2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 7. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie
„Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum
des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der
Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicher-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
weise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilo-
(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes
meter, gilt für jede zweite Kalenderwoche § 5
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt wor-
Abs. 4 Satz 1 und 2."
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 ,,Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohn-
Änderung der Trennungsgeldverordnung ort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise
befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der für jede zweite Kalenderwoche § 5 Abs. 4 Satz 1 ."
Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Januar
1993 (BGBI. 1S. 85), wird wie folgt geändert: 2. In § 15 Abs. 3 erster Halbsatz wird die Jahreszahl
,, 1993" durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
1 . § Sa wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Daneben werden die entstandenen billigs+~n Bett-
platz- oder Liegeplatzzuschläge erstattet." Artikel 2
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Satz 3 wird nach der Zahl „3" die Angabe Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c tritt am 1. Januar 1995,
,,Satz 1" eingefügt. die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2035
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit
der Beamten der Deutschen Bundespost
(Postarbeitszeitverordnung - PostAZV)
Vom 9. Dezember 1993
Auf Grund des § 49 Nr. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1S. 1026) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation nach Anhörung des Vorstands:
§1
Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die Beamten der Deutschen Bundespost gelten die Vorschriften der Arbeits-
zeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
§2
Abweichende Einteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit
Im Betriebsdienst der Unternehmen der Deutschen Bundespost kann der
Zeitraum, in dem eine von § 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, bis zu 12 Monaten verlängert
werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BlmSchV} *)
Vom 13. Dezember 1993
Auf Grund §4
- des § 23 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immis- Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen-
Kreise, schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,
Ausgabe Mai 1993, entsprechen.
- des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7, des § 37 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und des § 2a Abs. 3 des
Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 3 des §5
Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, Beschaffenheit der Zapfventile
- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen ab-
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das gegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- einen äußeren Durchmesser von mindestens 23,6 Milli-
torsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: meter hat.
§1 §6
Begriffsbestimmung Inhalt und Form der Auszeichnung
Unverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den
ist jeder Ottokraftstoff, dessen Gehalt an Bleiverbindun- Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten
gen, berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgen-
bei + 15 Grad Celsius) nicht übersteigt. Bei einem höheren der Weise deutlich sichtbar kenntlich zu machen:
Bleigehalt handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff.
1. Mit „Super bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a,
§2 ,,Super Plus bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b,
„Normal bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
wird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, des-
(1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen sen Eigenschaften den Mindestanforderungen der
Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Statt mit
seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der „Normal bleifrei" kann die Kennzeichnung mit „Benzin
DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. bleifrei" erfolgen. Statt des Begriffs „bleifrei" kann auch
(2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im ge_schäftlichen der Begriff „unverbleit" gewählt werden.
Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn 2. Mit „Super verbleit" und dem Zeichen nach Anlage 2
seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der wird verbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen
DIN 51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen. Hinsicht- Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN
lict1 seines Benzolgehalts gelten die Anforderungen nach
51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen.
DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993.
3. Mit „Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 3 wird
§3 Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaf-
ten den Mindestanforderungen der DIN EN 590,
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Will der Auszeich-
Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den nungspflichtige zusätzlich deutlich machen, daß er
Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen- Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von
schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 590, 0,05 Gewichts-% veräußert, kann er diesen Kraftstoff
Ausgabe Mai 1993, entsprechen. mit „Diesel schwefelarm" bezeichnen.
4. Mit „Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird
·) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (93/12/EWG) des Rates Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-
vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger
Brennstoffe (ABI. EG Nr. L 74 S. 81) in bezug auf Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,
umgesetzt. Ausgabe Mai 1993, entsprechen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2037
(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit §9
Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 4 kann
Zugänglichkeit der Normen
mit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die
Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird. Die in den§§ 2, 3, 4 und 6 genannten DIN- und DIN EN-
Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschie-
nen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen
§7 Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen gelegt.
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft- §10
lichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat
den Auszeichnungspflichtigen darüber zu unterrichten, Ordnungswidrigkeiten
daß die Kraftstoffe den Mindestanforderungen der§§ 2, 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
oder 4 entsprechen. Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
§8
1. entgegen §§ 2, 3 oder 4 Kraftstoff veräußert,
Bekanntmachung
der empfohlenen Kraftstoffqualitäten 2. entgegen§ 5 verbleiten Ottokraftstoff abgibt,
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt- 3. entgegen § 6 Nr. 3 oder 4 Kraftstoff nicht oder nicht in
schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder
einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in 4. entgegen § 7 in Verbindung mit § 3 oder 4 den Aus-
den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren zeichnungspflichtigen nicht darüber unterrichtet, daß
Kraftstoffqualitäten entsprechend der§§ 2, 3 oder 4 die gelieferten Kraftstoffe den Mindestanforderungen
1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der der§§ 3 oder 4 entsprechen.
Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben
und
2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraft- § 11
fahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt sechs Wochen riach der Verkün-
genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benzinqualitätsverord-
Auszeichnung von Kraftstoff nach § 6 vorgeschriebenen nung vom 27. Juni 1988 (BGBI. 1S. 969), geändert durch
Kennzeichnungen bekanntgegeben oder angegeben die Verordnung vom 21. April 1992 (BGBI. 1S. 951), außer
werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
nach den Anlagen 1a bis 4 verzichtet werden. am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1a
~{'3-\tstoft e/Jl
0
0' ~?·
-!E
a Super ~ ,. .
unverbleit
ROZ95
DIN
EN 228
0 = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b
{'3-\tstoft s
~0
~L
~~ ~,u'~?·
d SuperPlus %.
unverbleit
ROZ98
DIN
EN 228
0 = 85 mm bis 100 mm
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2039
Anlage 1c
~'('3-\tstoft e/Jt
C,
0' ~?·
a-!!! Normal ';-,. . .
unverbleit
ROZ91
DIN
EN 228
0 = 85 mm bis 100 mm
Anlage2
f.'<'o-\tstoft e/Jt
0
0' ' ·~?·
a-!!! Super ';-~
verbleit
Roz·gs
DIN
51600
0 = 85 mm bis 100 mm
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage3
0 = 85 mm bis 100 mm
Anlage4
DIN
EN 589
0 = 85 mm bis 100 mm
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2041
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaft- 2. Der bisherige§ 5 wird§ 6 und wie folgt gefaßt:
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nr. 20
des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569) ,,§6
verordnet die Bundesregierung: Anwendungszeitraum
Artikel 1 (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in
mals ab dem Veranlagungszeitraum 1993 anzu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1984
wenden.
(BGBI. 1 S. 1055), geändert durch die Verordnung vom
3. Juni 1993 (BGBI. 1S. 815), wird wie folgt geändert: (2) § 5 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
1994 anzuwenden."
1. Vor den Schlußvorschriften wird eingefügt:
„Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes
§5
Entwicklungsländer
Artikel2
Entwicklungsländer im Sinne des § 26 Abs. 3 des
Gesetzes sind die in der Anlage zu dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genannten Staaten." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu Art i k e 1 1 Nr. 1)
Anlage
(zu§ 5)
Entwicklungsländer sind folgende Staaten: Republik Madagaskar
Islamischer Staat Afghanistan Republik Malawi
Republik Albanien Republik Malediven
Demokratische Volksrepublik Algerien Republik Mali
Republik Angola Islamische Republik Mauretanien
Antigua und Barbuda Vereinigte Mexikanische Staaten
Republik Äquatorialguinea Mongolei
Äthiopien Republik Mosambik
Staat Bahrain Union Myanmar
Barbados Republik Namibia
Belize Republik Nauru
Republik Benin Königreich Nepal
Königreich Bhutan Republik Nicaragua
Republik Bolivien Republik Niger
Republik Botsuana Bundesrepublik Nigeria
Burkina Faso
Sultanat Oman
Republik Burundi
Republik Panama
Republik Chile
Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea
Republik Costa Rica
Republik Paraguay
Commonwealth Dominica
Republik Peru
Dominikanische Republik
Republik Ruanda
Republik Dschibuti
Republik EI Salvador Salomonen
Republik Fidschi Demokratische Republik Säo Tome und Prlncipe
Gabunische Republik Königreich Saudi-Arabien
Republik Gambia Republik Senegal
Republik Ghana Republik Sechellen
Grenada Republik Sierra Leone
Griechische Republik Demokratische Republik Somalia
Republik Guatemala Förderation St. Kitts und Nevis
Republik Guinea St. Lucia
Republik Guinea-Bissau St. Vincent und die Grenadinen
Kooperative Republik Guyana Republik Sudan
Republik Haiti Republik Suriname
Republik Honduras Königreich Swasiland
Republik Irak Arabische Republik Syrien
Republik Jemen Republik Tadschikistan
Haschemitisches Königreich Jordanien Taiwan
Kambodscha
Vereinigte Republik Tansania
Republik Kamerun
Republik Togo
Republik Kap Verde
Königreich Tonga
Republik Kasachstan
Republik Tschad
Republik Kirgisistan
Turkmenistan
Kiribati
Republik Kolumbien Tuvalu
Islamische Bundesrepublik Komoren Republik Uganda
Republik Kongo Republik Usbekistan
Demokratische Volksrepublik Korea Republik Vanuatu
Republik Kuba Republik Venezuela
Demokratische Volksrepublik Laos sozialistische Republik Vietnam
Königreich Lesotho Unabhängiger Staat Westsamoa
Libanesische Republik Republik Zaire
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija Zentralafrikanische Republik
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2043
.. Siebzehnte Verordnung
zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), und auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrs-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2482, 1993 1S. 223), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9
angefügt:
,,9. an Taxenständen (Zeichen 229)."
b) In Absatz 3 wird die Nummer 5 gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen" durch die Wörter
,,Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen" ersetzt.
2. Die Überschrift zu § 37 wird wie folgt gefaßt:
,,§37
Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil".
3. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:
„Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein
Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem
rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,
ausgeschlossen ist."
4. In§ 41 Abs. 2 Nr. 4 wird im Zeichen 229 (Taxenstand) die Abbildung des Zeichens 286 durch die Abbildung des
Zeichens 283 ersetzt.
5. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 erhält Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 453 folgende Fassung:
„Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des
waagerechten Striches angegeben."
6. In § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann
die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die
Verpflichtung nach Satz 1 übertragen."
7. § 49 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechts-
abbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,".
8. In§ 53 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993" durch die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
9. In § 53 wird folgender Absatz 13 angefügt:
,,(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden
Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994."
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel2
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 1993 (BGBI. 1S. 97), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor Nummer 34 und die Nummern 34, 34.1, 34.2 und 34.2.1 werden wie folgt gefaßt:
„Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil
34 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen § 37 Abs. 2 Nr. 1 100
des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Satz 7, 11, Nr. 2,
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen Abs. 3 Satz 1, 2
nicht befolgt § 49 Abs. 3 Nr. 2
34.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 250
11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§49Abs.1 Nr.1,
Abs. 3 Nr. 2
34.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder § 37 Abs. 2 Nr. 1 250
Rotphase eines Wechsellichtzeichens Satz7,11,Nr.2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 1 Monat
34.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 400
Satz 7, 11, Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat".
