Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1467
Verordnung
über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
Vom 9. August 1993
Auf Grund des § 58 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol- wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
dungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes der für die Verwendung des Beamten oder Soldaten zu-
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) eingefügt worden ist, ständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt. Soweit in
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Un-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe- terschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen,
rium der Finanzen und dem Bundesministerium der Ver- sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei
teidigung: einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung
der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu
§ 1 festgesetzt.
Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe §3
dieser Verordnung gewährt, wenn der Bundesbeamte oder
Soldat bei einer humanitären oder unterstützenden Maß- Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des
nahme verwendet wird, die die Bundesregierung auf Eintreffens am ausländischen Ort der Verwendung bis
Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung zum Ende der Verwendung an diesem Ort zu. Auslands-
im Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungs- dienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 des Bundesbesol-
gesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung). dungsgesetzes werden daneben nicht gewährt.
§2 §4
(1) Der Tagessatz des Auslandsverwendungszuschla- Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für dieselbe Ver-
ges beträgt für eine Verwendung wendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen ab-
gegolten werden, werden diese auf deri Auslandsverwen-
- mit Belastungen, die ein ge-
dungszuschlag angerechnet. Die rückwir~ende Anrech-
wöhnliches Maß nicht oder
nung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung
nur geringfügig überschreiten, 50 Deutsche Mark,
werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Um-
- mit erhöhten Belastungen 100 Deutsche Mark, rechnungskurs angerechnet.
- mit besonders ausgeprägten,
sehr hohen Belastungen und
erschwerenden Besonderheiten 150 Deutsche Mark. §5
(2) Der Tagessatz wird für jede Verwendung vom Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Aus- in Kraft.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 9. August 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Worte ,, , mit Ausnahme der nach den in § 1 genann-
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung ten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik
mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge,"
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit sie
S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilt worden
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft: ist," durch die Worte ,,, soweit es sich um eine
SLOM-Referenzmenge handelt," ersetzt.
Artikel 1
3. § 7 a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
gefaßt:
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1993 ,,dies gilt nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechts-
(BGBI. 1 S. 374), wird wie folgt geändert: akten für SLOM-Referenzmengen etwas anderes be-
stimmt ist."
1. § 6 a wird wie folgt gefaßt:
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 6a
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie ,,3. im Falle des§ 6a,
(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmen- a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten
gen in Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zu-
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer teilung einer SLOM-Referenzmenge erfüllt
Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch sind,
und Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milch- b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer
kuhbestände nach den in § 1 genannten Rechtsakten Verpflichtung nach der Verordnung (EWG)
zugeteilt werden müssen (SLOM-Referenzmengen), Nr. 1078/77 unterlag, unter Übernahme der
werden sie auf Antrag durch den Käufer berechnet; Verpflichtung abgetreten worden ist und nach
dies gilt entsprechend, wenn die SLOM-Referenzmen- den in § 1 genannten Rechtsakten aus die-
gen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zunächst sem Grunde Ansprüche auf Zuteilung einer
nur vorläufig zugeteilt werden. Der Antrag hat dem vom SLOM-Referenzmenge bestehen, welcher
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Anteil der Prämienmilchmenge der abgetrete-
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster nen landwirtschaftlich genutzten Fläche ent-
zu entsprechen. Soweit in den in § 1 genannten sprochen hat, und
Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz vorge-
sehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die
teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge Milcherzeugung betroffen hat und die Unter-
dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers schreitung eines nach den in § 1 genannten
zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht Rechtsakten vorgesehenen Mindestliefer-
zuständigen Stelle mit. umfanges darauf beruht."
(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 ge- b) Folgender Satz wird angefügt:
nannten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM- ,,Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-
Referenzmenge endgültig zusteht, berechnet sie der gung nach Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6a Abs. 1
Käufer, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen. Satz 2 genannte Muster zu verwenden."
