Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1657
Gesetz
zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen
(2. Verjährungsgesetz)
Vom 27. September 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des
31. Dezember 1995.
Artikel 1 (3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes(§ 211
des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe
Änderung jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Republik bestimmt, verjähren nicht."
Artikel 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1993 (BGBI. 1S. 392) Anwendungsbereich
geändert worden ist, werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt: Artikel 31 Sa Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für
,,(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des 31. De- Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
zember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bereits verjährt ist.
genannten Gebiet begangen worden sind und die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis Artikel 3
zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf 1nkrafttreten
des 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in diesem
Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Ko h 1
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen
(Hofraumverordnung - HofV)
Vom 24. September 1993
Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unter-
(BGBI. 1 S. 1257) verordnet das Bundesministerium der schrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Be-
Justiz: scheid als amtliches Verzeichnis gilt.
§1 §2
Amtliches Verzeichnis Bezeichnung des Grundstücks
bei ungetrennten Hofräumen (1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil
(1) Als amtliches Verzeichnis im Sinne des§ 2 Abs. 2 an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, von dem
der Grundbuchordnung gilt bei Grundstücken, die im Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des
Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der
eingetragen sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzli- Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter
cher Bestimmungen bis zur Aufnahme des Grundstücks in Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeich-
das amtliche Verzeichnis das Gebäudesteuerbuch oder, nen.
soweit dieses nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der (2) Bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemäß
zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheits- Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von
wert dieses Grundstücks. Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen
nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine
(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.
nicht oder noch nicht ergangen, so dient in dieser Reihen-
folge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene
§3
Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grund-
erwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Ab- Aufhebung früheren Rechts
wassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunal-
(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Ver-
abgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des
kündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
Grundstücks im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-
2010.
ordnung.
(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt
(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das
Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische
ersichtlich ist, so genügt zum Nachweise, daß das in dem Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1659
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 24. September 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 3. der Verpächter der erstmaligen Übertragung
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 durch den Pächter schriftlich zustimmt, es sei
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der denn, ein Anspruch auf Rückübertragung von
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Referenzmengen ist ausgeschlossen, weil der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verpachtete Betriebsteil kleiner als 1 ha ist.
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Die Vereinbarung mit Angabe des Käufers nach
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesmini-
Satz 3 Nr. 1 und mit der erforderlichen Zustimmung
sterien der Finanzen und für Wirtschaft:
des Verpächters ist dem für den Veräußerer zustän-
digen Käufer vorzulegen; dieser beurteilt die Zuläs-
sigkeit der Vereinbarung anhand der verfügbaren
Artikel 1 Unterlagen, berechnet gegebenenfalls die Refe-
renzmenge des Veräußerers neu und teilt dem
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Käufer, den der Erwerber beliefert, zur Neuberech-
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323), nung von dessen Referenzmenge die Übertragung
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August mit. Hält der Käufer die Vereinbarung für unzulässig,
1993 (BGBI. 1 S. 1468), wird wie folgt geändert: holt er die Entscheidung des für ihn zuständigen
Hauptzollamts ein, sofern der Veräußerer an der
1. § 7 wird wie folgt geändert: Vereinbarung festhält. Sieht die Vereinbarung eine
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Übertragung in ein anderes als das durch Satz 3
Nr. 2 bestimmte Gebiet vor, wird sie nur berücksich-
,,Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der Rück- tigt, wenn als Grund dafür eine unzumutbare Härte
gewähr eines gesamten Betriebes Referenzmengen, für einen der Vertragsteile schlüssig dargelegt ist;
das für den Veräußerer zuständige Hauptzollamt
1. die auf Grund des§ 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbin-
kann die so begründete Vereinbarung für höchstens
dung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsge-
drei Monate aussetzen und ihre Unzulässigkeit
setzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich
feststellen, wenn innerhalb dieser Frist die Möglich-
zugeteilt oder
keit der Veräußerung im Gebiet nach Satz 3 Nr. 2 zu
2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a zumutbaren Bedingungen nachgewiesen wird."
