238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes
und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
(Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)
Vom 16. Februar 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und
des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregeiung bei
terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1059) wird wie folgt geän-
dert:
1. In Artikel 4 § 5 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl „ 1995"
ersetzt.
2. Artikel 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 16. Februar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, cfen 26. Februar 1993 239
Erstes Gesetz
zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 16. Februar 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „Den Wünschen" durch
das folgende Gesetz beschlossen: die Worte „Der Wahl und den Wünschen" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
Änderung „Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch das
des Achten Buches Sozialgesetzbuch Wort „Inland" ersetzt.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- b) In Absatz 3 werden die Worte „nicht im Geltungs-
zes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts bereich dieses Gesetzbuches" durch die Worte „im
vom 26. Juni 1990, BGBI. 1 S. 1163), zuletzt geändert Ausland" ersetzt.
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1398), wird wie folgt geändert: 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die
,,4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistun- körperlich oder geistig behindert oder von einer
gen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),". solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistun-
gen nach diesem Buch vor."
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
fügt:
„Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der
„5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art
Jugendliche und ergänzende Leistungen der Behinderung vorrangig von anderen Leistungs-
(§§ 35a bis 37, 39, 40),".
trägern gewährt werden."
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „betrieben" das Wort a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „innerdeutsche
,,werden" eingefügt. und" gestrichen.
240 Bundesgesetzblatt, Jö.nrgang 1993, Teil 1
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforder-
lichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und
,,(4) Angebote der Jugendarbeit können auch
die Eignung einer von den Personensorgeberechtig-
Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben,
ten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt."
in angemessenem Umfang einbeziehen."
7. In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
12. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „und die kreisangehö-
rigen Gemeinden ohne Jugendamt" gestrichen.
„In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt
des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe 13. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach
nach Maßgabe des§ 40 geleistet werden." den Worten „Hilfe zur Erziehung" ein Komma gesetzt
und die Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behin-
8. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 derte Kinder und Jugendliche" eingefügt.
angefügt:
,,Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des . 14. Nach der Überschrift „Vierter Abschnitt: Hilfe zur Er-
21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter- ziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
stützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige"
oder Unterhaltsersatzansp·•jchen." wird folgende Überschrift eingefügt:
,,Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung".
9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 19 15. § 27 Abs. 4 wird gestrichen.
Gemeinsame Wohnformen
für MütterNäter und Kinder 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter ,,§ 34
sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut wer-
den, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlich- Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag
keitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen
der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche
Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, so- durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädago-
fern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen gischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Ent-
hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt wicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und
des Kindes in der Wohnform betreut werden. Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen
sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erzie-
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-
hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
den, daß die Mutter oder der Vater eine schulische
oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versu-
eine Berufstätigkeit aufnimmt. chen oder
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter- 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe oder
nach Maßgabe des§ 40 umfassen." 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
10. § 21 wird wie folgt geändert: Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be-
raten und unterstützt werden."
,,In geeigneten Fällen können die Kosten der Unter-
bringung in einer für das Kind oder den Jugend-
lichen geeigneten Wohnform einschließlich des 17. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe
übernommen werden, wenn und soweit dies dem „zweiter Unterabschnitt
Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus Eingliederungshilfe
ihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
ist." § 35a
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Eingliederungshilfe
„Die Kosten können über das schulpflichtige Alter für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
hinaus übernommen werden, sofern eine begon- ( 1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert
nene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
ist, längstens aber bis zur Vollendung des haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird
21. Lebensjahres." nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
11. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
„Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der teilstationären Einrichtungen,
Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, 3. durch geeignete Pflegepersonen und
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4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti- Worte „ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach
gen Wohnformen geleistet. Für Aufgabe und Ziel §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die
der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises Erziehung und Betreuung übernommen hat," ersetzt.
sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3
und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die
21. § 39 wird wie folgt geändert:
Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfege-
setzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf see- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
lisch behinderte oder von einer solchen Behinde- ,,(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach
rung bedrohte Personen Anwendung finden. § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugend-
sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An- lichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung."
die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-
pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht ,,(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Be-
im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen darf soll durch taufende Leistungen gedeckt wer-
für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, den. Sie umfassen außer im Fall des§ 32 und des
so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen wer- § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemesse-
den, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder nen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des
gemeinsam betreut werden." Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Be-
trages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 1
18. § 36 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-
a) Vor§ 36 wird folgende Überschrift eingefügt: tersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-
„Dritter Unterabschnitt gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)
Gemeinsame Vorschriften oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a
für die Hilfe zur Erziehung Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6
und die Eingliederungshilfe zu bemessen."
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche". c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Worte
d) In Absatz 6 werden die Worte „der sich bei entspre-
,,zur Erziehung" gestricJ:len.
chender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des
c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „den Wün- Ersten Buches ergibt" durch die Worte „der nach
schen" durch die Worte „der Wahl und den Wün- § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes
schen" ersetzt. Kind zu zahlen ist" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Erzie-
hung" gestrichen. 22. § 40 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erzieherischen" a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
gestrichen.
„Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a
f) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch
,,(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so Krankenhilfe zu leisten;".
soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfe- b) In Satz 2 werden die Worte „statt dessen" gestri-
plans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein chen.
Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe
für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erschei-
nen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er- 23. § 41 wird wie folgt geändert:
forderlich, so sollen auch die Stellen der Bundes- a) Vor§ 41 wird folgende Überschrift eingefügt:
anstalt für Arbeit beteiligt werden." „Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige".
19. § 37 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Hilfen
nach§§ 32 bis 34" die Worte „und§ 35a Abs. 1 c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 27 Abs. 3 und 4
Satz 2 Nr. 3 und 4" eingefügt. sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40"
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „können" durch durch die Verweisung,,§ 27 Abs. 3 sowie die§§ 28
das Wort „kann" ersetzt. bis 30, 33 bis 36 und 39, 40" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „keine Hilfe d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
zur Erziehung" durch die Worte „weder Hilfe zur ze 2-und 3.
Erziehung noch Eingliederungshilfe" ersetzt.
24. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
20. In § 38 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „sind die eingefügt:
Pflegeperson und die in der Einrichtung für die Erzie- ,,Während der lnobhutnahme sind der notwendige Un-
hung verantwortlichen Personen im Rahmen einer terhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die
Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 oder 34" durch die Krankenhilfe sicherzustellen."
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
25. In § 43 Abs. 2 wird das Zitat ,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4" 30. In§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
durch das Zitat,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.
,,Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Erlaubnis vorsehen."
26. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden in Nummer 5 das Komma sowie 31. § 56 wird wie folgt geändert:
die Nummer 6 gestrichen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: aa) In Satz 1 wird die Verweisung „der §§ 1811
und 1818" durch die Verweisung „des§ 1818"
„Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer
ersetzt.
1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptions-
bb) In Satz 2 wird nach der Verweisung „des
pflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
aufnimmt oder § 1803 Abs. 2" ein Komma und die Verweisung
,.des§ 1811" eingefügt.
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht
betreut werden." gefügt:
,,Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-
27. § 45 wird wie folgt geändert: lich ist."
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung
neben der Aufsicht nach Absatz 1" durch die Worte 32. § 59 wird wie folgt geändert:
.,erlaubnispflichtige Einrichtung" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Eingangsworte „Das
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die
Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-
tungsdienst besitzen, ermächtigen" durch die Wor-
28. Nach§ 48 wird folgende Vorschrift eingefügt: te „Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt"
ersetzt.
.,§ 48a
Sonstige betreute Wohnform b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,welche" durch das Wort „die" ersetzt.
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in
der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Un- c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
terkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entspre- ,.3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-
chend. ansprüchen eines Abkömmlings oder zur Lei-
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit stung einer an Stelle des Unterhalts zu gewäh-
einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der renden Abfindung zu beurkunden, sofern die
Einrichtung." unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt
der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat,".
29. § 52 wird wie folgt gefaßt: d) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden in dem Klammer-
,.§ 52 zusatz nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Worte
Mitwirkung „und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche" angefügt.
in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
e) In Absatz 2 werden die Worte „Der Beamte oder
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38
Angestellte" durch die Worte „Die Urkundsperson"
und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuvyir- sowie das Wort „ihm" durch das Wort „ihr'' er-
ken. · setzt.
f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für
den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Lei- ,,(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und
stungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits einge- Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Nä-
leitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den heres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an
Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu diese Personen regeln."
unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese
Leistung ein Absehen von der Verfolgung(§ 45 JGG) 33. § 61 wird wie folgt geändert:
oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG)
ermöglicht. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner- ,.(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 personenbezogener Daten durch das Jugendamt
Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten
soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes."
während des gesamten Verfahrens betreuen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 243
34. § 62 wird wie folgt geändert: 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wird jeweils örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern
das Eingangswort „für'' gestrichen. der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Pla-
nung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten
b) In§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Verwei- Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für
sung ,,§§ 42 bis 48" durch die Verweisung ,,§§ 42 junge Volljährige,
bis 48 a" ersetzt.
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,
Diensten und Veranstaltungen sowie deren
35. In§ 64 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Kontrollbefugnis- Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen
sen" durch das Wort „Kontrollaufgaben" ersetzt. Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere
Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbil-
36. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: dung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
,,(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die- 4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-
sem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugend- rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung
amt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugend- der Jugendhilfe,
amt."
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-
rung von Hilfe nach den§§ 32 bis 35a, insbeson-
37. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der
Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „kann an-
Einzelfällen,
erkannt werden, wer'' durch die Worte „können
juristische Personen und Personenvereinigungen 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
anerkannt werden, wenn sie" ersetzt. Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45
bis 48a),
b) In Nummer 1 wird das Wort „ist" durch das Wort
,,sind" ersetzt. 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen wäh-
rend der Planung und Betriebsführung,
c) In Nummer 2 wird das Wort „verfolgt" durch das
Wort „verfolgen" ersetzt. 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugend-
hilfe,
d) In Nummer 3 werden das Wort „läßt" durch das
Wort „lassen", das Wort „er'' durch das Wort „sie" 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im
und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt. Ausland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die
Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten
e) In Nummer 4 wird das Wort „bietet" durch das Wort
Leistung handelt,
,,bieten" ersetzt.
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-
38. § 81 wird wie folgt geändert: schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
a) In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Kom- (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
ma ersetzt. nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge- Träger wahrgenommen werden.
fügt: (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttre-
,,8. den Justizvollzugsbehörden und". tens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen
Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48 a bestimmten
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Auf-
gaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren
39. Das Siebte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er- Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergär-
setzt: ten und andere Tageseinrichtungen für Kinder bezie-
hen, unteren Landesbehörden zuweisen.
„Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können
durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne
Erster Abschnitt seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des
Sachliche Zuständigkeit öffentlichen Rechts, die nicht öffentliche Träger der
§ 85 Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Sachliche Zuständigkeit
zweiter Abschnitt
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Örtliche Zuständigkeit
Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der
örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der Erster Unterabschnitt
überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig § 86
für Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick- an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
lung von Empfehlungen zur Erfüllung der Auf- (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
gaben nach diesem Buch, Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
reich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern
An die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehe- und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur
lichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten
festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche die Zuständigkeit nach Satz 1.
Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die
dessen Bereich der personensorgeberechtigte Eltern- örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentschei-
teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zu-
dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso- weisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise
nensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im zuständig. ·
Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet § 86a
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
enthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der an junge Volljährige
Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-
der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei bei- liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge
den Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnli-
richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen chen Aufenthalt hat.
Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrich-
Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung,
tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug
der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in
keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen
das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei- Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-
stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1
hatte das Kind oder der Jugendliche während der
genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufent-
halt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tat- (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach
sächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugend- § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
lichen vor Beginn der Leistung. weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so
Aufenthalte und steht die Personensorge keinem bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem
Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre- Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hil-
chend. feleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 Betracht.
bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn- § 86b
lichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
nicht feststellbar oder sind sie verstorben, so richtet in gemeinsamen Wohnformen
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf- für MütterNäter und Kinder
enthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen
der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche
für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger
während der letzten sechs Monate vor Beginn der
zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-
Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der
berechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das
lichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entspre-
Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung
chend.
tatsächlich aufhält.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Lei-
lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
stung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird
nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Ab-
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
satz 1 genannten Zeitpunkt.
personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a
einzelne Angelegenheiten der Personensorge ent- oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41
zogen sind. Solange die Personensorge beiden El- voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der
ternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bisher zuständig war. Eirie Unterbrechung der Hilfe-
bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
gilt entsprechend. Betracht.
§ 86c
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Fortdauernde Leistungsverpflichtung
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird beim Zuständigkeitsvvechsel
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 245
rung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zu- Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen
ständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfah-
örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis rens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a
erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, Abs. 1 und 3 entsprechend.
hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit
§ 86d bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat
ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem
Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zustän-
örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, digkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so
in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, lange fort, bis der Jugendliche oder junge Erwachsene
der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tat- längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten
sächlich aufhält. nach dem Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder
Zweiter Unterabschnitt wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben § 86d entsprechend.
§ 87
Örtliche Zuständigkeit § 87c
für vorläufige Maßnahmen Örtliche Zuständigkeit
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft
Für die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Ju- (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit
gendlichen(§ 42) und die Herausnahme eines Kindes der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Geset-
oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Per- zes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
sonensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entschei-
Jugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich dung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhn-
aufhält. liche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maß-
geblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist
§ 87a ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht fest-
Örtliche Zuständigkeit zustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des
§ 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie de- Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter
ren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt ent-
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson sprechend.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn- die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-
form sowie für die Rücknahme oder den Widerruf rende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen
dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder
örtliche Prüfung (§§ 46, 48 a), die Entgegennahme von Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann
Meldungen(§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Aus- auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Eltern-
nahme von der Meldepflicht(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie teil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des
die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Lei- Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem
ters oder eines Mitarbeiters(§§ 48, 48a) ist der über- die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-
örtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte renden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft
Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des
Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende
Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschafts-
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
gericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.
(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in des-
Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-
sen Bereich die Einrichtung oder die selbständige
mundschaftsgericht angerufen werden.
sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die
§ 87b durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das
Örtliche Zuständigkeit
Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf-
für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
enthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mit- gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zustän-
wirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt digkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum
§ 86 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Für die Mitwirkung im Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt det hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu
oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim
Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung
§ 89a
zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistand-
schaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts Kostenerstattung
entsprechend. bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des (1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur
Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungs-
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die anneh- hilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der
mende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständigkeit auf Grund des § 86 Abs. 6 aufgewendet
hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
vor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre.
§ 87d Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die
Örtliche Zuständigkeit Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert
für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 nach § 41 fortgesetzt wird.
