1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Festsetzung der auf die einzelnen neuen Länder
entfallenden Pauschalmittel im Sinne des Gräbergesetzes
für das Haushaltsjahr 1993
(GräbFestsV 1993)
Vom 8. November 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2145) verordnet das Bundesministerium für
Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalmittel betragen für
Berlin (für den ehemaligen Ostteil der Stadt): 1 405 000,- DM,
Brandenburg: 3 155 000,- DM,
Mecklenburg-Vorpommern: 1 170 000,- DM,
Sachsen: 2 500 000,- DM,
Sachsen-Anhalt: 785 000,- DM
und
Thüringen: 885 000,- DM.
§2
Die in § 1 genannten Bundesmittel sind für Instandsetzung und Pflege sowie für
erforderliche Neuanlegungen und Verlegungen von Gräbern im Sinne des Grä-
bergesetzes zu verwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1909
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Leck
Vom 19. November 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 {BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 {BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-
gung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-
tärischen Flugplatz Leck vom 6. März 1978 {BGBI. 1S. 376), geändert durch die
Verordnung vom 18. April 1985 {BGBI. I S. 653), wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 1993
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 23. November 1993
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungs- - in Hamburg 19 742 000 DM,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- - in Bremen 8066000 DM,
nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und - in Berlin 33 749 000 DM,
auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schluß-
- insgesamt 772 450 000 DM.
gesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen - an Nordrhein-Westfalen 212 081 000 DM,
und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 129 587 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 48 724 000 DM,
im Rechnungsjahr 1992 - an Rheinland-Pfalz 345 200 000 DM,
- an Berlin 191 243 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
- insgesamt 926 835 000 DM.
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1992 betragen: wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in den Ländern (außer Berlin) 1 364 907 000 DM, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- in Berlin 224 992 000 DM, - Baden-Württemberg 60 712 000 DM,
- insgesamt 1 589 899 000 DM. - Niedersachsen 15 541 000 DM,
- Schleswig-Holstein 24 212 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungs- - Saarland 4 994 000 DM,
aufwendungen beträgt: - Hamburg 726 000 DM,
- in den Ländern (außer Berlin) 682 454 000 DM, - Bremen 3 201 000 DM,
- in Berlin 134 995 000 DM, - insgesamt 109 386 000 DM.
- .insgesamt 817 449 000 DM.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
. aufwendungen betragen: den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Nordrhein-Westfalen 207 248 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
- in Bayern aun.vendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
137 544 000 DM,
- in Baden-Württemberg 118 738 000 DM, sind.
- in Niedersachsen 88 639 000 DM, §2
- in Hessen 69 256 000 DM,
Inkrafttreten
- in Rheinland-Pfalz 45 398 000 DM,
- in Schleswig-Holstein 31356000 DM: Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
- im Saarland 12 714 000 DM, kündung in Kratt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1911
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 23. November 1993
Auf Grund des § 24a Buchstabe d des Bundesversor- 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1993 geändert
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hat. Bei dieser Rechnung sich ergebende Bruchteile sind
22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21) verordnet die Bundesregie- zu runden, und zwar bis 0,49 nach unten und von 0,50 an
rung: nach oben. Die Bestimmung nach Satz 1 wirkt einheitlich
gegenüber allen nach § 4 Satz 1 zuständigen· Versor-
Artikel 1 gungsämtern.
§ 7 der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 (2) Macht die Krankenkasse nicht von der Fortschrei-
des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 bungsmöglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, ist der nach
(BGBI. 1 S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom § 4 Satz 2 erforderliche Mitgliedschaftsnachweis für die
27. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1661) geändert worden ist, Ermittlung der nach § 1 am 31. Oktober 1993 maßgeben-
wird wie folgt gefaßt: den Zahl von der Krankenkasse für den Einzelfall zu
führen.
