1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1993
Die Anlage zu Artikel 1 Nr. 15 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1217) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname lauten:
,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd".
2. Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname lauten:
,,Höxter-Lippe II".
3. Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von" durch das Wort „Vom" zu
ersetzen.
4. Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den Wörtern „kreisfreie Städte"
zu streichen.
Bonn, den 1. September 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
Berichtigung
der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1993
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- 4. In § 35 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „vom" durch das
machung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288) ist wie folgt Wort „zum" zu ersetzen.
zu berichtigen:
5. Die Anlage ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 muß wie folgt lauten: a) Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname
lauten:
„4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet
,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd".
sind, so daß ihre Person nicht feststeht."
b) Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname
lauten:
2. In § 27 Abs. 2 ist das Wort „Parteien" durch das Wort ,,Höxter-Lippe II".
,,Partei" zu ersetzen.
c) Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von" durch das
Wort „Vom" zu ersetzen.
3. In § 35 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „des Absatzes" d) Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den
durch die Wörter „von Absatz" zu ersetzen. Wörtern „kreisfreie Städte" zu streichen.
Bonn, den 1. September 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1993
Die Anlage zu Artikel 1 Nr. 15 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1217) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname lauten:
,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd".
2. Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname lauten:
,,Höxter-Lippe II".
3. Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von" durch das Wort „Vom" zu
ersetzen.
4. Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den Wörtern „kreisfreie Städte"
zu streichen.
Bonn, den 1. September 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
Berichtigung
der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1993
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- 4. In § 35 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „vom" durch das
machung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288) ist wie folgt Wort „zum" zu ersetzen.
zu berichtigen:
5. Die Anlage ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 muß wie folgt lauten: a) Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname
lauten:
„4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet
,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd".
sind, so daß ihre Person nicht feststeht."
b) Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname
lauten:
2. In § 27 Abs. 2 ist das Wort „Parteien" durch das Wort ,,Höxter-Lippe II".
,,Partei" zu ersetzen.
c) Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von" durch das
Wort „Vom" zu ersetzen.
3. In § 35 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „des Absatzes" d) Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den
durch die Wörter „von Absatz" zu ersetzen. Wörtern „kreisfreie Städte" zu streichen.
Bonn, den 1. September 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1595
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 16. September 1993
Tag Inhalt Seite
13. 9. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. April 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Rumänien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . . . . . . . 1774
13. 9. 93 Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klima-
änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1783
27. 7. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ü~~rmäßige Leiden verursachen oder unter-
schiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1813
10. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1815
10. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1817
11. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-äthiopischen Handels- und Wirtschafts-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1819
12. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-madagassischen Wirtschaftsabkom-
mens............................................................................ 1820
16. 8. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1821
16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . 1822
16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . 1824
16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . 1826
19. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1828
Preis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgl 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1569
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1993 Nr. 49
Tag I n h a It Seite
13. 9. 93 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstand-
orts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG) . . . . . 1569
neu: 611-1-23; 611-1, 611-4-4, 611-5, 707-19, 707-6-1-5, 611-4-5, 610-6-8, 611-1-1, 610-7, 611-6-3-2, 2212-2, 611-7, 611-8-2-2,
610-1-4, 605-1, 4120-4, 7612-1, 611-10-14
1. 9. 93 Berichtigung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1594
111-1
1. 9. 93 Berichtigung der Neufassung des Bundeswahlgesetzes 1594
111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1595
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . 1596
Gesetz
zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen
zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
im Europäischen •Binnenmarkt
(Standortsicherungsgesetz - StandOG)
Vom 13. September 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 11
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2 Änderung des Grundsteuergesetzes 12
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 3 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes 13
Änderung des Fördergebietsgesetzes 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 14
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991 5
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 15
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
bei Änderung der Unternehmensform 6
schaften 16
Änderung des Außensteuergesetzes 7 17
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- Änderung des Umsatzsteuergesetzes 18
verordnung 8
Neufassung der betroffenen Gesetze und der Rechtsver-
Änderung des Bewertungsgesetzes 9 ordnung, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 19
Änderung des Vermögensteuergesetzes 10 Inkrafttreten 20
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil· 1
Artikel 1 setzt werden. Dies gilt auch, wenn das Gebäude
umgebaut wird oder wenn infolge von Baumaß-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
nahmen das Gebäude im fnnern neu gestaltet wird
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- und die Außenmauern erhalten bleiben."
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,
1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 4. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt
,,(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
geändert:
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für
,,(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen wer-
den Entlastungsbetrag nach § 32c und die Steuer- den:
ermäßigungen, ist die festzusetzende Einkommen-
steuer." 1 . bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz
Nr. 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines
2. § 3 wird wie folgt geändert: vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags
hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeit-
a) Nummer 33 wird wie folgt gefaßt: punkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
,,33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar- schen Vertrags angeschafft worden sind,
beitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitge- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
bers zur Unterbringung und Betreuung von drei Jahren jeweils 1O vom Hundert,
nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitneh-
mer in Kindergärten oder vergleichbaren Ein- - in den darauffolgenden drei Jahren jeweils
richtungen;". 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 18 Jahren jeweils
b) Folgende neue Nummer 34 wird eingefügt:
2,5 vom Hundert,
„34. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu 2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz
den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Nr. 2
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienver-
sieben Jahren jeweils 5 vom Hundert,
kehr gezahlt werden. Das gleiche gilt für die
unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffent- - in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils
licher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu 2,5 vom Hundert,
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät- - in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils
te, die der Arbeitnehmer auf Grund seines 1,25 vom Hundert,
Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch neh-
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz
men kann;".
Nr. 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines
nach dem 28. Februar 1989 gestellten Bauantrags
3. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf
,,4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei- Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
nen Haushalt oder für andere betriebsfremde abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird schafft worden sind, soweit sie Wohnzwecken
ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Ent- dienen, anstelle der in Nummer 2 genannten Be-
nahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper- träge
schaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder drei Jahren jeweils 7 vom Hundert,
Vermögensmasse oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steu- - in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils
erbegünstigte Zwecke im Sinne des § 1Ob Abs. 1 5 vom Hundert,
Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Ent- - in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils
nahme mit dem Buchwert angesetzt werden. 2 vom Hundert,
Satz 2 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen - in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils
und Leistungen. Werden Gebäude, soweit sie zu
1,2.5 vom Hundert
einem Betriebsvermögen gehören und nicht
Wohnzwecken dienen, und der in angemessenem
Umfang dazugehörende Grund und Boden ent- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Fall
nommen und im Anschluß daran vom Steuer- der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden,
pflichtigen in den folgenden zehn Jahren unter den wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude we-
Voraussetzungen des § 7k Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorge-
und Abs. 3 vermietet, so kann die Entnahme bis nommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderab-
zum 31 . Dezember 1992 mit dem Buchwert ange- schreibungen in Anspruch genommen hat."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1571
5 . § 7g wird wie folgt geändert: 6. § 10d wird wie folgt gefaßt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10d
„Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen Verlustabzug
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe". (1) Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbe-
trags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind
b) Folgende neue Absätze 3 bis 6 werden angefügt: bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deut-
,,(3) Steuerpflichtige können für die künftige An- sche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag
schaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum
im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn min- vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuzie-
dernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). hen; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind
Die Rücklage darf 45 vom Hundert der Anschaf- sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-
fungs- oder Herstellungskosten des begünstigten künfte des ersten dem Veranlagungszeitraum voran-
Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steu- gegangenen Verantagungszeitraums abzuziehen.
erpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zwei- Sind für die vorangegangenen Veranlagungszeiträu-
ten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt- me bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind
schaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Eine sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu ge-
Rücklage darf nur gebildet werden, wenn währen oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann,
wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 sind; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, be-
Abs. 1 oder § 5 ermittelt; vor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen
2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, ·
werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder
das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rück-
teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzuse-
lage vorangeht, die in Absatz 2 genannten Grö-
hen. Im Antrag ist die Höhe des abzuziehenden Ver-
ßenmerkmale erfüllt;
lusts und der Veranlagungszeitraum anzugeben, in
3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der dem der Verlust abgezogen werden soll.
Buchführung verfolgt werden können und (2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach
4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgen-
Abs. 1 und 2a des Zonenrandförderungsgeset- den Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben
zes vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1237), vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht
vom 24. Juni 1991 (BGB!. 1S. 1322), oder nach nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den
§ 6 des Fördergebietsgesetzes vom 24. Juni vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht
1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1331), zuletzt geändert nach Satz 1 abgezogen werden konnten (verbleiben-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Septem- der Verlustabzug).
ber 1993 {BGBI. 1 S. 1569), ausweist. (3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums
verbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen.
Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn
Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung
dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene
Verlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezoge-
(4) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut
nen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und
Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist
vermehrt um den auf den Schluß des vorangegange-
die Rücklage in Höhe von 45 vom Hundert der
nen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleiben-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinn-
den Verlustabzug. Zuständig für die Feststellung ist
erhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende
das für die Besteuerung des Einkommens zuständige
des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
,Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach
Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und
deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlas-
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht
sen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entspre-
auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des
chend anzuwenden. wenn der Erlaß, die Aufhebung
Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst
oder die Änderung des Steuerbescheids mangels
wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
steuerlicher Auswirkung unterbleibt." ·
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des
aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
7. § 14a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger
nach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar
Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe 1996 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftli-
entsprechend anzuwenden, daß die Bildung der chen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird
Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre der bei der Veräußerung oder der Entnahme entste-
Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu be- hende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkom-
handeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und mensteuer herangezogen, als er den Betrag von
Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage 120 000 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1 ist nur
bestanden hat." anzuwenden, wenn
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße- 9. Nach§ 32b wird folgender neuer§ 32c eingefügt:
rungskosten oder der Grund und Boden innerhalb
von 12 Monaten nach der Veräußerung oder ,,§ 32c
Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften
Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung
weichender Erben verwendet wird und (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen ge-
werbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthal-
2„ das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Be- ten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen
rücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung mindestens 100 278 Deutsche Mark beträgt, ist von
oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbe-
Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Ent- trag nach Absatz 4 abzuziehen.
nahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum
(2) Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vor-
den Betrag von 27 000 Deutsche Mark nicht über-
schrift sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder
stiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
Gewinnanteile, die nach§ 7 oder§ 8 Nr. 4 des Gewer-
26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der
besteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen.
Betrag von 27 000 Deutsche Mark auf 54 000
Deutsche Mark. Ausgenommen sind Gewinne und Gewinnanteile, die
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des
Übersteigt das Einkommen den Betrag von 27 000 Gewerbesteuergesetzes zu kürzen sind; ausgenom-
Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von men sind auch Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2 des
120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefan- Gewerbesteuergesetzes, soweit sie auf Anteile am
genen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Ein- Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte entfallen,
kommens um 20 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, sowie Gewinne, die einer Steuerermäßigung nach
die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden § 34 unterliegen.
und deren Einkommen den Betrag von 54 000 Deut- (3) Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil
sche Mark übersteigt, vermindert sich der Betrag von am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher
120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefan- Anteil) bemißt sich nach dem Verhältnis der gewerb-
genen 1 000 Deutsche Mark des übersteigenden lichen Einkünfte nach Absatz 2 zur Summe der Ein-
Einkommens um 20 000 Deutsche Mark. Werden künfte. Übersteigen die gewerblichen Einkünfte nach
mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Absatz 2 die Summe der Einkünfte, ist der Entla-
Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je stungsbetrag nach Absatz 4 auf der Grundlage des
weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn gesamten zu versteuernden Einkommens zu ermit-
die Abfindung in mehreren Schritten oder durch teln. Der gewerbliche Anteil ist auf den nächsten durch
mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird. 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag
Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54 ohne Rest
Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs teilbar ist.
ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zu-
Übernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als
nächst für den abgerundeten gewerblichen Anteil die
Mitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinanderset-
Einkommensteuer nach §. 32a berechnet. Von diesem
zung steht einer Behandlung als weichender Erbe
Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach
nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von
§ 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe
zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen."
von 100 224 Deutsche Mark entfällt, sowie 47 vom
Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, so-
8. § 20 wird wie folgt geändert: weit er 100 224 Deutsche Mark übersteigt, abzuzie-
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: hen. Der sich hieraus ergebende Entlastungsbetrag ist .
auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
„2. Einnahmen aus der Veräußerung
(5) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommen-
a) von Dividendenscheinen und sonstigen An- steuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbe-
sprüchen durch den Inhaber des Stamm- trag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich
rechts, für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Ein-
b) von Zinsscheinen, kommens nach den Absätzen 1 bis 4 ergibt. Die Ehe-
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen An- gatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 3
teile oder Schuldverschreibungen nicht mitver- gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln."
äußert werden. Diese Besteuerung tritt an die
Stelle der Besteuerung nach Absatz 1." 10. Der bisherige § 32c wird neuer § 32d.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a 11. § 34c wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2 a) Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erzielt der Anteilseigner. ,,(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver- die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
mögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-
des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubi- und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterlie-
ger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gende ausländische Steuer auf die deutsche Ein-
oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner." kommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1573
aus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländi- fällig werden, das auf den Veranlagungszeit-
schen Einkünfte entfallende deutsche Einkommen- raum folgt;
steuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen
der Veranlagung des zu versteuernden Einkom- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem
mens - einschließlich der ausländischen Einkünfte anderen Vertragsstaat besteuert werden kön-
- nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b ergeben- nen;
de deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-
ser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein- f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht
künfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern erfaßt werden;
sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im g) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalvermögen
Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte ent- im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entfällt,
fallen." soweit diese nicht zur Festsetzung einer Ein-
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: kommensteuer führen, weil ihnen damit zusam-
menhängende abziehbare Aufwendungen mit
,,Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus- Ausnahme marktüblicher Kreditkosten gegen-
ländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe- überstehen, die bei dem Empfänger nicht der
schränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf aus- deutschen Besteuerung unterliegen."
ländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr entfallende Ein-
13. In § 37 Abs. 3 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 32c" durch das
kommensteuer nach dem Steuersatz des § 34
Zitat ,,§ 32d" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bemessen, der auf außer-
ordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche
Mark anzuwenden ist; sie beträgt jedoch höch- 14. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
stens 23,5 vom Hundert." „1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
sowie Bezügen, die nach § Sb Abs. 1 des Körper-
12. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein-
kommens außer Ansatz bleiben;" .
,,(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-
15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt
kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen- ,,(1) In den Fällen, in denen die Dividende an einen
steuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist
erfaßten Einkünfte oder auf die nach § 8b Abs. 1 die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zah-
des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung lungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für
des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezü- den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen
ge entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den
durchgeführt ist; Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die
Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenord-
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso- nung ausgeschlossen."
nenvereinigung in Höhe von 3/7 der Einnahmen im
Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese
16. In § 50 Abs. 1 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 32c" durch das
nicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigen-
Zitat,,§ 32d" ersetzt.
kapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergeset?'.es als verwendet gilt. Das glei-
che gilt bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 17. § 50 c wird wie folgt geändert:
Nr. 2 Buchstabe a, die aus der erstmaligen Veräu- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ßerung von Dividendenscheinen oder sonstigen
,,(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaft-
Ansprüchen durch den Anteilseigner erzielt worden
steuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil
sind; in diesen Fällen beträgt die anrechenbare
an einer in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem
Körperschaftsteuer höchstens 3ll des Betrags, der
Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt
auf die veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird.
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem
Die Anrechnung erfolgt unabhängig von der Ent-
nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner oder
richtung der Körperschaftsteuer. Die Körperschaft-
von einem Sondervermögen im Sinne des § 38,
steuer wird nicht angerechnet:
des § 43a oder des § 44 des Gesetzes über Kapi-
a) in den Fällen des § 36a; talanlagegesellschaften erworben, sind Gewinn-
b) wenn die in § 44, § 45 oder § 46 des Körper- minderungen, die
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini- 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts
gung nicht vorgelegt worden ist; oder
c) wenn die Vergütung nach § 36b, § 36c oder 2. durch Veräußerung oder Entnahme des An-
§ 36d beantragt oder durchgeführt worden ist; teils
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprü- neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung
chen durch den Anteilseigner die veräußerten nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des
Ansprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinn-
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
minderung nur auf Gewinnausschüttungen oder b) In Nummer 2 Buchstabe w wird Satz 1 wie folgt
auf organschaftliche Gewinnabführungen zurück- gefaßt:
geführt werden kann und die Gewinnminderungen
insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absat- ,,w) über Sonderabschreibungen bei Handels-
zes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des schiffen, die in einem inländischen Seeschiffs-
Satzes 1 gilt auch die Vermögensmehrung durch register eingetragen sind und vor dem 1. Ja-
verdeckte Einlage des Anteils, nicht aber der Erb- nuar 2000 von Steuerpflichtigen, die den Ge-
anfall oder das Vermächtnis." winn nach § 5 ermitteln, angeschafft oder her-
gestellt worden sind."
b) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
,,(7) Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, 19. § 52 wird wie folgt geändert:
die unmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne
a) Absatz 2 j wird wie folgt gefaßt:
des Absatzes 1 erworben hat, sind Gewinnminde-
rungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teil- ,,(2 j) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes
werts oder durch die Veräußerung oder Entnahme 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Anteils oder bei Auflösung oder Herabsetzung 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) ist vorbehaltlich
des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft entste- des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr 1988
hen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berück- anzuwenden. Die Vorschrift ist für die Kalenderjah-
sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil- re 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinser-
werts oder die sonstige Gewinnminderung darauf sparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der
zurückzuführen ist, daß Gewinnausschüttungen im Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat,
Sinne des Absatzes 1 weitergeleitet worden sind. soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend." 1988 gewährten Vorteile hinausgehen und soweit
die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin ge-
c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden neue Ab-
schuldeten Arbeitslohn gezahlt werden."
sätze 8 und 9 und wie folgt gefaßt:
,,(8) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsbe- b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
rechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil inner-
,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
halb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums er-
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
worben haben, sind während der Restdauer dieses
dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4
Zeitraums die Absätze 1 bis 7 sinngemäß anzu-
Satz 2 ist erstmals auf Entnahmen anzuwenden,
wenden. Das gleiche gilt bei jeder weiteren
Rechtsnachfolge. die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen
werden.§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals
(9) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
wenn die Anschaffungskosten der im Veranla- dem 31. Dezember 1988 endet. § 6 Abs. 3 des
gungszeitraum erworbenen Anteile höchstens Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für
100 000 Deutsche Mark betragen." das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem
d) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer 1. Januar 1990 endet."
Absatz 10 angefügt:
c) Nach Absatz 12a wird folgender neuer Absatz 12b
,,(10) Werden die Anteile über die Börse erwor- eingefügt:
ben, sind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden,
soweit nicht§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g ,,(12b) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirt-
anzuwenden ist und schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1994 beginnen."
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver-
äußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht d) Der bisherige Absatz 12b wird neuer Absatz 12c.
mindestens 30 Tage liegen und der Gewinnver-
wendungsbeschluß der ausschüttenden Kapi- e) In Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:
talgesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder ,,§ 10d ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verlu-
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder ste des Veranlagungszeitraums 1994 anzuwen-
mittelbar zu Bedingungen rückveräußert wer- den."
den, die allein oder im Zusammenhang mit an-
f) Absatz 17 wird wie folgt gefaßt:
deren Vereinbarungen dazu führen, daß das
Kursrisiko begrenzt ist oder ,,(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. De-
c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile
zember 1991 vorgenommen worden sind. Für Ver-
~anz oder teilweise in der Verpflichtung zur
äußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Ja-
Ubertragung nicht oder nicht voll dividendenbe-
nuar 1992 vorgenommen worden sind, ist § 14a in
rechtigter Aktien besteht,
den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassungen
anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 3 ist letztmals auf
es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß
Wohnungen und den dazugehörenden Grund und
der Veräußerer anrechnungsberechtigt ist."
Boden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1987
entnommen worden sind. § 14a Abs. 4 Satz 2
18. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Veräußerungen und
a) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Zitat ,,§ 32c Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vorge-
Abs. 1" durch das Zitat ,,§ 32d Abs. 1" ersetzt. nommen worden sind."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1575
g) Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt die Niedersächsische Gesellschaft für öffentli-
gefaßt: che Finanzierungen mit beschränkter Haftung,
die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rhein-
„b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember land-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öf-
1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entste- fentliche Finanzierungen mit beschränkter Haf-
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach tung Bremen, die Landeskreditbank Baden-
dem 15. November 1984 bestellt oder mit sei- Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-
ner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, sche Landesbodenkreditanstalt, die Investi-
die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen tionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Ber-
und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 1Sa Abs. 1 lin-Girozentrale -, die Hamburgische Woh-
Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, nungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische
zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und
geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Städtebau, die Wohnungsbauförderungsan-
Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. No- stalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der West-
vember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren deutschen Landesbank Girozentrale-, die Nie-
entstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich dersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-
für Verluste, die in nach d.em 31. Dezember schaftsförderung Norddeutsche Landesbank,
1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entste- die Landestreuhandstelle für Agrarförderung
hen, auf das Eineinviertetfache der insgesamt Norddeutsche Landesbank, die Saarländische
geleisteten Einlage." Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die
fnvestitionsbank Schleswig-Holstein - Zentral-
h) In Absatz 20 wird folgender neuer Satz angefügt: bereich der Landesbank Schleswig-Holstein
,,Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem An- Girozentrale -, die Investitionsbank des Lan-
teilseigner zusteht, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank,
Buchstabe a und Absatz 2a erstmals in den Fällen die Thüringer Aufbaubank und die Liquiditäts-
anzuwenden, in denen die Trennung zwischen Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter
Stammrecht und Dividendenanspruch nach dem Haftung;".
31 . Dezember 1993 erfolgt."
b) In Nummer 17 werden am Ende der Punkt durch
i) In Absatz 21 f wird jeweils das Zitat ,,§ 32c" durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-
das Zitat,,§ 32d" ersetzt. mern 18 und 19 angefügt:
j) Nach Absatz 25 wird folgender neuer Absatz 25a „18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren
eingefügt: Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozia-
len und wirtschaftlichen Struktur einer be-
,,(25a) § 36 Abs. 2 Nr. 3 gilt erstmals für'Gewinn- stimmten Region durch Förderung der Wirt-
ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in schaft, insbesondere durch Industrieansied-
dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 enden- lung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der
den Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper- Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an
schaft erfolgen." ihnen überwiegend Gebietskörperschaften be-
teiligt sind. Voraussetzung ist, daß das Vermö-
k) Die bisherigen Absätze 25a und 25b werden neue gen und etwa erzielte Überschüsse nur zur
Absätze 25b und 25c. Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks
verwendet werden;
20. In den Anlagen 4 und 5 wird der Klammerzusatz ,,(zu
§ 32c Abs. 1)" durch den Klammerzusatz ,,(zu § 32d 19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des
Abs. 1)" ersetzt. Gesetzes über die Schaffung eines besonde-
ren Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. Au-
gust 1950 (BGBI. 1 S. 352), soweit sie Tätig-
keiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Ge-
Artikel 2
setzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses
Änderung des Körpersc_haftsteuergesetzes Gesetzes genehmigt worden sind. Vorausset-
zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstig-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638), zu-
ten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein
letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:
dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die
Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerich-
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit aus-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: geschlossen."
