1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Musteranmeldeverordnung
Vom 13. August 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Geschmacksmuster- für die der Schutz nach dem Geschmacksmuster-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom gesetz beansprucht wird.
18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) eingefügt worden ist,
und des Artikels 2 Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes vom (2) Die Darstellung muß den gezeigten Gegen-
6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382), jeweils in Verbindung stand dauerhaft wiedergeben und für den Foto-
mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschließlich der
vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Arti- Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen
kel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 und die elektronische Bildspeicherung und -wieder-
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident gabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind
des Deutschen Patentamtes: nicht zulässig."
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „Schriftliche Erläuterungen oder Maßangaben auf
Die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988 oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegen-
(BGBI. 1 S. 76) wird wie folgt geändert: standes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes
festgelegten Anforderungen ist in jedem Falle sicher-
1. § 5 wird wie folgt geändert:
zustellen."
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Ge- 2. § 12 wird gestrichen; § 13 wird § 12.
schmacksmustergesetz) soll das zum Schutz ange-
meldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen.
Es soll vor einem einheitlichen neutralen Hinter- Artikel 2
grund abgebildet sein. Die Darstellung muß diejeni-
gen Merkmale deutlich und vollständig offenbaren, Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
München, den 13. August 1993
Der Präsident des Deutschen Patentamtes
Dr. Häußer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1507
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
und zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 17. August 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft §3
und Forsten verordnet auf Grund des § 1 Abs. 3 in Verbin-
Überwachung
dung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ist
1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3
Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwa-
S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den chung der Einhaltung der Vorschriften
Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft, auf
1. der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 in der jeweils gelten-
Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes,
den Fassung,
auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 in der jeweils gelten-
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) sowie auf Grund des den Fassung sowie
§ 1O Abs. 9 Satz 1 und des § 16 Abs. 3 Nr. 1, jeweils in 3. dieser Verordnung
Verbindung mit § 71 Abs. 1, des Weingesetzes in der bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Län-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 dern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Zoll-
(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 71 Abs. 1 durch Artikel 3 gut sind.
Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 §4
S. 1822) neugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Artikel 1 1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates
vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungs-
Verordnung
normen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
über Vermarktungsnormen (ABI. EG Nr. L 20 S. 29), zuletzt geändert durch die
für Fischereierzeugnisse Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates vom 5. Januar
1989 (ABI. EG Nr. L 5 S. 18), verstößt, indem er
§1 a) Fische entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbin-
Anwendungsbereich dung mit Artikel 1O Abs. 2, vermarktet oder entge-
gen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbin-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- dung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt,
führung der Verordnungen des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs- aa) deren Los entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani- Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 nicht einheitlich ist
sation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der oder
Aquakultur erlassen worden sind. bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 die Frische-
klasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 4 die Grö-
§2 ßenklasse oder die Art der AufmaQhung nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ange-
Marktnotierungen
bracht ist, oder
Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige b) Fische entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b,
Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Ver- auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den
kauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den
den Europäischen Gemeinschaften amtliche oder für ge- vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
setzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
feststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder 2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates
Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer
zu legen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Cran-
gon (ABI. EG Nr. L 20 S. 35), zuletzt geändert durch
Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermark-
die Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom
tungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
(ABI. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung 28. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 300 S. 1), verstößt,
und der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom indem er Erzeugnisse
19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermark- a) entgegen Artikel 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit
tungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABI. EG Artikel 1O Abs. 2, vermarktet oder entgegen Arti-
Nr. L 20 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt kel 1O Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit
sind. Artikel 1O Abs. 2, in den Verkehr bringt,
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
aa) deren Los entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 nicht b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung
einheitlich ist, verschiedener Fischarten enthalten,
bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 das c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
Los einer bestimmten Größenklasse Erzeugnis- Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
se enthält, deren Größe unter der Klasse liegt,
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
zu der dieses Los gehört, oder
Abs. 2 die Worte „Thunfisch" und „Bonito" zusam-
cc) bei denen entgegen Artikel 6 Abs. 2 die Frische- men erscheinen,
klasse oder entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Grö-
e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im
ßenklasse nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
eigenen Saft" tragen oder
nen Weise angebracht ist, oder
f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischge-
b) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in
wicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 ent-
Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr
spricht.
bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorge-
schriebenen Angaben angeboten werden, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinen- zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
konserven vom 21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 212 S. 79)
verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven §5
vermarktet, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwen- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
dete Fischart oder das Behältnis oder seine Be-
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
handlung nicht erfüllen,
Ordnungswidrigkeiten nach§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handels-
b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten klassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser
Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt Verordnung wird auf das Bundesamt für Ernährung und
sind, Forstwirtschaft übertragen, soweit es nach § 3 für die
c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Überwachung zuständig ist.
Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und ei-
nem anderen Öl besteht,
Artikel 2
d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen
Fremdkörper enthalten oder Änderung der Wein-Verordnung
e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderun- In § 8 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 und Anlage 4 Abschnitt 1
gen des Artikels 7 Buchstabe a Nr. 8 der Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardi- machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078), die zuletzt
nengewicht und dem Nettogewicht oder durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1
S. 715) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
bb) Satz 2 über die Aufmachungsform ,,Rheinpfalz" durch das Wort „Pfalz" ersetzt.
entspricht, oder
4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über ge- Artikel 3
meinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und
Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 163 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder Bonitokonserven vermarktet,
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungs-
a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die normen für Fischereierzeugnisse vom 8. Juli 1980 (BGBI. 1
verwendete Fischart nicht erfüllen, S. 916) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1509
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 19. August 1993
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742), geändert durch die Verordnung
vom 4. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 59), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 1993 auf achtzehn
Monate,".
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
„3. für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 auf
vierundzwanzig Monate".
