1361
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1993 Nr. 41
Tag 1nhalt Seite
27. 7. 93 Neufassung des Asylverfahrensgesetzes 1361
26·7
27. 7. 93 Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV) 1384
neu 612-14-21
Bekanntmachung
der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, auslän-
der- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1062) wird nachstehend der Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes in der seit
dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992
(BGBI. 1 S. 1126),
2. die Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. März
1993 anzuwendenden Fassung vom 9. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1733) und
3. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
• Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1362' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG)
llnhaltsübersiclht
Erster Abschnitt § 26a Sichere Drittstaaten
Allgemeine Bestimmungen § 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
§ Geltungsbereich § 28 Nachfluchttatbestände
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter § 29 Unbeachtliche Asylanträge
§ 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter § 29 a Sicherer Herkunftsstaat
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 5 Bundesamt § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 6 Bundesbeauftragter § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten § 32 a Ruhen des Verfahrens
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
Vierter Unterabschnitt
§ 1O Zustellungsvorschriften
Auf enthaltsbeend ig u n g
§ 11 Ausschluß des Widerspruchs
§ 34 Abschiebungsandrohung
§ 34a Abschiebungsanordnung
zweiter Abschnitt § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-
Asylverfahren antrages
§ 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-
Erster Unterabschnitt gründetheit
Allgemeine Verfahrensvorschriften § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-
scheidung
§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme
§ 13 Asylantrag des Asylantrages
§ 14 Antragstellung § 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten nung
§ 16 Sicherung der Identität § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 17 Sprachmittler § 41 Gesetzliche Duldung
§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
zweiter Unterabschnitt § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
Einleitung des Asylverfahrens § 43a Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde § 43 b Paßbeschaffung
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei Dritter Abschnitt
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung Unterbringung und Verteilung
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 22 Meldepflicht § 45 Aufnahmequoten
§ 22 a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
Dritter Unterabschnitt
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-
Verfahren beim Bundesamt tung zu wohnen
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 24 Pflichten des Bundesamtes § 50 landesinterne Verteilung
§ 25 Anhörung § 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 26 Familienasyl § 52 Quotenanrechnung
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1363
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Sechster Abschnitt
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes Erlöschen der Rechtsstellung
§ 72 Erlöschen
§ 73 Widerruf und Rücknahme
Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
Siebenter Abschnitt
Gerichtsverfahren
Erster Unterabschnitt
Aufenthalt während des § 74 Klagefrist; Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Asylverfahrens § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 55 Aufenthaltsgestattung § 76 Einzelrichter
§ 56 Räumliche Beschränkung § 77 Entscheidung des Gerichts
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein- § 78 Rechtsmittel
richtung § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 80 Ausschluß der Beschwerde
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 80a Ruhen des Verfahrens
§ 60 Auflagen § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 61 Erwerbstätigkeit § 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 62 Gesundheitsuntersuchung § 83 Besondere Spruchkörper
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung § 83 a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 64 Ausweispflicht § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
§ 65 Herausgabe des Passes
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Achter Abschnitt
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
zweiter Unterabschnitt
§ 85 Sonstige Straftaten
Aufenthalt nach Abschluß des
Asylverfahrens § 86 Bußgeldvorschriften
§ 68 Aufenthaltserlaubnis Neunter Abschnitt
§ 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 70 Aufenthaltsbefugnis
§ 87 Übergangsvorschriften
§ 87 a Übergangsvorschriften aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in
Fünfter Abschnitt
Kraft getretenen Änderungen
Folgeantrag, Zweitantrag § 88 Verordnungsermächtigungen
§ 71 Folgeantrag § 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 71 a Zweitantrag § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Erster Abschnitt gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Allgemeine Bestimmungen zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
§ 1
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnah-
Geltungsbereich men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als
S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundge-
vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354).
setzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen
Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die
in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Ge-
fahren drohen.
§2
(2) Dieses Gesetz gilt nicht Rechtsstellung Asylberechtigter
1 . für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes- Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechts-
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBL 1953 II §6
S. 559).
Bundesbeauftragter
(2) Unberüf1rt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für
rechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
Asylangelegenheiten bestellt.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylvertah-
tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
ren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den
Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberech-
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm
tigte.
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei-
§3
dungen des Bundesamtes kann er klagen.
Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesministerium
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun- zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
desamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß haben.
ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-
Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes desministeriums des Innern gebunden.
bezeichneten Gefahren drohen.
§7
§4
Erhebung personenbezogener Daten
Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange- Behörden dürten zum Zwecke der Ausführung dieses Ge-
legenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder setzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs . 1 des Erfüllung ihrer Aufgaben ertorderlich ist.
Ausländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für
das Auslieferungsvertahren. (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen
öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-
§5 öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
Bundesamt 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die vorsieht oder zwingend voraussetzt,
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß- 2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-
gabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß- nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
nahmen und Entscheidungen zuständig. er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-
gern würde,
(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der
Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder
Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes. 4. die zu ertüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobe- bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
nen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Das oder
Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-
Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch derlich ist.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auszeichnen Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-
und besondere Berufserfahrung besitzen. den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-
ben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
(3) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Lei-
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-
ter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemä-
nen beeinträchtigt werden.
ße Organisation der Asylverfahren.
(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen §8
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeein-
Übermittlung personenbezogener Daten
richtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine
Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1)
Ländern weitere Außenstellen einrichten. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-
den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, so-
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern
weit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder
vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not-
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
wendigen Ertüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen
nicht entgegenstehen.
zur Vertügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten
Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-
lichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. amt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersu-
Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein- chen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersu-
barung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln. chens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 5. August 1993 1365
Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungsver- (2) Der Ausländer muß Zustellungen und formlose Mit-
fahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestel.lt teilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen
hat. Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mittei-
lung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch ei-
auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes
nen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht
und der gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von
zugestellt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die letzte
Asylbewerbern sowie für Maßnahmen der Strafverfolgung
bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu
und auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkei-
wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitge-
ten den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur
teilt worden ist. Der Ausländer muß Zustellungen und
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeich-
erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbei-
neten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich
tet und genutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1
gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle
Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes
übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden,
gegen sich gelten lassen muß. Kann die Sendung dem
soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unbe-
Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung
rechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Bundes-
mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die
sozialhilfegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Sendung als unzustellbar zurückkommt.
von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträ-
ger oder von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfor-
derlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen (3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjäh-
unberechtigten Bezug vorliegen. § 77 Abs. 1 bis 3 des rigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemein-
Ausländergesetzes findet entsprechende Anwendung. sames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Fami-
lienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können
für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in
(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz- einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefaßt
licher Vorschriften bleibt unberührt. und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt werden. In
der Anschrift sind alle Familienangehörigen zu nennen, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben und für die die Ent-
scheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entschei-
§9 dung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
Hoher Flüchtlingskommissar gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
der Vereinten Nationen
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings- (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen
kommissar der Vereinten Nationen wenden. und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach
Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mit-
teilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung ge-
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings- gen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postaus-
kommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen gabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom- durch Aushang bekanntzumachen. Der Ausländer hat si-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent- cherzustellen, daß ihm Posteingänge während der Post-
scheidungen und deren Begründungen. ausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeein-
richtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und
(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den
Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, Ausländer bewirkt; im übrigen gelten sie am dritten Tag
nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt
den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander- (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben
weitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers
unberührt.
bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge-
biet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
schutzwürdige Interessen des Ausländers entgegenstehen. (6) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets
erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu-
stellen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungs-
werden, zu dem sie übermittelt wurden. gesetzes flinden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich
§ 10 und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs-
Zustellungsvorschriften vorschriften hinzuweisen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-
fahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes- §U
amtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-
Ausschluß des Widerspruchs
rufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere
hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
Stellen unverzüglich anzuzeigen. Gesetz findet kein Widerspruch statt.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweiter Abschnitt 2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam,
in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt
Asylverfahren
oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
E.r-ster Unterabschnitt 3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein
gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Auf-
Allgemeine Verfahrensvorschriften nahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 12 Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten
schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.