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-
Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen tungspflichtig werdende örtliche Träger während der
Aufenthalt hat. Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme tungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so
von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand- bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser über-
schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist örtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zustän-
der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich dig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-
der Verein seinen Sitz hat. pflichtig.
(3) Hat oder hätte sich nach dem Zuständigkeits-
§ 87e wechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86
Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt
Örtliche Zuständigkeit
für Beurkundung und Beglaubigung geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstat-
tungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 örtlich zuständig geworden wäre.
ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zu-
ständig.
§ 89b
Dritter Unterabschnitt Kostenerstattung
Örtliche Zuständigkeit bei vorläufigen Maßnahmen
bei Aufenthalt im Ausland zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
§ 88 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
Örtliche Zuständigkeit oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugend-
bei Auf enthalt im Ausland lichen ohne Zustimmung des Personensorgeberech-
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die tigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen
Erfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in des- gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
sen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-
ist das Land Berlin zuständig. lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der örtliche Träger gehört.
Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-
ständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre- § 89c
chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt Kostenerstattung
dabei außer Betracht. Satz 1 gilt für die Wahrnehmung bei fortdauernder oder vorläufiger
anderer Aufgaben entsprechend. Leistungsverpflichtung
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen
seiner Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind
Dritter Abschnitt von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem
Kostenerstattung Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewor-
den ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen
§ 89 seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat,
Kostenerstattung sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen
bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt
nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird.
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86,
86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, (2) Hat der örtliche Träger -die Kosten deshalb auf-
so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewen- gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 247
widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wer-
Betrag in Höhe· eines Drittels der Kosten, mindestens den.
jedoch 100 Deutsche Mark, zu erstatten. (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä- bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört- und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder
lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei
örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor- Übertritt aus dem Ausland (§ 89d) erstattet. Verzugs-
den ist. zinsen können nicht verlangt werden.
§ 89d § 89g
Kostenerstattung Landesrechtsvorbehalt
bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben
(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberech- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über-
tigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen tragen werden."
Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufge-
wendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu
erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. 40. Das Achte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-
Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zu- setzt:
ständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der
„Achtes Kapitel
Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen
Elternteils richtet. Teilnahmebeiträge,
Heranziehung zu den Kosten,
(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder
Überleitung von Ansprüchen
des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland,
so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überört- Erster Abschnitt
liche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle
bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh- Erhebung von Teilnahmebeiträgen
nerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegan-
§ 90
genen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und
nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichti- Erhebung von Teilnahmebeiträgen
gen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Län- (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
der nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufga-
1. der Jugendarbeit nach § 11,
ben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt
wahrgenommen. 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den
Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten fällt weg, 3. der Fö{derung von Kindern in Tageseinrichtungen
wenn inzwischen für einen zusammenhängenden nach~§ 22, 24
Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu ge- können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
währen war. werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teil-
§ 89e nahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruch-
Schutz der Einrichtungsorte nahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrich-
ten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge- oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben
wöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Eltern- oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-
teils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser zen.
in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder son-
stigen Wohnform begründet worden, die der Erzie- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann
hung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Straf- der T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag
vollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der
der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere 1. die Belastung
Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen
Aufenthalt hatte.
Eltern oder
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem
und
überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich
der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-
schen erforderlich ist.
§ 89f Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
Umfang der Kostenerstattung Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, Eltern.
soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-
dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grund- beitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilwei-
sätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen se erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
hilfe übernommen werden, wenn die Belastung den 3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen
Satz 2 gilt entsprechend. entspricht,
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung herangezogen.
gelten die§§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozial-
(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19
hilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht
werden herangezogen
eine andere Regelung trifft.
1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
Zweiter Abschnitt Kinder diese selbst und ihre Eltern,
Heranziehung zu den Kosten 2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des
Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte,
§ 91
3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen
Eltern werden zu den Kosten (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden
nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das
1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozial-
Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst
pädagogisch begleiteten Wohnform(§ 13 Abs. 3),
tragen kann.
2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-
situationen (§ 20), (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen
für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
der Schulpflicht (§ 21 ),
4. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistun- § 92
gen nach den §§ 39 und 40 in Formen der Kostentragung
durch die öffentliche Jugendhilfe
a) einer Tagesgruppe (§ 32),
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen
b) Vollzeitpflege (§ 33),
die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und
c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Perso-
Wohnform (§ 34), nen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu- und Vermögen· nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht
ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen zuzumuten ist.
Familie erfolgt, (2) In begründeten Fällen können die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit
5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-
tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel
der und Jugendliche in
aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe
a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationä- der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang wer-
ren Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), den diese Personen zu den Kosten herangezogen.
b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7,
Wohnformen und durch geeignete Pflegeperso- Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und
nen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4), anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen
6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugend- Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten
lichen (§ 42), Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-
kommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94
7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht,
Jugendlichen (§ 43)
der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang
herangezogen. werden diese Personen zu den Kosten herangezogen
(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.
der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tages-
pflege (§§ 23, 24) herangezogen. lebt das Kind nur § 93
mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und Umfang der Heranziehung
das Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht
(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91
kann die Beteiligung an den Kosten auch entspre-
genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines
chend den Bestimmungen für die Förderung von Kin-
Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der
dern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-
regeln.
lichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maß-
(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten gabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und
1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleite- durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammen-
ten Wohnform (§ 13 Abs. 3), lebende Eltern haften als Gesamtschuldner.
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-
zum Abschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3) beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und
und . der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 249
Einkommen nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veran-
nach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu lassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf
den Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höch-
Elternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind stens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen.
oder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermitt- Für die Vergangenheit können die Eltern oder Eltern-
lung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze teile außer unter den Voraussetzungen des bürger-
§ 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzu- lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,
wenden. wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unver-
(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus züglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und
85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten her- Dritter Abschnitt
angezogen werden. Überleitung von Ansprüchen
(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die § 95
§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre- Überleitung von Ansprüchen
chend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85
(1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die
des Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selb-
Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch
ständige sonstige Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19,
gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im
21, 34, die Tagespflege nach§ 23, die Vollzeitpflege
Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der
nach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbe-
Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche
treuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei
Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser An-
einer geeigneten Pflegeperson nach § 35 a Abs. 1
spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
Satz 2 Nr. 3.
übergeht.
(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem glei-
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,
chen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhnte
als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder
dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-
(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch
ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,
schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Voll- verpfändet oder gepfändet werden kann.
endung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne
abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt
Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranzie- ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
hung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzu-
nehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungs- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs
Kostenbeitrag stehen wird. bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 94 § 96
Sonderregelungen Überleitung von Ansprüchen
für die Heranziehung der Eltern gegen einen nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtigen
(1) Wird Hilfe zur Erziehung(§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Jugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen
abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranzie- nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur
hung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden bewirken,
besonderen Vorschriften. 1. wenn einem Volljährigen
(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der a) eine Leistung nach§ 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21
Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusam- Satz 3 gewährt wird oder
men, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren
auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutra-
zu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten gen hat, und
Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen ge-
staffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen
im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in ist.
Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder
Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut
dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein
Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen
Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
Nr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend- Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des
lichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die
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Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende schalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist
besondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunfts-
jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde pflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden
der Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährig- für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach§ 90
keit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer
den Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
den Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur
als häusliche Ersparnis verlangt werden könnte. Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich- nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
tiger außer unter den Voraussetzungen des bürger- Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber
lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über
wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den
schriftlich mitgeteilt worden ist. Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;
(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft
absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim
mit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungs- Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der
aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß
Unterhaltsleistung stehen würde. nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim
Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
Vierter Abschnitt
einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft
Ergänzende Vorschriften verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
§ 97
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
Feststellung der Sozialleistungen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen rigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuwei-
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der sen."
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,
wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfah- 41. § 98 wird wie folgt geändert:
rensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugend-
a) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben b folgen-
hilfe das Verfahren selbst betreibt.
der Buchstabe c angefügt:
§ 97a „c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Pflicht zur Auskunft Kinder und Jugendliche,".
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
oder den Erlaß eines T eilnahmebeitrags nach § 90 gefügt:
oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, ,,2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vor-
94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder läufige Maßnahmen getroffen worden sind,".
Elternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Num-
örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-
mern 3 bis 10.
mögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder
Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des
Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur 42. § 99 wird wie folgt geändert:
Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die a) In Absatz 1 werden vor der Nummer 1 nach den
Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Worten „Hilfe zur Erziehung" ein Komma und die
Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
diese an die Stelle der Eltern. Kinder und Jugendliche" eingefügt.
(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 28 oder
§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs 41" durch die Verweisung,,§§ 28, 35a oder§ 41"
oder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach ersetzt.
§ 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile
eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „Emp-
sowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflich- fänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis
tet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und 35" ein Komma sowie die Worte „von Eingliede-
Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-
gendliche nach § 35 a" eingefügt.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1
und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Namen und d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art ,,(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin-
sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen dern und Jugendlichen sind Kinder und Jugend-
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrecht- liche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den
liche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert
denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau- nach
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 251
a) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maß- bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
nahme, Form der Hilfegewährung während der Nummern 7 bis 9.
Unterbringung, Institutionen oder Personen- cc) In Nummer 7 wird die Verweisung,,§ 99 Abs. 2
kreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Nr. 1" durch die Verweisung,,§ 99 Abs. 3 Nr. 1"
Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-
ersetzt.
nahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen-
den Hilfe, dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
b) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den „8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6
unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach bis 8 und 1O sind für das abgelaufene
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Kalenderjahr,".
Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnah- ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
me."
,,9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4,
e) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absät- 5 und 9 sind zum 31. Dezember".
ze 3 bis 10.
f) Im neuen Absatz 8 werden jeweils die Worte „in-
45. § 102 wird wie folgt geändert:
nerdeutschen und" gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auskunftspflichtig sind
,,(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Einrichtungen, Behörden und Geschäfts- 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-
stellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Per- hebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Ab-
sonen sind satz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-
führt werden,
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der
Einrichtung, der Art des Trägers sowie der Art 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die
und Zahl der verfügbaren Plätze, Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10,
nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und
durchgeführt werden,
die Geschäftsstellen der Träger der freien Ju-
gendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Er-
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Per- hebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
son 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
a) die Art der Einrichtung, Behörde, Ge- für die Erhebungen nach§ 99 Abs. 10,
schäftsstelle, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Ge-
b) die Art des Trägers der Einrichtung und die meindeverbände, soweit sie Aufgaben der Ju-
dort verfügbaren Plätze, gendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahr-
nehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8
c) Geschlecht und Geburtsjahr, bis 10,
d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhe-
Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und bungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3,
des Arbeitsbereiches." 8 und 9,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-
43. In § 100 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1 und 2 schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhe-
Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs.1, 2 und 3 Nr. 1" bungen nach § 99 Abs. 9."
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 7
und 8" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8
44. § 101 wird wie folgt geändert: und 9" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
46. § 104 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Erhebungen nach§ 99 Abs. 1 bis 7 und
10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Satz 1" durch die Angabe ,,§ 48a Abs. 1"
betreffen, beginnend 1996, die Erhebungen nach ersetzt.
Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebun- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
gen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen eingefügt:
nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen
nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen." „3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vornimmt oder".
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
eingefügt:
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angape ,,§ 96
„6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 97 a Abs. 4"
einer vorläufigen Maßnahme,". ersetzt.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1 2. In § 12 werden die Worte „kann den Jugendlichen im
und 3" durch die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1, 3 Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten"
und 4" ersetzt. durch die Worte „kann dem Jugendlichen nach Anhö-
rung des Jugendamts auch auferlegen" ersetzt.
Artikel 2 3. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und
Änderung Abs. 4 werden die Worte „Der Jugendwohlfahrtsaus-
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes schuß" beziehungsweise „des Jugendwohlfahrtsaus-
schusses" durch die Worte „Der Jugendhilfeausschuß"
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 beziehungsweise „des Jugendhilfeausschusses" er-
(BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geändert: setzt.
1. Artikel 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und ,,Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeord-
§ 35 a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für net hat, Hilfe zur Erziehung nach§ 12 Nr. 2 in Anspruch
junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer zu nehmen."
solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
vor."
Artikel 4
2. Artikel 14 wird wie folgt gefaßt: Änderung sonstigen Bundesrechts
„Artikel 14 (1) In § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 nummer 400-2, veöffentlichten bereinigten Fassung, das
über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1
einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des lnkrafttre- S. 1974) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 51 a
tens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits ein- Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Worte
geleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erzie- ,,Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialge-
hung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das setzbuch" ersetzt.
Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent~
(2) In § 91 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in
halt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
1993.
1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 1
(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)
über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bun- geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 82 des Geset-
desrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum zes für Jugendwohlfahrt" durch die Verweisung ,,§ 94 des
3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
junge Volljährige, die am Tage des lnkrafttretens des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet (3) In§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991
Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozial- (BGBI. 1 S. 94), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
hilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist,
Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Un- werden die Worte „des Gesetzes für Jugendwohlfahrt"
terbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt durch die Worte „des Achten Buches Sozialgesetzbuch"
außer Betracht." ersetzt.
3. In Artikel 15 Abs. 1 wird die Verweisung „Artikel 1 § 89 (4) In§ 12 Satz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in
Abs. 1" durch die Verweisung „Artikel 1 § 85 Abs. 1" der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November
ersetzt. 1989 (BGBI. 1 S. 2016) wird das Zitat,,§ 78 Abs. 5 Satz 3
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat,,§ 46
Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" er-
4. Artikel 23 wird gestrichen; Artikel 24 wird Artikel 23.
setzt.
(5) Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des
Artikel 3 Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes S. 1469) wird wie folgt geändert:
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 werden nach den Worten „Hilfe zur
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
Erziehung" die Worte „oder Hilfe für junge Volljährige"
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
eingefügt.
11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
2. In § 6 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugend-
1. In § 9 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: wohlfahrt Hilfe zur Erziehung" durch die Worte „nach
„2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zur Erzie-
§ 12 in Anspruch zu nehmen." hung oder Hilfe für junge Volljährige" ersetzt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 253
Artikel 5 (2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann
Überleitungsvorschriften den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttre-
ten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkraft-
Artikel 7
treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind
nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig geworde- Inkrafttreten
nen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder (1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom
gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben. 1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1. April 1993 in Kraft.
