Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2091
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1994
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 7 des Dritten Verstromungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
tages:
§1
(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 wird der Prozentsatz
der Ausgleichsabgabe auf 8,5 vom Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der
Ausgleichsabgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in
den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,9 vom Hundert,
für Bayern 8,2 vom Hundert,
für Berlin 6,4 vom Hundert,
für Bremen 8,4 vom Hundert,
für Hamburg 9,2 vom Hundert,
für Hessen 8,2 vom Hundert,
für Niedersachsen 9,0 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 9,1 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 9,0 vom Hundert,
für das Saarland 9,0 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7, 7 vom Hundert.
(2) Absatz 1 gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz
Vom 14. Dezember1993
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1
S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 In Spalte 2 werden hinter dem Wort „Nitritpökelsalz" die
(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes- Worte ,,, auch mit einem Gehalt an Kaliumjodat oder Natri-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, umjodat in einer Menge von mindestens 15 und höchstens
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für 25 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Jod" einge-
Wirtschaft, fügt.
- auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes sowie
Artikel4
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein- Änderung der Diätverordnung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713), die
Artikel 1 zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
In § 8 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
1. An § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die
zuletzt durch die Verordnung vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1 ,,(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz
S. 1239) geändert worden ist, wird die Nummer Sa ge- und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz
strichen. von Jodverbindungen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinscf:laft rechtmäßig
Artikel2 hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung werden oder aus einem Drittland stammen und sich in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
An § 5 a der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom
rechtmäßig im Verkehr befinden."
10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1 S. 2129)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. In Anlage 2 werden jeweils in Liste A Nr. 3.3 und Liste B
Nr. 3.3 in der Spalte „Stoff" vor dem Wort
,,(4) Absatz 3 gilt nicht für jodiertes Speisesalz, das in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- a) ,,Kaliumjodid" das Wort „Kaliumjodat" und
schaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Ver-
b) ,,Natriumjodid" das Wort „Natriumjodat"
kehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt
und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen eingefügt.
Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet."
Artikel3 Artikels
Änderung der Fleischverordnung Inkrafttreten
Anlage 1 Nr. 1 der Fleischverordnung in der Fassung der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 89), die Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2093
Zweite Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1989 (BGBI. 1S.1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember
1992 (BGB!. 1S. 2067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1994 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 538,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 212,00 DM."
2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer
zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2000 kg beträgt ab 1. Januar 1994
35,00DM."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 15. Dezember 1993
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahl- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594} verordnet das
Bundesministerium des Innern: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter wer-
Artikel 1 den von der Gemeindebehörde vor Beginn der
Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unpar-
Änderung der Bundeswahlordnung teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt- schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142), Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober hingewiesen."
1990 (BGBI. 1S. 2159), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf
1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 94 wird wie folgt
geändert: ihre Verpflichtung hinzuweisen."
a) In der Überschrift „Sechster Abschnitt Übergangs- 6. § 7 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
und Schlußbestimmungen {§§ 85 bis 94)" wird der
Klammerzusatz wie folgt gefaßt: ,,Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusam-
mentritts d~s Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt,
,,{§§ 85 bis 93)".
weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter
b) Die Anführung ,,§ 93 Berlin-Klausel" wird durch die auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrneh-
Anführung ,,§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" mung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über
ersetzt. die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewor-
c) Die Anführung ,,§ 94 Inkrafttreten, Außerkraft- denen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Brief-
treten" wird gestrichen. wahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;
Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer
2. Die Inhaltsübersicht zu den Anlagen wird wie folgt Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis."
geändert:
7. § 16 wird wie folgt geändert:·
a) In dem Text zu Anlage 2 werden die Wörter „ein-
schließlich des Landes Berlin" gestrichen. a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich des Gesetzes" durch die Wörter „in der
b) In der Überschrift „Anlage 3A" wird die Anführung
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
„3A" durch die Zahl „3" ersetzt und in der
Beschreibung zu dieser Anlage die Anführung b) Absatz 10 wird aufgehoben.
,,-Postkarte" gestrichen.
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Anführung „Anlage 38 (zu§ 19 Abs. 1) Wahl-
benachrichtigung-Doppelkarte" wird aufgehoben. a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
d) In der Überschrift „Anlage 4A" wird die Anführung aa) In Satz 1 1. Halbsatz werden die Wörter „im
„4A" durch die Zahl „4" ersetzt und in der Geltungsbereich des Gesetzes" durch die
Beschreibung zu dieser Anlage die Anführung Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland"
,,-Postkarte" gestrichen. ersetzt und im 2. Halbsatz die Wörter „oder der
e) Die Anführung „Anlage 4 B (zu § 19 Abs. 2) Wahl- Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
scheinantrag-Doppelkarte" wird aufgehoben. Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
schen Republik" gestrichen.
3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister" bb) In Satz 2 1. Halbsatz werden die Wörter „oder
durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt. der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: schen Republik" gestrichen.
,,(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen In den Sätzen 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit „im Geltungsbereich des Gesetzes" durch die
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt- Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland"
gewordenen Angelegenheiten hin." ersetzt.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2095
9. In§ 18 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz werden die Wörter 21. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang*)
„sowie der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik dieser Verordnung ersetzt.
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
Republik" gestrichen. 22. Anlage 3A wird durch die im Anhang*) dieser Ver-
ordnung wiedergegebene neue „Anlage 3" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 23. Anlage 38 wird aufgehoben.
„Spätestens am Tage vor der Auslegung des
Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemein- 24. Anlage 4A wird durch die im Anhang*) dieser Ver-
debehörde jeden Wahlberechtigten, der in das ordnung wiedergegebene neue „Anlage 4" ersetzt.
Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem
Muster der Anlage 3." 25. Anlage 48 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 letzter Satz wird die Anführung „oder
nach § 16 Abs. 1O" gestrichen. 26. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung 27. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang*)
nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf dieser Verordnung ersetzt.
Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster
der Anlage 4 aufzudrucken." 28. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
11. In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung „und 1O"
gestrichen. 29. Anlage 13 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
12. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 30. Anlage 13A wird gestrichen.
aa) Nach der Anführung ,,§ 18 Abs. 1" wird das
Komma durch das Wort „oder" ersetzt. 31. Anlage 14 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
bb) Die Anführung „oder die Frist nach § 16
Abs. 1O" wird gestrichen.
32. In Anlage 16 werden die Wörter „Beruf oder Stand"
b) In Nummer 2 wird die Anführung ,,§ 16 Abs. 10," gestrichen.
gestrichen.
33. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang*)
13. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dieser Verordnung ersetzt.
,,Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
schreiben oder Fernkopie als gewahrt." 34. Anlage 17A wird gestrichen.
14. In § 34 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „im Gel-
tungsbereich des Gesetzes" durch die Wörter „in der 35. Anlage 18A wird gestrichen.
Bundesrepublik Deutschland" und die Wörter „der
Bundesminister" durch die Wörter „das Bundes- 36. In Anlage 19 wird in Nummer II Satz 1 wie folgt
ministerium" ersetzt. gefaßt:
„Der Vorsitzende eröffnete um . . . . . . die Sitzung
15. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz wird das Wort „diese"
damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer auf
durch das Wort „dieser" ersetzt.
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
16. In § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „besonders" durch
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
das Wort „insbesondere" ersetzt.
Angelegenheiten hinwies."
17. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
37. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
a) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und (Landesliste):
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt- In Fußnote 3) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten „Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils
hinweist." nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine
Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
18. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesmi-
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
nister'' durch die Wörter „das Bundesministerium"
Bescheinigung bestimmt ist."
ersetzt.
19. § 91 a wird gestrichen. ; Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
20. § 93 wird gestrichen; § 94 wird § 93. Verlags übersandt.
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Bescheinigung des Wahlrechts: 43. Anlage 31 wird durch die Neufassung im Anhang*)
2) zu dieser Verordnung ersetzt.
In Fußnote wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils 44. Anlage 34 wird gestrichen.
nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine
Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht 45. Anlage 35 wird gestrichen.
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist."
Artikel2
38. Anlage 23 wird durch die Neufassung im Anhang*) Neufassung der Bundeswahlordnung
zu dieser Verordnung ersetzt. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser
39. Anlage 23A wird gestrichen. Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
40. Anlage 24A wird gestrichen.
Artikel3
41. In Anlage 25 wird die Anschrift des Bundeswahlleiters Inkrafttreten
wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„Bundeswahlleiter in Kraft.
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden".
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
42. Anlage 29 wird durch die Neufassung im Anhang*) der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
zu dieser Verordnung ersetzt. Verlags übersandt.
Bonn, den 15. Dezember 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2097
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996
Vom 15. Dezember 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 201), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 {BGBI. 1990 II S. 885, 967), verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Ein-
kommensteuer für das Jahr 1989 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1994,
1995 und 1996 maßgebend.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung
der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuerpflichtige bei Abgabe
des Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung
innehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch eine Einkommen-
steuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge
die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung
einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. September des Vorjahres
maßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 15. Dezember 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Entschließungen MEPC. 47(31) und MEPC. 48(31)
Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der vom 4. Juli 1991 sowie MEPC. 51 (32) und MEPC.
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541), 52(32) vom 6. März 1992 - Verordnung vom
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. August 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993) -. "
1992 (BGBI. 1S. 1564), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
für Post und Telekommunikation: aa) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter
„Sport- und Vergnügungsfahrzeugen" durch
das Wort „Sportfahrzeugen" ersetzt.
Artikel 1
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember „5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen
1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Ver- Häfen nach deutschen Häfen und deut-
ordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 244), wird wie schen Inseln, sofern eine der in§ 1 Abs. 1
folgt geändert: aufgeführten Grenzen seewärts über-
schritten wird;".
1. § 1 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „ 14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker
,,(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die oder eine andere Person, die ein vom
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie Bundesamt für Post und Telekommuni-
gilt für Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister kation oder von der Deutschen Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen post oder von der Deutschen Post der
sind, wenn sie eine der in Anlage 8 aufgeführten Deutschen Demokratischen Republik
Grenzen seewärts überschreiten; im übrigen wird ausgestelltes oder anerkanntes gültiges
die Grenze durch die Festland- und Inselküste Seefunkzeugnis besitzt;".
bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste ge- dd) Nummer 15 wirdwie folgt gefaßt:
legenen Häfen durch die Verbindungslinie der
Molenköpfe und bei den in Anlage 8 nicht aufge- „15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom
führten Flußmündungen durch die Verbindungs- Bundesamt für Post und Telekommunika-
linien der äußeren Uferausläufe bestimmt." tion oder von der Deutschen Bundespost
oder von der Deutschen Post der Deut-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schen Demokratischen Republik aus-
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1O Abs. 3" durch gestelltes oder anerkanntes gültiges All-
die Angabe,,§ 10 Abs. 4" ersetzt. gemeines Seefunkzeugnis oder ein von
diesen ausgestelltes oder anerkanntes
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
,,§ 18 Abs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gel- besitzt und in der Telegrafiefunkstelle
ten nicht für Fischereifahrzeuge mit einer eines Schiffes beschäftigt und als Funk-
Rumpflänge bis zu 12 Meter." offizier angemustert ist;".
ee) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesamt für Post und Telekommunika-
aa) In Nummer 4 des Änderungshinweises wird tion oder von der Deutschen Bundes-
am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. post oder von der Deutschen Post
bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt: der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestelltes oder anerkanntes gültiges
,,5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verord- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den
nung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II Seefunkdienst besitzt;".
s. 2319)."
ff) Nummer 25 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis wie folgt
gefaßt: gg) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 25.
,,zuletzt geändert durch die in London vom Aus-
schuß für den Schutz der Meeresumwelt der Inter- 3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „den Bundesminister"
nationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßten durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2099
4. Dem § 4 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 10. § 14 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Neben den in Satz 2 genannten Personen sind für die ,,(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küsten-
Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der Anlage meer oder die inneren Gewässer befahren, müs-
zum übereinkommen von 1974 und des § 48 dieser sen die Anforderungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31
Verordnung über das Stauen und Sichern der Ladung Abs. 1 bis 4, des § 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1
auch der Beauftragte des Schiffsführers an Land, der sowie des Kapitels VI Regeln 2 und 5 der Anlage
Aussteller der Ladungsbescheinigung und der Aus- zum Übereinkommen von 1974 erfüllen."
steller der Beförderungspapiere verantwortlich."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küsten-
5. In§ 6 werden die Wörter „von dem Bundesminister für
schiffahrt im Sinne des Gesetzes über die Küsten-
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
,,vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Gliederungsnummner 9511-6, veröffentlichten be-
kation" und die Wörter „Bundesminister für Verkehr"
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr" reinigten Fassung, geändert durch Artikel 145 des
ersetzt. Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
betreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen
dieser Verordnung für Schiffe in der Nationalen
6. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- Fahrt entsprechen und dies durch eine Beschei-
graphische Institut" durch die Wörter „Bundesamt für nigung der See-Berufsgenossenschaft nachwei-
Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. sen, die mitzuführen ist. Schiffe, die Küstenschiff-
fahrt nach Maßgabe der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur
7. § 10 wird wie folgt geändert:
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- leistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mit-
minister" durch die Wörter „das Bundesministe- gliedsstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364
rium" ersetzt. S. 7) betreiben, genügen diesen Anforderungen
auch, wenn das geforderte Schutzniveau, insbe-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutschen Hydro- sondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefah-
graphischen Institut" durch die Wörter „Bundes- ren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige
amt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit
kann auch durch geeignete Zeugnisse oder
Bescheinigungen zuständiger Behörden anderer
8. § 12 wird wie folgt geändert: EG-Mitgliedstaaten, die an Bord mitgeführt wer-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch den, nachgewiesen werden."
