2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und des Geflügelfleischhygienegesetzes
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der
Artikel 1 Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993), zuletzt
geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April
Änderung des Fleischhygienegesetzes 1993 (BGBI. 1S.. 512), wird wie folgt geändert:
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt- 1 . § 26 wird wie folgt geändert:
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1189) wird wie folgt
geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
b) Folgender neuer Absatz wird angefügt:
1. § 19 wird wie folgt geändert: ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
abweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden,
daß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in ande-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . ren amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle
einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenunter-
b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: suchung unterzogen werden dürfen. Das Bundes-
ministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienst-
abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
daß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer rium der Finanzen."
Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und
einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. 2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 26" durch die
Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genann- Angabe ,,§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
ten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, . im Falle
von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen." Artikel3
Inkrafttreten
2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe,,§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz ti' ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2171
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1993
Vom 10. Dezember 1993
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom in der Abkürzung wird die Jahreszahl „1993" jeweils
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung durch die Jahreszahl „1994" ersetzt.
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), 2. § 1 wird wie folgt geändert:
der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „590" durch die Zahl
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet
,,61 0" ersetzt.
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes: 3. In§ 4 wird die Zahl „475" durch die Zahl „505" und die
Zahl „114,20" durch die Zahl „133,40" ersetzt.
Artikel 1 4. In § 6 Abs. 2- Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
Die Sachbezugsverordnung 1993 in der Fassung der ,,1993" jeweils durch die Jahreszahl „1994" ersetzt.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt Artikel2
geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 831), geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „36 000" durch die Z~hl „48 000" ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt gefaßt:
,,§36
Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2
erstmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ist erst-
mals für die Abgabe von Gewerbesteuererklärungen für den Erhebungszeitraum
1993 anzuwenden."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
D.er Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2173
Dritte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 28 n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1497), zuletzt geändert durch dje Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 816), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,6. für die Zeit vom 1. Januar 1994 an 0, 1146 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „1995"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Siebte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom §3
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten§ 33 Abs. 6, des
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom
23. März 1990 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, des (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
§ 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struk- im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesver-
turgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundes- sorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl ge-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- trennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Vorschrift des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des maßgebende Stufenzahl.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der
zweiten KOV-Anpassungsverordnung 1993 vom 14. Juni §4
1993 (BGBI. 1S. 920) verordnet das Bundesministerium für (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
§1 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
vertrages genannten Gebiet zur Feststel!ung der in § 2 stellung maßgebende Stufenzahl.
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
vom 1. Januar 1994 an bestehen. Kjnderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
§2 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge rechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 des Bundesversorgungsgesetzes.
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsver- §5
trages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
folgt zu ermitteln:
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zuste- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
hende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der von 10,50 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf-
vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, ten ein Betrag in Höhe von 6,69 Deutsche Mark je Stufe
durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzu- hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deut-
rechnenden Einkommens zu ermitteln. sche Mark nach unten abzurunden.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2175
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages §6
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je. Stufe ein Gleichzeitig tritt die Sechste Verordnung über das anzu-
Betrag in Höhe von 4,045 Deutsche Mark hinzuzu- rechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Mark nach unten abzurunden. ten Gebiet vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1014) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1994
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
357 133 0 0 809 718 599 495 334 238 0 0 535 656 457
367 139 0 0 809 718 599 495 334 238 1 4 531 652 453
378 146 0 0 809 718 599 495 334 238 2 8 527 648 449
388 153 0 0 809 718 599 495 334 238 3 12 523 644 445
399 159 0 0 809 718 599 495 334 238 4 16 519 640 441
409 166 0 0 809 718 599 495 334 238 5 20 515 636 437
420 173 0 0 809 718 599 495 334 238 6 24 511 632 433
430 179 0 0 809 718 599 495 334 238 7 28 507 628 429
441 186 0 0 809 718 599 495 334 238 8 32 503 624 425
451 193 0 0 809 718 599 495 334 238 9 36 499 620 421
462 200 0 0 809 718 599 495 334 238 10 40 495 616 417
472 206 1 4 805 714 595 491 330 234 11 44 491 612 413
483 213 2 8 801 710 591 487 326 230 12 48 487 608 409
493 220 3 12 797 706 587 483 322 226 13 52 483 604 405
504 226 4 16 793 702 583 479 318 222 14 56 479 600 401
514 233 5 20 789 698 579 475 314 218 15 60 475 596 397
525 240 6 24 785 694 575 471 310 214 16 64 471 592 393
535 246 7 28 781 690 571 467 306 210 17 68 467 588 389
546 253 8 32 777 686 567 463 302 206 18 72 463 584 385
556 260 9 36 773 682 563 459 298 202 19 76 459 580 381
567 266 10 40 769 678 559 455 294 198 20 80 455 576 377
577 273 11 44 765 674 555 451 290 194 21 84 451 572 373
588 280 12 48 761 670 551 447 286 190 22 88 447 568 369
598 286 13 52 757 666 547 443 282 186 23 92 443 564 365
609 293 14 56 753 662 543 439 278 182 24 96 439 560 361
619 300 15 60 749 658 539 435 274 178 25 100 435 556 357
630 307 16 64 745 654 535 431 270 174 26 104 431 552 353
640 313 17 68 741 650 531 427 266 170 27 108 427 548 349
651 320 18 72 737 646 527 423 262 166 28 112 423 544 345
661 327 19 76 733 642 523 419 258 162 29 116 419 540 341
672 333 20 80 729 638 519 415 254 158 30 120 415 536 337
682 340 21 84 725 634 515 411 250 154 31 124 411 532 333
693 347 22 88 721 630 511 407 246 150 32 128 407 528 329
703 353 23 93 716 625 506 402 241 145 33 133 402 523 324
714 360 24 97 712 621 502 398 237 141 34 137 398 519 320
724 367 25 101 708 617 498 394 233 137 35 141 394 515 316
735 373 26 105 704 613 494 390 229 133 36 145 390 511 312
745 380 27 109 700 609 490 386 225 129 37 149 386 507 308
756 387 28 113 696 605 486 382 221 125 38 153 382 503 304
766 394 29 117 692 601 482 378 217 121 39 157 378 499 300
777 400 30 121 688 597 478 374 213 117 40 161 374 495 296
787 407 31 125 684 593 474 370 209 113 41 165 370 491 292
798 414 32 129 680 589 470 366 205 109 42 169 366 487 288
808 420 33 133 676 585 466 362 201 105 43 173 362 483 284
819 427 34 137 672 581 462 358 197 101 44 177 358 479 280
829 434 35 141 668 577 458 354 193 97 45 181 354 475 276
840 440 36 145 664 573 454 350 189 93 46 185 350 471 272
850 447 37 149 660 569 450 346 185 89 47 189 346 467 268
861 454 38 153 656 565 446 342 181 85 48 193 342 463 264
871 460 39 157 652 561 442 338 177 81 49 197 338 459 260
882 467 40 161 648 557 438 334 173 77 50 201 334 455 256
892 474 41 165 644 553 434 330 169 73 51 205 330 451 252
903 480 42 169 640 549 430 326 165 69 52 209 326 447 248
913 487 43 173 636 545 426 322 161 65 53 213 322 443 244
924 494 44 177 632 541 422 318 157 61 54 217 318 439 240
934 501 45 182 627 536 417 313 152 56 55 222 313 434 235
945 507 46 186 623 532 413 309 148 52 56 226 309 430 231
955 514 47 190 619 528 409 305 144 48 57 230 305 426 227
966 521 48 194 615 524 405 301 140 44 58 234 301 422 223
976 527 49 198 611 520 401 297 136 40 59 238 297 418 219
987 534 50 202 607 516 397 293 132 36 60 242 293 414 215
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2177
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Beschädigte mit einer MdE um Aus-
Anzu- Anzu-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Wttwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
997 541 51 206 603 512 393 289 128 32 61 246 289 410 211
1 008 547 52 210 599 508 389 285 124 28 62 250 285 406 207
1 018 554 53 214 595 504 385 281 120 24 63 254 281 402 203
1 029 561 54 218 591 500 381 277 116 20 64 258 277 398 199
1 039 567 55 222 587 496 377 273 112 16 65 262 273 394 195
1 050 574 56 226 583 492 373 269 108 12 66 266 269 390 191
1 060 581 57 230 579 488 369 265 104 8 67 270 265 386 187
1 071 588 58 234 575 484 365 261 100 4 68 274 261 382 183
1 081 594 59 238 571 480 361 257 96 0 69 278 257 378 179
1 092 601 60 242 567 476 357 253 92 70 282 253 374 175
1102 608 61 246 563 472 353 249 88 71 286 249 370 171
1 113 614 62 250 559 468 349 245 84 72 290 245 366 167
1123 621 63 254 555 464 345 241 80 73 294 241 362 163
1134 628 64 258 551 460 341 237 76 74 298 237 358 159
1144 634 65 262 547 456 337 233 72 75 302 233 354 155
1155 641 66 266 543 452 333 229 68 76 306 229 350 151
1165 648 67 271 538 447 328 224 63 77 311 224 345 146
1176 654 68 275 534 443 324 220 59 78 315 220 341 142
1186 661 69 279 530 439 320 216 55 79 319 216 337 138
1197 668 70 283 526 435 316 212 51 80 323 212 333 134
1 207 674 71 287 522 431 312 208 47 81 327 208 329 130
1 218 681 72 291 518 427 308 204 43 82 331 204 325 126
1 228 688 73 295 514 423 304 200 39 83 335 200 321 122
1 239 695 74 299 510 419 300 196 35 84 339 196 317 118
1 249 701 75 303 506 415 296 192 31 85 343 192 313 114
1 260 708 76 307 502 411 292 188 27 86 347 188 309 110
1 270 715 77 311 498 407 288 184 23 87 351 184 305 106
1 281 721 78 315 494 403 284 180 19 88 355 180 301 102
1 291 728 79 319 490 399 280 176 15 89 359 176 297 98
1 302 735 80 323 486 395 276 172 11 90 363 172 293 94
1 312 741 81 327 482 391 272 168 7 91 367 168 289 90
1 323 748 82 331 478 387 268 164 3 92 371 164 285 86
1 333 755 83 335 474 383 264 160 0 93 375 160 281 82
1 344 761 84 339 470 379 260 156 94 379 156 277 78
1 354 768 85 343 466 375 256 152 95 383 152 273 74
1 365 775 86 347 462 371 252 148 96 387 148 269 70
1 375 782 87 351 458 367 248 144 97 391 144 265 66
1 386 788 88 355 454 363 244 140 98 395 140 261 62
1 396 795 89 360 449 358 239 135 99 400 135 256 57
1 407 802 90 364 445 354 235 131 100 404 131 252 53
1 417 808 91 368 441 350 231 127 101 408 127 248 49
1 428 815 92 372 437 346 227 123 102 412 123 244 45
1 438 822 93 376 433 342 223 119 103 416 119 240 41
1 449 828 94 380 429 338 219 115 104 420 115 236 37
1 459 835 95 384 425 3·34 215 111 105 424 111 232 33
1 470 842 96 388 421 330 211 107 106 428 107 228 29
1 480 848 97 392 417 326 207 103 107 432 103 224 25
1 491 855 98 396 413 322 203 99 108 436 99 220 21
1 501 862 99 400 409 318 199 95 109 440 95 216 17
1 512 869 100 404 405 314 195 91 110 444 91 212 13
1 522 875 101 408 401 310 191 87 111 448 87 208 9
1 533 882 102 412 397 306 187 83 112 452 83 204 5
1 543 889 103 416 393 302 183 79 113 456 79 200 1
1 554 895 104 420 389 298 179 75 114 460 75 196 0
1 564 902 105 424 385 294 175 71 115 464 71 192
1 575 909 106 428 381 290 171 67 116 468 67 188
1 585 915 107 432 377 286 167 63 117 472 63 184
1 596 922 108 436 373 282 163 59 118 476 59 180
1 606 929 109 440 369 278 159 55 119 480 55 176
1 617 935 110 444 365 274 155 51 120 484 51 172
1 627 942 111 448 361 270 151 47 121 488 47 168
1 638 949 112 453 356 265 146 42 122 493 42 163
1 648 955 113 457 352 261 142 38 123 497 38 159
1659 962 114 461 348 257 138 34 124 501 34 155
1 669 969 115 465 344 253 134 30 125 505 30 151
1 680 976 116 469 340 249 130 26 126 509 26 147
1690 982 117 473 336 245 126 22 127 513 22 143
1 701 989 118 477 332 241 122 18 128 517 18 139
1 711 996 119 481 328 237 118 14 129 521 14 135
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um
Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 722 1 002 120 485 324 233 114 10 130 525 10 131
1 732 1 009 121 489 320 229 110 6 131 529 6 127
1 743 1 016 122 493 316 225 106 2 132 533 2 123
1 753 1 022 123 497 312 221 102 0 133 537 0 119
1 764 1 029 124 501 308 217 98 134 541 115
1 774 1 036 125 505 304 213 94 135 545 111
1 785 1 042 126 509 300 209 90 136 549 107
1 795 1 049 127 513 296 205 86 137 553 103
1 806 1 056 128 517 292 201 82 138 557 99
1 816 1 063 129 521 288 197 78 139 561 95
1 827 1 069 130 525 284 193 74 140 565 91
1 837 1 076 131 529 280 189 70 141 569 87
1 848 1 083 132 533 276 185 66 142 573 83
1 858 1 089 133 537 272 181 62 143 577 79
1 869 1 096 134 542 267 176 57 144 582 74
1 879 1103 135 546 263 172 53 145 586 70
1 890 1109 136 550 259 168 49 146 590 66
1 900 1 116 137 554 255 164 45 147 594 62
1 911 1123 138 558 251 160 41 148 598 58
1 921 1129 139 562 247 156 37 149 602 54
1 932 1136 140 566 243 152 33 150 606 50
1 942 1143 141 570 239 148 29 151 610 46
1 953 1149 142 574 235 144 25 152 614 42
1 963 1156 143 578 231 140 21 153 618 38
1 974 1 163 144 582 227 136 17 154 622 34
1 984 1170 145 586 223 132 13 155 626 30
1 995 1176 146 590 219 128 9 156 630 26
2 005 1183 147 594 215 124 5 157 634 22
2 016 1190 148 598 211 120 1 158 638 18
2 026 1 196 149 602 207 116 0 159 642 14
2 037 1 203 150 606 203 112 160 646 10
2 047 1 210 151 610 199 108 161 650 6
2 058 1 216 152 614 195 104 162 654 2
2 068 1 223 153 618 191 100 163 658 0
2 079 1 230 154 622 187 96 164 · 662
2 089 1 236 155 626 183 92 165 666
2100 1 243 156 631 178 87 166 671
2 110 1 250 157 635 174 83 167 675
2 121 1 257 158 639· 170. 79 168 679
2 131 1 263 159 643 166 75 169 683
2142 1 270 160 647 162 71 170 687
2152 1 277 161 651 158 -67 171 691
2163 1 283 162 655 154 63 172 695
2173 1 290 163 659 150 59 173 699
2184 1 297 164 663 146 55 174 703
2194 1 303 165 667 142 51 175 707
2 205 1 310 166 671 138 47 176 711
2 215 1 317 167 675 134 43 177 715
2 226 1 323 168 679 130 39 178 719
2 236 1 330 169 683 126 35 179 723
2 247 1 337 170 687 122 31 180 727
2 257 1 343 171 691 118 27 181 731
2 268 1 350 172 695 114 23 182 735
2 278 1 357 173 699 110 19 183 739
2 289 1 364 174 703 106 15 184 743
2 299 1 370 175 707 102 11 185 747
2 310 1 377 176 711 98 7 186 751
2 320 1 384 177 715 94 3 187 755
2 331 1 390 178 720 89 0 188 760
2 341 1 397 179 724 85 189 764
2 352 1 404 180 728 81 190 768
2 362 1 410 181 732 77 191 772
2 373 1 417 182 736 73 192 776
2 383 1 424 183 740 69 193 780
2 394 1 430 184 744 65 194 784
2404 1 437 185 748 61 195 788
2 415 1 444 186 752 57 196 792
2 425 1 451 187 756 53 197 796
2 436 1 457 188 760 49 198 800
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2179
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
Anzu-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 446 1 464 189 764 45 199 804
2 457 1 471 190 768 41 200 808
2 467 1 477 191 772 37 201 812
2 478 1 484 192 776 33 202 816
2 488 1 491 193 780 29 203 820
2 499 1 497 194 784 25 204 824
2 509 1 504 195 788 21 205 828
2 520 1 511 196 792 17 206 832
2 530 1 517 197 796 13 207 836
2 541 1 524 198 800 9 208 840
2 551 1 531 199 804 5 209 844
2 562 1 538 200 809 0 210 849
2 572 1 544 201 813 211 853
2 583 1 551 202 817 212 857
2 593 1 558 203 821 213 861
2 604 1 564 204 825 214 865
2 614 1 571 205 829 215 869
2 625 1 578 206 833 216 873
2 635 1 584 207 837 217 877
2 646 1 591 208 841 218 881
2 656 1 598 209 845 219 885
2 667 1 604 210 849 220 889
2677 1 611 211 853 221 893
2 688 1 618 212 857 222 897
2 698 1 624 213 861 223 901
2 709 1 631 214 865 224 905
2 719 1 638 215 869 225 909
2 730 1 645 216 873 226 913
2 740 1 651 217 877 227 917
2 751 1 658 218 881 228 921
2 761 1 665 219 885 229 925
2 772 1 671 220 889 230 929
2 782 1 678 221 893 231 933
2 793 1 685 222 897 232 937
2803 1 691 223 902 233 942
2 814 1 698 224 906 234 946
2 824 1 705 225 910 235 950
2 835 1 711 226 914 236 954
2 845 1 718 227 918 237 958
2 856 1 725 228 922 238 962
2 866 1 732 229 926 239 966
2 877 1 738 230 930 240 970
2 887 1 745 231 934 241 974
2 898 1 752 232 938 242 978
2 908 1 758 233 942 243 982
2 919 1 765 234 946 244 986
2 929 1 772 235 950 245 990
2 940 1 778 236 954 246 994
2 950 1 785 237 958 247 998
2 961 1 792 238 962 248 1 002
2 971 1 798 239 966 249 1 006
2 982 1 805 240 970 250 1 010
2 992 1 812 241 974 251 1 014
3003 1 818 242 978 252 1 018
3 013 1 825 243 982 253 1 022
3 024 1 832 244 986 254 1 026
3 034 1 839 245 991 255 1 031
3 045 1 845 246 995 256 1 035
3 055 1 852 247 999 257 1 039
3066 1 859 248 1 003 258 1 043
3 076 1 865 249 1 007 259 1 047
3 087 1 872 250 1 011 260 1 051
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über zusätzliche Maßregeln gegen die Schweine-
pest 10769 (235 15. 12. 93)
7831-1-43-62
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Förderu~9 eines freiwilligen ökologischen Jahres
{FOJ-Förderungsgesetz - FOJG)
Vom 17. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen
das folgende Gesetz beschlossen: Rentenversicherung ersetzt werden. Werden Unter-
kunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt,
dürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen
Artikel 1 gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen,
Gesetz wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung
zur Förderung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbe-
eines freiwilligen ökologischen Jahres messungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) nicht übersteigt.
