Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 169
Berichtigung
des Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen
an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
Vom 20. Januar 1993
Das Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und 2. In der Fußnote zu Artikel 5 ist die Angabe ,,(ABI.
anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur EG Nr. L ... S. . .. )" durch die Angabe ,,(ABI. EG
Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnen- Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
marktgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) ist 3. In Artikel 5 § 31 Abs. 1 Nr. 4 ist die Angabe ,,(ABI.
wie folgt zu berichtigen: EG Nr. L ... S. . ..)" durch die Angabe ,,(ABI. EG
Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
1. Artikel 2 § 13 Abs. 1 lautet richtig wie folgt:
4. In Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a ist die Angabe ,,(ABI.
,,(1) Wird Bier aus einem Gebiet außerhalb der Euro-
EG Nr. L ... S....)" durch die Angabe ,,(ABI. EG
päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) unmittel-
Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
bar in das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befin-
det es sich 5. In der Fußnote zu Artikel 11 ist die Angabe ,,(ABI.
EG Nr. L . . . S. . ..)" durch die Angabe ,,(ABI. EG
1. in einem Zollverfahren oder
Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
6. In Artikel 13 ist die Angabe „28. Februar 1992 (BGBI. 1
gebiets
S. 297)" durch die Angabe „25. Februar 1992 (BGBI. 1
gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die Entste- S. 297)" zu ersetzen.
hung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemes-
7. In Artikel 14 ist die Angabe „2. November 1992 (BGBI. 1
sung maßgebend ist, für die Person des Steuer-
S. 1853)" durch die Angabe „9. November 1992
schuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
(BGBI. 1 S. 1853)" zu ersetzen.
Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, den
Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das 8. In Artikel 16 ist der Angabe „Nach § 5 Abs. 2 Satz 1" die
Steuerverfahren." Angabe „2." voranzustellen.
Bonn, den 20. Januar 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Schmutzer
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 2. Februar 1993
Tag Inhalt Seite
25. 1. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ungarn über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . 115
20. 11. 92 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Men-
schenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 121
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 123
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
träge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen
Robben.......................................................................... 125
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . • . . . . . 125
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 126
(Fortsetzung nächste Seite)
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Absatzfondsgesetzes
und des Forstabsatzfondsgesetzes
Vom 29. Januar 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Groß-
handel treiben, 0,40 Deutsche Mark je 100
Deutsche Mark von inländischen Erzeugern
Artikel 1 oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwir-
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- kung abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei
machung vom 8. November 1976 (BGBI. 1S. 3109), zuletzt dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluß
geändert durch § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember oder ein Großhandelsbetrieb mit, so ist dieser
1990 (BGBI. 1 S. 2760), wird wie folgt geändert: und nicht der Erzeugerzusammenschluß oder
Großhandelsbetrieb beitragspflichtig, an den
die Ware abgesetzt worden ist,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 ge-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: nannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte
„Er kann bei der Erschließung von Märkten auch auf oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung
die Verbesserung der Qualität und der Marktorien- entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren
tierung von Erzeugnissen hinwirken." oder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bear-
beiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren
b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz ange- Charakter überwiegend von diesen Waren be-
fügt: stimmt wird, 0,40 Deutsche Mark je 100 Deut-
,,(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungs- sche Mark zu diesem Zweck aufgenommene
wirtschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Bei- Waren dieser Art,
träge erhoben werden, können die in den Absät-
6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm-
zen 2 und 3 genannten Einrichtungen mit vorheriger
stationen 2,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-
Zustimmung des Absatzfonds Maßnahmen im
gramm angelieferte Milch,
Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten
durchführen." 7. Eierpackstellen 0,60 Deutsche Mark je 1 000
verpackte Eier,
2. § 10 wird wie folgt geändert:
8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere be-
trägt, 0,72 Deutsche Mark je 100 Kilogramm
„Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland
Lebendgewicht des geschlachteten, zur Ver-
werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Bei-
marktung bestimmten Mastgeflügels,
tragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachge-
wiesen wird." 9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke ge-
schlachtetes Vieh der Fleischbeschau zufüh-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ren,
,,(3) Der Beitrag beträgt für - 4,00 Deutsche Mark je Rind,
1. Zuckerfabriken 0,33 Deutsche Mark je 1 000 - 1,00 Deutsche Mark je Schwein,
Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben, - 0,60 Deutsche Mark je Schaf,
2. Mühlenbetriebe 0,95 Deutsche Mark je 1 000 es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei
Kilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes der fleischhygienerechtlichen Beurteilun~ be-
Brotgetreide, anstandet,
3. Brauereibetriebe 1 ,20 Deutsche Mark je 1 000 10. Ölmühlenbetriebe
Kilogramm verwendetes Malz, - 1,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm ge-
4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, schlagener Raps- und Rübsensamen,
die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder - 1,60 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm ge-
Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchen- schlagene Sonnenblumenkerne."
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4 .. Februar 1993 115
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Satz 1 wird die Angabe „0,09 Deutsche Mark" Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990
durch die Angabe „0, 12 Deutsche Mark" er- (BGBI. 1 S. 2760) wird wie folgt geändert:
setzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „20,0 Quadrat- In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „0,30" durch die Zahl
meter Freiland" durch die Angabe „ 10,0 Qua- ,,0,50" ersetzt.
dratmeter Freiland" ersetzt.
cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte
„unter den Nummern 1 und 2" durch die Worte Artikel 3
,,in Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
dd) In Satz 4 werden die Worte „nach Nummer 1 Forsten kann den Wortlaut des Absatzfondsgesetzes in
oder 2" durch die Worte „nach Satz 2 Nr. 1 der vom 1. Juli 1993 an geltenden Fassung im Bundesge-
oder 2" ersetzt. setzblatt bekanntmachen.
d) In Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch das Wort „Inland"
ersetzt.
Artikel 4
3. § 14 wird gestrichen;§ 15 wird§ 14. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den29.Januar1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 29. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher,
lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Tierseuchengesetzes
in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 482),
2. den nach seinem Artikel 9 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft
getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. Januar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 117
Tierseuchengesetz
(TierSG)
§ 1 11. Einfuhr:
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder Gemeinschaft;
bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß- 12. Ausfuhr:
wasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
§ 79 a bleibt unberührt.
§2
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
1. Haustiere: und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische; gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2. Vieh: (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gän- (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
se, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthüh- dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können
ner - und Tauben; im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen
3. Schlachtvieh: andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese
sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver- verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in
wendung des Fleisches zum Genuß für Menschen diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen
alsbald geschlachtet werden soll; sind.
4. Süßwasserfische:
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der
Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt wer- auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen
den und
abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer- entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
den;
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen § 2a
(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
Weichtiere; bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
5. verdächtige Tiere: Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen,
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie
Tiere; von sonstigen Gegenständen, die Träger von Anstek-
kungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden
6. seuchenverdächtige Tiere: können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen;
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
7. ansteckungsverdächtige Tiere: nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen schaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechtsver-
aber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
aufgenommen haben; darf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung
8. Mitgliedstaat: nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu
Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
9. Drittland: Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht an- dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-
gehört; licher Muste:- und Proben vorsehen.
10. innergemeinschaftliches Verbringen:
§3
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Ver- (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung
bringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-
einem anderen Mitgliedstaat; ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnah-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
me der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
der für den Standort zuständigen Landesbehörde den Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und rates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeits- Gebührenhöhe näher zu bestimmen.
bereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden
müssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln
unverzüglich mitzuteilen. 1. Bekämpfung von Tierseuchen
beim innergemeinschaftlichen Verbringen
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr
der Tiere, dem Bundesgesundheitsamt sowie dem Paul-
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand §6
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können und die Ausfuhr
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärzt- 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Er-
lichen Lehranstalten sowie zeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an der 2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und
wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen ar- Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchen-
beitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt ange- krank oder verdächtig gewesen oder die an einer Seu-
stellt ist, che verendet sind, und
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender An- 3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den
wendung von Absatz 2 übertragen. Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger
von Ansteckungsstoff sind,
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-
schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein- sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,
schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so be-
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu- handelt worden sind, daß die Abtötung von Seuchen-
chen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher erregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Süßwasserfi-
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen sche nur insoweit, als der Bundesminister das innerge-
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen meinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Aus-
unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen fuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt
werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versu- hat.
che dies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von
nicht entgegenstehen. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vor-
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht schriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entspre-
des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer chen, die strengere -Anforderungen als das deutsche
wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde Recht stellen und die der Bundesminister im Bundesanzei-
unverzüglich anzuzeigen. ger bekanntgemacht hat.
§7
§4
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seu-
der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im chenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen,
Geschäftsbereich des Bundesministers. die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Anstek-
der Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die
kungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschrän-
Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach
§ 17 c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesgesundheits- ken. Er kann dabei insbesondere
amt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie wirkt 1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von und die Ausfuhr abhängig machen
Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, mit.
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom
Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von
einer Untersuchung,
§5 b) von Anforderungen, unter denen
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver-
der Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehr- bracht werden,
lich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-
bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden
sung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 c
und
Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere
Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle ge-
Kosten (Gebühren und Auslagen). wonnen, behandelt und verbracht werden,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 119
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans- Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
portmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies
Rohstoffe oder Abfälle befördert werden, durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be- drücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von
scheinigungen, Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
e) von einer bestimmten Kennzeichnung, auf andere Stellen übertragen.
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betrie-
be, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh- (4) {weggefallen)
stoffe oder Abfälle stammen oder in die sie ver-
bracht werden; § 7a
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num- (weggefallen)
mer 1 Buchstabe d,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren, ein- § 7b
schließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun-
Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buch- desminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
stabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeug-
Beschränkungen für zugelassene oder registrierte nisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Ge-
Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen genstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
regeln; zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstel-
len zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr
3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1 a geregelt
Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung ist.
- bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantä-
ne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu § 7c
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in
bestimmter Weise behandelt werden müssen; (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in
einem angrenzenden Drittland die Gefahr, daß Anstek-
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbe- kungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesregie-
sondere der Untersuchung, Absonderung und Beob- rungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Anstek-
achtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtun- kungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
gen und ihren Betrieb vorschreiben.
1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport le-
(1 a) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- bender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Roh-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates stoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Ge-
1. Ausnahmen von§ 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln, genstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-
nen, verbieten, beschränken oder von einer Genehmi-
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der gung abhängig machen und
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder
2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine
es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erfor- regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von
derlich ist und durch besondere Maßregeln sicher- Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen
gestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.
werden,
(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden
vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mit- Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1 a die Einfuhr
teln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der geregelt ist.
Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, ein- (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
schließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
regeln. übertragen.
(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen nach
§8
den Absätzen 1 und 1 a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erze~g-
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tre- nissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger
ten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung nen, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1 a erlassene Vor-
des Bundesrates verlängert werden. schrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maß-
regeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche
Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz- Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdäch-
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den tigen Tieren stammend.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so
hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei
1. Allgemeine Vorschriften Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines Seu-
chenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige Be-
a) Anzeigepflicht hörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und ver-
dächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, so-
§9 weit erforder1ich auch eingesperrt und bewacht werden.
Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die
(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen
Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten
sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-
darOber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch
che befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen
der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-
Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem
ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-
beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-
und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr
nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,
der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des zu benachrichtigen.
Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon
anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer,
vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maß-
Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in
nahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tier-
Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiaus-
seuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Ab-
übungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrich•
sonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, so-
tungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser-
weit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und
fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem
die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen
Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahr-
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder
sam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun-
dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-
gen, Koppeln oder Weideflächen.
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte gen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
und Leiter .tierärztJicher und sonstiger öffentlicher oder
(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zu-
privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-
ständige Behörde für die vor1äufige Bewachung der er-
pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der
krankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchfüh-
künstlichen Besamung, der LeistungsprOfung in der tieri-
rung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
schen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration
von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol-
leure, die GeflügeHleischkontrolleure, die Fischereisach-
verständigen, die Fischereiberater und die Fischereiauf- § 12
seher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-
betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter
Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnah-
getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestand- men diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so kön-
teile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein- nen diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde an-
schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer an- geordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit nur
zeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres
den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, zu er1angen ist.
Kenntnis erhalten.
§ 13
§ 10 Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es zum arztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder
Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseu- daß der begrOndete Verdacht eines Seuchenausbruchs
chen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen
Gefähr1ichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tier- Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und
seuchen zu bestimmen. Dabei kann er, sofern Belange der wirksam durchzuführen.
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis
der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in § 14
§ 9 bezeichneten Personen einschränken. (weggefallen)
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
§15
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres ob-
liegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
§ 11 eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wer-
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer den hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krank-
Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs heitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 121
für die Feststellung der Seuche oder des sonstigen Krank- 5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol-
heitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls kereien, insbesondere für Sammelmolkereien das
der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts- Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung
tierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutach- von Magermilch und anderen Milchrückständen, so-
ten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen be- fern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem be-
absichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver- stimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit-
schluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers dauer stattgefunden hat;
so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheits-
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum
erregern nach Möglichkeit vermieden wird.