Artikel 6 (2) Die in der Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III
Schlußvorschriften des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885, 1219) aufgeführten §§ 3 bis 5 der Sechsten
(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verord- Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur
nung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfege- Jugendhilfeverordnung (GBI. 1982 1 Nr. 6 S. 141) in der
setzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundes- Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom
sozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert 17. Dezember 1984 zur Jugendhilfeverordnung (GBI. 1985 1
werden. Nr. 1 S. 6) sind nicht mehr anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Februar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 17. Februar 1993
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher,
lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in
der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. August 1986
(BGBI. 1 S. 1319),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1080),
3. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1762) und
4. den nach seinem Artikel 9 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft
getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 17. Februar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 255
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, ihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbeson-
Grundsatz dere
§ 1 1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben b) an Transportmittel für Tiere
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier festlegen,
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-
den zufügen. 1 a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere
die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-
Zweiter Abschnitt schränken,
Tierhaltung 2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für
die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
§2 3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförde-
rung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durch-
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen ent-
führen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse
sprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal-
und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müs-
tensgerecht unterbringen,
sen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-
gung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder
gen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertrans-
porten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder
§ 2a Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und
Aufbewahrung regeln,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch 6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so- durchführt, bei der zuständigen Behörde registriert
weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforde- sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-
rungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu fahren der Registrierung regeln.
bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlas-
sen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Ge- §3
meinschaftsbedürfnisse der Tiere, Es ist verboten,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an gen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräf-
Tränkvorrichtungen, te übersteigen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes,
bei der Unterbringung der Tiere, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tie- gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
re; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben, behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist,
daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwa- zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
chung zu machen, aufzubewahren und der zuständi- schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben;
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kran-
ken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein
men mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach
Beförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird, § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren
mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- erteilt worden ist,
wesen*) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-
schen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück-
*) Jetzt: Bundesminister für Post und Telekommunikation. zulassen, um sich seiner zu entledigen,
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildle- nen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-
benden Art in der freien Natur auszusetzen oder an- schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß
zusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima an- § 4b
gepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des
Naturschutzrechts bleiben unberührt, Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbun- 1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblü-
den sind, tigen Tieren zu regeln,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer- b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für zu verbieten,
das Tier verbunden sind,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2
abzurichten oder zu prüfen, vorgenommen werden dürfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als
nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
erfordern,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzu- gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai
verleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II
Gründen erforderlich ist, S. 770) näher zu regeln.
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-
liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
Vierter Abschnitt
11. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-
lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden. Eingriffe an Tieren
§5
Dritter Abschnitt (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit
Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
Töten von Tieren werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres
ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung
§4 mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, Grund nachgewiesen wird.
soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur
unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen 1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine
weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Betäubung in der Regel unterbleibt,
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht Urteil nicht durchführbar erscheint.
mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wir- (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
beltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten hat. 1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männ-
lichen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Ka-
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt ninchen, sofern kein von der normalen anatomischen
§ 4a. Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
§ 4a 2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-
wachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. 3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage
alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu- mern,
bung, wenn
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um- alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
ständen nicht möglich ist,
5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung Welpen,
für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt
6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim
hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
Geflügel,
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im 7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehen-
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, de- gliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Ver-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 257
wendung finden sollen, während des ersten Lebensta- 2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
ges.
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach 4. Grundlagenforschung.
Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist
insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der
§6
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Ver-
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputie- fahren erreicht werden kann.
ren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt
Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben
werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden
eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-
1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-
geboten ist, tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-
2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung den erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen
des Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierver- nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-
suche, unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnis-
entgegenstehen, se von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-
senschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung
3. ein Fall des§ 5 Abs. 3 vorliegt, sein werden.
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von
nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind ver-
oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu-
boten.
chung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforder-
lich ist. (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnis-
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt sen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind grund-
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch sätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt,
durch eine andere Person vorgenommen werden, die die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für tes Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8a Abs. 1 und § 9 um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und
Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3 soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf an-
Satz 1 entsprechend. dere Weise erlangt werden können.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elasti-
sche Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des§ 5 §8
Abs. 3 Nr. 4.
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, be-
§ 6a darf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tier- zuständige Behörde.
versuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbil- (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorha-
dung.
bens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen. In dem Antrag ist
Fünfter Abschnitt
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-
Tierversuche aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absat-
§7 zes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe 3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
oder Behandlungen zu Versuchszwecken Nr. 5 vorliegen.
1. ari Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schä- Der Antrag muß ferner die Angaben nach § Ba Abs. 2 Nr. 1
den für diese Tiere oder bis 5 enthalten.
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder
deren Trägertiere verbunden sein können. 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorlie-
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit
gen,
sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankhei- fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten
ten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be- nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung
schwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiolo- eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch
gischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläß-
Tier, lich ist;
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierver-
sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung suchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nach-
insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier- zuholen.
versuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit er-
geben; 1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach- 2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das Ver-
lichen Mittel vorhanden sowie die personellen und or- suchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
ganisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung 3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierver-
der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tier- suche einschließlich der Betäubung,
schutzbeauftragten gegeben sind;
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter- vorhabens,
bringung und Pflege einschließlich der Betreuung der
Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicherge- 5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des
stellt ist und Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der
und des§ 9a Abs. 1 erwartet werden kann. Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des
Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Än- lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben ange-
derung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei- geben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständi-
gen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb gen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorha-
eines Monats widerrufen wird. ben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt
verwendeten Tiere anzugeben.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhal-
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ande- te während des Versuchsvorhabens, so sind diese Ände-
ren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzei-
die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäf- gen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung
tigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben, sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. deren Durchführung ausdrücklich die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des
§ 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
der Europäisct,en Gemeinschaften vorgeschrie- worden ist.
ben,
§ Sb
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-
desminister mit Zustimmung des Bundesrates im (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an
Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemei- Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder meh-
nen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder rere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverord- der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
nung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts- auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauf-
aktes eines Organs der Europäischen Gemein- tragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
schaften von einem Richter oder einer Behörde (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen
angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-
den Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert medizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -
ist; bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maß-
erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Be-
nahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Ver-
hörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulas-
fahren vorgenommen werden und der Erkennung ins-
sen.
besondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier (3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
oder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und
Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
§ 8a 2. die Einrichtüng und die mit den Tierversuchen und mit
der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu
(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der
beraten,
Genehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben spä-
testens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde 3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs
anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, Stellung zu nehmen,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 259
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraus-
von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be- setzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder
schränkung von Tierversuchen hinzuwirken. unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchs- Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-
vorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-
anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein. den Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An
der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von einem nicht betäubten Wirbeltier darf
allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-
Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann. ren Verletzungen führt,
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit
Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch-
seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche tigung des Befindens des Versuchstieres oder der
Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist Zweck des Tierversuchs eine Betäubung aus-
sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vor- schließt.
schläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein
entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich
Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenberei- schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei
che festzulegen. denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht
§9 erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wir-
beltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt die Äußerung von Schmerzen verhindert oder einge-
werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse ha- schränkt wird.
ben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versu-
che nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von 5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Ein-
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der griff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheb-
Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit lichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Lei-
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- den oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tier-
studium durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen versuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei
abgeschlossenem Hochschulstudium denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und
der weitere Tierversuch ist nicht mit Leiden oder Schä-
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese den und mit nur unerheblichen Schmerzen verbun-
Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaft- den.
lichen Einrichtungen tätig sind,
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier
Einzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen, schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es
soweit dies mit dem Schutz der Versuchstiere vereinbar infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
ist.
7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu be- werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden
schränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissen- sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem"
schaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzel- Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon
nen gilt für die Durchführung folgendes: zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tie-
Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur
durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy- ren anderer Herkunft erforderlich macht.
siologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolg- 8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwende-
ten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die te und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer,
aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur Hund, Hamster sowie jede verwendete und überleben-
durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tie- de Katze und jedes verwendete und überlebende Ka-
ren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. ninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier
werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist. nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen
oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 be-
nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den zeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerz-
verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen los zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die
sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostener- den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll
sparnis zugefügt werden. ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhal-
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Sat- ten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand
zes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
oder einer anderen befähigten Person beobachtet und zeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Eingriffe
erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden. und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen.
und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
Stellvertreter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Erfül- und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder
lung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 sein Stellvertreter verantwortlich.
verbunden sind.
§ 9a Siebenter Abschnitt
(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu ma- Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
chen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvor-
haben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die § 11
Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an (1) Wer
sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die
Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art 1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,
und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltie- 2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-
re verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des lichen Einrichtung halten oder
Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;
3. gewerbsmäßig
bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und
Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten
Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf- oder halten,
zeichnungen sind von den Personen, die die Versuche b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztie-
durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvor- ren handeln,
habens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,
wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrich- c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder
tungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jah- d) Tiere zur Schau stellen
re lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzube-
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
Einsichtnahme vorzulegen.
1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- werden soll,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen
und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
durchführen, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen 3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit die-
Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art nen.
und Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und über
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne
die Art der Versuche zu melden, und das Melde- und
des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
Übermittlungsverfahren zu regeln.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund
Sechster Abschnitt ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Um-
Eingriffe und Behandlungen gangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforder-
§ 10 liche Zuverlässigkeit hat und
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Er-
oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden
nährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermög-
oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
lichen.
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen
Einrichtung oder einem Krankenhaus oder (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Die zuständige Behörde kann demjenigen die Ausübung
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsbe- der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
rufe.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck
Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch
nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische
Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
Darstellungen, erreicht werden kann.
werden.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
§ 11 a-
Weiterbildung sind die §§ 8a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist (1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat
Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehr- über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnun-
programm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzu- gen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 261
aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wild- Neunter Abschnitt
lebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht
auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vor- Sonstige Bestimmungen
schriften besteht. zum Schutz der Tiere
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-
dung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom § 13
Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeich- (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-
nen, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Wer nicht scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe
gekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe oder anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
Verwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüg- Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-
lich nach Satz 1 zu kennzeichnen. den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-
gen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des
über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kenn- Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
zeichnung zu erlassen. Er kann dabei vorsehen, daß Auf- Seuchenrechts bleiben unberührt.
zeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor
§ 11b vermeidbaren S~hmerzen oder Schäden durch land- oder
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züch- forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
ter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund
vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artge- (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
mäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auf- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
treten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von Versuchs- zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von
tiermutanten, die für die Durchführung bestimmter Tierver- Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren
suche notwendig sind. sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in
einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
§ 11c angehört, (Ausfuhr) zu verbieten oder von einer Genehmi-
gung abhängig zu machen.
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr,
Zehnter Abschnitt
2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten
14. Lebensjahr Durchführung des Gesetzes
nicht abgegeben werden.
§ 14
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
Achter Abschnitt bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behör-
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot den können
§ 12 1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa-
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von chung anhalten,
denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tier-
schutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
nicht in das Inland verbracht oder im Inland gewerbsmäßig schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem
in den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei
werden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schä- der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mit-
den nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der teilen,
zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen.
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zuständigen Behörde vorgeführt werden.
zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Verbringen von
Tieren aus einem Staat, der nicht der Europäischen Ge- (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
meinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Ein- nehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung
haltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tier- ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
haltung und von einer entsprechenden Bescheinigung ab- Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere
hängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
und Aufbewahrung zu regeln, soweit Richtlinien oder Ent- Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-
scheidungen der Europäischen Gemeinschaft dies vor- nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und
schreiben. zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 15 4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf 5. Einrichtungen oder Betriebe,
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen a) die mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die
nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils b) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der c) in denen Tiere während des Transports ernährt,
zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Ge- gepflegt oder untergebracht werden,
nehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommis-
6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig be-
sionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversu-
trieben werden.
chen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin,
der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrich- (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-
tung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Be-
berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisa- hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
tionen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfah- Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz über-
rungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet tragenen Aufgaben erforderlich sind.
sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kom-
missionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde un- (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
terrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele- ständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der schaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absat-
Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses zes 2
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere,
die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
gen Dienststellen der Bundeswehr. Der Bundesminister Sicherheit und Ordnung
der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt- a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu-
zung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung me, Gebäude und Transportmittel außerhalb der
über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr- dort genannten Zeiten,
heit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-
lung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen- betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten eingeschränkt,
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier-
schutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die
unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstüt-
Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele- zen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksich- (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
tigen. solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
§ 15a oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrich- richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
ten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
tung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbe-
sondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
ist, daß die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 3 nicht erfüllt zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung
waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 näher zu regeln. Er kann dabei insbesondere
oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich
Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat. der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertrans-
§ 16
porte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter- zes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-
liegen chen,
1. Nutztierhaltungen, 3. Einzelheiten-der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorla-
gepflichten und
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von
3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder
Unterlagen
Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
durchführen, regeln.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 263
§ 16a 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteil-
ten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prü-
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festge-
fung mit.
stellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier- insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen
und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum
unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 ent- Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der
sprechende Haltung des Tieres durch den Halter si- Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
chergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,
beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren er- den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
heblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterle- Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der Kommission
ben, so kann die Behörde es auf Kosten des Halters der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
schmerzlos töten lassen,
3. demjenigen, der den Vorschriften des§ 2, einer Anord- § 16f
nung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese
Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-
gen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen
begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Behörden übertragen.
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem § 16g
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertrans-
§ 16b
porten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr
(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommis- und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
sion zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schieds-
Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen spruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bun- Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
desminister die Tierschutzkommission anzuhören. Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der
in einem von der Kommission der Europäischen Gemein-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
schaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sach-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähe-
verständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-
re über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Auf-
statten.
gaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission
zu regeln. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
§ 16c Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der
Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes- Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-
rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich hörde niedergelegt. ßegen den Schiedsspruch kann inner-
sind. halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen
§ 16d Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-
tag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der
Entwicklung des Tierschutzes.
Elfter Abschnitt
§ 16e
Straf- und Bußgeldvorschriften
( 1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- § 17
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vor- strafe wird bestraft, wer
schriften zu ermöglichen, 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. einem Wirbeltier 18. entgegen § 9a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeich-
oder net, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb- 19. entgegen § 1O Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
liche Schmerzen oder Leiden Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
zufügt. 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
erforderliche · Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
§ 18 solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 21. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder :'licht
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen
aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht,
hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig kennzeichnet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § Ba Abs. 5, § 11
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,
Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt, 23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind oder
3. einer einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebens-
jahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis zum
a) nach § 2a oder vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 9a Abs. 2, § 11 a Abs. 3 24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in das
Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14 Inland verbringt oder dort ge~erbsmäßig in den Ver-
Abs.2 kehr bringt oder gewerbsmäßig hält,
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- einen Stoff anwendet,
geldvorschrift verweist,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
4. einem Verbot nach§ 3 zuwiderhandelt, oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwider-
handelt oder
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlach-
tet, 27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über
das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fi-
7. entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu- schen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bun-
bung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, veröffentlichten bereinigten Fassung zuwiderhandelt.
8. einem Verbot nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von
oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor-
nimmt, den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-
tigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 zufügt.
Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
sorgt, satzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20,
22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
durchführt, Deutsche Mark geahndet werden.
