Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1755
Verordnung
über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen
zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch
Vom 20. Oktober 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, des § 15 Satz 1, des §2
§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in
27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet das Bundes- § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben
ministerium für Ernährung, Landwir1schaft und Forsten im (Begünstigte), haben zur Überwachung, daß die Förder-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen voraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle
und für Wirtschaft: das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des
Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebs-
zeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kom-
menden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
§ 1 zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-
Zuständige Stelle ren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen
auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-
Zuständig für die Durchführung tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten
1. der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des (2) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner
Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind- gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Ver-
fleisch (ABI. EG Nr. L 215 S. 57), pflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinn-
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission gemäß Anwendung.
vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur §3
Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von Inkrafttreten
hochwertigem Rindfleiscl1 (ABI. EG Nr. L 132 S. 83)
§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im
in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
landwirtschaftliche Marktordnung. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil :1
Saatgutbeihilfeverordnung
Vom 20. Oktober 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 Forstwirtschaft eine Ausfertigung des Vermehrungsvertra-
und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 ges vorzulegen.
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (4) Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Bei-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes- hilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Vertragsabschluß .zugelassen, so ist die Meldung nach
und für Wirtschaft: Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung
der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.
§ 1
§4
Anwendungsbereich
Registrierung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirischaft
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein
meinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
Gewährung einer Beihilfe.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
§2
Zuständigkeit §5
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Beihilfeantrag
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft. ( 1) Der Beihilfeantrag ist beim Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft bis zum 31. Mai des auf die Ernte des
Saatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen.
§3 (2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich
Voraussetzung für die Beihilfegewährung erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand,
daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Ur-
daß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer schrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungs-
dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die bescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls
Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes ge- die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
meldet hat, und zwar schen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entspre-
1. bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgut- chender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist
firma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklä- das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1
rung, genannten Zeitpunkt beendet, so kann das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft auf Antrag, der vor diesem
2. bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage
des Vertragsabschlusses. des Anerkennungsnachweises gewähren.
(2) Ein Vermehrer kann gegenüber dem Bundesamt für (3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der
Ernährung und Forstwirtschaft nur durch denjenigen ver- Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe
treten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abge- spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Ver-
schlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder mehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Ab-
der Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsab- schlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe gelei-
schlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach stet wurden.
§ 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegen-
nahme der Beihilfe an den Vermehrer. Sie ist spätestens §6
bei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Voll- Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
macht nachzuweisen.
Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat
(3) Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermeh-
unverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertrags- rungsvorhabens unverzüglich dem Bundesamt für Ernäh-
abschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen; rung und Forstwirtschaft mitzuteilen. Sie sind verpflichtet,
auf Verlangen ist dem Bundesamt für Ernährung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft auf
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1757
Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung §8
des Feldbestandes vorzulegen. Muster und Vordrucke
§7 Sofern das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Vertragsabschlusses nach§ 3 Abs. 1, den Beihilfean-
(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den trag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach
nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderli- § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat
chen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie
über die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen
verwandten Saatgutes zu machen. §9
Inkrafttreten
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung
über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung
die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen so- von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1
wie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April
Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfe- 1975 (BGBI. 1 S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind
berechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saat-
Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. gut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)
Vom 21. Oktober 1993
Auf Grund des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des§ 79 Abs. 1 d) Schutzmaßregeln bei
Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17 a, des§ 79 Abs. 1 Ansteckungsverdacht 12
Nr. 2 in Verbindung mit den§§ 18 bis 30 und 79b, des§ 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengeset- e) Gebietsimpfung 13
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar f) Tötung im Sperrbezirk,
1993 (BGBI. 1 S. 116), auch in Verbindung mit Artikel 6 Beobachtungsgebiet oder im
Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom Impfgebiet 14
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und g) Schutzmaßregeln beim
Forsten: Auftreten von Schweinepest
bei Wildschweinen 14a".
Artikel 1
c) Die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wird wie folgt
Änderung der Schweinepest-Verordnung gefaßt:
Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 „Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf
(BGBI. 1 S. 1559), geändert durch Artikel 33 der Verord- Tierausstellungen, auf
nung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt dem Transport und in
geändert: Schlachtstätten 23".
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der den § 2 betreffenden Zeile wird das Wort
,,Impfungen" durch das Wort „Impfverbot" ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Impfverbot".
b) Der den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B
Nr. 1 betreffende Wortlaut wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgenden Ab-
satz ersetzt:
„ 1. Schweinepest 5 bis 14a
,,(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
a) Öffentliche Bekanntmachung 5 bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb Impfungen für wissenschaftliche Versuche und
oder sonstigen Standort 6 bis 10 Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
Sperre 6
Tötung und unschädliche Beseitigung 7 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Ausnahmen 8 a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
Schlachtung ansteckungsverdächtiger b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Schweine 9
Behandlung der Teile und Rohstoffe 4. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt
von ansteckungsverdächtigen
Schweinen 1o ,,§ 11
Sperrbezirk
c) Schutzmaßregeln für den
Sperrbezirk und das (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem
BBobachtungsgebiet 11 bis 11d Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet
Sperrbezirk 11
um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit
Beobachtungsgebiet 11a einem Radius von mindestens drei Kilometern als
Ausnahmen 11b Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen
des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das
Seuchenausbruch in benachbartem Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-
Mitgliedstaat 11 c zen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Sperrbe-
Weitergehende Schutzmaßregeln 11 d zirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften
der Sperre:
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der
fahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der
Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Be- deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest
kämpfung der klassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 377 S. 1). - Sperrbezirk" gut sichtbar an.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1759
2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht nicht getrieben werden. Die zuständige Behörde
werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall kann das Treiben von Schweinen auch auf betrieb-
das Verbringen zum Zwecke der Schlachtung ge- lichen Wegen verbieten.
nehmigen, wenn durch amtliche Überwachung si-
8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf
chergestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine
Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
in den Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie
oder Schienenverbindungen transportiert werden.
beim Verbringen des erschlachteten Fleisches aus
dem Sperrbezirk weder die Schweine noch das (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat
erschlachtete Fleisch mit Schweinen oder mit dies unter Angabe der Nutzungsart und des Stand-
Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk in ortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unver-
Berührung kommen. züglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In ei-
3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des nem Sperrbezirk sind die Schweinebestände unver-
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Be- züglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
stand verbracht werden. Die zuständige Behörde hörde zu untersuchen.
kann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti-
§ 11 a
schen Zwecken oder zur Tötung und unschädli-
chen Beseitigung genehmigen. Verendete oder ge- Beobachtungsgebiet
tötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver- Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
bracht werden. festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den
4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius
des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Geneh- von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
migung der zuständigen Behörde innerhalb des beträgt mindestens 10 Kilometer. Hierbei berücksich-
Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht tigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers,
werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird Strukturen des Handels und der örtlichen Schweine-
nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen haltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, na-
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd- türliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
lichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur Die Festlegung eines Beobachtungsgebiets kann ent-
sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn fallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher 10 Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unter-
Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- liegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-
ortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhanden- re:
sein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlos- 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
sen werden kann, die Schweine durch Ohrmarken fahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder
oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
nach § 19 b der Viehverkehrsverordnung gekenn- „Schweinepest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar
zeichnet sind und in verplombten Fahrzeugen be- an.
fördert werden. In der Schlachtstätte sind diese
Schweine von anderen Schweinen getrennt zu hal- 2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung
ten und zu schlachten. des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht
5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperr- aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zustän-
bezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach dige Behörde kann das Verbringen von Schweinen
Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden, zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und
ist so zu stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verende-
zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwen- te oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnosti-
det werden darf (Stempelaufdruck nach dem An- schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseiti-
hang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom gung verbracht werden.
12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen- 3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festle-
rechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen Han- gung des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1
delsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 Satz 3 Nr. 4 bis 8 entsprechend.
S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf
zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen (2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet wer-
den.
§ 11 b
6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt wer-
den: das Durchführen von Schweineausstellungen, Ausnahmen
Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder ei-
Art sowie der Handel mit Schweinen ohne vorheri- nes Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und
ge Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter gefährdet dies nach glaubhafter Darstellung des Besit-
Mitführung von Schweinen, das Umherziehen mit zers der Schweine eine ordnungsgemäße und wirt-
Schweinen und das gewerbsmäßige Kastrieren schaftlich zumutbare Haltung, so kann die zuständige
von Schweinen durch Personen, die nicht Tierarzt Behörde abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und
sind. § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in
7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenom- einen anderen Betrieb oder Standort des Sperrbezirks
men auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine oder Beobachtungsgebiets genehmigen.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 11 C b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren
erschlachtet wird, nur
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb ei- aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handels-
ner Entfernung von 1O km von der deutschen Grenze verkehrs abgegeben werden oder
amtlich festgestellt und der für das angrenzende Ge- bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist,
biet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt- daß es nur zur Herstellung von Fleischer-
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen ent- zeugnissen verwendet werden darf (Stem-
sprechend den §§ 11 und 11 a an. § 11 b gilt ent- pelaufdruck nach dem Anhang der Richt-
sprechend. linie 72/461/EWG)."
§ 11 d
Weitergehende Schutzmaßregeln 9. Nach § 13 werden folgende Überschriften und Vor-
schriften eingefügt:
Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt- ,,f) Tötung im Sperrbezirk,
Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän- Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Ge- § 14
biet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen
Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die
ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17 a, 18
Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobach-
bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an."
tungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies
5. Die Überschrift vor§ 12 wird gestrichen und § 12 wird aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbeson-
aufgehoben. dere zur schnelleren Beseitigung eines Infektions-
herdes, erforderlich ist.
6. In der Überschrift vor § 13 wird die Gliederungsbe- g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
zeichnung „e" durch die Gliederungsbezeichnung „d" von Schweinepest bei Wildschweinen
ersetzt, und§ 13 wird§ 12.
§ 14a
7. In der Überschrift vor § 14 wird die Gliederungsbe- (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wild-
zeichnung „f" durch die Gliederungsbezeichnung „e" schweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige
ersetzt. Behörde das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle
als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt
8. § 14 wird § 13 und wie folgt gefaßt: sie Seuchensituation, Wildschweinepopulation sowie
Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopula-
,.,§ 13 tion. Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
( 1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im 1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten
Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an ge-
rung, Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes eigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und
Gebiet Notimpfungen gegen die Schweinepest an- haltbaren Aufschrift „Wildschweinepest - Gefähr-
ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp- deter Bezirk" gut sichtbar an.
fung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die
zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, 2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres
der insbesondere Angaben über das Impfgebiet, den Standortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe
Umfang der Impfmaßnahmen und die Sperrmaßnah- des Bestandes unverzüglich der zuständigen Be-
men für Schweine und ihre Erzeugnisse enthält. hörde anzuzeigen.
(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 3. Der Besitzer muß
gilt für das Impfgebiet folgendes: a) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit
1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei Wildschweinen in Berührung kommen können
der Impfung die erforderliche Hilfa leisten und und
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den
worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar Ein- und Ausgängen der Schweineställe ein-
durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP" als richten.
geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde
4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das
kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmar-
Verbringen von Schweinen aus oder zu Betrieben
ken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur
nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist.
zur Schlachtung abgegeben werden, eine Körper-
tätowierung in der Schulterblattregion oder Ohr- 5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu-
tätowierung genehmigen oder anordnen. chenverdächtige Wildschweine sind unschädlich
zu beseitigen.
2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom
Tag der Beendigung der Impfung an, (2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der
Schweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem
a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen
Plan fest.
Schlachtung in einer von der zuständigen Be-
hörde bezeichneten Schlachtstätte nicht aus (3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-
dem Impfgebiet verbracht werden; bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1761
wenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 13
ist unter Berücksichtigung epidemiologischer und wild- Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12
biologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
Wildschweinen anordnen." ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
10. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge- „c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder
faßt: Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder
„Abschnitt 3
Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11 a
Transport und in Schlachtstätten". Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,
auch in Verbindung mit§ 11 c Satz 2,
11. § 23 wird wie folgt geändert: oder § 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch
in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,".
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 5 bis 13 und
22" durch die Angabe ,,§§ 5 bis 12 und 22" er- ddd) In Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 11
setzt. Abs. 1 Nr. 2 Satz 1," gestrichen.
b) Folgender Absatz wird angefügt: bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
,,(3) Wird bei Schweinen, die sich in einer aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Schlachtstätte befinden, Schweinepest festgestellt, ,,a) § 3 oder§ 23 Abs. 3 Nr. 1,".
so gilt folgendes:
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
1 . Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller ,,b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
in der Schlachtstätte befindlichen seuchenkran- auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1
ken und verdächtigen Schweine an. Satz 5 Nr. 3 oder § 11 c Satz 1,
§ 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder
2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbin-
nach näherer Anweisung des beamteten Tier- dung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1
3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Satz 2, § 14 oder § 14a Abs. 1
Desinfektion nach Nummer 2 dürfen erneut Satz 3 Nr. 4,".
