1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 29. Oktober 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Ka-
lendervierteljahres zulässig."
Artikel 1
§ 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffent- Artikel 2
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Artikel 232 § 2 Abs. 7 des Einführungsgesetzes zum
Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668) geändert Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt
worden ist, wird wie folgt geändert: Teil 111, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
1. In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Geschäftsräume," vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1668) geändert worden
gestrichen. ist, wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Artikel 3
,,(1 a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der-Justiz
Leu th e u sse r-Sc h narren berge r
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1839
Bekanntmachung
der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 3. November 1993
Auf Grund des Artikels 10 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993
(BGBI. 1S. 1489) wird nachstehend derWortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes
in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. März 1983 (BGBI. 1
S. 256),
2. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
26. August 1985 (BGBI. 1S. 1753),
3. den am 30. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
4. den am 30. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1093),
5. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
6. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),
7. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221),
8. den am 27. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 287) und
9. den am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 3. November 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG)
Erster Abschnitt des Absatzes 2 Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf
eine oberste Landesbehörde oder auf eine höhere Lan-
Allgemeine Vorschriften desverkehrsbehörde.
§1 §3
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter- (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern
liegt ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes. mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der
Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit Aus-
§2 nahme des Umzugsverkehrs.
(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von Gütern mit (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der Strecke
einem Kraftfahrzeug für andere innerhalb der Nahzone mit mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen Teil der
Ausnahme des Umzugsverkehrs. Güternahverkehr ist Strecke mit der Eisenbahn, einem Binnenschiff oder einem
auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des Güterkraft- Seeschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder
verkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern
Ordnung höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte befördert und wird der Vertrag über die Beförderung auf
um mehr als zehn vom Hundert überschreiten, soweit der Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlos-
Güter zur unmittelbar anschließenden Beförderung mit der sen, der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfern-
Eisenbahn zu einem Bahnhof oder in unmittelbarem An- verkehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke
schluß an eine Beförderung mit der Eisenbahn von einem deckt, so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr
Bahnhof jeweils innerhalb der Nahzone der Gemeinde des mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Bahnhofs befördert werden. 1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der· Nahzone des
eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten
(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines Umkrei-
hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.
ses von fünfundsiebzig Kilometern, gerechnet in der Luft-
linie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs 2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nahzo-
(Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle Ge- ne des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder außer-
meinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nahzone halb dieser Grenzen durchgeführt, so
liegt. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwoh- a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle der
nern oder mit einer Fläche von mehr als einhunde-rt Qua- Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung der
dratkilometern können für die Bestimmung von Ortsmittel- Deutschen Bundesbahn über deren Hinterlegung
punkten in Bezirke eingeteilt werden; für jeden Bezirk kann mitgeführt werden und
ein Ortsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser bezirkli-
chen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für das ge- b) gilt die Beschränkung des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
samte Gemeindegebiet. Der Ortsmittelpunkt muß ein ver- 3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der
kehrswirtschaftlicher Schwerpunkt der Gemeinde oder des Genehmigung durchgeführt, die der Unternehmer bei
Bezirks sein. der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für
die An- oder Abfuhr verwendet.
(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in andere
Gemeinden eingegliedert oder zu einer neuen Gemeinde Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unterneh-
zusammengeschlossen, so können für die in ihrem Ge- mer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder dem
bietsumfang geänderte oder neugebildete Gemeinde bis Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder Abfuhr
zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach Absatz 2 be- innerhalb der Nahzone eingesetzten Unternehmer des
stimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Ab- Güternahverkehrs.
satzes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vorliegen. Die Be-
stimmung ist nur zulässig, wenn es für die befriedigende §4
Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erforder-
lich ist, eingerichtete Verkehrsverbindungen aufrechtzu- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
erhalten, die unter Berücksichtigung der bisherigen Orts- wendung auf
mittelpunkte Güternahverkehr im Sinne dieser Vorschrift 1. die Beförderung-von Gütern durch den Bund, die Län-
darstellen. Sind Gemeinden oder Gemeindeteile nach dem der, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und durch
31. Dezember 1968 in eine andere Gemeinde eingeglie- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im
dert oder zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlos- Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung sowie auf die
sen worden, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Beförderung von Gütern durch die Deutsche Bundes-
(4) Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittel- post im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben des
punkte nach Anhörung des Bundesamtes für Güterverkehr Post- und Fernmeldewesens,
durch Rechtsverordnung. Sie können ihre Ermächtigung 2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit
durch Rechtsverordnung weiter übertragen, in den Fällen Personenkraftwagen,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1841
3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür ein- Verkehrsbehörde vorübergehend einen anderen Ort zum
gerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen
dienenden Kraftfahrzeugen, geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der Auf-
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr- rechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver-
zeugs. einbar ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, (5) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses Geset-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- zes nicht bestimmt worden, so gilt als Standort der Ort des
tes weitere, im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins Sitzes oder der nicht nur vorübergehenden geschäftlichen
Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den Be- Niederlassung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt
stimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie einer wird.
anderen Beförderungsart zuzuordnen.
§ 6a
§5 (1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde hat
(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen die auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort zu
Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen werden. bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz
seines Unternehmens noch eine geschäftliche Niederlas-
(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn sung hat (angenommener Standort).
1. die Güter dem befördernden Unternehmer lediglich für (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als
die Zeit der Beförderung übereignet werden, fünfundsiebzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der
2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung wird zum
abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spedi- Ortsmittelpunkt des angenommenen Standortes sowie
teursammelgutverkehr -, sofern von vornherein eine vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde aus gemessen, in der
Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist; Spediteur- sich der Sitz oder die Niederlassung befindet.
sammelgut liegt vor, wenn der Spediteur die Versen-
(3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahrzeu-
dung des Gutes zusammen mit dem Gut eines anderen
ge des Sitzes oder der Niederlassung zu bestimmen. Ist
Auftraggebers in einer Sendung bewirkt. Dabei macht
für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der
es keinen Unterschied, ob die Beförderung auf demsel-
Niederlassung entgegen Satz 1 der angenommene Stand-
ben Kraftfahrzeug oder mit Umladung unterwegs aus-
ort nicht bestimmt, so gilt auch für diese Kraftfahrzeuge der
geführt wird und ob mehrere Unternehmer an der Be-
angenommene Standort. Die erneute Bestimmung eines
förderung beteiligt sind.
angenommenen Standortes ist erst nach Ablauf eines
Jahres zulässig.
§6
(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorübergehende
(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr geschäftliche Niederlassung des Unternehmers
oder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß ein
Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß an die- 1. im Zonenrandgebiet oder
sem Standort den Sitz seines Unternehmens oder eine 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vierzig
nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des Lan-
haben. des Schleswig-Holstein entfernt,
(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag des
werden, wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter- Unternehmers der angenommene Standort auch für einen
nehmens - mindestens folgende Voraussetzungen gege- Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung
ben sind: bestimmt werden.
a) ein besonderer durch den Unternehmer entsprechend (5) § 6 ·Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die ein
eingerichteter und ständig benutzter Raum, der erfor- angenommener Standort bestimmt ist.
derlich, geeignet und bestimmt ist, Mittelpunkt der ge-
schäftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens zu bilden;
b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln § 6b
befugten geschäftskundigen Person, soweit der Unter- (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem Teil
nehmer die Geschäfte nicht selbst wahrnimmt; innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des Gel-
c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätig- tungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird (grenz-
keit von erheblicherem Umfang. überschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein Kraftfahr-
zeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzeszuge-
Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur
lassen ist, die Gemeinde als Standort, in deren Gebiet das
vorübergehende geschäftliche Niederlassungen.
Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbereich zuerst einfährt
(3) Über die Bestimmung des Standortes ist eine amtli- oder ihn zuletzt verläßt.
che Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im
(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und
Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-
Entladeort innerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
gen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen ist.
zes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahrzeug, das
(4) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nahzo- nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist,
ne hinaus oder außerhalb dieser Grenzen vorübergehend gelten die Vorschriften über den Güternahverkehr, wenn
im Nahverkehr verwendet werden, so kann die untere ein Standort nach den Vorschriften dieses Gesetzes be-
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
stimmt ist und die Beförderung Güternahverkehr im Sinne gemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor
des § 2 ist, in allen übrigen Fällen die Vorschriften über Schäden und Gefahren bewahrt bleibt.
den Güterfernverkehr. 2. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene
Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterfernverkehrs
§7 oder in einem Speditionsunternehmen, das Güterkraft-
verkehr betreibt, oder durch Ablegung einer Prüfung
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundes-
nachgewiesen.
regierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedin-
gungen der Verkehrsträger angeglichen werden und daß 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die
durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des
volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht Betriebes erforderlichen· finanziellen Mittel verfügbar
wird. sind.
Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Zweiter Abschnitt Bundesrates.
Güterfernverkehr
(3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich
auszuschreiben; die Ausschreibung kann auf bestimmte
Erster Titel Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden. Bei
Genehmigung der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,
Klein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu be-
§8 rücksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist denjeni-
gen Bewerbern der Vorzug zu geben, die die Gewähr dafür
(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist ge- bieten, daß sie unter den gegebenen wirtschaftlichen Be-
nehmigungspflichtig. dingungen das öffentliche Verkehrsbedürfnis nach Dienst-
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeförde- leistungen des gewerblichen Güterfernverkehrs am besten
rung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für den befriedigen. Das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsbe-
Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landesver- dürfnisses kann auch unter Berücksichtigung von struktur-
kehrsbehörde. oder regionalpolitischen Gesichtspunkten beurteilt wer-
den. Einern Bewerber darf jeweils nur eine Genehmigung
§9 erteilt werden.
(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bundes- (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher
minister für Verkehr unter Berücksichtigung des öffent- Belange eines Bewerbers, zum Beispiel im Erbfall oder zur
lichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbstän-
auf den Straßen die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für digen, abgrenzbaren Unternehmensteils, oder zur Erfül-
den allgemeinen Güterfernverkehr fest und teilt sie auf die lung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses
Länder auf. kann im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßsta-
bes von den Vorschriften des Absatzes 3 abgewichen
(2) Die im Rahmen der Höchstzahlenaufteilung auf ein
werden. Dabei kann die Genehmigung unter Auflagen und
Land entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer
Bedingungen erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung
Genehmigungsbehörde dieses Landes (§ 14 Abs. 1 und 2)
eines Handels mit Genehmigungen erforderlich ist.
erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zu-
stimmung der obersten Verkehrsbehörde des Landes, zu (5) Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen
dessen Höchstzahlenanteil die Genehmigung zählt; die ist, werden in der Regel und unbeschadet der Bestimmun-
Zustimmung darf nur aus struktur- oder regionalpolitischen gen des Absatzes 6 dem bisherigen Genehmigungsinha-
Gründen oder zur Vermeidung des Handels mit Genehmi- ber erteilt; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-
gungen für den Güterfernverkehr versagt werden. dung. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Genehmigungsin-
haber die Genehmigung in den letzten 24 Monaten vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinreichend genutzt hat.
§ 10 Eine hinreichende Ausnutzung ist grundsätzlich dann nicht
(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur gegeben, wenn die mit der Genehmigung erzielten Lei-
erteilt werden, wenn stungen nach Gewichtskilometern und Umsatz aus Grün-
den, die der Unternehmer zu vertreten hat, jeweils weniger
1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf- als die Hälfte der im Durchschnitt des betreffenden Landes
te bestellte Person zuverlässig sind, erzielten Leistungen betragen.
2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit
te bestellte Person fachlich geeignet ist und
dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines
3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes ge- geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.
währleistet ist.
(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Ab- § 11
satz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine
Person erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person die
Gewähr dafür bietet, daß der Betrieb den gesetzlichen (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gültig-
Bestimmungen entsprechend geführt wird und die All- keitsdauer beträgt grundsätzlich 8 Jahre.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1843
§ 12 § 13a
(1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer, ein (weggefallen)
Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter folgenden Vor-
aussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahrzeug): § 14
1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unterneh- (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
mers zugelassen sein und ihm gehören oder von ihm höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
auf Abzahlung gekauft sein. der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur vorüber-
2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs- gehende geschäftliche Niederlassung hat und die Kraft-
urkunde bezeichnete Standort bestimmt sein. fahrzeuge, die auf Grund der Genehmigung eingesetzt
werden sollen, zugelassen sind oder zugelassen werden
3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das Fahrten-
sollen.
buch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde-
rungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen. (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses
4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere
das Fahrtenbuch einzutragen. Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort
liegt.
