1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
überbesonderaMaßgaben
für die Anwendung des Parteiengesetzes
Vom 8. November 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Artikel 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
sowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2141)
wird folgende Nummer 4 angefügt:
,.4. Die Nummern 1 \.md 3 gelten auch für Abschlagszahlungen auf die Wahl-
kampfkostenerstattung für die Wahl zum 13. Deutschen Bundestag gemäß
§ 20 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes. § 20 Abs. 4 des Parteiengesetzes
findet keine Anwendung. Für Zahlungen gemäß § 20 des Parteiengesetzes
findet§ 23 Abs. 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung."
Artikel2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 8. November 1993
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Lafontaine
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1863
zweites Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 11. November 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,es sei denn, der Nachweis kann infolge von Um-
ständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu
Artikel 1 vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,".
Änderung des Europawahlgesetzes
9. In § 17 werden die Wörter „der Bundesminister des
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des
S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Innern" ersetzt.
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt ge-
ändert: 10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „81" durch die Zahl
,,99" ersetzt. „ 13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des
Aktes zur Einführung allgemeiner unmittel-
barer Wahlen der Abgeordneten des Euro-
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „der Geltungsbereich·
päischen Parlaments (1;3GBI. 1977 II S. 733),
dieses Gesetzes" durch die Wörter „das Gebiet der
zuletzt geändert durch Beschluß des Rates
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Fe-
bruar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242) genannten
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „im Funktionen sowie".
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter
,,in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" ersetzt durch die Wörter
,,in der Bundesrepublik Deutschland".
4. In§ 7 Satz 1 werden nach der Fundstelle ,,(BGBI. 1977
II S. 733)" die Wörter ,,, zuletzt geändert durch Be-
schluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften 11. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242)," ein- a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
gefügt. des Innern" durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium des Innern" ersetzt.
5. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: b) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es"
,,Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unter- ersetzt.
zeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des
Wahlvorschlages nachzuweisen." 12. § 26 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „eines Monats" werden durch die Wör-
6. § 10 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: ter „einer Frist von zwei Monaten" ersetzt.
„Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine
Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mit- c) Es wird folgender Halbsatz angefügt:
glieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammen- ,,die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu be-
tritts in dem betreffenden Land, unabhängig von spä- gründen."
teren Grenzveränderungen zwischen den Ländern,
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind." 13. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Übergangsregelung für die Wahl
,,(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Lan- zum 4. Europäischen Parlament
deswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten
(1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklen-
Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzurei-
burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
chen. Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem
Sachsen und Thüringen sowie in Berlin mit der Maß-
Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten
gabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten des betref-
Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzurei-
chen." fenden Landes bei der Wahl zum 12. Deutschen Bun-
destag zugrunde zu legen ist.
8. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Halbsatz ange- (2) § 15 Abs. 3 Safz 1 gilt in den Ländern Mecklen-
fügt: burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Sachsen und Thüringen sowie in Berlin mit der Maß- sehen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993
gabe, daß für die Reihenfolge der Wahlvorschläge die II S. 1242) nach seinem Artikel 2 in Kraft treten. Der Tag
Zahl der erreichten Zweitstimmen bei der Wahl zum des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen ist." geben.
(2) Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in
14. § 3i wird§ 30.
Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 12 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Artikel 2 Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bun-
Inkrafttreten desverfassungsgericht in Kraft tritt.
(1) Artikel 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäi- Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vor~tehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1865
„ zweites Gesetz
zur Anderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 11. November 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a
Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm
Artikel 1 in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver- gaben in Höhe von 60 vom Hundert bei Maßnahmen
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und bei der dazu erforder-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 lichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie 70 vom· Hundert
(BGBI. 1 S. 1055), geändert durch Anlage I Kapitel VI bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und bei der dazu
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)."
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 3. Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.
1015), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 4. § 14 wird§ 12.
Artikel2
,,b) markt- und standortangepaßte Landbewirtschaf-
tung,". Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und· Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Vom 11. November 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „e) an der internationalen Zusammenarbeit in
das folgende Gesetz beschlossen: der beruflichen Bildung mitzuwirken;".
bb) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen
Artikel 1 Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), zuletzt geändert durch Arti-
kel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221), a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
wird wie folgt geändert: fügt:
,,2. der Ständige Ausschuß,".
