Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1645
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 9. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung PR Nr. 25/52 über
Vergütungen für Leistungen von Spediteuren in Seehäfen
(Seehafen-Speditions-Tarife) · 8909 (172 14. 9. 93) 15. 9. 93
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2284/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1930/93 über Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc hwei nef le i sc h marktes in Deutschland L 205/8 17. 8. 93
17. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2292/93 der Kommission mit Ausnahmebestim-
mungen für den Rind f I e i s c h sektor aufgrund einiger Veterinärmaß-
nahmen L 206/3 18.8. 93
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2296/93 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fischerei rechte und des finanziellen
Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die
Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 2. Oktober 1992
bis zum 1. Oktober 1994 L 212/1 23. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2300/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 388/92, (EWG) Nr. 1727/92 und (EWG) Nr. 1728/92
mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der fran-
zösischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der
Kanarischen Inseln L 208/21 19. 8. 93
25. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2365/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 217/12 27. 8. 93
27. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2376/93 der Kommission über das Antragsformular
für die in der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vorgesehene Ent-
schädigung bestimmter Erzeuger von M i I c h oder M i I c h e r z e u g -
nissen L 218/11 28.8.93
27. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2377/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1235/93 über die Lieferung von Rind f I e i s c h
aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung Albaniens gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates L 218/15 28.8.93
30. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2395/93 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1930/93 über Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h wei nef le i sch marktes in Deutschland L 221ll 31. 8. 93
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
(Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV)
Vom 15. September 1993
§ 23 Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl
Auf Grund des§ 31 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 § 24 Versteuerung durch Verwender
S. 169) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 25 Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 bis 9, 11 und 12, Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 und
Abs. 4 dieses Gesetzes sowie auf Grund des§ 212 Abs. 1 Zu § 14 des Gesetzes
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 26 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung im Steuer-
gebiet
§ 27 Überführung in Zollverfahren
Inhaltsübersicht
Zu § 15 des Gesetzes
Zu den §§ 1 und 2 des Gesetzes § 28 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung in andere
Mitgliedstaaten
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 29 Sicherheitsleistung
Zu den §§ 6 und 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b des § 30 Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen
Gesetzes Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
§ 2 Mineralölherstellung § 31 Berechtigte Empfänger
§ 3 Abgrenzung § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung
§ 4 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mine-
rqlöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
§ 5 Einrichtung des Mineralölherstellungsbetriebs
§ 34 Beauftragte
§ 6 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 7 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht Zu den §§ 16 bis 18 und zu § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
§ 35 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung nach Ein-
Zu § 7 des Gesetzes
fuhr
§ 8 Mineralöllager, Voraussetzungen § 36 Ausfuhr von Mineralöl unter Steueraussetzung
§ 9 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis, Erteilung und Er- § 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
löschen der Erlaubnis
§ 10 Einrichtung des Mineralöllagers Zu § 19 des Gesetzes
§ 11 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
§ 38 Anzeige und Zulassung
§ 12 Lagerbehandlung
§ 39 Beförderung
§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
Zu § 8 des Gesetzes
§ 13 Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager Zu § 21 des Gesetzes
§ 41 Versandhandel
Zu§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und den§§ 9 bis 11 des
Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes
§ 14 Entfernung und Entnahme von Mineralöl
§ 42 Erdgasbezug
§ 15 Anmeldung und Entrichtung der Steuer
§ 43 Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht
§ 16 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Zu den§§ 23 und 31 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes
Zu den§§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 5, 6 Buchstabe c und
Nr. 9 Buchstabe e sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 § 44 Anwendung von Zollvorschriften
Abs. 1 der Abgabenordnung
Zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung
§ 17 Begriffsbestimmungen
§ 18 Antrag auf Erlaubnis § 45 Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitglied-
staaten
§ 19 Erteilung der Erlaubnis
§ 20 Erlöschen der Erlaubnis Zu§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
§ 21 Allgemeine Erlaubnis § 46 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus
§ 22 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht dem Steuergebiet
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1607
§ 11 gänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu
fertigen.
Pflichten des Lagerinhabers,
Steueraufsicht (8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehalt-
lich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in
(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das
• II I A 1 Verbinduna mit & 9 anaeaebenen Verhältnissen sowie
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1605
3. eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeich- (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
nung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; 1. durch Widerruf,
dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte
Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet wer- 2. durch Verzicht,
den; 3. durch Fristablauf,
4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabri- 4. durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an
kationsbuchführung; Dritte,
5. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten 5. durch Tod des Herstellers,
nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-
leiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
erklärt hat;
laubnis erteilt worden ist,
6. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den
7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma
des Herstellers oder durch Ablehnung der Eröffnung
oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-
mangels Masse
schäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung
von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulas- im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die
sung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19
Abs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuer- (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaub-
begünstigtem Mineralöl erteilt worden ist. nis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineral-
ölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen
Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts- für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
register eingetragen sind, haben einen Registerauszug Hauptzollamts erkennbar sind.
vorzulegen.
(4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-
Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter inner-
ler weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung
halb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
Fortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Er-
derlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn
teilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
bis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt
die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor
§5
Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt
Einrichtung festsetzt.
des Mineralölherstellungsbetriebs
(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller
(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muß so eingerichtet
dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das
sein, daß die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-
den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnis-
schein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
se im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann
besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. §7
(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbe- Pflichten des Herstellers,
trieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen Steueraufsicht
zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtun-
gen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein- Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
trächtigt werden.
(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang
(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, La- an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstel-
gerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl lungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weite-
(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs re Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus
(Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Be- dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls
triebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lager- unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnach-
stätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen lässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem
entnehmen. Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen.
§6 Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulas-
sen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs er-
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
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1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. das Gewinnen von Mineralöl erhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann,
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung sind
von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanla- 1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,
gen, 2. Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fer-
b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der tig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung,
Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusam-
Transportmitteln oder menhängen,
c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung 3. Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit
oder Altpapier, den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Anla-
gen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach
und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und
Nummer 6 verwendet, abgegeben, aus dem Steuer-
Nebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu
gebiet verbracht oder vernichtet wird,
deren Beförderung zu den oder innerhalb der bezeich-
5. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von neten Anlagen dienen,
Mineralöl vor der ersten Verwendung,
4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwäs-
6. die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnit- sern der Mineralölherstellung,
te XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das
5. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung,
Gewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des
die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusam-
gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl
menhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im
a) nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Mineralölherstellungsbetrieb abgeben; wird in den An-
Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Haupt- lagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen ge-
zollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgege- wonnen und den Verbrauchstellen über ein einheit-
ben oder liches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus
b) unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmig- Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Mine-
te Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben oder ralölherstellungsbetrieb abgegeben, in dem dort Ener-
aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet gie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht
wird. wird.
(2) Mineralöl, das nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gewonnen
und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder ab- §4
gegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender oder der Ab- Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis
gebende hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die
Verwendung oder die Abgabe des Mineralöls Anschrei- (1) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung herstellen
bungen zu führen und sie den mit der Steueraufsicht will, hat vor der Eröffnung des Betriebs zusammen mit dem
betrauten Amtsträgern oder dem Hauptzollamt vorzule- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des
gen. Das Hauptzollamt kann weitere Überwachungsmaß- Gesetzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorge-
nahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuer- schriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem Hauptzoll-
belange erforderlich erscheinen. amt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerich-
tet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23
Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des
§3 Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des
Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der
Abgrenzung
sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen,
(1) Mineralölherstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter sowie
ist auch ein Betrieb, in dem Mineralöl im Rahmen eines die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhan-
besonderen Zollverkehrs oder eines Freigutverkehrs her- den - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a des
gestellt wird. Umsatzsteuergesetzes) anzugeben. Jedem der beiden
Stücke sind beizufügen:
(2) Mineralölherstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes,
in dem nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der La-
Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet wer- gerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbin-
den kann, ist ein Betrieb, in dem dung stehenden oder an sie angrenzenden Räume mit
Lage- und Rohrleitungsplan;
1. Kraftstoffe,
2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständ-
2. Heizstoffe oder lich zu beschreiben
3. andere Mineralöle als Kraft- oder Heizstoffe, aus- a) das Herstellungsverfahren,
genommen Mineralöle der Position 271 o mit einem
Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,
unter 95 Gewichtshundertteilen und Mineralöle der c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung
Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten der für die Steuer maßgebenden Merkmale,
Nomenklatur,
d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.
hergestellt werden.
Die Betriebserklärung ist durch eine· schematische Dar-
(3) Teile des Mineralölherstellungsbetriebs, in denen stellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis
nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur Aufrecht- erforderlich ist;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1605
3. eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeich- (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
nung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; 1. durch Widerruf,
dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte
Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet wer- 2. durch Verzicht,
den; 3. durch Fristablauf,
4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabri- 4. durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an
kationsbuchführung; Dritte,
5. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten 5. durch Tod des Herstellers,
nach§ 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-
leiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
erklärt hat;
laubnis erteilt worden ist,
6. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den
7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma
des Herstellers oder durch Ablehnung der Eröffnung
oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-
mangels Masse
schäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung
von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulas- im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die
sung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19
Abs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuer- (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaub-
begünstigtem Mineralöl erteilt worden ist. nis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineral-
ölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen
Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts- für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
register eingetragen sind, haben einen Registerauszug Hauptzollamts erkennbar sind.
vorzulegen.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel- (4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die
ler weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter inner-
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- halb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die
derlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Fortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Er-
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. teilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder
bis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt
§5 die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor
Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt
Einrichtung festsetzt.
des Mineralölherstellungsbetriebs
(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller
(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muß so eingerichtet
dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das
sein, daß die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-
den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnis-
schein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
se im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann
besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der
Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
f7
(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbe- Pflichten des Herstellers,
trieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen Steueraufsicht
zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtun-
gen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein- Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
trächtigt werden.
(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang
(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, La- an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstel-
gerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl lungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weite-
(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs re Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus
(Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Be- dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls
triebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lager- unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnach-
stätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen lässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem
entnehmen. Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen.
§6 Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulas-
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis sen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs er-
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis und tigt werden. Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für
stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsbe- ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des
rechtigung nach den §§ 14 bis 16 des Gesetzes aus. Das folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3
Hauptzollamt kann die Erlaubnis schon vor Abschluß einer und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Hersteller
Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abge-
Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. schlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts (10) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die
diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Herstel-
steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum ler und der Konkursverwalter haben die Eröffnung des
15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Konkursverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und§ 4 Abs. 2 des schriftlich anzuzeigen.
Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Haupt-
zollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr (11) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt die Einstellung
des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Be-
zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten
Zwecken abgegeben hat. triebs mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Be-
stand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen
und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzoll- Zu § 7 des Gesetzes
amt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnah-
me mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. §8
Der Hersteller hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das
Mineralöllager, Voraussetzungen
Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die (1) Als Mineralöllager kann unter den Voraussetzungen
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die nach § 7 des Gesetzes auch das Lager eines Verteilers
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der zugelassen werden, dem die Verteilung zur bleibenden
Bestandsaufnahme teilnehmen. Zollgutverwendung oder zur Freigutverwendung und das
Vermischen von Zollgut mit Freigut nach § 55 Abs. 10 des
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöl-
herstellungsbetrieb die Bestände an Mineralölen und an- Zollgesetzes oder von Freigut in der Freigutverwendung
mit anderem Freigut nach Artikel 4 der Verordnung (EWG)
deren Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Herstel-
Nr. 4139/87 der Kommission vom 9; Dezember 1987 zur
ler das Mineralölherstellungsbuch oder die an seiner Stelle
·zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Ver- Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung be-
stimmter Erdölerzeugnisse zur abgabenbegünstigten Ein-
langen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorge-
schriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat auf fuhr auf Grund ihrer besonderen Verwendung (ABI. EG
Nr. L 387 S. 70, berichtigt im ABI. EG 1988 Nr. L 157 S. 36)
Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit
bewilligt worden ist.
denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die
Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. (2) Ein Mineralöllager wird nicht erlaubt für die Lagerung
von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
. (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
allein zur Versorgung von Verwendern (§ 17 Abs. 8).
nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-
ralölen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt
sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfal-
§9
len, zur Untersuchung entnehmen.
Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis,
(7) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge
schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu ferti- Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, hat
gen. beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des
Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinnge-
(8) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich
mäß.
des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen
Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder ein-
getretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und § 10
Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüg- Einrichtung des Mineralöllagers
lich schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Lagerstätten eines Mineralöllagers müssen so
(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemeldeten Räu- beschaffen sein, daß Mineralöle verschiedener Art vonein-
me, Anlagen, Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der ander getrennt und übersichtlich gelagert werden können.
Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern,
hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche (2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralöllager müssen
vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme
Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zuge- von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen
stimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
jederzeit erkennbar ist und der Hersteller sich verpflichtet, (3) Die Lagerstätten für Mineralöl (§ 5 Abs. 3) und die
die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zu-
die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht lassung durch das Hauptzollamt. Der Inhaber des
erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außer- Mineralöllagers (Lagerinhaber) hat die zugelassenen La-
dem davon abhängig machen, daß über die An- und Ab- gerstätten durch Tafeln mit der Aufschrift „Mineralöllager"
meldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere
zu kennzeichnen.
Anschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der
Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unter- (4) Der Lagerinhaber darf Mineralöl nur in den zugelas-
lagen nach§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, senen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen
wenn sie unübersichtlich geworden sind. Zapfstellen entnehmen.
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1607
§ 11 gänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu
Pflichten des Lagerinhabers, fertigen.
Steueraufsicht (8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehalt-
(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das lich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. yerbindung mit § 9 angegebenen Verhältnissen sowie
Uberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsun-
(2) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und den fähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Konkurs-
Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen, die zum oder Vergleichsantrags unverzüglich schriftlich anzuzei-
Vermischen mit Mineralöl in das Mineralöllager aufgenom- gen.
men werden (§ 12 Abs. 1), ein Mineralöllagerbuch nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Haupt- (9) Beabsichtigt der Lagerinhaber, die angemeldeten
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklä-
hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschrei- rung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem
bungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mine- Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in
ralöllager entfernten Mineralöls unter Angabe der Ver- zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst
kaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Liefe- durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das
rungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten,
Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar
kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Füh- ist und der Lagerinhaber sich verpflichtet, die Änderungen
rung des Mineralöllagerbuchs erlassen, wenn die Steuer- unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgli-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineral- che Zustimmung cfes Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das
öllagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhän-
spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzu- gig machen, daß über die An- und Abmeldung von Lager-
schließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenord- stätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen
nung aufzubewahren. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Lagerinhaber hat
des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöl- auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach§ 4
lagerbuch abzuliefern. Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu
erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.
(3) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von (10) Die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die
steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Lager-
15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 inhaber und der Konkursverwalter haben die Eröffnung
Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des des Konkursverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unver-
Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Haupt- züglich schriftlich anzuzeigen.
zollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kaleriderjahr
zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten
§ 12
Zwecken abgegeben hat.
Lagerbehandlung
(4) Der Lagerinhaber hat einmal im Kalenderjahr den
Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzuneh- (1) Mineralöle dürfen im Mineralöllager miteinander oder
men und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Haupt- mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch
zollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsauf- ein Mineralöl ist.
nahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumel-
den. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsauf- (2) Mineralöl darf im Mineralöllager umgepackt, umge-
nahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzei- füllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die es
gen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn
werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöl-
lager die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen Zu § 8 des Gesetzes
amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber das Mi-
neralöllagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen
Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des § 13
Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebe- Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
nem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat auf Ver-
langen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit (1) Wer Erdgas herstellen oder unter Tage lagern will,
denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die hat beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des
Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinnge-
mäß.
(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine- (2) Für die Abgrenzung und die Einrichtung des Gasge-
ralölen und anderen im Mineralöllager befindlichen Er- winnungsbetriebs sowie für die Pflichten des Inhabers des
zeugnissen zur Untersuchung entnehmen. Gasgewinnungsbetriebs gelten die §§ 3, 5 und 7, für die
Einrichtung des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des
(7) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzoll- Gaslagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 1O bis
amts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor- 12 sinngemäß.