2. In§ 2 Satz 2 wird die Zahl „1993" durch die Zahl „1994" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
Bonn, den 19. August 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Angebot des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
für eine Entschädigung an bestimmte Erzeuger wegen ihrer Teilnahme
am Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprogramm
(Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung - NEV)
Vom 20. August 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Artikel 3, weder abgetreten noch einem Dritten zur Aus-
Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 übung überlassen werden.
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet 1. eine Bestätigung der nach der Verordnung über die
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von
Finanzen und für Wirtschaft: Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni
1977 (BGBI. 1 S. 1006) zuständigen Landesstelle mit
folgenden Angaben:
§ 1
a) die der Prämiengewährung nach der Verordnung
Anwendungsbereich
(EWG) Nr. 1078/77 zugrunde gelegte Prämien-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- milchmenge, wobei die zeitweise geltende 120 000 kg-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates Grenze unberücksichtigt zu bleiben hat,
vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung b) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der
an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil
die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehin- der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-
dert waren (ABI. EG Nr. L 196 S. 6) und der zu ihrer schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat und
Durchführung von der Kommission der Europäischen Ge- c) der Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung aus der
meinschaften erlassenen Rechtsakte. genannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 endete;
soweit sich die obigen Angaben aus dem Bescheid
§2 über die Festsetzung der Prämie nach der vorstehend
Zuständigkeit genannten Verordnung ergeben, ist dieser beizufü-
gen,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für 2. die Mitteilung des Käufers nach § 6a der Milch-
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). Die Zustän- Garantiemengen-Verordnung über die Berechnung der
digkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan- endgültigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge
desstellen) nach § 3 Abs. 1 und für die Ausstellung der oder eine entsprechende Bestätigung des Käufers so-
Bestätigung nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt. wie
3. eine Bestätigung des Käufers mit folgenden Angaben:
§3 a) wann und in welcher Höhe vor Zuteilung der vor-
Antragsverfahren läufigen spezifischen Referenzmenge Milch oder
Milcherzeugnisse angeliefert worden sind, wobei die
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung Milchanlieferungen nach Monaten getrennt aufzu-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist beim Bundes- führen sind, . ·
amt zu stellen. Er soll über die Landesstelle geleitet wer- b) die bei Aufnahme der Milchanlieferung vorhande-
den. Der Antrag ist gestellt, wenn er unmittelbar beim nen Referenzmengen, wobei Referenzmengen, die
Bundesamt oder bei der Landesstelle eingegangen ist. Für nach§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in
den Antrag ist, sofern nicht in den in § 1 genannten der jeweils geltenden Fassung und nach § 8 der
Rechtsakten etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, Milch-Garantiemengen-Verordnung in der bis zum
ein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 31 . März 1993 geltenden Fassung zugeteilt worden
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachtes Mu- sind, getrennt aufzuführen sind,
ster zu verwenden. c) wann und welche Änderungen der vorhandenen
(2) Antragsberechtigt ist nur der in Artikel 3 der Verord- Referenzmengen nach Aufnahme der Milchanliefe-
nung (EWG) Nr. 2187/93 genannte Erzeuger oder dessen rung eingetreten sind und
Erben. Im übrigen können die Rechte aus der Verordnung d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auf Grund
(EWG) Nr. 2187/93, insbesondere das Antragsrecht nach von Übertragungen des gesamten Betriebes oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 26. August 1993 1511
von Teilen des Betriebes oder auf sonstige Weise BundesrepubHk Deutschland. Die Sicherheit ist beim Bun-
spezifische Anlieferungs-Referenzmengen zugun- desamt zu leisten.
sten der Gemeinschaftsreserve oder zugunsten der
nationalen Reserve freigesetzt worden sind. (2) Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung
oder die Freigabe der Sicherheit ist eine Bestätigung des
Käufers, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die spezi-
§4
fische Anlieferungs-Referenzmenge bis zu dem in Arti-
Entschädigungsangebot kel 14 Unterabs. 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2187/93 genannten Datum
Der in Artikel 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2187/93 genannte repräsentative Kürzungssatz be- 1. auf Grund von Übertragungen des gesamten Betriebes
trägt 15 vom Hundert. Für die Übersendung des nach oder von Teilen des Betriebes oder
Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte im Namen und 2. wegen der Teilnahme an einem Programm zur Aufgabe
für Rechnung des Rates und der Kommission der Europäi- der Milcherzeugung
schen Gemeinschaften abzugebenden Angebotes sind die
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ent- zugunsten der nationalen Reserve freigesetzt worden ist.
sprechend anzuwenden.
§5 §6
Zahlung der Entschädigung Inkrafttreten
( 1) Die Sicherheitsleistung nach Artikel 14 Unterabs. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 er- Kraft. Sie tritt am 27. Februar 1994 außer Kraft, sofern
folgt durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der verordnet wird.
Bonn, den 20. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 23. August 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefer-
und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, des Gesetzes vertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsbe-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 fugnis des Stärkeherstellers umfaßt in diesem Falle
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für auch die Entgegennahme der Ausgleichszahlung an
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen den Kartoffelerzeuger. Der Stärkehersteller ist ver-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- pflichtet, die Ausgleichszahlung spätestens 10 Kalen-
schaft: dertage nach Eingang an den Kartoffelerzeuger wei-
terzuleiten, falls diesem nicht bereits Abschlagszah-
Artikel 1 lungen mindestens in Höhe der Ausgleichszahlungen
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August geleistet wurden. Der Stärkehersteller hat den Antrag
1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 der auf Gewährung der Ausgleichszahlung im Namen des
Verordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1466), wird wie Erzeugers gleichzeitig mit dem in § 4 genannten Antrag
folgt geändert: schriftlich zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen.§ 4 Abs. 1 zweiter
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- Halbsatz gilt entsprechend. In dem nach den in § 1
faßt: genannten Rechtsakten zu erstellenden Zahlungsab-
„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die schnitt ist zusätzlich der Betrag der Ausgleichszahlung
Herstellung von Kartoffelstärke und einer Ausgleichs- aufzuführen.
zahlung für Kartoffelerzeuger (Kartoffelstärkeprämien-
(2) Läßt sich der Kartoffelerzeuger bei der Antrag-
verordnung)".
stellung nicht durch den Stärkehersteller vertreten, so
ist der Stärkehersteller verpflichtet, dem Kartoffelerzeu-
2. In§ 1 werden nach dem Wort ,,(Prämie)" die Worte „und
ger die in § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten Unter-
einer Ausgleichszahlung für die Erzeugung von zur
lagen zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 7 gilt
Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (Ausgleichs-
entsprechend."
zahlung)" eingefügt.