1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
,,Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)".
2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Berufsbildung" 6. § 8 wird wie folgt geändert:
die Wörter ,,(Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „dem Gene-
berufliche Umschulung)" eingefügt. ralsekretär'' .die Wörter „dem Ständigen Ausschuß
oder'' eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berufsbildung"
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: der Punkt gestrichen und die Wörter „und kann
eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufs-
,,(1) Der zuständige Bundesminister hat Entwick-
lungen in der beruflichen Bildung ständig zu beob- bildungsberichts abgeben." angefügt.
achten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbil- aa) In Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz wird das
dungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind Wort „elf" jeweils durch das Wort „sechzehn"
Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen ersetzt.
der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Si-
cherung eines regional und sektoral ausgewoge- bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefähr- „bei der Beratung der Bundesregierung in
det, sollen in den Bericht Vorschläge für die Be- grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und
hebung aufgenommen werden." bei der Stellungnahme zum Entwurf des Be-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rufsbildungsberichts haben sie kein Stimm-
recht."
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden vor den
Wörtern „die im Geltungsbereich" die Wörter d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der Vor-
,,auf der Grundlage von Angaben der zuständi- schriften des Absatzes 9 und" gestrichen.
gen Stellen" eingefügt. e) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,(9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-
,,b) eine Einschätzung des bis zum 30. Sep- terliegt der Hauptausschuß keinen Weisungen."
tember des laufenden Jahres zu erwarten-
den Angebots an Ausbildungsplätzen." 7. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:
4. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 8a
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Ständiger Ausschuß
,,(1) Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem (1) Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglie-
Gesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der der de~ Hauptausschusses an, und zwar je zwei Be-
Bundesregierung durchgeführt. Zur Durchführung auftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-
dieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares der und des Bundes. An den Sitzungen des Ständigen
rechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung er- Ausschusses kann ein Beauftragter der Bundesanstalt
richtet. Den Sitz des Bundesinstituts für Berufsbil- für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene
dung bestimmt der zuständige Bundesminister." bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit bera-
tender Stimme teilnehmen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Ständige Ausschuß beschließt über die in
aa) In Nummer 1 werden am Ende von Buch- § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs: 4 und § 19 Nr. 1
stabe d der Strichpunkt durch ein Komma er- genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für
setzt und folgender Buchstabe angefügt: Berufsbildung, soweit sie nicht der Beschlußfassung
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1867
des Hauptausschusses vorbehalten sind. Der Gene- 9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptausschuß"
ralsekretär unterrichtet den Ständigen Ausschuß un- durch die Wörter „Ständiger Ausschuß" ersetzt.
verzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung
von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und erlassene 10. § 19 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsvorschriften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. Der
Ständige Ausschuß kann zu den vom Bundesinstitut a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
vorbereiteten Entwürfen der Ausbildungsordnungen ,,Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des Bundes-
unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe ausschusses für Berufsbildung, soweit es sich um
der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen. den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen
handelt."
(3) Der Ständige Ausschuß nimmt zwischen den
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Sitzungen des Hauptausschusses dessen Aufgaben
wahr, wenn die Sache „Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des
Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es
1. eilbedürftig ist und nicht wenigstens drei Mitglieder sich um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverord-
des Ständigen Ausschusses widersprechen oder nungen handelt."
2. durch Beschluß des Hauptausschusses dem Stän-
11. Die§§ 20 und 21 werden gestrichen.
digen Ausschuß zugewiesen wurde,
und bereitet dessen Sitzungen und Beschlußfassun- Artikel 2
gen vor. § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
gelten für den Ständigen Ausschuß entsprechend. Bei
den Wortlaut des Berufsbildungsförderungsgesetzes in
der Anhörung zu Rechtsverordnungen haben die Be-
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
auftragten des Bundes kein Stimmrecht."
sung im Bun~esgesetzblatt bekanntmachen ..
