Nlr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993 11811
Berichtigung
des Zweiiten Vermögensrecht:sänderungsgesetz.es
Vom 18. Oktober 11993
Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vorn 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1 ist wie folgt zu berichtigen:
1 . Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In dem durch Nummer 16 neu gefaßten § 18 Abs . 2 Satz. 6 sind die Worte
,,Die Sätze 1 bis 4'' durch die Worte Die Sätze 1 bis 5" zu ersetzen.
11
b) In dem durch Nummer 28 Buchstabe a neu gefaßten § 32 Abs . 1 Satz. 2 ist
die Verweisung ,,§ 31 Abs. 2"· durch die Verweisung .,§ 31 Abs. 3" zu er-
setzen.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 4 Abs. 4 Satz 3 sind die Worte „über eine Investitionsbescheinigung''
durch die Worte „über einen Investitionsvorrang bescheid'·' zu ersetzen„
b) In § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 ist hinter dem Wort „und" das Wort „ansonsten''
einz.ufügen.
c) lln § 18 Abs. 7 Satz 2 sind hinter dem Wort „Einigungsvertrages'' die Worte
,,genannten Gebietes'' einzufügen.
3. Artikel 14 Abs . 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Satz 5 ist die Verweisung „Satz 2" durch die Verweisung „Satz. 3'' zu
ersetzen.
b} In Satz 7 ist das Wort ,,,Grundbuch'' durch das Wort „Grundstück" zu erset-
zen.
Bonn, den 18 . Oktober 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmidt-Räntsch
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesanzeiger Verlags-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und din zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriftcm sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im \/,c,.,1,,,,.,,,h,nn,,,,rr,,,n1 Postanschrift für Abonnements-
bestellungc~n sowie Bestellungen erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsgos.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Be.'.ugi,pre1is für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bu1~de,sqEise1t2blättcir, die vor dom 1. .Januar 1993 ausgegeben worden sind
Vo1·ein,ser1dunq des auf das Postgirokonto Bundes-
100 50, gegen Vorausrechnung.
ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
Liolerung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Anllaqi~bandiis. 20.30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Vorausrochnung 21,30 DM Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ot1,,uu,:;u1tm; ist die Me!irwortsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 10. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9721 (203 27. 10. 93) 11. 11. 93
96-1-2-123
12. 10. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 9721 (203 27. 10. 93) 11. 11. 93
96·1-2-124
11782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung,
zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung
und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 26. Oktober 1993
Auf Grund nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
- des§ 3a Abs. 4, der§§ 14, 16c Abs. 2, § 16d, § 16e dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Abs. 5 Nr. 3, §§ 19, 20 Abs. 6, § 20b und § 25 des - des§ 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma- Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
chung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) und des § 7 (BGBI. 1 S. 1993), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Abs. 4 sowie des§ 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions- zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512) geändert wor-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) sowie des § 13 des heit,
Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1O der Ver-
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-
Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879)
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-
- des § 17 des Chemikaliengesetzes und des § 14 Abs. 1 rien für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reak-
Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 torsicherheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 Forsten,
S. 1410) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
- des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des
der beteiligten Kreise,
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
- des § 143 Abs. 1 Nr. 1o des Seemannsgesetzes in Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- S. 1169) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
mer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver- keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
ordnen die Bundesministerien für Arbeit und Sozial- S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar
ordnung und für Verkehr im Einvernehmen mit dem 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundesministerium
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-
Forsten, sterien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) verordnet das Bundes- - des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) ver-
- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas- ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einver-
sung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
S. 315), der durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1 zialordnung,
S. 1191) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Frauen und Jugend, - des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Düngemittelgesetzes
vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit§ 39 § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989
Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der (BGBI. 1 S. 1435) geändert worden· ist, verordnet das
Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- Forsten:
Nr_ 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1783
Artikel 1 zweiter Abschnitt
Verordnung Einstufung
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen § 4 Gefährlichkeitsmerkmale
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) *)
§ 4a Einstufung von Stoffen
§ 4b Einstufung von Zubereitungen
Dritter Abschnitt
1n ha ltsverze ich n i s
Kennzeichnung und Verpackung
Erster Abschnitt beim Inverkehrbringen
Zweck, Anwendungsbereich § 5 Grundpflichten
und Begriffsbestimmungen § 6 Kennzeichnung von Stoffen
§ Grundsatz § 7 Kennzeichnung von Zubereitungen
§ 2 Anwendungsbereich § 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 9 Ausführung der Kennzeichnung
Verwaltungsvorschritten der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG
deutsches Recht umgesetzt Nr. L 228 S. 67);
1.a) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Anglei- 10. Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der
staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung ge- Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
fährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 187 S. 14), und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
b) Berichtigung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Ju- Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 328 S. 23);
ni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 11. Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 zur
der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kenn- sechzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der
zeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 110 S. 81); Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
2. Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990 und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
zur zweiten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 30);
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- 12. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1992 zur
gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (ABI. linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
EG Nr. l 275 S. 35); Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
3. Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 110 S. 20);
dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur
13. Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
gefährlicher Zubereitungen an dem technischen Fortschritt (ABI.
ten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
EG Nr. l 104 S. 46);
licher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 258
4. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 s. 29);
zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der 14. Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtli-
Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackung mit kinderge- nie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
sicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Warnzeichen tragen müssen (ABI. EG Nr. l 19 S. 14); gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1) - nur teilweise-;
5. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über 15. Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991
gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesi- zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des
cherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABI. EG Nr. L 238 Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
S.25); der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehrbringens
6. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zuberei-
Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssy- tungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABI. EG Nr.
stems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtli- L 363 S. 36) - nur teilweise-;
nie 88/379/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 76 S. 35); 16. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur
7. Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtli-
zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie nie 80/1107/ EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal- Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische
tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich- Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 177 S. 22);
nung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 180 S. 1); 17. Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ände-
8. Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur rung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitneh-
dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt- mer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und 1107/EWG) (ABI. EG Nr. l 206 S. 16);
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 180 S. 79); 18. Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den
9. Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene
vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt- bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 196 S. 1).
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 10 Verpackung § 39 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbei-
ten
§ 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe
§ 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und
Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
Siebter Abschnitt
§ 13 ZL•sätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jeder- Behördliche Anordnungen und Entscheidungen
mann erhältlich sind
§ 41 Behördliche Anordnungen und Befugnisse
§ 14 Sicherheitsdatenblatt
§ 42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts
§ 43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts
Vierter Abschnitt
§ 44 Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sech-
Verbote und Beschränkungen sten Abschnitts
§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote
Achter Abschnitt
§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 15 b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere
Personengruppen § 45 Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit § 46 Mutterschutzgesetz
§ 15 d Begasungen § 47 Heimarbeitsgesetz
§ 15 e Gewerbliche Schädlingsbekämpfung § 48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
§ 49 Chemikaliengesetz - Anzeige
Fünfter Abschnitt § 50 Chemikaliengesetz - Umgang
Allgemeine Umgangsvorschriften § 51 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsver-
für Gefahrstoffe bote
§ 16 Ermittlungspflicht
Neunter Abschnitt
§ 17 Allgemeine Schutzpflicht
§ 18 Überwachungspflicht Schlußvorschriften
§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen § 52 Ausschuß für Gefahrstoffe
§ 20 Betriebsanweisung § 53 ISO- und DIN-Normen
§ 21 § 54 Übergangsvorschriften
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in beson-
deren Fällen
Anhang I*)
§ 22 Hygienemaßnahmen
§ 23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang Allgemeine Bestimmungen
für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
§ 24 Aufbewahrung, Lagerung
Nr. Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher
§ 25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten Stoffe und Zubereitungen
Gefahrstoffen
Nr. 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen
und Unfällen Nr. 3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 27 (entfällt) Nr. 4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 28 Vorsorgeuntersuchungen Nr. 5 Sicherheitsdatenblatt
§ 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
Anhang II*)
§ 30 Ermächtigte Ärzte
Bestimmungen für gefährliche Zubereitungen
§ 31 Ärztliche Bescheinigungen
Nr. Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
§ 32 entfällt gen
§ 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Nr. 2 Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheini-
gungen Anhang III*)
sechster Abschnitt Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
für bestimmte Stoffe,
Zusätzliche Vorschriften Zubereitungen und Erzeugnisse
für den Umgang mit krebserzeugenden
und erbgutverändernden Gefahrstoffen
Nr. 1 Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse
§ 35 Begriffsbestimmungen Nr. 2 Bleihaltige Zubereitungen
§ 36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutz- Nr. 3 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen)
maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahr- Nr. 4 Cyanacrylathaltige Zubereitungen
stoffen
Nr. 5 lsocyanathaltige Zubereitungen
§ 37 Anzeige
Nr. 6 Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphe-
§ 38 (entfällt) nol enthalten
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1785
Nr. 7 Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 8 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
mittleren Molekulargewicht 700 enthalten
Nr. 13 Teeröle
Nr. 9 Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
Nr. 1O Zubereitungen, die 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl,
Nr. 15 Vinylchlorid
Benzidin oder deren Salze oder 4-Nitrobiphenyl enthal-
ten Nr.. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 11 Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
(PCS), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zube- Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlor-
reitungen enthalten diphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 12 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd Nr.. 19 Kühlschmierstoffe
enthalten
Nr. 13 Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten Anhang V*)
Besondere Vorschriften
Anhang IV*) für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
He,rstelllungs- und Verwendungsverbote Nr.. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr. 1 Asbest Nr. 2 Ammoniumnitrat
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Amlnobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphe- Nr. 3 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Polychlo-
nyl rierte Dibenzofurane (PCDF)
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen Nr. 4 Blei
Nr. 4 Benzol Nr. 5 Begasungen
Nr. 5 Antifouiingfarben Nr. 6 Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Nr. 6 Bleikarbonate
Anhang VI*)
Nr.. 7 Quecksilber und seine Verbindung,en
Liste der Vorsorgeuntersuchungen
Nr.. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr.. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
•> Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe•
oder Zubereitungen enthalten dingungen des Verlags übersandt.
