1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 10. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 9481 (193 13. 10. 93) 14. 10. 93
96-1-2-99
13. 10. 93 Einhundertzweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 9565 (196 16. 10. 93) 17. 10. 93
7400-1-6
4. 10. 93 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von Schiffahrtszei-
chen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes
Mecklenburg-Vorpommern 9566 (196 16. 10. 93) 17. 10. 93
neu: 9511-1-25
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2594/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2293/92 mit Durchführungsbestimmungen für
die F I ä c h e n s t i 11 e g u n g nach Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L 238/19 23. 9. 93
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2595/93 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich
der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeugung ausdauernder
Ku I tu r p f I an z e n , aus denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für
andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke hergestellt werden L 238/21 23. 9. 93
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und {EWG)
Nr. 1696/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departe-
ments, der Kanarischen Inseln sowie der Azoren und Madeiras mit
bestimmten Ag rare rzeu g n i ssen L 238/24 23. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter
aus Ungarn eingeführter Q u a I i t ä t s weine L 239/6 24. 9. 93
1705
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1993 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
13. 10 . 93 Verordnung über die Anlage zum Jahresabschluß von Kreditinstituten, die eingetragene Genossen-
schaften oder Sparkassen sind (JAGSV) ......... . . .......... .. .. 1705
nmJ: 4141-14
14. 10. 93 Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen des Herstellens.
lnverkehrbringens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 17 des
Chemikaliengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1720
neu 8053-6-20; 7823-5-1. 8053-6-6, 8053-6-7. 8053-6-15, 8053-6-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger 1734
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1734
Verordnung
über die Anlage zum Jahresabschluß von Kreditinstituten,
die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind
(JAGSV)
Vom 13. Oktober 1993
Auf Grund des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2211) geänderten § 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, in Verbindung mit § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1
Die von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen
sind, gemäߧ 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ihrem bei
dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich einzureichenden Jahresabschluß zum Zwecke der Erläuterung bei-
zufügende Anlage richtet sich bei Kreditinstituten, die eingetragene Genossen-
schaften sind, nach dem Muster der Anlage 1 und bei Sparkassen nach dem
Muster der Anlage 2.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals
für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 beginnen.
Bonn, den 13 . Oktober 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1*)
Anllage zum Jahresabschluß von Kreditinstituten,
die eingetragene Genossenschaften sind
(Muster 1)
Anlage z:um Jahresabschluß vom ........ ., ............................................................... , ............................................................................ ., ............. .
der .............................................................................................................................................., ...................................... ., .................................. .
1. Erläuterungen zur Jahresbilanz
A. Aktiva
Zu Posten 3 Forderungen an Kreditinstitute
darunter:
a) Forderungen an Bausparkassen aus Bauspar-
verträgen TDM 1 ) ......... .
b) Forderungen an genossenschaftliche Zentral-
kreditinstitute 2 ) TOM ........... .
davon:
täglich fällig TOM
darunter: Mindestreserve TDM
c) Forderungen aus Genußrechten 3 ) TDM .......... .
Zu Posten 4 - Forderungen an Kunden
darunter:
a) Warenforderungen TDM .............. .
davon:
handelsüblich befristet
aa) bis zu sechs Monaten TOM
ab) von sechs bis zu zwölf Monaten TOM
ac) auf mehr als zwölf Monate TOM
b) Forderungen an genossenschaftliche Unterneh-
men TOM .......... ..
Zu Posten 6 Aktien und andere nicht festverz.ins-
liche Wertpapiere
darunter:
Genußrechte an Kreditinstituten 3 ) TOM ............... .
In den Aktivposten 2 bis 6 sind enthalten:
Auslandsgeschäfte 4 ) ••••.•••••.•••••••••••..•..•.•.•.•.•.••.••.•.••••••••. TOM ......... ..
Zu Posten 7 Beteiligungen und Geschäftsgut-
haben bei Genossenschaften
darunter:
a) am Zentralkreditinstitut~) TDM
b) an anderen genossenschaftlichen Untemeh-
men0) TOM
Zu Posten 12 Sachanlagen
a) Grundstücke und Gebäude7 ) TOM .......... ..
davon:
aa) dem Bankgeschäft diienend TOM
ab) dem bankfremden Geschäft dienend TOM
ac) sonstige TOM
•) Fußnoten ') bis 1
:? ) siehe „Anmerkungen zur Anlage zum Jahresabschluß''.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1707
b) Betriebs- und Geschäftsausstattung TOM .......... .
davon:
ba) dem Bankgeschäft dienend TOM
bb) dem bankfremden Geschäft dienend TOM
darunter:
mit dem Grundstück fest verbundene Einrich-
tungen, die steuerlich als Betriebsvorrichtung
gelten oder anerkannt sind (z. B. Tresoranlagen,
Siloanlagen) sowie Einbauten in fremden Grund-
stücken
TOM .......... .
TOM .......... .
TOM ........... .
Zu Posten 15 - Sonstige Vermögensgegenstände
darunter:
Zur Rettung von Forderungen erworbene Grund-
stücke und Gebäude 0 ) TOM .......... .
B. Passiva
Zu Posten 1 - Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten
darunter:
a) Verbindlichkeiten gegenüber genossenschaft-
lichen Zentralkreditinstituten 9 ) TOM .......... .
davon:
täglich fällig TOM ......... ..
b) Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditin-
stituten des Genossenschaftssektors (auch so-
weit nicht eingetragene Genossenschaften) TOM .......... .
c) Verbindlichkeiten aus zweckgebundenen Mit-
teln 10) TOM .......... .
Zu Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
darunter:
a) Zahl der Gläubiger, deren jeweils zusammenge-
faßte Konten Salden ergeben, die 10% des Ge-
samtbetrages des Passivpostens 2 übersteigen
b) Zahl der Gläubiger, deren jeweils zusammenge-
faßte Konten Salden ergeben, die 20% des Ge-
samtbetrages des Passivpostens 2 übersteigen
c) Verbindlichkeiten gegenüber genossenschaftli-
chen Unternehmen ) 11
TOM .......... .
Zu Posten 2 a - Verpflichtungen aus Warenge-
schäften und aufgenommenen
Warenkrediten
darunter:
a) gegenüber dem Zentralkreditinstitut 12 ) TOM ......... ..
TOM .......... .
b) gegenüber sonstigen genossenschaftlichen Zen-
traleinrichtungen des Warensektors 13) TOM ......... ..
TOM .......... .
In den Passivposten 1 bis 3 sind enthalten:
Auslandsgeschäfte 4 ) .............................................. .. TOM .......... .
1108: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zu Posten 12 d - Bilanzgewinn/Bilanzverlust
a) Bilanzgewinn
vorgesehene Gewinnverwendung
aa) Zuführung zu den Ergebnisrücklagen TOM .......... .
ab) Ausschüttung von % Dividende TOM .......... .
davon:
aba) Gutschrift auf Geschäftsguthaben TOM .......... .
abb) Wiederauffüllung des Genußrechts-
kapitals TOM .......... .
abc) Wiederauffüllung der Einlagen stiller
Gesellschafter TOM .......... .
b) Bilanzverlust
Verlust gedeckt
ba) aus Kapital- und Ergebnisrücklagen TOM
bb) aus Genußrechtskapital TOM
bc) aus Einlagen stiller Gesellschafter TOM .......... .
III. Haftendes Eigenkapital 14 )
1. Kernkapital (§ 10 Abs. 4a Satz 2 KWG) 15)
a) Geschäftsguthaben der verbleibenden Mit-
glieder TOM ........... ( .......... )
b) Einlagen stmer Gesellschafter gemäß § 10
Abs. 4 KWG TOM ........... ( .......... )
darunter:
Einlagen stmer Gesellschafter, die bis zum
Ablauf des neuen Geschäftsjahres gemäß
§ 1O Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KWG ihre Zurechen-
barkeit zum haftenden Eigenkapital verlieren TOM .......... .
c) Rücklagen TOM ........... ( .......... )
dl) Bilanzgewinn, soweit die Einstellung in die
Rücklagen sowie die Wiederauffüllung der
Einlagen stiller Gesellschafter und/oder der
Geschäftsguthaben vorgesehen/beschlossen
ist TOM .......... .
e) Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
nach§ 340g HGB TOM .......... . ( .......... )
1) immaterielle Vermögensgegenstände ./. TOM .......... . ( ··········)
g) Bilanzverlust ./. TOM .......... . (~>
Kernkapital insgesamt TOM ........... (.:.:.:.:.~)
Kernkapital in v. H. der gemäß Grundsatz I nach
ilhrem Risiko gewichteten Aktiva ....... % ......... %
Kernkapitalbedairf zur Erreichung einer Kern-
kapitalrelation von 4,4% (§ 10 Abs. 4a Satz 2
KWG) TOM ........... ( .......... )
2. Ergänzungskapiltal (§ 10 Abs. 6 b Satz 1 und 2
KWG)
a) Genußrechtskapital gemäß § 10 Abs. 5
KWG TOM ........... ( .......... )
darunter:
Genußrechte, die bis zum Ablauf des neuen
Geschäftsjahres gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 KWG ihre Zurechenbarkeit zum haften-
den Eigenkapital verlieren TOM .......... .
