1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung
Vom 4. Oktober 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
In § 4 Satz 1 der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung vom 20. August
1993 (BGBI. 1 S. 1510) wird die Angabe „15 vom Hundert" durch die Angabe
,,7,5 vom Hundert" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1683
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) neu gefaßt
worden ist, des§ 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 700), und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet
das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt geändert:
1. Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtlich gefaßt.
2. Der 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1 und 2)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich*)
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung; Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungs-
dauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 8,00
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und/
oder Ausfertigung des Führerscheins
202. 1 erstmalig oder Erweiterung 45,00
202.2 im Falle einer Fahrerlaubnis auf Probe 50,00
202.3 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist, nach vorangegangenem Verzicht 45,00 bis 120,00
202.4 als Ersatz 20,00 bis 50,00
203 Ortskundeprüfung 20,00 bis 60,00
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 30,00
205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins 10,00
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungs-
dauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahr-
erlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des
Führens von Fahrzeugen oder Tieren 40,00 bis 150,00
207 Entscheidung über die Erteilung oder den Ersatz eines Internationalen Führer-
scheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung 15,00 bis 20,00
208 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über Mindestalter der
Kraftfahrzeugführer 20,00 bis 60,00
209 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung(§ 2a StVG) 40,00
210 Schriftliche Verwarnung eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Inhabers der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anordnung von .Maßnahmen zur Vor-
bereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 15 b Abs. 2
StVZO;
Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 i StVZO. 20,00 bis 40,00
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer 50,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
20,00 DM.
*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusam-
menhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1685
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
221.2 Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens, gegebenenfalls zuzüglich Gebührennum-
mer 224 60,00
221.3 Ausgabe roter Kennzeichen
- zur einmaligen Verwendung 40,00
- zur wiederkehrenden Verwendung, zuzüglich Gebührennummer 229 120,00
221.4 Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung innerhalb desselben
Zulassungsbezirks 20,00
222 Umschreibung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers (Halterwechsel)
222.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 30,00
222.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 40,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
20,00 DM.
223 Fahrzeugbriefzuteilung außerhalb der Zulassung nach Gebührennummer 221
durch die Zulassungsstellen 25,00
224 Vorübergehende/Endgültige Stillegung
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 10,00
224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 20,00
224.3 Verlängerung der Frist für vorübergehende Stillegung 10,00
225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahr-
zeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder techni-
scher Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer
Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung außerhalb eines Zulassungs-
verfahrens 20,00
Die Gebühr erhöht sich bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene
Aufbietung verbunden mit der Ausgabe des neuen Briefvordrucks um 17,00 DM.
226 Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 4,00
226.2 in sonstigen Fällen 10,00
227 Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kenn-
zeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug; 20,00
gegebenenfalls zuzüglich Gebühr im Falle der Zuteilung eines Wunschkenn-
zeichens von 20,00 DM
228 Abstempeln von Kennzeichen außerhalb eines Zulassungsverfahrens nach Nr. 221; 5,00
zusätzlich je Plakette (Siegelplakette, HU-Plakette, ASU-Plakette) 1,00
229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Ausgabe eines roten Kennzeichens
zur wiederkehrenden Verwendung , 20,00 bis 30,00
230 Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler
oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer 5,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
20,00 DM.
231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraft-
fahrzeugs
231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 10,00
231.2 Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr 20,00
232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses, je
eingetragenes bzw. einzutragendes Fahrzeug 2,00
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im
Bereich der Überwachung
241 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den
Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer
Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung
241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines Betriebes, seine Fahrzeuge im eigenen
Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 110,00 bis 440,00
241.2 eines Bremsendienstes 75,00 bis 300,00
241.3 eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-
herstellers nach § 57 Abs. 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzer-
herstellers nach § 57 d Abs. 4 StVZO 110,00 bis 440,00
241.4 einer Überwachungsorganisation 250,00 bis 2000,00
bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung
an Ort und Stelle
242 Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorgani-
sation oder dessen Vertreters 50,00 bis 200,00
243 Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII zur StVZO 50,00 bis 200,00
244 Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen für
Überwachungsorganisationen 400,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich
die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 331/a v. H. für jeden ausgefallenen
Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle DM aufgerundet.
Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, VOlnt
251 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister
nach§ 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 15,00 bis 60,00
252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der
Eintragung 30,00 bis 130,00
253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-
stelle 10,00
254 Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des
Führerscheins) 20,00 bis 400,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden
sind.
255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahme-
tatbestand und je Fahrzeug/Person 20,00 bis 800,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-
ner Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung
des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden.
256 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) 40,00
8. Straßenverkehrs-Ordnung
261 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an
Arbeitsstellen 20,00 bis 350,00
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1687
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 15,00
263 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 20,00 bis 500,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsauf-
wand 500,00 bis 1500,00
264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahme-
tatbestand und je Fahrzeug/Person 20,00 bis 600,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-
ner Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung
des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden.
265 Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner 20,00 bis 60,00
pro Jahr
C. Ferienreiseverordnung
271 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 20,00 bis 350,00
D. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für Klasse 3 320,00
301.2 für die Klassen 3 und 1 480,00
301.3 für die Klassen 3 und 2 480,00
301.4 für die Klassen 3, 2 und 1 550,00
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 240,00
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 240,00
301.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 320,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht durchgeführt,
ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H. für jeden
ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschul-
den des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-
werbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt
werden konnten.