3. In § 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und die 5. § 9 wird gestrichen; § 1O wird § 9.
Worte „in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz
hat." werden angefügt.
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Artikel 2
,,§ 4a Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993
Gewährung der Ausgleichszahlung in Kraft. Die Kartoffelstärkeprämienverordnung gilt vom
1. Februar 1994 an wieder in ihrer am 31. Juli 1993
(1) Der Kartoffelerzeuger kann sich bei dem Antrag maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
auf Gewäl1rung der Ausgleichszahlung durch den Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 23. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1513
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und dem Land Niedersachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 5. August 1993
Zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen
wurde am 2./9. März 1993 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemein-
samen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Gesetz vom 24. Juni 1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 570) und der Landtag des
Landes Niedersachsen mit Gesetz vom 26. Mai 1993 (Niedersächsisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 121) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gegeben.
Bonn, den 5. August 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus
und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Um nach Überwindung der deutschen Teilung auch die (2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufge-
Abtrennung der Gebiete im ehemaligen Amt Neuhaus von fordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den
der früheren preußischen Provinz Hannover und dem Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten
Land Niedersachsen aufzuheben und damit dem Wunsch des Landkreises Hagenow zu schließen.
der Neuhäuser Bevölkerung nach landsmannschaftlicher
und staatsrechtlicher Zuordnung zum Land Niedersachsen
Rechnung zu tragen, schließen das Land Mecklenburg- Artikel 3
Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Das Verwaltungsvermögen der Körperschaften des
des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und das Land öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht mit allen
Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die in Nieder-
Ministerpräsidenten, im folgenden: Länder nach Anhö- sachsen zuständigen Körperschaften über. Von dem Ver-
rung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften mögensübergang sind die in § 4 Satz 2 des Gesetzes über
aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebiets-
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfah- bestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grund-
ren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) genannten
Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom Körperschaften ausgenommen. Die gegen Entschädigung
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) folgenden Staatsvertrag: übergehenden Teile des Verwaltungsvermögens und die
Höhe der Entschädigung werden in einer Protokollnotiz zu
Artikel 1 diesem Vertrag näher bezeichnet.
(1) Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus
(Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau sowie die Orts- Artikel 4
teile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der
Das der Naturparkverwaltung Elbetal in Tripkau zu-
Gemeinde Teldau und das historisch-hannoversche Ge-
geordnete Verwaltungsvermögen geht auf das Land
biet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz - im
Niedersachsen über. Die Naturschutzstation in Tripkau
folgenden: Umgliederungsgebiet - werden von dem Land
wird künftig von den Ländern gemeinsam genutzt. Weitere
Mecklenburg-Vorpommern in das Land Niedersachsen
Einzelheiten, insbesondere die gemeinsame Weiter-
umgegliedert.
führung der Naturschutzstation, werden in gesonderten
(2) Die Gemeinden und Ortsteile werden in den Grenzen Vereinbarungen geregelt.
ihrer Gemarkungen, das historisch-hannoversche Gebiet
im Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5 Artikel 5
der Gemarkung Garlitz umgegliedert. Soweit die Grenze
des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg- Das Land Niedersachsen gewährleistet, daß der
Vorpommern dem Lauf eines Gewässers folgt, verläuft sie Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen
in der Mitte des Gewässers. Die mit der Umgliederung naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und
verbundenen Grenzänderungen werden in der Anlage Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhal-
graphisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses ten bleibt.
Staatsvertrages.
Artikel 6
(3) Der Grenzverlauf zwischen den Ländern bleibt im
übrigen unberührt. (1) Förderungen und Förderungsprogramme im Umglie-
derungsgebiet werden fortgeführt. Es bleibt der Prüfung
Artikel 2 und Abstimmung im Einzelfall vorbehalten, welche Seite
die Finanzierung zu tragen hat. Die im Einvernehmen mit
(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeits-
dem zuständigen niedersächsischen Ministerium be-
verhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten,
schlossenen Maßnahmen werden von dem Land Nieder-
die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Staatsvertrages
sachsen weitergeführt.
im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des
Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die (2) Das Land Niedersachsen übernimmt die Verpflich-
Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst tungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus be-
des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende standskräftigen Bewilligungsbescheiden, durch die im Ein-
Höchstgrenzen: vernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium
- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, Zuweisungen gewährt worden sind, die den Bedarfszuwei-
sungen des § 20 des niedersächsischen Gesetzes über
- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,
den Finanzausgleich in der Fassung vom 28. Mai 1990
2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, (Nieders. GVBI. S. 147), geändert durch Artikel I des
- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBI.
- 39 Bedienstete der Forstverwaltung. S. 339), entsprechen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1515
Artikel 7 (3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Meck-
lenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fort-
(1) Die Länder werden dafür Sorge tragen, daß die in der geltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach
Folge der Umgliederung sich als notwendig erweisenden Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwal-
Regelungen möglichst innerhalb eines Jahres, nachdem tungsvereinbarung geregelt.
die Umgliederung wirksam geworden ist, getroffen wer-
den.