„2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, 2. § 8 wird wie folgt geändert:
die landwirtschaftliche Rentenbank, die Baye- a) Absatz 5 wird gestrichen.
rische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,
die Hessische Landesentwicklungs- und Treu- b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden neue Absät-
handgesellschaft mit beschränkter Haftung, ze 5 bis 7.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Nach § 8 werden folgende neue §§ Ba und 8b einge- (3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der
fügt: Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapi-
,,§ 8a talgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar
oder mittelbar - auch über eine Personengesellschaft
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner
(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe- zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als
schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von ei- einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personen-
nem nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer vereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird,
berechtigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam be-
Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- herrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentliche
oder Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten Anteils-
Gewinnausschüttungen, eigner gleich, wenn er allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden
1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätig-
das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirt-
keit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaftsjahrs die Hälfte des anteiligen Eigenkapitals
schaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu
des Anteilseigners übersteigt oder
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom
2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemes- Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Ka-
sene Vergütung vereinbart ist und soweit das pitalgesellschaften besteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an
Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschafts- die Stelle des Dreifachen das Neunfache des anteili-
jahrs das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals gen Eigenkapitals des Anteilseigners sowie an die
des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Stelle des Sechsfachen das Achtzehnfache des Un-
Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei terschiedsbetrags zwischen dem Fremdkapital im Sin-
sonst gleichen Umständen auch von einem· frem- ne der Nummer 1 und der Hälfte des anteiligen Eigen-
den Dritten erhalten können oder es handelt sich kapitals des Anteilseigners. Vergütungen für Fremd-
um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bankübli- kapital, das ein Anteilseigner im Sinne des Absat-
cher Geschäfte; sind auch Vergütungen im Sinne zes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein Dritter
der Nummer 1 vereinbart worden und übersteigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalge-
das dort bezeichnete Fremdkapital die Hälfte des sellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Ka-
anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners nicht, pitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr
tritt an die Stelle des Dreifachen des anteiligen zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen,
Eigenkapitals des Anteilseigners das Sechsfache es sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Fremdka- des Absatzes 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapital-
pital im Sinne der Nummer 1 und der Hälfte des gesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-
anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. chen Umständen von einem fremden Dritten erhalten
können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur
Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an- Finanzierung banküblicher Geschäfte. Bei einer Kapi-
zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem talgesellschaft, die am Grund- oder Stammkapitalei-
Anteilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1 ner anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die
Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht zur An- Voraussetzungen des Satzes 1 zu erfüllen, ist das
rechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist, oder Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 um den Buch-
von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseig- wert dieser Beteiligung zu kürzen.
ner oder eine diesem nahestehende Person zurück-
greifen kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der Kör-
(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der perschaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einkünf-
Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum te aus der Beteiligung Betriebseinnahmen eines
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der
inländischen Betriebs sind, oder
dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapi-
tal entspricht. Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital 2. wenn die Beteiligung über eine Personengesell-
abzüglich der ausstehenden Einlagen, zuzüglich der schaft gehalten wird und das Fremdkapital über die
Kapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines Gewinn- Personengesellschaft geleitet wird.
vortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüg- §8b
lich eines Verlustvortrags und eines Jatfresfehlbetrags
(§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetz- Beteiligung
buches) in der Handelsbilanz zum Schluß des voran- an ausländischen Gesellschaften
gegangenen Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Rücklageanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuches) des Einkommensteuergesetzes, die eine unbe-
sind zur Hälfte hinzuzurechnen. Eine vorübergehende schränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des
Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehl- § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 von einer unbeschränkt
betrag ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer
dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgen- sonstigen Körperschaft im Sinne des § 43 erhält, blei-
den Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital ben bei der Ermittlung des Einkommens außer An-
durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder herge- satz, soweit dafür. der Teilbetrag im Sinne des § 30
stellt wird. Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. Voraussetzung für die
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1577
Anwendung des Satzes 1 ist, daß die Verwendung men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
des Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 durch nach Absatz 5 befreit wären, wenn die beschränkt
eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 nach- steuerpflichtige Körperschaft unbeschränkt steuer-
gewiesen wird. Gewinnminderungen, die pflichtig wäre. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß
für die Ermittlung des Einkommens einer inländischen
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des
gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt steuer-
Anteils an der in Satz 1 genannten ausschüttenden
pflichtigen Körperschaft, wenn die Voraussetzungen
Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft
des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. Hängt die Befrei-
oder
ung oder Begünstigung vom Halten der Beteiligung für
2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung einen Mindestzeitraum ab, muß die Beteiligung wäh-
oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapi- rend dieses Zeitraums auch zum Betriebsvermögen
talgesellschaft oder sonstigen Körperschaft der inländischen gewerblichen Betriebsstätte gehört
entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu haben.
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren (5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Ab-
Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. Die Sät- kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung un-
ze 1 bis 3 gelten nicht für Bezüge, die in einem wirt- ter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von
schaftlichen Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 der Körperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung
Nr. 9 steuerbefreiten Körperschaft anfallen. ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindest-
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbe- beteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Sinne des Zehntel beträgt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der (6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Ab-
Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder der Her- kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
absetzung von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn nach Absatz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von
Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft nach ei- der Körperschaftsteuer befreit oder nach § 26 Abs. 2
nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- bis 3 oder Abs. 7 begünstigt, so sind Gewinnminde-
rung oder nach Absatz 5 befreit oder nach § 26 Abs. 2 rungen, die
oder 3 begünstigt wären, soweit sich nicht in früheren
1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils
Jahren eine bei der Gewinnermittlung berücksichtigte
an der ausländischen Gesellschaft oder
Gewinnminderung durch Ansatz des niedrigeren Teil-
werts des Anteils ergeben hat und soweit diese Ge- 2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung
winnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren oder Herabsetzung des Kapitals der ausländischen
Teilwerts ausgeglichen worden ist. Die Vorschriften Gesellschaft
über die Abziehbarkeit von Ver1usten, die bei der entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-
Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
nach Satz 1 entstehen, bleiben unberührt. Hängt die oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinn-
Befreiung oder Begünstigung von der Tätigkeit der ausschüttungen zurückzuführen ist."
ausländischen Gesellschaft ab, muß die unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft nachweisen, daß die in
4. § 13 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung oder in§ 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten seit ,,(3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und
der Gründung dieser Gesellschaft oder während der in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die
letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeit- Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den
raum, in dem die Einkünfte aus der Veräußerung, Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und
Auflösung oder Kapitalherabsetzung bezogen wer-. Organe der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungs-
den, ausgeübt worden sind. unternehmen) im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11
des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die unbe- der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder son- S. 217) dürfen den Ver1ust aus der Vermietung und
stige Körperschaft im Sinne des § 43 die Anteile an Verpachtung der Gebäude oder Gebäudeteile, die in
der ausländischen Gesellschaft durch eine Sacheinla- der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert)
ge zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert erwor- angesetzt worden sind (Abschreibungsverlust), mit
ben hat und die Veräußerung, Auflösung oder Kapital- anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Ein-
herabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben künften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen
Jahren nach dem Zeitpunkt der Sacheinlage stattfin- oder nach § 10d des Einkommensteuergesetzes nur
det. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Abs. 6 des abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag zwischen
Gesetzes über steuer1iche Maßnahmen bei Änderung den Absetzungen für Abnutzung nach dem Ausgangs-
der Unternehmensform entsprechend. wert und nach den bis zum Zeitpunkt des Beginns der
(4) Gewinnanteile, die von einer ausländischen Ge- Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Her-
sellschaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer stellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile
inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer be; übersteigt. Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich nach An-
sind, bleiben bei der Ermittlung des der inländischen schaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die
gewerblichen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkom- nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht
mens außer Ansatz, soweit sie nach einem Abkom- entstanden sind. Der Abschreibungsverlust, der nicht
11578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert,
darf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirt- der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil im
schaftsjahr anfallenden aktivierungspflichtigen Auf- Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit den
wendungen (begünstigtes Investitionsvolumen) für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
zum Anlagevermögen des Wohnungsunternehmens um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
gehörenden abnutzbaren unbeweglichen Wirt- Einkommensteuergesetzes, ergibt.
schaftsgüter. Übersteigt das begünstigte Investitions-
(4) Beginnt die Steuerbefreiung aufgrund des § 5
volumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsver-
Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förde-
lust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezo-
rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9
gen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in
Nr. 3 Buchstabe a dienen, in der Schlußbilanz mit den
Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder ab-
Buchwerten anzusetzen. Erlischt die Steuerbefreiung,
gezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegan-
so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichne-•
genen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitions-
ten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei
volumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinaus-
ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften
gehendes begünstigtes Investitionsvolumen erhöht
über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben wür-
das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden
de."
Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4
verbleibender Abschreibungsverlust, der nicht aus-
geglichen oder abgezogen werden darf, mindert den 5. § 23 wird wie folgt geändert:
Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Gebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufen-
den Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjah- ,,(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 45 vom Hun-
ren. Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr dert des zu versteuernden Einkommens.
ist nur zulässig, soweit der Abschreibungsverlust in (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 42
einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht berück- vorn Hundert bei Körperschaften, Personenvereini-
sichtigt werden konnte (verbleibender Abschrei- gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1
bungsverlust). Der am Schluß des Wirtschaftsjahrs Abs. 1 Nr. 3 bis 6. Satz 1 gilt nicht
verbleibende Abschreibungsverlust und das Vortrags-
1. für Körperschaften und Personenvereinigun-
volumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 3
gen, deren Leistungen bei den Empfängern zu
des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Die
den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für
oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-
1. Organträger, soweit dem Organträger der Ab- ren;
schreibungsverlust oder der Mietgewinn des Woh-
2. für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5;
nungsunternehmens zuzurechnen ist;
fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen
2. natürliche Personen und Körperschaften, Perso- Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaft-
nenvereinigungen oder Vermögensmassen, die an steuer befreiten Stiftung oder in einer unter
dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, Staatsaufsicht stehenden und in der Rechts-
wenn sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu- form der Stiftung geführten Sparkasse an, ist
sehen sind; Satz 1 anzuwenden."
3. natürliche Personen und Körperschaften, Perso- b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
nenvereinigungen oder Vermögensmassen, die
,,(6) Die Körpersch_aftsteuer beträgt beim Zweiten
dem Wohnungsunternehmen nahestehen, soweit
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen
ihnen Gebäude oder Gebäudeteile des Woh-
Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
nungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit
Werbesendungen 6,7 vorn Hundert der Entgelte
dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unent-
(§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus
geltlich übertragen werden; Werbesendungen. Absatz 4 gilt entsprechend."