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutschen 11. In § 16 wird in Satz 2 das Wort „schiffahrtpolizei-
Hydrographischen Institut" durch die Wörter lichen" durch das Wort „schiffahrtspolizeilichen"
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
9. § 13 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3"
,,(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, durch die Angabe,,§ 14 Abs. 3 und 4" ersetzt.
wenn es die nach den übereinkommen von 1974, b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1966 und 1973/78 und nach dieser Verordnung vor-
geschriebenen Zeugnisse erhalten hat sowie mit der aa) In Satz 1 wird das Wort Schiffahrtpolizei-
11
vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist. Sämt- behörde" durch das Wort „Schiffahrtspolizei-
liche Zeugnisse sind an Bord mitzuführen. Flüssige behörde" ersetzt.
Chemikalien und verflüssigte Gase dürfen nur als bb) In Satz 3 wird das Wort „Schiffahrtpolizei-
Massengut befördert werden, wenn die in den Anla- behörden" durch das Wort „Schiffahrtspolizei-
gen zu Teil B und C des Kapitels VII der Anlage zum behörden" ersetzt.
Übereinkommen von 1974 genannten, auf die ein-
zelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt
werden. Werden flüssige Chemikalien als Massengut 13. § 18 wird wie folgt geändert:
in einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1986 gebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum
„Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente im
Übereinkommen von 1973/78 entsprechend. Ein
Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet
Tankschiff, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat
werden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund
für die Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
einer Prüfung als Baumuster zugelassen und vor
das im GC-Code (Code für den Bau und die Aus-
Verwendung an Bord geprüft sind."
rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August b) In Absatz 5 werden die Wörter „Deutschen Hydro-
1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte graphischen Institut" durch die Wörter „Bundes-
Zeugnis an Bord mitzuführen." amt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den Ver- bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutschen
zeichnissen des Deutschen Hydrographischen Hydrographischen Institut" durch die Wörter
Instituts" durch die Wörter „in dem Verzeichnis des ,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" phie" ersetzt.
ersetzt.
18. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
14. § 19 wird wie folgt geändert: für das Post- und Fernmeldewesen oder die von ihm
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- beauftragten Dienststellen" durch die Wörter „das
graphische Institut" durch die Wörter "Bundesamt Bundesministerium für Post und Telekommunikation
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. oder die von ihm beauftragten Stellen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Hydro-
graphische Institut" durch die Wörter „Bundesamt 19. § 27 wird wie folgt geändert:
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Telegrafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunk-
Hydrographischen Institut" durch die Wörter anlage ausgerüstet sind, dürfen ohne besondere
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- Genehmigung des Bundesministeriums für Post
phie" ersetzt. und Telekommunikation oder der ihm nachge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen ordneten Stellen nicht errichtet und betrieben
Hydrographischen Institut" durch die Wörter werden."
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
graphie" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die hierfür notwendigen Prüfungen werden vom
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Deutschen
Hydrogragraphischen Instituts" durch die Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion oder den ihm nachgeordneten Stellen und
Wörter „Bundesamtes für Seeschiffahrt und
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
Hydrographie" ersetzt.
phie durchgeführt."
15. In § 20 Abs. 1, 2 und 3 werden die Wörter „Deutschen
Hydrographischen Institut" jeweils durch die Wörter 20. In der Überschrift zu Teil A Kapitel IV werden nach
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" dem Wort „Stabilität" das Komma und die Wörter
ersetzt. „Grundregeln für die sichere Beförderung der
Ladung" gestrichen.
16. In § 21 werden die Wörter „Deutschen Hydrographi-
schen Institut" durch die Wörter „Bundesamt für See- 21. § 31 wird wie folgt geändert:
schiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Beladung" durch
17. § 22 wird wie folgt geändert: die Wörter „Mindestfreibord und Mindeststabilität"
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 1 bis 5 und 10 werden gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen
Hydrographischen Instituts" durch die Wörter c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro- sätze 1 bis 4.
graphie" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 wird die Bezugnahme „Ab-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Hydro- satzes 8" durch die Bezugnahme „Absatzes 3"
graphische Institut" durch die Wörter „Bun-
ersetzt.
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 22. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- a) Dem Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 werden folgende
graphische Institut" durch die Wörter „Bun- Sätze 2 und 3 angefügt:
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" „Neue Halon-Feuerlöschsysteme dürfen nicht
ersetzt. mehr eingebaut werden. Die See-Berufsgenos-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen senschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-
Hydrographischen Institut" durch die Wörter bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- zulassen, wenn das Halon bei der Brandbekämp-
phie" ersetzt. fung zum Schutz von Leben und Gesundheit des
Menschen zwingend erforderlich ist."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
graphische Institut" durch die Wörter „Bun- aa) In Nummer 2 wird in der Spalte Löschmittel
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" der Brandklassen B und C jeweils das Wort
ersetzt. ,,Halon" gestrichen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2101
bb} Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 8 wird nach Nummer 3 folgende Num-
,,3. Zu Absatz 1.2: mer 4 eingefügt:
Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilo- ,,4. Zu Absatz 2.6.2:
gramm, Kohlendioxidlöscher mindestens Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluft-
5 Kilogramm und Schaumlöscher minde- atmer verwendet werden. Für jeden Preßluft-
stens 9 Liter Inhalt haben." atmer sind einsatzbereite Reserve-Druckluft-
cc) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „und flaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-
Halon-Löscher" gestrichen. destens 6 000 Liter mitzuführen."
c) Dem Absatz 11 wird folgende neue Nummer 7 c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
angefügt:
,,7. Zu Absatz 7: 24. In § 45 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe „6 kg
1. In den Farbenräumen und Räumen für ent- ABC-Pulver" durch die Angabe „6 Kilogramm ABC-
zündbare Flüssigkeiten ist eine Feuer- Pulver" ersetzt.
löscheinrichtung vorzusehen, die es der
Besatzung ermöglicht, einen Brand ohne
Betreten des Raumes zu löschen. 25. Die Überschrift zu§ 47 wird wie folgt gefaßt:
2. In Räumen mit einer Decksfläche von ,,§47
4 Quadratmeter und mehr und in Räumen
mit einem Zugang zu den Unterkunfts- (Zu Kapitel IV Teil C
räumen muß eines der folgenden Feuer- der Anlage zum übereinkommen von 1974)
löschsysteme fest eingebaut sein: Not- und Sicherheitsfunkwache
a) ein COrFeuerlöschsystem mit einem und Funkpersonal".
Löschmittelvorrat für eine Konzentration
des entspannten Gases von mindestens
26. Nach§ 47 wird folgender neuer§ 48 eingefügt:
40 Prozent, bezogen auf das Brutto-
raumvolumen oder ,,§48
b) ein Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit (Zu Kapitel VI der Anlage
einem Löschmittelvorrat, der einer Masse zum Übereinkommen von 1974)
von 0,5 Kilogramm pro Kubikmeter Brutto- Beförderung von Ladung
raumvolumen entspricht oder
(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)
c) ein Wassersprüh- oder Berieselungs-
feuerlöschsystem mit einer gleichmäßi- 1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförde-
gen Wasserverteilung von mindestens rungspapiere dem Beauftragten des Schiffsführers
5 Liter/Quadratmeter und Minute, be- an Land ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sor-
zogen auf die Grundfläche des Raumes. gen, daß der Schiffsführer über alle Einzelheiten
der zu ladenden Güter rechtzeitig vor der Verla-
3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können
dung unterrichtet wird und daß die Papiere
an die Feuerlöschleitung des Schiffes an-
dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben
geschlossen sein.
werden.
4. Andere als die vorstehend aufgeführten
Feuerlöschsysteme können auf Antrag 2. Wer aJs Verantwortlicher Güter in Container,
anerkannt werden. Trägerschiffsleichter, Landfahrzeuge und La-
dungseinheiten verlädt, hat demjenigen, der die
5. Für Räume mit einer Decksfläche von weni- Beförderungspapiere auszufüllen hat, eine La-
ger als 4 Quadratmeter, die keinen Zugang dungsbescheinigung auszustellen und diese dem
zu Unterkunftsräumen haben, können trag- Beförderungspapier beizufügen. Die Angaben
bare COrFeuerlöscher anerkannt werden, über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung
deren Löschmittelvorrat der Nummer 2 müssen richtig und vollständig sein. ferner ist
Buchstabe a entspricht und deren Inhalt in darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend
dem Raum durch Einlaßöffnung in den den Richtlinien für das Packen und Sichern von
Begrenzungen des Raumes eingegeben Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen
werden kann. Der vorgeschriebene trag- (Container-Pack-Richtlinien) vom 19. November
bare Feuerlöscher muß in unmittelbarer 1991 (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) in der
Nähe der Einlaßöffnung angeordnet sein. jeweils geltenden Fassung gepackt und gesichert
Alternativ kann für diesen Zweck eine ist.
Einlaßöffnung oder ein Schlauchanschluß
vorgesehen sein, um die Verwendung von (2) Zu Teil A, Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und
Wasser aus der Feuerlöschleitung zu Gasspürgeräte)
ermöglichen."
Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen
der Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft.
23. § 41 wird wie folgt geändert: Vor Antritt der Fahrt muß eine ausreichende An-
a) In Absatz 6 Nr. 5 wird der Hinweis „Zu Absatz 3.3" zahl der für die betreffende Ladung erforderlichen
durch den Hinweis „Zu Absatz 3.4" ersetzt. Prüfröhrchen an Bord vorhanden sein.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Zu Teil A, Regel 5 (Stauung und Sicherung) 28. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 49" durch die
Angabe,,§ 48" ersetzt.
1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade-
räumen und an Deck muß den Anforderungen der 29. § 56 wird wie folgt geändert:
Richtlinien für die sachgerechte Stauung und
Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit a) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-
Seeschiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba gefügt:
vom 12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fas- ,,(8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für
sung entsprechen. entzündbare Flüssigkeiten {einschließlich Farben)
ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung
2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahr-
nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein
zeugen und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu
tragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe an-
packen und zu sichern, wie es den Container-
geordnet ist."
Pack-Richtlinien entspricht.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
(4) Zu Teil B, Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen
für die Beförderung) 30. § 57 wird wie folgt geändert:
Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende a) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 ein-
genehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt wer- gefügt:
den:
,,(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für
a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 entzündbare Flüssigkeiten {einschließlich Farben)
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 und ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung
§ 35 Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein
tragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe an-
b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für
geordnet ist."
die Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungs-
fälle mit Schüttgütern. b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
(5) Zu Teil B, Regel 7 (Stauen von Massengut) 31. § 58 wird wie folgt geändert:
Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
der Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt- „und längstens noch bis zum 31. Dezember 1992
ladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom Rettungsgeräte" gestrichen.
30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember
1990) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. b) In Absatz 3 wird das Wort „Rettungsgeräte,"
gestrichen.
(6) Zu Teil C, Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe,
die Getreide befördern) 32. § 59 wird wie folgt geändert:
1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und läng-
Regel 9 der Anlage zum übereinkommen von 1974 stens noch bis zum 31. Dezember 1992 Rettungs-
vorliegt und die Beladung den Getreideladeplänen geräte" gestrichen.
entspricht oder die Beladung gemäß Abschnitt A 9
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Rettungswesten"
Ziffer 9.1.1 bis 9.1 .5 des Internationalen Codes
das Komma und das Wort „Rettungsgeräte"
für die sichere Beförderung von Schüttgetreide
gestrichen.
(BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993) erfolgt.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-
gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten 33. Die §§ 69 bis 72 werden gestrichen.
nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn,
34. § 73 wird wie folgt geändert:
daß ausreichende Stabilitätsreserven nachgewie-
sen werden und keine Zweifel an der Richtigkeit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Leerschiffsdaten bestehen. aa) In Nummer 1 Buchstabe m wird die Angabe
2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide ,,§ 31 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 31
wird von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die Abs. 1 Satz 1 " ersetzt.
auch für die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 bb) In Nummer 1 Buchstabe n wird die Angabe
und die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 ,,§ 31 Abs. 8 oder 9" durch die Angabe ,,§ 31
des Internationalen Codes für die sichere Beförde- Abs. 3 oder 4" ersetzt.
rung von Schüttgetreide zuständig ist. Die zur
Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unter- cc) In Nummer 1 Buchstabe p wird die Angabe
,,§ 49 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6
lagen für Getreideladung sind in deutscher und
englischer Sprache einzureichen. Nr. 1 Satz 1" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 2"
3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher
durch die Angabe „Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
und englischer Sprache an Bord mitgeführt wer-
den und sind auf Verlangen der zuständigen Be- ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
hörde im Ladehafen vorzulegen." „5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das
Küstenmeer oder die inneren Gewässer
27. § 49 wird gestrichen. entgegen§ 14 Abs. 3, jeweils auch in Ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2103
bindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1, 3 38. Die Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder § 48
Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,". a) Den Angaben zum Schiff im Bau- und Aus-
rüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumge-
aa) In Nummer 2 Buchstabe i wird die Angabe halt von 500 und mehr Registertonnen - Fracht-
,,§ 31 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe,,§ 31 schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger
Abs. 1 Satz 1 " ersetzt. als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug - wird
nach der Angabe „Tag der Kiellegung:" folgende
bb) In Nummer 2 Buchstabe k wird die Angabe
Zeile angefügt:
,,§ 49 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6
Nr. 1 Satz 1" ersetzt. ,,IMO-Nummer1): .............................. ".
c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
,,§ 31 Abs. 6, 8 oder 9" durch die Angabe ,,§ 31
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)
Abs. 1 , 3 oder 4" ersetzt.
- IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
diese Angabe ist freiwillig."
35. § 75 wird gestrichen.
39. Die Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird wie folgt ge-
36. Die Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ändert:
a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeug- a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeugnis für
nis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt Frachtschiffe wird nach der Angabe "Datum, an
- Bäderboot - Sportanglerfahrzeug - wird nach dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in
der Angabe „Tag der Kiellegung:" folgende Zeile einem entsprechendem Bauzustand befand oder
angefügt: gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder
,,IMO-Nummer1): .............................. ". eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art
begonnen wurde" folgende Zeile angefügt:
b) Die Angabe unter Nummer 11.4. ,, ........... .
Rettungsgeräte, ausreichend für . . . . . . . . . . . . Per- ,,IMO-Nummer 3): •••••••••••••••••••••••••••••• ".
sonen," wird gestrichen.
b) Folgende Fußnote 3) wird eingefügt:
c) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
,, 3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
- 1MO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig."
diese Angabe ist freiwillig."
c) Die bisherige Fußnote 3) wird die Fußnote 4).
37. Die Anlage 1a zu§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: d) Nach Nummer 2.7.3 des Ausrüstungsverzeichnis-
ses zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe wird
a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeugnis für folgende neue Kopfzeile eingefügt:
Fahrgastschiffe wird nach der Angabe „Datum, an
dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in „Gegenstand Tatsächliche Regelung".
einem entsprechenden Bauzustand befand, oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder
eine Änderung oder eine Veränderung größerer 40. Die Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Art begonnen wurde:" wird folgende Zeile an- a) Den Angaben zum Schiff im Telegrafiefunk-Sicher-
gefügt: heitszeugnis wird nach der Angabe „Tag der Kiel-
,,IMO-Nummer1): .............................. ". legung:" folgende Zeile angefügt:
b) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefaßt: ,,IMO-Nummer 1): ••••••••••••••••••••••••••.••• ".
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
- 1MO-Schiffsidentifikationsnummern-System; ,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)
diese Angabe ist freiwillig." - !MO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
c) Die bisherige Fußnote 1) wird Fußnote 2). diese Angabe ist freiwillig."
d) Das Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheits-
zeugnis für Fahrgastschiffe wird wie folgt ge- 41. Die Anlage 4 zu § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
ändert:
a) Den Angaben zum Schiff im Sprechfunk-Sicher-
aa) Nach der Nummer 2.5.2 des Ausrüstungs- heitszeugnis wird nach der Angabe „Tag der Kiel-
verzeichnisses zum Sicherheitszeugnis für legung:" folgende Zeile angefügt:
Fahrgastschiffe wird folgende neue Kopfzeile
,,IMO-Nummer1): .............................. ".
eingefügt:
„Gegenstand b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
Tatsächliche Regelung".
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15}
bb) Die Angaben zu den Nummern 6, 6.1 und 6.2 - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
werden gestrichen. diese Angabe ist freiwillig."
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
42. Die Anlage 5 zu § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert: b) Den Fußnoten 23) und 24) wird folgender Satz an-
gefügt:
a) Den Angaben zum Schiff in dem Nationalen Frei-
bordzeugnis wird nach der Angabe „Länge (L)" „Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende
folgende Zeile angefügt: andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigen-
tümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenos-
,,IMO-Nummer 1): •••.•••••••••••••••.•••••••••• ".
senschaft festzulegen."
b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
c) In Fußnote 36) werden die Wörter „der Deutschen
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) Bundespost" durch die Wörter „des Bundesamtes
- IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; für Post und Telekommunikation" ersetzt.
diese Angabe ist freiwillig."
d) Die Fußnote 38) wird wie folgt gefaßt:
c) Die Fußnotenbezeichnung,,*)" wird durch die Fuß-
„38) Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der
notenbezeichnung „ 2)" ersetzt.
Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für
Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese
43. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vor dem Auslauten eingesehen werden."
a) In der Überschrift der Anlage werden die Wörter e) Die Fußnote 40) wird wie folgt geändert:
„Deutschen Hydrographischen Instituts" durch
die Wörter „Bundesamtes für Seeschiffahrt und aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verzeichnis-
Hydrographie" ersetzt. sen" durch die Wörter „in dem Verzeichnis"
ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Beschreibung des Gegen-
standes wie folgt gefaßt: bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Verzeich-
nissen" durch die Wörter „in dem Verzeichnis"
,, Positionslaternen 1) und das Wort „Bundesminister" durch das
Laternen, die nach Kollisionsverhütungsregeln Wort „Bundesministerium" ersetzt.
oder Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung mit einer Mindest-
tragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuch- 45. Die Ar;ilage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tung)2) a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefaßt:
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung: „Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die
Reservelaternen für Positionslaternen, die nach geprüft und zugelassen sein müssen (§ 18 Abs. 2
Kollisionsverhütungsregeln vorgeschrieben sind 3)". SchSV)
c) In Nummer 2 wird die Beschreibung des Gegen- - Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe
standes wie folgt gefaßt: Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-
„Schallsignalanlagen graphie-".
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Ein-
richtungen für Schallsignale, die nach Kollisions- b) In den Kopfleisten der Übersicht werden die Ab-
verhütungsregeln oder Seeschiffahrtsstraßen- kürzungen „DHI" durch die Abkürzungen „BSH"
Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung ersetzt.
vorgeschrieben sind".
d) In Nummer 12 wird die Beschreibung des Gegen- 46. Folgende neue Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 wird angefügt:
standes wie folgt gefaßt: „Anlage8
,,Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigations- {zu§ 1 Abs. 1)
ausrüstung, die zur Benutzung während der ge- Anwendung
samten vorgesehenen Reisen geeignet ist der Schiffssicherheitsverordnung
a) Klasse 123) für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister
b) Klasse 1124)."
der Bundesrepublik Deutschland
e) In Nummer 30 wird das Wort „Bundesminister" eingetragen sind, wenn sie eine
durch das Wort „Bundesministerium" und das der nachstehend aufgeführten Grenzen
Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundes- seewärts überschreiten
ministeriums" ersetzt. (§ 1 Abs. 1 SchSV)
f) In Nummer 31 wird das Wort „Bundesminister" 1. Ems:
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und
Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts
44. Die Anmerkungen zu Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 werden des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der
wie folgt geändert: Alten Ems;
a) Die Fußnote 13) wird wie folgt geändert: 2. Jade:
Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig-
aa) Folgender Satz wird vorangestellt: hörn und dem Kirchturm Langwarden;
„Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer 3. Weser:
Rumpflänge bis zu 12 Meter." Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. Langwarden und Cappel;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2105
4. Elbe: 15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und
Döse und der nordwestlichen Spitze des Hohen Rügen eingeschlossen sind:
Ufers (Dieksand);
a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:
5. Meldorfer Bucht: Verbindungslinie Breitenparallel 54 ° 26' 42"
Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze Nord;
des Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf
Büsum; b) Insel Bock und Insel Hiddensee:
Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel
6. Eider-Sperrwerk; Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;
7. Flensburger Förde: c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):
Verbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm Verbindungslinie von der Südostspitze Neu-
und Birknack; bessin zum Buger Haken;
8. Schlei:
Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde; 16. Greifswalder Bodden:
Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower
9. Eckernförder Bucht: Haken (Südperd) über die Ostspitze der Insel
Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze Ruden zur Nordspitze der Insel Usedom (54° 1o·
des Festlandes bei Dänisch-Nienhof;
37" Nord, 13° 47' Sr Ost);
10. Kieler Förde:
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk 17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Use-
und dem Marine-Ehrenmal Laboe; dom eingeschlossen sind:
Breitenparallel durch den Kirchturm des See-
11. Trave:
bades Ahlbeck in östlicher Richtung."
Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe
in Travemünde;
12. Wismarbucht:
Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Artikel2
Huk und Leuchtfeuer Timmendorf; Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
13. Breitling und Salzhaff: der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Inkrafttreten
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Gollwitz auf der Insel Poet und der Südspitze der gesetzblatt bekanntmachen.
Halbinsel Wustrow;
14. Unterwarnow und Breitling:
Verbindungslinie zwischen den nördlichsten
Artikel3
Punkten der West-, Mittel- und Ostmole in
Warnemünde; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Dezember1993
Auf Grund 2. § 19 wird wie folgt geändert:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a, b des Straßenver- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
,,(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt,
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu
Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des
seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Ein-
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen wer-
gangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37
den, durch die
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1
S. 927), und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahr-
des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch zeugart geändert wird,
Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu
S. 413), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- erwarten ist oder
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821 ), und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten ver-
gesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes schlechtert wird.
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet das Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt
Bundesministerium für Verkehr, § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme,
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette
geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch- nach Anlage IX nicht zugeteilt werden."
stabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt fügt:
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch ,,(3) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt
Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder An-
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium für bau von Teilen
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und 1. für diese Teile
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt wor-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38 den ist oder
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rah-
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- men einer Betriebserlaubnis oder eines
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20
sicherheit: oder§ 21 genehmigt worden ist
Artikel 1 und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der
Änderung Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus
abhängig gemacht worden ist oder
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 2. für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Genehmigung nach Rechtsakten der Europäi-
ordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1776), wird wie schen Gemeinschaften oder nach Regelun-
folgt geändert: gen entsprechend dem übereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
stungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
a) Nach dem Hinweis auf Anlage XI wird folgender zeugen und über die gegenseitige Anerken-
Hinweis eingefügt: nung der Genehmigung erteilt worden ist und
„Anlage XII Bedingungen für die Gleichwertigkeit eventuelle Einschränkungen oder Einbauan-
von Luftfederungen und bestimmten weisungen beachtet sind oder
anderen Federungssystemen an der
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der
(den) Antriebsachse(n) des Fahr-
Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
zeugs";
dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b
b) nach dem Hinweis auf Anlage XVII wird folgender von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus
Hinweis eingefügt: abhängig gemacht ist und die Abnahme unver-
,,Anlage XIX Teilegutachten". züglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2107
Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet
bestätigt worden ist oder werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu
beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaub-
4. diese identisch mit einem Teil sind, für das ein
nis kann davon abhängig gemacht werden, daß
Gutachten eines Technischen Dienstes nach
der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Die Abnahme ist von einem amtlich anerkann-
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein-
ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vor-
fahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeug-
liegt und die Abnahme des Ein- oder Anbaus
unverzüglich durch einen amtlich anerkannten sachverständigen oder Angestellten nach Ab-
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft- schnitt 7.4a der Anlage VIII durchführen zu lassen.
fahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahr- In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abneh-
zeugsachverständigen oder Angestellten nach mende Stelle nach Satz 4 auf dem Abdruck oder
Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem
entsprechend§ 22 Abs. 1 Satz 5 auf dem Teile- Auszug davon oder dem Nachweis (§ 19 Abs. 4
gutachten bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder
Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und
-typs sowie der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
zu bestätigen."
des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 den Abdruck oder die
Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen
der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu „Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen
oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Geneh- Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaub-
migung, der die für die Verwendung wesentlichen nis oder den Auszug davon und gegebenenfalls
Angaben enthält, und in den Fällen des Absatzes 3 den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizu-
Nr. 4 den Abdruck oder die Ablichtung des Teile- fügen."
gutachtens oder einen Nachweis nach einem vom
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt
bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die ,,(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Ab-
Genehmigung oder das Teilegutachten mitzufüh- satz 1 können auch Teile zum nachträglichen An-
ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur oder Einbau(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder
Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebser-
Fahrzeugschein, der Nachweis nach § 18 Abs. 5 laubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags
oder das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2
einen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag
,,ohne Beschränkungen oder Auflagen" enthält. kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken,
Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt
sofern nicht in der Betriebserlaubnis, der Bauart- worden sind."
genehmigung oder der Genehmigung 'eine Aus-
nahme gewährt worden ist. 5. Nach § 22 a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2
erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt ,,(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit wenden."
der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis ste-
hen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzei-
6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
chen oder rote Kennzeichen nach § 28 zu führen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der ,,(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft- 1. Krafträdern, Personenkraftwagen, ausgenommen
fahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, aus-
Gutachtens durchführt." genommen solcher nach Nummer 3, weder das
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. zulässige Gesamtgewicht,
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in
3. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahr-
,,{2a} Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemei- zeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen
nen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine Gesamtgewichts,
wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bun-
desamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaub- 3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender
nis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- Bremsanlage weder das 1,Sfache des zulässigen
oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Gesamtgewichts
Buchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden."
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Her-
4. § 22 wird wie folgt geändert: steller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder
amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf die
„Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter gezogene Anhängelast jedoch in keinem Fall mehr als
Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer 3 500 kg betragen."
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. § 69 a wird wie folgt geändert: 9. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: a) Die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2)"
wird durch die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 19
„g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer
Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2)" ersetzt.
Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer
Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegut- b) In Abschnitt 7.1 werden nach den Wörtern „von
achtens oder eines Nachweises nach § 19 Untersuchungen nach 4.2" die Wörter „sowie von
Abs. 4 Satz 1 ,"; Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder
4)" eingefügt.
b) Absatz 3 Nr. 25b wird wie folgt gefaßt:
c) In Abschnitt 7.2.3 werden nach dem Wort „Unter-
,,25b. des § 57 c Abs. 2 oder 5 über die Ausrü- suchungen" die Wörter „sowie die Ein- und
stung oder Benutzung der Geschwindig- Anbauabnahmen" eingefügt. Das Wort „Untersu-
keitsbegrenzer;". chungsergebnisse" wird durch das Wort „Ergeb-
nisse" ersetzt.