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1
erforderliche Genehmigung durchführt, § 19
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
nicht rechtzeitig anzeigt,
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit
14. entgegen § Ba Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a
eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24
oder nicht rechtzeitig anzeigt, oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
15. entgegen§ Sa Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvor-
haben oder die Art oder die Zahl der verwendeten
§ 20
Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauf- (1} Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen
tragten bestellt, Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel
Vorschriften des§ 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen§ 9 oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren
Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
Auflage sorgt, Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 265
Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswid- § 21a
rige Tat begehen wird.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in meinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen
einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich werden.
nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, § 21b
daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige
Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate ordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vor-
gedauert hat. schriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht
geändert worden sind:
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,
strafe bestraft.
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974
§ 20a (BGBI. 1 S. 469);
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, 2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der
daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-
3 a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbe-
mäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten ·
wahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü-
Art vorläufig verbieten.
tigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten be-
wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im reinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5
Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet. dieses Gesetzes,
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. Bayern
4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren
Zwölfter Abschnitt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Übergangs- und Schlußvorschriften
Hamburg
§ 21 5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von
Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierver- rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten
suchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden sind, Fassung; ·
erlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Vor dem Hessen
1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem
bis dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren, 6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
jedoch nunmehr einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ohne 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Genehmigung fortgeführt werden, sofern der Genehmi-
gungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem Nordrhein-Westfalen
1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur 7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach
anzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
zum 31. März 1987 nach Maßgabe des § 8a erneut anzu- Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten berei-
zeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder Be- nigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-
handlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entspre- rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige
chend. Nord-Rheinprovinz;
(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am 8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische
1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis- Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
pflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vorläufig als nummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fas-
erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, sung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nord-
rhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer
Westfalen.
endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
§ 22
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (Inkrafttreten)
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 23. Februar 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des 2. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 und des § 64 Abs. 4 des Ausländergesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) und des § 36
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ,,(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundesminister des In- bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen,
nern: wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundes-
gebiet aufhält und
Artikel 1
1 . nach seiner Einreise durch Eheschließung im
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben
geändert durch die Verordnung vom 26. Januar 1993 hat,
(BGBI. 1 S. 96), wird wie folgt geändert: 2. erlaubt eingereist ist und während seines recht-
mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Vor-
1. § 3 wird wie folgt geändert: aussetzungen für die Erteilung der Aufenthalts-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. erlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Auslän-
b) In Absatz 1 werden die bisherige Nummer 3 Num- dergesetzes eingetreten sind,
mer 5 und nach der Nummer 2 folgende Nummern 3
3. erlaubt eingereist ist und während seines recht-
und 4 eingefügt:
mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Um-
„3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung stände, die eine besondere Härte im Sinne des
des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mit- § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes oder
glieder des diplomatischen und berufskonsula- eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22
rischen, des Verwaltungs- und technischen Per- Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im
sonals sowie des dienstlichen Hauspersonals Bundesgebiet eingetreten sind oder
diplomatischer Missionen und berufskonsulari- 4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser
scher Vertretungen im Bundesgebiet und ihre Verordnung aufgeführten Staates ist und ein An-
mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zuge- spruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
zogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-
lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen steht."
Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Absätze 1
in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich
bis 4" durch die Worte „Absätze 1, 3 und 4" er-
von ihnen abhängig sind,
setzt.
4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes
beschäftigten privaten Hausangestellten von 3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Mitgliedern diplomatischer Missionen und be-
rufskonsularischer Vertretungen im Bundesge- ,,§ 10
biet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsa- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei-
men Haushalt lebenden Ehegatten, minderjäh- nem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutsch-
rigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen land keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem
Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine
wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,". Visa erteilen kann, können die Aufenthaltsgenehmi-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärti-
gen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen,
,,(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des
soweit das Auswärtige Amt keine andere Auslandsver-
Ausländergesetzes als Familienangehörige vom Er-
tretung zur Visaerteilung ermächtigt hat."
fordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten
Ausländer bedürfen auch im Falle der erlaubten
4. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder
einer nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständi- ,,(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Aus-
gen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmi- länderbehörde nach Absatz 1 , wenn die oberste Lan-
gung." desbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 267
5. In § 27 Nr. 1 werden nach den Worten „der Einreise" die und in Buchstabe a werden in der Aufzählung der
Worte „oder der Ausreise" eingefügt. Landkreise nach „Passau" ,,Deggendorf" und nach
„Freyung-Grafenau" ,,Straubing-Bogen" und in der
6. In der Anlage I werden „Jugoslawien" und „Nepal" ge- Aufzählung der kreisfreien Städte nach „Passau"
strichen, nach „Singapur" ,,Slowakische Republik" ein- ,,Straubing" eingefügt,
gefügt sowie „Tschechoslowakei" durch „Tschechische
Republik" ersetzt. c) in Nummer 4 Buchstabe b wird „Annaberg-Buch-
holz" durch „Annaberg" ersetzt.
7. In der Anlage II wird in Nummer 2 vor „Indien" ,,Bulga-
rien" eingefügt.
Artikel 2
8. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach „Zittau" die Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach§ 3 Abs. 4 des
Worte „die kreisfreie Stadt Görlitz" angefügt, Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur
b) in Nummer 4 wird das Wort „Tschechoslowakei" Durchführung des Ausländergesetzes vom 26. Oktober
durch die Worte „Tschechische Republik" ersetzt 1992 (BGBI. 1 S. 1807) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1993
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz *)
Vom 23. Februar 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 in Verbindung e) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
mit den §§ 39 und 83 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 Nr. 1 bis ,,28. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- gen, deren zulässiges Gesamtgewicht, ein-
kanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), § 10 schließlich des Gesamtgewichts des Anhän-
Abs. 2, §§ 39 und 83 Abs. 1 geändert durch Artikel 30 des gers, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet Nutzlast, einschließlich der Nutzlast des An-
der Bundesminister für Verkehr: hängers, 3,5 t nicht übersteigt und deren La-
dung, einschließlich der des Anhängers, nicht
Artikel 1 mehr als 3,5 t beträgt."
Die Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1022), zuletzt geändert durch die Verordnung 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
vom 14. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 382), wird wie folgt ,,§ 2
geändert:
(1) Wer nach dem 1. Januar 1994 gewerbliche Beför-
1. § 1 wird wie folgt geändert: derungen für andere nach§ 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14,
15 a bis 16 und 18 bis 27 durchführt, bedarf eines
a) Nach den Wörtern „Von den Bestimmungen des Nachweises darüber, daß er die Voraussetzungen
Güterkraftverkehrsgesetzes werden" werden die nach § 10 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes er-
Wörter „vorbehaltlich des § 2" eingefügt.
füllt. Gleiches gilt befristet bis zum 31. Dezember 1995
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge- für gewerbliche Beförderungen nach § 1 Nr. 28 im
fügt: innerstaatlichen Verkehr.
,,3a. die Beförderung von Medikamenten, medizini- (2) Der Nachweis wird durch Vorlage einer Beschei-
schen Geräten und Ausrüstungen sowie ande- nigung gemäß § 7 der Berufszugangs-Verordnung
ren zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert
(insbesondere bei Naturkatastrophen) be- durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1993
stimmten Gütern,". (BGBI. 1 S. 268), erbracht, die nicht älter als 5 Jahre
c) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: sein darf.
(3) Die Bescheinigung ist bei allen Fahrten im Kraft-
„9. die Beförderung von Abfällen, nicht jedoch von
Erdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschät- gen Kontrollbeamten zur Prüfung vorzuweisen."
zen anfällt, von Schlacke, Schrott, Autowracks,
Altreifen und Altöl sowie Stoffen und Gegen- 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
ständen, die zur Verwertung oder Wiederver-
wendung bestimmt sind,". ,,§ 3
Beförderungen von Gütern mit vor dem 1. Mai 1992
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-
gefügt: zugelassenen Lastkraftwagen, deren Nutzlast zu die-
sem Zeitpur:1kt höchstens 750 kg betrug und noch be-
,,11 a. die Beförderung von lebenden Tieren,". trägt, werden im innerstaatlichen Verkehr bis zum
31. Dezember 1995 von den Bestimmungen des Güter-
*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum
kraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Wird die in § 1
Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und Nr. 28 genannte Nutzlastgrenze überschritten, gilt § 2
grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18). entsprechend."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 269
Artikel 2 2. In Anlage 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beförderungs-
tarife, -entgelte und -bedingungen" durch die Wörter
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- ,,Beförderungspreise und -bedingungen" ersetzt.
kraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1364),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591 ), wird wie folgt geändert:
3. In Anlage 3 werden die Wörter „Beschränkung: Die
fachliche Eignung gilt nur für die Durchführung folgen-
der Beförderungen:" gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgehoben.
b) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt Artikel 4
ersetzt.
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
Freistellungs-Verordnung GüKG in der vom Inkrafttreten
2. § 8 wird gestrichen. § 9 wird§ 8.
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Die Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991
(BGBI. 1 S. 1068) wird wie folgt geändert: Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1993
- 2 BvQ 16/92 und 2 BvQ 17/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 4. August 1992 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 1585) wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Februar 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sse r-Schnarre n berge r
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im M i Ich sektor L 405/1 31. 12. 92
19. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3954/92 des Rates über den Abschluß des
Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen L 407/1 31. 12. 92
15. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 67/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeu-
gung außerhalb von Quoten im Zuckersektor L 10/8 16. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 76/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 11/6 19. 1. 93
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission über die Sonderbeihilfe für
Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor L 12/5 20. 1. 93
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 85/93 der Kommission über die Kontrollstellen im
Tabaksektor L 12/9 20. 1. 93
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und
-vereinbarungen im Tabaksektor L 12/13 20. 1. 93
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, cfen 26. Februar 1993 239
Erstes Gesetz
zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 16. Februar 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „Den Wünschen" durch
das folgende Gesetz beschlossen: die Worte „Der Wahl und den Wünschen" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
Änderung „Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch das
des Achten Buches Sozialgesetzbuch Wort „Inland" ersetzt.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- b) In Absatz 3 werden die Worte „nicht im Geltungs-
zes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts bereich dieses Gesetzbuches" durch die Worte „im
vom 26. Juni 1990, BGBI. 1 S. 1163), zuletzt geändert Ausland" ersetzt.
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1398), wird wie folgt geändert: 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die
,,4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistun- körperlich oder geistig behindert oder von einer
gen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),". solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistun-
gen nach diesem Buch vor."
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
fügt:
„Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der
„5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art
Jugendliche und ergänzende Leistungen der Behinderung vorrangig von anderen Leistungs-
(§§ 35a bis 37, 39, 40),".
trägern gewährt werden."
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „betrieben" das Wort a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „innerdeutsche
,,werden" eingefügt. und" gestrichen.
240 Bundesgesetzblatt, Jö.nrgang 1993, Teil 1
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforder-
lichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und
,,(4) Angebote der Jugendarbeit können auch
die Eignung einer von den Personensorgeberechtig-
Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben,
ten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt."
in angemessenem Umfang einbeziehen."
7. In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
12. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „und die kreisangehö-
rigen Gemeinden ohne Jugendamt" gestrichen.
„In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt
des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe 13. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach
nach Maßgabe des§ 40 geleistet werden." den Worten „Hilfe zur Erziehung" ein Komma gesetzt
und die Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behin-
8. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 derte Kinder und Jugendliche" eingefügt.
angefügt:
,,Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des . 14. Nach der Überschrift „Vierter Abschnitt: Hilfe zur Er-
21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter- ziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
stützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige"
oder Unterhaltsersatzansp·•jchen." wird folgende Überschrift eingefügt:
,,Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung".
9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 19 15. § 27 Abs. 4 wird gestrichen.
Gemeinsame Wohnformen
für MütterNäter und Kinder 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter ,,§ 34
sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut wer-
den, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlich- Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag
keitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen
der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche
Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, so- durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädago-
fern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen gischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Ent-
hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt wicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und
des Kindes in der Wohnform betreut werden. Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen
sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erzie-
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-
hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
den, daß die Mutter oder der Vater eine schulische
oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versu-
eine Berufstätigkeit aufnimmt. chen oder
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter- 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe oder
nach Maßgabe des§ 40 umfassen." 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
10. § 21 wird wie folgt geändert: Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be-
raten und unterstützt werden."
,,In geeigneten Fällen können die Kosten der Unter-
bringung in einer für das Kind oder den Jugend-
lichen geeigneten Wohnform einschließlich des 17. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe
übernommen werden, wenn und soweit dies dem „zweiter Unterabschnitt
Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus Eingliederungshilfe
ihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
ist." § 35a
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Eingliederungshilfe
„Die Kosten können über das schulpflichtige Alter für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
hinaus übernommen werden, sofern eine begon- ( 1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert
nene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
ist, längstens aber bis zur Vollendung des haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird
21. Lebensjahres." nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
11. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
„Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der teilstationären Einrichtungen,
Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, 3. durch geeignete Pflegepersonen und
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 241
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti- Worte „ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach
gen Wohnformen geleistet. Für Aufgabe und Ziel §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die
der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises Erziehung und Betreuung übernommen hat," ersetzt.
sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3
und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die
21. § 39 wird wie folgt geändert:
Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfege-
setzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf see- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
lisch behinderte oder von einer solchen Behinde- ,,(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach
rung bedrohte Personen Anwendung finden. § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugend-
sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An- lichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung."
die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-
pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht ,,(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Be-
im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen darf soll durch taufende Leistungen gedeckt wer-
für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, den. Sie umfassen außer im Fall des§ 32 und des
so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen wer- § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemesse-
den, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder nen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des
gemeinsam betreut werden." Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Be-
trages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 1
18. § 36 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-
a) Vor§ 36 wird folgende Überschrift eingefügt: tersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-
„Dritter Unterabschnitt gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)
Gemeinsame Vorschriften oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a
für die Hilfe zur Erziehung Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6
und die Eingliederungshilfe zu bemessen."
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche". c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Worte
d) In Absatz 6 werden die Worte „der sich bei entspre-
,,zur Erziehung" gestricJ:len.
chender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des
c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „den Wün- Ersten Buches ergibt" durch die Worte „der nach
schen" durch die Worte „der Wahl und den Wün- § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes
schen" ersetzt. Kind zu zahlen ist" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Erzie-
hung" gestrichen. 22. § 40 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erzieherischen" a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
gestrichen.
„Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a
f) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch
,,(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so Krankenhilfe zu leisten;".
soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfe- b) In Satz 2 werden die Worte „statt dessen" gestri-
plans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein chen.
Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe
für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erschei-
nen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er- 23. § 41 wird wie folgt geändert:
forderlich, so sollen auch die Stellen der Bundes- a) Vor§ 41 wird folgende Überschrift eingefügt:
anstalt für Arbeit beteiligt werden." „Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige".