Decken von Stuten und Beschränkung des Handels
(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-
Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro- lassung des Händlers oder ohne Begründung einer
bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer solchen stattfindet;
Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder
7. Führung von Nachweisen über die Herkunft von Tie-
wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die
ren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-
und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von An-
hen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen
steckungsstoffen sein können;
und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
8. (weggefallen)
9. Einführung von Deckregistern;
c) Schutzmaßregeln
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-
gegen allgemeine Seuchengefahr
ladestellen;
§ 16 11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-
tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeug-
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche nissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Trans-
Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf- portmittel sowie der bei einer solchen Beförderung
sichtigen. benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in Ladeplätze; Führung von Nachweisen über die Reini-
geringem Umfange gehandelt wird, können von der zu- gung und Desinfektion;
ständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichti- 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-
gung befreit werden. ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-
höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwek-
dere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den
ken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Kat-
Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhr-
zen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch
wege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe
behördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung
sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlacht-
von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ-
viehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlach-
lichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf
tung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh-
Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht-
märkte;
stätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und
auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine 13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden. Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-
händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-
tungen;
§ 17
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen
regeln angeordnet werden: kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Entwesung der dort benutzten Gegenstände;
Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor 14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-
oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von
auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften
auf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän- über Behandlungsverfahren und die Meldung des
kung des Treibens von Wanderherden; Betreibens der Anlage;
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug- 15. Regelung der Beseitigung oder der .Reinigung von
nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und
oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen, Häutehandlungen;
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,
wird; der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer Er-
von Vieh; laubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tier-
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
seuchenerregern sowie Bestimmung der Vorsichts- Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als
maßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerre- frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz-
gern und deren Versendung zu treffen sind; gebieten erklärt werden.
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten; (2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs-
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer; sersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern
19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Spei- a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit
seabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die Trä- Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur
ger von Ansteckungsstoffen sein können. Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
als frei von dieser Seuche befunden worden sind,
(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-
rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen
können folgende Maßregeln angeordnet werden: Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16, 17 und c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder
19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
behandelt werden, in entsprechender Anwendung; Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
nissen für Haustiere, die an einen anderen Standort (3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften
oder in einen anderen Tierbestand gebracht wer- dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-
den, gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und aus
Haustieren, Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden
Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich- Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann
tungen. das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten
Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol- oder beschränkt werden.
gende Maßregeln angeordnet werden:
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische § 17b
Untersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla-
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
rung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Süß-
wasserfischbestände durch Tierseuchen
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis-
sen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder anzusehen ist;
Hälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind; 2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-
von Süßwasserfischen; kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Aufla-
gen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;
Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von
Behältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder 4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften zu
gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des erlassen
Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische; a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege- für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der
lung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der
sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein- Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Auf-
schließlich ihrer Fischbestände; bewahrung toter Tiere,
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absat- b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsabtei-
zes 1 Nr.11, 14, 14a, 16, 17 und 19; lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgren-
zung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfer-
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus- nung von anderen Abteilungen,
stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen
Einrichtungen. c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Abga-
be von Tieren, über die Untersuchung von Tieren
§ 17a
und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die
( 1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in Beschränkung der Benutzung und das Verbot des
denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes so-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 123
wie über die Durchführung bestimmter Impfungen schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseu-
und Behandlungen und über die Entnahme von chen dienenden Instituten hergestellt werden;
Proben zu diagnostischen Zwecken,
2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des zuständigen Behörde
Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-
sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen so- außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies
wie über die Entwesung, zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1
erforderlich ist,
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-
chen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewah- b) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh-
rung toter Tiere und rend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen-
den Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp-
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere fung nicht entgegenstehen;
über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen 3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die
von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-
Bücher. dung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert
(2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverordnung oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere
nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge-
übertragen. Die Landesregierungen können ihre Befug- boten erscheint und Belange der Seuchenbekämpfung
nisse auf andere Behörden übertragen. nicht entgegenstehen.
(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseiti-
§ 17c gung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder
Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge- 1. der begründete Verdacht besteht, daß das Mittel bei
geben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun- bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkun-
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom gen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der
Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut zu- veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
gelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach hinausgehen,
Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten 2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern her-
gestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewen- 3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veteri-
det werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie närmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität
der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zube- aufweist,
reiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Ab- 4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-
füllen, Abpacken und Kennzeichnen. geführt worden sind oder
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- 5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mit-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere tels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund
über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gege-
Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 ben ist.
genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen
der Zulassung zu bestimmen. § 17d
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister (1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der
rates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1 Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbe-
von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord- ständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer
nung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre- Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für
ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim- juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Ge-
mung des Bundesrates verlängert werden. sellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum
Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen (2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal-
tierischen Körper angewendet zu werden, die Be- ten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung
schaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienen-
tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der den Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend
Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes
dienen, und Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Ein-
richtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,
b) für Antigene, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran- Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge
stalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor- der zuständigen Behörde anzuzeigen.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi- i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
gen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, praxis für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1;
im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels zustän-
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-
digen Stelle erteilt.
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, ge-
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn lagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus
Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit-
die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht tel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken
besitzen; und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte An-
wendungsbereiche zu untersagen.
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben
werden sollen, nicht benannt ist; (7) Der Bundesminister wird ermächtigt,
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig rates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder
erfüllen können oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erfor-
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich- derlich ist,
tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von
vorhanden sind. Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg- Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-
wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und
lich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach
Verfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet und
Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider-
die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert wer-
rufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich ein-
getreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend. den,
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zustän-
Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen dige Behörde mit den zuständigen Behörden der
ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwen- Länder, den Tierärztekammern sowie mit anderen
dung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17 c Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchfüh-
Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen, rung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1
Satz 1 auftretende Risiken erfassen;
1. das Nähere über
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4, mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des gaben nach Nummer 1 Buchstabe a
Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf
Bescheinigung den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
zu bestimmen; b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh-
2. Vorschriften zu erlassen über mer zu regeln,
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund
oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu
Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Ab- bestimmen,
satz 4 Nr. 4, d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie hierfür einen Stufenplan zu erstellen.
die Abgabe und Anwendung der Mittel,
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei-
§ 17e
lage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit
und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse, Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17 c
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein- Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch
verpackt oder gelagert werden, den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehöri-
ge der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und In-
Prüfung der Mittel verwendeten Tiere, stitute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von
über die in den Buchstaben d und e genannten Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung
Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten freistellen.
Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln
sowie über Namen und Anschrift des Empfängers, § 17f
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Umfang und Lagerungsdauer, ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung darf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseu-
nicht verkehrsfähiger Mittel, chenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Ent-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 '125
wesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz
daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden. usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf
öffentlichen Wegen.
§ 17g (3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder
behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der Be-
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
treiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-
2. mit diesen Tieren zu handeln, rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist
verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und
außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die
Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig- Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beob-
keit und Sachkunde hat und achteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöff-
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen net oder beseitigt werden.
Räumlichkeiten vorhanden sind.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- 2. § 20
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,
näher zu regeln,
ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder
2. Vorschriften zu erlassen über solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen
a) die Kennzeichnung der Tiere, Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder
sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb
und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen (2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-
Psittakose. zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,
die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der
§ 17h von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver- (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen- der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der
bekämpfung Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers
1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren, oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere (4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte-
und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfäl- rung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in Ge-
len von Tieren sowie wässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Er- Haltung oder Hälterung von Fischen.
zeugnissen tierischer Herkunft (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs ab- von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein-
hängig zu machen sowie das Nähere über die Zulassung richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß-
oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des wasserfischen.
Ruhens der Zulassung zu regeln.
3. § 21
d) Schutzmaßregeln
gegen besondere Seuchengefahr (1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von
Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und
§ 18 der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der ge-
meinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und
Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder
für deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei- verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-
ligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste- lichen Straßen und Triften.
henden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.
1. § 19
(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob- aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab-
und der für die Seuche empfänglichen Tiere. schwimmen oder abtreiben zu lassen.
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb (4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen
der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, An- oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
tage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung Fischen ablaufen zu lassen.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. § 22 sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-
( 1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-
fen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
chen kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des
fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-
richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, 8. § 26
des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-
bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, ~es
mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfalle
stoffs sein können.
von kranken oder verdächtigen Tieren.
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-
mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt
9. § 27
werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-
achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn (1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,
die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
allgemeinere Gefahr einschließt. oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von
(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des
zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen
Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
Tieren benutzt sind.
(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese M~ß-
eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschad-
Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-
liche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervor-
fläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-
räte des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur
ber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durch-
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät-
führung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu
schaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,
treffen.
die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,
5. § 23 daß sie Ansteckungsstoffe enthalten.
--
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder (3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung
Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können,
empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von
Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornah- denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff
me von Heilversuchen. enthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
6. § 24
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt u~ter
(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch- Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-
tigen Tiere. arztes und unter behördlicher Überwachung.
(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich
sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden so- 10. § 28
wie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftre-
tens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der
i~t. Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-
(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,
nach Absatz 2 gilt folgendes:
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.
Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maß-
nahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur
Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung be- 11. § 29
troffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für
der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,
bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdaus-
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
übungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und
dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt
werden, Angaben über Standorte der Tiere und die Lage 12. § 30
von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erfor-
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-
derliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 angeord-
che. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das
neten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme
Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekanntge-
dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Ge-
macht werden.
meinden und Gemeindeverbänden kann die Durchführung
der angeordneten Maßnahmen auferlegt werden. 2.
(weggefallen)
7. § 25
§§ 31 bis 61 e
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-
zungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen (weggefallen)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 127
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, 4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten , oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung
oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-
§ 62 menhang mit deren Durchführung getötet werden muß-
ten oder verendet sind;
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,
Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und 5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,
auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge-
Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen führt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersu-
Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften chung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht
ergeben. seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden wor-
den sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung
§ 63 auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördli-
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch chen Anordnung gemaßregelt worden ist.
einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh
Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in § 67
behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berüh- (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie-
rung mit den übrigen auszuschließen. res zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück-
sicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der
§ 64 Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat,
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können ·ermittelt.
Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh-
höfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier
teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den nicht überschreiten:
Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt 1 Pferde 10 000 DM
werden.
2. Rinder 6000 DM
§ 65
3. Schweine 2500 DM
(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der 4. Schafe 1 500 DM
Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten
oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten 5. Ziegen 600 DM
werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des be- 6. Geflügel 100 DM
amteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vor-
7. Bienen, je Volk 200 DM
zunehmen.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch nung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1
ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei- festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu än-
nes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der dern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei
betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche der jeweiligen Tierart zu wahren.
empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Be-
sitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2
der Schlachtung Mitteilung zu machen. mindert sich
1. um 20 vom Hundert
4. Entschädigung für Tierverluste a) im Falle des § 66 Nr. 5,
b) für Rinder, die in Betrieben mit mehr als 500 Rindern
§ 66 gehalten werden,
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus- c) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 1 250
nahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet Schweinen gehalten werden,
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor- d) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens
den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind; 20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mastgeflü-
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche gel gehalten wird;
nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Vor- 2. um 40 vom Hundert
aussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere
a) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 2 500
auf behördliche Anordnung hätten getötet werden
Schweinen gehalten werden,
müssen;
b) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens
3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder
50 000 Legehennen oder 100 000 Stück Mastgeflü-
Tollwut,
gel gehalten wird;
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen
nach dem Tode festgestellt worden ist; des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten
getötet worden sind. unverzüglich erstattet worden ist, oder
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß- 3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasserfi-
gabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördli- sche erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
chen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres ange- Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben
rechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres müssen.
entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit-
sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Ent-
zer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständi-
schädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.
gen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtli-
chen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden,
§ 68 wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sper-
re geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören; Seuche verendet sind.
2. Tiere, die entgegen§ 6 oder einem der Bekämpfung
(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund
von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt
zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,
worden sind;
entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer
3. (weggefallen) schuldhaft
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt wor- Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
den sind; angibt oder
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-
den sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß
§ 70
ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusam- Die Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1
menhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge- und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering
schriebenen oder behördlich angeordneten Maßnah- ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer
me oder im Zusammenhang mit einer solchen Maß- eine unbillige Härte bedeuten würde.
nahme getötet werden mußten oder verendet sind;
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder son- § 71
stigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt
nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere; führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhe-
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden; bung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten;
soweit von Tierbesitzem für bestimmte Tierarten zur Ge-
10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind. währung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden,
(1 a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4, 5 hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen . Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflü-
gleich. gel und Süßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung
von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische kann
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Be-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für be- lastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund
stimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Frist geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde
unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu bestim- oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf
men. besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu
§ 69 erheben und nach der Größe der Bestände zu staffeln; sie
können zusätzlich nach Alter oder Gewicht gestaffelt wer-
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der
den.
Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang
mit dem die Entschädigung auslösenden Fall (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkör- schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem
perbeseitigungsgesetzes, Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen,
Schlachthöfeo einschließlich der öffentlichen Schlachthäu-
b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze ser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlacht-
erlassenen Rechtsverordnung oder vieh keine Beiträge erhoben werden.
c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördli-
che Anordnung § 71 a
schuldhaft nicht befolgt,
Für die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fischereibe-
2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht rechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbe-
oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß sitzern gleich.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 129
§ 72 (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-
rung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Perso„
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech- nen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Ge-
tigter nicht bekannt ist. demjenigen gezahlt, in dessen schäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsge-
Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes bäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
befand. Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Dritter erloschen. Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile,
Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstof-
§ 72a
fen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn
(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An- dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist.
spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-
so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver-
che Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3
pflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach
und 3 a genannten Personen
diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge- 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Be-
macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschä- dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des
digung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-
ten;
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Ge-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
meinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver- sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung
ursacht hat. Proben der in § 17 c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie
Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstof-
§ 72b fen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-
dung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
II a. Überwachung Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zu-
rückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder
§ 73 zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme
und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgeho-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- ben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demje-
nungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf nigen entnommen werden, der die in § 17 c Abs. 1 Satz 1
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ge- genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Anstek-
troffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Be- kungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist
kämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelten- eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, so-
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird weit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im
Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen (5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die
der Bundeswehr, überwacht. Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3 a, 3 b und 4 Satz 1 zu
dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Perso-
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts- nen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen
fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen vorzulegen.
Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor- Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
derlich sind. einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absät- § 73a
ze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichti- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen-
gungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einse- bekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Er kann
hen und prüfen. dabei insbesondere
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der Probenahme, lässig
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende 1. einer vollziehbaren Anordnung
und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfäl- a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,
le von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64,
von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz 65 oder 79 Abs. 4 oder
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entsprechen, b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den§§ 7,
7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79
3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Abs. 1 bis 3 oder § 79 a, jeweils auch in Verbindung
Form der Quarantäne - und die behördliche Beobach- mit § 79 b, soweit die Rechtsverordnung für einen
tung, bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor- schrift verweist,
lagepflichten und zuwiderhandelt,
5. Pflichten
2. einer nach§ 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2, § 7c
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon- Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g
trollen und Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1,
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unter- 2 oder 3 oder§ 79a, jeweils auch in Verbindung mit
lagen § 79 b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
regeln.
Bußgeldvorschrift verweist,
2 a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-
stoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ver-
III. Straf- und Bußgeldvorschriften bringt,
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
§ 74
nung nach § 1O eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- tig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier
strafe wird bestraft, wer nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernhält,
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17 g
Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände Abs. 1 hält,
innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, 5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
3. einer nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord- oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unter-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift stützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
verweist.
6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht- baren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
lich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwi-
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
ren. satz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach
§ 75 Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur
Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
ist.
wird bestraft, wer
1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera, § 77
Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach§ 74 Abs. 1
2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach Nr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 17 d Abs. 1 herstellt. § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2 bezieht, können
eingezogen werden.
§ 76
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be- § 77a
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (weggefallen)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 131
IV. Schlußbestimmungen (1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-
§ 78
akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oh-
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 ne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spä-
bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts- Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
veränderungen von Haustieren oder über das Vorhan- Bundesrates verlängert werden.
densein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfi-
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
schen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten
gen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge-
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können
schrieben werden.
ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör-
§ 78a den übertragen.
(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun- (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-
desrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti-
das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allge- gungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die
meine Verwaltungsvorschriften, durch die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, so-
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen weit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestän-
vorgeschrieben und de vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung
ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landes-
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-
regierungen können durch Rechtsverordnung diese Be-
lung verpflichteten Behörden bestimmt
fugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
werden können.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan- §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,
gung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht ge-
Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten troffen worden ist.
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische § 79a
~bertragbar sind, vorzuschreiben;
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen
2. das Meldeverfahren zu regeln; mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsver-
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Schutz gegen andere als durch Tierseuchen verursachte
Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachver- Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder zur
halten Kenntnis erhält. Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft erforderlich ist und Regelungen auf Grund des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des
§ 78b Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienege-
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, setzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht ge-
daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, troffen werden können, das innergemeinschaftliche Ver-
insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen bringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von
Tiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs 1. Tieren oder
zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch
eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände 2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von
bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderli- Tieren,
chen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der für eine die Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften sind,
notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichen- zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und
der Menge zur Verfügung steht. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 79 § 79b
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif- Bundesminister auch zur Durchführung von Rechtsakten
ten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tier-
seuchenbekämpfung erlassen.
1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
§§ 16 bis 17a,
§ 80
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-
bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der Die Anfechtung einer Anordnung
§§ 18 bis 30 sowie
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kran-
3. nach Maßgabe des § 78 ker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und
zu erlassen. Abs. 2 und§ 19 Abs. 1),
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen
oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
§§ 12, 23 und 29), Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder nen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
die Sicherstellung eines Mittels nach § 17 c Abs. 1 Behörden übertragen.
Satz 1 (§ 17 c Abs. 5),
§ 83
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26), Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile,
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27) Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf
hat keine aufschiebende Wirkung. sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-
schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so
§ 81 können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
(1) Die zuständigen Behörden den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- kanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und unterbreiten, der in einem von der Kommission der Euro-
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die päischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufge-
Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher führt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
Vorschriften zu ermöglichen, 72 Stunden zu erstatten.
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteil-
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
ten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prü-
fung mit. Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der
Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der
der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, hörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann inner-
insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen
gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften. Verwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Seuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte § 84
der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Da-
ten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung gewon- Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-
nen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 85
§ 82
Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer oder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt
Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17 d
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör- Abs. 1 fort.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 133
Siebte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GSGV)
Vom 26. Januar 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- schritten der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtun-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes gen (ABI. EG Nr. L 196 S. 15) entsprechen und die Geräte
vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) neu gefaßt worden bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
§3
§ 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Anwendungsbereich
(1) Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von dem EG-Zeichen nach § 4 versehen sein, durch das der
Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen). Hersteller oder im Falle der Nummer 3 Buchstabe d oder
(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die des Absatzes 2 eine in Nummer 2 genannte Stelle bestä-
zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu tigt, daß
Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und 1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,
mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei
2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften
denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wasser-
Baumuster übereinstimmt, für das eine benannte Stelle
temperatur 105 °C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner
nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung ge-
und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten
mäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat,
gleichgestellt.
daß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser
(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Si- Richtlinie entspricht,
cherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Bau- 3. das Verfahren der
gruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und
ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche a) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II
Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG,
eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer b) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II
solchen zusammengebaut werden sollen. Nr. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der
Produktionsqualität),
(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung
ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von c) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II
15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in Nr. 4 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der
einem gasförmigen Zustand befindet. Produktqualität) oder
(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser d) EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie
Verordnung sind Geräte, die 90/396/EWG
1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschrifts- eingehalten wurde und
mäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden, 4. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von
2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und ihm beauftragten benannten Stelle erfüllt hat.
des Eingangsdruckes betrieben werden und
(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung
3. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Wei- oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der
se verwendet werden. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezi-
fische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie
(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell
90/396/EWG wählen.
zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebe-
trieben bestimmt sind. (3) Unterliegen die Geräte auch anderen Rechtsvor-
schriften, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien, die
§2 die Anbringung des EG-Zeichens vorschreiben, in deut-
Sicherheitsanforderungen sches Recht umgesetzt werden, so
Geräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr 1. sind sie im Hinblick auf die Erfüllung der Sicherheitsan-
gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforde- forderungen nach § 2 dieser Verordnung nach den in
rungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Verfahren zu prüfen
Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvor- und
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. ist sicherzustellen, daß sie auch den Anforderungen §5
dieser anderen Rechtsvorschriften entsprechen, wobei Schriftliche Informationen
die darin vorgeschriebenen einschlägigen Verfahren
anzuwenden sind. Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in An-
Durch die Anbringung des nach Absatz 1 erforderlichen hang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten
Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.
EG-Zeichens wird bescheinigt, daß das Gerät den Be-
stimmungen aller einschlägigen Rechtsvorschriften ent-
spricht. §6
(4) Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Ordnungswidrigkeiten
Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
90/396/EWG beigefügt sein, mit der der Hersteller oder im
des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe deine in Absatz 1
Nr. 2 genannte Stelle bestätigt, daß die in§ 2 genannten, oder fahrlässig
für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderun- 1. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 und 2
Jen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die ein Gerät, auf dem das EG-Zeichen nicht oder nicht in
A.usrüstung darf das EG-Zeichen nicht tragen. der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder
2. entgegen § 5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen
§4 Unterlagen nicht beigefügt sind,
EG-Kennzeichnung in den Verkehr bringt.
( 1) Das nach § 3 Abs. 1 erforderliche EG-Zeichen
und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie §7
90/396/EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf Übergangsvorschrift
dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenpla-
kette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, (1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. De-
daß sie nicht wiederverwendet werden kann. zember 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften ent-
(2) Das EG-Zeichen besteht sprechen.
1. aus dem Kennzeichen „CE" nach Anhang III der Richt- (2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrü-
linie 90/396/EWG, stungen, die bis zum 31. Dezember 1995 nach den vor
2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
dem das Zeichen angebracht wurde, und gebracht worden sind.
3. aus der Kenn-Nummer der mit der EG-Kontrolle, EG-
§8
Überwachung oder EG-Prüfung beauftragten Stelle.
Inkrafttreten
(3) Zeichen und Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen
verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
werden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Januar 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 135
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer cc} Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung fügt:
von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen
,,(5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssit-
auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
zung nicht vertreten sein, so kann es sein
rungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Lan-
verordnet die Bundesregierung:
des zur Wahrnehmung in der Sitzung übertra-
gen."
Artikel 1
c) § 4 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußi- aa} In Absatz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort
scher Kulturbesitz" in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ,,sieben" ersetzt.
Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem- bb} In Absatz 2 Buchstabe a, b und d wird jeweils
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3710), wird wie folgt geändert: das Wort „Kurator'' durch das Wort „Präsiden-
ten" ersetzt.
1. Artikel I wird wie folgt geändert: d} § 5 wird wie folgt geändert:
a} In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Kurator" durch das Wort aa} In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird
,,Präsident" ersetzt. jeweils das Wort „Kurator'' durch das Wort
b) § 2 wird wie folgt geändert: ,,Präsidenten" ersetzt.
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,(1} Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei aaa} In Satz 2 werden die Wörter „sowie aus
Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Lan- zwei Stiftungsratsmitgliedern" durch die
des Berlin, zwei Vertreter des Landes Nord- Wörter „sowie aus drei Stiftungsratsmit-
rhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder gliedern" ersetzt.
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, bbb} In Satz 7 werden die Wörter „einer der
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- beiden" durch die Wörter „zwei der drei"
Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, ersetzt.
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schles-
wig-Holstein und Thüringen." ccc) In Satz 8 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „drei" ersetzt.
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
e) § 6 wird wie folgt geändert:
,,(3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stim-
men. Die Länder haben achtzig Stimmen, die aa} In Absatz 1 wird das Wort „Kurator" durch das
sich wie folgt verteilen: Wort „Präsident" ersetzt.
Baden-Württemberg neun Stimmen, bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bayern eine Stimme, aaa} Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Berlin dreiundzwanzig
Stimmen, ,,c) die Ernennung von Beamten bis ein-
Brandenburg zwei Stimmen, schließlich Besoldungsgruppe A 14
Bremen eine Stimme, und die Einstellung von Referenda-
Hamburg zwei Stimmen, ren,".
Hessen fünf Stimmen, bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
Mecklenburg-Vorpommern eine Stimme,
„d) der Abschluß von Arbeitsverträgen
Niedersachsen sechs Stimmen
mit Angestellten der Vergütungsgrup-
Nordrhein-Westfalen sechzehn Stim-
pen I b bis X BAT und mit Arbeitern."
men,
Rheinland-Pfalz drei Stimmen, cc} In Absatz 3 Buchstabe a wird die Zahl „100 000"
Saarland eine Stimme, durch die Zahl „500 000" ersetzt.
Sachsen vier Stimmen,
Sachsen-Anhalt zwei Stimmen, f) § 7 wird wie folgt geändert:
Schleswig-Holstein zwei Stimmen, aa) In Absatz 1 wird das Wort „Kurator'' durch das
Thüringen zwei Stimmen." Wort „Präsident" ersetzt.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Kurator" durch das Rechnungsprüfung; die Entlastung bedarf
Wort „Präsidenten" ersetzt. der Genehmigung des Bundesministers
g) In § 8 wird das Wort „Kurator" durch das Wort des Innern und des Bundesministers der
,,Präsident" ersetzt. Finanzen."
h) In § 10 wird das Wort „Kurator" jeweils durch das ccc) Satz 6 wird aufgehoben.
Wort „Präsidenten" ersetzt.
i) § 14 wird wie folgt geändert: j) In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Kurator" durch das
Wort „Präsident" ersetzt.
aa) In Absatz 2 wird das Wort „Kurator" durch das
Wort „Präsidenten" ersetzt.
2. Artikel II wird gestrichen. Artikel III wird Artikel II.
bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird das Wort „Kurator" durch
das Wort „Präsidenten" ersetzt.
bbb} Satz 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,Der Stiftungsrat entlastet den Präsiden- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten auf Grund des Ergebnisses der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den28.Januar1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 137
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin*)
(Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung)**)
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 12. Erfassen und Darstellen der Lagerstätte und des Ne-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 bengesteins,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 13. Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbe-
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- wegungen.