,,§7 (3) Absatz 1 gilt nicht für die Feststellung der am
(1) Die Krankenkasse kann bestimmen, daß anstelle der 31. Oktober 1993 maßgebenden Zahl nach Gesetzen, die
nach den §§ 1 und 4 erforderlichen Feststellungen die Zahl eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
der am 31. Oktober 1993 bei ihr versicherten rentenbe- gungsgesetzes vorsehen, deren Aufwendungen die Län-
rechtigten Beschädigten durch Änderung der entspre- der zu tragen haben."
chenden Zahl vom Stichtag 31. Oktober 1991 um den
Vom-Hundert-Satz ermittelt wird, um den sich die Zahl aller
nach dem Bundesversorgungsgesetz rentenberechtigten Artikel2
Beschädigten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in der Zeit vom in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Bierverordnung
Vom 23. November 1993
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und des§ 19 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel-
,,(4) Die Angaben sind:
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) sowie 1. auf Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des
des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- Eichgesetzes,
gegenständegesetzes verordnet das Bundesministerium
2. bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten
für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-
und bei offenem Ausschank in Preisverzeichnis-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
sen im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Preisan-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
gabenverordnung
Wirtschaft:
an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht
verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar
Artikel 1 anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere An-
Die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332) gaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
wird wie folgt geändert: werden. Die Angaben können auch in einer anderen
leicht verständlichen Sprache angegeben werden,
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 werden jeweHs das Wort wenn dadurch die Information des Verbrauchers
„Biersteuergesetzes" durch die Worte „Vorläufigen nicht beeinträchtigt wird."
Biergesetzes" und die Worte ,,§§ 16 bis 22 der Durch-
führungsbestimmungen zu diesem Gesetz" durch die 4. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des Gel-
Worte ,,§§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 tungsbereichs dieser Verordnung" durch die Worte „im
und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausland" ersetzt.
Vorläufigen Biergesetzes" ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 5. Die§§ 6 und 7 werden gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieser Verordnung" durch die 6. § 8 wird § 6; in ihm werden die Absatzbezeichnung
Worte „im Ausland" ersetzt. ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zu- Artikel2
satzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur,
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmerege-
laut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
lung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
ständegesetz getroffen worden ist."
bekanntmachen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- Artikel3
kehrsbezeichnung" die Worte „oder der EWG- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nummer'' eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1913
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 23. November 1993
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- d) im Länderteil Sachsen:
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der ,,Technische Universität Chemnitz-Zwickau", ,,Tech-
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301) nische Universität Bergakademie Freiberg", ,,Uni-
geändert worden ist, und auf Grund des § 14 a Abs. 1 versität Leipzig", ,,Hochschule für Grafik und Buch-
Satz 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes, der durch kunst Leipzig", ,,Hochschule für Musik und Theater
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 ,Felix Mendelssohn Bartholdy' Leipzig", ,,Tech-
Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 nische Universität Dresden", ,,Hochschule für
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Bildende Künste Dresden", ,,Hochschule für Musik
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1130) eingefügt worden ist, ,Carl Maria von Weber' Dresden";
verordnet die Bundesregierung: e) im Länderteil Sachsen-Anhalt:
,,Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg", ,,Hoch-
schule für Kunst und Design Halle", ,,Otto-von-
Artikel 1 Guericke-Universität Magdeburg";
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der f) im Länderteil Thüringen:
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 ,,Friedrich-Schiller-Universität Jena", ,,Pädagogi-
(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom sche Hochschule Erfurt/Mühlhausen", ,,Technische
6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1695) geändert worden ist, Universität Ilmenau", ,,Hochschule für Architektur
wird wie folgt geändert: und Bauwesen Weimar", ,,Hochschule für Musik
,Franz Liszt' Weimar".