8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: d) In Abschnitt 7.2.4 wird jeweils das Wort „Untersu-
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be- chungsergebnisse" durch das Wort „Ergebnisse"
triebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än- ersetzt.
derung der bauartbedingten Höchstgeschwindig- e) In Abschnitt 7.2.5 werden jeweils nach den Wör-
keit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: tern „der Untersuchungen" die Wörter „sowie der
,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (feilegutachten) Ein- und Anbauabnahmen" und nach den Wörtern
,,den Untersuchungen" die Wörter „sowie den Ein-
Bis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines
und Anbauabnahmen" eingefügt.
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vor- f) Nach Abschnitt 7.4 wird folgender Abschnitt 7.4a
schriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestim- eingefügt:
mungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile ,,7.4a Die Organisation darf die ihr angehören-
den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anla- den Kraftfahrzeugsachverständigen und
ge XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem deren Angestellte, die nach 7.3 oder 7.4
1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den mit der Durchführung der Untersuchun-
nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes gen betraut werden, außerdem mit der
vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), zuletzt Durchführung von Abnahmen nach § 19
geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989 Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
(BGBI. 1S.1026), bestellten Leiter der Technischen
Prüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der 7.4a.1 sie für diese Abnahmen an einer minde-
Anlage XIX ist spätestens ab 1 . Januar 1997 anzu- stens zwei Monate dauernden besonde-
wenden." ren Ausbildung teilgenommen und
7 .4a.2 sie die fachliche Eignung für die Durch-
b) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9 Satz 5 führung von Abnahmen im Rahmen der
Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) wird je- Prüfung nach Abschnitt 7 .3.6 nachgewie-
weils die Angabe „ 1. Januar 1994" durch die An- sen haben."
gabe „ 1 . Januar 1995" ersetzt.
g) In Abschnitt 7 .6 Satz 1 Halbsatz 2 und in Ab-
c) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII schnitt 7.7 wird jeweils der Hinweis „7.2.2 bis
Abschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen 7.2.6, 7.3 und 7.5" durch den Hinweis „7.2.2 bis
für andere Kraftfahrzeuge) wird folgende Über- 7.2.6, 7.3, 7.4a und 7.5" ersetzt.
gangsvorschrift eingefügt:
„Anlage VIII Abschnitt 7.4a (Abnahmen nach § 19 10. Die Anlage XIX erhält die aus dem Anhang zu dieser
Abs. 3) Verordnung ersichtliche Fassung.
Kraftfahrzeugsachverständige oder deren Ange-
stellte, die bis zum 1. Januar 1994 mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Abschnitt 4.2 Artikel2
der Anlage VIII betraut wurden, dürfen Abnahmen Änderung
nach § 19 Abs. 3 durchführen, wenn sie der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO
1. für diese Abnahme an einer mindestens 2 Mo- § 2 der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
nate dauernden besonderen Ausbildung erfolg- 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), die zuletzt durch
reich teilgenommen und dies in einer zumin- Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
dest internen Prüfung nachgewiesen haben S. 1489) geändert worden ist, wird aufgehoben.
sowie
2. eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit auf
dem Gebiet der Untersuchungen nach Ab- Artikel3
schnitt 4.2 der Anlage VIII nachgewiesen Änderung der Gebührenordnung
haben, für Maßnahmen im Straßenverkehr
3. die nach Abschnitt 7 .1 der Anlage VIII zustän- Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
dige Behörde zugestimmt hat." nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2109
1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), der zuletzt durch die Verord- ordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1S. 965) geändert wor-
nung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1683) geändert wor- den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
den ist, wird wie folgt geändert:
,,(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
und 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das
Die Gebührennummer 263 wird wie folgt geändert: Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versiche-
a) Nach dem Wort „Hauptuntersuchungen" werden die rer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die
Wörter „einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für
StVZO" eingefügt. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an
b) Der Gebührenbetrag „402,-" wird in den Gebühren- den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraft-
betrag „560,-" geändert. fahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird da-
durch nicht begründet."
Artikel4 Artikel5
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung Inkrafttreten
In § 8 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang
Anlage XIX
(§ 19Abs. 3 Nr. 4)
Teilegutachten
1 Teilegutachten/fechnischer Dienst oder Prüfstelle
1.1 Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßig-
keit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile.
1.2 Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes
oder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes
Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 aufgrund von Prüfungen und Prüfungsarten erstel-
len, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.
2 Qualitätssicherungssystem
2.1 Die Erstellung eines Teilegutachtens nach 1.1 setzt den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, daß
er in bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der har-
monisierten Norm EN 29 002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem gleichwertigen Standard entspricht.
2.2 Der unter 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, daß dieses Qualitätssicherungssystem durch
eine benannte Stelle gemäß dem Modul D (OS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990
über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der
Konformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABI. EG Nr. L 380 S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.
Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und über-
wachen, müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)
akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).
Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
wahrnehmen.
Unberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2111
Verordnung
zur Beauftragung von Luftsportverbänden
(BeauftrV)
Vom 16. Dezember 1993
Auf Grund des § 31 c und des § 31 d Abs. 2 Satz 3 des Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luft-
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- raums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), die durch
1. Erteilung der Musterzulassung von Hängegleitern und
Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
Gleitsegeln,
S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr: 2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das
Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
§1
3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda, Zweig- Luftfahrtpersonals,
stelle Gersfeld (Rhön), unter der Nummer 110 einge-
tragene Deutsche Aero Club e. V. wird beauftragt, die 4. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und landen mit
folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten
der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahr- Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
zunehmen: 5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf
1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von aero- Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich
dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der
3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Luftfahrtpersonals,
4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf §4
Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich
Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister
dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter
der Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsport-
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffent-
Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
lichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung
des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
§2
1. Erteilung der Musterzulassung von Sprungfallschir-
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter men,
der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleicht-
flugverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffent- 2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das
lichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen: 3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses
1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Luftfahrtpersonals,
schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen,
4. Erteilung der Erlaubnisse zum landen mit diesen Luft-
2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das sportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze
Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses 5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf
Luftfahrtpersonals, Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich
4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
§5
§3 (1) Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem
der Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiter- der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen
verband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen wahrzunehmen.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Derselbe Einzelfall darf weder gleichzeitig noch §7
nacheinander Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ~erden alle
bei verschiedenen Beauftragten sein.
bisher vom Bundesministerium für Verkehr erteilten Aner-
kennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnli-
§6 chem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 (2) Die Allgemeinverfügung für den Betrieb von be_mann-
bis 4 beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luft- ten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der
fahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 1982 und deren
Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grund- bisher bekanntgemachte Änderungen werden aufgehoben.
sätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-
Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr zur (3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Entscheidung vorgelegt. in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2113
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des 3. § 6a wird wie folgt gefaßt:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), die durch Artikel 1 ,,§6a
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält
die Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je
Artikel 1 Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs
nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin
Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbe-
21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3015), geändert durch
züge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwär-
Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1
ter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
S. 1918), wird wie folgt geändert:
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschä-
digung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor
,,(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat- Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-
zes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militär- pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
musikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwan- überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 Deutsche Mark
gerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusik- begrenzt."
dienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis
23 Uhr zum Dienst herangezogen werden."
Artikel2
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: Neufassung
der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
,,§6
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Durch die Verbote der§§ 3 bis 5 sowie des§ 2 Abs. 1
Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in
Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungs-
geldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das
gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit
(§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zah- Artikel3
lung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen
Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist Inkrafttreten
der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am ersten Tage des auf die
vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1
eingetreten ist." Nr. 3 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 19 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September
1993 (BGBI. 1 S. 1569) wird nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanz-
reformgesetzes in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. Januar 1985
(BGBI. 1S. 201 ),
2. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 967),
4. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1S. 1322),
5. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),
6. den mit Wirkung vom 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 1 und
den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom
7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222),
7. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853),
8. den Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), aufgehoben
durch den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 15 Abs. 3 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. I S. 1569),
9. den am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 15 Abs. 1 und den am
1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569).
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2087
Gesetz
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz)
§1 Mark jährlich, in den Fällen des § 32 a Abs. 5 oder 6 des
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Einkommensteuergesetzes bis zu 64 000 Deutsche Mark
jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge
Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom- an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde
mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen- gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.
steuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem
Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). -(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen er-
jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von gibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus
den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berück- dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungs-
sichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des statistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten
Grundgesetzes vereinnahmt werden. Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüssel-
§2 zahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Aufteilung Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte
Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermitt-
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird lung des Schlüssels jeweils maßgebend sind. Für die Län-
nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der Rechtsverord-
die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach nung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken
§ 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember jeweils maßgebend sind.
1966 (BGBI. 1 S. 665) in der jeweils geltenden Fassung
ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung festgesetzt wird.
§4
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Berichtigung von Fehlern
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird
der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der Fest-
31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die Ge- setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der
meinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die
jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich
Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforder-
Landesregierung festgesetzt wird. lichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag
des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu
entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamt-
§3 betrag zuzuführen.
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-
vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-
ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt:
einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.
Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der
Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Lan- §5
des entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl
ergibt sich ab 1. Januar 1985 aus dem Anteil der Gemeinde Überweisung
an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu ver- die Termine und das Verfahren für die Überweisung des
steuernden Einkommensbeträge bis zu 32 000 Deutsche Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 6*) (2a) Der Vervielfältiger nach Absatz 2 wird zur Beteili-
gung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder
Umlage nach Maßgabe gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
des Gewerbesteueraufkommens zwischen Bund und Ländern in der Fassung des Ar-
(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor- tikels 32 des Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung
schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz- einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
amt ab. Die Umlage ist nach den Vorschriften über die der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körper- Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 an den Bund
schaftsteuer auf den Bund und das Land aufzuteilen. leisten, um eine Erhöhungszahl angehoben. Die Bundes-
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich
Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage
ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr 50 v.H. der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetz- Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 v.H. der nach
ten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 38 vom Hundert Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das
vervielfältigt wird. auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehr-
aufkommen an Gewerbesteuerumlage steht abweichend
von der Verteilung nach Absatz 1 den Ländern zu und
*) § 6 erhält gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. September bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder
1993 (BGBI. 1S. 1569) vom 1. Januar 1995 an die folgende Fassung: und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes
,,§6 über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Umlage unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere
nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen.
(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der
Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entspre-
chend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den
Bund und das Land aufzuteilen. Gesamtsteuereinnahmen (einschließlich der Zuweisungen
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das Istaufkommen im Rahmen der Steuerverbünde) in den einzelnen Ländern
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbe- bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
kapital im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr
festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger (3) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an
nach Absatz 3 multipliziert wird. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesver- Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser
vielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt Steuer; so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Be-
19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
trag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrund-
beträgt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Län- lagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt.
der beträgt 48 vom Hundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5
gilt entsprechend. (4) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbe-
steuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg, abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
.Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehr- vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-
aufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder
und Gemeinden im Sinne der§§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanz-
kommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 3 gilt für die
ausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Abschlagszahlungen entsprechend.
(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird zur Beteili- (5) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-
gung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder nach § 1 Abs. 2
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in
gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage
der jeweils gültigen Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungs- durch Rechtsverordnung treffen.
zahl angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jähr- §7
lich so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hun-
dert der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundes- Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
durchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu erbringenden
Länderleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der
beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Län- Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und
dern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6
und Gemeinden im Sinne der§§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanz-
ausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechts-
an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin
verordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage und Hamburg keine Anwendung.
treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemein-
den bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnah- §8
men - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde-
in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbe-
steuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital in §9
einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt (Aufhebung von Gesetzen)
der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemes-
sungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt.
§10
(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungs-
jahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
(weggefallen)
1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszah-
lungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkom- § 11
men in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlun-
(weggefallen)
gen entsprechend.
(8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmungen über die §12
Festsetzung und Abführung der Umlage- durch Rechtsverordnung tref-
fen." (Inkrafttreten)
Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2089
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirt-
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des schaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt.
Grundgesetzes ist eingehalten: Diese stehen im Eigentum des .Bundes, soweit die
Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die
Artikel 1 Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unter-
mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
nehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch
geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1993 (BGBI. 1
Bundesgesetz geregelt.
5. 1002), wird wie folgt geändert:
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der All-
1. Artikel 73 wird wie folgt geändert: gemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen,
beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der
a) In Nummer 6 werden die Wörter "die Bundeseisen- Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkeh~-
bahnen und" gestrichen. angeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen,
gefügt: Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch
„6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder Bundesgesetz geregelt.
mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen
(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung
Unterhaltung und das Betreiben von Schie- des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auf-
nenwegen der Eisenbahnen des Bundes lösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von
sowie die Erhebung von Entgelten für die Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung
Benutzung dieser Schienenwege;". von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an
Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der
2. Artikel 74 Nr. 23 wird wie folgt gefaßt: Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen
auf den Schienenpersonennahverkehr haben."
„23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des
Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;".
6. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel eingefügt:
3. In Artikel 80 Abs. 2 werden nach dem Wort „Einrichtun- „Artikel 106a
gen" die Wörter „der Bundeseisenbahnen und" ge-
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffent-
strichen und nach den Wörtern "des Post- und Fern-
lichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem
meldewesens," die Wörter "über die Grundsätze der
Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt
Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrich-
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
tungen der Eisenbahnen des Bundes," eingefügt.
rates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der
Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2
4. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 11die unberücksichtigt."
Bundeseisenbahnen," gestrichen.
7. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel eingefügt:
5. Nach Artikel 87d wird folgender Artikel eingefügt:
,.Artikel 143a
„Artikel 87e
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbah- über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwand-
nen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung lung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bun-
geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der deseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben.
Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Angelegenheit übertragen werden. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen- unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verant-
bahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der wortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organi-
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch sierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zu-
Bundesgesetz übertragen werden. gewiesen werden.
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustim-
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des mung des Bundesrates bedarf."
Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bun-
deseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache Artikel2
des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Auf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sc h narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2091
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1994
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 7 des Dritten Verstromungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
tages:
§1
(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 wird der Prozentsatz
der Ausgleichsabgabe auf 8,5 vom Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der
Ausgleichsabgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in
den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,9 vom Hundert,
für Bayern 8,2 vom Hundert,
für Berlin 6,4 vom Hundert,
für Bremen 8,4 vom Hundert,
für Hamburg 9,2 vom Hundert,
für Hessen 8,2 vom Hundert,
für Niedersachsen 9,0 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 9,1 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 9,0 vom Hundert,
für das Saarland 9,0 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7, 7 vom Hundert.
(2) Absatz 1 gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz
Vom 14. Dezember1993
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1
S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 In Spalte 2 werden hinter dem Wort „Nitritpökelsalz" die
(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes- Worte ,,, auch mit einem Gehalt an Kaliumjodat oder Natri-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, umjodat in einer Menge von mindestens 15 und höchstens
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für 25 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Jod" einge-
Wirtschaft, fügt.
- auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes sowie
Artikel4
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein- Änderung der Diätverordnung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713), die
Artikel 1 zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
In § 8 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
1. An § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die
zuletzt durch die Verordnung vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1 ,,(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz
S. 1239) geändert worden ist, wird die Nummer Sa ge- und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz
strichen. von Jodverbindungen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinscf:laft rechtmäßig
Artikel2 hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung werden oder aus einem Drittland stammen und sich in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
An § 5 a der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom
rechtmäßig im Verkehr befinden."
10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1 S. 2129)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. In Anlage 2 werden jeweils in Liste A Nr. 3.3 und Liste B
Nr. 3.3 in der Spalte „Stoff" vor dem Wort
,,(4) Absatz 3 gilt nicht für jodiertes Speisesalz, das in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- a) ,,Kaliumjodid" das Wort „Kaliumjodat" und
schaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Ver-
b) ,,Natriumjodid" das Wort „Natriumjodat"
kehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt
und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen eingefügt.
Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet."
Artikel3 Artikels
Änderung der Fleischverordnung Inkrafttreten
Anlage 1 Nr. 1 der Fleischverordnung in der Fassung der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 89), die Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2093
Zweite Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung
§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1989 (BGBI. 1S.1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember
1992 (BGB!. 1S. 2067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1994 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 538,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 212,00 DM."
2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer
zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2000 kg beträgt ab 1. Januar 1994
35,00DM."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 15. Dezember 1993
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahl- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594} verordnet das
Bundesministerium des Innern: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter wer-
Artikel 1 den von der Gemeindebehörde vor Beginn der
Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unpar-
Änderung der Bundeswahlordnung teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt- schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142), Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober hingewiesen."
1990 (BGBI. 1S. 2159), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf
1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 94 wird wie folgt
geändert: ihre Verpflichtung hinzuweisen."
a) In der Überschrift „Sechster Abschnitt Übergangs- 6. § 7 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
und Schlußbestimmungen {§§ 85 bis 94)" wird der
Klammerzusatz wie folgt gefaßt: ,,Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusam-
mentritts d~s Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt,
,,{§§ 85 bis 93)".
weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter
b) Die Anführung ,,§ 93 Berlin-Klausel" wird durch die auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrneh-
Anführung ,,§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" mung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über
ersetzt. die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewor-
c) Die Anführung ,,§ 94 Inkrafttreten, Außerkraft- denen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Brief-
treten" wird gestrichen. wahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;
Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer
2. Die Inhaltsübersicht zu den Anlagen wird wie folgt Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis."
geändert:
7. § 16 wird wie folgt geändert:·
a) In dem Text zu Anlage 2 werden die Wörter „ein-
schließlich des Landes Berlin" gestrichen. a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich des Gesetzes" durch die Wörter „in der
b) In der Überschrift „Anlage 3A" wird die Anführung
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
„3A" durch die Zahl „3" ersetzt und in der
Beschreibung zu dieser Anlage die Anführung b) Absatz 10 wird aufgehoben.
,,-Postkarte" gestrichen.
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Anführung „Anlage 38 (zu§ 19 Abs. 1) Wahl-
benachrichtigung-Doppelkarte" wird aufgehoben. a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
d) In der Überschrift „Anlage 4A" wird die Anführung aa) In Satz 1 1. Halbsatz werden die Wörter „im
„4A" durch die Zahl „4" ersetzt und in der Geltungsbereich des Gesetzes" durch die
Beschreibung zu dieser Anlage die Anführung Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland"
,,-Postkarte" gestrichen. ersetzt und im 2. Halbsatz die Wörter „oder der
e) Die Anführung „Anlage 4 B (zu § 19 Abs. 2) Wahl- Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
scheinantrag-Doppelkarte" wird aufgehoben. Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
schen Republik" gestrichen.
3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister" bb) In Satz 2 1. Halbsatz werden die Wörter „oder
durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt. der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: schen Republik" gestrichen.
,,(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen In den Sätzen 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit „im Geltungsbereich des Gesetzes" durch die
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt- Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland"
gewordenen Angelegenheiten hin." ersetzt.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2095
9. In§ 18 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz werden die Wörter 21. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang*)
„sowie der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik dieser Verordnung ersetzt.
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
Republik" gestrichen. 22. Anlage 3A wird durch die im Anhang*) dieser Ver-
ordnung wiedergegebene neue „Anlage 3" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 23. Anlage 38 wird aufgehoben.
„Spätestens am Tage vor der Auslegung des
Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemein- 24. Anlage 4A wird durch die im Anhang*) dieser Ver-
debehörde jeden Wahlberechtigten, der in das ordnung wiedergegebene neue „Anlage 4" ersetzt.
Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem
Muster der Anlage 3." 25. Anlage 48 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 letzter Satz wird die Anführung „oder
nach § 16 Abs. 1O" gestrichen. 26. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung 27. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang*)
nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf dieser Verordnung ersetzt.
Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster
der Anlage 4 aufzudrucken." 28. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
11. In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung „und 1O"
gestrichen. 29. Anlage 13 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
12. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 30. Anlage 13A wird gestrichen.
aa) Nach der Anführung ,,§ 18 Abs. 1" wird das
Komma durch das Wort „oder" ersetzt. 31. Anlage 14 wird durch die Neufassung im Anhang*)
dieser Verordnung ersetzt.
bb) Die Anführung „oder die Frist nach § 16
Abs. 1O" wird gestrichen.
32. In Anlage 16 werden die Wörter „Beruf oder Stand"
b) In Nummer 2 wird die Anführung ,,§ 16 Abs. 10," gestrichen.
gestrichen.
33. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang*)
13. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dieser Verordnung ersetzt.
,,Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-
schreiben oder Fernkopie als gewahrt." 34. Anlage 17A wird gestrichen.
14. In § 34 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „im Gel-
tungsbereich des Gesetzes" durch die Wörter „in der 35. Anlage 18A wird gestrichen.
Bundesrepublik Deutschland" und die Wörter „der
Bundesminister" durch die Wörter „das Bundes- 36. In Anlage 19 wird in Nummer II Satz 1 wie folgt
ministerium" ersetzt. gefaßt:
„Der Vorsitzende eröffnete um . . . . . . die Sitzung
15. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz wird das Wort „diese"
damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer auf
durch das Wort „dieser" ersetzt.
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
16. In § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „besonders" durch
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
das Wort „insbesondere" ersetzt.
Angelegenheiten hinwies."
17. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
37. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
a) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und (Landesliste):
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt- In Fußnote 3) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten „Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils
hinweist." nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine
Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
18. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesmi-
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
nister'' durch die Wörter „das Bundesministerium"
Bescheinigung bestimmt ist."
ersetzt.
19. § 91 a wird gestrichen. ; Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
20. § 93 wird gestrichen; § 94 wird § 93. Verlags übersandt.
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Bescheinigung des Wahlrechts: 43. Anlage 31 wird durch die Neufassung im Anhang*)
2) zu dieser Verordnung ersetzt.
In Fußnote wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils 44. Anlage 34 wird gestrichen.
nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine
Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht 45. Anlage 35 wird gestrichen.
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist."
Artikel2
38. Anlage 23 wird durch die Neufassung im Anhang*) Neufassung der Bundeswahlordnung
zu dieser Verordnung ersetzt. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser
39. Anlage 23A wird gestrichen. Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
40. Anlage 24A wird gestrichen.
Artikel3
41. In Anlage 25 wird die Anschrift des Bundeswahlleiters Inkrafttreten
wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„Bundeswahlleiter in Kraft.
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden".
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
42. Anlage 29 wird durch die Neufassung im Anhang*) der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
zu dieser Verordnung ersetzt. Verlags übersandt.
Bonn, den 15. Dezember 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2097
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996
Vom 15. Dezember 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 201), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 {BGBI. 1990 II S. 885, 967), verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Ein-
kommensteuer für das Jahr 1989 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1994,
1995 und 1996 maßgebend.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung
der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuerpflichtige bei Abgabe
des Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung
innehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch eine Einkommen-
steuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge
die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung
einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. September des Vorjahres
maßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 15. Dezember 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Entschließungen MEPC. 47(31) und MEPC. 48(31)
Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der vom 4. Juli 1991 sowie MEPC. 51 (32) und MEPC.
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541), 52(32) vom 6. März 1992 - Verordnung vom
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. August 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993) -. "
1992 (BGBI. 1S. 1564), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
für Post und Telekommunikation: aa) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter
„Sport- und Vergnügungsfahrzeugen" durch
das Wort „Sportfahrzeugen" ersetzt.
Artikel 1
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember „5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen
1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Ver- Häfen nach deutschen Häfen und deut-
ordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 244), wird wie schen Inseln, sofern eine der in§ 1 Abs. 1
folgt geändert: aufgeführten Grenzen seewärts über-
schritten wird;".
1. § 1 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „ 14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker
,,(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die oder eine andere Person, die ein vom
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie Bundesamt für Post und Telekommuni-
gilt für Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister kation oder von der Deutschen Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen post oder von der Deutschen Post der
sind, wenn sie eine der in Anlage 8 aufgeführten Deutschen Demokratischen Republik
Grenzen seewärts überschreiten; im übrigen wird ausgestelltes oder anerkanntes gültiges
die Grenze durch die Festland- und Inselküste Seefunkzeugnis besitzt;".
bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste ge- dd) Nummer 15 wirdwie folgt gefaßt:
legenen Häfen durch die Verbindungslinie der
Molenköpfe und bei den in Anlage 8 nicht aufge- „15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom
führten Flußmündungen durch die Verbindungs- Bundesamt für Post und Telekommunika-
linien der äußeren Uferausläufe bestimmt." tion oder von der Deutschen Bundespost
oder von der Deutschen Post der Deut-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schen Demokratischen Republik aus-
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1O Abs. 3" durch gestelltes oder anerkanntes gültiges All-
die Angabe,,§ 10 Abs. 4" ersetzt. gemeines Seefunkzeugnis oder ein von
diesen ausgestelltes oder anerkanntes
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
,,§ 18 Abs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gel- besitzt und in der Telegrafiefunkstelle
ten nicht für Fischereifahrzeuge mit einer eines Schiffes beschäftigt und als Funk-
Rumpflänge bis zu 12 Meter." offizier angemustert ist;".
ee) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesamt für Post und Telekommunika-
aa) In Nummer 4 des Änderungshinweises wird tion oder von der Deutschen Bundes-
am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. post oder von der Deutschen Post
bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt: der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestelltes oder anerkanntes gültiges
,,5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verord- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den
nung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II Seefunkdienst besitzt;".
s. 2319)."
ff) Nummer 25 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis wie folgt
gefaßt: gg) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 25.
,,zuletzt geändert durch die in London vom Aus-
schuß für den Schutz der Meeresumwelt der Inter- 3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „den Bundesminister"
nationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßten durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2099
4. Dem § 4 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 10. § 14 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Neben den in Satz 2 genannten Personen sind für die ,,(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küsten-
Befolgung der Vorschriften des Kapitels VI der Anlage meer oder die inneren Gewässer befahren, müs-
zum übereinkommen von 1974 und des § 48 dieser sen die Anforderungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31
Verordnung über das Stauen und Sichern der Ladung Abs. 1 bis 4, des § 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1
auch der Beauftragte des Schiffsführers an Land, der sowie des Kapitels VI Regeln 2 und 5 der Anlage
Aussteller der Ladungsbescheinigung und der Aus- zum Übereinkommen von 1974 erfüllen."
steller der Beförderungspapiere verantwortlich."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küsten-
5. In§ 6 werden die Wörter „von dem Bundesminister für
schiffahrt im Sinne des Gesetzes über die Küsten-
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
,,vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-
Gliederungsnummner 9511-6, veröffentlichten be-
kation" und die Wörter „Bundesminister für Verkehr"
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr" reinigten Fassung, geändert durch Artikel 145 des
ersetzt. Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
betreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen
dieser Verordnung für Schiffe in der Nationalen
6. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- Fahrt entsprechen und dies durch eine Beschei-
graphische Institut" durch die Wörter „Bundesamt für nigung der See-Berufsgenossenschaft nachwei-
Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. sen, die mitzuführen ist. Schiffe, die Küstenschiff-
fahrt nach Maßgabe der Verordnung (EWG)
Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur
7. § 10 wird wie folgt geändert:
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- leistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mit-
minister" durch die Wörter „das Bundesministe- gliedsstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364
rium" ersetzt. S. 7) betreiben, genügen diesen Anforderungen
auch, wenn das geforderte Schutzniveau, insbe-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutschen Hydro- sondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefah-
graphischen Institut" durch die Wörter „Bundes- ren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige
amt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit
kann auch durch geeignete Zeugnisse oder
Bescheinigungen zuständiger Behörden anderer
8. § 12 wird wie folgt geändert: EG-Mitgliedstaaten, die an Bord mitgeführt wer-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch den, nachgewiesen werden."
