines Zuordnungsplans im Sinne des Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222)
§ 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland
§ 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten übergegangen sind oder übergehen, sind der Bun-
begonnen oder dem Präsidenten der Treuhand- desrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)
anstalt durch den Antragsteller der Beginn der zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des
Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuord- Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
nungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten
vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist (4) Die Befugnisse nach § 11 c des Vermögensge-
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm setzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbe-
ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 scheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem
zuständig." Grundbuchamt angezeigt ist."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 5. § 2 wird wie folgt geändert:
,,Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ges genannten Gebiet belegene Vermögensge-
genstände ist der Präsident der Oberfinanzdirek- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
tion Berlin zuständig." „Der Bescheid kann auch nach Veräußerung
des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die_ Wörter „an Bund,"
ist der Erwerber, bei einem Unternehmen des-
durch das Wort „an" ersetzt. ·
sen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung
enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten
,,Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig." Vermögensgegenstandes durch eine Person,
die nicht Begünstigte der Zuordnung sein
3. § 1a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vor-
behaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaber-
,,(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseige- schaft oder sonstiger privater Rechte Dritter
nes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträger- oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an
schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh- dem Vermögensgegenstand."
nungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune
aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt- bb) Satz 2 (alt) wird Satz 6; nach den Worten „Eini-
schaftung und Verwaltung übertragen worden war, gung der Beteiligten" werden ein Komma und
steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Eini- folgender Halbsatz eingefügt:
gungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kom- ,,die, ohne Rechte anderer Zuordnungsbe-
mune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsver- rechtigter zu verletzen, auch von den in § 1
trages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur genannten Bestimmungen abweichen darf,".
Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „einem"
oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages
die Worte „oder mehreren" eingefügt und die
auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die
Worte „nur teilweise" durch die Worte „ganz oder
ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und
teilweise" ersetzt.
am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer-
standen, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teil- c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-
weise wieder zugeführt werden sollen." stück" die Worte „einem oder" und nach dem Wort
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,,Zuordnungsplan" die Worte „ganz oder teilweise" c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; ihm wird
eingefügt; in Absatz 2a Satz 2 werden nach dem folgender Satz 2 angefügt:
Wort „aller" die Worte „oder der jeweiligen" einge- „Dies gilt auch für die Eintragung desjenigen, der
fügt.
das Grundstück oder Gebäude von dem in dem
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert: Zuordnungsbescheid ausgewiesenen Berechtig-
ten erwirbt, sofern der Erwerber eine juristische
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein" fol-
gende Halbsätze eingefügt: Person des öffentlichen Rechts oder eine juristi-
sche Person des Privatrechts ist, deren Anteile
„oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des mehrheitlich einer juristischen Person des öffent-
Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 lichen Rechts gehören."
Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt
sinngemäß."
7. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt: 8. § 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 18 Abs. 3 und§ 20 des Bodensonderungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle
der ergänzenden Bodenneuordnung allein die ,,Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen".
Sonderungsbehörde für die Fortschreibung b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zuständig ist, entsprechend. In einem Zuord-
c} Es wird folgender Absatz angefügt:
nungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebie-
ten des komplexen Wohnungsbaus oder ,,(2) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F
Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsver-
Grundstücken im Plangebiet und Rechte an trages vom 31. August 1990 (BGBl.11 S. 889, 1111)
einem ein solches Grundstück belastenden zum Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Maß-
Recht aufgehoben, geändert oder neu gabe bleibt unberührt. Wenn Eigentum an anderen
begründet werden, soweit dies zur Durch- öffentlichen Straßen auf öffentliche Körperschaf-
führung oder Absicherung der Zuordnung ten übergegangen ist, wird der Übergang des
erforderlich ist." Eigentums entsprechend der Maßgabe b zum
Bundesfernstraßengesetz festgestellt; dies gilt
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nicht, soweit der Präsident der Treuhandanstalt
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständig ist. Zustän-
tungsverfahrensgesetz" ein Komma und fol- dig für die Stellung des Antrags auf Berichtigung
gender Halbsatz eingefügt: des Grundbuchs ist in den Fällen des Satzes 2 der
,,§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeweilige Träger der Straßenbaulast."
jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1
und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später 9. Der bisherige§ 8 wird§ 6 mit der Maßgabe, daß fol-
als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft gender Absatz 3 angefügt wird:
eingetreten sind,". ,,(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert
beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der
„Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im
jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 10 000
Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die
Deutsche Mark."
Zustellung, sofern nicht besondere völkerver-
tragliche Regelungen etwas Abweichendes
vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift 10. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:
des Bescheides durch Aufgabe des Beschei- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
des zur Post mit Einschreiben; die Zustellung
,,Durchführungsvorschriften".
gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf-
gabe zur Post als erfolgt." b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Text wird das Wort „bleibt"
6. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Worte „sowie Leitungsrechte und
a) In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- die Führung von Leitungen für Ver- und Ent-
gefügt: sorgungsleitungen, die nicht zugeordnet wer-
den können, bleiben" ersetzt.