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
2. Nach Nummer 34.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
„34 a Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
34a.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 100
nicht angehalten § 49 Abs. 3 Nr. 2
34a.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 120
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den § 49 Abs. 3 Nr. 2
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet
34 a.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
auf Radwegfurten der freigegebenen § 49 Abs. 3 Nr. 2
Verkehrsrichtungen
34a.3.1 behindert 120
34a.3.2 gefährdet 150".
Artikel3
Die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2391) wird aufgehoben.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt
am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2045
Siebzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 24. November 1993
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen
Nordwest-Territorien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. April 1993 (BGBI. 1S. 928).
Bonn, den 24. November 1993
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Dezember 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 17. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Tisch-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic lnte-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- rior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 19. bis 23. Februar 1994 in Frankfurt
1. 18. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Februar '94"
vom 20. bis 22. Februar 1994 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 19. ,,Kind + Jugend Frühjahr - Internationale Kinder- und
Jugendmesse"
1. ,,First View" .
vom 25. bis 27. Februar 1994 in Köln
am 9. und 10. Januar 1994 in Düsseldorf
20. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA - Fachausstellung für
2. ,,DOMOTEX HANNOVER '94 -Weltmesse für Teppi-
che und Bodenbeläge" Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik"
vom 9. bis 12. Januar 1994 in Hannover vom 1 . bis 5. März 1994 in Essen
3. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und 21. ,,lgedo Internationale Modemesse"
Haustextilien" vom 6. bis 8. März 1994 in Düsseldorf
vom 12. bis 15. Januar 1994 in Frankfurt 22. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
4. ,, 10. PRECIOSA Internationale Fachmesse für Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren" vom 6. bis 9. März 1994 in Köln
vom 15. bis 17. Januar 1994 in Düsseldorf 23. ,,Internationale Musikmesse Frankfurt- Internationale
5. ,,Internationale Möbelmesse" Fachmesse Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equip-
vom 18. bis 23. Januar 1994 in Köln ment, Musikzubehör, Musikalien"
6. ,,DEUBAU - Deutsche Baufachmesse - International" vom 16. bis 20. März 1994 in Frankfurt
vom 19. bis 26. Januar 1994 in Essen 24. ,,REISE - Internationale Touristik-Messe/Urlaub und
7. ,,ima - 15. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- Freizeit/Reiseausrüstung"
und Warenautomaten" vom 16. bis 20. März 1994 in Essen
vom 26. bis 29. Januar 1994 in Frankfurt 25. ,,CAMPING - Internationale Caravan-Messe/Mobile
8. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - Fach- Freizeit/Hobbyausrüstung"
messe für Papier, Büro, Papeterie, Schreibwaren/Par- vom 16. bis 20. März 1994 in Essen
fümerie, Kosmetik, Friseurbedarf, Accessoires/Präsente"
26. ,,CeBIT Hannover '94 - Welt-Centrum Büro Informa-
vom 29. Januar bis 2. Februar 1994 in Frankfurt
tion Telekommunikation"
9. ,,Internationale Süßwarenmesse" vom 16. bis 23. März 1994 in Hannover
vom 30. Januar bis 3. Februar 1994 in Köln
27. ,,Fur & Fashion Frankfurt- Internationale Modemesse
10. ,,Fashion On Top Frühjahr" für Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires"
vom 3. bis 6. Februar 1994 in Köln vom 17. bis 20. März 1994 in Frankfurt
11. ,,Herren-Mode-Woche Frühjahr - Internationale Her- 28. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
ren-Mode-Messe Köln"
vom 18. bis 21. März 1994 in Düsseldorf
vom 4. bis 6. Februar 1994 in Köln
29. ,,Fashion Special by Mode-Woche-München März '94"
12. ,,Inter-Jeans Frühjahr - Internationale Sportswear-
und Young-Fashion-Messe" vom 20. bis 22. März 1994 in München
vom 4. bis 6. Februar 1994 in Köln 30. ,,Art Frankfurt - Internationale Messe für Zeitgenössi-
13. ,, 16. SALON SCHUH AKTUELL Düsseldorf" sche Kunst"
am 6. und 7. Februar 1994 in Düsseldorf vom 25. bis 29. März 1994 in Frankfurt
14. ,,lgedo Dessous" 31. ,,Frankfurter Gartenbaumesse- mit Floristenbedarf"
vom 6. bis 8. Februar 1994 in Düsseldorf am 26. und 27. März 1994 in Frankfurt
15. ,,cpd - Collections Premieren" 32. ,,interstoff Frühjahr - Internationale Fachmesse für
vom 6. bis 9. Februar 1994 in Düsseldorf Bekleidungstextilien"
16. ,,IPM - Internationale Fachmesse für Pflanzen, Gar- vom 6. bis 8. April 1994 in Frankfurt
tenbautechnik, Floristenbedarf" 33. ,,Tube 94 - Internationale Rohr-Fachmesse"
vom 18. bis 20. Februar 1994 in Essen vom 11. bis 15. April 1994 in Düsseldorf
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2047
34. ,,wire 94- Internationale Fachmesse Draht und Kabel" 56. ,,Herren-Mode-Woche Herbst - Internationale Herren-
vom 11 . bis 15. April 1994 in Düsseldori Mode-Messe Köln"
35. ,,HANNOVER MESSE '94" vom 5. bis 7. August 1994 in Köln
vom 20. bis 27. April 1994 in Hannover 57. ,,Inter-Jeans Herbst- Internationale Sportswear- und
36. ,,OPTICA - Internationale Fachmesse für Augenoptik" Young-Fashion-Messe"
vom 29. April bis 2. Mai 1994 in Köln vom 5. bis 7. August 1994 in Köln
37. ,,Texcare International - IWC - Weltmarkt Moderner 58. ,,aktiv leben - NRW-Verbraucher-Ausstellung Freizeit
Textilpflege" Gesundheit Mode Bildung Bauen und Wohnen"
vom 30. April bis 5. Mai 1994 in Frankfurt vom 13. bis 21. August 1994 in Düsseldori
38. ,,METAV 94- ... der Markt für Metallbearbeitung" 59. ,, 11. PRECIOSA - Internationale Fachmesse für
vom 3. bis 7. Mai 1994 in Düsseldori Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren"
vom 20. bis 22. August 1994 in Düsseldorf
39. ,,REIFEN - Weltmarkt der Reifenbranche"
vom 10. bis 13. Mai 1994 in Essen 60. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '94"
vom 21. bis 23. August 1994 in München
40. ,,DACH+ WAND '94 Friedrichshafen - Internationale
Fachausstellung für Dach-, Wand- und Abdichtungs- 61. ,,Kind + Jugend Herbst - Internationale Kinder- und
technik" Jugendmesse"
vom 11. bis 14. Mai 1994 in Friedrichshafen vom 26. bis 28. August 1994 in Köln
41. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Information" 62. ,,Internationale Frankfurter Messe Herbst - Fach-
vom 17. bis 19. Mai 1994 in Frankfurt messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Tisch-
Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic lnte-
42. ,,Entsorga- Internationale Fachmesse für Entsorgung
rior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst-
und Recycling"
gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren/
vom 18. bis 21. Mai 1994 in Köln
Papeterie/Pariümerie"
43. ,,PaPro 94 - Internationale Messe Packmittelproduk- vom 27. bis 31. August 1994 in Frankfurt
tion, Papiertechnik, Folientechnik"
vom 25. bis 31. Mai 1994 in Düsseldori 63. ,,55. IAA NUTZFAHRZEUGE '94 - Fahrzeuge, Aus-
rüstungen und Systeme des Güter- und Personen-
44. ,,HOLZ & KUNSTSTOFF - Fachmesse für die holz- transportes"
und kunststoffverarbeitende Wirtschaft" vom 3. bis 11. September 1994 in Hannover
vom 2. bis 5. Juni 1994 in Essen
64. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
45. ,,INTERSCHUTZ DER ROTE HAHN '94 - Internatio- Campingbedari und Gartenmöbel"
nale Messe für Brandschutz, Katastrophenschutz, vom 4. bis 6. September 1994 in Köln
Rettungsdienst"
vom 3. bis 8. Juni 1994 in Hannover 65. ,,GAFA- Internationale Gartenfachmesse"
vom 4. bis 6. September 1994 in Köln
46. ,,Achema - Internationales Treffen für Chemische
Technik und Biotechnologie, Ausstellungstagung" 66. ,,lgedo Internationale Modemesse"
vom 5. bis 11. Juni 1994 in Frankfurt vom 11 . bis 13. September 1994 in Düsseldori
47. ,,Internationales Techtextil Symposium für technische 67. ,,lgedo Dessous/ lgedo Beach"
Textilien und textilarmierte Werkstoffe" vom 11 . bis 13. September 1994 in Düsseldori
vom 15. bis 17. Juni 1994 in Frankfurt 68. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für Aus-
48. ,,Handwerks-Messe NRW" rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto-
vom 15. bis 19. Juni 1994 in Köln Ersatzteile und Zubehör"
vom 13. bis 18. September 1994 in Frankfurt
49. ,,GIFA 94 - 8. Internationale Gießereifachmesse mit
Kongreß" 69. ,,Fashion Special by -Mode-Woche-München Sep-
vom 15. bis 22. Juni 1994 in Düsseldori tember '94"
vom 18. bis 20. September 1994 in München
50. ,,METEC 94 - 4. Internationale Fachmesse für Hütten-
technik mit Kongreß" 70. ,,Photokina - Weltmesse Bild-Ton-Professional-Media"
vom 15. bis 22. Juni 1994 in Düsseldori vom 22. bis 27,. September 1994 in Köln
51. ,,THERMPROCESS 94 - 6. Internationale Fachmesse 71. ,, 78. GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
für Industrieöfen und wärmetechnische Produktions- vom 23. bis 26. September 1994 iriDüsseldori
veriahren" 72. ,,MODE HEIM HANDWERK- Internationale Erlebnis-
vom 15. bis 22. Juni 1994 in Düsseldori und Einkaufsschau"
52. ,,First View" vom 24. September bis 2. Oktober 1994 in Essen
am 10. und 11. Juli 1994 in Düsseldori 73. ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
53. ,, 17. SALON SCHUH AKTUELL Düsseldori" vom 29. September bis 2. Oktober 1994 in Frankfurt
am 31. Juli und 1. August 1994 in Düsseldori 74. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
54. ,,cpd - Collections Premieren" stellung"
vom 31. Juli bis 3. August 1994 in Düsseldori vom 5. bis 9. Oktober 1994 in Köln
55. ,,Fashion On Top Herbst" 75. ,,Frankfurter Buchmesse"
vom 4. bis 7. August 1994 in Köln vom 5. bis 10. Oktober 1994 in Frankfurt
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
76. ,,lnterMopro 94 - Internationale Fachmesse für Mol- 88. ,,MOTOR-SHOW - Internationale Spezialmesse Auto-
kereiprodukte" mobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer, Auto-Palast"
vom 6. bis 9. Oktober 1994 in Düsseldorf vom 11. bis 20. November 1994 in Essen
77. ,,interbad 94 - 14. Internationale Fachmesse für 89. ,,Travel Trend - Die neue internationale Tourismus-
Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physikalische Messe. Reisen mit Niveau"
Therapie" vom 10. bis 13. November 1994 in Frankfurt
vom 8. bis 11. Oktober 1994 in Düsseldorf 90. ,,Leben Wohnen Freizeit und Bau - Verbraucher-Aus-
78. ,,hogatec 94 - Internationale Messe Hotellerie, stellung für Leben Wohnen Freizeit und Bau"
Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Unterhal- vom 12. bis 20. November 1994 in Frankfurt
tungsgastronomie" 91. ,,Networks - Business Communications"
vom 10. bis 14. Oktober 1994 in Düsseldorf vom 22. bis 24. November 1994 in Frankfurt
79. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse 92. ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten"
mit Kongreß" vom 26. November bis 4. Dezember 1994 in Frankfurt
vom 11. bis 14. Oktober 1994 in Essen
80. ,,Contact - Fachschau für Elektrotechnik"
vom 12. bis 14. Oktober 1994 in Frankfurt II.
