Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1931
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 23. November 1993
Tag Inhalt Seite
2. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1998
23. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 2000
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Jugendaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2008
20. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-
angaben auf Waren, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken, des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifika-
tion für gewerbliche Muster und Modelle, des Patentzusammenarbeitsvertrages, des Straßburger
Abkommens über die Internationale Patentklassifikation, des Budapester Vertrags über die internatio-
nale An_~rkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der
Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2012
22. 1O. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2014
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 2014
26. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Binnenschiff-
fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015
26. 1O. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens über die Schiffahrt auf
den Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ............................................ •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2016
26. 10. 93 Bekanntmachung. über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 2019
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2020
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1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 11. 93 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 10255 (220 24. 11, 93) 9. 12. 93
96-1-2-95
25. 11. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 10345 (223 27. 11. 93) 28. 11. 93
7831-4-43-62
1917
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1993 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
25. 11. 93 Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften ........ . 1917
7823-5, 7822-6, 171-1
26. 11. 93 Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes 1928
63-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgesetzblattTeil II Nr.41 . • . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
Verkündungen im Bundesanzeiger ...............•.................................. ; . • 1932
Gesetz
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften*)
Vom 25. November 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
das folgende Gesetz beschlossen: wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 1 Nr. 5 werden die Worte „von Organen der
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte „der
Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1505), zuletzt geändert gemäß Artikel 45 der
2. § 2 wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 91 /682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 werden
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zier- gestrichen.
pflanzenarten (ABI. EG Nr. L 376 S. 21);
2. Richtlinie 91 /683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Ände-
rung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,
das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen- und folgende Nummer wird angefügt:
erzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 376 S. 29);
3. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inver-
kehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmate- „ 14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen
rial mit Ausnahme von Saatgut (ABI. EG Nr. L 157 S. 1);
Gemeinschaft."
4. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inver-
kehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten
zur Fruchterzeugung (ABI. EG Nr. L 157 S. 1O);
5. Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzel- 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
heiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der
Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABI. EG Nr. L 250 a) In Nummer 11 werden die Worte „zum Anpflanzen,
S.37); zur Vermehrung oder zur Veredelung" durch die
6. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Worte „für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst
den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem zum Anbau" ersetzt.
Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Doku-
menten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können (ABI. EG
Nr. L 275 S. 24);
b) In Nummer 13 werden die Worte „und das Inver-
7. Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur
Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonde- kehrbringen" durch die Worte ,,, das Inverkehrbrin-
ren pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 305 S. 12). gen und das Lagern" ersetzt.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und
Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der
,,§4 zuständigen Behörde,
Pflanzen beschau
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Zulassung oder Registrierung der Betriebe
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es
nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des
1. zum Schutz gegen die Gefahr Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen
für zugelassene oder registrierte Betriebe bei
a) der Einschleppung von Schadorganismen in der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau
die Mitgliedstaaten, und beim Befördern, Inverkehrbringen oder
Lagern von Befallsgegenständen sowie der
b) der Verschleppung von Schadorganismen Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfah-
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ren erhobenen Daten,
in ein Drittland oder
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorga- Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen,
nismen und Befallsgegenständen Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf
den Befall mit Schadorganismen untersuchen,
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim- einschließlich des Ruhens der Zulassung oder
mung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehr- von Beschränkungen der Untersuchungstätig-
bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorga- keit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in
nismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder dem Verfahren erhobenen Daten."
zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
5. § 5 wird wie folgt geändert:
1. das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr
und die Ausfuhr von Schadorganismen und a) In Absatz 1 werden die Worte „Bei Gefahr im Ver-
Befallsgegenständen abhängig machen zuge" durch die Worte „Besteht Gefahr im Verzuge
oder ist es zur unverzüglichen Durchführung von
a) von einer Genehmigung oder Anzeige, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich, so" ersetzt.
b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis
einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4" durch die
oder anderen Behandlung, Angabe ,,§ 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1
Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f"
c) von der Begreitung durch bestimmte Beschei- ersetzt.
nigungen,
6. In § 12 Abs. 2 werden die Worte „der Europäischen
d) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn- Gemeinschaften" gestrichen.
zeichnung,
7. In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort „Zusammenar-
e) von einer Zulassung oder Registrierung des
beit" die Worte „und Entwicklung" eingefügt.
Betriebs, der die Pflanzen erzeugt oder ange-
baut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeug-
8. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „und 30 Abs. 1" durch
nisse, Kultursubstrate oder andere Befallsge-
die Angabe ,,, 30 Abs. 1 und § 38a Abs. 2 Satz 2"
genstände in den Verkehr bringt, einführt oder
lagert; ersetzt.