1. Die vorläufige Aufnahme der mit der Sechzehnten Ver-
ordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschul- 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wird im Länderteil
bauförderungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 Brandenburg eingefügt:
S. 2879) in Verbindung mit der Achtzehnten Verord- ,,Technische Universität Cottbus".
nung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbau-
förderungsgesetz vom 27. September 1991 (BGBI. 1 3. Im Länderteil Nordrhein-Westfalen wird eingefügt:
S. 1949) vorläufig und befristet bis zum 31. Dezember ,,Fachhochschule Gelsenkirchen".
1993 aufgenommenen Hochschulen erlischt mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1993. Gleichzeitig werden ein- Artikel2
gefügt:
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
a) im Länderteil Berlin: kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in
„Humboldt-Universität zu Berlin", ,,Hochschule für der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Musik ,Hanns Eisler'", ,,Hochschule für Schauspiel- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann
kunst ,Ernst Busch'", ,,Kunsthochschule Berlin dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
(Weißensee)"; Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
b) im Länderteil Brandenburg:
der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-
„Universität Potsdam", ,,Hochschule für Film und teilen vereinheitlichen.
Fernsehen Potsdam-Babelsberg";
c) im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern: Artikel3
,,Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald", ,,Uni- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
versität Rostock"; Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge
über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren
(Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung -AsylZBV)
Vom 26. November 1993
Auf Grund des§ 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
§1
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird als
zuständige Behörde bestimmt für die Ausführung der Artikel 28 bis 38 des
Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1013) in
bezug auf
1. die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Aus-
länder zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen
Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
3. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertrags-
staat,
4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertrags-
staates und
5. den Informationsaustausch hinsichtlich personenbezogener Daten.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1915
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 20. November 1993
Tag Inhalt Seite
11. 11. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966
21. 10. 93 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Übersetzungen
der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1989
3. 11. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 89 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr. 89) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1990
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 1991
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • • • • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1993
14. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1993
19. 10. 93 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung ...............•....•...••...•.•..••...•... , • • • . . • • . . . . . . . . . . . . • . • . . 1994
21. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • 1996
Die ECE-Regelung Nr. 89 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
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1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, SÖWeit sie nicht im Bundesgesetz-
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 11. 93 Berichtigung der schiffahrtspolizeilichen Anordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von
Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 10 221 (219 23. 11. 93)
9511-1-25
5. 11. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 10 253 (220 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-112
9. 11. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 10 254 (220 · 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-123
10. 11. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 10 254 (220 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-110
1O. 11. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 10 254 (220 . 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-124
11. 11. 93 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Münster-Osnabrück) 10 255 (220 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-83
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über den Bau der „Südumfahrung Stendal"
der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
Vom 29. Oktober 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens
das folgende Gesetz beschlossen: oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die
§1 benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vorkehrun-
Zulassung des Baus gen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen
(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebensver- verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen aus-
hältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik schließen,
Deutschland ist die Südumfahrung Stendal als Teil der 3. soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher
Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde im Abschnitt von Bedeutung handelt.
km 99,95 bis km 113,00 + 155 einschließlich der für den
Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung gel-
Betrieb dieses Verkehrsweges notwendigen Anlagen als
tenden Vorschriften Anwendung.
Bundeseisenbahnanlage, Sondervermögen Deutsche
Reichsbahn, zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der (3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 *) beigefügt ist. Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfah-
(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit des Vor-
ren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsge-
habens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen
richtsordnung entsprechende Anwendung.
an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt. Weitere behördliche
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge- §3
nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,
Enteignungsverfahren,
Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforder-
Enteignungsentschädigung,
lich. Mit diesem Gesetz werden alle öffentlich-rechtlichen
gerichtliches Verfahren
Beziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn als
Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffe- (1) Die Enteignung zugunsten der Bundesrepublik
nen rechtsgestaltend geregelt. Deutschland - Sondervermögen Deutsche Reichsbahn -
ist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes nach
§2 den §§ 1 und 2 notwendig ist.
Änderung und Ergänzung des Planes (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den
§§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe,
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Gesetzes gilt.
rates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge
der Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93
Gesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung bis 103 .des Baugesetzbuchs.
des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen ent-
(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der
·gegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr hat dabei
Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die
eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.