erworben worden sind, c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nicht auf den Verpächter über." ,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die
Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a auslaufenden Pachtvertrages, der vor dem 2. April
eingefügt: 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Sep-
,,(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können tember 1984 an den Verpächter zurückgewährt, gilt
Referenzmengen nur nach Maßgabe der Absätze 1, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der über-
2, 4 und 5 den Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger gehenden Referenzmenge entsprechend. Hat der
kann einem anderen Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung
unter entsprechenden Bedingungen und will er die
1. Referenzmengen ohne Übergang des entspre- Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide
chenden Betriebes oder der entsprechenden Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Refe-
Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölf- renzmenge eine abweichende Vereinbarung treffen,
monatszeiträume oder in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Refe-
renzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden
2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden
Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur
Referenzmenge
Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je
durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2 gilt nicht,
überlassen; die nach den in § 1 genannten Rechts- wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die
akten vorgesehenen Ausnahmen für SLOM-Refe- Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,
renzmengen bleiben unberührt. Eine Vereinbarung seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist;
nach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn in diesem Fall geht eine Referenzmenge jedoch erst
ab einer Mindestfläche von einem Hektar und höch-
1. der Erwerber der Referenzmenge Milch oder stens in Höhe von 5 000 kg je Hektar auf den Ver-
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert, pächter über. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3
auf den Verpächter übergehende Referenzmenge
2. der Betriebssitz des Veräußerers und der des erfaßt nicht die nach den in § 1 genannten Rechts-
Erwerbers der Referenzmenge in demselben der akten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
in der Anlage aufgeführten Gebiete liegt und freigesetzte SLOM-Referenzmenge."
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist im ersten Satzteil wie folgt zu c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des
fassen: Landes Bremen
„ 1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen d) Regierungsbezirk Weser-Ems
mit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2
Nr. 1,". 6. Nordrhein-Westfalen
3. Folgende Anlage wird angefügt: 7. Rheinland-Pfalz
„Anlage
8. Saarland
(zu § 7 Abs. 2a)
9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-
Übertragungsgebiete
burg".
1. Baden-Württemberg
a) Regierungsbezirk Freiburg Artikel 2
b) Regierungsbezirk Karlsruhe Es werden aufgehoben:
c) Regierungsbezirk Stuttgart
d) Regierungsbezirk Tübingen 1. Artikel 2 Satz 2 der Siebenundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
2. Bayern vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 374) und
a) Regierungsbezirk Oberbayern 2. Artikel 2 Satz 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung
b) Regierungsbezirk Niederbayern zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
c) Regierungsbezirk Oberpfalz vom 9. August 1993 (BGBI. 1 S. 1468).
d) Regierungsbezirk Oberfranken
e) Regierungsbezirk Mittelfranken
f) Regierungsbezirk Unterfranken Artikel 3
g) Regierungsbezirk Schwaben
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-
3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990 gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
4. Hessen bekanntmachen.
5. Niedersachsen Artikel 4
a) Regierungsbezirk Braunschweig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
b) Regierungsbezirk Hannover Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1661
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994
Vom 24. September 1993
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1994 für den
Bereich Wort 0,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 0,0 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
0,3 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Vom 22. September 1993
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) ordne ich an:
1.
Die Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 651 ), geändert durch die Anord-
nung vom 12. November 1979 (BGBI. 1 S. 1997), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung".
2. Abschnitt I Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „und Unfallforschung, dem Direktor des
Bundesamtes für den Zivildienst, jeweils" gestrichen.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11,
dem Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung,
dem Direktor der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,
jeweils für seinen Geschäftsbereich."