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
2. § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Worte ,, , mit Ausnahme der nach Artikel 7 Abs. 1 Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) 1. Oktober 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993
Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik Deutsch- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
land freigesetzten Referenzmenge," durch die Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1469
Verordnung
über die Aussetzung
der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
nach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. Aügust 1993
Auf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 792) eingefügt und durch Artikel 1
Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit:
§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum
31. Oktober 1993 zu Lasten de.r Krankenkassen abgegeben werden, aus-
gesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 4. August 1993
Tag Inhalt Seite
27. 7. 93 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1993 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
613-2-8
4. 6. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-guineischen Wirtschaftsabkommens 1179
21. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180
29. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
30. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
30. 6. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
30. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
1. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1194
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See 1196
6. 7. 93 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1196
6. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1198
6. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1471
Nr. 27, ausgegeben am 11. August 1993
Tag In h a It Seite
17. 6. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Lettland über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
19. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Durchfahrt von Schiffen durch die
inneren Gewässer im Bereich der Insel Usedom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
7. 7. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags über die gegenseitige
Unterstützung der Zollverwaltungen .......................... , . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 1210
7. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
7. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1211
7. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . 1212
7. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . 1214
7. 7. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Verein-
barung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
8. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1217
12. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1218
12. 7. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Säo Tome und Prfncipe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
13. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . 1221
14. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
2. 7. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
2. 7. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1224
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1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Toif I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 8. 93 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wirtschaftsverordnung 7333 (146 7. 8. 93) s. Art. 4
7400·1 ·6
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes
Vom 6. August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Das Bundesamt für Naturschutz betreibt zur Erfül-
lung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf
den · Gebieten des Naturschutzes und der Landschafts-
Artikel 1 pflege.
Gesetz (4) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt, soweit
über die Errichtung keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-
eines Bundesamtes für Naturschutz gaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, mit deren Durchführung es
§ 1 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der
Errichtung und Sitz
sachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bun- §3
desamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbe-
Fachaufsicht
hörde errichtet.
Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundes-
Bonn. ministeriums für Umwelt, Naturschutz, und Reaktorsicher-
heit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen
§2 der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt Verwal- Artikel 2
tungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Natur- Änderung
schutzes und der Landschaftspflege, die ihm durch das des Bundesnaturschutzgesetzes
Bundesnaturschutzgesetz oder andere Bundesgesetze
oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 889), zuletzt
(2) Das Bundesamt für Naturschutz unterstützt das geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 1993
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (BGBI. 1 S. 466), wird wie folgt geändert:
sicherheit fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei 1. In § 20f Abs. 3 werden der Punkt nach Satz 1 durch ein
der internationalen Zusammenarbeit. Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1459
,,soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders ge- f) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
schützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt wer- ,,vom Bundesministerium"
den." ersetzt.
2. § 21 c wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung
„2. das Bundesamt für Naturschutz für die Erteilung
von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wie- des Gesetzes zu dem Übereinkommen
derausfuhrbescheinigungen im Sinne des Arti- vom 23. Juni 1979
kels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zur Erhaltung der wandernden
sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des wildlebenden Tierarten
Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens, ". Das Gesetz vom 29. Juni 1984 zu dem Übereinkommen
vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesamt für Er- lebenden Tierarten (BGBI. 1984 II S. 569), geändert ge-
nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bun- mäß Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 1986
desamt für Naturschutz" ersetzt. (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „die Bundes-
ämter entsprechend ihren Zuständigkeiten im Wa- 1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister''
renverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs- durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
bereiches dieses Gesetzes" durch die Worte· ,,das
Bundesamt für Naturschutz" ersetzt. 2. In Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und in Artikel 4 Abs. 4 werden
d) In Absatz 4 werden die Worte „sind die Bundesäm- jeweils die Worte „Bundesamt für Ernährung und
ter entsprechend ihren Zuständigkeiten im Waren- Forstwirtschaft" durch die Worte „Bundesamt für Na-
verkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsberei- turschutz" ersetzt.
ches dieses Gesetzes" durch die Worte „ist das
Bundesamt für Naturschutz" ersetzt. 3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.
3. § 21 g Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
,,(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften
dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Natur- Änderung
schutz Kosten (Gebühren und Auslagen)." des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 19. September 1979
4. In § 30 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „nach § 21 c über die Erhaltung der europäischen
jeweils zuständige Bundesamt" durch die Worte „Bun- wildlebenden Pflanzen und Tiere
desamt für Naturschutz" ersetzt. und ihrer natürlichen Lebensräume
5. In § 31 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „von dem nach Das Gesetz vom 17. Juli 1984 zu dem Übereinkommen
§ 21 c jeweils zuständigen Bundesamt" durch die Worte vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäi-
,,vom Bundesamt für Naturschutz" ersetzt. schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natür-
lichen Lebensräume (BGBI. 1984 II S. 618), geändert
gemäß Artikel 18 der Verordnung vom 26. November 1986
6. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.