8. In § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort
Artikel 3
„Hauptausschuß" jeweils durch die Wörter „Ständiger
Ausschuß" ersetzt und in Abs. 4 Satz 3 werden die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Wörter „mindestens drei" gestrichen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn den 11 . November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk
(Korbmachermeisterverordnung - KorbmMstrV)
Vom 7. November 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- ten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holz-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 spänen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Bren-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert nen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
und Umwickeln,
Bildung und Wissenschaft:
16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere
1. Abschnitt Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen,
Fitzen,
Berufsbild
17. Matten, Stäben, Kreuzen,
§1 18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Hen-
Berufsbild keln und Griffen,
19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbe-
(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkei-
sondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holz-
ten zuzurechnen:
teilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und
1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren Ausflechten,
aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen,
20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln,
insbesondere aus Weiden und Rattan,
3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an
Möbeln und zur Raumgestaltung, 2. Abschnitt
· 4. Herstellung von Rahmengeflechten. Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kennt-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
§2
1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und
ihre Anwendung, Gliederung, Dauer und Bestehen
2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildun- der praktischen Prüfung {Teil 1)
gen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwen- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
dung, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korb- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
möbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbel- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
teile,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wir- länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
kung und Anwendung, probe nicht länger als acht Stunden dauern.
5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen, §3
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Meisterprüfungsarbeit
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend
10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen, genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den
11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen, Nummern 1 und 2, anzufertigen:
1 . ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eige-
12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von
nem Entwurf,
Rahmengeflechten,
2. eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit
13. Herstellen von Schablonen und Formen, Wulstkimme und Auffalldecken,
14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sor- 3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr,
tieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spal- Spänen oder Weide,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1869
4. ein Korb aus Weidenschienen. 3. Fachzeichnen:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen 4. Technische Mathematik:
und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und
(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkal- Hilfsstoffe,
kulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit b) Berechnen von Flächen und Körpern bei Flecht-
zu berücksichtigen.
werk;
§4 5. Kalkulation:
Arbeitsprobe Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
1. Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, minde-
stens 50 cm lang, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
2. Flechten eines Zopfrandes, als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
3. Drehen von Griffen, als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
4. Schichten eines Korbes,
werden.
5. Brennen und Biegen eines Kreises,
6. Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
ten. sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
§5
Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) 3. Abschnitt
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Übergangs- und Schlußvorschriften
Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Fachtechnologie: §6
a) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwen- Übergangsvorschrift
dung,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
b) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
c) Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, zu Ende geführt.
Griffe, Deckel und ihre Anwendung,
§7
d) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,
Weitere Anforderungen
e) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korb-
möbeln, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
f) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serien-
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
fertigung,
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
g) Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flecht- den Fassung.
arbeiten,
h) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbe- §8
zogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, Inkrafttreten
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
und des Arbeitsschutzes;
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
2. Werkstoffkunde:
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen- genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; wenden.
Bonn, den 7. November 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 10. November 1993
Auf Grund des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. I S. 521) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1782, 1783) wird
wie folgt geändert:
In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,- Cadmium und löslichen Cadmi-
umverbindungen sowie Cadmiumoxid," und in § 35 Abs. 3 Satz 2 werden
die Wörter ,,- Cadmium und lösliche Cadmiumverbindungen sowie Cadmium-
oxid 0,01" gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.November1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1871
Dritte Verordnung
zur Änderung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Vom 11. November 1993
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 12 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung vom 26. Oktober
1977 (BGBI. 1 S. 1915), die zuletzt durch § 8 Nr. 20 der Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird durch folgende
Vorschrift ersetzt:
,,§ 12
Ordnungswidrige Verarbeitung
(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 ge-
nannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die
davon betroffene Menge cen Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der
Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt
nicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfal-
len erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach
§ 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.
(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wor~en sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum u-nd Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 11. 93 Verordnung über zusätzliche Maßregeln gegen die Verschlep-
pung der Schweinepest 9897 (210 6. 11. 93) 7.11.93
7831-4-43-62
20. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder) 9966 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-80
20. 10. 93 Hundertvierunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 9966 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
neu: 96-1-2-134
21. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertachtzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach lristrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Lübeck-Blankensee) 9967 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-118
21. 10. 93 Hundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 9967 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
neu: 96-1-2-135
22. 10. 93 P,reiunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonr-;) 9968 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-20
22. 10. 93 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 9968 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-73
11. 11. 93 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schwei-
nepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-
Verordnung) 10049 (215 13. 11. 93) s. § 8
neu: 7847-11-4-73
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1863
zweites Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 11. November 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,es sei denn, der Nachweis kann infolge von Um-
ständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu
Artikel 1 vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,".
