1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Siebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie
(27. StrÄndG)
Vom 23. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
eingefügt:
Artikel 1 ,,(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11
Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen
Änderung des Strafgesetzbuches Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und ge-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- ben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert: Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
1. § 5 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten
den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11
„8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Miß-
a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der brauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird,
Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen
zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebens- wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
grundlage im Inland haben, und oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt."
b) in den Fällen des§ 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Ihm wird
Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine folgender Satz angefügt:
Lebensgrundlage im Inland hat;". ,,Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließ-
lich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder
2 In § 6 Nr. 6 wird der Angabe ,,§ 184 Abs. 3" die Angabe beruflicher Pflichten dienen."
,,und 4" angefügt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
3. § 184 wird wie folgt geändert: ,,(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist§ 73d anzu-
wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
a) In Absatz 3 werden die Wörter „wird mit Freiheits- nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen.§ 74a
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be- ist anzuwenden."
straft" durch die Wörter „wird, wenn die pornographi-
schen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kin- Artikel 2
dern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe Inkrafttreten
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die
bestraft" ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1347
Verordnung
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung
mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
Vom 12. Juli 1993
Auf Grund des§ 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für die Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft haben und die im Inland die Direktversicherung mit Ausnah-
me der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 zum Versicherungsauf-
sichtsgesetz) durch eine Niederlassung betreiben wollen, gilt§ 110a des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, daߧ 110b
Abs. 4 Satz 2, § 11 Oe und die §§ 11 Od bis 111 nicht anwendbar sind und § 107
unberührt bleibt. Ferner gelten die §§ 111 a bis 111 e und § 156a Abs. 3 und 4
entsprechend.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Husum
Vom 23. Juli 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der gemäß Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Husum vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2186) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1993
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1349
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 26. Juli 1993
Auf Grund des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 b) aus einem anderen Schweinebestand stam-
Buchstabe c, des§ 73a Nr. 4 und 5, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 mend eine mindestens vierwöchige Quaran-
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des täne durchlaufen hat, in der bei einer frühe-
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 stens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne
und § 27 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung stattfindenden Untersuchung alle Schweine
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 in der Quarantäne mit negativem Ergebnis
S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des
Landwirtschaft und Forsten: Virus der Aujeszkyschen Krankheit unter-
sucht worden sind."
Artikel 1
Änderung der Verordnung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit a) In Absatz 2 wird
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche aa) in Satz 1 das Wort „zulassen" durch das Wort
Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt „genehmigen" und
geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Mai
bb) in Satz 2 das Wort „zugelassen" durch das Wort
1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
,,genehmigt"
1. § 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „geimpfte
Satz 2 wie folgt gefaßt: Schweine" durch die Worte „Schweine aus geimpf-
ten Beständen" ersetzt.
,,Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buch-
stabe b gilt für Schweine, die mit Impfstoffen nach c) In Absatz 4 werden
§ 3 Abs. 5 geimpft worden sind, tiur, wenn Antikör- aa) die Worte „ausschließlich und" gestrichen und
per gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Au-
bb) nach dem Wort „Schlachtung" die Worte „oder
jeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden
zur Mast" eing~fügt.
sind."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: ,,(6) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1. von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweine- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-
bestand: tierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent-
ein Bestand mit Zucht- oder mit Nutzschweinen, nahme von Blutproben anordnen."
der
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt 3. § 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
oder
,,§ 4
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen
Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entschei-
dung der Europäischen Gemeinschaft, die 1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt
auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/ oder
432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht
beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Beschei-
L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas- nigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
sung erlassen und vom Bundesministerium (2) Gilt ein Teil eines Mitgliedstaates durch eine
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt; geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krank-
2. von Aujeszkyscher Krankheit freies Schwein: heit und hat das Bundesministerium diese Entschei-
dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dürfen in
ein Zucht- oder Nutzschwein, das
Bestände dieses Teiles des Mitgliedstaates nur
a) aus einem von Aujeszkyscher Krankheit Schweine verbracht werden, die den Bestimmungen
freien Schweinebestand stammt oder dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muß die
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bescheiriigung nach Absatz 1 durch eine durch die 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter-
Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung er- suchung bei den untersuchten Schweinen vorlie-
gänzt sein. genden Seuchenverdachts eine frühestens 21 Tage
nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist vom Besit- bei den übrigen Schweinen des Bestandes eine
zer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wurden, serologische Untersuchung nach Anlage 1 Ab-
ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Be- schnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt
hörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
worden ist."
