1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(16. BAföGÄndG)
Vom 13. Juli 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1
Artikel 1 S. 936) wird wie folgt geändert:
§ 15 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 In Artikel 7 wird Absatz 7 gestrichen.
S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3
In Absatz 3a Satz 1 wird nach dem Wort „wird" die Angabe Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
,,bis zum 30. September 1996" eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1203
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft
Vom 12. Juli 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Ab- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
schnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem
1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis- 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
senschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil- des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten
dungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), und ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-
der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März republik Deutschland nach dem Stand vor dem
1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der 3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach An- § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für (4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des ·Berufsbildungs- Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 genannten Gebiet hatten und vor dem -31. August
S. 1692): 1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-
chung ausgebildet haben, werden von der zuständi-
Artikel 1 gen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
Inkraftsetzung
erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß
ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht
Die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), zuletzt geändert durch die hat."
Verordnung vom 10. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1517), b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet in Kraft gesetzt. 3. In § 8 wird der bisherige Absatz 2 durch folgende
Absätze ersetzt:
Artikel 2 ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem
29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), zuletzt geändert durch 1. September 1997; am 1. September 1995 bestehen-
Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: de Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende ge-
führt werden.
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
a) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft" Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
folgender Text eingefügt: genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle
in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3
,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft,
erforderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum
deren Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990
31. August 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Auszubildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeit-
ten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß
punkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dür-
als Lehrmeister erworben haben,".
fen zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann
b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch das Auflagen erteilen.
Wort „oder'' ersetzt.
(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
c) Folgende Nummer wird angefügt: Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
,.4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Aus-
nannten Gebiet eine Berufsausbildung abge- nahmefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-
schlossen und einen Abschluß als Ingenieur- weisung nach§ 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden."
pädagoge oder Ökonompädagoge besitzt oder
eine sonstige Aus- oder Fortbildung durchlaufen 4. § 11 wird gestrichen.
hat, die Kenntnisse vermittelte, die im wesent-
lichen den Anforderungen des § 2 Nr. 1 bis 3 Artikel 3
entsprechen, und bis zum 31. August 1997 an Inkrafttreten
einem Lehrgang zur Vermittlung der in § 2 Nr. 4
genannten Rechtsgrundlagen teilgenommen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
hat,". in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1993
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur' Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 15. Juli 1993
Auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdiszipli- a) für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter
narordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung der
20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984) verordnet das Bundes- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh- b) für die übrigen Beamten der Geschäftsführer oder
men mit dem Bundesministerium des Innern: die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft.
§ 1 §3
Oberste Dienstbehörde Höhere Dienstvorgesetzte
(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne der Bundesdiszipli-
und Sozialordnung als oberste Dienstbehörde im Sinne narordnung sind
der Bundesdisziplinarordnung werden für die Beamten der
Bundesanstalt für Arbeit auf den Vorstand der Bundes- 1. bei der Bundesanstalt für Arbeit
anstalt übertragen, der diese Befugnisse auf den Präsi- a) für den Präsidenten, den Vizepräsidenten der Bun-
denten der Bundesanstalt weiter übertragen kann. Satz 1 desanstalt, die Präsidenten und die Vizepräsidenten
gilt nicht für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der der Landesarbeitsämter der Bundesminister für
Bundesanstalt sowie die Präsidenten und die Vizepräsi- Arbeit und Sozialordnung,
denten der Landesarbeitsämter. b) für die Beamten der Hauptstelle und die Leiter der
(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- besonderen Dienststellen der Vorstand der Bun-
nung bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an desanstalt,
sich zu ziehen. c) für die übrigen Beamten der Landesarbeitsämter,
der besonderen Dienststellen und die Direktoren der
§2
Arbeitsämter der Präsident der Bundesanstalt,
Dienstvorgesetzte
d) für die übrigen Beamten der Arbeitsämter die Präsi-
Dienstvorgesetzte im Sinne der Bundesdisziplinarord- denten der Landesarbeitsämter;
nung sind 2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
1. bei der Bundesanstalt für Arbeit der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
a) für den Präsidenten der Bundesminister für Arbeit und der Bundesknappschaft
und Sozialordnung, a) für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter
sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung der
b) für den Vizepräsidenten der Bundesanstalt, die
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
Beamten der Hauptstelle, die Präsidenten und die
Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter sowie für b) für die übrigen Beamten der Präsident des Bun-
die Leiter der besonderen Dienststellen der Präsi- desversicherungsamts.