(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernverkehrs
entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförderung im (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der
Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Geneh-
innerhalb der Nahzone (§ 2 Abs. 2), so gilt diese Beförde- migung das Bundesamt für Güterverkehr (§ 53), die
rung, wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde- beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, die fachlich
rungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Voraus- zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie-
setzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung ein- und Handelskammer zu hören. Das Nähere bestimmt der
setzt, die die gesamte Beförderung deckt, als gleichfalls Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung.
mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, § 15
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatzes 1 (1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer
Nr. 1 zuzulassen für den kurzfristigen Ausfall von im Güter- Genehmigungsurkunde erteilt.
fernverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur Umset- (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
zung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. De-
zember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrern 1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr. 2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des
Unternehmens,
3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft-
§ 12a fahrzeuge bestimmt sein muß, für die die Genehmi-
gung verwendet werden soll,
(1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem Unterneh-
mer mehrere Genehmigungen erteilt werden, wenn diese 4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,
Genehmigungen den Unternehmer berechtigen, nur sol- und
che Kraftfahrzeuge zu verwenden, die einschließlich An- 5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen
hänger insgesamt eine Nutzlast von 30 t nicht überschrei- Beschränkungen, unter denen die Genehmigung erteilt
ten. wird.
(2) (weggefallen) (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers oder
der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmigungsur-
(3) Anstelle mehrerer nach Absatz 1 erteilter Genehmi- kunde der Genehmigungsbehörde zur Berichtigung vorzu-
gungen darf dem Unternehmer eine andere Anzahl von legen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmigung für Kraft-
Genehmigungen erteilt werden, sofern die in Absatz 1 fahrzeuge mit einem anderen als dem nach Absatz 2 Nr. 3
bezeichnete Nutzlast dabei nicht überschritten wird. bezeichneten Standort verwendet werden soll.
(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 oder 3 (4) In den Fällen des§ 6 a ist abweichend von Absatz 3
dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie ledig- Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die Bestimmung
lich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen, die zu des angenommenen Standortes zuständigen Behörde zur
jeder Zeit denselben Standort haben müssen. Berichtigung vorzulegen.
(5) Die nach den Absätzen 1 oder 3 erteilten mehreren (5) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer
Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im Sinne erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis der
des§ 9. Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit be-
§ 13 schränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die
Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn
Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen außerdem die Eintragung in das Register nachgewiesen
oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden, ist oder die Eintragung in das Register nur noch von der
die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen Ziele des Vorlage der Genehmigungsurkunde beim Registergericht
Gesetzes halten müssen. abhängt.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der Ge- gung auferlegten Bedingungen, Auflagen und verkehrsmä-
nehmigungsbehörde zu melden. ßigen Beschränkungen unbeschadet der Vorschriften der
§§ 53 bis 63 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
§ 16
(weggefallen) zweiter Titel
Pflichten
der am Beförderungsvertrag Beteiligten
§ 17
Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die § 20
zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit der
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Ein-
Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nachprüfen
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch
lassen.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 18 die durch die Aufhebung der Tarife durch das Tarifauf-
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen Berufs- hebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489)
genossenschaft die Erteilung der Genehmigung mitzutei- gebotenen Änderungen der Verordnung TS Nr. 12/58 über
len. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach§ 661 der Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt. 23. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember
1958), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Tarifauf-
hebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489),
§ 19 und der Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Kraftverkehrs-
tarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von
( 1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe den Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung
Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für den eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güter-
Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßver- nahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151
walter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaß- vom 16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7
pflegschaft oder Nachlaßverwaltung. Abs. 3 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen (BGBI. 1 S. 1489), vorzunehmen.
drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der
Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter §§ 20a bis 25
Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach (weggefallen)
der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Ge-
nehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben
§ 26
wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den
Nachlaßverwalter. Soweit Beförderungsbedingungen anzuwenden sind,
kann der Unternehmer die ihm nach _den gesetzlichen
(3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die dem Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen oblie-
Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
gende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch
(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des beschränken.
Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte
§ 27
bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Vorausset-
zungen des § 1O Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch nicht festgestellt (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, für
sind, das Unternehmen bis zu sechs Monaten nach Fest- die er nach den Beförderungsbedingungen haftet, zu ver-
stellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiter- sichern. Auf diese Versicherung finden die für die Trans-
führen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann portversicherung geltenden Vorschriften des § 187 des
diese Frist um drei Monate verlängert werden. Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7632-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung mit späteren Änderungen
§19a
entsprechende Anwendung.
Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte Beför-
derungen Genehmigungen für Einzelfahrten abweichend (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom
von den Vorschriften des § 9 Abs. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 3, Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende Versi-
Abs. 2 bis 6, § 14 Abs. 3 und der auf Grund des § 103 cherungsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster zu
Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen erteilen, wenn und erbringen. Der Versicherer oder sein Beauftragter ist ver-
soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot- pflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versi-
wendigen Gütern oder zur Vermeidung schwerwiegender cherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten-
volkswirtschaftlicher Nachteile zwingend geboten ist. Der- los zu erteilen.
artige Nachteile sind insbesondere für die Dauer einer (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer
Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 des Forst- oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel-
schäden-Ausgleichsgesetzes anzunehmen. lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.
(4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unternehmer
§ 19b
des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach Absatz 1
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das Erlöschen des
gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Genehmi- Versicherungsverhältnisses gemäߧ 158c des Gesetzes
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1845
über den Versicherungsvertrag unverzüglich der Geneh- Dritter Abschnitt
migungsbehörde anzuzeigen.
Vorschriften für besondere Verkehre
(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit__ von dem
Unternehmer den Nachweis der Versicherung verlangen. Erster Titel
(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmigungs- Sondervorschriften für den Umzugsverkehr
urkunde unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zu-
rückzugeben, wenn eine ausreichende Schadensversiche- § 37
rung nicht mehr besteht.
Die Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut
(7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah- mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsverkehr) ist
rens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der Bundes- erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung. seine Person zeitlich unbeschränkt erteilt.
§ 28
§ 38
(1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sorgen,
daß über jede Sendung die von dem Bundesminister für (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Verkehr oder durch das Übereinkommen über den Beför- 1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr te bestellte Person zuverlässig sind,
(CMR; BGBI. 1961 II S. 1120) vorgeschriebenen Beförde-
2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-
rungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden. Diese sind
te bestellte Person fachlich geeignet ist und
bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr im Kraftfahr-
zeug mitzuführen. 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes ge-
währleistet ist. ·
(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen. An
Stelle eines Fahrtenbuches kann er ein Fahrtenberichts- (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere
heft führen, wenn andere Vorschriften, insbesondere Vor- Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unterneh-
schriften der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen. mer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweig-
Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen bei Verwendung von niederlassung hat (Erlaubnisbehörde).
Genehmigungen, die nach § 19 a für eine Einzelfahrt oder
für mehrere Einzelfahrten innerhalb von sieben aufein-
anderfolgenden Tagen erteilt sind. Einzelheiten über Form § 39
und Ausfüllung dieses Fahrtenbuches oder des Fahrten-
berichtsheftes bestimmt der Bundesminister für Verkehr Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- sind
rates. - § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
(3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch und - § 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszu-
die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlangen gang,
der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän- - § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
digen.
Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
(4) Im Falle des§ 12 Abs. 2 sind die Beförderungspapie- Gesetzes,
re auch während der Beförderung auf der Teilstrecke - § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß als beteiligte
mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des
eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwenden. Möbeltransports und der Spedition zu hören sind,
- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
§ 29 Satz 2 und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Ver-
lust der Urkunde,
Unternehmer und Spediteure haben über den Güterfern-
verkehr Bücher zu führen und in diesen die Beförderungs- - § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
geschäfte nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- Kraftfahrzeuge,
führung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die - § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos-
Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Beendi- senschaft und
gung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet auf- - § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod
zubewahren. des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der Er-
werbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers oder
§ 30 der für die Führung der Geschäfte bestellten Person
Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für die entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der nach
Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und Erklä- § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde
rungen in den Beförderungspapieren verantwortlich. die untere Verkehrsbehörde tritt.
§§ 31 bis 36 § 40
(weggefallen) (weggefallen)
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 41 güterverkehr (ABI. EG Nr. L 335/72 vom 22. Dezember
1984), geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG vom
§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses und 24. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 202/46 vom 31. Juli 1990),
der Haftungsbeschränkung und § 27 über die Versiche- zuzulassen.
rungspflicht gelten entsprechend. § 29 über die Buchfüh-
rungs- und Aufbewahrungspflicht gilt entsprechend mit der 5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen
Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf- (2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb der in
zubewahren hat.
§ 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3
§ 42 finden entsprechende Anwendung.
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisur- § 48a
kunde mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. (1) Güter werden nur dann zur Wiederveräußerung im
Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn sie im Rah-
§ 43 men einer geschäftlichen Tätigkeit gekauft werden, die ein
selbständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbeziehungen
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der unabhängiges Handeln des Unternehmens darstellt und
gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe- nicht von anderen wahrgenommen wird, die an Geschäf-
hörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend. ten über diese Güter beteiligt sind.
(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wiederveräuße-
§§ 44 bis 47 rung im Sinne des Absatzes 1 erworben und ist auch keine
(weggefallen) der anderen Voraussetzungen des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,
so finden die Bestimmungen über die Güterbeförderung
für andere Anwendung.
zweiter Titel § 49
Sondervorschriften für den Werkverkehr Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt
auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter,
§ 48 Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf d_iese Güter be-
(1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für
eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn folgende Voraus- zieht,
setzungen erfüllt sind: 2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
vorliegen und
1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder zur
Wiederveräußerung erworben oder zum Eigenge- 3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutzlast ohne
brauch oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder zur Anhänger verwendet wird.
Veredelung oder Bearbeitung oder Verarbeitung be-
stimmt oder bestimmt gewesen oder von dem Unter- § 50
nehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt sein.
Der Werkverkehr ist nicht genehmigungspflichtig. Es
2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter besteht keine Versicherungspflicht (§ 27).
zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unterneh-
men oder ihrer Überführung entweder innerhalb des
Unternehmens oder zum Zweck des Eigengebrauchs § 51
außerhalb des Unternehmens dienen. (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6 Abs. 1, 2
3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung von und 5 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwendung.
Angehörigen des Unternehmens, die nicht Angestellte Über die Bestimmung des Standorts ist eine amtliche
anderer Unternehmen oder selbständige Unternehmer Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im Kraft-
sein dürfen, bedient werden. Werden im Huckepack- fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
verkehr die Güter mit der Eisenbahn oder mit einem Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen ist.
Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug befördert, so darf
(2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr
das Unternehmen bei der An- oder Abfuhr zu oder von als 4 t und Zugmaschinen mit einer Leistung von nicht
der Eisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch an-
mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die durch land-
derer als der in Satz 1 genannten Personen bedie-
und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließlich im Werk-
nen.
nahverkehr eingesetzt werden und die von der Kraftfahr-
4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des Unter- zeugsteuer befreit slnd, gilt der im Fahrzeugschein für den
nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von Unternehmer als Fahrzeughalter eingetragene regel-
ihm auf Abzahlung gekauft sein. Der Bundesminister mäßige Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes,
für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung soweit nicht ein Standort nach Absatz 1 bestimmt ist. Für
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutz-
Voraussetzung des Satzes 1 für den kurzfristigen Aus- last von weniger als 4 t, die nicht auf den Unternehmer
fall von im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt die Niederlassung des Unterneh-
und zur Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des mers, von der aus der Lastkraftwagen eingesetzt wird, als
Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung Standort im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein
von ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im Straßen- Standort nach Absatz 1 bestimmt ist.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1847
(3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über die (5) Arbeitnehmer der Bundesanstalt für den Güterfern-
Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Gren- verkehr werden Arbeitnehmer des Bundes. Bei der Bun-
zen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so kann die desanstalt für den Güterfernverkehr im Arbeitsverhältnis
untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum Standort er- zurückgelegte Zeiten gelten als Beschäftigungszeiten
klären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten beim Bund.
und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-
(6) Die Beamten der Bundesanstalt für den Güterfern-
tung eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist.
verkehr werden unmittelbare Bundesbeamte.
§ 51 a
§ 54
§ 6b gilt auch im Werkverkehr.
