Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1413
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise
auf die Befugnis zur HIHelelstung In Steuersachen
Vom 27. Jull 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungs- c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe d
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und Nr. 3 Buchstabe c werden jeweils die Wörter
4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735) verordnet das Bun- ,,der Tageszeitung" durch die Wörter "des Druck-
desministerium der Finanzen: erzeugnisses" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Absat-
Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hin- zes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach
weise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen Eintritt des Ereignisses erscheinen."
(WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBI. 1S. 3245)
wird wie folgt geändert: 2. Dem § 6 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
nZulässig ist die drucktechnische Hervorhebung des
1. § 3 wird wie folgt geändert: Namens des Lohnsteuerhilfevereins durch Fettdruck
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (nicht Doppelfettdruck) oder durch Freiraumeintragung
,,Anzeigen dürfen nur zum Abdruck in Tageszei- im Namens- und Ortsteil von Adreß- und Fernsprech-
tungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in büchern."
Anzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis
aufgegeben werden, soweit sie über die Tätigkeit 3. § 9 wird gestrichen.
des Lohnsteuerhilfevereins sachlich unterrichten
und nicht reklamehaft gestaltet sind." 4. Der bisherige§ 10 wird§ 9.
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
"3. im Zusammenhang mit der Durchfuhrung der
in § 4 Nr. 11 Satz 2 des Gesetzes genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Einkommensteuerveranlagungen." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk
(Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und Vorschriften,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 14. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften
Bildung und Wissenschaft: des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
1. Abschnitt 16. Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und
Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen,
Berufsbild synthetischen und sonstigen Bestückungsmateria-
lien,
§ 1 17. Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen
Berufsbild des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des
Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,
(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-
gende Tätigkeiten zuzurechnen: 18. Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,
1. Anfertigung von Bürsten, 19. zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den
Bürstenträgern,
2. Anfertigung von Pinseln,
20. Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Ma-
3. Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für schinen und Anlagen,
Maschinen,
21. Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,
4. Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstel-
lung von Bürsten und Pinseln.
22. Reinigen des Rohmaterials,
23. Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und
(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-
Borsten,
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
24. Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Ein-
1. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten, satz chemischer Hilfsmittel,
2. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel, 25. Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,
3. Kenntnisse der Zurichtungsverfahren, 26. Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse
4. Kenntnisse der Bestückungsmaterialien, sowie Überwachen des Produktionsablaufs,
5. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und 27. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Ma-
Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoff- schinen, Werkzeuge und Geräte.
teile,
6. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und
Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungs-
materialien verwendeten Hilfsstoffe, 2. Abschnitt
7. Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeug- Prüfungsanforderungen
nisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
8. Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei de-
nen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden, §2
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werk- Gliederung, Dauer und Bestehen
zeuge und Geräte, der praktischen Prüfung (Teil 1)
10. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und über energiesparende Maßnahmen,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Er- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
zeugnisregeln, lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1415
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht c) Anfertigen einer Bürste, eines breiten Borstpinsels
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro- sowie Mischen und Fertigstellen einer einfachen
be nicht länger als zwölf Stunden dauern. Haarmischung;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 4. Herstellen von Borstpinseln:
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- a) Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Stärken 9
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. bis 12 einschließlich Schüsseln in verschiedenen
Größen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,
b) Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel
§3
einschlagen und vorband legen,
Meisterprüfungsarbeit
c) Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach Kapselpinsels,
den Nummern 1 bis 4 anzufertigen: d) Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in
1. sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter verschiedene Formen unter Verwendung von fünf
Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fer- verschiedenen Sorten von Borsten,
tigungstechniken; e) Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Bürste
2. Zurichten von: sowie einer Besatzmischung für Maurerpinsel.
a) drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufs- (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
fertig in zwei verschiedenen Längen, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
b) drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft, nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
c) einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem
Haar,
§5
d) einer Haarmischung aus mindestens drei verschie-
Prüfung
denen Haarsorten;
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
3. sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwen-
dung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
mindestens fünf verschiedenen Größen; Prüfungsfächern nachzuweisen:
4. sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem 1. Technische Mathematik:
oder synthetischem Material in fünf verschiedenen a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und
Größen. Hilfsstoffe,
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind b) Umrechnen der verschiedenen Maßeinheiten;
nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.
2. Fachtechnologie:
§4 a) Verwendung der erzeugten Produkte,
Arbeitsprobe b) Herstellungsverfahren für Bürsten und Pinsel sowie
Zurichtungsverfahren für Bestückungsmaterialien,
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den
Nummern 1 bis 4 auszuführen: c) ~Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Her-
stellung von Bürsten und Pinseln sowie bei der
1. Herstellen von Bürsten: Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwende-
a) vier verschiedene Fertigungsgänge zur Herstellung ten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, insbeson-
von Bürsten durchführen, dere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,
b) Besatz mischen, d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
c) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Borstpinsels und eines Bürstenkörpers; und des Arbeitsschutzes,
2. Zurichten: f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
sondere des Immissionsschutzes;
a) Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiede-
nen Rohstoffen, 3. Werkstoffkunde:
b) Mischen verschiedener Haarlängen und -sorten so- a) natürliche und synthetische Bestückungsmaterialien
wie Zupfen von Hand, für die Herstellung von Bürsten und Pinseln,
c) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten b) Bürstenkörper, Pinselstiele und Griffe aus Holz,
Borstpinsels und einer Bürste; Kunststoffen und anderen Materialien,
3. Herstellen von Haarpinseln: c) Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,
a) Wegbinden von mindestens drei verschiedenen d) Hilfsstoffe für die Herstellung von Bürsten und Pin-
Bestückungsmaterialien, seln, insbesondere Klebstoffe, Drähte, Bindfäden,
b) Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten so- sowie für die Zurichtung von Bestückungsmateria-
wie in verschiedene Formen, Verkleben der Pinsel- lien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Färbemittel
köpfe, und andere Chemikalien, ·
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
e) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbe- 3. Abschnitt
sondere über Handelsbezeichnungen, Größen,
Längen, Weiten und andere Einteilungen bei Fer- Übergangs- und Schlußvorschriften
tigware, bei Bestückungsmaterialien sowie bei be-
zogenen Teilen und Hilfsstoffen; §6
4. Kalkulation: Übergangsvorschrift
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
rechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. zu Ende geführt.
§7
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Weitere Anforderungen
führen.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft den Fassung.
werden. §8
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Inkrafttreten
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfä- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
chern nach Absatz 1· Nr. 2 und 3. zuwenden.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1417
Verordnung
über die Sicherung der Seefahrt
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 und Abs. 3 (2) Die Meldungen sind entweder in offener, vorzugswei-
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- se in englischer Sprache oder nach dem Internationalen
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des Signalbuch abzugeben. Bei Gefahrmeldungen, mit Aus-
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in nahme der Meldungen über Windgeschwindigkeiten, sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 die Vorschriften der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu
(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für beachten. Die Meldungen über Windgeschwindigkeiten
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium sollen während der Dauer des Sturms mindestens alle drei
der Justiz: Stunden durch Meldungen über weitere Beobachtungen
ergänzt werden. Funkmeldungen an Küstenfunkstellen
§ 1 sind mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständigen
Anwendungsbereich Behörden zu verbinden.
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt
§5
sind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutsch- Hilfeleistung in Seenotfällen
land eingetragen sind, wenn sie seewärts der Grenze der
(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-
Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung
wortlicher eines auf See befindlichen Schiffes, dem gemel-
verkehren.
det wird, daß Menschen sich in Seenot befinden, hat ihnen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundes- mit größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und
wehr. ihnen nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben. Den
Anordnungen der Stellen, die sich gegenüber dem Schiffs-
§2 führer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen als
Meiden von Eisgebieten die mit der Koordinierung der Suche und Rettung in See-
notfällen nach Kapitel II der Anlage zum Internationalen
(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver- Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf
antwortliche hat, soweit die Umstände es zulassen, Gebie- See vom 6. November 1979 (BGBI. 1982 U S. 485) beauf-
te zu meiden, in denen eine Gefährdung durch Eis besteht tragten Organisationen zu erkennen geben, ist Folge zu
oder anzunehmen ist. leisten.
(2) Erhält ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
(2) Ist ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
Verantwortlicher Kenntnis, daß sich auf oder nahe dem
Verantwortlicher zur Hilfeleistung außerstande oder er-
Kurs seines Schiffes Eisberge oder gefährliche Eismassen
weist sich die Hilfeleistung auf Grund besonderer Um-
befinden, so hat er bei Nacht oder unsichtigem Wetter mit
stände als nicht erforderlich, so hat er dies unter Angabe
sicherer Geschwindigkeit zu fahren oder seinen Kurs so zu
der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er
ändern, daß er gut frei vom Gefahrenbereich bleibt.
zur Führung eines solchen verpflichtet ist. Das gilt auch,
wenn dem Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-
antwortlichen von den in Not befindlichen Personen oder
§3
dem Führer eines Schiffes, das diese Personen erreicht
Meiden von Fischgründen hat, mitgeteilt wird, daß der Beistand seines Schiffes nicht
Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant- mehr erforderlich ist.
wortliche hat die Fischgründe von Neufundland nördlich
von 43° nördlicher Breite zu meiden. Dies gilt nicht, wenn §6
besondere Umstände vorliegen, die ein Befahren der Besondere Vorschriften
Fischgründe rechtfertigen.
für das Verhalten nach Zusammenstößen
(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die be-
§4 teiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-
Gefahrmeldungen wortlichen allen von dem Unfall Betroffenen Beistand zu
leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr
(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver- Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande
antwortlicher, der auf See eine unmittelbare Gefahr für die sind.
Schiffahrt (zum f3eispiel Eis, Wrack, Mine, Wirbelsturm)
oder eine WindgeschwindigKeit von 50 kn (25,7 m/s, Wind- (2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-
stärke 10 nach der Beaufortskala) oder mehr feststellt, hat antwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinan-
hiervon unverzüglich und mit allen zur Verfügung stehen- der zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft
den Nachrichtenmitteln die in der Nähe befindlichen Schif- · haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist.
fe sowie den nächsterreichbaren Küstenplatz, bei Funk- Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am
verbindung die nächste Küstenfunkstelle, zu unterrichten. Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, 2. § 3 Satz 1 die Fischgründe nicht meidet,
Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzutei- ·3_ § 4 Abs. 1 die dort genannten. Stellen nicht oder nicht
len. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit rechtzeitig mit allen zur Verfügung stehenden Nach-
Verantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht richtenmitteln unterrichtet,
nachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in
das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Meldur"!gen nicht in der
eines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst vorgeschriebenen Weise abgibt,
für die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung 5. § 5 Abs. 1 in Seenot befindlichen Menschen nicht mit
des nächsten Anlaufhafens sowie das für seinen Heimat- größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe eilt oder den
hafen zuständige Seeamt davon zu unterrichten, daß er Anordnungen der beauftragten Stellen zuwiderhandelt,
seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen
6. § 5 Abs. 2 die erforderlichen Angaben in das Schiffs-
ist.
tagebuch nicht einträgt,
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei 7. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem
einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller Unfallbetroffenen nicht Beistand leistet oder
Art entsprechend.
8. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach ein:m
§7 Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhalt,
Rettungssignale die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch
nicht einträgt oder die genannten Stellen nicht unter-
Zur Verständigung zwischen Rettungsstationen oder richtet.
Seenotrettungsfahrzeugen und in Seenot befindlichen
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung un? Ahndu~g
Schiffen oder Personen sind die in der Anlage 2 zu dieser von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
Verordnung aufgeführten Signale zu benutzen.
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
§8 §9
Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherung
lässig entgegen der Seefahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9511-3, veröffentlichten bereinigten
1. § 2 Abs. 2 in Kenntnis von Eisgefahr nicht die vorge- Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
schriebenen Maßnahmen trifftj 7. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 473), außer Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1419
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2 Satz 2)
Formvorschriften für Gefahrmeldungen
Funkmeldungen ist das Sicherheitszeichen TTT, bei c) Windrichtung;
Sprechfunk dreimal das französisch gesprochene Wort
d) Windstärke nach der Beaufortskala;
,,Securite" sowie ein Stichwort über die Gefahr (z. B. Eis,
Wrack, Mine, Sturm} voranzustellen. e) Windsee (Angabe in Metern);
Gefahrmeldungen über Eis, Wracks, Minen und andere f) Dünung (Angabe in Metern) sowie die Richtung, aus
Schiffahrtshindernisse sowie über Stürme und Orkane der sie kommt; nach Möglichkeit ebenfalls eine Angabe
haben Angaben über die Art der Gefahr, ihre zuletzt fest- über die Periode oder Länge der Dünung (mittel,
gestellte Position sowie die Zeit der Beobachtung (Uhrzeit lang).
und Datum nach Universal Time Co-ordinated, UTC) zu
enthalten. Gefahrmeldungen über mit stürmischen Winden verbun-
dene Lufttemperaturen unter dem Gefrierpunkt, die schwe-
Gefahrmeldungen über Wirbelstürme müssen, soweit es ren Eisansatz an den Aufbauten verursachen, müssen,
die Umstände ermöglichen, außer der Angabe der Be- soweit es die Umstände ermöglichen, enthalten:
obachtungszeit, der Position des rechtweisenden Kurses
und der Geschwindigkeit des Schiffes die nachstehenden a) Uhrzeit und Datum (nach UTC);
meteorologischen Angaben enthalten:
b) Lufttemperatur (in Grad Celsius);
a) Barometerstand (in Hektopascal);
c) Wassertemperatur;
b) Barometer-Tendenz (Änderungen des Luftdruckes in
Hektopascal während der letzten drei Stunden); d) Windstärke und -richtung.
Beispiele:
1. Eis
TTT Eis. Großer Berg gesichtet auf 4650 N, 4410 W. 0800 TTT lce. Large berg sighted in 4650 N. 4410 W., at 0800 UTC.
UTC. 15. Mai Mai 15.
2. Wracks
TTT Wrack. Nahezu überflutetes Wrack beobachtet in 4006 N, TTT Derelict. Oberseved derelict almost submerged in 4006 N.,
1243 W. 1630 UTC. 21. April 1243 W., at 1630 UTC. April 21.
3. Minen
TTT Mine. Treibende Mine gesichtet in 5415 N, 0710 W. 1720 TTT Mine. Drifting mine sighted in 5415 N., 0710 W., at 1720 UTC.
UTC. 5. Januar January 5.
4. Gefahr für die Navigation
TTT Navigation. Feuerschiff Alpha nicht auf Station. 1800 TTT Navigation. Alpha lightship not on station. 1800 UTC. January 3.
UTC. 3. Januar
5. Tropischer Wirbelsturm
a) TTT Sturm. 0030 UTC. 18. August. 2204 N, 113 54 0. TTT Storm. 0030 UTC. August 18. 2204 N., 113 54 E. Barometer
Barometer 994 Hektopascal, Tendenz fallend 6 Hekto- 994 hektopascal, tendency down 6 hektopascal. Wind NW., force 9,
pascal. Wind NW, Stärke 9, schwere Böen. Östliche Dü- heavy squalls. Easterly swell, 6 m. Course 067,5 knots.
nung, 6 m. Kurs 067,5 Knoten.
b) TTT Sturm. Anzeichen deuten auf Herannahen eines Hur- TTT Storm: Appearance indicate approach of hurricane. 1300
rikans. 1300 UTC. 14. September. 2200 N, 7236 W. Baro- UTC. September 14. 2200 N., 7236 W. Barometer 998 hektopas-
meter 998 Hektopascal, Tendenz fallend 8,7 Hektopascal. cal, tendency down 8,7 hektopascal. Wind NE., force 8, frequent
Wind NO, Stärke 8, häufige Regenböen. Kurs 035,9 Kno- rain squalls. Course 035,9 knots.
ten.
c) TTT Sturm. Taifun in SO. 0300 UTC. 12. Juni. 1812 N, TTT Storm. Typhoon to southeast. 0300 UTC. June 12. 1812 N.,
126 05 0. Barometer stark fallend. Wind aus N, zuneh- 126 05 E. Barometer falling rapidly. Wind increasing from N.
mend.