dent der Bundesanstalt für Arbeit,
c) für die übrigen Beamten der Landesarbeitsämter §4
und die Direktoren der Arbeitsämter die Präsidenten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Landesarbeitsämter,
d) für die übrigen Be1amten der Arbeitsämter die Direk- Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
toren der Arbeitsämter, Gleichzeitig tritt Teil II der Anordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des
e) für die übrigen Beamten der besonderen Dienststel- Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in der im
len die Leiter der besonderen Dienststellen; Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1-5,
2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen Anordnung vom 26. Oktober 1966 (BGBI. 1S. 635), außer
und der Bundesknappschaft Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Bernhard Worms
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 ..Juli 1993 1205
Verordnung
über personelle Anforderungen für Heime
(Heim PersV)
Vom 19. Juli 1993
Auf Grund des § 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote
Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763) in ist zu berücksichtigen.
Verbindung mit II. des Organisationserlasses des Bundes-
(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so
kanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet
muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absat-
das Bundesministerium für Familie und Senioren im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und zes 1 erfüllen.
dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und §3
Städtebau:
Persönliche Ausschlußgründe
Inhaltsübersicht (1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsa-
chen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für
Mindestanforderungen §
die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist
Eignung des Heimleiters § 2
insbesondere,
Persönliche Ausschlußgründe § 3
Eignung der Beschäftigten § 4 1. wer
Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten § 5 a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat
Fachkräfte § 6 gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung
Heime für behinderte Volljährige § 7 oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher
Fort- und Weiterbildung § 8 Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkunden-
fälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung,
Ordnungswidrigkeiten § 9
Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemein-
Übergangsregelungen §10 gefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu
Befreiungen § 11 einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von
Streichung von Vorschriften §12 mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im
1nkrafttreten §13 Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum
§ 1 Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verur-
Mindestanforderungen teilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach
den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes
Der Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten
Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die läßt, daß er die Vorschriften des Heimgesetzes oder
Mindestanforderungen der§§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist. verordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
§2 2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit
Eignung des Heimleiters nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine
Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit
( 1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und
nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeld-
fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit,
bescheids vergangen sind.
seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die
Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entspre- (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ord-
chend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner nungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung
sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. begangen worden sind . Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt .
(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer
1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- §4
oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf Eignung der Beschäftigten
oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich aner-
kanntem Abschluß nachweisen kann und (1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen aus-
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tä-
geübte Funktion und Tätigkeit besitzen .
tigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Ein-
richtung die weiteren für die Leitung des Heims erfor- (2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder So-
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachwei- 3. Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und
sen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Betreuung Behinderter,
entsprechend.
4. Förderung selbständiger und selbstverantworteter
Lebensgestaltung,
§5
5. aktivierende Betreuung und Pflege,
Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
6. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumen-
(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte
tation,
oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, 7. Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder 8. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie
mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Ge-
jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In sundheitswesens,
Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei
9. Praxisanleitung,
Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwe-
send sein. 10. Sterbebegleitung,
(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit 11. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen wer- 12. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und
den, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heim- der Eingliederungshilfe für Behinderte.
bewohner erforderlich oder ausreichend ist.
(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für §9
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-
richtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Ordnungswidrigkeiten
Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf. Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des
Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§6 1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder
Fachkräfte § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder
2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 oder
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine
§ 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse
Nr. 1 Buchstabe a und b
und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortli-
chen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion Personen beschäftigt oder
und Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und Alten- 3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1
pflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpfle- betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder
gehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fach- unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
kräfte im Sinne der Verordnung. wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach
§ 6 erfüllen.
