Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1341
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Fruchtnektar und Fruchtsirup*)
Vom 22. Juli 1993
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. I S. 121) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 198), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Als Fruchtnektar gilt auch das Erzeugnis, das abweichend von Absatz 1
ohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt ist, sofern an Früchten ausschließlich
die in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie
Aprikosen verwendet werden."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993
über die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig (ABI. EG Nr. L 159
s. 133).
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen
und zur Aufhebung der Verordnung über Gebühren für Prüfungen
nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung
Vom 23. Juli 1993
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Gerätesicher- Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die
heitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise
vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) eingefügt worden der Anlage oder des Bauteils zu je drei Stücken
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beizufügen. Der zugelassenen Stelle sind auf Ver-
beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 15 Satz 3 und 4 langen die für die Prüfung erforderlichen Baumu-
des Gerätesicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 ster zu überlassen."
des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung je- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
weils in Verbindung mit Artikel 12 des zweiten Gesetzes ,,(2) Entspricht das Baumuster den Anforderun-
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. Au- gen dieser Verordnung, so erteilt eine nach § 6a
gust 1992 (BGBI. 1S. 1564) und auf Grund des§ 10 Abs. 1 als Zertifizierungsstelle zugelassene Stelle hier-
Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- über eine Bescheinigung. In der Bescheinigung
zes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verord- sind die wesentlichen Merkmale des Baumusters
net das Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh- und das Kennzeichen sowie die Angaben, mit
men mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt- denen der Hersteller die Anlage oder das Bauteil
schaft und Forsten und für Wirtschaft: versehen muß, anzugeben. Die zugelassene Stelle
übersendet dem Deutschen Ausschuß für Geträn-
keschankanlagen eine Abschrift der Bescheini-
gung."
Artikel 1
c) In Absatz 3 werden die Worte „die Prüfstelle" durch
Änderung
die Worte „eine Zertifizierungsstelle" ersetzt.
der Verordnung über Getränkeschankanlagen
d) In Absatz 4 werden die Worte „der Prüfstelle" durch
Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No- die Worte „einer Zertifizierungsstelle" ersetzt.
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), geändert durch Artikel 9
. Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1
3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a angefügt:
S. 1564), wird wie folgt geändert:
,,§ 6a
1. An § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: Zugelassene Stellen
,,(6) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicher-
setzes in Getränkeschankanlagen müssen § 30 des heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S.1793) als Prüflabora-
den sonstigen für diese Bedarfsgegenstände gelten- torium oder Zertifizierungsstelle für Getränkeschank-
den Vorschriften, insbesondere § 31 Abs. 1 des Le- anlagen dem Bundesministerium für Arbeit und So-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie zialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt be-
den nach§ 31 Abs. 2 und§ 32 des Lebensmittel- und kanntgegebene Stelle."
Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechen. In Getränkeschankanlagen 4. § 7 wird wie folgt geändert:
in Betrieb genommene Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge- a) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Prüfstelle"
durch die Worte „einer Zertifizierungsstelle" er-
genständegesetzes müssen § 30 des Lebensmittel-
setzt.
und Bedarfsgegenständegesetzes entsprechen."
b) In Absatz 8 werden die Worte „die Prüfstelle" durch
2. § 6 wird wie folgt geändert: die Worte „eine Zertifizierungsstelle" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Prüfstelle"
,,(1) Auf Antrag des Herstellers prüft eine nach durch die Worte „das Prüflaboratorium" ersetzt.
§ 6a als Prüflaboratorium zugelassene Stelle, ob
Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt 6. In§ 9 Abs. 2 werden die Worte „die gesamte" durch
und angeschlossen zu werden brauchen (verwen- die Worte „eine verwendungsfertige" ersetzt.
dungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausgenom-
men Überdruckmeßgeräte, Rohre aus den in An-
hang 2 bezeichneten Werkstoffen und Getränke- 7. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
und Grundstoffbehälter, der Bauart nach den An- ,,(5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen
forderungen dieser Verordnung entsprechen. Dem ist alle zwölf Monate zu reinigen."
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8. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort „und" 10. An § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:
gestrichen und in Nummer 3 der Punkt durch ein ,,(8) Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 4
Komma ersetzt. Nach Nummer 3 werden die folgen- und § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von Be-
den Nummern 4 und 5 angefügt: scheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 vor dem Inkraft-
,,4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtun- treten dieser Verordnung übertragen worden sind,
gen verfügt und gelten als sachkundige im Sinne des§ 16."
5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Artikel 2
Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Aufhebung der Verordnung über Gebühren
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde
nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung
auf Verlangen vorzulegen."
Die Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach § 8
9. § 19 wird wie folgt geändert: der Getränkeschankanlagenverordnung vom 15. Juli 1970
a) In Absatz 1 wird in Satz 2 nach dem Doppelpunkt in (BGBI. 1 S. 1285), geändert durch die Verordnung vom
der Aufzählung das Wort „Prüfstelle" durch das 8. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 225), wird aufgehoben.
Wort „Prüflaboratorien" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt
bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Gaststätten." · in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt T8fl II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite {Nr. vom) lnkrafttretens
9. 7. 93 Hundertvierundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 6613 (133 21.7.93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-124
9. 7.93 Hundertdreiundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum) 6653 (134 22. 7. 93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-123
21. 7. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhü-
tung einer Einschleppung der SchweineJ?_est bei der Einfuhr
von Fleisch von Hausschweinen aus österreich und der
Schweiz 6709 (135 23. 7. 93) 24. 7.93
7831-1-43·60
1282, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
und über Gebäudeversicherungsverhältnisse
Vom 22. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 13a
Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland
Artikel 1 (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
Änderung des Handelsgesetzbuchs schaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufü-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie gen.
folgt geändert:
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39
des Aktiengesetzes zu enthalten.
1.. § 13 wird wie folgt geändert:
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind
a) § 13 erhält folgende Überschrift außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25
„Zwe.igniederlassungen Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmun-
von Unternehmen mit Sitz im Inland". gen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zu-
sammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt: die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Han-
,,(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer delsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in
Zweigniederlassung gelten sinngemäß für ihre den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Ge-
Aufhebung." sellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetra-
gen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der
Eintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes
2. An die Stelle der bisherigen§§ 13a und 13b treten die zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des
folgenden neuen §§ 13 a bis 13 g: Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1283
für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Stück der Anmeldung beizufügen. Die Gerichte der
Bekanntmachung beizufügen. Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne
Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. In
(5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen der Bekanntmachung der Eintragung im Register der
von Aktiengesellschaften. gelten sinngemäß für die Zweigniederlassung ist anzugeben, daß die Eintragung
Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlas-
auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der§§ 278 sung oder des Sitzes erfolgt und in welcher Nummer
bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines des Bundesanzeigers sie bekanntgemacht ist. Im Bun-
Vorstands nichts anderes ergibt. desanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der
Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.
(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-
§ 13b
nisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer
Zweigniederlassungen von Gesellschaften dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder des
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzurei-
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften
chen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das
mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgen- Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt
den Vorschriften. seine Eintragung nur den Gerichten der Zweignieder-
lassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. Die Ein-
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch tragung im Register _der Hauptniederlassung oder des
die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger be-
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts- kanntgemacht.
vertrages und der Liste der Gesellschafter beizufü- (5) Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für die
gen. Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von
Unterschriften.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
§ 13d
schränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthal-
ten. Sitz der Hauptniederlassung im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Ein-
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-
zelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der
ßer deren Inhalt die in § 1O Abs. 3 des Gesetzes
· Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
alle eine inländische· Zweigniederlassung betreffenden
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort
Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Ein-
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen
tragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Be-
jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der
zirk die Zweigniederlassung besteht.
ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. (2) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
lassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu
enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein
§ 13c Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
Bestehende Zweigniederlassungen (3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeich-
von Unternehmen mit Sitz im Inland nungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekannt-
machungen, die die Zweigniederlassung eines Ein-
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregi-
zelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer
ster eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die
juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesell-
Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge-
der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweignieder-
sellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die
lassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlas-
Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlas-
sung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel
sungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit
Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig
macht.
(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes hat in der Bekanntmachung seiner Eintragung
§13e
im Bundesanzeiger anzugeben, daß die gleiche Eintra-
gung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich Zweigniederlassungen
zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassun- von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
gen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweigniederlas-
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
sung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzuge-
schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ben.
mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13 d die
folgenden Vorschriften.
(3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes hat sodann seine Eintragung unter der Angabe (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer
der Nummer des Bundesanzeigers, in der sie bekannt- Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errich-
gemacht ist, von Amts wegen den Gerichten der Zweig- tung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit
niederlassungen mitzuteilen; der Mitteilung ist ein beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die An-
Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als sol- gaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengeset-
cher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens zes mit Ausnahme des Berufs der Gründer aufzuneh-
oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der men. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesell-
staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzu- schaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizu-
weisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den fügen.
Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
der Anmeldung sind ferner anzugeben
lassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktienge-
1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, setzes sowie die in§ 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebe-
und die Nummer des Registereintrags, sofern das nen Angaben zu enthalten.
Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren
Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht; (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer
deren Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1,
2. die Rechtsform der Gesellschaft; 2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs
3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter der Gründer aufzunehmen, soweit sie nach den vorste-
für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesell- henden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen
schaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sind.
unter Angabe ihrer Befugnisse;
(5) Änderungen der Satzung der ausländischen Ge-
4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mit- sellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften un- das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung
terliegt, das Recht des Staates, dem die Gesell- gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des
schaft unterliegt. Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländi-
sche Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen
haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertre- (6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81
tungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1, 2 und 5,
das Handelsregister anzumelden. § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen
nötig macht.
oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzli-
chen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung (7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-
oder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkurs-, ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens über das Ver-
mögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels- (8) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von
register anzumelden. Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinnge-
mäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesell-
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweignieder- schaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus
lassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der den Vorschriften der§§ 278 bis 290 des Aktiengeset-
Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach zes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts ande-
Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer res ergibt.
dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In
diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmelde- § 13g
pflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der
übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Zweigniederlassungen von Gesellschaften
Register die Gesellschaft gewählt hat und unter wel- mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
cher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist. (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten
§ 13f ergänzend die folgenden Vorschriften.
Zweigniederlassungen (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in
von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesell-
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell- schaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,
schaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
folgenden Vorschriften. beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich be- beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Er-
glaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in richtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei
deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Über- Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
setzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vor- Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die
schriften des § 37 Abs. 3, 5 und. 6 des Aktiengesetzes Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes
finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmel- getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht
dung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestim-
mungen der Satzung über die Zusammensetzung des (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten lassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2
zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in des Ges~tzes betreffend die Gesellschaften mit be-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1285
schränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 reichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine
vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzu-
reichen.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-
ßer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassun-
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 des
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen Versicherungsaufsichtsgesetzes errichtet werden."
jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der
ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels- 6. § 335 wird wie folgt geändert:
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
a) In Satz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7
(5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aus- eingefügt:
ländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer
„7. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-
die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1
derlassung".
und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das b) Der Schlußpunkt des Satzes 1 wird durch ein Semi-
ausländische Recht Abweichungen nötig macht. kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39 „im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2
Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie ange-
und 5, § 7 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die meldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertre-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, tungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft."
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.