9. § 34 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. Vorschriften erlassen über
,,2. die Überwachung des Beförderns, des lnverkehr-
a) die Durchführung von Untersuchungen ein- bringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Aus-
schließlich der Probenahme, .fuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kul-
tursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes
b) die Beobachtung, Verwendung oder Behand- sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten
lung einschließlich der Vernichtung der Befalls- erforderlichen Bescheinigungen,".
gegenstände,
10. In § 35 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbe-
sondere über durchgeführte Untersuchungen,
11. In§ 36 wird jeweils das Wort,,, Durchfuhr" gestrichen.
über das Auftreten von Schadorganismen, über
deren Bekämpfung sowie über den Verbleib
von Befallsgegenständen, 12. In der Überschrift des Neunten Abschnitts werden
nach dem Wort „Auskunftspflicht;" die Worte „Über-
mittlung von Daten;" eingefügt.
d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheini-
gungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
13. In § 38 Abs. 2 Satz 1 wird der Schlußpunkt durch ein
e) die Schließung von Packungen und Behältnis- Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden ange-
sen sowie die Verschlußsicherung, fügt:
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1919
,,sie können dabei von Sachverständigen der Kom- d) das Wort „Bundesminister'' durch das Wort „Bun-
mission der Europäischen Gemeinschaft oder ande- desministerium".
rer Mitgliedstaaten begleitet werden."
e) das Wort „er" durch das Wort „es".
14. Nach § 38 wird folgende Vorschrift eingefügt: f) das Wort „Bundesministers" durch das Wort
,,§38a „Bundesministeriums" oder
Übermittlung von Daten g) das Wort „Er" durch das Wort „Es"
(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es
zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung ode~ ersetzt.
Verschleppung von Schadorganismen erforderlich
oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Artikel2
Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
zuständigen Behörden anderer Länder, des. Bundes Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985
oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie
folgt geändert:
(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesmi- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Saatgut" die
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung Worte „und Vermehrungsmaterial" eingefügt.
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Biologi-
sche Bundesanstalt übertragen. ferner kann es diese b) In Absatz 2 werden
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung aa) in Satz 2 die Worte „von Organen der Europäi-
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Lan- schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
desbehörden übertragen. Die obersten Landesbehör- Saatgutwesens" und
den können die Befugnis nach Satz 3 auf andere
Behörden übertragen." bb) in Satz 3 die Worte „von Organen der Europäi-
schen Gemeinschaften"
15. § 43 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§43 durch die Worte „der Europäischen Gemein-
schaft" ersetzt.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
schaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bun-
desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; er wird wie
sind. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
folgt geändert:
führung des § 15 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens
der Bundesministerien für Gesundheit und für aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." durch ein Semikolon ersetzt, und folgende
Worte werden angefügt:
16. In § 44 werden die Absätze 1 bis 3 und die Absatzbe-
„ausgenommen sind Samen von Obst und
zeichnung ,,(4)" gestrichen.
Zierpflanzen,".
17. § 45 wird gestrichen. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
18. § 46 wird § 45; in ihm werden die Absatzbezeichnung
„ 1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Pflanzenteile von Gemüse, Obst oder
Zierpflanzen, die für die Erzeugung von
19. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Pflanzen und Pflanzenteilen oder sonst
Abs. 1, 4 Satz 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1, §§ 18, 19 zum Anbau bestimmt sind; ausgenom-
Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 2 men sind Samen von Gemüse;".
Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6,
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 36, 37 Abs. 2 Satz 1 · cc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Katego-
und § 42 Satz 1 werden jeweils rien" der Klammerzusatz ,,(für Saatgut)" einge-
fügt.
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
,,Das Bundesministerium", dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
b) das Wort „Bundesministern" durch das Wort ,,4. Zertifiziertes Saatgut:
,,Bundesministerien", Saatgut, das
c) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte a) unmittelbar aus Basissaatgut, aner-
,,das Bundesministerium", kanntem Vorstufensaatgut oder im Falle
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d
Zertifiziertem Saatgut erwachsen und festgesetzten Anforderungen entspricht, oder
als Zertifiziertes Saatgut anerkannt oder
4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18
b) im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 3 unmittelbar Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist.
aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaat-
gut oder anerkanntem Vorstufensaat- Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerbli-
gut erwachsen und als Zertifiziertes chen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es
Saatgut oder Zertifiziertes Saatgut den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. § 3
zweiter Generation anerkannt Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 gilt für Vermeh-
rungsmaterial entsprechend.
ist."
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
ee) In Nummer 16 wird das Wort „Gemeinschaf- wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum
ten" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt. Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
ff) In Nummer 17 wird das Wort „Wirtschaftsge- 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
meinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft" Bundesrates vorzuschreiben, daß bestimmtes
ersetzt. Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen
Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung
,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es Buchstabe b vorgelegt worden ist;
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mung des Bundesrates bedarf,
Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial
einschließlich der Anforderungen festzusetzen, a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung
denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kate- sowie die Anforderungen an die Beschreibung
gorie entsprechen muß." nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzu-
setzen und
3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefaßt:
b) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bun-
,,Inverkehrbringen von Saatgut". dessortenamt zu übertragen.
4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur
,,§3a Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial Gemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des
Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung
(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes
Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraus-
setzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des
1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt
Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzuse-
ist,
hen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermeh-
2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zier- rungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von be-
pflanzen, ohne anerkannt zu sein, stimmten Mindestanforderungen abhängig machen.
Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial be-
a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen stimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert,
oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützt so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht
ist, oder der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inver-
kehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höch-
b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die stens einem Jahr gestattet wird."
bezeichnet und hinreichend genau beschrie-
ben worden ist, ohne daß der Bezeichnung ein 5. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1
,,3. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversor-
bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und
gung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, Arten
den nach§ 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festge- zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut
setzten Anforderungen entspricht, als Zertifiziertes Saatgut oder Zertifiziertes Saat-
gut zweiter Generation unmittelbar erwachsen
3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer sein darf
Sorte zugehört, die a) aus Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar
a) nach § 30 zugelassen oder aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstu-
fensaatgut erwachsen ist,
b) in einem der Sortenliste entsprechenden Ver-
zeichnis eines anderen Mitgliedstaates einge- b) aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstu-
tragen fensaatgut;".
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1921
6. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „von Organen f) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte Zulassung oder Registrierung der Betriebe
,,der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des
Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen
7. Nach § 14 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: für zugelassene oder registrierte Betriebe bei
der Pflanzenerzeugung und beim Inverkehr-
„Unterabschnitt 3a bringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial
Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in
dem Verfahren erhobenen Daten,
§ 14a
Ausführungsvorschriften g} die Voraussetzungen und das Verfahren für die
für Vermehrungsmaterial Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaf-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- fenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen,
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum einschließlich des Ruhens der Zulassung oder
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch von Beschränkungen der Untersuchungstätig-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates keit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in
dem Verfahren erhobenen Daten.
1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu
gewerblichen Zwecken abhängig zu machen
§14b
a) von einer Zulassung oder Registrierung des
Anerkennung
Betriebs, der das Vermehrungsmaterial er-
von Vermehrungsmaterial von Obst
zeugt, in den Verkehr bringt oder lagert,
b) von der Begleitung durch bestimmte Beschei- (1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt,
nigungen; wenn
2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschrei- 1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem
ben, daß es zu gewerblichen Zwecken nur in den Sortenschutzgesetz geschützt ist,
Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt b) eine vom Bundessortenamt für die Anerken-
ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte nung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach
zugehört;
§ 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht
abgelaufen ist oder
3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmate-
rials, insbesondere im Hinblick auf den Gesund- c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55
heitszustand, die Anforderungen festzusetzen an Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,
a) den Bestand der Anbau- und Vermehrungs- 2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf
fläche, Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderun-
gen an den Bestand der Anbau- und Vermeh-
b) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungs- rungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffen-
material einschließlich der Ernte oder Ent- heit entspricht und
nahme,
3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Aufla-
c) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, gen erfüllt sind.
insbesondere in bezug auf Sortenechtheit oder
§ 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst ent-
Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzen-
sprechend.
gruppe sowie auf Gesundheitszustand,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
d) die Veredelung;
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. Vorschriften zu erlassen über
1. das Verfahren der Anerkennung von Vermeh-
a) die Durchführung von Untersuchungen, rungsmaterial von Obst einschließlich der Probe-
nahme zu regeln;
b) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und
seines Aufwuchses sowie der Einhaltung der 2. vorzuschreiben, daß anerkanntes Vermehrungs-
Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a material von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das
undb, Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die
Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie
c) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und
einschließlich der Probenahmen, dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung
der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftra-
d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheini- gen.
gungen nach Nummer 1 Buchstabe b,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
e) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur
Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
der zuständigen Behörde, Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverord-
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermeh- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
rungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnah- wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
men von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzusehen.
1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Ver-
(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungs- mehrungsmaterial abhängig zu machen von
material von Obst entsprechend." a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem
Vermehrungsmaterial,
8. Der Überschrift des Unterabschnitts 4 werden die
Worte „und Ausfuhr" angefügt. b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigun-
gen,
9. § 15 wird wie folgt geändert: c) bestimmten Anforderungen an den Bestand
der Anbau- und Vermehrungsfläche,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeu-
,,Einfuhr von Saatgut".
gung des Vermehrungsmaterials einschließlich
b In Absatz 1 werden der Ernte oder Entnahme;
aa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchsta-
2. Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Form und
be cc die Worte „der Organe der Europäi-
Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1
schen Gemeinschaften" und
Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1
bb) in Satz 3 zweiter Halbsatz die Worte „von Buchstabe d;
Organen der Europäischen Gemeinschaften"
durch die Worte „der Europäischen Gemein- 3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-
schaft" ersetzt. einbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial
bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforde-
10. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt: rungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es
die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von be-
,,§ 15a stimmten Mindestanforderungen abhängig machen.