19. § 37 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Hilfen
nach§§ 32 bis 34" die Worte „und§ 35a Abs. 1 c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 27 Abs. 3 und 4
Satz 2 Nr. 3 und 4" eingefügt. sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40"
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „können" durch durch die Verweisung,,§ 27 Abs. 3 sowie die§§ 28
das Wort „kann" ersetzt. bis 30, 33 bis 36 und 39, 40" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „keine Hilfe d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
zur Erziehung" durch die Worte „weder Hilfe zur ze 2-und 3.
Erziehung noch Eingliederungshilfe" ersetzt.
24. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
20. In § 38 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „sind die eingefügt:
Pflegeperson und die in der Einrichtung für die Erzie- ,,Während der lnobhutnahme sind der notwendige Un-
hung verantwortlichen Personen im Rahmen einer terhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die
Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 oder 34" durch die Krankenhilfe sicherzustellen."
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
25. In § 43 Abs. 2 wird das Zitat ,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4" 30. In§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
durch das Zitat,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.
,,Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Erlaubnis vorsehen."
26. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden in Nummer 5 das Komma sowie 31. § 56 wird wie folgt geändert:
die Nummer 6 gestrichen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: aa) In Satz 1 wird die Verweisung „der §§ 1811
und 1818" durch die Verweisung „des§ 1818"
„Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer
ersetzt.
1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptions-
bb) In Satz 2 wird nach der Verweisung „des
pflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
aufnimmt oder § 1803 Abs. 2" ein Komma und die Verweisung
,.des§ 1811" eingefügt.
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht
betreut werden." gefügt:
,,Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-
27. § 45 wird wie folgt geändert: lich ist."
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung
neben der Aufsicht nach Absatz 1" durch die Worte 32. § 59 wird wie folgt geändert:
.,erlaubnispflichtige Einrichtung" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Eingangsworte „Das
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die
Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-
tungsdienst besitzen, ermächtigen" durch die Wor-
28. Nach§ 48 wird folgende Vorschrift eingefügt: te „Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt"
ersetzt.
.,§ 48a
Sonstige betreute Wohnform b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,welche" durch das Wort „die" ersetzt.
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in
der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Un- c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
terkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entspre- ,.3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-
chend. ansprüchen eines Abkömmlings oder zur Lei-
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit stung einer an Stelle des Unterhalts zu gewäh-
einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der renden Abfindung zu beurkunden, sofern die
Einrichtung." unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt
der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat,".
29. § 52 wird wie folgt gefaßt: d) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden in dem Klammer-
,.§ 52 zusatz nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Worte
Mitwirkung „und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche" angefügt.
in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
e) In Absatz 2 werden die Worte „Der Beamte oder
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38
Angestellte" durch die Worte „Die Urkundsperson"
und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuvyir- sowie das Wort „ihm" durch das Wort „ihr'' er-
ken. · setzt.
f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für
den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Lei- ,,(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und
stungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits einge- Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Nä-
leitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den heres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an
Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu diese Personen regeln."
unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese
Leistung ein Absehen von der Verfolgung(§ 45 JGG) 33. § 61 wird wie folgt geändert:
oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG)
ermöglicht. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner- ,.(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 personenbezogener Daten durch das Jugendamt
Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten
soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes."
während des gesamten Verfahrens betreuen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 243
34. § 62 wird wie folgt geändert: 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wird jeweils örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern
das Eingangswort „für'' gestrichen. der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Pla-
nung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten
b) In§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Verwei- Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für
sung ,,§§ 42 bis 48" durch die Verweisung ,,§§ 42 junge Volljährige,
bis 48 a" ersetzt.
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,
Diensten und Veranstaltungen sowie deren
35. In§ 64 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Kontrollbefugnis- Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen
sen" durch das Wort „Kontrollaufgaben" ersetzt. Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere
Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbil-
36. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: dung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
,,(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die- 4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-
sem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugend- rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung
amt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugend- der Jugendhilfe,
amt."
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-
rung von Hilfe nach den§§ 32 bis 35a, insbeson-
37. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der
Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „kann an-
Einzelfällen,
erkannt werden, wer'' durch die Worte „können
juristische Personen und Personenvereinigungen 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
anerkannt werden, wenn sie" ersetzt. Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45
bis 48a),
b) In Nummer 1 wird das Wort „ist" durch das Wort
,,sind" ersetzt. 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen wäh-
rend der Planung und Betriebsführung,
c) In Nummer 2 wird das Wort „verfolgt" durch das
Wort „verfolgen" ersetzt. 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugend-
hilfe,
d) In Nummer 3 werden das Wort „läßt" durch das
Wort „lassen", das Wort „er'' durch das Wort „sie" 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im
und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt. Ausland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die
Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten
e) In Nummer 4 wird das Wort „bietet" durch das Wort
Leistung handelt,
,,bieten" ersetzt.
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-
38. § 81 wird wie folgt geändert: schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
a) In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Kom- (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
ma ersetzt. nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge- Träger wahrgenommen werden.
fügt: (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttre-
,,8. den Justizvollzugsbehörden und". tens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen
Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48 a bestimmten
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Auf-
gaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren
39. Das Siebte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er- Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergär-
setzt: ten und andere Tageseinrichtungen für Kinder bezie-
hen, unteren Landesbehörden zuweisen.
„Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können
durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne
Erster Abschnitt seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des
Sachliche Zuständigkeit öffentlichen Rechts, die nicht öffentliche Träger der
§ 85 Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Sachliche Zuständigkeit
zweiter Abschnitt
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Örtliche Zuständigkeit
Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der
örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der Erster Unterabschnitt
überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig § 86
für Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick- an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
lung von Empfehlungen zur Erfüllung der Auf- (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
gaben nach diesem Buch, Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
reich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern
An die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehe- und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur
lichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten
festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche die Zuständigkeit nach Satz 1.
Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die
dessen Bereich der personensorgeberechtigte Eltern- örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentschei-
teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zu-
dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso- weisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise
nensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im zuständig. ·
Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet § 86a
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
enthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der an junge Volljährige
Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-
der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei bei- liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge
den Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnli-
richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen chen Aufenthalt hat.
Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrich-
Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung,
tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug
der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in
keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen
das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei- Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-
stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1
hatte das Kind oder der Jugendliche während der
genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufent-
halt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tat- (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach
sächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugend- § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
lichen vor Beginn der Leistung. weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so
Aufenthalte und steht die Personensorge keinem bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem
Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre- Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hil-
chend. feleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 Betracht.
bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn- § 86b
lichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
nicht feststellbar oder sind sie verstorben, so richtet in gemeinsamen Wohnformen
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf- für MütterNäter und Kinder
enthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen
der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche
für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger
während der letzten sechs Monate vor Beginn der
zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-
Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der
berechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das
lichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entspre-
Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung
chend.
tatsächlich aufhält.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Lei-
lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
stung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird
nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Ab-
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
satz 1 genannten Zeitpunkt.
personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a
einzelne Angelegenheiten der Personensorge ent- oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41
zogen sind. Solange die Personensorge beiden El- voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der
ternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bisher zuständig war. Eirie Unterbrechung der Hilfe-
bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
gilt entsprechend. Betracht.
§ 86c
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Fortdauernde Leistungsverpflichtung
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird beim Zuständigkeitsvvechsel
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 245
rung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zu- Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen
ständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfah-
örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis rens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a
erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, Abs. 1 und 3 entsprechend.
hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit
§ 86d bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat
ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem
Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zustän-
örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, digkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so
in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, lange fort, bis der Jugendliche oder junge Erwachsene
der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tat- längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten
sächlich aufhält. nach dem Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder
Zweiter Unterabschnitt wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben § 86d entsprechend.
§ 87
Örtliche Zuständigkeit § 87c
für vorläufige Maßnahmen Örtliche Zuständigkeit
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft
Für die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Ju- (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit
gendlichen(§ 42) und die Herausnahme eines Kindes der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Geset-
oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Per- zes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
sonensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entschei-
Jugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich dung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhn-
aufhält. liche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maß-
geblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist
§ 87a ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht fest-
Örtliche Zuständigkeit zustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des
§ 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie de- Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter
ren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt ent-
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson sprechend.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn- die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-
form sowie für die Rücknahme oder den Widerruf rende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen
dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder
örtliche Prüfung (§§ 46, 48 a), die Entgegennahme von Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann
Meldungen(§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Aus- auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Eltern-
nahme von der Meldepflicht(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie teil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des
die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Lei- Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem
ters oder eines Mitarbeiters(§§ 48, 48a) ist der über- die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-
örtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte renden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft
Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des
Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende
Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschafts-
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
gericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.
(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in des-
Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-
sen Bereich die Einrichtung oder die selbständige
mundschaftsgericht angerufen werden.
sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die
§ 87b durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das
Örtliche Zuständigkeit
Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf-
für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
enthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mit- gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zustän-
wirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt digkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum
§ 86 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Für die Mitwirkung im Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt det hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu
oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim
Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung
§ 89a
zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistand-
schaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts Kostenerstattung
entsprechend. bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des (1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur
Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungs-
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die anneh- hilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der
mende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständigkeit auf Grund des § 86 Abs. 6 aufgewendet
hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
vor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre.
§ 87d Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die
Örtliche Zuständigkeit Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert
für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 nach § 41 fortgesetzt wird.
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-
Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen tungspflichtig werdende örtliche Träger während der
Aufenthalt hat. Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme tungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so
von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand- bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser über-
schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist örtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zustän-
der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich dig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-
der Verein seinen Sitz hat. pflichtig.
(3) Hat oder hätte sich nach dem Zuständigkeits-
§ 87e wechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86
Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt
Örtliche Zuständigkeit
für Beurkundung und Beglaubigung geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstat-
tungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 örtlich zuständig geworden wäre.
ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zu-
ständig.
§ 89b
Dritter Unterabschnitt Kostenerstattung
Örtliche Zuständigkeit bei vorläufigen Maßnahmen
bei Aufenthalt im Ausland zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
§ 88 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
Örtliche Zuständigkeit oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugend-
bei Auf enthalt im Ausland lichen ohne Zustimmung des Personensorgeberech-
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die tigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen
Erfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in des- gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
sen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-
ist das Land Berlin zuständig. lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der örtliche Träger gehört.
Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-
ständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre- § 89c
chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt Kostenerstattung
dabei außer Betracht. Satz 1 gilt für die Wahrnehmung bei fortdauernder oder vorläufiger
anderer Aufgaben entsprechend. Leistungsverpflichtung
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen
seiner Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind
Dritter Abschnitt von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem
Kostenerstattung Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewor-
den ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen
§ 89 seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat,
Kostenerstattung sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen
bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt
nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird.
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86,
86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, (2) Hat der örtliche Träger -die Kosten deshalb auf-
so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewen- gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 247
widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wer-
Betrag in Höhe· eines Drittels der Kosten, mindestens den.
jedoch 100 Deutsche Mark, zu erstatten. (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä- bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört- und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder
lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei
örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor- Übertritt aus dem Ausland (§ 89d) erstattet. Verzugs-
den ist. zinsen können nicht verlangt werden.
§ 89d § 89g
Kostenerstattung Landesrechtsvorbehalt
bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben
(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberech- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über-
tigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen tragen werden."
Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufge-
wendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu
erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. 40. Das Achte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-
Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zu- setzt:
ständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der
„Achtes Kapitel
Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen
Elternteils richtet. Teilnahmebeiträge,
Heranziehung zu den Kosten,
(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder
Überleitung von Ansprüchen
des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland,
so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überört- Erster Abschnitt
liche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle
bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh- Erhebung von Teilnahmebeiträgen
nerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegan-
§ 90
genen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und
nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichti- Erhebung von Teilnahmebeiträgen
gen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Län- (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
der nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufga-
1. der Jugendarbeit nach § 11,
ben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt
wahrgenommen. 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den
Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten fällt weg, 3. der Fö{derung von Kindern in Tageseinrichtungen
wenn inzwischen für einen zusammenhängenden nach~§ 22, 24
Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu ge- können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
währen war. werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teil-
§ 89e nahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruch-
Schutz der Einrichtungsorte nahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrich-
ten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge- oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben
wöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Eltern- oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-
teils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser zen.
in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder son-
stigen Wohnform begründet worden, die der Erzie- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann
hung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Straf- der T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag
vollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der
der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere 1. die Belastung
Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen
Aufenthalt hatte.
Eltern oder
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem
und
überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich
der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-
schen erforderlich ist.
§ 89f Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
Umfang der Kostenerstattung Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, Eltern.
soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-
dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grund- beitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilwei-
sätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen se erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
hilfe übernommen werden, wenn die Belastung den 3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen
Satz 2 gilt entsprechend. entspricht,
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung herangezogen.
gelten die§§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozial-
(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19
hilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht
werden herangezogen
eine andere Regelung trifft.
1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
Zweiter Abschnitt Kinder diese selbst und ihre Eltern,
Heranziehung zu den Kosten 2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des
Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte,
§ 91
3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen
Eltern werden zu den Kosten (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden
nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das
1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozial-
Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst
pädagogisch begleiteten Wohnform(§ 13 Abs. 3),
tragen kann.
2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-
situationen (§ 20), (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen
für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
der Schulpflicht (§ 21 ),
4. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistun- § 92
gen nach den §§ 39 und 40 in Formen der Kostentragung
durch die öffentliche Jugendhilfe
a) einer Tagesgruppe (§ 32),
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen
b) Vollzeitpflege (§ 33),
die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und
c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Perso-
Wohnform (§ 34), nen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu- und Vermögen· nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht
ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen zuzumuten ist.
Familie erfolgt, (2) In begründeten Fällen können die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit
5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-
tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel
der und Jugendliche in
aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe
a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationä- der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang wer-
ren Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), den diese Personen zu den Kosten herangezogen.
b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7,
Wohnformen und durch geeignete Pflegeperso- Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und
nen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4), anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen
6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugend- Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten
lichen (§ 42), Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-
kommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94
7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht,
Jugendlichen (§ 43)
der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang
herangezogen. werden diese Personen zu den Kosten herangezogen
(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.
der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tages-
pflege (§§ 23, 24) herangezogen. lebt das Kind nur § 93
mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und Umfang der Heranziehung
das Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht
(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91
kann die Beteiligung an den Kosten auch entspre-
genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines
chend den Bestimmungen für die Förderung von Kin-
Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der
dern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-
regeln.
lichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maß-
(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten gabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und
1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleite- durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammen-
ten Wohnform (§ 13 Abs. 3), lebende Eltern haften als Gesamtschuldner.