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der Fahrlehrerlaubnis, einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins,
der Nachschulungserlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der amtlichen Anerkennung als
Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahranfänger (§ 2b StVG) 55,00
302.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 150,00
302.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 110, 00
302.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausbil-
dungsträgers nach § 31 Abs. 2 Nr. 3, § 31 Abs. 4 und § 33 Abs. 2a FahrlG,
gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 130,00 bis 470,00
302.5 der Anerkennung eines Einweisungslehrgangs zum Erwerb der Nachschu-
lungserlaubnis nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG 30,00 bis 70,00
302.6 der Anerkennung eines besonderen Fortbildungslehrgangs für Inhaber einer
Nachschulungserlaubnis nach§ 31 Abs. 4 FahrlG 30,00 bis 70,00
302.7 der Anerkennung eines Fahrlehrerfortbildungslehrgangs nach § 33 Abs. 2a
FahrlG 30,00 bis 70,00
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 55,00
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
303.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 75,00
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 55,00
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls
einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 70,00 bis 220,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde 10,00
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer An-
erkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar ge-
wordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 20,00 bis 50,00
306 Rücknahme oder Widerruf
306 . 1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der Nachschulungserlaubnis oder
der Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-
anfänger 55,00 bis 140,00
306.2 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 70,00 bis 300,00
306.3 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 55,00 bis 220,00
306.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausbil-
dungsträgers nach§ 33 Abs. 2a FahrlG sowie der Erweiterung einer Fahrlehrer-
ausbildungsstätte 70,00 bis 440,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder
einer Anerkennungsurkunde 15,oo bis 80,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308,.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle, von Nachschulungskursen sowie des theoreti-
schen oder praktischen Unterrichts 40,00 bis 720,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 40,00 bis 720,00
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 15,00 bis 60,00
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 800,00
321 . 2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 650,00
321 . 3 amtliche Anerkennung als Prüfer 560,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 400,00
321 . 5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer 400,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung
nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils
33% v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge
werden auf volle DM aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die
ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldi-
gung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu
Ende geführt werden konnten.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,
gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 55,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlore-
nen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffent-
lichen Ungültigerklärung 20,00
Nr.. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1689
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
324 Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen
Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordnet,en Dienststelle sowie von
deren Stellvertretern 50,00 bis 200,00
325 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung,
ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen 55,00 bis 140,00
326 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 15,00 bis 80,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes 15,00 bis 50,00
F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei
den einzelnen Gebühren-Nummern die Androhung nicht bereits selbst genannt
ist 20,00
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-
ren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht
bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 57,00 DM je angefangene Arbeits-
stunde erhoben werden.
400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Gebühr in Höhe der
Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebühr für die beantragte
oder angefochtene Amts-
handlung, mindestens
jedoch 50,00 DM;
bei gebührenfreien
angefochtenen Amts-
handlungen 50,00 DM
3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,
der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und der Sehteststellen
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
ein..
401 Theoretische Prüfung
401 . 1 für eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4 oder zur Fahrgastbeförderung, je 15,00
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die
Gebühr erhoben.
401.2 für die Klasse 5 10,00
401.3 nach § 15 StVZO 24,00
401.4 nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 7,00
401.5 für die Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 4,00
401 . 6 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 bis 401.5 werden erhoben für
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach§ 4a StVZO (Mofa 25) 12,00
- Sprachtest einschließlich Testbogen 10,00
- Prüfungsbogen in Fremdsprachen 12,00
Prüfungsbogen „Energiesparende Fahrweise'' in Fremdsprachen 3,00
Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch je angefangene
vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer Viertelstunde
Gebühr entsprechend
Nr. 499
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
402.1 der Klasse 1 · 160,00
402.2 der Klasse 1a 160,00
402.3 der Klasse 1b 80,00
402.4 der Klasse 2 185,00
402.5 der Klasse 3 120,00
402.6 der Klasse 4 80,00
402.7 zur Fahrgastbeförderung
- in Kraftomnibussen 185,00
- in Taxen oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 80,00
403 In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und den praktischen Teil
der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der
Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide
Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoreti-
sche Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den
ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II
Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 10,00
2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/
FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur
technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleich-
gültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr
angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend
den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bear-
beitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständi-
gen auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-
nen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antrag-
steller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf-
und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 110,00
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 275,00
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1691
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zug-
maschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 440,00
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 550,00
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 715,00
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 825,00
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410. 7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 990,00
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411 .1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes
beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7.
Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise
eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem
die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch
die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411 .2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder
Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach den Nummern 410.1 bis 410.7.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1
bis 410. 7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand
berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen je vollendete Stunde
mindestens 116,00 DM und höchstens 160,00 DM bzw. je angefangene Viertel-
stunde mindestens 29,00 DM und höchstens 40,00 DM. Der Einsatz mehrerer
Sachverständiger bei einem Prüfauftra_g und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen
wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-
gehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Gut- Begutachtung nach Hauptuntersuchung
achten § 19 Abs. 2 StVZO nach § 29 StVZO
nach
§ 21
StVZO
1 2 3
DM DM DM
413.1 Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder 10,00 bis 30,00 14,00 bis 24,00
50,00
Anhänger ohne Bremsanlage
413.2 Kraftrad 56,00 10,00 bis 31,00 28,00 bis 46,00
413.3 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht 86,00 15,00 bis 51,00 36,00 bis 60,00
unter den Nummern 413.1 und 413.2
genannt
413.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t, soweit nicht unter 150,00 15,00 bis 80,00 40,00 bis 102,00
den Nummern 413.1, 413.2 und 413.3
genannt
Werden für Gutachten nach § 21 StVZO (Spalte 1) oder für die Begutachtung
nach § 19 Abs. 2 StVZO (Spalte 2) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die
Datenbeschaffung oder für weitere Messungen entsprechend der Gebührennum-
mer 499 berechnet werden.
Werden an einem Fahrzeug mehrere Änderungen, die jede für sich das Erlöschen
der Betriebserlaubnis zur Folge haben, an einem Tag begutachtet, so ermäßigt
sich die Gebühr für die Begutachtung der zweiten und jeder weiteren Änderung
um jeweils 5,00 DM. Die Summe der Gebühren darf die Gebühr nach Nr. 413
Spalte 1 nicht überschreiten.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1693
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Werden an einem Fahrzeug am selben Tag Begutachtungen nach§ 19 Abs. 2
StVZO und eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt, so darf
die Summe der Gebühren die Gebühr nach Nummer 413 Spalte 1 nicht über-
schreiten.
413.5 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlen-
monoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 413 bei Prüfun-
gen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich 4,00
413.6 Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO
413.6.1 Untersuchung nach Nummer 3.1 der Anlage VIiia zur StVZO 20,00 bis 60,00
413.6.2 Untersuchung nach Nummer 3.2 der Anlage VIiia zur StVZO 30,00 bis 180,00
414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 3,00 bis % der Gebühr
nach den Nummern
413.1 bis 413.6.2
415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 24,00 bis 54,00
415.2 Taxen, Mietwagen 12,00 bis 27,00
415.3 Nachprüfungen 8,00 bis % der Gebühr
nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-
nummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die
Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht
werden.
416 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des§ 29 oder§ 47a StVZO 1,00
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO 5,00
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am
festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Grün-
den, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten
hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge
zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vo~gesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbroche-
nen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies
gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchun-
gen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt,
soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und
den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernach-
tungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies
gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer
können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird
für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499
berechnet.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstellen
451 Gutachten nach den§§ 3 und 12, 15b und 15c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 160,00
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 330,00
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 465,00
451.4 Altersbewerber 360,00
451.5 Prüfungsversager 360,00
451.6 Tatauffällige 465,00
451.7 Alkohol auffällige 540,00
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen ½bis%
der jeweiligen Gebühr
nach den Nummern
451.1 bis 451.7
451.9 Untersuchungen mit mehrfacher aus den Eignungsrichtlinien begründeter Frage- für die Fragestellung
stellung der Behörde mit der höchsten Gebühr
den vollen Satz; für alle
weiteren Fragestellungen
insgesamt ½ der hierfür
geltenden höchsten Gebühr
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 1a, 1 b, 2 oder 3 170,00
452.2 der Klassen 4 oder 5 145,00
453 Gutachten nach den§§ 15e, 15f und 15i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers 170,00
453.2 Nachuntersuchung 100,00
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 300,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 465,00
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
schen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-
suchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-
det werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die
Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
4. Terminzuschläge
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-
gen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-
suchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewer-
tet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 23,00 DM und höchstens
33,00 DM erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des
vorgenannten Satzes berechnet.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1695
Einundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1S. 893), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 373) geändert worden ist, werden einge-
fügt:
1. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Länderteil Baden-Württemberg:
,,Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe",
2. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Länderteil Brandenburg:
,,Europa-Universität Frankfurt/Oder",
3. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern:
,,Fachhochschule Wismar".
Artikel2
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum
Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann dabei die
Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlas-
sen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig
aufgenommenen Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung des§ 82 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 8. Oktober 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§1
§ 82 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
senen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1697
Verordnung
2u1" Fests,etz.ung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
na.ch § 5, Abs,., 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit:"
im Jahre 1993
Vom 111 . Oktober 1993
A.uf Grund des§ 5 Abs . 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung des Fonds
,,,Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), der durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 23 . Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 983) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 25 . Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518,534) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gerneindefinanzreformgesetzes, der
durch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23„ November 1992. (BGBI. 1S. 1943) um
7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht worden ist, wird für das Jahr
11993 um weitere 4 vom Hundert-Punkte auf insgesa~t 39 vom Hundert erhöht.
(2.) Absatz. 1 ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht anzuwenden. Er gilt in
der Freien Hansestadt Bremen und im Saarland mit der Maßgabe, daß dort der
Vervielfä!tiger insgesamt 32 vom Hundert beträgt.
§2
Das aus der E.rhöhung des Vervielfältigers nach § 1 Abs. 1 resultierende
Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis
z.um 1. Februar 1994 an das Finanzamt abzuführen. Für Abschlagszahlungen gilt
§ 6, Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung iin Kraft.
Der Bundesrat hat zugestiimmt.
