1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Aussetzung
der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
nach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 30. November 1993
Auf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 792) eingefügt und durch Artikel 1
Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Die Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, ~ie vom 1. November 1993 bis zum
31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden,
ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1983
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 1. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 1991), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 27. September 1993 (BAnz. S. 9237), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung,
soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten Rechtsakte über
1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer
oder Verarbeiter und
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kon-
trollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen."
2. In§ 3 Abs. 2 werden die Worte „für die Ernte im Wirtschaftsjahr 1993/94" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Datum „ 15. Mai" durch das Datum „31. März" ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
4. Nach § 9 wird folgender neuer§ 9a eingefügt:
,,§9a
Anderer Lein als Faserlein
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) das Datum „15. Dezember" durch das Datum „15. Januar" und
bb) die Worte „am 15. Juli" durch die Worte „bei der rotationsabhängigen Stillegung am 31. August" ersetzt.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Im Falle der rotationsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger ab dem 15. Juli auf den stillgelegten
Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind,
soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Still-
legungszeitraums erfordern."
6. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur
Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,".
7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der Lan-
desstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps, Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen oder Lein je-
weils in Reinsaat, ".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes ent-
standenen Bewuchses,".
cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
,,5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Ja-
nuar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche
Erzeugung".
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Im Falle des§ 10 Abs. 1a gelten die Verbote des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-
gelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig."
d) In Absatz 3 werden die Worte „entgegen den Absätzen 1 oder 2" durch die Worte „entgegen Absatz 1 oder 2
Satz 1" ersetzt.
9. In§ 15 wird Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat be-
grünt,".
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2", das Wort „die" durch das Wort „einen" und
das Wort „Stoffe" durch das Wort „Stoff" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder
landwirtschaftlich nutzt,".
e) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5 und Sa eingefügt:
„5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche
Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
5a. entgegen § 14 Abs. 1 a einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder".
f) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1985
11. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9 a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte2 Spalte3 Spalte4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Fasertein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,91) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 56,11) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden ..
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 1993 1S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staats-
vertrages vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der
Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1S. 1513) genannten Umgliederungs-
gebietes (Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126)."
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel2
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
27. September 1993 ( BAnz. S. 9237) wird aufgehoben.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1987
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994,
zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994
(Beitragssatzverordnung 1994 - BSV 1994)
Vom 1. Dezember 1993
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch {Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989, BGBI. I S. 2261),
- der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- der§§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1983 {BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)
und
- der§§ 259c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund des § 120 Nr. 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1994 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom
Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
§2
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1994 an 33,34 Deutsche Mark.
§3
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind,
werden zum 1 . Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.
§4
Pflegegeld
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1994 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151
der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 376 Deutsche Mark und 1 506 Deutsche Mark monatlich.
§5
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1992 beträgt 46 820 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 51 877 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§6
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994
47 040 Deutsche Mark jährlich und 3 920 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994
36 960 Deutsche Mark jährlich und 3 080 Deutsche Mark monatlich.
§7
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91 200 Deutsche Mark jährlich und 7 600 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112 800 Deutsche Mark jährlich und 9 400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 70 800 Deutsche Mark jährlich und 5 900 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87 600 Deutsche Mark jährlich und 7 300 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahres-
beträge ergänzt.
§8
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1994 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 1994
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9 960,3840,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7 713,4547,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001003977,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001296436,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13 228,6350,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 10 244,4320,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000755936,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000976140.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, in-
dem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versiche-
rungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und ver-
gleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in
Beiträge maßgebend wäre.
§9
Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den
Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1994 und
1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,8595947,
2: bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,6163779,
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4710746,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1989
4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,3175386,
5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,2023391,
6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,1332440,
7. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 1,0363693.
§10
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1992 1,4393
1994 1,2913
§ 11
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1992 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1992 68831 62759 60160 47067 39046
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1992 60406 55080 52798 41 308 34267
Metallurgie (Tabelle 3)
1992 56558 51568 49434 38677 32082
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1992 59913 54627 52365 40969 33986
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1992 56580 51590 49454 38689 32097
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1992 61 065 55680 53374 41756 34640
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1992 60020 54 727 52461 41 043 34046
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1992 50019 45608 43 721 34204 28376
Textilindustrie (Tabelle 9)
1992 50332 45891 43991 34416 28552
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1992 53329 48625 46612 36466 30251
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1992 62734 57201 54834 42900 35586
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1992 50206 45484 43465 3327_8 27036
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1992 39772 36265 34 763 27197 22563
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1992 48161 43940 42132 33024 27443
Verkehr (Tabelle 15)
1992 62730 57269 54932 43156 35 941
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Post- und Fernmeldewesen (fabelle 16)
1992 54841 50066 48023 37729 31 419
Handel (fabelle 17)
1992 46101 42114 40406 31804 26532
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (fabelle 18)
1992 45632 41 095 39154 29367 23368
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (fabelle 19)
1992 48807 43951 41872 31407 24991
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (fabelle 20)
1992 43094 38883 37082 28003 22440
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (fabelle 21)
1992 47675 43489 41696 32671 27142
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (fabelle 22)
1992 42972 39202 37591 29466 24484
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelle 23)
1992 49621 45246 43371 33935 28150
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die fol-
genden vorläufigen Werte ergänzt:
Vorläufige Werte
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (fabelle 1)
1994 76265 69537 66657 52150 43263
Chemische Industrie (fabelle 2)
1994 66930 61 029 58500 45769 37968
Metallurgie (fabelle 3)
1994 62666 57137 54 773 42854 35547
Baumaterialienindustrie (fabelle 4)
1994 66384 60527 58020 45394 37656
Wasserwirtschaft (fabelle 5)
1994 62691 57162 54 795 42867 35563
Maschinen- und Fahrzeugbau (fabelle 6)
1994 67660 61693 59138 46266 38381
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (fabelle 7)
1994 66502 60638 58127 45476 37723
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (fabelle 8)
1994 55421 50534 48443 37898 31441
Textilindustrie (fabelle 9)
1994 55768 50847 48742 38133 31636
Lebensmittelindustrie (fabelle 10)
1994 59089 53877 51646 40404 33518
Bauwirtschaft (fabelle 11)
1994 69509 63379 60756 47533 39429
Sonstige produzierende Bereiche (fabelle 12)
1994 55628 50396 48159 36872 29956
Produzierendes Handwerk (fabelle 13)
1994 44067 40182 38517 30134 25000
Land- und Forstwirtschaft (fabelle 14)
1994 53362 48686 46682 36591 30407
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1991
Vorläufige Werte
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Verkehr (Tabelle 15)
1994 69505 63454 60865 47817 39823
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1994 60 764 55473 53209 41804 34812
Handel (Tabelle 17)
1994 51 080 46662 44 770 35239 29397
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1994 50 560 45 533 43383 32539 25892
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1994 54 078 48 698 46394 34 799 27690
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1994 47 748 43 082 41 087 31 027 24864
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1994 52 824 48186 46199 36199 30073
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1994 47 613 43 436 41 651 32648 27128
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1994 54 980 50133 48055 37600 31190
§12
Erstattung an die Deutsche Bundespost
Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung
vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen
Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark für jeden Zahlfall.
§13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 21. November 1993
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 1O Abs. 2 Nr. 2 muß es statt „Güterfernverkehrs" richtig „Güterkraft-
verkehrs" heißen.
2. In§ 50 muß es statt „Werkverkehr" richtig „Werkfernverkehr" heißen.
3. In§ 89c Satz 2 muß es statt,,§ 55 Abs. 1 und 3" richtig,,§ 55 Abs. 1 und 2"
heißen.
4. In § 102 b Abs. 2 Nr. 5 muß es statt „kraft des Gesetzes" richtig „kraft
Gesetzes" heißen.
Bonn, den 21. November 1993
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Berichtigung
„ der Dreißigsten Verordnung
zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. November 1993
Die Dreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1778) ist wie folgt zu berichtigen:
In den Anmerkungen zu den Anlagen A 4, A 7 Exemplar Nr. 1 und A 9 ist jeweils
vor der Angabe „In Gründruck: restliche Zeichen und Angaben" folgende Angabe
einzufügen: ,,In rotem Druck: Rand rechts".
Bonn, den 22. November 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Hantke
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 21. November 1993
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 1O Abs. 2 Nr. 2 muß es statt „Güterfernverkehrs" richtig „Güterkraft-
verkehrs" heißen.
2. In§ 50 muß es statt „Werkverkehr" richtig „Werkfernverkehr" heißen.
3. In§ 89c Satz 2 muß es statt,,§ 55 Abs. 1 und 3" richtig,,§ 55 Abs. 1 und 2"
heißen.
4. In § 102 b Abs. 2 Nr. 5 muß es statt „kraft des Gesetzes" richtig „kraft
Gesetzes" heißen.
Bonn, den 21. November 1993
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Berichtigung
„ der Dreißigsten Verordnung
zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. November 1993
Die Dreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1778) ist wie folgt zu berichtigen:
In den Anmerkungen zu den Anlagen A 4, A 7 Exemplar Nr. 1 und A 9 ist jeweils
vor der Angabe „In Gründruck: restliche Zeichen und Angaben" folgende Angabe
einzufügen: ,,In rotem Druck: Rand rechts".
Bonn, den 22. November 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Hantke
1933
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1993 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
22. 11. 93 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung 1934
7400-1-6
26. 11. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher
Dienst ......................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1971
806-21-6-5
26. 11. 93 Vierte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1973
7141-6-1-6, 7141-6, 7849-2-7
26. 11. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (1. See-Gefahrgutänderungsverord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1980
9512-17
30. 11. 93 Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311 a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1982
neu: 860-5-11
1. 12. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung 1983
7847-11-4-69
1. 12. 93 Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur
Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über
maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (Beitragssatzverordnung 1994 - BSV
1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1987
neu: 8232-48-7
21. 11. 93 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 1992
9241-1
22. 11. 93 Berichtigung der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 1992
7400-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 und Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1993
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den. Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. November 1993
.. Auf Grund des Artikels 3 der Dreißigsten Verordnung zur 21. Juli 1991, teils am 1. August 1991 in Kraft getrete-
Anderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Okto- ne Verordnung vom 18. Juli 1991 (BAnz. S. 4741),
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1778, 1992) wird nachstehend der
19. die am 31. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung
Wortlaut der Außenwirtschaftsverordnung in der seit
vom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513),
30. Oktober 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt: 20. die am 31. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung
vom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513),
1. die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), 21. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung
vom 11. März 1992 (BAnz. S. 2009),
2. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Verordnung
vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2626), 22. den am 1. April 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
§ 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1
3. die am 8. März 1989 in Kraft getretene Verordnung s. 376),
vom 27. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 341 ),
23. die am 9. April 1992 in Kraft getretene Verordnung
4. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 6. April 1992 (BAnz. S. 2997),
vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 535), 24. die am 17. April 1992 in Kraft getretene Verordnung
5. die am 29. Juni 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 15. April 1992 (BAnz. S. 3277),
vom 21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1134), 25. die nach ihrem Artikel 2 teils am 12. Juni 1992, teils
6. die nach ihrem Artikel 5 teils am 30. September 1989, am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
teils am 1. Januar 1990, teils am 1 . April 1990 in Kraft 5. Juni 1992 (BAnz. S. 4645),
getretene Verordnung vom 20. September 1989 26. die am 13. Juni 1992 in Kraft getretene Verordnung
(BGBI. 1 S. 1749), vom 11. Juni 1992 (BAnz. S. 4705),
7. die am 28. März 1990 in Kraft getretene Verordnung 27. die am 1. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
vom 20. März 1990 (BGBI. 1 S. 554), 23. Juli 1992 (BAnz. S. 6141) in Verbindung mit der
am 14. Oktober 1992 in Kraft getretenen Verordnung
8. die nach ihrem Artikel 4 teils am 28. Juni 1990, teils vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8201 ),
am 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung
vom 21. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1121 ), 28. die nach ihrem Artikel 2 teils mit Wirkung vom 19. Juni
1992, teils am 5. August 1992 in Kraft getretene Ver-
9. die am 11. August 1990 in Kraft getretene Verordnung ordnung vom 31. Juli 1992 (BAnz. S. 6381 ),
vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1510),
29. die nach ihrem Artikel 2 teils am 16. Oktober 1992,
10. die am 9. August 1990 in Kraft getretene Verordnung teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung
vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013), vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8237),
11. die am 11. August 1990 in Kraft getretene Verordnung 30. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21
vom 9. August 1990 (BAnz. S. 4065), des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
12. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar:ti-
s. 2150),
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in 31. die nach ihrem Artikel 2 teils mit Wirkung vom
Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet F Ab- 15. Januar 1993, teils am 8. April 1993 in Kraft getre-
schnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August tene Verordnung vom 2. April 1993 (BAnz. S. ~425),
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1009), 32. den Artikel 62 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
13. die am 7. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung S. 512), das nach seinem Artikel 117 in Kraft treten
vom 4. Oktober 1990 (BAnz. S. 5261 ), wird,
33. die am 16. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung
14. die am 19. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord-
vom 9. Juni 1993 (BAnz. S. 5333),
nung vom 12. Dezember 1990 (BAnz. S. 6637),
34. die nach ihrem Artikel 4 teils mit Wirkung vom
15. die nach ihrem Artikel 2 teils am 23. Dezember 1990,
1 . Januar 1993, teils am 8. August 1993 in Kraft
teils am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verordnung
getretene Verordnung vom 4. August 1993 (BAnz.
vom 18. Dezember 1990 (BAnz. S. 6757),
s. 7333),
16. die am 14. März 1991 in Kraft getretene Verordnung
35. den Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. September
vom 11. März 1991 (BAnz. S. 1725),
1993 (BGBI. 1 S. 1666), das nach seinem Artikel 7 in
17. die mit Wirkung vom 2. März 1991 in Kraft getretene Kraft treten wird,
Verordnung vom 20. März 1991 (BAnz. S. 2069),
36. die nach ihrem Artikel 4 teils am 30. Oktober 1993 in
18. die nach ihrem Artikel 4 teils mit Wirkung vom 3. April Kraft getretene, teils am 1. Juli 1994 in Kraft tretende
1991, teils mit Wirkung vom 1. Juli 1991, teils am eingangs genannte Verordnung.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1935
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset-
zu 1. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin- zes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2
dung mit§ 2 Abs. 1, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 5, durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980
§§ 11, 18, 20, 21, 26, 33 und 46 Abs. 3 des (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist;
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- zu 9., 16., 23. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten dung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3
Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-
und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das
das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1905) und § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 S. 1905) neu gefaßt und § 7 Abs. 3 durch
bis 4 und 6 durch das Gesetz vom das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1
29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt S. 1457) eingefügt worden ist;
worden sind, § 26 Abs. 3 und 4 durch das
Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 zu11.,24., des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
S. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch 26., 33. dung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 und
das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBI. 1 3 des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-
S. 560) geändert worden ist, und des § 27 nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das
Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit§ 2 Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1
Abs. 1 und § 5 des Außenwirtschafts- S. 1905) neu gefaßt und § 7 Abs. 3 durch
gesetzes; das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1457) eingefügt worden ist;
zu 2. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 2 Abs. 1, der §§ 5 und 8 Abs. 1 zu 13., 25. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
und 2, des § 10 Abs. 5, der §§ 11 und 26 dung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 des
Abs. 1 und 2 sowie des § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen
Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905)
durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 neu gefaßt worden ist;
(BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch
das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 zu 14. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
S. 869) neu gefaßt worden sind, und des dung mit § 2 Abs. 1 sowie § 7 Abs. ·1 und
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 10a Abs. 3 des Außenwirtschaftsgeset-
§ 2 Abs. 1 und § 5; zes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2
durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980
zu 3. bis 5., des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
(BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt und § 10a
10., 17. bis 21. dung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des
Abs. 3 durch das Gesetz vom 20. Juli
Außenwirtschaftsgesetzes, von denen
1990 (BGBI. 1 S. 1457) eingefügt worden
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz
ist;
vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905)
neu gefaßt worden ist;
zu 15. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
zu 6. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin- dung mit§ 2 Abs. 1, § 7 und § 26 des
dung mit § 2 Abs. 1, der §§ 5 und 7 Abs. 1, Außenwirtschaftsgesetzes, von denen
des § 8 Abs. 1, des § 10 Abs. 5 sowie der § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz
§§ 11 und 26 Abs. 1 bis 3 des Außenwirt- vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905)
schaftsgesetzes, von denen § 27 Abs. 1 neu gefaßt worden ist;
Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 zu 27. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Ge- dung mit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 Nr. 3
setz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-
neu gefaßt worden sind; nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1
zu 7. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin- S. 1905) neu gefaßt worden ist;
dung mit § 2 Abs. 1 und 3, des § 7 Abs. 1
sowie des § 26 Abs. 1 bis 3 des Außen- zu 28., 29., 31. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
wirtschaftsgesetzes, von denen § 27 dung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie der
Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 durch §§ 5 und 7 Abs. 1 und 3 des Außenwirt-
das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 schaftsgesetzes, von denen § 27 Abs. 1
S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Ge- Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom
setz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu
neu gefaßt worden sind, und des § 27 gefaßt und § 7 Abs. 3 durch das Gesetz
Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit§ 2 vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457) ein-
Abs. 1 und 3 sowie § 5; gefügt worden ist;
zu 8. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin- zu 34. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und dung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie der
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§§ 5, 7 Abs. 1 und 3, des § 26 Abs. 1 und zu 36. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
des § 46 Abs. 3 des Außenwirtschafts- dung mit § 2 Abs. 3 und 4 sowie des § 26
gesetzes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-
und 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26
1980 (BGBI. 1S. 1905) neu gefaßt und § 7 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober
Abs. 3 durch das Gesetz vom 20. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2
1990 (BGBI. 1 S. 1457) eingefügt worden durch das Gesetz vom 29. März 1976
ist, sowie des § 33 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4, (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden sind,
5 Nr. 2 und Abs. 7 des Außenwirtschafts- § 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom
gesetzes, von denen § 33 Abs. 4 durch 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) angefügt
Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. De- und § 26 Abs. 4 durch Artikel 5 Nr. 1 des
zember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) eingefügt Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1
worden ist; S. 560) geändert worden ist.
Bonn, den 22. November 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1937
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Kapitel 1 2. Titel: Beschränkungen des
1 - 4b passiven Dienstleistungs-
Allgemeine Vorschriften
ve rke h rs 46 -49
Kapitel 11
3. Titel: Meldevorschriften nach
Warenausfuhr 5 -:21 § 26 AWG 50 -50b
1. Titel: Beschränkungen 5 - 7
Kapitel VI
2. Titel: Verfahrens- und Melde-
vorschritten nach den Kapitalverkehr 51 -58c
§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG 8 -21
1. Titel: Beschränkungen 51 -54
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr
und Wiederausfuhr 2. Titel: Meldevorschriften nach
aus dem Zollgebiet § 26 AWG 55 -58c
der Europäischen
Gemeinschaften 9 -16b Kapitel VII
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige 59 -69
Zahlungsverkehr
Ausfuhr aus dem Zoll-
gebiet der Europäischen 1. Titel: Beschränkungen weggefallen
Gemeinschaften 17 -20e
2. Titel: Meldevorschriften nach
3. Untertitel: Genehmigungsbedürftige § 26 AWG 59 -69
Ausfuhr in Mitgliedstaaten
der Europäischen 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften 59 -64
Gemeinschaften 21
2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften 65 -68
Kapitel III
3. Untertitel: Meldevorschriften für Geld-
Wareneinfuhr 22 -37 institute 69
1. Titel: Beschränkungen 22
Kapitel Vlla
2. Titel: Verfahrens- und Melde-
vorschritten nach§ 26 AWG 23 -31 Besondere Beschränkungen gegen Irak
und Kuwait 69a-69f
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr 24 -29b
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr 30 -31 Kapitel Vllb
3. Titel: Sonderregelungen nach Besondere Beschränkungen gegen Libyen
§ 10 Abs. 5, § 10a Abs. 3 und auf Grund der Resolution 748 (1992)
§ 26 AWG 31a-37 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
(Kapitel VII der Charta) vom 31. März 1992 69g
Kapitel IV
Sonstiger Warenverkehr 38 -43b Kapitel Vllc
1. Titel: Warendurchfuhr 38 -39 Besondere Beschränkungen gegen Serbien
2. Titel: Transithandel 40 -43a und Montenegro 69h-69m
3. Titel: Beschränkungen
Kapitel VIII
gegenüber sowjetischen
Streitkräften 43b Bußgeldvorschriften 70
Kapitel V
Kapitel IX
Dienstleistungsverkehr 44 -50b
Übergangs- und Schlußvorschriften 71 -72
1. Titel: Beschränkungen des
aktiven Dienstleistungs-
verkehrs 44 -45c Anlagen*)
*) Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übGrsandt.
193R Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kapitel 1 § 4a
Allgemeine Vorschriften Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsver-
§ 1 kehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boy-
Antrag kott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklä-
rung), ist verboten.
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können,
wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem
§ 4b
gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechts-
geschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung Unterlagen
vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen
(1) Soweit sich Beschränkungen nach § 7 AWG auf
Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen
Unterlagen zur Fertigung von Waren oder auf Unterlagen
Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.
über Technologien, technische Daten oder technische
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfü- Verfahren beziehen, ist der Ausfuhr die nicht gegenständ-
gung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden liche Übermittlung durch Daten- und Nachrichtenübertra-
von Amts wegen erteilt. gungstechnik gleichgestellt. Einer zollamtlichen Behand-
lung bedarf es in diesen Fällen nicht.
§2
Sammelgenehmigungen (2) Unterlagen zur Fertigung von Waren im Sinne dieser
Verordnung sind auch solche Unterlagen, die nur die Ferti-
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für gung von Teilen dieser Waren ermöglichen.
eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte
oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden,
wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der
Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig er-
scheint. Kapitel II
Warenausfuhr
§3
Rückgabe von Genehmigungsbescheiden 1. Titel
Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle Beschränkungen
unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie aus- §5
genutzt wurde, Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung ( 1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der
auszunutzen, oder
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unter-
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfer- lagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmi-
tigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird. gung. Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1
Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Num-
§ 3a mern benannten Technologien, technischen Daten und
technischen Verfahren, sofern sie für Gebietsfremde be-
Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden
stimmt sind, die in einem Land ansässig sind, das nicht
Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurück- Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
gegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren arbeit und Entwicklung ist. Die Mitglieder dieser Organisa-
nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. tion sind in der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kenntlich
gemacht.
