1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 13. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-
das folgende Gesetz beschlossen: halt und Thüringen in den Jahren 1993 und 1994 bis
zu 90 vom Hundert" eingefügt.
Artikel 1 2. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas- a} In Nummer 1 wird nach der Angabe „zu 75,8 vom
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 Hundert" eingefügt:
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes
,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom Hun-
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
dert".
geändert:
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „zu 24,2 vom
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Hundert" eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 1993 bis zu ,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom Hun-
85 vom Hundert und im Jahr 1994 bis zu 80 vom dert".
Hundert" ersetzt durch die Wörter „in den Jahren
1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert". Artikel 2
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „60 vom Hun- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
dert" die Wörter ,, , in den Ländern Brandenburg, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1489
Gesetz
zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr
(Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG)
Vom 13. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
das folgende Gesetz beschlossen:
c) Im bisherigen Absatz 6 werden die Wörter „unbe-
Artikel 1 schadet von Absatz 4" gestrichen.
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), zuletzt ,,§ 7
geändert durch das Gesetz vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 287), wird wie folgt geändert: Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die
Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe-
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan- werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen
stalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „des werden und daß durch einen lauteren Wettbewerb der
Bundesamtes für Güterverkehr" ersetzt. Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Auf-
gabenteilung ermöglicht wird."
2. In § 3 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz die Wörter
„oder einem Binnenschiff" durch die Wörter ,,, einem 7. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „und den Bezirks-
Binnenschiff oder einem Seeschiff" ersetzt. güterfernverkehr (§ 13a)" gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch 8. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „oder ein Kraftfahr-
einen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben. zeug mit einer Bezirksgenehmigung innerhalb der
Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1)" gestrichen.
4. § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nah- 9. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zone abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für
,,(1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem Unter-
einen Spediteursammelgutverkehr -, sofern von
nehmer mehrere Genehmigungen erteilt werden,
vornherein eine Beförderung darüber hinaus be-
wenn diese Genehmigungen den Unternehmer be-
absichtigt ist; Spediteursammelgut liegt vor, wenn
rechtigen, nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden,
der Spediteur die Versendung des Gutes zusam-
die einschließlich Anhänger insgesamt eine Nutzlast
men mit dem Gut eines anderen Auftraggebers in
von 30 t nicht überschreiten."
einer Sendung bewirkt. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob die Beförderung auf dem selben
Kraftfahrzeug oder mit Umladung unterwegs aus- 10. § 13 a wird aufgehoben.
geführt wird und ob mehrere Unternehmer an der
Beförderung beteiligt sind." 11. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt
5. § 6 wird wie folgt geändert: für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „das
a) Absatz 4 wird aufgehoben. Bundesamt für Güterverkehr'' ersetzt.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Satz 2 wird aufgehoben. 22. In§ 39, vierter Teilsatz, werden die Wörter „die Anhö-
rung der Bundesanstalt unterbleibt und" gestrichen.
12. § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
23. § 40 wird aufgehoben.
13. In § 19b wird die Angabe ,,§§ 53 bis 76" durch die
Angabe ,,§§ 53 bis 63" ersetzt. 24. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
14. Die Zwischenüberschrift vor § 20 wird wie folgt ge-
faßt b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Zweiter Titel
Pflichten 25. § 44 und der Zweite Titel des Dritten Abschnitts
der am Beförderungsvertrag Beteiligten". „Sondervorschriften für den Güterfernverkehr der
Deutschen Bundesbahn" mit den §§ 45 bis 4 7 werden
15. § 20 wird wie folgt gefaßt: aufgehoben.
,,§ 20 26. Der Dritte Titel des Dritten Abschnitts „Sondervor-
schriften für den Werkverkehr" wird Zweiter Titel des
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
Dritten Abschnitts.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die durch die Aufhebung der Tarife durch das 27. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBI. 1 „4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des
S. 1489) gebotenen Änderungen der Verordnung TS Unternehmers zugelassen sein und ihm gehören
Nr. 12/58 über Tarife für den Güterfernverkehr mit oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein. Der
Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958 (BAnz. Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch
Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
durch Artikel 7 Abs. 2 des Tarifaufhebungsgesetzes rates Ausnahmen von der Voraussetzung des
vom 13. August 1993 (BGB!. 1 S. 1489), und der Satzes 1 für den kurzfristigen Ausfall von im Werk-
Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Kraftverkehrstarif verkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur
für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates
Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde- vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung
rung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr von ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im
und Güternahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983 Straßengüterverkehr (ABI. EG Nr. L 335/72 vom
(BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983), zuletzt geän- 22. Dezember 1984), geändert durch die Richtlinie
dert durch Artikel 7 Abs. 3 des Tarifaufhebungsgeset- 90/398/EWG vom 24. Juli 1990 (ABI. EG Nr.
zes vom 13. August 1993 (BGBL I S. 1489), vorzu- L 202/46 vom 31. Juli 1990) zuzulassen."
nehmen."
28. In § 50 Satz 2 werden die Wörter „keine Tarifpflicht
16. Die§§ 20a bis 23 werden aufgehoben. (§ 20) und" gestrichen.
17.. Die Zwischenüberschrift vor § 26 wird gestrichen. 29. In§ 51 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 6" durch
die Angabe „und 5" ersetzt.
18. In § 26 wird die Angabe ,,(§ 20)" gestrichen.
30. § 52 wird wie folgt geändert:
19. § 28 Abs. 2. wird wie folgt gefaBt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , bei denen Kraft-
,,(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen. fahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-
Anstelle eines Fahrtenbuches kann er ein Fahrten- maschinen verwendet werden," gestrichen.
berichtsheft führen, wenn andere Vorschriften, insbe-
sondere Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesanstalt
dies vorsehen. Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen bei für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „dem
Verwendung von Genehmigungen, die nach§ 19a für Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
eine Einzelfahrt oder für mehrere Einzelfahrten inner-
halb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen erteilt c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt"
sind. Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses durch die Wörter „dem Bundesamt" ersetzt.
Fahrtenbuches oder des Fahrtenberichtsheftes be-
stimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechts- 31. Der Vierte Abschnitt „Bundesanstalt für den Güter-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates." fernverkehr'' erhält die Inhaltsangabe „Bundesamt für
Güterverkehr".
20. In § 29 Satz 1 werden die Wörter ,,, insbesondere das
Beförderungsentgelt," gestrichen. 32. § 53 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 53
21. § 32 und der Vierte Titel des zweiten Abschnitts
„Abfertigungsdienst" mit den §§ 33 bis 36 werden (1) Die durch § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-
aufgehoben. gesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697) er-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1491
richtete Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wird dieses Gesetzes zugelassenen Fahrzeugen
in eine selbständige Bundesoberbehörde im Ge- anfällt,
schäftsbereich des Bundesministers für Verkehr um- f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der
gewandelt. Sie trägt die Bezeichnung Bundesamt für Straße,
Güterverkehr.
g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benut-
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem zung von Beförderungsmitteln und Transport-
Präsidenten geleitet. behältnissen zur Beförderung von Lebens-
mitteln und Erzeugnissen des Weinrechts,
(3) Der Aufbau des Bundesamtes für Güterverkehr
h) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-
wird durch den Bundesminister für Verkehr geregelt.
gungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fas-
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr tritt in die
sung der Bekanntmachung vom 22. November
Rechte und Pflichten der Bundesanstalt für den Güter-
fernverkehr ein. 1990 (BGBI. 1 S. 2506),
i) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur
(5) Arbeitnehmer der Bundesanstalt für den Güter- Straßengüterbeförderung im Hinblick auf die
fernverkehr werden Arbeitnehmer des Bundes. Bei abfallrechtlichen Bestimmungen,
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr im Ar-
j) die zulässigen Werte für Geräusche und für
beitsverhältnis zurückgelegte Zeiten gelten als Be-
verunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahr-
schäftigungszeiten beim Bund.
zeugen zur Güterbeförderung,
(6) Die Beamten der Bundesanstalt für den Güter- eingehalten werden, soweit diese Überwachung im
fernverkehr werden unmittelbare Bundesbeamte." Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
durchgeführt werden kann. In den Fällen der Buch-
staben d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen
33. § 54 wird wie folgt gefaßt:
den zuständigen Finanzbehörden die zur Siche-
,,§ 54 rung der Besteuerung notwendigen Daten zu
übermitteln.
( 1) Das Bundesamt für Güterverkehr erledigt Ver-
waltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
Güterkraftverkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, stimmung des Bundesrates die zur Durchführung der
durch andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser dem Bundesamt für Güterverkehr nach dieser Vor-
Gesetze zugewiesen werden. schrift übertragenen Aufgaben und die zur Regelung
des Zusammenwirkens mit den Behörden der Länder
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat darüber zu erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
wachen, daß (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Auf-
1. in- und ausländische Unternehmen des gewerb- gaben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe i und j werden
lichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-
Beförderungsvertrag Beteiligten die ihnen nach minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
diesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, heit erlassen."
2. Werkfernverkehr nicht in unzulässiger Weise be- 34. § 54a wird aufgehoben.
trieben und die auf§ 52 beruhenden Verpflichtun-
gen eingehalten werden, 35. § 55 wird wie folgt gefaßt:
3. die Rechtsvorschriften über ,,§ 55
a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben
personals auf Kraftfahrzeugen,
hat das Bundesamt für Güterverkehr folgende Befug-
b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässi- nisse:
gen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraft- 1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Er-
fahrzeugen und Anhängern, mittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher
c) die im internationalen Güterkraftverkehr ver- und Geschäftspapiere einschließlich der Unterla-
wendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 gen über den Fahrzeugeinsatz nehmen lassen,
des Internationalen Übereinkommens über und zwar bei
sichere Container (CSC) in der Fassung a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeu-
der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 gen zur Güterbeförderung,
(BGBI. II S. 41),
b) allen an der Beförderung Beteiligten und
d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwen- c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die
den von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförde- beförderten Güter.
rung sowie für die Benutzung von Straßen an-
2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauf-
fallen,
tragten können von den in Nummer 1 genannten
e) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Beteiligten und den in deren Geschäftsbereichen
Gütern im Binnenverkehr durch ausländische tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen
Unternehmer oder mit nicht im Geltungsbereich verlangen, die für die Durchführung der Überwa-
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
chung von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahr- führung internationaler Abkommen sowie von Ver-
heitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Ra-
zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die tes und der Kommission der Europäischen Gemein-
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be- schaften.''
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich- 38. § 58 wird wi,e folgt gefaßt
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ,,§ 58
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung
3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Ge- des Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen,
schäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteilig- die Straßengüterverkehr betreiben, durch das Bun-
ten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der desamt für Güterverkehr und durch das Kraftfahrt-
üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlun- Bundesamt repräsentative Erhebungen von Ver-
gen durchzuführen. Die in Nummer 2 genannten kehrsleistungs-, Preis- und Unternehmensangaben
Personen haben ihnen hierbei jede Auskunft und über wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte,
Nachweisung zu erteilen, derer sie bedürfen. Investitionen und Fuhrpark als Bundesstatistik mit
4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Auskunftspflicht durchgeführt.
Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto-
höfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnah- (2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1
men durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine werden im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraft-
Beauftragten das Fahrpersonal von Kraftfahrzeu- fahrt-Bundesamt Organisationseinheiten eingerichtet,
gen zur Güterbeförderung anhalten. Die Zeichen die räumlich, organisatorisch und personell von ande-
und Weisungen der Beauftragten des Bundes- ren Aufgabenbereichen der Bundesämter zu trennen
amtes für Güterverkehr sind zu befolgen, entbin- sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Per-
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen
den den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von sei-
Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die
ner Sorgfaltspflicht.
aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über
5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben ver-
Bundesamtes für Güterverkehr zur Überwachung wenden."
von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und
die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeu-
39 . § 59 wird wie folgt gefaßt.
gen Kraftomnibusse anhalten.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren ,,§ 59
Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Be- (1) Die Erhebung und Aufbereitung der Bundesstati-
auftragten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der stik nach § 58 werden durch das Bundesamt für Güter-
Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die verkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt im Einverneh-
erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen men mit dem Statistischen Bundesamt hinsichtlich der
Hilfsdienste zu leisten. methodischen Fragen durchgeführt.
