1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union
sowie des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 25. Oktober 1993
Nach § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
12. März 1993 (BGBI. 1 S. 311) sowie nach § 16 Satz 2 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union vom 12. März 1993 (BGBI. 1 S. 313) wird bekanntgemacht, daß das an
erster Stelle genannte Gesetz nach seinem § 7 Satz 1 und das an zweiter Stelle
genannte Gesetz nach seinem § 16 Satz 1
am 1. November 1993,
dem Tag des lnkrafttretens des Vertrages vom 7. Februar 1992 über die Euro-
'päische Union (BGBI. 1992 II S. 1251 ), in Kraft treten werden.
Bonn, den 25. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz - GwG)*)
Vom 25. Oktober 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten
das folgende Gesetz beschlossen: (Kreditgeschäft);
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont-
geschäft);
Artikel 1
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-
Gesetz ren für andere (Effektengeschäft);
über das Aufspüren von Gewinnen
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
aus schweren Straftaten
für andere (Depotgeschäft);.
§ 1 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
ten bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
Begriffsbestimmungen
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun-
(1) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Un- gen vor Fälligkeit zu erwerben;
ternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, wenn der Umfang
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise einge-
sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantie-
richteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
geschäft);
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rück- 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
sicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen- und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).
geschäft);
Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des
Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz- dies nach der Verkehrsauffassung und dem Zweck dieses
systems zum Zwecke der Geldwäsche (ABI. EG Nr. L 166 S. 77). Gesetzes gerechtfertigt ist. Das Bundesaufsichtsamt für
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1771
das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf (6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede
ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige
der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
Gesetzes nicht anzuwenden sind.
(2) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist §2
1. ein Unternehmen, das nicht Kreditinstitut im Sinne des Allgemeine ldentifizierungspflichten für Institute
Absatzes 1 ist und dessen Haupttätigkeit darin be-
steht, (1) Ein Institut hat bei Annahme oder Abgabe von Bar-
geld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depot-
a) Beteiligungen zu erwerben,
gesetzes oder Edelmetallen im Wert von 20 000 Deutsche
b) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, Mark oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm
c) Leasingverträge abzuschließen, gegenüber auftritt.
d) Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder (2) Absatz 1 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanz-
zu verwalten, transaktionen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, die
zusammen einen Betrag im Wert von 20 000 Deutsche
e) ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung
Mark oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhalts-
oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu
punkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbin-
wechseln (Sortengeschäft),
dung besteht.
f) mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu han-
deln, (3) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten unter-
einander.
g) mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder
Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter
Auftrag von Kunden zu handeln, eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens
regelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben
h) an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit
oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird.
verbundene Dienstleistungen zu erbringen,
Unterhält ein nach Absatz 1 verpflichtetes Institut einen
i) Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industriel- Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten,
le Strategie und die damit verbundenen Fragen zu darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen.
beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Über-
nahmen von Unternehmen diese zu beraten und
ihnen Dienstleistungen anzubieten, §3
j) Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln ldentifizierungspflicht
(Geldmaklergeschäft), für andere Unternehmen und Personen
k) in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Buch- (1) Ein Gewerbetreibender, soweit er in Ausübung sei-
stabe g angelegte Vermögen für andere zu ver- nes Gewerbes handelt und nicht der Pflicht zur Identifizie-
walten oder bei der Anlage in diesen Vermögens- rung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
werten zu beraten oder unterliegt, eine Person, die entgeltlich fremdes Vermögen ·
2. ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversiche- verwaltet, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit oder
rungsverträge anbietet. eine Spieibank hat bei Annahme von Bargeld im Wert von
20 000 Deutsche Mark oder mehr zuvor denjenigen zu
Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch für
der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegen-
weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um nahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung
welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG des ihres Berufes handeln.
Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der
(2) Absatz 1 findet auf gewerbliche Geldbeförderungs-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme
unternehmen keine Anwendung.
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. EG
Nr. L 386 S. 1) erweitert wird.