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis
zum 31. März 1995 Ausnahmen von Absatz 1 geneh- 8. § 16 wird wie folgt geändert:
migen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entgegenstehen.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Satz 2" durch
(5) Vorbehaltlich einer in Absatz 2 Satz 1 genannten die Angabe,,§ 4 Abs. 4" ersetzt.
Entscheidung bleiben die Befugnisse der Landesregie-
bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 3"
rung nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 oder 6" ersetzt
§ 17 a Abs. 1 und 3 sowie § 79 Abs. 3 des Tierseuchen-
und die Angabe,,, § 4 Satz 1" gestrichen.
gesetzes unberührt."
b) In Absatz 2 werden nach Nummer 1a folgende
4. § 9 wird wie folgt geändert: Nummern eingefügt:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „ 1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Schwein
verbringt oder einstellt,
„Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem
Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet wor- 1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht
den ist, oder in einem von der zuständigen Behörde aufbewahrt oder vorlegt,".
bestimmten Betrieb durchzuführen."
b) In Absatz 4 wird das Wort „zulassen" durch das Wort 9. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
,,genehmigen" ersetzt. Anlagen werden angefügt.
5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zulassen" durch Artikel 2
das Wort „genehmigen" ersetzt.
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
6. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Tier-
arztes" die Worte „zu behandeln oder" eingefügt. § 1 Nr. 30 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-
seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178) wird ge-
7. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: strichen.
,,(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als
Artikel 3
beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine
verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind Neubekanntmachung
und
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
1. bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zum
Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinun- Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der vom
gen festgestellt werden und frühestens 21 Tage Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
bei allen Zuchttieren eine serologische Untersu-
chung nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 und 2 mit
negativem Ergebnis durchgeführt worden ist und bei Artikel 4
den übrigen Schweinen des Bestandes eine sero- Inkrafttreten
logische Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ist oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juli 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1351
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2)
Voraussetzungen,
unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
Abschnitt 1
Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)
1. Ein Bestand gilt als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, wenn
a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hin-
deuten,
b) bei einer serologischen Untersuchung aller Zuchtsauen und deckfähigen Jungsauen sowie aller Zuchteber und
Jungeber ab einem Alter von fünf Monaten keine Reagenten gegen das Glykoprotein+Gen (gl-Glykoprotein) des
Virus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt werden oder der Bestand nachweislich nur aus Schweinen aus von
der Aujeszkyschen Krankheit freien Beständen aufgebaut worden ist und in diesem Fall eine Stichprobenunter-
suchung nach Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen
Krankheit durchgeführt worden ist und
c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit nicht
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.
2. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, müssen neben der serologischen
Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b die Mastschweine einer Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen worden
sein.
3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muß in einem Untersuchungsgang durchgeführt
werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu
drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf
bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie
Schweine in den Bestand eingestellt werden.
4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von
der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der
Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des
eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll
künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von
Aujeszkyscher Krankheit ist.
6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche
Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.
Abschnitt II
Aufrechterhaltung des Status
eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)
Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.
2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -eber blutserologische Kontrolluntersuchungen mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die
Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische
Untersuchung nach Satz 1 muß grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung
ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:
Anzahl der Zuchtsauen und -eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1- 20 Tiere alle Tiere
21- 25 Tiere 20 Tiere
26-100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen
zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens
eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10
Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere
ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von
Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerech-
net werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
4. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, sind Mastschweine mit einer
statistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 20 % zu untersuchen.
5. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach den Nummern 2, 3 und 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht
der Status, bis im Rahmen einer erneuten blutserologischen Stichprobenuntersuchung mit einer statistischen
Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 5 % die Anforderungen des Abschnitts I wiederhergestellt sind.
6. In den Bestand dürfen nur von Aujeszkyscher Krankheit freie Schweine eingestellt werden.
7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
8. Für reine Mastbestände gelten Nummer 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 entsprechend.
Anlage 2
(zu§ 4 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Aujeszkyscher Krankheit
Das (Die) Zucht-/Nutzschwein(e) mit der Kennzeichnung
des ...................................................................................-....... .
in ............................................ Kreis ........................................... .