Erster Abschnitt 5. Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im europäi-
Förderbedingungen schen Ausland geleistet werden.
6. Die Träger des freiwilligen ökologischen Jahres werden
§1 von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. Sie
Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn müssen ihren Hauptsitz im Inland haben.
die in den Nummern 1 bis 6 genannten Bedingungen
erfüllt sind. §2
1. Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit,
Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres
Persönlichkeit sowie Umweltbewußtsein zu entwickeln
richtet sich nach
und für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganz-
tägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in ge- - § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-
eigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) beamte und Richter im Bundesdienst,
geleistet, die im Bereich des Natur- und Umwelt- - § 34 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes,
schutzes tätig sind.
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes, .
2. Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer - § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes,
zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sicherge- - § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgeset-
stellt; sie umfaßt die fachliche Anleitung durch die Ein- zes,
satzstelle, die individuelle Betreuung durch die Ein-
- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175
satzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes,
sowie die Seminararbeit. Die Seminare werden für die
Teilnehmenden des freiwilligen ökologischen Jahres - § 576 Abs. 7, § 583 Abs. 3 Satz 1, § 595 Abs. 2 Satz 1
durchgeführt; sie wirken an der inhaltlichen Gestaltung der Reichsversicherungsordnung,
und der Durchführung der Seminare mit. Es werden ein - § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1
Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlußseminar Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes,
durchgeführt, deren Mindestdauer je fünfTage beträgt.
Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf - § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes,
eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologi- - § 7 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünf-
schen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt ten Buches Sozialgesetzbuch,
als Arbeitszeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist - § 5 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 168 Abs. 1 Nr. 1
Pflicht. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Das freiwillige ökologische Jahr wird zwischen der - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
Vollendung des 16. und des 27. Lebensjahres bis zur den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten gelei- Straßenpersonenverkehr,
stet. Die Mindestdauer der Verpflichtung beträgt sechs
Monate. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den
ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisen-
freiwilligen ökologischen Jahres als auch eines freiwilli- bahnverkehr.
gen sozialen Jahres ist nicht zulässig. §3
4. Den Teilnehmenden dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, (1) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf
Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3
gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum im Rahmen eines privatrechtlichen Teilnehmerverhältnis-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2119
ses beim Teilnehmenden nur erheben, verarbeiten und 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Been- ,,§ 1
digung oder Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und (1) Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn
sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Teil- die in den Nummern 1 bis 5 genannten Bedingungen
nehmerplanung und des Teilnehmereinsatzes erforderlich erfüllt sind.
ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Die in Absatz 2 1. Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als
Satz 2 genannten Daten sind nach Beendigung des frei- pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche
willigen ökologischen Jahres zu löschen. Der Träger darf Hilfstätigkeit geleistet.
die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Daten sowie den
2. Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch
Zeitraum der Teilnahme, mit Ausnahme des Geburts- begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
datums, mit Einwilligung des Teilnehmenden über den in einer zentralen Stelle eines- der in § 2 genannten
Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus zur Kontaktpflege mit Träger des freiwilligen sozialen Jahres sicherge-
den ehemaligen Teilnehmenden speichern und nutzen. stellt, mit dem Ziel, soziale Erfahrung zu vermitteln
ferner dürfen diese Daten mit Einwilligung des Teilneh- und das Verantwortungsbewußtsein für das Ge-
menden an ein Forschungsinstitut zum Zwecke der meinwohl zu stärken. Die pädagogische Begleitung
Durchführung eines Forschungsvorhabens über die per- umfaßt die fachliche Anleitung der Helferinnen und
sönlichen Auswirkungen des freiwilligen ökologischen Helfer durch die Einsatzstelle, die individuelle
Jahres für jeden Teilnehmenden übermittelt werden. Die Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentra-
Übermittlung an ein Forschungsinstitut zu dem in Satz 4 len Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die
genannten Zweck ist nur bis zum Ende des fünften Jahres Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die Seminare
nach dem jeweiligen Abschluß der Teilnahme am freiwilli- werden für die Helferinnen und Helfer durchgeführt;
gen ökologischen Jahr zulässig. sie wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der
(2) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres stellt Durchführung der Seminare mit. Es werden ein Ein-
den Teilnehmenden zu Beginn des freiwilligen ökologi- führungs-, ein Zwischen- und ein Abschlußseminar
schen Jahres eine Bescheinigung aus. Sie muß enthalten durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage
beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt
1. Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum,
bezogen auf eine zwölfmonatige Teflnahme am frei-
2. die Angabe des Zeitraumes der Verpflichtung zum frei- willigen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Die
willigen ökologischen Jahr, Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Teilnahme an
3. die Erklärung, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes den Seminaren ist Pflicht.
während der Durchführung des freiwilligen ökologi- 3. Das freiwillige soziale Jahr wird in Einrichtungen der
schen Jahres beachtet werden, Wohlfahrtspflege einschließlich der Kinder- und
4. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen ökologi- Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Gesundheits-
schen Jahres und der Einsatzstelle, hilfe (Einsatzstellen) geleistet, vor allem in Kranken-
anstalten, Altersheimen, Kinderheimen, Kinder-
5. die Bezeichnung der Zulassungsbehörde sowie des tagesstätten, Jugendzentren, Einrichtungen zum
Zulassungsbescheides. Schutz von Mädchen und Frauen vor Gewalt, Erho-
(3) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres stellt lungsheimen sowie in Einrichtungen für körperlich
über die Teilnahme nach Abschluß des freiwilligen ökolo- oder geistig Behinderte und in Einrichtungen, die
gischen Jahres eine Bescheinigung aus. Absatz 2 Satz 2 Familienhilfe leisten.
Nr. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend; außerdem muß die 4. Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel zwi-
Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten. schen der Vollendung des 17. und des 27. Lebens-
jahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängen-
den Monaten geleistet; die Helferinnen und Helfer
Zweiter Abschnitt müssen sich mindestens für sechs Monate ver-
Anwendung von Bundesgesetzen pflichtet haben. Das freiwillige soziale Jahr kann in
Ausnahmefällen in geeigneten Einrichtungen schon
nach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet
§4 werden, wenn die Helferinnen und Helfer körperlich
und geistig den Anforderungen der ihrem Alter
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökologi- gemäßen Hilfstätigkeit gewachsen sind. Die mehr-
schen Jahres gelten die Arbeitsschutzbestimmungen und malige Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
das Bundesurlaubsgesetz entsprechend. und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozia-
len Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen
Jahres ist nicht zulässig.
Artikel 2 5. Den Helferinnen und Helfern dürfen nur Unterkunft,
Änderung Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemesse-
des Gesetzes zur Förderung nes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für
eines freiwilligen sozialen Jahres Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden.
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeits-
Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geän- kleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entspre-
dert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember chende Geldersatzleistungen gewährt werden. Ein
1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert: Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 vom Hun-
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dert der in der Rentenversicherung der Arbeiter eines Forschungsvorhabens über die persönlichen
und Angestellten geltenden Beitragsbemessungs- Auswirkungen des freiwilligen sozialen Jahres für
grenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetz- jeden Teilnehmenden übermittelt werden. Die Über-
buch) nicht übersteigt. mittlung an ein Forschungsinstitut zu dem in Satz 4
(2) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im europäi- genannten Zweck ist nur bis zum Ende des fünften
schen Ausland geleistet werden, wenn der Träger sei- Jahres nach dem jeweiligen Abschluß der Teil-
nen Hauptsitz im Inland hat. nahme am freiwilligen sozialen Jahr zulässig."
(3) Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres 2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
richtet sich nach sätze 2 und 3.
- § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-
beamte und Richter im Bundesdienst,
Artikel3
- § 34 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes,
Änderung sonstigen Bundesrechts
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuer-
gesetzes, (1) In§ 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-
beamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes,
Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 977)
- § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichs- werden hinter dem Komma nach ,,(BGBI. 1 S. 3155)" die
gesetzes, Wörter „oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach
- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, Jahres" eingefügt.
- § 576 Abs. 7, § 583 Abs. 3 Satz 1, § 595 Abs. 2
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, (2) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),
- § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, 15. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2806), wird wie folgt ge-
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld- ändert:
gesetzes,
- § 7 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des 1. § 34 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, „2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem
- § 5 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 168 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969
Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
s. 2261),
im Straßenpersonenverkehr, 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jah-
res nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
gen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
im Eisenbahnverkehr."
zes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118),
2. § 3 wird wie folgt geändert: oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökolo-
gischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
,,(1) Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundes-
personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 2 regierung geförderten Modellprojektes oder".
Nr. 1 bis 3 im Rahmen eines privatrechtlichen Teil-
nehmerverhältnisses beim Teilnehmenden nur er-
heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur 2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Begründung, Durchführung, Beendigung oder ,,(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulas-
Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses oder zur sungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt
Durchführung organisatorischer, personeller und entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29
sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen zum Som-
der Teilnehmerplanung und des Teilnehmereinsat- mersemester 1994, längstens jedoch bis zum Inkraft-
zes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies treten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vor-
erlaubt. Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten schriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über
sind nach Beendigung des freiwilligen sozialen Jah- die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992
res zu löschen. Der Träger darf die in Absatz 2 nach Maßgabe des § 34 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative
Satz 2 Nr. 1 genannten Daten sowie den Zeitraum anzuwenden. Die Länder treffen die erforderlichen
der Teilnahme, mit Ausnahme des Geburtsdatums, Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen 1 bis 3
mit Einwilligung des Teil nehmenden über den in erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder
Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus zur Kontakt- müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale
pflege mit den ehemaligen Teil nehmenden spei- Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Kommen
chern und nutzen. Ferner dürfen diese Daten mit diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelun-
Einwilligung des Teilnehmenden an ein For- gen nicht bis zum 30. Juni 1996 zustande oder treten
schungsinstitut zum Zwecke der Durchführung solche Regelungen ersatzlos außer Kraft, so werden
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2121
die entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverord- freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
nung des Bundesministers für Bildung und Wissen- zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres"
schaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen." eingefügt.
(3) In§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 3. In § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden zwischen die
S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- Wörter „Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein
zes vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), werden hinter freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
den Wörtern „Gesetz zur Förderung" das Wort „des" zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres"
durch das Wort „eines" ersetzt, das Semikolon hinter den eingefügt.
Wörtern „freiwilligen sozialen Jahres" gestrichen und die (8) Die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1991
Wörter „und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnum-
den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teil- mer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
nehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli- geändert gemäß Artikel 60 der Verordnung vom
gen ökologischen Jahres;" angefügt. 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
(4) In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. In § 576 Abs. 7 werden zwischen dem letzten Komma
7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898; 1991 1S. 808), zuletzt und dem Wort „leisten" die Wörter „oder ein freiwilliges
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Septem- ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1569), werden zwischen die Wörter derung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
„Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein freiwilliges
17. Dezember 1993" sowie ,,(BGBI. 1 S. 2118)" einge-
ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines
fügt.
freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.
(5) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der 2. In § 583 Abs. 3 Satz 1 werden zwischen die Wörter
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
„Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein freiwilliges
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-
vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt rung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.
geändert:
3. In § 595 Abs. 2 Satz 1 werden zwischen die Wörter
1. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden zwischen die Wörter „Jah- „Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein freiwilliges
res" und „ableisten" die Wörter „oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-
ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung rung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.
eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.
(9) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
2. In§ 25 wird folgender Absatz 6 angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom21. Juli
,,(6) § 14 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 1993 (BGBI. 1S. 1262), wird wie folgt geändert:
Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2118) ist erstmals auf die Vermögensteuer 1. In § 33b Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b werden zwischen
des Kalenderjahres 1994 anzuwenden." die Wörter „Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein
(6) In§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsge- freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres"
1993 (BGBI. 1 S. 845), werden zwischen die Wörter eingefügt.
„Jahres" und „leisten" die Wörter „oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines 2. In§ 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b werden zwischen die
freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. Wörter „Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein frei-
(7) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 williges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" ein-
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt gefügt.
geändert: (10) In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. § 112 Abs. 5 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), zuletzt geändert durch
„6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer im Sinne Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 11 . Januar 1993 (BGBI. 1
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen S. 50), werden zwischen die Wörter „Jahres" und „leisten"
sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des die Wörter „oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi- Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-
schen Jahres, dessen Beiträge nach § 175 Abs. 1 logischen Jahres" eingefügt.
Satz 1 Nr. 3 berechnet worden sind, das Arbeits- (11) § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitrags- vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt ge-
pflicht begründenden Beschäftigung vor Beginn ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1993
des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilli- (BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt gefaßt:
gen ökologischen Jahres,". ,,(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
2. In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden zwischen die len Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
Wörter „Jahres" und „leistet" die Wörter „oder ein des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sehen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an logisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.
freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat."
(14) In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
(12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. De- den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBI. 1
durch Artikel 104 des Gesetzes vom 27. April 1993 {BGBI. 1 S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
S. 512) und die Artikel 2 der Gesetze vom 26. August 1993 vom 24. März 1992 (BGBI. 1S. 730), werden zwischen die
(BGBI. 1993 II S. 1316 und S. 1472), wird wie folgt geän- Wörter „Jahr" und „oder" die Wörter „oder an einem frei-
dert: willigen ökologischen Jahr" eingefügt.
(15) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
1. In § 7 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
ersetzt und folgende Nummer angefügt: Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 {BGBI. 1 S. 1465),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
"3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres." 24. März 1992 (BGBI. 1 S. 730), werden zwischen die
Wörter „Jahr" und "oder" die Wörter „oder an einem frei-
2. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden zwischen die Wörter „Jah- willigen ökologischen Jahr" eingefügt.
res" und "leisten" die Wörter „oder ein freiwilliges öko-
logisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.
3. In § 249 Abs. 2 Nr. 2 werden zwischen die Wörter "Jah- Artikel 4
res" und „leisten" die Wörter „oder ein freiwilliges öko- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
logisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. Die auf Artikel 3 Abs. 1, 14 und 15 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
(13) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. De-
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2261: 1990 1 S. 1337), zuletzt
ordnung geändert werden.
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1993
(BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Wörtern „freiwil- Artikel 5
ligen sozialen Jahres" ein Komma und zwischen die-
Schlußvorschriften
sem Komma und dem Wort „oder" die Wörter „nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi- Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann
schen Jahres" eingefügt. den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
gen sozialen Jahres in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
2. In§ 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a werden zwischen die
machen.
Wörter „Jahr.es" und „leistet" die Wörter „oder ein frei-
williges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" ein-
gefügt. Artikel&
Inkrafttreten
3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 werden zwischen die Wörter „Jah-
res" und „leisten" die Wörter „oder ein freiwilliges öko- Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2123
Gesetz
zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege
(Planungsvereinfachungsgesetz - PIVereinfG)
Vom 17. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-
das folgende Gesetz beschlossen: den, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind,
bekanntzugeben.