4. natürliche Personen und Körperschaften, Perso-
nenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit 6. § 26 wird wie folgt geändert:
sie bei Vermögensübertragungen nach dem Ge-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
setz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung
der Unternehmensform Gebäude oder Gebäude- ,,(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraus-
teile des Wohnungsunternehmens, die in der An- setzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung
fangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt wor- und Sitz in einem Entwicklungsland, so ist bei
den sind, mit einem unter dem. Teilwert liegenden Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen,
Wert ansetzen. daß der anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag
entspricht, der nach den Vorschriften dieses Ge-
Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungs- setzes auf d.ie bezogenen Gewinnanteile entfällt."
unternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9,
die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, ent- ,,(6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vor-
geltlich und in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem schriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
anderen als dem Buchwert an andere Wohnungsun- bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-
ternehmen oder Rechtsträger nach Satz 9 übertragen gesetzes entsprechend anzuwenden. § 34c Abs. 2
werden, gilt als Veräußerungsgewinn der Unter- und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht bei
schiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis Einkünften anzuwenden, für die ein Antrag nach
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1579
Absatz 2 oder 5 gestellt wird. Bei der Anwendung legte Verwendung des nicht mit Körperschaftsteu-
des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge- er belasteten Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2
setzes ist der Berechnung der auf die ausländi- Nr. 3 unverändert."
schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-
schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu 9. § 30 Abs. ,1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften
des Vierten Teils für das zu versteuernde Einkom- ,,(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß
men ergibt. In den Fällen des § 34c Abs. 4 des jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbela-
Einkommensteuergesetzes beträgt die Körper- stung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind je-
schaftsteuer für die dort bezeichneten, im zu ver- weils aus der Gliederung für das vorangegangene
steuernden Einkommen enthaltenen ausländi- Wirtschaftsjahr abzuleiten. In der Gliederung sind vor-
schen Einkünfte 22,5 vom Hundert. behaltlich des § 32 die Teilbeträge getrennt auszu-
weisen, die entstanden sind aus
(7) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für
Gewinnanteile, die eine inländische gewerbliche 1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember
Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen 1993 der Körperschaftsteuer ungemildert unter-
Körperschaft von einer ausländischen Tochterge- liegen;
sellschaft bezieht, wenn die Voraussetzungen des
2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember
§ 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 im übrigen erfüllt sind." 1993 einer Körperschaftsteuer von 30 vom Hun-
dert unterliegen;
c) Absatz 8 wird gestrichen.
3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer
nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der
7. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Kapitalgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 ab-
,,(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka- gelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.
pitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht
(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist
sich ihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbe-
zu unterteilen in
trag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des
Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach § 28 als für 1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember
die Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus auslän-
die sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes dischen Einkünften entstanden sind, sowie die
von 30 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der nach § 8b Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des
Körperschaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung)." Einkommens außer Ansatz bleibenden Beträge;
2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-
8. § 28 wird wie folgt geändert: schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num-
a) Absatz 3 wird durch folgenden neuen Absatz 3 mer 3 oder 4 einzuordnen sind;
ersetzt: 3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des
,,(3) Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenka- letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-
pitals gelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in schaftsjahrs entstanden ist;
der in § 30 enthaltenen Reihenfolge als für eine 4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in
Ausschüttung verwendet. In welcher Höhe ein Teil- nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-
betrag als verwendet gilt, ist aus seiner Tarifbela- schaftsjahren erhöht haben."
stung abzuleiten."
b) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende neue 10. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Absätze 4 und 5 eingefügt: ,,(1) Zur Berechnung der in§ 30 bezeichneten Teilbe-
,,(4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinn- träge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der
ausschüttung, für die nach Absatz 3 zunächst der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausga-
oder die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 1 ben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene
Satz 3 Nr. 1 oder 2 als verwendet galten, später Wirtschaftsjahre wie folgt abzuziehen:
diese Teilbeträge nicht mehr aus, ist die Gewinn- 1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbe-
ausschüttung insoweit mit dem Teilbetrag im Sinne
trag, auf den sie entfällt;
des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch wenn
dieser Teilbetrag dadurch negativ wird. 2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Ein-
kommensteil, der ihr unterliegt;
(5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft
nach § 44 oder § 45 Eigenkapital im Sinne des 3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet bescheinigt wor- ausländischen Einkünften;
den, bleibt die der Bescheinigung zugrunde geleg- 4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-
te Verwendung unverändert." kommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden neue Ab- ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen."
sätze 6 und 7.
11. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:
,,(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach
§ 36e des Einkommensteuergesetzes vergütet 1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete
worden, so bleibt die der Vergütung zugrunde ge- Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
dem 31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer 16. § 44 wird wie folgt gefaßt:
von 30 vom Hundert unterliegen;
,,§ 44
2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach Bescheinigung
dem 31. Dezember 1993 ungemildert der Körper- der ausschüttenden Körperschaft
schaftsteuer unterliegen; (1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbe- perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei
trag als aus Vermögensmehrungen, die der Kör- den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20
perschaftsteuer nicht unterliegen." Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
sind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflich-
12. § 33 wird wie folgt geändert: tet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die folgenden
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: bescheinigen:
,,(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hin- 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
zurechnung auszugleichen, soweit die Verluste in
früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen 2. die Höhe der Leistungen;
bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen 3. den Zahlungstag;
werden."
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des
b) Absatz 3 wird gestrichen. Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Kör-
perschaftsteuer;
13. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer
,,(1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver- im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Anga-
wendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die be auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Ge-
Körperschaftsteuer um 3/7 des Unterschiedsbetrags. schäftsanteil oder ein einzelnes Genußrecht be-
§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend." zieht;
6. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im
14. § 40 wird wie folgt gefaßt:
Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;
,,§ 40 7. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im
!,inne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.
Ausnahmen
von der Körperschaftsteuererhöhung Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
Die Körperschaftsteuer wird nach§ 27 nicht erhöht,
soweit ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
läßt. Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinsti-
1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des tut, so gilt§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 _darf nicht
2. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des erteilt werden,
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt;
1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein
3. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge- inländisches Kreditinstitut auszustellen ist;
sellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbe-
schränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaft- 2. wenn in Vertretung ·des Anteilseigners ein Antrag
steuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi- auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach§ 36c
sche Person des öffentlichen Rechts vornimmt. oder § 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt
Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschütten- worden ist oder gestellt wird;
den Kapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine 3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichne-
Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es ter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt
sei denn, er ist eine juristische Person des öffentli- wird.
chen Rechts.
(3) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt
Nummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des
auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Ge- Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet
schäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung ist. Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekenn-
von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder zeichnet sein. Über die Ausstellung von Ersatzbe-
in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten scheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu
Betrieb gewerblicher Art." führen.
(4) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3
15. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
,,(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.
Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kenn-
1. in den Fällen des § 40 Nr. 2 und 3 und
zeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung
2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermö- nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der
gensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zu-
1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren er- rückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Un-
höht haben." terlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1581
schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten 21. § 54 wird wie folgt geändert:
nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 bis 3
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
nur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Angaben
nicht entspricht. Ist die Bescheinigung auch wegen ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
anderer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts
Angaben zu berichtigen. anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1994 anzuwenden.
(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf (2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für den Veranla-
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu gungszeitraum 1991, für die Wohnungsbauförde-
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini- rungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der
gung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut Westdeutschen Landesbank Girozentrale - erst-
auszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn mals für den Veranlagungszeitraum 1992 und für
sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landes-
macht. Der Aussteller haftet nicht, wenn er die ihm bank Berlin-Girozentrale - erstmals für den Veran-
nach Absatz 4 obliegenden Verpflichtungen erfüllt lagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 5 Abs. 1
hat." Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist für die Woh-
17.. § 45 wird wie folgt geändert: nungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: rhein-Westfalen letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1991 und für die Wirtschaftsaufbaukasse
,,(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft sowie die
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin letztmals für
von der Vorlage eines Dividendenscheins abhän- den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden."
gig und wird sie für Rechnung der Körperschaft
durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
hat das Kreditinstitut dem Anteilseigner eine Be- ,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
scheinigung mit den in § 44 Abs. 1 bezeichneten sowie Vereine können bis zum 31. Dezember
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster 1991, in den Fällen des Absatzes 4 bis zum
zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß hervor- 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Er-
gehen, für welche Körperschaft die Leistung er- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
bracht wird." Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember
1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbe-
,,(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie
freiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Ge-
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden, In den
setzes in der vorstehenden Fassung verzichten,
Fällen des § 44 Abs. 5 Satz 2 haftet das Kreditinsti-
und zwar auch für den Veranlagungszeitraum
tut nicht."
1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf auf-
einanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung
18. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung von
,,§ 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden." Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden.
Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbar-
19. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: keit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu
erklären, für das er gelten soll."
,,(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-
schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige,
c) Absatz 5a wird wie folgt gefaßt:
von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an
juristische Personen des öffentlichen Rechts und an ,,(5 a) § 5 Abs. 1 Nr. 18 und 19 ist erstmals für den
Anteilseigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körper- Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden."
schaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit
d) Der bisherige Absatz Sa wird neuer Absatz 5b.
sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 3 als für die Ausschüttung oder für e) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 6a
die sonstige Leistung verwendet gilt."
eingefügt:
20. In § 53 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt ,,(6a) § Ba ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num- anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993
mer 3 angefügt: beginnt. Für Fremdkapital, das die Kapitalgesell-
schaft vor dem 9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt
„3. diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund § 8a Abs. 1 Nr. 1 für Wirtschaftsjahre, die vor dem
ihrer wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnis- 31. Dezember 1997 enden, nur, soweit das Fremd-
se und unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3 kapital das anteilige Eigenkapital des Anteils-
angestrebten Erfolges als Entwicklungsländer im eigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß eine
Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind. Die Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenom-
Aufstellung nach Satz 1 ist im jeweils fünften Ver- men wird. Sind in diesen Fällen auch Vergütungen
anlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeit- im Sinne des § Sa Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden,
raum 1994 folgt, auf den neuesten Stand zu brin- gelten die Vorschriften des § Sa Abs. 1 Nr. 2 und
gen." Abs. 4 Satz 1 sinngemäß."
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
f) Nach Absatz 8a wird folgender neuer Absatz Sb § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 11/9 seines
eingefügt: Bestands hinzuzurechnen. In Höhe von 2/9 dieses
Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30
,,(8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für
Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Ist der Teilbetrag im
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei der
27. Mai 1993 enden; für Wohnungsunternehmen
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum
nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und Rechtsträger nach
Schluß des jeweiligen, nach dem 31. Dezember
§ 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9
1993 endenden Wirtschaftsjahrs den neu entste-
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
henden Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3
nach dem 27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai
Nr. 1. Der in Satz 1- bezeichnete Teilbetrag gilt vor
1994, beginnen. § 13 Abs. 3 Satz 1O ist erstmals
den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbeträgen als
auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem
für eine Ausschüttung verwendet.