(3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Aus-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
übung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnis-
die Einzelheiten zur Arbeitsteilung zwischen den Bun-
se schwerwiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2
desämtern und zur Durchführung der Erhebung, ins-
Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften fest, übermittelt
besondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
es derartige Feststellungen den zuständigen Behör-
Periodizität, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte
den. Gleiches gilt, wenn es bei Maßnahmen nach
sowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung ohne
Absatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftatbestände, Tatbestände
Zustimmung des Bundesrates festzulegen."
im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,
Tatbestände im Sinne des § 24 des Straßenver-
40. § 60 wird wie folgt geändert:
kehrsg·esetzes, die nicht geringfügig sind, sowie Tat-
bestände nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Tierschutzgesetzes feststellt." aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Abfer-
tigungsspediteure" gestrichen und die Wörter
36. In § 56 werden jeweils die Wörter „die Bundesanstalt''' der Bundesanstalt" durch die Wörter „dem
durch die Wörter „das Bundesamt" ersetzt. Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
37. § 57 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt"
,,§ 57 durch die Wörter „Das Bundesamt für Güter-
verkehr" ersetzt und die Wörter „sowie über die
Das Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die Abfertigungsspediteure" gestrichen.
Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr
c} folgender Absatz 4 wird angefügt:
(Marktbeobachtung), um die Funktionsfähigkeit des
mittelständisch strukturierten Verkehrsmarktes zu er- ,,(4) Das Bundesamt für Güterverkehr ist b:rec~-
halten, ruinöse Konkurrenz mit dauerhaften Dum- tigt, die Register als Auswahlgrundlage fur die
ping-Frachten zu vermeiden, Ansätze zu struktureller Durchführung der Stichprobenerhebung nach § 58
Überkapazität rechtzeitig zu erkennen und zur Durch- zu nutzen."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1493
41. § 61 wird aufgehoben. (7) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten
Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechts-
42. § 62 wird wie folgt gefaßt: kraft des Bußgeldbescheides zu löschen."
,,§ 62 44. Die §§ 64 bis 66, 68, 70 bis 76 werden aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das 45. § 83 wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Güterverkehr als die für die Bundes- a) in Absatz 2 werden die Wörter „eine Anhörung der
republik Deutschland zuständige Stelle bestimmen, Bundesanstalt unterbleibt und" gestrichen.
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder eines internationa- b) in Absatz 4 wird die Angabe,,§ 103 Abs. 2 Nr. 5"
len Abkommens erforderlich ist." durch die Angabe ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
43. § 63 wird wie folgt gefaßt: 46. Die §§ 84 bis 84 h werden aufgehoben.
,,§ 63 47. § 85 wird wie folgt geändert:
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr darf personen- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldver- b) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen.
fahren wegen der in den §§ 99 und 99 a genannten
Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nut-
48. § 89 wird wie folgt gefaßt:
zen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben als
Bußgeldbehörde nach § 102 a erforderlich ist. ,,§ 89
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Zwek- Für den Güternahverkehr der Unternehmer .des
ke der Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten so- Güterfernverkehrs gelten nicht die Vorschriften der
wie für Zwecke der Beurteilung der Zuverlässigkeit §§ 80, 81, 83 und 86. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch
des Unternehmens, bei dem der Betroffene angestellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Aus-
ist, folgende personenbezogene Daten in Dateien übung des allgemeinen Güternahverkehrs zu erteilen.
speichern, verändern und nutzen: Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist auf allen
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffe- Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den zuständi-
nen, Name und Anschrift des Unternehmens, gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen."
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-
keit, 49. In§ 89a Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§ 2 Nr. 6
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-
1. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2209)" durch die Anga-
keit,
be,,§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft so- (BGBI. 1S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
wie zes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2906) ge-
5. die Höhe der Geldbuße. ändert worden ist," ersetzt.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die
Daten nach Absatz 2 für die dort genannten Zwecke 50. § 89b wird aufgehoben.
1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die
51. Der Sechste Abschnitt wird mit den §§ 97 a bis 97 e
Entscheidung über den Zugang zum Beruf des
aufgehoben.
Güter- und Personenkraftunternehmers erforder-
lich sind, oder
52. § 98 wird aufgehoben.
2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in
bezug auf die Aufgaben nach § 54 Verwaltungs-
53. § 99 wird wie folgt geändert:
behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch aa) Nummer 4 Buchstabe c wird aufgehoben;
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch- Buchstabe d wird Buchstabe c.
tigt würden und nicht das öffentliche Interesse das bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
„5. als an der Beförderung Beteiligter oder als
(5) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermit- in dessen Geschä{tsbetrieb tätige Person
telten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder gegen eine der Bestimmungen des § 6
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wer- Abs. 3, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28, 42, 51
den. Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung
(6) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig,
mit § 87 Satz 2 oder § 89 c Satz 2, § 60
so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten,
Abs. 1, § 86 oder § 89 Satz 3 verstößt."
wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
des Betroffenen erforderlich ist. cc) Nummer 6 wird aufQehoben.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
und 6" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" b) In Absatz 4 werden die Wörter „die Bundesanstalt"
ersetzt. durch die Wörter „das Bundesamt für Güterver-
kehr" ersetzt.
54. § 99 a wird wie folgt gefaßt:
58. § 103 wird wie folgt geändert:
,,§ 99a
a} Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber
einer Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-
(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 anstalt für den Güterfernverkehr" durch die
(ABI. EG Nr. L 95/1) oder als in dessen Betrieb tätige Wörter „dem Bundesamt für Güterverkehr"
Person vorsätzlich oder fahrlässig ersetzt.
a) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der genannten bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Verordnung eine Gemeinschaftslizenz an Dritte „4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur
überträgt, Beobachtung des Marktgeschehens ent-
sprechend§ 58 geregelt wird,".
b) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 der genannten
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Verordnung eine beglaubigte Abschrift der Ge-
meinschaftslizenz nicht im Fahrzeug mitführt oder ,,5. Regelungen zur Gewährleistung zwi-
auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten schenstaatlicher Gegenseitigkeit oder glei-
nicht zur Prüfung aushändigt, cher Wettbewerbsbedingungen eingeführt
werden."
c) eine Gemeinschaftslizenz für eine gewerbliche
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,, , den Tarif"
Beförderung verwendet, die nicht grenzüber- 1
schreitender Verkehr nach Artikel 2 der genannten gestrichen.
Verordnung ist oder c) aa) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 5 wer-
den die Wörter „innerhalb der Europäischen
d) eine Gemeinschaftslizenz, die abgelaufen oder
Gemeinschaften" gestrichen.
wirksam zurückgenommen oder wirksam wider-
rufen ist, benutzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
,,der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße durch die Wörter „des Bundesamtes für
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer- Güterverkehr" ersetzt.
den."
59. In § 103a Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
55. § 100 wird wie folgt geändert: anstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,des Bundesamtes für Güterverkehr" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Angabe,,§§ 54 und 54a"
durch die Angabe ,,§ 54" und die Wörter „ha- 60. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
ben die Bundesanstalt und ihre Beauftragten" ,,Rechtsvorschriften" die Wörter „sowie nach Verord-
nungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
durch die Wörter „hat das Bundesamt für
Güterverkehr und seine Beauftragten" ersetzt. und aufgrund intern~tionaler Abkommen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesan-
61. § 105 wird gestrichen.
stalt" durch die Wörter „des Bundesamtes für
Güterverkehr" ersetzt.
62. § 106 wird wie folgt geändert:
b} In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt
und ihre Beauftragten" durch die Wörter „das Bun- a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
desamt für Güterverkehr und seine Beauftragten" b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2
ersetzt. und 3.
56. § 102 a wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt"
durch die Wörter ,.,das Bundesamt für Güter- Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
verkehr" ersetzt. Das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundes-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt" gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-
durch die Wörter „Das Bundesamt für Güter- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
v~rkehr" und die Angabe ,,§§ 98 und 99 a" durch die kel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1379),
Angabe ,,§ 99 a" ersetzt. wird wie folgt geändert:
57. § 102b wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2," ,,( 1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, im Perso-
gestrichen. nenverkehr Tarife aufzustellen."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1495
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: nung des Entgeltes für die Beförderung (Fahrpreis,
,,(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, daran mit- Fracht) und für Nebenleistungen der Eisenbahn
zuwirken, daß für die Beförderung von Personen (Nebenentgelte) notwendig sind, sowie alle anderen
und Gütern durch mehrere aneinander anschließen- für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen
de Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs eine enthalten."
direkte Abfertigung eingerichtet wird und, soweit es b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sich um Personenverkehr handelt, durchgehende
,,(2) Im Personenverkehr sind die Entgelte Fest-
Tarife aufgestellt werden. Die Eisenbahnen haben
entgelte, im Güterverkehr Höchstentgelte."
sich hierbei gegenseitig anzuhören."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tarifen" die
Wörter „im Personenverkehr" eingefügt. ,,Das gilt nicht für Höchstentgelte."
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
,,Soweit die Eisenbahn verpflichtet ist, Tarife aufzu-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „marktgerechte Ent- stellen, müssen diese Tarife bekanntgemacht wer-
gelte und" gestrichen. den."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Entgelte" die
Wörter „im Personenverkehr" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundesbahngesetzes ,,1. dem Absender oder Empfänger im Güter-
verkehr;".
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei- bb) Nummer 2 wird gestrichen.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom cc) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2
19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2909), wird wie folgt und 3.
geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen.
1. § 16 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird Absatz 2, wobei Satz 2 wie folgt
gefaßt wird:
a) At 6atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Sonderabmachungen bedürfen,·mit Ausnahme von
,,(1) Die Deutsche Bundesbahn ist verpflichtet, im Sonderabmachungen im Stück- oder Expressgut-
Güter- und Persontmverkehr Tarife aufzustellen. verkehr bis zu acht Tonnen, der Schriftform."
Der Genehmigung durch den Bundesminister für
Verkehr bedürfen d) Absatz 4 wird Absatz 3.
1. Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung,
Artikel 5
2. Tarife im innerstaatlichen Güter- und Personen-
verkehr. Änderung
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Die Genehmigung kann auch in Form einer Rah-
mengenehmigung erteilt werden." Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tarifmaßnah-
S. 1270), zuletzt geändert gemäß Artikel 66 der Verord-
men" die Wörter „im Personenfernverkehr, im übri-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt
gen bei Tarifmaßnahmen" eingefügt.
geändert:
2. In § 46 werden die Wörter „namentlich auf dem Gebiet
der Rohstoffversorgung," gestrichen. 1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Nach§ 3b werden folgende neue§§ 3c und 3d einge-
Artikel 4 fügt:
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
,,§ 3c
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-
Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wett-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
bewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen
ordnung vom 2°. November 1992 (BGBI. 1 S. 1846), wird
werden und daß durch einen lauteren Wettbewerb der
wie folgt geändert:
Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Auf-
gabenteilung ermöglicht wird.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: § 3d
,,(1) Soweit die Eisenbahn Tarife aufzustellen hat, Der Bundesminister für Verkehr kann zur Umsetzung
müssen die Tarife alle Angaben, die zur Berech- der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. Novem-
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ber 1987 über den Zugang zum Beruf des Unterneh- 3. § 48 wird wie folgt geändert:
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und ,,(4) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend für die Bestim-
sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf mung der Löschzeit und des Löschtages."
(ABI. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne b) Absatz 5 wird aufgehoben.
Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vor-
schriften erlassen. Hierbei kann er auch bestimmen Artikel 7
welche über den Bereich eines Landes hinausgehen~
den staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt von den Änderung anderer Rechtsvorschriften
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wahrgenommen
(1) § 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986
werden."