§§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit
(2) Die nach dem Bundesbahngesetz für Planfeststel- § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni
lungen zuständige Behörde hat zusätzliche Regelungen 1992 (BGBI. 1 S. 1147) entsprechend.
zu treffen,
1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan §4
nach § 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Vorzeitige Besitzeinweisung
vorbehalten ist,
(1) Weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
*) Die Anlagen 1 bis 6 werden als Anlageband 1, die Anlagen 7 bis 9 Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstücks
werden als Anlageband II, die Anlagen 10 bis 12 werden als Anlage- durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungs-
band III zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
ansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagebände
auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über- die Deutsche Reichsbahn auf Antrag in den Besitz einzu-
sandt. weisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1907
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wo- Reichsbahn darf auf dem Grundstück das im Antrag auf
chen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchführen und
den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Beschluß
Deutsche Reichsbahn und die Betroffenen zu laden. Dabei über die Besitzeinweisung ist sofort vollziehbar.
ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-
zuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der (5) Die Deutsche Reichsbahn hat für die durch die
Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein- vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver- nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichter- Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
scheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und ande- anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der
re im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden wer- Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem
den kann. Beschluß festzusetzen.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung §5
ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustel- Vertreter des Eigentümers
len oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu las- Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
sen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der
oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den
Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der
innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen
Deutschen Reichsbahn und den Betroffenen spätestens
Vertreter des Eigentümers zu bestellen.§ 16 Abs. 3 und 4
zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustel-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
len. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-
nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser
Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung §6
der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an . Inkrafttreten
den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
und die Deutsche Reichsbahn Besitzer. Die Deutsche Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Festsetzung der auf die einzelnen neuen Länder
entfallenden Pauschalmittel im Sinne des Gräbergesetzes
für das Haushaltsjahr 1993
(GräbFestsV 1993)
Vom 8. November 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2145) verordnet das Bundesministerium für
Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalmittel betragen für
Berlin (für den ehemaligen Ostteil der Stadt): 1 405 000,- DM,
Brandenburg: 3 155 000,- DM,
Mecklenburg-Vorpommern: 1 170 000,- DM,
Sachsen: 2 500 000,- DM,
Sachsen-Anhalt: 785 000,- DM
und
Thüringen: 885 000,- DM.
§2
Die in § 1 genannten Bundesmittel sind für Instandsetzung und Pflege sowie für
erforderliche Neuanlegungen und Verlegungen von Gräbern im Sinne des Grä-
bergesetzes zu verwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1909
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Leck
Vom 19. November 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 {BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 {BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-
gung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-
tärischen Flugplatz Leck vom 6. März 1978 {BGBI. 1S. 376), geändert durch die
Verordnung vom 18. April 1985 {BGBI. I S. 653), wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 1993
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 23. November 1993
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungs- - in Hamburg 19 742 000 DM,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- - in Bremen 8066000 DM,
nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und - in Berlin 33 749 000 DM,
auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schluß-
- insgesamt 772 450 000 DM.
gesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen - an Nordrhein-Westfalen 212 081 000 DM,
und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 129 587 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 48 724 000 DM,
im Rechnungsjahr 1992 - an Rheinland-Pfalz 345 200 000 DM,
- an Berlin 191 243 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
- insgesamt 926 835 000 DM.
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1992 betragen: wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in den Ländern (außer Berlin) 1 364 907 000 DM, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- in Berlin 224 992 000 DM, - Baden-Württemberg 60 712 000 DM,
- insgesamt 1 589 899 000 DM. - Niedersachsen 15 541 000 DM,
- Schleswig-Holstein 24 212 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungs- - Saarland 4 994 000 DM,
aufwendungen beträgt: - Hamburg 726 000 DM,
- in den Ländern (außer Berlin) 682 454 000 DM, - Bremen 3 201 000 DM,
- in Berlin 134 995 000 DM, - insgesamt 109 386 000 DM.