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zu § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und den §§ 9 7. Mineralöl längere Zeit unter Einstandspreisen mit Ver-
bis 11 des Gesetzes lust ohne begründete Aussicht auf Ausgleich des Ver-
lustes, insbesondere unter Absatzausweitung verkau-
§ 14 fen,
Entfernung und Entnahme von Mineralöl 8. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder
fortlaufend Mineralöl eines Dritten in erheblichem Um-
Mineralöl gilt als aus dem Steuerlager, dem Gasgewin- fang herstellen oder lagern, ohne für den Eingang der
nungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt oder als inner- zur Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel gesi-
halb des Lagers oder Betriebs entnommen, sobald es aus chert zu sein,
den zugelassenen Lagerstätten oder an den zugelassenen 9. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder
Zapfstellen entnommen ist. Verliert ein Betrieb die Eigen-
-verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen
schaft als Steuerlager, Gasgewinnungsbetrieb oder Gas-
oder
lager, gilt alles Mineralöl, das sich in dem Lager oder
Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus dem Lager 10. Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens
oder Betrieb entfernt. oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die Mine-
ralölsteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt haben,
§ 15 vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkürzung betei-
ligt waren, die nach den im Einzelfall vorliegenden
Anmeldung und Entrichtung der Steuer tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahrscheinlichkeit
( 1) Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschrie- Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat sind, oder
bene Vordruck zu verwenden. die in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt
sind oder waren, auf Grund dessen Mineralölsteuer
(2) Der Steuerschuldner hat den Gesamtbetrag der nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte.
Steuer in der Steueranmeldung auf zehn Deutsche Pfen-
nig abzurunden.
Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 5, 6
(3) Der Steuerschuldner hat die in der Anmeldung er- Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe e sowie zu§ 32
rechnete Steuer ohne Anforderung spätestens am Fällig- des Gesetzes und zu§ 212 Abs. 1 der Abgabenord-
keitstag zu zahlen.
nung
§ 16 § 17
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer Begriffsbestimmungen
Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 (1) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im Sinne
Abs. 2 des Gesetzes, § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 3 des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Anlagen zur
des Gesetzes und § 11 Abs. 2 des Gesetzes ist insbeson- Stromerzeugung, die regelmäßig nicht länger als 1 200
dere anzusehen, wenn Hersteller, Lagerinhaber, Inhaber Stunden im Jahr betrieben werden.
von Gasgewinnungsbetrieben oder Gaslagern
(2) Entlösungsgase im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
1. Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließlich des Gesetzes sind Gase, die verfahrensbedingt bei der
der Herkunft des Betriebskapitals verweigern, die Prü- Erdöl- und Erdgasgewinnung in Mengen von nicht mehr
fung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen oder die für als 500 Kubikmeter je Stunde anfallen.
die Prüfung erforderlichen -Bilanzen, Inventare, Bücher
und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht (3) Das Gewinnen von Mineralöl bei der Verwendung
mit richtigem Inhalt vorlegen, von Mineralöl, das nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
steuerbegünstigt ist, ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 1 Mine-
2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder§ 11 Abs. 2 Satz 2
ralölherstellung.
die Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise (4) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung
anzeigen, sofern nicht ein offenkundiges Versehen von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne
vorliegt, des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.
3. zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht oder nur (5) Schiffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
teilweise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen sind nicht
lassen,
1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von
4. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunterneh-
Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf men und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,
gezahlt haben,
2. schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Ge-
5. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben ent- treideheber,
richten lassen, ohne daß sie Ansprüche auf die Zah-
lung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich be- 3. Wasserfahrzeuge, die
gründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen kön- a) zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie
nen, Schiffe von Yacht-, Navigations-, Tauch- und ande-
6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten ren Wassersportschulen,
haben und zugleich Mineralöl an andere Abnehmer b) zur Ausübung des Wassersports einem Dritten
auf Kredit liefern, ohne daß der Zahlungseingang ge- überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von
sichert ist, wem sie geführt werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1609
(6) Eine Untersuchung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des öls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch- Mineralöl nach § 24 ermäßigt versteuert oder eine
technische Prüfung. Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 und 48 in
(7) Verteiler im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer Anspruch genommen wird;
Mineralöle an andere für steuerbegünstigte Zwecke abge- 4. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten
ben will. nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-
(8) Verwender im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer leiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis
Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke verwenden will. erklärt hat;
(9) Drittland im Sinne des § 12 des Gesetzes ist jedes 5. von den in§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten
Gebiet, das nicht zum EG-Verbrauchsteuergebiet (§ 36 Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen
Abs. 1) gehört. a) die Genehmigung einschließlich Beiblätter als Luft-
( 10) Lieferer im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist, fahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz,
wer als Inhaber eines Steuerlagers steuerbegünstigtes alle nachträglichen Änderungen und auf das Unter-
Mineralöl an Erlaubnisinhaber abgibt. nehmen bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehör-
de sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,
(11) Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls wird
nicht erlaubt, wenn es neben einem begünstigten Zweck b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luft-
auch einen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des fahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und
Gesetzes von der Begünstigung ausgeschlossenen Zweck Kennzeichen, ausschließlich für steuerbegünstigte
erfüllt, es sei denn, das Mineralöl soll in einem einheitli- Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes einge-
chen Verwendungsvorgang in erster Linie zu begünstigten setzt werden sollen, sowie
Zwecken dienen oder wird bei zusammenhängenden Ver- c) die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.
wendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer
Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-
Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwen-
register eingetragen sind, haben auf Verlangen des Haupt-
det. Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls ist jedoch
zollamts einen Registerauszug vorzulegen.
unzulässig, wenn das Mineralöl zugleich in Verbrennungs-
motoren als Kraftstoff verwendet wird. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die
(12) Die Verwendung steuerbefreiter Mineralöle als Luft-
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann Angaben
fahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen erlaubt, die
erlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten,
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4
die nach Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralöl-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden.
empfangslager bedarf der Zulassung durch das Haupt-
zollamt.
§ 18
(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mine-
Antrag auf Erlaubnis ralöl aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaub-
(1) Wer steuerbegünstigtes Mineralöl nach§ 3, § 4 oder nis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht
§ 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stücken bei dem für
will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21 ), bei dem Haupt-
zollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder § 19
verteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung Erteilung der Erlaubnis
oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk
der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat zu (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach
beantragen. ' § 18 Abs. 1 oder 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt
einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechti-
(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. gung aus. Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet
Darin sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im werden.
Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist
(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem
auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle
Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-
gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Jedem der
laubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder Vertei-
beiden Stücke sind beizufügen
lung von steuerbegünstigtem Mineralöl eingestellt wird.
1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnis-
der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie
inhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
angrenzenden Räume sowie ein Plan der Betriebs-
Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-
anlage, in dem die Lagerstätte für das Mineralöl (Mine-
schein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
ralölempfangslager) kenntlich gemacht ist;
2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des § 20
Mineralöls genau beschrieben ist; darin ist anzugeben,
Erlöschen der Erlaubnis
ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes
Mineralöl weiter verwendet werden soll, sowie ob bei (1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt
der Verwendung Mineralöl gewonnen oder wieder-
gewonnen wird und wie es verwendet werden soll; 1. durch Widerruf,
3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen- 2. durch Verzicht,
dung oder Verteilung des steuerbegünstigten Mineral- 3. durch Fristablauf,
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte, lager und in den Räumen, in denen steuerbegünstigtes
Mineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Be-
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,
kanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso- druck auszuhängen, in denen die zugelassene Verwen-
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er- dung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer
laubnis erteilt worden ist, nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. Das
7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulas-
des Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung der Eröff- sen.
nung mangels Masse (2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.
(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch
(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaub-
innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Er- nisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
eignis die Fortführung des Betriebs bis zu seinem endgülti- Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur erfordern. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwen-
Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechts- dungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder be-
nachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Ab- sondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelan-
satz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemesse- ge dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mineralölherstel-
nen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 ler, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbegünstigt
bleibt unberührt. verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im
(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben
der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Mona- auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstel-
ten nach dem maßgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, lungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbegünstig-
gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragstel- ten Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen.
ler entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der (4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate
Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1 nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen und nach
Nr. 1 bleibt unberührt. § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit- Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzoll-
raums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaub- amts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch ab-
nis, gilt dies als Verzicht nach Absatz 1 Nr. 2. zuliefern.
(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der (5) Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden
Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch aufge- Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
braucht werden, kann dafür das Hauptzollamt die Gültig- bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes ge-
keitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlän- nannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt an-
gern. zumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben 1. als Verwender bezogen oder
der Erlaubnisinhaber den Verzicht, der neue Inhaber die 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten
Übergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnis- steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder
inhabers, die Liquidatoren und der Konkursverwalter je-
weils die Eröffnung des Konkurses oder die Ablehnung der 3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet
Eröffnung des Konkurses dem Hauptzollamt unverzüglich verbracht
schriftlich anzuzeigen. hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
§ 21 (6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den
Allgemeine Erlaubnis Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen aufzunehmen
und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzoll-
(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis amt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnah-
werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung me mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.
die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstig- Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsauf-
tem Mineralöl sowie das Verbringen von steuerbegünstig- nahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzei-
tem Mineralöl aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt. gen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme,
(2) Die Berechtigung, steuerbegünstigtes Mineralöl auf die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die
Grund einer allgemeinen Erlaubnis zu verwenden, zu ver- Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die
teilen oder aus dem Steuergebiet zu verbringen, erlischt mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der
durch Widerruf auf Grund des § 12 Satz 3 des Geset- Bestandsaufnahme teilnehmen.
zes. (7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände
§ 22 amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das
Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen
Pflichten des Erlaubnisinhabers,
Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des
Steueraufsicht
Hauptzollamts die Bestände mit amtiich vorgeschriebe-
(1) Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem ne:-n Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf
besonderen Raum unterzubringen. Im Mineralölempfangs- Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1611
denen er handelt oder die er verwendet, in die Bestands- (3) Der Versender hat das nach Absatz 1 oder 2 abgege-
aufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. bene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-,
-lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuer-
(8) Treten Verluste an steuerbegünstigtem Mineralöl ein,
die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste über- lichen Anschreibungen einzutragen.
steigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt (4) Der Versender darf steuerbegünstigtes Mineralöl nur
unverzüglich anzuzeigen. übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gülti-
ger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder späte-
(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
stens bei der Übergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschäf-
nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-
ten über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler),
ralölen und von den steuerbegünstigt hergestellten Er-~
zeugnissen zur Untersuchung entnehmen. die das Mineralöl nicht selbst in Besitz nehmen (Strek-
kengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnis-
(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Ände- scheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender,
rungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaub- des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten
nisinhaber Mineralöl nach § 24, hat er dem Hauptzollamt Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfän-
außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene gers vorliegt.
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung
des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich schrift- (5) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr, an einen
lich anzuzeigen. besonderen Zollverkehr oder einen Freigutverkehr in den
Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der
(11) Die Absätze 1 bis 7 und 10 gelten nicht für den Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu
Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zuständige beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit
Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein
anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange er- beizufügen.
forderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen,
daß (6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zustän-
dige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Er-
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, laubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es das Mine-
die Verwendung und die Abgabe des steuerbegünstig- ralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versen-
ten Mineralöls Anschreibungen führt und sie dem dungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Hauptzollamt vorlegt und druck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu
2. die Bestände amtlich festzustellen sind. leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das für die Zollbe-
handlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere An-
§ 23 meldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten,
Bezug und Abgabe wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
von steuerbegünstigtem Mineralöl werden.
(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl aus einem (7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerbegünstigtes Mine-
Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der ralöl, das er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das
Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vor- Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen
behaltlich des Absatzes 2 die einzelnen Lieferungen durch Anschreibungen einzutragen. Mit der Inbesitznahme 'gilt
Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zu- das Mineralöl als in den Betrieb aufgenommen.
lassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versand- (8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das
papiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem
des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zu- gleichartigem Mineralöl gelagert wird, wenn dafür ein Be-
stand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung ent- dürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und
halten. Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in die-
(2) Wird Mineralöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des sem Fall so behandelt, als ob die Mineralöle getrennt
Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abge- gehalten worden wären. Das entnommene Mineralöl wird
geben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist, je nach der Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der
hat es der Versender mit einer Versendungsanmeldung Gemischanteile stammend behandelt.
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich
(9) Für die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl
dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzu-
gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
melden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zu- (10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mine-
lassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen ralöl in ein Drittland ausführen will, hat das in Artikel 2
Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwi- Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung
schen demselben Versender und Empfänger kann das (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember
Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Be-
in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle förderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich
zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmit-
werden. Bei Versendungen zwischen Betriebstätten des- gliedstaats befinden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), genannte
selben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Versandpapier (vereinfachtes Begleitdokument) auszufer-
Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, tigen. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
werden. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handels-
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis 1 . unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte
auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfach- Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder
ten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stel- 2. an andere Personen abgeben.
le mit dem Aufdruck „Vereinfachtes Begleitdokument (ver-
brauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Kontrollzwecken" versehen sind. Der Beförderer hat das (18) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9
vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des und 16 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen
Mineralöls mitzuführen. Erlaubnis.
(11) Wird das Mineralöl von einer Eisenbahn- oder Post-
verwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen § 24
eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung Versteuerung durch Verwender
aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das
Mineralöl mit der Bestätigung der Übernahme als ausge- (1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen mit
führt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge ge- der Erteilung der förmlichen Einzelerlaubnis zulassen, daß
ändert, daß eine Beförderung, die außerhalb des EG-Ver- Verwender, die aus einer Transportleitung für steuerbefrei-
brauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Ge- tes Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3
biets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszoll- Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes
stelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das
(EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November Gas unversteuert beziehen. In diesem Fall gilt für die
1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, Entstehung der Steuer, soweit die Begünstigung in einer
182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Steuerermäßigung besteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 des Geset-
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zes sinngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinha-
hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie ber.
der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die
verbracht ~~rden, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 - ) die Zustim- Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt spätestens bis
mung zur Anderung (Artikel 9 Abs. 2 der vorgenannten zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Mineral- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und
öl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuer- darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
lich erfaßt wird. dung).