,,Sind einer Person, die als Eigentümer im Grund-
buch eingetragen ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 ihre bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
Rechte vorbehalten worden, ersucht die Behörde „Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet
um Eintragung eines Widerspruchs gegen die sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestim-
Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des mungen in dem Grundbuchbereinigungs-
Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht gesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des
die Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
oder die fehlende Berechtigung der eingetragenen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer
Person durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich
worden ist." Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023
b) Absatz 3 wird aufgehoben. des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinn-
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gemäß; abweichende Vereinbarungen sind bb) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
zulässig." ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,c) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträ-
,,(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlich- ger eine landwirtschaftliche Produktions-
genossenschaft, ein ehemals volkseige-
keiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann
eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen nes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forst-
der früheren Deutschen Demokratischen Republik wirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges
begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Ausset- Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volks-
zung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es eigenes Gestüt, eine ehemalige Pferde-
auf die Zuordnungslage ankommt und solange zuchtdirektion oder ein ehemals volks-
das Zuordnungsverfahren betrieben wird." eigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehe-
maligen Kombinats Industrielle Tierpro-
d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 7a" durch die duktion, das Ministerium für Staatssicher-
Angabe ,,§ 1O" ersetzt; dem Absatz werden fol- heit oder das Amt für Nationale Sicherheit
gende Sätze 2 und 3 angefügt: eingetragen ist,
,,Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bun- d) der Bund in allen übrigen Fällen."
desministeriums der Finanzen bis längstens zum
31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeit- cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
punkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt, angefügt:
kann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß ,,Der Bund wird durch das Bundesvermögens-
der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden; amt vertreten, in dessen Bezirk das Grund-
die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen." stück liegt. Das Bundesministerium der Finan-
e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: zen kann durch Bescheid für einzelne Grund-
stücke oder durch Allgemeinverfügung für
,,(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, eine Vielzahl von Grundstücken eine andere
wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögens- Behörde des Bundes oder die Treuhandan-
werten an juristische Personen des öffentlichen stalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der
Rechts aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächti- Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21
gungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid und 22 des Einigungsvertrages seine Verfü-
kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten gungsbefugnis auf das Land oder die Kom-
geändert werden, wenn die Änderung den in§ 1 mune, in dessen oder deren Gebiet das
genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in Grundstück ganz oder überwiegend belegen
den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß. ist."
(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 wer-
und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 1O des den Absatz 1a; in Satz 1 des neuen Absatzes 1a
Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermö- wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe
genswert einer Kommune oder der Treuhand- ,,Absatz 1" ersetzt.
anstalt auf eine Kapitalgesellschaft übertragen
werden, deren sämtliche Aktien oder Geschäfts- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand ,,(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des
der Kommunen oder Treuhandanstalt befinden. In Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des
diesem Fall bleiben die Vorschr.iften über die Resti- Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem
tution und des Vermögensgesetzes weiter Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder
anwendbar. an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beab-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird sichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzuge-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän- hen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das
digkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt auf Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der
eine andere Behörde des Bundes zu übertragen." zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten
(Absatz 4 Satz 2 ) übertragen. Sätze 1 und 2 finden
11 . Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt: keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Woh-
nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes be-
„Abschnitt 2 zeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in
jener Vorschrift vorgesehene Verfahren."
Verfügungsbefugnis,
Förderung von Investitionen
und kommunalen Vorhaben". 13. § 7 wird§ 9.
12. § 6 wird§ 8 und wie folgt geändert: 14. § 7a wird§ 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 Buchstabe a wird nach den Worten
,,eingetragen sind" folgender Halbsatz einge- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
fügt: ,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Treu-
„oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht handanstalt der Kommune durch Zuord-
ohne Eintragung oder bei Löschung eines nungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke
Rechtsträgers eingetragen worden ist". und Gebäude, die nach Maßgabe der Arti-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2229
kel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst- 5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-
verwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert
Eigentum von Unternehmen stehen, deren oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangs-
sämt-liche Anteile sich unmittelbar oder mit- versteigerung geworden sind; § 878 des Bürger-
telbar in der Hand der Treuhandanstalt befin- lichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwen-
den." den.
bb) Satz 4 wird folgender Halbsatz angefügt: (2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht
„oder wenn die Kommune einen Anspruch nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermö-
nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensge- genswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich
setzes auf Übertragung von Anteilen an dem im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a
Unternehmen hat." Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen
und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben
,,(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfü-
Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös gungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten
auszukehren. Weitergehende Ansprüche beste- nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach
hen nicht." dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für
eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
15. Nach § 10 werden folgende Abschnitte angefügt: und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Rückübertragung noch wert-
haltig sind .. Die bis zur Rückübertragung entstande-
„Abschnitt 3
nen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermö-
Inhalt und Umfang genswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezoge-
des Restitutionsanspruchs nen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberech-
der öffentlichen Körperschaften tigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den
Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1
§ 11 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid.