Artikel 1 (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-
Änderung des Bundesbahngesetzes
tigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Deutsche Bundesbahn eine angemessene Entschä-
Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei- digung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird wie nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der
folgt geändert: Deutschen Bundesbahn oder des Berechtigten die
Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die
1. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: Beteiligten zu hören.
§36b
,,Die nach Satz 1 Buchstabe c erforderliche Genehmi-
gung gilt als erteilt, Planfeststellung, Plangenehrnigung
1. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb (1) Schienenwege der Deutschen Bundesbahn
von zwei Monaten nach Eingang ihres Antrags eine einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege
Äußerung des Bundesministers für Verkehr zugeht, notwendigen Anlagen dürfen nur gebaut oder geändert
werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
2. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb
Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffent-
von vier Monaten nach Eingang ihres Antrags eine
lichen und privaten Belange einschließlich der Umwelt-
von dem Antrag abweichende Entscheidung des
verträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berück-
Bundesministers für Verkehr zugeht."
sichtigen.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
2. § 36 wird durch die folgenden §§ 36 bis 36 e ersetzt:
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
,,§36 1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
Bau und Änderung von Schienenwegen die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Der Bau und die Änderung von Schienenwegen der Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
Deutschen Bundesbahn einschließlich der für den einverstanden erklärt haben und
Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
obliegen der Deutschen Bundesbahn. gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist.
§36a
Vorarbeiten Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der
Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschrif-
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte ten über das Planfeststellungsverfahren keine Anwen-
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens dung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver- gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungs-
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun- gerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in
gen einschließlich der vorübergehenden Anbringung einem Vorverfahren.
von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten
durch die Deutsche Bundesbahn oder von ihr Beauf- (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
tragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts- bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
räume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in liegen insbesondere vor, wenn
Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nut- 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
zungsberechtigten oder eines Beauftragten; Wohnungen die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
werden. und
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem 2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder barungen getroffen werden.
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Im Planfeststellungsverfahren hat die Deutsche (2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf
Bundesbahn die Pläne für den Bau neuer oder die der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausge-
Änderung bestehender Betriebsanlagen der nach schlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-
Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in legung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach
dem die Anlagen liegen, zur Durchführung des • dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen
Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn
berühren. Der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche
Dienststelle der Deutschen Bundesbahn stellt den Plan Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr
nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein
Absatz 2 oder trifft die Entscheidung nach Absatz 3. müssen.
(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
§36c über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Veränderungssperre; Vorkaufsrecht Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekannt-
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan- gabe bleiben im übrigen unberührt.
feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu
dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den (4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfah- lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den
rensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Bau oder die Änderung von Schienenwegen der Deut-
Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich schen Bundesbahn, für die nach dem Gesetz über den
wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen Ausbau der Schienenwege des Bundes vordringlicher
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge- Bedarf festgestellt ist, einschließlich der dazu gehören-
nommen werden (Veränderungssperre). Veränderun- den Anlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der
gen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort- der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-
führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden beschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5
davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und inn·erhalb eines Monats nach der Zustellung des Plan-
Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens- feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
gesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberück- gestellt und begründet werden. Der Antrag nach § 80
sichtigt. Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-
tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf-
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, schiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangeneh-
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. migung für den Bau oder die Änderung eines Schie-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht der nenweges der Deutschen Bundesbahn, für den ein
Deutschen Bundesbahn an den betroffenen Flächen unvorllergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6
ein Vorkaufsrecht zu. des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des
Bundes besteht oder der der Aufnahme in den
§36d Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines
Planfeststellungsverfahren Monats nach Zustellung der Entscheidung über die
Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt§ 73 des Verwal- begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwal-
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel-
innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set- lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
zenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die
übersteigen darf. Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütz-
ten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei richtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus- stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der
legung vorher ortsüblich bekannt. Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs- (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein- Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3
wendungsfrist abzuschließen. und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten
4. Bei der Änderung eines Schienenweges oder der entsprechend.
dazu gehörenden Anlagen kann von einer förm- (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
lichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des berührten öffentlichen und ·privaten Belange sind nur
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des§ 9 Abs. 1 erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche
keitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Ab- · Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
schluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Ein- Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur
wandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2125
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergän- (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
zung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
werden können; die§§ 45 und 46 des Verwaltungs- einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
verfahrensgesetzes und die entsprechenden landes- wieder in den Besitz einzuweisen. Die Deutsche
rechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Bundesbahn hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
§36e leisten.
Vorzeitige Besitzeinweisung (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Schienenweges der Deutschen Bundesbahn oder der Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
dazu gehörenden Anlagen benötigten Grundstücks werden."
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-
digungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent- 3. § 37 wird wie folgt geändert:
eignungsbehörde die Deutsche Bundesbahn auf
Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 36" durch die
der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Angabe ,,§ 36 b" ersetzt.
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung b) Absatz 2 wird aufgehoben.
müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Artikel2
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-
weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Hierzu sind die Deutsche Bundesbahn und die Betrof- Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
fenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714),
auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Februar
beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffe- 1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:
nen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den
Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig- 1. § 9 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
nungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf
hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den ,,(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig fest-
zu erledigende Anträge entschieden werden kann. gestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung
begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu- von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind."
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän- 2. § 9 a wird wie folgt geändert:
digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
ergebnisses zu übersenden. ,,§9a
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der Veränderungssperre; Vorkaufsrecht".
Deutschen Bundesbahn und den Betroffenen späte- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
stens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung
zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der ,,(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Träger der Straßenbaulast an den betroffenen
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Flächen ein Vorkaufsrecht zu."
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt 3. § 16 wird wie folgt gefaßt:
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer ,,§ 16
der Besitz entzogen und die Deutsche Bundesbahn
Besitzer. Die Deutsche Bundesbahn darf auf dem Planungen
Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung (1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der
erforderlichen Maßnahmen treffen. beteiligten Länder die Planung und Linienführung der
Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von
(5) Die Deutsche Bundesbahn hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens- Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer
Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurch-
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-
teile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädi- fahrt dient.
gung für die Entziehung oder Beschränkung des (2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange
werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Er-
Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. gebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b
der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei und 3c eingefügt:
Monaten abzuschließen.
,,(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nach-
die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer dem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr
Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen
Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des
Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vor-
Orts- und Landesplanungen." haben voraussichtlich auswirkt.
(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch
4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnah-
men innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu
,,(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie
durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein- machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
den, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen
sind, bekanntzugeben." (3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stel-
5. § 17 wird wie folgt geändert: lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluß
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: der Erörterung ab. Bei der Änderung einer Bundes-
fernstraße kann von einer förmlichen Erörterung im
,,(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens-
geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt gesetzes und der entsprechenden landesrecht-
ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor- lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des
haben berührten öffentlichen und privaten Belange Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah- abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Plan-
men der Abwägung zu berücksichtigen." feststellungsverfahrens ist den Einwendern Ge-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: legenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungs-
behörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von
,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn abzugeben."
1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be- e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
einträchtigt werden oder die Betroffenen sich
,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach
mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder
Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier-
eines anderen Rechts schriftlich einverstanden
auf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder
erklärt haben und
der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Er-
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf- örterungstermin eingehende Stellungnahmen der
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her- Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
gestellt worden ist. nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn
später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
die Vorschriften über das Planfeststellungsver-
sein müssen."
fahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner f) Absatz 5 Siitz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 „Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die ent- Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmi-
sprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gung nach Absatz 1a und trifft die Entscheidung
gelten entsprechend." nach Absatz 2."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a, 6b und
,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfal- 6c eingefügt:
len in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle ,,(6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung
vor, wenn für den Bau oder die Änderung von Bundesfern-
straßen, für die nach dem Fernstraßenausbauge-
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
setz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
genstehen und
gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Vereinbarungen getroffen werden." Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2127
beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
und begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 ,,(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal- Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor
tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzu-
aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage stellen oder durch einen Sachverständigen ermit-
gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine teln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu
einer Bundesfernstraße, für die ein unvorherge- übersenden."
sehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des
Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der d) Im Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann gefaßt:
nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der „Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
hinzuweisen.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-
gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei
die Anordnung oder Wiederherstellung. der auf- Wochen nach Zustellung der Anordnung über die
schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren
durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan- Besitzer festgesetzt werden."
genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten e) Im Absatz 6 werden nach dem Wort „Plan" die
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs- Wörter „oder die Plangenehmigung" eingefügt.
gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem
Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis ,,(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige
erlangt. Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wir-
(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage den Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
dienenden Tatsachen und Beweismittel anzu- tungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
geben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungs- Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-
gerichtsordnung gelten entsprechend. sungsbeschlusses gestellt und begründet werden."
(6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor- g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
haben berührten öffentlichen und privaten Belange ,,(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf für Grundstücke, die für die in § 17a genannten
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Anlagen benötigt werden."
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 7. § 19 wird wie folgt geändert:
führen nur dann zur Aufhebung des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, a) Im Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „fest-
wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein gestellten" die Wörter „oder genehmigten" ein-
ergänzendes Verfahren behoben werden können; gefügt.
die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset- b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „festgestellte"
zes und die entsprechenden landesrechtlichen die Wörter „oder genehmigte" eingefügt.
Bestimmungen bleiben unberührt."
8. Im § 19 a wird die Angabe ,,(§ 17)" durch die Angabe
6. § 18f wird wie folgt geändert: ,,(§ 17 Abs. 1)" ersetzt und danach die Wörter „oder
einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a)" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten Artikel3
geboten und weigert sich der Eigentümer oder
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaß-
nahme benötigten Grundstücks durch Verein- Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan- Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818),
sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 1992
behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag (BGBI. 1S. 986), wird wie folgt geändert:
nach Feststellung des Planes oder Erteilung der
Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der 1. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-
gung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraus- 2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
setzungen bedarf es nicht." ,,(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die
Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen.
aa) Im Satz 1 wird die Angabe „zwei Monate" durch Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von
die Angabe „sechs Wochen" ersetzt. dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange ein-
bb) Im Satz 4 wird das Wort „mindestens" ge- schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
strichen. Abwägung zu berücksichtigen."
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. § 14 wird wie folgt geändert: übersteigen darf. Danach eingehende Stellungnah-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: men der Behörden müssen bei der Feststellung des
Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht,
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: wenn später von einer Behörde vorgebrachte
,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor- öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde
haben berührten öffentlichen und privaten auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
Belange einschließlich der Umweltverträglich- bekannt sein müssen.
keit im Rahmen der Abwägung zu berücksich- 2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
tigen." Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
bb) Satz 3 wird gestrichen. legung vorher ortsüblich bekannt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b 3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
eingefügt: verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
wendungsfrist abzuschließen.
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9
ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
schriftlich einverstanden erklärt haben und
träglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den
Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
hergestellt worden ist.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wir-
Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren kungen des Vorhabens können nach Ablauf der
keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsver- Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
fahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht
einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
(1 b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent- gesetzes hinzuweisen."
fallen, wenn
6. § 19 wird wie folgt geändert:
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder die erforderlichen behördlichen Entschei- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent- b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
gegenstehen und
,,(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasser-
Vereinbarungen getroffen werden." straßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
,,Über die Erteilung des Einvernehmens ist inner-
Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach
halb von drei Monaten nach Übermittlung des Ent-
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt
scheidungsentwurfs zu entscheiden."
werden. Treten später Tatsachen ein, die die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-
4. § 15 wird wie folgt geändert: fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: beschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte
,,Veränderungssperre; Vorkaufsrecht". einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist
,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
dem Bund an den betroffenen Flächen ein Vor- von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
kaufsrecht zu." (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
5. § 17 wird wie folgt gefaßt: den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
,,§ 17 Abs. 3 und§ 128aderVerwaltungsgerichtsordnung
gelten entsprechend.
Anhörungsverfahren
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß ge-
Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen wesen sind. Erhebliche Mängel ·bei der Abwägung
innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set- oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
zenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht vorschriften führen nur dann zur Aufhebung des
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2129
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh- (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
migung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah- wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des
rensgesetzes und die entsprechenden landesrecht- Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
lichen Bestimmungen bleiben unberührt." entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten.
7. Nach§ 19 wird folgender§ 20 eingefügt: (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
,,§20 weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Vorzeitige Besitzeinweisung Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
Besitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer werden."
Bundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch Artikel4
Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-
sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde Änderung des Luftverkehrsgesetzes
den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststel- Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
lung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe- geändert gemäß Artikel 68 der Verordnung vom
schluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs 1. § 8 wird wie folgt geändert:
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffe-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
nen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
Besitzein'f'eisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
der Abwägung zu berücksichtigen."
drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs- ,,(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin- kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren 1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
zu erledigende Anträge entschieden werden kann. die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu- schriftlich einverstanden erklärt haben und
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder- gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverständi-
gestellt worden ist.
gen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb- Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der
nisses zu übersenden. Planfeststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung
finden die Vorschriften über das Planfeststellungs-
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem verfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Ver-
Träger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens waltungsverfahrensgesetzes und die entsprechen-
zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu- den landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-
stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Ent- sprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
eignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Vorverfahren."
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer neu gefaßt:
der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens ,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung kön-
Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem nen bei Änderungen oder Erweiterungen von
Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle un-
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür wesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor,
erforderlichen Maßnahmen treffen. wenn unmittelbar durch die geänderte oder erwei-
terte Anlage
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö- 1 . andere öffentliche Belange nicht berührt sind
gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä- dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
digung für die Entziehung oder Beschränkung des genstehen und
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen 2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-
Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. einbarungen getroffen werden."
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende ,,(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Absätze 4 bis 7 angefügt: Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
,,(4) Betriebliche Regelungen und die baupla- Maßgaben:
nungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf 1. Die Pläne sind der von der Landesregierung
dem Flugplatzgelände können Gegenstand der bestimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur
Planfeststellung sein. Änderungen solcherart Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle in
getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben
einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2. berührten Behörden des Bundes, der Länder,
der Gemeinden und die übrigen· Beteiligten zu
(5) Für die zivile Nutzung eines aus der mili-
hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-
tärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen
Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung lungsbehörde zuzuleiten.
nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivil- 2. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-
luftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der hörden sowie die Auslegung des Plans in den
zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungs- Gemeinden, in denen sich das Vorhaben vor-
urkunde muß darüber hinaus die für die entspre- aussichtlich auswirkt, veranlaßt die Anhörungs-
chende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben behörde innerhalb eines Monats, nachdem der
enthalten(§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfest- 3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
stellung oder Plangenehmigung findet nicht statt. wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der
darf. Danach eingehende Stellungnahmen der
Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Behörden müssen bei der Feststellung des
gehen alle Rechte und Pflichten von dem mili- Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt
tärischen auf den zivilen Träger über. nicht, wenn später von einer Behörde vorge-
(6) Die Genehmigung nach§ 6 ist nicht Voraus- brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
setzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
Plangenehmigungsverfahren. sind oder hätten bekannt sein müssen. Die
(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der
Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
der militärischen Trägerschaft entlassenen Militär- legung ortsüblich bekannt.
flugplatzes." 4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-
2. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt: behörde innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie
,,§Ba
gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen- Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines
heit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den Monats nach Abschluß der Erörterung ab.
vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruch-
5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines
nahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
Landeplatzes mit beschränktem Bauschutz-
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Verände-
bereich nach § 17 kann von einer förmlichen
rungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
sperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungs-
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver-
Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist
änderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkeh-
den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu
rungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren
geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-
unberücksichtigt.
hörde nach§ 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungs-
Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs- verfahrensgesetz geregelt ist."
recht zu."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
3. § 10 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 7 wird durch folgende Ab-
sätze 4 bis 8 ersetzt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach
,,Sie stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmi- Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind
gung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-
nach § 8 Abs. 3." chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgenden Absatz 2 hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-
ersetzt: hende Stellungnahmen der Behörden müssen be.i
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2131
der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer- (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel- sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
sind oder hätten bekannt sein müssen. laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-
sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
über deren Einwendungen entschieden worden ist, zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor- vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt. zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
(6) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel- Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
den Bau oder die Änderung von Verkehrsflughäfen (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wie- Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungser-
werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen gebnisses zu übersenden.
Vollziehung hinzuweisen;§ 58 der Verwaltungsge-
richtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tat- (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
sachen ein, die die Wiederherstellung der aufschie- Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei
benden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangeneh- stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
migung Beschwerte einen hierauf gestützten Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge- Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen
richtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
Die F~ist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer fest-
Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. gesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem
Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Besitzer. Der Unternehmer darf auf dem Grundstück
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen- das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen
Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung Maßnahmen treffen.
gelten entsprechend.
(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor- Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
haben berührten öffentlichen und privaten Belange Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-
führen nur dann zur Aufhebung des Planfest- behörde in einem Beschluß festzusetzen.