Bonn, den 1111 . Oktober 11993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz
und zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
im Jahr 1994
Vom 11. Oktober 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 534) eingefügt worden ist,
und auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung des Fonds
„Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), der durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 983) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für
das Jahr 1994 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein um
18 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 56 vom Hundert und in den Ländern Freie
Hansestadt Bremen und Saarland um 10 vom Hundert-Punkte auf insgesamt
48 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach§ 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
1995 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
1994 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalendervierteljahr nach dem
Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1699
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 24. September 1993
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1538) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 8 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort ,,(Liebfraumlich)" durch das Wort ,,(Lieb-
fraumilch)" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 2 ist die Zahl „70" durch die Zahl „7" zu ersetzen.
2. In § 10 Abs. 4 Nr. 1. ist die Angabe „Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter
Gedankenstrich" durch die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a
zweiter Gedankenstrich" zu ersetzen.
3. In § 13 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Angabe „Artikel 1
Abs. 3 Unterabs. 1" zu ersetzen.
Bonn, den 24. September 1993
B u ndesm in iste riu m
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Biesenbach
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 6. Oktober 1993
Die Eingangsformel der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 898) muß nach dem
Wort „Forsten" wie folgt lauten:
,,, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit".
Bonn, den 6. Oktober 1993
B u ndesm i niste ri um
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Valder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1699
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 24. September 1993
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1538) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 8 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort ,,(Liebfraumlich)" durch das Wort ,,(Lieb-
fraumilch)" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 2 ist die Zahl „70" durch die Zahl „7" zu ersetzen.
2. In § 10 Abs. 4 Nr. 1. ist die Angabe „Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter
Gedankenstrich" durch die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a
zweiter Gedankenstrich" zu ersetzen.
3. In § 13 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Angabe „Artikel 1
Abs. 3 Unterabs. 1" zu ersetzen.
Bonn, den 24. September 1993
B u ndesm in iste riu m
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Biesenbach
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 6. Oktober 1993
Die Eingangsformel der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 898) muß nach dem
Wort „Forsten" wie folgt lauten:
,,, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit".
Bonn, den 6. Oktober 1993
B u ndesm i niste ri um
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Valder
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 30. September 1993
Tag I n h a It Seite
4. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1830
4. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1845
12. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmoni-
sierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1856
17. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1857
18. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-obervoltaischen Wirtschaftsabkommens 1859
19. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1860
23. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1861
24. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862
30. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862
30. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1864
30. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse 1867
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1868
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1701
Nr. 35, ausgegeben am 2. Oktober 1993
Tag Inhalt Seite
23. 9. 93 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994
gegenüber Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik - EGKS) . . . . 1870
613-2-8
23. 9. 93 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994
gegenüber Rumänien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1875
613-2-8
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahr-
zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungs!?ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
2. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
2. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882
2. 9. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Peru . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883
6. 9. 93 Bekanntmachung üb~r den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Ubereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Ver-
öffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884
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1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 361, ausgegeben am 12. Oktober 1993
Tag Inhalt Seite
30. 9. 93 Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen . . . . . ... .. . .. .. . . . .. . .. .. . .. ... . .. .. . . .. . .. . . .. .. .. . . ... . ... ... .. 1886
neu: 611-9-11
6. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1890
6. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1891
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1892
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1892
8 . 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1893
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1893
8 . 9 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ........................................~. . . . 1894
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1894
8. 9 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1895
9. 9. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens . . 1895
13. x9. 93 Bekanntmachung der deutsch-litauischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . 1896
22. 9. 93 Bekanntmachung des ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990 zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zu
dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über
die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung und
dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internationalen
Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung über die Errichtung eines gemeinsamen
Sekretariats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1898
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . 1900
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Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1703
Nr. 37, ausgegeben am 13. Oktober 1993
Tag Inhalt Seite
6. 10. 93 Gesetz zu den Übereinkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italienischen
Republik, vom 25. Juni 1991 über den Beitritt des Königreichs Spanien u_r1d vom 25. Juni 1991
über den Beitritt der Portugiesischen Republik Z!J dem Schengener Ubereinkomrnen vom
19. Juni 1990 (Gesetz zu Beitritten zum Schengener Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902
9. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
9. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . 1930
13. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1930
13. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
14. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
21. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die__ übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . 1932
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 9. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Neubrandenburg) 9377 (189 7. 10. 93) 8. 10. 93
96-1-2-120
20. 9. 93 Hundertdreißigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flugplatz Neubrandenburg) 9377 (189 7. 10. 93) 8. 10.93
neu: 9& 1-2-130
20. 9. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dort-
mund-Wickede) 9377 (189 7. 10. 93) 8. 10. 93
96-1-2-100
20. 9. 93 Hunderteinunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Dortmund-Wickede) 9378 (189 7. 10. 93) 8. 10. 93
neu: 96-1-2-131
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesrr.inisterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz--
blatt Teil II zu veröffentlichen sind
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschrif1on sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits ersct11enener Ausgaben·
Bundesanzeigm Verlagsges.m.b.H., Poi,tfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228J 38208-0, Telefax (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjahrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2565/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 235/23 18. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2569/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Übergangsmaßnahmen zur Durch-
führung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 L 235/29 18. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2582/93 d.er Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen
Bestimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 237/9 22. 9. 93
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2591/93 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f ! e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1231/93 L 238/13 23. 9. 93
Andere Vorschriften
10. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltaritliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 241/1 27. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2580/93 des Rates zur Anglei-
chung der Berichtigungskoeffizienten, die in einigen Mitgliedstaaten auf
die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedien-
steten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind L 237/1 22. 9. 93
20. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2581/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit
Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China L 237/2 22. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2588/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 238/1 23. 9. 93
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1683
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) neu gefaßt
worden ist, des§ 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 700), und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet
das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt geändert:
1. Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtlich gefaßt.