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1663
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 9. 93 Verordnung Nr. 7/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9189 (181 25. 9. 93) 1. 10. 93
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2491/93 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates hinsichtlich
der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms für die Umstruktu-
rierung der M i Ich e r z e u g u n g L 229/5 10. 9. 93
9. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2499/93 der Kommission zur Einstellung des
See teufe I fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 230/5 11. 9. 93
9. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2500/93 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 230/6 11. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2507/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1995/92 zur Festlegung der Kartoffelstärke
betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung im
Rahmen des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Repu-
blik Polen andererseits geschlossenen Interimsabkommens L 231/14 14. 9. 93
Andere Vorschriften
8. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in
der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläu-
figen Antidumpingzolls L 228/1 9. 9. 93
7. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2476/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 228/12 9. 9. 93
6. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2477/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fotoalben mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 228/16 9. 9. 93
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes 1993
Vom 23. September 1993
Auf Grund des§ 10a des lnvestitionszulagengesetzes 1991 vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1322, 1333), der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1993 (BGBI. 1 S. 1569) eingefügt worden ist, wird nachstehend der
Wortlaut des lnvestitionszulagengesetzes 1991 unter seiner neuen Überschrift in
der seit dem 18. September 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretene lnvestitionszulagen-
gesetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1333),
2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),
3. den teils am 30. Dezember 1992, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen
Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150),
4. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569).
Bonn, den 23. September 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1651
lnvestitionszulagengesetz 1993
{lnvZulG 1993)
§ 1 b) nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet 1. Januar 1997 abgeschlossen hat.
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- Nummer 3 gilt nicht bei Investitionen in Betriebsstätten
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausge-
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 nommen der Versicherungsvertreter und Versicherungs-
und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions- makler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung
zulage, soweit sie nicht nach§ 5 des Körperschaftsteuer- und des Handels. Investitionen sind in dem Zeitpunkt
gesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Ge- abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft
sellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und oder hergestellt worden sind. Investitionen sind in dem
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt
des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchs- oder herzustellen begonnen worden sind.
berechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, §4
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bemessungsgrundlage
Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist
§2 die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten
Art der Investitionen Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt- fungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im
3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be- kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
triebsstätte im Fördergebiet gehören, berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 1O vom Hundert privat bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
genutzt werden.
Nicht begünstigt sind §5
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Höhe der Investitionszulage
des Einkommensteuergesetzes,
(1) Die Investitionszulage beträgt
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem
5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt 1. bei Investitionen
oder herzustellen begonnen hat, und im Sinne des § 3 Nr. 1 12 vom Hundert,
3. Personenkraftwagen. 2. bei Investitionen im Sinne
des § 3 Nr. 2 und 3 Buchstabe a 8 vom Hundert,
§3 3. bei Investitionen im Sinne
Investitionszeiträume des§ 3 Nr. 3 Buchstabe b 5 vom Hundert
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An- der Bemessungsgrundlage.
spruchsberechtigte (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen
1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 im Sinne des § 3 Nr. 3 auf 20 vom Hundert der Bemes-
abgeschlossen hat oder sungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im
Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht übersteigt,
2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem
30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlos- wenn
sen hat oder 1. die Investitionen vorgenommen werden von
3. a) nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 gesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohn-
abgeschlossen hat oder sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet §8
hatten, oder Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
b) Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben
Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert
bei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar
worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der
Steuerpflichtigen im Sinne des Buchstaben a zuzu-
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi-
rechnen sind, oder
tionszulage, in den Fällen des§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
c) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer- Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden
gesetzes, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist be-
unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des Buch- ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid
staben a beteiligt sind, und aufgehoben oder geändert worden ist.