(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel- Artikel 2
ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß." Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
3. ~er bisherige § 13c wird § 13h und erhält folgende Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Uberschrift:
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„Verlegung des Sitzes Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
einer Hauptniederlassung im Inland". Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt
4. In § 289 Abs. 2 wird der Schlußpunkt durch ein Semiko- geändert:
lon ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt: 1. § 12 wird aufgehoben.
,,4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesell-
schaft." 2. Dem§ 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,
5. Nach § 325 wird folgender § 325 a eingefügt: die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwen-
,,§ 325a
det werden, müssen das Register, bei dem die Zweig-
Zweigniederlassungen niederlassung geführt wird, und die Nummer des Regi-
von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland stereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Ka-
ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befin-
pitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied-
det sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation,
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
anzugeben."
Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
genannten Personen oder, wenn solche nicht angemel-
det sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die 3. In § 54 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 12" durch die
Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptnieder- Angabe ,,§ 13b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" er-
lassung, die nach dem für die Hauptniederlassung setzt.
maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt
worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offen- 4. § 74 wird wie folgt geändert:
zulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; beste-
hen mehrere inländische Zwelgniederlassungen der- ,,(1) Ist die Liquidation beendet und die Schluß-
selben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu rechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den
demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Han-
dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesell- delsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu
schaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind löschen."
in deutscher Sprache oder in einer von dem Register b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzu- und 3.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 3 Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese
Änderung des Aktiengesetzes Angaben enthalten hat.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 (2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
S. 1089), zuletzt geändert gemäß Artikel 36 der Verord- auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt Sitz im Ausland am 1. November 1993 mehrere inländi-
geändert: sche Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer
oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweig-
1. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben. niederlassungen weitere inländische Zweigniederlassun-
gen, so ist § 13 e Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sinn-
2. Dem § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt: gemäß anzuwenden.
,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,
die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesell- (3) Die §§ 289, 325a und § 335 des Handelsgesetz-
schaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen buchs in der ab 1. November 1993 geltenden Fassung
das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992
wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1
bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichun-
gen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesell-
schaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache Artikel 6
sowie alle Abwickler anzugeben." Gesetz
zur Überleitung
landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die § 1
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschut-
In § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten zes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehen-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt den Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht
Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei- bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Lan-
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert wor- desrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder
den ist, wird nach der Angabe ,,§ 7 4" die Angabe „Abs. 2 bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwan-
und 3" eingefügt. ges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche
Versicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das Ge-
Artikel 5 setz über den Versicherungsvertrag einschließlich der dar-
Änderung in vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit An-
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche wendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse
künftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 1990
festgelegt.
(BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 33 wird folgender Sechster Abschnitt ange- §2
fügt:
Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein ver-
„sechster Abschnitt tragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann
es mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember
übergangsvorsch ritten
1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versiche-
zum Gesetz zur Durchführung
rungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein
der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so
vom 22. Juli 1993
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
Artikel 34 nis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer
Frist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktien- ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spä-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und tere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Aus- einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2
land, die vor dem 1. November 1993 in das Handelsregi- des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
ster eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Ver-
treter der Gesellschaft die in § 13e Abs. 2 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben bis zum §3
1. Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden. Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses (1) Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der
Zeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1287
nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die deversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem
Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht Umfang nachweist.
mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Real- Artikel 7
lasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der
Gläubiger vorgelegt hat. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
1. November 1993 in Kraft.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden
Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der (2) Artikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in
Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäu- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 23. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung 11. das am 21. Juni 1990 in Kraft getretene Gesetz vom
des Bundeswahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 11. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1015),
S. 1217) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeswahl-
12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene Gesetz
gesetzes in der ab 28. Juli 1993 geltenden Fassung
vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813),
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 1
1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahl-
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
gesetzes vom 1. September 1975 (BGBI. 1 S. 2325),
s. 2002),
2. die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung vom
4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799), 14. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahl-
gesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen
3. das am 28. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom Bundestag geltenden Fassung vom 21. September
20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1149), 1990 (BGBI. 1S. 2059),
4. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom
15. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-
25. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1776),
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
5. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Ab-
15. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 80), schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
6. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 910),
23. April 1980 (BGBI. 1 S. 541 ), 16. das am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene Gesetz
7. das am 16. Dezember 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141),
vom 7. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1613),
17. die Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahl-
8. das am 16. März 1985 in Kraft getretene Gesetz vom gesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen
8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521 ), Bundestag geltenden Fassung vom 19. Oktober 1990
9. das am 29. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz (BGBI. 1 S. 2218) und
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2422), 18. das teils mit Wirkung vom 3. Dezember 1990 in Kraft
10. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 getretene, teils am 28. Juli 1993 in Kraft tretende
des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 23. Juli 1993
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1289
Bundeswahlgesetz
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Fünfter Abschnitt
Wahlsystem (§§ 1 bis 7) Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ Zusammensetzung des Deutschen Bundestages § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
und Wahlrechtsgrundsätze
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriften-
§ 2 Gliederung des Wahlgebietes sammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wähler-
befragungen
§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 4 Stimmen
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 5 Wahl in den Wahlkreisen
§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 6 Wahl nach Landeslisten
§ 36 Briefwahl
§ 7 Listenverbindung
Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
zweiter Abschnitt
Wahlorgane (§§ 8 bis 11) § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 8 Gliederung der Wahlorgane § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 9 Bildung der Wahlorgane § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,
Auslegungsregeln
§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 11 Ehrenämter
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Dritter Abschnitt § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12 Wahlrecht Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Nachwahlen
§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht und Wiederholungswahlen (§§ 43 und 44)
§ 14 Ausübung des Wahlrechts § 43 Nachwahl
§ 15 Wählbarkeit § 44 Wiederholungswahl
Vierter Abschnitt Achter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl(§§ 16 bis 30) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 16 Wahltag im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern
Neunter Abschnitt
§ 22 Vertrauensperson Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen § 49 Anfechtung
§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen § 49a Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Beseitigung von Mängeln § 50 Wahlkosten
§ 26 • Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 51 Wahlstatistik
§ 27 Landeslisten § 52 Bundeswahlordnung
§ 28 Zulassung der Landeslisten § 53 Übergangsregelung
§ 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten § 54 Fristen und Termine
§ 30 Stimmzettel § 55 (Inkrafttreten)
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erster Abschnitt (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bun-
desministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Mona-
Wahlsystem ten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundes-
tages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern
§ 1 leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des
und Wahlrechtsgrundsätze Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommis-
sion einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen
(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der Fall gilt Satz 2 entsprechend.
sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus
656 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittel- (4) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vor-
barer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlbe- schriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
rechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entspre-
chend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Wer-
(2) Von den Abgeordneten werden 328 nach Kreiswahl- den im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkrei-
vorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach se berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet,
Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen
Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Ge-
§2 meinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien
Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von
Gliederung des Wahlgebietes
Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken
Deutschland. sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahl-
periode aus.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt
sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§4
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahl- Stimmen
bezirke eingeteilt.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die
§3 Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für
die Wahl einer Landesliste.
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahl-
§5
kreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des
Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundes- Wahl in den Wahlkreisen
verwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Ge-
(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über wählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich
Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich
hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen
Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur §6
Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu be-
Wahl nach Landeslisten
achten:
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu beset-
1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. zenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebe-
2. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der nen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die
nicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Be-
unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als werber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder
33% vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzu- von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine
nehmen. Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der
Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl
3. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern
der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in
soll deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich ent-
Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu
sprechen.
berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.
4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet
bilden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wer-
den auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach
5; Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstim-
Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. men wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine
(§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt. Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1291
Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für
Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so jedes Land,
viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden
vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfol-
Wahlkreis,
ge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berech-
nung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zah- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-
lenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu bezirk und
ziehende Los. mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergeb-
der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landesli- nis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können,
sten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu verge- bestimmt der Kreiswahlleiter.
benden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein ge-
vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 meinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer
und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft
vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 der Landeswahlleiter.
zugeteilt.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können
(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeord- Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahl-
netenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkrei- kreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden
sen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restli- Kreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die
chen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festge- Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr be-
legten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahl- stimmte Stelle.
kreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberück-
sichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Be- §9
werber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Bildung der Wahlorgane
(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer
Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden
ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter,
sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unter- Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter
schiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absät- von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
zen 2 und 3 findet nicht statt. Stelle ernannt.
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundes-
nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert wahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die übrigen Wahlaus-
erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz schüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem
errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien natio- und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-
naler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwen- sitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvor-
dung. steher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weite-
ren drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlbe-
§7
rechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von
Listenverbindung ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des
Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisit-
(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden,
zer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahler-
soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte
gebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung
Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen
sein sollen. nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der
Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit
(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der
Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen
Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze
werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvor-
schläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen
nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
zweiter Abschnitt
Wahlorgane § 10
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§8
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhan-
Gliederung der Wahlorgane deln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. So-
weit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
(1) Wahlorgane sind
entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
das Wahlgebiet, Ausschlag.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlos-
und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrneh- sene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
mung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegent-
Angelegenheiten verpflichtet. lich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine
§ 11
Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Woh-
Ehrenämter nung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2
Nr. 2 und 3
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder
der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstan-
Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberech- des das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach
tigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Be-
Gründen abgelehnt werden. kanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1S. 1342) in der
jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen
(2) (weggefallen) berechtigt ist,
(3) (weggefallen) 2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres
Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn
dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik
Dritter Abschnitt Deutschland eingetragen ist,
Wahlrecht und Wählbarkeit 3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzie-
hung befindliche Personen sowie für andere Unterge-
§ 12 brachte die Anstalt oder die entsprechende Einrich-
tung.
Wahlrecht
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der Wohnungs-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahl- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
tage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, § 13
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Ausschluß vom Wahlrecht
Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
gewöhnlich aufhalten, Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 1 . wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
sitzt,
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-
aussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angele-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahl- genheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
tage Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufga-
benkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905
1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öf- des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angele-
fentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn au- genheiten nicht erfaßt,
ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie
die Angehörigen ihres Hausstandes, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in
Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem
2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Euro- psychiatrischen Krankenhaus befindet.
parates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und
vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbro- 4. (weggefallen)
chen in der Bundesrepublik Deutschland eine Woh- § 14
nung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehal- Ausübung des Wahlrechts
ten haben,
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis ein-
3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik getragen ist oder einen Wahlschein hat.
Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug minde-
stens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepu- (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur
blik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis
sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fort- er geführt wird.
zug nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Ent-
sprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die (3) Wer einen Wahlsi:hein hat, kann an der Wahl des
Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
Hausstandes. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die dieses Wahlkreises oder
Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des b) durch Briefwahl
Absatzes 1 Nr. 2 nicht. Für die Anwendung der Nummern 2 teilnehmen.
und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur ein-
genannten Gebiet zu berücksichtigen. mal und nur persönlich ausüben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1293
§ 15 Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bun-
desvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Wählbarkeit
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der
Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und
das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind
(2) Nicht wählbar ist, der Anzeige beizufügen.