(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Falle des Absatzes 11 (3) §, 11 Abs. 1 des Gesetzes und § 15 gelten sinn-
den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut gemäß.
sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt" als verbrauch-
steuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein § 25
Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amt- Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
lich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das
Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der (1) Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende
des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs an- Stoffe enthält, darf steuerfrei ·nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des
dere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgege-
dadurch nicht gefährdet werden. ben, mitgeführt und verwendet werden. Betriebe, die Schif-
( 13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf fe gewerbsmäßig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit
Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder 11 frei- Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts gekennzeich-
stellen, wenn das Mineralöl unmittelbar ausgeführt wird netes und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinander
und die Ausfuhr des Mineralöls nach dem Ermessen des mischen, wenn das Gemisch aus den Behältern aus-
Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. schließlich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben
wird. Das Hauptzollamt .kann zur Sicherung der Steuer-
(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver- belange besondere Auflagen erteilen.
waltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle oder (2) Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
Mineralöle, deren Verwendung, Verteilung oder verbrin- genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit Bewilli-
gen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter gung des Bundesministeriums der Finanzen für den ein-
Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder 11 aus- zelnen Fall oder für gleichartige Fälle als Kraftstoff für nicht
geführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht ortsfeste Notstromaggregate verwendet werden, die für
beeinträchtigt werden. die Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen in Kri-
senfällen bestimmt sind. Die Bewilligung wird nur erteilt,
(15) Für das Verbringen von steuerbegünstigtem Mine- wenn die als Kraftstoff verwendeten Mengen festgestellt
ralöl zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten werden können. Das Bundesministerium der Finanzen
durch Erlaubnisinhaber gelten Absatz 10 Satz 1, 3 und 4 kann die Bewilligung für den einzelnen Fall oder für gleich-
und Absatz 14 sinngemäß. artige Fälle den örtlich zuständigen Hauptzollämtern über-
(16) Der Erlaubnisinhaber hat das nach den Absät- tragen.
zen 10 bis 15 aus dem Steuergebiet verbrachte Mineralöl (3) Für das in einem Monat nach Absatz 1 oder 2
unverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner verwendete Gasöl hat der Verwender dem örtlich zuständi-
Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen. gen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des folgenden Monats
(17) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Mineralöl an den Versender oder Verteiler zurückgeben druck abzugeben und darin die Steuer mit dem Unter-
oder es nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts schiedsbetrag der Steuersätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1613
Gesetzes und nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu nehmen. Das
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Geset- für den Inhaber des Zollverfahrens zuständige Hauptzoll-
zes und § 15 gelten sinngemäß. amt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen
oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
Zu § 14 des Gesetzes werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensverein-
fachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
§ 26
Versand von Mineralöl
unter Steueraussetzung Im Steuergebiet
Zu § 15 des Gesetzes
(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet § 28
abgegeben, hat es der Versender mit einer Versendungs-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck un- Versand von Mineralöl
verzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzoll- unter Steueraussetzung
amt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des In andere Mitgliedstaaten
amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmel- (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuer-
dung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgese- lager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in
henen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der
zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92
Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats der Kommission vom 11. September 1992 zum beglei-
in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle tenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung ver-
zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt brauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
werden. Bei Versendungen zwischen Betriebstätten des- (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier
selben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als
Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Han-
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter
werden. Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des
(2) Der Versender hat das unter Steueraussetzung ab- begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Be-
gegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstel- förderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der
lungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
steuerlichen Anschreibungen einzutragen. (2) Wird das Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Län-
(3) Der Empfänger hat das unter Steueraus,setzung dem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni
bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in sein Steuer- 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in den anderen Mitgliedstaat
lager unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -la- verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Verord-
gerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuer- nung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991
lichen Anschreibungen einzutragen. Auf Antrag kann das über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Über-
Hauptzollamt zulassen, daß der Empfänger Mineralöl un- führung in das interne gemeinschaftliche Versandverfah-
ter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein ren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom
Steuerlager aufnimmt, wenn das Mineralöl an Personen 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Ver-
weitergegeben wird, die zum Bezug von Mineralöl unter sandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheits-
Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuer- papier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Ver-
gebiets oder von steuerfreiem Mineralöl berechtigt sind. In sender und Empfänger des Mineralöls jeweils zugleich
diesem Fall gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger
den Berechtigten als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 9 nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durch-
führungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfa-
(4) Bei der Lieferung von Flüssiggasen in Druckgas- chung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI.
wagen kann die Aufnahme durch Inbesitznahme (Absatz 3 EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheitspapiers
Satz 2) auch zugelassen werden, wenn die Mineralöle an die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur
Personen weitergegeben werden, die zum Bezug von sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuertes Mineralöl"
nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes versteuertem Mine- eingetragen werden.
ralöl berechtigt sind.
(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der
§ 27 Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes).
Überführung in Zollverfahren
(4) Der Versender hat das versandte Mineralöl unver-
Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Zollverfah- züglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder
ren übergeführt werden, hat es der Inhaber des Zollverfah- die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschrei-
rens dem zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen bungen einzutragen. Wird das Mineralöl nach Absatz 2
Ausfertigung des für das Zollverfahren vorgesehenen Vor- versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablich-
drucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des tung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufügen.
abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausferti- Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die-
gung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das sem Zusammenstellungen über den Versand von Mineral-
beantragte Zollverfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat öl nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 gungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdoku-
der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versen- ments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestätigung dem
der oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschlie-
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzu- ßend die für den Versender bestimmte .dritte Ausfertigung
zeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzu-
Verwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwen- senden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier ver-
dete Handelsdokument einzutragen. wendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein
eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-
mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Ver-
waltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1
sender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses
Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle
Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26
unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder 2 in
Abs. 3 in Verbindung mit Satz 1 beizufügen.
andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Das Hauptzollamt ~ann den Empfänger auf Antrag
unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht
nach Absatz 1 Satz 3 befreien, wenn die Steuerbelange
§ 29 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Empfänger hat in
Sicherheitsleistung diesem Fall den Rückschein mit dem Abdruck eines vom
Bundesministerium der Finanzen zugelassenen Sonder-
(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung stempels zu versehen.
(Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als
Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als
Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. § 31
Im Falle des § 28 Abs. 1 oder 2 muß die Sicherheit in allen Berechtigte Empfänger
Mitgliedstaaten gültig sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Geset-
zes). (1) Wer als berechtigter Empfänger Mineralöl unter
Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerb-
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbür-
lichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr über-
gen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde
führen will, hat die Zulassung nach § 15 Abs. 3 des
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den
Gesetzes bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen
Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.
(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-
Darin sind der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die
tungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-
Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden -
schaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürg-
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a des Um-
schaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender
satzsteuergesetzes), die Art des Mineralöls nach der Be-
schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft
zeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in
Steuerversandverfahren durchzuführen.
einem Jahr entstehenden Steuer anzugeben; dabei ist
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulas- auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien
sen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll
einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrages je Steu- das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegün-
erversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. stigung übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein
Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufü-
ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerver- gen. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen
sandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe
1 . eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und
des Pauschbetrages auszugeben.
die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Mineral-
öls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
§ 30 Mineralöl nach § 2 oder § 3 des Gesetzes versteuert
werden soll;
Bezug von Mineralöl
unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten 2. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten
durch Steuerlagerinhaber nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-
leiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis
(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen erklärt hat;
Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet ver-
3. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den
bracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das
Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma
Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes
oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-
Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzuführen.
schäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung
Für den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und 4
von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt oder eine
sinngemäß mit der Maßgabe, daß für Mineralöl, das au-
Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3
ßerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die
des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis für
Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2) erst
die Verwendung oder die Verteilung von steuerbegün-
bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet
stigtem Mineralöl erteilt worden ist.
Besitz am Mineralöl ausübt. Zur Erledigung des innerge-
meinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Emp- Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-
fänger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden register eingetragen sind, haben auf Verlangen des Haupt-
Verwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausferti- zollamts einen Registerauszug vorzulegen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1615
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll- die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des
amts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebe-
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- nem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger
derlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mine-
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden ralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet,
oder Mineralöl nach Absatz 1 nur im Einzelfall bezogen oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder
werden soll. Anmeldung einzubeziehen.
(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulas- (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
sung eine neue Zulassung über gleichartiges Mineralöl zu nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-
dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den ralölen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfän-
Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt gers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung ent-
zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebs- nehmen.
verhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist (5) Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des
anzugeben, ob das der Fall ist. Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige
Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischen-
§ 32 abschlüsse zu fertigen.
Erteilung und Erlöschen der Zulassung (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach
§ 31 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse zu ändern, hat er
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzei-
zum Bezug des Mineralöls unter Steueraussetzung, wenn gen.
der Antragsteller Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet (7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte
hat, die voraussichtlich während zweier Monate oder im
Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzel-
Einzelfall entsteht, und stellt auf Antrag einen Erlaubnis-
erlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen
schein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Zulas-
haben.
sung und Erlaubnisschein können befristet werden. Für die
Sicherheitsleistung gilt § 29. sinngemäß. (8) Für die Beförderung und den Bezug von Mineralöl
unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5
(2) Der berechtigte Empfänger hat den Erlaubnisschein sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die das bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in seinen
Zulassung erlischt oder der Bezug von Mineralöl unter Betrieb unverzüglich in das Mineralölempfangsbuch ein-
Steueraussetzung eingestellt wird. zutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
(3) Für das Erlöschen der Zulassung und den Verlust daß der berechtigte Empfänger Mineralöl unter Steueraus-
des Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. setzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb auf-
nimmt. Wird das Mineralöl außerhalb des Steuergebiets in
Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme
§ 33 jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erst-
mals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt.
Pflichten des berechtigten Empfängers,
Bezug von Mineralöl (9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für
unter Steueraussetzung, berechtigte Empfänger, die Mineralöl unter Steuerausset-
Steueraufsicht zung nur im Einzelfall beziehen.
(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu (10) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref- § 15 sinngemäß. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht
fen. erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer an-
meldet und entrichtet.
(2) Der berechtigte Empfänger hat über das bezogene
Mineralöl ein Mineralölempfangsbuch nach amtlich vorge- § 34
schriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann
Beauftragte
dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die
das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Ein- (1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 15 Abs. 7
zelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in
nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen.
Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfa-
Darin sind anzugeben:
chere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölemp- 1. Name u·nd Geschäftssitz des Antragstellers und des
fangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, späte- Beauftragten,
stens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen 2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,
und nach§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzu-
bewahren. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a des Um-
des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöl- satzsteuergesetzes) des Antragstellers,
empfangsbuch abzuliefern. 4. Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb im Gesetz,
des berechtigten Empfängers die Bestände an Mineralölen 5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden
amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger Steuer und
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung
die der Beauftragte tätig werden soll. und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI.
Jedem der beiden Stücke sind beizufügen: EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbereich dieser
Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).
1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-
stellung einverstanden ist, (2) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittel-
bar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Ver-
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten
brauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 28
über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer-
Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers
gebiet und
tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauch-
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf- steuergebiet verläßt. Wird das Mineralöl unmittelbar aus-
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der geführt, ist abweichend von § 28 Abs. 3 für den Versand
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Sicherheit nur zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefähr-
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. dung der Steuerbelange .nach dem Ermessen des Haupt-
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-
zollamts erkennbar sind.
amts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung (3) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtun-
derlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn ternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsver-
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. trages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuer-
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, gebiet übernommen, gilt das Mineralöl mit der Bestätigung
wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer gelei- der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsver-
stet hat, die voraussichtlich während zweier Monate ent- trag mit der Folge geändert, daß eine Beförderung, die
steht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Er- außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte,
löschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zoll-
stelle (Ausgangszollstelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a
(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderun-
10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu
gen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat
den Artikeln 161,182 und 183 der Verordnung (EWG)
der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
anzuzeigen.
der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der
(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet
§ 15 sinngemäß. der Gemeinschaft verbracht werden, ABI. EG Nr. L 326
S. 11 -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der
vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,
daß das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ord-
Zu den§§ 16 bis 18 und zu§ 31 Abs. 2 Nr. 2 des
nungsgemäß steuerlich erfaßt wird.
Gesetzes
(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt
§ 35 der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit
der Kurzbezeichnung „VSt" als verbrauchsteuerpflichtige
Versand von Mineralöl Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-,
unter Steueraussetzung nach Einfuhr Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorge-
(1) Soll Mineralöl im Anschluß an die Überführung in den schriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem
zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung
Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisen-
schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem An- bahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere An-
trag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in schreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
Verbindung mit § 6 Abs. 1 beizufügen. nicht gefährdet werden.
(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzoll- (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-
amt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, waltungswege zulassen, daß Mineralöl unter Steueraus-
überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt setzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 2 ·
mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorge- oder 3 ausgeführt wird, wenn die Steuerbelange dadurch
schriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zu- nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf
ständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zu- Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.
lassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steu-
erbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 37
(3) § 26 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Unregelmäßigkeiten
im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 36
Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36
Ausfuhr von Mineralöl
der Rückschein (§ 30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei
unter Steueraussetzung
Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein
(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versen-
im Sinne des § 17 des Gesetzes ist der in Artikel 2 der der dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 amt schriftlich anzuzeigen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1617
Zu § 19 des Gesetzes treffen. Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineralöl im
Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder
verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des
§ 38
Mineralöls nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der
Anzeige und Zulassung Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts
(1) Wer Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitglied- weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt
staates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet bezie- kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die
hen, zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken erstmals in Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das
Besitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stücken bei führen, spätestens am 31 .. Januar des folgenden Jahres
dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk er seinen abzuschließen und nach§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgaben-
Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Ge- ordnung aufzubewahren. Der Anzeigepflichtige hat auf
schäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Haupt- Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene
zollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Mineralöl bezo- Mineralölempfangsbuch abzuliefern.
gen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. In der (2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb
Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung des Anzeigepflichtigen die Bestände an Mineralölen amt-
im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der lich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige die An-
Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in schreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Haupt-
Besitz gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch zollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vor-
anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs druck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlan-
gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das be- gen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen
zogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere
übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt · Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzu-
ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen. beziehen.
(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Haupt- (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche- nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht ralölen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An- befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
gaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits
als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung genannten Pflichten zu erfüllen hat.
zum Bezug, zum lnbesitzhalten oder zur Verwendung des
Mineralöls, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe (5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt
der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für § 15 sinngemäß.
die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der
Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Zu § 21 des Gesetzes
§ 39
Beförderung § 41
Versandhandel
(1) Wird Mineralöl zu gewerblichen Zwecken in das
Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beför- (1) Wer als Versandhändler Mineralöl des freien Ver-
derung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertig- kehrs des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an
tes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schrift-
lich in zwei Stücken bei dem für den Empfänger zuständi-
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung
gen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art
nach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 1O Satz 1 genannten
des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, der
Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für
voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt
den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten
der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des
Begleitdokuments oder des an seiner Stelle verwendeten
oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Liefe-
Handelsdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat
rung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren
vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den
Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die An-
Lieferer zurückzusenden.
zeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung
§ 40
zur Lieferung des Mineralöls, wenn der Versandhändler
Pflichten des Anzeigepflichtigen, Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Liefer-
Steueraufsicht zeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer ge-
leistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach
(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Mineralölempfangs-
Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfän-
buch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die
ger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in
Verwendung des Mineralöls zu führen, aus dem jeweils
45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.
Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Liefe-
rer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen (3) Soll ein Beauftragter nach§ 21 Abs. 5 des Gesetzes
hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich in zwei Stük-
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der ke ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die
Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin der Versandhändler über seine Lieferungen in den ande-
sind anzugeben: ren Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
des Versandhändlers und des Beauftragten, machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Um-
satzsteuergesetzes) des Versandhändlers,
Zu § 22 des Gesetzes
4. Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung
im Gesetz,
§ 42
5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden
Steuer. Erdgasbezug
Jedem der beiden Stücke sind beizufügen: (1) Wer Erdgas aus einem Mitgliedstaat beziehen witl,
hat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt
1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-
anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- oder Ge-
stellung einverstanden ist,
schäftssitz hat. In. der Anzeige sind die voraussichtlich
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das
über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer- Erdgas bezogen werden soll. Soll das bezogene Erdgas in
gebiet und einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager verbracht
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf- oder in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt
tragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der werden, ist die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes
Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die oder, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis
Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. nach § 12 des Gesetzes beizufügen. Jedem der beiden
Stücke ist ferner eine Darstellung der Buchführung über
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel- den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezoge-
ler weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung nen Erdgases und eine Darstellung der Mengenermittlung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- beizufügen, wenn das Erdgas nach § 2 oder § 3 des
derlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Gesetzes versteuert werden soll.
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Haupt-
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
nach Absatz 3, wenn
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-
1 . der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die gaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch hicht
Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder beeinträchtigt werden.
2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2 (3) Für den Bezug von unversteuertem Erdgas im An-
geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig schluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-
für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwik- kehr (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt § 23 Abs. 5 und 6
kelnden Versandhandels. sinngemäß.
(6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder 5
gilt§ 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 § 43
oder 5 gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Pflichten des Erdgasbeziehers,
Steueraufsicht
(7) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt
§ 15 sinngemäß. (1) Der Erdgasbezieher hat ein Belegheft zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(8) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhan-
del geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag (2) Der Erdgasbezieher hat über das bezogene Erdgas
des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulas- Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
sung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
und erlauben, daß die Steueranmeldung (§ 21 Abs. 4 des treffen. Erdgasbezieher, die das Erdgas im Rahmen einer
Gesetzes) zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder einer förmli-
Kalendermonat bis zum 15. Tag des auf die Steuerentste- chen Einzelerlaubnis beziehen, haben den Bezug nur im
hung folgenden Monats abgegeben wird. Mineralölherstellungs-, Mineralöllager- oder Verwen-
dungsbuch nachzuweisen. Der Erdgasbezieher hat auf
(9) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu
Mineralöl des freien Verkehrs in einen anderen Mitglied- führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibun-
staat liefern will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei gen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen einträchtigt werden. Die Anschreibungen sind jeweils für
Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des
des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und, folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3
soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erdgas-
Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der bezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem die
Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Jedem der Stük- abgeschlossenen Anschreibungen abzuliefern.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1619
(3) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Haupt- Zu§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
zollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebs-
vorgänge schriftlich anzumelden. § 46
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Erdgasbezieher bereits Erlaß, Erstattung oder Vergütung
als Inhaber einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes beim Verbringen aus dem Steuergebiet
oder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in
den §§ 7, 11 , 13 und 22 genannten Pflichten zu erfüllen (1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-
hat. tung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen
(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzu-
§ 15 sinngemäß. melden. Die Anmeldung ist in zwei Stücken abzugeben.