(BGBI. 1 S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert
3. Der bisherige § 3c wird § 3e. worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
den auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 3a und 3d
,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Ge-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
bühren und Auslagen) erhoben."
Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ord-
nungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 bis 10a
5. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 3" durch die Wörter' dieses Gesetzes, nach § 18 der Abfallverbringungs-
,,§§ 3 und 3d" ersetzt. Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1S. 2126,
2418) oder nach § 27 Nr. 1, 2 c oder 2 d der Abfall- und
6. § 8 wird wie folgt gefaßt: Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990
(BGBI. 1 S. 648) handelt und die Zuwiderhandlung in
,,§ 8 einem Unternehmen begangen wird, das im Inland
Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlas-
der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der sung hat, und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz
Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen hat."
Maßnahmen, wird beim Bundesminister für Verkehr ein (2) Die Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den
Ausschuß aus Vertretern der Länder gebildet." Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember
1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt
7. § 11 wird aufgehoben. geändert durch die Verordnung vom 6. August 1993
(BAnz. S. 7613), wird wie folgt geändert:
Die Teile II bis V des Güterfernverkehrstarifs (GFT) wer-
Artikel 6 den aufgehoben.
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes (3) Teil II der Anlage zu § 1 der Verordnung TSU
Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz- Nr. 3/83 über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten verkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahr-
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie zeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr vom
folgt geändert: 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
1992 (BAnz. S. 7537), wird aufgehoben.
1 . § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Dem§ 2 der Verordnung über die Höchstzahlen der
Genehmigungen für den Güterfernverkehr vom 9. Dezem-
,,(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird er- ber 1986 (BGBI. 1 S. 2452), die zuletzt durch die Verord-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh- nung vom 5. März 1992 (BGBI. 1 S. 390) geändert worden
men mit dem Bundesministerium der Justiz und im ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Benehmen mit den beteiligten Ländern unter Be-
rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in den ,,(3) Über die im Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl hinaus
Häfen sowie der Erfordernisse eines beschleunigten werden der Deutschen Bundesbahn vom Land Hessen auf
Verkehrsablaufs und des jeweils technischen Fort- Antrag 300 Genehmigungen für den allgemeinen Güter-
schritts für die Ladezeit eine kürzere als die in Ab- fernverkehr erteilt."
satz 2 bestimmte Zeit sowie für den Ladetag einen
Artikel 8
kürzeren Zeitraum als den Kalendertag, den Beginn
und das Ende dieses Ladetags festzusetzen." Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn
§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
b) Absatz 5 wird aufgehoben. der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
(BGBI. 1 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
2. In§ 30 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister" Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1
durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. S. 1489), gelten nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchst-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1497
zahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 1988 (BAnz.
S. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Tarif- S. 1534),
aufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGB!. 1
5. die Tarifkommissionen-Verordnung vom 21. Novem-
S. 1489), zu erteilenden Genehmigungen für den allgemei-
ber 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1969),
nen Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung die-
zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes
ser Genehmigungen an Unternehmen, an denen die Deut-
vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560),
sche Bundesbahn mehrheitlich beteiligt ist.
6. die Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsver-
gütung im Güterfernverkehr vom 29. Mai 1985 (BAnz.
Artikel 9 S. 5641 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. März 1988 (BAnz. S. 1534),
7. die Verordnung über die Werbe- und Abfertigungs-
In der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 1 (Bundesbe-
vergütung sowie über Entgelte für die Vermittlung
soldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgeset-
im Güternahverkehr vom 22. Juni 1988 (BAnz.
zes in der Fassung der Bei<anntmachung vom 9. März
S. 2805),
1992 (BGBI. 1 S. 409), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458) geändert 8. die Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
worden ist, wird Deckung der Kosten der Bundesanstalt für· den Güter-
fernverkehr vom 22. Juli 1983 (BAnz. Nr. 136 vom
1. die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für 26. Juli 1983), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
den Güterfernverkehr" gestrichen; Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758),
- auf Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr 1993 ent-
2. nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes- standen sind, bleibt die nach Satz 1 außer Kraft getre-
amtes für Finanzen" die Amtsbezeichnung „Präsident
tene Verordnung anwendbar -,
des Bundesamtes für Güterverkehr" eingefügt.
9. die Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. De-
Artikel 10 zember 1958 (BAnz. 1959 Nr. 1 vom 3. Januar 1959),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni
Neufassung von Gesetzen 1993 (BAnz. S. 6093, 6445),
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des 10. die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit
Güterkraftverkehrsgesetzes, des Allgemeinen Eisenbahn- der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom
gesetzes, des Bundesbahngesetzes und des Binnen- 8. August 1963 (BGBI. II S. 1151), zuletzt geändert
schiffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten durch die Verordnung vom 22. September 1992
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (BGBI. 1 S. 1650),
blatt bekanntmachen.
11. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei Verfolgung
Artikel 11 ünd Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im gewerb-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang lichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November 1968
(BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Die auf Artikel 7 Abs. 4 beruhenden Teile der Verord- Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086),
nung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den
12. die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-
Güterfernverkehr können auf Grund der Ermächtigung des
ten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung
Güterkraftverkehrsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
von Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar
ändert werden.
1969 (BG.BI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086),
Artikel 12
13. die Verordnung über die Errichtung von erweiter-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ten Frachtenausschüssen der Binnenschiffahrt vom
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Mit dem 21. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 151 ),
Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 14. die Verordnung über den Frachtenausgleich bei der
1. das Binnenschiffsverkehrsgesetz in der Fassung der Beförderung von Braunkohlenbriketts nach Süd-
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1S. 65), deutschland vom 11. April 1962 (BAnz. Nr. 77 vom
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 19. April 1962), zuletzt geändert durch die Verordnung
1990 (BGBI. 1 S. 2579), vom 26. Januar _1977 (BAnz. Nr. 24 vom 4. Februar
1977),
2. das Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 11 des
15. die Verordnung über die Höhe der Beiträge der Bin-
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nenschiffahrt im Haushaltsjahr 1993 vom 22. Dezem-
vom 1. August 1961 (BGBI. 1 S. 1153),
ber 1992 (BAnz. S. 9757) - auf Beitragspflichten für
3. die Verordnung über die Beförderungsentgelte im grenz- Entgelte, die im Haushaltsjahr· 1993 vereinnahmt wor-
überschreitenden Güterkraftverkehr vom 4. März 1991 den sind, bleibt die nach Satz 1 außer Kraft getretene
(BGBI. 1 S. 616), Verordnung anwendbar-,
4. die Dritte Verordnung über die Abzüge vom Entgelt 16. die auf Grund des § 29 Abs. 1 des Binnenschiffsver-
der von der Deutschen Bundesbahn beschäftigten kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Unternehmer des Güterfernverkehrs vom 4. Juli 1973 vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), zuletzt geändert
(BAnz. Nr. 127 vom 12. Juli 1973), geändert durch durch das Gesetz vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
S. 2579), erlassenen Verordnungen über die Festset- 18. ·die auf Grund des § 29 Abs. 4, § 48 Abs. 4 des
zung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin- Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetz-
nenschiffahrt, blatt Teil 111, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
17. die Verordnung über die Rückerstattung von Beiträ- Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
gen aus dem Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt S. 1120), erlassenen Verordnungen über die Lade-
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3424), und Löschzeiten in der Binnenschiffa'1rt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter de·s Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1499
Dritte Verordnung
zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Vom 12. August 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Viertel wird an den Erzeuger unmittelbar ausge-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in zahlt."
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen ,,Die drei Viertel der Beihilfe, für die die Produktions-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- bescheinigung ausgestellt ist, werden nur auf Vor-
schaft: lage dieser Bescheinigung ausgezahlt."
2. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „Aussaat- und Ernte-
Artikel 1
erklärungen" durch das Wort „Aussaatflächenerklä-
Die Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der Be- rungen" ersetzt.
kanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115) wird
wie folgt geändert: 3. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefaßt:
,,V. Schlußbestimmung".
1 . § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.
,,(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen
Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Artikel 2
Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993
den Beihilfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein in Kraft.
Bonn, den 12. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen
der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Vom 20. Juli 1993
Der Deutsche Bundestag hat am 27. Mai 1993 die folgende Änderung der
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 1102), für die 12. Wahlperiode mit
Änderungen übernommen durch Beschluß des Deutschen Bundestages vom
20. Dezember 1990 (BGBI. 1991 1 S. 868), beschlossen, der der Bundesrat am
9. Juli 1993 zugestimmt hat:
§ 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzun-
gen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.
(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der
Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen
Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikels J 15a
Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundes-
regierung unverzüglich über die Einberufung."
Bonn, den 20. Juli 1993
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1501
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 13. August 1993
Tag Inhalt Seite
6. 8. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile über Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
neu: 188-48
8. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 1239
15. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1896/93 der Kommission zur Anpassung der in
Ecu festgesetzten Preise und Beträge für Reis infolge der Währungs-
neufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 172/13 15. 7. 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1897/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2922/92 hinsichtlich des auf Griechenland anzuwen-
denden Zinssatzes L 172/15 .15. 7. 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1898/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2353/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihil-
fengewährung zugunsten der Erzeugung bestimmter Körner h ü I s e n -
f r ü c h t e und zur Festsetzung bestimmter Beihilfen für das Wirtschafts-
jahr 1993/94 L 172/16 15. 7. 93
15. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1909/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich bestimmter Fristen und
Mitteilungen in bezug auf die Prämienregelung im Sektor R i n d f I e i s c h L 173/11 16. 7. 93
1473
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1993 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
11. 8. 93 Neufassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ................................. . 1473
1104-1
13. 8. 93 Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
910-6
13. 8. 93 Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr {Tarifaufhebungsgesetz-TAufhG) . . . . . . . . . 1489
neu: 9241-1-8; 9241-1, 930-1, 931-1, 934-1, 9500-1, 4103-1, 2129-15, 9291, 9241-29, 2032-1, 9500-4, 9241-1-5, 9241-10-3,
9241-16, 9241-27, 9241-31, 9290-6-22, 9500-4-1, 9500-4-3, 9500-4-5, 9500-4-6, 9500-4-6-2, 9500-4-6-3, 9500-4-7
12. 8. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
7847-11-4-2
20. 7. 93 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß . . . . . . . . 1500
1101-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................... , . . . . . 1501
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Vom 11. August 1993
Auf Grund des Artikels 7 des fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
unter der neuen Überschrift in der vom 11. August 1993 ab geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2229),
2. den am 11. August 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 11. August 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
1. Teil (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre
Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Verfassung und Zuständigkeit
des Bundesverfassungsgerichts
§ 1 §5
( 1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen (1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom
Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unab- Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von den aus der
hängiger Gerichtshof des Bundes. Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bun-
des zu berufenden Richtern werden einer von dem einen,
(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karls- zwei von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Rich-
ruhe. tern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlor-
gan in die Senate gewählt.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die das Plenum beschließt. (2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor Ab-
lauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundes-
tag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats
§2 nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages ge-
( 1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei wählt.
Senaten. (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nach-
(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt. folger innerhalb eines Monats von demselben Bundesor-
gan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt
(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der hat.
Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-
wählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens
drei Jahre an einem obersten Geri_chtshof des Bundes tätig §6
gewesen sind. ( 1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in
indirekter Wahl gewählt.
§3
(2) Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhält-
(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet niswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundes-
haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich verfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bun-
bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsge- destages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag
rir.hts zu werden. einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfah-
dem Deutschen Richtergesetz besitzen. ren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten
Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.
der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist
eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden es verhindert, so wird es durch das nächste auf der glei-
sie aus solchen Organen aus. chen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufli- (3) Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die
che Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer Mitglieder des Wahlausschusses unverzüglich unter Ein-
deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Rich- haltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchfüh-
ter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als rung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird,
Hochschullehrer vor. bis alle Richter gewählt sind.
