1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 6. 93 XX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5685 (112 22. 6. 93) 1. 7. 93
9500-9
8. 6. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig-Halle) 5733 (113 23. 6. 93) 24. 6. 93
96-1-2-110
8. 6. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 5734 (113 23. 6. 93) 24.6. 93
96-1-2-112
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung asylverfahrens-, ausländer-
und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften
/
Vom 30. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und form-
das folgende Gesetz beschlossen: lose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich
gelten lassen muß."
b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
Artikel 1 bis 5 eingefügt:
Änderung des Asylverfahrensgesetzes ,,(3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren
minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten
Das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist
S. 1126) wird wie folgt geändert: nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen die-
selbe Anschrift maßgebend, können für sie be-
1. In§ 1 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2" stimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem
durch die Angabe „Artikel 16a Abs. 1" ersetzt. Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefaßt
und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: werden. In der Anschrift sind alle Familienangehö-
rigen zu nennen, die das 16. Lebensjahr vollendet
,,(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dür-
fen auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländer- haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung
bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung
gesetzes und der gesundheitlichen Betreuung und
Versorgung von Asylbewerbern sowie für Maßnah- ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber
men der Strafverfolgung und auf Ersuchen zur Verfol- welchen Familienangehörigen sie gilt.
gung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zu-
öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer stellungen und formlose Mitteilungen an die Aus-
Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, länder, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustel-
übermittelt und von diesen dafür verarbeitet und ge- lungen und formlose Mitteilungen unter der An-
nutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des schrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten
Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und
übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch
werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfol- Aushang bekanntzumachen. Der Ausländer hat
gung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach sicherzustellen, daß ihm Posteingänge während
dem Bundessozialhilfegesetz und dem Asylbewerber- der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der
leistungsgesetz, von Leistungen der Kranken- und Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden kön-
Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld nen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind
oder Arbeitslosenhilfe erforderlich ist und wenn tat- mit der Aushändigung an den Ausländer be~irkt;
sächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten im übrigen gelten sie am dritten Tag nach Uber-
Bezug vorliegen. § 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländer- gabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
gesetzes findet entsprechende Anwendung."
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung
3. § 1O wird wie folgt geändert: bleiben unberührt."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6
a) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern
„Zustellungen und" das Wort „formlose" und nach und 7.
Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte An-
schrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu ,,(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abwei-
wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stel- chenden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
le mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muß Zustel- jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter
lungen und formlose Mitteilungen anderer als der 16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht
in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufentha.ltsort im
der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er Bundesgebiet unbekannt ist."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1063
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,
weil er in der Bundesrepublik Deutschland we-
,,(3) Ein Auslander, der nicht im Besitz der erforder-
gen einer besonders schweren Straftat zu einer
lichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Ein-
rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine
reise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahme-
Ausreise nicht länger als drei Jahre zurück-
einrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländer-
liegt."
behörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen
(§ 19)." c} nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
6. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurück-
,,(3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegs- schiebung ist im Falle der Einreise aus einem
flüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des sicheren Drittstaat (§ 26 a} abzusehen, soweit
Ausländergesetzes besitzen, können keinen Asyl- 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
antrag stellen." eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem si-
cheren Drittstaat für die Durchführung eines
7. § 15 wird wie folgt geändert: Asylverfahrens zuständig ist oder
a) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 6 zur 2. das Bundesministerium des Innern es aus
Nummer 7 und nach Nummer 5 die folgende neue völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
Nummer 6 eingefügt: oder zur Wahrung politischer Interessen der
,,6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Pas- Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat."
ses oder Paßersatzes an der Beschaffung d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die Wörter
eines Identitätspapiers mitzuwirken;". ,,in den Fällen des Absatzes 1" werden gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; nach Ab-
satz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: 10. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:
,,( 4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
trauten Behörden können den Ausländer und Sa- ,,§ 18a
chen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
wenn der A.l:Jsländer seinen Verpflichtungen nach
(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunfts-
Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt und Anhalts-
staat (§ 29 a), die über einen Flughafen einreisen
punkte bestehen, daß er im Besitz solcher Unter-
wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nach-
lagen ist. Der Ausländer darf nur von einer Person
suchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung
gleichen Geschlechts durchsucht werden."
über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbrin-
gung auf dem Flughafengelände während des Verfah-
8. § 16 wird wie folgt geändert: rens möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nach-
suchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß
,,(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maß- oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unver-
nahmen sind das Bundesamt und, sofern der Aus- züglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages bei
länder dort um Asyl nachsucht, auch die in den der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der
§§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche
Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll
meldet." unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach
b) In Absatz 6 werden die bisherige Nummer 4 zur unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem
Nummer 5 und nach Nummer 3 die folgende neue Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzuneh-
Nummer 4 eingefügt: men, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwalt-
lichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unbe-
„4. im Falle einer Einreiseverweigerung (§ 18
Abs. 2) oder einer Zurückschiebung (§ 18 rührt.
Abs. 3) nach drei Jahren,". (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offen-
sichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer
9. § 18 wird wie folgt geändert: nach Maßgabe der§§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für
den Fall der Einreise die Abschiebung an.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich"
die Wörter „an die zuständige oder, sofern diese (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbe-
nicht bekannt ist," eingefügt. gründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes
sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der
,,(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verwei- Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unver-
gern, wenn züglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) ein- Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvor-
reist, gang des Bundesamtes.
2. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder 2 (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-
offensichtlich vorliegen oder schutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ent- rens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich,
scheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehör- der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet,
de zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der
gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzu- Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des
weisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ent- Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet
sprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im ist."
schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist an-
zuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung
darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gericht- 15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen a) In Satz 3 werden nach dem Wort „will" die Wörter
werden. „oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben
aus einem sicheren Drittstaat(§ 26a) eingereist ist"
(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf eingefügt.
Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise
gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung b) Folgender Satz wird angefügt:
des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestat- ,,Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asyl-
ten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. antrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind
(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt
wenn auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der
Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt
1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es ist."
nicht kurzfristig entscheiden kann,
2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen
nach Stellung des Asylantrags über diesen ent- 16. § 25 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
schieden hat oder „Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3
3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen hinzuweisen."
über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden
hat."
17. Nach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:
11 . § 19 wird wie folgt geändert: ,,§ 26a
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich" Sichere Drittstaaten
die Wörter „an die zuständige oder, soweit diese
nicht bekannt ist," eingefügt. (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne
des Artikels 16~ Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird
gefügt: nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht,
wenn
,,(3) Ein Ausländer, der aus einem· sicheren Dritt-
staat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne 1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den
vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrich- sicheren Drittstaat .im Besitz einer Aufenthaltsge-
tung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Aus- nehmigung für die Bundesrepublik Deutschland
ländergesetzes dorthin zurückgeschoben werden. war,
In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Zurückschiebung an, sobald feststeht, daß sie
völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Dritt-
durchgeführt werden kann."
staat für die Durchführung eines Asylverfahrens
d) Der bisherige Absatz 3 wird-Absatz 4. zuständig ist oder
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach
12. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zu-
,,Erkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen." rückgeschoben worden ist.
13. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch einen (2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitglied-
Strichpunkt ersetzt und folgende Wörter angefügt: staaten der Europäischen Gemeinschaften die in An-
lage I bezeichneten Staaten.
„im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit
möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln." (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß
14. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als
sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den
,,§ 22a rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses
Übernahme Staates die Annahme begründen, daß die in Arti-
zur Durchführung eines Asylverfahrens kel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichne-
ten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung
Ein Ausländer, der auf Grund eines völkerrecht- tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
lichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfah- außer Kraft."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1065
18. § 27 wird wie folgt geändert: widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „anderen Staat" nicht entspricht oder auf gefälschte oder ver-
durch die Wörter „sonstigen Drittstaat" ersetzt. fälschte Beweismittel gestützt wird,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. der Ausländer im Asylverfahren über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder
,,(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem diese Angaben verweigert,
sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen 3. er unter Angabe anderer Personalien einen
Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asyl-
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlin- begehren anhängig gemacht hat,
ge, so wird vermutet, daß er bereits in diesem
Staat vor politischer Verfolgung sicher war." 4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohen-
de Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, ob-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Staat" durch die
wohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte,
Wörter „sonstigen Drittstaat" ersetzt. einen Asylantrag zu stellen,
19. § 29 wird wie folgt geändert: 5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3
Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bereits in einem gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die
anderen Staat" durch die Wörter „bereits in einem Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu
sonstigen Drittstaat" ersetzt. vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mit-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: wirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht
,,(3) Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn möglich, oder
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein 6. er nach § 47 des Ausländergesetzes vollzieh-
anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat bar ausgewiesen ist.
(§ 26a) ist, für die Durchführung eines Asylverfah-
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich
rens zuständig ist oder die Zuständigkeit über-
unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzun-
nimmt. § 26a Abs. 1 bleibt unberührt."
gen des§ 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes vor-
liegen."
20. Nach§ 29 wird folgender§ 29a eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
,,§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat
22. § 31 wird wie folgt geändert:
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offen- „Wird der Asylantrag nur nach§ 26a abgelehnt, ist
sichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die die Entscheidung zusammen mit der Abschie-
von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder bungsanordnung nach § 34 a dem Ausländer
Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm ab- selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für
weichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung oder für die Durchführung der
politische Verfolgung droht. Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt
werden. Wird der Ausländer durch einen Bevoll-
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die in Anlage II mächtigten vertreten oder hat er einen Empfangs-
bezeichneten Staaten. berechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- Entscheidung zugeleitet werden."
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 30 Abs. 3"
ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 5" ersetzt.
sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses
Staates die Annahme begründen, daß die in Arti- „Davon kann abgesehen werden, wenn
kel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichne- 1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt
ten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung wird,
tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft." 2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wird
21. § 30 wird wie folgt geändert: oder
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ist als offensichtlich 3. der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 unbeachtlich
unbegründet abzulehnen," durch die Wörter „ist ist."
offensichtlich unbegründet," ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 gefügt:
und 4 eingefügt: ,,(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abge-
,,(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offen- lehnt, ist nur festzustellen, daß dem Ausländer auf
sichtlich unbegründet abzulehnen, wenn Grund seiner Einreise aus einem sicheren Dritt-
staat kein Asylrecht zusteht."
1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des
Ausländers nicht substantiiert oder in sich e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
23. Nach§ 32 wird folgender§ 32a eingefügt: dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermit-
teln."
,,§ 32a
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
Ruhen des Verfahrens gefaßt:
(1) Das Asylverfahren eines Ausländers, dem nach ,,(3) Anträge nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsge-
der Stellung des Asylantrages eine Aufenthaltsbefug- richtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung
nis nach § 32 a des Ausländergesetzes erteilt wird, sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu
ruht, solange er im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist. stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundes-
Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die amtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf
Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-
Gesetz. nung ist entsprechend anzuwenden. Die Entschei-
dung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine
(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn
mündliche Verhandlung, in der zugleich über die
der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach
Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entschei-
Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsbefugnis
dung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf
dem Bundesamt anzeigt, daß er das Asylverfahren
der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des
fortführen will."