27. Mai 1993 erfolgen."
(11 b) Bei der Gliederung des verwendbaren Ei-
g) Der bisherige Absatz Sb wird neuer Absatz Sc. genkapitals zum· Schluß des letzten Wirtschafts-
h) Absatz 1O wird wie folgt gefaßt: jahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist,
ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 in
,,(10) § 26 A.bs. 2a ist erstmals auf nach dem der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März
31. Dezember 1991 vorgenommene Gewinnaus- 1991 (BGBI. 1 S. 638) in Höhe von 11/32 seines
schüttungen anzuwenden. § 26 Abs. 8 in der Fas- Bestands dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 1
sung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Februar Satz 3 Nr. 1 und in Höhe von 21/32 seines Be-
1992 (BGBI. 1 S. 297) ist erstmals auf Gewinnmin- stands dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1
derungen anzuwenden, die auf nach dem 23. Juni Satz 3 Nr. 2 hinzuzurechnen."
1988 vorgenommene Gewinnausschüttungen zu-
rückzuführen sind."
Artikel 3
i) Nach Absatz 1O werden folgende neue Absät-
ze 1Oa und 1Ob eingefügt: Änderung des Gewerbesteuergesetzes
,,(1 Oa) § 27 Abs. 1 gilt erstmals für Gewinnaus- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
schüttungen und sonstige Leistungen, die in dem machung vom 21. März 1991 (BGBI. I S. 814), zuletzt ge-
ersten nach dem 31 . Dezember 1993 endenden ändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
Wirtschaftsjahr erfolgen. (BGBI. J S. 944), wird wie folgt geändert:
(10b) § 28 Abs. 4 gilt auch, wenn für eine Ge- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
winnausschüttung zunächst die in den Absät-
zen 11, 11 a und 11 b genannten Teilbeträge als a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
verwendet gegolten haben." „2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank,
j) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayeri-
,,(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigen- sche Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die
kapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag aus- Hessische Landesentwicklungs- und Treuhand-
zuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Nie-
ist, die nach dem 31 . Dezember 1976, aber vor dersächsische Gesellschaft für öffentliche Fi-
dem 1. Januar 1990 der Körperschaftsteuer unge- nanzierungen mit beschränkter Haftung, die
mildert unterlegen haben. Bei der Gliederung des Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-
verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letz- Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öffent-
ten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 liche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Bremen, die Landeskreditbank Baden-Württem-
§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 14/9 seines berg - Förderungsanstalt, die Bayerische Lan-
Bestands hinzuzurechnen. In Höhe von 5/9 dieses desbodenkreditanstalt, die Investitionsbank
Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozen-
Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeich- trale -, die Hamburgische Wohnungsbaukre-
nete Teilbetrag gilt vor den in § 30 Abs. 1 bezeich- ditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-
neten Teilbeträgen und vor dem in Absatz 11 a handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,
bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
verwendet.'' Westfalen - Anstalt der westdeutschen Lan-
desbank Girozentrale-, die Niedersächsische
k) Nach Absatz 11 werden folgende neue Absät- Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung
ze 11 a und 11 b eingefügt: Norddeutsche Landesbank, die Landestreu-
,,(11 a) In der Gliederung des verwendbaren handstelle für Agrarförderung Norddeutsche
Eigenkapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag Landesbank, die Saarländische Investitionskre-
auszuweisen, der aus Einkommensteilen entstan- ditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank
den ist, die nach dem 31. Dezember 1989, aber vor Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Lan-
dem 1. Januar 1994 der Körperschaftsteuer unge- desbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die
mildert unterlegen haben. Bei der Gliederung des Investitionsbank des Landes Brandenburg, die
verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letz- Sächsische Aufbaubank, die Thüringer Aufbau-
ten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1999 bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des schaft mit beschränkter Haftung;".
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1583
b) In Nummer 24 werden am Ende der Punkt durch ein 1. das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 25 Fertigstellung angeschafft worden ist und für das
und 26 angefügt: Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung
„25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
von der Körperschaftsteuer befreit sind; noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
bungen in Anspruch genommen worden sind oder
26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des
Gesetzes über die Schaffung eines besonde- 2. das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Be-
ren Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. Au- triebsvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertig-
gust 1950 (BGBI. 1 S. 352), soweit sie von der stellung und
Körperschaftsteuer befreit sind." a) vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist
oder
2. In § 9 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 1O an- b) nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft wor-
gefügt: den ist und mindestens fünf Jahre nach seiner
Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken ver-
„10. die nach § Ba des Körperschaftsteuergesetzes
wendet wird oder
bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten
Vergütungen für Fremdkapital. § 8 Nr. 1 und 3 ist 3. das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung
auf diese Vergütungen anzuwenden." und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
3. § 36 wird wie folgt geändert: Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft worden ist, soweit Modernisierungsmaßnah-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: men und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten
,,(2) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schles- nach dem Abschluß dieses Vertrags oder Rechts-
wig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank akts durchgeführt worden sind."
Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investitions-
bank des Landes Brandenburg, die Sächsische Auf- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
baubank und die Thüringer Aufbaubank erstmals für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
den Erhebungszeitraum 1991 und für die Woh-
nungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - ,,(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu
Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentra- 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
le - erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 an- lungskosten der angeschafften oder hergestellten
zuwenden.§ 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntma- Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die
chung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) ist für die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufge-
Wohnungsbauförderungsanstalt des Land~s Nord- wendet worden sind, oder der Anschaffungskosten,
rhein-Westfalen letztmals für den Erhebungszeit- die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere
raum 1991 anzuwenden." nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3
Satz 2 Nr. 3 entfallen. Sie können im Jahr der An-
b) Nach Absatz 4c wird folgender neuer Absatz 4d
schaffung oder Herstellung oder Beendigung der
eingefügt:
nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den fol-
,,(4d) § 9 Nr. 10 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr genden vier Jahren in Anspruch genommen wer-
anzuwenden, das im Erhebungszeitraum 1994 be- den. In den Fällen des§ 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die
ginnt." Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbei-
4. In § 37 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: ten."
„Für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1995 sind in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer ,,(3) Bei Herstellungskosten, die für nachträgliche
nicht anzuwenden;". Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 aufge-
wendet worden sind, und bei Anschaffungskosten,
Artikel 4 die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere
nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3
Änderung des Fördergebietsgesetzes
Satz 2 Nr. 3 entfallen, ist der Restwert von dem auf
Das Fördergebietsgesetz vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 das Jahr der Inanspruchnahme· der insgesamt zu-
S. 1322, 1331) wird wie folgt geändert: lässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an,
spätestens vom fünften auf das Jahr der Beendi-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: gung der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an,
bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr
,,(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden- der Beendigung der Herstellungsarbeiten in glei-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- chen Jahresbeträgen abzusetzen."
Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom
3. Oktober 1990."
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen,
sobald und soweit Sonderabschreibungen nach § 4
„Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Abs. 1 für Investitionen, die vor dem 1. Januar 1995
Wirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn abgeschlossen worden sind, in Anspruch genommen
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
werden können, spätestens jedoch zum Schluß des Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom
ersten nach dem 30. Dezember 1994 endenden Wirt- 3. Oktober 1990."
schaftsjahrs."
2. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:
5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10a
,,§ 8
Ermächtigung
Anwendung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Über-
1990 und vor dem 1. Januar 1997 angeschafft oder schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-
hergestellt werden und bei nachträglichen Herstel- chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
lungsarbeiten, die in diesem Zeitraum beendet seitigen."
werden, sowie Artikel 6
2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Ja- Änderung des Gesetzes
nuar 1997 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf- über steuerliche Maßnahmen
fungskosten und entstandenen Teilherstellungs- bei Änderung der Unternehmensform
kosten.
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt
der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1
der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermö-
S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Ge-
gen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin
setzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie
gehören, in dem das Grundgesetz schon vor dem
folgt geändert:
3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), und bei
unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West ist 1. § 20 wird wie folgt geändert:
Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen be-
gonnen hat. Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten ,,(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte
an einem Gebäude gilt Satz 2 entsprechend. Als Be- Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen,
ginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer
dem der Bauantrag gestellt wird. Bei Wirtschaftsgütern Veräußerung der dem Einbringenden gewährten
und nachträglichen Herstellungsarbeiten im Sinne der Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage
Sätze 2 und 3 tritt an die Stelle des 1. Januar 1997 ausgeschlossen ist."
jeweils der 1. Januar 1995. Satz 5 gilt nicht bei unbe- b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
weglichen Wirtschaftsgütern und nachträglichen Her-
stellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
soweit die unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder die die Einbringung von An1eilen an einer Kapitalgesell-
durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten geschaf- schaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn die
fenen Teile mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung übernehmende Gesellschaft aufgrund ihrer Beteili-
oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträgli- gung einschließlich der übernommenen Anteile
chen Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-
nicht zu einem Betriebsvermögen geh<;>ren. rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile einge-
bracht werden. Handelt es sich bei der Kapitalge-
(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr sellschaft, deren Anteile eingebracht werden, und
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 en- bei der Kapitalgesellschaft, die die Anteile über-
det, und letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach nimmt, um in der Anlage bezeichnete Kapitalgesell-
dem 30. Dezember 1991 endet.§ 6 ist für Investitionen schaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/
in Berlin-West nicht anzuwenden. 434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltun-
nach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Januar gen, die Einbringung von Unternehmensteilen und
1997 vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsar- den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften
beiten entfallen." verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABI. EG
Nr. 225 S. 1}, so gilt für die Bewertung der Anteile,
Artikel 5
die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
Änderung Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung
des lnvestltionszulagengesetzes 1991 der Anteile, die der Einbringende von der überneh-
Das lnvestitionszulagengesetz 1991 vom 24. Juni 1991 menden Kapitalgesellschaft erhält, Absatz 4 Satz 1
(BGBI. 1 S. 1322, 1333), zuletzt geändert durch Artikel 13 entsprechend. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 gilt
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, in den Fällen des Satzes 2 für den Einbringenden
19931 S. 169), wird wie folgt geändert: der Teilwert der eingebrachten Anteile als Ver-
äußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt
winns aus einer Veräußerung der dem Einbringen-
,,(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden- den gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Der Anwen-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1585
dung des Satzes 2 steht nicht entgegen, daß die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun-
übernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringen- dungszinsen werden nicht erhoben."
den neben neuen Anteilen eine zusätzliche Gegen-
leistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des 3. § 28 wird wie folgt geändert:
Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden
rechnerischen Werts der gewährten Anteile nicht a) Absatz 4b wird wie folgt gefaßt:
überschreitet. In den Fällen des Satzes 4 ist für die ,,(4b) § 20 Abs. 3, 6 und 8 ist erstmals auf Einbrin-
Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kapi- gungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
talgesellschaft erhält, auch Absatz 2 Satz 5 und für 1991 vorgenommen werden."
die Bewertung der Anteile, die der Einbringende
b) Absatz 4c wird wie folgt gefaßt:
erhält, auch Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzu-
wenden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt Ab- ,,(4c) § 21 Abs. 1 Satz 4 ist erstmafs auf Veräuße-
satz 5 entsprechend; Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt rungen und§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist erstmals auf
jedoch nicht, wenn eine im Betriebsvermögen ge- verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem
haltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein- 31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 21
gebracht wird, die nicht das gesamte Nennkapital Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals auf solche Fälle
der Gesellschaft umfaßt." anzuwenden, in denen das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland nach dem 31. Dezem-
2. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
ber 1991 ausgeschlossen wird."