Erster Abschnitt entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbrin-
gen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Zweck., Anwendungsbereich
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitneh-
und Begriffsbe.stimmungen
mern erfolgt.
§ 1 (2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitun-
gen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemi-
Grundsatz kaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2
Zweck dies,er Verordnung ist es, durch Regelungen über Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futter-
mittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Le-
die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung
bensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in
von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten
unveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr
Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen
durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des
den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Ge-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
sundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten
sind.
Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar
zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vor- (3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten
zubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkei-
besondere Regelungen getroffen sind. ten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt
zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und
§2 erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnah-
me von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1
Anwendungsbereich
und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebs-
( 1) Der Zweit,e und Dritte Abschnitt gelten erzeugende oder erbgutverändernde Wirkung). Für die
nach Satz 2 ausgenomrryenen Gefahrstoffe gelten die Vor-
1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des
schriften des Vierten und Fünften Abschnitts für minder-
§ 3 a des Chemikaliengesetz.es.,
giftige Gefahrstoffe entsprechend..
2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang m, (4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste
3. für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse. Abschnitt gelten nicht für den Umgang
Satz 1 Nr.. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die 1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort
brandfördernd, hochentzündliclh, leichtentzündlich oder die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Ver-
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
hältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige zweiter Abschnitt
Regelungen enthält,
Einstufung
2. in Haushalten.
(5) § 16 Abs 2 gilt nicht für die Verwendung zugelassener §4
Pflanzenschutzmittel. Gefährlichkeitsmerkmale
(1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine
§3 oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
Begriffsbestimmungen genannten und in Anhang I Nr. 1 näher bestimmten Eigen-
schaften aufweisen. Sie sind
( 1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-
gesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Er- 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
zeugnisse. pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne
Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter
(2) Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwen- schneller Entwicklung von Gasen reagieren können
den im Sinne des§ 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes. und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren,
schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilwei-
(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen- sem Einschluß explodieren,
dung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-
stellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
Werktag ertolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit
eines Brandes beträchtlich erhöhen,
(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt ein-
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem 3. hochentzündlich, wenn sie
Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän- a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer haben,
stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-
Heimarbeit Besciläftigte sowie Schüler und Studenten
maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-
gleich.
bereich haben,
(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die
4. leichtentzündlich, wenn sie
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne
beeinträchtigt wird. Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden
können,
(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-
einer Zündquelle leicht entzündet werden können
produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-
und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei
weiterbrennen oder weiterglimmen,
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird. c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-
punkt haben,
(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-
tration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
dem Stand der Technik erreicht werden kann. hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
entwickeln,
(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes
5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6
niedrigen Flammpunkt haben,
im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-
men zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-
Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen zum Tode führen oder akute oder chronische Gesund-
nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer heitsschäden verursachen können,
Hautkontakt besteht.
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-
(9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich- führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-
tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung den verursachen können,
einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Be-
8. mindergiftig, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
schäftigten gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung
oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder
des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursa-
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heran-
chen können,
zuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung
Hygiene. zerstören können,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1787
10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurz- zeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Ein-
zeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem stufung.
Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung
hervorrufen können, (2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG im Verfah-
ren nach ihren Artikeln 28 und 29 an den technischen
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf- Fortschritt angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Bun-
nahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen desanzeiger veröffentlichten Fassung. Die Änderungen
hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition sind spätestens vom ersten Tage des neunten auf die
gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte- Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats an
ristische Störungen auftreten, anzuwenden.
12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-
(3) Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a
ken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder
Abs. 1 aufgeführt sind, muß der Hersteller oder Einführer
die Krebshäufigkeit erhöhen können,
nach Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung einstufen. Bei der
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigen-
sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über schaften nach
die Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommen-
1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9 a
schaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen
des Chemikaliengesetzes oder
(fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der
männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen 2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuord-
oder -fähigkeit zur Folge haben können, nung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschluk- 3. den in einem Zulassungsverfahren· gewonnenen Er-
ken oder Aufnahme über die Haut vererbbare geneti- kenntnissen
sche Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit zu berücksichtigen. Ferner hat er für Stoffe, die zwar in der
erhöhen können, Chemikalien-Altstoffverordnung (ChemAltstofN) aufge-
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand- führt sind, aber noch nicht in der Bekanntmachung nach
lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des § 4a Abs. 1, Nachforschungen anzustellen, um sich die
Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigen-
Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu schaften dieser Stoffe zu beschaffen.
verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren
(4) Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder
für die Umwelt herbeigeführt werden können.
einzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang 1
(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemi- Nr. 1 eingestuft.
kaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der
explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädi-
Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
gend sind. Sie sind
1. explosionsfähig, § 4b
- wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie Einstufung von Zubereitungen
äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-
anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem
chemischen Umsetzung gebracht werden können, Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach
bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit ent- Anhang II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 einzustu-
stehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und fen.
Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämp-
- im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden fungsmittel nach Anhang II Nr. 2 einzustufen.
einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende
Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der
mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan- Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
stieg verbunden ist,
2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei Dritter Abschnitt
wiederholter oder länger andauernder Exposition einen
in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesund- Kennzeichnung und Verpackung
heitsschaden verursachen können. beim Inverkehrbringen
§ 4a §5
Einstufung von Stoffen Grundpflichten
(1) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe
des Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, nach § 4a oder § 4 b einzustufen und entsprechend der
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Ver-
EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie pflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den
92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154 S.1) aufgeführt sind, veröf- Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des
fentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- erneuten lnverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des
nung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesan- Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer (3) Die in der Bekanntmachung nach§ 4a Abs. 1 nicht
Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Krite-
oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines rien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeich-
Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die nen.
Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder
(4) Stoffe, die nach§ 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, ei-
von der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigen-
ne ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu
schaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz
ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ur-
„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu
sprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen
kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach
Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für
Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der
neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthalte- (5) Werden Metalle mit gefährlichen Eigenschaften in
nen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen. kompakter Form in den Verkehr gebracht und stellen sie in
dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen
(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff
durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der
in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt ist,
für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abneh-
aufgrund der Kriterien in Anhang I Nr. 1 als krebserzeu- mern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt
ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden
nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private
Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemi-
Abnahme.
kaliengesetz mitzuteilen.
§7
(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in Kennzeichnung von Zubereitungen
der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt sind,
(1) Als Kennzeichnung müssen nach Maßgabe des An-
über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeu-
hangs II angegeben werden:
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der 1 . der Handelsname oder die Bezeichnung der Zuberei-
Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen. tung,
2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden
oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung
Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literatur-
enthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit
angaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffent-
Anhang II Nr. 1,
lichten Daten einschließen.
3. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-
renbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
§6
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
Kennzeichnung von Stoffen nach Anhang I Nr. 3,
(1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden: 5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1
Nr. 4,
1 . die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Anhang 1
Nr. 1, 6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des
Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunter-
2. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-
nehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Euro-
renbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
päischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen,
3. die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaf-
Anhang I Nr. 3, ten einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
4. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder
Nr. 4, Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältli-
5. der Name, die vollständige Anschrift und die Telefon- chen verpackten Zubereitungen.
nummer des Herstellers, des Einführers oder des Ver- (2) Die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stof-
triebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb fes, der Gefahrensymbole und der R-Sätze nach Absatz 1
der Europäischen Gemeinschaften Name und vollstän- Nr. 2, 3 und 4 hat nach den Bestimmungen des Anhangs II
dige Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäi- Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. Die
schen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Ver- Auswahl der S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 5 hat nach den
kehr bringt, Bestimmungen des Anhangs I Nr. 1 zu erfolgen.
6. die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer (EINECS-
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann im Hin~li?_k
oder ELINCS-Nummer),
auf die Auswahl der chemischen Bezeichnungen sensIbIh-
7. bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4 a sierender Stoffe
Abs. 1 aufgeführt sind, der Hinweis „EWG-Kennzeich-
1. bei konzentrierten Zubereitungen, die ausschließlich
nung".
für die Parfümindustrie bestimmt sind, von den sensibi-
(2) Die in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufge- lisierenden Inhaltsstoffen nur der Stoff bezeichnet
führten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu werden, der vorrangig für die Gefahr der Sensibilisie-
kennzeichnen. rung ausschlaggebend ist, oder
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1789
2. bei Naturstoffen eine Bezeichnung wie „ätherisches Öl deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Angaben müssen
aus ... ", ,, ... -extrakt" anstatt der Namen der sensibili- groß genug und deutlich lesbar sein. Die Abmessungen
sierenden Bestandteile dieses ätherischen Öls oder der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der
Extrakts verwendet werden. Verpackung
(4) Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II 1. bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener
Nr. 2 hat die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Größe,
Stoffes, der Gefahrensymbole, der R-Sätze und S-Sätze
2. von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem
nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 nach den in Anhang II Nr. 2
Format 52 mm x 74 mm,
festgelegten Bestimmungen in Verbindung mit Anhang 1
Nr. 1 zu erfolgen. 3. von mehr als 3- Liter bis 50 Liter mindestens dem
Format 74 mm x 105 mm,
(5) Werden Legierungen, Mischungen von Polymeren
oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigen- 4. von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem
schaften in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Format 105 mm x 148 mm,
Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch 5. von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine 148 mm x 210 mm
Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der für
das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufge- Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen. Je-
des Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2 groß sein und
führt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach
§ 14 zu übermitteln.. Satz 2 gilt nicht für die private Ab- mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung einge-
nahme. nommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf
außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga-
(6) Kann der Hersteller oder Einführer von Zubereitun- ben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicherheit
gen nach Anhang II Nr. 1 nachweisen, daß seine Ge- sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse dadurch gefährdet vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle sind
werden, daß die chemische Identität eines mindergiftigen die Abmessungen nach Satz 3 entsprechend zu vergrö-
Stoffes auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt, ßern.
den Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für
die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder (2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer
mittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen. Satz 1 Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole
gilt nicht für Zubereitungen mit Stoffen, denen einer oder und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
mehrere der R-Sätze 39, 40, 42, 43, 42/43, 45, 46, 48, 49, 1. bei Kennzeichnung mit dem Symbol T oder T + die
60, 61, 62 oder 63 zugeteilt sind. Kennzeichnung mit dem Symbol Xi, Xn oder C ent-
(7) Der Hersteller oder Einführer muß die. ursprüngliche fallen,
und die abweichende Kennzeichnung sowie den Nachweis 2. bei Kennzeichnung mit dem Symbol C die Kennzeich-
nach Absatz 6 der Anmeldestelle nach dem Chemikalien- nung mit dem Symbol Xi oder Xn entfallen und
gesetz vorlegen, soweit das erstmalige Inverkehrbringen
3. bei Kennzeichnung mit dem Symbol E die Kennzeich-
der Zubereitung im Geltungsbereich dieser Verordnung
nung mit dem Symbol F, F+ oder O entfallen,
erfolgt. Die Angaben des Herstellers oder Einführers sind
vertraulich zu behandeln. soweit die Bekanntmachung nach § 4a nichts anderes
vorsieht. ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als
(8) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 6
mindergiftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die
Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig
Zubereitung mit dem Symbol Xn zu kennzeichnen; zur
geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder
Kennzeichnung der mindergiftigen und reizenden Eigen-
gleich 1 Hundertteil, so ist diese Zubereitung, unbeschadet
schaften sind die entsprechenden R-Sätze nach Anhang 1
einer Kennzeichnung nach Absatz 1, zusätzlich mit dem
Nr. 1.3 zu verwenden.
Satz „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch
nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren
Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-
§8
ben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der
Kennzeichnung von Erzeugnissen vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein
Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf
(1) Asbesthaltige Erzeugnisse sind nach Anhang III Nr. 1
der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem
zu kennzeichnen.
mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,
(2) Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, sind nach wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung
Anhang III Nr. 9 zu kennzeichnen. das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht
(3) Erzeugnisse, die trichlorierte, höher chlorierte Biphe- zulassen.
nyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren (4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zu-
Zubereitungen enthalten, sind nach Anhang III Nr. 11 zu bereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung
kennzeichnen. gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Ver-
§9 sandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den
Ausführung der Kennzeichnung verkehrsrechtlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für eine
durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei- mit einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befin-
tungen muß auf der Verpackung haltbar angegeben und in det.
11790 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5,) Werden no,,:,i-,,•i,,.,t,o Stoffe und Zubereitungen nach nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuwei-
§ 10 Abs. 2 unve,rpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder sen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Ver-
Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzu- packung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche
geben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. gilt für mindergiftige Stoffe in der gleichen Menge, die nicht
für jedermann erhältlich sind.
(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einz.ige
Verpackung, so können die Gefahrensymbole und die (2) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
zugehörigen Gefahrenbez.eichnungen durch die entspre- des Dritten Abschnitts gelten nicht für Stoffe, Zubereitun-
chenden gleichwertigen verkehrsrechtlichen Gefahren- gen und Erzeugnisse, die zum verbringen in Staaten au-
symbole ersetzt werden. ßerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind,
wenn die Vorschriften des einführenden Bestimmungslan-
(7) Abweichend von Absatz 1 können bei Druckgasfla-
des sicherstellen, daß alle für die Verwendung nach dieser
schen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem
Verordnung erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und
Volumen von bis zu 150 Litern Format und Abmessung
Umweltdaten angegeben sind.
des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der
ISO Norm ISO/DP 7225 (Beschluß vom 2. April 1993)
entsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeich- § 12
nungsschild der Gattungsname oder die lndustrie-/Han-
delsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vor- Zusätzliche Anforderungen
ausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zuberei- an die Kennzeichnung und Verpackung
tung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar an- von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
gegeben sind. (1) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III
(8) Die Verpackung, die Kennzeichnung, das Sicher- bezeichneten Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese unbe-
heitsdatenblatt oder die Mitteilung nach Absatz 5 dürfen schadet der Einstufung nach § 4 a und der Kennzeich-
keine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie „Nicht nungsvorschriften nach § 6 zusätzlich nach den in An-
giftig", ,,Nicht gesundheitsschädlich", ,,Nicht kennz.eich- hang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen.
nungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-
(2) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III
ßem Gebrauch", ,,Nicht umweltgefährlich" oder ähnliche
bezeichneten Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat
Angaben aufweisen.
diese unbeschadet der Einstufung nach § 4 b und der
(9) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei- Kennzeichnungsvorschriften nach § 7 zusätzlich entspre-
tungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des chend den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kenn-
Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind, muß zeichnen.
soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder
mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder (3) Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der
der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein.. Eine Kategorien 1 oder 2 sowie krebserzeugende und erbgut-
Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforder- verändernde Zubereitungen, die Stoffe der Kategorien 1
lich. oder 2 enthalten, sind, unbeschadet einer Kennzeich-
§ 10 nung nach den§§ 6 und 7, zusätzlich mit dem Satz „Ge-
fahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des Sechsten
Verpackung
Abschnitts beachten" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für
(1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei- Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbrin-
tungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts gen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen bestimmt sind.
müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher wi-
derstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von (4) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-
dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden nen Aerosolpackungen sind mit folgenden Hinweisen zu
und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen. kennzeichnen:
Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ver- 1. ,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
packung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
Vorschriften entspricht. Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.",
(2:) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht für 2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände
feste gefährliche Stoffe oder ZUbereitungen, wenn bei sprühen.", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-
bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben drücklich hierfür bestimmt,
und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht ent- 3. ,,,Brennbar", oder das Gefahrensymbol „F", wenn der
stehen.
Massengehalt an brennbaren Bestandteilen mehr als
(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in 45 Hundertteile oder mehr als 250 Gramm beträgt.
solche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt
(5) Brennbare Bestandteile im Sinne des Absatzes 4
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. sind Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich
haben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren
Flammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.
§ 11
A.usnahme!n vo,n der Kennzeichnungsp11icht (6) Gefährliche Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 und
gefährliche Stoffe, die durch Verspritzen oder Versprühen
(1) Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündli- aufgetragen werden, sind zusätzlich mit dem Sicherheits-
chen oder reizenden Stoffen und Zubereitungen ist es ratschlag S23 und mit einem der Sicherheitsratschläge
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1791
S38 oder S51 nach den Maßgaben des Anhangs I Nr. 1 zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von
kennzeichnen. Aerosolen.
(7) Enthält eine gefährliche Zubereitung nach Anhang II (6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1 und
Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zu- flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absatzes 5 Nr. 1 erfül-
geordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zuberei- len, sind zusätzlich mit dem S-Satz S62 zu kennzeichnen.
tung der R-Satz R33 anzugeben, wenn der Stoff in der Dies gilt nicht für Aerosole.
Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich
1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntma- (7) Behälter bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, die als
chung nach § 4 a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnete Schädlings-
sind. bekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 enthalten, müs-
sen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
(8) Enthält eine Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 min-
destens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet (8) Behälter, die einen mit Xn, F+ oder F gekennzeich-
wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der neten Stoff oder eine mit Xn, F+ oder F gekennzeichnete
A-Satz R64 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-
in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert geachtet ihres Fassungsvermögens mit einem ertastbaren
enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4 a Warnzeichen versehen sein.
Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind.
(9) Die nach den Absätzen 4, 5 und 7 erforderlichen
kindergesicherten Verschlüsse von wiederverschließbaren
Behältern müssen den Anforderungen der Norm ISO 8317
§ 13
(Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen. Die nach den Absät-
Zusätzliche Anforderungen zen 4 und 8 erforderlichen, bei der Berührung ertastbaren
an die Kennzeichnung und Verpackung Warnzeichen müssen den Anforderungen der Norm
von Stoffen und Zubereitungen, CEN 272 (Ausgabe 20. August 1989) entsprechen.
die für jedermann erhältlich sind
(10) Der Verpackung von Zubereitungen nach Anhang II
(1) Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen Nr. 1, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind,
und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müs- muß, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsan-
sen die in den Absätzen 2 bis 1O genannten zusätzlichen weisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine
Anforderungen erfüllt werden. genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanwei-
sung beigefügt werden. Die Gebrauchsanweisung muß
(2) Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ge-
auch Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung
fährlicher Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 sind, neben
der Leerverpackungen umfassen.
den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-
Sätze S 1, S2, S45 oder S46 nach der Maßgabe des
Anhangs I Nr. 1 anzugeben.
§ 14
(3) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen Sicherheitsdatenblatt
nach Anhang II Nr. 1 enthalten, dürfen
(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter lnver-
1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufwei- kehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
sen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der
fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein
führen können, Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln.
2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, Satz 1 gilt auch für Zubereitungen nach Anhang III Nr. 2, 3,
die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder 4, 5, 8 und 13. Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3
Kosmetika verwendet werden. genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheits-
datenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration des
(4) Behälter, die einen mit T+, T oder C gekennzeichne- Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort
ten Stoff oder eine mit T+, T oder C gekennzeichnete genannte Konzentrationsgrenze ist. Die Sätze 1 bis 3
Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un- gelten nicht
geachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten
Verschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen ver- 1. für die private Abnahme und
sehen sein. 2. für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II
Nr. 2.