§4
(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines ausländi-
schen Kreditinstituts gilt als Kreditinstitut. Eine im Inland Identifizierung beim Abschluß
gelegene Zweigstelle eines ausländischen Finanzinstituts von Lebensversicherungsverträgen
gilt als Finanzinstitut. (1) Schließt ein in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Unterneh-
men einen Lebensversicherungsvertrag ab, so hat es zu-
(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kredit- vor den Vertragspartner zu identifizieren, wenn die Höhe
institut, ein Finanzinstitut und die Deutsche Bundespost. der im laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prä-
mien 2 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn bei Zahlung
(5) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Fest- einer einmaligen Prämie diese mehr als 5 000 Deutsche
stellen des Namens aufgrund eines Personalausweises Mark beträgt oder wenn mehr als 5 000 Deutsche Mark auf
oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der An- ein Beitragsdepot gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der
schrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen Betrag der im laufe des Jahres zu zahlenden periodischen
von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amt- Prämien auf 2 000 Deutsche Mark oder mehr angehoben
lichen Ausweises. wird.
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge, die zur und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden
betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Arbeits- ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches
vertrages oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten Geldbeförderungsunternehmen auftritt.
abgeschlossen worden sind, sofern weder bei einer vorzei-
tigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wird noch diese
Versicherungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen
§8
können.
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der (1) Ein nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
Vertrag über einen Vermittler zustande oder wird er über § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und§ 6 Satz 1 und nach§ 154 der
einen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung Abgabenordnung zur Identifizierung Verpflichteter hat sich
auch durch den Vermittler erfolgen. beim zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für
eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an,
(4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt als nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur
erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertragsabschluß Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen
feststellt, daß die Prämienzahlung über ein Konto des und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rech-
Versicherungsnehmers, dessen Eröffnung der Pflicht zur nung dieser handelt. Handelt der zu Identifizierende für
Feststellung der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der Richt- eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name
linie 91/308/EWG unterliegt, oder über ein in einer Rechts- und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder
verordnung nach Absatz 5 bezeichnetes Konto des Ver- festzustellen.
sicherungsnehmers abzuwickeln ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten unter-
einander.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung weitere Konten zu bestimmen, §9
bei deren Einschaltung in die Abwicklung der Prämienzah-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
lung Absatz 4 Anwendung findet, wenn deren Eröffnung
einer Pflicht zur Feststellung der Identität des Verfügungs- ( 1) Die nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
berechtigten unterliegt. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2
und 3 getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die
§5 Aufzeichnung soll, soweit möglich, durch Kopie der zur
Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente erfol-
Anpassung von Schwellenbeträgen gen. Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Ein- sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Um-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in stand aufzuzeichnen, daß er dem zur Identifizierung Ver-
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Beträge durch pflichteten persönlich bekannt ist oder daß der zu Identifi-
Rechtsverordnung an die in Artikel 3 Abs. 2 und 3 der zierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunterneh-
Richtlinie 91/308/EWG genannten Bezugswerte anzu- men aufgetreten ist. Besteht eine Pflicht zur Identifizierung
passen, wenn der ECU-Leitkurs der Deutschen Mark ge- nach § 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht,
ändert wird. so hat das Institut den Namen des Einzahlenden oder
Abhebenden auf dem Einzahlungs- oder Abhebungsbeleg
aufzuzeichnen. Der Einzahlende oder Abhebende muß
§6
dem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung
Identifizierung in Verdachtsfällen des Unternehmens bekanntgegeben worden sein, daß das
Unternehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf
Stellt ein Institut oder eine Spielbank Tatsachen fest, die
ein eigenes Konto einzahlen oder von ihm abheben wird.
darauf schließen lassen, daß die vereinbarte Finanztrans-
Einzahlender und Abhebender sind bei der ersten Einzah-
aktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-
lung oder Abhebung zu identifizieren.
buches dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen
würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
Abs. 1 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschrit- gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die
ten werden. Sprechen Anhaltspunkte dafür, daß der Ge- gespeicherten Daten
schäftsbetrieb weiterer Gewerbetreibender vermehrt zur
Geldwäsche mißbraucht wird, kann der Bundesminister 1. mit den festgestellten Angaben übereinstimmen,
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar
Wirtschaft durch Rechtsverordnung diese zur Beachtung sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar
des Satzes 1 verpflichten. gemacht werden können.
§7 (3) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewah-
Absehen von Identifizierung ren. ·Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs. 1 be-
ginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die
Von einer Identifizierung nach § 2 Abs. 1, auch in Ver- Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet. In
bindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1 den übrigen Fällen beginnt sie mit · dem Schluß des
kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt
dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt worden ist.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1773
§ 10 § 13
Heranziehung und Verwendung Anzeige von Verdachtsfällen
von Aufzeichnungen durch die zuständige Behörde
( 1) Die nach § 9 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen Stellt die zuständige Behörde (§ 16) Tatsachen fest,
dürfen nur zur Verfolgung einer Straftat nach § 261 des die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches
Strafgesetzbuches und der in § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des schließen lassen, so hat sie diese unverzüglich den zu-
Strafgesetzbuches genannten Straftaten für Zwecke eines ständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Strafverfahrens herangezogen und verwendet werden.