81. ,,Euro-BLECH '94 - Internationale Technologiemesse Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
für Blechbearbeitung" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 18. bis 22. Oktober 1994 in Hannover 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1763) bezeichnete Veranstal-
tung
82. ,,SPIEL- Internationale Spieltage"
vom 20. bis 24. Oktober 1994 in Essen ,,ISPO-Herbst - 41. Internationale Fachmesse für Sport-
83. ,,Orgatec - Internationale Büromesse" artikel und Sportmode",
vom 20. bis 25. Oktober 1994 in Köln
die in der Zeit vom 28. bis 31. August 1994 in München
84. ,,interstoff Herbst - Internationale Fachmesse für Be- stattfinden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 26. August
kleidungstextilien" 1994 stattfinden.
vom 25. bis 27. Oktober 1994 in Frankfurt
Die in der gleichen Bekanntmachung bezeichnete Veran-
85. ,,IAM '94 - Internationale Aktionärs- und Anleger-
staltung
messe"
vom 27. bis 29. Oktober 1994 in Düsseldorf „GOLF '94 MÜNCHEN - 2. Internationale Fachmesse für
86. ,,GLASTEC 94 - 13. Internationale Fachmesse Ma- den Golfsport",
schinen Ausrüstungen Anwendungen Produkte"
vom 1. bis 5. November 1994 in Düsseldorf die in der Zeit vom 2. bis 4. Oktober 1994 stattfinden
sollte, wird nunmehr vom 11. bis 13. September 1994
87. ,,CONSTRUCTEC HANNOVER '94 - Internationale stattfinden und den Titel tragen
Fachmesse für Technische Gebäudesysteme, Bau-
technik und Architektur" „GOLF EUROPE '94 - 2. Internationale Fachmesse für den
vom 2. bis 5. November 1994 in Hannover Golfsport".
Bonn, den 6. Dezember 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2049
Berichtigung
der Verordnung
zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung,
zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung
und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 9. Dezember 1993
Die Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung
der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1782) ist wie folgt
zu berichtigen:
Nach dem Datum „Bonn, den 26. Oktober 1993" folgen folgende Unterschriften:
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Bonn, den 9. Dezember 1993
Bund esm in isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Klein
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 26. November 1993
Auf Grund des Artikels 2 der 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom
13. April 1993 (BGBI. 1 S. 448) wird n.achstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-
ordnung Straße in der seit 24. April 1993 gelten.den Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2453)
und
2. Artikel 1 der am 24. April 1993 in Kraft getretenen eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in
Verbindung mit § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), in Verbindung
mit§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), und
des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Bonn,den26. November1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2023
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
§ 1 mer 2002 Abs. 1 Satz 3 oder 5 zur Beförderung zugelas-
Grundregel sen und nicht nach der Anlage A Randnummer 2002
Abs. 1 Satz 4, Abs. 10, 12 oder 14 von der Beförderung
(1) Diese Verordnung regelt die· Beförderung gefähr- ausgeschlossen sind.
licher Güter mit Straßenfahrzeugen.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter derungen.
unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu §4
dieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom
mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind. Allgemeine Sicherheitspflichten
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
30. September 1957 über die internationale Beförderung Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen) Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-
(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Sprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
Verordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle- derungen.
ren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im
übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für §5
grenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies Ausnahmen
ausdrücklich bestimmt ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
(4) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003 auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
und 1O 420 gelten in der für innerstaatliche Beförderungen Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-
anzuwendenden Fassung auch für grenzüberschreitende sen.
Beförderungen.
§2 (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Begriffsbestimmungen 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
(1) Im Sinne dieser Verordnung die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand- 2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Sätze 3 nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zugehörenden derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
Güter; entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände- gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, so
rung des Gutes verwendet; muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die
verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wer-
3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde- den können.
rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsvertrag
abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender; (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
Absender im Sinne der Anlage B Anhang 8.1 a Rand- bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-
nummer 211174 Satz 3 ist der Verlader und im Sinne steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche
der Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer 212174 Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit
Satz 3 der Befüller; der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende
4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst 2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-
befördert; benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß be-
gründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im
5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr- Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle
oder einbringen läßt. kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des An-
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför- tragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antrag-
derungen. steller weitere Gutachten selbst anfordern.
§3 (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
Zulassung zur Beförderung schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-
(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför- kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
dert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnum- der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes- c) für die Festlegung der Beförderungsbedingungen
minister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der und Verpackungen nach Anlage A Randnum-
Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi- mer 2405 Abs. 6 und 7;
gen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be- d) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer
stimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Verord- Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550
nung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeili- Abs. 8;
che Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren oder Aufgaben
der Kampfmittelräumung dies erfordern und die öffentliche e) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-
Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz 2 ist an- derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A
zuwenden. Randnummer 2555 Abs. 1;
(6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun- f) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe
gen nach dem ADA-übereinkommen Anlage A Randnum- in besonderer Form;
mer 2010 oder Anlage B Randnummer 10 602 zu diesem g) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-
Übereinkommen abgeschlossen, dürfen, soweit nicht aus- gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß
drücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer der vom Bundesminister für Verkehr bekanntgege-
Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung benen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften
innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraus- beziehen;
setzungen und nach denselben Bestimmungen durchge-
h) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-
führt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstük-
grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.
ke für radioaktive Stoffe nach den vom Bundesmi-
nister für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgege-
§6 benen Technischen Richtlinien für die Überwa-
Zuständigkeiten chung der Fertigung von Verpackungen zur Beför-
derung gefährlicher Güter, die sich auf diese Vor-
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-
schriften beziehen;
ständig
i) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-
1. die nach Landesrecht zuständigen Stellen als zustän-
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe so-
dige Behörden nach Anlage B Anhang 8.1 a;
wie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-
2. die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Be- fung;
oder Entladestelle liegt, für die Bestimmung des Fahr-
j) für die Genehmigung höherer Lithiummengen nach
wegs nach § 7 Abs. 3. Bei grenzüberschreitenden
Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1;
Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden
Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehör- k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage A
de zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstel- Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;
le liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Stra- 1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach An-
ßenverkehrsbehörde für die Bestimmung des Fahr- lage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3
wegs zwischen den Autobahnabschnitten zuständig, und 4;
in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.
Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist m) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5
ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zustän- und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel-
dig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. Welche lern oder Verwendern einer Verpackung oder von
Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet sich nach sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren
Landesrecht; richtet sich nach den vom Bundesminister für Ver-
kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-
3. der Bundesminister für Verkehr für den Abschluß von linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der
Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer 2010 Kennzeichnung und der Zulassung von Verpak-
und nach Anlage B Randnummer 10 602; kungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die
4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- sich auf diese Vorschriften beziehen;
fung n) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.7
a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zustim- Randnummer 3771 Abs. 5 Satz 1 und nach Anla-
mung) bestimmter explosiver Stoffe und Gegen- ge B Anhang B.1 b;
stände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-
5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
mer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1 Randnum-
gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für
mer 3101 Abs. 3 und 5 und die Festlegung der
die Zulassung der Muster von Versandstücken für
Verpackung nach Randnummer 2103 Abs. 5 Me-
radioaktive Stoffe;
thoden E 102, E 103, E 138, E 146 und E 149,
soweit es sich nicht um den militärischen Bereich 6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-
handelt; chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
schaffung (BICT) für den militärischen Bereich für
b) für die Entscheidung über das Zusammenpacken
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- a) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung)
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände mit
nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer 2100
es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; Abs. 3 und Anhang A.1 Randnummer 3101 Abs. 3
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2025
und 5 und die Festlegung der Verpackung nach 12. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage B
Randnummer 2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, Randnummer 10 315 und für die Anerkennung von
E 138, E 146 und E 149, Lehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere
b) die Entscheidung über das zusammenpacken von Industrie- und Handelskammern können Vereinbarun-
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup- gen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben
pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach nach Anlage B Randnummer 10 315 schließen;
Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6; 13. die sachkundige Person für die Prüfung und Beschei-
7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nigung der Entgasung des Tanks nach Anlage B An-
nach§ 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits- hang 8.1 a Randnummer 211 273 Satz 3 und An-
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14 hang 8.1 b Randnummer 212 273 Satz 3, jeweils in
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Baumu- der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fas-
sterprüfung von festverbundenen Tanks, Aufsetz- sung.
tanks, Tankbatterien und Gefäßbatterien nach Anla- (2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des
ge B Anhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
Tankcontainern nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand- Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-
nummer 212 140; zes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfun-
8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen gen der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B Rand-
nach § 2 Abs. 2 a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits- nummer 1O 282 sowie Anhang 8.1 a, Abschnitte 5, sowie
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14 hinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach nach § 7 und der Bescheinigungen nach Anlage B Rand-
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung nummer 10 315 Abs. 1 und 3 durch Sachverständige oder
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über Dienststellen wahrgenommen, die der Bundesminister der
brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser Anla- Verteidigung oder der Bundesminister des Innern bestellt
gen amtlich anerkannten Sachverständigen für hat.
a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und Absatz 2 gelten auch für
der Gefäße nach Anlage A Randnummer 2202 grenzüberschreitende Beförderungen.
Abs. 4;
b) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer 2211 §7
Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;
Beförderung der Güter der Listen I und II
c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen
von Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2215; (1) Für die Beförderung der in der Anlage 8 Anhang 8.8
Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter
d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der gelten in dem in den Bemerkungen zu Randnum-
Füllung nach Anlage A Randnummer 2220 mer 280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der
Abs. 4; Absätze 2 bis 8.
e) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang 8.1 a
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-
und 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;
nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der
9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und Autobahn
-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei
See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) anerkannten
Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß
Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage 8 An-
ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-
hang B.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern, die auch
ter Straßen, oder
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
bestimmt sind; 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
oder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002 ausge-
10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
schlossen oder beschränkt ist.
Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahr-
zeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
Anlage B Randnummern 1O 282 und 1O 283 sowie für der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder
die Ausstellung von Bescheinigungen nach diesen bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
Vorschriften; unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten
11. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen- Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich be-
oder Personen kanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei
a) für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließ- Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-
lich der äußeren Besichtigung von festverbunde- strecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die
nen Tanks nach Anlage B Randnummer 10 282 Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die lader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen kehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die
nach diesen Vorschriften;
gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-
b) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach Anla- stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Be-
ge 8 Randnummer 10 283 sowie die damit im scheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer
Zusammenhang stehende Ausstellung von Be- vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeug-
scheinigungen nach dieser Vorschrift; führer muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver- den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr
langen zur Prüfung aushändigen. glaubhaft zu machen.