Änderung des Europawahlgesetzes
9. In § 17 werden die Wörter „der Bundesminister des
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des
S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Innern" ersetzt.
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt ge-
ändert: 10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „81" durch die Zahl
,,99" ersetzt. „ 13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des
Aktes zur Einführung allgemeiner unmittel-
barer Wahlen der Abgeordneten des Euro-
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „der Geltungsbereich·
päischen Parlaments (1;3GBI. 1977 II S. 733),
dieses Gesetzes" durch die Wörter „das Gebiet der
zuletzt geändert durch Beschluß des Rates
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Fe-
bruar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242) genannten
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „im Funktionen sowie".
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter
,,in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" ersetzt durch die Wörter
,,in der Bundesrepublik Deutschland".
4. In§ 7 Satz 1 werden nach der Fundstelle ,,(BGBI. 1977
II S. 733)" die Wörter ,,, zuletzt geändert durch Be-
schluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften 11. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242)," ein- a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
gefügt. des Innern" durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium des Innern" ersetzt.
5. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: b) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es"
,,Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unter- ersetzt.
zeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des
Wahlvorschlages nachzuweisen." 12. § 26 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „eines Monats" werden durch die Wör-
6. § 10 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: ter „einer Frist von zwei Monaten" ersetzt.
„Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine
Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mit- c) Es wird folgender Halbsatz angefügt:
glieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammen- ,,die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu be-
tritts in dem betreffenden Land, unabhängig von spä- gründen."
teren Grenzveränderungen zwischen den Ländern,
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind." 13. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Übergangsregelung für die Wahl
,,(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Lan- zum 4. Europäischen Parlament
deswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten
(1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklen-
Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzurei-
burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
chen. Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem
Sachsen und Thüringen sowie in Berlin mit der Maß-
Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten
gabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten des betref-
Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzurei-
chen." fenden Landes bei der Wahl zum 12. Deutschen Bun-
destag zugrunde zu legen ist.
8. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Halbsatz ange- (2) § 15 Abs. 3 Safz 1 gilt in den Ländern Mecklen-
fügt: burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Sachsen und Thüringen sowie in Berlin mit der Maß- sehen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993
gabe, daß für die Reihenfolge der Wahlvorschläge die II S. 1242) nach seinem Artikel 2 in Kraft treten. Der Tag
Zahl der erreichten Zweitstimmen bei der Wahl zum des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen ist." geben.
(2) Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in
14. § 3i wird§ 30.
Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 12 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Artikel 2 Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bun-
Inkrafttreten desverfassungsgericht in Kraft tritt.
(1) Artikel 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäi- Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vor~tehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1865
„ zweites Gesetz
zur Anderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 11. November 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a
Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm
Artikel 1 in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver- gaben in Höhe von 60 vom Hundert bei Maßnahmen
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und bei der dazu erforder-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 lichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie 70 vom· Hundert
(BGBI. 1 S. 1055), geändert durch Anlage I Kapitel VI bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und bei der dazu
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)."
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 3. Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.
1015), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 4. § 14 wird§ 12.
Artikel2
,,b) markt- und standortangepaßte Landbewirtschaf-
tung,". Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und· Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Vom 11. November 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „e) an der internationalen Zusammenarbeit in
das folgende Gesetz beschlossen: der beruflichen Bildung mitzuwirken;".
bb) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen
Artikel 1 Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), zuletzt geändert durch Arti-
kel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221), a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
wird wie folgt geändert: fügt:
,,2. der Ständige Ausschuß,".
1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
,,Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)".