(5) Behälter folgender Zubereitungen müssen mit kin-
dergesicherten Verschlüssen versehen sein: Das Sicherheitsdatenblatt ist
1. flüssige Zubereitungen mit einer durch ein Rotations- 1. in deutscher Sprache abzufassen,
viskosimeter nach der ISO-Norm 3219 (Ausgabe 2. kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln,
15. Dezember 19n) gemessenen kinematischen Vis-
kosität, die bei 40 °c weniger als 7 x 1o-e m 2/sec be- 3. mit Datum zu versehen.
trägt, und die aliphatische oder aromatische Kohlen- (2) Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger
wasserstoffe in einer Konzentration von insgesamt neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicher-
1O Hundertteilen oder darüber enthalten, heit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbei-
2. Zubereitungen, die gleich oder mehr als 3 Hundertteile tet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zuberei-
Methanol oder gleich oder mehr als 1 Hundertteil tung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, zu
Dichlormethan enthalten. übermitteln. Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsda-
11792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
tenblattes ist mit den Angaben „überarbeitet .... (Datum)" (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfall-
zu versehen. entsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV
nicht etwas besonderes bestimmt ist.
(3) Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder
auf Datenträgern übermittelt werden.
§ 15a
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert wer-
Allgemeine
den, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die für
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informatio-
nen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten
erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen
und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein Abnehmer, nicht ausgesetzt sein:
der den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwen-
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
det, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der lnverkehr-
- 4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,
bringer das Sicherheitsdatenblatt liefern.
- Asbest,
(5) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im - Benzidin und seinen Salzen,
Sicherheitsdatenblatt aufgeführte lnverkehrbringer des - Bis(chlormethyl}ether,
Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländi- - Cadmium und löslichen Cadmium-Verbindungen sowie
schen lnverkehrbringers der im Geltungsbereich dieser Cadmiumoxid,
Verordnung ansässige Einführer verantwortlich. - Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
- Chlormethyl-methylether,
(6) Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und - Dimethylcarbamoylchlorid,
Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außer- - Hexamethylphosphorsäuretriamid,
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt - 2-Naphthylamin und seinen Salzen,
sind, müssen soweit wie möglich in der Sprache oder in - 4-Nitrodiphenyl,
einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungs- - 1,3-Propansulton,
landes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt - N-Nitrosaminverbindungen,
sein.. Ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache ist - Tetranitromethan.
nicht erforderlich. § 11 Abs . 2 findet entsprechend An-
Satz 1 gilt nicht
wendung.
1. für Abbruch-, Sanierungs- oder lnstandhaltungsarbei-
ten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden,
Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genann-
Vierter Abschnitt ten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des
Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik
Verbote und Beschränkungen nicht möglich ist,
2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Ni-
§ 15 trosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Tech-
Herstellungs- und Verwendungsverbote nik unvermeidbar entstehen,
(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel- 3. für
lungs- und Verwendungsverbote für: - N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-dibenzylamin,
1. Asbest,
- N-Nitroso-dicyclohexylamin,
2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro- - N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,
biphenyl,
- N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,
3. Arsen und seine Verbindungen,
- N-Nitroso-diallylamin,
4. Benzol,
- N-Nitroso-prolin,
5. Antifoulingfarben,
- N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin,
6. Bleikarbonate,
- N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,
7. Quecksilber und seine Verbindungen,
- Dinitrosopentamethylentetramin
8. zinnorganische Verbindungen,
9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran, und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitro-
10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche saminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebs-
Stoffe oder Zubereitungen enthalten, erzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.
11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe, · (2) Bei Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten müs-
12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen, sen beim Austausch die besonders gefährlichen krebser-
13. Teeröle,
zeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik
14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
15. Vinylchlorid, geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.
16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopro-
panol, (3) Abbruch-, Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten
17. Cadmium und seine Verbindungen, im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchge-
18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi- führt werden, wenn sichergestellt ist, daß die personelle
. chlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylme- und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens
than, für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende perso-
19. Kühlschmierstoffe. nelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Perso-
Nr.. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1793
nen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sachkunde 5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von
wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht
zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sachkunde- gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-
lehrgang für lnstandhaltungsarbeiten mit geringer Exposi- heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-
tion der Arbeitnehmer nicht der behördlichen Anerken- stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-
nung. gen nach Satz 1 in Anhang VI aufgeführt sind, dürfen
die Untersuchungen in der Regel nur von einem er-
(4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge- mächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne per- werden.
sönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der (5) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zube-
Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen reitungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-
Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht be-
der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut schäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt
kommen kann. sind; Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge- (6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger
länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof-
Stunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche fen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöse-
im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen schwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf
beschäftigt werden. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen,
§ 15b
wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4
Besondere Beschäftigungsbeschränkungen Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.
für besondere Personengruppen
(7) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebser-
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd- zeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
lichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Um-
Fachkundigen beaufsichtigt werden. gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeit-
geber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1
(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions- nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschrit-
gefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht ten ist.
beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
(8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen
1 . der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung beim Umgang mit Gefahrstoffen, die
des Ausbildungszieles erforderlich ist,
1. Blei oder
2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
2. Quecksilberalkyle
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
tigt werden. enthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle
nicht unterschritten wird..
(3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,
ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti- § 15c
gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz t
gilt nicht, wenn Verwendungsverbote für die Heimarbeit
1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung (1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-
des Ausbildungszieles erforderlich ist, zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-
verändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-
2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
nisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich- ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über-
tigt werden. tragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit
überlassen werden.
(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut- (2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahr-
verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwii-
chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. schenmeister überlassen worden sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in
1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird, Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzu-
2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzu-
des Ausbildungsziels erforderlich ist, legen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Ar-
beitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der
3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
Vorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die
4.. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich- Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten
tigt werden und vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 15d einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über
Begasungen andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß
eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befin-
( 1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen det, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung
und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit fol- oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutref-·
genden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden: fend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist,
1. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffe, die zum soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der
Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen (2) Der Arbeitgeber muß unter Berücksichtigung von
dienen, Umweltschutzbelangen prüfen, ob
2. Ethylenoxid, 1. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem ge-
3. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwik- ringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in
kelnde Stoffe, Aussicht genommenen Gefahrstoffe erhältlich sind
oder
4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum
Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen. 2.. durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungs-
verfahrens auf die Verwendung der Gefahrstoffe ver-
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe
zichtet oder das Auftreten der Gefahrstoffe am Arbeits-
und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den
platz verhindert oder verringert werden kann.
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für
portionsweise verpackte Zubereitungen, die mehr als Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe, Zube-
15 Gramm je 10 Quadratmeter Phosphorwasserstoff ent- reitungen, Erzeugnisse und Verfahren zumutbar, darf er
wickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ver- nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach
wendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungs- Satz 1 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Be-
scheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die hörde auf Verlangen vorzulegen.
zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43
(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Unge-
Abs. 8 zugelassen hat
wißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder
(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen
Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahr-
der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des stoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden
Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch so-
die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Ver- weit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten
ordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht
erlorderlich sind, mindestens Angaben entsprechend An-
(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 hang I Nr. 5 verlangen.
dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwen-
det werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller
Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Gefahrstoffe, mit denen Arbeitnehmer umgehen, zu füh-
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch ren. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben
das Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für enthalten:
Materialforschung und -prüfung verlangen. 1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit 2. Kennzeichnung des Gefahrstoffes,
Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phos-
3. Menge des Gefahrstoffes im Betrieb,
phorwasserstoff begast werden. Ethylenoxid darf nur
in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet 4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umge-
werden. gangen wird.
§ 15e Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf
Gewerbliche Schädlingsbekämpfung dem aktuellen Stand zu halten.
Bei der gewerblichen Schädlingsbekämpfung sind die (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang
allgemeinen und besonderen Vorschriften der Verord- mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der
nung, insbesondere Anhang V Nr. 6 zu beachten. erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-
denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die
fünfter Abschnitt beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der
Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen um-
Allgemeine Umgangsvorschriften geht.
für Gefahrstoffe
§ 17
§ 16 Allgemeine Schutzpflicht
Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei- die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschli-
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob chen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-
es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1795
des Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich der metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am
dazugehörigen Anhänge und den für sie geltenden Ar- Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 247 S. 12),
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.
4 . 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Anglei-
Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheits-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
technischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Re-
Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von
geln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher-
Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind (ABI.
heitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die son-
EG Nr. L 197 S. 12),
stigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
zu beachten. 5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren durch Asbest am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 263
sind unverzüglich zu treffen. s. 25)
(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäi-
Kennzeichnungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung über-
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die nommen sind. Die Verfahren und Maßregeln werden vom
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in desarbeitsblatt bekanntgemacht.
den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöse-
schwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer An-
§ 18
wendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich aner-
Überwachungspflicht kannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird.
Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeu-
(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährli-
genden Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1.
cher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-
schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-
platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration § 19
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit- Rangfolge der Schutzmaßnahmen
ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Ge-
samtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-
am Arbeitsplatz ist zu beurteilen. liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
(2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendi- Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-
ge Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder
verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
Meßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von nach dem Stand der Technik möglich ist.
einer Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend
sind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist. (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-
Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren der An- bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder
erkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-
ordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesar- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und an-
beitsblatt bekannt. schließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu ent-
sorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich
(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen ist.
nach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und min-
destens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zu- (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht
ständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-
der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt§ 31 Abs. 1 den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich- (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens
nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus- fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht
zuhändigen. sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der
(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes- Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren so-
sungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für weit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser
Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Maßregeln her- Fortentwicklung anzupassen.
anzuziehen, in die die Verfahren und Meßregeln der Richt- (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach
linien den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentra-
1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur tion oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht
Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der unterschritten, hat der Arbeitgeber
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, 1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften ge-
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Ar- eignete persönliche· Schutzausrüstungen zur Verfü-
beit (ABI. EG Nr. L 356 S. 74), gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-
2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur nisch einwandfreiem Zustand zu halten und
Durchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABI. EG 2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange
Nr. L 177 S. 22), beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-
3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch vereinbar ist.
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingun-
rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und
Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie
darf keine ständige Maßnahme sein.
bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren, Satz 3.
bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt
(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatz-
werden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungs- konzentration, der Technischen Richtkonzentration oder
zweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
§ 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-
Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-
Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-
sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen. den Maßnahmen zu hören. In dringenden· Fällen hat der
Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-
§ 20 züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-
Betriebsanweisung men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33
getroffen werden.
( 1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoff-
bezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die (3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefah- Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-
ren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.
erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem
festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung ent- Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat
stehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Be- Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-
triebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Spra- nalrat auf Verlangen zu überlassen.
che der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stel-
(4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
le in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebs-
über die in den Vorschriften der§§ 16 bis 20 vorgesehe-
anweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im
nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher
Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsan- Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
weisung über die auftretenden Gefahren sowie über die bleiben unberührt.
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Ar-
(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber
beitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende
dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern
Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-
bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer
kungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor
Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-
der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich
fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze
mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und
sind.
Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten
und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti- (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder
gen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre auf- die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
zubewahren. Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der
Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Be-
§ 21
schwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne
Unterrichtung und Anhörung Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen
der Arbeitnehmer in besonderen Fällen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung
zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Über-
(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer
schreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer
diesen
das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung
1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2 der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem
und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 3 zu hören,
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das § 22
Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi- Hygienemaßnahmen
malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen
Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe- (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nur so auf-
Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten, bewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berüh-
Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu rung kommen.
gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,
geben,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19 gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-
Abs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1797
Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-
Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-
denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchti- wahrung 'zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung
gung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren
können. erkennbar sein.
(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Le-
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind bensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder
Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewah- gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
rungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-
Verfügung z.u stellen. Wenn es aus gesundheitlichen teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-
Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch
einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. (3) Mit T + oder T gekennzeichnete Stoffe und Zuberei-
Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reini- tungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder
gen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.
vom Arbeitgeber zu ersetzen. Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
§ 23
§ 25
Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang
Besondere Vorschriften
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen
die nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kenn-
Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Ge-
zeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung
fahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genann-
entsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und
ten Tätigkeiten nachgeht, hat unbeschadet der Vorschrif-
zu verpacken.
ten des Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube- festgelegten Vorschriften zu beachten.
reitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift
-,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung „Ammo-
niun1nitrat" oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und § 26
der Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen. Sicherheitstechnik,
Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
(3) Abweichend von Absatz 1 sind
1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren
eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen
2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten sowie Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeits-
in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche Stof- mitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber Maßnah-
fe und Zubereitungen in einer für den Handgebrauch men und Vorkehrungen nach dem fortentwickelten Stand
erforderlichen Menge enthalten sind, der Technik zu treffen, damit die Arbeitnehmer nicht ge-
mindestens mit der Angabe fährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Kon-
zentration gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen am Ar-
a) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der
beitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten
Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile
werden.
der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahren- (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die
bezeichnung nach Anhang I Nr. 2 Betriebsstörungen verhindern und bei Betriebsstörungen
und bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach
zu kennzeichnen. dem Stand der Technik begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit
(4) Absatz 1 gilt nicht für entsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz bestehen.
1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe
oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, (3) Bei Betriebsstörungen, lnstandhaltungsarbeiten oder
sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um Unfällen, bei denen Arbeitnehmer außergewöhnlichen,
welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich vom normalen Betrieb abweichenden Konzentrationen von
handelt, Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, hat
2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan- der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu unterrichten.
zenschutzgeräten befinden, und (4) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und
3. Rohrleitungen. solange die Ursachen für die außergewöhnliche Exposi-
tion nicht beseitigt sind, dürfen nur die für Reparaturen und
§ 24 sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer
Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den
Aufbewahrung, Lagerung
Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutz-
(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf
daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeit-
gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor- nehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
beschränken . Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzaus- schritten mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu un-
rüstung dürfen nicht iin den betroffenen Arbeitsbereichen terziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Ter-
beschäftigt werden . min vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.
(5) Die Arbeitnehmer sind verpfllichtet, die nach Absatz 4
zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzmittel zu
benutzen. § 30
Ermächtigte Ärzte
§ 27
Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müs-
(entfällt) sen von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu
ermächtigt sein.
§ 28
§ 31
Vorsorgeuntersuchungen
Ärztliche Bescheinigungen
(1) Vorsorgeuntersuchungen sind
( 1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich
1.. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnah- festzuhalten und den Untersuchten über den Unter-
me der Beschäftigung und suchungsbefund zu unterrichten.
2.. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während (2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
dieser Beschäftigung Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30 . ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an
dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das
(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwai-
Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zuberei- ge Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In
tungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine
beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für
worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter unzutreffend gehalten wird.
stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stel-
le der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. 1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des
(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte
von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1. Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse ge-
fährdet erscheint, und
(4) Der Arbeiitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur
2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form
Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen
medizinisch zu beraten.
Auskünfte über diie Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und
eine Besichti,gung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit
einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-
§ 29 teilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch
Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen die zuständige Behörde zu unterrichten.
( 1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäf- (5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeit-
tigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als nehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für
12 Wochen zurückliiegen . unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständi-
gen Behörde beantragen.
(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem
Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-
suchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf § 32
der Nachuntersuclhungsfrist vorgenommen werden. Ab- (entfällt)
weichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersuchung
erforderlich, wenn
§ 33
1.. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung
nach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer entspre- Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
chenden Bedingung erteilt worden ist oder
Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchti- nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den
gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt er- Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
scheinen läßt oder oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Unter-
zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Ar- suchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.
beitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur
beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch
(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden
nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor- können.
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1799
§ 34 Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverän-
dernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
Vorsorgekartei und
aus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebser-
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
zeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitun-
(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt- gen entstehen oder freigesetzt werden können.
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine
Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer (2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absat-
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht zes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefah-
auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben. ren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in der Be-
kanntmachung nach 4a Abs. 1 mit R45 oder R49 bezeich-
(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende net oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitge-
Angaben enthalten: bers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe- Anhang I Nr. 1.4.2.1 einzustufen sind. Die Bekanntma-
nen Arbeitnehmers, chungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.
2. Wohnanschrift,
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens, (3} Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne
4. Ordnungsnummer, des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt an
einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als
5. zuständiger Krankenversicherungsträger, 0, 1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntma-
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefähr- chung nach § 4 a Abs. 1 andere stoffspezifische Konzen-
dungsmöglichkeiten, trationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1
gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden
7 . Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgren-
Endes der Tätigkeit,
zen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundert-
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei teilen:
denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin 0,01
bekannt),
o-Aminoazotoluol 0,01
9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu- - 4-Aminobiphenyl und seine Salze 0,01
chungen, Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol 0,01
10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachunter- - Alpha-chlor-toluol 0,01
suchung, Gemische von Alpha-chlor-toluo!en 0,01
Benzidin und seine Salze 0,01
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, - Benzo[a]pyren 0,005
12. Name dessen, der die Vorsorgek.artei führt. - Bis(chlormethylether) 0,0005
- 2,4-Butansulton 0,01
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
- Cadmium und lösliche Cadmiumver-
Datenträgern gespeichert werden.
bindungen sowie Cadmiumoxid 0,01
(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen Cadmiumchlorid (in atembarer Form) 0,01
Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen - N-Chlorformyl-morpholin 0,0005
Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit- - Chlormethyl-methylether O,ü1
nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die 4-Chlor-o-toluidin 0,01
ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge- - 1,4-Dichlorbuten-2 0,01
ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän- -- 2,2'-Dichlordiethylsulfid 0,01
digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. 3,3'-Dimethoxybenzidin 0,05
und seine Salze
(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, 3,3'-Dimethylbenzidin 0,05
daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei und seine Salze
enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht Dimethylcarbamoylchlorid 0,0005
offenbart werden. - 1,2-Dimethylhydrazin 0,01
Hexamethylphosphorsäuretriamid 0,0005
- p-Kresidin 0,01
- N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin 0,01
sechster Abschnitt - 2-Naphthylamin und seine Salze 0,01
- 4-Nitrodiphenyl 0,01
Zusätzliche Vorschriften - N-Nitrosodiethanolamin 0,0005
für den Umgang - N-Nitrosodiethylamin 0,0001
mit krebserzeugenden - N-Nitrosodimethylamin 0,0001
und erbgutverändernden - N-Nitrosodi-n-butylamin 0,0001
Gefahrstoffen - N-Nitrosodi-n-propylamin 0,0001
- N-Nitrosodi-i-propylamin 0,0005
§ 35 - N-Nitrosoethylphenylamin 0,0001
- N-Nitrosomethylethylamin 0,0001
Begriffsbestimmungen
- N-Nitrosomethylphenylamin 0,0001
(1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahr- - N-Nitrosomorpholin 0,0001
stoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und N-Nitrosopiperidin 0,0001
1800 BundesgesetzlblaU, .Jahrgang 1993, Teiil I
- N-Nitrosopyrrolidin 0,0005 die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber
1,3-Propansulton 0,01 krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, er-
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 0,0000002 neut vorgenommen werden..
