1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung
und des Disziplinarrechts
Vom 7. Juli 1993
Auf Grund des§ 210 Abs. 3 und des§ 212 Abs. 2 des d) wird in Nummer 1.2.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGB!. 1 ersetzt.
S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz
und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 3. Folgende Nummer 6 wird dem Abschnitt II angefügt:
S. 2044), des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in der
„6. Befugnisse bei Klagen
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be- dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462), des früheren Beamten und der Versorgungsempfänger
§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vertreten
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 1. vor d~m Verwaltungsgericht und dem Oberver-
S. 479), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur waltungsgericht
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 1992
(BGBI. 1S. 1030), und des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamten- a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer
chung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298) sowie auf besonderen Dienststelle über den Wider-
Grund der Anordnung zur Durchführung der Bundesdiszi- spruch zu entscheiden hat,
plinarordnung im Geschäftsbereich des Bundesministers b) durch den Präsidenten des Landesarbeits-
für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Mai 1958 (BGBI. 1 amtes, soweit er über den Widerspruch zu
S. 382) in der Fassung der Änderungsanordnung vom entscheiden hat;
26. Oktober 1966 (BGBI. 1 S. 635) ordnet der Vorstand
2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den
der Bundesanstalt für Arbeit an:
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit."
Die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen 4. Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:
Versorgung und des Disziplinarrechts vom 16. Juni 1982 „III. Aufhebung
(BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wird wie folgt geändert
und ergänzt: Die Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi-
1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: cherung (BAVAV) über die Vertretung bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Bereich der BAVAV vom
„Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit 26. Oktober 1965 (BGBI. 1966 1 S. 193) wird aufgeho-
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet ben."
des Beamtenrechts".
2. In Abschnitt II 5. Folgende Abschnitte IV und V werden angefügt:
a) erhält die Nummer 1. 1. 1.2. folgenden Wortlaut: „IV. Schlußvorschriften
„1. 1. 1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15 lichung in Kraft.
BBesO A - Anlage I BBesG -;",
V. Ermächtigung
b) wird in Nummer 1.1.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
ersetzt, Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit wird er-
mächtigt, die Anordnung des Vorstands über die Über-
c) erhält die Nummer 1.2.1.2. folgenden Wortlaut: tragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beam-
„ 1.2. 1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter tenrechts in der sich aus dieser Anordnung ergebenden
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15 neuen Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung
BBesO A - Anlage I BBesG -;", zu veröffentlichen."
Nürnberg, den 7. Juli 1993
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Siegers
Vorsitzender
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1567
Bundesgesetzblatt
Teilll
Nr. 31, ausgegeben am 7. September 1993
Tag Inhalt Seite
25. 8. 93 Gesetz zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
26. 8. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1308
26. 8. 93 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
neu: 188-49; 860-5
26. 8. 93 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer. Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
neu: 188-50; 860-5
25. 8. 93 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993
gegenüber Rumänien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1715
21. 6. 93 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage 3 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . 1720
2. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1730
3. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über den Verlauf der
gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in
einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes
.,Saalach-Scheibelberg" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1730
4. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sierraleonischen Wirtschafts-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1731
4. 8. 93 Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . 1732
6. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens 1734
12. 8. 93 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1735
12. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1736
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Nr. 32, ausgegeben am 9. September 1993
Tag Inhalt Seite
30. 8. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Juni 199~ über die biologische Vielfalt 1741
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 8. 93 Verordnung Nr. 6/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8301 (162 31. 8. 93) 10.9.93
9500-4-6-4
17. 8. 93 ~chtundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart) 8301 (162 31. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-33
17. 8. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 8302 (162 31. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-121
17. 8. 93 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 8302 (162 31. 8. 93) 16.9.93
96-1-2-123
17. 8. 93 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 8302 (162 31. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-124
3. 9. 93 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 8677 (167 7. 9. 93) 8.9. 93
7400-1-6
20. 8. 93 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Saar-
brücken) 8717 (168 8. 9. 93) 16.9. 93
96-1-2-11
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 1. September 1993
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur zu 5. des§ 8 Abs. 1 Satz 3, des§ 14 Abs. 3 Nr. 1, des§ 16
Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 21. Mai 1993 Abs. 3, des § 17, des § 20 Abs. 6, des § 21 Abs. 1,
(BGBI. 1 S. 715) wird nachstehend der Wortlaut der Wein- des § 23 Abs. 2 Satz 4, des § 30 Abs. 3 Satz 2, des
Verordnung in der vom 29. Mai 1993 an geltenden Fas- § 31 Abs. 5, des § 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: § 49 und des § 53 Abs. 3 des Weingesetzes in der
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), 1982 (BGBI. 1S. 1196), von denen§ 14 Abs. 3 Nr. 1,
§ 21 Abs. 1 und§ 23 Abs. 2 Satz 4 durch das Gesetz
2. die am 16. Februar 1986 in Kraft getretene Verordnung
vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) eingefügt oder
vom 5. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 256),
geändert worden sind,
3. die am 8. August 1986 in Kraft getretene Verordnung
vom 29. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1266), zu 6. des § 14 Abs. 3 Nr. 1, des § 16 Abs. 3, auch in
4. die am 5. Juni 1987 in Kraft getretene Verordnung vom Verbindung mit § 17 Abs. 1, des § 20 Abs. 6, des
22. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1346), § 24 Abs. 1, des§ 31 Abs. 6, des§ 47 a und des§ 49
5. die am 1. September 1990 in Kraft getretene Verord- jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des Wein-
nung vom 24. August 1990 (BGBI. 1 S. 1834), gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. den am 31. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), von denen§ 14
der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 31 Abs. 6 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) und
S. 2430),
§ 47a und§ 71 Abs. 1 durch Artikel 3 des Gesetzes
7 . den mit Wirkung vom 1. September 1990 in Kraft getre-
vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) eingefügt
tenen Artikel 2 Nr. 2, den mit Wirkung vom 26. Januar
oder geändert worden sind,
1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 und
den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 der
zu 7. des § 8 Abs. 1 Satz 3, des § 9 Abs. 6, des § 16
eingangs genannten Verordnung.
Abs. 3, des § 17, des § 20 Abs. 6, des § 21 Abs. 1,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2
Satz 4, des § 30 Abs .. 3 Satz 2 und 3, des § 31
zu 2. des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und des § 71 Abs. 1 des
Abs. 6, des § 32 Abs. 3, des § 33, des § 46 Abs. 4,
Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
des § 49, des § 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3, des
machung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196),
§ 61 und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der
zu 3. des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des Fassung der Bekanntmachung vom 27. August·19a2
§ 17, des§ 21 Abs. 2, des§ 22 Abs. 3, des§ 30 (BGBI. 1 S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch
Abs. 3 Satz 3, des§ 31 Abs. 5, des§ 32 Abs. 3, des Artikel 1 Nr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18,
§ 33, des § 34 Abs. 2, des § 51 Abs. 3, des § 53 § 23 Abs. 2 Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des
Abs. 3 und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBL I S. 1424), § 32
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 durch
1982 (BGBI. 1 S. 1196), Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992
zu 4. des § 46 Abs. 4 Nr. 2 und des § 71 Abs. 1 des (BGBI. 1 S. 1822) geändert worden sind und § 31
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) eingefügt worden ist.
Bonn, den 1. September 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1539
Verordnung
über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke
{Wein-Verordnung)
§ 1 10. technisch reines Kieselsol in wäßriger Lösung, dessen
Umrechnung von Oechslegraden Gehalt an koloider Kieselsäure mindestens 15 vom
in Volumenprozent Alkohol Hundert beträgt;
(zu§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) 11. Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt II fest-
gelegten Anforderungen entspricht;
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volu-
menprozent(% vol) aus den Oechslegraden (0 Oe) erfolgt 12. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein, sofern die
nach der in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle. Für andere erforderliche Menge von einem Sachkundigen verant-
Umrechnungen ist die Tabelle nicht anwendbar. wortlich ermittelt und der Zusatz so bemessen wird,
daß in dem geklärten Erzeugnis keine Cyanverbindun-
gen verbleiben;
§2 13. inerte Filterhilfsstoffe, ausgenommen Asbest;
Behandlungsstoffe und Höchstmengen 14. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Abschnitt IV fest-
(zu § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 gelegten Anforderungen entspricht. Sie darf nicht zum
Nr. 6 und Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 4, § 30 Abs. 3 Satz 2 Zwecke der Entfernung des Rotweinfarbstoffes ver-
und 3, § 32 Abs. 3, § 33 des Gesetzes) wendet werden;
(1) (weggefallen) 15. reine Sorbinsäure (E 200) oder reines Kaliumsorbat
(E 202) bis zu einer Höchstmenge von 200 Milligramm
(2) Kaliumhydrogentartrat darf nur verwendet werden,
wenn es den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten Anforde- in einem Liter, berechnet als Sorbinsäure;
rungen entspricht. 16. pektolytische Enzyme;
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen 17. reiner, gasförmiger Stickstoff;
Getränken sowie bei der Behandlung von in einem Dritt- 18. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 100 Milli-
land hergestellten Likörwein und ausländischen wein- gramm in einem Liter.
haltigen Getränken im Inland dürfen nur folgende Stoffe
zugesetzt werden: Soweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe in der Zusatz-
stoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1
1. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure (E 290) oder S. 897) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind,
bei der Gärung von Most, Jungwein oder Wein ent- müssen sie den dort festgesetzten Aeinheitsanforderun-
stehende Kohlensäure; gen entsprechen. Soweit Wasser verwendet wird, muß es
2. Schwefel oder Schwefelschnitten aus Schwefel, ge- den Anforderungen der Trinkwasserverordnung in der
reinigt; Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2612, 1991 1 S. 227) in der jeweils geltenden
3. reine, gasförmige schweflige Säure (E 220), auch in Fassung entsprechen und darf nicht geeignet sein, das
Wasser gelöst, mit einem Gehalt von mindestens fünf Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nach-
vom Hundert Schwefeldioxid; teilig zu beeinflussen.
4. reines Kaliumdisulfit (E 224), auch in Tablettenform
(4) Bei Wein, Traubenmost, Likörwein und weinhaltigen
und auch in Vermischung mit Tannin, sofern der Ge-
Getränken darf der Gehalt an den in der Anlage 3 aufge-
halt der Mischung an Tannin zehn vom Hundert nicht
führten Stoffen die dort angegebenen Höchstmengen nicht
übersteigt;
überschreiten.
5. L(+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu einer Menge
von 150 Milligramm in einem Liter; (5) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen
Getränken dürfen die in Anlage 1 der Aromenverordnung
6. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausenblase; vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1677) in der
7. Speisegelatine oder Speisegelatine in wäßriger Lösung, jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe nicht zuge-
sofern der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert setzt werden; in ausländischen weinhaltigen Getränken
beträgt und der Gehalt an schwefliger Säure 2,5 Gramm dürfen sie nicht enthalten sein. Satz 1 gilt nicht für folgende
in einem Liter nicht übersteigt, Speisegelatine muß Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen:
den in Anlage 2 Abschnitt II festgelegten Anforderun- 1. Waldmeister (Asperula odorata) bei der Herstellung
gen entsprechen; von weinhaltigen Getränken, die als Maiwein, Maibowle
8. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereien, das den oder unter ähnlicher Bezeichnung in den Verkehr ge-
Anforderungen nach § 3 Abs. 2 bis 5 und § 4 Abs. 1 bracht werden (Höchstgehalt an Cumarin im verzehrs-
der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 fertigen Getränk 5 Milligramm in einem Liter),
(BGBI. 1 S. 537) in der jeweils geltenden Fassung 2. Chinarinde, Chinin und seine Satze bei der Herstellung
entspricht; von weinhaltigen Getränken (Höchstgehalt im ver-
9. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge von zehrsfertigen Getränk 300 Milligramm in einem Liter,
1O Gramm auf 100 Liter; berechnet als Chinin) und
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der Herstellung Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragstel-
von Wermutwein. ler innerhalb von drei Monaten über die Probe verfügen,
soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwa-
(6) Für likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des
chung verwendet wurde.
Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf,
wird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat be- (3) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein auf
rechnet, von 2 500 Milligramm im Liter zugelassen. Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich
eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung
(7) Für weinhaltige Getränke, die nach den Rechtsvor-
der Identität ist nach der Abfüllung auf Flaschen eine
schriften des Ursprungslandes die Bezeichnung „Marsala
weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein
speciale" tragen dürfen, wird ein Höchstgehalt an Sulfaten,
Untersuchungsbefund nach§ 5 Abs. 1 nachzureichen.
als Kaliumsulfat berechnet, von 2 250 Milligramm im Liter
zugelassen. (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,
oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem
§3 Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu
stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend, die Prüfungs-
Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete,
behörde kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe
der Weinbaugebiete und deren Untergebiete
anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des
sowie der Landweingebiete
Weines eingeleitet hat.
(zu§ 10 Abs. 9 des Gesetzes)
(1) Die Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete sowie §5
der Weinbaugebiete und deren Untergebiete ergibt sich Prüfungsverfahren
aus Anlage 4. (zu§ 14 Abs. 3 des Gesetzes)
(2) Die Ermächtigung zur Abgrenzung der bestimmten (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
Anbaugebiete, der Weinbaugebiete und deren Unter- ist unbeschadet des § 4 Abs. 3 von dem abgefüllten Wein
gebiete sowie der Landweingebiete wird auf die Landes- ein Untersuchungsbefund der für die Untersuchung zu-
regierungen der weinbautreibenden Länder übertragen. ständigen Behörde vorzulegen; ist diese Behörde nicht in
der Lage, alle anfallenden Untersuchungen vorzunehmen,
(3) Anlage 4 tritt außer Kraft, wenn und soweit bestimm-
kann die zuständige Behörde eine andere Stelle für die
te Anbaugebiete oder Weinbaugebiete und deren Unter-
Untersuchung zulassen. Der Untersuchungsbefund muß
gebiete auf Grund von Absatz 2 neu abgegrenzt worden
sind. folgende Angaben enthalten:
1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,
§4 2. Name (Firma) des Antragstellers,
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer 3. vorgesehene Bezeichnung,
(zu§ 14 Abs. 3 des Gesetzes)
4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch und
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer den Geschmack,
Wein abgefüllt hat; im Falle des Absatzes 3 ist der Herstel- 5. die festgestellten analytischen Werte für
ler antragsberechtigt. Der Antrag ist der zuständigen Be-
hörde auf einem Antragsformblatt einzureichen, das die in a) Gesamtalkoholgehalt
Anlage 5 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem Gramm im Liter und Volumenprozent,
Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen bei- b) vorhandenen Alkoholgehalt
zufügen. Die zuständige Behörde kann weitere unentgeltli- Gramm im Liter und Volumenprozent,
che Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag
c) Gesamtextrakt, berechnet nach Tabarie
ist nach dem Datum und der Reihenfolge seines Eingangs,
Gramm im Liter,
bezogen auf die Anträge des Antragstellers, mit einer
Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende d) vergärbare Zucker, berechnet als Invertzucker
Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalender- Gramm im Liter,
jahr. Auf Antrag kann die zuständige Behörde von der e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-
fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, lung getroffen ist,
wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird
und eine einwandfreie Kontrolle gewährleistet ist. Der An- f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure
trag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückge- Gramm im Liter,
wiesen werden, wenn für den Wein die vorgeschriebenen g) freie schweflige Säure
Eintragungen in der Weinbuchführung nicht, nicht vollstän- Milligramm im Liter,
dig oder nicht richtig erfolgt sind. Wird ein Antrag abge-
h) gesamte schweflige Säure
lehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann der Wein
Milligramm im Liter,
nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur
Qualitätsprüfung angestellt werden. i) relative Dichte d 20/20.
(2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum (2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe- Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Untersuchung
scheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat ausführenden Personen und eine ausreichende Labor-
kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu vier Jahren einrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für
anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Personen erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter-
Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. suchungen ausführen. Die Zulassung kann versagt oder
Nr.. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1541
zurückgenommen werden, wenn die zugelassene Stelle gabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang
gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver- des Antrags bei der zuständigen Behörde erfolgen.
stoßen oder an der Erschleichung einer Prüfungsnummer
(7) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-
oder an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit-
nummer ist zurückzunehmen, wenn
gewirkt oder die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen
gröblich oder wiederholt vernachlässigt hat. 1 . nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Er-
teilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden
(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung zu hätte,
veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegen-
den Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzu- 2. nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung
lehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde,
der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der 3. der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbewahrung der
Sinnenprüfung . Sie kann eine nochmalige oder eine wei- Probeflaschen nicht vorgenommen oder die Aufbewah-
tergehende Untersuchung veranlassen sowie die Vorlage rungsfrist nicht eingehalten oder die amtlichen Siegel
weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen. Für die entfernt hat,
Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 5
4. der Wein ganz oder teilweise vor Erteilung der Prü-
Abschnitt II angegebene Schema.
fungsnummer abgefüllt in Verkehr gebracht worden
(4) Wird derselbe Wein in mehreren Teilmengen abge- ist,
füllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für 5. für den Wein die vorgeschriebenen Eintragungen in der
alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Vorausset- Weinbuchführung nicht, nicht vollständig oder nicht
zung ist, daß im Zeitpunkt der Antragstellung die gesamte richtig erfolgt sind.
Weinmenge im Herstellungsbetrieb des Antragstellers
lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von
gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. §6
Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Einschränkung
Teilmenge neu zu beantragen; § 4 und die Absätze 1 und 3 der Verwendung bestimmter Angaben
gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann zu- (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
lassen, daß statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge
lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die Prü- (1) Als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 3
fungsbehörde eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen Buchstabe e und des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der
anfordern. Weichen bei der Teilmenge Geschmacksrich- Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli
tung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesent- 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
lich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungs- nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
nummer nicht für diese Teilmenge. (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. Dezember 1991
(5) Für Wein, der durch Verschnitt hergestellt und in (ABI. EG Nr. L 368 S. 5), dürfen nur Auszeichnungen
gleichbleibender Qualität und Geschmacksrichtung mit der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und der von
einem gleichbleibenden Namen in Verkehr gebracht wird der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes
(Markenwein), kann die Prüfungsnummer für die Dauer anerkannten Träger von Weinprämiierungen angegeben
eines Jahres erteilt werden. Ändert sich bei einer Herstel- werden, wenn der Wein bei einer in entprechender An-
lung nicht nur unwesentlich Geschmacksrichtung oder wendung der Anlage 5 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-
Qualität, so gilt die Prüfungsnummer nicht für diese prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat.
Menge. Die Zuteilung einer Prüfungsnummer für ein Jahr Auszeichnungen im Sinne des Satzes 1 sind auch das
kann nur für Wein in Anspruch genommen werden, der Gütezeichen „Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Land-
keine Jahrgangsangabe und keine engere geographische wirtschaftsgesellschaft sowie Gütezeichen, die durch Rechts-
Bezeichnung als die eines bestimmten Anbaugebietes verordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen
trägt. Jede neue Herstellung ist anzuzeigen . sind, sofern dem Wein nach § 5 Abs. 6 die Prüfungs-
nummer erteilt worden ist und er bei der _Sinnenprüfung
(6) Die zuständige Behörde erteilt dem Antragsteller
nach § 5 Abs. 3 oder einer in entsprechender Anwendung
über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid
der Anlage 5 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnen-
mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge,
prüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungs-
Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen im Rahmen
gewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen
der Wettbewerbe im Sinne des Artikels 15 Abs. 2 Unter-
aus:
abs. 1 Satz 2 sowie die Anerkennung einer Stelle nach
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Behörde Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom
zugeteilt wird, 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für
2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Satz 5), Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. Dezem-
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag- ber 1992 (ABI. EG Nr. l 369 S. 25; 1993 Nr. L 27 S. 39),
stellung . obliegen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem (1a) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen Auszeichnungen
schriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbescheid ist mit Qualitätsweinen mit den Prädikaten Beerenauslese,
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Bekannt- Trockenbeerenauslese und Eiswein verliehen werden,
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sofern die zur Prüfung angestellten Partien jeweils min- hergestellt, von der Geschmacksart dieser Rebsorten be-
destens 100 Liter, bei Qualitätsweinen mit dem Prädikat stimmt und nicht mit einer Rebsortenangabe versehen
Auslese mindestens 200 Liter, bei Qualitätsweinen mit sind. Der Restzuckergehalt der so bezeichneten Weine
dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter und bei muß innerhalb der nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1
Qualitätsweinen mit dem Prädikat Kabinett mindestens Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 für die
600 Liter umfassen. Geschmacksangabe „lieblich" zulässigen Spanne liegen.
(2) Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines (2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets
zu religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 1O Abs. 2 der Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler bezeichnet wer-
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich- den, wenn sie ausschließlich aus Trauben der Rebsorten
nungen „Abendmahlswein", ,,Meßwein", ,,Koscherer Wein" Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt
oder „Koscherer Passahwein" verwendet werden. und nicht mit einer Rebsortenangabe versehen sind. Der
Wein muß einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30
§7 Gramm je Liter und einen als Weinsäure berechneten
Gesamtsäuregehalt von mindestens 70 Gramm je Liter
Angaben von Weinarten bei inländischem Wein haben. Er muß in Geruch, Geschmack und Aussehen
(z.u § 16 Abs. 3 und§ 49 des Gesetzes) gebietstypisch sein.
(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige Lan-
für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der durch desregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingesetzes durch
Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Auf-
Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei Quali- machung der Weine erlassen.
tätswein b. A. darf die Bezeichnung
1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-
trauben hergestellten Wein, § Sa
2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau- Riesling-Hochgewächs
ben hergestellten Wein und (zu§ 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
3. Rose-Wein nur für einen ausschließlich aus hellgekel- Weiße Qualitätsweine dürfen als „Riesling-Hochgewächs"
tertem Most von Rotweintrauben hergestellten Wein bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus Trauben
verwendet werden. der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der aus diesen
gewonnene Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufge-
(2) Die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein müssen wiesen hat, der mindestens 1,5% vol über dem natürlichen
angegeben werden, wenn keine engeren geographischen Mindestalkohol liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet
Bezeichnungen als das Wort „deutsch" gebraucht wird. oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben
geerntet worden sind, und wenn sie in der amtlichen Quali-
(3) Die Bezeichnungen Rose-Wein oder Rotling müssen
tätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht
angegeben werden. Bei Qualitätswein b. A. darf statt der
haben. Außerdem müssen sie den nach der Herbstord-
Bezeichnung Rose-Wein die Bezeichnung Weißherbst ge-
nung für Lesegut von Qualitätswein mit dem Prädikat
braucht werden, wenn er aus Trauben gewonnen ist, die
Spätlese vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen unter-
von einer einzigen Rebsorte stammen; die Rebsorte muß
in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher legen haben.