Land ......................................................................................... .
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980
(BGBI. 1 S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist
nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Schweine mit nicht von der Aujeszkyschen Krankheit freien
Schweinen in Berührung gekommen sind.
(Unterschrift)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1353
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993
- 1 BvL 20/85 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 b Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des
Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5. August 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1Seite 1769) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
zes unvereinbar, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige
Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des
Grundlohns begrenzte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juli 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
.. Bekanntmachung
der Anderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 14. Juli 1993
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 659. Sitzung am 9. Juli 1993 § 44 Abs. 1 seiner Geschäftsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857) mit
Wirkung vom 9. Juli 1993 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmverhältnis" die Wörter „sowie das
Abstimmungsergebnis nach Ländern" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer
Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben,
wenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt."
Bonn, den 14. Juli 1993
Der Präsident des Bundesrates
Lafontaine
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1353
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993
- 1 BvL 20/85 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 b Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des
Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5. August 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1Seite 1769) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
zes unvereinbar, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige
Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des
Grundlohns begrenzte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juli 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
.. Bekanntmachung
der Anderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 14. Juli 1993
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 659. Sitzung am 9. Juli 1993 § 44 Abs. 1 seiner Geschäftsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857) mit
Wirkung vom 9. Juli 1993 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmverhältnis" die Wörter „sowie das
Abstimmungsergebnis nach Ländern" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer
Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben,
wenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt."
Bonn, den 14. Juli 1993
Der Präsident des Bundesrates
Lafontaine
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 28. Juli 1993
Tag Inhalt Seite
21. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse In Europa . . . 1106
21. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale In der Nord- und
Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
28. 5. 93 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern
polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25, ausgegeben am 30. Juli 1993
Tag I n h a It Seite
22. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1991 über eine Zusammenarbeit und eine
Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1130
22. 7. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Vertragsgesetz Suchtstoff-
übereinkommen 1988) ..................................... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
23. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungs90reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
25. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1176
Preis dlNer Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1349
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 26. Juli 1993
Auf Grund des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 b) aus einem anderen Schweinebestand stam-
Buchstabe c, des§ 73a Nr. 4 und 5, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 mend eine mindestens vierwöchige Quaran-
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des täne durchlaufen hat, in der bei einer frühe-
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 stens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne
und § 27 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung stattfindenden Untersuchung alle Schweine
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 in der Quarantäne mit negativem Ergebnis
S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des
Landwirtschaft und Forsten: Virus der Aujeszkyschen Krankheit unter-
sucht worden sind."
Artikel 1
Änderung der Verordnung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit a) In Absatz 2 wird
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche aa) in Satz 1 das Wort „zulassen" durch das Wort
Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt „genehmigen" und
geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Mai
bb) in Satz 2 das Wort „zugelassen" durch das Wort
1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
,,genehmigt"
1. § 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „geimpfte
Satz 2 wie folgt gefaßt: Schweine" durch die Worte „Schweine aus geimpf-
ten Beständen" ersetzt.
,,Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buch-
stabe b gilt für Schweine, die mit Impfstoffen nach c) In Absatz 4 werden
§ 3 Abs. 5 geimpft worden sind, tiur, wenn Antikör- aa) die Worte „ausschließlich und" gestrichen und
per gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Au-
bb) nach dem Wort „Schlachtung" die Worte „oder
jeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden
zur Mast" eing~fügt.
sind."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: ,,(6) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1. von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweine- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-
bestand: tierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent-
ein Bestand mit Zucht- oder mit Nutzschweinen, nahme von Blutproben anordnen."
der
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt 3. § 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
oder
,,§ 4
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen
Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entschei-
dung der Europäischen Gemeinschaft, die 1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt
auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/ oder
432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht
beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Beschei-
L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas- nigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
sung erlassen und vom Bundesministerium (2) Gilt ein Teil eines Mitgliedstaates durch eine
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt; geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krank-
2. von Aujeszkyscher Krankheit freies Schwein: heit und hat das Bundesministerium diese Entschei-
dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dürfen in
ein Zucht- oder Nutzschwein, das
Bestände dieses Teiles des Mitgliedstaates nur
a) aus einem von Aujeszkyscher Krankheit Schweine verbracht werden, die den Bestimmungen
freien Schweinebestand stammt oder dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muß die
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bescheiriigung nach Absatz 1 durch eine durch die 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter-
Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung er- suchung bei den untersuchten Schweinen vorlie-
gänzt sein. genden Seuchenverdachts eine frühestens 21 Tage
nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist vom Besit- bei den übrigen Schweinen des Bestandes eine
zer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wurden, serologische Untersuchung nach Anlage 1 Ab-
ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Be- schnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt
hörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
worden ist."
