1217
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1993 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
21. 7. 93 Elftes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes 1217
111-1
21. 7. 93 Viertes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Viertes Mietrechtsänderungsgesetz) 1257
neu: 402-12-8; 402-12-5, 453-11, 402-24-8, 400-2, 2170-5
21 7. 93 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1262
neu: 89-8--1; 89-8, 830-2
21. 7. 93 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der So!datenlaufbahnverordnung......... . . . . . . . . . . . . . . 1266
51-1-2
21. 7. 93 Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung ... 1268
51-1-2
Elftes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 21. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister" durch die Wörter „Das Bundes-
Artikel 1 ministerium" ersetzt.
Änderung des Bundeswahlgesetzes cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesministers"
durch das Wort „Bundesministeriums" er-
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- setzt.
machung vom 1. September 1975 (BGBI. 1 S. 2325), zu-
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Okto-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2141 ), wird wie folgt geändert: „Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf
des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vor-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: genommen werden, wirken sich auf die Wahlkreis-
einteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus."
a) In der Überschrift „Neunter Abschnitt: Schlußbe-
stimmungen (§§ 49 bis 56)" wird der Klammer-
zusatz wie folgt gefaßt: · 4. § 9 wird wie folgt geändert:
,,(§§ 49 bis 55)". a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
b) Der Text zu § 54 wird ersetzt durch die Wörter
,,Fristen und Termine". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Der Text zu § 55 wird ersetzt durch das Wort aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
,,Inkrafttreten". „Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem
d) Die§§ 53a und 56 werden gestrichen. Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht
von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-
sitzern."
2. In§ 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Geltungsbereich
dieses Gesetzes" ersetzt durch die Wörter „das Gebiet bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 2
der Bundesrepublik Deutschland". bis 4.
1
cc) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Die'
3. § 3 wird wie folgt geändert: das Wort „übrigen" eingefügt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" 5. § 10 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. In § 18 Abs. 4 wird der Nummer 2 folgender Satz
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verhandeln" angefügt:
ein Komma und das Wort „beraten" einge- „Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die
fügt. Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich."
bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
8. § 35 wird wie folgt geändert:
„Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmun- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen Stimmenmehrheit;". aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundes-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: minister'' durch die Wörter „das Bundes-
ministerium" ersetzt.
,,(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellver-
treter und die Schriftführer sind zur unparteiischen bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Bundes-
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen- minister" durch die Wörter „das Bundes-
heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit ministerium" ersetzt.
bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
6. § 12 wird wie folgt geändert: minister" durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium" ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" ersetzt durch die Wörter bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister"
,,in der Bundesrepublik Deutschland". durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 9. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Person
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Gel- seines Vertrauens" durch das Wort „Hilfsperson" er-
tungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt durch setzt.
die Wörter „der Bundesrepublik Deutsch-
land". 10. In § 50 Abs. 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Geltungs- das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
bereich dieses Gesetzes" ersetzt durch die
Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland". 11. § 52 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 3 erster Halbsatz wird wie folgt ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
faßt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
,,3. in anderen Gebieten außerhalb der Bun- minister" durch die Wörter „Das Bundes-
desrepublik Deutschland leben, sofern sie ministerium" ersetzt.
vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort
ununterbrochen in der Bundesrepublik
,,Es" ersetzt.
Deutschland eine Wohnung innegehabt
oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
haben und seit dem Fortzug nicht mehr als minister'' durch die Wörter „Das Bundesministe-
zehn Jahre verstrichen sind." rium" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in den
12. § 53 erhält folgende Fassung:
Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt durch
die Wörter „in die Bundesrepublik Deutschland". ,,§ 53
Übergangsregelung
d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend für Änderungen von
„Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch
Landesgrenzen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 des
eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt
Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
(GBI. 1 Nr. 51 S. 955) vorgenommen werden."
ten Gebiet zu berücksichtigen."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 13. § 53a wird§ 54.
aa) Im Einleitungssatz und in Nummer 2 werden
jeweils die Wörter „im Geltungsbereich dieses 14. § 56 wird§ 55.
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter „in der
Bundesrepublik Deutschland". 15. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 erhält die aus der Anlage
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in der im ersichtliche Fassung.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- Artikel 2
setzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613)" Neubekanntmachung des Bund~swahlgesetzes
ersetzt durch die Wörter ,,(in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung". des Bundeswahlgesetzes in der vom Tage des lnkrafttre-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1219
tens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes- mensänderungen neu zu beschreiben und im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen. gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3
Bekanntmachung von Neubeschreibungen Artikel 4
von Wahlkreisen Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Anlage zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 3. Dezember
Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- und Na- 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage
{zu Artikel 1 Nr. 15)
Anla.ge
(zu § 2 Abs . 2)
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
Flensburg - Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg,
Kreis Schleswig- Flensburg
2 Nordfriesland - Kreis Nordfriesland,
Dithmarschen-Nord vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Heide, Wesselburen,
die Kirchspielslandgemeinden
Büsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen,
Hedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Wester-
deichstrich),
Hennstedt (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden,
Delve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hol-
lingstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting,
Süderheistedt, Wiemerstedt),
Lunden (= Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog,
Krempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt
Annen),
Tellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaus-
horn, Hövede, Pahlen, Schalkholz, Süderdorf, Telling-
stedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerbor-
stel, Wrohm),
Weddingstedt (= Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe,
Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln),
Wesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hell-
schen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich,
Norderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp,
Strübbel, . Süderdeich, Wesselburener Deichhausen,
Wesselburenerkoog)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3 Steinburg - Dithmarschen-Süd Kreis Steinburg,
vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Brunsbüttel, Friedrichskoog, Marne, Meldorf,
die Kirchspielslandgemeinden
Albersdorf(= Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh,
Immenstadt, Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Sehrum,
Tensbüttel-Röst, Wennbüttel),
Burg-Süderhastedt (= Gemeinden Brickeln, Buchholz,
Burg [Dithmarschen], Eggstedt, Frestedt, Großenrade,
Hochdonn, Kuden, Quickborn, Süderhastedt),
Eddelak-Sankt Michaelisdonn (= Gemeinden Averlak,
Dingen, Eddelak Sankt Michaelisdonn),
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1221
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Heide-Land(= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-
Rickelshof, Nordhastedt, Wöhrden),
Marne-Land(= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse,
Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich,
Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth,
Trennewurth, Volsemenhusen),
Meldorf-Land (= Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busen-
wurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krum-
stedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Sarzbüttel,
Windbergen, Wolmersdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
4 Rendsburg-Eckernförde Kreis Rendsburg-Eckernförde
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel
6 Plön - Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster,
Kreis Plön
7 Pinneberg Kreis Pinneberg
8 Segeberg - Stormarn-Nord Kreis Segeberg,
vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tang-
stedt,
die Ämter
Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek,
Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Stein-
burg, Travenbrück),
Bargteheide-Land (= Gemeinden Sargfeld-Stegen, De-
lingsdorf, Elmenhorst, Harnmoor, Jersbek, Nienwohld,
T odendorf, Tremsbüttel),
Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feld-
horst, Harnberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesen-
berg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau,
Zarpen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
9 Ostholstein Kreis Ostholstein
10 Herzogtum Lauenberg - Kreis Herzogtum Lauenburg,
Stormarn-Süd vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensburg, Ammersbek, Barsbüttel, Glinde, Groß-
hansdorf, Oststeinbek, Reinbek,
die Ämter
Siek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek,
Stapelfeld),
Trittau (= Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee,
Harnfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf,
Trittau, Witzhave)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8)
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
1
Hamburg
12 Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Kerngebiet Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 128,
140),
das Ortsamtsgebiet Veddel-Rothenburgsort (Ortsteile
133 bis 137)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 17, 18),
vom Bezirk Hamburg-Nord
das Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414
bis 429)
. (Übrige Ortsteile s. Wkr. 15)
13 Hamburg-Altona Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226)
14 Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321)
15 Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord
das Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413),
das Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432)
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 12),
vom Bezirk Wandsbek
das Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520),
vom Ortsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Lemsahl-
Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt
(Ortsteile 521 bis 524)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 16, 17)
16 Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek
vom Kerngebiet Wandsbek die Stadtteile Eilbek,
Wandsbek, Farmsen-Berne (Ortsteile 501 bis 509,
514),
das Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515 und 516),
vom Ortsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf
(Ortsteil 525),
das Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 17)
17 Hamburg-Bergedorf Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Ortsamtsgebiet Billstedt (Ortsteile 129 bis 132)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 18),
vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile Marienthal, Jenfeld, Tonndorf (Ortsteile
510 bis 513)
Übrige Ortsteile s. Wkr. 15 16
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1223
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
18 Hamburg-Harburg Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 721 ),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Ortsamtsgebiet Finkenwerder (Ortsteile 138 und 139)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 17)
Niedersachsen
19 Aurich - Emden Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreis Aurich
20 Unterems Landkreis Leer,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems),
Twist,
die Samtgemeinden
Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse,
Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen),
Lathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlan-
gen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum),
Nordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg,
Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold),
Sögel (= Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven,
Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern,
Werpeloh),
Werlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees,
Werlte)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)
21 Friesland - Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Stadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wanger-
ooge Nordseebad
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 22),
Landkreis Wittmund
22 Oldenburg - Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Bockhorn, Stadt Varel, Zetel
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 21)
23 Delmenhorst - Wesermarsch - Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Oldenburg-Land Landkreise Oldenburg, Wesermarsch
24 Cuxhaven Landkreis Cuxhaven
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
25 Stade - Rotenburg 1 Landkreis Stade,
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg,
die Samtgemeinden
Geestequelle (= Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebers-
dorf, Hipstedt, Oerel),
Seisingen (= Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Far-
ven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Seisin-
gen),
Sittensen (= Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen,
Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste,
Vierden, Wohnste),
Tarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt,
Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),
Zeven (= Gemeinden Eisdorf, Gyhum, Heeslingen,
Stadt Zeven)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
26 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen
(Ems), Stadt Meppen, Salzbergen,
die Samtgemeinden
Freren(= Gemeinden Andervenne, Beesten,
Stadt Freren, Messingen, Thuine),
Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),
Lengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup,
Langen, Lengerich, Wettrup),
Speile(= Gemeinden Lünne, Schapen, Speile)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 20)
27 Cloppenburg - Vechta Landkreise Cloppenburg, Vechta
28 Diepholz Landkreis Diepholz
29 Verden - Osterholz Landkreise Osterholz, Verden
30 Soltau - Fallingbostel - Landkreis Soltau - Fallingbostel,
Rotenburg II vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Vissel-
hövede,
die Samtgemeinden
Bothel (= Gemeinden Bothel, Brocke!, Hemsbünde,
Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede),
Fintel (= Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück,
Stemmen, Vahlde),
Sottrum (= Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendort,
Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum)
Übrige Gemeinden s. Wkr. 25
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1225
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
31 Lüneburg Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg
Lüchow-Dannenberg
32 Osnabrück- Land vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothen-
felde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen
am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger
Wald, Stadt Melle, Ostercappeln,
die Samtgemeinden
Artland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup,
Stadt Quakenbrück),
Bersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt
Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp,
Rieste),
Fürstenau (= Gemeinden Berge, Sippen, Stadt Fürsten-
au),
Neuenkirchen ( = Gemeinden Merzen, Neuenkirchen,
Voltlage)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
33 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück,
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Beim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger
Wald, Hasbergen, Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)
34 Nienburg - Schaumburg Landkreise Nienburg (Weser), Schaumburg
35 Harburg Landkreis Harburg
36 Stadt Hannover 1 „Hannover-Nord", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt
Hannover, mit den Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz,
Hainholz, Heideviertel, lsernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe,
Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-
Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp,
Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 37)
37 Stadt Hannover II ,,Hannover-Süd", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Han-
nover, mit den Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenber-
ger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen,
Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-
Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Ober-
ricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhau-
sen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 36)
38 Hannover- Land 1 Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, lsernhagen,
Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am
Rübenberge, Uetze, Wedemark
Übrige Gemeinden s. Wkr. 42
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
39 Celle - Uelzen Landkreise Celle, Uelzen
40 Gifhorn - Peine Landkreise Gifhorn, Peine
41 Hameln - Pyrmont - Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden
Holzminden
42 Hannover- Land II Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen,
Stadt Laatzen, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg,
Stadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe/Wennigsen (Dei-
ster), Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
43 Hildesheim Landkreis Hildesheim
44 Salzgitter - Wolfenbüttel Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Landkreis Wolfenbüttel
45 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
46 Helmstedt - Wolfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
Landkreis Helmstedt
47 Goslar Landkreis Goslar,
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa,
die Samtgemeinde
Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 48)
48 Northeim - Osterode Landkreis Northeim,
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Herzberg am Harz, Stadt Osterode am Harz,
die Samtgemeinden
Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Badenhausen, Berg-
stadt Bad Grund [Harz], Eisdorf, Flecken Gittelde,
Windhausen),
Hattorf am Harz(= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am
Harz, Hörden, Wulften)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 47)
49 Göttingen Landkreis Göttingen
Bremen
50 Bremen-Ost Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost
(Ortsteile 311 bis 385),
vom Stadtbezirk Mitte
der Ortsteil Ostertor (Ortsteil 113)
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 51, 52),
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234),
vom Stadtteil Neustadt der Ortsteil Huckelriede (Orts-
teil 218)
Übrige Stadt- und Ortsteiles. Wkr. 51
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1227
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
51 Bremen-West Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk West
(Ortsteile 411 bis 445),
vom Stadtbezirk Mitte
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofvorstadt, Handelshäfen,
Industriehäfen, Neustädter Hafen, Hohentorshafen
(Ortsteile 111, 112, 121, 122, 124, 125)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 52),
vom Stadtbezirk Süd
vom Stadtteil Neustadt die Ortsteile Alte Neustadt,
Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Gartenstadt Süd,
Buntentor, Neuenland (Ortsteile 211 bis 217),
Stadtteil Huchting (Ortsteile 241 bis 244),
Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),
Ortsteil Seehausen (Ortsteil 261),
Ortsteil Strom (Ortsteil 271)