Handlungsfähigk.eit Minderjähriger
(3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlin-·
(1) Fähig z:ur Vornahme von Verfahrenshandlungen ge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländer-
nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das gesetzes besitzen, können keinen Asylantrag stellen.
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig
§15
oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter- Allgemeine Mitwirkungspflichten
stellen wäre.
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor- Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch,
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge- wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig läßt.
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
unberührt. Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und
nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichen-
den Entscheidung des Vormundschaftsgerichts jeder 2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm
Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;
befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundes- 3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich
gebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu mel-
unbekannt ist. den oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei-
§ 13 sten;
Asylantrag 4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,
zuhändigen und zu überlassen;
mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des
Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet 5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,
Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung
vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-
einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des zuhändigen und zu überlassen;
Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. 6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder
Paßersatzes an der Beschaffung eines Identitäts-
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,
papiers mitzuwirken;
daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies 7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß-
nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe- nahmen zu dulden.
rechtigter beantragt.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusu-
chen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich 1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß
unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder Paßersatz für die Feststellung der Identität und
(§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
Asyl nachzusuchen (§ 19). 2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi-
gungen und sonstige Grenzübertrittspapiere,
§ 14
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
Antragstellung
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundes- das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel
amtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der
zuständigen Aufnat1meeimichtung zugeordnet ist. Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise
in das Bundesgebiet sowie
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn
der Ausländer 5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der
Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden
1 eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel- asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und
tungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel-
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tendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen 5. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß
anderen Staat von Bedeutung sind. des Asylverfahrens;
(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten die entsprechenden Daten sind zu löschen.
Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm
mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer sei-
nen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht
nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz § 17
solcher Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von einer Sprachmittler
Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein
Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet. Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler
hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers
oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der
Ausländer sich mündlich verständigen kann.
§ 16
Sicherung der Identität (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch
einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuzie-
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach- hen.
sucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts-
genehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Zweiter Unterabschnitt
Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.
Einleitung des Asylverfahrens
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen
sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um § 18
Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichne- Aufgaben der Grenzbehörde
ten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich
der Ausländer meldet. (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus- ten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist un-
wertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck- verzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht be-
blätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür kannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur
auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte Meldung weiterzuleiten.
erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun- (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
deskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-
wenn
den den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht
mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschrif- 1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) einreist,
ten zulässig ist. 2. die Voraussetzungen des§ 27 Abs. 1 oder 2 offensicht-
(4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden lich vorliegen oder
vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken- 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in
nungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert der Bundesrepublik Deutschland wegen einer beson-
gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung ders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
in Dateien. mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden
ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 zurückliegt.
gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung
der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von
bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem
zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher- angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2
heit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die vorliegen.
Identifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver- (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschie-
wendet werden. bung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat
(§ 26a) abzusehen, soweit
(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-
nichten 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völ-
kerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für
1. nach unanfechtbarer Anerkennung, die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist
2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Ab- oder
kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtli-
3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh- chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
migung, politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
angeordnet hat.
4. im Falle einer Einreiseverweigerung (§ 18 Abs. 2) oder
einer Zurückschiebung (§ 18 Abs. 3) nach drei Jah- (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungs-
ren, dienstlich zu behandeln.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 18a Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige
oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelege-
Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
ne Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben
(§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei
den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16
der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylver-
Abs. 1).
fahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzu-
führen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelän- (3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat
de während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche gilt für (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Wei-
Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen terleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe
um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gülti- des§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückge-
gen Paß oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist schoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbe-
unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages hörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, daß sie
bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der durchgeführt werden kann.
Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhö-
(4) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme
rung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüg-
lich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich bleiben unberührt.
Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner
Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich § 20
selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18
Abs. 2 bleibt unberührt. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensicht- (1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahme-
lich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßga- einrichtung weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unver-
be der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der züglich mit.
Einreise die Abschiebung an. (2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung un-
(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet verzüglich zu folgen.
abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern.
Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen § 21
mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zu-
Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
zustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen
Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahme-
Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. einrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4
und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten
(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. Erken-
zes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb
nungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen.
von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des
Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der An- (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für
trag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Aus- seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt
länder ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge- diese die Unterlagen in Verwahrung.
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Ent- (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige
scheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich
Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antrag- der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
stellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der ge-
richtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in
werden. Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewäh- (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu-
rung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die händigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asyl-
Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, verfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als nicht mehr benötigt werden.
Aussetzung der Abschiebung.
(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn § 22
1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es nicht Meldepflicht
kurzfristig entscheiden kann,
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außen-
2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach stelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat
Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.
oder Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnah-
3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über me zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der
einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat. Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erken-
nungsdienstlich zu behandeln.
§ 19 (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, daß die Meldung nach Absatz 1
Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß.
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder In den Fällen des § 18 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der
bei der Polizei des Landes um Asyl nachsucht, ist in den Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1369
§ 22a des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hier-
Übernahme auf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.
zur Durchführung eines Asylverfahrens (4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in
Ein Ausländer, der auf Grund eines völkerrechtlichen
zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung er-
Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens über-
folgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und
nommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl
seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes
nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder
gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche
unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben,
nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mit-
die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm
geteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag
bestimmten Stelle bezeichnet ist.
stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter
von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Dritter Unterabschnitt Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung
Verfahren beim Bundesamt nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-
§ 23 ders zu berücksichtigen ist.
Antragstellung bei der Außenstelle (5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in
Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufge- einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der per-
nommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von sönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Auslän-
der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Au- der einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschul-
ßenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages digung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer
persönlich zu erscheinen. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb ei-
nes Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb
dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Akten-
§ 24
lage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu
Pflichten des Bundesamtes würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die (6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können
erforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-
anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt tionen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfra-
anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen gen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Per-
Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) eingereist sonen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm
ist. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jah-
(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh-
ren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der
men, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent-
Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausrei-
hält.
chend geklärt ist. § 26
(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bun-
Familienasyl
desamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-
nisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. (1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylbe-
rechtigter anerkannt, wenn
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde
unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von 1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der
dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson- 2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit
dere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-
erforderlichen Dokumente zu beschaffen. reise gestellt hat und
§ 25 3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider-
rufen oder zurückzunehmen ist.
Anhörung
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im
(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen, Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen
die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und Kinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach
die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder
Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise- ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt
wege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob zu stellen.
bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver-
fahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer (3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der
Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchge- nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
führt ist.
§ 26a
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und
Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Sichere Drittstaaten
Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe- Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer
rücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16 a
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asyl- vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung
berechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor
politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den si-
cheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmi- (2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht
gung für die Bundesrepublik Deutschland war, möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Auslän-
derbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unterrich-
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völ-
ten.
kerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für
die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (3) Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn auf
oder Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Ver-
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 tragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26a) ist, für die
Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die
Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgescho-
ben worden ist. Zuständigkeit übernimmt. § 26 a Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften die in Anlage I bezeich- § 29a
neten Staaten. Sicherer Herkunftsstaat
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord- ( 1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im
nung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in Anla- Sinne des Artikels 16 a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
ge I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet
gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politi- abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angege-
schen Verhältnissen dieses Staates die Annahme be- benen Tatsachen oder Beweismittel begründen die An-
gründen, daß die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grund- nahme, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die in Anlage II be-
Inkrafttreten außer Kraft.
zeichneten Staaten.
§ 27 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung nung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in Anla-
ge II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunfts-
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Dritt-
staat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder
staat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als
politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme
Asylberechtigter anerkannt. begründen, daß die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen
Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausge- sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach
stellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, daß er
bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher § 30
war.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat,
in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der (1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn
Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate auf- die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylbe-
gehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer rechtigter und die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des
Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen.
glaubhaft macht, daß eine Abschiebung in einen anderen (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-
Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles of-
hinreichender Sicherheit auszuschließen war. fensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftli-
chen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation
§ 28 oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entge-
hen, im Bundesgebiet aufhält.