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-
zum Abschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3) beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und
und . der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 249
Einkommen nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veran-
nach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu lassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf
den Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höch-
Elternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind stens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen.
oder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermitt- Für die Vergangenheit können die Eltern oder Eltern-
lung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze teile außer unter den Voraussetzungen des bürger-
§ 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzu- lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,
wenden. wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unver-
(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus züglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und
85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten her- Dritter Abschnitt
angezogen werden. Überleitung von Ansprüchen
(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die § 95
§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre- Überleitung von Ansprüchen
chend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85
(1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die
des Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selb-
Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch
ständige sonstige Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19,
gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im
21, 34, die Tagespflege nach§ 23, die Vollzeitpflege
Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der
nach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbe-
Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche
treuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei
Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser An-
einer geeigneten Pflegeperson nach § 35 a Abs. 1
spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
Satz 2 Nr. 3.
übergeht.
(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem glei-
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,
chen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhnte
als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder
dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-
(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch
ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,
schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Voll- verpfändet oder gepfändet werden kann.
endung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne
abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt
Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranzie- ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
hung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzu-
nehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungs- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs
Kostenbeitrag stehen wird. bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 94 § 96
Sonderregelungen Überleitung von Ansprüchen
für die Heranziehung der Eltern gegen einen nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtigen
(1) Wird Hilfe zur Erziehung(§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Jugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen
abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranzie- nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur
hung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden bewirken,
besonderen Vorschriften. 1. wenn einem Volljährigen
(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der a) eine Leistung nach§ 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21
Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusam- Satz 3 gewährt wird oder
men, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren
auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutra-
zu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten gen hat, und
Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen ge-
staffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen
im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in ist.
Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder
Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut
dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein
Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen
Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
Nr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend- Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des
lichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende schalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist
besondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunfts-
jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde pflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden
der Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährig- für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach§ 90
keit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer
den Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
den Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur
als häusliche Ersparnis verlangt werden könnte. Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich- nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
tiger außer unter den Voraussetzungen des bürger- Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber
lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über
wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den
schriftlich mitgeteilt worden ist. Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;
(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft
absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim
mit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungs- Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der
aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß
Unterhaltsleistung stehen würde. nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim
Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
Vierter Abschnitt
einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft
Ergänzende Vorschriften verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
§ 97
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
Feststellung der Sozialleistungen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen rigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuwei-
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der sen."
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,
wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfah- 41. § 98 wird wie folgt geändert:
rensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugend-
a) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben b folgen-
hilfe das Verfahren selbst betreibt.
der Buchstabe c angefügt:
§ 97a „c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Pflicht zur Auskunft Kinder und Jugendliche,".
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
oder den Erlaß eines T eilnahmebeitrags nach § 90 gefügt:
oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, ,,2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vor-
94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder läufige Maßnahmen getroffen worden sind,".
Elternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Num-
örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-
mern 3 bis 10.
mögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder
Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des
Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur 42. § 99 wird wie folgt geändert:
Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die a) In Absatz 1 werden vor der Nummer 1 nach den
Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Worten „Hilfe zur Erziehung" ein Komma und die
Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
diese an die Stelle der Eltern. Kinder und Jugendliche" eingefügt.
(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 28 oder
§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs 41" durch die Verweisung,,§§ 28, 35a oder§ 41"
oder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach ersetzt.
§ 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile
eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „Emp-
sowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflich- fänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis
tet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und 35" ein Komma sowie die Worte „von Eingliede-
Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-
gendliche nach § 35 a" eingefügt.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1
und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Namen und d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art ,,(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin-
sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen dern und Jugendlichen sind Kinder und Jugend-
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrecht- liche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den
liche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert
denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau- nach
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 251
a) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maß- bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
nahme, Form der Hilfegewährung während der Nummern 7 bis 9.
Unterbringung, Institutionen oder Personen- cc) In Nummer 7 wird die Verweisung,,§ 99 Abs. 2
kreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Nr. 1" durch die Verweisung,,§ 99 Abs. 3 Nr. 1"
Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-
ersetzt.
nahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen-
den Hilfe, dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
b) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den „8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6
unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach bis 8 und 1O sind für das abgelaufene
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Kalenderjahr,".
Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnah- ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
me."
,,9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4,
e) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absät- 5 und 9 sind zum 31. Dezember".
ze 3 bis 10.
f) Im neuen Absatz 8 werden jeweils die Worte „in-
45. § 102 wird wie folgt geändert:
nerdeutschen und" gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auskunftspflichtig sind
,,(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Einrichtungen, Behörden und Geschäfts- 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-
stellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Per- hebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Ab-
sonen sind satz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-
führt werden,
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der
Einrichtung, der Art des Trägers sowie der Art 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die
und Zahl der verfügbaren Plätze, Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10,
nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und
durchgeführt werden,
die Geschäftsstellen der Träger der freien Ju-
gendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Er-
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Per- hebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
son 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
a) die Art der Einrichtung, Behörde, Ge- für die Erhebungen nach§ 99 Abs. 10,
schäftsstelle, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Ge-
b) die Art des Trägers der Einrichtung und die meindeverbände, soweit sie Aufgaben der Ju-
dort verfügbaren Plätze, gendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahr-
nehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8
c) Geschlecht und Geburtsjahr, bis 10,
d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhe-
Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und bungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3,
des Arbeitsbereiches." 8 und 9,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-
43. In § 100 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1 und 2 schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhe-
Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs.1, 2 und 3 Nr. 1" bungen nach § 99 Abs. 9."
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 7
und 8" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8
44. § 101 wird wie folgt geändert: und 9" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
46. § 104 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Erhebungen nach§ 99 Abs. 1 bis 7 und
10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Satz 1" durch die Angabe ,,§ 48a Abs. 1"
betreffen, beginnend 1996, die Erhebungen nach ersetzt.
Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebun- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
gen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen eingefügt:
nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen
nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen." „3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vornimmt oder".
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
eingefügt:
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angape ,,§ 96
„6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 97 a Abs. 4"
einer vorläufigen Maßnahme,". ersetzt.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1 2. In § 12 werden die Worte „kann den Jugendlichen im
und 3" durch die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1, 3 Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten"
und 4" ersetzt. durch die Worte „kann dem Jugendlichen nach Anhö-
rung des Jugendamts auch auferlegen" ersetzt.
Artikel 2 3. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und
Änderung Abs. 4 werden die Worte „Der Jugendwohlfahrtsaus-
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes schuß" beziehungsweise „des Jugendwohlfahrtsaus-
schusses" durch die Worte „Der Jugendhilfeausschuß"
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 beziehungsweise „des Jugendhilfeausschusses" er-
(BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geändert: setzt.
1. Artikel 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und ,,Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeord-
§ 35 a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für net hat, Hilfe zur Erziehung nach§ 12 Nr. 2 in Anspruch
junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer zu nehmen."
solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
vor."
Artikel 4
2. Artikel 14 wird wie folgt gefaßt: Änderung sonstigen Bundesrechts
„Artikel 14 (1) In § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 nummer 400-2, veöffentlichten bereinigten Fassung, das
über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1
einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des lnkrafttre- S. 1974) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 51 a
tens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits ein- Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Worte
geleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erzie- ,,Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialge-
hung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das setzbuch" ersetzt.
Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent~
(2) In § 91 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in
halt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
1993.
1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 1
(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)
über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bun- geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 82 des Geset-
desrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum zes für Jugendwohlfahrt" durch die Verweisung ,,§ 94 des
3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
junge Volljährige, die am Tage des lnkrafttretens des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet (3) In§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991
Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozial- (BGBI. 1 S. 94), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
hilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist,
Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Un- werden die Worte „des Gesetzes für Jugendwohlfahrt"
terbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt durch die Worte „des Achten Buches Sozialgesetzbuch"
außer Betracht." ersetzt.
3. In Artikel 15 Abs. 1 wird die Verweisung „Artikel 1 § 89 (4) In§ 12 Satz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in
Abs. 1" durch die Verweisung „Artikel 1 § 85 Abs. 1" der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November
ersetzt. 1989 (BGBI. 1 S. 2016) wird das Zitat,,§ 78 Abs. 5 Satz 3
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat,,§ 46
Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" er-
4. Artikel 23 wird gestrichen; Artikel 24 wird Artikel 23.
setzt.
(5) Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des
Artikel 3 Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes S. 1469) wird wie folgt geändert:
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 werden nach den Worten „Hilfe zur
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
Erziehung" die Worte „oder Hilfe für junge Volljährige"
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
eingefügt.
11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
2. In § 6 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugend-
1. In § 9 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: wohlfahrt Hilfe zur Erziehung" durch die Worte „nach
„2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zur Erzie-
§ 12 in Anspruch zu nehmen." hung oder Hilfe für junge Volljährige" ersetzt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 253
Artikel 5 (2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann
Überleitungsvorschriften den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttre-
ten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkraft-
Artikel 7
treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind
nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig geworde- Inkrafttreten
nen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder (1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom
gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben. 1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1. April 1993 in Kraft.
Artikel 6 (2) Die in der Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III
Schlußvorschriften des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885, 1219) aufgeführten §§ 3 bis 5 der Sechsten
(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verord- Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur
nung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfege- Jugendhilfeverordnung (GBI. 1982 1 Nr. 6 S. 141) in der
setzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundes- Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom
sozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert 17. Dezember 1984 zur Jugendhilfeverordnung (GBI. 1985 1
werden. Nr. 1 S. 6) sind nicht mehr anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Februar 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 17. Februar 1993
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher,
lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in
der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. August 1986
(BGBI. 1 S. 1319),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1080),
3. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1762) und
4. den nach seinem Artikel 9 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft
getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 17. Februar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 255
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, ihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbeson-
Grundsatz dere
§ 1 1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben b) an Transportmittel für Tiere
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier festlegen,
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-
den zufügen. 1 a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere
die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-
Zweiter Abschnitt schränken,
Tierhaltung 2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für
die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
§2 3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförde-
rung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durch-
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen ent-
führen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse
sprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal-
und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müs-
tensgerecht unterbringen,
sen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-
gung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder
gen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertrans-
porten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder
§ 2a Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und
Aufbewahrung regeln,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch 6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so- durchführt, bei der zuständigen Behörde registriert
weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforde- sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-
rungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu fahren der Registrierung regeln.
bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlas-
sen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Ge- §3
meinschaftsbedürfnisse der Tiere, Es ist verboten,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an gen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräf-
Tränkvorrichtungen, te übersteigen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes,
bei der Unterbringung der Tiere, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tie- gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
re; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben, behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist,
daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwa- zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
chung zu machen, aufzubewahren und der zuständi- schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben;
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kran-
ken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein
men mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach
Beförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird, § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren
mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- erteilt worden ist,
wesen*) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-
schen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück-
*) Jetzt: Bundesminister für Post und Telekommunikation. zulassen, um sich seiner zu entledigen,
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildle- nen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-
benden Art in der freien Natur auszusetzen oder an- schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß
zusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima an- § 4b
gepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des
Naturschutzrechts bleiben unberührt, Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbun- 1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblü-
den sind, tigen Tieren zu regeln,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer- b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für zu verbieten,
das Tier verbunden sind,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2
abzurichten oder zu prüfen, vorgenommen werden dürfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als
nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
erfordern,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzu- gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai
verleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II
Gründen erforderlich ist, S. 770) näher zu regeln.
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-
liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
Vierter Abschnitt
11. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-
lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden. Eingriffe an Tieren
§5
Dritter Abschnitt (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit
Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
Töten von Tieren werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres
ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung
§4 mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, Grund nachgewiesen wird.
soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur
unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen 1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine
weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Betäubung in der Regel unterbleibt,
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht Urteil nicht durchführbar erscheint.
mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wir- (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
beltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten hat. 1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männ-
lichen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Ka-
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt ninchen, sofern kein von der normalen anatomischen
§ 4a. Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
§ 4a 2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-
wachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. 3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage
alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu- mern,
bung, wenn
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um- alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
ständen nicht möglich ist,
5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung Welpen,
für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt
6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim
hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
Geflügel,
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im 7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehen-
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, de- gliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Ver-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 257
wendung finden sollen, während des ersten Lebensta- 2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
ges.
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach 4. Grundlagenforschung.
Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist
insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der
§6
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Ver-
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputie- fahren erreicht werden kann.
ren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt
Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben
werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden
eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-
1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-
geboten ist, tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-
2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung den erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen
des Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierver- nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-
suche, unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnis-
entgegenstehen, se von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-
senschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung
3. ein Fall des§ 5 Abs. 3 vorliegt, sein werden.
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von
nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind ver-
oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu-
boten.
chung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforder-
lich ist. (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnis-
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt sen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind grund-
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch sätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt,
durch eine andere Person vorgenommen werden, die die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für tes Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8a Abs. 1 und § 9 um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und
Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3 soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf an-
Satz 1 entsprechend. dere Weise erlangt werden können.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elasti-
sche Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des§ 5 §8
Abs. 3 Nr. 4.
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, be-
§ 6a darf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tier- zuständige Behörde.
versuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbil- (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorha-
dung.
bens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen. In dem Antrag ist
Fünfter Abschnitt
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-
Tierversuche aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absat-
§7 zes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe 3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
oder Behandlungen zu Versuchszwecken Nr. 5 vorliegen.
1. ari Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schä- Der Antrag muß ferner die Angaben nach § Ba Abs. 2 Nr. 1
den für diese Tiere oder bis 5 enthalten.
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder
deren Trägertiere verbunden sein können. 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorlie-
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit
gen,
sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankhei- fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten
ten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be- nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung
schwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiolo- eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch
gischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläß-
Tier, lich ist;
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierver-
sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung suchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nach-
insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier- zuholen.
versuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit er-
geben; 1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach- 2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das Ver-
lichen Mittel vorhanden sowie die personellen und or- suchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
ganisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung 3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierver-
der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tier- suche einschließlich der Betäubung,
schutzbeauftragten gegeben sind;
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter- vorhabens,
bringung und Pflege einschließlich der Betreuung der
Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicherge- 5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des
stellt ist und Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der
und des§ 9a Abs. 1 erwartet werden kann. Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des
Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Än- lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben ange-
derung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei- geben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständi-
gen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb gen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorha-
eines Monats widerrufen wird. ben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt
verwendeten Tiere anzugeben.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhal-
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ande- te während des Versuchsvorhabens, so sind diese Ände-
ren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzei-
die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäf- gen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung
tigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben, sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. deren Durchführung ausdrücklich die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des
§ 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
der Europäisct,en Gemeinschaften vorgeschrie- worden ist.
ben,
§ Sb
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-
desminister mit Zustimmung des Bundesrates im (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an
Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemei- Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder meh-
nen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder rere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverord- der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
nung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts- auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauf-
aktes eines Organs der Europäischen Gemein- tragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
schaften von einem Richter oder einer Behörde (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen
angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-
den Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert medizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -
ist; bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maß-
erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Be-
nahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Ver-
hörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulas-
fahren vorgenommen werden und der Erkennung ins-
sen.
besondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier (3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
oder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und
Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
§ 8a 2. die Einrichtüng und die mit den Tierversuchen und mit
der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu
(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der
beraten,
Genehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben spä-
testens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde 3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs
anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, Stellung zu nehmen,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 259
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraus-
von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be- setzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder
schränkung von Tierversuchen hinzuwirken. unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchs- Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-
vorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-
anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein. den Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An
der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von einem nicht betäubten Wirbeltier darf
allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-
Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann. ren Verletzungen führt,
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit
Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch-
seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche tigung des Befindens des Versuchstieres oder der
Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist Zweck des Tierversuchs eine Betäubung aus-
sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vor- schließt.
schläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein
entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich
Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenberei- schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei
che festzulegen. denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht
§9 erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wir-
beltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt die Äußerung von Schmerzen verhindert oder einge-
werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse ha- schränkt wird.
ben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versu-
che nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von 5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Ein-
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der griff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheb-
Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit lichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Lei-
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- den oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tier-
studium durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen versuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei
abgeschlossenem Hochschulstudium denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und
der weitere Tierversuch ist nicht mit Leiden oder Schä-
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese den und mit nur unerheblichen Schmerzen verbun-
Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaft- den.
lichen Einrichtungen tätig sind,
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier
Einzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen, schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es
soweit dies mit dem Schutz der Versuchstiere vereinbar infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
ist.