(Übrige Stadt- und Ortsteiles. Wkr. 50)
52 Bremerhaven - Bremen-Nord Kreisfreie Stadt Bremerhaven,
von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),
vom Stadtbezirk Mitte
vom Stadtteil Häfen der Ortsteil Stadtbremisches Über-
seehafengebiet Bremerhaven (Ortsteil 123)
(Übrige Ortsteiles. Wkr. 50, 51)
Nordrhein-Westfalen
53 Aachen Kreisfreie Stadt Aachen
54 Kreis Aachen Kreis Aachen
55 Heinsberg Kreis Heinsberg
56 Düren Kreis Düren
57 Erftkreis 1 Vom Erftkreis
die Gemeinden Bedburg, Bergheim, Eisdorf, Frechen,
Hürth, Kerpen, Pulheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)
58 Euskirchen - Erftkreis II Kreis Euskirchen,
vom Erftkreis
die Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
59 Köln 1 Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 1 Innenstadt, 7 Porz
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 60, 61, 62)
60 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 61, 62)
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
61 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 62)
62 Köln IV Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 8 Kalk, 9 Mülheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 61)
63 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn
64 Rhein-Sieg-Kreis 1 Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much,
Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth,
Siegburg, Troisdorf, Windeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)
65 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königs-
winter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin,
Swisttal, Wachtberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 64)
66 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis
67 Rheinisch-Bergischer Kreis t Vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal,
Overath, Rösrath, Wermelskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68)
68 Leverkusen - Kreisfreie Stadt Leverkusen,
Rheinisch-Bergischer Kreis II vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinden Burscheid, Leichlingen (Rheinland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67)
69 Wuppertal 1 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke O Elberfeld, 1 Elberfeld-West, 2 Uellen-
dahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 4 Cronenberg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70)
70 Wuppertal 11 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Hecking-
hausen, 8 Langerfeld-Beyenburg, 9 Ransdorf
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 69)
71 Solingen - Remscheid Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
72 Mettmann 1 Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld
(Rheinland), Mettmann, Monheim
Übrige Gemeinden s. Wkr. 73
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1229
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
73 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen, Velbert,
Wülfrath
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72)
74 Düsseldorf 1 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 75)
75 Düsseldorf 11 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 74)
76 Neuss 1 Vom Kreis Neuss
die Gemeinden Dormagen, Neuss
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 77)
77 Neuss II Vom Kreis Neuss
die Gemeinden Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Kor-
schenbroich, Meerbusch, Rommerskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 76)
78 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
79 Krefeld Kreisfreie Stadt Krefeld
80 Viersen Kreis Viersen
81 Kleve Kreis Kleve
82 Wesel 1 Vom Kreis Wesel
die Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe,
Schermbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 83)
83 Wesel II Vom Kreis Wesel
die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neu-
kirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 82)
84 Duisburg 1 Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 85)
85 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke A Walsum, B Hambom, C Meiderich/
Beeck, D Homberg/Ruhrort
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr . 84)
86 Oberhausen Kreisfreie Stadt Oberhausen
87 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
88 Essen 1 Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 3, 4
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 89, 90)
89 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90)
90 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 1, 2, 8, 9
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89)
91 Recklinghausen 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen,
Waltrop
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92, 94, 95)
92 Recklinghausen II - Borken 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-
Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95),
vom Kreis Borken
die Gemeinden Heiden, Reken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
93 Gelsenkirchen 1 Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsen-
kirchen 3 (West), Gelsenkirchen 5 (Süd)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 94)
94 Gelsenkirchen II - Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
Recklinghausen III die Stadtbezirke Gelsenkirchen 2 (Nord), Gelsen-
kirchen 4 (Ost)
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93),
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Herten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 95)
95 Bottrop Recklinghausen IV Kreisfreie Stadt Bottrop,
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Gladbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94)
96 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher,
Gronau (Westf.), Heek, Isselburg, L~gden, Raesfeld,
Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
Übrige Gemeinden s. Wkr. 92
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1231
r
\l\lahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
97 Coesfeld - Steinfurt 1 Kreis Coesfeld,
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen,
Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Steinfurt, Wettrin-
gen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)
98 Steinfurt II Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten,
Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lianen, Lotte, Met-
tingen, Recke, Rheine, Saerbeck, Tecklenburg, Wester-
kappeln
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
99 Münster Kreisfreie Stadt Münster
100 Warendorf Kreis Warendorf
101 Gütersloh Kreis Gütersloh
102 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld
103 Herford Kreis Herford
104 Minden-Lübbecke Kreis Minden-Lübbecke
105 Lippe 1 Vom Kreis Lippe
die Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,
Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopolds-
höhe, Oerlinghausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)
106 Höxer - Lippe 11 Kreis Höxter,
vom Kreis Lippe
die Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Mein-
berg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)
107 Paderborn Kreis Paderborn
108 Hagen Kreisfreie Stadt Hagen
109 Ennepe-Ruhr-Kreis 1 Von Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg,
Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter
(Ruhr)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 111)
110 Bochum 1 Von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Watten-
scheid, 6 Bochum-Südwest
Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
111 Bochum II - Ennepe-Ruhr-Kreis II Von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost,
5 Bochum-Süd
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 110),
vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinde Witten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
112 Herne Kreisfreie Stadt Herne
113 Dortmund 1 Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Huckarde, fnnenstadt-Nord, Innen-
stadt-Ost, Innenstadt-West
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115)
114 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Bracket, Eving, Mengede, Scharn-
horst
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 113, 115)
115 Dortmund III Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgen-
dortmund
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 113, 114)
116 Unna 1 Vom Kreis Unna
die Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holz-
wickede, Kamen. Schwerte, Unna
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 117)
117 Hamm - Unna II Kreisfreie Stadt Hamm,
vom Kreis Unna
die Gemeinden Lünen, Selm, Werne
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 116)
118 Soest Kreis Soest
119 Hochsauerlandkreis Hochsauerland kreis
120 Siegen-Wittgenstein 1 Vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück,
Bad Laasphe, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilns-
dorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121)
121 Olpe - Siegen-Wittgenstein II Kreis Olpe,
vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal
Übrige Gemeinden s. Wkr. 120
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1233
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
122 Märkischer Kreis 1 Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden Balve, Hemer, Iserlohn, Menden
(Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)
123 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden Altena, Halver, Herscheid, Kierspe,
Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schalks-
mühle, Werdohl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122)
Hessen
124 Waldeck Vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Ems-
tal, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immen-
hausen, Liebenau, Naumburg, Oberweser, Aeinhards-
hagen, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg
und der Gutsbezirk Reinhardswald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 126),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee,
Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal,
Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)
125 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 126)
126 Werra-Meißner Werra-Meißner-Kreis,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufun-
gen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhre-
wald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 125)
127 Schwalm-Eder Vom Schwalm-Eder-Kreis
die Gemeinden Borken (Hessen), Edermünde, Frielen-
dorf, Fritzlar, Gilserberg, Gudensberg, Homburg (Efze),
Jesberg, Knüllwald, Neuental, Neukirchen, Nieden-
stein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt,
Schwarzenborn, Wabern, Willingshausen, Zwesten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder),
Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg
(Eder), Gemünden (Wohra), Heina (Kloster), Hatzfeld
(Eder), Rosenthal, Vöhl
Übrige Gemeinden s. Wkr. 124
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
128 Hersfeld Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
vom Landkreis Fulda
die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttai,
Rasdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132),
vom Schwalm-Eder-Kreis
die Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle, Maisfeld,
Melsungen, Morschen, Spangenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)
129 Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf
130 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis,
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Bieberta!, Wattenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)
131 Gießen Vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald,
Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns,
Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau,
Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden
(Felda), Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke,
Romrod, Schwalmtal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
132 Fulda Vom Landkreis Fulda
die Gemeinden Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg,
Ehrenberg (Rhön), Eichenzelt, Flieden, Fulda, Gersfeld
(Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld,
Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppenhausen
(Wasserkuppe), Tann (Rhön)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Birstein,
Brachttal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße,
Wachtersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein,
Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz,
Schotten, Ulrichstein, Wartenberg ·
Übrige Gemeinden s. Wkr. 131
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1235
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
133 Hochtaunus Hochtaunuskreis,
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen,
Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster,
Weinbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Eppstein, Kelkheim (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 138, 141)
134 Wetterau Wetterau kreis
135 Rheingau-Taunus-Limbu rg Rheingau-Taunus-Kreis,
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden Brechen, Bad Camberg, Domburg, Elb-
tal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn,
Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
136 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
137 Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel,
Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Groß-
krotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hanau, Hassel-
roth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal,
Neuberg, Nidderau, Niederdorfeiden, Rodenbach,
Ronneburg, Schöneck und der Gutsbezirk Spessart
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
138 Frankfurt am Main 1- Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus die Ortsteile Griesheim, Hausen, Höchst, Nied, Praun-
heim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterlieder-
bach, Zeilsheim; vom Ortsteil Schwanheim die Stadt-
bezirke 531 und 532
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hat-
tersheim am Main, Kriftel, Liederbach am Taunus,
Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141)
139 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim,
Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Gutleutviertel,
Heddernheim, Innenstadt, Kalbach, Niederrad, Nieder-
ursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil Dorn-
busch der Stadtbezirk 442, vom Ortsteil Schwanheim
der Stadtbezirk 533
Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 140
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
140 Frankfurt am Main III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames,
Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Harheim, Nieder-
Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nordend, Oberrad, Ost-
end, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Orts-
teil Dornbusch die Stadtbezirke 462 und 463
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 139)
141 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau,
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main,
Hofheim am Taunus
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)
142 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach,
Heusenstamm, Langen, Mühlheim am Main, Neu-Isen-
burg, Obertshausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
143 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erz-
hausen, Griesheim, Messei, Modautal, Mühltal. Ober-
Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
144 Odenwald Odenwaldkreis,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen,
Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-
Zimmern, Münster, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 143),
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden Hainburg, Mainhausen, Rodgau,
Rödermark, Seligenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 142)
145 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Rheinland-Pfalz
146 Neuwied Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
147 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreien Gemeinden
Andernach, Mayen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1237
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verbandsgemeinden
Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt,
Saffig),
Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering,
Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch,
Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch,
Rüber, Welling, Wierschem),
Mayen-Land (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar,
Berme!, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herres-
bach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langen-
feld, Langseheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk,
Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach,
Virneburg, Weiler, Welschenbach),
Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür,
Volkesfeld)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
148 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf,
die Verbandsgemeinden
Rhens (= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
Untermosel(= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen,
Dieblich, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Nie-
derfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken),
Vallendar(= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar,
Weitersburg),
Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenen-
gers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz,
Weißenthurm)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Boppard,
die Verbandsgemeinden
Emmelshausen (= Gemeinden Badenhard, Beulich,
Bickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen, Gon-
dershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Kar-
bach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn,
Mermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath,
Pfalzfeld, Schwall, Thörlingen, Utzenhain),
Sankt Goar-Oberwesel (= Gemeinden Damscheid,
Laudert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt
Goar, Wiebelsheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
149 Cochem Landkreis Cochem-Zell,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Morbach,
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verbandsgemeinden
Bernkastel-Kues(= Gemeinden Bernkastel-Kues, Braune-
berg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel,
Hochseheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lös-
nich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim
(Mosel), Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),
Neumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, Neuma-
gen-Dhron, Piesport, Trittenheim),
Thalfang (= Gemeinden Berglicht, Breit, Südlich, Burt-
scheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert,
Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, lmmert,
Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen,
Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang),
Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch,
lrmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die Verbandsgemeinden
Kastellaun {= Gemeinden Alterkülz, Bell [Hunsrück],
Beltheim, Braunshorn, Buch, Dommershausen, Göden-
roth, Hasselbach, Hollnich, Kastellaun, Korweiler, Ma-
stershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler),
Kirchberg (Hunsrück) (= Gemeinden Bärenbach, Belg,
Büchenbeuren, Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler,
Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Hirsch-
feld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Hunsrück], Kluden-
bach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,
Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersoh-
ren, Niederweiler, Ober Kostenz, Raversbeuren, Rek-
kershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlier-
schied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth,
Unzenberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich),
Rheinböllen (= Gemeinden Argenthal, Benzweiler,
Dichtelbach, Ellern [Hunsrück], Erbach, Kisselbach,
Liebshausen, Mörschbach, Rheinböllen, Riesweiler,
Schnorbach, Steinbach),
Simmern (= Gemeinden Altweidelbach, Belgweiler,
Bergenhausen, Biebern, Bubach, Budenbach, Fronho-
fen, Holzbach, Horn, Keidelheim, Klosterkumbd, Külz
[Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied,
Mutterschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd,
Ohlweiler, Oppertshaus~n. Pleizenhausen, Raven-
giersburg, Rayerschied, Reich, Riegenroth, Sargenroth,
Schönborn, Simmern/Hunsrück, Tiefenbach, Wahlbach,
Wüschheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
150 Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld
151 Bitburg Landkreise Bitburg-Prüm, Daun,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Wittlich,
die Verbandsgemeinden
Kröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendort, Bengel,
Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kin-
heim, Kröv, Reit Willwerscheid),
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1239
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Manderscheid(= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eck-
feld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen,
Hasborn, Karl, Laufeid, Manderscheid, Meerfeld, Mus-
weiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflin-
gen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwar-
zenborn, Wallscheid),
Wittlich-Land(= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergwei-
ler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis,
Esch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetze-
rath, Hupperath, Klausen, Landseheid, Minderlittgen,
Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, .
