Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2003
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 30. November 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 15 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen
Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
verarbeitet werden sollen,
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-
vorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen
an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und
Artikel 1 Menge der Zutaten mit Angabe der voraussicht-
§ 3. der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilli- lichen Ausbeute.
gungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung (3) Bei der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist
vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023}, die zuletzt durch die deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der
Verordnung vom 22. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 990} geändert KN-Code anzugeben. Jede Änderung der Zusammen-
worden ist, wird wie folgt geändert: setzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist
dem nach Absatz 4 zuständigen Hauptzollamt zur
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Genehmigung vorzulegen.
„Zulassung
(4} Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen
von Verarbeitungsbetrieben
Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es
und Zwischenerzeugnissen".
bestimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die
Verarbeitung überwacht."
2. In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „seine Zulassung"
durch „der Zulassungen" ersetzt.
3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: Artikel2
,,(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1993
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 „Aminoglutethimid
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und seine Salze
S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom Chymopapain
11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, ver- - zur parenteralen Anwendung -
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Enrofloxacin
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und seine Salze
und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-
- zur Anwendung bei Tieren -
schusses für Verschreibungspflicht:
Heparinfraktion
und ihre Salze
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- Nedocromil
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom und seine Salze
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch - ausgenommen zur Anwendung bei saisonaler allergi-
die Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBI. 1S. 817), wird die
scher Rhinitis -
Anlage wie folgt geändert:
Nimustin
1. Die Position „Nicotin" erhält folgenden Zusatz:
und seine Salze
,,- ausgenommen zur oralen Anwendung als Kau-
gummi ohne Zusatz weiterer wirksamer Bestandteile in Teicoplanin".
einer Konzentration bis z.u 2 mg Nicotin je abgeteilter
Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 32 mg-·". Artikel2
2. Folgende Positionen werden angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2005
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 8. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärke-
prämienverordnung vom 23. August 1993 (BGBI. 1S. 1512) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verorctnung
zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 5. Verordnung über die Gewährung von Übergangsver-
und Forsten verordnet gütung für Getreide vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1021 );
- auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur 6. Verordnung über die Gewährung von Lagerbeihilfe für
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Weichweizen vom 6. Mai 1980 (BAnz. Nr. 86 vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 8. Mai 1980);
1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft, 7. Verordnung über die Durchführung der Intervention
von Getreide nach der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 11 und 19, des vom 3. Oktober 1984 (BAnz. S. 11393), geändert
§ 7 Abs. 3 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 13 durch die Verordnung vom 9. November 1984 (BAnz.
Abs. 1 Satz 1 und 2, der§§ 15 und 16 und.des§ 31 s. 12673);
Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6
Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- 8. Verordnung zur Erfassung der von der Mitverantwor-
samen Marktorganisationen im Einvernehmen mit den tungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom
sowie 20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
- auf Grund des § 28 Abs. 2b Satz 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
s. 1462);
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig- 9. Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) geändert wor- 1991 (BGBI. 1 S. 2002), geändert durch die Verord-
den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1S. 383);
für Wirtschaft:
10. Verordnung über eine gemeinschaftliche Maßnahme
zugunsten von Mais aus Spanien vom 6. April 1988
Artikel 1 (BGBI. 1S. 507);
Es werden aufgehoben
11. Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mit-
1. Verordnung über besondere Interventionsmaßnah- verantwortungsabgabe für Getreide am Ende des
men für Getreide vom 17. Februar 1970 (BAnz. Nr. 35 Getreidewirtschaftsjahres 1987/88 vom 26. Mai 1988
vom 20. Februar 1970), geändert durch Artikel 2 (BGBI. 1 S. 651), zuletzt geändert durch die Verord-
Nr. 18 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. nung vom 22. September 1988 (BGBI. 1S. 1758);
Nr. 34 vom 17. Februar 1973);
12. Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsver-
2. Verordnung Denaturierungsprämie Getreide vom ordnung vom 7. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2223);
19. November 1971 (BGBI. I S. 1831), geändert durch
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Februar 13. Hartmaisüberwachungsverordnung vom 5. April 1990
1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973); (BGBI. 1S. 713);
3. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für 14. Getreide-Beihilfenverordnung vom 29. April· 1991
bestimmte Marktordnungswaren auf die Einfuhr- und (BGBI. 1S. 1057);
Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel vom
15. Verordnung zur Durchführung der Sonderregelung
8. September 1972 (BGBI. I S. 1731);
des ergänzenden Handelsmechanismus beim Handel
4. Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für mit Futterweichweizen (Futterweichweizen-Handels-
Roggenbestände am Ende des Wirtschaftsjahres verordnung) vom 2. Februar 1987 (BGBI. 1S. 519).
1972/73 vom 19. Juli 1973 (BAnz. Nr. 135 vom 24. Juli
1973), geändert durch die Verordnung vom
Artikel2
19. Februar 1974 (BAnz. Nr. 40 vom 27. Februar
1974); Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 26. November 1993
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 663. Sitzung am 26. November 1993 § 23 Abs. 4 und
Abschnitt IVa seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857), geändert durch Beschluß vom 9. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1353), geändert.
Die mit Wirkung vom 26. November 1993 geltende Fassung der Geschäfts-
ordnung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Bonn, den 26. November 1993
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wedemeier
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Geschäftsordnung des Bundesrates
1n h altsü hersieht
1. Allgemeine Bestimmungen _§§
§§
Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2
Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Satz 1 des Grundgesetzes ................................ 31
Inkompatibilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Wirksamwerden der Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages ....... 33
Ausweise, Fahrkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Sitzungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Vereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten . . . . . . . . . . . . 5 IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
Stellung des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zuweisung der Vorlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Stellung der Vizepräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste ............. 37
Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Einberufung, Leitung, Tagesordnung ...................... 38
Ständiger Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Schriftführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O Teilnahme und Fragerecht .....•............•............. 40
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 11 Berichterstattung im Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen . . . . . . . . . . . . 13 Umfrageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Sekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Sitzungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . 45
III. Die Sitzungen des Bundesrates
IVa. Das Verfahren
1. Vorbereitung der Sitzungen
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Einberufung und Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben
Anwesenheitsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse . . . 45 a
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze Europakammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 b
Ausschluß der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Vorsitzende der Europakammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 c
Teilnahme an den Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Zuständigkeit der Europakammer ......................... 45d
Fragerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer . . . . . . . . . . . 45 e
Leitung der Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Öffentlichkeit ............................................. 45f
Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen . . . . . . . 21 Teilnahme an den Verhandlungen ..........•.............. 45g
Ordnungsgewalt des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit,
Beschlußfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 h
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat Vertreter der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 i
Feststellung und Durchführung der Tagesordnung ........ 23 Sitzungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 j
Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Anwendung von Verfahrensvorschriften ................... 45k
Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Anträge und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 V. Schlußbestimmungen
Anzahl der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Stellvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Beschlußfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 28 Auslegung der Geschäftsordnung ......•....•.•.......... 47
Abstimmung ............................................. 29 Abweichung von der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Abstimmungsregeln ...................................... 30 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
1. Allgemeine Bestimmungen mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Artikel 50 GG
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetz- Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur ein-
gebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegen- heitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren
heiten der Europäischen Union mit. Vertreter abgegeben werden.
Artikel 51 GG
§1
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen
der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können Mitglieder
durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates,
mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundes-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2009
rates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident
Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit. des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die
Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.
§2 (2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei
Inkompatibilität der Erledigung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleich-
zeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des §8
Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muß es Präsidium
dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das
mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.
