1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
Vom 7. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. für das Jahr 1995 ein einheitlicher Betrag von
30 Deutsche Mark, jedoch mindestens 335 Deut-
sche Mark und höchstens 3 350 Deutsche Mark je
Artikel 1
Begünstigten
Das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt- gewährt. Begünstigte Unternehmer der Binnenfische-
schaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), geändert durch rei erhalten
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 1992 (BGBI. 1
1. für das Jahr 1993 1 000 Deutsche Mark,
S. 1758), wird wie folgt geändert:
2. für das Jahr 1994 665 Deutsche Mark und
1. In§ 1 wird die Angabe „31. Dezember 1992" durch die 3. für das Jahr 1995 335 Deutsche Mark.
Angabe „31. Dezember 1995" ersetzt.
(2) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergän-
2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: zung der sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgleichs-
leistungen nicht entgegen, sofern diese je Begünstig-
„landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne dieses ten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hun-
Gesetzes sind Flächen mit landwirtschaftlicher, wein- dert ergänzt werden.
baulicher und gärtnerischer Nutzung sowie zur Teich-
wirtschaft und zur Saatzucht verwendete Flächen ein- (3) Ist ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Begünstigter
schließlich der gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied einer begün-
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur stigten Gesellschaft, so dürfen die auf ihn entfallenden
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger be- Ausgleichsleistungen
stimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG 1. für das Jahr 1993 im Falle des Absatzes 1 insge-
Nr. L 181 S. 12) stillgelegten Flächen; dies gilt nicht für samt 1O 000 Deutsche Mark und im Falle des
stillgelegte Flächen, für die nach Maßgabe der Verord- Absatzes 2 die Summe aus 1O 000 Deutsche Mark
nung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 und den ergänzenden Landesmitteln,
zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI.
2. für das Jahr 1994 im Falle des Absatzes 1 insge-
EG Nr. L 218 S. 1) oder der Verordnung (EWG)
samt 6 650 Deutsche Mark und im Falle des Absat-
Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umwelt-
zes 2 die Summe aus 6 650 Deutsche Mark und
gerechte und den natürlichen Lebensraum schützen-
den ergänzenden Landesmitteln und
de landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABI. EG
Nr. L 215 S. 85) eine Beihilfe gewährt wird." 3. für das Jahr 1995 im Falle des Absatzes 1 insge-
samt 3 350 Deutsche Mark und im Falle des Absat-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 1989" zes 2 die Summe aus 3 350 Deutsche Mark und
durch die Angabe „1. Januar 1989 bis 31. Dezember den ergänzenden Landesmitteln
1992" ersetzt. nicht überschreiten. Der Anteil des Gesellschafters
oder Mitglieds an ·der jeweiligen· Ausgleichsleistung
4. Nach§ 3a wird folgender§ 3b eingefügt: bestimmt sich für Zwecke des Satzes 1 nach dem
Kapitalanteil. Einer begünstigten Gesellschaft steht
,,§ 3b
ein Anspruch auf die jeweilige Ausgleichsleistung in-
Ausgleichsleistungen ab 1993 soweit nicht zu, als die Zahlung dazu führt, daß ein
(1) Als Ausgleichsleistung wird je Begünstigtem je Gesellschafter oder Mitglied insgesamt
Hektar der zur Ernte des Jahres der Antragstellung 1. für das Jahr 1993 im Falle des Absatzes 1 mehr als
landwirtschaftlich genutzten Fläche 1O 000 Deutsche Mark oder im Falle des Absatzes 2
mehr als die Summe aus 1O 000 Deutsche Mark
1. für das Jahr 1993 ein einheitlicher Betrag von
90 Deutsche Mark, jedoch mindestens 1 000 Deut- und den ergänzenden Landesmitteln,
sche Mark und höchstens 1O 000 Deutsche Mark 2.. für das Jahr 1994 im Falle des Absatzes 1 mehr als
je Begünstigten, 6 650 Deutsche Mark oder im Falle des Absatzes 2
mehr als die Summe aus 6 650 Deutsche Mark und
2. für das Jahr 1994 ein einheitlicher Betrag von
60 Deutsche Mark, jedoch mindestens 665 Deut-· den ergänzenden Landesmitteln und
sehe Mark und höchstens 6 650 Deutsche Mark je 3. für das Jahr 1995 im Falle des Absatzes 1 mehr als
Begünstigten und 3 350 Deutsche Mark oder im Falle des Absatzes 2
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1131
mehr als die Summe aus 3 350 Deutsche Mark und 8. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 5
den ergänzenden Landesmitteln werden jeweils
erhielte. Ist jemand an mehreren begünstigten Gesell- a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte
schaften beteiligt, so gelten die Sätze 1 bis 3 entspre- „Das Bundesministerium" oder
chend." b) die Worte „dem Bundesminister'' durch die Worte
,,dem Bundesministerium" ersetzt.
5. In§ 4 Abs. 2 wird die Angabe „nach§ 3a Abs. 1" durch
die Angabe „nach § 3 a Abs. 1 sowie nach § 3 b Abs. 1" 9. Der Vierte Abschnitt wird gestrichen.
ersetzt.
10. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt
6. In§ 6 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 2, 3 und 3a" durch
und erhält folgende Bezeichnung:
die Angabe,,§§ 2, 3, 3a und 3b" ersetzt.
„Vierter Abschnitt
7. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Schlußvorschrift".
,,(4) Bei der Berechnung werden die gemäß Artikel 7
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates 11. Der bisherige§ 14 wird§ 11.
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsre-
gelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegten
Flächen berücksichtigt. Flächen, die nach Maßgabe Artikel 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom
Das EWG-Anpassungsgesetz vom 9. September 1965
15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der
(BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Agrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1), der Verordnung
Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1259), wird
(EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für
aufgehoben.
umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum
schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren
(ABI. EG Nr. L 215 S. 85) oder auf Grund des Geset- Artikel 3
zes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftli-
chen Erwerbstätigkeit stillgelegt worden sind, werden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
bei der Berechnung nicht berücksichtigt." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
11132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Ausdehnung des grenznahen Raumes
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 1. Juli 1993
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 4 des Zollverwaltungs- Freizonen gelegenen Bereiche. Straßen, Wege,
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125) ver- Bahnkörper, Gewässer, Deiche und ähnliches, die den
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen. Sie gehören
insoweit zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Ge-
§ 1 bieten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes angeord-
net ist;
Ausdehnung des grenznahen Raumes
2. die Zollflugplätze (§ 2 Abs. 4 des Zollverwaltungsge-
Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des setzes);
grenznahen Raumes ergibt sich für die Bereiche, in denen
der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über 3. die in Anlage 3 bezeichneten besonderen Landeplätze
das in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes und anderen verkehrsrechtlich zugelassenen Flug-
festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird aus Anlage 1. plätze.
Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und ähn- §3
liches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen,
sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie be- Inkrafttreten
rührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist. dung in Kraft.
§2 (2) Gleichzeitig treten. die Verordnung über die Zoll-
grenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht un-
Gebiete, terworfenen Gebiete in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
die der Grenzaufsicht unterworfen sind Gliederungsnummer 613-1-3, veröffentlichten bereinigten
Der Grenzaufsicht unterworfen sind: Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1118), sowie die Erste Durch-
1.. die in Anlage 2 bezeichneten von außerhalb der Zoll- führungsbestimmung zum Zollgesetz - Zollgrenze, Zoll-
grenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnenge- binnenlinie - vom 24. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1439)
wässer, ihre Inseln und Ufergelände. Weiter die um die außer Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1133
Anlage 1
(zu § 1)
Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raumes
An der Nordseeküste zur Straßenbrücke über das Bütteler Sieltief, biegt hier
nach Westen ab und läuft am Bütteler Sieltief entlang bis
A. Im Zuständigkeitsbereich zum Weserdeich, überquert diesen und läuft dann an der
der Oberfinanzdirektion Hamburg Südseite des Bütteler Sielhafens entlang bis zur Weser.
Sie überspringt diese in gerader Linie zur Einmündung des
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Rau- Beckumer Sieltiefs (Südseite) in die Weser.
mes verläuft von Neufeld auf dem rechten Elbufer in einer
Geraden über die Elbe bis zum westlichen Endpunkt der C. Im Zuständigkeitsbereich
Straße von Oederquart nach Neuenschleuse und folgt der Oberfinanzdirektion Hannover
dann von dort in südlicher Richtung dem Weg nach Bent-
wisch - Niederstrich - Achthöfendeich bis zum Auftreffen Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Rau-
auf die B 495 und dieser bis zum Schnittpunkt mit der B 73. mes schließt an die der Oberfinanzdirektion Bremen an
Von dort verläuft die Begrenzungslinie in nördlicher Rich- und folgt in südlicher Richtung der Uferlinie der Weser bis
tung entlang der B 73 bis zur Abzweigung der Straße nach zum Stadlander Sieltief, folgt diesem bis zum Schnittpunkt
Lüdingworth kurz vor Altenbruch. Sie folgt dieser bis Lü- mit der B 212, dieser bis zum Schnittpunkt mit der B 437 in
dingworth in südlicher Richtung, wendet sich dann am Rodenkirchen, läuft an der B 437 entlang bis Friedeburg,
Schnittpunkt der Straße nach Franzenburg nach Westen weiter auf der B 436 nach Hesel und von dort in westlicher
und stößt hinter diesem Ort an die L 135, wo sie dieser am Richtung weiter auf der B 530. Ab der Abfahrt Warsings-
Ostrand nach Süden bis „Hohe Lieth" folgt. fehn/Neermoor führt sie in westlicher Richtung nach Neer-
moor und von dort auf der B 70 bis zum Emsdeich. Hier
B. Im Zuständigkeitsbereich überspringt sie den Emsdeich und die Ems. Auf dem
der Oberfinanzdirektion Bremen Westufer der Ems verläuft sie in nordwestlicher Richtung
bis Pogum und von dort bis zur deutsch/niederländischen
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Rau- Grenze auf dem Ostufer des Dollart.