§7
§ 10
Heime für behinderte Volljährige
Übergangsregelungen
In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festle-
gung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch (1) Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2
die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliede- Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten Mindestanforderungen
rung behinderter Menschen und die besonderen Bedürf- nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag
nisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und des Heimträgers angemessene Fristen zur Angleichung
Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen. an die einzelnen Anforderungen einräumen. Die Fristen
dürfen fünf Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an
nicht überschreiten. Der Träger ist bis zur Entscheidung
§8 über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung
Fort- und Weiterbildung vorläufig befreit.
( 1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des (2) Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung
Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme leitet, ohne die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu
an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiter- erfüllen, kann das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren
bildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anfor- nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin leiten. Nach
derungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nach- diesem Zeitpunkt kann er nur dann Heimleiter sein, wenn
qualifizierung zu geben. er bis dahin nachweisbar an einer Bildungsmaßnahme, die
wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn eines Heims vermittelt, erfolgreich teilgenommen hat. Eine
sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funk- entsprechende Bildungsmaßnahme vor Inkrafttreten die-
tionen und Tätigkeitsfelder erstrecken: ser Verordnung ist zu berücksichtigen.
1. Heimleitung, (3) Absatz 2 gilt nicht für Heimleite·r, die ein Heim bei
2. Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie ent- Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jah-
sprechende Leitungsaufgaben, ren ununterbrochen leiten.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1207
§ 11 heimen vom 30. April 1968 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 95),
Befreiungen
5. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
( 1) Die zuständige Behörde kann dem Träger eines trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in den§ 2 heimen vom 29. Oktober 1968 (Hamburgisches
Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 248),
Abs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen,
wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen 6. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
der Bewohner vereinbar ist. trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 7. Oktober 1969 (Gesetz- und Verord-
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen nungsblatt für das Land Hessen S. 195),
erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung
7. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der heimen vom 3. Oktober 1968 (Niedersächsisches
Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit. 8. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
§ 12 heimen vom 25. Februar 1969 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 142),
Streichung von Vorschriften
9. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
Es werden gestrichen: trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
1. § 9 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be- heimen vom 25. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungs-
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege- blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 150),
heimen vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt für Ba- 10. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
den-Württemberg S. 98), trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes
2. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
S. 197) und
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 23. August 1968 (Bayerisches Gesetz- 11. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
und Verordnungsblatt S. 319), trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 22. April 1969 (Gesetz- und Verord-
3. § 8 der Verordnung über Mindestanforderungen und
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).
Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für
Volljährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verord- § 13
nungsblatt für Berlin S. 1457), Inkrafttreten
4. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Juli 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '93"
vom 15. bis 17. August 1993 in München
2. ,,MÜNCHNER MODE-TAGE September '93"
vom 19. bis 21. September 1993 in München
3. ,,inter airport '93 - Internationale Fachmesse für Flug.:
hafentechnik, -bau und -ausrüstung, Passagier- und
Frachtabfertigung, Flugzeugwartung, Navigations- und
Kommunikationstechnik"
vom 21. bis 24. September 1993 in Frankfurt/Main
4. ,,FIBO '93 - Weltmesse für Fitness und Freizeit"
vom 14. bis 17. Oktober 1993 in Stuttgart
5. ,,MEDICA '93 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken-
haus - 25. Internationale Fachmesse und Kongreß"
vom 17. bis 20. November 1993 in Düsseldorf
6. ,,ComPaMED '93 - Komponenten und Vorprodukte der
medizinischen Fertigung - Internationale Fachmesse"
vom 17. bis 20. November 1993 in Düsseldorf
7. ,,45. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 3. bis 9. Februar 1994 in Nürnberg
8. ,,FIBO '94 - weltgrößte Messe für Fitness und Freizeit"
vom 21. bis 24. April 1994 in Essen.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1209
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Diensthermfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 15. Juli 1993
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984) wird im
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet:
§1
Bundesanstalt für Arbeit
(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die
Beamten der Bundesanstalt für Arbeit
_a) das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und
den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die
Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
b) der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten
der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im
Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.