Präsidium.
§3 (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen
Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundes-
Geschäftsjahr rat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. No- des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung
vember eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsi-
folgenden Jahres. denten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der
§4 Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
Ausweise, Fahrkarten (3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet
dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen,
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis wenn ein Vizepräsident es verlangt.
über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mit-
glieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten (4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens
für die Bundesbahn und die Bundespost. drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse
des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates (6) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Nieder-
schrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der
Artikel 52 Abs. 1 GG Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen
Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
§5 §9
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten Ständiger Beirat
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr (1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm
aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vize- gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der
präsidenten. Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vize- (2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den
präsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der
eine Nachwahl stattfinden. Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des
Bundesrates. Seine Beschlüsse werden in eine Nieder-
§6 schrift aufgenommen.
Stellung des Präsidenten (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutsch- der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und
land in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des
oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates. Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister
kann insoweit an den Si.tzungen des Ständigen Beirates
(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vor- teilnehmen und muß jederzeit gehört werden.
heriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten
(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzun-
eingestellt, ernannt, entlassen und in den Ruhestand ver-
gen des Ständigen Beirates teil.
setzt; gleiches gilt für die Einstellung und Entlassung der
Angestellten von Vergütungsgruppe BAT lla an aufwärts. (5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender
Reihenfolge zu:
(3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der
Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, 1. einem Mitglied des Präsidiums,
Gebäudeteile und Grundstücke aus. 2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bun-
desrates ist,
§7 3. jedem anderen Bevollmächtigten.
Stellung der Vizepräsidenten (6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Per-
(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im sonen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied
Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unter-
seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall brechung am längsten angehört.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 10 III. Die Sitzungen des Bundesrates
Schriftführer
1. Vorbereitung der Sitzungen
(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für
jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer. Artikel 52 Abs. 2 GG
(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei
Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung
zum Schriftführer.
§15
Artikel 52 Abs. 4 GG Einberufung und Bekanntgabe
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mit- (1} Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich ein-
glieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder zuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es
angehören.
verlangt.
§ 11
(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vor-
Ausschüsse bereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vor-
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann lagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse ein-
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie
setzen.
die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mit- sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich
glied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen zugestellt werden.
Beauftragten ihrer Regierung vertreten.
(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten
(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten
Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tages-
den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Aus-
ordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten
schußmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden
Ausschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig
den Ausschüssen bekanntgegeben.
den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der
Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident (5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder
oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die
teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im
Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. Sitzungsgebäude bekanntgegeben.
§12 §16
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse Anwesenheitsliste
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesen-
Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die heitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung
Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden. eintragen.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stell-
vertretende Vorsitzende. 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-
vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG
seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden. Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlich-
keit kann ausgeschlossen werden.
§13
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen §17
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer Ausschluß der Öffentlichkeit
juristischen Person des öffentlichen oder des privaten
(1} Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen
Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregie-
Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung
rung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen,
beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der
so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse ver-
Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.
langen, daß diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind
§14 vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes be-
Sekretariat schließt.
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
Bediensteten des Bundesrates angehören. Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht
(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des
im Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn bei der Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie
Führung seiner Amtsgeschäfte. müssen jederzeit gehört werden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2011
§18 §22
Teilnahme an den Verhandlungen Ordnungsgewalt des Präsidenten
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundes-
auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt
und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere des Präsidenten.
Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung
und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident
an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
und des Bundes zugezogen werden.
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
Artikel 53 Satz 3 GG
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die §23
Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderun-
§19 gen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
Fragerecht (2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung durch Beschluß die Tagesordnung fest.§ 19 Abs. 2 Satz 3
zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die bleibt unberührt.
Bundesregierung oder deren Mitglieder richten. (3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus
§ 15 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ver-
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung
langt, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesord-
Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem
nung gesetzt wird, so muß diesem Verlangen entsprochen
Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen
werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser
sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der
Sitzung verzichtet.
Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich
mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregie- (4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung
rung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung. oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines
Gegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der
(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der da- Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf
für vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das frage- dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt
stellende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, daß eine
Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident für die Beschlußfassung des Bundesrates vorgesehene
fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder
übernommen wird. daß es sich um einen Eilfall gemäß § 45 d Abs. 1 handelt.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hin- (5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
sichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden,
Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat wenn ein Land widerspricht.
auf dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der
Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der
Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet ent- §24
sprechende Anwendung. Verhandlungen
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unter- Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig
bleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungs-
Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der gegenständen von allgemeinem Interesse oder von be-
Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen. sonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die für
die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen oder
Anträge von Bedeutung sind.
§20
Leitung der Sitzung §25
(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates. Berichterstattung
(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig (1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundes-
verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem rates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Be-
Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der deutung mündlich berichten.
Sitzung.
(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Aus-
§21 schüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die
politisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über
Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
fachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein
Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu
Leitung der Sitzung ab. dem Bericht über die Sitzung gegeben werden.
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§26 (3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen
Anträge und Empfehlungen
Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende
Anträge bis spätestens zum Schluß der Sitzung zurück-
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge stellen. Die Abstimmung muß zurückgestellt werden,
zu stellen. wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren An-
gelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen §30
überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Abstimmungsregeln
Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung
oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76
mit vorzulegen. bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen
so zu fassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei
Artikel 51 Abs. 2 GG ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen
beschlossen hat,
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit
mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen
mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit (Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes),
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung
zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat
§27 (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),
Anzahl der Stimmen
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustim-
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 men (Artikel 78 des Grundgesetzes),
Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den
Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die
sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen
vorliegen. (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Ein-
spruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77
Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
der Mehrheit seiner Stimmen.
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung
§28 des Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung
eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit sei-
Beschlußfähigkeit ner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung
(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die
seiner Stimmen vertreten ist. Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sit-
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge
zung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung
gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst
bekanntzugeben.
abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung
(3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundes-
Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des rat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen
Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt. Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
vor der Beschlußfassung über die Zustimmung abzu-
Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG stimmen.
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Emp-
nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter fehlungen der Ausschüsse entsprechend.
abgegeben werden.
§29
Abstimmung §31
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Ver- Verfahren bei Beschlüssen
langen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abge- nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
stimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
aufgerufen.
gesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist,
der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung
widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der
Wortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, Fall, so läßt er über die Einzelanträge beraten und ab-
daß der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Aus- stimmen. Anschließend kann er nach erneuter Beratung
schüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuß
mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 unter Zugrundelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse
gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 angerufen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn
Abs. 2 entsprechend. ein Land es verlangt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2013
§32 §37
Wirksamwerden der Beschlüsse Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.
der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behand- Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
lung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt
abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht. § 15 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
Artikel 43 Abs. 2 GG Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregie- nichts anderes beschließt.
rung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des (3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheits-
Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen liste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung
jederzeit gehört werden. eintragen.
§33 §38
Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages Einberufung, Leitung, Tagesordnung
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn
Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied
zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des
machen. Ausschusses vor und leitet sie.
§34 (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Län-
Sitzungsbericht der so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor
der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten
(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wört- werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der
licher Bericht aufgenommen. Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des
Ausschusses mitzuteilen.
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen
vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestim- , (3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die
men, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen
nicht aufgenommen wird. Gegenstände angeben.
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb §39
von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim
Präsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Ein- Beratung
spruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat. (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des
Bundesrates vor.
§35
(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Aus-
Vereinfachtes Verfahren arbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis- (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten.
nahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer
zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsi-
Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine dent gemeinsame Beratung anordnen_.
Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates,
sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten
Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates ab-
geschlossen haben.
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
§36
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht
Zuweisung der Vorlagen und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des
(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie
Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Aus- müssen jederzeit gehört werden.
schuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Bera-
tung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Der §40
Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der Teilnahme und Fragerecht
Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des feder-
führenden Ausschusses beauftragen. (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der
Landesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse
(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an
Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung den Verhandlungen der Ausschüsse und Unteraus-
des Bundesrates zu setzen. schüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Aus- IVa. Das Verfahren
schüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen in Angelegenheiten der Europäischen Union
an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauf-
tragte Fragen stellen. Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken
andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder
halten, anhören. mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeit-
punkt zu unterrichten.
§41
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes
Berichterstattung im Ausschuß
zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner-
Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die
erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Länder innerstaatlich zuständig wären.
Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet,
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-
soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.
keit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-
§42
nahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetz-
Beschlüsse gebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,
die Hälfte der Länder vertreten ist. ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auf-
fassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme. dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein-
zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgaben-
facher Mehrheit.
erhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund
führen könnten, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich.
§43
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz-
Umfrageverfahren
gebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die
Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage ein- zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
geholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahr-
daß auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung nehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
einberufen werden kann. Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
§44
§2EUZBLG
Sitzungsniederschrift
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen
Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt-
Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis schaft vom 27. Juli 1957 (BGB/. II S. 753) umfassend und
sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im
Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von
Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Interesse sein könnten.
Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unter-
ausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt. §45a
Zuweisung von Unterrichtungen
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der
über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der
an die Ausschüsse
Verhandlungen aufgehoben hat.
(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen
Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht
können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Präsi-
soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt. dent kann den Direktor mit der Auswahl und der Zuwei-
sung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und
jeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unterrich-
§45 tungen den Ausschüssen zugewiesen werden.
Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse (2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Be-
Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt ratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt
die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren
zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder Eilbedürftigkeit (§ 45 d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der
zu. Zuweisung absehbar ist. ·
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2015
(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluß des Vor- hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-
habens in der Europäischen Union. Sind mehrere Aus- nahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-
schüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über lungsposition zu dem Vorhaben.
Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-
zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.
gebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der
(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben
Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäi- im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder
schen Union die Aufgabe, die Vertreter der Länder fachlich oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei der
zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-
Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-
notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen. lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließ-
Artikel 52 Abs. 3 a GG lich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu
Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung
Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des
als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben.
und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute
Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt
§45b
der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit
Europakammer zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die
(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-
Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Die mung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-
Zuständigkeit der Europakammer richtet sich nach § 45 d. scheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-
minderungen des Bundes führen können.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stell-
vertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die (3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235
Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertre- EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung
tenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen
Mitglieder der Europakammer. Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich
wäre oder soweit die Länder zuständig wären.
(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten
den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mit-
gliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EUZBLG
wird der Europakammer bekanntgegeben. (1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an
einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mit-
§45c zuwirken hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich
Vorsitzende der Europakammer zuständig wären oder das sonst wesentliche Interessen
der Länder berührt, zieht die Bundesregierung auf Ver-
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vor-
langen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen in den
sitzenden, den ersten, den zweiten und den dritten stell-
Beratungsgremien der Kommission und des Rates hinzu,
vertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr
soweit ihr dies möglich ist.
aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.
(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus-
(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft,
vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest
soll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den
seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei
Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf
§3EUZBLG
einen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats-
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem tagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer
Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie- Landesregierung im Ministe"rang benannt werden.
rung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung-
nahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der
§7EUZBLG
Länder berührt sind.
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des
§4Abs. 1 EUZBLG Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Län-
Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden inner- der von den im Vertrag über die Europäische Union vor-
staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, oder soweit gesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die
die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen
Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse
Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs- betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung
position zu dem Vorhaben. hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra-
§5EUZBLG tionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregie-
keit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder rung im Verfahren vor. dem Europäischen Gerichtshof
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro- Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß
päischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzu-
den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver- wenden.
tragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik (2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre Be-
Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen gründungen werden veröffentlicht, soweit die Europa-
her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder be- kammer nichts anderes beschließt.
troffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung
hat.
§459
§45d Teilnahme an den Verhandlungen
Zuständigkeit der Europakammer An den Verhandlungen der Europakammer können
(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wah- auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung
render Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungs- und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen;
gegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mit- andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.
wirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der
Europäischen Union. §45h
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des Anzahl der Stimmen,
Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur (1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der Europa-
nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates kammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grund-
duldet. gesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, lich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur
kann insbesondere vorliegen, wenn Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden
Mitglieder der Europakammer des Landes berechtigt.
1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen
Union vorgesehen ist; (2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschluß-
2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des unfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit minde-
3. ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche Behand-
stens der Mehrheit ihrer Stimmen.
lung eines Beratungsgegenstandes anregen.
(4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der §45i
Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffen- Vertreter der Länder
den Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundes-
rat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit (1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen
beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so
Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Bera- sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates
tungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen. gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf wei-
tere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch
die Europakammer steht bis zu deren Beschlußfassung jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen.
der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der ent-
und Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht ent- sprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
gegen.
(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß
§45e an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die
Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte.
Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf
Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht,
möglich ist. oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuß dies
(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn verlangen.
ihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann §45j
die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewie- Sitzungsbericht
senen Vorlage verlangen.
Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Nieder-
(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann schrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der
in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen
erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhand-
vorläufigen Tagesordnung. lungen vertraulich sind (§ 45 f Abs. 1 Satz 2 bis 4).
§45f §45k
Öffentlichkeit Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffent- § 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23
lichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zu- Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32
ständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2017
V. Schlußbestimmungen §47
Auslegung der Geschäftsordnung
Artikel 51 Abs. 1 GG (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen Geschäftsordnung für diese Sitzung.
der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können
durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsiden-
werden. ten oder eines Landes der Bundesrat.
Artikel 52 Abs. 4 GG §48
Abweichung von der Geschäftsordnung
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere
Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäfts-
angehören. ordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen
Beschlusses.
§46 §49
Stellvertreter Inkrafttreten 1)
Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.
im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stell- Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates
vertretenden Mitglieder. vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.11 S. 527) außer Kraft.
