2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1993
- 1 Bvl 34/81 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 186c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit§ 186c Absatz 2 Satz 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes, eingefügt durch das Gesetz über Konkursausfallgeld
vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 1481), ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit danach nur solche juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solche, bei denen der
Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert, von der Pflicht zur Zahlung einer anteiligen Umlage für die Konkurs-
ausfallgeldversicherung ausgenommen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. Dezember 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u ss er-Schnarren be rg er
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung des Familiennamensrechts
(Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)
Vom 16. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-
das folgende Gesetz beschlossen: urkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist."
Artikel 1
2. § 1616 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
,,§ 1616
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten (1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Eltern als Geburtsnamen.
Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1838), wird
(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen,, so bestim-
wie folgt geändert:
men sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbe-
amten den Namen, den der Vater oder den die Mutter
1. § 1355 wird wie folgt gefaßt:
zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des
,,§ 1355 Kindes. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt wer-
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Fami- den. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre wei-
liennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten teren Kinder.
führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestim- (3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der
men die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt
ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht
auch nach der Eheschließung. einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vor-
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch mundschaftsgericht kann dem Elternteil für die Aus-
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den übung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist
Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht
der Frau bestimmen. ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des
Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehe- ist.
namens erfolgt bei der Eheschließung. Wird eine
(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt
Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie bin-
das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht
nen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt
einem Elternteil nach Absatz 3 nur dann, wenn ein
werden; in diesem Fall muß die Erklärung öffentlich
Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Ein-
beglaubigt werden.
tragung des Namens des Kindes in ein deutsches
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehe- Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches
name wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Identitätspapier erforderlich wird."
Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburts-
namen oder den zur Zeit der Erklärung über die Be-
3. Nach§ 1616 wird folgender§ 1616 a eingefügt:
stimmung des Ehenamens geführten Namen voran-
stellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehe- ,,§1616a
name aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name
eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nach-
dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so
einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklä-
rung kann gegenüber dem Standesbeamten wider- erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen
rufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensände-
nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der rung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit be-
Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. schränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben;
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen
behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung Vertreters. Die Erklärung kann nur vor Eintritt der Voll-
gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburts- jährigkeit abgegeben werden. Die Erklärung ist
namen oder den Namen wieder annehmen, den er bis gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie
zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder muß öffentlich beglaubigt werden ·und bedarf, wenn
seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet
oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend. hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2055
(2) Für eine Änderung des Ehenamens der Eltern 8. § 1740f wird wie folgt geändert:
oder eine Änderung des Familiennamens eines Eltern-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
teils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes
geworden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Ände- „Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355
rung des Familiennamens eines Elternteils infolge Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name."
Eheschließung erstreckt sich nicht auf den Geburts- b) Absatz 3 wird gestrichen.
namen des Kindes.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt 9. § 1757 wird wie folgt geändert:
sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
sich auch der Ehegatte der Namensänderung an-
schließt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." ,,(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Fami-
liennamen des Annehmenden. Als Familienname
gilt nicht der nach § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen
4. § 1617 wird wie folgt geändert:
hinzugefügte Name.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt
„Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an
Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name." und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so
bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor
b} Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung
gegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1616
,,(2) Eine Änderung des Familiennamens der Mut-
Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte
ter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kin-
Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung
des, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat,
nur wirksam, wenn es sich der Bestimmun·g vor
nur dann, wenn es sich der Namensänderung
dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung
anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit be-
gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt;
schränktes Kind, welches das vierzehnte Lebens-
§ 1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter
jahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst
Halbsatz gilt entsprechend.
abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung kann nur vor (3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt
Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden. Die sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann,
Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten wenn sich auch der Ehegatte der Namensände-
abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden rung vor dem Ausspruch der Annahme durch
und bedarf,, wenn das Kind das vierzehnte Lebens- Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht
jahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des anschließt; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt
Vormundschaftsgerichts." werden."
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
10. § 1765 wird wie folgt geändert:
5. § 1618 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
„Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4
dem Ehenamen hinzugefügte Name." b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wenn"
die Worte „das Kind einen Geburtsnamen nach
§ 1757 Abs. 1 führt und" eingefügt.
6. § 1720 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
,,§ 1720
(1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt
Artikel2
§ 1616a Abs.1 und 3 entsprechend.
Änderung des Einführungsgesetzes
(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sie binnen eines Monats nach der Eheschließung
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Abs. 2 gilt. entsprechend. Hat das Kind das fünfte 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1993
wirksam, wenn es sich der Bestimml_!ng anschließt; (BGBI. 1S. 1838), wird wie folgt geändert:
§ 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt ent-
sprechend." 1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 1737 wird wie folgt geändert:
,,(2) Ehegatten können bei oder nach der Ehe-
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: schließung gegenüber dem Standesbeamten ihren
künftig zu führenden Namen wählen
„Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355
Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name." 1 . nach dem Recht eines Staates, dem einer der
Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5
b) Satz 3 wird gestrichen. Abs. 1, oder
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen Nach § 46 wird folgender§ 46 a eingefügt:
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
,,§46a
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen
müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Aus- Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das
wirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen
ist § 1616a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn- Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschafts-
gemäß anzuwenden." gericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche
b) Absatz 3 wird gestrichen. Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist un-
c) Absatz 4 wird gestrichen. anfechtbar."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Die Eingangs-
worte „Ist kein Elternteil Deutscher, so kann vor
der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Artikel6
ehelichen Kindes dessen gesetzlicher Vertreter"
werden durch die Worte „Vor der Beurkundung der Änderung des Personenstandsgesetzes
Geburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern" Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094), wird
2. In Artikel 220 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel3
a) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes 2. § 15c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird wie folgt
geändert: ,,(1) Die Erklärung,
1. durch die Ehegatten nach der Eheschließung
§ 13a erhält folgende Fassung: einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
,,§ 13a bestimmen,
(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Ehe- 2. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder
schließung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
wollen. des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen
voranstellt oder anfügt oder durch die er diese
(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Gel-
Erklärung widerruft,
tungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet
die in § 1355 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- 3. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder
buchs vorgesehene Frist nicht vor Ablauf eines Jahres den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten
nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes." Namen wieder annimmt,
4. durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden
Artikel4 Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Änderung des Rechtspflegergesetzes
buche wählen,
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
(BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des
beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung,
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1S. 2317), w~rd
durch die ein Kind und seih Ehegatte die Namens-
wie folgt geändert:
änderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen
erstrecken."
In § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Verweisung
,,§ 1757 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 1757 Abs. 4"
ersetzt. 3. § 15d wird gestrichen.
Artikel5
4. Nach§ 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:
Änderung
des Gesetzes über die Angelegenheiten ,,§21 a
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Führen die Eltern eines ehelichen Kindes keinen
Das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt halt des Kindes zuständigen Vormundschaftsgericht
geändert: mit."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2057
5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine An-
„Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der
Ehename der Eltern oder der Familienname eines wendung.
Elternteils geändert worden ist und sich diese Ände- §2
rung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt oder
(1) Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des lnkrafttretens
wenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen
dieses Gesetzes einen Ehenamen, können sie binnen
Antrag für ehelich erklärten Kindes der neue Name des
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Kindes erteilt worden ist."
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren
Ehenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen
6. § 31 a wird wie folgt geändert:
Gesetzbuchs neu bestimmen. Die Erklärung kann nur von
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 1 folgende beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die
Nummern 1 a und 1 b eingefügt: Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder be-
„ 1a. Eltern den Geburtsnamen eines ehelichen
Kindes bestimmen, urkundet werden.
1b. ein eheliches Kind sich der Bestimmung (2) § 1 Abs . 2 gilt entsprechend.
seines Geburtsnamens durch die Eltern an-
schließt,". §3
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen. Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des lnkrafttretens
c) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. dieses Gesetzes keinen Ehenamen, können sie binnen
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den
d) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
,,Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Stan- zes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und
desbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes § 1616 a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beurkundet hat. Er trägt auf Grund der Erklärungen gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen
einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a die Erklärung vor der §4
Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben
worden ist." Ein Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe-
schließung geführten Namen dem Ehenamen voran-
7. In§ 63 Nr. 1 werden die Worte „und nach" gestrichen.
gestellt oder angefügt hat, kann die Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten widerrufen und binnen eines Jah-
res nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung
nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
Übergangsregelung buchs gilt entsprechend. Artikel 12 Nr. 2 des Ersten
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
§1 14. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1421) wird aufgehoben.
(1) Führt ein Ehegatte zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
§5
dieses Gesetzes einen Ehenamen, kann er binnen eines
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch (1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ge- Gesetzes können Ehegatten durch Erklärung gegenüber
burtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen
geführten Namen wieder annehmen. Beläßt es der Ehe- auch dann nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgeset-
gatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, wenn die Ehe
war, bei dem Ehenamen, so kann er seinen Geburtsnamen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besteht
oder den bei der Eheschließung geführten Namen dem und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des
Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung muß bisherigen Rechts abgegeben hatten. Die Erklärung kann
öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben wer-
Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. den. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
(2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Namen beurkundet werden.
dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, gilt als
widerrufen, wenn der Ehegatte seinen Geburtsnamen (2) Die Bestimmung des Namens eines vor dem Inkraft-
oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen treten dieses Gesetzes geborenen deutschen ehelichen
wieder annimmt. Kindes nach einem ausländischen Recht gemäß Artikel 10
Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
(3) Nimmt ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den Gesetzbuche kann binnen zwei Jahren nach dem Inkraft-
zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder an, treten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Die Erklärung
so können die Ehegatten binnen eines Monats nach muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den
der Wiederannahme den Geburtsnamen eines vor der Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
bestimmen;§ 1616 Abs. 2 und§ 1616a Abs. 1 und 3 des sinngemäß anzuwenden.
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§6 Artikels
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Inkrafttreten
Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit (1) Artikel 7 § 6 tritt am Tage nach der Verkündung
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
in Kraft.
Artikels Verwaltungsvorschriften über die nähere Behand-
lung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf
Standesbeamten zu erlassen. die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr . H e I m u t K o h 1
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e u sser-Sc h narren berge r
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2059
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gentechnikgesetzes*)
Vom 16. Dezember1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nummer 3 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
Artikel 1
„Nicht als Verfahren der Veränderung genetischen
Das Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 Materials gelten
S. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie - ln-vitro-Befruchtung,
folgt geändert:
- Konjugation, Transduktion, Transformation oder
jeder andere natürliche Prozeß,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Polyploidie-Induktion,
a) Nach dem Hinweis auf§ 17 wird folgender Hinweis
eingefügt: es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
,,§ 17a Vertraulichkeit von Angaben". Organismen als Spender oder Empfänger verwen-
det oder rekombinante DNS-Moleküle eingesetzt.
b) Der Hinweis auf§ 29 wird wie folgt gefaßt:
Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Verände-
,,§ 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten". rung genetischen Materials
c) Der Hinweis auf§ 40 wird wie folgt gefaßt: - Mutagenese,
,,§ 4~ (weggefallen)".
- Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen
d) Der Hinweis auf§ 41 a wird gestrichen. Zellen, die zu solchen Pflanzen regeneriert
e) Der Hinweis auf§ 42 wird wie folgt gefaßt: werden können, die auch mit herkömmlichen
Züchtungstechniken erzeugbar sind,
,,§ 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
über den Europäischen Wirtschaftsraum". Organismen als Spender oder Empfänger ver-
wendet. Sofern es sich nicht um ein Vorhaben der
2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „und technischen" Freisetzung oder des lnverkehrbringens handelt,
durch die Wörter,,, technischen und wirtschaftlichen" gelten darüber hinaus nicht als Verfahren der
ersetzt. Veränderung genetischen Materials
- Erzeugung somatischer menschlicher oder
3. § 2 wird wie folgt geändert: tierischer Hybridoma-Zellen,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: vorkommender Organismen, wenn sie keine
,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Anwendung Adventiv-Agenzien enthalten und entweder
von gentechnisch veränderten Organismen am nachgewiesenerweise lange und sicher ver-
Menschen." wendet wurden oder eingebaute biologische
Schranken enthalten, die die Lebens- und
Replikationsfähigkeit ohne nachteilige Folgen
*) Artikel 1 Nr. 3 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 17, 20 und 24 dient der Umsetzung in der Umwelt begrenzen,
der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die
Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
Systemen (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) und der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch Organismen als Spender oder Empfänger ver-
veränderter Organismen in die Umwelt {ABI. EG Nr. L 117 S. 15). wendet,".