(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
7. § 39 wird gestrichen.
1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister''
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
8. In§ 12 Abs. 4 Satz 2, § 20d Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5
und 6, § 20 e Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 5,
2. In Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und in Artikel 4 Abs. 4 werden
§ 21 a Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 21 b Abs. 3
jeweils die Worte „Bundesamt für Ernährung und
Satz 2, § 21 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 21 d
Forstwirtschaft" durch die Worte „Bundesamt für Na-
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 21 f Abs. 1 Satz 2,
turschutz" ersetzt.
§ 21 g Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4, § 26a, § 26b Satz 1
und § 29 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils 3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.
a) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium", Artikel 5
b) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte Änderung
,,Das Bundesministerium", des Gesetzes zu dem Übereinkommen
c) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte vom 1. Juni 1972
,,den Bundesministerien", zur Erhaltung der antarktischen Robben
d) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte Das Gesetz vom 27. Januar 1987 zu dem Übereinkom-
,,das Bundesministerium", men vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
e) das Wort „er'' durch das Wort „es" oder Robben (BGBI. 1987 II S. 90) wird wie folgt geändert:
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. In Artikel 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundesmini- In Artikel 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesamt für
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bundes-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen amt für Naturschutz" ersetzt.
mit dem Bundesminister für Forschung und Technolo-
gie" durch die Worte „Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch- Artikel 7
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit Änderung
dem Bundesministerium für Forschung und Technolo- des Bundesbesoldungsgesetzes
gie" ersetzt.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
2. In Artikel 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesamt für kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), zuletzt
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bun- geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1993
desamt für Naturschutz" ersetzt. (BGBI. 1 S. 342) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394), wird wie folgt geändert:
3. Artikel 6 wird gestrichen; Artikel 7 wird Artikel 6. In der Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
werden
1. in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den
Artikel 6 Worten „Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft" die Worte „Bundesamt für Naturschutz"
Änderung eingefügt,
des Gesetzes zu dem Abkommen
2. in Besoldungsgruppe B 5 nach den Worten „Präsident
vom 31. März 1992
des Bundesamtes für den Zivildienst" die Worte „Präsi-
zur Erhaltung der Kleinwale dent des Bundesamtes für Naturschutz" eingefügt.
in der Nord- und Ostsee
Das Gesetz vom 21. Juli 1993 zu dem Abkommen vom Artikel 8
31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee (BGBI. 1993 II S. 1113) wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1461
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen
Vom 3. August 1993
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des 5. In § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,ausländischen" gestrichen.
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), des Artikels 3 des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas- 6. § 148 wird wie folgt geändert:
sung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1695) sowie des§ 31 Abs. 3 Nr. 3 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 aa) Das Wort „eingangsabgabenpflichtig" wird
S. 2150, 2185) verordnet das Bundesministerium der durch das Wort „einfuhrabgabenpflichtig", das
Finanzen: Wort „Eingangsabgaben" durch das Wort „Ein-
fuhrabgaben" ersetzt.
bb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „noch zu
Artikel 1 den Zollfreigebieten" durch die Worte „der
Änderung der Allgemeinen Zollordnung Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland"
ersetzt.
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221; b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt ,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr-
geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 abgabensätze:
S. 1192), wird wie folgt geändert:
präferenz-
berechtigte andere Waren
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Waren
a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
DM je Kilogramm
b) In Nummer 9 wird die Angabe „Datapostsendungen"
durch die Angabe „EMS-Kurierpostsendungen" er- 1. Kaffee, auch entkoffe-
setzt. iniert, geröstet, und
Kaffeemittel 5,70 7,40
c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: soweit
außertariflich
„10. Sendungen mit Waren, die nicht mehr als zollfrei
50 Deutsche Mark wert sind; ausgenommen 5,70
sind Sendungen, die alkoholische Erzeug-
nisse, Parfüm, Toilettewasser, Tabak, Tabak- 2. Auszüge, Essenzen und
waren, Kaffee oder Auszüge und Essenzen Konzentrate aus Kaffee
aus Kaffee enthalten,". und Zubereitungen auf
der Grundlage solcher
Auszüge, Essenzen oder
2. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Zahl
Konzentrate oder auf der
,,800" durch die Zahl „ 1 500" ersetzt.
