Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 199
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des§ 11 Abs. 5 Satz 4 und des§ 46 Abs. 1 Worte „Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VII" er-
Satz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in setzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 b) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs-
(BGBI. 1 S. 842) verordnet der Bundesminister der Vertei- gebührnisämtern IV bis VI" durch die Worte „Wehr-
digung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
bereichsgebührnisämtern IV bis VII" ersetzt.
Innern:
3. In § 3 werden die Worte „Wehrbereichsgebührnis-
ämtern IV bis VI" durch die Worte „Wehrbereichs-
Artikel 1 gebührnisämtern IV bis VII" und die Worte „Wehr-
bereichsverwaltungen I bis VI" durch die Worte „Wehr-
Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkei- bereichsverwaltungen I bis VII" ersetzt.
ten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe-
reich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Mai 4. § 4 wird wie folgt geändert:
1977 (BGBI. 1 S. 767) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Wehrbereichs-
gebührnisämtern IV bis VI" durch die Worte „Wehr-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bereichsgebührnisämtern IV bis VII" ersetzt.
a) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Wehrberei-
„Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI" durch die
che I bis III" die Worte „und für die Soldaten der
Worte „Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII"
Standorte im Ausland" eingefügt und die Worte
ersetzt.
,,Wehrbereiche IV bis VI" durch die Worte „Wehrbe-
b) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs- reiche IV bis VIII" ersetzt.
gebührnisämtern I bis VI" durch die Worte „Wehr-
c) In Absatz 3 werden die Worte „und drei Monate"
bereichsgebührnisämtern I bis VII" ersetzt.
gestrichen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
„Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI" durch die Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
Vom 5. Februar 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die
und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, sowie des§ 8 jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-
Abs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen den Kalenderjahres
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 stellen.
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen 2. Abschnitt
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft:
Gemeinsame Vorschriften
für die Sonderprämie
1 . Abschnitt und die Mutterkuhprämie
Allgemeines
§4
§ 1 Kennzeichnung
Anwendungsbereich Wenn der Erzeuger die Sonderprämie beantragen will,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- müssen alle männlichen Rinder des Bestandes, die älter
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission als 30 Tage sind, und wenn er die Mutterkuhprämie bean-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- tragen will, alle Mutterkühe des Bestandes, für die diese
meinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Prämie beantragt werden soll, nach § 19a Abs. 1 bis 3
Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte- und 5 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohr-
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin- marken sind unverzüglich durch neue zu ersetzen, die die
sichtlich der Gewährung einer Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
§5
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
(Mutterkuhprämie), Bestandsverzeichnis
3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter- (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie oder die Mutter-
schafprämie), kuhprämie beantragen will, hat ein nach Prämienarten
4. Saisonentzerrungsprämie. getrenntes Bestandsverzeichnis für die von ihm gehalte-
nen Tiere zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die
§2 Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder des Betrie-
bes, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist
Zuständigkeit
nur für die Mutterkühe zu führen, für die diese Prämie
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und beantragt wird. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). 1. die Kennzeichnung nach § 4,
2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung
§3 nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verloren-
Anträge, Muster gegangenen oder unleserlich gewordenen Kenn-
zeichnung,
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und
3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der
die Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach
betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des jeweiligen
den Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,
Datums und der Person, von der die betroffenen Tiere
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt
übernommen oder an die sie weitergeleitet worden
macht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zustän-
sind, und
digen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landesstellen
für die Anträge und die Beteiligungserklärung entspre- 4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die
chend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke bereit- Angabe, ob sie kastriert sind.
halten, sind diese Vordrucke zu verwenden. (2) Das Bestandsverzeichnis ist im Falle der Sonderprä-
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die mie von der Abgabe der Beteiligungserklärung bis zum
Ende des laufenden Kalenderjahres zu führen. Im Falle
1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,
der Mutterkuhprämie ist es vom Tag der Antragstellung bis
2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum Ende des Zeitraumes zu führen, in dem der Erzeuger
zum 15. Mai, die Tiere nach den Vorschriften der in § 1 genannten
3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum Rechtsakte mindestens in seinem Betrieb halten muß.
31 . Januar und Bestandsveränderungen hat der Erzeuger spätestens drei
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. ~~!Jruar 1993 201
Tage nach deren Eintritt unter Angabe des Eintragungsda- §9
tums zu vermerken. Übertragung von Prämienansprüchen
(3) Die nach den in § 1 genannten Vorschriften oder (1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem
nach § 22 bestehenden Mitteilungspflichten werden durch Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten
Absatz 1 nicht berührt. Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den
§6 übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt
des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid
Geburtsdatum des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge-
Wird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach- nommen oder widerrufen wird.
weisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich nur in der
eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober
letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angege-
1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka-
ben, so gilt das Tier ais am letzten Tag des Monats
lenderjahr,
geboren.
2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
§7
Wirtschaftsjahr
Futterfläche
gestellt werden.
(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden
Rechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der
die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie
können, hat diese Angaben bis zu dem Termin eines jeden haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des übertra-
Jahres zu machen, der nach den in § 1 genannten Rechts- genden Erzeugers im Original und, wenn der übernehmen-
akten spätestens zulässig ist. Für die Angaben zur Futter- de Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat, auch
fläche können die Länder Muster bekanntgeben oder Vor- den des übernehmenden Erzeugers im Original beizufü-
drucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt- gen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben bei
machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver- der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen
wenden. Zuteilungsbescheid.
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Flä- (4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen
che mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei
einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Ab- der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem
weichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-
Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Min- bleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag
destgröße der zusammenhängenden Fläche von 0, 1 Hek- stattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in
tar zulassen. doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämienan-
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für sprüche nutzen zu können, beantragt der übernehmende
die Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle einen
stehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist nach
des gleichen Kalenderjahres. Absatz 2 nicht gebunden ist. Seinem Antrag hat er einen
gegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lautenden
Zuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung des
3. Abschnitt neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden Erzeu-
gers im Original jeweils zum Verbleib bei der Landesstelle
Gemeinsame Vorschriften beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben, wenn er
für die Mutterkuhprämie im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers als
und die Mutterschafprämie Empfänger genannt ist und sich aus diesem Zuteilungsbe-
scheid die Anzahl der Prämienansprüche, die auf ihn tat-
§8 sächlich übergehen sowie der Zeitraum der Übertragung
ergibt.
Zuteilung von Prämienansprüchen
(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes
(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-
wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
werden.
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä- § 10
mienansprüchen von einem Erzeuger auf den ande- Nationale Reserve
ren,
(1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-
2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen
Reserve zugeführt werden, Reserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie
3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus und der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert.
der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und (2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprü-
4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen che für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie
in empfindlichen Zonen. bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Re- der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-
serve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, be- scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder
trägt 15 vom Hundert. die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß
zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder-
(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
ten Angaben folgendes enthalten:
nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch
oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen An- 1. das Lebend- oder Schlachtgewicht,
teile an der nationalen Reserve zuständig. 2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kate-
(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der gorie.
nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-
Anträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum
Zeiträumen
Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka- der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere
lenderjahr, Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberührt.
2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
Wirtschaftsjahr (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten
gestellt werden. unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur
Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-
(5) Aus der nationalen Reserve können ausschließlich ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in Durchführungsverordnung unterliegen.
den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt
(4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-
bezeichnet worden sind.
den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlachtbe-
§ 11 scheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht
für versandte oder ausgeführte Tiere.
Zusätzliche Reserven
für Erzeuger in benachteiligten Gebieten
§ 14
(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
Antragstellung und Nachweis
rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent- bei der Versendung oder der Ausfuhr
standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-
dig. (1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der
schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen,
zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für
die Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers
verlassen wird.
(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan-
sprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, (2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männli-
die nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen cher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Reserve in Betracht kommen. schen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt-
land nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die
Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach § 4
4. Abschnitt enthalten.
Sonderprämie § 15
Regionale Höchstgrenze
§ 12
(1) Das Bezugsjahr für die regionale Höchstgrenze ist
Gewährung als Schlachtprämie das Jahr 1990. Die Regionen bestehen aus dem Gebiet
Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als 1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1 dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom Saarland und Schleswig-Holstein sowie
23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für 2. des Landes Baden-Württemberg.
die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für (2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-
Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) jahr überschritten, macht das Bundesministerium den für
Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391 das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der
S. 20) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.
§ 16
§ 13
Begleitdokumente
Abrechnung, Schlachtbescheinigung
(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-
(1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für
geben.
die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten
oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4 sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-
angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 203
5. Abschnitt dueller oder regionaler Höchstgrenzen die nachfolgenden
Absätze 2 bis 5.
Mutterkuhprämie
(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet
gilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und
§ 17 Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht.
Bezugsjahr (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger
Das Bezugsjahr für die Zuteilung der individuellen die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie beantra-
Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie ist das Wirtschafts- gen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 genann-
jahr 1992. ten Gebiet nicht festgesetzt.
(4) Werden die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet
§ 18 geltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuhprä-
Mindestzahl je Antrag mie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die
Kürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen
Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere Bundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.
beantragt werden.
(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1
genannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere
beantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in
6. Abschnitt § 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist,
Mutterschafprämie daß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt
oder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und
zu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern
§ 19 für die Fleischerzeugung dient.
Bezugsjahr
Das Bezugsjahr für die Berechnung des Koeffizienten 8. Abschnitt
bei der Mutterschafprämie ist das Wirtschaftsjahr 1991.
Mitteilungs-,
§ 20 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Empfindliche Zonen
§ 22
(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie
Mitteilungspflichten
sind
1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas- Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die
serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch- dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im
zweiten Deichlinie, Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle
anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-
2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-
oder Hochufern dienen, schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte- andere Frist vorgeschrieben ist.
becken.
(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, § 23
die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt Duldungs- und Mitwirkungspflichten
werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der
Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar ( 1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei
nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,
führen würde. das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Ge-
7. Abschnitt währung folgt, ·aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach
denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben
Besondere Vorschriften unberührt.
für das Gebiet der Länder Berlin, (2) Zum Zwecke der Überwachung haben
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
1. der Antragsteller und
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, ver-
§ 21 bringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen
haben oder die unmittelbar oder mittelbar am Ge-
Individuelle und regionale Höchstgrenze schäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen
(1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und den §§ 15, 17 oder teilgenommen haben,
und 19 gelten bis zu einer anderweitigen Regelung im der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-
Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen triebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu
für die Prämien nach § 1 hinsichtlich der Festlegung indivi- gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift- Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Re-
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und serve oder aus der zusätzlichen Reserve bei der Mutter-
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- schafprämie vom 1. bis zum 30. April für die Wirtschafts-
tisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 ge- jahre 1993 und 1994 stellen.
nannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erfor-
derlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen
oder Landesrechnungshöfe dies verlangen. § 25
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
Meldepflichten der Länder
gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Übergan- Die Länder melden dem Bundesministerium
ges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit
1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen
diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht
mehr erfüllt werden können. und der zusätzlichen Reserve,
2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2
genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate
9. Abschnitt vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der
Übergangs- und Schlußvorschriften zusätzlichen Reserve,
3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung
§ 24
aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im
Übergangsvorschriften Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,
(1) Die Sonderprämie für die erste Altersklasse wird 4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie
nicht für Tiere gewährt, die Gegenstand eines Antrages der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt
nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des wurde und
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorga- 5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer
nisation für Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 148 S. 24) in der gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-
Fassung, die er durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung schaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten be-
(EWG) Nr. 571/89 (ABI. EG Nr. L 61 S. 43) gefunden hat, stehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
waren. Satz 1 gilt auch für Tiere, für die der Antrag zurück-
gezogen oder vom Erzeuger für gegenstandslos erklärt
wurde oder sich der Antrag sonst erledigt hat.
§ 26
(2) Die Beteiligungserklärung bei der Sonderprämie Kälberverarbeitungsprämie
muß im Jahr 1993 spätestens zwei Wochen vor dem Tag
bei der Landesstelle eingehen, an dem männliche Rinder, Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene
für die die Sonderprämie beantragt werden soll, den Be- Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch-
stand des Erzeugers verlassen; in den ersten zwei Wo- rassen wird nicht gewährt.
chen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch
unmittelbar bevor die Tiere den Bestand des Erzeugers
verlassen. § 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 können im Jahr 1993 die
Erzeuger Anträge auf die (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des§ 12 am
1. Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum 30. Septem- Tage nach der Verkündung in Kraft; § 12 tritt mit Wirkung
ber und vom 1. Januar 1993 in Kraft.
2. Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April (2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,
sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-
stellen.
res verordnet wird.
(4) Abweichend von§ 9 Abs. 2 können im Jahr 1993 die
(3) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
Erzeuger Anträge auf Übertragung von Prämienansprü-
nung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S.1011) ist während der
chen bei der Mutterschafprämie vom 15. März bis zum
Geltungsdauer dieser Verordnung nur für die Gewährung
31. März für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 stellen.
der in § 1 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienver-
(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 Abs. 2 ordnung genannten Prämien anzuwenden, die vor dem
Satz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger Anträge auf die 31. Dezember 1992 beantragt worden sind.