7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu be- werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden
schränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissen- sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem"
schaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzel- Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon
nen gilt für die Durchführung folgendes: zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tie-
Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur
durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy- ren anderer Herkunft erforderlich macht.
siologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolg- 8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwende-
ten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die te und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer,
aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur Hund, Hamster sowie jede verwendete und überleben-
durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tie- de Katze und jedes verwendete und überlebende Ka-
ren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. ninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier
werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist. nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen
oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 be-
nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den zeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerz-
verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen los zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die
sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostener- den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll
sparnis zugefügt werden. ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhal-
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Sat- ten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand
zes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
oder einer anderen befähigten Person beobachtet und zeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Eingriffe
erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden. und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen.
und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
Stellvertreter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Erfül- und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder
lung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 sein Stellvertreter verantwortlich.
verbunden sind.
§ 9a Siebenter Abschnitt
(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu ma- Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
chen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvor-
haben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die § 11
Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an (1) Wer
sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die
Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art 1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,
und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltie- 2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-
re verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des lichen Einrichtung halten oder
Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;
3. gewerbsmäßig
bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und
Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten
Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf- oder halten,
zeichnungen sind von den Personen, die die Versuche b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztie-
durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvor- ren handeln,
habens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,
wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrich- c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder
tungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jah- d) Tiere zur Schau stellen
re lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzube-
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
Einsichtnahme vorzulegen.
1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- werden soll,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen
und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
durchführen, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen 3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit die-
Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art nen.
und Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und über
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne
die Art der Versuche zu melden, und das Melde- und
des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
Übermittlungsverfahren zu regeln.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund
Sechster Abschnitt ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Um-
Eingriffe und Behandlungen gangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforder-
§ 10 liche Zuverlässigkeit hat und
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Er-
oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden
nährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermög-
oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
lichen.
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen
Einrichtung oder einem Krankenhaus oder (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Die zuständige Behörde kann demjenigen die Ausübung
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsbe- der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
rufe.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck
Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch
nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische
Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
Darstellungen, erreicht werden kann.
werden.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
§ 11 a-
Weiterbildung sind die §§ 8a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist (1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat
Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehr- über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnun-
programm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzu- gen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 261
aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wild- Neunter Abschnitt
lebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht
auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vor- Sonstige Bestimmungen
schriften besteht. zum Schutz der Tiere
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-
dung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom § 13
Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeich- (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-
nen, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Wer nicht scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe
gekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe oder anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
Verwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüg- Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-
lich nach Satz 1 zu kennzeichnen. den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-
gen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des
über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kenn- Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
zeichnung zu erlassen. Er kann dabei vorsehen, daß Auf- Seuchenrechts bleiben unberührt.
zeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor
§ 11b vermeidbaren S~hmerzen oder Schäden durch land- oder
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züch- forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
ter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund
vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artge- (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
mäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auf- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
treten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von Versuchs- zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von
tiermutanten, die für die Durchführung bestimmter Tierver- Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren
suche notwendig sind. sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in
einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
§ 11c angehört, (Ausfuhr) zu verbieten oder von einer Genehmi-
gung abhängig zu machen.
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr,
Zehnter Abschnitt
2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten
14. Lebensjahr Durchführung des Gesetzes
nicht abgegeben werden.
§ 14
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
Achter Abschnitt bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behör-
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot den können
§ 12 1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa-
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von chung anhalten,
denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tier-
schutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
nicht in das Inland verbracht oder im Inland gewerbsmäßig schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem
in den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei
werden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schä- der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mit-
den nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der teilen,
zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen.
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zuständigen Behörde vorgeführt werden.
zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Verbringen von
Tieren aus einem Staat, der nicht der Europäischen Ge- (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
meinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Ein- nehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung
haltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tier- ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
haltung und von einer entsprechenden Bescheinigung ab- Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere
hängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
und Aufbewahrung zu regeln, soweit Richtlinien oder Ent- Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-
scheidungen der Europäischen Gemeinschaft dies vor- nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und
schreiben. zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 15 4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf 5. Einrichtungen oder Betriebe,
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen a) die mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die
nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils b) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der c) in denen Tiere während des Transports ernährt,
zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Ge- gepflegt oder untergebracht werden,
nehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommis-
6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig be-
sionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversu-
trieben werden.
chen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin,
der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrich- (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-
tung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Be-
berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisa- hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
tionen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfah- Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz über-
rungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet tragenen Aufgaben erforderlich sind.
sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kom-
missionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde un- (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
terrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele- ständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der schaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absat-
Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses zes 2
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere,
die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
gen Dienststellen der Bundeswehr. Der Bundesminister Sicherheit und Ordnung
der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt- a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu-
zung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung me, Gebäude und Transportmittel außerhalb der
über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr- dort genannten Zeiten,
heit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-
lung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen- betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten eingeschränkt,
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier-
schutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die
unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstüt-
Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele- zen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksich- (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
tigen. solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
§ 15a oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrich- richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
ten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
tung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbe-
sondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
ist, daß die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 3 nicht erfüllt zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung
waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 näher zu regeln. Er kann dabei insbesondere
oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich
Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat. der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertrans-
§ 16
porte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter- zes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-
liegen chen,
1. Nutztierhaltungen, 3. Einzelheiten-der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorla-
gepflichten und
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von
3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder
Unterlagen
Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
durchführen, regeln.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 263
§ 16a 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteil-
ten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prü-
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festge-
fung mit.
stellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier- insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen
und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum
unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 ent- Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der
sprechende Haltung des Tieres durch den Halter si- Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
chergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,
beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren er- den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
heblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterle- Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der Kommission
ben, so kann die Behörde es auf Kosten des Halters der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
schmerzlos töten lassen,
3. demjenigen, der den Vorschriften des§ 2, einer Anord- § 16f
nung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese
Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-
gen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen
begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Behörden übertragen.
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem § 16g
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertrans-
§ 16b
porten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr
(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommis- und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
sion zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schieds-
Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen spruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bun- Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
desminister die Tierschutzkommission anzuhören. Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der
in einem von der Kommission der Europäischen Gemein-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
schaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sach-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähe-
verständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-
re über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Auf-
statten.
gaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission
zu regeln. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
§ 16c Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der
Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes- Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-
rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich hörde niedergelegt. ßegen den Schiedsspruch kann inner-
sind. halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen
§ 16d Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-
tag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der
Entwicklung des Tierschutzes.
Elfter Abschnitt
§ 16e
Straf- und Bußgeldvorschriften
( 1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- § 17
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vor- strafe wird bestraft, wer
schriften zu ermöglichen, 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. einem Wirbeltier 18. entgegen § 9a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeich-
oder net, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb- 19. entgegen § 1O Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
liche Schmerzen oder Leiden Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
zufügt. 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
erforderliche · Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
§ 18 solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 21. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder :'licht
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen
aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht,
hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig kennzeichnet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § Ba Abs. 5, § 11
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,
Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt, 23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind oder
3. einer einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebens-
jahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis zum
a) nach § 2a oder vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 9a Abs. 2, § 11 a Abs. 3 24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in das
Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14 Inland verbringt oder dort ge~erbsmäßig in den Ver-
Abs.2 kehr bringt oder gewerbsmäßig hält,
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- einen Stoff anwendet,
geldvorschrift verweist,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
4. einem Verbot nach§ 3 zuwiderhandelt, oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwider-
handelt oder
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlach-
tet, 27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über
das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fi-
7. entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu- schen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bun-
bung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, veröffentlichten bereinigten Fassung zuwiderhandelt.
8. einem Verbot nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von
oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor-
nimmt, den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-
tigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 zufügt.
Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
sorgt, satzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20,
22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
durchführt, Deutsche Mark geahndet werden.
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1
erforderliche Genehmigung durchführt, § 19
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
nicht rechtzeitig anzeigt,
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit
14. entgegen § Ba Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a
eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24
oder nicht rechtzeitig anzeigt, oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
15. entgegen§ Sa Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvor-
haben oder die Art oder die Zahl der verwendeten
§ 20
Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauf- (1} Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen
tragten bestellt, Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel
Vorschriften des§ 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen§ 9 oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren
Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
Auflage sorgt, Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 265
Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswid- § 21a
rige Tat begehen wird.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in meinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen
einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich werden.
nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, § 21b
daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige
Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate ordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vor-
gedauert hat. schriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht
geändert worden sind:
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,
strafe bestraft.
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974
§ 20a (BGBI. 1 S. 469);
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, 2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der
daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-
3 a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbe-
mäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten ·
wahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü-
Art vorläufig verbieten.
tigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten be-
wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im reinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5
Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet. dieses Gesetzes,
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. Bayern
4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren
Zwölfter Abschnitt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Übergangs- und Schlußvorschriften
Hamburg
§ 21 5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von
Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierver- rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten
suchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden sind, Fassung; ·
erlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Vor dem Hessen
1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem
bis dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren, 6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
jedoch nunmehr einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ohne 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Genehmigung fortgeführt werden, sofern der Genehmi-
gungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem Nordrhein-Westfalen
1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur 7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach
anzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
zum 31. März 1987 nach Maßgabe des § 8a erneut anzu- Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten berei-
zeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder Be- nigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-
handlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entspre- rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige
chend. Nord-Rheinprovinz;
(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am 8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische
1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis- Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
pflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vorläufig als nummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fas-
erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, sung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nord-
rhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer
Westfalen.
endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
§ 22
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (Inkrafttreten)
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 23. Februar 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des 2. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 und des § 64 Abs. 4 des Ausländergesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) und des § 36
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ,,(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundesminister des In- bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen,
nern: wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundes-
gebiet aufhält und
Artikel 1
1 . nach seiner Einreise durch Eheschließung im
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben
geändert durch die Verordnung vom 26. Januar 1993 hat,
(BGBI. 1 S. 96), wird wie folgt geändert: 2. erlaubt eingereist ist und während seines recht-
mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Vor-
1. § 3 wird wie folgt geändert: aussetzungen für die Erteilung der Aufenthalts-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. erlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Auslän-
b) In Absatz 1 werden die bisherige Nummer 3 Num- dergesetzes eingetreten sind,
mer 5 und nach der Nummer 2 folgende Nummern 3
3. erlaubt eingereist ist und während seines recht-
und 4 eingefügt:
mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Um-
„3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung stände, die eine besondere Härte im Sinne des
des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mit- § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes oder
glieder des diplomatischen und berufskonsula- eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22
rischen, des Verwaltungs- und technischen Per- Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im
sonals sowie des dienstlichen Hauspersonals Bundesgebiet eingetreten sind oder
diplomatischer Missionen und berufskonsulari- 4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser
scher Vertretungen im Bundesgebiet und ihre Verordnung aufgeführten Staates ist und ein An-
mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zuge- spruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
zogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-
lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen steht."
Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Absätze 1
in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich
bis 4" durch die Worte „Absätze 1, 3 und 4" er-
von ihnen abhängig sind,
setzt.
4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes
beschäftigten privaten Hausangestellten von 3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Mitgliedern diplomatischer Missionen und be-
rufskonsularischer Vertretungen im Bundesge- ,,§ 10
biet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsa- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei-
men Haushalt lebenden Ehegatten, minderjäh- nem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutsch-
rigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen land keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem
Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine
wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,". Visa erteilen kann, können die Aufenthaltsgenehmi-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärti-
gen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen,
,,(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des
soweit das Auswärtige Amt keine andere Auslandsver-
Ausländergesetzes als Familienangehörige vom Er-
tretung zur Visaerteilung ermächtigt hat."
fordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten
Ausländer bedürfen auch im Falle der erlaubten
4. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder
einer nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständi- ,,(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Aus-
gen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmi- länderbehörde nach Absatz 1 , wenn die oberste Lan-
gung." desbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 267
5. In § 27 Nr. 1 werden nach den Worten „der Einreise" die und in Buchstabe a werden in der Aufzählung der
Worte „oder der Ausreise" eingefügt. Landkreise nach „Passau" ,,Deggendorf" und nach
„Freyung-Grafenau" ,,Straubing-Bogen" und in der
6. In der Anlage I werden „Jugoslawien" und „Nepal" ge- Aufzählung der kreisfreien Städte nach „Passau"
strichen, nach „Singapur" ,,Slowakische Republik" ein- ,,Straubing" eingefügt,
gefügt sowie „Tschechoslowakei" durch „Tschechische
Republik" ersetzt. c) in Nummer 4 Buchstabe b wird „Annaberg-Buch-
holz" durch „Annaberg" ersetzt.
7. In der Anlage II wird in Nummer 2 vor „Indien" ,,Bulga-
rien" eingefügt.
Artikel 2
8. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach „Zittau" die Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach§ 3 Abs. 4 des
Worte „die kreisfreie Stadt Görlitz" angefügt, Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur
b) in Nummer 4 wird das Wort „Tschechoslowakei" Durchführung des Ausländergesetzes vom 26. Oktober
durch die Worte „Tschechische Republik" ersetzt 1992 (BGBI. 1 S. 1807) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1993
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz *)
Vom 23. Februar 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 in Verbindung e) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
mit den §§ 39 und 83 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 Nr. 1 bis ,,28. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- gen, deren zulässiges Gesamtgewicht, ein-
kanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), § 10 schließlich des Gesamtgewichts des Anhän-
Abs. 2, §§ 39 und 83 Abs. 1 geändert durch Artikel 30 des gers, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet Nutzlast, einschließlich der Nutzlast des An-
der Bundesminister für Verkehr: hängers, 3,5 t nicht übersteigt und deren La-
dung, einschließlich der des Anhängers, nicht
Artikel 1 mehr als 3,5 t beträgt."
