Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1673
Erste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung
Vom 29. September 1993
Auf Grund des § 101 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1706) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in
Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer angefügt:
„5. bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem
Ausstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 29. September 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vorn 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkom-
mensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es
betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 766 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 383 Deutsche
Mark;
3. das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 281 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld für die in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes
genannten Personen 766 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 880 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1325 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2228 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1675
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 22 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-
schusses für Standardzulassungen:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom
3. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2620), wird nach Maßgabe der Anlage*) wie folgt
geändert:
1. Die in der Anlage Teil 1 genannten Monographien werden gestrichen.
2. Die in der Anlage Teil 2 genannten Monographien werden eingefügt.
3. Die in der Anlage Teil 3 genannten Monographien werden geändert.
Artikel 2
Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer
noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden; dies gilt nicht
für die Vorschriften der Monographien Nr. 110 und Nr. 216.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages ten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 15 vom
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset- DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden
zes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II Ausgleichsforderungen zuteilen. Die Vorab-Zuteilun-
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- gen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung.
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entspre-
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung chend anzuwenden."
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und ,,(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen: in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wor-
den und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von
Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungs-
Artikel 1
bilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewan-
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er- delte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldver-
werbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990 schreibungen in entsprechendem Umfang zu übertra-
(BGBI. 1 S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der gen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der
Verordnung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1652), Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch
wird wie folgt geändert: bemessen waren, in Geld zu erstatten."
1. § 7 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7a
Vorab-Zuteilung Artikel 2
Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstitu- Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 1993
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1sn
Verordnung
zur Erhöhung der für die Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet maßgebenden Grenzbeträge
(Grenzbetragserhöhungsverordnung - GEV)
Vom 7. Oktober 1993
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1
S. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren:
§ 1
Grenzbeträge
für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an
1. bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,
2. bei Verheirateten 1 080 Deutsche Mark monatlich.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 9. 93 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 9213 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-95
15. 9. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 9214 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-120
15. 9. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9214 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-123
15. 9. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum 9214 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-124
15. 9. 93 Hundertneunundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen München) 9214 (182 28. 9. 93) 29. 9. 93
neu: 96-1-2-129
27. 9. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Aus-
gleichszahlungs-Verordnung 9237 (183 29. 9. 93) 30. 9. 93
7847-11-4-69
16. 9. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 9237 (183 29. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-110
16. 9. 93 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 9238 (183 29. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-111
28. 9. 93 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-
see-Kanal (NOKBefAbgV) 9285 (185 1. 10. 93) 2. 10.93
neu: 9519-8; 9519-7
20. 9. 93 Siebente Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundes-
amts zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforde-
rungen für bemannte Gasballone) (7. DV LuftBauO - LFGB) 9286 (185 1. 10. 93) 2. 10. 93
neu: 96-1-16-7
30. 9. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Equinen Virusarteriitis bei der Wie-
dereinfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Veranstaltun-
gen bestimmter registrierter Hengste aus den Vereinigten
Staaten von Amerika 9349 (188 6. 10. 93) 7. 10. 93
7831-1-43-61
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes
Vom 27. September 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
das folgende Gesetz beschlossen: fügt.
3. In§ 35 wird nach der Angabe „Island," die Angabe
Artikel 1 ,,Liechtenstein," eingefügt."
Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
6. Artikel 78 Nr. 6 Buchstabe r wird gestrichen.
Das EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993
(BGBI. 1 S. 512) wird wie folgt geändert: 7. In Artikel 112 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort
„Tschechoslowakei" durch die Wörter „Slowakische
1. In Artikel 2 Nr. 4, Artikel 8 Nr. 7, Artikel 10 Nr. 7, Republik" ersetzt und werden die Wörter
Artikel 13 Nr. 6 und Artikel 14 Nr. 6 wird jeweils der
„Schweiz
Buchstabe p gestrichen. Die Buchstaben q und r wer-
den zu p und q. Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/
deutschen Grenze"
2. Artikel 36 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
,,- in der Schweiz: Avokat/Avvocato/Advokat/ 8. Artikel 115 Nr. 1 und 6 wird aufgehoben.
Rechtsanwalt/Anwalt/Für-
sprecher/Fürsprech" 9. Artikel 115 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Schweiz oder"
b) In Nummer 3 Buchstabe f werden die Wörter „der gestrichen.