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis
zum 31. März 1995 Ausnahmen von Absatz 1 geneh- 8. § 16 wird wie folgt geändert:
migen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entgegenstehen.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Satz 2" durch
(5) Vorbehaltlich einer in Absatz 2 Satz 1 genannten die Angabe,,§ 4 Abs. 4" ersetzt.
Entscheidung bleiben die Befugnisse der Landesregie-
bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 3"
rung nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 oder 6" ersetzt
§ 17 a Abs. 1 und 3 sowie § 79 Abs. 3 des Tierseuchen-
und die Angabe,,, § 4 Satz 1" gestrichen.
gesetzes unberührt."
b) In Absatz 2 werden nach Nummer 1a folgende
4. § 9 wird wie folgt geändert: Nummern eingefügt:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „ 1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Schwein
verbringt oder einstellt,
„Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem
Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet wor- 1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht
den ist, oder in einem von der zuständigen Behörde aufbewahrt oder vorlegt,".
bestimmten Betrieb durchzuführen."
b) In Absatz 4 wird das Wort „zulassen" durch das Wort 9. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
,,genehmigen" ersetzt. Anlagen werden angefügt.
5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zulassen" durch Artikel 2
das Wort „genehmigen" ersetzt.
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
6. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Tier-
arztes" die Worte „zu behandeln oder" eingefügt. § 1 Nr. 30 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-
seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178) wird ge-
7. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: strichen.
,,(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als
Artikel 3
beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine
verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind Neubekanntmachung
und
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
1. bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zum
Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinun- Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der vom
gen festgestellt werden und frühestens 21 Tage Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
bei allen Zuchttieren eine serologische Untersu-
chung nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 und 2 mit
negativem Ergebnis durchgeführt worden ist und bei Artikel 4
den übrigen Schweinen des Bestandes eine sero- Inkrafttreten
logische Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ist oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juli 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1351
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2)
Voraussetzungen,
unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
Abschnitt 1
Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)
1. Ein Bestand gilt als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, wenn
a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hin-
deuten,
b) bei einer serologischen Untersuchung aller Zuchtsauen und deckfähigen Jungsauen sowie aller Zuchteber und
Jungeber ab einem Alter von fünf Monaten keine Reagenten gegen das Glykoprotein+Gen (gl-Glykoprotein) des
Virus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt werden oder der Bestand nachweislich nur aus Schweinen aus von
der Aujeszkyschen Krankheit freien Beständen aufgebaut worden ist und in diesem Fall eine Stichprobenunter-
suchung nach Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen
Krankheit durchgeführt worden ist und
c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit nicht
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.
2. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, müssen neben der serologischen
Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b die Mastschweine einer Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen worden
sein.
3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muß in einem Untersuchungsgang durchgeführt
werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu
drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf
bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie
Schweine in den Bestand eingestellt werden.
4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von
der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der
Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des
eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll
künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von
Aujeszkyscher Krankheit ist.
6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche
Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.
Abschnitt II
Aufrechterhaltung des Status
eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)
Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.
2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -eber blutserologische Kontrolluntersuchungen mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die
Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische
Untersuchung nach Satz 1 muß grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung
ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:
Anzahl der Zuchtsauen und -eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1- 20 Tiere alle Tiere
21- 25 Tiere 20 Tiere
26-100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen
zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens
eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10
Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere
ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von
Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerech-
net werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
4. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, sind Mastschweine mit einer
statistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 20 % zu untersuchen.
5. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach den Nummern 2, 3 und 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht
der Status, bis im Rahmen einer erneuten blutserologischen Stichprobenuntersuchung mit einer statistischen
Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 5 % die Anforderungen des Abschnitts I wiederhergestellt sind.