Schweine in die Schlachtstätte verbracht wer-
den." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen, und die Nummern
12 . § 24 Abs . 2 wird wie folgt geändert: 3 bis 18 werden die Nummern 2 bis 17.
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 8 bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13
Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
,.,3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a - ausge-
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder"
nommen bei Anordnung einer Notimpfung
gestrichen, und folgender Buchstabe
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 - Umgebungsuntersu-
wird hiernach eingefügt:
chungen unter Einschluß einer repräsentativen
Stichprobenuntersuchung im ,,c) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buch-
frühestens 30 Tage nach Abnah- stabe a oder".
me der Desinfektion nach Nummer 2 und im ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach stabe d.
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf
Schweinepest-Antikörper unter Anwendung ei- cc) In Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buch-
ner Untersuchungsmethode nach Anhang I der stabe a, Nummer 5 Buchstabe a und Num-
Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Ja- mer 7 wird jeweils die Angabe ,,§ 13 Abs. 2
nuar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 5"
zur Bekämpfung der klassischen Schweine- ersetzt.
pest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung mit negativem Ergebnis
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13
durchgeführt worden sind."
Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12
Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
a) Absa1z 1 wird wie folgt geändert:
„b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: oder 8 Satz 1 oder 3, § 11 Abs. 1
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 14 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 oder 3
Abs. ·1 Nr.. 1 Satz 2 oder 3" durch die oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-
Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2" er- dung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3,
setzt. § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 1 oder
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Artikel 2
Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,". Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „oder In § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
Abs. 3 Nr. 3" angefügt. der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417), die
ee) In Nummer 9 wird zuletzt durch Artikel 1O der Verordnung vom 23. Mai 1991
a) in Buchstabe b das Wort „oder" gestri- (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, werden jeweils die
chen, Wörter „mehr als einem Drittel" durch die Wörter „minde-.
stens 30 vom Hundert" ersetzt.
b) in Buchstabe c das Wort „oder" angefügt
und hiernach Artikel 3
c) folgender Buchstabe eingefügt: Änderung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
,,d) des § 23 Abs. 3 Nr. 2".
§ 2 Nr. 1 der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
ff) In Nummer 12 wird nach der Angabe ,,§ 23 vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1208, 2657), die durch Arti-
Abs. 1 Nr. 1," die Angabe „oder des § 14a kel 32 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151)
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
gg) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe ,, 1 . Betrieb:
,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, auch in Verbindung Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine
mit § 23 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 11 einschließlich der dazugehörenden Nebengebäude
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit und des dazugehörenden Geländes, die, unabhängig
§ 11 a Abs . 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 von den Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich der tat-
Nr. 1" ersetzt. sächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung,
insbesondere der Versorgung oder der Entsorgung,
hh) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe
eine Einheit bilden."
,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, auch in Verbindung
mit § 23 Abs . 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 11
Abs. 1 Satz 3 Nr.. 8, auch in Verbindung mit Artikel 4
§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 Aufhebung von Überleitungsrecht
Nr. 1" ersetzt.
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 11 der Anlage 1
ii) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
eingefügt: II S. 885, 1014) ist nicht mehr anzuwenden.
„ 14a. entgegen
Artikel 5
a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 11 a Abs. 2, oder Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
b) § 14a Abs . 1 Satz 3 Nr. 2
und Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
erstattet,". den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
jj) In Nummer 16 wird nach dem Wort „entgegen"
Artikel 6
folgende Angabe eingefügt:
Inkrafttreten
,,§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder Diese Verordnung tritt am Taga nach der Verkündung in
§ 23 Abs. 1 Nr. 1,". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1763
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Oktober 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,TRANSPORT - 5. Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Güterverkehr, Personenverkehr, Logistik"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 7. bis 11 . Juni 1994 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
9. ,,INTERFORST - 7. Internationale Messe für Forst-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGB!. 1976 II und Rundholztechnik mit wissenschaftlichen Fach-
S. 649), wird bekanntgemacht:
veranstaltungen und Sonderschauen"
vom 5. bis 10. Juli 1994 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
10. ,,ISPO-Herbst - 41. Internationale Fachmesse für
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
Sportartikel und Sportmode"
1. ,,HAFA Verbraucherausstellung Hauswirtschaft, vom 28. bis 31. August 1994 in München
Familie, Bauen, Sport" 11. ,,INHORGENTA-Herbst MÜNCHEN - Internationale
vom 13. bis 21 November 1993 in Stuttgart Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen
2. ,,boot 94 Düsseldorf 25. Internationale Bootsaus- und Silberwaren"
stellung" vom 10. bis 12. September 1994 in München
vom 22. bis 30. Januar 1994 in Düsseldorf 12. ,,IMEGA _-:- 3. Internationale Fachmesse für Gastrono-
3. ,,C-B-R MÜNCHEN 25. Ausstellung Caravan-Boot- mie, Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittel-
Internationaler Reisemarkt" handel"
vom 5. bis 13. Februar 1994 in München vom 18. bis 22. September 1994 in München
4. ,,INHORGENTA MÜNCHEN 21. Internationale Fach- 13. ,,GOLF '94 MÜNCHEN - 2. Internationale Fachmesse
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und für den Golfsport"
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Be- vom 2. bis 4. Oktober 1994 in München
triebseinrichtungen" 14. ,,CERAMITEC - 6. Internationale Fachmesse Maschi-
vom 11. bis 14. Februar 1994 in München nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die
5. ,,ISPO-Frühjahr 40. Internationale Fachmesse für gesamte Keramik und die Pulvermetallurgie"
Sportartikel und Sportmode" vom 11. bis 15. Oktober 1994 in München
vom 24 . bis 27. Februar 1994 in München 15. ,,SYSTEC 94 - Lösungen für das Fertigungsunterneh-
6. ,,810 FACH Europäische Fachmesse für Naturkost men - 5. Internationale Fachmesse für Systeme zur
und Naturwaren" Integration, Techniken zur Automatisierung und Qua-
vom 25. bis 27. März 1994 in Wiesbaden litätssicherung mit Internationalem Kongreß"
7. ,,ANALYTICA 14. Internationale Fachmesse für Bio- vom 25. bis 28. Oktober 1994 in München
chemische und Instrumentelle Analytik, Diagnostik 16. ,,ELECTRONICA - 16. Internationale Fachmesse für
und Labortechnik mit Internationaler Tagung" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 19. bis 22. April 1994 in München vom 8. bis 12. November 1994 in München
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
1,738 Bund~esgesetzblaU, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
(Tabaksteuer-Durchführungsverordnung -TabStV)
Vom 14. Oktober 1993
Auf Grund des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom Zu § 15 des Gesetzes
21 . Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) und des§ 212 Abs. 1
§ 19 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S . 613)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Zu § 16 des Gesetzes
Inhaltsübersicht
§ 20 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitglied-
staaten
Zu § 2 des Gesetzes
§ Stückgewicht
Zu § 17 des Gesetzes
§ 2 Steuerzeichen
§ 21 Ausfuhr unter Steueraussetzung
Zu§ 6 des Geset.zes
§ 3 Steuerfreie Deputate Zu § 18 des Gesetzes
§ 22 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 7 des Gesetzes
§ 4 Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Zu § 21 des Gesetzes
Zu § 9 des Gesetzes § 23 Tabakwaren aus Drittländern
§ 5 Tabakwarenherstellung1sbetrieb
Zu § 22 des Gesetzes
Zu § 1o des Gesetzes
§ 24 Erstattungsverfahren
§ 6 Tabakwarenlager
§ 25 Erstattungsgebühren
Zu den§§ 9 und 10 des Gesetzes
§ 7 Gefährdung der Steuer Zu § 24 des Gesetzes
§ 8 Antrag auf Erlaubnis, Zulassung § 26 Zugaben
§ g, Änderung der Betriebsverhältnisse
§ 10 Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis Zu § 28 des Gesetzes
§ 27 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Zu § 12 des Gesetz.es
§ 28 Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern, Verbringen aus
§ 11 Berechnung des Steuerwertes und der Steuer anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verwendung von Steuerzeichen § 29 Vernichten, Vergällen, Aufreißen
§ 13 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen
§ 14 Bezug der Steuerzeichen Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 15 Steueranmeldung § 30 Anschreibungen
§ 31 Probenentnahme
Zu § 14 des Geset.zes
§ 32 Bestandsaufnahme
§ 16 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen
Zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung .
§ 17 Verkehr unter Steueraussetzung Allgemeines - § 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Sicherheitsleistung § 34 Inkrafttreten
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1739
Zu § 2 des Gesetzes Worte „Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzu-
lässig!" deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen
§ 1 Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
Stückgewicht
(1) Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren Verwie- Zu § 7 des Gesetzes
gungen ermittelt werden. Das Gewicht von Filtern, Mund-
stücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und §4
Umschließungen kann in geringeren Mengen festgestellt Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.
(1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den
(2) Beträgt die Menge weniger als 1 000 Stück, ist das für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schrift-
Durchschnittsgewicht durch Verwiegen dieser Menge zu lich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der
ermitteln. Verwendung zuständig ist.
§2 (2) Die Erlaubnis ist vorzulegen
Steuerzeichen 1. dem Steuerlagerinhaber vor Abgabe und Versand der
(1) Steuerzeichen zum Entrichten der Tabaksteuer wer- Tabakwaren an den Betrieb des Erlaubnisinhabers
den von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht die (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes),
Zentrale Steuerzeichenstelle oder eine andere Druckerei 2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand der
damit beauftragt wird. Tabakwaren in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im
Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich
(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder
freien Verkehr(§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).
Streifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld und
in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über
Bezeichnung, Menge, den Packungspreis und bei Zigarren
Zu § 9 des Gesetzes
und Zigarillos auch über den Stückpreis.
§5
Zu § 6 des Gesetzes Tabakwarenherstellungsbetrieb
§3 (1) Der Tabakwarenherstellungsbetrieb umfaßt die Ge-
samtheit der baulich zueinander gehörenden Räume der
Steuerfreie Deputate Betriebstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), in denen
(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die der Tabakwaren hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren
Hersteller an Arbeitnehmer abgibt, die oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert, Be-
triebseinrichtungen instandgesetzt werden oder von denen
1. in seinem Tabakwarenherstellungsbetrieb mit der Her- aus der Betrieb oder das Unternehmen geleitet wird. Räu-
stellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behand- me und Flächen, die diese Räume verbinden, gehören
lung bis zum Versand beschäftigt sind oder
zum Tabakwarenherstellungsbetrieb.
2. in Räumen, die mit dem Tabakwarenherstellungsbe-
trieb in räumlicher Verbindung stehen oder an ihn an- (2) Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb im Sinne
grenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder des Absatzes 1 gehörend gelten auch die Betriebstätten
ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusam- des Herstellers,
menhängende Tätigkeit ausüben oder 1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der
3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine, Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak
wenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und eingekauft wird,
regelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen 2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder
Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet Zigarillos ausgerüstet werden,
werden, erforderlich macht, oder deren Tätigkeit der
3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4,
Sicherung des Tabakwarenherstellungsbetriebes oder
keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte
der Betreuung der im Tabakwarenherstellungsbetrieb
Tabakwaren lagern,
Beschäftigten dient oder
4. in denen Tabakwaren, die zur weiteren Be- oder Ver-
4. zur Verwaltung des Betriebes gehören, soweit sie in
arbeitung bestimmt sind, gelagert werden,
Häumen beschäftigt sind, die nach § 5 zum Tabak-
waren~ierstellungsbetrieb gehören. 5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein
Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer gestellt
(2) Die Steuerireiheit ist auf die Art und Menge der werden soll.
Tabakwaren beschränkt, die
(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als bestimmen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum
Deputat gewährt werden und Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören, wenn die Steuer-
2. in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Hersteller hergestellten oder versteuerten Mengen an
(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Tabak-
gleichartigen Tabakwaren stehen.
warenherstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der
(3) Der Hersteller hat Packungen mit Tabakwaren, die Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung her-
als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die stellt und für nur einen Hersteller tätig ist.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Als Inhaber des Tabakwarenherstellungsbetriebes 2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,
gilt die natürliche oder juristische Person, die selbst oder 3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach
durch von ihr abhängiges Personal die unmittelbare Herr- Tabakwarengattungen, nach Herstellungsnummern,
schaftsgewalt in der Betriebstätte ausübt und die Betriebs- Herstellungskennzeichen, Marken oder entsprechen-
vorgänge steuert. den Bezeichnungen, bei Zigarren und Zigarillos mit
Angabe der Stückgewichte, bei Zigaretten der Länge
des Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaret-
Zu § 10 des Gesetzes
ten und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufs-
§6 preise (Sortenverzeichnis).