Nr. 54 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 20. Oktoberr 1993 1109
b) Abzugsposten nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 3
KWG (Marktpflegeposition für Genußrechts-
kapital) .1.. TOM............. ( ................. ))
c) Vorsorgereserven gemäߧ 340f HGB TOM ........... (............. )
d) anrechnungsfähiger Unterschiedsbetrag bei
nicht realisierten Reserven gemäß § 10
Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Satz 2, 3 sowie Abs. 4 b Satz 5 KWG TDM ........... (.. ........... )l
in v. H. der gemäß Grundsatz I nach ihrem
Risiko gewichteten Aktiva ........ o;_, ( ........ %)
davon:
da) in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden TOM ( ........... )
db) in Wertpapieren TOM ( .......... )
e) § 6b EStG-Rücklagen gemäß § 10 Abs . 4a
Satz 1 Nr. 5 KWG TOM............... ( ........... )
f) Bilanzgewinn, soweit er für die Wiederauffüll-
lung des Genußrechtskapitals bestimmt ist TDM ........... (............... ,
g) Haftsummenzuschlag 16)
(im Jahr 19 % vom Eigenkapital [ohne
Genußrechtskapital]/75% der Summe der
Haftsummen/200% der Summe der Ge-
schäftsanteile) TDM .............. ( ............ )
h) Nachrangkapital gemäߧ 10 Abs. 5a KWG TOM .............. ( ............... )
darunter:
solches, das bis zum Ablauf des neuen Ge-
schäftsjahres seine Zurechenbarkeit zum
haftenden Eigenkapital verliert TOM .......... .
i) Abzugsposten nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 3
KWG
(Marktpflegeposition für Nachrangkapital) . /. TDM ........... (............. )
k) Abzugsposten nach § 10 Abs. 6 b Satz 2
KWG . /. TOM ........... ( ........... )
1) Abzugsposten nach § 10 Abs. 6 b Satz 1
KWG . /. TDM . ..... . ..... (.:.:.:.:..:.:.::J
Ergänzungskapital insgesamt TDM .............. C.:.:.:.:.:.:.:.:.J
3. Summe Kernkapital + Ergänzungskapital TDM · - - (--)
4. Abzugsposten nach § 10 Abs. 6 a Satz 1 Nr. 4
und 5 KWG . /.. TDM .......... . . .... . t..:.::.::.::.:::.J
5. Haftendes Eigenkapital insgesamt TDM.-- (-)
III. Anlagen nach§ 12 Abs. 1 KWG TOM .......... .
1. Am Bilanzstichtag überstiegen keine/_ _ be-
deutende(n) Beteiligung(en) gemäߧ 12 Abs„ 5
Satz 1 KWG 15 v. H. des haftenden Eigenkapii-
tals.
2. Summe bedeutender Beteiligungen gemäߧ 12
Abs. 5 Satz 2 KWG als v. H.-Satz des haftenden
Eigenkapitals 11 )
3. Durch haftendes Eigenkapital ) abzudeckender
18
Betrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 und 5 KWG TDM
IV. Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11
KWG
(nach Werten der Jahresbilanz errechnet)
1. Grundsatz 1 0/
10
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Grundsatz I a
Abs. 1 ······%
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ...... %
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ...... %
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ...... %
3. Grundsatz II ...... %
4. Grundsatz III ...... %
V. Kreditgeschäft
A. Für die Kreditgliederung C heranzuziehende Bi-
lanzposten:
1. Aktivposten 2 b: Wechsel TOM .......... .
2. Aktivposten 3: Forderungen an Kreditinstitute TOM .......... .
. /. Mindestreserve TOM .......... . TOM .......... .
3. Aktivposten 4: Forderungen an Kunden 19) TOM .......... .
. I. handelsüblich befristete Warenforderungen TOM .......... . TOM .......... .
4. Passivposten
unter dem Strich 1 a:
Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebe-
nen abgerechneten Wechseln TOM .......... .
5 Passivposten
unter dem Strich 1 b:
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Ge-
währleistungsverträgen TOM .......... .
6. Passivposten
unter dem Strich 1 c:
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für
fremde Verbindlichkeiten TOM .......... .
7. Passivposten
unter dem Strich 2 a:
Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-
sionsgeschäften
darunter:
Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-
sionsgeschäften mit Darlehen TOM .......... .
abzüglich TOM .......... .
8. im Aktivposten 3 enthaltene auf den Namen
lautende Pfandbriefe und Kommunalschuldver-
schreibungen TOM .......... .
zuzüglich TOM .......... .
9. in der Jahresbilanz von den Krediten abgesetz-
te Wertberichtigungen und Abzinsungsbeträge TOM .......... .
davon:
a) Einzelwertberichtigungen TOM
b) Pauschalwertberichtigungen TOM
c) Vorsorgereserven TOM
hiervon gebunden: TOM ........... 20 )
d) Abzinsungsbeträge TOM .......... .
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1711
10. Rückstellungen für Risiken aus Eventualver-
bindlichkeiten
(Passivposten unter dem Strich 1 a und 1 b)
und für Rücknahmeverpflichtungen aus unech-
ten Pensionsgeschäften mit Darlehen
(Passivposten unter dem Strich 2 a)
sowie Pauschalwertberichtigungen auf Rück-
griffsforderungen aus den Passivposten unter
dem Strich 1 a und 1 b TOM .......... .
11. in der Jahresbilanz mit Verbindlichkeiten kom-
pensierte Forderungen TOM .......... .
12. Beteiligungen im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 KWG TOM .......... .
Gesamtkreditvolumen TOM _ _
B. Kreditgrenzen
1. Die Großkreditgrenze gemäß § 13 Abs. 1 KWG
beträgt 21 ) TOM ........... ( .......... )
2. Die Kreditgrenzen gemäß § 49 GenG betra-
gen 22)
a) für den Vorstand allein bis zu TOM ............ ( .......... )
b) für den Vorstand mit Zustimmung des Auf-
sichtsrates bis zu TOM ........... ( .......... )
c) ......................... .,...... .,....................................... . TOM ........... ( .......... )
d) Sonderkreditgrenzen waren festgesetzt
für ___ Kredite bis zu TOM .......... . ( .......... )
für Kredite bis zu TOM .......... . ( .......... )
für Kredite bis zu TOM .......... . ( .......... )
für Kredite bis zu TOM .......... . ( .......... )
C. Kreditgliederung 23 )
Arten und Größenklassen der Kredite Stück DM Anteil am Gesamt-
kreditvolumen (%)
2 3 4
a) Forderungen an Kreditinstitute i.S. v. § 20 Abs. 1
Nr. 2 und 3 KWG
Kredite i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Kredite i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 KWG
Forderungssalden im Verrechnungsverkehr
mit Kreditinstituten
Risikofreie Teilbeträge von Weiterleitungskrediten
b) Zwischensumme (von a)
(Kredite, auf die § 13 Abs. 3 und 4 KWG
keine Anwendung findet)
c) übrige Kredite
bis unter 50 TOM
50 TOM bis unter 100 TOM
100 TOM bis unter 300 TOM
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
300 TOM bis unter 500 TOM
500 TOM bis unter 1 Mio DM
1 Mio DM bis unter 5 Mio DM
5 Mio DM und darüber
abzüglich Mehrfacherfassungen 24 )
d) Zwischensumme (von c)
e) Gesamtkreditvolumen (b + d) 100
D. Berechnung der Relation gemäß § 13 Abs. 3
KWG2s)
1. Summe aller Großkredite nach § 13 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 KWG, ausgehend vom Gliederungsschema
V.C.:
a) In Zeile d) der Kreditgliederung enthaltene
Kreditbeträge, die 15 v. H. des haftenden
Eigenkapitals übersteigen TDM .......... .
b) In Zeile d) der Kreditgliederung enthaltene
Kreditinanspruchnahmen, bei denen lediglich
die Zusagen die Großkreditgrenze überstei-
gen TOM .......... .
abzüglich:
c) Nach § 13 Abs. 6 KWG zu kürzende Beträge
(Teilsumme aus den Buchstaben a und b) TOM .......... .
d) Restkreditbeträge aus den Buchstaben a und
b, die nach Vornahme der Kürzungen unter
Buchstabe c die Großkreditgrenze unter-
schreiten TOM .......... .
e) Mehrfacherfassungen 26 ) TOM .......... . . I. TOM
f) Summe der Großkredite nach § 13 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 KWG
(Stückzahl: ........ ) TOM _ _
2. Relation gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG _ _ _ fach
E. Höchstkreditgrenze gemäß § 13 Abs. 4 KWG 25 )
Am Bilanzstichtag überstiegen keine/__ Groß-
kredite 50 v. H. des haftenden Eigenkapitals. 27 )
VI. Sonstiges
Der Geschäftsanteil von DM _ _ soll lt. Satzung
bzw. GV-Beschluß voll/mit _ _% eingezahlt
werden.
Anmerkungen zur Anlage zum Jahresabschluß
') Die Rundungen sind jeweils auf volle tausend DM (TOM) vorzunehmen. Bei Beträgen bis zu DM 1000 muß eine Rundung auf tausend DM erfolgen. Bei
der Bildung der Zwischen- und Endsummen sind die ungerundeten Beträge in die Berechnung einzustellen und danach das jeweilige Ergebnis zu
runden.
2
) Kreditgenossenschaften, die in Aktivposten 3 Forderungen ausschließlich an die für sie zuständige genossenschaftliche Zentralbank ausweisen, haben
hier nur den Betrag der Mindestreserve anzugeben.
3
) Soweit Genußrechte an Kreditinstituten nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht rückzahlbar (Ausweis unter Aktivposten 15 Sonstige Vermögens-
gegenstände) sind, sind sie unter ihrem Ausweisposten als Ausgliederung in der Anlage zu zeigen; die Anlage ist in diesem Fall entsprechend zu
ergänzen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1713
') Soweit m den Aktivposten 2 bis 6 Geschäfte mit Vertragspartnern enthalten sind, die ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben,
sind diese entsprechend der Gliederung im Bilanzformblatt hier aufzuführen, soweit möglich unter Angabe der ausländischen Währung. Dies gilt auch
für die Passivposten 1 bis 3.
') Hier sind nur Beteiligungen/Geschäftsguthaben an/bei der zuständigen genossenschaftlichen Zentralbank aufzuführen; Genossenschaften. die auch
an der Deutschen Genossenschaftsbank beteiligt sind, weisen diese Beteiligung unter b) aus,
1
') Hier sind Geschäftsguthaben an anderen Kreditgenossenschaften und an Genossenschaften, die nicht Kreditgenossenschaften sind, aufzuführen,
ferner Beteiligungen an genossenschaftlichen Einrichtungen (Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen, Vermarktungsunterneh-
men), die nicht die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben.
Unter ab) haben nur Genossenschaften, die das Warengeschäft betreiben oder andere Nebenbetriebe unterhalten, einen Ausweis vorzunehmen
Reine Kreditgenossenschaften haben ihre nicht dem Bankgeschäft dienenden Grundstücke und Gebäude unter ac) aufzuführen.
Die Aufteilung in aa) bis ac) soll den Angaben in etwaigen Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen oder Freistellungen nach§ 12 Abs. 3, § 31 Abs. 2
KWG entsprechen. ·
") Die zur Rettung von Forderungen erworbenen Grundstücke und Gebäude sind entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 4 KWG nicht länger als fünf Jahre in den
Ausgliederungsvermerk aufzunehmen; diese Vermögensgegenstände sind spätestens dann dem Aktivposten 12 Sachanlagen zuzuordnen.