6. Vereisung lcing
TTT Erfahren schwere Vereisung. 1400 UTC. 2. März. 69 N, TTT experiencing severe icing. 1400 UTC. March 2. 69 N., 10 W.
10 W. Lufttemperatur - 5 °C. Wassertemperatur - 1 °C. Wind . Air temperature - 5 °C. Sea temperature -1 °C. Wind NE., force 8.
NO, Stärke 8.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 7)
Rettungssignale
1. Antworten von Küsten-Rettungsstationen oder Seenotrettungsfahrzeugen auf Notsignale eines Schiffes oder einer
Person:
Signal bei Tage:
Orangefarbenes Rauchsignal oder kombiniertes Licht-
und Schallsignal (Blitzknallsignal), bestehend aus drei
einzelnen Signalen, die in Abständen von etwa einer Bedeutung:
Minute abgefeuert werden.
,,Wir sehen Sie, Hilfe kommt so bald wie mög-
lich." (Wiederholung dieser Signale hat die glei-
Signal bei Nacht:
che Bedeutung.)
Weißes Sternsignal, bestehend aus drei einzelnen Si-
gnalen, die in Abständen von etwa einer Minute abge-
feuert werden.
Wenn nötig, können die Tagsignale bei Nacht und die Nachtsignale bei Tage abgegeben werden.
2. Landesignale zur Einweisung kleiner Boote mit in Not befindlichen Besatzungsmitgliedern oder ander~n Personen:
Signal bei Tage:
Auf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der
Arme oder Abschießen eines grünen Sterns oder Ab-
gabe des Morsezeichens „K" (-.-) durch Licht- oder
Schallsignal.
Signal bei Nacht: Bedeutung:
Auf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder ,,Dies ist der beste Landeplatz."
Flackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns
oder Abgabe des Morsezeichens „K" (-.-) durch Licht-
oder Schallsignal. Eine Lande-Richtung kann durch ein
niedriger angebrachtes, festes weißes Licht oder Flak-
kerfeuer, das sich in einer Linie mit dem Beobachter
befindet, angezeigt werden.
Signal bei Tage:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen
Flagge oder der Arme oder Abschießen eines roten
Sterns oder Abgabe des Morsezeichens „S" (... ) durch
Licht- oder Schallsignal.
Bedeutung:
Signal bei Nacht: ,,Hier ist das landen äußerst gefährlich."
Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines ro-
ten Sterns oder Abgabe des Morsezeichens „S" (... )
durch Licht- oder Schallsignal.
Signal bei Tage:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen
Flagge, anschließend Feststecken der Flagge im Bo-
den und Tragen einer weiteren weißen Flagge in die
anzuzeigende Richtung oder Abschießen eines roten
Sterns senkrecht und eines weißen Sterns in Richtung Bedeutung:
auf den besseren Landeplatz oder Abgabe des Morse- „Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine
zeichens „S" (... ), danach Morsezeichen „R" (. - .), bessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-
wenn ein besserer Landeplatz für das in Not befindliche gezeigten Richtung."
Fahrzeug auf seinem Annäherungskurs weiter rechts
liegt, oder Morsezeichen „L" (. - .. ), wenn ein besserer
Landeplatz für das in Not befindliche Fahrzeug auf
seinem Annäherungskurs weiter links liegt.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1421
Signal bei Nacht:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers; anschließend Aufstellen
des weißen Lichtes oder Flackerfeuers auf dem Boden
und Tragen eines weiteren weißen Lichtes oder Flak-
kerfeuers in die anzuzeigende Richtung; oder Abschie- Bedeutung:
ßen eines roten Sterns senkrecht und eines weißen
„Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine
Sterns in Richtung auf den besseren Landeplatz; oder
bessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-
Abgabe des Morsezeichens „S" (... ), danach Morse-
gezeigten Richtung."
zeichen „R" (. - .), wenn ein besserer Landeplatz für
das in Not befindliche Fahrzeug auf seinem Annähe-
rungskurs weiter rechts liegt, oder Morsezeichen „L"
(. - .. ), wenn ein besserer Landeplatz für das in Not
befindliche Fahrzeug auf seinem Annäherungskurs
weiter links liegt.
3. Signale bei Benutzung von Küsten-Rettungsgeräten:
Signal bei Tage:
Auf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der Bedeutung:
Arme oder Abschießen eines grünen Sterns. Im allgemeinen: ,,Bejahend." Im besonderen:
„Schießleine wird gehalten." ,,Steertblock ist
Signal bei Nacht: fest." ,,Trosse ist fest." ,,Ein Mann ist in der
Auf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder Hosenboje." ,,Hol weg."
Flackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns.
Signal bei Tage:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen
Flagge oder der Arme oder Abschießen eines roten
Sterns. Bedeutung:
Im allgemeinen: ,,Verneinend." Im besonderen:
Signal bei Nacht: ,,Fier weg." ,,Nicht mehr holen."
Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines
roten Sterns.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom 29. Jull 1993
Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer- der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 nummer 612-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung sung sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der seit ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Gliederungsnummer 610-1-3, veröffentlichten
Neufassung berücksichtigt: bereinigten Fassung,
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- zu 3. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6a Abs. 3 und 4,
mer 612-6-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25
Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-
über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli ordnung,
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über zu 4. des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung
den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom und 8. der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451), (BGBI. 1 S. 529) und des Artikels 3 des Vier-
2. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-
vom 5. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2169), zes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 933),
3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 1. No- zu 5. des§ 2 Abs. 1 Satz 2, des§ 6a Abs. 3 und des
vember 1973 in Kraft getretene Verordnung vom § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes, zuletzt ge-
22. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1505), ändert durch Artikel 25 des Einführungsgeset-
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 7 zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
Nr. 7 der Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), sowie des § 139 Abs. 2
s. 3377), und des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), geändert durch
5. die am 26. Mai 1977 in Kraft getretene Verordnung das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1
vom 18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 752), S. 1749), und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des
6. die am 28. Oktober 1977 in Kraft getretene Verord- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,
nung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1907), zu 6. des§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes,
7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 17 Abs. 2 der zuletzt durch Artikel 25 Nr. 14 Buchstabe a
der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
s. 2711), S. 3341) geändert worden ist,
8. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 5 Nr. 7 zu 7. des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1
der Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie des§ 16 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel-
9. die am 7. Dezember 1980 in Kraft getretene Verord-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-
nung vom 28. November 1980 (BGBI. 1 S. 2196),
gust 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Arti-
10. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 6 kels 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Gesamt-
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 reform des Lebensmittelrechts vom 15. August
S. 747), 1974 (BGBI. 1 S. 1945),
11. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 der zu 9. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 8 und des § 25
Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), Abs. 1 des Biersteuergesetzes, sowie des § 139
12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenord-
§ 28 des eingangs genannten Gesetzes. nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und
des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsge-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund setzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
zu 2. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3 Satz 2, des 1976 (BGBI. 1 S. 3341),
§ 5 Satz 1, des§ 6a Abs. 3 und 4, des§ 7 Abs. 1 zu 10. des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur
und 2, des§ 8, des§ 9 Abs. 10 Satz 2, des§ 10 Änderung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2
Abs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980
des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden ist,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1423
zu 11. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Artikels 4 Abs. 1
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buch- Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur
stabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs- Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945).
Bonn, den 29. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
§§ 1 und 2 Hülsen oder das Vermahlen zu Mehl in der Brauerei selbst
(weggefallen) erfolgt.
(4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch
§3 aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis,
Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9
Das Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der
Abs. 3 des Gesetzes.
ehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maß-
§ 18
gabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl.
S. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn
der durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. 1 er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen
S. 94) geänderten Fassung. auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus
natürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den
§§ 4 bis 7 Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu
verwenden.
(weggefallen)
§ 19
§8 Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in
der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche
Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der
Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der
ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist
jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für
oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein
Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische
können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er
oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommen-
wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen
den Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden
gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres
sind, angereichert werden.
errechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkohol-
gehalts werden dabei nicht berücksichtigt.
§ 20
§§ 9 bis 15 (1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Berei-
(weggefallen) tung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz
als Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist
bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.
§ 16
(2) bis (4) (weggefallen)
Die Ausdrücke „Bereitung von Bier" und „Bierbereitung"
sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle
§ 21
Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der
Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb geben-
Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den der Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger,
Verbraucher. ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.
§ 17
§ 22
(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9
Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellte Farb-
sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2, 4 und 11 des Gesetzes mittel dürfen nur bei der Bereitung von solchem Bier ver-
zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet wendet werden, dessen Würze mit reiner obergäriger
werden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, unter- Hefe, also weder mit untergäriger Hefe noch mit einer aus
gäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten
vergoren sein. Mischhefe, angestellt worden ist. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann jedoch im Bedürfnisfall wider-
(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffen- ruflich zulassen, daß unter Zuckerverwendung oder aus
heit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz ge- Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine ver-
wählte Bezeichnung zukommt. hältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder unter-
gäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger
(3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder
Hefe angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klä-
unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, an-
rung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe
gefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet
zugesetzt wird. Die Zulassung ist an folgende Bedingun-
werden. Malzschrot, aus dem die Hülsen ganz oder teil-
gen und Auflagen zu knüpfen:
weise entfernt sind, sowie Malzmehl darf, soweit nicht die
nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zu- a) Der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom
läßt, nur verwendet werden, wenn das Entfernen der Hundert, der Zusatz der untergärigen Hefe 0, 1 vom
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1425
Hundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nach-
angestellten Würze nicht überschreiten; an untergäri- gärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär-
ger Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe
der verwendeten Menge obergäriger Hefe zugesetzt mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte
werden. Einfachbier, das unter Verwendung von Süß- weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung
stoff hergestellt und in der Brauerei nur angegoren und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte
wird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der insgesamt zu beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das
verwendenden Hefe untergärige Hefe zugesetzt wer- Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz
den; erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen
stattfinden.
b) untergärige Hefe oder untergärige Kräusen dürfen
niemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt (2) (weggefallen)
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des ,,§ 6a
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und
Verwendung von Magnetbandkassetten
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. .Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist, verordnet der Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für
Bundesminister der Finanzen: die Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entspre-
chend mit der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661
(Ausgabe Juli 1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm
Artikel 1 einzusetzen und auf 18 Spuren in einer Bytedichte von
1491 Bytes/mm zu beschreiben sind; für die Kenn-
Die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der
zeichnung nach § 4 Abs. 1 genügen die Angaben zu
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1989 (BGBI. 1
den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8."
S. 820) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat,,§§ 38, 39b, 43a, 45a und 4. § 14 wird gestrichen.
49" durch das Zitat,,§§ 38, 43a und 49" ersetzt.
5. Die „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und 2 SaDV)" und die
„Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 SaDV)" werden wie aus den
2. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung*) ersichtlich neu
a) Nach Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semi- gefaßt.
kolon ersetzt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: Artikel 2
,,d) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu- Der Bundesminister der Finanzen kann die Sammel-
schlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem antrags-Datenträger-Verordnung in der ab 1. Januar 1993
Inhalt des Feldes 18 der Satzart 5 vermindert geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
um den Inhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei
Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande- Artikel 3
ren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 8
der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Feldes 8 der Satzart 6." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1427
Bekanntmachung
der Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sammel-
antrags-Datenträger-Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1426) wird nach-
stehend der Wortlaut der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der seit
1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die .Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. April 1989 (BGBI. 1
S. 820),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des § 150 Abs. 6 der
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und durch Artikel 1 Nr. 20
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer
und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)
1. Teil (2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den
Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach
Allgemeines DIN 66 029 {Ausgabe September 1987) und nach der
Anlage 1 **) zu dieser Verordnung.
§ 1
(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag ge-
Grundsatz statten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die Zulassung
Die in§ 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und§ 44c Abs. 1 (§ 9) folgenden Kalenderjahres an Stelle der in Absatz 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Sam- Satz 3 und Absatz 2 enthaltenen Regelungen die in der
melanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelan- Anlage 2 **) zu dieser Verordnung enthaltenen Regelun-
tragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Er- gen angewendet werden. Die Frist nach Satz 1 kann auf
stattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung Antrag verlängert werden.
durch das Bundesamt für Finanzen auf maschinell ver- (4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2**) be-
wertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermitt- zeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für
lung). Entsprechendes gilt für Anträge nach den §§ 38, Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-
43a und 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, be-
ten. ziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
§2 56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Begriffsbestimmungen
§4
Die mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1
bezeichneten Zwe,;ke beauftragten Stellen gelten im Sin- Datenträgerversand
ne dieser Verordnung als (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem Ma-
1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Un- gnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-
ternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Be- bandetikette zu versehen, die zu enthalten haben:
triebstätten erstellt werden;
1 . den Namen des Absenders,
2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von ei-
2. das Bandkennzeichen,
nem anderen Unternehmen als von dem Unternehmen
des Sammelantragstellers erstellt werden; 3. das Wort „SaDV",
3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des 4. den Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF",
Sammelantragstellers in allen anderen Fällen. 5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-
samtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten
Magnetbänder,
2. Teil 6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-
den ist,
Datenübermittlung
7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
§3 8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt.
Der Absender hat die Schreibringe zu entfernen, unmittel-
(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu
bar nachdem das zu übermittelnde Magnetband beschrie-
verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66 015
ben worden ist.
(Ausgabe Dezember 1977) auf neun Spuren mit Rich-
tungstaktschrift zur Speicherung digitaler Daten in einer (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein Be-
Bitdichte von 63 bits/mm zu beschreiben. Die Daten sind gleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Da-
im 8-Bit-Code nach DIN 66 303 - Code-Tabelle 2 - Deut- tenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außer-
sche Referenzversion DRV 8 (Ausgabe November 1986) dem folgende Angaben enthalten muß:
und nach DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983)
1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,
darzustellen. Die verwendeten Magnetspulen haben der
DIN-Norm 66 012 *) (Ausgabe August 1982), Spule DIN
66 012-B27*), zu entsprechen. **) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagen 1 und 2 zur Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom
•) Seit September 1992 durch die inhaltsgleiche Norm DIN EN 21 864 30. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1426) im Anlageband zu dieser Ausgabe des
ersetzt. Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1429
2. die Bandkennzeichen, nungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der Frei-
gabe unberührt.
3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3
(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen
Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist,
in der Weise gesichert werden, daß sie auf einem Magnet-
5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor- band gedoppelt werden.
den ist,
6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin- §6
weis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal- Annahme und Zurückweisung von Datenträgern
ten sind,
(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das
7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer. Bundesamt für Finanzen.
Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des
Feldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die
des Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträch-
Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus tigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder
dem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert um teilweise ablehnen. Der Sammelantragsteller und der Ab-
den Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6; sender sind vom Bundesamt für Finanzen über die festge-
b) die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer. stellten Mängel und über den Stand der Verarbeitung
Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundesamt
Feldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt für Finanzen kann dem Sammelantragsteller und dem
des Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Absender eine angemessene Frist zur Wiederholung der
Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus Datenübermittlung setzen.
dem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert um
den Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6;
§ 6a
c) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der
Inhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4 und 5; Verwendung von Magnetbandkassetten
bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande- Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für die
ren Unternehmens Summe der Inhalte aus den Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend mit
Feldern 6 der Satzart 6 und 7); der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661 (Ausgabe Juli
d) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu- 1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm einzusetzen und
schlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt auf 18 Spuren in einer Bytedichte von ~ 491 Bytes/mm zu
des Feldes 18 der Satzart 5 vermindert um den beschreiben sind; für die Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1
Inhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei Einschaltung genügen die Angaben zu den Nummern 1: 2, 3, 4 und 8.
einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens
aus dem Inhalt des Feldes 8 der Satzart 7 vermin-
dert um den Inhalt des Feldes 8 der Satzart 6.
