1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamten und Richter im Bundesdienst vom
14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
Dienst) - je für ihren Bereich -
der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle
den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlassungen.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 11. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 1005) außer Kraft.
Bonn, den 14. Ju~ 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1055
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1. Wir übertragen 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
der Postbank Zentralstelle, Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
den Postbank Niederlassungen
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ru-
- je für ihren Bereich die Befugnis,
hestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu- sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
stimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge- oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
schenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
4. Soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
ihr Amt gewährt werden, mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Be-
schäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung für die Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Be-
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom reich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 487), zuletzt geändert Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 verhältnisses angehört hat.
S. 2317), Beamten Jubiläumszuwendungen zu ge-
währen oder zu versagen. 5. Wir bestimmen, daß
die Postbank Zentralstelle,
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam- die Postbank Niederlassungen
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
währt werden, ist für die Entscheidungen nach Ab- - je für ihren Bereich -
schnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-
zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-
hat. rung seiner Dienstgeschäfte verbieten können.
3. Wir übertragen 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
der Postbank Zentralstelle,
den Postbank Niederlassungen 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch ab
- je für ihren Bereich - die Befugnis, 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem des Vorstandes der Deutschen Bundespost POST-
Beamten die Übernahme und Fortführung einer Ne- BANK vom 2. April 1990 (BGBI. l S. 752) außer
bentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1. II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen.
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe- Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
scheide zu erlassen, Dienstherrn vor.
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
III.
a) der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle, Schlußvorschriften
b) den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlas-
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
sungen,
lichung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleich-
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit zeitig tritt die Anordnung des Vorstandes der Deutschen
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen Bundespost POSTBANK vom 3. April 1990 (BGBI. 1
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. S. 753) außer Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Ergänzung der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)
Vom 24. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 118 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 2 werden die Worte „für bis zu zwölf
Monate" durch die Worte „für einen angemessenen
Artikel 1 Zeitraum" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,,(2a) Nachzahlungsbeträge, die bei Auszahlungen
(860-6) 1. im Inland ein Zehntel des aktuellen Renten-
werts,
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche 2. im Ausland drei Zehntel des aktuellen Renten-
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom werts,
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),
zuletzt geändert gemäß Artikel 63 der Verordnung vom nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt."
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt ge-
ändert: 3. In § 185 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
„Zahlung der Beiträge" die Worte „an den Träger der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Rentenversicherung" eingefügt.
a) Die Überschrift zu§ 259a wird wie folgt gefaßt:
„Besonderheiten für Versicherte 4. § 217 wird wie folgt geändert:
der Geburtsjahrgänge vor 1937".
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die Überschrift vor§ 273 wird wie folgt gefaßt:
,,Zehnter Unterabschnitt b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
Organisation, „Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit
Datenverarbeitung und Datenschutz einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf
Erster Titel Monaten, wenn neben einer angemessenen Ver-
Organisation". zinsung gewährleistet ist, daß die Vermögensanla-
gen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu
c) Nach§ 274a wird eingefügt:
einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten ver-
„Zweiter Titel äußert werden können oder ein Unterschiedsbe-
Datenverarbeitung und Datenschutz trag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere
§ 274b Versicherungskonto". Verzinsung mindestens ausgeglichen wird."
d) Nach § 307 b wird eingefügt: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Be- ,,(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an
standsrenten nach§ 307b". Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Son-
e) Nach§ 319 wird die Überschrift des Achten Unter- dervermögen nur aus Vermögensgegenständen
abschnitts wie folgt gefaßt: besteht, die die Träger der Rentenversicherung
auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben kön-
„Zusatzleistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nen."
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets".
5. Dem§ 225 Abs . 1 wird angefügt:
f) Nach§ 319a wird eingefügt:
„Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von
„Neunter Unterabschnitt Beiträgen an eine berufsständische Versorgungsein-
Leistungen richtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstat-
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten tungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2
nach dem Übergangsrecht für Renten genannten Kalenderjahres auf die berufsständische
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versor-
§ 319b Übergangszuschlag". gungslast über."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1039
6. § 233a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 11. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten
a) In Satz 1 werden nach den Worten „erwerben „28. Februar 1957," die Worte „im Saarland bis zum
würden" ein Punkt eingefügt und der Rest des 31. August 1957," eingefügt.
Satzes gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 12. § 252 a wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort
„Kriegsbeschädigtenrente" das Wort „oder'' durch
1. für Personen, die aus einer Beschäftigung au- ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beitritts-
ßerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden gebiet" die Worte „oder entsprechende Renten aus
sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen einem Sonderversorgungssystem" eingefügt.
Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversi-
chert werden konnten, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versor- ,,(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen
gung vor dem 1. Januar 1992 verloren ha- Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor
ben." dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungs-
zeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis
für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfall-
7. In§ 247 wird nach Absatz 2 eingefügt: tage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im
Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfall-
,,(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicher-
tage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die
ten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der
Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige
Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als
Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder
Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-
selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeitlücken-
schäftigt waren und grundsätzlich Versicherungs-
los zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar
pflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für
1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der
diese Zeiten jedoch nicht erfolgte."
Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt
ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit beschei-
8. § 249 wird wie folgt geändert: nigten Pflichtbeitragszeiten."
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994" 13. § 256 wird wie folgt geändert:
durch das Datum „31. Dezember 1996" er- a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
setzt. „Satz 1 gilt entsprechend für Pflichtbeitragszeiten
bb) In Satz 7 wird das Datum „31. März 1995" aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Ju-
durch das Datum „31. März 1997" ersetzt. ni 1945 bis 30. Juni 1965, in denen Personen als
Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
schäftigt waren, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994" aber noch nicht erfolgte(§ 247 Abs. 2a)."
durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
setzt.
,,(1 a) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die
bb) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1995"
eine Beitragszahlung nachgewiesen ist, werden,
durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.
wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise
9. § 249 a wird wie folgt geändert: festgestellt werden kann, Entgeltpunkte aus den
sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremd-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rentengesetz ergebenden Werten ermittelt; für je-
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994" den Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
durch das Datum „31. Dezember 1996" er- zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
setzt. werden die Beträge berücksichtigt, die dem Ver-
hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-
bb) In Satz 2 wird das Datum „31. März 1995"
beschäftigung entsprechen."
durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1994" 14. § 256 a wird wie folgt geändert:
durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die
10. In§ 250 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Worte „von Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden
der Vollendung des 65. Lebensjahres an" gestrichen, sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur
der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt: Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder frei-
,,3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Vor- willige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten
aussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vor- vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrecht-
liegen und Versicherte eine Beschäftigung oder erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen vermin-
selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den derter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden
dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben." sind."