Schrift, Größe und Farbe angegeben werden. Für einen
Qualitätswein b. A. darf statt der Bezeichnung Rotling die § Sb
Bezeichnung Der Neue
1. Schillerwein gebraucht werden, wenn die zur Herstel- (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
lung des Weines verwendeten Erzeugnisse aus-
(1) Für Landwein, der ausschließlich aus Trauben eines
schließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württem-
Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung „Der
berg geerntet worden sind;
Neue" verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben
2. Badisch Rotgold mit dem Zusatz Grauburgunder und ist und er zwischen dem 10. November des Erntejahres
Spätburgunder gebraucht werden, wenn die zur Her- und dem 15. Januar des der Ernte folgenden Jahres an
stellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich in Letztverbraucher abgegeben wird.
dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden
sind. (2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirtschafts-
jahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b. A. die Bezeichnung
§8 ,,Der Neue" verwendet werden, wenn im übrigen die Be-
Liebfrauenmilch, Liebfraumilch, Moseltaler stimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
§9
(1) Weiße Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete
Nahe, Rheinhessen, Rheinpfalz *) und Rheingau dürfen Erforderliche Angaben bei inländischem Perlwein
als Liebfrauenmilch (Liebfraumlich) bezeichnet werden, (zu§ 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes)
wenn sie zumindest 70 vom Hundert aus Trauben der
(1) Inländischer Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter
Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner
Kohlensäure muß als Perlwein oder Perlwein mit zuge-
setzter Kohlensäure bezeichnet werden. Diese Angabe
•) Durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507)
ist am 27. August 1993 das Wort „Rheinpfa!z" durch das Wort „Pfalz" befreit nicht von den sich aus § 7 Abs. 2 und 3 ergebenden
ersetzt worden. Bezeichnungspflichten.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1543
(2) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 ist der len nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung
Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Perlwein oder (EWG) Nr. 2389/89 durchführen und
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure unter dem Namen cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett
(Firma) eines anderen in der Europäischen Wirtschafts- zusammen mit der Angabe „aus Versuchsan-
gemeinschaft Ansässigen in den Verkehr gebracht wird bau" erfolgt;
und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den
Abfüller besitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben b) bei Qualitätswein b. A., wenn es sich zusätzlich zu
werden, wenn er eingewilligt hat. den Anforderungen unter Buchstabe a um eine Reb-
sorte der Art „Vitis vinifera" handelt.
(3) Bei nicht abgefülltem inländischen Perlwein oder
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der Hersteller (3) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1
anzugeben. und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 wird die Angabe eines
Jahrgangs bei inländischem Wein zugelassen, wenn
§ 10
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
Herstellungsangaben bei inländischem Wein
des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und
(zu§ 16 Abs. 3 des Gesetzes)
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließUch der Süß-
( 1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den reserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner
Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen
Nr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren Jahrgängen stammen.
geographischen Einheit als der des bestimmten Anbau-
gebiets bei inländischem Qualitätswein b. A. zugelassen, (4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b
wenn der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe
,,halbtrocken" darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
Zuckergehalt des Weines
angegebenen geographischen Einheit bereitet worden
ist und 1. den nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter Gedan-
kenstrich für „trocken" festgelegten Wert übersteigt
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zum
und
Süßen verwendeten Erzeugnisses (Süßreserve) nicht
mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in
verwendeten Erzeugnisse aus anderen geographi- Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäure-
schen Einheiten stammen. gehalt des Weines höchstens 1O Gramm je Liter niedri-
ger ist.
(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1
und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der (5) Bei Perlwein dürfen die Geschmacksangaben
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem 1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35
Wein zugelassen Gramm je Liter,
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn 2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33
a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben und 50 Gramm je Liter oder
der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als
diese seine Art bestimmt und 50 Gramm je Liter
b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der Süß- verwendet werden.
reserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner
Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen
§ 11
Rebsorten stammen;
Tafelweine und Perlweine
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit
aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten
Ausnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum
(zu§ 17 des Gesetzes)
Süßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrauben
der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die Reb- (1) § 2 Abs. 4 und§ 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend
sorten sind nach ihrem Mengenanteil in absteigender für im Inland hergestellte Tafelweine und für zur Gewin-
Folge anzugeben; nung von Tafelwein geeignete Weine, bei denen andere
3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind.
der Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord- (2) § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 9 und § 10 Abs. 2
nung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 und 3 gelten entsprechend für im Inland hergestellte Perl-
über die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb- weine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, bei
sorten (ABI. EG Nr. L 232 S. 1), geändert durch die denen andere als inländische Erzeugnisse verwendet wor-
Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 vom 4. Dezember den sind.
1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 23), für die Dauer dieser
amtlichen Anbaueignungsprüfung § 12
a) bei Tafelwein, wenn Angaben durch Kennziffern
aa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine be- (zu§ 16 Abs. 3, §§ 17, 20
grenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist, Abs. 6 und§ 49 des Gesetzes)
bb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs- (1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 1
prüfung zuständigen Landesstellen die Kontrol- der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Schlüsselnummer des von den Statistischen Landes- § 15
ämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeich-
Bezeichnungen und Angaben
nisses unter Voranstellung des Buchstabens D- zu ver-
für ausländischen Llkörwein
wenden.
(zu§ 24 Abs. 1 des Gesetzes)
(2) Bei Wein, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die
(1) Ausländischer Likörwein muß in deutscher Sprache
Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder
als Likörwein und mit dem Namen des Herstellungslandes
den Importeur in der Etikettierung mittels einer von der
oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschafts-
zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,
wort bezeichnet werden. Eine engere geographische Be-
sofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der
zeichnung ist nur zusätzlich und nur dann zulässig, wenn
Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2 Buch-
sie den Vorschriften des Herstellungslandes entspricht
stabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25 Abs. 2
und der Likörwein im Inland nicht verschnitten ist. Auslän-
Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h der
discher Likörwein, der durch Verschnitt von Erzeugnissen
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 enthält. Der Kennziffer ist
verschiedener Herkunftsländer hergestellt worden ist, muß
das Bundesland mit der Abkürzung BW-, BY-, BE-, HB-,
in deutscher Sprache als ausländischer Likörwein bezeich-
HH-, HE-, NI-, NW-, RP-, SL- oder SH- voranzustellen.
net werden.
(3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,
können die zuständigen Behörden zulassen, daß die vor- (2) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1
geschriebenen und zulässigen Angaben in den Geschäfts- Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine statt mit
papieren durch eine Kennziffer angegeben werden, sofern dem Wort Likörwein mit den für sie üblichen Namen be-
diese die schnelle Feststellung der Bezeichnung des zeichnet werden.
Erzeugnisses gewährleistet.
(3) Ausländischer Likörwein· darf als Quafitätslikörwein
§ 13 oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem Durch-
Befreiung von der EUkettlerungspfllcht schnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekennzeichnet
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17 und 20 werden, wenn eine solche Kennzeichnung nach dem
Abs. 6 des Gesetzes) Recht des Herstellungslandes ausdrücklich vorgesehen
und von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzun-
Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord- gen abhängig ist.
nung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung zur
Etikettierung befreit
(4) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen gilt
1. Erzeugnisse, die § 10 Abs. 2 und 3 entsprechend.
a) zwischen zwei oder mehreren Anlagen oder
(5) Wird ausländischer Likörwein ins Inland verbracht
b) zwischen den Rebflächen und den Weinbereitungs-
oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei nicht
anlagen
abgefülltem Likörwein der Importeur, bei abgefülltem Likör-
ein und desseJben Betriebs in der gleichen Gemeinde wein der Abfüller anzugeben_. Bei im Inland abgefülltem
befördert werden, ausländischem Likörwein ist der Abfüller anzugeben; dies
2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn gilt nicht, wenn der Likörwein unter dem Namen (Firma)
Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, eines anderen in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
sowie schaft Ansässigen in den Verkehr gebracht oder aus dem
Inland verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche
3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in Unterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann der
den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten Hersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat.
bestimmt ist.
(6) Der Alkoholgehalt des Likörweins ist in Volumenpro-
§ 14 zent anzugeben.
Erforderliche Angaben bei ausländischem Perlwein
(zu § 20 Abs. 6 des Gesetzes) § 15a
(1) Bei ausländischem Perlwein oder Perlwein mit zuge- Angabe des Alkoholgehalts
setzter Kohlensäure gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. bei welnhaltigen Getränken
(zu§ 31 Abs. 6 des Gesetzes)
(2) Wird ausländischer Perlwein oder Perlwein mit zuge-
setzter KohJensäure ins Inland verbracht oder im Inland in (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der bei 20 Grad
den Verkehr gebracht, so ist bei nicht abgefüllten Erzeug- Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volumen-
nissen der Importeur, bei abgefüllten Erzeugnissen der prozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzuge-
Abfüller anzugeben. Bei im Inland abgefülltem ausländi- ben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der
schem Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlen- Angabe kann das Wort ,,Alkohol„ oder die Abkürzung „aJc"
säure ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das vorangestellt werden.
Erzeugnis unter dem Namen (Firma) eines anderen in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ansässigen in den (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist
Verkehr oder aus dem Inland verbracht wird und dieser eine Abweichung bis 0,3 % vol nach oben oder unten
zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller be- zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleran-
sitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben werden, zen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkohol-
wenn er eingewilJigt hat. gehalts verwendeten Anatysenmethode ergeben.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1545
§ 16 1. der Gehalt an unvergorenem Zucker, als Invertzucker
Gattungsbezeichnungen für weinhaltige Getränke berechnet, in Gramm je Liter,
(zu§ 31 Abs. 5 und§ 34 Abs. 2 des Gesetzes) 2. der Gehalt an Alkohol in Volumenprozent,
(1) Als Katte Ente darf nur das weinhaltige Getränk 3. der Brennwert des Alkohols und der physiologische
bezeichnet werden, das hergestellt wird durch Vermischen Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,
der Erzeugnisse Wein, Perlwein oder Perlwein mit zuge- angegeben sein.
setzter Kohlensäure mit den Erzeugnissen Schaumwein
oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter Zu-
§ 18
satz von natürlichen Zitronenbestandteilen oder deren
Auszügen, die geschmacklich deutlich wahrnehmbar sein Art der Aufmachung
müssen. Der Anteil des Schaumweins oder Schaumweins (zu§ 46 Abs. 4 Nr. 1 und§ 49 des Gesetzes)
mit zugesetzter Kohlensäure muß mindestens 25 vom
(1) Vorgeschriebene Angaben bei Perlwein, Perlwein
Hundert des fertigen Getränks betragen.
mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und weinhaltigen
(2) Als Schorle darf nur das weinhaltige Getränk be- Getränken sind auf Fertigpackungen und auf sonstigen
zeichnet werden, das durch Vermischen von Wein, Perl- Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr
wein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht wird,
kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird. oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut
sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich,
(3) Als Glühwein darf ein weinhaltiges Getränk nur be- deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Abwei-
zeichnet werden, wenn es ausschließlich aus Rot- oder chend von Satz 1 können die Angaben auch in einer
Weißwein, Zucker und würzenden Stoffen hergestellt ist. anderen leicht verständlichen Sprache angegeben wer-
Ist Weißwein verwendet worden, so ist die Verkehrs- den, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht
bezeichnung „Glühwein" um die Worte :,aus Weißwein" beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch Angaben oder
zu ergänzen. Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Bezeich-
(4) Als Wein-Aperitif darf ein weinhaltiges Getränk nung des Erzeugnisses sowie die Mengenkennzeichnung
nur bezeichnet werden, wenn es mindestens zu 70 vom nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der
Hundert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermi- Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410)
schung miteinander, besteht. sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. § 3 Abs. 4 Nr. 1 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gilt entspre-
(4a) Als Maiwein darf nur ein weinhaltiges Getränk chend. Bei Wein und Traubenmost richtet sich die Anbrin-
bezeichnet werden, das aus Wein unter Zusatz von Wald- gung von Angaben nach den Vorschriften der Verordnung
meister (Asperula odorata) oder dessen Auszügen so (EWG) Nr. 3201/90. .
hergestellt ist, daß der Waldmeistergeschmack deutlich
wahrnehmbar ist. (2) Ist bei Likörwein oder weinhaltigen Getränken die
(5) Bei Verwendung der in den Absätzen 1 bis 4a Angabe des Herstellers, Importeurs oder ~bfüllers vorge-
genannten Gattungsbezeichnungen kann von einer Be- schrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des
zeichnung nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes abgesehen Betriebes oder der Hauptniederlassung anzugeben. Die
werden. Behältnisse oder deren Verschlüsse müssen zusätzlich
mit einem Hinweis versehen sein, mit dessen Hilfe eine
§ 17 genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist. Bei Wein
und Traubenmost richtet sich die Angabe des Abfüllers,
Gesundheitsbezogene Angaben bei Wein Versenders oder Importeurs nach den Vorschriften der
(zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) Verordnung (EWG) Nr. 2392/89; für im Inland abgefüllten
(1) Wein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr Wein und Traubenmost gilt Satz 2 entsprechend.
für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnisssen, deren
Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangaben mit den (3) Bei Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat
Worten „Für Diabetiker geeignet" unter Hinzufügung der sind der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche Prüfungs-
Worte „nur nach Befragen des Arztes" gekennzeichnet nummer" voranzustellen; anstelle dieser Worte kann die
werden. Kurzform „A.P.Nr." gebraucht werden.