"(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver-
äußert, die der Veräußerer oder - bei unentgeltlichem
Erwerb der Anteile - der Rechtsvorgänger durch eine
Artikel 7
Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) erworben hat, so gilt der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Änderung des Außensteuergesetzes
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne
(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
des § 16 des Einkommensteuergesetzes. § 34 Abs. 1
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden, wenn
folgt geändert:
der Veräußerer eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall mit
der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag 1. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
danach bemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Be- „7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von
trieb, einen Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebs- Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß
vermögen umfaßt hat; der sich hiernach ergebende es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärk-
Freibetrag ist im Verhältnis der veräußerten Anteile zu ten aufgenommen und außerhalb des Geltungsbe-
den gesamten durch Sacheinlage erworbenen Anteilen reichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
zu ermäßigen. Sind bei einer Sacheinlage nach § 20 Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließ-
Abs. 6 aus einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile lich oder fast ausschließlich aus unter die Num-
der Kapitalgesellschaft eingebracht worden, so sind mern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder
§ 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nicht anzuwenden. Führt der Tausch von Anteilen im gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zuge-
Sinne des Satzes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebe- führt wird."
nen und der erworbenen Anteile nicht zur Gewinnver-
wirklichung, so treten die erworbenen Anteile für die 2. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Anwendung der Sätze 1 bis 4 an die Stelle der hingege-
benen Anteile. ,,(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag. zugrunde liegen-
den Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der
(2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln.
ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen·
1. der Anteilseigner dies beantragt oder des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht
einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Einkommensteuergesetzes gleich. Bei mehreren Betei-
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver- ligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur
äußerung der Anteile ausgeschlossen wird oder einheitlich ausgeübt werden. Steuerliche Vergünsti-
3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, gungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an
aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer
dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteils- inländischen Betriebstätte anknüpfen, sowie die Vor-
eigner zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung schriften des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in
nicht als Gewinnanteil gilt oder der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979
(BGBI. 1 S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 34 des
4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapi-
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
talgesellschaft einlegt.
bleiben unberücksichtigt. Verluste, die bei Einkünften
Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft
Anteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Veräußerungs- Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender
gewinn entfallende Einkommensteuer oder Körper- Anwendung des § 10d des Einkommensteuergeset-
schaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen von minde- zes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden
stens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Soweit sich
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
durch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negati- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
ver Betrag ergibt, erhöht sich der Verlust im Sinne des raum,
Satzes 5."
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
3. § 21 wird wie folgt geändert: entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: beginnt."
,,(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt Artikel 8
ist, wie folgt anzuwenden: Änderung
1. für die Einkommensteuer und für die Körper- der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
schaftsteuer erstmals für den Veranlagungs- Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
zeitraum 1972; in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe- (BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
bungszeitraum 1972; Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie
folgt geändert:
3. für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveran-
lagungen oder Nachveranlagungen auf den 1. § Sc Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1 . Januar 1973;
,,(2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baum-
4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen schulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das
die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt ein
Gesetzes entstanden ist." Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr ab-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: weichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalender-
,,(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden jahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert
sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirt-
1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs- schaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des er-
zeitraum 1984; sten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirt-
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungs- schaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bil-
zeitraum 1984. den."
§ 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Ge- 2. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
setzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) sind ,,(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
erstmals anzuwenden: Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor
1. für die Einkommensteuer und für die Körper- dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt wer-
schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum den."
1992;
3. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungs-
zeitraum 1992." ,,(2) § Sc ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
den, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für Wirt-
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
schaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen ha-
,,(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 ben, ist § Sc Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-
Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 letzter Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der
Halbsatz, Satz 5 und § 20 in der Fassung des Arti- Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)
kels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 weiter anzuwenden. § Sc Abs. 2 ist erstmals für Wirt-
(BGBI. 1 S. 297) sind erstmals anzuwenden schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990
1. für die Einkommensteuer und Körperschaft- beginnen."
steuer für den Veranlagungszeitraum,
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
Artikel 9
Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
Änderung des Bewertungsgesetzes
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-
ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 hinzuzurechnen Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenge- chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1S. 230), zuletzt geän-
sellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, dert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. § 20 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:
Abs. 3 ist erstmals für die Vermögensteuer des Jah-
res 1993 anzuwenden." 1. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 ange- ,,(1) Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines
fügt: Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen
,,(9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 1O Abs. 3 Satz 6 sind Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören;
erstmals anzuwenden § 92 Abs. 5 und § 99 bleiben unberührt. Ausgleichs-
1. für die Einkommensteuer und Körperschaft- posten im Falle der Organschaft sind nicht anzuset-
steuer für den Veranlagungszeitraum, zen."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1587
2. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: 8. § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des Ein- „d) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom
kommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb ei- 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814);".
ner solchen Gesellschaft gehören auch die Wirt-
schaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschaf-
ters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen 9. § 118 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum „ 1. Schulden und sonstige Abzüge, soweit sie nicht
Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören nach § 103 Abs. 1 bei der Ermittlung des Einheits-
(§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurech- werts des Betriebsvermögens berücksichtigt
nungen vor. Das gilt auch für Forderungen und werden. Schulden aus laufend veranlagten Steu-
Schulden zwischen der Gesellschaft und einem ern sind nur abzuziehen, wenn die Steuern für
Gesellschafter." einen Zeitraum erhoben werden. der spätestens
im Veranlagungszeitpunkt geendet hat. Lasten
3. § 98a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: aus laufenden Pensionszahlungen, die mit einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaft-
„Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der
lichem Zusammenhang stehen, können nur abge-
Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die
zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter zogen werden, wenn sie nicht bereits im Einheits-
und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermö- wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
gen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schul- berücksichtigt worden sind;".
den und sonstigen Abzüge(§ 103) gekürzt wird."
10. Nach § 121 a wird folgender neuer § 121 b eingefügt:
4. § 101 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 121b
„2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale
Sondervorschrift
urheberrechtlich geschützter Werke, die nach
für die Anwendung der Einheitswerte
§ 11 O Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen
der Mineralgewinnungsrechte
gehören;".
Einheitswerte, die für Mineralgewinnungsrechte auf
5. § 103 wird wie folgt geändert: die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1989 bis 1. Ja-
nuar 1992 festgestellt worden sind, werden ab. dem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. Januar 1993 nicht mehr angewendet."
,,Schulden und sonstige Abzüge".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 11. § 124 wird wie folgt geändert:
,,(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach§ 95 a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden ,,(4) § 136 ist erstmals zum 1. Januar 1991 an-
vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit zuwenden."
sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des
Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 an-
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen." gefügt:
,,(7) § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, §§ 98a. 101
6. § 109 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 2, §§ 103, 109 Abs. 1, §§ 109a, 111 Nr. 5
,,(1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirt- Buchstabed, §118 Abs.1 Nr.1, §§121b, 125
schaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden Abs. 2 und Anlage 9a in der Fassung des Arti-
und sonstigen passiven Ansätze sind bei Steuer- kels 9 des Gesetzes vom 13. September 1993
pflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 (BGBI. 1 S. 1569) sind erstmals zum 1. Januar
des Einkommensteuergesetzes ermitteln, vorbehalt- 1993 anzuwenden."
lich der Absätze 3 und 4 mit den Steuerbilanzwerten
anzusetzen." 12. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land-
7. § 109a wird wie folgt gefaßt:
und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19
,,§ 109a Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3
bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar
Berichtigung oder Änderung
1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung
von Steuerbilanzwerten
des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2
Werden die Steuerbilanzwerte dem Grunde oder und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit
der Höhe nach berichtigt oder geändert, ist der Be- zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person
scheid über die Feststellung des Einheitswerts zu (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter
erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sin-
Berichtigung oder Änderung der Steuerbilanzwerte ne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn
auf den Einheitswert auswirkt. Die Frist für die Fest- der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß
stellung des Einheitswerts endet nicht vor Ablauf der anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1
Frist, innerhalb der die berichtigten oder geänderten Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes
Steuerbilanzwerte der Besteuerung nach dem Ein- wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht
kommen zugrunde gelegt werden können." berücksichtigt."
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
13. § 136 wird wie folgt gefaßt: 14. In Anlage 9a wird bei der Laufzeit von 2 Jahren der
Kapitalwert „1,997" durch den Kapitalwert „1,897" er-
,,§ 136
setzt.
Sondervorschrift
für die Feststellungszeitpunkte
1. Januar 1991 bis 1. Januar 1995 Artikel 10
Für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis Änderung des Vermögensteuergesetzes
1. Januar 1995 gilt folgendes: Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
1. Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),
Nr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
für diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:
Ei_~igungsvertrages genannten Gebiet zuständig
ware. 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Ge- a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
werbebetriebs auf das in Artikel 3 des Einigungs-
„2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
vertrages genannte Gebiet und das übrige Bun-
Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank,
desgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das Be-
die landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayeri-
triebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb
sche Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Hessische Landesentwicklungs- und Treuhand-
Gebiets befindet. Zuständig für die Feststellung ist
gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Nie-
das Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in des-
dersächsische Gesellschaft für öffentliche Fi-
sen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Be-
nanzierungen mit beschränkter Haftung, die
triebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - un-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-
terhalten wird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor so
Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öffent-
ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk ~ich
liche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
das Betriebsvermögen, und, wenn dies für meh-
Bremen, die Landeskreditbank Baden-Würt-
rere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen
temberg-Förderungsanstalt, die Bayerische
Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermö-
Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank
gens befindet.
Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozen-
3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht trale -, die Hamburgische Wohnungsbaukre-
a) die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs, ditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-
soweit hierfür in dem in Artikel 3 des Einigungs- handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,
vertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landes-
bestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Ein- bank Girozentrale -, die Niedersächsische Lan-
heit eines Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3 destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung
des Einigungsvertrages genannte Gebiet und Norddeutsche Landesbank, die Landestreu-
das übrige Bundesgebiet, ist das inländische handstelle für Agrarförderung Norddeutsche
Betriebsvermögen für Feststellungszeitpunkte Landesbank, die Saarländische Investitionskre-
1 . Januar 1992 bis 1 . Januar 1995 nach Maß- ditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank
gabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Lan-
Gewerbesteuergesetzes unter Ansatz der im desbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die
Kalenderjahr vor dem Feststellungszeitpunkt Investitionsbank des Landes Brandenburg, die
gezahlten Arbeitslöhne aufzuteilen; Sächsische Aufbaubank, die Thüringer Aufbau-
bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
b) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht schaft mit beschränkter Haftung;".
zum Gesamtvermögen gehören.
4. Zum Ges?mtvermögen gehören nicht b) In Nummer 19 werden am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 20
a) Grundbesitz und Bodenschätze in dem in Arti-
und 21 angefügt:
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet;
„20. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie
b) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmit- von der Körperschaftsteuer befreit sind;
teln eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
schaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- 21. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des
ges genannten Gebiet; Gesetzes über die Schaffung eines besonde-
c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach ren Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. Au-
§ 24c Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuer- gust 1950 (BGBI. 1 S. 352), soweit sie von der
gesetzes von der Vermögensteuer befreit Körperschaftsteuer befreit sind."
sind;
2. In § 24c wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
d) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Rege-
lung offener Vermögensfragen vom 29. Sep- „Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 bis
tember 1990 in der jeweils geltenden Fas- 1995 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
sung." genannten Gebiet folgendes:".
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1589
3. § 25 wird wie folgt geändert: Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, und der jüdischen Kultusgemeinden.
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
§ 5 ist insoweit nicht anzuwenden;".