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr erledigt Verwal-
§ 52 tungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Güter-
kraftverkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere
(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten sind die von dem Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen
Bundesminister für Verkehr vorgeschriebenen Beförde- werden.
rungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen
den mit der Überwachung des Güterfernverkehrs beauf- (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat darüber zu
tragten Stellen zur Prüfung vorzulegen. wachen, daß
1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen
(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchführen, ha-
Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungs-
ben nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister
vertrag Beteiligten die ihnen nach diesem Gesetz oblie-
für Verkehr dem Bundesamt für Güterverkehr (§ 53) mo-
genden Pflichten erfüllen,
natlich eine Übersicht aller durchgeführten Beförderungen
im Werkfernverkehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen. 2. Werkfernverkehr nicht in unzulässiger Weise betrieben
Eine Durchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewahren. und die auf§ 52 beruhenden Verpflichtungen eingehal-
ten werden,
(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungslei-
stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der in 3. die Rechtsvorschriften über
Absatz 2 vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle, die vom a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrper-
Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monatlich ein- sonals auf Kraftfahrzeugen,
zureichen.
b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen
(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeu-
mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer gen und Anhängern,
Leistung über 40 kW sind bei dem Bundesamt mit einem c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwende-
von ihm vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die von ten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Interna-
dem Bundesamt erteilte Meldebestätigung ist bei allen tionalen Übereinkommens über sichere Container
Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom
der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän- 27. Januar 1977 (BGBI. II S. 41),
digen. Sie sind abzumelden, wenn sie nicht mehr im Werk-
fernverkehr verwendet werden. d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden
von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung so-
(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden wie für die Benutzung von Straßen anfallen,
Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr
e) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gü-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
tern im Binnenverkehr durch ausländische Unter-
rates.
nehmer oder mit nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassenen Fahrzeugen anfällt,
Vierter Abschnitt
f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
Bundesamt für Güterverkehr g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung
von Beförderungsmitteln und Transportbehältnissen
§ 53 zur Beförderung von Lebensmitteln und Erzeugnis-
(1) Die durch § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- sen des Weinrechts,
zes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697) errichtete h) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wird in eine selb- gungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes über
ständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bundesministers für Verkehr umgewandelt. Sie trägt die Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
Bezeichnung Bundesamt für Güterverkehr. s. 2506),
i) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Stra-
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem Prä-
ßengüterbeförderung im Hinblick auf die abfallrecht-
sidenten geleitet.
lichen Bestimmungen,
(3) Der Aufbau des Bundesamtes für Güterverkehr wird j) die zulässigen Werte für Geräusche und für verun-
durch den Bundesminister für Verkehr geregelt. reinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur
Güterbeförderung
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr tritt in die Rechte
und Pflichten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr eingehalten werden, soweit diese Überwachung im
ein. Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
durchgeführt werden kann. In den Fällen der Buch- 5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des Bun-
staben d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen den desamtes für Güterverkehr zur Überwachung von
zuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tä-
Besteuerung notwendigen Daten zu übermitteln. tigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen Kraftom-
nibusse anhalten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-
mung des Bundesrates die zur Durchführung der dem (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren
Bundesamt für Güterverkehr nach dieser Vorschrift über- Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftrag-
tragenen Aufgaben und die zur Regelung des Zusammen- ten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Durchfüh-
wirkens mit den Behörden der Länder erforderlichen allge- rung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen
meinen Verwaltungsvorschriften. Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu lei-
sten.
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufga-
ben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe i und j werden vom (3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Ausübung
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnisse schwer-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. wiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2 Nr. 3 genann-
ten Rechtsvorschriften fest, übermittelt es derartige Fest-
stellungen den zuständigen Behörden. Gleiches gilt, wenn
§ 54a es bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftat-
bestände, Tatbestände im Sinne des§ 24a des Straßen-
(weggefallen) verkehrsgesetzes, Tatbestände im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes, die nicht geringfügig sind, so-
wie Tatbestände nach§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
§ 55 Tierschutzgesetzes· feststellt.
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben hat
das Bundesamt für Güterverkehr folgende Befugnisse: § 56
1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlun- pas B~ndesamt kann die Durchführung der im Rahmen
gen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Ge- seiner Uberwachungsaufgaben erforderlichen Verwal-
schäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den tungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von
Fahrzeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestim-
a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur mungen erzwingen. Soweit es zur Wahrnehmung der ihm
Güterbeförderung, nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, kann das Bundesamt die Weiterfahrt eines
b) allen an der Beförderung Beteiligten und
Kraftfahrzeuges untersagen.
c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die be-
förderten Güter.
§ 57
2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftrag-
ten können von den in Nummer 1 genannten Beteilig- Das Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die Ent-
ten und den in deren Geschäftsbereichen tätigen Per- wicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Markt-
sonen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für beobachtung), um die Funktionsfähigkeit des mittelstän-
die Durchführung der Überwachung von Bedeutung disch strukturierten Verkehrsmarktes zu erhalten, ruinöse
sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Konkurrenz mit dauerhaften Dumping-Frachten zu ver-
Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Auskunft meiden, Ansätze zu struktureller Überkapazität rechtzeitig
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen zu erkennen und zur Durchführung internationaler Abkom-
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen men sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entschei-
der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung dungen des Rates und der Kommission der Europäischen
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- Gemeinschaften.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 58
3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Ge- (1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des
schäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteiligten Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen, die Stra-
betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen ßengüterverkehr betreiben, durch das Bundesamt für Gü-
Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzu- terverkehr und durch das Kraftfahrt-Bundesamt repräsen-
führen. Die in Nummer 2 genannten Personen haben tative Erhebungen von Verkehrsleistungs-, Preis- und Un-
ihnen hierbei jede Auskunft und Nachweisung zu ertei- ternehmensangaben über wirtschaftliche Tätigkeiten,
len, derer sie bedürfen. Umsatz, Beschäftigte, Investitionen und Fuhrpark als
Bundesstatistik mit Auskunftspflicht durchgeführt.
4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Be-
teiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und (2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1 werden
an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen durchfüh- im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundes-
ren. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten das amt Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich, or-
Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförde- ganisatorisch und personell von anderen Aufgabenberei-
rung anhalten. Die Zeichen und Weisungen der Beauf- chen der Bundesämter zu trennen sind. Die in diesen
tragten des Bundesamtes für Güterverkehr sind zu Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträ-
befolgen, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch ger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte-
nicht von seiner Sorgfaltspflicht. te sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1849
Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Auf- 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,
gaben verwenden. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
§ 59
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
(1) Die Erhebung und Aufbereitung der Bundesstatistik 4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und
nach § 58 werden durch das Bundesamt für Güterverkehr dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie
und das Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem
Statistischen Bundesamt hinsichtlich der methodischen 5. die Höhe der Geldbuße.
Fragen durchgeführt. (3) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die Daten nach Absatz 2 für die dort genannten Zwecke
Einzelheiten zur Arbeitsteilung zwischen den Bundesäm- 1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Ent-
tern und zur Durchführung der Erhebung, insbesondere scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Periodizität, Be- Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich sind,
richtszeiträume und Berichtszeitpunkte sowie zur Aufbe- oder
reitung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates festzulegen.
2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in
bezug auf die Aufgaben nach§ 54 Verwaltungsbehör-
de nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
§ 60 nungswidrigkeiten sind.
(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs, des Um- (4) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch
zugsverkehrs und des Güternahverkehrs haben ihre Un- schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
ternehmen und auf Verlangen des Bundesamtes die ver- würden und nicht das öffentliche Interesse das Geheimhal-
wendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei dem Bundes- tungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
amt für Güterverkehr anzumelden.
(5) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermittelten
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über sämtliche Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
Unternehmen des Güterfernverkehrs, des Umzugsver- dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
kehrs und des Güternahverkehrs Register zu führen.
(6) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werkfernver- der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies
kehr verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Leistung über erforderlich ist.
40 kW.
(7) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr ist berechtigt, die sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Register als Auswahlgrundlage für die Durchführung der
Bußgeldbescheides zu löschen.
Stichprobenerhebung nach § 58 zu nutzen.
§§ 64 bis 79
§ 61
(weggefallen) (weggefallen)
§ 62
Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsver- Fünfter Abschnitt
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundes-
amt für Güterverkehr als die für die Bundesrepublik
Güternahverkehr
Deutschland zuständige Stelle bestimmen, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge- Erster Titel
meinschaft oder eines internationalen Abkommens erfor- Allgemeiner Güternahverkehr
derlich ist.
§ 80
§ 63
Wer Güternahverkehr gewerbsmäßig betreiben will (all-
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr darf personenbe- gemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Er-
zogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren laubnis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich
wegen der in den §§ 99 und 99 a genannten Ordnungs- unbeschränkt erteilt; sie kann auf Antrag auf bestimmte
widrigkeiten speichern, verändern und nutzen, soweit dies Beförderungsfälle beschränkt werden.
für die Erfüllung seiner Aufgaben als Bußgeldbehörde
nach § 102 a erforderlich ist. § 81
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Zwecke der Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie für Zwek-
1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-
ke der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens,
te bestellte Person zuverlässig sind,
bei dem der Betroffene angestellt ist, folgende personen-
bezogene Daten in Dateien speichern, verändern und 2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-
nutzen: te bestellte Person fachlich geeignet ist und
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. die finanzielle Leistungfähigkeit des Betriebes gewähr- § 87
leistet ist.
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der
§ 82 gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe-
Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere Ver- hörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des§ 55 Abs. 1
kehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer und 2 entsprechend.
seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweignie-
derlassung hat (Erlaubnisbehörde). §§ 87a bis 88
(weggefallen)
§ 83
(1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften § 89
des Für den Güternahverkehr der Unternehmer des Güter-
- § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen, fernverkehrs gelten nicht die Vorschriften der§§ 80, 81, 83
und 86. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch eine Bescheini-
- § 1O Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszu-
gung über die Berechtigung zur Ausübung des allgemei-
gang,
nen Güternahverkehrs zu erteilen. Eine Ausfertigung der
- § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des Bescheinigung ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf
Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung
Gesetzes, vorzulegen.
- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und
Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der
Urkunde, zweiter Titel
- § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der landwirtschaftliche Sonderverkehre
Kraftfahrzeuge,
- § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos- § 89a
senschaft und Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahverkehr
- § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod sind nicht anzuwenden auf
des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der Er- 1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für
werbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers oder andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milch-
der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sammelstellen und Molkereien durch landwirtschaft-
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der nach liche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über
§ 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom
die untere Verkehrsbehörde tritt. 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1449) mit eigenen oder
von ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe oder Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Be-
entsprechend anzuwenden, daß als beteiligte Verbände sitz der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,
des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah-
verkehrs, des Möbeltransports und der Spedition und La- 2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche
gerei zu hören sind. Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Be-
darfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe die-
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers oder ser Art
der Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaubnisbehörde
a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
die Erlaubnisurkunde zur Berichtigung vorzulegen.
b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines ver-
(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 eine Versicherungs- gleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses,
pflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem Unter- sofern die Beförderung mit Zugmaschinen oder
nehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nach- Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3
weis der Versicherung erbracht hat(§ 27). Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
§§ 83a bis 84h (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des
(weggefallen) Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2906)
geändert worden ist, von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit sind.
§ 85
Die Vorschriften des § 29 über die Buchführungs- und § 89b
Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der Maß-
(weggefallen)
gabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner
Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf-
zubewahren hat. § 89c
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unterliegt
§ 86
wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisur- Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der
kunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vor-
Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen. schriften des§ 55 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1851
Dritter Titel des Verkehrs beauftragten Stellen vorlegt oder sie
bei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
Güterliniennahverkehr
gen mit sich führt,
§§ 90 bis 97 c) gegen die in §§ 29, 41 oder 85 Abs. 3 angeordnete
Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht verstößt;
(weggefallen)
5. als an der Beförderung Beteiligter oder als in dessen
Geschäftsbetrieb tätige Person gegen eine der Be-
Sechster Abschnitt stimmungen des § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28,
Durchführung bestimmter Vorschriften 42, 51 Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 87 Satz 2
der Europäischen Gemeinschaften
oder § 89 c Satz 2, § 60 Abs. 1, § 86 oder § 89 Satz 3
verstößt.
§§ 97a bis 97e
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1e
(weggefallen)
und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4
Siebenter Abschnitt und 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
Vorschriften
über Geldbuße und Rücknahme § 99a
der Genehmigung oder der Erlaubnis
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber einer
§§ 98 und 98a Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr.