2. Der 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1 und 2)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich*)
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung; Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungs-
dauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 8,00
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und/
oder Ausfertigung des Führerscheins
202. 1 erstmalig oder Erweiterung 45,00
202.2 im Falle einer Fahrerlaubnis auf Probe 50,00
202.3 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist, nach vorangegangenem Verzicht 45,00 bis 120,00
202.4 als Ersatz 20,00 bis 50,00
203 Ortskundeprüfung 20,00 bis 60,00
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 30,00
205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins 10,00
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungs-
dauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahr-
erlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des
Führens von Fahrzeugen oder Tieren 40,00 bis 150,00
207 Entscheidung über die Erteilung oder den Ersatz eines Internationalen Führer-
scheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung 15,00 bis 20,00
208 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über Mindestalter der
Kraftfahrzeugführer 20,00 bis 60,00
209 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung(§ 2a StVG) 40,00
210 Schriftliche Verwarnung eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Inhabers der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anordnung von .Maßnahmen zur Vor-
bereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 15 b Abs. 2
StVZO;
Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 i StVZO. 20,00 bis 40,00
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer 50,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
20,00 DM.
*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusam-
menhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1685
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
221.2 Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens, gegebenenfalls zuzüglich Gebührennum-
mer 224 60,00
221.3 Ausgabe roter Kennzeichen
- zur einmaligen Verwendung 40,00
- zur wiederkehrenden Verwendung, zuzüglich Gebührennummer 229 120,00
221.4 Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung innerhalb desselben
Zulassungsbezirks 20,00
222 Umschreibung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers (Halterwechsel)
222.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 30,00
222.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 40,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
20,00 DM.
223 Fahrzeugbriefzuteilung außerhalb der Zulassung nach Gebührennummer 221
durch die Zulassungsstellen 25,00
224 Vorübergehende/Endgültige Stillegung
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 10,00
224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 20,00
224.3 Verlängerung der Frist für vorübergehende Stillegung 10,00
225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahr-
zeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder techni-
scher Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer
Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung außerhalb eines Zulassungs-
verfahrens 20,00
Die Gebühr erhöht sich bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene
Aufbietung verbunden mit der Ausgabe des neuen Briefvordrucks um 17,00 DM.
226 Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 4,00
226.2 in sonstigen Fällen 10,00
227 Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kenn-
zeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug; 20,00
gegebenenfalls zuzüglich Gebühr im Falle der Zuteilung eines Wunschkenn-
zeichens von 20,00 DM
228 Abstempeln von Kennzeichen außerhalb eines Zulassungsverfahrens nach Nr. 221; 5,00
zusätzlich je Plakette (Siegelplakette, HU-Plakette, ASU-Plakette) 1,00
229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Ausgabe eines roten Kennzeichens
zur wiederkehrenden Verwendung , 20,00 bis 30,00
230 Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler
oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer 5,00
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
20,00 DM.
231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraft-
fahrzeugs
231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 10,00
231.2 Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr 20,00
232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses, je
eingetragenes bzw. einzutragendes Fahrzeug 2,00
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im
Bereich der Überwachung
241 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den
Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer
Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung
241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines Betriebes, seine Fahrzeuge im eigenen
Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 110,00 bis 440,00
241.2 eines Bremsendienstes 75,00 bis 300,00
241.3 eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-
herstellers nach § 57 Abs. 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzer-
herstellers nach § 57 d Abs. 4 StVZO 110,00 bis 440,00
241.4 einer Überwachungsorganisation 250,00 bis 2000,00
bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung
an Ort und Stelle
242 Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorgani-
sation oder dessen Vertreters 50,00 bis 200,00
243 Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII zur StVZO 50,00 bis 200,00
244 Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen für
Überwachungsorganisationen 400,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich
die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 331/a v. H. für jeden ausgefallenen
Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle DM aufgerundet.
Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, VOlnt
251 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister
nach§ 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 15,00 bis 60,00
252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der
Eintragung 30,00 bis 130,00
253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-
stelle 10,00
254 Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des
Führerscheins) 20,00 bis 400,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden
sind.
255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahme-
tatbestand und je Fahrzeug/Person 20,00 bis 800,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-
ner Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung
des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden.
256 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) 40,00
8. Straßenverkehrs-Ordnung
261 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an
Arbeitsstellen 20,00 bis 350,00
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1687
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 15,00
263 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 20,00 bis 500,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsauf-
wand 500,00 bis 1500,00
264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahme-
tatbestand und je Fahrzeug/Person 20,00 bis 600,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-
ner Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung
des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden.