") Für K1 aditgenossenschaften, die in Passivposten 1 Verbindlichkeiten ausschließlich gegenüber der für sie zuständigen genossenschaftlichen
Zentralbank ausweisen, entfällt diese Angabe. Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Warengeschäfts oder der Nebenbetriebe
eingegangen wurden, sind hier nicht aufzuführen.
"') Als zweckgebundene Mittel sind alle Verbindlichkeiten aufzuführen, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an im einzelnen bezeichnete
Kreditnehmer oder an einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat Hierzu sind auch Mittel zu
rechnen, die dem berichtenden Institut nach bereits durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzierung bestimmter Engagements zur Verfügung
gestellt wurden
") Hier sind Verbindlichkeiten gegenüber Genossenschaften, die nicht Kreditgenossenschaften sind, sowie gegenüber anderen Einrichtungen des
Genossenschaftssektors aufzuführen, es sei denn, daß sie zur Finanzierung des laufenden Warengeschäfts oder der Nebenbetriebe eingegangen
wurden
''') Hier sind z. B. Warenkontokorrentkredite bei der zuständigen genossenschaftlichen Zentralbank anzugeben, ferner Gelder, die bei diesem Institut
ausschließlich zur Finanzierung warengeschäftlicher oder nebenbetrieblicher Anlagen aufgenommen wurden: bei letzteren ist die Befristung anzu-
geben.
1
') Hier ist die Verschuldung aus dem Warengeschäft gegenüber der Hauptgenossenschaft und gegenüber anderen überörtlichen Einrichtungen des
genossenschaftlichen Warensektors aufzuführen.
'') Darzustellen ist das haftende Eigenkapital nach§ 10 KWG unter Angabe der einzelnen Posten, die der Errechnung zugrunde liegen, wie es mit der
Feststellung der Bilanz gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 KWG wirksam werden wird; in Klammern ist auch das am Bilanzstichtag gemäß der letzten
festgestellten Bilanz oder dem letzten Feststellungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes geltende haftende Eigenkapital anzugeben.
Für den Fall, daß von übergeordneten Kreditinstituten Angaben zur angemessenen Eigenkapitalausstattung für Kreditinstitutsgruppen gemäߧ 10a
KWG gemacht werden müssen, sind sie an dieser Stelle in die Anlage zum Jahresabschluß entsprechend einzufügen.
") Wurde ein Zwischenabschluß erstellt, so ist ein Zwischengewinn bzw. -verlust als gesonderter Posten hierunter einzufügen und zu berücksichtigen.
"') Die nach der Zuschlagsverordnung vorn 6. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 871) in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1727)
nicht in Frage kommende Zuschlagbemessung ist im Klammerzusatz zu streichen. Der sich gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung bis 1995 auf 25% des
Eigenkapitals reduzierende Haftsummenzuschlag ist in den bis dahin folgenden Kalenderjahren mit dem jeweils noch zulässigen Vomhundertsatz zu
zeigen. Das bedeutet, für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach§ 10 KWG, wie es mit Feststellung der Bilanz gemäߧ 10 Abs. 7 Satz 1
KWG wirksam werden wird, ist bereits von dem niedrigeren Zuschlagshöchstsatz des nächsten Kalenderjahres auszugehen, während die Klammeran-
gabe des am Bilanzstichtag geltenden haftenden Eigenkapitals auf der Basis des noch am 31. Dezember zulässigen, höheren Haftsummenzuschlages
zu ermitteln ist.
11
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich
aufzunehmen.
18
) Das haftende Eigenkapital, das nach den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals zu
berücksichtigen ist.
'") Werden Leasinggegenstände von Genossenschaften als Leasinggeber aktiviert, so ist der entsprechende Aktivposten unter Ausgliederung des auf die
Leasinggegenstände entfallenden Betrages in die Kreditgliederung einzufügen.
") Hier ist der Betrag stiller Reserven im Sinne des§ 340f HGB bzw.§ 26a KWG a. F. zu zeigen, der im Hinblick auf fehlende Einzelwertberichtigungen als
gebunden anzusehen ist.
"') Bei der Berechnung der Großkreditgrenze gilt als haftendes Eigenkapital nur die Summe der in§ 13 Abs. 8 KWG aufgeführten Eigenkapitalbestand-
teile, allerdings einschließlich der schon vorhandenen, aber erst durch die Feststellung des Jahresabschlusses wirksam werdenden Posten. In
Klammern ist die am Bilanzstichtag geltende Großkreditgrenze anzugeben .
'') Werden die Kreditgrenzen in Abhängigkeit von variablen Größen festgelegt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. Handelt es sich bei
der Bezugsgröße um das haftende Eigenkapital, so ist der in Abschnitt II der Anlage zum Jahresabschluß ermittelte Betrag zugrunde zu legen. In
Klammern ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben.
·'") Für die Behandlung mehrerer Kredite als „Kredit an einen Kreditnehmer'' ist§ 19 Abs. 2 KWG zugrunde zu legen. Ihr gesonderter Ausweis nach V. C.
Zeile a) bleibt unberührt. Die Großkreditgrenze gemäߧ 13 Abs. 1 KWG (V. 8. 1.) ist als zusätzliche Größenklassenbegrenzung in das Gliederungs-
schema aufzunehmen.
''') Hier ist die über die einmalige Erfassung des einer Personenhandelsgesellschaft oder einer BGB-Gesellschaft gewährten Kredites hinausgehende
Mehrfacherfassung summenmäßig abzusetzen. Entsprechendes gilt für sonstige Mehrfacherfassungen.
·"·) Bei der Berechnung des Betrags der Großkredite, der Relation gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG sowie der Höchstkreditgrenze gemäß § 13 Abs. 4
KWG findet § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWG keine Anwendung.
Für gruppenangehörige Kreditinstitute sind vom übergeordneten Kreditinstitut Angaben gemäߧ 13a KWG - falls erforderlich - zusätzlich in die Anlage
zum Jahresabschluß aufzunehmen.
1
''' ) Bei der Ermittlung der Summe aller Großkredite nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG sind die Kredite an Personenhandelsgesellschafter (Komplemen-
täre, Kommanditisten) und an BGB-Gesellschafter auch dann einzubeziehen, wenn sie 15 v. H. des haftenden Eigenkapitals(§ 13 Abs. 8 KWG) erst
durch Hinzurechnung des der Personenhandelsgesellschaft/BGB-Gesellschaft gewährten Kredites übersteigen. Eine sich ergebende Mehrfacherfas-
sung dieses Kredites ist am Ende der Aufstellung wieder abzusetzen, so daß dieser insgesamt nur einmal berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt für
sonstige Mehrfacherfassungen
' ') Bei der Berechnung der Großkredithöchstgrenze ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag des nach § 13 Abs. 8 KWG ermittelten haftenden
Eigenkapitals zugrunde zu legen
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2*)
Anlage zum Jahresabschluß von Sparkassen
(Muster 2)
Anlage zum Jahresabschluß vom ............................................................ .,., .......................... ., ........................... ., ....... .,.,., ............ .
der ............................................................................................................................................................................., ............... .
1. Erläuterungen zur Jahresbilanz
A. Aktiva
Zu Posten 3 - Forderungen an Kreditinstitute
darunter:
a) Forderungen an Bausparkassen aus Bauspar-
verträgen TOM 1) •••••••••
b) Forderungen aus Genußrechten 2
) TOM .......... .
Zu Posten 6 - Aktien und andere nicht festverzins-
liche Wertpapiere
darunter:
Genuß rechte an Kreditinstituten 2 ) TOM .......... .
In den Aktivposten 2 bis 6 sind enthalten:
Auslandsgeschäfte 3 ) ••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••.•••••••• TOM .......... .
Zu Posten 12 - Sachanlagen
in der Betriebs- und Geschäftsausstattung enthalte-
ne Einbauten in fremden Grundstücken TOM .......... .
Zu Posten 15 - So~stige Vermögensgegenstände
darunter:
a) Forderungen an den Gewährträger aus seiner
Gewährleistung für Verluste TOM
b) zur Rettung von Forderungen erworbene Grund-
stücke und Gebäude ) 4
TOM
B. Passiva
Zu Posten 1 - Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
instituten
darunter:
Verbindlichkeiten aus zweckgebundenen Mitteln 5 ) TOM .......... .
Zu Posten 2 - Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
darunter:
Verbindlichkeiten aus zweckgebundenen Mitteln 5 ) TOM .......... .
In den Passivposten 1 bis 3 sind enthalten:
Auslandsgeschäfte 3 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• TDM ., ......... .
Zu Posten 12 d - Bilanzgewinn/Bilanzverlust
a) Bilanzgewinn
vorgesehene Gewinnverwendung
aa) Einstellung in die Gewinnrücklagen TDM
ab) sparkassenrechtliche Ausschüttung TOM
ac) sonstige sparkassenrechtliche Verwendung TOM
ad) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals TOM
ae) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesell-
schafter TOM
•) Fußnoten ') bis '") siehe .,Anmerkungen zur Anlage zum Jahresabschluß".