mes schließt bei der „Hohen Lieth" an die der Oberfinanz-
direktion Hamburg an und verläuft weiter am Ostrand der
L 135 nach Süden über Midlum und Langen - Ortschaft An der Ostseeküste
Holßel - bis Langen - Ortschaft Sievern -. Von hier folgt
sie der in südostwärtiger Richtung führenden Straße bis
D. Im Zuständigkeitsbereich
nach Langen - Ortschaft Debstedt -, weiter in ostwärtiger
der Oberfinanzdirektion Rostock
Richtung längs der Straße nach Drangstedt bis zur Ab-
zweigung der nach Schiffdorf - Ortschaft Wehden - füh- Vom Schnittpunkt der Landesgrenze zwischen Mecklen-
renden Straße. Dieser folgt sie in südostwärtiger Richtung burg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit der A 24
bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bundesbahnlinie Bremer- verläuft die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen
haven - Bederkesa und führt dann in gerader Linie über Raumes entlang der Autobahn in östlicher Richtung bis
Wehdenerdamm bis zum ostwärtigen Ortsrand von Schiff- zum Schnittpunkt mit der B 321 (Ausfahrt Hagenow), folgt
darf - Ortschaft Laven -. Von dort verläuft sie in südost- der B 321 in nördlicher Richtung bis Zippendorf-Mueß und
wärtiger Richtung bis zur Geeste und weiter, diese über- dann weiter dieser Straße folgend in östlicher Richtung bis
schreitend, in südlicher Richtung über Schiffdorf - Ort- zum Schnittpunkt mit der B 104 bei Rampe, verläuft weiter
schaft Bramel - am Westufer des Großen Sellstedter Sees entlang der B 104 in östlicher Richtung bis zum Schnitt-
entlang über Wildes Moor bis zur Einmündung der von punkt mit der B 192 bei Brüel und folgt der B 192 in
Hosermühlen nach Loxstedt - Ortschaft Bexhövede - nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Eisen-
führenden Straße in die zwischen den Ortschaften Schiff- bahnstrecke Bad Kleinen - Bützow - Rostock. Von dort
dorf und Sellstedt der Einheitsgemeinde Schiffdorf verlau- verläuft sie entlang der Eisenbahnstrecke in östlicher Rich-
fenden Straße. Von hier folgt sie der Straße von Hoser- tung bis zum Schnittpunkt mit der Straße Schwaan -
mühlen nach Loxstedt Ortschaft Bexhövede -, bis diese Weitendorf bei Schwaan, folgt dieser Straße bis zum
am Ostrand von Loxstedt - Ortschaft Bexhövede - in die Schnittpunkt mit der B 103 bei Weitendorf, verläuft dann
südwestlich nach Loxstedt - Ortschaft Loxstedt - führende entlang der B 103 in nordöstlicher Richtung über Krons-
Hauptverkehrsstraße einmündet. Dieser folgt sie in süd- kamp bis zum Schnittpunkt mit dem Fluß Recknitz bei
westlicher Richtung über Loxstedt Ortschaft Bexhöve- Laage und folgt der Recknitz über Tessin bis zum Schnitt-
de -, Loxstedt - Ortschaft Bexhövede -, Loxstedt - Ort- punkt mit der Umgehungsstraße bei Bad Sülze. Sie folgt
schaft Loxstedt - und Loxstedt - Ortschaft Nesse - bis zur dieser Straße in südöstlicher Richtung über Langsdorf bis
Einmündung in die L 135. Dieser Straße folgt sie etwa zum Schnittpunkt mit der Straße nach Franzburg - Stein-
900 m in südlicher Richtung bis zur Abzweigung der hagen bei Tribsees, verläuft entlang dieser Straße in nord-
Hauptverkehrsstraße nach Loxstedt Ortschaft Stotel -. östlicher Richtung bis zur Straßenabzweigung nach
Hier biegt sie nach Westen ab und folgt nun der über Franzburg, folgt von dort aus der Straße zunächst in süd-
Loxstedt - Ortschaften Stotel und Holte - führenden Stra- östlicher, dann in östlicher Richtung über Franzburg,
ße bis Loxstedt Ortschaft Büttel -. Dort biegt sie nach Abtshagen, Wittenhagen und Altenhagen bis zum Schnitt-
Süden ab und folgt der Straße zwischen den Ortschaften punkt mit der Straße Grimmen - Miltzow. Sie folgt dieser
Büttel und Neuenlande der Einheitsgemeinde Loxstedt bis Straße in Richtung Miltzow bis zum Schnittpunkt mit der
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Eisenbahnstrecke Stralsund - Greifswald - Anklam in B 109 bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze Branden-
Litzow, von dort verläuft sie entlang der Eisenbahnstrecke burg/Mecklenburg-Vorpommern des Oberfinanzbezirkes
in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 96 Rostock.
in Greifswald und folgt dieser in südlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der B 11 O in Jarmen. Von dort aus verläuft Im Bereich der Stadt Müncheberg
sie entlang der B 110 in Richtung Anklam bis zum Schnitt-
punkt mit der Straße nach Krien in Neetzow, folgt dieser Die Begrenzungslinie verläuft von der Ortschaft Heiners-
Straße über Krien, Wegezin, Dennin, Spantekow, Drewe- dorf entlang der B 5 Heinersdorf - Müncheberg (diese
low bis zum Schnittpunkt mit der B 197 bis Saarnow und einschließend) bis zum Schnittpunkt mit der Stadtgrenze
folgt der B 197 in südwestlicher Richtung auf der B 197 der Stadt Müncheberg. Sie folgt dieser Grenze in westli-
über Lübbersdorf, Rohrkrug, Neuensund bis zum Schnitt- cher Richtung, die Stadt Müncheberg einbeziehend, bis
punkt mit der Straße Strasburg - Torgelow und folgt ihr zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnstrecke Strausberg -
dann in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze Mecklen- Küstrin - Kietz. Weiter verläuft sie entlang dieser Eisen-
burg-Vorpommern/Brandenburg bei Rosenthal. bahnstrecke in nordöstlicher Richtung bis zum Schnitt-
punkt mit der Ortsverbindungsstraße Heinersdorf - Her-
mersdorf in der Ortschaft Obersdorf.
Im Binnenland
Im Zuständigkeitsbereich Im Bereich der Stadt Fürstenwalde
der Oberfinanzdirektion Cottbus Die Begrenzungslinie des grenznahen Raumes verläuft
von der Ortschaft Alt Golm entlang der Ortsverbindungs-
Im Bereich der Stadt Prenzlau
straße Alt Golm - Langewahl - Fürstenwalde (diese ein-
Die Begrenzungslinie verläuft von der Ortschaft Bietikow schließend) bis zum Schnittpunkt mit der Stadtgrenze der
entlang der B 198 Gramzow - Prenzlau (diese einschlie- Stadt Fürstenwalde. Sie folgt dieser Grenze in westlicher
ßend) bis zum Schnittpunkt mit der Stadtgrenze der Stadt Richtung, die Stadt Fürstenwalde einbeziehend, bis zum
Prenzlau. Sie folgt dieser Grenze in westlicher Richtung, Schnittpunkt mit der Ortsverbindungsstraße Fürstenwalde
die Stadt Prenzlau einbeziehend, bis zum Schnittpunkt mit - Steinhöfel und verläuft entlang dieser Ortsverbindungs-
der B 109. Die Begrenzungslinie verläuft weiter entlang der straße bis Steinhöfel.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1135
Anlage 2
(zu§ 2)
Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
A. Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals Oederquart - Hollerdeich bis zum Auftreffen auf die rück-
wärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raumes bei
ist der Grenzaufsicht unterworfen die Eider sowie das Neuenschleuse fort.
Gebiet 100 Meter beiderseits des Eiderufers eideraufwärts
bis zur Einmündung des Giselau-Kanals, weiter der Gise-
lau-Kanal sowie das Gebiet 100 Meter beiderseits des D. Im Bereich der Unterweser einschließlich des Bereichs
Kanals bis zur Einmündung in den Nord-Ostsee-Kanal. um den Freihafen Bremen
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der
8. Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
ist der Grenzaufsicht unterworfen der Kanal sowie das Am linken Weserufer am Beckumer Sieltief beginnend
Gebiet 100 Meter beiderseits des Kanals sowie die vom und zunächst mit der Begrenzungslinie des grenznahen
Kanal her zugänglichen Hafenanlagen, soweit sie nicht Raumes zusammenfallend, folgt sie der jeweiligen Uferli-
zum grenznahen Raum gehören. nie der Weser bis zum Stadlander Sieltief und diesem
Sieltief bis zum Weserdeich. Sie verläuft dann in südlicher
C. Im Bereich der Unterelbe einschließlich des Bereichs Richtung entlang dem Deich bis zur L 889 (Raiffeisen-
um den Freihafen Hamburg straße), folgt dieser in westlicher Richtung bis zum Schnitt-
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der punkt mit der Bahnlinie Brake-Nordenham und verläuft an
folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird: dieser entlang nach Süden bis zur K 206 (Boitwarder
Straße). Dieser Straße folgt sie in westlicher Richtung bis
Auf dem rechten Elbufer - beginnend am Schnittpunkt der zur Boitwarder Kurve in Brake und führt über die Golz-
von Neufeld in nordöstlicher Richtung verlaufenden rück- warder- und Bahnhofstraße nach Süden bis zum Braker
wärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes mit Sieltief. Sie folgt diesem Sieltief nach Westen bis zur
der B 5 in Schmedeswurth - verläuft sie in östlicher Rich- Einmündung der Rönnel, anschließend der Rönnel bis zur
tung entlang der B 5 und der B 206 bis zur Quetung mit der K 207 und weiter dieser Straße bis Kirchhammelwarden.
Bahnlinie in Höhe der Lindenstraße in Itzehoe. Von hier Von hier verläuft die Begrenzungslinie entlang der K 213
folgt sie der Bahnlinie in Richtung Glückstadt bis zum über Oberhammelwarden bis zur Brücke über das Elsfle-
Auftreffen auf die B 431 in Glückstadt. Weiter folgt sie der ther Sieltief nördlich Elsfleth. Diesem Sieltief folgt sie bis
B 431 über Elmshorn und Uetersen (in beiden Orten je- zur B 212, anschließend dieser Straße über Huntebrück
weils unter Einschluß der unmittelbar angrenzenden Ha- bis Seme und, zunächst in nordostwärtiger Richtung ab-
fengebiete) sowie Wedel. Sie verläuft weiter der B 431 biegend, der B 74 und weiter der K 217 über Warfleth bis
folgend über Sülldorfer Landstraße, Osdorfer Landstraße, Lernwerder. Von dort folgt sie der 885 bis zur Abzweigung
Osdorfer Weg und Von-Sauer-Straße bis zur Einmündung der K 217, dieser bis zu ihrer Einmündung in die L 75 bei
in die Bahrenfelder Chaussee. Sie folgt dann dem Verlauf Altenesch und der L 75 bis zum südlichen Ausgang der
der Stresemannstraße, Max-Brauer-Allee, Altonaer Straße, Ortschaft Ochtum, biegt nach Osten ab, überquert die
Schanzenstraße, Sternschanze, An der Verbindungsbahn, Ochtum und trifft auf die Landesgrenze. Die Begrenzungs-
Edmund-Siemers-Allee, Dammtordamm, Esplanade, linie läuft dann in südöstlicher Richtung entlang der Lan-
Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, desgrenze bis zum Bahndamm der Eisenbahn Bremen-
Kirchenallee, Adenauerallee, Beim Strohhause, Berliner Oldenburg. Sie biegt dort im spitzen Winkel ab und verläuft
Tordamm, Borgfelder Straße, Hammer Landstraße, Hor- nun am Nordfuß des Bahndamms entlang bis zum Beginn
ner Landstraße, Billstedter Hauptstraße und Steinbeker der Eisenbahnbrücke. Hier wechselt sie auf die Ostseite
Hauptstraße zur Autobahnanschlußstelle Billstedt und des Bahndamms über und überspringt die Weser auf der
folgt von dort der A 1 in südlicher Richtung bis zur An- stromaufwärts gelegenen Seite der Brücke. Am rechten
schlußstelle Harburg und setzt sich von dort in westlicher Ufer der Weser bestimmt die Bahnlinie Oldenburg-Bremen
Richtung der Neuländer Straße folgend bis zur Hannover- den weiteren Verlauf der Begrenzungslinie bis einschließ-
schen Straße fort. Von hier verläuft sie dieser Straße nach lich der Brücke über die Hans-Böckler-Straße. Sie folgt
Süden folgend bis zur Kreuzung mit der B 73, deren Lauf dem Straßenzug Hans-Böckler-Straße - Nordstraße -
sie in westlicher Richtung über die Hamburger Landes- Bremerhavener Straße - Werftstraße - Stapelfeldstraße -
grenze bis zur Ortsumgehung Stade kurz hinter Agathen- Hafenrandstraße auf dem Gewerbegebiet Use Akschen
burg folgt. Sie verläuft weiter entlang dieser Ortsumge- bis zur Einmündung der Kap-Horn-Straße. Von dort ver-
hung in nördlicher Richtung, wo sie in Höhe der Ortschaft läuft sie weiter an der Nordseite des Bahnkörpers und
Melan auf den Obstmarschenweg trifft und setzt sich von nach 300 Metern an der nördlichen Fußlinie des Bahn-
dort in nordwestlicher Richtung über die Straßen Bütz- damms bis zur Bahnüberführung an der Oslebshauser
fleth - Drochtersen - Neuland - Wischafen - Hollerdeich - Heerstraße. Hier überspringt sie den Bahndamm, verläuft
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
weiter an der westlichen Seite der Grambker Heerstraße in Richtung Ditzum und endet an der rückwärtigen Begren-
bis zur Mittelsbürener Landstraße, folgt dem Straßenzuge zung des grenznahen Raumes in Midlum.