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Geschäftsordnung in der
damals gültigen Fassung.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 8. Dezember 1993
Tag Inhalt Seite
9. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staaten-
losen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2166
15. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See . . . . . . . . . . . . 2166
17. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2167
22. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln ü~er den Arrest in Seeschiffe
des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusam-
menhängenden Ereig_!)issen
des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2168
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 2169
1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals • . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • . . 2169
6. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen............................................. 2170
6. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2170
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2171
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2174
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2175
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2177
28. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2178
28. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2180
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Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2019
Nr. 45, ausgegeben am 11. Dezember 1993
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6. 12. 93 Gesetz zu der am 25. November 1992 in Kopenhagen beschlossenen Änderung und den am
25. November 1992 beschlossenen Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2182
2. 12. 93 Verordnung zu der Vereinbarung vom 3. November 1993 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge
der Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 2202
19. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
27. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom
6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2207
8. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 2207
8. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Libyen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2208
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2210
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2211
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2211
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2212
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2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 .Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 11. 93 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Sprechfunkverfahren) 10 453 (227 3. 12. 93) 4. 12.93
96-1-2-26
26. 11. 93 Elfte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Einzelheiten Oger Arten, Inhalt, Form, Abgabe,
Annahme, Aufhebung und Anderung von Flugplänen) 10 454 (227 3. 12. 93) 4. 12. 93
96-1-2-29
15. 11. 93 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Durch-
führungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät 10 485 (228 4. 12. 93) 5. 12. 93
96-1-14-1, 96-1-14-2
6. 12. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Schweinepest 10 513 (229 7. 12. 93) 3. 12. 93
7831-1-43-62
22. 11. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Neunundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Sonderflughafen
Oberpfaffenhofen) 10 553 (230 8. 12. 93) 23. 12. 93
96-1-2-59
24. 11. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Sie-
benundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 10 553 (230 8. 12. 93) 9. 12. 93
96-1-2-97
24. 11. 93 Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 10 553 (230 8. 12. 93) 9. 12. 93
neu: 96-1-2-136
26. 11. 93 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Um-
lagen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 10 581 (231 9. 12. 93) 1. 11. 93
9290-6-22
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
Vom 2. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Wurde am 31. Dezember 1993 ein Hinterbliebenen-
das folgende Gesetz beschlossen: geld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens
mit Einkommen nicht gezahlt, ist das Hinterbliebenen-
geld oder das Waisengeld nach Anwendung von § 97
Artikel 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen,
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe wenn für mindestens 90 Kalendermonate Beiträge
für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom gezahlt sind und der Berechtigte dies bis zum 30. Juni
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt 1994 bestimmt. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist anzuwenden."
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
2. Nach§ 9c werden folgende Paragraphen eingefügt:
(BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert:
,,§9d
1. Nach § 6 d wird folgender Paragraph eingefügt:
Der monatliche Beitrag für das Jahr 1994 beträgt
,,§6e 291 Deutsche Mark.
(1) Trifft Hinterbliebenengeld, vorzeitiges Altersgeld §9e
an Witwen oder Witwer oder Waisengeld mit Ein-
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum
kommen zusammen, ist anstelle von§ 3a Abs. 2 Satz 2
und 3, § 3 b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und Beitrag wird für das Jahr 1994 auf 112 Deutsche Mark
festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
§ 10 Abs. 6 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Landwirte § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch anzuwenden, wenn der Berechtigte dies erklärt.
Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalender- Vom hundert monat-
des Grenzwertes licher
monats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die
Zuschuß- (§ 3c Abs. 3 Satz 1 Zuschuß
Leistung erstmals mit Einkommen zusammentrifft. Die
klasse des Gesetzes (in
Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Deutsche
über eine Altershilfe
Geldleistung bindend. Wird eine Erklärung nicht frist- für Landwirte) Mark)
gerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der
jeweiligen Geldleistung die in Satz 1 genannten Vor- 1 bis 10 233
schriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- 2 über 1O bis 20 233
wirte anzuwenden. Soweit § 97 des Sechsten Buches 3 über 20 bis 30 233
Sozialgesetzbuch Anwendung findet, gelten die Grenz- 4 über 30 bis 40 233
werte dieser Vorschrift. Arbeitseinkommen aus der 5 über 40 bis 50 223
Land- und Forstwirtschaft umfaßt auch Miet- und 6 über 50 bis 60 186
Pachterlöse aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, 7 über 60 bis 70 158
solange sie nach den Feststellungen der zuständigen 8 über 70 bis 80 149
Finanzbehörde zu den Einkünften aus Land- und Forst- 9 über 80 bis 90 140
wirtschaft gehören. 10 über 90 bis 100 130
(2) Trifft vorzeitiges Altersgeld an landwirtschaftliche
Unternehmer mit Einkommen zusammen, ist§ 4 Abs. 5 §9f
Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Für das Jahr 1994 leistet der Bund zusätzlich zu den
nicht anzuwenden. Bundesmitteln, die sich nach § 13 des Gesetzes über
(3) Sind vor Beginn eines Hinterbliebenengeldes, eine Altershilfe für Landwirte ergeben, weitere Bundes-
vorzeitigen Altersgeldes oder Waisengeldes, auf das mittel in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark.
am 31. Dezember 1993 Anspruch bestand und für das
Einkommen zu berücksichtigen war, für mindestens §9g
90 Kalendermonate Beiträge gezahlt, gelten die Ab- (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen halten
sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 gilt mit eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rück-
der Maßgabe, daß die Erklärung bis zum 30. Juni 1994 lage), der die Überschüsse der Einnahmen über die
abzugeben ist. Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu
Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 1999
decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht schiedsbetrag zwischen den Leistungsaufwendungen
zur Schwankungsreserve. für Beitragszuschüsse und dem sich aus § 4 b Abs. 4
(2) Für die Anlage der Schwankungsreserve gilt Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe
§ 217 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent- für Landwirte ergebenden Betrag der Schwankungs-
sprechend. reserve nach Absatz 1 zugeführt. § 4 b Abs. 4 Satz 2
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist
(3) Die Einnahmen werden unter den landwirt- im Jahre 1994 nicht anzuwenden. § 13 Satz 3 des
schaftlichen Alterskassen nach dem Verhältnis ihrer Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist im
Beitragseinnahmen aufgeteilt. Jahre 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
(4) Die am 31. Dezember 1993 vorhandenen Betriebs- Bund auch die Mittel für den Unterschiedsbetrag nach
mittel nach § 25 des Gesetzes über eine Altershilfe für Satz 1 trägt."
Landwirte werden bis zur Höhe von 100 Millionen
Deutsehe Mark mit Wirkung vom 1. Januar 1994 der Artikel2
Schwankungsreserve nach Absatz 1 zugeführt. Inkrafttreten
(5) Soweit die Leistungsaufwendungen für Beitrag&- (1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
zuschüsse im Jahr 1994 den in § 4b Abs. 4 Satz 1
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte be- (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 31. Dezember 1994 außer
zeichneten Betrag unterschreiten, wird der Unter- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert B.lüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Walgel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Verordnungen
(EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen
und (EWG) Nr.1839/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92
hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr
(Busverordnung EG-PBefG)
Vom 26. November 1993
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 10 des Perso- b) Angaben darüber, welcher der in Artikel 2 der Ver-
nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- ordnung (EWG) Nr. 684/92 definierten Verkehrs-
machung vom 8. August 1990 (BGBI. 1S. 1690), von dem dienste betrieben werden soll, sowie über den
Absatz 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom Betriebszeitraum und die Genehmigungsdauer,
25. Juli 1989 (BGBL I S. 1547) in der Fassung des Arti-
kels 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 c) Fahrpreistabellen und Fahrplan,
(BGBI. 1S. 1221) und Absatz 1 Nr. 10 durch Artikel 1 Nr. 2
d) eine Übersichtskarte, in der die beantragte Fahr-
des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1379) diese
Numerierung erhalten haben, verordnet das Bundes- strecke sowie Aufnahme- und Absetzpunkte für die
ministerium für Verkehr: Fahrgäste eingezeichnet sind,
§1 e) Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit
und fachliche Eignung des Antragstellers sowie die
Persönliche und betriebliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
Voraussetzungen der Genehmigung ermöglichen;
Für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 2. bei einer genehmigungspflichtigen Sonderform des
1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenz- Linienverkehrs gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Arti-
überschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen kel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zusätz-
(ABI. EG Nr. L 74 S. 1) sind die Vorschriften des§ 13 Abs. 1 lich Angaben über die Fahrgastkategorie· und das
und 6 des Personenbeförderungsgesetzes sowie der Unternehmen, für das der Verkehrsdienst durchgeführt
Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 wird;
(BGBI. 1S. 896) entsprechend anzuwenden.