2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung §9
a) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbe- Verfolgung von Straftaten
treibenden, der in die Handwerksrolle oder das Ver-
zeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen Für die Verfolgung einer Straftat .nach § 264 des Straf-
ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewer- gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,
bes gehören und sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abga-
b) in einem solchen Betrieb verbleiben. benordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. entsprechend.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außer-
§ 10
halb des Fördergebiets, gilt die Gesamtheit aller Betriebs-
stätten im Fördergebiet als ein Betrieb im Fördergebiet. Ertragsteuerliche Behandlung
der Investitionszulage
§6 Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
Antrag auf Investitionszulage die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum
30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das §10a
Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlos-
Ermächtigung
sen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilher-
stellungskosten entstanden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi- neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-
steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag
bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und § 11
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Anwendungsbereich
(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen (1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter- Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die 1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor
eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die
Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1
bei einer Nachprüfung mö,glich ist. Nr. 41 S. 621 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter
anzuwenden.
§7
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundge-
Anwendung der Abgabenordnung, setz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Ber-
Festsetzung und Auszahlung lin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden,
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1
Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich- und § 5 folgendes:
rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Geset- 1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der Be-
zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist messungsgrundlage bei Investitionen, die der An-
der Finanzrechtsweg gegeben. spruchsberechtigte
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt- a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder
schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli
nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen. 1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten gelei-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1653
stet worden oder Teilherstellungskosten entstanden oder entstandenen Teilherstellungskosten über-
sind. steigen, oder
2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der Be- b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar
messungsgrundlage bei Investitionen, die der An- 1993 abgeschlossen hat oder
spruchsberechtigte c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem
a) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995
1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs- abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993
oder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar 1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet wor-
geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten den oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Fördergebietsgesetzes
Vom 23. September 1993
Auf Grund des Artikels 19 Abs. 1 des Standortsicherungsgesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569) wird nachstehend der Wortlaut des
Fördergebietsgesetzes in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 28. Juni 1991 in Kraft getretene Fördergebietsgesetz vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1331),
2. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 23. September 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1655
Gesetz
über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet
(Fördergebietsgesetz)
§ 1 b) nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft worden
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaf-
fung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird
(1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 oder
und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können
Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Ge- 3. das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung
winnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991
bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
oder Gemeinschaft. worden ist, soweit Modernisierungsmaßnahmen und
andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Abschluß dieses Vertrags oder Rechtsakts durchge-
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und führt worden sind.
Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
§4
§2 Sonderabschreibungen
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50 vom
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder
vermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstel-
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- lungsarbeiten aufgewendet worden sind, oder der An-
vermögens, die schaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen
und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne
1. keine Luftfahrzeuge sind,
des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen. Sie können im Jahr der
2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her- Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nach-
stellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des träglichen Herstellungsarbeiten und in den folgenden vier
Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und wäh- Jahren in Anspruch genommen werden. In den Fällen des
rend dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte ver- § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaf-
bleiben und fung das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten.
3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums
vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10 vom Hundert (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können
privat genutzt werden. bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
§3
(3) Bei Herstellungskosten, die für nachträgliche Her-
Baumaßnahmen
stellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 aufgewendet
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung worden sind, und bei Anschaffungskosten, die auf Moder-
von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie nisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstel-
Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche lungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen, ist
Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt- der Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme
schaftsgütern. Die Anschaffung eines abnutzbaren unbe- der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgen-
weglichen Wirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn den Jahr an, spätestens vom fünften auf das Jahr der
Beendigung der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an,
1. das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertig-
bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der
stellung angeschafft worden ist und für das Wirtschafts-
Beendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahres-
gut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5
beträgen abzusetzen.
des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Abset-
zungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch ge-
nommen worden sind oder §5
2. das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebs- Gewinnabzug
vermögen gehört, nach dem Jahr der Fertigstellung
Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des
und Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im
a) vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder
oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen
kosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- werden.
güter oder der Herstellungskosten, die für die nachträgli-
(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf
chen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom
Herstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für Abnut-
Gewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen ins-
zung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
gesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht
abgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen
zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.
keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
§ 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt
entsprechend. genommen werden. Soweit das Gebäude während des
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung
§6 genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der
Steuerfreie Rücklage Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im
Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 ausgaben abzuziehen.