Mittelsbürener Landstraße, folgt dem Straßenzuge Mittels-
bürener Landstraße - Hofstraße - Hinterm Hofe - Vor dem F. Im Bereich der Peene
Ahnewelgen bis zur Grenze des Ortsteils Werderland und
weiter dieser Grenze bis zur Lesumbroker Landstraße. ist der Grenzaufsicht unterworfen die Peene einschließlich
Jetzt folgt sie dieser Landstraße, der Burger Heerstraße, eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 m breiten
der Grambkermoorer Landstraße und dem Lesumer Deich Uferstreifens von der Stadt Demmin flußabwärts bis zur
(das Grundstück der ehemaligen Werft Burmester ein- rückwärtigen Begrenzung des grenznahen Raumes
schließend) bis zur Autobahnbrücke, diese ausschließend. (Schnittpunkt der Peene mit der B 96 bei Jarmen).
Sie überquert die Lesum und folgt dem Lesumer Deich,
dem Steindamm bis zur Bremer Heerstraße, die sie über- G. Um den Freihafen Duisburg
springt; sodann folgt sie dem Deichweg bis zur Straße am
Lesumhafen, diese überspringend, dem Admiral-Brom- ist der Grenzaufsicht unterworfen der Gebietsstreifen von
my-Weg und der Straße am Wasser bis zur Friedrich- der Freizonengrenze ausgehend, der von der folgenden
Humbert-Straße. Sie folgt dann dem Straßenzug Fried- Begrenzungslinie umschlossen wird:
rich-Humbert-Straße, Friedrich-Klippert-Straße, Veges-
Sie beginnt an der Südspitze der Stahlinsel und folgt der
acker Bahnhofsplatz (Westseite), Zur Vegesacker Fähre,
Uferlinie des Südhafens in nordöstlicher Richtung, bis sie
Beilkenstraße, Weserstraße, Fröbelstraße bis zur Einmün-
in Verlängerung der Uferlinie auf die Straße Stahlinsel
dung in die Lindenstraße. Sie folgt weiter der Linden-
stößt. Sie verläuft an dieser Straße in östlicher Richtung
straße, Landrat-Christians-Straße, Kapt.-Dallmann-Stra-
entlang bis zur Schlickstraße, der sie nach Überquerung in
ße, Rönnebecker Straße, Dillener Straße, Farger Straße,
nördlicher Richtung bis zur Bürgermeister-Pütz-Straße
Rekumer Straße und der Verkehrsstraße in nördlicher
folgt, die sie üb~rspringt. Jetzt biegt sie nach Westen ab,
Richtung über Neuenkirchen, Rade, Aschwarden, Wurth-
verläuft entlang der Bürgermeister-Pütz-Straße bis zur
fleth, Rechtebe, Wersabe, Offenwarden, Sandstedt,
Straße Unter den Ulmen, folgt dieser in südwestlicher
Rechtenfleth, Neuenlande bis zu der Straßenbrücke, die
Richtung ca; 30 m und biegt dann nach Nordwesten ab,
südlich von der Ortschaft Büttel über das Bütteler Sieltief _
um nach etwa 200 m auf die Bahnlinie Oberhausen-Duis-
führt. Von hier ab ist sie die in westlicher Richtung verlau-
burg-Ruhrort zu treffen. Sie folgt dem Gleiskörper in Rich-
fende Begrenzungslinie des grenznahen Raumes bis zum
tung Bahnhof Duisburg-Ruhrort ca. 750 m, biegt dann im
Bütteler Sielhafen und weiter die Weser überspringend bis
rechten Winkel nach Süden ab, führt am Sportgelände und
zur Einmündung des Beckumer Sieltiefs.
mit Knick nach Südwesten am Friedhofsgelände vorbei bis
zur Straße Am Nordhafen, die sie überspringt. Nun verläuft
E. Im Bereich der Ems sie mit der Straße Am Nordhafen ca. 65 m in östliche
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der Richtung, biegt dann nach Südwesten ab und trifft auf die
folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird: nördliche Ecke des Bunkerhafens. Schließlich folgt sie der
nordöstlichen Uferlinie des Bunkerhafens in südöstlicher
An der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Richtung bis zum Nordhafen und überspringt von dort das
Raumes nördlich von Leer in Neermoor beginnend, folgt Hafenbecken in gerader Linie bis zur Südspitze der Stahl-
sie der B 70 in Richtung Leer. Sie verläuft entlang der B 70 insel.
über Leer, dann weiter über Papenburg bis nach Herbrum.
In Herbrum verläuft sie in westlicher Richtung über die H. Um den Freihafen Deggendorf
Ems in Richtung Borsum bis zur Einmündung in die L 31,
dieser folgt sie in nördlicher Richtung nach Weener bis zur ist der Grenzaufsicht unterworfen ein 100 Meter breiter
Einmündung in die B 75, der sie bis nach Leer-Bingum Gebietsstreifen, der von der Freizonengrenze ausgehend
folgt. Von Leer-Bingum aus folgt sie der L 15 _über Jemgum diese umschließt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 113'7
Anlage 3
(zu§ 2)
A. Besondere Landeplätze
1. Aachen-Merzbrück 35. Klausheide bei Nordhorn
2. Aalen-Heidenheim-Elchingen 36. Koblenz-Winningen
3. Allendorf (Eder) 37. Konstanz
4. Arnsberg 38. Landshut
5. Aschaffenburg-Großostheim 39. Lernwerder
6. Augsburg-Mühlhausen 40. Leutkirch-Unterzeil
7. Baden-Baden-Oos 41. Lübeck-Blankensee
8. Bayreuth-Bindlacher Berg 42. Mannheim-Neuostheim
9. Bielefeld-Windelsbleiche 43. Marl-Loemühle
10. Borkum 44. Mengen
11. Braunschweig-Waggum 45. Mosbach-Lohrbach
12. Bremerhaven-Luneort 46. Norderney
13. Coburg-Brandensteinsebene 47. Oberpfaffenhofen
14. Dahlemer Binz 48. Offenburg
15. Damme/Dümmer-See 49. Osnabrück-Atterheide
16. Donaueschingen-Villingen 50. Paderborn-Lippstadt
17. Dortmund-Wickede 51. Passau-Vilshofen
18. Eggenfelden 52. Peine-Eddesse
19. Emden 53. Pirmasens-Zweibrücken
20. Essen-Mülheim 54. Porta Westfalica
21. Finkenwerder 55. Rothenburg o.d.T.
22. Flensburg-Schäferhaus 56. Saarlouis-Düren
23. Föhren 57. Schwäbisch Hall
24. Freiburg 58. Siegerland
25. Ganderkesee 59. Speyer
26. Hangelar bei Bonn 60. Stadtlohn-Wenningfeld
27. Haßfurt-Mainwiesen 61. Straubing-Wallmühle
28. Herzogenaurach 62. Wangerooge
29. Heubach 63. Weiden/Opf.
30. Hof-Pirk 64. Westerland
31 . Karlsruhe-Forchheim 65. Wilhelmshaven-Mariensiel
32. Kassel-Calden 66. Worms-Bürgerweide
33. Kempten-Durach 67. Würzburg „Am Schenkenturm"
34. Kiel-Holtenau 68. Wyk/Föhr
B. Andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze,
die der Grenzaufsicht unterworfen sind
1. Ahrensberg-Nobitz 28. Lichtenfels
2. Albersfeld 29. Ludwigsburg
3. Altena-Hegenscheid 30. Marburg-Schönstadt
4. Bergneustadt auf dem Dümpel 31. Meinerzhagen
5. Biberach 32. Mengeringhausen
6. Borkenberge 33. Meschede-Schüren
7. Breitseheid 34. Michelstadt/Odenwald
8. Burg Feuerstein 35. Mosenberg
9. Verkehrslandeplatz Elz 36. Münster-Telgte
10. Fuldatal 37. Neumarkt/Opf.
11. Gera-Leumnitz 38. Neustadt/Aisch-Eichelberg
12. Gießen-Lützellinden 39. Niederstetten
13. Graner Berg 40. Nordenbeck
14. Gunzenhausen-Reutberg 41. Oerlinghausen
15. Helgoland-Düne 42. Ottenberg
16. Hildesheim 43. Regensburg-Oberhub
17. Hölleberg 44. Reichelsheim-Wetterau
18. Höxter-Holzminden 45. Rheine-Eschendorf
19.Jena 46. Rotenburg-Oberlausitz
20. Kehl-Sundheim 47. Rottweil-Zepfenhan
21. Kirchheim/Teck 48. Rudolfstadt
22. Korbach 49. Salzgitter (Drütte)
23. Kulmbach 50. Schmidgaden
24. Langeoog 51. Schwabach-Heidenberg
25. Laupheim 52. Schwenningen
26. Leer-Lüttermoor 53. Winzeln-Schramberg
27. Leverkusen 54. Wipperfürth-Neye
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk
(Segelmachermeisterverordnung - SegelmMstrV)
Vom 5. Juli 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 hydraulischen, pneumatischen und elektrischen An-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des triebsmaschinen und -geräten einschließlich elektroni-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert scher Steuerungen,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
8. Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechni-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
ken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des
Bildung und Wissenschaft:
Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
1. Abschnitt Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Berufsbild 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und
Normen,
§ 1 11. Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Ein-
Berufsbild stellung und Instandhaltung der berufsbezogenen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätig-
keiten zuzurechnen: 12. Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung,
Fadendichte und Gamnummern,
1. Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung
und Änderung von Segeln, Bezügen, Zelten, Planen, 13. Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und
Markisen, Verdecken sowie der dazugehörigen Ge- Werkzeichnungen,
stänge, 14. Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treib-
2. Be- und Verarbeitung von Tauwerk, Drahtseilen und ankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen
Seilen aus Verbundwerkstoffen einschließlich der Zu- Schnittformen,
behörteile, Aufriggen von Masten,
15. Anschlagen von Segeln,
3. Montage von Vor- und Großsegel-Reffanlagen, Her-
stellung und Umrüstung von Großbäumen und Masten. 16. Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und
Hilfsstoffe,
(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kennt- 17. Schneiden von Hand und mit Maschine,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
18. Nähen von Hand und mit Maschine,
1. Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,
19. Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werk-
2. Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und stoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und
Klebeverfahren, Lochen,
3. Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemie- 20. Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder
fasern, historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
4. Kenntnisse der Veredlungsverfahren von Geweben, 21. Ausführen von lnstandhaltungsarbeiten an Segeln,
5. Kenntnisse der Gütebestimmungen, Zelten und Planen,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- 22. Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Draht-
stoffe, seilen sowie Montieren von Beschlägen,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1139
23. Anbringen von Markisen und Planen, 3. Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,
24. Aufbauen von Zelten, 4. Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen
25. Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Ge- des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,
räte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von 5. Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer
Nähmaschinen. oder historischer Bauart einschließlich Setzen von
Klodjes,
6. Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,
2. Abschnitt 7. Anfertigen eines Treibankeraufrisses,
Prüfungsanforderungen 8. Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels
in den Teilen I und II der Meisterprüfung in verschiedenen Schnittformen,
9. Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.
§2
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Gliederung, Dauer und Bestehen und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
der praktischen Prüfung (Teil 1) nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung §5
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
Prüfung
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
Prüfungsfächern nachzuweisen:
probe nicht länger als 16 Stunden dauern.
1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Hilfsstoffe,
b) Anfertigen von Werkzeichnungen;
§3 2. Fachtechnologie:
Meisterprüfungsarbeit a) segeltechnische Gegebenheiten,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend b) Zuordnung der Segel zu Bootsklassen,
genannten Arbeiten anzufertigen: c) Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen,
pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschi-
1. ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder
nen und Geräten einschließlich elektronischer
historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig
zum Anschlagen, Steuerungen,
2. eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen, d) Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
e) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti-
3. ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
gung einschließlich des Einsatzes von rechner-
4. ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spann- gestützten Geräten,
seilen,
f) Entwicklung von Fertigungsabläufen,
5. eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
g) Gütebestimmungen,
6. ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor und des Arbeitsschutzes;
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeich- 3. Werkstoffkunde:
nung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur
Genehmigung vorzulegen. Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lagerung, Verwen-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe und
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkula- ihre Entsorgung;
tion sind bei de.r Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu
berücksichtigen. 4. Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
§4 bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-
rechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
Arbeitsprobe
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann- führen.
ten Arbeiten auszuführen:
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
1. Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
genäht oder geschweißt,
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
2. Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Ein- an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
setzen der Laegelkausch, werden.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3. 12. Dezember 1972 (BGBl.1 S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt §8
Übergangs- und Schlußvorschriften Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in
§6 Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 5. Juli 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1141
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Anzeigenverordnung - AnzV)
Vom 6. Juli 1993
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das verträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind,
11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472), das zuletzt durch Artikel 1 soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tat-
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) sachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2 b
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver- Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 oder Halbsatz 2 in Verbindung
ordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 des Gesetzes
wesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1255), verordnet das über das Kreditwesen berechtigen.
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank: (2) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck
§ 1 „Anzeige nach § 2 b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) *) dem
Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
Anzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4 Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut zu-
des Gesetzes über das Kreditwesen ständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
(Inhaber bedeutender Beteiligungen) einzureichen. Solange eine bedeutende Beteiligung be-
(1) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes steht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter
über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für
nach § 2 b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) *) dem Bundes- die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-
aufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) in sachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 anzu-
einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für zeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entspre-
das betroffene Kreditinstitut zuständigen Landeszentral- chende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1
bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige- Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angezeigt wor-
pflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit den ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4
eine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten Halbsatz 2 vorliegen.
Muster abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichts-
(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr
amtes hat er darüber hinaus insbesondere einen lücken-
Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
losen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämt-
gung und der Hauptverwaltung der für das betroffene
liche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den
Kreditinstitut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher
Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat-
Ausfertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Mit-
anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als
seiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern
Kreditinstitut zugelassen wird, Mutterunternehmen eines in
eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde
einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts
stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr
wird oder die Kontrolle über ein in einem anderen Mitglied-
Ergebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung
staat zugelassenes Kreditinstitut übernimmt.
erforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vor-
liegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung (4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des
des Erwerbs der Beteiligung nach § 2 b Abs. 1 Satz 5 Gesetzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck
Halbsatz 1 oder Halbsatz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) *) dem
Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 des Gesetzes über das Kredit- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
wesen berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristi- Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut zu-
sche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so ständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
gelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder einzureichen.
die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die
Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn der Anzeige- (5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes über
pflichtige zu den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfa-
das Kreditwesen genannten Körperschaften oder Sonder- cher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das
vermögen gehört oder eine entsprechende Erklärung ge- betroffene Kreditinstitut zuständigen Landeszentralbank in
mäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 13 Abs. 4 bereits dreifacher Ausfertigung einzureichen.
abgegeben worden ist. Der Anzeigepflichtige hat eine voll-
ständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder
*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
persönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizu-
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
fügen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind ins- tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
besondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschafts- . bedingungen des Verlags übersandt.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§2 verbundenen Unternehmens steht, welche die Gefahr
A.nzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4 sachfremder Beeinflussung des Sachverständigen be-
gründen können, oder Kapitalanteile an dem Kredit-
des Gesetzes über das Kreditwesen
institut oder einem mit diesem verbundenen Unter-
in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes
nehmen hält und welchen Wert diese Kapitalanteile
über Kapitalanlagegesellschaften,
§ 1O Abs. 5 Satz 5, Abs. Sa Satz 6 haben.
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 und Abs. 8 (3) Anzeigen nach § 1OAbs. 5 Satz 5 und Abs. Sa Satz 6
des Gesetzes über das Kreditwesen; in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über das
Vorlage von Unterlagen nach § 10 Abs. 7 Satz 5 Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher
des Gesetzes über das Kreditwesen Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständigen
(Offenlegung der Berechnung Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Aus-
nicht realisierter Reserven; fertigung einzureichen.
Sachverständigenausschuß; Marktpflegeabsicht;
von dem haftenden Eigenkapital (4) Anzeigen nach§ 10 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Geset-
abzuziehende Kredite; Zwischenabschlüsse zes über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt
und Prüfungsberichte) in einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut
zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Gesetzes facher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müssen
über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des
nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG" (Anlage 2) *) dem Bundes- nach § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 dieses
aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Gesetzes maßgeblichen Vomhundertsatzes, die Kredit-
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral- bedingungen sowie die gestellten Sicherheiten enthalten.
bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlan- Anzeigen nach § 1O Abs. 8 Satz 2 dieses Gesetzes sind
gen des Bundesaufsichtsamtes sind die Bewertungsunter- als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
lagen einzureichen.
(5) Die in § 10 Abs. 7 Satz 5 des Gesetzes über das
(2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sach- Kreditwesen genannten Unterlagen sind dem Bundesauf-
verständigenausschüssen gemäß § 1O Abs. 4b Satz 4 des sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-
Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 32 institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
Abs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zweifacher Ausfertigung einzureichen.
sind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung
einzureichen. Den Anzeigen sind folgende Unterlagen §3
beizufügen:
Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sach- des Gesetzes über das Kreditwesen
verständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburts- (Begründung, Veränderung oder Aufgabe
namen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburts- bestimmter Beteiligungen oder.
namen der Eltern, die Privatanschrift und die Staats- Unternehmensbeziehungen)
angehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fach-
lichen Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theo- Anzeigen nach§ 12a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
retischer und praktischer Kenntnisse im Immobilien- das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige nach
wesen und auf dem Gebiet der Beleihungswertermitt- § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG" (Anlage 3)*) dem Bundesauf-
lung von Grundstücken, die Namen der Unternehmen, sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-
für die der Sachverständige in den letzten fünf Jahren institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
tätig gewesen ist, sowie Angaben zur Art der jeweiligen dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Tätigkeit enthält;
§4
2. eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein
Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen Anzeigen nach § 13 Abs. 1, 2 und 7
eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhän- des Gesetzes über das Kreditwesen
gig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes (Großkredite;
Unternehmen als Schuldner in ein Konkurs-, Ver- Nachholung der Geschäftsleiter-Beschlußfassung;
gleichs-, Offenbarungseidverfahren oder in ein gemäß Kreditrahmenkontingente)
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1
(1) Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Geset-
S. 911) an die Stelle des Offenbarungseidverfahrens
zes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Groß-
getretenes Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
kreditanzeige nach § 13 KWG" (Anlage 4)*) der für das
Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwik-
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-
kelt war oder ist;
bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden
3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestell- Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
ter des Kreditinstituts oder eines mit diesem verbunde- Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuld-
nen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans ner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein
des Kreditinstituts oder eines mit diesem verbundenen gesonderter Vordruck und außerdem für die Kredit-
Unternehmens ist, aus sonstigen Gründen von dem
Kreditinstitut oder einem mit diesem verbundenen Un-
*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
ternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen Bezie- · Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
hungen persönlicher oder verwandtschaftlicher Art zu tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
Angehörigen des Kreditinstituts oder eines mit diesem bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1143
nehmereinheit der Vordruck „Zusammenstellung der zes über das Kreditwesen vorzun~hmenden Anzeigen der
Großkredite nach § 13 KWG an eine Kreditnehmereinheit von den gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt
nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 5) *) zu verwenden. gewährten Großkredite gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Für
die Anzeigen sind der Vordruck „Großkreditanzeige nach
(2) Die Kreditinstitute haben, unbeschadet der Pflicht zur
Anzeige der einzelnen Großkredite, gemäß § 13 Abs. 1 § 13a KWG" (Anlage 8)*) sowie der Vordruck „Zusam-
Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen einmal jährlich menstellung der Großkredite nach § 13a KWG an eine
Sammelaufstellungen der anzuzeigenden Großkredite mit Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 9) *)
dem Vordruck „Sammelaufstellung der Großkredite nach zu verwenden.
§ 13 KWG" (Anlage 6) *) dem Bundesaufsichtsamt in ein- (2) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach
facher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständi- § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-
gen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher zes über das Kreditwesen einzureichenden Sammelauf-
Ausfertigung einzureichen; sofern die Kreditinstitute von stellungen der von den gruppenangehörigen Kreditinstitu-
den Landeszentralbanken vorbereitete Sammelaufstellun- ten insgesamt gewährten und anzeigepflichtigen Groß-
gen erhalten haben, können sie diese einreichen. Die kredite gilt§ 4 Abs. 2 entsprechend. Die Aufstellungen sind
Sammelaufstellungen sind von mit dem Vordruck „Sammelaufstellung der Großkredite
1: Girozentralen, genossenschaftlichen Zentralbanken nach § 13a KWG" (Anlage 10) *) einzureichen.
und Sparkassen nach dem Stand vom 31 . März,
(3) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach
2. Kreditinstituten, die ausschließlich Bankgeschäfte im § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dieses Gesetzes zes über das Kreditwesen vorzunehmenden Anzeigen der
betreiben, nach dem Stand vom 31. Dezember, von den gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt
3. Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von · zugesagten Kreditrahmenkontingente gilt § 4 Abs. 4 ent-
über 50 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand vom sprechend. Es ist der Vordruck „Anzeige von Kreditrahmen-
31. März, kontingenten nach § 13 Abs, 7 KWG" (Anlage 7) *) zu
4. Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von verwenden.
bis zu 50 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand
vom 30. September eines jeden ungeraden Jahres, §6
5. den übrigen Kreditinstituten nach dem Stand vom Anzeigen nach § 14 Abs. 1
30. September des Gesetzes über das Kreditwesen
einzureichen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 des (Millionenkredite)
vorstehenden Satzes ist die Bilanzsumme des letzten
( 1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die
festgestellten Jahresabschlusses vor dem Stichtag der
Anzeigen nach §. 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Sammelaufstellung maßgeblich. Die Sammelaufstellun-
Kreditwesen mit de·m Vordruck „Millionenkreditanzeige
gen sind bis zum Fünfzehnten des auf den jeweiligen
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG" (Anlage 11) *), die Anzeigen
Stichtag folgenden übernächsten Kalendermonats einzu-
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes mit dem Vor-
reichen. In die Sammelaufstellungen sind alle am Stichtag
druck „Millionenkreditanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2
bestehenden Großkredite aufzunehmen. Wenn solche
KWG" (Anlage 12) *) der für das Kreditinstitut zuständigen
Kredite nicht oder nicht mehr vorhanden sind, ist Fehl-
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausferti-
anzeige zu erstatten.
gung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein geson-
(3) Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Geset- derter Vordruck zu benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 des
zes über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt Gesetzes über das Kreditwesen mehrere Schuldner als
in einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonder-
zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei- ter Vordruck zu verwenden. In die Betragszeilen sind die
facher Ausfertigung einzureichen. am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genomme-
nen Beträge einzusetzen.
(4) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen) sind, unbe- (2) Die Landeszentralbanken übersenden den beteilig-
schadet der Pflicht zur Anzeige der einzelnen Kredite, ten Kreditinstituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten
welche die Großkreditgrenze erreichen, zu den für die Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom
Sammelaufstellungen gemäß Absatz 2 Satz 2 maßgeben- Kreditinstitut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt
den Stichtagen bis zum Fünfzehnten des auf den jeweili- wurden; für jedes der ihnen nachgeordneten Unternehmen
gen Stichtag folgenden übernächsten Kalendermonats mit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
dem Vordruck „Anzeige von Kreditrahmenkontingenten Kreditwesen erhalten die beteiligten Kreditinstitute eine
nach § 13 Abs. 7 KWG" (Anlage 7) *) anzuzeigen. Für das gesonderte vorbereitete Anzeige. Einzelanzeigen sind nur
Anzeigeverfahren gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. wegen solcher Kreditnehmer zu verwenden, die in der
vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an
§5 einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditneh-
mer nicht mehr anzuzeigen, so ist der Name des Kredit-
Anzeigen nach § 13a Abs. 1 nehmers durchzustreichen. Bei Änderungen des Namens/
in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes
der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes oder der Zuordnung zu
über das Kreditwesen
einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes
(Großkredite und Kreditrahmenkontingente
von Kreditinstitutsgruppen) *) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
(1) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
§ 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset- bedingungen des Verlags übersandt.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
über das Kreditwesen ist entsprechend zu verfahren; in kredit handelt, und vermerken dort außerdem den Kredit-
diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einzu- gesamtbetrag und den Namen des Konsortialführers.
reichen, in welchen in dem Feld "Erläuterungen" auf die
eingetretenen Änderungen hinzuweisen ist. Auch die vor- (7) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des
bereiteten Anzeigen sind rechtsverbindlich zu unter- § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an
schreiben. Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die Absätze 5
und 6 entsprechend.
(3) Hat ein Kreditinstitut zu einem Meldetermin mehr als
eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für
§7
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen jeweils ge- Anzeigen nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes
sondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusam- über das Kreditwesen
menstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die (Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)
Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den
Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des
Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsver-
Gesetzes Ober das Kreditwesen sind dem Bundesauf-
bindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzel-
sichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
anzeigen ist nicht erforderlich. Die Zusammenstellung
kann jedoch entfallen, sofern am Ende der vorbereiteten
Anzeige nach Absatz 2 die Stückzahl der Einzelanzeigen §8
und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite, aufge- Anzeigen nach § 16 des Gesetzes
gliedert nach den Zeilen des Vordrucks, aufgeführt wer- über das Kreditwesen (Organkredite)
den.
(1) Anzeigen nach§ 16 Satz 1 und 2 des Gesetzes über
(4) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige das Kreditwesen sind mit dem Vordruck "Organkredit-
Kreditinstitute in der Weise beteiligt sind, daß ein Kredit- anzeige nach § · 16 KWG" (Anlage 13) *) dem Bundesauf-
institut den Kredit gewährt und ein anderes Kreditinstitut sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-
den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
andere Weise gesichert hat, hat zweifacher Ausfertigung einzureichen. Gelten nach § 19
1. das kreditgebende Kreditinstitut den Kredit je nach Art Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner als ein Kredit-
in den Zeilen 2 bis 4 des Vordrucks anzuzeigen und in nehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck
Zeile 7 den Namen des anderen anzeigepflichtigen zu verwenden. Der Anzeige ist eine Zusammenstellung der
Instituts sowie die Höhe des gesicherten Betrags zu Kredite an alle Unternehmen und Personen beizufügen, die
vermerken, als ein Kreditnehmer gelten.
2. das den Kredit sichernde Kreditinstitut die Gewährlei- (2) Ist ein Organkredit auch Großkredit gemäß § 13 Abs. 1
stung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, so kann mit
in Zeile 5 anzuzeigen und in Zeile 6 den Namen des der Großkreditanzeige zugleich die Anzeige nach § 16
anderen Kreditinstituts sowie den von diesem anzuzei- dieses Gesetzes erstattet werden. In diesem Falle sind in
genden Betrag zu vermerken. der Anzeige alle in der Organkreditanzeige (Anlage 13) *)
geforderten Angaben zu machen.
Entsprechend ist bei Bürgschaften zu verfahren, die durch
Rückbürgschaften anderer Kreditinstitute gesichert sind. (3) Die Kreditinstitute haben, unbeschadet der Pflicht zur
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, soweit nach- Anzeige der einzelnen Organkredite, gemäß § 16 Satz 3
geordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in Abständen von fünf
des Gesetzes über das Kreditwesen bei Kreditgewährun- Jahren, beginnend mit dem Jahr 1996, jeweils nach dem
gen in der in Satz 1 genannten Weise beteiligt sind. Stand vom 30. September Sammelanzeigen der anzuzei-
genden Organkredite als Sammlung fortlaufend numerier-
(5) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der ter Teilanzeigen (Anlage 13) *) dem Bundesaufsichtsamt in
Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfü- einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-
gung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
übernehmen, in Zeile 7 des Vordrucks die Konsorten mit facher Ausfertigung einzureichen. § 4 Abs. 2 Satz 4 bis 6
ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortial- gilt entsprechend.
Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger
in voller Höhe ·in Anspruch genommen werden kann. Die
§9
anderen beteiligten Kreditinstitute nennen in Zeile 6 den
Namen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am Anzeigen nach § 24 Abs. 1 bis 3
Gemeinschaftskredit. des Gesetzes über das Kreditwesen
(Personelle, flnanzlelle und
(6) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kredit- organisatorische Veränderungen)
mittel auch von den einzelnen beteiligten Kreditgebem zur
Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit (1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubi- Ober das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in
ger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-
jedes der beteiligten Kreditinstitute den eigenen Anteil an. ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-
Bei der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem facher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die
Feld "Erläuterungen" unter Nennung des Kreditgesamtbe- ·
*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
trags und der Konsorten, daß es sich um einen Gemein-
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
schaftskredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
,,Erläuterungen" an, daß es sich um einen Gemeinschafts- bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1145
Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung schritten über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in . der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/
dessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24 Abs. 1 780/EWG - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 - {Zweite Bankrechts-
Nr. 1 dieses Gesetzes sind folgende Unterlagen beizu- koordinierungsrichtlinie) zu bezeichnen. Der Anzeige an
fügen: das Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Über-
setzung in eine Amtssprache des Aufnahmemitglied-
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämtli-
staates in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
che Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,
den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat- (5) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des
anschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Gesetzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck
Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller ,,Anzeige nach § 24 Abs. ·1 Nr. 11 oder 12 KWG" (Anla-
Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, ge 16) *) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, ein- gung und der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig-
schließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamt- anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
licher, enthalten muß. Bei der Art der jeweiligen Tätig- einzureichen; die Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 12 dieses
keit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Gesetzes sind nach dem Stand vom 31. August bis zum
Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und 15. Oktober eines jeden Jahren einzureichen; gegebenen-
die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Ge- falls ist Fehlanzeige zu erstatten. ·
schäftsbereiche darzulegen;
(6) Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über das
2. eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Straf- Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher
verfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständigen
Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig ge- Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausferti-
wesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unter- gung einzureichen. Die Absicht von Kreditinstituten, sich
nehmen als Schuldnerin in ein Konkurs-, Vergleichs-, zu vereinigen, ist von den beteiligten Kreditinstituten an-
Offenbarungseidverfahren oder in ein gemäß Artikel 2 zuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen
des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1S. 911) an die die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zu-
Stelle des Offenbarungseidverfahrens getretenes Ver- stande kommen wird. Das Ergebnis der Verhandlungen ist
fahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unverzüglich anzuzeigen.
oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder
ist. (7) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über das
Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige nach § 24
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Be-
Abs. 3 KWG" (Anlage 17) *) dem Bundesaufsichtsamt in
stellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle der
einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-
Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion aus-
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-
üben soll.
facher Ausfertigung einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen sind für jede unmittelbare Beteiligung mit § 10
dem Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 3
(Anlage 14)*) einzureichen. Nach dem Stand vom 31. De- des Gesetzes über das Kreditwesen
zember sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres (Errichtung einer Zweigstelle
Sammelanzeigen unmittelbarer Beteiligungen (Anlage 14)*) in einem anderen Mitgliedstaat
und Sammelanzeigen mittelbarer Beteiligungen mit dem der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)
Vordruck „Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teilsatz 4 KWG" {Anlage 15) *), jeweils (1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 3 des Gesetzes
als Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen, ein- über das Kreditwesen sind, fü~ jeden Mitgliedstaat der
zureichen; gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesondert, dem
Die Anzeigen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Bundesaufsichtsamt und der für das Kreditinstitut zustän-
Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständigen digen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils in zwei-
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausferti- facher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige __ an das
gung einzureichen. Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Uberset-
zung in eine Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates in
(3) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Gesetzes zweifacher Ausfertigung beizufügen.
über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in
einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu- (2) Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäft-
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei- lichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorgaben
facher Ausfertigung einzureichen. des Anhangs der zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-
linie bezeichnen. Geschäfte, die im Anhang der Zweiten
(4) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über Bankrechtskoordinierungsrichtlinie nicht erwähnt werden,
das Kreditwesen sind, für jeden Mitgliedstaat der Europäi- sind gesondert aufzuführen und genau zu beschreiben.
schen Wirtschaftsgemeinschaft gesondert, dem Bundes- Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte sind im
aufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der für das einzelnen zu erläutern. Ist die Errichtung mehrerer Be-
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral- triebsstellen im Aufnahmeland geplant, sind hierzu nähere
bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Arten
der Dienstleistungen sind typenmäßig entsprechend den
*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Vorgaben des § 24 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes und des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
Anhangs der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- bedingungen des Verlags übersandt.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Angaben zu machen. Der Geschäftsplan muß außerdem und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich
den organisatorischen Aufbau der Zweigstelle darstellen. haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach
Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen und § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht abgegeben zu
die Art der Einbindung der Zweigstelle in das interne werden, wenn der Antragsteller oder der Inhabereinerbe-
Kontrollverfahren des Kreditinstituts zu beschreiben. deutenden Beteiligung zu den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Körperschaften
oder Sondervermögen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt
§ 11 entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeuten-
Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzern-
des Gesetzes über das Kreditwesen struktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustel-
(Prüfer) len. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des
Gesetzes über das Kreditwesen vorgesehenen Unterlagen
Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes zu erläu-
das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfa- tern.
cher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständi-
gen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher (6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Kreditinstituts
Ausfertigung einzureichen. erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der
Geschäftsleiter sind die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genann-
§ 12 ten Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundes-
aufsichtsamtes sind weitere Auskünfte zu erteilen.
Anzeigen nach § 29 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen
(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des
(dem Prüfer bekanntgewordene schwerwiegende
Gesetzes über das Kreditwesen beizufügende Geschäfts-
Tatsachen)
plan hat folgende Angaben zu enthalten:
Anzeigen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen haben die Prüfer dem Bundesaufsichts- 1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter
amt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbi-
der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Landes- lanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die
zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des
Geschäftsbetriebs vorzulegen;
2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des
§ 13 Kreditinstituts unter Beifügung eines Organigramms,
Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäfts-
des Gesetzes über das Kreditwesen leiter erkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo
(Anträge auf Erlaubnis) Zweigstellen errichtet werden sollen;
(1) Anträge sowie Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des 3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfah-
Gesetzes über das Kreditwesen sind dem Bundesauf- ren des Kreditinstituts.
sichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ge- §14
nannten Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird. Den
Anzeigen nach § 53 a des Gesetzes
Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungs-
über das Kreditwesen
unterlagen, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
(Repräsentanzen von Unternehmen
sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Ge-
mit Sitz in einem anderen Staat)
schäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen
Geschäftsleiter zu benennen. (1) Anzeigen nach§ 53a des Gesetzes über das Kredit-
wesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforder-
gung und der für die Repräsentanz zuständigen Zweig-
lichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über
anstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung
das Kreditwesen) ist eine Bestätigung eines inländischen
einzureichen.
Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß das Anfangskapital
eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien
Verfügung der Geschäftsleiter steht. (2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz
müssen die folgenden Angaben enthalten:
(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäfts-
leiter sind die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen 1 . genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz;
Erklärungen abzugeben.
2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz;
(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller
und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 1 3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz;
Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf
4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz;
Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 1 Abs. 1
Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Aus- 5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Unter-
künfte zu erteilen. Ist der Antragsteller oder der Inhaber nehmens, das die Repräsentanz errichtet hat;
einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder
eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 6. Anschrift der Hauptverwaltung des Unternehmens;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1147
7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Unter- dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einreichung
nehmens; des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Fest-
stellung anzugeben.
8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des
Unternehmens im Sitzstaat und, falls davon abwei- (2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 des
chend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung; Gesetzes, über das Kreditwesen nach Beendigung der
9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Prüfung die Prüfungsberichte dem Bundesaufsichtsamt in
Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für
abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwal- das betroffene Kreditinstit_ut zuständigen Landeszentral-
tung. bank in zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt
auch in den Fällen des § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden
Unterlagen beizufügen: (3) Für die nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über das
Kreditwesen einzureichenden Unterlagen gelten die Ab-
1. rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Unter- sätze 1 und 2 entsprechend.
nehmens, daß es die Errichtung der Repräsentanz
beschlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten
Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut § 16
hat; Einreichungsweg bei
2. Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Kreditgenossenschaften und Sparkassen
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-
betrieben werden und im Geltungsbereich dieses Ge-
verband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle
setzes der Name oder die Firma des Unternehmens nur
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden,
mit dem Zusatz „Repräsentanz" verwendet wird;
haben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine entsprechen-
3. letzter Jahresabschluß und Lagebericht des Unter- de Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, die
nehmens. nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und
(4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeigen nach § 6, über
der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errich- ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten
tungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in Ausfertigung einzureichen. Dieser nimmt zu den melde-
einfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz zu- pflichtigen Tatbeständen Stellung und leitet die Anzeigen
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei- und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt und die
facher Ausfertigung anzuzeigen. Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut zu-
ständigen Landeszentralbank in den in dieser Verordnung
§ 15 genannten Ausfertigungen unverzüglich weiter.
Vorlage von Unterlagen nach§ 26
des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 17
(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Unterlagen sind dem Bundesauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anzeigenverordnung vom
institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1716) außer Kraft.
Berlin, den 6. Juli 1993
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Ku ntze
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften
über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene
Vom 6. Juli 1993
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittel- Artikel 2
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448)
Für Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
beim Menschen den Erreger der Toxoplasmose, seine
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Antigene oder die durch ihn hervorgerufenen Antikörper zu
erkennen und die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung
im Verkehr befinden, muß innerhalb einer Frist von sechs
Artikel 1 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag
auf Zulassung gestellt werden. Diese Arzneimittel dürfen
Die Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über weiter ohne Zulassung und Freigabe der Charge in den
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß der Antrag auf
und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1720), Zulassung nicht fristgerecht gestellt oder die Zulassung
geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1985 (BGBI. 1 abgelehnt wird .. Nach der Zulassung bedarf es der Frei-
S. 768), wird wie folgt geändert: gabe jeder einzelnen Charge, es sei denn, daß das Paul-
Ehrlich-Institut das Arzneimittel davon freistellt.
1. In§ 1 Nr. 4 wird nach dem Wort „Röteln" die Textstelle
,,der Toxoplasmose," eingefügt. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 3 wird gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1151
genutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie wenn diese die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen
die Viehbestände nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen. Arbeiten voll beschäftigten und voll leistungsfähigen
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh- Arbeitskraft erbringt; Teilzeitbeschäftigungen werden
mens nach Satz 1 zählen auch landwirtschaftlich genutzte mit entsprechenden Teilwerten berücksichtigt.
Flächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-
dünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt. (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich zu-
Davon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die sammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzlichen
mehrere Unternehmen Wirtschaftsdünger tierischer Her- Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl begünsti-
kunft ausbringen, nach der jeweils vereinbarten Ausbrin- gungsfähiger .Fördereinheiten des Antragstellers festge-
gungsmenge nur anteilig zuzurechnen. Bei der Berech- legt werden.
nung werden nicht berücksichtigt (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten
1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7 entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen
der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr
30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur- hinter dem Komma zu runden.
pflanzen {ABI. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegten Flächen
(5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist
{konjunkturell stillgelegte Flächen),
1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-
2. Dungeinheiten, welche das Unternehmen nachweislich
gungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-
anders als durch Ausbringen auf landwirtschaftlich ge-
bedarf je Erzeugungseinheit,
nutzte Flächen verwendet.
2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-
§4 gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-
schnittlichen Arb~itsleistung je Arbeitskrafteinheit
Höhe der Anpassungshilfen
nach Anlage 2 zu berechnen.
(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführ-
ten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tierhal- (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe wird bei jedem
tung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der Begünstigten für die ersten beiden Fördereinheiten ge-
Binnenfischerei. währt und beträgt je Fördereinheit das Zweifache des
zusätzlichen Betrages, der für die ersten 20 Fördereinhei-
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei- ten je Fördereinheit gezahlt wird.
ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in
der Binnenfischerei sind (7) Der zusätzliche Betrag der Anpassungshilfe je För-
dereinheit wird jährlich je Begünstigten
1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft- 1. für die ersten 20 Fördereinheiten in voller Höhe sowie
lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte im 2. für die nächsten 30 Fördereinheiten in Höhe von
Jahr der Antragstellung, einschließlich der konjunkturell 80 vom Hundert,
stillgelegten Flächen,
3. für die nächsten 50 Fördereinheiten in Höhe von
2. in der Tierhaltung 70 vom Hundert,
a) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh- 4. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von .
men vor dem 1. Mai 1993 gegründet worden sind, 60 vom Hundert,
der Durchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und
5. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von
Juli 1993 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft
50 vom Hundert
nach Kategorien,
gewährt. Für die 500 überschreitenden Fördereinheiten je
b) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh-
Begünstigten wird kein zusätzlicher Betrag gewährt.
men nach dem 30. April 1993 gegründet worden
sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehal- (8) Die Höhe des zusätzlichen Betrages je Fördereinheit
tene Tierbestand in der Landwirtschaft nach Kate- wird für die in Absatz 7 genannten Stufen jährlich vom
gorien, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
c) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
deren Unternehmen vor dem 1. Januar des Jahres Finanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haus-
der Antragstellung gegründet worden sind, der haltsmittel und der anerkannten, sich aus den Anträgen
Durchschnittsbestand der Monate Januar, Februar ergebenden Zahl der in den einzelnen Stufen zu begünsti-
und März des Jahres der Antragstellung an gehalte- genden Fördereinheiten festgesetzt und im Bundesanzei-
nen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien, ger bekanntgegeben.
d) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, §5
deren Unternehmen nach dem 31. Dezember des Zuständigkeit und Kostentragung
Jahres vor dem Jahr der Antragstellung gegründet
worden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern
gehaltene Tierbestand in der Landwirtschaft nach Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Kategorien, sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-
den {Bewilligungsbehörden) durchgeführt.
3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im Be-
reich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstellung; (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund. § 1
dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer Persrn, Abs. 3 des Fördergesetzes bleibt unberührt.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Gewährung von Anpassungshilfen in den Jahren 1993 bis 1995
für die Landwirtschaft In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995 - LaAV 93/95)
Vom 9. Juli 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom gehalten werden oder in denen oder von denen aus die
6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II Speisefischerzeugung betrieben wird.
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-
vertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom (3) Ausgeschlossen von der Förderung sind
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, 1 . juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- eigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- ligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel be-
ministerium der Finanzen: trägt,
2. juristische Personen, die sich in Auflösung gemäß § 41
§ 1 Satz 1 oder § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landwirtschaftsan-
Zweck der Anpassungshilfen passungsgesetzes befinden,
In den Jahren 1993 bis 1995 können im Rahmen der im 3. natürliche und juristische Personen sowie Personenge-
Bundeshaushalt jeweils zur Verfügung stehenden Mittel sellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
Betrieben der Landwirtschaft und Binnenfischerei in dem satz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungseinhei-
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet de- ten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in
gressiv gestaltete Anpassungshilfen zur Überbrückung der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-
fortbestehender Schwierigkeiten bei der Anpassung an die schen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-
nach Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozial- den im Jahr ergeben,
union veränderten Rahmenbedingungen und zur Verrin- 4. natürliche und juristische Personen sowie Personenge-
gerung die Umstrukturierung und den Aufbau der Unter- sellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
nehmen beeinträchtigender währungsbedingter Einkom- satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen
menseinbußen gewährt werden. bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-
schaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens
§2 ausschließen,
Begünstigte 5. juristische Personen und Personengesellschaften, die
die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsge-
(1) Anpassungshilfen können gewährt werden
nossenschaften nach den Vorschriften des Landwirt-
1. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen- schaftsanpassungsgesetzes nicht ordnungsgemäß
gesellschaften und Personengemeinschaften, die land- durchführen und dadurch die Wiedereinrichtung land-
wirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder wirtschaftlicher Betriebe erheblich behindern.
Tierbestände halten, sowie
2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen- §3
gesellschaften und Personengemeinschaften, die ein Dungelnheitengrenze
Unternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der
Speisefischerzeugung dient. (1) Anpassungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn
der jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche
(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi- ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die
schen Personen sowie Personengesellschaften und Per- drei Dungeinheiten entsprechende Menge nicht über-
sonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die schreitet (Dungeinheitengrenze). Die Dungeinheiten sind
ihren Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem nach Maßgabe der Anlage 1 nach den Tierbeständen zu
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ha- berechnen.
ben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschaftsge-
bäude vorhanden sind, von denen aus die landwirtschaft- (2) Bei der Ermittlung der Dungeinheiten je Hektar land-
lich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen Tiere wirtschaftlich genutzter Fläche sind die landwirtschaftlich
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1151
genutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie wenn diese die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen
die Viehbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen. Arbeiten voll beschäftigten und voll leistungsfähigen
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh- Arbeitskraft erbringt; Teilzeitbeschäftigungen werden
mens nach Satz 1 zählen auch landwirtschaftlich genutzte mit entsprechenden Teilwerten berücksichtigt.
Flächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-
dünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt. (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich zu-
Davon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die sammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzlichen
mehrere Unternehmen Wirtschaftsdünger tierischer Her- Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl begünsti-
kunft ausbringen, nach der jeweils vereinbarten Ausbrin- gungsfähiger .Fördereinheiten des Antragstellers festge-
gungsmenge nur anteilig zuzurechnen. Bei der Berech- legt werden.
nung werden nicht berücksichtigt (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten
1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7 entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen
der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr
30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur- hinter dem Komma zu runden.
pflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegten Flächen
(5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist
(konjunkturell stillgelegte Flächen),
1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-
2. Dungeinheiten, welche das Unternehmen nachweislich
gungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-
anders als durch Ausbringen auf landwirtschaftlich ge-
bedarf je Erzeugungseinheit,
nutzte Flächen verwendet.
2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-
§4 gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-
schnittlichen Arb~itsleistung je Arbeitskrafteinheit
Höhe der Anpassungshilfen
nach Anlage 2 zu berechnen.
(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführ-
ten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tierhal- (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe wird bei jedem
tung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der Begünstigten für die ersten beiden Fördereinheiten ge-
Binnenfischerei. währt und beträgt je Fördereinheit das Zweifache des
zusätzlichen Betrages, der für die ersten 20 Fördereinhei-
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei- ten je Fördereinheit gezahlt wird.
ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in
der Binnenfischerei sind (7) Der zusätzliche Betrag der Anpassungshilfe je För-
dereinheit wird jährlich je Begünstigten
1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft- 1. für die ersten 20 Fördereinheiten in voller Höhe sowie
lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte im 2. für die nächsten 30 Fördereinheiten in Höhe von
Jahr der Antragstellung, einschließlich der konjunkturell 80 vom Hundert,
stillgelegten Flächen,
3. für die nächsten 50 Fördereinheiten in Höhe von
2. in der Tierhaltung 70 vom Hundert,
a) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh- 4. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von.
men vor dem 1. Mai 1993 gegründet worden sind, 60 vom Hundert,
der Durchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und
5. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von
Juli 1993 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft
50 vom Hundert
nach Kategorien,
gewährt. Für die 500 überschreitenden Fördereinheiten je
b) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh-
Begünstigten wird kein zusätzlicher Betrag gewährt.
men nach dem 30. April 1993 gegründet worden
sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehal- (8) Die Höhe des zusätzlichen Betrages je Fördereinheit
tene Tierbestand in der Landwirtschaft nach Kate- wird für die in Absatz 7 genannten Stufen jährlich vom
gorien, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
c) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
deren Unternehmen vor dem 1. Januar des Jahres Finanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haus-
der Antragstellung gegründet worden sind, der haltsmittel und der anerkannten, sich aus den Anträgen
Durchschnittsbestand der Monate Januar, Februar ergebenden Zahl der in den einzelnen Stufen zu begünsti-
und März des Jahres der Antragstellung an gehalte- genden Fördereinheiten festgesetzt und im Bundesanzei-
nen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien, ger bekanntgegeben.
d) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, §5
deren Unternehmen nach dem 31. Dezember des Zuständigkeit und Kostentragung
Jahres vor dem Jahr der Antragstellung gegründet
worden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern
gehaltene Tierbestand in der Landwirtschaft nach Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Kategorien, sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-
den (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.
3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im Be-
reich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstellung; (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund. § 1
dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer Persc-n, Abs. 3 des Fördergesetzes bleibt unberührt.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§6 tragstellung gegründet worden sind: der Durchschnitts-
Verfahren bestand der Monate Januar, Februar und März des
Jahres der Antragstellung an gehaltenen Tieren in der
(1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag jährlich Landwirtschaft nach Kategorien,
einmal gewährt.
8. von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, deren
(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind im Jahre Unternehmen nach dem 31. Dezember des Jahres vor
1993 bis zum 31. August 1993, in den Jahren 1994 und dem Jahr der Antragstellung gegründet worden sind,
1995 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Anpassungs- der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbe-
hilfe beantragt wird, schriftlich bei den Bewilligungsbehör- stand in der Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag
den zu stellen. der Gründung und der Rechtsvorgänger.
(3) In dem Antrag sind anzugeben Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach den
Nummern 1 bis 8 auf Verlangen der Bewilligungsbehörde
1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung, glaubhaft zu machen.
Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-
tete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kulturar- · (4) Antragsteller, die durch Umwandlung landwirtschaft-
ten der Bodennutzung für die Ernte des Jahres der licher Produktionsgenossenschaften entstanden sind, ha-
Antragstellung, einschließlich der konjunkturell stillge- ben der Bewilligungsbehörde Unterlagen über die ord-
legten Flächen, und die in der Binnenfischerei beschäf- nungsgemäße Erfüllung von Abfindungsansprüchen nach
tigten Arbeitskrafteinheiten jeweils zum Zeitpunkt der § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorzulegen;
Antragstellung, dies können insbesondere die letzte Bilanz sowie auch die
für die Abfindungen maßgeblichen Bilanzen und ein ver-
2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-
bindlicher Zeitplan über die Befriedigung der Ansprüche
schaftlich genutzter Fläche gemäß § 3,
ausgeschiedener Mitglieder, die einen landwirtschaftlichen
3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit- Betrieb wieder einrichten, sein.
punkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung be-
antragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-
nehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas- §7
sungsgesetz befindet, Bewilligungsbescheid
4. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen
drei Dungeinheiten gemäß § 3 überschreitet, ob und durch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-
wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch- sungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche
schnitt des Jahres der Antragstellung die Dungeinhei- Mark abzurunden.
tengrenze nicht mehr überschritten wird,
5. von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unternehmen §8
vor dem 1. Mai 1993 gegründet worden sind, der
Muster
Durchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli
1993 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach Für den Antrag nach § 6 Abs; 1 können die Länder
Kategorien, Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
6. von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unternehmen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten
nach dem 30. April des Jahres d~r Antragstellung ge- , werden, sind diese zu verwenden.
gründet worden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung gehaltene Tierbestand in der Landwirtschaft nach §9
Kategorien, der Tag der Gründung und der Rechtsvor-
gänger, Inkrafttreten
7. von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, deren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Unternehmen vor dem 1. Januar des Jahres der An- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juli 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1153
Anlage 1
(zu§ 3)
Der Berechnung der Dungeinheit sind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:
Tiergruppen Tiere je Dungeinheit
Kälber (bis drei Monate) 9
Jungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre) 3
Rinder (über zwei Jahre) 1,5
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg 3
Schweine über 20 kg 7
Schafe, Ziegen 7
Pferde 1,5
Legehennen 100
Junghennen 300
Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 300
Mastenten 150
Mastputen, Mastgänse 100
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 und 5)
Kalkulatorischer Arbeitsbedarf
je Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1 )
Kalkulatorischer Arbeitsbedarf
Begünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten
in Stunden
1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche) je ha
1.1 Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen, konjunkturell stillgelegte Flächen 19
1.2 Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln) 86
1.3 Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen) 190
1.4 Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbaulichen Kulturen 935
einschließlich Spargel und Erdbeeren)
1.5 Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste einschließlich Pilzbeetflächen 10 367
in Kulturräumen
1.6 Ackerfutter auf Hauptfutterfläche 25
1.7 Tabak 902
1.8 Hopfen 523
1.9 sonstige Handelsgewächse 80
1.10 Dauergrünland 15
1.11 Rebland 824
1.12 Baumschulen 1 064
1.13 Obstanlagen 284
2. Tierische Produktion (Stück) je Stück
2.1 Kälber bis zu 6 Monaten 27
2.2 Milchkühe 80
2.3 alle anderen Rinder 18
2.4 Zuchtsauen (ab 1. Belegung) 33
2.5 alle anderen Schweine (ohne Ferkel bis zum Absetzen) 5
2.6 Schafe, Ziegen 11
2.7 Pferde (einschl. Ponys) 75
2.8 Legehennen (ab 6 Monate) 0,30
2.9 Junghennen (bis 6 Monate) 0,15
2.10 Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 0,10
2.11 Gänse, Enten, Truthühner 0,90
2.12 Bienenvölker 9
3. Binnenfischerei (AK-Einheit) 1 575 2) je AK-Einheit
') Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V.
2
) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1155
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 25. Juni 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen
- der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umwelt-
schutzes (Anlage 1 ),
- des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),
- des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und
der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Franzö-
sisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10 . März 1993 (BGBI. 1 S. 398).
Bonn, den 25. Juni 1993
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 1
Kennzeichen der Auszeichnung der Queen
für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes
•• ••• ••• ••
1157
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993
Anlage 2
Namen, Abkiirzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts
Namen: BENELUX-MERKENBUREAU (8MB)
(Niederländisch)
BUREAU BENELUX DES MAROUES (BBM)
(Französisch)
Kennzeichen:
(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage 3
Kennzeichen mit Namen und Abkürzung
des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1159
Anlage 4
Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und Abkürzungen
(Englisch) (Französisch)
(Spanisch) (Russisch)
(Chinesisch) (Arabisch)
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 25. Juni 1993
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April
1993 (BGBI. 1 S. 565) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 6 Abs. 1 muß wie folgt lauten:
,,(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei ei~er Lieferung
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet,
ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet
hat oder
2.. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet,
ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet
hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die
in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet hat und
der Abnehmer
a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwor-
ben hat, oder
b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Ge-
genstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bear-
beitet oder verarbeitet worden sein."
2. In der Anlage zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind
a) in Nummer 1O Buchstabe e das Wort „Chicoree" durch das Wort „Chicoree"
und
b) in Nummer 52 Buchstabe c die Worte „aus Unterpositionen 9021.21,
9021.29" durch die Worte „aus Unterpositionen 9021.21, 9021.29 und
9021.30"
zu ersetzen.
Bonn, den 25. Juni 1993
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Saß
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1161
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. Juni 1993
§ 65 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 600) muß wie folgt lauten:
,,§ 65
Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwen-
den ist, haben an Stelle der nach§ 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebe-
nen Angaben folgendes aufzuzeichnen:
1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten
Lieferungen und sonstigen Leistungen;
2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des' Gesetzes bleiben
unberührt."
Bonn, den 25. Juni 1993
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Saß
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 25. Juni 1993
Tag I n h a It Seite
9. 6. 93 Vierte Verordnung zyr Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RIO) (4. RI0-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
7. 5. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Department für Umweltschutz der
Republik Litauen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . 899
7. 5. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Umweltschutz der Republik
Lettland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
14. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
17. 5. 93 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 903
25. 5. 93 Bekanntmachung des deutsch- jemenitischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . 905
25. 5. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Uganda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
26. 5. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Mauretanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
26. 5. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
27. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 909
27. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 909
1. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
2. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
Die Anlage zur 4. RIO-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Preis des Anlagebandes: 59,30 DM (55,80 DM zuzüglich 3,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 60,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1163
Nr. 20, ausgegeben am 6. Juli 1993
Tag In h a It Seite
24. 6. 93 Verordnung zu dem Abkommen vom 17. März 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den internationalen Güterverkehr
auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . 914
25. 5. 93 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 920
27. 5. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
1. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Indien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
2. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
2. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
3. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über di~ Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
3. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 927
3. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
3. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindlichen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
4. 6. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bangladesch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
4. 6. 93 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
7. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme........................................................................... 931
7. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 932
9. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge und über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und
Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 932
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Anerken-
nung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Zusatz-
übereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . 934
15. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
15. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
3. 6. 93 Berichtigung des Gesetzes zum VN-Waffenübereinkommen vom 10. Oktober 1980 . . . . . . . . . . . . . . . 935
11 . 6. 93 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung
eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 21, ausgegeben am 8. Juli 1993
Tag I n h a It Seite
30. 6. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 6. Dezember 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Kooperativen Republik Guyana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
30. 6. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Januar 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kap Verde über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . 947
30. 6. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Swasiland über die Förderung und den gegenseitigen Sch"tz von Kapitalanlagen 956
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 964
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler
Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR .................. ,.................................... 966
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967
11. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 968
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1464/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 230/93 über die Ausschreibung der Erstattung für die
Ausfuhr von Mais L 144/5 16. 6.93
16. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1478/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1229/93 zur Ermächtigung bestimmter Interventions-
stellen zur Ausschreibung des Verkaufs von 500 000 Tonnen Weich -
weizen zur Ausfuhr in Form von Mehl L 145/16 17.6. 93
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1165
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1496/93 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von be-
stimmtem Obst und Gemüse L 148/12 19.6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1497/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 388/92, (EWG) Nr. 1727/92 und (EWG) Nr. 1728/92
mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der fran-
zösischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der
Kanarischen Inseln L 148/13 19.6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1500/93 der Kommission über den Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft Unab-
hängiger Staaten (GUS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 148/19 19.6.93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1505/93 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 650/93 im Sektor Sc h w e i -
nefleisch L 148/32 19. 6. 93
21. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1518/93 der Kommission zur Festlegung einer
Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind L 150/30 22. 6. 93
21. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1519/93 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Erzeugerbeihilfe für Hartweizen L 150/33 22.6.93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1534/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Durchführung des Überein-
kommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Ti e r e und Pf I an z e n in der Gemeinschaft L 151/22 23. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1536/93 der Kommission über die Festsetzung
des Umfangs, in dem die im Mai 1993 gestellten Anträge auf Einfuhrlizen-
zen für bestimmte Schweine f I e i s c h erzeugnisse entsprechend der
Regelung der bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der
Gemeinschaft einerseits und Österreich sowie Finnland andererseits
genehmigt werden können L 151/25 23. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des Rates zur Festlegung der von der
Rotation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängi-
gen Stillegungsquote L 154/1 25.6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1542/93 des Rates zur Festsetzung der monatli-
chen Zuschläge zu den Preisen für Getreide für das Wirtschaftsjahr
1993/94 L 154/3 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates zur Festsetzung der den
K a r toffe Ist ä r k e erzeugern in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/
95 und 1995/96 zu gewährenden Prämie L 154/4 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr: 1544/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418fi6 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2744/75 und (EWG)
Nr. 1009/86 L 154/5 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1545/93 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154fi 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1546/93 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für Roh reis und g es c h ä I t e n Reis
für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/8 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1547/93 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
zur Erzeugung bestimmter, im Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgesäter
Reissorten L 154/9 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1548/93 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker L 154/10 25. 6. 93
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1549/93 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben
für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/13 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1550/93 des Rates zur Festsetzung der abgeleite-
ten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für
Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für
das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/15 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1551/93 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1993/94 im Sektor O I i v e n ö I geltenden Preise und Beihilfen
sowie der entsprechenden Rücklagen L 154/17 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter la n dwi rtsch aftl ich er Ku ltu rpf I a nze n L 154/19 25.6. 93
14.6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1553/93 des Rates zur dritten Anpassung der mit
dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands
eingeführten Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 154/21 25. 6. 93
14. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1554/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2169/81 mit den allgemeinen Vorschriften zur Gewährung der
Beihilfe für Baum wo 11 e L 154/23 25.6. 93
14.6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1555/93 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für nicht entkörnte Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/24 25.6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1556/93 des Rates zur Festsetzung des Mindest-
preises für nicht entkörnte Baum wo II e für das Wirtschaftsjahr
1993/94 L 154/25 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs
und Hanf und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 über
Sondermaßnahmen für Hanfsaaten L 154/26 25.6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1558/93 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Faser I ein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnah-
men zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden
Betrags im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/28 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1559/93 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1993/94 L 154/29 25.6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Mi Ich-
sektor L 154/30 25.6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1561/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2072/92 zur Festsetzung des Richtpreises für Mi Ich und der
Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käse-
sorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für zwei
Jahreszeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 L 154/33 25. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1562/93 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter Mi Ich erze u g n iss e im Milchwirtschaftsjahr
1993/94 L 154/34 25.6.93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1563/93 des Rates zur Festsetzung des Orientie-
rungspreises für ausgewachsene Rinder im Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/35 25.6.93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1564/93 des Rates zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1994 anwendbaren Grundpreises für Schaf f I e i s c h
sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung L 154/36 25.6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1565/93 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die
Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 L 154/38 25.6. 93
14.6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 154/39 25.6. 93
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993 1167
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14 . 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1567/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation
von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung l 154/41 25. 6. 93
14 . 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum -
weine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und
Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen L 154/42 25. 6. 93
14. 6 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 1569/93 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L 154/43 25.6. 93
Andere Vorschriften
8. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 des Rates betreffend den Zugang zu
den öffentlichen Aufträgen für Bieter aus den Vereinigten Staaten von
Amerika l 146/1 17. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1473/93 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung
in der Volksrepublik China L 145/1 17.6. 93
15. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1476/93 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 145/11 17.6. 93
16. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1486/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 147/8 18.6.93
17. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1487/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2257/92 und (EWG) Nr. 2258/92 mit Durchfüh-
rungsvorschriften zur Sonderregelung fü.r die Versorgung Madeiras und
der Kanarischen Inseln mit pflanzlichem 01 und zur Vorausschätzung des
Bedarfs L 147/10 18. 6. 93
8. 6. 93 Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates über die Verbringung
radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten L 148/1 19. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1508/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren .der Kategorien 5, 26 und 59 (laufende
Nummern 40.0050, 40.0260 und 40.0590) mit Ursprung in Indien, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 150/5 22. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1509/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 59, 109 und 159 (laufende
Nummern 40.0590, 40.1090 und 42.1590) mit Ursprung in China, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden l 150ll 22. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1510/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 6 und 18 (laufende Num-
mern 40.0060 und 40.0180) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der
Verordnung (EWG) N.r. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 150/9 22. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1511/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 24 und 39 (laufende Num-
mern 40.0240 und 40.0390) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 150/11 22. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1512/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 63 und 100 (laufende
Nummern 40.0630 und 40.1000) mit Ursprung in Südkorea, für die die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe~
renzen gewährt werden L 150/13 22. 6. 93
18. 6 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 1526/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 66, 69, 75 und 118 (laufende
Nummern 40.0660, 40.0690, 40.0750 und 42.1180) mit Ursprung in
China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 151/5 23.6. 93
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1527/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 22, 23 und 75 (laufende
Nummern 40.0220, 40.0230 und 40.0750) mit Ursprung in Indien, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden l 151/7 23. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1528/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 117 (laufende Nummer
42.1170) mit Ursprung in Pakistan, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 151/9 23. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1529/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 23 (laufende Nummer
40.0230) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l151/11 23. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1530/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Bulgarien, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 151/12 23., 6. 93
18. 6 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 1531/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 16 (laufende Nummer
40.0160) mit Ursprung in Thailand, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 151/13 23. 6. 93
18. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1532/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 7 (laufende Nummer 40.0070)
mit Ursprung in Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr.
3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 151/14 23. 6. 93
22. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1533/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich
der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei
Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen l 151/15 23. 6. 93
22. 6. 93 Entscheidung Nr. 1535/93/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3788/90/EGKS über die Einführung tariflicher Uber-
gangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit zu-
gunsten Bulgariens, der Tschechoslowakei, Ungarns, Polens, Rumä-
niens, der UdSSR und Jugoslawiens für die Zeit bis zum 31. Dezember
1992 L 151/23 23. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1572/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik) L 156/1 28. 6. 93