3. bei Durchführung des Verkehrsdienstes durch Unter.:
auftragnehmer oder Unternehmensvereinigungen ge-
§2 mäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG} Nr. 684/92
Zuständige Behörden a) Namen des Unterauftragnehmers oder
Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 52 Abs. 2
und 3 und des § 53 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Personenbe- b} Namen des an der Vereinigung beteiligten Unter-
förderungsgesetzes über die zuständige Genehmigungs- nehmens und
behörde sind auf die nach den Verordnungen (EWG)
c} Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit,
Nr. 684/92 des Rates und (EWG) Nr. 1839/92 der Kommis-
fachliche Eignung ·des Unterauftragnehmers oder
sion vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur
des an der Vereinigung beteiligten Unternehmens
Verordnung (EWG} Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der
sowie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des
Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden
Betriebes des Unterauftragnehmers oder des an
Personenverkehr (ABI. EG Nr. L 187 S. 5) zu treffenden
der Vereinigung beteiligten Unternehmens.
Entscheidungen entsprechend anzuwenden.
Der Genehmigungsantrag muß in mindestens 20facher
§3 Ausfertigung eingereicht werden. Die Genehmigungs-
behörde kann weitere Ausfertigungen anfordern. Die
Antragstellung Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unter-
(1) Ein im Geltungsbereich dieser Verordnung einge- lagen verlangen.
reichter Genehmigungsantrag nach Artikel 6 der Verord-
nung (EWG) Nr. 684/92 muß enthalten: (2) Kommt der AnJragsteller einer Aufforderung der
Genehmigungsbehörde, fehlende Unterlagen- nachzurei-
1. in allen Fällen
chen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht
a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antrag- nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die ent-
stellers, standenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2001
(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) nung· (EWG) Nr. 684/92. den Vertrag oder eine beglau-
Nr. 684/92 beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger bigte Abschrift dieses Vertrages
Antrag gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 vorliegt. nicht zur Prüfung vorlegt. Dasselbe gilt, wenn die Beförde-
rung nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder
§4 nicht der in den Kontrolldokumenten oder im Vertrag dar-
gelegten Art entspricht.
Anhörverfahren
Bei der Prüfung nach den Artikeln 3, 7 Abs. 4 und §8
Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 hat Gebührenvorschriften
die zuständige Behörde, außer in den Fällen, in denen Die Vorschriften des § 56 des Personenbeförderungs-
die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 7 Abs. 1 gesetzes und der Gebührenordnung für Amtshandlungen
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 unterrichtet wird, im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr
ein Anhörverfahren durchzuführen. Die Vorschriften des mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1S. 297)
§ 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes sind
sind auf Amtshandlungen nach den Verordnungen (EWG)
entsprechend anzuwenden.
Nr. 684/92 und (EWG) Nr. 1839/92 entsprechend anzu-
wenden~
§5
§9
Einstellung des Betriebes, Widerruf
Ordnungswidrigkeiten
(1) Beabsichtigt der Unternehmer, den Betrieb des Ver-
kehrsdienstes einzustellen, hat er dies der zuständigen Ordnungswidrig im Sinne des§ 61 Abs. 1 Nr. 4 des Per-
Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muß sonenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
der Genehmigungsbehörde spätestens drei Monate vor fahrlässig
der beabsichtigten Einstellung zugegangen sein; dies gilt 1. ~ls Unternehmer
nicht im Falle des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) a) einen in Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EW~)
Nr.684/92. Nr. 684/92 bezeichneten Vefkehr ohne Genehmi-
(2) Auf den Widerruf der Genehmigung ist § 25 Abs. 1 gung betreibt,
bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend b) beim Betrieb eines in Artikel 4 Abs. 4 der Verord-
anzuwenden. nung (EWG) Nr. 684/92 bezeichneten Verkehrs
§6 gegen eine in der Genehmigung festgelegte .
Bestimmung des Artikels 5 Abs. 3 Buchstabe a, b
Aufsicht
oder d der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 über die
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung Ausführung der Fahrten verstößt,
der Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung c) entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9
(EWG) Nr. 684/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 die
der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die§§ 54 und
Absicht, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzu-
54a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entspre- stellen, der zuständigen Genehmigungsbehörde
chend.
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen
§7 Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 die Mitteilung nicht begründet,
Maßnahmen der Kontrolle
2. als Fahrzeugführer entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Ver-
Kontrollberechtigte können die Fortsejzung der Fahrt ordnung (EWG) Nr. 684/92 die Genehmigung, das Kon-
untersagen, wenn der Fahrzeugführer trollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift
1. a) im Linienverkehr, des Vertrages nicht mitführt oder einem Kontrollbe-
b) im Pendelverkehr ohne Unterbringung, rechtigten nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt,
c) bei Gelegenheitsverkehren gemäß Artikel 2 Nr. 3.1 3. als Fahrgast entgegen Artikel 14 der Verordnung
Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (EWG) Nr. 684/92 während der Fahrt einen Fahraus-
oder weis nicht mit sich führt oder ihn einem Kontrollberech-
tigten nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt.
d) im Sonderlinienverkehr, der nicht unter Artikel 2
Nr. 1.2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
fällt, §10
die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift der Kontrolldokumente, Übergangsregelung
Genehmigung, (1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zu
2. a) im Pendelverkehr mit Unterbringung gemäß Arti- verwendenden Beförderungsdokumente müssen den
kel 2 Nr. 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Mustern nach der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 entspre-
chen.
b) im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nr. 3.1
Satz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) (2) Bis zum 31. Dezember 1993 können die Vordrucke
Nr. 684/92 der Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigun-
gen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG)
die Kontrolldokumente gemäß Artikel 11 der Verord- 1
Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festle-
nung (EWG) Nr. 684/92, gung der Muster der Kontrolldokumente gemäß ArtikE:I 6
3. im Sonderlinienverkehr im Sinne des Artikels 2 Nr. 1.2 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates, gean-
Satz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Verord- dert durch Verordnung (EWG) Nr.· 2485/82 der Kommis-
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sion vom 13. September 1982 (ABI. EG Nr. L 173 S. 8), § 11
sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates und der Ver- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates (ABI. EG Nr. L 134 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
S. 1) benutzt werden. Diese Dokumente müssen leserlich tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnungen
und dauerhaft entsprechend dem Muster der Anlage*) (EWG) Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72 vom 30. Dezember
geändert werden. 1977 (BGBI. 1978 1S. 148) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2003
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 30. November 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 15 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen
Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
verarbeitet werden sollen,
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-
vorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen
an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und
Artikel 1 Menge der Zutaten mit Angabe der voraussicht-
§ 3. der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilli- lichen Ausbeute.
gungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung (3) Bei der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist
vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023}, die zuletzt durch die deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der
Verordnung vom 22. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 990} geändert KN-Code anzugeben. Jede Änderung der Zusammen-
worden ist, wird wie folgt geändert: setzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist
dem nach Absatz 4 zuständigen Hauptzollamt zur
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Genehmigung vorzulegen.
„Zulassung
(4} Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen
von Verarbeitungsbetrieben
Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es
und Zwischenerzeugnissen".
bestimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die
Verarbeitung überwacht."
2. In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „seine Zulassung"
durch „der Zulassungen" ersetzt.