§2
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Bundesknappschaft
(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die
Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Landesversiche-
rungsanstalt Oldenburg-Bremen und der Bundesknappschaft
a) das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer
und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung,
b) der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für
die übrigen Beamten.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt Teil I der
Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2031-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Bernhard Worms
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 20. Juli 1993
Tag Inhalt Seite
13. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige
Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . 970
13. 7. 93 Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 197~ zur Verhütung der Meeres~~rschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu
diesem Ubereinkommen (6. MARPOL-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
12. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 994
14. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . 995
14. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 996
15. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 996
15. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
16. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 999
16. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
16. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1001
17. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002
18. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . 1003
21. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ghana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . • . . . . • 1003
21. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kap Verde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1004
21. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . 1005
21. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten, des Ubereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffent-
lichungen und Regierungsdokumenten und des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt • . . • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
21. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
22. 6. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1007
23. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . • 1008
Die Anlage zur 6. MARPOL-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1211
Nr. 23, ausgegeben am 23. Juli 1993
Tag Inhalt Seite
15. 7.. 93 Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
neu: 188-41; 210-4, 26-6, 7133-3
22. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
22. 6 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
23. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ecuador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
25. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitäten
der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
5. 7 . 93 Bekanntmachung zum Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt d.~s Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher ~ntscheidungen in Zivil- und
Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den
Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
9. 7. 93 Bekanntmachung des Übereinkommens und der Absprache zur technischen Durchführung des Über-
einkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und
Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
Preis dieser Ausgabe: 20,30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,30 DM.
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1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 7. 93 Berichtigung der Verordnung TSN 1/93 zur Änderung der
Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 6445 (130 16. 7. 93)
9291
24. 6. 93 Hunderteinundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Nürnberg) 6501 (131 17. 7. 93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-121
24. 6. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 6503 (131 17. 7. 93) 22. 7. 93
96-1-2-10
24. 6. 93 Hundertzweiundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 6503 (131 17. 7. 93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-122
8. 7 . 93 Berichtigu_~g der Zehnten Verordnung des Luftfahrt-Bundes-
amts zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahr-
zeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 6505 (131 17. 7. 93)
96-1-14-1
9. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6557 (132 20. 7. 93) 22. 7. 93
96-1-2-85
9. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6558 (132 20. 7. 93) 22. 7. 93
96-1-2-86
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1619/93 der Kommission zur Festlegung aer
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des
Rates hinsichtlich der Regelung für Getreide misch f u tt er mit t e 1 L 155/24 26. 6. 93
25 . 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG)
Nr. 1418/76 des Rates über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr
von Getreide - und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n L 155/29 26. 6. 93
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 ..Juli 1993 1205
Verordnung
über personelle Anforderungen für Heime
(Heim PersV)
Vom 19. Juli 1993
Auf Grund des § 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote
Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763) in ist zu berücksichtigen.
Verbindung mit II. des Organisationserlasses des Bundes-
(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so
kanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet
muß jede dieser Personen die Anforderungen des Absat-
das Bundesministerium für Familie und Senioren im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und zes 1 erfüllen.
dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und §3
Städtebau:
Persönliche Ausschlußgründe
Inhaltsübersicht (1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsa-
chen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für
Mindestanforderungen §
die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist
Eignung des Heimleiters § 2
insbesondere,
Persönliche Ausschlußgründe § 3
Eignung der Beschäftigten § 4 1. wer
Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten § 5 a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat
Fachkräfte § 6 gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung
Heime für behinderte Volljährige § 7 oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher
Fort- und Weiterbildung § 8 Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkunden-
fälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung,
Ordnungswidrigkeiten § 9
Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemein-
Übergangsregelungen §10 gefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu
Befreiungen § 11 einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von
Streichung von Vorschriften §12 mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im
1nkrafttreten §13 Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum
§ 1 Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verur-
Mindestanforderungen teilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach
den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes
Der Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten
Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die läßt, daß er die Vorschriften des Heimgesetzes oder
Mindestanforderungen der§§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist. verordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
§2 2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit
Eignung des Heimleiters nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine
Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit
( 1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und
nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeld-
fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit,
bescheids vergangen sind.
seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die
Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entspre- (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ord-
chend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner nungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung
sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. begangen worden sind . Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt .
(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer
1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- §4
oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf Eignung der Beschäftigten
oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich aner-
kanntem Abschluß nachweisen kann und (1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen aus-
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tä-
geübte Funktion und Tätigkeit besitzen .
tigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Ein-
richtung die weiteren für die Leitung des Heims erfor- (2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder So-
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachwei- 3. Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und
sen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Betreuung Behinderter,
entsprechend.
4. Förderung selbständiger und selbstverantworteter
Lebensgestaltung,
§5
5. aktivierende Betreuung und Pflege,
Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
6. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumen-
(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte
tation,
oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, 7. Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder 8. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie
mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Ge-
jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In sundheitswesens,
Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei
9. Praxisanleitung,
Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwe-
send sein. 10. Sterbebegleitung,
(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit 11. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen wer- 12. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und
den, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heim- der Eingliederungshilfe für Behinderte.
bewohner erforderlich oder ausreichend ist.
(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für §9
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-
richtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Ordnungswidrigkeiten
Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf. Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des
Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§6 1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder
Fachkräfte § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder
2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 oder
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine
§ 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse
Nr. 1 Buchstabe a und b
und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortli-
chen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion Personen beschäftigt oder
und Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und Alten- 3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1
pflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpfle- betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder
gehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fach- unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
kräfte im Sinne der Verordnung. wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach
§ 6 erfüllen.
§7
§ 10
Heime für behinderte Volljährige
Übergangsregelungen
In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festle-
gung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch (1) Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2
die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliede- Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten Mindestanforderungen
rung behinderter Menschen und die besonderen Bedürf- nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag
nisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und des Heimträgers angemessene Fristen zur Angleichung
Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen. an die einzelnen Anforderungen einräumen. Die Fristen
dürfen fünf Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an
nicht überschreiten. Der Träger ist bis zur Entscheidung
§8 über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung
Fort- und Weiterbildung vorläufig befreit.
( 1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des (2) Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung
Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme leitet, ohne die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu
an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiter- erfüllen, kann das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren
bildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anfor- nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin leiten. Nach
derungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nach- diesem Zeitpunkt kann er nur dann Heimleiter sein, wenn
qualifizierung zu geben. er bis dahin nachweisbar an einer Bildungsmaßnahme, die
wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn eines Heims vermittelt, erfolgreich teilgenommen hat. Eine
sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funk- entsprechende Bildungsmaßnahme vor Inkrafttreten die-
tionen und Tätigkeitsfelder erstrecken: ser Verordnung ist zu berücksichtigen.
1. Heimleitung, (3) Absatz 2 gilt nicht für Heimleite·r, die ein Heim bei
2. Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie ent- Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jah-
sprechende Leitungsaufgaben, ren ununterbrochen leiten.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1207
§ 11 heimen vom 30. April 1968 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 95),
Befreiungen
5. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
( 1) Die zuständige Behörde kann dem Träger eines trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in den§ 2 heimen vom 29. Oktober 1968 (Hamburgisches
Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Gesetz- und Verordnungsblatt S. 248),
Abs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen,
wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen 6. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
der Bewohner vereinbar ist. trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 7. Oktober 1969 (Gesetz- und Verord-
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen nungsblatt für das Land Hessen S. 195),
erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung
7. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der heimen vom 3. Oktober 1968 (Niedersächsisches
Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit. 8. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
§ 12 heimen vom 25. Februar 1969 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 142),
Streichung von Vorschriften
9. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
Es werden gestrichen: trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
1. § 9 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be- heimen vom 25. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungs-
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege- blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 150),
heimen vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt für Ba- 10. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
den-Württemberg S. 98), trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes
2. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
S. 197) und
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 23. August 1968 (Bayerisches Gesetz- 11. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-
und Verordnungsblatt S. 319), trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen vom 22. April 1969 (Gesetz- und Verord-
3. § 8 der Verordnung über Mindestanforderungen und
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).
Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für
Volljährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verord- § 13
nungsblatt für Berlin S. 1457), Inkrafttreten
4. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1993
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Juli 1993
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '93"
vom 15. bis 17. August 1993 in München
2. ,,MÜNCHNER MODE-TAGE September '93"
vom 19. bis 21. September 1993 in München
3. ,,inter airport '93 - Internationale Fachmesse für Flug.:
hafentechnik, -bau und -ausrüstung, Passagier- und
Frachtabfertigung, Flugzeugwartung, Navigations- und
Kommunikationstechnik"
vom 21. bis 24. September 1993 in Frankfurt/Main
4. ,,FIBO '93 - Weltmesse für Fitness und Freizeit"
vom 14. bis 17. Oktober 1993 in Stuttgart
5. ,,MEDICA '93 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken-
haus - 25. Internationale Fachmesse und Kongreß"
vom 17. bis 20. November 1993 in Düsseldorf
6. ,,ComPaMED '93 - Komponenten und Vorprodukte der
medizinischen Fertigung - Internationale Fachmesse"
vom 17. bis 20. November 1993 in Düsseldorf
7. ,,45. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 3. bis 9. Februar 1994 in Nürnberg
8. ,,FIBO '94 - weltgrößte Messe für Fitness und Freizeit"
vom 21. bis 24. April 1994 in Essen.
Bonn, den 7. Juli 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1209
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Diensthermfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 15. Juli 1993
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984) wird im
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet:
§1
Bundesanstalt für Arbeit
(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die
Beamten der Bundesanstalt für Arbeit
_a) das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und
den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die
Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
b) der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten
der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im
Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.
§2
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Bundesknappschaft
(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die
Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Landesversiche-
rungsanstalt Oldenburg-Bremen und der Bundesknappschaft
a) das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer
und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung,
b) der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für
die übrigen Beamten.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt Teil I der
Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2031-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Bernhard Worms
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 20. Juli 1993
Tag Inhalt Seite
13. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige
Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . 970
13. 7. 93 Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 197~ zur Verhütung der Meeres~~rschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu
diesem Ubereinkommen (6. MARPOL-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
12. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 994
14. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . 995
14. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 996
15. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 996
15. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
16. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 999
16. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
16. 6. 93 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1001
17. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002
18. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . 1003
21. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ghana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . • . . . . • 1003
21. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kap Verde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1004
21. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . 1005
21. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten, des Ubereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffent-
lichungen und Regierungsdokumenten und des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt • . . • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
21. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
22. 6. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1007
23. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . • 1008
Die Anlage zur 6. MARPOL-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Preis des Anlagebandes: 17,20 DM (15,50 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1211
Nr. 23, ausgegeben am 23. Juli 1993
Tag Inhalt Seite
15. 7.. 93 Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
neu: 188-41; 210-4, 26-6, 7133-3
22. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
22. 6 . 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
23. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ecuador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
25. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitäten
der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
28. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
5. 7 . 93 Bekanntmachung zum Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt d.~s Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher ~ntscheidungen in Zivil- und
Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den
Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
9. 7. 93 Bekanntmachung des Übereinkommens und der Absprache zur technischen Durchführung des Über-
einkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und
Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
Preis dieser Ausgabe: 20,30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 7. 93 Berichtigung der Verordnung TSN 1/93 zur Änderung der
Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 6445 (130 16. 7. 93)
9291
24. 6. 93 Hunderteinundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Nürnberg) 6501 (131 17. 7. 93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-121
24. 6. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 6503 (131 17. 7. 93) 22. 7. 93
96-1-2-10
24. 6. 93 Hundertzweiundzwanzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 6503 (131 17. 7. 93) 22. 7. 93
neu: 96-1-2-122
8. 7 . 93 Berichtigu_~g der Zehnten Verordnung des Luftfahrt-Bundes-
amts zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahr-
zeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 6505 (131 17. 7. 93)
96-1-14-1
9. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Fünfundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6557 (132 20. 7. 93) 22. 7. 93
96-1-2-85
9. 7. 93 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechsundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6558 (132 20. 7. 93) 22. 7. 93
96-1-2-86
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1619/93 der Kommission zur Festlegung aer
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des
Rates hinsichtlich der Regelung für Getreide misch f u tt er mit t e 1 L 155/24 26. 6. 93
25 . 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG)
Nr. 1418/76 des Rates über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr
von Getreide - und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n L 155/29 26. 6. 93
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1213
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1621/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsieht-
lieh der Einfuhrabschöpfungsregelung für Getreide L 155/36 26. 6. 93
25. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1622/93 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher J u n g r i n de r, die im dritten Vierteljahr 1993 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr L 155/44 26.6. 93
28. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1639/93 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Aufgabe des
Bananenanbaus L 157/5 29.6.93
28. 6. 93 Verordnung (EWG) __Nr. 1640/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p f e I für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 157/8 29. 6. 93
28. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1641/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 157/10 29. 6. 93
28. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1642/93 der Kommission zur Verringerung der
Grund- und Ankaufspreise für Au be rgi nen, Birnen und Ta f e 1-
trau b e n im Wirtschaftsjahr 1993/94 infolge der Währungsneufestset-
zungen vom September 1992, November 1992, Januar 1993 und Mai
1993 L 157/12 29. 6.93
28. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1643/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 827/90 zur Festlegung der Liste der repräsentativen
Erzeugermärkte für bestimmtes Obst und Gemüse L 157/15 29. 6.93
28. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1644/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3734/92 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung der
Mengen an Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland, für die
gültige Anträge gestellt werden L 157/17 29.6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1658/93 des Rates zur Einführung einer Sonder-
maßnahme für die auf den Kanarischen Inseln ansässigen Fischer von
Kopffüßern L 158/9 30.6.93
28. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1661/93 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von Rau h e r Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 158/15 30. 6. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1662/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich
Schutzmaßnahmen auf dem Bananensektor L 158/16 30. 6.93
29.6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten
und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und
Beträge L 158/18 30.6. 93
29. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1664/93 der Kommission über die von den Mit-
gliedstaaten zu liefernden Angaben über die Stützungsregelung für Er-
zeuger bestimmter I a ndwi rtscha ftl ic her Ku ltu rpf I anzen L 158/19 30.6. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1665/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetz-
ten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren
Verbrauch in Form von Butterfett L 158/23 30.6. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1666/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum
Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen L 158/24 30.6.93
29.6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1668/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3477/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 im
Rohtabaksektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Termine L 158/27 30.6.93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1669/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 hinsichtlich der Einlagerungsfristen im
Sektor Sc hwe i nef le i sc h L 158/29 30.6.93
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1670/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 646/92 zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für die
Versorgung Guyanas mit Erzeugnissen, dre unter dte KN--Codes
2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und
2309 90 53 fallen und als Futtermitte I verwendet werden, sowie zur
Festsetzung der entsprechenden Gemeinschaftshilfe l 158/30 30. 6. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1671/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 420/93 über die Einhaltung der Referenzpreise bei
der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse l 158/32 30. 6. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1672/93 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 695/93 über die Anwendung von Schutzmaßnah-
men bei der Abfertigung zum freien Verkehr von Fischereierzeugnis-
sen, die von Drittlandsschiffen in der Gemeinschaft angelandet werden l 158/33 30. 6. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1707/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und (EWG)
Nr. 1696/92 in bezug auf den maßgeblichen Tatbestand für den anwend-
baren I an d w i r t s c h a f t I ich e n Umrechnungskurs im Rahmen der
Sonderversorgungsregelungen für die französischen überseeischen
Departements, die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira l 159/75 1. 7. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1709/93 der Kommission zur Anpassung der in
Ecu festgesetzten Preise und Beträge für Getreide infolge der Wäh-
rungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 l 159/80 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1710/93 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Z u c k er für
das Wirtschaftsjahr 1993/94 l 159/83 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1711/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsicht-
lich der Mindestpreise und Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger
sowie zu der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates hinsichtlich einer
den Herstellern von K a r toffe I stärke zu gewährenden Prämie l 159/84 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1712/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2900/92 mit Durchführungsbestimmungen zur beson-