Grundlage von Kaffee 13,90 20,30
soweit
3. § 36 wird wie folgt geändert: außertariflich
zollfrei
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 13,90
,,(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind DM je Liter
und es zu einem Landgang oder vorübergehend
bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in 3. Schaumwein 3,80 4,80
Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu fünf
4. Likörwein, Wermutwein
Zigarren, 20 Zigaretten und 50 Gramm Rauchtabak
und anderer aromati-
an Land verbrauchen." 1,70 2,10.
sierter Wein
b) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Nummer 2 das 5. a) Ethylalkohol mit
Komma durch einen Punkt ersetzt; die Nummer 3 einem Alkoholgehalt
wird gestrichen. von 80 % vol oder
mehr, unvergällt, bis
4. § 86 wird gestrichen. zu 5 Liter 26,50 27,20
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
präferenz-
berechtigte andere Waren Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
Waren ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom
DM je Liter
21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften
b) Ethylalkohol mit für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte
einem Alkoholgehalt Waren (ABI. EG Nr. L 367 S. 1) zuwiderhandelt,
von weniger als indem er
80 % vol, unvergällt, 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 eine in das
bis zu 5 Liter 17,70 20,20 Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware
c) zusammengesetzte, nicht oder nicht rechtzeitig unter Benutzung
alkoholhaltige Zu- eines von der Zollbehörde bezeichneten Weges
bereitungen sowie zu einer von der Zollbehörde bezeichneten
Branntwein, Likör Zollstelle, zu einem von der Zollbehörde be-
und andere Spirituo- zeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine
sen der Unterposi- Freizone befördert,
tionen 2208 101 O
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 eine aus einer
bis 2208 9079 des
im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Frei-
Zolltarifs 11 ,80 13,40
zone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
DM je Stück verbrachte Ware nicht oder nicht rechtzeitig
6. a) Zigaretten unter Benutzung eines von der Zollbehörde be-
0,17 0,21
zeichneten Weges zu einem von der Zollbe-
b) Zigarren hörde bezeichneten oder zugelassenen Ort be-
und Zigarillos fördert,
bis zu 250 Stück 18 V. H. 40 V. H.
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die
des inländischen Kleinver-
Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig davon
kaufspreises für Zigarren
oder Zigarillos derselben unterrichtet, daß eine Verpflichtung zur Beför-
Marke oder gleichartiger derung einer Ware nach Artikel 3 Abs. 1 infolge
Beschaffenheit eines zufälligen Ereignisses oder höherer Ge-
walt nicht erfüllt werden kann,
DM je Kilogramm
c) Feinschnitt 4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 der Zollbe-
bis zu 1 Kilogramm 63,- 118,- hörde nicht den Ort angibt, an dem sich eine
durch ein zufälliges Ereignis oder höhere Ge-
d) Pfeifentabak walt nicht vernichtete Ware befindet,
bis zu 1 Kilogramm 62,- 194,-
5. entgegen Artikel 5 Satz 1 eine eingetroffene
DM je volle 5 Liter Ware nicht gestellt,
7. a) Vergaserkraftstoff 6,30 7,20 6. entgegen Artikel 8 Satz 1 oder 2 eine summari-
b) Dieselkraftstoff 4,- 4,60 sche Zollanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig
abgibt,
v. H. des Wertes
8. andere Waren, ausge- 7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 eine Ware
nommen Ethylalkohol, ohne Zustimmung der Zollbehörde ab- oder
umlädt,
vergällt, und Bier im
Sinne des § 1 Abs. 2 8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde
des Biersteuergesetzes 1O 20 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß das
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen Abladen einer Ware ohne Zustimmung wegen
sich auf das Eigengewicht." akuter Gefahr notwendig war,
9. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde
c) In Absatz 3 werden die Worte „Eingangsabgaben"
nach Artikel 11 Abs. 2, eine Ware abzuladen,
jeweils durch die Worte „Einfuhrabgaben" ersetzt.
zuwiderhandelt,
7. § 148a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 10. entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 eine Ware der
Zollbehörde nicht oder· nicht vollständig vor-
a) In Nummer 1 werden die Angaben,,§ 2 Abs. 3,", ,,§ 4 führt,
Abs. 2 Satz 2," und ,,§ 13 Abs. 1," gestrichen.