881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABI. EG Nr. L 95/1)
(weggefallen) oder als in dessen Betrieb tätige Person vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 99 a) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der genannten Verord-
nung eine Gemeinschaftslizenz an Dritte überträgt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig b) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 der genannten Verord-
nung eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschafts-
1. entgegen § 8 Güterfernverkehr betreibt, ohne im Be-
lizenz nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen
sitz einer Genehmigung zu sein;
der zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung
1a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzulässi- aushändigt,
ger Weise betreibt;
c) eine Gemeinschaftslizenz für eine gewerbliche Beför-
1b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, ohne im Be- derung verwendet, die nicht grenzüberschreitender
sitz einer Erlaubnis zu sein; Verkehr nach Artikel 2 der genannten Verordnung ist
1c. entgegen §§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässiger Wei- oder
se betreibt; d) eine Gemeinschaftslizenz, die abgelaufen oder wirk-
1d. (weggefallen) sam zurückgenommen oder wirksam widerrufen ist,
benutzt.
1e. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne im
Besitz einer Erlaubnis zu sein; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternahverkehr
oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführt,
für das ein Standort entgegen § 6 Abs. 1, § 51 Abs. 1 § 99b
Satz 1 nicht bestimmt worden ist; (weggefallen)
3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-
mungen oder vollziehbaren Anordnungen, sofern sie § 100
ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder den
(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben
Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen Be-
nach § 54 haben das Bundesamt für Güterverkehr und
schränkungen der Genehmigung oder der Erlaubnis
seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetz-
zuwiderhandelt;
lichen Vorschriften zu erforschen und· zu verfolgen. Die
4. als Unternehmer des Güterfern-, Umzugs- oder Gü- Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr haben
ternahverkehrs, als Spediteur, als in deren Geschäfts- insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Poli-
betrieb tätige Person oder als sonst am Beförderungs- zeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung·
vertrag Beteiligter und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163
a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über
Art oder Menge der beförderten Güter oder über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
die Beförderungsstrecken unrichtige oder unvoll- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch
ständige Angaben macht, das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftragten
b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser Be- die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs-
stimmungen unrichtige, ungenaue oder unvollstän- widrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
dige Angaben enthalten, den mit der Überwachung nungswidrigkeiten gilt entsprechend.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 101 7. (weggefallen)
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güterfern- 8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtli-
verkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde chen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die 9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis an-
höhere Landesverkehrsbehörde. dere schwerwiegende Umstände eintreten, aus denen
sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung des
§ 102 Unternehmens verantwortlichen Personen ergibt,
1o. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb nicht bin-
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allgemei- nen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung
nen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr betreffen, aufgenommen oder die Genehmigung während einer
ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ge- Dauer von sechs Monaten nicht ausgenutzt hat oder
setzes über Ordnungswidrigkeiten die untere Verkehrsbe-
hörde (§ 38 Abs. 2 und § 82) und bei Verstößen, die 11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren
landwirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in§ 89c wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermö-
Satz 1 bezeichnete Behörde. gen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat.
§ 102a (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dürfen die
Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mitteilung
(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen
das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch sicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.
der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen
Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist das
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr zu hören.
Bundesamt für Güterverkehr.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr ist ferner Verwal-
tungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset- Achter Abschnitt
zes über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen nach§ 99a Schlußbestimmungen
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
§ 103
§ 102b
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-
(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurückge- mung des Bundesrates die zur Durchführung des Geset-
nommen werden, wenn der Unternehmer oder sein Bevoll- zes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
mächtigter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-
nehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren, vorsätzlich (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-
oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen
(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann widerru- 1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern-
fen werden, wenn verkehrs,
1. der Unternehmer die in den §§ 27 bis 29, 41 und 85 2. (weggefallen)
festgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröblich ver- 3. über die statistische Erfassung des Güternahverkehrs
letzt hat, und
2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei Monate 4. über die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,
kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der Vorausset- sich gegen Schäden, für die er bei Beförderungen im
zung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, Güternahverkehr haftet, zu versichern.
3. ein nach § 27 oder § 85 Abs. 2 vorgeschriebenes (3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet
Versicherungsverhältnis erloschen ist, des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und des
4. über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur
eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels Durchführung internationaler Abkommen sowie von Ver-
einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden ordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates
Konkursmasse abgelehnt wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, durch die
5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits-
für diese Verkehre
rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft des Geset-
zes oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Be- 1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhaltung
trieb Beschäftigen obliegen, wiederholt nicht erfüllt anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes auch
hat, für den nach diesem Gesetz freien Straßengüterver-
kehr eingeführt werden oder ausländische Unterneh-
6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens ver-
mer von der Genehmigungspflicht oder der Einhaltung
antwortlich sind, gegen die Auflagen oder Beschrän-
ancjerer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes befreit
kungen der Genehmigung oder der Erlaubnis wieder-
werden,
holt in grober Weise verstoßen oder die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften 2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis 19 a
trotz Verwarnung nicht erfüllt haben, dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren geregelt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1853
sowie abweichend von den Bestimmungen des § 102 b § 103a
dieses Gesetzes der vorübergehende oder dauernde
Die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der
Ausschluß vom grenzüberschreitenden Güterkraftver-
kehr vorgesehen werden, Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge
zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmigungsurkunde
3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundesminister und die Beförderungspapiere, deren Mitführung· vorge-
für Verkehr oder nach dessen Richtlinien dem Bundes- schrieben ist, vorgelegt werden. Die Befugnisse des Bun-
amt für Güterverkehr übertragen wird, desamtes für Güterverkehr bleiben unberührt.
4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung
des Marktgeschehens entsprechend § 58 geregelt § 103b
wird, (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
5. Regelungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher
sowie nach Verordnungen des Rates der Europäischen
Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingun-
Gemeinschaften und auf Grund internationaler Abkommen
gen eingeführt werden.
werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten
des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs (§ 3 (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist
Abs. 2) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchfüh- der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung
rung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen
Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kom- Behörde die Auslagen entstanden sind.
mission der Europäischen Gemeinschaften durch Rechts- (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver-
verordnung Vorschriften erlassen, durch die für diesen kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für
Verkehr · Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Einhal- verordnung näher bestimmen und dabei feste Gebühren-
tung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes sätze oder Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze
verzichtet wird oder sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungs-
aufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits
2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi-
und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem
gungsverfahren und die Überwachung eingeführt wer-
sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein an-
den oder bestimmt wird, daß Beförderungen aus-
gemessenes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt
schließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit
auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für
Kraftfahrzeugen durchgeführt werden dürfen, die im
die Gebühren Rahmensätze festgelegt sind.
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können der
(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschuß-
des Kabotage-Verkehrs {innerstaatliche Beförderungen pflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenan-
durch einen Unternehmer, der in einem anderen Staat sprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbeson-
niedergelassen ist) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur dere für Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland, soweit
Durchführung von Verordnungen, Entscheidungen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsver-
Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäi- fahren geregelt werden.
schen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vor-
schriften erlassen, durch die für diesen Verkehr § 104
1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich dieses Geset- (Inkrafttreten)
zes ihren Sitz haben,
a) das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen § 105
für Kabotage-Verkehr (Kabotage-Genehmigungen) (weggefallen)
geregelt wird,
b) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung ent-
§ 106
sprechend § 102 b vorgesehen wird,
c) die Erteilung und die Entziehung der Kabotage- (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die vor
Genehmigung dem Bundesminister für Verkehr dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis für den
oder nach dessen Richtlinien dem Bundesamt für Umzugsverkehr (§ 37) fort.
Güterverkehr übertragen werden, (2) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des
2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvorschriften für lnkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrsge-
die Unternehmer mit Kabotage-Genehmigungen einge- werbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis nach § 80 als
führt wird, erteilt; der Nachweis ist der nach § 82 zuständigen Behör-
de innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die den
Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt diesen Perso-
Unternehmern mit Kabotage-Genehmigungen oblie-
nen eine Bescheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der
gen, geregelt wird.
§§ 15 und 86 gilt.
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 50a in der bis zum
nach den Absätzen 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des 30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförderungs-
Bundesrates. bescheinigungen für den Werkfernverkehr, die an diesem
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag noch gültig sind, gelten als Meldebestätigung im Sinne nen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden Gemein-
des § 52 Abs. 4 ohne zeitliche Beschränkung. den bis zu sechs Jahren seit Wirksamwerden der Neuglie-
derung weiterhin als Gemeinden im Sinne dieses Geset-
§ 107
zes mit dem Gebietsstand, den sie am Tage vor dem
Wirksamwerden der Neugliederung hatten, gelten, läng-
Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung stens jedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes
selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen oder in für die neue Gemeinde. Die Landesregierung kann die
ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes- Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter über-
regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuord- tragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1855
Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 27. Oktober 1993
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tagegeldes erstattet werden. In begründeten Aus-
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), der durch Artikel 2 nahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Aus-
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 landsübernachtungsgeldes abgewichen werden,
S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes- wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernach-
ministerium des Innern: tungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für
die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für
Artikel 1 die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt.
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
§ 9 Abs. 5 und 6 sowie§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwen-
(BGBI. 1S. 1140) wird wie folgt geändert: dung."
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in den Anla-
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Europa mit gen" durch die Wörter „in den allgemeinen Verwal-
Ausnahme der Sowjetunion." durch folgende Wörter tungsvorschriften nach Absatz 1" ersetzt.
ersetzt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
,,Europa; ausgenommen sind folgende Länder:
Estland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russi- 3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
sche Föderation, Ukraine und Weißrußland."
,,(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land
bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit
2. § 3 wird wie folgt geändert:
für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind."
,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-
tungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9 Artikel2
Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreise- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die
auf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt, soweit § 3 Abs. 1
besonderen Fällen auf Grund von Zwischener- Satz 2 neu gefaßt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in
hebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrif- Kraft; im übrigen tritt die Verordnung vorbehaltlich der
ten nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset- Regelung des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung
zes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerial- in Kraft.
blatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld (2) Die Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1 - Abschnitte A und
für Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen B in der im Bundesgesetzblatt 1991 1 S. 1140, 1142 bis
Kalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9 1149, im übrigen in der im Gemeinsamen Ministerialblatt
Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70 1992 S. 79, 408, 409, 528 und 848 bekanntgegebenen
vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; Fassung - treten mit dem Inkrafttreten allgemeiner Ver-
bei Nachweis können die notwendigen Auslagen für waltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Te_il 1
Verordnung
zum Rohstoffstatistikgesetz
Vom 28. Oktober 1993
Auf Grund des § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2201) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 des Rohstoffstatistikgesetzes werden jährlich
erhoben
1. Erzeugung und Abgang von Konverterschlacke nach Art und Menge sowie
Verbrauch und Bestand von Rohstoffen für die Rohstahlerzeugung nach
Schmelzverfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
2. Zugang, Verbrauch und Bestand von Gießereirohstoffen sowie Erzeugung von
Gießereiroheisen nach Schmelzverfahren gemäß Nummer 3 in Verbindung mit
Nummer 1 Buchstabe a und d.
(2) Ausgesetzt werden
1. die jährliche Erhebung von Verbrauch und Bestand an feuerfesten Stoffen
(Hilfsstoffe) nach Art und Menge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1,
2. die Erhebung über den Eisenerzbergbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 28 . Oktober 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1857
Verordnung
über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv
(Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Vom 29. Oktober 1993
Auf Grund des§ 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgeset- (5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse
zes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62) verordnet das für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen
Bundesministerium des Innern: oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag er-
forderlich.
§1
Benutzungsrecht §4
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf An- Sorgfaltspflicht des Benutzers
trag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Be-
dieser Verordnung zur Benutzung offen. nutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archiv-
gutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern
§2 oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
Benutzungsart
(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in
Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden §5
Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Be- Ausschluß von der Benutzung
nutzung entscheidet das Bundesarchiv.
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des
(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bun- Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bun-
desarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der desarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird
Präsident. er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlos-
sen.
§3
Benutzungsvoraussetzungen §6
( 1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Nutzung durch Stellen des Bundes
Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stel- Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes
len.
oder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die
(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bun- zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des
desarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen er- Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)
teilen. bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder
ihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die
(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundes- Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abga-
archivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von be an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die
Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urhe- §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine An-
berrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beach- wendung.
ten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung
freizustellen.