Verwaltungsgerichtes kann die Frist nach Satz 5
um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die
24. § 33 wird wie folgt geändert: zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe
zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnli-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
che Belastung des Gerichts eine frühere Entschei-
,,(2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenom- dung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei
men, wenn der Ausländer während des Asylverfah- rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen
rens in seinen Herkunftsstaat gereist ist." Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist
ergangen, wenn die vollständig unterschriebene
Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der
25. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
Kammer vorliegt."
,,§ 34a c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Abschiebungsanordnung ,,(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der
(§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungs-
die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, aktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die
daß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, von den Beteiligten nicht angegeben worden sind,
wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststel- bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind ge-
lung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus- richtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen,
ländergesetzes beschränkt oder vor der Entscheidung das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren
des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vor- unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen
herigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der
Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht ange-
(2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf geben hat, kann das Gericht unberücksichtigt las-
nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichts- sen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert
ordnung ausgesetzt werden." würde."
28. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
26. § 35 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Ab-
,,§ 35 schiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es
Abschiebungsandrohung unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Be-
bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages hörde über die Zustellung."
In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt
29. Nach§ 43 werden folgende§§ 43a und 43b einge-
dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in
fügt:
dem er vor Verfolgung sicher war. In den Fällen des
§ 29 Abs. 3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den ,,§ 43a
anderen Vertragsstaat an." Aussetzung der Abschiebung
durch das Bundesamt
27. § 36 wird wie folgt geändert:
(1) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Auf-
gefügt: enthaltsgenehmigung erteilt werden. Ein Antrag auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgeneh-
,,(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung
migung ist unzulässig.
der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des
Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist (2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer
mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1067
§§ 54 und 55 Abs. 3 des Ausländergesetzes keine b) folgender Satz wird angefügt:
Anwendung. „Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der
(3) Das Bundesministerium des Innern kann aus Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr ver-
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur pflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu woh-
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik nen."
Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von
Ausländern, auf die nach Absatz 2 der § 54 des Aus- 33. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ländergesetzes keine Anwendung findet, für die Dauer „Im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren
von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Das Drittstaat (§ 26a) erwir:Jt der Ausländer die Aufent-
Bundesamt setzt die Abschiebung entsprechend der haltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrages . "
Anordnung aus.
(4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer 34. § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundes-
,,(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer,
amt die Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese
der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
sich als tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aus-
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Gel-
setzungsgrund nach § 43 Abs. 3 vorliegt.
tungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorüberge-
(5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Ent- hend zu verlassen oder sich allgemein in dem angren-
scheidung über die Erteilung einer weiteren Duldung zenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten,
ist die Ausländerbehörde zuständig, sobald der Aus- wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse
länder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahme- besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Ver-
einrichtung zu wohnen. sagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten
würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Aus-
§ 43b länderbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Auf-
Paßbeschaffung enthalt zugelassen wird."
Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu
35. § 63 wird wie folgt geändert:
wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium
des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Beschaffung der Heimreisedokumente im Wege der „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
Amtshilfe Sorge zu tragen. Die erforderlichen Maß- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist
nahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu längstens drei und im übrigen längstens sechs
treffen." Monate."
b) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Auslän-
30. § 48 wird wie folgt gefaßt:
derbehörde" gestrichen.
,,§ 48
Beendigung der Verpflichtung, 36. In § 67 Abs. 1 werden die bisherige Nummer 5 zur
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen Nummer 6 und nach Nummer 4 die folgende neue
Nummer 5 eingefügt:
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
,,5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanord-
wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der
nung nach § 34 a,".
Ausländer
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer 37. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, gefaßt:
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist ,,Folgeantrag, Zweitantrag".
oder
3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im 38. § 71 wird wie folgt gefaßt:
Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- ,,§ 71
genehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt." Folgeantrag
( 1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder un-
31. In§ 49 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht mög-
anfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages
lich ist" folgende Wörter eingefügt:
erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein wei-
„oder wenn dem Ausländer nach § 32 a Abs. 1 und 2 teres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Vor-
des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis er- aussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-
teilt werden soll".. verfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt
dem Bundesamt. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
32. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: eine Erklärung nach § 32 a Abs. 1 Satz 4 des Auslän-
dergesetzes abgegeben hatte.
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 53 des
Ausländergesetzes" die Wörter „in der Person des (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich
Ausländers, seines Ehegatten oder seines minder- bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die
jährigen ledigen Kindes" eingefügt. der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
während des früheren Asylverfahrens zu wohnen ver- (§ 26a), mit dem die Bundesrepublik Deutschland
pflichtet war. In den Fällen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit
oder wenn der Ausländer nachweislich am persönli- für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen
chen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag),
schriftlich zu stellen. War der Ausländer während des so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen,
früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet, in einer Auf- wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durch-
nahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen des führung des Asylverfahrens zuständig ist und die Vor-
Absatzes 1 Satz 2 ist der Folgeantrag schriftlich bei aussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-
der Zentrale des Bundesamtes zu stellen. § 14 Abs. 3 verfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt
gilt entsprechend. § 19 Abs. 1 findet keine Anwen- dem Bundesamt.
dung.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein wei-
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine teres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die
Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel an- §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der
zugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraus- Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die
setzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsver- Feststellung, daß kein weiteres Asylverfahren durch-
fahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Auslän- zuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt
der diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer entsprechend.
Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entspre-
chend. (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet.
Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchge-
sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; führt, sind die§§ 34 bis 36, 41 bis 43a entsprechend
im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat anzuwenden.
(§ 26a) ist§ 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder un-
(5) Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren, anfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrages einen
nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantra- weiteren Asylantrag, gilt § 71."
ges ergangene Abschiebungsandrohung oder -anord-
nung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der
40. Dem§ 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:
nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens
führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung ,,(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs
keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsan- oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylbe-
drohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst rechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzun-
nach einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Vor- gen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
aussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs- gilt§ 72 Abs. 2 entsprechend."
verfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen wer-
den, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich
41. In§ 74 Abs. 1 wird die Angabe,,(§ 36 Abs. 2 Satz 1)"
unschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren
durch die Angabe ,,(§ 36 Abs. 3 Satz 1)" ersetzt.
Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwi-
42. § 76 wird wie folgt geändert:
schenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im
Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren a) In Absatz 1 wird das Wort „kann" durch die Wörter
Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 61 ,,soll in der Regel" ersetzt.
Abs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückgescho- b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
ben werden, ohne daß es der vorherigen Mitteilung
des Bundesamtes bedarf. ,,(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzel-
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des richter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit
früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätz-
letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine liche Bedeutung hat oder wenn er von der Recht-
andere Entscheidung ergeht. In den Fällen der Ab- sprechung der Kammer abweichen will.
sätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen
auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk (5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten
sich der Ausländer aufhält. sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Ein-
zelrichter sein."
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Ab-
schiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird
43. § 78 wird wie folgt geändert:
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt."
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die Gerichts-
39. Nach§ 71 wird folgender§ 71 a eingefügt: kosten und" gestrichen.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,§ 71 a
,,(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Ver-
Zweitantrag
waltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluß Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids
eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat zu erheben."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1069
44.. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt: Klageverfahren um 1 500 Deutsche Mark und in Ver-
fahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 750 Deut-
,,§ 80a sche Mark."
Ruhen des Verfahrens
(1) Für das Klageverfahren gilt§ 32a Abs. 1 ent- 47. § 85 wird wie folgt gefaßt:
sprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen
für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehel- ,,§ 85
fen keinen Einfluß. Sonstige Straftaten
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der strafe wird bestraft, wer
Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit
des Ausländergesetzes dem Gericht anzeigt, daß er § 71 a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der
das Klageverfahren fortführen will.
angegebenen Stelle begibt,
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unver- 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach
züglich über die Erteilung und den Ablauf der Gel- § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
tungsdauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des § 71 a Abs. 3, zuwiderhandelt,
Ausländergesetzes."
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch
in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, mit der die Aus-
45. § 83 wird wie folgt gefaßt: übung einer Erwerbstätigkeit verboten oder be-
schränkt wird, zuwiderhandelt,
,,§ 83
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2
Besondere Spruchkörper Satz 1, auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, nicht
rechtzeitig nachkommt oder
( 1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in be-
sonderen Spruchkörpern zusammengefaßt werden. 5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 71 a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt."
(2) Die Landesregierungen können bei den Verwal-
tungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz
durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bil- 48. § 86 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
den und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung auf andere Stellen ,,(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2,
sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahme- jeweils auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, zuwi-
einrichtungen haben." derhandelt."
46. Nach § 83 werden folgende §§ 83a und 83b einge- 49. In§ 87 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
fügt: „Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bun-
,,§ 83a
desamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-
Unterrichtung der Ausländerbehörde nisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen,
und für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nur
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergeb-
zuständig, wenn ein erneutes Asylverfahren durch-
nis eines Verfahrens formlos mitteilen.
geführt wird." •
§ 83b
Gerichtskosten, Gegenstandswert 50. Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt:
(1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) wer- ,,§ 87a
den ;n Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erho- Übergangsvorschriften aus Anlaß
ben. ·
der am 1. Juli 1993
(2) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der in Kraft getretenen Änderungen
Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylaner- (1) Soweit in denfolgenden Vorschriften nicht etwas
kennung einschließlich der Feststellung der Voraus- anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses
setzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes Gesetzes mit Ausnahme der§§ 26a und 34a auch für
und die Feststellung von Abschiebungshindernissen Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag
betreffen, 6 000 Deutsche Mark, in sonstigen Klage- gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitglied-
verfahren 3 000 Deutsche Mark. In Verfahren des staat der Europäischen Gemeinschaften oder aus
vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeen- einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist
dender Maßnahmen nach diesem Gesetz beträgt der sind, finden die§§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende
Gegenstandswert 3 000 Deutsche Mark, im übrigen
Anwendung.
die Hälfte des Wertes der Hauptsache. Sind mehrere
natürliche Personen an demselben Verfahren betei- (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende
ligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Übergangsvorsch ritten:
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1 . § 1O Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet minister des Innern" durch die Wörter „Das
Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergän- Bundesministerium des Innern" ersetzt.
zend schriftlich belehrt worden ist. b) In§ 6 Abs. 3 Satz 1 und§ 46 Abs. 2 Satz 1 werden
2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem jeweils die Wörter „Bundesminister des Innern"
1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen. durch die Wörter „Bundesministerium des Innern"
3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt ersetzt.
worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 c) In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „des Bundesmini-
und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeit- sters des Innern" durch die Wörter „des Bundes-
punkt geltenden Fassung. ministeriums des Innern" ersetzt.