§14
(2) Soweit in einem Strafverfahren nach Absatz 1 eine
rechtskräftige Verurteilung wegen einer dort bezeichneten Interne Sicherungsmaßnahmen
Straftat erfolgt, ist § 116 der Abgabenordnung mit der
(1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vor-
Maßgabe anzuwenden, daß die Mitteilungen allein im
kehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche miß-
Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen.
braucht werden können:
1. Kreditinstitute,
§ 11 2. Versicherungsunternehmen,
Anzeige von Verdachtsfällen durch Institute 3. Versteigerer,
(1) Ein Institut oder eine Spielbank hat bei Feststellung 4. Finanzinstitute, deren Haupttätigkeit darin besteht,
von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine a) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
Finanztransaktion einer Geldwäsche nach§ 261 des Straf-
gesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung die- b) Leasingverträge abzuschließen,
nen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, c) Kreditkarten auszugeben,
fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
d) Geld zu wechseln oder
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens e) fremdes Vermögen zu verwalten,
durchgeführt werden, wenn dem Institut die Zustimmung .
5 Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f, g
der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zwei- und h,
te Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen
ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafpro- 6 - Edelmetallhändler,
zessual untersagt worden ist. Ist ein Aufschub der Finanz- 7. Spielbanken,
transaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt wer-
8. die Deutsche Bundespost.
den; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind
(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wieder-
1. die Bestimmung einer leitenden Person, die An-
holen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch
sprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der
elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.
Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Straf-
geset~buches ist,
(3) Ein Institut oder eine Spielbank darf den Auftrag-
geber der Finanztransaktion oder einen anderen als staat- 2. die Entwicklung interner Grundsätze, Verfahren und
liche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche,
Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermitt- .
3 die Sicherstellung, daß die Beschäftigten, die befugt
lungsverfahren in Kenntnis setzen. sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzu-
führen, zuverlässig sind, und
(4) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2
schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des§ 261 4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten
Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus. über die Methoden der Geldwäsche.
(5) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf für
§ 15
andere Zwecke als für die in § 1O Abs. 1 bezeichneten
Strafverfahren nicht verwendet werden, wenn der Straf- Zweigstellen und Unternehmen im Ausland
richter nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu- Ein Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
ständig wäre.§ 10 Abs. 2 gilt für den Inhalt einer Anzeige hat dafür zu sorgen, daß die Verpflichtungen der§§ 2 bis
nach Absatz 1 entsprechend. 4, 6, 8, 9 und 14 auch von seinen Zweigstellen im Ausland
erfüllt werden; das gleiche gilt für die von ihm abhängigen
Unternehmen im Ausland, die mit ihm unter einheitlicher
§ 12 Leitung zusammengefaßt sind (§ 18 des Aktiengesetzes).
Freistellung von der Verantwortlichkeit Soweit dies nach dem Recht des anderen Staates nicht
zulässig ist, ist die zuständige Behörde innerhalb von
Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches .unterrichten. Erfolgt die Eröffnung der Zweigstelle oder die
schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verant- Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung nach
wortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist die zuständige
vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
oder der Zusammenfassung unter der einheitlichen Lei- 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinn-
tung zu unterrichten. gemäß.
§ 16
Artikel 2
Zuständige Behörde
Änderung
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Geset- des Gesetzes über die Einrichtung
zes ist
eines Bundeskriminalpolizeiamtes
1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Bundes- (Bundeskriminalamtes)
minister der Finanzen,
2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deut- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Einrich-
schen Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminal-
Kreditwesen, amtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
1973 (BGBI. 1S. 704), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. III des
3. für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige
Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge-
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
4. im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht
,,1. in Fällen des international organisierten ungesetz-
zuständige Stelle.
lichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen
oder Betäubungsmitteln, der international organisier-
§ 17 ten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die
Bußgeldvorschriften eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie
damit im Zusammenhang begangener Straftaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- einschließlich der international organisierten Geld-
fertig wäsche;. die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen
1. entgegen§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer
Abs. 1 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 eine Person nicht anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertra-
identifiziert, gen;".
2. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet Artikel 3
oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
aufbewahrt.