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
ergänzendes Verfahren behoben werden können; gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens- weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
gesetzes und die entsprechenden landesrecht- in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle
lichen Bestimmungen bleiben unberührt." durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
Nachteile Entschädigung zu leisten.
4. Vor§ 28 wird folgender§ 27e eingefügt: (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
,,§27e auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flug- Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
hafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem werden."
Bauschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädi- 5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
gungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteig-
nungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Fest- ,,(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs-
stellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmi- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der
gung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs- festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Ge-
beschluß oder die Plangenehmigung müssen vollzieh- nehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. legen und für die Enteignungsbehörde binqend."
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" 2. Nach§ 28 wird folgender§ 28a eingefügt:
die Wörter „und von Verordnungen des Rates oder
,,§28a
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ein-
gefügt. Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gele-
genheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen
Artikel 5
auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder
die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwe-
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der rende Veränderungen nicht vorgenommen werden
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690), (Veränderungssperre}. Veränderungen, die in rechtlich
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Un-
1992 (BGB!. 1 S. 1379), wird wie folgt geändert: terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
1. § 28 wird wie folgt geändert: Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-
nung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschä-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: digungsverfahren unberücksichtigt.
,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorha- (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
ben berührten öffentlichen und privaten Belange können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah- Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
men der Abwägung zu berücksichtigen." (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-
recht zu."
,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 3. § 29 wird wie folgt geändert:
1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich „Diese stellt den Plan nach§ 28 Abs. 1 fest, erteilt
mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder die Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a oder trifft
eines anderen Rechts schriftlich einverstanden die Entscheidung nach § 28 Abs. 2."
erklärt haben und
b} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
,,(1 a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-
gestellt worden ist.
gaben:
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen 1. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden hörden, deren Aufgabenbereich durch das
die Vorschriften über das Planfeststellungsver- Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung
fahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwal- des Plans in den Gemeinden, in denen sich das
tungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlaßt die
landesrechtlichen Bestimmungen gelten entspre- Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats,
chend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht- nachdem der Träger des Vorhabens den Plan
lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem bei ihr eingereicht hat.
Vorverfahren."
2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent- abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
fallen bei Änderungen und Erweiterungen von darf.
unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher
Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn 3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von
drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-
tungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-
gegenstehen und
behörde innerhalb von drei Monaten nach
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver- Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9
einbarungen getroffen werden." des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb
eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.
d} Im Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-
satz 1" die Wörter „und die Plangenehmigung nach 5. Bei der Änderung einer Betriebsanlage für
Absatz 1a" eingefügt. Straßenbahnen kann von einer förmlichen Erör-
terung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
e} Im Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
,,Planfeststellung" die Wörter „oder einer Plan- Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
genehmigung" eingefügt. lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2133
Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststel-
den Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe- wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
hörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah- ergänzendes Verfahren behoben werden können;
rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben. gesetzes und die entsprechenden landesrecht-
lichen Bestimmungen bleiben unberührt."
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Ver-
fahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsver-
fahrensgesetz geregelt ist." 4. Nach§ 29 wird folgender§ 29a eingefügt:
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8 ,,§29a
angefügt: Vorzeitige Besitzeinweisung
,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma- Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer
chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grund-
hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge- stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Ent-
hende Stellungnahmen der Behörden müssen bei schädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-
der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer- eignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach
den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangeneh-
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel- migung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt lungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen
sind oder hätten bekannt sein müssen. vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, nicht.
über deren Einwendungen entschieden worden ist, (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor- Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt. Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-
Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei
gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah- vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
ren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest- behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir- (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
kung der Anfechtungsklage gegen ein Planfeststel- tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange- Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-
nehmigung gestellt und begründet werden. Treten nisses zu übersenden.
später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei
durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustel-
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs- len. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-
gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Die-
ser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt. einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer.
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen- Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvor-
Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung haben durchführen und die dafür erforderlichen Maß-
gelten entsprechend. nahmen treffen.
(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor- (5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
haben berührten öffentlichen und privaten Belange Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs- Artikels
behörde in einem Beschluß festzusetzen. Änderung des
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh- Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz- Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom
einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer 16. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 217 4) wird wie folgt
wieder in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer geändert:
hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
1. § 3 Abs. 3, 4, 5 und 7, §§ 4, 6 und 7 sowie 10 Abs. 2
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein- werden aufgehoben.
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann 2. In§ 3 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des ,,(6) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwen-
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet dung, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein
werden." Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist."
5. § 30 wird wie folgt geändert: 3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „festgestellten" „Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
die Wörter „oder genehmigten" eingefügt. ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der
Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Plan" die Wörter denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbei-
,,oder die Plangenehmigung" eingefügt. ten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Plan-
feststellungsbehörde und in den Fällen, in qenen eine
6. In § 31 Abs. 6 werden nach dem Wort „Planfest- vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll,
stellungsbeschluß" die Wörter „oder in der Plangeneh- auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von
migung" eingefügt. zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des
Eigentümers zu bestellen."
7. Dem§ 55 wird folgender Satz angefügt:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
.,§ 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90
bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit
Artikel6 keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93
bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landes-
§ 9 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung rechtlichen Regelungen bestehen."
der Bekanntmachung vom 21 . März 1971 (BGBI. 1S. 337)
wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach
den §§ 104 bis 115 und 117 bis 122 des Baugesetz-
Artikel 7 buches, soweit keine landesrechtlichen Regelun-
gen bestehen."
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Artikel9
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
Änderung des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 2. August 1993 (BGBI. 1S. 1442) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: In Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990
(BGBI. 1S. 205), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist,
„6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung wird die Angabe,,§ 36" durch die Angabe,,§ 36b" ersetzt.
und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von
Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bau-
schutzbereich,". Artikel 10
Übergangsregelungen
2. In Nummer 7 werden jeweils nach dem Wort „Bau" die Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungs-
Wörter „oder die Änderung" eingefügt. verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes,
§ 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4
3. Nummer 9 erhält folgende Fassung:
des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luft-
„9. Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder verkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförde-
den Ausbau von Bundeswasserstraßen." rungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2135
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrs-
denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkraft- gesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der
treten dieses Gesetzes erlassen worden ist. im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 11 Artikel 12
Neubekanntmachung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zehntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt.
Artikel 1 b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes „3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht
ernannt werden durfte und eine Ausnahme
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462), Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird."
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. März 1993
(BGBI. 1S. 391 ), wird wie folgt geändert:
4. Nach § 14 b wird folgender§ 14 c eingefügt:
1. § 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 14c
Anforderungen
,,§4 für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
werden, wer (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19
schaften besitzt,
S. 16) erworben werden. Das Nähere wird durch Lan-
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei- desrecht geregelt.
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
des Grundgesetzes eintritt,
und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder Laufbahn."
- mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung
besitzt (Laufbahnbewerber}.
5. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung.:
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- ,,(1) Der Beamte ist entlassen,
gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
(Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag). Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staats-
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kön- angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
nen nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung Europäischen Gemeinschaften verliert oder
des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis 2. wenn er den nach§ 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
besteht. Sollen Professoren oder Hochschuldozenten, erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch
Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaft- Eintritt in den Ruhestand endet.
liche oder künstlerische Assistenten in ein Beamten-
verhältnis berufen werden, so können Ausnahmen Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte
auch aus anderen Gründen zugelassen werden. die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften besitzt."
(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen
Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforder- 6. § 23 wird wie folgt geändert:
liche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefügt:
erworben haben (andere Bewerber)."
,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn
er in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2" durch Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
die Worte,,§ 4 Abs. 3" ersetzt. gesetzes verliert."
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 i137
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bis 5. a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
c) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 2 ,,oder" ersetzt.
Nr. 2 und 3" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 2 und 3" b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
und die Worte „des Absatzes 3" durch die Worte
,,des Absatzes 4" ersetzt. „3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht
ernannt werden durfte und eine Ausnahme
nach§ 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
7. In§ 40 Abs. 2 werden die Worte „in denen eine Aus- Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird."
nahme nach § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist," durch
die Worte „in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme 4. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist," ersetzt.
,,§20a
Anforderungen
8. § 101 Abs. 3 wird aufgehoben.
für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
9. In § 130 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
Worte ,,§ 23 Abs. 2 Nr. 3" durch die Worte,,§ 23 Abs. 3 der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäi-
Nr. 3" ersetzt. schen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
Artikel2 ausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
erworben werden. Das Nähere regelt das Bundes-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
ministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),
und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Laufbahn."
11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geändert:
5. § 29 wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 ,,(1) Der Beamte ist entlassen,
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer- 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
den, wer des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die
1 . Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines staates der Europäischen Gemeinschaften
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- verliert oder
schaften besitzt, 2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-
des Grundgesetzes eintritt,
verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der
- mangels solcher Vorschriften - übliche Vor- Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen
bildung besitzt oder Mitgliedstaate$ der Europäischen Gemeinschaften
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und besitzt."
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
öffentlichen Dienstes erworben hat. gefügt:
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein ,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als
gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
(Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag). gesetzes verliert."
(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden die Absätze 3
von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die bis 4.
Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht." 6. Hinter§ 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:
,,§41a
2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der
„ 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den
und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zu- Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr
gelassen war oder". vollenden."
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4
Das Wort „und" hinter dem Wort „Bundesbahn" wird Änderung des Deutschen Richtergesetzes
durch ein Komma ersetzt. Hinter dem Wort „Bundes-
post" werden die Worte „und im Geschäftsbereich des Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bundesministers der Verteidigung" eingefügt. Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11 . Januar 1993 (BGBI. 1S. 50}, wird wie folgt geändert:
8. In § 58 Abs. 4 erster Halbsatz werden die Worte „in
denen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen
worden ist," durch die Worte „in denen nach§ 7 Abs. 3
1. In § 48 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-
eine Ausnahme von§ 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden
ber 1993" durch die Worte „31. Dezember 1996"
ist," ersetzt.
ersetzt.
2. In§ 76a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-
Artikel 3 ber 1993" durch die Worte 11 31. Dezember 1996"
ersetzt.
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1S. 693}, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5 Artikel5
des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird
wie folgt geändert: Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
1. § 79 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: machung vom 19. August 1975 {BGB!. 1S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11 . Juni 1992
„Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
(BGBI. 1S. 1030), wird wie folgt geändert:
Kündigungen ist der Personalrat anzuhören."
In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezember
2. § 92 wird wie folgt geändert: 1993" durch die Worte „31. Dezember 1996" ersetzt.
a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:
,,Für den Geschäftsbereich des Bundesministe- Artikel&
riums der Verteidigung gilt§ 82 Abs. 5 mit folgender
Maßgabe:". Inkrafttreten
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Beschäftigte" das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Wort „einzelne" eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe u sser-Sc h narren berg er
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2139
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1993
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993 - BBVAnpG 93)
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
das folgende Gesetz beschlossen: schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort-
geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul-
Artikel 1 lehrer,
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über-
leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der wegfallende Ämter.
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt geändert: Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Die Anlagen IV bis VI i, VIII und IX werden durch die
Anlagen 1 bis 3 i, 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt. Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehalts-
sätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahr-
nehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese
in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1
Artikel2 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmen-
Anpassung von Bezügen sätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entspre-
chende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser
§1 Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze).
Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amts-
(1) Um 3 vom Hundert werden erhöht die zulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennig-
beträge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehalts-
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-
sätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschieds-
ordnungen der Länder,
betrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt wer-
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bundes- den, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach
besoldungsordnung C) Vorbemerkungen Nummern 1 Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet
und 2, die in festen Beträgen festgesetzt sind, worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppeh
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
mehrere der Höhe nach unterschiedliche Unterschieds- (8) Bei Versorgungsemfängern, deren Versorgungs-
beträge zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1
entsprechend zu verfahren. bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungs-
grupppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grund-
gehalt um den Betrag von 77, 11 Deutsche Mark, wenn
§2 ihren Versorgungsbezügen die Stellenzulage nach der
Versorgungsbezüge Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu
den Besoldungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die
Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des Artikel 3
Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1
Änderung
dieses Gesetzes.
der Verordnung über die Gewährung
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1 arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
erhöhten Sätze. machung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 528), die durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 342)
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund- 1. In Absatz 1 wird der Betrag „ 14,69 Deutsche Mark"
gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen durch den Betrag „ 16,09 Deutsche Mark", der Betrag
Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und ,, 17,06 Deutsche Mark" durch den Betrag„ 19,02 Deut-
Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 sche Mark", der Betrag „22,77 Deutsche Mark" durch
(Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung den Betrag „26, 11 Deutsche Mark" und der Betrag
des Bundesbesoldungsgesetzes um den in § 1 Abs. 1 ,,30,82 Deutsche Mark" durch den Betrag „35,98 Deut-
genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der sche Mark" ersetzt.
Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundes-
besoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses 2. In Absatz 3 werden der Betrag „23,55 Deutsche Mark"
Gesetzes. durch den Betrag „24,30 Deutsche Mark", der Betrag
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- ,,29,20 Deutsche Mark" durch den Betrag „30, 10 Deut-
bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag sche Mark", der Betrag „34, 70 Deutsche Mark" durch
nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, den Betrag „35, 75 Deutsche Mark" und die Beträge
wird die Grundvergütung um den in § 1 Abs. 1 genannten „40,50 Deutsche Mark" jeweils durch den Betrag
Vomhundertsatz erhöht. ,,41 ,75 Deutsche Mark" ersetzt.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungs-
gesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze Artikel 4
der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundes- Änderung
besoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses der Erschwerniszulagenverordnung
Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen
zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der
sind, werden diese um den in § 1 Abs. 1 genannten Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 519),
Vomhundertsatz erhöht. geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1993
(BGBI. 1S. 342), wird wie folgt geändert:
(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen eine Zulage nach den Nummern 8, Sa, Sb, 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag „4,25 Deutsche
9, 10, 12 oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes- Mark" durch den Betrag „4,40 Deutsche Mark" ersetzt.