Umfang Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2
der Rückübertragung zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutach-
von Vermögenswerten ten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur
Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte
(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegen- selbst.
ständen nach Artikel 21 Abs. 3 erster Halbsatz und
Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 (3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind
Abs. 3 erster Halbsatz des Einigungsvertrages (Resti- Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1
tution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzun- Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1
gen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentü- des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-
mer oder Verfügungsberechtigten beansprucht wer- den, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche
den. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem
wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrneh-
gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das men, welche die Körperschaft des öffentlichen
Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Ver-
Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand mögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt
der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die hat.
Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn
§12
1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten die-
Erlaubte Maßnahmen
ser Vorschrift für eine öffentliche Autgabe entspre-
chend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Eini- (1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitu-
gungsvertrages genutzt werden, tion unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist
2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990
eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfri-
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau
stige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn
verwendet wurden, für diese konkrete Aus-
sie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme
führungsplanungen für die Verwendung im kom-
dient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie
plexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen
oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des 1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen:
§ 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind, a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent- b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohn-
scheidung über den Antrag auf Rückübertragung raum,
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch-
ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unter- stabe a oder b veranlaßte lnfrastrukturmaßnah-
nehmens zurückübertragen werden können men,
(betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke d) Sanierung eines Unternehmens oder
oder Gebäude),
e) Umsetzung eines festgestellten öffentlichen
4. eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird, Planungsvorhabens und
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hier- Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle sei-
für erforderlich ist. ner Verpflichtung nach§ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.
(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst (3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift ent-
ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt wor- scheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren
den und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach
ist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Verglei-
unter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und che zulässig.§ 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
des Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Bele-
genheitslandes und an die vor der Überführung in
Volkseigentum im Grundbuch eingetragene juristi- §14
sche Person des öffentlichen Rechts oder deren Schiedsgericht
Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen
mit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken. (1) Gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und
Die Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichti- § 12 kann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angeru-
genden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im fen werden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von
übrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt. vier Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung
nach § 11 Abs. 2 und § 12 zulässig. § 12 Abs. 4 dieses
(3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensicht- Gesetzes und § 945 der Zivilprozeßordnung gelten
lich unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Ent- entsprechend. Das Schiedsgericht entscheidet durch
scheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in Schiedsspruch. Der Schiedsspruch steht einem ver-
deren Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des waltungsgerichtlichen Urteil gleich. Unter den Voraus-
Anspruchstellers auf Restitution die Maßnahme, setzungen des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilpro-
wenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der zeßordnung kann innerhalb einer Frist von vier
Anspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf Wochen seit seiner Niederlegung die Aufhebung des
der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der Schiedsspruchs verlangt werden, wenn die Parteien
Vermögensgegenstand für eine beschlossene und nicht etwas anderes vereinbart haben. Für die Ent-
unmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforder- scheidung über die Aufhebungsklage und die sonsti-
lich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur gen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben
Durchführung zu bestimmen. ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, in dessen
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt (2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses
werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragstel- Gesetzes ist mindestens ein, nicht notwendigerweise
ler dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Fest- ständiges Schiedsgericht einzurichten. Für das Ver-
stellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen. fahren vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften
des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entspre-
chende Anwendung, soweit sich aus oder aufgrund
§13 dieser Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das
Geldausgleich Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
bei Ausschluß der Rückübertragung Schiedsrichtern, von denen mindestens einer die
Befähigung zum Richteramt, zum Berufsrichter oder
(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.
Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin
enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann tigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die
von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozeß-
unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des ordnung die Einrichtung und das Verfahren des
Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Schiedsgerichts sowie die Ernennung der Schieds-
richter zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann
Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine
genannten Gesetzes verlangen, sofern die Vorausset-
Vergütung gezahlt wird.