Bonn, den 5. Februar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 205
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Brandenburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 8. Januar 1993
Zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
wurde am 9. Mai 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen
Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes
Brandenburg mit Gesetz vom 1. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg S. 246) und der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern mit Gesetz vom 17. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-
burg-Vorpommern S. 369) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 2 am 1. August 1992 in Kraft getreten.
In analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag
nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Um dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung Artikel 2
zu tragen, die auf Grund historischer und kultureller
(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt in den auf-
Verbindungen ihrer Gemeinde zum Nachbarland durch die
Ergebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse genommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufneh-
der jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach menden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft;
staatsrechtlicher Zuordnung zum Nachbarland geäußert das bisherige Landes-, Landkreis- und Ortsrecht tritt außer
haben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche Kraft, soweit es diesem Recht widerspricht. Von diesen
Gebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzu- Grundsätzen sind Ausnahmen nur durch diesen Vertrag
machen, schließen das Land Brandenburg, vertreten oder aufgrund dieses Vertrages zulässig.
durch den Ministerpräsidenten, und das Land Mecklen- (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
burg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsiden- Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die
ten, auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3 (3) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird
des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängi-
Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 gen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch
(GBI. DDR I Nr. 51 S. 955), das insoweit gern. Artikel 9 weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen
Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kosten-
über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Eini- festsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung,
gungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegen-
Verbindung mit Anlage II, Kapitel 11, Sachgebiet A, Ab- klage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung u. dgl.).
schnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Geset-
zes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik über die Herstellung der Einheit Artikel 3
Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Ver-
Das in den übergehenden Gebieten belegene Ver-
einbarung vom 18. September 1990 vom 23. September
waltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen
1990 (BGBI. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden
Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit
Staatsvertrag:
den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-
Artikel 1 gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden
(1) Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermö-
Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden gens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen
Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen
Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land Rechten, Lasten und Verpflichtungen gegen Entschä-
Brandenburg eingegliedert. digung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige
entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(2) Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteilig-
Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge ten Gebietskörperschaften geregelt werden.
werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemar-
kungsgrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert
und in das Land Mecklenburg-Vorpommern einge-
gliedert. Artikel 4
(3) Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, (1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in beste-
Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow des hende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzu-
Landkreises Pasewalk sowie die Gemeinden Fahrenholz, treten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliede-
Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, rungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst
Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen des Land- des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land
kreises Strasburg werden in den bestehenden Gemeinde- erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhält-
und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg- nisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des
Vorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen
eingegliedert. Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für
das Umgliederungsgebiet befaßt sind.
(4) Die aus der Umgliederung sich ergebenden Grenz-
änderungen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die (2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen
Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Festlegung Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen,
der endgültigen Grenze erfolgt durch eine gemeinsame die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen ent-
Grenzkommission der vertragschließenden Länder. sprechen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 207
Artikel 5 halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages
geregelt werden.
(1) Die gemäߧ 23 des Gesetzes zur Regelung offener
Vermögensfragen (BGBI. 1990 II S. 1159) in dem abge- (2) Aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet
benden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach sich das aufnehmende Land, die im abgebenden Land
Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte begonnenen Förderprogramme und -maßnahmen für das
Gebiet zuständig. Umgliederungsgebiet fortzuführen.
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zustän- (3) Die betroffenen kommunalen Körperschaften und die
digen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb
gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vor- von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den
schriften. zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung
notwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und
(3) Die vertragschließenden Länder erstatten einander andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu
die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die
ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelhei- Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen
ten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung abzugeben.
geregelt.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
Artikel 6 betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch
(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages übernimmt das Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach
Land Brandenburg die Verantwortung für den Hochwas- Inkrafttreten dieses Vertrages.
serschutz an der Elbe bis Elbkilometer 502. Es wird sich (5) Die Innenminister der vertragschließenden Länder
dabei der Einrichtungen und Mitarbeiter des Stützpunktes können die in Absatz 3 und 4 bestimmten Fristen im
Lenzen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur- Einzelfall einvernehmlich verlängern.
schutz Parchim bedienen. Einzelheiten werden in einer
gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. (6) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Regi-
stern und sonstigen Unterlagen nicht möglich oder untun-
(2) Die vertragschließenden Länder bekräftigen ihre lich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
gemeinsame Verantwortung für den länderübergreifenden
Naturschutz. Soweit sich aus der Umgliederung eines
Artikel 8
Teils des Naturparkes „Elbaue" in das Land Brandenburg
Regelungsbedarf ergibt, werden die vertragschließenden (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfas-
Länder unverzüglich das Erforderliche veranlassen. sungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden
Länder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie mög-
Artikel 7 lich ausgetauscht werden.
(1) Die Regierungen der vertragschließenden Länder (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Aus-
werden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-
Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst inner- monats in Kraft.
Schwerin, den 9. Mai 1992
für das Land Brandenburg für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Manfred Stolpe Dr. Berndt Seite
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
208
Anlage 1 a
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung
von Gemeinden
aus dem Landkreis Ludwigslust
Zeichenerklärung__________ . -- ,.;i- 1 : 100 000
1 lkiUitW Hiill neue Landesgrenze 1 cm auf der Karte= 1000 min der Natur
6km
bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze ,ooom o 2 3 4
-·-·-·-·-·-·- Gemeindegrenze
-------------- ·-------
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993
209
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
210
Anlage 1 b
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung
von Gemeinden und Ortsteilen
aus dem Landkreis Perleberg
------------------------.
_____,_
Zeichenerklärung
lll!liD NIN:lllltäli l'l8illl neue Landesgrenze
bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze 1000m 0
1;1qqu al
1 : 100000
1 cm auf der Karte
2
1
= 1000 min der Natur
3 4
1
5 6km
)
Gemeindegrenze
-------·---·-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 211
Anlage 1 c
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung von Gemeinden
aus den Landkreisen Strasburg und Pasewalk
•••( . , • <:,· v
- .,.,oJ~-~ ll
/
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48,6L'
Kreis Prenzlau
(Brandenburg) \,
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;nerklärung
1 II Uili li!' neue Landesgrenze 1: 100 000
bestehende Landes bzw Kreisgrenze 1 cm auf der Karte= 1000 m in der Natur
- ·- ·- ·- ·- Gemeindegren1e 1000 m 0 1 2 3 4 6km
litiLJ.litl.ll 1 1 1 1 :l
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1d
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung von Gemeinden
aus dem Landkreis Pasewalk
r-----------------------·---~~----··----~
Zeichenerklärung
_,_.,;M>~~ neue Landesgrenw 1 : 100000
_ _,,_ _ _"'_ bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze 1 cm auf der Karte = 1000 min der Natur
- . - • - • - . - • - , -- Gemeindegrenze 1000m 0 2 3 4 5 6km
-+
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 213
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 2:
1. Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung
besteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen
Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Um-
satzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden
Gemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu
überweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Verein-
barung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und
dem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung
besteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger
Höhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisheri-
gen Leistungsträger zu gewährleisten.
Die Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden
Parteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB 1- X zwischen den
jeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.
Soweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung
Mittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst
bewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern.
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 3:
Die vertragschließenden Parteien sind sich einig darüber, daß die Worte „gegen
Entschädigung" ausschließlich die vom lande Mecklenburg-Vorpommern vorge-
nommenen Investitionen im Bereich des Stützpunktes Lenzen des Staatlichen
Amtes für Umwelt und Naturschutz betreffen. Weitere entschädigungspflichtige
Tatbestände bestehen nicht.
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 4:
Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß die Eintrittspflicht in die
bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 4 zwischen den einzelnen
Fachressorts des Landes Brandenburg und den Fachressorts des Landes
Mecklenburg-Vorpommern geregelt wird.
Eine Übernahme von Bediensteten aus dem Polizeibereich findet grundsätzlich
nicht statt.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 7 Abs. 1:
Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß weiterhin die
Beschulung über die Ländergrenzen hinaus auf Wunsch der Eltern möglich sein
soll.
Die zuständigen Fachressorts, das Kulturministerium des Landes Mecklenburg-
Vorpommern und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes
Brandenburg, werden zur Gewährleistung der länderübergreifenden Beschulung
eine Vereinbarung schließen, die näheres regelt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 215
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 8. Januar 1993
Zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen wurde am 11. Fe-
bruar 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgren-
ze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Sachsen
mit Gesetz vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97)
und der Landtag des Landes Thüringen mit Gesetz vom 26. März 1992 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Thüringen S. 91) zugestimmt. Der Staatsver-
trag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 am 1. April 1992 in Kraft getreten.
In analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGB!. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag
nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
216 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Um den historischen und kulturellen Verflechtungen von wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder
Gemeinden zum Freistaat Sachsen zu entsprechen, Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum
schließen der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen, 31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzu-
vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, auf der Grundla- heben .
ge von Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bun-
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
schen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch- Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die
bisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den
lands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas- Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen
sungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen getroffen werden.
Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51 (4) Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des
S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz
mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig
Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die
Staatsvertrag: Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingeglie-
dert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt
Artikel 1 es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(1) Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels
aus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Frei- der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver-
staat Sachsen eingegliedert: kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Stra-
1. aus dem Landkreis Greiz die Gemeinden ßenbauämtern zu regeln.
Stadt Elsterberg., (6) Das Land Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-
Görschnitz, festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen
2. aus dem Landkreis Schleiz die Gemeinden Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit" sowie am
Langenbach, Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem
Stadt Mühltroff, Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-
Thierbach, staat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs.1
genannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes
3. aus dem Landkreis Zeulenroda die Gemeinden Thüringen zu überweisen.
Ebersgrün,
Stadt Pausa, (7) Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Ranspach, Gemeinden gegenüber dem Land Thüringen und ihren
Unterreichenau. bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor
Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.
(2) Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1
sind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 (8) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung
maßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,
Inkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genann-
§ 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemein- ten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst
den und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der
vom 17. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 255) erfolgt sind. Landeszugehörigkeit geregelt werden.
(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsa-
men Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem Artikel 3
Vertrag ersichtlich.
(1) Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden
gelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit
Artikel 2
allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-
(1) Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Frei-
im Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen staat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Über-
aufgenommen. gang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von
nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebüh-
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in
ren.
diesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in
Kraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des (2) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie
Landes Thüringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
dem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Orts- dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten
recht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
- vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft, chend .
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 217
(3) Verbindlichkeiten, die sich für das Land Thüringen pflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehör-
aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Ver- den einschließlich der Gerichte.
pflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten
des Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemein- Artikel 5
den oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der
Freistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Ausferti-
nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlich- gungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem
keiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer
haben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und
sich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 ge-
und durch eine besondere Vereinbarung nachträglich ge- nannten Landkreise aufbewahrt und können von jeder-
regelt werden. mann eingesehen werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
pflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach tionsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald
dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag die-
Abs. 1 genannten Gemeinden die mit dem Übergang zu- sem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
sammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Über- (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses
gabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-
durch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichti- gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
gung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzu-
geben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch
der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Ver- der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Erfurt, den 11. Februar 1992
Für den Freistaat Sachsen Für das Land Thüringen
Eggert Böck
Stellvertretender Ministerpräsident Innenminister
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
4 8 90 2
Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
5610
zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Land Thüringen
1:50000
1Cffl aut 4lef 1.arte•IOOm k\ ff, MahH
1000111 100
so ®-••sg-
ThurH'llgll, lA.....,.,__attunguml
- l•ndeh'wme11un9Mmt -
1192
bisherige Landesgrenze
neue Landesgrenze
Kreisgrenze
Nr. 5 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 219
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums
1. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, entsprechend 3. Schülertransporte werden vom jeweiligen Schulträger
den im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für
·Kultus und des Thüringer Kultusministeriums zwischen die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für Schü-
den betroffenen Schulämtern Schleiz, Greiz und Zeu- lerspeisung werden entsprechend der Landeszugehö-
lenroda für Thüringen sowie Plauen-Land für Sachsen rigkeit der Schüler vom jeweiligen Sachträger entspre-
am· 8. August 1991 getroffenen Festlegungen, die in chend dem Landesrecht vom Inkrafttreten dieses Ver-
der Polytechnischen Oberschule Elsterberg, der Poly- trages an übernommen.
technischen Oberschule Mühltroff und der Polytechni-
schen Oberschule Pausa beschäftigten Lehrer und
Erzieher, die sich bis zum 31. August 1991 gegenüber 4. Gewachsene Schuleinzugsbezirke bleiben im Schul-
den zuständigen Schulämtern schriftlich für einen jahr 1991/92 erhalten. Veränderungen sind aufgrund
Wechsel in den sächsischen Schuldienst entschieden von jährlichen Abstimmungen zwischen den betreffen-
haben, mit Inkrafttreten dieses Vertrages zu überneh- den Schulämtern erstmals zum 1. Mai 1992 zu regeln.
men. Sachsen erhält von Thüringen eine Liste dieser Das Recht, Schulen der bisherigen Schuleinzugsbezir-
Lehrer und Erzieher. · ke zu besuchen, bleibt im Rahmen der landesrechtli-
chen Bestimmungen unbenommen.
2. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an werden die Auf-
wendungen bzw. Zuschüsse zu den Kosten des laufen-
den Schulaufwandes einschließlich technisches und 5. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik
Verwaltungspersonal sowie Lehr- und Lernmittel von Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für Schü-
sächsischer Seite getragen. ler der vertragschließenden Länder erhoben.
Anlage 3
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten
Bereich Landwirtschaft Bereich Forsten
Fördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits be- Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom
willigt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Ver- Land Thüringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteil-
wendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine mäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu
eventuelle Nachfinanzierung. Nach Abschluß der Verwen- übernehmen. Grundlage für die Personalübernahme sind
dungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des
Freistaat Sachsen abzugeben. Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen für Forst-
personal ergeben. Die Festlegung der Liste des zu über-
Das Land Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der nehmenden Personals bleibt einer späteren Verwal-
Fördermittel. tungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-
trages vorbehalten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 221
Anlage 4
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
und des Thüringer Umweltministeriums
1. Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirt- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
schaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch torsicherheit ist über die Abgabe zu informieren.
Zuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen
für 1991 durch das Land Thüringen. 2. Die nachstehend aufgeführten Schutzgebiete werden
Dies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem vom Freistaat Sachsen übernommen, soweit umgeglie-
Landeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk derte Gebiete betroffen sind:
,,Aufschwung Ost".
- Landschaftschutzgebiet „Kuhberg-Steinicht"
Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992 - Naturschutzgebiet „Steinicht" - einstweilig unter
zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten Schutz gestellt
Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Arti-
kel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen Die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Arbeiten
Haushaltsausgleich mit dem Land Thüringen durchzu- zur endgültigen Unterschutzstellung sind von den zu-
führen. ständigen Fachbehörden beider Länder in eigener Zu-
Die Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmit- ständigkeit weiterzuführen.
teln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk - Trinkwasserschutzzone 111 Trinkwassertalsperre
„Aufschwung Ost" gefördert werden, übernimmt für die Zeulenroda
betreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Frei-
staat Sachsen. Die vorhabenbezogene Finanzmittelbe- Die sächsischen Behörden erklären die Bereitschaft
reitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fach- zur Mitwirkung beim effektiven Trinkwasserschutz im
ministerien beider Länder festzulegen. Bereich der Talsperre Zeulenroda.
Anlage 5
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
und des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die Arbeitskräfte des Kinderkurheims in
Pausa zu übernehmen, sofern sie bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst des
Landes Thüringen stehen und die Arbeitsverhältnisse über diesen Tag hinaus
andauern. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt
einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-
trages vorbehalten.
Protokollnotiz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Die hohen vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß Cunsdorf
nur dann Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn die gesetzlichen Vorausset-
zungen für eine Umgliederung (Bürgerbefragung, Gemeindevertretungsbeschluß
und vorheriger Abtrennungsbeschluß der Gemeinde Schönbach) bis zum
18. Februar 1992 erfüllt sind.
Egge rt Böck
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. Januar 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,IBO 1993 - Internationale Bodensee-Messe für Kon-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im sum- und Investitionsgüter"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 27. März bis 4. April 1993 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar- 5. ,,22. Modeforum Offenbach"
tikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 17. bis 19. April 1993 in Offenbach
S. 649), wird bekanntgemacht:
6. ,,METPACK - Internationale Fachmesse für Metall~
verpackungen"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
vom 11. bis 15. Mai 1993 in Essen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
7. ,,GVK - Fachausstellung für Grafische Technologien"
1. ,,95. Internationale Lederwarenmesse" vom 20. bis 24. Mai 1993 in Essen
vom 13. bis 16. Februar 1993 in Offenbach 8. ,,96. Internationale Lederwarenmesse"
2. ,,EQUITANA - Weltmesse des Pferdesports" vom 21. bis 24. August 1993 in Offenbach
vom 6. bis 14. März 1993 in Essen 9. ,,55. Internationale Automobil-Ausstellung Pkw"
vom 7. bis 19. September 1993 in Frankfurt
3. ,,Internationale Handwerksmesse München - 45. Mes-
se des Handwerks und für das Handwerk" 10. ,,23. Modeforum Offenbach"
vom 13. bis 21 . März 1993 in München vom 16. bis 18. Oktober 1993 in Offenbach
Bonn, den 27. Januar 1993
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 223
Berichtigung
der Zwölften Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 25. Januar 1993
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vorn
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2482) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 ist folgende Nummer einzufügen:
„3a. In§ 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 werden in der Klammer die Wörter
,,Fahrbahnteil oder" gestrichen."
Bonn, den 25. Januar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Schmitt
Berichtigung
der Einundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 28. Januar 1993
Die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vorn 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2386) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ist bei Nummer 62 in Spalte c nach den Worten
,,Mittel, die" das Wort „nicht" einzufügen.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Gnauck
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 223
Berichtigung
der Zwölften Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 25. Januar 1993
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vorn
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2482) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 ist folgende Nummer einzufügen:
„3a. In§ 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 werden in der Klammer die Wörter
,,Fahrbahnteil oder" gestrichen."
Bonn, den 25. Januar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Schmitt
Berichtigung
der Einundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 28. Januar 1993
Die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vorn 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2386) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ist bei Nummer 62 in Spalte c nach den Worten
,,Mittel, die" das Wort „nicht" einzufügen.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Gnauck
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
28. 12. 92 Dreiundvierzigs!e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 809 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-10
28. 12. 92 Siebenunddrei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 809 (23 4. 2. 93) 4.2.93
96-1-2-14
28. 12. 92 Sechsunddreiß\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 810 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-28
28. 12. 92 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 810 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-85
28. 12. 92 Fünfundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 810 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-86
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gräbergesetzes
Vom 29. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2145) wird nachstehend der Wortlaut des
Gräbergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 9. Juli 1965 in Kraft getretene Gesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1
S. 589),
2. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
3. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März
1975 (BGBI. 1S. 685),
4. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1221),
5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 29. Januar 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 179
Gesetz
über die Erhaltung der Gräber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Gräbergesetz)
§ 1 10. Gräber der von einer anerkannten internationalen
Anwendungsbereich Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten
Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis
sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des
1. Gräber von Personen nach§ 5 des Gesetzes über die Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständig-
Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom keit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor
29. Dezember 1922 (RGBI. 1923 1 S. 25), der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des
30. Juni 1950.
2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August
1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen (2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer
oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwen-
verunglückt oder an den Folgen der in diesen Dien- den.
sten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1
sind, ferner Gräber von Personen, die während der
und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung
Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis
vom 29. Juni 1956 (BGBI. 1 S. 559).
31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben
sind, §2
3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. Sep- Ruherecht
tember 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare
Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den (1) Gräber nach§ 1 bleiben dauernd bestehen.
Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen
erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht
nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab
4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialisti- bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnah-
scher Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 men und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden;
ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das
31. März 1952 gestorben sind, Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechtsstaats- (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffent-
widrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen lichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang
Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesund-
vor.
heitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie
innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maß- (4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die öffentliche
nahmen gestorben sind, Last nach Absatz 2 mit der Übernahme der Erhaltung des
6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesver- Grabes durch das Land nach§ 9 Abs. 3.
triebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September
1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder
während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März
§3
1952 gestorben sind, Ruherechtsentschädigung
7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. Septem- (1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder
ber 1939 verschleppt wurden und während der Ver- einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last
schleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem
Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld Zl:J lei-
Gesundheitsschädigungen gestorben sind, sten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die
8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem- Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen
ber 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart
deutscher Verwaltung gestorben sind, des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend
sind.
9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-
ber 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in (2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen
das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem
diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten wor- Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der ortsübliche
den waren und während dieser Zeit gestorben sind, Pachtzins für Grundstücke, die nach Lage, Boden-
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
beschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar §5
sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
Feststellung und Erhaltung von Gräbern
(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grund- (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
stücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Gräber nach§ 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und
Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahres- diese Listen auf dem laufenden zu halten. Privatgepflegte
beträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich zu zah- Gräber(§ 9 Abs. 2) sind in den Listen bis zum 31. Dezem-
len. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsent-
ber 1969 nachzuweisen. Für die in dem in Artikel 3 des
schädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen.
Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber
(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1994.
nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als ein- (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt,
malige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahres- ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück
betrages geleistet werden.
ein Grab nach § 1 liegt.
(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung
nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird, sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind.
§6
Bei Gräbern nach§ 1 auf Friedhöfen mit einer Gebühren-
Verlegung von Gräbern
ordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als
unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die (1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des Gel-
öffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der Belegung mit tungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, wenn
Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten
der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen
übersteigt. Begräbnisstätte wiederbestattet werden.
(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und
§4
Abteilungen eines Friedhofs.
Übernahme eines Grundstücks
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die §7
öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des
Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Über- Herausgabe von Gegenständen
nahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraus- Wer Unterlagen zur Person oder Nachlaßgegenstände
setzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen
die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten
daß der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Sold-
verhältnismäßig geringen Wert hätte. bücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten)
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die
gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizie-
§§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des rung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der
Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBI. 1 in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können,
S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Be-
von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung nachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen
vom 23. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 1012), entsprechend der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin,
mit folgender Maßgabe: herauszugeben.
1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle
§8
des Antrags das Verlangen des Eigentümers.
Identifizierungen
2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungs-
verfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem
Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung Bundesminister für Familie und Senioren eine Ausbettung
der Entschädigung. und Identifizierung namentlich unbekannter Toter anord-
3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten nen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden,
Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden. wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der
Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der näch-
4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente sten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-
wird nicht gewährt. schen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführ-
5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der bar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahr-
Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten scheinlichkeit zu erwarten steht. Die Landesregierungen
Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
entsprechend. men, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der obersten
Landesbehörde die höhere Verwalturigsbehörde zustän-
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen. Landesbehörden übertragen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 181
§9 § 11
Privatgepflegte Gräber Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner Angehöri- (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses
gen über Bestattungsort und Bestattungsart zu bestim- Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden,
men, bleibt unbeschadet des § 6 Abs. 1 unberührt. werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt
auch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957
(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren
(Bundesgesetzbl. 1 S. 960), zuletzt geändert durch Ge-
Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen über-
setz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1221 ),
nommen haben. Waren die Beisetzungskosten vor dem
bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkun-
9. Mai 1945 von einem Dritten getragen worden, steht dies
dungs- und Beglaubigungskosten.
einer Aufbringung der Kosten der Anlegung aus Mitteln der
Angehörigen gleich. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne
(3) Das Land kann die Erhaltung eines privatgepflegten
des§ 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
Grabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen.
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 791 ), zu-
Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen
letzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1965 (Bundes-
nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem
gesetzbl. 1 S. 156).
Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnten.
§ 12
§ 10 Zuständigkeit
Kosten
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts
(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3, 4, 5 anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht bisher
und 8 ergeben. zuständigen oder den von der Landesregierung bestimm-
ten Stellen wahrgenommen.
(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch
1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung einer (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 1O Abs. 2 Nr. 2
geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird, ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es
liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an
2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände
Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewäh- als Friedhofsträger übertragen werden.
rung der Entschädigung nach § 3,
3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer Zu-
§ 13
fahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn
der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken Überleitungsvorschriften
dieser Begräbnisstätte dient,
(1) Die Gewährung einer Entschädigung für Vermögens-
4. Kosten einer nach § 6 Abs. 1 zugelassenen Verlegung nachteile durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern
von Gräbern, nach§ 1 für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kann
5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab und nur bis zum 31. Dezember 1965 beantragt werden. Die
der Wiederherstellung des früheren Zustands des Gra- Anträge sind nach § 3 zu behandeln.
bes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach (2) Entscheidungen über die Festsetzung von Ent-
§8. schädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswer-
(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere tes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach
nicht § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen
sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.
1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Umgestal-
tung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten,
§ 14
2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von Denk-
mälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Änderung des Gesetzes
Feierplätzen und symbolischen Gräbern, über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grund- § 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundes-
stücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks verwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundes-
nach Absatz 2 Nr. 2, gesetzbl. 1 S. 829) wird wie folgt gefaßt:
4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten. ,,§ 7
(4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach § 1 Abs. 1 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrech-
entfallenden Kosten der Instandsetzung und Pflege den nung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhal-
Ländern nach Pauschsätzen. Der Bundesminister für tung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Familie und Senioren setzt im Einvernehmen mit dem vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 589) vom Bund
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit aufzubringenden Kosten."
Zustimmung des Bundesrates die Pauschsätze für je zwei
aufeinanderfolgende Rechnungsjahre fest. § 15
(5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften (Aufhebung
zur Tragung von Kosten bleiben unberührt. des Kriegsgräbergesetzes vom 27. Mai 1952)
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 16 30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis 31. Dezember
Sondervorschriften
1965 festgestellt und nachgewiesen werden, nicht anzu-
wenden; dies gilt nicht, wenn es sich um privatgepflegte,
(1) Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzu- noch nicht im Sinne dieses Gesetzes angelegte Gräber
wenden, wenn handelt, deren Erhaltung bis zum 31. Dezember 1969
übernommen wird.