besoldungsordnungen A und Boder nach Nummer 2 b der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesofdungsordnung C oder
2. ln§8wird
nach Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der Bundes-
besoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes a) in Absatz 1 der Betrag „4,30 Deutsche Mark" durch
zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen den Betrag „4,82 Deutsche Mark" und
in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze b) in Absatz 2 der Betrag „ 17,85 Deutsche Mark"
in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. durch den Betrag „20,00 Deutsche Mark", der Be-
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu- trag „21,65 Deutsche Mark" durch den Betrag
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde ,,24,25 Deutsche Mark", der Betrag „26,90 Deut-
liegt und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest- sche Mark" durch den Betrag „30,13 Deutsche
gesetzt sind, werden um 2,9 vom Hundert ab 1. Mai 1993 Mark", der Betrag „34,65 Deutsche Mark" durch
erhöht. Entsprechendes gilt für den Betrag nach Artikel 13 den Betrag „38,81 Deutsche Mark" und der Be-
§ 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besol- trag „ 7, 75 Deutsche Mark" durch den Betrag
dungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 ,,8,68 Deutsche Mark"
s. 967). ersetzt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2141
3. In § 19 a wird der Betrag „2,03 Deutsche Mark" durch §2
den Betrag „2,09 Deutsche Mark" ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
4. In § 23 c wird der Betrag „914,40 Deutsche Mark" Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
durch den Betrag „ 1 024, 13 Deutsche Mark" ersetzt. geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 5
Übergangs- und Schlußvorschriften §3
§1 Inkrafttreten
Neufassungen (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993
in Kraft.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der in (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 mit Wir-
diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der Fassung, kung vom 1. Januar 1993 in Kraft, soweit in Satz 2 der
die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Geset- Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes, die durch
zes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt wird, die kinder-
bekanntmachen. bezogenen Erhöhungsbeträge geregelt werden.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 7
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1
A 1 1 436,70 1 486,42 1 536,14 1 585,86 1 635,58 1 685,30 1 735,02
A 2 1 560,69 1 610,04 1 659,39 1 708,74 1 758,09 1 807,44 1 856,79
A 3 1 660, 14 1 712,64 1 765,14 1 817,64 1 870, 14 1 922,64 1 975,14
A 4
II 1 716,52 1 778,33 1 840,14 1 901,95 1 963,76 2 025,57 2 087,38
A 5 1 737,06 1 802,40 1 867,74 1 933,08 1 998,42 2 063,76 2 129, 10
A 6 1 797,65 1 867,66 1 937,67 2 007,68 2 077,69 2 147,70 2 217,71
A 7 1 912,77 1 983,56 2 054,35 2 125, 14 2 195,93 2 266,72 2 337,51
A 8 1 999,44 2 084,11 2 168,78 2 253,45 2 338,12 2 422,79 2 507,46
A 9 2 147,95 2 227,88 2 311,18 2 395,13 2 480,64 2 573,82 2 667,00
A10 2 351,99 2 467,77 2 583,55 2 699,33 2815,11 2 930,89 3 046,67
lc
A 11 2 740,16 2 858,79 2 977,42 3 096,05 3 214,68 3 333,31 3 451,94
A12 2 984,64 3126,08 3 267,52 3 408,96 3 550,40 3 691,84 3 833,28
A13 3 381,45 3 534,18 3 686,91 3 839,64 3 992,37 4 145, 10 4 297,83
A14 3 480,62 3 678,67 3 876,72 4 074,77 4 272,82 4 470,87 4 668,92
lb
A15 3 924,31 4142,06 4 359,81 4 577,56 4 795,31 5 013,06 5 230,81
A16 4 361,72 4 613,56 4 865,40 5117,24 5 369,08 5 620,92 5 872,76
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 6 972,81
lb
B 2 8 269,81
8 3 8 652,11
8 4 9 227,19
8 5 9 886,94
8 6 10 509,99
la
8 7 11116,03
8 8 11 747,73
8 9 12 532,06
810 14 967,64
B 11 16 341,24
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 6 7
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 1
C 1 3 381,45 3 534,18 3 686,91 3 839,64 3 992,37 4 145, 10 4 297,83
C 2 3 390,91 3 634,31 3 877,71 4121,11 4 364,51 4 607,91 4 851,31
lb
C 3 3 832,04 4107,63 4 383,22 4 658,81 4 934,40 5 209,99 5 485,58
C 4 la 4 962,77 5 239,80 5 516,83 5 793,86 6 070,89 6 347,92 6 624,95
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2143
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 784,74
1 906, 14
2 027,64
2149,19
2 194,44 2 259,78
2 287,72 2 357,73 2 427,74
2 408,30 2 479,09 2 549,88 2 620,67 2 691,46
2 592,13 2 676,80 2 761,47 2 846,14 2 930,81 3 015,48
2 760,18 2 853,36 2 946,54 3 039,72 3132,90 3 226,08
3162,45 3 278,23 3 394,01 3 509,79 3 625,57 3 741,35
3 570,57 3 689,20 3 807,83 3 926,46 4 045,09 4 163,72 4 282,35
3 974,72 4116,16 4 257,60 4 399,04 4 540,48 4 681,92 4 823,36
4 450,56 4 603,29 4 756,02 4 908,75 5 061,48 5 214,21 5 366,94
4 866,97 5 065,02 5 263,07 5 461,12 5 659,17 5 857,22 6 055,27
5 448,56 5 666,31 5 884,06 6 101,81 6 319,56 6 537,31 6 755,06 6 972,81
6 124,60 6 376,44 6 628,28 6 880,12 7 131,96 7 383,80 7 635,64 7 887,48'
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 450,56 4 603,29 4 756,02 4 908,75 5 061,48 5 214,21 5 366,94
5 094,71 5 338,11 5 581,51 5 824,91 6 068,31 6311,71 6 555,11 6 798,51
5761,17 6 036,76 6 312,35 6 587,94 6 863,53 7 139, 12 7 414,71 7 690,30
6 901,98 7 179,01 7 456,04 7 733,07 8 010,10 8 287,13 8 564,16 8 841,19
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol-
zuschlag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 4 380,80 4 691,90 5 003,00 5 314,10 5 625,20 5 936,30 6 247,40 6 558,50 6 869,60 7180,70
lb
R 2 5 125,48 5 436,58 5 747,68 6 058,78 6 369,88 6 680,98 6 992,08 7 303,18 7 614,28 7 925,38
R 3 8 652,11
R 4 9 227,19
R 5 9 886,94
R 6 la 10 509,99
R 7 11 116,03
R 8 11 747,73
R 9 12 532,06
R 10 15 661,97
Anlage 2
Satz 2 unterhalb
(Anlage V des BBesG)
der Ortszuschlagstabelle
gültig ab 1. Januar 1993
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 066,03 1 236,09 1 381,60
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 899,29 1 069,35 1 214,86
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 799,21 969,27 1 114,78
II A 1 bis A 8 752,87 914,81 1 060,32
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 145,51 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 1O DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 639,37 DM
Tarifklasse II 602,30 DM.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2145
Anlage 3a
(Anlage Via des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 453 1 717 1 981 2 245 2509 2773 3037 3 301 3565 3829 4 093 4357
A 9 .......... 1 709 1 993 2277 2 561 2845 3129 3413 3697 3 981 4265 4549 4 833
A 10 .......... 1 933 2 228 2 523 2 818 3113 3408 3 703 3998 4293 4588 4 883 5178
A 11 .......... 2 109 2 418 2 727 3036 3345 3654 3963 4272 4 581 4890 5199 5 508
A 12 .......... 2 347 2 674 3 001 3328 3 655 3982 4309 4 636 4 963 5290 5 617 5 944
A 13 .......... 2 581 2 921 3 261 3 601 3 941 4281 4 621 4 961 5 301 5 641 5 981 6 321
A 14 .......... 2 820 3172 3 524 3876 4228 4580 4932 5284 5 636 5988 6 340 6 692
A 15 .......... 3149 3530 3 911 4292 4673 5054 5435 5 816 6197 6578 6 959 7 340
A 16 bis 8 2 .... 3 337 3738 4139 4540 4 941 5342 5743 6144 6545 6946 7347 7748
8 3 und 84 .... 3 337 3758 4179 4600 5 021 5442 5863 6284 6705 7126 7 547 7968
8 5 bis 8 7 .... 3 685 4 151 4 617 5083 5549 6 015 6481 6947 7413 7879 8345 8 811
8 8 und höher .. 3957 4485 5 013 5 541 6069 6597 7125 7653 8 181 8709 9237 9 765
Anlage 3b
(Anlage VI b des 88esG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 235 1 459 1 683 1 907 2 131 2 355 2 579 2 803 3027 3 251 3475 3699
A 9 .......... 1 453 1 694 1 935 2176 2 417 2658 2899 3140 3 381 3622 3 863 4104
A 10 .......... 1 643 1 894 2 145 2 396 2 647 2898 3149 3400 3 651 3902 4153 4404
A 11 .......... 1 793 2 056 2 319 2 582 2845 3108 3 371 3634 3897 4160 4423 4 686
A 12 .......... 1 995 2273 2 551 2829 3107 3385 3663 3 941 4 219 4497 4 775 5 053
A 13 .......... 2 194 2483 2772 3 061 3350 3639 3 928 4 217 4 506 4 795 5 084 5 373
A 14 .......... 2 397 2 696 2 995 3294 3593 3892 4 191 4490 4 789 5088 5 387 5 686
A 15 .......... 2 677 3 001 3325 3649 3973 4297 4 621 4945 5269 5 593 5 917 6241
A 16 bis 82 .... 2 836 3177 3 518 3859 4200 4 541 4882 5223 5564 5 905 6246 6587
8 3und 84 .... 2 836 3194 3552 3 910 4268 4626 4984 5342 5 700 6058 6416 6774
8 5 bis 8 7 .... 3132 3528 3924 4320 4 716 5 112 5 508 5 904 6300 6696 7092 7488
B 8 und höher .. 3363 3 812 4 261 4 710 5159 5608 6057 6506 6 955 7404 7 853 8302
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3c
(Anlage Vlc des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 017 1 202 1 387 1 572 1 757 1 942 2 127 2 312 2497 2 682 2 867 3 052
A 9 .......... 1 196 1 395 1 594 1 793 1 992 2 191 2 390 2 589 2 788 2 987 3186 3 385
A 10 .......... 1 353 1 560 1 767 1 974 2 181 2 388 2 595 2 802 3009 3 216 3423 3630
A 11 .......... 1 476 1 692 1 908 2 124 2 340 2 556 2772 2 988 3204 3420 3 636 3 852
A 12 .......... 1 643 1 872 2 101 2 330 2 559 2788 3 017 3246 3475 3 704 3933 4162
A 13 .......... 1 807 2 045 2 283 2 521 2 759 2 997 3235 3473 3 711 3949 4187 4425
A 14 .......... 1 974 2 220 2 466 2 712 2 958 3204 3450 3696 3942 4188 4434 4680
A 15 .......... 2 204 2 471 2 738 3005 3272 3539 3806 4073 4340 4607 4 874 5 141
A 16 bis B 2 .... 2 336 2 617 2 898 3179 3460 3 741 4022 4 303 4 584 4865 5146 5 427
B 3 und B 4 .... 2 336 2 631 2 926 3 221 3 516 3 811 4106 4401 4696 4 991 5 286 5 581
B 5 bis B 7 .... 2 579 2 905 3 231 3 557 3883 4209 4 535 4 861 5187 5 513 5 839 6165
B 8 und höher .. 2 770 3140 3 510 3880 4250 4620 4 990 5 360 5 730 6100 6470 6 840
Anlage 3d
(Anlage Vld des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 712 841 970 1 099 1 228 1 357 1486 1 615 1 744 1 873 2 002 2 131
A 9 .......... 837 976 1 115 1 254 1 393 1 532 1 671 1 810 1 949 2088 2227 2366
A10 .......... 947 1 092 1 237 1 382 1 527 1 672 1 817 1 962 2107 2252 2 397 2542
A 11 .......... 1 033 1184 1 335 1 486 1 637 1 788 1 939 2090 2 241 2392 2543 2694
A 12 .......... 1150 1 310 1 470 1 630 1 790 1 950 2110 2270 2430 2 590 2 750 2 910
A 13 .......... 1 265 1 432 1 599 1 766 1 933 2100 2267 2434 2 601 2768 2 935 3102
A 14 .......... 1 382 1 554 1 726 1 898 2070 2 242 2 414 2 586 2 758 2 930 3102 3274
A 15 .......... 1 543 1 730 1 917 2104 2 291 2478 2 665 2 852 3039 3226 3413 3600
A 16bis82 .... 1 635 1 832 2 029 2 226 2423 2620 2 817 3 014 3 211 3408 3605 3802
B 3 und 84 .... 1 635 1 842 2049 2256 2463 2670 2877 3084 3 291 3498 3705 3 912
8 5bis87 .... 1 805 2033 2 261 2489 2717 2 945 3173 3401 3629 3857 4 085 4 313
8 8 und höher .. 1 939 2198 2 457 2 716 2 975 3234 3493 3 752 4 011 4270 4 529 4 788
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2147
Anlage 3e
(Anlage Vle des BBesG)
Auslandszuschlag {§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 864 1 021 1 178 1 335 1 492 1 649 1 806 1 963 2120 2277 2434 2 591
A 9 .......... 1 017 1 186 1 355 1 524 1 693 1 862 2 031 2 200 2 369 2 538 2 707 2 876
A 10 .......... 1 150 1 326 1 502 1 678 1 854 2 030 2 206 2 382 2 558 2 734 2 910 3086
A 11 .......... 1 255 1 439 1 623 1 807 1 991 2 175 2359 2543 2 727 2 911 3 095 3279
A 12 .......... 1 397 1 592 1 787 1 982 2177 2 372 2 567 2 762 2 957 3152 3 347 3542
A 13 .......... 1 536 1 738 1 940 2142 2344 2 546 2 748 2 950 3152 3 354 3556 3 758
A 14 .......... 1 678 1 887 2 096 2 305 2 514 2 723 2 932 3141 3 350 3559 3 768 3977
A 15 .......... 1 873 2100 2 327 2554 2 781 3 008 3235 3462 3689 3 916 4143 4 370
A 16 bis 82 .... 1 986 2 225 2464 2 703 2 942 3 181 3420 3659 3898 4137 4 376 4 615
B 3 und 84 .... 1 986 2 237 2 488 2 739 2 990 3241 3492 3 743 3994 4245 4496 4 747
B 5 bis B 7 .... 2 192 2 469 2 746 3023 3 300 3 577 3854 4 131 4408 4 685 4 962 5239
B 8 und höher .. 2 355 2 669 2 983 3297 3 611 3 925 4239 4 553 4867 5 181 5495 5 809
Anlage 3f
(Anlage Vif des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 612 1 884 2156 2428 2 700 2 972 3244 3 516 3788 4060 4332 4604
A 9 .......... 1 887 2 179 2 471 2 763 3055 3347 3639 3 931 4223 4 515 4807 5099
A10 .......... 2 134 2437 2740 3043 3346 3649 3952 4255 4558 4 861 5164 5467
A 11 .......... 2 331 2 650 2 969 3288 3607 3926 4245 4564 4883 5202 5 521 5 840
A 12 .......... 2 592 2 928 3264 3 600 3936 4,272 4608 4944 5280 5 616 5 952 6288
A 13 .......... 2 851 3202 3 553 3 904 4255 4606 4 957 5 308 5 659 6 010 6 361 6 712
A 14 .......... 3113 3476 3839 4202 4 565 4 928 5 291 5654 6017 6 380 6 743 7106
A 15 .......... 3480 3874 4268 4662 5056 5450 5844 6238 6 632 7026 7420 7 814
A 16bis 82 .... 3 700 4 114 4 528 4 942 5 356 5770 6184 6598 7 012 7426 7840 8254
B 3 und 84 .... 3 710 4146 4582 5 018 5454 5 890 6 326 6 762 7198 7634 8 070 8506
B 5bis87 .... 4136 4 616 5 096 5 576 6056 6 536 7016 7496 7 976 8456 8 936
8 8 und höher .. 4472 5 015 5 558 6101 6644 7187 7 730 8273 8 816 9 359
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3g
(Anlage Vlg des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 382 1 613 1 844 2 075 2 306 2 537 2768 2 999 3230 3 461 3692 3923
A 9 .......... 1 617 1 865 2 113 2 361 2609 2 857 3105 3353 3 601 3849 4097 4 345
A10 .......... 1 830 2 088 2 346 2 604 2 862 3120 3 378 3636 3 894 4152 4 410 4668
A 11 ...... ... 2 000 2 271 2 542 2 813 3084 3355 3626 3 897 4168 4439 4 710 4 981
A 12 .......... 2 225 2 510 2 795 3080 3365 3650 3 935 4220 4505 4 790 5 075 5 360
A13 .......... 2 449 2 747 3045 3343 3 641 3939 4 237 4535 4 833 5 131 5429 5 727
A 14 .......... 2 672 2 980 3288 3596 3904 4 212 4 520 4828 5136 5444 5 752 6 060
A 15 .......... 2 988 3 322 3656 3990 4 324 4658 4992 5 326 5660 5 994 6328 6662
A 16 bis B 2 .... 3178 3 529 3880 4 231 4 582 4 933 5284 5 635 5 986 6337 6688 7039
B 3 und B 4 .... 3193 3563 3 933 4 303 4673 5043 5 413 5 783 6153 6523 6893 7263
B 5 bis B 7 .... 3 562 3 970 4 378 4 786 5194 5 602 6 010 6 418 6826 7 234 7642
B 8 und höher .. 3856 4 318 4 780 5242 5 704 6166 6628 7090 7 552 8 014
Anlage 3h
(Anlage Vlh des BßesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 159 1 349 1 539 1 729 1 919 2109 2 299 2489 2 679 2 869 3059 3249
A 9 .......... 1 353 1 558 1 763 1 968 2173 2 378 2 583 2788 2 993 3198 3403 3608
A 10 .......... 1 531 1 742 1 953 2164 2 375 2 586 2797 3008 3 219 3430 3 641 3852
A 11 .......... 1 675 1 899 2123 2 347 2 571 2 795 3 019 3243 3467 3 691 3 915 4139
A12 .......... 1 861 2 097 2 333 2 569 2805 3 041 3277 3 513 3749 3985 4 221 4457
A 13 .......... 2049 2293 2 537 2 781 3025 3269 3 513 3 757 4 001 4245 4489 4 733
A 14 .......... 2 238 2 491 2744 2 997 3250 3 503 3 756 4009 4262 4 515 4 768 5 021
A 15 .......... 2 502 2778 3054 3330 3606 3882 4158 4434 4 710 4986 5 262 5 538
A 16 bis B 2 .... 2 663 2 953 3243 3533 3823 4113 4403 4 693 4 983 5273 5 563 5 853
B 3 und B 4 .... 2 678 2 983 3 288 3593 3898 4203 4 508 4813 5118 5423 5728 6033
B 5 bis B 7 .... 2 993 3328 3663 3998 4333 4668 5003 5 338 5673 6008 6 343
B 8 und höher .. 3 245 3 627 4009 4 391 4 773 5155 5537 5 919 6 301 6683
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2149
Anlage 3i
(Anlage Vli des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
211 242 273 304 335 366 397 428 459 490 521 552 211
8 1 bis 8 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Anlage4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung /
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA4 •••••••••••••••••• • •••••••••••• 1 242 1 362 324 108
A 5bisA 8 ............................... 1 432 1 592 375 108
A 9 bis A 11 ••• • •••••••••••••••••••••••••• 1 516 1 699 433 108
A12 ..................................... 1 736 1 932 457 108
A13 ..................................... 1 786 1 992 473 108
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1 838 2 058 488 108
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 5
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
§44 bis zu 200,00 Buchstabe b 80,00
§48Abs.2 bis zu 100,00 Nr. 8 Buchstabe a 250,00
Buchstabeb 130,00
§78 bis zu 150,00
Nr.9 120,00
§ 80a
Abs. 1 und 2 Nummer 6
Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten
Buchstabea 900,00
des einfachen Dienstes 120,00 Buchstabeb 720,00
des mittleren Dienstes 180,00 Buchstabec 576,00
des gehobenen Dienstes 300,00 Nummer6a 200,00
des höheren Dienstes 430,00
Nummer 7
Abs. 3
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Buchstabe a Nummer 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nummer2 170,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Buchstabe b Nummer 1 200,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer2 120,00
Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 AS
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen
A 14, A 15, B 1 A15
Nummer 2 Abs. 2 250,00
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00 B 5 bis B 7 B6
Nummer4a 150,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroffiziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 A 1 bisA5 230,16
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 316,47
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 10bisA 13 402,78
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 489,08
und höheren Dienstes 150,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer Sa des mittleren Dienstes 172,62
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 230,16
·des höheren Dienstes 287,69
Buchstabe a 180,00
Buchstabe b 300,00 Nummer 8a
Buchstabe c 430,00 Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Abs.2
A 1 bisA5 126,59
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A6 bisA 9 172,62
Buchstabe b 200,00 A 10 bisA 13 212,90
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 253,18
Buchstabe b 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes · 92,07
Nr.3 130,00
des gehobenen Dienstes 120,84
Nr. 4 und 5 120,00 des höheren Dienstes 149,61
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2151
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8b Nummer 23
Die Zulage beträgt Abs.1 20,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen Abs.2 45,00
A 1 bis A 5 207,15
A6bisA9 264,68 Nummer 24
A 10bisA 13 345,24 Die Zulage beträgt für Beamte
A 14 und höher 425,79 des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes/
des mittleren Dienstes 155,36
für Offiziere bis zur Besoldungs-
des gehobenen Dienstes 207,15 gruppe A 12 45,00
des höheren Dienstes 258,93
Nummer Be Nummer25 75,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage b~trägt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00
des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 8d
Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten
Abs. 1
des einfachen Dienstes 150,00
Buchstabe a 69,06
des mittleren Dienstes 200,00
Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 220,00
Doppelbuchstabe aa 95,53
des höheren Dienstes 250,00
Doppelbuchstabe bb 172,62
Nummer 9 Buchstabec 184,13
Die Zulage beträgt Buchstabed 184,13
nach einer Dienstzeit
Buchstabe e 69,06
von einem Jahr 115,09
Abs.2
von zwei Jahren 230,16
Buchstabe b
Nummer 9a Doppelbuchstabe bb 77,11
Abs. 1 Buchstaben c und d 115,09
Buchstabe a 200,00
Buchstabeb 400,00 Nummer30 45,00
Buchstabec 300,00 Besoldungsgruppen Fußnote
Abs.2 A2 1 49,44
Buchstabe a 80,00 2 34,67
Buchstabeb 100,00 3 91,16
Nummer 1O Abs. 1 6 46,04
Die Zulage beträgt A3 1, 5 91,16
nach einer Dienstzeit 2 49,44
von einem Jahr 115,09 A4 1, 4 91,16
von zwei Jahren 230, 16 2 49,44
AS 3 49,44
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
4,6 91,16
und des
Ortszuschlags*) A6 6 49,44
A7 2 61,37
Nummer 12 172,62
5 50 v. H. des
Nummer 13a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
Nummer 19 Satz 1 341,85 schiedsbetrages
zum Grundgehalt
Nummer21 286,78 der Besoldungs-
gruppe A 8
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). AB 2 79,10
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
A9 2,3,6 368,02 Besoldungsgruppe Fußnote
7 15 v. H. des C2 204,04
Anfangs-
grundgehalts
Bundesbesoldungsordnung R
der Besoldungs-
gruppe A 9
Vorbemerkungen
A 12 7, 8 213,74
Nummer 1 a 69,06
A13 6 170,95
7 256,41 Nummer 2
11, 12, 13 374,01 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A14 5 256,41 Endgrundgehalts
A 15 7 256,41 oder, bei festen
Gehältern, des
B 10 1, 2 592,54
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
Bundesbesoldungsordnung C a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Vorbemerkungen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
Nummer 2b der Besoldungsgruppe(n)
Buchstabea 184,13 R 1 R1
Buchstabeb 69,06 R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des b) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Bundesbehörden,
oder, bei festen der Hauptverwaltung
Gehältern, des der Deutschen Bundesbahn
Grundgehalts oder bei obersten
der Besoldungs- Gerichtshöfen des Bundes,
gruppe*) wenn ihnen kein Richter-
für Beamte der Besoldungs- amt übertragen ist, für die
gruppe C 1 A 13 Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
für Beamte der Besoldungs-
gruppe C 2 A 15 R1 A 15
für Beamte der Besoldungs- R 2 bis R 4 83
gruppen C 3 und C 4 83 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 B9
Nummer 5
Nummer4 75,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Besoldungsgruppen Fußnote
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
R1 1, 2 283,51
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R2 3 bis 8, 10 283,51
R3 3 283,51
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBL I S. 3091). R8 2 566,91
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2153
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1994
(Haushaltsgesetz 1994)
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425 und
426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 443 und
453 veranschlagten Ausgaben,
§1
4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und 425,
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entste-
haltsplan für das Haushaltsiahr 1994 wird in Einnahmen hen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-
und Ausgaben auf 479 950 000 000 Deutsche Mark fest- anschlagten Ausgaben.
gestellt.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben bei
§2 Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- fähig.
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
1994 Kredite bis zur Höhe von 69 100 000 000 Deutsche
hinsichtlich der Za~I der für die einzelnen Vergütungs-
Mark aufzunehmen.
gruppen angegebenen Stelren verbindlich. Abweichungen
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig wer- Finanzen.
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein- (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
nahmen bei Kap. 6002 Titel 121 04 sind zur Tilgung fälliger men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
Schulden zu verwenden und vermindern die Ermächti- der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
gung nach Satz 1. 1. Titel 427 01
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-
dite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestell- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
ten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzu-
rechnen. 3. Titel 511 01 und 518 01
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
der Nettobetrag anzurechnen. aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie
aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Fachinformationszentren,