Salmtal, Sehlem)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
152 Trier Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreis Trier-Saarburg
153 Montabaur Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis
154 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die verbandsfreien Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein
die Verbandsgemeinden
Rhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitseheid,
Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Ober-
diebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalges-
heim, Weiler bei Bingen),
Gau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim,
Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-
Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim a. d. Seiz),
Heidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am
Rhein, Wackernheim),
Nieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in
Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-
Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim),
Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim,
Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt
Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zot-
zenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
155 Worms Kreisfreie Stadt Worms,
Landkreis Alzey-Worms,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die Verbandsgemeinden
Bodenheim (= Gemeinden Bodenheim Gau-Bischofs-
heim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim),
Guntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürk-
heim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe,
Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim),
Nierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim,
Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim,
Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Unden-
heim)
Übrige Gemeinden s. Wkr. 154
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
N1 Name
156 Frankenthal Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz),
Donnersbergkreis,
vom Landkreis Bad Dürkheim
die verbandsfreie Gemeinde
Grünstadt,
die Verbandsgemeinden
Grünstadt-Land (= Gemeinden Battenberg [Pfalz], Bis-
sersheim, Bockenheim an der Weinstraße, Dirmstein,
Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim,
Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumers-
heim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrig-
heim [Pfalz], Quirnheim),
Hettenleidelheim (= Gemeinden Altleiningen, Carlsberg,
Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 158),
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Bobenheim-Roxheim, Lambsheim,
die Verbandsgemeinden
Heßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedes-
heim, Heßheim, Heuchelheim b. Frankenthal, Klein-
niedesheim),
Maxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim,
Maxdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 158)
157 Ludwigshafen Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein,
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Altrip, Böhl-fggefheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neu-
hofen,
die Verbandsgemeinde
Dannstadt-Schauernheim (= Gemeinden Dannstadt-
Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersh~im-
Gronau)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 158)
158 Neustadt-Speyer Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,
vom Landkreis Bad Dürkheim
die verbandsfreien Gemeinden
Bad Dürkheim, Haßloch,
die Verbandsgemeinden
Deidesheim (= Gemeinden Deidesheim, Forst an der
Weinstraße, Meckenheim, Niederkirchen b. Deides-
heim, Ruppertsberg),
Freinsheim (= Gemeinden Bobenheim a. Berg, Dak-
kenheim, Erpolzheim, Freinsheim, Herxheim a. Berg,
Kallstadt, Weisenheim a. Berg, Weisenheim a. Sand),
Lambrecht (Pfalz) (= Gemeinden Elmstein, Esthal,
Frankeneck, Lambrecht [Pfalz], Lindenberg, Neidenfels,
Weidenthal),
Wachenheim an der Weinstraße (= Gemeinden Eller-
stadt, Friedelsheim, Gönnheim, Wachenheim an der
Weinstraße
Übrige Gemeinden s. Wkr. 156),
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1241
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Römerberg, Schifferstadt,
die Verbandsgemeinden
Dudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen,
Harthausen),
Waldsee(= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 157)
159 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,
Landkreise Kaiserslautern, Kusel
160 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,
Landkreis Pirmasens
161 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße
Baden-Württemberg
162 Stuttgart 1 Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Birkach mit Schönberg,
Degerloch mit Hoffeld,
Hedelfingen mit Lederberg und Rohracker,
Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg,
Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld,
Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg,
Stuttgart-Mitte,
Stuttgart-Nord,
Stuttgart-Süd mit Kaltental,
Stuttgart-West mit Rot- und Schwarzwildpark und Soli-
tude,
Vaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 163)
163 Stuttgart 11 Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Stein-
haldenfeld,
Botnang,
Feuerbach,
Mühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neu-
gereut,
Münster,
Obertürkheim mit Uhlbach,
Stammheim,
Stuttgart-Ost mit Frauenkopf,
Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Wangen,
Weilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolf-
busch,
Zuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhau-
sen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162)
164 Böblingen Landkreis Böblingen
165 Esslingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler,
Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf,
Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ost-
fildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlin-
gen am Neckar, Wernau (Neckar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
166 Nürtingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen,
Beuren, Bissingen an der Teck, Oettingen unter Teck,
Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Groß-
bettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg,
Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen,
Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen,
Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf,
Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)
167 Göppingen Landkreis Göppingen
168 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Altdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach,
Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen,
Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim,
Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden,
Winterbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
169 Ludwigsburg Vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlin-
gen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexin-
gen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim,
Vaihingen an der Enz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
170 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Clee-
bronn, Güglingen, llsfeld, Lauffen am Neckar, Neckar-
westheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Un_tergruppenbach,
Zaberfeld
Übrige Gemeinden s. Wkr. 171 ,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1243
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar,
Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erd-
mannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freuden-
tal, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, lngers-
heim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am
Neckar, Mundeisheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidels-
heim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm,
Walheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)
171 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad
Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach,
Flein, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am
Kocher, lttlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbret-
tach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Mas-
senbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau,
Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau,
Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Unter-
eisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
172 Schwäbisch Hall-Hohenlohe Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall
173 Backnang-Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis
die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an
der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwand,
Heubach, Heuchlingen, lggingen, Leinzell, Lorch, Mög-
glingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen,
Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täfer-
rot, Waldstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174),
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach,
Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirch-
berg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg,
Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
174 Aalen-Heidenheim Landkreis Heidenheim,
vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen,
Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen,
Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim,
Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg,
Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen,
Wört
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
175 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
176 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Det-
tenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Gondels-
heim, Graben-Neudorf, Harnbrücken, Karlsbad, Karls-
dorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linken-
heim-Hochstetten, Marxzell, Oberderdingen, Ober-
hausen-Rheinhausen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg,
Stutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel,
Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisen-
hausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
177 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden,
Landkreis Rastatt,
vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Ettlingen, Malsch, Rheinstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
178 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg,
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppel-
heim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim,
Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 180, 182)
179 Mannheim 1 Vom Stadtkreis Mannheim
die Stadtbezirke Freudenheim, Innenstadt/Jungbusch,
Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-
West, Sandhofen, Schönau, Schwetzingerstadt/Oststadt,
Vogelstang, Waldhof, Wallstadt
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 180)
180 Mannheim II Vom Stadtkreis Mannheim
die Stadtbezirke Friedrichsfeld, Lindenhof, Neckarau,
Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Seckenheim
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 179),
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim,
Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, llvesheim,
Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 182)
181 Odenwald-Tauber Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis
182 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim,
Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-
bach, Heiligenkreuzsteinach, Heimstadt-Bargen, Lei-
men, Lobbach, Matsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhau-
sen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein,
Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen,
Sankt Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim,
Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wies-
loch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 180
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1245
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
183 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim,
Enzkreis
184 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt
185 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am
Rhein, Buchenbach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstet-
ten, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler,
Horben, lhringen, Kirchzarten, March, Merdingen,
Merzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen.,
Sankt Peter, Schallstadt, Sölden, Stegen, Umkirch,
Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192)
186 Lörrach-Müllheim Landkreis Lörrach,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler,
Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hart-
heim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald,
Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 192)
187 Emmendingen-Lahr Landkreis Emmendingen,
vom Ortenaukreis
die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim,
Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal,
Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen,
Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißen-
heim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust,
Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach, Wolfach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 188)
188 Offenburg Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-
Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengen-
bach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach,
Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Of-
fenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im
Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbach-
walden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Har-
mersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
189 Rottweil-Tuttlingen Landkreise Rottweil, Tuttlingen
190 Schwarzwald-Saar Schwarzwald-Saar-Kreis
191 Konstanz Landkreis Konstanz
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
192 Waldshut Landkreis Waldshut,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarz-
wald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Hinter-
zarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, Titisee-Neu-
stadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 186)
193 Reutlingen Landkreis Reutlingen
194 Tübingen Landkreis Tübingen,
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen,
Hechingen, Jungingen, Rangendingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
195 Ulm Stadtkreis Ulm,
Alb-Donau-Kreis
196 Biberach Landkreis Biberach,
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell,
Argenbühl, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute,
Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt,
Wangen im Allgäu, Wolfegg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)
197 Ravensburg-Bodensee Bodenseekreis,
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt,
Baindt, Berg, Bodnegg, Borns, Ebenweiler, Ebers-
bach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute,
Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch,
Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,
Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelms-
dorf, Wolpertswende
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 196)
198 Zollernalb-Sigmaringen Landkreis Sigmaringen,
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen,
Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch,
Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim,
Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen
unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der
Burg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 194)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1247
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bayern
199 Altötting Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn:
200 Freising Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a. d. Ilm
201 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck
202 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 14, 16, 19, 21, 26
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 207)
204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 22, 27, 28, 33
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 29 bis 32
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203, 204, 206, 207)
206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203, 204, 205, 207)
207 München-West Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 206)
208 München-Land Landkreis München
209 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreis Rosenheim
210 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starn-
berg
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
212 Weilheim Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech,
Weilheim-Schongau
213 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
215 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreis Passau
216 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
217 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Re9en , Straubin g -Bo gen
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.
219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
220 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf
221 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,
Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth
222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreis Forchheim,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt,
Hirschaid, Kammern, Litzendorf, Memmelsdorf, Ober-
haid, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strulfendorf,
Viereth-Trunstadt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn
i. Steigerwald),
Buttenheim (= Gemeinden Altendorf, Buttenheim),
Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Frensdorf (= Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),
Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Wafsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
223 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth,
Landkreis Bayreuth
224 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg,
Landkreise Coburg, Kronach
225 Hof Kreisfreie Stadt Hof,
Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge
226 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Heiligenstadt i. OFr., Ratteldsorf, Scheßlitz, Zapfendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter,
Reckendorf),
Steinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wat-
tendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)
227 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach,
Landkreise Ansbach Weißenburg-Gunzenhausen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1249
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Erlangen-Höchstadt
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
230 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87,
90 bis 95
(Übrige Bezirkes. Wkr. 231)
231 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach,
von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63,
96,97
(Übrige Bezirke s. Wkr. 230)
232 Roth Landkreise Nürnberger Land, Roth
233 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreis Aschaffenburg
234 Bad Kissingen Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld
235 Main-Spessart Landkreise Main-Spessart, Miltenberg
236 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
237 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg,
Landkreis Würzburg
238 Augsburg.:.stadt Kreisfreie Stadt Augsburg
239 Augsburg-Land Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg
240 Donau-Ries Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries
241 Neu-Ulm Landkreise Günzburg, Neu-Ulm,
vom Landkreis Unterallgäu
die Verwaltungsgemeinschaften
Babenhausen(= Gemeinden Babenhausen, Egg a. d.
Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg,
Winterrieden),
Boos (= Gemeinden Boos, Fellheim, Heimertingen,
Niederrieden, Pleß),
Erkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben,
Westerheim),
Pfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrie-
den, Pfaffenhausen, Salgen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 243)
242 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),
Landkreise Lindau Bodensee , Oberallgäu
1-250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
243 Ostallgäu Kreisfreie Städte, Kaufbeuren, Memmingen,
Landkreis Ostallgäu,
vom Landkreis Unterallgäu
die Gemeinden
Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach,
Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und
das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald,
die Verwaltungsgemeinschaften
Dirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten,
Unteregg),
Grönenbach (=. Gemeinden Grönenbach, • Wolfert-
schwenden, Woringen),
lllerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau),
Kirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirch-
heim i. Schw.),
Memmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz,
Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen),
Ottobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Otto-
beuren),
Türkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türk-
heirp, Wiedergeltingen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 241)
Saarland
244 Saarbrücken 1 · Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden Kleinblittersdorf, Saarbrücken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245)
245 Saarbrücken II Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler,
Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar,
Völklingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 244),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Bous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wad~
. gassen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 246,247)
246 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern,
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Dillingen/Saar, Nalbach, Rehlingen-
. Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Überherrn, Waller-
fangen
Übrige Gemeinden s. Wkr. 245 247
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1251
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
247 Sankt Wendel Landkreis Sankt Wendel,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden Eppelborn, lllingen, Merchweiler, Ott-
weiter, Schiffweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 248),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Lebach, Schmelz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 246)
248 Homburg Saarpfalz-Kreis,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 247)
Berlin
249 Berlin-Mitte-Prenzlauer Berg Bezirke Mitte, Prenzfauer Berg
250 Berlin-Tiergarten-Wedding- Bezirke Tiergarten, Wedding,
Nord-Charlottenburg vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet nördlich der
Spree
(Übrige Bezirke s. Wkr. 254)
251 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
252 Berlin-Spandau Bezirk Spandau
253 Berlin-Zehlendorf-Steglitz Bezirke Zehlendorf, Steglitz
254 Berlin-Charlottenburg- Bezirk Wilmersdorf,
Wilmersdorf vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet südlich der
Spree
(Übriger Bezirks. Wkr. 250)
255 Berlin-Kreuzberg-Schöneberg Bezirke Kreuzberg, Schöneberg
256 Berlin-Tempelhof Bezirk Tempelhof
257 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
258 Berlin-Friedrichshain - Bezirke Friedrichshain, Lichtenberg
Lichtenberg
259 Berlin-Köpenick-Treptow Bezirke Köpenick, Treptow
260 Berlin-Hellersdorf-Marzahn Bezirke Hellersdorf, Marzahn
261 Berlin-Hohenschönhausen- Bezirke Hohenschönhausen, Pankow, Weißensee
Pankow-Weißensee
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Mecklenburg-Vorpommern
262 Wismar-Gadebusch- Stadtkreis Wismar,
Grevesmühlen -0oberan- Landkreise Wismar, Bad Doberan, Grevesmühlen,
Bützow Bützow, Gadebusch
263 Schwerin -Hagenow Stadtkreis Schwerin,
Landkreise Schwerin, Hagenow
264 Güstrow-Sternberg-Lübz- Landkreise Güstrow, Ludwigslust, Parchim, Lübz, Stern-
Parchim-Ludwigslust berg
265 Rostock Stadtkreis Rostock
266 Rostock-Land- Landkreise Rostock, Malchin, Ribnitz-Damgarten,
Ribnitz-Damgarten - Teterow
Teterow-Malchin
267 Stralsund - !Rügen Grimmen Stadtkreis Stralsund,
Landkreise Stralsund, Rügen, Grimmen
268 Greifswald Wolgast - Stadtkreis Greifswald,
Demmin Landkreise Greifswald, Wolgast, Demmin
269 !Neubrandenburg - Stadtkreis Neubrandenburg,
Altentreptow - Waren - Landkreise Neubrandenburg, Waren/Müritz,
Röbel Altentreptow, Röbel/Müritz
270 Neustrelitz - Strasburg - Landkreise Neustrelitz, Ueckermünde, Pasewalk, Anklam,
Pasewalk - Ueckermünde - Strasburg
Anklam
Brandenburg
271 Neuruppin - Kyritz - Wittstock Landkreise Neuruppin, Perleberg, Kyritz, Pritzwalk, Witt-
Pritzwalk - Perleberg stock
272 Prenzlau - Angermünde - Schwedt Stadtkreis Schwedt/Oder,
- Templin - Gransee Landkreise Prenzlau, Gransee, Templin, Angermünde
273 Oranienburg Nauen Landkreise Oranienburg, Nauen
274 Eberswalde - Bernau Landkreise Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde
Bad Freienwalde
275 Brandenburg Rathenow Stadtkreis Brandenburg/Havel,
Belzig Landkreise Brandenburg, Rathenow, Belzig
276 Potsdam Stadtkreis Potsdam,
Landkreis Potsdam
277 Fürstenwalde - Strausberg - Landkreise Fürstenwalde, Strausberg, Seelow
Seelow
278 Luckenwalde - Zossen - Jüterbog Landkreise Luckenwalde, Zossen, Jüterbog,
Königs Wusterhausen Königs Wusterhausen
279 FrankfurVOder Eisenhüttenstadt Stadtkreise FrankfurVOder, Eisenhüttenstadt,
- Beeskow Landkreise Eisenhüttenstadt, Beeskow
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1253
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
280 Cottbus - Guben - Forst Stadtkreis Cottbus,
Landkreise Cottbus, Guben, Forst
281 Senftenberg - Calau - Landkreise Senftenberg, Calau, Spremberg
Spremberg
282 Bad Liebenwerda - Finsterwalde Landkreise Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Herzberg,
- Herzberg - Lübben - Lübben, Luckau
Luckau
Sachsen-Anhalt
283 Altmark Landkreise Stendal, Salzwedel, Osterburg, Gardelegen,
Klötze
284 Elbe-Havel-Gebiet und Landkreise Burg, Genthin, Havelberg, Haldensleben, Wol-
Haldensleben - Wolmirstedt mirstedt
285 Harz und Vorharzgebiet Landkreise Wernigerode, Halberstadt, Oschersleben
286 Magdeburg Vom Stadtkreis Magdeburg
die Bezirke Ibis V, VIII, IX
(Übrige Bezirkes. Wkr. 287)
287 Magdeburg - Schönebeck - Vom Stadtkreis Magdeburg
Wanzleben - Staßfurt die Bezirke VI, VII
(Übrige Bezirke s. Wkr. 286),
Landkreise Schönebeck, Wanzleben, Staßfurt
288 Wittenberg - Gräfenhainichen - Landkreise Wittenberg, Gräfenhainichen, Roßlau, Jessen,
Jessen - Roßlau - Zerbst Zerbst
289 Dessau - Bitterfeld Stadtkreis Dessau,
Landkreis Bitterfeld
290 Bernburg - Aschersleben - Landkreise Bernburg, Aschersleben, Quedlinburg
Quedlinburg
291 Halle-Altstadt Vom Stadtkreis Halle/Saale
die Stadtgebiete Ost, Süd, West
(Übriges Stadtgebiets. Wkr. 292)
292 Halle-Neustadt - Saalkreis - Vom Stadtkreis Halle/Saale
Köthen das Stadtgebiet Halle-Neustadt
(Übrige Stadtgebiete s. Wkr. 291 ),
Landkreise Saalkreis, Köthen
293 Merseburg - Querfurt - Landkreise Merseburg, Querfurt, Weißenfels
Weißenfels
294 Zeitz - Hohenmölsen - Landkreise Zeitz, Hohenmölsen, Naumburg, Nebra
Naumburg - Nebra
295 Eisleben - Sangerhausen - Landkreise Eisleben, Hettstedt, Sangerhausen
Hettstedt
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Thüringen
296 Nordhausen - Worbis - Landkreise Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt
Heiligenstadt
297 Eisenach - Mühlhausen Landkreise Eisenach, Mühlhausen
298 Sömmerda -- Artern - Landkreise Sömmerda, Artern, Sondershausen, Langen-
Sondershausen - salza
Langensalza
299 Gotha - Arnstadt Landkreise Gotha, Arnstadt
300 Erfurt Stadtkreis Erfurt
301 Weimar - Apolda - Erfurt-Land Stadtkreis Weimar,
Landkreise Weimar, Apolda, Erfurt
302 Jena - Rudolstadt - Stadtroda Stadtkreis Jena,
Landkreise Jena, Rudolstadt, Stadtroda
303 Gera-Stadt - Eisenberg - Stadtkreis Gera,
Gera-Land 1 Landkreis Eisenberg,
vom Landkreis Gera
die Gemeinden Aga, Bocka, Burkersdorf b. Weida,
Caaschwitz, Cretzschwitz, Crimla, Falka, Forstwolfers-
dorf, Frießnitz, Gleina, Groß Ebersdorf, Hain, Hart-
mannsdorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Kauern, Köfeln,
Bad Köstritz, Kraftsdorf, Lederhose, Lindenkreuz,
Mosen, Münchenbernsdorf, Neundorf, Niederndorf,
Niederpöllnitz, Reichardtsdorf, Roben, Röpsen, Rohna,
Rüdersdorf, Saara, Schömberg, Schwarzbach, Steins-
dorf, Teichwitz, Thränitz, Töppeln, Trebnitz, Weida,
Weißig, Wolfsgefährt, Wünschendorf, Zedlitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 304)
304 Altenburg - Schmölln - Greiz - Landkreise Altenburg, Greiz, Schmölln,
Gera-Land II vom Landkreis Gera
die Gemeinden Bethenhausen, Brahmenau, Brau-
nichswalde, Endschütz, Gauern, Großenstein, Herms-
dorf, Hilbersdorf, Hirschfeld, Korbußen, Linda b. Weida,
Pölzig, Reichstädt, Ronneburg, Rückersdorf, Schwaara,
Seelingstädt, Söllmnitz, Friedmannsdorf, Paitzdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 303)
305 Saalfeld - Pößneck - Schleiz - Landkreise Saalfeld, Schleiz, Pößneck, Lobenstein,
Lobenstein - Zeulenroda Zeulenroda
306 Meiningen - Bad Salzungen - Landkreise Meiningen, Bad Salzungen, Hildburghausen,
Hildburghausen - Sonneberg Sonneberg
307 Suhl - Schmalkalden - Ilmenau Stadtkreis Suhl,
- Neuhaus Landkreise Suhl, Schmalkalden, Ilmenau, Neuhaus a.
Rennweg
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1255
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Sachsen
308 Delitzsch - Eilenburg - Torgau Landkreise Delitzsch, Torgau, Eilenburg, Wurzen
- Wurzen
309 Leipzig 1 Vom Stadtkreis Leipzig
die Stadtbezirke Mitte, Nord, Nord-Ost, West mit den
Wohnbezirken 702 bis 729
nach dem Stand vom Februar 1992
(Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 310)
310 Leipzig II Vom Stadtkreis Leipzig
die Stadtbezirke Süd-Ost, Süd, Süd-West, West II mit
den Wohnbezirken 730 bis 755
nach dem Stand vom Februar 1992
(Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 309)
311 Leipzig-Land - Borna - Geithain Landkreise Leipzig, Borna, Geithain
nach dem Stand vom Februar 1992
312 Döbeln - Grimma - Oschatz Landkreise Döbeln, Grimma, Oschatz
313 Meißen - Riesa - Großenhain Landkreise Meißen, Riesa, Großenhain
314 Hoyerswerda - Kamenz - Weiß- Landkreise Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser
wasser
315 Görlitz - Zittau - Niesky Stadtkreis Görlitz,
Landkreise Görlitz, Zittau, Niesky
316 Bautzen - Löbau Landkreise Bautzen, Löbau
317 Pirna - Sebnitz - Bischofswerda Landkreise Pirna, Bischofswerda, Sebnitz
318 Dresden 1 Vom Stadtkreis Dresden
die Stadtbezirke Ost, Süd
nach dem Stand vom März 1991
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 319)
319 Dresden II Vom Stadtkreis Dresden
die Stadtbezirke Mitte, Nord, West
nach dem Stand vom März 1991
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 318)
320 Dresden-Land - Freital - Dippol- Landkreise Dresden, Freital, Dippoldiswalde
diswalde
321 Freiberg - Brand-Erbisdorf - Landkreise Freiberg, Marienberg, Flöha, Brand-Erbisdorf
Flöha - Marienberg
322 Glauchau - Rochlitz - Landkreise Glauchau, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal,
Hohenstein-Ernstthal - Rochlitz
Hainichen
323 Chemnitz 1 Vom Stadtkreis Chemnitz
die Stadtbezirke Mitte-Nord, West, Süd I mit den Stimm-
bezirken 270 bis 285, 320 bis 343
nach dem Stand vom 29. Juli 1992
Übri ge Stadt- und Stimmbezirkes. Wkr. 324)
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
324 Chemnitz II Chemnitz-Land Vom Stadtkreis Chemnitz
der Stadtbezirk Süd II mit den Stimmbezirken 200 bis
263, 290 bis 314, 600 bis 682
nach dem Stand vom 29. Juli 1992
(Übrige Stadt- und Stimmbezirkes. Wkr. 323),
Landkreis Chemnitz
325 Annaberg - Stollberg - Zschopau Landkreise Annaberg, Stollberg, Zschopau
326 Aue - Schwarzenberg - Landkreise Aue, Schwarzenberg, Klingenthal
Klingenthal
327 Zwickau Werdau Stadtkreis Zwickau,
Landkreise Zwickau, Werdau
328 Reichenbach Plauen - Stadtkreis Plauen,
Auerbach - Oelsnitz Landkreise Reichenbach, Plauen, Auerbach, Oelsnitz
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1257
Viertes Gesetz
zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(Viertes Mietrechtsänderungsgesetz)
Vom 21. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt
wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich
mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratme-
Artikel 1 ter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins ge-
ringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert;
Änderung des Gesetzes jedoch darf in diesem Fall der verlangte
zur Regelung der Miethöhe Mietzins ohne Betriebskostenanteil monat-
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De- lich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter
zember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert Wohnfläche nicht übersteigen."
durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungs- b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
„Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
zulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge
S. 885, 1126), wird wie folgt geändert:
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des
§ 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschus-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ses."