zung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des
29. September 1990 entstanden sind.
(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt §15
oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Ent- Vorläufige Einweisung
scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist
der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die (1) Die nach § 1 zuständige Behörde weist den aus
Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikel 22 Restitution (§ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit
Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag
eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. hin vorläufig in den Besitz des Vermögenswertes ein,
Wird ein Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser wenn
den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen 1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist,
Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des
2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution
Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrs-
schon länger als drei Monate nicht beschieden
wert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit
oder mit einer solchen Entscheidung innerhalb der
Zustimmung des Antragstellers oder nach dem
auf die Antragstellung folgenden drei Monate nicht
3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vor-
zu rechnen ist,
schrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller
von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch 3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine
gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist Kosten bewirtschaften oder sonst für einen
der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine bestimmten Zweck verwenden will.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2231
(2) § 12 bleibt unberührt. der früheren Deutschen Demokratischen Republik
ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widerspro-
(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen-
chen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des
wärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der
Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des
Restitution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf
Restitution entsprochen wird, die Bestimmungen 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund die-
ser Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf
über den Kauf Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Ver-
das Sondervermögen rechtskräftig entschieden wor-
kehrswert im Zeitpunkt der Besitzeinweisung verein-
bart; eine Haftung des Verfügungsberechtigten we- den ist, bleibt es hierbei.
gen Rechten Dritter findet nicht statt. Der Kaufpreis ist (2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
bis zu einer Entscheidung über die beantragte Resti- ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung
tution gestundet. Wird der Restitutionsanspruch ver- offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei
neint, wird der Kaufpreisanspruch nach Eintritt der ihnen durch das Sondervermögen eingereichte
Bestandskraft dieser Entscheidung sofort fällig. Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-
(4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinba- gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-
rungen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entspre- dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach
chend, wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitu- ' Absatz 1 Satz 3.
tion Berechtigte vorläufig in den Besitz von Vermö-
genswerten eingewiesen worden ist; in diesem Falle §19
ist der aus Restitution Berechtigte jedoch berechtigt,
anstelle der Zahlung des Kaufpreises den Vermö- Vorschriften
genswert in dem Zustand zurückzugeben, in dem er für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
sich bei der Besitzeinweisung befunden hat. (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das
Sondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1
§16 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort
genannten Vermögensgegenstände durch Zuord-
Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen nungsbescheid gemäß § 2 auf das Sondervermögen
Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Deutsche Bundespost oder daraus durch Gesetz
Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung gebildete juristische Personen zu übertragen sind. Die
mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertra- Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr
ges gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 von seiten des Postvermögens oder seiner Rechts-
als nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von vorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn
der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögens- der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den
gegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati-
§ 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen schen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirt-
Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinn- schaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt
gemäß. nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit
auf Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsü-
Abschnitt 4 bergang auf das Sondervermögen rechtskräftig ent-
Vorschriften für einzelne Sachgebiete schieden worden ist, bleibt es hierbei.
(2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages
§ 17 ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen geben von, Amts wegen
Anwendung dieses Gesetzes
bei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte
Dieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-
eine Übertragung des Eigentums nach Maßgabe der gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-
Artikel 26, 27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach
und der nachfolgenden Vorschriften entsprechend. Absatz 1 Satz 3.
Hierbei kann, soweit durch Bundesgesetz nicht ein
anderes bestimmt wird, Eigentum auch auf juristische §20
Personen übertragen werden, die aus einem der darin
genannten Sondervermögen hervorgegangen sind. Vorschriften
für den Rundfunk und das Fernsehen
der früheren DDR
§18
Vermögensgegenstände und -werte, die nach Arti-
Vorschriften
kel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Son-
für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn dervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind,
(1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsver-
Sondervermögen im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz trages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu.
2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen- Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im
den, daß die dort genannten Vermögensgegenstände übrigen unberührt. Die Länder können beantragen,
durch Zuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Son- daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem
dervermögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch
durch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristi- Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter
sche Personen zu übertragen sind. Die Widmung für Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder
einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet
des Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuord-
zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang nung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist
nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen deren vorherige Zustimmung erforderlich.
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 21 b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Wohnungs-
Verhältnis zu anderen Vorschriften baugenossenschaften" durch das Wort „Woh-
nungsgenossenschaften" ersetzt.
(1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und
die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverord-
4. § 3 wird wie folgt geändert:
nung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor der Verweisung
(2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in
,,Satz 1" die Worte „Absatz 2" eingefügt.
Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-
ges und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertra- ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungs-
ges genannte Vermögen entsprechend." fälle, die der Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des
Altschuldenhilfegesetzes unterliegen."
Artikel 17
Zuordnungsergänzungsgesetz §3
Änderung
§1 des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung § 4 Nr. 7. des Grunderwerbsteuergesetzes vom
des Zustimmungsgesetzes 17. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 177), das zuletzt durch Arti-
zum Truppenabzugsvertrag kel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
Dem Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 zu S. 2150) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
dem Abkommen vom 12. Oktober 1990 zwischen der .,7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs-
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti- genossenschaft, wenn das Grundstück vor dem
schen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befri- 1 . Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung nach § 1
steten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-
Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256) wird § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermö-
folgender Absatz angefügt: gensgesetzes übertragen wird."