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: Hinterlegung von Mikroorganismen für die
„8. Inverkehrbringen Zwecke von Patentverfahren (BGBI. 1980 II
S.1104,1984IIS.679)oder
die Abgabe von Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder aus 2. auf Veranlassung der zuständigen Behörde zur
solchen bestehen, an Dritte und das Verbrin- Untersuchung einer Probe im Rahmen der
gen in den Geltungsbereich des Gesetzes, Überwachung nach § 25
soweit die Produkte nicht zu gentechnischen durchgeführt werden, bedürfen keiner Anmel-
Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt dung."
oder Gegenstand einer genehmigten Freiset-
zung sind. Unter zollamtlicher Überwachung 9. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
durchgeführter Transitverkehr und die Abgabe angefügt:
sowie das Verbringen in den Geltungsbereich ,,(3) Soll eine bereits angemeldete oder geneh-
des Gesetzes zum Zwecke der klinischen migte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 zu
Prüfung gelten nicht als Inverkehrbringen,". Forschungszwecken in einer anderen genehmigten
gentechnischen Anlage desselben Betreibers, in der
5. § 4 wird wie folgt geändert: entsprechende gentechnische Arbeiten durchgeführt
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz an- werden dürfen, durchgeführt werden, ist dies der
gefügt: zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeit an-
zuzeigen."
,,Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Auf-
gaben erforderlich ist, können nach Anhörung der 10. § 1O wird wie folgt geändert:
Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei
Sachverständige als zusätzliche stellvertretende a) In Absatz 1 werden die Wörter „spätestens 2 Mo-
Mitglieder berufen werden." nate" gestrichen.
b} In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Geneh-
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. migung nach § 8 Abs. 1" die Wörter „oder von der
Anmeldung nach § 8 Abs. 2" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
„umfassend zu bewerten" die Wörter „und diese
Bewertung dem Stand der Wissenschaft anzu- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
passen" eingefügt. aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde hat im Falle der
„Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch nach Genehmigung einer gentechnischen Anlage,
einer Betriebseinstellung von der Anlage keine in der gentechnische Arbeiten der Sicherheits-
Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechts- stufe 2 zu Forschungszwecken durchgeführt
güter ausgehen können." werden sollen, über den Antrag unverzüglich,
spätestens nach einem Monat zu entschei-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
den, wenn die gentechnische Arbeit einer
,,Durchführung gentechnischer Arbeiten" die Wör-
bereits von der Kommission eingestuften gen-
ter „und von Freisetzungen" eingefügt.
technischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 8
Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Forschungs-
zwecken" und „spätestens drei Monate" gestrichen, „Falls die Errichtung oder der Betrieb der
die Wörter „vor dem beabsichtigten Beginn der gentechnischen Anlage, in der gentechnische
Arbeiten" werden durch die Wörter „vor dem Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu Forschungs-
beabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls zwecken durchgeführt werden sollen, weiterer
die Anlage bereits errichtet ist, vor dem beab- behördlicher Entscheidungen nach § 22 Abs. 1
sichtigten Beginn des Betriebs" ersetzt. bedarf, verlängert sich die in Satz 2 genannte
Frist auf drei Monate."
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „oder" durch das
Wort „und" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6a) Die Kommission veröffentlicht allgemeine
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gen-
technischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde
a) Die Wörter „spätestens zwei Monate" werden
liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bun-
gestrichen.
desgesundheitsblatt."
b) Folgender Satz wird angefügt:
d) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein-
„Weitere gentechnische Arbeiten, die gefügt:
1. von einer internationalen Hinterlegungsstelle ,,Die zuständige Behörde hat im Falle der Geneh-
zum Zwecke der Erfüllung der Erfordernisse migung weiterer gentechnischer Arbeiten der
nach dem Budapester Vertrag vom 28. April Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen Zwecken über
1977 über die internationale Anerkennung der den Antrag unverzüglich, spätestens nach zwei
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2061
Monaten zu entscheiden, wenn die gentechnische 13. In§ 13 Nr. 5 werden nach den Wörtern ,,(BGBI. 1983 II
Arbeit einer bereits von der Kommission einge- S. 132)" die Wörter „und die Bestimmungen zum
stuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Verbot von biologischen und chemischen Waffen im
Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung." Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grund-
gesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-
,,(9) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen vember 1990 (BGBI. 1S. 2506), zuletzt geändert durch
Klage findet bei einer Entscheidung über den Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des (BGBI. 1S. 2150))" eingefügt.
Betriebs einer gentechnischen Anlage ein Vorver-
fahren nicht statt, sofern ein Anhörungsverfahren 14. § 14 wird wie folgt geändert:
nach § 18 durchgeführt wurde."
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
12. § 12 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach § 11 c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2" die Wörter „Nr. 1 bis 5" eingefügt.
,,(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung
b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. der Entscheidungen der Kommission oder des
c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 Rates der Europäischen Gemeinschaften nach
eingefügt: Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 21 der Richtlinie
90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über
,,(7) Die zuständige Behörde hat über die Anmel- die absichtliche Freisetzung genetisch veränder-
dung nach § 8 Abs. 2 unverzüglich, spätestens ter Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117
nach Ablauf einer Frist von einem Monat zu ent- S. 15) nach Anhörung der Kommission durch
scheiden. Absatz 5 findet keine Anwendung. Der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Ablauf einer Frist von drei Monaten gilt als Zu- rates bestimmen, daß für die Freisetzung ein von
stimmung zur Errichtung und Betrieb der gen- dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes
technischen Anlage und zur Durchführung der abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit
gentechnischen Arbeit. Falls die Errichtung oder mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick
der Betrieb der Anlage weiterer behördlicher auf die in § 1 Nr. 1 genannten Schutzzwecke ge-
Entscheidungen bedarf, sind diese von der dafür nügend Erfahrungen gesammelt sind."
zuständigen Behörde in einer Frist von drei Mo-
naten zu treffen. Die Fristen ruhen, solange die d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet.
15. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.
(8) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 gilt
der Ablauf einer Frist von zwei Monaten als
Zustimmung zur Durchführung der gentechni- 16. § 16 wird wie folgt geändert:
schen Arbeit. Mit Zustimmung der zuständigen a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Behörde können die gentechnischen Arbeiten vor
Ablauf der Frist begonnen werden. Die Kommis- aa) Nach Satz 1 wird folgender Halbsatz einge-
sion veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu fügt:
häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten ,, ; will das Bundesgesundheitsamt einen
mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Antrag auf Inverkehrbringen genehmigen, lei-
Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt. Die tet es innerhalb dieser Frist das Verfah-
zuständige Behörde hat im Falle der Anmeldung ren nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie
weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheits- 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990
stufe 2 zu Forschungszwecken über die Anmel- über die absichtliche Freisetzung genetisch
dung unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer veränderter Organismen in die Umwelt (ABI.
Frist von einem Monat zu entscheiden, wenn die EG Nr. L 117 S. 15) (EG-Beteiligungsverfah-
gentechnische Arbeit einer bereits von der Kom- ren) ein."
mission eingestuften gentechnischen Arbeit ver-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gleichbar ist; Absatz 5 findet in diesem Fall keine
Anwendung. Die Frist ruht, solange die Behörde ,,Nach Abschluß des EG-Beteiligungsverfah-
die Ergänzung der Unterlagen abwartet. rens ist unverzüglich zu entscheiden."
(9) Die zuständige Behörde hat über die Anmel- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dung nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach Ablauf einer Frist von einem Monat zu ent-
scheiden. Absatz 5 findet keine Anwendung. Der „Die Entscheidung über eine Freisetzung
Ablauf einer Frist von zwei Monaten gilt als Zu- ergeht im Einvernehmen mit der Biologischen
stimmung zur Durchführung der gentechnischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft,
Arbeit. Die Frist ruht, solange die Behörde die dem Umweltbundesamt und, soweit gentech-
Ergänzung der Unterlagen abwartet." nisch veränderte Wirbeltiere oder gentech-
nisch veränderte Mikroorganismen, die an
d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 10 Wirbeltieren angewendet werden, betroffen
und 11. sind, der Bundesforschungsanstalt für Virus-
e) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben. krankheiten der Tiere."
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993. Teil 1
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang
Satz ersetzt: sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
„Vor der Erteilung einer Genehmigung für ein sind.
Inverkehrbringen sind Stellungnahmen des (4) Zieht der Anmelder oder Antragsteller die
Umweltbundesamtes, der Biologischen Bun- Anmeldung oder den Antrag auf Genehmigung
desanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, zurück, so haben die zuständigen Behörden die Ver-
soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere traulichkeit zu wahren."
oder gentechnisch veränderte Mikroorganis-
men, die an Wirbeltieren angewendet werden, 18. § 18 wird wie folgt geändert:
betroffen sind, der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankt1eiten der Tiere und des Paul- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ehrlich-Instituts einzuholen." aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sicherheits-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: stufen" die Angabe „2," gestrichen.
aa) Die Wörter „Der Bundesminister" werden bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Sicherheits-
durch die Wörter „Das Bundesministerium" stufe" die Angabe „ 1" durch die Angabe „2"
ersetzt. ersetzt.
bb) Die Wörter „im Rahmen des Genehmigungs- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
verfahrens" werden gestrichen. ,,Im Falle des§ 8 Abs. 4 entfällt ein Anhörungs-
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: verfahren, wenn nicht zu besorgen ist, daß
durch die Änderung zusätzliche oder andere
,,(7) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 bezeichneten
Klage findet bei einer Entscheidung über den Rechtsgüter zu erwarten sind."
Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung ein
Vorverfahren nicht statt, sofern ein Anhörungs- b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verfahren nach § 18 durchgeführt wurde." aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „begrenz-
bar ist" die Wörter „oder soweit nicht ein
17. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt: vereinfachtes Verfahren nach § 14 Abs. 4
,,§ 17a durchgeführt wird" eingefügt.
Vertraulichkeit von Angaben bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des
Bundesrates" die Wörter „die Kriterien für"
(1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäfts- eingefügt.
geheimnis darstellen, sind vom Betreiber als vertrau-
lich zu kennzeichnen. Er hat begründet darzulegen, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
daß eine Verbreitung der Betriebs- und Geschäfts- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
geheimnisse ihm betrieblich oder geschäftlich scha-
„Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt § 1OAbs. 4 Nr. 3
den könnte. Hält die zuständige Behörde die Kenn-
und Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zeichnung für unberechtigt, so hat sie vor der Ent-
zes nicht; Einwendungen gegen das Vorhaben
scheidung, welche Informationen vertraulich zu be-
können schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb
handeln sind, den Antragsteller zu hören und diesen
eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist bei
über ihre Entscheidung zu unterrichten. Personen-
der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle
bezogene Daten stehen Betriebs- und Geschäfts-
erhoben und begründet werden, bei der Antrag
geheimnissen gleich und müssen vertraulich behan-
und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind."
delt werden.
(2) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäfts- 19. In § 19 Satz 2 werden nach den Wörtern „der gen-
geheimnis im Sinne des Absatzes 1 fallen technischen Anlage" die Wörter „sowie Vorschriften
1. Beschreibung der gentechnisch veränderten Orga- für die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-
nismen, wendung des in Verkehr zu bringenden Produktes"
eingefügt.
2. Name und Anschrift des Betreibers,
3. Zweck der Anmeldung oder Genehmigung, 20. § 20 wird wie folgt geändert:
4. Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm
5. Methoden und Pläne zur Überwachung der gen- werden die Wörter ,, , der Freisetzung oder des
technisch veränderten Organismen und für Not- lnverkehrbringens" durch die Wörter „oder der
fallmaßnahmen, Freisetzung" ersetzt.
6. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, ins- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
besondere pathogene und ökologisch störende ,,(2) Besteht der begründete Verdacht, daß die
Wirkungen. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht
(3) Sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 vorliegen, so kann das Bundesgesundheitsamt
durchzuführen ist, ist der Inhalt der Unterlagen, soweit bis zur Entscheidung der Kommission oder des
die Angaben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Rates der Europäischen Gemeinschaften nach
oder personenbezogene Daten enthalten und soweit Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie
es ohne Preisgabe dieser geschützten Daten gesche- 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über
hen kann, so ausführlich darzustellen, daß es Dritten die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2063
Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117 Genehmigung nicht vorliegt. Sie kann ein
S. 15) das Ruhen der Genehmigung ganz oder Inverkehrbringen bis zur Entscheidung der
teilweise anordnen." Kommission oder des Rates der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 16 in Verbindung
21. § 21 wird wie folgt geändert: mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG ganz
oder teilweise untersagen, wenn das Ruhen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Genehmigung angeordnet ist oder der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem Wechsel begründete Verdacht besteht, daß die Vor-
in der Person" durch die Wörter „jede Ände- aussetzungen für das Inverkehrbringen nicht
rung in der Beauftragung" ersetzt. vorliegen."
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bei einem un- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
vorhergesehenen Wechsel" durch die Wörter
,,Bei einer unvorhergesehenen Änderung" er-
setzt. 25. § 28 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich"
fügt: die Wörter „über die im Vollzug des Gesetzes
getroffenen Entscheidungen, über sicherheitsrele-
,,(1 a) Der Betreiber hat weitere gentechnische
vante Erkenntnisse," eingefügt.
Arbeiten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 keiner
Anmeldung bedürfen, der zuständigen Behörde b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
unverzüglich anzuzeigen.
(1 b) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb 26. § 29 wird wie folgt geändert:
einer Anlage einzustellen, so hat er dies unter
Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der für die a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich
,,Auswertung und Bereitstellung von Daten".
anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die
vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergeben-
„Das Bundesgesundheitsamt kann Daten über
den Pflichten beizufügen."
Stellungnahmen der Kommission zur Sicherheits-
einstufung und zu Sicherheitsmaßnahmen gen-
22. § 24 wird wie folgt geändert: technischer Arbeiten sowie über die von den
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: zuständigen Behörden getroffenen Entscheidun-
gen an die zuständigen Behörden zur Verwendung
„Von der Zahlung von Gebühren sind außer den im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungs-
in § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes verfahren übermitteln. Die Empfänger dürfen die
bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwen-
anerkannten Forschungseinrichtungen befreit." den, zu dem sie übermittelt worden sind."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister" und die Wörter „dem Bundesminister" c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
durch die Wörter „Das Bundesministerium" und ,,(1 a) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
die Wörter „dem Bundesministerium" ersetzt. verfahrens ist zulässig. Das Bundesgesundheits-
c) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Halbsatz amt und die zuständigen Behörden legen bei der
angefügt: Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens
die Art der zu übermittelnden Daten und die nach
,, ; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-
d) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz an- lichen technischen und organisatorischen Maß-
gefügt: nahmen schriftlich fest. Die Einrichtung des auto-
matisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmi-
,,Die Aufwendungen werden im Einzelfall festge- gung des Bundesministeriums für Gesundheit im
setzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze Wirtschaft. Über die Einrichtung des Abrufverfah-
oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden." rens ist der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz unter Mitteilung der Festlegungen nach
23. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Satz 2 zu unterrichten. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Emp-
24. § 26 wird wie folgt geändert: fänger. Das Bundesgesundheitsamt prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: besteht. Es hat zu gewährleisten, daß die Über-
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,, , eine Frei- mittlung der Daten festgestellt und überprüft
setzung oder ein Inverkehrbringen" durch die werden kann."
Wörter „oder eine Freisetzung" ersetzt.
d) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Übermittlung von sachbezogenen Erkennt-
,,Die zuständige Behörde kann ein Inverkehr- nissen im Sinne des § 17 a an Dienststellen der
bringen untersagen, wenn die erforderliche Europäischen Gemeinschaften und Behörden
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
anderer Staaten darf nur erfolgen, wenn die anfor- sehen Wirtschaftsraum benannten
dernde Stelle darlegt, daß sie Vorkehrungen zum Behörden zu unterrichten, soweit
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen diese Staaten von dem Unfall mög-
sowie zum Schutz von personenbezogenen Daten licherweise betroffen sind, und alle
getroffen hat, die den entsprechenden Vorschrif- Notfallmaßnahmen und sonstigen
ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich- erforderlichen Maßnahmen zu treffen
wertig sind." hat."
e) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundes-
minister" und die Wörter „dem Bundesminister" 28. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Wörter „das Bundesministerium" und „Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung
die Wörter „dem Bundesministerium" ersetzt. mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
derjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in
27. § 30 wird wie folgt geändert: der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bis 4 durchgeführt werden sollen, oder der Freiset-
zungen vornimmt, verpflichtet ist, zur Deckung der
,,(1) Die Bundesregierung bestimmt nach An- Schäden Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaften
hörung der Kommission durch Rechtsverordnung eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung beruhen, verursacht werden (Deckungsvorsorge)."
der in§ 1 Nr. 1 genannten Zwecke die Verantwort-
lichkeit sowie die erforderliche Sachkunde des 29. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Projektleiters, insbesondere im Hinblick auf die
Notwendigkeit und den Umfang von nachzuwei- a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
senden Kenntnissen in klassischer und moleku- „5. entgegen§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder
larer Genetik, von praktischen Erfahrungen im § 1O Abs. 1 gentechnische Arbeiten nicht
Umgang mit Mikroorganismen und die erforder- anmeldet,".
lichen Kenntnisse einschließlich der arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen über das Arbeiten in b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
einer gentechnischen Anlage." „9. entgegen § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in Verbindung mit Satz 1, Abs. 1a, 1b Satz 1,
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
aa) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig
eingefügt: oder nicht richtig erstattet,".
„9a. bei welchen Tätigkeiten Beschäftigten
nachgehende Untersuchungen ermög- 30. § 40 wird aufgehoben.
licht werden müssen;".
bb) Absatz 2 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt: 31. § 41 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
„ 16. daß für den Fall eines Unfalls in einer
gentechnischen Anlage einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender
Halbsatz angefügt:
a) die zuständige Behörde auf der
Grundlage von vom Betreiber zu lie- „für gentechnische Arbeiten in solchen Anlagen ist
§ 9 oder§ 10 anwendbar."
fernden Unterlagen außerbetriebliche
Notfallpläne zu erstellen, ihre Erstel- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
lung und Durchführung mit den ,,(6) Auf die bis zum 21. Dezember 1993 begon-
zuständigen Behörden der Mitglied- nenen Verfahren finden die Vorschriften des Ersten
staaten der Europäischen Gemein- Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
schaften oder den anderen Vertrags- vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2059) keine
staaten des Abkommens über den Anwendung. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 Satz 2
Europäischen Wirtschaftsraum, die und § 24 Abs. 1; Anmeldungen nach § 9 Abs. 1
von einem Unfall betroffen werden Satz 2 gelten als Anzeigen nach § 21 Abs. 1a."
können, abzustimmen sowie die
Öffentlichkeit über Sicherheitsmaß-
32. § 41 a wird gestrichen.
nahmen zu unterrichten,
b) der Betreiber die Umstände des 33. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:
Unfalls sowie die von ihm getroffenen
Maßnahmen der zuständigen Be- ,,§42
hörde zu melden, Anwendbarkeit der Vorschriften
c) die zuständige Behörde diese Anga- für die anderen Vertragsstaaten
ben dem Bundesgesundheitsamt zur des Abkommens
Weiterleitung an die Kommission der über den Europäischen Wirtschaftsraum
Europäischen Gemeinschaften zu Bei Inkrafttreten des Abkommens über den
melden, die von den Mitgliedstaaten Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Vorschrif-
der Europäischen Gemeinschaften ten, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten der
und den anderen Vertragsstaaten Europäischen Gemeinschaften vorsehen, auch für die
des Abkommens über den Europäi- Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkam-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2065
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
dem 1. Januar 1995." blatt bekanntmachen.
Artikel2 Artikel3
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
laut des Gentechnikgesetzes in der vorn Inkrafttreten Kraft .
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berg er
Der Bundesminister für Wirtschaft
G. Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
N. Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Paul Krüger
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gentechnikgesetzes
Vom 16. Dezember 1993
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gentechnik-
gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2059) wird nachstehend der Wort-
laut des Gentechnikgesetzes in der ab 22. Dezember 1993 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den teils am 24. Juni 1990, teils am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1080),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 5
Nr. 6 Buchstabe c der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 1087, 1245),
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 11 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),
4. den Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), das nach
seinem Artikel 117 in Kraft treten wird,
5. den am 22. Dezember 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 16. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2067
Gesetz
zur Regelung der Gentechnik
(Gentechnikgesetz - GenTG)
1nha lts ü hersieht
Erster Teil § 21 Anzeigepflichten
Allgemeine Vorschriften § 22 Andere behördliche Entscheidungen
§ Zweck des Gesetzes § 23 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 2 Anwendungsbereich § 24 Kosten
§ 3 Begriffsbestimmungen § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
§ 4 Kommission § 26 Behördliche Anordnungen
§ 5 Aufgaben der Kommission § 27 Erlöschen der Genehmigung
§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, § 28 Unterrichtungspflicht
Gefahrenvorsorge § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten
§ 30 Erlaß von Rechtsverordnungen und
Zweiter Teil Verwaltungsvorschriften
Gentechnische Arbeiten § 31 Zuständige Behörden
in gentechnischen Anlagen
§ 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen Fünfter Teil
§ 8 Genehmigung und Anmeldung Haftungsvorschriften
von gentechnischen Anlagen
§ 9 Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken § 32 Haftung
§ 10 Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen § 33 Haftungshöchstbetrag
Zwecken § 34 Ursachenvermutung
§ 11 Genehmigungsverfahren § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten
§ 12 Anmeldeverfahren § 36 Deckungsvorsorge
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
Dritter Teil Sechster Teil
Freisetzung und Inverkehrbringen Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 38 Bußgeldvorschriften
§ 15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 39 Strafvorschriften
§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen
Siebter Teil
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Gemeinsame Vorschriften
§ 40 (weggefallen)
§ 17 Verwendung von Unterlagen
§ 41 Übergangsregelung
§ 17a Vertraulichkeit von Angaben
§ 41 a (weggefallen)
§ 18 Anhörungsverfahren
§ 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertrags-
§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
§ 20 Einstweilige Einstellung schaftsraum
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erster Teil genetischen Materials in diesem Sinne sind insbe-
sondere
Allgemeine Vorschriften
- DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektor-
systeme eingesetzt werden,
§1
- Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt
Zweck des Gesetzes Erbgut eingeführt wird, welches außerhalb des
Zweck dieses Gesetzes ist, Organismus zubereitet wurde, einschließlich
Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapse-
1 . Leben und Gesundheit von Menschen, Tiere, Pflanzen
lung,
sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge
und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer - Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei
Verfahren und Produkte zu schützen und dem Ent- denen lebende Zellen mit einer neuen Kombination
stehen solcher Gefahren vorzubeugen und von genetischem Material anhand von Methoden
gebildet werden, die unter natürlichen Bedingun-
2. den recl1tlichen Rahmen für die Erforschung, Entwick-
lung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, gen nicht auftreten.
technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Nicht als Verfahren der Veränderung genetischen
Gentechnik zu schaffen. Materials gelten
- ln-vitro-Befruchtung,
§2 - Konjugation, Transduktion, Transformation oder
Anwendungsbereich
jeder andere natürliche Prozeß,
(1) Dieses Gesetz gilt für - Polyploidie-Induktion,
1. gentechnische Anlagen, es sei denn, es werden gentechnisch· veränderte
Organismen als Spender oder Empfänger verwendet
2. gentechnische Arbeiten, oder rekombinante DNS-Moleküle eingesetzt. Weiter-
3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organis- hin gelten nicht als Verfahren der Veränderung geneti-
men und schen Materials
4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch - Mutagenese,
veränderte Organismen enthalten oder aus· solchen - Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zel-
bestehen; soweit das Inverkehrbringen durch andere len, die zu solchen Pflanzen regeneriert werden
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende können, die auch mit herkömmlichen Züchtungs-
Rechtsvorschriften geregelt ist, die die Zulässigkeit techniken erzeugbar sind,
des lnverkehrbringens von einer entsprechenden
Risikoabschätzung abhängig machen, gelten nur die es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
§§ 32 bis 37 dieses Gesetzes. Organismen als Spender oder Empfänger verwendet.
Sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Anwendung von gen- oder des lnverkehrbringens handelt, gelten darüber
tecilnisch veränderten Organismen am Menschen. hinaus nicht als Verfahren der Veränderung geneti-
schen Materials
- Erzeugung somatischer menschlicher oder tieri-
§3
scher Hybridoma-Zellen,
Begriffsbestimmungen
- Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich vor-
Im Sinne dieses Gesetzes sind kommender Organismen, wenn sie keine Adven-
1. Organismus tiv-Agenzien enthalten und entweder nachgewie-
senerweise lange und sicher verwendet wurden
jede biologische Einheit, die fähig ist, sich z.u ver- oder eingebaute biologische Schranken enthalten,
mehren oder genetisches Material zu übertragen, die die Lebens- und Replikationsfähigkeit ohne
2. gentechnische Arbeiten nachteilige Folgen in der Umwelt begrenzen,
a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Orga- es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
nismen, Organismen als Spender oder Empfänger verwendet,
b) die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstö- 4. gentechnische Anlage
rung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne
Transport gentechnisch veränderter Organismen, der Nummer 2 im geschlossenen System durchge-
soweit noch keine Genehmigung für die Frei- führt werden und für die physikalische Schranken ver-
setzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck wendet werden, gegebenenfalls in Verbindung mit
des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt biologischen oder chemischen Schranken oder einer
wurde, Kombination von biologischen und chemischen
3. gentechnisch veränderter Organismus Schranken, um den Kontakt der verwendeten Orga-
nismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen,
ein Organismus, dessen genetisches Material in einer
Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen 5. gentechnische Arbeit zu Forschungszwecken
Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekom- eine Arbeit für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungs-
bination nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung zwecke oder eine Arbeit für nichtindustrielle bezie-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2069
hungsweise nichtkommerzielle Zwecke in kleinem §4
Maßstab,
Kommission
6. gentechnische Arbeit zu gewerblichen Zwecken
(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die
jede andere Arbeit als die in Nummer 5 beschriebene, Biologische Sicherheit" (Kommission) wird beim Bundes-
7. Freisetzung gesundheitsamt eine Sachverständigenkommission ein-
gerichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus:
das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränder-
ten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine 1. zehn Sachverständigen, die über besondere und
Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck möglichst auch internationale Erfahrungen in den
des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde, Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie,
8. Inverkehrbringen Genetik, Hygiene, Ökologie und Sicherheitstechnik
verfügen; von diesen müssen mindestens sechs auf
die Abgabe von Produkten, die gentechnisch ver- dem Gebiet der Neukombination von Nukleinsäuren
änderte Organismen enthalten oder aus solchen arbeiten; jeder der genannten Bereiche muß durch
bestehen, an Dritte und das Verbringen in den Gel- mindestens einen Sachverständigen, der Bereich der
tungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht Ökologie muß durch mindestens zwei Sachverstän-
zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen An- dige vertreten sein;
lagen bestimmt oder Gegenstand einer genehmigten
Freisetzung sind. Unter zollamtlicher Überwachung 2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der
durchgeführter Transitverkehr und die Abgabe sowie Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaft,
das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes des Umweltschutzes und der forschungsfördernden
zum Zwecke der klinischen Prüfung gelten nicht als Organisationen.
Inverkehrbringen,
Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben
9. Betreiber Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit
eine juristische oder natürliche Person oder eine es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforder-
nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter lich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzel-
ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet nen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätz-
oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freiset- liche stellvertretende Mitglieder berufen werden.
zungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch
(2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundes-
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
bestehen, erstmalig in Verkehr bringt, soweit noch
Bundesministerien für Forschung und Technologie, für
keine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden
Arbeit und Sozialordnung, für Ernährung, Landwirtschaft
ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen
und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials
heit sowie für Wirtschaft für die Dauer von drei Jahren
gestattet,
berufen. Wiederberufung ist zulässig.
10. Projektleiter
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Oblie-
sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie
genheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder
sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder
einer Freisetzung durchführt, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
11 . Beauftragter für die Biologische Sicherheit verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Berufung und das Verfahren der Kommission, die
eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Aus-
Heranziehung externer Sachverständiger sowie die Zu-
schuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der
sammenarbeit der Kommission mit den für den Vollzug
Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betrei-
des Gesetzes zuständigen Behörden zu regeln. Durch
ber berät,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
12. Sicherheitsstufen kann auch bestimmt werden, daß die Berufungsentschei-
Gruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefähr- dung gemäß Absatz 2 im Benehmen mit den Landesregie-
dungspotential, rungen zu treffen ist.
13. Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicher-
heitsmaßnahmen §5
festgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte Aufgaben der Kommission
Ausstattung von gentechnischen Anlagen,
Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrele-
14. biologische Sicherheitsmaßnahme vante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt
die Verwendung von Empfängerorganismen und Vek- hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und
toren mit bestimmten gefahrenmindernden Eigen- die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentech-
schaften, nik. Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den
Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der
15. Vektor
gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen.
ein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente Die Kommission berichtet jährlich der Öffentlichkeit über
in eine neue Zelle einführt. ihre Arbeit.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§6 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Gefahrenvorsorge des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten
Zwecke die Zuordnung bestimmter Arten gentechnischer
(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt, Arbeiten zu den Sicherheitsstufen zu regeln. Die Zuord-
gentechnische Arbeiten durchführt, gentechnisch verän- nung erfolgt anhand des Risikopotentials der gentechni-
derte Organismen freisetzt oder Produkte, die gentech,- schen Arbeit, welches bestimmt wird durch die Eigen-
nisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen schaften der Empfänger- und Spenderorganismen, der
bestehen, als Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit Vektoren sowie des gentechnisch veränderten Organis-
verbundenen Risiken vorher umfassend zu bewerten und mus. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Beschäf-
diese Bewertung dem Stand der Wissenschaft anzupas- tigten, die Bevölkerung, Nutztiere, Kulturpflanzen und die
sen. Bei dieser Risikobewertung hat er insbesondere die sonstige Umwelt einschließlich der Verfügbarkeit geeigne-
Eigenschaften der Spender- und Empfängerorganismen, ter Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen.
der Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Orga-
nismen, ferner die Auswirkungen der vorgenannten Orga- (2) Bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten sind
nismen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestimmte Labor- und Produktionssicherheitsmaßnah-
zu berücksichtigen. men zu beachten. Die Bundesregierung regelt nach An-
(2) Der Betreiber hat die nach dem Stand von Wissen- hörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zu-
schaft und Technik notwendigen Vorkehrungen zu treffen, stimmung des Bundesrates die für die unterschiedlichen
um die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor möglichen Sicherheitsstufen nach dem Stand der Wissenschaft und
Gefahren zu schützen und dem Entstehen solcher Gefah- Technik erforderlichen Labor- und Produktionssicher-
ren vorzubeugen. Der Betreiber hat sicherzustellen, daß heitsmaßnahmen sowie die Anforderungen an die Aus-
auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage keine wahl und die Sicherheitsbewertung der bei gentech-
Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter aus- nischen Arbeiten verwendeten Empfängerorganismen
gehen können. und Vektoren.
(3) Über die Durchführung gentechnischer Arbeiten und §8
von Freisetzungen hat der Betreiber Aufzeichnungen zu
führen und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vor- Genehmigung und Anmeldung
zulegen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- von gentechnischen Anlagen
nung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung (1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentech-
der Kommission die Einzelheiten über Form und Inhalt der nischen Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 4 durchgeführt wer-
Aufzeichnungen und die Aufbewahrungs- und Vorlage- den. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-
pflichten. gen bedürfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung),
(4) Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes
durchführt, ist verpflichtet, Projektleiter sowie Beauftragte etwas anderes ergibt. Die Genehmigung berechtigt zur
oder Ausschüsse für Biologische Sicherheit zu bestellen. Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten
gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen oder zu For-
schungszwecken.
zweiter Teil
(2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer An-
Gentechnische Arbeiten lagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheits-
in gentechnischen Anlagen stufe 1 durchgeführt werden sollen, und die vorgesehenen
gentechnischen Arbeiten sind der zuständigen Behörde
§7 vor dem beabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls
Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen die Anlage bereits errichtet ist, vor dem beabsichtigten
Beginn des Betriebs anzumelden.
(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheits-
stufen eingeteilt: (3) Auf Antrag kann eine Genehmigung für
1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten 1 . die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen- Teils einer solchen Anlage oder
schaft nicht von einem Risiko für die menschliche Ge-
2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gen-
sundheit und die Umwelt auszugehen ist.
technischen Anlage (Teilgenehmigung)
2. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten
erteilt werden.
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-
schaft von einem geringen Risiko für die menschliche (4) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffen-
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. heit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage be-
3. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten darf der Anlagengenehmigung. Absatz 2 bleibt unberührt.
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-
schaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. §9
4. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten Weitere gentechnische Arbeiten
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen- zu Forschungszwecken
schaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten (1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. ist bei der zuständigen Behörde vor dem beabsichtigten
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2071
Beginn der Arbeiten anzumelden. Weitere gentechnische 4. eine Beschreibung der bestehenden oder der geplan-
Arbeiten, die ten gentechnischen Anlage und ihres Betriebs, insbe-
1 . von einer internationalen Hinterlegungsstelle zum sondere der für die Sicherheit bedeutsamen Einrich-
Zwecke der Erfüllung der Erfordernisse nach dem tungen,
Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die inter- 5. die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Be-
nationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro- schreibung der vorgesehenen gentechnischen Arbei-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBI. ten, aus der sich die Eigenschaften der verwendeten
1980IIS. 1104, 1984IIS.679)oder Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren
2. auf Veranlassung der zuständigen Behörde zur Unter- und des gentechnisch veränderten Organismus im
suchung einer Probe im Rahmen der Überwachung Hinblick auf die erforderliche Sicherheitsstufe sowie
·nach§ 25 ihre möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen
auf die in§ 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter und die
durchgeführt werden, bedürfen keiner Anmeldung. vorgesehenen Vorkehrungen ergeben,
(2) Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungs- 6. eine Beschreibung der verfügbaren Techniken zur
zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen Erfassung, Identifizierung und Überwachung des gen-
sind als die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder technisch veränderten Organismus,
von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 umfaßten Arbeiten,
dürfen nur auf Grund einer neuen Anlagengenehmigung 7. im Bereich gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen
durchgeführt werden. Zwecken zusätzlich Angaben über Zahl und Ausbil-
dung des Personals, Angaben über Reststoffverwertung,
(3) Soll eine bereits angemeldete oder genehmigte gen- Notfallpläne und Angaben über Unfallverhütungsmaß-
technische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 zu Forschungs-
nahmen.
zwecken in einer anderen genehmigten gentechnischen
Anlage desselben Betreibers, in der entsprechende gen- (3) (weggefallen)
technische Arbeiten durchgeführt werden dürfen, durch- (4) Einern Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur
geführt werden, ist dies der zuständigen Behörde vor Auf- Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der
nahme der Arbeit anzuzeigen. Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken
nach § 10 Abs. 2 sind die Unterlagen beizufügen, die zur
§ 10 Prüfung der Voraussetzungen der Genehmigung erforder-
Weitere gentechnische Arbeiten lich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende
zu gewerblichen Zwecken Angaben enthalten:
(1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten 1 . eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen
der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken ist bei Arbeiten nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5,
der zuständigen Behörde vor dem beabsichtigten Beginn 2. eine Erklärung des Projektleiters, ob und gegebenen-
der Arbeiten anzumelden. falls wie sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
(2) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten bis 3 geändert haben,
der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken 3. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbeschei-
bedarf jeweils einer gesonderten Genehmigung. des zur Errichtung und zum Betrieb der gentechni-
(3) Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen schen Anlage,
Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen 4. eine Beschreibung erforderlicher Änderungen der sicher-
sind als die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder heitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen.
von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 umfaßten Arbeiten,
(5) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den
dürfen nur auf Grund einer neuen Anlagengenehmigung
Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen
durchgeführt werden.