11. entgegen Artikel 13 ohne Zustimmung der Zoll-
b) Die Nummer 4 wird aufgehoben. behörde eine Ware von dem Ort entfernt, an
c) In Nummer 5 wird die Angabe,,§ 86 Abs. 2," gestri- dem sie sich befindet,
chen. 12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 eine Anmel-
dung nicht abgibt, einen Antrag nicht stellt oder
8. § 148 b wird wie folgt geändert: einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde,
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch die mit der eine Frist festgesetzt wird, zuwiderhan-
folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: delt,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1463
13. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde ses beim Entladen ein Protokoll nicht aufneh-
nach Artikel 17 Abs. 1 über den Ort oder die men läßt.
Voraussetzungen der Lagerung einer vorüber-
gehend verwahrten Ware zuwiderhandelt, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
14. entgegen Artikel 18 eine vorübergehend ver-
ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
wahrte Ware einer Behandlung unterzieht, die
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
zu ihrer Erhaltung nicht erforderlich ist, oder die
Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission
Aufmachung oder ein technisches Merkmal der
vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften
Ware verändert oder
sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemein-
15. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde schaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132
nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe b über die S. 1) zuwiderhandelt, indem er
Führung von Bestandsaufzeichnungen zuwi-
derhandelt. 1. entgegen Artikel 106 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vor-
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti- drucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen
ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei- Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der durch Angabe des Versandtages vervollständigt
Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom oder einer mit einer Bewilligung verbundenen
17. September 1990 über das gemeinschaftliche vollziehbaren Anordnung über das Versehen der
Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) zuwi- Versandanmeldung mit einer Nummer zuwider-
derhandelt, indem er handelt,
1 . entgegen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a oder
2. entgegen Artikel 107 Abs. 1 eine ordnungsgemäß
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 37
ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens
Abs. 3, eine Ware nicht, nicht rechtzeitig, unter
im Zeitpunkt des Versands einer Ware vervoll-
Nichtbeachtung einer getroffenen Maßnahme
ständigt,
oder nicht unverändert gestellt,
2. die ihm ausgehändigten Exemplare des Ver- 3. entgegen Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar
sandscheins nach Artikel 15, auch in Verbin- Nr. 1. der Versandanmeldung der Abgangsstelle
dung mit Artikel 37 Abs. 3, bei der Beförderung nicht rechtzeitig übersendet,
der Waren nicht mitführt, 4. entgegen Artikel 11 0 Abs. 1 Buchstabe b den
3. entgegen Artikel 17, auch in Verbindung mit Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des
Artikel 37 Abs. 3, der Zollstelle die Exemplare Stempels der Abgangsstelle oder des Sonder-
des Versandscheins nicht vorlegt, stempels versehenen Vordrucke nicht sicher
aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Artikel 37 Abs. 3, der Durchgangszollstelle 5. einer mit einer Bewilligung verbundenen voll-
eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der ziehbaren Anordnung nach Artikel 114 Abs. 1
Exemplare des Versandscheins vorführt, Buchstabe a über die rechtzeitige Unterrichtung
5. entgegen Artikel 18 Abs. 2, auch in Verbindung der Bestimmungsstelle über etwaige Mehrmen-
mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Durchgangszoll- gen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonsti-
stelle keinen Grenzübergangsschein abgibt, ge Unregelmäßigkeiten zuwiderhandelt oder
6. entgegen Artikel 19, auch in Verbindung mit 6. entgegen Artikel 114 Abs. 1 Buchstabe b der
Artikel 37 Abs. 3, einer zwischengeschalteten Bestimmungsstelle die Exemplare des gemein-
zuständigen Behörde die ihm ausgehändigten schaftlichen Versandpapiers, die die Sendung
Exemplare des Versandscheins nicht vorlegt, begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder
ihr das Ankunftsdatum oder den Zustand etwa
7. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 2, auch in
angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mit-
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Um-
ladung den Versandschein nicht mit dem vorge- teilt."
schriebenen Vermerk versieht oder die nächste b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Zollstelle, der die Waren vorzuführen sind, nicht
unterrichtet, c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
8. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Ver- 9. § 149 wird gestrichen.