,,(3) Soweit Liegenschaften, die nicht mehr nach dem
Vertrag in Anspruch genommen werden, gemäß Artikel 21 §4
des Einigungsvertrages Bundesvermögen sind, kann
gemäß einer Einigung zwischen dem Bund und einem Änderung
Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- des Zustimmungsgesetzes
ten Gebiet auf Antrag des Landes das Eigentum an den zum Wismut-Vertrag
Liegenschaften dem Land, in dem sie liegen, durch Zuord- Artikel 6 § 1a des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zu
nungsbescheid übertragen werden. Für die Durchführung dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regie-
der Zuordnung ist das Vermögenszuordnungsgesetz mit rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Fall der Ober- der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
finanzpräsident zuständig ist. Ansprüche nach dem Ver- die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetischdeutschen
mögensgesetz bleiben unberührt." Aktiengesellschaft Wismut (BGBI. II S. 1138), das durch
Artikel 11 § 7 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-
§2 gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung
des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes a) . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz vom ,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Oberfinanz-
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 989) wird wie folgt geändert: direktion (§ 1 Abs. 3) Kommunen durch Zuordnungs-
bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungs-
vertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, die ge-
„Gesetz
mäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut-GmbH übergegangen
zur Regelung
sind."
vermögensrechtlicher Angelegenheiten
der Wohnungsgenossenschaften b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
im Beitrittsgebiet ,,(1 a) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf
0fVohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz - Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszu-
WoGenVermG)". kehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht."
2. In§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 6" durch die
Verweisung,,§ 8" ersetzt. §5
Änderung des 0-Markbilanzgesetzes
3. § 2 wird wie folgt geändert.: In § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971,
Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
und Satz 5" ersetzt. 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133) geändert worden ist,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2233
wird die Jahresangabe „1993" jeweils durch die Jahres- Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist
angabe „ 1994" ersetzt. von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn
nur so das betreffende Grundstück der Bebauung zuge-
Abschnitt 4 führt werden kann;§ 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht,
Schlußvorschriften § 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die
Rechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat
Artikel 18 dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluß des Deutschen Bundestages geändert oder
Anwendung von Rechtsverordnungen,
abgelehnt werden. Der Beschluß des Deutschen Bundes-
Neubekanntmachungen
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der
(1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
von Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß, wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der
jeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag
werden. befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so
vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer
(2) Soweit in Vorschriften auf Vorschriften verwiesen
Fraktion erforderlich sind.
wird, die durch dieses Gesetz eine andere Paragraphen-
nummer erhalten haben, gilt dies als Verweisung auf die
Vorschriften mit ihrer jetzigen Paragraphennummer. Artikel 19
Soweit Vorschriften durch Bestimmungen aufgehoben Überleitung
worden sind, die durch dieses Gesetz neu gefaßt werden,
bleibt es bei der Aufhebung. (1) § 44 der Grun9buchordnung in der Fassung dieses
Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen an-
den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Gesetze zuwenden.
und Rechtsverordnungen, ausgenommen das Bürgerliche
Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Gesetz über (2) § 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der
die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 1O S. 89),
das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990
Zwangsverwaltung, in der von dem Inkrafttreten dieses (GBI. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechts-
Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen. vorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungs-
bestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, schriften - vom 27. August 1990 (GBI. 1Nr. 58 S. 1423), die
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
rates Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II
1. die in§ 35 Abs. 3 und§ 121 Abs. 1 der Grundbuchord- S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 201 O fort-
nung und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maß- gelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der
nahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungs-
20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) in ihrer jeweils gesetzes gesichert sind. Mitbenutzungsrechte nach§ 40
geltenden Fassung genannten Beträge an die Verän- des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26
derungen der Lebenshaltungskosten anzupassen, S. 467) erlöschen, soweit § 9 des Grundbuchbereini-
gungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten An-
2. Abweichungen von den Vorschriften der Grundbuch-
lagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser
ordnung zu bestimmen, die für die grundbuchliche
Erstreckung.
Behandlung der in Artikel 231 § 5 und Artikel 233 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (3) Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene
bezeichneten Fälle erforderlich sind, .. insbesondere Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Auf Grund
ergänzende Bestimmungen zu Anlegung und Gestal- des Artikels 233 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bür-
tung der Gebäudegrundbuchblätter vorzusehen, gerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses
Gesetz geltenden Fassung auf Widerspruch hin begrün-
3. die in § 6 Abs. 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, dete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf
§ 9a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, genannten Vorschrift an. Artikel 233 § 13 Abs. 5 des Ein-
in Artikel 231 § 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 233 § 4 Abs. 2 führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt ent-
und 4, § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bür- sprechend.
gerlichen Gesetzbuche bestimmten Fristen bis läng- (4) Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufen-
stens zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zu verlän- den Verfahren. Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist
gern. das Verfahren einzustellen. Auf eine Genehmigung, die vor
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäf-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates tes erteilt wurde, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
auch noch nicht abgeschlossen worden ist, ist § 1 Abs. 1
1. die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggeset- Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung mit der Maßgabe
zes bestimmte Fristen bis längstens zum Ablauf des anzuwenden, daß die Frist mit Inkrafttreten dieses Geset-
31 . Dezember 2000, zes beginnt.