1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder
Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, (4) Die Fristen in§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden für
in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch bei- die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
gesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 Gebiet gelegenen Gräber sowie für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5
fällt, genannten Opfer bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3
beabsichtigten Übernahme der Erhaltung eines privat-
gepflegten Grabes nicht zustimmen oder sich innerhalb § 17
einer ihnen gestellten Frist dazu nicht äußern,
Anwendung des Gräbergesetzes
3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 bis in den neuen Bundesländern
31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Ab-
4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außerhalb des schnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August
Geltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungs- 1990 {BGBI. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz in
bereich die Beisetzung außerhalb einer geschlossenen dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder am 1. Januar 1993 in Kraft.
die zuständige Behörde der Beisetzung in einer sol-
chen Begräbnisstätte nicht zustimmt. (2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Ab-
schnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August
(2) § 10 ist nicht anzuwenden 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der Verordnung
1. auf privatgepflegte Gräber(§ 9 Abs. 2), über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April
2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese Kosten
1980 (GBI. 1 Nr. 18 S. 159) nur bis zum 31. Dezember
aufkommt.
1992.
§ 18
(3) § 1O ist, soweit er die Kosten der Anlegung von
Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2 Nr. 4, ab (Inkrafttreten)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 183
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 1. Februar 1993
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsonder-
gesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1380, 1968)
wird nachstehend der Wortlaut des Wohngeldgesetzes ohne die Anlagen 1 bis 8 *)
in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433),
2. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 59 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 37 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),
4. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes,
5. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814),
6. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094).
Bonn, den 1. Februar 1993
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
*) Die Anlagen 1 bis 8 sind im Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Nr. 15 vom 11. März 1992
auf den Seiten 546 bis 671 abgedruckt.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wohngeldgesetz
{WoGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 26 Entscheidung über den Antrag
Allgemeine Grundsätze § 27 Bewilligungszeitraum
§ 28 Zahlung des Wohngeldes
§ 1 Zweck des Wohngeldes
§ 29 Erhöhung des Wohngeldes
§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs
§ 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 3 Antrag berechtigte
§ 4 Familienmitglieder
fünfter Teil
§ 5 Miete
Wohngeld für Empfänger von Leistungen
§ 6 Belastung der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
§ 31 Anwendungsbereich
§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung
§ 32 Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohn-
geldes, Belehrungspflicht
zweiter Teil
§ 33 Anzuwendende Vorschriften
Einkommensermittlung
§ 9 Familieneinkommen sechster Teil
§ 1O Begriff des Jahreseinkommens Erstattung des Wohngeldes
§ 11 Ermittlung des Jahreseinkommens § 34
§ 12 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen
Siebenter Teil
§ 12a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
pflichtungen Wohngeld-Statistik
§ 13 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung § 35
§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen
§ 15 Familienfreibeträge Achter Teil
§ 16 Freibeträge für besondere Personengruppen Schlußvorschriften
§ 17 Pauschaler Abzug
§ 36 Durchführungsvorschriften
§ 37 Zuständigkeit
Dritter Teil
§ 37a Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen
Allgemeine Ablehnungsgründe Verfahren
§ 18 § 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und
§§ 19 bis 22 (weggefallen) Belastung
§ 39 (weggefallen)
Vierter Teil § 40 Überleitungsvorschrift
§ 41 Gesetzeskonkurrenz
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
§ 42 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
§ 23 Antrag Einheit Deutschlands
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Auskunftspflicht Anlagen 1 bis 8
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 185
Erster Teil 2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Über-
Allgemeine Grundsätze tragung des Wohnungseigentums hat,
3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-
§1 gung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,
Zweck des Wohngeldes für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die
Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und fami- Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des
liengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Über-
Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als tragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung
Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch
gewährt. auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbau-
rechts gleich.
§2 (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand
antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses
(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der
zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für
Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt. Satz 1 gilt nicht, die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt
wenn oder soweit § 18 anzuwenden ist oder wenn Wohn- Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes
geld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes oder nach Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.
dem Wohngeldsondergesetz für diesen oder anderen
Wohnraum gewährt wird.
§4
(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 8 im Einzel- Familienmitglieder
fall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monatlichen
Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage übersteigt, (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
wird Wohngeld nicht gewährt. der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
1. der Ehegatte,
§3
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
Antrag berechtigte und dritten Grades in der Seitenlinie,
(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
1. der Mieter von Wohnraum, zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem 4. bis 6. (weggefallen)
dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis. 7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-
(mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der eltern.
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des
3. (weggefallen) Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und
4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen
er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-
ist, raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise
gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-
gesetzes. (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
halt, wenn sie ,vorübergehend abwesend sind. Vorüber-
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der
1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittel-
oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, punkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum
Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung
3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn- überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden
rechts Familienmitgliedern unterstützt werden.
für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht
der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der §5
Wohnungserbbauberechtigte gleich.
Miete
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt ( 1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu- die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund
des als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaft- von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen
liche Nebenerwerbsstelle hat, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Außer Betracht bleiben ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer
Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maß-
1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-
gebende Betrag.
wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoff-
versorgungsanlagen, (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Betracht,
Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich ge-
bezeichneten Kosten entsprechen, werblich oder beruflich benutzt wird;
3. Untermietzuschläge, 2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen un-
4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu entgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen
anderen als Wohnzwecken, ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlas-
sung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige
5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-
Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller
schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von
Höhe abgesetzt;
Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,
soweit sie üblich sind. 3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur
Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.
(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der
Miete der Mietwert des Wohnraums. (3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht an-
§6 tragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohngel-
des nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berück-
Belastung
sichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der
( 1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist
aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung. Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mit-
bewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberech-
nung ermittelt. §8
§7
Höchstbeträge für Miete und Belastung
Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
( 1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung' insoweit nicht berücksichtigt, als sie
oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab
1. Januar
ab 1. Januar 1966 1976 ab
bis zum 31. Dezember 1965 bis zum bis zum 1. Januar
31. Dezember 1977 31. De- 1992
zember
in Ge- 1991
bei einem
meinden
Haushalt mit
mit Mieten Wohnraum
ohne mit mit
der Stufe mit
Sammel- Sammel- Sammel-
heizung Samrnel-
heizung heizung
und oder und sonstiger heizung
ohne Bad mit Bad mit Bad Wohnraum und
oder oder mit Bad
oder
Duschraum Duschraum oder
Duschraum
Duschraum
Deutsche Mark
einem 1 220 255 310 275 355 380 445
Allein- II 235 270 335 295 380 405 475
stehenden III 250 290 355 315 405 430 505
IV 270 315 380 340 435 465 545
V 290 335 410 365 470 500 585
VI 310 360 440 390 500 535 625
zwei 1 285 330 400 360 460 490 575
Familien- II 305 350 430 380 490 525 615
mitgliedern III 325 375 455 405 525 555 655
IV 350 405 495 440 565 600 705
V 375 435 530 470 605 645 760
VI 400 465 565 505 650 690 810
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 187
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab
1. Januar
ab 1. Januar 1966 1978 ab
bis zum 31. Dezember 1965 bis zum bis zum 1. Januar
31. Dezember 1977 31. De- 1992
zember
in Ge- 1991
bei einem
meinden
Haushalt mit
mit Mieten Wohnraum
ohne mit mit
der Stufe mit
Sammel- Sammel- Sammet-
heizung heizung Sammel-
heizung
und oder sonstiger heizung
und
ohne Bad mit Bad Wohnraum und
mit Bad
oder mit Bad
oder oder
Duschraum Duschraum Duschraum oder
Duschraum
Deutsche Mark
drei 1 340 395 480 425 550 585 690
Familien- II 360 420 515 455 585 625 740
mitgliedern III 385 445 545 485 625 665 785
IV 415 480 590 525 675 715 850
V 445 520 635 560 725 770 910
VI 475 555 675 600 775 825 970
vier 1 395 455 560 495 640 680 800
Familien- II 420 485 595 530 680 725 855
mitgliedern III 445 520 635 565 725 770 910
IV 485 560 685 610 785 835 985
V 520 600 735 655 840 895 1 055
VI 555 645 785 700 900 955 1130
fünf 1 450 520 635 565 730 775 910
Familien- II 480 555 680 605 775 825 975
mitgliedern III 510 590 725 640 825 880 1 035
IV 550 640 780 695 895 950 1 120
V 590 685 840 745 960 1 020 1 200
VI 630 735 895 795 1 025 1 090 1 285
Mehrbetrag 1 55 65 80 70 90 95 110
für II 60 70 85 75 100 105 120
jedes III 65 75 90 80 105 110 125
weitere IV 70 80 95 85 110 120 135
Familien- V 75 85 105 90 120 125 145
mitglied VI 80 90 110 100 125 135 155
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mieten- sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse
stufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen.
der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nut-
zungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der (4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden
Anlagen 1 bis 8 beziehen. mit
(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch- 1. 10000 und mehr Einwohnern gesondert,
schnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmeter-
mieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) 2. weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie
vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt.
Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur
Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absat- Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische
zes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über
Grundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-
zum 31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer schreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des
Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausge- dem Tage des lnkrafttretens einer Anpassung der Höchst-
henden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann beträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalen-
das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so derjahres festgestellt hat.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den
Mietenniveaus zugeordnet: in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Pe·rsonen eigengenutzten
Wohnraums.
Mieten-
Mietenniveau § 11
stufe
Ermittlung des Jahreseinkommens
1 niedriger als minus 15 vom Hundert
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind un-
II minus 15 vom Hundert bis niedriger beschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum zu
als minus 5 vom Hundert erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht
III minus 5 vom Hundert bis niedriger erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstel-
als 5 vom Hundert lung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen
IV nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer Erhöhung der
5 vom Hundert bis niedriger
Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder
als 15 vorn Hundert
Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig
V 15 vom Hundert bis niedriger davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.
als 25 vom Hundert
(2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu
VI 25 vom Hundert und höher erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt
werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten
zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.
(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden
Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die
werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die
Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Ein-
sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Voraus-
fluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße
zahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-
und die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeld-
tabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn inner- erklärung ergeben.
halb dieses Zeitraumes (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1
1. die Wohnung aufgegeben wird oder oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber
einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu
2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit- behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums
glieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall angefallen wären.
erhöht.
(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun- § 12
destag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durch- Aufwendungen zur Erwerbung,
führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
Mieten für Wohnraum.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
zweiter Teil die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein-
nahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.
Einkommensermittlung
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1
§9 wird bei Einnahmen
Familieneinkommen 1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9a Satz 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
2. aus Kapitalvermögen der nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des
der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden Einkommensteuergesetzes
tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahres- vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht
einkommen. höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-
mensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei anderen
(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs-
Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens. kosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des
Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Ausnah-
§10 me von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibun-
Begriff des Jahreseinkommens gen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommen-
steuerg~setzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3 des Zonen-
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht randförderungsgesetzes.
auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuer-
§ 12a
pflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12
bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge. Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
(2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,
Waren und andere Sachbezüge), sind die nach§ 8 Abs. 2 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
des Einkom·mensteuergesetzes anzusetzenden Werte Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
maßgebend. pflichtungen wie folgt abgesetzt:
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 189
1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das 6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der Be-
sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig unter- schädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz und
gebracht ist, bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
Mark, anwendbar erklären;
2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für 7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber
geleistet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte
des Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte,
a) bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche Mark, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte ge-
zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,
b) bis zu einem Betrag von 4 200 Deutsche Mark, die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur
sofern die Person sich in Berufsausbildung befindet Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
und auswärtig untergebracht ist,
8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer,
3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht
weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz übersteigen;
noch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, 9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung
(Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-
a) bis zu einem Betrag von 3 600 Deutsche Mark, fürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur
b) bis zu einem Betrag von 9 000 Deutsche Mark, wenn Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur
die Aufwendungen für einen geschiedenen oder Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
dauernd getrennt lebenden Ehegatten bestimmt 10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln
sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder Auf- einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um
hebung der Ehe. Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;
§13 11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-
mens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung
Einnahmen des Lebensunterhalts bestimmt sind;
zur Verringerung der Miete oder Belastung
12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Bei- Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender
träge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie ver-
der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder gleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;
Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohn-
geld beantragt wird, außer Betracht. 13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
überlassenen Dienstkleidung,
§14 b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-
Außer Betracht bleibende Einnahmen digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke,
folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei
sind: c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege-
1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh- benen Verpflegung;
mer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark
nicht übersteigen; 14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
vergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäfti-
2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und gungsvergütungen und Trennungsentschädigungen;
Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche
Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens- 15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
unterhalts bestimmt sind; Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und
Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt
3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geid-
werden;
wert der freien ärztlichen Behandlung, der freien
Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- 16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die
und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenz-
erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter schutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenz-
Kinder; schutzgesetzes und Zivildienstleistenden auf Grund
des Zivildienstgesetzes gewährt werden;
4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 ff. des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur 17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des
5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz- Lebensunterhalts bestimmt sind;
licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie 17a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von
sind; Familien mit Kindern;
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozial- (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
hilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach ·
über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender dem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten
Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme
Kosten der Unterkunft übersteigen; 1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie zes vereinbarten Leistungen,
nicht die Lage des Empfängers so günstig beein- 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus
flussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes- erbrachten Leistungen.
sozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;
(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines
gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen
bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver-
für die Krankenversicherung außer Betracht.
hältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;
21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst- §15
oder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;
Familienfreibeträge
22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus ei- (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
nem Dienstverhältnis; bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskinder-
23. einmalige Leistungen auf Grund des Gesetzes über geldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kin-
die Heimkehrerstiftung, des Bundesvertriebenen- der, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
gesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Strafrecht- oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundes-
lichen Rehabilitierungsgesetzes und des Kriegsge- kindergeldgesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des
fangenenentschädigungsgesetzes; gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.