Tabakwarenlager (3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausferti-
gung beizufügen
Das Tabakwarenlager umfaßt die Gesamtheit der bau-
lich zueinander gehörenden Räume, in denen Tabakwaren 1. einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeich-
gelagert, verpackt, Zigarren und Zigarillos durch Pressen, nung der Lagerräume,
Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen 2. eine Darstellung der Lagerbehandlungen,
ausgerüstet, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake
gemischt, gepreßt, aromatisiert oder Packungen mit 3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach
Tabakwaren bezeichnet werden. Tabakwarengattungen, Marken oder entsprechenden
Bezeichnungen, bei Zigarren und Zigarillos mit Angabe
der Stückgewichte, bei Zigaretten der Länge des
Zu den §§ 9 und 1O des Gesetzes Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaretten
und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufspreise
§7 (Sortenverzeichnis).
Gefährdung der Steuer
(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unter-
Als Anzeichen für die Gefährdung der Tabaksteuer oder lagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-
der Steuerzeichenschuld nach § 9 Abs. 2 und § 1O letzter mens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforder-
Satz des Gesetzes sind insbesondere anzusehen, wenn lich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn
der Hersteller, im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes sein Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Vertreter oder der Einführer
(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die
1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verweigert, Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste
deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung erforderli- aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des
che Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder mehrmals nicht Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten
mit richtigem Inhalt vorgelegt hat, Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzeichen- vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879, BGBI. 1975 1
schuld nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor- S. 1010), zu führen hat.
legt oder vorlegen läßt, (6) Das Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung
3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld mehr- des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des
mals durch einen Dritten hat entrichten lassen, ohne Steuerlagers sein sollen, erteilt schriftlich unter Widerrufs-
daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten vorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers und
aus einem wirtschaftlich begründeten Vertrag nachwei- stellt dem Lagerinhaber auf Antrag einen Erlaubnisschein
sen kann. als Nachweis der Bezugsberechtigung von unversteuerten
Tabakwaren aus.
§8 (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem
Antrag auf Erlaubnis, Zulassung Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-
laubnis erlischt (§ 10 Abs. 3).
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstel-
lung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lage- §9
rung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in
Änderung der Betriebsverhältnisse
doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in
dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung
sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenord- der angemeldeten Verhältnisse (§ 8 Abs. 1 bis 3) innerhalb
nung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapi- einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzei-
talhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, gen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Ver-
der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirt- einfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
schaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der
gesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im Zulassung des Hauptzollamtes, soweit sie die Räumlich-
Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen keiten des Steuerlagers betreffen.
sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.
§10
(2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung
beizufügen Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis
1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit (1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von
Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume, Tabakwaren gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 vorerst fort
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1741
1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Lager- bogen geschnitten werden. Lagerinhaber haben Steuer-
inhaber, zeichen für Tabakwaren, die sie versteuert einführen oder
aus anderen Mitgliedstaaten verbringen, nur hierfür zu
2. bei Tod des Lagerinhabers,
verwenden.
3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Lagerinhabers, (2) Der Lagerinhaber hat das Steuerzeichen zu ver-
wenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwa-
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen rengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungs-
oder Personenvereinigungen.
preis dem Inhalt der Packung entspricht. Er hat in den
(2) Der neue Lagerinhaber hat die Übergabe des Steu- Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu
erlagers, die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die verwenden, deren Mengenabgabe mit der Stückzahl
Konkursverwalter die Eröffnung des Konkurses über das übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil
Vermögen des Lagerinhabers, die Liquidatoren die Einlei- oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere
tung der Liquidation jeweils dem Hauptzollamt unverzüg- Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen-
lich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der
Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beab- Packung entsprechen.
sichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu
(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16
beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderun-
Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind
gen eingetreten sind, auf die bereits vorliegenden Anga-
Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen beson-
ben nach den §§ 8 und 9 beziehen. ders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt unter Wi-
(3) Die bisherige Erlaubnis erlischt, wenn auf eine Fort- derrufsvorbehalt im Benehmen mit der Zentralen Steuer-
führung des Steuerlagers verzichtet, der Antrag auf eine zeichenstelle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnah-
neue Erlaubnis nicht binnen 2 Monaten gestellt oder eine men von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen.
neue Erlaubnis nicht erteilt wird. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der
Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Haupt-
(4) Beim Erlöschen der Erlaubnis ist für die dann vor- zollamt das Steuerverfahren.
handenen, nunmehr in den freien Verkehr getretenen Be-
stände, vom Lagerinhaber die Steuer anzufordern.
§ 13
Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen
Zu § 12 des Gesetzes
(1} Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen
§ 11 durch Angabe der zweiten bis sechsten Stelle der für die
Ausgabe von Steuerzeichen zugeteilten Bezieher-Num-
Berechnung des Steuerwertes und der Steuer
mer oder einer von der Zentralen Steuerzeichenstelle zu-
( 1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird sätzlich vergebenen fünfstelligen Nummer in einem Leer-
aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo feld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwer-
oder ein Kilogramm Rauchtabak und der Mengenangabe tungsvermerk). Weitere Ziffern dürfen nachgestellt wer-
auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer den.
in Deutschen Pfennigen eingesetzt, und zwar für die Ziga-
(2} In Leerielder der Steuerzeichen dürfen außer dem
rette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf
Entwertur,gsvermerk auch andere Angaben aufgenom-
vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis
men werden. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen
auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Deutschen
verkürzt werden.
Pfennigen bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Ziga-
rillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berech- (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an
net. der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufs-
packung so anzubringen, daß die Tabakwaren ohne sicht-
(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in
bare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung
Deutscher Mark ausgedrückt und bei Steuerzeichen für
nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuer-
Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauch-
zeichen an der Packung so zu befestigen, daß sie nicht
tabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.
unbeschädigt abgelöst werden können.
(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch
Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder § 14
nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 sinnge-
Bezug der Steuerzeichen
mäß.
(1) Steuerzeichen sind bei der Zentralen Steuerzeichen-
§ 12 stelle bei dem Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen. Steuer-
Verwendung von Steuerzeichen zeichen für Tabakwaren, die Hersteller versteuert einfüh-
ren oder aus anderen Mitgliedstaaten verbringen, sind mit
( 1) Der Lagerinhaber dari die Steuerzeichen nur in dem gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.
Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß Lagerinhaber (2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag
in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die .Angaben über
auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinen-
verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht geschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen
angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen zur Steueranmeldung gemacht werden. Werden Steuer-
Angaben des Lagerinhabers versehen und Steuerzeichen- zeichen fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch vor-
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzu- gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Ver-
reichen. packungszwang befreit.
(3) Steuerzeichen sind zu bestellen (2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders ge-
lagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter
1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,
Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang
2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuer-
wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichen- freies Deputat (§ 3) abgegeben werden.
sorten als bisher oder um einzelne bisher nicht herge-
stellte Steuerzeichensorten handelt, (3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Pak-
3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuer- kungen muß deutlich lesbar die Menge angegeben sein.
tarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und
werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Ände- Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.
rungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.
(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren
Wird der Steuertarif geändert, ist der Zentralen Steuerzei-
Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.
chenstelle der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für
einen Monat mindestens vier Wochen vor Bestellung (5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Ver-
schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden packungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für
Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Num-
mern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung 1 . einzelne Zigarren oder Zigarillos,
stehen. 2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen
ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind,
(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue daß sie nicht einzeln verpackt werden können,
Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten
Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten 3. jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichbleibendem
der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungs- Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Ge-
termine zu bestellen. samtpreis nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet,
4. höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos, 5 Zigaretten oder
(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuer-
Mengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn die
zeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnah-
Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Wer-
me als Antrag auf Erlaß der Steuerzeichenschuld mit
Rückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen. bezwecken an Verbraucher abgegeben werden sollen
und entsprechend gekennzeichnet sind.
(6) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag zur
(6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Packun-
Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen in Steuer-
gen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von
lagern und Niederlassungen von Einführern Steuerzei-
chenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt geringem Wert enthalten.
zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden.
Zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes
(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Be-
darf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schrift- § 17
lich mitteilen, wenn sie sich vorher der Zentralen Steuer-
Verkehr unter Steueraussetzung
zeichenstelle gegenüber schriftlich verpflichten, dem Bund
die Herstellungskosten und die Transportkosten für die als - Allgemeines -
Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie (1) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren aus einem
innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung an
Steuerzeichen in das Steuerzeichenlager nicht mit Bestell- ein anderes Steuerlager(§§ 9 und 1O des Gesetzes) oder
zettel beziehen. Für die Bedarfsmitteilung gelten die Be- an den Betrieb eines Verwenders (§ 7 des Gesetzes)
stellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzei- versenden will (Versender), hat dafür das begleitende
chen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG)
sind Bestellzettel abzugeben. Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992
zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförde-
§ 15 rung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-
setzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) zu verwenden. Anstelle
Steueranmeldung
des begleitenden Verwaltungsdokuments kann er ein Han-
Der Gesamtbetrag der Steuerzeichenschuld oder der delsdokument verwenden, das alle in dem begleitenden
Steuer ist in Steueranmeldungen und Steuerbescheiden Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er
auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitendes
Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeich-
Zu § 14 des Gesetzes nen.
§ 16 (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren
Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu den
Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Der Beförderer der
(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten ver- Tabakwaren hat die Ausfertigungen zwei bis vier mitzu-
brachte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur führen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1743
(3) Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Aus- (3) Sicherheit für den Versand ist nur zu verlangen,
fertigung als Beleg zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu wenn Steuerbelange gefährdet sind. Besteht eine entspre-
nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausferti- chend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt
gung versehen mit seinem Empfangsvermerk dem für diese auch den Versand mit ab.
seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Die-
ses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun- (4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum
gen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfer- Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden
tigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rück-
schein ist vom Empfänger spätestens binnen 2 Wochen Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren
nach Ablauf des Empfangsmonats an den Versender zu- zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf
rückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim dem Versanddokument.
Hauptzollamt.
§ 18 Zu § 16 des Gesetzes
Sicherheitsleistung § 20
(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung Verkehr unter Steueraussetzung
kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für mit anderen Mitgliedstaaten
jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Bar-
(1) Für den Versand von Tabakwaren unter Steueraus-
sicherheit geleistet werden.
setzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel- Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Abs. 5
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg- des Gesetzes) sowie für den Bezug von Tabakwaren unter
schaft eines tauglichen Steuerbürgen im Sinne des § 244 Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat gilt
der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer § 17 entsprechend.
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Muster bei dem
(2) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1
für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Ver-
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. sender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Haupt-
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal- zollamt anzuzeigen. Der Versender hat eine Änderung
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg- nach Satz 1 unverzüglich in das vorgeschriebene Ver-
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürg- sandpapier oder das an seiner Stelle zugelassene Han-
schaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender delsdokument einzutragen.
schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steu-
(3) Werden die Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-
erversandverfahren durchzuführen. Die Erlaubnis ist zu
Ländern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und
widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie
dabei mittels des Einheitspapiers (Verordnung (EWG)
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.
Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Ein-
heitspapier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das
interne gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Ver-
Zu § 15 des Gesetzes ordnung (EWG) Nr. 2716/90 des Rates vom 17. Septem-
ber 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
§ 19 ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als beglei-
Verkehr unter Steueraussetzung tendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Emp-
fänger der Tabakwaren jeweils zugleich zugelassener Ver-
im Steuergebiet
sender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 103
(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf oder 111 der Verordnung {EWG) Nr. 1214/92 der Kommis-
den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen sion vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften
Angaben wie Umsatzsteuernummer, Abgangsland, Be- sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftli-
stimmungsland im begleitenden Verwaltungs- oder Han- chen Versandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und
delsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der
Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfah- Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk
rensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefähr- ,,Unversteuerte Tabakwaren" eingetragen werden. Ablich-
det sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Be- tung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers hat der
gleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnun- Versender, Ablichtung des Exemplars Nr. 5 hat der Emp-
gen verwendet. Er hat diese mit den Worten „Begleitendes fänger zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Als
Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuer- Rückschein hat der Empfänger eine weitere Ablichtung
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeich- des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Emp-
nen. Das Hauptzollamt kann nach Lage des Einzelfalles fangsbestätigung zu verwenden.
weitere Ausnahmen zulassen, soweit Steuerbelange nicht
gefährdet sind. (4) Für den Versand hat der Versender Sicherheit(§ 18)
zu leisten. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der
(2) Sollen Tabakwaren im Anschluß an die Überführung Versender hat eine Ablichtung des Versandpapiers dem
in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. Bei
versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger wiederholten Versendungen kann das Hauptzollamt zu-
hat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens lassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammenge-
binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an faßt dem Hauptzollamt am 10. Tag des Folgemonats vor-
die Abgangsstelle zurückzusenden. gelegt werden.