2. die in Artikel 232 § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes (5) In Ländern, die Landgerichte und das Oberlandes-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis gericht noch nicht eingerichtet haben, ist das Bodenson-
längstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. derungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Stelle des Landgerichts das Bezirksgericht und an die (8) Register, in die landwirtschaftliche Produktions-
Stelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des genossenschaften, Produktionsgenossenschaften des
Bezirksgerichts tritt. Soweit nach den bisherigen Vor- Handwerks oder andere Genossenschaften oder ko-
schriften eine Sonderung von Grundstücken begonnen operative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
und noch nicht mit einer bestandskräftigen Feststellung Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990
der Grenzen abgeschlossen worden ist, können solche eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im
Verfahren nach den Vorschriften des Bodensonderungs- Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gesetzes abgeschlossen werden; erfolgte Anhörungen gen Gerichtsbarkeit und des Gesetzes betreffend die
von Beteiligten brauchen nicht wiederholt zu werden. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Wirk-
ein Bodensonderungsverfahren können die Ergebnisse samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht
bereits durchgeführter Vermessungsarbeiten auch dann dadurch berührt, daß diese Eintragungen vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes von der Verwaltungsbehörde vor-
verwertet werden, wenn sie noch nicht zur Übernahme in
genommen worden sind.
das amtliche Verzeichnis geeignet sind.
(9) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a des Vermögens-
(6) Artikel 16 ist, soweit dort nichts Abweichendes
gesetzes gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
bestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, in denen bei
auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten
Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist. Arti- Vorkaufsrechten nach§ 20 Abs. 3 des Vermögensgeset-
kel 16 Nr. 5 Buchstabe d Unterbuchstabe aa gilt rückwir- zes der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder
kend von dem 22. Juli 1992 an. Soweit Entscheidungen Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom
bestandskräftig geworden sind, die im Widerspruch zu Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vor-
§ 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und zu kaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das
dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz ste- Grundstück entsprechend teilt. Verordnungen auf der
hen, sind sie entsprechend den Festlegungen jener Grundlage von § 8 der Hypothekenablöseanordnung
Gesetze zu ändern. Soweit Personen,· die nicht Begün- behalten ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß sie auf-
stigte einer Zuordnung sein können, im Zuordnungsver- grund von § 40 des Vermögensgesetzes geändert,
fahren angehört worden sind und die Entscheidung Aus- ergänzt oder aufgehoben werden können.
führungen zur Wirksamkeit eines Erwerbs aus ehemali-
(10) Ist von einer Wohnungsgenossenschaft der von ihr
gem Volkseigentum enthält, erfaßt die Bestandskraft des
genutzte Grund und Boden von einer Kommune vor dem
Bescheids auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des
27. Juni 1993 erworben worden, ist§ 4 Nr. 7 des Grund-
Erwerbs. Die Klagefrist für den Betroffenen beginnt dann
erwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
zwei Wochen von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an- Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gelte~
entsprechend. Sind Einrichtungen, Grundstücke und (11) Für Kapitalgesellschaften, die wegen Verstreichens
Gebäude entgegen § 7a des Vermögenszuordnungs- der Frist des § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit
geltenden Fassung veräußert worden, so gilt § 1O Abs. 2 Ablauf des 31. Dezember 1993 aufgelöst sind, gilt die
Fortsetzung der Gesellschaft als beschlossen. Die Gesell-
des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung
schaften sind jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1994
dieses Gesetzes entsprechend. Soweit in einem Land
aufgelöst, wenn sie nicht bis zu diesem Tag die Neufest-
noch kein Oberverwaltungsgericht besteht, tritt an seine
setzung ihrer Kapitalverhältnisse ordnungsgemäß zur Ein-
Stelle der Senat für Verwaltungssachen des Bezirks-
tragung in das Handelsregister angemeldet haben.
gerichts.
(7) § 12, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 und§ 19 Abs. 1
Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes sind auch auf
Rückübertragungsansprüche öffentlicher Körperschaften
nach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Artikel 20
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II Inkrafttreten
S. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d anzuwenden.