24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern zu-
gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durch- sammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
laufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung im
des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe
(Auslagenersatz); von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der Antrag-
25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, berechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht
Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst be- nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.
schäftigten Arbeitnehmer; (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines
26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-
Unfallversicherung, auf Grund des Bundesversor- nahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark
gungsgesetzes und von Gesetzen, die dieses für ·abgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das
entsprechend anwendbar erklären, einschließlich der 25. Lebensjahr vollendet hat.
entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur
Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der (4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Fa-
Kriegsopferversorgung sowie der Beamten(Pen- milienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben,
sions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des wird ein Freibetrag von 2400 Deutsche Mark abgesetzt,
Lebensunterhalts bestimmt sind; solange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in ge-
rader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebens-
27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur jahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Ver-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, wandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und Pfle-
soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts gekinder(§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwendung
bestimmt ist; der §§ 1O bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu berück-
28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und be- sichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Freibetrages,
sondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenaus- so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahresein-
gleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf kommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das nach
Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschä- Anwendung der §§ 1o bis 14, der Absätze 1 bis 3 sowie
digung und Entschädigungsrente auf Grund des der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigenden
Reparationsschädengesetzes; Einnahmen erzielt.
29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts- §16
beihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf
Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repara- Freibeträge für besondere Personengruppen
tionsschädengesetzes, des § 1O des Vierzehnten (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von
Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
gesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes; 1. (weggefallen}
30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämien- 2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen
gesetzes; Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungs-
gesetzes
31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;
bleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1 500 Deut-
32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungs-
sche Mark außer Betracht.
gesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-
unterhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14a (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines
Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Schwerbehinderten wird abgesetzt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 191
1. ein Freibetrag von 3 000 Deutsche Mark bei einem 2. Steuern vom Einkommen und
Grad der Behinderung a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
a) von 100 oder rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
b) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte oder
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist; fende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2
2. ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark bei einem Nr. 1 Buchstabe b
Grad der Behinderung entrichtet.
a) von 80 bis unter 100 oder ·
(4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für
b) von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 .Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist.
Erreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 15 zu
berücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten Dritter Teil
nicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei Allgemeine Ablehnungsgründe
der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmit-
gliedes abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 1O
§18
bis 15, der Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die
höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat. (1) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn
(3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab-
1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere
satz 4 wird zugunsten eines zum Haushalt rechnenden Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden,
die mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit
Familienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es
mehreren der genannten Personengruppen angehört. dem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die
Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften
(4) Ist vor dem 1. Januar 1990 ein Antrag auf Wohngeld des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversor-
gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rechnendes gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge;
Familienmitglied die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in 2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird
(BGBI. 1 S. 1421,1661), so ist§ 16 Abs. 2 in dieser Fas- oder
sung weiter anzuwenden; wird nach dem 31. Dezember
1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit Stellung des 3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr
der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögen-
ersten Antrages auf Wohngeld dieses nicht mehr gewährt,
so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilligung in der Folgezeit nicht steuer zu entrichten hat.
mehr anzuwenden. (2) Wohngeld wird nicht gewährt
1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit
§ 17 benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-
Pauschaler Abzug gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder
(1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von 2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die
der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnah- keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine
men ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen. Wohn- und Wirtschaftsgemeins_chaft führt, besser ge-
stellt wäre als im Rahmen · eines Familienhaushalts
(2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-
das Familienmitglied schaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag-
1 . a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche- berechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam
rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bewohnen.
oder (3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruch-
b) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge nahme mißbräuchlich wäre.
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer §§ 19 bis 22
Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge (weggefallen)
entsprechen, oder
2. Steuern vom Einkommen
Vierter Teil
entrichtet.
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
(3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn
das Familienmitglied
§23
1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Antrag
b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende (1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberech-
laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2 tigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu
Nr. 1 Buchstabe b oder richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst
Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeit- in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungs-
raums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11. zeitraum am Ersten dieses Monats.
(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches (3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-
§ 24 lastung berücksichtigt werden darf.
(weggefallen)
(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Monats,
§ 25
1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
Auskunftspflicht
Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden
es erfordert, sind ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht
1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden gewährt werden,
Familienmitglieder, 2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem
Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten
Wohnraum gemeinsam bewohnen, und 3. für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu
Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,
3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haus- wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der
halt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
Kinder und die Eltern der Familienmitglieder
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-
nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende §28
Umstände zu geben. Zahlung des Wohngeldes
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten ge-
es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten zahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit
und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,
der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver- wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des
hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an
Auskunft zu geben. eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder
an den Empfänger der Miete gezahlt werden .. Wird der
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän- Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der
digen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.
über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere
ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betref- (2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.
fende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. abschnitt) gezahlt werden.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-
gen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
§29
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Erhöhung des Wohngeldes
§ 26
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
Entscheidung über den Antrag
1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag glieder erhöht oder
auf Wohngeld.
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um
(2) (weggefallen) mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich 3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert
mitzuteilen. verringert,
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies
(4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung
zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt; In dem in Arti-
darüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist über
Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt
einen nach dem 30. September 1991 gestellten Antrag
werden kann.
·nach den Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu
§27 entscheiden.
Bewilligungszeitraum
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete
(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und
bewilligt (Bewilligungszeitraum). haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 193
die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird (5) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-
Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt
den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu
bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, Fünfter Teil
um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des Wohngeld für Empfänger von Leistungen
auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela- der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
stung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird. In
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 31
ist über einen nach dem 30. September 1991 gestellten
Anwendungsbereich
Antrag nach den Vorschriften des jeweils geltenden
Rechts zu entscheiden. (1) Einern Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtig-
ten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze 3
und 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag
§ 30 Wohngeld nach § 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen
Wegfall des Wohngeldanspruchs für Wohnraum gewährt,
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, 1. wenn und solange
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum a) er als Alleinstehender oder
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so b) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft le-
entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsab- benden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1
schnitt an. Beantragt der Wohngeldempfänger als Antrag-
laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
berechtigter (§ 3) spätestens im ersten Monat nach Ablauf
nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzen-
des Bewilligungszeitraums Wohngeld für den neuen
den Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-
Wohnraum, entfällt der Anspruch für die Zahlungsab-
sorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses
schnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nur
für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen
insoweit, als für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht
erhalten und
oder in geringerer Höhe gewährt wird. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn der Wohngeldempfänger einer schrift- 2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Lei-
lichen Aufforderung, für den neuen Wohnraum Wohngeld stungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen
zu beantragen, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Monat gewährt werden.
nachkommt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn für den neuen Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberech-
Wohnraum Wohngeld nach dem fünften Teil gewährt. tigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld -nur
wird. einmal gewährt.
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete (2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich
oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende
der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Angehörige
und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der im Sinne des § 4 Abs. 1 keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, genannten Leistungen, gelten auch diese Personen als
entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs- Empfänger der Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der
abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Lan- Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine
desrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält, jedoch sein
gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldan- Ehegatte.
spruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder
(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des
Leistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
Fällen der §§ 15b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes
(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der anzuwenden.
Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf (4) Wohngeld nach§ 32 wird nicht gewährt,
Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-
lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe- 1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Ab-
nen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt satz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das
der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli- Wohngeld gekürzte Leistung oder
gungszeitraums. 2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nut-
zungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe
(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozial- der Anlagen 1 bis 8, nach § 32 für anderen Wohnraum
leistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete oder nach dem Wohngeldsondergesetz für diesen oder
oder der Belastung bewilligt, bei deren Bemessung das anderen Wohnraum gewährt wird.
Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat
die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach dem § 32
Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrech-
Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall
nung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeld- des Wohngeldes, Belehrungspflicht
anspruch sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn Wohngeld nach dem fünften Teil dieses (1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverord-
Gesetzes gewährt worden ist. nung auf Grund des§ 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land oder für
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden des Sechster Teil
Landes festgelegten Vomhundertsatz der im Sinne des
Erstattung des Wohngeldes
Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Auf-
wendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohn-
raum handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark § 34
gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln
(1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,
ist von den Aufwendungen für Wohnraum abzusetzen. Ist
wird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.
hierfür ein besonderer Betrag nicht angegeben, sind von
den in Satz 1 genannten Aufwendungen 80 vom Hundert (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden
zu berücksichtigen. Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jährlich
folgenden Festbetrag:
(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an
gewährt, in dem die in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten· Bayern 350000000M
Leistungen einsetzen. Beträge unter 1O Deutsche Mark Berlin 25000000DM
werden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilli- Bremen 3000000DM
gung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld
Hamburg 18000000 DM
ist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen. Hessen 250000000M
Niedersachsen 270000000M
(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech- Nordrhein-Westfalen 122000 000 DM
tigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Rheinland-Pfalz 10000000 DM
Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben,
Saarland 6000000 DM
sowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2
bis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende Schleswig-Holstein 11000000 DM
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträgen
Bundessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf zum 1 . Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ge-
Grund eines einheitlichen Bescheides gewährt werden. zahlt.
Erhält einer der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-
tigten keine der genannten Leistungen, gilt auch diese
Person als Empfänger der Hilfe.
Siebenter Teil
(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder Wohngeld-Statistik
mietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehre-
ren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten be- § 35
stimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach
pflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an eine (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem
andere in der Haushaltsgemeinschaft(§ 31 Abs. 1 Satz 1 Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Ver-
Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirtschaftsge- hältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Bericht-
meinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person oder an den erstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkungen
Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn dies unter dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erfor-
Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles gebo- derlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.
ten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger der Miete
gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech- (2) Erhebungsmerkmale sind
tigte hiervon schriftlich zu unterrichten. 1 . bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der
Anlagen 1 bis 8
(5) Ein Anspruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des
Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung a) Art des Antrags und der Entscheidung;
von Wohngeld nach§ 31 entfallen sind. b) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende
des Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeit-
(6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt raum gezahlten Wohngeldes;
oder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht
c) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach
erbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist der Mieter oder
Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen
mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des
Wohngeldes;
§ 27 Abs. 4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 zu
gewährende Wohngeld schriftlich zu belehren. Satz 1 gilt d) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-
entsprechend für die Antragfrist nach § 16 Abs. 4 des leben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der
Wohngeldsondergesetzes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;
e) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-
sichtigenden Höchstbeträge für Miete und Bela-
§ 33
stung (§ 8 Abs. 1);
Anzuwendende Vorschriften f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger
Von den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8 nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertig-
Abs. 7, die §§ 25, 34 Abs. 1 und § 41 sowie die auf keit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder
Bestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung,
nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des§ 27 Abs. 4 Grund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die Ge-
anzuwenden. meinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
Nr. 5_ -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 195
g) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der 3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverord-
übrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- nung angegebenen Zeitpunkt.
der nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des
(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem
Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden
Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-
Beträge und die dafür maßgebenden Umstände
ger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt
(§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familienein-
jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums
kommen;
für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für
h) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-
angewandte Gesetzesfassung; halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch
2. bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-
a) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewäh- mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine
rung nach Monat und Jahr; Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-
b) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu
zur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per-
Nr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
(§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen; besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit
gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1
c) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben
monatlichen Aufwendungen für den Wohnraum dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2);
(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
d) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger
ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-
nach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie
schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes
die Gemeinde;
zur Verfügung.
e) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-
geldes. (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus- zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und
kunftspflichtigen Stelle. der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-
ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Rahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die An-
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche gaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten
oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger im Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die An-
sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder gaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2
einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld- entsprechend.
nummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit
(9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden
Fünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz 5
ist (Absatz 5), zu löschen.
Satz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist
über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung be-
(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 wird
kannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglich-
vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderviertel-
keit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.
jahr durchgeführt, die Erhebung der Angaben nach Ab-
satz 2 Nr. 2 monatlich für den jeweils abgelaufenen Monat.
Im Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten
Berechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den Achter Teil
Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem Schlußvorschriften
in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durch-
zuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Stati-
stischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Be-
§36
richtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung Durchführungsvorschriften
angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfü-
gung: (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vierteljährlich
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Absatz 2 zu erlassen über die Ermittlung
Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vor- (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und
ausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach
b) des Einkommens (§§ 9 bis 17).
Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c unter Berück-
sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen
den folgenden zwölf Monaten; werden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder
2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
möglich ist;
bis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berück-
sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8
folgenden Kalendervierteljahr; Abs. 1 bis 5).
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 37a
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Beschränkung der Berufung
1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nach Mieter,stufen zusammengefaßte Gemeinden den
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem
Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes
Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-
nach§ 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durch-
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie
schnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der
in dem Urteil zugelassen ist.
in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist
Zeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhun- § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
dertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 zu
erwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen zu-
sammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundert- § 38
satz erheblich von dem des Landes ab, können unter- Sonstige laufende Leistungen
schiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der zur Senkung der Miete und Belastung
jeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen
Die Vorschriften des § 1O Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1
Änderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über
und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen
die Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 8
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzu-
neu festzulegen. Grundlage ist dabei
wenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der
a) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6
der Anlagen 1 bis 8 für Empfänger von Wohngeld maßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf laufen-
nach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstich- de Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung
probe ausgewählt worden sind, oder öffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten
b) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 bewilligten Wohngel-
des an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil § 39
nach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung
der Anlagen 1 bis 8 geändert hat. (weggefallen)
Weicht der tatsächliche Anteil von dem bei der voran-
gegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwar- §40
teten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Überleitungsvorschrift
Mieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbe-
trag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung (1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
des Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestle- dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
gung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a r:iicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum
ist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3 ge- tnkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin
nannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegangen geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem
ist; Hecht zu bewilligen.
2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach (2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Nummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufalls- nannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld nach den
stichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum 30. September
Durchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag, .. 1991 noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld bis zum
den Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die '30. September 1991 nach diesem Gesetz, für die darauf
statistischen Landesämter zu bestimmen. Die§§ 60, 61 }olgende Zeit nach dem Wohngeldsondergesetz zu bewil-
und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz- ligen. Wird der Antrag nur im Hinblick auf die nach dem
buch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die '30. September 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder
Auskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwen- . Belastung gestellt, so ist das Wohngeld nur nach dem
den. Wohngeldsondergesetz zu bewilligen.
(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Ge-
setz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-
§ 37
den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes
Zuständigkeit auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils
bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
Über das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Ge-
setzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt(§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) § 41
~uständige oder zur Durchführung herangezogene Stelle. Gesetzeskonkurrenz
Uber den Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid ent-
scheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genannten Angele- (1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7 a
genheiten für die Entscheidung über den Widerspruch Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohn-
zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet im Land geldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht
Berlin über den Widerspruch gegen den Wohngeldbe- anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen
scheid die nach dem Gesetz über die Zuständigkeiten in Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehr-
der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige Stelle. dienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 197
Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; 4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
§ 30 bleibt unberührt. a) In Nummer 1 gelten vom 1. Februar 1994 bis
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7a 31. Dezember 1995 die Erhebungsmerkmale nach
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende den Buchstaben e und f in folgender Fassung:
Anwendung findet. „e) die Heizungsart(§ 42 Abs. 3) sowie die bei der
Berechnung des Wohngeldes zu berücksichti-
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-
genden Höchstbeträge für Miete und Belastung
glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-
nach § 2 der Überleitungsverordnung zum
bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Wohngeldgesetz (ÜVWoGG);
oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem
Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger
Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht nach Ausstattung (§ 2 ÜVWoGG), Größe und
anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe
förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist des monatlichen Zuschlags zu den Kosten für
Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn Wärme und Warmwasser, öffentlicher Förde-
der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf rung der Wohnung, Grund der Antragberechti-
des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterge- gung (§ 3) sowie die Gemeinde;".
währt; § 30 bleibt unberührt. b} Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezem-
ber 1995 mit folgenden Maßgaben:
aa) Die Erhebungsmerkmale nach den Buchstaben
§ 42
b und c gelten in folgender Fassung:
Überleitungsregelungen „b) Höhe des monatlichen Wohngeldes nach
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie nach
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Satz 3 und Satz 4; Zahl der zur Haushalts-
ten Gebiet ist gemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; (§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;
2. § 29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1994 bis 31. Dezem- c) die tatsächlichen und die anerkannten lau-
ber 1995 mit folgender Nummer 4 anzuwenden: fenden monatlichen Aufwendungen für den
„4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2)
und Warmwasser zu berücksichtigende Wohn- sowie die laufenden monatlichen Aufwen-
fläche um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder dungen für Heizung und die einmaligen
die Heizungsart geändert(§ 42 Abs. 3 und 4),"; Aufwendungen für Heizung (§ 32 Abs. 1
3. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden: Satz 3 und Satz 4);".
,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hundert der im bb) Folgendes Erhebungsmerkmal f wird angefügt:
Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten lau- „f} Betrag des im Berichtszeitraum für laufende
fenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es und einmalige Leistungen für Heizung (§ 32
sich um Wohnraum handelt und soweit diese Regelung Abs. 1) gezahlten Wohngeldes sowie die
nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 Heizungsart (§ 42 Abs. 3). ";
aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz
5. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
bestimmt wird. Bei möbliertem Wohnraum sind
80 vom Hundert der in Satz 1 genannten Aufwendun- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gen zu berücksichtigen. Für laufende Leistungen für verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in
Heizung wird das Wohngeld nach folgendem Vom- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
hundertsatz der Aufwendungen bemessen: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8
Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten
Vom- festzulegen und zu ändern;
Zeitraum hundert- 2. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie der
satz vorstehenden Nummer 1 mit der zugehörigen Rechts-
verordnung aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 50 Einigungsvertrages genannten Gebiet die Mieten mit
denen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 35 3. Absatz 1 Nr. 3 aufzuheben und für das in Artikel 3 des
.Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der
1. Oktober 1994 bis 31 . Dezember 1995 25 Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 den Vomhundertsatz
zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1
Das Wohngeld nach Satz 1 und 2 wird bei einmaligen festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berech-
Leistungen für Heizung entsprechend Satz 3 erhöht. nungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik
Das für einmalige Leistungen für Heizung gewährte mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
Wohngeld ist bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1 4. Absatz 1 Nr. 5 bei Vorliegen der in Nummer 3 genann-
nicht zu berücksichtigen. Der sich insgesamt erge- ten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin be-
bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet."; stimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohnfläche
ten Gebiet wird die zu berücksichtigende Miete oder Bela- insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der
stung (§ 7) vor Anwendung der Anlagen 1 bis 8 je Quadrat- einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Ge-
meter Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten brauch überlassen ist. Der für Fernheizung maßgebende
für Wärme und Warmwasser erhöht, soweit diese auf Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der beheizten
Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten des Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Spei-
Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversorgungsan- cherheizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentralheizung
lagen entfallen: maßgebende Betrag. Der sich ergebende Betrag wird auf
volle Deutsche Mark gerundet.
Heizungsart
(4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes
Einzel- ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des Ge-
Zentral- Fern-
Zeitraum raum- bäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt wird
heizung heizung
heizung und an die Wohn- und Schlafräume angeschlossen sind.
Deutsche Mark
(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
1. Februar 1994 ten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten
bis 30. September 1994 0,60 1,20 1,70 Familieneinkommen vom 1. Februar 1994 bis zum 30. Juni
1995 ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark und für das
1. Oktober 1994 zweite und jedes weitere Familienmitglied im Sinne des§ 4
bis 31. Dezember 1995 0,30 0,60 0,90 Abs. 1 ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im
Jahr abzusetzen.
Anlagen 1 bis 8
Anlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende Anlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder
Anlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder Anlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder
Anlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmitglieder
Anlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder Anlage 8 - Wohngeld für acht und mehr Familienmitglieder
Die Anlagen 1 bis 8 sind im Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Nr. 15
vom 11. März 1992 auf den Seiten 546 bis 671 abgedruckt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 199
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des§ 11 Abs. 5 Satz 4 und des§ 46 Abs. 1 Worte „Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VII" er-
Satz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in setzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 b) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs-
(BGBI. 1 S. 842) verordnet der Bundesminister der Vertei- gebührnisämtern IV bis VI" durch die Worte „Wehr-
digung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
bereichsgebührnisämtern IV bis VII" ersetzt.
Innern:
3. In § 3 werden die Worte „Wehrbereichsgebührnis-
ämtern IV bis VI" durch die Worte „Wehrbereichs-
Artikel 1 gebührnisämtern IV bis VII" und die Worte „Wehr-
bereichsverwaltungen I bis VI" durch die Worte „Wehr-
Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkei- bereichsverwaltungen I bis VII" ersetzt.
ten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe-
reich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Mai 4. § 4 wird wie folgt geändert:
1977 (BGBI. 1 S. 767) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Wehrbereichs-
gebührnisämtern IV bis VI" durch die Worte „Wehr-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bereichsgebührnisämtern IV bis VII" ersetzt.
a) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Wehrberei-
„Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI" durch die
che I bis III" die Worte „und für die Soldaten der
Worte „Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII"
Standorte im Ausland" eingefügt und die Worte
ersetzt.
,,Wehrbereiche IV bis VI" durch die Worte „Wehrbe-
b) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs- reiche IV bis VIII" ersetzt.
gebührnisämtern I bis VI" durch die Worte „Wehr-
c) In Absatz 3 werden die Worte „und drei Monate"
bereichsgebührnisämtern I bis VII" ersetzt.
gestrichen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
„Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI" durch die Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
Vom 5. Februar 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die
und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, sowie des§ 8 jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-
Abs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen den Kalenderjahres
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 stellen.
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen 2. Abschnitt
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft:
Gemeinsame Vorschriften
für die Sonderprämie
1 . Abschnitt und die Mutterkuhprämie
Allgemeines
§4
§ 1 Kennzeichnung
Anwendungsbereich Wenn der Erzeuger die Sonderprämie beantragen will,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- müssen alle männlichen Rinder des Bestandes, die älter
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission als 30 Tage sind, und wenn er die Mutterkuhprämie bean-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- tragen will, alle Mutterkühe des Bestandes, für die diese
meinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Prämie beantragt werden soll, nach § 19a Abs. 1 bis 3
Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte- und 5 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohr-
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin- marken sind unverzüglich durch neue zu ersetzen, die die
sichtlich der Gewährung einer Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
§5
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
(Mutterkuhprämie), Bestandsverzeichnis
3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter- (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie oder die Mutter-
schafprämie), kuhprämie beantragen will, hat ein nach Prämienarten
4. Saisonentzerrungsprämie. getrenntes Bestandsverzeichnis für die von ihm gehalte-
nen Tiere zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die
§2 Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder des Betrie-
bes, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist
Zuständigkeit
nur für die Mutterkühe zu führen, für die diese Prämie
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und beantragt wird. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
recht zuständigen Stellen (Landesstellen). 1. die Kennzeichnung nach § 4,
2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung
§3 nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verloren-
Anträge, Muster gegangenen oder unleserlich gewordenen Kenn-
zeichnung,
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und
3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der
die Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach
betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des jeweiligen
den Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,
Datums und der Person, von der die betroffenen Tiere
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt
übernommen oder an die sie weitergeleitet worden
macht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zustän-
sind, und
digen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landesstellen
für die Anträge und die Beteiligungserklärung entspre- 4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die
chend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke bereit- Angabe, ob sie kastriert sind.
halten, sind diese Vordrucke zu verwenden. (2) Das Bestandsverzeichnis ist im Falle der Sonderprä-
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die mie von der Abgabe der Beteiligungserklärung bis zum
Ende des laufenden Kalenderjahres zu führen. Im Falle
1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,
der Mutterkuhprämie ist es vom Tag der Antragstellung bis
2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum Ende des Zeitraumes zu führen, in dem der Erzeuger
zum 15. Mai, die Tiere nach den Vorschriften der in § 1 genannten
3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum Rechtsakte mindestens in seinem Betrieb halten muß.
31 . Januar und Bestandsveränderungen hat der Erzeuger spätestens drei
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. ~~!Jruar 1993 201
Tage nach deren Eintritt unter Angabe des Eintragungsda- §9
tums zu vermerken. Übertragung von Prämienansprüchen
(3) Die nach den in § 1 genannten Vorschriften oder (1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem
nach § 22 bestehenden Mitteilungspflichten werden durch Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten
Absatz 1 nicht berührt. Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den
§6 übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt
des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid
Geburtsdatum des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge-
Wird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach- nommen oder widerrufen wird.
weisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich nur in der
eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober
letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angege-
1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka-
ben, so gilt das Tier ais am letzten Tag des Monats
lenderjahr,
geboren.
2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
§7
Wirtschaftsjahr
Futterfläche
gestellt werden.
(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden
Rechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der
die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie
können, hat diese Angaben bis zu dem Termin eines jeden haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des übertra-
Jahres zu machen, der nach den in § 1 genannten Rechts- genden Erzeugers im Original und, wenn der übernehmen-
akten spätestens zulässig ist. Für die Angaben zur Futter- de Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat, auch
fläche können die Länder Muster bekanntgeben oder Vor- den des übernehmenden Erzeugers im Original beizufü-
drucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt- gen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben bei
machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver- der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen
wenden. Zuteilungsbescheid.