Einfuhr von Vermehrungsmaterial Ist .die Versorgung mit Vermehrungsmaterial be-
stimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechts-
(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen
verordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung
Zwecken nur eingeführt werden
des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für
1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem
wenn Jahr gestattet wird."
a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial
zugehört, 11. § 16 wird wie folgt gefaßt:
aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzu- ,,§16
lassung verbundene Auflage für das Gleichstellungen
gesamte Inland nicht entgegensteht,
(1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder
bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen
ist, von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerken-
cc) unter eine vom Bundessortenamt für die nungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden
Anerkennung oder das Inverkehrbringen sind
von Vermehrungsmaterial der Sorte fest- 1. in einem anderen Mitgliedstaat nach den in Rechts-
gesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht akten der Europäischen Gemeinschaft festgesetz-
abgelaufen ist, oder ten Regeln oder
dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der 2. in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten,
Sortenliste oder der Sortenschutzrolle ent- soweit die Anerkennungen oder Zulassungen
sprechendes Verzeichnis eingetragen ist durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder gleichgestellt sind.
b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland
ist oder erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eine
2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für
Nr. 2 und 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsver- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die
ordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.
werden darf.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial schaft und Forsten wird ermächtigt, zum Schutz
ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung
wenn es den in Rechtsakten der Europäischen mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechts-
Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für das verordnung mit Zustimmung des Bundesrates im
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial ent- Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland
spricht. erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1923
12. § 18 wird wie folgt geändert: wachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Ein-
sichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
,,(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie und der unentgeltlichen Entnahme von Proben
die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 vorgesehen werden."
erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzu-
wenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamt- aa) Nach dem Wort „Saatgut" werden die Worte
licher Überwachung befindet, ,,oder Vermehrungsmaterial" eingefügt.
2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf bb} In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 15" die
Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Angabe „oder§ 15a" eingefügt.
Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirt-
schaftsgebäuden jenseits der Grenze aus c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Saatgut" die
bewirtschaftet werden." Worte „oder Vermehrungsmaterial" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
14. Nach § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8
sowie Nr. 3 in Verbindung mit§ 3a Abs. 1 Satz 3 gilt ,,§ 19a
entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die
Ausfuhr von Vermehrungsmaterial
Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht
erfüllt." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur
13. § 19 wird wie folgt geändert: Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverord-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-
,,(1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- ben, daß für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der
schaft überwacht die Einfuhr von Saatgut und Ver- Mitgliedstaaten bestimmtes . Vermehrungsmaterial
mehrungsmaterial. Das Bundesministerium der von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten
Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei
wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die
genannten Behörden können Art der Kennzeichnung erlassen."
1. Sendungen von Saatgut und Vermehrungsma- 15. Dem § 20 Abs. 1 wird-folgender Satz angefügt:
terial einschließlich deren Beförderungsmittel,
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der „Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial
Einfuhr zur Überwachung anhalten; nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und
Nr.3."
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote
und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der 16. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefaßt:
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
nungen, der sich bei der Abfertigung ergibt,
,,Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut".
den zuständigen Verwaltungsbehörden mittei-
len;
17. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefaßt:
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die
Sendungen von Saatgut oder Vermehrungsma- „Ausführungsvorschriften
terial auf Kosten und Gefahr des Verfügungs- für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut".
berechtigten einer für die Überwachung des
lnverkehrbringens von Saatgut und Vermeh-
18. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt:
rungsmaterial (Saatgutverkehrskontrolle) zu-
ständigen Behörde vorgeführt werden. ,,§22a
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- Verpackung und Kennzeichnung
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver- von Vermehrungsmaterial
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum
mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Ver-
des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu kehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch
regeln. Das Bundesministerium der Finanzen wird Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- vorzuschreiben, daß bestimmtes Vermehrungsmate-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und For- rial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet ein-
sten durch Rechtsverordnung, die nicht der geführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel- gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere
heiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3
zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,
oder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzei-
gen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung 2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung
von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Über- regeln,
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmateria- Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverord-
lien oder Behältnisse vorschreiben, nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse ten über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2
sowie die Verschlußsicherung regeln, und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung
der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Aus-
5. vorschreiben, daß die Packungen oder Behält- nahmen von den Aufzeichnungspflichten nach
nisse durch Beauftragte der nach Landesrecht Absatz 2 vorsehen."
zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu
schließen und mit einer Verschlußsicherung zu 23. § 28 wird wie folgt gefaßt:
versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln."
,,§28
19. § 23 wird wie folgt geändert:
Durchführung in den Ländern
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Saatgut" die
Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich
Worte „oder Vermehrungsmaterial" eingefügt.
der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Saat- sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
gut" die Worte „oder Vermehrungsmaterial" einge-· ordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach
fügt. Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses
Gesetz keine andere Regelung trifft."