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Im Falle des § 16 Abs. 4 des Gesetzes hat der Zu § 21 des Gesetzes
Empfänger als Wirtschaftsbeteiligter Tabakwaren die ord-
nungsgemäße Erledigung des innergemeinschaftlichen § 23
Steuerversandverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 Tabakwaren aus Drittländern
sicherzustellen.
Tabakwaren, die unmittelbar in das Steuergebiet einge-
führt werden oder im Steuergebiet aus einem Zollverfah-
ren oder einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr
Zu § 17 des Gesetzes überführt werden sollen, sind nach dem Steuertarif anzu-
melden.
§ 21
Ausfuhr unter Steueraussetzung
(1) Für Tabakwaren, die unter Steueraussetzung aus
Zu § 22 des Gesetzes
einem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten aus dem
Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausge- § 24
führt werden sollen, gilt § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar
Erstattungsverfahren
ausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19 (1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichen-
Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestä- schuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen
tigt die Ausfuhr auf dem Rückschein. Diesen hat der Ver- entrichteten Steuer sind mit amtlich vorgeschriebenem
sender zu seinen Anschreibungen zu nehmen. Vordruck bei der Zentralen Steuerzeichenstelle zu bean-
tragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben
(2) Werden Tabakwaren von der Eisenbahn- oder Post-
dürfen zusammengefaßte Anträge stellen.
verwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuer-
gebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages (2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an
zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland über- ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückge-
nommen, gelten sie mit cler Bestätigung der Übernahme sandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerver-
als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungs- sandverfahren anzuwenden. § 17 Abs. 1 und 2 und § 19
vertrages mit der Folge, daß die Beförderung nicht in Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind
anderen Gebieten im Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder
endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 6 Abs. 2 Buch- ungültig zu machen.
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommis-
sion vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschrif- (3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist
ten zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Gesamtbe-
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll- trag ist auf zehn Deutsche Pfennig abzurunden. Der An-
kodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrrege- trag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen
lung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht
ZollgebiBt der Gemeinschaft verbracht werden, ABI. EG werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzei-
Nr. L 326 S. 11) die Zustimmung zur Änderung nur, wenn chen bei der Zentralen Steuerzeichenstelle. Die Zentrale
die steuerliche Erfassung der Tabakwaren sichergestellt Steuerzeichenstelle kann auf-Antrag unter Widerrufsvor-
ist Sie benachrichtigt unmittelbar die Ausfuhrzollstelle. behalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen
und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen
(3) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 2 die in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht
Tabakwaren in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus- werden.
gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ein-
zutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Über- (4) Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erlaß
nahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem oder Erstattung der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe
Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung nicht entwerteter Steuerzeichen nicht bei der Zentralen
,,VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. Steuerzeichenstelle, sondern beim Hauptzollamt einzu-
reichen, wenn die Steuerzeichen wegen Änderung des
(4) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Steuer- Steuertarifs ungültig geworden sind oder vor Ablauf von
unter bestimmten Bedingungen und Auflagen von zwei Wochen nach Antragstellung ungültig werden. Die
den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreien, wenn Steuerzeichen sind vom Antragsteller unter Steueraufsicht
die Steuerbe!ange dadurch nicht gefährdet werden. zu vernichten. Die Vernichtung ersetzt in diesen Fällen die
Rückgabe der .Steuerzeichen an das Hauptzollamt.
(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabak-
Zu § 18 des Gesetzes waren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrich-
tet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei
§ 22
Ausfertigungen bei dem für die Steuererhebung zuständi-
Unregelmäßigkeiten gen Hauptzollamt zu beantragen.
im Verk.ehr unter Steueraussetzung
(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichte-
Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19 ter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Rei-
bis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle verwen- henfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Über-
dete Dokument nicht innerhalb von zwei Monaten nach steigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzei-
Versand beim Versender ein, hat er dies unverzüglich dem chenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren
für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1745
(7) Werden Steuerzeichen an die Zentrale Steuerzei- der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapi-
chenstelle zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder tals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche
angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche
unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der
Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) beizu-
nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die fügen.
Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrich-
tet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuer- (3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten sinngemäß.
zeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegenge-
setzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen. § 29
Vernichten, Vergällen, Aufreißen
§ 25
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat das Auf-
Erstattungsgebühren
reißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Tabak-
(1) Die Gebühr nach§ 22 Abs. 4 des Gesetzes beträgt warenherstellungsbetrieb sowie das Vernichten und Ver-
für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entspre- gällen von Tabakwaren dem Hauptzollamt jeweils minde-
chende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teil- stens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts,
menge eines Bogens des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt
kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
1. 0,25 DM, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurück-
werden, unter Widerrufsvorbehalt
gegeben werden,
1. kürzere Anmeldefristen zulassen,
2. 0,50 DM, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig
gemacht werden. 2. auf die Anmeldung der Menge verzichten,
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen 3. auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens von Zigar-
nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft ren, Zigarillos und Zigaretten verzichten.
geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder (2) Steuerlagerinhaber oder Wirtschaftsbeteiligte Tabak-
vernichtet worden sind. waren haben das Vernichten oder Ungültigmachen von
Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und
des Ortes schriftlich anzumelden. Das Hauptzollamt kann
Zu § 24 des Gesetzes
unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulas-
§ 26 sen.
Zugaben
Der Händler darf dem Verbraucher bei der Abgabe von
Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung
Wert zugeben.
§ 30
Anschreibungen
Zu § 28 des Gesetzes (1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche
Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug
§ 27 von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vor-
Ausnahmen von der Anmeldepflicht geschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des
Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steuerauf-
Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen sicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu
1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt
Tabakwaren, zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und
daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck
2. der Handel mit Tabakwaren.
nicht geführt werden.
§ 28 (2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vor-
gänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke
Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern, der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.
verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauffolgenden
(1) Die gewerbliche Einfuhr aus Drittländern sowie das dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann un-
Verbringen von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten ter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.
bedürfen der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist
spätestens sechs Wochen vor der erstmaligen Einfuhr
oder dem Verbringen dem für das Unternehmen zuständi- § 31
gen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unter- Probenentnahme
nehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuerge-
bietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Im Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabakwaren
und von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren be-
(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet ha- stimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren
ben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 unentgeltlich Proben entnommen werden. Über die Proben-
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !
entnahme erhält der Betroffene eine Empfangsbestätigung 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz. 1
und auf Verlangen eine amtlich verschlossene Gegen- oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,
probe. 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht
§ 32 oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,
Bestandsaufnahme 5. entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder
(1) Lagerinhaber, Verwender und auf Anordnung des befestigt,
Hauptzollamtes Einführer und Verbringer von Tabakwaren
haben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwal-
gleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzu- tungsdokument nicht verwendet,
stellen. 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder
§ 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lie-
(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
ferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sen-
spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens
dung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
vier Wochen nachher dem Hauptzollamt schriftlich anzu-
zeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergeb- 8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdoku-
nis der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem ment nicht mitführt,
Vordruck angezeigt wird. 9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2
(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer sendet,
permanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, 1O. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder
wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer nicht rechtzeitig einträgt,
Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß
11 . entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des
die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
Versandpapiers nicht übersendet,
Aufnahme festgestellt werden können.
12. entgegen § 20 Abs. 5 eine ordnungsgemäße Erledi-
(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den gung des innergemeinschaftlichen Steuerversandver-
Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch fahrens nicht sicherstellt,
amtlich festgestellt werden.
13. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung 14.. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt.
§ 33 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der
Ordnungswidrigkeiten Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs . 1 Nr. 1 der in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht- Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt.
fertig
1. entgegen § 8 Abs. 7 den Erlaubnisschein nicht oder § 34
nicht rechtzeitig zurückgibt,
Inkrafttreten
2. entgegen § 9 Satz 1, § 1O Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2
Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1747
Verordnung
zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
(Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung - KaffeeStV)
Vom 14. Oktober 1993
Auf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom Zu § 19 des Gesetzes
21. Dezember 1992 (BGB!. 1S. 2150, 2199) und des§ 212
§ 20 Erstattung und Vergütung der Kaffeesteuer
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 21 Zusage der Erstattung und Vergütung
§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer
Inhaltsübersicht
§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem ande-
Zu § 6 des Gesetzes ren Mitglfedstaat der Europäischen Gemeinschaften
§ 1 Herstellen § 24 Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung
§ 2 Herstellungsbetrieb
§ 25 Probenentnahme
§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung
§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertre-
§ 4 Pflichten des Herstellers tungen
§ 5 Erlöschen der Erlaubnis
§ 6 Gefährdung der Steuer Zu § 17 des Gesetzes
§ 27 Steueraufsicht
Zu § 7 des Gesetzes
§ 7 Kaffeelager Zu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Zu den §§ 9 und 10 des Gesetzes
§ 8 Steueranmeldung Zu § 20 des Gesetzes
§ 29 Übergangsregelungen
Zu § 11 des Gesetzes
§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten Zu § 22 des Gesetzes
der Europäischen Gemeinschaften
§ 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs- oder
§ 1O Pflichten des Empfängers -vergütungsverordnung
§ 11 Sammelanmeldung § 31 Inkrafttreten
Zu § 12 des Gesetzes
Zu § 6 des Gesetzes
§ 12 Versandhandel
§1
Zu § 13 des Gesetzes
Herstellen
§ 13 Einfuhr
(1) Ein Herstellen liegt vor, wenn Kaffee im Sinne des
Zu § 14 des Gesetzes § 2 Nr. 2 des Gesetzes gewonnen oder bearbeitet wird.
§14~teuen~us:set2:un~1sve1rtat1ren (2) Das Mischen, Mahlen und Abpacken von Kaffee
allein ist kein Herstellen. Mischungen von Röstkaffee und
§ 15 Unregelmäßigkeiten
im Steueraussetzungsverfahren
löslichem Kaffee unterliegen entsprechend den in ihnen
enthaltenen Kaffeearten der Steuer nach § 3 des Geset-
zes.
Zu § 15 des Gesetzes
(3) Die Kaffeesteuer für löslichen Kaffee in Form von
~ 16 Ausfuhr flüssigen Auszügen, Essenzen oder Konzentraten wird auf
§ 17 Lieferungen in andere Mitgliedstaaten die darin enthaltene Trockenmasse erhoben.
der Europäischen Gemeinschaften
§ 18 Rohkaffeehändler §2
Herstellungsbetrieb
Zu § 16 des Gesetzes
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufs-
§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager vorbehalt zulassen, daß einzelne Räume und Flächen
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !
nicht zum Herstellungsbetrieb gehören, wenn dadurch die deten Rohkaffee ein Kaffeeherstellungsbuch nach vorge-
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. schriebenem Muster zu führen. Das Hauptzollamt kann
weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der
(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten,
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf die
daß die Belange der Steueraufsicht nicht beeinträchtigt
Führung eines Kaffeeherstellungsbuches verzichten und
werden. Insbesondere müssen die mit der Steueraufsicht
innerbetriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch
betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können.
Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, (3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen
die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind. Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die
für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam
(3) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes gilt die natürli-
sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am
che oder juristische Person, die selbst oder durch von ihr
31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach
abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt
§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewah-
in der Betriebsstätte ausübt und die Betriebsvorgänge
steuert. ren.
§3 (4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Be-
stand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem
Antrag auf Erlaubnis, Erteilung Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen
nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebe-
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee
unter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor nem Muster anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Be-
Betriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung standsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher
anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige ver-
dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Be-
trieb eingerichtet werden soil. zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten
(2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechts- Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilneh-
form des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und men.
deren Befugnisse anzugeben.
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstel-
(3) Dem Antrag sind beizufügen: lungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen.
Dazu hat der Hersteller das Kaffeeherstellungsbuch oder
1. ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen auf-
neuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
zurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Be-
2. ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hin- stände nach amtlich vorgeschriebenem Muster anzu-
weisen auf die jeweilige Funktion der Räume, melden.
3. eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren, (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte aus- nen zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben
weist.
entnehmen.