2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Berufsbildung" 6. § 8 wird wie folgt geändert:
die Wörter ,,(Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „dem Gene-
berufliche Umschulung)" eingefügt. ralsekretär'' .die Wörter „dem Ständigen Ausschuß
oder'' eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berufsbildung"
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: der Punkt gestrichen und die Wörter „und kann
eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufs-
,,(1) Der zuständige Bundesminister hat Entwick-
lungen in der beruflichen Bildung ständig zu beob- bildungsberichts abgeben." angefügt.
achten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbil- aa) In Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz wird das
dungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind Wort „elf" jeweils durch das Wort „sechzehn"
Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen ersetzt.
der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Si-
cherung eines regional und sektoral ausgewoge- bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefähr- „bei der Beratung der Bundesregierung in
det, sollen in den Bericht Vorschläge für die Be- grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und
hebung aufgenommen werden." bei der Stellungnahme zum Entwurf des Be-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rufsbildungsberichts haben sie kein Stimm-
recht."
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden vor den
Wörtern „die im Geltungsbereich" die Wörter d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der Vor-
,,auf der Grundlage von Angaben der zuständi- schriften des Absatzes 9 und" gestrichen.
gen Stellen" eingefügt. e) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,(9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-
,,b) eine Einschätzung des bis zum 30. Sep- terliegt der Hauptausschuß keinen Weisungen."
tember des laufenden Jahres zu erwarten-
den Angebots an Ausbildungsplätzen." 7. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:
4. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 8a
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Ständiger Ausschuß
,,(1) Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem (1) Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglie-
Gesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der der de~ Hauptausschusses an, und zwar je zwei Be-
Bundesregierung durchgeführt. Zur Durchführung auftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-
dieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares der und des Bundes. An den Sitzungen des Ständigen
rechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung er- Ausschusses kann ein Beauftragter der Bundesanstalt
richtet. Den Sitz des Bundesinstituts für Berufsbil- für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene
dung bestimmt der zuständige Bundesminister." bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit bera-
tender Stimme teilnehmen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Ständige Ausschuß beschließt über die in
aa) In Nummer 1 werden am Ende von Buch- § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs: 4 und § 19 Nr. 1
stabe d der Strichpunkt durch ein Komma er- genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für
setzt und folgender Buchstabe angefügt: Berufsbildung, soweit sie nicht der Beschlußfassung
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1867
des Hauptausschusses vorbehalten sind. Der Gene- 9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptausschuß"
ralsekretär unterrichtet den Ständigen Ausschuß un- durch die Wörter „Ständiger Ausschuß" ersetzt.
verzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung
von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und erlassene 10. § 19 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsvorschriften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. Der
Ständige Ausschuß kann zu den vom Bundesinstitut a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
vorbereiteten Entwürfen der Ausbildungsordnungen ,,Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des Bundes-
unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe ausschusses für Berufsbildung, soweit es sich um
der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen. den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen
handelt."
(3) Der Ständige Ausschuß nimmt zwischen den
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Sitzungen des Hauptausschusses dessen Aufgaben
wahr, wenn die Sache „Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des
Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es
1. eilbedürftig ist und nicht wenigstens drei Mitglieder sich um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverord-
des Ständigen Ausschusses widersprechen oder nungen handelt."
2. durch Beschluß des Hauptausschusses dem Stän-
11. Die§§ 20 und 21 werden gestrichen.
digen Ausschuß zugewiesen wurde,
und bereitet dessen Sitzungen und Beschlußfassun- Artikel 2
gen vor. § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
gelten für den Ständigen Ausschuß entsprechend. Bei
den Wortlaut des Berufsbildungsförderungsgesetzes in
der Anhörung zu Rechtsverordnungen haben die Be-
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
auftragten des Bundes kein Stimmrecht."
sung im Bun~esgesetzblatt bekanntmachen ..