20. § 24 wird wie folgt geändert:
24. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
,,(1) Wird Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu ,,Gemüse," die Worte „Obst und Zierpflanzen,"
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, eingefügt.
so gilt als zugesichert, daß das Saatgut oder Ver-
mehrungsmaterial artecht und, soweit es einer b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Sorte zugehört, sortenecht ist und daß es die
,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum
zes festgesetzten Anforderungen erfüllt. Das Bun-
Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverord-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
nung mit Zustimmung des Bundesrates
Forsten wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz
des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsver- 1. vorzusehen, daß Sorten von Obst oder Zier-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für pflanzen nur zugelassen werden, wenn sie
bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
hiervon vorzusehen." Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere
Eigenschaften, insbesondere in bezug auf
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Anbau und Verwendung, aufweisen,
,,(3) Beim Kauf von Saatgut oder Vermehrungs-
material tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 2. vorzuschreiben, daß in den Fällen des Absat-
sechs Monaten nach § 4 77 Abs. 1 Satz 1 des Bür- zes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer
gerlichen Gesetzbuchs eine Frist von einem Jahr, Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt,
beim Kauf von Vermehrungsmaterial von Kern- im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur,
und Steinobst in bezug auf die Sortenechtheit eine soweit dies in Rechtsakten der Europäischen
Frist von drei Jahren." Gemeinschaft vorgesehen ist."
c) In Absatz 4 werden die Worte „von Organen der
21. In § 25 werden Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte
a) die Worte „Saat- und Erntegut" durch die Worte ,,der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
,,Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut"
ersetzt und 25. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „von
Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch
b) nach den Worten „daß Saatgut" die Worte „und
Vermehrungsmaterial" eingefügt. die Worte „der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert: 26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
Satz 2 gestrichen. nach dem Wort „Rebe" die Worte „und Obst" ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Saat-
,,(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen gut" die Worte „oder Vermehrungsmaterial" einge-
Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnun- fügt.
gen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Vermehrungsmaterials so,,vie über durchgeführte
Untersuchungen zu machen. ,,(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1925
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- 33. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden nach dem
desrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe Wort „Auskunftspflicht" die Worte,,, Übermittlung von
und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 Daten" eingefügt.
festzusetzen."
34. Nach § 59 wird folgende Vorschrift eingefügt:
27. In§ 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Saat-
gut" die Worte „oder Vermehrungsmaterial" einge- ,,§59a
fügt. Übermittlung von Daten
(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es
28. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „und sonstige Mate- zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch
rial" durch die Worte „oder Vermehrungsmaterial, das Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorge-
erforderliche sonstige Material" ersetzt. schrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung die-
ses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen
29. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonstige · Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer
Material" durch die Worte „oder Vermehrungsmate- Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäi-
rial, das erforderliche sonstige Material" ersetzt. schen Gemeinschaft mitteilen.
30. In§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und§ 52 Abs. 6 werden jeweils (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
nach dem Wort „Saatgut" die Worte „oder Vermeh- anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der
rungsmaterial" eingefügt. Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
31. § 55 wird wie folgt geändert: soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
a) In Absatz 1 Satz 1 werden Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für
aa) in Nummer 1 die Worte „eines Organs der Ernährung und Forstwirtschaft oder das Bundes-
Europäischen Gemeinschaften" durch die sortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis
Worte „der Europäischen Gemeinschaft" durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
ersetzt und desrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-
den übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
bb) in Nummer 1 und 2 jeweils nach dem Wort nen die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden
,,Saatgut" die Worte „oder Vermehrungsmate- übertragen."
rial" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 35. § 60 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von Obstsorten entsprechend." aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Saat-
gut" die Worte „oder entgegen § 3a Abs. 1
32. § 56 wird wie folgt geändert: Vermehrungsmaterial" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„In die Beschreibende Sortenliste können auch aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Sorten oder Pflanzengruppen aufgenommen wer-
„a) mit einer Genehmigung nach § 3
den, die
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 3a
1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge Abs. 1 Satz 3, nach § 6, auch in Ver-
veröffentlicht sind, bindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder
2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch- nach § 18 Abs. 2, auch in Verbin-
stabe b hinreichend genau beschrieben wor- dung mit§ 18Abs. 3,".
den sind oder bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
3. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeich- ,,Saatgut" die Worte „oder Vermeh-
nis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf rungsmaterial" eingefügt.
die Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Vermehrungsmaterial von Sorten oder Pflan-
zengruppen dieser Art zur Förderung der „3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2
Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 3, § 5
Produkte zweckmäßig ist und das Bundessor- Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14 a, § 14 b
tenamt die erforderlichen Informationen erlan- Abs. 2, § 15a Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 3,
gen kann." § 19a, § 22a oder§ 27 Abs. 3 zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
,,(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die weist,".
für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigen- dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 8, § 12
schaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflan- Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1" durch die Angabe
zengruppen für bestimmte Boden- und Klimaver- ,,§§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1" und die
hältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt Angabe ,,§ 27 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe
werden." ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ee) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Saat- kehr gebracht worden ist und dem Bundessortenamt
gut" die Worte „oder entgegen § 15a Abs. 1 eine Sortenbeschreibung vorliegt. Zulassungen nach
Vermehrungsmaterial" eingefügt. Satz 1 enden für Sorten von Gemüse spätestens am
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: 30. Juni 1998, für Sorten von Obst spätestens am
30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36
„8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder Abs. 2 verlängert werden."
entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial,
das einer Sorte zugehört, in den Verkehr 38. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:
bringt, wenn hierbei die Sortenbezeich-
nung nicht, nicht in der vorgeschriebenen
,,§62a
Weise oder unter Verstoß gegen § 3a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbin- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
angegeben ist,". schaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bun-
gg) In Nummer 10 werden jeweils nach dem Wort desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
,,Saatgut" die Worte „oder Vermehrungsmate- die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
11
rial" eingefügt. sind.
hh) In Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 27 Satz 1
39. In§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 4Abs. 3Satz 1, § 5Abs. 1 und 2,
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 1"
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 11
ersetzt.
Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15
ii) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Saat- Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 17, 19 Abs. 3 und 4, § 22
gut•• die Worte „oder falsches Vermehrungs- Abs. 1, 2 und 3, §§ 25, 26 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 ,
material" eingefügt. § 42 Abs. 3 Nr. 3 und§§ 53 und 54 Abs. 2 Satz 1 wer-
b) In Absatz· 3 wird nach dem Wort „Saatgut das 11 den jeweils
Wort ,,, Vermehrungsmateriaf ' eingefügt.
1
a) die Worte „Der Bundesminister•• durch die Worte
"Das Bundesministerium",
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) das Wort „er" durch das Wort „es••,
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der
Angabe"§ 3 Abs. 2" die Angabe"' auch in Ver- c) die Worte „der Bundesminister• durch die Worte
bindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3," eingefügt. ,,das Bundesministerium",
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: d) das Wort „Bundesminister• durch das Wort „Bun-
desministerium",
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe
,,§ 18 Abs. 2 die Angabe „oder 3 einge-
11 11 e) das Wort „Bundesministersu durch das . Wort
11
fügt. "Bundesministeriums oder
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: f) das Wort „Bundesministern 11
durch das Wort
11
"Bundesministerien
„b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Zuwider- ersetzt.
handlung gegen eine Rechtsverord-
nung ·nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 Artikel 3
oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a
Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
betrifft,".
Artikel 69 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April
36. § 61 wird wie folgt gefaßt: 1993 (BGBI. 1S. 512) wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird der Änderungshinweis wie folgt
,,§61 gefaßt:
Durchführung von Vorschriften ,., geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
der Europäischen Gemeinschaft pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vor-
Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 schriften vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 1917), ".
können auch zur Durchführung von Rechtsakten der 2. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit
Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.•• ,, 1. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer eingefügt:
„17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des
37. In § 62 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und fol- Abkommens über den Europäischen Wirt-
gender Absatz wird angefügt: schaftsraum ist;••.••
,.(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- 3. In Nummer 2 werden
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es mit a) nach der Angabe"§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Satz 1" die Angabe ,.§ 3a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b'
1
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eingefügt und
die Zulassung bestimmter Sorten von Obst und
Gemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, b) die Angabe"§ 16 Nr. 1 und 2/' durch die Angabe
sofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem ,.§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2," ersetzt.
1. Januar 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Ver- 4. Nummer 3 wird aufgehoben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1927
5. In Nummer 4 wird in § 61 a die Angabe ,,§ 16 Nr. 1" Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
durch die Angabe,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artike14 Artikel5
Neubekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
und Forsten kann das Saatgutverkehrsgesetz in der vom Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Vom 26. November 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde
das folgende Gesetz beschlossen: gewährt wurden,
6. natürliche oder juristische Personen des privaten
Artikel 1 Rechts, in den Fällen, in denen sie für Vorhaben zu
einem gemeinnützigen Zweck von Stellen, die unter
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen
(BGBI. 1S. 1273), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 39 des Einigungsvertrages werden,
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 7. natürliche oder juristische Personen des privaten
990), wird wie folgt geändert: Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fal-
len, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistun-
gen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung
Nach§ 57 werden folgende Vorschriften eingefügt:
für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem
,,§57 a Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenen-
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der falls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hin-
Europäischen Gemeinschaften regelt die Bundesregie- sichtlich der Aufträge an Dritte,
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 8. natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
desrates die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstlei- die mit einer der in Nummern 1 bis 3 genannten Stellen
stungsaufträgen sowie Wettbewerbe, die zu Dienstlei- einen Vertrag über die Erbringung einer Bauleistung
stungsaufträgen führen sollen, durch folgende Auftrag- durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß
geber: den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfor-
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen dernissen, geschlossen haben.
und die aus ihnen bestehenden Verbände, (2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe,
privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und der Ange-
gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende bote, den Abschluß der Verträge und sonstige Fragen des
Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Vergabe- oder Wettbewerbsverfahrens.