(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Flä- (4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen
che mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei
einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Ab- der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem
weichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-
Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Min- bleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag
destgröße der zusammenhängenden Fläche von 0, 1 Hek- stattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in
tar zulassen. doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämienan-
(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für sprüche nutzen zu können, beantragt der übernehmende
die Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle einen
stehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist nach
des gleichen Kalenderjahres. Absatz 2 nicht gebunden ist. Seinem Antrag hat er einen
gegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lautenden
Zuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung des
3. Abschnitt neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden Erzeu-
gers im Original jeweils zum Verbleib bei der Landesstelle
Gemeinsame Vorschriften beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben, wenn er
für die Mutterkuhprämie im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers als
und die Mutterschafprämie Empfänger genannt ist und sich aus diesem Zuteilungsbe-
scheid die Anzahl der Prämienansprüche, die auf ihn tat-
§8 sächlich übergehen sowie der Zeitraum der Übertragung
ergibt.
Zuteilung von Prämienansprüchen
(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes
(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-
wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
werden.
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä- § 10
mienansprüchen von einem Erzeuger auf den ande- Nationale Reserve
ren,
(1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-
2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen
Reserve zugeführt werden, Reserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie
3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus und der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert.
der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und (2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprü-
4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen che für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie
in empfindlichen Zonen. bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Re- der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-
serve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, be- scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder
trägt 15 vom Hundert. die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß
zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder-
(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
ten Angaben folgendes enthalten:
nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch
oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen An- 1. das Lebend- oder Schlachtgewicht,
teile an der nationalen Reserve zuständig. 2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kate-
(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der gorie.
nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-
Anträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum
Zeiträumen
Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka- der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere
lenderjahr, Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberührt.
2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende
Wirtschaftsjahr (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten
gestellt werden. unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur
Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-
(5) Aus der nationalen Reserve können ausschließlich ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in Durchführungsverordnung unterliegen.
den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt
(4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-
bezeichnet worden sind.
den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlachtbe-
§ 11 scheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht
für versandte oder ausgeführte Tiere.
Zusätzliche Reserven
für Erzeuger in benachteiligten Gebieten
§ 14
(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen
Antragstellung und Nachweis
rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent- bei der Versendung oder der Ausfuhr
standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-
dig. (1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der
schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen,
zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für
die Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers
verlassen wird.
(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan-
sprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, (2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männli-
die nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen cher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Reserve in Betracht kommen. schen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt-
land nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die
Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach § 4
4. Abschnitt enthalten.
Sonderprämie § 15
Regionale Höchstgrenze
§ 12
(1) Das Bezugsjahr für die regionale Höchstgrenze ist
Gewährung als Schlachtprämie das Jahr 1990. Die Regionen bestehen aus dem Gebiet
Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als 1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1 dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom Saarland und Schleswig-Holstein sowie
23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für 2. des Landes Baden-Württemberg.
die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für (2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-
Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) jahr überschritten, macht das Bundesministerium den für
Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391 das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der
S. 20) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.
§ 16
§ 13
Begleitdokumente
Abrechnung, Schlachtbescheinigung
(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-
(1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für
geben.
die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten
oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4 sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-
angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 203
5. Abschnitt dueller oder regionaler Höchstgrenzen die nachfolgenden
Absätze 2 bis 5.
Mutterkuhprämie
(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet
gilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und
§ 17 Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht.
Bezugsjahr (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger
Das Bezugsjahr für die Zuteilung der individuellen die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie beantra-
Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie ist das Wirtschafts- gen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 genann-
jahr 1992. ten Gebiet nicht festgesetzt.
(4) Werden die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet
§ 18 geltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuhprä-
Mindestzahl je Antrag mie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die
Kürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen
Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere Bundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.
beantragt werden.
(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1
genannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere
beantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in
6. Abschnitt § 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist,
Mutterschafprämie daß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt
oder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und
zu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern
§ 19 für die Fleischerzeugung dient.
Bezugsjahr
Das Bezugsjahr für die Berechnung des Koeffizienten 8. Abschnitt
bei der Mutterschafprämie ist das Wirtschaftsjahr 1991.
Mitteilungs-,
§ 20 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Empfindliche Zonen
§ 22
(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie
Mitteilungspflichten
sind
1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas- Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die
serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch- dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im
zweiten Deichlinie, Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle
anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-
2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-
oder Hochufern dienen, schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte- andere Frist vorgeschrieben ist.
becken.
(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, § 23
die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt Duldungs- und Mitwirkungspflichten
werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der
Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar ( 1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei
nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,
führen würde. das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Ge-
7. Abschnitt währung folgt, ·aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach
denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben
Besondere Vorschriften unberührt.
für das Gebiet der Länder Berlin, (2) Zum Zwecke der Überwachung haben
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
1. der Antragsteller und
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, ver-
§ 21 bringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen
haben oder die unmittelbar oder mittelbar am Ge-
Individuelle und regionale Höchstgrenze schäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen
(1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und den §§ 15, 17 oder teilgenommen haben,
und 19 gelten bis zu einer anderweitigen Regelung im der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-
Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen triebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu
für die Prämien nach § 1 hinsichtlich der Festlegung indivi- gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift- Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Re-
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und serve oder aus der zusätzlichen Reserve bei der Mutter-
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- schafprämie vom 1. bis zum 30. April für die Wirtschafts-
tisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 ge- jahre 1993 und 1994 stellen.
nannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erfor-
derlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen
oder Landesrechnungshöfe dies verlangen. § 25
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
Meldepflichten der Länder
gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Übergan- Die Länder melden dem Bundesministerium
ges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit
1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen
diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht
mehr erfüllt werden können. und der zusätzlichen Reserve,
2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2
genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate
9. Abschnitt vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der
Übergangs- und Schlußvorschriften zusätzlichen Reserve,
3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung
§ 24
aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im
Übergangsvorschriften Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,
(1) Die Sonderprämie für die erste Altersklasse wird 4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie
nicht für Tiere gewährt, die Gegenstand eines Antrages der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt
nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des wurde und
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorga- 5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer
nisation für Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 148 S. 24) in der gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-
Fassung, die er durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung schaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten be-
(EWG) Nr. 571/89 (ABI. EG Nr. L 61 S. 43) gefunden hat, stehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
waren. Satz 1 gilt auch für Tiere, für die der Antrag zurück-
gezogen oder vom Erzeuger für gegenstandslos erklärt
wurde oder sich der Antrag sonst erledigt hat.
§ 26
(2) Die Beteiligungserklärung bei der Sonderprämie Kälberverarbeitungsprämie
muß im Jahr 1993 spätestens zwei Wochen vor dem Tag
bei der Landesstelle eingehen, an dem männliche Rinder, Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene
für die die Sonderprämie beantragt werden soll, den Be- Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch-
stand des Erzeugers verlassen; in den ersten zwei Wo- rassen wird nicht gewährt.
chen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch
unmittelbar bevor die Tiere den Bestand des Erzeugers
verlassen. § 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 können im Jahr 1993 die
Erzeuger Anträge auf die (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des§ 12 am
1. Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum 30. Septem- Tage nach der Verkündung in Kraft; § 12 tritt mit Wirkung
ber und vom 1. Januar 1993 in Kraft.
2. Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April (2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,
sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-
stellen.
res verordnet wird.
(4) Abweichend von§ 9 Abs. 2 können im Jahr 1993 die
(3) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
Erzeuger Anträge auf Übertragung von Prämienansprü-
nung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S.1011) ist während der
chen bei der Mutterschafprämie vom 15. März bis zum
Geltungsdauer dieser Verordnung nur für die Gewährung
31. März für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 stellen.
der in § 1 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienver-
(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 Abs. 2 ordnung genannten Prämien anzuwenden, die vor dem
Satz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger Anträge auf die 31. Dezember 1992 beantragt worden sind.
Bonn, den 5. Februar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 205
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Brandenburg
und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 8. Januar 1993
Zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern
wurde am 9. Mai 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen
Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes
Brandenburg mit Gesetz vom 1. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg S. 246) und der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern mit Gesetz vom 17. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-
burg-Vorpommern S. 369) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 2 am 1. August 1992 in Kraft getreten.
In analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag
nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Um dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung Artikel 2
zu tragen, die auf Grund historischer und kultureller
(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt in den auf-
Verbindungen ihrer Gemeinde zum Nachbarland durch die
Ergebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse genommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufneh-
der jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach menden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft;
staatsrechtlicher Zuordnung zum Nachbarland geäußert das bisherige Landes-, Landkreis- und Ortsrecht tritt außer
haben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche Kraft, soweit es diesem Recht widerspricht. Von diesen
Gebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzu- Grundsätzen sind Ausnahmen nur durch diesen Vertrag
machen, schließen das Land Brandenburg, vertreten oder aufgrund dieses Vertrages zulässig.
durch den Ministerpräsidenten, und das Land Mecklen- (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
burg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsiden- Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die
ten, auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3 (3) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird
des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängi-
Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 gen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch
(GBI. DDR I Nr. 51 S. 955), das insoweit gern. Artikel 9 weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen
Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kosten-
über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Eini- festsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung,
gungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegen-
Verbindung mit Anlage II, Kapitel 11, Sachgebiet A, Ab- klage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung u. dgl.).
schnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Geset-
zes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik über die Herstellung der Einheit Artikel 3
Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Ver-
Das in den übergehenden Gebieten belegene Ver-
einbarung vom 18. September 1990 vom 23. September
waltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen
1990 (BGBI. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden
Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit
Staatsvertrag:
den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-
Artikel 1 gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden
(1) Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermö-
Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden gens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen
Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen
Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land Rechten, Lasten und Verpflichtungen gegen Entschä-
Brandenburg eingegliedert. digung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige
entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(2) Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteilig-
Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge ten Gebietskörperschaften geregelt werden.
werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemar-
kungsgrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert
und in das Land Mecklenburg-Vorpommern einge-
gliedert. Artikel 4
(3) Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, (1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in beste-
Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow des hende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzu-
Landkreises Pasewalk sowie die Gemeinden Fahrenholz, treten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliede-
Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, rungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst
Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen des Land- des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land
kreises Strasburg werden in den bestehenden Gemeinde- erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhält-
und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg- nisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des
Vorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen
eingegliedert. Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für
das Umgliederungsgebiet befaßt sind.
(4) Die aus der Umgliederung sich ergebenden Grenz-
änderungen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die (2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen
Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Festlegung Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen,
der endgültigen Grenze erfolgt durch eine gemeinsame die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen ent-
Grenzkommission der vertragschließenden Länder. sprechen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 207
Artikel 5 halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages
geregelt werden.
(1) Die gemäߧ 23 des Gesetzes zur Regelung offener
Vermögensfragen (BGBI. 1990 II S. 1159) in dem abge- (2) Aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet
benden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach sich das aufnehmende Land, die im abgebenden Land
Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte begonnenen Förderprogramme und -maßnahmen für das
Gebiet zuständig. Umgliederungsgebiet fortzuführen.
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zustän- (3) Die betroffenen kommunalen Körperschaften und die
digen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb
gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vor- von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den
schriften. zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung
notwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und
(3) Die vertragschließenden Länder erstatten einander andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu
die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die
ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelhei- Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen
ten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung abzugeben.
geregelt.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
Artikel 6 betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch
(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages übernimmt das Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach
Land Brandenburg die Verantwortung für den Hochwas- Inkrafttreten dieses Vertrages.
serschutz an der Elbe bis Elbkilometer 502. Es wird sich (5) Die Innenminister der vertragschließenden Länder
dabei der Einrichtungen und Mitarbeiter des Stützpunktes können die in Absatz 3 und 4 bestimmten Fristen im
Lenzen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur- Einzelfall einvernehmlich verlängern.
schutz Parchim bedienen. Einzelheiten werden in einer
gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. (6) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Regi-
stern und sonstigen Unterlagen nicht möglich oder untun-
(2) Die vertragschließenden Länder bekräftigen ihre lich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
gemeinsame Verantwortung für den länderübergreifenden
Naturschutz. Soweit sich aus der Umgliederung eines
Artikel 8
Teils des Naturparkes „Elbaue" in das Land Brandenburg
Regelungsbedarf ergibt, werden die vertragschließenden (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfas-
Länder unverzüglich das Erforderliche veranlassen. sungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden
Länder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie mög-
Artikel 7 lich ausgetauscht werden.
(1) Die Regierungen der vertragschließenden Länder (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Aus-
werden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-
Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst inner- monats in Kraft.
Schwerin, den 9. Mai 1992
für das Land Brandenburg für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Manfred Stolpe Dr. Berndt Seite
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
208
Anlage 1 a
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung
von Gemeinden
aus dem Landkreis Ludwigslust
Zeichenerklärung__________ . -- ,.;i- 1 : 100 000
1 lkiUitW Hiill neue Landesgrenze 1 cm auf der Karte= 1000 min der Natur
6km
bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze ,ooom o 2 3 4
-·-·-·-·-·-·- Gemeindegrenze
-------------- ·-------
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993
209
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
210
Anlage 1 b
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung
von Gemeinden und Ortsteilen
aus dem Landkreis Perleberg
------------------------.