§4 (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Ver-
schwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahl-
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, läng-
ausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse
stens bis zur Altersgrenze.
der Bewerber sowie über die hierzu im Wahlausschuß
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung ver-
Richter ist ausgeschlossen. pflichtet.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der (5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stim-
Richter das 68. Lebensjahr vollendet. men auf sich vereinigt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1475
§ 7 § 11
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit (1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten
zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt. bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgen-
den Eid:
„Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit
§ 7a das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
( 1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ab- getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten
lauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.
Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vor- So wahr mir Gott helfe."
schriften des § 6 nicht zustande, so hat das älteste Mitglied Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die
des Wahlausschusses unverzüglich das Bundesverfas- Stelle der Worte „als gerechter Richter" die Worte „als
sungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu gerechte Richterin".
machen.
(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemein-
(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts be- schaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung
schließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er
vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wählen, so hat diese gebrauchen.
das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzu- (3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel
schlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so geleistet werden.
hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Perso-
nen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 § 12
gilt entsprechend. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können je-
derzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der
(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten
Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des ältesten Mitglieds des Wahlausschusses der Präsi-
dent des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt. § 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den vom
(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bun- Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar
desverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen, bleibt
unberührt. 1. über die Verwirkung von Grundrechten. (Artikel 18
des Grundgesetzes),
§8 2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Arti-
kel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes},
(1) Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Liste
aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des§ 3 3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Abs. 1 und 2 erfüllen. Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den
Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Ab-
(2) Das Bundesministerium der Justiz führt eine weitere geordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41
Liste, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von einer Abs. 2 des Grundgesetzes),
Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung oder
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundes-
einer Landesregierung für das Amt eines Richters am
rates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des
Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden und die
Grundgesetzes),
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß
(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und spätestens von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und
eine Woche vor einer Wahl den Präsidenten des Bundes- Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer
tages und des Bundesrates zuzuleiten. Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit
eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1
§9
Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über
(1) Bundestag und B_undesrat wählen im Wechsel den die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bun-
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vi- desrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz
zepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-
wählen, dem der Präsident nicht angehört. gem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung,
einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglie-
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsi-
der des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des
denten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.
Grundgesetzes),
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entspre- 7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und
chend. Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere
bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-
§ 10 der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Arti-
kel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des
Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. Grundgesetzes),
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi- fahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder
schen dem Bund und den Ländern, zwischen ver- Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Be-
schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, schluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Arti-
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren
kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 aus dem Präsidenten,-dem Vizepräsidenten und vier Rich-
Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), tern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die
9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Lan- Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmen-
desrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgeset- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
zes), schlag.
§ 15
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Lan-
des, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz (1). Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und
dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Arti- der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie
kel 99 des Grundgesetzes), werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats
eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder vertreten.
die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonsti- (2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens
gen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf An- sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem
trag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundge- Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschluß-
setzes), fähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter
Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittel- bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die
bar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter be-
auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des stimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
Grundgesetzes), nung.
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der ~(3) Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es
Auslegung des Grundgesetzes von einer Entschei- zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in
dung des Bundesverfassungsgerichts oder des Ver- jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
fassungsgerichts eines anderen Landes abweichen des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an
will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Arti- der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats,
kel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes), soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundge-
von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grund- setz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt wer-
gesetzes), den.
§15a
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen
Fällen (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes). (1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäfts-
jahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei
Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht
§ 14 länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjah-
Zliständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11 ), res für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80
in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91
mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung
103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der
Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungs- § 16
beschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts.
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauf-
zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und fassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum
14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungs- des Bundesverfassungsgerichts.
beschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen
sind. (2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei
Drittel seiner Richter anwesend sind.
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich
die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absät-
ze 1 und 2. II. Teil
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann Allgemeine Verfahrensvorschriften
mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres
die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absät- § 17
zen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur
vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Ver- sind. hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der
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Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vor- nen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an
schriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgeset- einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der
zes entsprechend anzuwenden. mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsge-
richt müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.
§ 18 Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in
der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen
( 1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre
der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre
er Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Be-
1 . an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten ver- amten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum
heiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen
verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwal-
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwä- tungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsge-
gert ist oder richt kann auch eine andere Person als Beistand eines
Beteiligten zulassen.
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs we-
gen tätig gewesen ist. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich
ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familien-
standes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zuge- (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mittei-
hörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich lungen des Gerichts an ihn zu richten.
allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens
interessiert ist. § 23
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich
nicht beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzuge-
ben.
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu
einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam (2) Der Vor~itzende oder, wenn eine Entscheidung nach
sein kann. § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den
§ 19 Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten
unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu
(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts bestimmenden Frist dazu zu äußern.
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ent-
scheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann je-
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden dem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden
den Ausschlag. Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schrift-
sätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Ge-
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat richt und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich,
wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Ver- § 24
handlung erklärt wird.
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts ver-
für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend. worfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Be-
(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung gründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken
oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags
wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertre- hingewiesen worden ist.
ter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht § 25
als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit
Geschäftsordnung.
nichts ander:es bestimmt ist, auf Grund mündlicher Ver-
§ 20 handlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich
auf sie verzichten.
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhand-
§ 21 lung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung als Beschluß.
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder
gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
Bundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre Rechte,
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin,
ergehen „im Namen des Volkes".
durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
§ 25a
§ 22
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ge-
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfah- führt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme
rens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse- festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 26 können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis
mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erfor-
schung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt-
außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des zugeben.
Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte
Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum er- § 31
suchen.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Län-
zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beizie- der sowie alle Gerichte und Behörden.
hung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwen-
(2) In den Fällen des§ 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die
dung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes-
kraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das
§ 27
Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grund-
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem gesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.
Bundesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Fordert Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonsti-
das Bundesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsver- gem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für
fahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt. nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu
§ 28 veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entschei-
dungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständi-
gen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die
Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fäl- § 32
len die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entspre- (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall
chend. einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig re-
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit g~ln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Ver-
Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen wer- hinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
den darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfor- ist.
dert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche
seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfas- Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann
sungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stim- das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am
men die Verweigerung der Aussagegenehmigung für un- Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berech-
begründet erklärt. tigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stel-
§ 29 lungnahme zu geben.
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen be- (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß
nachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben
Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen rich- werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Ver-
ten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das fahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Wider-
Gericht. spruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach
§ 30 mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen
nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in gehei- stattfinden.
mer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Ver-
handlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ge- (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung
schöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfas-
abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei sungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen An-
,. ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, ordnung aussetzen.
wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, un- (5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entschei-
ter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öf- dung über die einstweilige Anordnung oder über den Wi-
fentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer derspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem
Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung be- Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu
kanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festge- übermitteln.
legt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüg-
lich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen (6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten
Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch der Stimmen wiederholt werden.
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt wer-
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einst-
den.
weilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und
abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren der Beschluß einstimmig gefaßt wird.· Sie tritt nach einem
Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Son- Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so
dervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die Senate tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1479
§ 33 Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässi,g
oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren ob die Verhandlung durchzuführen ist.
bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhän-
gigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung
§ 38
die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen
Gerichts von Bedeutung sein können. ( 1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfas-
sungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Ent-
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
scheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
kräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorberei-
ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu tung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung
erforschen ist. anordnen. Die Durchführung der Voruntersuchung ist ei-
§ 34 nem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache
zuständigen Senats zu übertragen.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist
kostenfrei.
§ 39
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr
bis zu 5 000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einle- (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das
gung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der
nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Miß- Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf
brauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, be-
einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. fristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und
Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen.,
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte
Bundeshaushaltsordnung entsprechend. beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehör-
den zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner
§ 34a weiteren gesetzlichen Grundlage.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grund- (2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antrags-
rechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsi- gegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das
denten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Beklei-
unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Ange- dung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen
klagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Ko- Personen ihre Auflösung anordnen.
sten der Verteidigung zu ersetzen.
§ 40
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als be-
gründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder für einen
Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. längeren Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen, so kann
das Bundesverfassungsgericht, wenn seit dem Ausspruch
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungs- der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind, auf Antrag des
gericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen an- früheren Antragstellers oder Antragsgegners die Verwir-
ordnen.
kung ganz oder teilweise aufheben oder die Dauer der
§ 35 Verwirkung abkürzen. Der Antrag kann wiederholt werden,
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entschei- wenn seit der letzten Entscheidung des Bundesverfas-
dung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im sungsgerichts ein Jahr verstrichen ist.
Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
§ 41
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag
III. Teil sachlich entschieden, so kann er gegen denselben An-
tragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue
Besondere Verfahrensvorschriften Tatsachen gestützt wird.
Erster Abschnitt § 42
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (weggefallen)
§ 36
zweiter Abschnitt
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2
des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bun- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
desregierung oder von einer Landesregierung gestellt
werden. § 43
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfas-
§ 37
sungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der
Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Bundesregierung gestellt werden.
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Ge-
eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet burt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners
ihres Landes beschränkt. anzugeben.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer
§ 44 mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den ge- weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
setzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung.
Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder
nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags
beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als Vierter Abschnitt
vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Ge-
schäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
§ 49
§ 45
(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsbe- vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
rechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer
zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zu-
rückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen (2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetz-
ist. gebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grund-
gesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und
§ 46
übersendet sie binnen eines Monats dem Bundesverfas-
(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das sungsgericht.
Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei (3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unter-
verfassungswidrig ist. lassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweis-
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder orga- mfttel und die Bestimmung der Verfassung oder des Ge-
nisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt setzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muß die
werden. Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf Erhebung
der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetz-
(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder lichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Drit-
des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine teln der Stimmen des Bundesrates gefaßt worden ist.
Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bun-
desverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die
Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbstän-
§ 50
digen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des
Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen. Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem
der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberech-
§ 47 tigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben wer-
den.
Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entspre-
chend.
§ 51
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird
Dritter Abschnitt durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein
Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht
berührt.
§ 48
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundes- § 52
tages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf
Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, des- Grund eines Beschlusses der antragstellenden Körper-
sen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, des- schaft zurückgenommen werden. Der Beschluß bedarf der
sen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl
ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, ei- des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des
ne Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die Bundesrates.
wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl
umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der (2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antragstellen-
Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfas- den Körperschaft durch Übersendung einer Ausfertigung
sungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser des Beschlusses an das Bundesverfassungsgericht zu-
Frist zu begründen. rückgenommen.
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten (3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam,
als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung wenn ihr der Bundespräsident binnen eines Monats
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der widerspricht.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1481
§ 53 ger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn
vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Diszipli-
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung narverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung
der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit
daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfah-
verhindert ist. rens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schul-
§ 54 dig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zu-
lässig.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorberei-
tung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein
anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit
Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt. dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht
Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.
zuständigen Senats zu übertragen.
§ 59
§ 55
(1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine der
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen
Grund mündlicher Verhandlung. Maßnahmen oder auf Freispruch.
(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. (2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Ent12.s-
Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt sung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des
wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausrei- Urteils ein.
chenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den
(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antrag- Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug der für die
stellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor. Entlassung des Bundesrichters zuständigen Stelle.
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, (4) Eine Au~fertigung des Urteils mit Gründen ist dem
sich zur Anklage zu erklären. Bundespräsidenten, dem Bundestag und der Bundesre-
gierung zu übersenden.
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
§ 60
(6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit sei-
Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-
nem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidi-
richt anhängig ist, wird das wegen desselben Sachverhalts
gung gehört. Er hat das letzte Wort.
bei einem Disziplinargericht anhängige Verfahren ausge-
setzt. Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlas-
§ 56 sung aus dem Amt oder auf Anordnung der Versetzung in
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das
ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen Falle wird es
des Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden fortgesetzt.
Bundesgesetzes schuldig ist. § 61
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfas- (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu-
sungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für gunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder
verlustig erklären. Mit der Verkündung des Urteils tritt der nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder eines
Amtsverlust ein. seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der
§§ 359 und 364 der Strafprozeßordnung statt. In dem
§ 57 Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnah-
Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem me sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den
Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des
übersenden. Urteils nicht gehemmt.
(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet das
Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.
Fünfter Abschnitt
Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4 und der
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9 §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.