§4
Warenwert, Wertgrenzen (2) (weggefallen)
(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rech-
nung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers (3) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten
oder eines feststellbaren Entgelts der statistische Wert im Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden,
Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüber- wenn das Bestimmungsland (§ 8 Abs. 5) ein Land der
schreitenden Warenverkehrs. Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
schaftsgesetz) ist und wenn nach dem der Ausfuhr zugrun-
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als de liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von nicht
Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges mehr als fünftausend Deutsche Mark geliefert werden
dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verord- sollen. Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 5A902,
nung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu le- 1C991 und 0A991 der Ausfuhrliste sowie für Datenverar-
gen. beitungsprogramme (Software).
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1939
§ 5a syrische Forschungs- und Entwicklungszentrum (Centre
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG d'Etudes et de Recherches Scientifiques - CERS) be-
stimmt sind.
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitte D und E der
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unter- (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt
lagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmi- nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden
gung, sofern nicht Käufer- und Bestimmungsland Mitglied Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Deutsche Mark geliefert werden sollen.
Entwicklung sind.
(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt §6
nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden
(weggefallen)
Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als zehntausend
Deutsche Mark geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für
Waren der Nummer 2002 der Ausfuhrliste. § 6a
Beschränkung
§ 5b nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 AWG
Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
Es ist verboten, Waren oder Unterlagen zur Fertigung (Anlage AL) mit G gekennzeichneten Waren nach Ländern
von Waren auszuführen, die im Zusammenhang mit einem außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-
Projekt der Luftbetankung von Flugzeugen in Libyen oder darf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren
mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
Herstellung von chemischen Waffen im Sinne der Kriegs- öffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen,
waffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von die auf Grund der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur
Kriegswaffen) in Libyen stehen. Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(BGBI. 1957 II S. 753, 766)
§ 5c
a) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG 4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils geltenden
Fassung,
(1) Die Ausfuhr von Waren und von Unterlagen zur
Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmigung, wenn b) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund der
sie für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai
ausschließlichen oder teilweisen Herstellung, Modernisie- 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für
rung oder Wartung von Waffen, Munition oder Rüstungs- Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der
material im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen
(Anlage AL) oder zum Einbau in diese Gegenstände be- der Kommission oder
stimmt sind, Käufer- oder Bestimmungsland bzw. Land c) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68
des Einbaus ein Land der Länderliste H ist und wenn der des Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L' 55
Ausführer Kenntnis von diesem Zusammenhang hat. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen
(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt Verordnungen des Rates oder der ·Kommission über
nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Qualitätsnormen
Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Aus-
Deutsche Mark geliefert werden sollen. nahmen hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnormen
vorsehen.
§ 5d
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit
Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 AWG G 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb
(1) Die Ausfuhr von Waren und Unterlagen zur Fertigung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der
von Waren bedarf der Genehmigung, wenn sie für die Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den in
Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für Absatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen ent-
kerntechnische Zwecke bestimmt sind, Käufer- oder Be- sprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG)
stimmungsland oder Land des Einbaus Algerien, Indien, Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verord-
Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, nungen des Rates oder der Kommission festgesetzten
Südafrika, Syrien oder Taiwan ist und wenn der Ausführer Mindestpreise nicht unterschritten sind.
Kenntnis von diesem Zusammenhang hat. (3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit
(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt G 2 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb
nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der
Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend Genehmigung. Genehmigungen werden erteilt, soweit
Deutsche Mark geliefert werden sollen. dies unter Wahrung der in§ 8 Abs. 1 und 2 AWG genann-
ten Belange möglich ist.
§ Se (4) (weggefallen)
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
§7
(1) Die Ausfuhr von Waren und Unterlagen zur Fertigung
von Waren bedarf der Genehmigung, wenn sie für das (weggefallen)
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Titel (4) Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit
Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vor-
Verfahrens- und Meldevorschrlften
gelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im
nach den§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG
Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus
dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften ver-
§8 sandt werden, gelten mit Ihrer Einlieferung als bei der
Begriffsbestimmungen Ausgangszollstelle gestellt. Satz 1 gilt nicht für Waren,
die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)
(1) (weggefallen) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992
(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Aus- mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182
führer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich
ausführt. der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren,
die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wer-
(3) (weggefallen) den (ABI. EG Nr. L 326 S. 11) bei der Ausgangszollstelle
angemeldet werden können.
(4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde
ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren (5) Ist das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das
erwirbt. Im übrigen gflt als Käuferland das Bestimmungs- Land des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länder-
land. liste H genannt, so hat der Ausführer in der Ausfuhr-
anmeldung zu versichern, daß er keine Kenntnis von
(5) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren
einer rOstungstechnischen Verwendung der Waren oder
gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
Unterlagen zur Fertigung dieser Waren im Sinne des
werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die
§ Sc hat. Dies gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr
zugrundeliegenden Vertrag Waren im Werte von nicht
Waren verbracht werden sollen.
mehr als fünftausend Deutsche Mark geliefert werden
sollen.
1. Untertitel
(6) Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehen-
Genehmlgungsfrele Ausfuhr und Wiederausfuhr
de Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer, oder, wenn
aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemelnschaften1)
kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung
§9 dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis
einzureichen. Das Ladungsverzeichnis muß den Namen
Gestellung und Anmeldung des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des
(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vor- Löschhafens, die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behält-
lage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu nisse sowie die Benennung und Menge der geladenen
gestalten. Die Ausfuhranmeldung ist mit einer vom Bun- Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder
desamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen. sonstigen Ladepapieren enthalten. Das Ladungsverzeich-
Die Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 1, 2 und 3 des nis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in
Einheitspapiers) ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) aus- dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbe-
zufüllen. ladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor Ab-
gang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen
(2) Die Zollstelle kann die Gestellung an einem anderen ist. Das Ladungsverzeichnis ist dem Hauptzollamt unver-
Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die züglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Das
Waren dort verpackt oder verladen werden und die Aus- Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse,
fuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wer-
zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. den, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
In diesem Fall ist die Gestellung auf dem Vordruck nach Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt
Anlage A 6 zu beantragen. kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beein-
trächtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einrei-
(3) (weggefallen)
chen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.
1
) Das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus (7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige
dem Zollgebiet der Europllschen Gemeinschaften ist in den Arti- Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein
keln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware beför-
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-
dert wird.
ten (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92
der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften
zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich § 10
der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem
Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr. L 326 S. 11)
geregelt. Die Artikel 161, 182 und 183 des Zollkodex und die Verordnung
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie
(EWG) Nr. 3269/92 sind in den Anhängen 1 und 2 zum Runderfaß
Außenwirtschaft Nr. 38/92 des Bundesministers für Wirtschaft zu den kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem
Auswirkungen des Binnenmarktes ab dem 1. Januar 1993 auf die Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesonde-
Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Dezember 1992 (BAnz. S. 9505) re auch die Vortage der Verladescheine verlangen. Für die
nachrichtlich abgedruckt. Sie sind unmittelbar geltendes Recht in den
zollamtliche Behandlung gelten Im übrigen die Zollvor-
Europäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält
ergänzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur Rege- schriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die
lung der Wiederausfuhr der Europäischen Gemeinschaften. Zollbehandlung sinngemäß.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1941
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Be- § 13
handlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforder-
Vorausanmeldeverfahren
liche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat, wenn die
nach Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 (1) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen
erforderliche Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13 Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen,
Abs. 3 erforderliche Versicherung fehlt. In diesen Fällen gestatten, die Waren im voraus bei der Ausfuhrzollstelle
verweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn anzumelden, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirt-
die Postanstalt oder der Versandbahnhof die Übernahme. schaftsgebiet erfolgt, bei dem Ausführer die fortlaufende,
vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen
(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Ge- nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, ins-
stellung er nach § 9 Abs. 2 beantragt hat, von dem im besondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbei-
Antrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebe-
tungsanlage, gewährleistet ist und die Überwachung der
nen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Aus- Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. Anstelle der Ausfuhr-
fuhrzollstelle entfernen.
anmeldung ist eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7),
soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A
§ 11 ErgBI.), abzugeben. Einer Vorlage der Ausfuhrkontrollmel-
Unvollständige Anmeldung dung und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzoll-
und vereinfachtes Anmeldeverfahren stelle bedarf es nicht. Die Oberfinanzdirektion kann den in
Satz 1 genannten Ausführern ferner gestatten, einen von
(1) Der unvollständigen Anmeldung und der vereinfach- der Anlage A 7 abweichenden Vordruck zu verwenden.
ten Anmeldung nach den Artikeln 11 bis 16 und 17 bis 21 Für den Antrag auf Zulassung zum Vorausanmeldeverfah-
der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 ist eine Versicherung ren gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
des Ausführers gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1· beizufügen, falls
das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land (2) Der Ausführer hat der Ausfuhrzollstelle spätestens
des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderjahres
genannt ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund
der Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren versenden
(2) Bei der unvollständigen Anmeldung nach den Arti- will. Ergibt sich diese Absicht erst im laufe dieses Zeit-
keln 11 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 kann raumes, hat er dies spätestens am letzten Arbeitstag vor
der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger An- dem ersten Verpacken oder Verladen der Ware anzuzei-
meldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden An- gen. Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens sind der
meldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhr- Ausfuhrzollstelle im voraus mitzuteilen; sie dürfen nur nach
vorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt und die Waren in rechtzeitiger Benachrichtigung der Ausfuhrzollstelle ge-
einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.
ändert werden.
(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten An- (3) Der Ausführer hat in der Ausfuhrkontrollmeldung zu
meldeverfahrens nach den Artikeln 17 bis 21 der Verord- versichern, daß er zum Vorausanmeldeverfahren zugelas-
nung (EWG) Nr. 3269/92 ist das Hauptzollamt. Soll_ die sen ist. Der Ausfuhrkontrollmeldung ist eine Versicherung
ergänzende Anmeldung mittels eines maschinell erstellten des Ausführers gemäߧ 9 Abs. 5 Satz 1 beizufügen, falls
Datenträgers oder mittels Datenfernübertragung abgege- das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land
ben werden, ist für die Bewilligung die Oberfinanzdirektion des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H
zuständig.
genannt ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 (4) Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen oder ge-
meinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle zugleich
Anschreibeverfahren
Ausfuhrzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht
(1) In dem Antrag auf Zulassung zum Anschreibeverfah- erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaft-
ren nach den Artikeln 22 bis 27 der Verordnung (EWG) lichen oder gemeinsamen Versandverfahren für Waren-
Nr. 3269/92 sind die auszuführenden Waren zu bezeich- beförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur,
nen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen- wenn der Abgangsstelle das Beförderungspapier vorzu-
handelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl legen ist.
verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese
(5) Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die Über-
in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne
der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Wa-
Ausführer darüber hinaus für bestimmte Sendungen von
renverzeichnisses angegeben werden.
der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung be-
(2) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfah- freien.
rens ist das Hauptzollamt. Soll die ergänzende Anmeldung
(6) Im Falle der Ausfuhr von Waren der Kapitel 28 bis 30,
rnittels eines maschinell erstellten Datenträgers oder mit-
36 bis 39, 72 bis 76, 81, 84 bis 90, 93 und 98 sowie bei der
tels Datenfernübertragung abgegeben werden, ist für die
Ausfuhr von Waren der Positionen 2612, 2617, 2710,
Bewilligung die Oberfinanzdirektion zuständig.
3206, 3403, 3404, 4002, 4011, 4015, 4016, 4906, 4911,
(3) Der ergänzenden Anmeldung nach Artikel 27 Abs. 1 6813, 6815, 6903, 6909, 6914, 7903, 8203, 8207 und 8307
der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 ist eine Versicherung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodie-
des Ausführers gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 beizufügen, falls rung der Waren (HS) hat der Ausführer, der das Voraus-
das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land anmeldeverfahren in Anspruch nimmt, die im laufe eines
des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H Monats getätigten Ausfuhren bis zum zehnten Tag des
genannt ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Folgemonats zu melden. Die Meldungen müssen die nach
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
den Feldern 2, 8, 11, 17 a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34, 38, 41 gebiet der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt
und 46 des Einheitspapiers erforderlichen Angaben ent- werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hub-
halten. Die Form der Meldungen und die Zolldienststelle, schrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbi-
bei der sie abzugeben sind, werden durch die Oberfinanz- nentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die
direktion bestimmt. Die Oberfinanzdirektion kann auch Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und
bestimmen, daß Meldungen, die mittels einer Datenver- Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein
arbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwert- Land der Länderliste H ist;
baren Datenträgern oder, soweit dies beantragt wird,
9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und La-
durch Datenfernübertragung abzugeben sind. Die Ober-
demitteln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersatz-
finanzdirektion kann einzelne Ausführer auf Antrag wider-
stücke für beschädigte Teile nach Vereinbarungen
ruflich von der Meldepflicht nach Satz 1 für solche Waren
der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mit-
befreien, die weder im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkun-
gliedstaaten mit Ländern außerhalb der Europäi-
gen noch aus sonstigen Gründen einer besonderen Über-
wachung bedürfen. schen Gemeinschaften;
10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt wer-
§ 14 den und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung
Befreiungen oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung,
von der zollamtlichen Behandlung zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise
oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind;
(1) Die Ausfuhr von Waren ist in den folgenden Fällen
von der zollamtlichen Behandlung befreit: 11. Gegenstände, die in den Europäischen Gemein-
schaften ansässige Luftfahrtunternehmen zur Aus-
1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem
besserung ihrer Luftfahrzeuge oder solcher, die ei-
Wert von eintausend Deutsche Mark je Ausfuhr-
nem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-
sendung,
staat der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu arbeit und Entwicklung gehören, oder sonst der
einem Wert von zweihundertfünfzig Deutsche Durchführung des Flugverkehrs dienen, aus dem
Mark je Ausfuhrsendung; Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften aus-
2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschrif- führen;
ten; 11a. Teile zur Ausbesserung von in den Europäischen
3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbö- Gemeinschaften zugelassenen Kraftfahrzeugen, die
gen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die während der vorübergehenden Verwendung außer-
nicht als Handelsware ausgeführt werden; halb des Zollgebietes der Europäischen Gemein-
schaften reparaturbedürftig geworden sind;
4. Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbän-
der, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und Loch- 12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegen-
streifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten ent- stände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene
halten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstal-
Tonträger und belichtete Filme, auch entwickelt, für ten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften;
Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, daß
12a. Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwi-
die bezeichneten Gegenstände als Handelsware
schen den Europäischen Gemeinschaften oder ihren
ausgeführt werden;
Mitgliedstaaten mit Ländern außerhalb der Europäi-
4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Zollgebiet der schen Gemeinschaften;
Europäischen Gemeinschaften wieder ausgeführt
werden; 13. Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen
der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer
5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Be- Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben
schreibungen und ähnliche Unterlagen, die nicht als oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur La-
Handelsware ausgeführt werden; gerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;
6. Geschenke bis zu einen, Wert von eintausend Deut- 13a. Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben
sche Mark je Ausfuhrsendung; im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kom-
7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenver- mission der Europäischen Gemeinschaften und der
setzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem
der Europäischen Gemeinschaften außerhalb ihrer Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom
Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrich- 5. April 1973 (BGBI. 1974 II S. 794) in Ausführung
tungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mit- von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er- 14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und
richtet sind; Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaat-
8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es licher Beziehungen mit Ländern außerhalb der Euro-
sei denn, daß sie Handelsware sind; päischen Gemeinschaften von amtlichen Stellen er-
halten;
Sa. nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile da-
von, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus 15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise; Denkmünzen und
dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel bestimmt
oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Zoll- sind;
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1943
16. Waren, welche die in den· Europäischen Gemein- 29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter
schaften stationierten ausländischen Truppen, die (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die
ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge- wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl-
folge sowie deren Mitglieder und Angehörige der ter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom-
Mitglieder im Besitz haben; meln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand
eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhal-
17. Diplomaten- und Konsulargut;
ten beigepacktes Eis;
18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung durch 30. Waren, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen
Behörden von Ländern außerhalb der Europäischen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden;
Gemeinschaften oder internationale Behörden;
31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch
18a. gebrauchte Waren, die zum Zwecke der Wartung oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung
oder Ausbesserung in die Europäischen Gemein- ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwek-
schaften eingeführt worden sind und ohne Änderung ken vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht
der ursprünglichen Leistungsmerkmale wieder in das zum Handel bestimmte Waren, die nicht in den Euro-
Versendungsland ausgeführt werden; dies gilt bei päischen Gemeinschaften ansässige Reisende in
Waren des Teils I der Ausfuhrliste nur, wenn das den Europäischen Gemeinschaften erworben haben
Versendungsland ein Mitgliedstaat der Organisation und bei der Ausreise mitführen;
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ist, die Wartung oder Ausbesserung entweder Jagd- 31a. Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die
oder Sportwaffen oder Waren des Abschnitts C be- dazugehörige Munition, die
trifft und unter zollamtlicher Überwachung stattfindet a) von in den Europäischen Gemeinschaften ansäs-
und der Wert der wieder ausgeführten Ware zwan- sigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd,
zigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt; Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt wer-
19. Ersatzlieferungen für aus dem Zollgebiet der Euro- den, wenn der Ausführer eine nach dem Waffen-
päischen Gemeinschaften ausgeführte Waren, die in gesetz gültige Berechtigung mit sich führt und
die Europäischen Gemeinschaften zurückgesandt erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Mona-
worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder ten wieder in die Europäischen Gemeinschaften
unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden eingeführt werden sollen, oder
sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits b) von nicht in den Europäischen Gemeinschaften
aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaf- ansässigen Reisenden bei der Einreise in die
ten ausgeführten Waren; Europäischen Gemeinschaften zum eigenen Ge-
20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt wird; brauch mitgeführt worden sind und von ihnen
wieder ausgeführt werden;
21. Waren, die vom in den Europäischen Gemeinschaf-
ten ansässigen Empfänger nicht angenommen wer- 32. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten,
den oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahr- durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten
sam der Zollbehörde verblieben sind; Waren, die Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezir-
irrtümlich in die Europäischen Gemeinschaften ver- ken mit Ländern außerhalb der Europäischen Ge-
bracht worden und im Gewahrsam des Beförde- meinschaften ansässig sind (kleiner Grenzverkehr),
rungsunternehmens verblieben sind; a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht
22. Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie zum Handel bestimmt sind und deren Wert eintau-
Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung; send Deutsche Mark täglich nicht übersteigt,
23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Aus- b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes
schmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, für innerhalb der Europäischen Gemeinschaften
wenn sie nicht als Handelsware ausgeführt werden; geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen
Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen ge-
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausgeführt währt werden;
werden;
33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen
25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch die ört-
sowie die dazugehörenden Alben; lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-
26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung, zonen oder Zollgrenzbezirken mit Ländern außerhalb
Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen der Europäischen Gemeinschaften bedingt ist und
Warenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke, Ge- die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhr-
brauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne beschränkungen befreit sind;
und Vordrucke, es sei denn, daß sie Handelsware
34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gar-
sind;
tenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurch-
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von schnittener Betriebe, die von Ländern außerhalb der
Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit Europäischen Gemeinschaften aus bewirtschaftet
die Arbeiten für Rechnung eines in den Europäischen werden;
Gemeinschaften Ansässigen vorgenommen wer-
35. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und War-
den;
tung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach
28. Waren, die auf Grund von Carnets A.T.A. in der Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Be-
jeweils geltenden Fassung ausgeführt werden; darf für die Dauer der Beförderung entsprechen;
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
36. elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas und auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück ab-
ähnliche Gase in Leitungen; gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
37. Deputatkohle; 1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung des
38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus
Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonsti- sonstigen Umständen ergeben, oder
ge Bauten, die beiderseits der Grenze zu Ländern 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften er- Schiffe in Seehäfen verbracht werden.
richtet, betrieben oder benutzt werden;
(3) Absatz 1 Nr. 1O gilt nicht für Waren einer gemein-
39. Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder le- samen Marktorganisation der Europäischen Gemein-
diglich zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Euro- schaften, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeug-
päischen Gemeinschaften ausgeführt werden und bedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrie-
unverändert wieder in die Europäischen Gemein- ben ist; die Vorlage einer Ausfuhranmeldung ist in diesen
schaften eingeführt werden sollen; Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für
40. Waren für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation der
die Europäischen Gemeinschaften, die Handelsregelung der
Europäischen Gemeinschaften für bestimmte, aus land-
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, die
Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen Handelsregelung der Europäischen Gemeinschaften für
mit Ländern außerhalb der Europäischen Ge- Eieralbumin und Milchalbumin oder die Regelung der
meinschaften oder Europäischen Gemeinschaften für Glukose und Laktose
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung {gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung)
auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom Anwendung finden oder die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik liste mit G, G 1 oder G 2 gekennzeichnet sind. Absatz 1
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte Nr. 39 gilt nicht für Waren, die auf Grund der Verordnung
und Befreiungen der Sonderorganisationen der {EWG) Nr. 1055/77 des Rates über die Lagerung und das
Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeug-
über die Gewährung von Vorrechten und Befrei- nissen vom 17. Mai 1977 {ABI. EG Nr. L 128 S. 1) zur
ungen an andere zwischenstaatliche Organisatio- vorübergehenden Lagerung aus dem Zollgebiet der Euro-
nen {BGBI. 1954 II S. 639) in der Fassung des päischen Gemeinschaften ausgeführt werden. Absatz 1
Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August Nr. 41 Buchstabe b gilt nicht für Waren einer gemein-
1980 {BGBI. II S. 941) samen Marktorganisation der Europäischen Gemein-
von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind; schaften, für die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist.