letzung eines Verschlusses kein Protokoll auf-
nehmen läßt,
9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 2, auch in Artikel 2
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, ein Entladen
von Waren im Versandschein nicht vermerkt Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
oder Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
10. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-
mit Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 37 nung vom 25. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1395), wird wie folgt
Abs. 3, über eine Verletzung eines Verschlus- geändert:
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. § 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1" durch die
Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende
aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder „2. Grenzarbeitnehmer im Sinne des Artikels 49
als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einfüh- der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
ren (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Men- Rates vom 28. März 1983 über das gemein-
gen- und Wertgrenzen: schaftliche System der Zollbefreiungen
(ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach
1. Tabakwaren:
Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einrei-
200 Zigaretten oder sen,".
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht
von höchstens 3 Gramm) oder bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
so Zigarren oder cc) Satz 1 wird nach der Angabe.,§ 2 Abs. 1 Satz 1"
250 Gramm Rauchtabak oder wie folgt gefaßt:
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; „für
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke: 1. Tabakwaren auf
a) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt 40 Zigaretten oder
von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethyl- 20 Zigarillos oder
alkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol 10 Zigarren oder
oder mehr oder
50 Gramm Rauchtabak oder
2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser
Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke
Waren;
mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder
weniger, Schaumweine oder Likörweine 2. Kaffee auf
oder 50 Gramm oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Wa- 20 Gramm Auszüge, Essenzen oder
ren und Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
b) 2 Liter nicht schäumende Weine; auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee
3. Parfüms: 50 Gramm;
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige
4. Toilettewasser: 0,25 Liter; Getränke ausgeschlossen."
5. Kaffee: dd) Satz 2 wird gestrichen.
500 Gramm oder
ee) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen- Buchstabe h)" durch die Angabe „Nr. 7" er-
trate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der setzt.
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage
von Kaffee; d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
6. Arzneimittel: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Getränke"
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden ent- das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
sprechende Menge; die Worte „und Tee" gestrichen.
7. andere Waren - ausgenommen Goldlegierun- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getränke"
gen und -plattierungen der Positionen 7108 und das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
7109 des Zolltarifs - bis zu einem Warenwert die Worte „und Tee" gestrichen.
von insgesamt 115 Deutsche Mark. cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zollgebiets"
die Worte „der Gemeinschaft" eingefügt und
Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und das Wort „ausländischen" durch das Wort „an-
die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die deren" ersetzt.
Zollfreiheit."
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geträn-
b) In Absatz 3 werden die Worte „bei der Einreise von ke" das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge- die Worte „und Tee" gestrichen.
meinschaften oder" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
2 § 3 wird wie folgt geändert:
,,§ 4
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8" durch die Zahl „7"
ersetzt. Steuergebiet
Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen
aa) Satz 1 wird gestrichen. maßgeblich."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1465
4. Die Anlage zu § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 4. Kaffee:
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: 500 Gramm oder
,,3. Übrige Grenzen: 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage
Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilwei- dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
se innerhalb eines 15 km Luftlinie tiefen Strei-
fens längs des deutschen Teils der Grenze des Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten
Zollgebiets der Gemeinschaft liegt." nicht für die Zollfreiheit."
b) Die Nummer 4 wird gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Steuergebiet
Artikel 3
Änderung Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist
das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen
der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
maßgeblich."
Die Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom
11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt geändert durch 3. § 6 wird gestrichen.
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1130), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
,,§ 1 (EVerbrStBV)
Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
Inhaltsübersicht
(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3
Zollverwaltungsgesetz) sind, vorbehaltlich des Absat- § 1 Allgemeines; Steuergebiet
zes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Waren- §2 Sendungen mit geringem Wert
wert je Sendung von insgesamt 100 Deutsche Mark. §3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nicht- §4 Warenmuster oder -proben von geringem Wert
kommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus §5 Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken
Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft §6 Rückwaren
noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an
§7 Andere Steuerbefreiungen
andere natürliche Personen gesandt werden und aus-
schließlich zum persönlichen Gebrauch oder Ver-
§ 1
brauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.