- .insgesamt 817 449 000 DM.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
. aufwendungen betragen: den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Nordrhein-Westfalen 207 248 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
- in Bayern aun.vendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
137 544 000 DM,
- in Baden-Württemberg 118 738 000 DM, sind.
- in Niedersachsen 88 639 000 DM, §2
- in Hessen 69 256 000 DM,
Inkrafttreten
- in Rheinland-Pfalz 45 398 000 DM,
- in Schleswig-Holstein 31356000 DM: Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
- im Saarland 12 714 000 DM, kündung in Kratt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1911
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 23. November 1993
Auf Grund des § 24a Buchstabe d des Bundesversor- 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1993 geändert
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hat. Bei dieser Rechnung sich ergebende Bruchteile sind
22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21) verordnet die Bundesregie- zu runden, und zwar bis 0,49 nach unten und von 0,50 an
rung: nach oben. Die Bestimmung nach Satz 1 wirkt einheitlich
gegenüber allen nach § 4 Satz 1 zuständigen· Versor-
Artikel 1 gungsämtern.
§ 7 der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 (2) Macht die Krankenkasse nicht von der Fortschrei-
des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 bungsmöglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, ist der nach
(BGBI. 1 S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom § 4 Satz 2 erforderliche Mitgliedschaftsnachweis für die
27. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1661) geändert worden ist, Ermittlung der nach § 1 am 31. Oktober 1993 maßgeben-
wird wie folgt gefaßt: den Zahl von der Krankenkasse für den Einzelfall zu
führen.
,,§7 (3) Absatz 1 gilt nicht für die Feststellung der am
(1) Die Krankenkasse kann bestimmen, daß anstelle der 31. Oktober 1993 maßgebenden Zahl nach Gesetzen, die
nach den §§ 1 und 4 erforderlichen Feststellungen die Zahl eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
der am 31. Oktober 1993 bei ihr versicherten rentenbe- gungsgesetzes vorsehen, deren Aufwendungen die Län-
rechtigten Beschädigten durch Änderung der entspre- der zu tragen haben."
chenden Zahl vom Stichtag 31. Oktober 1991 um den
Vom-Hundert-Satz ermittelt wird, um den sich die Zahl aller
nach dem Bundesversorgungsgesetz rentenberechtigten Artikel2
Beschädigten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in der Zeit vom in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Bierverordnung
Vom 23. November 1993
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und des§ 19 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel-
,,(4) Die Angaben sind:
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) sowie 1. auf Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des
des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- Eichgesetzes,
gegenständegesetzes verordnet das Bundesministerium
2. bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten
für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-
und bei offenem Ausschank in Preisverzeichnis-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
sen im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Preisan-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
gabenverordnung
Wirtschaft:
an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht
verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar
Artikel 1 anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere An-
Die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332) gaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
wird wie folgt geändert: werden. Die Angaben können auch in einer anderen
leicht verständlichen Sprache angegeben werden,
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 werden jeweHs das Wort wenn dadurch die Information des Verbrauchers
„Biersteuergesetzes" durch die Worte „Vorläufigen nicht beeinträchtigt wird."
Biergesetzes" und die Worte ,,§§ 16 bis 22 der Durch-
führungsbestimmungen zu diesem Gesetz" durch die 4. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des Gel-
Worte ,,§§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 tungsbereichs dieser Verordnung" durch die Worte „im
und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausland" ersetzt.
Vorläufigen Biergesetzes" ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 5. Die§§ 6 und 7 werden gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieser Verordnung" durch die 6. § 8 wird § 6; in ihm werden die Absatzbezeichnung
Worte „im Ausland" ersetzt. ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zu- Artikel2
satzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur,
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmerege-
laut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
lung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
ständegesetz getroffen worden ist."