§7
(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist
Inkrafttreten
besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind
im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entspre- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
chend. in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1994
Vom 3. November 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1994 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1992 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1859
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 30. Oktober 1993
Tag I n h a It Seite
14. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
16. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
21. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1935
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . 1936
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
27. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938
27. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938
1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939
1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939
4. 10. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1940
6. 10. 93 Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Schieds-
sprüchen nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungs-
fonds (EEF) finanzierten Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1940
6. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1941
7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1943
7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1944
7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1946
19. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union . . . . . . . . . . . . . . . . . 1947
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
~fa~~~r:~c1~~r~g:;rif~~n~i~~:~"~~~~~ Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite _(Nr. vom)
18. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Dortmund) 9837 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
96-1-2-101
18. 10. 93 Hundertzweiunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dortmund) 9837 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
neu: 96-1-2-132
18. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 9838 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
96-1-2-88
18. 10. 93 Hundertdreiunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Warteverfahren) 9838 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
neu: 96-1-2-133
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1839
Bekanntmachung
der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 3. November 1993
Auf Grund des Artikels 10 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993
(BGBI. 1S. 1489) wird nachstehend derWortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes
in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. März 1983 (BGBI. 1
S. 256),
2. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
26. August 1985 (BGBI. 1S. 1753),
3. den am 30. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
4. den am 30. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1093),
5. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
6. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),
7. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221),
8. den am 27. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 287) und
9. den am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 3. November 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG)
Erster Abschnitt des Absatzes 2 Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf
eine oberste Landesbehörde oder auf eine höhere Lan-
Allgemeine Vorschriften desverkehrsbehörde.
§1 §3
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter- (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern
liegt ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes. mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der
Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit Aus-
§2 nahme des Umzugsverkehrs.
(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von Gütern mit (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der Strecke
einem Kraftfahrzeug für andere innerhalb der Nahzone mit mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen Teil der
Ausnahme des Umzugsverkehrs. Güternahverkehr ist Strecke mit der Eisenbahn, einem Binnenschiff oder einem
auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des Güterkraft- Seeschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder
verkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern
Ordnung höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte befördert und wird der Vertrag über die Beförderung auf
um mehr als zehn vom Hundert überschreiten, soweit der Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlos-
Güter zur unmittelbar anschließenden Beförderung mit der sen, der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfern-
Eisenbahn zu einem Bahnhof oder in unmittelbarem An- verkehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke
schluß an eine Beförderung mit der Eisenbahn von einem deckt, so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr
Bahnhof jeweils innerhalb der Nahzone der Gemeinde des mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Bahnhofs befördert werden. 1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der· Nahzone des
eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten
(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines Umkrei-
hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.
ses von fünfundsiebzig Kilometern, gerechnet in der Luft-
linie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs 2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nahzo-
(Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle Ge- ne des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder außer-
meinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nahzone halb dieser Grenzen durchgeführt, so
liegt. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwoh- a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle der
nern oder mit einer Fläche von mehr als einhunde-rt Qua- Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung der
dratkilometern können für die Bestimmung von Ortsmittel- Deutschen Bundesbahn über deren Hinterlegung
punkten in Bezirke eingeteilt werden; für jeden Bezirk kann mitgeführt werden und
ein Ortsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser bezirkli-
chen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für das ge- b) gilt die Beschränkung des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
samte Gemeindegebiet. Der Ortsmittelpunkt muß ein ver- 3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der
kehrswirtschaftlicher Schwerpunkt der Gemeinde oder des Genehmigung durchgeführt, die der Unternehmer bei
Bezirks sein. der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für
die An- oder Abfuhr verwendet.
(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in andere
Gemeinden eingegliedert oder zu einer neuen Gemeinde Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unterneh-
zusammengeschlossen, so können für die in ihrem Ge- mer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder dem
bietsumfang geänderte oder neugebildete Gemeinde bis Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder Abfuhr
zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach Absatz 2 be- innerhalb der Nahzone eingesetzten Unternehmer des
stimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Ab- Güternahverkehrs.
satzes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vorliegen. Die Be-
stimmung ist nur zulässig, wenn es für die befriedigende §4
Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erforder-
lich ist, eingerichtete Verkehrsverbindungen aufrechtzu- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
erhalten, die unter Berücksichtigung der bisherigen Orts- wendung auf
mittelpunkte Güternahverkehr im Sinne dieser Vorschrift 1. die Beförderung-von Gütern durch den Bund, die Län-
darstellen. Sind Gemeinden oder Gemeindeteile nach dem der, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und durch
31. Dezember 1968 in eine andere Gemeinde eingeglie- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im
dert oder zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlos- Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung sowie auf die
sen worden, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Beförderung von Gütern durch die Deutsche Bundes-
(4) Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittel- post im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben des
punkte nach Anhörung des Bundesamtes für Güterverkehr Post- und Fernmeldewesens,
durch Rechtsverordnung. Sie können ihre Ermächtigung 2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit
durch Rechtsverordnung weiter übertragen, in den Fällen Personenkraftwagen,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1841
3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür ein- Verkehrsbehörde vorübergehend einen anderen Ort zum
gerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen
dienenden Kraftfahrzeugen, geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der Auf-
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr- rechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver-
zeugs. einbar ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, (5) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses Geset-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- zes nicht bestimmt worden, so gilt als Standort der Ort des
tes weitere, im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins Sitzes oder der nicht nur vorübergehenden geschäftlichen
Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den Be- Niederlassung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt
stimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie einer wird.
anderen Beförderungsart zuzuordnen.
§ 6a
§5 (1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde hat
(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen die auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort zu
Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen werden. bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz
seines Unternehmens noch eine geschäftliche Niederlas-
(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn sung hat (angenommener Standort).
1. die Güter dem befördernden Unternehmer lediglich für (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als
die Zeit der Beförderung übereignet werden, fünfundsiebzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der
2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung wird zum
abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spedi- Ortsmittelpunkt des angenommenen Standortes sowie
teursammelgutverkehr -, sofern von vornherein eine vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde aus gemessen, in der
Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist; Spediteur- sich der Sitz oder die Niederlassung befindet.
sammelgut liegt vor, wenn der Spediteur die Versen-
(3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahrzeu-
dung des Gutes zusammen mit dem Gut eines anderen
ge des Sitzes oder der Niederlassung zu bestimmen. Ist
Auftraggebers in einer Sendung bewirkt. Dabei macht
für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der
es keinen Unterschied, ob die Beförderung auf demsel-
Niederlassung entgegen Satz 1 der angenommene Stand-
ben Kraftfahrzeug oder mit Umladung unterwegs aus-
ort nicht bestimmt, so gilt auch für diese Kraftfahrzeuge der
geführt wird und ob mehrere Unternehmer an der Be-
angenommene Standort. Die erneute Bestimmung eines
förderung beteiligt sind.
angenommenen Standortes ist erst nach Ablauf eines
Jahres zulässig.
§6
(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorübergehende
(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr geschäftliche Niederlassung des Unternehmers
oder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß ein
Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß an die- 1. im Zonenrandgebiet oder
sem Standort den Sitz seines Unternehmens oder eine 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vierzig
nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des Lan-
haben. des Schleswig-Holstein entfernt,
(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag des
werden, wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter- Unternehmers der angenommene Standort auch für einen
nehmens - mindestens folgende Voraussetzungen gege- Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung
ben sind: bestimmt werden.
a) ein besonderer durch den Unternehmer entsprechend (5) § 6 ·Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die ein
eingerichteter und ständig benutzter Raum, der erfor- angenommener Standort bestimmt ist.
derlich, geeignet und bestimmt ist, Mittelpunkt der ge-
schäftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens zu bilden;
b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln § 6b
befugten geschäftskundigen Person, soweit der Unter- (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem Teil
nehmer die Geschäfte nicht selbst wahrnimmt; innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des Gel-
c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätig- tungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird (grenz-
keit von erheblicherem Umfang. überschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein Kraftfahr-
zeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzeszuge-
Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur
lassen ist, die Gemeinde als Standort, in deren Gebiet das
vorübergehende geschäftliche Niederlassungen.
Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbereich zuerst einfährt
(3) Über die Bestimmung des Standortes ist eine amtli- oder ihn zuletzt verläßt.
che Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im
(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und
Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-
Entladeort innerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
gen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen ist.
zes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahrzeug, das
(4) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nahzo- nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist,
ne hinaus oder außerhalb dieser Grenzen vorübergehend gelten die Vorschriften über den Güternahverkehr, wenn
im Nahverkehr verwendet werden, so kann die untere ein Standort nach den Vorschriften dieses Gesetzes be-
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
stimmt ist und die Beförderung Güternahverkehr im Sinne gemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor
des § 2 ist, in allen übrigen Fällen die Vorschriften über Schäden und Gefahren bewahrt bleibt.
den Güterfernverkehr. 2. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene
Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterfernverkehrs
§7 oder in einem Speditionsunternehmen, das Güterkraft-
verkehr betreibt, oder durch Ablegung einer Prüfung
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundes-
nachgewiesen.
regierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedin-
gungen der Verkehrsträger angeglichen werden und daß 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die
durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des
volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht Betriebes erforderlichen· finanziellen Mittel verfügbar
wird. sind.
Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Zweiter Abschnitt Bundesrates.
Güterfernverkehr
(3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich
auszuschreiben; die Ausschreibung kann auf bestimmte
Erster Titel Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden. Bei
Genehmigung der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,
Klein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu be-
§8 rücksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist denjeni-
gen Bewerbern der Vorzug zu geben, die die Gewähr dafür
(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist ge- bieten, daß sie unter den gegebenen wirtschaftlichen Be-
nehmigungspflichtig. dingungen das öffentliche Verkehrsbedürfnis nach Dienst-
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeförde- leistungen des gewerblichen Güterfernverkehrs am besten
rung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für den befriedigen. Das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsbe-
Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landesver- dürfnisses kann auch unter Berücksichtigung von struktur-
kehrsbehörde. oder regionalpolitischen Gesichtspunkten beurteilt wer-
den. Einern Bewerber darf jeweils nur eine Genehmigung
§9 erteilt werden.
(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bundes- (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher
minister für Verkehr unter Berücksichtigung des öffent- Belange eines Bewerbers, zum Beispiel im Erbfall oder zur
lichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbstän-
auf den Straßen die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für digen, abgrenzbaren Unternehmensteils, oder zur Erfül-
den allgemeinen Güterfernverkehr fest und teilt sie auf die lung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses
Länder auf. kann im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßsta-
bes von den Vorschriften des Absatzes 3 abgewichen
(2) Die im Rahmen der Höchstzahlenaufteilung auf ein
werden. Dabei kann die Genehmigung unter Auflagen und
Land entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer
Bedingungen erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung
Genehmigungsbehörde dieses Landes (§ 14 Abs. 1 und 2)
eines Handels mit Genehmigungen erforderlich ist.
erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zu-
stimmung der obersten Verkehrsbehörde des Landes, zu (5) Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen
dessen Höchstzahlenanteil die Genehmigung zählt; die ist, werden in der Regel und unbeschadet der Bestimmun-
Zustimmung darf nur aus struktur- oder regionalpolitischen gen des Absatzes 6 dem bisherigen Genehmigungsinha-
Gründen oder zur Vermeidung des Handels mit Genehmi- ber erteilt; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-
gungen für den Güterfernverkehr versagt werden. dung. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Genehmigungsin-
haber die Genehmigung in den letzten 24 Monaten vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinreichend genutzt hat.
§ 10 Eine hinreichende Ausnutzung ist grundsätzlich dann nicht
(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur gegeben, wenn die mit der Genehmigung erzielten Lei-
erteilt werden, wenn stungen nach Gewichtskilometern und Umsatz aus Grün-
den, die der Unternehmer zu vertreten hat, jeweils weniger
1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf- als die Hälfte der im Durchschnitt des betreffenden Landes
te bestellte Person zuverlässig sind, erzielten Leistungen betragen.
2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit
te bestellte Person fachlich geeignet ist und
dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines
3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes ge- geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.
währleistet ist.
(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Ab- § 11
satz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine
Person erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person die
Gewähr dafür bietet, daß der Betrieb den gesetzlichen (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gültig-
Bestimmungen entsprechend geführt wird und die All- keitsdauer beträgt grundsätzlich 8 Jahre.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1843
§ 12 § 13a
(1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer, ein (weggefallen)
Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter folgenden Vor-
aussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahrzeug): § 14
1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unterneh- (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
mers zugelassen sein und ihm gehören oder von ihm höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
auf Abzahlung gekauft sein. der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur vorüber-
2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs- gehende geschäftliche Niederlassung hat und die Kraft-
urkunde bezeichnete Standort bestimmt sein. fahrzeuge, die auf Grund der Genehmigung eingesetzt
werden sollen, zugelassen sind oder zugelassen werden
3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das Fahrten-
sollen.
buch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde-
rungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen. (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses
4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere
das Fahrtenbuch einzutragen. Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort
liegt.