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt monate die zum Teil mit Anrechnungszeiten
gefaßt: wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sin?,
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teil-
Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen
zeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949
beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte
werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträ-
vor dem 1 Juli 1990, für die wegen der im Beitritts-
ge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeit-
gebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-
beschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-
grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-
sprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufs-
system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
ausbildung werden für jeden Kalendermonat
oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenver-
0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten,
sicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Ver-
in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund
sicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst
Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für
oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,
Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemes-
werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu-
sungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenver-
grunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
sicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge
bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte
z.ur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für frei-
worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeits-
willige Beiträget für Zeiten danach aus einem Brut-
verdienste oder Einkünfte, für die nach den im
toarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalender-
Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften
monat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
entspricht; dabei ist von den Werten im Gebi~t _der
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden
Bundesrepublik Deutschland ohne das Be1tntt~-
konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeits-
gebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Bei-
verdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln be-
tragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte
rücksichtigt."
zugrunde gelegt."
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zeiten" die
Worte „vor dem 1. Januar 1992" eingefügt. 17. Dem § 259 b Abs. 1 wird angefügt:
d) In Absatz 5 werden nach den Worten „Pflicht- ,,§ 259 a ist nicht anzuwenden."
beitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit" die Worte
,,vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
18. Dem§ 260 wird angefügt:
Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfall-
15. § 256 b Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
tage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,
„Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei- der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten
trittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgelt- berücksichtigt."
punkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anla-
gen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden 19. Die Überschrift vor § 273 wird wie folgt gefaßt:
Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsent-
gelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise fest- „Zehnter Unterabschnitt
gestellt werden." Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz
16. § 259a wird wie folgt geändert:
Erster Titel
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Organisation".
Besonderheiten für Versicherte
der Geburtsjahrgänge vor 1937". 20. Nach § 274 a wird eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „zweiter Titel
,,(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 Datenverarbeitung und Datenschutz
geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufent-
halt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben § 274b
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
Versicherungskonto
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten oder (1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenve~si-
cherung zur Übersendung von Versicherungsverlau-
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn fen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember
des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen 1996 ausgesetzt.
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, (2) Ansprüche der Versicherten auf Überse~dung
von Versicherungsverläufen und auf Kontenklarung,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai
die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen,
1990 anstelle der nach den §§ 256 a und 256 b zu
ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet
ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der
von der Entstehung des Anspruchs an.
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt;
für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für_di,e Überse~-
Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalender- dung von Versicherungsverläufen und die Kontenkla-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1041
rung im Rahmen eines Rentenauskunftverfahrens, rente überführten Leistung gilt Satz 1 mit der
Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über Maßgabe, daß die Rente auch geleistet wird, so-
den Versorgungsausgleich." lange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der
Überführung für die Bewilligung der Leistung maß-
21. § 275a erhält folgende Überschrift: gebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis
zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von
„Beitragsbemessungsgrenzen Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Ver-
im Beitrittsgebiet". sorgungsträger, der die Leistung vor der Über-
führung gezahlt hat."
22. § 278a wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Komma die
Worte „das durch den jeweiligen Wert der Anla- 26. § 307a wird wie folgt geändert:
ge 1O zu teilen ist," eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Zahl „1956" durch die ,,Beitragszahlung" durch das Wort „Zugehörigkeit"
Zahl „ 1967" ersetzt und nach dem Komma die ersetzt.
Worte „das durch den jeweiligen Wert der An-
lage 10 zu teilen ist," eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „1957" durch die aa) Die Worte „wegen Alters" werden gestrichen.
Zahl „ 1968" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen
23. § 294 Abs. 2 wird wie folgt geändert: nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' durch zurückgelegt worden sind oder der Verstorbe-
ein Komma ersetzt. ne eine Rente für Bergleute bezogen hat."
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Wort „oder" ersetzt. aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
c) Nach Nummer 2 wird eingefügt: ,,Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu über-
„3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar prüfen, ob die zugrundegelegten Daten der
außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der ge- Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträ-
wöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 ge- ge von Berechtigten, die Gründe dafür vortra-
nannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im gen, daß dies nicht der Fall ist, sind vorrangig
Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsge- zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die An-
setzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, träge älterer Berechtigter bearbeitet werden."
wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhn- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
liche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim „Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen
Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben." vorgenommen werden. Sie soll dann nach
Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen."
24. In § 300 Abs. 3a werden die Worte „Satz 1" und die
27. § 307 b wird wie folgt geändert:
Worte „wegen Alters oder wegen Todes" gestrichen.
a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Ziffer „6" durch die
Ziffer „5" und die Worte „Satz 2 bis 5" durch die
25. § 302 a wird wie folgt geändert:
Worte „Satz 3 bis 7" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Ziffer „5" durch die
,,(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch Ziffer „7" ersetzt.
auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns- 28. Nach § 307 b wird eingefügt:
invalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992
an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, ,,§ 307c
wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 Durchführung der Neuberechnung
nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als von Bestandsrenten nach § 307 b
Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet."
(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: nach § 307 b sind die erforderlichen Daten auch aus
,,(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden
wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invaliden- Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte
rente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln.
geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur
oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Vor- Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder
aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet,
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6
1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets Abs. 2 oder 3 oder§ 7 des Anspruchs- und Anwart-
vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und schaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die
Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invaliden- älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufge-
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig be- das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag,
grenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz ge-
Sinne des § 259 b übersandten Unterlagen werden leistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzun-
dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwart- gen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom
schaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um
Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung ge- ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um
stellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des An- 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminde-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes rung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht
erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender
nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpas-
Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, sungen im Umfang dieser Rentenanpassungen ab-
die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermitt- geschmolzen."
lungen werden nicht durchgeführt.
33. Nach§ 319a wird eingefügt:
(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht
zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, „Neunter Unterabschnitt
daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese Leistungen
auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von sei- nach dem Übergangsrecht für Renten
nem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. Läßt sich
auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten § 319b
nicht feststellen, ist § 256 b Abs. 1 und 2 entsprechend
Übergangszuschlag
anzuwenden. Läßt sich die Art der ausgeübten Be-
schäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Lei-
Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zu- stungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf
zuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach
nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versor- den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Lei-
gungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne stungen nach den Vorschriften dieses Buches er-
weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vor- bracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschrif-
genommen. ten über das zusammentreffen von Renten und von
(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Ab- Einkommen die Gesamtleistung nach dem Über-
gangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Bei-
satz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der
zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird trittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den
dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den
Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht." Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein
Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. De-
zember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vor-
29. In§ 311 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „das 50fache"
schriften des Beitrittsgebiets und liegen die renten-
durch die Worte „bei Renten aus eigener Versicherung
rechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird
das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das
für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem
30fache" ersetzt.
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte
30. In§ 315a Satz 1 werden nach den Worten „dem am
und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berück-
31. Dezember 1991 geltenden Recht" die Worte „oder sichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der
nach § 302 a Abs. 3" eingefügt. Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
31. Nach § 319 wird die Überschrift des Achten Unter- Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den
abschnitts wie folgt gefaßt: Vorschriften dieses Buches gezahlt."
„Zusatzleistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten Artikel 2
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets".
Änderung des Übergangsrechts
für Renten nach den Vorschriften
32. § 319a wird wie folgt gefaßt:
des Beitrittsgebiets
,,§ 319a (826-30-1)
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn
in den Jahren 1992 und 1993 Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der 1991, BGBI. 1 S. 1606, 1663), das zuletzt durch Artikel 2
Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1
der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar S. 2207) geändert worden ist, wird wi~ folgt geändert:
1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den
Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht 1. Im Inhaltsverzeichnis wird das Sechste Kapitel ge-
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets strichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1043
2. Dem§ 1 wird angefügt: ber 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt
haben und von diesem entsprechende Beiträge zur
,,(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches
Sozialpflichtversicherung, zur FZR oder zur gesetz-
Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."
lichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind
die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume
3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
„2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist
von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Ren-
am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften tenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel
des Beitrittsgebiets vorliegen." der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen
an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der
4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstatt-
licher Versicherungen zuständig."
,,(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatz-
witwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die
11. In § 28 Abs. 4 werden die Worte ,,, ohne Zuschlag für
persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Untertagetätigkeit" gestrichen.
Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat."
12. § 38 wird wie folgt geändert:
5. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 4 werden nach den Worten „Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes" die
„1. die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder
Witwerrente erfüllt sind und". Worte „vor dem 1. Juli 1990" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
6. Dem § 15 Abs. 4 wird angefügt: ,,(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur
„Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbe-
der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht schäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich
besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnitts-
seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug verdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch
erfüllt hatte." Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf
Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden
7. § 19 wird wie folgt geändert: Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeit-
raum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der ent-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1
aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" durch das und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend
Wort „nach" ersetzt. anzuwenden."
bb) In Nummer 7 wird das Wort ,;Militärdienst" c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
durch die Worte „militärischen oder militärähn-
lichen Dienst" ersetzt. 13. In § 41 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „50" durch die Zahl
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Datum „1. Juli 1995" ,, 128" ersetzt.
durch das Datum „1. Januar 1997" ersetzt.
14. Das Sechste Kapitel wird gestrichen.
8. In § 22 Satz 2 wird das Wort „Militärdienstes" durch die
Worte „militärischen oder militärähnlichen Dienstes"
ersetzt.
Artikel 3
9. § 24 wird wie folgt geändert:
Änderung des Anspruchs- und
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte Anwartschaftsüberführungsgesetzes
,,wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Ver- (826-30-2)
sorgungsordnungen gezahlt worden sind" ge-
strichen.
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
b) Folgender Absatz wird angefügt: vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S.1606, 1677), zuletzt geändert
,,(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzei- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991
ten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:
Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versor-
gungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs- 1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz einge-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt fügt:
worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR ,,(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1
erfolgt ist." Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwart-
schaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni
10. Dem § 26 wird angefügt: 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelun-
,,(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Bei- gen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4
trittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezem- Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden."
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. § 5 wird wie folgt geändert: 8. Inhaber einer hauptamtlichen Wahlfunktion auf
a) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzversorgungs- der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke
systems" durch das Wort „Versorgungssystems" oder Gemeinden im Staatsapparat oder in einer
ersetzt. Partei sowie Inhaber einer oberhalb dieser Ebe-
ne im Staatsapparat oder in einer Partei aus-
b) folgender Absatz wird angefügt: geübten hauptamtlichen oder ehrenamtlichen
,,(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn Berufungs- oder. Wahlfunktion
sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und ausgeübt wurde.
die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung ge-
stellt worden sind. Ist über die Auszahlung des (4) Absatz 2 ist für die in Anlage 7 genannten
treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht Personen nicht anzuwenden."
entschieden, ist der Betrag, der der Summe der b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf
Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, „Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu
dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen
stellen. Das Bundesversicherungsamt berücksich- des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem
tigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von
Abs. 4." Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des§ 7 höch-
stens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu
berücksichtigen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 6 wird eingefügt:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(6a) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen
,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver- und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der
sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf
bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3, in denen ein Sechsteln berücksichtigt."
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem
jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, ist
4. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:
den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens ,,(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungs-
bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrun- system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-
de zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeits- heit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten
einkommen über dem jeweiligen Betrag der Anla- einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des
ge 8 bezogen, ist in den Fällen des Satzes 1 den ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes
Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zu- für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätig-
grunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppel- keit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des
te des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 überstei- Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der
genden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenz-
Arbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der polizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-
Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit
jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des
jeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berück- Ministeriums des Innern."
sichtigen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 gilt auch für Zeiten, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit als a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird eingefügt:
1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in
einem Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in „Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem
dessen Eigentum stand, Sonderversorgungssystem im Ausweis für
Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen
2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebe- gewesen wären, ist der Bundesversicherungs-
ne oder einer staatlich geleiteten Wirtschafts- anstalt für Angestellte getrennt für jedes Ka-
organisation, lenderjahr für die Anwendung des § 252 a
3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kader- Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
arbeit, buch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzu-
teilen; dabei zählen je sieben Kalendertage
4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer ent- des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfallta-
sprechenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit
ge."
nicht auf die technische Überwachung oder die
Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschut- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
zes in Betrieben und Einrichtungen des Bei- „Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2
trittsgebiets bezog, und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter
5. hauptamtlicher Parteisekretär, Berücksichtigung der bei dem Beauftragten
der Bundesregierung für die Unterlagen des
6. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrich-
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
tung einer Partei oder der Gewerkschaft FDGB,
Deutschen Demokratischen Republik vorhan-
7. Richter oder Staatsanwalt, denen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1045
Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn (8) liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunk-
ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, te dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person,
daß der Berechtigte oder die Person, von der von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur
sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
Abs. 2 genannten Personenkreis gehört." hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum
dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „22" durch die Zahl Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem
,,26" ersetzt. Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtli-
cher Zeiten erforderlich sind."