41. a) Waren, die in die Europäischen Gemeinschaften
eingeführt worden sind und unverändert in das
§15
Versendungsland wieder ausgeführt werden,
wenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden Meldungen bei der Mineralölausfuhr
Verwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden
(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern
sind;
2707 10 10 bis 2707 50 10, 2707 50 99, 2709 00 10 bis
b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a 2710 00 98, 2711 11 00, 2711 12 11, 2711 12 19,
bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als 271112 94 bis 271112 98, 271113 91 bis 271113 98,
das Versendungsland wieder ausgeführt wer- 2711 21 00, 2711 29 00, 2713 11 00 bis 2713 20 00 und
den; 2713 90 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
c) Unterlagen zur Fertigung der in§§ 5, Sa, Sc, 5d delsstatistik hat der Anmelder der Ausfuhrzollstelle bei
und 5 e genannten Waren, sofern die Unterlagen Vorlage der Ausfuhranmeldung eine Mineralölausfuhrmel-
in die Europäischen Gemeinschaften eingeführt dung (Anlage A 9), soweit erforderlich mit Ergänzungsblät-
worden sind und unverändert durch den Einführer tern {Anlage A ErgBI.), abzugeben. Die Ausfuhrzollstelle
wieder in das Versendungsland ausgeführt wer- übersendet die Anmeldung dem Bundesamt für Wirtschaft,
den; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Ein- das sie auf Verlangen an das Bundesministerium für Wirt-
tragungen ergänzt worden sind, die weder alleine schaft weiterleitet.
noch in Verbindung mit der wiederauszuführen- (2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die die
den Unterlage eine Fertigung erlauben, die über dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 13 ausfüh-
die vor der Ergänzung bestehende Fertigungs- ren, die Ausfuhren eines Kalendermonats bis zum siebten
möglichkeit hinausgeht; Werktag des folgenden Monats dem Bundesamt für Wirt-
42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel schaft zu melden. Die Meldungen können ohne Vordruck
bestimmt sind. nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind nach Wa-
rennummern, Verfahren, Ursprungsland, Bestimmungs-
(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu land und Eigengewicht aufzuschlüsseln. Die Sätze 1 und 2
gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Anmel- gelten entsprechend, wenn die Ware in Rohrleitungen
der hat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle, bei Ver- oder im Anschreibeverfahren nach den Artikeln 22 bis 27
sand durch die Post der Postanstalt oder bei der Waren- der Verordnung {EWG) Nr. 3269/92 ausgeführt wird und
beförderung im Eisenbahnverkehr dem Versandbahnhof im Anschreibeverfahren die ergänzende Anmeldung mit-
schriftlich zu erklären, daß ein Fan des Absatzes 1 voraegt. tels etnes maschtneU erstenten Datenträgers oder durch
Die Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann Datenfernübertragung abgegeben wird.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1945
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 ist nicht (4) Eine Kontrollbescheinigung ist nicht erforderlich,
erforderlich wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware für einen
Be- oder Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, oder wenn für
1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 oder
die Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 14 gelten.
2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 1 je Behält-
nis. § 16b
§ 16
Wiederausfuhren
Kohleausfuhr
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Abs. 3
(1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11 10 bis Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
2702 20 00 und 2704 00 19 bis 2704 00 90 des Waren- 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind der Aus- meinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) einer Ausfuhranmel-
fuhrzollstelle weder zu gestellen noch anzumelden, wenn dung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels
der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet er- mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend. Für die
folgt. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Frei-
(2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen zonen gelten Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 und Artikel 161 der
Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in Ab- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Artikel 30 der Verordnung
satz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, gestatten, (EWG) Nr. 3269/92 sowie die Vorschriften dieses Unter-
anstelle der Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrkontrollmel- titels mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend, es sei
dung für Kohle (Anlage A 4), soweit erforderlich mit Ergän- denn, die Nichtgemeinschaftswaren werden durch das
zungsblättern (Anlage A ErgBI.), abzugeben, wenn die Wirtschaftsgebiet durchgeführt.
fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Aus-
fuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rech- 2. Untertitel
nungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Soweit die
aus dem Zollgebiet
Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, kann
der Europäischen Gemeinschaften
die Oberfinanzdirektion auch von der Vorlage der Ausfuhr-
kontrollmeldung für Kohle befreien.
§ 17
§16a Ausfuhrgenehmigung
Ausfuhr von Obst und Gemüse (1) Für genehmigungsbedürftige Ausfuhren aus dem
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften gilt der Be-
(1) Bei der genehrnigungsfreien Ausfuhr nach Ländern
griff des Ausführers gemäß Artikel 1 der Verordnung
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften von Obst
(EWG) Nr. 3269/92 entsprechend.
und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste
(Anlage AL) mit „G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzoll- (1 a) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
stelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Kontroll- nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-
bescheinigung nach Anhang I der Verordnung (EWG) berechtigt ist nur der Ausführer. Das Bundesausfuhramt
Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die kann abweichend von Satz 1
Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABI.
EG Nr. L 219 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung 1· durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor-
vorzulegen. Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirt- schreiben, daß die Ausfuhrgenehmigung für Waren
schaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Kontroll- und Unterlagen, die in Teil I der Ausfuhrliste (An-
bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. lage AL) genannt sind oder deren Ausfuhr nach § 5 c
oder 5d genehmigungsbedürftig ist, auf einem Vor-
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 druck nach Anlage A Sa beantragt wird, der mit einer
Satz 1 genannten Waren nach Ländern außerhalb der vom Bundesausfuhramt zugeteilten Nummer versehen
Europäischen Gemeinschaften im gemeinsamen Versand- sein muß; die Bekanntmachung regelt Einzelheiten
verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr über die Herstellung der Vordrucke, um deren maschi-
oder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förm- nelle Lesbarkeit zu gewährleisten;
lichkeiten bei der Abgangsstelle nach Anlage II Titel X
2. die Ausfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-
Kapitel I und II des durch Beschluß 87/415/EWG des
Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geneh- lage A 5b oder A Sb/1 erteilen.
migten Übereinkommens über ein gemeinsames Versand- (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von
verfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Ab- Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste
gangsstelle an Stelle der Kontrollbescheinigung eine (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen
Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem
Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden. 1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-
nal Import Certificate") des Käuferlandes, wenn dieses
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder
Satz 1 genannten Waren nach Ländern außerhalb der
2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-
Europäischen Gemeinschaften im Anschreibeverfahren
nal Import Certificate") des Bestimmungslandes, wenn
nach den Artikeln 22 bis 27 der Verordnung (EWG) Nr.
nicht das Käuferland, aber das Bestimmungsland in der
3269/92 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der Kontroll-
bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung Länderliste D genannt ist, oder
zusammen mit der ergäm.:enden Anmeldung vorgelegt 3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs der
werden. Waren in dem im Antrag angegebenen Bestimmungs-
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
land, wenn weder das Käufer- noch das Bestimmungs- genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unterlagen
land in der Länderliste D genannt ist. bedarf es keiner zollamtlichen Behandlung.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von (2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf die in
Waren, die in Teil I Abschnitt D und E der Ausfuhrliste § 14 Abs. 3 genannten Waren.
(Anlage AL) genannt sind, sind Unterlagen zum Nachweis
des Verbleibs der Waren in dem im Antrag angegebenen §§ 20 bis 20e
Bestimmungsland beizufügen.
(weggefallen)
(4) Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu-
ständige Stelle kann von dem Erfordernis befreien, die in 3. Untertitel
den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Unterlagen beizufü-
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
gen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirt-
in Mitgliedstaaten
schaftsgesetzes genannten Belange nicht gefährdet wer-
der Europäischen Gemeinschaften
den, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei
der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle
nicht beeinträchtigt wird. § 21
Anzuwendende Vorschriften
§ 18
(1) Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen
Besondere Verfahrensvorschriften Gemeinschaften gilt der Begriff des Ausführers gemäß
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 entspre-
(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren
chend.
und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen (2) Für die Ausfuhr genehmigungsbedürftiger Waren in
Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten
sind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) § 17 Abs. 1 a, 2 und 4 sowie § 19 entsprechend.
Nr. 2913/92, Artikel 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 16, 17 bis 21 der
Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 sowie § 9 Abs. 1, 2, 4, 6
und 7, §§ 10, 11 und 16b, soweit nicht nachstehend oder Kapitel III
durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Wareneinfuhr
etwas anderes bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine
Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine 1. Titel
Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Ab- Beschränkungen
schreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich die Arti-
kel 22 bis 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 und
§ 22*)
§§ 12 und 13.
Beschränkung nach§ 11 AWG
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Ausfuhrzollstelle
vom Anmelder mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. (1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirt-
Eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben. schaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruch-
Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen nach nahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn
§ 13 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Aus- 1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden
fuhrzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzu- Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,
legen.
2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Ver-
(3) (weggefallen) tragsschluß,
(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach 3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug
§ 13 Abs. 1 bis 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren einzelner Waren vorgesehen ist,
nach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichte- 4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung(§ 28a
rung vorgenommen werden, anstelle der Ausfuhranmel- Abs. ~) der vom Rat oder der Kommission festgelegte
dung eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung Zeitraum für die Verwendung des Einfuhrdokuments
bei der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle abgeben, zur Einfuhrabfertigung oder
wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet
erfolgt. § 13 Abs. 6 findet Anwendung. 5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhr-
liste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz) mit den Buchstaben „EE" gekennzeichnet sind,
§ 19
der in der Einfuhrerklärung für die Verwendung zur
Befreiungen Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28a
von der Genehmigungsbedürftigkeit Abs. 7)
und von der zollamtlichen Behandlung
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur
(1) Die§§ 5, Sa, Sc, Sd, Se, 6a, 17 und 18 Abs. 1, 2 Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993
und 4 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in den in § 14 (BGBI. 1 S. 1666) werden ab dem Tage, an dem das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsproto-
Abs. 1 genannten Fällen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. koll vom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik
Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Deutschland in Kraft tritt, in § 22 Abs. 2 Nr. 1 nach den Worten „Mitglied-
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2
bis 6, 17, 18, 19, 20, 22, 26 bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41 EWG-Vertrag)" die Worte „oder eines anderen Vertragsstaates des
Buchstabe b genannten Waren einschließlich der dort Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1947
überschritten wird. Der Begriff "Einkaufsland• bestimmt (2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demsel-
sich nach § 23" Abs. 4 mit der Maßgabe, daß für die ben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer
Begriffe "Gebietsansässige~ und „Gebietsfremde~ die Be- abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abge-
griffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Außen- fertigt wird.
wirtschaftsgesetzes gelten. (3) Der Begriff „freier Verkeh~ bestimmt sich nach § 5
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung.
1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 (4) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde
Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren
Warennummern 2711 11 00 und 2711 21 00 der Ein- erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn
fuhrliste, die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiter-
2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation veräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den
oder Handelsregelung (§ 14 Abs. 3) Anwendung fin- Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen
und einem Gebietsfremden ·vor, so gilt als Einkaufsland
det,
das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die
3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbrin-
(Warennummer 2503 1O 00), Rohphosphat (Waren- gen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Per-
nummern 251 O 1O 00 und 2510 20 00), natürlichem son, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder
Natriumborat (Warennummer 2528 1O 00), Eisenerzen verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als
und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden Einkaufsland das Versendungsland.
(Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), NE-
metallurgischen Erzen (Warennummern 2602 00 00 (5) Gemeinschaftswaren sind Waren, die
bis 2617 90 00), Titansehlacke (Warennummer 1. unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen
2620 90 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethy- Wirtschaftsgemeinschaft fallen und die Voraussetzun-
len (Warennummer 2901 21 00), Propylen (Warennum- gen des Artikels 9 Abs. 2 dieses Vertrages erfüllen
mer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummer oder
2901 24 00 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennum-
mer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 90), 2. unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen
Toluol (Warennummer 2902 30 90), Styrol (Warennum- Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und sich ge-
mer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern mäß diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien
7106 911 O und 7106 91 90), Gold in Rohform (Waren- Verkehr befinden. •
nummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iri-
dium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als
Pulver (Warennummern 711 O 11 00, 711 O 21 00, 1. Untertitel
7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Genehmlgungsfrele Einfuhr
Edelmetallen (aus Warennummern 7112 10 00 bis
7112 90 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen §§ 24 bis 26
der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00,
7501 1O 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 der Einfuhr- (weggefallen)
liste,
§ 27
4. elektrischem Strom.
Antrag auf Einfuhrabfertigung
2. Titel (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer
Verfahrens- Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche
und Meldevorschriften oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie
nach§ 26 AWG die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
delsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein
§ 23 Gebietsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabferti-
gung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhr-
Begriffsbestimmungen
vertrages geliefert werden, wenn er
(1) Gebietsansässiger im Sinne dieses Titels ist der in 1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspart-
den Europäischen Gemeinschaften Ansässige; Gebiets- ners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat
fremder ist der außerhalb der Europäischen Gemeinschaf- oder
ten Ansässige. Wirtschaftsgebiet im Sinne dieses Titels ist
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen 2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertra-
Gemeinschaften. ges mit dem gebietsfremden Vertragspartner
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
(1 a) Einführer ist, wer Nichtgemeinschaftswaren in das
Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den freien Verkehr stellt.
Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrver-
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
trag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertrags-
partner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht- 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen
führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ur-
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. sprungsland der Waren ersichtlich sind,
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer
Einfuhrliste gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsrege-
a) mit „U" gekennzeichnet sind oder lung (§ 14 Abs. 3) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so
kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag
b) mit „UE" gekennzeichnet sind und Ursprungsland auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden
Hongkong, Singapur oder Thailand ist, oder
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr
eine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausgenom- oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem
men die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der Einfuhr- Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder
liste mit „UE" gekennzeichnet sind, § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzoll-
3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27 a anmeldung,
und 2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz. einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine
Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein
solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr,
wendung berechtigt ist,
zu einer Freigutverwendung, einer aktiven Veredelung,
einem Umwandlungsverfahren oder zur Verwendung, 3. für Waren, die aus einem Zollager des Typs D in den
bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach freien Verkehr entnommen werden, bei der Auslage-
§ 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch rung oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,
mit der Sammelzollanmeldung, 4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht
2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus gestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung.
einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange
Freigutverwendung, eine aktive Veredelung, ein Um- kann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren.
wandlungsverfahren oder eine Verwendung des Lager-
inhabers übergeführt oder an einen anderen abgege- (6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom
ben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitun-
der zur Freigutverwendung berechtigt ist, gen entfällt die Einfuhrabfertigung.
3. für Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ein-
geführt worden sind, sobald diese Waren als in den
freien Verkehr entnommen gelten oder in den durch § 27a
Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen der zollamt- Einfuhrkontrollmeldung
lichen Überwachung entzogen werden oder
(1) Eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen, wenn die
4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbei-
Ware in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben
tung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel
,,EKM" gekennzeichnet ist. Die Vorlage der Einfuhrkontroll-
Helgoland.
meldung ist nicht erforderlich, wenn die Ware
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen,
1. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer der Ziffern 01
daß die Einfuhrabfertigung
bis 20 gekennzeichnet ist,
1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung
2. ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Organisation
mit der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung,
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe hat und
der Aufzeichnungsanzeige,
3. nicht zu Kapitel 27 der Einfuhrliste gehört.
3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung unver-
Die Mitglieder der genannten Organisation sind in der
züglich nach dem Verbringen der Waren an den dafür
Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
bestimmten Ort
schaftsgesetz) mit einem Stern (*) kenntlich gemacht.
zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhr-
rechtlichen Belange erforderlich ist. (2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht
erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei
(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51
Zollantrag auf Abfertigung zu einem Zollagerverfahren, bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, zweihundert Deut-
bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 sche Mark, bei anderen Waren eintausend Deutsche Mark
Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat-
Sammelzollanmeldung, oder während der Lagerung in und Pflanzgut und der zu Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste
einem Zollager des Typs D gestellt werden. Mit dem Zoll- gehörenden Waren.
antrag auf Abfertigung zum Zollgutversand und während
der Lagerung in einem Zollager des Typs A, B, C oder F (3) Zu verwenden ist
kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt wer-
den, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dar- 1. bei der Abfertigung von Waren
getan wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden, a) zum freien Verkehr,
wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei
b) zu einem Zollagerverfahren,
der Einlagerung und während der Lagerung in einer Frei-
zone kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll-
dort überwacht werden können. gutverwendung,
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1949
2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren zugelassen (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des
ist und die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unter- zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen
nehmen eingeführt werden, oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
3. für Waren, die aus einem Zollager des Typs D entnom- (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die
men worden sind oder als entnommen gelten, Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs
4. für den Übergang von Waren aus einem Zollager des und die Zollbehandlung sinngemäß.
Typs D in einen anderen Verkehr,
(4) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung im
5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven Veredelung Zollbefund.
oder zu einem Umwandlungsverfahren
§ 28a
ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der
dem amtlich vorgesehenen Anmeldepapier für die Waren- Einfuhrerklärung
einfuhr gemäß den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistik- (1) Hat der Rat oder die Kommission durch VE:!Ord-
gesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchfüh- nung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Uber-
rungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein wachung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument nach
Vordruck nach Anlage E 2, soweit erforderlich mit Ergän- Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom
zungsblättern (Anlage A ErgBI.). Angaben, die im Vordruck 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrrege-
nach Anlage E 2 nicht vorgesehen sind, gelten auch in den lung (ABI. EG Nr. L 35 S. 1), nach Titel IV der Verordnung
anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die
gefordert. Für die in Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste in gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandels-
Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM" gekennzeichneten ländern (ABI. EG Nr. L 195 S. 1) oder nach Titel IV der
Waren bedarf es keiner Ausfüllung der Felder 20, 25, 37, Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni
44 und 46 in den Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung. 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus
Für diese Waren ist die Einfuhrkontrollmeldung auf einem der Volksrepublik China (ABI. EG Nr. L 195 S. 21) in der
gesonderten Vordruck abzugeben; die Zusammenfassung jeweils geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien
mit anderen Waren ist nicht statthaft. Einfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einführer Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung un- verwendet. ·
verzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der (2) (weggefallen)
Einfuhrliste mit einer der Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekenn-
zeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung und Forst- (3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor
wirtschaft, nach der Einfuhr von sonstigen Waren dem der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit
Bundesamt für Wirtschaft zu übersenden. Die Einfuhrkon- einer der Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind,
trollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungs- dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, von
zeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzu- sonstigen Waren dem Bundesamt für Wirtschaft eine Ein-
legen. fuhrerklärung abzugeben. Die Zusammenfassung ver-
schiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen oder verschiedener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklä-
zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, rung ist nicht zulässig.
die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vor-
lage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und statt dessen (4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den
Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklä-
Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfas- rung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie
sung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen den Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Überschreitung
Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektroni- des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen
schen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabferti-
gung zulässig ist, und gibt die erste Ausfertigung dem
(6) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Einführer zurück. Der genannte Zeitraum entspricht der
und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord- nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist;
nung sowie das Bundesamt für Wirtschaft können die Anfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundes-
Einführer für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern amts ersichtliche Tag der Abstempelung. Als zulässige
zeitlich befristet von der Vorlage der Einfuhrkontrollmel- Überschreitung werden fünf vom Hundert oder der vom
dung nach Absatz 1 befreien und statt dessen Meldungen Rat oder von der Kommission durch Verordnung festge-
in anderer Weise zulassen. Die Ursprungsländer sowie legte Satz eingetragen.
Beginn und Ende der Befreiung sind im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. (5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgege-
bene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle bei
§ 28 der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 und
§ 28. Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstelle ver-
Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
merkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die Menge
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie der abgefertigten Waren.
lehnt di_e Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht
vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben in den a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an
nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen entspre- dem vom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt
chen. wird,
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spal- § 29a
te 15 angegebene Preis oder (weggefallen)
c) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder
die in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den § 29b
vom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz über-
Verfahrensvorschrift
schritten wird.
nach den §§ 7 und 26 AWG
(7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die Ab-
(1) Das Bundesausfuhramt stellt im Rahmen der inter-
sätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der
nationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf
Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den
Antrag für die Einfuhr von Waren Internationale Einfuhr-
Buchstaben „EE" gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin
bescheinigungen (International Import Certificates) und
des nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist
Wareneingangsbescheinigungen (Delivery Verification
der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche
Certificates) aus.
Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu
vermerkende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom (2) Der gebietsansässige Einführer als Antragsberech-
Hundert. Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhr- tigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale
erklärung beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse drei Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6,
Monate; danach sind die nicht oder nur unvollständig aus- die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck
genutzten Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen
das Bundesamt für Wirtschaft zurückzugeben. Angaben zu machen.
(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklä- (3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale
rung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18 Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bun-
der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung desausfuhramt unverzüglich nachzuweisen. Gibt der An-
zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 tragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüg-
der Einfuhrliste verlangt wird. lich dem Bundesausfuhramt anzuzeigen und ihm unver-
züglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der Einfuhr-
Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein
erklärung die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31 ), wenn
anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das
dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die Einfuhr-
Versendungsland verläßt, vom Bundesausfuhramt eine
genehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3a zu
neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land
beantragen.
nennt.
§ 29 (4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschafts-
gesetzes ist entsprechend anwendbar.
Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5
der Einfuhrliste mit „U" oder „UE" gekennzeichnet sind, ist
2. Untertitel
weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklä-
rung vorzulegen, wenn Genehmigungsbedürftige Einfuhr
1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Einfuhr-
§ 30
liste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung
enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder Einfuhrgenehmigung
eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, zweitau-
send Deutsche Mark nicht übersteigt oder (1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-
2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Eu- berechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen
ropäischen Gemeinschaften ist. können abweichend von Satz 1
(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten 1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die
Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundes- Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-
minister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im lage E 3a beantragt wird,
Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht _
2 vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche
das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ur-
Sendungen einführen, unter bestimmten Vorausset-
sprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versen- zungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf Ein-
dungslandes.
fuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere
(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder durch Datenfernübertragung, zu stellen,
Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung 3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-
nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der lage E 5 erteilen.
Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg ein-
getragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren (2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschieden-
Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des artige Waren gestellt werden, wenn
Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in 1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der
Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG Nr. L 101 S. 7) in 2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3
der Einfuhrliste gehören und
der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Dritt-
land haben. 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1951
(3) Abweichend von Absatz 1 wird für Waren, auf die die 3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in
Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekenn-
1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Ver- zeichnet sind) bis zu einem Wert von eintausend
edelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungs- Deutsche Mark je Einfuhrsendung,
erzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen b} Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren,
Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 bis 54 oder
(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung 60 gekennzeichnet sind), ausgenommen Saatgut,
Anwendung findet, die Einfuhrgenehmigung auf einem bis zu einem Wert von zweihundertfünfzig Deut-
Vordruck nach Anlage E 3b erteilt. sche Mark je Einfuhrsendung;
(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr
bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge aus einer Freizone oder einem Zollverkehr sowie für
gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer
zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz
geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte An- 4. Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-
träge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung nehmen oder Verarbeitungsbetriebe
hingewiesen werden. a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu
(5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die inner-
einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je
halb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung Einfuhrsendung,
bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirt-
Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. schaft bis zu einem Wert von einhundert Deut-
sche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen
§ 31 Saatgut;
Einfuhrabfertigung bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelie-
ferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten
(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die außer Betracht;
§§ 27, 27 a, § 28 Abs. 1, 3 und 4 und§ 29 Abs. 2 und 3 mit
der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich 5. Geschenke bis zu einem Wert von eintausend Deut-
die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen sche Mark je Einfuhrsendung;
dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vor- 6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehö-
schreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklä- renden Alben;
rung vorzulegen ist.
7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschrif-
(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung ten;
den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.
8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen wäh-
rend eines vorübergehenden Aufenthaltes in frem-
den Wirtschaftsgebieten geschaffen worden sind;
3. Titel
Sa. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-
Sonderregelungen täten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
nach § 10 Abs. 5,
§ 10 a Abs. 3 und § 26 A WG
9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbo-
gen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die
nicht als Handelsware eingeführt werden;
§ 31a
10. Fernsehbandaufzeichnungen;
Begriffsbestimmungen
11. (weggefallen}
Für diesen Titel gelten die Begriffsbestimmungen des
§ 23. 11a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirtschafts-
gebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-
§ 32*) rend der vorübergehenden Verwendung im Wirt-
Erleichtertes Verfahren schaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;
11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer
(1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne
Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet
Einfuhrgenehmigung einführen
oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in frem-
1. (weggefallen) den Wirtschaftsgebieten im Rahmen von Wartungs-
2. belichtete und entwickelte kinematographische Filme verträgen eingeführt werden;
und die dazugehörenden Tonträger; 11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke
aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaf-
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur ten ausgeführt worden sind;
Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993
(BGBI. 1 S. 1666) werden ab dem Tage, an dem das Abkommen über 12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe
den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsproto-
koll vom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter
Deutschland in Kraft tritt, in § 32 Abs. 1 Nr. 22a nach den Worten zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Land-
"Europäischen Gemeinschaften" die Worte "oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- kraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern
raum" eingefügt. zum Eigenbetrieb mitführen;
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwen-
Rechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbes- det werden können, oder Teile davon, die bei der
sern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen;
wenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zoll-
22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in frem-
amtlicher Überwachung für Rechnung des Gebiets-
de Wirtschaftsgebiete zurückgesandt worden sind
fremden ausgebessert wird;
oder zurückgesandt werden sollen oder unter zoll-
12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel amtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und
bestimmt sind; handelsübliche Nachlieferungen zu bereits einge-
führten Waren;
13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als
Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einfüh- 22a. Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemein-
ren, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhr- schaften, die als Veredelungserzeugnisse nach zoll-
liste zusammengefaßten Waren sechstausend Deut- rechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden;
sche Mark je Messe oder Ausstellung nicht über- andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher
steigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aus- passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im
steller, die sich durch dieselbe Person vertreten las- Verfahren des Standardaustausches oder nach
sen, zusammenzurechnen; Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge
14. Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85
Gebietsansässige auf hoher See sowie im schweize- des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr vom
rischen Teil des Untersees und des Rheins von 16. Juli 1985 (ABI. EG Nr. L 188 S. 1) in der jeweils
Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der geltenden Fassung eingeführt werden;
Europäischen Gemeinschaften führen, aus gewinnen 23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird;
und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbringen;
23a. (weggefallen)
in diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt
15. Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deutsche werden;
Mark, die von Schiffen, welche die Flagge eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften 25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-
führen, aus einem an den Küsten des Wirtschafts- strophenfällen;
gebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus 26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;
einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet
27. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren
und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht
frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel
werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und
bestimmte Waren bis zu einem Wert von dreitausend
an Land gebrachtes seetriftiges Gut;
Deutsche Mark, die Reisende mitführen;
16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationierten
28. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten,
ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten
durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten
Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mit-
Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezir-
glieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eige-
ken mit Ländern außerhalb der Europäischen Ge-
nen Verwendung einführen;
meinschaften ansässig sind {kleiner Grenzverkehr),
17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht
stationierten ausländischen Truppen, die ihnen
zum Handel bestimmt sind und deren Wert eintau-
gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge
send Deutsche Mark täglich nicht übersteigt,
sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der
Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträ- b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes
gen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vor- oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder
schriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit ge- Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
währt wird; 29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen
18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet sta- und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die ört-
tionierten ausländischen Truppen, der ihnen gleich- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-
gestellten Organisationen, des zivilen Gefolges so- zonen oder Zollgrenzbezirken mit Ländern außerhalb
wie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglie- der Europäischen Gemeinschaften bedingt ist und
der; die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhr-
beschränkungen befreit sind;
19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbeitung,
Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten 29a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von
und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur
wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen oder Zoll-
gewährt wird; grenzgebieten mit Ländern außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaften anfallen;
20. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht
mehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern 30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gar-
oder in einem sonstigen Zollverkehr im Wirtschafts- tenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurch-
gebiet anfallen; schnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsgebiet aus
bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse
21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine
außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird;
Freizone oder zur vorübergehenden Zollgutverwen-
dung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind 31. Deputatkohle;
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1953
32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für (2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in
Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonsti- Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis
ge Bauten, die beiderseits der Grenze zu Ländern oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhr-
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften er- liste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung
richtet, betrieben oder benutzt werden; mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die
33. Waren, die nach Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge,
ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe
a) den §§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 der nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb
Allgemeinen Zollordnung, mitgeführt werden. Der Einführer oder die in § 27 Abs. 1
b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Satz 4 genannte Person hat die Waren einer Zollstelle zu
Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft- gestellen oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der
liche System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.
L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nachzuwei-
sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
zollfrei eingeführt werden können; die Regelung gilt
Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für Waren, die nach den
entsprechend, wenn solche Waren aus einem ande-
Zollvorschriften von der Gestellung und Anmeldung befreit
ren Grund zollfrei eingeführt werden können;
sind.
33a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter
(Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die (3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirt-
wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl- schaft genehmigungsfrei einführen, die
ter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom- 1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und auf
meln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand Messen oder Ausstellungen veräußert werden oder
eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhal-
2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert
ten beigepacktes Eis;
werden sollen,
34. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen
soweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige
und Bedingungen, unter denen sie nach den Num-
genehmigungsfrei zulässig ist.
mern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt
werden können;
35. Waren, die der Bundesminister der Verteidigung, § 32a
seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen Lagerung in Freizonen oder Zollagern
im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Ein-
von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe fuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren zur
vom 30. Juni 1955 (BGBI. II S. 1049) oder nach Lagerung in Freizonen oder Zollagern einführen. Die Ein-
Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Ge- fuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Ein-
brauch in fremden Wirtschaftsgebieten einführen; fuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforderlich,
wenn die Waren in den freien Verkehr verbracht werqen.
36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt Dem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen
wird
insoweit die Abfertigung oder die Überführung der Waren
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik zur aktiven Eigenveredelung, zu einem Umwandlungsver-
Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen fahren, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll-
mit Ländern außerhalb der Europäischen Ge- gutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und
meinschaften, die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung eines
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung Gebietsansässigen in einer Freizone oder auf der Insel
Helgoland gleich. Das Hauptzollamt kann vertrauenswür-
auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
digen Einführern gestatten, die Einfuhrabfertigung für aus
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte einem Zollager des Typs D entnommene Waren mit der
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Abgabe der Zahlungsanmeldung zu beantragen, späte-
stens jedoch am fünfzehnten Tage des auf die Entnahme
Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und
über die Gewährung von Vorrechten und Befrei- folgenden Kalendermonats.
ungen an andere zwischenstaatliche Organisatio-
nen (BGBI. 1954 II S. 639) in der Fassung von § 32b
Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August Lagerung im freien Verkehr
1980 (BGBI. II S. 941 ),
(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr
c) (weggefallen)
genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung eines
d) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt werden, so
Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im freien Verkehr"
Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der anzugeben.
Gemeinschaft zurückkehren (ABI. EG Nr. L 89
(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
der Genehmigung bedarf und deren spätere Verwendung
e) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lagerung eingeführt
Rates vom 21. Dezember 1982 über die vorüber- werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lage-
gehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1) in rung im freien Verkehr'' anzugeben. Die Einfuhrgenehmi-
der jeweils geltenden Fassung. gung kann unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur zur Aus- § 35a
fuhr ausgelagert werden dürfen.
Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die
§ 33 Qualitätsnormen in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des
Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung
Aktive Lohnveredelung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Ge-
im zollrechtllchen Veredelungsverkehr
müse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser Verordnung und
oder in den Freizonen
der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom
(1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmigung 18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) oder der Verordnung
und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über
die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für
1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Ver-
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABI.
edelungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben wer-
EG Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind, prüft das Bun-
den,
desamt für Ernährung und Forstwirtschaft vor der Einfuhr-
2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnverede- abfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Quali-
lung zum freien Verkehr abgefertigt oder angeschrie- tätsnormen entsprechen.
ben werden,
(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und
3. in einer Freizone für Rechnung eines Gebietsfremden Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der
bearbeitet oder verarbeitet werden. Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom 4. April 1962
Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkon- über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
trollmeldungen, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungs- Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABI. EG S. 965)
erklärung und keine anderen Nachweise über das Ur- oder auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung
sprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt zu (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame
werden. Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 18. Mai 1972
(ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
(2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklä- Qualitätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der
rung ist jedoch erforderlich, Einfuhrabfertigung vorzulegen
1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eingeführten 1. eine gültige Kontrollbescheinigung nach Artikel 9
Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist kei- Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kom-
ne entsprechenden Mengen veredelter Waren oder an mission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle
deren Stelle entsprechende Mengen nicht veredelter von frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 219
Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder S. 9) in der jeweils geltenden Fassung oder
soweit die eingeführten Waren, entsprechende Men-
gen veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse zum 2. eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestim-
freien Verkehr, zur aktiven Eigenveredelung, zur Um- mung nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
wandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Nr. 2251/92 in der jeweils geltenden Fassung.
Zollgutverwendung abgefertigt werden, Wird keine der in Satz 1 genannten Bescheinigungen
2 soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführten vorgelegt, bedarf die Abfertigung zum freien Verkehr nach
Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland Kapitel III der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 in der je-
gebraucht, verbraucht oder für Rechnung eines Ge- weils geltenden Fassung der Zustimmung des Bundes-
bietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet werden. amtes für Ernährung und Forstwirtschaft.
(3) (weggefallen)
§ 34 (4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr
der Ware das erleichterte Verfahren nach§ 32 gilt.
(weggefallen)
§ 35b
§ 35*) (weggefallen)
Wareneinfuhr durch Gebietsfremde
nach§ 10a Abs. 3 AWG
§ 36
Bei der Einfuhr von Waren stehen nichtgemeinschafts- Zwangsvollstreckung
ansässige Gebietsfremde aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation (Finnland, Island, Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen
Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz) den Gebiets- werden, die sich in einer Freizone oder einem Zollager
ansässigen gleich, sofern die Einfuhr durch Gebiets- befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung
ansässige ohne Genehmigung zulässig ist. abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Ein-
fuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung oder
im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken:
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur
Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993 ,,Zwangsvollstreckung".
(BGBI. 1S. 1666) wird ab dem Tage, an dem das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll
vom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik § 37
Deutschland in Kraft tritt, in § 35 nach dem Wort „Island," das Wort
,,Liechtenstein," eingefügt. (weggefallen)
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1955
Kapitel IV anderen als den mit der Beförderung zusammenhängen-
den Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wer-
Sonstiger Warenverkehr
den sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gjlt als Emp-
fangsland das letzte bekannte Land, nach dem die Waren
1. Titel abgesandt werden.
Warendurchfuhr
§ 39
§ 38 Durchfuhrverfahren
Beschränkungen (1) Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang
nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet von der Ausgangs-
(1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der zollstelle, beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
wenn die Waren von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann
zu diesem Zweck von dem Warenführer oder von den
1. nicht in ein Land der Länderliste A/B (Abschnitt II der Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweis-
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Bestim- mittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine
mungsland verbracht werden sollen, verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschriften über die
2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung
Land oder für Rechnung einer in einem dieser Länder sinngemäß.
ansässigen Person versandt worden sind und
(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in
3. nicht der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behörden aus-
a) von einer Bescheinigung des Versendungslandes, gestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und Ab-
daß die Waren ausgeführt werden dürfen (Durch- schriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier Monate
fuhrberechtigungsschein), oder nach dem Ausgang der Ware aus dem Versendungsland
nicht mehr anerkannt.
b) im Falle der Versendung aus der Schweiz oder den
Vereinigten Staaten von Amerika von einer Abschrift (3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der
der Ausfuhrgenehmigung des Versendungslandes Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf
begleitet werden. der Abschrift der Ausfuhrgenehmigung.
(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Num- (4) (weggefallen)
mer 9A992 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten
Segelflugzeuge, Motorsegler, Hängegleiter mit oder ohne
Motor und besonders konstruierter Bestandteile hierfür
bedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland der Liba- 2. Titel
non, Libyen oder Syrien ist. Transithandel
(3) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitte A und B der
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren oder Unter- § 40
lagen zur Fertigung von Waren bedarf der Genehmigung, Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
wenn Empfangsland der Irak oder Kuwait ist.
(1) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste (An-
(4) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur Ferti- lage AL} genannten Waren im Rahmen eines Transit-
gung von Waren, die im Zusammenhang mit der Entwick- handelsgeschäfts bedarf der Genehmigung, sofern nicht
lung, dem Bau, der Erprobung oder dem Einsatz eines Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der Organisation
Ferngeschützes im Irak stehen, ist verboten. für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im
(5) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur Ferti-
Rahmen des Transithandelsgeschäfts ausgeführt wird und
gung von Waren ist verboten, wenn sie für die Errichtung
die Ausfuhr nach § 5 oder 5 a einer Ausfuhrgenehmigung
oder den Betrieb einer Anlage zur ausschließlichen oder
bedarf.
teilweisen Herstellung, Modernisierung oder Wartung von
Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial im Sinne des (2) (weggefallen)
Teils I Abschnitt Ader Ausfuhrliste (Anlage AL) oder zum
Einbau in diese Gegenstände bestimmt sind, Empfangs- (3) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen
land Libyen ist und entweder der Durchführer, Spediteur außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder
oder Frachtführer von diesem Zusammenhang Kenntnis in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrecht-
hat oder von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet lich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässi-
worden ist. Wird das Durchfuhrverbot nach Satz 1 erst ge von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde
wirksam, nachdem die Waren oder Fertigungsunterlagen veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich,
in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind, so dürfen bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebiets-
sie unter amtlicher Aufsicht in das Versendungsland zu- fremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.
rückbefördert werden.
(6) (weggefallen)
§§ 41 und 42
(7) Empfangsland ist das Land, in das die Waren ver-
bracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern (weggefallen)
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 43 § 44a
Transithandelsgenehmigung Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG
Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen
nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen. Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die Ge-
schäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebiets-
fremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegen-
§ 43a stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die stän-
Verfahrensvorschrift dige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen
nach den §§ 7 und 26 AWG ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind.
Wer als Transithändler einer Internationalen Einfuhr-
bescheinigung (International Import Certificate) oder einer
Wareneingangsbescheinigung (Oelivery Verification Cer- § 44b
tificate) bedarf, hat diese beim Bundesausfuhramt zu be- Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG
antragen. § 29 b gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässi-
Bestimmungsland nachzuweisen ist. gen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen be-
darf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestim-
mungen Ober die Aufteilung von Ladungen und Frachten
3. Titel enthalten.
Beschränkungen
gegenüber sowjetischen Streitkräften § 45
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
§ 43b
' (1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden,
Rechtsgeschäfte und Handlungen zwischen Gebiets- die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der
ansässigen oder Gebietsfremden und den im Wirtschafts- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, be-
gebiet stationierten sowjetischen Streitkräften bedürfen darf der Genehmigung.
der Genehmigung, wenn sich die Rechtsgeschäfte oder (2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen
Handlungen auf die in Teil I Abschnitte A, B und C der Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren oder Unter- und § 5 a Abs. 1 genannten Waren und über die in § 5
lagen zur Fertigung dieser Waren beziehen. Das gleiche Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen Daten
gilt für Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A, Bund C und technischen Verfahren sowie die Weitergabe von in
der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benannten Tech- § 5 Abs. 1 Satz 1 erfaßten, nicht allgemein zugänglichen
nologien, technischen Daten und technischen Verfahren. Datenverarbeitungsprogrammen (Software) an Gebiets-
fremde, die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Kapitel V Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung. Als Gebiets-
Dienstleistungsverkehr fremde im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natür-
lichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder ge-
wöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet im Zeitpunkt
1. Titel der Weitergabe auf höchstens fünf Jahre befristet ist.
Beschränkungen Satz 1 gilt nicht für Behörden und Dienststellen der
des a kt i v e n D i e n s tl eist u n g s·v e r k e h r s Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen
Aufgaben.
§ 44 (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von
Beschränkung Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht
nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde,
die in der Republik Südafrika ansässig sind, soweit die
(1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun- Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder Instandhal-
desflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der tung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren betref-
Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen fen.
wird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt 1-1 der
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist.
§ 45a
(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellver- Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
treter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß
von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter Es ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit Ge-
(Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen bietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für Ge-
einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Län- bietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der Gegen-
derliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung im Zu-
weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn sammenhang mit einem Projekt der Luftbetankung von
das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark Flugzeugen in Libyen oder mit der Errichtung oder dem
übersteigt. Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waf-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1957
fen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz die nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2
über die Kontrolle von Kriegswaffen) in Libyen steht. (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn
das Entgelt für die Dienstleistung eintausend Deutsche
§ 45b Mark übersteigt.
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf
der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen Ge-
(1) Dienstleistungen Gebietsansässiger, die sich auf
bietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem
Wa~en des Tei~_s I Abschnitt Ader Ausfuhrliste (Anlage AL) Land der Länderliste F 2 ansässig sind, geschlossen
beziehen, bedurfen der Genehmigung, wenn sie in einem
wird.
Land erbracht werden, das nicht Mitglied der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
· auch wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3 § 47
nicht vorliegen. Beschränkung nach § 20 AWG
(2) Ebenso bedürfen Dienstleistungen Gebietsansässi- ( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und
ger in fremden Wirtschaftsgebieten, die sich auf Raketen, Gebietsfremden, die
hierfür besonders konstruierte Bestandteile und besonders
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Bin-
entwickelte Rechnerprogramme beziehen, der Genehmi-
nenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen
gung. Ausgenommen sind Projekte der Europäischen
sind,
Weltraumorganisation sowie Dienstleistungen, die in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- 2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen
gemeinschaft oder in Australien, Japan, Kanada, Neusee- oder
land, Norwegen, der Türkei oder den Vereinigten Staaten 3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe
von Amerika erbracht werden. Raketen im Sinne des
Satzes 1 sind Flugkörper, die zur Aufnahme von Kriegs- im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum
waffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.
Kriegswaffen geeignet sind. (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechts-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dienstleistungen geschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Bin-
nicht gebietsansässiger Deutscher. nenschiffs nur
1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet
(4) Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle
oder
Handlungen bei der Entwicklung, Herstellung, Montage,
Erprobung, Wartung oder dem Einsatz der in den Absät- 2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet
zen 1 und 2 genannten Waren. Die erstmalige Herstellung und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis
der Betriebsbereitschaft einer Ware, deren Ausfuhr geneh- Dortmund und Hamm
migt worden ist, bedarf keiner Genehmigung. vorsehen.
§ 45c (3) Die Genehmigung ist mit Wirkung vom 1. Januar
1993 nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG mit Unternehmen, die die Voraussetzungen der Verord-
(1) Der Abschluß und die Erfüllung von Dienstleistungs- nung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember
verträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfrem- 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Ver-
den sowie die Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässi- kehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -perso-
ge für Gebietsfremde bedürfen der Genehmigung, wenn nenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
der Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesor- ansässig sind (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) erfüllen. In der Zeit
gung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1994 gilt dies nur für
Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke in Alge- eine Beförderung auf der direkten Rückfahrt im Anschluß
rien, Indien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nord- an eine grenzüberschreitende Beförderung. Für Rechtsge-
korea, Pakistan, Südafrika, Syrien oder Taiwan steht und schäfte nach Absatz 1, die Beförderungen zwischen Häfen
wenn der Gebietsansässige Kenntnis von diesem Zusam- in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklen-
menhang hat. burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen vorsehen, bleibt bis zum 31. Dezember 1994 eine
(2) Absatz 1 gilt auch für Verträge und Geschäftsbesor- Genehmigung erforderlich.
gungen, die von Deutschen in fremden Wirtschaftsgebie-
ten abgeschlossen, erfüllt oder erbracht werden.
§ 48
2. Titel (weggefallen)
Beschränkungen
des passiven Dienstleistungsverkehrs § 49
Beschränkung nach § 21 AWG
§ 46
( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und
Beschränkung nach § 18 AWG Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden
(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung Wirtschaftsgebiet über
einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder 1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen
Flagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, oder
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs- (5) Die Meldungen sind an das Bundesamt für Wirtschaft
fluggast-Unfallversicherungen, zu richten. Das Bundesamt kann für einzelne Meldepflich-
tige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte
bedürfen der Genehmigung.
Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen zulas-
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das sen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der
Versicherungsunternehmen Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land (6) Die für das letzte Vierteljahr 1990 nach Absatz 3
der Länderliste G 1 (Anlage L), Satz 3 des § 50a bisheriger Fassung zu erstellenden
2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land Meldungen sind bis Ende Januar 1991 nach dem bisher
der Länderliste G 2 (Anlage L) geltenden Verfahren zu bewirken.
seinen Sitz hat.
§ 50b
(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn
das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung Meldungen des Braugewerbes
oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-
Grund einer Genehmigung nach dem Versicherungsauf- gen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht
sichtsgesetz ausübt. einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet
hergestellt ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu
vertreiben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur
3. Titel Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse benutz-
ten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder
Meldevorschriften verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbrin-
nach§ 26 AWG gen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem
fremden Wirtschaftsgebiet.
§ 50
(2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebs-
(weggefallen) recht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Bestim-
mungsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des
§ 50a Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen an-
Meldungen über Entgelte für Filmrechte zugeben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die
Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß
(1) Gebietsansässige haben Lizenzabgaben aus Ver- des Vertrages der obersten Landesbehörde für Wirtschaft
trägen, in denen von Gebietsfremden Vorführungs-, Video- abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig
oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
einer Abspieldauer von mindestens 45 Minuten erworben Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend
werden, oder Lizenzerlöse aus Verträgen, in denen Ge- von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung
bietsfremden solche Rechte eingeräumt werden, zu mel- auf oberste Landesbehörden übertragen.
den.
(2) In den Meldungen sind die Gesamtzahl der Filme
Kapitel VI
und die Summe der Lizenzentgelte ohne Abzug von Ver- Kapitalverkehr
triebsspesen oder Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach
Lizenzgebieten und innerhalb der Lizenzgebiete wiederum 1. Titel
aufgeschlüsselt nach Kinorechten, Videorechten und
Fernsehrechten, anzugeben. Im Falle der Lizenzvergabe Beschränkungen
sind die Entgelte getrennt nach Filmen deutschen und
ausländischen Ursprungs sowie nach den Lizenznehmer- § 51
ländern anzugeben; im Falle der Lizenznahme sind die Beschränkung nach § 5 AWG
Entgelte nach den einzelnen Lizenzgeberländern zu- zur Erfüllung des Abkommens
sammenzufassen. Ist für mehrere Auswertungsrechte ein über deutsche Auslandsschulden
einheitliches Lizenzentgelt vereinbart, so ist die Aufschlüs-
selung des Entgeltes nach Möglichkeit im Wege der Schät- (1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen
zung vorzunehmen. und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
(3) Die Meldungen sind jährlich bis spätestens Ende 1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens
Februar eines Kalenderjahres für das vorhergehende Ka- vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
lenderjahr (Meldezeitraum), erstmals bis spätestens Ende den (BGBI. II S. 331) zum Gegenstand haben, die
Februar 1992, zu erstatten. Die Meldungen haben alle in Schuld aber nicht geregelt ist;
dem Meldezeitraum bewirkten Zahlungen, einschließlich 2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des
der im Rahmen von Lizenzgarantien geleisteten Voraus- Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht
zahlungen, zu umfassen. innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und
sonstigen Bedingungen halten;
(4) Meldepflichtig sind die gebietsansässigen Ver-
triebsunternehmen, sofern die Lizenzgeschäfte über sie 3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand
abgewickelt werden. In allen Fällen obliegt die Meldepflicht haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind
den gebietsansässigen Lizenznehmern und Lizenz- oder waren und die zwar den Voraussetzungen des
gebern. Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1959
aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buch- Unternehmen beteiligt ist, sowie Rückführung solcher
stabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person Kredite.
des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich
um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. 1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von einhundert-
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Be- tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-
griffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1. discher Währung nicht übersteigen,
2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auflösung von
§ 52 Vermögen in Unternehmen beziehen, an denen der
Gebietsansässige oder ein von ihm abhängiges Unter-
Beschränkung
nehmen mit nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile
nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG
beteiligt ist; das gilt auch für den Erwerb einer Beteili-
Gebietsansässige Kreditinstitute bedürfen der Genehmi- gung, sofern der Gebietsansässige nach dem Erwerb
gung für die Ausführung von Verfügungen über Konten, mit nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile an dem
Depots oder sonstige in Verwahrung oder Verwaltung Unternehmen beteiligt ist, und für die Veräußerung
befindliche Vermögenswerte Iraks oder Kuwaits, amtlicher einer Beteiligung, sofern der Gebietsansässige vor der
Stellen in Irak oder Kuwait oder deren Beauftragter. Der Veräußerung mit nicht mehr als 20 vom Hundert der
Genehmigung bedürfen auch Verfügungen Iraks oder Anteile an dem Unternehmen beteiligt war,
Kuwaits, amtlicher Stellen in Irak oder Kuwait oder deren 3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung von
Beauftragter über Vermögenswerte, die nicht bei gebiets- Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit
ansässigen Kreditinstituten gehalten werden. oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten
zum Gegenstand haben,
§§ 53 und 54 4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinstitute in
(weggefallen) der Form der Kreditgewährung oder Kreditrückführung
(einschließlich der Begründung oder Rückführung von
2. Titel Guthaben).
Meldevorsch ritten (3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben un-
nach§ 26 AWG berührt.
§ 55 § 56
Vermögensanlagen Gebietsansässiger Abgabe der Meldungen nach § 55
in fremden Wirtschaftsgebieten
(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Lei-
(1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie stung in den Fällen des § 55 Abs. 1 erbringt oder ent-
1. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge- gegennimmt.
bietsansässige erbringen und welche die Anlage von (2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf
Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaf- den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deut-
fung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen (Direkt- schen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanlagen
investitionen) bezwecken, oder Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (An-
2. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von lage K 1) in vierfacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind
Gebietsansässigen entgegennehmen und welche die bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich
Auflösung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 zur der Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundes-
Folge haben, bank übersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem
Bundesminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und
nach § 56 zu melden, wenn sie in folgenden Formen der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für Wirt-
vollzogen werden:
schaft.
a) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Veräuße-
rung von Unternehmen, § 56a
b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Un- Vermögen Gebietsansässiger
ternehmen, in fremden Wirtschaftsgebieten
c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder Ver- (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-
äußerung von Zweigniederlassungen oder Betriebs- mensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirt-
stätten, schaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden:
d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweignieder- 1. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,
lassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsansäs- wenn dem Gebietsansässigen mehr als zwanzig vom
sigen Kapitalgeber gehören oder an denen er beteiligt Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem
ist, sowie Rückführung von solchem Kapital, Unternehmen zuzurechnen sind;
e) Gewährung von Krediten an Unternehmen, Zweignie- 2. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,
derlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebiets- wenn mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
ansässigen Kreditgeber oder einem von ihm abhängi- oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von
gen Unternehmen gehören oder an denen der gebiets- einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden
ansässige Kreditgeber oder ein von ihm abhängiges Unternehmen zuzurechnen sind;
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebiets- § 57
fremden Zweigniederlassungen und auf Dauer ange-
Vermögensanlagen Gebietsfremder
legten Betriebsstätten.
im Wirtschaftsgebiet
(2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des (1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie
Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen ab- 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von
hängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig Gebietsansässigen entgegennehmen und welche die
vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem Anlage von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaf-
gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn fung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen (Direkt-
einem von einem Gebietsansässigen abhängigen gebiets- investitionen) bezwecken oder
fremden Unternehmen sämtliche Anteile oder Stimmrech-
te an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzu- 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-
rechnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unter- bietsansässige erbringen und welche die Auflösung
nehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes wei- von Vermögen im Sinne der Nummer 1 zur Folge
tere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von haben,
einem Gebietsansässigen abhängig anzusehen. nach § 58 zu melden, wenn sie in folgenden Formen
vollzogen werden:
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-
a) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Veräuße-
summe des gebietsfremden Unternehmens, an dem der
rung von Unternehmen,
Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges
gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Be- b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Un-
triebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlassung ternehmen,
oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen eine Million
Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder Ver-
insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen äußerung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-
Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht be- stätten,
nötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweignieder-
zugänglich sind. lassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsfrem-
den Kapitalgeber gehören oder an denen er beteiligt ist,
sowie Rückführung von solchem Kapital,
§ 56b
e) Gewährung von Krediten an Unternehmen, Zweignie-
Abgabe der Meldungen nach§ 56a
derlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebiets-
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand fremden Kreditgeber oder einem von ihm abhängigen
des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der Unternehmen gehören oder an denen der gebietsfrem-
Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des de Kreditgeber oder ein von ihm abhängiges Unterneh-
31. Dezember der Deutschen Bundesbank mit dem Vor- men beteiligt ist, sowie Rückführung solcher Kredite.
druck „Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirt-
schaftsgebieten" {Anlage K 3) in doppelter Ausfertigung zu (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
erstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine 1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von einhundert-
Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-
Wirtschaft. discher Währung nicht übersteigen,
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Un- 2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auflösung von
ternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes Vermögen in Unternehmen beziehen, an denen der
von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen betei- Gebietsfremde oder ein von ihm abhängiges Unterneh-
ligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen men mit nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile
oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit beteiligt ist; das gilt auch für den Erwerb einer Beteili-
dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berechnung gung, sofern der Gebietsfremde nach dem Erwerb mit
des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile an dem
vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden Un- Unternehmen beteiligt ist, und für die Veräußerung
ternehmens ausgegangen werden. einer Beteiligung, sofern der Gebietsfremde vor der
Veräußerung mit nicht mehr als 20 vom Hundert der
Anteile an dem Unternehmen beteiligt war,
(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum
letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des 3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung von
Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit
bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten
Kalendermonats bei der Landeszentralbank abzugeben, in zum Gegenstand haben,
deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinstitute in
der Form der Kreditgewährung oder Kreditrückführung
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das {einschließlich der Begründung oder Rückführung von
Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebiets- Guthaben).
fremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebiets-
ansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezem- (3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben un-
ber jeweils zuzurechnen ist. berührt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1961
§ 58 abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaft-
lich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als
Abgabe der Meldungen nach § 57
fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem
(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Lei- gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind.
stung in den Fällen des § 57 Abs. 1 entgegennimmt oder
erbringt.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-
summe des gebietsansässigen Unternehmens, an dem
(2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Ge-
den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deut- bietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfremden
schen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanlagen oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 2) in vier- abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt
facher Ausfertigung zu erstatten. Im übrigen gilt § 56 sind, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen
Abs. 2 entsprechend. Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfrem-
den eine Million Deutsche Mark nicht überschreitet. Ab-
§ 58a satz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem
Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner
Vermögen Gebietsfremder Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen
im Wirtschaftsgebiet Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet
(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam- keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das
mensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem wirt-
sind nach§ 58b zu melden: schaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind, nicht
erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden im
1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh- Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ge-
mens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren
bietsfremde handelt.
wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimm-
rechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzu- § 58b
rechnen sind; Abgabe der Meldungen nach § 58a
2. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh- (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand
mens, wenn mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es
oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende
einem Gebietsfremden oder einem von mehreren wirt- gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
schaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem
gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind; Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unterneh-
3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansäs- mens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver-
sigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten mögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4)
Betriebsstätten. in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bun-
desbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen
(2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im dem Bundesminister für Wirtschaft.
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie
gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt (2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten
auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Melde-
zusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche pflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen
wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbe- um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweignie-
sondere: derlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Un-
ternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag
1. natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei
sich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs
der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der
eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs Meldepflichtige ansässig ist.
von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen
oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte (3) Meldepflichtig ist
an einem solchen Unternehmen zusammengeschlos-
1. in den Fällen des§ 58a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansäs-
sen haben; ferner natürliche und juristische gebiets-
sige Unternehmen,
fremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Inter-
essen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren 2. in den Fällen des§ 58a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige
Unternehmen Beteiligungen halten; gebietsansässige Unternehmen,
2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander 3. in den Fällen des§ 58a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansäs-
verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwä- sige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
gert oder durch Adoption verbunden oder in der Seiten-
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum § 58c
zweiten Grade verschwägert sind, oder
Ausnahmen
3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des
Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-
§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.
pflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen verein-
(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne fachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen
des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige
von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruf-
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
lieh von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür beson- (2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außerhalb
dere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschrif- des Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige, ausge-
ten nicht beeinträchtigt wird. nommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem gebiets-
fremden Geldinstitut entgegengenommen oder geleistet
werden, sind in doppelter Ausfertigung zu melden, und
Kapitel VII zwar
Zahlungsverkehr
1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-
kontenmeldung (Eingänge)" (Anlage Z 2),
1. Titel
Beschränkungen 2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-
kontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3).
(weggefallen)
(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht
nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen,
2. Titel
sind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschafts-
M el devo rsc h riften verkehr'' (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung zu melden.
nach§ 26 AWG Für den Warenverkehr und für den übrigen Außenwirt-
schaftsverkehr sind getrennte Meldungen einzureichen.
1. Untertitel
Allgemeine Vorschriften (4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Lei-
stungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.
§ 59
(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistun-
Meldung von Zahlungen gen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische
(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von
Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Abgabe einer
1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder
Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvor-
Zahlungen) oder schriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden.
2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-
bietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),
zu melden. § 61
Meldefrist
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Die Meldungen sind abzugeben
1. Zahlungen, die den Betrag von fünftausend Deutsche
1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des
Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung
nicht übersteigen, Auftrages an das Geldinstitut oder die Postanstalt; der
Auftraggeber kann die für die Deutsche Bundesbank
bestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftrages bei der
2. Ausfuhrerlöse,
Erteilung des Auftrages auch in verschlossenem Um-
schlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als
3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rück- Absender angegeben sind, zur Weiterleitung an die
zahlung von Krediten (einschließlich der Begründung Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brau-
und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit chen· in der für das Geldinstitut oder die Postanstalt
einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündi- bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben
gungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Ge- und in der für die Deutsche Bundesbank bestimmten
genstand haben. Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen Anga-
ben nicht ausgefüllt zu werden;
4. (weggefallen)
2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2
(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Auf-
rechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner das a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genos-
Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, senschaftsregister eingetragen sind, monatlich bis
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Ent-
gegennahme der Zahlungen folgenden Monats,
§ 60 b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten
Tage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres
Form der Meldung
folgenden Monats;
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansäs-
siges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschafts- 3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3 bis zum siebenten_
gebiet geleistet werden, sind mit dem Vordruck „Zahlungs- Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der
auftrag im Außenwirtschaftsverkehr'' (Anlage Z 1) zu Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind
melden. zulässig.
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1963
§ 62*) § 64
Meldung Ausnahmen
von Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 58 c gilt entsprechend.
(1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute, ha-
ben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber 2. Untertitel
Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder
Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusam- Ergänzende Meldevorschriften
mengerechnet mehr als fünfhunderttausend Deutsche
Mark betragen. § 65
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind jeweils (weggefallen)
monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats
nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats § 66
mit dem Vordruck „Forderungen und Verbindlichkeiten
Zahlungen im Transithandel
aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden" (Anlage Z 5
Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu melden, (1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die §§ 59
sofern nicht Absatz 3 etwas anderes vorschreibt. bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren- bereits an einen Gebietsfremden weiter veräußert, so ist
und Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden ein- der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsaus-
schließlich der geleisteten und entgegengenommenen An- gang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Er-
zahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten werbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht
Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu
Werktages des Vormonats mit dem Vordruck „Forderun- melden.
gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus (2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel
dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5a) in gemeldet hat und die Transithandelsware danach einfuhr-
doppelter Ausfertigung zu melden. rechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten
(4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats
vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, we- unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunk-
gen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betrags- tes der Zahlung mit dem Zusatz „Umstellung von Transit-
grenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzig- handel auf Wareneinfuhr" zu melden.
sten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle
(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Wareneinfuhr
schriftlich anzuzeigen.
gemeldet hat und die Ware danach an einen Gebietsfrem-
§ 63 den veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt
worden ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf
Meldestellen
die Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des
(1) Die nach den §§ 59 und 62 vorgeschriebenen Mel- gemeldeten Betrages mit dem Zusatz „Umstellung von
dungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie Wareneinfuhr auf Transithandel" zu melden.
sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweig-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die
stelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige
Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnis-
ansässig ist.
ses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung bei dem die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist,
beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Post- anzugeben.
anstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank
abzugeben. (5) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu
erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 8 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Dreißigsten
Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Ok-
oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-
tober 1993 (BGBI. 1 S. 1778) wird ab dem 1. Juli 1994 § 62 wie folgt pflichtige ansässig ist.
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 67
,,(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfrem-
den Geldinstituten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-
monats in doppelter Ausfertigung mit dem Vordruck „Forderungen
und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen
Geldinstituten" (Anlage Z 5) zu melden." betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zah-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: lungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der
,,(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Ge- Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vor-
bietsfremden sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des
folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vor- druck „Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" (An-
monats in doppelter Ausfertigung mit den Vordrucken „Forderungen lage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die
und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden
Nichtbanken" (Anlage Z 5a Blatt 1) und „Forderungen und Verbind-
Zahlung folgenden Monats der zuständigen Landeszen-
lichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienst- tralbank in dreifacher Ausfertigung zu melden. Die Landes-
leistungsverkehr" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden." zentralbank übersendet eine Ausfertigung der zuständigen
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: obersten Landesbehörde für Wirtschaft.
,,(4) Für die Meldungen können an Stelle der in Absatz 2 und 3
genannten Vordrucke auch Magnetdatenträger (Disketten) verwendet
werden. Hierbei sind die von der Meldestelle erlassenen Formatvor- § 68
schriften zu beachten."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. (weggefallen)
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Untertitel folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge
Meldevorschriften für Geldinstitute und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr,
einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-
Sparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich
§ 69 bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalender-
Meldungen der Geldinstitute halbjahres gemeldet zu werden.
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, (6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu
finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung. erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle
oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-
(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden
pflichtige ansässig ist.
1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Ver-
äußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das
Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ge- Kapitel VII a
bietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft,
sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im Besondere Beschränkungen
Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wert- gegen Irak und Kuwait
papiere leistet, mit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte
im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in doppelter § 69a
Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durch-
schrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts ein- Beschränkungen
gereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehe- der Europäischen Gemeinschaften
nen Angaben enthält; auf Grund der Resolution 661
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990
inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Ge-
bietsfremden einziehen, mit dem Vordruck „Wertpapier- Zur Gewährleistung der Straf- und Bußgeldbewehrung
Erträge im Außenwirtschaftsverkehr'' (Anlage Z 11 ); entsprechender Verbote der Europäischen Gemeinschaf-
ten sind verboten:
3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen
und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (aus- (1)
genommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rech-
1 . Die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder
nung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an
Herkunft aus Irak oder Kuwait,
Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken „Zinsein-
nahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschafts- 2. die Ausfuhr in diese Länder aller Erzeugnisse mit Ur-
verkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und sprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft.
„Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im
(2) Die folgenden Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser
Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
Verordnung oder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das
(Anlage Z 15);
berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörig-
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Per- keitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen,
sonenbeförderung sowie jedem Deutschen im Sinne des § 69 d:
a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegen- 1. jegliche Handelstätigkeit oder jegliches Handelsge-
wertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten schäft, einschließlich jeglicher Tätigkeit im Zusammen-
auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen hang mit bereits geschlossenen oder teilweise erfüllten
mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im aktiven Geschäften, die das Ziel oder die Wirkung haben, die
Reiseverkehr'' (Anlage Z 12), Ausfuhr jeglichen Erzeugnisses mit Ursprung in oder
b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegen- Herkunft aus Irak oder Kuwait zu fördern,
wertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten einge- 2. der Verkauf oder die Lieferung jeglichen Erzeugnisses
gangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und gleich welchen Ursprungs und welcher Herkunft
Münzen mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im
a) an jegliche natürliche und juristische Person in Irak
passiven Reiseverkehr'' (Anlage Z 13).
oder in Kuwait,
(3). Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwengung auf b) an jegliche sonstige natürliche oder juristische Per-
Zahlungen, die den Betrag von fünftausend Deutsche son zum Zwecke jeglicher Handelstätigkeit auf oder
Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht ausgehend von dem Gebiet Iraks oder Kuwaits
übersteigen.
3. jegliche Tätigkeit, die das Ziel oder die Wirkung haben,
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kenn- diese Verkäufe oder diese Lieferungen zu fördern.
zahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzu-
geben. (3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 stehen der
Verbringung folgender Erzeugnisse in den Geltungsbe-
(5) Es sind zu erstatten reich dieser Verordnung nicht entgegen:
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis a) Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak
zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vor- oder Kuwait, die vor dem 7. August 1990 ausgeführt
gang folgenden Monats, worden sind;
2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum b) Erzeugnisse mit Ursprung in Irak, deren Einfuhr durch
siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1965
Grund seiner Resolution 661 (1990) 1 ) eingesetzten alle die Förderung der Wirtschaft von Irak oder Kuwait
Sanktionsausschuß gemäß § 23 der Resolution 687 bezweckenden oder bewirkenden anderen Dienstleistun-
( 1991 ) 2 ) genehmigt worden ist. gen als Finanzdienstleistungen
Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Buchstabe b bedarf a) zum Zwecke jeglicher in Irak oder Kuwait oder von
der Genehmigung. Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem diesen Ländern aus betriebenen Wirtschaftstätigkeit
Vordruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. oder
Antragsberechtigt ist nur der Einführer.
b) an eine der folgenden Personen:
- jedwede natürliche Person in Irak oder Kuwait,
(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gelten nicht für die
folgenden Erzeugnisse: - jedwede nach den Rechtsvorschriften von Irak oder
Kuwait gebildete oder eingetragene juristische Per-
a) alle Erzeugnisse, die ausschließlich für medizinische son,
Zwecke bestimmt sind;
- jedwede Einrichtung, die innerhalb oder außerhalb
b) Nahrungsmittel, soweit sie dem mit der Resolution des von Irak oder Kuwait eine Wirtschaftstätigkeit ausübt
Sicherheitsrates Nr. 661 (1990) eingesetzten Sank- und von Personen oder Einrichtungen kontrolliert
tionsausschuß gemeldet worden sind; wird, die in Irak oder Kuwait ansässig sind oder nach
c) Güter und Lieferungen für die notwendigsten Bedürf- den Rechtsvorschriften eines dieser Länder gebildet
nisse der Zivilbevölkerung, soweit sie durch den unter oder eingetragen wurden.