unverzüglich schriftlich zu bestätigen und zu prüfen, ob
§ 11 der Antrag und die Unterlagen für die Prüfung der Geneh-
migungsvoraussetzungen ausreichen. Sind der Antrag
Genehmigungsverfahren
oder die Unterlagen nicht vollständig, so fordert die
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift- zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich auf,
lichen Antrag voraus. den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemes-
(2) Einern Antrag auf Genehmigung einer gentechni- senen Frist zu ergänzen.
schen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 sind (6) Über einen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1
die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Voraus- Satz 2, Abs. 3 oder 4 ist innerhalb einer Frist von drei
setzungen der Genehmigung einschließlich der nach Monaten schriftlich zu entscheiden. Die zuständige
§ 22 Abs. 1 mitumfaßten behördlichen Entscheidungen Behörde hat im Falle der Genehmigung einer gentechni-
erforderlich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere schen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher-
folgende Angaben enthalten: heitsstufe 2 zu Forschungszwecken durchgeführt werden
1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen sollen, über den Antrag unverzüglich, spätestens nach
und die Anschrift des Betreibers, einem Monat zu entscheiden, wenn die gentechnische
Arbeit einer bereits von der Kommission eingestuften gen-
2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der technischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 8 Satz 1 bis 3
erforderlichen Sachkunde, findet keine Anwendung. Falls die Errichtung oder der
3. den Namen des oder der Beauftragten für die Biolo- Betrieb der gentechnischen Anlage, in der gentechnische
gische Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu Forschungszwecken
Sachkunde, durchgeführt werden sollen, weiterer behördlicher Ent-
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
scheidungen nach § 22 Abs. 1 bedarf, verlängert sich die 6. eine Beschreibung erforderlicher Änderungen der
in Satz 2 genannte Frist auf drei Monate. Die Fristen ruhen, sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrun-
solange ein Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durch- gen.
geführt wird oder die Behörde die Ergänzung des Antrags
oder der Unterlagen abwartet. (4) Lassen die Anmeldeunterlagen eine Beurteilung der
angemeldeten gentechnischen Arbeiten nicht zu, so for-
(6a) Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellung- dert die zuständige Behörde den Anmelder unverzüglich
nahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbei- auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu
ten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Ver- ergänzen.
gleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt.
(5) Die zuständige Behörde holt über das Bundesge-
(7) Über einen Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 2 ist sundheitsamt eine Stellungnahme der Kommission zur
innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu ent- sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen
scheiden. Die zuständige Behörde hat im Falle der Geneh- gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen
migung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheits- sicherheitstechnischen Maßnahmen ein. Die Stellung-
stufe 2 zu gewerblichen Zwecken über den Antrag unver- nahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
züglich, spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden, Weicht die zuständige Behörde bei einer Entscheidung
wenn die gentechnische Arbeit einer bereits von der Kom- von der Stellungnahme ab, so hat sie die Gründe hierfür
mission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar schriftlich darzulegen.
ist; Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung. Die Frist
(6) Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unver-
ruht, solange die Behörde die Ergänzung des Antrags
züglich den Eingang der Anmeldung und der beigefügten
oder der Unterlagen abwartet.
Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
(8) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung holt (7) Die zuständige Behörde hat über die Anmeldung
die zuständige Behörde über das Bundesgesundheitsamt nach § 8 Abs. 2 unverzüglich, spätestens nach Ablauf
eine Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstech- einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Absatz 5
nischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen findet keine Anwendung. Der Ablauf einer Frist von drei
Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechni- Monaten gilt als Zustimmung zur Errichtung und Betrieb
schen Maßnahmen ein. Die Stellungnahme ist bei der Ent- der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der
scheidung zu berücksichtigen. Weicht die zuständige gentechnischen Arbeit. Falls die Errichtung oder der
Behörde bei ihrer Entscheidung von der Stellungnahme
Betrieb der Anlage weiterer behördlicher Entscheidungen
der Kommission ab, so hat sie die Gründe hierfür schrift-
bedarf, sind diese von der dafür zuständigen Behörde in
lich darzulegen. Die zuständige Behörde holt außerdem
einer Frist von drei Monaten zu treffen. Die Fristen ruhen,
Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbe-
solange die Behörde die Ergänzung der Unterlagen
reich durch das Vorhaben berührt wird.
abwartet.
(9) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (8) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 gilt der Ablauf
findet bei einer Entscheidung über den Antrag auf Geneh- einer Frist von zwei Monaten als Zustimmung zur Durch-
migung der Errichtung und des Betriebs einer gentechni- führung der gentechnischen Arbeit. Mit Zustimmung der
schen Anlage ein Vorverfahren nicht statt, sofern ein zuständigen Behörde können die gentechnischen Arbei-
Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt wurde. ten vor Ablauf der Frist begonnen werden. Die Kommis-
sion veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig
durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils
§12 zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bun-
Anmeldeverfahren desgesundheitsblatt. Die zuständige Behörde hat im Falle
(1) Eine Anmeldung bedarf der Schriftform. der Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten der
Sicherheitsstufe 2 zu Forschungszwecken über die
(2) Einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 sind die Unterlagen Anmeldung unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer
nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 beizufügen. Frist von einem Monat zu entscheiden, wenn die gentech-
(3) Einer Anmeldung nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 nische Arbeit einer bereits von der Kommission eingestuf-
sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der ten gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 5 findet
gentechnischen Arbeiten erforderlich sind. Die Unterlagen in diesem Fall keine Anwendung. Die Frist ruht, solange
müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: die Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet.
1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen (9) Die zuständige Behörde hat über die Anmeldung
und die Anschrift des Betreibers, nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens nach Ablauf
einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Absatz 5 fin-
2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der
det keine Anwendung. Der Ablauf einer Frist von zwei
erforderlichen Sachkunde,
Monaten gilt als Zustimmung zur Durchführung der gen-
3. die Namen des oder der Beauftragten für die Biologi- technischen Arbeit. Die Frist ruht, solange die Behörde die
sche Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen Ergänzung der Unterlagen abwartet.
Sachkunde,
(10) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der
4. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbeschei- angemeldeten gentechnischen Arbeiten von Bedingun-
des zur Errichtung und zum Betrieb der gentechni- gen abhängig machen, zeitlich befristen oder dafür Aufla-
schen Anlage,
gen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1
5. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Nr. 1 bezeichneten Zwecke sicherzustellen; § 19 Satz 3
Arbeiten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, gilt entsprechend.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2073
(11) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Dritter Teil
angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen,
wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Freisetzung und Inverkehrbringen
nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Entscheidung
bedarf der Schriftform. §14
Freisetzung und Inverkehrbringen
§13
(1) Einer Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes
Genehmigungsvoraussetzungen bedarf, wer
(1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb 1. gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,
einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 4 ist zu erteilen, wenn 2. Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch ver-
änderte Organismen enthalten oder aus solchen
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken bestehen,
gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für 3. Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen
die Errichtung sowie für die Leitung und die Beauf- enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem ande-
sichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen ren Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen
Personen ergeben, Verwendung in den Verkehr bringt.
2. gewährleistet ist, daß der Projektleiter sowie der oder Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehr-
die Beauftragten für die Biologische Sicherheit die für bringen kann auch die Nachkommen und das Vermeh-
ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und rungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus
die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen
können, kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden.
3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus (2) (weggefallen)
§ 6 Abs. 1 und 2 und den Rechtsverordnungen nach
§ 30 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden Pflichten für (3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung
die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen unterschiedlicher gentechnisch veränderter Organismen
Arbeiten erfüllt werden, am gleichen Standort sowie eines bestimmten gen-
technisch veränderten Organismus an verschiedenen
4. gewährleistet ist, daß für die erforderliche Sicherheits- Standorten erstrecken, wenn die Freisetzung zum
stufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Tech- gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums
nik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und des- erfolgt.
halb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1
bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, (4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Ent-
scheidungen der Kommission oder des Rates der
5. keine Tatsachen vorliegen, denen die Verbote des Arti- Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und
kels 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 zu dem Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom
Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch
der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriolo- veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117
gischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen S. 15) nach Anhörung der Kommission durch Rechtsver-
sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1983 II S. 132) und die Bestimmungen zum Verbot von daß für die Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten
biologischen und chemischen Waffen im Ausführungs- Teils dieses G~setzes abweichendes vereinfachtes Ver-
gesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz fahren gilt, soweit mit der Freisetzung von Organismen im
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 genannten Schutzzwecke
genügend Erfahrungen gesammelt sind.
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Geset- (5) Der Genehmigung des lnverkehrbringens durch das
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150)) ent- Bundesgesundheitsamt stehen Genehmigungen gleich,
gegenstehen, und die von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errich- schen Gemeinschaften*) nach gleichwertigen Vorschrif-
ten erteilt worden sind.
tung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht
entgegenstehen. §15
(2) Die Teilgenehmigung nach§ 8 Abs. 3 ist zu erteilen, Antragsunterlagen
wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Vorausset- bei Freisetzung und Inverkehrbringen
zungen des Absatzes 1 im Hinblick auf die Errichtung und (1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung sind
den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage vor- die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die
liegen werden und ein berechtigtes Interesse an der Ertei- Unterlagen müssen außer den in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
lung einer Teilgenehmigung besteht.
*) Gemäß Artikel 7 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 117 des EWR-Aus-
(3) Die Genehmigung nach § 10 Abs. 2 ist zu erteilen, führungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) werden ab dem
Tage, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 für für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, in § 14 Abs. 5 Satz 1
die Durchführung der vorgesehenen weiteren gentechni- nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften"
die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
schen Arbeiten vorliegen. Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
und 3 beschriebenen insbesondere folgende Angaben 3. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum
enthalten: Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Ein-
1. den Namen und die Anschrift des Betreibers, wirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechts-
güter nicht zu erwarten sind.
2. die Beschreibung des Freisetzungsvorhabens hin-
(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ist z.u
sichtlich seines Zweckes und Standortes, des Zeit-
erteilen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Ver-
punktes und des Zeitraums,
hältnis zum Zweck des lnverkehrbringens unvertretbare
3. die dem Stand der Wissenschaft entsprechende schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten
Beschreibung der sicherheitsrelevanten Eigenschaften Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.
des freizusetzenden Organismus und der Umstände,
(3) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Freiset-
die für das Überleben, die Fortpflanzung und die Ver-
zung oder eines lnverkehrbringens ist innerhalb einer Frist
breitung des Organismus von Bedeutung sind; Unter-
von drei Monaten schriftlich zu entscheiden; will das Bun-
lagen über vorangegangene Arbeiten in einer gentech-
desgesundheitsamt einen Antrag auf Inverkehrbringen
nischen Anlage und über Freisetzungen sind beizu-
genehmigen, leitet es innerhalb dieser Frist das Verfahren
fügen,
nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 90/220/EWG
4. eine Darlegung der durch die Freisetzung möglichen des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Frei-
sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 setzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vor- (ABI. EG Nr. L 117 S. 15) (EG-Beteiligungsverfahren) ein.
kehrungen, Nach Abschluß des EG-Beteiligungsverfahrens ist unver-
5. eine Beschreibung der geplanten Überwachungsmaß- züglich zu entscheiden. Bei der Berechnung der Frist blei-
nahmen sowie Angaben über entstehende Reststoffe ben die Zeitspannen unberücksichtigt, während deren das
und ihre Behandlung sowie über Notfallpläne. Bundesgesundheitsamt vom Betreiber gegebenenfalls
angeforderte weitere Unterlagen abwartet oder eine
(2) (weggefallen) Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 durchgeführt wird.
(4) Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im
(3) Dem Antrag auf Genehmigung des lnverkehrbrin-
Einvernehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für
gens sind die zur Prüfung der Genehmigungsvorausset-
Land- und Forstwirtschaft, dem Umweltbundesamt und,
zungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unter-
soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentech-
lagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
nisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren
1. den Namen und die Anschrift des Betreibers, angewendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungs-
2. die Bezeichnung und eine dem Stand der Wissen- anstalt für Viruskrankheiten der Tiere. Vor der Erteilung
schaft entsprechende Beschreibung des in Verkehr zu einer Genehmigung für eine Freisetzung ist eine Stellun-
bringenden Produkts im Hinblick auf die gentechnisch gnahme der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Vor
veränderten spezifischen Eigenschaften; Unterlagen der Erteilung einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen
über vorangegangene Arbeiten in einer gentechni- sind Stellungnahmen des Umweltbundesamtes, der Bio-
schen Anlage und über Freisetzungen sind beizufügen, logischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder
3. eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungs- gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbel-
arten und der geplanten räumlichen Verbreitung, tieren angewendet werden, betroffen sind, der Bundesfor-
4. eine Darlegung der durch das Inverkehrbringen mög- schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere und des
lichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen.