(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent- gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
laden werden kann, es sei denn, daß die Entfernung nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop- rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die
pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
Straße, Beförderungspapier für den Bahntransport während der
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn- langen zur Prüfung vorlegen.
hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche
Gut (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen.
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im § 7a
Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Entzündbare flüssige Stoffe
Kilometer beträgt und der Container auf dem größe-
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem (1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in
Schiff befördert werden kann oder der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6 genannt
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im sind und die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind die
Huckepackverkehr befördert werden kann, die ge- Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend anzuwen-
samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich die- den.
ser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und (2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in
das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Absatz 1 genannten Stoffe
Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.
1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der
Klasse 2, Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 7b und 8b. 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens
hat der Beförderer durch eine Bescheinigung der Deut- 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn
schen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn dies in der Prüfbescheinigung nach Anhang B.3 oder in
nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-, Container- oder einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers
Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8
Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine bestätigt ist,
Bescheinigung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnum-
nachzuweisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg
mer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und An-
nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer,
hang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Auf-
Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Be-
scheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden für eine setztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter
einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für Satz oder
eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner- 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen
halb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren Tanks in Mengen bis zu 3000 Liter bei Stoffen, die
erteilt. Versagt die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6000 Liter
Reichsbahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion bei Stoffen, die -unter den Buchstaben b fallen, jeweils
die Ausstellung der Bescheinigung oder entscheiden diese auf Entfernungen bis zu 100 km.
nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit über den Antrag,
(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde-
entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige
rung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleis-
Behörde. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
anschluß haben.
dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-
werden. tende Beförderungen.
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen §8
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der Sonderrechte
Absender im Beförderungspapier die Bezeichnung des
Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer- (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
ken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS". Für Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-
Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepack- men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
verkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti- · der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-
gung der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichs- schen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen-
bahn oder den von ihnen beauftragten Stellen und für die statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2027
1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde- e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An-
rung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen lage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2
Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwerti- übergeben werden;
ge oder höhere Anforderungen als diese Verordnung stel-
5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-
len. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und Bescheini-
nahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in § 5
gung nach den §§ 7 und 7 a tritt der Beförderungsauftrag
Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Ausnahme-
der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen
verordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförde-
diese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der rung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in
Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in das Beförderungspapier einzutragen, soweit die Beför-
welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den Anfor- derung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.
derungen dieser Verordnung abgewichen werden darf.
(2) Der Verlader
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland 1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und
aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - so-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei- weit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und ge-
tende Beförderungen. gebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie,
wenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7 a Abs. 1
aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7
§9 und 7 a hinzuweisen;
Verantwortlichkeiten 2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,
wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
(1) Der Absender hat
3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt wor-
rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er
den sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-
Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen übergibt digt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Gut
oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut und austritt oder austreten kann, zur Beförderung er.st
dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - so- übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;
weit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und gege- gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
benenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie,
4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-
wenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7 a Abs. 1
lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder
aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7 selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-
und 7 a hinzuweisen; stücks den Vorschriften der Anlage A Randnum-
2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beförderung mer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2652 Abs. 1,
ein Beförderungspapier mitzugeben, das den Vorschrif- Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b oder
ten der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 und 4 Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 1 Satz 1 ent-
und Abs. 4 entspricht und in dem das gefährliche Gut spricht;
nach Anlage A Abschnitt 2.8 oder 2.C der Klasse 1 5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüt-
bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 Rand- tung oder in Containern nur übergeben, wenn die
nummer 2704, jeweils Nummer 10, bezeichnet ist und Beförderung nach Anlage B Randnummer 10 003
das, wenn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 angewandt wird, den Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, zulässig
Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält; ist;
3. bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Be- 6. hat abweichend von Anlage 8 Randnummer 10 385
scheinigung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage B Randnum-
mer 10 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen
zu erstellen;
in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;
4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-
7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnum-
rungsbeginn
mer 10 500 Abs. 10 Fahrzeuge mit festverbundenen
a) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund Tanks mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen
einer Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid werden;
über die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht 8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage B
der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung Randnummer 10 420 Satz 1, auch in Verbindung mit
ist, § 1 Abs. 4, einzuweisen;
b) bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine Ko- 9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-
pie des wesentlichen Textes der gemäß Anlage A genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der
Randnummer 201 0 oder Anlage B Randnum- Tank mit diesen gefährlichen Gütern
mer 10 602 abgeschlossenen Vereinbarungen, a) nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An- 211 171 Abs. 1 Satz 1,
lage A Randnummer 211 0 Abs. 5 in Verbindung mit b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach
Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 3, Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 171
d) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An- Abs. 2
lage A Randnummer 2561 Abs. 2, gefüllt werden darf;
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchst- 7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal von
zulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige den schriftlichen Weisungen nach Anlage B Rand-
Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anla- nummer 10 385 Abs. 1 Kenntnis nimmt und in der
ge B Anhang B.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 dem Lage ist, sie wirksam anzuwenden;
Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den 8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und
Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage B 52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhal-
Anhang B.8 Randnummer 280 001 hat der Verlader ten;
die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades
9. darf Tanks nur
oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
Fassungsraum festzustellen; a) nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer
211 171 Abs. 1 Satz 1,
11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er
eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs- b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-
grades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung lage B Anhang B.1 a Randnummer 211 171
je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1 a Abs. 2
Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt; mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;
12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die 10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B
Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B An- Anhang B.1 a Randnummer 211 270 bis 211 273 über
hang B.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen. die wechselweise Verwendung von Tanks zu sor-
gen;
(3) Der Beförderer
11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B
1. hat anhand der Begleitpapiere zu prüfen, ob die ge- Anhang B.1 a Randnummer 211 371, 211 672,
fährlichen Güter nach § 3 befördert werden dürfen; 211 771 und 211 971 über das Verbot einer anderwei-
2. darf gefährliche Güter in Tanks nur befördern, wenn tigen Verwendung zu sorgen.
die Beförderungsart nach Anlage B Randnum- (4) Der Fahrzeugführer
mer 10 003 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
zulässig ist und bei Tankfahrzeugen das gefährliche 1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpak-
Gut in der Bescheinigung der besonderen Zulassung kung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß
gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
nach Anlage B Anhang B.3 oder bei innerstaatlichen
Beförderungen in Aufsetztanks in der Bescheinigung 2. hat
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten
Anhang B.1 a Randnummer 211154 aufgeführt ist; Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-
3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Con- rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über
tainern nur befördern, wenn die Beförderungsart nach die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-
Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 1, auch in Verbin- hang B.1 a Randnummer 211154,
dung mit § 1 Abs. 4, zulässig ist; b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnum-
4. hat dafür zu sorgen, daß mer 10 240 Abs. 1,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B
a) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausgenom-
Randnummer 10 260, 21 260 und 61 260 Satz 1,
men die Bescheinigung nach Absatz 2 Buch-
stabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung d) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund
mit Randnummer 10 282 aufgeführten Begleitpa- einer Ausnahmezulassung erfolgt, den Bescheid
piere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in über die Ausnahmezulassung nach § 5
Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung während der Beförderung mitzuführen und zuständi-
des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1 a gen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
Randnummer 211154, digen;
b) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe d 3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003
und Randnummer 21 260 und 61 260 Satz 1 vor- Abs. 3, auch in Verbindung mit§ 1 Ab~. 4, über die
geschriebenen Ausrüstungsgegenstände, Durchführung der Beförderung und die Uberwachung
beim Parken zu beachten;
c) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund
einer Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid 4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das
über die Ausnahmezulassung nach § 5 Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten
der Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten wer-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über- den;
geben werden;
5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für
5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B
a) nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 1, Randnummer 10 500, 11 500 Abs. 1 bis 4 und Rand-
Randnummer 11 204, 41 204 oder 52 204, nummer 71 500 vorgeschriebenen Warntafeln, Kenn-
zeichnungsnummern und Gefahrzettel an Fahrzeugen
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An- und Aufsetztanks zu sorgen;
lage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2
6. hat den in Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4
zu beachten; Satz 1 vorgeschriebenen Behälter mit Wasser mitzu-
6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer führen;
11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer 7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei-
10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh- ten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse ge-
rers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen; mäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2029
8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech- 4. hat in den Fällen der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum-
ter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten mer 211153 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
gemäß Anlage 8 Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu- durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks
stellen; oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;
9. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An- 5. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tankwän-
lage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichti- de der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 170 in
gen oder benachrichtigen zu lassen; Verbindung mit Randnummer 211127 Abs. 2 bis 4
10. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei entspricht.
Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand- (6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absender
nummer 10 385 Abs. 1 vorgeschriebenen Maßnah- auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-
men zu treffen; zeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung,
11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoff-
angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder aufzählung) sowie, wenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7 a
die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas- Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der
sungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum- §§ 7 und 7 a schriftlich hinzuweisen.
mer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungs-
grad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Ver- (7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwek-
lader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige ke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder ver-
Stoffe nicht angeben kann; packen läßt, hat die Vorschriften über
12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit 1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8
der Verschlußeinrichtung nach Anlage 8 Anhang 8.1 a und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7
Randnummer 211174 Satz 3 zu prüfen. Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2,
(5) Der Halter 2. das zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1 bis
6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der Klasse 7
1. hat die Vorschriften der Anlage 8 Randnummer 10 003
Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 6,
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, über Bau
und Ausrüstung der Fahrzeuge zu beachten; 3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2,
8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der Klasse 7
2. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnum-
mer 1o 500 Abs. 1, 2 und 10, Randnummer 11 500 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 8
und 71 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeich- zu beachten.
nungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten;
(8) Der Empfänger hat
3. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den
Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach
nungsvorschriften Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 7 und 12 die
Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-
a) der Anlage 8 Anhang 8.1 a jeweils decken;
- Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu
2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder
Randnummer 211120 Satz 1 und Randnum-
keine Reste davon enthalten, die Gefahrzettel zu ent-
mer 211120 Abs. 2 Satz 2,
fernen oder zu verdecken.
- Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer
211137, 211138, 211 230 Satz 2 und 3, Rand- (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-
nummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des fänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach An-
Brandes, Randnummer 211 232 Abs. 4 Buchsta- lage B Randnummer 10 420 Satz 2, auch in Verbindung
be b bis f, Randnummer 211 234 Abs. 1 Satz 2, mit § 1 Abs. 4, einzuweisen.