Darin ist die Art des Mineralöls, das nicht nur gelegentlich
aus dem Steuergebiet verbracht werden soll, nach der
Bezeichnung im Gesetz anzugeben. Wer seinen Betrieb
Zu den§§ 23 und 31 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes aus anderem Anlaß angemeldet hat, kann auf die vorlie-
genden Unterlagen verweisen.
§ 44
(2) Der Inhaber des Betriebs hat ein Belegheft zu führen.
Anwendung von Zollvorschriften Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. § 11
Abs. 2 gilt sinngemäß. Änderungen der dargestellten Ver-
(1) Mineralöl, das in das Steuergebiet eingeführt wird,
hältnisse hat der Inhaber des Betriebs dem Hauptzollamt
hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem
unverzüglich schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.
Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der An-
melder in der Zollanmeldung oder in dem nach § 15 (3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der
vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Für die mündliche Steuer ist mit einer Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-
Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhe- anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
bung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im übri- alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-,
gen gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts aus dem Steuer-
gebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zu-
Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zwei-
lassen, daß für in Rohrleitungen eingeführtes Erdgas bis
ten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemes-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und
sung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung
darin die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmeldung),
erforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die
wenn Menge und Beschaffenheit des in der jeweiligen
Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen; dabei
Rohrleitung insgesamt eingeführten Erdgases nach dem
ist der Gesamtbetrag des Erlasses, der Erstattung oder
Steuertarif angemeldet werden. In diesem Fall gelten§ 11
der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu
des Gesetzes und § 15 sinngemäß.
runden. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall
(3) In den Fällen des§ 23 Satz 2 des Gesetzes hat der verlängert werden. , ·
Steuerschuldner für Mineralöl, für das in einem Kalender-
(4) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
monat die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt bis
umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf
zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und
Kalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
abschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen
§ 11 des Gesetzes und § 15 gelten sinngemäß.
unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
Zu§ 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Gesetzes
§ 45
§ 47
Verbringen zu gewerblichen Zwecken
in andere Mitgliedstaaten Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Gase
(1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs in anderen als den (1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-
in § 23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwek- tung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach
ken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das § 25 Abs. 1 Satz 1·Nr. 4 des Gesetzes nicht nur gelegent-
vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförde- lich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen
rer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförde- Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des
rung des Mineralöls mitzuführen. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes den steuerbegün-
stigten Zweck anzugeben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-
waltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 (2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der
Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle Steuer ist mit einer Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-
unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in andere anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelan- alle innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-
ge dadurch nicht beeinträchtigt werden. abschnitts verwendeten Gase zu beantragen. Der Antrag-
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
steiler hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden. Die
15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert
Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr werden.
alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder
der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den (3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu be- umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf
rechnen; dabei ist der Gesamtbetrag des Erlasses, der Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein
· Erstattung oder der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig Kalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-
nach unten zu runden. Die Frist kann vom Hauptzollamt im abschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen
einzelnen Fall verlängert werden. unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Zu § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d, Nr. 7 und 9
Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Buchstabe d des Gesetzes
Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens
jedoch einen Kalendermonat, als Erlaß-, Erstattungs- oder
§ 49
Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in
Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergü- Vergütung der Steuer für schweres Heizöl
ten. Abweichend davon kann das Hauptzollamt als Erlaß~,
(1) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deut-
Erstattungs- und Vergütungsabschnitt auch den für Erd-
sche Mark je 1 000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3
gasabnehmer jeweils angewendeten Abrechnungszeit-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem
raum zulassen.
Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht aus-
(4) Für Erdgas, das mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstat- schließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3
tung oder Vergütung der Steuer in einen anderen Mitglied- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur
staat verbracht werden soll, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 3 Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.
und 4 sowie Abs. 13 sinngemäß.
(2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch neh-
men will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzu-
zeigen.
Zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes
(3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergütungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
§ 48
innerhalb eines Vergütungsabschnitts für die zur Erzeu-
Erlaß, Erstattung oder Vergütung gung von Wärme verwendeten Mineralöle nach § 3 Abs. 2
bei Aufnahme in Steuerlager, Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zu beantragen.
Gasgewinnungsbetriebe oder Gaslager Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis
zum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt
(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-
tung nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemes-
sung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen
Anspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen an
versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen oder an Ge- und die Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der
mischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Gesamtbetrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig
Stoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbe- nach unten zu runden. Die Frist kann vom Hauptzollamt im
trieb oder das Gaslager aufgenommen, und die einzelnen einzelnen Fall verlängert werden.
Mengen an Mineralölen, die aus den Gemischen zurück- (4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalender-
gewonnen oder die im Rahmen der Begünstigung nach § 4 monat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung des Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergü-
Betriebs verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzoll- tungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzel-
amts für jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen fällen unverzüglich vergüten.
zu führen und dabei auf die Eintragungen im Mineralöl-
herstellungs- oder -lagerbuch zu verweisen. Die Eintra- (5) Die für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
gungen sind mit dem etwa entstandenen Schriftwechsel be a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralölmengen
und mit den Versandpapieren zu belegen. dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere
Weise ermitteln lassen.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der
Steuer ist mit einer Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs- § 50
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-, Erstattung oder Vergütung der Steuer
Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts in das Steuer- für Luftfahrtbetriebsstoffe
lager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager auf- (1) Auf Antrag wird die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe
genommen worden sind. Der Antragsteller hat die Anmel- Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
dung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder vergütet, die sie im
den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen- Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge
den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des
verwendet haben.
Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen
Angaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder (2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig in
die Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt- Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Haupt-
betrag des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung zollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1621
Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzu- (3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der
legen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Steuer ist bei dem für den Antragsberechtigten zuständi-
Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit gen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind Unter-
folgenden Angaben zu führen: lagen über die Versteuerung und Herkunft der Gemischan-
1. Tag und Art des Fluges, teile beizufügen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralöl-
steuer entrichten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe
2. Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischen- haben die Erstattung oder Vergütung der Steuer für Ge-
landung, mische, die beim Spülen in einem Kalenderhalbjahr ange-
3. Flugdauer, fallen sind, jeweils bis zum 20. Tag des auf das Kalender-
halbjahr folgenden Monats, für Gemische, die versehent-
4. Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten lich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der
Luftfahrtbetriebsstoffe. Vermischung zu beantragen. Die Frist kann vom Haupt-
Die Aufzeichnungen sind monatlich. abzuschließen. Das zollamt im einzelnen Fall verlängert werden. Das Haupt-
zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen zollamt kann monatliche Anträge zulassen, wenn der
von den Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 befreien, wenn durchschnittliche Monatsbetrag mindestens 500 Deutsche
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mark beträgt.
(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit
einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Zu § 31 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts für steuerfreie
Flüge verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen. § 52
Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis Vergütung für Diplomatenbenzin
zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Ver- und -dieselkraftstoff
gütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle
für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erfor- (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird
derlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen
Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbe- auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff ver-
trag der Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche gütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahr-
Pfennig nach unten zu runden. Die Frist kann vom Haupt- zeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
zollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen
einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender- Wahlkonsulate,
jahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch
einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs- 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,
abschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mit-
unverzüglich erstatten oder vergüten. glieder ihres Verwaltungs- und technischen Personal_s
und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familien-
mitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sin-
ne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverhei-
§ 51 rateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen
Erlaß, Erstattung oder Vergütung Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem
der Steuer bei Vermischungen Haushalt leben.
von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl
(3) Nicht begünstigt sind
(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteu-
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die
erte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1
ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge-
der Heizölkennzeichnungsverordnung) und anderem Gas-
setzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genann-
öl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2
ten Personen gehörten,
Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
die Gemische 2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine
private Erwerbstätigkeit ausüben.
1 . bei Spülvorgängen nach § 10 der Heizölkennzeich-
nungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzu- (4) Die Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den
weisenden versehentlichen Vermischungen entstan- Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist,
den und nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die
2. nachweislich verheizt oder ermäßigt versteuertem
Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begün-
leichtem Heizöl zugeführt worden sind.
stigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung,
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers ange-
Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen geben sein.
festgestellt worden sind.
(5) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der
(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den An-
nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung zum trag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem
Spülen zugelassen ist, für Gemische, die versehentlich Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag
entstanden sind, der Verfügungsberechtigte. eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stell- (2) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer hängt
vertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks be- davon ab, daß sie bis zum Ablauf des Jahres schriftlich
scheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, beantragt wird, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungs-
daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen unfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist. Dem
gehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 Antrag sind beizufügen:
ausschließen, nicht vorliegen. Die Steuer wird nicht ver-
1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Ver-
gütet für Benzin und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen
steuerung des Mineralöls,
verbraucht worden sind, die für eine ausländische Ver-
tretung oder für andere Begünstigte zugelassen, jedoch 2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
nichtbegünstigten Dritten zur ständigen Benutzung über- 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit
lassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit
des Warenempfängers.
jedem Antrag abzugeben.
(3) Die Erstattung oder Vergütung erfolgt unter der auflö-
(6) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe senden Bedingung einer nachträglichen Leistung des
eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden, wenn Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt
die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht. Sie muß nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unver-
jedoch spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalen- züglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlö-
derjahr beantragt werden. Der Antrag muß alle im Abrech- schen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die
nungszeitraum entstandenen Vergütungsanprüche um- Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung,
fassen. Ist über ihn entschieden, können weitere Ansprü- der dem Steueranteil an der c;lusgefallenen Forderung
che für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der
werden. Vergütungen werden nicht gewährt für den Ab- Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in
rechnungszeitraum, für den eine gefälschte, verfälschte Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundes-
oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte republik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
Rechnung vorgelegt wird.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- Zu § 26 Abs. 2, 3 und 6 und § 30 des Gesetzes sowie
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung
zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genann-
ten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die § 54
Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Ver- Anmeldepflichten
tretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unter-
(1) Wer
halten.
1 . gewerbsmäßig Mineralöl vertreibt, für Dritte lagert oder
befördert,
2. Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Dieselkraft-
Zu § 31 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes stoff oder ermäßigt versteuertem Flüssiggas nach § 3
Abs. 1 des Gesetzes unterhält oder
§ 53
3. nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2
Erstattung oder Vergütung des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
bei Zahlungsausfall steuerbegünstigtes Mineralöl zum Antrieb von orts-
festen Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren ver-
(1) Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Ge-
wenden will,
setzes versteuertem Mineralöl wird auf Antrag die im Ver-
kaufspreis enthaltene Steuer erstattet oder vergütet, die hat dies unverzüglich schriftlich in zwei Stücken bei dem
beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit aus- für den Geschäftssitz, im Falle der Nummer 3 bei dem für
fällt, wenn den Standort der Anlage zuständigen Hauptzollamt an-
zumelden. In der Anmeldung sind anzugeben
1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
10 000 Deutsche Mark übersteigt, a) in den Fällen der Nummern 1 und 2
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlungs- aa) die Art der Mineralöle,
unfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer her- bb) die Lager und die Verkaufsstellen unter Angabe
beigeführt worden ist, ihrer Lage,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvor- cc) Art, Fassungsvermögen und technische Einrich-
behalts, laufender Überwachung der Außenstände, tung einschließlich Meßvorrichtungen der im Be-
rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Frist- trieb vorhandenen Lagerstätten,
setzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs
nicht zu vermeiden war, dd) Zahl und Art der vorhandenen Transportmittel für
Mineralöl und
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich
miteinander verbunden sind; sie gelten auch als ver- ee) Art der im Betrieb vorhandenen Buchführung;
bunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter des- b) in den Fällen der Nummer 3
selben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des
aa) Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
§ 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer
oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbe- bb) Zahl und Standort der Gasturbinen oder Verbren-
triebs des jeweils anderen angehören. nungsmotoren und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1623
cc) eine Beschreibung der Arbeitsweise der Anlage Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach
unter Angabe von Leistung und Durchschnittsver- § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn
brauch pro Betriebsstunde. die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies ver-
Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist langen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu
außerdem anzugeben, in welchem Umfang der Energie- erteilen. Die Amtsträger können das Mineralöl in den Be-
gehalt des verwendeten Mineralöls im Jahresdurchschnitt hältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung ab-
in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und mechani- sehen, wenn ein unverzüglicher Austausch des Mineralöls
schen Energie genutzt wird. den öffentlichen Verkehr stören würde. Sie können auch
zulassen, daß der Fahrzeugführer das Mineralöl bis zum
(2) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, je-
und 2 und Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 doch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem
Nr. 3 haben Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 und 3 Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ab-
angemeldeten Verhältnisse dem Hauptzollamt innerhalb lassen des nicht verwendeten Mineralöls unverzüglich ei-
von vier Wochen schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. ner von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneu-
ten Prüfung vorzuführen. Den Rest des Mineralöls hat der
(3) Von der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Fahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zoll-
und 2 sind Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepack-
stelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern.
ten Behältnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssig-
Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwen-
gas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben, die Mineralöl aus-
dung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes.
schließlich aus öffentlichen Tankstellen an Verbraucher
abgeben oder die ihren Betrieb schon auf Grund anderer
Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung ange-
meldet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann Zu § 27 des Gesetzes
im Verwaltungswege Inhaber von Betrieben nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Betreiber von Anlagen nach Ab- § 57
satz 1 Satz 1 Nr. 3 von der Anmeldepflicht ausnehmen,
Betriebsleiter
wenn wegen der besonderen Beschaffenheit oder Zweck-
bestimmung des Mineralöls oder aus anderen Gründen Steuerliche Betriebsleiter im Sinne des § 27 Abs. 1 des
eine Überwachung nicht erforderlich erscheint. Gesetzes sind dem Betrieb oder Unternehmen nicht ange-
hörende Personen, deren sich der Steuerpflichtige zur
(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Erfüllung seiner Pflichten bedient.
und 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben auf Ver-
langen des Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb,
den Transport, die Lagerung und die Verwendung von
Mineralöl besondere Anschreibungen zu führen, aus de- Zu§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes
nen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineral-
öls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der § 58
Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den
betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind. Vermischungen
von versteuerten Mineralölen
§ 55 (1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen Steuer-
sätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch in
Kennzeichnungspflichten Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, versteuert
We~ Waren der Positionen 2710, 3403, 3811, 3814 und worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebe-
3819 der Kombinierten Nomenklatur, die im Steuergebiet hälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die
unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt wor- niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Ge-
den sind, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat den Emp- misch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
fänger darauf hinzuweisen, daß die Waren nicht als Kraft- Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12
oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwen- des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem
det werden dürfen. Der Hinweis erfolgt durch einen Auf- Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete
druck nach vorgeschriebenem Wortlaut auf der Rechnung, Anteile, die eine Menge von 300 Liter oder 250 Kilogramm
dem Liefervertrag oder auf dem Lieferschein oder bei nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Ent-
Waren in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch a~f der leeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstel-
inneren Umschließung. Das Bundesministerium der Finan- lenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemi-
zen kann im Verwaltungswege Waren von der Kennzeich- schen oder durch Endverwender nach § 32 Abs. 11 Satz 2
nungspflicht ausnehmen, bei denen nach den Umständen des Gesetzes vermischt werden. Endverwender ist nicht,
die Verwendung als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel- wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet.
lung solcher Stoffe nicht anzunehmen ist. (2) Die Steuer beträgt
1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1
§ 56 Nr. 1 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2
Mineralölkontrollen, Sicherstellung Satz 1 Nr. 12 des Gesetzes ist,
Entgegen den Verboten und Beschränkungen des§ 26 a) für 1 000 1 Mineralöle nach § 2 Abs. 1
Abs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgeführtes Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes 270,00 DM,
oder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltenes Mine- b) für 1 000 kg Mineralöle nach § 2
ralöl hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes 335,00 DM,
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 12 des Gesetzes ist, § 60
a) für 1 000 1 Benzin nach § 2 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes oder 10001
mittelschwere Öle nach § 2 Abs. 1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes 100,00 DM, Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
b) für 1 000 1Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, auch in
Nr. 4 des Gesetzes 370,00 DM, Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2,
§ 11 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2,
c) für 1 000 kg Mineralöle nach § 2
§ 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes 455,50 DM.