§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter, (5) Vor Erteilung der Genehmigung prüft und bewertet
5. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur die Kommission den Antrag im Hinblick auf mögliche
Kontrolle des weiteren Verhaltens oder der Qualität des Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter, in den
in Verkehr zu bringenden Produkts, der entstehenden Fällen des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der geplan-
Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfall- ten Sicherheitsmaßnahmen, und gibt hierzu Empfehlun-
pläne, gen. § 11 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6. eine Beschreibung von besonderen Bedingungen für (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
die Anwendung und den Gebrauch des in Verkehr zu mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
bringenden Produkts und einen Vorschlag für seine Bundesrates das Verfahren der Beteiligung der Kommis-
Kennzeichnung und Verpackung. sion der Europäischen Gemeinschaften und der Mitglied-
staaten*) im Zusammenhang mit der Freisetzung gentech-
nisch veränderter Organismen und dem Inverkehrbringen
§16 von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen
Genehmigung enthalten oder aus solchen bestehen, und die Verpflich-
bei Freisetzung und Inverkehrbringen tung der zuständigen Behörde, Bemerkungen der Mit-
gliedstaaten*) zu berücksichtigen oder Entscheidungen
(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
wenn umzusetzen, zu regeln, soweit dies zur Durchführung der
1. die Voraussetzungen entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1
*) Gemäß Artikel 7 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 117 des EWR-Aus-
und 2 vorliegen, führungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) werden ab dem
Tage, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
2. gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissen- für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, in§ 16 Abs. 6 jeweils
schaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkeh- nach den Wörtern „der Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
rungen getroffen werden, über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2075
Richtlinie des Rates über die absichtliche Freisetzung gen von ihnen gemeinsam vorzulegen sind, sowie jeweils
genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in ihrer Namen und Anschrift der anderen Beteiligten. Die zustän-
jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. dige Behörde gibt den beteiligten Anmeldern oder Antrag-
(7) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage stellern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu be-
findet bei einer Entscheidung über den Antrag auf Geneh- stimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt.
migung einer Freisetzung ein Vorverfahren nicht statt, Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt zuständige Behörde und unterrichtet hiervon unverzüglich
wurde. alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihre Anmeldung
oder ihren Antrag nicht zurücknehmen oder sonst die Vor-
aussetzungen ihrer Anmeldepflicht oder ihres Antrags ent-
Vierter Teil fallen, verpflichtet, demjenigen, der die Unterlagen vorge-
legt hat, die anteiligen Aufwendungen für die Erstellung zu
Gemeinsame Vorschriften erstatten; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 17 §17a
Verwendung von Unterlagen Vertraulichkeit von Angaben
(1) Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 (1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2, nach§ 12 Abs. 3 darstellen, sind vom Betreiber als vertraulich zu kenn-
Satz 2 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 zeichnen. Er hat begründet darzulegen, daß eine Verbrei-
Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 sind nicht erforderlich, soweit der tung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihm
zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse vorliegen. betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. Hält die
Der Betreiber kann insoweit auf Unterlagen Bezug neh- zuständige Behörde die Kennzeichnung für unberechtigt,
men, die er in einem vorangegangenen Verfahren vorge- so hat sie vor der Entscheidung, welche Informationen
legt hat. Stammen Erkenntnisse, die Tierversuche voraus- vertraulich zu behandeln sind, den Antragsteller zu hören
setzen, aus Unterlagen eines Dritten, so teilt die zustän-
und diesen über ihre Entscheidung zu unterrichten. Per-
dige Behörde diesem und dem Anmelder oder Antrag-
sonenbezogene Daten stehen Betriebs- und Geschäfts-
steller mit, welche Unterlagen des Dritten sie zugunsten
geheimnissen gleich und müssen vertraulich behandelt
des Anmelders oder Antragstellers zu verwenden beab-
sichtigt, sowie jeweils Namen und Anschrift des anderen. werden.
Sind Tierversuche nicht Voraussetzung, so bedarf es zur (2) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
Verwendung von Unterlagen eines Dritten dessen schriftli- im Sinne des Absatzes 1 fallen
cher Zustimmung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn
1. Beschreibung der gentechnisch veränderten Organis-
die Anmeldung oder Genehmigung länger als zehn Jahre
men,
zurückliegt.
2. Name und Anschrift des Betreibers,
(2) Der Dritte kann der Verwendung seiner Unterlagen
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb einer Frist von 3. Zweck der Anmeldung oder Genehmigung,
drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 4. Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung,
Satz 3 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das
Anmelde- oder Genehmigungsverfahren für einen Zeit- 5. Methoden und Pläne zur Überwachung der gentech-
raum von fünf Jahren nach Anmeldung oder Stellung des nisch veränderten Organismen und für Notfallmaß-
Genehmigungsantrages auszusetzen, längstens jedoch nahmen,
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Anmeldung oder 6. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbeson-
der Genehmigung des Dritten. Würde der Anmelder oder dere pathogene und ökologisch störende Wirkungen.
Antragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen einen
kürzeren Zeitraum benötigen, so ist das Anmelde- oder (3) Sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 durch-
Genehmigungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszu- zuführen ist, ist der Inhalt der Unterlagen, soweit die
setzen. Vor Aussetzung des Anmelde- oder Genehmi- Angaben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder per-
gungsverfahrens sind der Anmelder oder Antragsteller sonenbezogene Daten enthalten und soweit es ohne
und der Dritte zu hören. Preisgabe dieser geschützten Daten geschehen kann, so
ausführlich dazustellen, daß es Dritten möglich ist zu beur-
(3) Erfolgt eine Anmeldung oder wird eine Genehmigung teilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkun-
im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf von zehn ·Jahren nach gen des Vorhabens betroffen sind.
der Anmeldung oder Erteilung der Genehmigung des Drit-
ten unter Verwendung seiner Unterlagen erteilt, so hat er (4) Zieht der Anmelder oder Antragsteller die Anmel-
gegen den Anmelder oder Antragsteller Anspruch auf eine dung oder den Antrag auf Genehmigung zurück, so haben
Vergütung in Höhe von 50 v. H. der vom Anmelder oder die zuständigen Behörden die Vertraulichkeit zu wahren.
Antragsteller durch die Verwendung ersparten Aufwen-
dungen. Der Dritte kann dem Anmelder oder Antragsteller
das Inverkehrbringen untersagen, solange dieser nicht die §18
Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Anhörungsverfahren
Sicherheit geleistet hat. (1) Vor der Entscheidung über die Errichtung und den
(4) Sind von mehreren Anmeldern oder Antragstellern Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechni-
gleichzeitig inhaltlich gleiche Unterlagen bei einer zustän- sche Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 zu gewerb-
digen Behörde vorzulegen, die Tierversuche vorausset- lichen Zwecken durchgeführt werden sollen, hat die
zen, so teilt die zuständige Behörde den Anmeldern oder zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren durchzu-
Antragstellern, die ihr bekannt sind, mit, welche Unterla- führen. Für die Genehmigung gentechnischer Anlagen, in
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu §21
gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, ist Anzeigepflichten
ein Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn ein Geneh-
migungsverfahren nach § 1O des Bundes-Immissions- (1) Der Betreiber hat jede Änderung in der Beauftragung
schutzgesetzes erforderlich wäre. Im Falle des§ 8 Abs. 4 des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische
entfällt ein Anhörungsverfahren, wenn nicht zu besorgen Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die
ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Biologische Sicherheit der für eine Anmeldung, die Ertei-
Gefahren für die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter zu lung der Genehmigung und der für die Überwachung
erwarten sind. zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einer unvor-
hergesehenen Änderung hat die Anzeige unverzüglich zu
(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer erfolgen. Mit der Anzeige ist die erforderliche Sachkunde
Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, nachzuweisen.
soweit es sich nicht um Organismen handelt, deren Aus-
breitung begrenzbar ist oder soweit nicht ein vereinfach- (1 a) Der Betreiber hat weitere gentechnische Arbeiten,
tes Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt wird. Die die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 keiner Anmeldung bedür-
Bundesregierung bezeichnet nach Anhörung der Kom- fen, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
mission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (1 b) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer
Bundesrates die Kriterien für die Organismen, deren Aus- Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeit-
breitung bei einer Freisetzung begrenzbar ist. punkts der Einstellung der für die Überwachung zuständi-
(3) Das Anhörungsverfahren regelt die Bundesregierung gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maß-
rates. Das Verfahren muß den Anforderungen des § 1O nahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 erge-
Abs. 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- benden Pflichten beizufügen.
sprechen. Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt § 10 Abs. 4
(2) Anzuzeigen ist ferner jede beabsichtigte Änderung
Nr. 3 und Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
der sicherheitsrelevanten Einrichtungsgegenstände einer
nicht; Einwendungen gegen das Vorhaben können schrift-
gentechnischen Anlage, auch wenn die gentechnische
lich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach
Anlage durch die Änderung weiterhin die Anforderungen
Ablauf der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde
der für die Durchführung der angemeldeten oder geneh-
oder bei der Stelle erhoben und begründet werden, bei der
.migten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt.
Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind.
(3) Der Betreiber hat der für die Anmeldung, die Geneh-
§19 migungserteilung und der für die Überwachung zuständi-
gen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen,
Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen
das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen
Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Arbeit oder der Freisetzung oder des lnverkehrbringens
Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der
ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustel- in§ 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht. Dabei sind
len. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Ver- alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informatio-
fahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine nen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen
bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentech- mitzuteilen.
nischen Anlage sowie Vorschriften für die bestirnmungs-
gemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu (4) Der Betreiber hat nach Abschluß einer Freisetzung
bringenden Produktes angeordnet werden. Die nachträg- dem Bundesgesundheitsamt die Ergebnisse der Freiset-
liche Anordnung von Auflagen ist zulässig. zung im Zusammenhang mit der Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit und der Umwelt anzuzeigen. Dabei
ist ein geplantes Inverkehrbringen besonders zu berück-
§20
sichtigen.
Einstweilige Einstellung
(5) Erhält der Betreiber neue Informationen über Risiken
(1) Sind die Voraussetzungen für die Fortführung des für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, hat er
Betriebs der gentechnischen Anlage, der gentechnischen diese der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Arbeit oder der Freisetzung nachträglich entfallen, so kann
anstelle einer Rücknahme oder eines Widerrufs der
Genehmigung nach den Vorschriften der Verwaltungsver- §22
fahrensgesetze die einstweilige Einstellung der Tätigkeit
Andere behördliche Entscheidungen
angeordnet werden, bis der Betreiber nachweist, daß die
Voraussetzungen wieder vorliegen. (1) Die Anlagengenehmigung schließt andere die gen-
technische Anlage betreffende behördliche Entscheidun-
(2) Besteht der begründete Verdacht, daß die Voraus-
gen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigun-
setzungen für das lnverke!1rbringen nicht vorliegen, so
gen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilli-
kann das Bundesgesundheitsamt bis zur Entscheidung
gungen, mit Ausnahme von behördlichen Entscheidungen
der Kommission oder des Rates der Europäischen
auf Grund atomrechtlicher Vorschriften.
Gemeinschaften nach Artikel 16 in Verbindung mit Arti-
kel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April (2) Vorschriften, nach denen öffentlich--rechtliche
1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch verän- Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse
derter Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117 S. 15) und Bewilligungen erteilt werden, finden auf gentechni-
das Ruhen der Genehmigung ganz oder teilweise anord- sche Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehrbringen,
nen. die nach diesem Gesetz anmelde- oder genehmigungs-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2077
pflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als es sich um (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gentechnik sind befugt,
handelt; Vorschriften über das Inverkehrbringen nach § 2
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
Nr. 4 zweiter Halbsatz bleiben unberührt. Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und
zu besichtigen,
§23
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun-
Ausschluß gen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu-
von privatrechtlichen Abwehransprüchen führen,
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln 3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-
beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein- lagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Ab-
wirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes schriften anzufertigen.
Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs der
gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeiten Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
oder die Beendigung einer Freisetzung verlangt werden, Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1
deren Genehmigung unanfechtbar ist und für die ein auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit
Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt wurde; es getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnah-
können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die men nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die
benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit sol- mit der Überwachung beauftragten Personen zu unter-
che Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht stützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, lich ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen
kann lediglich Schadensersatz verlangt werden. vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
§24 eingeschränkt.
Kosten (4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
vorschriften sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
erheben. Von der Zahlung von Gebühren sind außer den in
aussetzen würde.
§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten
Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten For- (5) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungs-
schungseinrichtungen befreit. pflicht nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhobenen per-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium sonenbezogenen Informationen dürfen nur verwendet
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem werden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer
Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach §26
dem Wert des Gegenstandes näher zu bestimmen.
Behördliche Anordnungen
(3) Für die durch die Länder zu erhebenden Kosten gilt
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die
Landesrecht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses
Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes er-
im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durch- lassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann
schnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste insbesondere den Betrieb einer gentechnischen Anlage,
Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden. gentechnische Arbeiten oder eine Freisetzung ganz oder
teilweise untersagen, wenn
(4) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungs-
pflichten im Ra~men von Anmelde- und Genehmigungs- 1. die erforderliche Anmeldung unterblieben ist, eine er-
verfahren und Uberwachung entstehenden eigenen Auf- forderliche Genehmigung oder eine Zustimmung nicht
wendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten. vorliegt,
2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer
§25 Genehmigung nach den Verwaltungsverfahrensgeset-
Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten zen gegeben ist,
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durch- 3. gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auf-
führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes lagen nach§ 19 verstoßen wird,
erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhen- 4. die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen
den behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu und Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.
überwachen. Die zuständige Behörde kann ein Inverkehrbringen unter-
(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im sagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vor-
Sinne des § 3 Nr. 10 und 11 haben der zuständigen liegt. Sie kann ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung
Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung der Kommission oder des Rates der Europäischen Ge-
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. meinschaften nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Richtlinie 90/220/EWG ganz oder teilweise unter- §29
sagen, wenn das Ruhen der Genehmigung angeordnet ist Auswertung und Bereitstellung von Daten
oder der begründete Verdacht besteht, daß die Voraus-
setzungen für das Inverkehrbringen nicht vorliegen. (1) Das Bundesgesundheitsamt hat Daten gemäß § 28,
die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Be-
(2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage trieb gentechnischer Anlagen, der Durchführung gentech-
einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anord- nischer Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem Inver-
nung oder einer Pflicht auf Grund einer Rechtsverordnung kehrbringen von ihm erhoben oder ihm übermittelt worden
nach § 30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anord- sind, zum Zweck der Beobachtung, Sammlung und Aus-
nung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb wertung sicherheitsrelevanter Sachverhalte zu verarbeiten
der gentechnischen Anlage, so kann die zuständige und zu nutzen. Das Bundesgesundheitsamt kann Daten
Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung über Stellungnahmen der Kommission zur Sicherheitsein-
der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer stufung und zu Sicherheitsmaßnahmen gentechnischer
Rechtsverordnung nach§ 30 untersagen. Arbeiten sowie über die von den zuständigen Behörden
getroffenen Entscheidungen an die zuständigen Behör-
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine den zur Verwendung im Rahmen von Anmelde- und Ge-
gentechnische Anlage, die ohne die erforderliche Geneh- nehmigungsverfahren übermitteln. Die Empfänger dürfen
migung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu
wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen dem sie übermittelt worden sind.
ist. Sie hat die vollständige oder teilweise Beseitigung (1 a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
anzuordnen, wenn die in§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter rens ist zulässig. Das Bundesgesundheitsamt und die
auf andere Weise nicht ausreichend geschützt werden zuständigen Behörden legen bei der Einri,chtung des auto-
können. matisierten Abrufverfahrens die Art der zu übermittelnden
Daten und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
(4) (weggefallen) erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen schriftlich fest. Die Einrichtung des automatisier-
ten Abrufverfahrens bedarf der Genehmigung des Bun-
§27
desministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit
Erlöschen der Genehmigung dem Bundesministerium für Wirtschaft. Über die Einrich-
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn tung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge- Satz 2 zu unterrichten. Die Verantwortung für die Zulässig-
setzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, keit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Das
nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentech- Bundesgesundheitsamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe
nischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat zu gewährleisten,
2. eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums daß die Übermittlung der Daten festgestellt und überprüft
von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden werden kann.
ist. (2) Die Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung blei-
ben unberührt. Die Übermittlung von sachbezogenen
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh- Erkenntnissen im Sinne des § 17a an Dienststellen der
migungserfordernis aufgehoben wird. Europäischen Gemeinschaften und Behörden anderer
Staaten darf nur erfolgen, wenn die anfordernde Stelle
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fri- darlegt, daß sie Vorkehrungen zum Schutz von Betriebs-
sten nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz von per-
ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Geset- sonenbezogenen Daten getroffen hat, die den entspre-
zes nicht gefährdet wird. chenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses Geset-
zes gleichwertig sind.
(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Bundesge-
§28
sundheitsamt nur verarbeitet und genutzt werden, soweit
Unterrichtungspflicht dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betreibers,
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes- des Projektleiters sowie des oder der Beauftragten für die
gesundheitsamt unverzüglich über die im Vollzug des Biologische Sicherheit oder für die Beurteilung der Sach-
Gesetzes getroffenen Entscheidungen, über sicherheits- kunde des Projektleiters oder des oder der Beauftragten
relevante Erkenntnisse, über die ihnen nach § 21 Abs. 3, 4 für die Biologische Sicherheit erforderlich ist.
oder 5 angezeigten oder im Rahmen der Überwachung (4) Art und Umfang der Daten regelt das Bundesministe-
bekanntgewordenen sicherheitsrelevanten Vorkomm- rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
nisse, über Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf ministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, Zustimmung des Bundesrates.
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen sowie gegen Auflagen oder nach § 26 angeord- §30
nete Maßnahmen, soweit gentechnische Arbeiten, Frei-
Erlaß von Rechtsverordnungen
setzungen oder ein Inverkehrbringen berührt sind.
und Verwaltungsvorschriften
(2) Das Bundesgesundheitsamt gibt seine Erkenntnisse, (1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der
soweit sie für den Gesetzesvollzug von Bedeutung sein Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
können, den zuständigen Behörden bekannt. des Bundesrates zur Erreichung der in§ 1 Nr. 1 genannten
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2079
Zwecke die Verantwortlichkeit sowie die erforderliche logische Sicherheit nachzuweisen ist und auf welche
Sachkunde des Projektleiters, insbesondere im Hinblick Weise der Beauftragte oder die Beauftragten für die
auf die Notwendigkeit und den Umfang von nachzuwei- Biologische Sicherheit unter Beteiligung des Be-
senden Kenntnissen in klassischer und molekularer Gene- triebs- oder Personalrates zu bestellen sind;
tik, von praktischen Erfahrungen im Umgang mit Mikro-
4. welche Kenntnisse und Fähigkeiten die mit gentech-
organismen und die erforderlichen Kenntnisse einschließ-
nischen Arbeiten oder einer Freisetzung Beschäftig-
lich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen über das
ten haben müssen und welche Nachweise hierüber
Arbeiten in einer gentechnischen Anlage.
zu erbringen sind;
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- 5. wie und in welchen Zeitabständen die Beschäftigten
hörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zu- über die Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwen-
stimmung des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 dung zu unterweisen sind und wie den Beschäftigten
genannten Zwecke zu bestimmen, der Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschrif-
1. wie die Arbeitsstätte, die Betriebsanlagen und die ten in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung
technischen Arbeitsmittel bei den einzelnen Sicher- unter Berücksichtigung von Sicherheitsratschlägen
heitsstufen beschaffen, eingerichtet und betrieben zur Kenntnis zu bringen ist;
werden müssen, damit sie den gesicherten sicher- 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Be-
heitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen triebsunfällen und Betriebsstörungen sowie zur Be-
und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkennt- grenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten
nissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäf- ·und welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten
tigten zu beachten und zur menschengerechten Hiffe zu treffen sind;
Gestaltung der Arbeit erforderlich sind;
7. daß und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen
2. die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen, insbe- zur Aufsicht über gentechnische Arbeiten und Frei-
sondere setzungen sowie über andere Arbeiten im Gefahren-
a) wie das Arbeitsverfahren gestaltet sein muß, bereich bestellt und welche Befugnisse ihnen über-
damit die Beschäftigten durch gentechnische tragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzauf-
Arbeiten oder eine Freisetzung nicht gefährdet gaben erfüllt werden können;
werden, 8. daß im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten
b) wie die Arbeitsbereiche überwacht werden müs- vom Betreiber eine Gefahrenbeurteilung vorzuneh-
sen, um eine Kontamination durch gentechnisch men und ein Plan zur Gefahrenabwehr aufzustellen
veränderte Organismen festzustellen, sind, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind, und
daß diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahren-
c) wie gentechnisch veränderte Organismen inner-
beurteilung sowie des Gefahrenabwehrplanes zur
betrieblich aufbewahrt werden müssen und auf
Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit-
welche Gefahren hingewiesen werden muß, da-
mit die Beschäftigten durch eine ungeeignete gehalten werden müssen;
Aufbewahrung nicht gefährdet und durch Gefah- 9. daß die Beschäftigten gesundheitlich zu überwa-
renhinweise über die von diesen Organismen chen und hierüber Aufzeichnungen zu führen sind
ausgehenden Gefahren unterrichtet werden, sowie zu diesem Zweck
d) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, a} der Betreiber verpflichtet werden kann, die mit
damit gentechnisch veränderte Organismen nicht gentechnischen Arbeiten oder einer Freisetzung
in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen,
abhanden kommen, b} der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung
e) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur beauftragt ist, im Zusammenhang mit dem Unter-
Verfügung gestellt und von den Beschäftigten suchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen
bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer
f) daß die Zahl der Beschäftigten, die mit gentech- von ihm auszustellenden Bescheinigung und der
nisch veränderten Organismen umgehen, be- Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis
schränkt und daß die Dauer einer solchen Be- der Untersuchung,
schäftigung begrenzt werden kann, c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Fest-
g) wie sich die Beschäftigten verhalten müssen, da- stellungen des Arztes für unzutreffend gehalten
mit sie sich selbst und andere nicht gefährden, werden,
und welche Maßnahmen zu treffen sind, d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten
h) unter welchen Umständen Zugangsbeschrän- den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
kungen zum Schutz der Beschäftigten vorge- oder einer von ihnen beauftragten Stelle zum
sehen werden müssen; Zweck der Ermittlung arbeitsbedingter Gesund-
heitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt
3. daß und wie viele Beauftragte für die Biologische werden;
Sicherheit der Betreiber zu bestellen hat, die die Er-
füllung der Aufgaben des Projektleiters überprüfen 9a. bei welchen Tätigkeiten Beschäftigten nachgehende
und die den Betreiber und die verantwortlichen Per- Untersuchungen ermöglicht werden müssen;
sonen in allen Fragen der biologischen Sicherheit zu 10. daß der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat
beraten haben, wie diese Aufgaben im einzelnen Vorgänge mitzuteilen hat, die dieser erfahren muß,
wahrzunehmen sind, welche Sachkunde für die bio- um seine Aufgaben erfüllen zu können;
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
11 . daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt sind und wie eine Zuordnung zu Sicherheitsstufen ent-
werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen sprechend§ 7 Abs. 2 vorzunehmen ist,
bestimmte Anordnungen im Einzelfall auch gegen
2. daß Arbeiten, bei denen Beschäftigte besonderen Ge-
Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte insbe-
fahren durch biologische Arbeitsstoffe ausgesetzt sind
sondere bei Gefahr im Verzug zu erlassen;
oder bei denen solche Gefahren zu besorgen sind, der
12. daß bei der Beendigung einer gentechnischen Arbeit zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr geneh-
oder einer Freisetzung bestimmte Vorkehrungen zu migt werden müssen.
treffen sind;
(4) Wegen der Anforderungen nach den Absätzen 1
13. daß die Beförderung von gentechnisch veränderten und 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachun-
Organismen von der Einhaltung bestimmter Vor- gen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei
sichtsmaßregeln abhängig zu machen ist; ist
14. daß und wie zur Ordnung des Verkehrs und des Um- 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
gangs mit Produkten, die gentechnisch veränderte machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, bezeichnen,
die Produkte zu verpacken und zu kennzeichnen
sind, insbesondere daß Angaben über die gentech- 2. die Bekanntmachung beim Bundesgesundheitsamt
nischen Veränderungen und über die vertretbaren archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechts-
schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 16 Abs. 2 verordnung darauf hinzuweisen.
zu machen sind, soweit dies zum Schutz des An- (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der
wenders erforderlich ist; Kommission mit Zustimmung des Bundesrates zur
15. welchen Inhalt und welche Form die Anmelde- und Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Antragsunterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine
und § 15 haben müssen, insbesondere an welchen Verwaltungsvorschriften erlassen.