Artikel 9
(2) Die Länder werden den Erlaß von Vorschriften, die
Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlt im Jahre
nicht in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen, gemeinsam
fördern, soweit sich ein Regelungsbedarf für das Umglie- 1993 ab dem Tage des lnkrafttretens des Staatsvertrages
derungsgebiet ergibt. monatlich den Betrag an das Land Niedersachsen, der
der Höhe der Leistungen des Fonds „Deutsche Einheit"
(3) Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften entspricht, die auf die betroffenen kommunalen Gebiets-
sowie die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, körperschaften nach § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz des
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Umgliederung Finanzausgleichsgesetzes vom 15. April 1991 (GVOBI.
wirksam geworden ist, den zuständigen Verwaltungsträ- M-V S. 118) monatlich bis zur Umgliederung im Jahre
gern die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, 1993 entfallen.
Unterlagen, Register und andere zur Verwaltung erforder-
lichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu Artikel 10
machen sowie die für die Berichtigung der Grundbücher
notwendigen Erklärungen abzugeben. Im Einvernehmen Auf die durch die Umgliederung betroffenen Zweigstel-
können die Innenministerien der Länder diese Frist im len kommunaler Sparkassen finden die §§ 36 bis 41 des
Einzelfall verlängern. Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der
Fassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBI. S. 421) mit
der Maßgabe Anwendung, daß über die vorbehaltenen
Artikel 8
aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und sonstigen
(1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fas- Maßnahmen die obersten Sparkassenaufsichtsbehörden
sung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1446), im Land der Länder einvernehmlich entscheiden.
Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden
bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das
Artikel 11
Umgliederungsgebiet zuständig.
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zu-
kationsurkunden werden ausgetauscht.
ständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen,
gelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwen- (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Austausch
denden Vorschriften. der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Schwerin, den 2. März 1993 Hannover, den 9. März 1993
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen
Dr. Berndt Seite Gerhard Schröder
Der Ministerpräsident Niedersächsischer Ministerpräsident
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1 : 100000
1 cm auf def Karte = 1000 m in der Natur
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Zeichenerklärung
- - - • . , • - ••-•• neue Landesgrenze
Kreisgrenze
-·-·-·-·-·-·- Gemeindegrenze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1517
Anlage
zum Staatsvertrag zwischen den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
über die Umgliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Protokol.lnotiz
zum Staatsvertrag
zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus
und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Zu Artikel 2 richtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder
überwacht werden, werden die vertragschließenden
Die Länder sind sich darüber einig, daß von den Be- Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.
diensteten der Forstverwaltung ein Forstingenieur zur
Landwirtschaftskammer Hannover versetzt wird die für
die Betreuung des Privatwaldes im Umgliederungsgebiet
zuständiQ. sein wird. Die Länder werden sich gemeinsam Zu Artikel 9
um den Ubergang von Eigentumsrechten an ehemaligen
Sollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft
hannoverschen Staatsforsten auf das Land Nieder-
treten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem
sachsen bemühen; zur Wahrung der Interessen der nach
Fonds „Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet
Artikel 2 Abs. 1 übernommenen Bediensteten der Forst-
neu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
v~rw~ltung werden die Länder für eine Lösung eintreten,
den Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern
die die Bewirtschaftungs- und Eigentumsrechte wieder
dann aus dem Fonds „Deutsche Einheit" für das Umgliede-
zusammenführt. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpom-
rungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen
mern vor Inkrafttreten des Staatsvertrages diese Wald-
gegenüberstehen.
gebiete für Dritte bewirtschaftet hat, tritt das Land Nieder-
sachsen in die der Bewirtschaftung zugrunde liegenden
V~rträ~e ein. Sollte diese Vertragsänderung nicht möglich
sein, wird das Land Mecklenburg-Vorpommern das für die Zu Artikel 11
Bewirtschaftung erlangte Entgelt an das Land Nieder-
1. Die Regierungen der Vertragschließenden sind dar-
sachsen weiterleiten.
über einig, daß die Bürgerinnen und Bürger des Um-
gliederungsgebietes im Kreistag des Landkreises
Zu Artikel 3 und 4 Lüneburg bis zum Zeitpunkt der kommunalen Neuwah-
Die Regierungen der Vertragschließenden sind sich einig, len im Landkreis Lüneburg angemessen repräsentiert
daß folgendes Verwaltungsvermögen gegen Entschädi- sein sollen.
gung übergeht:
Die Regierung des Landes Niedersachsen wird darauf
- Geräte und Einrichtungen der hinwirken, daß für eine Übergangszeit, die mit den im
Landesforstverwaltung 80 000,- DM Jahr 1994 stattfindenden Wahlen zum Niedersächsi-
- Lagerhaus für den Hochwasserschutz schen Landtag enden soll, vier Abgeordnete aus dem
bei Tripkau 50 000,- DM Kreistag des Landkreises Hagenow mit erstem Wohn-
sitz im Umgliederungsgebiet als Mitglieder mit allen
- Naturschutzstation Tripkau 266 000,- DM
Rechten und Pflichten im Kreistag des Landkreises
Entschädigung insgesamt 396 000,- DM. Lüneburg aufgenommen werden.