,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank
Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landes- bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6
bank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investi- angefügt:
tionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische
Aufbaubank und die Thüringer Aufbaubank erstmals ,,6. Grundbesitz der Religionsgesellschaften,
auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 die Körperschaften des öffentlichen Rechts
anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 16 sowie§ 24c sind, und der jüdischen Kultusgemeinden,
sind erstmals auf die Vermögensteuer des Kalen- der am 1. Januar 1987 und im Veranla-
derjahrs 1991 anzuwenden." gungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht
gesonderten Vermögen, insbesondere ei-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: nem Stellenfonds gehört, dessen Erträge
,,(5) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Wohnungsbauförde- ausschließlich für die Besoldung und Ver-
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der sorgung der Geistlichen und Kirchendiener
Westdeutschen Landesbank Girozentrale - erst- sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind.
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
1992 und für die Investitionsbank Berlin - Anstalt ges genannten Gebiet die Zugehörigkeit
der Landesbank Berlin-Girozentrale - erstmals auf des Grundbesitzes zu einem gesonder-
die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 an- ten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am
zuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1 insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem
S. 2467) ist für die Wohnungsbauförderungsanstalt Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem
des Landes Nordrhein-Westfalen letztmals für die gesonderten Vermögen im Sinne des Sat-
Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 und für zes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin letztmals für nicht anzuwenden."
die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 an-
zuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 18 ist erstmals auf b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 an- ,,Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen,
zuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder
des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begün-
1993 (BGBI. 1 S. 1569) ist erstmals auf die Vermö- stigten Rechtsträger zuzurechnen sein."
gensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden."
2. § 38 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 11
,,§ 38
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Anwendung des Gesetzes
§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungs- Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni Grundsteuer des Kalenderjahrs 1991. § 3 Abs. 1 Nr. 5
1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 33 und 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) und das 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569) gilt erstmals für
Gesetz vom 13. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1202) geändert die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1993."
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit sie in
dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegen, nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträu- Artikel 13
me berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 1996 be- Änderung
ginnen." des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 12
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
Änderung des Grundsteuergesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
S. 965), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach- Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird
gebiet B Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom wie folgt geändert:
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 986), wird 1. § 10 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,, 1 . die vom Erblasser herrührenden Schulden, so-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: weit sie nicht mit einem zum Erwerb gehören-
den Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Ge-
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: werbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammen-
,,5. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kir- hang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6
chendiener der Religionsgesellschaften, die berücksichtigt worden sind;".
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes, ein Anteil eines persönlich haften-
,,(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,
den Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft
soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
auf Aktien oder ein Anteil daran veräußert wird; als
Vermögensgegenständen stehen, die nicht der
Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbe-
Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen.
betriebs. Satz 3 gilt auch, wenn die wesentlichen
Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Ver-
Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräu-
mögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2),
ßert oder in das Privatvermögen übergeführt oder
so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusam-
anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wer-
menhang stehenden Schulden und Lasten abzugs-
den oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft
fähig. Schulden und Lasten, die mit teilweise befrei-
veräußert werden, die der Veräußerer durch eine
ten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem
Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über steuer-
Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag
liche Maßnahmen bei Änderung der Unterneh-
abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil ent-
mensform) aus dem begünstigten Betriebsvermö-
spricht. Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13
gen erworben hat."
Abs. 2 a befreiten Betriebsvermögen in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen, sind in vollem
Umfang abzugsfähig." 3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
!2. § 13 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 8 werden folgende neue Absätze 8 a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 8 b eingefügt:
aa) Nummer 7 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,(8a) § 13 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Arti-
kels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993
„d) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
(BGBI. 1 S. 1569) findet erstmals auf Erwerbe An-
vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814);".
wendung, für die die Steuer nach dem 30. April 1992
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: entstanden ist oder entsteht.
„8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen (Sb)§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d in der Fassung
nach dem Bundesgesetz zur Entschädi- des Artikels 13 ·des Gesetzes vom 13. September
gung für Opfer der nationalsozialistischen 1993 (BGBI. 1 S. 1569) findet erstmals auf Erwerbe
Verfolgung in der Fassung vom 29. Juni Anwendung, für die die Steuer nach dem 3. Novem-
1956 (BGBI. 1 S. 559) und nach dem Ge- ber 1992 entstanden ist oder entsteht."
setz über Entschädigungen für Opfer des
c) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom
22. April 1992 (BGBI. 1S. 906) in der jeweils ,,(9) § 1O Abs. 5 Nr. 1 in der Fassung des Arti-
geltenden Fassung;". kels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993
(BGBI. I S. 1569), § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Satz 3 in der
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a Fassung des Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom
eingefügt: 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) und § 12 Abs. 2,
.,(2a) Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) bleibt vorbe- 4 a und 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6
haltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert Nr. 1 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1
von 500 000 Deutsche Mark außer Ansatz S. 1853) finden erstmals auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1992
1. beim Erwerb durch Erbanfall; beim Erwerb durch entstanden ist oder entsteht."
mehrere Erben ist für jeden Erben ein seinem
Erbteil entsprechender Teilbetrag von 500 000 d) Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10
Deutsche Mark maßgebend, wenn nicht der eingefügt:
Erblasser schriftlich eine andere Aufteilung des .,(10) § 10 Abs. 6 Satz 4 und§ 13 Abs. 2a finden
Freibetrags verfügt hat; erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer
2. beim Erwerb im Weg der vorweggenommenen nach dem 31. Dezember 1993 entstanden ist oder
Erbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt entsteht."
unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für die-
se Schenkung in Anspruch genommen wird; da- Artikel 14
bei hat der Schenker, wenn zum selben Zeit-
Änderung
punkt mehrere Erwerber bedacht werden, den
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
für jeden Bedachten maßgebenden Teilbetrag
von 500 000 Deutsche Mark zu bestimmen. Artikel 97 a § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann S. 3341, 1977 1 S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 18
für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 944), wird wie
Erwerb von derselben Person anfallendes Betriebs-
folgt gefaßt:
vermögen ein Freibetrag weder vom Bedachten
noch von anderen Erwerbern in Anspruch genom- .,(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen Zuständig-
men werden. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung keit eine Finanzbehörde in dem in Artikel 3 des Einigungs-
für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von vertrages genannten Gebiet für die gesonderte Feststel-
fünf Jahren nach dem Erwerb ein Gewerbebetrieb lung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, für die
oder ein Teilbetrieb, ein Anteil an einer Gesellschaft gesonderte Feststellung nach der Anteilsbewertungsver-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1591
ordnung vom 19. Januar 1977 (BGBI. 1S. 171} oder für die gleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen
Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt abwei- Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl
chend von § 26 Satz 1 der Abgabenordnung letztmals für angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Feststellungen zum 1. Januar 1995 oder für die Vermö- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gensteuer des Kalenderjahrs 1995 die nach den bisheri- Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, daß das Mehrauf-
gen Verhältnissen zuständige Finanzbehörde insoweit kommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzierungs-
zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfah- beteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurch-
ren." schnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu erbrin-
genden Länderleistungen entspricht. Das auf der Anhe-
Artikel 15 bung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei
der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Ge-
( 1) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der meinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberück-
(BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes sichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmun-
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, gen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinab-
wird wie folgt gefaßt: stimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden
,,(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteu-
Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer- ereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rah-
trag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr men der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Hebesatz der Steuer geteilt und mit 38 vom Hundert ver- (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an
vielfältigt wird." Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem
(2) § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas- Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen
S. 201 ), der zuletzt durch Absatz 1 dieses Artikels geän- Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrund-
dert worden ist, wird wie folgt gefaßt: lagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt.
(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
,,§ 6
das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
Umlage abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkom-
(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-
men in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die
schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt
Abschlagszahlungen entsprechend.
ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von
Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-
Land aufzuteilen. gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage
durch Rechtsverordnung treffen."
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer-
(3) Artikel 34 des Gesetzes zur Umsetzung des Födera-
trag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr
len Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten
S. 944) wird aufgehoben.
Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger
nach Absatz 3 multipliziert wird.
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und
Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundes- Artikel 16
vervielfältiger beträgt 19 vom Hundert. Der Landesverviel- Änderung des Gesetzes
fältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor- über Kapitalanlagegesellschaften
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen be-
trägt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
übrigen Länder beträgt 48 vom Hundert. Er ist 1997 zu Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren wie folgt geändert:
Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 1. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der
unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehr- ,,( 4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an
aufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem auslän-
der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des dischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und diesem Staat zu einer nach § 34 c Abs. 1 des Einkom-
Ländern unberücksichtigt. mensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Ver-
(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird meidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommen-
zur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die steuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer
Länder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzaus- herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuer-
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
pflichtigen Anteilscheininhabern die festgesetzte und ßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer
gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterlie- auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaft-
gende ausländische Steuer auf den Teil der Einkom- steuer anzurechnen, der auf die Einkünfte aus diesen
mensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der ausländischen Investmentanteilen einschließlich der
auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Abzugsteuer entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu
Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu
Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung versteuernden Einkommens - einschließlich der aus-
des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ländischen Einkünfte - nach den§§ 32a, 32b, 32c, 34
ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32 a, 32 b, 32 c, und 34 b des Einkommensteuergesetzes ergebende
34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaft-
Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaft- steuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im
steuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Ver- Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe
hältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der der Einkünfte aufgeteilt wird. Bei der Anwendung der
Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der an- Sätze 1 und 2 ist der Berechnung der auf die ausländi-
rechenbaren ausländischen Steuern ist für die Aus- schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-
schüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Sonder- schaftsteuer die ·Körperschaftsteuer zugrunde zu le-
vermögen zusammengefaßt zu berechnen. Bei der An- gen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des
wendung der Sätze 1 und 2 ist der Berechnung der auf Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes für das
die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf Abzugsteuern
Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde im Sinne des Satzes 1 ist § 34c Abs. 2 des Einkom-
zu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des mensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden."
Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes für das
zu versteuernde Einkommen ergibt.§ 34c Abs. 2 und 3 2. Folgender neuer § 20 a wird eingefügt:
des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzu-
wenden." ,,§ 20a
§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des
2. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt: Gesetzes vom 13. s·eptember 1993 (BGBI. 1 S. 1569)
ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
,,(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des
dem 31. Dezember 1993 zufließen."
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569)
ist erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an
einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die 3. Der bisherige § 20 a wird neuer § 20 b.
nach dem 31. Dezember 1993 zufließen."
3. § 43 b Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: Artikel 18
„4. für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
bis 9 ~inngemäß."
§ 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 565),
4. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni
.,(5) Für die Anwendung der§§ 44, 47 Abs. 1 und§ 48 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt
gilt § 43 Abs . 8 und 9 sinngemäß." gefaßt:
,,(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr
zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet
bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung
Artikel 17
muß vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundes-
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes minister der Finanzen kann mit ~ustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unter-
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
nehmer den Nachweis zu führen hat"
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt
geändert:
Artikel 19
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt Neufassung
,,(1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische In- der betroffenen Gesetze
vestmentanteile im Sinne der §§ 17 und 18 in dem und der Rechtsverordnung,
Staat, in dem das ausschüttende ausländische lnvest- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
mentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erho-
( 1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
ben, die nach§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuerge-
Wortlaut der durch die Artikel 4, 6, 7, 12 und 15 dieses
setzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset-
Gesetzes geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1994
zes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder
chen.