(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, (7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem
wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich Hauptzollamt eine Überschuldung, drohende oder einge-
sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuer- tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
belange nicht beeinträchtigt werden. Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages unverzüg-
(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich lich anzuzeigen.
zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß (8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem
einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belan- Hauptzollamt jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 bis 4
ge der Steueraufsicht nicht entgegenstehe,:1. Auf Antrag angemeldeten Verhältnisse innerhalb einer Woche schrift-
stellt das Hauptzollamt dem Inhaber der Erlaubnis einen lich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt
Er!aubnisschein als Nachweis für die Bezugsberechtigung kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen,
von Kaffee im Steueraussetzungsverfahren aus. wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zuge- werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des
lassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betrie- Hauptzollamts, soweit sie die Räumlichkeiten des Her-
be zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht stellungsbetriebes betreffen.
entgegenstehen.
§5
§4
Erlöschen der Erlaubnis
Pflichten des Herstellers
(1) Die Erlaubnis zur Herstellung gilt bis zur Bekannt-
(1) Der Hersteller hat die Zweitstücke der Antragsunter-
gabe der Entscheidung über eine neue Erlaubnis oder bis
lagen und die amtlichen Schriftstücke, die sich auf den
zur Abwicklung des Konkurses fort bei
Herstellungsbetrieb beziehen, zu einem Belegheft zu
nehmen, es aufzubewahren und den Amtsträgern auf Ver- 1. Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen
langen vorzulegen. Das Hauptzollamt kann nähere Anord- Inhaber,
nungen treffen. 2. Tod des Herstellers,
(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang 3. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen aes
von Kaffee sowie über den zu seiner Herstellung verwen- Herstellers,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1749
4. Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder (2) Die Steueranmeldung nach § 9 des Gesetzes ist bei
Personenvereinigungen, dem für das Steuerlager zuständigen Hauptzollamt abzu-
geben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter Widerrufs-
wenn die Rechtsnachfolger, die Konkursverwalter oder
vorbehalt zulassen, daß die Steuer durch innerbetriebliche
Liquidatoren innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des
Anschreibungen in zwei Ausfertigungen angemeldet wird.
Ereignisses eine neue Erlaubnis beantragen. Anderenfalls
Erfolgt die Steueranmeldung mittels einer Datenverarbei-
erlischt sie nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag kann sich,
tungsanlage, kann auf die Abrundung nach Absatz 1 ver-
soweit keine Änderungen eingetreten sind, auf bereits
zichtet werden.
vorliegende Angaben beziehen.
(2) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liqui-
datoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller Zu § 11 des Gesetzes
und der Konkursverwalter haben die Eröffnung des Kon-
kursverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich §9
schriftlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu Lieferungen
welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen. aus anderen Mitgliedstaaten
(3) Der Besitzer des Erlaubnisscheins hat diesen dem der Europäischen Gemeinschaften
Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er- (1) Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist
laubnis erlischt.
schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Haupt-
(4) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnis- zollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfänger sei-
inhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. nen Sitz hat, oder, wenn ein Geschäftssitz im Steuergebiet
Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis- nicht existiert, bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der
schein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen. Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wer-
den soll.
§6 (2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in
Gefährdung der Steuer § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben als die für die Be-
Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 steuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn
Abs. 4 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
der Hersteller Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben
1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließ- verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
lich der Herkunft seines Betriebskapitals verweigert, die trächtigt werden.
Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ablehnt oder die
(3) Soll Kaffee nach § 11 Abs. 7 des Gesetzes in ein
für die Prüfung erforderlichen Aufzeichnungen nicht,
Steuerlager aufgenommen werden, kann das Hauptzoll-
nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegt,
amt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
2. entgegen § 9 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht werden, bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen
rechtzeitig anmeldet, Bedürfnisses auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulas-
3. entgegen § 10 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht sen, daß der Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager
rechtzeitig entrichtet. aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald der Steuer-
lagerinhaber daran im Steuergebiet Besitz erlangt hat. Der
Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu-
Zu § 7 des Gesetzes und Abgang in das Kaffeeherstellungs- oder -lagerbuch
§7 einzutragen.
Kaffeelager § 10
(1) Im Kaffeelager darf Kaffee unter anderem gemahlen, Pflichten des Empfängers
gemischt, abgepackt, umgepackt und umgefüllt werden.
(1) Der Anzeigepflichtige nach§ 11 Abs. 3 des Gesetzes
(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steuerausset- hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit
zung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis er- seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten
streckt. im Sinne des § 3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzoll-
(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels amt kann nähere Anordnungen treffen. Der Anzeigepflich-
wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirt- tige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzoll-
schaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steuerauf- amts diesem vorzuführen.
sicht nicht entgegenstehen.
(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
(4) Die §§ 2 bis 6 und § 28 Nr. 1 bis 5 gelten sinn- nen für steuerliche Zwecke unentgeltliche Proben von
gemäß. Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfänger zu
Untersuchungszwecken entnehmen.
Zu den §§ 9 und 1O des Gesetzes (3) Das Hauptzollamt kann anordnen,
§8 1. die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen,
Steueranmeldung 2. die Anschreibungen aufzurechnen,
(1) Der Gesamtbetrag der Steuer ist in der Steueranmel- 3. die Bestände schriftlich nach amtlich vorgeschriebe-
dung auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. nem Muster anzumelden.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Der Anzeigepflichtige nach§ 11 Abs. 3 des Gesetzes Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne
hat, soweit er Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, einmal des § 3 des Gesetzes in der Zollanmeldung anzumel-
im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und den.
ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt
(2) Soll Kaffee im Anschluß an die Überführung in den
spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme
zollrechtlichen freien Verkehr unter Steueraussetzung ver-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er
sandt werden, gilt§ 14 mit folgenden Abweichungen ent-
hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzoll-
sprechend. Der Anmelder eröffnet das Versandverfahren
amt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
durch Abgabe des Begleitdokuments bei dem Hauptzoll-
kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange
amt, bei dem die Ware in den freien Verkehr überführt
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steuer-
worden ist. Das Hauptzollamt bestätigt die Überführung in
aufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsauf-
den freien Verkehr auf der zweiten bis vierten Ausfertigung
nahme teilnehmen.
des Begleitdokuments. Der Empfänger hat die bestätigte
(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt dritte Ausfertigung (Rückschein) binnen zwei Wochen
§ 8 entsprechend. nach Erhalt des Kaffees dem Hauptzollamt nach Satz 2
zuzuleiten. Wird die Sendung vom Empfänger nicht als
§ 11 konform bestätigt, veranlaßt das Hauptzollamt nach Satz 2
Sammelanmeldung die weiteren Maßnahmen.
Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen (3) Soll Kaffee nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes in ein
Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes Steuerlager überführt werden, gilt § 9 Abs. 3 entspre-
schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Die§§ 5 und 6 gelten chend.
entsprechend.
Zu § 14 des Gesetzes
Zu § 12 des Gesetzes § 14
§ 12 Steueraussetzungsverfahren
Versandhandel (1) Wer Kaffee unter Steueraussetzung aus einem Steu-
erlager in ein anderes Steuerlager verbringen will, hat als
(1) Der Empfänger hat in der Steueranmeldung das
Versandpapier das begleitende Verwaltungsdokument
Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffee-
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
arten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.
vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-
(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) zu
zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Ge- verwenden, wobei die Angaben über die Umsatzsteuer-
schäfts- oder Wohnsitz hat. nummer, Abgangsland und Bestimmungsland nicht zu ma-
chen sind.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-
vorbehalt die Zulassung und gibt sie dem Beauftragten (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren
bekannt. auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zum Kaffee-
herstellungs- oder -lagerbuch zu nehmen und die zweite
(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Ge- bis vierte Ausfertigung zusammen mit dem Kaffee zu ver-
wicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten senden.
im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu
führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen tref- (3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg
fen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie- zu seinem Kaffeeherstellungs- oder -lagerbuch zu nehmen
benem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaf- und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung verse-
feesteuer spätestens am 15. Tag des folgenden Monats hen mit einem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb
abzugeben und die Steuer spätestens am 1. Tag des zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt
zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrich- den Empfangsvermerk auf der dritten Ausfertigung
ten. (Rückschein) und gibt sie dem Empfänger zurück. Die
vierte Ausfertigung verbleibt bei dem Hauptzollamt. Der
(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich
Anschreibungen über die Liefermengen des Versandhänd- an den Versender zurückzusenden.
lers zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom- (4) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß anstelle des
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen ver-
wendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfa-
chung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erschei-
Zu § 13 des Gesetzes nen. In besonderen Fällen können weitere Ausnahmen
zugelassen werden.
§ 13
Einfuhr (5) Bei wiederholten Versendungen zwischen dem glei-
chen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt
(1) Der Einführer hat Kaffee, der unmittelbar in das zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einem
Steuergebiet eingeführt wird oder im Steuergebiet aus Versandpapier oder in einer an seiner Stelle zugelassenen
einem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrecht- anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Ver-
lich freien Verkehr übergeführt werden soll, mit seinem sendungen zwischen Steuerlagern des gleichen Inhabers
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1751
kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmel- liehen Versandverfahren nach Eingang des Rück-
dungen verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang
beeinträchtigt werden. der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-
aus die Ausfuhr ergibt, oder
(6) Der Versender hat den Kaffee unverzüglich in das
Kaffeeherstellungs- oder -lagerbuch einzutragen. Der 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in
Empfänger hat den Kaffee nach der Aufnahme in sein Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-
Steuerlager unverzüglich in das Kaffeeherstellungs- oder stimmungsstelle im Drittland.
-lagerbuch einzutragen.
(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung
(7) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange da- oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im
durch nicht beeinträchtigt werden, bei Vorliegen eines Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beför-
besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auf Antrag unter derung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt
Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Kaffee gleichzeitig die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung als Aus-
als in das Steuerlager aufgenommen und daraus entfernt fuhr.
gilt, sobald der Steuerlagerinhaber daran Besitz erlangt
(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3
hat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich
Kaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangs-
als Zu- und Abgang in das Kaffeeherstellungs- oder -lager-
buch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutra-
buch einzutragen.
gen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme
(8) Wird Kaffee aus einem Steuerlager zum Zweck der vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beför-
Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 14 Abs. 1 des derungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt"
Gesetzes), gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.
§ 15 § 17
Unregelmäßigkeiten Lieferungen
im Steueraussetzungsverfahren in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nicht ord-
nungsgemäß zu Ende geführt werden, hat der Versender (1) Bei einer Lieferung von Kaffee an einen Empfänger
das zuständige Hauptzollamt darüber unverzüglich zu un- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
terrichten. schaften muß der Inhaber des Steuerlagers die Vorausset-
zung für die Befreiung von der Steuer buchmäßig nach-
(2) Geht der Rückschein nicht innerhalb von zwei Mona- weisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht
ten beim Versender ein, hat er dies unverzüglich dem für nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat regelmäßig folgen-
Zu § 15 des Gesetzes des aufzuzeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,
§ 16
2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
Ausfuhr
3. die Kaffeemenge,
(1) Die Ausfuhr ist durch einen Beleg nachzuweisen, der
4. den Ort und Tag der Lieferung,
folgendes zu enthalten hat:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-
mung,
2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-
3. die Kaffeemenge, meinschaftsgebiet,
4. den Ort und Tag der Ausfuhr, 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
5. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware
(3) § 16 Abs . 3 und 4 gilt entsprechend.
aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zoll-
stelle eines Mitgliedstaates.
§ 18
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1
Rohkaffeehändler
Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-
fahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffee-
vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten händlern nach § 15 Nr. 5 des Gesetzes gleichgestellt.
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfah-
ren oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-
verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Zu § 16 des Gesetzes
Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaft- § 19
liche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) oder bei
einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- Aufnahme
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), wenn diese Verfah- von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
ren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die bei versteuertem Kaffee in das Steuerlager Anschreibungen
einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft- nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu führen. Das
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !
Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zu- 2. die Art und die Beschaffenheit der Waren und deren
lassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt Unterposition im Zolltarif,
werden.