Zu Artikel 7 2. Die Regierungen der Vertragschließenden streben den
Soweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens
naturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Ein- zum 31. Mai 1993 an.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1519
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. August 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,120. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1993"
vom 18. bis 26. September 1993 in München
2. ,,DENTECHNICA 93"
vom 22. bis 25. September 1993 in Nürnberg
3. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-
tung"
vom 25. bis 27. September 1993 in Leipzig
4. ,,32. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-
stellung"
vom 25. September bis 3. Oktober 1993 in Friedrichs-
hafen
· 5. ,,Leipziger Messe Gastronomie '93"
vom 26. bis 30. September 1993 in Leipzig
Bonn, den 9. August 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justi7 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zwoigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Toil I entr1ält Gosetzc sowie Verordnungen und sonstige Be-
~~;'!~fi~~~:g:;r;f~;n~i~~1~r~tl~~~~r Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvocschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bund~sanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 8. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr von
Fleisch von Hausschweinen aus der Schweiz 7613 (152 17. 8. 93) 18. 8. 93
7831-1-43-60
6. 8. 93 Verordnung TSF Nr. 3/93 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 7613 (152 17. 8. 93) 10.9. 93
9291
28. 7. 93 Hundertsiebenundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamtes zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 7661 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
neu: 96-1-2-127
30. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertsiebten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Berlin-Tegel) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-107
30. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertachten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ber-
lin-Tempelhof) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8: 93
96-1-2-108
30. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Berlin-Schönefeld) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-109
30. 7. 93 Hundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
neu: 96-1-2-126
4. 8. 93 Hundertfünfundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 7666 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-125
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1507
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
und zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 17. August 1993
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft §3
und Forsten verordnet auf Grund des § 1 Abs. 3 in Verbin-
Überwachung
dung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ist
1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3
Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwa-
S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den chung der Einhaltung der Vorschriften
Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft, auf
1. der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 in der jeweils gelten-
Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes,
den Fassung,
auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 in der jeweils gelten-
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) sowie auf Grund des den Fassung sowie
§ 1O Abs. 9 Satz 1 und des § 16 Abs. 3 Nr. 1, jeweils in 3. dieser Verordnung
Verbindung mit § 71 Abs. 1, des Weingesetzes in der bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Län-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 dern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Zoll-
(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 71 Abs. 1 durch Artikel 3 gut sind.
Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 §4
S. 1822) neugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Artikel 1 1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates
vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungs-
Verordnung
normen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
über Vermarktungsnormen (ABI. EG Nr. L 20 S. 29), zuletzt geändert durch die
für Fischereierzeugnisse Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates vom 5. Januar
1989 (ABI. EG Nr. L 5 S. 18), verstößt, indem er
§1 a) Fische entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbin-
Anwendungsbereich dung mit Artikel 1O Abs. 2, vermarktet oder entge-
gen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbin-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- dung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt,
führung der Verordnungen des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs- aa) deren Los entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani- Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 nicht einheitlich ist
sation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der oder
Aquakultur erlassen worden sind. bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 die Frische-
klasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 4 die Grö-
§2 ßenklasse oder die Art der AufmaQhung nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ange-
Marktnotierungen
bracht ist, oder
Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige b) Fische entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b,
Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Ver- auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den
kauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den
den Europäischen Gemeinschaften amtliche oder für ge- vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
setzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
feststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder 2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates
Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer
zu legen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Cran-
gon (ABI. EG Nr. L 20 S. 35), zuletzt geändert durch
Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermark-
die Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom
tungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
(ABI. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung 28. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 300 S. 1), verstößt,
und der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom indem er Erzeugnisse
19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermark- a) entgegen Artikel 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit
tungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABI. EG Artikel 1O Abs. 2, vermarktet oder entgegen Arti-
Nr. L 20 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt kel 1O Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit
sind. Artikel 1O Abs. 2, in den Verkehr bringt,
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
aa) deren Los entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 nicht b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung
einheitlich ist, verschiedener Fischarten enthalten,
bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 das c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
Los einer bestimmten Größenklasse Erzeugnis- Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
se enthält, deren Größe unter der Klasse liegt,
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
zu der dieses Los gehört, oder
Abs. 2 die Worte „Thunfisch" und „Bonito" zusam-
cc) bei denen entgegen Artikel 6 Abs. 2 die Frische- men erscheinen,
klasse oder entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Grö-
e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im
ßenklasse nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
eigenen Saft" tragen oder
nen Weise angebracht ist, oder
f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischge-
b) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in
wicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 ent-
Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr
spricht.
bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorge-
schriebenen Angaben angeboten werden, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinen- zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
konserven vom 21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 212 S. 79)
verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven §5
vermarktet, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwen- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
dete Fischart oder das Behältnis oder seine Be-
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
handlung nicht erfüllen,
Ordnungswidrigkeiten nach§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handels-
b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten klassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser
Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt Verordnung wird auf das Bundesamt für Ernährung und
sind, Forstwirtschaft übertragen, soweit es nach § 3 für die
c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Überwachung zuständig ist.
Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und ei-
nem anderen Öl besteht,
Artikel 2
d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen
Fremdkörper enthalten oder Änderung der Wein-Verordnung
e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderun- In § 8 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 und Anlage 4 Abschnitt 1
gen des Artikels 7 Buchstabe a Nr. 8 der Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardi- machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078), die zuletzt
nengewicht und dem Nettogewicht oder durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1
S. 715) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
bb) Satz 2 über die Aufmachungsform ,,Rheinpfalz" durch das Wort „Pfalz" ersetzt.
entspricht, oder
4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über ge- Artikel 3
meinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und
Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 163 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder Bonitokonserven vermarktet,
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungs-
a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die normen für Fischereierzeugnisse vom 8. Juli 1980 (BGBI. 1
verwendete Fischart nicht erfüllen, S. 916) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1509
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 19. August 1993
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742), geändert durch die Verordnung
vom 4. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 59), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 1993 auf achtzehn
Monate,".
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
„3. für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 auf
vierundzwanzig Monate".
2. In§ 2 Satz 2 wird die Zahl „1993" durch die Zahl „1994" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
Bonn, den 19. August 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Angebot des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
für eine Entschädigung an bestimmte Erzeuger wegen ihrer Teilnahme
am Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprogramm
(Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung - NEV)
Vom 20. August 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Artikel 3, weder abgetreten noch einem Dritten zur Aus-
Satz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 übung überlassen werden.