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutschen 11. In § 16 wird in Satz 2 das Wort „schiffahrtpolizei-
Hydrographischen Institut" durch die Wörter lichen" durch das Wort „schiffahrtspolizeilichen"
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
9. § 13 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3"
,,(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, durch die Angabe,,§ 14 Abs. 3 und 4" ersetzt.
wenn es die nach den übereinkommen von 1974, b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1966 und 1973/78 und nach dieser Verordnung vor-
geschriebenen Zeugnisse erhalten hat sowie mit der aa) In Satz 1 wird das Wort Schiffahrtpolizei-
11
vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist. Sämt- behörde" durch das Wort „Schiffahrtspolizei-
liche Zeugnisse sind an Bord mitzuführen. Flüssige behörde" ersetzt.
Chemikalien und verflüssigte Gase dürfen nur als bb) In Satz 3 wird das Wort „Schiffahrtpolizei-
Massengut befördert werden, wenn die in den Anla- behörden" durch das Wort „Schiffahrtspolizei-
gen zu Teil B und C des Kapitels VII der Anlage zum behörden" ersetzt.
Übereinkommen von 1974 genannten, auf die ein-
zelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt
werden. Werden flüssige Chemikalien als Massengut 13. § 18 wird wie folgt geändert:
in einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1986 gebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum
„Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente im
Übereinkommen von 1973/78 entsprechend. Ein
Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet
Tankschiff, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat
werden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund
für die Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
einer Prüfung als Baumuster zugelassen und vor
das im GC-Code (Code für den Bau und die Aus-
Verwendung an Bord geprüft sind."
rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August b) In Absatz 5 werden die Wörter „Deutschen Hydro-
1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte graphischen Institut" durch die Wörter „Bundes-
Zeugnis an Bord mitzuführen." amt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den Ver- bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutschen
zeichnissen des Deutschen Hydrographischen Hydrographischen Institut" durch die Wörter
Instituts" durch die Wörter „in dem Verzeichnis des ,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" phie" ersetzt.
ersetzt.
18. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
14. § 19 wird wie folgt geändert: für das Post- und Fernmeldewesen oder die von ihm
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- beauftragten Dienststellen" durch die Wörter „das
graphische Institut" durch die Wörter "Bundesamt Bundesministerium für Post und Telekommunikation
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. oder die von ihm beauftragten Stellen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Hydro-
graphische Institut" durch die Wörter „Bundesamt 19. § 27 wird wie folgt geändert:
für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Telegrafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunk-
Hydrographischen Institut" durch die Wörter anlage ausgerüstet sind, dürfen ohne besondere
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- Genehmigung des Bundesministeriums für Post
phie" ersetzt. und Telekommunikation oder der ihm nachge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen ordneten Stellen nicht errichtet und betrieben
Hydrographischen Institut" durch die Wörter werden."
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
graphie" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die hierfür notwendigen Prüfungen werden vom
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Deutschen
Hydrogragraphischen Instituts" durch die Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion oder den ihm nachgeordneten Stellen und
Wörter „Bundesamtes für Seeschiffahrt und
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-
Hydrographie" ersetzt.
phie durchgeführt."
15. In § 20 Abs. 1, 2 und 3 werden die Wörter „Deutschen
Hydrographischen Institut" jeweils durch die Wörter 20. In der Überschrift zu Teil A Kapitel IV werden nach
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" dem Wort „Stabilität" das Komma und die Wörter
ersetzt. „Grundregeln für die sichere Beförderung der
Ladung" gestrichen.
16. In § 21 werden die Wörter „Deutschen Hydrographi-
schen Institut" durch die Wörter „Bundesamt für See- 21. § 31 wird wie folgt geändert:
schiffahrt und Hydrographie" ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Beladung" durch
17. § 22 wird wie folgt geändert: die Wörter „Mindestfreibord und Mindeststabilität"
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 1 bis 5 und 10 werden gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen
Hydrographischen Instituts" durch die Wörter c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro- sätze 1 bis 4.
graphie" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 wird die Bezugnahme „Ab-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Hydro- satzes 8" durch die Bezugnahme „Absatzes 3"
graphische Institut" durch die Wörter „Bun-
ersetzt.
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 22. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- a) Dem Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 werden folgende
graphische Institut" durch die Wörter „Bun- Sätze 2 und 3 angefügt:
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" „Neue Halon-Feuerlöschsysteme dürfen nicht
ersetzt. mehr eingebaut werden. Die See-Berufsgenos-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen senschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-
Hydrographischen Institut" durch die Wörter bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen
,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- zulassen, wenn das Halon bei der Brandbekämp-
phie" ersetzt. fung zum Schutz von Leben und Gesundheit des
Menschen zwingend erforderlich ist."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
graphische Institut" durch die Wörter „Bun- aa) In Nummer 2 wird in der Spalte Löschmittel
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" der Brandklassen B und C jeweils das Wort
ersetzt. ,,Halon" gestrichen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2101
bb} Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 8 wird nach Nummer 3 folgende Num-
,,3. Zu Absatz 1.2: mer 4 eingefügt:
Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilo- ,,4. Zu Absatz 2.6.2:
gramm, Kohlendioxidlöscher mindestens Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluft-
5 Kilogramm und Schaumlöscher minde- atmer verwendet werden. Für jeden Preßluft-
stens 9 Liter Inhalt haben." atmer sind einsatzbereite Reserve-Druckluft-
cc) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „und flaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-
Halon-Löscher" gestrichen. destens 6 000 Liter mitzuführen."
c) Dem Absatz 11 wird folgende neue Nummer 7 c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
angefügt:
,,7. Zu Absatz 7: 24. In § 45 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe „6 kg
1. In den Farbenräumen und Räumen für ent- ABC-Pulver" durch die Angabe „6 Kilogramm ABC-
zündbare Flüssigkeiten ist eine Feuer- Pulver" ersetzt.
löscheinrichtung vorzusehen, die es der
Besatzung ermöglicht, einen Brand ohne
Betreten des Raumes zu löschen. 25. Die Überschrift zu§ 47 wird wie folgt gefaßt:
2. In Räumen mit einer Decksfläche von ,,§47
4 Quadratmeter und mehr und in Räumen
mit einem Zugang zu den Unterkunfts- (Zu Kapitel IV Teil C
räumen muß eines der folgenden Feuer- der Anlage zum übereinkommen von 1974)
löschsysteme fest eingebaut sein: Not- und Sicherheitsfunkwache
a) ein COrFeuerlöschsystem mit einem und Funkpersonal".
Löschmittelvorrat für eine Konzentration
des entspannten Gases von mindestens
26. Nach§ 47 wird folgender neuer§ 48 eingefügt:
40 Prozent, bezogen auf das Brutto-
raumvolumen oder ,,§48
b) ein Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit (Zu Kapitel VI der Anlage
einem Löschmittelvorrat, der einer Masse zum Übereinkommen von 1974)
von 0,5 Kilogramm pro Kubikmeter Brutto- Beförderung von Ladung
raumvolumen entspricht oder
(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)
c) ein Wassersprüh- oder Berieselungs-
feuerlöschsystem mit einer gleichmäßi- 1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförde-
gen Wasserverteilung von mindestens rungspapiere dem Beauftragten des Schiffsführers
5 Liter/Quadratmeter und Minute, be- an Land ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sor-
zogen auf die Grundfläche des Raumes. gen, daß der Schiffsführer über alle Einzelheiten
der zu ladenden Güter rechtzeitig vor der Verla-
3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können
dung unterrichtet wird und daß die Papiere
an die Feuerlöschleitung des Schiffes an-
dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben
geschlossen sein.
werden.
4. Andere als die vorstehend aufgeführten
Feuerlöschsysteme können auf Antrag 2. Wer aJs Verantwortlicher Güter in Container,
anerkannt werden. Trägerschiffsleichter, Landfahrzeuge und La-
dungseinheiten verlädt, hat demjenigen, der die
5. Für Räume mit einer Decksfläche von weni- Beförderungspapiere auszufüllen hat, eine La-
ger als 4 Quadratmeter, die keinen Zugang dungsbescheinigung auszustellen und diese dem
zu Unterkunftsräumen haben, können trag- Beförderungspapier beizufügen. Die Angaben
bare COrFeuerlöscher anerkannt werden, über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung
deren Löschmittelvorrat der Nummer 2 müssen richtig und vollständig sein. ferner ist
Buchstabe a entspricht und deren Inhalt in darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend
dem Raum durch Einlaßöffnung in den den Richtlinien für das Packen und Sichern von
Begrenzungen des Raumes eingegeben Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen
werden kann. Der vorgeschriebene trag- (Container-Pack-Richtlinien) vom 19. November
bare Feuerlöscher muß in unmittelbarer 1991 (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) in der
Nähe der Einlaßöffnung angeordnet sein. jeweils geltenden Fassung gepackt und gesichert
Alternativ kann für diesen Zweck eine ist.
Einlaßöffnung oder ein Schlauchanschluß
vorgesehen sein, um die Verwendung von (2) Zu Teil A, Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und
Wasser aus der Feuerlöschleitung zu Gasspürgeräte)
ermöglichen."
Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen
der Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft.
23. § 41 wird wie folgt geändert: Vor Antritt der Fahrt muß eine ausreichende An-
a) In Absatz 6 Nr. 5 wird der Hinweis „Zu Absatz 3.3" zahl der für die betreffende Ladung erforderlichen
durch den Hinweis „Zu Absatz 3.4" ersetzt. Prüfröhrchen an Bord vorhanden sein.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Zu Teil A, Regel 5 (Stauung und Sicherung) 28. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 49" durch die
Angabe,,§ 48" ersetzt.
1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade-
räumen und an Deck muß den Anforderungen der 29. § 56 wird wie folgt geändert:
Richtlinien für die sachgerechte Stauung und
Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit a) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-
Seeschiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba gefügt:
vom 12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fas- ,,(8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für
sung entsprechen. entzündbare Flüssigkeiten {einschließlich Farben)
ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung
2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahr-
nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein
zeugen und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu
tragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe an-
packen und zu sichern, wie es den Container-
geordnet ist."
Pack-Richtlinien entspricht.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
(4) Zu Teil B, Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen
für die Beförderung) 30. § 57 wird wie folgt geändert:
Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende a) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 ein-
genehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt wer- gefügt:
den:
,,(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für
a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 entzündbare Flüssigkeiten {einschließlich Farben)
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 und ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung
§ 35 Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein
tragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe an-
b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für
geordnet ist."
die Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungs-
fälle mit Schüttgütern. b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
(5) Zu Teil B, Regel 7 (Stauen von Massengut) 31. § 58 wird wie folgt geändert:
Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
der Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt- „und längstens noch bis zum 31. Dezember 1992
ladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom Rettungsgeräte" gestrichen.
30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember
1990) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. b) In Absatz 3 wird das Wort „Rettungsgeräte,"
gestrichen.
(6) Zu Teil C, Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe,
die Getreide befördern) 32. § 59 wird wie folgt geändert:
1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und läng-
Regel 9 der Anlage zum übereinkommen von 1974 stens noch bis zum 31. Dezember 1992 Rettungs-
vorliegt und die Beladung den Getreideladeplänen geräte" gestrichen.
entspricht oder die Beladung gemäß Abschnitt A 9
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Rettungswesten"
Ziffer 9.1.1 bis 9.1 .5 des Internationalen Codes
das Komma und das Wort „Rettungsgeräte"
für die sichere Beförderung von Schüttgetreide
gestrichen.
(BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993) erfolgt.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-
gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten 33. Die §§ 69 bis 72 werden gestrichen.
nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn,
34. § 73 wird wie folgt geändert:
daß ausreichende Stabilitätsreserven nachgewie-
sen werden und keine Zweifel an der Richtigkeit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Leerschiffsdaten bestehen. aa) In Nummer 1 Buchstabe m wird die Angabe
2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide ,,§ 31 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 31
wird von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die Abs. 1 Satz 1 " ersetzt.
auch für die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 bb) In Nummer 1 Buchstabe n wird die Angabe
und die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 ,,§ 31 Abs. 8 oder 9" durch die Angabe ,,§ 31
des Internationalen Codes für die sichere Beförde- Abs. 3 oder 4" ersetzt.
rung von Schüttgetreide zuständig ist. Die zur
Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unter- cc) In Nummer 1 Buchstabe p wird die Angabe
,,§ 49 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6
lagen für Getreideladung sind in deutscher und
englischer Sprache einzureichen. Nr. 1 Satz 1" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 2"
3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher
durch die Angabe „Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
und englischer Sprache an Bord mitgeführt wer-
den und sind auf Verlangen der zuständigen Be- ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
hörde im Ladehafen vorzulegen." „5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das
Küstenmeer oder die inneren Gewässer
27. § 49 wird gestrichen. entgegen§ 14 Abs. 3, jeweils auch in Ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2103
bindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1, 3 38. Die Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder § 48
Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,". a) Den Angaben zum Schiff im Bau- und Aus-
rüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumge-
aa) In Nummer 2 Buchstabe i wird die Angabe halt von 500 und mehr Registertonnen - Fracht-
,,§ 31 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe,,§ 31 schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger
Abs. 1 Satz 1 " ersetzt. als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug - wird
nach der Angabe „Tag der Kiellegung:" folgende
bb) In Nummer 2 Buchstabe k wird die Angabe
Zeile angefügt:
,,§ 49 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6
Nr. 1 Satz 1" ersetzt. ,,IMO-Nummer1): .............................. ".
c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
,,§ 31 Abs. 6, 8 oder 9" durch die Angabe ,,§ 31
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)
Abs. 1 , 3 oder 4" ersetzt.
- IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
diese Angabe ist freiwillig."
35. § 75 wird gestrichen.
39. Die Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird wie folgt ge-
36. Die Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ändert:
a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeug- a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeugnis für
nis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt Frachtschiffe wird nach der Angabe "Datum, an
- Bäderboot - Sportanglerfahrzeug - wird nach dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in
der Angabe „Tag der Kiellegung:" folgende Zeile einem entsprechendem Bauzustand befand oder
angefügt: gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder
,,IMO-Nummer1): .............................. ". eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art
begonnen wurde" folgende Zeile angefügt:
b) Die Angabe unter Nummer 11.4. ,, ........... .
Rettungsgeräte, ausreichend für . . . . . . . . . . . . Per- ,,IMO-Nummer 3): •••••••••••••••••••••••••••••• ".
sonen," wird gestrichen.
b) Folgende Fußnote 3) wird eingefügt:
c) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
,, 3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
- 1MO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig."
diese Angabe ist freiwillig."
c) Die bisherige Fußnote 3) wird die Fußnote 4).
37. Die Anlage 1a zu§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: d) Nach Nummer 2.7.3 des Ausrüstungsverzeichnis-
ses zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe wird
a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeugnis für folgende neue Kopfzeile eingefügt:
Fahrgastschiffe wird nach der Angabe „Datum, an
dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in „Gegenstand Tatsächliche Regelung".
einem entsprechenden Bauzustand befand, oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder
eine Änderung oder eine Veränderung größerer 40. Die Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Art begonnen wurde:" wird folgende Zeile an- a) Den Angaben zum Schiff im Telegrafiefunk-Sicher-
gefügt: heitszeugnis wird nach der Angabe „Tag der Kiel-
,,IMO-Nummer1): .............................. ". legung:" folgende Zeile angefügt:
b) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefaßt: ,,IMO-Nummer 1): ••••••••••••••••••••••••••.••• ".
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
- 1MO-Schiffsidentifikationsnummern-System; ,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)
diese Angabe ist freiwillig." - !MO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
c) Die bisherige Fußnote 1) wird Fußnote 2). diese Angabe ist freiwillig."
d) Das Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheits-
zeugnis für Fahrgastschiffe wird wie folgt ge- 41. Die Anlage 4 zu § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
ändert:
a) Den Angaben zum Schiff im Sprechfunk-Sicher-
aa) Nach der Nummer 2.5.2 des Ausrüstungs- heitszeugnis wird nach der Angabe „Tag der Kiel-
verzeichnisses zum Sicherheitszeugnis für legung:" folgende Zeile angefügt:
Fahrgastschiffe wird folgende neue Kopfzeile
,,IMO-Nummer1): .............................. ".
eingefügt:
„Gegenstand b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
Tatsächliche Regelung".
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15}
bb) Die Angaben zu den Nummern 6, 6.1 und 6.2 - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;
werden gestrichen. diese Angabe ist freiwillig."
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
42. Die Anlage 5 zu § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert: b) Den Fußnoten 23) und 24) wird folgender Satz an-
gefügt:
a) Den Angaben zum Schiff in dem Nationalen Frei-
bordzeugnis wird nach der Angabe „Länge (L)" „Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende
folgende Zeile angefügt: andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigen-
tümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenos-
,,IMO-Nummer 1): •••.•••••••••••••••.•••••••••• ".
senschaft festzulegen."
b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:
c) In Fußnote 36) werden die Wörter „der Deutschen
,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) Bundespost" durch die Wörter „des Bundesamtes
- IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; für Post und Telekommunikation" ersetzt.
diese Angabe ist freiwillig."
d) Die Fußnote 38) wird wie folgt gefaßt:
c) Die Fußnotenbezeichnung,,*)" wird durch die Fuß-
„38) Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der
notenbezeichnung „ 2)" ersetzt.
Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für
Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese
43. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vor dem Auslauten eingesehen werden."
a) In der Überschrift der Anlage werden die Wörter e) Die Fußnote 40) wird wie folgt geändert:
„Deutschen Hydrographischen Instituts" durch
die Wörter „Bundesamtes für Seeschiffahrt und aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verzeichnis-
Hydrographie" ersetzt. sen" durch die Wörter „in dem Verzeichnis"
ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Beschreibung des Gegen-
standes wie folgt gefaßt: bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Verzeich-
nissen" durch die Wörter „in dem Verzeichnis"
,, Positionslaternen 1) und das Wort „Bundesminister" durch das
Laternen, die nach Kollisionsverhütungsregeln Wort „Bundesministerium" ersetzt.
oder Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung mit einer Mindest-
tragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuch- 45. Die Ar;ilage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tung)2) a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefaßt:
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung: „Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die
Reservelaternen für Positionslaternen, die nach geprüft und zugelassen sein müssen (§ 18 Abs. 2
Kollisionsverhütungsregeln vorgeschrieben sind 3)". SchSV)
c) In Nummer 2 wird die Beschreibung des Gegen- - Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe
standes wie folgt gefaßt: Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-
„Schallsignalanlagen graphie-".
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Ein-
richtungen für Schallsignale, die nach Kollisions- b) In den Kopfleisten der Übersicht werden die Ab-
verhütungsregeln oder Seeschiffahrtsstraßen- kürzungen „DHI" durch die Abkürzungen „BSH"
Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung ersetzt.
vorgeschrieben sind".
d) In Nummer 12 wird die Beschreibung des Gegen- 46. Folgende neue Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 wird angefügt:
standes wie folgt gefaßt: „Anlage8
,,Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigations- {zu§ 1 Abs. 1)
ausrüstung, die zur Benutzung während der ge- Anwendung
samten vorgesehenen Reisen geeignet ist der Schiffssicherheitsverordnung
a) Klasse 123) für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister
b) Klasse 1124)."
der Bundesrepublik Deutschland
e) In Nummer 30 wird das Wort „Bundesminister" eingetragen sind, wenn sie eine
durch das Wort „Bundesministerium" und das der nachstehend aufgeführten Grenzen
Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundes- seewärts überschreiten
ministeriums" ersetzt. (§ 1 Abs. 1 SchSV)
f) In Nummer 31 wird das Wort „Bundesminister" 1. Ems:
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und
Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts
44. Die Anmerkungen zu Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 werden des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der
wie folgt geändert: Alten Ems;
a) Die Fußnote 13) wird wie folgt geändert: 2. Jade:
Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig-
aa) Folgender Satz wird vorangestellt: hörn und dem Kirchturm Langwarden;
„Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer 3. Weser:
Rumpflänge bis zu 12 Meter." Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. Langwarden und Cappel;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2105
4. Elbe: 15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und
Döse und der nordwestlichen Spitze des Hohen Rügen eingeschlossen sind:
Ufers (Dieksand);
a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:
5. Meldorfer Bucht: Verbindungslinie Breitenparallel 54 ° 26' 42"
Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze Nord;
des Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf
Büsum; b) Insel Bock und Insel Hiddensee:
Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel
6. Eider-Sperrwerk; Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;
7. Flensburger Förde: c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):
Verbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm Verbindungslinie von der Südostspitze Neu-
und Birknack; bessin zum Buger Haken;
8. Schlei:
Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde; 16. Greifswalder Bodden:
Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower
9. Eckernförder Bucht: Haken (Südperd) über die Ostspitze der Insel
Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze Ruden zur Nordspitze der Insel Usedom (54° 1o·
des Festlandes bei Dänisch-Nienhof;
37" Nord, 13° 47' Sr Ost);
10. Kieler Förde:
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk 17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Use-
und dem Marine-Ehrenmal Laboe; dom eingeschlossen sind:
Breitenparallel durch den Kirchturm des See-
11. Trave:
bades Ahlbeck in östlicher Richtung."
Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe
in Travemünde;
12. Wismarbucht:
Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Artikel2
Huk und Leuchtfeuer Timmendorf; Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
13. Breitling und Salzhaff: der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Inkrafttreten
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Gollwitz auf der Insel Poet und der Südspitze der gesetzblatt bekanntmachen.
Halbinsel Wustrow;
14. Unterwarnow und Breitling:
Verbindungslinie zwischen den nördlichsten
Artikel3
Punkten der West-, Mittel- und Ostmole in
Warnemünde; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Dezember1993
Auf Grund 2. § 19 wird wie folgt geändert:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a, b des Straßenver- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
,,(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt,
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu
Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des
seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Ein-
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen wer-
gangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37
den, durch die
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1
S. 927), und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahr-
des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch zeugart geändert wird,
Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu
S. 413), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- erwarten ist oder
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821 ), und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten ver-
gesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes schlechtert wird.
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet das Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt
Bundesministerium für Verkehr, § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme,
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette
geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch- nach Anlage IX nicht zugeteilt werden."
stabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt fügt:
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch ,,(3) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt
Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder An-
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium für bau von Teilen
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und 1. für diese Teile
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt wor-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38 den ist oder
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rah-
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- men einer Betriebserlaubnis oder eines
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20
sicherheit: oder§ 21 genehmigt worden ist
Artikel 1 und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der
Änderung Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus
abhängig gemacht worden ist oder
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 2. für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Genehmigung nach Rechtsakten der Europäi-
ordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1776), wird wie schen Gemeinschaften oder nach Regelun-
folgt geändert: gen entsprechend dem übereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
stungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
a) Nach dem Hinweis auf Anlage XI wird folgender zeugen und über die gegenseitige Anerken-
Hinweis eingefügt: nung der Genehmigung erteilt worden ist und
„Anlage XII Bedingungen für die Gleichwertigkeit eventuelle Einschränkungen oder Einbauan-
von Luftfederungen und bestimmten weisungen beachtet sind oder
anderen Federungssystemen an der
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der
(den) Antriebsachse(n) des Fahr-
Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
zeugs";
dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b
b) nach dem Hinweis auf Anlage XVII wird folgender von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus
Hinweis eingefügt: abhängig gemacht ist und die Abnahme unver-
,,Anlage XIX Teilegutachten". züglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2107
Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet
bestätigt worden ist oder werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu
beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaub-
4. diese identisch mit einem Teil sind, für das ein
nis kann davon abhängig gemacht werden, daß
Gutachten eines Technischen Dienstes nach
der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Die Abnahme ist von einem amtlich anerkann-
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein-
ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vor-
fahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeug-
liegt und die Abnahme des Ein- oder Anbaus
unverzüglich durch einen amtlich anerkannten sachverständigen oder Angestellten nach Ab-
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft- schnitt 7.4a der Anlage VIII durchführen zu lassen.
fahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahr- In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abneh-
zeugsachverständigen oder Angestellten nach mende Stelle nach Satz 4 auf dem Abdruck oder
Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem
entsprechend§ 22 Abs. 1 Satz 5 auf dem Teile- Auszug davon oder dem Nachweis (§ 19 Abs. 4
gutachten bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder
Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und
-typs sowie der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
zu bestätigen."
des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 den Abdruck oder die
Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen
der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu „Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen
oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Geneh- Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaub-
migung, der die für die Verwendung wesentlichen nis oder den Auszug davon und gegebenenfalls
Angaben enthält, und in den Fällen des Absatzes 3 den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizu-
Nr. 4 den Abdruck oder die Ablichtung des Teile- fügen."
gutachtens oder einen Nachweis nach einem vom
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt
bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die ,,(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Ab-
Genehmigung oder das Teilegutachten mitzufüh- satz 1 können auch Teile zum nachträglichen An-
ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur oder Einbau(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder
Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebser-
Fahrzeugschein, der Nachweis nach § 18 Abs. 5 laubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags
oder das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2
einen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag
,,ohne Beschränkungen oder Auflagen" enthält. kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken,
Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt
sofern nicht in der Betriebserlaubnis, der Bauart- worden sind."
genehmigung oder der Genehmigung 'eine Aus-
nahme gewährt worden ist. 5. Nach § 22 a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2
erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt ,,(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit wenden."
der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis ste-
hen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzei-
6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
chen oder rote Kennzeichen nach § 28 zu führen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der ,,(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft- 1. Krafträdern, Personenkraftwagen, ausgenommen
fahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, aus-
Gutachtens durchführt." genommen solcher nach Nummer 3, weder das
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. zulässige Gesamtgewicht,
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in
3. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahr-
,,{2a} Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemei- zeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen
nen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine Gesamtgewichts,
wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bun-
desamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaub- 3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender
nis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- Bremsanlage weder das 1,Sfache des zulässigen
oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Gesamtgewichts
Buchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden."
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Her-
4. § 22 wird wie folgt geändert: steller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder
amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf die
„Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter gezogene Anhängelast jedoch in keinem Fall mehr als
Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer 3 500 kg betragen."
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. § 69 a wird wie folgt geändert: 9. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: a) Die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2)"
wird durch die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 19
„g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer
Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2)" ersetzt.
Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer
Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegut- b) In Abschnitt 7.1 werden nach den Wörtern „von
achtens oder eines Nachweises nach § 19 Untersuchungen nach 4.2" die Wörter „sowie von
Abs. 4 Satz 1 ,"; Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder
4)" eingefügt.
b) Absatz 3 Nr. 25b wird wie folgt gefaßt:
c) In Abschnitt 7.2.3 werden nach dem Wort „Unter-
,,25b. des § 57 c Abs. 2 oder 5 über die Ausrü- suchungen" die Wörter „sowie die Ein- und
stung oder Benutzung der Geschwindig- Anbauabnahmen" eingefügt. Das Wort „Untersu-
keitsbegrenzer;". chungsergebnisse" wird durch das Wort „Ergeb-
nisse" ersetzt.