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter Widerrufs- aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
vorbehalt zulassen, daß versteuerter Kaffee, der aus ei- nungswesen verwendete Kennzeichen,
nem anderen Steuerlager stammt, in das Steuerlager auf- 4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3
genommen wird, wenn ein besonderes wirtschaftliches des Gesetzes genannten Kaffeearten,
Bedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträch-
tigt werden. 5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,
6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Summe des in einem
Monat aufgenommenen Kaffees in die Steueranmeldung 7. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware
für den gleichen Monat zu übertragen und sie von der aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenz-
Menge, für die die Steuer entstanden ist, abzusetzen. zollstelle eines Mitgliedstaates.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Zu § 19 des Gesetzes
§ 20 § 23
Erstattung und Vergütung der Kaffeesteuer Nachweis
bei Lieferung an einen Empfänger
Die Kaffeesteuer, die nach § 11 Abs. 1 und 2, § 13 in einem anderen Mitgliedstaat
Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 2 des Gesetzes entstan- der Europäischen Gemeinschaften
den ist oder die Kaffeesteuer für Kaffee, der zur Herstel-
lung kaffeehaltiger Waren verwendet wurde, wird auf An- (1) Bei einer Lieferung von kaffeehaltigen Waren an
trag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die kaffeehalti- einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
gen Waren nachweislich aus dem Steuergebiet ausgeführt päischen Gemeinschaften muß der Inhaber des Zusage-
oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat scheins die Voraussetzung für die Erstattung oder Vergü-
geliefert worden sind und dem Antragsteller zuvor eine tung der Steuer buchmäßig nachweisen. Die Vorausset-
entsprechende Zusage erteilt worden war. Die Herstellung zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
kaffeehaltiger Waren unterliegt der Steueraufsicht. Buchführung zu ersehen sein.
(2) Der Inhaber des Zusagescheins hat regelmäßig fol-
§ 21 gendes aufzuzeichnen:
Zusage der Erstattung und Vergütung 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zusage nach § 20 ist 2. Art und Beschaffenheit der Ware mit deren Unterposi-
beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. tion im Zolltarif,
Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein
Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der kaffee-
aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-
haltigen Waren, für die Erstattung oder Vergütung der
nungswesen verwendete Kennzeichen,
Steuer beansprucht werden soll, sowie ihre Zusammen-
setzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwen- 4. den Kaffeegehalt der Ware getrennt nach den in § 3
deten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten des Gesetzes genannten Kaffeearten,
Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträg- 5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,
liche Änderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzoll- 6. den Tag der Lieferung,
amts hat der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleich- 7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-
artigen Ware zwei Proben einzureichen. Eine dieser Pro- mung,
ben wird amtlich verschlossen und dem Antragsteller als
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-
Gegenprobe überlassen.
meinschaftsgebiet,
(2) Die Zusage erteilt das Hauptzollamt in der Form 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
eines Zusagescheins. Die Zusage wird nur solchen Perso-
nen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führen, regelmäßig Abschlüsse machen und gegen deren § 24
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung
(1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit einer
§ 22
Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amtlich vor-
Nachweis der Ausfuhr geschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erstat-
bei Lieferungen in Drittländer tungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten oder an
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
(1) In Fällen, in denen der Inhaber des Zusagescheins
päischen Gemeinschaften gelieferten Waren zu beantra-
kaffeehaltige Waren in andere Gebiete im Sinne des § 2
gen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzoll-
Nr. 8 des Gesetzes ausführt, ist der Ausfuhrnachweis
amt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder
durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten
Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr
muß:
alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1753
oder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Ge- tung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
samtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf 10 Deut- druck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen
sche Pfennige nach unten zu runden. § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begün-
entsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzoll- stigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung,
amt im einzelnen Fall verlängert werden. Der Erstattungs- die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers ange-
oder Vergütungsanmeldung ist der nach § 22 erforderliche geben sein.
Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- (5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die
schaften nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Das Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländi-
Hauptzollamt kann den Inhaber des Zusagescheins von schen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst
der Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen befreien, wenn stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzoll-
die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. amt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom
Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der
(2) Ein Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter
ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklä-
einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender- rung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den
jahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und
einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs- Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschlie-
abschnitt zulassen. ßen, nicht vorliegen.
§ 25
(6) Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum ent-
Probenentnahme standenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn
entschieden, so können weitere Ansprüche für den glei-
Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Emp-
chen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das
fänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Hauptzollamt kann bestimmen, daß ein Antrag nach Ab-
Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und
satz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist,
für diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer
wenn dies aus Gründen der Steueraufsicht geboten ist.
beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben
dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstel- (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
lung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken un- vernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall
entgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Haupt- zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der
zollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genann-
ten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die
§ 26 Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertre-
tungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unter-
Verbrauch durch diplomatische halten.
oder konsularische Vertretungen
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird Zu § 17 des Gesetzes
auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für
§ 27
Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in
Absatz 2 aufgc~führten Dienststellen und Personen ver- Steueraufsicht
braucht wird.
(1) Soll Kaffee vernichtet werden, so hat der Steuer-
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind lagerinhaber dies dem für seinen Betrieb zuständigen
Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Anga-
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in
be des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der
der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen
Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzoll-
Wahlkonsulate,
amt kann zulassen, daß der Kaffee unter Aufsicht einer
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steu-
ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mit- eraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber
glieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals hat vernichteten Kaffee im Kaffeeherstellungs- oder -lager-
und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familien- buch als steuerfreien Abgang einzutragen.
mitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sin-
ne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverhei- (2) Wird im Warenverkehr zwischen Gewerbetreibenden
rateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen eine Rechnung nicht ausgestellt, so hat der Versender auf
Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem einem Lieferschein Angaben über den Lieferanten, die
Haushalt leben. Menge und Art des Kaffees nach § 3 des Gesetzes sowie
den Zeitpunkt der Lieferung und ob der Kaffee versteuert
(3) Nicht begünstigt sind oder unversteuert geliefert wird zu machen.
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die
ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge- Zu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
setzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genann-
ten Personen gehörten, § 28
2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeiten
private Erwerbstätigkeit ausüben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Haupt- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
zollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertre- tig
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
i . entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Steuergebietes befindet, nicht festgestellt werden und läßt
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 sich die Menge des zu seiner Herstellung verwendeten
ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder versteuerten Rohkaffees nicht auf andere Weise feststel-
ein Belegheft nicht führt, len, ist seine Aufnahme in ein Steuerlager unzulässig.
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein (3) Die Kaffeesteuer, die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes
Buch oder eine Ansc~reibung nicht aufrechnet, für Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes entsteht,
3. entgegen § 4' Abs. 4 Satz 1, § 1O Abs. 4 Satz 1 oder der sich am 31. Dezember 1992 im freien Verkehr befun-
§ 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht den hat, wird auf Antrag erlassen, wenn die auf diesem
rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Kaffee ruhende und nach dem bis zum 31. Dezember
Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt, 1992 geltenden Kaffee- und Teesteuergesetz erhobene
Kaffeesteuer nicht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erstattet
4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5
oder vergütet wird. Über den in einem Monat aus dem
Abs. 2, 4 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 oder
Steuerlager entnommenen Kaffee ist dem Hauptzollamt
§ 21 Abs. 1 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht
bis zum 15. des darauf folgenden Monats eine Anmeldung
rechtzeitig erstattet,
mit dem Antrag auf Erlaß der Steuer abzugeben. Einer
5. entgegen § 5 Abs. 3 einen Erlaubnisschein nicht oder Berechnung und Anmeldung der Steuer nach § 9 Abs. 1
nicht rechtzeitig zurückgibt, des Gesetzes bedarf es nicht.
6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 (4) Das Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung
oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig kann in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März
oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 1993 ohne Erlaubnis erfolgen, wenn der Antrag nach § 3
Satz 3 Kaffee nicht einträgt, Abs. 1 bis zum 31. März 1993 gestellt worden ist.
7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,
(5) Personen, die in einer Freizone Kaffee unter Steuer-
8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht aussetzung lagern und eine für Zollzwecke genehmigte
angibt, Buchführung haben, gelten als Inhaber von Kaffeelagern
9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, wenn sie bis
Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen zum 31. März 1993 einen Antrag nach § 3 Abs. 1 in
des Versandpapiers zuwiderhandelt, Verbindung mit § 7 Abs. 4 gestellt hatten.
10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 (6) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für
Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungs- Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwen-
dokument verwendet, det wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
11 . entgegen § 15 Abs. 1 das Hauptzollamt nicht oder schen Gemeinschaft geliefert wurden, wenn der Antrag auf
nicht rechtzeitig unterrichtet,
eine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März 1993
12. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kenn- gestellt worden ist und das Hauptzollamt daraufhin eine
zeichnet, Zusage erteilt hatte.
13. entgegen § 19 Abs. 3 die Monatssumme des Kaffees (7) Zusagescheine, die nach§ 7 Abs. 3 des Kaffee- und
nicht überträgt oder sie von der Menge, für die die Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992
Steuer entstanden ist, nicht absetzt, geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, so-
14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt weit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen
oder und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993
widerrufen hatte.
15. entgegen § 27 Abs. 2 die dort genannten Angaben
nicht macht.
Zu § 20 des Gesetzes Zu § 22 des Gesetzes
§ 29 § 30
Übergangsregelungen Aufhebung
der Kaffeesteuererstattungs-
(1) Wird die Erstattung oder Vergütung der Steuer für oder -vergütungsverordnung
Rohkaffee nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes beantragt, der
nach seiner Versteuerung ver- oder bearbeitet wurde und Die Kaffeesteuererstattungs- oder -vergütungsverord-
nung vom 30. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2495) wird
läßt sich die dabei eingesetzte Kaffeemenge im Einzelfall
nicht feststellen, so ist sie auf Grund der dem Gesetz aufgehoben.
unterliegenden Kaffeemenge und der bei der Herstellung § 31
der gleichen Kaffeesorte erzielten betrieblichen Durch-
Inkrafttreten
schnittsausbeute zu berechnen.
(2) Kann eine betriebliche Durchschnittsausbeute für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kaffee, der sich zum 1. Januar 1993 im freien Verkehr des Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1755
Verordnung
über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen
zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch
Vom 20. Oktober 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, des § 15 Satz 1, des §2
§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in
27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet das Bundes- § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben
ministerium für Ernährung, Landwir1schaft und Forsten im (Begünstigte), haben zur Überwachung, daß die Förder-
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen voraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle
und für Wirtschaft: das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des
Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebs-
zeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kom-
menden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
§ 1 zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-
Zuständige Stelle ren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen
auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-
Zuständig für die Durchführung tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten
1. der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des (2) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner
Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind- gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Ver-
fleisch (ABI. EG Nr. L 215 S. 57), pflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinn-
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission gemäß Anwendung.
vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur §3
Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von Inkrafttreten
hochwertigem Rindfleiscl1 (ABI. EG Nr. L 132 S. 83)
§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im
in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
landwirtschaftliche Marktordnung. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil :1
Saatgutbeihilfeverordnung
Vom 20. Oktober 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 Forstwirtschaft eine Ausfertigung des Vermehrungsvertra-
und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 ges vorzulegen.
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (4) Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Bei-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes- hilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Vertragsabschluß .zugelassen, so ist die Meldung nach
und für Wirtschaft: Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung
der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.
§ 1
§4
Anwendungsbereich
Registrierung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirischaft
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein
meinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
Gewährung einer Beihilfe.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
§2
Zuständigkeit §5
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Beihilfeantrag
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft. ( 1) Der Beihilfeantrag ist beim Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft bis zum 31. Mai des auf die Ernte des
Saatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen.
§3 (2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich
Voraussetzung für die Beihilfegewährung erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand,
daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Ur-
daß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer schrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungs-
dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die bescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls
Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes ge- die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
meldet hat, und zwar schen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entspre-
1. bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgut- chender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist
firma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklä- das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1
rung, genannten Zeitpunkt beendet, so kann das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft auf Antrag, der vor diesem
2. bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage
des Vertragsabschlusses. des Anerkennungsnachweises gewähren.
(2) Ein Vermehrer kann gegenüber dem Bundesamt für (3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der
Ernährung und Forstwirtschaft nur durch denjenigen ver- Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe
treten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abge- spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Ver-
schlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder mehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Ab-
der Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsab- schlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe gelei-
schlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach stet wurden.
§ 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegen-
nahme der Beihilfe an den Vermehrer. Sie ist spätestens §6
bei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Voll- Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
macht nachzuweisen.
Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat
(3) Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermeh-
unverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertrags- rungsvorhabens unverzüglich dem Bundesamt für Ernäh-
abschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen; rung und Forstwirtschaft mitzuteilen. Sie sind verpflichtet,
auf Verlangen ist dem Bundesamt für Ernährung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft auf
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1757
Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung §8
des Feldbestandes vorzulegen. Muster und Vordrucke
§7 Sofern das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Vertragsabschlusses nach§ 3 Abs. 1, den Beihilfean-
(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den trag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach
nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderli- § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat
chen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie
über die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen
verwandten Saatgutes zu machen. §9
Inkrafttreten
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung
über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung
die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen so- von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1
wie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April
Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfe- 1975 (BGBI. 1 S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind
berechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saat-
Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. gut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)
Vom 21. Oktober 1993
Auf Grund des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des§ 79 Abs. 1 d) Schutzmaßregeln bei
Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17 a, des§ 79 Abs. 1 Ansteckungsverdacht 12
Nr. 2 in Verbindung mit den§§ 18 bis 30 und 79b, des§ 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengeset- e) Gebietsimpfung 13
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar f) Tötung im Sperrbezirk,
1993 (BGBI. 1 S. 116), auch in Verbindung mit Artikel 6 Beobachtungsgebiet oder im
Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom Impfgebiet 14
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und g) Schutzmaßregeln beim
Forsten: Auftreten von Schweinepest
bei Wildschweinen 14a".
Artikel 1
c) Die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wird wie folgt
Änderung der Schweinepest-Verordnung gefaßt:
Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 „Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf
(BGBI. 1 S. 1559), geändert durch Artikel 33 der Verord- Tierausstellungen, auf
nung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt dem Transport und in
geändert: Schlachtstätten 23".
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der den § 2 betreffenden Zeile wird das Wort
,,Impfungen" durch das Wort „Impfverbot" ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Impfverbot".
b) Der den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B
Nr. 1 betreffende Wortlaut wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgenden Ab-
satz ersetzt:
„ 1. Schweinepest 5 bis 14a
,,(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
a) Öffentliche Bekanntmachung 5 bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb Impfungen für wissenschaftliche Versuche und
oder sonstigen Standort 6 bis 10 Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
Sperre 6
Tötung und unschädliche Beseitigung 7 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Ausnahmen 8 a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
Schlachtung ansteckungsverdächtiger b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Schweine 9
Behandlung der Teile und Rohstoffe 4. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt
von ansteckungsverdächtigen
Schweinen 1o ,,§ 11
Sperrbezirk
c) Schutzmaßregeln für den
Sperrbezirk und das (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem
BBobachtungsgebiet 11 bis 11d Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet
Sperrbezirk 11
um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit
Beobachtungsgebiet 11a einem Radius von mindestens drei Kilometern als
Ausnahmen 11b Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen
des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das
Seuchenausbruch in benachbartem Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-
Mitgliedstaat 11 c zen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Sperrbe-
Weitergehende Schutzmaßregeln 11 d zirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften
der Sperre:
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der
fahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der
Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Be- deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest
kämpfung der klassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 377 S. 1). - Sperrbezirk" gut sichtbar an.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1759
2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht nicht getrieben werden. Die zuständige Behörde
werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall kann das Treiben von Schweinen auch auf betrieb-
das Verbringen zum Zwecke der Schlachtung ge- lichen Wegen verbieten.
nehmigen, wenn durch amtliche Überwachung si-
8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf
chergestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine
Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
in den Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie
oder Schienenverbindungen transportiert werden.
beim Verbringen des erschlachteten Fleisches aus
dem Sperrbezirk weder die Schweine noch das (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat
erschlachtete Fleisch mit Schweinen oder mit dies unter Angabe der Nutzungsart und des Stand-
Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk in ortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unver-
Berührung kommen. züglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In ei-
3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des nem Sperrbezirk sind die Schweinebestände unver-
Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Be- züglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
stand verbracht werden. Die zuständige Behörde hörde zu untersuchen.
kann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti-
§ 11 a
schen Zwecken oder zur Tötung und unschädli-
chen Beseitigung genehmigen. Verendete oder ge- Beobachtungsgebiet
tötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver- Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
bracht werden. festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den
4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius
des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Geneh- von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen
migung der zuständigen Behörde innerhalb des beträgt mindestens 10 Kilometer. Hierbei berücksich-
Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht tigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers,
werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird Strukturen des Handels und der örtlichen Schweine-
nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen haltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, na-
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd- türliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
lichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur Die Festlegung eines Beobachtungsgebiets kann ent-
sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn fallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher 10 Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unter-
Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand- liegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-
ortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhanden- re:
sein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlos- 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
sen werden kann, die Schweine durch Ohrmarken fahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder
oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
nach § 19 b der Viehverkehrsverordnung gekenn- „Schweinepest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar
zeichnet sind und in verplombten Fahrzeugen be- an.
fördert werden. In der Schlachtstätte sind diese
Schweine von anderen Schweinen getrennt zu hal- 2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung
ten und zu schlachten. des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht
5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperr- aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zustän-
bezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach dige Behörde kann das Verbringen von Schweinen
Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden, zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und
ist so zu stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verende-
zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwen- te oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnosti-
det werden darf (Stempelaufdruck nach dem An- schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseiti-
hang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom gung verbracht werden.
12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen- 3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festle-
rechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen Han- gung des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1
delsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 Satz 3 Nr. 4 bis 8 entsprechend.
S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf
zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen (2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet wer-
den.
§ 11 b
6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt wer-
den: das Durchführen von Schweineausstellungen, Ausnahmen
Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder ei-
Art sowie der Handel mit Schweinen ohne vorheri- nes Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und
ge Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter gefährdet dies nach glaubhafter Darstellung des Besit-
Mitführung von Schweinen, das Umherziehen mit zers der Schweine eine ordnungsgemäße und wirt-
Schweinen und das gewerbsmäßige Kastrieren schaftlich zumutbare Haltung, so kann die zuständige
von Schweinen durch Personen, die nicht Tierarzt Behörde abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und
sind. § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in
7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenom- einen anderen Betrieb oder Standort des Sperrbezirks
men auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine oder Beobachtungsgebiets genehmigen.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 11 C b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren
erschlachtet wird, nur
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb ei- aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handels-
ner Entfernung von 1O km von der deutschen Grenze verkehrs abgegeben werden oder
amtlich festgestellt und der für das angrenzende Ge- bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist,
biet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt- daß es nur zur Herstellung von Fleischer-
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen ent- zeugnissen verwendet werden darf (Stem-
sprechend den §§ 11 und 11 a an. § 11 b gilt ent- pelaufdruck nach dem Anhang der Richt-
sprechend. linie 72/461/EWG)."
§ 11 d
Weitergehende Schutzmaßregeln 9. Nach § 13 werden folgende Überschriften und Vor-
schriften eingefügt:
Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt- ,,f) Tötung im Sperrbezirk,
Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän- Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Ge- § 14
biet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen
Die zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die
ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17 a, 18
Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobach-
bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an."
tungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies
5. Die Überschrift vor§ 12 wird gestrichen und § 12 wird aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbeson-
aufgehoben. dere zur schnelleren Beseitigung eines Infektions-
herdes, erforderlich ist.
6. In der Überschrift vor § 13 wird die Gliederungsbe- g) Schutzmaßregeln beim Auftreten
zeichnung „e" durch die Gliederungsbezeichnung „d" von Schweinepest bei Wildschweinen
ersetzt, und§ 13 wird§ 12.
§ 14a
7. In der Überschrift vor § 14 wird die Gliederungsbe- (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wild-
zeichnung „f" durch die Gliederungsbezeichnung „e" schweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige
ersetzt. Behörde das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle
als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt
8. § 14 wird § 13 und wie folgt gefaßt: sie Seuchensituation, Wildschweinepopulation sowie
Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopula-
,.,§ 13 tion. Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
( 1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im 1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten
Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an ge-
rung, Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes eigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und
Gebiet Notimpfungen gegen die Schweinepest an- haltbaren Aufschrift „Wildschweinepest - Gefähr-
ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp- deter Bezirk" gut sichtbar an.
fung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die
zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, 2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres
der insbesondere Angaben über das Impfgebiet, den Standortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe
Umfang der Impfmaßnahmen und die Sperrmaßnah- des Bestandes unverzüglich der zuständigen Be-
men für Schweine und ihre Erzeugnisse enthält. hörde anzuzeigen.
(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 3. Der Besitzer muß
gilt für das Impfgebiet folgendes: a) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit
1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei Wildschweinen in Berührung kommen können
der Impfung die erforderliche Hilfa leisten und und
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den
worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar Ein- und Ausgängen der Schweineställe ein-
durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP" als richten.
geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde
4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das
kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmar-
Verbringen von Schweinen aus oder zu Betrieben
ken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur
nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist.
zur Schlachtung abgegeben werden, eine Körper-
tätowierung in der Schulterblattregion oder Ohr- 5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu-
tätowierung genehmigen oder anordnen. chenverdächtige Wildschweine sind unschädlich
zu beseitigen.
2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom
Tag der Beendigung der Impfung an, (2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der
Schweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem
a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen
Plan fest.
Schlachtung in einer von der zuständigen Be-
hörde bezeichneten Schlachtstätte nicht aus (3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-
dem Impfgebiet verbracht werden; bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1761
wenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 13
ist unter Berücksichtigung epidemiologischer und wild- Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12
biologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
Wildschweinen anordnen." ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
10. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge- „c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder
faßt: Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder
„Abschnitt 3
Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11 a
Transport und in Schlachtstätten". Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,
auch in Verbindung mit§ 11 c Satz 2,
11. § 23 wird wie folgt geändert: oder § 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch
in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,".
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 5 bis 13 und
22" durch die Angabe ,,§§ 5 bis 12 und 22" er- ddd) In Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 11
setzt. Abs. 1 Nr. 2 Satz 1," gestrichen.
b) Folgender Absatz wird angefügt: bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
,,(3) Wird bei Schweinen, die sich in einer aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Schlachtstätte befinden, Schweinepest festgestellt, ,,a) § 3 oder§ 23 Abs. 3 Nr. 1,".
so gilt folgendes:
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
1 . Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller ,,b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
in der Schlachtstätte befindlichen seuchenkran- auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1
ken und verdächtigen Schweine an. Satz 5 Nr. 3 oder § 11 c Satz 1,
§ 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder
2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbin-
nach näherer Anweisung des beamteten Tier- dung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1
3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Satz 2, § 14 oder § 14a Abs. 1
Desinfektion nach Nummer 2 dürfen erneut Satz 3 Nr. 4,".
Schweine in die Schlachtstätte verbracht wer-
den." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen, und die Nummern
12 . § 24 Abs . 2 wird wie folgt geändert: 3 bis 18 werden die Nummern 2 bis 17.
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 8 bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13
Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
,.,3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a - ausge-
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder"
nommen bei Anordnung einer Notimpfung
gestrichen, und folgender Buchstabe
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 - Umgebungsuntersu-
wird hiernach eingefügt:
chungen unter Einschluß einer repräsentativen
Stichprobenuntersuchung im ,,c) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buch-
frühestens 30 Tage nach Abnah- stabe a oder".
me der Desinfektion nach Nummer 2 und im ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach stabe d.
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf
Schweinepest-Antikörper unter Anwendung ei- cc) In Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buch-
ner Untersuchungsmethode nach Anhang I der stabe a, Nummer 5 Buchstabe a und Num-
Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Ja- mer 7 wird jeweils die Angabe ,,§ 13 Abs. 2
nuar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 5"
zur Bekämpfung der klassischen Schweine- ersetzt.
pest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung mit negativem Ergebnis
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13
durchgeführt worden sind."
Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 12
Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
a) Absa1z 1 wird wie folgt geändert:
„b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: oder 8 Satz 1 oder 3, § 11 Abs. 1
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 14 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 oder 3
Abs. ·1 Nr.. 1 Satz 2 oder 3" durch die oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-
Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2" er- dung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3,
setzt. § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 1 oder
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Artikel 2
Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,". Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „oder In § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
Abs. 3 Nr. 3" angefügt. der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417), die
ee) In Nummer 9 wird zuletzt durch Artikel 1O der Verordnung vom 23. Mai 1991
a) in Buchstabe b das Wort „oder" gestri- (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, werden jeweils die
chen, Wörter „mehr als einem Drittel" durch die Wörter „minde-.
stens 30 vom Hundert" ersetzt.
b) in Buchstabe c das Wort „oder" angefügt
und hiernach Artikel 3
c) folgender Buchstabe eingefügt: Änderung
der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
,,d) des § 23 Abs. 3 Nr. 2".
§ 2 Nr. 1 der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
ff) In Nummer 12 wird nach der Angabe ,,§ 23 vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1208, 2657), die durch Arti-
Abs. 1 Nr. 1," die Angabe „oder des § 14a kel 32 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151)
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
gg) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe ,, 1 . Betrieb:
,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, auch in Verbindung Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine
mit § 23 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 11 einschließlich der dazugehörenden Nebengebäude
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit und des dazugehörenden Geländes, die, unabhängig
§ 11 a Abs . 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 von den Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich der tat-
Nr. 1" ersetzt. sächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung,
insbesondere der Versorgung oder der Entsorgung,
hh) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe
eine Einheit bilden."