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 bilden, mit denen vor selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
kann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussicht-
lich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch §8
genommen werden können, höchstens jedoch im Wirt-
schaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche
Anwendung
Mark. (1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei
(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald 1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990
und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für und vor dem 1. Januar 1997 angeschafft oder her-
Investitionen, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen gestellt werden, und bei nachträglichen Herstellungs-
worden sind, in Anspruch genommen werden können, arbeiten, die in diesem Zeitraum beendet werden,
spätestens jedoch zum Schluß des ersten nach dem sowie
30. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahrs. 2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar
(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage ge- 1997 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
winnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe und entstandenen Teilherstellungskosten.
Sonderabschreibungen nach § 4 vorgenommen werden, Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der
ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer
aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufge- dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990
lösten Rücklagebetrags zu erhöhen. gegolten hat (Berlin-West), und bei unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern in Berlin-West ist Satz 1 nur anzuwenden,
§7 wenn der Steuerpflichtige sie nach dem 30. Juni 1991
bestellt oder herzustellen begonnen hat. Bei nachträg-
Abzugsbetrag lichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude gilt Satz 2
bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden entsprechend. Als Beginn der Herstellung gilt bei Bau-
(1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei
entfallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden Wirtschaftsgütern und nachträglichen Herstellungsarbei-
neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonder- ten im Sinne der Sätze 2 und 3 tritt an die Stelle des
ausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur 1 . Januar 1997 jeweils der 1. Januar 1995. Satz 5 gilt nicht
begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Förder- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und nachträglichen
gebiets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
1990 nicht gegolten hat, und soweit sie soweit die unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder die durch
die nachträglichen Herstellungsarbeiten geschaffenen
1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten Teile mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
gehören, Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen
2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e, § 10f Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu
oder§ 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergeset- einem Betriebsvermögen gehören.
zes einbezogen und nicht nach § 1Oe Abs. 6 des Ein-
(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
kommensteuergesetzes abgezogen werden,
wenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und
3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. De-
jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen zember 1991 endet. § 6 ist für Investitionen in Berlin-West
Wohnzwecken genutzt wird, nicht anzuwenden.
4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3
(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach
40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1997
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, vorgenommene Herstellungs- oder .Erhaltungsarbeiten
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten entfallen.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1657
Gesetz
zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen
(2. Verjährungsgesetz)
Vom 27. September 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des
31. Dezember 1995.
Artikel 1 (3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes(§ 211
des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe
Änderung jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Republik bestimmt, verjähren nicht."
Artikel 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1993 (BGBI. 1S. 392) Anwendungsbereich
geändert worden ist, werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt: Artikel 31 Sa Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für
,,(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des 31. De- Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
zember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bereits verjährt ist.
genannten Gebiet begangen worden sind und die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis Artikel 3
zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf 1nkrafttreten
des 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in diesem
Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Ko h 1
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen
(Hofraumverordnung - HofV)
Vom 24. September 1993
Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unter-
(BGBI. 1 S. 1257) verordnet das Bundesministerium der schrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Be-
Justiz: scheid als amtliches Verzeichnis gilt.
§1 §2
Amtliches Verzeichnis Bezeichnung des Grundstücks
bei ungetrennten Hofräumen (1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil
(1) Als amtliches Verzeichnis im Sinne des§ 2 Abs. 2 an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, von dem
der Grundbuchordnung gilt bei Grundstücken, die im Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des
Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der
eingetragen sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzli- Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter
cher Bestimmungen bis zur Aufnahme des Grundstücks in Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeich-
das amtliche Verzeichnis das Gebäudesteuerbuch oder, nen.
soweit dieses nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der (2) Bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemäß
zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheits- Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von
wert dieses Grundstücks. Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen
nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine
(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.
nicht oder noch nicht ergangen, so dient in dieser Reihen-
folge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene
§3
Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grund-
erwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Ab- Aufhebung früheren Rechts
wassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunal-
(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Ver-
abgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des
kündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
Grundstücks im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-
2010.
ordnung.