Nachfluchttatbestände
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich
Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig-
unbegründet abzulehnen, wenn
ter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf
Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Her- 1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Auslän-
kunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es ders nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist,
sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf
im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der 2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität
Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs- oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben
standes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung verweigert,
bilden konnte.
3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren
§ 29 Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig
Unbeachtliche Asylanträge gemacht hat,
(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich 4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Auf-
ist, daß der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat enthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor aus-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1371
reichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stel- fahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse
len, nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen
des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.
5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2,
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder§ 25 Abs. 1 gröblich verletzt
hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungs-
pflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung § 32a
der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht Ruhen des Verfahrens
möglich, oder
(1) Das Asylverfahren eines Ausländers, dem nach der
6. er nach§ 47 des Ausländergesetzes vollziehbar ausge- Stellung des Asylantrages eine Aufenthaltsbefugnis nach
wiesen ist. § 32 a des Ausländergesetzes erteilt wird, ruht, solange er
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegrün- im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist. Solange das Verfah-
det abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 51 ren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers
Abs. 3 des Ausländergesetzes vorliegen. nicht nach diesem Gesetz.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der
als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der
nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne Geltungsdauer seiner Aufenthaltsbefugnis dem Bundes-
des § 13 Abs. 1 handelt. amt anzeigt, daß er das Asylverfahren fortführen will.
§ 31
Entscheidung § 33
des Bundesamtes über Asylanträge Nichtbetreiben des Verfahrens
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift- (1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der
lich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundes-
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird der Asylantrag amtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der Auffor-
nur nach § 26 a abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen derung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende
mit der Abschiebungsanordnung nach§ 34a dem Auslän- Folge hinzuweisen.
der selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die (2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen,
Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen
zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Auslän- Herkunftsstaat gereist ist.
der durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er
einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Ab-
druck der Entscheidung zugeleitet werden.
Vierter Unterabschnitt
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und
Aufenth altsbeend ig u n g
nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob die
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
§ 34
vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter aner-
kannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn Abschiebungsandrohung
der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des (1) Das Bundesamt erläßt nach den§§ 50 und 51 ·Abs. 4
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war. des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung,
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt
über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob Ab- wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine An-
schiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes hörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandro-
vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn hung ist nicht erforderlich.
1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei-
dung über den Asylantrag verbunden werden.
2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes festgestellt wird oder
3. der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 unbeachtlich ist.
§ 34a
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist
Abschiebungsanordnung
nur festzustellen, daß dem Ausländer auf Grund seiner
Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu- (1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat
steht. (§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die
Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter
durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Aus-
anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und
länder den Asylantrag auf die Feststellung der Vorausset-
§ 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden.
zungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-
schränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes
zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und
§ 32
Fristsetzung bedarf es nicht.
Entscheidung bei Antragsrücknahme (2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf nicht
Im Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
Bundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver- ausgesetzt werden.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 35 nung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren
Abschiebungsandrohung fortzuführen.
bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als
In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem
Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,
Verfolgung sicher war. In den Fällen des§ 29 Abs. 3 Satz 1 endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-
droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat baren Abschluß des Asylverfahrens.
an. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in
§ 36 einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten
Staaten vollziehbar wird.
Verfahren bei Unbeachtlichkeit
und offensichtlicher Unbegründetheit
§ 38
(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-
sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. und bei Rücknahme des Asylantrages
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt
Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, be-
Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis trägt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen
der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwal- Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist
tungsgericht zu übermitteln. einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des
Asylverfahrens.
(3) Anträge nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner- (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der
halb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem An- Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän-
trag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt wer- der zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
den. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der (3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwen- Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei
den. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren er- Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen
gehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über Ausreise bereit erklärt.
die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entschei-
dung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist § 39
des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsge-
Abschiebungsandrohung
richtes kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere
nach Aufhebung der Anerkennung
Woche verlängern. Die zweite und weitere Verlängerun-
gen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zu- (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf-
lässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Bela- gehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der
stung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht mög- Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Ab-
lich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antrag- schiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende
stellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Ausreisefrist beträgt einen Monat.
Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unter- (2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei-
schriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der dung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse
Kammer vorliegt. nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen,
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeord- ist diese Feststellung nachzuholen.
net werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
keit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsa-
chen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht ange- § 40
geben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, Unterrichtung der Ausländerbehörde
sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein vorbringen,
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-
das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberück-
länderbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu-
sichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im
halten hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandro-
Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungs-
hung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung
verfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unbe-
erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
rücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage
verzögert würde.
wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des
Ausländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in
den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes-
§ 37
amt das Asylverfahren nicht fortführt.
Weiteres Verfahren
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-
bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
länderbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl-
len der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbe-
der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
achtlichkeit des Antrages und die Abschiebungsandro-
hung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht (3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschie-
dem Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord- bungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1373
die für die Abschiebung zuständige Behörde über die (2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Auf-
Zustellung. nahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die §§ 54
und 55 Abs. 3 des Ausländergesetzes keine Anwendung.
§ 41
(3) Das Bundesministerium des Innern kann aus völker-
Gesetzliche Duldung rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach§ 53 anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern, auf die
Abs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie- nach Absatz 2 der § 54 des Ausländergesetzes keine
bung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Anwendung findet, für die Dauer von längstens sechs
Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines An- Monaten ausgesetzt wird. Das Bundesamt setzt die Ab-
trages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung schiebung entsprechend der Anordnung aus.
oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Auf-
der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem Eintritt nahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundesamt die
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundes- Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese sich als
amtes. tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aussetzungsgrund
(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der nach§ 43 Abs. 3 vorliegt.
Abschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei- (5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Entschei-
lung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate. dung über die Erteilung einer weiteren Duldung ist die
Ausländerbehörde zuständig, sobald der Ausländer nicht
mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
§ 42
wohnen.
Bindungswirkung
ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43b
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bun- Paßbeschaffung
desamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorlie-
gen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Auslän- Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu
dergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium des
Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaf-
des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehör- fung der Heimreisedokumente im Wege der Amtshilfe
de, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung des Sorge zu tragen. Die erforderlichen Maßnahmen sind zum
Bundesamtes bedarf. frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen.
§ 43
Vollziehbarkeit Dritter Abschnitt
und Aussetzung der Abschiebung
Unterbringung und Verteilung
(1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsge-
nehmigung, darf eine nach den Vorschriften dieses Geset- § 44
zes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen
werden, wenn der Ausländer auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 Schaffung und Unterhaltung
des Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. von Aufnahmeeinrichtungen
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung
haltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-
mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie- richtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-
bungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-
vollziehbar. Im übrigen steht§ 69 des Ausländergesetzes lichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-
der Abschiebung nicht entgegen. tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-
reitzustellen.
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-
gen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglic!h (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Aus- bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der
länderbehörde die Abschiebung auch abweichend von Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-
§ 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus- wicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-
setzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu er- gungsplätzen mit.
möglichen. (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht
§ 43a für Aufnahmeeinrichtungen.
Aussetzung de,r Abschiebung
durch das Bundesamt § 45
(1) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Auf- Aufnahmequoten
nahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Aufenthalts- Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel
genehmigung erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung oder für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unzuläs- nen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-
sig. dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
richtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüs- § 47
sel: Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
Sollanteil v. H. (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle
Baden-Württemberg 12,2 des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind
Bayern 14,0 verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu
drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Auf-
Berlin 2,2
nahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den Fäl-
Brandenburg 3,5 len des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen
Bremen 1,0 dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes
Hamburg 2,6 entfallen.