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1a einge-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „drei Jahren"
fügt:
durch die Wörter „vier Jahren" ersetzt.
,,(1 a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
bb) Der Nummer 3 werden folgende Sätze ange-
fügt: 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-
gleichszahlung nach den Vorschriften über den Ab-
,,Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum, bau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt wor- wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erlo-
den ist, 20 vom Hundert, wenn schen ist und
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
vor dem 1. September 1998 zugeht und richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, Mietzinses durch den Preis von anderen Gütern oder
das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffent- Leistungen bestimmt werden soll (Mietanpassungs-
lichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines vereinbarung). Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung die Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes
und über deren Höhe Auskunft zu erteilen." oder entsprechenden währungsrechtlichen Vorschrif-
ten erteilt wird.
· 3. § 3 wird wie folgt geändert:
(2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpas-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz- sungsvereinbarung muß der Mietzins, von Erhöhungen
energie" die Wörter „oder Wasser" eingefügt. nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens
ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung des Miet-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
zinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Um-
ständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
,,(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist
daß von dem Beginn des auf die Erklärung folgen- ausgeschlossen.
den übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins
an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses (3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
tritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, Vereinbarung nach Absatz 1 muß durch schriftliche
wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erklärung geltend gemacht werden, die auch die Ände-
Erhöhung des Mietzinses nicht nach § 541 b Abs. 2 rung der nach der Mietanpassungsvereinbarung maß-
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat gebenden Preise nennt. Der geänderte Mietzins ist
oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegen- vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernäch-
über dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hun- sten Monats an zu zahlen."
dert nach oben abweicht."
7. In § 11 Abs. 3 Nr. 3 wird die Verweisung,,§ 10 Abs. 2"
durch,,§ 10 Abs. 2 und§ 10a" ersetzt.
4. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung
bestimmen,
Artikel 2
1. daß die Kosten der Wasserversorgung und der Ent- Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
wässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten
unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
die Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),
umgelegt werden dürfen, der der unterschiedlichen zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli
Müllverursachung Rechnung trägt, oder 1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:
2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittel- 1. § 5 erhält folgende Fassung:
bar zwischen den Mietern und denjenigen abge-
rechnet werden, die die entsprechenden Leistungen ,,§ 5
erbringen. Mietpreisüberhöhung
Die Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeit- ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
räume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Woh-
Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die nen oder damit verbundene Nebenleistungen unange-
Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entspre- messen hohe Entgelte fordert, sich versprechen läßt
chend herabzusetzen." oder annimmt.
5. § 1O wird wie folgt geändert: (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge
der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleich-
a) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende Sätze er- baren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als
setzt:
20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder
„Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von
unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Be-
jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewie- schaffenheit und Lage oder damit verbundene Neben-
sen sein." leistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder,
von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geän-
b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: dert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Ent-
„ 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht gelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen
in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt des Vermieters erforderlich sind, sofern sie
ist,". 1. unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgebli-
chen Entgelte nicht in einem auffälligen Mißverhält-
6. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: nis zu der Leistung des Vermieters stehen und
,,§ 10a 2. für Räume entrichtet werden,
(1) Abweichend von § 1O Abs. 1 kann schriftlich a) die nach dem 1. Januar 1991 fertiggestellt wur-
vereinbart werden, daß die weitere Entwicklung des den oder
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1259
b) für die das Entgelt vor dem 1. September 1993 b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
über der in Satz 1 bezeichneten Grenze liegen
,,(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinba-
durfte.
rungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam
bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzu-
werden." wenden."
2. § 6 wird aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
Artikel 3 mer 2 eingefügt:
Änderung des Gesetzes „2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich
zur Regelung der Wohnungsvermittlung versprechen läßt oder annimmt, das den dort
genannten Betrag übersteigt,".
Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
b) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 und 3
vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747), geändert
die Nummern 3 und 4.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Verwalter" das kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Wort ,, , Mieter" eingefügt. Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
2. § 3 wird wie folgt geändert: fünftausend Deutsche. Mark geahndet werden."
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
6. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
,,(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungs-
suchenden für die Vermittlung oder den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen Artikel 4
über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich verspre-
chen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmie- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer über- Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
steigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Ver- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
mieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 509), wird wie
darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu folgt geändert:
zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag
nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert 1 . § 541 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der
Monatsmiete unberücksichtigt." ,,(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten
Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Ein-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
sparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaf-
und 4.
fung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es
sei denn, daß die Maßnahme für ihn oder seine Familie
3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt: eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
,,§ 4a der berechtigten Interessen des Vermieters und ande-
rer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchen-
Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbei-
den oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt
ten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwen-
dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemiete-
dungen des Mieters und die zu erwartende Erhöhung
ten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung
des Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung des
von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für
Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die gemieteten
den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich
sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Miet- ist."
vertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Ver-
mieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung 2. Nach § 549 wird folgender § 549 a eingefügt:
oder ein lnventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter ,,§ 549a
der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der
Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über (1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages
das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auf- den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten
fälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendi-
des lnventarstücks steht." gung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem
Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Miet-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
vertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermie-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. tung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem sieht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlänge-
Mietverhältnis mit dem Dritten ein. rung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen."
(2) Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver- 6. § 565 c Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
einbarung ist unwirksam." ,, 1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre über-
lassen war, spätestens am dritten Werktag eines
3. § 550 b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Kalendermonats für den Ablauf des
„Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für
Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermie- einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten
ter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen benötigt wird,
getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinla- b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis vor
gen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zins- dem 1. September 1993 eingegangen worden
satz anzulegen." ist und der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt
4. § 564b Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: wird;".
,,4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Ne-
benräume oder Teile eines Grundstücks dazu ver- 7. Nach§ 570a wird folgender§ 570b eingefügt:
wenden will, ,,§ 570b
a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
schaffen oder der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen begründet worden ist oder begründet werden soll, an
Wohnraum mit Nebenräumen und Grund- einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf
stücksteilen auszustatten, berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende
die Kündigung auf diese Räume oder Grund-
Person oder an einen Familienangehörigen verkauft.
stücksteile beschränkt und sie dem Mieter vor dem
1. Juni 1995 mitteilt. Die Kündigung ist spätestens (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unter-
Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Der richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-
Mieter kann eine angemessene Senkung des Miet- binden.
zinses verlangen. Verzögert sich der Beginn der
Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung (3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
des Mietverhältnisses um einen entsprechenden denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 569a
Zeitraum verlangen." Abs. 1 oder 2 fortsetzt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
5. § 564c Abs. 2 erhält folgende Fassung: einbarung ist unwirksam."
,,(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietver-
hältnisses nach Absatz 1 oder nach§ 556b verlangen,
wenn Artikel 5
Änderung des Heimgesetzes
1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre
eingegangen worden ist, § 14 Abs. 4 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der
2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763,
1069), geändert gemäß Artikel 32 der Verordnung vom
a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erhält folgende Fas-
Hausstand gehörenden Personen oder seine Fa- sung:
milienangehörigen nutzen will oder
„Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen
so wesentlich verändern oder instandsetzen will, mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzu-
daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des legen."
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
oder
Artikel 6
c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen ei-
nes Dienstverhältnisses vermietet worden sind, Übergangsvorschriften
an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichte- (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf Erhöhungsverlan-
ten vermieten will und gen, die dem Mieter vor dem 1. September 1993 zugegan-
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Ver- gen sind, nicht anzuwenden.
tragsschluß schriftlich mitgeteilt hat. (2) Mietspiegel, die ohne Berücksichtigung der Ände-
Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Ver- rung in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
wendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt erstellt worden sind, gelten als veraltete Mietspiegel im
der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der
der Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsab- Miethöhe.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1261
(3) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 sind hinsichtlich der Artikel 7
Verzinsung nicht anzuwenden, wenn die Sicherheit auf Inkrafttreten
Grund einer Vereinbarung zu leisten ist, die vor dem 1. Juli
1993 getroffen worden ist. Insoweit verbleibt es bei den bis (1) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. Juli 1993 In
dahin geltenden Vorschriften. Kraft.
(4) Artikel 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Kauf- (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
vertrag mit dem Dritten vor dem 1. September 1993 abge- zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
schlossen worden ist. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe usse r-Sch narren berge r
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 21. Juli 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer,
das folgende Gesetz beschlossen: die sich seit mindestens drei Jahren ununterbro-
chen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;
2. ausschließlich einkommensunabhängige Lei-
stungen erhalten Ausländer, die sich ununterbro-
Artikel 1
chen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bun-
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von desgebiet aufhalten.
Gewalttaten in der Fassung der Bekanntmachung vom Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Geset-
7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch zes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Auf-
S. 1310), wird wie folgt geändert: enthalt. Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom
1. § 1 wird wie folgt geändert: 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1069) ge-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: nannten Maßgaben gelten entsprechend für Aus-
länder, die eine Schädigung im Beitrittsgebiet erlei-
,,(4) Ausländer haben einen Anspruch auf Ver- den, es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz, ihren
sorgung, gewöhnlichen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt
1. wenn sie Staatsangehörige eines Mitglied- in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem
staates der Europäischen Gemeinschaften sind Beitritt gegolten hat.
oder
(6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genann-
2. soweit Rechtsvorschriften der Europäischen ten Ausländer erhalten auch ausländische Ge-
Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit schädigte, die sich rechtmäßig für einen vorüber-
Deutschen erforderlich machen, auf sie anwend- gehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten
bar sind oder im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem
3. soweit dieses aufgrund einer zwischenstaat- Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in
lichen Vereinbarung gesetzlich bestimmt ist Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört,
oder verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.
4. wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist." (7) Wenn ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6
anspruchsberechtigt ist,
b) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5
bis 7 eingefügt: 1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder
,,(5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht 2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Auf-
nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von läng- enthaltsgenehmigung erloschen ist oder
stens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, 3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Mona-
erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben: ten ertaubt wieder eingereist ist,
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1263
erhält er für jedes begonnene Jahr seines ununter- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
brochen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet a) In Absatz 1 werden die Worte die das Bundesver-
11 ,
eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt sorgungsgesetz für anwendbar erklären," durch die
jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höch- Worte ,, , die eine entsprechende Anwendung des
stens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Bundesversorgungsgesetzes vorsehen," ersetzt.
Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in
§ 46 Nr. 1 bis 4 oder§ 47 des Ausländergesetzes b) In Absatz 2 werden die Worte 11 , welches das Bun-
genannten Gründe ausgewiesen wird. Mit dem Ent- desversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,"
stehen des Anspruchs auf die Abfindung nach durch die Worte ,, , welches eine entsprechende
Satz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlö- Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
schen sämtliche sich aus den Absätzen 5 und 6 sieht," ersetzt.
ergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes
gilt für Ausländer, bei denen die Schädigung nicht 4. § 1O wird wie folgt geändert:
zu einer rentenberechtigenden Minderung der Er- a) In Satz 2 werden die Worte „der §§ 10 a und 10 b"
werbsfähigkeit geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten durch die Worte „der§§ 10a und 10c" ersetzt.
auch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige
Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die „In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 findet dieses
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) Gesetz nur Anwendung auf Taten, die nach dem
oder nach dem Übereinkommen vom 28. Septem- 30. Juni 1990 begangen worden sind."
ber 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(BGBI. 1976 II S. 473) genießen, wenn die Tat nach 5. Nach§ 10a wird folgender§ 10b eingefügt:
dem 27. ,.Juli 1993 begangen worden ist. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend auch für Hinterbliebene, ,,§ 10b
die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Härteausgleich
aufhalten." Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1
Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 8 Zustimmung der obersten Landesbehörde im Beneh-
bis 12. men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis
d) Dem neuen Absatz 8 werden folgende Sätze ange-
zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grund-
fügt:
rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähig-
„Die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Maßgaben keit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur
sowie § 10 Satz 3 sind anzuwenden. Soweit dies Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente
günstiger ist, ist bei der Bemessung der Abfindung einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschä-
nach Absatz 7 auf den Aufenthalt der Hinterbliebe- digten nur dann, wenn er durch die Schädigung
nen abzustellen." schwerbeschädigt ist"
e) Der neue Absatz 12 wird wie folgt geändert: 6. Der bisherige§ 10b wird§ 10c; in Satz 2 werden die
Worte „dem Inkrafttreten der Änderung" durch die Wor-
aa) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesmini- te „Verkündung des Änderungsgesetzes" ersetzt.
sters für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung" ersetzt. Artikel 2
bb) In Satz 3 werden die Worte „Angehörige eines Änderung des Einigungsvertrages
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18
Gemeinschaften" durch die Worte „von diesem des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
Gesetz erfaßte Ausländer" ersetzt. dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1069) wird wie folgt geändert:
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Buchstabe c Satz 1 werden die Worte „31. Dezember
,,Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschä- 1990" durch die Worte „2. Oktober 1990" ersetzt.
digte oder Antragsteller
b) In Buchstabe c Satz 2 werden die Worte „31. Dezember
1. an politischen Auseinandersetzungen in seinem 1990" durch die Worte „2. Oktober 1990" ersetzt.
Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schä-
digung darauf beruht oder c) In Buchstabe d werden die Worte „31. Dezember 1990"
durch die Worte „2. Oktober 1990" ersetzt.
2. an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem
Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhalts- d) In Buchstabe f werden die Worte „31. Dezember 1990"
punkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung durch die Worte „2. Oktober 1990" ersetzt.
hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er
weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder Artikel 3
3. in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, kann den Wortlaut des Gesetzes über die Entschädigung
angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist für Opfer von Gewalttaten in der vom Tage der Verkündung
nach, daß die Schädigung hiermit nicht. in Zusam- dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
menhang steht" blatt bekanntmachen.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 4 sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den
§§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be- geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038), wird wie folgt geändert: (3) Für Aufwendungen nach Gesetzen, die eine ent-
sprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen,
gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn diese Aufwen-
1. § 18 b erhält folgende Fassung:
dungen von den Ländern zu tragen sind.
,,§ 18b
(4) Den Krankenkassen werden für die Erbringung
Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen von Leistungen nach§ 18c Verwaltungskosten in Höhe
nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach
Berechtigten, die nach § 1 O des Fünften Buches Sozial- Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf
gesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der
anderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung gibt die von den Ländern
2. In § 18 c Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „wenn ein zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entspre-
Erstattungsanspruch nach § 20 Satz 2 besteht" durch chend."
die Worte „wenn Leistungen für Berechtigte erbracht
wurden, die nach § 1O des Fünften Buches Sozial- 5. § 21 wird wie folgt gefaßt:
gesetzbuch versichert sind" ersetzt.
,,§ 21
3. § 19 wird wie folgt gefaßt: Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die
§§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
,,§ 19 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem
Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Lei- die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt wor-
stungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. den ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des
Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur Versorgungsanspruchs."
erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behand-
lung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden 6. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sind."
,,(3) Die Krankenkasse benennt der Verwaltungsbe-
hörde vierteljährlich die Bezieher von Versorgungs-
4. § 20 wird wie folgt gefaßt: krankengeld, macht die für die Entrichtung der Beiträge
,,§ 20 erforderlichen Angaben und legt auf Anfrage der Ver-
waltungsbehörde entsprechende Unterlagen vor."
(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen
nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für
7. § 24 a wird wie folgt geändert:
die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalender-
jahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den a) In Buchstabe c wird das Komma durch einen Punkt
Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der ersetzt.
rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen b) Buchstabe d wird gestrichen.
am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des
Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um
8. In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „in § 57" durch
den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Aus-
die Worte „von der Krankenkasse gezahlte, höchstens
gaben der Krankenkassen je Rentner für ärztliche und
jedoch der in § 57 Abs. 1" ersetzt.
zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne
kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Ver-
bandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung 9. Die Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 wird
und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegen- aufgehoben.
über dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert ha- Artikel 5
ben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die Übergangsvorschrift
in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen zu den §§ 19 und 20 Bundesversorgungsgesetz
abgegolten.
(1) Am 1. Januar 1994 noch nicht gezahlte Erstattungen
von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem 1. Januar
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin
nung zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundes-
geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
verband, der sie für die Krankenkassen in Empfang
nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden (2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der
Teilbeträge gezahlt Solange die in Absatz 1 genannten Grundlage der Erstattungssumme aus dem Bundeshaus-
Vergleichsdaten noch nicht vorliegen, werden Ab- halt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um
schlagszahlungen nach der Höhe des Pauschalbetra- 6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein Betrag von
ges des Vorjahres geleistet. Der AOK-Bundesverband 15, 1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis
verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Kran- wird nach § 20 Abs. 1 zur Bestimmung des Pauschalbetra-
kenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll ges des Jahres 1994 verändert.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1265
(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetra- 31. Dezember 1993 geltende11 Fassung bis zum 31. De-
ges des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2 zember 1994 weiter.
ohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994
ergeben hätte.
Artikel 7
Artikel 6 Inkrafttreten
Für Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs- Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im
gesetzes vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§ 18 b, übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
19, 20 und 21 des Bundesversorgungsgesetzes in der am Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 21. Juli 1993
Auf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten- 5. § 32 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 b) In Absatz 1 ist nach dem Wort „Monaten" ein Kom-
S. 581) und§ 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom ma einzufügen.
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
sind, verordnet die Bundesregierung:
,,(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist
Artikel 1 nach einer Dienstzeit von 17 Jahren, für Offiziere
des fliegenden Personals nach einer Dienstzeit von
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der 16 Jahren und 6 Monaten, seit Ernennung zum
Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 996, 1739), Leutnant, davon 6 Jahre, für Offiziere des fliegen-_
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom den Personals 5 Jahre und 6 Monate, im Dienstgrad
20. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1355), wird wie folgt geändert: Hauptmann, zulässig."
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III wie folgt ge- 6. § 35 wird wie folgt geändert:
ändert:
a) Bei § 37 wird das Wort ,,(weggefallen)" durch die In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister''
Überschrift „Ausnahme vom Erfordernis einer durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
Wehrübung" ersetzt.
b) Bei § 39 wird das Wort ,,(weggefallen)" durch die 7. § 36 wird wie folgt geändert:
Überschrift „Umwandlung des Dienstverhältnisses a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesministers"
nach § 3 des Personalstärkegesetzes" ersetzt. durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesminister"
2. § 4 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Bun-
desminister'' durch die Wörter „das Bundesministe-
8. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
rium" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der Bun- ,,§ 37
desminister'' durch die Wörter „Das Bundesministe- Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung
rium" ersetzt.
Bis zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehöri-
gen der Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage 1
3. § 21 a wird wie folgt geändert: Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Eini-
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- gungsvertrages Dienst in der Bundeswehr leistete, ein
minister" durch die Wörter „das Bundesministerium" höherer Dienstgrad nach § 4 Abs. 2 abweichend von
ersetzt. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 oder§ 34 Abs. 4
Satz 2 auch ohne vorherige Wehrübung verliehen
4. § 26 wird wie folgt geändert: werden. Der Angehörige der Reserve muß sich wäh-
rend seiner Dienstzeit in der Bundeswehr mindestens
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- vier Monate in einer Verwendung bewährt haben, die
minister'' durch die Wörter „das Bundesministerium" der für ihn vorgesehenen Verwendung als Angehöriger
ersetzt. der Reserve und dem zu verleihenden höhere~ Dienst-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1267
wad entspricht. Die Bestimmungen der Verordnung zur Artikel 2
Uberleitung von Dienstgraden der Soldaten der ehema-
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
ligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der Bun-
Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom In-
deswehr vom 29. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2393) sind
entsprechend anzuwenden." krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
9. § 39 erhält folgende Überschrift: Artikel 3
„Umwandlung des Dienstverhältnisses Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach § 3 des Personalstärkegesetzes". Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 21. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 2 der Achtzehnten Verordnung 4. die am 25. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 21. Juli 20. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1355),
1993 (BGBI. 1 S. 1266) wird nachstehend der Wortlaut
5. die am 28. Juli 1993 in Kraft tretende eingangs genannte
der Soldatenlaufbahnverordnung in der ab 28. Juli 1993
Verordnung.
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt: Die Rechtsvorschriften wurden erlassen zu Nummer 2
auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengeset-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
(BGBI. 1 S. 996, 1739), 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getrete- Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581)
nen Artikel 1 Nr. 1 und 3 bis 11 sowie den am 22. Sep- geändert worden ist, zu den Nummern 3 bis 5 auf Grund
tember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und 12 der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der
der Verordnung vom 13.. September 1990 (BGB!. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975
s. 2028), (BGBI. 1S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581) und § 72
3. die am 29. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord- durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 6. Dezember
nung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2942)., 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden sind.
Bonn, den 21. Juli 1993
Bundesministerium der Verteidigung
Rühe
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1269
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 §
Allgemeines § Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher
Vorbildung 22
Grundsatz
Umwandlung des Dienstverhältnisses 23
Ordnung der Laufbahnen 2
Einstellung 3 b) Sanitätsdienst
Einstellung von Frauen 3a Voraussetzungen für die Einstellung
als Sanitätsoffizier-Anwärter 24
Beförderung 4
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter 25
Umwandlung des Dienstverhältnisses und
Laufbahnwechsel 5 Voraussetzungen für die Einstellung
als Sanitätsoffizier 26
Dienstgradbezeichnung der Angehörigen
der Reserve 6 Beförderung der Sanitätsoffiziere 27
c) Militärmusikdienst 28
Abschnitt 11 d) Militärgeographischer Dienst 29
A. Laufbahngruppe der Mannschaften e) Militärfachlicher Dienst
1. Soldaten auf Zeit Voraussetzungen für die Zulassung 30
Voraussetzungen für die Einstellung 7 Beförderung der Offizieranwärter 31
Einstellung als Hauptgefreiter 8 Beförderung der Offiziere 32
Beförderung der Mannschaften 9 f) Aufstieg in die Laufbahn der
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst Offiziere des Truppendienstes 33
leisten, und Angehörige der Reserve 10
2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die
B. La u f b a h n g r u p p e d e r U n t e r o ff i z i e r e den Grundwehrdienst leisten, und der
Angehörigen der Reserve 34
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Voraussetzungen für die Einstellung
als Unteroffizieranwärter 11 Abschnitt III
Beförderung der Unteroffizieranwärter 12 Übergangs- und Schlußvorschriften
Einstellung als Unteroffizier 13 Einstellungs-, Ausbildungs- und
Einstellung als Stabsunteroffizier 13a Beförderungsordnungen 35
Einstellung als Feldwebel 13b Ausnahmen 36
Beförderung der Unteroffiziere 14 Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung 37
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere
Mannschaften in die Laufbahngruppe des Sanitätsdienstes, Beförderungen 38
der Unteroffiziere 15 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach
Ernennung zum Berufssoldaten 16 § 3 des Personalstärkegesetzes 39
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst Beförderung der Offizieranwärter 40
leisten, und Angehörige der Reserve 17 Anrechnung von Vordienstzeiten bei der
Beförderung von Strahlflugzeugführern 41
C. Laufbahngruppe der Offiziere
Zulassung von Unteroffizieren im
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Flugsicherungskontrolldienst zur Laufbahn
a) Truppendienst der Offiziere des militärfachlichen Dienstes 42
Voraussetzungen für die Einstellung Beförderung der Offizieranwärter und der
als Offizieranwärter 18 Offiziere des militärfachlichen Dienstes 43
Beförderung der Offizieranwärter Einstellung von Sanitätsoffizieren 44
19
Beförderung der Offiziere 20 Beförderung von Truppenoffizieren mit
wissenschaftlicher Vorbildung 45
Offizieranwärter für besondere
Verwendungen im Truppendienst 21 Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes 46
Truppenoffiziere der Marine mit Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr 47
dem Befähigungsnachweis AG oder Cl 21a (Inkrafttreten) 48
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abschnitt 1 a) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-
sprechende Verwendung durch Lebens- und Berufser-
Allgemeines
fahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben
oder
§ 1
b) die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere
Grundsatz Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Lei- Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.
stung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, In den Fällen nach Buchstabe b kann der höhere Dienst-
Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, grad auch für die Dauer der Verwendung verliehen wer-
Heimat oder Herkunft zu ernennen. den. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade ent-
scheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die
Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Für frü-
§2
here Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die
Ordnung der Laufbahnen auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und denen
ein höherer Dienstgrad verliehen werden soll, gelten die
(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Un-
Bestimmungen der Verordnung zur Überleitung von
teroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des
Dienstgraden der Soldaten der ehemaligen Nationalen
Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
Volksarmee auf Dienstgrade der Bundeswehr vom
dienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der
29. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2393) entsprechend.
Laufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des
militärfachlichen Dienstes.
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist be-
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade stimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten oder
mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten auch Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-
für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe und der lung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei
Marine. denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu
werden brauchte.
§3 (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-
Einstellung zung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstel-
lung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienst-
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst- grad abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung
verhältnisses. ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder
Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem unter-
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im unter-
sten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die
sten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit
nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder zu-
Dienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder einberufen
gelassen ist. Angehörige der Reserve werden in das
worden ist, mindestens vorausgesetzt wird.