bekanntmachen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- Artikel3
kehrsbezeichnung" die Worte „oder der EWG- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nummer'' eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1913
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 23. November 1993
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- d) im Länderteil Sachsen:
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der ,,Technische Universität Chemnitz-Zwickau", ,,Tech-
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301) nische Universität Bergakademie Freiberg", ,,Uni-
geändert worden ist, und auf Grund des § 14 a Abs. 1 versität Leipzig", ,,Hochschule für Grafik und Buch-
Satz 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes, der durch kunst Leipzig", ,,Hochschule für Musik und Theater
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 ,Felix Mendelssohn Bartholdy' Leipzig", ,,Tech-
Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 nische Universität Dresden", ,,Hochschule für
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Bildende Künste Dresden", ,,Hochschule für Musik
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1130) eingefügt worden ist, ,Carl Maria von Weber' Dresden";
verordnet die Bundesregierung: e) im Länderteil Sachsen-Anhalt:
,,Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg", ,,Hoch-
schule für Kunst und Design Halle", ,,Otto-von-
Artikel 1 Guericke-Universität Magdeburg";
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der f) im Länderteil Thüringen:
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 ,,Friedrich-Schiller-Universität Jena", ,,Pädagogi-
(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom sche Hochschule Erfurt/Mühlhausen", ,,Technische
6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1695) geändert worden ist, Universität Ilmenau", ,,Hochschule für Architektur
wird wie folgt geändert: und Bauwesen Weimar", ,,Hochschule für Musik
,Franz Liszt' Weimar".
1. Die vorläufige Aufnahme der mit der Sechzehnten Ver-
ordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschul- 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wird im Länderteil
bauförderungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 Brandenburg eingefügt:
S. 2879) in Verbindung mit der Achtzehnten Verord- ,,Technische Universität Cottbus".
nung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbau-
förderungsgesetz vom 27. September 1991 (BGBI. 1 3. Im Länderteil Nordrhein-Westfalen wird eingefügt:
S. 1949) vorläufig und befristet bis zum 31. Dezember ,,Fachhochschule Gelsenkirchen".
1993 aufgenommenen Hochschulen erlischt mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1993. Gleichzeitig werden ein- Artikel2
gefügt:
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
a) im Länderteil Berlin: kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in
„Humboldt-Universität zu Berlin", ,,Hochschule für der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Musik ,Hanns Eisler'", ,,Hochschule für Schauspiel- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann
kunst ,Ernst Busch'", ,,Kunsthochschule Berlin dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
(Weißensee)"; Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge
b) im Länderteil Brandenburg:
der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-
„Universität Potsdam", ,,Hochschule für Film und teilen vereinheitlichen.
Fernsehen Potsdam-Babelsberg";
c) im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern: Artikel3
,,Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald", ,,Uni- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
versität Rostock"; Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge
über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren
(Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung -AsylZBV)
Vom 26. November 1993
Auf Grund des§ 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
§1
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird als
zuständige Behörde bestimmt für die Ausführung der Artikel 28 bis 38 des
Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1013) in
bezug auf
1. die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Aus-
länder zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen
Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
3. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertrags-
staat,
4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertrags-
staates und
5. den Informationsaustausch hinsichtlich personenbezogener Daten.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993 1915
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 20. November 1993
Tag Inhalt Seite
11. 11. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966
21. 10. 93 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Übersetzungen
der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1989
3. 11. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 89 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr. 89) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1990
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 1991
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • • • • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
13. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1993
14. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1993
19. 10. 93 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung ...............•....•...••...•.•..••...•... , • • • . . • • . . . . . . . . . . . . • . • . . 1994
21. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • 1996
Die ECE-Regelung Nr. 89 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, SÖWeit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 11. 93 Berichtigung der schiffahrtspolizeilichen Anordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von
Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 10 221 (219 23. 11. 93)
9511-1-25
5. 11. 93 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 10 253 (220 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-112
9. 11. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 10 254 (220 · 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-123
10. 11. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 10 254 (220 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-110
1O. 11. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 10 254 (220 . 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-124
11. 11. 93 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Münster-Osnabrück) 10 255 (220 24. 11. 93) 9. 12. 93
96-1-2-83