Allgemeines; Steuergebiet
(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem
Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmen-
Drittland (Absatz 2) in das Steuergebiet nach den Ver-
gen beschränkt:
brauchsteuergesetzen eingeführt werden, sind, soweit in
1. Tabakwaren: den §§ 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den
50 Zigaretten oder besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach
höchstens 3 Gramm) oder 1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom
10 Zigarren oder 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der
50 Gramm Rauchtabak oder Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) und den zu
ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen der Kom-
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
mission der Europäischen Gemeinschaften,
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
2. der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom
a) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von 21. Dezember 1982 über die vorübergehende Verwen-
mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol dung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1) und den zu ihrer Durch-
mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr führung erlassenen Verordnungen der Kommission der
oder Europäischen Gemeinschaften,
1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Al- 3. den §§ 33, 34, 36, 37 und 40 bis 45 der Allgemeinen
kohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit Zollordnung,
einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger,
4. dem§ 47 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es sich
Schaumweine oder Likörweine oder
um die in § 130 des Gesetzes über das Branntwein-
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren monopol bezeichneten Erzeugnisse handelt, oder
und
5. dem§ 46 Abs. 2 und dem§ 47 Abs. 1 der Allgemeinen
b) 2 Liter nicht schäumende Weine; Zollordnung, soweit es sich um Mineralöl handelt,
3. Parfüms: 50 Gramm oder zollfrei sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich
Toilettewasser: 0,25 Liter; die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Reisenden und von Waren in Kleinsendungen nicht- 1. Getränke der Unterpositionen 2204 2190, 2204 2990,
kommerzieller Art ausschließlich nach der Einreise-Frei- 2205 1090 und 2205 9090 des Zolltarifs sowie alkoholi-
mengen-Verordnung und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei- sche Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen
mengen-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen. 2208 1010 bis 2208 9079 des Zolltarifs auf solche
Kommt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur eine teilweise in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 ml;
Zollbefreiung in Betracht, scheidet eine Befreiung von den die Gesamtmenge darf 1 000 ml nicht übersteigen.
besonderen Verbrauchsteuern aus. Brennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstel-
(2) Für die Befreiung von den besonderen Verbrauch- len, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von
steuern treten an die Stelle des Zollgebiets der Gemein- 2 000 ml verbrauchsteuerfrei einführen;
schaft das Steuergebiet, an die Stelle eines Drittlands 2. nicht von Nummer 1 erfaßte Getränke der Positio-
jedes Land außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie nen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 des Zoll-
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das tarifs auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und bis zu 500 ml;
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG
3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5 000 Gramm.
Nr. L 76 S. 1).
§2 §5
Sendungen mit geringem Wert Waren
zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken
Bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (Arti-
kel 27 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verord- Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder
nung) ist Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuer- Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1 Abs. 1
gesetzes von der Verbrauchsteuerbefreiung ausge- Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) ist Mineralöl von der
schlossen. Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.
§3 §6
Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern Rückwaren
Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern (Arti- Im Falle des § 37 der Allgemeinen Zollordnung sind
kel 79 bis 85 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten wiedereingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren nur
Verordnung) sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne Steuerbefreiung und
verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrum- ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteu-
satzsteuer befreit sind. ern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach
§ 3 Abs. 1 oder 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte
Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersat-
§4 zes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen
Warenmuster oder -proben von geringem Wert des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Wa-
ren gewährt, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der in § 37
(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten
(Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung aufgeführt sind.
Verordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung aus-
geschlossen: §7
1 . Ethylalkohol und Sprit der Position 2207 und der Un- Andere Steuerbefreiungen
terpositionen 2208 9091 und 2208 9099 des Zoll-
tarifs, Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte
Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen,
2. Tabakwaren,
bleiben unberührt.
3. Kaffee im Sinne des§ 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergeset-
zes. Artikel 5
(2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer- Inkrafttreten
pflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt be-
Kraft.
schränkt:
Bonn, den 3. August 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1467
Verordnung
über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
Vom 9. August 1993
Auf Grund des § 58 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol- wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
dungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes der für die Verwendung des Beamten oder Soldaten zu-
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) eingefügt worden ist, ständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt. Soweit in
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Un-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe- terschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen,
rium der Finanzen und dem Bundesministerium der Ver- sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei
teidigung: einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung
der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu
§ 1 festgesetzt.
Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe §3
dieser Verordnung gewährt, wenn der Bundesbeamte oder
Soldat bei einer humanitären oder unterstützenden Maß- Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des
nahme verwendet wird, die die Bundesregierung auf Eintreffens am ausländischen Ort der Verwendung bis
Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung zum Ende der Verwendung an diesem Ort zu. Auslands-
im Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungs- dienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 des Bundesbesol-
gesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung). dungsgesetzes werden daneben nicht gewährt.