Hessen 7,4 (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes
Mecklenburg-Vorpommern 2,7 verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so
Niedersachsen 9,3 kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen,
auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
Nordrhein-Westfalen 22,4
Rheinland-Pfalz 4,7 (3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-
tung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die
Saarland 1,4
zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
Sachsen 6,5
Sachsen-Anhalt 4,0
Schleswig-Holstein 2,8 § 48
Thüringen 3,3 Beendigung der Verpflichtung,
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
§ 46 wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der
Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung Ausländer
(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die 1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer
Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, wenn anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
Quote nach § 45 vertügt und die ihr zugeordnete Außen-
stelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunfts- 3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bun-
land des Ausländers bearbeitet. liegen diese Vorausset- desgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsan-
zungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnah- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
meeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zustän- nach dem Ausländergesetz erfüllt.
dig.
(2) Eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte
§ 49
zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer
Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu
dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandro-
Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze hung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht
und sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen möglich ist, oder wenn dem Ausländer nach § 32 a Abs. 1
Außenstelle des Bundesamtes in bezug auf die Herkunfts- und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis
länder der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht erteilt werden soll.
kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgele-
gene als zuständig benannt. (2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der
(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen
zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer zwingenden Gründen beendet werden.
unter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie
Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als
Gruppe zu melden.
§ 50
(4) Die Länder stellen sicher, daß die zentrale Vertei-
Landesinterne Verteilung
lungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der zu-
ständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben, (1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeein-
insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und richtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu vertei-
alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrich- len, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehör-
tung unterrichtet ist. de mitteilt, daß
(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte 1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann,
Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zustän- daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich
dige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, daß das Land nach unbegründet ist und ob Abschiebungshindernisse nach
der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über § 53 des Ausländergesetzes in der Person des Aus-
keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeein- länders, seines Ehegatten oder seines minderjährigen
richtungen verfügt. ledigen Kindes vorliegen, oder
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1375
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft
Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes an- zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer
geordnet oder als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-
desamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein
3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-
Ausländers Klage erhoben hat.
länder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent-
aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der stehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei- Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-
gatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.
lung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz
geregelt ist. (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines
Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den § 54
Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer
Unterrichtung des Bundesamtes
nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei- Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-
sungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist der aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh- 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
rung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuwei- 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
sung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und mit.
ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.
Vierter Abschnitt
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer
selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll- Recht des Aufenthalts
mächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevoll-
mächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent- Erster Unterabschnitt
scheidung auch diesem zugeleitet werden.
Aufenthalt
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der während des Asylverfahrens
Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
§ 55
Aufenthaltsgestattung
§ 51
(1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur
Länderübergreifende Verteilung
Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in desgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushalts- Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an
gemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren min- einem bestimmten Ort aufzuhalten. Im Falle der unerlaub-
derjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären ten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) erwirbt
Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länder- der Ausländer die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung
übergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. eines Asylantrages.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des (2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine
Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt bean- und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-
tragt ist. tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2
und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen
§ 52 eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des
Quotenanrechnung Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asyl- dauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren
begehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie des
Verlängerung beantragt hat.
§ 51 angerechnet.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts
oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im
§ 53 Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts
nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer un-
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften anfechtbar anerkannt worden ist.
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und
nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeein- § 56
richtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschafts-
Räumliche Beschränkung
unterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl
das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk
zu berücksichtigen. der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Auf-
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer
liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufent- kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die
haltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbe- allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im ge-
hörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält. samten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnun-
ist die Aufentt1altsgestattung räumlich auf deren Bezirk gen bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vor-
beschränkt. übergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbe-
hörden umfassenden Gebiet aufhalten können.
§ 57
Verlassen des Aufenthaltsbereichs § 59
einer Aufnahmeeinrichtung Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver- (1) Die Verlassenspflicht nach § 36 des Ausländergeset-
pflichtet ist, in einer AufnahmeE!inrichtung zu wohnen, er- zes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch
lauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben
erfordern. werden.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig- (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset-
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Na- zung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in
tionen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-
von Flüchtlingem befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich senspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-
erteilt werden. setzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor- sind
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Ter-
1. die Polizeien der Länder,
mine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt an-
zuzeigen. 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl
nachsucht,
§ 58
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-
Verlassen eines :zugewiesenen Aufenthaltsbereichs der aufhält,
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich
nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeein- meldet, sowie
richtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge-
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder nommen hat.
sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Auslän-
derbehörde aufzuhalten, wenn hieran ein dringendes öf- § 60
fentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfor- Auflagen
dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der (1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen verse-
Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Auf- hen werden.
enthalt zugelassen wird.
(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig- ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann ver-
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Na- pflichtet werden,
tionen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung 1 . in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-
von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt wer- ten Unterkunft zu wohnen,
den.
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Un-
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und terkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-
3. in dem .Bezirk einer anderen Ausländerbehörde dessel-
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
ben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent- Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-
haltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs
sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.
oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver- Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein
pflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan- anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb
fechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu
Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn des öffentliches Interesse entgegensteht.
die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtli-
chen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos- (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1
sen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der
minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers. Aufenthalt beschränkt ist.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1377
§ 61 für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht
Erwerbstätigkeit benötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi-
gung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich- Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh-
tung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit migung erteilt.
ausüben.
(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor-
(2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätig- übergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl-
keit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden, len des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die
sofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken- der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar ist.
§ 66
§ 62 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Gesundheitsuntersuchung (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalts-
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver- ort unbekannt ist und er
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der 1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich-
Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund- tung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,
heitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt 2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb
den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die einer Woche nicht zurückgekehrt ist,
Untersuchung durchführt.
3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter- § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge
bringung zuständigen Behörde mitzuteilen. geleistet hat oder
4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der
§ 63 Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung hat, nicht erreichbar ist;
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen
eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte
versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang
ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthaltsge- genommen hat.
nehmigung ist.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren
Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-
wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im übrigen desamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders
längstens sechs Monate. ermächtigten Personen veranlaßt werden.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist
das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in § 67
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im übrigen ist die
Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufent- Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
haltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
der räumlichen Beschränkung können auch von der Be-
1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückge-
hörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
wiesen oder zurückgeschoben wird,
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn 2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-
die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. dem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylan-
trag gestellt hat,
§ 64 3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zu-
Ausweispflicht stellung der Entscheidung des Bundesamtes,
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah- 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des
rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Ausländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-
Aufenthaltsgestattung. hung vollziehbar geworden ist,
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber- 5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung
tritt. nach§ 34a,
6. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes
§ 65
unanfechtbar geworden ist.
Herausgabe des Passes
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra- in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsge-
ges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser stattung wieder in Kraft.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'993, Teil 1
.zweiter Unterabschnitt hindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. War
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht
Aufenthalt
verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so-
nach Abschluß des Asylverfahr,ens
wie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist der Folgean-
trag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stel-
§ 68 len . § 14 Abs . 3 gilt entsprechend. § 19 Abs. 1 findet keine
Aufenthaltserlaubnis Anwendung.
(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltser- (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine An-
laubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberech- schrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben.,
tigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltser- aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des
laubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer- schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgese-
wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- hen werden. § 1O gilt entsprechend.
nung ausgewiesen worden ist.
(4) liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
§ 69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die
§§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der
Wiederkehr eines Asylberechtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat(§ 26a) ist§ 34a
(1) Im Falle einer Ausreise des Asylberechtigten erlischt entsprechend anzuwenden.
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im (5) Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren,
Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausge- nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrages
stellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung voli-
(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als ziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur
Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf
einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver- es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristset-
lassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines zung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundes-
übergegangen ist amtes, daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen
§ 70 werden, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich
Aufenthaltsbefugnis unschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren Dritt-
staat abgeschoben werden.
(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei-
len, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar (6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländerzwischenzeit-
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des lich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer
Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat(§ 26a)
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- kann der Ausländer nach§ 61 Abs. 1 des Ausländergeset-
den nicht nur vorübergehend unmöglich ist. zes dorthin zurückgeschoben werden, ohne daß es der
vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- (7) War der Aufenthalt des Ausländers während des
nung ausgewiesen worden ist. früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte
räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent-
scheidung ergeht. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für
Fünfter Abschnitt ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe-
hörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf-
Folgeantrag, Zweitantrag hält.