§ 58 (3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das
frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere
(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den
Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.
Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind
die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49
Abs. 3 Satz 2, der§§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entspre- § 62
chend anzuwenden.
Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgeset-
(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorge- zes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abwei-
worfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräfti- chendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Ab-
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
schnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landes- Siebenter Abschnitt
richter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes
entsprechende Regelung trifft. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
§ 68
Sechster Abschnitt
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
§ 63
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der
§ 69
Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bun-
desregierung und die im Grundgesetz oder in den Ge- Die Vorschriften der§§ 64 bis 67 gelten entsprechend.
schäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates
mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
§ 70
§ 64 Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4
Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller nach der Beschlußfassung angefochten werden.
geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört,
durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-
gegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertrage-
nen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar ge- Achter Abschnitt
fährdet ist.
Verfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 8
(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu
bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnah- § 71
me oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen
wird. (1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
1 . bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem
kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem
die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem An-
Bund und den Ländern:
tragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
die Bundesregierung und die Landesregierungen;
(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-
verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten
kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den
nach Inkrafttreten gestellt werden.
Ländern:
die Landesregierungen;
§ 65
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines
in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Landes:
Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch die obersten Organe des Landes und die in der Lan-
für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung desverfassung oder in der Geschäftsordnung eines
ist. obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einlei- den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständig-
tung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bun-
keiten unmittelbar berührt sind.
destag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kennt~
nis. (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 66 § 72
Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Verfah- (1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Ent-
ren verbinden und verbundene trennen.
scheidung erkennen auf
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
§ 67
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entschei- zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen
dung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlas- oder zu dulden,
sung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeich-
nen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entschei- (2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das
dungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestim- Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maß-
mung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage ent- nahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine
scheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 ab- Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vor-
hängt. schriften des§ 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1483
Neunter Abschnitt § 79
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10 (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer
mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für
nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm
§ 73
beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar
(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Lan- mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederauf-
des können nur die obersten Organe dieses Landes und nahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafpro-
die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung zeßordnung zulässig.
eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten
(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des
ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.
§ 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer
sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist un-
§ 74 zulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entspre-
welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfas- chend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
sungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entspre- sind ausgeschlossen.
chend.
§ 75 Elfter Abschnitt
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11
des 11. Teil es dieses Gesetzes entsprechend.
§ 80
Zehnter Abschnitt (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1
des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmit-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 telbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ein.
§ 76
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der
Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregie- Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Ge-
rung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages richts abhängig ist und mit welcher übergeordneten
gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind bei-
zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Bundes- zufügen.
oder Landesrecht
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der
1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbar- Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen
keit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundes- Prozeßbeteiligten.
recht für nichtig hält oder
§ 81
2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungs-
behörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die
das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder Rechtsfrage.
sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat. § 81a
§ 77 Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die
Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der
dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsver- Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von ei-
schiedenheit über die Gültigkeit von Bundesrecht auch nem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.
den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheit
über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm dem § 82
Landtag und der Regierung des Landes, in dem die Norm
verkündet wurde, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer (1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entspre-
zu bestimmenden Frist zu geben. chend.
(2) Die in§ 77 genannten Verfassungsorgane können in
§ 78 jeder Lage des Verfahrens beitreten.
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Über- (3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Betei-
zeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder ligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag
Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur
Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Pro-
nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Geset- zeßbevollmächtigten das Wort.
zes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder
sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bun- (4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Ge-
desverfassungsgericht gleichfalls für nichtiQ erklären. richtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tei! 1
die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwä- § 87
gungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher
(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung
ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit
oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der
streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung ange-
Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen
wandt haben und welche damit zusammenhängenden
oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bun-
Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie
desorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder
ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Ent-
der Behörde eines Landes abhängig ist.
scheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bun-
desverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten (2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das
Kenntnis von der Stellungnahme. Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung
ergeben.
§ 88
Zwölfter Abschnitt
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
§ 89
§ 83
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Ge-
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen setz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet
des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bun-
Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Be- desrecht fortgilt.
standteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.
Fünfzehnter Abschnitt
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem
Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Ge- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. Ba
legenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden
Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Verfahrens
§ 90
beitreten.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die
§ 84 öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in
einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38,101,103
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten ent- und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt
sprechend. zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-
sungsgericht erheben.
Dreizehnter Abschnitt (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so
kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfas-
§ 85 sungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des
Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort
(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder
gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unab-
einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes wendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den
unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor. Rechtsweg verwiesen würde.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, (3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das
der Bundesregierung und, wenn es von einer Entschei- Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landes-
dung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen verfassung zu erheben, bleibt unberührt.
will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen
einer zu bestimmenden Frist. § 91
(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfas-
die Rechtsfrage. sungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein
Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des
Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungs-
Vierzehnter Abschnitt
beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausge-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 schlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des
Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Lan-
des beim Landesverfassungsgericht erhoben werden
§ 86
kann.
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundes- § 91a
rat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(weggefallen)
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und
erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so § 92
hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des
§ 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das
einzuholen. verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1485
Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdefüh- § 93c
rer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) liegen die Voraussetzungen des§ 93a Abs. 2 Buch-
stabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungs-
§ 93
beschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden,
zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattge-
Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger ben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß
Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Ent-
maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von scheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht,
Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem
die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat
diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekannt- vorbehalten.
gabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Be- (2) Auf das Verfahren finden§ 94 Abs. 2 und 3 und§ 95
schwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in voll- Abs. 1 und 2 Anwendung.
ständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1
dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schrift- § 93d
lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung
(1) Die Entscheidung nach§ 93b und§ 93c ergeht ohne
einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung be-
mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ableh-
antragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entschei-
nung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf
dung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von
keiner Begründung.
dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem
an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die An-
nahme der' Verfassungsbeschwerde entschieden hat,
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden ver-
kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfah-
hindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wieder-
ren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstwei-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag
lige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes
ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu
ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat
stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet
bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies . ge- (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch
schehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist
gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustim-
versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschul- men.
den des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines § 94
Beschwerdeführers gleich.
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfas-
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ~in sungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Hand-
Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den lung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde
ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungs- beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu be-
beschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten stimmenden Frist zu äußern.
des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben
werden. (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem
Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur
so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 Äußerung zu geben.
erhoben werden.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine
§ 93a gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfas-
sungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begün-
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme
stigten Gelegenheit zur Äußerung.
zur Entscheidung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeu- anzuwenden.
tung zukommt,
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfas-
b) wenn es zur Durchsetzung der in§ 90 Abs. 1 genann- sungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bun-
ten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, desverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung
wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Ver-
Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer fahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten
Nachteil entsteht. Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind,
§ 93b auf mündliche Verhandlung verzichten.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbe-
§ 95
schwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im
Falle des§ 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen (1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so
entscheidet der Senat über die Annahme. ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unter- § 99
lassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht
(weggefallen)
kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung
der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
§ 100
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Ent-
scheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungs- (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfas-
gericht die Entscheidung auf, in den Fällen des§ 90 Abs. 2 sungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er sein Amt
Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines
zurück. Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach
Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglie-
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz der des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht für den
stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das Fall des Eintritts in den Ruhestand· nach § 98.
gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß
Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Ent- (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des
scheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes
Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend. Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für den
Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und
§ 95a Waisenge~_d; Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden
aus dem Ubergangsgeld berechnet.
(weggefallen)
§ 101
§ 96
(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts
(weggefallen) gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der
Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der
Ernennung aus seinem bisherigen Am't aus. Für die Dauer
Sechzehnter Abschnitt des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts
ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Rich-
§ 97 ter begründeten Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten
Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heil-
(weggefallen)
verfahren unberührt.
(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungs-
IV. Teil gerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein
anderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis
Schlußvorschriften
als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das
Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzu-
§ 98 rechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfas-
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit sungsgerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte
Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhe- oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bun-
stand. desrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das
Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei
dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu ver- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer
setzen. des Rechts an einer deutschen Hochschule. Für die Dauer
ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhält-
Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhe- nis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezügen aus dem
stand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel
Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre be- auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts
kleidet hat und wenn er zustehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet
dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur
2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehin- Höhe der angerechneten Beträge.
dertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet
hat.
§ 102
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinn- ( 1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfas-
gemäß.
sungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 101
(5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den ihm
Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100 zu
die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zu- (2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungs-
gestanden haben. Entsprechendes gilt für die Hinterblie- gerichts, der Übergangsgeld nach § 100 bezieht, im öffent-
benenversorgung.
lichen Dienst wiederverwendet, so wird das Einkommen
(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent- aus dieser Verwendung auf das Übergangsgeld ange-
sprechend. rechnet.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1487
(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesverfassungs- § 105
gerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder Ruhegehalt
( 1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundes-
aus einem vor oder während seiner Amtszeit als Bundes-
präsidenten ermächtigen,
verfassungsrichter begründeten Dienstverhältnis als
Hochschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen das 1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des
Ruhegeld oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu ver-
insoweit, als sie zusammen das um den nach § 101 Abs. 3 setzen;
Satz 3 anrechnungsfreien Betrag erhöhte Amtsgehalt 2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu ent-
übersteigen; neben den Emeritenbezügen oder dem Ru- lassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung
hegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-
werden das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld aus dem ten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich
Richteramt bis zur Erreichung des Ruhegehalts gewährt, einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat,
das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehalt- daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.
fähigen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzüglich des
anrechnungsfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1
ergibt. · entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die (3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die
Hinterbliebenen. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6
Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. gelten entsprechend.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustim-
§ 103
mung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist,
(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2
finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die
kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den
für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen Vor-
Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt,
schriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die
wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Haupt-
Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfas-
verfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung
sungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11
vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgeset-
Mitglieder des Gerichts.
zes. Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der
Präsident des Bundesverfassungsgerichts. (6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der
Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
§ 104
§ 106
(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesver-
fassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der (Inkrafttreten)
Zulassung für die Dauer seines Amtes.
§ 107
(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungs-
gericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (weggefallen)
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 13. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-
das folgende Gesetz beschlossen: halt und Thüringen in den Jahren 1993 und 1994 bis
zu 90 vom Hundert" eingefügt.
Artikel 1 2. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas- a} In Nummer 1 wird nach der Angabe „zu 75,8 vom
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 Hundert" eingefügt:
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes
,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom Hun-
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
dert".
geändert:
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „zu 24,2 vom
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Hundert" eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 1993 bis zu ,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom Hun-
85 vom Hundert und im Jahr 1994 bis zu 80 vom dert".
Hundert" ersetzt durch die Wörter „in den Jahren
1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert". Artikel 2
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „60 vom Hun- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
dert" die Wörter ,, , in den Ländern Brandenburg, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1489
Gesetz
zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr
(Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG)
Vom 13. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
das folgende Gesetz beschlossen:
c) Im bisherigen Absatz 6 werden die Wörter „unbe-
Artikel 1 schadet von Absatz 4" gestrichen.
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), zuletzt ,,§ 7
geändert durch das Gesetz vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 287), wird wie folgt geändert: Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die
Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe-
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan- werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen
stalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „des werden und daß durch einen lauteren Wettbewerb der
Bundesamtes für Güterverkehr" ersetzt. Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Auf-
gabenteilung ermöglicht wird."
2. In § 3 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz die Wörter
„oder einem Binnenschiff" durch die Wörter ,,, einem 7. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „und den Bezirks-
Binnenschiff oder einem Seeschiff" ersetzt. güterfernverkehr (§ 13a)" gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch 8. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „oder ein Kraftfahr-
einen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben. zeug mit einer Bezirksgenehmigung innerhalb der
Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1)" gestrichen.
4. § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nah- 9. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zone abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für
,,(1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem Unter-
einen Spediteursammelgutverkehr -, sofern von
nehmer mehrere Genehmigungen erteilt werden,
vornherein eine Beförderung darüber hinaus be-
wenn diese Genehmigungen den Unternehmer be-
absichtigt ist; Spediteursammelgut liegt vor, wenn
rechtigen, nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden,
der Spediteur die Versendung des Gutes zusam-
die einschließlich Anhänger insgesamt eine Nutzlast
men mit dem Gut eines anderen Auftraggebers in
von 30 t nicht überschreiten."
einer Sendung bewirkt. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob die Beförderung auf dem selben
Kraftfahrzeug oder mit Umladung unterwegs aus- 10. § 13 a wird aufgehoben.
geführt wird und ob mehrere Unternehmer an der
Beförderung beteiligt sind." 11. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt
5. § 6 wird wie folgt geändert: für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „das
a) Absatz 4 wird aufgehoben. Bundesamt für Güterverkehr'' ersetzt.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Satz 2 wird aufgehoben. 22. In§ 39, vierter Teilsatz, werden die Wörter „die Anhö-
rung der Bundesanstalt unterbleibt und" gestrichen.
12. § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
23. § 40 wird aufgehoben.
13. In § 19b wird die Angabe ,,§§ 53 bis 76" durch die
Angabe ,,§§ 53 bis 63" ersetzt. 24. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
14. Die Zwischenüberschrift vor § 20 wird wie folgt ge-
faßt b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Zweiter Titel
Pflichten 25. § 44 und der Zweite Titel des Dritten Abschnitts
der am Beförderungsvertrag Beteiligten". „Sondervorschriften für den Güterfernverkehr der
Deutschen Bundesbahn" mit den §§ 45 bis 4 7 werden
15. § 20 wird wie folgt gefaßt: aufgehoben.
,,§ 20 26. Der Dritte Titel des Dritten Abschnitts „Sondervor-
schriften für den Werkverkehr" wird Zweiter Titel des
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
Dritten Abschnitts.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die durch die Aufhebung der Tarife durch das 27. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBI. 1 „4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des
S. 1489) gebotenen Änderungen der Verordnung TS Unternehmers zugelassen sein und ihm gehören
Nr. 12/58 über Tarife für den Güterfernverkehr mit oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein. Der
Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958 (BAnz. Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch
Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
durch Artikel 7 Abs. 2 des Tarifaufhebungsgesetzes rates Ausnahmen von der Voraussetzung des
vom 13. August 1993 (BGB!. 1 S. 1489), und der Satzes 1 für den kurzfristigen Ausfall von im Werk-
Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Kraftverkehrstarif verkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur
für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates
Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde- vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung
rung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr von ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im
und Güternahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983 Straßengüterverkehr (ABI. EG Nr. L 335/72 vom
(BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983), zuletzt geän- 22. Dezember 1984), geändert durch die Richtlinie
dert durch Artikel 7 Abs. 3 des Tarifaufhebungsgeset- 90/398/EWG vom 24. Juli 1990 (ABI. EG Nr.
zes vom 13. August 1993 (BGBL I S. 1489), vorzu- L 202/46 vom 31. Juli 1990) zuzulassen."
nehmen."
28. In § 50 Satz 2 werden die Wörter „keine Tarifpflicht
16. Die§§ 20a bis 23 werden aufgehoben. (§ 20) und" gestrichen.
17.. Die Zwischenüberschrift vor § 26 wird gestrichen. 29. In§ 51 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 6" durch
die Angabe „und 5" ersetzt.
18. In § 26 wird die Angabe ,,(§ 20)" gestrichen.
30. § 52 wird wie folgt geändert:
19. § 28 Abs. 2. wird wie folgt gefaBt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , bei denen Kraft-
,,(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen. fahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-
Anstelle eines Fahrtenbuches kann er ein Fahrten- maschinen verwendet werden," gestrichen.
berichtsheft führen, wenn andere Vorschriften, insbe-
sondere Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesanstalt
dies vorsehen. Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen bei für den Güterfernverkehr" durch die Wörter „dem
Verwendung von Genehmigungen, die nach§ 19a für Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
eine Einzelfahrt oder für mehrere Einzelfahrten inner-
halb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen erteilt c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt"
sind. Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses durch die Wörter „dem Bundesamt" ersetzt.
Fahrtenbuches oder des Fahrtenberichtsheftes be-
stimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechts- 31. Der Vierte Abschnitt „Bundesanstalt für den Güter-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates." fernverkehr'' erhält die Inhaltsangabe „Bundesamt für
Güterverkehr".
20. In § 29 Satz 1 werden die Wörter ,,, insbesondere das
Beförderungsentgelt," gestrichen. 32. § 53 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 53
21. § 32 und der Vierte Titel des zweiten Abschnitts
„Abfertigungsdienst" mit den §§ 33 bis 36 werden (1) Die durch § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-
aufgehoben. gesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697) er-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1491
richtete Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wird dieses Gesetzes zugelassenen Fahrzeugen
in eine selbständige Bundesoberbehörde im Ge- anfällt,
schäftsbereich des Bundesministers für Verkehr um- f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der
gewandelt. Sie trägt die Bezeichnung Bundesamt für Straße,
Güterverkehr.
g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benut-
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem zung von Beförderungsmitteln und Transport-
Präsidenten geleitet. behältnissen zur Beförderung von Lebens-
mitteln und Erzeugnissen des Weinrechts,
(3) Der Aufbau des Bundesamtes für Güterverkehr
h) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-
wird durch den Bundesminister für Verkehr geregelt.
gungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fas-
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr tritt in die
sung der Bekanntmachung vom 22. November
Rechte und Pflichten der Bundesanstalt für den Güter-
fernverkehr ein. 1990 (BGBI. 1 S. 2506),
i) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur
(5) Arbeitnehmer der Bundesanstalt für den Güter- Straßengüterbeförderung im Hinblick auf die
fernverkehr werden Arbeitnehmer des Bundes. Bei abfallrechtlichen Bestimmungen,
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr im Ar-
j) die zulässigen Werte für Geräusche und für
beitsverhältnis zurückgelegte Zeiten gelten als Be-
verunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahr-
schäftigungszeiten beim Bund.
zeugen zur Güterbeförderung,
(6) Die Beamten der Bundesanstalt für den Güter- eingehalten werden, soweit diese Überwachung im
fernverkehr werden unmittelbare Bundesbeamte." Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
durchgeführt werden kann. In den Fällen der Buch-
staben d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen
33. § 54 wird wie folgt gefaßt:
den zuständigen Finanzbehörden die zur Siche-
,,§ 54 rung der Besteuerung notwendigen Daten zu
übermitteln.
( 1) Das Bundesamt für Güterverkehr erledigt Ver-
waltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
Güterkraftverkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, stimmung des Bundesrates die zur Durchführung der
durch andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser dem Bundesamt für Güterverkehr nach dieser Vor-
Gesetze zugewiesen werden. schrift übertragenen Aufgaben und die zur Regelung
des Zusammenwirkens mit den Behörden der Länder
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat darüber zu erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
wachen, daß (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Auf-
1. in- und ausländische Unternehmen des gewerb- gaben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe i und j werden
lichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-
Beförderungsvertrag Beteiligten die ihnen nach minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
diesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, heit erlassen."
2. Werkfernverkehr nicht in unzulässiger Weise be- 34. § 54a wird aufgehoben.
trieben und die auf§ 52 beruhenden Verpflichtun-
gen eingehalten werden, 35. § 55 wird wie folgt gefaßt:
3. die Rechtsvorschriften über ,,§ 55
a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben
personals auf Kraftfahrzeugen,
hat das Bundesamt für Güterverkehr folgende Befug-
b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässi- nisse:
gen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraft- 1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Er-
fahrzeugen und Anhängern, mittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher
c) die im internationalen Güterkraftverkehr ver- und Geschäftspapiere einschließlich der Unterla-
wendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 gen über den Fahrzeugeinsatz nehmen lassen,
des Internationalen Übereinkommens über und zwar bei
sichere Container (CSC) in der Fassung a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeu-
der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 gen zur Güterbeförderung,
(BGBI. II S. 41),
b) allen an der Beförderung Beteiligten und
d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwen- c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die
den von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförde- beförderten Güter.
rung sowie für die Benutzung von Straßen an-
2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauf-
fallen,
tragten können von den in Nummer 1 genannten
e) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Beteiligten und den in deren Geschäftsbereichen
Gütern im Binnenverkehr durch ausländische tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen
Unternehmer oder mit nicht im Geltungsbereich verlangen, die für die Durchführung der Überwa-
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
chung von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahr- führung internationaler Abkommen sowie von Ver-
heitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Ra-
zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die tes und der Kommission der Europäischen Gemein-
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be- schaften.''
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich- 38. § 58 wird wi,e folgt gefaßt
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ,,§ 58
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung
3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Ge- des Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen,
schäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteilig- die Straßengüterverkehr betreiben, durch das Bun-
ten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der desamt für Güterverkehr und durch das Kraftfahrt-
üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlun- Bundesamt repräsentative Erhebungen von Ver-
gen durchzuführen. Die in Nummer 2 genannten kehrsleistungs-, Preis- und Unternehmensangaben
Personen haben ihnen hierbei jede Auskunft und über wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte,
Nachweisung zu erteilen, derer sie bedürfen. Investitionen und Fuhrpark als Bundesstatistik mit
4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Auskunftspflicht durchgeführt.
Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto-
höfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnah- (2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1
men durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine werden im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraft-
Beauftragten das Fahrpersonal von Kraftfahrzeu- fahrt-Bundesamt Organisationseinheiten eingerichtet,
gen zur Güterbeförderung anhalten. Die Zeichen die räumlich, organisatorisch und personell von ande-
und Weisungen der Beauftragten des Bundes- ren Aufgabenbereichen der Bundesämter zu trennen
amtes für Güterverkehr sind zu befolgen, entbin- sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Per-
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen
den den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von sei-
Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die
ner Sorgfaltspflicht.
aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über
5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben ver-
Bundesamtes für Güterverkehr zur Überwachung wenden."
von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und
die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeu-
39 . § 59 wird wie folgt gefaßt.
gen Kraftomnibusse anhalten.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren ,,§ 59
Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Be- (1) Die Erhebung und Aufbereitung der Bundesstati-
auftragten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der stik nach § 58 werden durch das Bundesamt für Güter-
Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die verkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt im Einverneh-
erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen men mit dem Statistischen Bundesamt hinsichtlich der
Hilfsdienste zu leisten. methodischen Fragen durchgeführt.
(3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Aus-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
übung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnis-
die Einzelheiten zur Arbeitsteilung zwischen den Bun-
se schwerwiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2
desämtern und zur Durchführung der Erhebung, ins-
Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften fest, übermittelt
besondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie
es derartige Feststellungen den zuständigen Behör-
Periodizität, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte
den. Gleiches gilt, wenn es bei Maßnahmen nach
sowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung ohne
Absatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftatbestände, Tatbestände
Zustimmung des Bundesrates festzulegen."
im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,
Tatbestände im Sinne des § 24 des Straßenver-
40. § 60 wird wie folgt geändert:
kehrsg·esetzes, die nicht geringfügig sind, sowie Tat-
bestände nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Tierschutzgesetzes feststellt." aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Abfer-
tigungsspediteure" gestrichen und die Wörter
36. In § 56 werden jeweils die Wörter „die Bundesanstalt''' der Bundesanstalt" durch die Wörter „dem
durch die Wörter „das Bundesamt" ersetzt. Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
37. § 57 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt"
,,§ 57 durch die Wörter „Das Bundesamt für Güter-
verkehr" ersetzt und die Wörter „sowie über die
Das Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die Abfertigungsspediteure" gestrichen.
Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr
c} folgender Absatz 4 wird angefügt:
(Marktbeobachtung), um die Funktionsfähigkeit des
mittelständisch strukturierten Verkehrsmarktes zu er- ,,(4) Das Bundesamt für Güterverkehr ist b:rec~-
halten, ruinöse Konkurrenz mit dauerhaften Dum- tigt, die Register als Auswahlgrundlage fur die
ping-Frachten zu vermeiden, Ansätze zu struktureller Durchführung der Stichprobenerhebung nach § 58
Überkapazität rechtzeitig zu erkennen und zur Durch- zu nutzen."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1493
41. § 61 wird aufgehoben. (7) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten
Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechts-
42. § 62 wird wie folgt gefaßt: kraft des Bußgeldbescheides zu löschen."