1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2
unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der
sitzt oder Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger
3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besit- Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt
zen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des nicht vor, wenn
Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach
dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsange- . 2. die Parteibezeichnung fehlt,
hörigkeit vom 2.2. Februar 1955 (BGBI. 1S. 65} erlangt 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschrif-
hat. ten und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen,
es sei denn, diese Anlagen können infolge von Um-
ständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht
Vierter Abschnitt rechtzeitig vorgelegt werden,
Vorbereitung der Wahl 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so
daß ihre Person nicht feststeht. Für die Ablehnung der
Anerkennung als Partei für die Wahl ist Zweidrittel-
§ 16
mehrheit erforderlich.
Wahltag
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Partei-
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl eigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängel-
Feiertag sein. beseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundes-
wahlausschuß anrufen.
§ 17 (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am zwei-
Wählerverzeichnis und Wahlschein undsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane
verbindlich fest,
( 1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerver- 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in ei-
zeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum nem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener
sechzehnten Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf
Abgeordneten vertreten waren,
(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteili-
Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er
gung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzu-
eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
erkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufge-
Partei für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
nommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreis-
wahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste
§ 18 einreichen.
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach
Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht Einreichung der Wahlvorschläge
werden..
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landes-
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem listen dem Landeswahlleiter spätestens am sechsund-
Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener sechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich ein-
Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Ab- zureichen.
geordneten vertreten waren, können als solche einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am § 20
neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und
der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festge- (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines
stellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem
Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag be-
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen le können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder
werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen sol-
die Zustimmung ist unwiderruflich. chen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Ergebnis ist endgültig.
Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesver- (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die
bände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstnied- Vertreterversammlung, über die Einberufung und Be-
rigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), schlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers
handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem
von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Ver-
Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung sammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen
gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvor- Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreis-
schlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unter- wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
schriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer
nationaler Minderheiten. gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versi-
chern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstim-
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von minde- mung erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer
stens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als
und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Na- § 22
men der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbe- Vertrauensperson
zeichnung verwendet, auch diese, andere K.reiswahlvor-
schläge ein Kennwort enthalten. (1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauens-
person und eine stellvertretende Vertrauensperson be-
zeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die
§ 21 Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauens-
person, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als
Aufstellung von Parteibewerbern
stellvertretende Vertrauensperson.
( 1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahl-
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
vorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederver-
ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende
sammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in
Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche
einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und
hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur
entgegenzunehmen.
Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der
im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deut- (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Ver-
schen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. trauensperson können durch schriftliche Erklärung der
Besondere Ve11reterversammlung ist eine Versammlung Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an
der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt
Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversamm- werden.
lung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Partei-
engesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von ei- § 23
ner derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte be- Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
stellte Versammlung.
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift-
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere liche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertre-
Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen tenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, so-
Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der lange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von
kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemein- mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreis-
samen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unter-
werden. zeichner durch eine von ihnen persönlich und handschrift-
lich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterver-
sammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt.
Die Wahlen dürfen frühestens zweiunddreißig Monate, für § 24
die Vertreterversammlungen frühestens dreiundzwanzig Änderung von Kreiswahlvorschlägen
Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahl- Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrei-
periode vorzeitig endet. chungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-
(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn trauensperson und nur dann geändert werden, wenn der
Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfah-
nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Par- ren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der
teiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt oder Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht.
eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stel- Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreis-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1295
wahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1} ist jede Änderung scheidung über die Beschwerde muß spätestens am zwei-
ausgeschlossen. undfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreis-
§ 25
wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage
Beseitigung von Mängeln vor der Wahl öffentlich bekannt.
(1} Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge un-
verzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem § 27
Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er so- Landeslisten
fort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare
Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht
werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesver-
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von
Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes
1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außer-
dem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Lan-
2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 des bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens
erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nach- 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
weis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeich-
es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umstän- ner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 ge-
den, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu ver- nannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung
treten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften
fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minder-
der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise heiten.
des § 21 nicht erbracht sind,
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden
4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
Person nicht feststeht oder auch diese enthalten.
5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Reihenfolge aufgeführt sein.
Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängel- (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in
beseitigung ausgeschlossen. einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landes-
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängel- liste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung
beseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruf-
Kreiswahlausschuß anrufen. lich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an
§ 26 Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu
erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der
Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung
(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünf- erfolgt ist.
zigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreis- § 28
wahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzu-
weisen, wenn sie Zulassung der Landeslisten
1. verspätet eingereicht sind oder (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtund-
fünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn
Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, sie
es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes
bestimmt ist. 1. verspätet eingereicht sind oder
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlaus- 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses
schusses bekanntzugeben. Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind,
es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvor- bestimmt ist.
schlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekannt-
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer-
gabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahl-
ber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste
ausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind
gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Lan-
die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bun-
deswahlausschusses bekanntzugeben.
deswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahllei-
ter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Ent- (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste
scheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen
wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand- nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den
lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent- Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdebe-
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
rechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der fünfter Abschnitt
Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen
Wahlhandlung
eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen
wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-
lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent- § 31
scheidung über die Beschwerde muß spätestens am zwei- Öffentlichkeit der Wahlhandlung
undfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann
Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Lan-
Wahlraum verweisen.
deslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der
Wahl öffentlich bekannt.
§ 32
§29 Unzulässige
Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung,
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten unzulässige
(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist Veröffentlichung von Wählerbefragungen
dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,
stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor
gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierund- dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
dreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen. Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens
am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler-
nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der
Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschus- Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
ses bekanntzugeben.
(3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen §33
und die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1 Wahrung des Wahlgeheimnisses
abgegeben wurde, spätestens am sechsundzwanzigsten
Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der
Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und
in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Um-
schläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung
§ 30 des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
Stimmzettel (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
( 1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die
kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem
Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich herge-
Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne
stellt.
zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person be-
dienen.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewer- §34
ber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreis-
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
wahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen
der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amt-
verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor- lichen Umschlägen.
schlägen außerdem das Kennwort,
(2) Der Wähler gibt
2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere
auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber
der zugelassenen Landeslisten. sie gelten soll,
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein
im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren, richtet auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere
sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste
letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übri- sie gelten soll.
gen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihen-
folge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der § 35
Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der
Stimmabgabe mit Wahlgeräten
entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvor-
schläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stim-
Namen der Parteien oder der Kennwörter an. men können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1297
und Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
benutzt werden. gestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in
dem diese Gemeinde liegt.
(2) Wahlgeräte im Sinne des Absatzes 1 müssen die
Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut-
Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen vom Deut- schen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere
schen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allge- Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn
mein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei
das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstel- Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat
lers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zu- der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung
gelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
das Bundesministerium des Innern. Die Genehmigung Der Bund entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bun-
kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen despost POSTDIENST für jeden von ihm beförderten,
werden. unfrei eingelieferten oder durch eine b~sondere Versen-
dungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsent-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
gelt.
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
über
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Sechster Abschnitt
Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und Feststellung des Wahlergebnisses
den Widerruf der Zulassung,
2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, § 37
3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende
Ausführung, Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvor-
stand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzel-
4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner
nen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben
Verwendung,
worden sind.
5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Ver-
wendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf § 38
der Genehmigung,
Feststellung des Briefwahlergebnisses
6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten
Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl. Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt
fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Num-
einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
mern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt§ 33 Abs. 1 § 39
Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Ungültige Stimmen,
Zurückweisung von Wahlbriefen,
§ 36 Auslegungsregeln
Briefwahl
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben
des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wor- worden ist,
den ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
2. in· einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der
a) seinen Wahlschein offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährden-
b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen den Weise von den übrigen abweicht oder einen deut-
Stimmzettel lich fühlbaren Gegenstand enthält,
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief späte- 3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen
stens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt Wahlkreis gültig ist,
entsprechend. 4. keine Kennzeichnung enthält,
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfs- s. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
person gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu läßt,
versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß 6 _ einen Zusatz oder vorbehalt enthält.
dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden
ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen
Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde ungültig.
im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten
der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen
Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze
gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Be-
nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stim- werber gewählt sind.
me ungültig.
(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen,
wenn und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu
erklären, ob sie die Wahl annehmen.
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahl-
schein beiliegt,
Siebenter Abschnitt
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt
ist, Besondere Vorschriften
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber § 43
nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorge-
Nachwahl
schriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Wahlscheine enthält, (1) Eine Nachwahl findet statt,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die
vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Brief- Wahl nicht durchgeführt worden ist,
wahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensicht-
lich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise (2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
Gegenstand enthält. spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landes-
als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht ab- wahlleiter.
gegeben.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl
und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er
vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach
§ 13 verliert.
§ 44
§ 40 Wiederholungswahl
Entscheidung des Wahlvorstandes
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der
abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhand- Entscheidung zu wiederholen.
lung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich
ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vor-
Recht der Nachprüfung. schriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf
§ 41 Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl
statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsver-
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
fahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerver-
(1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen zeichnisse Abweichungen vorschreibt.
im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und
Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewer- (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig
ber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden,
durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten
Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unter-
Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer
bleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß inner-
Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
halb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag
gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt
der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl
§ 42 für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahler-
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stim- gebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes
men im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten
worden sind. entsprechend.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1299
Achter Abschnitt verfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete,
die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in
Erwerb und Verlust Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahl-
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag kreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entspre-
chender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt;
§ 45 hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre
Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftre-
Erwerb ten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitglied-
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag schaft verloren haben, nach einer Landesliste der für ver-
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im fassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der
Deutschen Bundestag mit dem trist- und formgerechten Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im
Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 übrigen gilt § 48 Abs. 1.
oder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung beim
zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahl- § 47
periode des letzten Deutschen Bundestages und im Falle Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem
ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach§ 46 Abs. 1
Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist wird entschieden
keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklä-
rung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und 2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des
Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbar-
§46 keit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,
durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen
Verlust
Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des
(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deut- Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung
schen Bundestag bei einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprü-
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, fungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete
mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen
Bundestag aus.
Wählbarkeit,
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des
4. Verzicht,
Deutschen Bundestages über den Vertust der Mitglied-
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder schaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung
der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist
das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von
Satz 2 des Grundgesetzes. zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages
bleiben unberührt. über den Vertust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver-
fahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Abgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn
er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach
§ 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.
§48
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder-
Berufung von Listennachfolgern
schrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, ei-
und Ersatzwahlen
nes deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beur- (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annah-
kundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen me der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt
Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag
einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjeni-
hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu gen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der
übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen
Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Par-
der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausge-
tei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21
schieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig
unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger ein-
erklärt, vertieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im
tritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 gelten
Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre An-
entsprechend.
wartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in
der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes (2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter
über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im
der Entscheidung(§ 46 des Gesetzes über das Bundes- land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß späte- (2) Der feste Betrag wird vom Bundesministerium des
stens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei
stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb der Festsetzung werden laufende persönliche und sachli-
von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag ge- che Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und
wählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-
Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der verbände) nicht berücksichtigt.
Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entspre-
chend. § 51
Wahlstatistik
Neunter Abschnitt (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundes-
Schlußbestimmungen tag ist statistisch zu bearbeiten.