Zuständig für die in § 12 Abs. 3 des Vermögenszuord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nungsgesetzes bezeichnete Entscheidung ist der Präsi- Kraft. Dies gilt nicht für Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k, der
dent der Treuhandanstalt. am 1. Juni 1994 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2235
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. S9hwaetzer
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2109), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1993" durch die
Jahreszahl „1996" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcke.r
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sse r-Sc h narren be rger
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2237
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2289),•wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-S c h narren be rger
Der Bundesminister
fü~ Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Dezember 1993
Auf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1
Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn·
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze
S. 479), von denen§ 80 durch das Gesetz vom 6. Dezem- in der gesetzlichen Krankenversicherung überschrei-
ber 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, sowie auf ten, ist der Zuschuß auf 400 DM begrenzt."
Grund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Sol-
datengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel2
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden
sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver- § 5 Abs. 6 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fas-
ordnet die Bundesregierung: sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1803) wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-
Artikel 1
monat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel
Änderung der Mutterschutzverordnung gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht
Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 125) oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach
wird wie folgt geändert: dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder
im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor
dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-
1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:
lungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der
,,§4 Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten
sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht
Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde
wird die Zahlung der Dienstbezüge uiid Anwärterbe- oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
züge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstver- gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt
säumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungs- hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
grundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu Belangen dient."
ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder
Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagen- Artikel3
verordnung) sowie für die Vergütung nach der Voll-
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
streckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt
der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwan- Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 97 4, 992)
gerschaft eingetreten ist." wird wie folgt geändert:
2. § 4a wird wie folgt gefaßt: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§4a ,,§3
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6
Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungs- Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn
urlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von der Beamte während des Erziehungsurlaubs bei
25 DM je Kalendertag, wenn sie während des Erzie- seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als
hungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamter ausübt."
Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge
(ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand ge- 2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „und" durch das Wort
währten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung ,,oder" ersetzt.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2239
Artikel 4 ,,§ 3
Änderung Urlaub
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten zur Ableistung eines freiwilligen
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der sozialen oder ökologischen Jahres
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach
(BGBI. 1 S. 1602) wird wie folgt geändert: dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640) in der jeweils
1 . In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte „der Bun- geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen
desminister" jeweils durch die Worte „das Bundesmini- Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sterium" und in Absatz 3 das Wort „Bundesministers" ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt. S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf
Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besol-
2. In§ 4 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort dung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn
,,Bundesministeriums" ersetzt. dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
3. § 5 wird gestrichen.
Artikel&
Artikels Inkrafttreten
Änderung der Sonderurlaubsverordnung Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 5 treten am ersten Tage des
§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 977), die Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2, 3 und 4 treten am
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1. Januar 1994 in Kraft; für Verwaltungen, in denen das
1993 (BGBI. 1 S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt Urlaubsjahr am 1. April beginnt, treten die Artikel 2 und 3
gefaßt: am 1. April 1994 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesol- b) In Absatz 2 wird der Betrag „10 DM" durch den
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Betrag „ 13 DM", der Betrag „8 DM" durch den Betrag
9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) in Verbindung mit Artikel 20 „10,40 DM" und der Betrag „6 DM" durch den Betrag
§ 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967, 980) ,,7,80 DM" ersetzt.
verordnet die Bundesregierung:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli ,,(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz
1976 (BGBI. 1 S. 1783), geändert durch Artikel 17 des Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhe-
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967,979), wird wie gehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte
folgt geändert: mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußen-
dienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhe-
1. In § 2 wird jeweils der Betrag „90 DM" durch den Betrag
stand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstrek-
,, 117 DM" ersetzt.
kungsaußendienst in eine andere Verwendung
übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt,
2. In § 3 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt ge-
wenn die andere Verwendung infolge Krankheit
faßt:
oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne gro-
,,(in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlas-
bei Landesbezirkskassen)". sung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezo-
gen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese
3. In den §§ 4, 6 Abs. 1 und 3 und § 8 wird jeweils der Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden
Betrag „30 DM" durch den Betrag „39 DM" ersetzt. können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der
Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Voll-
4. § 9 wird wie folgt geändert: . streckungsvergütung höchstens das Endgrundge-
a) In Absatz 1 wird der Betrag „3 600 DM" durch den halt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdien-
Betrag „4 680 DM", der Betrag „2 &80 DM" durch stes zugrunde zu legen."
den Betrag „3 744 DM", der Betrag „2 160 DM" b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
durch den Betrag „2 808 DM", der Betrag „300 DM"
durch den Betrag „390 DM", der Betrag „900 DM"
durch den Betrag „1 170 DM", der Betrag „240 DM" 6. § 13 wird gestrichen.