(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernverkehrs
entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförderung im (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der
Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Geneh-
innerhalb der Nahzone (§ 2 Abs. 2), so gilt diese Beförde- migung das Bundesamt für Güterverkehr (§ 53), die
rung, wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde- beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, die fachlich
rungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Voraus- zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie-
setzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung ein- und Handelskammer zu hören. Das Nähere bestimmt der
setzt, die die gesamte Beförderung deckt, als gleichfalls Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung.
mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, § 15
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatzes 1 (1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer
Nr. 1 zuzulassen für den kurzfristigen Ausfall von im Güter- Genehmigungsurkunde erteilt.
fernverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur Umset- (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
zung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. De-
zember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrern 1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr. 2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des
Unternehmens,
3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft-
§ 12a fahrzeuge bestimmt sein muß, für die die Genehmi-
gung verwendet werden soll,
(1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem Unterneh-
mer mehrere Genehmigungen erteilt werden, wenn diese 4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,
Genehmigungen den Unternehmer berechtigen, nur sol- und
che Kraftfahrzeuge zu verwenden, die einschließlich An- 5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen
hänger insgesamt eine Nutzlast von 30 t nicht überschrei- Beschränkungen, unter denen die Genehmigung erteilt
ten. wird.
(2) (weggefallen) (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers oder
der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmigungsur-
(3) Anstelle mehrerer nach Absatz 1 erteilter Genehmi- kunde der Genehmigungsbehörde zur Berichtigung vorzu-
gungen darf dem Unternehmer eine andere Anzahl von legen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmigung für Kraft-
Genehmigungen erteilt werden, sofern die in Absatz 1 fahrzeuge mit einem anderen als dem nach Absatz 2 Nr. 3
bezeichnete Nutzlast dabei nicht überschritten wird. bezeichneten Standort verwendet werden soll.
(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 oder 3 (4) In den Fällen des§ 6 a ist abweichend von Absatz 3
dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie ledig- Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die Bestimmung
lich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen, die zu des angenommenen Standortes zuständigen Behörde zur
jeder Zeit denselben Standort haben müssen. Berichtigung vorzulegen.
(5) Die nach den Absätzen 1 oder 3 erteilten mehreren (5) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer
Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im Sinne erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis der
des§ 9. Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit be-
§ 13 schränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die
Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn
Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen außerdem die Eintragung in das Register nachgewiesen
oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden, ist oder die Eintragung in das Register nur noch von der
die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen Ziele des Vorlage der Genehmigungsurkunde beim Registergericht
Gesetzes halten müssen. abhängt.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der Ge- gung auferlegten Bedingungen, Auflagen und verkehrsmä-
nehmigungsbehörde zu melden. ßigen Beschränkungen unbeschadet der Vorschriften der
§§ 53 bis 63 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
§ 16
(weggefallen) zweiter Titel
Pflichten
der am Beförderungsvertrag Beteiligten
§ 17
Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die § 20
zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit der
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Ein-
Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nachprüfen
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch
lassen.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 18 die durch die Aufhebung der Tarife durch das Tarifauf-
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen Berufs- hebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489)
genossenschaft die Erteilung der Genehmigung mitzutei- gebotenen Änderungen der Verordnung TS Nr. 12/58 über
len. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach§ 661 der Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt. 23. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember
1958), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Tarifauf-
hebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489),
§ 19 und der Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Kraftverkehrs-
tarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von
( 1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe den Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung
Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für den eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güter-
Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßver- nahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151
walter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaß- vom 16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7
pflegschaft oder Nachlaßverwaltung. Abs. 3 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen (BGBI. 1 S. 1489), vorzunehmen.
drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der
Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter §§ 20a bis 25
Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach (weggefallen)
der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Ge-
nehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben
§ 26
wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den
Nachlaßverwalter. Soweit Beförderungsbedingungen anzuwenden sind,
kann der Unternehmer die ihm nach _den gesetzlichen
(3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die dem Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen oblie-
Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
gende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch
(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des beschränken.
Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte
§ 27
bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Vorausset-
zungen des § 1O Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch nicht festgestellt (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, für
sind, das Unternehmen bis zu sechs Monaten nach Fest- die er nach den Beförderungsbedingungen haftet, zu ver-
stellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiter- sichern. Auf diese Versicherung finden die für die Trans-
führen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann portversicherung geltenden Vorschriften des § 187 des
diese Frist um drei Monate verlängert werden. Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7632-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung mit späteren Änderungen
§19a
entsprechende Anwendung.
Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte Beför-
derungen Genehmigungen für Einzelfahrten abweichend (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom
von den Vorschriften des § 9 Abs. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 3, Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende Versi-
Abs. 2 bis 6, § 14 Abs. 3 und der auf Grund des § 103 cherungsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster zu
Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen erteilen, wenn und erbringen. Der Versicherer oder sein Beauftragter ist ver-
soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot- pflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versi-
wendigen Gütern oder zur Vermeidung schwerwiegender cherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten-
volkswirtschaftlicher Nachteile zwingend geboten ist. Der- los zu erteilen.
artige Nachteile sind insbesondere für die Dauer einer (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer
Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 des Forst- oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel-
schäden-Ausgleichsgesetzes anzunehmen. lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.
(4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unternehmer
§ 19b
des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach Absatz 1
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das Erlöschen des
gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Genehmi- Versicherungsverhältnisses gemäߧ 158c des Gesetzes
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1845
über den Versicherungsvertrag unverzüglich der Geneh- Dritter Abschnitt
migungsbehörde anzuzeigen.
Vorschriften für besondere Verkehre
(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit__ von dem
Unternehmer den Nachweis der Versicherung verlangen. Erster Titel
(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmigungs- Sondervorschriften für den Umzugsverkehr
urkunde unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zu-
rückzugeben, wenn eine ausreichende Schadensversiche- § 37
rung nicht mehr besteht.
Die Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut
(7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah- mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsverkehr) ist
rens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der Bundes- erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung. seine Person zeitlich unbeschränkt erteilt.
§ 28
§ 38
(1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sorgen,
daß über jede Sendung die von dem Bundesminister für (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Verkehr oder durch das Übereinkommen über den Beför- 1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr te bestellte Person zuverlässig sind,
(CMR; BGBI. 1961 II S. 1120) vorgeschriebenen Beförde-
2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-
rungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden. Diese sind
te bestellte Person fachlich geeignet ist und
bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr im Kraftfahr-
zeug mitzuführen. 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes ge-
währleistet ist. ·
(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen. An
Stelle eines Fahrtenbuches kann er ein Fahrtenberichts- (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere
heft führen, wenn andere Vorschriften, insbesondere Vor- Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unterneh-
schriften der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen. mer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweig-
Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen bei Verwendung von niederlassung hat (Erlaubnisbehörde).
Genehmigungen, die nach § 19 a für eine Einzelfahrt oder
für mehrere Einzelfahrten innerhalb von sieben aufein-
anderfolgenden Tagen erteilt sind. Einzelheiten über Form § 39
und Ausfüllung dieses Fahrtenbuches oder des Fahrten-
berichtsheftes bestimmt der Bundesminister für Verkehr Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- sind
rates. - § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
(3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch und - § 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszu-
die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlangen gang,
der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän- - § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
digen.
Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
(4) Im Falle des§ 12 Abs. 2 sind die Beförderungspapie- Gesetzes,
re auch während der Beförderung auf der Teilstrecke - § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß als beteiligte
mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des
eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwenden. Möbeltransports und der Spedition zu hören sind,
- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
§ 29 Satz 2 und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Ver-
lust der Urkunde,
Unternehmer und Spediteure haben über den Güterfern-
verkehr Bücher zu führen und in diesen die Beförderungs- - § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
geschäfte nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- Kraftfahrzeuge,
führung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die - § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos-
Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Beendi- senschaft und
gung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet auf- - § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod
zubewahren. des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der Er-
werbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers oder
§ 30 der für die Führung der Geschäfte bestellten Person
Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für die entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der nach
Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und Erklä- § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde
rungen in den Beförderungspapieren verantwortlich. die untere Verkehrsbehörde tritt.
§§ 31 bis 36 § 40
(weggefallen) (weggefallen)
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 41 güterverkehr (ABI. EG Nr. L 335/72 vom 22. Dezember
1984), geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG vom
§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses und 24. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 202/46 vom 31. Juli 1990),
der Haftungsbeschränkung und § 27 über die Versiche- zuzulassen.
rungspflicht gelten entsprechend. § 29 über die Buchfüh-
rungs- und Aufbewahrungspflicht gilt entsprechend mit der 5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen
Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf- (2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb der in
zubewahren hat.
§ 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3
§ 42 finden entsprechende Anwendung.
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisur- § 48a
kunde mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. (1) Güter werden nur dann zur Wiederveräußerung im
Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn sie im Rah-
§ 43 men einer geschäftlichen Tätigkeit gekauft werden, die ein
selbständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbeziehungen
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der unabhängiges Handeln des Unternehmens darstellt und
gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe- nicht von anderen wahrgenommen wird, die an Geschäf-
hörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend. ten über diese Güter beteiligt sind.
(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wiederveräuße-
§§ 44 bis 47 rung im Sinne des Absatzes 1 erworben und ist auch keine
(weggefallen) der anderen Voraussetzungen des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,
so finden die Bestimmungen über die Güterbeförderung
für andere Anwendung.
zweiter Titel § 49
Sondervorschriften für den Werkverkehr Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt
auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter,
§ 48 Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf d_iese Güter be-
(1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für
eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn folgende Voraus- zieht,
setzungen erfüllt sind: 2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
vorliegen und
1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder zur
Wiederveräußerung erworben oder zum Eigenge- 3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutzlast ohne
brauch oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder zur Anhänger verwendet wird.
Veredelung oder Bearbeitung oder Verarbeitung be-
stimmt oder bestimmt gewesen oder von dem Unter- § 50
nehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt sein.
Der Werkverkehr ist nicht genehmigungspflichtig. Es
2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter besteht keine Versicherungspflicht (§ 27).
zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unterneh-
men oder ihrer Überführung entweder innerhalb des
Unternehmens oder zum Zweck des Eigengebrauchs § 51
außerhalb des Unternehmens dienen. (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6 Abs. 1, 2
3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung von und 5 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwendung.
Angehörigen des Unternehmens, die nicht Angestellte Über die Bestimmung des Standorts ist eine amtliche
anderer Unternehmen oder selbständige Unternehmer Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im Kraft-
sein dürfen, bedient werden. Werden im Huckepack- fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
verkehr die Güter mit der Eisenbahn oder mit einem Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen ist.
Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug befördert, so darf
(2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr
das Unternehmen bei der An- oder Abfuhr zu oder von als 4 t und Zugmaschinen mit einer Leistung von nicht
der Eisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch an-
mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die durch land-
derer als der in Satz 1 genannten Personen bedie-
und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließlich im Werk-
nen.
nahverkehr eingesetzt werden und die von der Kraftfahr-
4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des Unter- zeugsteuer befreit slnd, gilt der im Fahrzeugschein für den
nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von Unternehmer als Fahrzeughalter eingetragene regel-
ihm auf Abzahlung gekauft sein. Der Bundesminister mäßige Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes,
für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung soweit nicht ein Standort nach Absatz 1 bestimmt ist. Für
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutz-
Voraussetzung des Satzes 1 für den kurzfristigen Aus- last von weniger als 4 t, die nicht auf den Unternehmer
fall von im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt die Niederlassung des Unterneh-
und zur Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des mers, von der aus der Lastkraftwagen eingesetzt wird, als
Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung Standort im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein
von ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im Straßen- Standort nach Absatz 1 bestimmt ist.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1847
(3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über die (5) Arbeitnehmer der Bundesanstalt für den Güterfern-
Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Gren- verkehr werden Arbeitnehmer des Bundes. Bei der Bun-
zen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so kann die desanstalt für den Güterfernverkehr im Arbeitsverhältnis
untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum Standort er- zurückgelegte Zeiten gelten als Beschäftigungszeiten
klären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten beim Bund.
und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-
(6) Die Beamten der Bundesanstalt für den Güterfern-
tung eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist.
verkehr werden unmittelbare Bundesbeamte.
§ 51 a
§ 54
§ 6b gilt auch im Werkverkehr.