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten
auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienst-
(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem vorläufigen
grad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes
Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser Dienstgrad endgül-
bestimmt ist.
tig verliehen worden ist. Ferner gilt als Dienstzeit
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die Ab- 1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen
sicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun-
Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssol- gen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwick-
daten zu berufen. lungshilfe,
§ 3a
2. die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und Sachbezüge, der
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
Einstellung von Frauen dient, bis zur Dauer von insgesamt 2 Jahren; die zeit-
Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung liche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätig-
keit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäfts-
und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des Militärmusik-
dienstes eingestellt werden. führer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder
der Landtage erteilt wurde.
Während des Urlaubs müssen Aufgaben wahrgenommen
§4 werden, die dem Dienstgrad des Soldaten entsprechen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Vorlie-
Beförderung
gen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren schriftlich festzustellen.
Dienstgrades.
(6) Bei der Beförderung der nicht wehrpflichtigen frühe-
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu ren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach § 51,
durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes § 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes zu
bestimmt ist. Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, finden
Wehrdienst leisten, kann abweichend von Satz 1 ein höhe- die für die Beförderung von Angehörigen der Reserve
rer Dienstgrad endgültig verliehen werden, wenn sie geltenden Vorschriften Anwendung.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1271
§5 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr
Umwandlung des Dienstverhältnisses noch nicht vollendet und
und Laufbahnwechsel 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-
daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten hat.
und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten zu-
(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmu-
lässig.
sikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt werden,
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument be-
Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ver- herrscht.
setzungen aus dem Truppendienst in eine andere Lauf-
bahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppen- §8
dienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Bis Einstellung als Hauptgefreiter
zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus
dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne (1) Für technische oder entsprechende fachliche Spe-
seine Zustimmung versetzt werden. Während des Grund- zialverwendungen im Truppendienst und im Sanitätsdienst
wehrdienstes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in kann mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt wer-
eine andere Laufbahn versetzt werden. den, wer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung
entsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und des bestanden hat.
Militärmusikdienstes ist der Wechsel in Laufbahnen des
Truppendienstes und des militärgeographischen Dienstes (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7
ausgeschlossen; Laufbahnwechsel aus dem Sanitäts- Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in
dienst in den Militärmusikdienst und umgekehrt sind nur der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit
mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Erfolg abgeleistet haben.
(4) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters wegen
§9
mangelnder Eignung(§ 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes)
ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in Beförderung der Mannschaften
die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffi-
(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-
ziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,
den Dienstzeiten zulässig:
der die Offizierprüfung nicht bestanden hat und zur Wie-
derholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die zum Gefreiten nach 6 Monaten,
Wiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs zum Obergefreiten nach 12 Monaten,
aus der Bundeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des Solda- zum Hauptgefreiten nach 24 Monaten,
tengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu zum Stabsgefreiten nach 42 Monaten.
einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer- Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum Stabsgefrei-
den in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich ten setzen außerdem eine Verpflichtungszeit von minde-
herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. stens 4 Jahren voraus.
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und
§6 Stabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
Dienstgradbezeichnung (3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt worden
der Angehörigen der Reserve ist, kann abweichend von Absatz 1 nach einer Dienstzeit
von 36 Monaten zum Stabsgefreiten befördert werden.
Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-
grad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im (4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abweichend
Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses von Absatz 1 auch befördert werden, wer
ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der Reserve
1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätigkeit ver-
(d. R.)" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der
wendet wird, die eine technische oder entsprechende
Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr erwor-
fachliche Spezialausbildung erfordert, und
benen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)"
weiterführen. 2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü-
fung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr erfolgreich
Abschnitt II abgelegt hat.
A. Laufbahngruppe der Mannschaften
2. Soldaten,
die den Grundwehrdienst leisten,
1. Soldaten auf Zeit und Angehörige der Reserve
§7
§ 10
Voraussetzungen für die Einstellung
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten
Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer auf Zeit befördert.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von
Wehrdienst von mindestens 6 Tagen befördert werden. mindestens 2 Jahren nachweist;
Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zuläs- 2. im Militärmusikdienst, wer eine für den Musikerberuf
sig, die für Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförde- übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische
rung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt und theoretische Ausbildung in einem musikalischen
wird. Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorche-
sters oder Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmu-
B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere sikerzieher) abgeschlossen hat und eine einjährige Or-
chestererfahrung nachweist.
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11
Voraussetzungen § 13a
für die Einstellung als Unteroffizieranwärter Einstellung als Stabsunteroffizier
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Stabsunterof-
kann eingestellt werden, wer fizier kann eingesteflt werden für technische oder entspre-
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr chende fachliche Spezialverwendungen
noch nicht vollendet, 1. im Truppendienst, wer
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
und Bildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in
einem der Verwendung entsprechenden staatlich
3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf bestanden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder
hat. b) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-
sprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere ruf bestanden hat und danach eine förderliche be-
kann auch eingestellt werden, wer rufliche Tätigkeit von mindestens 2 Jahren nach-
1 . das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr weist;
noch nicht vollendet hat und 2. im militärgeographischen Dienst, wer die Abschlußprü-
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real- fung als Vermessungstechniker oder Kartograph be-
schule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil- standen hat.
dungsstand besitzt.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-
derung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)". § 13b
Einstellung als Feldwebel
(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der
Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum Unter- ( 1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel
offizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz „Unterof- kann eingestellt werden für technische oder entsprechen-
fizieranwärter (UA)". de fachliche Spezialverwendungen
§ 12 1. im Truppendienst, wer die Meisterprüfung oder die
Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker in
Beförderung der Unteroffizieranwärter
einem der Verwendung entsprechenden staatlich aner-
Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum Ge- kannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
freiten ist nach einer Dienstzeit von 6 Monaten zulässig. 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum
Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger oder
von einem Jahr, davon mindestens 6 Monate in einem Krankenschwester besitzt.
Gefreitendienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-
offizierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 13 § 14
Einstellung als Unteroffizier Beförderung der Unteroffiziere
(1 ) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unteroffizier (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Feldwe-
kann eingestellt werden
bel sind
1 . im Sanitätsdienst, wer
1 . eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren und
a) die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.
zeichnung Masseur, Masseur und medizinischer
Bademeister oder Krankengymnast besitzt oder (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine
b) die Abschlußprüfung als Drogist oder Zahntechniker Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen-
bestanden hat den Personals von mindestens 6 Jahren voraus. Die Be-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1273
förderung von Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt teroffiziere der Reserve zugelassen werden, wenn sie die
außerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens 12 Jah- Voraussetzungen des§ 15 Abs. 1 und 2 erfüllen. Nach der
ren voraus. Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad
mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)".
(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober- Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der Mann-
stabsfeldwebel sind schaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Unteroffi-
1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen- zier eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveunteroffizier-
nung zum Feldwebel und Anwärter (RUA)".
2. eine Dienstzeit von mindestens 6 Jahren seit Ernen- (2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden
nung zum Hauptfeldwebel. nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten
Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur auf Zeit befördert.
Berufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert (3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve
werden.
ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere Beförde-
(4) Im Sanitätsdienst und im Militärmusikdienst kann rungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für
abweichend von § 12 zum Unteroffizier befördert werden, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die
wer einen Gefreitendienstgrad besitzt und die nach § 13 Beförderung nach dieser Verordnung mindestens voraus-
Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein
mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. Wehrdienst von mindestens 12 Tagen abzuleisten.
(5) Im Truppen- und militärgeographischen Dienst kann (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad
abweichend von§ 4 Abs. 3 zum Stabsunteroffizier beför- vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufssoldaten erst
dert werden, wer mindestens einen Gefreitendienstgrad ernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde-
besitzt und die nach§ 13a Abs. 1 geforderten Vorausset- stens 4 Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für
zungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabs- seine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die Be-
unteroffizier erfüllt. förderung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die
in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-
(6) Im Truppen- und im Sanitätsdienst kann abweichend grunde zu legen.
von § 4 Abs. 3 zum Feldwebel befördert werden, wer
mindestens einen Gefreitendienstgrad besitzt und die (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum Be-
nach § 13 b Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine rufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eignung
Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt. für eine militärfachliche Verwendung der für seine Dienst-
stellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist, gilt
§ 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist nur mit
Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.
Aufstieg
aus der Laufbahngruppe der Mannschaften (6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unteroffizie-
in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere re der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann ein-
gestellt werden, wer eine Hauptschute mit Erfolg besucht
( 1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis AK -
sich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der Zu- Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.
lassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad mit
dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)".
C. Laufbahngruppe der Offiziere
(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprüfung
in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit Er-
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
folg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als a) Truppendienst
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend. § 18
Voraussetzungen
§ 16 für die Einstellung als Offizieranwärter
Ernennung zum Berufssoldaten (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Die Ernennung eines Soldaten in einem Feldwebel- Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
dienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung kann eingestellt werden, wer
des 25. Lebensjahres zulässig. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und
2. Soldaten, 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-
die den Grundwehrdienst leisten, gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife
und Angehörige der Reserve oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt.
§ 17
(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und An- Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf
gehörige der Reserve können zu einer Laufbahn der Un- Zeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als 2. ein der Verwendung entsprechendes Studium an einer
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Fachhochschule oder einer anderen Hochschule abge-
schlossen hat,
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-
3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-
derung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)". wehr verpflichtet und
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine wirt-
§ 19
schaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als
Beförderung der Offizieranwärter Offizieranwärter eingestellt werden, wer einen in Absatz 1
Nr. 2 genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden (3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizieran-
Dienstzeiten zulässig:
wärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis
zum Gefreiten nach 6 Monaten, über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder ei-
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten, nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und das
zum Fähnrich nach 21 Monaten, Befähigungszeugnis AGW - nautischer Schiffsoffizier auf
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten; Großer Fahrt- oder CIW - Schiffsingenieur W - besitzt.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
. (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie jedoch
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr geleistet
Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerech- haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4
net werden. gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3
entsprechend.
(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen.
Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von
Prüfung zugelassen werden. § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist
nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum
zum Oberfähnrich nach 12 Monaten,
Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter zur
zum Leutnant nach 24 Monaten.
Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die
Wiederholungsprüfung nicht besteht. § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-
und Beförderungszeiten können bis zu 9 Monate einer
berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein wirt-
§ 20 schaftswissenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium
Beförderung der Offiziere an einer Fachhochschule oder an einer gleichstehenden
Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der Befähigungs-
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer zeugnisse AGW oder CIW ist, und Wehrdienstzeiten bis zu
Dienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leutnant 8 Monaten angerechnet werden.
zulässig.
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolg-
reichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und § 21 a
nach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit Ernennung zum Truppenoffiziere der Marine
Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang mit dem Befähigungsnachweis AG oder Cl
kann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-
(1) In den Truppendienst der Marine kann als Berufsoffi-
stabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.
zier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur See,
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant
von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. zur See ei.ngestellt werden, wer
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-
nals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-
schule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-
den Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
dungsstand und
zum Hauptmann nach 4 Jahren und 6 Monaten, 3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer
zum Major nach 8 Jahren und 6 Monaten, Fahrt - oder Cl - Schiffsingenieur - besitzt.
zum Oberst nach 14 Jahren und 6 Monaten.
(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-
grad.
§ 21
(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
Offizieranwärter
für besondere Verwendungen im Truppendienst (4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der Soldat
mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bun-
(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst
desministerium der Verteidigung kann in besonders be-
kann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer
gründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt
1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unberührt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1275
§ 22 (2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung gradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwär-
ter (SanOA)".
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-
bildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf § 25
Zeit eingestellt werden, wer
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter
1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftli-
chen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder (1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und Dienstzeiten zulässig:
2. Offizier der Reserve ist. zum Gefreiten nach 6 Monaten,
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten,
(2) Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Er- zum Oberfähnrich nach 3 Jahren.
nennung zum Hauptmann zulässig:
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu
zum Major nach 3 Jahren, werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
zum Oberst nach 1OJahren.
(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das Beste-
Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die
hen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Vor-
erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.
prüfung oder des ersten Abschnittes der pharmazeuti-
(3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie schen Prüfung voraus. Vor der Beförderung zum Leutnant
nach Abschluß des Studiums die zweite Staatsprüfung hat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nicht-
abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder, bestehen kann er einmal zur Wiederholung der Prüfung
soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen zugelassen werden.
Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
tritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär
ist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 Jahren zuläs- setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die
sig. Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als
Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelche-
(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2 miker voraus.
und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der
(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-
apotheker.