Satz 1 oder 4 oder § 54 Abs. 4 eine Anschreibung
(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt. Die- nicht oder nicht richtig führt,
ser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer 2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine § 9 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 oder§ 32 Abs. 3, § 7
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10
berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und oder 11, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2
§ 15 gelten sinngemäß. oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4
Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 oder Abs. 10, jeweils auch in
(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20
hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vor- Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5,
her schriftlich anzumelden. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 oder§ 54 Abs. 2
und Abs. 2, § 5 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig
sinngemäß. erstattet,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 oder§ 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1,
Zu den §§ 2 und 31 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 4 des § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1
Gesetzes Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht
führt,
§ 59
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Mengenermittlung, Bestimmung § 13 Abs. 2 oder§ 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1,
von Bleigehalt, Normvolumen und Brennwert auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 1,
§ 33 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 ein Buch
Es gelten
nicht oder nicht richtig führt,
1. für die Ermittlung der Menge von Mineralölen, ausge- 5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit
nommen Mineralöle der Positionen 2711 und 2715 und § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 6,
der Unterpositionen 2901 21 bis 2901 29 der Kombi- auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Satz 2,
nierten Nomenklatur, soweit sie nicht durch Wägen § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch
ermittelt werden kann, die DIN ISO 91 Teil 1 (Ausgabe oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 eine Anschreibung
Juli 1984), die DIN 51 750 Teil 1 (Ausgabe August nicht abliefert,
1983), die DIN 51 750 Teil 2 (Ausgabe März 1984),
die DIN 51 750 Teil 3 (Ausgabe März 1984), die 6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1, jeweils
DIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984), der Band XIV auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 6
(Ausgabe Januar 1982) des Kapitels 11.1 der Norm oder § 28 Abs. 4 Satz 3 eine Zusammenstellung nicht
API Standard 2540 sowie die Anlage 2 zu dieser Ver- vorlegt,
ordnung, 7. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1
2. für die Bestimmung des Bleigehaltes von Benzin
auch in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2,
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
§ 11 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in
die DIN 51 769 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1981) und die
Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 oder
DIN 51 769 Teil 8 (Ausgabe Oktober 1981),
Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
3. für die Bestimmung des Normvolumens von Erd- mit Abs. 9, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 oder
gas und anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen § 58 Abs. 4 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes die oder nicht rechtzeitig abgibt,
DIN 1343 (Ausgabe August 1986), 8. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in
4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erdgas und Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2,
anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach § 3 § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes die DIN 5499 (Aus- mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 7 Satz 2 oder 3, § 33 Abs. 3
gabe Januar 1972). Satz 2 oder 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 ein Buch
oder eine Anschreibung nicht aufrechnet, einen Be-
Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, stand nicht anmeldet oder andere Mineralöle in die
Berlin, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig ge- Bestandsaufnahme oder die Anmeldung nicht ein-
sichert niedergelegt. bezieht,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1625
9. entgegen§ 18 Abs. 2 Satz 4 oder§ 31 Abs. 2 Satz 5 3. entgegen § 23 Abs. 12 Satz 1 oder § 36 Abs. 4 Satz 1
einen Registerauszug nicht vorlegt, den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht in der vor-
10. entgegen§ 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 9, geschriebenen Form kennzeichnet,
§ 23 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3 4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Mineralöl ohne eine
Satz 1, dieser auch in Verbindung mit§ 35 Abs. 3, § 28 Erlaubnis in ein Steuerlager verbringt oder an andere
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Personen abgibt,
Satz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 Abs. 8 Satz 2 eine 5. entgegen § 55 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auf eine
Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Verwendungsbeschränkung einer dort bezeichneten
vornimmt, Ware nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form
11. entgegen § 23 Abs. 1O Satz 1, auch in Verbindung mit hinweist,
Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 6. entgegen § 56 Satz 1 Mineralöl nicht abläßt,
§ 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein
Dokument nicht ausfertigt, 7. entgegen § 56 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 ein
Fahrzeug nicht vorführt oder
12. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit
Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit 8. entgegen§ 56 Satz 6 Mineralöl nicht abliefert.
§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 oder
§ 45 Abs. 1 Satz 2 ein Dokument nicht mitführt,
Zu§ 31 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes
13. entgegen § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3
Satz 1 oder § 58 Abs. 3 Satz 2 eine Steuererklärung
§ 61
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
eine Steuer nicht oder nicht richtig berechnet, Übergangsregelung
14. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 5 Bis zum 31. Dezember 1998 gelten Blockheizkraft-
einer Eintragung die dort bezeichriete Ablichtung nicht werke, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
beifügt oder genannten Gebiet zur öffentlichen Versorgung mit Strom
15. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in und Fernwärme eingesetzt werden, auch dann als ortsfest,
Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, den Rückschein wenn sie nicht ausschließlich für eine dauernde Nutzung
oder die Ablichtung oder entgegen § 39 Abs. 2 die am Standort der Errichtung ausgelegt sind.
Ausfertigung oder das Handelsdokument· nicht oder
nicht rechtzeitig zurücksendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der 1nkrafttreten
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig § 62
1. entgegen § 5 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Inkrafttreten
oder § 58 Abs. 4 Satz 2, oder § 10 Abs. 4, auch in
§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Verbindung mit § 13 Abs. 2, Mineralöl herstellt, lagert
Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7
oder entnimmt,
sowie§ 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
2. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-
Abs. 9, Mineralöl übergibt, kündung in Kraft.
Bonn, den 15. September 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 21 Abs. 1)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in
den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungszweck Voraussetzungen
b) Personenkreis
2 3 4
1.1.1 a) Erdgas und andere gas- alle nach § 3 Abs. 2 und 3 Die Gase müssen nach 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
förmige Kohlenwasser- Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder§ 32 Abs. 1
stoffe nach § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a § 32 Abs. 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
des Gesetzes begünstigten Zwecke fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
b) Verteiler, Verwender scheine oder Lieferverträge mit folgendem
Hinweis zu versehen:
,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet
werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-
gen, die ausschließlich
a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme
und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) dem leitungsgebundenen Gastransport
oder der Gasspeicherung oder
d) (befristet bis 31. 12. 2001)
der Strom- oder Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!"
1.1 .2 a) Erdgas und andere gas- zur Stromerzeugung nach Die Gase müssen nach§ 3 Abs. 3 Satz 1 des
förmige Kohlenwasser- § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein und dürfen
stoffe nach § 3 Abs. 2 Gesetzes nur zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
des Gesetzes, die als ausschließlich der Stromerzeugung dienen,
Entlösungsgase bei der verwendet werden.
Erdöl- und Erdgasgewin-
nung anfallen
b) Verwender
1.2 a) Gasförmige Kohlenwas- alle nach § 3 Abs. 2 und 3 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfän-
serstoffe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, gers übergehenden Rechnungen, Lieferschei-
Nr. 1 des Gesetzes § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ne oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis
b) Verteiler, Verwender Nr. 1 des Gesetzes zu versehen:
begünstigten Zwecke ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet
werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-
gen, die ausschließlich
a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme
und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) dem leitungsgebundenen Gastransport
oder der Gasspeicherung oder
d) der Strom- oder Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!"
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1627
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungs~weck Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1.3 a) Mineralöle nach § 4 alle nach § 3 Abs. 2 und 3 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
Abs. 2 Nr. 2 des Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
Gesetzes § 4 Abs. 1 Nr. 2 und scheine oder Lieferverträge mit folgendem
b) Verteiler, Verwender § 32 Abs. 1 des Gesetzes Hinweis zu versehen:
begünstigten Zwecke ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet
werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-
gen, die ausschließlich
a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme
und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) dem leitungsgebundenen Gastransport oder
der Gasspeicherung oder
d) (befristet bis 31, 12. 2001)
der Strom- oder Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!"
1.4 Flüssiggase
1.4.1 a) Flüssiggase alle nach § 3 Abs. 2 und 3 Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
b) Verteiler, Verwender Saz 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder§ 32
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
begünstigten Zwecke fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
verträge oder Lieferscheine mit folgendem
Hinweis zu versehen:
,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet
werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen
und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-
gen, die ausschließlich
a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme
und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) (befristet bis 3~. 12. 2001)
der Strom- oder Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-
flaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-
wicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabepreis
an Verwender 2,00 DM/kg übersteigt.
.4.2 a) Flüssiggase Antrieb von Motoren nach Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 1 des
b) Verteiler, Verwender § 3 Abs. 1 des Gesetzes Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungszweck Voraussetzungen
b) Personenkreis
2 3 4
1.4.3 a) Flüssiggase der Unter- alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
positionen 2711 1400 des Gesetzes begünstigten fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
und 2901 2100 bis Zwecke verträge oder Lieferscheine mit folgendem
2901 2990 der Hinweis zu versehen:
Kombinierten Nomen- ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
klatur (KN)
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur
b) Verteiler, Verwender Herstellung solcher Stoffe verwendet wer-
den!"
1.4.4 a) Flüssiggase Beförderung Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-
hältern von Tankwagen, Kesselwagen und
b) Beförderer, Empfänger
Schiffen
2 a) leichtes Heizöl Verheizen nach§ 3 Abs. 2 Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1
(§ 1 Abs. 1 der Heizöl- und alle nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des
kennzeichnungs- Satz 1 Nr. 1 und 2 und Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder
verordnung) § 32 Abs. 1 des Gesetzes Lieferer hat die in die Hand des Empfängers
begünstigten Zwecke übergehenden Rechnungen, Lieferscheine
b) Verteiler, Verwender
oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu
versehen:
,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nur zum Verheizen verwendet werden
oder zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich
a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme
und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung oder
c) (befristet bis 31. 12. 2001)
der Strom- oder Wärmeerzeugung
dienen.
Jede andere motorische Verwendung, insbe-
sondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr-
zeugen zieht steuer- und strafrechtliche Folgen
nach sich."
3 a) Heizöladditives der Posi- Zusatz zu leichtem Heizöl Das Mineralöl muß nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
tion 3811 der KN und oder nach Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt ver-
andere Mineralöle nach steuert sein.
§ 3 Abs. 7 des Geset-
zes, die nach § 3 Abs. 2
des Gesetzes gekenn-
zeichnet sind
b) Verteiler, Verwender
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1629
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungszweck Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4,
4 a) Spezial- und Testbenzin alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in
der Unterpositionen des Gesetzes begünstigten handelsüblichen Behältern bis zu 220 1 Nenn-
2710 0021 und Zwecke inhalt. Der Abgabepreis darf 2,00 DM je Liter
271 0 0025 und ent- nicht unterschreiten.
sprechende Erzeugnisse
der Unterpositionen
2707 10 bis 2707 30
und 2707 50 der KN,
mittelschwere Öle der
Position 2710 und ent-
sprechende Erzeugnisse
der Unterpositionen
2707 10 bis 2707 30 und
2707 50 der KN,
Mineralöle mit Pharma-
kopoe- oder Analysen-
bezeichnung;
andere als in Nummer 12
erfaßte Gasöle der
Position 2710 der KN
b) Verteiler, Verwender
5 a) Mineralöle der Unter- alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Der Abgabepreis darf 300,00 DM je t nicht
position 2707 91 der KN, des Gesetzes begünstigten unterschreiten.
ausgenommen solche Zwecke
mit der Beschaffenheit
von Gasöl
b) Verteiler, Verwender
6 a) Mineralöle der Position alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
2901 der KN und des Gesetzes begünstigten Nenninhalt; der Abgabepreis darf 2,00 DM je
Mineralöle der Unter- Zwecke Liter nicht unterschreiten.
positionen 2902 20 bis
2902 44 der KN
b) Verteiler, Verwender
7 a) Mineralöl der Position alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
2706 der KN des Gesetzes begünstigten fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
b) Verteiler, Verwender Zwecke scheine oder Lieferverträge mit folgendem
Hinweis zu versehen:
,,steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht als Heizstoff oder zur Herstellung
solcher Stoffe verwendet werden!"
8 a) Mineralöle der Position alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
2709 der KN des Gesetzes begünstigten fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
b) Verteiler, Verwender Zwecke scheine oder Lieferverträge mit folgendem
Hinweis zu versehen:
,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!"
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungszweck Voraussetzungen
b) Personenkreis
2 3 4
9 a) Mineralöle der Unter- alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
positionen 2707 9919, des Gesetzes begünstigten
2902 11 und 2902 1990 Zwecke
der KN
b) Verteiler, Verwender
10 a) Spezial- und Testbenzin Verwendung nach§ 4 Abs. 1 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
der Unterpositionen Nr. 2 des Gesetzes fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
2710 0021 und als Reinigungs- und scheine oder Lieferverträge mit folgendem
2710 0025 der KN Entkonservierungsmittel Hinweis zu versehen:
b) Verwender ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!"
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt
der Hinweis auf den inneren Umschließungen.
11 a) Mittelschwere Öle der Verwendung nach§ 4 Abs. 1 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
Position 2710 und ihnen Nr. 2 des Gesetzes als fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
entsprechende Erzeug- Schmierstoffe scheine oder Lieferverträge mit folgendem
nisse der Unterpositio- (auch zur Herstellung von Hinweis zu versehen:
nen 2707 10 bis 2707 30 Zweitaktergemischen), ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
und 2707 50 der KN; Formenöl, Stanzöl, Scha-
Gasöle der Unterposition lungs- und Entschalungsöl, Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur
2710 0069 sowie Trennmittel, Gaswaschöl, Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!"
Mineralöle der Unterposi- Rostlösungs- und Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt
tion 2707 91 der KN Korrosionsschutzmittel, der Hinweis auf den inneren Umschließungen.
b) Verteiler, Verwender Konservierungs- und
Entkonservierungsmittel,
Reinigungsmittel, Binde-
mittel, Preßwasserzusatz,
lmprägniermittel, Isolieröl
und -mittel, Fußboden-,
Leder- und Hufpflegemittel,
Weichmacher - auch zur
Plastifizierung der Beschich-
tungsmassen von Farb-
schichtenpapier-,
Saturierungs- und
Schaumdämpfungsmittel,
Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmittel
oder Trägerstoffe dafür,
Vergüteöle, Material-
bearbeitungsöl, Brünie-
rungsöl, Wärme-
übertragungsöl, Hydrauliköl,
Dichtungsschmieren,
Tränköl, Schmälz-, Hechel-
und Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
12 a) Weißöl und Paraffinum alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
liquidum der Unter- des Gesetzes begünstigten
position 2710 0069 der Zwecke
KN
b) Verteiler, Verwender
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1631
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungszweck Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
13 a) Andere Schweröle als alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Gasöle und Heizöle der des Gesetzes begünstigten
Position 2710 der KN Zwecke
sowie die Mineralöle
nach § 1 Abs. 2 Nr. 7
des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender
14 a) Mineralöle der Unter- alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2
positionen 3403 1100 des Gesetzes begünstigten
und 3403 19 und Zwecke
der Position 3811 der KN
b) Verteiler, Verwender
15 a) Mineralöle der Position alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
3817 der KN des Gesetzes begünstigten fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-
b) Verteiler, Verwender Zwecke scheine oder Lieferverträge mit folgendem
Hinweis zu versehen:
,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe verwendet wer-
den!"