_____,_
Zeichenerklärung
lll!liD NIN:lllltäli l'l8illl neue Landesgrenze
bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze 1000m 0
1;1qqu al
1 : 100000
1 cm auf der Karte
2
1
= 1000 min der Natur
3 4
1
5 6km
)
Gemeindegrenze
-------·---·-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 211
Anlage 1 c
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung von Gemeinden
aus den Landkreisen Strasburg und Pasewalk
•••( . , • <:,· v
- .,.,oJ~-~ ll
/
",...:~.1
t:,·i•
/ 1115,9
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"'-
\
48,6L'
Kreis Prenzlau
(Brandenburg) \,
'. 1 II \
;nerklärung
1 II Uili li!' neue Landesgrenze 1: 100 000
bestehende Landes bzw Kreisgrenze 1 cm auf der Karte= 1000 m in der Natur
- ·- ·- ·- ·- Gemeindegren1e 1000 m 0 1 2 3 4 6km
litiLJ.litl.ll 1 1 1 1 :l
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1d
zum Staatsvertrag
über die Umgliederung von Gemeinden
aus dem Landkreis Pasewalk
r-----------------------·---~~----··----~
Zeichenerklärung
_,_.,;M>~~ neue Landesgrenw 1 : 100000
_ _,,_ _ _"'_ bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze 1 cm auf der Karte = 1000 min der Natur
- . - • - • - . - • - , -- Gemeindegrenze 1000m 0 2 3 4 5 6km
-+
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 213
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 2:
1. Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung
besteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen
Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Um-
satzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden
Gemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu
überweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Verein-
barung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und
dem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung
besteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger
Höhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisheri-
gen Leistungsträger zu gewährleisten.
Die Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden
Parteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB 1- X zwischen den
jeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.
Soweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung
Mittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst
bewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern.
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 3:
Die vertragschließenden Parteien sind sich einig darüber, daß die Worte „gegen
Entschädigung" ausschließlich die vom lande Mecklenburg-Vorpommern vorge-
nommenen Investitionen im Bereich des Stützpunktes Lenzen des Staatlichen
Amtes für Umwelt und Naturschutz betreffen. Weitere entschädigungspflichtige
Tatbestände bestehen nicht.
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 4:
Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß die Eintrittspflicht in die
bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 4 zwischen den einzelnen
Fachressorts des Landes Brandenburg und den Fachressorts des Landes
Mecklenburg-Vorpommern geregelt wird.
Eine Übernahme von Bediensteten aus dem Polizeibereich findet grundsätzlich
nicht statt.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Protokollnotiz
zum Vertrag
zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 7 Abs. 1:
Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß weiterhin die
Beschulung über die Ländergrenzen hinaus auf Wunsch der Eltern möglich sein
soll.
Die zuständigen Fachressorts, das Kulturministerium des Landes Mecklenburg-
Vorpommern und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes
Brandenburg, werden zur Gewährleistung der länderübergreifenden Beschulung
eine Vereinbarung schließen, die näheres regelt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 215
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 8. Januar 1993
Zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen wurde am 11. Fe-
bruar 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgren-
ze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Sachsen
mit Gesetz vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97)
und der Landtag des Landes Thüringen mit Gesetz vom 26. März 1992 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Thüringen S. 91) zugestimmt. Der Staatsver-
trag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 am 1. April 1992 in Kraft getreten.
In analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGB!. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag
nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
216 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Um den historischen und kulturellen Verflechtungen von wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder
Gemeinden zum Freistaat Sachsen zu entsprechen, Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum
schließen der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen, 31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzu-
vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, auf der Grundla- heben .
ge von Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bun-
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
schen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch- Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die
bisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den
lands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas- Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen
sungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen getroffen werden.
Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51 (4) Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des
S. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz
mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig
Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die
Staatsvertrag: Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingeglie-
dert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt
Artikel 1 es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(1) Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels
aus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Frei- der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver-
staat Sachsen eingegliedert: kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Stra-
1. aus dem Landkreis Greiz die Gemeinden ßenbauämtern zu regeln.
Stadt Elsterberg., (6) Das Land Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-
Görschnitz, festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen
2. aus dem Landkreis Schleiz die Gemeinden Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit" sowie am
Langenbach, Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem
Stadt Mühltroff, Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-
Thierbach, staat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs.1
genannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes
3. aus dem Landkreis Zeulenroda die Gemeinden Thüringen zu überweisen.
Ebersgrün,
Stadt Pausa, (7) Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Ranspach, Gemeinden gegenüber dem Land Thüringen und ihren
Unterreichenau. bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor
Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.
(2) Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1
sind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 (8) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung
maßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,
Inkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genann-
§ 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemein- ten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst
den und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der
vom 17. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 255) erfolgt sind. Landeszugehörigkeit geregelt werden.
(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsa-
men Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem Artikel 3
Vertrag ersichtlich.
(1) Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden
gelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit
Artikel 2
allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-
(1) Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Frei-
im Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen staat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Über-
aufgenommen. gang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von
nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebüh-
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in
ren.
diesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in
Kraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des (2) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie
Landes Thüringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
dem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Orts- dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten
recht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
- vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft, chend .
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 217
(3) Verbindlichkeiten, die sich für das Land Thüringen pflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehör-
aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Ver- den einschließlich der Gerichte.
pflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten
des Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemein- Artikel 5
den oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der
Freistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Ausferti-
nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlich- gungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem
keiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer
haben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und
sich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 ge-
und durch eine besondere Vereinbarung nachträglich ge- nannten Landkreise aufbewahrt und können von jeder-
regelt werden. mann eingesehen werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
pflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach tionsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald
dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag die-
Abs. 1 genannten Gemeinden die mit dem Übergang zu- sem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
sammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Über- (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses
gabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-
durch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichti- gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
gung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzu-
geben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch
der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Ver- der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Erfurt, den 11. Februar 1992
Für den Freistaat Sachsen Für das Land Thüringen
Eggert Böck
Stellvertretender Ministerpräsident Innenminister
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
4 8 90 2
Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
5610
zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Land Thüringen
1:50000
1Cffl aut 4lef 1.arte•IOOm k\ ff, MahH
1000111 100
so ®-••sg-
ThurH'llgll, lA.....,.,__attunguml
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1192
bisherige Landesgrenze
neue Landesgrenze
Kreisgrenze
Nr. 5 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 219
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums
1. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, entsprechend 3. Schülertransporte werden vom jeweiligen Schulträger
den im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für
·Kultus und des Thüringer Kultusministeriums zwischen die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für Schü-
den betroffenen Schulämtern Schleiz, Greiz und Zeu- lerspeisung werden entsprechend der Landeszugehö-
lenroda für Thüringen sowie Plauen-Land für Sachsen rigkeit der Schüler vom jeweiligen Sachträger entspre-
am· 8. August 1991 getroffenen Festlegungen, die in chend dem Landesrecht vom Inkrafttreten dieses Ver-
der Polytechnischen Oberschule Elsterberg, der Poly- trages an übernommen.
technischen Oberschule Mühltroff und der Polytechni-
schen Oberschule Pausa beschäftigten Lehrer und
Erzieher, die sich bis zum 31. August 1991 gegenüber 4. Gewachsene Schuleinzugsbezirke bleiben im Schul-
den zuständigen Schulämtern schriftlich für einen jahr 1991/92 erhalten. Veränderungen sind aufgrund
Wechsel in den sächsischen Schuldienst entschieden von jährlichen Abstimmungen zwischen den betreffen-
haben, mit Inkrafttreten dieses Vertrages zu überneh- den Schulämtern erstmals zum 1. Mai 1992 zu regeln.
men. Sachsen erhält von Thüringen eine Liste dieser Das Recht, Schulen der bisherigen Schuleinzugsbezir-
Lehrer und Erzieher. · ke zu besuchen, bleibt im Rahmen der landesrechtli-
chen Bestimmungen unbenommen.
2. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an werden die Auf-
wendungen bzw. Zuschüsse zu den Kosten des laufen-
den Schulaufwandes einschließlich technisches und 5. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik
Verwaltungspersonal sowie Lehr- und Lernmittel von Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für Schü-
sächsischer Seite getragen. ler der vertragschließenden Länder erhoben.
Anlage 3
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten
Bereich Landwirtschaft Bereich Forsten
Fördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits be- Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom
willigt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Ver- Land Thüringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteil-
wendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine mäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu
eventuelle Nachfinanzierung. Nach Abschluß der Verwen- übernehmen. Grundlage für die Personalübernahme sind
dungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des
Freistaat Sachsen abzugeben. Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen für Forst-
personal ergeben. Die Festlegung der Liste des zu über-
Das Land Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der nehmenden Personals bleibt einer späteren Verwal-
Fördermittel. tungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-
trages vorbehalten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 221
Anlage 4
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
und des Thüringer Umweltministeriums
1. Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirt- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
schaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch torsicherheit ist über die Abgabe zu informieren.
Zuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen
für 1991 durch das Land Thüringen. 2. Die nachstehend aufgeführten Schutzgebiete werden
Dies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem vom Freistaat Sachsen übernommen, soweit umgeglie-
Landeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk derte Gebiete betroffen sind:
,,Aufschwung Ost".
- Landschaftschutzgebiet „Kuhberg-Steinicht"
Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992 - Naturschutzgebiet „Steinicht" - einstweilig unter
zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten Schutz gestellt
Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Arti-
kel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen Die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Arbeiten
Haushaltsausgleich mit dem Land Thüringen durchzu- zur endgültigen Unterschutzstellung sind von den zu-
führen. ständigen Fachbehörden beider Länder in eigener Zu-
Die Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmit- ständigkeit weiterzuführen.
teln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk - Trinkwasserschutzzone 111 Trinkwassertalsperre
„Aufschwung Ost" gefördert werden, übernimmt für die Zeulenroda
betreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Frei-
staat Sachsen. Die vorhabenbezogene Finanzmittelbe- Die sächsischen Behörden erklären die Bereitschaft
reitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fach- zur Mitwirkung beim effektiven Trinkwasserschutz im
ministerien beider Länder festzulegen. Bereich der Talsperre Zeulenroda.
Anlage 5
Geschäftsbereich
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
und des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die Arbeitskräfte des Kinderkurheims in
Pausa zu übernehmen, sofern sie bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst des
Landes Thüringen stehen und die Arbeitsverhältnisse über diesen Tag hinaus
andauern. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt
einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-
trages vorbehalten.
Protokollnotiz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Die hohen vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß Cunsdorf
nur dann Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn die gesetzlichen Vorausset-
zungen für eine Umgliederung (Bürgerbefragung, Gemeindevertretungsbeschluß
und vorheriger Abtrennungsbeschluß der Gemeinde Schönbach) bis zum
18. Februar 1992 erfüllt sind.
Egge rt Böck
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. Januar 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,IBO 1993 - Internationale Bodensee-Messe für Kon-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im sum- und Investitionsgüter"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 27. März bis 4. April 1993 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar- 5. ,,22. Modeforum Offenbach"
tikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 17. bis 19. April 1993 in Offenbach
S. 649), wird bekanntgemacht:
6. ,,METPACK - Internationale Fachmesse für Metall~
verpackungen"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
vom 11. bis 15. Mai 1993 in Essen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
7. ,,GVK - Fachausstellung für Grafische Technologien"
1. ,,95. Internationale Lederwarenmesse" vom 20. bis 24. Mai 1993 in Essen
vom 13. bis 16. Februar 1993 in Offenbach 8. ,,96. Internationale Lederwarenmesse"
2. ,,EQUITANA - Weltmesse des Pferdesports" vom 21. bis 24. August 1993 in Offenbach
vom 6. bis 14. März 1993 in Essen 9. ,,55. Internationale Automobil-Ausstellung Pkw"
vom 7. bis 19. September 1993 in Frankfurt
3. ,,Internationale Handwerksmesse München - 45. Mes-
se des Handwerks und für das Handwerk" 10. ,,23. Modeforum Offenbach"
vom 13. bis 21 . März 1993 in München vom 16. bis 18. Oktober 1993 in Offenbach
Bonn, den 27. Januar 1993
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 223
Berichtigung
der Zwölften Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 25. Januar 1993
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vorn
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2482) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 ist folgende Nummer einzufügen:
„3a. In§ 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 werden in der Klammer die Wörter
,,Fahrbahnteil oder" gestrichen."
Bonn, den 25. Januar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Schmitt
Berichtigung
der Einundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 28. Januar 1993
Die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
vorn 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2386) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ist bei Nummer 62 in Spalte c nach den Worten
,,Mittel, die" das Wort „nicht" einzufügen.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Gnauck
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teilt und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1, 70 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
28. 12. 92 Dreiundvierzigs!e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 809 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-10
28. 12. 92 Siebenunddrei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 809 (23 4. 2. 93) 4.2.93
96-1-2-14
28. 12. 92 Sechsunddreiß\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 810 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-28
28. 12. 92 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 810 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-85
28. 12. 92 Fünfundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 810 (23 4. 2. 93) 4. 2. 93
96-1-2-86