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1715
b) Bilanzverlust
Verlust gedeckt
ba) aus Gewinnrücklagen TOM
bb) aus Genußrechtskapital TOM
bc) aus Einlagen stiller Gesellschafter TOM
bd) vom Gewährträger (gegebenenfalls in wel-
cher Weise) TOM
11. Haftendes Eigenkapital 6 )
1. Kernkapital (§ 10 Abs. 4 a Satz 2 KWG )7)
a) gezeichnetes Kapital TOM ......... ..
darunter:
Einlagen stiller Gesellschafter, die bis zum
Ablauf des neuen Geschäftsjahres gemäß
§ 1O Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KWG ihre Zurechen-
barkeit zum haftenden Eigenkapital verlieren TOM .......... .
b) Rücklagen TOM ........... ( .......... )
c) Bilanzgewinn, soweit die Einstellung in die
Rücklagen sowie die Wiederauffüllung der
Einlagen stiller Gesellschafter beschlossen
ist TOM
d) Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
nach § 340g HGB TOM ........... ( .......... )
e) immaterielle Vermögensgegenstände . /. TOM ........... ( .......... )
f) Bilanzverlust . I. TOM ~ C.:.:.:!.:.!.:.:..:J
Kernkapital insgesamt TOM . ... .. ... .. <.:.:.:.:.:.:.:.:.:.J
Kernkapital in v. H. der gemäß Grundsatz I nach
ihrem Risiko gewichteten Aktiva ...... % ( ...... %)
Kernkapitalbedarf zur Erreichung einer Kernka-
pitalrelation von 4,4% (§ 10 Abs. 4a Satz 2
KWG) TOM ........... ( .......... )
2. Ergänzungskapital {§ 10 Abs. 6b Satz 1 und 2
KWG)
a) Genußrechtskapital gemäß § 10 Abs. 5
KWG TOM ........... ( .......... )
darunter:
Genußrechte, die bis zum Ablauf des neuen
Geschäftsjahres gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 KWG ihre Zurechenbarkeit zum haften-
den Eigenkapital verlieren TOM .......... .
b) Abzugsposten nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 3
KWG
(Marktpflegeposition für Genußrechtskapital) ./. TOM { ··········)
c) Vorsorgereserven gemäߧ 340f HGB TOM ( ··········)
d) anrechnungsfähiger Unterschiedsbetrag bei
nicht realisierten Reserven gemäß § 10
Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Satz 2, 3 sowie Abs. 4 b Satz 5 KWG TOM ( ··········)
in v. H. der gemäß Grundsatz I nach ihrem
Risiko gewichteten Aktiva ...... % ( ...... %)
davon:
da) in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden TOM .......... . ( .......... )
db) in Wertpapieren TOM .......... . ( .......... )
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
e) § 6b EStG-Rücklagen gemäߧ 10 Abs. 4a
Satz 1 Nr. 5 KWG TOM ........... ( .......... )
f) Bilanzgewinn, soweit er für die Wiederauffül-
lung des Genußrechtskapitals beschlossen
ist TOM .......... .
g) Nachrangkapital gemäߧ 10 Abs. Sa KWG TOM ........... ( .......... )
darunter:
solches, das bis zum Ablauf des neuen Ge-
schäftsjahres seine Zurechenbarkeit zum
haftenden Eigenkapital verliert TOM .......... .
h) Abzugsposten nach§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 3
KWG
(Marktpflegeposition für Nachrangkapital) . I. TOM ........... ( .......... )
i) Abzugsposten nach § 10 Abs. 6 b Satz 2
KWG . I. TOM ........... ( .......... )
k) Abzugsposten nach § 10 Abs. 6b Satz 1
KWG . I. TOM ........... C.::.::.::.:.:J
Ergänzungskapital insgesamt TOM ........... (~
3. Summe Kernkapital + Ergänzungskapital TDM- (--)
4. Abzugsposten nach § 10 Abs. 6 a Satz 1. Nr. 4
und 5 KWG . I. TOM ........... <.:.:.:.:::.:::J
5. Haftendes Eigenkapital insgesamt TDM-- (--)
III. Anlagen nach § 12 Abs. 1 KWG TOM ...........
1. Am Bilanzstichtag überstiegen keine/_ _ be-
deutende(n) Beteiligung(en) gemäߧ 12 Abs. 5
Satz 1 KWG 15 v. H. des haftenden Eigenkapi-
tals
2. Summe bedeutender Beteiligungen gemäß § 12
Abs. 5 Satz 2 KWG als v. H.-Satz des haftenden
Eigenkapitals 8 ) ...... %
3. Durch haftendes Eigenkapital 9 ) abzudeckender
Betrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 und 5 KWG TOM .......... .
IV. Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11
KWG
(nach den Werten der Jahresbilanz errechnet)
1. Grundsatz 1 ...... %
2. Grundsatz I a
Abs. 1 ...... %
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ...... %
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ...... %
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ...... %
3. Grundsatz II ...... %
4. Grundsatz III ...... %
V. Kreditgeschäft
A. Für die Kreditgliederung C. heranzuziehende Bi-
lanzposten:
1. Aktivposten 2 b: Wechsel TOM .......... .
2. Aktivposten 3: Forderungen an Kreditinstitute TOM .......... .
3. Aktivposten 4: Forderungen an Kunden 10) TOM .......... .
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1717
4. Passivposten
unter dem Strich 1 a:
Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebe-
nen abgerechneten Wechseln TOM .......... .
5. Passivposten
unter dem Strich 1 b:
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Ge-
währleistungsverträgen TOM ........ ,. ..... .
6. Passivposten
unter dem Strich 1 c:
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für
fremde Verbindlichkeiten TOM ........... .
7. Passivposten
unter dem Strich 2 a:
Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-
sionsgeschäften
darunter:
Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-
sionsgeschäften mit Darlehen TOM .......... ..
abzüglich TDM ............. .
8. im Aktivposten 3 enthaltene auf den Namen
lautende Pfandbriefe und Kommunalschuldver-
schreibungen TDM
zuzüglich TOM
9. in der Jahresbilanz von den Krediten abgesetz-
te Wertberichtigungen und Abzinsungsbeträge TOM
davon:
a) Einzelwertberichtigungen TOM
b) Pauschalwertberichtigungen TOM
c) Vorsorgereserven TDM
hiervon gebunden: TOM ..........11 )
d) Abzinsungsbeträge TOM
10. Rückstellungen für Risiken aus Eventualver-
bindlichkeiten
(Passivposten unter dem Strich 1 a und 1 b)
und für Rücknahmeverpflichtungen aus unech-
ten Pensionsgeschäften mit Darlehen
(Passivposten unter dem Strich 2 a)
sowie Pauschalwertberichtigungen auf Rück-
griffsforderungen aus den Passivposten unter
dem Strich 1 a und 1 b TOM ..............
11. in der Jahresbilanz mit Verbindlichkeiten kom-
pensierte Forderungen TOM ......... ..
12. Beteiligungen im Sinne des § 19 Abs . 1 Satz 1
Nr. 6 KWG TDM ..................
TOM _ _
Gesamtkreditvolumen
B. Kreditgrenzen
1.. Die Großkreditgrenze nach § 13 Abs.. 1 KWG
12
beträgt ) TDM ( ............ y
2. Die sparkassenrechtliche Personalkredithöchst-
13
grenze beträgt ) TOM ( ............... )
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
C. Kreditgliederung 14 )
Arten und Größenklassen Stück TOM Anteil am Gesamt-
kreditvolumen(%)
2 3 4
a) Forderungen an Kreditinstitute i.S.v. § 20 Abs. 1
Nr. 2 und 3 KWG
Kredite i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Kredite i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 KWG
Forderungssalden im Verrechnungsverkehr
mit Kreditinstituten
Risikofreie Teilbeträge von Weiterleitungskrediten
b) Zwischensumme (von a)
(Kredite, auf die § 13 Abs. 3 und 4 KWG
keine Anwendung findet)
c) übrige Kredite
bis unter 50 TOM
50 TOM bis unter 100 TOM
100 TOM bis unter 500 TOM
500 TOM bis unter 1 Mio DM
1 Mio DM bis unter 10 Mio DM
10 Mio DM und darüber
abzüglich Mehrfacherfassungen 15)
d) Zwischensumme (von c)
e) Gesamtkreditvolumen (b + d) 100
D. Berechnung der Relation gemäß § 13 Abs. 3
16
KWG )
1. Summe aller Großkredite nach § 13 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 KWG, ausgehend vom Gliederungsschema
V. C.:
a) In Zeile d) der Kreditgliederung enthaltene
Kreditbeträge, die 15 v. H. des haftenden
Eigenkapitals übersteigen TOM .......... .
b) In Zeile d) der Kreditgliederung enthaltene
Kreditinanspruchnahmen, bei denen lediglich
die Zusagen die Großkreditgrenze überstei-
gen TOM .......... .
abzüglich:
c) Nach § 13 Abs. 6 KWG zu kürzende Beträge
(Teilsumme aus den Buchstaben a und b) TOM .......... .
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1719
d) Restkreditbeträge aus den Buchstaben a und
b, die nach Vornahme der Kürzungen unter
Buchstabe c die Großkreditgrenze unter-
schreiten TOM
e) Mehrfacherfassungen 11) TOM - - - . I. TOM _ _
f) Summe der Großkredite nach § 13 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 KWG
(Stückzahl: ......... ) TDM--
2. Relation gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG _ _ _ fach
E. Höchstkreditgrenze gemäß § 13 Abs. 4 KWG 16)
Am Bilanzstichtag überstiegen keine/_ _ Groß-
kredite 50 v. H. des haftenden Eigenkapitals. 10)
Anmerkungen zur Anlage zum Jahresabschluß
') Die Rundungen sind jeweils auf volle tausend DM (TOM) vorzunehmen. Bei Beträgen bis zu DM 1 000 muß eine Rundung auf tausend DM erfolgen. Bei
der Bildung der Zwischen- und Endsummen sind die ungerundeten Beträge in die Berechnung einzustellen und danach das jeweilige Ergebnis zu
runden.
2
) Soweit Genußrechte an Kreditinstituten nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht rückzahlbar (Ausweis unter Aktivposten 15 Sonstige Vermögensge-
genstände) sind, sind sie unter ihrem Ausweisposten als Ausgliederung in der Anlage zu zeigen; die Anlage ist in diesem Fall entsprechend zu
ergänzen.
3
) Soweit in den Aktivposten 2 bis 6 Geschäfte mit Vertragspartnern enthalten sind, die ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben,
sind diese entsprechend der Gliederung im Bilanzformblatt hier aufzuführen, soweit möglich unter Angabe der ausländischen Währung. Entsprechen-
des gilt für die Passivposten 1 bis 3.
•) Die zur Rettung von Forderungen erworbenen Grundstücke und Gebäude sind entsprechend§ 12 Abs. 2 Nr. 4 KWG nicht länger als fünf Jahre in den
Ausgliederungsvermerk aufzunehmen; diese Vermögensgegenstände sind spätestens dann dem Aktivposten 12 Sachanlagen zuzuordnen.
•) Als zweckgebundene Mittel sind alle Verbindlichkeiten aufzuführen, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an im einzelnen bezeichnete
Kreditnehmer oder an einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat. Hierzu sind auch Mittel zu
rechnen, die dem berichtenden Institut nach bereits durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzierung bestimmter Engagements zur Verfügung
gestellt wurden.