16 a) Flugbenzin, leichte Flug- Verwendung als Luftfahrtbe-
tu rbinenkraftstoff e, triebsstoffe
schwere Flugturbinen-
kraftstoffe für Luft-
fahrzeuge nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
des Gesetzes
16.1 a) wie vor in Luftfahrzeugen mit einem
b) Luftfahrtunternehmen Höchstgewicht von mehr
als 14 t, die ausschließlich
für die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen
oder Sachen eingesetzt
werden
16.2 a) wie vor in Luftfahrzeugen mit einem
b) Luftrettungsdienste Höchstgewicht von mehr
als 14 t, die ausschließlich
für Zwecke der Luftrettung
eingesetzt werden
16.3 a) wie vor in Luftfahrzeugen, die aus-
b) Bundeswehr sowie in- schließlich für dienstliche
und ausländische Behör- Zwecke eingesetzt werden
den
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
a) Art des Mineralöls
Nr. Verwendungszweck Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
17 a) Andere Schweröle als Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in
Gasöle der Position 2710 Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der
und ihnen entsprechende Bezeichnung ,,Slop" im Schiffsbedarfsbuch
Mineralöle der Unterposi- aufzuführen. Sie können an die nach dem
tion 2707 91 der KN Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen
b) Beförderer Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen
abgeliefert werden. Die Empfangsbescheini-
gung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen.
Die Unterlagen sind auf Verlangen den Be-
diensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das
Verbringen aus dem Steuergebiet steht der
Ablieferung gleich.
18 a) Alle Mineralöle, die nach Verbringen aus dem Steuer-
Nr. 1 bis 16 im Rahmen gebiet
einer allgemeinen
Erlaubnis verwendet
oder verteilt werden
dürfen
b) Inhaber der jeweiligen
allgemeinen Erlaubnis
zur Verwendung
oder Verteilung
19 a) Alle Mineralöle Verwendung als Probe nach
b) Verteiler, Verwender § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Ge-
setzes
20 a) Alle Mineralöle Vernichtung; Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt
b) Verteiler, Verwender als Vernichtung gilt auch anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis
das Verbrennen von 50 kg im einzelnen Falle nicht erforderlich.
Mineralölen in Anlagen, die
zur schadlosen Beseitigung
von Abfällen, Müll oder
ähnlichen Rückständen
durch Bundes-, Landes-
oder Gemeindebehörden
zugelassen sind.
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1633
Anlage 2
(zu§ 59 Satz 1 Nr. 1)
Mengenermittlung von Mineralölen
1. Dichtekorrektur und Volumenkorrektur
(1) Die Errechnung von p 15 aus Pt' (Dichtekorrektur auf p 15), die Errechnung von V 15 aus Vt und ßt (Volumenkorrektur
auf V1 5 ) sowie die Errechnung von V 12 aus V1 sowie ßt und ß12 (Volumenkorrektur auf V 12) erfolgt
a) auf Grund von Formeln mit Hilfe von EDV-Programmen; hierbei ist abweichend von API/ISO der jeweilige
Eingangswert
- der Temperatur auf 0, 1 °C gerundet,
3
der Dichte auf 0, 1 kg/m gerundet
einzugeben oder
b) unter Verwendung von ausgedruckten Tabellen; hierbei ist abweichend von API/ISO stets über Temperatur und
Dichte zu interpolieren.
(2) Bei Einsatz von EDV-Programmen ist der Volumenkorrekturfaktor ßt und ß12 stets mit 4 Stellen nach dem
Komma zu ermitteln.
(3) In Abweichung von DIN/ISO/API gelten die nachstehenden Dichte- und Temperaturbereiche.
2. Dichte- und Temperaturbereiche
Tafel 53 Tafel 54
Mineralölgruppe pt'IP1s oc p 15 oder a oc
von von von von
A Rohöle 610,5 bis 778,5 -18 bis 95 610,5 bis 778,5 -18 bis 95
778,6 bis 824,0 -18 bis 125 778,6 bis 824,0 -18 bis 125
824, 1 bis 1075,0 -18 bis 150 824,1 bis 1075,0 -18 bis 150
B Mineralölerzeugnisse 600,0 bis 770,4 -18 bis 95 600,0 bis 770,4 -18 bis 95
(z. B. Benzine, Kerosin, 770,5 bis 778,5 -18 bis 95 770,5 bis 778,5 -18 bis 95
Dieselkraftstoff, Heiz- 778,6 bis 787,5 -18 bis 125 778,6 bis 787,5 -18 bis 125
öle), ausgenommen 787,6 bis 824,0 -18 bis 125 787,6 bis 824,0 -18 bis 125
Erzeugnisse der Grup- 824,1 bis 838,5 -18 bis 150 824,1 bis 838,5 -18 bis 150
pen C und D 838,6 bis 1200,0 -18 bis 150 838,6 bis 1200,0 -18 bis 150
C Aromaten - 0,000486 bis 0,000918 -18 bis 150
0,000919 bis 0,000954 -18 bis 125
0,000955 bis 0,001674 -18 bis 95
D Schmieröle 750,0 bis 1164,0 -20 bis 170 750,0 bis 1164,0 -20 bis 170
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 16. September 1993
Auf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom (4) Nimmt der Antragsteller vollständig auf die Unterla-
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der zuletzt durch gen eines Vorantragstellers Bezug, so sind an Gebühren
Artikel 1 Nr. 20 des Vierten Gesetzes zur Änderung des zu erheben bei
Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt 1. einem Arzneimittel, das der automati-
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 schen Verschreibungspflicht nach§ 49
(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 10 600 DM,
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der
für Wirtschaft:
Voraussetzungen des§ 22 Abs. 3 des
§ 1 Arzneimittelgesetzes vorliegt, 8 900 DM,
( 1) Das Bundesgesundheitsamt erhebt für Entscheidun- 3. einem parallelimportierten Arzneimit-
gen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die Rück- tel, das nicht nach Artikel 3 § 7 Abs. 1
nahme eines Antrags durch den Antragsteller sowie für die des Gesetzes zur Neuordnung des
in§ 9 genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Arzneimittelrechts vom 24. August
Auslagen) nach dieser Kostenverordnung. 1976 (BGBI. 1S. 2445) als zugelassen
gilt, 2 700 DM,
(2) Wird
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen 4. einem Arzneimittel, das der Zulas-
Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei- sungspflicht nur unterliegt, weil es mit
tung vom Antragsteller zurückgenommen oder ionisierenden Strahlen behandelt wor-
den ist oder radioaktive Stoffe enthält, 5 700 DM,
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
digkeit abgelehnt, 5. einem Arzneimittel, das bereits zuge-
lassen ist oder als zugelassen gilt, so-
so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.
weit eine Zulassung im Hinblick auf die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
§2 erfolgt, 3 600 DM.
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten
(5) Für die Zulassung eines Arzneimit-
bei
tels, bei dem die Voraussetzungen des
1. einem Arzneimittel, das der automati- Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
schen Verschreibungspflicht nach § 49 zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 110 800 DM, vorliegen, sind an Gebühren zu entrich-
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der ten 6 700 DM.
Voraussetzungen des§ 22 Abs. 3 des
(6) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
Arzneimittelgesetzes vorliegt, 23 000 DM, lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf
3. einem Arzneimittel, das der Zulas- das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner
sungspflicht nur unterliegt, weil es mit ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach
ionisierenden Strahlen behandelt wor- Satz 1 zu rechnen ist.
den ist oder radioaktive Stoffe enthält, 10 600 DM,
4. einem Arzneimittel, das bereits zuge- (7) Wird ein Arzneimittel vollständig auf
lassen ist oder als zugelassen gilt, so- der Grundlage der nach § 25 Abs. 7 Satz 1
weit eine Zulassung im Hinblick auf die des Arzneimittelgesetzes bekanntge-
Behandlung mit ionisierenden Strahlen machten Ergebnisse zugelassen, so er-
erfolgt, 7400 DM. mäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1
Nr. 2 auf 8900 DM.
(2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die
Zulassung beantragt ist §3
1. weger. einer vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen ( 1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen
Änderung oder oder Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig
beantragt, so wird
2. wegen der Änderung der Zusammensetzung der wirk-
samen Bestandteile nach der Menge. 1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
(3) Nimmt der Antragsteller teilweise auf Unterlagen
eines Vorantragstellers Bezug und entsteht dadurch eine a) einem Arzneimittel, das der auto-
erhebliche Verringerung der Personal- und Sachkosten, so matischen Verschreibungspflicht
ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr um nach § 49 des Arzneimittelgesetzes
30 vom Hundert. unterliegt, 16900 DM,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1635
b) einem Arzneimittel, bei dem eine §5
der Voraussetzungen des § 22
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
sind an Gebühren zu erheben für
vorliegt, 10 600 DM,
1 . die Rücknahme oder den Widerruf ei-
2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle ner Zulassung nach § 30 Abs. 1 Satz 2
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel der des Arzneimittelgesetzes sowie die
Gebühr Anordnung des befristeten Ruhens ei-
ner Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2-
erhoben.
des Arzneimittelgesetzes bis zu 2 000 DM,
(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 2. die Verlängerung der Frist im Falle des
unter Bezugnahme auf Unterlagen eines § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelge-
Vorantragstellers erteilt, so wird für die setzes 120 DM,
erste Zulassung, die nach § 2 Abs. 3, § 2 3. die Verlängerung einer Zulassung
Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 zu erhebende
a) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Gebühr und für jede weitere Zulassung
gesetzes 6 100 DM,
eine Gebühr von 5 700 DM
erhoben. Satz 1 gilt für Arzneimittel nach b) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
§ 2 Abs. 4 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß für gesetzes, wenn sie vollständig auf
jede weitere Zulassung eine Gebühr von 2 700 DM, der Grundlage der nach § 25 Abs. 7
für Arzneimittel nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 mit Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
der Maßgabe, daß für jede weitere Zulas- bekanntgemachten Ergebnisse
sung eine Gebühr von 2 300 DM oder eines vom Bundesgesund-
erhoben wird. heitsamt vorgelegten Musters für
ein Arzneimittel erfolgt, 5 000 DM,
(3) Wird die Zulassung verschiedener c) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Konzentrationen oder Darreichungsfor- gesetzes bei gleichzeitig beantrag-
men eines Arzneimittels, bei dem die Vor- ter Verlängerung der Zulassung für
aussetzungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 verschiedene Konzentrationen oder
Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Darreichungsformen für die erste
Arzneimittelrechts vorliegen, gleichzeitig Verlängerung die volle Gebühr und
beantragt, so wird für die erste Zulassung für jede weitere Verlängerung 1 500 DM.
die volle Gebühr nach § 2 Abs. 5 und für Von der Erhebung der nach Nummer 1 vorgesehenen
jede weitere Zulassung eine Gebühr von 4 300 DM Gebühr kann abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
erhoben. entspricht. Beruht die Anordnung des befristeten Ruhens
auf einem entsprechenden Antrag des pharmazeutischen
(4) Wird die Zulassung verschiedener Unternehmers, so wird von einer Gebühr abgesehen. Bei
Gegenstände aus gleichem Material, die der Verlängerung einer Zulassung kann die Gebühr bis auf
sich durch die Form unterscheiden und die Hälfte ermäßigt werden, wenn der Verlängerung der
der Zulassungspflicht nur unterliegen, weil Zulassung eine bezugnehmende Bearbeitung zugrunde
sie mit ionisierenden Strahlen behandelt liegt. Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall
worden sind, gleichzeitig beantragt, so einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann
wird für die erste Zulassung die volle Ge- die Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. Der
bühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und für jede Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
weitere Zulassung eine Gebühr von 4 300 DM der Gebühr zu rechnen ist.
erhoben.
(2) Für die Bearbeitung einer Änderungsanzeige sind an
(5) Wird die Zulassung im Hinblick auf
Gebühren zu erheben
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen
verschiedener Konzentrationen oder Dar- 1. bei zustimmungsbedürftigen Änderun-
reichungsformen eines Arzneimittels, das gen mit Ausnahme der Änderung der
bereits zugelassen ist oder als zugelassen Packungsgröße 2 200 DM,
gilt, gleichzeitig beantragt, so wird für die 2. bei allen anderen Änderungen, soweit
erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2 sie nicht unter Nummer 3 fallen, 500 DM,
Abs. 1 Nr. 4 und für jede weitere Zulas-
sung eine Gebühr von 3. bei Änderung der Firma oder der An-
3100 DM
erhoben. schrift des Herstellers oder des An-
tragstellers, bei der Übertragung auf
§4 einen anderen Hersteller oder pharma-
zeutischen Unternehmer, bei Mitver-
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes trieb, bei Anzeige eines parallelimpor-
angeordnet, so wird eine Gebühr von 150 bis 750 DM und tierten Arzneimittels, das nach Artikel 3
in außergewöhnlich aufwendigen Fällen bis 1 250 DM § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuord-
erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis nach nung des Arzneimittelrechts als zuge-
Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- lassen gilt, bei Änderung der Bezeich-
mittelrechts angeordnet wird. nung oder bei der Streichung wirksa-
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
mer Bestandteile oder Verringerung ih- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt-
rer Menge bei einem Arzneimittel, das schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht-
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts fertigen.
als zugelassen gilt, 100 DM. §9
Hat die Bearbeitung einer Änderung im Einzelfall einen Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
1. wissenschaftliche Stellungnahmen
(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen zur Qualität, therapeutischen Wirk-
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für samkeit oder Unbedenklichkeit ei-
nes Arzneimittels 200 bis 1 000 DM,
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle
Gebühr (Grundgebühr), 2. die Bearbeitung von Anträgen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
Stand gemäß § 32 des Verwal-
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr tungsverfahrensgesetzes 500 DM,
nicht überschreiten.
3. nicht einfache schriftliche Auskünf-
§6 te 100 bis 200 DM,
Wird eine der in den §§ 2 bis 5 genannten Amtshandlun- 4. Bescheinigungen und Beglaubigun-
gen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter gen 25 bis 300 DM,
Zugrundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch 5. die Herstellung von Kopien oder
unabhängige Sachverständige vorgenommen, so ermäßi- Abschriften von Zulassungsdoku-
gen sich die vorgenannten Gebührensätze menten
1. bei Gutachten zur pharmazeuti- a) eine Grundgebühr von 30 DM,
schen Qualität, zur pharmakolo- sofern dies nicht im Rahmen
gisch-toxikologischen Prüfung der Amtshandlungen nach den
oder zur klinischen Prüfung je- Nummern 1 bis 3 erfolgt, sowie
weils um 20 vom Hundert, b) für jede angefertigte Kopie 1 DM,
2. bei einem Gutachten zur wis- 6. die Einsichtnahme in Zulassungs-
senschaftlichen Vorprüfung um 5 vom Hundert. akten, es sei denn, es ist ein Ver-
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei der Entschei- fahren gemäß den §§ 2 bis 5 oder 9
dung über einen Zulassungsantrag für ein Arzneimittel, bei Nr. 2 dieser Verordnung oder ein
dem die Voraussetzungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Widerspruchsverfahren anhängig, 50 bis 500 DM.
Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
rechts vorliegen. § 10
§7
(1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren tungskostengesetzes zu erstatten. § 7 dieser Verordnung
können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Vier- findet entsprechende Anwendung.
tel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzei-
Antragsteller einen den Entwicklungs- und Zulassungsko- ger sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer
sten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwar-
Zulassung nicht zu erstatten.
ten kann und
1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund § 11
des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse be-
steht oder (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
2. die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Zulas-
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist. sung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheits-
Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen amt vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1196) außer Kraft; ihre
werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im §§ 2, 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 sind jedoch
Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein Zulassungs-
ist. antrag oder ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung
§8 nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes auch in
Verbindung mit Artikel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vor dem 1. Okto-
können bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden, ber 1993 gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- entschieden worden ist.