Buchstabe b genannten Ausschuß des Sicherheits- Das Verbot gilt nicht für Dienstleistungen der Post und
rates in dem vereinfachten und beschleunigten „Kein- Telekommunikation sowie medizinische Dienstleistungen,
Einwand"-Verfahren entsprechend der Resolution 687 die für den Betrieb bestehender Krankenhäuser notwendig
3
(1991) ) genehmigt worden sind. sind, sowie für andere Dienstleistungen als Finanzdienst-
Die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse bedarf der Ge- leistungen, die auf Verträge oder Vertragszusätze zu-
nehmigung. Die Ausfuhrgenehmigung ist auf dem hierfür rückgehen, welche vor Inkrafttreten des in den Absätzen 1
vorgesehenen Vordruck zu beantragen und zu erteilen. und 2 enthaltenen Verbots abgeschlossen wurden und mit
Antragsberechtigt ist nur der Ausführer. deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde.
Darüber hinaus gilt das Verbot nicht für andere Dienst-
leistungen als Finanzdienstleistungen, die notwendiger-
(5) Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 festgeleg-
weise in Zusammenhang stehen mit den Erzeugnissen,
ten Verbote sind folgende Tätigkeiten im Geltungsbereich
die Absatz 3 Buchstabe b unterfallen, oder dem Gebrauch
dieser Verordnung, einschließlich des Luftraums, oder
der in Absatz 4 genannten Erzeugnisse.
ausgehend von dem Geltungsbereich dieser Verordnung
oder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das berechtigt ist, (6) Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 stehen Handelsgeschäf-
die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen ten und anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistun-
der Bundesrepublik Deutschland zu führen, verboten und gen nicht entgegen, die außerhalb des Staatsgebiets von
jedem deutschen Staatsangehörigen untersagt: Irak oder Kuwait mit Einrichtungen kuwaitischen Rechts
durchgeführt werden, die von der rechtmäßigen Regierung
') § 6 der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Natio- des Staates Kuwait kontrolliert und anerkannt werden.
nen lautet: Der Sicherheitsrat „beschließt, gemäß Regel 28 der vorläufi-
gen Geschäftsordnung des Sicherheitsrats einen aus sämtlichen Rats-
mitgliedern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrats einzusetzen, mit § 69b
dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG
Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vor-
zulegen: auf Grund der Resolution 661
a) Prüfung der vom Generalsekretär vorzulegenden Berichte über den
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Stand der Durchführung dieser Resolution; (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990
b) Einholung weiterer Informationen von allen Staaten über die von
ihnen ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der Be-
Die Durchfuhr von Waren durch das Wirtschaftsgebiet
stimmungen dieser Resolution." ist verboten, wenn Empfangsland, Versendungs- oder Ur-
2
) § 23 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten sprungsland der Irak oder Kuwait ist. Satz 1 gilt nicht für
Nationen lautet: Der Sicherheitsrat „beschließt, daß der Sicherheitsrats- die in§ 69a Abs. 3 und Abs. 4 genannten Erzeugnisse.
ausschuß gemäß Resolution 661 (1990) bis zu einer Beschlußfassung
durch den Sicherheitsrat nach Ziffer 22 bevollmächtigt ist, Ausnahmen
von dem Verbot der Einfuhr aus Irak stammender Rohstoffe und Erzeug- § 69c
nisse zu genehmigen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß
auf irakischer Seite ausreichende Finanzmittel zur Durchführung der in Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
Ziffer 20 genannten Aktivitäten vorhanden sind."
3
Die Weitergabe der in § 45 Abs. 2 genannten Kenntnis-
) § 20 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen lautet: Der Sicherheitsrat „beschließt, mit sofortiger Wirkung,
se an Gebietsfremde, die in Irak oder Kuwait ansässig
daß das in Resolution 661 (1990) enthaltene Verbot des Verkaufs und sind, ist verboten.
der Lieferung von Rohstoffen und Erzeugnissen an Irak, mit Ausnahme
von Medikamenten und medizinischen Lieferungen, und das Verbot § 69d
diesbezüglicher Finanztransaktionen weder Anwendung findet auf Nah-
rungsmittel, die dem Sicherheitsratsausschuß gemäß Resolution 661 Beschränkungen nach§ 7 Abs. 1 und 3 AWG
(1990) zur Situation zwischen Irak und Kuwait notifiziert werden, noch,
vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses nach dem vereinfach- Dienstleistungen Deutscher in Irak oder Kuwait sind
ten und beschleunigten „Kein-Einwand"-Ver1ahren, auf Güter und Ver- verboten, wenn sich die Dienstleistungen auf Waren und
sorgungsgegenstände zur Deckung ziviler Grundbedür1nisse, wie sie im sonstige Gegenstände nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG ein-
Bericht des Generalsekretärs vom 20. März 1991 und in weiteren Ermitt-
lungen des humanitären Bedarts durch den Ausschuß festgestellt wer- schließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen
den." und wenn der Deutsche
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepu- von Waffen, Munition, militärischen Fahrzeugen und
blik Deutschland ist oder Ausrüstungsgegenständen hierfür und paramilitäri-
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, scher Polizeiausrüstung; ebenso die Lieferung jeder Art
falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Ge- von Ausrüstung, von Nachschub und der Abschluß von
setzes hätte. Lizenzabkommen für die Herstellung oder die Wartung
der genannten Waren,
§ 69e
3. Dienstleistungen, die sich auf technische Beratung,
Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG Unterstützung oder Ausbildung im Hinblick auf die Lie-
auf Grund der Resolution 661 ferung, Herstellung, Wartung oder den Gebrauch der in
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nummer 2 genannten Gegenstände beziehen,
(Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990
4. Rechtsgeschäfte und Handlungen der libyschen Luft-
(1) Die Leistung von Zahlungen oder die Übertragung verkehrsgesellschaft· im Außenwirtschaftsverkehr.
von Vermögenswerten durch Gebietsansässige im Zu-
sammenhang mit nach § 69 a verbotenen Handelsge- (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für Tätigkeiten
schäften an Gebietsfremde, die in Irak oder Kuwait ansäs- Deutscher im Sinne des § 69 d im Ausland.
sig sind, ist verboten.
(2) Sonstige Zahlungen oder die Übertragung sonstiger Kapitel VII c
Vermögenswerte durch Gebietsansässige
Besondere Beschränkungen
a) an Irak oder Kuwait,
gegen Serbien und Montenegro
b) an amtliche Stellen in Irak oder Kuwait oder deren
Beauftragte,
§ 69h
c) an Gebietsfremde in Irak oder Kuwait,
Beschränkungen
d) an Gebietsfremde, wenn die Zahlungen oder Übertra- der Europäischen Gemeinschaften
gungen für Irak oder Kuwait, amtliche Stellen in Irak auf Grund der Resolutionen
oder Kuwait oder deren Beauftragte oder für Unterneh- 757 (1992), 787 (1992) und 820 (1993)
men mit Sitz in Irak oder Kuwait bestimmt sind, auch des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
wenn die Zahlungen oder Übertragungen nicht in Irak (Kapitel VII der Charta)
oder Kuwait selbst erfolgen,
(1) Zur Gewährleistung der Strafbewehrung entspre-
bedürfen der Genehmigung. chender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind
verboten
§ 69f
1. das Verbringen von Erzeugnissen und Waren aller Art
Aufhebung des Embargos gegen Kuwait mit Ursprung in der, mit Herkunft aus der oder nach
Durchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Ser-
Die in den §§ 38, 52 und 69 a bis 69 e enthaltenen
bien und Montenegro) in das Wirtschaftsgebiet,
Beschränkungen gegen Irak und Kuwait gelten ab 2. März
1991 nicht mehr gegen Kuwait. 2. die Ausfuhr in oder die Durchfuhr durch die Bundes-
republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) von
Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in dem,
mit Herkunft aus dem oder nach Durchfuhr durch das
Kapitel VII b Wirtschaftsgebiet,
Besondere Beschränkungen gegen Libyen 3. das Befahren des Küstenmeers der Bundesrepublik
auf Grund der Resolution 748 (1992) Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im kommerziel-
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen len Seeverkehr,
(Kapitel VII der Charta) vom 31. März 1992 4. alle Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare
Förderung der unter der Nummer 1, 2 oder 3 genann-
§ 69g ten Handlungen bezwecken oder bewirken,
Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 und 3 AWG 5. die Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen an
natürliche oder juristische Personen für die Zwecke
(1) Folgende Tätigkeiten sind verboten: von Geschäftsvorgängen in der Bundesrepublik Jugo-
1. die Lieferung von Luftfahrzeugen oder Bestandteilen slawien (Serbien und Montenegro).
von Luftfahrzeugen nach Libyen; Dienstleistungen für
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für
die Entwicklung, Herstellung, Montage oder Wartung
libyscher Luftfahrzeuge oder von Bestandteilen liby- 1. die Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet von Gütern des
scher Luftfahrzeuge; die Bescheinigung der Lufttüchtig- medizinischen Bedarfs und von Nahrungsmitteln in die
keit für libysche Luftfahrzeuge; Zahlungen auf Grund Bundesrepublik Jugoslawien {Serbien und Montene-
neuer Ansprüche aus bestehenden Versicherungsver- gro) nach vorheriger Mitteilung an den gemäß der Re-
trägen oder der Abschluß neuer Direktversicherungs- solution 724 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten
verträge für libysche Luftfahrzeuge, Nationen eingesetzten Ausschuß und die Durchfuhr
solcher Güter durch das Wirtschaftsgebiet, soweit sie
2. die Lieferung von Rüstungsmaterial und damit im Zu- dem Ausschuß notifiziert worden sind. Die Ausfuhr
sammenhang stehender Waren aller Art sowie Ersatz- dieser Erzeugnisse und Waren bedarf einer Genehmi-
teilen, einschließlich des Verkaufs oder der Lieferung gung durch die zuständige deutsche Behörde. Diese ist
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1967
auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu beantragen. Bundesrepublik Deutschland unterstehenden Luftfahrzeu-
Antragsberechtigt ist nur der Ausführer, gen und Schiffen sowie für Tätigkeiten Deutscher im Aus-
2. die Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet von humanitä- land. Sie gelten ungeachtet der Rechte und Verpflichtun-
ren Bedarfsgütern in die Bundesrepublik Jugoslawien gen aus internationalen Übereinkünften oder aus Verträ-
(Serbien und Montenegro) nach Genehmigung durch gen, die vor dem 31. Mai 1992 geschlossen worden sind,
den in Nummer 1 genannten Ausschuß, die von Fall zu oder aus vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen oder
Fall nach dem „Unbedenklichkeitsverfahren" erteilt Genehmigungen.
wird, und die Durchfuhr solcher Güter durch das Wirt- (5) Die Beschränkungen gelten nicht für Tätigkeiten
schaftsgebiet, soweit sie auf Antrag von dem Ausschuß im Rahmen der Schutztruppe der Vereinten Nationen
genehmigt worden ist. Die Ausfuhr der genannten (UNPROFOR), der Konferenz über das ehemalige Jugo-
Erzeugnisse und Waren bedarf einer Genehmigung slawien und der Überwachungsmission der Europäischen
durch die zuständige deutsche Behörde. Diese ist auf Gemeinschaften.
dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu beantragen.
Antragsberechtigt ist nur der Ausführer, (6) § 18 ist anzuwenden.
3. das Verbringen in das Wirtschaftsgebiet von Erzeug-
nissen und Waren aus oder mit Ursprung in der Bun-
desrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), § 69i
die vor dem 31. Mai 1992 aus dieser Republik ausge- Beschränkungen
führt worden sind, sowie von Erzeugnissen und Waren, der Europäischen Gemeinschaften
deren rechtmäßige Durchfuhr durch diese Republik vor auf Grund der Resolution 820 (1993)
dem 26. April 1993 begonnen hat, des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
4. die Durchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Kapitel VII der Charta)
(Serbien und Montenegro) von Erzeugnissen und
(1) Zur Gewährleistung der Strafbewehrung entspre-
Waren, soweit dies von dem in Nummer 1 genannten chender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind
Ausschuß im Einzelfall genehmigt worden ist und
verboten
sofern sich im Falle der Durchfuhr auf der Donau der
Transport einer effektiven Überwachung auf der 1. das Verbringen in das Wirtschaftsgebiet von Erzeug-
Strecke zwischen Vidin/Calafat und Mohacs unterzieht. nissen und Waren aller Art mit Ursprung in den UN-
Die Durchfuhr der Erzeugnisse und Waren bedarf einer Schutzgebieten in der Republik Kroatien und in den von
Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde. bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebie-
Diese ist, in Übereinstimmung mit den Leitlinien des ten der Republik Bosnien-Herzegowina, mit Herkunft
Ausschusses, formlos zu beantragen, aus diesen oder nach Durchfuhr durch diese Gebiete,
5. Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation 2. die Ausfuhr in oder Durchfuhr durch die in Nummer 1
und des Postdienstes sowie juristische Dienstleistun- genannten Gebiete von Erzeugnissen und Waren aller
gen im Einklang mit den Vorschriften dieses Kapitels; Art mit Ursprung im, mit Herkunft aus dem oder nach
weiterhin Dienstleistungen, deren Erbringung für huma- Durchfuhr durch das Wirtschaftsgebiet,
nitäre oder sonstige außergewöhnliche Zwecke erfor- sofern nicht eine ordnungsgemäße Genehmigung der
derlich ist und von dem in Nummer 1 genannten Aus- Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina oder der
schuß im Einzelfall genehmigt worden ist. Anträge sind, Regierung der Republik Kroatien vorliegt. Diese Genehmi-
in Übereinstimmung mit den Leitlinien des Ausschus- gung ist der zuständigen deutschen Behörde vorzulegen.
ses, formlos an die zuständige Behörde zu richten,
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für humanitäre
6. das Befahren des Küstenmeers der Bundesrepublik
Bedarfsgüter einschließlich Güter des medizinischen Be-
Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im kommerziel- darfs und Nahrungsmittel, die von internationalen humani-
len Seeverkehr, wenn der in Nummer 1 genannte Aus-
tären Organisationen verteilt werden.
schuß dies im Einzelfall genehmigt hat oder im Falle
höherer Gewalt, (3) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Absatz 1 bedür-
7. Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare För- fen einer Genehmigung der zuständigen deutschen Be-
derung der unter den Nummern 1 bis 6 genannten hörde; diese wird erst erteilt, wenn die Genehmigung nach
Handlungen bezwecken oder bewirken. Absatz 1 vorliegt. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind
auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu beantragen.
(3) Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Jugo- Antragsberechtigt ist bei Einfuhren nur der Einführer, bei
slawien (Serbien und Montenegro) landen wollen oder von Ausfuhren nur der Ausführer. Durchfuhrgenehmigungen
dort abgeflogen sind, ist es verboten, von einem Flughafen sind formlos zu beantragen.
im Geltungsbereich dieser Verordnung abzufliegen, dort (4) Erteilte Genehmigungen sind auf drei Monate befri-
zu landen oder den Geltungsbereich dieser Verordnung zu stet. Die Geltungsdauer kann auf Antrag in begründeten
überfliegen, es sei denn, der Flug wurde aus humanitären Fällen verlängert oder einmal für insgesamt drei Monate
oder sonstigen Gründen, die mit den entsprechenden Ent- erneuert werden. Genehmigungen, die bei Ablauf dieser
schließungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Geltungsdauer nicht in Anspruch genommen worden sind,
im Einklang stehen, von dem in Absatz 2 Nr. 1 genannten sind an die erteilende Behörde zurückzusenden.
Ausschuß genehmigt.
(5) Bei allen Ausfuhren nach den Republiken Kroatien
(4) Diese Beschränkungen gelten im Geltungsbereich und Bosnien-Herzegowina und allen Einfuhren aus diesen
dieser Verordnung einschließlich des Luftraumes der Bun- Ländern hat der Ausführer oder Einführer eine schriftliche
desrepublik Deutschland, in allen der Rechtshoheit der Erklärung gegenüber den Zollbehörden abzugeben, daß
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
die Waren nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten c) humanitären Lieferungen oder Leistungen, insbe-
Gebiete bestimmt sind oder aus diesen Gebieten stam- sondere Erzeugnissen für medizinische Zwecke,
men. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn eine Lebensmitteln und Gütern für die notwendigsten
Genehmigung für die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr Bedürfnisse der Bevölkerung,
nach Absatz 3 Satz 1 vorgelegt wird. d) notwendigen Betriebskosten im Wirtschaftsgebiet,
(6) Diese Beschränkungen gelten im Geltungsbereich insbesondere für Miete, Strom, Gehaltszahlungen,
dieser Verordnung einschließlich des Luftraumes der Bun- Steuern, Zinsen und Gebühren, sowie
desrepublik Deutschland, in allen der Rechtshoheit der 2. sonstige Verfügungen zugunsten von Gebietsansäs-
Bundesrepublik Deutschland unterstehenden Luftfahrzeu- sigen, wenn die Zwecke der Resolution 820 (1993) des
gen und Schiffen sowie für Tätigkeiten Deutscher im Aus- Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht gefähr-
land. Sie gelten ungeachtet der Rechte und Verpflichtun- det werden.
gen aus internationalen Übereinkünften oder aus Verträ-
gen, die vor dem 31. Mai 1992 geschlossen worden sind, In den Fällen dieses Absatzes bedarf es einer Genehmi-
oder aus vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen oder gung. Sie wird nur erteilt, wenn die Zwecke der Resolution
Genehmigungen. 820 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
nicht gefährdet werden.
(7) Die Beschränkungen gelten nicht für Tätigkeiten
im Rahmen der Schutztruppe der Vereinten Nationen (3) Genehmigungspflichtig sind Zahlungen durch Ge-
(UNPROFOR), der Konferenz über das ehemalige Jugo- bietsansässige zugunsten
slawien und der Überwachungsmission der Europäischen 1. der in Absatz 1 genannten Personen,
Gemeinschaften.
2. von sonstigen Empfängern in Serbien und Monte-
(8) § 18 ist anzuwenden. negro.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger
§ 69k Grund vorliegt und die Zwecke der Resolution 820 (1993)
Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht gefähr-
auf Grund der Resolutionen det werden.
757 (1992) und 820 (1993) (4) Verträge über Finanzdienstleistungen, die eine un-
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mittelbare oder mittelbare Förderung der Wirtschaftstätig-
(Kapitel VII der Charta) keit in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und
(1) Verboten sind Verfügungen über Konten und Depots Montenegro) bezwecken oder bewirken, bedürfen einer
bei gebietsansässigen Kreditinstituten und über vermö- Genehmigung, soweit sie nicht bereits nach§ 69h Abs. 1
genswerte Ansprüche Nr. 4 verboten sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
1. der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Monte-
§§ 691 und 69m
negro) und deren amtlicher Stellen,
(weggefallen}
2. von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Jugoslawien (Serbien und Montenegro),
3. anderer gebietsfremder oder gebietsansässiger juri-
stischer Personen, Personenhandelsgesellschaften, Kapitel VI 11
Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die direkt
Bußgeldvorschriften
oder indirekt von der Bundesrepublik Jugoslawien (Ser-
bien und Montenegro), deren amtlichen Stellen oder
deren Beauftragten oder von juristischen Personen mit § 70
Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Ordnungswidrigkeiten
Montenegro) oder von deren Beauftragten kontrolliert
werden, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
4. von Personen, soweit sie als Beauftragte der in den fahrlässig
Nummern 1 bis 3 genannten juristischen Personen,
Personenhandelsgesellschaften oder Einrichtungen 1. entgegen§ 4a eine Boykott-Erklärung abgibt,
tätig werden. 1a. entgegen § S Abs. 1 Satz 1 oder 2, § Sa Abs. 1,
§§ Sc, Sd oder Se, auch in Verbindung mit § 4b,
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für
ohne Genehmigung Waren oder Unterlagen aus-
1. Verfügungen im Zusammenhang mit führt,
a) Handelsgeschäften, die vor dem 29. April 1993 ab- 1b. entgegen§ Sb, auch.in Verbindung mit§ 4b, Waren
geschlossen worden sind, wenn auch die Gegen- oder Unterlagen ausführt,
leistung vor diesem Stichtag erbracht worden ist,
2. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung
soweit Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes
oder deren Beauftragte betroffen sind,
veräußert,
b) Bankgeschäften mit Personen im Sinne des Ab-
2a. entgegen § 43 b Rechtsgeschäfte oder Handlungen
satzes 1 Nr. 3, die vor dem 29. April 1993 abge-
vornimmt,
schlossen worden sind, sowie anderen Bankge-
schäften, die vor dem 31. Mai 1992 abgeschlossen 3. entgegen § 44 Abs. 1 ohne Genehmigung Seeschiffe
worden sind, verchartert,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1969
4. entgegen § 45 Abs. 1 ohne Genehmigung Waren in (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 oder
Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden ein- Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer
baut, der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom
5. entgegen § 45 Abs. 2 ohne Genehmigung nicht all- 1O. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu
gemein zugängliche Kenntnisse weitergibt, den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
6. entgegen § 45 Abs. 3 ohne Genehmigung Lizenzen Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der
erteilt oder nicht allgemein zugängliche Kenntnisse Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet
weitergibt, der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr. L 326
6a. entgegen§ 45a Verträge abschließt, erfüllt oder Ge- S. 11), auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, zuwider-
schäfte besorgt, handelt, indem er
6b. entgegen § 45 b Abs. 1 oder 2 Dienstleistungen ohne 1. als Anmelder entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbin-
Genehmigung erbringt, dung mit Artikel 30, das Exemplar Nr. 3 des Einheits-
papiers der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die
6c. entgegen § 45c ohne Genehmigung Verträge ab-
zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht
schließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt,
gestellt,
7. entgegen§ 38 Abs. 1 bis 5 Waren oder Unterlagen 2. eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 12
durch das Wirtschaftsgebiet befördert, im Falle des
Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 30, nicht richtig
Absatzes 5 Satz 1, zweite Alternative, obwohl er von
abgibt oder entgegen Artikel 16 Abs. 1, auch in Verbin-
der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet
dung mit Artikel 30, eine unvollständige Anmeldung
worden ist,
nicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch
8. entgegen § 52 ohne Genehmigung Verfügungen vor- eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,
nimmt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 in Ver-
9. einer Vorschrift der§§ 69a, 69b, 69c, 69d oder 69e bindung mit Artikel 21 Satz 1 zweiter Anstrich über
über Beschränkungen gegen Irak oder Kuwait zu- Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach
widerhandelt. Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 über
10. (weggefallen) Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung,
nach Artikel 22 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 27
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Abs. 1 Satz 2 vierter Anstrich über den Inhalt des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Exemplars Nr. 3 oder nach Artikel 22 Abs. 2 in Verbin-
fahrlässig dung mit Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 fünfter Anstrich über
eine Modalität oder Frist der ergänzenden Anmeldung,
1. entgegen § 44 Abs. 2 ohne Genehmigung beim Ab- jeweils auch in Verbindung mit Artikel 30, zuwider-
schluß von Frachtverträgen mitwirkt, handelt,
2. entgegen § 44a ohne Genehmigung Verträge ab- 4. als Ausführer entgegen Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a
schließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt, den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor
3. entgegen § 46 Frachtverträge abschließt oder See- Abgang der Waren aus den in Artikel 22 genannten
schiffe chartert oder Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung
nach Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des An-
4. entgegen§ 47 Abs. 1 oder§ 49 Abs. 1 ohne Genehmi-
schreibeverfahrens über Form und Modalitäten der Mit-
gung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte vornimmt.