Nach § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in
(2) Ordnungswidrig handelt, wer der Fassung vom 30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezem-
1 . entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder ber 1992 (BGBI. 1 S. 2150) geändert worden ist, wird
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Namen und Anschrift folgender § 12 a eingefügt:
nicht feststellt,
,,§ 12a
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Auftraggeber oder einen
anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer
Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die
3. entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige
Aufgabe, die international organisierte Geldwäsche sowie
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit die-
se in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirt-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
schaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Deutsche
Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen. Die
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben dabei diesel-
zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
ben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafpro-
(4) Die jeweils in§ 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde
zeßordnung; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staats-
ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
anwaltschaft."
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für
Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuer-
bevollmächtigte, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Artikel 4
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätig-
keit teilnehmen, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Änderung
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das des Gesetzes über das Kreditwesen
Finanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bun-
des- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist
In § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwe-
sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; dies gilt sen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1993 (BGBI. 1 S. 1082) werden nach der Angabe ,,§§ 12
nicht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare.
und 18" die Wörter „und die Verpflichtungen nach § 14
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwal- des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus
tungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 41 0 Abs. 1 Nr. 1, schweren Straftaten" eingefügt.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1775
Artikel 5 Artikel 6
Einschränkung des Postgeheimnisses Inkrafttreten
Das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 des Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in
Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Oktober 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le utheusse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 21. Oktober 1993
Auf Grund 2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des zeug nach§ 20 oder§ 21
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind,
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- daß die Vorschriften
reinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 1. der Anlage XXIII, ausgenommen die Ab-
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) sätze 1. 7.3 und 1.8.2, oder
und die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert
durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG
(BGBI. 1 S. 927), verordnet das Bundesministerium für des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie
Verkehr, 89/491/EWG der Kommission, ausgenommen
Nummer 8.3.1.2,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und Nr. 7 und
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 erfüllt sind."
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset- b) Der Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 5 (schadstoff-
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa arme Fahrzeuge) werden folgende Sätze ange-
und Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom fügt:
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November ,,Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd-
1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministe- zündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990
rium für Verkehr und das Bundesministerium für Um- erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich
durch Einbau eines Katalysators, der
- des§ 38 Abs. 2 und des§ 39 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich des § 38 nach § 22 oder
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen 2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- zeug nach § 20 oder § 21
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind,
sicherheit: daß die Vorschriften der Anlage XXV mit Ausnahme
des Absatzes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit
Artikel 1 weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gel-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- ten die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 und 2 000 Kubikzentimetern."
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der c) Die Übergangsvorschrift zu§ 49 Abs. 2 (Geräusch-
Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1024), wird wie pegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeu-
folgt geändert: gen) wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
1. Dem§ 47 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: gefügt:
,,Eine erstmalige Anerkennung als bedingt schadstoff- „3. a) ab dem 1. Oktober 1995 für die Erteilung
arm ist ab 1. November 1993 nicht mehr zulässig." der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
b) ab dem 1. Oktober 1996 für die von
2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: diesem Tage an erstmals in den Verkehr
a) Der Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 3 (schadstoff- kommenden Fahrzeuge
arme Fahrzeuge) wird folgender Satz angefügt: hinsichtlich der Richtlinie 92/97/EWG des
,,Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- Rates vom 10. November 1992 zur Ände-
zündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 rung der Richtlinie 70/157/EWG zur Anglei-
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich staaten über den zulässigen Geräuschpe-
durch Einbau eines Katalysators, der gel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 371 S. 1)."
nach § 22 oder bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/97/ „Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht
EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABI. EG Nr. L 371 S. 1). unter diese Richtlinien fallen, § 49 Abs. 2 ein-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1777
schließlich der Übergangsbestimmungen in „j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November
§ 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1993 1992 (ABI. EG Nr. L 371 S. 1)."
geltenden Fassung anwendbar."
Artikel 2
3. Im Anhang wird am Ende der Bestimmungen, die zu
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 gehören, der Punkt durch ein Komma Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 26. Oktober 1993
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 8. § 62 wird wie folgt geändert:
mit § 2 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 des Außenwirtschafts- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von ,,(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten ge-
denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 durch das genüber gebietsfremden Geldinstituten sind je-
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 weils monatlich bis zum zehnten Tage des folgen-
Abs. 2 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 den Monats nach dem Stand des letzten Werk-
S. 869) neu gefaßt worden sind, § 26 Abs. 3 und 4 durch tages des Vormonats in doppelter Ausfertigung mit
das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) angefügt dem Vordruck „Forderungen und Verbindlichkeiten
und § 26 Abs. 4 durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geld-
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, ver- instituten" (Anlage Z 5) zu melden."