(3) Hat das zu übermittelnde Magnetband keine Auto- 3. Teil
matikspule, so ist es durch Magnetbandendenbefestiger
Zulassungsverfahren
zu sichern. Die Magnetbänder sind in unzerbrechlichen
Behältern in Kartons verpackt zu versenden. Mehrere
nach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind §7
in einem Gesamtbehälter zu verpacken. Zulassung
(1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantrag-
steller bedarf der Zulassung.
§5
(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf
Datensicherung
erstrecken; daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder
(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Program- von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammel-
me sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Ände- antragstellers erstellt und µbermittelt werden.
rung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den durch-
geführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstel- (3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verse-
len, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewah- hen werden.
rungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in
dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung.
(2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers,
die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller be- §8
auftragte andere Unternehmen hat sicherzustellen, daß
Antrag
alle zur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens
so lange wiederhergestellt werden können, bis das Bun- (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag
desamt für Finanzen den übermittelten Datenträger zu- des Sammelantragstellers zugelassen. Der Antrag ist nach
rückgibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden
(Freigabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeich- Muster zu stellen.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Der Antrag hat zu enthalten: 2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das
1. Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Vergü- vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen,
tungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten über-
3. Beginn der Datenübermittlung,
mittelt werden sollen,
2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und 4. etwaige Nebenbestimmurigen.
2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung beachtet
werden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer Nebenbestimmungen sind zu begründen.
Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2 zu
dieser Verordnung,
§ 10
3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-
sendung und den voraussichtlichen Übersendungstur- Ablehnung der Zulassung
nus der Datenträger, Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-
tungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des
4. ein in der vorgesehenen Form beschriebenes Test-
Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sam-
band,
melantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht
5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermitt-
Daten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammelan- lung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für
tragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem ande- eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die
ren Unternehmen ausgeführt wird, Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-
nenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zuläs-
6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger sige Rechtsbehelf gegeben.
benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssy-
stems,
7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß nur § 11
solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen Widerruf der Zulassung
werden, bei denen die in § 36c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Vorausset- Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstel-
zungen erfüllt sind. An die Stelle der in§ 36c Abs. 1 Nr. 3 lers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden; § 7
des Einkom.mensteuergesetzes bezeichneten Beschei- Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere kann sie widerrufen
nigung treten in den Fällen des § 44 c Abs. 1 und 2 des werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wieder-
Einkommenste,.Jergesetzes sowie in den Fällen des holt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen
§ 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagege- Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen
sellschaften die in diesen Vorschriften bezeichneten führen.
entsprechenden Bescheinigungen. An die Stelle der in
§ 36c Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Versicherung tritt in den Fällen des§ 36c 4. Teil
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Versiche-
rung des Sammelantragstellers, daß die Anteile von Prüfungsbefugnisse und Haftung
der Kapitalgesellschaft, dem Treuhänder oder einem
Kreditinstitut verwahrt werden oder daß es sich um § 12
Einnahmen aus Anteilen an der den Sammelantrag Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen
stellenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
handelt. Das Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach Stellung
eines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zu-
(3) Von der Übersendung eines Testbandes kann auf lassung zur Datenübermittlung berechtigt, die für die Er-
Antrag des Sammelantragstellers abgesehen werden, mittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Arbeits-
wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem anleitungen und Programme des Sammelantragstellers,
anderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sol- der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens zu prüfen.
len und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen Das Bundesamt für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt der
bereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der Prüfung. Auf Antrag des Sammelantragstellers, der Kopf-
vorgeschriebenen Form beschriebenes Testband vorge- stelle oder des anderen Unternehmens soll der Beginn der
legt worden ist. Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn
dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Die
Richtigkeit der Programme ist auch durch Eingabe prakti-
§9
scher Fälle zu prüfen. Die Testfälle können vom Bundes-
Erteilung der Zulassung amt für Finanzen bestimmt werden. § 200 der Abgaben-
(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung ordnung gilt entsprechend.
durch schriftlichen Verwaltungsakt.
§13
(2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten
über: Haftung
1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und Anla- (1) Der Sammelantragsteller haftet, soweit auf Grund
ge 1 oder 2), unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1431
Unrecht Körperschaftsteuer vergütet oder Kapitalertrag- 5. Teil
steuer erstattet wird.
Schlußvorschriften
(2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das Bun-
desamt für Finanzen zuständig. § 14
Berlin-Klausel
(3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des Bun-
desamtes für Finanzen durch das für den Sammelantrag- (gegenstandslos)
steller zuständige Finanzamt vollstreckt.
§ 15
(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung. (Inkrafttreten)
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 88 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 1926), die zuletzt durch Anlage 1
Kapitel XII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch
mit Ablauf des 31. Oktober 1993 unwirksam."
2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf Antrag kann diese Frist um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn
~ieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Antrag ist bis zum
31. Oktober 1993 zu stellen; die zuständige Behörde entscheidet über den
Antrag spätestens bis zum 31. Oktober 1994. Die nach der Ersten Strahlen-
schutzverordnung genehmigte Tätigkeit darf bis zur rechtskräftigen Entschei-
dung über den Antrag, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1997, fortgeführt
werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1993
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1433
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BlmSchV)
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des§ 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immis- gesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. § 1
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abs. 3 gilt entsprechend.
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-
regierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des §4
§ 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit§ 58c Abs. 1 dieses Beauftragter für Konzerne
Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder
der beteiligten Kreise: mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1, die
unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unter-
nehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die
Abschnitt 1 Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauf-
tragten für den Konzernbereich gestatten, wenn
Bestellung von Beauftragten
1. das herrschende Unternehmen den Betreibern gegen-
über zu Weisungen hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2
§ 1
Nr. 1, § 56 Abs. 1, § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und§ 58c
Pflicht zur Bestellung Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genannten Maßnahmen berechtigt ist und
(1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung
bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben 2. der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Per-
einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten sonen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit
zu bestellen. eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines be-
triebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbe-
(2) Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Störfall-
auftragten gewährleistet.
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891) haben einen be-
triebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. §5
(3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immis- Nicht betriebsangehörige Beauftragte
sionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit
hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht (1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll
beeinträchtigt wird. die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines
§2 oder mehrerer nicht betriebsangehöriger lmmissions-
schutzbea_uftragter gestatten, wenn hierdurch eine sach-
Mehrere Beauftragte gemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissions-
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betrei- schutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet
ber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissions- wird.
schutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl (2) Für Anlagen im Sinne des Anhangs I Teil 2 zur
der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sach- Störfall-Verordnung gilt Absatz 1 für die Bestellung eines
gemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58 b des Bundes- nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten entspre-
Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben ge- chend, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der im
währleistet ist. § 58 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichne-
§3 ten· Aufgaben nicht gefährdet wird.
Gemeinsamer Beauftragter
Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne §6
des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen Ausnahmen
gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrag-
ten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber
der in den §§ 54 und 58 b des Bundes-Immissionsschutz- einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung zur
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauf- Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist
tragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus .auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des§ 7 Nr. 2
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 58 a Abs. 1 Satz 1 des erforderlich.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichts- (2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken
punkten nicht erforderlich ist.
sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten
Sachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist
die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchge-
führten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen
Abschnitt 2 nachzuweisen.
Fachkunde und Zuverlässigkeit § 10
von Beauftragten
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§7 (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des§ 55 Abs. 2 Satz 1
und des§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Anforderungen an die Fachkunde zes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner per-
Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des sönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner
§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er- Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm ob-
fordert liegenden Aufgaben geeignet ist.
1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht
Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der
Hochschule, Störfallbeauftragte
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zustän- 1. wegen Verletzung der Vorschriften
digen obersten Landesbehörde anerkannten Lehr- a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder
gängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem An- Delikte gegen die Umwelt,
hang II zu dieser Verordnung ve'rmittelt worden sind,
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und
die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind,
Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-
und
oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit er-
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
worbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauf-
oder Seuchenrechts,
tragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im
Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleich- d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
bar sind.
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoff-
rechts
§8
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend
Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen Deutsche Mark oder einer Strafe belegt worden ist,
(1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der 2. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften
gesetzlichen Aufgaben der Beauftragten gewährleistet ist, nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat
kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als oder
Voraussetzung der Fachkunde anerkennen: 3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftrag-
1. eine technische Fachschulausbildung oder im Falle des ter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftrag-
Immissionsschutzbeauftragten die Qualifikation als ter nach anderen Vorschriften verletzt hat.
Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hin-
sichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder
ihres Betriebs zuzuordnen ist, und zusätzlich Abschnitt 3
2. während einer mindestens vierjährigen praktischen Tä- Schlußvorschriften
tigkeit erworbene Kenntnisse im Sinne des § 7 Nr. 2
und 3, wobei jeweils mindestens zwei Jahre lang Auf- § 11
gaben der in § 54 oder § 58 b des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bezeichneten Art wahrgenommen wor- Übergangsregelung
den sein müssen. Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für
(2) Die zuständige Behörde kann die Ausbildung in Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit
anderen als den in§ 7 Nr. 1 oder Absatz 1 Nr. 1 genannten den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
Fachgebieten anerkennen, wenn die Ausbildung in diesem
Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als § 12
gleichwertig anzusehen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,
§ 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung
Anforderungen an die Fortbildung
folgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die
(1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an sionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 504,
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1435
727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen
19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608), sowie die Sechste Verord- Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gesetzes vom 12. April 1975 (BGBI. 1S. 957) außer Kraft. gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1993
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang 1
Genehmigungsbedürftige Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist:
1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder
b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt erretcht oder übersteigt;
2. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrol-
koks und Restkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol,
naturbelassenem Holz sowie von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutz-
mittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen beste-
hen oder von
b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindun-
gen bestehen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr;
3. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
a) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefel-
gehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,
b) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
oder Biogas aus der Landwirtschaft,
c) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an
Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
d) Erdölgas aus der T ertiärförderung von Erdöl
mit einer F~uerungswärmeleistung von 250 Megawatt oder mehr;
4. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 2. oder 3. genannter
fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1O Megawatt oder
mehr;
5. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;
6. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. 8. Kokereien,
Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;
7. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gas-
wasser;
8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;
9. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur
Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle;
10. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;
11. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest;
12. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für
medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
13. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen
von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
14. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen;
15. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenommen Schmelz-
anlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde;
16. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 10 Tonnen oder mehr oder Schmelzanlagen für
sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von
a) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr oder
b) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr,
ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit
Kupfer oder Magnesium,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1437
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und
Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder;
17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne aui kaitem Wege
hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt;
18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,
- Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,
Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergesc_hmolzen wird, und
- Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 17 genannten niedrigschmelzen-
den Gußlegierungen;
19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen
a) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn
Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach
dem Sendzimirverfahren, oder
b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren
Legierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
20. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilo-
watt oder mehr;
21. Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von
20 Metern oder mehr;
22. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1500 Starterbatterien oder Industriebatterie-
zellen oder mehr je Tag;
23. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere
a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,
e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),
g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren,
Ester, Acetate, Äther,
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,
k) zur Herstellung von Kunstharzen,
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
n) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,
o) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe;
24. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschi-
nell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen
des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen
weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;
25. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;
26. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;
27. Anlagen zur Herstellung von Ruß;
28. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
29. Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder
Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösemittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoffe-, Phenol-Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge d_ieser Harze 25 kg
oder mehr je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischer Lösungsmittel oder mehr je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen;
30. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich
der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke
a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent an Ethanol enthalten und insgesamt
500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden oder
b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt
werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung einge-
setzt werden;
31. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
32. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten;
33. Anlagen zum Schmelzen von tierischen fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen
tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche;
34. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;
35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen fetten aus den Schlachtnebenprodukten
Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut;
36. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur
Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden;
37. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;
38. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen oder Gegenstän-
den durch Ve~brennen, bei Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten,
auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;
39. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmarigel (Pyrolyse-
anlagen);
40. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen
Anlagen zur thermischen Behandlung
a) edelmetallhaltiger Rückstände der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr pro Tag
beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z.B. Walzenzunder, Aluminiumspäne;
41. Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung
finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen
Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf
zurückgewonnen werden;
42. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen
wird;
43. Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen;
44. Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfall-
gesetzes;
45. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von
100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen- von Erdaushub oder von Gestein, das bei
der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt;
46. Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 1O Tonnen je Stunde (Kornpostwerke).
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1439
Anhang II
A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
2. Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen
und schädlichen Umwelteinwirkungen;
3. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
4. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wieder-
verwertung;
5. chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als
Abfall;
7. Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
8. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts.
Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen
und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des
Immissionsschutzes zu informieren.
B. Fachkunde von Störfallbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;
2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der
Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche
Auswirkungen im Störfall;
3. betriebliche Sicherheitsorganisation;
4. Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;
5. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen
Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;
7. Beurteilung sicherh~itstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung,
Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;
8. Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsge-
mäßen Betriebs;
9. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit
und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;
1O. Information der Öffentlichkeit nach § 11 a der Störfall-Verordnung.
Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidun-
gen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
r,erc1u~.t1ti1Jt,r. Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Be,iug!,prciis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 7. 92 Verordnung Nr. 5/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6973 (140 30. 7. 93) 10.8. 93
9500-4-6-4
19. 7. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Braunschweig) 7085 (142 3. 8. 93) 5. 8. 93
96-1-2-98
19. 7. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen München) 7086 (142 3. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-114
19. 7. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 7086 (142 3. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-123
19. 7. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7086 (142 3. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-124
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über dienstrechtliche Regelungen
für besondere Verwendungen im Ausland
(Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG)
Vom 28. Juli 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates- richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Be-
das folgende Gesetz beschlossen: schluß der Bundesregierung im Ausland oder außer-
halb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder
Artikel 1 in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der beson-
deren Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Beschluß der Bundesregierung ist nicht erforderlich für
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
kanntmachung vom ~- März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des
(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert: Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
I
(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für je-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird im Fünften Abschnitt wie den Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher
folgt geändert: Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Bela-
Die Angabe „58" wird durch „58 a" ersetzt. stungen und erschwerenden Besonderheiten der Ver-
wendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zu-
2. Dem § 55 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt: schlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höch-
sten Stufe beträgt 150 Deutsche Mark.
,,Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsver-
wendungszuschlag nach § 58 a zu und erhalten andere (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätz-
Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi- lich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden
schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden
bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen
festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwen-
erschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er dung vorliegen. Die §§ 52 bis 58 finden keine Anwen-
beträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Aus- dung. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht ge-
landsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem währt. Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für die
Kaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird an- Verwendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastun-
gerechnet." gen abgegolten werden, sind diese auf den Auslands-
verwendungszuschlag anzurechnen. § 9 a Abs. 2 ist
3. Nach § 58 wird folgender§ 58a eingefügt: nicht anzuwenden."
,,§ 58a
Auslandsverwendungszuschlag Artikel 2
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- Änderung des Wehrsoldgesetzes
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der § 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidi- machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), das durch
gung die Gewährung eines Auslandsverwendungszu- Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944)
schlages an Bundesbeamte und Soldaten zu regeln, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die im Ausland im Rahmen von humanitären und unter-
stützenden Maßnahmen verwendet werden. Die 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des ,,(3) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären
Bundesrates. und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine den Voraussetzungen des § 58 a Abs. 2 des Bundesbe-
besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines soldungsgesetzes verwendet, erhöht sich ihr Wehrsold
Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Verein- um den Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf
barung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein- Zeit für dieselbe Verwendung als Auslandsverwen-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1395
dungszuschlag erhalten; Absatz 2 ist nicht anzuwen- besonders verwendeten Bundesbeamten oder
den." Soldaten.