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft: §4
Ausbildungsrahmenplan
§ 1 ( 1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
Der Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker/Berg- bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Aus-
vermessungstechnikerin wird staatlich anerkannt. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§2 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsdauer Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1
§3 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die ins-
Ausbildungsberufsbild besondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-
trollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
§5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
gieverwendung, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
5. Bergtechnik und Betriebsabläufe,
6. Handhaben von Meßinstrumenten, Instrumentenkunde, §6
7. Durchführen markscheiderischer Messungen, Berichtsheft
8. Auswerten markscheiderischer Messungen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
9. markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Rißwerk, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
10. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. ·
11. behördliche Vorschriften für markscheiderische
Arbeiten, amtliche Kartenwerke, §7
*) Beschäftigungsverbote für Frauen aus Gründen des Arbeitsschutzes Zwischenprüfung
bleiben bei der Beschäftigung unter Tage unberührt.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
**) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
zeiger veröffentlicht. Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die für das
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweite Ausbildungsjahr unter den laufenden Nummern 6, 7 e) Gebirgs- und Bodenbewegungen,
und 8 Buchstabe c bis k und der laufenden Nummer 9 f) Lage- und Höhenfestpunktfeld,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- g) Verfahren der Lage- und Höhenmessungen,
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- h) Photogrammetrie,
ausbildung wesentlich ist.
i) Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Daten;
Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht: 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Kartieren und Reinzeichnen einer Kleinaufnahme, a) Maße und Dimensionen,
2. Konstruieren eines Schnittes. b) Koordinatenberechnungen,
c) Berechnungen von Absteckelementen,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: e) Höhenberechnungen,
1 . Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- f) Flächenberechnungen,
gieverwendung,
g) Massenberechnungen;
2. Vermessungstechnik und Instrumentenkunde,
3. im Prüfungsfach Markscheiderisches Zeichnen und
3. Längenmessung,
Bergmännisches Rißwerk:
4. geometrische Höhenmessung,
a) behördliche Vorschriften und Normen,
5. vermessungstechnische Berechnungen,
b) amtliche Kartenwerke,
6. markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches
c) Zeichenträger und -geräte,
Rißwerk,
d) Bl~ttformate und Koordinatennetze,
7. Grundlagen der Erfassung, Verwaltung und Weiterver-
arbeitung von Daten. e) Zeichen und Symbole,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- f) geometrische Projektionen und Schnitte,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche g) Vervielfältigungstechniken,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
h) interaktive Grafik- und Informationssysteme,
i) Lagerstättenbearbeitung;
§8
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung
allgemeine wirt~chaftliche und gesellschaftliche zu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Für c;lie schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. lichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durchfüh- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 3. im Prüfungsfach Markscheiderisches
1. Durchführen einer Vermessungsaufgabe und Anferti- Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk 90 Minuten,
gen eines Berichtes über den Arbeitsablauf, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
2. Auswerten, Berechnen und Kartieren, und Sozialkunde 60 Minuten.
3. Reinzeichnen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Riß- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
werk sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Betracht: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
1. im Prüfungsfach Technologie: mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle · che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
Energieverwendung,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) Bergtechnik und Betriebsabläufe, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
c) Vorschriften für die Ausführung markscheiderischer fächer das doppelte Gewicht.
Arbeiten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
d) Lagerstättenkunde, schen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 139
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- § 10
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Übergangsregelung
§9 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Aufhebung von Vorschriften schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplä- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
ne und Prüfungsanforderungen für die Lernberufe, Anlern- Verordnung.
berufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die § 11
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
Inkrafttreten
für den Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker, sind
vorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Bonn, den28.Januar1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetrjebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Rohstoffgewinnung, -förderung, -aufbereitung, -ver-
edelung und -absatz sowie Materialwirtschaft und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-
aufsieht erläutern während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung zu
vermitteln
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene er-
läutern
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-
Umweltschutz chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
und rationelle tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beach-
Energieverwendung ten und anwenden
(§ 3 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-
nen, Brandschutzmaßnahmen nennen und beachten,
Verhalten bei Entstehungsbränden beschreiben,
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 141
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
e) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten und
Sachmittel nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung sowie des rationellen Sachmittel-
einsatzes im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
g) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
h) zur Verringerung arbeitsplatzbedingter Umweltbela-
stungen beitragen
i) bergbaubedingte Umweltbelastungen aufzeigen und
Lösungsmöglichkeiten zu deren Verringerung nen-
nen
5 Bergtechnik a) Abbau- und Gewinnungsverfahren des Bergbaube-
und Betriebsabläufe triebes erläutern
(§ 3 Nr. 5) b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anla-
gen des Bergbaubetriebes beschreiben
c) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften in betriebliche Ar- 10
beitsabläufe eingliedern
d) Möglichkeiten der Fahrung im Betrieb beschreiben,
Sicherheitsvorschriften beachten und Fahrungsein-
richtungen benutzen
e) betriebliche Kommunikationstechniken anwenden
6 Handhaben a) Gesetzmäßigkeiten der geometrischen Optik erläu-
von Meßinstrumenten, tern und Strahlengänge in optischen Bauteilen skiz-
Instrumentenkunde zieren
(§ 3 Nr. 6)
b) historische Längen- und Winkelmaßeinheiten erläu-
tern; gebräuchliche Einheiten anwenden
10
c) mechanische Meßinstrumente zur Längen-, Nei-
gungs- und Höhenmessung handhaben
d) zufällige und systematische Instrumentenfehler unter-
scheiden
e) Aufbau eines Meßfernrohrs darstellen
f) Instrumente zur Höhenübertragung, insbesondere
Nivelliere, handhaben 4
g) Instrumente zur Richtungs- und Winkelmessung, ins-
besondere Theodolite und Tachymeter, handhaben
h) optische, elektro-optische und elektronische Meßin-
strumente zur Längenmessung sowie zur Höhen- und
2
Lagebestimmung handhaben
i) photogrammetrische Hilfsmittel handhaben
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
7 Durchführen a) Abläufe für Meßeinsätze im betrieblichen Umfeld
markscheiderischer planen
Messungen
b) personelle und instrumentelle Einsätze für Meßauf-
(§ 3 Nr. 7)
gaben planen
c) Meßinstrumente und dazugehörende Hilfsmittel nach
Anleitung einsetzen und warten
d) Punktvermarkungen beschreiben und deren Signali- 10
sierung ausführen
e) an gebräuchlichen markscheiderischen Messungen,
insbesondere an Kleinaufnahmen und Absteckungen
sowie Höhen- und Winkelmessungen, mitwirken und
die Arbeitsabläufe erläutern
f) Niederschriften nach behördlichen Vorschriften anfer-
tigen
g) Profile messen und Schnitte konstruieren
h) Kleinaufnahmen und Absteckungen durchführen
i) geometrische und trigonometrische Nivellements
durchführen
k) Aufbau sowie Nachweis des Lage- und Höhenfest-
punktfeldes erklären
10
1) Tachymetermessungen durchführen
m) Richtungsangaben mit dem Theodoliten oder Hänge-
theodoliten durchführen
n) unterschiedliche Nordrichtungen und deren Bezie-
hungen zueinander erläutern
o) Meßgenauigkeiten qualitativ beurteilen
p) markscheiderische Messungen planen und durchfüh-
ren
q) Polygonzüge mit dem Theodoliten oder Hängetheo-
doliten messen
r) Feinnivellements durchführen 18
s) Orientierungs- und Netzmessungen durchführen
t) an besonderen Meßeinsätzen, insbesondere
Sehachtmessungen oder Geräte- und Anlagen-
messungen, mitwirken und Arbeitsabläufe erläutern
8 Auswerten a) Grundlagen der Arithmetik, der linearen Algebra und
markscheiderischer der Geometrie anwenden
Messungen 5
b) Flächenmaßeinheiten herleiten und Flächen aus
(§ 3 Nr. 8)
Meßwerten nach verschiedenen Methoden berech-
nen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 143
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Algebra und Stereometrie anwenden
d) Funktionen und Sätze der ebenen Trigonometrie
herleiten und anwenden
e) Kleinaufnahmen auswerten
f) Koordinaten aus orthogonalen und polaren Aufnah-
meelementen berechnen und kartieren
g) polare und orthogonale Absteckelemente aus Koordi- 6
naten berechnen
h) geometrische und trigonometrische Höhenmessun-
gen auswerten
i) Höhenlinien konstruieren
k) Erdmassen aus Querprofilen, Flächennivellements
und Höhenlinienplänen berechnen
1) Berechnungen und rißliches Darstellen planen, vor-
bereiten, ausführen und kontrollieren
m) Tachymetermessungen auswerten
n) Form des Erdkörpers und seine unterschiedlichen
mathematischen Hilfskörper beschreiben
o) Punkte auf der Erdoberfläche mit Hilfe geographi-
scher Koordinaten lokalisieren
p) Eigenschaften von Abbildungssystemen, insbesonde- 7
re die Abbildung nach Gauß-Krüger, erläutern sowie
einfache Koordinatentransformationen durchführen
q) Absteckelemente, insbesondere die eines Kreisbo-
gens, berechnen
r) Sicherungs- und Kontrollberechnungen zu Strecken-
und Winkelmessungen sowie Genauigkeitsbetrach-
tungen durchführen
s) Polygonzüge berechnen und kartieren
t) Geradenschnitte und Einzelpunkte berechnen
u) photogrammetrische Auswertungen beschreiben und 8
bei Auswertungen mitwirken
v) betriebsspezifische Auswertungen, insbesondere für
die Produktionserfassung, durchführen
9 markscheiderisches a) Zeichengeräte und Material pflegen und unter Be-
Zeichnen und rücksichtigung des Verwendungszwecks auswählen
Bergmännisches und vorbereiten
Rißwerk
b) mit Bleistift und Tusche auf verschiedenen Zeichen-
(§ 3 Nr. 9)
trägern nach Normen zeichnen und schreiben
c) Schablonen, einschließlich Schriftschablonen, als 20
Zeichenhilfen anwenden
d) Lichtpausen herstellen
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
e) die genormten Maße für Blattgrößen nennen, Blätter
normgerecht schneiden und falten
f) geometrische Formen und Koordinatennetze kon-
struieren
g) Vergrößerungen und Verkleinerungen nach ge-
bräuchlichen Verfahren durchführen
h) Schreib- und Zeichengeräte anwenden
i) im Bergmännischen Rißwerk gebräuchliche Projek-
tionen, insbesondere perspektivische Darstellungen, 6
und Schnitte konstruieren und ausarbeiten
k) Zeichen und Symbole aus dem Bergmännischen Riß-
werk anwenden
1) Bedeutung und Aufgaben des Bergmännischen Riß-
werks für die Grubensicherheit erläutern
m) elektronische Geräte zum Beschriften und zum rech-
nerunterstützten Zeichnen anwenden
n) an reproduktionstechnischen Arbeiten mitwirken 6
o) Einsatzmöglichkeiten der Druck- und Kopiertechnik
sowie der Mikroverfilmung nennen
1O Erfassen, Verwalten a) Aufbau eines Datenverarbeitungssystems einschließ-
und Weiterverarbeiten lich der graphischen Datenverarbeitung beschreiben
von Daten 7
b) wesentliche Inhalte der gesetzlichen Vorschriften zum
(§ 3 Nr. 10)
Datenschutz, insbesondere Zugriffsberechtigungen,
beschreiben
c) vermessungstechnische Rechenprogramme anwen-
den
d) Daten auf verschiedenen Datenträgern erfassen und
sichern 6
e) markscheiderische Verzeichnisse in Dateien umset-
zen, pflegen und anwenden
f) Daten nach verschiedenen Kriterien suchen und sortie-
ren
g) Daten vom Meßeinsatz bis zum Endprodukt verarbei-
ten
h) markscheiderische Programme anwenden 6
i) interaktive Graphik- und Informationssysteme anwen-
den
11 Behördliche Vorschriften a) bei markscheiderischen Arbeiten, insbesondere beim
für markscheiderische Messen, Berechnen, Auswerten sowie beim rißlichen
Arbeiten, amtliche Darstellen, die behördlichen Vorschriften anwenden
Kartenwerke
b) für den Bergbau wichtige Behörden und deren Aufga-
(§ 3 Nr. 11) 3
ben nennen sowie deren Kartenwerke und Daten-
sammlungen anwenden
c) Blattgrößen und Blatteinteilungen des Bergmänni-
schen Rißwerks, des Katasterkartenwerks und des
topographischen Landeskartenwerks erläutern
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 145
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
12 Erfassen und Darstellen a) die wichtigsten am Aufbau der Erdkruste beteiligten
der Lagerstätte und Gesteine und Lagerstättenformen beschreiben
des Nebengesteins
b) tektonische Elemente und deren zusammenhänge
(§ 3 Nr. 12)
graphisch darstellen und ihre Bedeutung für die be-
trieblichen Abläufe erläutern
4
c) den für das Bergwerk anstehenden Lagerstättenkör-
per beschreiben
d) an geologischen Aufnahmen mitwirken und die Ar-
beitsabläufe beschreiben
e) Lagerstättenprojektionen und Schnitte anfertigen
13 Messen und Auswerten a) gebirgsmechanische Auswirkungen des Abbaus er-
von Gebirgs- und läutern 8
Bodenbewegungen
b) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchfüh-
(§ 3 Nr. 13)
ren und auswerten
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Maschen-Industrie
(Maschen-Industrie-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. textile Faserstoffe, Garne und Maschenwaren,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
6. Vorbereiten von Spinnfaser- und Filamentgarnen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für 7. Ver- und Entsorgen von Maschenmaschinen mit
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Material,
Bildung und Wissenschaft: 8. Herstellen von Maschenwaren,
9. Prüfen von Maschenwaren,
§ 1
10. Konstruieren von Maschenwaren,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 11. Nachbearbeiten und Aufmachen von Maschenwaren,
im Rahmen einer Stufenausbildung
12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.