6
) Darzustellen ist das haftende Eigenkapital nach § 1O KWG unter Angabe der einzelnen Posten, die der Errechnung zugrunde liegen, wie es mit der
Feststellung der Bilanz gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 KWG wirksam werden wird; in Klammern ist auch das am Bilanzstichtag gemäß der letzten
festgestellten Bilanz oder dem letzten Feststellungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes geltende haftende Eigenkapital anzugeben. Bei Kreditgewäh-
rungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 KWG sind die entsprechenden Beträge im Berechnungsschema jeweils offen abzusetzen.
Für den Fall, daß von übergeordneten Kreditinstituten Angaben zur angemessenen Eigenkapitalausstattung für Kreditinstitutsgruppen gemäߧ 10a
KWG gemacht werden müssen, sind sie an dieser Stelle in die Anlage zum Jahresabschluß entsprechend einzufügen.
') Wurde ein Zwischenabschluß erstellt, so ist ein Zwischengewinn bzw. -verlust als gesonderter Posten hierunter einzufügen und zu berücksichtigen.
8
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich
aufzunehmen.
9
) Das haftende Eigenkapital, das nach den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals zu
berücksichtigen ist.
10
) Werden Leasinggegenstände von Sparkassen als Leasinggeber aktiviert, so ist der entsprechende Aktivposten unter Ausgliederung des auf die
Leasinggegenstände entfallenden Betrages in die Kreditgliederung einzufügen.
") Hier ist der Betrag stiller Reserven im Sinne des§ 340f HGB bzw.§ 26a KWG a. F. zu zeigen, der im Hinblick auf fehlende Einzelwertberichtigungen als
gebunden anzusehen ist.
12
) Bei der Berechnung der Großkreditgrenze gilt als haftendes Eigenkapital nur di.e Summe der in § 13 Abs. 8 KWG aufgeführten Eigenkapitalbestand-
teile, allerdings einschließlich der schon vorhandenen, aber erst durch die Feststellung des Jahresabschlusses wirksam werdenden Posten. In
Klammern ist die am Bilanzstichtag geltende Großkreditgrenze anzugeben.
1
") Wird die sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze in Abhängigkeit von variablen Größen (z. B. den Einlagen) festgelegt, so ist von den Werten
der Jahresbilanz auszugehen. In Klammem ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag anzugeben.
14
) Für die Behandlung mehrerer Kredite als „Kredit an einen Kreditnehmer" ist § 19 Abs. 2 KWG zugrunde zu legen. Ihr gesonderter Ausweis nach V. C.
Zeile a) bleibt unberührt. Die Großkreditgrenze gemäߧ 13 Abs. 1 KWG (V. B. 1.) ist als zusätzliche Größenklassenbegrenzung in das Gliederungs-
schema aufzunehmen.
15
) Hier ist die über die einmalige Erfassung des einer Personenhandelsgesellschaft oder einer BGB-Gesellschaft gewährten Kredites hinausgehende
Mehrfacherfassung summenmäßig abzusetzen. Entsprechendes gilt für sonstige Mehrfacherfassungen.
16
) Bei der Berechnung des Betrages der Großkredite, der Relation gemäߧ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG sowie der Höchstkreditgrenze gemäß § 13 Abs. 4
KWG findet § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWG keine Anwendung.
Für gruppenangehörige Kreditinstitute sind vom übergeordneten Kreditinstitut Angaben gemäߧ 13a KWG -falls erforderlich - zusätzlich in die Anlage
zum Jahresabschluß aufzunehmen.
11
) Bei der Ermittlung der Summe aller Großkredite nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG sind die Kredite an Personenhandelsgesellschafter (Komplemen-
täre, Kommanditisten) und an BGB-Gesellschafter auch dann einzubeziehen, wenn sie 15 v. H. des haftenden Eigenkapitals (§ 13 Abs. 8 KWG) erst
durch Hinzurechnung des der Personenhandelsgesellschaft/BGB-Gesellschaft gewährten Kredites übersteigen. Eine sich ergebende Mehrfacherfas-
sung dieses Kredites ist am Ende der Aufstellung wieder abzusetzen, so daß dieser insgesamt nur einmal berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt für
sonstige Mehrfacherfassungen.
18
) Bei der Berechnung der Großkredithöchstgrenze ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag des nach § 13 Abs. 8 KWG ermittelten haftenden
Eigenkapitals zugrunde zu legen.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen
des Herstellens, lnverkehrbringens und Verwendens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nach § 17 des Chemikaliengesetzes*)
Vom 14. Oktober 1993
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, § 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und § 19 Abs. 1 in an Dritte
Verbindung mit Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Chemikalien- § 4 Selbstbedienungsverbot
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 5 Sachkenntnis
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) sowie des§ 10 Abs. 3 § 6 ISO-Normen
Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September § 7 Ordnungswidrigkeiten
1986 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geändert durch das Gesetz
§ 8 Straftaten
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet die Bun-
desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Anhang (zu § 1)
Artikel 1 Abschnitt (unbesetzt)
Abschnitt 2 Asbest
Verordnung Abschnitt 3 Formaldehyd
über Verbote und Beschränkungen· Abschnitt 4 Dioxine und Furane
des lnverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Abschnitt 5 Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe
Zubereitungen und Erzeugnisse und Zubereitungen
nach dem Chemikaliengesetz Abschnitt 6 Benzol
(Chemikalien-Verbotsverordnung Abschnitt 7 Aromatische Amine
ChemVerbotsV) Abschnitt 8 Bleikarbonate und -sulfate
Abschnitt 9 Ouecksilberverbindungen
Inhaltsübersicht Abschnitt 10 Arsenverbindungen
§ 1 Verbote Abschnitt 11 Zinnorganische Verbindungen
§ 2 Erlaubnis- und Anz.eigepflicht Abschnitt 12 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
•) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 76n69/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei- 7. Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten siebten Änderung (Asbest) der Richtlinie 76n69/EWG zur Anglei-
für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 262 für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung
s. 201); gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 375
S. 1);
2. Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung
des Anhangs der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der 8. Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be- achten Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der
schränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung ge- Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be-
wisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 197 schränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung ge-
s. 37); wisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 398
3. Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur
s. 19);
zweiten Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der 9. Richtlinie 91/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 zur neunten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be- Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der Rechts-
schränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung ge- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-
wisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol) (ABI. EG gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-
Nr. L 339 S. 55); licher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 85 S. 34);
4. Richtlinie 82/828/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 zur dritten 10. Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten
Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der Rechts- Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-
gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr- gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-
licher Stoffe und Zubereitungen (PCT) (ABI. EG Nr. L 350 S. 34); licher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 186 S. 59 und
Nr. L 253 S. 26);
5. Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19 . September 1983 zur
fünften Änderung (Asbest) der Richtlinie 76n69/EWG zur Anglei- 11. Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der Rechts-
für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 263 gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-
S; 33); licher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 186 S. 64);
6. Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 zur sech- 12. Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur
sten Änderung (PCB/PCT) der Richtlinie 76n69/EWG zur Anglei- Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76n69/EWG des Rates zur
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung staaten für Beschränkungen des lnverkehrbringen,s und der Ver-
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 269 wendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den
s. 56); technischen Fortschritt (Asbest) (ABI. EG Nr. L 363 S. 36).
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1721
Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte (3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und
Terphenyle Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über
Abschnitt 14 Vinylchlorid Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2
Abschnitt 15 Pentachlorphenol erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in
Abschnitt 16 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.
Abschnitt 17 Teeröle Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Be-
Abschnitt 18 Cadmium hörde unverzüglich anzuzeigen.
Abschnitt 19 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyl- (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe
dichlordiphenylmethan und Monomethyldibrom- und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von
diphenylmethan
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt wer-
den. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen
können auch nachträglich angeordnet werden.
§ 1
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
Verbote
1. Apotheken,
( 1) Das Inverkehrbringen
2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zube-
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des reitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, ge-
Anhangs bezeichnet sind, sowie werbliche Verbraucher oder öffentliche Forschungs-,
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, sowie
diese freisetzen können oder enthalten, 3. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch
nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten abgeben.
Ausnahmen verboten.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen
und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufge- von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnah-
führten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für me dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforde-
r~ngen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person
1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbil- ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an-
dungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür zuzeigen.
erforderlichen Mengen oder
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Er-
2. zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung
laubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45
Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist. Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Okto-
ber 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapi-
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von
tel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des
einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entschei-
Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige
det die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung
nach Absatz 6.
darf nur erteilt werden, wenn
1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
von Mensch und Umwelt getroffen sind und §3
2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist. Informations- und Aufzeichnungspflichten
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver- bei der Abgabe an Dritte
sehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes ( 1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-
zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun- verordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T +
gen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen. (sehr giftig) oder C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder
F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn
(mindergiftig) und dem R-Satz R 40 zu kennzeichnen sind,
§2 dürfen nur abgegeben werden, wenn
Erlaubnis- und Anzeigepflicht
1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend
einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zuberei- ausgewiesen hat,
tungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffver-
ordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T + 2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich vom Erwer-
(sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis ber hat bestätigen lassen, daß dieser die Stoffe und
der zuständigen Behörde. Zubereitungen
a) als Handelsgewerbetreibender weiterveräußern
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
oder
1. die Sachkenntnis nach § 5 nachgewiesen hat,
b) als Endabnehmer in erlaubter Weise verwenden
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Wei-
3. mindestens 18 Jahre alt ist. terveräußerung oder Verwendung bestehen,
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen, und
handelt, mindestens 18 Jahre alt ist, nicht für Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen
4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Betankungseinrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch
abgegeben werden.