(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt
(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das
Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische
ersichtlich ist, so genügt zum Nachweise, daß das in dem Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1659
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 24. September 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 3. der Verpächter der erstmaligen Übertragung
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 durch den Pächter schriftlich zustimmt, es sei
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der denn, ein Anspruch auf Rückübertragung von
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Referenzmengen ist ausgeschlossen, weil der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verpachtete Betriebsteil kleiner als 1 ha ist.
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Die Vereinbarung mit Angabe des Käufers nach
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesmini-
Satz 3 Nr. 1 und mit der erforderlichen Zustimmung
sterien der Finanzen und für Wirtschaft:
des Verpächters ist dem für den Veräußerer zustän-
digen Käufer vorzulegen; dieser beurteilt die Zuläs-
sigkeit der Vereinbarung anhand der verfügbaren
Artikel 1 Unterlagen, berechnet gegebenenfalls die Refe-
renzmenge des Veräußerers neu und teilt dem
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung Käufer, den der Erwerber beliefert, zur Neuberech-
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323), nung von dessen Referenzmenge die Übertragung
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August mit. Hält der Käufer die Vereinbarung für unzulässig,
1993 (BGBI. 1 S. 1468), wird wie folgt geändert: holt er die Entscheidung des für ihn zuständigen
Hauptzollamts ein, sofern der Veräußerer an der
1. § 7 wird wie folgt geändert: Vereinbarung festhält. Sieht die Vereinbarung eine
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Übertragung in ein anderes als das durch Satz 3
Nr. 2 bestimmte Gebiet vor, wird sie nur berücksich-
,,Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der Rück- tigt, wenn als Grund dafür eine unzumutbare Härte
gewähr eines gesamten Betriebes Referenzmengen, für einen der Vertragsteile schlüssig dargelegt ist;
das für den Veräußerer zuständige Hauptzollamt
1. die auf Grund des§ 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbin-
kann die so begründete Vereinbarung für höchstens
dung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsge-
drei Monate aussetzen und ihre Unzulässigkeit
setzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich
feststellen, wenn innerhalb dieser Frist die Möglich-
zugeteilt oder
keit der Veräußerung im Gebiet nach Satz 3 Nr. 2 zu
2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a zumutbaren Bedingungen nachgewiesen wird."
erworben worden sind, c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
nicht auf den Verpächter über." ,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die
Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a auslaufenden Pachtvertrages, der vor dem 2. April
eingefügt: 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Sep-
,,(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können tember 1984 an den Verpächter zurückgewährt, gilt
Referenzmengen nur nach Maßgabe der Absätze 1, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der über-
2, 4 und 5 den Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger gehenden Referenzmenge entsprechend. Hat der
kann einem anderen Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung
unter entsprechenden Bedingungen und will er die
1. Referenzmengen ohne Übergang des entspre- Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide
chenden Betriebes oder der entsprechenden Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Refe-
Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölf- renzmenge eine abweichende Vereinbarung treffen,
monatszeiträume oder in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Refe-
renzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden
2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden
Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur
Referenzmenge
Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je
durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2 gilt nicht,
überlassen; die nach den in § 1 genannten Rechts- wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die
akten vorgesehenen Ausnahmen für SLOM-Refe- Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,
renzmengen bleiben unberührt. Eine Vereinbarung seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist;
nach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn in diesem Fall geht eine Referenzmenge jedoch erst
ab einer Mindestfläche von einem Hektar und höch-
1. der Erwerber der Referenzmenge Milch oder stens in Höhe von 5 000 kg je Hektar auf den Ver-
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert, pächter über. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3
auf den Verpächter übergehende Referenzmenge
2. der Betriebssitz des Veräußerers und der des erfaßt nicht die nach den in § 1 genannten Rechts-
Erwerbers der Referenzmenge in demselben der akten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
in der Anlage aufgeführten Gebiete liegt und freigesetzte SLOM-Referenzmenge."