,,§ 62 44. Die §§ 64 bis 66, 68, 70 bis 76 werden aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das 45. § 83 wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Güterverkehr als die für die Bundes- a) in Absatz 2 werden die Wörter „eine Anhörung der
republik Deutschland zuständige Stelle bestimmen, Bundesanstalt unterbleibt und" gestrichen.
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder eines internationa- b) in Absatz 4 wird die Angabe,,§ 103 Abs. 2 Nr. 5"
len Abkommens erforderlich ist." durch die Angabe ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
43. § 63 wird wie folgt gefaßt: 46. Die §§ 84 bis 84 h werden aufgehoben.
,,§ 63 47. § 85 wird wie folgt geändert:
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr darf personen- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldver- b) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen.
fahren wegen der in den §§ 99 und 99 a genannten
Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nut-
48. § 89 wird wie folgt gefaßt:
zen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben als
Bußgeldbehörde nach § 102 a erforderlich ist. ,,§ 89
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Zwek- Für den Güternahverkehr der Unternehmer .des
ke der Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten so- Güterfernverkehrs gelten nicht die Vorschriften der
wie für Zwecke der Beurteilung der Zuverlässigkeit §§ 80, 81, 83 und 86. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch
des Unternehmens, bei dem der Betroffene angestellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Aus-
ist, folgende personenbezogene Daten in Dateien übung des allgemeinen Güternahverkehrs zu erteilen.
speichern, verändern und nutzen: Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist auf allen
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffe- Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den zuständi-
nen, Name und Anschrift des Unternehmens, gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen."
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-
keit, 49. In§ 89a Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§ 2 Nr. 6
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-
1. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2209)" durch die Anga-
keit,
be,,§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft so- (BGBI. 1S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
wie zes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2906) ge-
5. die Höhe der Geldbuße. ändert worden ist," ersetzt.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die
Daten nach Absatz 2 für die dort genannten Zwecke 50. § 89b wird aufgehoben.
1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die
51. Der Sechste Abschnitt wird mit den §§ 97 a bis 97 e
Entscheidung über den Zugang zum Beruf des
aufgehoben.
Güter- und Personenkraftunternehmers erforder-
lich sind, oder
52. § 98 wird aufgehoben.
2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in
bezug auf die Aufgaben nach § 54 Verwaltungs-
53. § 99 wird wie folgt geändert:
behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch aa) Nummer 4 Buchstabe c wird aufgehoben;
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch- Buchstabe d wird Buchstabe c.
tigt würden und nicht das öffentliche Interesse das bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
„5. als an der Beförderung Beteiligter oder als
(5) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermit- in dessen Geschä{tsbetrieb tätige Person
telten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder gegen eine der Bestimmungen des § 6
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wer- Abs. 3, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28, 42, 51
den. Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung
(6) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig,
mit § 87 Satz 2 oder § 89 c Satz 2, § 60
so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten,
Abs. 1, § 86 oder § 89 Satz 3 verstößt."
wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
des Betroffenen erforderlich ist. cc) Nummer 6 wird aufQehoben.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
und 6" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" b) In Absatz 4 werden die Wörter „die Bundesanstalt"
ersetzt. durch die Wörter „das Bundesamt für Güterver-
kehr" ersetzt.
54. § 99 a wird wie folgt gefaßt:
58. § 103 wird wie folgt geändert:
,,§ 99a
a} Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber
einer Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-
(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 anstalt für den Güterfernverkehr" durch die
(ABI. EG Nr. L 95/1) oder als in dessen Betrieb tätige Wörter „dem Bundesamt für Güterverkehr"
Person vorsätzlich oder fahrlässig ersetzt.
a) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der genannten bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Verordnung eine Gemeinschaftslizenz an Dritte „4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur
überträgt, Beobachtung des Marktgeschehens ent-
sprechend§ 58 geregelt wird,".
b) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 der genannten
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Verordnung eine beglaubigte Abschrift der Ge-
meinschaftslizenz nicht im Fahrzeug mitführt oder ,,5. Regelungen zur Gewährleistung zwi-
auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten schenstaatlicher Gegenseitigkeit oder glei-
nicht zur Prüfung aushändigt, cher Wettbewerbsbedingungen eingeführt
werden."
c) eine Gemeinschaftslizenz für eine gewerbliche
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,, , den Tarif"
Beförderung verwendet, die nicht grenzüber- 1
schreitender Verkehr nach Artikel 2 der genannten gestrichen.
Verordnung ist oder c) aa) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 5 wer-
den die Wörter „innerhalb der Europäischen
d) eine Gemeinschaftslizenz, die abgelaufen oder
Gemeinschaften" gestrichen.
wirksam zurückgenommen oder wirksam wider-
rufen ist, benutzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
,,der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße durch die Wörter „des Bundesamtes für
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer- Güterverkehr" ersetzt.
den."
59. In § 103a Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
55. § 100 wird wie folgt geändert: anstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,des Bundesamtes für Güterverkehr" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Angabe,,§§ 54 und 54a"
durch die Angabe ,,§ 54" und die Wörter „ha- 60. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
ben die Bundesanstalt und ihre Beauftragten" ,,Rechtsvorschriften" die Wörter „sowie nach Verord-
nungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
durch die Wörter „hat das Bundesamt für
Güterverkehr und seine Beauftragten" ersetzt. und aufgrund intern~tionaler Abkommen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesan-
61. § 105 wird gestrichen.
stalt" durch die Wörter „des Bundesamtes für
Güterverkehr" ersetzt.
62. § 106 wird wie folgt geändert:
b} In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt
und ihre Beauftragten" durch die Wörter „das Bun- a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
desamt für Güterverkehr und seine Beauftragten" b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2
ersetzt. und 3.
56. § 102 a wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt"
durch die Wörter ,.,das Bundesamt für Güter- Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
verkehr" ersetzt. Das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundes-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt" gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-
durch die Wörter „Das Bundesamt für Güter- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
v~rkehr" und die Angabe ,,§§ 98 und 99 a" durch die kel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1379),
Angabe ,,§ 99 a" ersetzt. wird wie folgt geändert:
57. § 102b wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2," ,,( 1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, im Perso-
gestrichen. nenverkehr Tarife aufzustellen."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1495
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: nung des Entgeltes für die Beförderung (Fahrpreis,
,,(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, daran mit- Fracht) und für Nebenleistungen der Eisenbahn
zuwirken, daß für die Beförderung von Personen (Nebenentgelte) notwendig sind, sowie alle anderen
und Gütern durch mehrere aneinander anschließen- für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen
de Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs eine enthalten."
direkte Abfertigung eingerichtet wird und, soweit es b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sich um Personenverkehr handelt, durchgehende
,,(2) Im Personenverkehr sind die Entgelte Fest-
Tarife aufgestellt werden. Die Eisenbahnen haben
entgelte, im Güterverkehr Höchstentgelte."
sich hierbei gegenseitig anzuhören."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tarifen" die
Wörter „im Personenverkehr" eingefügt. ,,Das gilt nicht für Höchstentgelte."
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
,,Soweit die Eisenbahn verpflichtet ist, Tarife aufzu-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „marktgerechte Ent- stellen, müssen diese Tarife bekanntgemacht wer-
gelte und" gestrichen. den."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Entgelte" die
Wörter „im Personenverkehr" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundesbahngesetzes ,,1. dem Absender oder Empfänger im Güter-
verkehr;".
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei- bb) Nummer 2 wird gestrichen.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom cc) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2
19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2909), wird wie folgt und 3.
geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen.
1. § 16 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird Absatz 2, wobei Satz 2 wie folgt
gefaßt wird:
a) At 6atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Sonderabmachungen bedürfen,·mit Ausnahme von
,,(1) Die Deutsche Bundesbahn ist verpflichtet, im Sonderabmachungen im Stück- oder Expressgut-
Güter- und Persontmverkehr Tarife aufzustellen. verkehr bis zu acht Tonnen, der Schriftform."
Der Genehmigung durch den Bundesminister für
Verkehr bedürfen d) Absatz 4 wird Absatz 3.
1. Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung,
Artikel 5
2. Tarife im innerstaatlichen Güter- und Personen-
verkehr. Änderung
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Die Genehmigung kann auch in Form einer Rah-
mengenehmigung erteilt werden." Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tarifmaßnah-
S. 1270), zuletzt geändert gemäß Artikel 66 der Verord-
men" die Wörter „im Personenfernverkehr, im übri-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt
gen bei Tarifmaßnahmen" eingefügt.
geändert:
2. In § 46 werden die Wörter „namentlich auf dem Gebiet
der Rohstoffversorgung," gestrichen. 1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Nach§ 3b werden folgende neue§§ 3c und 3d einge-
Artikel 4 fügt:
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
,,§ 3c
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-
Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wett-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
bewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen
ordnung vom 2°. November 1992 (BGBI. 1 S. 1846), wird
werden und daß durch einen lauteren Wettbewerb der
wie folgt geändert:
Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Auf-
gabenteilung ermöglicht wird.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: § 3d
,,(1) Soweit die Eisenbahn Tarife aufzustellen hat, Der Bundesminister für Verkehr kann zur Umsetzung
müssen die Tarife alle Angaben, die zur Berech- der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. Novem-
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ber 1987 über den Zugang zum Beruf des Unterneh- 3. § 48 wird wie folgt geändert:
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und ,,(4) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend für die Bestim-
sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf mung der Löschzeit und des Löschtages."
(ABI. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne b) Absatz 5 wird aufgehoben.
Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vor-
schriften erlassen. Hierbei kann er auch bestimmen Artikel 7
welche über den Bereich eines Landes hinausgehen~
den staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt von den Änderung anderer Rechtsvorschriften
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wahrgenommen
(1) § 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986
werden."
(BGBI. 1 S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert
3. Der bisherige § 3c wird § 3e. worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
den auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 3a und 3d
,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Ge-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
bühren und Auslagen) erhoben."
Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ord-
nungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 bis 10a
5. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 3" durch die Wörter' dieses Gesetzes, nach § 18 der Abfallverbringungs-
,,§§ 3 und 3d" ersetzt. Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1S. 2126,
2418) oder nach § 27 Nr. 1, 2 c oder 2 d der Abfall- und
6. § 8 wird wie folgt gefaßt: Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990
(BGBI. 1 S. 648) handelt und die Zuwiderhandlung in
,,§ 8 einem Unternehmen begangen wird, das im Inland
Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlas-
der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der sung hat, und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz
Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen hat."
Maßnahmen, wird beim Bundesminister für Verkehr ein (2) Die Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den
Ausschuß aus Vertretern der Länder gebildet." Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember
1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt
7. § 11 wird aufgehoben. geändert durch die Verordnung vom 6. August 1993
(BAnz. S. 7613), wird wie folgt geändert:
Die Teile II bis V des Güterfernverkehrstarifs (GFT) wer-
Artikel 6 den aufgehoben.
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes (3) Teil II der Anlage zu § 1 der Verordnung TSU
Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz- Nr. 3/83 über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten verkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahr-
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie zeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr vom
folgt geändert: 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
1992 (BAnz. S. 7537), wird aufgehoben.