durch den Betrag „312 DM", der Betrag „720 DM"
durch den Betrag „936 DM", der Betrag „ 180 DM" Artikel 2
durch den Betrag „234 DM" und der Betrag „540
DM" durch den Betrag „702 DM" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2241
fünfte Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 20. Dezember 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt
geändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I S. 927),
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
~ikel1
Die Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 110 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt
geändert: · ·
1. § 2 Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die
von den zuständigen Prüfstellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften durchgeführt und bescheinigt sind und
mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen
gleichermaßen dauerhaft erreicht werden."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3204/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Ge f I ü g e I f I e i s c h L289/3 24. 11.93
16. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 357 /79 über statistische Erhebungen der Re b f I ä c h e n L289/4 24.11.93
23. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3206/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2228/91 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Ver e d e I u n g s -
verkehr L289/6 24. 11.93
23. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3208/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung L289/13 24.11.93
24.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3213/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2094/93 zur Eröffnung der vorbeugenden Des t i 11 a -
t i o n gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für
das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 291/1 25. 11.93
22. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3221/93 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Aus-
gleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Regierung der. Demokratischen Republik Säo
Tome und Principe über die Fischerei vor der Küste von Säo Tome
und Principe für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1996 L292/1 26.11.93
25. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3223/93 der Kommission über bestimmte sta-
tistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter
Agrar erze u g n iss e in Form von Waren, die unter die Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen L292/10 26.11.93
25. 11.93 Verordnun~ (EG) Nr. 3224/93·der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide unp Reis L292/15 26.11.93
25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3225/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2094/93 zur Eröffnung der vorbeugenden Des t i 11 a -
t i o n gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für
das Wirtschaftsjahr 1993/94 L292/16 26.11.93
26.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3253/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsic;_htlich der
Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Agäischen
Meeres hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst ,
Gemüse und Blumen L293/28 27. 11. 93
26. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3254/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates zu den
Sondermaßnahmen hinsichtlich der besonderen Versorgung~regelung
für Obst und Ge m ü s e zugunsten der kleineren Inseln des Agäischen
Meeres L293/34 27.11.93
26. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3255/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur
endgültigen Aufgabe von Re b f I ä c h e n in den Weinwirtschaftsjahren
1988/89 bis 1995/96 L293/37 27.11.93
26. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3256/93 der Kommission zur Einfuhr bestimmter
Verarbeitungserzeugnisse aus Zucht pi I z e n mit Ursprung in Polen L293/39 27.11.93
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2243
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3268/93 der Kommission zur Einstellung des See -
h echt fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L294/11 30. 11.93
25. 11 . 93 Verordnung (EG) Nr. 3269/93 der Kommission zur Einstellung des See -
zu n gen fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L294/12 30. 11.93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3292/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und über die Be-
darfsvorausschätzungen L296/39 1.12. 93
30. 11 . 93 Verordnung (EG) Nr. 3293/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2025/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö I und
über die Bedarfsvorausschätzungen L296/40 1. 12.93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3297/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für Ban an e n L296/46 1. 12. 93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3298/93 der Kommission zur Festsetzung von
Richtmengen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im
ersten Vierteljahr 1994 L296/48 1. 12. 93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3300/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-
nung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für E i er L296/52 1 . 12. 93
Andere Vorschriften
22. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3203/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei L289/1 24.11.93
23.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3207/93 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (1994) L289/11 24.11.93
25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3248/93 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1994 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden
sind L293/23 27.11.93
25. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3249/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7013 mit Ursprung
in Mexiko, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L293/24 27.11.93
25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3250/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2924 29 30 mit
Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L293/25 27.11.93
25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3251/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung
in Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L293/26 27.11.93
25. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3252/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der Kombinierten Nomenklatur Code
3923 21 00 mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L293/27 27. 11. 93
26. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3257/93 der Kommission zur Änderung und Ver-
längerung der Verordnung (EWG) Nr. 2227/93 für die Einführung
mengenmäßiger Beschränkungen bei Einfuhren von Rohaluminium mit
Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan,
Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan,
der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland L293/40 27.11.93
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates zur Verhinderung der Versorgung
Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen L295/1 30.11.93
29. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates zum Verbot der Erfüllung von An-
sprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren
Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen
berührt wurde L295/4 30.11.93
26. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3295/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L296/43 1.12. 93
29. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3301/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung
in Ungarn und Rumänien L296/55 1. 12. 93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3302/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 8471 mit Ursprung in
Singapur, für die die in d~r Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/1 2.12.93
30. 11. 93 Verordnung (EG} Nr. 3303/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung
in Indonesien und Thailand, für die die in der .Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/3 2.12.93
30. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3304/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2921 42 10 mit Ur-
sprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/4 2.12.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommis-
sion vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände
für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (ABI.
Nr. L 161 vom 2.7.1993) L292/52 26.11.93
Bericht i g u n g der Vero~9nung (EWG) Nr. 3022/93 der Kommission
vom 29. Oktober 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92
mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak
(ABI. Nr. L 270 vom 30. 10. 1993) L299/55 4.12.93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission
vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Wein-
bauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Aus-
gangsbücher (ABI. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993) L301/29 8.12.93