Kriterien die Bewertung auszurichten ist, sowie die
Einzelheiten des Anmelde- und Genehmigungsver- §31
fahrens; Zuständige Behörden
16. daß für den Fall eines Unfalls in einer gentechnischen Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Be-
Anlage hörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle,
a) die zuständige Behörde auf der Grundlage von mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung;
vom Betreiber zu liefernden Unterlagen außerbe- diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
triebliche Notfallpläne zu erstellen, ihre Erstellung
und Durchführung mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- Fünfter Teil
schaften oder den anderen Vertragsstaaten des Haftungsvorschriften
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die von einem Unfall betroffen werden
können, abzustimmen sowie die Öffentlichkeit §32
über Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten, Haftung
b) der Betreiber die Umstände des Unfalls sowie die (1) Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus,
von ihm getroffenen Maßnahmen der zuständi- die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet,
gen Behörde zu melden, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine
c) die zuständige Behörde diese Angaben dem Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den
Bundesgesundheitsamt zur Weiterleitung an die daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2) Sind für denselben Schaden mehrere Betreiber zum
zu melden, die von den Mitgliedstaaten der Euro- Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamt-
päischen Gemeinschaften und den anderen Ver- schuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander
tragsstaaten des Abkommens über den Euro- hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflich-
päischen Wirtschaftsraum benannten Behörden tung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
zu unterrichten, soweit diese Staaten von dem Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
Unfall möglicherweise betroffen sind, und alle von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist;
Notfallmaßnahmen und sonstigen erforderlichen im übrigen gelten die§§ 421 bis 425 sowie§ 426 Abs. 1
Maßnahmen zu treffen Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
hat. (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum den des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür-
Schutz von Leben und Gesundheit von Beschäftigten gerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche
des Bundesrates zu bestimmen, daß die Regelungen, die Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Ge-
nach Absatz 2 erlassen werden, auch auf den Umgang mit schädigten gleich. Die Haftung des Betreibers wird nicht
anderen biologischen Arbeitsstoffen Anwendung finden. gemindert, wenn der Schaden zugleich durch die Hand-
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch be- lung eines Dritten verursacht worden ist; Absatz 2 Satz 2
stimmt werden, gilt entsprechend.
1. wie die mit dem Umgang mit biologischen Arbeitsstof- (4) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten der ver-
fen verbundenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten suchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu lei-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2081
sten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während (2) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich
der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder ist, daß der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser
gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Organismen beruht.
Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdi-
gung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen §35
hat. Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Auskunftsansprüche des Geschädigten
Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts- (1) liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen,
pflichtig werden konnte und ist dem Dritten infolge der daß ein Personen- oder Sachschaden auf gentechnischen
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Arbeiten eines Betreibers beruht, so ist dieser verpflichtet,
Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu auf Verlangen des Geschädigten über die Art und den Ab-
leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer lauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet oder einer Freisetzung zugrundeliegenden gentechni-
gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der schen Arbeiten Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Fest-
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht stellung, ob ein Anspruch nach § 32 besteht, erforderlich
geboren war. ist. Die§§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
(5) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der entsprechend anzuwenden.
Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraus- ·
Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch setzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch gegenüber den
erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit Behörden, die für die Anmeldung, die Erteilung einer
zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder Genehmigung oder die Überwachung zuständig sind.
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bestehen
(6) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde-
insoweit nicht, als die Vorgänge auf Grund gesetzlicher
rung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Be-
Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung
dürfnisse des Verletzten sowie der nach Absatz 4 Satz 3
einem überwiegenden Interesse des Betreibers oder eines
und 4 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für
die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. § 843 Abs. 2 Dritten entspricht.
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. §36
(7) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Be- Deckungsvorsorge
einträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, (1) Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung
soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der beste- mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der-
hen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten jenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in der gen-
wäre,§ 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der technische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 durch-
Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wie- geführt werden sollen, oder der Freisetzungen vornimmt,
derherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein des- verpflichtet ist, zur Deckung der Schäden Vorsorge zu
halb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache treffen, die durch Eigenschaften eines Organismus, die
erheblich übersteigen. Für die erforderlichen Aufwendun- auf gentechnischen Arbeiten beruhen, verursac~t werden
gen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtig- (Deckungsvorsorge). Die Rechtsverordnung muß nähere
ten Vorschuß zu leisten. Vorschriften enthalten über den Umfang und die Höhe der
(8) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Hand- Deckungsvorsorge sowie über die für die Überwachung
lungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- der Deckungsvorsorge zuständigen Stellen und deren
buchs entsprechende Anwendung. Verfahren und Befugnisse bei der Überwachung der
Deckungsvorsorge.
§33
(2) Die Deckungsvorsorge kann insbesondere erbracht
Haftungshöchstbetrag werden
Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die 1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Gel-
auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verur- tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
sacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 befugten Versicherungsunternehmen oder
den Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von einhun-
dertsechzig Millionen Deutsche Mark. übersteigen die 2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses zu pflichtung des Bundes oder eines Landes.
leistenden Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch
Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädi- andere Arten der Deckungsvorsorge zugelassen werden,
gungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu insbesondere Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
dem Höchstbetrag steht. pflichtungen von Kreditinstituten, sofern sie vergleichbare
Sicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1
§34 bieten.
Ursachenvermutung (3) Von der Pflicht zur Deckungsvorsorge sind befreit
(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte 1. die Bundesrepublik Deutschland,
Organismen verursacht worden, so wird vermutet, daß er
durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht 2. die Länder und
wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. 3. juristische Personen des öffentlichen Rechts.
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§37 11. einer in § 25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung
Haftung nach anderen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt oder
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei 12. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7
Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbe- Abs. 2 Satz 2 oder§ 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 oder Abs. 3
reich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher ab- zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
gegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
worden ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesund- zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
heit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden. (3) Soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden aus-
(2) Das gleiche gilt, wenn Produkte, die gentechnisch geführt wird, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen beste- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
hen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder nach Landesrecht zuständige Behörde.
einer Zulassung oder Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften im Sinne des§ 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz §39
in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall finden für
Strafvorschriften
die Hqftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung
oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wor- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
den ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 und § 2 Satz 2 des Produkthaf- strafe wird bestraft, wer ·einer Rechtsverordnung nach
tungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler § 36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
auf gentechnischen Arbeiten beruht. stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
unberührt. strafe wird bestraft, wer
1. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gen-
technisch veränderte Organismen freisetzt oder
2. ohne Genehmigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 2 eine gen-
Sechster Teil technische Anlage betreibt.
Straf- und Bußgeldvorschriften (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer durch eine in Absatz 2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8,
§38 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines
anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder
Bußgeldvorschriften
Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökolo-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- gischer Bedeutung gefährdet.
lässig
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch
1. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht strafbar.
führt,
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 gentechnische Arbeiten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
durchführt, strafe bestraft.
3. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine gen- (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrläs-
technische Anlage errichtet, sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
4. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 4 die Lage, die oder mit Geldstrafe bestraft.
Beschaffenheit oder den Betrieb einer gentechni- (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 fahrlässig handelt
schen Anlage wesentlich ändert, und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
5. entgegen § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 10 strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 1 gentechnische Arbeiten nicht anmeldet,
6. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 2 oder § 1 O Abs. 2
oder 3 gentechnische Arbeiten durchführt, Siebter Teil
7. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder 3 Produkte, die gentechnisch veränderte Orga- Übergangs- und Schlußvorschriften
nismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den
Verkehr bringt, §40
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 19 Satz 2 oder (weggefallen)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 zuwider-
handelt, §41
9. entgegen § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 in Übergangsregelung
Verbindung mit Satz 1, Abs. 1a, 1 b Satz 1, Abs. 2 in
(1) Für gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten der
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 oder 5 eine
Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen und
Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
Genehmigungspflichten in einem nach den „Richtlinien
erstattet,
zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte
10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht recht- Nukleinsäuren" (Gen-Richtlinien) registrierten Genlabor
zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, durchgeführt werden durften und die nach den Vorschrif-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2083
ten dieses Gesetzes nur in genehmigten oder angemelde- (4) § 19 findet entsprechende Anwendung.
ten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden dürfen, (5) Die Kommission in der Zusammensetzung nach § 4
angemeldet werden müssen oder einer Genehmigung Abs. 1 ist bis zum 30. Juni 1991 zu berufen. Bis zu dieser
bedürfen, gilt die Anmeldung als erfolgt oder die Geneh-
Berufung werden die sich aus diesem Gesetz ergebenden
migung als erteilt; für gentechnische Arbeiten in solchen
Aufgaben der Kommission, insbesondere die Anhörung
Anlagen ist § 9 oder § 10 anwendbar. Die durch Satz 1
beim Erlaß von Rechtsverordnungen, von der gegenwärti-
erfaßten Betreiber haben der zuständigen Überwachungs-
behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach gen Kommission nach Nummer 24 der Gen-Richtlinien
Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes über An- wahrgenommen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
meldungen und Genehmigungspflichten das Vorliegen vollzogenen Berufungen gelten fort.
eines Registrierungsbescheides des Bundesgesundheits- (6) Auf die bis zum 21. Dezember 1993 begonnenen Ver-
amtes sowie eine nach den Gen-Richtlinien erforderliche fahren finden die Vorschriften des Ersten Gesetzes zur
Zustimmung der Kommission oder des Bundesgesund- Änderung des Gentechnikgesetzes vom 16. Dezember
heitsamtes zu gentechnischen Arbeiten oder Freisetzun- 1993 (BGBI. 1S. 2059) keine Anwendung. Dies gilt nicht für
gen nachzuweisen. § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 1; Anmeldungen nach § 9
Abs. 1 Satz 2 gelten als Anzeigen nach § 21 Abs. 1a.
(2) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der
Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen sowie
Genehmigungspflichten nach dem Bundes-Immissions- §41 a
schutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang (weggefallen)
als Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses
Gesetzes fort.
§42
(3) Auf bereits begonnene Verfahren finden die Vor-
Anwendbarkeit der Vorschriften
schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Ver-
bindung mit Nummer 4.11 des Anhangs zur Verordnung für die anderen Vertragsstaaten
über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 des Abkommens
(BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- über den Europäischen Wirtschaftsraum
ordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1059), weiterhin Bei Inkrafttreten des Abkommens über den Euro-
Anwendung. Nach Wahl des Antragstellers können bereits päischen Wirtschaftsraum gelten die Vorschriften, die eine
begonnene Verfahren auch nach den Vorschriften dieses Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechts- meinschaften vorsehen, auch für die Beteiligung der
verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu Ende ge- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
führt werden. päischen Wirtschaftsraum ab dem 1. Januar 1995.
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gesetzblatt l<öln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1993
- 1 Bvl 34/81 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 186c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit§ 186c Absatz 2 Satz 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes, eingefügt durch das Gesetz über Konkursausfallgeld
vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 1481), ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit danach nur solche juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solche, bei denen der
Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert, von der Pflicht zur Zahlung einer anteiligen Umlage für die Konkurs-
ausfallgeldversicherung ausgenommen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. Dezember 1993
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u ss er-Schnarren be rg er