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr erledigt Verwal-
§ 52 tungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Güter-
kraftverkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere
(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten sind die von dem Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen
Bundesminister für Verkehr vorgeschriebenen Beförde- werden.
rungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen
den mit der Überwachung des Güterfernverkehrs beauf- (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat darüber zu
tragten Stellen zur Prüfung vorzulegen. wachen, daß
1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen
(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchführen, ha-
Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungs-
ben nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister
vertrag Beteiligten die ihnen nach diesem Gesetz oblie-
für Verkehr dem Bundesamt für Güterverkehr (§ 53) mo-
genden Pflichten erfüllen,
natlich eine Übersicht aller durchgeführten Beförderungen
im Werkfernverkehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen. 2. Werkfernverkehr nicht in unzulässiger Weise betrieben
Eine Durchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewahren. und die auf§ 52 beruhenden Verpflichtungen eingehal-
ten werden,
(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungslei-
stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der in 3. die Rechtsvorschriften über
Absatz 2 vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle, die vom a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrper-
Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monatlich ein- sonals auf Kraftfahrzeugen,
zureichen.
b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen
(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeu-
mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer gen und Anhängern,
Leistung über 40 kW sind bei dem Bundesamt mit einem c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwende-
von ihm vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die von ten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Interna-
dem Bundesamt erteilte Meldebestätigung ist bei allen tionalen Übereinkommens über sichere Container
Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom
der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän- 27. Januar 1977 (BGBI. II S. 41),
digen. Sie sind abzumelden, wenn sie nicht mehr im Werk-
fernverkehr verwendet werden. d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden
von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung so-
(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden wie für die Benutzung von Straßen anfallen,
Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr
e) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gü-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
tern im Binnenverkehr durch ausländische Unter-
rates.
nehmer oder mit nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassenen Fahrzeugen anfällt,
Vierter Abschnitt
f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
Bundesamt für Güterverkehr g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung
von Beförderungsmitteln und Transportbehältnissen
§ 53 zur Beförderung von Lebensmitteln und Erzeugnis-
(1) Die durch § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- sen des Weinrechts,
zes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697) errichtete h) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wird in eine selb- gungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes über
ständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bundesministers für Verkehr umgewandelt. Sie trägt die Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
Bezeichnung Bundesamt für Güterverkehr. s. 2506),
i) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Stra-
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem Prä-
ßengüterbeförderung im Hinblick auf die abfallrecht-
sidenten geleitet.
lichen Bestimmungen,
(3) Der Aufbau des Bundesamtes für Güterverkehr wird j) die zulässigen Werte für Geräusche und für verun-
durch den Bundesminister für Verkehr geregelt. reinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur
Güterbeförderung
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr tritt in die Rechte
und Pflichten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr eingehalten werden, soweit diese Überwachung im
ein. Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
durchgeführt werden kann. In den Fällen der Buch- 5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des Bun-
staben d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen den desamtes für Güterverkehr zur Überwachung von
zuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tä-
Besteuerung notwendigen Daten zu übermitteln. tigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen Kraftom-
nibusse anhalten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-
mung des Bundesrates die zur Durchführung der dem (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren
Bundesamt für Güterverkehr nach dieser Vorschrift über- Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftrag-
tragenen Aufgaben und die zur Regelung des Zusammen- ten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Durchfüh-
wirkens mit den Behörden der Länder erforderlichen allge- rung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen
meinen Verwaltungsvorschriften. Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu lei-
sten.
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufga-
ben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe i und j werden vom (3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Ausübung
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnisse schwer-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. wiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2 Nr. 3 genann-
ten Rechtsvorschriften fest, übermittelt es derartige Fest-
stellungen den zuständigen Behörden. Gleiches gilt, wenn
§ 54a es bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftat-
bestände, Tatbestände im Sinne des§ 24a des Straßen-
(weggefallen) verkehrsgesetzes, Tatbestände im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes, die nicht geringfügig sind, so-
wie Tatbestände nach§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
§ 55 Tierschutzgesetzes· feststellt.
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben hat
das Bundesamt für Güterverkehr folgende Befugnisse: § 56
1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlun- pas B~ndesamt kann die Durchführung der im Rahmen
gen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Ge- seiner Uberwachungsaufgaben erforderlichen Verwal-
schäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den tungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von
Fahrzeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestim-
a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur mungen erzwingen. Soweit es zur Wahrnehmung der ihm
Güterbeförderung, nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, kann das Bundesamt die Weiterfahrt eines
b) allen an der Beförderung Beteiligten und
Kraftfahrzeuges untersagen.
c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die be-
förderten Güter.
§ 57
2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftrag-
ten können von den in Nummer 1 genannten Beteilig- Das Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die Ent-
ten und den in deren Geschäftsbereichen tätigen Per- wicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Markt-
sonen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für beobachtung), um die Funktionsfähigkeit des mittelstän-
die Durchführung der Überwachung von Bedeutung disch strukturierten Verkehrsmarktes zu erhalten, ruinöse
sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Konkurrenz mit dauerhaften Dumping-Frachten zu ver-
Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Auskunft meiden, Ansätze zu struktureller Überkapazität rechtzeitig
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen zu erkennen und zur Durchführung internationaler Abkom-
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen men sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entschei-
der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung dungen des Rates und der Kommission der Europäischen
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- Gemeinschaften.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 58
3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Ge- (1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des
schäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteiligten Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen, die Stra-
betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen ßengüterverkehr betreiben, durch das Bundesamt für Gü-
Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzu- terverkehr und durch das Kraftfahrt-Bundesamt repräsen-
führen. Die in Nummer 2 genannten Personen haben tative Erhebungen von Verkehrsleistungs-, Preis- und Un-
ihnen hierbei jede Auskunft und Nachweisung zu ertei- ternehmensangaben über wirtschaftliche Tätigkeiten,
len, derer sie bedürfen. Umsatz, Beschäftigte, Investitionen und Fuhrpark als
Bundesstatistik mit Auskunftspflicht durchgeführt.
4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Be-
teiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und (2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1 werden
an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen durchfüh- im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundes-
ren. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten das amt Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich, or-
Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförde- ganisatorisch und personell von anderen Aufgabenberei-
rung anhalten. Die Zeichen und Weisungen der Beauf- chen der Bundesämter zu trennen sind. Die in diesen
tragten des Bundesamtes für Güterverkehr sind zu Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträ-
befolgen, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch ger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte-
nicht von seiner Sorgfaltspflicht. te sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1849
Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Auf- 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,
gaben verwenden. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
§ 59
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
(1) Die Erhebung und Aufbereitung der Bundesstatistik 4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und
nach § 58 werden durch das Bundesamt für Güterverkehr dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie
und das Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem
Statistischen Bundesamt hinsichtlich der methodischen 5. die Höhe der Geldbuße.
Fragen durchgeführt. (3) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die Daten nach Absatz 2 für die dort genannten Zwecke
Einzelheiten zur Arbeitsteilung zwischen den Bundesäm- 1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Ent-
tern und zur Durchführung der Erhebung, insbesondere scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Periodizität, Be- Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich sind,
richtszeiträume und Berichtszeitpunkte sowie zur Aufbe- oder
reitung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates festzulegen.
2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in
bezug auf die Aufgaben nach§ 54 Verwaltungsbehör-
de nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
§ 60 nungswidrigkeiten sind.
(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs, des Um- (4) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch
zugsverkehrs und des Güternahverkehrs haben ihre Un- schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
ternehmen und auf Verlangen des Bundesamtes die ver- würden und nicht das öffentliche Interesse das Geheimhal-
wendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei dem Bundes- tungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
amt für Güterverkehr anzumelden.
(5) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermittelten
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über sämtliche Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
Unternehmen des Güterfernverkehrs, des Umzugsver- dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
kehrs und des Güternahverkehrs Register zu führen.
(6) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werkfernver- der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies
kehr verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Leistung über erforderlich ist.
40 kW.
(7) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr ist berechtigt, die sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Register als Auswahlgrundlage für die Durchführung der
Bußgeldbescheides zu löschen.
Stichprobenerhebung nach § 58 zu nutzen.
§§ 64 bis 79
§ 61
(weggefallen) (weggefallen)
§ 62
Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsver- Fünfter Abschnitt
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundes-
amt für Güterverkehr als die für die Bundesrepublik
Güternahverkehr
Deutschland zuständige Stelle bestimmen, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge- Erster Titel
meinschaft oder eines internationalen Abkommens erfor- Allgemeiner Güternahverkehr
derlich ist.
§ 80
§ 63
Wer Güternahverkehr gewerbsmäßig betreiben will (all-
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr darf personenbe- gemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Er-
zogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren laubnis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich
wegen der in den §§ 99 und 99 a genannten Ordnungs- unbeschränkt erteilt; sie kann auf Antrag auf bestimmte
widrigkeiten speichern, verändern und nutzen, soweit dies Beförderungsfälle beschränkt werden.
für die Erfüllung seiner Aufgaben als Bußgeldbehörde
nach § 102 a erforderlich ist. § 81
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Zwecke der Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie für Zwek-
1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-
ke der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens,
te bestellte Person zuverlässig sind,
bei dem der Betroffene angestellt ist, folgende personen-
bezogene Daten in Dateien speichern, verändern und 2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-
nutzen: te bestellte Person fachlich geeignet ist und
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. die finanzielle Leistungfähigkeit des Betriebes gewähr- § 87
leistet ist.
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der
§ 82 gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe-
Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere Ver- hörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des§ 55 Abs. 1
kehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer und 2 entsprechend.
seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweignie-
derlassung hat (Erlaubnisbehörde). §§ 87a bis 88
(weggefallen)
§ 83
(1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften § 89
des Für den Güternahverkehr der Unternehmer des Güter-
- § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen, fernverkehrs gelten nicht die Vorschriften der§§ 80, 81, 83
und 86. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch eine Bescheini-
- § 1O Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszu-
gung über die Berechtigung zur Ausübung des allgemei-
gang,
nen Güternahverkehrs zu erteilen. Eine Ausfertigung der
- § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des Bescheinigung ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf
Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung
Gesetzes, vorzulegen.
- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und
Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der
Urkunde, zweiter Titel
- § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der landwirtschaftliche Sonderverkehre
Kraftfahrzeuge,
- § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos- § 89a
senschaft und Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahverkehr
- § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod sind nicht anzuwenden auf
des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der Er- 1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für
werbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers oder andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milch-
der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sammelstellen und Molkereien durch landwirtschaft-
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der nach liche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über
§ 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom
die untere Verkehrsbehörde tritt. 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1449) mit eigenen oder
von ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe oder Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Be-
entsprechend anzuwenden, daß als beteiligte Verbände sitz der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,
des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah-
verkehrs, des Möbeltransports und der Spedition und La- 2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche
gerei zu hören sind. Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Be-
darfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe die-
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers oder ser Art
der Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaubnisbehörde
a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
die Erlaubnisurkunde zur Berichtigung vorzulegen.
b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines ver-
(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 eine Versicherungs- gleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses,
pflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem Unter- sofern die Beförderung mit Zugmaschinen oder
nehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nach- Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3
weis der Versicherung erbracht hat(§ 27). Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
§§ 83a bis 84h (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des
(weggefallen) Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2906)
geändert worden ist, von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit sind.
§ 85
Die Vorschriften des § 29 über die Buchführungs- und § 89b
Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der Maß-
(weggefallen)
gabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner
Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf-
zubewahren hat. § 89c
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unterliegt
§ 86
wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisur- Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der
kunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vor-
Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen. schriften des§ 55 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1851
Dritter Titel des Verkehrs beauftragten Stellen vorlegt oder sie
bei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
Güterliniennahverkehr
gen mit sich führt,
§§ 90 bis 97 c) gegen die in §§ 29, 41 oder 85 Abs. 3 angeordnete
Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht verstößt;
(weggefallen)
5. als an der Beförderung Beteiligter oder als in dessen
Geschäftsbetrieb tätige Person gegen eine der Be-
Sechster Abschnitt stimmungen des § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28,
Durchführung bestimmter Vorschriften 42, 51 Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 87 Satz 2
der Europäischen Gemeinschaften
oder § 89 c Satz 2, § 60 Abs. 1, § 86 oder § 89 Satz 3
verstößt.
§§ 97a bis 97e
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1e
(weggefallen)
und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4
Siebenter Abschnitt und 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
Vorschriften
über Geldbuße und Rücknahme § 99a
der Genehmigung oder der Erlaubnis
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber einer
§§ 98 und 98a Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr.
881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABI. EG Nr. L 95/1)
(weggefallen) oder als in dessen Betrieb tätige Person vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 99 a) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der genannten Verord-
nung eine Gemeinschaftslizenz an Dritte überträgt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig b) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 der genannten Verord-
nung eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschafts-
1. entgegen § 8 Güterfernverkehr betreibt, ohne im Be-
lizenz nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen
sitz einer Genehmigung zu sein;
der zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung
1a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzulässi- aushändigt,
ger Weise betreibt;
c) eine Gemeinschaftslizenz für eine gewerbliche Beför-
1b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, ohne im Be- derung verwendet, die nicht grenzüberschreitender
sitz einer Erlaubnis zu sein; Verkehr nach Artikel 2 der genannten Verordnung ist
1c. entgegen §§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässiger Wei- oder
se betreibt; d) eine Gemeinschaftslizenz, die abgelaufen oder wirk-
1d. (weggefallen) sam zurückgenommen oder wirksam widerrufen ist,
benutzt.
1e. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne im
Besitz einer Erlaubnis zu sein; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternahverkehr
oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführt,
für das ein Standort entgegen § 6 Abs. 1, § 51 Abs. 1 § 99b
Satz 1 nicht bestimmt worden ist; (weggefallen)
3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-
mungen oder vollziehbaren Anordnungen, sofern sie § 100
ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder den
(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben
Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen Be-
nach § 54 haben das Bundesamt für Güterverkehr und
schränkungen der Genehmigung oder der Erlaubnis
seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetz-
zuwiderhandelt;
lichen Vorschriften zu erforschen und· zu verfolgen. Die
4. als Unternehmer des Güterfern-, Umzugs- oder Gü- Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr haben
ternahverkehrs, als Spediteur, als in deren Geschäfts- insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Poli-
betrieb tätige Person oder als sonst am Beförderungs- zeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung·
vertrag Beteiligter und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163
a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über
Art oder Menge der beförderten Güter oder über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
die Beförderungsstrecken unrichtige oder unvoll- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch
ständige Angaben macht, das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftragten
b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser Be- die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs-
stimmungen unrichtige, ungenaue oder unvollstän- widrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
dige Angaben enthalten, den mit der Überwachung nungswidrigkeiten gilt entsprechend.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 101 7. (weggefallen)
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güterfern- 8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtli-
verkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde chen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die 9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis an-
höhere Landesverkehrsbehörde. dere schwerwiegende Umstände eintreten, aus denen
sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung des
§ 102 Unternehmens verantwortlichen Personen ergibt,
1o. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb nicht bin-
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allgemei- nen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung
nen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr betreffen, aufgenommen oder die Genehmigung während einer
ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ge- Dauer von sechs Monaten nicht ausgenutzt hat oder
setzes über Ordnungswidrigkeiten die untere Verkehrsbe-
hörde (§ 38 Abs. 2 und § 82) und bei Verstößen, die 11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren
landwirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in§ 89c wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermö-
Satz 1 bezeichnete Behörde. gen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat.
§ 102a (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dürfen die
Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mitteilung
(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen
das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch sicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.
der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen
Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist das
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr zu hören.
Bundesamt für Güterverkehr.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr ist ferner Verwal-
tungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset- Achter Abschnitt
zes über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen nach§ 99a Schlußbestimmungen
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
§ 103
§ 102b
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-
(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurückge- mung des Bundesrates die zur Durchführung des Geset-
nommen werden, wenn der Unternehmer oder sein Bevoll- zes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
mächtigter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-
nehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren, vorsätzlich (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-
oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen
(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann widerru- 1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern-
fen werden, wenn verkehrs,
1. der Unternehmer die in den §§ 27 bis 29, 41 und 85 2. (weggefallen)
festgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröblich ver- 3. über die statistische Erfassung des Güternahverkehrs
letzt hat, und
2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei Monate 4. über die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,
kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der Vorausset- sich gegen Schäden, für die er bei Beförderungen im
zung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, Güternahverkehr haftet, zu versichern.
3. ein nach § 27 oder § 85 Abs. 2 vorgeschriebenes (3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet
Versicherungsverhältnis erloschen ist, des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und des
4. über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur
eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels Durchführung internationaler Abkommen sowie von Ver-
einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden ordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates
Konkursmasse abgelehnt wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, durch die
5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits-
für diese Verkehre
rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft des Geset-
zes oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Be- 1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhaltung
trieb Beschäftigen obliegen, wiederholt nicht erfüllt anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes auch
hat, für den nach diesem Gesetz freien Straßengüterver-
kehr eingeführt werden oder ausländische Unterneh-
6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens ver-
mer von der Genehmigungspflicht oder der Einhaltung
antwortlich sind, gegen die Auflagen oder Beschrän-
ancjerer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes befreit
kungen der Genehmigung oder der Erlaubnis wieder-
werden,
holt in grober Weise verstoßen oder die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften 2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis 19 a
trotz Verwarnung nicht erfüllt haben, dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren geregelt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1853
sowie abweichend von den Bestimmungen des § 102 b § 103a
dieses Gesetzes der vorübergehende oder dauernde
Die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der
Ausschluß vom grenzüberschreitenden Güterkraftver-
kehr vorgesehen werden, Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge
zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmigungsurkunde
3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundesminister und die Beförderungspapiere, deren Mitführung· vorge-
für Verkehr oder nach dessen Richtlinien dem Bundes- schrieben ist, vorgelegt werden. Die Befugnisse des Bun-
amt für Güterverkehr übertragen wird, desamtes für Güterverkehr bleiben unberührt.
4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung
des Marktgeschehens entsprechend § 58 geregelt § 103b
wird, (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
5. Regelungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher
sowie nach Verordnungen des Rates der Europäischen
Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingun-
Gemeinschaften und auf Grund internationaler Abkommen
gen eingeführt werden.
werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten
des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs (§ 3 (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist
Abs. 2) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchfüh- der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung
rung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen
Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kom- Behörde die Auslagen entstanden sind.
mission der Europäischen Gemeinschaften durch Rechts- (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver-
verordnung Vorschriften erlassen, durch die für diesen kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für
Verkehr · Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Einhal- verordnung näher bestimmen und dabei feste Gebühren-
tung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes sätze oder Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze
verzichtet wird oder sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungs-
aufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits
2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi-
und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem
gungsverfahren und die Überwachung eingeführt wer-
sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein an-
den oder bestimmt wird, daß Beförderungen aus-
gemessenes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt
schließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit
auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für
Kraftfahrzeugen durchgeführt werden dürfen, die im
die Gebühren Rahmensätze festgelegt sind.
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können der
(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschuß-
des Kabotage-Verkehrs {innerstaatliche Beförderungen pflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenan-
durch einen Unternehmer, der in einem anderen Staat sprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbeson-
niedergelassen ist) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur dere für Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland, soweit
Durchführung von Verordnungen, Entscheidungen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsver-
Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäi- fahren geregelt werden.
schen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vor-
schriften erlassen, durch die für diesen Verkehr § 104
1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich dieses Geset- (Inkrafttreten)
zes ihren Sitz haben,
a) das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen § 105
für Kabotage-Verkehr (Kabotage-Genehmigungen) (weggefallen)
geregelt wird,
b) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung ent-
§ 106
sprechend § 102 b vorgesehen wird,
c) die Erteilung und die Entziehung der Kabotage- (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die vor
Genehmigung dem Bundesminister für Verkehr dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis für den
oder nach dessen Richtlinien dem Bundesamt für Umzugsverkehr (§ 37) fort.
Güterverkehr übertragen werden, (2) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des
2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvorschriften für lnkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrsge-
die Unternehmer mit Kabotage-Genehmigungen einge- werbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis nach § 80 als
führt wird, erteilt; der Nachweis ist der nach § 82 zuständigen Behör-
de innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die den
Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt diesen Perso-
Unternehmern mit Kabotage-Genehmigungen oblie-
nen eine Bescheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der
gen, geregelt wird.
§§ 15 und 86 gilt.
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 50a in der bis zum
nach den Absätzen 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des 30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförderungs-
Bundesrates. bescheinigungen für den Werkfernverkehr, die an diesem
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag noch gültig sind, gelten als Meldebestätigung im Sinne nen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden Gemein-
des § 52 Abs. 4 ohne zeitliche Beschränkung. den bis zu sechs Jahren seit Wirksamwerden der Neuglie-
derung weiterhin als Gemeinden im Sinne dieses Geset-
§ 107
zes mit dem Gebietsstand, den sie am Tage vor dem
Wirksamwerden der Neugliederung hatten, gelten, läng-
Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung stens jedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes
selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen oder in für die neue Gemeinde. Die Landesregierung kann die
ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes- Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter über-
regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuord- tragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1855
Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 27. Oktober 1993
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tagegeldes erstattet werden. In begründeten Aus-
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), der durch Artikel 2 nahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Aus-
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 landsübernachtungsgeldes abgewichen werden,
S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes- wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernach-
ministerium des Innern: tungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für
die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für
Artikel 1 die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt.
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
§ 9 Abs. 5 und 6 sowie§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwen-
(BGBI. 1S. 1140) wird wie folgt geändert: dung."
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in den Anla-
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Europa mit gen" durch die Wörter „in den allgemeinen Verwal-
Ausnahme der Sowjetunion." durch folgende Wörter tungsvorschriften nach Absatz 1" ersetzt.
ersetzt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
,,Europa; ausgenommen sind folgende Länder:
Estland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russi- 3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
sche Föderation, Ukraine und Weißrußland."
,,(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land
bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit
2. § 3 wird wie folgt geändert:
für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind."
,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-
tungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9 Artikel2
Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreise- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die
auf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt, soweit § 3 Abs. 1
besonderen Fällen auf Grund von Zwischener- Satz 2 neu gefaßt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in
hebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrif- Kraft; im übrigen tritt die Verordnung vorbehaltlich der
ten nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset- Regelung des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung
zes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerial- in Kraft.
blatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld (2) Die Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1 - Abschnitte A und
für Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen B in der im Bundesgesetzblatt 1991 1 S. 1140, 1142 bis
Kalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9 1149, im übrigen in der im Gemeinsamen Ministerialblatt
Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70 1992 S. 79, 408, 409, 528 und 848 bekanntgegebenen
vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; Fassung - treten mit dem Inkrafttreten allgemeiner Ver-
bei Nachweis können die notwendigen Auslagen für waltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Te_il 1
Verordnung
zum Rohstoffstatistikgesetz
Vom 28. Oktober 1993
Auf Grund des § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2201) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 des Rohstoffstatistikgesetzes werden jährlich
erhoben
1. Erzeugung und Abgang von Konverterschlacke nach Art und Menge sowie
Verbrauch und Bestand von Rohstoffen für die Rohstahlerzeugung nach
Schmelzverfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
2. Zugang, Verbrauch und Bestand von Gießereirohstoffen sowie Erzeugung von
Gießereiroheisen nach Schmelzverfahren gemäß Nummer 3 in Verbindung mit
Nummer 1 Buchstabe a und d.
(2) Ausgesetzt werden
1. die jährliche Erhebung von Verbrauch und Bestand an feuerfesten Stoffen
(Hilfsstoffe) nach Art und Menge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1,
2. die Erhebung über den Eisenerzbergbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 28 . Oktober 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1857
Verordnung
über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv
(Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Vom 29. Oktober 1993
Auf Grund des§ 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgeset- (5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse
zes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62) verordnet das für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen
Bundesministerium des Innern: oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag er-
forderlich.
§1
Benutzungsrecht §4
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf An- Sorgfaltspflicht des Benutzers
trag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Be-
dieser Verordnung zur Benutzung offen. nutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archiv-
gutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern
§2 oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
Benutzungsart
(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in
Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden §5
Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Be- Ausschluß von der Benutzung
nutzung entscheidet das Bundesarchiv.
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des
(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bun- Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bun-
desarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der desarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird
Präsident. er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlos-
sen.
§3
Benutzungsvoraussetzungen §6
( 1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Nutzung durch Stellen des Bundes
Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stel- Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes
len.
oder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die
(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bun- zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des
desarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen er- Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)
teilen. bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder
ihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die
(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundes- Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abga-
archivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von be an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die
Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urhe- §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine An-
berrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beach- wendung.
ten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung
freizustellen.
§7
(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist
Inkrafttreten
besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind
im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entspre- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
chend. in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1994
Vom 3. November 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1994 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1992 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993 1859
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 30. Oktober 1993
Tag I n h a It Seite
14. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
16. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
21. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1935
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . 1936
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
27. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938
27. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938
1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939
1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939
4. 10. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1940
6. 10. 93 Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Schieds-
sprüchen nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungs-
fonds (EEF) finanzierten Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1940
6. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1941
7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1943
7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1944
7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1946
19. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union . . . . . . . . . . . . . . . . . 1947
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1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
~fa~~~r:~c1~~r~g:;rif~~n~i~~:~"~~~~~ Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite _(Nr. vom)
18. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Dortmund) 9837 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
96-1-2-101
18. 10. 93 Hundertzweiunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dortmund) 9837 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
neu: 96-1-2-132
18. 10. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 9838 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
96-1-2-88
18. 10. 93 Hundertdreiunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Warteverfahren) 9838 (208 4. 11. 93) 5. 11. 93
neu: 96-1-2-133