§2 §4
(1) Der Tagessatz des Auslandsverwendungszuschla- Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für dieselbe Ver-
ges beträgt für eine Verwendung wendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen ab-
gegolten werden, werden diese auf deri Auslandsverwen-
- mit Belastungen, die ein ge-
dungszuschlag angerechnet. Die rückwir~ende Anrech-
wöhnliches Maß nicht oder
nung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung
nur geringfügig überschreiten, 50 Deutsche Mark,
werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Um-
- mit erhöhten Belastungen 100 Deutsche Mark, rechnungskurs angerechnet.
- mit besonders ausgeprägten,
sehr hohen Belastungen und
erschwerenden Besonderheiten 150 Deutsche Mark. §5
(2) Der Tagessatz wird für jede Verwendung vom Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Aus- in Kraft.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister des Innern
Kant her
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 9. August 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Worte ,, , mit Ausnahme der nach den in § 1 genann-
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung ten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik
mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge,"
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit sie
S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilt worden
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft: ist," durch die Worte ,,, soweit es sich um eine
SLOM-Referenzmenge handelt," ersetzt.
Artikel 1
3. § 7 a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
gefaßt:
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1993 ,,dies gilt nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechts-
(BGBI. 1 S. 374), wird wie folgt geändert: akten für SLOM-Referenzmengen etwas anderes be-
stimmt ist."
1. § 6 a wird wie folgt gefaßt:
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 6a
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie ,,3. im Falle des§ 6a,
(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmen- a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten
gen in Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zu-
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer teilung einer SLOM-Referenzmenge erfüllt
Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch sind,
und Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milch- b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer
kuhbestände nach den in § 1 genannten Rechtsakten Verpflichtung nach der Verordnung (EWG)
zugeteilt werden müssen (SLOM-Referenzmengen), Nr. 1078/77 unterlag, unter Übernahme der
werden sie auf Antrag durch den Käufer berechnet; Verpflichtung abgetreten worden ist und nach
dies gilt entsprechend, wenn die SLOM-Referenzmen- den in § 1 genannten Rechtsakten aus die-
gen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zunächst sem Grunde Ansprüche auf Zuteilung einer
nur vorläufig zugeteilt werden. Der Antrag hat dem vom SLOM-Referenzmenge bestehen, welcher
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Anteil der Prämienmilchmenge der abgetrete-
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster nen landwirtschaftlich genutzten Fläche ent-
zu entsprechen. Soweit in den in § 1 genannten sprochen hat, und
Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz vorge-
sehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die
teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge Milcherzeugung betroffen hat und die Unter-
dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers schreitung eines nach den in § 1 genannten
zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht Rechtsakten vorgesehenen Mindestliefer-
zuständigen Stelle mit. umfanges darauf beruht."
(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 ge- b) Folgender Satz wird angefügt:
nannten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM- ,,Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-
Referenzmenge endgültig zusteht, berechnet sie der gung nach Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6a Abs. 1
Käufer, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen. Satz 2 genannte Muster zu verwenden."
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
2. § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Worte ,, , mit Ausnahme der nach Artikel 7 Abs. 1 Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) 1. Oktober 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993
Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik Deutsch- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
land freigesetzten Referenzmenge," durch die Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1469
Verordnung
über die Aussetzung
der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
nach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. Aügust 1993
Auf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 792) eingefügt und durch Artikel 1
Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit:
§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum
31. Oktober 1993 zu Lasten de.r Krankenkassen abgegeben werden, aus-
gesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 4. August 1993
Tag Inhalt Seite
27. 7. 93 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1993 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
613-2-8
4. 6. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-guineischen Wirtschaftsabkommens 1179
21. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180
29. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
30. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188
30. 6. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
30. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
1. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1194
1. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See 1196
6. 7. 93 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1196
6. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1198
6. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993 1471
Nr. 27, ausgegeben am 11. August 1993
Tag In h a It Seite
17. 6. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Lettland über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
19. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Durchfahrt von Schiffen durch die
inneren Gewässer im Bereich der Insel Usedom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
7. 7. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Vertrags über die gegenseitige
Unterstützung der Zollverwaltungen .......................... , . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 1210
7. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
7. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1211
7. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . 1212
7. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . 1214
7. 7. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Verein-
barung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
8. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1217
12. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1218
12. 7. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Säo Tome und Prfncipe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
13. 7. 93 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . 1221
14. 7. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
2. 7. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223
2. 7. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1224
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Toif I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 8. 93 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wirtschaftsverordnung 7333 (146 7. 8. 93) s. Art. 4
7400·1 ·6