(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit
§ 49 den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesäm-
tern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken
Anfechtung über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberech-
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar tigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabga-
auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in be für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die
diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgese- Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech-
henen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren tern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen
angefochten werden. Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
§ 49a § 52
Ordnungswidrigkeiten Bundeswahlordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundes-
1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt wahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschrif-
ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den
ten über
Pflichten eines solchen entzieht oder
1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die
2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragun- Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände so-
gen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahl- wie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Ver-
entscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. fahren der Wahlorgane,
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord- von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße
über das Bußgeldverfahren,
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
3. die Wahlzeit,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntma-
chung,
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in
a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung,
Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahl- Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und
vorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie
oder im Kreiswahlausschuß, über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter 6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von
das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß, Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch
c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahl-
das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß scheinen,
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent- 7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent- 8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,
zieht,
9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge so-
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der wie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung,
Bundeswahlleiter. die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-
§ 50 ausschusses und des Landeswahlausschusses sowie
die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
Wahlkosten
10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den
. (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre
Wahlumschlag,
Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl ver-
anlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach 11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der
Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtig- Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und
ten. Wahlzellen,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1301
12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnis- § 53
se besondere Regelungen erfordern, Übergangsregelung
13. die Briefwahl,
§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend für Änderungen von Lan-
14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, desgrenzen, die nach§ 2 Abs. 2 und 3 des Ländereinfüh-
gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen rungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51 S. 955)
und Justizvollzugsanstalten, vorgenommen werden.
15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermel-
dung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung § 54
der Gewählten, Fristen und Termine
16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungs-
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Ter-
wahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von
mine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der
Listennachfolgern.
letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend,
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustim- einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich ge-
mung des Bundesrates. schützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, vorigen Stand ist ausgeschlossen.
im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die
in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung
§ 55
bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. (Inkrafttreten)
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
Flensburg - Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg,
Kreis Schleswig- Flensburg
2 Nordfriesland - Kreis Nordfriesland,
Dithmarschen-Nord
vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Heide, Wesselburen,
die Kirchspielslandgemeinden
Büsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen,
Hedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Wester-
deichstrich),
Hennstedt (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden,
Delve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hol-
lingstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting,
Süderheistedt, Wiemerstedt),
Lunden (= Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog,
Krempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt
Annen),
Tellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaus-
horn, Hövede, Pahlen, Schalkholz, Süderdort, Telling-
stedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerbor-
stel, Wrohm),
Weddingstedt (= Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe,
Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln),
Wesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hell-
schen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich,
Norderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp,
Strübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen,
Wesselburenerkoog)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3 Steinburg - Dithmarschen-Süd Kreis Steinburg,
vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Brunsbüttel, Friedrichskoog, Marne, Meldorf,
die Kirchspielslandgemeinden
Albersdorf (= Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh,
lmmenstedt, Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Sehrum,
Tensbüttel-Röst, Wennbüttel),
Burg-Süderhastedt (= Gemeinden Brickeln, Buchholz,
Burg [Dithmarschen], Eggstedt, Frestedt, Großenrade,
Hochdonn, Kuden, Quickborn, Süderhastedt),
Eddelak-Sankt Michaelisdonn (= Gemeinden Averlak,
Dingen, Eddelak Sankt Michaelisdonn ,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1303
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Heide-Land(= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-
Rickelshof, Nordhastedt, Wöhrden),
Marne-Land (= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse,
Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich,
Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth,
Trennewurth, Volsemenhusen),
Meldorf-Land (= Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busen-
wurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krum-
stedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Sarzbüttel,
Windbergen, Wolmersdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
4 Rendsburg-Eckernförde Kreis Rendsburg-Eckernförde
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel
6 Plön - Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster,
Kreis Plön
7 Pinneberg Kreis Pinneberg
8 Segeberg - Stormarn-Nord Kreis Segeberg,
vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tang-
stedt,
die Ämter
Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek,
Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Stein-
burg, Travenbrück),
Bargteheide-Land (= Gemeinden Sargfeld-Stegen, De-
lingsdorf, Elmenhorst, Harnmoor, Jersbek, Nienwohld,
Todendorf, Tremsbüttel),
Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feld-
horst, Harnberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesen-
berg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau,
Zarpen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
9 Ostholstein Kreis Ostholstein
10 Herzogtum Lauenberg - Kreis Herzogtum Lauenburg,
Stormarn-Süd vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensburg, Ammersbek, Barsbüttel, Glinde, Groß-
hansdorf, Oststeinbek, Reinbek,
die Ämter
Siek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek,
Stapelfeld),
Trittau {= Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee,
Harnfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf,
Trittau, Witzhave)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8)
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
1
Hamburg
12 Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Kerngebiet Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 128,
140),
das Ortsamtsgebiet Veddel-Rothenburgsort (Ortsteile
133 bis 137)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 17, 18),
vom Bezirk Hamburg-Nord
das Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414
bis 429)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15)
13 Hamburg-Altona Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226)
14 Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321)
15 Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord
das Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413),
das Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432)
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 12),
vom Bezirk Wandsbek
das Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520),
vom Ortsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Lemsahl-
Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt
(Ortsteile 521 bis 524)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 16, 17)
16 Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek
vom Kerngebiet Wandsbek die Stadtteile Eilbek,
Wandsbek, Farmsen-Berne (Ortsteile 501 bis 509,
514),
das Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515 und 516),
vom Ortsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf
(Ortsteil 525),
das Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 17)
17 Hamburg-Bergedorf Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Ortsamtsgebiet Billstedt (Ortsteile 129 bis 132)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 18),
vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile Marienthal, Jenfeld, Tonndorf (Ortsteile
510 bis 513)
Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 16
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1305
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
18 Hamburg-Harburg Bezirk Harburg {Ortsteile 701 bis 721 ),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Ortsamtsgebiet Finkenwerder (Ortsteile 138 und 139)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 17)
Niedersachsen
19 Aurich - Emden Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreis Aurich
20 Unterems Landkreis Leer,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems),
Twist,
die Samtgemeinden
Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse,
Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen),
Lathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlan-
gen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum),
Nordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg,
Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold),
Söget (= Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven,
Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern,
Werpeloh),
Werlte {= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees,
Werlte)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)
21 Friesland - Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Stadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wanger-
ooge Nordseebad
{Übrige Gemeinden s. Wkr. 22),
Landkreis Wittmund
22 Oldenburg - Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Bockhorn, Stadt Varel, Zetel
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 21)
23 Delmenhorst - Wesermarsch - Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Oldenburg-Land Landkreise Oldenburg, Wesermarsch
24 Cuxhaven Landkreis Cuxhaven
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
25 Stade - Rotenburg 1 Landkreis Stade,
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg,
die Samtgemeinden
Geestequelle (= Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebers-
dorf, Hipstedt, Oerel),
Seisingen (= Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Far-
ven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Seisin-
gen),
Sittensen (= Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen,
Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste,
Vierden, Wohnste),
Tarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt,
Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),
Zeven (= Gemeinden Eisdorf, Gyhum, Heeslingen,
Stadt Zeven)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
26 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen
(Ems), Stadt Meppen, Salzbergen,
die Samtgemeinden
Freren (= Gemeinden Andervenne, Beesten,
Stadt Freren, Messingen, Thuine),
Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),
Lengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup,
Langen, Lengerich, Wettrup),
Spelle (= Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 20)
27 Cloppenburg - Vechta Landkreise Cloppenburg, Vechta
28 Diepholz Landkreis Diepholz
29 Verden - Osterholz Landkreise Osterholz, Verden
30 Soltau - Fallingbostel - Landkreis Soltau - Fallingbostel,
Rotenburg 11 vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Vissel-
hövede,
die Samtgemeinden
Bothel (= Gemeinden Bothel, Brockel, Hemsbünde,
Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede),
Fintel (= Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück,
Stemmen, Vahlde},
Sottrum (= Gemeinden Ahausen, Böter$en, Hassendort,
Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum)
Übrige Gemeinden s. Wkr. 25
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1307
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
31 Lüneburg - Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg
Lüchow-Dannenberg
32 Osnabrück- Land vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothen-
felde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen
am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger
Wald, Stadt Melle, Ostercappeln,
die Samtgemeinden
Artland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup,
Stadt Quakenbrück),
Bersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt
Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp,
Rieste),
Fürstenau (= Gemeinden Berge, Sippen, Stadt Fürsten-
au),
Neuenkirchen ( = Gemeinden Merzen, Neuenkirchen,
Voltlage)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
33 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück,
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Beim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger
Wald, Hasbergen, Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)
34 Nienburg - Schaumburg Landkreise Nienburg (Weser), Schaumburg
35 Harburg Landkreis Harburg
36 Stadt Hannover 1 „Hannover-Nord", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt
Hannover, mit den Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz,
Hainholz, Heideviertel, lsernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe,
Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-
Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp,
Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 37)
37 Stadt Hannover II ,,Hannover-Süd", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Han-
nover, mit den Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenber-
ger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen,
Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-
Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Ober-
ricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhau-
sen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 36)
38 Hannover-Land 1 Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, lsernhagen,
Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am
Rübenberge, Uetze, Wedemark
Übrige Gemeinden s. Wkr. 42
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
39 Celle - Uelzen Landkreise Celle, Uelzen
40 Gifhorn - Peine Landkreise Gifhorn, Peine
41 Hameln - Pyrmont - Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden
Holzminden
42 Hannover- Land 11 Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen,
Stadt Laatzen, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg,
Stadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe/Wennigsen (Dei-
ster), Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
43 Hildesheim Landkreis Hildesheim
44 Salzgitter - Wolfenbüttel Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Landkreis Wolfenbüttel
45 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
46 Helmstedt - Wolfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
Landkreis Helmstedt
47 Goslar Landkreis Goslar,
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa,
die Samtgemeinde
Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 48)
48 Northeim - Osterode Landkreis Northeim,
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Herzberg am Harz, Stadt Osterode am Harz,
die Samtgemeinden
Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Badenhausen, Berg-
stadt Bad Grund [Harz], Eisdorf, Flecken Gittelde,
Windhausen),
Hattorf am Harz(= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am
Harz, Hörden, Wulften)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 47)
49 Göttingen Landkreis Göttingen
Bremen
50 Bremen-Ost Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost
(Ortsteile 311 bis 385),
vom Stadtbezirk Mitte
der Ortsteil Ostertor (Ortsteil 113)
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 51, 52),
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234),
vom Stadtteil Neustadt der Ortsteil Huckelriede (Orts-
teil 218)
Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 51)
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1309
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
51 Bremen-West Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk West
(Ortsteile 411 bis 445),
vom Stadtbezirk Mitte
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofvorstadt, Handelshäfen,
Industriehäfen, Neustädter Hafen, Hohentorshafen
(Ortsteile 111, 112, 121, 122, 124, 125)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 52),
vom Stadtbezirk Süd
vom Stadtteil Neustadt die Ortsteile Alte Neustadt,
Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Gartenstadt Süd,
Buntentor, Neuenland (Ortsteile 211 bis 217),
Stadtteil Huchting (Ortsteile 241 bis 244),
Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),
Ortsteil Seehausen (Ortsteil 261 ),
Ortsteil Strom (Ortsteil 271)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 50)
52 Bremerhaven - Bremen-Nord Kreisfreie Stadt Bremerhaven,
von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),
vom Stadtbezirk Mitte
vom Stadtteil Häfen der Ortsteil Stadtbremisches Über-
seehafengebiet Bremerhaven (Ortsteil 123)
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 50, 51)
Nordrhein-Westfalen
53 Aachen Kreisfreie Stadt Aachen
54 Kreis Aachen Kreis Aachen
55 Heinsberg Kreis Heinsberg
56 Düren Kreis Düren
57 Erftkreis 1 Vom Erftkreis
die Gemeinden Bedburg, Bergheim, Eisdorf, Frechen,
Hürth, Kerpen, Pulheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)
58 Euskirchen - Erftkreis II Kreis Euskirchen,
vom Erftkreis
die Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
59 Köln 1 Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 1 Innenstadt, 7 Porz
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 60, 61, 62)
60 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 59, 61, 62
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
61 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 62)
62 Köln IV Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 8 Kalk, 9 Mülheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 61)
63 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn
64 Rhein-Sieg-Kreis 1 Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much,
Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth,
Siegburg, Troisdorf, Windeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)
65 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königs-
winter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin,
Swisttal, Wachtberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 64)
66 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis
67 Rheinisch-Bergischer Kreis 1 Vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal,
Overath, Rösrath, Wermelskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68)
68 Leverkusen - Kreisfreie Stadt Leverkusen,
Rheinisch-Bergischer Kreis II vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden Burscheid, Leichlingen (Rheinland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67)
69 Wuppertal 1 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke O Elberfeld, 1 Elberfeld-West, 2 Uellen-
dahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 4 Cronenberg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70)
70 Wuppertal 11 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Hecking-
hausen, 8 Langerfeld-Beyenburg, 9 Ransdorf
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69)
71 Solingen - Remscheid Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
72 Mettmann 1 Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld
(Rheinland), Mettmann, Monheim
Übrige Gemeinden s. Wkr. 73
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1311
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
73 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen, Velbert,
Wülfrath
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72)
74 Düsseldorf 1 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 75)
75 Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 74)
76 Neuss 1 Vom Kreis Neuss
die Gemeinden Dormagen, Neuss
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 77)
77 Neuss II Vom Kreis Neuss
die Gemeinden Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Kor-
schenbroich, Meerbusch, Rommerskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 76)
78 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
79 Krefeld Kreisfreie Stadt Krefeld
80 Viersen Kreis Viersen
81 Kleve Kreis Kleve
82 Wesel 1 Vom Kreis Wesel
die Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe,
Schermbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 83)
83 Wesel II Vom Kreis Wesel
die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neu-
kirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 82)
84 Duisburg 1 Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 85)
85 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/
Beeck, D Homberg/Ruhrort
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 84)
86 Oberhausen Kreisfreie Stadt Oberhausen
87 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
88 Essen 1 Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 3, 4
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 89, 90)
89 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90)
90 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 1, 2, 8, 9
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89)
91 Recklinghausen 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen,
Waltrop
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92, 94, 95)
92 Recklinghausen II - Borken 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-
Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95),
vom Kreis Borken
die Gemeinden Heiden, Reken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
93 Gelsenkirchen 1 Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsen-
kirchen 3 (West), Gelsenkirchen 5 (Süd)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 94)
94 Gelsenkirchen 11 - Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
Recklinghausen III die Stadtbezirke Gelsenkirchen 2 (Nord), Gelsen-
kirchen 4 (Ost)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 93),
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Herten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 95)
95 Bottrop - Recklinghausen IV Kreisfreie Stadt Bottrop,
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Gladbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94)
96 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher,
Gronau (Westf .), Heek, Isselburg, Legden, Raesfeld,
Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
Übrige Gemeinden s. Wkr. 92
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1313
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
97 Coesfeld - Steinfurt 1 Kreis Coesfeld,
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen,
Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Steinfurt1 Wettrin-
gen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)
98 Steinfurt II Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten,
Ibbenbüren. Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Met-
tingen, Recke, Rheine, Saerbeck, Tecklenburg, Wester-
kappeln
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
99 Münster Kreisfreie Stadt Münster
100 Warendorf Kreis Warendorf
101 Gütersloh Kreis Gütersloh
102 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld
103 Herford Kreis Herford
104 Minden-Lübbecke Kreis Minden-Lübbecke
105 Lippe 1 Vom Kreis Lippe
die Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,
Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopolds-
höhe, Oerlinghausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)
106 Höxer - Lippe II Kreis Höxter,
vom Kreis Lippe
die Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Mein-
berg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)
107 Paderborn Kreis Paderborn
108 Hagen Kreisfreie Stadt Hagen
109 Ennepe-Ruhr-Kreis 1 Von Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg,
Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter
(Ruhr)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 111)
110 Bochum 1 Von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Watten-
scheid, 6 Bochum-Südwest
Übri ge Stadtbezirke s. Wkr. 111
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
;
'
1
111 Bochum II - Ennepe-Ruhr-Kreis II Von der kreisfreien Stadt Bochum
1
die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost,
5 Bpchum-Süd
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110),
vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinde Witten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
112 Herne Kreisfreie Stadt Herne
113 Dortmund 1 Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-Nord, Innen-
stadt-Ost, Innenstadt-West
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115)
114 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Brackel, Eving, Mengede, Scharn-
horst
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 115)
115 Dortmund 111 Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgen-
dortmund
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 114)
116 Unna 1 Vom Kreis Unna
die Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holz-
wickede, Kamen, Schwerte, Unna
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 117)
117 Hamm-Unna II Kreisfreie Stadt Hamm,
vom Kreis Unna
die Gemeinden Lünen, Selm, Werne
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 116)
118 Soest Kreis Soest
119 Hochsauerlandkreis Hochsauerland kreis
120 Siegen-Wittgenstein 1 Vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück,
Bad Laasphe, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilns-
dorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121)
121 Olpe - Siegen-Wittgenstein II Kreis Olpe,
vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal
Übri ge Gemeinden s. Wkr. 120
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1315
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
122 Märkischer Kreis 1 Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden Balve, Hemer, Iserlohn, Menden
(Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)
123 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden Altena, Halver, Herscheid, Kierspe,
Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schalks-
mühle, Werdohl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122)
Hessen
124 Waldeck Vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Ems-
tal, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immen-
hausen, Liebenau, Naumburg, Oberweser, Reinhards-
hagen, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg
und der Gutsbezirk Reinhardswald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 126),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee,
Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal,
Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)
125 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 126)
126 Werra-Meißner Werra-Meißner-Kreis,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufun-
gen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhre-
wald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 125)
127 Schwalm-Eder Vom Schwalm-Eder-Kreis
die Gemeinden Borken (Hessen), Edermünde, Frielen-
dorf, Fritzlar, Gilserberg, Gudensberg, Homburg (Efze),
Jesberg, Knüllwald, Neuental, Neukirchen, Nieden-
stein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt,
Schwarzenborn, Wabern, Willingshausen, Zwesten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder),
Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg
(Eder), Gemünden (Wohra), Heina (Kloster), Hatzfeld
(Eder), Rosenthal, Vöhl
Übrige Gemeinden s. Wkr. 124
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
128 Hersfeld Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
vom Landkreis Fulda
die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal,
Rasdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132),
vom Schwalm-Eder-Kreis
die Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle, Malsfeld,
Melsungen, Morschen, Spangenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)
129 Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf
130 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis,
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Biebertal, Wettenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)
131 Gießen Vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald,
Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns,
Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau,
Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130),
vom Vogelsbergkreis
- die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden
(Felda), Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke,
Romrod, Schwalmtal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
132 Fulda Vom Landkreis Fulda
die Gemeinden Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg,
Ehrenberg (Rhön), Eichenzell, Flieden, Fulda, Gersfeld
(Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld,
Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppenhausen
(Wasserkuppe), Tann (Rhön)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Birstein,
Brachttal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße,
Wächtersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein,
Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz,
Schotten, Ulrichstein, Wartenberg
Übrige Gemeinden s. Wkr. 131
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1317
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
133 Hochtaunus Hochtaunuskreis,
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen,
Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster,
Weinbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Eppstein, Kelkheim (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 138, 141)
134 Wetterau Wetterau kreis
135 Rheingau-Taunus-Limburg Rheingau-Taunus-Kreis,
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden Brechen, Bad Camberg, Domburg, Elb-
tal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn,
Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
136 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
137 Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel,
Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Groß-
krotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hanau, Hassel-
roth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal,
Neuberg, Nidderau, Niederdorfeiden, Rodenbach,
Ronneburg, Schöneck und der Gutsbezirk Spessart
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
138 Frankfurt am Main 1- Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus die Ortsteile Griesheim, Hausen, Höchst, Nied, Praun-
heim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterlieder-
bach, Zeilsheim; vom Ortsteil Schwanheim die Stadt-
bezirke 531 und 532
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hat-
tersheim am Main, Kriftel, Liederbach am Taunus,
Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141)
139 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim,
Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Gutleutviertel,
Heddernheim, Innenstadt, Kalbach, Niederrad, Nieder-
ursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil Dorn-
busch der Stadtbezirk 442, vom Ortsteil Schwanheim
der Stadtbezirk 533
Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138 140
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
140 Frankfurt am Main III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames,
Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Harheim, Nieder-
Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nordend, Oberrad, Ost-
end, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Orts-
teil Dornbusch die Stadtbezirke 462 und 463
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 139)
141 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau,
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main,
Hofheim am Taunus
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)
142 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach,
Heusenstamm, Langen, Mühlheim am Main, Neu-Isen-
burg, Obertshausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
143 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erz-
hausen, Griesheim, Messei, Modautal, Mühltal, Ober-
Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
144 Odenwald Odenwald kreis,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen,
Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-
Zimmern, Münster, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 143),
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden Hainburg, Mainhausen, Rodgau,
Rödermark, Seligenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 142)
145 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Rheinland-Pfalz
146 Neuwied Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
147 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreien Gemeinden
Andernach Mayen,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1319
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verbandsgemeinden
Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt,
Saftig),
Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering,
Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch,
Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch,
Rüber, Welling, Wierschem),
Mayen-Land (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar,
Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herres-
bach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langen-
feld, Langseheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk,
Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach,
Virneburg, Weiler, Welschenbach),
Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür,
Volkesfeld)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
148 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf,
die Verbandsgemeinden
Rhens(= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
Untermosel(= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen,
Dieblich, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Nie-
derfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken),
Vallendar(= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar,
Weitersburg),
Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenen-
gers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz,
Weißenthurm)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Boppard,
die Verbandsgemeinden
Emmelshausen (= Gemeinden Badenhard, Beulich,
Bickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen, Gon-
dershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Kar-
bach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn,
Mermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath,
Pfalzfeld, Schwall, Thörlingen, Utzenhain),
Sankt Goar-Oberwesel (= Gemeinden Damscheid,
Laudert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt
Goar, Wiebelsheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
149 Cochem Landkreis Cochem-Zell,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Morbach
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verbandsgemeinden
Bernkastel-Kues(= Gemeinden Bernkastel-Kues, Braune-
berg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel,
Hochseheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lös-
nich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim
(Mosel), Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),
Neumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, Neuma-
gen-Dhron, Piesport, Trittenheim),
Thalfang (= Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burt-
scheid, Deuselbach, DhiOnecken, Etgert, Gielert,
Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, lmmert,
Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen,
Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang),
Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch,
lrmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die Verbandsgemeinden
Kastellaun (= Gemeinden Alterkülz, Bell [Hunsrück],
Beltheim, Braunshorn, Buch, Dommershausen, Göden-
roth, Hasselbach, Hollnich, Kastellaun, Korweiler, Ma-
stershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler),
Kirchberg (Hunsrück) (= Gemeinden Bärenbach, Belg,