§ 71 (8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie-
bungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite-
Folgeantrag res Asylverfahren durchgeführt.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut
einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl-
§ 71 a
verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen
des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Zweitantrag
vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das glei-
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluß ei-
che gilt, wenn der Ausländer eine Erklärung nach § 32 a
nes Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a),
Abs. 1 Satz 4 des Ausländergesetzes abgegeben hatte.
mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völker-
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei rechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durch-
der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Auf- führung von Asylverfahren geschlossen hat, im Bundesge-
nahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des biet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres
früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. In den Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepu-
Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der blik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens
Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen ge- zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1379
bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-
Prüfung obliegt dem Bundesamt. nehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder
infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres
den ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25,
nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die Fest-
33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, daß
Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-
kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erfor- dung.
derlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindemis
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes
§§ 56 bis 67 gelten entsprechend. vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt,
liegen.
sind die§§ 34 bis 36, 41 bis 43a entsprechend anzuwen-
den. (4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Lei-
ter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Be-
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan- diensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entschei-
fechtbarer Ablehnung eines Zweitantrages einen weiteren dung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Äußerung
Asylantrag, gilt § 71. zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb
eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer
innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu
Sechster Abschnitt
entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hin-
Erlöschen der Rechtsstellung zuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-
§ 72 amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer
Erlöschen zuzustellen.
(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-
des Ausländergesetzes vorliegen, gilt § 72 Abs. 2 ent-
länder
sprechend.
1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines
Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen er- Siebenter Abschnitt
neut dem Schutz de3 Staates, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitzt, unterstellt, Gerichtsverfahren
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig
wiedererlangt hat, § 74
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat Klagefrist;
und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig- Zurückweisung verspäteten Vorbringens
keit er erworben hat, genießt oder ( 1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Ge-
4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit setz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zu- Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80
rücknimmt. Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer
Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und innerhalb einer Woche zu erheben.
einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehör-
de abzugeben. (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsa-
§ 73
chen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat
nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b
Widerruf und Rücknahme Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest- Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen
Ausländergesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu wider- neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vor-
liegen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als § 75
Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken- Aufschiebende Wirkung der Klage
nung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung
abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge- Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz
nommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen hat nur in den Fällen der§ 38 Abs. 1 und § 73 aufschieben-
nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von de Wirkung.
einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer § 76
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Einzelrichter
Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzu-
lehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem (1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach
er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Sache besondere Scl1wierigkeiten tatsächlicher oder des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung be-
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzli- ruht oder
che Bedeutung hat. 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra- neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
gen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver- vorliegt.
handelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vor- (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei
behalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß
den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-
ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft
hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist des Urteils.
ausgeschlossen. (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ent- gericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit
scheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
will. (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle
Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gebühren nach
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte steht er
ebenfalls der Nichtzulassungsbeschwerde gleich.
§ 77 (7) Ein Rechtsbehelf nach§ 84 Abs. 2 der Verwaltungs-
Entscheidung des Gerichts gerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
stellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Ge-
richt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung oh- § 79
ne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, Besondere Vorschriften
in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Abs. 2 Satz 2 für das Berufungsverfahren
bleibt unberührt.
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1
den Feststellungen und der Begründung des angefochte- vorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung
nen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei- entsprechend.
dung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim- (2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine
mend darauf verzichten. Anwendung.
(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des
Ausländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein-
§ 78
stimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung
Rechtsmittel nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die
Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als of-
fensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ab- § 80
gewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur Ausschluß der Beschwerde
das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem
Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal-
unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als
tungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-
unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
ten werden.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru-
fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn § 80a
sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die
Ruhen des Verfahrens
Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet
nicht statt. (1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entspre-
chend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Einfluß.
2.. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal- (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungs-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1381
dauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländer- verfahren um 1 500 Deutsche Mark und in Verfahren des
gesetzes dem Gericht anzeigt, daß er das Klageverfahren vorläufigen Rechtsschutzes um 750 Deutsche Mark.
fortführen will.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüg-
lich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer Achter Abschnitt
der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergeset-
zes. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 81
§ 84
Nichtbetreiben des Verfahrens
Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach
diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder
einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt
Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-
Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen. dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Voraus-
setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlie-
§ 82
gen, zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die
Akteneinsicht in Verfahren Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
des vorläufigen Rechtsschutzes ren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigen-
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts ge- nutz handelt.
währt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts-
anwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts- (2) Der Versuch ist strafbar.
räume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden (3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne
kann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist
Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend. straffrei.
§ 83 § 85
Besondere Spruchkörper Sonstige Straftaten
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonde-
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
ren Spruchkörpern zusammengefaßt werden.
wird bestraft, wer
(2) Die Landesregierungen können bei den Verwal-
tungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71 a
durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebe-
und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen kön- nen Stelle begibt,
nen die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die
nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56
räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben. Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71 a
Abs. 3, zuwiderhandelt,
§ 83a
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch in
Unterrichtung der Ausländerbehörde Verbindung mit § 71 a Abs. 3, mit der die Ausübung
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt wird,
eines Verfahrens formlos mitteilen. zuwiderhandelt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1,
§ 83b auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, nicht rechtzeitig
Gerichtskosten, Gegenstandswert nachkommt oder
(1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in 5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71 a
Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben. Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der
Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerken-
nung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen § 86
nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststel-
lung von Abschiebungshindernissen betreffen, 6 000 Deut- Bußgeldvorschriften
sche Mark, in sonstigen Klageverfahren 3 000 Deutsche (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
Mark. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2,
aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem Gesetz jeweils auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, zuwider-
beträgt der Gegenstandswert 3 000 Deutsche Mark, im handelt.
übrigen die Hälfte des Wertes der Hauptsache. Sind meh-
rere natürliche Personen an demselben Verfahren betei- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
ligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klage- bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !
Neunter Abschnitt setzes mit Ausnahme der§§ 26a und 34a auch für Aus-
länder, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt
Übergangs- und Schlußvorschriften haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der
§ 87 Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die
Übergangsvorschriften §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende
Übergangsvorschriften: Übergangsvorschriften:
1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel- 1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet Anwen-
tendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem In- dung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schrift-
krafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Ent- lich belehrt worden ist.
scheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung
abgesandt hat. Ist das Asylverfahren vor dem Inkraft- 2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1. Juli
treten dieses Gesetzes bestandskräftig abgeschlos- 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.
sen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob Ab- 3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt
schiebungshindernisse nach§ 53 des Ausländergeset- worden sind, gelten die Vorschriften der§§ 71 und 87
zes vorliegen, und für den Erlaß einer Abschiebungs- Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
androhung nur zuständig, wenn ein erneutes Asylver- Fassung.
fahren durchgeführt wird.
2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset- (3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-
zes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländerbe- ren gelten folgende Übergangsvorschriften:
hörde nach bisher geltendem Recht. 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes waltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993
einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei- geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem
lung auf die Länder nach bisher geltendem Recht. Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine ge-
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-
richtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum
ren gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Entscheidung
1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen
Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich
3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli
nach§ 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung. 4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver- erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von
waltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, § 76 Abs. 5 unberührt.
wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Ge- 5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht
setzes bekanntgegeben worden ist. anzuwenden.
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine ge-
richtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gelten- § 88
dem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten Verordnungsermächtigungen
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an-
stelle einer Verkündung zugestellt worden ist. (1) Das Bundesministerium des Innern· bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter
zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtli-
Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie-
cher Verträge über die Zuständigkeit für die Durchführung
bende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-
von Asylverfahren hinsichtlich
zes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung
keine Anwendung. 1. der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen
Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des
5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten
Asylbegehrens zu übernehmen,
dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt- 2. der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen
machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des
durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Asylbegehrens zu übernehmen,
Gesetzes vom 12. September 1990 {BGBI. 1 S. 2002), 3. der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an
erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort. einen anderen Vertragsstaat,
4. der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag
§ 87a
eines anderen Vertragsstaates und
Übergangsvorschriften aus Anlaß
5. des Informationsaustausches.
der am 1. Juli 1993 in Kraft
getretenen Änderungen
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Ge- Landes übertragen.