Schweiz und" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „der Schweiz und"
gestrichen und die Wörter „der betreffende Staat"
3. In Artikel 37 Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter durch das Wort „Island" ersetzt.
,,- in der Schweiz: Avokat/Avvocato/Advokat/
Rechtsanwalt/Anwalt/Fü rspre- 10. Artikel 115 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
cher/Fü rsprech"
gestrichen. ,,§ 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-
Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten
Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island
4. In Artikel 47 Nr. 5 Buchstabe a werden in Nummer 2 oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirt-
nach dem Wort „Griechenland" das Komma und die schaftsraums angewendet werden, bis Island der
Wörter „der Schweiz" gestrichen. Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar
1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesell-
5. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt: schaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur
„Artikel 62 amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zuge-
lassen sind (ABI. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995."
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die 11. Artikel 115 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 4. August 1993 (BAnz. S. 7333), wird
wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Schweiz,"
gestrichen.
1. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- b) In Satz 2 werden die Wörter „der Schweiz," ge-
meinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die strichen.
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Artikel 2
raum" eingefügt.
Änderung des Handelsgese~zbuches
2. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder In § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1667
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt kels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBI. i schaftsraum
S. 1282) geändert worden ist, werden nach den Wörtern gleich behandelt."
,,der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 3 Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Maschinenverordnung können aufgrund der einschlägigen
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Artikel 7
9. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:
1nkrafttreten
1. In§ 69c Nr. 3 werden nach den Wörtern „Europäischen Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Gemeinschaften" die Wörter „oder eines anderen Ver- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen durch das Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 geän-
Wirtschaftsraum" eingefügt. derten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Der Tag des lnkrafttretens des Gesetzes wird im
2. In § 111 a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
„Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter
,,sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
fügt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Artikel 4
Änderung der Maschinenverordnung
Bonn, den 27. September 1993
In§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und§ 5
Nr. 3 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 Der Bundespräsident
S. 704) werden jeweils nach dem Wort „Gemeinschaft" die Weizsäcker
Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum" einge-
Der Bundeskanzler
fügt. Dr. Helmut Kohl
Artikel 5 Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
§ 23 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Die Bundesministerin der Justiz
Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) wird S. Leutheusser-Schnarrenberger
wie folgt gefaßt:
,,§ 23 Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des
§ 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe wer-
Der Bundesminister
den für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro- Jochen Borchert
päischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen ei-
nes Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- Der Bundesminister für Gesundheit
päischen Wirtschaftsraum sowie Horst Seehofer
2. die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- Der Bundesminister für Verkehr
meinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Arti- Wissmann
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen
von Arbeitern und Angestellten
(Kündigungsfristengesetz - KündFG)
Vom 7. Oktober 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Ab-
satz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
Artikel 1 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt
§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundes- wird;
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwan-
Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1257) geändert zig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-
worden ist, wird wie folgt gefaßt: dung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist
vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung
der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur
,,§ 622
Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier fünfundvierzig Stunden übersteigt.
Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-
monats gekündigt werden. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hier-
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt von unberührt.
die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem
Betrieb oder Unternehmen (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart wer-
eines Kalendermonats, den als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Artikel 2
Kalendermonats,
Änderung
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende des Einführungsgesetzes
eines Kalendermonats, zum Bürgerlichen Gesetzbuche
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
eines Kalendermonats, in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum mer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Ende eines Kalendermonats, geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt geändert:
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum
Ende eines Kalendermonats.
1. Nach Artikel 221 wird folgender Artikel eingefügt:
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten „Artikel 222
Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berück- Übergangsvorschrift
sichtigt. zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für Bei einer vor dem 15. Oktober 1993 zugegangenen
die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis Kündigung gilt Artikel 1 des Kündigungsfristengesetzes
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1668), wenn am
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen 15. Oktober 1993
können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungs- 1. das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und die
bereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abwei- Vorschriften des Artikels 1 des _Kündigungsfristen-
chenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht- gesetzes vom 7. Oktober 1993 für den Arbeitneh-
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn mer günstiger als die vor dem 15. Oktober 1993
ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. geltenden gesetzlichen Vorschriften sind oder
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1669
2. ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem die Entschei- Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer wer-
dung über den Zeitpunkt der Beendigung des Ar- den Zeiten, die vor der Vollendung des fünfund-
beitsverhältnisses abhängt von zwanzigsten Lebensjahres des Besatzungsmit-
a) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 glieds liegen, nicht berücksichtigt."
erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 des Ersten
,,(2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetz-
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. Au-
buchs findet sinngemäß Anwendung."
