1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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zweite Verordnung
zur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 2. November 1993
Auf Grund des § 244 Abs. 2 und des § 244 Abs. 3 in 1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „und ohne solche
Verbindung mit§ 244 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial- Personen, deren Beschäftigungsort das Land Berlin
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember ist," gestrichen.
1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325) 2. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Nummer 2 wie folgt
geändert worden ist, auf Grund des § 59 des Bundes- gefaßt:
grenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 „2. bei der Anzahl der Pflichtversicherten die Mitglieder
S. 1834) in Verbindung mit§ 244 Abs. 2 des Fünften Buches nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und nach § 189 des
Sozialgesetzbuch und auf Grund des § 43 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, 2557) 3. In§ 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermittelt"
in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches die Worte „und vom Bundesminister für Gesundheit
Sozialgesetzbuch, jeweils in Verbindung mit Artikel 55 des bekanntgegeben" eingefügt.
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit 4. In§ 2 Abs. 7 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1
den Bundesministerien des Innern, der Finanzen, der Ver- Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundeswehr-
verwaltungsamt" durch die Worte „Bundesamt für
teidigung sowie für Frauen und Jugend:
Wehrverwaltung" ersetzt.
Artikel 1 5. § 6 wird gestrichen.
Die KV-Pauschalbeitragsverordnung vom 13. November
Artikel 2
1973 (BGBI. 1 S. 1664), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
2577), wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
über Bescheinigungen besonderer Merkmale
von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
(Lebensmittelspezlalitätengesetz - LSpG)
Vom 29. Oktober 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines
das folgende Gesetz beschlossen: Lebensmittels in das von der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft geführte Register,
2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
§1
3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von
Anwendungsbereich der Kommission der Europäischen Gemeinschaft ge-
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord- führten Register
nung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über (Bescheinigungsverfahren) ist das Bundesamt für Ernäh-
Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug- rung und Forstwirtschaft, soweit die Durchführung den
nissen und Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 208 S. 9) in der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft obliegt.
jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchfüh-
rung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft. schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- rates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies
nungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte
und des Weinrechts. erforderlich ist.
§2 §3
Beschelnigungsverfahren Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verord- (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-
nung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über nimmt, die gegen die Artikel 13 oder 15 der Verordnung
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1815
(EWG) Nr. 2082/92 verstoßen, kann von den nach § 13 zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäft-
Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Aus-
zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten -auf künfte zu erteilen.
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der
(2) Wer den Artikeln 13 oder 15 der Verordnung (EWG} Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch
Nr. 2082/92 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebens-
zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen mittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich ver-
Schadens verpflichtet. bringt, einführt oder ausführt.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten be- die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
gangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit de. antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
den Inhaber des Betriebes begründet. rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ansprüche
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Per- schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
son des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und
auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Handlung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen
ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeug-
die Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, nisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen
so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Heraus- Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.
gabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung verpflichtet.
§5
§4 Private Kontrollstellen
Überwachung Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 14
erforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung) der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrol-
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. len zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen
oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durch-
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 führung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG)
Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie
Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen
den Verkehr bringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
Bedarfsgegenständegesetzes) oder innergemeinschaftlich verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu
verbringen, einführen oder ausführen, während der Ge- übertragen.
schäfts- oder Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtun- §6
gen und Transportmittel betreten und dort Besichtigun- Gebühren und Auslagen
gen vornehmen,
(1) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 14 der Ver-
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; ordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu Kontrollzwecken vorzu-
auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe nehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und
oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
Auslagen erhoben.
verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
werden durch Landesrecht bestimmt.
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeug-
nisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, ins- §7
besondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umher- Strafvorschriften
ziehen in den Verkehr gebracht werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das strafe wird bestraft, wer
Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufs-
einrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzu- 1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ge-
nehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichti- schützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in
genden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist,
durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ord- oder
nungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder 2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten
durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig
auf diese Strafvorschrift verweist. vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
(2) Der Versuch ist strafbar. f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig erteilt,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet
verweist.
werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1
Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-
zes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark
und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis.
§8 zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Bußgeldvorschriften
§9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. Einziehung
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine
lässig Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen
worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat
1. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.§ 74a
deren Besichtigung nicht gestattet, des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-
b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebens- nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
mittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ord-
nungsgemäß vorgenommen werden kann, § 10
c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht Inkrafttreten
leistet,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
d) Proben nicht entnehmen läßt, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1817
„ Gesetz
zur Anderung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Vom 29. Oktober 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und
das folgende Gesetz beschlossen: Zeitschrittengrossisten e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare
Deutschlands e. V.,
Artikel 1
4. für die Kreise der Verlegerschaft durch
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,
12. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1502) wird wie folgt geändert: Verband Deutscher Zeitschrittenverleger e. V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.
1 . § 9 wird wie folgt geändert: - Verlegerausschuß,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV)
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte im Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
„Jugend, Familie und Gesundhait" durch die Worte Bundesverband Video,
,,Frauen und Jugend" ersetzt.
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
durch
,,Für den Vorsitzenden und die Beisitzer ist minde- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
stens je ein Stellvertreter zu ernennen."
pflege,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Deutscher Bundesjugendring,
aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz,
,,5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugend-
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,". hilfe durch
bb) Folgender Satz wird angefügt: Deutscher Landkreistag,
,,Dem Buchhandel und der Verlegerschaft ste- Deutscher Städtetag,
hen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleich- Deutscher Städte- und Gemeindebund,
bare Tätigkeit bei der Auswertung und beim 7. für die Kreise der Lehrerschaft durch
Vertrieb von Bildträgern unabhängig von der
Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe aus- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im
üben." Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
2. Nach § 9 wird folgender§ 9a eingefügt:
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
,,§9a
8. für die Kreise der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 9 Abs. 2 wird inner- Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
halb der nachfolgenden Kreise durch folgende Orga-
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der
nisationen für je einen Beisitzer und Stellvertreter
Bundesrepublik Deutschland,
ausgeübt:
Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katho-
1. für die Kreise der Kunst durch lisches Büro Bonn,
Deutscher Kulturrat, Zentralrat der Juden in Deutschland.