- Tetranitromethan 0,001
(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies
(4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sech- zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,
sten Abschnitts sind auch durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
1 . Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschrif- geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch
ten der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn in wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder
einem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich, bezo- Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs-
gen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in erheb- und Verwendungsverfahren muß, soweit dies nach dem
lichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be•• oder ver- Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn
arbeitet wird, dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Ge-
fahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeu-
2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkom- genden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden
ponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebs- kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht mög-
erzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3 ent- lich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitneh-
sprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive mer technische und organisatorische Maßnahmen nach
Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.
und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zubereitung
als krebserzeugend einzustufen, (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2
3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material . Es ist zu- nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in
lässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,
krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Koh- soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist
lenwasserstoffen den Stoff Benzo[a]pyren .zu wählen, Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur
ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Tech-
4. Dieselmotoremissionen. nik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des
(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als
sind ferner V~runreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder
Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden
a) die Herstellung von Auramin, sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.
b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder
Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffi- (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a
nation von Nickelmatte ausgesetzt sind. Abs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende
Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt
(6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absat- oder verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rah-
zes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen men der Ausnahmebestimmungen des § 15 a Abs. 1
auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in der Satz 2, des § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmun-
Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit R46 bezeichnet gen des § 54 Abs. 1 und 2 den besonders gefährlichen
oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt, so muß Bil-
nach Anhang I Nr. 1.4.2.2 in die Kategorie 1 oder 2 als dung und Ausbreitung der Gefahrstoffe nach dem Stand
erbgutverändernd einzustufen sind. Die Bekanntmachun- der Technik soweit wie möglich begrenzt werden.
gen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
nach§ 52 Abs. 3 sind zu beachten. (5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden
Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu
(7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unter-
Absatzes 1, sofern der Massengehalt an einem erbgutver- schritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration
ändernden Stoff gleich oder größer als 0, 1 vom Hundert nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird
beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4 a die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs . 5
Abs. 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen Satz 1, 2 und 4 entsprechend.
festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten (6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
besonderen Gehaltsgrenzen. am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu
ergreifen:
§ 36 1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.
Zusätzli,che Ermittlungspflichten,
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen 2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen je-
beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoff en 1 weils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie mög!iich zu
halten.
(1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krelbser-
zeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung 3.. Arbeitsbereiiche, in denen mit krebserzeugenden
aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeits-
gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten bereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen
kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeit- Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Aus-
nehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muß in regelmäßii- übung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter
gen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, Aufgaben betreten müssen . Unbefugten ist der Zutritt
Nr. 5,7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993 1801
zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so § 37
zu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Anzeige
4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Ge-
fahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete (1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, späte-
Warn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen stens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwen-
"Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kenn- dung anzuzeigen:
zeichnen. 1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugen-
5,. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten, der Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt
dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behält- werden kann, sowie die
nissen zu lagern, aufzubewahren und zu transportie- 2.. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.
ren.
(2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben
6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahr-
enthalten:
stoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließ-·
baren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Ge- 11. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des
fahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und krebserzeugenden Gefahrstoffes,
zu entsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Ei- 2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwen-
chenholz.staub ist eiine Kennzeichnung der Behältnisse dungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich
nicht erforderlich. der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungs-
7. Die Behältnisse für krebserzeuge,nde Gefahrstoffe und zwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen
für Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthal- Funktion des Gefahrstoffes,
ten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar 3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorge-
mindestens mit den Angaben sehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutz-
a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und ausrüstung,
der Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1 4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und
Nr . 1, § 7 Abs . 1 Nr . 11 und 2 und begründende Angaben, wa~um ·
b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Ge- a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich
fahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr . 2 und § 7 ist,
Abs. 1 Nr. 3
b) das Auftreten des Gefahrstoffs am Arbeitsplatz nicht
zu k.ennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in de,n Fällen des zu vermeiden ist,
§ 23 Abs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laborato-
rien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann 5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr . 2 entfallen; umgehen,
diese sind mit einer charakterisierenden Bezeichnung 6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff,
des Abfalls, die weitgehend die enthaltenen Stoffe und insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.
Stoffgruppen berücksichtigt, und den Gefahrensymbo-
(3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach
len und -bezeichnungen zu versehen. Bei der Einstu-
fung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugenden und Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten
reproduktionstoxischen Eigenschaften ist von der nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlun-
höchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen. gen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.
8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich (4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder
hohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahr- lnstandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen,
stoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vor- Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftfahr-
kehrungen zu treffen. zeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders gefährli-
che krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1
9. Alle Rä.ume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu
enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die
reinigen.
personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Un-
(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden ternehmens nach § 15 a Abs. 3 für diese Arbeiten geeignet
Gefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelassenen Unter-
nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf nehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der Zulassung in
die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin der Anzeige genügen.
zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behörd-
licher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfah- · (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim
Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Ände-
ren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stof-
fen gereinigt ist. Die Luft muß dann so geführt oder gerei- rungen
nigt werden, daß krebserzeugende Stoffe nicht in die 1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,
Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.
2. der Schutzmaßnahmen,
(8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders 3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a umgehen,
Abs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit 4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Ver-
ortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem bindung mit § 36 Abs. 2,
Stand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für
möglich ist. gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anla-
oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, gen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der
diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5 Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei
zur Kenntnis zu geben. Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten
asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu- sowie geordnet zu entsorgen.
gende Gefahrstoffe
1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder § 40
ihrer Zusammensetzung oder
Erbgutverändernde Gefahrstoffe
2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-
gen Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen
gelten die Vorschriften der§§ 36 bis 38 entsprechend.
verwendet werden.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-
gende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für
lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet Siebter Abschnitt
werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugen-
Behördliche
den Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig
Anordnungen und Entscheidungen
wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 not-
wendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätig-
keiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und § 41
zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage Behördliche Anordnungen und Befugnisse
zu übermitteln.
(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner
(9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
Dieselmotoremissionen im Freien und die Abgabe von stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen. daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,
nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die
Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzu-
§ 38 wenden.
(entfällt) (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden
§ 39 ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
Umgang mit Asbest Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden
(1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in beste-
henden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße
gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Un- ausgesetzt sind.
ternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß sie von
Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des chung durchgeführt hat, in anonymisierter Form über den
Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach § 37 Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit es sich um
Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden. die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwand-
lungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste
(2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbei-
Abweichung eines biologischen Indikators von seiner
ten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von
Norm handelt.
asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie
auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der (4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entschei-
Anzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen. dung nach§ 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen.
Der Arbeitsplan muß mindestens folgende Angaben ent- Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeit-
halten: geber zu tragen.
1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, (5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung
2. Ort und Ausführung der Arbeiten, nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller
3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen 1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
Schutzmaßnahmen, 2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen, und
5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination 3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-
der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefah- fügt.
renbereich tätig sind,
(6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des
6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die
Entsorgung. Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober rng3 11803,
zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und Sech- !Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereiitungen ganz
sten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es siich um
treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, daß brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, minder-
der Arbeitgeber giftige oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so ge-
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung ringer Menge handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang
nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen- nicht zu befürchten ist
dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
treffen muß,
§ 43
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein
Ausnahmen
vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und
von den Vorschriften des Vierten AbschniUs
welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren
getroffen werden müssen, (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des
gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr § 15a Abs. 4 und 5, der§§ 15b, 15c und 15d sowie des
angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner- Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 1O und 11 Abs. 1 in
halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt. Verbindung mit § 15 zulassen, wenn
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch 1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame
gegen Aufsichtspersonen erlassen werden. Maßnahme trifft oder
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
verlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeits- Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-
platzkonzentration oder die Technische Richtkonzentra- nehmer vereinbar ist.
tion als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert un-
terschritten werden. (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen A.ntrag
Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12
(8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder
Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen: Erzeugnisse
1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahr- 1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder
stoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung als Nebenprodukt anfallen oder
nicht erforderlich ist,
2. zu Forschungszwecken verwendet werden
2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
in Nummer 1 genannten, wenn deren Verwendung der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die
nicht erforderlich ist und durch ein Verbot keine unvru- schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist
hältnismäßige Härte entstehen würde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
Satz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgutverän- Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr . 13 . 1
dernde Gefahrstoffe zum Zwecke der Forschung herge- Abs. 1 und 2
stellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Prüfung
ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als 1. für die Verwendung zur ordnungsgemäßen Entsorgung
Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen ver- als Abfall oder
wendet werden. 2. für Forschungs- und Analysezwecke
(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen
von Leben und Gesundheit des Menschen oder zum zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen
Schutz der Umwelt erforderlich ist, dem Arbeitgeber die worden sind.
Anwendung von Verfahren untersagen, bei denen die in
Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen (4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54
oder Erzeugnisse in einer Konzentration von mehr als Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum veriängem,
5 mg/kg (ppm) anfallen. Dies gilt auch, wenn die Konzen- soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist.
tration an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1 mg/kg Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die
(ppm) überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn
die genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet
zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet wird.
werden oder zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften
oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun- (5) Die zuständige Behörde kann auf schritmchen Antrag
gen verwendet werden. für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von
dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14
Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zube-
§ 42 reitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung
unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen
Ausnahmen
PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in
von den Vorschriften des Dritten Abschnitts
einer nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissionsschutz-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, gesetzes genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen,
daß die Vorschriften der§§ 6, 7 und 9 Abs . 1 bis 6 auf das die Endprodukte niicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesund- Achter Abschnitt
heit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen
können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
jeweils um ein Jahr verlängert werden.