Der Ausbildungsberuf Textilmaschinenführerrrextilma-
schinenführerin - Maschenindustrie sowie der darauf auf- §4
bauende Ausbildungsberuf T extilmechanikerrr extilmecha-
nikerin - Maschenindustrie werden staatlich anerkannt. Ausbildungsberufsbild
Textilmechaniker/Textilmechanikerin
- Maschenindustrie
§2
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Ausbildungsdauer folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi- 1. Berufsbildung,
nenführerrrextilmaschinenführerin - Maschenindustrie 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
dauert 24 Monate. In dem darauf aufbauenden Ausbil-
dungsberuf Textilmechanikerrrextilmechanikerin - Ma- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
schenindustrie dauert die Ausbildung weitere 12 Monate. 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§3 5. Handhaben von Werkzeugen zum Einrichten und In-
Ausbildungsberufsbild standhalten von Maschenmaschinen sowie Bearbei-
Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin ten von Werkstoffen,
- Maschenindustrie 6. Maschinenelemente in Maschenmaschinen,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 7. vorschriftsmäßiges Umgehen mit elektrischen und
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: elektronischen Bauteilen in Maschenmaschinen,
1. Berufsbildung, 8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 9. Einrichten und Umrüsten von Maschenmaschinen in
einem der folgenden Produktionsbereiche: Strickerei
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, und Wirkerei, Ketten-, Rasche!- oder Nähwirkerei so-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- wie Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei,
gieverwendung,
10. Qualitätskontrolle.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 §5
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Ausbildungsrahmenpläne
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
ger veröffentlicht. der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 147
nach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- bieten schriftlich lösen:
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-
gieverwendung,
liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- 2. Aufbau und Struktur textiler Faserstoffe und Garne,
derheiten die Abweichung erfordern. 3. Verfahren zur Herstellung von Maschenwaren,
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse 4. Eigenschaften von unterschiedlich konstruierten texti-
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung len Flächengebilden,
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe- 5. Aufbau und Arbeitsweise von Maschenmaschinen,
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol- 6. Anwenden der Rechenarten auf einfache fachspezifi-
lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi- sche Aufgaben.
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
nachzuweisen.
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§6
Ausbildungsplan §9
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin
bildungsplan zu erstellen. - Maschenindustrie
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
§7 Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Berichtsheft auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben an
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür kom-
durchzusehen. men insbesondere in Betracht:
1. Überprüfen einer Maschenmaschine auf Funktions-
§8 tüchtigkeit sowie Beheben eines einfachen Maschi-
nenfehlers,
Zwischenprüfung
2. planmäßiges Überwachen einer Maschenmaschine
(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi- und Kontrollieren der Einstellungen nach Vorschrift,
nenführer/zur Textilmaschinenführerin - Maschenindustrie
ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungs- 3. Prüfen und Beurteilen des Warenausfalls,
standes durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Aus- 4. Feststellen von Fehlern in Maschenstoffen, Analysie-
bildungsjahres stattfinden. ren der Ursachen und Aufzeigen von Möglichkeiten zu
ihrer Vermeidung und Behebung.
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textilma-
schinenführer/Textilmaschinenführerin - Maschenindu- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
strie gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
aufbauenden Ausbildungsberuf Textilmechaniker/Textil- tik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft
mechanikerin - Maschenindustrie als Zwischenprüfung werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf
nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- 1. im Prüfungsfach Technologie:
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
Energieverwendung,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. b) Eignung von textilen Faserstoffen und Garnen für
Maschenwaren,
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben c) Konstruktion von Maschenwaren,
durchführen. H,ertür kommen insbesondere in Betracht: d) Patronierung einfacher Muster mit Grund-
1. Kontrollieren der angelieferten Spinnfaser- oder Fila- bindungen,
mentgarne nach vorgegebenen Spezifikationen, e) Herstellung und Nachbearbeitung von Maschen-
waren,
2. Bedienen und Überwachen einer Maschenmaschine,
3. Prüfen von Maschenwaren, f) Fehler in Maschenwaren,
g} Pflegen und Warten von Maschinen;
4. Auswechseln einfacher Verschleißteile.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen; sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: tracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- 1. im Prüfungsfach Technologie:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden Energieverwendung,
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: b) Grundeinstellungen von Maschenmaschinen,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, c) Maschinenelemente in Maschenmaschinen,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, d) elektrische und elektronische Bauelemente in
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Maschenmaschinen,
Sozialkunde 60 Minuten. e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Herstel-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- lung von Maschenwaren,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- f) Datenerfassung und -verarbeitung im Maschen-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. betrieb;
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
a) unterschiedliche Maßeinheiten,
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag b) Übersetzungsverhältnisse,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der c) Materialeinsatz und Produktionszeit;
mündlichen das doppelte Gewicht.
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer a) Anfertigen von technischen Skizzen und Aufzeich-
das doppelte Gewicht. nen von Bewegungsabläufen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- b) Interpretieren einfacher technischer Zeichnungen
tigkeits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der und Pläne sowie von Musterdatenträgern;
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie, minde- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 10 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist yon folgenden
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Textilmechaniker/Textilmechanikerin 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- Maschenindustrie
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben in sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
einem der folgenden Produktionsbereiche durchführen: fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Strickerei und Wirkerei, Ketten-, Rasche!- oder Nähwirke- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
rei sowie Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei. Als Ar- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
beitsproben kommen insbesondere in Betracht: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1. planmäßiges Einstellen und Einrichten einer Maschen- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
maschine nach Vorgabe, Durchführen des Probelaufs geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
und Beurteilen des Qualitätsausfalls, mündlichen das doppelte Gewicht.
2. Erkennen von Fehlern in Maschenwaren, Feststellen (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
der Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
Fehlerbehebung, das doppelte Gewicht.
3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Überprü- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
fen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
4. Bearbeiten eines einfachen Werkstückes nach Zeich- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
nung oder schriftlicher Anweisung, ausreichende Leistungen erbracht sind.
5. Patronieren eines Musters oder Erstellen eines Strick-
programms. § 11
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Übergangsregelung
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 149
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser 25. Mai 1971 (BGBI. 1S. 71 O) vorbehaltlich des § 11 außer
Verordnung. Kraft.
(2) Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
§ 12 dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberu-
fe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. besondere für den Ausbildungsberuf Gummistrumpfstrik-
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung ker/Gummistrumpfstrickerin sind vorbehaltlich des § 11
in der Maschenwaren produzierenden Industrie vom nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Maschenindustrie
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbi ldu ngsbe rufsbi ldes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungs- erläutern
betriebes
b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 3 Nr. 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-
werbeaufsicht erläutern
während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ar-
Umweltschutz beitsabläufen anwenden
und rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
Energieverwendung den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
(§ 3 Nr. 4)
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen
Entsorgung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nenn'en und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 151
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
5 Textile Faserstoffe, a) Arten und Strukturen von textilen Faserstoffen zur
Garne und Herstellung von Maschenwaren erläutern, wesent-
Maschenwaren liche Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften
(§ 3 Nr. 5) aufzeigen
b) einfache Methoden zur Feststellung der Faserart
durchführen und ihren Aussagewert einschätzen
c) Einfluß von Garneigenschaften, insbesondere Fein-
heit, Reinheit, Gleichmäßigkeit, Festigkeit, Dehnung,
Drehung und Drehungsrichtung auf die Verarbeitung
beschreiben
d) Garnfehler feststellen und ihre Folgen für die Ver-
arbeitung ableiten
e) Eigenschaften von Maschenwaren mit Flächengebil-
den anderer Konstruktion, insbesondere von Gewe-
ben und Vliesstoffen, vergleichen und typische Ein-
satzgebiete für die verschiedenen Arten von Flächen-
gebilden ableiten
6 Vorbereiten a) betriebliche Kriterien für das Lagern von Garnen be-
von Spinnfaser- achten
und Filamentgarnen
(§ 3 Nr. 6) b) Verschmutzung, Feuchtigkeit, Temperatur und Licht-
einwirkung auf lagernde Garne sowie ihre Folgen für
die Weiterverarbeitung feststellen
c) von Hand und maschinell Fadenenden verbinden und
Folgen für die Verarbeitung und im Gebrauch ein-
schätzen
d) Garnvorbereitungsmaschinen bedienen, Fadenlauf-
wege und Überwachungseinrichtungen kontrollieren
und regulieren
1
e) Eignung der hergestellten Garnkörper nach Wick-
lungsart und -härte beurteilen
f) Einfluß von Fadenreinigung, Avivage und Faden-
spannung während der Bearbeitung beobachten
g) Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie Mengen-
berechnungen ausführen
h) Ursachen für Garn- und Wicklungsfehler nennen und
ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erläutern
i) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und
entsprechend der betrieblichen EDV erfassen und
sichern
7 Ver- und Entsorgen a) Garne aus Materiallager entnehmen
von Maschenmaschinen
mit Material b) Signatur der Spinn- und Farbpartien sowie Hülsenfar-
(§ 3 Nr. 7) ben beachten
c) Maschenmaschinen nach Vorschrift planmäßig mit
Material belegen, bei Bedarf volle gegen leere Garn-
träger austauschen
2
d) Funktionstüchtigkeit der Fadenleitorgane überprüfen
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
e) Ware abnehmen und zur Abholung bereitstellen
f) bei Partiewechsel Restpartie zwecks Weiterverarbei-
tung oder zur umweltverträglichen Entsorgung ge-
trennt halten
g) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-
lichen EDV überprüfen, erfassen und sichern
8 Herstellen a) Garndurchlauf bei Maschenmaschinen skizzieren
von Maschenwaren
(§ 3 Nr. 8) b) Maschenmaschinen in und außer Betrieb setzen
c) Garnmaterial, Farbton und Partie überprüfen
3
d) Garnkörper, Fadenlaufwege und Fadenspannung
kontrollieren
e) Produktion, Maschinenlauf und Kontrollgeräte über-
wachen
f) maschenbildende Elemente kontrollieren und Ver-
schleißteile austauschen
g) Musterdatenträger kontrollieren und austauschen 2
h) Warenausfall nach Muster und Einstellung überprü-
fen
i) Produktionsaufträge nach Fertigungsvorschrift selb-
ständig ausführen und abwickeln
2
k) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
1) Mehrstellenbedienung und -überwachung rationell
planen und ausführen
2
m) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und
Anlagen bei Artikelwechsel mitwirken
n) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen beheben
oder für Abstellung sorgen sowie Vorbeugungsmaß-
nahmen einleiten
2
o) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und
entsprechend der betrieblichen EDV erfassen und
sichern
9 Prüfen a) vorgegebene Qualitätskenndaten an Halbfabrikaten
von Maschenwaren und Fertigerzeugnissen überprüfen
(§ 3 Nr. 9)
b) Prüfergebnisse interpretieren
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 153
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Fehler erfassen und auswerten
d) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufigkeit fest-
stellen 1
e) Qualitätsdaten nach Vorschrift und entsprechend der
betrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
10 Konstruieren a) Grundbindungen von Maschenwaren und einfache
von Maschenwaren Ableitungen normgerecht darstellen
(§ 3 Nr. 10) b) Maschenwarenqualität von Mustern bestimmen, ins-
1
besondere Reihen, Stäbchen und Flächengewicht
c) Beziehung zwischen Maschinenteilung und Garnfein-
heit feststellen
d) Einfluß von Bindung und Wareneinstellung auf die
Stoffqualität, insbesondere Elastizität und Formstabi-
lität, feststellen
e) Zusammenhang zwischen Maschinentypen und Bin-
dungsarten aufzeigen
f) vorgegebene Musterdaten auf Datenträger und Ma-
schinen übertragen 2
g) Aufbau und Bedeutung der Fertigungsvorschrift erläu-
tern
h) einfache Muster analysieren
i) Konstruktions- und Fertigungsdaten nach Vorschrift
und entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten
und sichern
11 Nachbearbeiten a) ausbesserungsfähige Fehler beseitigen sowie Vor-
und Aufmachen beugungsmaßnahmen einleiten
von Maschenwaren b) Auswirkungen von Fehlern auf die Weiterverarbeitung
(§ 3 Nr. 11) erläutern
c) Maschenwaren nach Kundenbestellung versand-
gerecht und umweltverträglich aufmachen 1
d) Versanddaten nach Vorschrift und entsprechend der
betrieblichen EDV bearbeiten und sichern
e) Möglichkeiten zum Veredeln und Konfektionieren von
Maschenwaren nach wichtigen Einsatzgebieten er-
läutern
12 Pflegen und Warten a) Maschinen und Anlagen nach betrieblicher Vorschrift
der Maschinen pflegen
und Anlagen b) Schmierstellen aufzeigen und Art der Schmierung
(§ 3 Nr. 12) 2
angeben
c) Verschleißteile kontrollieren, einfache Verschleißteile
auswechseln
d) beim Reparieren von Maschenmaschinen mitwirken
e) beim planmäßigen Warten der Maschinen mitwirken
2
f) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-
liehen EDV bearbeiten und sichern
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Maschenindustrie
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungs- erläutern
betriebes
b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Nr. 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während
Arbeitsschutz der gesamten
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Ausbildung
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
zu vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ar-
Umweltschutz beitsabläufen anwenden
und rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
Energieverwendung den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
(§ 4 Nr. 4)
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen
Entsorgung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 155
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
5 Handhaben von Werk- a) Werkzeuge handhaben, insbesondere Meßlehren,
zeugen zum Einrichten Abziehvorrichtung und Maschinenwasserwaage
und Instandhalten
b) einfache Maschinenteile und Bewegungsabläufe skiz-
von Maschenmaschinen
zieren
sowie Bearbeiten
von Werkstoffen c) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen
(§ 4 Nr. 5) und auswerten
d) Werkstücke messen, prüfen, anreißen, körnen,
kennzeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren, boh-
ren, nieten, senken, reiben, gewindeschneiden, bie-
gen, richten und passen
e) Werkzeuge warten
6 Maschinenelemente a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-
in Maschenmaschinen heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und
(§ 4 Nr. 6) Stifte einsetzen
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen und Dehnen, herstellen
c) Funktion von Maschinensicherungen, insbesondere
Abschersicherungen, überprüfen und einstellen 2
d) Einsatz und Funktion von Antriebselementen, ins-
besondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-,
Kurbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie
Übersetzungsverhältnisse berechnen
e) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie
Dichtungen erkennen, beheben und melden
7 Vorschriftsmäßiges Um- a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektroni-
gehen mit elektrischen schen Bauteilen aufzeigen
und elektronischen
Bauteilen in Maschen- b) elektrische und elektronische Geräte entsprechend
maschinen den Sicherheitsbestimmungen handhaben
(§ 4 Nr. 7) c) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen
Bauteilen veranlassen
8 Instandhalten a) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen und An- 2
der Maschinen lagen planen und durchführen
und Anlagen
(§ 4 Nr. 8) b) Störungen an Maschenmaschinen und Zusatzeinrich-
tungen feststellen, Störungsursache ermitteln, Fehler
beseitigen oder Fehlerbeseitigung einleiten
c) schadhafte Maschinenteile nach Vorschrift auswech-
seln
d) instandgesetzte Maschinen und Anlagen auf Funk-
tionstüchtigkeit überprüfen sowie Arbeitsergebnisse
dokumentieren
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
9 Einrichten und Umrü~ten a) Grundeinstellungen bei Maschenmaschinen vorneh-
von Maschenmaschinen men
in einem der folgenden
b) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschen-
Produktionsbereiche:
maschinen ein- und umstellen
Strickerei und Wirkerei,
Ketten-, Rasche!- oder c) Probelauf nach erfolgter Neueinstellung durchführen,
Nähwirkerei sowie Warenausfall überprüfen sowie Maschinen und Ein- 3
Strumpf- und richtungen nachregulieren
Feinstrumpfrundstrickerei d) maschenbildende Elemente austauschen und aus-
(§ 4 Nr. 9) richten
e) allgemeine Verschleißteile an Maschenmaschinen
kontrollieren, austauschen und ausrichten
f) Musterdatenträger und Mustereinrichtungen nach
Fertigungsvorschrift auswechseln und einstellen
g) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der
betrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
h) Muster nach Vorlage ausarbeiten, Daten sichern, Ver-
arbeitbarkeit auf Maschenmaschinen überprüfen und
Mustermengen herstellen
i) Maschinenteilungen nach englischen Maßeinheiten
nennen und in metrische umrechnen 3
k) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen nach Vor-
schrift einstellen
1) Ursachen von Störungen an Maschenmaschinen und
Zusatzeinrichtungen sowie Materialfehlern systema-
tisch nachgehen, beseitigen, melden und Vorbeu-
gungsmaßnahmen ergreifen
10 Qualitätskontrolle a) Prüfprotokolle und Diagramme interpretieren und
(§ 4 Nr. 10) auswerten
b) Ursachen von qualitativen Abweichungen feststellen,
beseitigen und melden
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 157
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Spinnerei-Industrie
(Spinnerei-Industrie-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 28. Januar 1993
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. textile Faserstoffe, Garne und textile Flächengebilde,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch§ 24 6. Vorbereiten von textilen Faserstoffen für den Spinn-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) prozeß,
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 7. Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anla-
Bildung und Wissenschaft: gen im Spinnereivorwerk,
8. Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anla-
gen in der Feinspinnerei,
§ 1
9. Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anla-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
gen zur Bearbeitung von Garnen,
im Rahmen einer Stufenausbildung
1O. Prüfen von textilen Faserstoffen, Halbfabrikaten und
Der Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer/T extilma-
Garnen außerhalb der Produktion,
schinenführerin - Spinnerei sowie der darauf aufbauende
Ausbildungsberuf T extilmechanikerff extilmechanikerin - 11. Konstruieren von Spinnfasergarnen,
Spinnerei werden staatlich anerkannt. 12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.
§2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsberufsbild
Textilmechanikerrrextilmechanikerin
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi-
- Spinnerei
nenführerffextilmaschinenführerin - Spinnerei dauert 24
Monate. In dem aufbauenden Ausbildungsberuf Textilme- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
chanikerffextilmechanikerin - Spinnerei dauert die Ausbil- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
dung weitere 12 Monate.
1. Berufsbildung,
§3 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsberufsbild 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Textilmaschlnenführerrrextilmaschinenführerin 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
- Spinnerei gieverwendung,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 5. Handhaben von Werkzeugen zum Einrichten und In-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: standhalten von Spinnereimaschinen und Anlagen so-
wie Bearbeiten von Werkstoffen,
1. Berufsbildung,
6. Maschinenelemente in Spinnereimaschinen und An-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lagen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
7. vorschriftsmäßiges Umgehen mit elektrischen und
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- elektronischen Bauteilen in Spinnereimaschinen und
gieverwendung, Anlagen,
8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 9. Einrichten und Umrüsten von Maschinen und Anlagen
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- im Spinnereivorwerk,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 1O. Einrichten und Umrüsten von Maschinen und Anlagen
ger veröffentlicht. in der Feinspinnerei,
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
11. Einrichten und Umrüsten von Maschinen zur Garn- 1. Kontrollieren der angelieferten Fasertypen anhand der
bearbeitung, Mischungsanweisung und Zusammenstellen einer Par-
12. Qualitätskontrolle. tie nach Fertigungsvorschrift,
2. Bedienen einer Maschine im Spinnereivorwerk,
§5 3. Bedienen einer Maschine in der Feinspinnerei,
Ausbildungsrahmenpläne 4. Bedienen einer Maschine zur Bearbeitung von Gar-
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach nen.
der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
nach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine bieten schriftlich lösen:
von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- gieverwendung,
derheiten die Abweichung erfordern. 2. Aufbau und Struktur textiler Faserstoffe,
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse 3. Verfahren zur Herstellung von Garnen,
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
4. Eigenschaften von unterschiedlich konstruierten texti-
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
len Flächengebilden,
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol- 5. Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen und Anlagen
lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Be- im Spinnereivorwerk und in der Feinspinnerei,
fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 6. Anwenden der Rechenarten auf einfache fachspezifi-
nachzuweisen. sche Aufgaben.
§6 (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Ausbildungsplan sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. §9
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf
§7
Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin
Berichtsheft - Spinnerei
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
durchzusehen.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§8 insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
Zwischenprüfung durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi- 1. Überprüfen von Maschinen und Anlagen im Spinnerei-
nenführer/zur Textilmaschinenführerin - Spinnerei ist eine vorwerk auf Funktionstüchtigkeit und Benennen der
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes Ursachen von festgestellten Störungen,
durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs- 2. planmäßiges Überwachen einer Feinspinn- oder Garn-
jahres stattfinden. bearbeitungsmaschine nach Vorschrift,
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil- 3. Beurteilen des Garnausfalls anhand eines mit EDV
maschinenführer/Textilmaschinenführerin - Spinnerei gilt erstellten Prüfbelegs,
bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden 4. Feststellen von Fehlern in Garnen, Analysieren der
Ausbildungsberuf Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Ursachen und Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer
Spinnerei als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufs-
Vermeidung und Behebung.
bildungsgesetzes.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
tik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
folgenden Gebieten in Betracht:
wesentlich ist.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben a} Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Energieverwendung,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 159
b) Eignung von textilen Faserstoffen für Spinnfaser- 4. Bearbeiten eines einfachen Werkstückes nach Zeich-
garne, nung oder schriftlicher Anweisung.
c) Konstruktion von Garnen und Zwirnen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
d) Spinn- und Garnbearbeitungsverfahren, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
e) Qualitätskontrolle, kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
f) Pflegen und Warten von Maschinen und Anlagen; Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
tracht:
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Energieverwendung,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- b) Grundeinstellungen bei Spinnereimaschinen,
sammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.
c) Maschinenelemente in Spinnereimaschinen,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: d) elektrische und elektronische Bauelemente in Spin-
nereimaschinen,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Herstel-
2. im Prüfungsfach Technische lung von Garnen,
Mathematik 90 Minuten, f) Datenerfassung und -verarbeitung im Spinnereibe-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und trieb;
Sozialkunde 60 Minuten.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
a) unterschiedliche Maßeinheiten,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Übersetzungsverhältnisse,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings c) Materialeinsatz und Produktionszeit;
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, a) Anfertigen von technischen Skizzen und Aufzeich-
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
nen von Bewegungsabläufen,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. b) Interpretieren einfacher technischer Zeichnungen
und Pläne;
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
das doppelte Gewicht. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ausreichende Leistungen erbracht sind. 120 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie
2. im Prüfungsfach Technische
§ 10 Mathematik 90 Minuten,
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf 3. im Prüfungsfach Technisches
Textilmechaniker/Textilmechanikerin Zeichnen 90 Minuten,
- Spinnerei
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Sozialkunde 60 Minuten.
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. fung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
1. planmäßiges Einstellen und Einrichten einer Spinnerei-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
maschine nach Vorgabe, Durchführen des Probelaufs
mündlichen das doppelte Gewicht.
und Beurteilen des Qualitätsausfalls,
2. Erkennen von Garnfehlern, Feststellen der Ursachen (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
und Vorschlagen von Maßnahmen zur Fehlerbehe- Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
bung, das doppelte Gewicht.
3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Überprü- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
fen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf, tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausrei- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
chende Leistungen erbracht sind. Verordnung.