8. In § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort
Artikel 3
„Hauptausschuß" jeweils durch die Wörter „Ständiger
Ausschuß" ersetzt und in Abs. 4 Satz 3 werden die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Wörter „mindestens drei" gestrichen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn den 11 . November 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk
(Korbmachermeisterverordnung - KorbmMstrV)
Vom 7. November 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- ten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holz-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 spänen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Bren-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert nen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
und Umwickeln,
Bildung und Wissenschaft:
16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere
1. Abschnitt Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen,
Fitzen,
Berufsbild
17. Matten, Stäben, Kreuzen,
§1 18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Hen-
Berufsbild keln und Griffen,
19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbe-
(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkei-
sondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holz-
ten zuzurechnen:
teilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und
1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren Ausflechten,
aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen,
20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln,
insbesondere aus Weiden und Rattan,
3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an
Möbeln und zur Raumgestaltung, 2. Abschnitt
· 4. Herstellung von Rahmengeflechten. Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kennt-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
§2
1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und
ihre Anwendung, Gliederung, Dauer und Bestehen
2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildun- der praktischen Prüfung {Teil 1)
gen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwen- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
dung, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korb- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
möbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbel- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
teile,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wir- länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
kung und Anwendung, probe nicht länger als acht Stunden dauern.
5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen, §3
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Meisterprüfungsarbeit
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend
10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen, genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den
11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen, Nummern 1 und 2, anzufertigen:
1 . ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eige-
12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von
nem Entwurf,
Rahmengeflechten,
2. eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit
13. Herstellen von Schablonen und Formen, Wulstkimme und Auffalldecken,
14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sor- 3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr,
tieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spal- Spänen oder Weide,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1869
4. ein Korb aus Weidenschienen. 3. Fachzeichnen:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen 4. Technische Mathematik:
und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und
(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkal- Hilfsstoffe,
kulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit b) Berechnen von Flächen und Körpern bei Flecht-
zu berücksichtigen.
werk;
§4 5. Kalkulation:
Arbeitsprobe Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
1. Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, minde-
stens 50 cm lang, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
2. Flechten eines Zopfrandes, als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
3. Drehen von Griffen, als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
4. Schichten eines Korbes,
werden.
5. Brennen und Biegen eines Kreises,
6. Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
ten. sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
§5
Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) 3. Abschnitt
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Übergangs- und Schlußvorschriften
Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Fachtechnologie: §6
a) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwen- Übergangsvorschrift
dung,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
b) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
c) Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, zu Ende geführt.
Griffe, Deckel und ihre Anwendung,
§7
d) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,
Weitere Anforderungen
e) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korb-
möbeln, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
f) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serien-
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
fertigung,
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
g) Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flecht- den Fassung.
arbeiten,
h) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbe- §8
zogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, Inkrafttreten
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
und des Arbeitsschutzes;
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
2. Werkstoffkunde:
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen- genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; wenden.
Bonn, den 7. November 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 10. November 1993
Auf Grund des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. I S. 521) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1782, 1783) wird
wie folgt geändert:
In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,- Cadmium und löslichen Cadmi-
umverbindungen sowie Cadmiumoxid," und in § 35 Abs. 3 Satz 2 werden
die Wörter ,,- Cadmium und lösliche Cadmiumverbindungen sowie Cadmium-
oxid 0,01" gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.November1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993 1871
Dritte Verordnung
zur Änderung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Vom 11. November 1993
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 12 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung vom 26. Oktober
1977 (BGBI. 1 S. 1915), die zuletzt durch § 8 Nr. 20 der Verordnung vom
24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird durch folgende
Vorschrift ersetzt:
,,§ 12
Ordnungswidrige Verarbeitung
(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 ge-
nannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die
davon betroffene Menge cen Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der
Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt
nicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfal-
len erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach
§ 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.
(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum u-nd Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 11. 93 Verordnung über zusätzliche Maßregeln gegen die Verschlep-
pung der Schweinepest 9897 (210 6. 11. 93) 7.11.93
7831-4-43-62
20. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder) 9966 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-80
20. 10. 93 Hundertvierunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 9966 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
neu: 96-1-2-134
21. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertachtzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach lristrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Lübeck-Blankensee) 9967 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-118
21. 10. 93 Hundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 9967 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
neu: 96-1-2-135
22. 10. 93 P,reiunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonr-;) 9968 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-20
22. 10. 93 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 9968 (212 10. 11. 93) 11. 11. 93
96-1-2-73
11. 11. 93 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger
von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schwei-
nepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-
Verordnung) 10049 (215 13. 11. 93) s. § 8
neu: 7847-11-4-73