1 . § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Dem§ 2 der Verordnung über die Höchstzahlen der
Genehmigungen für den Güterfernverkehr vom 9. Dezem-
,,(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird er- ber 1986 (BGBI. 1 S. 2452), die zuletzt durch die Verord-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh- nung vom 5. März 1992 (BGBI. 1 S. 390) geändert worden
men mit dem Bundesministerium der Justiz und im ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Benehmen mit den beteiligten Ländern unter Be-
rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in den ,,(3) Über die im Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl hinaus
Häfen sowie der Erfordernisse eines beschleunigten werden der Deutschen Bundesbahn vom Land Hessen auf
Verkehrsablaufs und des jeweils technischen Fort- Antrag 300 Genehmigungen für den allgemeinen Güter-
schritts für die Ladezeit eine kürzere als die in Ab- fernverkehr erteilt."
satz 2 bestimmte Zeit sowie für den Ladetag einen
Artikel 8
kürzeren Zeitraum als den Kalendertag, den Beginn
und das Ende dieses Ladetags festzusetzen." Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn
§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
b) Absatz 5 wird aufgehoben. der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
(BGBI. 1 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
2. In§ 30 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister" Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1
durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. S. 1489), gelten nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchst-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1497
zahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 1988 (BAnz.
S. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Tarif- S. 1534),
aufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGB!. 1
5. die Tarifkommissionen-Verordnung vom 21. Novem-
S. 1489), zu erteilenden Genehmigungen für den allgemei-
ber 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1969),
nen Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung die-
zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes
ser Genehmigungen an Unternehmen, an denen die Deut-
vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560),
sche Bundesbahn mehrheitlich beteiligt ist.
6. die Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsver-
gütung im Güterfernverkehr vom 29. Mai 1985 (BAnz.
Artikel 9 S. 5641 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. März 1988 (BAnz. S. 1534),
7. die Verordnung über die Werbe- und Abfertigungs-
In der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 1 (Bundesbe-
vergütung sowie über Entgelte für die Vermittlung
soldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgeset-
im Güternahverkehr vom 22. Juni 1988 (BAnz.
zes in der Fassung der Bei<anntmachung vom 9. März
S. 2805),
1992 (BGBI. 1 S. 409), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458) geändert 8. die Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
worden ist, wird Deckung der Kosten der Bundesanstalt für· den Güter-
fernverkehr vom 22. Juli 1983 (BAnz. Nr. 136 vom
1. die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für 26. Juli 1983), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
den Güterfernverkehr" gestrichen; Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758),
- auf Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr 1993 ent-
2. nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes- standen sind, bleibt die nach Satz 1 außer Kraft getre-
amtes für Finanzen" die Amtsbezeichnung „Präsident
tene Verordnung anwendbar -,
des Bundesamtes für Güterverkehr" eingefügt.
9. die Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. De-
Artikel 10 zember 1958 (BAnz. 1959 Nr. 1 vom 3. Januar 1959),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni
Neufassung von Gesetzen 1993 (BAnz. S. 6093, 6445),
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des 10. die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit
Güterkraftverkehrsgesetzes, des Allgemeinen Eisenbahn- der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom
gesetzes, des Bundesbahngesetzes und des Binnen- 8. August 1963 (BGBI. II S. 1151), zuletzt geändert
schiffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten durch die Verordnung vom 22. September 1992
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (BGBI. 1 S. 1650),
blatt bekanntmachen.
11. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei Verfolgung
Artikel 11 ünd Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im gewerb-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang lichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November 1968
(BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Die auf Artikel 7 Abs. 4 beruhenden Teile der Verord- Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086),
nung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den
12. die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-
Güterfernverkehr können auf Grund der Ermächtigung des
ten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung
Güterkraftverkehrsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
von Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar
ändert werden.
1969 (BG.BI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086),
Artikel 12
13. die Verordnung über die Errichtung von erweiter-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ten Frachtenausschüssen der Binnenschiffahrt vom
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Mit dem 21. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 151 ),
Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 14. die Verordnung über den Frachtenausgleich bei der
1. das Binnenschiffsverkehrsgesetz in der Fassung der Beförderung von Braunkohlenbriketts nach Süd-
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1S. 65), deutschland vom 11. April 1962 (BAnz. Nr. 77 vom
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 19. April 1962), zuletzt geändert durch die Verordnung
1990 (BGBI. 1 S. 2579), vom 26. Januar _1977 (BAnz. Nr. 24 vom 4. Februar
1977),
2. das Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 11 des
15. die Verordnung über die Höhe der Beiträge der Bin-
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nenschiffahrt im Haushaltsjahr 1993 vom 22. Dezem-
vom 1. August 1961 (BGBI. 1 S. 1153),
ber 1992 (BAnz. S. 9757) - auf Beitragspflichten für
3. die Verordnung über die Beförderungsentgelte im grenz- Entgelte, die im Haushaltsjahr· 1993 vereinnahmt wor-
überschreitenden Güterkraftverkehr vom 4. März 1991 den sind, bleibt die nach Satz 1 außer Kraft getretene
(BGBI. 1 S. 616), Verordnung anwendbar-,
4. die Dritte Verordnung über die Abzüge vom Entgelt 16. die auf Grund des § 29 Abs. 1 des Binnenschiffsver-
der von der Deutschen Bundesbahn beschäftigten kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Unternehmer des Güterfernverkehrs vom 4. Juli 1973 vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), zuletzt geändert
(BAnz. Nr. 127 vom 12. Juli 1973), geändert durch durch das Gesetz vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
S. 2579), erlassenen Verordnungen über die Festset- 18. ·die auf Grund des § 29 Abs. 4, § 48 Abs. 4 des
zung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin- Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetz-
nenschiffahrt, blatt Teil 111, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
17. die Verordnung über die Rückerstattung von Beiträ- Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
gen aus dem Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt S. 1120), erlassenen Verordnungen über die Lade-
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3424), und Löschzeiten in der Binnenschiffa'1rt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter de·s Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1499
Dritte Verordnung
zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Vom 12. August 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Viertel wird an den Erzeuger unmittelbar ausge-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in zahlt."
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen ,,Die drei Viertel der Beihilfe, für die die Produktions-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- bescheinigung ausgestellt ist, werden nur auf Vor-
schaft: lage dieser Bescheinigung ausgezahlt."
2. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „Aussaat- und Ernte-
Artikel 1
erklärungen" durch das Wort „Aussaatflächenerklä-
Die Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der Be- rungen" ersetzt.
kanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115) wird
wie folgt geändert: 3. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefaßt:
,,V. Schlußbestimmung".
1 . § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.
,,(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen
Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Artikel 2
Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993
den Beihilfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein in Kraft.
Bonn, den 12. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen
der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Vom 20. Juli 1993
Der Deutsche Bundestag hat am 27. Mai 1993 die folgende Änderung der
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 1102), für die 12. Wahlperiode mit
Änderungen übernommen durch Beschluß des Deutschen Bundestages vom
20. Dezember 1990 (BGBI. 1991 1 S. 868), beschlossen, der der Bundesrat am
9. Juli 1993 zugestimmt hat:
§ 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzun-
gen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.
(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der
Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen
Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikels J 15a
Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.
(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundes-
regierung unverzüglich über die Einberufung."
Bonn, den 20. Juli 1993
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1501
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 13. August 1993
Tag Inhalt Seite
6. 8. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile über Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
neu: 188-48
8. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 1239
15. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1896/93 der Kommission zur Anpassung der in
Ecu festgesetzten Preise und Beträge für Reis infolge der Währungs-
neufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 172/13 15. 7. 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1897/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2922/92 hinsichtlich des auf Griechenland anzuwen-
denden Zinssatzes L 172/15 .15. 7. 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1898/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2353/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihil-
fengewährung zugunsten der Erzeugung bestimmter Körner h ü I s e n -
f r ü c h t e und zur Festsetzung bestimmter Beihilfen für das Wirtschafts-
jahr 1993/94 L 172/16 15. 7. 93
15. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1909/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich bestimmter Fristen und
Mitteilungen in bezug auf die Prämienregelung im Sektor R i n d f I e i s c h L 173/11 16. 7. 93
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1910/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die kostenlose Lieferung von Rind f I e i s c h gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates über eine Dringlichkeits-
maßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
für die Bevölkerung von Moskau L 173/13 16. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1917/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3724/92 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in
Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1993
und der Verordnung (EWG) Nr. 3725/92 zur Festsetzung der Orientierungs-
preise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 aufgeführten
Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1993 L 174/1 17. 7. 93
16. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1922/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und über
die Vorausschätzungen L 174/20 17. 7. 93
16. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1930/93 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland L 174/32 17. 7. 93
16. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1931/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 zur Festsetzung der Referenzpreise für
Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1993 L 174/34 17. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1934/93 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 178/1 21. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1935/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 103/76 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
frische oder gekühlte Fische L 176/1 20. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1939/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1983/92 und (EWG) Nr. 1997/92 mit beson-
deren Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und
Madeiras sowie der Kanarischen Inseln mit Reiser zeug n iss e n und
zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanzen L 176/14 20. 7. 93
19. 7.93 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen zu
den bei der Einfuhr bestimmter M i Ich erze u g n iss e zu erhebenden
Sonderabschöpfungen L 176/21 20. 7. 93
16. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1942/93 der Kommission zur Einstellung des
Fanges von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 176/22 20. 7. 93
16. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1943/93 der Kommission über die Erteilung von
Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch- und
Bonito-Arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern L 176/23 20. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1958/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 177/11 21. 7. 93
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1962/93 der Kommission über die Ausgleichs-
entschädigung an die Erzeugerorganisationen für Th u n fisch lieferungen
an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember
1992 L 177/17 21. 7. 93
20. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1963/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungs-
vorschritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für lan dw i rtsch aftl i ehe Erzeugnisse hinsieht-
lieh bestimmter agromonetärer Gesichtspunkte L 177/19 21. 7. 93
22. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission zur Anpassung be-
stimmter Beihilfen der Verordnungen (EWG) Nr. 1600/92 und (EWG)
Nr. 1601/92 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte land-
w i r t s c h a f t I i c h e E r z e u g n i s s e zugunsten der Azoren und Madeiras
bzw. der Kanarischen Inseln im Rahmen des automatischen Abbaus der
Währungsabweichungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 L 180/26 23. 7. 93
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993 1503
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrif1 - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisatiqn für Fische-
reierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif l 172/1 15. 7. 93
13. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1895/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 172/9 15. 7. 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1906/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4104 mit Ur-
sprung in Argentinien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 173/8 16. 7 . 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1907/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit
Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 173/9 16. 7. 93
14. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1908/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4203 mit Ur-
sprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 173/10 16. 7 . 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1918/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 174/3 17. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1919/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen be-
stimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten l 174/10 17. 7. 93
16. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1932/93 der Kommission mit den bei der Einfuhr
von Süßkirschen anzuwendenden Schutzmaßnahmen l 174/35 17. 7 . 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 insbesondere hinsichtlich der Freigabe
der im Hinblick auf die Ausfuhr von Interventionserzeugnissen geleisteten
Sicherheit l 176/12 20. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 über die Durchführung der Verorqriung (EWG) Nr. 1408/71
und der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 l 181/1 23. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1946/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für
die Förderung der Berufsbildung L 181/11 23. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen l 181/13 23. 7.. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1948/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1416/76 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische
Zentrum für die Förderung der Berufsbildung l 181/15 23. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1949/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1417/76 betreffend Finanzvorschriften für die Europäische
Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen L 181/26 23. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1952/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2918 14 00 mit
Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 177/5 21. 7. 93
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber. Bundesminisierium der .Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1953/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6404 und
6405 90 1O mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 177/6 21. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1954/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4820 50 00 mit
Ursprung in Südkorea, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831 /90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 177/7 21. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1955/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3802 10 00 mit
Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 177/8 21. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1956/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 8528 mit Ur-
sprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831 /90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 177/9 21. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1957/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4104 mit Ur-
sprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 177/10 21. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1959/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der
Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 177/12 21. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1967/93 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea L 179/1 22. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Zollkontingenten für bestimmte EWG-Stahlerzeugnisse mit Ursprung
in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (1. Juni
1993 bis zum 31. Dezember 1995) L 180/1 23. 7. 93
19. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1969/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 180/9 23. 7. 93
19. 7. 93 Entscheidung Nr. 1970/93/EGKS der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter EGKS-
Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der
Slowakischen Republik in die Gemeinschaft (1. Juni 1993 bis 31. Dezem-
ber 1995) L 180/10 23. 7. 93