§ 45
(6) In besonders begründeten Einzelfailen kann die zu- Jugendarbeitsschutzgesetz
ständige Behörde auf schriftlichen Antrag längstens für
fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnah- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
men von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,
Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Jugendlichen entge-
gen § 15 b Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder
1 . PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für unter-
Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort genannten Stoffe be-
tägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkei-
schäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 5 Krankheitserregern
ten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger
aussetzt.
gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht wer-
den sollen oder (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
2. PCS- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus- Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund-
gleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des
Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.
enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder
PCT, wieder aufgefüllt werden sollen, § 46
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden Mutterschutzgesetz
und Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben
oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des
entstehen können. Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig eine Frau entgegen § 15b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Satz 1 oder Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe
schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krankheits-
§ 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach erregern aussetzt.
dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
möglich ist.
Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder
(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Gesundheit gefährdet, ist nach§ 21 Abs. 3, 4 des Mutter-
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von schutzgesetzes strafbar.
§ 15 d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel
zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt § 47
für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Heimarbeitsgesetz
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch
das Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von lässig
Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erfor- 1. entgegen § 15 c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur
derlich sind. Verwendung in Heimarbeit überläßt oder
2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit
§ 44
Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.
Ausnahmen von den Vorschriften
des fünften und sechsten Abschnitts (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß- § 48
nahme trifft oder
Chemikaliengesetz
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer - Kennzeichnung und Verpackung
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5c des
nehmer vereinbar ist. Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(2) Von den in§ 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und t. entgegen § 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 9
Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine eben- oder 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 die dort genannten
so wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der Erzeugnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen. Weise kennzeichnet,
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag 2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 5 Satz 2
des Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine verein- Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
fachte Anzeige zulassen. übermittelt,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1805
3. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5, 10. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Abs. 2 oder 4 Satz 2 über das Sicherheitsdatenblatt Nr. 3.3 die dort genannten Schutzmaßnahmen nicht
zuwiderhandelt oder beachtet,
4. als Verantwortlicher nach § 14 Abs. 5 entgegen § 14 11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit Du-
Nr. 5 im Sicherheitsdatenblatt erforderliche Angaben schen zur Verfügung gestellt werden,
nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend übermit-
12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermit-
telt.
telten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
§ 49 13. entgegen§ 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
Chemikaliengesetz - Anzeige mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrü-
stungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ord-
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
nungsgemäßem Zustand hält,
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung
1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in
Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an
mit Abs. 3, oder Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 oder Nr. 5.2 geeigneter Stelle bekanntmacht,
Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-
oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-
2. entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5 stens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeit-
punkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht oder nicht durch Unterschrift bestätigen läßt,
rechtzeitig erstattet.
16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-
merinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
§ 50 17. entgegen§ 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,
Chemikaliengesetz - Umgang Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsge-
mäß verpackt oder kennzeichnet,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als 18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standfla-
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig schen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
1. entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort
genannten Gefahrstoffen aussetzt, 19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten
Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebe-
2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Ge-
nen Weise aufbewahrt oder lagert,
fahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zuberei-
tungen und Erzeugnisse ersetzt, 20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei
dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen
3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanie-
worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt; ·
rungs- und lnstandhaltungsarbeiten ohne die dort ge-
forderte personelle Ausstattung des Unternehmens 21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
durchführt, beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder
4. entgegen § 15 a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persön- 22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbei-
liche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Aus- ten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde
löseschwelle mit den dort genannten Arbeiten be- durchführt.
schäftigt,
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
5. entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem-
oder 3 Frauen mit einem der dort genannten Stoffe
de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krank-
§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
heitserregern aussetzt, wenn die Handlung nicht nach
§ 46 geahndet werden kann,
6. entgegen § 15 b Abs. 8 gebärfähige Arbeitnehmerin-
nen mit den dort genannten Gefahrstoffen beschäf-
tigt, § 51
7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3 das Ergebnis der Prü- Chemikaliengesetz
fung nicht vorlegt, - Herstellungs- und Verwendungsverbote
8. entgegen § 16 Abs. 3a ein Verzeichnis nicht, nicht Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-
richtig oder nicht vollständig führt, setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V 1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1
Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit- Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1,
nehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflä- Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1 oder
chen und Einbauten von Räumen und Behältern be- Nr. 18 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
schäftigt, gen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
1806 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1993, Teill 1
2.. an,rio,,on § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr.. 4 - 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,
Satz 1, Nr. 5 Abs . 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr..17.1 Abs. 2
- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,
Satz 1 oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet, - 1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft,
3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3
Abs . 1 oder 2, Nr. 6Abs . 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr.17,1 Abs„1 - 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung
Satz 1, Nr.. 17..2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort und -prüfung,
aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse - 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,
zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwek-
ken verwendet, - 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,
4.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10 di1e - 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-
dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt, stalt,
5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11 - 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-
Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder triebsärzte,
Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen ver- - 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-
wendet, nieure,
6.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11 - 3 Vertreter der Wissenschaft,
Abs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
- 1 Vertreter der Hochschulverwaltungen,
gen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich ge-
nutzten Räumen verwendet, - 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.
7.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16 (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Isopropanol nach dem Starke Säure-Verfahren her-
stellt, 1.. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und
Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu
8.. entgegen § 15 d Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 Begasungen ermitteln,
durchführt oder
2.. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung
9. entgegen § 15d Abs . 2 Satz 1 Begasungen ohne Er- . gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
laubnis durchführt.
3.. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und
Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann
Neunte1r AbschniU die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Er-
kenntnisse, insbesondere die vom Ausschuß für Gefahr-
Sch I u ßvo1rsc h riUen stoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkennt-
nisse sowie die vom Ausschuß für Gefahrstoffe nach
§ 5.2 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfüllung der
· Ausschuß fü1r Gefah1rstoffe von der Verordnung gestellten Anforderungen im Bundes-
arbeitsblatt bekanntgeben..
( 1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
aus folgenden sachverständigen Mitgliiedern zusammen- lkann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe
setzt: Stoffe bekanntgeben, bei denen nach gesicherter wissen-
7 Vertreter der Gewerkschaften, schaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erb-
gutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wir-
1 Vertreter der Bundesv,ereinigun·g d,er Deutschen
kung für die Beschäftigten auszugehen ist.
Arbeitgeberverbände,
- 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Industrie, kann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe
- 1 Vertreter des Verbandes der Chemiischen Industrie, die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Techni-
schen Richtkonzentrationen und die Biologischen Arbeits-
- 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen, platztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch begrün-
- 2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver- deten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 bekannt-
kehr bringen, geben.
- 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen
umgegangen wird, (5) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist
ehrenamtlich.
- 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,
- 1 Vertreter der Bergbehörden, (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-
- 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine
rung,
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
- 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesund- Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
heitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For- den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für
schungsgemeinschaft, Arbeit und Sozialordnung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1807
(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober- sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am
3
sten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m liegt.
des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-
tern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu ertei- (3) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen
len. die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesan- werden.
stalt für Arbeitsschutz.
(4) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV
§ 53 Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der
innerbetrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli
ISO- und DIN-Normen
1989 in den Verkehr gebrachten
ISO- und DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung 1. Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüs-
verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, er- sigkeit längstens bis 31. Dezember 1993,
schienen und beim Deutschen Patentamt in München
archivmäßig niedergelegt. 2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis zu
ihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum 31. De-
zember 1999.
§ 54
(5) Die Verbote für die in Anhang IV Nr. 17.1 Abs. 1 Nr. 7
Übergangsvorschriften
bis 16 und Abs. 2 genannten Ausgangsstoffe und Zube-
(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 reitungen gelten nicht bis zum 31. Dezember 1995. Die
Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31 . Dezember 1993 nicht für Verbote in Anhang IV Nr. 17.2 Abs. 1 gelten nicht bis zum
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für 30. Juni 1994. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.3 Abs. 1
das Verwenden folgender chrysotilhaltiger Zubereitungen Nr. 4 Buchstabe f bis I gelten nicht bis zum 30. Juni
und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung 1995.
benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
(6) Das Verbot in Anhang IV Nr. 18 Abs. 1 gilt für Mono-
1. Schutzkleidung für das Hantieren mit feuerflüssigen
rnethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) sowie die
Massen für Temperaturen über 1000 °C, diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen und Erzeugnisse
2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, ausge- bis zum 18. Juni 1994 nicht. Abweichend von Satz 1 giit
nommen unbeschichtete Trinkwasserrohre, dieses Verbot für Monomethyltetrachlordiphenylmethan
(Ugilec 141) bis zum 31. Dezember 1996 nicht für Anla-
3. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohle-
tagebauen, gen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befan-
den.
4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Brernsklotzsohlen
für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine si- (7) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
cherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupp- Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Novem-
lungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen as- ber 1993 nach den Vorschriften der Verordnung zur Novel-
bestfreien Bremsklotzsoh!en auf dem Markt angeboten lierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Ge~
werden, fährlichkeitsmerkrnaleverordnung und zur Änderung der
5. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Okto-
Kommutatoren, ber 1993 (BGBI. 1S. 1782) kennzeichnen. Vor dem 1. No-
vember 1993 in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe
6. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak- und Zubereitungen dürfen noch bis zum 30. April 1994
kungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und nach den bis 31. Oktober 1993 geltenden Vorschriften
gewerbliche Anwendung, gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Stoffe oder Zuberei-
7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen, tungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die bis
zum 31. Oktober 1993 eine Kennzeichnungspflicht nicht
8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. De-
bestand, muß diese spätestens vom 1. Mai 1994 an
zember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chryso-
kennzeichnen.
tilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem
31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und ver-
(8) Das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 muß spätestens
wendet werden, wenn eine Exposition der Arbeit-
vom 1. Mai 1994 an mitgeliefert werden.
nehmer ausgeschlossen ist.
(2) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 (9) Eine außerbetriebliche Meßstelle, die nach den bis-
Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für her geltenden Vorschriften in ein vom Bundesministerium
die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt be-
Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden kanntgemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist
Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten und einem Erfahrungsaustauschkreis angehört, gilt bis
asbesthaltigen Rohstoffe, soweit zum 31. Dezember 1994 als anerkannte Meßstelle nach
§ 18 Abs. 2.
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder (10) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zuberei- § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für
tungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 1. Ja-
führt und nuar 2000.
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
( 11} Die §§ 5, 6, 9 und 10 gelten bis zum 30. April 1997 und über die Anbringung zusätzlicher Gefahrensymbo-
nicht für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder le mit den Gefahrenbezeichnungen und der Hinweise
Flüssiggas enthalten. auf die besonderen Gefahren sowie der Sicherheitsrat-
schläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen und ihrer
{ 12) Abweichend von § 15 d Abs. 4 Satz 2 darf Ethylen-
Verpackung bleiben unberührt. Als Hersteller im Sinne
oxid bis zum 31. Dezember 1994 auch in Begasungs-
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei Stoffen nach § 1
anlagen verwendet werden, die nicht vollautomatisch
Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige, unter dessen
arbeiten.
Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder anderen
(13) Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1996 überlassen werden und der die Verantwortung dafür
nicht für Tetrachlormethan in Stoffen, Zubereitungen und übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Verord-
Erzeugnissen, die in fester Form im gewerblichen Bereich nung gekennzeichnet und verpackt sind."
verwendet werden.
3. § 15 wird aufgehoben.
(14) § 15e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 tritt 4. In § 17 Nr. 1 wird die Angabe ,,, 15" gestrichen.
6 Monate nach dem 1 . November 1993 in Kraft. Abwei-
chend von Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 darf, wer bis- 5. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „bis" durch das Wort .,,und"
her Schädlingsbekämpfung gewerblich durchgeführt hat, ersetzt.
seine Tätigkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem 6. § 45 wird wie folgt geändert:
1 . November 1993 weiter ausüben.
In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „der Westfälischen
(15) Für Betriebe, die bis zum 30. Oktober 1993 regel- Gewerkschaftskasse" gestrichen.
mäßig Arbeiten nach § 39 Abs. 1 ausgeführt haben, ist die
7. Anlage 5 wird aufgehoben.
Zulassung innerhalb von 6 Monaten nach dem 30. Oktober
1993 zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den An-
trag gelten sie als zugelassen. Artikel 3
Änderungen anderer Verordnungen
Artikel 2
1. § 14 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der 1987 (BGBI. 1S. 547), die zuletzt gemäß Artikel 71 der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
(BGBI. 1 S. 169) wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „das Zollkrimi- Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 2 in Verbindung mit
nalinstitut" durch die Worte „das Zollkriminalamt" Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 bis 1.1.2.4.5 und Anhang VI
ersetzt, der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1
b) in Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Fraunho- Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit
fer-Institut für Chemie der Treib- und Explosions-
Anhang I Nr. 1.2.2.1 bis 1.2.2.5 und von § 7 Abs. 1
stoffe" durch die Worte „das Fraunhofer-Institut für Nr. 3, 4und 5 in Verbindung mit Anhang 1
Chemische Technologie" ersetzt. Nr. 1.2.2.1 bis 1 .2.2.5 der Gefahrstoffverordnung"
2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
.,,(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu- b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7 und 8"
behör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder durch die Angabe ,,§§ 9 und 42" ersetzt.
Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und
2. Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 der Bedarfsgegenständever-
ihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlage 3
ordnung vom 1O. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) wird wie
gekennzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts
Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeich- folgt gefaßt:
nung anzubringen: „Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4a
oder § 4 b der Gefahrstoffverordnung als gefährlich
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
eingestuft oder einzustufen sind."
oder Gegenstandes;
2.. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des 3. Der Anhang der Verordnung über genehmigungsbe-
Herstellers oder des Einführers oder des Vertriebs- dürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586).,
unternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April
der Europäischen Gemeinschaften Name und An- 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist, wird wie
schrift dessen, der den Stoff in die Europäische folgt geändert:
Gemeinschaft einführt; a) In Nummer 9.7 wird in den Spalten 1 und 2 die
3. der Herstellungsstätte; Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen; jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der
5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens 1 cm 2 b) In Nummer 9.13 wird in den Spalten 1 und 2 die
groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen . nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der je- jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der
weils geltenden Fassung über Grundkennzeichnung Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 11809
4. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezem- cc) Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2213) wird wie folgt geändert: .,8) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2 . 2 der Gefahrstoff-
Fußnote 1 in den Erläuterungen zu den Anhängen 1
verordnung."
und 2 wird wie folgt gefaßt:
dd) Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:
') Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung
mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoffverordnung." ,,9) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff.
5. Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt- verordnung."
machung vom 20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891)
ee) Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert:
„ Es gilt die Begriffsbestimmung des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in
10
)
a) Anhang II wird wie folgt geändert: Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-
verordnung."
aa) In Nummer 26.1 und 26.2 wird die Angabe
,,nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord- 6. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verpackungsverordnung vom
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" 12. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1234) wird die Angabe,,§ 1
jeweils durch die Angabe „nach Anhang V Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeits-
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung" ersetzt. merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem
Chemikaliengesetz" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
bb) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 6 bis 14 oder Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in nung" ersetzt.
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung." 7.. In § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-
cc) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt: schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBI. 1
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in S. 1751) wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 7" durch die
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff- Angabe ,,§ 3 Abs. 8" ersetzt.
verordnung."
b) Anhang III wird wie folgt geändert: 8. Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1450), die durch die Verordnung vom
aa) In Teil 1 Nr. 6 wird die Angabe „Anhang IV 25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 93) geändert worden ist,
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au- wird wie folgt geändert:
gust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe
,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung" a) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 1 wird die Angabe
ersetzt. ,,Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverord-
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), die
bb) In Teil 1 Nr. 7 wird die Angabe „Anhang IV zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 1990
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au- (BGBI. 1 S. 790) geändert worden ist," durch die
gust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe Angabe „Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoff-
,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung" verordnung" ersetzt.
ersetzt.
b) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 2 wird die Angabe
cc) Teil 2 Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Anhang IV" durch die Angabe „Anhang V" er-
,.") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 setzt.
in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung." 9. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Giftinformationsverordnung vom
17. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1424) wird wie folgt gefaßt:
dd) Teil 2 Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in „Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff- nach § 4b der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen."
verordnung."
10. ln § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchsetzung der
ee) Teil 2 Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Aus-
.,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
fuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.2 der Gefahrstoff-
verordnung." vom 13. April 1993 (BGBI. 1 S. 459) wird die Angabe
,,den §§ 3 bis 7" durch die Angabe „dem Dritten Ab-
ff) Teil 2 Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:
schnitt" ersetzt.
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung."
gg) Teil 2 Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:
„10) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Artikel 4
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-
verordnung."
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Anhang IV wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in
Kraft.
aa) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in (2) Mit dem Inkrafttreten treten
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung." 1. die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-
bb) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt: verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 1991 (BGBI. 1 S. 1931), geändert durch
,,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff- Artikel 100 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
verordnung." s. 512),
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. die Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale - ChemGefMerkV) vom 17. Juli 1990 (BGB!. 1
von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemi- s. 1422)
kaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nlr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993 11811
Berichtigung
des Zweiiten Vermögensrecht:sänderungsgesetz.es
Vom 18. Oktober 11993
Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vorn 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1 ist wie folgt zu berichtigen:
1 . Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In dem durch Nummer 16 neu gefaßten § 18 Abs . 2 Satz. 6 sind die Worte
,,Die Sätze 1 bis 4'' durch die Worte Die Sätze 1 bis 5" zu ersetzen.
11
b) In dem durch Nummer 28 Buchstabe a neu gefaßten § 32 Abs . 1 Satz. 2 ist
die Verweisung ,,§ 31 Abs. 2"· durch die Verweisung .,§ 31 Abs. 3" zu er-
setzen.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 4 Abs. 4 Satz 3 sind die Worte „über eine Investitionsbescheinigung''
durch die Worte „über einen Investitionsvorrang bescheid'·' zu ersetzen„
b) In § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 ist hinter dem Wort „und" das Wort „ansonsten''
einz.ufügen.
c) lln § 18 Abs. 7 Satz 2 sind hinter dem Wort „Einigungsvertrages'' die Worte
,,genannten Gebietes'' einzufügen.
3. Artikel 14 Abs . 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Satz 5 ist die Verweisung „Satz 2" durch die Verweisung „Satz. 3'' zu
ersetzen.
b} In Satz 7 ist das Wort ,,,Grundbuch'' durch das Wort „Grundstück" zu erset-
zen.
Bonn, den 18 . Oktober 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmidt-Räntsch
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesanzeiger Verlags-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und din zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriftcm sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im \/,c,.,1,,,,.,,,h,nn,,,,rr,,,n1 Postanschrift für Abonnements-
bestellungc~n sowie Bestellungen erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsgos.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Be.'.ugi,pre1is für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bu1~de,sqEise1t2blättcir, die vor dom 1. .Januar 1993 ausgegeben worden sind
Vo1·ein,ser1dunq des auf das Postgirokonto Bundes-
100 50, gegen Vorausrechnung.
ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
Liolerung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Anllaqi~bandiis. 20.30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Vorausrochnung 21,30 DM Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ot1,,uu,:;u1tm; ist die Me!irwortsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 10. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9721 (203 27. 10. 93) 11. 11. 93
96-1-2-123
12. 10. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 9721 (203 27. 10. 93) 11. 11. 93
96·1-2-124