(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1, 2
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
und 4 wird eine einmalige Entschädigung gewährt,
wenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, krie-
gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Na-
Artikel 3 turkatastrophen ist, denen der Beamte während ei-
ner besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes be-
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der sonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädi-
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298), gung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert: sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige
Härte wäre.
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt V wie folgt geän- (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im
dert: Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
a) Nach § 31 wird eingefügt: dungsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4
und 5 entsprechend für andere Angehörige des
,,§ 31 a Erkrankungen und Unfälle im Ausland". öffentlichen Dienstes des Bundes."
b) Nach § 43 wird eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird wie
,,§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen". folgt gefaßt:
2. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt: ,,(7) Besteht auf Grund derselben Ursache An-
spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-
,,§ 31 a gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine
Erkrankungen und Unfälle im Ausland einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 bis 6,
Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem wird nur die Leistung mit dem höheren Betrag ge-
währt; sind die Beträge gleich hoch, wird nur die
Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung
oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder einmalige Unfallentschädigung gewährt."
sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse
5. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
zurückzuführen sind, denen der Beamte während einer
besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 ,,§ 43a
und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders aus- Schadensausgleich in besonderen Fällen
gesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge
derartiger Verhältnisse. Die Unfallfürsorge ist ausge- (1) Schäden, die einem Beamten während einer be-
schlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1 und 2
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus- des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonde-
schluß für ihn eine unbillige Härte wäre." ren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnis-
sen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, krie-
3. Dem § 37 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-
tastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem
,,(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem
Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten
kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im
durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger,
dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der
Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von
Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende
dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen
Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück-
zuführen ist, ohne daß für den Bundesbeamten die seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.
sonstigen Voraussetzungen des § 31 a vorliegen. Die (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
Entscheidung über wesentlich abweichende Verhält- des§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
nisse mit gesteigerter Gefährdungslage trifft das zes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schä-
Bundesministerium des Innern." den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Re-
gierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutsch-
4. § 43 wird wie folgt geändert: land richten, gewährt.
a) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6 (3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden
eingefügt: Ereignisses der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Art
,,(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im verstorben, wird ein angemessener Ausgleich ge-
Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol- währt
dungsgesetzes wird die einmalige Unfallentschädi- 1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten
gung nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Kinder,
Hundert erhöht. Erhalten Bundesbeamte einen Zu-
2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtig-
schlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungs-
ten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1
gesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an
bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
ihrem Auslandsdienstort denselben ursächlichen
Gefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne des (4) Der Schadensausgleich nach .den Absätzen 1 bis 3
§ 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Solda- 3. § 63 wird wie folgt geändert:
tenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die
a} Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
,,(6) Besteht auf Grund derselben Ursache An-
(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-
des§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
gung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine
zes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schä-
einmalige Entschädigung nach§ 63a, wird nur die
den, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dien-
Leistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die
stes des Bundes entstehen."
Beträge gleich hoch, wird nur die einmalige Unfall-
entschädigung gewährt."
6. Dem§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die b} Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder
Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen 4. § 63 a wird wie folgt geändert:
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind sol- a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
che Geldleistungen anzurechnen, die wegen dessel- ,,(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im
ben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von dungsgesetzes wird die einmalige Entschädigung
Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder über- nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert
staatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt wer- erhöht. Erhalten Soldaten einen Zuschlag nach § 55
den; ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistun- Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1
gen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträ- entsprechend, sofern sie an ihrem Auslandsdienst-
gen der Beamten beruhen." ort denselben ursächlichen Gefahren ausgesetzt
sind wie die dort im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ver-
Artikel 4 wendeten Bundesbeamten oder Soldaten."
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der eingefügt:
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom ,,(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert: wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn
der Unfall Folge von. Kriegshandlungen, kriegeri-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-
tastrophen ist, denen der Soldat während einer be-
a) Im Zweiten Teil Abschnitt V wird folgende Nummer 4 sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1
angefügt: und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders
„4. Schadensausgleich in besonderen ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist
Fällen ....................................................... 63 b". ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrläs-
sig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß
b) Im Dritten Teil Abschnitt I wird in Nummer 2a die
der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
Angabe „81 a und 81 b" durch die Angabe „81 a
bis 81 c" ersetzt.
(6) Eine einmalige Entschädigung in Höhe von
c} Im Sechsten Teil wird die Nummer 1 wie folgt ge- einhunderttausend Deutsche Mark wird einem Sol-
faßt: daten auch bei einem kurzfristigen besonderen Ein-
,,1. Begrenzung von Geldleistungen ................ 89". satz im Ausland oder im dienstlichen Zusammen-
hang damit gewährt, wenn der Unfall mit den in
2. § 27 wird wie folgt geändert: Absatz 1 genannten Folgen auf sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteiger-
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß
,,(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Be- die sonstigen Voraussetzungen des § 81 c vorlie-
rufssoldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienst- gen. Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der
unfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, gilt Absatz 3
oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende entsprechend.
oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse zurückzuführen sind, denen er während (7) Im Falle einer besonderen Verwendung im
einer besonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes be- dungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
sonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen chend für andere Angehörige des öffentlichen Dien-
Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe- stes im Bereich der Bundeswehr."
gehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufs-
soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine
unbillige Härte wäre."
5. Nach§ 63a werden folgende Überschrift und folgender
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. § 63 b eingefügt:
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1397
„4. Schadensausgleich in besonderen Fällen mögensschadens im Rahmen einer besonderen Ver-
§ 63b wendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be- Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1 und 2 Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonde- gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-
ren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnis- staaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-
sen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, krie- lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden;
gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka- ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen
tastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen
Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten der Soldaten beruhen."
durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger,
Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von
9. In § 92 Abs. 1 werden nach den Worten „Bundesmini-
dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen
ster des Innern" die Worte „und dem Bundesminister
seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.
der Finanzen" eingefügt.
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch Artikel 5
für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-
schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
Deutschland richten, gewährt. § 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar
1990 (BGBI. 1 S. 118) wird wie folgt geändert:
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden
Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Um- 1. Absatz 7 wird wie folgt neu gefaßt:
fang gewährt ,,(7) Bei einer Verwendung im Sinne des§ 1 Abs. 2
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor- Nr. 2 gelten die Vorschriften des§ 58a des Bundesbe-
gungsberechtigten Kindern, soldungsgesetzes,§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1
bis 4, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz
entsprechend."
versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterblie-
bene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vor-
handen sind. 2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne_ 3. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schä- ,,(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
den, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dien- Rechtsverordnung für Angehörige und Helfer der Bun-
stes im Bereich der Bundeswehr entstehen." desanstalt Technisches Hilfswerk,- die technische Hilfe
im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über
6. Nach § 81 b wird folgender § 81 c eingefügt: eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer
Anwendung der§§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamten-
,,§ 81 C versorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Lei-
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Ver- stungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.
wendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes- Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
besoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, des Bundesrates."
die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnis-
se zurückzuführen ist, denen der Soldat während die-
ser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Ver- Artikel 6
sorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer
Änderung des Gesetzes
Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist
über die Haftung des Reichs für seine Beamten
ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig
der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine
Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre." Beamten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
7. Dem§ 86 wird folgender Absatz 3 angefügt: wie folgt gefaßt:
,,(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 81 c entspre-
,,§ 7
chend."
(1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Ge-
8. Im Sechsten Teil wird der Unterabschnitt 1 wie folgt genseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ei-
gefaßt: nem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im
„ 1. Begrenzung von Geldleistungen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Ge-
§ 89 setz nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutsch-
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach land oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver- vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Scha-
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
densausgleich von dem ausländischen Staat geleistet Artikel 7
wird. Angehörigen eines ausländischen Staates stehen Übergangsregelung
juristische Personen sowie Gesellschaften und Vereini-
gungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts Soweit bisher günstigere Regelungen angewandt wor-
gleich; an die Stelle des Wohnsitzes oder des ständigen den sind, verbleibt es dabei bis zum Ende der besonderen
Aufenthaltsortes tritt bei ihnen der tatsächliche und, wenn Verwendung, längstens bis zum 31. Dezember 1993.
ein solcher bestimmt ist, der satzungsmäßige Sitz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten der Europäi- Artikel 8
schen Gemeinschaften und ihre Angehörigen und für die Inkrafttreten
sonstigen Fälle, in denen kraft des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften eine Gleichbehandlung mit Deut- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in
schen erfolgen muß." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1399
Bekanntmachung
der Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom 29. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut des
Vorläufigen Biergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. April 1986 (BGBI. 1
s. 527),
2. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1332),
3. den nach seinem Artikel 24 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft
getretenen Artikel 2 § 27 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vorläufiges Biergesetz
§§ 1 bis 8 (9) (weggefallen)
(weggefallen) (10) (weggefallen)
(11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf
§9
nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abge- vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633) in der
sehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.
Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet
werden.
(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der- § 10
selben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwen- (weggefallen)
dung von anderem Malz und die Verwendung von tech-
nisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art her-
§ 11
gestellten Farbmitteln zulässig.
(3) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrach- (1) (weggefallen)
te Getreide verstanden. (2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse
dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr
(4) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz,
gebracht werden, denen von der für die Überwachung des
Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der
Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Er-
Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen
laubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt
Überwachungsmaßnahmen.
worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu
(5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung versagen, die
auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter 1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit be-
Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern sitzen,
diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen
entsprechen: 2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kauf-
männischer Buchführung Aufzeichnungen machen
1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen so- und
wie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen
gewonnen sein. 3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach
näherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre
2. Hopfenauszüge müssen Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehen- § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen
den Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und entsprechen.
Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be-
sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bier- kannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
würze aufweist, nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn
b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entspre- nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung
chen. der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn
oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben (3) Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeug-
werden. nisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich
lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz
(6) Als Klärmittel für Würze und Bier, dürfen nur solche des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des
Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbie- Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang
rend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben
geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare sein.
Anteile wieder ausgeschieden werden.
(7) Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen wer- § 12
den, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 ab- senen Rechtsverordnungen finden die §§ 40 bis 46 des
gewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwen-
nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. dung.
(8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden §§ 13 bis 17
keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur
für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer). (weggefallen)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1401
§ 18 versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen
werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzli~h oder fahr-
lässig §§ 19 bis 24
1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung (weggefallen)
von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz
bestimmten Bier zusetzt oder § 25
2. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfen- Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit
auszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluß Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
des Würzekochens beigibt.
1. zur Ausführung des § 9 Abs. 1 bis 8 das Nähere über
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe und
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die 2. das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzu-
Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder ordnen.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über technische Assistenten in der Medizin
(MTA-Gesetz - MTAG)
Vom 2. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die Vorausset-
das folgende Gesetz beschlossen: zung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antrag-
steller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Erster Abschnitt kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage
Erlaubnis
eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
§ 1 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Wer eine der Berufsbezeichnungen Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-
rufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
1. ,,Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG des
oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassi- Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
stent", Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
2. ,,Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG
,,Medizinisch-technischer Radiologieassistent", Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des betreffen-
den Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des
3. ,,Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdia-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gnostik" oder „Medizinisch-technischer Assistent für
nachweist. Einern Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt
Funktionsdiagnostik" oder ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
4. ,,Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn der Antragsteller
,,Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtli-
(technische Assistenten in der Medizin) führen will, bedarf nie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
der Erlaubnis. Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungs-
§2
lehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschrei-
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, ten.
wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
zweiter Abschnitt
staatliche Prüfung bestanden hat(§ 4),
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus Ausbildung
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-
rufs ergibt, §3
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte Personen,
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs
unfähig oder ungeeignet ist. 1. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter
Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Vor- Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie so-
aussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit wie Histologie und Zytologie durchzuführen,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1403
2. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der
Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologi- Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels da-
schen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren durch nicht gefährdet werden.
die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen
sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krank- (2) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes abge-
heiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin schlossene oder begonnene, jedoch nicht abgeschlossene
mitzuwirken, Ausbildung ist auf Antrag auf eine Ausbildung in einem
anderen, in § 1 dieses Gesetzes genannten Ausbildungs-
3. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter gang anzurechnen, soweit die Ausbildungsinhalte gleich-
Anwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgän- wertig sind und die Durchführung der Ausbildung sowie die
ge durchzuführen, die den Funktionszustand des zen- Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet
tralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der werden.
Sinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der
Blutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,
§8
4. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter
Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
Untersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit
in Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Aus- Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
bildungsziele). Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Me-
dizin die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das
§4 Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunden für
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theo- die Erlaubnisse nach § 1 zu regeln.
retischem und praktischem Unterricht und einer prakti- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
schen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses,
Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermit- die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
telt. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:
sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigne- des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
ten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Die Aus- der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
bildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab. die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-
chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Arti-
§5 kel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die· im Heimat-
und oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil- bezeichnung und, soweit nach de1J1 Recht des Heimat-
dung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleich- 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
wertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
von mindestens zweijähriger Dauer.
(3) In der Rechtsverordnung ist für technische Assisten-
§6 ten in der Medizin nach § 1 Nr. 1 bis 3 ferner vorzusehen,
daß die Schüler innerhalb der praktischen Ausbildung
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet nach § 4 für die Dauer von sechs Wochen in Krankenhäu-
1. Ferien, sern mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut
gemacht und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit der Krankenpflege praktisch unterwiesen werden, die für
oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden die Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei
verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier
Wochen je Ausbildungsjahr.
Dritter Abschnitt
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-
ten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte Vorbehaltene Tätigkeiten
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung
nicht gefährdet wird. §9
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im (1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt
Krankenhaus nach § 8 Abs. 3. werden
1. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer
§7 Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
( 1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere a) technische Aufarbeitung des histologischen und zy-
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer tologischen Untersuchungsmaterials, technische
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur (2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die
ärztlichen Diagnose, folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaub-
nis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:
b) Durchführung von Untersuchungsgängen in der
morphologischen Hämatologie, lmmunhämatologie 1. Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten ent-
und Hämostaseologie einschließlich Ergebniser- sprechen,
stellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
2. Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebens-
c) Durchführung von Untersuchungsgängen in der Kli- mitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniser-
nischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, stellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
3. Durchführung von Untersuchungsgängen in der Sper-
d) Durchführung von Untersuchungsgängen in der matologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts-
Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie und Plausibilitätskontrolle.
einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 ge-
Plausibilitätskontrolle;
nannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische
ausgenommen von den unter den Buchstaben b bis d Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative
genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemi- Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidun-
sche Analysen sowie einfache qualitative und semi- gen und Blut.
quantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten,
Ausscheidungen und Blut, (3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer
Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dür-
fen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche,
2. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer
zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer
Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2:
Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt wer-
a) Durchführung der technischen Arbeiten und Beurtei- den.
lung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik
und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich §10
Qualitätssicherung, § 9 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf
b) technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei
der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen 1. Personen, die auf C3rund einer abgeschlossenen Hoch-
Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitäts- schulausbildung über die erforderlichen Fachkennt-
sicherung, nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der
genannten Tätigkeit verfügen, Zahnärztinnen und
c) technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Zahnärzte, die die Approbation nach den §§ 8 bis 10
Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitäts- des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
sicherung, erhalten haben, sowie Heilpraktikerinnen und Heilprak-
d) Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der tiker,
Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radio- 2. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraus-
logischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der setzungen vermittelnden beruflichen Ausbildung be-
Nuklearmedizin; finden, soweit sie Arbeiten ausführen, die ihnen im
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,
S. 114) bleibt unberührt, 3. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4, die eine
vorbehaltene Tätigkeit auf einem der in§ 9 Abs. 1 Nr. 1
3. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer genannten Gebiete ausüben, wenn sie nach dem Er-
Erlaubnis nach § 1 Nr. 3: werb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von
a) Durchführung von Untersuchungsgängen in der sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Nummer 1
Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der oder§ 1 Nr. 1 genannten Personen auf diesem Gebiet
Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, tätig gewesen sind,
Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, 4. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, die eine
b) Durchführung von Untersuchungsgängen in der kar- vorbehaltene Tätigkeit auf einem der in§ 9 Abs. 2 Nr. 2
dio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich oder Nr. 3 genannten Gebiete ausüben, wenn sie nach
Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitäts- dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes
kontrolle, von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Num-
mer 1 oder§ 1 Nr. 4 genannten Personen auf diesem
c) Durchführung von Untersuchungsgängen in der pul- Gebiet tätig gewesen sind,
mologischen Funktionsdiagnostik einschließlich
Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitäts- 5. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich aner-
kontrolle, kannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen
Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen Tätigkei-
d) technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgi- ten nach § 9 ausüben, sofern diese Tätigkeit Gegen-
schen und invasiven Funktionsdiagnostik; stand ihrer Ausbildung und Prüfung war,
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c 6. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizi-
genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbe- nischen Ausbildung, die ohne nach den Nummern 1
reitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, bis 5 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwor-
wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die tung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig
Spirometrie. werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1405
Vierter Abschnitt ,,Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder „Me-
dizinisch-technischer Radiologieassistent" oder als „Medi-
Zuständigkeiten zinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik"
oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdia-
§ 11 gnostik" wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach
Abschluß dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn
( 1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und.3 vorliegen,
nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizi-
dung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in nisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder
dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will ,,Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagno-
oder teilnimmt. stik" zu besitzen, eine mindestens zehnjährige funktions-
diagnostische Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurologie,
Audiologie, Kardiologie oder Pulmologie in einer klinischen
Fünfter Abschnitt Einrichtung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3, wenn die
Bußgeldvorsch riften Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind
und der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre-
§ 12 ten dieses Gesetzes gestellt wird. Diese Erlaubnis erhält
auf Antrag auch, wer eine neurologisch-otologische oder
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der
audiologisch-phoniatrische Ausbildung auf Grund einer
in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
landesrechtlichen Regelung nachweist und beim Inkraft-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis treten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre auf den
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Gebieten der Neuro-Otologie oder Audiologie-Phoniatrie in
einer klinischen Einrichtung berufstätig war.
(6) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine minde-
stens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit auf dem
Sechster Abschnitt Gebiet der Neurologie, Audiologie, Kardiologie oder Pul-
mologie in einer klinischen Einrichtung nachweist, erhält
Übergangs- und Schlußvorschriften
auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-
nung „Medizinisch-technische Assistentin für Funktions-
§ 13 diagnostik" oder „Medizinisch-technischer Assistent für
(1) Eine nach § 1 oder§ 3 des Gesetzes über technische Funktionsdiagnostik", wenn er die staatliche Prüfung inner-
Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 halb von fünf Jahren nach Inkrafttreten ,dieses Gesetzes
S. 1515), zuletzt geändert gemäß Artikel 15 der Verord- ablegt und die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erteilte erfüllt sind.
Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 (7) Wer eine nach den Regeln der Deutschen Demokra-
Nr. 4. tischen Republik abgeschlossene Ausbildung zum „Veteri-
(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokrati- näringenieur für Labordiagnostik" nachweist, erhält auf
schen Republik erteilte Erlaubnis als „Medizinisch-techni- Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
sche Laborassistentin" oder „Medizinisch-technischer nach§ 1 Nr. 4, wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1
Laborassistent", als „Medizinisch-technische Radiologie- Nr. 2 und 3 erfüllt sind.
assistentin" oder „Medizinisch-technischer Radiologie- (8) ,,Medizinisch-technische Gehilfinnen" oder „Medizi-
assistent" oder als „Medizinisch-technische Assistentin für nisch-technische Gehilfen", die eine Erlaubnis nach § 16
Funktionsdiagnostik" oder „Medizinisch-technischer Assi- des in Absatz 1 genannten Gesetzes besitzen, dürfen
stent für Funktionsdiagnostik" gilt als Erlaubnis nach § 1 diese Berufsbezeichnung weiterführen.
Nr. 1, 2 oder§ 1 Nr. 3.
(9) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 885),
Ausbildung als „Medizinisch-technische Laboratoriums- zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
assistentin" oder „Medizinisch-technischer Laboratoriums- 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), wird in § 2 Nr. 1 a
assistent", als „Medizinisch-technische ·Radiologieassisten- folgender Buchstabe I angefügt:
tin" oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent"
oder als „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" ,,1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdia-
oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" wird gnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funk-
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. tionsdiagnostik,".
Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 § 14
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
Schulen, die technische Assistenten in der Medizin aus-
(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche
Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begon- Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich
nene Ausbildung als „Medizinisch-technische Laborassi- anerkannt nach§ 4, sofern die Anerkennung nicht zurück-
stentin" oder „Medizinisch-technischer Laborassistent", als genommen wird.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 15 (BGBI. 1 S. 1515), zuletzt geändert gemäß Artikel 15 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), außer
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Ja- Kraft.
nuar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (2) § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1407
Gesetz
zur Ausführung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988)
Vom 2. August 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie
das folgende Gesetz beschlossen: folgt geändert:
Artikel 1 1. Nach§ 18 wird folgender neuer§ 18a eingefügt:
Änderung des Strafgesetzbuches ,,§ 18a
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Verbote
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 Es ist verboten, die in der Verordnung (EWG)
S. 1346), wird wie folgt geändert: Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über
Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe
In § 261 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 29 Abs. 1 zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und
Nr. 1" die Angabe „oder 11" eingefügt. psychotropen Stoffen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung im Anhang aufgeführten
Stoffe und in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1
Artikel 2
genannten Zubereitungen, wenn sie zur unerlaubten
Änderung der Strafprozeßordnung Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden
sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie,
In § 10a der Strafprozeßordnung in der Fassung der
ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen,
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,
durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Ja-
Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger
nuar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert worden ist, werden die
Weise zu verschaffen."
Wörter „im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnittes
des Strafgesetzbuches" gestrichen.
2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3 ,,(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäu-
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 bungsmitteln sowie der in § 18 a genannten Stoffe und
S. 681, 1187), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Ver- Zubereitungen mit."
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. § 29 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Erlaub-
nis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1" durch das Wort Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
,,unerlaubt" ersetzt. sachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne sie auf 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:
Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt
zu haben" durch die Wörter „ohne zugleich im 1. § 48 wird wie folgt gefaßt:
Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Er-
werb zu sein" ersetzt. ,,§ 48
cc) Nummer 4 wird gestrichen. Grundsatz
dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder" Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer straf-
durch einen Beistrich ersetzt. rechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer
im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder son-
ee) Folgende Nummern 11, 12 und 13 werden ein- stigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil die-
gefügt: ses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um Vollstreckung
„ 11 . entgegen § 18 a dort genannte Stoffe oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
Zubereitungen herstellt, mit ihnen Handel anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angele-
treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, genheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staat
ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe
sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder bedrohte Tat zugrunde liegt."
sich in sonstiger Weise verschafft,
2. § 49.wird wie folgt geändert:
12. öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3 a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Geld-
Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäu- buße hätte verhängt" die Wörter „oder, wenn um
bungsmittel zu verbrauchen, die nicht zu- Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder
lässigerweise verschrieben worden sind, der Einziehung ersucht wird, eine derartige An-
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegen- ordnung, ungeachtet der Vorschrift des § 73 Abs. 1
stände einem anderen für eine rechts- Satz 2 des Strafgesetzbuches, hätte getroffen
werden" eingefügt.
widrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10,
11 oder 12 bereitstellt, oder". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14. ,,Ist in einem ausländischen Staat eine freiheits-
entziehende Sanktion verhängt worden und hält
b) In Absatz 2 wird die Verweisung „des Absatzes 1 der Verurteilte sich dort auf, so ist die Vollstreckung
Nr. 1, 2, 5 und 6 Buchstabe b" ersetzt durch die ferner nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach
Verweisung „des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buch- Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersu-
stabe b und Nr. 11 ". chenden Staates oder eines zur Beurkundung von
Willenserklärungen ermächtigten deutschen Be-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung „des Absat- hat."
zes 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 10" ersetzt durch die
Verweisung „des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
oder 13". ,,(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des
Verfalls oder der Einziehung eine Entscheidung
bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so
eingefügt: ist diese bindend, es sei denn,
„2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegen-
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur heit gegeben, seine Rechte geltend zu machen,
fortgesetzten Begehung solcher Taten ver- oder
bunden hat,".
b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen
zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache,
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: oder
,,(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Drit-
Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder ter an einem im Bundesgebiet belegenen
erkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den
nicht, daß die in § 18 a genannten Stoffe oder Zube- Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen."
reitungen zur unerlaubten Herstellung von Betäu-
bungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- ,,(5) Der Entzug oder die Aussetzung eines
strafe." Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähig-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1409
keit werden auf den Geltungsbereich dieses Ge- 7. § 55 wird wie folgt geändert:
setzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 a) In Absatz 2 Satz 1 werden
des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völker-
rechtliche Vereinbarung dies vorsieht." aa) das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und
bb) nach den Wörtern „der Verurteilte" der Teilsatz
3. § 51 wird wie folgt gefaßt: „und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung
von ausländischen Anordnungen des Verfalls
,,§ 51 oder der Einziehung Rechte an einem Gegen-
stand geltend gemacht haben," eingefügt.
Örtliche Zuständigkeit
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Er- aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „ist" der Teilsatz
kenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Ver- ,,oder die rechtskräftige Entscheidung aus-
urteilten. schließlich eine Anforderung des Verfalls oder
der Einziehung zum Gegenstand hatte" einge-
(2) Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungs- fügt.
bereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zustän-
digkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letz- ,,Bezieht sich die Entscheidung auf eine aus-
ten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen ländische Anordnung des Verfalls und geben
oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt die Umstände des Falles Anlaß zur Annahme,
wird. Ist das Ersuchen ausschließlich auf Vollstrek- der durch die der Anordnung zugrundeliegen-
kung der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung de Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist,
oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße gerichtet, habe über den ihm dadurch entstandenen
so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden im Bundesgebiet einen vollstreckba-
Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder ren Titel erwirkt, so ist eine Mehrfertigung der
die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32
oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Ge- der Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen
genstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geld- Gericht zur Unterrichtung des Verletzten zu
strafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk übersenden."
sich Vermögen des Verurteilten befindet. Befindet sich
Vermögen des Verurteilten in den Bezirken verschie- 8. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
dener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit
danach, welches Landgericht oder, solange noch kein ,,(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das
Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder
dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde. der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen
Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73 d,
7 4 e des Strafgesetzbuches gleich."
(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt
werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Sitz der Bundesregierung." 9. Nach§ 56 wird folgender§ 56a eingefügt:
,,§ 56a
4. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Entschädigung des Verletzten
,,(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um
Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer aus-
Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des
ländischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht
Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Fal-
zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der
les nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen
ausländischen Anordnung zugrunde liegt, ein Scha-
könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit
den entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfol-
erhalten, sich zu äußern."
ger auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, so-
fern zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei
5. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: der zuständigen Stelle eine vollstreckbare Entschei-
dung eines deutschen Gerichts über den Schadenser-
,,(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um
satzanspruch ergangen ist. Der Umfang der Entschä-
Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des digung ist durch den Wert des für verfallen Erklärten
Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Fal-
begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine derartige Ent-
les nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen scheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschädi-
könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens gung entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge. Der
eines Beistandes bedienen."
Antrag. ist unzulässig, wenn seit Bewilligung des
Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer An-
6. Nach § 54 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt: ordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstri-
chen sind."
,,(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der
Einziehung einen bestimmten Gegenstand betrifft, be-
zieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf die- 10. § 58 wird wie folgt geändert:
sen Gegenstand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eingegangen" der
ist, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden." Teilsatz „oder hat eine zuständige Stelle des ersu-
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
chenden Staates unter Angabe der Zuwiderhand- bb) nach der Strafprozeßordnung,
lung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und
Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Be- e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die
schreibung des Verurteilten vor dessen Eingang dem Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf
darum ersucht," eingefügt. Grund sonstiger Vorschriften obliegen."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ange- Aufgaben, die dem Bund nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe a
fügt: und b obliegen."
,,(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung
einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anord- 3. § 3d wird wie folgt gefaßt:
nung des Verfalls oder der Einziehung, so findet ,,§ 3d
§ 67 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
Vollstreckung von vornherein unzulässig er- rensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsge-
scheint." setzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
11. § 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zugsbeamte des Bundes entsprechend."
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
4. Nach§- 3d wird folgender§ 4 eingefügt:
„Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ,,§ 4
einen Deutschen verhängten nicht freiheitsentzie-
henden Strafe oder Sanktion ersucht werden, (1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres
wenn dies irri öffentlichen Interesse liegt." gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. Es werden die tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher
Wörter „Ein ausländischer Staat" durch das Wort Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung
,,Er'' ersetzt, nach dem Wort „kann" das Wort „fer- und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ent-
ner" und nach dem Wort „verhängten" das Wort sprechend.
,,freiheitsentziehenden" eingefügt.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die
Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-
Artikel 5 stabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und
Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidien-
Änderung des Seeaufgabengesetzes
stes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. August tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert: dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium der
1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach
,,3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständi-
gen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen.
wenn das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert,
Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben
a) die Schiffahrtspolizei,
die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseiti- Strafprozeßordnung."
gung von Störungen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung in sonstigen Fällen, 5. § 8 wird wie folgt geändert:
c) die Überwachung und Unterstützung der Fi- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
scherei, aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 1 bis 6"
d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich- die Wörter „mit Ausnahme von Nr. 3 Buch-
stabe d" eingefügt.
tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtli-
cher Befugnisse der Bundesrepublik Deutsch-
bb) In Satz 2 werden das Semikolon am Ende des
land nach Maßgabe zwischenstaatlicher Ab-
ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt
kommen erforderlich, die Aufgaben der Behör-
und der zweite Halbsatz aufgehoben.
den und Beamten des Polizeidienstes
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten in den Fällen der Buchstaben a ,,(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3
und b, Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahr-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1411
zeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staats- 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch
dienst stehend gekennzeichnet und als solche er- die Maßnahme verursachten Schaden angemesse-
kennbar sind." nen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem
Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbe-
gründet erweist und keine den Tatverdacht begrün-
6. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: dende Handlung des Geschädigten festzustellen ist.
„2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des
Sinne des § 1 Nr. 2 und 3;". Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auf-
lagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten er-
7. Nach§ 15 wird folgender§ 16 eingefügt: scheint.
,,§ 16 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit
(1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Char-
Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick terer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersu-
auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berech- chenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüg-
tigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, lich unterrichtet werden.
um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Straf-
prozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungs- (5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennah-
widrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, daß me eingehender Ersuchen eines ausländischen Staa-
bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den tes im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Überein-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. kommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember
1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II S. 1137)
(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem zuständig."
anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen
im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten 8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die ,.§ 17
Erledigung davon abhängig gemacht werden, daß der Auf Maßnahmen im Rahmen von§ 1 Nr. 3 Buchsta-
ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik be d finden die §§ 34 bis 41 des Bundesgrenzschutzge-
Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anläßlich setzes sinngemäß Anwendung."
der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maß-
nahmen ergeben können, freizustellen.
9. § 21 wird wie folgt gefaßt:
(3) Einern Ersuchen eines ausländischen Staates um ,,§ 21
Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Straf-
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Ar-
verfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der
tikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
Bundesflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich an-
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
derweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinba-
zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
rungen - nur stattgegeben, wenn
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes} und der Unver-
1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzli- letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
chen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnah- zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
men vorliegen würden, wenn das Schiff sich im schränkt."
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,
Artikel 6
2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
nahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegen- Neufassung des Gesetzes
den Sachverhalt auch nach deutschem Recht zuläs- über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
sig wäre, und des Betäubungsmittelgesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
3. der ersuchende Staat zusichert,
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen sachen und das Bundesministerium für Gesundheit kann
Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach den Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils
Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläß- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
lich sind und, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des
ersuchenden Staates oder eines Drittstaates
verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen Artikel 7
die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für Inkrafttreten
ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in
Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Be- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
schränkung ihrer persönlichen Freiheit zu un- Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-
terwerfen, und ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
und psychotropen Stoffen für die Bundesrepublik Deutsch- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
land in Kraft tritt. Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1413
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise
auf die Befugnis zur HIHelelstung In Steuersachen
Vom 27. Jull 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungs- c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe d
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und Nr. 3 Buchstabe c werden jeweils die Wörter
4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735) verordnet das Bun- ,,der Tageszeitung" durch die Wörter "des Druck-
desministerium der Finanzen: erzeugnisses" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Absat-
Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hin- zes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach
weise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen Eintritt des Ereignisses erscheinen."
(WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBI. 1S. 3245)
wird wie folgt geändert: 2. Dem § 6 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
nZulässig ist die drucktechnische Hervorhebung des
1. § 3 wird wie folgt geändert: Namens des Lohnsteuerhilfevereins durch Fettdruck
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (nicht Doppelfettdruck) oder durch Freiraumeintragung
,,Anzeigen dürfen nur zum Abdruck in Tageszei- im Namens- und Ortsteil von Adreß- und Fernsprech-
tungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in büchern."
Anzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis
aufgegeben werden, soweit sie über die Tätigkeit 3. § 9 wird gestrichen.
des Lohnsteuerhilfevereins sachlich unterrichten
und nicht reklamehaft gestaltet sind." 4. Der bisherige§ 10 wird§ 9.
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
"3. im Zusammenhang mit der Durchfuhrung der
in § 4 Nr. 11 Satz 2 des Gesetzes genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Einkommensteuerveranlagungen." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk
(Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und Vorschriften,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 14. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften
Bildung und Wissenschaft: des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
1. Abschnitt 16. Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und
Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen,
Berufsbild synthetischen und sonstigen Bestückungsmateria-
lien,
§ 1 17. Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen
Berufsbild des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des
Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,
(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-
gende Tätigkeiten zuzurechnen: 18. Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,
1. Anfertigung von Bürsten, 19. zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den
Bürstenträgern,
2. Anfertigung von Pinseln,
20. Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Ma-
3. Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für schinen und Anlagen,
Maschinen,
21. Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,
4. Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstel-
lung von Bürsten und Pinseln.
22. Reinigen des Rohmaterials,
23. Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und
(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-
Borsten,
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
24. Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Ein-
1. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten, satz chemischer Hilfsmittel,
2. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel, 25. Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,
3. Kenntnisse der Zurichtungsverfahren, 26. Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse
4. Kenntnisse der Bestückungsmaterialien, sowie Überwachen des Produktionsablaufs,
5. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und 27. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Ma-
Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoff- schinen, Werkzeuge und Geräte.
teile,
6. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und
Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungs-
materialien verwendeten Hilfsstoffe, 2. Abschnitt
7. Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeug- Prüfungsanforderungen
nisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
8. Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei de-
nen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden, §2
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werk- Gliederung, Dauer und Bestehen
zeuge und Geräte, der praktischen Prüfung (Teil 1)
10. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und über energiesparende Maßnahmen,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Er- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
zeugnisregeln, lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1415
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht c) Anfertigen einer Bürste, eines breiten Borstpinsels
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro- sowie Mischen und Fertigstellen einer einfachen
be nicht länger als zwölf Stunden dauern. Haarmischung;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 4. Herstellen von Borstpinseln:
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- a) Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Stärken 9
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. bis 12 einschließlich Schüsseln in verschiedenen
Größen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,
b) Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel
§3
einschlagen und vorband legen,
Meisterprüfungsarbeit
c) Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach Kapselpinsels,
den Nummern 1 bis 4 anzufertigen: d) Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in
1. sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter verschiedene Formen unter Verwendung von fünf
Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fer- verschiedenen Sorten von Borsten,
tigungstechniken; e) Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Bürste
2. Zurichten von: sowie einer Besatzmischung für Maurerpinsel.
a) drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufs- (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
fertig in zwei verschiedenen Längen, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
b) drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft, nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
c) einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem
Haar,
§5
d) einer Haarmischung aus mindestens drei verschie-
Prüfung
denen Haarsorten;
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
3. sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwen-
dung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
mindestens fünf verschiedenen Größen; Prüfungsfächern nachzuweisen:
4. sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem 1. Technische Mathematik:
oder synthetischem Material in fünf verschiedenen a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und
Größen. Hilfsstoffe,
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind b) Umrechnen der verschiedenen Maßeinheiten;
nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.
2. Fachtechnologie:
§4 a) Verwendung der erzeugten Produkte,
Arbeitsprobe b) Herstellungsverfahren für Bürsten und Pinsel sowie
Zurichtungsverfahren für Bestückungsmaterialien,
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den
Nummern 1 bis 4 auszuführen: c) ~Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Her-
stellung von Bürsten und Pinseln sowie bei der
1. Herstellen von Bürsten: Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwende-
a) vier verschiedene Fertigungsgänge zur Herstellung ten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, insbeson-
von Bürsten durchführen, dere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,
b) Besatz mischen, d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
c) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Borstpinsels und eines Bürstenkörpers; und des Arbeitsschutzes,
2. Zurichten: f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
sondere des Immissionsschutzes;
a) Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiede-
nen Rohstoffen, 3. Werkstoffkunde:
b) Mischen verschiedener Haarlängen und -sorten so- a) natürliche und synthetische Bestückungsmaterialien
wie Zupfen von Hand, für die Herstellung von Bürsten und Pinseln,
c) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten b) Bürstenkörper, Pinselstiele und Griffe aus Holz,
Borstpinsels und einer Bürste; Kunststoffen und anderen Materialien,
3. Herstellen von Haarpinseln: c) Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,
a) Wegbinden von mindestens drei verschiedenen d) Hilfsstoffe für die Herstellung von Bürsten und Pin-
Bestückungsmaterialien, seln, insbesondere Klebstoffe, Drähte, Bindfäden,
b) Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten so- sowie für die Zurichtung von Bestückungsmateria-
wie in verschiedene Formen, Verkleben der Pinsel- lien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Färbemittel
köpfe, und andere Chemikalien, ·
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
e) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbe- 3. Abschnitt
sondere über Handelsbezeichnungen, Größen,
Längen, Weiten und andere Einteilungen bei Fer- Übergangs- und Schlußvorschriften
tigware, bei Bestückungsmaterialien sowie bei be-
zogenen Teilen und Hilfsstoffen; §6
4. Kalkulation: Übergangsvorschrift
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
rechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. zu Ende geführt.
§7
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Weitere Anforderungen
führen.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft den Fassung.
werden. §8
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Inkrafttreten
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfä- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
chern nach Absatz 1· Nr. 2 und 3. zuwenden.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1417
Verordnung
über die Sicherung der Seefahrt
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 und Abs. 3 (2) Die Meldungen sind entweder in offener, vorzugswei-
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- se in englischer Sprache oder nach dem Internationalen
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des Signalbuch abzugeben. Bei Gefahrmeldungen, mit Aus-
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in nahme der Meldungen über Windgeschwindigkeiten, sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 die Vorschriften der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu
(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für beachten. Die Meldungen über Windgeschwindigkeiten
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium sollen während der Dauer des Sturms mindestens alle drei
der Justiz: Stunden durch Meldungen über weitere Beobachtungen
ergänzt werden. Funkmeldungen an Küstenfunkstellen
§ 1 sind mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständigen
Anwendungsbereich Behörden zu verbinden.
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt
§5
sind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutsch- Hilfeleistung in Seenotfällen
land eingetragen sind, wenn sie seewärts der Grenze der
(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-
Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung
wortlicher eines auf See befindlichen Schiffes, dem gemel-
verkehren.
det wird, daß Menschen sich in Seenot befinden, hat ihnen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundes- mit größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und
wehr. ihnen nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben. Den
Anordnungen der Stellen, die sich gegenüber dem Schiffs-
§2 führer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen als
Meiden von Eisgebieten die mit der Koordinierung der Suche und Rettung in See-
notfällen nach Kapitel II der Anlage zum Internationalen
(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver- Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf
antwortliche hat, soweit die Umstände es zulassen, Gebie- See vom 6. November 1979 (BGBI. 1982 U S. 485) beauf-
te zu meiden, in denen eine Gefährdung durch Eis besteht tragten Organisationen zu erkennen geben, ist Folge zu
oder anzunehmen ist. leisten.
(2) Erhält ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
(2) Ist ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
Verantwortlicher Kenntnis, daß sich auf oder nahe dem
Verantwortlicher zur Hilfeleistung außerstande oder er-
Kurs seines Schiffes Eisberge oder gefährliche Eismassen
weist sich die Hilfeleistung auf Grund besonderer Um-
befinden, so hat er bei Nacht oder unsichtigem Wetter mit
stände als nicht erforderlich, so hat er dies unter Angabe
sicherer Geschwindigkeit zu fahren oder seinen Kurs so zu
der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er
ändern, daß er gut frei vom Gefahrenbereich bleibt.
zur Führung eines solchen verpflichtet ist. Das gilt auch,
wenn dem Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-
antwortlichen von den in Not befindlichen Personen oder
§3
dem Führer eines Schiffes, das diese Personen erreicht
Meiden von Fischgründen hat, mitgeteilt wird, daß der Beistand seines Schiffes nicht
Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant- mehr erforderlich ist.
wortliche hat die Fischgründe von Neufundland nördlich
von 43° nördlicher Breite zu meiden. Dies gilt nicht, wenn §6
besondere Umstände vorliegen, die ein Befahren der Besondere Vorschriften
Fischgründe rechtfertigen.
für das Verhalten nach Zusammenstößen
(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die be-
§4 teiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-
Gefahrmeldungen wortlichen allen von dem Unfall Betroffenen Beistand zu
leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr
(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver- Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande
antwortlicher, der auf See eine unmittelbare Gefahr für die sind.
Schiffahrt (zum f3eispiel Eis, Wrack, Mine, Wirbelsturm)
oder eine WindgeschwindigKeit von 50 kn (25,7 m/s, Wind- (2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-
stärke 10 nach der Beaufortskala) oder mehr feststellt, hat antwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinan-
hiervon unverzüglich und mit allen zur Verfügung stehen- der zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft
den Nachrichtenmitteln die in der Nähe befindlichen Schif- · haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist.
fe sowie den nächsterreichbaren Küstenplatz, bei Funk- Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am
verbindung die nächste Küstenfunkstelle, zu unterrichten. Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, 2. § 3 Satz 1 die Fischgründe nicht meidet,
Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzutei- ·3_ § 4 Abs. 1 die dort genannten. Stellen nicht oder nicht
len. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit rechtzeitig mit allen zur Verfügung stehenden Nach-
Verantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht richtenmitteln unterrichtet,
nachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in
das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Meldur"!gen nicht in der
eines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst vorgeschriebenen Weise abgibt,
für die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung 5. § 5 Abs. 1 in Seenot befindlichen Menschen nicht mit
des nächsten Anlaufhafens sowie das für seinen Heimat- größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe eilt oder den
hafen zuständige Seeamt davon zu unterrichten, daß er Anordnungen der beauftragten Stellen zuwiderhandelt,
seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen
6. § 5 Abs. 2 die erforderlichen Angaben in das Schiffs-
ist.
tagebuch nicht einträgt,
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei 7. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem
einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller Unfallbetroffenen nicht Beistand leistet oder
Art entsprechend.
8. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach ein:m
§7 Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhalt,
Rettungssignale die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch
nicht einträgt oder die genannten Stellen nicht unter-
Zur Verständigung zwischen Rettungsstationen oder richtet.
Seenotrettungsfahrzeugen und in Seenot befindlichen
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung un? Ahndu~g
Schiffen oder Personen sind die in der Anlage 2 zu dieser von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
Verordnung aufgeführten Signale zu benutzen.
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
§8 §9
Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherung
lässig entgegen der Seefahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9511-3, veröffentlichten bereinigten
1. § 2 Abs. 2 in Kenntnis von Eisgefahr nicht die vorge- Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
schriebenen Maßnahmen trifftj 7. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 473), außer Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1419
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2 Satz 2)
Formvorschriften für Gefahrmeldungen
Funkmeldungen ist das Sicherheitszeichen TTT, bei c) Windrichtung;
Sprechfunk dreimal das französisch gesprochene Wort
d) Windstärke nach der Beaufortskala;
,,Securite" sowie ein Stichwort über die Gefahr (z. B. Eis,
Wrack, Mine, Sturm} voranzustellen. e) Windsee (Angabe in Metern);
Gefahrmeldungen über Eis, Wracks, Minen und andere f) Dünung (Angabe in Metern) sowie die Richtung, aus
Schiffahrtshindernisse sowie über Stürme und Orkane der sie kommt; nach Möglichkeit ebenfalls eine Angabe
haben Angaben über die Art der Gefahr, ihre zuletzt fest- über die Periode oder Länge der Dünung (mittel,
gestellte Position sowie die Zeit der Beobachtung (Uhrzeit lang).
und Datum nach Universal Time Co-ordinated, UTC) zu
enthalten. Gefahrmeldungen über mit stürmischen Winden verbun-
dene Lufttemperaturen unter dem Gefrierpunkt, die schwe-
Gefahrmeldungen über Wirbelstürme müssen, soweit es ren Eisansatz an den Aufbauten verursachen, müssen,
die Umstände ermöglichen, außer der Angabe der Be- soweit es die Umstände ermöglichen, enthalten:
obachtungszeit, der Position des rechtweisenden Kurses
und der Geschwindigkeit des Schiffes die nachstehenden a) Uhrzeit und Datum (nach UTC);
meteorologischen Angaben enthalten:
b) Lufttemperatur (in Grad Celsius);
a) Barometerstand (in Hektopascal);
c) Wassertemperatur;
b) Barometer-Tendenz (Änderungen des Luftdruckes in
Hektopascal während der letzten drei Stunden); d) Windstärke und -richtung.
Beispiele:
1. Eis
TTT Eis. Großer Berg gesichtet auf 4650 N, 4410 W. 0800 TTT lce. Large berg sighted in 4650 N. 4410 W., at 0800 UTC.
UTC. 15. Mai Mai 15.
2. Wracks
TTT Wrack. Nahezu überflutetes Wrack beobachtet in 4006 N, TTT Derelict. Oberseved derelict almost submerged in 4006 N.,
1243 W. 1630 UTC. 21. April 1243 W., at 1630 UTC. April 21.
3. Minen
TTT Mine. Treibende Mine gesichtet in 5415 N, 0710 W. 1720 TTT Mine. Drifting mine sighted in 5415 N., 0710 W., at 1720 UTC.
UTC. 5. Januar January 5.
4. Gefahr für die Navigation
TTT Navigation. Feuerschiff Alpha nicht auf Station. 1800 TTT Navigation. Alpha lightship not on station. 1800 UTC. January 3.
UTC. 3. Januar
5. Tropischer Wirbelsturm
a) TTT Sturm. 0030 UTC. 18. August. 2204 N, 113 54 0. TTT Storm. 0030 UTC. August 18. 2204 N., 113 54 E. Barometer
Barometer 994 Hektopascal, Tendenz fallend 6 Hekto- 994 hektopascal, tendency down 6 hektopascal. Wind NW., force 9,
pascal. Wind NW, Stärke 9, schwere Böen. Östliche Dü- heavy squalls. Easterly swell, 6 m. Course 067,5 knots.
nung, 6 m. Kurs 067,5 Knoten.
b) TTT Sturm. Anzeichen deuten auf Herannahen eines Hur- TTT Storm: Appearance indicate approach of hurricane. 1300
rikans. 1300 UTC. 14. September. 2200 N, 7236 W. Baro- UTC. September 14. 2200 N., 7236 W. Barometer 998 hektopas-
meter 998 Hektopascal, Tendenz fallend 8,7 Hektopascal. cal, tendency down 8,7 hektopascal. Wind NE., force 8, frequent
Wind NO, Stärke 8, häufige Regenböen. Kurs 035,9 Kno- rain squalls. Course 035,9 knots.
ten.
c) TTT Sturm. Taifun in SO. 0300 UTC. 12. Juni. 1812 N, TTT Storm. Typhoon to southeast. 0300 UTC. June 12. 1812 N.,
126 05 0. Barometer stark fallend. Wind aus N, zuneh- 126 05 E. Barometer falling rapidly. Wind increasing from N.
mend.
6. Vereisung lcing
TTT Erfahren schwere Vereisung. 1400 UTC. 2. März. 69 N, TTT experiencing severe icing. 1400 UTC. March 2. 69 N., 10 W.
10 W. Lufttemperatur - 5 °C. Wassertemperatur - 1 °C. Wind . Air temperature - 5 °C. Sea temperature -1 °C. Wind NE., force 8.
NO, Stärke 8.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 7)
Rettungssignale
1. Antworten von Küsten-Rettungsstationen oder Seenotrettungsfahrzeugen auf Notsignale eines Schiffes oder einer
Person:
Signal bei Tage:
Orangefarbenes Rauchsignal oder kombiniertes Licht-
und Schallsignal (Blitzknallsignal), bestehend aus drei
einzelnen Signalen, die in Abständen von etwa einer Bedeutung:
Minute abgefeuert werden.
,,Wir sehen Sie, Hilfe kommt so bald wie mög-
lich." (Wiederholung dieser Signale hat die glei-
Signal bei Nacht:
che Bedeutung.)
Weißes Sternsignal, bestehend aus drei einzelnen Si-
gnalen, die in Abständen von etwa einer Minute abge-
feuert werden.
Wenn nötig, können die Tagsignale bei Nacht und die Nachtsignale bei Tage abgegeben werden.
2. Landesignale zur Einweisung kleiner Boote mit in Not befindlichen Besatzungsmitgliedern oder ander~n Personen:
Signal bei Tage:
Auf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der
Arme oder Abschießen eines grünen Sterns oder Ab-
gabe des Morsezeichens „K" (-.-) durch Licht- oder
Schallsignal.
Signal bei Nacht: Bedeutung:
Auf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder ,,Dies ist der beste Landeplatz."
Flackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns
oder Abgabe des Morsezeichens „K" (-.-) durch Licht-
oder Schallsignal. Eine Lande-Richtung kann durch ein
niedriger angebrachtes, festes weißes Licht oder Flak-
kerfeuer, das sich in einer Linie mit dem Beobachter
befindet, angezeigt werden.
Signal bei Tage:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen
Flagge oder der Arme oder Abschießen eines roten
Sterns oder Abgabe des Morsezeichens „S" (... ) durch
Licht- oder Schallsignal.
Bedeutung:
Signal bei Nacht: ,,Hier ist das landen äußerst gefährlich."
Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines ro-
ten Sterns oder Abgabe des Morsezeichens „S" (... )
durch Licht- oder Schallsignal.
Signal bei Tage:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen
Flagge, anschließend Feststecken der Flagge im Bo-
den und Tragen einer weiteren weißen Flagge in die
anzuzeigende Richtung oder Abschießen eines roten
Sterns senkrecht und eines weißen Sterns in Richtung Bedeutung:
auf den besseren Landeplatz oder Abgabe des Morse- „Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine
zeichens „S" (... ), danach Morsezeichen „R" (. - .), bessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-
wenn ein besserer Landeplatz für das in Not befindliche gezeigten Richtung."
Fahrzeug auf seinem Annäherungskurs weiter rechts
liegt, oder Morsezeichen „L" (. - .. ), wenn ein besserer
Landeplatz für das in Not befindliche Fahrzeug auf
seinem Annäherungskurs weiter links liegt.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1421
Signal bei Nacht:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers; anschließend Aufstellen
des weißen Lichtes oder Flackerfeuers auf dem Boden
und Tragen eines weiteren weißen Lichtes oder Flak-
kerfeuers in die anzuzeigende Richtung; oder Abschie- Bedeutung:
ßen eines roten Sterns senkrecht und eines weißen
„Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine
Sterns in Richtung auf den besseren Landeplatz; oder
bessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-
Abgabe des Morsezeichens „S" (... ), danach Morse-
gezeigten Richtung."
zeichen „R" (. - .), wenn ein besserer Landeplatz für
das in Not befindliche Fahrzeug auf seinem Annähe-
rungskurs weiter rechts liegt, oder Morsezeichen „L"
(. - .. ), wenn ein besserer Landeplatz für das in Not
befindliche Fahrzeug auf seinem Annäherungskurs
weiter links liegt.
3. Signale bei Benutzung von Küsten-Rettungsgeräten:
Signal bei Tage:
Auf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der Bedeutung:
Arme oder Abschießen eines grünen Sterns. Im allgemeinen: ,,Bejahend." Im besonderen:
„Schießleine wird gehalten." ,,Steertblock ist
Signal bei Nacht: fest." ,,Trosse ist fest." ,,Ein Mann ist in der
Auf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder Hosenboje." ,,Hol weg."
Flackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns.
Signal bei Tage:
Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen
Flagge oder der Arme oder Abschießen eines roten
Sterns. Bedeutung:
Im allgemeinen: ,,Verneinend." Im besonderen:
Signal bei Nacht: ,,Fier weg." ,,Nicht mehr holen."
Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines
roten Sterns.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom 29. Jull 1993
Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer- der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 nummer 612-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung sung sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der seit ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Gliederungsnummer 610-1-3, veröffentlichten
Neufassung berücksichtigt: bereinigten Fassung,
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- zu 3. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6a Abs. 3 und 4,
mer 612-6-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25
Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-
über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli ordnung,
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über zu 4. des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung
den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom und 8. der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451), (BGBI. 1 S. 529) und des Artikels 3 des Vier-
2. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-
vom 5. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2169), zes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 933),
3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 1. No- zu 5. des§ 2 Abs. 1 Satz 2, des§ 6a Abs. 3 und des
vember 1973 in Kraft getretene Verordnung vom § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes, zuletzt ge-
22. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1505), ändert durch Artikel 25 des Einführungsgeset-
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 7 zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
Nr. 7 der Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), sowie des § 139 Abs. 2
s. 3377), und des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), geändert durch
5. die am 26. Mai 1977 in Kraft getretene Verordnung das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1
vom 18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 752), S. 1749), und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des
6. die am 28. Oktober 1977 in Kraft getretene Verord- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,
nung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1907), zu 6. des§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes,
7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 17 Abs. 2 der zuletzt durch Artikel 25 Nr. 14 Buchstabe a
der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
s. 2711), S. 3341) geändert worden ist,
8. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 5 Nr. 7 zu 7. des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1
der Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie des§ 16 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel-
9. die am 7. Dezember 1980 in Kraft getretene Verord-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-
nung vom 28. November 1980 (BGBI. 1 S. 2196),
gust 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Arti-
10. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 6 kels 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Gesamt-
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 reform des Lebensmittelrechts vom 15. August
S. 747), 1974 (BGBI. 1 S. 1945),
11. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 der zu 9. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 8 und des § 25
Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332), Abs. 1 des Biersteuergesetzes, sowie des § 139
12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenord-
§ 28 des eingangs genannten Gesetzes. nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und
des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsge-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund setzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
zu 2. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3 Satz 2, des 1976 (BGBI. 1 S. 3341),
§ 5 Satz 1, des§ 6a Abs. 3 und 4, des§ 7 Abs. 1 zu 10. des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur
und 2, des§ 8, des§ 9 Abs. 10 Satz 2, des§ 10 Änderung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2
Abs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980
des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden ist,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1423
zu 11. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Artikels 4 Abs. 1
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buch- Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur
stabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs- Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945).
Bonn, den 29. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
§§ 1 und 2 Hülsen oder das Vermahlen zu Mehl in der Brauerei selbst
(weggefallen) erfolgt.
(4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch
§3 aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis,
Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9
Das Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der
Abs. 3 des Gesetzes.
ehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maß-
§ 18
gabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl.
S. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn
der durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. 1 er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen
S. 94) geänderten Fassung. auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus
natürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den
§§ 4 bis 7 Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu
verwenden.
(weggefallen)
§ 19
§8 Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in
der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche
Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der
Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der
ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist
jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für
oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein
Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische
können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er
oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommen-
wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen
den Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden
gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres
sind, angereichert werden.
errechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkohol-
gehalts werden dabei nicht berücksichtigt.
§ 20
§§ 9 bis 15 (1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Berei-
(weggefallen) tung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz
als Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist
bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.
§ 16
(2) bis (4) (weggefallen)
Die Ausdrücke „Bereitung von Bier" und „Bierbereitung"
sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle
§ 21
Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der
Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb geben-
Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den der Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger,
Verbraucher. ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.
§ 17
§ 22
(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9
Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellte Farb-
sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2, 4 und 11 des Gesetzes mittel dürfen nur bei der Bereitung von solchem Bier ver-
zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet wendet werden, dessen Würze mit reiner obergäriger
werden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, unter- Hefe, also weder mit untergäriger Hefe noch mit einer aus
gäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten
vergoren sein. Mischhefe, angestellt worden ist. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann jedoch im Bedürfnisfall wider-
(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffen- ruflich zulassen, daß unter Zuckerverwendung oder aus
heit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz ge- Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine ver-
wählte Bezeichnung zukommt. hältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder unter-
gäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger
(3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder
Hefe angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klä-
unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, an-
rung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe
gefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet
zugesetzt wird. Die Zulassung ist an folgende Bedingun-
werden. Malzschrot, aus dem die Hülsen ganz oder teil-
gen und Auflagen zu knüpfen:
weise entfernt sind, sowie Malzmehl darf, soweit nicht die
nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zu- a) Der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom
läßt, nur verwendet werden, wenn das Entfernen der Hundert, der Zusatz der untergärigen Hefe 0, 1 vom
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1425
Hundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nach-
angestellten Würze nicht überschreiten; an untergäri- gärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär-
ger Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe
der verwendeten Menge obergäriger Hefe zugesetzt mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte
werden. Einfachbier, das unter Verwendung von Süß- weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung
stoff hergestellt und in der Brauerei nur angegoren und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte
wird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der insgesamt zu beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das
verwendenden Hefe untergärige Hefe zugesetzt wer- Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz
den; erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen
stattfinden.
b) untergärige Hefe oder untergärige Kräusen dürfen
niemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt (2) (weggefallen)
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des ,,§ 6a
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und
Verwendung von Magnetbandkassetten
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. .Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist, verordnet der Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für
Bundesminister der Finanzen: die Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entspre-
chend mit der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661
(Ausgabe Juli 1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm
Artikel 1 einzusetzen und auf 18 Spuren in einer Bytedichte von
1491 Bytes/mm zu beschreiben sind; für die Kenn-
Die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der
zeichnung nach § 4 Abs. 1 genügen die Angaben zu
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1989 (BGBI. 1
den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8."
S. 820) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat,,§§ 38, 39b, 43a, 45a und 4. § 14 wird gestrichen.
49" durch das Zitat,,§§ 38, 43a und 49" ersetzt.
5. Die „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und 2 SaDV)" und die
„Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 SaDV)" werden wie aus den
2. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung*) ersichtlich neu
a) Nach Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semi- gefaßt.
kolon ersetzt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: Artikel 2
,,d) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu- Der Bundesminister der Finanzen kann die Sammel-
schlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem antrags-Datenträger-Verordnung in der ab 1. Januar 1993
Inhalt des Feldes 18 der Satzart 5 vermindert geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
um den Inhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei
Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande- Artikel 3
ren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 8
der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Feldes 8 der Satzart 6." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1427
Bekanntmachung
der Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sammel-
antrags-Datenträger-Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1426) wird nach-
stehend der Wortlaut der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der seit
1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die .Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. April 1989 (BGBI. 1
S. 820),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des § 150 Abs. 6 der
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und durch Artikel 1 Nr. 20
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer
und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)
1. Teil (2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den
Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach
Allgemeines DIN 66 029 {Ausgabe September 1987) und nach der
Anlage 1 **) zu dieser Verordnung.
§ 1
(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag ge-
Grundsatz statten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die Zulassung
Die in§ 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und§ 44c Abs. 1 (§ 9) folgenden Kalenderjahres an Stelle der in Absatz 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Sam- Satz 3 und Absatz 2 enthaltenen Regelungen die in der
melanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelan- Anlage 2 **) zu dieser Verordnung enthaltenen Regelun-
tragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Er- gen angewendet werden. Die Frist nach Satz 1 kann auf
stattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung Antrag verlängert werden.
durch das Bundesamt für Finanzen auf maschinell ver- (4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2**) be-
wertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermitt- zeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für
lung). Entsprechendes gilt für Anträge nach den §§ 38, Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-
43a und 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, be-
ten. ziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
§2 56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Begriffsbestimmungen
§4
Die mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1
bezeichneten Zwe,;ke beauftragten Stellen gelten im Sin- Datenträgerversand
ne dieser Verordnung als (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem Ma-
1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Un- gnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-
ternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Be- bandetikette zu versehen, die zu enthalten haben:
triebstätten erstellt werden;
1 . den Namen des Absenders,
2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von ei-
2. das Bandkennzeichen,
nem anderen Unternehmen als von dem Unternehmen
des Sammelantragstellers erstellt werden; 3. das Wort „SaDV",
3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des 4. den Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF",
Sammelantragstellers in allen anderen Fällen. 5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-
samtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten
Magnetbänder,
2. Teil 6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-
den ist,
Datenübermittlung
7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
§3 8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt.
Der Absender hat die Schreibringe zu entfernen, unmittel-
(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu
bar nachdem das zu übermittelnde Magnetband beschrie-
verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66 015
ben worden ist.
(Ausgabe Dezember 1977) auf neun Spuren mit Rich-
tungstaktschrift zur Speicherung digitaler Daten in einer (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein Be-
Bitdichte von 63 bits/mm zu beschreiben. Die Daten sind gleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Da-
im 8-Bit-Code nach DIN 66 303 - Code-Tabelle 2 - Deut- tenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außer-
sche Referenzversion DRV 8 (Ausgabe November 1986) dem folgende Angaben enthalten muß:
und nach DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983)
1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,
darzustellen. Die verwendeten Magnetspulen haben der
DIN-Norm 66 012 *) (Ausgabe August 1982), Spule DIN
66 012-B27*), zu entsprechen. **) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagen 1 und 2 zur Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom
•) Seit September 1992 durch die inhaltsgleiche Norm DIN EN 21 864 30. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1426) im Anlageband zu dieser Ausgabe des
ersetzt. Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1429
2. die Bandkennzeichen, nungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der Frei-
gabe unberührt.