deren Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zucht-
kaninchen l 159/92 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses im Zuckersektor L 159/94 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1714/93 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1993/94 l 159/99 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1715/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordn_µng (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für
die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 159/100 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1716/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2225/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur
Versorgung von Madeira und den Azoren mit Hopfen erlassenen be-
sonderen Maßnahmen L 159/101 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1717/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur
Versorgung der Kanarischen Inseln mit H o p f e n erlassenen besonderen
Maßnahmen l 159/102 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1718/93 der Kommission zur Festlegung des
maßgebenden Tatbestands der im Sektor Saatgut verwendeten land-
wirtschaftlichen Umrechnungskurse L 159/103 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1719/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der liste der verschiedenen
Sorten von Lolium perenne L. L 159/104 1. 7. 93
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993 1215
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1720/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von H yb ri dm a is und H yb ridso rg h um zur Aussaat
für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 159/107 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1721/93 der Kommission zur Bestimmung der
vom Rat im Sektor Saatgut in Ecu festgesetzten und infolge der
Währungsneufestsetzungen verringerten Preise und Beträge L 159/109 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1723/93 der Kommission zur Bestimmung der in
Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen vom Sep-
tember 1992, November 1992, Januar 1993 und Mai 1993 verringerten
Preise und Beträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 159/123 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1724/93 der Kommission zur Bestimmung der im
Zuckerwirtschaftsjahr 1993/94 geltenden, in Ecu festgesetzten und
infolge der Währungsneufestsetzung im Wirtschaftsjahr 1992/93 verrin-
gerten Preise und Beträge L 159/127 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1727/93 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 388/92, (EWG) Nr. 1727/92 und (EWG)
Nr. 1728/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen der französi-
schen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der
Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der
jeweiligen vorläufigen Versorgungsbilanz L 160/1 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1728/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Er-
zeugnissen des Sektors Schwein ef I e i sc h L 160/4 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1729/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Er-
zeugnissen der Sektoren E i er und Ge f I ü g e I f I e i s c h L 160/6 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1730/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1724/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen des Sektors Schwe i nef le isch L 160/8 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1731/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1729/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeug-
nissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch L 160/12 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1732/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung Madeiras mit Mi Ich erzeugnissen und
die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 160/15 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1733/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Mi Ich-
erzeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 160/21 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1734/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen
Departements mit lebenden Rindern und Zuchtpferden L 160/32 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1735/93 der Kommission zur Änderung
und Berichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1913/92 und (EWG)
Nr. 2255/92 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen
Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras mit Rind f I e i s c h -
erzeugnissen L 160/36 1. 7. 93
30. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1736/93 der Kommission zur Änderung
und Berichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG)
Nr. 2254/92 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen
Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Rind f I e i s c h-
erzeugnissen L 160/39 1. 7. 93
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1618/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 83/91 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen über compu-
tergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr L 155/23 26.6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1657/93 des Rates über die zeitweilige Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine
Anzahl gewerblicher Waren zur Ausrüstung der Freizonen der Azoren
und Madairas L 158/1 30.6. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1667/93 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarif-
liehe und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 158/25 30.6. 93
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1678/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
~rzeugnisse mit Ursprung in Zypern, Marokko, Israel, Tunesien und
Agypten (1993/94) L 159/1 1. 7. 93
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1679/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in
der Türkei (1993/94) L 159/6 1. 7. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1682/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 159/13 1. 7. 93
30.6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG)
Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für
Getreide und Reis L 159/112 1. 7. 93
29. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1726/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten
und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven
Veredelungsverkehr der Gemeinschaft L 159/130 1. 7. 93
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1738/93 des Rates zur Durchführung eines
Aktionsprogramms auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick
auf die Vollendung des integrierten Verkehrsmarktes L 161/4 2. 7. 93