265 Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner 20,00 bis 60,00
pro Jahr
C. Ferienreiseverordnung
271 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 20,00 bis 350,00
D. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für Klasse 3 320,00
301.2 für die Klassen 3 und 1 480,00
301.3 für die Klassen 3 und 2 480,00
301.4 für die Klassen 3, 2 und 1 550,00
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 240,00
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 240,00
301.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 320,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht durchgeführt,
ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H. für jeden
ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschul-
den des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-
werbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt
werden konnten.
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der Fahrlehrerlaubnis, einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins,
der Nachschulungserlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der amtlichen Anerkennung als
Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahranfänger (§ 2b StVG) 55,00
302.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 150,00
302.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 110, 00
302.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausbil-
dungsträgers nach § 31 Abs. 2 Nr. 3, § 31 Abs. 4 und § 33 Abs. 2a FahrlG,
gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 130,00 bis 470,00
302.5 der Anerkennung eines Einweisungslehrgangs zum Erwerb der Nachschu-
lungserlaubnis nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG 30,00 bis 70,00
302.6 der Anerkennung eines besonderen Fortbildungslehrgangs für Inhaber einer
Nachschulungserlaubnis nach§ 31 Abs. 4 FahrlG 30,00 bis 70,00
302.7 der Anerkennung eines Fahrlehrerfortbildungslehrgangs nach § 33 Abs. 2a
FahrlG 30,00 bis 70,00
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 55,00
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
303.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 75,00
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 55,00
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls
einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 70,00 bis 220,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde 10,00
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer An-
erkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar ge-
wordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 20,00 bis 50,00
306 Rücknahme oder Widerruf
306 . 1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der Nachschulungserlaubnis oder
der Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-
anfänger 55,00 bis 140,00
306.2 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 70,00 bis 300,00
306.3 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 55,00 bis 220,00
306.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausbil-
dungsträgers nach§ 33 Abs. 2a FahrlG sowie der Erweiterung einer Fahrlehrer-
ausbildungsstätte 70,00 bis 440,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder
einer Anerkennungsurkunde 15,oo bis 80,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308,.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle, von Nachschulungskursen sowie des theoreti-
schen oder praktischen Unterrichts 40,00 bis 720,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 40,00 bis 720,00
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 15,00 bis 60,00
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 800,00
321 . 2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 650,00
321 . 3 amtliche Anerkennung als Prüfer 560,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 400,00
321 . 5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer 400,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung
nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils
33% v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge
werden auf volle DM aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die
ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldi-
gung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu
Ende geführt werden konnten.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,
gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 55,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlore-
nen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffent-
lichen Ungültigerklärung 20,00
Nr.. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1689
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
324 Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen
Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordnet,en Dienststelle sowie von
deren Stellvertretern 50,00 bis 200,00
325 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung,
ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen 55,00 bis 140,00
326 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 15,00 bis 80,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes 15,00 bis 50,00
F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei
den einzelnen Gebühren-Nummern die Androhung nicht bereits selbst genannt
ist 20,00
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-
ren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht
bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 57,00 DM je angefangene Arbeits-
stunde erhoben werden.
400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Gebühr in Höhe der
Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebühr für die beantragte
oder angefochtene Amts-
handlung, mindestens
jedoch 50,00 DM;
bei gebührenfreien
angefochtenen Amts-
handlungen 50,00 DM
3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,
der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und der Sehteststellen
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
ein..
401 Theoretische Prüfung
401 . 1 für eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4 oder zur Fahrgastbeförderung, je 15,00
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die
Gebühr erhoben.
401.2 für die Klasse 5 10,00
401.3 nach § 15 StVZO 24,00
401.4 nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 7,00
401.5 für die Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 4,00
401 . 6 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 bis 401.5 werden erhoben für
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach§ 4a StVZO (Mofa 25) 12,00
- Sprachtest einschließlich Testbogen 10,00
- Prüfungsbogen in Fremdsprachen 12,00
Prüfungsbogen „Energiesparende Fahrweise'' in Fremdsprachen 3,00
Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch je angefangene
vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer Viertelstunde
Gebühr entsprechend
Nr. 499
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
402.1 der Klasse 1 · 160,00
402.2 der Klasse 1a 160,00
402.3 der Klasse 1b 80,00
402.4 der Klasse 2 185,00
402.5 der Klasse 3 120,00
402.6 der Klasse 4 80,00
402.7 zur Fahrgastbeförderung
- in Kraftomnibussen 185,00
- in Taxen oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 80,00
403 In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und den praktischen Teil
der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der
Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide
Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoreti-
sche Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den
ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II
Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 10,00
2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/
FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur
technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleich-
gültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr
angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend
den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bear-
beitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständi-
gen auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-
nen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antrag-
steller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf-
und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 110,00
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 275,00
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1691
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zug-
maschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 440,00
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 550,00
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 715,00
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 825,00
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410. 7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 990,00
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411 .1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes
beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7.
Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise
eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem
die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch
die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411 .2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder
Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach den Nummern 410.1 bis 410.7.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1
bis 410. 7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand
berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen je vollendete Stunde
mindestens 116,00 DM und höchstens 160,00 DM bzw. je angefangene Viertel-
stunde mindestens 29,00 DM und höchstens 40,00 DM. Der Einsatz mehrerer
Sachverständiger bei einem Prüfauftra_g und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen
wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-
gehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Gut- Begutachtung nach Hauptuntersuchung
achten § 19 Abs. 2 StVZO nach § 29 StVZO
nach
§ 21
StVZO
1 2 3
DM DM DM
413.1 Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder 10,00 bis 30,00 14,00 bis 24,00
50,00
Anhänger ohne Bremsanlage
413.2 Kraftrad 56,00 10,00 bis 31,00 28,00 bis 46,00
413.3 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht 86,00 15,00 bis 51,00 36,00 bis 60,00
unter den Nummern 413.1 und 413.2
genannt
413.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t, soweit nicht unter 150,00 15,00 bis 80,00 40,00 bis 102,00
den Nummern 413.1, 413.2 und 413.3
genannt
Werden für Gutachten nach § 21 StVZO (Spalte 1) oder für die Begutachtung
nach § 19 Abs. 2 StVZO (Spalte 2) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die
Datenbeschaffung oder für weitere Messungen entsprechend der Gebührennum-
mer 499 berechnet werden.
Werden an einem Fahrzeug mehrere Änderungen, die jede für sich das Erlöschen
der Betriebserlaubnis zur Folge haben, an einem Tag begutachtet, so ermäßigt
sich die Gebühr für die Begutachtung der zweiten und jeder weiteren Änderung
um jeweils 5,00 DM. Die Summe der Gebühren darf die Gebühr nach Nr. 413
Spalte 1 nicht überschreiten.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1693
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Werden an einem Fahrzeug am selben Tag Begutachtungen nach§ 19 Abs. 2
StVZO und eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt, so darf
die Summe der Gebühren die Gebühr nach Nummer 413 Spalte 1 nicht über-
schreiten.
413.5 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlen-
monoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 413 bei Prüfun-
gen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich 4,00
413.6 Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO
413.6.1 Untersuchung nach Nummer 3.1 der Anlage VIiia zur StVZO 20,00 bis 60,00
413.6.2 Untersuchung nach Nummer 3.2 der Anlage VIiia zur StVZO 30,00 bis 180,00
414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 3,00 bis % der Gebühr
nach den Nummern
413.1 bis 413.6.2
415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 24,00 bis 54,00
415.2 Taxen, Mietwagen 12,00 bis 27,00
415.3 Nachprüfungen 8,00 bis % der Gebühr
nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-
nummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die
Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht
werden.
416 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des§ 29 oder§ 47a StVZO 1,00
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO 5,00
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am
festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Grün-
den, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten
hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge
zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vo~gesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbroche-
nen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies
gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchun-
gen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt,
soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und
den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernach-
tungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies
gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer
können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird
für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499
berechnet.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstellen
451 Gutachten nach den§§ 3 und 12, 15b und 15c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 160,00
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 330,00
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 465,00
451.4 Altersbewerber 360,00
451.5 Prüfungsversager 360,00
451.6 Tatauffällige 465,00
451.7 Alkohol auffällige 540,00
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen ½bis%
der jeweiligen Gebühr
nach den Nummern
451.1 bis 451.7
451.9 Untersuchungen mit mehrfacher aus den Eignungsrichtlinien begründeter Frage- für die Fragestellung
stellung der Behörde mit der höchsten Gebühr
den vollen Satz; für alle
weiteren Fragestellungen
insgesamt ½ der hierfür
geltenden höchsten Gebühr
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 1a, 1 b, 2 oder 3 170,00
452.2 der Klassen 4 oder 5 145,00
453 Gutachten nach den§§ 15e, 15f und 15i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers 170,00
453.2 Nachuntersuchung 100,00
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 300,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 465,00
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
schen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-
suchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-
det werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die
Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
4. Terminzuschläge
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-
gen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-
suchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewer-
tet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 23,00 DM und höchstens
33,00 DM erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des
vorgenannten Satzes berechnet.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1695
Einundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1S. 893), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 373) geändert worden ist, werden einge-
fügt:
1. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Länderteil Baden-Württemberg:
,,Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe",
2. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Länderteil Brandenburg:
,,Europa-Universität Frankfurt/Oder",
3. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern:
,,Fachhochschule Wismar".
Artikel2
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum
Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann dabei die
Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlas-
sen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig
aufgenommenen Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung des§ 82 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 8. Oktober 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§1
§ 82 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
senen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1697
Verordnung
2u1" Fests,etz.ung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
na.ch § 5, Abs,., 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit:"
im Jahre 1993
Vom 111 . Oktober 1993
A.uf Grund des§ 5 Abs . 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung des Fonds
,,,Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), der durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 23 . Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 983) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 25 . Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518,534) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gerneindefinanzreformgesetzes, der
durch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23„ November 1992. (BGBI. 1S. 1943) um
7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht worden ist, wird für das Jahr
11993 um weitere 4 vom Hundert-Punkte auf insgesa~t 39 vom Hundert erhöht.
(2.) Absatz. 1 ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht anzuwenden. Er gilt in
der Freien Hansestadt Bremen und im Saarland mit der Maßgabe, daß dort der
Vervielfä!tiger insgesamt 32 vom Hundert beträgt.