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet 1. eine Bestätigung der nach der Verordnung über die
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von
Finanzen und für Wirtschaft: Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni
1977 (BGBI. 1 S. 1006) zuständigen Landesstelle mit
folgenden Angaben:
§ 1
a) die der Prämiengewährung nach der Verordnung
Anwendungsbereich
(EWG) Nr. 1078/77 zugrunde gelegte Prämien-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- milchmenge, wobei die zeitweise geltende 120 000 kg-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates Grenze unberücksichtigt zu bleiben hat,
vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung b) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der
an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil
die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehin- der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-
dert waren (ABI. EG Nr. L 196 S. 6) und der zu ihrer schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat und
Durchführung von der Kommission der Europäischen Ge- c) der Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung aus der
meinschaften erlassenen Rechtsakte. genannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 endete;
soweit sich die obigen Angaben aus dem Bescheid
§2 über die Festsetzung der Prämie nach der vorstehend
Zuständigkeit genannten Verordnung ergeben, ist dieser beizufü-
gen,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für 2. die Mitteilung des Käufers nach § 6a der Milch-
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). Die Zustän- Garantiemengen-Verordnung über die Berechnung der
digkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan- endgültigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge
desstellen) nach § 3 Abs. 1 und für die Ausstellung der oder eine entsprechende Bestätigung des Käufers so-
Bestätigung nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt. wie
3. eine Bestätigung des Käufers mit folgenden Angaben:
§3 a) wann und in welcher Höhe vor Zuteilung der vor-
Antragsverfahren läufigen spezifischen Referenzmenge Milch oder
Milcherzeugnisse angeliefert worden sind, wobei die
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung Milchanlieferungen nach Monaten getrennt aufzu-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist beim Bundes- führen sind, . ·
amt zu stellen. Er soll über die Landesstelle geleitet wer- b) die bei Aufnahme der Milchanlieferung vorhande-
den. Der Antrag ist gestellt, wenn er unmittelbar beim nen Referenzmengen, wobei Referenzmengen, die
Bundesamt oder bei der Landesstelle eingegangen ist. Für nach§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in
den Antrag ist, sofern nicht in den in § 1 genannten der jeweils geltenden Fassung und nach § 8 der
Rechtsakten etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, Milch-Garantiemengen-Verordnung in der bis zum
ein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 31 . März 1993 geltenden Fassung zugeteilt worden
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachtes Mu- sind, getrennt aufzuführen sind,
ster zu verwenden. c) wann und welche Änderungen der vorhandenen
(2) Antragsberechtigt ist nur der in Artikel 3 der Verord- Referenzmengen nach Aufnahme der Milchanliefe-
nung (EWG) Nr. 2187/93 genannte Erzeuger oder dessen rung eingetreten sind und
Erben. Im übrigen können die Rechte aus der Verordnung d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auf Grund
(EWG) Nr. 2187/93, insbesondere das Antragsrecht nach von Übertragungen des gesamten Betriebes oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 26. August 1993 1511
von Teilen des Betriebes oder auf sonstige Weise BundesrepubHk Deutschland. Die Sicherheit ist beim Bun-
spezifische Anlieferungs-Referenzmengen zugun- desamt zu leisten.
sten der Gemeinschaftsreserve oder zugunsten der
nationalen Reserve freigesetzt worden sind. (2) Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung
oder die Freigabe der Sicherheit ist eine Bestätigung des
Käufers, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die spezi-
§4
fische Anlieferungs-Referenzmenge bis zu dem in Arti-
Entschädigungsangebot kel 14 Unterabs. 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2187/93 genannten Datum
Der in Artikel 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2187/93 genannte repräsentative Kürzungssatz be- 1. auf Grund von Übertragungen des gesamten Betriebes
trägt 15 vom Hundert. Für die Übersendung des nach oder von Teilen des Betriebes oder
Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte im Namen und 2. wegen der Teilnahme an einem Programm zur Aufgabe
für Rechnung des Rates und der Kommission der Europäi- der Milcherzeugung
schen Gemeinschaften abzugebenden Angebotes sind die
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ent- zugunsten der nationalen Reserve freigesetzt worden ist.
sprechend anzuwenden.
§5 §6
Zahlung der Entschädigung Inkrafttreten
( 1) Die Sicherheitsleistung nach Artikel 14 Unterabs. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 er- Kraft. Sie tritt am 27. Februar 1994 außer Kraft, sofern
folgt durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der verordnet wird.
Bonn, den 20. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 23. August 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefer-
und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, des Gesetzes vertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsbe-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 fugnis des Stärkeherstellers umfaßt in diesem Falle
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für auch die Entgegennahme der Ausgleichszahlung an
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen den Kartoffelerzeuger. Der Stärkehersteller ist ver-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- pflichtet, die Ausgleichszahlung spätestens 10 Kalen-
schaft: dertage nach Eingang an den Kartoffelerzeuger wei-
terzuleiten, falls diesem nicht bereits Abschlagszah-
Artikel 1 lungen mindestens in Höhe der Ausgleichszahlungen
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August geleistet wurden. Der Stärkehersteller hat den Antrag
1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 der auf Gewährung der Ausgleichszahlung im Namen des
Verordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1466), wird wie Erzeugers gleichzeitig mit dem in § 4 genannten Antrag
folgt geändert: schriftlich zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen.§ 4 Abs. 1 zweiter
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- Halbsatz gilt entsprechend. In dem nach den in § 1
faßt: genannten Rechtsakten zu erstellenden Zahlungsab-
„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die schnitt ist zusätzlich der Betrag der Ausgleichszahlung
Herstellung von Kartoffelstärke und einer Ausgleichs- aufzuführen.
zahlung für Kartoffelerzeuger (Kartoffelstärkeprämien-
(2) Läßt sich der Kartoffelerzeuger bei der Antrag-
verordnung)".
stellung nicht durch den Stärkehersteller vertreten, so
ist der Stärkehersteller verpflichtet, dem Kartoffelerzeu-
2. In§ 1 werden nach dem Wort ,,(Prämie)" die Worte „und
ger die in § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten Unter-
einer Ausgleichszahlung für die Erzeugung von zur
lagen zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 7 gilt
Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (Ausgleichs-
entsprechend."
zahlung)" eingefügt.