3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: Artikel2
,,(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1993
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 „Aminoglutethimid
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und seine Salze
S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom Chymopapain
11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, ver- - zur parenteralen Anwendung -
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Enrofloxacin
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und seine Salze
und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-
- zur Anwendung bei Tieren -
schusses für Verschreibungspflicht:
Heparinfraktion
und ihre Salze
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- Nedocromil
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom und seine Salze
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch - ausgenommen zur Anwendung bei saisonaler allergi-
die Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBI. 1S. 817), wird die
scher Rhinitis -
Anlage wie folgt geändert:
Nimustin
1. Die Position „Nicotin" erhält folgenden Zusatz:
und seine Salze
,,- ausgenommen zur oralen Anwendung als Kau-
gummi ohne Zusatz weiterer wirksamer Bestandteile in Teicoplanin".
einer Konzentration bis z.u 2 mg Nicotin je abgeteilter
Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 32 mg-·". Artikel2
2. Folgende Positionen werden angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2005
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 8. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärke-
prämienverordnung vom 23. August 1993 (BGBI. 1S. 1512) wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verorctnung
zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 5. Verordnung über die Gewährung von Übergangsver-
und Forsten verordnet gütung für Getreide vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1021 );
- auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur 6. Verordnung über die Gewährung von Lagerbeihilfe für
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Weichweizen vom 6. Mai 1980 (BAnz. Nr. 86 vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 8. Mai 1980);
1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft, 7. Verordnung über die Durchführung der Intervention
von Getreide nach der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 11 und 19, des vom 3. Oktober 1984 (BAnz. S. 11393), geändert
§ 7 Abs. 3 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 13 durch die Verordnung vom 9. November 1984 (BAnz.
Abs. 1 Satz 1 und 2, der§§ 15 und 16 und.des§ 31 s. 12673);
Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6
Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- 8. Verordnung zur Erfassung der von der Mitverantwor-
samen Marktorganisationen im Einvernehmen mit den tungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom
sowie 20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
- auf Grund des § 28 Abs. 2b Satz 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
s. 1462);
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig- 9. Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) geändert wor- 1991 (BGBI. 1 S. 2002), geändert durch die Verord-
den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1S. 383);
für Wirtschaft:
10. Verordnung über eine gemeinschaftliche Maßnahme
zugunsten von Mais aus Spanien vom 6. April 1988
Artikel 1 (BGBI. 1S. 507);
Es werden aufgehoben
11. Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mit-
1. Verordnung über besondere Interventionsmaßnah- verantwortungsabgabe für Getreide am Ende des
men für Getreide vom 17. Februar 1970 (BAnz. Nr. 35 Getreidewirtschaftsjahres 1987/88 vom 26. Mai 1988
vom 20. Februar 1970), geändert durch Artikel 2 (BGBI. 1 S. 651), zuletzt geändert durch die Verord-
Nr. 18 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. nung vom 22. September 1988 (BGBI. 1S. 1758);
Nr. 34 vom 17. Februar 1973);
12. Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsver-
2. Verordnung Denaturierungsprämie Getreide vom ordnung vom 7. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2223);
19. November 1971 (BGBI. I S. 1831), geändert durch
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Februar 13. Hartmaisüberwachungsverordnung vom 5. April 1990
1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973); (BGBI. 1S. 713);
3. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für 14. Getreide-Beihilfenverordnung vom 29. April· 1991
bestimmte Marktordnungswaren auf die Einfuhr- und (BGBI. 1S. 1057);
Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel vom
15. Verordnung zur Durchführung der Sonderregelung
8. September 1972 (BGBI. I S. 1731);
des ergänzenden Handelsmechanismus beim Handel
4. Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für mit Futterweichweizen (Futterweichweizen-Handels-
Roggenbestände am Ende des Wirtschaftsjahres verordnung) vom 2. Februar 1987 (BGBI. 1S. 519).
1972/73 vom 19. Juli 1973 (BAnz. Nr. 135 vom 24. Juli
1973), geändert durch die Verordnung vom
Artikel2
19. Februar 1974 (BAnz. Nr. 40 vom 27. Februar
1974); Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 26. November 1993
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 663. Sitzung am 26. November 1993 § 23 Abs. 4 und
Abschnitt IVa seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857), geändert durch Beschluß vom 9. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1353), geändert.
Die mit Wirkung vom 26. November 1993 geltende Fassung der Geschäfts-
ordnung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Bonn, den 26. November 1993
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wedemeier
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Geschäftsordnung des Bundesrates
1n h altsü hersieht
1. Allgemeine Bestimmungen _§§
§§
Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2
Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Satz 1 des Grundgesetzes ................................ 31
Inkompatibilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Wirksamwerden der Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages ....... 33
Ausweise, Fahrkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Sitzungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Vereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten . . . . . . . . . . . . 5 IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
Stellung des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zuweisung der Vorlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Stellung der Vizepräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste ............. 37
Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Einberufung, Leitung, Tagesordnung ...................... 38
Ständiger Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Schriftführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O Teilnahme und Fragerecht .....•............•............. 40
Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 11 Berichterstattung im Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen . . . . . . . . . . . . 13 Umfrageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Sekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Sitzungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . 45
III. Die Sitzungen des Bundesrates
IVa. Das Verfahren
1. Vorbereitung der Sitzungen
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Einberufung und Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben
Anwesenheitsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse . . . 45 a
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze Europakammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 b
Ausschluß der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Vorsitzende der Europakammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 c
Teilnahme an den Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Zuständigkeit der Europakammer ......................... 45d
Fragerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer . . . . . . . . . . . 45 e
Leitung der Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Öffentlichkeit ............................................. 45f
Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen . . . . . . . 21 Teilnahme an den Verhandlungen ..........•.............. 45g
Ordnungsgewalt des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit,
Beschlußfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 h
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat Vertreter der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 i
Feststellung und Durchführung der Tagesordnung ........ 23 Sitzungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 j
Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Anwendung von Verfahrensvorschriften ................... 45k
Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Anträge und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 V. Schlußbestimmungen
Anzahl der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Stellvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Beschlußfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 28 Auslegung der Geschäftsordnung ......•....•.•.......... 47
Abstimmung ............................................. 29 Abweichung von der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Abstimmungsregeln ...................................... 30 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
1. Allgemeine Bestimmungen mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Artikel 50 GG
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetz- Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur ein-
gebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegen- heitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren
heiten der Europäischen Union mit. Vertreter abgegeben werden.
Artikel 51 GG
§1
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen
der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können Mitglieder
durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates,
mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundes-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2009
rates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident
Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit. des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die
Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.
§2 (2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei
Inkompatibilität der Erledigung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleich-
zeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des §8
Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muß es Präsidium
dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das
mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.
Präsidium.
§3 (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen
Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundes-
Geschäftsjahr rat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. No- des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung
vember eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsi-
folgenden Jahres. denten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der
§4 Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
Ausweise, Fahrkarten (3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet
dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen,
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis wenn ein Vizepräsident es verlangt.
über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mit-
glieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten (4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens
für die Bundesbahn und die Bundespost. drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse
des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates (6) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Nieder-
schrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der
Artikel 52 Abs. 1 GG Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen
Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
§5 §9
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten Ständiger Beirat
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr (1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm
aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vize- gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der
präsidenten. Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vize- (2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den
präsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der
eine Nachwahl stattfinden. Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des
Bundesrates. Seine Beschlüsse werden in eine Nieder-
§6 schrift aufgenommen.