8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: d) In Abschnitt 7.2.4 wird jeweils das Wort „Untersu-
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be- chungsergebnisse" durch das Wort „Ergebnisse"
triebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än- ersetzt.
derung der bauartbedingten Höchstgeschwindig- e) In Abschnitt 7.2.5 werden jeweils nach den Wör-
keit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: tern „der Untersuchungen" die Wörter „sowie der
,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (feilegutachten) Ein- und Anbauabnahmen" und nach den Wörtern
,,den Untersuchungen" die Wörter „sowie den Ein-
Bis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines
und Anbauabnahmen" eingefügt.
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vor- f) Nach Abschnitt 7.4 wird folgender Abschnitt 7.4a
schriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestim- eingefügt:
mungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile ,,7.4a Die Organisation darf die ihr angehören-
den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anla- den Kraftfahrzeugsachverständigen und
ge XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem deren Angestellte, die nach 7.3 oder 7.4
1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den mit der Durchführung der Untersuchun-
nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes gen betraut werden, außerdem mit der
vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), zuletzt Durchführung von Abnahmen nach § 19
geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989 Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
(BGBI. 1S.1026), bestellten Leiter der Technischen
Prüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der 7.4a.1 sie für diese Abnahmen an einer minde-
Anlage XIX ist spätestens ab 1 . Januar 1997 anzu- stens zwei Monate dauernden besonde-
wenden." ren Ausbildung teilgenommen und
7 .4a.2 sie die fachliche Eignung für die Durch-
b) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9 Satz 5 führung von Abnahmen im Rahmen der
Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) wird je- Prüfung nach Abschnitt 7 .3.6 nachgewie-
weils die Angabe „ 1. Januar 1994" durch die An- sen haben."
gabe „ 1 . Januar 1995" ersetzt.
g) In Abschnitt 7 .6 Satz 1 Halbsatz 2 und in Ab-
c) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII schnitt 7.7 wird jeweils der Hinweis „7.2.2 bis
Abschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen 7.2.6, 7.3 und 7.5" durch den Hinweis „7.2.2 bis
für andere Kraftfahrzeuge) wird folgende Über- 7.2.6, 7.3, 7.4a und 7.5" ersetzt.
gangsvorschrift eingefügt:
„Anlage VIII Abschnitt 7.4a (Abnahmen nach § 19 10. Die Anlage XIX erhält die aus dem Anhang zu dieser
Abs. 3) Verordnung ersichtliche Fassung.
Kraftfahrzeugsachverständige oder deren Ange-
stellte, die bis zum 1. Januar 1994 mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Abschnitt 4.2 Artikel2
der Anlage VIII betraut wurden, dürfen Abnahmen Änderung
nach § 19 Abs. 3 durchführen, wenn sie der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO
1. für diese Abnahme an einer mindestens 2 Mo- § 2 der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
nate dauernden besonderen Ausbildung erfolg- 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), die zuletzt durch
reich teilgenommen und dies in einer zumin- Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
dest internen Prüfung nachgewiesen haben S. 1489) geändert worden ist, wird aufgehoben.
sowie
2. eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit auf
dem Gebiet der Untersuchungen nach Ab- Artikel3
schnitt 4.2 der Anlage VIII nachgewiesen Änderung der Gebührenordnung
haben, für Maßnahmen im Straßenverkehr
3. die nach Abschnitt 7 .1 der Anlage VIII zustän- Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
dige Behörde zugestimmt hat." nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2109
1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), der zuletzt durch die Verord- ordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1S. 965) geändert wor-
nung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1683) geändert wor- den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
den ist, wird wie folgt geändert:
,,(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
und 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das
Die Gebührennummer 263 wird wie folgt geändert: Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versiche-
a) Nach dem Wort „Hauptuntersuchungen" werden die rer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die
Wörter „einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für
StVZO" eingefügt. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an
b) Der Gebührenbetrag „402,-" wird in den Gebühren- den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraft-
betrag „560,-" geändert. fahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird da-
durch nicht begründet."
Artikel4 Artikel5
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung Inkrafttreten
In § 8 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang
Anlage XIX
(§ 19Abs. 3 Nr. 4)
Teilegutachten
1 Teilegutachten/fechnischer Dienst oder Prüfstelle
1.1 Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßig-
keit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile.
1.2 Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes
oder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes
Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 aufgrund von Prüfungen und Prüfungsarten erstel-
len, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.
2 Qualitätssicherungssystem
2.1 Die Erstellung eines Teilegutachtens nach 1.1 setzt den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, daß
er in bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der har-
monisierten Norm EN 29 002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem gleichwertigen Standard entspricht.
2.2 Der unter 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, daß dieses Qualitätssicherungssystem durch
eine benannte Stelle gemäß dem Modul D (OS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990
über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der
Konformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABI. EG Nr. L 380 S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.
Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und über-
wachen, müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)
akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).
Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
wahrnehmen.
Unberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2111
Verordnung
zur Beauftragung von Luftsportverbänden
(BeauftrV)
Vom 16. Dezember 1993
Auf Grund des § 31 c und des § 31 d Abs. 2 Satz 3 des Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luft-
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- raums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), die durch
1. Erteilung der Musterzulassung von Hängegleitern und
Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
Gleitsegeln,
S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr: 2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das
Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
§1
3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda, Zweig- Luftfahrtpersonals,
stelle Gersfeld (Rhön), unter der Nummer 110 einge-
tragene Deutsche Aero Club e. V. wird beauftragt, die 4. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und landen mit
folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten
der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahr- Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
zunehmen: 5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf
1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von aero- Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich
dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der
3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Luftfahrtpersonals,
4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf §4
Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich
Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister
dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter
der Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsport-
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffent-
Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
lichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung
des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
§2
1. Erteilung der Musterzulassung von Sprungfallschir-
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter men,
der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleicht-
flugverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffent- 2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das
lichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen: 3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses
1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Luftfahrtpersonals,
schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen,
4. Erteilung der Erlaubnisse zum landen mit diesen Luft-
2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das sportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze
Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses 5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf
Luftfahrtpersonals, Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich
4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit
nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
§5
§3 (1) Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem
der Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiter- der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen
verband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen wahrzunehmen.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Derselbe Einzelfall darf weder gleichzeitig noch §7
nacheinander Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ~erden alle
bei verschiedenen Beauftragten sein.
bisher vom Bundesministerium für Verkehr erteilten Aner-
kennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnli-
§6 chem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 (2) Die Allgemeinverfügung für den Betrieb von be_mann-
bis 4 beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luft- ten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der
fahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 1982 und deren
Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grund- bisher bekanntgemachte Änderungen werden aufgehoben.
sätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-
Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr zur (3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Entscheidung vorgelegt. in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2113
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 17. Dezember 1993
Auf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des 3. § 6a wird wie folgt gefaßt:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), die durch Artikel 1 ,,§6a
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält
die Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je
Artikel 1 Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs
nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin
Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbe-
21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3015), geändert durch
züge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwär-
Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1
ter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
S. 1918), wird wie folgt geändert:
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschä-
digung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor
,,(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat- Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-
zes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militär- pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
musikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwan- überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 Deutsche Mark
gerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusik- begrenzt."
dienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis
23 Uhr zum Dienst herangezogen werden."
Artikel2
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: Neufassung
der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
,,§6
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Durch die Verbote der§§ 3 bis 5 sowie des§ 2 Abs. 1
Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in
Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungs-
geldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das
gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit
(§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zah- Artikel3
lung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen
Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist Inkrafttreten
der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am ersten Tage des auf die
vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1
eingetreten ist." Nr. 3 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 11. 93 Verordnung (EG} Nr. 3111 /93 der Kommission mit den in den Artikeln 3
und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 genannten Verzeichnissen
von Qualitäts! i k ö r weinen bestimmter Anbaugebiete L278/48 11.11.93
10. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3112/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen zur Erhal-
tung von Weinbergen und für. die private Lagerhaltung von Likör wein
auf den kleineren Inseln des Agäischen Meeres L278/52 11.11.93
8. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3119/93 des Rates über Sondermaßnahmen zur
Förderung der Verarbeitung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e L279/17 12. 11.93
10. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3121/93 der Kommission über die Erteilung von
Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Th u n f i s c h - und
B o n i t o arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern L279/23 12.11.93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3126/93 des Rates über Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Schiffe unter estnischer
Flagge (1993) L280/1 13.11.93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3127/93 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Estlands fischende F i s c h er e i fahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1993) L280/7 13. 11. 93
10. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3129/93 der Kommission zur Einstellung des
S e e h e c h t fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L280/10 13.11.93
10. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3130/93 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" durch Schiffe unter niederländischer Flagge L280/11 13.11.93
10. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3131/93 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1255/93 zur Einstellung des K ab e I j a u fangs durch
Schiffe unter deutscher Flagge L280/12 13.11.93
10. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3132/93 der Kommission zur Einstellung des K a-
b e I j a u fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L280/13 13.11.93
12. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3134/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
tJung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die
Ubernahme von G et re i de durch die Interventionsstellen L280/15 13.11.93
15. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3142/93 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der
Ausfuhr von O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L281/3 16. 11i 93
17.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3162/93 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus
Beständen der deutschen und französischen Interventionsstellen zur
Ausfuhr in die AKP-Länder im Wirtschaftsjahr 1993/94 L283/12 18.11.93
17. 11 . 93 Verordnung (EG) Nr. 3163/93 der Kommission über die vorläufige Ver-
sorgungsbilanz im R_~hmen der Sonderregelung für die Versorgung der
kleineren Inseln des Agäischen Meeres mit M i Ich erze u g n iss e n L283/18 18. 11. 93
18. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3169/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/93 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Wein L284/4 19.11.93
18. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3170/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von lnterventionsb u t -
t er zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegan-
genen Republiken L284/7 19.11. 93
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2115
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3171/93 der Kommission zur Festsetzung des be-
sonderen Kurses, mit dem im Oktober 1993 die Vergütung der
Z u c k e r lagerkosten umzurechnen ist L284/8 19. 11. 93
18.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3172/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 zur Herstellung von Hackfleisch l284/10 19.H.93
18. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3173/93 der Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen
Bestimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 618/92 und (EWG) Nr. 2582/93 L284/13 19. 11.93
5. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3177/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3919/92 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
(fAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch -
bestände oder Bestandsgruppen für 1993 L285/1 20. 11.93
16.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3178/93 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes nach Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hin-
sichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im
Wirtschaftsjahr 1993/94 l285/8 20. 11.93
16.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3179/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für F e tt e l285/9 20. 11.93
19. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3183/93 der Kommission zur Aufhebung derVerord-
nung (EWG} Nr. 1796/93 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von
K i r s c h e n aus Drittländern l285/16 20.11.93
19.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3184/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG} Nr. 2353/89 mit Durchführungsbestimmµngen für die
Beihilfegewährung zugunsten der Erzeuger bestimmter Körner-
hülsenfrüchte L285/17 20.11.93
19. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3193/93 der Kommission über den bei der Einfuhr
von At I a n t i s c h e m La c h s einzuhaltenden Mindestpreis L285/32 20. 11.93
22.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3196/93 der Kommission über Lieferungen von
Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe L288/4 23.11.93
22.11.93 Verordnung (EG} Nr. 3197/93 der Kommission über die Lieferung von
Pf I an z e n ö I im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe l288fi 23.11.93
22. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die gegenseitige An-
erkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von AI k o h o 1
für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung L288/12 23. 11.93
Andere Vorschriften
9. 11.93 Verordnung (EG} Nr. 3097/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 17, 19 und 76 (laufende
Nummern 40.01 70, 40.0190 und 40.0760) mit Ursprung in Indien, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L278/22 11.11.93
9. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3098/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 19, 26 und 28 (laufende
Nummern 40.0190, 40.0260 und 40.0280) mit Ursprung in Pakistan, für
die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L278/24 11 . 11.93
9.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3099/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 28 und 76 {laufende
Nummern 40.0280 und 40.0760) mit Ursprung in Thailand, für die die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L278/26 11.11.93
25.10.93 Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates zur Festlegung der Bedingun-
gen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind L 279/1 12. 11.93
11.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3128/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben
des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rück-
ständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der
Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren L280/9 13. 11.93
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Preis des Anlagebandes: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3155/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren l283/1 18.11.93
19. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission zur Festsetzung des ein-
heitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Markt-
beteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das
Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge L285/28 20.11.93
22. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3198/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L288/10 23.11.93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 577/93 der Kommission
vom 8. März 1993 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
klatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze (1993) (ABI. Nr. L 61
vom 13. 3. 1993) l279/46 12.11. 93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 578/93 des Rates vom
8. März 1993 zur Fe~tsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Erzeug-
nisse mit Ursprung in Malta (1993) (ABI. Nr. l 61 vom 13. 3. 1993) L279/47 12.11.93
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2552/93 des Rates vom
13. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der
Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine mit
Ausnahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungen
angenommen wurden (ABI. Nr. L 235 vom 18. 9. 1993) L279/47 12.11.93
B e r i c h t i g u n g d~r Verordnung (EWG) Nr. 1917/93 des Rates vom
12. Juli 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3724/92 zur
Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A,
D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 aufgeführten Fischerei-
erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1993 und der Verordnung (EWG)
Nr. 3725/92 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang II
der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 aufgeführten Fischereierzeugnisse
für das Wirtschaftsjahr 1993 (ABI. Nr. L 174 vom 17. 7. 1993) L282/11 17.11.93
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission
vom 16. Qktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen
für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI. Nr. L 301
vom 17.10.1992) L289/40 24.11.93