Bonn, den 16. September 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1637
Bekanntmachung
der Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Vom 16. September 1993
Auf Grund des Artikels 6 der Vierten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverord-
nung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2483) wird nachstehend der Wortlaut
der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der seit dem 31. Januar 1993
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1427),
2. den am 1. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
6. August 1984 (BGBI. 1 S. 1081),
3. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099),
4. den am 31. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2483).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1
S. 681),
zu 2. des § 1 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187),
zu 3. des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes
vom 28. Juli 1981 (BGBI. I S. 681, 1187),
zu 4. des § 1 Abs. 2, des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187).
Bonn, den 16. September 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Verschreiben, die Abgabe
und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
§ 1 10. Opiumtinktur 40000 mg,
Verschreibungsgrundsatz 11 . Papaver somniferum,
berechnet als Morphin 200 mg,
Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeich-
neten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen ver- 12. Phenmetrazin 600 mg,
schrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung 13. Secobarbital 1 200 mg,
gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Be-
täubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizini- 14. Tilidin 1 050 mg
schen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich oder
angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes
bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte c) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und
Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbin- Pentobarbital und Teil C des Betäubungsmittelgeset-
dungen. zes bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der
§2 erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs
Verschreiben durch einen Arzt darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbe-
handlung steht, abweichend von den Vorschriften des
(1) Für einen Patienten darf der Arzt an einem Tage Absatzes 1 an einem Tage
verschreiben: 1. mehr als ein Betäubungsmittel verschreiben,
a) eines oder, im Rahmen eines besonderen Therapie- 2. die für Betäubungsmittel in Absatz 1 Buchstabe a und b
konzepts, zwei der folgenden Betäubungsmittel unter festgesetzten Mengen überschreiten,
Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmen-
3. Betäubungsmittel für einen längeren als den in Ab-
gen für den Bedarf von bis zu 30 Tagen, jedoch je
satz 1 Buchstabe a festgesetzten Zeitraum verschrei-
Anwendungstag nicht mehr als ein Zehntel dieser
ben.
Mengen:
Eine Verschreibung nach Satz 1 ist innerhalb von 3 Tagen
1. Buprenorphin 150 mg, der zuständigen Landesbehörde schriftlich anzuzeigen.
2. Fentanyl 120 mg,
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1
3. Hydrocodon 1 200 mg, aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain
4. Hydromorphon 600 mg, nur zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am
5. Levomethadon 1 500 mg, Ohr, am Rachen oder am Kiefer als Lösung bis zu einem
Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem
6. Morphin 20 000 mg, Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital und Sufentanil
7. Pentazocin 15 000 mg, bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbe-
. darfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit,
8. Pethidin 10 000 mg, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäu-
9. Piritramid 6000mg bungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht über-
oder schreiten.
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschrei-
b) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung ben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Kran-
der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: kenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beauf-
1. Amphetamin 200 mg, sichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungs-
mittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkun-
2. Fenetyllin 2 500 mg,
gen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungs-
3. Methamphetamin 100 mg, form verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt,
4. Methaqualon 6 000 mg, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisato-
risch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
5. Methylphenidat 400mg,
6. Nabilon 36mg, § 2a
7. Normethadon 200 mg, Verschreiben zur Substitution
8. Opium, eingestelltes 4000mg, (1) Zur Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit
9. Opiumextrakt 2000 mg, (Substitution) darf der Arzt Levomethadon oder ein ande-
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1639
res, zur Substitution zugelassenes Betäubungsmittel nur wichtige Gründe glaubhaft darlegen, kann der Arzt auf
verschreiben, wenn und solange die Anwendung des Be- einem Betäubungsmittelrezept bestätigen, daß der Patient
täubungsmittels unter den Vorraussetzungen des § 13 regelmäßig substituiert wird (Substitutionsbescheinigung).
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben:
Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst, erfolgt. 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den
(2) Im Interesse des Behandlungszieles der Betäu- die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist;
bungsmittelabstinenz hat der behandelnde Arzt darauf 2. Ausstellungsdatum;
hinzuwirken, daß Betäubungsmittelabhängige, die sich
einer Substitutionsbehandlung unterziehen, auch kontinu- 3. Menge des zu verschreibenden und zum unmittelbaren
ierlich an einer Psycho- und/oder Sozialtherapie teilneh- Verbrauch zu überlassenden Betäubungsmittels nach
men. Absatz 1;
(3) Ärzte, die Betäubungsmittel nach Absatz 1 für Betäu- 4. Gültigkeit: von/bis (längstens 30 Tage);
bungsmittelabhängige zur Substitution verschreiben, dür- 5. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeich-
fen das Rezept außer in den in Absatz 7 genannten Fällen nung und Anschrift einschließlich Telefonnummer;
nur selbst in der Apotheke einlösen oder durch von ihnen
6. Unterschrift des ausstellenden Arztes.
beauftragtes zuverlässiges Hilfspersonal einlösen lassen.
Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk „Nur
(4) Betäubungsmittelabhängigen ist außer in den in Ab- zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substi-
satz 7 genannten Fällen die jeweilige Einzelgabe in einer tutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II übersendet
zur parenteralen Anwendung nicht verwendbaren Form der Arzt unverzüglich der für die Überwachung seines
unter Aufsicht des verschreibenden Arztes oder seines Betäubungsmittelverkehrs zuständigen Landesbehörde.
ärztlichen Vertreters zum unmittelbaren Verbrauch zu Teil III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage
überlassen. des Teils I der Substitutionsbescheinigung und Überprü-
(5) An Wochenenden oder Feiertagen sowie in Fällen fung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem
häuslicher Pflegebedürftigkeit kann das Betäubungsmittel Personalausweis oder Reisepaß' des Patienten kann ein
nach Absatz 1 in der in Absatz 4 genannten Form auch Arzt die Substitution des Patienten nach den in den Absät-
durch vom behandelnden Arzt eingewiesene examinierte zen 1 bis 4 festgelegten Regeln übernehmen. Der die
Krankenschwestern oder -pfleger einer Sozialstation oder zeitweilige Substitution übernehmende Arzt unterrichtet
einer anderen von der zuständigen Landesbehörde aner- den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluß der
kannten Einrichtung dem Betäubungsmittelabhängigen Substitution schriftlicl1 über die durchgeführten Maßnah-
zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zur Er- men.
füllung ihrer Aufgaben wird den Sozialstationen oder ande-
(9) Die Durchführung der in den vorstehenden Absätzen
ren von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Ein-
erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einbindung
richtungen erlaubt, die nach Satz 1 benötigten Betäu-
in eine Begleittherapie nach Absatz 2 ist vom behandeln-
bungsmittel in ihren Räumlichkeiten zu lagern. Die ein-
den Arzt für jeden Patienten zu dokumentieren und der
schlägigen Sicherungsmaßnahmen sind zu gewähr-
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Dokumentation ist
leisten.
auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Ein-
(6) Vom behandelnden Arzt ist sicherzustellen, daß sicht und Auswertung vorzulegen.
durch die Anwendung geeigneter labordiagnostischer Ver-
fahren in unregelmäßigen Abständen ein Gebrauch das
§3
Ziel der Substitution gefährdender Stoffe erkannt werden
kann. Verschreiben durch einen Zahnarzt
(7) Der Arzt darf einem Patienten mit schriftlicher Zu- (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt an einem Tage
stimmung der zuständigen Landesbehörde einmal pro verschreiben:
Woche ein Rezept für die bis zu drei Tagen benötigte
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung
Menge des Betäubungsmittels nach Absatz 1 aushändi-
der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
gen, wenn der Patient seit mindestens zwölf Monaten an
einer erfolgreichen Substitution teilnimmt und bei ihm über 1. Amphetamin 200mg,
einen ausreichend langen Zeitraum weder ein Gebrauch 2. Buprenorphin 10mg,
von das Ziel der Substitution gefährdenden Stoffen noch
3. Fenetyllin 2 500 mg,
sonst Anhaltspunkte für einen erneuten Mißbrauch von
Betäubungsmitteln festgestellt wurden. Dabei hat der Arzt 4. Hydrocodon 200mg,
das Betäubungsmittel in einer zur parenteralen Anwen- 30mg,
5. Hydromorphon
dung nicht verwendbaren Zubereitung und in für die jewei-
ligen Anwendungstage abgeteilten Einzeldosen zu ver- 6. Levomethadon 60mg,
schreiben. Die Behandlungstage sind auf dem Rezept 7. Methamphetamin 100 mg,
anzugeben und durch die Apotheke auf den Einzeldosen
8. Methaqualon 6 000 mg,
zu vermerken. Der Arzt hat auf dem Rezept den Vermerk
„Mit Zustimmung der Landesbehörde" anzubringen. Die 9. Methylphenidat 200mg,
Abgabe des Betäubungsmittels nach Absatz 1 darf nur 200mg,
10. Morphin
gegen Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
an den Substituierten persönlich erfolgen. 11. Opium, eingestelltes 2 000mg,
12. Opiumextrakt 1 000 mg,
(8) Patienten, die den behandelnden Arzt für einen be-
stimmten Zeitraum nicht aufsuchen können und hierfür 13. Opiumtinktur 20 000 mg,
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
14. Pentazocin 1 350 mg, (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in
15. Pethidin Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
1 000 mg,
Cocain nur zu Eingriffen am Auge als Lösung bis zu einem
16. Phenmetrazin 600 mg, Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem
17. Piritramid 220 mg, Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisie-
rung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehe-
18. Tilidin 1 050 mg gen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegen-
oder wart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung,
b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Fentanyl, Pentobarbital nur zur Prämedikation und Anäs-
Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgeset- thesie sowie zur Einschläferung von Tieren, Sufentanil bis
zes bezeichneten Betäubungsmittel. zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs,
mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, ver-
(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in schreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungs-
Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, mittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht überstei-
Fentanyl, Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittli- gen.
chen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt ver-
Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes schreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer
nicht übersteigen. Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsich-
tigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmit-
(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt ver- tel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort
schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck,
Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters Gehalt und Darreichungsform verschreiben.
beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäu-
bungsmittel verschreiben. Dies gilt auch für einen Beleg-
zahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und §5
organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt
sind. Betäubungsmittelrezept
§4 (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf
Verschreiben durch einen Tierarzt und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen
Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden.
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt an einem Tage ver- Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses nur
schreiben: verwendet werden, wenn die Verschreibung neben der
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung eines Betäubungsmittels erfolgt. Teil I und II des ausgefer-
der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: tigten Betäubungsmittelrezeptes ist zur Vorlage in einer
Apotheke bestimmt, Teil UI verbleibt bei dem Arzt, Zahn-
1. Amphetamin 1 000 mg, arzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept
2. Buprenorphin 10mg, ausgegeben wurde.
3. Hydrocodon 200mg,
(2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesge-
4. Hydromorphon 30mg, sundheitsamt auf Anforderung an den einzelnen Arzt,
5. Levomethadon 250 mg, Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesgesund-
6. Methamphetamin 100 mg, heitsamt kann die Ausgabe versagen, wenn der begründe-
7. Morphin 500 mg, te Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte
nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß
8. Normethadon 200 mg,
verwendet werden.
9. Opium, eingestelltes 12 000 mg,
10. Opiumextrakt 6 000 mg, (3) Die numerierten, mit dem Ausgabedatum des Bun-
desgesundheitsamtes und der BGA-Nummer des einzel-
11. Opiumtinktur 120 000 mg,
nen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen Be-
12. Pentazocin 1 350 mg, täubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwendung
13. Pethidin 1 000 mg, bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen
14. Piritramid 220 mg, werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelrezepte
15. Tilidin 1 050 mg sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-
ärztlichen Tätigkeit dem Bundesgesundheitsamt zurück-
oder zugeben.
b) die in der Anlage III Teil B außer Pentazocin und
(4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäubungs-
Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgeset-
mittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust
zes bezeichneten Betäubungsmittel.
ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bundes-
(2) Für ein Tier darf der Tierarzt in einem besonders gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, das die zustän-
schweren Krankheitsfall an einem Tage eines der folgen- dige oberste Landesbehörde unterrichtet.
den Betäubungsmittel bis zum Zweifachen der in Absatz 1
Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge für den Bedarf (5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil III der
von bis zu 7 Tagen verschreiben: Buprenorphin, Hydro- ausgefertigten und Teil I bis III der fehlerhaft ausgefertig-
morphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, ten Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten (§ 6
Opiumextrakt, Opiumtinktur, Pentazocin, Pethidin, Piri- Abs. 1 Nr. 2) geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf
tramid. Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungs-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1641
mittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden (3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichtsmenge
oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Grün-
den erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses
§6 enthalten ist, nicht zu berücksichtigen
Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept 1. bei der jeweiligen festgesetzten Höchstmenge (§§ 2
bis 4) und
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
2. auf den Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmit-
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den telanforderungsscheinen (§ 6a) sowie 1n den Aufzeich-
das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen nungen über Verbleib und Bestand (§ 9).
Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vor-
name und Anschrift des Tierhalters,
2. Ausstellungsdatum, § 6a
3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung Betäubungsmittelanforderungsschein
a) bei einem Fertigarzneimittel Arzneimittelbezeich- (1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2
nung oder Bezeichnung des enthaltenen Betäu- Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur auf einem
bungsmittels, Darreichungsform, Gewichtsmenge Betäubungsmittelanforderungsschein verschrieben wer-
des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungs- den. Betäubungsmittelanforderungsscheine sind dreiteili-
einheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter ge amtliche Formblätter. Teil I und II des ausgefertigten
Form, und die Stückzahl, Betäubungsmittelanforderungsscheines ist zur Vorlage in
b) bei einer Rezeptur Bestandteile, Gewichtsmenge der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschrei-
des enthaltenen Betäubungsmittels, Darreichungs- bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.
form, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl, (2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom
c) bei einem homöopathischen Fertigarzneimittel oder Bundesgesundheitsamt auf Anforderung an den Arzt oder
bei einer homöopathischen Rezeptur Arzneimittel- Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausab-
bezeichnung oder Bezeichnung des enthaltenen teilung leitet, oder den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,
Betäubungsmittels, Darreichungsform, Verdün- ausgegeben. Die numerierten Betäubungsmittelanforde-
nungsgrad des enthaltenen Betäubungsmittels und rungsscheine sind nur zur Verwendung in der vom anfor-
die Gewichtsmenge der Packungseinheit, bei abge- dernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrich-
teilten Zubereitungen die Stückzahl, bei einem Ge- tung bestimmt. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahn-
misch mehrerer Zubereitungen zusätzlich den Ge- arzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten weitergege-
wichtsvomhundertsatz der das Betäubungsmittel ben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu
enthaltenden Verdünnung, führen. Die Nachweisunterlagen sind drei Jahre, von der
die Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm, die letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf
Stückzahl in Worten wiederholt, Verlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-
4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten die-
im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs- ser Behörde vorzulegen.
anweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gem(äß)
schriftl(icher) Anw(eisung)", (3) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind
5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Buchstabe „A" in einem anzugeben:
Kreis, in den Fällen des§ 2a Abs. 7 der Vermerk „Mit 1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der
Zustimmung der Landesbehörde", in den Fällen des§ 4 Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist,
Abs. 2 der Vermerk „Schwerer Krankheitsfall",
2. Ausstellungsdatum,
6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift ein- 3. verordnete Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3,
schließlich Telefonnummer, 4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
7. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 Tierarztes einschließlich Telefonnummer, im Vertre-
der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben in tungsfall darüber hinaus der Vermerk „In Vertretung",
den Nummern 1 und 4, 5. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
8. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes.
oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 sind dauerhaft zu
Vermerk „In Vertretung". vermerken und müssen auf allen Teilen übereinstimmend
enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 4
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu ver-
können durch eine andere Person als den Verschreiben-
merken und müssen auf allen Teilen des Betäubungsmit- den erfolgen.
telrezeptes übereinstimmend enthalten sein. Hierbei sind
die Angaben nach den Nummern 3, 4 und 8 von dem (4) Teil III der ausgefertigten und Teil I bis III der fehler-
Verschreibenden handschriftlich vorzunehmen. Im Falle haft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine
einer Änderung der Verschreibung hinsichtlich der Anga- sind in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
ben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 hat der Verschreibende die geleiteten Einrichtung drei Jahre aufzubewahren und auf
Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungs-
handschriftlich zu vermerken und durch seine Unterschrift mittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden
zu bestätigen. oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§7 ser Behörden vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung be-
Abgabe stimmt.