gust 1969 (BGBI. 1 S. 1106) oder
b) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Geset- 2. In § 65 wird die Angabe ,,§ 63 Abs. 1 und 2" durch die
zes über die Fristen für die Kündigung von Ange- Angabe ,,§ 63 Abs. 1" ersetzt.
stellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 800-1, veröffentlichten berei-
3. § 78 wird wie folgt geändert:
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 63 Abs. 3" ge-
S. 2261) geändert worden ist, soweit danach die strichen.
Beschäftigung von in der Regel mehr als zwei b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Angestellten durch den Arbeitgeber Vorausset-
zung für die Verlängerung der Fristen für die ,,(3) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heu-
Kündigung von Angestellten ist." erverhältnis des Kapitäns kann mit einer Frist von
vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende ei-
nes Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
2. In Artikel 230 Abs. 1 wird die Angabe „622 sowie"
gestrichen. Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate
zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuer-
Artikel 3 verhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei
Jahre bestanden hat. Im übrigen finden die Vor-
Änderung des Seemannsgesetzes
schriften des § 63 Abs. 2 bis 3 sinngemäß Anwen-
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt dung."
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 67 der Artikel 4
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
wie folgt geändert:
§ 29 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetz-
1. § 63 wird wie folgt geändert: blatt Teil 111, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 43 des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
,,(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmit- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
glieds kann während der ersten drei Monate mit
einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Dau- 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
ert die erste Reise länger als drei Monate, so kann
,,(3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend
die Kündigung während der ersten sechs Monate
von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister be-
noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden
schäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit
drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.
einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum
Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wäh-
ten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen
rend einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-
Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist
monats. Sie erhöht sich auf zwei Monate zum Ende
zwei Wochen."
eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in
dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestan- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt
den hat." gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraus-
,,(2) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt setzung beträgt die Frist für eine Kündigung durch den
die Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Be-
dem Betrieb oder Unternehmen schäftigungsverhältnis
1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
Ende eines Kalendermonats, eines Kalendermonats,
2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende
Ende eines Kalendermonats, eines Kalendermonats,
3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende
Ende eines Kalendermonats, eines Kalendermonats,
4. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende
zum Ende eines Kalendermonats, eines Kalendermonats,
5. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
zum Ende eines Kalendermonats. eines Kalendermonats,
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel
Ende eines Kalendermonats, verringert, es sei denn, daß die Verringerung auf einer
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht."
Ende eines Kalendermonats.
7. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres
Artikel 5
des Beschäftigten liegen, nicht berücksichtigt."
Aufhebung von Vorschriften
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
§ 55 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBI. 1
,,(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 18 S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juni
gilt entsprechend." 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371) geändert worden ist, der nach
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Satz 1 wird wie ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1207) fortgilt, wird aufge-
folgt gefaßt: hoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 des Einigungsvertrages
,,Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absät-
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1140) bleibt
zen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer unberührt.
geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt
in Höhe von einem Zwölftel bei einer Kündigungsfrist Artikel 6
von zwei Wochen, zwei Zwölfteln bei einer Kündi- Unanwendbarkeit von Maßgaben
gungsfrist von vier Wochen, drei Zwölfteln bei einer
Kündigungsfrist von einem Monat, vier Zwölfteln bei Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwölf- Nr. 1, soweit § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrof-
teln bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten, acht fen ist, und Nr. 7 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb
Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten, sowie Nr. 8 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
zehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von fünf Mo- 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführten
naten, zwölf Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.
sechs Monaten und vierzehn Zwölfteln bei einer Kündi-
gungsfrist von sieben Monaten des Gesamtbetrages,
Artikel 7
den er in den dem Zugang der Kündigung vorausge-
gangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat." Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
6. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Satz 1 wird wie
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ge-
folgt gefaßt: setz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in
„Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeber der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er minde- mer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
stens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezem-
den die Voraussetzungen der Absätze 2, 3, 4 oder 5 ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1671
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 28. September 1993
Auf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes ,,Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren",
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), von denen
,,Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren",
§ 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August
1986 (BGBI. 1S. 1296) geändert worden ist, verordnet das ,,Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tie-
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ren".
dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3. In der Anlage 1b werden folgende Positionen in alpha-
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für betischer Reihenfolge eingefügt:
Apothekenpflicht: ,,Aristolochia-Arten",
Artikel 1 „Beinwell
- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Ge-
Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiver-
brauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 µg
käufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma-
Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1 ,2-ungesättigtem Necin-
chung vom 24. November 1988 (BGBI. 1 S. 2150) wird wie
gerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten-",
folgt geändert:
„Huflattich
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Dragees" - ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern
ein Komma und das Wort „Kapseln" eingefügt. zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als
Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als
2. In der Anlage 1a werden 1 µg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 µg Pyrrolizi-
din-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst
a) folgende Positionen gestrichen: einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -",
,,Arnikatinktur zum äußeren Gebrauch",
,,Immergrün-Arten (Vinca)",
,,Bergamottöl, ätherisches",
,,Eichelkaffee-Extrakt", „Nachtschatten, bittersüßer Solanum duicamara",
,,Eichelkakao, auch mit Malz", „Pestwurz
,,Kalkwasser", - ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzel-
„Knoblauch in Kapseln, als Perlen auch mit Zusatz stock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitun- nicht mehr als 1 µg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-unge-
gen", sättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide ent-
„Knoblauchöl, auch in Kapseln, als Perlen auch mit halten-".
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zube-
reitungen", 4. In der Anlage 1c werden
,,Löffelkrautspiritus",
,,Salicyl-Streupulver", a) die Position „Huflattichblätter" wie folgt gefaßt:
,,Senfgewebe", „Huflattichblätter Farfarae folium
,,Senfpapier"; in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in
b) folgende Positionen in alphabetischer Reihenfolge der Tagesdosis nicht mehr als 1 µg Pyrrolizidin-
eingefügt: Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst ein-
schließlich ihrer N-Oxide enthalten";
„Arnika
und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, b) folgende Position in alphabetischer Reihenfolge
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe eingefügt:
oder Zubereitungen",
„Rosmarinblätter Rosmarinus officinalis".
„Knoblauch
und seine Zubereitungen, auch mit Zusatzarznei- 5. In der Anlage 1d wird die Position „Huflattichblätter
lich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen", und -blüten" wie folgt gefaßt:
,,Minzöl, ätherisches",
„Huflattichblätter Farfarae folium
„Rosmarin blätter in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der
und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich Tagesdosis nicht mehr als 10 µg Pyrrolizidin-Alkaloide
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fer- mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer
tigarzneimittel"; N-Oxide enthalten".
c) die Positionen „Birkenteer", ,,Holzteer zum äußeren
Gebrauch" und „Lärchenterpentin zum äußeren 6. In der Anlage 2a wird folgende Position gestrichen:
Gebrauch" wie folgt gefaßt: ,,Paraformaldehyd".
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
7. In der Anlage 4 werden Artikel2
a) folgende Positionen eingefügt: (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,Formaldehyd", in Kraft.
,,Paraformaldehyd"; (2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apotheken-
b) in der Position „Vitamin A" die Angabe „6000 I.E." pflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag
durch die Angabe „5000 I.E. und einer Einzeldosis des lnkrafttretens dieser Verordnung für den Verkehr
von nicht mehr als 3000 I.E." ersetzt. außerhalb der Apotheken freigegeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1673
Erste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung
Vom 29. September 1993
Auf Grund des § 101 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1706) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in
Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer angefügt:
„5. bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem
Ausstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 29. September 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vorn 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkom-
mensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es
betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 766 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 383 Deutsche
Mark;
3. das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 281 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld für die in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes
genannten Personen 766 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 880 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1325 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2228 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1675
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 22 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-
schusses für Standardzulassungen:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom
3. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2620), wird nach Maßgabe der Anlage*) wie folgt
geändert:
1. Die in der Anlage Teil 1 genannten Monographien werden gestrichen.
2. Die in der Anlage Teil 2 genannten Monographien werden eingefügt.
3. Die in der Anlage Teil 3 genannten Monographien werden geändert.
Artikel 2
Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer
noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden; dies gilt nicht
für die Vorschriften der Monographien Nr. 110 und Nr. 216.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 6. Oktober 1993
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages ten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 15 vom
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset- DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden
zes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II Ausgleichsforderungen zuteilen. Die Vorab-Zuteilun-
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- gen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung.
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entspre-
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung chend anzuwenden."
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und ,,(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen: in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wor-
den und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von
Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungs-
Artikel 1
bilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewan-
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er- delte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldver-
werbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990 schreibungen in entsprechendem Umfang zu übertra-
(BGBI. 1 S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der gen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der
Verordnung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1652), Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch
wird wie folgt geändert: bemessen waren, in Geld zu erstatten."