Randnummer 211 323 Satz 2 und Randnum-
(10) Der Eigentümer hat
mer 211 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung
auf Randnummer 211 137 Abs. 1 und 2) und 4, 1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen
und den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
- Abschnitt 6, zeichnungsvorschriften
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An- a) der Anlage 8 Anhang 8.1 b jeweils
lage B Anhang 8.1 a Bemerkung zu Randnum- - Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu Rand-
mer 211120 Satz 1 und Randnummer 211120 nummer 212 120 Satz 1 und Randnummer
Abs. 2 Satz 2, Randnummer 211 137, 211 138, 212 221 Satz 2 und 3,
211 230 Satz 2 und 3, Randnummer 211 232
Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Brandes, Randnum- - Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer
mer 211 232 Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnum- 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 und 3, Rand-
mer 211 234 Abs. 1 Satz 2, Randnummer 211 323 nummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b bis e, Rand-
Satz 2 und Randnummer 211 332 Satz 3 (hinsicht- nummer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Randnummer
lich der Verweisung auf Randnummer 211 137 212 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf
Abs. 1 und 2), Randnummer 212 137 Abs. 1), und
c) für grenzüberschreitende Beförderungen auch der - Abschnitt 6,
Anlage 8 Anhang B.1 a Randnummer 211 332 b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-
Satz4 lage 8 Anhang 8.1 b Bemerkung zu Randnummer
entspricht; 212 120 Satz 1, Randnummer 212 221 Satz 2 und 3,
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Randnummer 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 374
und 3, Randnummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b über das Rauchverbot und der Anlage B Randnum-
bis e, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und mer 11 354 über das Verbot von Feuer und offenem
Randnummer 212 332 Satz 3 (hinsichtlich der Ver- Licht zu beachten.
weisung auf Randnummer 212 137 Abs. 1)
entspricht; (17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in
einen Container lädt oder laden läßt, hat die nach Anlage B
2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Randnum- Randnummer 1O 500 Abs. 8 Satz 1 vorgeschriebenen
mer 212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tank- Gefahrzettel anzubringen.
containers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit
des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist. (18) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifah-
rer oder Empfänger hat die Vorschriften der Anlage B
(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten
a) Randnummer 11 410, 31410, 41410, 42 410, 43 410,
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A An- 51410, 61410, 62 410 und 91410,
hang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder
2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch der Rand-
Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1 nummer 81410,
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent- über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und
sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun- Futtermittel zu beachten.
gen erfüllt sind.
(19) Soweit in den Absätzen 1 bis 18 nichts anderes
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz-
überschreitende Beförderungen.
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang B.1 a
Randnummer 211140 oder Anhang B.1 b Randnum-
mer 212 140 oder einer Bescheinigung der besonderen §10
Zulassung nach Anlage B Anhang 8.3 oder Ordnungswidrigkeiten
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 für innerstaatliche
Beförderungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten. wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Be-
(13) Der Befüller förderungen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig
1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum- 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit
mer 1O 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Warntafeln an- Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3
zubringen; Satz 5, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, gefährli-
che Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die nach
Anlage B Randnummer 1O 500 Abs. 9 vorgeschriebe- 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit
nen Gefahrzettel anzubringen; Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3
3 .. darf Tankcontainer nur Satz 6, auch in Verbindung mit§ 7 a Abs. 4, nicht dafür
sorgt, daß der Bescheid über die Fahrwegbestimmung
a) nach Anlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung
Abs. 1 Satz 1, mit Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An- Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4,
lage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung, die Reser-
mit gefährlichen Gütern befüllen; vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für
den Bahntransport dem Fahrzeugführer vor Beförde-
4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die rungsbeginn übergeben wird,
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-
raum nach Anlage B Anhang B.1 b 1. Teil Randnum- 3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit
mer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils Abschnitt 7 der Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 3
einzelnen Klassen, einzuhalten; Satz 7, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, die
5. hat abweichend von Anlage B Anhang B.1 b Randnum- Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
mer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrich- 4. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit
tungen zu prüfen. · Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3
Satz 8, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, den
(14) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer oder Bei-
fahrer hat die Vorschriften der Anlage B Randnum- Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entge-
mer 1O 003 Abs. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 1 gen § 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8,
Abs. 4, über Beladen, Zusammenladen und Handhabung oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 2,
zu beachten. auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, die Bescheini-
gung, die Reservierungsbestätigung oder das Beför-
(15) Der Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder derungspapier für den Bahntransport nicht mitführt
Empfänger hat die Vorschriften der Anlage B Randnum- oder aushändigt,
mer 10 003 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, über
das Entladen zu beachten. 5. entgegen § 9 Abs. 1
(16) Der Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugfüh- a) Nr. 1 den Beförderer oder Verlader nicht hin-
rer, Beifahrer, Halter oder Empfänger hat weist,
1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der b) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den Vor-
Anlage B Randnummer 10 354 über das Verbot von schriften nicht entspricht, oder ein Beförderungs-
Feuer und offenem Licht zu beachten; papier nicht mitgibt oder
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2031
c) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt, daß c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der
die Kopien. oder Informationen rechtzeitig über- Beförderung oder die Überwachung beim Parken
geben werden, nicht beachtet,
6. entgegen § 9 Abs. 2 d) Nr. 4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über
a) Nr. 1 den Fahrzeugführer nicht hinweist, das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-
gerä_ten sorgt,
b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
e) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,
c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt ist Verdecken oder Entfernen sorgt,
oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere
Verpackung ohne Beseitigung des Mangels über- f) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt,
gibt, g) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht,
d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über- h) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt,
gibt oder befördert,
i) Nr. 9 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
Schüttung oder in Containern übergibt,
j) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei- oder
sungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan-
k) Nr. 11 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
gen,
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit sungsraum nicht einhält,
Gefahrzetteln versehen werden,
9. entgegen§ 9 Abs. 5
h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht
einweist, a) Nr. 1 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der
Fahrzeuge nicht beachtet,
i) Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beförde-
b) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-
rung in Tanks übergibt,
zeichnungsnummern oder Gefahrzetteln ausrü-
j) Nr. 10 eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht mit- stet,
teilt oder
c) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank
k) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, den Vorschriften entspricht oder
7. entgegen§ 9 Abs. 3 d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
a) Nr. 1 nicht prüft, nicht durchführen läßt,
b) Nr. 2 gefährliche Güter in Tanks befördert, 10. entgegen § 9 Abs. 6 den Absender nicht hinweist,
c) Nr. 3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in 11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Vorschrift über die Verpak-
Containern befördert, kung, das zusammenpacken oder die Kennzeichnung
nicht beachtet,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach
Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a 12. entgegen § 9 Abs. 8
oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum- a) Nr. 1 Warntafeln oder Gefahrzettel nicht entfernt
mer 11 282 oder die Ausrüstungsgegenstände oder verdeckt oder
nach Anlage B Randnummer 21 260 oder 61 260
Satz 1 dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht entfernt oder ver-
werden, deckt,
e) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die Fahr- 13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-
zeugarten nicht beachtet, rer nicht einweist,
f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah- 14. entgegen § 9 Abs. 10
rer begleiten läßt, a) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank-
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Personal container den Vorschriften entspricht oder
in der Lage ist, die Weisungen wirksam anzuwen- b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
den, führen läßt,
h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält, 15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,
i) Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gütern 16. entgegen§ 9 Abs. 12 Nr. 1 eine vollziehbare Auflage
befüllen läßt oder nicht beachtet,
j) Nr. 10 oder 11 nicht für die Einhaltung der dort 17. entgegen § 9 Abs. 13
angegebenen Vorschriften sorgt,
a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,
8. entgegen§ 9 Abs. 4
b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
c) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit gefähr-
b) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum- lichen Gütern befüllt,
mer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, ein
d) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
Feuerlöschgerät oder einen Ausrüstungsgegen-
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
stand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buch-
stabe a bis c, Randnummer 21 260 oder 61 260 sungsraum nicht einhält oder
Satz 1 nicht mitführt oder aushändigt, e) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
18. entgegen § 9 Abs. 14 eine Vorschrift über Beladen, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
Zusammenladen oder Handhabung nicht beachtet, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderungen
19. entgegen § 9 Abs. 15 eine Vorschrift über das Entla-
den nicht beachtet, (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig
20. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 eine Vorschrift über das 1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bescheinigung nicht
erstellt,
Rauchverbot oder das Verbot von Feuer oder offenem
Licht nicht beachtet, 2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft
oder
21. entgegen § 9 Abs. 17 einen Gefahrzettel nicht an-
bringt, 3. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür
sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht.
22. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe a eine Vorschrift über
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder
§ 11
23. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 die Bescheinigung
nicht mitführt. Übergangsvorschriften
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des (1) Zu § 7 Abs. 3 und 5 gilt folgende Übergangsvor-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, schrift:
wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7 gelten
fahrlässig im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestimmung nach
1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der Deutschen Bun-
sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird, desbahn und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach
§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.
2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in das Beförde-
rungspapier nicht einträgt, (2) Zu den Anlagen A und B (Bezeichnung des Gutes)
gilt folgende Übergangsvorschrift:
3. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche
Güter zur Beförderung in Tanks übergibt, Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen bei innerstaatlichen
Beförderungen Stoffbenennungen, deren Schreibweise
4. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in Aufsatz-
sich wegen der Anwendung der IUPAC-Nomenklatur än-
tanks befördert,
dert, in der am 31. Dezember 1992 geltenden Schreibwei-
5. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür se verwendet werden.
sorgt, daß die Bescheinigung nach Randnum-
(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
mer 211154 rechtzeitig übergeben wird,
der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
6. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c nicht dafür
1. Randnummer 1O 221 (Wirkung der Dauerbrems-
sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird,
anlage):
7. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b eine Vorschrift
Für innerstaatliche Beförderungen gilt Randnum-
über die Fahrzeugarten nicht beachtet,
mer 10 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden
8. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für die nach
gefährlichen Gütern befüllen läßt, Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich
9. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Beschei- 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr kommenden Fahr-
nigung nach Randnummer 211 154 nicht mitführt oder zeuge.
aushändigt, 2. Randnummer 1O 282 (Bescheinigung der besonderen
10. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den Bescheid Zulassung): ·
nicht mitführt oder aushändigt, Für innerstaatliche Beförderungen gelten die für Fahr-
11. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft, zeuge erteilten Prüfbescheinigungen nach § 6 Abs. 2
und 4 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fas-
12. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sung der Gefahrgutverordnung Straße bis zum Ablauf
sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht, ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1995,
13. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür als Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften ent- Randnummer 1O 282, wenn im Fahrzeugschein der
spricht, Vermerk nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4 in der am 31. Dezember
1992 geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung
14. entgegen§ 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage
Straße enthalten ist. In diesen Fällen ist§ 6 Abs. 6 in
nicht beachtet,
der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung der
15. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 1 eine Vorschrift über das Gefahrgutverordnung Straße anzuwenden.
Verbot von Feuer oder offenem Licht nicht beachtet,
3. Randnummer 1O 283 (Bescheinigung der besonderen
16. entgegen § 9 Abs. 13 Nr. 3 Buchstabe b einen Tank- Zulassung für Beförderungseinheiten von Tankcontai-
container mit gefährlichen Gütern befüllt oder nern):
17. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe b eine Vorschrift über Für innerstaatliche Beförderungen gilt bis zur nächsten
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet. Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2033
Zulassungs-Ordnung der Fahrzeugschein als Beschei- oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom
nigung der besonderen Zulassung nach Randnum- 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) in der jeweils geltenden
mer 10 283. Fassung geprüften und zugelassenen Baumuster her-
4. Randnummer 10 315 Abs. 1 (Tankwagenfahrerschu- gestellt und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung
lung): versehen sind.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an (3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zuständi-
der Schulung von Fahrzeugführern nach Randnum- gen Behörde
mer 1o 315 Abs. 2 Satz 2 gelten bis zum Ablauf ihrer
a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-Überein-
Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1994, als
kommen Anlage A Randnummer 3550 Abs. 1 und 3601
Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 für
Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage A An-
die innerstaatliche Beförderung von Tankcontainern mit
gefährlichen Gütern der in der Bescheinigung ange- hang A.5, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage A
führten Klassen, wenn der Gesamtfassungsraum aller Anhang A.6 entsprechen, oder
Tankcontainer auf einer Beförderungseinheit nicht b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln An-
mehr als 3 000 Liter beträgt. lage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs. 1 und 2
5. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tankwa- hergestellten Verpackungen, die Anlage Anhang V,
genführerschulungen): und Großpackmitteln (IBC), die Anlage Anhang VI ent-
sprechen,
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an
der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder dürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach dieser
Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks oder Verordnung verwendet werden, wenn die Verpackungsart
Tankcontainern nach Randnummer 10 315 Abs. 1, die bis nach den Vorschriften der Anlage A für das betreffende
zum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden, gelten auch als Gut zugelassen ist.
Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2,
wenn durch eine Bescheinigung des Beförderers nach- (4) Die von der zuständigen Behörde
gewiesen wird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-Überein-
Beladen, Zusammenladen und Entladen von Versand- kommen Anlage B Randnummer 212 140 oder
stücken oder Gütern in loser Schüttung eingewiesen
b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln An-
ist. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach
Satz 1 während der Beförderung mitzuführen. lage Anhang X Absatz 1.4
erteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt auch
§ 12 für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Bau-
muster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif-
Anwendung anderer Vorschriften
ten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-
Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefähr- rungen nicht voneinander abweichen.
licher Güter auf der Straße bleiben unberührt.
§ 14
§ 13
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Vorschriften zu den Anlagen A und B
(1) Anstelle der in Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Anlage A*)
Buchstabe a vorgeschriebenen Abkürzungen „ADA" oder Vorschriften über die gefährlichen Stoffe
„RIO" ist die Abkürzung „GGVS" oder, wenn das Gut auf und Gegenstände
einem Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn
befördert wird, die Abkürzung „GGVE" zu verwenden.
Anlage B*)
(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen Vorschriften über die Beförderungsmittel
auch Verpackungen ausgenommen Großpackmittel (IBC) und die Beförderung
und für die Beförderung von Gütern der Klassen, 3, 4.1,
4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 dürfen auch Verpackungen
einschließlich Großpackmittel (IBC) verwendet werden,
*) Die Anlagen A und B werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
die nach einem nach den Vorschriften des Anhangs V oder Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
VI der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1224) bedingungen des Verlags übersandt.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 7. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie
„Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum
des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der
Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicher-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
weise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilo-
(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes
meter, gilt für jede zweite Kalenderwoche § 5
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt wor-
Abs. 4 Satz 1 und 2."
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 ,,Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohn-
Änderung der Trennungsgeldverordnung ort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise
befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der für jede zweite Kalenderwoche § 5 Abs. 4 Satz 1 ."
Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Januar
1993 (BGBI. 1S. 85), wird wie folgt geändert: 2. In § 15 Abs. 3 erster Halbsatz wird die Jahreszahl
,, 1993" durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
1 . § Sa wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Daneben werden die entstandenen billigs+~n Bett-
platz- oder Liegeplatzzuschläge erstattet." Artikel 2
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Satz 3 wird nach der Zahl „3" die Angabe Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c tritt am 1. Januar 1995,
,,Satz 1" eingefügt. die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2035
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit
der Beamten der Deutschen Bundespost
(Postarbeitszeitverordnung - PostAZV)
Vom 9. Dezember 1993
Auf Grund des § 49 Nr. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1S. 1026) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation nach Anhörung des Vorstands:
§1
Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die Beamten der Deutschen Bundespost gelten die Vorschriften der Arbeits-
zeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
§2
Abweichende Einteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit
Im Betriebsdienst der Unternehmen der Deutschen Bundespost kann der
Zeitraum, in dem eine von § 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, bis zu 12 Monaten verlängert
werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BlmSchV} *)
Vom 13. Dezember 1993
Auf Grund §4
- des § 23 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immis- Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen-
Kreise, schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,
Ausgabe Mai 1993, entsprechen.
- des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7, des § 37 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und des § 2a Abs. 3 des
Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 3 des §5
Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, Beschaffenheit der Zapfventile
- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen ab-
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das gegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- einen äußeren Durchmesser von mindestens 23,6 Milli-
torsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: meter hat.
§1 §6
Begriffsbestimmung Inhalt und Form der Auszeichnung
Unverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den
ist jeder Ottokraftstoff, dessen Gehalt an Bleiverbindun- Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten
gen, berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgen-
bei + 15 Grad Celsius) nicht übersteigt. Bei einem höheren der Weise deutlich sichtbar kenntlich zu machen:
Bleigehalt handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff.
1. Mit „Super bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a,
§2 ,,Super Plus bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b,
„Normal bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
wird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, des-
(1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen sen Eigenschaften den Mindestanforderungen der
Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Statt mit
seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der „Normal bleifrei" kann die Kennzeichnung mit „Benzin
DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. bleifrei" erfolgen. Statt des Begriffs „bleifrei" kann auch
(2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im ge_schäftlichen der Begriff „unverbleit" gewählt werden.
Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn 2. Mit „Super verbleit" und dem Zeichen nach Anlage 2
seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der wird verbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen
DIN 51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen. Hinsicht- Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN
lict1 seines Benzolgehalts gelten die Anforderungen nach
51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen.
DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993.
3. Mit „Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 3 wird
§3 Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaf-
ten den Mindestanforderungen der DIN EN 590,
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Will der Auszeich-
Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den nungspflichtige zusätzlich deutlich machen, daß er
Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen- Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von
schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 590, 0,05 Gewichts-% veräußert, kann er diesen Kraftstoff
Ausgabe Mai 1993, entsprechen. mit „Diesel schwefelarm" bezeichnen.
4. Mit „Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird
·) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (93/12/EWG) des Rates Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-
vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger
Brennstoffe (ABI. EG Nr. L 74 S. 81) in bezug auf Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,
umgesetzt. Ausgabe Mai 1993, entsprechen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2037
(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit §9
Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 4 kann
Zugänglichkeit der Normen
mit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die
Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird. Die in den§§ 2, 3, 4 und 6 genannten DIN- und DIN EN-
Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschie-
nen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen
§7 Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen gelegt.
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft- §10
lichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat
den Auszeichnungspflichtigen darüber zu unterrichten, Ordnungswidrigkeiten
daß die Kraftstoffe den Mindestanforderungen der§§ 2, 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
oder 4 entsprechen. Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
§8
1. entgegen §§ 2, 3 oder 4 Kraftstoff veräußert,
Bekanntmachung
der empfohlenen Kraftstoffqualitäten 2. entgegen§ 5 verbleiten Ottokraftstoff abgibt,
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt- 3. entgegen § 6 Nr. 3 oder 4 Kraftstoff nicht oder nicht in
schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder
einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in 4. entgegen § 7 in Verbindung mit § 3 oder 4 den Aus-
den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren zeichnungspflichtigen nicht darüber unterrichtet, daß
Kraftstoffqualitäten entsprechend der§§ 2, 3 oder 4 die gelieferten Kraftstoffe den Mindestanforderungen
1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der der§§ 3 oder 4 entsprechen.
Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben
und
2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraft- § 11
fahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt sechs Wochen riach der Verkün-
genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benzinqualitätsverord-
Auszeichnung von Kraftstoff nach § 6 vorgeschriebenen nung vom 27. Juni 1988 (BGBI. 1S. 969), geändert durch
Kennzeichnungen bekanntgegeben oder angegeben die Verordnung vom 21. April 1992 (BGBI. 1S. 951), außer
werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
nach den Anlagen 1a bis 4 verzichtet werden. am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1a
~{'3-\tstoft e/Jl
0
0' ~?·
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a Super ~ ,. .
unverbleit
ROZ95
DIN
EN 228
0 = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b
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~0
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d SuperPlus %.
unverbleit
ROZ98
DIN
EN 228
0 = 85 mm bis 100 mm
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2039
Anlage 1c
~'('3-\tstoft e/Jt
C,
0' ~?·
a-!!! Normal ';-,. . .
unverbleit
ROZ91
DIN
EN 228
0 = 85 mm bis 100 mm
Anlage2
f.'<'o-\tstoft e/Jt
0
0' ' ·~?·
a-!!! Super ';-~
verbleit
Roz·gs
DIN
51600
0 = 85 mm bis 100 mm
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage3
0 = 85 mm bis 100 mm
Anlage4
DIN
EN 589
0 = 85 mm bis 100 mm
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2041
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 14. Dezember 1993
Auf Grund des § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaft- 2. Der bisherige§ 5 wird§ 6 und wie folgt gefaßt:
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nr. 20
des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569) ,,§6
verordnet die Bundesregierung: Anwendungszeitraum
Artikel 1 (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in
mals ab dem Veranlagungszeitraum 1993 anzu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1984
wenden.
(BGBI. 1 S. 1055), geändert durch die Verordnung vom
3. Juni 1993 (BGBI. 1S. 815), wird wie folgt geändert: (2) § 5 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
1994 anzuwenden."
1. Vor den Schlußvorschriften wird eingefügt:
„Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes
§5
Entwicklungsländer
Artikel2
Entwicklungsländer im Sinne des § 26 Abs. 3 des
Gesetzes sind die in der Anlage zu dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genannten Staaten." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu Art i k e 1 1 Nr. 1)
Anlage
(zu§ 5)
Entwicklungsländer sind folgende Staaten: Republik Madagaskar
Islamischer Staat Afghanistan Republik Malawi
Republik Albanien Republik Malediven
Demokratische Volksrepublik Algerien Republik Mali
Republik Angola Islamische Republik Mauretanien
Antigua und Barbuda Vereinigte Mexikanische Staaten
Republik Äquatorialguinea Mongolei
Äthiopien Republik Mosambik
Staat Bahrain Union Myanmar
Barbados Republik Namibia
Belize Republik Nauru
Republik Benin Königreich Nepal
Königreich Bhutan Republik Nicaragua
Republik Bolivien Republik Niger
Republik Botsuana Bundesrepublik Nigeria
Burkina Faso
Sultanat Oman
Republik Burundi
Republik Panama
Republik Chile
Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea
Republik Costa Rica
Republik Paraguay
Commonwealth Dominica
Republik Peru
Dominikanische Republik
Republik Ruanda
Republik Dschibuti
Republik EI Salvador Salomonen
Republik Fidschi Demokratische Republik Säo Tome und Prlncipe
Gabunische Republik Königreich Saudi-Arabien
Republik Gambia Republik Senegal
Republik Ghana Republik Sechellen
Grenada Republik Sierra Leone
Griechische Republik Demokratische Republik Somalia
Republik Guatemala Förderation St. Kitts und Nevis
Republik Guinea St. Lucia
Republik Guinea-Bissau St. Vincent und die Grenadinen
Kooperative Republik Guyana Republik Sudan
Republik Haiti Republik Suriname
Republik Honduras Königreich Swasiland
Republik Irak Arabische Republik Syrien
Republik Jemen Republik Tadschikistan
Haschemitisches Königreich Jordanien Taiwan
Kambodscha
Vereinigte Republik Tansania
Republik Kamerun
Republik Togo
Republik Kap Verde
Königreich Tonga
Republik Kasachstan
Republik Tschad
Republik Kirgisistan
Turkmenistan
Kiribati
Republik Kolumbien Tuvalu
Islamische Bundesrepublik Komoren Republik Uganda
Republik Kongo Republik Usbekistan
Demokratische Volksrepublik Korea Republik Vanuatu
Republik Kuba Republik Venezuela
Demokratische Volksrepublik Laos sozialistische Republik Vietnam
Königreich Lesotho Unabhängiger Staat Westsamoa
Libanesische Republik Republik Zaire
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija Zentralafrikanische Republik
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2043
.. Siebzehnte Verordnung
zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), und auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrs-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2482, 1993 1S. 223), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9
angefügt:
,,9. an Taxenständen (Zeichen 229)."
b) In Absatz 3 wird die Nummer 5 gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen" durch die Wörter
,,Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen" ersetzt.