(3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Ver-
fahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
Anlage 1
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen (zu§ 26a)
Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum
1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwal- Finnland
tungsakt vor diesem Zeitpunkt bekanntgegeben Norwegen
worden ist. Österreich
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Polen
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis Schweden
zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Ent-
Schweiz
scheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder
von Amts wegen anstelle einer Verkündung zu- Tschechische Republik
gestellt worden ist.
3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli Anlage II
1993 anhängig geworden sind, keine Anwen-
dung. (zu§ 29a)
4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits Bulgarien
erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt Gambia
von § 76 Abs. 5 unberührt. Ghana
5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht Polen
anzuwenden." Rumänien
Senegal
51. § 88 wird wie folgt gefaßt: Slowakische Republik
Tschechische Republik
,,§ 88
Ungarn
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Artikel 2
desrates die zuständigen Behörden für die Ausfüh- Änderung des Ausländergesetzes
rung völkerrechtlicher Verträge über die Zuständigkeit
für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
1356), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni
1. der Übermittlung eines Ersuchens an einen ande-
1992 (BGBI. 1 S. 1126), wird wie folgt geändert:
ren Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behand-
lung des Asylbegehrens zu übernehmen,
1. In § 32 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem
2. der Entscheidung über das Ersuchen eines ande- Bundesminister des Innern" gestrichen und folgender
ren Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behand-
Satz 2 angefügt:
lung des Asylbegehrens zu übernehmen,
„Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die
3. der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesmini-
an einen anderen Vertragsstaat,
sterium des Innern."
4. der Entscheidung über einen Rückübernahmean-
trag eines anderen Vertragsstaates und 2. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:
5. des Informationsaustausches.
,,§ 32a
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord- Aufnahme von Kriegs-
nung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere und Bürgerkriegsflüchtlingen
Stellen des Landes übertragen."
(1) Verständigen sich der Bund und die Länder
einvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegs-
52. Änderung der Behördenbezeichnung:
oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in
a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die
und § 90 werden jeweils die Wörter „Der Bundes- oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1071
zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbe- vereinbaren. Auf die Kontingente werden die· Auslän-
fugnis erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der der angerechnet, die sich bereits erlaubt oder gedul-
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Ein- det im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahmevor-
vernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.
Die Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbe- Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine
fugnis abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt im Bundesgebiet erteilte oder verlängerte Aufenthalts-
wird. Die Anordnung kann insbesondere auch vorse- erlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Auf-
hen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn enthaltsbefugnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von
der Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestell- mehr als zwölf Monaten besitzen, werden nicht ange-
ten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, daß ihm rechnet.
keine politische Verfolgung im Sinne des§ 51 Abs. 1
(11) Die Länder können vereinbaren, daß die aufzu-
droht.
nehmenden Ausländer auf die Länder verteilt werden.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom
wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale
einen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 ge- Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Vertei-
stellten Asylantrag zurücknimmt. lung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart ha-
ben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern
(3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 auf- festgelegte Schlüssel. Auf die Quote eines Landes
genommenen Ausländers darf eine Aufenthaltsbefug-
werden die Ausländer angerechnet, die sich dort be-
nis nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erteilt reits aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die
werden. Kontingente anzurechnen wären.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich
(12) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
bestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung.
Flüchtlinge über die Erteilung und den Ablauf der
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle
Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn sie ei-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-
nem Ausländer erteilt wird, der einen Asylantrag ge-
lung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht
stellt und nicht nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2
durch Landesgesetz geregelt ist. Widerspruch und
zurückzunehmen hat. Sie hat den Ausländer über die Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung nach den
Regelungen des § 32 a Abs. 2 und des § 80 a Abs. 2
Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-
des Asylverfahrensgesetzes schriftlich zu belehren.
kung."
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich
in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten 3. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Ort aufzuhalten. Er darf seinen Wohnsitz und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Lan- „Das gleiche gilt, wenn der Ausländer in einen in§ 26a
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Dritt-
des nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat,
im Falle der Verteilung nur im Gebiet des Landes, in staat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird."
das er verteilt worden ist. Ist in einem Zuweisungsbe-
scheid ein bestimmter Ort angegeben, hat der Auslän- 4. In § 48 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
der an diesem Ort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen mer 6 eingefügt:
Aufenthalt zu nehmen. Die Ausländerbehörde eines ,,6. eine nach § 32 a erteilte Aufenthaltsbefugnis be-
anderen Landes kann in begründeten Ausnahmefällen
sitzt,".
dem Ausländer erlauben, in ihrem Bezirk seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
5. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstä-
„Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die
tigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen
Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesmini-
werden.
sterium des Innern, wenn die Abschiebung länger als
(7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen sechs Monate ausgesetzt werden soll."
Passes oder Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz
ausgestellt. 6. Dem § 55 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
(8) Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die „Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6
Aufenthaltsbefugnis widerrufen werden. Widerspruch Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in
und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden
ist."
(9) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 entfallen,, hat der
Ausländer das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 7. In§ 60 Abs. 5 Satz 1 und§ 61 Abs. 3 wird jeweils die
vier Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbe- Angabe,,§ 51 Abs. 1, 2 und 4," durch die Angabe,,§ 51
fugnis zu verlassen. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, Abs. 1 bis 3," ersetzt.
auch wenn der Ausländer die Verlängerung der Auf-
enthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen Auf- 8. Dem § 64 wird folgender Absatz 5 angefügt:
enthaltsgenehmigung beantragt hat.
,,(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt
, (10) Die Länder können Kontingente für die vorüber- nicht für Einrichtungen, die der vorübergehenden Un-
gehende Aufnahme von Ausländern nach Absatz 1 terbringung von Ausländern dienen, denen aus huma-
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis oder eine jeweils die Wörter „Bundesminister des Innern"
Duldung erteilt wird." durch die Wörter „Bundesministerium des Innern"
ersetzt.
9. Nach§ 74 wird folgender§ 74a eingefügt: c) In § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister des Innern"
,,§ 74a durch die Wörter „Das Bundesministerium des
Pflichten der Flughafenunternehmer Innern" und die Wörter „Bundesminister für Ver-
kehr'' durch die Wörter „Bundesministerium für
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist Verkehr'' ersetzt.
verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Un-
terkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht
im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines er- 16. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
forderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenz- ,,(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet
polizeilichen Entscheidung über die Einreise bereit- sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
zustellen." bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der
Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amts-
10. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden der Schlußpunkt durch gericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß
das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 an- an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Ab-
gefügt: schiebungshaft vollzogen wird."
,,3. im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückwei-
sung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen Artikel 3
sind."
Änderung
11. In § 82 Abs. 3 Satz 1 und § 83 Abs. 2 Nr. 2 werden die des Gesetzes über das gerichtliche
Wörter „bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle Verfahren bei Freiheitsentziehungen
des grenzüberschreitenden Verkehrs" jeweils durch Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei-
die Wörter „bis zum Vollzug der Entscheidung über die heitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Einreise" ersetzt. Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes
12. § 85 wird wie folgt geändert: vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Wörter „in worden ist, wird wie folgt geändert:
der Regel" werden gestrichen.
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
,,(2) Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht,
Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke
wenn der Ausländer nicht im Besitz einer Aufent-
mehrerer Amtsgerichte die Verfahren nach diesem Ge-
haltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist.
setz ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern die Zu-
Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein
sammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder
Ausweisungsgrund nach§ 46 Nr. 1 vorliegt."
schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
13. § 86 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „hat und bis zum tungen übertragen.~•
31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt,
ist in der Regel" durch die Wörter „hat, ist auf 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Antrag" ersetzt.
,,(2) Wird Abschiebungshaft (§ 57 des Ausländerge-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: setzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstal-
,,(3) § 85 Abs. 2 gilt entsprechend." ten vollzogen, so gelten die§§ 171 und 173 bis 175 des
Strafvollzugsgesetzes entsprechend."
14. In§ 31 Abs. 1 und§ 100 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die
Angabe,,§ 30 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe,,§ 30 Artikel 4
Abs. 5" ersetzt.
Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes
15. Änderung der Behördenbezeichnungen:
a) In § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im
Satz 1, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 2 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 102-1, ver-
Satz 1, § 33 Abs. 1, §§ 38 und 39 Abs. 2, § 40 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2, § 76 Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 104 werden S. 1142), wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „Der Bundesminister des Innern"
durch die Wörter „Das Bundesministerium des 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Innern" ersetzt. ,,(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche
b) In § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 4 Nr. 6, § 65 Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche
Abs. 1, § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 4 werden Staatsangehörigkeit besitzt Ist bei der Geburt eines
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1073
nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staats- des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen
angehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Er- Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze
werbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr
Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfah- darf für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die
ren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Le- Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für
bensjahr vollendet hat." die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige
Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht über-
2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: steigen."
,,2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4,
§ 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes er- 4. Änderung der Behördenbezeichnungen:
füllt,".
a) In § 22 Nr. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
der Verteidigung" durch die Wörter „das Bundes-
3. § 38 wird wie folgt geändert: ministerium der Verteidigung" ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
b) In§ 39 werden die Wörter „Der Bundesminister des
gefügt:
Innern" durch die Wörter „Das Bundesministerium
,,(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem des Innern" ersetzt.
Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt
sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebür-
gert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Artikel 5
Mark. Die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes
Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes
nach § 10 und die Einbürgerung von ehemaligen
Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verlo- des Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ren haben, ist gebührenfrei. Von der Gebühr nach ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des blatt bekanntmachen.
öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder
-befreiung gewährt werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt Artikel 6
gefaßt:
Inkrafttreten
,,(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe u sse r-Sc h narren berge r
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber
Vom 30. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Absatz 1 Nr. 2 ist auf Familienangehörige im Sinne
das folgende Gesetz beschlossen: des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 nur anzuwenden, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 in der Person des nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 leistungsberechtigten Familienangehörigen
Artikel 1 vorliegen.
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) §3
Grundleistungen
§ 1 (1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft,
Leistungsberechtigte Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Aus- durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht gelei-
länder, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und stet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen
die oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen ge-
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrens- währt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können
gesetz besitzen oder leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhal-
ten Leistungsberechtigte
2. vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind oder
3. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Num- 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche
mern 1 und 2 bezeichneten Ausländer sind. Mark,
2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche
(2) Personen nach Absatz 1 sind nach diesem Gesetz
Mark
nicht für die Zeit leistungsberechtigt, für die ihnen eine
Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Be-
von mehr als sechs Monaten erteilt ist oder sie eine Auf- dürfnisse des täglichen Lebens.
enthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes be-
sitzen. (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise 1. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asyl-
oder mit Ablauf des Monats, in dem verfahrensgesetzes oder
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder 2. anderen Einrichtungen, in denen Sachleistungen nach
Absatz 1 erbracht werden (vergleichbare Einrichtungen),
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten aner- können, soweit es nach den Umständen der Unterbrin-
kannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken- gung oder der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,
nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen
noch nicht unanfechtbar ist. nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgut-
scheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrech-
§2 nungen oder, wenn besondere Umstände der Aushändi-
gung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren
Leistungen in besonderen Fällen unbaren Abrechnungen entgegenstehen, im gleichen Wert
( 1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozial- auch Geldleistungen gewährt werden. Der Wert beträgt
hilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzu- 1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
wenden, wenn
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Le-
1. über ihren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstel- bensjahres 220 Deutsche Mark,
lung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, solange
sie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (§ 1 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjah-
Abs. 1 Nr. 2), oder res an 31 0 Deutsche Mark
2. sie eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unter-
Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entge- kunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet
genstehen, die sie nicht zu vertreten haben. Anwendung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1075
(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgele-
setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des genheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch solchen Tätigkeit kann der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Satz 4 teilweise gekürzt werden.
Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils
zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungs- ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
kosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begrün-
erforderlich ist. det. § 61 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl-
und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die
(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätig-
Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berech- keit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vor-
tigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt schriften über den Arbeitsschutz finden Anwendung.
werden.
§4 §6
Leistungen Sonstige Leistungen
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Sonstige Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerz- sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder
zustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer
Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besse- verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
rung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheits- Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen
folgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Ver- besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
sorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzel-
fall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. §7
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärzt- Einkommen und Vermögen
liche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammen- (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden
hilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahn- Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor
ärztliche Versorgung einschließlich der Teilnahme an amt- Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrau-
lich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebo- chen. Bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung im
tenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistun- Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes oder in einer
gen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, anderen Einrichtung haben Leistungsberechtigte, soweit
haben diese Anspruch auf Vergütung, welche die Orts- Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhan-
krankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder Zahnarzt den sind, für erhaltene Sachleistungen dem Kostenträger
niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in ent-
sprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten
Leistung zuzüglich einer monatlichen Pauschale für Unter-
§5
bringung und Heizung in Höhe von 300 Deutsche Mark für
Arbeitsgelegenheiten den Haushaltsvorstand und von je 150 Deutsche Mark für
Haushaltsangehörige zu erstatten; ist ein Geldbetrag nach
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des
§ 3 Abs. 1 Satz 4 geleistet worden, so ist auch dieser zu
Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtun-
gen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Auf- erstatten.
rechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfü- (2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwen-
gung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Ar- dung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer
beitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert
Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine
zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeits- Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als
gelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei Einkommen.
gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden,
sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem
§8
Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden Erwerbstätigkeit
würde.
·c1) Leistungsberechtigte haben die Aufnahme einer un-
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit inner-
erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwands- halb von drei Tagen der zuständigen Behörde zu mel-
entschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausge- den.
zahlt.
(2) Arbeitgeber, die einen Leistungsberechtigten be-
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so schäftigen, haben diesen innerhalb von drei Tagen der
auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumin- zuständigen Behörde zu melden.
dest stundenweise ausgeübt werden kann.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberech- lässig entgegen Absatz 1 die Aufnahme einer Erwerbstä-
tigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur tigkeit oder entgegen Absatz 2 die Beschäftigung eines
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Leistungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig meldet. a) für jeden Leistungsempfänger:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsange-
10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
hörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung
zum Haushaltsvorstand;
§9
b) für Leistungsempfänger nach§ 2 zusätzlich:
Gesetzeskonkurrenz
Art und Form der Leistungen;
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach
c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:
dem Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbaren Lan-
desgesetzen. Form der Grundleistung;
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:
der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rah- Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers;
men ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensge- Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsgewäh-
setzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. rung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des einge-
setzten Einkommens und Vermögens;
(3) Die §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger un- e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu
tereinander sind entsprechend anzuwenden. den unter den Buchstaben a bis d genannten Merk-
malen:
§ 10 vorangegangene Leistung durch eine andere für die
Bestimmungen durch Landesregierungen Durchführung dieses Gesetzes zuständige Stelle;
f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätzlich
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten
zu den unter den Buchstaben a bis d genannten
obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchfüh-
Merkmalen:
rung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kosten-
träger und können Näheres zum Verfahren festlegen, so- Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsge-
weit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die be- währung; Grund der Einstellung der Leistungen;
stimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können Beteiligung am Erwerbsleben;
auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den
und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen. unter den Buchstaben a bis d genannten Merk-
malen:
§ 11
Art und Form anderer Leistungen nach diesem Ge-
Ergänzende Bestimmungen setz im laufe und am Ende des Berichtsjahres;
Beteiligung am Erwerbsleben;
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist
auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Wei- 2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c
terwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten ge- für jeden Leistungsempfänger:
währt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehö-
ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzu- rigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der
wirken. Leistung im laufe und am Ende des Berichtsjahres;
Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und
(2) Leistungsberechtigten nach § 1 darf in den Teilen der
Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl-
oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zu- 3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:
wider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der
zuständige Behörde nur die nach den Umständen unab- Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen
weisbar gebotene Hilfe leisten. nach Einnahmearten und Unterbringungsform.
(3) Hilfsmerkmale sind
§ 12
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Asylbewerberleistungsstatistik
2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Num-
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes mern der Leistungsempfänger,
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-
1 . die Empfänger gen zur Verfügung stehenden Person.
a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2), Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung
b) von Grundleistungen (§ 3) und der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der
jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine An-
c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6), gaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der
2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen
Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehren-
als Bundesstatistik durchgeführt.
den Bestandserhebung zu löschen.
(2) Erhebungsmerkmale sind
(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erst-
1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a malig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für
und b die Erhebung
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1077
a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Be- übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im
standserhebung) sind zum 31. Dezember, i'TI Jahr Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach de-
1994 zusätzlich zum 1. Januar, nen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch
sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden
b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn
der Leistungsgewährung, soll, bleiben unberührt.
c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
Beendigung der Leistungsgewährung, leistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozial-
hilfe.
d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene
Kalenderjahr (3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutsch-
land begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben
zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2
keinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke einer Be-
Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung der Be-
handlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesre-
standszahlen.
publik Deutschland begeben, soll Krankenhilfe insoweit
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die nur zur Behebung eir,es akut lebensbedrohlichen Zustan-
Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemein- des oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebo-
deteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 tene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Er-
sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchfüh- krankung geleistet werden.
rung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Aus-
(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik länder ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs-
dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht und Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt
werden. werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf
eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
Artikel 2 (5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik
Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den
tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozial-
§ 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der hilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene
Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räum-
808), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom lich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn
23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Auf-
wird wie folgt gefaßt: enthaltsbefugnis erteilt worden ist."
,,§ 120
Sozialhilfe für Ausländer Artikel 3
(1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutsch- Inkrafttreten
land tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt,
Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren. Im dung folgenden vierten Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport*)
Vom 22. Juni 1993
Auf Grund des§ 2a Abs. 2 in Verbindung mit§ 16b des Außerdem gelten insbesondere Tiere als transportunfähig,
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die
vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254) verordnet das
1. sich in der Geburt befinden,
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. große, tiefe Wunden haben,
Verkehr nach Anhörung der Tierschutzkommission: 3. starke Blutungen aufweisen,
4. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder
§ 1
5. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Schmerzen leiden.
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz
1. kranker oder verletzter Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, §2
Ziegen sowie anderer Paar- und Einhufer, die als T~ansportverbot
Haustiere gehalten werden, beim Inlandstransport mit
Ausnahme des Transports zur tierärztlichen Behand- (1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Tiere zu trans-
lung sowie portieren oder transportieren zu lassen. Satz 1 gilt nicht für
den Transport von Tieren zur Schlachtung, wenn diese zur
2. von Tieren der genannten Arten, die während eines
Vermeidung weiterer Schmerzen oder Leiden erforderlich
Transports erkranken oder verletzt werden,
ist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig.
vor Belastungen.
(2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind kranken oder verletzten Tieres, so ist ein Tierarzt hinzu-
1. kranke oder verletzte Tiere: zuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er
dies schriftlich zu bescheinigen.
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Ver-
letzung, die mit Schmerzen oder Leiden verbunden
ist, §3
2. Transport: Erkrankungen oder Verletzungen
vor dem Transport
jede Beförderung von Tieren in einem Transportmittel
vom Beginn des Treibens innerhalb des Herkunfts- (1) Absender und Beförderer haben dafür zu sorgen,
betriebes bis zum Ende des Entladens aus dem daß kranke oder verletzte Tiere unter größtmöglicher
Transportmittel, Schonung transportiert werden. Die Tiere dürfen nur zu
3. Belastung: der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker
oder verletzter Tiere bestimmten Schlachtstätte trans-
durch den Transport verursachte Schmerzen, Leiden portiert werden. Die Transportzeit soll in der Regel zwei
oder Schäden. Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder
(3) Transportunfähig sind Tiere, die auf Grund ihrer verletzte Tiere länger als drei Stunden zu transportieren
Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus oder transportieren zu lassen.
eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen auf das (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbeson-
Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund dere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport-
ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Tiere einzu-
Kraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig setzen durch
sind insbesondere
1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb
1. festliegende Tiere und Tiere, die nach Ausgrätschen des Herkunftsbetriebes,
nicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können,
2. den Beförderer beim Ver- und Entladen und beim
2. Tiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder an- Transport.
deren Frakturen, die die Bewegung sehr behindern
oder starke Schmerzen verursachen. (3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die
Schlachtung veranlaßt, hat dafür zu sorgen, daß kranke
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG vom
oder verletzte Tiere nur transportiert werden, wenn sicher-
19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie
zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG gestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlachtstätte
Nr. L 340 S. 17). unverzüglich geschlachtet werden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1079
(4) Kann ein krankes oder verletztes Tier das Transport- den sein würde, hat der Beförderer dafür zu sorgen, daß
mittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhil- es unverzüglich tierärztlich behandelt oder auf dem Trans-
fen verlassen, so hat der Beförderer dafür zu sorgen, daß portmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird.
es unverzüglich auf dem Transportmittel notgeschlachtet § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Tieres
darf nicht verändert werden, es sei denn, §5
1. um ihm Linderung zu verschaffen, Ordnungswidrigkeiten
2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
ermöglichen oder stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
3. auf tierärztliche Anordnung. oder fahrlässig ·
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 ein
§4 Tier transportiert oder transportieren läßt oder
Erkrankungen oder Verletzungen 2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 4 oder § 4 über den
während des Transports Umgang mit kranken oder verletzten Tieren beim
Transport zuwiderhandelt.
(1) Bei einem Tier, das während eines Transports er-
krankt oder verletzt wird, hat der Beförderer eine Notbe-
handlung durchzuführen-oderza verantasserr, soweit--cires- - - - - - - - - - - - §6
auf Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Inkrafttreten
(2) Ist ein Tier so schwer erkrankt oder verletzt, daß ein Diese Verordnung tritt am ersten .Tage des auf die
weiterer Transport mit erheblichen Belastungen verbun- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 6. 93 XX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5685 (112 22. 6. 93) 1. 7. 93
9500-9
8. 6. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig-Halle) 5733 (113 23. 6. 93) 24. 6. 93
96-1-2-110
8. 6. 93 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 5734 (113 23. 6. 93) 24.6. 93
96-1-2-112