(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 (7) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäu-
und 3 nicht abgegeben werden bungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm behan-
delten Tier und nur unter Einhaltung der für die Verschrei-
1. auf ein Betäubungsmittelrezept, bung geltenden Vorschriften der§§ 1 und 4 Abs. 1 und 2
a) das nach einer Vorschrift der§§ 1 bis 4 oder des§ 8 abgeben.
Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausge-
fertigt werden durfte, §8
b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des § 5 Verschreiben und Abgabe
Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1 für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
Satz 2 nicht beachtet wurde oder
(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäu-
c) das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde bungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffarteischiffen gel-
und ten die §§ 1 und 5 bis 7 Abs. 1 bis 3. Auf den Betäubungs-
2. auf einen Betäubungsmittelanforderungsschein, mittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 genannten
Angaben anstelle der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 vorgeschrie-
a) der nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4, des § 6a ben anzubringen. --
Abs. 2 oder des§ Ba Abs. 1 und 2 für den Abgeben-
den erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte (2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur
oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäu-
b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des § 6a bungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck nur das
Abs. 1 und 3 nicht beachtet wurde. Betäubungsmittel Hydromorphon verschreiben.
(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die
(2) Bei Betäubungsmittelrezepten, die einen für den
Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge
sind oder den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 führen, von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung
und 6 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende abgegeben werden, wenn
berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden 1.· der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. dem Auslauten des Schiffes erreichbar ist,
Fehlende Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 können durch
den Abgebenden ergänzt werden, wenn der Überbringer 2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Ver-
des Betäubungsmittelrezeptes diese Angaben nachweist ordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischif-
oder glaubhaft versichert. fen und nur zum Ersatz
a) verbrauchter,
(3) Auf Betäubungsmittelrezepte, bei denen eine Ände-
rung nach Absatz 2 nicht möglich ist, dürfen die verschrie- b) unbrauchbar gewordener oder
benen Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgege- c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungs-
ben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert mittelgesetzes beschaffter und auszutauschender
oder anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall Betäubungsmittel
vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäu-
bungsmittels erforderlich macht. In diesen Fällen hat der erfolgt,
Apothekenleiter den Verschreibenden unverzüglich über 3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die
die erfolgte Abgabe zu benachrichtigen. noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und
Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch
(4) Rücksprachen nach Absatz 2 und Abgaben nach des Schiffes übereinstimmen und
Absatz 3 sind durch den Abgebenden auf Teil I und II,
durch den Verschreibenden außer im Fall des Absatzes 2 4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die
Satz 2 auf Teil III des Betäubungsmittelrezeptes zu ver- ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge
merken. Verantwortlichen bescheinigen läßt.
(5) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Teiles 1 (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgen-
des Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungsmittelan- de Angaben enthalten:
forderungsscheines folgende Angaben dauerhaft zu ver- 1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungsmittel
merken: (§ 6 Abs. 1 Nr. 3),
1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke sowie die 2. Abgabedatum,
dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-Nummer,
3. Name des Schiffes,
2. Abgabedatum und
4. Name des Reeders,
3. Namenszeichen des Abgebenden.
5. Heimathafen des Schiffes und
(6) Der Apothekenleiter hat Teil I der Betäubungsmittel- 6. Unterschrift des für die Krankenfürsorge Verantwortli-
rezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine nach
chen.
Abgabedaten geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Ab-
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän- satz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behör-
digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten die- de beauftragten Arzt zur nachträglichen Verschreibung
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1643
vorzulegen. Dieser hat die Verschreibung auszustellen, gaben nach Absatz 2 in der Reihenfolge des amtlichen
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 Formblattes gewährleistet ist.
vorgelegen haben, anderenfalls die zuständige Behörde
zu unterrichten. (2) Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmittel-
büchern sind über jeden Zugang und jeden Abgang dauer-
§ Ba haft anzugeben:
Verschreiben 1 . Datum des Zugangs oder des Abgangs,
für Einrichtungen des Rettungsdienstes
2. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich
(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungs- daraus am Ende eines Kalendermonats ergebende
mitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtun- Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitun-
gen des Rettungsdienstes finden die Vorschriften über das gen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei
Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4 abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen
entsprechende Anwendung. Zubereitungen, die in den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4
genannten Einrichtungen im Rahmen einer Behand-
(2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-
lung angewendet werden, die Menge auch in Milli-
dienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötig-
litern,
ten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben und
die monatliche Prüfung nach § 9 Abs. 3 durchzuführen. 3. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des
(3) Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der
Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der son-
stige Verbleib,
Betäubungsmittel nach§ 9 in den Einrichtungen und Teil-
einheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes obliegt 4. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung,
dem jeweiligen behandelnden Arzt. Es sind Betäubungs- in Krankenhäusern und Tierkliniken im Falle des Er-
mittelbücher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu führen. werbs auf Verschreibung, der Name und die Anschrift
(4) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs- des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarz-
dienstes hat einen Apotheker damit zu beauftragen, die tes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes
Verschreibungen über Betäubungsmittel zu beliefern und oder Betäubungsmittelanforderungsscheines.
die Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen bzw.
(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Be-
Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes min-
destens halbjährlich insbesondere auf deren einwandfreie stände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung
der Bestände mit den geführten Nachweisen sind
Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Auf-
bewahrung zu überprüfen. Zur Beseitigung festgestellter 1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apothe-
Mängel hat der beauftragte Apotheker dem Träger oder ke,
Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene
Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän- Hausapotheke und
dige Landesbehörde zu unterrichten. 3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-
bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den
Praxis- oder Stationsbedarf
§9 am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,
Nachweis über den Verbleib und Bestand sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszei-
chen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die
(1) Über den Verbleib und den Bestand der Betäubungs-
Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbei-
mittel
tung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monats-
1. der Apotheken, ende angefertigter Ausdrucke durchzuführen.
2. der tierärztlichen Hausapotheken, (4) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder
3. des ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind von den in
Praxisbedarfs, Absatz 3 Satz 1 genannten Personen oder in den von
diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und
4. des Stationsbedarfs der Krankenhäuser und Tierklini-
§ 4 Abs. 4) drei Jahre, von der letzten Eintragung an
ken
gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der
sind für jedes Betäubungsmittel unter Angabe der Be- Leitung einer Einrichtung oder einer Krankenhausap?the-
zeichnung, Darreichungsform und Gewichtsmenge, bei ke haben die betreffenden Personen das Datum der Uber-
homöopathischen Zubereitungen anstelle der Gewichts- gabe sowie den übergebenen Bestand zu vermerken und
menge der Verdünnungsgrad, des enthaltenen Betäu- durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
bungsmittels fortlaufend Aufzeichnungen auf Karteikarten
nach amtlichem Formblatt zu führen. Bestehen bei den in (5) Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und
Nummer 4 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die die EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind auf Verlan-
Aufzeichnungen in diesen zu führen. In Teileinheiten kön- gen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelge-
nen anstelle von Karteikarten auch Bücher mit fortlaufend setzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Be-
numerierten Seiten nach amtlichem Formblatt (Betäu- auftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit
bungsmittelbücher) verwendet werden. Die Aufzeichnung sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach
kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfol- Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher
gen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten An- nachzutragen sind.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 10 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel für Pa-
Straftaten tienten, den Praxisbedarf und Tiere nicht auf einem
Betäubungsmittelrezept verschreibt,
Nach§ 29 Abs. 1 Nr. 11 des Betäubungsmittelgesetzes
wird bestraft, wer 2. entgegen § 5 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte
Betäubungsmittelrezepte, außer im Vertretungsfall,
1. entgegen § 1 ein Betäubungsmittel nicht als Zuberei- überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem Bundes-
tung verschreibt,
gesundheitsamt nicht zurückgibt,
2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, § 2 a Abs. 1 oder § 3
Abs. 1 für einen Patienten, 3. entgegen § 5 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht
gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht
b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 , § 3 Abs. 2 Satz 1 oder unverzüglich anzeigt,
§ 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
c) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier 4. entgegen§ 5 Abs. 5, § 6a Abs. 4 oder§ 7 Abs. 6 Satz 1
die dort bezeichneten Teile der Betäubungsmittelre-
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel zepte oder Betäubungsmittelanforderungsscheine
oder an einem Tage mehr als ein Betäubungsmittel nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
oder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte
Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung son- 5. entgegen§§ 6, 6a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2
stiger Beschränkungen verschreibt, oder Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form
3. entgegen § 2 Abs. 4, auch in Verbindung mit § Ba
macht,
Abs. 1, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4
a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichne- 6. entgegen§ 6a Abs. 2 Satz 4 keinen Nachweis über die
ten Einrichtungen, Weitergabe von Betäubungsmittelanforderungsschei-
nen führt oder
b} andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel
oder 7. einer Vorschrift des § 9 über die Führung von Auf-
c} dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichtein- zeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zu-
haltung der dort genannten Beschränkungen ver- widerhandelt.
schreibt oder
4. entgegen § 8 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Aus- § 12
rüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt.
Formblätter
Wer im Rahmen des Betriebes einer Apotheke Betäu-
bungsmittel abgibt, ohne daß die in § 8 Abs. 3 bezeichne- Das Bundesgesundheitsamt gibt die amtlichen Form-
ten Ausnahmen vorliegen, ist nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1 des blätter für die Verschreibung (Betäubungsmittelrezepte
Betäubungsmittelgesetzes strafbar. und Betäubungsmittelanforderungsscheine) und für den
Nachweis des Verbleibens (Karteikarten und Betäu-
§ 11 bungsmittelbücher) heraus und macht sie im Bundesan-
zeiger bekannt.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des
§ 13
Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1645
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 9. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung PR Nr. 25/52 über
Vergütungen für Leistungen von Spediteuren in Seehäfen
(Seehafen-Speditions-Tarife) · 8909 (172 14. 9. 93) 15. 9. 93
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2284/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1930/93 über Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc hwei nef le i sc h marktes in Deutschland L 205/8 17. 8. 93
17. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2292/93 der Kommission mit Ausnahmebestim-
mungen für den Rind f I e i s c h sektor aufgrund einiger Veterinärmaß-
nahmen L 206/3 18.8. 93
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2296/93 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fischerei rechte und des finanziellen
Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die
Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 2. Oktober 1992
bis zum 1. Oktober 1994 L 212/1 23. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2300/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 388/92, (EWG) Nr. 1727/92 und (EWG) Nr. 1728/92
mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der fran-
zösischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der
Kanarischen Inseln L 208/21 19. 8. 93
25. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2365/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 217/12 27. 8. 93
27. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2376/93 der Kommission über das Antragsformular
für die in der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vorgesehene Ent-
schädigung bestimmter Erzeuger von M i I c h oder M i I c h e r z e u g -
nissen L 218/11 28.8.93
27. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2377/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1235/93 über die Lieferung von Rind f I e i s c h
aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung Albaniens gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates L 218/15 28.8.93
30. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2395/93 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1930/93 über Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h wei nef le i sch marktes in Deutschland L 221ll 31. 8. 93
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2420/93 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baum wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1992/93, der geschätzten Erzeugung im Wirtschaftsjahr
1993/94, der Beihilfekürzung und der Verringerung des Zielpreises im
Wirtschaftsjahr 1994/95 L 222/37 1. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich
des Forschungs- und Informationsfonds für Tabak L 223/3 2. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2428/93 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf I an d w i rt s c h a f t-
1ich e r E r z e u g n i s s e zur Intervention für das Haushaltsjahr 1994 L 223/6 2. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2429/93 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Des t i 1-
1ation se rze u g n i sse für 1994 L 223/8 2.9.93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der Kommission zur Anpassung der
Codes und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse, die im Anhang der
Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für bestimmte im Anhang II des Vertrages aufgeführte Er-
zeugnisse aufgelistet sind L 223/9 2. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2431/93 der Kommission zur Festsetzung des
besonderen Kurses, mit dem im Juli 1993 die Vergütung der Zucker-
lagerkosten umzurechnen ist L 223/11 2. 9. 93
2. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2440/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1318/93 mit Bestimmungen zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förde-
rung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind -
fleisch L 224/4 3. 9. 93
2. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2441/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1107/68 über die Durchführungsbestimmungen be-
treffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana
Padano und Parmigiano Reggiano L 224/5 3. 9. 93
2. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2442/93 der Kommission zur Revision im Zu k-
k er sektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe Bund zur Änderung
des Mindestpreises für B- Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr
1993/94 L 224/6 3. 9.93
2. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2443/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die
Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Rahm, Butter und
Butte rf e tt zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen
Lebensmitteln L 224/8 3. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich
der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für R in d -
fleisch L 225/4 4. 9. 93
6. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2462/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2314/72 mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbau-
eignung von Re b so r t e n L 226/1 7. 9. 93
Andere Vorschriften
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates zur Festlegung von Gemein-
schaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human-
und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für
die Beurteilung von Arzneimitteln L 214/1 24. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2310/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 16, 18, 42 und 127 A
(laufende Nummern 40.0160, 40.0180, 40.0420 und 42.1271) mit Ur-
sprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 209/1 20. 8. 93
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993 1647
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2311/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 65 (laufende Nummer
40.0650) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 209/3 20. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2312/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 90 (laufende Nummer
40.0900) mit Ursprung in Südkorea, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 209/5 20. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2313/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 209/6 20. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2314/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer
40.0970) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr.
3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 209/7 20. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2315/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 5, 20 und 33 (laufende
Nummern 40.0050, 40.0200 und 40.0330) mit Ursprung in Indonesien, für
die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 209/9 20. 8. 93
23. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2346/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3308/90 zwecks Einführung eines zusätzlichen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren von gewebten Säcken aus Polyolefin mit Ursprung
in der Volksrepublik China L 215/1 25. 8. 93
24. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2347/93 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und
der Republik Korea L 215/4 25. 8. 93
24. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2350/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 216/1 26. 8. 93
24. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2351/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3503 00 10 mit
Ursprung in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 216/3 26. 8. 93
24. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2352/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3817 mit Ursprung
in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 216/4 26 . 8. 93
24. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2353/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 216/5 26. 8. 93
30. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2396/93 d~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Ubergangsmaßnahmen zur Durchfüh-
rung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 L 221/9 31. 8. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2445/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 47, 86 und 90 (laufende
Nummern 40.0470, 40.0860 und 40.0900) mit Ursprung in China, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 224/10 3. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2446/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 48 und 55 (laufende Num-
mern 40.0480 und 40.0550) mit Ursprung in Indien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 224/12 3. 9. 93
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2447/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 48 (laufende Nummer
40.0480) mit Ursprung in Bulgarien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 224/14 3. 9. 93
2. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1798/90 hinsichtlich des. endgültigen Antidumpingzolls auf
bestimmte Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indone-
sien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand L 225/1 4. 9. 93
1. 9. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2463/93 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flußspat mit Ur-
sprung in der Volksrepublik China L 226/3 7. 9. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom
23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemi-
scher Altstoffe (ABI. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993) L 224/34 3. 9. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2106/93 des Rates vom
22. Juli 1993 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontin-
genten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren (3. Serie
1993) und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3913/92 und
(EWG) Nr. 3914/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche, chemische und indu-
strielle Waren (ABI. Nr. L 191 vom 31.7.1993) L 224/34 3. 9. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3689/92 der Kommission
vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung des Carnets
TIR und des Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über die vorübergehende
Verwendung (ABI. Nr. L 37 4 vom 22. 12. 1992) L 224/35 3. 9. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3693/92 der Kommission
vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1751/
84 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3599/92
des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (ABI.
Nr. L 374 vom 22.12.1992) L 224/35 3. 9. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2065/93 der Kommission
vom 27. Juli 1993 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur
Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchstgarantiemengen
zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1992 (ABI. Nr. L 187
vom 29. 7. 1993) L 226/59 7. 9. 93