Stellen, die unter Nummer 1 fallen, sie einzeln oder (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über ein
überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Verfahren erlassen, nach dem Auftraggeber, die auf dem
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglie- Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
der eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind, durch unab-
berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt hängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, daß
dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit ihr Vergabeverhalten mit den auf Grund von Absatz 1
anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder anzuwendenden Vergabevorschriften übereinstimmt.
die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung
oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter
Satz 1 fällt, §57 b
(1) Die Verfahren zur Vergabe von Liefer-, Bau- und
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2
Dienstleistungsaufträgen der in § 57a Abs. 1 genannten
fallen,
Auftraggeber sowie die von ihnen veranstalteten Wett-
4. Unternehmen in privater Rechtsform, die auf dem bewerbe unterliegen der Nachprüfung durch Vergabe-
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder prüfstellen. Die Regelungen des Bundes und der Länder
des Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind, zur Fach- und Rechtsaufsicht bleiben unberührt.
soweit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf sie
einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß (2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung
ausüben können, mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die
Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen. Die Organisation
5. andere natürliche oder juristische Personen des priva- der Vergabeprüfstellen regeln Bund und Länder jeweils für
ten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder ihren Bereich. Über die Regelungen in Satz 1 hinausge-
Energieversorgung oder des Verkehrs- oder Fernmel- hende Zuständigkeitsregelungen sowie die Organisation
dewesens tätig sind und diese Tätigkeiten auf der der Vergabeprüfstellen in den Ländern bestimmen die
Grundlage von besonderen oder ausschließlichen nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer sol-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1929
chen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die und einer der Beisitzer müssen die Befähigung zum
Ermächtigung weiter übertragen. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder die
(3) Die Vergabeprüfstelle ist verpflichtet, das Nach- Befähigung zum Berufsrichter nach Anlage l Kapitel III
prüfungsverfahren einzuleiten, wenn sich Anhaltspunkte Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe a und y Dop-
für einen Verstoß gegen Vergabevorschriften ergeben, die pelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August
gemäß einer auf Grund von § 57a erlassenen Rechts- 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 929, 930) besitzen. Die Bei-
verordnung anzuwenden sind. Diese Verpflichtung sitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabe-
besteht insbesondere, wenn jemand, der ein Interesse an wesens verfügen. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mit-
einem bestimmten Auftrag hat oder hatte, einen Verstoß glieder beträgt fünf Jahre. Ehrenamtliche Mitglieder
gegen Vergabevorschriften im Sinne des Satzes 1 geltend dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befaßt
macht. werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung
mitgewirkt haben oder bei denen sie Bieter oder Inter-
(4) Die Vergabeprüfstelle prüft die Einhaltung der gemäß essenvertreter von Bietern sind oder waren.
einer auf Grund von§ 57a erlassenen Rechtsverordnung
anzuwendenden Vergabebestimmungen. Sie kann die (3) Für die Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung
das Vergabeverfahren durchführenden Stellen verpflich- zum beamteten Mitglied einer Kammer des Vergabeüber-
ten, rechtswidrige Maßnahmen oder Entscheidungen auf- wachungsausschusses sowie für die Unabhängigkeit und
zuheben oder rechtmäßige Maßnahmen oder Entschei- Absetzbarkeit der beamteten Mitglieder der Kammern geJ-
dungen zu treffen. Ist die Vergabestelle eine juristische ten § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2,
Person des öffentlichen Rechts, die unter§ 57a Abs. 1 § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und
Abs. 3, §§ 31, 32, 33 und 37 des Deutschen Richtergeset-
Nr. 1 bis 3 fällt, und kommt diese den Anweisungen nicht
zes entsprechend. Die Nichtigkeit einer Ernennung kann
nach, kann die Vergabeprüfstelle die notwendigen Maß-
erst geltend gemacht werden, nachdem die ernennende
nahmen selbst verfügen und vollziehen. Die Vergabeprüf-
Stelle sie bestandskräftig festgestellt hat.
stelle kann das Vergabeverfahren einstweilig aussetzen.
Bei der Entscheidung über eine einstweilige Aussetzung (4) Für die Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung
hat sie alle betroffenen Interessen gegeneinander abzu- zum ehrenamtlichen Mitglied einer Kammer des Ver-
wägen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse gabeüberwachungsausschusses gelten § 18 Abs. 1 und 2,
zu berücksichtigen, daß unangemessene Verzögerungen § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2 des Deutschen Aich- ·
bei der Vergabe von Aufträgen vermieden werden. Von tergesetzes entsprechend. Die Berufung ist auch zurück-
einer Aussetzung des Vergabeverfahrens ist abzusehen, zunehmen, wenn der ehrenamtliche Beisitzer eine Amts-
wenn das überwiegende Interesse seine Weiterführung pflicht grob verletzt. Die Nichtigkeit einer Ernennung kann
erfordert. Ist die Vergabeentscheidung der Vergabestelle erst geltend gemacht werden, nachdem die ernennende
durch Auftragserteilung bereits vollzogen worden, be- Stelle sie bestandskräftig festgestellt hat. Ehrenamtliche
schränkt sich die Entscheidung der Vergabeprüfstelle auf Beisitzer erhalten eine Entschädigung entsprechend den
die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßig- §§ 1 bis 5 und 8 bis 10 des Gesetzes über die Entschädi-
keit des Vergabeverfahrens. gung ehrenamtlicher Richter.