Bund Deutscher Kunsterzieher e. V., Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt,
Künstlergilde e. V., ist ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer zu
Bund Deutscher Grafik-Designer, ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Orga-
2. für die Kreise der Literatur durch nisationen mehrere Vorschläge ein, wählt der Bundes-
minister für Frauen und Jugend einen Beisitzer aus.
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband, (2) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Gruppen können
Deutscher Autorenverband e. V., Beisitzer und stellvertretende Beisitzer auch durch
PEN-Zentrum, namentlich nicht bestimmte Organisationen vorge-
schlagen werden. Der Bundesminister für Frauen und
3. für die Kreise der Buchhandels durch Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundes-
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V., anzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen der-
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler, artige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
eingegangenen Vorschlägen hat er je Gruppe je einen und stellvertretende Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt ent-
zusätzlichen Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer sprechend."
zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein
eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine 3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 und in § 14 Abs. 1 Nr. 1 werden die
dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht Worte „Jugend, Familie und Gesundheit" durch die
zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehre- Worte „Frauen und Jugend" ersetzt.
rer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese
sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 4. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorverfahren"
gilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung die Worte „oder in einem Verfahren nach § 15a Abs. 4"
der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle erforder- angefügt.
lich erscheint oder sofern die Vorschläge der innerhalb
einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen Artikel2
zahlenmäßig nicht ausreichen, kann der Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
minister für Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1819
zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV)
Vom 26. Oktober 1993
Auf Grund des§ 48a des Bundes-Immissionsschutzge- e) für das Jahr 250 µg/m 3 (98-Prozent-Wert der Summen-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai häufigkeit aller während des Jahres gemessenen Ta-
1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung mit gesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für
Zustimmung des Deutschen Bundestages: Schwebestaub von mehr als 350 µg/m 3 (98-Prozent-
Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres
§ 1 gemessenen Tagesmittelwerte) und
Immissionswerte f) für das Jahr 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summen-
häufigkeit aller während des Jahres gemessenen Ta-
Die in Anhang IV, Tabelle Ader Richtlinie 80/779/EWG gesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für
des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Grenz- 3
Schwebestaub kleiner oder gleich 350 µg/m (98-Pro-
werte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und zent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des
Schwebestaub vom 15. Juli 1980 (ABI. EG Nr. L 229 Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).
S. 30), geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG vom
21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 201 S. 53), genannten Grenz- (4) Für Schwebestaub beträgt der Immissionswert
werte für die Konzentration von Schwefeldioxid in der Luft, 150 µg/m 3 (arithmetisches Mittel aller während des Jahres
die in Anhang IV, Tabelle B der Richtlinie aon79/EWG gemessenen Tagesmittelwerte) und 300 µg/m 3 (95-Pro-
genannten Grenzwerte für die Konzentration von Schwebe- zent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jah-
staub in der Luft, der in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie res gemessenen Tagesmittelwerte).
82/884/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
(5) Für Blei beträgt der Immissionswert - ausgedrückt
ten betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der
als Jahresmittelwert - 2 µg/m 3 •
Luft vom 3. Dezember 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 15)
genannte Grenzwert für die Bleikonzentration in der Luft (6) Für Stickstoffdioxid beträgt der Immissionswert
und der in Anhang I der Richtlinie 85/203/EWG des Rates 200 µg/m 3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, be-
der Europäischen Gemeinschaften über Luftqualitätsnor- rechnet aus den während des Jahres gemessenen Mittel-
men für Stickstoffdioxid vom 7. März 1985 (ABI. EG Nr. L 87 werten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume).
S. 1) genannte Grenzwert für Stickstoffdioxid in der Atmo-
sphäre werden als Immissionswerte festgesetzt. §2
(2) Die Immissionswerte dürfen zum Schutz vor schäd- Bezugszeiträume
lichen Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden;
(1) Für Schwefeldioxid und Schwebestaub ist für das
um die Einhaltung dieser Werte festzustellen, sind sie mit
Jahr der Bezugszeitraum die Periode vom 1. April eines
Kenngrößen zu vergleichen, die aus den an den Meß-
Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, für
stationen (§ 3) ermittelten Meßwerten berechnet werden.
die Winterperiode vom 1. Oktober eines Jahres bis zum
(3) Für Schwefeldioxid beträgt der Immissionswert 31. März des darauffolgenden Jahres.
a) für das Jahr 80 µg/m 3 (Median der während des Jahres (2) Für Blei und Stickstoffdioxid beginnt der jährliche
gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordne- Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am 31. Dezem-
ten Wert für Schwebestaub von mehr als 150 µg/m 3 ber eines Kalenderjahres.