Gefahrstoffverordnung erwerben will, die dort vorge-
schriebene Erlaubnis vorgelegt hat und
§5
5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Ver-
wenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Sachkenntnis
Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim ( 1) Die erforderliche Sachkenntnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des hat nachgewiesen, wer
unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens so-
wie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet 1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-
hat. fung nach Absatz 2 bestanden hat,
2. die Approbation als Apotheker besitzt,
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem
Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderun- 3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe-
gen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, kerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zuberei- 4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der
tungen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi-
oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehr- stent oder Apothekenassistent besitzt,
anstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauf-
tragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet 5. die Abschlußprüfung nach der Verordnung über die
haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom
Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1197) bestanden hat, sofern
bestätigen . die Abschlußprüfung der Prüfung nach Absatz 2 ent-
spricht,
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach
6. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
§ 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben
Schädlingsbekämpfer /Geprüfte Schädlingsbekämpfe-
über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das
rin bestanden hat,
Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen
und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des 7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des
Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zuberei- Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschluß-
tungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem prüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrver-
gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu be- anstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prü-
stätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusam- fung nach Absatz 2 entspricht, oder
men mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre 8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden
nach der letzten Eintragung aufzubewahren. hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händ-
ler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wie- (2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die
derverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-
Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben schaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in ande- § 3 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung verbundenen
rer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-
nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen schriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Stoffen
bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann auch
Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Ana- unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vor-
lyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absät- kenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften
ze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen und sonstige Betan- beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis
kungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum unmit- nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
telbaren Verbrauch abgeben. Die Absätze 1 und 2 gelten 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1752) kann als Nachweis der
nicht für die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn- Sachkenntnis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
zeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kin- anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Anwendung findet.
dergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen.
(3) Der Sachkenntnisnachweis gilt als erbracht
1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-
§4 schen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten
Selbstbedienungsverbot des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewie-
Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 dürfen im sen haben, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 2
Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere der Richtlinie 7 4/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974
Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der
des Pfanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Satz 1 gilt Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die
nicht für die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn- berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein-
zeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kin- schließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307
dergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der S. 1) erfüllen, sowie
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1723
2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der a) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die
Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993. erforderliche Sachkenntnis nachgewiesen zu haben
geltenden Fassung benannt wurden. oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
b) durch eine Person abgeben läßt, die nicht in dem
Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkennt-
§6
nis nicht nachgewiesen hat oder die nicht minde-
ISO-Normen stens 18 Jahre alt ist,
ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder
wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3
Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder
niedergelegt. nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
5. entgegen § 4 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im
§7 Einzelhandel durch Automaten oder durch andere For-
Ordnungswidrigkeiten men der Selbstbedienung in den Verkehr bringt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des §8
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Straftaten
1. entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, Nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemika-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, liengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 3 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt, 1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort
ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
bis 4 erfüllt sind, in den Verkehr bringt oder
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 bezeichne- 2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne
ten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen Erlaubnis in den Verkehr bringt.
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang
(zu § 1)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 1: (unbesetzt)
Abschnitt 2: Asbest
1. Aktinolith 77536-66-4 Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur, (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
2. Amosit 12172-73-5 Zubereitungen, die diese Stoffe mit chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der
einem Massengehalt von insgesamt Instandhaltung, soweit andere geeignete
3 . Anthophyi:lil 77536-67-5 asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem
mehr als 0, 1 % enthalten, und Erzeug-
4 . Chrysorn 12001-29-5 nisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die Markt angeboten werden, und für natür-
genannten Zubereitungen enthalten, lich vorkommende mineralische Rohstoffe,
5 . Krokydolith 12001-28-4
dürfen nicht in den Verkehr gebracht die freie Asbestfasern mit einem Massen-
6. Tremolit 77536-68-6 gehalt von nicht mehr als 0, 1 % enthalten.
werden .
Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-
Speicherheizgeräten nicht für das erneute
Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten
und Anlagen, die asbesthaltige Erzeug-
nisse nach Spalte 2 enthalten und vor
dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots
hergestellt worden sind.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum
20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse, die vor dem
20. Oktober 1993 hergestellt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für
1. Spielzeug,
2. Fertigerzeugnisse in Pulverform,
die im Einzelhandel öffentlich verkauft
werden,
3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen,
Zigaretten- oder Zigarrenspitzen,
4. katalytische Siebe und Isoliervorrich-
tungen, die für mit Flüssiggas betriebe-
ne Heizgeräte bestimmt oder in diese
eingebaut sind,
5. Anstrichstoffe,
6. Stoffe oder Zubereitungen zum Auf-
sprühen oder Aufspritzen,
7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zu-
bereitungen und Erzeugnisse.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum
31. Dezember 1994 nicht für folgende
chrysotilhaltige Zubereitungen und Er-
zeugnisse einschließlich der zu ihrer Her-
stellung benötigten asbesthaltigen Roh-
stoffe:
1. Schutzkleidung für das Hantieren mit
feuerflüssigen Massen für Temperatu-
ren über 1000 °c,
2. Kanal- und Druckrohre für den Tief-
baubereich, ausgenommen unbe-
schichtete Trinkwasserrohre,
3. Brunnenrohre für die Entwässerung
von Braunkohletagebauen,
4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und
Bremsklotzsohlen für schienengebun-
dene Fahrzeuge, soweit keine sicher-
heitstechnisch geeigneten asbestfreien
Kupplungsbeläge oder verkehrsrecht-
lich zugelassenen asbestfreien Brems-
klotzsohlen auf dem Markt angeboten
werden,
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 11125
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
5. duroplastische Formmassen zur Her-
stellung von Kommutatoren,
6. statische Dichtungen, dynamische
Dichtungen, Packungen und Zylinder-
kopfdichtungen für Fahrzeuge und ge-
werbliche Anwendung,
7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendun-•
gen und
8. poröse Massen für Acetylenflaschen.
Vor dem 31. Dezember 1994 herge-
stellte Acetylenflaschen mit chrysotil-
haltigen porösen Massen dürfen auch
nach dem 31. Dezember 1994 in den
Verkehr gebracht. werden, wenn eine
Exposition der Arbeitnehmer ausge-
schlossen ist.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. chrysotilhaltige Diaphragmen für Elek-
trolyseprozesse einschließlich der zu
ihrer Herstellung benötigten asbesthal-
tigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember
1999 und
2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung
von chrysotilhaltigen Diaphragmen für
die Chloralkalielektrolyse in bestehen-
den Anlagen bis zum 31. Dezember
2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zuberei-
tungen und Erzeugnisse nicht auf dem
Markt angeboten werden oder deren Ver-
wendung zu einer unz.umutbaren Härte
führt.
Abschnitt 3: Formaldehyd
Formaldehyd 50-00-0 (1) Beschichtete und unbeschichtete (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen
platten, Furnierplatten und Faserplatten) zum Zwecke der thermischen Verwertung
dürfen nicht in den Verkehr gebracht in einer nach § 6 oder § 15 des Bundes-
werden, wenn die durch den Holzwerk- Immissionsschutzgesetzes genehmigten
stoff verursachte Ausgleichskonzentra- oder nach § 7 des Abfallgesetzes plan-
tion des Formaldehyds in der Luft eines festgestellten Anlage.
Prüfraums 0, 1 ml/m 3 (ppm) überschrei-
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt
tet. Die Ausgleichskonzentration ist
nicht für Platten, die ausschließlich zum
nach einem Prüfverfahren zu messen,
Zwecke einer geeigneten Beschichtung in
das dem Stand von Wissenschaft und
den Verkehr gebracht werden, sofern si-
Technik entspricht. Das Bundesgesund-
chergestellt ist, daß sie nach der Be-
heitsamt veröffentlicht im Einvernehmen
schichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genann-
mit der Bundesanstalt für Materialfor-
te Ausgleichskonzentration einhalten.
schung und -prüfung nach Anhörung
von Sachverständigen Prüfverfahren, (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt
die diesen Anforderungen entsprechen. nicht für Industriereiniger.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, (4) In dem in Artikel 3 des Einigungsver-
die nicht den Anforderungen nach Ab- trages genannten Gebiet gelten die Ver-
satz 1 entsprechen, dürfen nicht in den bote nach Spalte 2 nicht für Möbel, die
Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt
jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel wurden.
die unter Absatz 1 genannte Aus-
gleichskonzentration bei einer Ganzkör-
perprüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemit-
tel mit einem Massengehalt von mehr
als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 4: Dioxine und Furane
1. 2,3,7,8-Tetrachlor- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
dibenzo-p-dioxin (TCDD) 1746-01-6 die insgesamt mehr als 0,005 mg/kg 1. Stoffe und Zubereitungen, die nach
2. 1,2,3,7,8-Pentachlor- (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 oder dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen
dibenzo-p-dioxin 40321-76-4 mehr als 0,002 mg/kg (ppm) des Stoffes wurden,
3. 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- nach Spalte 1 Nr. 1 enthalten, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden. 2. die Abgabe als Zwischenprodukt und
dibenzo-p-dioxin 57653-85- 7
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnis-
4. 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- se, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
dibenzo-p-dioxin 19408-74-3
5. 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin 39227-28-6
6. 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzofuran (TCDF) 51207-31-9
7. 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran 57117-31-4
8. 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran 57117-44-9
Abschnitt 5: Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen
Flüssige Stoffe und Zu- Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1
bereitungen, die nach in Dekorationsgegenständen und Spie-
der Gefahrstoffverordnung len dürfen nicht in den Verkehr gebracht
als gefährlich oder krebs- werden.
erzeugend einzustufen sind
Abschnitt 6: Benzol
Benzol 71-43-2 Benzol und Zubereitungen mit einem Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Massengehalt von o, 1 % oder mehr 1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Ver-
Benzol dürfen nicht in den Verkehr ge- brennungsmotoren mit Fremdzündung
bracht werden. bestimmt sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die zur Ver-
wendung bei industriellen Verfahren in
geschlossenen Systemen bestimmt
sind,
3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkom-
ponenten, die für die Herstellung der
unter Nummer 1 genannten Treibstoffe
bestimmt sind,
4. Stoffe und Zubereitungen, die zur Aus-
fuhr bestimmt sind, und
5. Lehr- und Ausbildungszwecke.
Abschnitt 7: Aromatische Amine
1. 2-Naphthylamin Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen
und seine Salze 91-59-8 mit einem Massengehalt von o, 1 % oder
2. 4-Aminobiphenyl mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den
und seine Salze 92-67-1 Verkehr gebracht werden.
3. Benzidin
und seine Salze 92-87-5
4. 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate
1. Wasserfreies neutrales Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Bleikarbonat 598-63-0 die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Ver- Farben, die zur Erhaltung oder original-
2. Bleihydrokarbonat 1319-46--6 wendung als Farben nicht in den Verkehr getreuen Wiederherstellung von Kunst-
gebracht werden. werken und historischen Bestandteilen
oder von Einrichtungen denkmalgeschütz-
3. Bleisulfate 7446-14-2 und
ter Gebäude bestimmt sind, wenn die
15739-80-7
Verwendung von Ersatzstoffen nicht mög-
lich ist.