(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet
anzusehen, wenn er (4) Wird bei der Flaschenausstattung, auf Preisangebo-
ten oder in der Werbung neben der Weinbezeichnung ein
1. in einem Liter Warenzeichen (Wort- oder Bildzeichen) verwendet, so
a) höchstens 4 Gramm unvergorenen Zucker, als muß es von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben
Invertzucker berechnet, sein.
b) höchstens 40 Milligramm freie und 150 Milligramm
gesamte schweflige Säure
§ 19
enthält und
Angabe des Loses
2. höchstens 12 Volumenprozent vorhandenen Alkohol (zu § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 1,
aufweist. § 31 Abs. 6 und§§ 47a und 49 des Gesetzes)
(3) Bei Wein, der nach Absatz 1 gekennzeichnet ist, (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener
müssen auf den Behältnissen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost aus ein-
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
getrockneten Trauben, Traubensaft, konzentrierter Trau- § 21
bensaft, Wein, Jungwein, mit Alkohol stummgemachter
Most aus frischen Weintrauben, konzentrierter Trauben- Entalkoholisierter Wein und teilentalkoholisierter Wein
most, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, zur Gewin- (zu§ 51 Abs. 3 und§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)
nung von Tafelwein geeigneter Wein, Tafelwein, Likör- (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-
wein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, zur gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr ge-
Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigneter Wein, Qua- bracht werden, wenn sie
litätswein b. A., Grundwein, weinhaltige Getränke sowie
weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke dürfen 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter schonen-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer der Entgeistung durch thermische Prozesse, Mem-
Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen branprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenver- ·
ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muß aus einer Buch- minderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert
staben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchsta- eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlen-
ben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der dioxid oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch
Buchstabe „L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein her-
von den anderen Angaben der Kennzeichnung unter- gestellt wurden,
scheidet. 2. weniger .als 0,5 Volumenprozent oder im Falle der
Teilentalkoholisierung weniger als 4 Volumenprozent
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten und mindestens 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten
eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin- und
gungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wur-
de. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Ver- 3. deutlich als entalkoholisierter Wein oder als teilentalko-
packer oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer holisierter Wein auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
des betreffenden Erzeugnisses festgelegt. packungen, Getränkekarterr und Preislisten bezeichnet
sind.
(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,
nicht für die dort genannten Erzeugnisse, soweit diese (2) Schäumende Getränke, die durch, Vergärung oder
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den
1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt
a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpak- sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
kungsstellen verkauft oder verbracht werden, 1. weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden 2. deutlich als aus entalkoholisiertem Wein hergestellt auf
oder
Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekar-
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb be- ten und Preislisten bezeichnet sind.
findlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem
gesammelt werden, (3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2 ist
das Zusetzen von Traubenmost und rektifiziertem Trau-
2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder benmostkonzentrat zur Süßung zulässig.
im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Ver-
braucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben § 22
werden. Mischgetränke
(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, (zu§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)
1. bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüs- Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaum-
selt unter Angabe mindestens des Tages und des wein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein
Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist, mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken
und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestell-
2. die nach § 13 von der Verpflichtung zur Etikettierung
te Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn
befreit sind.
der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens
(5) Die Angabe nach Absatz 1 muß gut sichtbar, deutlich 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf
lesbar und unverwischbar angebracht sein den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten
unter Zusatz des Wortes „Mischgetränk" kenntlich zu
1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig- machen.
packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
§ 23
2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der
Vergällung von Weintrub
Verpackung oder in einem Begleitpapier.
(zu§ 60 Abs. 1 des Gesetzes)
(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b. A. die amt-
Zur Vergällung von Weintrub ist nur Lithiumchlorid in
liche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1
einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder Natrium-
verwendet, muß den Worten „Amtliche Prüfungsnummer"
chlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem
oder der Kurzform „A.P.Nr." der Buchstabe „L" voran-
Liter zugelassen.
gestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer
nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeich- § 24
nung unterscheidet. Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
(zu§ 61 des Gesetzes)
§ 20
(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförde-
(weggefallen) rung von nicht abgefülltem Likörwein und nicht abgefüllten
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1547
weinhaltigen Getränken sowie Erzeugnissen, aus denen § 27
sie hergestellt sind, und von Traubensaft und konzentrier- Ordnungswidrigkeiten
tem Traubensaft dürfen nur fabrikneue oder solche Behält-
nisse verwendet werden, die ausnahmslos für Lebens- Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 5 Nr. 1 des
mittel benutzt worden sind. Sie sind vor und nach jeder Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Verwendung zu reinigen, sofern es sich nicht um fabrik- 1. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1,
neue, saubere Behältnisse handelt. §§ 9, 10 Abs. 4 oder 5, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit
(2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder Lage- § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 9, § 12 Abs. 1, § 14
rung von nicht abgefülltem Wein, teilweise gegorenem Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2,
Traubenmost, Likörwein oder weinhaltigen Getränken § 15 Abs. 1 Satz· 1 oder 3, Abs. 5 oder 6, § 16 Abs. 1
oder von Erzeugnissen dienen, aus denen sie hergestellt bis 4 a, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1 über Angaben
werden, dürfen nicht zur Herstellung, Abfüllung oder Lage- oder Bezeichnungen zuwiderhandelt,
rung von anderen Gegenständen oder Stoffen als Lebens- 2. a) entgegen § 6 Abs. 1 Auszeichnungen angibt oder
mitteln benutzt werden; ausgenommen sind Getränke,
b) entgegen§ 7 Abs.1, § 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8a, 8b, 10
Stoffe, Ausstattungs- und Verpackungsmittel, die der
Abs.1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7
Herstellung, Lagerung, Abfüllung, Ausstattung oder Ver-
Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
packung von Getränken dienen.
Abs. 1 oder § 1O Abs. 2 oder 3, § 15 Abs. 1 Satz 2,
(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht abgefüll- Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit § 1O Abs. 2
ten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt werden, sind mit oder 3 Bezeichnungen oder Qualitätshinweise ver-
der dauerhaften Aufschrift „Nur für Lebensmitteltransporte" wendet,
zu kennzeichnen.
ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den fest-
(4) Bei Wein und Traubenmost sowie Erzeugnissen, aus gelegten Anforderungen entsprechen,
denen sie hergestellt werden, richtet sich die Verwendung 3. entgegen § 18 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben
und Kennzeichnung von Behältnissen nach Artikel 37 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an-
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und Artikel 22 bringt,
der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90.
4. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Behältnisse oder deren
Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis
versieht,
§ 25
5. entgegen § 18 Abs. 3 der Prüfungsnummer die vor-
(weggefallen)
geschriebenen Worte nicht voranstellt,
6. entgegen § 18 Abs. 4 ein Warenzeichen nicht in der
§ 26 vorgeschriebenen Weise verwendet,
Straftaten 7. entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein dort
bezeichnetes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
(1) Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird
8. entgegen § 24 Abs. 3 Behältnisse nicht in der vor-
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
geschriebenen Weise kennzeichnet.
1. (weggefallen)
2. entgegen§ 2 Abs. 2 Kaliumhydrogentartrat verwendet,
das den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten Anforde- § 28
rungen nicht entspricht, Übergangsvorschriften
3. entgegen § 2 Abs. 3 bei der Herstellung oder Behand-
(1) Abweichend von§ 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts-
lung der dort bezeichneten Erzeugnisse andere als die
weine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rheinhessen,
dort aufgeführten Stoffe, Stoffe über die dort festge-
Rheinpfalz *) und Rheingau noch als Liebfrauenmilch
setzten Höchstmengen hinaus oder Stoffe, die den dort
(Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend
festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, zu-
aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-
setzt,
Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum
4. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz inländi- 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im
schen weinhaltigen Getränken die dort aufgeführten übrigen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 entsprechen.
Stoffe zusetzt,
(2) Abweichend von § 19 dürfen die dort genannten
5. entgegen§ 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebe- Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
ne Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die
6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwendet,
Angabe nach § 19 Abs. 1,
die nicht ausnahmslos für Lebensmittel benutzt worden
sind, 2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 19
Abs. 1
7. entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht reinigt,
in den Verkehr gebracht werden.
8. entgegen § 24 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Abfül-
lung oder Lagerung von anderen Gegenständen oder
Stoffen als Lebensmitteln benutzt. *) Durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507)
ist am 27. August 1993 das Wort „Rheinpfalz" durch das Wort ,.Pfalz"
(2) (weggefallen) ersetzt worden.
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1)
Tabelle
zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
%vol %vol %vol %vol %vol %vol
0
Oe Alkohol 0
Oe Alkohol 0
Oe Alkohol 0
Oe Alkohol 0
Oe Alkohol 0
Oe Alkohol
40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11, 1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 7, 11 und 14)
1. Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat III. Reinheitsanforderungen für Bentonit
(Weinstein)
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgen-
Gehalt mind. 99,0 % de Anforderungen erfüllt sind:
Trockenverlust (105 °C) max. 1 % 1. In 100 Gramm lufttrockenen Bentonit dürfen nicht mehr
Blei: max. 5 mg/kg als
Arsen: max. 3 mg/kg a) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure
lösliches Natrium (Na),
ph-Wert (0,5 %ige wäßrige Lösung): 3,5-4,0
b) 0,8 Gramm in 1 %iger Weinsäure
lösliches Calcium (Ca),
II. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine
c) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn lösliches Magnesium (Mg),
sie
d) 0,2 Gramm in 1 %iger Weinsäure
a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, lösliches Eisen (Fe),
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure, e) 0,2 Milligramm in 1 %iger Weinsäure
c) weniger als 2 mg/kg Arsen, lösliches Arsen (As),
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer, f) 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäure
lösliches Blei (Pb),
e) weniger als 5 mg/kg Blei
g) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02 ), gebunden, (be-
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die
stimmt nach der „Vorschrift im Internationalen
aerobe Gesamtkeimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefe-
Codex der Weinbehandlungsmittel" des „Internatio-
extrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht
nalen Amtes für Rebe und Wein")
übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0, 1 Gramm,
Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht enthalten sein. Die Untersuchungslösung für die unter
nachweisbar sein. den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1549
wird in der Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur
lufttrockenen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkol- Stickstoffbestimmung verwendet.
ben mit 1 %iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt
c) Berechnung:
und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden
Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
stehengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder
unbehandelte minus behandelte
Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Unter-
Probe Probe
suchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente ---------------- X 100.