Körperschaftsteuer anrechenbar ist, so ist bei unbe-
schränkt steuerpflichtigen Inhabern der ausländischen (2) Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Einkommen-
Investmentanteile die einbehaltene und keinem Ermä- steuer-Durchführungsverordnung 1990 können auf Grund
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1593
der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch (2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b und Artikel 8 Nr. 2 treten
Rechtsverordnung geändert werden. vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 20
Inkrafttreten (3) Artikel 15 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1994, Artikel 15
Abs. 2 tritt am 1. Januar 1995 und Artikel 15 Abs. 3 tritt am
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 18 tritt am
am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1. November 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. September 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1993
Die Anlage zu Artikel 1 Nr. 15 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1217) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname lauten:
,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd".
2. Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname lauten:
,,Höxter-Lippe II".
3. Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von" durch das Wort „Vom" zu
ersetzen.
4. Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den Wörtern „kreisfreie Städte"
zu streichen.
Bonn, den 1. September 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
Berichtigung
der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1993
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- 4. In § 35 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „vom" durch das
machung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288) ist wie folgt Wort „zum" zu ersetzen.
zu berichtigen:
5. Die Anlage ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 muß wie folgt lauten: a) Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname
lauten:
„4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet
,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd".
sind, so daß ihre Person nicht feststeht."
b) Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname
lauten:
2. In § 27 Abs. 2 ist das Wort „Parteien" durch das Wort ,,Höxter-Lippe II".
,,Partei" zu ersetzen.
c) Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von" durch das
Wort „Vom" zu ersetzen.
3. In § 35 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „des Absatzes" d) Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den
durch die Wörter „von Absatz" zu ersetzen. Wörtern „kreisfreie Städte" zu streichen.
Bonn, den 1. September 1993
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Rogall-Grothe
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1595
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 16. September 1993
Tag Inhalt Seite
13. 9. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. April 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Rumänien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . . . . . . . 1774
13. 9. 93 Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klima-
änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1783
27. 7. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ü~~rmäßige Leiden verursachen oder unter-
schiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1813
10. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1815
10. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1817
11. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-äthiopischen Handels- und Wirtschafts-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1819
12. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-madagassischen Wirtschaftsabkom-
mens............................................................................ 1820
16. 8. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1821
16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . 1822
16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . 1824
16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . 1826
19. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1828
Preis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgl 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission über das Verfahren und
die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der
1nterventionsstellen L 191/76 31. 7. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2132/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3892/92 zur Festsetzung der im Fischwirtschafts-
jahr 1993 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereier-
zeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG)
Nr. 3759/92 des Rates L 191/81 31. 7. 93
28. 7 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 2133/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3893/92 zur Festsetzung der Referenzpreise für
Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1993 L 191/84 31.. 7. 93
28. 7.. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2134/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. .. 3901 /92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer Ubertragungsbeihilfe für bestimmte Fischerei -
erzeugnisse L 191/86 31. 7. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2135/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3895/92 zur Festsetzung der Höhe der Übertra-
gungsbeihilfe für bestimmte Fischerei e r zeug n iss e im Wirtschafts-
jahr 1993 L 191/88 31 7. 93
28 . 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2136/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3597/90 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf,
Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
durch die Interventionsstellen L 191/89 31. 7. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Wein und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86 L 191/91 31. 7. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2138/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 2254/92 über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Ka-
narischen Inseln mit Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h sektors L 191/94 31. 7. 93
28 . 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2139/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1913/92 und (EWG) Nr. 2255/92 über die Durch-
führungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der
Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Rind f I e i s c h sektors L 191/96 31 . 7. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2140/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Ungarn,
Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, Rumänien
und Bulgarien geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der
bis zum 30. April 1994 geltenden Einfuhrmindestpreise L 191/98 31.. 7. 93
28. 7.. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2159/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der I an d -
w i r t s c h a f t I ich e n E r zeug n iss e für Ausfuhrerstattungen L 194/7 3. 8. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2160/93 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschafts-
jahr 1993/94 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu
erhebenden Ausgleichsabgabe L 194/8 3. 8. 93
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1597
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2161/93 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pf I au m e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im
Wirtschaftsjahr 1993/94 L 194/11 3. 8.93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2162/93 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1993/94 für den Anbau bestimmter Sorten zur Erzeugung
von zu trocknenden Trauben zu gewährenden Beihilfe L 194/13 3. 8.93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2163/93 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen, Korinthen und Mos-
c a t e I zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
getrocknete Korinthen im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 194/15 3.8.93
2. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2165/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1930/93 über Sondermaßnahmen zur Stützung des
S c h w e i n e f I e i s c h marktes in Deutschland L 194/18 3.8.93
2. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2175/93 der Kommission über den maßgeblichen
Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der gemein-
schaftlichen Rücknahmepreise und sonstigen Beträge für Fischerei -
erz e u g n iss e im Wirtschaftsjahr 1993 L 195/22 4.8. 93
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer
Entschädigung an bestimmte Erzeuger von M i Ich oder M i Ich -
e r z e u g n i s s e n , die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit
gehindert waren L 196/6 5. 8. 93
27. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2191/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs
des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper
ausgewachsener R in der L 196/17 5. 8.93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2192/93 der Kommission über bestimmte maß-
gebliche Tatbestände für die im Weinsektor verwendeten landwirt-
schaftlichen Umrechnungskurse und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1059/83, (EWG) Nr. 377/93, (EWG) Nr. 2729/88, (EWG)
Nr. 3233/92 und (EWG) Nr. 3234/92 L 196/19 5.8.93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission zur Änderung von
Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide L 196/22 5.8. 93
26. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission über Mitteilungen
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei-
erze u g n iss e und Erzeugnisse der A quak u I tu r L 197/8 6. 8.93
4. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2228/93 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2066/93 zur Festsetzung des den Erzeugern
unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Mindestpreises
sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im Wirtschaftsjahr
1993/94 L 198/26 7.8.93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2254/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter Weinerzeugnisse ab 1. Sep-
tember 1988 L 202/5 12.8.93
10. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2262/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 203/5 13.8.93
10. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2263/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 203/6 13.8. 93
28. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 der Kommission zur Festlegung der
Interventionsorte für Getreide L 207/1 18.8.93
13. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2283/93 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2059/93 zur Einstellung des Sc h o 11 e n fangs
durch Schiffe unter deutscher Flagge L 205/7 17. 8. 93
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die
Ausrichtung der Fischerei L 193/1 31. 7. 93
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und
über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit
denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen
Finanzinstrumente L 193/5 31. 7. 93
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88
hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen
Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanz-
instrumente andererseits l 193/20 31. 7. 93
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88
in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung L 193/34 31. 7. 93
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4255/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88
hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds l 193/39 31. 7. 93
29. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2096/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 90 (laufende Nummer
40.0900) mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 190/26 30. 7.93
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2105/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt, mit
Ursprung in Schweden L 191/13 31. 7. 93
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2106/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestir:!"mte landwirtschaftliche
und industrielle Waren (3. Serie 1993) und zur Anderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3913/92 und (EWG) Nr. 3914/92 zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche, chemische und industrielle Waren L 191/15 31. 7. 93
27. 7. 93 Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (Euratom) Nr. 3227ll6 zur Anwendung der Bestimmungen
der Euratom-Sicherungsmaßnahmen L 191ll5 31. 7. 93
28. 7. 93 Y.erordnung (EWG) Nr. 2158/93.. der Kommission zur Anwendung von
Anderungen des Internationalen Ubereinkommens von 1974 ZU"! Schutz
des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Uberein-
kommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 l 194/5 3. 8. 93
2.8.93 Verordnung (EWG) Nr. 2164/93 d~r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Ubergangsmaßnahmen zur Durchfüh-
rung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 l 194/17 3. 8. 93
30, 7.93 Verordnung (EWG) Nr. 2172/93 der Kommission zur Einführung vorläu-
tiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung
in den Vereinigten Staaten von Amerika L 195/5 4.8.93
2. 8 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 2174/93 der Kommission über die Einführung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 195/20 4.8.93
2. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2176/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2929 90 00 mit
Ursprung in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 195/24 4.8. 93
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993 1599
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates über die innergemeinschaft-
liehe Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statisti-
sehe Verwendungszwecke L 196/1 5.8.93
4. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2206/93 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
bestimmten magnetischen Platten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in
Japan, Taiwan und der Volksrepublik China L 196/47 5. 8.93
4. 8.93 Verordnung (EWG) Nr. 2211/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, ex 3915 und
ex 3920 mit Ursprung in Südkorea, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 197/30 6. 8.93
4. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2212/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 197/31 6. 8. 93
27. 7.93 Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei
der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung L 198/5 7.8.93
6. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2227/93 der Kommission für die Einführung
mengenmäßiger Beschränkungen bei Einfuhren von Rohaluminium mit
Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan,
Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan,
der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland L 198/21 7. 8. 93
5. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2232/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte land-
wirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermäßigter
gewerblicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungs-
erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der ehemaligen
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) (1993) L 200/1 10. 8. 93
5. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2233/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 518/92 mit Durchführungsvorschriften zu dem lnterimsabkom-
men über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits L 200/3 10. 8. 93
5. 8.93 Verordnung (EWG) Nr. 2234/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 519/92 mit Durchführungsvorschriften zu dem lnterimsabkom-
men über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits L 200/4 10. 8. 93
5. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2235/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 520/92 mit Durchführungsvorschriften zu dem lnterimsabkom-
men über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik andererseits L200/5 10. 8. 93
26. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere
für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu
führenden Ein- und Ausgangsbücher L 200/10 10. 8. 93
10. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2261/93 der Kommission zur Beibehaltung der
Erhebung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 1146/93 und (EWG) Nr.
1447/93 der Kommission festgelegten Zölle bis zum 31. Dezember
1993 L 203/4 13. 8. 93
13. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2291/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 206/1 18. 8. 93
18. 8. 93 Verordnung (EWG) Nr. 2299/93 der Kommission zur Aufteilung des
mengenmäßigen Gemeinschaftskontingents für die Einfuhr von Rohalu-
minium mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien,
Kasachstan, Kirgisistan, der Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkme-
nistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland in die
Gemeinschaft L 208/19 19.8.93
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung ~~r Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom
14. Juni 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. l 154 vom 25. 6. 1993) L 185/54 28. 7. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1784/93 der Kommission
vom 30. Juni 1993 über die zum Ausgleich der Faserflachsbeihilfe festzu-
legenden Koeffizienten (ABI. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993) l 185/54 28. 7. 93
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission
vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich
der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (ABI. Nr. L 159 vom
1.7.1993) L 190/55 30. 7.93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1144/93 der Kommission
vom 10. Mai 1993 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festset-
zung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker (ABI. Nr. L 116 vom 12. 5. 1993) L 206/15 18. 8. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom
13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der
Referenzmengen nach Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und
einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (ABI.
Nr. L 150 vom 15. 6. 1991) L 210/32 21.8. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 887/92 der Kommission vom
8. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992) L 215/15 25. 8. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission
vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich
der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (ABI. Nr. L 159 vom
1.7.1993) L 216/24 26. 8. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1711/93 der Kommission
vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Mindestpreise und Aus-
gleichszahlungen für Kartoffelerzeuger sowie zu·der Verordnung (EWG)
Nr. 1543/93 des Rates hinsichtlich einer den Herstellern von Kartoffelstär-
ke zu gewährenden Prämie (ABI. Nr. L 159 vom 1.7.1993) L 217/54 27.8.93