Nr: . 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2.0. Oktober 1993 1727
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stofte/ZubereHungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 9: Quecksiiberuerbindungen
Quecksilberverbindungen Quecksilberverbindungen und Zuberei-
tungen, die diese Stoffe enthalten, dür-
fen für folgende Zwecke nicht in den
Verkehr gebracht werden:
11. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zuberei-
tung zur Verhinderung des Bewuchses
durch Mikroorganismen, Pflanzen oder
Tiere an Schiffskörpern oder sonstigen
Geräten oder Einrichtungen, die völlig
oder teilweise im Wasser unterge-
taucht werden),
2. zum Schutz von Holz,
3. zur Imprägnierung von schweren indu-
striellen Textilien und von zu deren
Herstellung vorgesehenen Garnen und
4. zur Aufbereitung von Wasser im indu-
striellen, gewerblichen und kommuna-
len Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
Abschnitt 10: A.rsenverbindungen
Arsenverbindungen Arsenverbindungen und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für an-
die diese Stoffe enthalten, dürfen für fol· organische Salze vom Typ Kupfer-
gende Zwecke nicht in den Vekehr ge- Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen im
bracht werden: Vakuum oder unter Druck zur Imprägnie-
1. als Antifoulingfarbe, rung von Holz zum Einsatz kommen.
2. zum Schutz von Holz. und
3. zur Aufbereitung von Wasser im indu-
striellen, gewerblichen und kommuna-
len Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen
Z:innorganische Verbindungen Zinnorganische Verbindungen und Zube- Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht
reitungen, die diese Stoffe enthalten, dür- für Antifoulingfarbe für Schiffskörper mit
fen für folgende Zwecke nicht in den Ver- einer Gesamtlänge von mehr als 25 m.
kehr gebracht werden:
1. als Antifoulingfarbe und
2. zur Aufbereitung von Wasser im indu-
striellen, gewerblichen und kommuna-
len Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
A.bschniiU 112: rn-µ-oxo-diH11-butyi-stanniohydroxyboran
Di-µ-oxo-di-n-butyl- s1annio- Stoffe und Zubereitungen mit einem Mas-
hydmxyboran (DBB) 751I13-37-0 sengehalt von 0,1 % oder mehr des Stof-
fes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Ver-
kehr gebracht werden.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Terphenyle
1. Trichlorierte und höher 1 . Stoffe nach Spalte 1 , (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
chlorierte Biphenyle
2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 1. die vorübergehende außerbetriebliche
(PCB) 1336-36-3
50 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1, Überlassung von Transformatoren zum
2. Po!ychlorierte Ter- ausschließlichen Zweck einer zulässi-
3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Num-
phenyle (PCT) 61788-33-8 gen Instandhaltung, Beförderung, Neu-
mer 1 oder Zubereitungen nach Num-
mer 2 enthalten, sowie befüllung oder Reinigung und
4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei 2. das Inverkehrbringen zum Zwecke der
denen der Verdacht besteht, daß sie thermischen Verwertung in einer nach
unter Nummer 2 oder Nummer 3 fal- § 6 oder § 15 des Bundes-Immissions-
len, so lange bis das Gegenteil bewie- schutzgesetzes genehmigten oder
sen ist, nach§ 7 des Abfallgesetzes planfest-
gestellten Anlage.
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden. Das Bundesministerium für (2) Die zuständige Behörde kann für ei-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- nen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aus-
heit gibt im Einvernehmen mit dem Bun- nahmen von dem Verbot des lnverkehr-
desministerium für Arbeit und Sozialord- bringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulas-
nung und dem Bundesministerium für sen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und
Wirtschaft analytische Verfahren für Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung
Probenahmen und Untersuchungen von unter chemischer Umwandlung des in ih-
PCB- oder PCT-haltigen Stoffen, Zube- nen enthaltenen PCB und PCT als Aus-
reitungen und Erzeugnissen bekannt, gangs- oder Zwischenprodukte in einer
die wissenschaftlich anerkannten Prüf- nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immis-
verfahren entsprechen. sionsschutzgesetzes genehmigten Anlage
eingesetzt werden sollen, und die Endpro-
·dukte nicht den Verboten nach Spalte 2
unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils
um ein Jahr verlängert werden.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen
kann die zuständige Behörde längstens
für 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlän-
gerung das Inverkehrbringen der Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse nach
Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüs-
sigkeiten für untertägige Bergwerksan-
lagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die
kein PCS oder PCT enthalten und we-
niger gefährlich sind als PCB oder
PCT, ausgetauscht werden sollen,
oder
2. PCS- oder PCT- haltige Transformato-
. ren zum Ausgleich des normalen
Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stof-
fen oder Zubereitungen, die kein PCB
oder PCT enthalten und weniger ge-
fährlich sind als PCB oder PCT, wieder
aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem Betriebs-
zustand befinden.
Abschnitt 14: Vinylchlorid
Vinylchlorid (Chlorethen) 75-01-4 Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas
für Aerosole enthalten, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1729
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 15: Pentachlorphenol
1. Pentachlorphenol 87-86-5 1 . Stoffe nach Spalte 1 , (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
2. Pentachlorphenol, Natrium- 2. Zubereitungen mit einem Massenge- Holzbestandteile von Gebäuden und Mö-
salz sowie die übrigen halt von insgesamt mehr als 0,01 % beln sowie Textilien, die vor dem
Pentachlorphenolsalze der Stoffe nach Spalte 1 und 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen
und -verbindungen 131-52-2 behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1
3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung enthielten. In dem in Artikel 3 des Eini-
behandelt worden sind, die Stoffe nach gungsvertrages genannten Gebiet tritt an
Spalte 1 enthielt und deren von einer die Stelle des 23. Dezembers 1989 der
Behandlung erfaßten Teile mehr als 3. Oktober 1990.
5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach
Spalte 1 enthalten, (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das
Verbot nach Spalte 2 auch für die in§ 2
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengeset-
werden.
zes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse.
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan 1. Stoffe nach Spalte 1 , Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Ver-
(Tetrachlorkohlenstoff) 56-23-5 2. Zubereitungen und Erzeugnisse, bot nach Spalte 2 auch für die in § 2
2. 1, 1,2,2-Tetrachlorethan 79-34-5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengeset-
a) denen die Stoffe nach Spalte 1 als zes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
3. 1, 1, 1,2-Tetrachlorethan 630-20-6 Lösungsmittel zugesetzt wurden, und Erzeugnisse.
4. Pentachlorethan 76-01-7 oder
b) mit einem Massengehalt von insge-
samt mehr als O, 1 % der Stoffe
nach Spalte 1 auch als Verunreini-
gung
dürfen zur Verwendung durch den priva-
ten Endverbraucher nicht in den Ver-
kehr gebracht werden.
Abschnitt 17: Teeröle
Teeröle 1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Be- (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt
standteile aus Teerölen enthalten, und nicht für Holzschutzmittel mit einem Ge-
2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise halt von
aus Holz oder Holzwerkstoffen beste- 1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) Ben-
hen und mit Holzschutzmitteln nach zo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel
Nummer 1 behandelt worden sind,
a) nicht an den privaten Endverbrau-
dürten nicht in den Verkehr gebracht cher in den Verkehr gebracht wer-
werden. den sowie
b) nicht in Innenräumen veiwendet
werden,
2. mehr als 5 mg/kg (ppm} bis zu höch-
stens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
a) zur Druckimprägnierung mit
Schlußvakuum von Erzeugnissen
aus Holz oder Holzwerkstoffen,
b) für andere lmprägnierungsverfah-
ren zur Teilimprägnierung von
Holzpfählen, mit denen ein Tief-
schutz gewährleistet ist, insbeson-
dere die Einstelltränkung im
Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum
Schluß des lmprägnierungsvorgan-
ges der Gehalt an Teerölen auf der
Oberfläche der Holzpfähle zu ver-
mindern ist, oder
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
c) zur Imprägnierung von Erzeugnis-
sen aus Holz oder Holzwerkstoffen
durch andere Verfahren, bei denen
ein gleich guter oder besserer
Schutz von Mensch und Umwelt
sichergestellt ist,
3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höch-
stens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
zur Druckimprägnierung mit Schluß-
vakuum von Bahnschwellen und Lei-
tungsmasten.
(2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1
bis 3 dürfen zur ausschließlichen Verwen-
dung in Staaten, die auf Grund ihrer kli-
matischen Bedingungen erhöhte Anforde-
rungen an den Holzschutz stellen, in den
Verkehr gebracht werden.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für mit Holzschutzmitteln nach
Abs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse,
sofern sie
1. nicht für den privaten Endverbraucher
bestimmt sind und nicht durch Auf-
streichen, Aufspritzen oder Tauchen
behandelt wurden,
2. nicht zur Verwendung in Innenräumen
bestimmt sind und
3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sind.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für mit Holzschutzmitteln nach
Abs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse,
sofern sie
1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze
und sonstige mit regelmäßigem
menschlichem Hautkontakt verbundene
Zwecke bestimmt sowie
2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne
des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes
sind.
(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für mit Holzschutzmitteln nach Ab-
satz 1 Nr. 3 imprägnierte
1. Bahnschwellen nur zur Verwendung
innerhalb von Gleisen und
2. Leitungsmasten, die in Staaten ver-
bracht werden, die auf Grund ihrer kli-
matischen Bedingungen erhöhte Anfor-
derungen an den Holzschutz stellen.
(6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und
Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach
Spalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind,
dürfen erneut in den Verkehr gebracht
werden, sofern
1. die letzte Imprägnierung vor mehr a1s
15 Jahren stattgefunden hat,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1731
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
2. frische Schnittstellen dauerhaft ver-
siegelt oder abgedeckt sind,
3. sie nicht für Innenräume, Kinderspiel-
plätze oder sonstige mit regelmäßigem
menschlichen Hautkontakt verbundene
Zwecke bestimmt sind,
4. sie nicht für Zwecke des privaten End-
verbrauchers bestimmt sind und
5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sin-
ne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes sind.
(7) Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 und 2 sind von einer behördlichen
Genehmigung abhängig.