durchgeführt. Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
2. Die Asche der in 1 %iger Weinsäure löslichen Stoffe
IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle
darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm lufttrok-
kenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungs- Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in
lösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt. 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) 1 . nicht mehr als
muß mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird a) 5 Milligramm in 20 %iger Salpetersäure
wie folgt ermittelt: lösliches Blei (Pb),
a) Herstellung der Modell-Lösung: b) 150 Milligramm in 20 %iger Salpetersäure
1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kalium- lösliches Zink (Zn),
disulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol c) 0,5 Milligramm in 20 %iger Salpetersäure
z. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter lösliches Arsen (As)
gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in
fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt, enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der
Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene
2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z. 8. Merck), Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter mit 20 %iger
LebensmittelqL!alität, werden mit der Lösung zu Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehär-
1. bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu 1 Liter tetes Filter in einen 100-Milliliter-Meßkolben filtriert
gelöst. werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem
Wasser ausgewaschen und mit destilliertem Wasser
b) Bestimmungen:
zur Marke aufgefüllt;
50 Milliliter der Lösung zu a) 2. werden mit 50 Milli-
gramm des zu untersuchenden Bentonits eine 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische
Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)
Aluminium ............................ . 8 Milligramm in einem Liter
Arsen ............................... . 0,1 Milligramm in einem Liter
Blei .......................................... . 0,3 Milligramm in einem Liter
Bor, berechnet als Borsäure .............. . 35 Milligramm in einem Liter
Brom, gesamtes ......................... . 0,5 Milligramm in einem Liter
Fluor ..................................... . 0,5 Milligramm in einem Liter
Cadmium ................................. . 0,01 Milligramm in einem Liter
Kupfer ................................... . 2 Milligramm in einem Liter
Zink ...................................... . 5 Milligramm in einem Liter
Zinn .................................... . 1 Milligramm in einem Liter
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 und 2)
1. Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete Stadtgrenze Bad Kreuznach bis zur Nahe, entlang der
Nahe bis zur Einmündung in den Rhein;
Die bestimmten Anbaugebiete sind wie folgt abgegrenzt:
6. Rheingau: die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden,
1. Ahr: vom linken Rheinufer an der nördlichen Gemar- die weinbautreibenden Gemeinden im Rheingaukreis
kungsgrenze Rolandswerth entlang der Landesgrenze und im Main-Taunus-Kreis sowie die Gemeinden
des Landes Rheinland-Pfalz bis Kirchsahr, entlang der Großenhausen im Landkreis Gelnhausen und Böddiger
Landesstraße bis Kreuzberg, entlang der Ahr aufwärts im Landkreis Melsungen;
bis Brück, entlang dem Staffelerbach, entlang dem
Vinxtbach bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur Landes- 7. Rheinhessen: von der Einmündung der Nahe in den
grenze des Landes Rheinland-Pfalz bei Rolands- Rhein rheinaufwärts bis zur südlichen Gemarkungs-
werth; grenze der Stadt Worms, entlang der südlichen
Grenze des Landkreises Worms-Alzey bis zur Grenze
2. Hessische Bergstraße: die Stadt Darmstadt, die wein- des Landkreises Bad Kreuznach bei Tiefenthal, von
bautreibenden Gemeinden in den Stadt- und Land- dort nach Norden entlang der Weinbaugebietsgrenze
kreisen Darmstadt, Bergstraße und Dieburg sowie die Nahe bis zum Rhein;
Gemeinden Dietzenbach im Landkreis Offenbach;
8. Rheinpfalz*): ab südlicher Gemarkungsgrenze der
3. Mittelrhein: vom linken Rheinufer an der Vinxtbach- Stadt Worms den Rhein nach Süden entlang bis zur
einmündung entlang dem Vinxtbach bis zur Bundes- französisch-deutschen Grenze, vom Rhein nach
autobahn Koblenz-Krefeld, entlang der Bundesauto- Westen entlang der französisch-deutschen Grenze bis
bahn in Richtung Koblenz bis zur B 256, entlang der nach Schweigen, entlang der Straße Schweigen-
B 256 bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur B 327, Pirmasens, nach Norden entlang der B 270 bis zur
entlang der B 327 bis zur Bundesautobahn Koblenz- Weinbaugebietsgrenze des Weinbaugebietes Nahe,
Bingen, entlang dieser Autobahn bis zur B 50, entlang im Norden entlang der Weinbaugebietsgrenze der
der B 50 bis nach Weiler, von dort in einer nördlichen Weinbaugebiete Nahe und Rheinhessen;
Linie bis zum Rhein. Rechtsrheinisch entlang der
Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz bis zur 9. Franken: von Rothenburg ob der Tauber das Aischtal
Bundesautobahn Limburg-Köln, entlang der Bundes- abwärts bis zur Ragnitz, diese abwärts bis zum Main,
autobahn in Richtung Köln bis zur B 56, entlang der das Maintal aufwärts bis Staffelstein, von dort Rich-
B 56 bis zum Rhein, linksrheinisch entlang der B 9 tung Westen entlang der Staatsstraße 2278 bis Ebern,
bis zur Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz; entlang der B 279 und der Staatsstraße 2266 bis
Hofheim, entlang der Staatsstraße 2281 über Stadt-
4. Mosel-Saar-Ruwer: von der französisch-deutschen lauringen nach Münnerstadt, entlang der B 19 und der
Grenze bei Appach moselabwärts bis zur Einmündung B 287 nach Bad Kissingen, entlang der B 286 über
der Sauer, saueraufwärts bis zur B 257, entlang der Brückenau nach Westen bis zur Staatsgrenze des
B 257 über Bitburg-Daun bis zur Bundesautobahn Freistaates Bayern, diese entlang nach Süden bis
Trier-Koblenz, der Bundesautobahn entlang bis Rothenburg ob der Tauber;
Koblenz Schnittpunkt B 9, entlang der B 9 südwärts
bis zur B 327, entlang der B 327 bis Hermeskeil, 10. Württemberg: die Regierungsbezirke Nordwürttem-
entlang der B 52 bis zur B 407, entlang der B 407 berg und Südwürttemberg-Hohenzollern und der
bis Zerf, entlang der B 268 bis Losheim (Saarland), bayerische Landkreis Lindau;
entlang der Landesstraße Losheim-Bachem-Merzig- 11. Baden: die Regierungsbezirke Nordbaden und Süd-
Hilbringen-Fitten-Büdingen-Weilingen, von dort ent- baden.
lang der französisch-deutschen Grenze bis zur
Mosel;
II. Abgrenzung
5. Nahe: von der Einmündung der Nahe in den Rhein
der Weinbaugebiete und ihrer Untergebiete
rheinabwärts entlang der Gemarkungsgrenze Binger-
brück, entlang der nördlichen Gemarkungsgrenze von Die Weinbaugebiete und ihre Untergebiete sind wie folgt
Weiler und Daxweiler bis zur Bundesautobahn Bingen- abgegrenzt:
Rheinböllen, entlang der Bundesautobahn bis Rhein-
böllen, entlang der B 50 bis Kirchberg, südlich entlang 1. Rhein und Mosel:
der B 421 bis Dickenschied, entlang der Straße Rohr- a) Rhein: die unter Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8
bach-Schneppenbach bis zum Hahnenbach, dem umschriebene Fläche,
Hahnenbach entlang bis zur Nahe, in westlicher Rich-
b) Mosel: die unter Abschnitt I Nr. 4 umschriebene
tung entlang der Nahe bis zur B 270, entlang der
Fläche;
B 270 bis Langweiler, entlang der Straße Homberg-
Kirrweiler-Niederalben, südlich bis zum Glan, entlang 2. Main: die unter Abschnitt I Nr. 9 umschriebene Fläche,
dem Glan bis Altenglan, von Altenglan entlang der ferner die Südhänge des Bayerischen Waldes entlang
Straße Kreimbach-Morbach-Heimkirchen bis zur der Donau zwischen Naab und Großer Laber, die Ge-
Alsenz, östlich der Alsenz entlang der Straße Eisen- markungen Asbach und Mallersdorf des Landkreises
schmelz-Falkenstein-Marienthal, entlang der west-
lichen Gemarkungsgrenze Dannenfels, Kirchheim-
·) Durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507)
Bolanden, Kriegsfeld, Mörsfeld, Tiefenthal, Fürfeld, ist am 27. August 1993 das Wort „Rheinpfalz" durch das Wort „Pfalz"
Frei-Laubersheim, Hackenheim, entlang der östlichen ersetzt worden.
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1551
Mallersdorf und die Gemeinde Piegendorf des Land- 4. Oberrhein:
kreises Rottenburg an der Laber; a) Römertor: der Regierungsbezirk Südbaden,
3. Neckar: die unter Abschnitt I Nr. 10 umschriebene
Fläche; b) Burgengau: der Regierungsbezirk Nordbaden.
Anlage 5
(zu§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und§ 6 Abs. 1)
1. b) Prädikat: Wenn nicht für das beantragte, aber für ein
anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den
zugelassen werden.
§§ 11 und 12 des Weingesetzes muß mindestens folgende
Angaben enthalten: c) Bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich
Prüfungsbehörde
d) Farbe
beantragte Prüfungsnummer
1. Antragsteller e) Klarheit
Name/Postanschrift
PLZ Ort 2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
2. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses
Jahrgang Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
bestimmtes Anbaugebiet 5 4,50-5,00 hervorragend
Gemeinde 4 3,50-4,49 sehr gut
Lage oder Bereich 3 2,50-3,49 gut
Weinart 2 1,50-2,49 zufriedenstellend
Rebsorte(n) 1 0,50-1,49 nicht zufriedenstellend
beantragte Qualitätsbezeichnung 0 keine Bewertung,
d. h. Ausschluß des Weines
Mostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt
Wein-Nr.
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der
Gesamtmenge der Wein-Nr. Punktvergabe
abgefüllte Menge der Wein-Nr. Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe
Abfülldatum Geruch 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
3. Zusammensetzung des Erzeugnisses Geschmack 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
Verschnittanteile Harmonie 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
Zusatz von ausländischem Deckrotwein (Anteil und
Menge) (Harmonie ist ·das Zusammenwirken von Geruch,
Art und Ausmaß der Anreicherung Geschmack und sensorische Vorbedingungen. Ihre
Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack
Anteil und Ausmaß der Süßung
um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen.
4. weitere Angaben Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich be-
Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.)
Wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und
War das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein Zu- seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewer-
satz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses Gegen- tung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschrie-
stand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen benen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle
Marktordnungsmaßnahme? Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewich".
tungsfaktor 1).
II. Bewertung der Sinnenprüfung
1. Sensorische Vorbedingungen c) Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal
ist 1,5.
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/
NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Ge-
e, ob „typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Aus-
schmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die
schluß von der weiteren Prüfung.
Qualitätszahl.
a) Rebsorte: Wenn angegeben aber nicht typisch,
kann der Wein ohne Rebsortenangabe zugelassen Die Qualitätszahl muß für Weine aller Qualitäts-
werden. stufen mindestens 1,50 betragen.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
Vom 1. September 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset- Für die Herstellung von Zubereitungen zu betriebs-
zes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1S. 681, 1187) in Verbindung eigenen wissenschaftlichen Zwecken wird keine
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Gebühr erhoben."
23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesmini- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
sterium für Gesundheit:
,,(5) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten
wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebs-
Artikel 1 stätte folgende Gebühr erhoben:
Änderung 1. Herstellung
der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (mit Ausnahme von Zwischen-
produkten, die bei der Herstel-
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. De- lung anfallen und unmittelbar
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1433) wird wie folgt geändert: weiterverarbeitet werden) 500 DM,
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. Einfuhr 300 DM,
3. Ausfuhr 300 DM."
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten
2. § 3 wird wie folgt geändert:
wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgen-
de Gebühr erhoben: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Anbau einschließlich Gewinnung 300 DM, aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
2. Herstellung (mit Ausnahme von „2. Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund
Zwischenprodukten, die bei der einer Änderung in der Person des Erlaub-
Herstellung anfallen und unmit- nisinhabers 50. vom Hundert der Gebühr
telbar weiterverarbeitet werden) 500 DM. nach§ 2,".