§ 12
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- in der Spinnereiindustrie vom 30. Juli 1971 (BGBI. 1
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar- S. 1226) vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 161
Anlage 1
(zu§ 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Spinnerei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungs- erläutern
betriebes
b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 3 Nr. 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie während
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge- der gesamten
werbeaufsicht erläutern Ausbildung
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden zu vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ar-
Umweltschutz beitsabläufen anwenden
und rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
Energieverwendung
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
(§ 3 Nr. 4)
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen
Entsorgung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
5 Textile Faserstoffe, a) Arten und Strukturen von textilen Faserstoffen zur
Garne und textile Verarbeitung zu Spinnfasergarnen erläutern, wesent-
Flächengebilde liche Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen
(§ 3 Nr. 5) aufzeigen
b) Einfluß von Faserfeinheit und Faserlänge auf Spinn-
verfahren und Garncharakter erläutern
c) Einfluß von Garneigenschaften, insbesondere Fein-
heit, Reinheit, Gleichmäßigkeit, Festigkeit, Dehnung,
Drehung und Drehungsrichtung auf die Weiterverar-
beitung beschreiben
d) charakteristische Eigenschaften unterschiedlich kon-
struierter Flächengebilde vergleichen, insbesondere
von Geweben, Maschenwaren, Vliesstoffen und typi-
sche Einsatzgebiete ableiten
e) Einsatz typischer Garnarten für textile Flächengebilde
unterschiedlicher Konstruktion und für unterschiedli-
che Einsatzzwecke aufzeigen und begründen
6 Vorbereiten a) betriebliche Kriterien für das Lagern textiler Faser-
von textilen Faser- stoffe beachten
stoffen für den Spinn-
prozeß b) nach Spezifikationen Spinnpartien zusammenstellen,
(§ 3 Nr. 6) wiegen und überprüfen
c) Einfluß des Raumklimas auf die Laufeigenschaften
textiler Faserstoffe während des Verarbeitungspro-
zesses beobachten
d) Meß- und Kontrollinstrumente zur Einhaltung des
vorgegebenen Raumklimas überwachen und Abwei-
chungen sofort melden
e) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-
lichen EDV bearbeiten und sichern sowie Partiekarten
ausfüllen und auf Vollständigkeit kontrollieren
7 Bedienen und Über- a) Faserdurchlauf bei Maschinen und Anlagen zum
wachen von Maschinen Aufbereiten, Öffnen, Mischen und Reinigen von
und Anlagen Spinnfasern sowie zum Vergleichmäßigen von Faser-
im Spinnereivorwerk bändern skizzieren
(§ 3 Nr. 7)
b) Maschinen und Anlagen mit Fasermaterial ver- und
entsorgen sowie Abfälle umweltverträglich entsor-
gen
c) Maschinen bedienen sowie Geschwindigkeiten der
Maschinen und Aggregate überprüfen und aufeinan-
der abstimmen
d) Faser- und Materialtransporteinrichtungen überwa-
chen 3
e) Auflösungsgrad und Parallelisierung der Faser beob-
achten sowie die Bedeutung der Faseraufbereitung
und Einfluß von Avivagen auf den weiteren Verarbei-
tungsprozeß berücksichtigen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 163
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) Einstellungs- und Produktionsdaten für Maschinen-,
Faserdurchlauf und Kontrolleinrichtungen überprüfen
und Abweichungen melden
g) Wickel- und Bandgewichte überprüfen
h) Qualität des Warenausfalls nach Vorschrift überwa-
chen
i) Fehler feststellen, beheben und melden sowie Vor-
beugungsmaßnahmen einleiten
k) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und
entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, be-
werten und sichern sowie Partiekarten ergänzen
1) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Ma-
2
schinenstörungen ergreifen sowie Störungsursachen
feststellen, beheben und melden
m) Mehrstellenbedienung und -überwachung rationell
planen und durchführen
n) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und
Anlagen bei Partiewechsel mitwirken
o) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
8 Bedienen und Über- a) Faserdurchlauf bei Maschinen und Anlagen zum
wachen von Maschinen Feinspinnen skizzieren
und Anlagen
b) Maschinen und Anlagen mit Material ver- und entsor-
in der Feinspinnerei
gen sowie Abfälle umweltverträglich entsorgen
(§ 3 Nr. 8)
c) Mehrstellenbedienung und -überwachung rationell
planen und durchführen 2
d) Feinspinnmaschinen einschließlich Zusatz- und Kon-
trolleinrichtungen überwachen und Störungen sofort
melden
e) Einhaltung der vorgegebenen Garnfeinheit über-
wachen
f) Qualität der Garne nach Vorschrift überwachen
g) Fehler feststellen, beheben und melden sowie Vor-
beugungsmaßnahmen einleiten
h) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und
entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, be-
werten und sichern sowie Partiekarten ergänzen
i) Markierung der Garnträger, insbesondere Partiebe-
zeichnung und Hülsenfarbe, überprüfen
k) Faserverzüge und Übersetzungsverhältnisse über-
prüfen
4
1) Einfluß von Doublierung, Verzug, Faserform, Faser-
anzahl im Garnquerschnitt und Drehung auf Charak-
ter und Qualität von Spinnfasergarnen beschreiben
m) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Ma-
schinenstörungen ergreifen sowie Störungen fest-
stellen, beheben und melden
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
n) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und
Anlagen bei Partiewechsel mitwirken
o) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
9 Bedienen und Über- a) Garndurchlauf bei Maschinen und Anlagen zur Garn-
wachen von Maschinen bearbeitung skizzieren
und Anlagen
b) Maschinen und Anlagen mit Material ver- und ent-
zur Bearbeitung
sorgen, Partien getrennt halten sowie Abfälle umwelt-
von Garnen verträglich entsorgen
(§ 3 Nr. 9)
c) Verschmutzung, Feuchtigkeit und Lichteinwirkung
von lagernden Garnen feststellen sowie ihre Folgen
für die Weiterverarbeitung einschätzen
d) Garnbearbeitungsmaschinen rationell bedienen und
einschließlich Zusatzaggregaten und Kontrolleinrich-
tungen überwachen und regulieren
e) von Hand und maschinell knoten sowie Fadenenden 2
kleben oder spleißen und Folgen für die Weiterverar-
beitung einschätzen
f) Markierung der Garnträger, insbesondere Partiebe-
zeichnung und Hülsenfarbe, überprüfen
g) unterschiedliche Aufmachungsformen bestimmten
Einsatzzwecken zuordnen
h) Einfluß von Fadenreinigung, Paraffinierung und Fa-
denspannung während der Bearbeitung beobachten
i) volle Garnkörper nach Wicklungsart und -härte be-
urteilen sowie Fehler feststellen, beheben, melden
und Vorbeugungsmaßnahmen einleiten
k) Ursachen für Garnfehler und ihre Folgen für die Wei-
terverarbeitung und im Gebrauch erläutern
1) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und
entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, be-
werten und sichern sowie Partiekarten ergänzen
m) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Ma-
2
schinenstörungen ergreifen sowie Störungen fest-
stellen, beheben und melden
n) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und
Anlagen mitwirken
o) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
10 Prüfen von textilen a) vorgegebene Spezifikationen und Qualitätskenndaten
Faserstoffen, Halb- an textilen Faserstoffen, Halbfabrikaten und Garnen
fabrikaten und Garnen überprüfen
außerhalb der Produktion 2
b) betriebliche Möglichkeiten der Qualitätsprüfung be-
(§ 3 Nr. 10) schreiben und beim Prüfen mitwirken
c) Fehler erfassen und auswerten
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 165
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertig~eiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Prüfungsergebnisse auswerten und ihre Bedeutung
für Fabrikation und Verkauf erläutern
e) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufigkeit fest-
stellen
f) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-
lichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
11 Konstruieren von a) Faserarten und Faserformen der zur Verarbeitung
Spinnfasergarnen kommenden textilen Faserstoffe feststellen
(§ 3 Nr. 11) b) Bedeutung von Oberflächenstruktur, Faserlänge,
-feinheit und -dichte auf die Wahl des Spinnverfah-
rens und die Ausspinngrenze aufzeigen
c) Kriterien für das Mischen von Fasern verschiedener
Art und Form beachten
d) Spinnstapet von Spinnpartien feststellen und den Ein-
fluß auf die Einstellung von Arbeitselementen in Spin-
nereimaschinen aufzeigen
e) Garn- und Zwirnaufbau, insbesondere Fachung, Dre-
hung pro Meter, Drehungsrichtung und Faseranzahl
im Garnquerschnitt, feststellen
2
f) Garnfestigkeits- und Dehnungswerte ermitteln sowie
den Einfluß der Faserform und der Drehung pro Meter
auf die Festigkeit und Dehnung von Spinnfasergarnen
aufzeigen
g) Feinheit von Garnen und Zwirnen feststellen sowie
nach tex-System und Nm be- und umrechnen
h) Einfluß der Faserdichte sowie der Einzwirnung auf die
Lauflänge von Garnen und Zwirnen berechnen
i) Garncharakteristika betrieblicher Spinnfasergarne
aufzeigen und ihren Einfluß auf Deckkraft, Griff,
· Schiebefestigkeit und Dicke textiler Flächengebilde
erfassen
k) Aufbau und Bedeutung der Fertigungsvorschrift sowie
Aufbau und Kenndaten von Spinnplänen erläutern
1) Konstruktions- und Fertigungsdaten nach Vorschrift
und entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten
und sichern
m) Veränderung der Garncharakteristik durch spezielle
Veredlungsverfahren erläutern
12 Pflegen und Warten a) Maschinen und Anlagen nach betrieblicher Vorschrift
der Maschinen pflegen
und Anlagen b) Schmierstellen aufzeigen und Art der Schmierung
(§ 3 Nr. 12) 2
angeben
c) Verschleißteile kontrollieren, einfache Verschleißteile
auswechseln
d) beim Reparieren von Spinnereimaschinen mitwirken
e) beim planmäßigen Warten der Maschinen und An-
lagen mitwirken 2
f) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-
lichen EDV bearbeiten und sichern
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Spinnerei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungs- erläutern
betriebes
b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Nr. 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während
Arbeitsschutz der gesamten
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Ausbildung
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
zu vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz Arbeitsabläufen anwenden
und rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
Energieverwendung
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
(§ 4 Nr. 4) einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen
Entsorgung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 167
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
5 Handhaben von Werk- a) Werkzeuge handhaben, insbesondere Meßlehren,
zeugen zum Einrichten Abziehvorrichtung und Maschinenwasserwaage
und Instandhalten
von Spinnereimaschinen b) einfache Maschinenteile und Bewegungsabläufe skiz-
und Anlagen zieren
sowie Bearbeiten c) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen
von Werkstoffen und auswerten
(§ 4 Nr. 5)
d) Werkstücke messen, prüfen, anreißen, körnen,
kennzeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren, boh-
ren, nieten, senken, reiben, gewindeschneiden, bie-
gen, richten und passen
e) Werkzeuge warten
6 Maschinenelemente a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-
in Spinnereimaschinen heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und
und Anlagen Stifte einsetzen
(§ 4 Nr. 6)
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen und Dehnen, herstellen
c) Funktion von Maschinensicherungen, insbesondere
Abschersicherungen, überprüfen und einstellen 2
d) Einsatz und Funktion von Antriebselementen, insbe-
sondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-, Kur-
belgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie Über-
setzungsverhältnisse berechnen
e) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie
Dichtungen erkennen, beheben und melden
7 Vorschriftsmäßiges Um- a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektroni-
gehen mit elektrischen schen Bauteilen aufzeigen
und elektronischen
Bauteilen in Spinnerei- b) elektrische und elektronische Geräte entsprechend
maschinen und Anlagen den Sicherheitsbestimmungen handhaben
(§ 4 Nr. 7) c) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen
Bauteilen veranlassen
2
8 Instandhalten a) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen und An-
der Maschinen lagen planen und durchführen
und Anlagen
(§ 4 Nr. 8) b) Störungen an Spinnereimaschinen und Zusatzein-
richtungen feststellen, Störungsursache ermitteln,
Fehler beseitigen oder Fehlerbeseitigung einleiten
c) schadhafte Maschinenteile nach Vorschrift auswech-
seln
d) instandgesetzte Maschinen und Anlagen auf Funk-
tionstüchtigkeit überprüfen sowie Arbeitsergebnisse
dokumentieren
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
9 Einrichten und Umrüsten a) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschinen und
von Maschinen Anlagen, insbesondere Wickel-, Bandgewicht, Verzug
und Anlagen und Doublierung, einstellen
im Spinnereivorwerk
b) Einstellungen nach Vorschrift überprüfen und regulie-
(§ 4 Nr. 9)
ren sowie Rendement feststellen
c) Grad der Faserauflösung beurteilen sowie Mängel
beheben
d) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der 2
betrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
e) Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen nach
Vorschrift einstellen
f) Ursachen von Störungen an Maschinen und Faser-
transporteinrichtungen sowie von Materialfehlern
systematisch nachgehen, beseitigen, melden und
Vorbeugemaßnahmen ergreifen
10 Einrichten und Umrüsten a) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschinen und
von Maschinen Zusatzgeräte, insbesondere Garnfeinheit, -drehung
und Anlagen und -gleichmäßigkeit, einstellen
in der Feinspinnerei
b) Einstellungen nach Vorschrift überprüfen und regulie-
(§ 4 Nr. 10)
ren sowie Garnfestigkeit, -dehnung und -gleichmäßig-
keit feststellen
c) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der
2
betrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
d) Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen nach
Vorschrift einstellen
e) Ursachen von Störungen an Feinspinnmaschinen und
Zusatzeinrichtungen sowie Materialfehlern systema-
tisch nachgehen, beseitigen, melden und Vorbeuge-
maßnahmen ergreifen
11 Einrichten und Umrüsten a) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschinen und
von Maschinen Zusatzgeräte, insbesondere Fachung, Zwirnung, Dre-
zur Garnbearbeitung hungsrichtung und Drehung pro Meter, einsteUen
(§ 4 Nr. 11)
b} Einstellungen nach Vorschrift überprüfen und regulie-
ren sowie Einzwirnung, Wicklung und Garnträgerform
beachten
c) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der
2
betrieblichen EDV bearbeiten und sichern
d) Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen nach
Vorschrift einstellen
e) Ursachen von Störungen an Garnnachbearbeitungs-
maschinen und Zusatzeinrichtungen sowie Material-
fehlern systematisch nachgehen, beseitigen, melden
und Vorbeugemaßnahmen ergreifen
12 Qualitätskontrolle a) Prüfprotokolle und Diagramme interpretieren und
(§ 4 Nr. 12) auswerten
b) Ursachen von qualitativen Abweichungen feststellen,
beseitigen und melden
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 169
Berichtigung
des Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen
an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
Vom 20. Januar 1993
Das Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und 2. In der Fußnote zu Artikel 5 ist die Angabe ,,(ABI.
anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur EG Nr. L ... S. . .. )" durch die Angabe ,,(ABI. EG
Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnen- Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
marktgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) ist 3. In Artikel 5 § 31 Abs. 1 Nr. 4 ist die Angabe ,,(ABI.
wie folgt zu berichtigen: EG Nr. L ... S. . ..)" durch die Angabe ,,(ABI. EG
Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
1. Artikel 2 § 13 Abs. 1 lautet richtig wie folgt:
4. In Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a ist die Angabe ,,(ABI.
,,(1) Wird Bier aus einem Gebiet außerhalb der Euro-
EG Nr. L ... S....)" durch die Angabe ,,(ABI. EG
päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) unmittel-
Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
bar in das Steuergebiet verbracht (Einfuhr) oder befin-
det es sich 5. In der Fußnote zu Artikel 11 ist die Angabe ,,(ABI.
EG Nr. L . . . S. . ..)" durch die Angabe ,,(ABI. EG
1. in einem Zollverfahren oder
Nr. L 390 S. 124)" zu ersetzen.
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
6. In Artikel 13 ist die Angabe „28. Februar 1992 (BGBI. 1
gebiets
S. 297)" durch die Angabe „25. Februar 1992 (BGBI. 1
gelten die Zollvorschriften sinngemäß für die Entste- S. 297)" zu ersetzen.
hung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemes-
7. In Artikel 14 ist die Angabe „2. November 1992 (BGBI. 1
sung maßgebend ist, für die Person des Steuer-
S. 1853)" durch die Angabe „9. November 1992
schuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
(BGBI. 1 S. 1853)" zu ersetzen.
Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, den
Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das 8. In Artikel 16 ist der Angabe „Nach § 5 Abs. 2 Satz 1" die
Steuerverfahren." Angabe „2." voranzustellen.
Bonn, den 20. Januar 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Schmutzer
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 2. Februar 1993
Tag Inhalt Seite
25. 1. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ungarn über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . 115
20. 11. 92 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Men-
schenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 121
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 123
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
träge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen
Robben.......................................................................... 125
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . • . . . . . 125
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 126
(Fortsetzung nächste Seite)
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag Inhalt Seite
21. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ..................... . 126
21. 12. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Grenada .............................................................. . 127
21. 12. 92 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 128
21. 12. 92 Bekanntmachung des deutsch--sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 129
21. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen ........................................................ . 131
22. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme .................................................................... ••••••• 131
22. 12. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Argentinien ............................................................ . 132
22. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ....................... . 133
23. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren ...................................................................... . 133
28. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Be-
ziehungen ....................................................................... . 134
28. 12. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Island ................................................................ - 134
28. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~_rnationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe, des Ubereinkommens zur einh!:)itlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot, des Internationalen Ubereinkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen, des
Ubereinkommens zu~. einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen,
des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusam-
menhängenden Ereignissen ......................................................... . 135
28. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen .......................... . 136
30. 12. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit EI Salvador ............................................................ . 137
5. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
~onflikten, des Ubereinkommens über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen, des
Ubereinkommens über den ?.Wischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichunge~. und
Regierungsdokumenten, des Ubereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, des Uber-
einkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt .............................. . 138
6. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ........ . 139
6. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Costa Rica ............................................................ . 139
6. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bolivien ............................................................... . 140
6. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jordanien ............................................................. . 141
6. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte ............................................................... ·...... . 142
19. 1. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sri Lanka ............................................................. . 143
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 171
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3699/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 L 374/54 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3708/92 der Kommission zur Änderung der Bei-
trittsausgleichsbeträge für im Handel mit unter die Verordnungen {EWG)
Nr. 3033/80 und {EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallende Waren L 378/5 23. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3711/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Er-
zeugnissen des Sektors Schwein ef I e i sc h L 378/13 23. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung {EWG) Nr. 3713/92 der Kommission zur Verschiebung der
Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-
zeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-
mittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern L 378/21 23. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Verordnungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Ge f I ü g e I-
f Ie i sc h L 378/23 23. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung {EWG) Nr. 3720/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von frischem
Obst und Gemüse L 378/32 23. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung {EWG) Nr. 3730/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 579/92 zur Festlegung der die Sektoren Ge f I ü g e I-
f I e i s c h und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, Ungarn und
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlosse-
nen Interimsabkommen L 380/12 24. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung {EWG) Nr. 3731/92 der Kommission zur Festsetzung des
1993 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von F I e i s c h
von Hau s k an i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchfüh-
rungsbestimmungen L 380/14 24. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung {EWG) Nr. 3732/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Ta f e I wein,
Trau b e n m o s t , konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzen-
trierten Traubenmost L 380/16 24. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3733/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 1624/76 über besondere Bestimmungen für die
Zahlung der Beihilfe für Mager m i Ich p u I ver, das im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet
wird L 380/17 24. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung {EWG) Nr. 3734/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über
Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und
Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1992 L 380/19 24. 12. 92
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
22. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3735/92 der Kommission zur Beschränkung der
Anwendung in Griechenland der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des
Rates über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von
Rebflächen in rlen W e i n wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 L 380/21 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3738/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2467/92 zur Erweiterung des Verzeichnisses I an d-
wirtschaftlicher Kulturpflanzen im Anhang der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 L 380/24 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3740/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 380/26 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3774/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2315/76, (EWG) Nr. 3143/85, (EWG) Nr. 570/88,
(EWG) Nr. 429/90, (EWG) Nr. 3378/91 und (EWG) Nr. 3398/91 L 383/48 29. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3782/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2315/92
und Nr. 3028/92 L 383/75 29. 12.92
28. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3783/92 der Kommission über. den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3258/92 L 383/79 29. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3784/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h ohne Knochen aus lnterven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 3274/92 L 383/84 29. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3787/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3675/92 und (EWG) Nr. 3676/92 im Sektor
Wein L 383/100 29. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3788/92 der Kommission zur Ähderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2893/92 über die Anwendung eines Einfuhrmindest-
preises für gefrorene Erdbeeren mit Ursprung in Polen L 383/101 29. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3789/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2892/92 über die Anwendung eines Einfuhrmindest-
preises für gefrorene schwarze Johann i s b e e r e n mit Ursprung in
Polen L 383/102 29. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3804/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit
Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Ver-
sorgungsbilanz L 384/18 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3806/92 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher Jung r i n de r, die im ersten Vierteljahr 1993 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr L 384/30 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3807/92 der Kommission zur Änderung der den
Rindfleischsektor betreffenden Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77,
(EWG) Nr. 985/81 und (EWG) Nr. 2848/89 infolge der Ersetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3002/92 L 384/33 30. 12. 92
29. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3808/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 970/90 zur Festlegung der Durchführungsbestim-
mungen im Sektor Rind f I e i s c h zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90
des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit
Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen Ländern und
Gebieten L 384/35 30. 12. 92
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 173
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates über die Rechnungseinheit
und die im Rahmen der gemeinsamen Ag rar politik anzuwendenden
Umrechnungskurse L 387/1 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 und zur Anwendung der darin vorgesehenen Preise
für den Zucke r sek t o r in Spanien L 387n 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3815/92 des Rates über die Anwendung des
gemeinsamen Interventionspreises für O I i v e n ö I in Spanien L 387/9 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates zur Abschaffung des Aus-
gleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen
Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlaß damit zusam-
menhängender Maßnahmen L 387/10 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates zur Festlegung der Grundre-
geln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der
Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien L 387/12 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3818/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3210/89 über die Grundregeln für die Anwendung des ergän-
zenden Handelsmechanismus bei Obst und Ge m ü s e L 387/15 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3819/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Bestimmung und Anwendung der im Ag rar sek t o r
verwendeten Umrechnungskurse L 387/17 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 3813/92 des Rates L 387/22 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3821/92 der Ko111!l1ission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 und zur Anderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1393/76, (EWG) Nr. 1780/89, (EWG) Nr. 2053/89, (EWG)
Nr. 2054/89, (EWG) Nr. 209/88 und Nr. 163/67/EWG im Sinne einer
Streichung der Abweichung von der Anwendung des I an d w i r t s c h a f t-
1ich e n Umrechnungskurses für die jeweiligen· Beträge L 387/24 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3822/92 der Kommission zur Festsetzung der
1an dw i rtsc h a ft I i c he n Umrechnungskurse L 387/26 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3823/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3016ll8 zur Festlegung bestimmter Regeln für die
Anwe11dung der Umrechnungskurse für Zucker und I sog I u kose L 387/27 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Komm·ission zur Änderung der in Ecu
festgesetzten Preise und Beträge infolge der Währungsneufestsetzungen
von September und November 1992 L 387/29 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3825/92 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rind f I e i s c h -
s e kt o r s aus Drittländern nach Spanien L 387/38 31. 12.92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3826/92 der Kommission zur Änderung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 vorgesehenen Richtplafonds im Rahmen
des ergänzenden Handelsmechanismus für den R i n d f I e i s c h handel
mit Spanien und Portugal L 387/40 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3827/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Portugal nach Spanien eingeführte M i I c h e r z e u g n iss e L 387/42 31. 12.92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3828/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 581/86 über Durchführungsbestimmungen zu
den Beitrittsausgleichsbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im
Zuckersektor L 387/44 31. 12. 92
28. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3829/92 der Kommission zur Festlegung des ab
1993 auf Sendungen von anderen Erzeugnissen als Obst und Ge m ü-
s e nach Spanien anwendbaren ergänzenden Handelsmechanismus L 387/45 31. 12.92
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Andere Vorschriften
21.12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3709/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission mit Durchführungsvorschrif-
ten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven
Veredelungsverkehr L 378/6 23. 12. 92
21.12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3710/92 der Kommission zur Festlegung eines
Verfahrens für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen im aktiven
Veredelungsverkehr - Nichterhebungsverfahren L 378/9 23. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1214/92 mit Durchführungsvorschriften sowie Maß-
nahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens l 378/15 23. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3721/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkon~ingenten und -plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung für bestimmte Fische und Fi-
schereierzeugnisse mit Ursprung in den Färöern (1993) l 385/1 30. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3722/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete Wa-
ren (1993) L 385/14 30. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3723/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Gewebe und bestimm-
ten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt (1993) L 385/51 30. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3724/92 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3687/91 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1993 l 380/1 24. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3725/92 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1993 L 380/4 24. 12. 92
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3726/92 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Pr.:>duktionspreises für Thunfische, die zum industriellen
Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das Fisch-
Wirtschaftsjahr 1993 L 380/6 24. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3729/92 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfanges durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats l 380/11 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3736/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Bezugsgrundlagen, die für 1992 im Rahmen der
allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates festgestellt sind, für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Polen l 380/22 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3737/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2523 mit Ursprung
in Polen, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 521/92 des Rates Zoll-
plafonds gewährt werden l 380/23 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3742/92 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die Bezugsgrundlagen, die für 1992 im Rahmen der
allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates festgestellt sind für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Polen l 380/28 24. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3743/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2933 71 00 mit
Ursprung in Polen, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 521/92 des Rates
Zollplafonds gewährt werden L 380/29 24. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur l 388/1 31. 12. 92
20. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur L 389/1 31. 12. 92
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993 175
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21. 12. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates zur Anglei-
chung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbe-
züge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Ge-
meinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst-
und Versorgungsbezüge anwendbar sind L 383/1 29. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3762/92 des Rates zur Anpas-
sung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädi-
gung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission, des Präsiden-
ten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs
sowie des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts
erster Instanz L 383/4 29. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3763/92 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in
Ländern außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten anzuwen-
den sind (mit Wirkung vom 1. Juli 1990) L 383/5 29. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3764/92 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in
Ländern außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten anzuwen-
den sind (mit Wirkung vom 1. Januar 1991) L 383/7 29. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3765/92 des Rates zur Berichti-
gung - mit Wirkung vom 1. Januar 1991 - der Berichtigungskoeffizienten,
die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutsch-
land, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlan-
den, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind L 383/9 29. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3766/92 des Rates zur Berichti-
gung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 und der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 hinsichtlich der Berich-
tigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der
Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland,
Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich
anwendbar sind L 383/11 29. 12. 92
21. 12. 92 '{erordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission zur Durchführung und
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnah-
men gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstel-
lung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen L 383/17 29. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3770/92 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3394/92 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern L 383/30 29. 12. 92
22. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3771/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 3392/92 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202
sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 L 383/36 29. 12. 92
22. 12. 92 Entscheidung Nr. 3773/92/EGKS d~r Kommission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der E:.infuhren von un-
ter den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ur-
sprung in Drittländern L 383/47 29. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3775/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 97) mit
Ursprung in Thailand L 383/61 29. 12.92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3776/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 383/63 29. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3777/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 383/65 29. 12.92
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3778/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 383/67 29. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3779/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 383/69 29. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3780/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 383/71 29. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3781/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 383/73 29. 12. 92
23. 12. 92 Entscheidung Nr. 3799/92/EGKS der Kommission zur. Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1993 sowie zur Anderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Um-
lagen L 384/5 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statisti-
sche Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 384/8 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 384/9 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3802/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 384/13 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3803/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung bestimmter Waren zu einer abgabenbegünstigten Einfuhr
aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 384/15 30. 12. 92
23. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3805/92 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1993 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 384/20 30. 12. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2421/92 der Kommission
vom 31. Juli 1992 zur Festsetzung der Erträge an Oliven und Olivenöl für
das Wirtschaftsjahr 1991 /92 (ABI. Nr. L 241 vom 24. 8. 1992) L 383/115 29. 12. 92