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
6. § 10 wird wie folgt geändert:
,,3. die Partei des demokratischen Sozialis-
mus (PDS) für das Zusatzversorgungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
system der Anlage 1 Nr. 27." aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zusatzver-
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze ange- sorgungen" durch die Worte „Leistungen der
fügt: Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 2, 3 oder 19 bis 27" ersetzt.
,,(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, unter-
einander Vereinbarungen über die Durchführung bb) Folgende Sätze werden angefügt:
von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, so- „Satz 1 gilt für die Summe der Zahlbeträge
weit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aus gleichartigen Renten der Rentenversiche-
aufgrund der Überführung entstehenden Aufwen- rung und Leistungen der Zusatzversorgungs-
dungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenver- systeme nach Anlage 1 Nr. 1 oder 4 bis 18
sicherung überführten Anwartschaften gelten für mit der Maßgabe, daß vom 1. August 1991
die Durchführung der Versicherung und die Fest- an die Höchstbeträge für Versichertenrenten
stellung von Leistungen unbeschadet der Zustän- 2 700 DM und für Witwen- oder Witwerrenten
digkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des 1 620 DM betragen. Die Begrenzung nach
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sech- Satz 2 ist auch vorzunehmen, wenn bei der
sten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitrags-
Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist zeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit einkommen nach § 6 Abs. 1 zugrunde zu legen
der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststel- ist."
lung der Leistungen die Bundesversicherungsan-
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
stalt für Angestellte zuständig ist. Ist bei Personen
mit in die Rentenversicherung überführten Ansprü- „Die Begrenzung nach Absatz 2 Satz 2 hat die
chen die Bundesknappschaft für die Feststellung Stelle vorzunehmen, die die Leistung im Dezem-
von Leistungen zuständig, stellt sie für die Bundes- ber 1991 gezahlt hat."
versicherungsanstalt für Angestellte auch die sich
aus der Überführung der Ansprüche ergebenden 7. § 11 wird wie folgt geändert:
Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1O
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Abs. 1 und 2" durch die Worte ,,§ 1O Abs. 1 Satz 1
berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversi-
und Abs. 2" ersetzt.
cherung Vereinbarungen über die Durchführung
der Versicherung und die Feststellung von Leistun- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte,.§ 10 Abs. 1
gen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die und 2" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und
auf in die Rentenversicherung überführten Ansprü- Abs. 2" ersetzt.
chen oder Anwartschaften beruhen, sind auch
dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie 8. In § 13 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Ver-
aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen sorgungsleistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1" die Worte
Träger der Rentenversicherung für die Bundesver- ,,und Nr. 2 Satz 1" eingefügt.
sicherungsanstalt für Angestellte festgestellt oder
ausgezahlt werden. 9. § 14 wird wie folgt gefaßt:
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberech- ,,§ 14
nung nach § 307 c des Sechsten Buches Sozial- Übergangsregelungen für Versorgungssysteme
gesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaub-
haft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und (1) Bei der Überführung der in einem Versorgungs-
diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem system nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen
Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der
der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssy-
Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt wor- stem neu berechnet.. Dies gilt auch für Renten nach
den ist, auszugehen, es sei denn, es liegen An- dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit
haltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 6 vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen
ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem
andere Weise festgestellt werden kann. Versorgungssystem nicht bestand.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf 13. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech- a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie" durch ein
nung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Komma ersetzt und nach dem Wort „Feriendien-
Sozialgesetzbuch für Zeiten des Bezugs der als Rente stes" die Worte ,, , bei Kreisen, Städten, Stadtbezir-
überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli ken oder Gemeinden sowie bei Einrichtungen auf
1990 vorzunehmen. § 307b Abs. 2 Satz 2 bis 4 und der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke oder
§ 307 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
Gemeinden" eingefügt.
anzuwenden. Eine Nachzahlung für die Zeit vom
1 Januar 1992 an erfolgt, soweit der Monatsbetrag b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert ersetzt.
erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung ein- c) Folgende Nummer wird angefügt:
schließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche-
„11. in Druckereien und Verlagen für Zeiten der
rung übersteigt. Eine Nachzahlung erfolgt auch, so- Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungs-
weit sie sich aus der Erhöhung der Leistung aus dem
systemen nach Anlage 1 Nr. 19 und 22 bis 27,
Versorgungssystem um 6,84 vom Hundert ergibt. Un- mit Ausnahme der Leiter und Redakteure
terschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten
der Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und
Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbe-
Verlage."
trag der überführten Leistung einschließlich der Rente
aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser Betrag
14. Nach Anlage 7 wird angefügt:
solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den
„Anlage 8
weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
Grenzbetrag nach§ 6 Abs. 2
(3) Entstand der Anspruch auf die überführte Lei-
stung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni Kalenderjahr Betrag in DM
1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu
berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschrei- 1950 5 092,80
tet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den 1951 5452,80
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich 1952 5 804,80
der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich 1953 6 212,80
bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monats- 1954 6 651,20
betrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis 1955 6 828,80
die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be- 1956 7 027,20
trag erreicht. 1957 7 281,60
1958 7758,40
(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine
1959 8 270,40
Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
1960 8 524,80
nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungs-
1961 8 692,80
system, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1
1962 8 912,00
Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monats-
1963 9102,40
betrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag
1964 9 299,20
der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis
1965 9 550,40
die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be-
1966 9 881,60
trag erreicht."
1967 10 265,60
1968 10 574,40
1969 10 936,00
10. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
1970 11 310,40
,,(2a) Ein in einem Rentenfonds am 30. Juni 1993 1971 11 659,20
vorhandenes Guthaben zur Finanzierung der Renten- 1972 12 041,60
ansprüche von Personen mit überführten Ansprüchen 1973 12 384,00
oder Anwartschaften aus einem Versorgungssystem 1974 12 812,80
ist vom 1. Juli 1993 an ein Sondervermögen der Bun- 1975 13 281,60
desrepublik Deutschland. Der Versorgungsträger 1976 13 654,40
zahlt die jeweils zustehende Versorgungsleistung zu 1977 14 081,60
Lasten dieses Sondervermögens bis zum Beginn der 1978 14 516,80
unter Anwendung von § 14 neu berechneten Rente. 1979 14 897,60
Die Schlußabrechnung führt das Bundesversiche- 1980 15116,80
rungsamt durch." 1981 15 628,80
1982 16 025,60
1983 16 326,40 ,.
11 . Dem § 16 Abs. 2 wird angefügt:
1984 16 684,80
„Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur 1985 17041,60
Rehabilitation eine pauschale Erstattung vorgesehen 1986 17 776,00
werden." 1987 18 545,60
1988 19 219,20
1989 19 827,20
12. Die Überschrift der Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
1. 1.-30. 6. 1990 21 856,00".
.,Mindestgrenze nach§ 6 Abs. 2".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1047
Artikel 4 in einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets
erworben haben. Der Berechtigte hat die vom Versor-
Gesetz gungsträger gezahlte oder zu zahlende Leistung nach dem
zur Gleichstellung Pensionsstatut oder den Betrag zur Verfügung zu stellen,
mit Zusatzversorgungssystemen der dem als Entschädigung für den Verlust von Anwart-
des Beitrittsgebiets schaften nach dem Pensionsstatut geleisteten· Gegenwert
(Zusatzversorgungssystem- (Abfindung) entspricht.
Gleichstellungsgesetz - ZVsG) (2) Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berech-
(neu: 826-30-6-2) tigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensions-
statuts zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende
§ 1 Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. Die
Geltungsbereich Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirk-
sam, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bis zum Beginn
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaf- des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu
ten nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versor-
vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember gungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zuste-
1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß hende Leistung an den Berechtigten weiter aus. Ist dieser
der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991. Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem
(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprü- Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Un-
che und Anwartschaften werden auf Antrag der Berech- terschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten
tigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitritts- des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
gebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften Vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die laufende
gleichgestellt. Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,
überweist der Versorgungsträger monatlich im voraus den
(3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbe- Gesamtbetrag der abgetretenen Leistungen in einer Sum-
nen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenen- me an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundes-
rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- ministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Die Zahlungen
gesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgen aufgrund öffentlich-recht-
Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind licher Verpflichtung.
neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Be-
rechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag (3) Anwartschaften werden gleichgestellt, wenn der Be-
stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berech- rechtigte bis zum 31. Dezember 1994 den Betrag an den
tigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Versorgungsträger zahlt, den er oder die Person, von der
Antrag gestellt werden. sich die Berechtigung ableitet, ohne Berücksichtigung der
Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Abfindung
(4) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1993 bei für den Verlust der Anwartschaften nach dem Pensions-
dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwider- statut erhalten hat. Der Betrag nach Satz 1 mindert sich
ruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für jedes Jahr mit nach dem Pensionsstatut erworbenen
ausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Daten- Anwartschaften, das vor dem 1. März 1971 zurückgelegt
stelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich die An- worden ist oder für das die zulässigen Höchstbeiträge
tragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden
Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten sind, um 150 DM, höchstens um den als Abfindung gezahl-
Buches Sozialgesetzbuch. ten Betrag. Ist die Zahlung bis zu .diesem Zeitpunkt mit
erheblichen Härten verbunden, ist sie auch in Teilbeträgen
§2 über diesen Zeitpunkt hinaus zulässig. Beginnt eine Rente
Versorgungsträger vor der vollständigen Zahlung des Betrages, werden bei
der Rentenberechnung die Anwartschaften gleichgestellt
(1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die und der noch nicht gezahlte Betrag in angemessenen
Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht Teilbeträgen auf die Rente angerechnet. Der Versor-
durch das Bundesversicherungsamt. gungsträger stellt den Betrag nach Satz 1 fest, überweist
(2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäf- ihn aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an die
tigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums
Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten für Arbeit und Sozialordnung und teilt dieses dem Berech-
Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2 tigten schriftlich mit.
des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfül-
(4) Die Abtretung nach Absatz 2 oder eine Verpflichtung
lung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
zur Zahlung nach Absatz 3 ist zusammen mit dem Antrag
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 des auf Gleichstellung schriftlich zu erklären. Sie kann nicht
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesver- widerrufen werden und ist auch für Hinterbliebene bin-
sicherungsamt. dend.
§3 §4
Gleichstellung Rentenberechnung
in Fällen ohne Gleichstellung
(1) Mit der Gleichstellung erwerben die Berechtigten
Ansprüche oder Anwartschaften in der Rentenversiche- (1) Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und
rung wie Berechtigte, die Ansprüche oder Anwartschaften hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,
auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch wird die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus gleich-
Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem artigen Renten der Rentenversicherung und den nach der
zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrenten- Abtretung weiterzuzahlenden Leistungen nach dem Pen-
versicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung sionsstatut vorläufig auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 oder
vorzunehmen. Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zei- Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
ten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, gesetzes jeweils genannten Höchstbeträge begrenzt. Die
in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente Begrenzung hat der Versorgungsträger aufgrund öffent-
bekannt gegeben wird. § 307 c des Sechsten Buches lich-rechtlicher Verpflichtung durch Bescheid vorzuneh-
Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. Vom Ablauf des Kalen- men. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Be-
dermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versor- scheides ist nicht erforderlich. Die Vorschriften des Dritten
gungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungs- Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind
träger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis anzuwenden.
zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhö-
hungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den (4) Die Neuberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er- der Leistung nach dem Pensionsstatut, frühestens für die
gibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. Unterschreitet Zeit vom 1. März 1991 an. Eine Nachzahlung erfolgt nur,
der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Mo- soweit der jeweilige Monatsbetrag der neu berechneten
natsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange wei- Rente die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus
tergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu- 1. der bis zur Neuberechnung gezahlten Rente der Ren-
zahlenden Betrag erreicht. tenversicherung und Leistungen nach dem Pensions-
statut,
(2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1 2. Rente der Sozialpflichtversicherung, freiwilliger Zusatz-
entsprechend anzuwenden. rentenversicherung und Leistungen nach dem Pen-
sionsstatut oder
(3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente
eines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung 3. Rente der Sozialpflichtversicherung, Leistungen aus
nicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und
der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets Leistungen nach dem Pensionsstatut
versicherte Verdienst zugrunde zu legen. übersteigt. § 14 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§5 (5) Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechne-
Geltung von Regelungen ten Rente den jeweiligen Monatsbetrag nach Absatz 4
Satz 2, werden überzahlte Beträge nicht zurückgefordert.
Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen
und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes ergibt, wird solange nicht ausgezahlt, bis die neu be-
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus rechnete Rente den nach Satz 1 jeweils maßgebenden
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsge- Monatsbetrag erreicht.
biets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz)
anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-
schriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des §7
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Bu- Verfahren zur Datenmitteilung
ches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6
Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- (1) Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach§ 1
gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Abs. 3 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffent-
lich-rechtlicher Verpflichtung wahr. Dies gilt für die Mittei-
§6 lung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
Zeitpunkt und Art der Gleichstellung überführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten
dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermit-
(1) Die Gleichstellung der Ansprüche und Anwartschaf- teln sind. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der
ten nach dem Pensionsstatut erfolgt mit Wirkung vom Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 31. März
31. Dezember 1992. Eine Abfindung von Anwartschaften 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neu-
steht der Gleichstellung nicht entgegen, wenn der Betrag berechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung
nach § 3 Abs. 3 gezahlt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nach § 4 erforderlichen Daten mit. Er teilt gleichzeitig auch
auch für Anwartschaften, die vor Schließung des Pen- die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen
sionsstatuts verfallen oder abgefunden worden sind. nach dem Pensionsstatut mit. Der Versorgungsträger teilt
spätestens bis zum 31. Dezember 1994 die für die Gleich-
(2) Bestand am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine
stellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einschließ-
Leistung nach dem Pensionsstatut, ist für die Zeit, für die
lich einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung
auch Anspruch auf eine Rente der Rentenversicherung
mit. § 8 Abs. 1 Satz 5 des· Anspruchs- und Anwartschafts-
oder der Sozialpflichtversicherung bestand, eine neue
überführungsgesetzes gilt. Der Versorgungsträger teilt
Rentenberechnung vorzunehmen.
dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des
(3) Vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, · den Zeitpunkt der
Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, bis Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3
zum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungs-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1049
betrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teil- 2. In Artikel II wird nach§ 15a eingefügt:
zahlung mit.
,,§ 15b
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellt (1) Abweichend von Artikel 1§ 28f Abs.1 Satz 1 sind
den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhande-
dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständi- nen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember
gen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungs- 2006 vom Arbeitgeber aufzubewahren.
träger für die Feststellung von Leistungen nach diesem
Gesetz zur Verfügung gestellten Daten. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der
Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffenen aus-
(3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem händigt oder die für die Rentenversicherung erforder-
Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in lichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf
dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente des auf die letzte Prüfung (Artikel 1 § 28 p) folgenden
aufgenommen wird. Kalenderjahres."
§8 Artikel 7
Abrechnung der Aufwendungen
Änderung
(1) Aufwendung zu Lasten der Bundesversicherungs- des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
anstalt für Angestellte im Sinne des § 15 Abs. 1 des (860-10-1/2)
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist
der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zuge-
§ 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
hörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche
S. 1469, 2218, und Artikel I des Gesetzes vom 4. Novem-
oder Anwartschaften zu zahlen ist.
ber 1982, BGBI. 1S. 1450), das zuletzt durch Artikel 5 des
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendun- Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2954) ge-
gen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwart- ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
schaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen
(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger be-
Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. günstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach
Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. § 45 nicht zurückgenommen werden kann."
Artikel 5 Artikel 8
Änderung Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch des Bundesversorgungsgesetzes
(860-1) (830-2)
In Artikel II § 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - § 86 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni
20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt
nach Nummer 4 eingefügt: gefaßt:
„5. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu ,,§ 86
Renten im Beitrittsgebiet,". (1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine
Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark
Artikel 6 gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991
geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsge-
Änderung biets dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch
(860-4-1, 860-4-1 /1) Anwendung des § 307 a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch zu ermitteln. Ist der so ermittelte und um 6,4 vom
Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember
889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger
1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 12
der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Be-
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie
steht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für
folgt geändert:
Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente
im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer
1. In Artikel I werden in § 111 Abs. 1 Nr. 7 das letzte Wort Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im
„oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Punkt Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom
durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Worte an- Träger der Rentenversicherung als Abschlag weiterge-
gefügt: zahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts
„9. entgegen Artikel II § 15 b Lohnunterlagen nicht wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurech-
aufbewahrt." nen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden Artikel 10
Zahlung der Versorgungsbezüge.
Änderung des Fremdrenten- und
(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Ab-
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
schlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Ver-
(824-3)
sorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom
Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versor-
gungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des Artikel 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslands-
Abschlags durch den Träger der Rentenversicherung so renten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge blatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten
die Höhe des Abschlags erreicht haben. Die Versorgungs- bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des
verwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversiche- Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert
rung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der worden ist, wird wie folgt geändert:
Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des
Abschlags einzustellen ist. a) Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin- „im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am
dend entscrieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs- 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente
bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand."
Abschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Renten-
versicherung weitergezahlt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt ,,Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Renten-
§ 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz- bezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn
buch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen anein-
Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst ander anschließen."
der Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-
nete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des Artikel 11
Rentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach Änderung des Gesetzes
§ 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die nach zur Regelung der Wiedergutmachung
dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus nationalsozialistischen Unrechts
eigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Ren- in der Sozialversicherung
ten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach (826-9)
Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der
Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurech- nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
nen. Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichs- 22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert
zahlungen gilt § 315 a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine nach den Vorschrif- S. 1606), wird wie folgt geändert:
ten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete
Rente aus eigener Versicherung, die nach dem 31. De-
1. Nach § 10 wird eingefügt:
zember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils
zur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge ,,§ 10a
oder Ausgleichszahlungen anzurechnen. Nachzahlung
(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversiche- bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
rung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten
Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berech-
Beträge.
tigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige
die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfül-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Die lung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch er-
Zuständigkeit der Bundesknappschaft bleibt unberührt." forderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufen-
de Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum
Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt
Artikel 9 werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem
31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch
Änderung des Fremdrentengesetzes nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-
(824-2) rung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und
von der Staatsangehörigkeit."
§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, 2. Nach § 12 wird eingefügt:
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
,,§ 12a
Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. t
S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Anrechnung von Kindererziehungszeiten
„Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes gelten als im Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und
Beitrittsgebiet zurückgelegt." Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1051
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erzie- 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eige-
hung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungs- ner Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet,
bereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet ge-
bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungs- wesen ist."
bereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der ge-
wöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Artikel 12
Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze
aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies Änderung
gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame ge- des Unfallversicherungs-
wöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Neuregelungsgesetzes
Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der (8231-16)
Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist
und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfol- In Artikel 3 § 5 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-
gungsgründe vorgelegen haben."
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. Nach § 17 wird eingefügt: das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird
,,§ 17a
folgender Satz 3 eingefügt:
Ausnahmen
,,Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
von der Anwendung des neuen Rechts
an den aktuellen Rentenwert ist bei der Berechnung der
( 1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobe- für jedes Mitglied außer Betracht bleibenden Jahreslohn-
ne und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch summe ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde
ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt zu legen."
ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden
Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrech-
nung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a bis zum Artikel 13
31. Dezember 1994 gestellt wird. Dabei gelten als
Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren Änderung
Erziehungszeiten vor 1§386 nach früherem Recht Versi- des Versorgungsausgleichs-
cherungszeiten eigener Art waren. Überleitungsgesetzes
(826-30-4)
(2) Absatz 1 gilt auch für Fälle der Antragstellung auf
Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a
§ 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-
bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. De-
gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1702) wird
zember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu
wie folgt geändert:
festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgelt-
punkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung 1 . Nummer 3 wird wie folgt geändert:
der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgelt- a) Das Datum „30. Juni 1995" wird durch das Datum
punkten ist entsprechend anzuwenden." ,,31. Dezember 1996" ersetzt.
b) Es wird angefügt:
4. Nach § 17 a wird eingefügt:
,,Die Vorschriften über die Zahlung eines Sozial-
,,§ 17b zuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet bleiben
Ausnahmen unberücksichtigt."
von der Anwendung des alten Rechts
2. Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit ,,b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die Rente über-
vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entspre- steigt, die sich nach den Vorschriften des Sechsten
chend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten- Buches Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung
versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61 eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bei Anspruch auf Rente nach dem Recht des Bei-
und Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversiche- trittsgebietes ergibt."
rungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personen-
kreis." 3. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 .gilt entsprechend, soweit
5. Nach § 17 b wird eingefügt:
zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-
,,§ 17c cherung ein mit den Rentenanpassungen abzubau-
ender Rententeil gezahlt wird, der auf Anrechten
Rentenbeginn in Sonderfällen
beruht, die nach dem Anspruchs- und Anwart-
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum schaftsüberführungsgesetz oder dem Zusatzver-
31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von sorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführt
Kindererziehungszeiten nach § 12 a die Wartezeit von worden sind."
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 14 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 fest-
Anderun_p des Artikels 38 gelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für
des Renten-Uberleitungsgesetzes die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.
(826-30-1)
(2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1
In Artikel 38 Satz 2 des Renten-Überleitungsgesetzes des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), das zuletzt durch (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) angeglichen wurden, verbleibt es
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der dabei.
Punkt nach den Worten "ersetzt isr durch ein Semikolon (3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung
"der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wir- nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt
kung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Vor- worden sind, verbleibt es dabei.
aussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
(4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der
Sozialgesetzbuch aufzuheben."
Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
S. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewie-
sen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente
Artikel 15
aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind,
Änderung des Gesetzes verbleibt es dabei.
über den Ausgleich von Aufwendungen
(5) Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses
für das Altersübergangsgeld Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem
(810-1-47-2) Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente
berechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein
Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei,
das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt.
S. 2044, 2056) wird wie folgt geändert: Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn
den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach§ 6 Abs. 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt gestrichen und men zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwen-
folgende Worte angefügt:
dung von § 1O Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-
"und für das Jahr 1994 einen Betrag von 2 000 schaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag er-
Millionen Deutsche Mark." gibt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "des Jahres (6) Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererzie-
1993" die Worte "und des Jahres 1994" eingefügt. hungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rück-
wirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend
a) In Satz 1 werden die Worte „das Jahr 1993" durch gemacht. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
die Worte "die Jahre 1993 und 1994" ersetzt. buch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen
Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt wer-
b) In Satz 2 werden die Worte "im Jahre 1993" durch den können.
die Worte „in den Jahren 1993 und 1994" und die
Worte "des Jahres 1993" durch die Worte „der Jahre
1993 und 1994" ersetzt. Artikel 17
c) In Satz 3 werden die Worte „im Jahre 1993" durch
Aufhebung von Vorschriften
die Worte "in den Jahren 1993 und 1994" und die
Worte "das Jahr 1993" durch die Worte "die Jahre
1993 und 1994" ersetzt. Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die
Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Renten-
3. In § 3 werden die Worte "das Jahr 1993" durch die versicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar
Worte "die Jahre 1993 und 1994" ersetzt. gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunter-
lagen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-11-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 16
Übergangsvorschriften
Artikel 18
(1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Renten- Inkrafttreten
betrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu
legen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion res bestimmt ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1053
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 11 in (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
Kraft. Hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d bis f, Nr. 3, 5 bis 7, 11 bis 18,
Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. 22 bis 33, Artikel 2, 5, 8 bis 10, Artikel 13 Nr. 1 und 2,
(3) Mit Wirkung vom 1. August 1991 treten in Kraft: Artikel 17.
Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe c, Nr. 6 (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 21
bis 8, 12 bis 14. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamten und Richter im Bundesdienst vom
14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
Dienst) - je für ihren Bereich -
der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle
den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlassungen.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 11. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 1005) außer Kraft.
Bonn, den 14. Ju~ 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1055
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1. Wir übertragen 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
der Postbank Zentralstelle, Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
den Postbank Niederlassungen
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ru-
- je für ihren Bereich die Befugnis,
hestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu- sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
stimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge- oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
schenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
4. Soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
ihr Amt gewährt werden, mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Be-
schäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung für die Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Be-
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom reich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 487), zuletzt geändert Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 verhältnisses angehört hat.
S. 2317), Beamten Jubiläumszuwendungen zu ge-
währen oder zu versagen. 5. Wir bestimmen, daß
die Postbank Zentralstelle,
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam- die Postbank Niederlassungen
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
währt werden, ist für die Entscheidungen nach Ab- - je für ihren Bereich -
schnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-
zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-
hat. rung seiner Dienstgeschäfte verbieten können.
3. Wir übertragen 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
der Postbank Zentralstelle,
den Postbank Niederlassungen 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch ab
- je für ihren Bereich - die Befugnis, 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem des Vorstandes der Deutschen Bundespost POST-
Beamten die Übernahme und Fortführung einer Ne- BANK vom 2. April 1990 (BGBI. l S. 752) außer
bentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1. II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen.
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe- Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
scheide zu erlassen, Dienstherrn vor.
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
III.
a) der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle, Schlußvorschriften
b) den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlas-
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
sungen,
lichung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleich-
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit zeitig tritt die Anordnung des Vorstandes der Deutschen
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen Bundespost POSTBANK vom 3. April 1990 (BGBI. 1
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. S. 753) außer Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1057
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
A.ufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1379/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2293/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Flächenstillegung nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des
Rates L 136/17 5. 6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1381/93 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus bei d~r Einfuhr von
frischem Obst und Ge m ü s e nach Portugal und zur Anderung der
Anwendbarkeit bestimmter Verordnungen über den ergänzenden Han-
delsmechanismus für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
sowie für bestimmte Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und
Waren des BI um e n handels bzw. über den Ausgleichsmechanismus
bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Portugal L 136/21 5. 6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1382/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 136/23 5. 6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1383/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1226/92 über die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaa-
ten hinsichtlich der Angaben über die Einfuhr bestimmter Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse L 136/24 5. 6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1384/93 der Kommission über die Beförderung
und den Verkauf von Futter g et r e i de aus Beständen der spanischen
Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten
Portugals L 136/26 5.6.93
8. 6 . 93 Verordnung (EWG) Nr. 1403/93 der Kommission über die Freigabe der
Sicherheiten für bestimmte in Portugal anwendbare EHM-Lizenzen und
EHM-Einfuhrlizenzen L 138/6 9. 6. 93
8. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1404/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Er-
zeugnissen des Sektors Sc hwe i nef le i sc h L 138ll 9. 6. 93
10. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1428/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta. f e I trau b e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 140/21 11. 6. 93
10. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1429/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 140/23 11. 6. 93
10. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1430/93 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf i r sich e einschließlich Br u g n o I e n und Ne k -
t a r i n e n für das Wirtschaftsjahr 1993 L 140/25 11. 6. 93
10. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1432/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2175/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbei-
tungserzeugnissen aus Obst und G e m ü s e L 140/29 11. 6. 93
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1O. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1433/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 des Rates mit Durchführungsvorschriften für
die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die
gemeinsame Marktorganisation für Rind f I e i s c h L 140/31 11. 6. 93
10. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1437/93 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n
für das Wirtschaftsjahr 1993 L 140/46 11. 6. 93
10. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1441/93 der Kommission zur Einstellung des
See zu n gen fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 142/5 12.6.93
11. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1444/93 der Kommission zum Ersatz des An-
hangs der Verordnung (EWG) Nr. 3805/92 zur Festlegung der Liste für
1993 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die
in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Ge-
samtlänge mehr als neun Meter beträgt, auf See zu n g e fischen dür-
fen L 142/19 12.6.93
11. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 der Kommission zur Festlegung der
maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Ge m ü s e, im Sektor
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie - teilweise - im
Sektor lebende Pflanzen und Waren des BI u m e n handels L 142/27 12. 6. 93
11. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1446/93 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 L 142/34 12. 6. 93
14. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1460/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n de r und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 143/5 15.6.93
Andere Vorschriften
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1380/93 der Kommission zur Abschaffung der
Zölle und der festen Teilbeträge im Handel zwischen Portugal und der
übrigen Gemeinschaft und Anwendung der Drittlandszölle des Gemein-
samen Zolltarifs durch Portugal im Handel mit Drittländern ab 1. April
1993 L 136/20 5.6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1393/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung
in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 127/5 8. 6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1394/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9105 mit Ursprung
in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 137/6 8.6. 93
4. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1395/93 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 137/7 8. 6. 93
7. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1398/93 der Kommission zur Staffelung der
Einfuhrpreise für Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern L 137/12 8. 6. 93
7. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1399/93 des Rates zur Eröffnung zusätzlicher
Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1993 teilnehmen L 137/14 8. 6. 93
8. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1402/93 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2561/90 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2503/88 des Rates über Zollager L 138/5 9. 6. 93
8. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1409/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9103 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 139/7 10. 6. 93
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993 1059
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1410/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes ex 9101 und ex 9102
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 139/8 10.6.93
8. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1411/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7013 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 139/10 10.6.93
8.6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1412/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Malaysia und auf den Philippinen, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden l 139/11 10.6.93
9. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1413/93 der Kommission zur Einführung eines
Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen
mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und
Slowenien sowie dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien l 139/12 10.6.93
3.6.93 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1419/93 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden
Beamten l 140/1 11. 6. 93
7.6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1420/93 des Rates zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 3915/92 zur Eröffnung und Verwaltung von im
GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirt-
schaftliche und gewerbliche Erzeugnisse l 140/4 11.6. 93
7.6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1421/93 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 140/6 11.6.93
9. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1425/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 161 (laufende Nummer
42.1610) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 140/15 11. 6. 93
9. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1426/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 21 und 36 (laufende Num-
mern 40.021 0 und 40.0360) mit Ursprung in Indonesien, für die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden l 140/17 11. 6. 93
9.6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1427/93 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 8, 9 und 40 (laufende
Nummern 40.0080, 40.0090 und 40.0400) mit Ursprung in Indien, für die
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 140/19 11.6.93
10. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1431/93 der Kommission zur Änderung de"
Verordnung (EWG) Nr. 120/89 zur :=estlegung der gemeinsamen Durch-
führungsvorschriften für Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse L 140/27 11. 6.93
10. 6. 93 Ver~rdnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission mit Durchführungs-
best1mmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen l 142/6 ·12. 6. 93
10. 6.93 Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 L 142/16 12. 6. 93
11 . 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1447/93 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 40 mit Ur-
sprung in dem Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92
des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden L 142/35 12.6. 93
11. 6. 93 Verordnung (EWG) Nr. 1457/93 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 142/55 12. 6. 93
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
..
Ubersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 508. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1993,
ist im Bundesanzeiger Nr. 111 vom 19. Juni 1993 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 111 vom 19. Juni 1993
kann zum Preis von 7,50 DM (5,50 DM+ 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.