(3) Für das Handeltreiben wird je Betäubungsmit- bb) In der Nummer 3 wird die Zahl „25" durch die
tel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: Zahl „50" ersetzt.
1. Binnenhandel 300 DM, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
jedoch insgesamt nicht mehr ,,(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des
als 3 000 DM je Betriebsstätte, Betäubungsmittelgesetzes wird je Betriebsstätte für
2. Außenhandel einschließlich die
Binnenhandel 600 DM, 1. Änderung der Erlaubnis hinsichtlich
jedoch insgesamt nicht mehr des Herstellungsganges oder der
als 9 000 DM je Betriebsstätte. Zusammensetzung je Betäubungs-
(4) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen mittel oder ausgenommene Zube-
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirt- reitung eine Gebühr von 200 DM,
schaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der 2. Änderung einer Erlaubnis nach
nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel § 2 Abs. 4 eine Gebühr von 100 DM,
und Betriebsstätte eine Gebühr von 100 DM er-
hoben: 3. Änderung einer Erlaubnis in allen
anderen Fällen eine Gebühr von 200 DM
1. Anbau einschließlich Gewinnung,
erhoben."
2. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenpro-
dukten, die bei der Herstellung anfallen und un-
3. In § 4 werden die Wörter nach dem Wort „Betäu-
mittelbar weiterverwendet werden),
bungsmittel" durch die Wörter „oder je ausgenommene
3. Erwerb, Zubereitung zu den unter § 2 Abs. 4 genannten Zwek-
4. Abgabe, ken eine Gebühr von 20 DM und in allen anderen
Fällen eine Gebühr von 100 DM erhoben" ersetzt.
5. Einfuhr,
6. Ausfuhr. 4. In § 5 wird die Zahl „200" durch die Zahl „50" ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1553
5. § 7 wird wie folgt geändert: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zwecken" die
angefügt: Wörter „von besonderer Bedeutung" eingefügt.
,,(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder ,,(2) Die zu erhebende Gebühr kann in Ausnahme-
Genehmigung sowie für die Rücknahme eines An- fällen bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn der
trags durch den Antragsteller wird eine Gebühr bis mit der Amtshandlung verbundene Personal- und
zur Höhe der für die Vornahme festzusetzenden Sachaufwand die allgemeinen Richtsätze bedeu-
Gebühr erhoben. tend übersteigt."
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch
wird, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, 7. § 9 wird gestrichen; der bisherige§ 10 wird§ 9.
eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Artikel 2
Gebühr kann bis zu 25 vom Hundert der für die
Inkrafttreten
Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder
von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden, wenn Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dies der Billigkeit entspricht." Kraft.
Bonn, den 1. September 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über Mitteilungen an die Finanzbehörden
durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(Mitteilungsverordnung - MV)
Vom 7. September 1993
Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom §3
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der durch
Artikel 1 Nr. 1O des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 Honorare der Rundfunkanstalten
(BGBI. 1 S. 2436) eingefügt worden ist, verordnet die (1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben
Bundesregierung: Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernseh-
1. Teil sendungen erbracht werden. Das gilt nicht, wenn die Be-
Allgemeine Vorschriften steuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt
oder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger
Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.
§ 1
Grundsätze (2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter,
die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuer-
(1) Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstal- pflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwer-
ten sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden tung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ohne Ersuchen
zu übersenden. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörden
bereits auf Grund anderer Vorschriften über diese Tatbe- §4
stände Mitteilungen erhalten. Eine Verpflichtung zur Mittei- Wegfall oder Einschränkung
lung besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, einer steuerlichen Vergünstigung
daß das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die
bereiten würde. Ist eine mitteilungspflichtige Behörde einer den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen
obersten Dienstbehörde nachgeordnet, muß die oberste Vergünstigung zur Folge haben können.
Behörde dem Unterlassen der Mitteilung zustimmen; die
Zustimmung kann für bestimmte Fallgruppen allgemein
erteilt werden. §5
(2) Auf Grund dieser Verordnung sind personenbezoge- Ausgleichs- und Abfindungszahlungen
ne Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen (§ 35 des nach dem Flurbereinigungsgesetz
Ersten Buches Sozialgesetzbuch), und nach Landesrecht Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und
zu erbringende Sozialleistungen nicht mitzuteilen. Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
mitzuteilen.
§2
Allgemeine Zahlungsmitteilungen §6
Die Behörden haben Zahlungen für Lieferungen oder Gewerberechtliche
Leistungen mitzuteilen, wenn die Zahlungen Erlaubnisse und Gestattungen
1. in bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Die Behörden haben mitzuteilen
Verrechnung oder Aufrechnung oder 1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,
2. auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungs- 2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach
empfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf dem Gaststättengesetz,
den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das
Konto eines Dritten 3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstel-
lungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeord-
erbracht werden. Außerdem sind Zahlungen für Lieferun- nung),
gen oder Leistungen mitzuteilen, wenn diese erkennbar
nicht im Rahmen einer gewerblichen, land- und forstwirt- 4. Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Ge-
schaftlichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erbracht winnmöglichkeit(§ 33d der Gewerbeordnung),
werden. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein 5. Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten
Steuerabzug durchgeführt wird. und Volksfesten(§ 69 der Gewerbeordnung),
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1555
6. Genehmigungen nach dem Personenbeförderungs- (3) In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind die Be-
gesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeu- hörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, das Akten-
gen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz zeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie
oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Perso- Gegenstand und Umfang der Genehmigung, Erlaubnis
nenbeförderungsgesetzes erteilt werden, und oder gewährten Leistung und die Bezeichnung (Name,
7. Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber- Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn
lassung. bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum
anzugeben.
§7
§9
Ausnahmen
von der Mitteilungspflicht über Zahlungen Empfänger der Mitteilungen
(1) Zahlungen an Behörden, juristische Personen des (1) Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in
öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körper- dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für
schaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat.
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht gensmassen ist die Mitteilung dem Finanzamt zuzuleiten,
mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeit- in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Beste-
punkt der Zahlung. Das gilt auch für Mitteilungen über hen Zweifel über die Zuständigkeit des Finanzamts, ist die
Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Mitteilung an die Oberfinanzdirektionen zu senden, in de-
Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen ren Bezirk die Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz
oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden. hat. Die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mit-
teilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz
(2) Mitteilungen nach dieser Verordnung über Zahlun- hat, kann ein Finanzamt bestimmen, an das die mit-
gen, mit Ausnahme von wiederkehrenden Bezügen, un- teilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt die Mittei-
terbleiben, wenn die an denselben Empfänger geleisteten lung zu übersenden hat.
Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 3 000 Deutsche
Mark betragen; wurden Vorauszahlungen geleistet, sind (2) Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren
diese bei der Errechnung des maßgebenden Betrages zu Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermit-
berücksichtigen. Vorauszahlungen sind nicht gesondert telt, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem
mitzuteilen. In der Mitteilung über die abschließende Zah- die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ih-
lung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlun- ren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit
gen geleistet wurden. Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine
Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilun-
(3) Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die . gen bestimmen.
erste Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche
Dauer der Zahlungen mitgeteilt zu werden, wenn mitgeteilt § 10
wird, daß es sich um wiederkehrende Bezüge handelt..
Zeitpunkt der Mitteilungen
Die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 sind unverzüglich,
die übrigen Mitteilungen sind mindestens einmal jährlich,
2. Teil spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu über-
senden.
Mitteilungen
3. Teil
§8
Form und Inhalt der Mitteilungen Unterrichtung des Betroffenen
(1) Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. Sie sind
§ 11
für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. Sie können
auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder Pflicht zur Unterrichtung
durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesen
Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-recht-
Fällen bedarf das Verfahren der Zustimmung der obersten
liche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Ver-
Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilende Behör-
pflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Über-
de oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Eine Übermittlung
sendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu
im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt.
unterrichten.
(2) In Mitteilungen über Zahlungen sind die anordnende
Stelle, ihr Aktenzeichen, die Bezeichnung (Name, Vor- § 12
name, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfängers und,
Inhalt der Unterrichtung
wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburts-
datum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), der (1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den
Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung anzugeben. Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitge-
Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubi- teilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem
ger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der
abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklä- 4. Teil
rungspflichten hinzuweisen.
Schlußvorschriften
(2) In den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 3 ist dem
Betroffenen eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleiste- § 13
ten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden, soweit Inkrafttreten
nicht über die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung
erfolgt ist. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kralt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. September 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1557
Verordnung
über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 9. September 1993
Auf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- (2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember Fertigarzneimittel, die am Tage der Verkündung dieser
1988, BGBI. 1 S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Rechtsverordnung in Verkehr waren. Für diese Fertigarz-
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 neimittel wird bis zum 31. Dezember 1994 eine Zuzahlung
(BGBI. 1 S. 2266) eingefügt worden ist, verordnet das entsprechend der der jeweils höchsten in der Anlage ge-
Bundesministerium für Gesundheit: nannten Zuzahlungsstufe folgenden Zuzahlungsstufe er-
hoben, höchstens jedoch wie für die Zuzahlungsstufe 3,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
§ 1
(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 Arzneimittelge- §3
setz, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet
und in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen (1) Für Arzneimittel, die auf Anweisung eines Arztes
Krankenversicherung abgegeben werden, werden den in oder Zahnarztes in der Apotheke hergestellt werden (Re-
§ 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zepturarzneimittel), und für Verbandmittel wird je Verord-
genannten Packungsgrößen, wie in den Anlagen aufge- nung eine Zuzahlung der Zuzahlungsstufe 1 erhoben,
führt, mit folgenden Maßgaben zugeordnet: jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
1. Packungen mit einem Inhalt bis zu den als N 1 bezeich- (2) Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von
neten Meßzahlen als kleine Packungsgrößen (Zuzah- Fertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches
lungsstufe 1), Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem
2. Packungen mit einem Inhalt über den als N 1 bezeich- Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen
neten Meßzahlen bis zu den als N 2 bezeichneten Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,50 Deut-
Meßzahlen als mittlere Packungsgrößen (Zuzahlungs- sche Mark teilbaren Betrag, mindestens jedoch eine Deut-
stufe 2), sche Mark, zu leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten
des Mittels. Bei der Ermittlung der Zuzahlung nach Satz 1
3. Packungen mit einem Inhalt über den als N 2 bezeich- ist von der für die Gesamtmenge des Fertigarzneimittels
neten Meßzahlen bis zu den als N 3 bezeichneten zu leistenden Zuzahlung nach § 1 Abs. 1 oder 2 auszu-
Meßzahlen als große Packungsgrößen (Zuzahlungs- gehen.
stufe 3).
Die Zuzahlung in den Zuzahlungsstufen ·darf die Kosten §4
des Mittels nicht übersteigen.
Für Fertigarzneimittel nach § 1, für die in den Anlagen
(2) Für Fertigarzneimittel, in deren äußeren Umhüllun- keine Meßzahl für die Packungsgröße bestimmt ist, wird
gen mindestens zwei Arzneimittel unterschiedlicher Dar- eine Zuzahlung der Zuzahlungsstufe 1 erhoben, jedoch
reichungsform, die gesondert zur Anwendung kommen, nicht mehr als die Kosten des Mittels.
enthalten sind, ist die Zuzahlung für jedes enthaltene Arz-
neimittel nach Absatz 1 zu ermitteln und nach § 5 Abs. 1
Satz 3 anzugeben. §5
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die nach (1) Die pharmazeutischen Unternehmer ermitteln für die
§ 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach
Versorgung nach§ 31 des Fünften Buches Sozialgesetz- § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungs-
buch ausgeschlossen sind. stufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere Anwendungs-
gebiete bestimmt sind, werden dem hauptsächlichen
Anwendungsgebiet zugeordnet. Die pharmazeutischen
§2 Unternehmer geben die Zuzahlungsstufe mit den Bezeich-
nungen N 1, N 2 oder N 3 auf den Behältnissen oder,
(1) Fertigarzneimittel nach § 1, deren Packungsgröße
soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen an.
die größte in den Anlagen für diese Fertigarzneimittel
vorgegebene Meßzahl übersteigt, sind in diesen Pak- (2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
kungsgrößen nicht Gegenstand der Versorgung nach§ 31 Fertigarzneimittel, deren Behältnisse oder äußere Umhül-
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dürfen lungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen
nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung worden sind und nicht nach Absatz 1 Satz 3 gekennzeich-
abgegeben werden. net sind; für diese Fertigarzneimittel haben die pharma-
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeutischen Unternehmer Übersichten bekanntzugeben, nicht angegeben haben, dürfen nicht zu Lasten der gesetz-
aus denen sich die für diese Fertigarzneimittel geltenden lichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Zuzahlungsstufen ergeben.
§6
(3) Fertigarzneimittel, für die die pharmazeutischen
Unternehmer eine Zuzahlungsstufe nach Absatz 1 oder 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 9. September 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1559
Anlage 1
Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)
N 1 N2 N3 N 1 N2 N3
Appetitzügler 30 60 Diuretika 30 50 100
Aldosteron-Antagonisten 20 50 100 Durchblutungsfördernde Mittel 30 50 100
Analeptika 20 50 Entwöhnungsmittel 50
Analgetika 10 30 50 Expektorantien 20 50 100
- Kombinationen mit Codein 10 20 Fibrinolytika 20 50
Anthelminthika 10 50 100 Geriatrika 30 60 120
Antiallergika 20 50 100 Gichtmittel 30 50 100
Antianämika 20 50 100 - Colchicin 20 50
Antiarrhythmika 20 50 100 Grippemittel 20
Antibiotika/Chemotherapeutika 14 30 100 Gynäkologika 30 60 100
- Pipemidsäure 20 50 100 Hämorrhoidenmittel 20 50 100
- T etracyclinderivate *) 50 100
Häniostyptika/Antihämorrhagika 20 50 100
- Malariamittel 20 50 100
100 Hypnotika/Sedativa 10 20
- Virustatika 25 50
- Chloralhydrat 15 30
Antidiabetika 30 120
- pflanzliche Sedativa 50 100
Antidota 10 30
Immunsuppressiva 30 50 100
Antiemetika/Antivertiginosa 20 50 100
Kardiaka 30 50 100
Antiepileptika 50 100 200
Karies- und Parodontosemittel 50 300
- Carbamazepin, Valproin-
säure, jeweils ab 450 mg/Stück 50 100 Koronarmittel 30 60 100
- Phenobarbital 50 laxantien 10 30 50
Antifibrinolytika 20 50 100 Lebertherapeutika 30 60 100
Antihypertonika 30 60 100 Upidsenker 30 50 100
Antihypotonika 20 50 100 - pflanzliche***) 50 100 200
Antikoagulantien 20 50 100 - Fischöl 100 300
Antimykotika 30 50 100 Magen-Darm-Mittel 20 50 100
- T erbinafin, Ketoconazol, - motilitätshe,:nmende
ltraconazol 15 30 Antidiarrhoika 10 20 50
Antiphlogistika 20 50 100 - Enzympräparate 50 100 200
Antirheumatika 20 50 100 - Me-/Olsalazin über 250 mg/Stück 50 100 300
- Sulfasalazin **) 100 300 - Me-/Olsalazin bis 250 mg/Stück,
Sulfasalazin 120 400
- Methotrexat **) 10 20 30
- Rehydratationsmittel 10 20 50
Antitussiva 20 50 100
Migränemittel 20 50 100
- zentralnervös wirkende 10 20
Arteriosklerosemittel 120 Mineralstoffpräparate 20 50 100
30 60
- Magnesium bis 2 mmol/Stück ***) 50 100 200
Beta-Rezeptorenblocker/Calcium-
antagonisten/ACE-Hemmer 30 50 100 Mund- und Rachentherapeutika 20 50 100
Broncholytika/Antiasthmatika 20 50 100 Muskelrelaxantien 20 50 100
Cholagoga und Gallenwegs- Nebenschilddrüsenhormone/
therapeutika 30 50 100 Calciumstoffwechselregulatoren 20 60 120
Cholinergika 20 50 100 Neuropathiepräparate 30 60 100
Corticoide (Interna) 20 50 100 Nootropika 30 60 100
Dermatika (Interna) 20 50 100 Ophthalmika 30 60 100
- pflanzliche 60 120 240 Ovulationsauslöser 10
*) Bei Zulassung oder fiktiver Zulassung ausschließlich zur Aknebehand- Parkinsonmittel 30 60 100
lung.
**) Bei Zulassung ausschließlich für rheumatoide Arthritis. ***) Ab 6 Stück/Tag.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
N 1 N2 N3 N1 N2 N3
Prolactinhemmer 10 30 100 Thrombozytenaggregations-
hemmer 20 50 100
Psychopharmaka 20 50 100
Psychoanaleptika 20 50 Tuberkulosemittel 20 50 100
- Tranquillantien 10 20 50 Umstimmungsmittel/lmmun-
- pflanzliche Psychopharmaka 30 60 100 stimulantien 30 50 100
Rhinologika 10 20 Urologika 30 50 100
Roborantienrronika 20 50 100 - pflanzliche 60 120 200
Schilddrüsentherapeutika 20 50 100 Venenmittel 20 50 100
Sexualhormone und Hemmstoffe 30*) 60 100**) Vitamine 20 50 100
Anabolika 20 50 Zytostatika und Metastasen-
Spasmolytika 20 50 hemmer 30 50 100
- Mebeverin 20 50 100 Homöopathika und Anthropo-
sophika 150 250 500
*) Oder entsprechend 1 Zyklus.
**) Oder entsprechend 3 Zyklen. Andere Mittel 20 50 100
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1561
Anlage 2
Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung*)
(Mengenangaben in ml oder g)
a) Einzeldosis bis 3 ml oder g N1 N2 N3
b) Einzeldosis bis 5 ml oder g (Teelöffel)
c) Einzeldosis bis 20 ml oder g (Eßlöffel) Grippem,ttel a) 30 50 100
b) 100 250
N1 N2 N3 c) 150 250
Gynäkologika a) 10
Appetitzügler a) 15 30 - pflanzliche a) 50 100 150
Analgetika/Antirheumatika a) 20 50 100 Immunsuppressiva a) 50
b) 100 250 500 Kardiaka a) 30 50 100
c) 250 500
Anthelminthika b) 50
Koronarmittel a) 20 50
Antiallergika a) 20 50
b) 50 150 Laxantien a) 20 50
b) 100 250
Antianämika a) 30 100 300
b) 100 250 750 Lebertherapeutika a) 30 50 100
b) 100 250 500
Antiarrhythmika a) 20 50 100 c) 250 500
Antibiotika/Chemotherapeutika b) 100 200 - Lactulose c) 200 500 1000
c) 250 500 Magen-Darm-Mittel a) 30 50 100
Antiemetika/Antivertiginosa a) 30 b) 100 250 500
100
c) 250 500
b) 100
- motilitätsfördernde Mittel a) 20 50 100
Antiepileptika a) 30 100 b) 100
b) 100 250 c) 100 200
c) 250 500 - motilitätshemmende Anti-
Antihypertonika a) 30 60 100 diarrhoika a) 10 20
c) 100 200
Antihypotonika a) 30 50 100
Migränemittel a) 30 50 100
Antimykotika a) 30 50
Nootropika b) 100 200 300
Antiphlogistika a) 50 100 Psychopharmaka a) 30 50 100
b) 100 250 b) 100 200
Antitussiva a) 15 30 50 c) 300
b) 50 100 200 - Tranquillantien a) 20 50
c) 100 b) 100
- zentralnervös wirkende a) 15 30 Rhinologika b) 100 250
b) 50 100 Roborantien/Tonika a) 30 50 100
c) 100 b) 100 250 500
Arteriosklerosemittel a) 30 60 100 c) 250 500 1000
b) 100 250 Schilddrüsentherapeutika a) 20 50 100
c) 250 500
Sedativa a) 30 50 100
Beta-Rezeptorenblocker, b) 100 250
Calciumantagonisten a) 30 60 100 Sexualhormone a) 20 50 100
Broncholytika/Antiasthmatika a) 20 50 100 b) 100
b) 100 250 500 Spasmolytika a) 30 50 100
c) 250
UmstimmungsmitteVlmmun-
Cholagoga und Gallenwegs- stimulantien a) 50 100 150
therapeutika a) 30 50 100 b) 100 250
b) 100 250 Urologika a) 30 50 100
c) 250 500 b) 100 250 500
Corticoide (Interna) a) 30 Venenmittel a) 30 50 100
Dermatika (Interna), pflanzliche a) 30 50 150 b) 100 250 500
Vitamine a) 30 50 100
Durchblutungsfördernde Mittel a) 30 50 100
b) 100 250
Expektorantien a) 30 50 100 Homöopathika und
b) 150 250 500 Anthroposophika a) 50 100 200
c) 250 b) 150 250
Gichtmittel, pflanzliche a) 30 50 100 Andere Mittel a) 30 50 100
b) 100 250 500
•) Spezielle Darreichungsformen siehe Anlage 6. c) 250 500 750
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3
Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)
1. Abgeteilte Darreichungsformen zur rektalen Anwendung 2. Vaginaltherapeutika
N1 N2 N3 N1 N2 N3
Analgetika/Antirheumatika 10 30 50 Feste, abgeteilte Formen
Antiemetika/Antivertiginosa 10 25 - Styli, Vaginalsuppositorien,
-tabletten .10 20
Antitussiva/Expektorantien 10 20
Nicht abgeteilte Formen (ml oder g)
Broncholytika/Antiasthmatika 10 20 50
- Klysmen 5 10 - Salben und andere
halbfeste Zubereitungen 35 50 100
Corticoide 10 - Lösungen für vaginale
Grippemittel 10 Spülungen 100 200
Hämorrhoiden mittel 10 25
Hypnotika/Sedativa 5
Laxantien 6 12 30
Magen-Darm-Mittel 5
- Salazine 10 30 120
Migränemittel 10 30
Muskelrelaxantien 10
Psychopharmaka 5 10
Spasmolytika 10 25
Urologika 10
Homöopathika und
Anthroposophika 20 60 120
Andere Mittel 10 20
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1563
Anlage 4
Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion*)
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)
N1 N2 N3 N1 N2 N3
Aldosteronantagonisten 5 10 Hypophysen-, Hypothalamus-
hormone, andere regulatorische
Analgetika 5 10 20 Peptide und Hemmstoffe 5 10 30
Antiallergika 5 10 lmmunsuppressiva/Zytokine 1 5
Antianämika 6 10 Kardiaka 5 10 25
Antiarrhythmika 5 10 Karies- und Parodontosemittel 1 5
Antibiotika/Chemo- Koronarmittel 5 10 25
therapeutika 1 5 10 Lebertherapeutika 5 10 25
- Pentamidin 5 20 Lokalanästhetika 5 10
Antidiabetika (Insuline) Magen-Darm-Mittel 5 10 25
- lnj-Fl 10 ml 50ml - Omeprazol 1
- Pens und Pumpen 7,5 ml 30ml Migränemittel 5
Antidote 5 10 Mineralstoffpräparate 5 10
Antiemeti ka/Antive rtiginosa 6 Muskelrelaxantien 5 10
Antiepileptika 5 Nebenschilddrüsenhormone/
Calciumstoffwechselregulatoren
Antifibrinolytika 5 10 5 20 50
- Calcitonin
Antihypertonika 5 - Diphosphonate 1 5
Antihypoglykämika 1 Neuraltherapeutika 10 20 50
Antihypotonika 1 5 Neuropathiepräparate 5 10 20
Antikoagulantien 10 25 Nootropika 5 10 20
Antimykotika 5 Ophthalmika/Otologika
(Interna) 1 6 10
Antiphlogistika 5 10
Parkinsonmittel/Andere
Antirheumatika 1 5 30 Antihyperkinetika 5 12
- Ademetionin 10 20 Psychopharmaka 5 10 25
Antitussiva/Expektorantien 5 10 Schilddrüsentherapeutika 10
- zentralnervös wirkende
Sera und lmm_unglobuline/
Antitussiva 5 1
Impfstoffe
Beta-Rezeptorenblocker/ Sexualhormone und
Calciumantagonisten 5 10 Hemmstoffe 3 10
Broncholytika/Antiasthmatika 6 12 Spasmolytika 5 10
Cholinergika 5 10 Sulfonamide 5 10
Corticoide 1 6 12 Tuberkulosemittel 1 12
Diagnostika 1 5 10 Umstimmungsmittel/lmmun-
stimulantien 5 10 20
Diuretika 5 10 25
Urologika 1 6 30
Durchblutungsfördemde Mittel 5 10 25
Venentherapeutika 5 10
Enzyminhibitoren 1 5
Verödungsmittel 5
Enzympräparate/Transport-
Vitamine 5 10 20
proteine 5 10 25
Zytostatika und Metastasen-
Geriatrika 6 12 hemmer 6 12 30
Gynäkologika 1 6 - pflanzliche 5 10 50
Hämostyptika/Anti- Homöopathika und
hämorrhagika 1 5 Anthroposophika 10 50 100
Hypnotika/Sedativa 5 10 Andere Mittel 3 5 10
Zubereitungen für mehr-
*) Ausgenommen Depot-Zubereitungen; siehe Anlage 6. malige Anwendung 20 ml 50ml 100ml
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 5
Dermatika und Topika zur lokalen oder systemischen Anwendung
(Mengenangaben in ml oder g, soweit nicht anders angegeben)
N 1 N2 N3 N1 N2 N3
1. Salben und andere Ausnahmen nach
halbfeste Zubereitungen 25 50 100 Therapierichtungen:
Ausnahmen nach - homöopathische/
Applikationsorten: anthroposophische
- am Auge, Ohr 5 10 Nasentropfen 20
- in der Nase 10 20
- im Mund 10 20 40 3. Sprays 30 50 100
- am Anus 30 60 100 Ausnahmen nach
- auf großen Darreichungsformen:
Hautarealen 75 150 500
- Pudersprays 75 150
Ausnahmen nach
- Sprühverband 1 St
Wirkstoffen:
- Basiszubereitungen (Ausnahmen nach
(ohne Wirkstoff) 50 100 500 Applikationsorten
- mit Antibiotika, siehe oben unter 2.,
Antimykotika, Dosiersprays
Corticoiden, siehe auch Anlage 6)
Keratolytika 25 50 100
- mit Virustatika 5 10 20 4. Puder 30 50 100
- mit Antiphlogistika 50 100 150 Ausnahmen nach
- mit Antipsoriatika 50 100 150 Wirkstoffen:
Ausnahmen nach - mit Antibiotika 5 20 50
Therapierichtungen:
- mit Antimykotika 15 30
- Homöopathika und
Anthroposophika 50 100 200 5. Pflaster
2. Lösungen und andere Entwöhnungsmittel 10 St 20 St 30 St
flüssige Zubereitungen 30 50 100 Keratolytika, abgeteilt 10 St
Ausnahmen nach - nicht abgeteilt 1 St
Applikationsorten:
Koronarmittel 10 St 30 St 100 St
- Augentropfen 10 20 30
... abgeteilt 20 St 50 St Sexualhormone 10 St 20 St
... abgeteilt:
Filmbildner, 6. Gazen, Kompressen 5 St 10 St
Glaukommittel 30 St 60 St 120 St
- Ohrentropfen 10 7. Feuchttücher, Tupfer 30 St 60 St
- Nasentropfen,
8. Zubereitungen für
Nasensprays 10 20
Umschläge, abgeteilt 1 St 2 St
... Cromoglicinsäure 15 30
... abgeteilt 20 St - nicht abgeteilt 200 500
... Dosiersprays
(Rhinologika) 200 2 X 200 9. Stifte 1 St 2 St
Hübe Hübe
- Mund- und Rachen- 10. Medizinische Seifen,
therapeutika 20 50 100 fest 1 St 2 St
... Gurgellösungen, - flüssig 100 200
gebrauchsfertig 200
.... Sprays 50 11. Medizinische
- zur Anwendung Shampoos 100 200 300
auf großen Haut-
- abgeteilt 1 St
arealen 100 300 500
Ausnahmen nach 12. Medizinische Bade-
Wirkstoffen: zusätze 6 12 24
- mit Antiphlogistika 50 100 Bäder Bäder Bäder
- mit Antibiotika,
Corticoiden 30 60 100 13. Andere Mittel
- mit Virustatika 3 5 (Anwendungen) 5Anw 10 Anw 20 Anw
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1565
Anlage 6
Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten
N1 N2 N3 N1 N2 N3
1. Spezielle Darreichungs- - Sympathomimetika 300 400 600
formen: Hübe Hübe Hübe
- Parasympatholytika 300 600
Depot-Ampullen mit Hübe
Hübe
langer Wirkungsdauer 1 St 3 St 5 St
Chemotherapeutika zur
- Gonadoliberin-Analoga 1 St 3 St Inhalation:
- Kontrazeptiva 1 St Pentamidin 5 FI 20 FI
Granulate, nicht abgeteilt, Diagnostika 1
oral 100 g 300 g 500 g Packung
Pulver, nicht abgeteilt,
oral Gynäkologika:
100 g 300 g 500 g
Intrauterinpessar 1 St
Tees, abgeteilt 25 St 50 St
Hypophysen-, Hypotha-
- nicht abgeteilt lamus-Hormone (nasal) 10ml 20ml 40ml
(Droge) 100 g oder g oder g oder g
- Granulat Koronarrnittel:
(für Trinkmenge) 200 ml 500 ml Gel-Kapseln zum
Einreiben 20 St 40 St
2. Besonderheiten nach Dosiersprays (oral) 1 FI
Anwendungsgebieten:
Antiallergika: Magen-Darm-Mittel:
Pulver, nicht abgeteilt
Desensibilisierungs-
Präparate 1 - Antazida 250 g 500 g
Serie - Adsorbentien 50 g 100 g
Atemwegserkrankungen:
Urologika:
lnhalationslösungen 20 ml 50 ml 100 ml Instillationen,
- mit Expektorantien 50 ml 100 ml 250 ml abgeteilt 1 St 10 St
abgeteilt 10 St 30 St
- mit Broncholytika/
Antiasthmatika 50 St 100 St 3. Besonderheiten nach
Therapierichtungen:
Dosiersprays:
Feste, nicht abgeteilte
- Corticoide 200 400 600
homöopathische und
Hübe Hübe Hübe anthroposophische Oralia
- Mastzellstabilisatoren 200 400 600 (Pulver, Globuli,
Hübe Hübe Hübe Triturationen) 20 g 50 g 100 g
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung
und des Disziplinarrechts
Vom 7. Juli 1993
Auf Grund des§ 210 Abs. 3 und des§ 212 Abs. 2 des d) wird in Nummer 1.2.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGB!. 1 ersetzt.
S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz
und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 3. Folgende Nummer 6 wird dem Abschnitt II angefügt:
S. 2044), des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in der
„6. Befugnisse bei Klagen
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be- dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462), des früheren Beamten und der Versorgungsempfänger
§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vertreten
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 1. vor d~m Verwaltungsgericht und dem Oberver-
S. 479), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur waltungsgericht
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 1992
(BGBI. 1S. 1030), und des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamten- a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer
chung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298) sowie auf besonderen Dienststelle über den Wider-
Grund der Anordnung zur Durchführung der Bundesdiszi- spruch zu entscheiden hat,
plinarordnung im Geschäftsbereich des Bundesministers b) durch den Präsidenten des Landesarbeits-
für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Mai 1958 (BGBI. 1 amtes, soweit er über den Widerspruch zu
S. 382) in der Fassung der Änderungsanordnung vom entscheiden hat;
26. Oktober 1966 (BGBI. 1 S. 635) ordnet der Vorstand
2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den
der Bundesanstalt für Arbeit an:
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit."
Die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete
des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen 4. Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:
Versorgung und des Disziplinarrechts vom 16. Juni 1982 „III. Aufhebung
(BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wird wie folgt geändert
und ergänzt: Die Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi-
1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: cherung (BAVAV) über die Vertretung bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Bereich der BAVAV vom
„Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit 26. Oktober 1965 (BGBI. 1966 1 S. 193) wird aufgeho-
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet ben."
des Beamtenrechts".
2. In Abschnitt II 5. Folgende Abschnitte IV und V werden angefügt:
a) erhält die Nummer 1. 1. 1.2. folgenden Wortlaut: „IV. Schlußvorschriften
„1. 1. 1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15 lichung in Kraft.
BBesO A - Anlage I BBesG -;",
V. Ermächtigung
b) wird in Nummer 1.1.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14
ersetzt, Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit wird er-
mächtigt, die Anordnung des Vorstands über die Über-
c) erhält die Nummer 1.2.1.2. folgenden Wortlaut: tragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beam-
„ 1.2. 1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter tenrechts in der sich aus dieser Anordnung ergebenden
hinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15 neuen Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung
BBesO A - Anlage I BBesG -;", zu veröffentlichen."
Nürnberg, den 7. Juli 1993
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Siegers
Vorsitzender
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993 1567
Bundesgesetzblatt
Teilll
Nr. 31, ausgegeben am 7. September 1993
Tag Inhalt Seite
25. 8. 93 Gesetz zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
26. 8. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1308
26. 8. 93 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
neu: 188-49; 860-5
26. 8. 93 Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer. Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
neu: 188-50; 860-5
25. 8. 93 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993
gegenüber Rumänien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1715
21. 6. 93 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage 3 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . 1720
2. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1730
3. 8. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über den Verlauf der
gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie in
einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes
.,Saalach-Scheibelberg" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1730
4. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sierraleonischen Wirtschafts-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1731
4. 8. 93 Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . 1732
6. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens 1734
12. 8. 93 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1735
12. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1736
Preis dieser Ausgabe: 90,30 DM (86,80 DM zuzüglich 3,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 91,30 DM.
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Nr. 32, ausgegeben am 9. September 1993
Tag Inhalt Seite
30. 8. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Juni 199~ über die biologische Vielfalt 1741
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 8. 93 Verordnung Nr. 6/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8301 (162 31. 8. 93) 10.9.93
9500-4-6-4
17. 8. 93 ~chtundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart) 8301 (162 31. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-33
17. 8. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 8302 (162 31. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-121
17. 8. 93 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 8302 (162 31. 8. 93) 16.9.93
96-1-2-123
17. 8. 93 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 8302 (162 31. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-124
3. 9. 93 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 8677 (167 7. 9. 93) 8.9. 93
7400-1-6
20. 8. 93 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Saar-
brücken) 8717 (168 8. 9. 93) 16.9. 93
96-1-2-11