1. § 7 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7a
Vorab-Zuteilung Artikel 2
Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstitu- Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 1993
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1sn
Verordnung
zur Erhöhung der für die Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet maßgebenden Grenzbeträge
(Grenzbetragserhöhungsverordnung - GEV)
Vom 7. Oktober 1993
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1
S. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren:
§ 1
Grenzbeträge
für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an
1. bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,
2. bei Verheirateten 1 080 Deutsche Mark monatlich.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 9. 93 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 9213 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-95
15. 9. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 9214 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-120
15. 9. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9214 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-123
15. 9. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum 9214 (182 28. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-124
15. 9. 93 Hundertneunundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen München) 9214 (182 28. 9. 93) 29. 9. 93
neu: 96-1-2-129
27. 9. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Aus-
gleichszahlungs-Verordnung 9237 (183 29. 9. 93) 30. 9. 93
7847-11-4-69
16. 9. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 9237 (183 29. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-110
16. 9. 93 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 9238 (183 29. 9. 93) 14. 10. 93
96-1-2-111
28. 9. 93 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-
see-Kanal (NOKBefAbgV) 9285 (185 1. 10. 93) 2. 10.93
neu: 9519-8; 9519-7
20. 9. 93 Siebente Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundes-
amts zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforde-
rungen für bemannte Gasballone) (7. DV LuftBauO - LFGB) 9286 (185 1. 10. 93) 2. 10. 93
neu: 96-1-16-7
30. 9. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Equinen Virusarteriitis bei der Wie-
dereinfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Veranstaltun-
gen bestimmter registrierter Hengste aus den Vereinigten
Staaten von Amerika 9349 (188 6. 10. 93) 7. 10. 93
7831-1-43-61
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1679
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2529/93 der Kommission zur Bestimmung der
vom Rat im Hopfen sektor in Ecu festgesetzten und infolge von Wäh-
rungsneufestsetzungen verringerten Beihilfen L 232/17 15. 9. 93
15. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2539/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3942/92 zur Erstellung einer Referenzmethode für
die Bestimmung von Sitosterin und Stigmasterin in Butter fett L 233/1 16. 9. 93
15. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2540/93 der Kommission über die Maßnahmen
zur Verbesserung der O I i v e n ö I qualität im Jahr 1994 L 233/2 16. 9. 93
16. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2561/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u - und Sc h e 11 fisch fangs durch Schiffe unter der Flagge
eines Mitgliedstaats L 235/17 18. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2562/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates zur Zuteilung
einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Mi Ich
oder M i Ich e r z e u g n iss e n L 235/18 18. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2563/93 der Kommission ?;Ur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e In zu genehmi-
gen L 235/20 18. 9. 93
17. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2564/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 235/22 18. 9. 93
Andere Vorschriften
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2525/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer
40.0970) mit Ursprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 232/12 15. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2526/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 38 B (laufende Nummer
40.0385) mit Ursprung in Bulgarien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 232/13 15. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2527/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 58 und 114 (laufende
Nummern 40.0580 und 40.1140) mit Ursprung in China, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 232/14 15. 9. 93
14. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2528/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3710/92 zur Festlegung eines Verfahrens für die
Beförderung von Waren oder Erzeugnissen im aktiven Veredelungsver-
kehr Nichterhebungsverfahren - L 232/16 15. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2552/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit
Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der
Ukraine mit Ausnahme der Ausfuhren der Unternehmen, deren Verpflich-
tungen angenommen wurden L 235/1 18. 9. 93
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Preis des Anlagebandes: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM. Postvertriebsstück - Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2553/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2089/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und
Singapur L 235/3 18. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2554/93 des Rates über die Aufhebung von
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 zur Änderung des
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten
äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan L 235/7 18. 9. 93
16. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2557/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6911 mit Ursprung
auf den Philippinen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 235/12 18. 9. 93
16. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2558/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 38 A (laufende Nummer
40.0381) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 235/13 18. 9. 93
16. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2559/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 68 (laufende Nummer
40.0680) mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 235/14 18. 9. 93
16. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2560/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 4 (laufende Nummer 40.0040)
mit Ursprung in Sri Lanka, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 235/15 18. 9. 93
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 1967/90 der Kommission
vom 10. Juli 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 79/88 zur
Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfsalat, krause Endivie und
Eskariol sowie für Gemüsepaprika (ABI. Nr. L 178 vom 11. 7. 1990) L 234/23 17. 9. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2176/93 der Kommission
vom 2. August 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die
Waren des KN-Codes 2929 90 00 mit Ursprung in Brasilien, für die die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden (ABI. Nr. L 195 vom 4. 8. 1993) L 234/23 17. 9. 93