2. Die Überschrift zu § 37 wird wie folgt gefaßt:
,,§37
Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil".
3. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:
„Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein
Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem
rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,
ausgeschlossen ist."
4. In§ 41 Abs. 2 Nr. 4 wird im Zeichen 229 (Taxenstand) die Abbildung des Zeichens 286 durch die Abbildung des
Zeichens 283 ersetzt.
5. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 erhält Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 453 folgende Fassung:
„Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des
waagerechten Striches angegeben."
6. In § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann
die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die
Verpflichtung nach Satz 1 übertragen."
7. § 49 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechts-
abbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,".
8. In§ 53 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993" durch die Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
9. In § 53 wird folgender Absatz 13 angefügt:
,,(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden
Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994."
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel2
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 1993 (BGBI. 1S. 97), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor Nummer 34 und die Nummern 34, 34.1, 34.2 und 34.2.1 werden wie folgt gefaßt:
„Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil
34 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen § 37 Abs. 2 Nr. 1 100
des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Satz 7, 11, Nr. 2,
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen Abs. 3 Satz 1, 2
nicht befolgt § 49 Abs. 3 Nr. 2
34.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 250
11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§49Abs.1 Nr.1,
Abs. 3 Nr. 2
34.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder § 37 Abs. 2 Nr. 1 250
Rotphase eines Wechsellichtzeichens Satz7,11,Nr.2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 1 Monat
34.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 400
Satz 7, 11, Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat".
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
2. Nach Nummer 34.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
„34 a Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
34a.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 100
nicht angehalten § 49 Abs. 3 Nr. 2
34a.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 120
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den § 49 Abs. 3 Nr. 2
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet
34 a.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
auf Radwegfurten der freigegebenen § 49 Abs. 3 Nr. 2
Verkehrsrichtungen
34a.3.1 behindert 120
34a.3.2 gefährdet 150".
Artikel3
Die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2391) wird aufgehoben.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt
am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2045
Siebzehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 24. November 1993
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen
Nordwest-Territorien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. April 1993 (BGBI. 1S. 928).
Bonn, den 24. November 1993
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Dezember 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 17. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Tisch-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic lnte-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- rior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 19. bis 23. Februar 1994 in Frankfurt
1. 18. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Februar '94"
vom 20. bis 22. Februar 1994 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 19. ,,Kind + Jugend Frühjahr - Internationale Kinder- und
Jugendmesse"
1. ,,First View" .
vom 25. bis 27. Februar 1994 in Köln
am 9. und 10. Januar 1994 in Düsseldorf
20. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA - Fachausstellung für
2. ,,DOMOTEX HANNOVER '94 -Weltmesse für Teppi-
che und Bodenbeläge" Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik"
vom 9. bis 12. Januar 1994 in Hannover vom 1 . bis 5. März 1994 in Essen
3. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und 21. ,,lgedo Internationale Modemesse"
Haustextilien" vom 6. bis 8. März 1994 in Düsseldorf
vom 12. bis 15. Januar 1994 in Frankfurt 22. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
4. ,, 10. PRECIOSA Internationale Fachmesse für Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren" vom 6. bis 9. März 1994 in Köln
vom 15. bis 17. Januar 1994 in Düsseldorf 23. ,,Internationale Musikmesse Frankfurt- Internationale
5. ,,Internationale Möbelmesse" Fachmesse Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equip-
vom 18. bis 23. Januar 1994 in Köln ment, Musikzubehör, Musikalien"
6. ,,DEUBAU - Deutsche Baufachmesse - International" vom 16. bis 20. März 1994 in Frankfurt
vom 19. bis 26. Januar 1994 in Essen 24. ,,REISE - Internationale Touristik-Messe/Urlaub und
7. ,,ima - 15. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- Freizeit/Reiseausrüstung"
und Warenautomaten" vom 16. bis 20. März 1994 in Essen
vom 26. bis 29. Januar 1994 in Frankfurt 25. ,,CAMPING - Internationale Caravan-Messe/Mobile
8. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - Fach- Freizeit/Hobbyausrüstung"
messe für Papier, Büro, Papeterie, Schreibwaren/Par- vom 16. bis 20. März 1994 in Essen
fümerie, Kosmetik, Friseurbedarf, Accessoires/Präsente"
26. ,,CeBIT Hannover '94 - Welt-Centrum Büro Informa-
vom 29. Januar bis 2. Februar 1994 in Frankfurt
tion Telekommunikation"
9. ,,Internationale Süßwarenmesse" vom 16. bis 23. März 1994 in Hannover
vom 30. Januar bis 3. Februar 1994 in Köln
27. ,,Fur & Fashion Frankfurt- Internationale Modemesse
10. ,,Fashion On Top Frühjahr" für Pelz, Leder, Material-Mix, Accessoires"
vom 3. bis 6. Februar 1994 in Köln vom 17. bis 20. März 1994 in Frankfurt
11. ,,Herren-Mode-Woche Frühjahr - Internationale Her- 28. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
ren-Mode-Messe Köln"
vom 18. bis 21. März 1994 in Düsseldorf
vom 4. bis 6. Februar 1994 in Köln
29. ,,Fashion Special by Mode-Woche-München März '94"
12. ,,Inter-Jeans Frühjahr - Internationale Sportswear-
und Young-Fashion-Messe" vom 20. bis 22. März 1994 in München
vom 4. bis 6. Februar 1994 in Köln 30. ,,Art Frankfurt - Internationale Messe für Zeitgenössi-
13. ,, 16. SALON SCHUH AKTUELL Düsseldorf" sche Kunst"
am 6. und 7. Februar 1994 in Düsseldorf vom 25. bis 29. März 1994 in Frankfurt
14. ,,lgedo Dessous" 31. ,,Frankfurter Gartenbaumesse- mit Floristenbedarf"
vom 6. bis 8. Februar 1994 in Düsseldorf am 26. und 27. März 1994 in Frankfurt
15. ,,cpd - Collections Premieren" 32. ,,interstoff Frühjahr - Internationale Fachmesse für
vom 6. bis 9. Februar 1994 in Düsseldorf Bekleidungstextilien"
16. ,,IPM - Internationale Fachmesse für Pflanzen, Gar- vom 6. bis 8. April 1994 in Frankfurt
tenbautechnik, Floristenbedarf" 33. ,,Tube 94 - Internationale Rohr-Fachmesse"
vom 18. bis 20. Februar 1994 in Essen vom 11. bis 15. April 1994 in Düsseldorf
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2047
34. ,,wire 94- Internationale Fachmesse Draht und Kabel" 56. ,,Herren-Mode-Woche Herbst - Internationale Herren-
vom 11 . bis 15. April 1994 in Düsseldori Mode-Messe Köln"
35. ,,HANNOVER MESSE '94" vom 5. bis 7. August 1994 in Köln
vom 20. bis 27. April 1994 in Hannover 57. ,,Inter-Jeans Herbst- Internationale Sportswear- und
36. ,,OPTICA - Internationale Fachmesse für Augenoptik" Young-Fashion-Messe"
vom 29. April bis 2. Mai 1994 in Köln vom 5. bis 7. August 1994 in Köln
37. ,,Texcare International - IWC - Weltmarkt Moderner 58. ,,aktiv leben - NRW-Verbraucher-Ausstellung Freizeit
Textilpflege" Gesundheit Mode Bildung Bauen und Wohnen"
vom 30. April bis 5. Mai 1994 in Frankfurt vom 13. bis 21. August 1994 in Düsseldori
38. ,,METAV 94- ... der Markt für Metallbearbeitung" 59. ,, 11. PRECIOSA - Internationale Fachmesse für
vom 3. bis 7. Mai 1994 in Düsseldori Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren"
vom 20. bis 22. August 1994 in Düsseldorf
39. ,,REIFEN - Weltmarkt der Reifenbranche"
vom 10. bis 13. Mai 1994 in Essen 60. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '94"
vom 21. bis 23. August 1994 in München
40. ,,DACH+ WAND '94 Friedrichshafen - Internationale
Fachausstellung für Dach-, Wand- und Abdichtungs- 61. ,,Kind + Jugend Herbst - Internationale Kinder- und
technik" Jugendmesse"
vom 11. bis 14. Mai 1994 in Friedrichshafen vom 26. bis 28. August 1994 in Köln
41. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Information" 62. ,,Internationale Frankfurter Messe Herbst - Fach-
vom 17. bis 19. Mai 1994 in Frankfurt messe Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Tisch-
Dekor und Accessoires/lnterior Design/Classic lnte-
42. ,,Entsorga- Internationale Fachmesse für Entsorgung
rior/Bild und Rahmen/Kunsthandwerk und Kunst-
und Recycling"
gewerbe, Geschenkartikel/Schmuck und Uhren/
vom 18. bis 21. Mai 1994 in Köln
Papeterie/Pariümerie"
43. ,,PaPro 94 - Internationale Messe Packmittelproduk- vom 27. bis 31. August 1994 in Frankfurt
tion, Papiertechnik, Folientechnik"
vom 25. bis 31. Mai 1994 in Düsseldori 63. ,,55. IAA NUTZFAHRZEUGE '94 - Fahrzeuge, Aus-
rüstungen und Systeme des Güter- und Personen-
44. ,,HOLZ & KUNSTSTOFF - Fachmesse für die holz- transportes"
und kunststoffverarbeitende Wirtschaft" vom 3. bis 11. September 1994 in Hannover
vom 2. bis 5. Juni 1994 in Essen
64. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
45. ,,INTERSCHUTZ DER ROTE HAHN '94 - Internatio- Campingbedari und Gartenmöbel"
nale Messe für Brandschutz, Katastrophenschutz, vom 4. bis 6. September 1994 in Köln
Rettungsdienst"
vom 3. bis 8. Juni 1994 in Hannover 65. ,,GAFA- Internationale Gartenfachmesse"
vom 4. bis 6. September 1994 in Köln
46. ,,Achema - Internationales Treffen für Chemische
Technik und Biotechnologie, Ausstellungstagung" 66. ,,lgedo Internationale Modemesse"
vom 5. bis 11. Juni 1994 in Frankfurt vom 11 . bis 13. September 1994 in Düsseldori
47. ,,Internationales Techtextil Symposium für technische 67. ,,lgedo Dessous/ lgedo Beach"
Textilien und textilarmierte Werkstoffe" vom 11 . bis 13. September 1994 in Düsseldori
vom 15. bis 17. Juni 1994 in Frankfurt 68. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für Aus-
48. ,,Handwerks-Messe NRW" rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto-
vom 15. bis 19. Juni 1994 in Köln Ersatzteile und Zubehör"
vom 13. bis 18. September 1994 in Frankfurt
49. ,,GIFA 94 - 8. Internationale Gießereifachmesse mit
Kongreß" 69. ,,Fashion Special by -Mode-Woche-München Sep-
vom 15. bis 22. Juni 1994 in Düsseldori tember '94"
vom 18. bis 20. September 1994 in München
50. ,,METEC 94 - 4. Internationale Fachmesse für Hütten-
technik mit Kongreß" 70. ,,Photokina - Weltmesse Bild-Ton-Professional-Media"
vom 15. bis 22. Juni 1994 in Düsseldori vom 22. bis 27,. September 1994 in Köln
51. ,,THERMPROCESS 94 - 6. Internationale Fachmesse 71. ,, 78. GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
für Industrieöfen und wärmetechnische Produktions- vom 23. bis 26. September 1994 iriDüsseldori
veriahren" 72. ,,MODE HEIM HANDWERK- Internationale Erlebnis-
vom 15. bis 22. Juni 1994 in Düsseldori und Einkaufsschau"
52. ,,First View" vom 24. September bis 2. Oktober 1994 in Essen
am 10. und 11. Juli 1994 in Düsseldori 73. ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
53. ,, 17. SALON SCHUH AKTUELL Düsseldori" vom 29. September bis 2. Oktober 1994 in Frankfurt
am 31. Juli und 1. August 1994 in Düsseldori 74. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
54. ,,cpd - Collections Premieren" stellung"
vom 31. Juli bis 3. August 1994 in Düsseldori vom 5. bis 9. Oktober 1994 in Köln
55. ,,Fashion On Top Herbst" 75. ,,Frankfurter Buchmesse"
vom 4. bis 7. August 1994 in Köln vom 5. bis 10. Oktober 1994 in Frankfurt
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
76. ,,lnterMopro 94 - Internationale Fachmesse für Mol- 88. ,,MOTOR-SHOW - Internationale Spezialmesse Auto-
kereiprodukte" mobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer, Auto-Palast"
vom 6. bis 9. Oktober 1994 in Düsseldorf vom 11. bis 20. November 1994 in Essen
77. ,,interbad 94 - 14. Internationale Fachmesse für 89. ,,Travel Trend - Die neue internationale Tourismus-
Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physikalische Messe. Reisen mit Niveau"
Therapie" vom 10. bis 13. November 1994 in Frankfurt
vom 8. bis 11. Oktober 1994 in Düsseldorf 90. ,,Leben Wohnen Freizeit und Bau - Verbraucher-Aus-
78. ,,hogatec 94 - Internationale Messe Hotellerie, stellung für Leben Wohnen Freizeit und Bau"
Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Unterhal- vom 12. bis 20. November 1994 in Frankfurt
tungsgastronomie" 91. ,,Networks - Business Communications"
vom 10. bis 14. Oktober 1994 in Düsseldorf vom 22. bis 24. November 1994 in Frankfurt
79. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse 92. ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten"
mit Kongreß" vom 26. November bis 4. Dezember 1994 in Frankfurt
vom 11. bis 14. Oktober 1994 in Essen
80. ,,Contact - Fachschau für Elektrotechnik"
vom 12. bis 14. Oktober 1994 in Frankfurt II.
81. ,,Euro-BLECH '94 - Internationale Technologiemesse Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
für Blechbearbeitung" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 18. bis 22. Oktober 1994 in Hannover 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1763) bezeichnete Veranstal-
tung
82. ,,SPIEL- Internationale Spieltage"
vom 20. bis 24. Oktober 1994 in Essen ,,ISPO-Herbst - 41. Internationale Fachmesse für Sport-
83. ,,Orgatec - Internationale Büromesse" artikel und Sportmode",
vom 20. bis 25. Oktober 1994 in Köln
die in der Zeit vom 28. bis 31. August 1994 in München
84. ,,interstoff Herbst - Internationale Fachmesse für Be- stattfinden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 26. August
kleidungstextilien" 1994 stattfinden.
vom 25. bis 27. Oktober 1994 in Frankfurt
Die in der gleichen Bekanntmachung bezeichnete Veran-
85. ,,IAM '94 - Internationale Aktionärs- und Anleger-
staltung
messe"
vom 27. bis 29. Oktober 1994 in Düsseldorf „GOLF '94 MÜNCHEN - 2. Internationale Fachmesse für
86. ,,GLASTEC 94 - 13. Internationale Fachmesse Ma- den Golfsport",
schinen Ausrüstungen Anwendungen Produkte"
vom 1. bis 5. November 1994 in Düsseldorf die in der Zeit vom 2. bis 4. Oktober 1994 stattfinden
sollte, wird nunmehr vom 11. bis 13. September 1994
87. ,,CONSTRUCTEC HANNOVER '94 - Internationale stattfinden und den Titel tragen
Fachmesse für Technische Gebäudesysteme, Bau-
technik und Architektur" „GOLF EUROPE '94 - 2. Internationale Fachmesse für den
vom 2. bis 5. November 1994 in Hannover Golfsport".
Bonn, den 6. Dezember 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2049
Berichtigung
der Verordnung
zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung,
zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung
und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 9. Dezember 1993
Die Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung
der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1782) ist wie folgt
zu berichtigen:
Nach dem Datum „Bonn, den 26. Oktober 1993" folgen folgende Unterschriften:
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Bonn, den 9. Dezember 1993
Bund esm in isteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Klein
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3035/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 1913/92 über die
Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung
der Kanarischen Inseln bzw. der Azoren und Madeiras mit Rind-
f I e i scherze u g n i sse n L 272/9 4. 11. 93
4. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3048/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 675/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewäh-
rung der Erzeugungsbeihilfe für bestimmte Reis so r t e n L 273/6 5. 11. 93
4. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3049/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewäh-
rung einer Beihilfe für B u t t er und Butter fett für die Herstellung von
Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 273/7 5. 11. 93
4. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3050/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 84/93 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerken-
nung von Erzeugergemeinschaften und die Zahlung der Sonderbeihilfe
im Tabaksektor L 273/9 5. 11. 93
4. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3052/93 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 273/12 5. 11. 93
4. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3053/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für C I e m e n t i n e n für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 273/14 5. 11. 93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3063/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der
Beihilferegelung für die Erzeugung von Honig besonderer Qualität L 274/5 6. 11. 93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3064/93 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für Tomaten,
Art i schocken und M e Ionen im Handel zwischen Spanien und der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 274/8 6. 11. 93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3065/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
'!'ungen zur Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des
Agäischen Meeres mit Zucker und zur Festlegung der vorläufigen
Bedarfsvorausschätzung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 274/10 6. 11. 93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3066/93 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln
des Agäischen Meeres mit Get re idee rze u g n i ssen und zur Erstel-
lung der vorläufigen Bedarfsschätzung L 274/12 6. 11. 93
5. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3070/93 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger
Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2591/93 L 274/17 6. 11. 93
8. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3074/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 845/93 zur Festsetzung regionaler Grundflächen im
Rahmen der für Erzeuger I a n d w i r t s c h a f t I i c h e r Ku I t u r p f I a n -
z e n eingeführten Stützungsregelung L 276/1 9. 11. 93
8. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3076/93 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1500/93 über den Verkauf von lnterventionsrind-
f I e i s c h zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
(GUS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 276/4 9. 11. 93
Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993 2051
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
8.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3081 /93 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2750/93 zur Einstellung des See I a c h s fangs durch
Schiffe unter französischer Flagge L277/3 10.11.93
8.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3082/93 der Kommission zur Einstellung des
Fan9s "anderer Arten" durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L277/4 10.11. 93
9.11.93 Verordnung (EG} Nr. 3088/93 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n e marktes in Deutschland L277/30 10.11.93
Andere Vorschriften
12. 10.93 Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 275/1 8. 11. 93
3. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3031/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 272/1 4. 11. 93
3. 11. 93 Verordnung (EG} Nr. 3033/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2917 12 10 mit Ur-
sprung in Rumänien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 1014/93
des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden L 272/7 4. 11. 93
3. 11. 93 Verordnung (EG} Nr. 3034/93 der Kommission zur Einstellung von An-
rechnungen auf die Bezugsgrundlagen, die für 1993, im Rahmen der
allgemeinen Präferenzen, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates festgestellt sind für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Rumänien L 272/8 4. 11. 93
3. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3047/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 8528 mit Ursprung in
Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 273/4 5. 11. 93
4. 11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3051/93 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2933 71 00 mit Ur-
sprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des
Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden L 273/11 5. 11. 93
5. 11.93 Verordnung (EG) Nr. 3080/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG} Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
und den Gemeinsamen Zolltarif L277/1 10.11. 93
29.10.93 Verordnung (EWG} Nr. 3089/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit
computergesteuerten Buchungssystemen L278/1 11.11.93
9. 11.93 Verordnung {EG) Nr. 3092/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 15, 18 und 83 Qaufende
Nummern 40.0150, 40.0180 und 40.0830) mit Ursprung in Indonesien,
für die die in der Verordnung {EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L278/12 11. 11. 93
9.11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3093/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 65 (laufende Nummer 40.0650)
mit Ursprung in Argentinien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L278/14 11.11.93
9.11. 93 Verordnung (EG) Nr. 3094/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 96 (laufende Nummer 40.0960)
mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung {EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L278/16 11.11.93
9.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3095/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorie 124 (laufende Nummer 42.1240)
mit Ursprung in Belarus, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden, L278/18 11.11.93
9.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3096/93 der Kommission zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für die Waren der Kategorien 65 und 72 (laufende Nummern
40.0650 und 40.0720) mit Ursprung in Südkorea, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 278/20 11. 11.93
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbe,rieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 der Kommission
vom 30. September 1993 zum Verkauf durch Ausschreibung von Weinal-
kohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Verwendung als Kraft-
stoff in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 245 vom 1. 10. 1993) L 265/48 26. 10. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 der Kommission
vom 28. Juli 1993 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide (ABI.
Nr. L 207 vom 18. 8. 1993) L 266/38 27. 10. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates vom
21. Dezember 1992 zur Verlängerung für 1993 der Verordnungen (EWG)
Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr.
3834/90, (EWG) Nr. 3835/90 sowie (EWG) Nr. 3900/91 zur Anwendung
allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern im Jahr 1991 und zur Ergänzung der Liste der
Begünstigten (ABI. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992) L 268/110 29. 10. 93
Berichtigung d~f Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom
30. Juni 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über
die Durchführung der Verordnun_g (EWG) Nr. 1408/71 und der Verord-
nung (EWG) Nr. 1247/92 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (ABI. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993) L 268/112 29. 10.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 der Kommission
vom 28. Juli 1993 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide
(ABI. Nr. L 207 vom 18. 8. 1993) L 268/112 29. 10.93
Berichtigung der Veror.dnung (EWG) Nr. 2892/93 der Kommission
vom 21. Oktober 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1729/92
über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungs-
regelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier
und Geflügelfleisch, bezüglich der Beihilfen (ABI. Nr. L 263 vom 22. 10.
1993) L 268/112 29. 10. 93