6. In den Bestand dürfen nur von Aujeszkyscher Krankheit freie Schweine eingestellt werden.
7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
8. Für reine Mastbestände gelten Nummer 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 entsprechend.
Anlage 2
(zu§ 4 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Aujeszkyscher Krankheit
Das (Die) Zucht-/Nutzschwein(e) mit der Kennzeichnung
des ...................................................................................-....... .
in ............................................ Kreis ........................................... .
Land ......................................................................................... .
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980
(BGBI. 1 S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist
nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Schweine mit nicht von der Aujeszkyschen Krankheit freien
Schweinen in Berührung gekommen sind.
(Unterschrift)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1353
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993
- 1 BvL 20/85 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 b Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des
Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5. August 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1Seite 1769) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
zes unvereinbar, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige
Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des
Grundlohns begrenzte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juli 1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
.. Bekanntmachung
der Anderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 14. Juli 1993
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluß in seiner 659. Sitzung am 9. Juli 1993 § 44 Abs. 1 seiner Geschäftsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857) mit
Wirkung vom 9. Juli 1993 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmverhältnis" die Wörter „sowie das
Abstimmungsergebnis nach Ländern" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer
Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben,
wenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt."
Bonn, den 14. Juli 1993
Der Präsident des Bundesrates
Lafontaine
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 28. Juli 1993
Tag Inhalt Seite
21. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse In Europa . . . 1106
21. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale In der Nord- und
Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
28. 5. 93 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern
polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25, ausgegeben am 30. Juli 1993
Tag I n h a It Seite
22. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1991 über eine Zusammenarbeit und eine
Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1130
22. 7. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Vertragsgesetz Suchtstoff-
übereinkommen 1988) ..................................... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
23. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungs90reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
25. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1176
Preis dlNer Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1355
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1737/93 des Rates zum Abschluß des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Re-
publik Island über Fische r e i und Meeresumwelt L 161/1 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1752/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Gran a Pa-
d a n o und P a r m i g i a n o - R e g g i a n o L 161/41 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1753/93 der Kommission zur Bestimmung der im
Sektor Rind f I e i s c h in Ecu festgesetzten und infolge der Währungs-
neufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 verringerten Preise L 161/44 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1754/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2670/81 und (EWG) Nr. 2630/81 hinsichtlich der
Ausfuhr des außerhalb der Quoten erzeugten Zucke r s L 161/45 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1755/93 der Kommission zur Bestimmung der
vom Rat für den Sektor Schweinefleisch in Ecu festgesetzten und
infolge der Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 ver-
ringerten Preise L 161/47 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission zur Festlegung der
maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurs im Mi Ich sektor L 161/48 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1757/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2179/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den bei
der Einfuhr von Tabak auf den Kanarischen Inseln anzuwendenden
Sondermaßnahmen L 161/56 2. 7. 93
1. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1758/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Re-
gelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker L 161/58 2. 7. 93
1. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1759/93 der Kommission über die im Rind-
f I e i s c h sektor für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßge-
benden Tatbestände L 161/59 2. 7. 93
1. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1761/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter L 161/63 2. 7. 93
1. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1762/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von
B u t t er aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 161/64 2. 7. 93
1. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1763/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen L 161/65 2. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1764/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in
Mittel- und Osteuropa L 162/1 3. 7. 93
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1767/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
0 1i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 162/6 3. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1768/93 der Kommission zur Bestimmung der für
den Sektor Rohtabak in Ecu festgesetzten und infolge von Währungs-
neufestsetzungen verringerten Preise, Prämien und Zusatzbeträge L 162/8 3. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1769/93 der Kommission zur Anpassung im
voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeug-
nisse L 162/10 3. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1770/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1962/92 zur Erstellung der vorläufigen G I u kose -
bilanz und zur Festsetzung des Betrags der Gemetnschaftsbethttfe für dte
Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen gemeinschaftlichen
Ursprungs L 162/12 3. 7.93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 der Kommission über die Mitteilung von
Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 1993 L 162/13 3. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1772/93 der Kommission zur Festsetzung des
den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1993/94 L 162/17 3. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1773/93 der Kommission zur Bestimmung von für
Trockenfutter in Ecu festgesetzten, infolge von Währungsneufestset-
zungen verringerten Preisen und Beträgen L 162/20 3. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1774/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
Kartoffeln L 162/21 3. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1775/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2165/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf
Ka rtoff e In und Z ich o ri en w u rze In L 162/23 3. 7. 93
2. 7. 93 yerordnung (EWG) Nr. 1776/93 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rind f I e i s c h L 162/25 3. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1777/93 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 642/93 L 162/26 3. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1779/93 der Kommission mit Ausnahmebestim-
mungen für den Rind f I e i s c h sektor infolge der in Bulgarien aufgetrete-
nen Maul- und Klauenseuche L 162/31 3. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1784/93 der Kommission über die zum Ausgleich
der Fase r f I ach s beihilfe festzulegenden Koeffizienten L 163/7 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1785/93 der Kommission mit den im Textilsektor
geltenden, auf die I an d w i r t s c h a f t I ich e n Umrechnungskurse bezo-
genen anspruchsbegründenden Tatbeständen L 163/9 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1786/93 der Kommission zur Bestimmung der in
den französischen überseeischen Departements mit der Raffinationsbei-
hilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates erzeugten
Roh zu 9. k e r mengen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 28. Februar 1994
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 388/93 L 163/11 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1787/93 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse bezüglich Tomaten L 163/13 6. 7. 93
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993 1357
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1788/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2177/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Zuckerversorgung der Azoren, Madeiras und der
Kanarischen Inseln L 163/14 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1789/93 der Kommission über eine Ausschrei-
bung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabak ballen aus Be-
ständen der griechischen und der italienischen Interventionsstelle L 163/16 6. 7.93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1790/93 der Kommission zur Änderung der
Strafe, die über die von der H a r t w e i z e n beihilfe für das Wirtschaftsjahr
1992/93 ausgeschlossenen Erzeuger verhängt wird L 163/19 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1791/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3664/91 mit Übergangsmaßnahmen für aromati-
s i e rt e w e i n h a I t i g e G et r ä n k e und C o c kt a i I s L 163/20 6. 7.93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1792/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3900/92 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Th u n fisch - , Bon i t o - und
Sardinen konserven und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhr-
mengen für 1993 und zur Festsetzung besonderer Vorschriften für die
Ausstellung der Einfuhrdokumente L 163/21 6. 7.93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1793/93 der Kommission zur Festlegung des für
den im Hopfen sektor angewendeten landwirtschaftlichen Umrech-
nungskurs maßgebenden Tatbestands L 163/22 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1794/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus
Tomaten L 163/23 6. 7.93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1795/93 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Absatz von 150 000 Tonnen Ha r t w e i z e n
aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt
zwecks Verarbeitung in bestimmten Mitgliedstaaten L 163/26 6. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1796/93 der Kommission zur Anwendung von
Lizenzen für die Einfuhr von K i r s c h e n aus Drittländern L 163/28 6. 7. 93
2. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1797/93 der Kommission zur Einstellung des
S e e z u n g e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 163/30 6. 7. 93
6. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1803/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1983/92 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Reis erzeugnissen
und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L 164/8 7. 7.93
6. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1804/93 der Kommission zur Genehmigung der
im Mai 1993 für die Einfuhr von frischem oder gekühltem Rind f I e i s c h
oder von Rindfleisch in Konserven im Rahmen der Einfuhrregelung des
zwischen der Gemeinschaft und Schweden geschlossenen bilateralen
landwirtschaftlichen Abkommens gestellten Anträge L 164/9 7. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1811/93 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1731/92 L 166/11 8. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1812/93 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von W i II i am s - und Roch a - Bi rn e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup
und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 166/13 8. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1813/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die
Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die
Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 166/16 8. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1814/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 166/18 8. 7. 93
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1815/93 der Kommission über die Erteilung von
Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch- und
Bonito arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern L 166/20 8. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1817/93 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der
Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem
Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 166/22 8. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1818/93 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 951/93 über die Festsetzung des Umfangs, in
dem die im April 1993 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimm-
te Sc h w e i n e f I e i s c h erzeugnisse entsprechend der Regelung der
Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn und
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik genehmigt
werden können L 166/25 8. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1826/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 564/92 zur Festlegung der den Schweine -
f I e i s c h sektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Rege-
lung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der
Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik geschlossenen Interimsabkommen L 167/10 9. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1827/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Frist für die Leistung der
besonderen befristeten Entschädigung für Obst - und Ge m ü s e -