Abschnitt 18: Cadmium
1. Cadmium 7440-43-9 (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 einge- (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
2. Cadmiumverbindungen färbte Erzeugnisse oder ihre Bestand- und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit
teile, die aus sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen
1. Polyvinylchlorid (PVC) nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert
werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2
2. Polyurethan (PUR) gilt ferner nicht für das erneute Inver-
3. Polyethylen niedriger Dichte mit Aus- kehrbringen von Fahrzeugen, Geräten
nahme des für die Herstellung von oder Anlagen, die cadmiumhaltige Er-
Pigmentpräparationen (,.master zeugnisse nach Spalte 2 enthalten und
batch") verwendeten Polyethylens vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Ver-
niedriger Dichte, bots hergestellt worden sind.
4. Celluloseacetat (CA), (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt
5. Celluloseacetobutyrat (CAB), nicht für Zubereitungen mit einem hohen
6. Epoxydharzen, Zinkanteil, sofern der Massengehalt von
Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie mög-
7. Melaminformaldehydharz (MF), lich gehalten wird und 0, 1 % nicht über-
8. Harnstofformaldehyd (UF), steigt.
9. ungesättigten Polyestern (UP), (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt
10. Polyethylenterephthalat (PET), nicht für
11. Polybutylenterephthalat (PBT), 1. Erzeugnisse und deren Bestandteile,
12. Polystyrol glasklar/Standard, sofern die Anwendung
13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA), a) in der Luft- und Raumfahrt,
14. vernetztem Polyethylen (VPE), b) im Bergbau,
15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder c) in der off-shore-Technik sowie
16. Polypropylen (PP) d) im Kernenergiebereich
hergestellt wurden, dürfen nicht in den ein hohes Sicherheitsniveau etiordert,
Verkehr gebracht werden, wenn der An- 2. Komponenten von Sicherheitseinrich-
teil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) tungen in
0,01 % Massengehalt des Kunststoffs a) Straßenverkehrsmitteln,
übersteigt.
b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
(2) Anstrichfarben und Lacke mit
einem Massengehalt der Stoffe nach c) Schienenfahrzeugen und
Spalte 1 von über 0,01 % dürfen nicht in d) Schiffen sowie
den Verkehr gebracht werden.
3. elektrische Kontakte von Geräten,
(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre wenn es für deren Zuverlässigkeit er-
Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren forderlich ist.
und -copolymeren, die mit Stoffen nach
(4) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht
Nr. 7 bis 16 und Abs. 2 gelten bis zum
in den Verkehr gebracht werden, wenn
31. Dezember 1995 nicht.
der Anteil der Stoffe nach Spalte 1
(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des (5) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt
Polymers übersteigt: bis zum 30. Juni 1994 nicht.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen GAS-Nummer Verbote Ausnahmen
1. Verpackungsmaterial, (6) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gi.lt
2. Bürobedarf und Schulbeda1rt, bis zum 30. Juni 1995 nicht für die Er-
zeugnisse und deren Bestandteile nach
3. Beschläge, Spalte 2 Abs. 4 Nr. 5 bis 8 und 9 Buch-
4. Bekleidung und Accessoires (ein- stabe b bis d.
schließlich Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidungen,
6. imprägnierte, bestrichene oder be-
schichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8 . Schallplatten,
9.. Rohre und Anschlußteile,
10. Pendeltüren,
11. Innen- und Außenverkleidungen so-
wie Karosserieböden von Straßen-
verkehrsmitteln,
12.. Beschichtung von im Baugewel'ibe
oder in der Industrie verwendeten
Stahlblechen und
13. Kabelisolierungen .
(4) Folgende Erzeugnisse und ihre
Bestandteile, deren Oberfläche mit Stof-
fen nach Spalte 1 behandelt wurden,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden:
1 . Haushaltsgeräte,
2. Möbel,
3. sanitäre Anlagen,
4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,
5. in der Materialflußtechnik eingesetzte
Einrichtungen,
6. Personenkraftwagen und landwirt-
schaftliche Fahrzeuge,
7. Schienenfahrzeuge,
8. Schiffe,
9. Geräte und Maschinen zur Herstel-
lung von
a) Erzeugnissen im Sinne der Num-
mern 1 bis 4,
b) Erzeugnissen im Sinne der Num-
mern 5 bis 8,
c) Textilien und Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln sowie
10.. Geräte und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
c) Druckereien und Buchbindereien .
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1733
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 19: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,
Monomethyfdibromdiphenylmethan
1. Monomethyltetrachlordi- 1. Stoffe nach Spalte 1, Das Verbot nach Spalte 2 gilt für den
phenylmethan 2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 sowie die ihn
(Ugilec 141) 76253-60-6 50 mg/kg (ppm) der Stoffe nach enthaltenden Zubereitungen und Erzeug-
2. Monomethyldichlordi- Spalte 1 und nisse bis zum 18. Juni 1994 nicht.
phenylmethan 3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1
(Ugilec 121 oder 21) oder Zubereitungen nach Nummer 2
3. Monomethyldibrom- enthalten,
diphenylmethan (DBBT) 99688-47-8 dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
Artikel 2 Artikel 3
Änderung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundever- Zugleich treten außer Kraft:
ordnung vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) werden nach 1. die PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli
den Worten "§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 1989 (BGBI. 1 S. 1482);
26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" die Worte "in der bis
zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung oder eine Prüfung 2. die Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. De-
nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung" zember 1989 (BGBI. 1 S. 2235);
eingefügt. 3. die 1. Chloraliphatenverordnung vom 30. April 1991
(BGBI. 1 S. 1059);
4. die Teerölverordnung vom 27. Mai 1991 (BGBI. r
s. 1195).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 10. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz
Kiel-Holtenau) 9481 (193 13. 10. 93) 14. 10. 93
96-1-2-99
13. 10. 93 Einhundertzweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 9565 (196 16. 10. 93) 17. 10. 93
7400-1-6
4. 10. 93 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von Schiffahrtszei-
chen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes
Mecklenburg-Vorpommern 9566 (196 16. 10. 93) 17. 10. 93
neu: 9511-1-25
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2594/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2293/92 mit Durchführungsbestimmungen für
die F I ä c h e n s t i 11 e g u n g nach Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L 238/19 23. 9. 93
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2595/93 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich
der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeugung ausdauernder
Ku I tu r p f I an z e n , aus denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für
andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke hergestellt werden L 238/21 23. 9. 93
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und {EWG)
Nr. 1696/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonder-
regelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departe-
ments, der Kanarischen Inseln sowie der Azoren und Madeiras mit
bestimmten Ag rare rzeu g n i ssen L 238/24 23. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter
aus Ungarn eingeführter Q u a I i t ä t s weine L 239/6 24. 9. 93
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993 1735
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den
ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
1an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnisse und Lebensmitte 1 l 239/10 24. 9. 93
23. 9 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 2610/93 der Kommission zur Änderung des
Anhangs X der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse bezüglich Ä p f e 1 L 239/16 24. 9. 93
23. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2611/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n bezüg-
lich der Liste der großfrüchtigen Sorten L 239/17 24. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2617/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier l 240/1 25. 9. 93
23. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2620/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 240/7 25. 9. 93
23. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2621/93 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 420/93 über die Einhaltung der Referenzpreise
bei der Einfuhr bestimmter Fische r e i e r zeug n i s s e L 240/8 25. 9. 93
23. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2622/93 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 695/93 über die Anwendung von Schutzmaßnah-
men bei der Abfertigung zum freien Verkehr von Fischer e i e r z e u g -
n i s s e n , die von Drittlandschiffen in der Gemeinschaft angelandet wer-
den L 240/9 25. 9. 93
23. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2623/93 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I ja u fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 240/10 25. 9.93
24. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2626/93 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/93 L 240/15 25. 9. 93
2.4. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2627/93 der Kommission über eine pauschale
Beihilfe für den Zuckerrohr anbau und eine Beihilfe für die Verarbei-
tung von Zuckerrohr auf der Insel Madeira l 240/19 25. 9 . 93
24. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2628/93 der Kommission zur Änderung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 für den ergänzenden Mechanismus
im Handel mit R i n d f I e i s c h für Spanien und Portugal vorgesehenen
Zielmengen L 240/22 25.9.93
27. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2639/93 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2226/93 l 242/6 28. 9. 93
28. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2648/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das
Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von M i Ich oder
M i Ich e r z e u g n i s s e n , die vorübergehend an der Ausübung ihrer
Tätigkeit gehindert waren l 243/1 29 . 9 . 93
28. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2650/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1724/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen des Sektors Sc h w e i n e f I e i s c h l 2.43/4 29 . 9 . 93
29. 9 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 2657/93 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher J u n g r i n de r, die im vierten Vierteljahr 1993 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr l 244/5 30. 9 . 93
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herac1sgeber. Bunde-;m1'11stenum d,:,r Justiz - Verlag: Bundesanrniger Verlags-
ges.m.b.H -· Druck: Bundesdruckerei Zweigbetneb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind
Bundesgesetzbl;citt Teil II enthalt
a) völkerrechtl1che Ubere1nki.mfte uncl die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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29. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2658/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Mi Ich und
M i Ich e r zeug n i s s e betreffenden Durchführungsbestimmungen zu
der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik
Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen sowie zur Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 2357/93 zur Festsetzung der Menge
Milch und Milcherzeugnisse, die im vierten Vierteljahr 1993 gemäß den
vorgenannten Interimsabkommen zur Verfügung stehen L 244/8 30. 9. 93
Andere Vorschriften
21 9.93 Verordnung (EWG) Nr. 2592/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2932 12 00 mit
Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 238/17 23. 9 . 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2593/93 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 238/18 23. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2604/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch,
geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern
(1993/94) L 239/1 24. 9. 93
21 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2605/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Melonen mit Ursprung in Israel
(1993/94) L 239/4 24. 9. 93
27. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2642/93 d~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Ubergangsmaßnahmen zur Durchfüh-
rung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 L 242/15 28. 9 . 93
28 9 93 Verordnung (EWG) Nr. 2654/93 der Kommission mit zusätzlichen Über-
gangsbestimmungen zur Einfuhr von Bananen im Oktober 1993 im
Rahmen des gemeinschaftlichen Zollkontingents L 243/12 29. 9. 93
27. 9 93 Verordnung (EWG) Nr. 2655/93 des Rates über die rückwirkende Auf-
hebung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kegelrollen-
lagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft L 244/1 30. 9 . 93