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
Marktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages 4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02)
der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen meldeanlagen,
Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger ver-
öffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der 5. Titel 514 01 (im Kapitel 0625 Titel 514 04, im Kapitel
Bundesrepublik Deutschland ergibt. 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
§3 zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in Bedarfsträger.
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung
aufgenommen sind. der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
§4 (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
werden (einseitige Deckungsfähigkeit): Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben, die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli- Schwerpunkte der Politik Ausnahmen zuzulassen und
gung des Bundesministeriums der Finanzen die Dek- - soweit erforderlich - die Verlagerung der Sperre anzu-
kungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 ordnen.
bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, (14) Darüber hinaus sind die Ausgaben der in den Titel-
soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus- gruppen Kosten der Datenverarbeitung enthaltenen Titel
gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert in Höhe von 8 vom Hundert und die Ausgaben bei den
betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig Titeln 527 01 und 527 02 sowie bei den entsprechenden
erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich Titeln in Titelgruppen in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in beson- Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehr- Soweit die Sperre bei einem dieser Titel nicht erbracht
ausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen
Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel zulassen.
Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus-
gaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel- §5
plans gedeckt werden. In besonders begründeten Aus-
nahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung
zulassen, daß Mehrausgaben bei den Titeln 526 01 und ist in folgender Fassung anzuwenden:
526 04 gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
werden. tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurück-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- gestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 Betrag von 1 O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig- oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551,553 bis 559
der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01
§6
im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er- (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
gaben. ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs- rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflich- zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
tungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haus- rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der
haltsausschusses des Deutschen Bundestages. Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
(10) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-
tages einzuholen, wenn die Zuwendungen des Bundes
gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-
den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushalts-
nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den
jahr überschreiten.
Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 u!'ld 453 01 der ober-
sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
ordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus- werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
gaben zu. tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-
(11) Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen in Län- traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
der der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb dieser Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
Länder richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-
Die Auslandsreisekostenverordnung gilt insoweit nicht. chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
(12) Die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 513 in den überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Kapiteln 01 mit Ausnahme der Kapitel 1901 und 2001 sind Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Das Bundesministe- zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
rium der Finanzen wird ermächtigt, die Sperre im Einzelfall
aufzuheben, wenn ein entsprechender Ausgabebedarf (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
nachgewiesen wird. Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
(13) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
von 5 000 000 000 Deutsche Mark werden die Ausgaben gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
der Titel der Obergruppen 51 bis 55 sowie der Haupt- sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
gruppe 6 in Höhe von 1O vom Hundert gesperrt. Das Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt im Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
Benehmen mit dem Haushaltsausschuß des Deutschen sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das
Bundestages insbesondere zur Erfüllung rechtlicher Ver- Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in
pflichtungen und unter Beachtung zukunftsorientierter den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2155
Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raum- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
fahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-
Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht
Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-
Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien- ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger
gesellschaft Wismut im Bereich Bergbau. Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage
gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden
§7 nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der dem Auswärtigen Amt festlegt;
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel Europäischen Gemeinschaft;
abzusetzen.
5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzi-
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
sind. ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
§8 rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- lung i"m Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
stungen zu übernehmen dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten tages bedürfen.
von Kreditgebern für Kredite an ausländische (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 190 000 000 000 Deutsche Mark,
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche Mark
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit satz 1 Nr. 6 auf 500 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-
legt; (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
führung ein besonderes staatliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten §9
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt
Kredite an ausländische Schuldner; Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
c) zum Zwecke der Umschuldung naqh Buchstabe a für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich Deutsche Mark zu übernehmen.
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher §10
ungedeckte Forderungen übernommen werden, Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
nicht durchgeführt werden können; bis zur Höhe von 89 600 000 000 Deutsche Mark zu über-
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies nehmen
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
Bundesrepublik Deutschland liegt;
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei besteht;
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt
2. zur Förderung des Verkehrswesens;
sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen für bisher unge- 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
deckte Forderungen übernommen werden, wenn von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
durchgeführt werden können; nicht möglich ist;
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für
nungsbaues, ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden
b) zur Förderung der Modernisierung und Instandset- und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies
zung von Wohnungen in dem in Artikel 3 des Eini- gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen
gungsvertrages genannten Gebiet, Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen
Interesse des Bundes liegt;
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht, dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh- Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-
nungen durch kinderreiche Familien und Schwer- leihern;
behinderte;
15. zur Absicherung der zu veräußernden Forderung des
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- Bundes gegen die Rhein-Main-Donau AG auf Grund
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von gewährter Konzessionsdarlehen;
Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) geändert wor-
den ist); § 11
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
rungsnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor- lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
den ist; und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der
ter deutscher Auslandsvermögen; Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährlei-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der stungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus- kapital) oder Garantien bis zur Höhe von 49 500 000 000
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Deutsche Mark zu übernehmen.
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 §12
s. 845);
Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können auch in
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan- anzurechnen.
genen Rechtsverordnungen fallen, so weit dadurch
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden §13
wird;
(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 8 bis 11 werden jeweils
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1993 angerech-
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti- net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi- werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April Ersatz erlangt hat.
1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des Geset- (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 91 0) geändert wor-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
den ist, aufnimmt;
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen
schen Steinkohlenbergbaugebiete; nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist
oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei- betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder gelegt wird.
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, (3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 11 der Bund ohne
die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma- Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft- für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll- anzurechnen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2157
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 können oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu be-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- rücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt
Vorschriften verwendet werden. oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1
gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher
Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförde-
§14 rungsämter.
Die Bundesregierung wird ermächtigt die Beteiligung (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Interna- tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
tionalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Welt- unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
bank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri- oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilate- Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
ralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungs- den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
organisation (IDA), des Internationalen Fonds für land- nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
wirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonder-
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn Bedienstete für
programms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds
der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikani- einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten an das Bun-
schen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteili- desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
gung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multi- abgeordnet worden sind.
lateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, (7) Das Bundesm1nisterium der Finanzen wird ermäch-
die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am Regen- tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
wald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den Beitrag zum kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuß für behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer Unterneh- Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
men in der Russischen Föderation und zum multilateralen handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
Kernkraftwerken sowjetischer Bauart bei der Europäi- Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
schen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie frei- des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
willige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-
durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem
erbringen. Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der
§15 Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, stellen, die gemäß § 16 Abs. 5 und 6 oder gemäß § 17
Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich
§ 17
zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
§16 oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des tages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, ihre
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab- Planstelle neu zu besetzen, so kann das Bundesministe-
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes rium der Finanzen für diese Beamten eine Leerstelle der
Bedürfnis besteht. bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche
gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt und bei
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen Das gleiche gilt ferner, wenn Beamte nach§ 24 des Geset-
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu zes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990
Stellung nehmen. (BGBI. 1 S. 1842) unter Wegfall der Besoldung Urlaub für
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Aus-
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im landsvertretung gewährt worden ist.
Gesamthaushalt einzusparen. (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs- nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" kehrenden Beamten in Anspruch zunehmen ist.
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im §20
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde-
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und rungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministeri-
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann ums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn wendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an den Vermerk „künftig umzuwandeln". Gleichzeitig ist eine
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die
Aufgaben verhindert sind. nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Be-
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn soldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das
planmäßige Beamte nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Bundesministerium der Finanzen.
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen §21
Erziehungsurlaub nach § 1 der Urlaubsverordnung ohne
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Dienstbezüge beurlaubt werden.
ordnung können
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der.Finanzen
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Ver- für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
wendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost- worden sind,
europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2
Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost- Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,
europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer
oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,
oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
Außenhandelsinformationen (GfAl} ohne Dienstbezüge 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
länger als ein Jahr beurlaubt werden. rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, ren Dienstherrn abgeordnet worden sind,
Soldaten und Angestellte.
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehr-
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
verwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personal-
bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen
abbaus in einen anderen Organisationsbereich inner-
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
halb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,
§18
(1) Für planmäßige Beamte, die von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
1. nach § 72 a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-
bezüge beurlaubt werden oder -{2) Für Beamte, Richter und Angestellte, die zu einer
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde- Verwaltung eines Landes oder zu einem kommunalen Amt
stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub zur Regelung offener Vermögensfragen in dem in Artikel 1
in Anspruch nehmen Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abge-
ordnet worden sind, können für die Dauer der Abordnung
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der die Personalausgaben gleichfalls weitergezahlt werden.
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Im Fall einer Abordnung zur Verwaltung eines Landes im
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und vorgenannten Gebiet gilt dies unter der Voraussetzung,
Angestellte. daß das Land 80 vom Hundert der Personalausgaben
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 erstattet.
und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch- §22
sten Haushaltsplan zu entscheiden.
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der
§19 Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflichti-
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas- gen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2159
Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu (1 O) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden
anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
werden. schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
statt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete
§23 Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen.
(1) Im Haushaltsjahr 1994 sind bei den obersten Bun- Einsparungen von Stellen müssen in angemessenem
desbehörden 1 vom Hundert und bei der übrigen Bundes- Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die den Be-
verwaltung 1 ,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan förderungsämtern der Beamten entsprechen.
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter Finanzen.
einzusparen.
(12) Soweit im Rahmen der Stelleneinsparung gemäß
(2) Das Einsparungsvolumen nach Absatz 1 wird auf die § 22 Haushaltsgesetz 1993 Planstellen und Stellen ein-
Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil gespart wurden, die einen kw-Vermerk mit Wirksamkeit
des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen ab 1994 trugen, sind im Haushaltsjahr 1994 in demselben
und Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner Anla- Einzelplan zusätzlich Planstellen und Stellen derselben
gen entspricht. Dabei sind die obersten Bundesbehörden Laufbahngruppen ohne einen solchen Vermerk einzuspa-
und die übrige Bundesverwaltung jeweils gesondert zu ren. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
berechnen. Finanzen.
(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden §24
Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngrup-
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
pen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen
Bundeshaushaltsor~nung sowie die zu ihrer Änderung,
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und
Ergänzung und Durchführüng erlassenen Bestimmungen
Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
(4) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
der Rechtspflege, das Bundesamt für die Anerkennung Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
ausländischer Flüchtlinge sowie die Planstellen der Polizei- von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bun- Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vor-
deskriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser Be- nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß
reiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-
bis 3 nicht zu berücksichtigen. richten.
(5) Im Haushaltsplan 1994 erstmals ausgebrachte Plan- §25
stellen und Stellen sind nicht einzusparen.
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal-
jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Ver- tung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
merks wegfallen, werden auf die jeweilige Einsparungs- Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000
quote nach den Absätzen 2 und 3 nicht angerechnet. Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen, die und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der je- übersteigen und .dieser Überschuß voraussichtlich im
weiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
einzusparen. Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
(7) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
dürfen nicht wiederbesetzt werden, bis. die jeweiligen
S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung des
Einsparungsquoten des Einzelplans erbracht sind. Plan-
Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993
stellen und Stellen, die nicht wiederbesetzt werden dür-
(BGBI. 1S. 944) geäodert worden ist, findet insoweit keine
fen, fallen weg. Eine freie oder freiwerdende Planstelle
Anwendung. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt
oder Stelle darf mit einem Schwerbehinderten wieder-
in Anspruch genommen werden.
besetzt werden. Eine freie oder freiwerdende Behörden-
leiterstelle darf wiederbesetzt werden.