(5) Die Vergabeprüfstelle kann von den in§ 57a Abs. 1 (5) Der Vergabeüberwachungsausschuß überprüft die
genannten Auftraggebern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüf-
erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie darf die nach stelle. Eine Überprüfung der Tatsachen, die der Entschei-
Satz 1 oder auf sonstige Weise erlangten Kenntnisse an dung der Vergabeprüfstelle zugrunde liegen, findet nicht
die Bundesregierung übermitteln, soweit dies zur Erfül- statt. Stellt der Vergabeüberwachurigsausschuß die
lung von Verpflichtungen der Bundesregierung aus Richt- Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüf- :
linien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. stelle fest, weist er die Vergabeprüfstelle an, unter Be-
Die näheren Einzelheiten des Nachprüfungsverfahrens rücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabeüber-
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit wachungsausschusses erneut zu entscheiden.
Zustimmung des Bundesrates. (6) Der Vergabeüberwachungsausschuß kann innerhalb
(6) Die Regelungen über die vor den ordentlichen von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Ver-
Gerichten geltend zu machenden Schadensersatzan- gabeprüfstelle angerufen werden, wenn die Verletzung
sprüche bei Verstößen gegen Vergabevorschriften bleiben von Vergabebestimmungen geltend gemacht wird, die
unberührt. gemäß einer Rechtsverordnung auf Grund von § 57a
anzuwenden sind. Antragsberechtigt ist derjenige, der
§57c
den Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend gemacht
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, zur Überwachung hat.
des Vergabewesens ihres Bereichs jeweils einen Ver-
(7) Zur Durchführung der ihm nach diesem Gesetz über-
gabeüberwachungsausschuß einzurichten, der seine Tä-
tragenen Aufgaben wird ein Vergabeüberwachungsaus-
tigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
schuß des Bundes errichtet. Seine beamteten Mitglieder
Die Länder können auch einen oder mehrere gemeinsame
sind Vorsitzende und Beisitzer von Beschlußabteilungen
Vergabeüberwachungsausschüsse einrichten.
des Bundeskartellamtes. Die Aufgaben der Vorsitzenden
(2) Bei dem Vergabeüberwachungsausschuß werden von Kammern werden von Vorsitzenden, die der beamte-
eine oder mehrere Kammern gebildet. Die Kammern ent- ten Beisitzer von Beisitzern der Beschlußabteilungen
scheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden, einem wahrgenommen. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Präsident
beamteten und einem ehrenamtlichen Beisitzer. Die Mit- des Bundeskartellamtes regelt die Besetzung des Ver-
glieder der Kammern sind unabhängig und nur dem gabeüberwachungsausschusses und die Bildung und
Gesetz unterworfen. Der Vorsitzende und einer der Beisit- Besetzung von Kammern. Der Präsident des Bundes-
zer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vorsitzende kartellamtes ernennt die ehrenamtlichen Beisitzer und
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
deren Stellvertreter auf Vorschlag der Spitzenorganisatio- (10) Für Amtshandlungen der Vergabeüberwachungs-
nen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Vergabe- ausschüsse werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur
überwachungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Ver-
zur Regelung der Verteilung und des Gangs der waltungskostengesetz findet Anwendung. Die Bundes-
Geschäfte. Das Bundeskartellamt stellt dem Vergabe- regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
überwachungsausschuß sein Personal und seine sach- Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Erhebung
liche Ausstattung zur Erledigung der Geschäfte zur Verfü- der Kosten und der Erstattung der zur zweckentsprechen-
gung. Die Dienstaufsicht führt im Auftrage der Bundes- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendi-
regierung der Präsident des Bundeskartellamtes. gen Aufwendungen zu regeln."
(8) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Artikel2
Bundesrates weitere Organisations- und Verfahrensvor-
Die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, die die
schriften erlassen.
Geltung des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausschließen,
(9) Die Einrichtung und Organisation der Vergabeüber- stehen der Anwendung der§§ 57a bis 57c des Haushalts-
wachungsausschüsse zur Überprüfung der Entscheidun- grundsätzegesetzes nicht entgegen.
gen der Vergabeprüfstellen der Länder bestimmen die Artikel3
nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer
solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Ermächtigung weiter übertragen. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993 1931
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 23. November 1993
Tag Inhalt Seite
2. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1998
23. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 2000
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Jugendaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2008
20. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-
angaben auf Waren, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken, des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifika-
tion für gewerbliche Muster und Modelle, des Patentzusammenarbeitsvertrages, des Straßburger
Abkommens über die Internationale Patentklassifikation, des Budapester Vertrags über die internatio-
nale An_~rkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der
Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2012
22. 1O. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2014
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 2014
26. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Binnenschiff-
fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015
26. 1O. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens über die Schiffahrt auf
den Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ............................................ •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2016
26. 10. 93 Bekanntmachung. über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 2019
26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2020
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1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 11. 93 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 10255 (220 24. 11, 93) 9. 12. 93
96-1-2-95
25. 11. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest 10345 (223 27. 11. 93) 28. 11. 93
7831-4-43-62