Büchenbeuren, Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler,
Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Hirsch-
feld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Hunsrück], Kluden-
bach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,
Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersoh-
ren, Niederweiler, Ober Kostenz, Raversbeuren, Rek-
kershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlier-
schied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth,
Unzenberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich),
Rheinböllen (= Gemeinden Argenthal, Benzweiler,
Dichtelbach, Ellern [Hunsrück], Erbach, Kisselbach,
Liebshausen, Mörschbach, Rheinböllen, Riesweiler,
Schnorbach, Steinbach),
Simmern (= Gemeinden Altweidelbach, Belgweiler,
Bergenhausen, Biebern, Bubach, Budenbach, Fronho-
fen, Holzbach, Horn, Keidelheim, Klosterkumbd, Külz
[Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied,
Mutterschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd,
Ohlweiler, Oppertshausen, Pleizenhausen, Raven-
giersburg, Rayerschied, Reich, Riegenroth, Sargenroth,
Schönborn, Simmern/Hunsrück, Tiefenbach, Wahlbach,
Wüschheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
150 Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld
151 Bitburg Landkreise Bitburg-Prüm, Daun,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Wittlich,
die Verbandsgemeinden
Kröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendort, Bengel,
Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kin-
heim Kröv Reil Willwerscheid),
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1321
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Manderscheid (= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eck-
feld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen,
Hasborn, Karl, Laufeid, Manderscheid, Meerfeld, Mus-
weiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflin-
gen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwar-
zenborn, Wallscheid),
Wittlich-Land (= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergwei-
ler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis,
Esch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetze-
rath, Hupperath, Klausen, Landseheid, Minderlittgen,
Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich,
Salmtal, Sehlem)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
152 Trier Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreis Trier-Saarburg
153 Montabaur Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis
154 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die verbandsfreien Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein
die Verbandsgemeinden
Rhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitseheid,
Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Ober-
diebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalges-
heim, Weiler bei Bingen),
Gau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim,
Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-
Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim a. d. Seiz),
Heidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am
Rhein, Wackemheim),
Nieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in
Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-
Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim),
Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim,
Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt
Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zot-
zenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
155 Worms Kreisfreie Stadt Worms,
Landkreis Alzey-Worms,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die Verbandsgemeinden
Bodenheim (= Gemeinden Bodenheim Gau-Bischofs-
heim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim),
Guntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürk-
heim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe,
Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim),
Nierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim,
Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim,
Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Unden-
heim)
Übrige Gemeinden s. Wkr. 154
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
156 Frankenthal Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz),
Donnersbergkreis,
vom Landkreis Bad Dürkheim
die verbandsfreie Gemeinde
Grünstadt,
die Verbandsgemeinden
Grünstadt-Land (= Gemeinden Battenberg [Pfalz], Bis-
sersheim, Bockenheim an der Weinstraße, Dirmstein,
Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim,
Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumers-
heim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrig-
heim [Pfalz], Quirnheim),
Hettenleidelheim (= Gemeinden Altleiningen, Carlsberg,
Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 158),
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Bobenheim-Roxheim, Lambsheim,
die Verbandsgemeinden
Heßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedes-
heim, Heßheim, Heuchelheim b. Frankenthal, Klein-
niedesheim),
Maxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim,
Maxdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 158)
157 Ludwigshafen Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein,
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Altrip, Böhl-lggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neu-
hofen,
die Verbandsgemeinde
Dannstadt-Schauernheim (= Gemeinden Dannstadt-
Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-
Gronau)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 158)
158 Neustadt-Speyer Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,
vom Landkreis Bad Dürkheim
die verbandsfreien Gemeinden
Bad Dürkheim, Haßloch,
die Verbandsgemeinden
Deidesheim (= Gemeinden Deidesheim, Forst an der
Weinstraße, Meckenheim, Niederkirchen b. Deides-
heim, Ruppertsberg),
Freinsheim (= Gemeinden Bobenheim a. Berg, Dak-
kenheim, Erpolzheim, Freinsheim, Herxheim a. Berg,
Kallstadt, Weisenheim a. Berg, Weisenheim a. Sand),
Lambrecht (Pfalz) (= Gemeinden Elmstein, Esthal,
Frankeneck, Lambrecht [Pfalz], Lindenberg, Neidenfels,
Weidenthal),
Wachenheim an der Weinstraße (= Gemeinden Eller-
stadt, Friedelsheim, Gönnheim, Wachenheim an der
Weinstraße
Übrige Gemeinden s. Wkr. 156),
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1323
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Römerberg, Schifferstadt,
die Verbandsgemeinden
Dudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen,
Harthausen),
Waldsee(= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 157)
159 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,
Landkreise Kaiserslautern, Kusel
160 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,
Landkreis Pirmasens
161 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße
Baden-Württemberg
162 Stuttgart 1 Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Birkach mit Schönberg,
Degerloch mit Hoffeld,
Hedelfingen mit Lederberg und Rohracker,
Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg,
Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld,
Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg,
Stuttgart-Mitte,
Stuttgart-Nord,
Stuttgart-Süd mit Kaltental,
Stuttgart-West mit Rot- und Schwarzwildpark und Soli-
tude,
Vaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 163)
163 Stuttgart 11 Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Stein-
haldenfeld,
Botnang,
Feuerbach,
Mühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neu-
gereut,
Münster,
Obertürkheim mit Uhlbach,
Stammheim,
Stuttgart-Ost mit Frauenkopf,
Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Wangen,
Weilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolf-
busch,
Zuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhau-
sen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162)
164 Böblingen Landkreis Böblingen
165 Esslingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler,
Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf,
Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ost-
fildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlin-
gen am Neckar, Wernau (Neckar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
166 Nürtingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen,
Beuren, Bissingen an der Teck, Oettingen unter Teck,
Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Groß-
bettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg,
Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen,
Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen,
Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf,
Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)
167 Göppingen Landkreis Göppingen
168 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach,
Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen,
Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim,
Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden,
Winterbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
169 Ludwigsburg Vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlin-
gen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexin-
gen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim,
Vaihingen an der Enz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
170 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Clee-
bronn, Güglingen, llsfeld, Lauffen am Neckar, Neckar-
westheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Untergruppenbach,
Zaberfeld
Übrige Gemeinden s. Wkr. 171 ,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1325
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar,
Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erd-
mannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freuden-
tal, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, lngers-
heim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am
Neckar, Mundeisheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidels-
heim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm,
Walheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)
171 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad
Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach,
Flein, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am
Kocher, lttlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbret-
tach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Mas-
senbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau,
Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim. Offenau,
Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Unter-
eisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
172 Schwäbisch Hall-Hohenlohe Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall
173 Backnang-Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis
die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an
der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend,
Heubach, Heuchlingen, lggingen, Leinzell, Lorch, Mög-
glingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen,
Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täfer-
rot, Waldstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174),
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach,
Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirch-
berg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg,
Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
174 Aalen-Heidenheim Landkreis Heidenheim,
vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen,
Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen,
Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim,
Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg,
Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen,
Wört „
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
175 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
176 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Det-
tenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Gondels-
heim, Graben-Neudorf, Harnbrücken, Karlsbad, Karls-
dorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linken-
heim-Hochstetten, Marxzell, Oberderdingen, Ober-
hausen-Rheinhausen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg,
Stutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel,
Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisen-
hausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
177 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden,
Landkreis Rastatt,
vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Ettlingen, Malsch, Rheinstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
178 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg,
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppel-
heim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim,
Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 180, 182)
179 Mannheim 1 Vom Stadtkreis Mannheim
die Stadtbezirke Freudenheim, Innenstadt/Jungbusch,
Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-
West, Sandhofen, Schönau, Schwetzingerstadt/Oststadt,
Vogelstang, Waldhof, Wallstadt
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 180)
180 Mannheim II Vom Stadtkreis Mannheim
die Stadtbezirke Friedrichsfeld, Lindenhof, Neckarau,
Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Seckenheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 179),
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim,
Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, llvesheim,
Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 182)
181 Odenwald-Tauber Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis
182 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Angelbachtal, Bammentat, Dielheim,
Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-
bach, Heiligenkreuzsteinach, Heimstadt-Bargen, Lei-
men, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhau-
sen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein,
Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen,
Sankt Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim,
Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wies-
loch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
Übrige Gemeinden s. Wkr. 178 180
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1327
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
183 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim,
Enzkreis
184 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt
185 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am
Rhein, Buchenbach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstet-
ten, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler,
Horben, lhringen, Kirchzarten, March, Merdingen,
Merzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen,
Sankt Peter, Schallstadt, Sölden, Stegen, Umkirch,
Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192)
186 Lörrach-Müllheim Landkreis Lörrach,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler,
Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hart-
heim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald,
Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 192)
187 Emmendingen-Lahr Landkreis Emmendingen,
vom Ortenaukreis
die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim,
Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal,
Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen,
Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißen-
heim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust,
Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach, Wolfach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 188)
188 Offenburg Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-
Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengen-
bach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach,
Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Of-
fenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im
Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbach-
walden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Har-
mersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
189 Rottweil-Tuttlingen Landkreise Rottweil, Tuttlingen
190 Schwarzwald-Saar Schwarzwald-Saar-Kreis
191 Konstanz Landkreis Konstanz
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
192 Waldshut Landkreis Waldshut,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarz-
wald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Hinter-
zarten, Lenzkirch, Löffingen, Sehtuchsee, Titisee-Neu-
stadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 186)
193 Reutlingen Landkreis Reutlingen
194 Tübingen Landkreis Tübingen,
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen,
Hechingen, Jungingen, Rangendingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
195 Ulm Stadtkreis Ulm,
Alb-Donau-Kreis
196 Biberach Landkreis Biberach,
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell,
Argenbühl, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute,
Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt,
Wangen im Allgäu, Wolfegg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)
197 Ravensburg-Bodensee Bodenseekreis,
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt,
Baindt, Berg, Bodnegg, Borns, Ebenweiler, Ebers-
bach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute,
Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch,
Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,
Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelms-
dorf, Wolpertswende
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 196)
198 Zollernalb-Sigmaringen Landkreis Sigmaringen,
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen,
Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch,
Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim,
Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen
unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der
Burg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 194)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1329
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bayern
199 Altötting Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn
200 Freising Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a. d. Ilm
201 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck
202 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 14, 16, 19, 21, 26
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 207)
204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 22, 27, 28, 33
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 29 bis 32
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 206, 207)
206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 207)
207 München-West Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 206)
208 München-Land Landkreis München
209 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreis Rosenheim
210 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starn-
berg
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
212 Weilheim Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech,
Weilheim-Schongau
213 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
215 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreis Passau
216 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
217 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Regen, Straubing-Bogen
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.
219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
220 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf
221 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,
Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth
222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreis Forchheim,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt,
Hirschaid, Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Ober-
haid, Pommersfelden,. Schlüsselfeld, Strullendorf,
Viereth-Trunstadt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn
i. Steigerwald),
Buttenheim (= Gemeinden Altendorf, Buttenheim),
Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Frensdorf(= Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),
Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
223 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth,
Landkreis Bayreuth
224 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg,
Landkreise Coburg, Kronach
225 Hof Kreisfreie Stadt Hof,
Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge
226 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Heiligenstadt i. OFr., Ratteldsorf, Scheßlitz, Zapfendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter,
Reckendorf),
Steinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wat-
tendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)
227 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach,
Landkreise Ansbach Weißenburg-Gunzenhausen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1331
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Erlangen-Höchstadt
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
230 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87,
90 bis 95
(Übrige Bezirke s. Wkr. 231)
231 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach,
von der kreisfreien Stadt Nürnberg·
die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63,
96,97
(Übrige Bezirke s. Wkr. 230)
232 Roth Landkreise Nürnberger Land, Roth
233 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreis Aschaffenburg
234 Bad Kissingen Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld
235 Main-Spessart Landkreise Main-Spessart, Miltenberg
236 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
237 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg,
Landkreis Würzburg
238 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg
239 Augsburg-Land Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg
240 Donau-Ries Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries
241 Neu-Ulm Landkreise Günzburg, Neu-Ulm,
vom Landkreis Unterallgäu
die Verwaltungsgemeinschaften
Babenhausen (= Gemeinden Babenhausen, Egg a. d.
Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg,
Winterrieden),
Boas (= Gemeinden Boas, Fellheim, Heimertingen,
Niederrieden, Pleß),
Erkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben,
Westerheim),
Pfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrie-
den, Pfaffenhausen, Salgen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 243)
242 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),
Landkreise Lindau Bodensee , Oberallgäu
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
243 Ostallgäu Kreisfreie Städte, Kaufbeuren, Memmingen,
Landkreis Ostallgäu,
vom Landkreis Unterallgäu
die Gemeinden
Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach,
Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und
das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald,
die Verwaltungsgemeinschaften
Dirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten,
Unteregg),
Grönenbach (= Gemeinden Grönenbach, Wolfert-
schwenden, Woringen),
lllerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau),
Kirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirch-
heim i. Schw.),
Memmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz,
Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen),
Ottobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Otto-
beuren),
Türkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türk-
heim, Wiedergeltingen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 241)
Saarland
244 Saarbrücken 1 Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden Klei,nblittersdorf, Saarbrücken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245)
245 Saarbrücken II Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler,
Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar,
Völklingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 244),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Bous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wad-
gassen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 246, 247)
246 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern,
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Dillingen/Saar, Nalbach, Rehlingen-
Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Überherrn, Waller-
fangen
Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 247
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1333
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
247 Sankt Wendel Landkreis Sankt Wendel,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden Eppelborn, lllingen, Merchweiler, Ott-
weiler, Schiffweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 248),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Lebach, Schmelz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 246)
248 Homburg Saarpfalz-Kreis,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 247)
Berlin
249 Berlin-Mitte-Prenzlauer Berg Bezirke Mitte, Prenzlauer Berg
250 Berlin-Tiergarten-Wedding- Bezirke Tiergarten, Wedding,
Nord-Charlottenburg vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet nördlich der
Spree
(Übrige Bezirke s. Wkr. 254)
251 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
252 Berlin-Spandau Bezirk Spandau
253 Berlin-Zehlendorf-Steglitz Bezirke Zehlendorf, Steglitz
254 Berlin-Charlottenburg- Bezirk Wilmersdorf,
Wilmersdorf vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet südlich der
Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 250)
255 Berlin-Kreuzberg-Schöneberg Bezirke Kreuzberg, Schöneberg
256 Berlin-Tempelhof Bezirk Tempelhof
257 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
258 Berlin-Friedrichshain - Bezirke Friedrichshain, Lichtenberg
Lichtenberg
259 Berlin-Köpenick-Treptow Bezirke Köpenick, Treptow
260 Berlin-Hellersdorf-Marzahn Bezirke Hellersdorf, Marzahn
261 Berlin-Hohenschönhausen- Bezirke Hohenschönhausen, Pankow, Weißensee
Pankow-Weißensee
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Mecklenburg-Vorpommern
262 Wismar-Gadebusch- Stadtkreis Wismar,
G revesmühlen- Doberan- Landkreise Wismar, Bad Doberan, Grevesmühlen,
Bützow Bützow, Gadebusch
263 Schwerin-Hagenow Stadtkreis Schwerin,
Landkreise Schwerin, Hagenow
264 Güstrow-Sternberg- Lübz- Landkreise Güstrow, Ludwigslust, Parchim, Lübz, Stern-
Parchim- Ludwigslust berg
265 Rostock Stadtkreis Rostock
266 Rostock-Land- Landkreise Rostock, Malchin, Ribnitz-Damgarten,
Ribnitz-Damgarten- Teterow
Teterow-Malchin
267 Stralsund - Rügen - Grimmen Stadtkreis Stralsund,
Landkreise Stralsund, Rügen, Grimmen
268 Greifswald - Wolgast - Stadtkreis Greifswald,
Demmin Landkreise Greifswald, Wolgast, Demmin
269 Neubrandenburg - Stadtkreis Neubrandenburg,
Altentreptow - Waren - Landkreise Neubrandenburg, Waren/Müritz,
Röbel Altentreptow, Röbel/Müritz
270 Neustrelitz - Strasburg - Landkreise Neustrelitz, Ueckermünde, Pasewalk, Anklam,
Pasewalk - Ueckermünde - Strasburg
·Anklam
Brandenburg
271 Neuruppin - Kyritz - Wittstock Landkreise Neuruppin, Perleberg, Kyritz, Pritzwalk, Witt-
- Pritzwalk - Perleberg stock
272 Prenzlau - Angermünde - Schwedt Stadtkreis Schwedt/Oder,
- Templin - Gransee Landkreise Prenzlau, Gransee, Templin, Angermünde
273 Oranienburg - Nauen Landkreise Oranienburg, Nauen
274 Eberswalde - Bernau - Landkreise Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde
Bad Freienwalde
275 Brandenburg - Rathenow - Stadtkreis Brandenburg/Havel,
Belzig Landkreise Brandenburg, Rathenow, Belzig
276 Potsdam Stadtkreis Potsdam,
Landkreis Potsdam
277 Fürstenwalde - Strausberg - Landkreise Fürstenwalde, Strausberg, Seelow
Seelow
278 Luckenwalde - Zossen - Jüterbog Landkreise Luckenwalde, Zossen, Jüterbog,
- Königs Wusterhausen Königs Wusterhausen
279 Frankfurt/Oder - Eisenhüttenstadt Stadtkreise Frankfurt/Oder, Eisenhüttenstadt,
- Beeskow Landkreise Eisenhüttenstadt, Beeskow
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1335
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
280 Cottbus - Guben - Forst Stadtkreis Cottbus,
Landkreise Cottbus, Guben, Forst
281 Senftenberg - Calau - Landkreise Senftenberg, Calau, Spremberg
Spremberg
282 Bad Liebenwerda - Finsterwalde Landkreise Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Herzberg,
- Herzberg - Lübben - Lübben, Luckau
Luckau
Sachsen-Anhalt
283 Altmark Landkreise Stendal, Salzwedel, Osterburg, Gardelegen,
Klötze
284 Elbe-Havel-Gebiet und Landkreise Burg, Genthin, Havelberg, Haldensleben, Wol-
Haldensleben - Wolmirstedt mirstedt
285 Harz und Vorharzgebiet Landkreise Wernigerode, Halberstadt, Oschersleben
286 Magdeburg Vom Stadtkreis Magdeburg
die Bezirke I bis V, VIII, IX
(Übrige Bezirke s. Wkr. 287)
287 Magdeburg - Schönebeck - Vom Stadtkreis Magdeburg
Wanzleben - Staßfurt die Bezirke VI, VII
(Übrige Bezirke s. Wkr. 286),
Landkreise Schönebeck, Wanzleben, Staßfurt
288 Wittenberg - Gräfenhainichen - Landkreise Wittenberg, Gräfenhainichen, Roßlau, Jessen,
Jessen - Roßlau - Zerbst Zerbst
289 Dessau - Bitterfeld Stadtkreis Dessau,
Landkreis Bitterfeld
290 Bernburg - Aschersleben - Landkreise Bernburg, Aschersleben, Quedlinburg
Quedlinburg
291 Halle-Altstadt Vom Stadtkreis Halle/Saale
die Stadtgebiete Ost, Süd, West
(Übriges Stadtgebiet s. Wkr. 292)
292 Halle-Neustadt - Saalkreis - Vom Stadtkreis Halle/Saale
Köthen das Stadtgebiet Halle-Neustadt
(Übrige Stadtgebiete s. Wkr. 291 ),
Landkreise Saalkreis, Köthen
293 Merseburg - Querfurt - Landkreise Merseburg, Querfurt, Weißenfels
Weißenfels
294 Zeitz - Hohenmölsen - Landkreise Zeitz, Hohenmölsen, Naumburg, Nebra
Naumburg - Nebra
295 Eisleben - Sangerhausen - Landkreise Eisleben, Hettstedt, Sangerhausen
Hettstedt
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Thüringen
296 Nordhausen - Worbis - Landkreise Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt
Heiligenstadt
297 Eisenach - Mühlhausen Landkreise Eisenach, Mühlhausen
298 Sömmerda - Artern - Landkreise Sömmerda, Artern, Sondershausen, Langen-
Sondershausen - salza
Langensalza
299 Gotha - Arnstadt Landkreise Gotha, Arnstadt
300 Erfurt Stadtkreis Erfurt
301 Weimar - Apolda - Erfurt-Land Stadtkreis Weimar,
Landkreise Weimar, Apolda, Erfurt
302 Jena - Rudolstadt - Stadtroda Stadtkreis Jena,
Landkreise Jena, Rudolstadt, Stadtroda
303 Gera-Stadt - Eisenberg - Stadtkreis Gera,
Gera-Land 1
Landkreis Eisenberg,
vom Landkreis Gera
die Gemeinden Aga, Bocka, Burkersdorf b. Weida,
Caaschwitz, Cretzschwitz, Crimla, Falka, Forstwolfers-
dorf, Frießnitz, Gleina, Groß Ebersdorf, Hain, Hart-
mannsdorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Kauern, Köfeln,
Bad Köstritz, Kraftsdorf, Lederhose, Lindenkreuz,
Mosen, Münchenbernsdorf, Neundorf, Niederndorf,
Niederpöllnitz, Reichardtsdorf, Roben, Röpsen, Rohna,
Rüdersdorf, Saara, Schömberg, Schwarzbach, Steins-
dorf, Teichwitz, Thränitz, Töppeln, Trebnitz, Weida,
Weißig, Wolfsgefährt, Wünschendorf, Zedlitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 304)
304 Altenburg - Schmölln - Greiz - Landkreise Altenburg, Greiz, Schmölln,
Gera-Land II
vom Landkreis Gera
die Gemeinden Bethenhausen, Brahmenau, Brau-
nichswalde, Endschütz, Gauern, Großenstein, Herms-
dorf, Hilbersdorf, Hirschfeld, Korbußen, Linda b. Weida,
Pölzig, Reichstädt, Ronneburg, Rückersdorf, Schwaara,
Seelingstädt, Söllmnitz, Friedmannsdorf, Paitzdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 303)
305 Saalfeld - Pößneck - Schleiz - Landkreise Saalfeld, Schleiz, Pößneck, Lobenstein,
Lobenstein - Zeulenroda Zeulenroda
306 Meiningen - Bad Salzungen - Landkreise Meiningen, Bad Salzungen, Hildburghausen,
Hildburghausen - Sonneberg Sonneberg
307 Suhl - Schmalkalden - Ilmenau Stadtkreis Suhl,
- Neuhaus Landkreise Suhl, Schmalkalden, Ilmenau, Neuhaus a.
Rennweg
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1337
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
1
Sachsen
308 Delitzsch - Eilenburg - Torgau Landkreise Delitzsch, Torgau, Eilenburg, Wurzen
- Wurzen
309 Leipzig 1 Vom Stadtkreis Leipzig
die Stadtbezirke Mitte, Nord, Nord-Ost, West mit den
Wohnbezirken 702 bis 729
nach dem Stand vom Februar 1992
(Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 310)
310 Leipzig II Vom Stadtkreis Leipzig
die Stadtbezirke Süd-Ost, Süd, Süd-West, West II mit
den Wohnbezirken 730 bis 755
nach dem Stand vom Februar 1992
(Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 309)
311 Leipzig-Land - Borna - Geithain Landkreise Leipzig, Borna, Geithain
nach dem Stand vom Februar 1992
312 Döbeln - Grimma - Oschatz Landkreise Döbeln, Grimma, Oschatz
313 Meißen - Riesa - Großenhain Landkreise Meißen, Riesa, Großenhain
314 Hoyerswerda - Kamenz - Weiß- Landkreise Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser
wasser
315 Görlitz - Zittau - Niesky Stadtkreis Görlitz,
Landkreise Görlitz, Zittau, Niesky
316 Bautzen - Löbau Landkreise Bautzen, Löbau
317 Pirna - Sebnitz - Bischofswerda Landkreise Pirna, Bischofswerda, Sebnitz
318 Dresden 1 Vom Stadtkreis Dresden
die Stadtbezirke Ost, Süd
nach dem Stand vom März 1991
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 319)
319 Dresden II Vom Stadtkreis Dresden
die Stadtbezirke Mitte, Nord, West
nach dem Stand vom März 1991
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 318)
320 Dresden-Land - Freital - Dippol- Landkreise Dresden, Freital, Dippoldiswalde
diswalde
321 Freiberg - Brand-Erbisdorf - Landkreise Freiberg, Marienberg, Flöha, Brand-Erbisdorf
Flöha - Marienberg
322 Glauchau - Rochlitz - Landkreise Glauchau, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal,
Hohenstein-Ernstthal - Rochlitz
Hainichen
323 Chemnitz 1 Vom Stadtkreis Chemnitz
die Stadtbezirke Mitte-Nord, West, Süd I mit den Stimm-
bezirken 270 bis 285, 320 bis 343
1 nach dem Stand vom 29. Juli 1992
1 Übri ge Stadt- und Stimmbezirke s. Wkr. 324
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
324 Chemnitz II - Chemnitz-Land Vom Stadtkreis Chemnitz
der Stadtbezirk Süd II mit den Stimmbezirken 200 bis
263, 290 bis 314, 600 bis 682
nach dem Stand vom 29. Juli 1992
(Übrige Stadt- und Stimmbezirke s. Wkr. 323),
Landkreis Chemnitz
325 Annaberg - Stollberg - Zschopau Landkreise Annaberg, Stollberg, Zschopau
326 Aue - Schwarzenberg - Landkreise Aue, Schwarzenberg, Klingenthal
Klingenthal
327 Zwickau - Werdau Stadtkreis Zwickau,
Landkreise Zwickau, Werdau
328 Reichenbach - Plauen - Stadtkreis Plauen,
Auerbach - Oelsnitz Landkreise Reichenbach, Plauen, Auerbach, Oelsnitz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1339
Verordnung
über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten
(Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV)
Vom 22. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungs- stens auf 0, 15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch An- Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadrat-
lage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des meter Bodenfläche im Jahr,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung 2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,
(BGBI. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung: 3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich
nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,
§ 1 4. ab dem 1. November 1997 jährlich um die Hälfte der
Anwendungsbereich sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.
(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf (2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober
Grund von Verträgen nach§ 312 des Zivilgesetzbuchs der 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden
Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 für vergleichbar genutzte Grundstücke vereinbart worden
(GBI. 1Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verord- sind. Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung
nung angemessen gestaltet werden. unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Be-
bauung der Grundstücke maßgebend.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingarten- §4
gesetz richten,
Entgelterhöhung bei vertragswidriger Nutzung
2. für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unent-
geltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilge- (1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grund-
setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik stücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des § 3
und Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht
werden.
3. für Überlassungsverträge.
(2) Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312
§2 und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
schen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die
Abweichende Entgeltvereinbarungen
Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staat-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgelt- lichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik
vereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getroffen genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als
worden sind. vertragswidrig.
(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinba- §5
rungen Entgelterhöhung bei Garagenflächen
1. über Nutzungsentgelte oder (1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind
2. über den Ausschluß der Erhöhung des Nutzungsent- ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze
gelts zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der orts-
bleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch wei- üblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens
terhin zulässig. 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.
(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach (2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile
dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen
eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinba- oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut
sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstel-
rung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluß sich
aus den Umständen ergibt. len von Kraftfahrzeugen ist.
§3 §6
Schrittweise Erhöhung der Entgelte Erklärung über die Entgelterhöhung
(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus §§ 4 und 5 (1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach
etwas anderes ergibt, bis zur Höhe der ortsüblichen Ent- dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies dem Nutzer für
gelte in folgenden Schritten erhöht werden: jede Erhöhung schriftlich zu erklären.
1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am (2) Die Erklärung hat die Wirkung, daß von dem Beginn
2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch minde- des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöh-
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
te Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten §8
Entgelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen Kündigung des Nutzers
sind anzurechnen.
Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis
§7 zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung
über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten
Gutachten über die ortsüblichen Entgelte Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen .
..
Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des
Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige Gut- §9
achterausschuß ein Gutachten über die ortsüblichen Nut- Inkrafttreten
zungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke zu
erstatten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu th e u sse r-Sc h narren berge r
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1341
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Fruchtnektar und Fruchtsirup*)
Vom 22. Juli 1993
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. I S. 121) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 198), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Als Fruchtnektar gilt auch das Erzeugnis, das abweichend von Absatz 1
ohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt ist, sofern an Früchten ausschließlich
die in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie
Aprikosen verwendet werden."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993
über die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig (ABI. EG Nr. L 159
s. 133).
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen
und zur Aufhebung der Verordnung über Gebühren für Prüfungen
nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung
Vom 23. Juli 1993
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Gerätesicher- Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die
heitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise
vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) eingefügt worden der Anlage oder des Bauteils zu je drei Stücken
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beizufügen. Der zugelassenen Stelle sind auf Ver-
beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 15 Satz 3 und 4 langen die für die Prüfung erforderlichen Baumu-
des Gerätesicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 ster zu überlassen."
des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung je- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
weils in Verbindung mit Artikel 12 des zweiten Gesetzes ,,(2) Entspricht das Baumuster den Anforderun-
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. Au- gen dieser Verordnung, so erteilt eine nach § 6a
gust 1992 (BGBI. 1S. 1564) und auf Grund des§ 10 Abs. 1 als Zertifizierungsstelle zugelassene Stelle hier-
Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- über eine Bescheinigung. In der Bescheinigung
zes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verord- sind die wesentlichen Merkmale des Baumusters
net das Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh- und das Kennzeichen sowie die Angaben, mit
men mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt- denen der Hersteller die Anlage oder das Bauteil
schaft und Forsten und für Wirtschaft: versehen muß, anzugeben. Die zugelassene Stelle
übersendet dem Deutschen Ausschuß für Geträn-
keschankanlagen eine Abschrift der Bescheini-
gung."
Artikel 1
c) In Absatz 3 werden die Worte „die Prüfstelle" durch
Änderung
die Worte „eine Zertifizierungsstelle" ersetzt.
der Verordnung über Getränkeschankanlagen
d) In Absatz 4 werden die Worte „der Prüfstelle" durch
Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No- die Worte „einer Zertifizierungsstelle" ersetzt.
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), geändert durch Artikel 9
. Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1
3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a angefügt:
S. 1564), wird wie folgt geändert:
,,§ 6a
1. An § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: Zugelassene Stellen
,,(6) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicher-
setzes in Getränkeschankanlagen müssen § 30 des heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S.1793) als Prüflabora-
den sonstigen für diese Bedarfsgegenstände gelten- torium oder Zertifizierungsstelle für Getränkeschank-
den Vorschriften, insbesondere § 31 Abs. 1 des Le- anlagen dem Bundesministerium für Arbeit und So-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie zialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt be-
den nach§ 31 Abs. 2 und§ 32 des Lebensmittel- und kanntgegebene Stelle."
Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechen. In Getränkeschankanlagen 4. § 7 wird wie folgt geändert:
in Betrieb genommene Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge- a) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Prüfstelle"
durch die Worte „einer Zertifizierungsstelle" er-
genständegesetzes müssen § 30 des Lebensmittel-
setzt.
und Bedarfsgegenständegesetzes entsprechen."
b) In Absatz 8 werden die Worte „die Prüfstelle" durch
2. § 6 wird wie folgt geändert: die Worte „eine Zertifizierungsstelle" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Prüfstelle"
,,(1) Auf Antrag des Herstellers prüft eine nach durch die Worte „das Prüflaboratorium" ersetzt.
§ 6a als Prüflaboratorium zugelassene Stelle, ob
Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt 6. In§ 9 Abs. 2 werden die Worte „die gesamte" durch
und angeschlossen zu werden brauchen (verwen- die Worte „eine verwendungsfertige" ersetzt.
dungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausgenom-
men Überdruckmeßgeräte, Rohre aus den in An-
hang 2 bezeichneten Werkstoffen und Getränke- 7. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
und Grundstoffbehälter, der Bauart nach den An- ,,(5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen
forderungen dieser Verordnung entsprechen. Dem ist alle zwölf Monate zu reinigen."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1343
8. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort „und" 10. An § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:
gestrichen und in Nummer 3 der Punkt durch ein ,,(8) Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 4
Komma ersetzt. Nach Nummer 3 werden die folgen- und § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von Be-
den Nummern 4 und 5 angefügt: scheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 vor dem Inkraft-
,,4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtun- treten dieser Verordnung übertragen worden sind,
gen verfügt und gelten als sachkundige im Sinne des§ 16."
5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Artikel 2
Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Aufhebung der Verordnung über Gebühren
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde
nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung
auf Verlangen vorzulegen."
Die Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach § 8
9. § 19 wird wie folgt geändert: der Getränkeschankanlagenverordnung vom 15. Juli 1970
a) In Absatz 1 wird in Satz 2 nach dem Doppelpunkt in (BGBI. 1 S. 1285), geändert durch die Verordnung vom
der Aufzählung das Wort „Prüfstelle" durch das 8. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 225), wird aufgehoben.
Wort „Prüflaboratorien" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt
bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Gaststätten." · in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt T8fl II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 SO, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite {Nr. vom) lnkrafttretens
9. 7. 93 Hundertvierundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 6613 (133 21.7.93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-124
9. 7.93 Hundertdreiundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum) 6653 (134 22. 7. 93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-123
21. 7. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhü-
tung einer Einschleppung der SchweineJ?_est bei der Einfuhr
von Fleisch von Hausschweinen aus österreich und der
Schweiz 6709 (135 23. 7. 93) 24. 7.93
7831-1-43·60