ordnet die Bundesregierung: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegen-
über sonstigen Gebietsfremden sind jeweils mo-
natlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden
Artikel 1 Monats nach dem Stand des letzten Werktages
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember des Vormonats in doppelter Ausfertigung mit den
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- Vordrucken „Forderungen und Verbindlichkeiten
nung vom 4. August 1993 (BAnz. S. 7333), wird wie folgt aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden
geändert: Nichtbanken" (Anlage Z Sa Blatt 1) und „Forderun-
gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-
fremden aus dem Waren- und Dienstleistungsver-
1. Die Überschrift von § 19 wird wie folgt gefaßt:
kehr" (Anlage Z Sa Blatt 2) zu melden."
„Befreiungen von der Genehmigungsbedürftigkeit und
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
von der zollamtlichen Behandlung".
gefügt:
2. In § 55 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfzigtausend" ,,(4) Für die Meldungen können an Stelle der in
durch das Wort „einhunderttausend" ersetzt. Absatz 2 und 3 genannten Vordrucke auch Ma-
gnetdatenträger (Disketten) verwendet werden.
Hierbei sind die von der Meldestelle erlassenen
3. · In § 56 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhunderttau-
Formatvorschriften zu beachten."
send" durch die Worte „eine Million" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. In § 57 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfzigtausend"
durch das Wort „einhunderttausend" ersetzt. 9. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 58 a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „fünfhunderttau-
aa) In Nummer 1a wird die Angabe „oder § Sa
send" durch die Worte „eine Million" ersetzt.
Abs. 1," durch die Angabe ,,, § Sa Abs. 1,"
ersetzt.
6. § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch
a) In Nummer 3 wird nach den Worten „zum Gegen- ein Komma ersetzt.
stand haben" das Komma durch einen Punkt er-
setzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 20c
Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
b) Nummer 4 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe,,, 50a" durch die
7. In§ 61 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte „wenn der
Angabe ,, , §§ 50 a" ersetzt.
Gesamtbetrag der nach § 59 Abs. 1 zu meldenden
Zahlungen im Kalendermonat fünfzigtausend Deut- bb) In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch
sche Mark übersteigt," gestrichen. einen Punkt ersetzt.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993 1779
10. Die Anlagen A Erg.BI., A 4, A 5, A 5a (Antragsblätter Z 11, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15 genannten Vordrucke
A Sa/1, A Sa/2, A 5a/W, A 5a/3, A 5a/4, A Sa/5), können ·in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
Erg.BI., A 5b, A 5b/1, A 6, A 7, A 9, E 1, E 2, E 3, E 3a, gültigen Form noch bis zum 31. März 1994 verwendet
E 3b, E 5, E 6, E 7, T 1, K 1, K 2, K 3, K 4, Z 8, Z 10, werden.
Z 11, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15 erhalten die Fassung
der Anlage zu dieser Verordnung*). Artikel 3
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
11. Die Anlagen Z 5 und Z 5a erhalten die Fassung der laut der Außenwirtschaftsverordnung in der vom Tage
Anlage zu dieser Verordnung*). nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 2
Die in den bisherigen Anlagen A Erg.BI., A 4, A 5, A Sa Artikel 4
(Antragsblätter A Sa/1, A 5a/2, A 5a/W, A 5a/3, A 5a/4, Artikel 1 Nr. 8 und 11 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Im
A Sa/5), Erg.BI., A Sb, A Sb/1, A 6, A 7, A 9, E 1, E 2, E 3, übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
E 3a, E 3b, E 5, E 6, E 7, T 1, K 1, K 2, K 3, K 4, Z 8, Z 10, dung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
•) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 24,40 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union
sowie des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 25. Oktober 1993
Nach § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
12. März 1993 (BGBI. 1 S. 311) sowie nach § 16 Satz 2 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union vom 12. März 1993 (BGBI. 1 S. 313) wird bekanntgemacht, daß das an
erster Stelle genannte Gesetz nach seinem § 7 Satz 1 und das an zweiter Stelle
genannte Gesetz nach seinem § 16 Satz 1
am 1. November 1993,
dem Tag des lnkrafttretens des Vertrages vom 7. Februar 1992 über die Euro-
'päische Union (BGBI. 1992 II S. 1251 ), in Kraft treten werden.
Bonn, den 25. Oktober 1993
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt