1441
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1993 Nr.43
Tag Inhalt Seite
14. 7. 93 Anordnung über Ort und Zeit der 10. Bundesversammlung 1441
neu: 1100· 1-5
2. 8. 93 fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 1442
neu 1104-1/1; 1104-1. 26-7, 320-1, 330-1, 340-1, 350-1, 111-2
30 . 7. 93 Verordnung über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser
Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 1446
neu: 105-23
2. 8. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Zucker-Meldeverordnung 1447
7847-12-2-3
3. 8. 93 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwe11dungsverordnung 1455
7823-5-9
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1993 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1992 beigelegt.
Anordnung
über Ort und Zeit der 1O. Bundesversammlung
Vom 14. Juli 1993
Aufgrund § 1 des Gesetzes über die Wahl des
Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom
25. April 1959 (BGBI. 1 S. 230), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593),
bestimme ich:
Die 10. Bundesversammlung
findet am 23. Mai 1994 in Berlin statt.
Bonn, den 14. Juli 1993
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Vom 2 . August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: jeweils das Wort „Wahlmännerausschuß" durch
das Wort „Wahlausschuß" ersetzt.
Artikel 1
3. § 7a wird wie folgt geändert
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der a) In Absatz 1 werden die Worte „der älteste der
Fassung der Bekanntmachung vom 12.. Dezember 1985 Wahlmänner" durch die Worte „das älteste Mitglied
(BGBL I S. 2229) wird wie folgt geändert: des Wahlausschusses" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „des ältesten der
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und
Wahlmänner" durch die Worte „des ältesten Mit-
Abkürzung angefügt: glieds des Wahlausschusses" ersetzt.
,,(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)".
4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Der Bundes-
2. § 6 wird wie folgt geändert: minister der Justiz" durch die Worte „Das Bundes-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ministerium der Justiz" ersetzt.
,,Der Bundestag wählt nach den Regeln der Ver-
hältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter 5. § 9 wird wie folgt geändert:
des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mit- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und seinen
gliedern des Bundestages besteht." Stellvertreter" durch die Worte „und den Vizeprä-
sidenten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Stellver-
oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste treter" durch die Worte „Der Vizepräsident" er-
auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied er- setzt.
setzt" c) In Absatz 2 werden die Worte „seinen Stellvertre-
ter" durch die Worte „den Vizepräsidenten" er-
c) In Absatz 3 werden die Worte „Der älteste der . setzt.
Wahlmänner beruft die Wahlmänner" ersetzt durch
„Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft
6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
die Mitglieder des Wahlausschusses".
„Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten
d) In Absatz 4 werden das Wort „Wahlmänneraus- an die Stelle der Worte „als gerechter Richter'' die
schusses" durch das Wort „Wahlausschusses" und Worte „als gerechte Richterin"."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1443
7. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „dem Stellver- c) In Absatz 5 wird das Wort „Gebühren" durch das
treter des Präsidenten" durch die Worte „dem Vize- Wort „Gebühr'' ersetzt.
präsidenten" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sein Stellver- sätze 2 und 3.
treter" durch die Worte „der Vizepräsident" ersetzt.
17. § 48 wird wie folgt gefaßt:
9. § 15 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 48
,,(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge- (1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bun-
schäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der destages über die Gültigkeit einer Wahl oder den
Anträge nach§ 80 und der Verfassungsbeschwerden Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Ab-
nach §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl geordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein
und Zusammensetzung der Kammern sowie die Ver- Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag
tretung ihrer Mitglieder." verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhun-
dert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder ei-
10. § 23 wird wie folgt geändert: ne Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein
Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, bin-
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Vorsit-
nen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschluß-
zende" die Worte „oder, wenn eine Entscheidung
fassung des Bundestages beim Bundesverfassungs-
nach§ 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter''
gericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser
eingefügt.
Frist zu begründen.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Der Vorsit-
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtig-
zende" die Worte „oder der Berichterstatter'' und
ten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese
nach dem Wort „Schriftsätze" die Worte „und der
Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeich-
angegriffenen Entscheidungen" eingefügt.
nen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vor-
namen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwoh-
11. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: nung) des Unterzeichners anzugeben.
,,§ 25a
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine
geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandauf- weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist."
nahme festgehalten; das Nähere regelt die Ge-
schäftsordnung." 18. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt:
12. In § 27 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,§ 81a
„Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die
Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittel- Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.
bar vorgelegt." Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn
der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder
13. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt
wird."
,,(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten be-
kanntzugeben." · 19. § 93 wird wie folgt geändert:
14. In§ 31 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „durch den a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bundesminister der Justiz" durch die Worte „durch das ,,Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Mo-
Bundesministerium der Justiz" ersetzt. nats zu erheben und zu begründen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
15. § 32 wird wie folgt geändert:
,,(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf An-
,,(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Ent- trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
scheidung über die einstweilige Anordnung oder gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
über den Widerspruch ohne Begründung be- nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tat-
kanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den sachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Beteiligten gesondert zu übermitteln." Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist
sätze 6 und 7. dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr
16. § 34 wird wie folgt geändert: seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag
unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtig-
a) Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
ten steht dem Verschulden eines Beschwerdefüh-
b) In Absatz 4 wird das Wort „erhöhte" gestrichen. rers gleich."
1444 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 11993, Teil 1
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- 21. § 95a wird aufgehoben.
sätze 3 und 4.
22. § 96 wird aufgehoben.
20. a) Die§§ 93a bis 93c werden wie folgt gefaßt
.,§ 93a 23. § 106 wird gestrichen; § 107 wird § 106.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der An-
nahme zur Entscheidung. Artikel 2
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, In§ 78 Abs. 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche S. 1361) wird nach dem Wort „Bundesverwaltungs-
Bedeutung zukommt, gerichts" das Wort „oder" gestrichen und durch ein Komma
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 ersetzt; nach dem Wort „Bundes" werden die Worte „oder
genannten Rechte angezeigt ist; dies kann des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt.
auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdefüh-
rer durch die Versagung der Entscheidung z.ur
Sache ein besonders schwerer Nachteil ent- Artikel 3
steht.
In § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
§ 93b Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
Die Kammer kann die Annahme der Verfas-
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert wor-
sungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungs-
den ist, werden nach dem Wort „Urteil" die Worte „von
beschwerde im Falle des§ 93c zur Entscheidung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" und
annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über
die Annahme. ein Komma eingefügt.
§ 93c Artikel 4
(1) liegen die Voraussetzungen des § 93a In§ 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurtei- Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
lung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche (BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
verfassungsrechtliche Frage durch das Bundes- vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert worden ist,
verfassungsgericht bereits entschieden, kann die wird nach dem Wort „Bundessozialgerichts" das Wort
Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, „oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem
wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß Wort „Bundes" werden die Worte „oder des Bundesver-
steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine fassungsgerichts" eingefügt.
Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2
ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz
oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder Artikel 5
nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
und§ 95 Abs. 1 und 2 Anwendung." zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ja-
nuar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
b) Nach§ 93c wird folgender§ 93d eingefügt
In§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 2 und§ 132
,,§ 93d
Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort „Bundesverwal-
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c tungsgerichts" das Wort „oder'' gestrichen und durch ein
ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unan- Komma ersetzt; nach dem Wort „Bundes" werden jeweils
fechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfas- die Worte „oder des Bundesverfassungsgerichts" einge-
sungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. fügt.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Artikel 6
Annahme der Verfassungsbeschwerde entschie- In § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung vom
den hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbe- 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Arti-
schwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die S. 2109) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ,,Bundesfinanzhofs" die Worte „oder des Bundesverfas-
ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 sungsgerichts" eingefügt.
Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet
auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
Artikel 7
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der
den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Richter ihr zustimmen." · im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1445
Artikel 8 öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der worden ist, wird wie folgt gefaßt:
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht an-
hängigen Verfahren Anwendung. „Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten
nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen."
Artikel 9 Artikel 10
§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes in der im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, ver- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vorn 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: ·
§ 1
§ 95 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
senen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtrneier
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Vom 2 . August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: jeweils das Wort „Wahlmännerausschuß" durch
das Wort „Wahlausschuß" ersetzt.
Artikel 1
3. § 7a wird wie folgt geändert
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der a) In Absatz 1 werden die Worte „der älteste der
Fassung der Bekanntmachung vom 12.. Dezember 1985 Wahlmänner" durch die Worte „das älteste Mitglied
(BGBL I S. 2229) wird wie folgt geändert: des Wahlausschusses" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „des ältesten der
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und
Wahlmänner" durch die Worte „des ältesten Mit-
Abkürzung angefügt: glieds des Wahlausschusses" ersetzt.
,,(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)".
4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Der Bundes-
2. § 6 wird wie folgt geändert: minister der Justiz" durch die Worte „Das Bundes-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ministerium der Justiz" ersetzt.
,,Der Bundestag wählt nach den Regeln der Ver-
hältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter 5. § 9 wird wie folgt geändert:
des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mit- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und seinen
gliedern des Bundestages besteht." Stellvertreter" durch die Worte „und den Vizeprä-
sidenten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Stellver-
oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste treter" durch die Worte „Der Vizepräsident" er-
auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied er- setzt.
setzt" c) In Absatz 2 werden die Worte „seinen Stellvertre-
ter" durch die Worte „den Vizepräsidenten" er-
c) In Absatz 3 werden die Worte „Der älteste der . setzt.
Wahlmänner beruft die Wahlmänner" ersetzt durch
„Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft
6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
die Mitglieder des Wahlausschusses".
„Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten
d) In Absatz 4 werden das Wort „Wahlmänneraus- an die Stelle der Worte „als gerechter Richter'' die
schusses" durch das Wort „Wahlausschusses" und Worte „als gerechte Richterin"."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1443
7. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „dem Stellver- c) In Absatz 5 wird das Wort „Gebühren" durch das
treter des Präsidenten" durch die Worte „dem Vize- Wort „Gebühr'' ersetzt.
präsidenten" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sein Stellver- sätze 2 und 3.
treter" durch die Worte „der Vizepräsident" ersetzt.
17. § 48 wird wie folgt gefaßt:
9. § 15 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 48
,,(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge- (1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bun-
schäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der destages über die Gültigkeit einer Wahl oder den
Anträge nach§ 80 und der Verfassungsbeschwerden Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Ab-
nach §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl geordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein
und Zusammensetzung der Kammern sowie die Ver- Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag
tretung ihrer Mitglieder." verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhun-
dert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder ei-
10. § 23 wird wie folgt geändert: ne Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein
Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, bin-
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Vorsit-
nen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschluß-
zende" die Worte „oder, wenn eine Entscheidung
fassung des Bundestages beim Bundesverfassungs-
nach§ 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter''
gericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser
eingefügt.
Frist zu begründen.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Der Vorsit-
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtig-
zende" die Worte „oder der Berichterstatter'' und
ten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese
nach dem Wort „Schriftsätze" die Worte „und der
Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeich-
angegriffenen Entscheidungen" eingefügt.
nen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vor-
namen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwoh-
11. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: nung) des Unterzeichners anzugeben.
,,§ 25a
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine
geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandauf- weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist."
nahme festgehalten; das Nähere regelt die Ge-
schäftsordnung." 18. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt:
12. In § 27 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,§ 81a
„Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die
Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittel- Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.
bar vorgelegt." Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn
der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder
13. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt
wird."
,,(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten be-
kanntzugeben." · 19. § 93 wird wie folgt geändert:
14. In§ 31 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „durch den a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bundesminister der Justiz" durch die Worte „durch das ,,Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Mo-
Bundesministerium der Justiz" ersetzt. nats zu erheben und zu begründen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
15. § 32 wird wie folgt geändert:
,,(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf An-
,,(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Ent- trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
scheidung über die einstweilige Anordnung oder gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
über den Widerspruch ohne Begründung be- nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tat-
kanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den sachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Beteiligten gesondert zu übermitteln." Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist
sätze 6 und 7. dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr
16. § 34 wird wie folgt geändert: seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag
unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtig-
a) Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
ten steht dem Verschulden eines Beschwerdefüh-
b) In Absatz 4 wird das Wort „erhöhte" gestrichen. rers gleich."
1444 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 11993, Teil 1
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- 21. § 95a wird aufgehoben.
sätze 3 und 4.
22. § 96 wird aufgehoben.
20. a) Die§§ 93a bis 93c werden wie folgt gefaßt
.,§ 93a 23. § 106 wird gestrichen; § 107 wird § 106.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der An-
nahme zur Entscheidung. Artikel 2
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, In§ 78 Abs. 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche S. 1361) wird nach dem Wort „Bundesverwaltungs-
Bedeutung zukommt, gerichts" das Wort „oder" gestrichen und durch ein Komma
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 ersetzt; nach dem Wort „Bundes" werden die Worte „oder
genannten Rechte angezeigt ist; dies kann des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt.
auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdefüh-
rer durch die Versagung der Entscheidung z.ur
Sache ein besonders schwerer Nachteil ent- Artikel 3
steht.
In § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
§ 93b Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
Die Kammer kann die Annahme der Verfas-
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert wor-
sungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungs-
den ist, werden nach dem Wort „Urteil" die Worte „von
beschwerde im Falle des§ 93c zur Entscheidung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" und
annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über
die Annahme. ein Komma eingefügt.
§ 93c Artikel 4
(1) liegen die Voraussetzungen des § 93a In§ 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurtei- Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
lung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche (BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
verfassungsrechtliche Frage durch das Bundes- vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert worden ist,
verfassungsgericht bereits entschieden, kann die wird nach dem Wort „Bundessozialgerichts" das Wort
Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, „oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem
wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß Wort „Bundes" werden die Worte „oder des Bundesver-
steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine fassungsgerichts" eingefügt.
Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2
ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz
oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder Artikel 5
nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
und§ 95 Abs. 1 und 2 Anwendung." zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ja-
nuar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
b) Nach§ 93c wird folgender§ 93d eingefügt
In§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 2 und§ 132
,,§ 93d
Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort „Bundesverwal-
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c tungsgerichts" das Wort „oder'' gestrichen und durch ein
ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unan- Komma ersetzt; nach dem Wort „Bundes" werden jeweils
fechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfas- die Worte „oder des Bundesverfassungsgerichts" einge-
sungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. fügt.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Artikel 6
Annahme der Verfassungsbeschwerde entschie- In § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung vom
den hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbe- 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Arti-
schwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die S. 2109) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ,,Bundesfinanzhofs" die Worte „oder des Bundesverfas-
ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 sungsgerichts" eingefügt.
Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet
auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
Artikel 7
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der
den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Richter ihr zustimmen." · im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1445
Artikel 8 öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der worden ist, wird wie folgt gefaßt:
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht an-
hängigen Verfahren Anwendung. „Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten
nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen."
Artikel 9 Artikel 10
§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes in der im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, ver- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vorn 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: ·
§ 1
§ 95 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
senen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtrneier
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1447
Erste Verordnung
zur Änderung der Zucker-Meldeverordnung
Vom 2. August 1993
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Neuorgani-
sation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 der Zucker-Meldeverordnung vom 20. März 1980 (BGBI. 1
S. 335), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1
S. 794) geändert worden ist, erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1 Anlage Seite 1
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 1) (zu Artikel 1)
Z1
Meldung des Herstellers von Zucker*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Zucker-Meldeverordnung)
vom 20. März 1980 (BGBI. 1 S. 335) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Krei~ Betriebs-Nr. Jahr Monat
1 1 1 1 1 1 1 1 1 11 1 9 1 1 1 1 1
1 2 3 4
Zucker in Sonstiger
Packungen Zucker,
lose,
A.ZUCKERABSATZ Nr. flüssig, in
Packungen
~5 kg > 5 kg
t t
INLANDSABSATZ (Weißzuckerwert)
150, 160)
an Handel (Nr.
~
davon an Großhandel
8
Einzelhandel (Nr. 170, 180) 8
davon Filialbetriebe, Warenhäuser
8
andere Einzelhandelsbetriebe E]
an Be- und Verarbeitungsbetriebe (Nr. 210,220,
230,240,250,260,270,280,290,300,310,320,330) 12001
davon Hersteller von Schokolade
EJ
Hersteller von Zuckerwaren l 2201
Hersteller von Dauerbackwaren 12301
Hersteller von Brot, Konditoreiwaren 12401
Hersteller von Nährmitteln, Backmitteln 12501
Hersteller von Brotaufstrichen,
Obstkonserven, Gemüsekonserven j 2so 1
Hersteller von Speiseeis 12701
Hersteller von Milcherzeugnissen 12801
Hersteller von Wein, Sekt 12901
Hersteller von Bier, Spirituosen 13001
Hersteller von Erfrischungsgetränken,
Fruchtsaft, Obstwein
Hersteller von chemischen und
EJ
pharmazeutischen Produkten 13201
sonstige Hersteller 13301
an Endverbraucher 13401 _ I I._______.
insgesamt (Nr. 140,200,340) §] _ I I._______. 21.1
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1449
Seite 2
1 2 3 4 5 6 7 8
Weiß Raffinade- Roh- Flüssige Sonstige Zucker
zucker zucker zucker Zucker Zucker insgesamt
B. ZUCKER Nr. Sp. 3 bis 7
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES (Weißzuckerwert) E] ~II~~I .___I____.I .___I____.I L--1____.I .___I____,
ZUGANG
Zugang aus Herstellung
davon aus Rüben Naturalwert
8 ~========'. -----
Weißzuckerwert E]
~========: ~---~
aus Einwurfzucker Naturalwert
B
Weißzuckerwert E]
Zugang an Einwurfzucker von anderen
Zuckerfabriken
Naturalwert
~
Weißzuckerwert
·EJ
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft (Weißzuckerwert) E]
ausländischer Herkunft (Weißzuckerwert)
EJ
(Nr. 100,130,160, 180,190,210) E]
Weiterverarbeitung
im eigenen Betrieb (Weißzuckerwert) EJ
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 215 abzüglich Nr. 217) l 2201
INLANDSABSATZ (Weißzuckerwert) 12301
davon nach 08 Baden-Württemberg 12401
09 Bayern 12451
11 Berlin l 2501
12 Brandenburg 12551
04 Bremen 12601
02 Hamburg 12651
06 Hessen 12701
13 Mecklenburg-Vorpommern 12751
03 Niedersachsen j 2ao 1
05 Nordrhein-Westfalen l 2a5 I
07 Rheinland-Pfalz 12901
10 Saarland 12951
14 Sachsen 13001
15 Sachsen-Anhalt 13051
01 Schleswig-Holstein
8
Z 1.2
16 Thüringen E]
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Seite 3
1 2 3 4 5 6 7 8
Weiß- Raffinade- Roh- Flüssige Sonstige Zucker
zucker zucker zucker Zucker Zucker insgesamt
B. ZUCKER Nr. Sp. 3 bis 7
Abgang an BALM (Weißzuckerwert) 13451 .___I II.____~
Abgang an Zuckerfabriken (Weißzuckerwert) 13601 .___I .___I_____, .____.- - _____,- -, ._________,I .___I____.I ._____I_
Abgang an einwerfende Betriebe
Naturalwert 13701 1 1
Weißzuckerwert 13801 1 1 . - - - ,- - ,
== ==11~ ~I._ _ ~
E] .___I ~'_ I I . _ _ _ _ _
Abgang an Handel zur Ausfuhr
(Weißzuckerwert)
Ausfuhr (Weißzuckerwert) 14201 ===:
Schwund und Verlust (Weißzuckerwert) 14301 .___ .___I .____I______. ._______. ._____I ._____I_
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 230,345,360,380,415,420,430; Weißzuckerwert) 14401 .___ .___I I II._____
14501 .___ .___I I
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES (Weißzuckerwert) 11._____
davon im Regierungsbezirk
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Z 1.3
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1451
Seite 4
1 2 3 4 5 6
Naß- Preß- Trocken-
Melasse schnitze!, schnitze!, schnitze!,
C. NEBENERZEUGNISSE DER RÜBEN- in Naßwert in Naßwert
Nr. unme-
UND ZUCKERVERARBEITUNG lassiert
~ I ...__I_____.II..___-1 _I_
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 15801
ZUGANG
Zugang aus Verarbeitung (Nr.600,610,620) 15901 ~ ..._______.I ...__I_II__
davon aus Rübenverarbeitung 16001 ...___ .________.I I 1.___I~
aus Inlandsrohzucker
EJ
aus Auslandsrohzucker 16201
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft 16301 ...___I .___I____.I .___I_____.I .___I_
ausländischer Herkunft 16401
~-1 1 11 II~_
16501 ...___I 1 11 II...___
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 580,590,630,640)
ABGANG
Weiterverarbeitung im Betrieb 16601
darunter Antrocknung an Schnitzel und Pellets 16701
Entzuckerung 16801
Abgang in andere Betriebe zur Entzuckerung 16901
Abgang an Rübenbauer 17001
11 11 II
an Mischfutterbetriebe
6 11 11 11
an Zuckerfabriken
17201 11 11 11
an Hefefabriken 17301
1
an Brennereien . 17401
1
an sonstige Abnehmer 17501
1 11 11
Ausfuhr 17601
1 1 11
Schwund und Verlust
17701 11
1 1
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 660,690,700,710,720,730,740,750,760,770) 17801
1 1 11
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 17901
1 1 11
Z 1.4
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Seite 5
1 2 7 8 9 10
Melasse- Melasse- Zuckerrüben- Sonstige
schnitze! futter- schni~zel, Schnitzel
C. NEBENERZEUGNISSE DER RÜBEN-
Nr. mittel getrocknet
UND ZUCKERVERARBEITUNG
BESTAND AM ANFANG DES MELDEZEITRAUMES 15801 ._______.I .__I___,I .__I___,11,______.
ZUGANG
Zugang aus Verarbeitung (Nr.600,610,620) 15901
._______.I ::==I=====:' .__I___,I I._______.
davon aus Rübenverarbeitung 16001
~---~1 1 11 1 . _ _ I_ _ _ _ .
aus Inlandsrohzucker
EJ
aus Auslandsrohzucker 16201
- - ' : : : :1==~I .__I____.I .__I~
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft 16301
ausländischer Herkunft 16401
--1 1 11 1.__I____.
I.__I~
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 580,590,630,640) 16501
--" 11
ABGANG
Weiterverarbeitung im Betrieb 16601
darunt~r Antrocknung an Schnitzel und Pellets 16701
Er,tzuckerung 16801
Abgang in andere Betriebe zur Entzuckerung 16901
Abgang an Rübenbauer 17001
- - ' '.______.I .___I___.I : : : =I==::::::::::
an Mischfutterbetriebe
EJ - - ",------, II
Lr--_-_-_-_-_-_-_--l-, ~---~ I.___I___.
~-----,
an Zuckerfabriken 17201
--' 1 11 I . _ _ I_ _ _ .
an Hefefabriken 17301
an Brennereien 17401
an sonstige Abnehmer 17501
- - ' , _ _ _ I_ _ _ _ . . _ _ _ _ _ _ _ _ . , _ _ _ _ _ _ .
Ausfuhr 17601
1
Schwund und Verlust
17701
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 660,690,700,710,720,730,740,750,760,770) 17801
BESTAND AM ENDE DES MELDEZEITRAUMES 17901
Ich (Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
Z 1.5
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1453
Anlage 2 Seite 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
22
Meldung des Unternehmens, das mit Zucker handelt*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Zucker-Meldeverordnung)
vom 20. März 1980 (BGBI. 1 S. 335) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Slelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg.Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Mo~at
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 1 1 1 1
Ich (Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. Z 2.1
N (/)
('l)
.....,:i.
1\)
C/1
i--> 1 2 3 1 2 4 i .a:::i,
1\)
Zucker in Sonstiger
Packungen Zucker, lose,
flüssig, in
ZUCKER Nr. ZUCKER Nr. Packungen
<: 5 kg >5 kg
<Skg
!Weiß· 1 !Weiß· !Weiß·
zuckerwert zuckerwert zuckerwert 1 zuckerwert
~ EJ
BESTAND AM ANFANG Hersteller von Speiseeis
DES MELDEZEITRAUMES 11 [
ZUGANG Hersteller von Milcherzeugnissen
~ [
Hersteller von Wein, Sekt
inländischer Herkunft
B 11
Hersteller von Bier, Spirituosen
12901 [
OJ
~
C
ausländischer Herkunft 13001 ::,
1 1 C.
11 Hersteller von Erfrischungsgetränken,
EJ
(1)
Fruchtsaft, Obstwein
cn
(0
~
INSGESAMT VERFÜGBAR 1 1
(1)
(Nr.100,110,120) 11 Hersteller von chemischen und cn
(1)
pharmazeutischen Produkten 13201
1 ~
INLANDSABSATZ O"
sonstige Hersteller 13301
1 ~
an Handel (Nr. 150, 160)
EJ 11 an Endverbraucher 13401
11
c...
Sl)
'::T
(0
davon an Großhandel E] 1-1 insgesamt (Nr. 140,200,340) E] l 1
Sl)
::,
(0
....
Einzelhandel (Nr. 170, 180)
~ 11 Abgang an SALM 13551
11
(0
(0
davon Filialbetriebe, Warenhäuser
EJ 11 Abgang an Handel zur Ausfuhr 13851
11
5JJ
~
andere Einzelhandelsbetriebe
~ 11 Ausfuhr 13901
l 1
an Be- und Verarbeitungsbetriebe (Nr. 210,220,
230,240,250,260,270,280,290,300,310,320,330) 12001 1 Schwund und Verlust 14001
11
davon Hersteller von Schokolade E]
Hersteller von Zuckerwaren 12201
1 ABGANG INSGESAMT
(Nr. 350,355,385,390:400) E] l[
1 BESTAND AM ENDE
Hersteller von Dauerbackwaren 12301
1
DES MELDEZEITRAUMES EJ l 1
Herst.eller von Brot, Konditoreiwaren 12401
1
Hersteller von Nährmitteln, Backmitteln 12501
1
Hersteller von Brotaufstrichen, Obstkonserven,
Gemüsekonserven 12601 1
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1455
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vom 3. August 1993
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1
S. 1505), der gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBI. 1 S„ 1887) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird
a) in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
b) nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 angefügt:
,,3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist"
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 11 oder 3 biis 8" durch die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6"' ersetzt
3. In Anlage 1 werden folgende Nummern eingefügt
2
.,7 a Bmmacil",
,,39 a Schwefelkohlenstoff".
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3. und 7 werden gestrichen.
b) Folgende Nummer wird eingefügt:
2 3
„5a Paraquat zur Behandlung
1. gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Maisbau vor dem Auflaufen
und zur Behandlung gegen Unkräuter und Deckfrüchte im
Zuckerrübenbau vor der Saat; auf derselben Fläche jedes vierte
Jahr;
2.. gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten auf derselben Fläche
höchstens jedes vierte Jahr;
3. gegen Unkräuter im Weinbau im Pfianzjahr und bis zum dritten
Standjahr".
5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert
a) In Nummer 1 wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt
„Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30 . April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar."
b) In Nummer 2 wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist ver-
boten:"
c) Nummer 4 wird gestrichen.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b} Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach. 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages· auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Beiiummreiis ist die Mehrwertsteuer enthal!en; der angewandte Steuersatz
beträgt
6. In Anlage 3 Abschnitt 8 werden
a) die Nummern 2, 8, 10, 21, 30, 31, 40 und 58 und
b) in Nummer 22 Spalte 3 der Text
gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwen-
dungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. August 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz