1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 7. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ver-
hütung einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr
von Fleisch von Hausschweinen aus Osterreich, Ungarn und
der Schweiz 6285 (126 10. 7. 93) 11. 7. 93
7831-1-43-60
1. 7. 93 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Schiffahrtswege im Greifswalder
Bodden und im Stettiner Haff sowie vor der Nord- und Ostküste
Rügens und der Ostküste Usedoms 6317 (127 13. 7. 93) 14. 7.93
neu: 9511-1-22
1. 7. 93 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Fahrbeschränkung und Meldepflicht
für Fahrzeuge auf der Uecker nach Ueckermünde 6317 (127 13. 7. 93) 14. 7.93
neu: 9511-1-23
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1570/93 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
für S a a t g u t für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 L 154/44 25.6.93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1571/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der
Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 154/46 25. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1578/93 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 152/11 24. 6. 93
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1579/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 739/93 des Rates hinsichtlich
der Beihilfe für die M i Ich erzeuger in Portugal L 152/12 24.6. 93
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1580/93 der Kommission zur Festlegung der
Standardqualitäten für bestimmte Arten von G et r e i de , M e h 1, G r ob-
g r i e ß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der
Schwellenpreise dieser Erzeugnisse L 152/14 24.6.93
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1581/93 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1993/94 für bestimmte Kategorien von M eh 1, G r ob-
und Fe Ing r i e ß geltenden Schwellenpreise und monatlichen Zuschlä-
ge L 152/16 24. 6. 93
1169
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1993 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1993 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
8. 7. 93 Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes •........................ 1169
2125-40-1-2
8. 7. 93 Neufassung des Fleischhygienegesetzes ............................................ . 1189
7832-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1198
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 1198
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Vom 8. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung 5. de~ mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen
veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzucht- Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1986
rechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 2089),
S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel-
6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Arti-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der seit dem 1. Ja- kel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
nuar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt: _
s. 2441),
7. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen § 16
1. den teils am 1. Januar 1975, teils am 1. Januar 1978 in des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Au- s. 2610),
gust 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1975 1 S. 2652),
8. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen § 20 des
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471),
Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. August 1975 9. den am 27. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBI. 1 S. 2172), des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118),
3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Arti- 10. den am 27. Januar 1991 in Kraft getretenen Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 kel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1
s. 2445), s. 121),
4. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 43 11. den teils am 24. Dezember 1992, teils am 1. Januar
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
S. 1505), 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022).
Bonn, den 8. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
(Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Begriffsbestimmungen § 32 Ermächtigungen
§ Lebensmittel
§ 2 Zusatzstoffe
Sechster Abschnitt
§ 3 Tabakerzeugnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Kosmetische Mittel
§ 33 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 5 Bedarfsgegenstände
§ 34 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 6 Verbraucher
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
zweiter Abschnitt § 37 Zulassung von Ausnahmen
Verkehr mit Lebensmitteln § 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschafts-
recht
§ 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 39 Anhörung von Sachkennern
§ 10 Ermächtigung für Hygienevorschriften
§ 11 Zusatzstoffverbote
§ 12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe
Siebenter Abschnitt
§ 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
Überwachung
§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§ 40 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 16 Kenntlichmachung
§ 42 Probenahme
§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§·18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
§ 43 a Außenverkehr
§ 19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
§ 43 b Schiedsverfahren
§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit
Lebensmitteln § 44 Ermächtigungen
§ 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Dritter Abschnitt § 46 Landesrechtliche Bestimmungen
Verkehr mit Tabakerzeugnissen § 46a Gebühren
§ 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
Achter Abschnitt
§ 21 Ermächtigungen
Ein- und Ausfuhr
§ 22 Werbeverbote
§ 23 Anwendung von Vorschriften § 47 Verbringungsverbote
§ 47 a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
Vierter Abschnitt § 47b Vorübergehende Verbringungsverbote
Verkehr mit kosmetischen Mitteln § 48 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 24 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 49 Ermächtigungen
§ 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung § 50 Ausfuhr
§ 26 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Neunter Abschnitt
§ 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung § 51 Straftaten
§ 52 Straftaten
Fünfter Abschnitt § 53 Ordnungswidrigkeiten
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen § 54 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 55 Einziehung
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1171
Erster Abschnitt 2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder
Begriffsbestimmungen Richtlinien des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften erforderlich ist.
§ 1
§3
Lebensmittel
Tabakerzeugnisse
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem (1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind
oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak her-
werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu gestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder
bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung Schnupfen bestimmt sind.
oder zum Genuß verzehrt zu werden. (2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:
.. (2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, 1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren,
Uberzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu be- die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt
stimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der sind;
Mitverzehr vorauszusehen ist. 2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem
Tabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile mit Aus-
§2 nahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter
aller Art;
Zusatzstoffe
3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstel-
die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung len von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden.
ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigen-
ischaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausge- (3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im
nommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur
natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Linderung von Asthmabeschwerden.
Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Ge-
ruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel ver- §4
wendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser. Kosmetische Mittel
(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich: (1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt
1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-
bindungen außer Kochsalz, sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle
zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Ausse-
b) Aminosäuren und deren Derivate, hens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von
c) Vitamine A und D sowie deren Derivate, Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn,
daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,
d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,
Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
e) Süßstoffe; lindern oder zu beseitigen.
2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz (2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zu-
genannten, die dazu bestimmt sind, bereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von
Zahnersatz gleich.
a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen
oder sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1 (3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zube-
Abs. 2 verwendet zu werden, reitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körper-
formen bestimmt sind.
b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von
Lebensmitteln zugesetzt zu werden, §5
c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise Bedarfsgegenstände
verwendet zu werden, daß sie auf oder in die Le-
bensmittel gelangen; ( 1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes
sind:
3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwen-
dung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit 1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Her-
diesen in Berührung kommen. stellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Ver-
zehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und da-
(3) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) bei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmini- oder auf diese einzuwirken;
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für 2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln oder
Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zusatz- mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;
stoffen gleichzustellen,
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen.
Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht un- ausgenommen ärztliche oder zahnärztliche Instrumen-
bedenklich ist; te;
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, es Inverkehrbringen:
sei denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an
Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen; andere;
5. Spielwaren und Scherzartikel;
Behandeln:
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vor-
das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Be-
übergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-
drucken, Verpacken, Kühlen, Lager.,, Aufbewahren, Beför-
rung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-
dern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen,
wäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;
Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;
7. a) Reinigungs- und Pflegemittel, Verzehren:
b) lmprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungs- das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von
mittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Num- Stoffen in den Magen.
mer 6, (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind; . Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-
8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände
schaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren
im Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur Bekämpfung
Mitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
von Mikroorganismen bei solchen Bedarfsgegenstän-
pflegung gleich.
den;
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung
oder zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen zweiter Abschnitt
Mittel, die ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im Verkehr mit Lebensmitteln
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr ge-
bracht werden.
§8
(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind
Verbote zum Schutz der Gesundheit
nicht Gegenstände, die nach§ 2 Abs. 2 des Arzneimittel-
gesetzes als Arzneimittel gelten. Es ist verboten,
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- 1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesund-
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim- heit zu schädigen;
mung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine
Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegen- 2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu
stände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Be- schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu brin-
darfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder voraus- gen;
zusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zu- 3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen
sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirk- jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Far-
same Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheits- be, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettie-
gefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper rung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar
ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzu- ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von
stellen. Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb
§6 zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden
können (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeu-
Verbraucher gnisse), derart für andere herzustellen oder zu behan-
(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, deln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer
an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mit- Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung
tel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwen- der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für
dung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege- Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-
ben werden. rungsverfahren unterliegen.
(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbe- §9
treibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen.
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
§7 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch
Sonstige Begriffsbestimmungen
Lebensmittel zu verhüten,
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-
Herstellen: mitteln
das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Ver- a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
arbeiten; oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1173
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei- zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der
ben; · Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den
2. (weggefallen) Verbraucher sicherstellen. Der Bundesminister kann die
Ermächtigung in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf
3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforder-
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen lich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-
zu stellen; nung tragen zu können. Die Landesregierungen können
4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
gen bestimmter Lebensmittel Behörden weiter übertragen.
a) zu verbieten, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
verordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie der
b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhän-
Bundesminister von seinem Verordnungsrecht keinen Ge-
gig zu machen sowie die Voraussetzungen und das
brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
Verfahren für die Genehmigung und die Anzeige zu
regeln, Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behör-
den zu übertragen.
c) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-
hängig zu machen;
§ 11
5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige warnende
Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen vor- Zusatzstoffverbote
zuschreiben; (1) Es ist verboten,
6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittelbe- von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
trieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder Verkehr gebracht zu werden,
zu beschränken.
a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwen-
erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt den;
sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
werden.
nicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des gelangen;
Einvernehmens mit den Bundesministern für Ernährung, c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Rechtsver- lassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu er-
ordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Einverneh- zeugen;
mens mit dem Bundesminister für Forschung und Techno-
logie, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird. 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erfor- entsprechen;
derlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch
3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem ge-
Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen von Le-
werbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebens-
bensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen
mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche
der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren,
Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen
zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen
oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbrau-
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
cher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
desminister (§ 2 Abs. 3), mit den Bundesministern für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft (2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
sowie mit dem Bundesminister für Forschung und Tech-
1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig
nologie, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Um-
wandlungsprodukte in dem zur Abgabe an den Ver-
§10 braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeug-
Ermächtigung für Hygienevorschrlften nis nur als technisch unvermeidbare und technologisch
unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- sind;
schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser; Luft, Stick-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erfor-
stoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase
derlich ist, um der Gefahr einer ekelerregenden oder sonst
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, sowie
nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, wie durch
Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur Herstel-
Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Tempera-
lung von Zuckeralkoholen verwendet wird.
turen, Witterungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zube-
reitungsverfahren, vorzubeugen, und sofern die Voraus- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im
setzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für
nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 11 Abs. 2 des Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen blei-
Bundes-Seuchengesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften chend wirken.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 dungszwecke zuzulassen;
Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von
bestimmte technische Verfahren für zugelassene Be-
Lebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.
strahlungen vorzuschreiben.
§ 12 § 14
Ermächtigungen für Zusatzstoffe Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- (1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es Verkehr zu bringen,
unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphy- 1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
siologischer und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne
des Verbrauchers vereinbar ist, des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder
1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder
oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen; Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder
sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionspro-
2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3
dukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchsta-
zuzulassen.
be a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
(2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt, dL:rch 2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so- des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht
weit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder
1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dür-
deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie fen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmen-
Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für gen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
Ionenaustauscher festzusetzen; (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder nung mit Zustimmung des Bundesrates,
von Ionenaustauschern zu erlassen; 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
2 a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von ist,
der Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen; a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen
der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszunehmen; festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschrit-
4: die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem
ten sein dürfen,
Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu be-
schränken. b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen
oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 al_s Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewen-
bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministern für det worden sind, zu verbieten,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft. c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt
§ 13 oder in den Verkehr gebracht werden, von einer
Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen
sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte
(1) Es ist verboten, oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzu-
schreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelasse-
ne Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden 2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
Strahlen anzuwenden; ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2
zuzulassen.
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer § 15
nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
sind.
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder de-
schaft und Forsten und für Forschung und Technologie ren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die nach Ab-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- satz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen
tes, überschreiten.
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar (2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als
ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für be- Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatz-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1175
stoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
zugeführt worden, .so dürfen von dem Tier gewonnene nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
werden, wenn die bei der Registrierung oder Zulassung
festgesetzten Wartezeiten beachtet worden sind. Sind 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden, Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulas-
für deren Anwendung als Arzneimittel Wartezeiten noch sungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11
nicht festgesetzt sind und deren Zufuhr auch nicht entspre- Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14
chend futtermittelrechtlichen Vorschriften erfolgt, so dürfen und 15 zu erlassen;
Lebensmittel, die früher als fünf Tage nach der Zufuhr 2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte
dieser Stoffe gewonnen worden sind, gewerbsmäßig nicht Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stof-
in den Verkehr gebracht werden; dies gilt nicht, soweit fe oder über die weitere Verarbeitung der Lebensmittel,
diese Stoffe oder ihre Umwandlungsprodukte in oder auf beizufügen sind.
Lebensmitteln nicht vorhanden sind oder soweit für sie
nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a Höchstmengen festge-
§ 17
setzt oder nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b andere Warte-
zeiten vorgeschrieben sind. Verbote zum Schutz vor Täuschung
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- (1) Es ist verboten,
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Le-
schaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustim- bensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31
mung des Bundesrates, hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebens-
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
ist,
2. a) nachgemachte Lebensmittel,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder de-
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
ren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzu-
von der Verkehrsauffassung abweichen und da-
setzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbs-
durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-
mäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein
dürfen, oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich gemindert sind oder
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer
ausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu Fut-
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu
termitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet
erwecken,
werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz
oder für bestimmte Verwendungszwecke oder in- ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig
nerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen in den Verkehr zu bringen;
und zu verbieten, daß entgegen solchen Vorschrif-
ten gewonnene Lebensmittel oder für eine verbote- 3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrah-
ne Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr lungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden,
gebracht werden, daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den ge-
minderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit ei-
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausge- nes Lebensmittels zu täuschen;
nommen Stoffe, die als Futtermittel oder Zusatzstof-
fe zu Futtermitteln in den. Verkehr gebracht oder 4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatz-
verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharma- stoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14
kologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tat- und 15 enthalten oder die einem zulässigen Bestrah-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Stoffe lungsverfahren unterzogen worden sind, oder in der
in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen; Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Le-
bensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel
ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 zuzu- natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder
lassen.
Schadstoffen seien;
§ 16 5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe
oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu
Kenntlichmachung
bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzel-
(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverord- fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
nungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstof- Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-
fen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach dere dann vor,
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,
zu machen. Der Bundesminister wird ermächtigt, in diesen die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin-
regeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennt- reichend gesichert sind,
lichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des
Verbrauchers vereinbar ist. b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder son-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- stige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel,
men mit rlen Bundesministern für Ernährung, Landwirt- ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit 2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewer- a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsti-
tung mitbestimmend sind, verwendet werden, gen Umhüllungen von bestimmter Art in den Ver-
c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimit- kehr gebracht werden dürfen,
tels gegeben wird. b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- gen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr ge-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen bracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst
von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zuzulassen, soweit Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der
es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist. Herstellung oder der Abpackung oder über die
Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder
über die Zubereitung anzubringen sind,
§ 18 c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält-
nissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum
Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzu-
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist geben ist,
es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen an-
Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall zugeben sind;
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder 3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Her-
Verhütung von Krankheiten beziehen, stellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit
zu erlassen;
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
Gutachten, 4. vorzuschreiben,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken- sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf Zusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-
die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten be- chen,
ziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
b) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufsklei- an die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-
dung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehö- schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Le-
rigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arz- bensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit
neimittelhandels, nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzuru- oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-
fen oder auszunutzen, gen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
gebracht werden dürfen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-
zu verwenden. chungen nicht in den Verkehr gebracht werden dür-
fen und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen
Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des nicht geworben werden darf,
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des
Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Le- d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in
bensmittel, soweit nicht der Bundesminister durch Rechts- den Verkehr gebracht werden dürfen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande- e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
res bestimmt. angewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
§ 19 dürfen,
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung
ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- setzt werden müssen;
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord- 5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-
Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fäl- teln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke
len der Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch
erforderlich ist, wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des
Abnehmers erfolgen soll.
1. vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen
oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch
den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmit- soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen
teln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einverneh-
Hersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst mens mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
in den Verkehr bringt, anzubringen sind; und Reaktorsicherheit.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 11n
§ 19a (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
Weitere Ermächtigungen men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates,
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft
ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeug-
und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung
nisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
des Verbrauchers erforderlich ist, 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Her-
kunft davon abhängig zu machen, daß sie von einer a) Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen
Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer ver- oder nach Absatz 2 nicht zulassungsbedürftigen
gleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt, Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie Reinheitsan-
Form und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln, forderungen für diese Stoffe festzusetzen,
2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebens- b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des Ge-
mittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr brin- halts an zugelassenen Stoffen zu erlassen.
gen
§ 21
a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas- Ermächtigungen
sung und die Registrierung einschließlich des Ru-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
hens der Zulassung zu regeln,
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
b) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
und darüber Nachweise zu führen haben, nung mit Zustimmung des Bundesrates,
3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behan- 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Gesund-
deln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmit- heitsschäden erforderlich ist,
tel, über die Reinigung oder die Desinfektion von
Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungs- a) die Verwendung von Stoffen, die nach § 20 Abs.· 2
mitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt keiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung
oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu bestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder Be-
führen sind, sowie handeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten oder
zu beschränken,
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie b) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wir-
über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln. kungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Ver-
ringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in
bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren
Dritter Abschnitt Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher
Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
Verkehr mit Tabakerzeugnissen
c) Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten
Rauchinhaltsstoffen festzusetzen,
§ 20
d) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten
Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für be-
(1) Es ist verboten, stimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den Ge-
halt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu verwen-
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabaker- den sind,
zeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen
gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht
zugelassen sind; Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den
Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabak-
2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu erzeugnissen oder in deren Rauch, insbesondere
bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her- Nikotin oder Teer, beziehen,
gestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2
f) für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
sprechen; oder sonstige warnende Aufmachungen vorzu-
schreiben;
3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen, für 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täu-
eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem schung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnis-
Herstellen von Tabakerzeugnissen durch den Verbrau- se Vorschriften zu erlassen, die den in §19 Abs. 1. Nr. 4
cher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgesehenen
Regelungen entsprechen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf
Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf (2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
Geruchs- und Geschmackstoffe, die natürlicher Herkunft Buchstabe a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht
oder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
Stoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art. gebracht werden.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 22 vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-
Werbeverbote sundheit zu schädigen;
2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszu-
(1) Es ist verboten, für Zigaretten, zigarettenähnliche sehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu
Tabakerzeugnisse und Tabakerzeugnisse, die zur Herstel- schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu
lung von Zigaretten durch den Verbraucher bestimmt sind, bringen.
im Rundfunk oder im Fernsehen zu werben.
(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen § 25
oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder
Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
im Einzelfall
1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun- (1) Es ist verboten,
gen oder sonstige Aussagen zu verwenden, 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
von kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, in
a) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß
den Verkehr gebracht zu werden, ohne Zulassung Stof-
oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Ta-
fe zu verwenden, soweit sie der Verschreibungspflicht
bakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder
nach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes un-
geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Lei-
stungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu terliegen;
beeinflussen, 2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu
bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-
b) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind,
gestellt oder behandelt sind oder einer nach Absatz 2
Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
zu veranlassen,
c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachah- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
menswert erscheinen lassen; men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden,
die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natür- 1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor ge-
lich oder naturrein seien. sundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mit-
teln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1 zur
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von
nung mit Zustin1mung des Bundesrates Ausnahmen von kosmetischen Mitteln allgemein oder für bestimmte
dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es mit dem
kosmetische Mittel oder für bestimmte Verwendungs-
Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
zwecke zuzulassen;
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesund-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- heitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln er-
schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord- forderlich ist, Höchstmengen für den Gehalt an zuge-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum lassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln festzuset-
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, Vorschriften zur zen.
Durchführung der Verbote des Absatzes 2 zu erlassen,
insbesondere (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um
1 . die Art, den Umfang oder die Gestattung der Werbung Stoffe handelt, die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der
durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Or- Verschreibungspflicht unterstellt werden.
ten zu regeln,
2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen
von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu ver- § 26
bieten oder zu beschränken. Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23 (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
Anwendung von Vorschriften verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten für erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch
Tabakerzeugnisse entsprechend. kosmetische Mittel zu verhüten,
1 . das Herstellen und das Inverkehrbringen von bestimm-
ten kosmetischen Mitteln von einer Genehmigung oder
Vierter Abschnitt Anzeige abhängig zu machen;
Verkehr mit kosmetischen Mitteln 2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit
bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen;
§ 24 3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den
in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buchstabe a und b für
Verbote zum Schutz der Gesundheit Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-
Es ist verboten, sprechen.
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder (2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 2
zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder oder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1179
Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen
entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr Aussagen nicht geworben werden darf.
gebracht werden.
Fünfter Abschnitt
§ 27
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführen- § 30
der Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmä-
ßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel Verbote zum Schutz der Gesundheit
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellun- Es ist verboten,
gen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung
liegt insbesondere dann vor, 1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu be-
handeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vor-
1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt wer- auszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesund-
den, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissen- heit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbeson-
schaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht dere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch
hinreichend gesichert sind; Verunreinigungen, zu schädigen;
2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, 2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemä-
Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein- ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind,
druck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwar- die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,
tet werden kann; insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsge-
3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, An- genstände in den Verkehr zu bringen;
gaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige
Aussagen 3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei
dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
a) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder über Lebensmitteln so zu verwenden, daß sie geeignet sind,
die Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie be~!ll Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu
tätigen Personen, schädigen.
b) über die Herkunft der kosmetischen Mittel, ihre
§ 31
Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstel-
lung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
über sonstige Umstände, die für die Bewertung mit-
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstän-
bestimmend sind,
de im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu
verwendet werden. verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den
Verkehr zu bringen, daß von ihnen Stoffe auf Lebensmittel
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen ge-
dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt. sundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche
Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
§ 28 (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
(weggefallen)
mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, für be-
stimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, die als unbedenk-
lich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzusehen
§ 29 sind. Der Bundesminister kann die Ermächtigung durch
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf
den Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes übertra-
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen gen; der Präsident des Bundesgesundheitsamtes bedarf
mit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustim-
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft durch Rechtsverord- mung des Bundesrates.
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und in dem Fall
§ 32
der Nummer 1 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich
ist, Ermächtigungen
1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Mitteln zu regeln und dabei insbesondere die Angabe verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
der Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch
oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich Bedarfsgegenstände zu verhüten, in den Fällen der Num-
dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben: mer 9b zur Unterrichtung des Verbrauchers,
2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter bestimm- 1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und
ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Anga- Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln
ben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten
werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur oder zu beschränken;
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t
2. vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter Sechster Abschnitt
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
Allgemeine Bestimmungen
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-
§ 33
stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu
verbieten oder zu beschränken; Deutsches Lebensmittelbuch
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die beim In- (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung
verkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenstän- von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder
den als Reste in oder auf diesen vorhanden sein sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Ver-
dürfen; kehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, be-
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest- schrieben werden.
zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Be- (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmit-
darfsgegenstände verwendet werden; telbuch-Kommission unter Berücksichtigung der von der
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge- Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmit-
genständen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erlas- telstandards beschlossen.
sen;
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesminister im Einver-
7. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nehmen mit den Bundesministern der Justiz, für Ernäh-
nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft ver-
gebracht werden dürfen; öffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus
8. im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rück-
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, gängig gemacht werden.
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das
§ 34
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben;
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
9. vorzuschreiben, daß
a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
Bedarfsgegenständen, beim Bundesminister gebildet.
b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be- (2) Der Bundesminister beruft im Einvernehmen mit den
schränkung des Verwendungszwecks, Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft die Mitglieder der Kommission aus
c) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde
den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwa-
Eignung zur Verwendung als Bedarfsgegenstand
chung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirt-
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
schaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Der Bundesmi-
kenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlich- nister bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine
machung zu regeln; Stellvertreter und erläßt nach Anhörung der Kommission
9a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände eine Geschäftsordnung.
von einer Zulassung abhängig zu machen und das (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich
Verfahren der Zulassung zu regeln; einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als
9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfsge- drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt
genständen zu regeln und dabei insbesondere die haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Ge-
Angabe der Bezeichnung sowie Angaben über den schäftsordnung.
Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen § 35
vorzuschreiben; Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
10. vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Wirk- Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht eine amtliche
samkeit von Mitteln zur Bekämpfung von Mikroorga- Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersu-
nismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 chung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmit-
Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen Mittel zur Bekämpfung teln verwechselbaren Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen,
von Tierseuchen, zu stellen sind, soweit diese Mittel kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Erzeug-
für die Verwendung im landwirtschaftlichen oder ge- nisse im Sinne dieses Gesetzes). Die Verfahren werden
werblichen Bereich bestimmt sind. unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirt-
bis 3, 5, 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht schaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neue-
entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr sten Stand zu halten.
gebracht werden.
§ 36
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
Einvernehmens mit den Bundesministern für Wirtschaft,
für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
Reaktorsicherheit und, soweit si_e Bedarfsgegenstände im men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 betreffen, auch des schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung, ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
Landwirtschaft und Forsten. darf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
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und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
ordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Ver- Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist der Bundesminister im Einver-
sorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne die- nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
ses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt schaft und Forsten und für Wirtschaft, im Falle des Absat-
nicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für zes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnah- ster des Innern; in den Fällen des § 13 ist ferner das
men von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmen mit dem Bundesminister für Forschung und
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Forschung Technologie herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2
und Technologie. Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und
der verbündeten Streitkräfte der Bundesminister im Ein-
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach vernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bun-
Absatz 1 ist zu befristen. desminister zuständig. In den übrigen Fällen des Absat-
zes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5
§ 37 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behör-
Zulassung von Ausnahmen den zuständig.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bis 4 ist auf längstens 2 Jahre zu befristen. In den Fällen
können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßga- des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag zweimal, in den
be der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils
nicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24, 30 sowie für die längstens 2 Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-
nach §§ 9 und 10 erlassenen Rechtsverordnungen. setzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Zulassung hinzuweisen.
bestimmter Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes un-
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
ter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu er-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fäl-
warten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der
len des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um Organi-
Vorschriften des Lebensmittelrechts von Bedeutung
sationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte
sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interes-
handelt, und Nr. 3 Vorschriften über das Verfahren bei der
sen des einzelnen sowie alle Faktoren, die die allge-
Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und
meine Wettbewerbslage des betreffenden Industrie-
Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise
zweiges beeinflussen können, angemessen berück-
und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung
sichtigt werden;
von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für An-
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraus-
gehörige
setzungen und das Verfahren bei der Zulassung von Aus-
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, nahmen nach Absatz 2 Nr. 5 zu erlassen.
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
§ 38
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist; Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Orga-
ne der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe be-
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
stimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölke-
rung; (2) Der Bundesminister kann ferner ohne Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 ändern,
insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-
falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine
teln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.
erscheinen lassen;
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
5. für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
Vorbeugung gegen Karies.
beteiligenden Bundesministern. Die Rechtsverordnungen
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefähr- außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
dung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen des Bundesrates verlängert werden.
dürfen nicht zugelassen werden
§ 38a
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den
Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichma- Rechtsverordnungen
chung; zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
der §§ 11, 13 bis 15. zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal-
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tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen digen Behörden anderer Länder und anderer Mitglied-
Gemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchfüh• staaten, dem Bundesminister und der Kommission der
rung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge- Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
erforderlich ist. § 41
§ 39 Durchführung der Überwachung
Anhörung von Sachkennern (1) Die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit
Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist durch die
Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll
zuständigen Behörden zu überwachen. Sie haben sich
ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus
durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen
der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteilig-
davon zu überzeugen, daß die Vorschriften eingehalten
ten Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für Verordnun-
werden.
gen nach den §§ 38, 44 und 48.
(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete
Personen durchzuführen. Der Bundesminister wird er-
Siebenter Abschnitt mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderun-
Überwachung gen zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind,
soweit sie nicht wissenschaftlich ausgebildet sind.
§ 40
(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
Zuständigkeit für die Überwachung den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes
(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz bezeich- erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten
neten Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach Lan- Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der
desrecht. § 48 bleibt unberührt. Polizei, befugt,
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug die-
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig
ses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, insbesondere in
werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume
den Verpflegungseinrichtungen und Kantinen, den zustän-
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
digen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
betreten;
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder Sicherheit und Ordnung
haben sich gegenseitig
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
und Sachverständigen mitzuteilen und
b) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Ver-
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider- pflichteten
handlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts
für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegen- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
seitig zu unterstützen. eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbeson-
(4) Die zuständigen Behörden
dere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbe-
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- schreibungen und Unterlagen über die bei der Herstel-
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und lung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Ab-
übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift- schriften oder Auszüge anzufertigen sowie Einrichtun-
stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der gen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen im
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines 4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. chen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstel-
lung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und
(5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
deren Herkunft zu verlangen.
Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen
und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal- (3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über
tung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in diesem den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider- oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen ge- verordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die
gen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-
sion in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten
(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen er- wahrzunehmen.
forderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäi-·
sehen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zustän- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
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oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem nen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Behörden übertragen.
(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von Ver-
stößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Ge- § 43b
setzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- Schiedsverfahren
verordnungen, der sich bei der Durchführung des Geset-
zes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Verwaltungsbehörden mitteilen. Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so
§ 42
können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
Probenahme den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
kanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes
unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestell-
erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten
Personen und die Beamten der Polizei befugt, gegen ten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat
Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
Soweit der Hersteller oder Einführer nicht ausdrücklich Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der
darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungs- im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zu-
zwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der
ist, ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-
Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulas- hörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann inner-
sen. halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschlie- Verwaltungsgericht erhoben werden.
ßen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, § 44
nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung Ermächtigungen
als aufgehoben gelten.
Der Bundesminister wird ermächtigt, um eine einheitliche
(3) Für Proben, die nicht beim Hersteller oder Einführer Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechts-
entnommen werden, ist eine angemessene Entschädi- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
gung zu leisten.
1. Vorschriften über
(4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich auch auf
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die auf Märkten, a) die personelle, apparative und sonstige technische
Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe Mindestausstattung von Untersuchungsanstalten,
in den Verkehr gebracht werden oder die vor Abgabe an b) die Voraussetzungen für die Zulassung privater
den Verbraucher unterwegs sind. Sachverständiger, die zur Untersuchung von amt-
lich zurückgelassenen Proben befugt sind,
§ 43 zu erlassen;
Duldungs- und Mitwirkungspflichten 2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Un-
Die Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke, tersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses Geset-
Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen be- zes zu erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer gleich-
stellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach artigen Partie von bestimmten Lebensmitteln, kosmeti-
Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind schen Mitteln oder Bedarfsgegenständen vom Ergeb-
verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 zu nis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhän-
dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei gig zu machen; soweit Rechtsverordnungen nach§ 9
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesmini-
ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte sters der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
Entnahme der Proben zu ermöglichen. minister.
§45
§ 43a
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Außenverkehr
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer rates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen allgemeinen Verwaltungsvorschriften; soweit Rechtsver-
Gemeinschaften obliegt dem Bundesminister. Er kann die- ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle
se Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des des Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Na-
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör- turschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen Bundesminister.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 46 5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für
Landesrechtliche Bestimmungen Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-
gen bestimmt sind und der Bedarf von der zuständi-
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung gen Landesbehörde anerkannt ist,
weitere Vorschriften erlassen.
6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden, so-
weit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsab-
gaben nicht zu erheben sind,
§ 46a
Gebühren 7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und
ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Ver-
(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses kehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmen-
8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie
de Amtshandlungen, die
zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfän-
1. in die Zuständigkeit der Länder fallen, gers bestimmt sind, sowie Waren als Geschenke im
2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hin- öffentlichen Interesse,
ausgehen und 9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,
3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der 10. Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Men-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, gen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erho-
11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher
ben.
See bestimmt waren und an Bord des Schiffes ver-
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände braucht werden.
werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind
nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen (3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren
Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb können Regelungen nach § 49 getroffen werden.
der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann
eine Vergütung verlangt werden. § 47a
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-
nisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen
Achter Abschnitt
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig
Ein- und Ausfuhr hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wer-
den, oder die aus einem Drittland stammen und sich in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
§ 47
rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht
Verbringungsverbote und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebens-
mittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmit-
nicht für Erzeugnisse, die
telrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in 1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen
andere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, verbracht oder
werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung
nicht entgegen, soweit sich aus besonderen Rechtsvor- 2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen
schriften über die Einfuhrfähigkeit bestimmter Erzeugnisse Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht ,.die
der in Satz 1 genannten Art nichts anderes ergibt. Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepu-
blik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemein-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 8, 24 und 30 verfügung des Bundesministers im Bundesanzeiger
nicht für bekanntgemacht worden ist.
1. die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Über- (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
wachung und die Lagerung von Waren in Zollniederla- werden vom Bundesminister im Einvernehmen mit den
gen und Zollverschlußlagern, Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
2. die Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung von sten und für Wirtschaft erlassen, soweit nicht zwingende
Waren, solange sich die Waren unter zollamtlicher Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie
Überwachung befinden, sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse
in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Der Bundesmini-
3. Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staa-
ster hat bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren
tes oder seines Gefolges eingebracht werden und
eines Erzeugnisses die Erkenntnisse der internationalen
zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Auf-
Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsge-
enthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
wohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu be-
stimmt sind,
rücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken
4. Waren, die für diplomatische oder konsularische Ver- zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse
tretungen bestimmt sind, aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1185
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des § 49
Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderli- Ermächtigungen
chen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag
ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwa-
Gründe zu unterrichten. chung des Verbotes des§ 47 Abs. 1 Satz 1 das Verbringen
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses von bestimmten Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen in das Inland
Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen ange- 1. zu verbieten oder zu beschränken,
messen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des
2. abhängig zu machen von
Verbrauchers erforderlich ist.
a) der Anerkennung oder Zulassung des Herstel-
§ 47b lungsbetriebes,
Vorübergehende Verbringungsverbote b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
gen Behörde,
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das
sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses c) einer Untersuchung oder
Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver- d) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
bieten oder beschränken, wenn zeugnisses oder der Vorlage einer vergleichbaren
1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermäch- Urkunde;
tigt worden sind und dies der Bundesminister im Bun- dabei kann vorgeschrieben werden, daß die Dokumenten-
desanzeiger bekanntgemacht hat oder und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in
2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter
die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Ge- Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In der
sundheit zu gefährden. Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben
werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die
§ 48 einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Mitwirkung von Zolldienststellen
nicht entsprechen. Soweit die Einhaltung von Rechtsver-
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle
bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Na-
des Verbringens von Erzeugnissen im Sinne dieses Ge- turschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den
setzes in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge- in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundesministern.
setzes oder der Durchfuhr mit. Die genannten Behörden
können (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann an-
geordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren bestimmte Zolldienststellen in das Inland verbracht werden
Beförderungsmittel, Behälter, Lade„ und Verpackungs- dürfen. Der verordnende Bundesminister gibt im Einver-
mittel bei dem Verbringen in den oder aus dem Gel- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in diesen
tungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr zur Fällen die Zolldienststellen im Bundesanzeiger bekannt.
Überwachung anhalten;
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- § 50
schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei Ausfuhr
der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs- (1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur
behörden mitteilen; Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vor-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen- schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und setzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, so-
Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Le- weit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse im Bestimmungs-
bensmittelüberwachung zuständigen Behörde vorge- land abweichende Anforderungen gelten und die Erzeug-
führt werden. nisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf Verlangen
der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver- der in Satz 1 genannten Art, welche zur Lieferung in das
nehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung Ausland bestimmt sind und den Vorschriften dieses Geset-
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder in
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
den Verkehr bringt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu
Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht- machen, daß die Erzeugnisse den im Bestimmungsland
nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und
geltenden Anforderungen entsprechen.
zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen un-
entgeltlicher Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnun- (2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im
gen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, bedürfen die Rechts- Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder
verordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- nungen beanstandet, so können sie abweichend von Ab-
torsicherheit. satz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
verbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche 5. entgegen§ 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder
Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf- behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder
ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt
sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein- oder Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
schaft. entgegen§ 30 Nr. 3 verwendet,
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach 6. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfsgegen-
Maßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik stände zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechts-
Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschrif- verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
ten nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den
bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
werden. erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund (1 a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,
mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Erzeugnisse im in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Sinne dieses Gesetzes, die für die Ausrüstung von See- oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, entge-
schiffen bestimmt sind, keine Anwendung. gen § 15 Abs. 2 vom Tier gewonnene Lebensmittel in den
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Verkehr bringt, wenn die Wartezeiten nicht beachtet wor-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vor- den sind, oder einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
schriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Geset- oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
zes erlassener Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für Strafvorschrift verweist.
anwendbar zu erklären, soweit dies zum Schutz des Ver-
(2) Der Versuch ist strafbar.
brauchers unter Berücksichtigung der besonderen Verhält-
nisse der internationalen Seeschiffahrt erforderlich ist; so- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
weit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
tritt an die Stelle des Bundesministers der Bundesminister ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver- durch eine der in den Absätzen 1 oder 1 a bezeichneten
nehmen mit dem Bundesminister. Handlungen
1 . die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
Neunter Abschnitt fährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
bringt oder
§ 51
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Straftaten Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1 a fahrlässig
strafe wird bestraft, wer handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder behan- Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1 a jedoch
delt, entgegen§ 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel in den nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die
Verkehr bringt oder entgegen.§ 8 Nr. 3 dort genannte Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr bracht hat.
bringt,
2. einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für § 52
Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Straftaten
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
weist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den strafe wird bestraft, wer
Verkehr bringt, die einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlasse- 1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986
nen Rechtsverordnung nicht entsprechen, nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechts-
3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
behandelt oder entgegen§ 24 Nr. 2 Stoffe als kosmeti- stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
sche Mittel in den Verkehr bringt, weist,
4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 oder 6
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz der
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand vorschrift verweist,
auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26 3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder
Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene Zu-
einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 satzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen an-
entsprechen, wendet oder entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1187
oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe oder in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder
Ionenaustauscher in den Verkehr bringt, Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Strafvorschrift verweist,
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf- 4. entgegen § 23 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 1
vorschrift verweist, Tabakerzeugnisse oder entgegen § 23 in Verbindung
5. entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene mit§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne ausrei-
Bestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
Lebensmittel in den Verkehr bringt oder einer nach 5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5
§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Be-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand zeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
auf diese Strafvorschrift verweist, bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder
6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf denen Aussage wirbt,
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Ab- 6. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder
bau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht zugelasse-
Verkehr bringt oder einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ne verschreibungspflichtige Stoffe verwendet, entge-
Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung gen § 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in den
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- Verkehr bringt oder einer nach§ 25 Abs. 2 erlassenen
bestand auf diese Strafvorschrift verweist, Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-
nen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
7. (weggefallen)
verweist,
8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zusatz-
stoffen oder die Anwendung einer Bestrahlung nicht 7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26
kenntlich macht oder einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu- erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
vorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosme-
stand auf diese Strafvorschrift verweist,
tische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26
9. entgegen§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder entge- Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
gen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung
Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, nicht entsprechen,
1O. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine 8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter einer
Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufma-
Nr. 5 Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeich- chung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführen-
nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt den Darstellung oder Aussage wirbt,
oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
wirbt, 9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen§ 31 Abs. 1 verwendet oder
11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c oder in den Verkehr bringt,
Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlasse-
10. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erlassenen
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegen-
(2) Ebenso wird bestraft, wer stände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32
Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von
sprechen, oder
Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe ver-
wendet, einer nach§ 20 Abs. 3 oder einer nach§ 21 11. entgegen § 47 a Abs. 2 Abweichungen nicht kenntlich
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder nach§ 21 Abs. 1 macht.
Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
§ 53
und c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Ordnungswidrigkeiten
Strafvorschrift verweist, oder Tabakerzeugnisse ent-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1
gegen§ 20 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 21 Abs. 2 oder Stoffe
Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrläs-
entgegen§ 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt,
sig begeht; in den Fällen des§ 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2
2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des§ 14 ange-
Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrah- wendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in
lung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbr~cht hat.
Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt
oder einer nach§ 23 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 (2) Ordnungswidrig handelt auch,
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
a) einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder§ 10
vorschrift verweist,
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
3. entgegen§ 23 in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 Tabaker- weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
zeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 Bußgeldvorschrift verweist,
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwiderhan- erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
delt, sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
c) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1 geldvorschrift verweist,
oder 2 oder einer nach § 19 a Nr. 2 Buchstabe a, 3. einer nach § 29 oder§ 32 Abs. 1 Nr. 9b erlassenen
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f oder einer nach Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-
§ 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwi- nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- schrift verweist,
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1
d) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 zuwiderhandelt,
Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b oder nach 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 48
§ 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechts-
Abs. 1 Nr. 3 eine Sendung nicht vorführt.
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
verweist, fahrlässig
e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den 1. einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
sprechen;
2. entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung nach
2. wer eine der in § 51 Abs. 1 a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 § 41 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach
oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen § 42 Abs. 1 oder 4 nicht duldet, eine Auskunft nach § 41
leichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Ab- Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig
satz 1 anzuwenden ist. erteilt oder die in der Überwachung tätigen Personen
nicht unterstützt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 3. einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder
Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
§ 54 auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Ordnungswidrigkeiten 4. entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält
oder nicht kenntlich macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau-
1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet
nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, werden.
§ 55
2. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d
bis f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen Einziehung
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 51
nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
und 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 53
schrift verweist,
und 54 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
2 a. einer nach § 19 a Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 3, Nr. 2 Strafgesetzbuches,_ und § 23 des Gesetzes über Ord-
Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1191
ten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep- 5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch,
tember 1975 (BGBI. 1S. 2313) in der jeweils gelten- das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen
den Fassung. sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel-
14. Kommission: tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst
verbracht werden darf,
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
6. für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von
15. Amtlicher Tierarzt: Fleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Ver-
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die bote oder Beschränkungen festzulegen,
Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die
Überwachung der Hygiene oder eine dieser beiden 7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von
Aufgaben übertragen worden ist. der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 abge-
sehen werden kann.
16. Erzeugerbetrieb:
Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben §6
werden. (weggefallen)
17. Rückstände:
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer §7
Wirkung und deren Umwandlungsprodukte sowie Maßnahmen im Erzeugerbetrieb
von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen
und gesundheitlich bedenklich sein können. (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die
Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttier-
(2) Dem Gesetz unterliegen nicht untersuchung nach§ 1 "unterliegen, aus einem Erzeuger-
1. (weggefallen) betrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr
Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte
lassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von
Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,
ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können;
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone nicht .eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen über-
und Zellproteine. schritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge-
§5 geben s_ind.
Hygienische Anforderungen (2) Die zuständige Behörde hat
Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) 1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 2. die Beförderung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
schließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeuger-
1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, be- Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies
handelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen
werden darf, festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen
2. vorzuschreiben, daß nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus
dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.
a) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstige Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung
Herstellungs- und Umpackbetriebe sowie außerhalb die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschließt,
dieser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser, die ist einer Abgabe oder Beförderung zur Schlachtung zuzu-
Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den stimmen, wenn
Verkehr bringen oder einführen, von der zuständi-
gen Behörde zugelassen sein müssen, 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers
durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder
b) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die
Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes
Behörde registriert sein müssen, einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von
Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung und die Registrierung einschließlich des (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
Ruhens der Zulassung zu regeln, men nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu
machen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbeschei- §8
nigung oder von einer vergleichbaren Urkunde beglei-
tet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Kennzeichnung von Schlachttieren
Urkunde zu regeln, (1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt
für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeu-
Mindestanforderungen zu regeln, gerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fleischhygienegesetz
(FIHG)
§1 schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet
Untersuchungspflicht werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung
von der Schlachttieruntersuchung erteilen.
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paar•
hufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haus- §4
tiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum
Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Begriffsbestimmungen
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für
Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet 1. Haarwild:
wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere ge-
bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischunter- halten werden und nicht ständig im Wasser leben.
suchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann 2. Erlegen:
bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem
Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrecht-
Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt
werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuß für lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch
durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen ge-
Menschen erscheinen lassen, und
tötetes Wild und Fallwild.
1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder
unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige- 3. Schlachten:
nen Verbrauch abgegeben wird oder Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut-
entzug.
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in
geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei- 3a. Notschlachtung:
tende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver- Schlachten eines in .§ 1 genannten Tieres, das in-
zehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
Haushalt geliefert wird. muß.*)
Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuß für 4. Fleisch:
Menschen nicht gewonnen werden. Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder
zubereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet
(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersu-
chung unterbleiben. sind.
5. (weggefallen)
(3) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuß
für Menschen verwendet werden soll, sind nach der 6. (weggefallen)
Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. 7. Mitgliedstaat:
Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach Ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft an-
der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, gehört.
Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von
Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für 8. Drittland:
Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Ge-
Trichinen ist nicht erfotderlich bei Hausschweinen, Ein- meinschaft nicht angehört.
hufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelas- 9. (weggefallen)
senen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen
Behörde unterzogen worden ist. 10. (weggefallen)
11. Einfuhr:
§ 2_ Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das
Rückstandsuntersuchungen Inland.
in Erzeugerbetrieben 12. Ausfuhr:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Dritt-
Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlacht- länder.
betrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für 13. Beseitigung:
die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Unter- Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren,
suchung auf Rückstände unterzogen werden.
deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vorschrif-
§3 *) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3a wird ab 1. Januar 1996 folgende Nummer
eingefügt:
Hausschlachtungen
,,3b. Schlachtung aus besonderem Anlaß (Krankschlachtung):
Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer- Jedes auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Stö-
halb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus- rungen vorgenommene Schlachten."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1191
ten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep- 5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch,
tember 1975 (BGBI. 1 S. 2313) in der jeweils gelten- das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen
den Fassung. sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel-
14. Kommission: tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst
verbracht werden darf,
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
6. für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von
15. Amtlicher Tierarzt:
Fleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Ver-
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die bote oder Beschränkungen festzulegen,
Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die
Überwachung der Hygiene oder eine dieser beiden 7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von
Aufgaben übertragen worden ist. der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 abge-
sehen werden kann.
16. Erzeugerbetrieb:
Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben §6
werden. (weggefallen)
17. Rückstände:
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer §7
Wirkung und deren Umwandlungsprodukte sowie Maßnahmen im Erzeugerbetrieb
von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen
und gesundheitlich bedenklich sein können. (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die
Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttier-
(2) Dem Gesetz unterliegen nicht untersuchung nach § 1 'unterliegen, aus einem Erzeuger-
1. (weggefallen) betrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr
Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte
lassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von
Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten, ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können;
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone nicht .eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen über-
und Zellproteine. schritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge-
§5 geben ~ind.
Hygienische Anforderungen (2) Die zuständige Behörde hat
Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) 1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 2. die Beförderung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
schließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeuger-
1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, be- Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies
handelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen
werden darf, festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen
2. vorzuschreiben, daß nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus
dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.
a) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstige Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung
Herstellungs- und Umpackbetriebe sowie außerhalb die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschließt,
dieser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser, die ist einer Abgabe oder Beförderung zur Schlachtung zuzu-
Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den stimmen, wenn
Verkehr bringen oder einführen, von der zuständi-
gen Behörde zugelassen sein müssen, 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers
durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder
b) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die
Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes
Behörde registriert sein müssen, einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von
Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung und die Registrierung einschließlich des (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
Ruhens der Zulassung zu regeln, men nach den Absätzen 1 und 2_ Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu
machen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbeschei- §8
nigung oder von einer vergleichbaren Urkunde beglei-
tet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Kennzeichnung von Schlachttieren
Urkunde zu regeln, ( 1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt
für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeu-
Mindestanforderungen zu regeln, gerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- len ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- zeitlich getrennt durchzuführen; die Desinfektion der Räu-
schaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustim- me ist amtlich zu überwachen.
mung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rück-
standsuntersuchung erfordert, Vorschriften über Inhalt, (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Form und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu erlas- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
sen. · über die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-
schlachtbetriebe und Isolierschlachträume zu erlassen,
.(3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf soweit dies erforderlich ist, um der Gefahr einer Verbrei-
Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind. tung von Krankheitserregern vorzubeugen.
§ 9*) *) § 9 Abs. 5 bis 7 wird am 1. Januar 1996 aufgehoben.
Schlachterlaubnis
(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund § 10
zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Unter- Taugliches Fleisch
sucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu
beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu er- Ergibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein Grund
lauben. zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum
Genuß für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des
(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub- § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung ge-
nis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde- schehen.
ren Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein- § 11
treffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzufüh- Untaugliches Fleisch
ren; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederho-
len, wenn die Tiere nicht an demselben Tag geschlachtet Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß
werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter- für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag-
suchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor nahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr
der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wiederholen, gebracht werden.
wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der
Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind. § 12*)
(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter- Bedingt taugliches Fleisch
suchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwa- Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß
chung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen Tier- für Menschen bedingt tauglich ist, ist das Fleisch zu be-
arzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend von schlagnahmen. Es darf nur nach Maßgabe des § 13 als
den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen, Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine ge-
sundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.
*) § 12 wird ab 1. Januar 1996 durch folgende Vorschrift ersetzt:
(5) Tiere, die ,,§ 12
1. von einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit Brauchbar gemachtes Fleisch
befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das (1) Ergibt die Untersuchung, daß ein Grund zur Beanstandung vor-
Allgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krank- liegt, so kann das Fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-
gegenstehen, abweichend von § 11 als tauglich nach Brauchbar-
heit befürchten lassen, machung beurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluß der
2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch darf vor der
Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht
3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern ge- werden.
schlachtet werden, (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier- oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
schlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträumen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Behandlungsverfah-
(Isolierschlachträumen), die von den Schlachträumen für ren zu erlassen, nach denen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum
gesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet werden. Satz 1 Genuß für Menschen brauchbar gemacht werden darf."
gilt auch für Notschlachtungen, sofern die besonderen
Umstände, unter denen eine Notschlachtung vorgenom-
§ 13*)
men werden muß, den Transport des Tieres in einen
Isolierschlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zulassen. Inverkehrbringen
Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem bedingt tauglichen Fleisches
Isolierschlachtbetrieb oder der Isolierschlachtraum und die
(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel nur
benutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.
durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders
(6) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe oder zugelassene und überwachte Betriebe in den Verkehr
Isolierschlachträume nicht ausreichen, kann die zustän- gebracht werden, nachdem es in solchen Betrieben zum
dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 5 Genuß für Menschen brauchbar gemacht und in der vorge-
Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchen- schriebenen Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf
bekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fäl- s9nst nur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Men-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1193
sehen brauchbar gemacht werden. Brauchbar gemachtes § 15
bedingt taugliches Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-
Allgemeines Verbot
hältnissen darf auch außerhalb zugelassener Betriebe in
den Verkehr gebracht werden. Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen
hundeartigen und. katzenartigen Tieren (Caniden und Fe-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- liden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.
zu erlassen über
1. die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung
§ 16
das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Men-
schen brauchbar gemacht werden darf, Einfuhruntersuchung
2. die Kenntlichmachung des Fleisches, (1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen Mit-
3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie deren gliedstaat bestimmt ist, darf
Zulassung und Überwachung, 1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Dokumen-
4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Trans- ten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer Warenunter-
port und die Abgabe von Fleisch durch die zugelasse- suchung in einer Grenzkontrollstelle unter Mitwirkung
nen Betriebe. einer Zolldienststelle unterzogen worden ist,
2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zollager oder in das
*) § 13 wird ab 1. Januar 1996 durch folgende Vorschrift ersetzt: Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden, wenn es
,,§ 13
zuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in
Krankschlachtungen
einer Grenzkontrollstelle oder Grenzübergangsstelle
(1) Tiere, die
unterzogen worden ist; vor dem Inverkehrbringen ist es
einer Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
1. aus besonderem Anlaß geschlachtet werden sollen oder
2. Krankheitserreger ausscheiden, (2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat be-
dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolierschlachtbetrieben) stimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und Näm-
geschlachtet werden. Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in lichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemeinschaft-
einem Isolierschlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und lichen Anforderungen nach den Rechtsakten der Organe
zu desinfizieren.
der Europäischen Gemeinschaft bestehen und der Bestim-
(2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebensmittel nur durch mungsmitgliedstaat eine Untersuchung des Fleisches am
hierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und über-
wachte Abgabestellen der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Ver-
Bestimmungsort vorschreibt.
kehr gebracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht worden
ist.
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen
Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz-
(3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe nicht ausreichen,
kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1
direktionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen
Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung Tierarzt zu leiten. Der Bundesminister gibt die Grenzkon-
geschlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von trollstellen im Bundesanzeiger bekannt.
den übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzuführen; die Des-
infektion der Räume ist amtlich zu überwachen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit § 17
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
Verfahren bei Fleischsendungen
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über aus anderen Mitgliedstaaten
1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe, Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten
die erforderlich sind, um der Gefahr einer Verbreitung von Krank-
können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf über-
heitserregern vorzubeugen,
prüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden
2. die Kenntlichmachung des Fleisches,
begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder
3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abgabestellen und
deren Zulassung und Überwachung sowie die Voraussetzungen und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der nungen entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen
Zulassung, Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-
4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lagerung, den Trans- setzes erlassene Rechtsverordnungen können Sendun-
port und die Abgabe von Fleisch aus Krankschlachtungen durch die
gen von Fleisch auch während der Beförderung untersucht
zugelassenen Abgabestellen.
werden.
5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von
Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Not-
schlachtungen." § 18
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
§ 14*) Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der
Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1.
Minderwertiges Fleisch
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß § 19
für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- oder
Ermächtigungen
Genußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, fin-
den die §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
*) § 14 wird am 1. Januar 1996 aufgehoben. Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft §22
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über Kennzeichnung von Fleisch
1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsendungen
sowie die Durchführung der Einfuhruntersuchung, (1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter-
suchung amtlich zu kennzeichnen.
2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,
(2) Der ·Bundesminister bestimmt die Art der Kenn-
3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend zeichnung.
a) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,
b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitglied- § 22a
staaten Zuständigkeit für die Überwachung
untersagt oder beschränkt werden kann, (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen,
4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaa-
Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses ten sowie die Überwachung der Einhaltung der Beförde-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent- rung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen Behörde und
spricht, obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich
5. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Ein- ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Wei-
fuhr von Fleisch aus Drittländern sowie das Verbringen sung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen
von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten, wenn es als Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder
mitgeführt wird. Angestellten wahrzunehmen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung
nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
genannten Tiere, soweit sie eingeführt werden, erlassen erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der
werden. Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sani-
§ 20 tätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.
Nicht zum Genuß für Menschen (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-
bestimmtes Fleisch gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt haben sich
ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen
werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden und Sachverständigen mitzuteilen und
sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-
Verkehr gebracht wird.
handlungen gegen Vorschriften des Fleischhygiene-
§ 21 rechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver-
züglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit
Ausfuhr von Fleisch gegenseitig zu unterstützen.
(1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-
fuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zer- § 22b
legungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb
Durchführung der Überwachung
dieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf
Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die (1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure,
Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind
besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit
wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Aus- es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der
fuhr in dieses Land zugelassen hat. Ihre Erteilung setzt Rückstandsuntersuchungen nach § 2 und zur Überwa-
voraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen chung der Hygiene erforderlich ist,
nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Min-
1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1
destanforderungen genügen, und die Einhaltung der Min-
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in denen
destanforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die
Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den
sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder
Verkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume sowie
die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches
Einrichtungen und Transportmittel zu betreten und zu
beziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber
besichtigen,
hinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Ein-
haltung der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Vete- 2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rinärkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden, rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-
daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontroll- chen Auskünfte zu verlangen und
nummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforderun- 3. Proben zu entnehmen;
gen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkon-
(2) Es ist verboten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere, trolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1
denen nach lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene- genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender
rechtlichen Vorschriften verbotene Stoffe zugeführt wor- Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch
den sind, auszuführen. außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen wer-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1195
den; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- 5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu er-
schränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die lassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, sowie
Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis- die Tätigkelten näher zu bestimmen, für die sie ein-
sion in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis gesetzt werden.
nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der
Ausbildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur oder im
tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.
§ 22e
Rechtsverordnungen und Maßnahmen
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf in Dringlichkeitsfällen
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Or-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. gane der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie
(3) Für Proben, die nicht in den in § 5 Nr. 2 Buchstabe a treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
genannten Betrieben oder beim Einführer entnommen außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
werden, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
des Bundesrates verlängert werden.
§ 22c (2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder
das sonstige verbringen von Schlachttieren oder von
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder be-
Die Inhaber der in den §§ 2 und 22 b Abs. 1 genannten schränken, wenn
Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans- 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermäch-
portmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter . tigt worden sind und der Bundesminister dies im Bun-
sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22 b Abs. 1 zu desanzeiger bekanntgemacht hat oder
dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in
2. T~tsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen
§ 22 b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer
lassen, daß das Fleisch geeignet ist, die menschliche
Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlan-
Gesundheit zu gefährden.
gen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans-
portmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öff-
nen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das § 22f
Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
und gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.
( 1) Die zuständigen Behörden
§ 22d 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
Ermächtigungen übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver- stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von 2. überprüfen alle von .der ersuchenden Behörde eines
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und
erforderlich ist, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
1. vorzuschreiben, daß (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
a) die in § 5 Nr. 2 genannten Betriebe über das Ge- Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen
winnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehrbringen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal-
sowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch Buch zu tung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem
führen, die dazugehörenden Unterlagen aufzube- Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behör- handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen ge-
den vorzulegen haben, gen fleischhygienerechtliche Vorschriften.
b) Betriebe nach§ 5 Nr. 2 Buchstabe b, die Fleisch aus (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr bringen, Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen
Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Euro-
c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen päischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie
und darüber Nachweise zu führen sind; dabei kann im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zu-
das Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage die- ständigen Behörden anderer Länder und anderer Mit-
ser Nachweise und über die Dauer ihrer Aufbewah- gliedstaaten, dem Bundesminister und der :Kommission
rung geregelt werden, der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
2. die Durchführung der Überwachung zugelassener oder § 22g
registrierter Betriebe zu regeln,
Außenverkehr
3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft eingehenden Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Fleischsendungen zu erlassen, Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese §§ 25 und 26
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(weggefallen)
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-
den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die § 27
Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
nen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Statistik
Behörden übertragen.
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Sta-
tistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und
§ 22h aufzubereiten.
Schiedsverfahren (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus ande- gung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die
ren Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfü- Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
gungsberechtigten streitig, so können beide PArteien ein- der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhruntersu-
vernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines chung vorzuschreiben.
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist (3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel-
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme dungen zuständigen Behörden.
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von
der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.
Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun- § 28
den zu erstatten.
Strafvorschriften
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im strafe wird bestraft, wer
Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän- 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-
dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-
schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be- schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
hörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann inner-
halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischuntersu-
Verwaltungsgericht erhoben werden. chung oder der Untersuchung auf Trichinen unterliegt,
zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den Ver-
kehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung
durchgeführt worden ist,
§ 23
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden
Erlaß von Verwaltungsvorschriften oder Katzen zum Genuß für Menschen gewinnt,
(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun- 4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebe-
desrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder- nen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haarwild
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merkmale
aufweist,
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister die Mitwirkung der Zoll- 5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 untaugli-
dienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes. ches oder bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr
bringt,*)
6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den
§ 24 Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ein-
Gebühren geführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen 7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch ohne Einfuhr-
Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren untersuchung einführt oder in den Geltungsbereich
und Auslagen erhoben. dieses Gesetzes verbringt.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände (2) Der Versuch ist strafbar.
werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchun- ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Ge- durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
flügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14) und der auf Grund
dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
Europäischen Gemeinschaft zu bemessen. Für Amtshand- fährdet,
lungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergü- schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
tung verlangt werden. bringt oder
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1197
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen andern Ver- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. lässig
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
Jahr oder Geldstrafe. 2. entgegen § 9 Abs. 5 die Schlachtstätte, den Isolier-
schlachtraum oder die benutzten Geräte nicht reinigt
oder desinfiziert oder
*) § 28 Abs. 1 Nr. 5 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung:
3. einer nach§ 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 7, § 13
„5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaugliches oder
nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den Verkehr bringt,". Abs. 2, § 19 oder§ 22d Nr. 1 erlassenen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
§ 28a*) schrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich,
soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979
Strafvorschriften
erlassen worden ist.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
wird bestraft, wer
lässig
1. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhal-
1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt, be-
tung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlach-
fördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorgeschriebe-
tet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttierunter-
nen Weise gekennzeichnet sind, oder
suchung nicht wiederholen läßt,
2. entgegen § 22 c eine Maßnahme nicht duldet, eine
2. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
Satz 2, kranke, krankheitsverdächtige, im Allgemein-
oder eine dort genannte Person nicht unterstützt.
befinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krankheits-
erreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeich- ·(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Ab-
neten Betrieben oder Räumen schlachtet, sätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer
Fleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in Ver- Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
bindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges Fleisch det werden.
in den Verkehr bringt,
*) § 29 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung:
4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres
2. entgegen § 13 Abs. 1 die Schlachtstätte oder die benutzten Geräte
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder 0
nicht reinigt oder desinfiziert oder
sonst verbringt, 3. einer nach§ 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 19 oder§ 22d
4a. entgegen§ 21 Abs. 2 Tiere ausführt, Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich geldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit
anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist."
Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder
beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den § 30
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst
Einziehung
verbringt oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ausführt oder sonst verbringt oder Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach
6. einer nach § 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung den §§ 28, 28 a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- bezieht, können eingezogen werden.
bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 31
Verhältnis zu anderen Gesetzen
*) § 28a gilt ab 1. Januar 1996 mit folgenden Änderungen:
a) Nummer 2 gilt in folgender Fassung: Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
"2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Tiere, die aus besonderem Anlaß der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
geschlachtet werden sollen oder die Krankheitserreger aus-
scheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben
schlachtet,".
§ 32
b) Nummer 3 wird gestrichen. Übergangsvorschrift
c) Nummer 6 gilt in folgender Fassung: Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
"6. einer nach§ 5 Nr. 6 oder§ 12 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist." 1. die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom
29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1117),
2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom 20. Ja-
§ 29*)
nuar 1975 (BGBI. 1S. 285), geändert durch Verordnung
Bußgeldvorschriften vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1140),
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28 a be- aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforder-
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht. lich sind.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 7. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ver-
hütung einer Einschleppung der Schweinepest bei der Einfuhr
von Fleisch von Hausschweinen aus Osterreich, Ungarn und
der Schweiz 6285 (126 10. 7. 93) 11. 7. 93
7831-1-43-60
1. 7. 93 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Schiffahrtswege im Greifswalder
Bodden und im Stettiner Haff sowie vor der Nord- und Ostküste
Rügens und der Ostküste Usedoms 6317 (127 13. 7. 93) 14. 7.93
neu: 9511-1-22
1. 7. 93 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Fahrbeschränkung und Meldepflicht
für Fahrzeuge auf der Uecker nach Ueckermünde 6317 (127 13. 7. 93) 14. 7.93
neu: 9511-1-23
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1570/93 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
für S a a t g u t für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 L 154/44 25.6.93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1571/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der
Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 154/46 25. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1578/93 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 152/11 24. 6. 93
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1579/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 739/93 des Rates hinsichtlich
der Beihilfe für die M i Ich erzeuger in Portugal L 152/12 24.6. 93
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1580/93 der Kommission zur Festlegung der
Standardqualitäten für bestimmte Arten von G et r e i de , M e h 1, G r ob-
g r i e ß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der
Schwellenpreise dieser Erzeugnisse L 152/14 24.6.93
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1581/93 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1993/94 für bestimmte Kategorien von M eh 1, G r ob-
und Fe Ing r i e ß geltenden Schwellenpreise und monatlichen Zuschlä-
ge L 152/16 24. 6. 93
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993 1199
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1582/93 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für Tom a -
te n, Art i schocken, Me Ionen, Aprikosen, Pfirsiche und
E r d b e e r e n im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 152/18 24. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1593/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung der Anwendung von
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über
den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
1a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e und L e b e n s m i tt e I auf
die Einfuhr aus bestimmten Drittländern L 153/15 25. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1594/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1349/93 mit Durchführungsbestimmungen für die bei
der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Un-
garn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik sowie der Slowa-
kischen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festsetzung
der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Einfuhrmindestpreise L 153/17 25. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1595/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1226/92 über die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaa-
ten hinsichtlich der Angaben über die Einfuhr bestimmter Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e L 153/18 25.6.93
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1615/93 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1652/92 zur Festsetzung der Ausfuhrerstat-
tungen für Tabak b a 11 e n der Ernten 1988, 1989 und 1990 L 155/16 26. 6. 93
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1616/93 der Kommission zur zweiten Verlänge-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3779/91 zur Festsetzung der Ausfuhrer-
stattungen für Tabak b a 11 e n der Ernte 1991 L 155/17 26. 6. 93
Andere Vorschriften
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1573/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 156/119 28. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2771/75 über die. gemeinsame Marktorganisation für Eier, der
Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation
für Geflügelfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsa-
me Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufge-
führte Erzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 152/1 24. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1590/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4106 20 00 mit
Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 153/8 25. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1591/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4202 und
ex 4203 mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 153/9 25. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1592/93 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführ-
tem Wodka der KN-Codes 2208 90 31 und 2208 90 53 zu der in der
Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Schweden über den Handel mit Spirituosen vorgesehe-
nen Zollvergünstigung L 153/11 25. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1597/93 der Kommission zur Genehmigung von
Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen eines jährlichen
Gemeinschaftszollkontingents für Käse mit Ursprung in Schweden L 153/22 25. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1607/93 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahr-
rädern mit Ursprung in der Volksrepublik China L 155/1 26. 6. 93
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
~:;~ft~~~~g:;r~~;n~:~:~tl~~~~ Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz- •
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1608/93 des Rates über die Einführung eines
Embargos in bestimmten Bereichen des Handels zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti L 155/2 26.6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1611/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 155/9 26.6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1612/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 76 (laufende Nummer
40.0760) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/11 26. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1613/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 67 (laufende Nummer
40.0670) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/13 26. 6. 93
24. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1614/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 3904 mit Ur-
sprung in Mexiko, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/15 26. 6. 93
25. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betref-
fend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den
gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Perso-
nen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf
Flughäfen L 155/18 26. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1282/93 der Kommission
vom 27. Mai 1993 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen
Referenzbeträge und den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rüb-
sensamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschußzahlun-
gen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABI. Nr. L 131 vom 28. 5. 1993) L 138/13 9.6. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1272/93 des Rates vom
24. Mai 1993 zur Eröffnung und .Verwaltung von autonomen Gemein-
schaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1993) (ABI. Nr.
L 131 vom 28. 5. 1993) L 151/43 23. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission
vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrrege-
lung für Bananen (ABI. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993) .L 153/62 25. 6. 93
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1283/93 der Kommission
vom 27. Mai 1993 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrrege-
lung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 929/93 des
Rates (ABI. Nr. L 131 vom 28. 5. 1993) L 155/93 26. 6. 93