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist im ersten Satzteil wie folgt zu c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des
fassen: Landes Bremen
„ 1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen d) Regierungsbezirk Weser-Ems
mit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2
Nr. 1,". 6. Nordrhein-Westfalen
3. Folgende Anlage wird angefügt: 7. Rheinland-Pfalz
„Anlage
8. Saarland
(zu § 7 Abs. 2a)
9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-
Übertragungsgebiete
burg".
1. Baden-Württemberg
a) Regierungsbezirk Freiburg Artikel 2
b) Regierungsbezirk Karlsruhe Es werden aufgehoben:
c) Regierungsbezirk Stuttgart
d) Regierungsbezirk Tübingen 1. Artikel 2 Satz 2 der Siebenundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
2. Bayern vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 374) und
a) Regierungsbezirk Oberbayern 2. Artikel 2 Satz 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung
b) Regierungsbezirk Niederbayern zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
c) Regierungsbezirk Oberpfalz vom 9. August 1993 (BGBI. 1 S. 1468).
d) Regierungsbezirk Oberfranken
e) Regierungsbezirk Mittelfranken
f) Regierungsbezirk Unterfranken Artikel 3
g) Regierungsbezirk Schwaben
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-
3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990 gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
4. Hessen bekanntmachen.
5. Niedersachsen Artikel 4
a) Regierungsbezirk Braunschweig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
b) Regierungsbezirk Hannover Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1661
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994
Vom 24. September 1993
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1994 für den
Bereich Wort 0,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 0,0 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
0,3 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Vom 22. September 1993
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) ordne ich an:
1.
Die Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 651 ), geändert durch die Anord-
nung vom 12. November 1979 (BGBI. 1 S. 1997), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung".
2. Abschnitt I Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „und Unfallforschung, dem Direktor des
Bundesamtes für den Zivildienst, jeweils" gestrichen.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11,
dem Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung,
dem Direktor der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,
jeweils für seinen Geschäftsbereich."
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1663
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 9. 93 Verordnung Nr. 7/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9189 (181 25. 9. 93) 1. 10. 93
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2491/93 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates hinsichtlich
der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms für die Umstruktu-
rierung der M i Ich e r z e u g u n g L 229/5 10. 9. 93
9. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2499/93 der Kommission zur Einstellung des
See teufe I fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 230/5 11. 9. 93
9. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2500/93 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 230/6 11. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2507/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1995/92 zur Festlegung der Kartoffelstärke
betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung im
Rahmen des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Repu-
blik Polen andererseits geschlossenen Interimsabkommens L 231/14 14. 9. 93
Andere Vorschriften
8. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in
der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläu-
figen Antidumpingzolls L 228/1 9. 9. 93
7. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2476/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 228/12 9. 9. 93
6. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2477/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fotoalben mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 228/16 9. 9. 93
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2478/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 228/24 9. 9. 93
7. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2479/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 14, 20 und 26 {laufende
Nummern 40.0140, 40.0200 und 40.0260) mit Ursprung in Malaysia, für
die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 228/26 9. 9. 93
7. 9. 93 Verordnung {EWG) Nr. 2480/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 16 (laufende Nummer
40.0160) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 228/28 9. 9. 93
7.9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2481/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 {laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung im Iran, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 228/30 9. 9. 93
7. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2482/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 31 (laufende Nummer
40.0310) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 228/31 9. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2519/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 729/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von bestimmtem Thermopapier mit Ursprung in Japan L 232/1 15. 9.93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2520/93 des Rates über die Außerkraftsetzung
des Embargos betreffend bestimmte Handelsbeziehungen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti L 232/3 15. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2523/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 1 und 26 (laufende Num-
mern 40.001 0 und 40.0260) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 232/8 15. 9. 93
13. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2524/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in Pakistan und Malaysia, für die die in der
Verordnung {EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 232/10 15. 9. 93