,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, auch in Verbindung
mit § 23 Abs . 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 11
Abs. 1 Satz 3 Nr.. 8, auch in Verbindung mit Artikel 4
§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1 Aufhebung von Überleitungsrecht
Nr. 1" ersetzt.
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 11 der Anlage 1
ii) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
eingefügt: II S. 885, 1014) ist nicht mehr anzuwenden.
„ 14a. entgegen
Artikel 5
a) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 11 a Abs. 2, oder Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
b) § 14a Abs . 1 Satz 3 Nr. 2
und Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
erstattet,". den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
jj) In Nummer 16 wird nach dem Wort „entgegen"
Artikel 6
folgende Angabe eingefügt:
Inkrafttreten
,,§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder Diese Verordnung tritt am Taga nach der Verkündung in
§ 23 Abs. 1 Nr. 1,". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1763
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Oktober 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,TRANSPORT - 5. Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Güterverkehr, Personenverkehr, Logistik"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 7. bis 11 . Juni 1994 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
9. ,,INTERFORST - 7. Internationale Messe für Forst-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGB!. 1976 II und Rundholztechnik mit wissenschaftlichen Fach-
S. 649), wird bekanntgemacht:
veranstaltungen und Sonderschauen"
vom 5. bis 10. Juli 1994 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
10. ,,ISPO-Herbst - 41. Internationale Fachmesse für
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
Sportartikel und Sportmode"
1. ,,HAFA Verbraucherausstellung Hauswirtschaft, vom 28. bis 31. August 1994 in München
Familie, Bauen, Sport" 11. ,,INHORGENTA-Herbst MÜNCHEN - Internationale
vom 13. bis 21 November 1993 in Stuttgart Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen
2. ,,boot 94 Düsseldorf 25. Internationale Bootsaus- und Silberwaren"
stellung" vom 10. bis 12. September 1994 in München
vom 22. bis 30. Januar 1994 in Düsseldorf 12. ,,IMEGA _-:- 3. Internationale Fachmesse für Gastrono-
3. ,,C-B-R MÜNCHEN 25. Ausstellung Caravan-Boot- mie, Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittel-
Internationaler Reisemarkt" handel"
vom 5. bis 13. Februar 1994 in München vom 18. bis 22. September 1994 in München
4. ,,INHORGENTA MÜNCHEN 21. Internationale Fach- 13. ,,GOLF '94 MÜNCHEN - 2. Internationale Fachmesse
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und für den Golfsport"
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Be- vom 2. bis 4. Oktober 1994 in München
triebseinrichtungen" 14. ,,CERAMITEC - 6. Internationale Fachmesse Maschi-
vom 11. bis 14. Februar 1994 in München nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die
5. ,,ISPO-Frühjahr 40. Internationale Fachmesse für gesamte Keramik und die Pulvermetallurgie"
Sportartikel und Sportmode" vom 11. bis 15. Oktober 1994 in München
vom 24 . bis 27. Februar 1994 in München 15. ,,SYSTEC 94 - Lösungen für das Fertigungsunterneh-
6. ,,810 FACH Europäische Fachmesse für Naturkost men - 5. Internationale Fachmesse für Systeme zur
und Naturwaren" Integration, Techniken zur Automatisierung und Qua-
vom 25. bis 27. März 1994 in Wiesbaden litätssicherung mit Internationalem Kongreß"
7. ,,ANALYTICA 14. Internationale Fachmesse für Bio- vom 25. bis 28. Oktober 1994 in München
chemische und Instrumentelle Analytik, Diagnostik 16. ,,ELECTRONICA - 16. Internationale Fachmesse für
und Labortechnik mit Internationaler Tagung" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 19. bis 22. April 1994 in München vom 8. bis 12. November 1994 in München
Bonn, den 7. Oktober 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die ll'lit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2695/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der
Ausfuhr von Schweine f I e i scherze u g n iss e n nach bestimmten
Drittländern L 245/72 1. 10. 93
30. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2696/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2091/93 zur Festsetzung der Schwellenpreise für
Reis für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 245/74 1. 10. 93
30. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2698/93 der Kommission zur Festlegung der den
Schweine f I e i s c h sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der
früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und
Ungarn geschlossenen Interimsabkommen L 245/80 1.10.93
30. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 der Kommission zur Festlegung der die
Sektoren Ge f I ü g e I f I e i s c h und Eier betreffenden Durchführungsbe-
stimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit
Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen r-öderativen Repu-
blik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen L 245/88 1. 10. 93
30. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf-
und Ziegen f I e i s c h L 245/99 1. 10. 93
30. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 der Kommission zum Verkauf durch
Ausschreibung von Wein a I k oho I aus Beständen der Interventions-
stellen zur Verwendung als Kraftstoff in der Gemeinschaft L 245/131 1. 10. 93
28. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2718/93 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Republik Seschellen über die Fische r e i vor der Küste der Seschellen
für die Zeit vom 18. Januar 1993 bis zum 17. Januar 1996 L 246/6 2. 10. 93
1. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2728/93 der Kommission zur Einstellung des
Seelachs fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 247/1 5. 10. 93
4. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2733/93 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1930/93 über Sondermaßnahmen zur Stüt-
zung des Schweine f I e i s c h marktes in Deutschland L 247/9 5. 10. 93
5. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2743/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Son-
derabschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Milcherz e u g n iss e L 248/7 6. 10. 93
4. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2748/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. ·t 842/83 zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von
M i I c h und bestimmten M i Ich e r z e u g n iss e n an Schüler in Schulen L 249/1 7.10.93
5. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2750/93 der Kommission zur Einstellung des
See I ach s fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 249/6 7. 10. 93
7. 10. 93 Y.erordnung (EWG) Nr. 2764/93 der Kommission zur Feststellung des
Uberschreitens der gemeinschaftlichen garantierten Baumwollhöchst-
fläche und Festsetzung der den kleinen Baumwollerzeugern zu gewäh-
renden gekürzten Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 251/10 8. 10. 93
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1765
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2775/93 der Kommission zur Festlegung für das
Wirtschaftsjahr 1992/93 des Betrages, den die Zucke r hersteller den
Rüben verkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der
B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben L 252/6 9. 10. 93
8. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2776/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr...2294/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stüt-
zungsregelung für O I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L 252/7 9. 10. 93
8. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2778/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerboh-
nen und Süßlupinen L 252/9 9. 10. 93
8. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2779/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3653/85 mit Durchführungsbestimmungen zu der ab
1986 auf dem Schaf- und Ziegen f I e i sc h sektor für bestimmte Dritt-
länder geltenden Einfuhrregelung L 252/10 9. 10.93
11. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2789/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Depar-
tements mit lebenden R i n d e rn und Z u c h t p f e r d e n L 254/1 12. 10.93
11. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2791/93 der Kommission zur Festsetzung
der Produktionsabgaben im Zucke r sektor für das Wirtschaftsjahr
1992/93 L 254/7 12. 10. 93
12. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2796/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 255/1 13. 10. 93
12. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2797/93 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1282/93 zur Festsetzung der voraussichtlichen
regionalen Referenzbeträge und der Erzeugern von Sojabohnen ,
Raps - und R ü b s e n s amen und So n n e n b I um e n kernen zu ge-
währenden Vorschußzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 255/2 13. 10. 93
13. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2805/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
ten für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen L 256/7 14. 10. 93
14. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2813/93 der Kommission über die Freigabe der
Einfuhrlizenzsicherheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 im
Sektor S c h w e i n e f I e i s c h L 257/4 15. 10. 93
13. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2814/93 der Kommission zur Einstellung des
Seehecht fangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 257/6 15. 10. 93
13. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2815/93 der Kommission zur Einstellung des
Sc h o 11 e n fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 257/7 15. 10.93
14. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2818/93 der Kommission zur Verringerung der
Grund- und Ankaufspreise für Orangen, Klementinen, Manda-
rinen und Sa t s u m a s für das Wirtschaftsjahr 1993/94 infolg~ der
Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 sowie der Uber-
schreitung der Interventionsschwelle für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 257/15 15. 10. 93
15. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich
der Festsetzung und der Gewährung angepaßter Erstattungen für in
Form bestimmter a I koholi scher G et rän ke ausgeführtes Ge-
treide L 258/6 16. 10. 93
15. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2826/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nah r u n g s mit t e In aus Interventionsbeständen zur
Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft L 258/11 16. 10. 93
15. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2827/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der besonderen befristeten Ent-
schädigung für Sendungen von Obst und Gemüse mit Ursprung in
Griechenland L 258/14 16. 10. 93
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2834/93 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Verwaltung der G rund f I ä c h e n in den neuen Bundesländern
Deutschlands l 258/27 16. 10. 93
18. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich
der Verwaltung der regionalen Grund f I ä c h e n l 260/3 19. 10. 93
18. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hin-
sichtlich der Aufrechterhaltung des O I i v e n anbaus in den herkömmli-
chen Erzeugungsgebieten L260/5 19. 10. 93
18. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2838/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1579/93 hinsichtlich der den portugiesischen Mi Ich -
erzeugern zu gewährenden Beihilfe L 260/7 19. 10. 93
18. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 der Kommission über den Sonderverkauf
von Interventions butt er zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der So-
wjetunion hervorgegangenen Republiken l 260/8 19. 10. 93
Andere Vorschriften
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
legung des Zollkodex der Gemeinschaften L 253/1 11.10. 93
29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2687/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 12 (laufende Nummer
40.0120) mit Ursprung auf den Philippinen, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 245/60 1. 10. 93
29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2688/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 13 (laufende Nummer
40.01~30) mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 245/62 1. 10. 93
29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2689/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 17 und 68 (laufende Num-
rnern 40.0170 und 40 . 0680) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden l 245/63 1. 10. 93
29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2690/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 17 und 85 (laufende Num-
mern 40.0170 und 40.0850) mit Ursprung in Bularien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden l 245/65 1. 10. 93
29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2691/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 58 (laufende Nummer
40.üt'>80) mit Ursprung im Iran, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Flates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 245/66 1. 10. 93
29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2692/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 78 (laufende Nummer
40.0780) mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 245/67 1.10. 93
:!.8. 9.93 Verordnung (EWG) Nr.. 2693/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 156 und 157 (laufende
Nummern 42.1560 und 42.1570) mit Ursprung in China, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewät·1rt we~rden l 245/69 1. 10. 93
30. 9.93 Verordnung (EWG) Nr. 2697/93 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu den in den Zusatzprotokollen der Interimsabkommen zwi-
seilen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der
Republik Ungarn und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994
vorgesehenen Einfuhrregelung für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Rindfleisch l 245/75 1. 10. 93
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993 1767
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2717/93 des Rates zur Eröffnung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Koh-
lenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (kohtenstoffarmes Ferrochrom)
mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine L 246/1 2. 10. 93
28. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2720/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von lsobutanol mit Ur-
sprung in der Russischen Föderation L 246/12 2. 10. 93
4. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2740/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6911 mit Ursprung
in Sri Lanka, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 248/4 6. 10 . 93
4. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2741/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3503 00 1O Ur-
sprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 248/5 6. 10 . 93
4. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2742/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9503 mit Ursprung
in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 248/6 6. 10.. 93
5. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2749/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 249/2 7. 1!0. 93
7. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2762/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1316/93 mit Durchführungsbestimmungen für die
Verwaltung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 000
Tonnen Käse und Quark mit Ursprung in Schweden L 251/7 8 . 10. 93
8. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2777/93 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 252/8 9. 10. 93
11 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2802/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3914/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren
(2. Serie 1993) L 256/1 114. 10. 9'3
11. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2803/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
und industrielle Waren (4. Serie 1993) L 256/2 14. 1!0. 93
13. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2806/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 zur Festlegung der Voraussetzungen für
die Verwendung eines Carnet ATA für die vorübergehende Ausfuhr
von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die vorüber-
gehende Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet L 256/8 1!4. 10. 93
15. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59
und 1515 90 99 L 258/15 16 . 10. 93
18. 10. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2835/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3102 30 und
3102 80 00 mit Ursprung in Polen, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3918/92 des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt
werden L 260/1 19 . 10. 93
Berichtigung der Verordnur,ig (EWG) Nr. 3945/92 der Kommission
vom 22. Dezember 1992 zur Anderung des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 400 vom 31. 12.
1992) L 255/11 13. 10. 93
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Ubersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 512. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1993,
ist im Bundesanzeiger Nr. 200 vom 22. Oktober 1993 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 200 vom 22. Oktober 1993
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