Nr. 41. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1383
§ 89 Giiederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-
Eiinschränkung von Grundrechten
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge- § 90
schränkt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustim-
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ten zu diesem Gesetz.
Anlage 1
(zu§ 26a)
Finnland
Norwegen
Österreich
Polen
Schweden
Schweiz
Tschechische Republik
Anlage II
(zu§ 29a)
Bulgarien
Gambia
Ghana
Polen
Rumänien
Senegal
Slowakische Republik
Tschechische Republik
Ungarn
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Heizölkennzeichnungsverordnung
(HeizölkennzV)
Vom 27. Juli 1993
Auf Grund (3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Ver-
ordnung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes
des § 31 Abs. 2 Nr. 5, 9 und 12 sowie Abs. 4 des genannten
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2150, 2185) sowie 1. Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meßeinrich-
tung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die
des§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 der Abgabenordnung Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhält-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) nis dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: genannten Mineralöl zugeben, das die Meßeinrichtung
durchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör, den Siche-
Inhaltsübersicht rungseinrichtungen und den Leitungen;
§ Begriffsbestimmungen
2. Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest eingebaute
Vorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kenn-
§ 2 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen zeichnungslösung mechanisch oder durch Einblasen
§ 3 Zulassung von Dosiereinrichtungen und ihnen vergleich- von Luft in dem in§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
baren Einrichtungen genannten Mineralöl verwirbeln;
§ 4 Zulassung von Rührwerken und ihnen vergleichbaren Ein- 3. Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleichbare
richtungen Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die Kennzeich-
§ 5 Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung nungsstoffe oder Kennzeichnungslösung mengenpro-
§ 6 Bewilligung der Kennzeichnung portional zufügen oder diese mit dem in § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl anders
§ 7 Ordnungsmäßige Kennzeichnung; Pflichten des Inhabers
als nach den Nummern 1 und 2 mischen.
des Kennzeichnungsbetriebs
§ 8 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrie- (4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Verord-
ben nung sind Lösungen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
§ 9 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mineralölen oder
anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von in § 3
§ 10 Andere Vermischungen Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralölen
§ 11 Verbringen von leicl 1tem Heizöl in das Steuergebiet bestimmt sind.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Übergangsvorschrift §2
§ 14 Inkrafttreten , Antrag auf Zulassung
von Kennzeichnungseinrichtungen
(1) Die Zulassung serienmäßiger Dosiereinrichtungen
§ 1 ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk
Begriffsbestimmungen ihr Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung
anderer Kennzeichnungseinrichtungen ist bei dem Haupt-
(1) leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind die zollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt
in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten werden sollen. Sollen die anderen Kennzeichnungsein-
Mineralöle (Gasöle der Unterposition 2710 0069 und die richtungen auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulassung
ihnen im Siedeverhalten entsprechenden Mineralöle der bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie
Unterposition 2707 9100 der Kombinierten Nomenklatur), hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder erstmalig auf
wenn sie nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet einem Schiff verwendet werden. Der Antrag ist schriftlich in
sind oder als gekennzeichnet gelten. zwei Stücken zu stellen. Unternehmen mit Betriebstätten
(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Verord- in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammel-
nung sind Steuerlager, deren Inhabern die Kennzeichnung erlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren
von in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie haben
Mineralöl nach § 6 bewilligt ist. Als Kennzeichnungsbetrie- ihrem Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte
be gelten auch Dienstleistungsbetriebe, die unter Steuer- Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.
aussetzung stehendes, in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:
Gesetzes genanntes Mineralöl Dritter für diese lagern und
im Lager kennzeichnen oder die es für Dritte regelmäßig 1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungsein-
auf Schiffen im Anschluß an das Verbringen in das Steuer- richtung und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzu-
gebiet kennzeichnen, wenn ihren Inhabern die Kennzeich- geben, in welcher Konzentration Kennzeichnungs-
nung nach § 6 bewilligt ist. lösungen zugegeben werden sollen;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1385
2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungs- Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Die
einrichtung. veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zu-
lassung in Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn
es für die Zulassung erforderlich ist. kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen
aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
§3
(4) Für die Zulassung von vergleichbaren Einrichtungen
Zulassung von Dosiereinrichtungen
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
und ihnen vergleichbaren Einrichtungen
( 1) Das Hauptzollamt läßt Dosiereinrichtungen schriftlich §4
zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
Zulassung von Rührwerken
1. sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich ein- und ihnen vergleichbaren Einrichtungen
gebaut werden können;
(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhandene
2. es dürfen keine Vorrichtungen vorgesehen oder vor- Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrichtungen schrift-
handen sein, durch die während des Kennzeichnungs- lich zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleich-
vorgangs der Durchfluß von Kennzeichnungslösung mäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe in dem in§ 3
unterbrochen oder beeinträchtigt oder durch die Kenn- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl
zeichnungslösung entnommen oder abgeleitet wer- auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in an-
den kann; gemessener Zeit gewährleistet ist. Die Zulassung ist zu
3. sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestattet sein, widerrufen, wenn eine der in Satz 1 genannten Voraus-
die die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der setzungen nicht mehr erfüllt ist.
Kennzeichnungslösung hinter der Meßeinrichtung -
(2) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
das zu kennzeichnende in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes genannte Mineralöl mit einem besonderen,
nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen §5
ein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung
Menge unter Angabe der Art Jes Meßgutes und der
Reihenfolge der Zapfung auf Druckkarten oder -streifen (1) Inhaber von Betrieben, in denen in § 3 Abs. 2 Satz 1
fortlaufend ausdruckt; die Zugabe von Kennzeich- Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl gekennzeichnet
nungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, werden soll, haben die Bewilligung spätestens sechs Wo-
wenn ihre zur ordnungsmäßigen Kennzeichnung erfor- chen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung
derliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht über- bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schrift-
steigt; lich in zwei Stücken zu beantragen. Unternehmen mit
Betriebstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen
4. sie müssen mit Strömungswächtern oder technischen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an
Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sein, die das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt rich-
Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder ten; sie haben dem Antrag für jedes an der Steueraufsicht
besondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl be- beteiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.
stimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn
der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie (2) Jedem der Stücke sind beizufügen:
können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung 1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs
auf ein für anderes Mineralöl bestimmtes Zählwerk der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen
bewirken, wenn der Kennzeichnungsvorgang unter- Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösungen;
brochen ist;
2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§§ 3
5. Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs und 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des
müssen durch von einander unabhängige akustische Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darüber,
und optische Warneinrichtungen angezeigt werden; daß die eingebauten oder einzubauenden Kennzeich-
6. sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder nungseinrichtungen der Zulassung entsprechen;
hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert 3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des
werden können; leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen;
7. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten für
gekennzeichnetem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntes
Gesetzes genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen
Mineralöl, aus denen dieses den für die Kennzeichnung
sein.
bestimmten Einrichtungen zugeführt und in denen es
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert
Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll;
ist.
5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzwei-
(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen gungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungsein-
verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise richtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in
ausreichend gesichert sind. dem alle Einrichtungen, aus denen in § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl, leichtes Heiz-
(3) Hersteller von zugelassenen Dosiereinrichtungen öl oder Kennzeichnungslösung entnommen werden
haben Änderungen an diesen dem Hauptzollamt vor ihrer können, besonders zu bezeichnen sind;
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der ergebiet auf einem Schiff regelmäßig während des Trans-
Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusammen- ports oder bei der Entladung gekennzeichnet werden, wird
hängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe; die Bewilligung nach Absatz 1 nur erteilt, wenn der Inhaber
des Dienstleistungsbetriebs sich schriftlich verpflichtet, für
7. eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten
unaufgeklärte Transportfehlmengen die Steuer nach dem
nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-
Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu entrichten.
leiters nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser
sein Einverständnis erklärt hat. (3) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kenn-
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn zeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2 der
sie für die Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung der
Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Steuerbelange ausschließen sollen.
Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder (4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Ände-
soweit im Falle der Nummer 5 ein Gesamtplan schon rungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem
vorliegt. Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei
Stücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
§6
Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder geänderte
Bewilligung der Kennzeichnung technische Abläufe erst anwenden, wenn das Hauptzoll-
amt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Aus-
(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerla-
nahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen
gern, die in§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-
Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelan-
tes Mineralöl unter Steueraussetzung beziehen dürfen und
ge nicht beeinträchtigt werden.
lagern, und Dienstleistungsbetrieben nach § 1 Abs. 2
Satz 2 vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich die Kenn-
zeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt §7
sind:
Ordnungsmäßige Kennzeichnung;
1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag- Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
stellers dürfen keine Bedenken bestehen;
(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat zum
2. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelassen
Verheizen bestimmtes Gasöl oder entsprechendes Mine-
sein;
ralöl so zu kennzeichnen, daß das leichte Heizöl die nach
3. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen entspre- § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Menge
chend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sein an Kennzeichnungsstoffen enthält; diese darf höchstens
oder verwendet werden; um 20 vom Hundert überschritten werden. Er hat dem
4. die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anlagen- Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der zulässi-
teile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungsvor- ge Höchstgehalt überschritten wird. Das Hauptzollamt
gangs beeinflußt werden kann, müssen durch Ver- kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine
schlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein; das Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder
Hauptzollamt kann an Stelle von amtlichen Verschlüs- wenn das leichte Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert
sen Firmenverschlüsse zulassen, wenn eine Gefähr- wird. Der Gehalt an Furfurol wird nach der DIN 51 424
dung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist; es (Ausgabe August 1981), der Gehalt an Farbstoff nach der
kann auf Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche DIN 51 426 (Ausgabe Dezember 1990) oder nach der
oder andere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kenn- Anlage 1 bestimmt. Die Normblätter, erschienen beim
zeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt werden Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent-
kann; amt archivmäßig gesichert niedergelegt. Für die Bestim-
mung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 3
5. in den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an gut Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe gilt die
sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, die die Anlage 2.
Beschaffenheit des Leitungsinhalts erkennen lassen;
Schaugläser sind nicht erforderlich, soweit die Beschaf- (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat die
fenheit des leichten Heizöls auf andere Weise ohne ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 3 Abs. 2 des
Schwierigkeit festgestellt werden kann; Gesetzes und nach Absatz 1 zu überwachen. Er hat auf
Verlangen des Hauptzollamts innerhalb von diesem be-
6. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht stimmter Fristen Proben des leichten Heizöls zu entneh-
gekennzeichnetem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
men und sie auf die ordnungsmäßige Kennzeichnung zu
Gesetzes genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen
untersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage,
sein; § 8 bleibt unberührt;
die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,
7. die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der klein- und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kennzeich-
sten nach den betrieblichen Verhältnissen in Betracht nungsstoffen in dem gekennzeichneten Mineralöl hat er
kommenden Abgabemenge an leichtem Heizöl in dem dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Zur Fortfüh-
nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Mengenver- rung des Betriebs kann das Hauptzollamt in solchen Fällen
hältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein. zusätzliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der In-
haber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtliche Ver-
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1
schlüsse nur mit Zustimmung des Hauptzollamts entfer-
Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
nen. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß Mineralöl mit
ist.
zu geringem Gehalt an Kennzeichnungsstoffen nachge-
(2) Soll in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann- kennzeichnet oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es
tes Mineralöl im Anschluß an das Verbringen in das Steu- kann auf eine Nachkennzeichnung verzichten und die
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1387
Verwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des der Anteil der für die Abgabe nicht vorgesehenen Mineral-
Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des ölart im Gemisch 0,5 vom Hundert nicht übersteigen.
Gesetzes unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steu- Kommt es in solchen Betrieben bei der Auslagerung oder
ersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zulassen, Abgabe von Mineralöl erneut zu einer Vermischung, darf
wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen Grün- der in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für
den nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steuervorteile die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 0,5 vom Hun-
auszuschließen sind. Die Sätze 6 und 7 gelten sinngemäß dert, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 1 vom Hundert der
auch für Fälle, in denen Mineralöl vor Feststellung seiner jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2
fehlerhaften Kennzeichnung zur steuerbegünstigten Ver- Satz 3 gilt sinngemäß.
wendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des
Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des (4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Absät-
Gesetzes abgegeben worden ist. zen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber des
Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen zumut-
(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat bare Verfahren vereinbaren.
1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungsstof- (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach
fe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt und den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in denen der
Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach Gehalt Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mine-
an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, beim Mischen ralölart aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff
untereinander und bei der Verwendung zur Kennzeich- bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet
nung in zugelassenen Anschreibungen und werden.
2. die Menge an selbst gekennzeichnetem Heizöl nach
Weisung des Hauptzollamts gesondert im Minera!öl- §9
herstellungs- oder Mineralöllagerbuch oder in den an
Vermischungen
ihrer Stelle zugelassenen Anschreibungen oder - so-
bei der Abgabe aus Transportmitteln
weit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 1
Abs. 2 Satz 2 ist - in anderen zugelassenen Anschrei- (1) Wer leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes
bungen Gasöl oder entsprechendes Mineralöl aus verschiedenen
anzuschreiben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge
Lager- und Vorratsbehälter für Kennzeichnungslösungen oder nach Beladung eines Transportmittels mit der jeweils
mit einem Hinweis zu versehen, der das Verhältnis angibt, anderen Mineralölart abgibt, darf Mineralöl, das in den
in dem die Kennzeichnungslösung mit in § 3 Abs. 2 Satz 1 Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch
Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl zu mischen ist, oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der
um den nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehe- vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur
nen Gehalt an Kennzeichnungsstoffen im leichten Heizöl soweit beimischen, daß dieser Anteil in der in ein Behältnis
zu gewährleisten. abzugebenden Mineralölmenge höchstens beträgt:
§8 1. 1 vom Hundert bei der Abgabe an Verwender oder an
Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren
Vermischungen unmittelbar mit Kraftstoff versorgt werden,
in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
2. 0,5 vom Hundert in anderen Fällen.
(1) Werden aus Kennzeichnungs- und anderen Betrie-
Die Abgabe einer Restmenge nach Satz 1 ist nur zulässig,
ben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl
wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wechseln gleich
oder entsprechendes Mineralöl in wechselnder Folge ab-
große Restmengen abgegeben und dadurch Steuervortei-
gegeben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie
le ausgeschlossen werden; dies gilt sinngemäß, wenn der
durch zumutbaren Aufwand vermieden werden können.
Umfang der Restmenge durch Einrichtungen des Trans-
(2) Unbeschadet von Absatz 1 darf der Inhaber eines portmittels herabgesetzt wird.
Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl
(2) Das Hauptzollamt kann zur Wahrung der Steuer-
oder entsprechendes Mineralöl in wechselnder Folge unter
belange verlangen, daß der Beförderer für Transportmittel
Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil der für
Anschreibungen über Reihenfolge, Art, Menge und Emp-
die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 1 vom
fänger der im einzelnen Fall abgegebenen Mineralöle zu
Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht
führen hat, soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unter-
übersteigt; er dart jedoch höchstens 60 Liter ·betragen.
lagen ergibt.
Eine größere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der
Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart (3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeu-
0,5 vom Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Men- gen und Schiffen, die für den Transport von leichtem
ge nicht übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 Heizöl und anderem Mineralöl bestimmt sind, hat der Be-
und 2 sind nur zulässig, wenn bei aufeinanderfolgenden förderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach
Wechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Mineralöl in unten gerundete Einhundert- und Zweihundertfache der
gleicher Menge abgegeben und dadurch ein Steuervorteil Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser
ausgeschlossen wird. Der nach den Sätzen 1 und 2 zuläs- Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steu-
sige Anteil verringert sich nach Maßgabe des Absatzes 3. erlichen Abgabemengen anzugeben.
