Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1993 1527
_ Zehnte Verordnung
zur Anderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 1. September 1993
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Güterverkehr"
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni
die Wörter „bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland"
1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist, verordnet das
eingefügt.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach An-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 b) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe ange-
des Arbeitsförderungsgesetzes: fügt:
,,d) für das ausländische Unternehmen unterneh-
Artikel 1 menseigene Messestände aufbaut, abbaut und
betreut oder vergleichbare Dienstleistungen
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Be-
erbringt, die für keinen Geschäftspartner im
kanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1754,
Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind,".
1981 1S. 1245), zuletzt geändert durch die Neunte Verord-
nung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „bei einer
21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3009), wird wie folgt internationalen Organisation" die Wörter „sowie pri-
geändert: vate Hausangestellte von Mitgliedern diplomati-
scher und berufskonsularischer Vertretungen" ein-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gefügt.
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: d) Nummer 1O wird wie folgt gefaßt:
„2. die eine aus anderen als den in den §§ 51, 53 „ 10. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in
und 54 des Ausländergesetzes bezeichneten deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, so-
Gründen erteilte Duldung besitzen,". fern der zuständige Sportfachverband ihre
sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eig-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: nung als Trainer bestätigt und der jeweilige
„Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichen-
Land- und Forstwirtschaft, im Hotel-, Gaststätten- des Gehalt zahlt."
und Schaustellergewerbe sowie auf die Beschäfti-
gung zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
und in Sägewerken beschränkt." Artikel 2
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem
Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsa-
chen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt
Artikel 3
und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch stattgefunden hat." Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
Bonn, den 1. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung
Vom 1. September 1993
Auf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförde- mens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der achten, daß auch kleine und mittelständische in der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen
vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, angemessen berücksichtigt werden."
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß 2. § 4 Abs. 1 wird aufgehoben.
§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 8 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
Die Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. De- ersetzt.
zember 1990 (BGBI. 1 S. 3012) wird wie folgt geändert: b) Nummer 9 wird aufgehoben.
1. § 3 wird wie folgt gefaßt: 4. Die Anlage zu § 6 wird wie folgt geändert:
,,§ 3 a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
Werkverträge ,,Zittau" die Wörter „sowie die kreisfreie Stadt Gör-
litz" angefügt.
(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwi-
schenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines b) In Nummer 2 wird das Wort „Tschechoslowakei"
oder mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann durch die Wörter „Tschechischen Republik" ersetzt,
die Arbeitserlaubnis bis zur Vollendung des oder der und in Buchstabe a werden nach den Wörtern „die
Werke erteilt werden. Soll der Ausländer erneut als Landkreise Passau," das Wort „Deggendorf,", nach
Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden, darf dem Wort „Freyung-Grafenau," das Wort „Strau-
ihm die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, wenn der bing-Bogen," und nach den Wörtern „die kreisfreien
zwischen Ausreise und erneuter Einreise als Werkver- Städte Passau," das Wort „Straubing," eingefügt.
tragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Anna-
als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufent- berg-Buchholz" durch das Wort „Annaberg" er-
haltsbewilligung. Der in Satz 2 genannte Zeitraum be- -setzt.
trägt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate,
wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als Artikel 2
neun Monate im Geltungsbereich der Verordnung be- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
schäftigt war. kann den Wortlaut der Anwerbestoppausnahme-Verord-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bun- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
desanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft
im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den
beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des in der Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unterneh- Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
Bonn, den 1. September 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1993 1529
Berichtigung
des EWR-Ausführungsgesetzes
Vom 23. August 1993
Das EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. In Artikel 76 Nr. 1 Buchstabe a ist die Angabe „Satz 1 Nr. 1-9" durch die
Angabe „Satz 1 Nr. 1 -" zu ersetzen.
2. In den Artikeln 95 bis 99 ist jeweils die Angabe „18. August 1992" durch die
Angabe „26. August 1992" zu ersetzen.
Bonn, den 23. August 1993
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Streit
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag qes
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 8. 93 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-
gen von Saatgut von Weißer Lupine 7869 (156 21. 8. 93) 22. 8. 93
neu: 7822-6-21; 7822-6-18
20. 8. 93 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Equinen
Virusarteriitis bei der Wiedereinfuhr für Rennen, Turniere oder
kulturelle Veranstaltungen bestimmter registrierter Hengste
aus den Vereinigten Staaten von Amerika 8013 (158 25. 8. 93) 26. 8. 93
neu: 7831-1-43-61
Berichtigung der Verordnung über besondere Maßnahmen
beim Inverkehrbringen von Saatgut von Weißer Lupine 8181 (160 27. 8. 93)
7822-6-21
6. 8. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertsechsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 8245 (161 28. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-116
6. 8. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Dres-
den) 8246 (161 28. 8. 93) 16. 9.93
96-1-2-113
6. 8. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertfünften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sicht-
flugregeln zum und vom Flughafen Leipzig) 8246 (161 28. 8. 93) 16. 9. 93
96-1-2-105
6. 8. 93 Hundertachtundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 8246 (161 28. 8. 93) 16. 9. 93
neu: 96-1-2-128
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung
von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
Vom 24. August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gründet haben, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht gekannt haben.
Artikel 1
(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag den
Gesetz Rückgewähranspruch ganz oder zum Teil erlassen, wenn
zur Regelung der Folgen dessen Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles
rechtswidriger Handlungen unbillig wäre. Unbillig ist die Geltendmachung insbeson-
bei der Währungsumstellung dere dann, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die
von Mark der Deutschen Demokratischen Republik Rechtswidrigkeit der Umstellung weder erkannt hat noch
in Deutsche Mark hätte erkennen können und die Geltendmachung zu einer
(Währungsumstellungsfolgengesetz - WUFG) unzumutbaren Härte führen würde.
§ 1 (4) Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren
seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem das Bundesamt für
(1) Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das
Finanzen von der Rechtswidrigkeit der den ursprünglichen
Bundesamt für Finanzen eingegliedert, das ihre Aufgaben
Umstellungsbescheid begründenden Tatsachen vollständig
und Befugnisse übernimmt. Das Bundesamt für Finanzen
K~nntnis erlangt hat. Fristen, die bereits vor Inkrafttreten
unterhält zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz
dieses Gesetzes abgelaufen sind, bleiben unberührt. Der
eine Außenstelle in Berlin.
Anspruch auf Rückgewähr rechtswidrig umgestellter Be-
(2) Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforde- träge einschließlich deren Verzinsung verjährt am
rungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen 31. Dezember 2003. Die Geldinstitute sind verpflichtet,
über. Dies gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des die Umstellungsanträge sowie die Buchungsbelege aus
lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind. dem Jahre 1990 bis zu diesem Zeitpunkt im Original
aufzubewahren.
§2
§3
(1) Soweit anläßlich der Währungsumstellung Mark
der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt
in Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat das der rechtswidrigen Umstellung nach dem jeweils geltenden
Bundesamt für Finanzen die Umstellung zurückzunehmen, Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage 1
einen neuen Umstellungsbescheid zu erlassen und die Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990
rechtswidrig umgestellten Beträge in voller Höhe zurück- (BGBI. 1990 II S. 518, 550) zu verzinsen.
zufordern. Die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der
rechtswidrigen Umstellung zurück. Stand dem Konto-
inhaber das Guthaben nicht zu oder wurde es durch Ein- §4
zahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet, Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen
die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zah-
Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet len.
eingeführt oder erworben wurden, ist der Gesamtbetrag
rechtswidrig umgestellt worden. §5
(2) Stand das umgestellte Guthaben einem anderen als Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
dem Kontoinhaber oder dem Verfügungsberechtigten zu, nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auch
gegen diesen anderen als weiteren Beteiligten zu richten.
Den Beteiligten obliegt der Nachweis der den Anspruch
§6
auf Währungsumstellung begründenden Tatsachen. Sie
haften für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das
als Gesamtschuldner. Bei juristischen Personen haften Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die
auch deren handelnde Organe, soweit diese die Umstände, Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen (§ 1 Abs. 1
die die Rechtswidrigkeit des Umstellungsbescheides be- Satz 2) ihren Sitz hat.