(Median der während des Jahres gemessenen Ta-
gesmittelwerte), §3
3
b) für das Jahr 120 µg/m (Median der während des Jah- Meßstationen
res gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zuge-
Die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen haben
ordneten Wert für Schwebestaub kleiner oder gleich
Meßstationen einzurichten und zu betreiben. Bei der Ein-
150 µg/m 3 (Median der während des Jahres gemesse-
richtung der Meßstationen ist Artikel 6 der Richtlinie
nen Tagesmittelwerte),
aon79/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 82/884/EWG und
c) für die Winterperiode 130 µg/m 3 (Median der im Winter Artikel 6 der Richtlinie 85/203/EWG jeweils zu beachten.
gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordne-
ten Wert für Schwebestaub von mehr als 200 µg/m 3
§4
(Median der im Winter gemessenen Tagesmittel-
werte), Meßverfahren
d) für die Winterperiode 180 µg/m 3 (Median der im Winter (1) Als Probenahme und Analysemethode für Schwebe-
gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zuge- staub ist die in Anhang IV, Nr. ii der Richtlinie 80/779/EWG
ordneten Wert für Schwebestaub kleiner oder gleich genannte gravimetrische Methode, für Schwefeldioxid die
3
200 µg/m (Median der im Winter gemessenen Ta- in Anhang III, Buchstabe A der Richtlinie aon79/EWG
gesmittelwerte), festgelegte Referenzmethode anzuwenden. Andere Pro-
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
benahme- und Analysemethoden sind zulässig, wenn die Emittenten überschritten, treffen die zuständigen Behör-
Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit der Referenzmethode den unverzüglich die erforderlichen Anordnungen unter
gewährleistet ist. der Voraussetzung und nach Maßgabe der besonderen
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
(2) Zur Ermittlung der Bleikonzentration in der Luft sind
anderer Rechtsvorschriften oder ergreifen sonstige Maß-
die im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG festgelegten nahmen, um zukünftig Überschreitungen dieser Werte zu
Kenndaten für die Wahl der Probenahmemethode einzu- verhindern.
halten sowie die dort genannte Referenzmethode für die
Analyse anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Werden die in § 1 Abs. 3 Buchstabe e oder f genann-
ten Werte von 250 µg/m 3 oder 350 µg/m 3 an mehr als drei
(3) Zur Überwachung der Stickstoffdioxidkonzentration
aufeinanderfolgenden Tagen als Tagesmittelwert über-
in der Atmosphäre ist die in Anhang III und Anhang IV
schritten, sollen von den zuständigen Behörden nach dem
angegebene Referenzanalysemethode der Richtlinie Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Rechts-
85/203/EWG anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
vorschriften geeignete Anordnungen getroffen oder sonsti-
chend.
ge Maßnahmen ergriffen werden, um zukünftig Über-
§5 schreitungen dieser Werte zu verhindern.
Andere Vorschriften
Immissionswerte, einschließlich der zu ihrer Ermittlung
§7
bestimmten Meß- und Beurteilungsverfahren, die in der
Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Anpassung der Meßverfahren
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-
Wird der Anhang III der Richtlinie 80/779/EWG im Ver-
haltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBI.
fahren nach den Artikeln 13 und 14 dieser Richtlinie, der
S. 95, 202) enthalten sind, bleiben unberührt.
Anhang der Richtlinie 82/884/EWG im Verfahren nach den
Artikeln 1Ound 11 dieser Richtlinie oder der Anhang IV der
§6 Richtlinie 85/203/EWG im Verfahren nach den Artikeln 13
Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionswerte und 14 dieser Richtlinie geändert, so gelten diese, soweit
sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in
(1) In Gebieten, in denen einer oder mehrere der in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
dieser Verordnung festgelegten Immissionswerte über- schaften veröffentlichten Fassung. Die Anderungen gelten
schritten werden, sind nach einer Auswertung gemäß § 44 vom ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgen-
Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Luftreinhal- den Monats an.
tepläne nach§ 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
aufzustellen. Diese müssen Maßnahmen enthalten, durch
§8
die die künftige Einhaltung der Immissionswerte sobald
wie möglich sichergestellt wird. Inkrafttreten
(2) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Im- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
missionswerte lediglich im Einwirkungsbereich einzelner Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1821
Bekanntmachung
der Neufassung der Brucellose-Verordnung
Vom 28. Oktober 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1
Änderung der Brucellose-Verordnung vom 9. März 1992 s. 158),
(BGBI. 1 S. 487) wird nachstehend der Wortlaut der
zu 2. des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Abs. 1
Brucellose-Verordnung in der seit 20. März 1992 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- des Viehseuchengesetzes in der Fassung der
sichtigt: Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1
s. 313),
1. die am 4. Oktober 1972 in Kraft getretene Verordnung des § Abs. Nr. in Verbindung mit § 19 Abs. 1
3 79 1 2
vom 26. Juni 1972 1 1 4
(BGBI. S. o a), zu · und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
2. die am 25. November 1979 in Kraft getretene Verord- der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
nung vom 22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1949), S. 386),
3. die am 18. April 1986 in Kraft getretene Verordnung zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
vom 9. April 1986 (BGBI. 1 S. 403), Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
4. den am 1. Februar 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 386),
S. 2651 ), zu 5. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert
6. die am 20. März 1992 in Kraft getretene Verordnung worden ist,
vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 487).
zu 6. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
Nr. 1 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der
zu 1. des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Abs. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
des Viehseuchengesetzes in der Fassung der 1991 (BGBI. 1 S. 482).
Bonn, den 28. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(Brucellose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmungen (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt des
§ 1 Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist und der
1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und _Ziegen, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wenn diese durch bakteriologische oder serologische (Bundesminister) dies im Bundesanzeiger bekanntge-
Untersuchungsverfahren festgestellt ist; macht hat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhebung
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Unter- des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.
suchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anato- (3) (weggefallen)
mischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere
bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsver- (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
haltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen
läßt. und Ziegen
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist 1. eine Untersuchung auf Brucellose,
ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei 2. eine Absonderung,
anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt.
3. eine amtliche Beobachtung
anordnen.