§ 23
§ 26
Umwandlung des Dienstverhältnisses
Voraussetzungen
Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Zeug- für die Einstellung als Sanitätsoffizier
nis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen
Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, kann die kann auch eingestellt werden, wer
Absicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzli- 1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apo-
chen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Be- theker besitzt,
rufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird die
2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der Bundes-
Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.
wehr verpflichtet und
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
b) Sanitätsdienst
(2) Außerdem müssen Apotheker den Ausweis für staat-
§ 24 lich geprüfte Lebensmittelchemiker besitzen. An die Stelle
der staatlichen Prüfung als Lebensmittelchemiker kann
Voraussetzungen auch ein für die Verwendung als Apotheker in der Bundes-
für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter wehr förderliches weiteres abgeschlossenes Hochschul-
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des studium oder eine mindestens zweijährige wissenschaftli-
Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten che Ausbildung treten, die mit der Promotion abschließt.
oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, (3) Die Bewerber werden eingestellt:
wer
1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, 2. Tierärzte als Stabsveterinär,
2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apo- 3. Apotheker als Stabsapotheker.
theker oder Tierärzte oder die nach der Prüfungsord- (4) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist frühestens
nung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur nach einem Wehrdienst von einem Jahr zulässig; das
Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders
3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver- begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3
pflichtet. bleibt unberührt.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 27 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem
Beförderung der Sanitätsoffiziere anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell-
meisterexamen abgeschlossen hat,
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit
2. Offizier der Reserve ist,
Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapo-
theker zulässig: 3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-
wehr verpflichtet und
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär
oder Oberstabsapotheker nach 2 Jahren, 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre Be-
oder Oberstapotheker nach 1OJahren. förderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung
zum Hauptmann zulässig:
zum Major nach 3 Jahren,
c) Militärmusikdienst
zum Oberst nach 10 Jahren.
§ 28 Die Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem
Dienstgrad Hauptmann.
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssol-
daten oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt wer- d) Militärgeographischer Dienst
den, wer
§ 29
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-
schen Dienstes kann eingestellt werden, wer
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-
gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife 1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos-
besitzt, sen hat und
3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik 2. Offizier der Reserve ist.
bestanden hat und
(2) § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre-
4. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver- chend.
pflichtet.
e) Militärfachlicher Dienst
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-
gradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmusikoffizier-An-
wärter (MilMusikOA)". § 30
Voraussetzungen für die Zulassung
(3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
Dienstzeiten zulässig: (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann
zum Gefreiten nach 6 Monaten, zugelassen werden, wer
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten,
zum Fähnrich nach 21 Monaten, 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten, schule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-
zum Leutnant nach 36 Monaten. dungsstand besitzt und
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu 2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines Feld-
werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. webels erreicht hat.
Frauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts- und im
(4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der Anwärter Militärmusikdienst zugelassen werden.
eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er
einmal zur Wiederholung der ,Prüfung zugelassen wer- (2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst
den. und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zuge-
lassen werden, wer
(5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
meisterexamen voraus.
2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-
(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes sitzt,
endet mit der Beförderung zum Hauptmann.
3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers er-
(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgenden reicht hat und
Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilgenom-
men hat.
zum Major nach 7 Jahren,
zum Oberst nach 13 Jahren. (3) Nach der Zulassung . führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
(8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdien-
Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-
stes kann auch eingestellt werden, wer
rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1277
Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför- sen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-
derung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur stens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang
Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit erfolgreich teilgenommen haben.
dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)".
(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi- Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-
zier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt der Zusatz rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur
,,Offizieranwärter (OA)". Anstelle des Dienstgrades Fah- Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-
nenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den derung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur
Dienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel. Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)".
§ 31 (3) § 19 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die
Beförderung der Offizieranwärter Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten
Dienstgrad bis zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als
( 1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher
3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas- Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabs-
sung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende feldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten er-
Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwe- nannt.
bels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabs-
feldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten, an- (4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der
gerechnet werden. Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-
zier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt der Zusatz
(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
,,Offizieranwärter (OA)". Anstelle des Dienstgrades Fah-
Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfach-
nenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den
lichen Dienstes zulässig:
Dienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
zum Fähnrich nach 1 Jahr,
zum Oberfähnrich nach 2 Jahren,
zum Leutnant nach 3 Jahren.
2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,
Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffi- die den Grundwehrdienst leisten,
ziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Ober- und der Angehörigen der Reserve
fähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im
jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beförde-
§ 34
rungszeit der nach § 30 Abs. 2 zugelassenen Anwärter
kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachli- (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Re-
chen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit serve des Truppendienstes kann zugelassen werden, wer
der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr ange- mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
rechnet werden. einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im Schriftver-
(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgrei-
kehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Reser-
cher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden
veoffizier-Anwärter (ROA)". Werden die Anwärter in die
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten
Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere
ernannt. zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offizier der Reserve
eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter
§ 32 (ROA)". § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Beförderung der Offiziere
(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Angehörigen der Reserve gelten die§§ 21a, 22, 26 Abs. 1
Dienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden Per- und 3, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21 a
sonals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6 Monaten, Abs. 1 Nr. 1 und in§ 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalters-
seit Ernennung zum Leutnant zulässig. begrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Aus-
wahllehrgangs entsprechend.
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer
Dienstzeit von 17 Jahren, für Offiziere des fliegenden (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die
Personals nach einer Dienstzeit von 16 Jahren und den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldat auf Zeit
6 Monaten, seit Ernennung zum Leutnant, davon 6 Jahre, leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser
für Offiziere des fliegenden Personals 5 Jahre und 6 Mo- Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärter min-
nate, im Dienstgrad Hauptmann, zulässig. destens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie
jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen
f) Aufstieg in die Laufbahn befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die
nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der
der Offiziere des Truppendienstes
Beförderung zum Leutnant hat der Reserveoffizier-Anwär-
ter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen
§ 33 kann er einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durch-
zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas- laufen zu werden.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit 5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:
befördert werden, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2.
Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-
nung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor (2) Für Soldaten im Grundwehrdienst und Angehörige
jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Ta- der Reserve trifft die Entscheidung über Ausnahmen nach
gen zu leisten. Absatz 1 das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwär-
ter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen § 37
des§ 18 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3 Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung
erfüllt und in den Fällen des§ 21 das 30. Lebensjahr noch
Bis zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehörigen
nicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit kann die
der Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage I Kapi-
Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsver-
(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als trages Dienst in der Bundeswehr leistete, ein höherer
Berufsoffizier gilt § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabs- Dienstgrad nach § 4 Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 2
offiziere der Reserve werden erst übernommen, wenn sie Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 34 Abs. 4 Satz 2 auch
an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen ohne vorherige Wehrübung verliehen werden. Der Ange-
oder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg- hörige der Reserve muß sich während seiner Dienstzeit in
reich abgeschlossen haben. der Bundeswehr mindestens vier Monate in einer Verwen-
dung bewährt haben, die der für ihn vorgesehenen Ver-
wendung als Angehöriger der Reserve und dem zu verlei-
henden höheren Dienstgrad entspricht. Die Bestimmun-
Abschnitt III gen der Verordnung zur Überleitung von Dienstgraden der
Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf
Übergangs- und Schlußvorschriften Dienstgrade der Bundeswehr vom 29. Oktober 1990
(BGBI. 1 S. 2393) sind entsprechend anzuwenden.
§ 35
Einstellungs-, Ausbildungs- § 38
und Beförderungsordnungen Einstellung in die Laufbahn
Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den der Unteroffiziere des Sanitätsdienstes,
besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppen- Beförderungen
gattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Ver- ( 1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat auf Zeit
ordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sanitätsdienst einge-
andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestan- stellt werden, wer als Drogist mit Drogistengehiffenzeugnis
forderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungs- die Drogistenakademie mit Erfolg besucht, eine Ausbil-
nachweis und Dienstzeit hinausgehen. dung zum medizinisch-technischen Assistenten oder phar-
mazeutisch-technischen Assistenten erfolgreich abge-
schlossen oder als Zahntechniker die Meisterprüfung be-
§ 36
standen hat.
Ausnahmen
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des§ 7
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in
Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Erfolg abgeleistet haben.
Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst nach
1. Höchstalter für die Einstellung: Vollendung des 25. Lebensjahres und erst nach einer
§ 7 Abs.1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Dienstzeit von mindestens einem Jahr zulässig.
Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 18 Abs.1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
(4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum Haupt-
und Abs. 4, § 21a Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 28
feldwebel setzt abweichend von§ 14 Abs. 2 eine Verpflich-
Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1;
tungszeit von mindestens 8 Jahren voraus.
2. Mindestalter für die Zulassung:
§ 33 Abs. 1; § 39
3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung: Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 4 Abs. 3, § 12 Satz 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, nach § 3 des Personalstärkegesetzes
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2 (1) liegen die nach§ 3 des Gesetzes über die Vermin-
Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz derung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. De-
1 und Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1, §§ 27 und 28 Abs. 3 zember 1991 (BGBI. 1S. 2376) geforderten Voraussetzun-
Satz 1, Abs. 7 und 8 Satz 3, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2, gen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
§§ 32 und 33 Abs. 3 Satz 1; Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese
4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Beförderung: anwendbar.
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1; (2) § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993 1279
§ 40 derung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-
Beförderung der Offizieranwärter grad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.
(1) Bis zum 31. Dezember 1977 können Offizieranwärter
nach einer Dienstzeit von mindestens 21 Monaten zum § 44
Leutnant befördert werden. · Einstellung von Sanitätsoffizieren
(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4 Abs. 3 (1) Bis zum 31. Dezember 1989 können Apotheker für
nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auch dann
nicht durchlaufen zu werden. Bei Offizieranwärtern für eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 26
besondere Verwendungen im Truppendienst findet § 21 Abs. 2 nicht vorliegen.
Abs. 5 Satz 4 Anwendung.
(2) Bis zum 31. Dezember 1989 können für die Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend von § 26
§ 41
Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt eingestellt werden,
wenn sie nach der Approbation eine Weiterbildung zum
Anrechnung von Vordienstzeiten Arzt mit Gebietsbezeichnung erfolgreich abgeschlossen
bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern haben.
Bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern, die bis
zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der § 45
Offiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden Beförderung von Truppenoffizieren
auf die erforderlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzeiten mit wissenschaftlicher Vorbildung
als Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel angerechnet.
Ferner können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflug- Offiziere, die bis 30. April 1980 auf Grund des § 22
zeugführer angerechnet werden. Eine Beförderung ist ab- Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind,
weichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Mona- können ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem
ten seit der letzten Beförderung zulässig. Stabsoffizierlehrgang zum Major befördert werden.
§ 42
§ 46
Zulassung von Unteroffizieren Ehemalige Beamte
im Flugsicherungskontrolldienst des höheren technischen Dienstes
zur Laufbahn der Offiziere Einern Bewerber für technische Verwendungen im
des militärfachlichen Dienstes Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat
(§ 22 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem 9. Mai 1945 nach
Bis zum 31. Dezember 1980 können Unteroffiziere im
Flugsicherungskontrolldienst, die den Befähigungsnach- abgeschlossenem Hochschulstudium ohne Ablegung der
weis für den Flugsicherungsbereichskontrolldienst oder zweiten Staatsprüfung zum Beamten des höheren techni-
Flugsicherungsanflugkontrolldienst oder die Befähigungs- schen Dienstes ernannt worden ist.
nachweise für den Flugsicherungsplatz- und Landekon-
trolldienst besitzen, bei Eignung auch ohne die Voraus-
§ 47
setzungen des§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 31 Abs. 1 zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu- Soldaten
gelassen werden. mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr
(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem
§ 43
vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in der
Beförderung früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungsübung
der Offizieranwärter und der Offiziere einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren Dienst-
des militärfachlichen Dienstes grad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwärter, de-
ren Offizierausbildung abgeschlossen ist, können mit dem
(1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und Offizie-
vorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung
re des militärfachlichen Dienstes, die bis zum 31. Dezem-
unter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
ber 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen worden sind,
werden auf die erforderlichen Mindestdienstzeiten die (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst
Dienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeldwebel ange- geleistet haben und bis zum 31. Dezember 1963 in die
rechnet. Bundeswehr eingestellt worden sind, wird auf die Zeiten,
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Beförde- die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Beför-
rung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfachli- derungen sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März
chen Dienstes im Flugsicherungskontrolldienst die ge- 1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizierausbil-
nannten Zeiten angerechnet, wenn die Soldaten bis zum dung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis
31 . Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen wor- zum 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst als
den sind. Außerdem können bis zu 3 Jahre Wehrdienst im Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren, die auf
Flugsicherungskontrolldienst angerechnet werden. Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes
mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leutnants in
(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3 die Bundeswehr eingestellt worden sind, gilt die anzurech-
bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Betör- nende Zeit als Offizierdienstzeit.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bur1de,sdnJck,erei Zweigbetrieb Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 15, 10 DM. Postvertriebsstück , Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Be;wq:,preiis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt
(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehr- für ehemalige Beamte des Zollgrenzdienstes oder des
dienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die Grenzzolldienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die
Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz oder den Bereit- Bundeswehr eingestellt worden sind.
schaftspolizeien der Länder angehört haben, wird diese
Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die § 48
Voraussetzung für die Beförderungen sind. Gleiches gilt (Inkrafttreten)