teilung zuwiderhandelt,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2, 5. als Ausführer entgegen Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b
Abs. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor- die Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 22
sätzlich oder fahrlässig genannten Orten in seiner Buchführung nicht oder nicht
1. entgegen § 6 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 richtig anschreibt oder
Satz 1 ohne Genehmigung Waren ausführt oder 6. entgegen Artikel 31 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der
2. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistun- Ausgangszollstelle nicht vorlegt.
gen bewirkt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 33 Abs. 4 Satz 1 oder Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer
Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer 1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Ge-
als Ausführer oder Anmelder der Verordnung (EWG) nehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest- gibt oder entgegen § 3 a einen Genehmigungsbe-
legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG scheid nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
Nr. L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er aufbewahrt,
1. entgegen Artikel 161 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 2. als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in
eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt Verbindung mit§ 16b, eine. Ausfuhrsendung bei der
und dadurch eine zur Ausfuhr bestimmte Gemein- Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
schaftsware nicht ordnungsgemäß in das Ausfuhrver- nen Weise gestellt,
fahren überführt oder
3. als Verfrachter, Frachtführer oder Besitzer der Ladung
2. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 bis 3 oder 5 ein Ladungs-
mit § 16 b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
richtig abgibt. einreicht,
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. als Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die 12. als Einführer
Erklärung nicht abgibt, a) entgegen§ 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung
mit Absatz 7 Satz 1, eine Einfuhrerklärung nicht,
5. als Anmelder entgegen § 1O Abs. 3, auch in Verbin-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder ent-
dung mit § 16 b, eine Ausfuhrsendung von dem ange-
gegen § 28 a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt
gebenen Ort entfernt,
oder eine zusätzliche Angabe nicht macht oder
6. als Ausführer eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 13 b) entgegen§ 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung
Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht oder
Verbindung mit§ 16b, oder§ 18 Abs. 4 Satz 1 nicht nicht rechtzeitig vorlegt,
richtig abgibt,
13. als Einführer oder Transithändler
7. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 4, auch in Verbindung a) entgegen § 29b Abs. 2, auch in Verbindung mit
mit § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 43 a Satz 2, Angaben nicht oder nicht richtig
§§ 50a, 50b, 55 bis 63 oder 66 bis 69 eine Meldung macht oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) entgegen § 29b Abs. 3, auch in Verbindung mit
8. als Anmelder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in § 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht rechtzei-
Verbindung mit§§ 16b, 19 Abs. 1 Satz 2 oder§ 21 tig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht recht-
Abs. 2, die vorgeschriebene schriftliche Erklärung zeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht
nicht abgibt, rechtzeitig zurückgibt, eine Mitteilung nicht oder
nicht rechtzeitig macht oder eine neue Bescheini-
9. als Anmelder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Aus- gung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,
fuhrgenehmigung oder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 3
die Sammelgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig 14. als Einführer entgegen§ 31 Abs. 1 die Einfuhrgeneh-
vorlegt, migung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
10. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in Kapitel IX
Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis
oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig Übergangs- und Schlußvorschriften
oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
§ 71
11. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung
(weggefallen)
mit § 27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
§ 72
entgegen § 27 a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1971
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst
Vom 26. November 1993
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes geändert durch die Verordnung vom 6. Februar 1990
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- (BGBI. 1 S. 218), wird wie folgt geändert:
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
S. 705) geändert worden ist, verordnen das Bundesmini-
sterium für Bildung und Wissenschaft und im Einverneh- ,,(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen
men mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissen- Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1
schaft das Bundesministerium des Innern, das Bundesmi- genannten Voraussetzungen in dem anerkannten Aus-
nisterium für Wirtschaft, das Bundesministerium für Er- bildungsberuf AssistenVAssistentin an Bibliotheken mit
nährung, Landwirtschaft und Forsten, das Bundesministe- mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit
rium für Arbeit und Sozialordnung, das Bundesministerium anzurechnen."
für Verkehr, das Bundesministerium für Raumordnung, 2. § 5 wird gestrichen;§ 6 wird§ 5.
Bauwesen und Städtebau, das Bundesministerium für
3. Die Anlage 1 (zu§ 1 und§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) erhält
Post und Telekommunikation, das Bundesministerium für
die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Fassung.
Artikel 2
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde-
rungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten die-
S. 1692): ser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
Artikel 1 Artikel 3
Die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 738), in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft Die Bundesministerin
Rexrodt für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Post und Telekommunikation
Jochen Borchert Wolfgang Boetsch
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Blüm Klaus Töpfer
Der Bundesminister
Der Bundesminister für Verkehr für Bildung und Wissenschaft
Wissmann Rainer Ortleb
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
Anlage 1
(zu§ 1 und§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)
Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
1. Berufs f e I d: Wirtschaft und Verwaltung 3. Planungstechniker/Planungstechnikerin
A. Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenbera- 4. Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
tung 5. Straßenwärter/Straßenwärterin
1. Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb 6. Wasserbauer/Wasserbauerin
2. Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau 7. Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsver-
B. Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische waltung
Verwaltung
Assistent/Assistentin an Bibliotheken V. Be ruf sf eld: Holztechnik*)
C. Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung
VI. Be ruf s f e I d : Textiltechnik und Bekleidung*)
1. Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeits-
förderung VII. Berufs f e I d: Chemie, Physik und Biologie
2. VerwaltungsfachangestellterN erwaltungs- A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
fachangestellte Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin
3. Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokom- B. Schwerpunkt:· Produktionstechnik
munikation Ver- und EntsorgerNer- und Entsorgerin
II. Berufsfeld: Metalltechnik*) VIII. Berufsfeld: Drucktechnik*)
III. Berufs f e I d: Elektrotechnik IX. Be ruf s f e I d : Farbtechnik und Raumgestaltung*)
1. Kommunikationselektroniker/Kommunikations-
elektronikerin X. Be ruf sfeld: Gesundheit*)
XI. Be ruf s f e I d : Körperpflege*)
IV. Be ruf s f e I d : Bautechnik
1. Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirt- XII. Berufs f e I d: Ernährung und Hauswirtschaft*)
schaftsverwaltung
2. Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin XII 1. Be ruf s f e I d : Agrarwirtschaft*)
*) Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1973
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 26. November 1993
Auf Grund von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 3. In § 4 Abs. 5 werden nach den Worten „Mitgliedstaat
und Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 und § 19 Abs. 3 des der Europäischen Gemeinschaften" die Worte „oder
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
23. März 1992 (BGB!. 1S. 711} verordnet das Bundesmini- den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und 4. § 5 wird wie folgt geändert:
für Gesundheit nach Anhörung von Sachkennern aus der a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:
,,(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genann-
ten Garnen dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht
Artikel 1
des Games einem der in Anlage 2 aufgeführten
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember Werte entspricht."
1981 (BGBI. 1 S. 1585, 1982 1 S. 155), zuletzt geändert b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2423), wird wie folgt geändert: ,,(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die
ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind,
die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruf-
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „dürfen" das Wort lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden."
,,gewerbsmäßig" eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 einge-
,,§3 fügt:
Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse ,,(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füll-
(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied menge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl
zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolu- oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern
men und die Entfernung zwischen der dem Nennvolu- nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer
men entsprechenden Füllhöhe und der oberen Rand- bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die
ebene für alle Flaschen desselben Musters hinrei- Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu
chend konstant sein. entsprechen."
(2) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 das Randvollvolu- b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
men angegeben, darf das Randvollvolumen vom biss.
angegebenen Randvollvolumen um die nachstehen-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
den Werte abweichen:
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit
Nennvolumen % des Nenn- Milliliter andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über
in Milliliter volumens die Füllmengenkennzeichnung enthalten."
bis 50 6
6. § 7 wird wie folgt geändert:
SO bis 100 3
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
100 bis 200 3
,,(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,
200 bis 300 6 Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und
300 bis 500 2 Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind
500 bis 1000 10 nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen
mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger
1000 bis 5000 1 Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abwei-
(3) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 die Entfernung chend davon sind weiche Seifen nach Gewicht,
angegeben, darf das durch die angegebene Entfer- feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Vo-
nung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in lumen zu kennzeichnen~"
Absatz 2 festgelegten Werte abweichen. b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein-
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan- gefügt:
mäßig ausgenutzt werden. ,,(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heim-
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sol- tiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht
len den Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe oder Volumen zu kennzeichnen."
März 1979, entsprechen." c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. § 8 wird wie folgt geändert: 15. In § 19 werden die Absatzbezeichnungen ,,(1 }", ,,(2)"
a} In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2 und ,,(3}" gestrichen.
des Eichgesetzes" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2"
ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird gestrichen. a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefaßt:
8. § 9 wird wie folgt geändert: ,,Die Zahlenangaben nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11,
a} In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte 17 Abs. 1 und § 18 müssen mindestens folgende
,,§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichgesetzes" durch die Schriftgrößen haben:".
Worte ,,§ 7 Abs. 3 bis 6" ersetzt und in Nummer 3 b} In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 4" durch
die Worte „und die Blumenfrischhaltung" ge- die Worte ,,§ 6 Abs. 5" ersetzt.
strichen.
b} Satz 2 wird aufgehoben. 17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf
9. § 10 wird wie folgt geändert: auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufge-
a} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1
und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festge-
,,(1} Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die
legten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüll-
der allgemeinen Verkehrsauffassung entspre-
menge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und
chend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen
nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt."
oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl
angegeben werden darf, ist die Angabe der Stück-
zahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar 18. § 22 wird wie folgt geändert:
und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in
„Füllmengenanforderungen
den Verkehr gebracht wird."
bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen".
b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b} Vor Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-
aa} In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt sätze 1 und 2 eingefügt:
gefaßt:
,,(1} Nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-
„Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht nete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
erforderlich bei Fertigpackungen mit"; dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden,
bb} die Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1 daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
bis 7. 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschrei-
tet und
10. In § 11 Abs. 2 wird nach den Worten „Füllmenge und"
das Wort „mindestens" eingefügt. 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die
Minusabweichung von der Nennfüllmenge
11. In § 13 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6 zu Num- nicht überschreitet.
mern 3 und 4. (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-
nete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
12. In § 14 werden die Nummern 3 bis 14 zu Nummern 2 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich
bis 13. dieser Verordnung verbracht werden, wenn die
Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
13. In § 17 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „her-
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschrei-
stellt, einführt oder sonst" durch die Worte „gewerbs-
tet und
mäßig herstellt oder" ersetzt.
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die
14. § 18 wird wie folgt geändert: Minusabweichung von der Nennfüllmenge
nicht überschreitet."
a} Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
c} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3. Im neuen
,,(1} Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den
Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
Verkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertig-
folgt gefaßt:
packung leicht erkennbar, deutlich lesbar und
unverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen ,,Die zulässigen Minusabweichungen betragen:".
mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus d} Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
einer Innenverpackung und einer Außenver- gefaßt:
packung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Ver-
packungen anzugeben. ,,(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-
nete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Ver- dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr
kauf überwiegend von Hand herstellt und sie feil- gebracht werden, wenn die Minusabweichung von
hält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder der Nennfüllmenge das Zweifache der in der
neben der Fertigpackung angeben." Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht
b} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 4. überschreitet."
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1975
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: §24
,,(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder Füllmengenanforderungen
tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der bei Kennzeichnung nach Stückzahl
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission
vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durch- (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
führungsvorschriften zur Verordnung (EWG) gen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge
Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark- von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbs-
tungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
S. 11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung mindestens die angegebene Menge enthalten.
(EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom 16. Juli (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
1992 (ABI. EG Nr. L 198 S. 31), gelten die dort gen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge
in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanfor- von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig
derungen." nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht
19. § 22a wird wie folgt geändert:
unterschreitet und
a) In Absatz 2 werden die Worte „eingeführt oder
sonst" gestrichen. 2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein
Stück auf jedes angefangene Hundert nicht über-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: schreitet."
,,(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen
erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr 21. § 25 wird wie folgt geändert:
gebracht werden, wenn die Minusabweichung
a) In Absatz 1 wird das Wort „Minusabweichungen"
vom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache
durch die Worte „Minusabweichung von der Nenn-
der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten
füllmenge" und das Wort „überschreiten" durch
Werte nicht überschreitet."
das Wort „überschreitet" ersetzt.
20. Die §§ 23 und 24 werden wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§23 ,,(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dür-
Füllmengenanforderungen
fen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr
bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
gebracht werden, wenn die Minusabweichung von
(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten
packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbs- Werte nicht überschreitet."
mäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge
zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüll-
menge nicht unterschreitet. 22. In § 26 werden die Worte „in § 15 des Eichgesetzes
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fer- sowie" und „dieser Verordnung" gestrichen.
tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ge-
werbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Ver-
23. § 27 wird wie folgt geändert:
ordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum
Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nicht unterschreitet.
,,(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüll-
(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fer- menge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach
tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erst- den allgemein anerkannten Regeln der statisti-
mals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer- schen Qualitätssicherung so regelmäßig zu über-
den, wenn die Minusabweichung von der Nennfüll- prüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtt.~~gen
menge bei einer Kennzeichnung nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Uber-
- nach Länge 2 vom Hundert prüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten
- nach Fläche 3 vom Hundert nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten
Meßverfahren vorzunehmen."
nicht überschreitet. Abweichend davon darf die
Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
von 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht
überschreiten. „Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur
Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit
(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekenn- dem Verwendungsbereich in der Form „Kontroll-
zeichneter Länge und Breite. meßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zur
(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wund- Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sind."
schnellverbände gelten nur die Anforderungen nach
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Regeln"
den Absätzen 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arz-
die Worte „allgemein anerkannten" eingefügt.
neibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind,
gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse d) In Absatz 5 werden die Worte,,§ 15 des Eichgeset-
gelten die Anforderungen nach DIN 3419, Ausgabe zes und §§ 22 bis 24 dieser Verordnung" durch die
August 1975. Worte „den §§ 22 bis 24" ersetzt.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
24. § 28 wird wie folgt gefaßt: ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§28 ,,5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüll-
Verwendung von Meßgeräten menge mit Lacken und Anstrichfarben mit
einer Füllmenge bis ei_nschließlich 20 Liter
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5
ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in und § 18 und der Hersteller nach § 29
den Verkehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 anzugeben."
und 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraus-
setzung sind Meßgeräte, die nur zur Herstellung von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge verwendet 28. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt
werden, von der Eichpflicht ausgenommen." gefaßt:
„Fünfter Abschnitt
Offene Packungen, unverpackte Backwaren
25. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung".
a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 16 Abs. 2 des
Eichgesetzes" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 2" er-
setzt. 29. Vor§ 32 wird folgender§ 31 a eingefügt:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§31a
„3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften Offene Packungen
der Druckbehälterverordnung und den hierzu Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertig-
vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial- packungen sind auf offene Packungen, die in Abwe-
ordnung erlassenen Technischen Regeln ge- senheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend
kennzeichnet sind,". anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen
nachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüll-
26. In § 30 werden in Absatz 1 die Worte „abweichend menge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe
von § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" und in Absatz 2 die nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füll-
Worte „die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie" ge- menge in diesem Zeitpunkt die für .Fertigpackungen
strichen. festgelegte unterste Minusabweichung von der Nenn-
füllmenge nicht überschreitet."
27. § 31 wird wie folgt geändert:
30. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf a) In Absatz 1 werden die Worte „Kleingebäck, Feine
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als Backwaren und Dauerbackwaren" durch die
10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden." Worte „Kleingebäck und Feine Backwaren" er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „eingeführt oder
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird der erste Teilsatz wie sonst" gestrichen.
folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fer-
tigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind ,,(3) Backwaren dürfen erstmals gewerbsmäßig
von der Eichpflicht ausgenommen,". nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Minusabweichung vom Nenngewicht das zwei-
bb) In Nummer 2 und Nummer 3 Satz 1 werden je- fache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgeleg-
weils die Worte „nach § 16 des Eichgesetzes" ten Werte nicht überschreitet."
durch die Worte „auf der Fertigpackung"
ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „ 14" durch die Zahl
,,6" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden in Satz 3 die Worte „die-
ser Werte" durch die Worte „der Werte der e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Tabelle zu Nummer 1" ersetzt und in Satz 4
wird nach dem Wort „dürfen" das Wort „ge- „Die Vorschriften der§ 6 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 2
werbsmäßig" eingefügt. Satz 1 Nr. 7, § 18 Abs. 4 und§ 20 Abs. 1 über die
Füllmengenangabe und die Vorschriften der § 12
dd) Nummer 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, § 15
Abs. 1 und § 19 über die Grundpreisangabe gelten
,,Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfs-
entsprechend."
stoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Dünge-
mittelverordnung ist die Füllmenge nach den
§§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen 31. § 33 wird wie folgt geändert:
dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder
ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt a) In Absatz 2 werden die Worte „eingeführt oder
werden." sonst" gestrichen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1977
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. einen Grundpreis entgegen § 12 Abs. 1,
auch in Verbindung mit§ 31 a Satz 1 oder
,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die
§ 32 Abs. 6 Satz 2, oder§ 12 Abs. 3 nicht
§§ 5, 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29
oder nicht ordnungsgemäß oder entge-
bis 31 Abs. 1 und§ 33a Nr. 1 und 3 dieser Verord-
gen § 19, auch in Verbindung mit § 31 a
nung gelten entsprechend."
Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, nicht ord-
nungsgemäß angibt,
32. In § 33a werden der einleitende Satzteil und Num-
mer 1 wie folgt gefaßt: 5. Behältnisse mit einer größeren Volumen-
„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für abweichung, als § 16 Satz 1 zuläßt,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
1. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die 6. einer Vorschrift des
Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, aus- a) § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4,
genommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zei-
chen der Anlage 9,". b) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 31 a Satz 1, ·
33. § 34 wird wie folgt geändert: c) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: § 31 a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder
§ 33 Abs. 6 Satz 1,
„Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3
und § 33 Abs. 1 bis 3 ist von der zuständigen Be- d) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit
hörde durch Stichproben zu prüfen. Die Prüfung § 31 a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2,
kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in oder
den Geltungsbereich dieser Verordnung und in e) § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 2
allen Stufen des Handels erfolgen."
über die Kennzeichnung von Fertigpak-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: kungen zuwiderhandelt,".
„Die Einhaltung des § 3 ist von der zuständigen bb) Die Nummern 7a bis 17 werden durch fol-
Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu gende Nummern 8 bis 18 ersetzt:
prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen." „8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1
oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbin-
34. § 35 wird wie folgt geändert: dung mit § 31 a Satz. 1, oder § 22 a Abs. 1
gewerbsmäßig herstellt oder entgegen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 22 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 2, jeweils auch
aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1 in Verbindung mit § 31 a Satz 1, oder
bis 6 werden wie folgt gefaßt: § 22 a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ver-
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 bringt,
Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig 9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1,
§ 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2
1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, je-
oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in weils auch in Verbindung mit§ 31 a Satz 1,
Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 oder§ 22a Abs. 3 Fertigpackungen erst-
Halbsatz 1 , jeweils auch in Verbindung mals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
mit § 31 a Satz 1 , Fertigpackungen ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 31 a Satz 1, § 32 Abs. 5
2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Her-
des§ 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, steller Fertigpackungen nicht mit einem
gewerbsmäßig herstellt oder in den Gel-
geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem
tungsbereich dieser Verordnung ver- allgemein anerkannten Meßverfahren
bringt,
überprüft,
3. einer Vorschrift des
11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung
a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit mit § 31 a Satz 1, als Hersteller eine nicht,
§ 31 a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschrie-
§ 33 Abs. 6 Satz 1, benen Form gekennzeichnete Kontroll-
b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, waage verwendet,
c) § 6 Abs'. 5 Satz 1, auch in Verbindung 12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1,
mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1, ein
Ergebnis einer Überprüfung nicht, nicht
d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
oder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 Form aufzeichnet oder entgegen § 27
oder§ 11 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
über die Kennzeichnung von Fertig- § 31 a Satz 1, eine_Aufzeichnung nicht auf-
packungen zuwiderhandelt, bewahrt oder nicht vorlegt,
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
13. Fertigpackungen, offene Packungen 36. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
(§ 31 a Satz 1) oder Verkaufseinheiten
„Anlage2
(§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne
(zu§ 5, auch in Verbindung mit§ 33 Abs. 5)
eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorge-
schriebene Angabe herstellt oder in den Verbindliche Werte
Geltungsbereich dieser Verordnung ver- für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten
bringt, ohne Umhüllung mit Garnen
14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren Erzeugnis Werte in g
gewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in Strickgarne 10-25-50-100-150-200-250
den Geltungsbereich dieser Verordnung aus Naturfasern · 300-350-400-450-500-1000".
verbringt oder erstmals gewerbsmäßig in (tierischen,
den Verkehr bringt, pflanzlichen und
15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes mineralischen
Ursprungs),
Brot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
Chemiefasern oder
16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 Gemischen aus
gewerbsmäßig herstellt oder entgegen diesen Fasern
§ 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ver- 37. In der Überschrift zu Anlage 3 werden die Worte
bringt, ,,gemäß § 17 a Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes" gestri-
chen.