Die Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1022), zuletzt geändert durch die Verordnung 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
vom 14. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 382), wird wie folgt ,,§ 2
geändert:
(1) Wer nach dem 1. Januar 1994 gewerbliche Beför-
1. § 1 wird wie folgt geändert: derungen für andere nach§ 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14,
15 a bis 16 und 18 bis 27 durchführt, bedarf eines
a) Nach den Wörtern „Von den Bestimmungen des Nachweises darüber, daß er die Voraussetzungen
Güterkraftverkehrsgesetzes werden" werden die nach § 10 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes er-
Wörter „vorbehaltlich des § 2" eingefügt.
füllt. Gleiches gilt befristet bis zum 31. Dezember 1995
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge- für gewerbliche Beförderungen nach § 1 Nr. 28 im
fügt: innerstaatlichen Verkehr.
,,3a. die Beförderung von Medikamenten, medizini- (2) Der Nachweis wird durch Vorlage einer Beschei-
schen Geräten und Ausrüstungen sowie ande- nigung gemäß § 7 der Berufszugangs-Verordnung
ren zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert
(insbesondere bei Naturkatastrophen) be- durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1993
stimmten Gütern,". (BGBI. 1 S. 268), erbracht, die nicht älter als 5 Jahre
c) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: sein darf.
(3) Die Bescheinigung ist bei allen Fahrten im Kraft-
„9. die Beförderung von Abfällen, nicht jedoch von
Erdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschät- gen Kontrollbeamten zur Prüfung vorzuweisen."
zen anfällt, von Schlacke, Schrott, Autowracks,
Altreifen und Altöl sowie Stoffen und Gegen- 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
ständen, die zur Verwertung oder Wiederver-
wendung bestimmt sind,". ,,§ 3
Beförderungen von Gütern mit vor dem 1. Mai 1992
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-
gefügt: zugelassenen Lastkraftwagen, deren Nutzlast zu die-
sem Zeitpur:1kt höchstens 750 kg betrug und noch be-
,,11 a. die Beförderung von lebenden Tieren,". trägt, werden im innerstaatlichen Verkehr bis zum
31. Dezember 1995 von den Bestimmungen des Güter-
*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum
kraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Wird die in § 1
Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und Nr. 28 genannte Nutzlastgrenze überschritten, gilt § 2
grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18). entsprechend."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 269
Artikel 2 2. In Anlage 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beförderungs-
tarife, -entgelte und -bedingungen" durch die Wörter
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- ,,Beförderungspreise und -bedingungen" ersetzt.
kraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1364),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591 ), wird wie folgt geändert:
3. In Anlage 3 werden die Wörter „Beschränkung: Die
fachliche Eignung gilt nur für die Durchführung folgen-
der Beförderungen:" gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgehoben.
b) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt Artikel 4
ersetzt.
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
Freistellungs-Verordnung GüKG in der vom Inkrafttreten
2. § 8 wird gestrichen. § 9 wird§ 8.
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Die Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991
(BGBI. 1 S. 1068) wird wie folgt geändert: Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1993
- 2 BvQ 16/92 und 2 BvQ 17/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 4. August 1992 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 1585) wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Februar 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sse r-Schnarre n berge r
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im M i Ich sektor L 405/1 31. 12. 92
19. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3954/92 des Rates über den Abschluß des
Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen L 407/1 31. 12. 92
15. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 67/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeu-
gung außerhalb von Quoten im Zuckersektor L 10/8 16. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 76/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 11/6 19. 1. 93
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission über die Sonderbeihilfe für
Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor L 12/5 20. 1. 93
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 85/93 der Kommission über die Kontrollstellen im
Tabaksektor L 12/9 20. 1. 93
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und
-vereinbarungen im Tabaksektor L 12/13 20. 1. 93
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 271
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 87/93 der Kommission zur Abweichung von den
Verordnungen (EWG) Nr. 1423/92 und (EWG) Nr. 3115/92 hinsichtlich
der Mindestankaufspreise für zur Verarbeitung gelieferte Zitronen und
A p f e I s in e n sowie des nach ihrer Verarbeitung in Spanien bis zum
Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 gewährten Ausgleichs L 12/15 20. 1. 93
22. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 110/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstat-
tungen für M i I c h und M i I c h e r z e u g n i s s e L 15/14 23. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 125/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
fleisch L 18/1 27. 1. 93
26. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 129/93 der Kommission zur Eröffnung der obli-
gatorischen Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durch-
führungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 18/10 27. 1. 93
26. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 130/93 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des· Rates vorgesehenen
Destillation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 18/13 27. 1. 93
27. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 140/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur
Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Mager-
milch L 19/15 28. 1. 93
28. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 156/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1729/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen der Sektoren Eier und G ef I ü gelt I ei sch, bezüglich der
Beihilfen L 21/18 29. 1. 93
29. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 183/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O I i v e n ö I e n und
O I i v entre s t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 22/58 30. 1. 93
29. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 184/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Mager m i Ich p u I ver L 22/69 30. 1. 93
29. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 185/93 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhr von Rind f I e i s c h erzeugnissen mit Ur-
sprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien
und dem Gebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien L 22/70 30. 1. 93
29. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 197/93 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
im Handel mit Tomaten, Artischocken, Melonen und Erd-
b e e r e n zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammen-
setzung am 31. Dezember 1985 L 22/105 30. 1. 93
29. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 200/93 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3053/92 über die Aussetzung der Vorausfestsetzung
der Abschöpfung bei der Einfuhr von bestimmten Getreide arten L 22/111 30. 1. 93
29. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission zur Festlegung des
Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e und L e b e n s m i tt e 1
sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 L 25/5 2. 2.93
1. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 210/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerze u g n iss e n
und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 25/20 2. 2.93
1. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 211/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3782/88 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Frankreichs, in bestimmten Gebieten die mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien zur
endgültigen Aufgabe von Re b f I ä c h e n vorgesehenen Maßnahmen in
den Weinwirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 25/22 2. 2.93
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 217/93 der Kommission über die im Wirtschafts-
jahr 1992/93 abschließbaren Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 26/9 3. 2. 93
3. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 227/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 27/15 4. 2. 93
3. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 231/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
Stimmungen zu den Sonderprämienzulagen für Rind f I e i s c h erzeuger
und zur Erhaltung des Mutterkuhbestands in den französischen überseei-
sehen Departements, auf den Azoren und auf Madeira L 27/23 4. 2. 93
3. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 232/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quoten-
regelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 L 27/25 4. 2. 93
4. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 244/93 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/92 L 28/22 5. 2.93
4. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 248/93 der Kommi_~sion zur kostenlosen Vertei-
lung von aus dem Markt genommenen A p f e I n in Sankt Petersburg
(Rußland) L 28/43 5. 2. 93
4. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 249/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2118/74 über Durchführungsbestimmungen für die Refe-
renzpreisregelung für Obst und Ge m ü s e L 28/45 5. 2.93
4. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 250/93 der Kommission mit Abweichung für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 von der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit
Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verar-
beitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich des End-
datums für den Abschluß von Liefervorverträgen L 28/46 5. 2. 93
4. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 251/93 der Kommission zur Änderung der den
Rind f I e i s c h sektor betreffenden Verordnung (EWG) Nr. 3807/92 in-
folge des Ersatzes der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 durch die Verord-
nung (EWG) Nr. 3002/92 L 28/47 5. 2.93
5. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 266/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über
Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Ge-
m ü s e mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993 L 30/49 6. 2. 93
5. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 267/93 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1991 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 30/51 6. 2. 93
5. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 269/93 der Kommission zur Festsetzung der
endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 30/54 6. 2. 93
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 277/93 der Kommission zur Abweichung von den
Verordnungen (EWG) Nr. 2974/92 und (EWG) Nr. 3212/92 hinsichtlich
der im Wirtschaftsjahr 1992/93 für Mandarinen und Apfelsinen
geltenden Grund- und Ankaufspreise L 33/5 9. 2. 93
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 278/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3115/92 zur Festsetzung des Mindestankaufs-
preises für das Wirtschaftsjahr 1992/93 für die zur Verarbeitung geliefer-
ten A p f e I s in e n und des finanziellen Ausgleichs für ihre Verarbeitung
sowie von der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 hinsichtlich der Unterrich-
tung der Kommission L 33/8 9. 2. 93
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 279/93 der Kommission zur Änderung der für
das Wirtschaftsjahr 1993 in Ecu festgesetzten Preise für Schaf- und
Ziegen f I e i s c h infolge der Währungsneufestsetzung vom September
und November 1992 L 33/10 9. 2. 93
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 273
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 280/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 33/12 9. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 286/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2342/92 über die Einfuhr von reinrassigen Zucht-
rinde r n aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer
Ausfuhr L 34/7 10. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 287/93 der Kommission mit den 1993 bezüglich
des Gesamtsäuregehalts von in Spanien er:?,eugtem und dort in den
Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Ubergangsmaßnahmen L 34/8 10. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG} Nr. 288/93 der Kommission über eine 1993 in Spa-
nien anwendbare Ubergangsmaßnahme für Ta f e I wein verschnitt L 34/9 10. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 289/93 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1993 auf Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreise für G u r k e n L 34/11 10. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 290/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 34/13 10. 2. 93
10. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 298/93 der Kommission zur Freigabe der für die
Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gestell-
ten Sicherheiten und zur Gewährung dieser Beihilfe gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 3062/92 L 35/11 11. 2.93
11. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 308/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf-
und Z i e g e n f I e i s c h sektors mit Ursprung In Bosnien-Herzegowina,
Kroatien, Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien im Jahr 1993 L 36/25 12. 2.93
10. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 309/93 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsvorschriften für die unentgeltliche Lieferung I an d w i rt-
s c h a f t I ich er Erzeugnisse aus Interventionsbeständen an die Be-
völkerung von Albanien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des
Rates L 36/30 12. 2.93
11. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 314/93 der Kommission Zl;!r Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3518/86 betreffend besondere Uberwachungsmaßnah-
men bei de:- Einfuhr von Orangensaft L 36/40 12. 2. 93
Andere Vorschriften
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates zur Verlängerung für 1993 der
Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG)
Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3834/90, (EWG) Nr. 3835/90 sowie (EWG)
Nr. 3900/91 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 und zur
Ergänzung der Liste der Begünstigten L 396/1 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3918/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für
bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Fest-
legung ermäßigter beweglicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaft-
liche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem
Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik (TSFR) (1993) L 396/12 31. 12.92
29. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3951/92 des Rates über die Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan L 405/6 31. 12. 92
30. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 594/91 über den beschleunigten Verzicht auf Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen L 405/41 31. 12. 92
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3953/92 des Rates über die Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien
und Slowenien sowie dem Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Repu-
blik Mazedonien L 406/1 31. 12. 92
8. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 53/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische
Schreib-Lesespeicher) ·mit Ursprung in der Republik Korea L 9/1 15. 1. 93
8. 1. 93 Ver?rdnung (EWG) Nr. 54/93 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Ant1dumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern
mit Ursprung in Indien und der Republik Korea L 9/2 15. 1. 93
8. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 55/93 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äußeren Ringe von Kegelrollen-
lagern mit Ursprung in Japan L 9/7 15. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 75/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) .. Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmun-
gen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen L 11/5 19. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft L 14/1 22. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 104/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebrann-
tem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China L 15/1 23. 1. 93
18. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 105/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magne-
siumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China L 15/2 23. 1. 93
26. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 128/93 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die für 1992 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte
gewerbliche Waren mit Ursprung in Mexiko und Indien eröffneten Zoll-
plafonds L 18/8 27. 1. 93
26. 1. 93 Verordnung (EWG) Nr. 136/93 der Kommission zur Festsetzung_ von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 19/5 28. 1. 93
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission zur Änderung derVerord-
nungen (EWG) Nr. 417/85, (EWG) Nr. 418/85, (EWG) Nr. 2349/84 und
(EWG) Nr. 556/89 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen, von Verein-
barungen über Forschung und Entwicklung, von Patentlizenzverein-
barungen und von Know-how-Vereinbarungen L 21/8 29. 1. 93
1. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission über das Länderverzeich-
nis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels
zwischen ihren Mitgliedstaaten L 25/11 2. 2. 93
1. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 209/93 der Kommission zur Änderung und Berich-
tigung der Verordnung (EWG) Nr. 3717/91 über das Verzeichnis von
Waren,__ auf die das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamt-
licher Uberwachung vor ihrer Uberführung in den zollrechtlich freien
Verkehr anwendbar ist L 25/18 2. 2.93
1. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 221/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Erbsen mit Urspru,ng in
Schweden (1993) L 27/1 4. 2. 93
1. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 222/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder ge-
trocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, mit Ursprung in der
Türkei (1993) L 27/3 4. 2. 93
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 275
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 223/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Israel (1993) L 27/5 4. 2.93
1. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 239/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse mit Ursprung in Agypten, Algerien, Marokko und Tunesien
(1993) L 28/1 5. 2.93
1. 2.93 Verordnung (EWG) Nr. 240/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Waren mit Ursprung in Zypern (1993) l 28/10 5. 2. 93
4. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 247/93 der Kommission zur Eröffnung des Kontin-
gents 1993 für die Einfuhr von Lebendrindern mit einem Stückgewicht
von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen,
der Tschechischen und der Slowakischen Republik sowie der Republik
Ungarn und mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen L 28/39 5. 2. 93
1. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle
der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft L 30/1 6. 2.93
5. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 268/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1498/92 im Sinne einer Streichung der Abweichung von
der Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die
jeweiligen Beträge L 30/53 6. 2. 93
9. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 296/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 35/5 11. 2.93
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates zur Schaffung einer Europäi-
sehen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht L 36/1 12. 2. 93
8. 2. 93 Verordnung (EWG) Nr. 303/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten EFTA-Ländern L 36/9 12. 2. 93
Berichtigung der Verordr.ung (EWG) Nr. 3650/92 der Kommission
vom 17. Dezember 1992 zur Anderung bzw. Berichtigung der Verordnung
(EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. Nr. L 369
vom 18. 12. 1992) L 27/39 4. 2. 93
Berichtigung der Verordnung (f:=WG) Nr. 3733/92 der Kommission
vom 22. Dezember 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1624/76 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe
für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird (ABI. Nr. L 380 vom
24. 12. 1992) L 27/39 4. 2. 93
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1992
Auslieferung ab Februar 1993
Teil 1: 22,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 11,30 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
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