§2
Das aus der E.rhöhung des Vervielfältigers nach § 1 Abs. 1 resultierende
Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis
z.um 1. Februar 1994 an das Finanzamt abzuführen. Für Abschlagszahlungen gilt
§ 6, Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung iin Kraft.
Der Bundesrat hat zugestiimmt.
Bonn, den 1111 . Oktober 11993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz
und zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
im Jahr 1994
Vom 11. Oktober 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 534) eingefügt worden ist,
und auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung des Fonds
„Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), der durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 983) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für
das Jahr 1994 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein um
18 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 56 vom Hundert und in den Ländern Freie
Hansestadt Bremen und Saarland um 10 vom Hundert-Punkte auf insgesamt
48 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach§ 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
1995 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
1994 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalendervierteljahr nach dem
Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1699
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 24. September 1993
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1538) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 8 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort ,,(Liebfraumlich)" durch das Wort ,,(Lieb-
fraumilch)" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 2 ist die Zahl „70" durch die Zahl „7" zu ersetzen.
2. In § 10 Abs. 4 Nr. 1. ist die Angabe „Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter
Gedankenstrich" durch die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a
zweiter Gedankenstrich" zu ersetzen.
3. In § 13 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Angabe „Artikel 1
Abs. 3 Unterabs. 1" zu ersetzen.
Bonn, den 24. September 1993
B u ndesm in iste riu m
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Biesenbach
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 6. Oktober 1993
Die Eingangsformel der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 898) muß nach dem
Wort „Forsten" wie folgt lauten:
,,, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit".
Bonn, den 6. Oktober 1993
B u ndesm i niste ri um
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Valder
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 30. September 1993
Tag I n h a It Seite
4. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1830
4. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1845
12. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmoni-
sierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1856
17. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1857
18. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-obervoltaischen Wirtschaftsabkommens 1859
19. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1860
23. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1861
24. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862
30. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862
30. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1864
30. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse 1867
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1868
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1701
Nr. 35, ausgegeben am 2. Oktober 1993
Tag Inhalt Seite
23. 9. 93 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994
gegenüber Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik - EGKS) . . . . 1870
613-2-8
23. 9. 93 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994
gegenüber Rumänien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1875
613-2-8
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahr-
zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
1. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungs!?ereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
2. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
2. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882
2. 9. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Peru . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883
6. 9. 93 Bekanntmachung üb~r den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des Ubereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Ver-
öffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 361, ausgegeben am 12. Oktober 1993
Tag Inhalt Seite
30. 9. 93 Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen . . . . . ... .. . .. .. . . . .. . .. .. . .. ... . .. .. . . .. . .. . . .. .. .. . . ... . ... ... .. 1886
neu: 611-9-11
6. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1890
6. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1891
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1892
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1892
8 . 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1893
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1893
8 . 9 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ........................................~. . . . 1894
8. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1894
8. 9 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1895
9. 9. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens . . 1895
13. x9. 93 Bekanntmachung der deutsch-litauischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . 1896
22. 9. 93 Bekanntmachung des ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990 zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zu
dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über
die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung und
dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internationalen
Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung über die Errichtung eines gemeinsamen
Sekretariats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1898
24. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . 1900
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
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Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993 1703
Nr. 37, ausgegeben am 13. Oktober 1993
Tag Inhalt Seite
6. 10. 93 Gesetz zu den Übereinkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italienischen
Republik, vom 25. Juni 1991 über den Beitritt des Königreichs Spanien u_r1d vom 25. Juni 1991
über den Beitritt der Portugiesischen Republik Z!J dem Schengener Ubereinkomrnen vom
19. Juni 1990 (Gesetz zu Beitritten zum Schengener Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902
9. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
9. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . 1930
13. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1930
13. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
14. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
21. 9. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die__ übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . 1932
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 9. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Neubrandenburg) 9377 (189 7. 10. 93) 8. 10. 93
96-1-2-120
20. 9. 93 Hundertdreißigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flugplatz Neubrandenburg) 9377 (189 7. 10. 93) 8. 10.93
neu: 9& 1-2-130
20. 9. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dort-
mund-Wickede) 9377 (189 7. 10. 93) 8. 10. 93
96-1-2-100
20. 9. 93 Hunderteinunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Dortmund-Wickede) 9378 (189 7. 10. 93) 8. 10. 93
neu: 96-1-2-131
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesrr.inisterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz--
blatt Teil II zu veröffentlichen sind
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschrif1on sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits ersct11enener Ausgaben·
Bundesanzeigm Verlagsges.m.b.H., Poi,tfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228J 38208-0, Telefax (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjahrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2565/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 235/23 18. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2569/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Übergangsmaßnahmen zur Durch-
führung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 L 235/29 18. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2582/93 d.er Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen
Bestimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 237/9 22. 9. 93
22. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2591/93 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f ! e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1231/93 L 238/13 23. 9. 93
Andere Vorschriften
10. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltaritliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 241/1 27. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2580/93 des Rates zur Anglei-
chung der Berichtigungskoeffizienten, die in einigen Mitgliedstaaten auf
die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedien-
steten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind L 237/1 22. 9. 93
20. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2581/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit
Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China L 237/2 22. 9. 93
21. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2588/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 238/1 23. 9. 93