3. In § 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und die 5. § 9 wird gestrichen; § 1O wird § 9.
Worte „in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz
hat." werden angefügt.
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Artikel 2
,,§ 4a Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993
Gewährung der Ausgleichszahlung in Kraft. Die Kartoffelstärkeprämienverordnung gilt vom
1. Februar 1994 an wieder in ihrer am 31. Juli 1993
(1) Der Kartoffelerzeuger kann sich bei dem Antrag maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
auf Gewäl1rung der Ausgleichszahlung durch den Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 23. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1513
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und dem Land Niedersachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 5. August 1993
Zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen
wurde am 2./9. März 1993 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemein-
samen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Gesetz vom 24. Juni 1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 570) und der Landtag des
Landes Niedersachsen mit Gesetz vom 26. Mai 1993 (Niedersächsisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 121) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gegeben.
Bonn, den 5. August 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus
und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Um nach Überwindung der deutschen Teilung auch die (2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufge-
Abtrennung der Gebiete im ehemaligen Amt Neuhaus von fordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den
der früheren preußischen Provinz Hannover und dem Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten
Land Niedersachsen aufzuheben und damit dem Wunsch des Landkreises Hagenow zu schließen.
der Neuhäuser Bevölkerung nach landsmannschaftlicher
und staatsrechtlicher Zuordnung zum Land Niedersachsen
Rechnung zu tragen, schließen das Land Mecklenburg- Artikel 3
Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Das Verwaltungsvermögen der Körperschaften des
des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und das Land öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht mit allen
Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die in Nieder-
Ministerpräsidenten, im folgenden: Länder nach Anhö- sachsen zuständigen Körperschaften über. Von dem Ver-
rung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften mögensübergang sind die in § 4 Satz 2 des Gesetzes über
aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebiets-
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfah- bestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grund-
ren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) genannten
Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom Körperschaften ausgenommen. Die gegen Entschädigung
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) folgenden Staatsvertrag: übergehenden Teile des Verwaltungsvermögens und die
Höhe der Entschädigung werden in einer Protokollnotiz zu
Artikel 1 diesem Vertrag näher bezeichnet.
(1) Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus
(Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau sowie die Orts- Artikel 4
teile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der
Das der Naturparkverwaltung Elbetal in Tripkau zu-
Gemeinde Teldau und das historisch-hannoversche Ge-
geordnete Verwaltungsvermögen geht auf das Land
biet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz - im
Niedersachsen über. Die Naturschutzstation in Tripkau
folgenden: Umgliederungsgebiet - werden von dem Land
wird künftig von den Ländern gemeinsam genutzt. Weitere
Mecklenburg-Vorpommern in das Land Niedersachsen
Einzelheiten, insbesondere die gemeinsame Weiter-
umgegliedert.
führung der Naturschutzstation, werden in gesonderten
(2) Die Gemeinden und Ortsteile werden in den Grenzen Vereinbarungen geregelt.
ihrer Gemarkungen, das historisch-hannoversche Gebiet
im Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5 Artikel 5
der Gemarkung Garlitz umgegliedert. Soweit die Grenze
des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg- Das Land Niedersachsen gewährleistet, daß der
Vorpommern dem Lauf eines Gewässers folgt, verläuft sie Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen
in der Mitte des Gewässers. Die mit der Umgliederung naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und
verbundenen Grenzänderungen werden in der Anlage Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhal-
graphisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses ten bleibt.
Staatsvertrages.
Artikel 6
(3) Der Grenzverlauf zwischen den Ländern bleibt im
übrigen unberührt. (1) Förderungen und Förderungsprogramme im Umglie-
derungsgebiet werden fortgeführt. Es bleibt der Prüfung
Artikel 2 und Abstimmung im Einzelfall vorbehalten, welche Seite
die Finanzierung zu tragen hat. Die im Einvernehmen mit
(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeits-
dem zuständigen niedersächsischen Ministerium be-
verhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten,
schlossenen Maßnahmen werden von dem Land Nieder-
die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Staatsvertrages
sachsen weitergeführt.
im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des
Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die (2) Das Land Niedersachsen übernimmt die Verpflich-
Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst tungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus be-
des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende standskräftigen Bewilligungsbescheiden, durch die im Ein-
Höchstgrenzen: vernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium
- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, Zuweisungen gewährt worden sind, die den Bedarfszuwei-
sungen des § 20 des niedersächsischen Gesetzes über
- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,
den Finanzausgleich in der Fassung vom 28. Mai 1990
2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, (Nieders. GVBI. S. 147), geändert durch Artikel I des
- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBI.
- 39 Bedienstete der Forstverwaltung. S. 339), entsprechen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1515
Artikel 7 (3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Meck-
lenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fort-
(1) Die Länder werden dafür Sorge tragen, daß die in der geltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach
Folge der Umgliederung sich als notwendig erweisenden Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwal-
Regelungen möglichst innerhalb eines Jahres, nachdem tungsvereinbarung geregelt.
die Umgliederung wirksam geworden ist, getroffen wer-
den.
Artikel 9
(2) Die Länder werden den Erlaß von Vorschriften, die
Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlt im Jahre
nicht in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen, gemeinsam
fördern, soweit sich ein Regelungsbedarf für das Umglie- 1993 ab dem Tage des lnkrafttretens des Staatsvertrages
derungsgebiet ergibt. monatlich den Betrag an das Land Niedersachsen, der
der Höhe der Leistungen des Fonds „Deutsche Einheit"
(3) Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften entspricht, die auf die betroffenen kommunalen Gebiets-
sowie die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, körperschaften nach § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz des
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Umgliederung Finanzausgleichsgesetzes vom 15. April 1991 (GVOBI.
wirksam geworden ist, den zuständigen Verwaltungsträ- M-V S. 118) monatlich bis zur Umgliederung im Jahre
gern die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, 1993 entfallen.