lieferungen mit Ursprung in Griechenland L 167/12 9. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1828/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Mi Ich er-
zeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 167/13 9. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1840/93 der Kommission zur Einstellung des
M a k r e I e n fanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 168/25 10. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1841/93 der Kommission zur Einstellung des
Seehecht fanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 168/26 10. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1842/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 168/27 10. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1843/93 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L 168/28 10. 7. 93
8. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1844/93 der Kommission zur Einstellung des
See z u n gen fanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 168/29 10. 7. 93
9. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1845/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Obergrenzen des
Prämienanspruchs der auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger L 168/30 10. 7. 93
9. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1846/93 der Kommission zur Bestimmung des je
Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1993 geschätzten Einkommens-
ausfalls und der je M u t t er s c h a f und Ziege zu gewährenden Prämie
sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie L 168/31 10. 7. 93
9. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der W e i n e und der T r a u b e n m o s t e L 168/33 10. 7. 93
9. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über
Bescheinigungen besonderer Merkmale von Ag rare r zeug n iss e n
und Lebensmitteln L 168/35 10. 7. 93
9. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1854/93 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1993/94 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Z u c k e r L 168/47 10. 7.93
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli fa93 1359
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der
Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung
von Bananen L 170/5 13. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission zur Anwendung von
Lizenzen für die Einfuhr von K n ob I auch aus Drittländern L 170/10 13. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1860/93 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als
Faser f I ach s im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 170/12 13. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1861/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen zur
Abgabe von Mi Ich und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in
Schulen L 170/14 13. 7. 93
Andere· Vorschriften
1. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1778/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4106 20 00 mit
Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 162/30 3. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1781/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten
äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand,
aber aus einem anderen Land in die Gemeinschaft ausgeführt, und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 163/1 6. 7. 93
6. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1802/93 der Kommission über das Verfahren, das
auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die einer Kontrolle
der Referenzmengen und statistischer Überwachung unterworfen sind,
anzuwenden ist L 164/5 7. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1806/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ur-
sprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean (AKP-Staaten) (1993/94) L 166/1 8. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1807/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ur-
sprung in den mit der Europäischen Wirtsc~aftsgemeinschaft assoziier-
ten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) (1993/94) L 166/3 8. 7. 93
7. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1825/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 167/8 9. 7. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Um-
weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung L 168/1 10. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1862/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1192/93, (EWG) Nr. 1193/93, (EWG) Nr. 1194/93,
(EWG) Nr. 1195/93, (EWG) Nr. 1196/93, (EWG) Nr. 1197/93, (EWG)
Nr. 1198/93, (EWG) Nr. 1513/93, (EWG) Nr. 1514/93, (EWG)
Nr. 1515/93, (EWG) Nr. 1516/93 und (EWG) Nr. 1517/93 über die Eröffnung
von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der
Interventionsstellen L 170/15 13. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1872/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 28 (laufende Nummer
40.0280) mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 171/5 14. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1873/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 19 und 68 (laufende Num-
mern 40.0190 und 40.0680) mit Ursprung in Thailand, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 171/7 14. 7. 93
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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12. 7.93 Verordnung (EWG) Nr. 1874/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 27 und 84 (laufende Num-
mern 40.0270 und 40.0840) mit Ursprung in Indien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 171/9 14. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1875/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 39 (laufende Nummer
40.0390) mit Ursprung in Bulgarien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 171/11 14. 7.93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1876/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 65 (laufende Nummer
40.0650) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenze~ gewährt werden L 171/13 14. 7.93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1877/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 75 (laufende Nummer
40.0750) mit Ursprung in Brasilien und Indonesien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 171/15 14. 7. 93
12. 7. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1878/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 2937 21 00 und
2937 29 1O mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 171/17 14. 7. 93
12. 7.93 Verordnung (EWG) Nr. 1879/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3817 mit Ursprung
in Südkorea, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 171/18 14. 7. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission
vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktions-
beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(ABI. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991) · L 159/139 1. 7. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 der Kommission
vom 25. Juni 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen
(EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates über die Regelung
für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen (ABI. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993) L 160/44 1. 7. 93