(3) Sind Vermischungen von leichtem Heizöl und nicht (4) Beschränkungen für das Vermischen von leichtem
gekennzeichnetem Gasöl oder entsprechendem Mineralöl Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl oder entspre-
schon bei der Einlagerung oder Umlagerung in Kenn- chendem Mineralöl nach anderen als mineralölsteuer-
zeichnungs- und anderen Betrieben nicht vermeidbar, darf rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach 1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil der Absatz 4 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeich-
Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraft- nungseinrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
stoff bereitgehalten, abgegeben., mitgeführt und verwendet oder nicht rechtzeitig anzeigt,
werden.
§ 10 2. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeich-
nungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht
Andere Vermischungen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
( 1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß in
3.. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des
Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lager-
zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht
behältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht ge-
oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
kennzeichnetes Mineralöl in der notwendigen Menge mit-
einander vermischt werden. Der Inhaber des Betriebs hat
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kenn-
über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu füh-
zeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des zuläs-
ren.. § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß.
sigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder
(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekenn- nicht rechtzeitig anzeigt.
zeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2
Satz 6 und 7 sinngemäß.. Satz 1 gilt auch für Fälle, in (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der
denen die vermischten Mineralöle bereits zur steuer- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
begünstigten Verwendung nach§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 fertig
Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs . 1 des Gesetzes oder§ 32
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des
Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden sind.
Hauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geän-
(3) leichtes Heizöl, das nach Ablauf der in§ 32 Abs. 1 derte technische Abläufe anwendet,
Satz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Haupt-
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschrifts-
behälter der in § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten
mäßig kennzeichnet,
Anlagen gefüllt wird, darf mit nicht gekennzeichnetem
Gasöl oder entsprechendem Mineralöl, das noch von der 3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzei-
vorangegangenen Befüllung in den Hauptbehältern vor- tig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,
handen ist, gemischt werden. Das Gemisch darf als Kraft-
stoff zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungs- 4.. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei
motoren in diesen Anlagen bereitgehalten und verwendet Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mine-
werden. ralöl in wechselnder Folge aus Betrieben den zulässi-
§ 11 gen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen
Verbringen § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die
von leichtem Heizöl in das Steuergebiet jeweils zur Abgabe nicht bestimmte Mineralölart nicht in
gleicher Höhe abgibt,
(1) Soll leichtes Heizöl, das in einem Drittland(§ 12 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes) gekennzeichnet worden ist, im An- 5.. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und
schluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Ver- nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder
kehr in ein Steuerlager verbracht oder zur steuerbegün- Folge aus Transportmitteln den zulässigen Vermi-
stigten Verwendung oder Verteilung nach § 3 Abs. 2 schungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich
Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgefertigt große Restmengen abgibt oder
werden, ist der Anmeldung eine Bescheinigung der für den
Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des 6. entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe
Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners über oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuer-
die Kennzeichnung beizufügen . In der Bescheinigung muß lichen Abgabemengen nicht, nicht richtig oder nicht in
in einer Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsge- der vorgeschriebenen Weise angibt.
meinschaft erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach§ 3
Abs. .2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Kennzeich-
nungsstoffe mindestens in der vorgeschriebenen Menge § 13
gleichmäßig verteilt enthält. § 7 Albs. 2 Satz 6 bis 8 gilt
Übergangsvorschrift
sinngemäß.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß., wenn leichtes Heizöl, das in (1) Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen,
einem anderen Mitgliedstaat (§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Ge- die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 1O Abs. 1 , § 12
setzes) gekennzeichnet worden ist, nach § 15 Abs. 1 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19 des Gesetzes oder § 21 L April 1976 (BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch
des Gesetzes iin das St,euer,gebiet verbracht wird. Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1
S. 359), erteilt oder geschlossen worden sind, gelten bis
§ 12 zum 30. September 1993 als nach dieser Verordnung
erteilt oder geschlossen.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs . 1 Nr. 1 der (2) Einführer nach § 1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht- Verordnung, denen nach § 6 Abs. 2 der in Absatz 1
fertig genannten Verordnung die Kennzeichnung auf Schiffen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5 . August 1993 1389
bewilligt worden ist, gelten bis zum 30. September 1993 § 14
als Inhaber von Dienstleistungsbetrieben, denen die Kenn- Inkrafttreten
zeichnung nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bewilligt
worden ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8, 9
(3) Bis zum 30. Juni 1994 sind abweichend von § 3 Abs. 1 und 5 sowie§ 10 Abs. 1 und 2 treten mit Wirkung
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch Warneinrichtungen zulässig, die vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nicht voneinander unabhängig sind. nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 Satz 4)
Verfahren
zur Bestimmung des Farbstoffgehalts in leichtem Heizöl
oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl
mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie
(H PLC-Verfahren)
1 Zweck und Anwendungsbereich
Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe
in leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem, in § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl.
2 Begriffsbestimmung
Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Mineralöle gilt der nach dem nachstehend beschriebenen
Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.
3 Kurzbeschreibung des Verfahrens
Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschromatogra-
phie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe
getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer
bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.
4 Geräte
4.1 Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:
4.1.1 Hochdruckpumpe,
4.1.2 lnjektionssystem mit Probenschleife 20 µI bis 50 µ1,
4.1.3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem Kieselgel
von 5 µm Korngröße,
4.1.4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphäri-
schem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.5 UVNIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,
4.1.6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,
4.2 250-ml- und 1000-ml-Meßkolben, geeicht,
4.3 10-ml-Vollpipette, geeicht.
5 Chemikalien
5.1 Toluol, zur Analyse,
5.2 n-Heptan, zur Analyse,
5.3 Dichlormethan, zur Analyse,
5.4 N-Ethyl-1-( 4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*)
5.5 Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.
6 Vorbereitung
6.1 Vorbereitung der Probe
Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte
Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.
6.2 Herstellung der Standard-Farbstofflösung
0, 125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den geeichten 250-ml-Meß-
kolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20°C mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt.
Von dieser Lösung werden mit der geeichten Vollpipette 10 ml in den geeichten 1000-ml-Meßkolben gegeben und
mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/1.
*) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:
DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993 1391
6.3 Herstellung des Elutionsmittels
Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus 4 Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und 1 Volumenteil
Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.
6.4 Vorbereitung der Säule
Zur Konditionierung läßt man durch die Säule bei einer Flußrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unterab-
schnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinanderfolgenden Messungen der
Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr als 5 % vom
Mittelwert abweichen.
6.5 Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs
Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der
Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei der
späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-
Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:
Cs
fs = -
As
Darin bedeuten:
fs = Flächenfaktor
Cs = Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/1)
As= Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen
7 Durchführung der Messung
Die Probenschleife des Einlaßventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe gefüllt.
Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet. Die
Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, daß alle möglichen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei
den zur Zeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten,
daß sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersuchenden Probe je nach Trennvermögen
der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die auf den Toluol- oder Ölgehalt der
Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung
durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom
Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung beendet.
8 Auswertung
Zur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farbstoffgehalt
in mg/kg nach folgender Formel:
A ·f
mg/kg Farbstoff= _P __ s
dp
Darin bedeuten:
Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks
fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
dp = Dichte der Probe in g/ml bei Probentemperatur
9 Angabe des Ergebnisses
Der Farbstoffgehalt wird in mg/kg auf 0, 1 mg/kg gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende
Stelle ist DIN 1333 Blatt 2, Ausgabe Februar 1972, zu berücksichtigen.
10 Präzision des Verfahrens
(nach DIN 51 848 Teil 1 , Ausgabe Dezember 1981 )
Farbstoffgehalt Wiederholbarkeit Vergleichbarkeit
mg/kg mg/kg mg/kg
bis 2,0 0, 1 0,2
über 2,0 0,1 0,3
11 DIN-Normen
Die in den Abschnitten 9 und 10 genannten Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Anlage 2
(zu§ 7 Abs. 1 Satz 6)
Verfahren
zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen
Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten roten Farbstoffe ist spektralphoto-
metrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des
Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-
Farbstoff) unter gleichen Meßbedingungen im Maximum decken.