§26
(8) In den Fällen des Absatzes 5, des Absatzes 6 Satz 2
und des Absatzes 7 Satz 3 und 4 vermindert sich die Ein- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-
sparungsquote nicht. setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
(9) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewor- zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
denen Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich, (BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
kann mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde eine des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
später freiwerdende Planstelle oder Stelle derselben Lauf- (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
bahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Rahmen der Quote eingespart werden. Diese Ausnahme Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
darf für höchstens 20 vom Hundert der im jeweiligen Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Einzelplan einzusparenden Planstellen und Stellen in Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
Anspruch genommen werden. verwenden.
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§27 (3) Soweit das Bundesministerium für Post und Tele-
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des kommunikation ihm obliegende Aufgaben, die noch von
Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini- den Unternehmen der Deutschen Bundespost wahr-
gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes genommen werden, erst nach dem 31. Dezember 1989
Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen übernimmt, tragen die Unternehmen der Deutschen Bun-
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga- despost die bis zur Übernahme entstehenden Personal-
ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben weiter,
Gebiet. sofern der Haushaltsplan nicht deren Erstattung, auch für
zurückliegende Jahre, vorsieht.
§28 (4) Bei der Berechnung der Ablieferung gemäß § 63
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes werden die Betriebs-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August einnahmen der Deutschen Bundespost aus dem in
1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Anlage I Kapi- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht
tel XIV Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der erlas-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) sene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals der
geändert worden ist, findet keine Anwendung. Deutschen Bundespost TELEKOM verwandt wird.
§30
§29
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im eine Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbank über
Haushaltsjahr 1994 fälligen Zinsen für die Ausgleichs- die Tilgung der sich aus der Währungsumstellung von
forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf 1948 ergebenden Ausgleichsforderungen der Bank an
Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 den Bund in Höhe von 8 683 585 988,93 Deutsche Mark zu
zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates treffen. Die Tilgungen sind in zehn gleichen Jahresraten
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber beginnend mit dem Jahresende 2024 zu leisten.
dem Bund zusteht.
(2) Die Vermögensgegenstände, die das Bundesministe- §31
rium für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
politischen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 sowie die§§ 7 bis 30 gelten bis zum Tage der Verkündung
des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom weiter.
24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1314) geändert worden ist, aus
dem Sondervermögen Deutsche Bundespost übernimmt, §32
werden ohne Wertausgleich übertragen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2161
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1994
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung 1994
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................. .
02 Deutscher Bundestag ............................................................ .
03 Bundesrat ..................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .
05 Auswärtiges Amt ................................................................ .
06 Bundesministerium des Innern ...................................................... .
07 Bundesministerium der Justiz ....................................................... .
08 Bundesministerium der Finanzen ..................................................... .
09 Bundesministerium für Wirtschaft ................................................... .
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ............................. . 3100
11 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ..................... .
12 Bundesministerium für Verkehr ..................................................... .
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................... .
14 Bundesministerium der Verteidigung ................................................. .
15 Bundesministerium für Gesundheit ....•.........................•......•.............
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ....•.....................
17 Bundesministerium für Frauen und Jugend ............................................ .
18 Bundesministerium für Familie und Senioren ........................................... .
19 Bundesverfassungsgericht ....................................•....................
20 Bundesrechnungshof .....................................................•........
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ....•.................
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........................... .
30 Bundesministerium für Forschung··und Technologie ..................................... .
31 Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ....................................... .
32 Bundesschuld ............................................................ • ... • • • •
33 Versorgung .................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .......... .
36 Zivile Verteidigung ............................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................... . 375 706 500
Summe Haushalt 1994 .......................................................... . 375 709 600
Summe Haushalt 1993 .............................................•.............. 357 030 730
gegenüber 1993- mehr(+)/weniger(-)- .............................................. . + 18 678 870
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 375, 16 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten =69100 Millionen DM) =35 140 Millionen DM.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2163
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber1993
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1994 1994 1994 1993
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
51 - 51 70 - 19 01
2 633 1 2 634 2 310 + 324 02
34 - 34 18 + 16 03
1 320 32 1 352 1 639 - 287 04
83 619 2 300 85919 77 553 + 8 366 05
248 450 42 882 291 332 366 953 - 75 621 06
368 305 191 368 496 343179 + 25 317 07
4 592 613 93 651 4 686 264 1 751 719 + 2 934 545 08
169 320 150 637 319 957 304 272 + 15 685 09
96186 215 975 315 261 300 846 + 14 415 10
15 150 1444277 1459427 1285634 + 173 793 11
1400292 484 428 1884720 1718248 + 166 472 12
6 651 289 18 575 6 669 864 7 587 969 - 918 105 13
697 630 124 454 822 084 735 055 + 87029 14
56067 1 629 57696 51442 + 6254 15
502 189 1 419 503 608 381 631 + 121 977 16
14 968 8018 22986 33 590 - 10604 17
4 551 70 178 74729 69754 + 4975 18
120 - 120 353 - 233 19
47 119 166 32 + 134 20
81 681 1 527 475 1 609156 1462409 + 146 747 23
32189 1 491 827 1524016 1 518 680 + 5 336 25
55 619 8 001 63620 74627 - 11 007 30
15 057 397 675 412 732 408 330 + 4402 31
1800003 70 172 200 71972203 70 581 903 + 1390300 32
57 450 939 010 996460 883 600 + 112 860 33
60630 66 500 127130 131 304 - 4174 35
5 472 6 761 12233 17450 - 5217 36
7 749 740 2 209 510 385 665 750 368 049 430 + 17 616 320 60
24 762 675 79 477725 479 950 000 458140 000 + 21810 000
22 327 223 78 782 047
+ 2 435 452 + 695 678
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1994 1994 1994 1994
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... 15 359 8120 - -
02 Deutscher Bundestag .............. 573 769 214 228 - -
03 Bundesrat ....................... 16 852 8 666 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...................... 109 758 441 615 - -
05 Auswärtiges Amt .................. 1 134 801 261 304 - -
06 Bundesministerium des Innern ....... 3 247 371 1020694 - -
07 Bundesministerium der Justiz ........ 418 038 142 110 - -
08 Bundesministerium der Finanzen ..... 3 281 967 1 196 936 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft ..... 581 609 283 722 - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 438 303 152 811 - -
11 Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung •••• • •••••••••••••• 213 453 121 491 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ...... 2 097 970 2 434 256 - -
13 Bundesministerium für Post und
Telekommunikation ............... 233 568 95 763 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .. 24 991 053 6115 567 14 745 942 -
15 Bundesministerium für Gesundheit .... 260130 196 784 - -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... 202 338 285 395 - -
17 Bundesministerium für Frauen
und Jugend ...•.................. 1670636 62 475 - -
18 Bundesministerium für Familie
und Senioren .................... 21 788 30520 - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... 18 814 3597 - -
20 Bundesrechnungshof .............. 61 273 7 419 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .... 58122 21 676 - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... 115 284 136 560 - -
30 Bundesministerium für Forschung
und Technologie .................. 90796 36125 - -
31 Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft ................. 44527 27 937 - -
32 Bundesschuld .................... 34679 423 517 - 52 768 783
33 Versorgung ...................... 11 155 339 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........... 579 850 327 730 -
36 Zivile Verteidigung ................ 175 091 183 897 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 451 000 604140 467 350 -
Summe Haushalt 1994 ............ 52 293 538 14 845 055 15 213 292 52 768 783
Summe Haushalt 1993 ............. 52 588 465 15 444 452 16 981 105 45 502 181
gegenüber 1993
- mehr(+)/weniger(-) - ............. -294 927 -599 397 -1767813 + 7 266 602
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2165
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber1993
Epl.
mehr(+)
1994 1994 1994 1994 1993 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3600 1 253 - 28332 28 609 - 277 01
120 710 41 644 - 950 351 935 242 + 15109 02
277 704 - 26499 30188 - 3689 03
48608 6027 - 606 008 610 786 - 4 778 04
2 238 425 168 994 300 3 803 824 3 632 539 + 171 285 05
3 321 906 937 196 - 8 527167 8 789 388 - 262 221 06
44 703 55 025 - 659 876 732 020 - 72144 07
755 489 665 519 - 5 899 911 5 814 374 + 85 537 08
6 105 784 7174115 - 14145 230 15 962 ij37 - 1817407 09
~
10 925 494 1 829 811 -20 000 13 326 419 13 935 795 - 609 376 10
129 333 670 734 769 - 130 403 383 119 862 118 + 10 541 265 11
22 895 189 26 380 514 333 53 808 262 43 871 517 + 9 936 745 12
24 335 110 406 - 464 072 558 641 - 94 569 13
2 382 243 246 428 - 48 481 233 49 846 971 - 1365738 14
275 232 127 068 - 859 214 1064294 - 205 080 15
85 862 757 780 - 1 331 375 1262396 + 68979 16
951 878 23685 - 2 708 674 2 911 005 - 202 331 17
28 287 309 28 576 32 28 368 225 29 906 362 - 1 538 137 18
- 2 094 - 24505 22753 + 1 752 19
19 2 581 - 71292 69 588 + 1 704 20
1 648 743 6 636 673 - 8 365 214 8 423 881 - 58667 23
6 131 658 4 154 106 - 10 537 608 7 988 932 + 2 548 676 25
6 620 400 2 849 811 -129 000 9 468132 9 610 982 - 142 850 30
3 323156 2 790 136 - 6185 756 6447648 - 261 892 31
6 342 399 7 507 079 - 67076 457 60 531 587 + 6 544 870 32
2 894 317 - - 14 049 656 13 465 223 + 584 433 33
111644 175 000 - 1194 224 1202802 - 8578 35
115 224 188 387 - 662 599 773109 - 110 510 36
50 730 504 664 508 -5 001 000 47 916 502 49 848 613 - 1 932 111 60
28s11an8 64 259 889 -5149335 479 950 000 458140 000 + 21810000
261249644 67 855 831 -1 481 678
+ 24 469134 -3 595 942 -3 667 657
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht
über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1995 1996 1997 Folgejahre Haushalts-
1994 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt .................. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ........... 42 435 23 746 17 567 856 266 -
03 Bundesrat .................... - - - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ................... 14176 11 600 2 576 - - -
05 Auswärtiges Amt ............... 300 422 177 769 75 788 14200 - 32 665
06 Bundesministerium des Innern .... 1042703 507 960 310 154 194 330 4059 26200
07 Bundesministerium der Justiz ..... 100 095 39 949 9 350 150 - 50 646
08 Bundesministerium der Finanzen .. 591 160 484 758 72 048 5048 24 306 5 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft .. 11 387 581 3 315 691 2 499 890 1 582 500 132 500 3 857 000
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... 2 090 646 849 330 473 566 303 250 464 500 -
11 Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung ................. 938 180 510 290 372 690 51 700 1 500 2 000
12 Bundesministerium für Verkehr .... 21788957 9 624 941 3 983 104 2 345 920 5 829 671 5 321
13 Bundesministerium für Post und
Telekommunikation ............ 180 696 121 596 50 000 8100 1 000 -
14 Bundesministerium der Verteidigung 7 292 873 2 916 498 1927880 1248980 1 192 015 7 500
15 Bundesministerium für Gesundheit 195 015 91 030 64635 39 050 - 300
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit 450138 243 878 133 440 72820 - -
17 Bundesministerium für Frauen
und Jugend .......... ··....... ··.. 203 700 60400 69 250 53 550 20000 500
18 Bundesministerium für Familie
und Senioren ................. 74 712 35 512 24000 14900 - 300
19 Bundesverfassungsgericht ....... 1 283 983 300 - - -
20 Bundesrechnungshof ........... - - - - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .. 6 211 469 399180 327 600 198 100 28 600 5 257 989
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 5 032 546 1227375 1 198 871 911 600 1694700 -
30 Bundesministerium für Forschung
und Technologie ............... 5 098 535 1593050 1 368155 1 001 630 892 700 243 000
31 Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft .............. 596 603 360 351 152 301 77701 6 250 -
32 Bundesschuld ................. - - - - - -
33 Versorgung ................... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........ 25 800 11 700 10100 4000 - -
36 Zivile Verteidigung ............. 103 257 51 657 35 600 16000 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..... 688 800 292 000 140 300 100 000 100 000 56 500
Summe ...................... 64 451 782 22 951 244 13 319165 8 244 385 10 392 067 9 544 921
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2167
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1994 Betrag für 1993
-1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................... . 479 950 000 458 140 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................... . 410 300 000 389 670 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-
nahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ........................... . -69 650 000 -68 470 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen .................................•.• (189 282 781) (168 236 000)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... . 189 282 781 162 143 620
(darunter aus unterjährigen Krediten höchstens bis zu
50 000 000 TOM)
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ....... . 6 092 380
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . (120 182 781) (100 666 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .................... . 120 182 781 94 573 620
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... . 6 092 380
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ... .
Saldo ....................................... :. -69100 000 -67 570 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe . ·.
6. Marktpflege .................................. .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ............... . -69 100 000 -67 570 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ....................... .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ....................... .
10. Münzeinnahmen .............................. . -550 000 -900 000
11. Finanzierungssaldo ........................... . -69 650 000 -68 470 000
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1994 Betrag für 1993
-1000 DM-
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1. 1.1 langfristig (mehr als 4 Jahre) ...................... . 93 700 000 67 143 620
1.1.2 kürzerfristig (1 bis 4 Jahre) ....................... . 45 582 781 45 000 000
1. 1.3 unterjährig .................................... . 50 000 000 50 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ....... . 6 092 380
Summe1 ..................................... . 189 282 781 168 236 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4Jahren ..................................... . (71 133 700) (53 843 100)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-
anweisungen) .................................. . 17 750 000 15 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe ............................. . 2 480 703 3 000 100
2.104 Schuldbuchkredite ............................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 21874576 11 215 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ...................... . 3 876120 8 257 000
2.107 Bundesobligationen ............................. . 25 000 000 16 250 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungs-
gesetz ....................................... . 10546 13 000
2.109 Ablösungsschuld ............................... .
2. 110 Altsparerentschädigung ......................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) ................... .
2.11.2 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bands-Entschädigungsgesetz) ..................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten .............................. .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ........ . 111 526 108 000
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen 20829
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-
Truppen ...................................... . 9400
Nr. 69 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 23. Dezember 1993 2169
Betrag für 1994 Betrag für 1993
-1000 DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten von 1 bis
zu 4 Jahren ................................... . (19 049 081) (16 822 900)
2.201 Bundesschatzanweisungen ...................... . 611 500
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. . 457 400
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. . 18 999 081 14 844 000
2.204 Schuldscheindarlehen ........................... . 50000 910 000
2.3 Tilgung unterjähriger Schulden .................... . 30 000 000 30 000 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
Summe2 .................................... . 120 182 781 100 666 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ..
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... . 120 182 781 100 666 000
5. Marktpflege .................................. .
6. Zusammen ................................... . 120 182 781 100 666 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ................. . 69 100 000 67 570 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und des Geflügelfleischhygienegesetzes
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der
Artikel 1 Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993), zuletzt
geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April
Änderung des Fleischhygienegesetzes 1993 (BGBI. 1S.. 512), wird wie folgt geändert:
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt- 1 . § 26 wird wie folgt geändert:
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1189) wird wie folgt
geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
b) Folgender neuer Absatz wird angefügt:
1. § 19 wird wie folgt geändert: ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
abweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden,
daß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in ande-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . ren amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle
einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenunter-
b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: suchung unterzogen werden dürfen. Das Bundes-
ministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienst-
abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
daß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer rium der Finanzen."
Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und
einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. 2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 26" durch die
Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genann- Angabe ,,§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
ten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, . im Falle
von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen." Artikel3
Inkrafttreten
2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe,,§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz ti' ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2171
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1993
Vom 10. Dezember 1993
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom in der Abkürzung wird die Jahreszahl „1993" jeweils
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung durch die Jahreszahl „1994" ersetzt.
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), 2. § 1 wird wie folgt geändert:
der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „590" durch die Zahl
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet
,,61 0" ersetzt.
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes: 3. In§ 4 wird die Zahl „475" durch die Zahl „505" und die
Zahl „114,20" durch die Zahl „133,40" ersetzt.
Artikel 1 4. In § 6 Abs. 2- Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
Die Sachbezugsverordnung 1993 in der Fassung der ,,1993" jeweils durch die Jahreszahl „1994" ersetzt.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt Artikel2
geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 831), geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „36 000" durch die Z~hl „48 000" ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt gefaßt:
,,§36
Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2
erstmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ist erst-
mals für die Abgabe von Gewerbesteuererklärungen für den Erhebungszeitraum
1993 anzuwenden."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
D.er Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2173
Dritte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des § 28 n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1497), zuletzt geändert durch dje Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 816), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,6. für die Zeit vom 1. Januar 1994 an 0, 1146 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „1993" durch die Jahreszahl „1995"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Siebte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom §3
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten§ 33 Abs. 6, des
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom
23. März 1990 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, des (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
§ 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struk- im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesver-
turgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundes- sorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl ge-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- trennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Vorschrift des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des maßgebende Stufenzahl.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der
zweiten KOV-Anpassungsverordnung 1993 vom 14. Juni §4
1993 (BGBI. 1S. 920) verordnet das Bundesministerium für (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
§1 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
vertrages genannten Gebiet zur Feststel!ung der in § 2 stellung maßgebende Stufenzahl.
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
vom 1. Januar 1994 an bestehen. Kjnderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
§2 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge rechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 des Bundesversorgungsgesetzes.
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsver- §5
trages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
folgt zu ermitteln:
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zuste- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
hende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der von 10,50 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf-
vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, ten ein Betrag in Höhe von 6,69 Deutsche Mark je Stufe
durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzu- hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deut-
rechnenden Einkommens zu ermitteln. sche Mark nach unten abzurunden.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2175
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages §6
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je. Stufe ein Gleichzeitig tritt die Sechste Verordnung über das anzu-
Betrag in Höhe von 4,045 Deutsche Mark hinzuzu- rechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Mark nach unten abzurunden. ten Gebiet vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1014) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1994
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
357 133 0 0 809 718 599 495 334 238 0 0 535 656 457
367 139 0 0 809 718 599 495 334 238 1 4 531 652 453
378 146 0 0 809 718 599 495 334 238 2 8 527 648 449
388 153 0 0 809 718 599 495 334 238 3 12 523 644 445
399 159 0 0 809 718 599 495 334 238 4 16 519 640 441
409 166 0 0 809 718 599 495 334 238 5 20 515 636 437
420 173 0 0 809 718 599 495 334 238 6 24 511 632 433
430 179 0 0 809 718 599 495 334 238 7 28 507 628 429
441 186 0 0 809 718 599 495 334 238 8 32 503 624 425
451 193 0 0 809 718 599 495 334 238 9 36 499 620 421
462 200 0 0 809 718 599 495 334 238 10 40 495 616 417
472 206 1 4 805 714 595 491 330 234 11 44 491 612 413
483 213 2 8 801 710 591 487 326 230 12 48 487 608 409
493 220 3 12 797 706 587 483 322 226 13 52 483 604 405
504 226 4 16 793 702 583 479 318 222 14 56 479 600 401
514 233 5 20 789 698 579 475 314 218 15 60 475 596 397
525 240 6 24 785 694 575 471 310 214 16 64 471 592 393
535 246 7 28 781 690 571 467 306 210 17 68 467 588 389
546 253 8 32 777 686 567 463 302 206 18 72 463 584 385
556 260 9 36 773 682 563 459 298 202 19 76 459 580 381
567 266 10 40 769 678 559 455 294 198 20 80 455 576 377
577 273 11 44 765 674 555 451 290 194 21 84 451 572 373
588 280 12 48 761 670 551 447 286 190 22 88 447 568 369
598 286 13 52 757 666 547 443 282 186 23 92 443 564 365
609 293 14 56 753 662 543 439 278 182 24 96 439 560 361
619 300 15 60 749 658 539 435 274 178 25 100 435 556 357
630 307 16 64 745 654 535 431 270 174 26 104 431 552 353
640 313 17 68 741 650 531 427 266 170 27 108 427 548 349
651 320 18 72 737 646 527 423 262 166 28 112 423 544 345
661 327 19 76 733 642 523 419 258 162 29 116 419 540 341
672 333 20 80 729 638 519 415 254 158 30 120 415 536 337
682 340 21 84 725 634 515 411 250 154 31 124 411 532 333
693 347 22 88 721 630 511 407 246 150 32 128 407 528 329
703 353 23 93 716 625 506 402 241 145 33 133 402 523 324
714 360 24 97 712 621 502 398 237 141 34 137 398 519 320
724 367 25 101 708 617 498 394 233 137 35 141 394 515 316
735 373 26 105 704 613 494 390 229 133 36 145 390 511 312
745 380 27 109 700 609 490 386 225 129 37 149 386 507 308
756 387 28 113 696 605 486 382 221 125 38 153 382 503 304
766 394 29 117 692 601 482 378 217 121 39 157 378 499 300
777 400 30 121 688 597 478 374 213 117 40 161 374 495 296
787 407 31 125 684 593 474 370 209 113 41 165 370 491 292
798 414 32 129 680 589 470 366 205 109 42 169 366 487 288
808 420 33 133 676 585 466 362 201 105 43 173 362 483 284
819 427 34 137 672 581 462 358 197 101 44 177 358 479 280
829 434 35 141 668 577 458 354 193 97 45 181 354 475 276
840 440 36 145 664 573 454 350 189 93 46 185 350 471 272
850 447 37 149 660 569 450 346 185 89 47 189 346 467 268
861 454 38 153 656 565 446 342 181 85 48 193 342 463 264
871 460 39 157 652 561 442 338 177 81 49 197 338 459 260
882 467 40 161 648 557 438 334 173 77 50 201 334 455 256
892 474 41 165 644 553 434 330 169 73 51 205 330 451 252
903 480 42 169 640 549 430 326 165 69 52 209 326 447 248
913 487 43 173 636 545 426 322 161 65 53 213 322 443 244
924 494 44 177 632 541 422 318 157 61 54 217 318 439 240
934 501 45 182 627 536 417 313 152 56 55 222 313 434 235
945 507 46 186 623 532 413 309 148 52 56 226 309 430 231
955 514 47 190 619 528 409 305 144 48 57 230 305 426 227
966 521 48 194 615 524 405 301 140 44 58 234 301 422 223
976 527 49 198 611 520 401 297 136 40 59 238 297 418 219
987 534 50 202 607 516 397 293 132 36 60 242 293 414 215
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2177
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Beschädigte mit einer MdE um Aus-
Anzu- Anzu-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Wttwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
997 541 51 206 603 512 393 289 128 32 61 246 289 410 211
1 008 547 52 210 599 508 389 285 124 28 62 250 285 406 207
1 018 554 53 214 595 504 385 281 120 24 63 254 281 402 203
1 029 561 54 218 591 500 381 277 116 20 64 258 277 398 199
1 039 567 55 222 587 496 377 273 112 16 65 262 273 394 195
1 050 574 56 226 583 492 373 269 108 12 66 266 269 390 191
1 060 581 57 230 579 488 369 265 104 8 67 270 265 386 187
1 071 588 58 234 575 484 365 261 100 4 68 274 261 382 183
1 081 594 59 238 571 480 361 257 96 0 69 278 257 378 179
1 092 601 60 242 567 476 357 253 92 70 282 253 374 175
1102 608 61 246 563 472 353 249 88 71 286 249 370 171
1 113 614 62 250 559 468 349 245 84 72 290 245 366 167
1123 621 63 254 555 464 345 241 80 73 294 241 362 163
1134 628 64 258 551 460 341 237 76 74 298 237 358 159
1144 634 65 262 547 456 337 233 72 75 302 233 354 155
1155 641 66 266 543 452 333 229 68 76 306 229 350 151
1165 648 67 271 538 447 328 224 63 77 311 224 345 146
1176 654 68 275 534 443 324 220 59 78 315 220 341 142
1186 661 69 279 530 439 320 216 55 79 319 216 337 138
1197 668 70 283 526 435 316 212 51 80 323 212 333 134
1 207 674 71 287 522 431 312 208 47 81 327 208 329 130
1 218 681 72 291 518 427 308 204 43 82 331 204 325 126
1 228 688 73 295 514 423 304 200 39 83 335 200 321 122
1 239 695 74 299 510 419 300 196 35 84 339 196 317 118
1 249 701 75 303 506 415 296 192 31 85 343 192 313 114
1 260 708 76 307 502 411 292 188 27 86 347 188 309 110
1 270 715 77 311 498 407 288 184 23 87 351 184 305 106
1 281 721 78 315 494 403 284 180 19 88 355 180 301 102
1 291 728 79 319 490 399 280 176 15 89 359 176 297 98
1 302 735 80 323 486 395 276 172 11 90 363 172 293 94
1 312 741 81 327 482 391 272 168 7 91 367 168 289 90
1 323 748 82 331 478 387 268 164 3 92 371 164 285 86
1 333 755 83 335 474 383 264 160 0 93 375 160 281 82
1 344 761 84 339 470 379 260 156 94 379 156 277 78
1 354 768 85 343 466 375 256 152 95 383 152 273 74
1 365 775 86 347 462 371 252 148 96 387 148 269 70
1 375 782 87 351 458 367 248 144 97 391 144 265 66
1 386 788 88 355 454 363 244 140 98 395 140 261 62
1 396 795 89 360 449 358 239 135 99 400 135 256 57
1 407 802 90 364 445 354 235 131 100 404 131 252 53
1 417 808 91 368 441 350 231 127 101 408 127 248 49
1 428 815 92 372 437 346 227 123 102 412 123 244 45
1 438 822 93 376 433 342 223 119 103 416 119 240 41
1 449 828 94 380 429 338 219 115 104 420 115 236 37
1 459 835 95 384 425 3·34 215 111 105 424 111 232 33
1 470 842 96 388 421 330 211 107 106 428 107 228 29
1 480 848 97 392 417 326 207 103 107 432 103 224 25
1 491 855 98 396 413 322 203 99 108 436 99 220 21
1 501 862 99 400 409 318 199 95 109 440 95 216 17
1 512 869 100 404 405 314 195 91 110 444 91 212 13
1 522 875 101 408 401 310 191 87 111 448 87 208 9
1 533 882 102 412 397 306 187 83 112 452 83 204 5
1 543 889 103 416 393 302 183 79 113 456 79 200 1
1 554 895 104 420 389 298 179 75 114 460 75 196 0
1 564 902 105 424 385 294 175 71 115 464 71 192
1 575 909 106 428 381 290 171 67 116 468 67 188
1 585 915 107 432 377 286 167 63 117 472 63 184
1 596 922 108 436 373 282 163 59 118 476 59 180
1 606 929 109 440 369 278 159 55 119 480 55 176
1 617 935 110 444 365 274 155 51 120 484 51 172
1 627 942 111 448 361 270 151 47 121 488 47 168
1 638 949 112 453 356 265 146 42 122 493 42 163
1 648 955 113 457 352 261 142 38 123 497 38 159
1659 962 114 461 348 257 138 34 124 501 34 155
1 669 969 115 465 344 253 134 30 125 505 30 151
1 680 976 116 469 340 249 130 26 126 509 26 147
1690 982 117 473 336 245 126 22 127 513 22 143
1 701 989 118 477 332 241 122 18 128 517 18 139
1 711 996 119 481 328 237 118 14 129 521 14 135
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um
Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 722 1 002 120 485 324 233 114 10 130 525 10 131
1 732 1 009 121 489 320 229 110 6 131 529 6 127
1 743 1 016 122 493 316 225 106 2 132 533 2 123
1 753 1 022 123 497 312 221 102 0 133 537 0 119
1 764 1 029 124 501 308 217 98 134 541 115
1 774 1 036 125 505 304 213 94 135 545 111
1 785 1 042 126 509 300 209 90 136 549 107
1 795 1 049 127 513 296 205 86 137 553 103
1 806 1 056 128 517 292 201 82 138 557 99
1 816 1 063 129 521 288 197 78 139 561 95
1 827 1 069 130 525 284 193 74 140 565 91
1 837 1 076 131 529 280 189 70 141 569 87
1 848 1 083 132 533 276 185 66 142 573 83
1 858 1 089 133 537 272 181 62 143 577 79
1 869 1 096 134 542 267 176 57 144 582 74
1 879 1103 135 546 263 172 53 145 586 70
1 890 1109 136 550 259 168 49 146 590 66
1 900 1 116 137 554 255 164 45 147 594 62
1 911 1123 138 558 251 160 41 148 598 58
1 921 1129 139 562 247 156 37 149 602 54
1 932 1136 140 566 243 152 33 150 606 50
1 942 1143 141 570 239 148 29 151 610 46
1 953 1149 142 574 235 144 25 152 614 42
1 963 1156 143 578 231 140 21 153 618 38
1 974 1 163 144 582 227 136 17 154 622 34
1 984 1170 145 586 223 132 13 155 626 30
1 995 1176 146 590 219 128 9 156 630 26
2 005 1183 147 594 215 124 5 157 634 22
2 016 1190 148 598 211 120 1 158 638 18
2 026 1 196 149 602 207 116 0 159 642 14
2 037 1 203 150 606 203 112 160 646 10
2 047 1 210 151 610 199 108 161 650 6
2 058 1 216 152 614 195 104 162 654 2
2 068 1 223 153 618 191 100 163 658 0
2 079 1 230 154 622 187 96 164 · 662
2 089 1 236 155 626 183 92 165 666
2100 1 243 156 631 178 87 166 671
2 110 1 250 157 635 174 83 167 675
2 121 1 257 158 639· 170. 79 168 679
2 131 1 263 159 643 166 75 169 683
2142 1 270 160 647 162 71 170 687
2152 1 277 161 651 158 -67 171 691
2163 1 283 162 655 154 63 172 695
2173 1 290 163 659 150 59 173 699
2184 1 297 164 663 146 55 174 703
2194 1 303 165 667 142 51 175 707
2 205 1 310 166 671 138 47 176 711
2 215 1 317 167 675 134 43 177 715
2 226 1 323 168 679 130 39 178 719
2 236 1 330 169 683 126 35 179 723
2 247 1 337 170 687 122 31 180 727
2 257 1 343 171 691 118 27 181 731
2 268 1 350 172 695 114 23 182 735
2 278 1 357 173 699 110 19 183 739
2 289 1 364 174 703 106 15 184 743
2 299 1 370 175 707 102 11 185 747
2 310 1 377 176 711 98 7 186 751
2 320 1 384 177 715 94 3 187 755
2 331 1 390 178 720 89 0 188 760
2 341 1 397 179 724 85 189 764
2 352 1 404 180 728 81 190 768
2 362 1 410 181 732 77 191 772
2 373 1 417 182 736 73 192 776
2 383 1 424 183 740 69 193 780
2 394 1 430 184 744 65 194 784
2404 1 437 185 748 61 195 788
2 415 1 444 186 752 57 196 792
2 425 1 451 187 756 53 197 796
2 436 1 457 188 760 49 198 800
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2179
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
Anzu-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 446 1 464 189 764 45 199 804
2 457 1 471 190 768 41 200 808
2 467 1 477 191 772 37 201 812
2 478 1 484 192 776 33 202 816
2 488 1 491 193 780 29 203 820
2 499 1 497 194 784 25 204 824
2 509 1 504 195 788 21 205 828
2 520 1 511 196 792 17 206 832
2 530 1 517 197 796 13 207 836
2 541 1 524 198 800 9 208 840
2 551 1 531 199 804 5 209 844
2 562 1 538 200 809 0 210 849
2 572 1 544 201 813 211 853
2 583 1 551 202 817 212 857
2 593 1 558 203 821 213 861
2 604 1 564 204 825 214 865
2 614 1 571 205 829 215 869
2 625 1 578 206 833 216 873
2 635 1 584 207 837 217 877
2 646 1 591 208 841 218 881
2 656 1 598 209 845 219 885
2 667 1 604 210 849 220 889
2677 1 611 211 853 221 893
2 688 1 618 212 857 222 897
2 698 1 624 213 861 223 901
2 709 1 631 214 865 224 905
2 719 1 638 215 869 225 909
2 730 1 645 216 873 226 913
2 740 1 651 217 877 227 917
2 751 1 658 218 881 228 921
2 761 1 665 219 885 229 925
2 772 1 671 220 889 230 929
2 782 1 678 221 893 231 933
2 793 1 685 222 897 232 937
2803 1 691 223 902 233 942
2 814 1 698 224 906 234 946
2 824 1 705 225 910 235 950
2 835 1 711 226 914 236 954
2 845 1 718 227 918 237 958
2 856 1 725 228 922 238 962
2 866 1 732 229 926 239 966
2 877 1 738 230 930 240 970
2 887 1 745 231 934 241 974
2 898 1 752 232 938 242 978
2 908 1 758 233 942 243 982
2 919 1 765 234 946 244 986
2 929 1 772 235 950 245 990
2 940 1 778 236 954 246 994
2 950 1 785 237 958 247 998
2 961 1 792 238 962 248 1 002
2 971 1 798 239 966 249 1 006
2 982 1 805 240 970 250 1 010
2 992 1 812 241 974 251 1 014
3003 1 818 242 978 252 1 018
3 013 1 825 243 982 253 1 022
3 024 1 832 244 986 254 1 026
3 034 1 839 245 991 255 1 031
3 045 1 845 246 995 256 1 035
3 055 1 852 247 999 257 1 039
3066 1 859 248 1 003 258 1 043
3 076 1 865 249 1 007 259 1 047
3 087 1 872 250 1 011 260 1 051
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über zusätzliche Maßregeln gegen die Schweine-
pest 10769 (235 15. 12. 93)
7831-1-43-62