17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten
erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt oder 38. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." aa) Satz 1 Buchstabe d und e wird wie folgt
gefaßt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Ab-
satz 2 ersetzt: „d) der Feststellung des Mittelwertes nach
§ 22 Abs. 1 und 2,
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1
Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Ver- e) der Feststellung der Einhaltung der zu-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom lässigen Minusabweichungen nach § 22
5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvor- Abs. 3 und 4."
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des bb) Satz 2 wird gestrichen.
Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ), zuletzt b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Nicht-
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 zerstörte" durch das Wort „Nicht-zerstörende"
der Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG ersetzt.
Nr. L 198 S. 31) verstößt, indem er c) In Nummer 5 Buchstabe d werden nach dem Wort
„Hilfsstoffen" die Worte „im Sinne des§ 4 Abs. 1
1 . entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen
der Düngemittelverordnung" eingefügt.
vor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht
nicht angibt, d) In Nummer 7.1 werden die Worte ,,§.15 des Eich-
gesetzes" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 und 2"
2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr ersetzt.
bringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der
Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster An- e) In Nummer 9 Satz 1 wird die Zahl „32" durch die
strich im Mittel niedriger als das Nenngewicht Zahl „ 16" ersetzt.
ist,
39. Anlage 4b wird wie folgt geändert:
3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr
bringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackun-
aa) Satz 1 Buchstabe d und e wird wie folgt
gen, deren Minusabweichung die vorgeschrie-
gefaßt:
benen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den
für das Los von Fertigpackungen festgelegten „d) der Feststellung des Mittelwertes nach
Prüfungsvorschriften entspricht, ode_r § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,
4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr e) der Feststellung der Einhaltung der zuläs-
bringt, deren Minusabweichung entgegen Arti- sigen Minusabweichungen nach § 23
kel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebe- Abs. 3 und § 24 Abs. 2".
nen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte bb) Satz 2 wird gestrichen.
überschreitet."
b) In Nummer 7 werden die Worte „des § 15 Eichge-
setz" durch die Worte „des § 23 Abs. 1 und 2 und
35. § 38 wird gestrichen. des § 24 Abs. 2" ersetzt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1979
40. Anlage 5 wird wie folgt geändert: 41. In Anlage 7 Nr. 5 werden die Worte „nach § 5 des
Eichgesetzes" gestrichen.
a) Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei
Artikel2
einer Temperatur von 20 °c randvoll oder bis zur
Höhe des angegebenen Abstandes von der § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die§§ 15, 16, 17b und 35 Abs. 2
oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt ge- Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 des Eichgesetzes in der nach§ 26
wogen." des Gesetzes bis zum Erlaß entsprechender Rechtsver-
ordnungen weiter anzuwendenden Fassung sind nicht
b) Nummer 4.2 wird wie folgt gefaßt:
mehr anzuwenden.
,,Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
obere Toleranzgrenze TO als Summe aus dem Artikel3
Randvollvolumen oder dem durch die angegebene § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über Vermarktungs-
Entfernung begrenzten Volumen und der zugehöri- normen für Geflügelfleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBI. 1
gen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3, S. 2028) wird aufgehoben.
untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem
Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Artikel4
Entfernung begrenzten Volumen und der zugehöri-
gen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3." Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die
Fertigpackungsverordnung in der Fassung dieser Verord-
c) In Nummer 4.3 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 2" nung bekanntzumachen.
durch die Worte,,§ 3 Abs. 2 oder 3" und die Formel
,,s ~ F T0 - Tu" durch die Formel „s S: F (T0 - Tu)"
Artikel5
ersetzt.
d) In Nummer 6 Satz 1 wird die Zahl „32" durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Zahl„ 16" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
(1. See-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 26. November 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher 8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), und der Verordnung
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmün-
geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 dung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) ist es
(BGBI. 1S. 1221), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 verboten, aus Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur
Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 Druck- und Temperaturregelung abzublasen."
S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-
tragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985
(BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Her-
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen: steller und Vertreiber gefährlicher Güter" die Wörter
,,und deren Beauftragte" eingefügt.
Artikel 1 b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Die Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. I „Für das Stauen und Sichern von Verpackungen
S. 1714) wird wie folgt geändert: und Großpackmitteln (IBC) in Beförderungseinhei-
ten sind die vom Bundesminister für Verkehr im
1. § 2 wird wie folgt geändert: Bundesanzeiger Nummer 69a vom 8. April 1992
bekanntgegebenen Richtlinien für das Packen und
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Sichern von Ladung in Containern und auf Straßen-
„ 1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige fahrzeugen (Container-Pack-Richtlinien) anzuwen-
Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des den."
vom Bundesminister für Verkehr im Bundesan-
zeiger Nummer 98a vom 1. Juni 1991 bekannt-
gegebenen Internationalen Codes für die 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
(IMDG-Code deutsch), geändert durch die im
Bundesanzeiger Nummer 32a vom 17. Februar „In der „Verantwortlichen Erklärung" sind die in
1993 enthaltene Bekanntmachung vom 17. De- Abschnitt 9 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-
zember 1992, fallen, Code deutsch geforderten Angaben einschließlich
des Namens und der Anschrift der ausstellenden
2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in Firma sowie der Name desjenigen, der eigenverant-
der vom Bundesminister für Verkehr im Bun- wortlich die Pflichten des Unternehmers oder
desanzeiger Nummer 226a vom 6. Dezember Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber
1990 bekanntgegebenen „Richtlinie für die wahrnimmt, zu machen. Zusätzlich ist - ausgenom-
sichere Behandlung von Schüttladungen bei der men bei Beförderungen nach Abschnitt 18 der All-
Beförderung mit Seeschiffen" vom 30. August gemeinen Einleitung zum IMDG-Code deutsch -
1990, zuletzt geändert durch die im Bundes-
die
anzeiger Nummer 23 vom 4. Februar 1993
veröffentlichte Bekanntmachung vom 18. De- a) zutreffende Verpackungsgruppe,
zember 1992, als gefährliche Güter klassifiziert
b) EmS-Nummer,
sind,".
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: c) MFAG-Tafel-Nummer
„4. Abfälle, die unter die Begriffsbestimmung des anzugeben."
Abschnitts 27 der Allgemeinen Einleitung des
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
IM DG-Code deutsch fallen."
„Im Verladeschein sind der Firmenname und Sitz
2. § 3 wird wie folgt geändert: sowie der Name des Ausstellers anzugeben, der
a) In Absatz 5 werden die Angaben „A, K oder L" eigenverantwortlich die Pflichten des Unterneh-
ersetzt durch „A oder K". mers oder Betriebsinhabers wahrnimmt."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(6) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrts-
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntma- a) In Satz 1 wird die Zahl „65" durch die Zahl „54" er-
chung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266), zuletzt setzt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1981
b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Gegen- b) § 6 Abs. 1 gefährliche Güter zusammen-
stände mit Explosivstoff" die Wörter ,,- ausgenom- packt,
men Stoffe und Gegenstände der Unterklasse
c) § 6 Abs. 2 Außenverpackungen verwendet,
1.4 S -" eingefügt.
d) § 7 Abs. 1 Verpackungen, Ladungseinheiten
6. In § 19 Nr. 2 werden nach den Wörtern „die nach Lan- (Unit Loads), Großpackmittel (IBC) oder
desrecht zuständigen Behörden" folgende Wörter ein- Beförderungseinheiten nicht oder nicht in
gefügt: der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
plakatiert oder beschriftet,".
,,, in deren Gebiet
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Nummern 3
a) der Umschlaghafen oder
bis 9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
b) der Löschhafen, falls das gefährliche Gut außerhalb
des Geltungsbereiches dieser Verordnung geladen d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
wurde, oder aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
c) der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha- eingefügt:
fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung „b) § 8 Abs. 2 Satz 3 seinen Namen nicht
gehört, angibt,".
liegt,". bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden
Buchstaben c und d.
7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 9 Buchstabe k wird am Ende das Wort
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 5 ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
Abs. 5" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2," ersetzt. f) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge-
fügt:
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt: „10. entgegen § 3 Abs. 6 Ladungsdämpfe abbläst
oder".
,,2. als Beauftragter des Herstellers oder Vertrei-
bers gefährlicher Güter entgegen
Artikel2
a) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 für gefährliche
Güter Verpackungen, Großpackmittel (IBC) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
oder Beförderungseinheiten verwendet, kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Aussetzung
der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
nach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 30. November 1993
Auf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 792) eingefügt und durch Artikel 1
Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Die Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, ~ie vom 1. November 1993 bis zum
31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden,
ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1983
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 1. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 1991), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 27. September 1993 (BAnz. S. 9237), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung,
soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten Rechtsakte über
1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer
oder Verarbeiter und
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kon-
trollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen."
2. In§ 3 Abs. 2 werden die Worte „für die Ernte im Wirtschaftsjahr 1993/94" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Datum „ 15. Mai" durch das Datum „31. März" ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
4. Nach § 9 wird folgender neuer§ 9a eingefügt:
,,§9a
Anderer Lein als Faserlein
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) das Datum „15. Dezember" durch das Datum „15. Januar" und
bb) die Worte „am 15. Juli" durch die Worte „bei der rotationsabhängigen Stillegung am 31. August" ersetzt.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Im Falle der rotationsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger ab dem 15. Juli auf den stillgelegten
Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind,
soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Still-
legungszeitraums erfordern."
6. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur
Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,".
7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der Lan-
desstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps, Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen oder Lein je-
weils in Reinsaat, ".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes ent-
standenen Bewuchses,".
cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
,,5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Ja-
nuar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche
Erzeugung".
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Im Falle des§ 10 Abs. 1a gelten die Verbote des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-
gelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig."
d) In Absatz 3 werden die Worte „entgegen den Absätzen 1 oder 2" durch die Worte „entgegen Absatz 1 oder 2
Satz 1" ersetzt.
9. In§ 15 wird Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat be-
grünt,".
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2", das Wort „die" durch das Wort „einen" und
das Wort „Stoffe" durch das Wort „Stoff" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder
landwirtschaftlich nutzt,".
e) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5 und Sa eingefügt:
„5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche
Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
5a. entgegen § 14 Abs. 1 a einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder".
f) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1985
11. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9 a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte2 Spalte3 Spalte4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Fasertein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,91) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 56,11) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden ..
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 1993 1S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staats-
vertrages vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der
Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1S. 1513) genannten Umgliederungs-
gebietes (Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126)."
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel2
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
27. September 1993 ( BAnz. S. 9237) wird aufgehoben.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1987
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994,
zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994
(Beitragssatzverordnung 1994 - BSV 1994)
Vom 1. Dezember 1993
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch {Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989, BGBI. I S. 2261),
- der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- der§§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1983 {BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)
und
- der§§ 259c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund des § 120 Nr. 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1994 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom
Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
§2
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1994 an 33,34 Deutsche Mark.
§3
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind,
werden zum 1 . Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.
§4
Pflegegeld
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1994 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151
der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 376 Deutsche Mark und 1 506 Deutsche Mark monatlich.
§5
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1992 beträgt 46 820 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 51 877 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§6
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994
47 040 Deutsche Mark jährlich und 3 920 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994
36 960 Deutsche Mark jährlich und 3 080 Deutsche Mark monatlich.
§7
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91 200 Deutsche Mark jährlich und 7 600 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112 800 Deutsche Mark jährlich und 9 400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 70 800 Deutsche Mark jährlich und 5 900 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87 600 Deutsche Mark jährlich und 7 300 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahres-
beträge ergänzt.
§8
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1994 berechneten
Faktoren betragen im Jahre 1994
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9 960,3840,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7 713,4547,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001003977,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001296436,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13 228,6350,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 10 244,4320,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000755936,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000976140.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-
gebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, in-
dem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versiche-
rungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und ver-
gleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in
Beiträge maßgebend wäre.
§9
Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den
Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1994 und
1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,8595947,
2: bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,6163779,
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4710746,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1989
4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,3175386,
5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,2023391,
6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,1332440,
7. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 1,0363693.
§10
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1992 1,4393
1994 1,2913
§ 11
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1992 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1992 68831 62759 60160 47067 39046
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1992 60406 55080 52798 41 308 34267
Metallurgie (Tabelle 3)
1992 56558 51568 49434 38677 32082
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1992 59913 54627 52365 40969 33986
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1992 56580 51590 49454 38689 32097
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1992 61 065 55680 53374 41756 34640
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1992 60020 54 727 52461 41 043 34046
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1992 50019 45608 43 721 34204 28376
Textilindustrie (Tabelle 9)
1992 50332 45891 43991 34416 28552
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1992 53329 48625 46612 36466 30251
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1992 62734 57201 54834 42900 35586
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1992 50206 45484 43465 3327_8 27036
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1992 39772 36265 34 763 27197 22563
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1992 48161 43940 42132 33024 27443
Verkehr (Tabelle 15)
1992 62730 57269 54932 43156 35 941
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Post- und Fernmeldewesen (fabelle 16)
1992 54841 50066 48023 37729 31 419
Handel (fabelle 17)
1992 46101 42114 40406 31804 26532
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (fabelle 18)
1992 45632 41 095 39154 29367 23368
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (fabelle 19)
1992 48807 43951 41872 31407 24991
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (fabelle 20)
1992 43094 38883 37082 28003 22440
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (fabelle 21)
1992 47675 43489 41696 32671 27142
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (fabelle 22)
1992 42972 39202 37591 29466 24484
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelle 23)
1992 49621 45246 43371 33935 28150
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die fol-
genden vorläufigen Werte ergänzt:
Vorläufige Werte
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (fabelle 1)
1994 76265 69537 66657 52150 43263
Chemische Industrie (fabelle 2)
1994 66930 61 029 58500 45769 37968
Metallurgie (fabelle 3)
1994 62666 57137 54 773 42854 35547
Baumaterialienindustrie (fabelle 4)
1994 66384 60527 58020 45394 37656
Wasserwirtschaft (fabelle 5)
1994 62691 57162 54 795 42867 35563
Maschinen- und Fahrzeugbau (fabelle 6)
1994 67660 61693 59138 46266 38381
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (fabelle 7)
1994 66502 60638 58127 45476 37723
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (fabelle 8)
1994 55421 50534 48443 37898 31441
Textilindustrie (fabelle 9)
1994 55768 50847 48742 38133 31636
Lebensmittelindustrie (fabelle 10)
1994 59089 53877 51646 40404 33518
Bauwirtschaft (fabelle 11)
1994 69509 63379 60756 47533 39429
Sonstige produzierende Bereiche (fabelle 12)
1994 55628 50396 48159 36872 29956
Produzierendes Handwerk (fabelle 13)
1994 44067 40182 38517 30134 25000
Land- und Forstwirtschaft (fabelle 14)
1994 53362 48686 46682 36591 30407
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1991
Vorläufige Werte
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Verkehr (Tabelle 15)
1994 69505 63454 60865 47817 39823
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1994 60 764 55473 53209 41804 34812
Handel (Tabelle 17)
1994 51 080 46662 44 770 35239 29397
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1994 50 560 45 533 43383 32539 25892
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1994 54 078 48 698 46394 34 799 27690
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1994 47 748 43 082 41 087 31 027 24864
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1994 52 824 48186 46199 36199 30073
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1994 47 613 43 436 41 651 32648 27128
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1994 54 980 50133 48055 37600 31190
§12
Erstattung an die Deutsche Bundespost
Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung
vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen
Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark für jeden Zahlfall.
§13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 21. November 1993
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 1O Abs. 2 Nr. 2 muß es statt „Güterfernverkehrs" richtig „Güterkraft-
verkehrs" heißen.
2. In§ 50 muß es statt „Werkverkehr" richtig „Werkfernverkehr" heißen.
3. In§ 89c Satz 2 muß es statt,,§ 55 Abs. 1 und 3" richtig,,§ 55 Abs. 1 und 2"
heißen.
4. In § 102 b Abs. 2 Nr. 5 muß es statt „kraft des Gesetzes" richtig „kraft
Gesetzes" heißen.
Bonn, den 21. November 1993
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Berichtigung
„ der Dreißigsten Verordnung
zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. November 1993
Die Dreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1778) ist wie folgt zu berichtigen:
In den Anmerkungen zu den Anlagen A 4, A 7 Exemplar Nr. 1 und A 9 ist jeweils
vor der Angabe „In Gründruck: restliche Zeichen und Angaben" folgende Angabe
einzufügen: ,,In rotem Druck: Rand rechts".
Bonn, den 22. November 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Hantke
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1993
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 30. November 1993
Tag I n h a It Seite
24. 11. 93 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen an den
Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2022
18. 1O. 93 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens über Zusammenarbeit
und Austausch der Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2025
18. 10. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Sekretariat für Jugendkoordination im Amt des Ministerpräsidenten
der Republik Ungarn über jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2029
26. 10. 93 Bekanntmachung der deutsch-finnischen Vereinbarung über die Förderung der Deutschen Schule
Helsinki ....................•........................................ : . . . . . . . . . . . . 2031
26. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Übertragung der Berliner Doku-
mentenzentrale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2033
26. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Investitionsförderungsvertrags . . 2036
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 2037
26. 10. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan . . . . . . . • . . . . • • . • . . • • . • . . . . . . . . . . . . 2038
26. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.............................................. 2038
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2039
27. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 2039
28. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bahrainischen Abkommens über den Luftverkehr 2040
29. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen . . . . . . . 2041
4. 11. 93 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrags zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 2041
4. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 2042
9. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2043
10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2043
16. 11. 93 Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044
Die Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 43, ausgegeben am 3. Dezember 1993
Tag Inhalt Seite
25. 11. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. März 1992 über den Offenen Himmel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2046
28. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2161
28. 1O. 93 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 2162
4. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . 2164
Preis dlNer Ausgabe: 27 ,20 DM (24,80 DM zuzOglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2956/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission über die Bedingungen für
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen L 267/1 28. 10.93
27. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission mit gemeinsamen
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des
Rates hinsichtlich der Sonderregelung für die Versorgung mit bestimmten
1andwi rtschaftlichen Erzeugnissen L 267/4 28. 10. 93
27. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2960/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Sat-
sumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Z i t r u s f r ü c h -
t e n, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 267/10 28. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 29n/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für · E n d i v i e E s k a r i o I für das Wirtschaftsjahr
1993/94 L 268/22 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2978/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3900/92 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Th u n f I s c h - , Bon I t o - und
Sa r d i n e n konserven und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhr-
mengen für 1993 L 268/24 29. 10.93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3016/93 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 420/93 über die Einhaltung der Referenzpreise
bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse L 270/54 30. 10. 93
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993 1995
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3017/93 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 695/93 über die Anwendung von Schutzmaßnah-
men bei der Abfertigung zum freien Verkehr von Fischereierze .u g -
n iss e n , die von Drittlandschiffen in der Gemeinschaft angelandet wer-
den L 270/55 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3019/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und über die
Bedarfsvorausschätzungen L 270/58 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3020/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2025/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö 1
und über die Bedarfsvorausschätzungen L 270/60 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3021/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der besonderen Regelung der Trockenfutter ver-
sorgung auf den kleineren Inseln des Agäischen Meeres L 270/62 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3022/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prä-
mienregelung für Rohtabak L 270/64 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3023/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Bau m wo II-Kleinerzeuger L 270/65 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3026/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Einfuhrregelung für Bananen L 270/71 30. 10. 93
Andere Vorschriften
25. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2940/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in
den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen L 265/26 26. 10. 93
25. 1O. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1839/92 über die Kontrolldokumente für den Pendel-
verkehr mit Unterbringung und den Gelegenheitsverkehr L 266/2 27. 10. 93
26. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2957/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nicht nachfüll-
barer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Thai-
land L 267/2 28. 10. 93
27. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2959/93 der Kommission z~r Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzwei-
gung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen L 267/8 28. 10. 93
25. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2967/93 des Rates zum Verbot der Lieferung
bestimmter Waren an die UNITA L 268/1 29. 10. 93
28. 10. 93 VerordPung (EWG) Nr. 2969/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der tSategorie 5 (laufende Nummer 40.0050)
mit Ursprung in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 268/8 29. 10. 93
28. 1O. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2970/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 22 (laufende Nummer
40.0220) mit Ursprung in den Philippinen, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 268/10 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 297'1/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 268/12 29. 10. 93
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2972/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 74 (laufende Nummer
40.0740) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 268/14 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2973/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 9 und 78 (laufende Num-
mern 40.0090 und 40.0780) mit Ursprung in Thailand, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 268/15 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2974/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 12 und 24 (laufende Num-
mern 40.0120 und 40.0240) mit Ursprung in Malaysia, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 268/17 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2975/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 22, 29 und 78 (laufende
Nummern 40.0220, 40.0290 und 40.0780) mit Ursprung in Indonesien, für
die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 268/19 29. 10. 93
27. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2976/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statisti-
sehe Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 268/21 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2985/93 der Kommission zur Festsetzung eines
einheitlichen Prozentsatzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten
der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1994 zuzuteilenden
Bananenmenge L 268/37 29. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3025/93 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean L 270/68 30. 10. 93
28. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3028/93 des Rates über die Zurücknahme der
Außerkraftsetzung des Embargos betreffend bestimmte Handelsbezie-
hungen ?Wischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/93 über die Einfüh-
rung dieses Embargos L 270/73 30. 10. 93
29. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 3029/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasyste-
men mit Ursprung in Japan L 271/1 30. 10. 93