Unterlagen, Register und andere zur Verwaltung erforder-
lichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu Artikel 10
machen sowie die für die Berichtigung der Grundbücher
notwendigen Erklärungen abzugeben. Im Einvernehmen Auf die durch die Umgliederung betroffenen Zweigstel-
können die Innenministerien der Länder diese Frist im len kommunaler Sparkassen finden die §§ 36 bis 41 des
Einzelfall verlängern. Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der
Fassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBI. S. 421) mit
der Maßgabe Anwendung, daß über die vorbehaltenen
Artikel 8
aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und sonstigen
(1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fas- Maßnahmen die obersten Sparkassenaufsichtsbehörden
sung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1446), im Land der Länder einvernehmlich entscheiden.
Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden
bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das
Artikel 11
Umgliederungsgebiet zuständig.
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zu-
kationsurkunden werden ausgetauscht.
ständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen,
gelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwen- (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Austausch
denden Vorschriften. der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Schwerin, den 2. März 1993 Hannover, den 9. März 1993
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen
Dr. Berndt Seite Gerhard Schröder
Der Ministerpräsident Niedersächsischer Ministerpräsident
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1 : 100000
1 cm auf def Karte = 1000 m in der Natur
1 3 4 6 6km
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Zeichenerklärung
- - - • . , • - ••-•• neue Landesgrenze
Kreisgrenze
-·-·-·-·-·-·- Gemeindegrenze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1517
Anlage
zum Staatsvertrag zwischen den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
über die Umgliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Protokol.lnotiz
zum Staatsvertrag
zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus
und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Zu Artikel 2 richtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder
überwacht werden, werden die vertragschließenden
Die Länder sind sich darüber einig, daß von den Be- Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.
diensteten der Forstverwaltung ein Forstingenieur zur
Landwirtschaftskammer Hannover versetzt wird die für
die Betreuung des Privatwaldes im Umgliederungsgebiet
zuständiQ. sein wird. Die Länder werden sich gemeinsam Zu Artikel 9
um den Ubergang von Eigentumsrechten an ehemaligen
Sollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft
hannoverschen Staatsforsten auf das Land Nieder-
treten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem
sachsen bemühen; zur Wahrung der Interessen der nach
Fonds „Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet
Artikel 2 Abs. 1 übernommenen Bediensteten der Forst-
neu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
v~rw~ltung werden die Länder für eine Lösung eintreten,
den Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern
die die Bewirtschaftungs- und Eigentumsrechte wieder
dann aus dem Fonds „Deutsche Einheit" für das Umgliede-
zusammenführt. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpom-
rungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen
mern vor Inkrafttreten des Staatsvertrages diese Wald-
gegenüberstehen.
gebiete für Dritte bewirtschaftet hat, tritt das Land Nieder-
sachsen in die der Bewirtschaftung zugrunde liegenden
V~rträ~e ein. Sollte diese Vertragsänderung nicht möglich
sein, wird das Land Mecklenburg-Vorpommern das für die Zu Artikel 11
Bewirtschaftung erlangte Entgelt an das Land Nieder-
1. Die Regierungen der Vertragschließenden sind dar-
sachsen weiterleiten.
über einig, daß die Bürgerinnen und Bürger des Um-
gliederungsgebietes im Kreistag des Landkreises
Zu Artikel 3 und 4 Lüneburg bis zum Zeitpunkt der kommunalen Neuwah-
Die Regierungen der Vertragschließenden sind sich einig, len im Landkreis Lüneburg angemessen repräsentiert
daß folgendes Verwaltungsvermögen gegen Entschädi- sein sollen.
gung übergeht:
Die Regierung des Landes Niedersachsen wird darauf
- Geräte und Einrichtungen der hinwirken, daß für eine Übergangszeit, die mit den im
Landesforstverwaltung 80 000,- DM Jahr 1994 stattfindenden Wahlen zum Niedersächsi-
- Lagerhaus für den Hochwasserschutz schen Landtag enden soll, vier Abgeordnete aus dem
bei Tripkau 50 000,- DM Kreistag des Landkreises Hagenow mit erstem Wohn-
sitz im Umgliederungsgebiet als Mitglieder mit allen
- Naturschutzstation Tripkau 266 000,- DM
Rechten und Pflichten im Kreistag des Landkreises
Entschädigung insgesamt 396 000,- DM. Lüneburg aufgenommen werden.
Zu Artikel 7 2. Die Regierungen der Vertragschließenden streben den
Soweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens
naturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Ein- zum 31. Mai 1993 an.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993 1519
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. August 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,120. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1993"
vom 18. bis 26. September 1993 in München
2. ,,DENTECHNICA 93"
vom 22. bis 25. September 1993 in Nürnberg
3. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-
tung"
vom 25. bis 27. September 1993 in Leipzig
4. ,,32. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-
stellung"
vom 25. September bis 3. Oktober 1993 in Friedrichs-
hafen
· 5. ,,Leipziger Messe Gastronomie '93"
vom 26. bis 30. September 1993 in Leipzig
Bonn, den 9. August 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justi7 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zwoigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Toil I entr1ält Gosetzc sowie Verordnungen und sonstige Be-
~~;'!~fi~~~:g:;r;f~;n~i~~1~r~tl~~~~r Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvocschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bund~sanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 8. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhütung
einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr von
Fleisch von Hausschweinen aus der Schweiz 7613 (152 17. 8. 93) 18. 8. 93
7831-1-43-60
6. 8. 93 Verordnung TSF Nr. 3/93 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 7613 (152 17. 8. 93) 10.9. 93
9291
28. 7. 93 Hundertsiebenundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamtes zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 7661 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
neu: 96-1-2-127
30. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertsiebten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Berlin-Tegel) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-107
30. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertachten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ber-
lin-Tempelhof) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8: 93
96-1-2-108
30. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-
hundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Berlin-Schönefeld) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-109
30. 7. 93 Hundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 7664 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
neu: 96-1-2-126
4. 8. 93 Hundertfünfundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 7666 (153 18. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-125