Stellung des Präsidenten (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutsch- der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und
land in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des
oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates. Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister
kann insoweit an den Si.tzungen des Ständigen Beirates
(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vor- teilnehmen und muß jederzeit gehört werden.
heriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten
(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzun-
eingestellt, ernannt, entlassen und in den Ruhestand ver-
gen des Ständigen Beirates teil.
setzt; gleiches gilt für die Einstellung und Entlassung der
Angestellten von Vergütungsgruppe BAT lla an aufwärts. (5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender
Reihenfolge zu:
(3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der
Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, 1. einem Mitglied des Präsidiums,
Gebäudeteile und Grundstücke aus. 2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bun-
desrates ist,
§7 3. jedem anderen Bevollmächtigten.
Stellung der Vizepräsidenten (6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Per-
(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im sonen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied
Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unter-
seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall brechung am längsten angehört.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 10 III. Die Sitzungen des Bundesrates
Schriftführer
1. Vorbereitung der Sitzungen
(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für
jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer. Artikel 52 Abs. 2 GG
(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei
Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung
zum Schriftführer.
§15
Artikel 52 Abs. 4 GG Einberufung und Bekanntgabe
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mit- (1} Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich ein-
glieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder zuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es
angehören.
verlangt.
§ 11
(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vor-
Ausschüsse bereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vor-
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann lagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse ein-
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie
setzen.
die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mit- sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich
glied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen zugestellt werden.
Beauftragten ihrer Regierung vertreten.
(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten
(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten
Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tages-
den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Aus-
ordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten
schußmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden
Ausschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig
den Ausschüssen bekanntgegeben.
den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der
Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident (5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder
oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die
teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im
Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. Sitzungsgebäude bekanntgegeben.
§12 §16
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse Anwesenheitsliste
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesen-
Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die heitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung
Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden. eintragen.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stell-
vertretende Vorsitzende. 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-
vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG
seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden. Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlich-
keit kann ausgeschlossen werden.
§13
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen §17
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer Ausschluß der Öffentlichkeit
juristischen Person des öffentlichen oder des privaten
(1} Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen
Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregie-
Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung
rung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen,
beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der
so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse ver-
Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.
langen, daß diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind
§14 vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes be-
Sekretariat schließt.
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
Bediensteten des Bundesrates angehören. Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht
(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des
im Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn bei der Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie
Führung seiner Amtsgeschäfte. müssen jederzeit gehört werden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2011
§18 §22
Teilnahme an den Verhandlungen Ordnungsgewalt des Präsidenten
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundes-
auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt
und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere des Präsidenten.
Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung
und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident
an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
und des Bundes zugezogen werden.
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
Artikel 53 Satz 3 GG
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die §23
Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderun-
§19 gen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
Fragerecht (2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung durch Beschluß die Tagesordnung fest.§ 19 Abs. 2 Satz 3
zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die bleibt unberührt.
Bundesregierung oder deren Mitglieder richten. (3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus
§ 15 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ver-
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung
langt, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesord-
Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem
nung gesetzt wird, so muß diesem Verlangen entsprochen
Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen
werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser
sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der
Sitzung verzichtet.
Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich
mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregie- (4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung
rung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung. oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines
Gegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der
(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der da- Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf
für vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das frage- dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt
stellende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, daß eine
Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident für die Beschlußfassung des Bundesrates vorgesehene
fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder
übernommen wird. daß es sich um einen Eilfall gemäß § 45 d Abs. 1 handelt.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hin- (5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
sichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden,
Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat wenn ein Land widerspricht.
auf dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der
Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der
Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet ent- §24
sprechende Anwendung. Verhandlungen
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unter- Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig
bleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungs-
Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der gegenständen von allgemeinem Interesse oder von be-
Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen. sonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die für
die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen oder
Anträge von Bedeutung sind.
§20
Leitung der Sitzung §25
(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates. Berichterstattung
(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig (1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundes-
verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem rates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Be-
Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der deutung mündlich berichten.
Sitzung.
(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Aus-
§21 schüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die
politisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über
Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
fachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein
Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu
Leitung der Sitzung ab. dem Bericht über die Sitzung gegeben werden.
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§26 (3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen
Anträge und Empfehlungen
Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende
Anträge bis spätestens zum Schluß der Sitzung zurück-
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge stellen. Die Abstimmung muß zurückgestellt werden,
zu stellen. wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren An-
gelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen §30
überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Abstimmungsregeln
Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung
oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76
mit vorzulegen. bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen
so zu fassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei
Artikel 51 Abs. 2 GG ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen
beschlossen hat,
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit
mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen
mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit (Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes),
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung
zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat
§27 (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),
Anzahl der Stimmen
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustim-
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 men (Artikel 78 des Grundgesetzes),
Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den
Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die
sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen
vorliegen. (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Ein-
spruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77
Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
der Mehrheit seiner Stimmen.
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung
§28 des Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung
eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit sei-
Beschlußfähigkeit ner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung
(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die
seiner Stimmen vertreten ist. Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sit-
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge
zung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung
gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst
bekanntzugeben.
abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung
(3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundes-
Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des rat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen
Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt. Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
vor der Beschlußfassung über die Zustimmung abzu-
Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG stimmen.
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Emp-
nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter fehlungen der Ausschüsse entsprechend.
abgegeben werden.
§29
Abstimmung §31
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Ver- Verfahren bei Beschlüssen
langen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abge- nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
stimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
aufgerufen.
gesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist,
der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung
widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der
Wortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, Fall, so läßt er über die Einzelanträge beraten und ab-
daß der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Aus- stimmen. Anschließend kann er nach erneuter Beratung
schüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuß
mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 unter Zugrundelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse
gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 angerufen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn
Abs. 2 entsprechend. ein Land es verlangt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2013
§32 §37
Wirksamwerden der Beschlüsse Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.
der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behand- Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
lung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt
abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht. § 15 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
Artikel 43 Abs. 2 GG Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregie- nichts anderes beschließt.
rung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des (3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheits-
Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen liste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung
jederzeit gehört werden. eintragen.
§33 §38
Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages Einberufung, Leitung, Tagesordnung
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn
Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied
zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des
machen. Ausschusses vor und leitet sie.
§34 (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Län-
Sitzungsbericht der so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor
der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten
(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wört- werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der
licher Bericht aufgenommen. Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des
Ausschusses mitzuteilen.
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen
vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestim- , (3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die
men, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen
nicht aufgenommen wird. Gegenstände angeben.
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb §39
von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim
Präsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Ein- Beratung
spruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat. (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des
Bundesrates vor.
§35
(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Aus-
Vereinfachtes Verfahren arbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis- (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten.
nahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer
zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsi-
Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine dent gemeinsame Beratung anordnen_.
Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates,
sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten
Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates ab-
geschlossen haben.
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
§36
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht
Zuweisung der Vorlagen und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des
(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie
Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Aus- müssen jederzeit gehört werden.
schuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Bera-
tung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Der §40
Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der Teilnahme und Fragerecht
Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des feder-
führenden Ausschusses beauftragen. (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der
Landesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse
(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an
Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung den Verhandlungen der Ausschüsse und Unteraus-
des Bundesrates zu setzen. schüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Aus- IVa. Das Verfahren
schüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen in Angelegenheiten der Europäischen Union
an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauf-
tragte Fragen stellen. Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken
andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder
halten, anhören. mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeit-
punkt zu unterrichten.
§41
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes
Berichterstattung im Ausschuß
zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner-
Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die
erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Länder innerstaatlich zuständig wären.
Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet,
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-
soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.
keit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-
§42
nahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetz-
Beschlüsse gebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,
die Hälfte der Länder vertreten ist. ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auf-
fassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme. dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein-
zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgaben-
facher Mehrheit.
erhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund
führen könnten, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich.
§43
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz-
Umfrageverfahren
gebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die
Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage ein- zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
geholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahr-
daß auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung nehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
einberufen werden kann. Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
§44
§2EUZBLG
Sitzungsniederschrift
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen
Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt-
Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis schaft vom 27. Juli 1957 (BGB/. II S. 753) umfassend und
sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im
Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von
Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Interesse sein könnten.
Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unter-
ausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt. §45a
Zuweisung von Unterrichtungen
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der
über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der
an die Ausschüsse
Verhandlungen aufgehoben hat.
(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen
Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht
können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Präsi-
soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt. dent kann den Direktor mit der Auswahl und der Zuwei-
sung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und
jeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unterrich-
§45 tungen den Ausschüssen zugewiesen werden.
Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse (2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Be-
Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt ratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt
die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren
zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder Eilbedürftigkeit (§ 45 d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der
zu. Zuweisung absehbar ist. ·
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2015
(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluß des Vor- hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-
habens in der Europäischen Union. Sind mehrere Aus- nahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-
schüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über lungsposition zu dem Vorhaben.
Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-
zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.
gebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der
(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben
Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäi- im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder
schen Union die Aufgabe, die Vertreter der Länder fachlich oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei der
zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-
Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-
notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen. lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließ-
Artikel 52 Abs. 3 a GG lich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu
Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung
Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des
als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben.
und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute
Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt
§45b
der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit
Europakammer zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die
(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-
Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Die mung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-
Zuständigkeit der Europakammer richtet sich nach § 45 d. scheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-
minderungen des Bundes führen können.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stell-
vertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die (3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235
Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertre- EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung
tenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen
Mitglieder der Europakammer. Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich
wäre oder soweit die Länder zuständig wären.
(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten
den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mit-
gliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EUZBLG
wird der Europakammer bekanntgegeben. (1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an
einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mit-
§45c zuwirken hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich
Vorsitzende der Europakammer zuständig wären oder das sonst wesentliche Interessen
der Länder berührt, zieht die Bundesregierung auf Ver-
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vor-
langen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen in den
sitzenden, den ersten, den zweiten und den dritten stell-
Beratungsgremien der Kommission und des Rates hinzu,
vertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr
soweit ihr dies möglich ist.
aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.
(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus-
(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft,
vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest
soll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den
seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei
Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf
§3EUZBLG
einen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats-
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem tagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer
Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie- Landesregierung im Ministe"rang benannt werden.
rung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung-
nahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der
§7EUZBLG
Länder berührt sind.
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des
§4Abs. 1 EUZBLG Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Län-
Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden inner- der von den im Vertrag über die Europäische Union vor-
staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, oder soweit gesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die
die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen
Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse
Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs- betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung
position zu dem Vorhaben. hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra-
§5EUZBLG tionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregie-
keit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder rung im Verfahren vor. dem Europäischen Gerichtshof
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro- Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß
päischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzu-
den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver- wenden.
tragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik (2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre Be-
Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen gründungen werden veröffentlicht, soweit die Europa-
her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder be- kammer nichts anderes beschließt.
troffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung
hat.
§459
§45d Teilnahme an den Verhandlungen
Zuständigkeit der Europakammer An den Verhandlungen der Europakammer können
(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wah- auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung
render Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungs- und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen;
gegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mit- andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.
wirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der
Europäischen Union. §45h
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des Anzahl der Stimmen,
Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur (1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der Europa-
nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates kammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grund-
duldet. gesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, lich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur
kann insbesondere vorliegen, wenn Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden
Mitglieder der Europakammer des Landes berechtigt.
1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen
Union vorgesehen ist; (2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschluß-
2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des unfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit minde-
3. ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche Behand-
stens der Mehrheit ihrer Stimmen.
lung eines Beratungsgegenstandes anregen.
(4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der §45i
Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffen- Vertreter der Länder
den Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundes-
rat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit (1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen
beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so
Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Bera- sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates
tungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen. gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf wei-
tere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch
die Europakammer steht bis zu deren Beschlußfassung jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen.
der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der ent-
und Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht ent- sprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
gegen.
(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß
§45e an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die
Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte.
Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf
Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht,
möglich ist. oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuß dies
(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn verlangen.
ihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann §45j
die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewie- Sitzungsbericht
senen Vorlage verlangen.
Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Nieder-
(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann schrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der
in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen
erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhand-
vorläufigen Tagesordnung. lungen vertraulich sind (§ 45 f Abs. 1 Satz 2 bis 4).
§45f §45k
Öffentlichkeit Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffent- § 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23
lichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zu- Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32
ständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2017
V. Schlußbestimmungen §47
Auslegung der Geschäftsordnung
Artikel 51 Abs. 1 GG (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen Geschäftsordnung für diese Sitzung.
der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können
durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsiden-
werden. ten oder eines Landes der Bundesrat.
Artikel 52 Abs. 4 GG §48
Abweichung von der Geschäftsordnung
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere
Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäfts-
angehören. ordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen
Beschlusses.
§46 §49
Stellvertreter Inkrafttreten 1)
Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.
im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stell- Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates
vertretenden Mitglieder. vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.11 S. 527) außer Kraft.
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Geschäftsordnung in der
damals gültigen Fassung.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 8. Dezember 1993
Tag Inhalt Seite
9. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staaten-
losen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2166
15. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See . . . . . . . . . . . . 2166
17. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2167
22. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln ü~er den Arrest in Seeschiffe
des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusam-
menhängenden Ereig_!)issen
des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2168
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 2169
1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals • . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • . . 2169
6. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen............................................. 2170
6. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2170
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2171
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2174
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2175
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 2177
28. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2178
28. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2180
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Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993 2019
Nr. 45, ausgegeben am 11. Dezember 1993
Tag Inhalt Seite
6. 12. 93 Gesetz zu der am 25. November 1992 in Kopenhagen beschlossenen Änderung und den am
25. November 1992 beschlossenen Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2182
2. 12. 93 Verordnung zu der Vereinbarung vom 3. November 1993 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge
der Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 2202
19. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
27. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom
6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2207
8. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 2207
8. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Libyen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2208
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2210
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2211
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2211
11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2212
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2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 .Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 11. 93 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Sprechfunkverfahren) 10 453 (227 3. 12. 93) 4. 12.93
96-1-2-26
26. 11. 93 Elfte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Einzelheiten Oger Arten, Inhalt, Form, Abgabe,
Annahme, Aufhebung und Anderung von Flugplänen) 10 454 (227 3. 12. 93) 4. 12. 93
96-1-2-29
15. 11. 93 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Durch-
führungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät 10 485 (228 4. 12. 93) 5. 12. 93
96-1-14-1, 96-1-14-2
6. 12. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Maßregeln gegen die Schweinepest 10 513 (229 7. 12. 93) 3. 12. 93
7831-1-43-62
22. 11. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Neunundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Sonderflughafen
Oberpfaffenhofen) 10 553 (230 8. 12. 93) 23. 12. 93
96-1-2-59
24. 11. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Sie-
benundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 10 553 (230 8. 12. 93) 9. 12. 93
96-1-2-97
24. 11. 93 Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 10 553 (230 8. 12. 93) 9. 12. 93
neu: 96-1-2-136
26. 11. 93 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Um-
lagen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 10 581 (231 9. 12. 93) 1. 11. 93
9290-6-22