3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,
4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3
(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen
Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist,
in der Weise gesichert werden, daß sie auf einem Magnet-
5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor- band gedoppelt werden.
den ist,
6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin- §6
weis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal- Annahme und Zurückweisung von Datenträgern
ten sind,
(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das
7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer. Bundesamt für Finanzen.
Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des
Feldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die
des Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträch-
Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus tigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder
dem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert um teilweise ablehnen. Der Sammelantragsteller und der Ab-
den Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6; sender sind vom Bundesamt für Finanzen über die festge-
b) die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer. stellten Mängel und über den Stand der Verarbeitung
Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundesamt
Feldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt für Finanzen kann dem Sammelantragsteller und dem
des Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Absender eine angemessene Frist zur Wiederholung der
Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus Datenübermittlung setzen.
dem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert um
den Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6;
§ 6a
c) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der
Inhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4 und 5; Verwendung von Magnetbandkassetten
bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande- Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für die
ren Unternehmens Summe der Inhalte aus den Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend mit
Feldern 6 der Satzart 6 und 7); der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661 (Ausgabe Juli
d) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu- 1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm einzusetzen und
schlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt auf 18 Spuren in einer Bytedichte von ~ 491 Bytes/mm zu
des Feldes 18 der Satzart 5 vermindert um den beschreiben sind; für die Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1
Inhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei Einschaltung genügen die Angaben zu den Nummern 1: 2, 3, 4 und 8.
einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens
aus dem Inhalt des Feldes 8 der Satzart 7 vermin-
dert um den Inhalt des Feldes 8 der Satzart 6.
(3) Hat das zu übermittelnde Magnetband keine Auto- 3. Teil
matikspule, so ist es durch Magnetbandendenbefestiger
Zulassungsverfahren
zu sichern. Die Magnetbänder sind in unzerbrechlichen
Behältern in Kartons verpackt zu versenden. Mehrere
nach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind §7
in einem Gesamtbehälter zu verpacken. Zulassung
(1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantrag-
steller bedarf der Zulassung.
§5
(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf
Datensicherung
erstrecken; daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder
(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Program- von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammel-
me sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Ände- antragstellers erstellt und µbermittelt werden.
rung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den durch-
geführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstel- (3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verse-
len, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewah- hen werden.
rungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in
dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung.
(2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers,
die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller be- §8
auftragte andere Unternehmen hat sicherzustellen, daß
Antrag
alle zur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens
so lange wiederhergestellt werden können, bis das Bun- (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag
desamt für Finanzen den übermittelten Datenträger zu- des Sammelantragstellers zugelassen. Der Antrag ist nach
rückgibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden
(Freigabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeich- Muster zu stellen.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Der Antrag hat zu enthalten: 2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das
1. Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Vergü- vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen,
tungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten über-
3. Beginn der Datenübermittlung,
mittelt werden sollen,
2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und 4. etwaige Nebenbestimmurigen.
2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung beachtet
werden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer Nebenbestimmungen sind zu begründen.
Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2 zu
dieser Verordnung,
§ 10
3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-
sendung und den voraussichtlichen Übersendungstur- Ablehnung der Zulassung
nus der Datenträger, Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-
tungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des
4. ein in der vorgesehenen Form beschriebenes Test-
Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sam-
band,
melantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht
5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermitt-
Daten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammelan- lung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für
tragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem ande- eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die
ren Unternehmen ausgeführt wird, Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-
nenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zuläs-
6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger sige Rechtsbehelf gegeben.
benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssy-
stems,
7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß nur § 11
solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen Widerruf der Zulassung
werden, bei denen die in § 36c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Vorausset- Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstel-
zungen erfüllt sind. An die Stelle der in§ 36c Abs. 1 Nr. 3 lers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden; § 7
des Einkom.mensteuergesetzes bezeichneten Beschei- Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere kann sie widerrufen
nigung treten in den Fällen des § 44 c Abs. 1 und 2 des werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wieder-
Einkommenste,.Jergesetzes sowie in den Fällen des holt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen
§ 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagege- Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen
sellschaften die in diesen Vorschriften bezeichneten führen.
entsprechenden Bescheinigungen. An die Stelle der in
§ 36c Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Versicherung tritt in den Fällen des§ 36c 4. Teil
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Versiche-
rung des Sammelantragstellers, daß die Anteile von Prüfungsbefugnisse und Haftung
der Kapitalgesellschaft, dem Treuhänder oder einem
Kreditinstitut verwahrt werden oder daß es sich um § 12
Einnahmen aus Anteilen an der den Sammelantrag Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen
stellenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
handelt. Das Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach Stellung
eines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zu-
(3) Von der Übersendung eines Testbandes kann auf lassung zur Datenübermittlung berechtigt, die für die Er-
Antrag des Sammelantragstellers abgesehen werden, mittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Arbeits-
wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem anleitungen und Programme des Sammelantragstellers,
anderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sol- der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens zu prüfen.
len und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen Das Bundesamt für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt der
bereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der Prüfung. Auf Antrag des Sammelantragstellers, der Kopf-
vorgeschriebenen Form beschriebenes Testband vorge- stelle oder des anderen Unternehmens soll der Beginn der
legt worden ist. Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn
dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Die
Richtigkeit der Programme ist auch durch Eingabe prakti-
§9
scher Fälle zu prüfen. Die Testfälle können vom Bundes-
Erteilung der Zulassung amt für Finanzen bestimmt werden. § 200 der Abgaben-
(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung ordnung gilt entsprechend.
durch schriftlichen Verwaltungsakt.
§13
(2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten
über: Haftung
1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und Anla- (1) Der Sammelantragsteller haftet, soweit auf Grund
ge 1 oder 2), unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1431
Unrecht Körperschaftsteuer vergütet oder Kapitalertrag- 5. Teil
steuer erstattet wird.
Schlußvorschriften
(2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das Bun-
desamt für Finanzen zuständig. § 14
Berlin-Klausel
(3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des Bun-
desamtes für Finanzen durch das für den Sammelantrag- (gegenstandslos)
steller zuständige Finanzamt vollstreckt.
§ 15
(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung. (Inkrafttreten)
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 88 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 1926), die zuletzt durch Anlage 1
Kapitel XII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch
mit Ablauf des 31. Oktober 1993 unwirksam."
2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf Antrag kann diese Frist um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn
~ieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Antrag ist bis zum
31. Oktober 1993 zu stellen; die zuständige Behörde entscheidet über den
Antrag spätestens bis zum 31. Oktober 1994. Die nach der Ersten Strahlen-
schutzverordnung genehmigte Tätigkeit darf bis zur rechtskräftigen Entschei-
dung über den Antrag, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1997, fortgeführt
werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1993
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1433
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BlmSchV)
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund des§ 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immis- gesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. § 1
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abs. 3 gilt entsprechend.
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-
regierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des §4
§ 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit§ 58c Abs. 1 dieses Beauftragter für Konzerne
Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder
der beteiligten Kreise: mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1, die
unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unter-
nehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die
Abschnitt 1 Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauf-
tragten für den Konzernbereich gestatten, wenn
Bestellung von Beauftragten
1. das herrschende Unternehmen den Betreibern gegen-
über zu Weisungen hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2
§ 1
Nr. 1, § 56 Abs. 1, § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und§ 58c
Pflicht zur Bestellung Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genannten Maßnahmen berechtigt ist und
(1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung
bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben 2. der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Per-
einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten sonen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit
zu bestellen. eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines be-
triebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbe-
(2) Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Störfall-
auftragten gewährleistet.
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891) haben einen be-
triebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. §5
(3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immis- Nicht betriebsangehörige Beauftragte
sionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit
hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht (1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll
beeinträchtigt wird. die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines
§2 oder mehrerer nicht betriebsangehöriger lmmissions-
schutzbea_uftragter gestatten, wenn hierdurch eine sach-
Mehrere Beauftragte gemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissions-
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betrei- schutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet
ber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissions- wird.
schutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl (2) Für Anlagen im Sinne des Anhangs I Teil 2 zur
der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sach- Störfall-Verordnung gilt Absatz 1 für die Bestellung eines
gemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58 b des Bundes- nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten entspre-
Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben ge- chend, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der im
währleistet ist. § 58 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichne-
§3 ten· Aufgaben nicht gefährdet wird.
Gemeinsamer Beauftragter
Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne §6
des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen Ausnahmen
gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrag-
ten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber
der in den §§ 54 und 58 b des Bundes-Immissionsschutz- einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung zur
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauf- Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist
tragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus .auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des§ 7 Nr. 2
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 58 a Abs. 1 Satz 1 des erforderlich.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichts- (2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken
punkten nicht erforderlich ist.
sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten
Sachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist
die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchge-
führten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen
Abschnitt 2 nachzuweisen.
Fachkunde und Zuverlässigkeit § 10
von Beauftragten
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§7 (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des§ 55 Abs. 2 Satz 1
und des§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Anforderungen an die Fachkunde zes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner per-
Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des sönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner
§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er- Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm ob-
fordert liegenden Aufgaben geeignet ist.
1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht
Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der
Hochschule, Störfallbeauftragte
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zustän- 1. wegen Verletzung der Vorschriften
digen obersten Landesbehörde anerkannten Lehr- a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder
gängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem An- Delikte gegen die Umwelt,
hang II zu dieser Verordnung ve'rmittelt worden sind,
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und
die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind,
Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-
und
oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit er-
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
worbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauf-
oder Seuchenrechts,
tragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im
Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleich- d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
bar sind.
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoff-
rechts
§8
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend
Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen Deutsche Mark oder einer Strafe belegt worden ist,
(1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der 2. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften
gesetzlichen Aufgaben der Beauftragten gewährleistet ist, nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat
kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als oder
Voraussetzung der Fachkunde anerkennen: 3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftrag-
1. eine technische Fachschulausbildung oder im Falle des ter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftrag-
Immissionsschutzbeauftragten die Qualifikation als ter nach anderen Vorschriften verletzt hat.
Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hin-
sichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder
ihres Betriebs zuzuordnen ist, und zusätzlich Abschnitt 3
2. während einer mindestens vierjährigen praktischen Tä- Schlußvorschriften
tigkeit erworbene Kenntnisse im Sinne des § 7 Nr. 2
und 3, wobei jeweils mindestens zwei Jahre lang Auf- § 11
gaben der in § 54 oder § 58 b des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bezeichneten Art wahrgenommen wor- Übergangsregelung
den sein müssen. Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für
(2) Die zuständige Behörde kann die Ausbildung in Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit
anderen als den in§ 7 Nr. 1 oder Absatz 1 Nr. 1 genannten den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
Fachgebieten anerkennen, wenn die Ausbildung in diesem
Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als § 12
gleichwertig anzusehen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,
§ 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung
Anforderungen an die Fortbildung
folgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die
(1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an sionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 504,
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1435
727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen
19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608), sowie die Sechste Verord- Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gesetzes vom 12. April 1975 (BGBI. 1S. 957) außer Kraft. gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1993
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anhang 1
Genehmigungsbedürftige Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist:
1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder
b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt erretcht oder übersteigt;
2. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrol-
koks und Restkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol,
naturbelassenem Holz sowie von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutz-
mittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen beste-
hen oder von
b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindun-
gen bestehen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr;
3. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
a) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefel-
gehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,
b) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
oder Biogas aus der Landwirtschaft,
c) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an
Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
d) Erdölgas aus der T ertiärförderung von Erdöl
mit einer F~uerungswärmeleistung von 250 Megawatt oder mehr;
4. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 2. oder 3. genannter
fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1O Megawatt oder
mehr;
5. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;
6. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. 8. Kokereien,
Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;
7. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gas-
wasser;
8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;
9. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur
Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle;
10. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;
11. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest;
12. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für
medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
13. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen
von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
14. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen;
15. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenommen Schmelz-
anlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde;
16. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 10 Tonnen oder mehr oder Schmelzanlagen für
sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von
a) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr oder
b) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr,
ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit
Kupfer oder Magnesium,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1437
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und
Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder;
17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne aui kaitem Wege
hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt;
18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,
- Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,
Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergesc_hmolzen wird, und
- Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 17 genannten niedrigschmelzen-
den Gußlegierungen;
19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen
a) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn
Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach
dem Sendzimirverfahren, oder
b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren
Legierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
20. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilo-
watt oder mehr;
21. Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von
20 Metern oder mehr;
22. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1500 Starterbatterien oder Industriebatterie-
zellen oder mehr je Tag;
23. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere
a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,
e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),
g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren,
Ester, Acetate, Äther,
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,
k) zur Herstellung von Kunstharzen,
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
n) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,
o) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe;
24. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschi-
nell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen
des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen
weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;
25. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;
26. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;
27. Anlagen zur Herstellung von Ruß;
28. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
29. Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder
Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösemittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoffe-, Phenol-Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge d_ieser Harze 25 kg
oder mehr je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischer Lösungsmittel oder mehr je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen;
30. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich
der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke
a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent an Ethanol enthalten und insgesamt
500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden oder
b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt
werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung einge-
setzt werden;
31. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
32. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten;
33. Anlagen zum Schmelzen von tierischen fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen
tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche;
34. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;
35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen fetten aus den Schlachtnebenprodukten
Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut;
36. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur
Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden;
37. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;
38. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen oder Gegenstän-
den durch Ve~brennen, bei Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten,
auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;
39. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmarigel (Pyrolyse-
anlagen);
40. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen
Anlagen zur thermischen Behandlung
a) edelmetallhaltiger Rückstände der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr pro Tag
beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z.B. Walzenzunder, Aluminiumspäne;
41. Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung
finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen
Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf
zurückgewonnen werden;
42. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen
wird;
43. Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen;
44. Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfall-
gesetzes;
45. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von
100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen- von Erdaushub oder von Gestein, das bei
der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt;
46. Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 1O Tonnen je Stunde (Kornpostwerke).
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1439
Anhang II
A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
2. Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen
und schädlichen Umwelteinwirkungen;
3. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
4. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wieder-
verwertung;
5. chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als
Abfall;
7. Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
8. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts.
Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen
und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des
Immissionsschutzes zu informieren.
B. Fachkunde von Störfallbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;
2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der
Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche
Auswirkungen im Störfall;
3. betriebliche Sicherheitsorganisation;
4. Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;
5. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen
Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;
7. Beurteilung sicherh~itstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung,
Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;
8. Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsge-
mäßen Betriebs;
9. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit
und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;
1O. Information der Öffentlichkeit nach § 11 a der Störfall-Verordnung.
Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidun-
gen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
r,erc1u~.t1ti1Jt,r. Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bur1de:soeset;~blä1tter die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung dos Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM
Versandkosten). bei Liofenmg gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Preis des Anlagebandes: 11,00 DM (9.30 DM zuzüglich 1, 70 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A , Gebühr bezahlt
Im Be,iug!,prciis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 7. 92 Verordnung Nr. 5/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6973 (140 30. 7. 93) 10.8. 93
9500-4-6-4
19. 7. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Braunschweig) 7085 (142 3. 8. 93) 5. 8. 93
96-1-2-98
19. 7. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen München) 7086 (142 3. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-114
19. 7. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 7086 (142 3. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-123
19. 7. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7086 (142 3. 8. 93) 19. 8. 93
96-1-2-124