II. Schutzmaßregeln
§4
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
gegen die Brucellose der Rinder, Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver-
Schweine, Schafe und Ziegen dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-,
Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen
§2 Untersuchung folgendes:
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, 1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge-
Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die nommen werden.
zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung
2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so auf-
wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der
zubewahren, daß Ansteckungsstoff nicht verschleppt
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
werden kann.
§3 §5
( 1) Der Besitzer von über 12 Monate alten Rindern ist Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose
verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zustän- öffentlich bekannt.
digen Behörde
§6
1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blutunter-
suchung oder (1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder,
Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten
2. in Beständen, die zu mindestens 30 vom Hundert
Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu
aus Milchkühen bestehen und von denen regelmäßig
beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.
Milch abgegeben wird, jährlich durch zwei im Ab-
stand von mindestens drei Monaten vorgenommenen (2) Ist zu befürchten, daß sich die Brucellose bei Rin-
Einzelgemelk-, Kannenmilch- oder Tankmilchunter- dern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes
suchungen ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine
nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Be-
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher stände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit anordnen.
Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der
jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu
2. Besondere Schutzmaßregeln
lassen; männliche Tiere in Beständen nach Nummer 2
gegen die Brucellose der Rinder
sind, wenn sie zum Decken oder zur künstlichen Be-
samung verwendet werden, stets nach Nummer 1 zu §7
untersuchen. Die zuständige Behörde ordnet eine frühere
Untersuchung an, sofern Anlaß dazu besteht. Für die (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der
Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren kann die Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von
zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes eine
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1823
Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie lieh zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung benötigt werden.
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
10. Die mit den .abgestoßenen oder abgestorbenen
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten
(ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-
in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich
sung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für
unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder
Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Aus-
nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief
nahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
vergraben wird.
fung nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der
Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die 1. von Absatz 1 Nr. 2
zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erschei-
Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche nungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten,
empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, fest-
demselben Stall oder an demselben Standort unter- gestellt sind,
gebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate
alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,
von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, tot- c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,
geborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nach-
d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide
geburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
befinden;
2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,
§8
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich stehen.
festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der
seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung
des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinder-
brucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
anzubringen. §9
2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dür- Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach
fen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 1O; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1
Standort entfernt werden. Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen
Behörde angeordnet werden.
3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder sind
von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von
anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzu- 3. Besondere Schutzmaßregeln
sondern. gegen die Brucellose der Schweine
4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in den Bestand verbracht werden. § 10
5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amt-
Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an lich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten
Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine aus- Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen
reichende Erhitzung sichergestellt ist. und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
6. Das Decken und die künstliche Besamung der Rinder Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
des Bestandes sind verboten.
Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in
7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zu-
die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Be- ständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich
standes benutzt worden sind, sind nach näherer zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
zu desinfizieren.
(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose
8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die
auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rin- Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
der befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, sei-
nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweine-
und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärz- bestandes und
ten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfäng-
werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese liche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in dem-
Personen nach näherer Anweisung des beamteten selben Stall oder an demselben Standort untergebracht
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. sind oder waren,
9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen
Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschäd- oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief
auf Brucellose anordnen. vergraben wird.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek-
§ 11 kungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen,
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose
( 1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose
oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so notwendig ist.
unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der
1 . Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine- § 12
brucellose Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
anzubringen. Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in
größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die
2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu
zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
kennzeichnen.
1. in dem gefährdeten Gebiet
3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweine sind von den übrigen Schweinen des Be- a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
standes sowie von anderen für die Seuche empfäng- b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine
lichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf An- aus verschiedenen Beständen,
ordnung der zuständigen Behörde und unter deren
Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte
Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten
Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,
daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durch-
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose
sickern noch herausfallen können.
erforderlich ist.
4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt
4. Besondere Schutzmaßregeln
werden.
gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde in den Bestand verbracht werden. § 13
6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucel-
oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend lose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und
oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Sauglämmern,
von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der
werden. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
7. Das Decken und die künstliche Besamung der zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
Schweine des Bestandes sind verboten. gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils
8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, geltenden Fassung zu untersuchen.
die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-
seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucel-
sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten lose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. die Untersuchung nach Absatz 1
9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf-
auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige oder Ziegenbestandes und
Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfäng-
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- liche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von in demselben Stall oder an demselben Standort unter-
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag gebracht sind oder waren,
betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben
sich diese Personen nach näherer Anweisung des anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoße-
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. nen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Läm-
mern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur
1O. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Untersuchung auf Brucellose anordnen.
Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschäd-
lich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen
benötigt werden. § 14
11 . Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucel-
Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in lose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt,
Berührung gekommene Streu ist unverzüglich un- so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach
schädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1825
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief
Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der vergraben wird.
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Unbefugter Zutritt verboten" oder „Ziegenbrucellose
Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der
Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch
amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Täto- (3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der
wierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestan-
nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind. des anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung
der Brucellose notwendig ist.
3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe
und Ziegen sind von den übrigen Schafen und Ziegen
des Bestandes sowie von anderen für die Seuche 5. Besondere Schutzmaßregeln
empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen gegen die Brucellose bei anderen Haustieren
Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu
kennzeichnen. § 15
4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf
und Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die
beseitigen. gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder,
5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.
und Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet
werden.
6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe 6. Desinfektion
und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder § 16
sonstigen Standorten nicht entfernt werden.
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen
7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen
Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt wor-
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
den ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von
und nur zur alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder
der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.
von sonstigen Standorten entfernt werden.
8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung (2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht sind
werden. 1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächti-
gen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen
9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist
Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder
vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.
Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen
10. Das Decken und die künstliche Besamung der Schafe Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, ver-
und Ziegen des Bestandes sind verboten. wendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die
Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ein-
11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
schließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in
die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-
Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen
seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden
und zu desinfizieren,
sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an
einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen un-
12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder zugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und
auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige mindestens drei Wochen zu lagern,
Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer
der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti- 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
gung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso- Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
nen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen werden, zu desinfizieren.
Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles (3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten
haben sich diese Personen nach näherer Anweisung Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi- Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände
zieren. und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüg-
13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene lich zu reinigen und zu desinfizieren.
Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschäd-
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die
lich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen
Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der
benötigt werden.
Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die
14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehl-
Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten geburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die
in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich un- Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt
schädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder wird.
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. Aufhebung der Schutzmaßregeln sehen Erscheinungen der Brucellose im Bestand auf-
getreten sind oder
§ 17
2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, den neu aufgebaut worden ist.
wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht
als unbegründet erwiesen hat. § 20
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn (1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder
1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegen- verbracht werden, die aus anerkannten Beständen
bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden stammen.
sind;
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen
2. bei den im Bestand verbliebenen
1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht
a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst
drei Monaten entnommene Blutproben und bei den zusammengebracht werden,
milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene
2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-
Milchproben,
den zusammengeführt werden sowie nur in Deck-
b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand stände verbracht werden, die ausschließlich beim
von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben, Decken von Rindern aus anerkannten Beständen be-
c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglämmern, nutzt werden.
zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen ent- Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver-
nommene Blutproben bracht werden.
nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht- § 21
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine
verkehr m1t Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121
Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vor-
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negati-
gelegen hat.
vem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen
Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf
1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand
die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Ent-
festgestellt ist,
fernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen 2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht
nach dem Kalben entnommen werden; oder vorgenommen worden sind oder
3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen 3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner-
Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbe- kannten Bestand verbracht worden sind.
standes entfernt worden sind und bei den verbliebenen
(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf
Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2
Brucellose widerrufen worden und erweist sich der Ver-
vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem
dacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die
Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren
zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute
Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose be-
Untersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen.
fürchten lassen, nicht festgestellt sind, und
4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des be- (4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose
amteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung vorliegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom- aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des
men worden ist. Widerrufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet wer-
den. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet
werden, wenn eine der Vorschriften des§ 20 Abs. 2 nicht
III. (weggefallen) eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4
erfüllt sind.
§ 18
(weggefallen)
V. Brucellosefreier Schweinebestand
IV. Anerkannte Bestände § 22
§ 19 Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn
1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden
amtlich als brucellosefrei an, wenn
ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat,
1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2 dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung
Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als
ergeben haben und seit sechs Monaten keine klini- unbegründet erwiesen hat,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1827
2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkann- 9. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1
ter Bestand ist. Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch
zuwiderhandelt,
VI. Ordnungswidrigkeiten 10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 7 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen
§ 23 läßt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 11. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 1 Nr. 7, des§ 11 Abs. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- Nr. 8, des§ 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des§ 16 Abs. 2
sätzlich oder fahrlässig über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des§ 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11
oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die un-
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach schädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, 12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 9 oder
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige
§ 15 oder Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 zuwiderhandelt,
Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2
Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,
oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollzieh-
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht
baren Auflage
vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,
zuwiderhandelt.
14. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Klauentieren beschickt,
Viehseuchengesetzes*) handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht un-
lässig schädlich beseitigt,
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil- 16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen
versuch durchführt, schert oder enthäutet,
2. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 Tiere nicht oder nicht in 17. (weggefallen)
dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt,
18. entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten
3. (weggefallen) Bestand verbringt,
4. entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder 19. entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus
der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder
zuwiderhandelt,
20. der Vorschrift des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken
5. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 3 oder von Rindern zuwiderhandelt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
Tiere nicht absondert,
6. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1
VII. Schlußvorschriften
Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von
Schildern zuwiderhandelt, § 24
7. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord-
oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 nung von der zuständigen Behörde amtlich als brucellose-
Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 frei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im
oder 7 Tiere entfernt, Sinne dieser Verordnung.
8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 5 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,
§ 25
*) Jetzt: Tierseuchengesetzes. (Inkrafttreten)
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 28. Oktober 1993
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur §§ 23, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in der
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujesz- Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
kysche Krankheit vom 26. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1349) wird (BGBI. 1 S. 386),
nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz
gegen die Aujeszkysche Krankheit in der seit 1. August zu 3. des§ 79 Abs. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 4
1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas- und 19, der§§ 18 und 20 Abs. 2 sowie der§§ 30
sung berücksichtigt: und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
1. die am 8. Mai 1980 in Kraft getretene Verordnung vom
30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488),
s. 386),
2. die am 27. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung vom zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
20. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 945), Nr. 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
3. die am 30. April 1987 in Kraft getretene Verordnung den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der
vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1287), Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. 1 S. 386),
4. die am 1. September 1989 in Kraft getretene Verord-
nung vom 30. März 1989 (BGBI. 1 S. 598), zu 5. des § 1O Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Tier-
5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 der seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), die
6. die am 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung durc_h Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar
vom 26. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1349). 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 6. des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe c, des § 73a Nr. 4 und 5, des § 79
zu 1. des§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 des Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 des
zu 2. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
und 4, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und der machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116).
Bonn, den 28. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1829
Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
1. Begriffsbestimmungen Beginn der Quarantäne stattfindenden Untersu-
chung alle Schweine in der Quarantäne mit negati-
§1 vem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glyko-
protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit un-
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: tersucht worden sind.
1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
§2
a) durch klinische und serologische Untersuchung
(Antikörpernachweis), (weggefallen)
b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis),
c) durch histologische und serologische Untersuchung II. Schutzmaßregeln
(Antikörpernachweis) oder gegen die Aujeszkysche Krankheit
d) beim Rind auch durch histologische Untersuchung
bei Schweinen
in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
festgestellt worden ist;
§3
2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit,
wenn das Ergebnis der (1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie
a) klinischen, Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdäch-
tigen Schweinen sind verboten.
b) serologischen oder
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der
c) histologischen
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbe-
Untersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen haltlich der Absätze 4 und 5, Ausnahmen genehmigen
Krankheit befürchten läßt. für
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b gilt 1. wissenschaftliche Versuche;
für Schweine, die mit Impfstoffen nach § 3 Abs. 5 geimpft 2. die Verabreichung von Hochimmunseren an nicht infi-
worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykopro-
zierte Schweine;
tein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen
worden sind. 3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungs-
fähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der
1. von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand: Maßgabe, daß geimpfte Schweine, ausgenommen zur
Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus
ein Bestand mit Zucht- oder mit Nutzschweinen, der
dem Bestand entfernt werden dürfen;
a} die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder 4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit- (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, daß geimpfte
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus
Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Arti- dem Bestand entfernt werden dürfen.
kels 1O der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver- von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt
kehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121
werden.
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen
und vom Bundesministerium für Ernährung, Land- (3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich der Ab-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- sätze 4 und 5 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krank-
gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher heit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten
Krankheit gilt; Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seu-
2. von Aujeszkyscher Krankheit freies Schwein: chenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anord-
nen, daß Schweine aus geimpften Beständen nur ~ur
ein Zucht- oder Nutzschwein, das Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben wer-
a) aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien den dürfen.
Schweinebestand stammt oder (4) Impfstoffe aus vermehrungsfähigen Erregern dür-
b) aus einem anderen Schweinebestand stammend fen nur in Betrieben angewendet werden, aus denen
eine mindestens vierwöchige Quarantäne durchlau- Schweine unmittelbar zur Schlachtung oder zur Mast ab-
fen hat, in der bei einer frühestens 21 Tage nach gegeben werden.
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche 2. Besondere Schutzmaßregeln
Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder atte-
nuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren herge- A. Vor amtlicher Feststellung
stellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens auf- der Aujeszkyschen Krankheit
weisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur Bildung oder des Seuchenverdachts
von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen.
§5
(6) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine
bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in
eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Unter-
suchung einschließlich der Entnahme von Blutproben an- einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor
ordnen. der amtlichen Feststellung folgendes:
1. Alle Schweine sind in ihren Ställen oder an ihren sonsti-
§ 3a gen Standorten abzusondern.
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die gegen 2. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind, unver- Schweine befinden, dürfen nur von dern Besitzer der
züglich und deutlich sichtbar mit den Buchstaben "I .AK" Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-
durch Ohrmarken oder durch Körpertätowierung in der gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten
Schulterblattregion als geimpft zu kennzeichnen; durch Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-
Tätowierung gekennzeichnete Zuchtschweine sind späte- chen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben
stens vor der Abgabe zusätzlich durch Ohrmarken mit den nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort
Buchstaben "I.AK" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und
Betriebe, die Schweine nur zur Schlachtung abgeben, und zu desinfizieren.
für Mastschweine, die bis zur Schlachtung in demselben 3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonsti-
Bestand bleiben. gen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder
sonstigen Standort entfernt werden.
§4
4. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nach-
geburten sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren
1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere
oder nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder 5. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und
Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige
werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Bescheini- Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit
gung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind. Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt
(2) Gilt ein Teil eines Mitgliedstaates durch eine Ent- werden.
scheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 1O
der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-
§ 5a
sung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das
Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzei- Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seu-
ger bekanntgemacht, dürfen in Bestände dieses Teiles des che öffentlich bekannt.
Mitgliedstaates nur Schweine verbracht werden, die den
Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem
Fall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine 8. Nach amtlicher Feststellung
durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung der Aujeszkyschen Krankheit
ergänzt sein. oder des Seuchenverdachts
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist vom Besitzer §6
der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wurden, ein
(1) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei
Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde
Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. ·
oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis schriften der Sperre:
zum 31. März 1995 Ausnahmen von Absatz 1 genehmi- 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und
gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in
gegenstehen. oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit
(5) Vorbehaltlich einer in Absatz 2 Satz 1 genannten der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Aujeszkysche
Entscheidung bleiben die Befugnisse der Landesregierung Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 17 a anzubringen.
Abs. 1 und 3 sowie § 79 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes 2. Alle Schweine sind in Ställen oder an sonstigen Stand-
unberührt. orten abzusondern.
3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
§ 4a gen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Stand-
(weggefallen) ort verbracht oder aus dem Gehöft oder sonstigen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1831
Standort entfernt werden; die Entfernung ist nur zur §8
sofortigen Tötung oder zum Zwecke der Ausmästung
in einem ebenfalls der Sperre unterliegenden oder der (1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine dürfen
amtlichen Beobachtung nach § 11 zu unterstellenden nur in von der zuständigen Behörde bestimmten Schlacht-
Mastbestand zulässig. stätten geschlachtet werden.
4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Geneh- (2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung
migung der zuständigen Behörde gedeckt werden. seuchenkranker oder verdächtiger Schweine benutzten
Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförderung
Besamung nicht verwendet werden. der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem Transport
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, (3) Personen, die bei der Schlachtung seuchenkranker
totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüg- und verdächtiger Schweine tätig sind, haben vor dem
lich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Verlassen der Schlachtstätte Schuhwerk und Oberklei-
Untersuchungen benötigt werden. dung abzulegen und sich nach Anweisung des beamteten
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren; Schuhwerk
6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen und Oberkleidung sind nach näherer Anweisung des be-
sich Schweine befinden, sind nach näherer Anwei- amteten Tierarztes zu desinfizieren.
sung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesun-
gen durchzuführen.
7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers §9
sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge
dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle seuchen-
Seuchenerregers nach näherer Anweisung des be- kranker oder verdächtiger Schweine sind
amteten Tierarztes entfernt werden. 1. unschädlich zu beseitigen oder
8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige 2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von
Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder ver- Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens
dächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berüh- a) für die Dauer von 1O Minuten im Kern des Fleisches
rung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine Tempera-
Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe sind tur von mindestens 80 Grad Celsius gehalten wer-
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu den oder
reinigen und zu desinfizieren.
b) für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur
9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht
oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion dicker als 10 Zentimeter sein dürfen;
des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer An-
weisung des beamteten Tierarztes ständig mit einem bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine Tem-
wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen. peratur von mindestens 100 Grad Celsius erreicht
haben.
10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem
Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti- Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet worden ist,
gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten oder in einem von der zuständigen Behörde bestimmten
Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli- Betrieb durchzuführen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
chen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch darf in diesen
nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort Betrieben nicht gleichzeitig mit Schweinefleisch aus un-
Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und verseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere ver-
zu desinfizieren. arbeitet werden.
11. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor- (3) Die zur Beförderung des nicht behandelten Fleisches
her ihr Schuhwerk zu desinfizieren. oder der nicht behandelten Abfälle benutzten Fahrzeuge,
Behälter oder sonstigen Gegenstände sind nach näherer
12. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem
Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden, Entladen zu reinigen und zu desinfizieren.
fernzuhalten.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
(2) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach Ab- satz 1 für ansteckungsverdächtige Schweine sowie von
satz 1 auch anordnen, wenn der Verdacht des Ausbruchs Absatz 2 genehmigen, wenn dadurch eine Weiterverbrei-
der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich fest- tung der Aujeszkyschen Krankheit nicht zu befürchten
gestellt ist. ist.
§7 § 10
Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei
des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich fest- Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen
gestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seu- Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-
chenkranken oder der verdächtigen Schweine anordnen. hörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk er- 3. Schutzmaßregeln
klären . und eine amtstierärztliche Untersuchung von auf Schweineausstellungen
Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von und auf dem Transport
Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit
im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß § 13
Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellun-
entfernt werden dürfen.
gen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art
oder auf dem Transport befinden, Aujeszkysche Krankheit
§ 10a amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Anstek-
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem kungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die
nach § 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet sowie in einem sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis
12 anordnen.
Sperrbezirk die Besitzer von Schweinebeständen diese
unter Angabe des Standortes, der Art der Schweine-
haltung (z. B. Zucht-, Mast- oder Mischbestand) und der
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Größe des Bestandes anzuzeigen haben.
§ 14
C. Bei Ansteckungsverdacht (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der
§ 11 Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächti- sich als unbegründet erwiesen hat.
gen Schweinebestand innerhalb der letzten 35 Tage vor (2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,
amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts wenn
des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit Schweine in
einen anderen Bestand verbracht worden oder haben 1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder
Schweine sonst Berührung mit an der Aujeszkyschen getötet oder entfernt worden sind,
Krankheit erkrankten Schweinen gehabt, so ist dieser Be- b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
stand für die Dauer von drei Wochen unter amtliche Beob- Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
achtung zu stellen. Die zuständige Behörde kann eine Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt wor-
amtstierärztliche Untersuchung von Schweinen dieses Be- den sind und bei den übrigen Schweinen des Be-
standes anordnen. standes keine für Aujeszkysche Krankheit ver-
dächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek-
Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über
kungsverdächtigen Schweine anordnen; die §§ 8 und 9
drei Monate alten Schweinen entnommene Blutpro-
gelten entsprechend. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1
ben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche
für Teile des Bestandes genehmigen, wenn Belange der
Krankheit untersucht worden sind oder
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
D. Desinfektion Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt wor-
den sind oder keine auf Aujeszkysche Krankheit
§ 12 hinweisende klinische Erscheinungen mehr zeigen,
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der ver-
die Schweine des Bestandes gegen Aujeszkysche
dächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer An- Krankheit geimpft sind und bei ihnen innerhalb von
weisung des beamteten Tierarztes 35 Tagen nach der Impfung keine weiteren Erkran-
kungen festgestellt worden sind und
1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen
kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden 2. die Desinfektion und Entwesung nach näherer Anwei-
sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen; sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom
beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerre-
gers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit (3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als
diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reini- beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine ver-
gen und zu desinfizieren. endet sind oder getötet oder entfernt worden sind und
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers 1. bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für
sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen
Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungs- festgestellt werden und frühestens 21 Tage nach Ent-
verfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers fernen der seuchenverdächtigen Schweine bei allen
Zuchttieren eine serologische Untersuchung nach An-
g~währh::,istet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an
einem fur Schweine unzugänglichen Platz zu packen, lage 1 Abschnitt I Nr. 1 und 2 mit negativem Ergebnis
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu durchgeführt worden ist und bei den übrigen Schwei-
nen des Bestandes eine serologische Untersuchung
d~sinfizie~en und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüs-
sige Abgange aus den Schweineställen oder sonstigen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergeb-
Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung nis durchgeführt worden ist oder
des beamteten Tierarztes zu behandeln oder zu desinfi- 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-
zieren. chung bei den untersuchten Schweinen vorliegenden
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1833
Seuchenverdachts eine frühestens 21 Tage nach Ent- 1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Schwein
fernen der seuchenverdächtigen Schweine bei den verbringt oder einstellt,
übrigen Schweinen des Bestandes eine serologische 1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbe-
Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 mit wahrt oder vorlegt,
negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
2. entgegen§ 5 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Schweine
nicht absondert,
3. entgegen § 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 10
III. Schutzmaßregeln
Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
gegen die Aujeszkysche Krankheit
bei anderen Tieren 4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6,
8, 9, 1o Satz 2 oder Nr. 11, § 8 Abs. 2 oder 3, auch in
§ 15 Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz .2, § 9 Abs. 3 oder
§ 12 über die Reinigung, Desinfektion und Ent-
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit emp- wesung zuwiderhandelt,
fänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des
Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die 5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3
§§ 5 a, 13 und 14 entsprechend. über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen
oder des § 5 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7
über das Entfernen von verendeten oder getöteten
Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stam-
IV. Ordnungswidrigkeiten men, oder von anderen dort genannten Gegenstän-
den zuwiderhandelt,
§ 16
6. der Vorschrift des § 5 Nr. 4 über die Aufbewahrung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt,
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- 7. der Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
sätzlich oder fahrlässig gen von Schildern zuwiderhandelt,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 4 8. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über das Decken
Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, nach der Schweine und die Verwendung von Samen zur
§ 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1, künstlichen Besamung zuwiderhandelt,
oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollzieh-
baren Auflage oder 9. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 über die
unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 6
oder nach § 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 12 Hunde und Katzen nicht
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung fernhält,
mit§ 13 oder§ 15, 11. entgegen § 8 Abs. 1 Schweine schlachtet oder
zuwiderhandelt. 12. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3
über die unschädliche Beseitigung, Behandlung oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Verarbeitung von Fleisch, sonstigen Teilen oder Ab-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
fällen zuwiderhandelt.
lässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche
vornimmt, V. Schlußvorschriften
1a. entgegen § 3 a Satz 1 geimpfte Tiere nicht, nicht in
§ 17
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet, (Inkrafttreten)
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2)
Voraussetzungen,
unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
Abschnitt 1
Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)
1. Ein Bestand gilt als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, wenn
a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hin-
deuten,
b) bei einer serologischen Untersuchung aller Zuchtsauen und deckfähigen Jungsauen sowie aller Zuchteber und
Jungeber ab einem Alter von fünf Monaten keine Reagenten gegen das Glykoprotein-1-Gen (gl-Glykoprotein) des
Virus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt werden oder der Bestand nachweislich nur aus Schweinen aus von
der Aujeszkyschen Krankheit freien Beständen aufgebaut worden ist und in diesem Fall eine Stichprobenunter-
suchung nach Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen
Krankheit durchgeführt worden ist und
c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit nicht
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.
2. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, müssen neben der serologischen
Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b die Mastschweine einer Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen worden
sein.
3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muß in einem Untersuchungsgang durchgeführt
werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu
drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf
bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie
Schweine in den Bestand eingestellt werden.
4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von
der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der
Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des
eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll
künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von
Aujeszkyscher Krankheit ist.
6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche
Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.
Abschnitt II
Aufrechterhaltung des Status
eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)
Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.
2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die
Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische
Untersuchung nach Satz 1 muß grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung
ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:
Anzahl der Zuchtsauen und -eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1- 20 Tiere alle Tiere
21- 25 Tiere 20 Tiere
26-100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1835
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen
zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens
eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10
Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere
ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von
Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerech-
net werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
4. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, sind Mastschweine mit einer
statistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 20 % zu untersuchen.
5. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach den Nummern 2, 3 und 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht
der Status, bis im Rahmen einer erneuten blutserologischen Stichprobenuntersuchung mit einer statistischen
Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 5 % die Anforderungen des Abschnitts I wiederhergestellt sind.
6. In den Bestand dürfen nur von Aujeszkyscher Krankheit freie Schweine eingestellt werden.
7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
8. Für reine Mastbestände gelten Nummer 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 entsprechend.
Anlage 2
(zu§ 4 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Aujeszkyscher Krankheit
Das (Die) Zucht-/Nutzschwein(e) mit der Kennzeichnung
des .......................................................................................... .
in ............................................ Kreis ........................................... .
Land ........................................................................ • • • • • • • • • • · · · · · · · ·
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980
(BGBI. 1 S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist
nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Schweine mit nicht von der Aujeszkyschen Krankheit freien
Schweinen in Berührung gekommen sind.
(Unterschrift)
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be•
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
zweite Verordnung
zur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 2. November 1993
Auf Grund des § 244 Abs. 2 und des § 244 Abs. 3 in 1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „und ohne solche
Verbindung mit§ 244 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial- Personen, deren Beschäftigungsort das Land Berlin
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember ist," gestrichen.
1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325) 2. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Nummer 2 wie folgt
geändert worden ist, auf Grund des § 59 des Bundes- gefaßt:
grenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 „2. bei der Anzahl der Pflichtversicherten die Mitglieder
S. 1834) in Verbindung mit§ 244 Abs. 2 des Fünften Buches nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und nach § 189 des
Sozialgesetzbuch und auf Grund des § 43 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, 2557) 3. In§ 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermittelt"
in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches die Worte „und vom Bundesminister für Gesundheit
Sozialgesetzbuch, jeweils in Verbindung mit Artikel 55 des bekanntgegeben" eingefügt.
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit 4. In§ 2 Abs. 7 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1
den Bundesministerien des Innern, der Finanzen, der Ver- Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundeswehr-
verwaltungsamt" durch die Worte „Bundesamt für
teidigung sowie für Frauen und Jugend:
Wehrverwaltung" ersetzt.
Artikel 1 5. § 6 wird gestrichen.
Die KV-Pauschalbeitragsverordnung vom 13. November
Artikel 2
1973 (BGBI. 1 S. 1664), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
2577), wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer