992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der ,,(2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, verordnung vom 5. Juni -1992 (BGBI. 1 S. 1011) ist
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- für die Gewährung der in § 1 der Rind- und Schaf-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der fleisch-Erzeugerprämienverordnung genannten Prämien
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 weiter anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für beantragt worden sind."
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- Artikel 2
schaft:
Es werden aufgehoben:
Artikel 1
1. Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe- der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 200), geändert durch die Verord- 29. März 1993 (BGBI. 1S. 396),
nung vom 29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396) wird wie folgt 2. die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
geändert: nung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011 ),
3. die Erste Verordnung zur Abweichung von der Rind-
1. In § 24 Abs. 4 werden nach der Angabe „ 1994"
und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom
die Worte „sowie in der Zeit vom 1. September bis
3. November 1992 (BGBI. 1 S. 1850).
zum 15. Oktober 1993 für das Wirtschaftsjahr 1994"
eingefügt.
Artikel 3
2. In § 27 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
neuen Absatz 2 ersetzt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
NIL 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 993
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Vom 21. Juni 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des vorgesehen sind. Bei Verwendung von Handelsklassen ist
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- das Schaffleisch entsprechend zu kennzeichnen.
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von
(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an
denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge ange-
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-
bracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-
Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß minde-
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
stens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-
schaft:
§2
§1 Ordnungswidrigkeiten
Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer
(1) Schaffleisch darf zu gewerblichen Zwecken nur nach
einer gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnun- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Schaffleisch zu gewerbli-
gen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über chen Zwecken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schaf- feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
schlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardquali- bringt, das einer gesetzlichen Handelsklasse nicht
tät frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur entspricht,
Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 Schaf-
Nr. 338/91 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der fleisch nicht oder entgegen § 1 Abs. 3 nicht in der
Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für zeichnet oder
Schlachtkörper von Schafen (ABI. EG Nr. L 49 S. 70) in der
jeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine nicht vorgesehene
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Handelsklasse verwendet.
den Verkehr gebracht werden. Das Schaffleisch ist ent-
sprechend zu kennzeichnen. §3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Wird Schaffleisch zu nicht gewerblichen Zwecken
nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-
rätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft zeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen
oder sonst in den Verkehr gebracht, dürfen-nur die Han- für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 77),
delsklassen verwandt werden, die in den in Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1993
(Nachtragshaushaltsgesetz 1993)
Vom 18. Juni 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,, 15. zur Absicherung der zu veräußernden Forde-
rungen des Bundes gegen die Rhein-Main-
Donau AG auf Grund gewährter Konzes-
Artikel 1 sionsdarlehen;".
Das Haushaltsgesetz 1993 vom 21. Dezember 1992 c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
(BGBI. 1 S. 2229) wird wie folgt geändert:
4. In § 24 Satz 1 wird die Zahl „6 000 000 000" durch die
1. In § 1 wird die Zahl „435 600 000 000" durch die Zahl Zahl „9 500 000 000" ersetzt.
,,458 140 000 000" ersetzt.
Artikel 2
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „43 000 000 000" durch die Der Bundeshaushaltsplan 1993 wird nach Maßgabe des
Zahl „67 570 000 000" ersetzt. diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geän-
dert.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die Zahl „87 500 000 000" durch Artikel 3
die Zahl „89 600 000 000" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in
b) Folgende Nummer 15 wird eingefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 935
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1993
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1993
1000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .............................................. .
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat ....................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................ .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern .......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ........................................................ .
09 Bundesminister für Wirtschaft ........................................................ .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr ......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ....................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung .............•........................................
15 Bundesminister für Gesundheit .........•......•.•.....................................
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit •.............................
17 Bundesminister für Frauen und Jugend ......................•..........................
18 Bundesminister für Familie und Senioren .....................•..........................
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ......................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ........................................... .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ............., ........................................... . -3670320
Summe Nachtrag ................................................................. . -3670 320
Bisherige Summe Haushalt 1993 ..................................................... . 360 701 050
Neue Summe Haushalt 1993 ') ...................................................... . 357 030 730
Summe Haushalt 1992 ............................................................. . 351030550
gegenüber 1992- mehr(+)/weniger(-)- .......••........................................ +6000180
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 356,12 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 67 570 Millionen DM) = 33 539 Millionen DM.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 937
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber1992
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1993 1993 1993 1993 1992
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 70 70 83 - 13 01
- - 2 310 2 310 3227 - 917 02
- - 18 18 18 - 03
- - 1 639 1 639 1 488 + 151 04
- - 77 553 77 553 72773 + 4 780 05
- 87 000 279 953 366 953 134183 + 232 770 06
- - 343 179 343179 300 973 + 42 206 07
100 000 - 1 651 719 1 751 719 1 009 125 + 742 594 08
- - 304 272 304 272 486 665 - 182 393 09
- - 300 846 300 846 327 205 - 26 359 10
- - 1 285 634 1285634 1 632 222 - 346 588 11
- - 1718248 1 718 248 2 095 559 - 377 311 12
- - 7 587 969 7 587 969 9 344 548 - 1756579 13
- - 735 055 735 055 735 045 + 10 14
- - 51 442 51442 86 755 - 35 313 15
- - 381 631 381 631 433 283 - 51 652 16
- - 33 590 33 590 24353 + 9 237 17
- - 69 754 69754 39 758 + 29 996 18
- - 353 353 378 - 25 19
- - 32 32 889 - 857 20
- - 1462409 1462409 1367212 + 95197 23
50 034 150 000 1 318 646 1 518 680 1114 831 + 403 849 25
- - 74 627 74627 100 154 - 25 527 30
- - 408 330 408 330 393 337 + 14 993 31
400 000 24 920 000 45 261 903 70 581 903 42 521 703 + 28 060 200 32
- - 883 600 883 600 76000 + 807 600 33
- - 131 304 131 304 145 430 - 14126 35
- - 17 450 17450 20 220 - 2770 36
- 146 714 650 000 371 216 464 368 049 430 362 632 583 + 5 416 847 60
403 320 25 807 000 435 600 000 458140 000 425100 000 + 33 040 000
21923903 52 975 047
22 327 223 78 782 047
24 001 174 50 068 276
-1673951 + 28 713 771
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal-
Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben
Epl. ausgaben Anlagen usw.
Bezeichnung
1993 1993 1993 1993
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - -
02 Deutscher Bundestag .............. - - - -
03 Bundesrat ....................... - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . ....... - 4200 - -
05 Auswärtiges Amt .................. - - - -
06 Bundesminister des Innern .......... - 21400 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... -423 -19 - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - -1 200 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... -262 -18 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... -421 3 592 - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ............... - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... -83 000 -70 000 -147 000 -
15 Bundesminister für Gesundheit ...... - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... -486 -16 - -
17 Bundesminister für Frauen
undJugend ...................... 95 280 4 351 - -
f8 Bundesminister für Familie
und Senioren .................... - - - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... - - - -
20 Bundesrechnungshof .............. - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .... -326 -19 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... -413 -10 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .................. - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................. -441 -8 - -
32 Bundesschuld .................... - - - -400 000
33 Versorgung ...................... - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........... - - - -
36 Zivile Verteidigung ................ - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ -483 959 151 000 - -
Summe Nachtrag ................. -474 451 113 253 -147 000 -400 000
Bisherige Summe Haushalt 1993 ..... 53 062 916 15 331 199 17 128105 45 902181
Neue Summe Haushalt 1993 ....... 52 588 465 15 444 452 16 981105 45 502181
Summe Haushalt 1992 ............. 51672323 15 328 393 18 354 609 44 322 204
gegenüber1992
- mehr(+)/weniger(-)- ............. + 916 142 + 116 059 - 1 373 504 + 1 179 977
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 939
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse
Ausgaben Besondere
Summe
Bisherige Neue Gesamt- gegenüber1992
(ohne
für Finanzierungs-
Spalten
Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr(+)
1nvestitionen)
1nvestitionen ausgaben
3 bis 9
ausgaben ausgaben 1992 weniger(-) Epl.
1993 1993 1993 1993 1993
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 28609 28609 29546 - 937 01
- - - - 935 242 935 242 931 452 + 3 790 02
- - - - 30188 30188 28698 + 1 490 03
- - - 4200 606 586 610 786 612 836 - 2050 04
- - - - 3 632 539 3 632 539 3445 510 + 187 029 05
226 911 43800 100 000 392 111 8 397 277 8 789 388 8 562 857 + 226 531 06
- - - -442 732462 732 020 713 009 + 19 011 07
- - - - 5 814 374 5 814 374 5 784 031 + 30343 08
-33 000 560 000 - 525 800 15 436 837 15 962 637 15 681 036 + 281 601 09
-323 000 -12 000 - -335 280 14 271 075 13 935 795 13 950 670 - 14875 10
21117 400 -55 - 21117 345 98 744 773 119 862118 90 766 777 + 29 095 341 11
- -3600 - -429 43 871 946 43 871 517 39 975 917 + 3 895 600 12
- - - - 558 641 558 641 540 773 + 17 868 13
- - - -300 000 50 146 971 49 846 971 52106 795 - 2 259 824 14
- - - - 1064294 1064294 1 051 305 + 12 989 15
- -55 - -557 1262953 1262396 1339346 - 76 950 16
53415 - - 153 046 2 757 959 2 911 005 2 767 076 + 143 929 17
-746 000 - - -746 000 30 652 362 29 906 362 31 815 589 - 1909227 18
- - - - 22753 22753 23173 - 420 19
- - - - 69588 69588 63658 + 5 930 20
5 000 -38 000 - -33 345 8 457 226 8 423 881 8 317 179 + 106 702 23
-198 000 - - -198 423 8187 355 7 988 932 8 190 617 - 201 685 25
25 000 - 50000 75000 9 535 982 9 610 982 9 344 000 + 266 982 30
-40 000 -48 - 15 000 -55497 6 503145 6447648 6420 055 + 27593 31
- - - -400 000 60 931 587 60 531 587 57 696125 + 2 835 462 32
- - - - 13 465 223 13 465 223 12 039 113 + 1 426 110 33
- - - - 1202802 1202802 1430883 - 228 081 35
- - - - 773109 n3109 937 384 - 164 275 36
2 950 000 1500000 -1774570 2 342 471 47 506142 49 848 613 50 534 590 - 685 977 60
23 037 726 2 050 042 -1639570 22 540 000 435 600 000 458140 000 425100 000 + 33 040 000
238211918 65 805 789 157 892
261249644 67 855 831 -1 481 678
228 265 393 68 584 546 -1427468
+ 32 984 251 - 728 715 -54 210
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1994 1995 1996 Folgejahre Haushalts-
1993 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............. - -- - - - -
03 Bundesrat ..................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ............... - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................ - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ........ 198 042 111 193 39193 41193 6 463 -
07 Bundesminister der Justiz ......... 15000 15 000 - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ...... - - - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... 2 240 000 912 000 612 000 216 000 - 500 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ - - - - - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... 3000 3000 - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ - - - - - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation .......... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... -230 000 -110 000 -60 000 -40 000 -20 000 -
15 Bundesminister für Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .. - - - - - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend .................... - - - - - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ................... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ........ - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............ - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ... -267179 - - - - -267179
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ......... -700 000 -500 000 -200 000 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................ 50000 25000 25000 - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ............... - - - - - -
32 Bundesschuld ................... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ............... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...... 9 454 000 354 000 1000000 700 000 7 400 000 -
Summe Nachtrag ................ 10 762 863 810 193 1416193 917 193 7 386 463 232 821
Bisherige Summe
Haushalt 1993 .................. 57 242 837 18 572 479 10 648 434 6 012 704 7 722 526 14 286 694
Neue Summe
Haushalt 1993 .................. 68 005 700 19 382 672 12 064 627 6 929 897 15 108 989 14 519 515
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 941
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1993 Neuer
Betrag für 1993 treten hinzu Betrag für 1993
-1000 DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................. . 435 600 000 + 22 540 000 458 140 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................ . 391700000 -2 030 000 389 670 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................... . -43 900 000 -24 570 000 -68 470 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kredit-
markt
4.1 Einnahmen ............................. . (146 780 000) (+ 21 456 000) (168 236 000)
4. 1. 1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... . 146 780 000 + 15 363 620 162 143 620
(darunter aus unterjährigen Krediten höchstens
bis zu 50 000 000 TOM)
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 + 6 092 380 6 092 380
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. (103 780 000) (-3114000) (100 666 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. . 103 780 000 -9 206 380 94 573 620
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 + 6 092 380 6 092 380
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-
beträge ................................ .
Saldo ................................. . -43 000 000 -24 570 000 -67 570 000
5. Ausgaben zur Tilgung der lnvestitionshilfeAb-
gabe .................................. •
6. Marktpflege ............................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ......... . -43 000 000 -24 570 000 -67 570 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen .................. .
9.2 Zuführungen an Rücklagen .................. .
10. Münzeinnahmen ......................... . -900 000 -900 000
11. Finanzierungssaldo ..................... . -43 900 000 -24 570 000 -68 470 000
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für1993 Neuer
Betrag für 1993 treten hinzu Betrag für 1993
-1000 DM-
1. Einnahmen
1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig (mehr als 4 Jahre) ................ . 55 780 000 + 11 363 620 67 143 620
1.1.2 kürzerfristig (1 bis 4 Jahre) ................. . 41000000 + 4 000 000 45 000 000
1.1.3 unterjährig ............................. . 50 000 000 50 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. + 6 092 380 6 092 380
Summe1 .............................. . 146 780 000 + 21456000 168 236 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ........................ . (54 600 000) (- 756 900) (53 843 100)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-
versicherung ............................ .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene
Prämienschatzanweisungen) ............... . 15 000 000 15 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................... . 3 757 000 -756 900 3 000 100
2.104 Schuldbuchkredite ....................... .
2.105 Schuldscheindarlehen .................... . 11215000 11215000
2.106 Bundesschatzanweisungen ................ . 8 257 000 8 257 000
2.107 Bundesobligationen ...................... . 16 250 000 16 250 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-
ergänzungsgesetz ....................... . 13 000 13 000
2. 109 Ablösungsschuld ........................ .
2.110 Altsparerentschädigung ................... .
2. 111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ............................ .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der
Koka aus Anschlußgebieten ................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-
leistungen .............................. . 108 000 108 000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 943
Bisheriger Für1993 Neuer
Betrag für 1993 treten hinzu Betrag für 1993
-1000 DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren ............................. . (19 180 000) (- 2 357 100) (16 822 900)
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ . 611 500 611 500
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... . 457 400 457 400
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... . 17 201 100 -2 357100 14 844 000
2.204 Schuldscheindarlehen .................... . 910 000 910 000
2.3 Tilgung unterjähriger Schulden .............. . 30 000 000 30 000 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........ .
Summe2 .............................. . 103 780 000 -3114 000 100 666 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ............................... .
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ... 103 780 000 -3114 000 100 666 000
5. Marktpflege ............................ .
6. Zusammen ............................ . 103 780 000 -3 114 000 100 666 000
7. Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ . 43 000 000 + 24 570 000 67 570 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sonderver-
mögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-
körperschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan
veranschlagt) ........................... .
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten
im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands,
zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern,
zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
(Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
Vom 23. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Einschränkung von Ausgaben
Artikel 1: Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 2: Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel ·3: Änderung der Sonderzuschlagsverordnung
Artikel 4: Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 5: Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 6: Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Artikel 7: Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 8: Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 9: Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Artikel 10: Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des
Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 11 : Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 12: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau (Viertes Bergarbeiterwohnungsbauände-
rungsgesetz - 4. BergArbWoBauÄndG)
Artikel 15: Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 16: Änderung der Kostenordnung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 945
Abschnitt 2
Steuerliche Maßnahmen
Artikel 17: Änderung der Abgabenordnung
Artikel 18: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 19: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20: Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Artikel 21 : Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 22: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 23: Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 24: Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 25: Änderung des Vermögensteuergesetzes
Artikel 26: Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen
Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für
die Vermögensteuer
Artikel 27: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 28: Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29: Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 30: Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 31: Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Abschnitt 3
Neuordnung
des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
und Bewältigung der finanziellen Erblasten
im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands
Artikel 32: Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Lände1nn
Artikel 33: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzaus-
gleichsgesetz - FAG)
Artikel 34: Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 35: Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des
wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungs-
gesetz Aufbau Ost)
Artikel 36: Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
Artikel 37: Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds (Erblastentilgungs-
fonds-Gesetz - ELFG)
Artikel 38: Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter
oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften
Artikel 39: Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Artikel 40: Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsge-
nossenschaften und zur Änderung des Artikels 22 Abs. 4 und der Protokollnotiz
Nummer 13 des Einigungsvertrages (Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-
gesetz)
Schlußvorschriften
Artikel 41: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 42: Neufassung betroffener Gesetze
Artikel 43: Inkrafttreten
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abschnitt 1 Artikel 3
Einschränkung von Ausgaben Änderung der Sonderzuschlagsverordnung
Die Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November
Artikel 1 1990 (BGBI. 1 S. 2451) wird wie folgt geändert:
Änderung des Wehrsoldgesetzes
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma- a} In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „0,3" durch die Zahl
chung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422) wird wie folgt ,,0, 1" ersetzt.
geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,3" durch die Zahl
,,0, 1" ersetzt.
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Tage, an denen Soldaten von der Teilnah- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
me an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, er- a} Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
halten sie ein Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages,
den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teil- ,,Sonderzuschläge dürfen längstens bis zum Außer-
nahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten krafttreten dieser Verordnung gewährt werden."
haben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes gewährt." ,,Sonderzuschläge, die bis zum Tage des lnkrafttre-
tens der Änderungsverordnung festgesetzt worden
2. In§ 9 Abs. 2 wird die Angabe „zweitausendfünfhundert" sind. werden über den Tag des Außerkrafttretens
durch die Angabe „eintausendachthundert" ersetzt. der Verordnung hinaus nach Maßgabe des § 2
Abs. 3 und des§ 6 weitergezahlt."
Artikel 2
Änderung Artikel 4
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Änderung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGB!. 1
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
S. 2793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 68),
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt
zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom
geändert:
11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren a} Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Ein-
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
führungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus
ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie ,,(1a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Vor-
von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer prakti- aussetzung. daß er im Besitz einer Aufenthaltsbe-
schen Einweisung. Die oberste Landesbehörde stellt rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei
den erfolgreichen Abschluß der Einführung fest. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis haben ein Arbeit-
nehmer. der von seinem im Ausland ansässigen
(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung
die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf nach Deutschland entsandt ist und sein Ehepartner
Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung keinen Anspruch auf Erziehungsgeld."
an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger
Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird aa} In Satz 1 werden die Worte „Satz 1" gestri-
durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bun- chen.
desfinanzakademie gefördert."
bb} In Satz 2 werden die Worte „ersten oder zwei-
ten" durch die Worte „zweiten oder dritten" er-
2. Folgender § 9 wird angefügt: setzt.
,,§ 9
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Übergangsvorschriften
,,(2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Le-
Eine nach § 5 Abs. 2 der vor dem 27. Juni 1993 bensjahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite
geltenden Fassung des Steuerbeamten-Ausbildungs- Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebens-
gesetzes begonnene Einführungszeit endet zwölf Mo- monat des Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird
nate nach dem 27. Juni 1993, spätestens jedoch nach Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der
achtzehn Monaten Einführungszeit." Antragstellung bewilligt."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 947
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (6) Ist der Berechtigte in der Zeit des Erziehungsgeld-
a) In Satz 3 werden die Worte „am Beginn des siebten bezugs nicht erwerbstätig, werden seine vorher erziel-
Lebensmonats" durch die Worte „zum Zeitpunkt der ten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt.
Antragstellung" ersetzt. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit werden die Ein-
künfte, soweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: sind, neu ermittelt.
,,Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemein-
(7) Sind die voraussichtlichen Einkünfte auf Grund
schaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete,
eines Härtefalles geringer als in der Bewilligung zu-
die nicht dauernd getrennt leben."
grunde gelegt, werden sie auf Antrag berücksichtigt."
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6
,,§ 7
Einkommen
Anrechnung von Mutterschaftsgeld
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in ein- und entsprechenden Bezügen
zelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlen-
Einkommensteuergesetzes abzüglich folgender Be- des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der
träge: Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter-
1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im schutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des
Sinne des§ 10c Abs. 3 des Einkommensteuerge- Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-
setzes 22 vom Hundert der Einkünfte; schutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet.
2. Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkom- Das gleiche gilt für die Dienstbezüge, Anwärterbezüge
mensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrecht-
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder lichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsver-
durch Vereinbarung festgelegten Betrag, und an bote gezahlt werden.
sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteu- (2) Die Anrechnung ist auf 20 Deutsche Mark kalen-
ergesetzes berücksichtigt werden; dertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist laufend zu
zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund
3. ein Betrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 des einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe
Einkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach während des Bezugs von Erziehungsgeld erhält."
§ 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist.
(2) Für die Minderung im siebten bis zwölften Le- 6. § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
bensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Ein- ,,(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Rege-
kommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maß- lung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts
gebend, für die Minderung im dreizehnten bis vierund- das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-
zwanzigsten Lebensmonat des Kindes das voraus- buch anzuwenden."
sichtliche Einkommen des folgenden Jahres. Bei ange-
nommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkom-
7. § 12 wird wie folgt geändert:
men im Kalenderjahr der lnobhutnahme sowie im fol-
genden Kalenderjahr maßgeblich. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Be- ,,(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
rechtigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht buch gilt auch für den Ehepartner des Antragstellers
dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer ehe- und für den Partner der eheähnlichen Gemein-
ähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des schaft."
Partners zu berücksichtigen. b) folgender Absatz 3 wird angefügt:
(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraus- ,,(3) Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im
sichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalender- sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Be-
jahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Ein- scheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen,
künfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. ob der Erziehungsurlaub andauert und ob eine Teil-
Dabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres be- zeitarbeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird. Die
rücksichtigt werden. Erziehungsgeldstelle kann bei hinreichendem Anlaß
auch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer Be-
(5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die scheinigung des Arbeitgebers verlangen. Selbstän-
allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern dige haben im sechzehnten Lebensmonat des Kin-
sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, des eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Un-
ist von dem um 2 000 Deutsche Mark verminderten terbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob
Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte, die allein eine Teilzeittätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt
nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind wird."
oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind
entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-
gesetzes zu ermitteln. Beträge in ausländischer Wäh- 8. § 39 wird wie folgt geändert:
rung werden in Deutsche Mark umgerechnet. a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im
,,(2) Für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder Wohngeldbescheid genannten Miete oder Bela-
sind die Vorschriften des§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 stung verringert oder
und § 12 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1993 2. die monatlichen Einnahmen (§ 1O) der zum
geltenden Fassung weiter anzuwenden; bei Adop- Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht
tivkindern ist der Zeitpunkt der lnobhutnahme nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert
maßgebend. Für die vor dem 1. Januar 1994 gebo- gegenüber den im Wohngeldbescheid genann-
renen Kinder sind die Vorschriften des § 7 in der bis ten Einnahmen erhöhen.
30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rech-
de!"l"
nenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm
Artikel 5 Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen."
Änderung des Wohngeldgesetzes 4. § 30 wird wie folgt gefaßt:
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
chung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den Folgender Satz wird angefügt:
Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom „Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne
11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545) wird wie folgt geändert: des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich
mitzuteilen."
1. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Bewilligungsbescheid muß die in§ 29 Abs. 4 ,,(5) Wegen anderer als der in § 29 und den vorste-
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und henden Absätzen 1 bis 3 genannten Umstände än-
eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 29 dert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht."
Abs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll
eine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf
5. § 40 Abs. 2 wird gestrichen.
Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungs-
zeitraums wiederholt werden kann."
6. § 42 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohn-
fläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum
,,Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des Wohn-
entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich
geldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von
zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilli- genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich oder
gungszeitraum entsprechend zu verkürzen." entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist."
3. § 29 wird wie folgt geändert: 7. Nach§ 42 wird folgender§ 43 angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 43
,,Änderung des Wohngeldes". Bußgeldvorschrift
b) In Absatz 1 wird der Satz 2 und in Absatz 2 der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Satz 4 gestrichen. leichtfertig
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: 1. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 2
eine Änderung in den Verhältnissen, die für den
,,(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht
1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt
dadurch die zu berücksichtigende Miete oder oder
Belastung um mehr als 15 vom Hundert verrin-
gert, oder haben sich 2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
2. die Einnahmen so erhöht, daß sich dadurch das nicht rechtzeitig gibt.
Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hun-
dert erhöht, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
so ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts
wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
nisse an, bei Änderungen im laufe eines Monats Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden."
nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden,
wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringe-
rung des Wohngeldes führt.
Artikel 6
(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen
Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich
Änderung des Wohngeldsondergesetzes
im laufenden Bewilligungszeitraum
Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Be-
1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche kanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2406)
Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um wird wie folgt geändert:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 949
1. In § 1 Satz 2 werden die Worte „in der Fassung der Wohngeldbescheid genannten Miete oder Bela-
Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13), stung verringert oder
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni
2. die monatlichen Einkünfte, Einnahmen, Lei-
1991 (BGBI. 1 S. 1250)," gestrichen.
stungen, Renten, Bezüge und Unterhaltszah-
lungen (§ 9 mit den Anlagen 6 bis 8) der zum
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Klammer ,,(Artikel 2 Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1 nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hun-
S. 1250)" gestrichen. dert gegenüber dem im Wohngeldbescheid ge-
nannten Betrag erhöhen.
3. § 12 wird wie folgt geändert: Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rech-
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich- nenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm
punkt ersetzt. Änderungen ihrer Einkommenssituation mitzutei-
len."
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich 7. § 19 wird wie folgt geändert:
wäre." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne
4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich
,,(3) Der Bewilligungsbescheid muß die in § 18 Abs. 4 mitzuteilen."
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 18
Abs. 4 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll ,,(3) Wegen anderer als der in § 18 und den
eine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Um-
Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungs- stände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld
nicht." ,,
zeitraums wiederholt werden kann."
5. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 8. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des ,,Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohn-
Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ab· fläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum
lauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich
Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen." genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich
oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist."
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 9. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Wohngeldgesetz"
durch das Wort „Wohngeldsondergesetz" ersetzt.
,,Änderung des Wohngeldes".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
10. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:
,,(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
,,§ 29
1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich
dadurch die zu berücksichtigende Miete oder Bußgeldvorschrift
Belastung um mehr als 15 vom Hundert verrin- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gert, oder haben sich leichtfertig
2. die Einkünfte, Einnahmen, Leistungen, Renten, 1. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 oder § 19 Abs. 1
Bezüge und Unterhaltszahlungen (§ 9 mit den Satz 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für
Anlagen 6 bis 8) so erhöht, daß sich dadurch den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht,
das Familieneinkommen um mehr als 15 vom nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Hundert erhöht, mitteilt oder
so ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts 2. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine
wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnis- Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
se an, bei Änderungen im laufe eines Monats vom nicht rechtzeitig gibt.
auf die Änderung der Verhältnisse folgenden näch-
sten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verrin- geahndet werden.
gerung des Wohngeldes führt.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1
(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständi- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
gen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden."
wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche 11. In Anlage 7 wird in Nummer 3 das Wort „Eingliede-
Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um rungsgeld" durch die Worte „Eingliederungsgeld/Ein-
mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im gliederungshilfe" ersetzt.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 7 des gefährdet würde. Die geordnete Erziehung
eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- und soweit unter Berücksichtigung der besonderen
kanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, 808), Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die
zuletzt geändert gemäß Artikel 31 der Verordnung vom Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän- oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des
dert: Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist;
die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken,
daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Ta-
1. Dem § 15 b wird folgender Satz angefügt:
gesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch
,,Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaf- sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die
ten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts
einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam ver- oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine
geben werden." Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere
nicht allein deshalb unzumutbar, weil
2. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
,,§ 17 Hilfeempfängers entspricht,
Beratung und Unterstützung 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp-
fängers als geringerwertig anzusehen ist,
Die Vermeidung und Überwindung von Lebensla-
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfe-
gen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-
empfängers weiter entfernt ist als ein früherer
halt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
Beratung und Unterstützung gefördert werden; dazu
gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als
von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, von An- bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfe-
gehörigen der rechtsberatenden Berufe und von son- empfängers."
stigen Stellen. Ist die weitere Beratung durch eine
Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachbera- 4. § 19 wird wie folgt geändert:
tungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme
hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine ,,(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge
Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht über- Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen
wunden werden kann; in anderen Fällen können Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur
Kosten übernommen werden." Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
können auch Kosten übernommen werden. Die
3. § 18 wird wie folgt geändert: Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vor-
übergehender Dauer und für eine bessere Einglie-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: derung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu- geeignet sein."
chende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bei Hilfesuchenden, insbesondere bei jungen
Menschen, die keine Arbeit finden können, ist dar-
„Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im
Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die
auf hinzuwirken, daß sie eine Arbeitsgelegenheit
Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert
nach § 19 oder § 20 annehmen. Für Hilfesuchen-
wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen
de, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt wer-
des Leistungsberechtigten und seiner Familie ge-
den kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts be- boten ist.
gründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebe- ,,(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeits-
nenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und ande- gelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die
re auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und ge-
zusammenwirken."
gebenenfalls andere auf diesem Gebiet tätige Stel-
len zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
den Hilfesuchenden unter Mitwirkung aller Beteilig-
,,(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder ten ein Gesamtplan zu erstellen."
eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden,
wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der
5. § 20 wird wie folgt geändert:
Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesent- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
lich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der ,,Besondere Arbeitsgelegenheiten".
Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund
entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeits- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, ,,(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöh-
soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kin- nung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tä-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 951
tigkeit besonders zu fördern oder seine Bereit- zum 30. Juni 1995 halbjährlich um insgesamt
schaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine not- 3 vom Hundert. Im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis
wendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit zum 30. Juni 1996 dürfen die nach Absatz 3 fest-
oder Maßnahme angeboten werden. § 19 Abs. 4 zusetzenden Regelsätze insgesamt höchstens um
gilt entsprechend." 3 vom Hundert angehoben werden."
6. In § 21 werden folgende Absätze 1a und 1b einge-
8. § 23 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere
zur ,,( 1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und
Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Be- 1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet
schaffung von nicht geringem Anschaffungspreis, haben,
2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizun- 2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfä-
gen, hig im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sind,
3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für
Schüler, 3. für werdende Mütter nach der 12. Schwanger-
schaftswoche,
4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Um-
fang, soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Be-
darf besteht. Für Personen, die am 27. Juni 1993
5. Instandhaltung der Wohnung, unter die Nummer 1 der bis zum 26. Juni 1993
6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer geltenden Fassung fallen und das 65. Lebensjahr
Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungs- noch nicht vollendet haben, gelten die bisherigen
wert sowie Vorschriften weiter."
7. für besondere Anlässe b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
gewährt. ,,(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von
einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die
(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver- einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähe- ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuer-
re über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung
kennen."
und die Gewährung der einmaligen Leistungen."
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „anzu-
7. § 22 wird wie folgt geändert: wenden" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und die Worte „die Summe des insgesamt anzuer-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: kennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des
,,(3) Die Landesregierungen setzen durch Rechts- maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen"
verordnung die Höhe der Regelsätze im Rahmen angefügt.
der Rechtsverordnung· nach Absatz 2 fest. Sie
können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächti- 9. § 24 wird gestrichen.
gen, auf der Grundlage von in der Rechtsverord-
nung festgelegten Mindestregelsätzen regionale
Regelsätze zu bestimmen. Notwendig werdende 10. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 des Ab-
Neufestsetzungen der Regelsätze sind jeweils zum schnitts 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Juli eines Jahres für das beginnende Halbjahr ,,Ausschluß des Leistungsanspruchs,
und für das erste Halbjahr des nächsten Jahres Einschränkung der Leistung, Aufrechnung".
vorzunehmen; dabei sind die Entwicklung der tat-
sächlichen Lebenshaltungskosten sowie regionale
Unterschiede zu berücksichtigen. Bei größeren 11. § 25 wird wie folgt geändert:
Haushaltsgemeinschaften mit vier oder mehr Per- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sonen müssen die Regelsätze in ihrem jeweiligen
Geltungsbereich zusammen mit den Durch- ,,(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten
schnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft und oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzu-
Heizung und unter Berücksichtigung des abzuset- nehmen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Le-
zenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter bensunterhalt."
den jeweils erzielten monatlichen durchschnittli- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
chen Nettoarbeitsentgelten unterer lohn- und Ge-
haltsgruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld aa) Das Wort „kann" wird durch das Wort „soll"
bleiben." ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regelsät- ,,3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfe-
ze erhöhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis suchenden,
zum 30. Juni 1994 halbjährlich um insgesamt a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld,
2 vom Hundert, im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
hilfe ruht oder erloschen ist, weil das ,,(2a) Von dem Einkommen sind ferner Beträge in
Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit jeweils angemessener Höhe abzusetzen
oder das Erlöschen des Anspruchs
1. für Erwerbstätige,
nach § 119 des Arbeitsförderungsge-
setzes festgestellt hat, oder 2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungs-
vermögens einem Erwerb nachgehen,
b} der die in § 119 des Arbeitsförderungs-
gesetzes genannten Voraussetzungen 3. für Erwerbstätige,
erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dem besseren Auge nicht mehr als 1/so be-
Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs- trägt oder bei denen dem Schweregrad die-
hi!fe begründen." ser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur
vorübergehende Störungen des Sehvermö-
12. Nach§ 25 wird folgender§ 25a eingefügt: gens vorliegen, oder
,,§ 25a b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie
als Beschädigte die Pflegezulage nach den
Aufrechnung
Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des
(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Bundesversorungsgesetzes erhielten."
Unerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozial- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
hilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden,
wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf ,,(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Lei- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nähe-
stungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfän- res über die Berechnung des Einkommens, beson-
ger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige ders der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Die Auf- aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit,
rechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf sowie über die Beträge und Abgrenzung der Per-
zwei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trä- sonenkreise nach Absatz 2a bestimmen."
gers der Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadenser-
satz kann erneut aufgerechnet werden. 18. In§ 81 Abs. 3 werden die Worte,,§ 24 Abs. 1 Satz 2
oder Abs. 2" durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3"
(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch ersetzt.
erfolgen, wenn nach§ 15a Schulden für Verpflichtun-
gen übernommen werden, die durch vorangegangene
19. § 91 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger be-
reits gedeckt worden waren. ,,§ 91
(3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend." Übergang von Ansprüchen
gegen einen nach bürgerlichem Recht
13. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lebensunter- Unterhaltspflichtigen
halt" die Worte „einschließlich der einmaligen Leistun- (1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe
gen nach Abschnitt 2" eingefügt. gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unter-
haltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleiste-
14. § 29 a wird wie folgt gefaßt: ten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe
über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlos-
,,§ 29a sen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende
Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist
auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeemp-
§ 25 a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet fänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade
werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche ge-
Maßnahmen nicht gefährdet werden . " gen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin,
die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
115. § 67 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.§ 90 Abs. 4
gilt entsprechend.
,,(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76
Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen An- (2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfe-
wendung." empfänger sein Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des
16. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,§ 24 Abs. 2" § 84 Abs. 2 oder des§ 85 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen
durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b" hat. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
ersetzt. bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausge-
schlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten
würde; sie liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen
17. § 76 wird wie folgt geändert:
Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen
fügt: nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliede-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 953
rungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in
wird. diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der
Erziehung dienen.
(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt
außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen (5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen
Rechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück, zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-
wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüg- hung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die
lich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schrift- Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 entspre-
lich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussichtlich chend."
auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Trä-
ger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monat- 23. § 98 wird gestrichen.
lichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen
klagen. 24. § 103 wird wie folgt geändert:
(4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden." ,,(1) Der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige
Träger der Sozialhilfe hat dem Träger, der nach
20. In§ 93 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „tragen" § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat,
die Worte „und Bestimmungen über Inhalt, Umfang, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den
Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnli-
durch die Kostenträger treffen" angefügt. cher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu er-
mitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher
21. In § 95 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann
„Zu den Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 gehören sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem
auch die Verhinderung und die Aufdeckung des Lei- überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu
stungsmißbrauchs in der Sozialhilfe." dessen Bereich der örtliche Träger gehört."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
22. § 97 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der
,,§ 97 Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im
Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrich-
Örtliche Zuständigkeit tung liegt, innerhalb von einem Monat danach der
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhil-
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeemp- fe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der
fänger tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der
bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen, Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sicherge- Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2
stellt wird. gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht
durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs
(2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2
einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger der So- Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate
zialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfe- nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusam-
empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit- menhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe
punkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf
der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrich-
der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrich- tung."
tung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung
c) Absatz 4 wird gestrichen.
oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten
oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein,
dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste 25. § 105 und § 106 werden gestrichen.
Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht
nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob 26. § 107 wird wie folgt gefaßt:
und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2
,,§ 107
begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der
nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über Kostenerstattung bei Umzug
die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig
(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen
einzutreten. Wird ein Kind in einer Einrichtung im
gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhil-
Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle von
fe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem
dessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche
nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
Aufenthalt der Mutter.
die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von
(3) In den Fällen des § 15 ist der Träger örtlich Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu
zuständig, der bis zum Tod des Hilfeempfängers So- erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats
zialhilfe gewährte, in den anderen Fällen der Träger, in nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtun- für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei
gen im Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen, Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spä-
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
testens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Auf- ,,§ 113a
enthaltswechsel."
Schiedsrichterliches Verfahren
27. § 108 wird wie folgt geändert: (1) Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe,
die sich aus der Gewährung oder Nichtgewährung von
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Sozialhilfe ergeben, werden außer in den Fällen des
,,(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im § 108 durch Schiedsgerichte entschieden. Soweit
Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnli- nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses Ge-
chen Auf enthalt hat aus dem Ausland in den Gel- setzes über die Kostenerstattung anzuwenden sind,
tungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er gilt Satz 1 entsprechend.
innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der
Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von (2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über
dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat- Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Ju-
ten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird. Bei gendhilfe nach § 89 h des Achten Buches Sozialge-
ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Ein- setzbuch sowie über Streitigkeiten zwischen Trägern
wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vor- der Sozialhilfe und Trägern der öffentlichen Jugend-
angegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach hilfe.
den Absätzen 1 bis 4 und§ 147b ergeben haben,
zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, (3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte,
sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das
einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte Verfahren und die Kosten des Verfahrens durch
oder Verschwägerte zusammenleben. Leben Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte bei tes."
Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, ist
ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu
34. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:
bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist ,,§ 117
das Bundesverwaltungsamt. Die Länder können Überprüfung, Verwaltungshilfe
durch Verwaltungsvereinbarung eine andere
Schiedsstelle bestimmen." (1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch
b) Absatz 3 wird gestrichen.
regelmäßig im Wege des automatisierten Datenab-
gleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher
28. § 109 wird wie folgt gefaßt: Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
,,§ 109 der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsteile) oder der
Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts rung (Auskunftsteilen) bezogen werden oder wurden
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnit- und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges
te 8 und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrich- nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungs-
tung der in § 97 Abs. 2 genannten Art und der auf pflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhen- zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung
de Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt." nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsda-
tum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift
und Sozialversicherungsnummer der Personen, die
29. § 110 wird gestrichen.
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Aus-
kunftsteilen übermitteln. Die Auskunftstellen führen
30. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten
,,(2) Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufi- Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind
gen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu-
nicht zu erstatten." rückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die So-
zialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
31. § 112 wird gestrichen. zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten
Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind un-
32. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
verzüglich zu löschen. Das Bundesministerium für
,,§ 113 Familie und Senioren wird ermächtigt, das Nähere
über das Verfahren des automatisierten Datenab-
Die Länder können darüber hinaus Näheres über gleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechts-
die Kostenerstattung zwischen den Trägern der So- verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
zialhilfe ihres Bereichs regeln." sterium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustim-
mung des Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzuse-
33. Nach dem neuen § 113 wird folgender § 113a einge- hen, daß die Zuleitung an die Auskunftstellen durch
fügt: eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 955
gen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das gen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen
Gebiet eines Bundeslandes umfaßt. von Deutschen gewährt werden, wenn sie mit die-
sen in Haushaltsgemeinschaft leben."
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
regelmäßig im Wege des automatisierten Datenab- ,,(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ein-
gleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher satz des Einkommens und des Vermögens richten
Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen sich nach den besonderen Verhältnissen im Auf-
nach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozial- enthaltsland."
hilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 anderen c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
Sozialhilfeträgern übermittelt werden. Diese führen ,,(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbe-
den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und reichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Arti-
leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die kel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Ge-
übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die biets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen
ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine
Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind Anwendung. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem desrates zu bestimmen, daß für diesen Personen-
Absatz können zusammengefaßt und mit Überprü- kreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund
fungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger
Das Bundesministerium für Familie und Senioren wird der Freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungs-
ermächtigt, das Nähere über das Verfahren durch bereich dieses Gesetzes geleistet wird."
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
36. Nach Abschnitt 12 wird folgender Abschnitt 13 einge-
(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Ver- fügt:
meidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozial-
hilfe Daten von Personen, die Leistungen nach die- „Abschnitt 13
sem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Ver- Sozialhilfestatistik
waltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und
bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Ge- § 127
meinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die Anordnung als Bundesstatistik
Überprüfung die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
übermitteln. Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen
Daten zulässig:
über
a) Geburtsdatum und -ort;
1. die Empfänger
b) Personen- und Familienstand; a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
c) Wohnsitz; b) von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
d) Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungs- 2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
verhältnissen von Wohnraum;
als Bundesstatistik durchgeführt.
e) Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über
Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfall-
entsorgung; § 128
f) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter. Erhebungsmerkmale
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach
Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind
die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten
Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu 1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum
löschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen un- Lebensunterhalt für mindestens einen Monat ge-
terbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwen- währt wird:
dungsregelungen entgegenstehen." a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staats-
angehörigkeit; bei Ausländern auch aufent-
35. § 119 wird wie folgt geändert: haltsrechtlicher Status; Stellung zum Haus-
haltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfs-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: zuschläge;
,,(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufent- b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger
halt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe Merkmalen:
gewährt werden.
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit ent- Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß;
spricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzun- Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemel- § 129
deten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistun-
Hilfsmerkmale
gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei an-
deren Nichterwerbstätigen auch Grund der (1) Hilfsmerkmale sind
Nichterwerbstätigkeit; 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
c) für Leistungsempfänger in Personengemein-
2. für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die
schaften, für die eine gemeinsame Bedarfsbe-
Kennummern der Leistungsempfänger,
rechnung erfolgt, und für einzelne Leistungs-
empfänger: 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle
Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des
Trägers; Hilfe in und außerhalb von Einrichtun- (2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen
gen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fort-
Beginn der ununterbrochenen Hilfegewährung schreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie
für mindestens ein Mitglied der Personenge- enthalten keine Angaben über persönliche und sachli-
meinschaft nach Monc\t und Jahr; Anspruch und che Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind
Bruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Ab-
Bruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in schluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu
Anspruch genommenen Einkommen und über- löschen.
gegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart;
besondere soziale Situation; Gewährung der § 130
Hilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmit- Periodizität, Berichtszeitraum
glieder; Zahl aller Leistungsempfänger im
Haushalt; (1) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich
d) bei Änderung der Zusammensetzung der Per-
zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum
sonengemeinschaft und bei Beendigung der
1. Januar durchgeführt. Die Angaben sind darüber
Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den
hinaus bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung
Buchstaben a bis c genannten Merkmalen:
sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Per-
Monat und Jahr der Änderung der Zusammen- sonengemeinschaft nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
setzung oder der Beendigung der Hilfe; bei be c zu erteilen. Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1
Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendi-
Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme ei- gung der Leistungsgewährung und der Änderung der
ner Erwerbstätigkeit auch Förderung der Auf- Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu
nahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder machen. Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128
dem Arbeitsförderungsgesetz; Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden vierteljährlich
die Bestandszahlen fortgeschrieben.
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Perso-
nenkreis der Nummer 1 zählen: (2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als
Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit;
durchgeführt.
Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trä-
gers. (3) Die Erhebungen nach § 128 Absätze 2 und 3
erfolgen jährlich für das abgelaufende Kalenderjahr.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach
§ 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsemp- § 131
fänger:
Auskunftspflicht
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde
und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Auslän- (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
dern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trä- Die Angaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die
gers; gewährte Hilfe im laufe und am Ende des Be- Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs. 1 Nr; 1
richtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen Buchstabe c und § 128 Abs. 2 sind freiwillig.
nach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen
Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Ein- und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
richtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshil- kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbän-
fe für Behinderte auch Art der Leistungen; Beginn und de, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahr-
Ende der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie
nehmen.
voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur
Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen § 132
von Sozialversicherungsträgern.
Übermittlung, Veröffentlichung
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
§ 127 Nr. 2 sind:
oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-
Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Lei- Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
stungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Ein- von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
richtungen nach Einnahme- und Hilfearten. den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 957
tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so- 38. Nach§ 147a wird folgender§ 147b eingefügt:
weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ,,§ 147b
ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn Übergangsregelung
sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks- für Deutsche im Ausland
ebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem § 119 bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Be-
Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen dürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift
des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung in der bis zum 27. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn
der Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zu- sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet
fallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. einer gleichartigen Einrichtung erhielten. liegen die in
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen
die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht wer- nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder
den. Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni
§ 133 1995."
Übermittlung an Kommunen
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den Artikel 8
zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für
ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
Erhebung nach § 128 mit Ausnahme der Hilfsmerk- kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
male übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gege- 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
ben sind. geändert:
§ 134
1. In § 25 b Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-
Zusatzerhebungen
bensunterhalt" die Worte „einschließlich der darüber
Über Leistungen und Maßnahmen nach den Ab- hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen" ange-
schnitten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die fügt.
Erhebungen nach § 127 Nr. 1 erfaßt sind, werden in
mehrjährigen Abständen, beginnend 1996, Zusatz- 2. In § 27 g werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
erhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt. Die
Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit 3. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt:
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
,,§ 27h
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 131
Abs. 2, ( 1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die
b) die Gruppen von Empfängern von laufender oder Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem
einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur
besonderen Lebenslagen, Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger
der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des An-
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen spruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhalts-
der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in anspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Gleiches
besonderen Lebenslagen, gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädig-
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, ten oder dem Hinterbliebenen im zweiten oder in einem
entfernteren Grad verwandt ist, sowie für Unterhalts-
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale
ansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Be-
im Sinne der §§ 128 und 129 und
schädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufalls- oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Le-
stichprobe)." bensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1
37. § 147 wird wie folgt gefaßt: vor.
,,§ 147 (2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Beschä-
Übergangsregelung digter oder Hinterbliebener sein Einkommen und Ver-
für die Kostenerstattung mögen nach den Bestimmungen des § 25 e Abs. 1,
bei Übertritt aus dem Ausland § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 8 sowie
§ 27 d Abs. 5 einzusetzen hat. Der Übergang des
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Ko- Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Un-
stenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 terhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine
geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der Regel
der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt beste- bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Be-
hen." schädigten oder Hinterbliebenen nach Vollendung des
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
21. Lebensjahres Hilfe zur Pflege nach § 26c oder jeweils die Worte ,,§ 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte
Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 27 d gewährt ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt.
wird.
(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt au- Artikel 11
ßer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Rechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
dem unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
nach Kenntnis des Trägers der Kriegsopferfürsorge
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes
schriftlich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussicht-
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geän-
lich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der
dert:
Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bishe-
rigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige
Leistungen klagen. 1. § 19a wird aufgehoben.
(4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist 2. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „zur
im Zivilrechtsweg zu entscheiden." Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen" die Worte „oder
Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit aus-
Artikel 9 ländischen Arbeitsverwaltungen" eingefügt.
Änderung des Gesetzes
3. In § 62 b Abs. 1 werden die Worte „Richtlinien des
über die Durchführung von Statistiken Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Ge-
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, sundheit für die Vergabe von Beihilfen" bis „in An-
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe spruch nehmen können" durch die Worte „Richtlinien
des Bundesministers für Frauen und Jugend für die
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf Vergabe von Zuwendungen {Beihilfen) zur gesell-
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und schaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen,
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozia-
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten len Eingliederung junger Aussiedler und junger aus-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes ländischer Flüchtlinge „Garantiefonds - Schul- und
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geän- Berufsbildungsbereich - {RL-GF-SB)" vom 1. Januar
dert: 1993 {Gemeinsames Ministerialblatt S. 1146) oder
nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte „der und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an
Sozialhilfe und" gestrichen. die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe
von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an
2. § 1 wird wie folgt geändert: junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge
zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschul-
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Gebieten der
studiums „Garantiefonds - Hochschulbereich -
Sozialhilfe und" durch die Worte „dem Gebiet" er-
{RL-GF-H)" vom 1. Januar 1993 {Gemeinsames
setzt.
Ministerialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen können"
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesrat" die ersetzt.
Worte „höchstens einmal in zwei Jahren" eingefügt
und die Worte „diesen Gebieten" durch die Worte 4. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,diesem Gebiet" ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.
,,(4) In einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld über
einen Zeitraum über sechs Monate hinaus nur ge-
3. § 2 wird gestrichen. währt werden, wenn der Empfänger von Kurzarbeiter-
geld der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer Beschäfti-
,,(1) Für die Angaben nach § 3 sind die für die Durch- gung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden
führung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt den Empfän-
Stellen auskunftspflichtig." ger von Kurzarbeitergeld nach Namen, Anschrift, Alter
und Beruf zum Ablauf einer Bezugsfrist von sechs
Monaten zu melden."
5. § 6 wird gestrichen.
5. In § 70 wird die Verweisung „127, 132 und 132a"
durch die Verweisung „127 und 132" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung 6. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 „Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und
des Bundessozialhilfegesetzes Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-
zuteilen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird."
In der Überschrift und in § 1 Satz 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Bundessozialhilfe- 7. In § 87 wird die Verweisung „127, 132 und 132a"
gesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1365) werden durch die Verweisung „ 127 und 132" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 959
8. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- ,,§ 150a
fügt:
(1) Die Bundesanstalt prüft, ob Leistungen nach
„Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit- wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die
zuteilen, für die Schlechtwettergeld beantragt wird." Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wur-
den und ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gülti-
9. In § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 wird die Verweisung gen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu
,,§ 112a Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung,,§ 112a ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
Abs. 3 Satz 1" ersetzt. deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wur-
den. Die Bundesanstalt ist berechtigt, zu diesen Zwek-
10. § 112 a wird wie folgt gefaßt: ken Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitge-
bers während der Geschäftszeit zu betreten und dort
,,§ 112a Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Un-
( 1) Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes terlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Ist der Arbeit-
nach § 112 maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nehmer bei einem Dritten tätig, ist die Bundesanstalt
nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes- zur Prüfung nach Satz 1 berechtigt, die Grundstücke
sungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der und Geschäftsräume dieses Dritten während der Ge-
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je schäftszeit zu betreten. Die Bundesanstalt ist ferner
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vor- ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräu-
vergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die men oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder
Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt. des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Die Sät-
ze 2 und 3 gelten bei Prüfungen im Verteidigungsbe-
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- reich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im
nung bestimmt jeweils zum 30. Juni eines Kalender- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
jahres durch Rechtsverordnung den Anpassungsfak- digung ausgeübt werden kann.
tor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist.
Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Brut- (2) Die Bundesanstalt ist bei ihren Prüfungen von
tolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf- den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversi-
tigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr cherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genann-
durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vor- ten Behörden, den nach Landesrecht für die Verfol-
vergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialge- dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu-
setzbuch gelten entsprechend. ständigen Behörden, den Trägern der Unfallversiche-
rung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-
(3) Ist das maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112 desbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser
Abs. 7 bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes Behörden auf Grund anderer Rechtsvorschriften blei-
des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeit- ben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Ab-
raum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld be- satz 1 Satz 2 bis 4 genannten Rechte. Die Behörden
messen worden ist. Die Anpassung unterbleibt, wenn sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach
am Anpassungstag die sich aus § 106 ergebende Satz 1 erforderlichen Daten untereinander auszutau-
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf weni- ~chen. Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 können
ger als 25 Tage gemindert ist. Erhöht sich das maß- mit anderen Prüfungen verbunden werden; die Vor-
gebliche Arbeitsentgelt, ist eine Minderung des Ar- schriften über die Zusammenarbeit mit anderen Be-
beitslosengeldes ausgeschlossen." hörden bleiben unberührt.
11. § 117 wird wie folgt geändert: (3) Neben der Bundesanstalt führen die örtlich zu-
ständigen Hauptzollämter die Aufgaben nach Absatz 1
a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
Satz 1 in eigener Verantwortung durch. Die Prufung
,,(3a) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. Die
des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechter- Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesan-
haltung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, stalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten gebunden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 gelten
oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
entsprechend."
(4) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufgaben-
b) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1 erfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personen-
bis 2" durch die Worte „in den Absätzen 1 bis 2, 3a" bezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsge-
ersetzt. heimnisse ebenso wie die in § 35 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger als So-
12. § 132a wird aufgehoben. zialgeheimnis zu wahren. Das Zweite Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden.
13. In § 136 Absatz 2b Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 112a Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung,,§ 112a (5) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und jeder,
Abs. 3 Satz 1" ersetzt. der bei einer Prüfung an einem der in Absatz 1 Satz 2
und 3 genannten Orte angetroffen wird, hat die Prü-
14. Nach § 150 werden folgende §§ 150 a und 150 b fungen der Bundesanstalt und der in den Absätzen 2
eingefügt: und 3 genannten Behörden zu dulden und hierbei
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
mitzuwirken sowie Auskünfte über Tatsachen zu er- 16. § 230 wird wie folgt geändert:
teilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder
wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die aa) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt:
Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt ,,3a. entgegen§ 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeit-
wurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gülti- nehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
gen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu eine dort genannte Auskunft nicht, nicht
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare richtig oder nicht vollständig erteilt oder
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wur- eine in § 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte
den, und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen Unterlage nicht oder nicht vollständig
vorzulegen. Arbeitgeber und Dritte haben das Betre- vorlegt,".
ten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach
bb) Nummer 7b wird wie folgt gefaßt:
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 zu dulden.
Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Aus- „7b. als Arbeitgeber oder Dritter entgegen
kunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehen- § 150 a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht
den Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßord- duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
nung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straf- eine dort genannte Auskunft nicht, nicht
tat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, richtig oder nicht vollständig erteilt oder
können verweigert werden. eire in § 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte
Unterlage nicht oder nicht vollständig vor-
(6) Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in legt oder entgegen § 150 a Abs. 5 Satz 2
automatisierten ·Dateien gespeichert, hat er die Daten das Betreten eines Grundstückes oder
auf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt und eines Geschäftsraumes nicht duldet
der Hauptzollämter aus den Datenbeständen auszu- oder''.
sondern und auf maschinenverwertbaren Datenträ-
cc) Folgende Nummer 7c wird angefügt:
gern oder in Form von Listen zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträ- ,,7c. entgegen§ 150a Abs. 6 Satz 1 die erfor-
ger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten derlichen Daten nicht oder nicht vollstän-
enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn dig zur Verfügung stellt."
die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7b"
Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutz-
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7b und c" er-
würdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen-
setzt.
stehen. In diesem Fall hat die Bundesanstalt die erfor-
derlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten
dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt 17. § 237 wird wie folgt geändert:
werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger a) Nach der Verweisung ,,§ 111 Abs. 2," wird die
oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verweisung,,§ 112a Abs. 2 Satz 1," eingefügt.
Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich
zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers b) Die Verweisung „sowie nach § 249c Abs. 13
zurückzugeben. Satz 3" wird gestrichen.
§ 150b 18. Nach § 242 n wird folgender § 242 o eingefügt:
Die Bundesanstalt soll von jemandem, der Arbeits- ,,§ 2420
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder § 112a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Übergangsgeld beantragt oder bezieht, die Hinterle-
a) Bei Arbeitsentgelten, die in der Zeit vom 1. Juli
gung der Lohnsteuerkarte verlangen, auf der nicht die
1993 bis zum 31. Dezember 1993 mit einem An-
Steuerklasse VI eingetragen ist; hiervon darf nur ab-
gewichen werden, wenn überwiegende Interessen passungssatz nach§ 249c Abs. 13 in der bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhöht
des zur Hinterlegung Verpflichteten einer Hinterlegung
worden sind, tritt an die Stelle des Endes des
entgegenstehen. Die Bundesanstalt darf die auf der
Bemessungszeitraumes der Tag, der dem letzten
Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten
noch nutzen. Die Lohnsteuerkarte ist nach Wegfall der Anpassungstag vorausgeht.
Leistung oder nach Ablauf des Kalenderjahres unver- b) Der in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni
züglich zurückzugeben. Kommt der Verpflichtete der 1994 außerhalb des Beitrittsgebietes geltende An-
Aufforderung zur Hinterlegung aus von ihm zu vertre- passungsfaktor ergibt sich, indem der in diesem
tenden Gründen nicht nach, kann die Bundesanstalt Gebiet vom 1. Juli 1993 an geltende Anpassungs-
die Leistungen bis zur Nachholung der Hinterlegung satz als Dezimalzahl dargestellt und um 1 erhöht
ganz oder teilweise versagen oder entziehen." wird.
c) Für Ansprüche nach der Verordnung über die Ge-
15. Nach § 166 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge- währung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar
fügt: 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapi-
tel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini-
,,Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, wird der Zu- gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 11
schuß längstens für eine Kurzarbeitergeldbezugsfrist S. 885, 1210) mit Maßgaben fortgilt, ist§ 112a in
von bis zu sechs Monaten gezahlt." Verbindung mit § 249c Abs. 13 in der bis zum
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 961
31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuz1ei-
entsprechend anzuwenden." gen . "
19. Nach § 242 o wird folgender § 242 p eingefügt: 3 . In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "im
Baugewerbe," die Worte „im Gaststätten- und Beher-
,,§ 242p
bergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförde-
Bei der Bestimmung der Leistungssätze des Ar- rungsgewerbe," eingefügt.
beitslosengeldes für die Jahre 1993 bis 1995 ist § 111
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, 4.. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert.:
daß ergänzend zu der allgemeinen Lohnsteuertabelle
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
die jeweils geltende Zusatztabelle zur Entlastung von
niedrigen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfah- ,,Die Bundesanstalt für Arbeit ist ferner ermächtigt,
ren zugrunde zu legen ist. Arbeitslose, für die die die Personalien der auf den Grundstücken oder in
Lohnsteuerklasse IV maßgebend ist, sind im Jahre den Geschäftsräumen tätigen Personen zu über-
1993 der Leistungsgruppe F zuzuordnen. Für die Lei- prüfen."
stungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeiter- !b) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte „Sie ist
geldes, des Schlechtwettergeldes, der Arbeitslosenhil- hierbei" durch die Worte „Bei ihren Prüfungen ist sie"
fe und des Altersübergangsgeldes gelten die Sätze 1 ersetzt.
und 2 entsprechend."
'5. § 111 wird wie folgt geändert:
20. § 249c Abs. 13 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 werden folgende Nummern 5a bis 5c
,.,(13) Bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverhällt- eingefügt:
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist
§ 112 a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
..,5a. entgegen§ 96 Abs . 2 Satz 3 einen Soz1iallvers1i-
Anpassungsfaktor jeweils gesondert für das Beitritts- cherungsausweis nicht zurückgibt.,
gebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- 5'b. entgegen § 96 Abs . 2 Satz 4 mehr als einen
land nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 ent- Sozia!lverslcherungsausweis besitzt,
sprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
5c. entgegen§ 96 Abs. 3 Satz 4 den Verlust e,ines
in dem jeweiligen Gebiet zu bestimmen ist. Beruht das
Sozialversicherungsausweises oder sein Wie-
Arbeitsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsent-
derauffinden nicht oder nicht rechtzeitig an-
gelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfak-
zeigt," .
tor dieses Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor
des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach b) In Absatz 4 werden die Angaben ,.,nach Absatz 1
dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden ..''' Nr. 6 und 6a" durch die Angaben „nach Absatz 1
Nr. 5a bis 6a'" ,ersetzt.
6. In § 112 Abs. 1 Nr. 4 werden dii,e An,gaben „4, 8 und
Artikel 12
Abs . 2" durch die Angaben .,.,4., Sa bis 5c, 8 und Abs. 2''''
Änderung ersetzt.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 Artikel 13
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)., Änderung
wird wie folgt geändert:
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „Bun- Nach § 89 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der
desanstalt für Arbeit," die Worte „die Hauptzollämter,"' Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBI.. 1
eingefügt. S . 637) wird folgender § 89 h eingefügt:
2. § 96 wird wie folgt geändert: ,,§ 89h
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Schiedsrichterliches Verfahren
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: (1) Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Ju-
,,Unbrauchbare und weitere Sozialversiche- gendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses
rungsausweise sind zurückzugeben." Abschnitts werden durch Schiedsgerichte entschieden .
Soweit nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Buches über die Kostenerstattung anzuwenden sind, gilt
„Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen Satz 1 entsprechend.
Namen ausgestellten Sozialversicherungsaus-
weis besitzen." (2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig-
keiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und in der Jugend-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: hilfe nach § 113a des Bundessozialhilfegesetzes sowie
„Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle über Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und
den Verlust des Sozialversicherungsausweises Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die Artikel 16
Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das Verfahren Änderung der Kostenordnung
und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung
Nach § 144 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
mit Zustimmung des Bundesrates."
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 912) geändert worden
ist, wird folgender § 144 a eingefügt:
Artikel 14
,,§ 144a
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes Besondere Gebührenermäßigung
zur Förderung des Bergarbeiter- Bei Geschäften, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau vertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke betref-
(Viertes Bergarbeiterwohnungsbauände- fen und bei denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
rungsgesetz - 4. BergArbWoBauÄndG} genannten Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 zur Zahlung
der Kosten verpflichtet sind, ermäßigen sich die Gebühren,
§ 1 die dem Notar für seine Tätigkeit selbst zufließen und vor
dem 1. Januar 2004 fällig werden, um 20 vom Hundert
Änderung sowie um weitere Vomhundertsätze entsprechend § 144
des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes Abs. 1 Satz 1. Den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- steht die Treuhandanstalt gleich.§ 144 Abs. 1 Satz 2 gilt
baues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt sinngemäß. Die Ermäßigungsbestimmungen des Eini-
Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten berei- gungsvertrages sind nicht anzuwenden."
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird Abschnitt 2
wie folgt geändert:
Steuerliche Maßnahmen
1. § 2 a wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 17
,,Die Darlehen sollen entsprechend den für den allge- Änderung der Abgabenordnung
meinen Wohnungsbau geltenden Förderbestimmun-
gen der kohlefördernden Länder eingesetzt werden, § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
soweit nicht§ 21 entgegensteht." (BGBI. 1S. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150)
2. In§ 11 wird Absatz 1 Buchstabe a wie folgt gefaßt: geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„a) die Verteilung des Aufkommens aus der Abgabe ,,(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu
auf die Kohlenbezirke, unter besonderer Berück- fünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach
sichtigung des in dem in Artikel 3 des Einigungsver- § 224 Abs. 2 Nr. 1."
trages genannten Gebietes;".
Artikel 18
3. § 24a Abs. 1 wird gestrichen. Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§2
Dem Artikel 97 § 16 des Einführungsgesetzes zur Abga-
Geltung im Saarland benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Februar
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung
Artikel 15 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1 S. 944) ist erstmals auf Säumniszuschläge
Änderung des Gerichtskostengesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirkt
werden."
Nach § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
Artikel 19
(BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 1 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert Änderung des Einkommensteuergesetzes
worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
,,(2a) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge- kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,
richtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
darf der Streitwert nicht über 1 Million Deutsche Mark vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 1993 1 S. 169)
angenommen werden." geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 963
1. § 10 e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: .Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
Ertrags• Ertrags- Ertrags-
der Rente der Rente der Rente
,,( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs- vollendetes
anteil
vollendetes
anteil
vollendetes
anteil
in in in
kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen Lebensjahr des Lebensjahr des Lebensjahr des
V. H.
v. H. v. H.
eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Rentenberechtigten Rentenberechtigten Rentenberechtigten
Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaf-
fungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo- 29 bis 30 60 57 36 82 10
den (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstel- 31 59 58 35 83 9
lung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 32 bis 33 58 59 34 84 bis 85 8
6 vom Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche 34 57 60 32 86 bis 87 7
Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils 35 56 61 31 88 6
bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deut- 36 bis 37 55 62 30 89 bis 91 5
sche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. Voraus- 38 54 63 29 92 bis 93 4
setzung ist, daß der Steuerpflichtige die Wohnung 39 53 64 28 94 bis 96 3
hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums 40 52 65 27 ab 97 2".
nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwek- 41 bis 42 51 66 26
ken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwoh- 43 50 67 25
nung oder Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. 3. Nach§ 32b wird folgender§ 32c eingefügt:
Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so ,,§ 32c
sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen
daß an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das
Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstel- (1) Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
lungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt
Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis
zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden 11 069 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32 a
Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs- Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 22 139 Deut-
grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei sche Mark. Betragen die Erwerbsbezüge 11 070 Deut-
folgenden Jahren höchstens jeweils 9 000 Deutsche sche Mark bis 13 607 Deutsche Mark und bei Anwen-
Mark und in den vier darauffolgenden Jahren höch- dung des § 32 a Abs. 5 oder 6 22 140 Deutsche Mark
stens jeweils 7 500 Deutsche Mark abziehen. § 6 b bis 27 215 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende
Abs. 6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der zu Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der aus den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz ergibt.
Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugs-
beträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. (2) Erwerbsbezüge sind das zu versteuernde Ein-
Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohn- kommen zuzüglich der folgenden Beträge:
zwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um 1. Verlustabzugsbeträge nach § 10d,
den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallen-
2. Abzugsbeträge nach§ 10e Abs. 1 bis 6a, §§ 10f
den Teil zu kürzen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
bis 10h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7 sowie nach§ 15b
der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil
des Berlinförderungsgesetzes und § 7 des För-
daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den
dergebietsgesetzes,
Ehegatten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vor-
liegen." 3. der Abzug nach § 13 Abs. 3,
4. steuerfreie Gewinne nach den§§ 14, 14a Abs. 1
2. Die Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie bis 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und§ 18 Abs. 3,
folgt gefaßt:
5. die nach § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 4 und
.Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn § 24 a steuerfrei bleibenden Einkünfte,
Ertrags• Ertrags- Ertrags•
der Rente der Rente der Rente
vollendetes
anteil
vollendetes
anteil
vollendetes
anteil 6. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
in in in
Lebensjahr des
v. H.
Lebensjahr des
v. H.
Lebensjahr des
V. H.
Buchstabe a übersteigenden Teile von Leibrenten
Rentenberechtigten Rentenberechtigten Rentenberechtigten
außer von Veräußerungsrenten und Renten aus
einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todes-
0 bis 3 73 44 49 68 23 fall gegen Einmaibeitrag,
4 bis 5 72 45 48 69 22
6 bis 8 71 46 47 70 21 7. die Einkünfte und Leistungen, die dem Progres-
9 bis 11 70 47 46 71 20 sionsvorbehalt unterliegen,
12 bis 13 69 48 45 72 19 8. die Renten nach§ 3 Nr. 1 Buchstabe a, Bezüge
14 bis 15 68 49 44 73 18 nach§ 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27 und nach§ 3b, Bezüge
16 bis 17 67 50 43 74 17 nach § 3 Nr. 44, soweit sie zur Bestreitung des
18 bis 19 66 51 42 75 16 Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3
20 bis 21 65 52 41 76 15 Nr. 5 und 11 mit Ausnahme der Heilfürsorge,
22 bis 23 64 53 40 77 14 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
24 bis 25 63 54 39 78 13 und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Ge-
26 bis 27 62 55 38 79 12 burts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevor-
28 61 56 37 80 bis 81 11 schriften des Bundes und der Länder,
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
9. Sonderabschreibungen sowie erhöhte Abset- 11. § 52 wird wie folgt geändert:
zungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1993" durch
zungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen,
die Jahreszahl „1994" und jeweils die Jahreszahl
10. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 a. ,,1992" durch die Jahreszahl „1993" ersetzt.
Zurückgeforderte Beträge mindern die Summe der b) Absatz 14 wird wie folgtgefaßt:
Erwerbsbezüge mit Ausnahme des zu versteuerndem
,,(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor
Einkommens im Kalenderjahr der Rückzahlung."
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-
4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge- Ausbauten oder Erweiterungen ist§ 10e des Ein-
fügt: kommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der
„Dabei sind bei der Ermittlung der Erwerbsbezüge Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. I
neben dem zu versteuernden Einkommen nur die S. 1898; 1991 1 S. 808) weiter anzuwenden. Für
Beträge nach § 32 c Abs. 2 zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder
dem Finanzamt bekannt sind oder nach den Um- angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder
ständen des Einzelfalles leicht zu ermitteln sind." Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist
b) Im bisherigen Satz 4 wird die Verweisung „Sätze 2 § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der durch
und 3" durch die Verweisung „Sätze 2 bis 4" und in Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. l
den bisherigen Sätzen 8 und 9 jeweils die Ver- S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.
weisung „Satz 6" durch die Verweisung „Satz 7" Abweichend von Satz 2 ist § 10 e Abs. 1 bis 5 und
ersetzt. 6 bis 7 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geänderten
5. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum
,,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohn- 1991 bei Objekten im Sinne des§ 10e Abs. 1 und 2
steuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zustän- anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der
digen Finanzamt und Arbeitsamt unverzüglich mitzu- Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991
teilen." den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der
6. In § 42 b Abs. 1 Satz 4 wird folgende neue Nummer 4b Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Septem-
eingefügt: ber 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
„4b. im Lohnkonto oder auf der Lohnsteuerkarte der
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
Großbuchstabe Z eingetragen worden ist oder".
schafft hat oder mit der Herstellung des Objekts
nach dem 30. September 1991 begonnen worden
7. In§ 44d Abs. 2 werden die Worte „Anlage 4" durch die ist. § 1Oe Abs. 5a ist erstmals bei in § 10 e Abs. 1
Worte „Anlage 7" ersetzt. und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn
im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den
8. In § 46 Abs. 2 wird folgende neue Nummer 7 einge-
Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt
fügt:
oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der
,,7. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Ver- Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,
anlagungszeitraum oder einen Teil davon nach oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
einer der in § 61 bezeichneten Zusatztabellen das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezem-
ermittelt hat;". ber 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
torischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
9. § 50 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: akts angeschafft hat. § 10 e Abs. 1 Satz 4 in der
„Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwen-
Vorschriften der§§ 9a, 10c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20 den, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf
Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 32c, 33 bis 33c Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechts-
sind nicht anzuwenden." wirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
10. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: schafft hat."
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „zur c) Nach Absatz 21e wird folgender neuer Absatz 21f
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen" die eingefügt:
Worte ,, , zur Steuerfreistellung des Existenzmini-
mums" eingefügt. ,,(21f) § 32c Abs. 1 ist anzuwenden
b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: 1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der fol-
genden Fassung:
,,d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs,". Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen
c) Folgender neuer Buchstabe e wird angefügt: beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen
„e) über die Anpassung der Beträge des § 32 c (Absatz 2) bis 10 529 Deutsche Mark und bei
Abs. 1 in Anlehnung an die Mindestbedarfs- Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Er-
regelungen des Sozialhilferechts;". werbsbezügen bis 21 059 Deutsche Mark. Be-
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 965
tragen die Erwerbsbezüge 10 530 Deutsche klasse IV die gemilderte Einkommensteuer nach der
Mark bis 12 797 Deutsche Mark und bei Anwen- Anlage 6b zu diesem Gesetz zugrunde zu legen.
dung des § 32 a Abs. 5 oder 6 21 060 Deutsche
(2) Der Arbeitgeber hat die in den Zusatztabellen
Mark bis 25 595 Deutsche Mark, so ist die fest-
ausgewiesene gemilderte Lohnsteuer vom Arbeits-
zusetzende Einkommensteuer auf den Betrag
lohn nach § 39 b Abs. 2 einzubehalten oder der Lohn-
zu mildern, der sich aus den Anlagen 4a und Sa
steuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39 b
zu diesem Gesetz ergibt;
Abs. 3 zugrunde zu legen, wenn sich für einen unbe-
2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der fol- schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in
genden Fassung: den Steuerklassen I bis IV ein in den Zusatztabellen
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 enthaltener Lohnsteuerbetrag nach den allgemeinen
Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen be- oder besonderen Lohnsteuertabellen ergibt. Die Zu-
trägt O Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Ab- satztabellen sind nicht anzuwenden bei der Ermittlung
satz 2) bis 11 555 Deutsche Mark und bei An- der Lohnsteuer für Arbeitslöhne oder Arbeitslohnteile,
wendung des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbs- für die der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß die Lohn-
bezügen bis 23 111 Deutsche Mark. Betragen steuer zu übernehmen hat oder die nach § 40 Abs. 1
die Erwerbsbezüge 11 556 Deutsche Mark bis pauschal besteuert werden sollen. Der Arbeitgeber
15 173 Deutsche Mark und bei Anwendung des hat die Zusatztabellen auch nicht anzuwenden, wenn
§ 32 a Abs. 5 oder 6 23 112 Deutsche Mark bis der Arbeitnehmer dies bei ihm bis zu der Lohnabrech-
30 347 Deutsche Mark, so ist die festzusetzen- nung beantragt hat, bei der erstmals im Kalenderjahr
de Einkommensteuer auf den Betrag zu mil- die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist; der Antrag
dern, der sich aus den Anlagen 4b und Sb zu kann nicht zurückgenommen werden.
diesem Gesetz ergibt. (3) Bei einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzun-
§ 32 c Abs. 2, § 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 b Abs. 1 gen für den Abzug des Versorgungs-Freibetrags oder
Nr. 4b, § 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 des Altersentlastungsbetrags erfüllt, sind die Zusatzta-
Satz 5 und§ 51 Abs. 1 Nr. 1 jeweils in der Fassung bellen nur anzuwenden, wenn ohne Abzug des Ver-
dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranla- sorgungs-Freibetrags oder des Altersentlastungsbe-
gungszeitraum 1993 anzuwenden." trags die in den Zusatztabellen ausgewiesene gemil-
derte Lohnsteuer geringer ist als die Lohnsteuer, die
d) Der bisherige Absatz 21f wird neuer Absatz 21g.
sich für den um den Versorgungs-Freibetrag oder
e) Folgender Absatz 35 wird angefügt: Altersentlastungsbetrag geminderten Arbeitslohn
nach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuerta-
,,(35) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeits-
lohn anzuwenden, der für einen nach dem bellen ergibt.
31. Dezember 1992 endenden Lohnzahlungszeit- (4) Wenn der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die für die Ermittlung der Lohnsteuer eine der Zusatzta-
nach dem 31.. Dezember 1992 zufließen." bellen angewendet hat, so hat er dies im Lohnkonto
und in der Lohnsteuerbescheinigung durch Eintragung
des Großbuchstabens Z anzugeben."
12. Nach§ 60 wird folgender§ 61 angefügt:
,,§ 61 13. Nach der Anlage 3 werden die Anlagen 1 bis 9 zu
Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen diesem Gesetz als neue Anlagen 4 bis 6b eingefügt.
im Lohnsteuerverfahren
14. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 7.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat Zu-
satztabellen aufzustellen und bekanntzumachen, in
denen zu den Lohnsteuerbeträgen, die in den nach Anlage 1
§ 38c bekanntgemachten Jahres-, Monats-, Wochen- zu Artikel 19 Nr. 13
und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklassen
1 bis IV ausgewiesen werden, gemilderte Lohnsteuer- Anlage 4
beträge enthalten sind. Dabei sind den gemilderten (zu§ 32c Abs. 1)
Lohnsteuerbeträgen für den laufenden Arbeitslohn der
nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzah- Zusatztabelle für 1994
lungszeiträume und für sonstige Bezüge, die nach zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990
dem 31. Dezember 1993 zufließen, in den Steuerklas-
sen 1, II und IV die gemilderte Einkommensteuer nach Erwerbsbezüge gemilderte
den Anlagen 4 und 4b und in der Steuerklasse III die in DM Einkommensteuer
gemilderte Einkommensteuer nach den Anlagen 5 von bis in DM
und Sb zu diesem Gesetz zugrunde zu legen. Für den
laufenden Arbeitslohn der vor dem 1. Januar 1994 0-11069 0
endenden Lohnzahlungszeiträume und für sonstige 11 070 - 11 123 33
Bezüge, die vor dem 1. Januar 1994 zufließen, sind 11 124 - 11 177 66
den gemilderten Lohnsteuerbeträgen in den Steuer- 11 178 - 11 231 99
klassen l und II die gemilderte Einkommensteuer nach 11 232 - 11 285 129
der Anlage 6, in Steuerklasse III die gemilderte Ein- 11 286 - 11 339 162
kommensteuer nach der Anlage 6a und in Steuer- 11 340 - 11 393 195
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
von bis in DM von bis in DM
11 394 - 11 447 228 10 692 - 10 745 126
11 448 - 11 501 261 10 746 - 10 799 159
11 502 - 11 555 291 10 800 - 10 853 192
11 556 - 11 609 324 10 854 - 10 907 222
11 610 - 11 663 357 10 908 - 10 961 255
11 664 - 11 717 390 10 962 - 11 015 288
11 718 - 11 771 423 11 016 - 11 069 318
11 772 - 11 825 456 11 070 - 11 123 351
11 826 - 11 879 489 11124 - 11177 384
11 880 - 11 933 519 11 178 - 11 231 417
11 934 - 11 987 552 11 232 - 11 285 447
11 988 - 12 041 585 11 286 - 11 339 480
12 042 - 12 095 618 11 340 - 11 393 513
12 096 - 12 149 651 11 394 - 11 447 546
12 150 - 12 203 684 11 448 - 11 501 579
12 204 - 12 257 717 11 502 - 11 555 609
12 258 - 12 311 750 11 556 - 11 609 642
12 312 - 12 365 783 11 610 - 11 663 675
12 366 - 12 419 816 11 664 - 11 717 708
12 420 - 12 473 849 11 718 - 11 771 741
12 474 - 12 527 882 11 772 - 11 825 774
12 528 - 12 581 915 11 826 - 11 879 807
12 582 - 12 635 948 11 880 - 11 933 837
12 636 - 12 689 981 11 934 - 11 987 870
12 690 - 12 743 1 014 11 988 - 12 041 903
12 744 - 12 797 1 047 12 042 - 12 095 936
12 798 - 12 851 1 080 12 096 - 12 149 969
12 852 - 12 905 1 113 12 150 - 12 203 1 002
12 906 - 12 959 1 146 12 204 - 12 257 1 035
12 960 - 13 013 1179 12 258 - 12 311 1 068
13 014 - 13 067 1 212 12 312 - 12 365 1101
13 068 - 13 121 1 245 12 366 - 12 419 1 134
13 122 - 13 175 1 278 12 420 - 12 473 1 167
13 176 - 13 229 1 311 12 474 - 12 527 1 200
13 230 - 13 283 1 344 12 528 - 12 581 1 233
13 284 - 13 337 1 377 12 582 - 12 635 1 266
13 338 - 13 391 1 410 12 636 - 12 689 1 299
13 392 - 13 445 1 446 12 690 - 12 743 1 332
13 446 - 13 499 1 479 12 744 - 12 797 1 365
13 500 - 13 553 1 512
13 554 - 13 607 1 545 Anlage 3
zu Artikel 19 Nr. 13
Anlage 2 Anlage 4b
zu Artikel 19 Nr. 13 (zu§ 52 Abs. 21f)
Anlage 4a Zusatztabelle für 1995
(zu § 52 Abs. 21 f) zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990
Zusatztabelle für 1993 Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990
von bis in DM
Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer 0 - 11 555 0
von bis in DM 11 556 - 11 609 27
11 610 - 11 663 55
0 - 10 529 0 11 664 - 11 717 82
10 530 - 10 583 30 11 718 - 11 771 110
10 584 - 10 637 63 11 772 - 11 825 137
10 638 - 10 691 96 11 826 - 11 879 165
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 967
Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
von bis in DM von bis in DM
11 880 11 933 190 15 012 - 15 065 1 805
11 934 11 987 217 15 066 - 15119 1 835
11 988 12 041 245 15 120 - 15 173 1 862
12 042 12 095 272
12 096 12 149 300
12 150 12 203 327 Anlage 4
12 204 12 257 355 zu Artikel 19 Nr. 13
12 258 12 311 382 Anlage 5
12 312 12 365 410 (zu § 32c Abs. 1)
12 366 12 419 437
12 420 12473 465 Zusatztabelle für 1994
12 474 12 527 492 zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
12 528 12 581 520
12 582 12 635 547 Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
12 636 12 689 575 von bis in DM
12 690 12 743 602
12 744 - 12 797 630
12 798 12 851 657 0 - 22 139 0
12 852 - 12 905 22 140 - 22 247 66
685
12 906 12 959 712 22 248 - 22 355 132
12 960 13 013 740 22 356 - 22 463 198
22 464 - 22 571 258
13 014 13 067 767 22 572 - 22 679 324
13 068 13 121 795 22 680 22 787 390
13 122 13 175 822
22 788 -· 22 895 456
13 176 13 229 850
13 230 13 283 22· 896 - 23 003 522
877
13 284 13 337 905 23 004 - 23 111 582
13 338 13 391 932 23 112 - 23 219 648
23 220 - 23 327 714
13 392 13 445 962 23 328 - 23 435 780
13 446 13 499 990 23 436 - 23 543 846
13 500 13 553 1 017
13 554 13 607 1 045 23 544 - 23 651 912
13 608 13 661 1 072 23 652 - 23 759 978
13 662 - 13 715 1100 23 760 - 23 867 1 038
13 716 - 13 769 1 127 23 868 - 23 975 1104
23 976 - 24 083 1170
13 770 13 823 1 157 24 084 - 24191 1 236
13 824 13 877 1 185 24 192 - 24 299 1 302
13 878 13 931 1 212
13 932 13 985 1 240 24 300 - 24 407 1 368
13 986 14 039 1 267 24 408 - 24 515 1434
14 040 14 093 1 297 24 516 - 24 623 1500
14 094 14 147 1 325 24 624 - 24 731 1566
24 732 - 24 839 1 632
14 148 14 201 1 352 24 840 - 24 947 1698
14 202 14 255 1 380 24 948 - 25 055 1 764
14 256 14 309 1 410
14 310 14 363 1 437 25 056 - 25 163 1830
14 364 14 417 1 465 25 164 - 25 271 1 896
14 418 - 14 471 1 495 25 272 - 25 379 1962
14 472 14 525 1 522 25 380 - 25 487 2028
25 488 - 25 595 2094
14 526 14 579 1 550 25 596 - 25 703 2160
14 580 - 14 633 1 580 25 704 - 25 811 2226
14 634 14 687 1 607
25 812 - 25 919 2292
14 688 - 14 741 1 635
25 920 - 26 027 2358
14 742 - 14 795 1 665
26 028 - 26 135 2424
14 796 - 14 849 1 692
26 136 - 26 243 2490
14 850 14 903 1 720
26 244 - 26 351 2556
14 904 - 14 957 1 750 26 352 - 26 459 2622
14 958 - 15 011 1 777 26 460 - 26 567 2688
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
von bis in DM von bis in DM
26 568 - 26 675 2 754 25 056 - 25 163 2466
26 676 - 26 783 2 820 25 164 - 25 271 2 532
26 784 - 26 891 2 892 25 272 - 25 379 2 598
26 892 - 26 999 2 958 25 380 - 25 487 2 664
27 000 - 27 107 3024 25 488 - 25 595 2 730
27 108 - 27 215 3 090
Anlage 6
Anlage 5 zu Artikel 19 Nr.. 13
zu Artikel 19 INr. 13
Anlage 5b
Anlage Sa (zu § 52 Abs. 21f)
(zu§ 52 Abs. 2H)
Zusatztabelle für 1995
Zusatztabelle für 1993 zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
Erwerbsbezüge gemilderte
Erwerbsbezfrge gemilderte in DM Einkommensteuer
in DM !Einkommensteuer von bis in DM
von bis in DM
0 - 23 111 0
0 - 21 059 0 23 112 - 23 219 54
21 060 - 21 167 '60 23 220 - 23 327 110
21 168 - 21 275 126 23 328 - 23 435 164
21 276 - 21 383 192 23 436 - 23 543 .220
21 384 - .21 491 252 23 544 - 23 651 274
.21 492 - 21 599 318 23 652 - 23 759 330
21 600 - 21 707 384
.23 760 - 23 867 380
21 708 - 21 815 444
23 868 - 23 975 434
21 816 - 21 923 510 23 976 - 24 083 490
21 924 - 22 031 576 24 084 - 24 191 544
22 032 - 22 139 636 24 192 - 24 299 600
22 140 - 22 247 702 24 300 - 24 407 654
22 248 - 2.2 355 768 24 408 - 24 515 710
22 356 - 22 463 834
24 516 - 24 623 764
22 464 - 22 571 894
24 624 - 24 731 820
22 572 - 22 679 960 24 732 - 24 839 874
22 680 - 22 787 1 026 24 840 - 24 947 930
22 788 - 22 895 1 092 24 948 - 25 055 984
22 896 - 23 003 1 158 25 056 - 25 163 1 040
23 004 - 23111 1 218 25 164 - 25 271 1 094
23 112 - 23 219 1 284
25 272 - 25 379 1 150
23 220 - 23 327 1 350
25 380 - 25 487 1 204
23 328 - 23 435 1 416 25 488 - 25 595 1 260
23 436 - 23 543 1 482 25 596 - 25 703 1 314
23 544 - 23 651 1 548 25 704 - 25 811 1 370
23 652 - 23 759 1 614 25 812 - 25 919 1 424
23 760 - 23 867 1 674 25 920 - 26 027 1 480
23 868 - 23 975 1 740
26 028 - 26 135 1 534
23 976 - 24 083 1 806
26 136 - 26 243 1 590
24 084 - 24 191 1 872 26 244 - 26 351 1 644
24 192 - 24 299 1 938 26 352 - 26 459 1 700
24 300 - 24 407 2 004 26 460 - 26 567 1 754
24 408 - 24 515 2 070 26 568 - 26 675 1 810
24 516 - 24 623 2 136 26 676 - 26 783 1 864
24 624 - 24 731 2 202
26 784 - 26 891 1 924
24 732 - 24 839 2 268
26 892 - 26 999 1 980
.24 840 - 24 947 2 334 27 000 - 27 107 2 034
.24 948 - 25 055 2 400 27 108 - 27 215 2 090
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 969
Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
von bis in DM von bis in DM
27 216 - 27 323 2144 12 744 - 12 797 462
27 324 - 27 431 2200 12 798 - 12 851 495
27 432 - 27 539 2 254 12 852 - 12 905 528
27 540 - 27 647 2 314 12 906 - 12 959 561
27 648 - 27 755 2 370 12 960 - 13 013 594
27 756 - 27 863 2424 13 014 - 13 067 627
27 864 - 27 971 2480 13 068 - 13 121 660
27 972 - 28 079 2534 13 122 - 13 175 693
28 080 - 28 187 2594 13 176 - 13 229 726
28 188 - 28 295 2 650 13 230 - 13 283 759
28 296 - 28 403 2 704 13 284 - 13 337 792
28 404 - 28 511 2 760 13 338 - 13 391 825
28 512 - 28 619 2820 13 392 - 13 445 861
28 620 - 28 727 2 874 13 446 - 13 499 894
28 728 - 28 835 2 930 13 500 - 13 553 927
28 836 - 28 943 2 990 13 554 - 13 607 960
28 944 - 29 051 3044 13 608 - 13 661 993
29 052 - 29 159 3100 13 662 - 13 715 1 026
29 160 - 29 267 3160 13 716 - 13 769 1 059
29 268 - 29 375 3 214 13 770 - 13 823 1 095
29 376 - 29 483 3270 13 824 - 13 877 1 128
29 484 - 29 591 3330 13 878 - 13 931 1 161
29 592 - 29 699 3384 13 932 - 13 985 1 194
29 700 - 29 807 3440 13 986 - 14 039 1 227
29 808 - 29 915 3500 14 040 - 14 093 1 263
29 916 - 30 023 3554 14 094 - 14 147 1 296
30 024 - 30 131 3 610 14 148 - 14 201 1 329
30 132 - 30 239 3 670 14 202 - 14 255 1 362
30 240 - 30 347 3724 14 256 - 14 309 1 398
14 310 - 14 363 1 431
14 364 - 14 417 1 464
14 418 - 14 471 1 500
Anlage 7 14 472 - 14 525 1 533
zu Artikel 19 Nr. 13 14 526 - 14 579 1 566
14 580 - 14 633 1 602
Anlage 6
(zu§ 61 Abs. 1) 14 634 - 14 687 1 635
14 688 - 14 741 1 668
Zusatztabelle für 1993 14 742 - 14 795 1 704
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990 14 796 - 14 849 1 737
für Zwecke des Lohnsteuerabzugs 14 850 - 14 903 1 770
14 904 - 14 957 1 806
Erwerbsbezüge gemilderte 14 958 - 15 011 1 839
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
Anlage 8
0-12041 0 zu Artikel 19 Nr. 13
12 042 - 12 095 33
Anlage 6a
12 096 - 12 149 66
(zu § 61 Abs. 1)
12 150 - 12 203 99
12 204 - 12 257 132
Zusatztabelle für 1993
12 258 - 12 311 165
zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
12 312 - 12 365 198
für Zwecke des Lohnsteuerabzugs
12 366 - 12 419 231
12 420 - 12 473 264 Erwerbsbezüge gemilderte
12 474 - 12 527 297 in DM Einkommensteuer
12 528 - 12 581 330 von bis in DM
12 582 - 12 635 363
12 636 - 12 689 396 0 - 19115 0
12 690 - 12 743 429 19 116 - 19 223 66
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
von bis in DM von bis in DM
19 224 - 19 331 126 10 044 - 10 097 318
19 332 - 19 439 192 10 098 - 10 151 348
19 440 - 19 547 252 10 152 - 10 205 381
19 548 - 19 655 318 10 206 - 10 259 411
19 656 - 19 763 378
10 260 - 10 313 444
19 764 - 19 871 444 10 314 - 10 367 477
19 872 - 19 979 504 10 368 - 10 421 507
19 980 - 20 087 570 10 422 - 10 475 540
20 088 - 20 195 636 10 476 - 10 529 573
20 196 - 20 303 696 10 530 - 10 583 603
20 304 - 20 411 762 10 584 - 10 637 636
20 412 - 20 519 822
10 638 - 10 691 669
20 520 - 20 627 888 10 692 - 10 745 699
20 628 - 20 735 954 10 746 - 10 799 732
20 736 - 20 843 1 014 10 800 - 10 853 765
20 844 - 20 951 1 080 10 854 - 10 907 795
20 952 - 21 059 1 146 10 908 - 10 961 828
21 060 - 21 167 1 206 10 962 - 11 015 861
21 168 - 21 275 1 272
11 016 - 11 069 891
21 276 - 21 383 1 338 11 070 - 11 123 924
21 384 - 21 491 1 398 11 124 - 11 177 957
21 492 - 21 599 1 464 11 178 - 11 231 990
21 600 - 21 707 1 530 11 232 - 11 285 1 020
21 708 - 21 815 1 590 11 286 - 11 339 1 053
21 816 - 21 923 1 656 11 340 - 11 393 1 086
21 924 - 22 031 1 722
22 032 - 22 139 1 782
22 140 - 22 247 1 848
22 248 ·- 22 355 1 914 Artikel 20
22 356 - 22 463 1 980
22 464 - 22 571 2 040 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
22 572 - 22 679 2 106
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
22 680 - 22 787 2172
(BGB!. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie
folgt geändert:
Anlage 9
zu Artikel 19 Nr. 13 1. In § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b werden folgende
Doppelbuchstaben dd und ee eingefügt:
Anlage 6b
,,dd) zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital-
(zu§ 61 Abs. 1)
ertragsteuer berechtigenden Teilen der Aus-
schüttung,
Zusatztabelle für 1993
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990 ee) anzurechnender oder zu erstattender Kapital-
für Zwecke des Lohnsteuerabzugs ertragsteuer,".
Erwerbsbezüge gemilderte 2. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:
in DM Einkommensteuer
von bis in DM ,,§ 18a
( 1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von
0 - 9 557 0 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags wird
9558 - 9 611 33 erhoben von
9612 - 9665 63
9 719 1. Ausschüttungen im Sinne des§ 17, soweit sie nicht
9 666 - 96
9720 - 9 773 126 enthalten
9774 - 9 827 159 a) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
9828 - 9 881 189 ren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapital-
9 882 - 9 935 222 gesellschaften,
9 936 - 9 989 252 b) Gewinne aus der Veräußerung von Grundstük-
9 990 - 10 043 285 ken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 971
Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver- 2. § 49 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
äußerung mehr als zwei Jahre beträgt,
c) die auf diese Gewinne entfallenden Teile des
Artikel 23
Ausgabepreises der Anteilscheine;
2. Ausschüttungen im Sinne des § 18. Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(2) Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im In§ 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkom- der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814),
mensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein- das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Februar
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen- 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, werden die
den." Worte „Anlage 4" durch die Worte „Anlage 7" ersetzt.
3. Nach § 20a wird folgender neuer§ 21 eingefügt:
Artikel 24
,,§ 21
Änderung des Bewertungsgesetzes
§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
und ee sowie § 18 a sind erstmals auf Ausschüttungen Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen." machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November
1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:
Artikel 21
Änderung der 1. § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung „2. bei einem Gewerbebetrieb, wenn der nach § 30
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines
In § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Kalenderjahrs ergibt, nach oben um mehr als
und Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Ein-
200 000 Deutsche Mark oder nach unten um mehr
kommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 in der
als 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. 1
des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht."
S. 1418) wird jeweils das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 6" durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7" ersetzt.
2. § 11 O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Ver-
Artikel 22 mögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ergibt, bis zu einem Betrag
von 10 000 Deutsche Mark außer Ansatz. Ein nach
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- Anwendung des Satzes 1 verbleibender Teil des Frei-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638), zu- betrags ist vom Wert der Wirtschaftsgüter nach Absatz 1
letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom Nr. 3 abzuziehen."
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geän-
dert: 3. In § 124 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1993" durch die
Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
1. In § 26 Abs. 2a Satz 1 werden die Worte „Anlage 4"
durch die Worte „Anlage 7" ersetzt. 4. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 9
(zu§ 14)
Kapitalwert
einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung
im Jahresbetrag von einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist nach der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88; Gebietsstand seit dem
3. Oktober 1990" unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet
worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich
nachschüssige Zahlungsweise.
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
0 17,908 18,136 5 17,927 18,166
1 18,040 18,239 6 17,891 18,142
2 18,019 18,227 7 17,853 18,115
3 17,992 18,210 8 17,813 18,087
4 17,961 18,189 9 17,769 18,058
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
10 17,723 18,026 65 9,019 10,601
11 17,674 17,993 66 8,723 10,292
12 17,623 17,958 67 8,422 9,977
13 17,569 17,921 68 8,120 9,654
14 17,512 17,882 69 7,816 9,325
15 17,453 17,842 70 7,511 8,990
16 17,393 17,800 71 7,206 8,650
17 17,332 17,756 72 6,904 8,037
18 17,272 17,712 73 6,604 7,962
19 17,212 17,665 74 6,310 7,616
20 17,151 17,616 75 6,020 7,271
21 17,086 17,564 76 5,738 6,930
22 17,018 17,510 77 5,464 6,592
23 16,945 17,452 78 5,198 6,261
24 16,867 17,392 79 4,941 5,937
25 16,785 17,328 80 4,693 5,622
26 16,699 17,261 81 4,456 5,317
27 16,608 17,190 82 4,228 5,022
28 16,512 17,116 83 4,010 4,739
29 16,411 17,038 84 3,802 4,468
85 3,603 4,210
30 16,306 16,956
86 3,415 3,964
31 16,196 16,870
87 3,235 3,731
32 16,080 16,781
88 3,065 3,511
33 15,960 16,687
89 2,904 3,304
34 15,833 16,589
90 2,753 3,109
35 15,700 16,486 91 2,609 2,927
36 15,562 16,379 92 2,475 2,756
37 15,417 16,267 93 2,348 2,597
38 15,267 16,150 94 2,229 2,448
39 15,109 16,029
95 2,118 2,310
40 14,945 15,902 96 2,014 2,183
41 14,775 15,770 97 1,917 2,064
42 14,598 15,632 98 1,826 1,955
43 14,415 15,489 99 1,741 1,854
44 14,225 15,341 100 1,662 1,761
101 1,589 1,675
45 14,030 15,186
102 1,520 1,595
46 13,828 15,025
103 1,455 1,522
47 13,620 14,858
104 1,394 1,453
48 13,406 14,684
49 13,187 14,503 105 1,334 1,387
50 12,961 14,316 106 1,272 1,318
107 1,199 1,238
51 12,730 14,122 108 1,095 1,125
52 12,494 13,920 109 0,908 0,924
53 12,253 13,711
54 12,008 13,495 110 0,500 0,500".
und darüber
55 11,759 13,271
56 11,506 13,040
57 11,249 12,801
58 10,987 12,553 Artikel 25
59 10,720 12,298
Änderung des Vermögensteuergesetzes
60 10,448 12,034
61 10,171 11,763 Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
62 9,889 11,484 kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),
63 9,603 11,197 z1:Jletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. No-
64 9,313 10,903 vember 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 973
1. In § 6 Abs. 1 und 2 werden die Worte „70 000 Deutsche 5. In § 25 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1993" durch die
Mark" jeweils durch die Worte „120 000 Deutsche Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
Mark" und die Worte „ 140 000 Deutsche Mark" durch
die Worte „240 000 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 26
2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Gesetz
,,§ 10 zur Änderung
Steuersatz des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten
Die Vermögensteuer beträgt jährlich des Betriebsvermögens
1. für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuer- sowie des Hauptveranlagungszeitraums
pflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert für die Vermögensteuer
des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem
steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirt- § 1
schaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 11 O Abs. 1 Nr. 3 Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert für die wirtschaftlichen Einheiten
dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche des Betriebsvermögens
Mark nach oben aufzurunden; Abweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigun- gens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf
gen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des den 1. Januar 1995 und die darauffolgende Hauptfeststel-
steuerpflichtigen Vermögens." lung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1999 statt.
3. § 16 wird wie folgt geändert: §2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Änderung des Hauptveranlagungszeitraums
,,(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn für die Vermögensteuer
dem Finanzamt bekannt wird, Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-
1. daß sich die Verhältnisse für die Zusammenver- ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-
anlagung ändern; mögensteuer auf den 1. Januar 1995 und die darauffol-
gende Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den
2. daß sich vorbehaltlich der Nummer 1 die Verhält-
1. Januar 1999 statt.
nisse für die Ermittlung der Vermögensteuer ge-
genüber den Verhältnissen geändert haben, die
bei der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer Artikel 27
zugrunde gelegt worden sind, und die Vermö-
gensteuer nach oben um mindestens 1 000 Deut- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
sche Mark oder nach unten um mindestens
250 Deutsche Mark von der zuletzt festgesetzten Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
Vermögensteuer abweicht." machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565) wird wie folgt
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: geändert:
,,(3) Neu veranlagt wird
1. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung
„b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und
vom Beginn des Kalenderjahrs an, das der Än-
Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die
derung der Verhältnisse für die Zusammenver-
Filme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
anlagung folgt;
Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffent-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung lichkeit gekennzeichnet sind,".
vom Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich
die Abweichung bei der Vermögensteuer ergibt; 2. In Nummer 49 der Anlage zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom werden die Worte „die auf Grund des Gesetzes über
Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine
dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhö- Liste aufgenommen sihd," durch die Worte „für die die
hung der Vermögensteuer jedoch frühestens Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Steuerbescheid erteilt wird. besteht," ersetzt.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre- Artikel 28
chend anzuwenden."
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
4. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „70 000 Deut-
sche Mark" jeweils durch die Worte „ 120 000 Deutsche (1) Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundes-
Mark" ersetzt. gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, veröffent-
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- fällig werden. Der bisherige Steuersatz von 10 vom
kel 49 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), Hundert gilt weiter für die entsprechenden Versi-
wird wie folgt geändert: cherungsentgelte, die bis zum 31. Dezember 1993
fällig werden."
1. § 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird gestrichen.
,,§ 6 (2) Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesge-
Steuersatz setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ab-
(1) Die Steuer beträgt 12 vom Hundert des Versiche- satz 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
rungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2 bezeich-
neten Versicherungen.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Die Steuer beträgt a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be- ,,(1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert des Versi-
triebsunterbrechungsversicherung 10 vom Hundert cherungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2
des Versicherungsentgelts; bezeichneten Versicherungen."
2. bei der Gebäudeversicherung und bei der Hausrat- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
versicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versi-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
cherungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 „2. bei der Gebäudeversicherung und bei der
Nr. 2 und 3 des Feuerschutzsteuergesetzes un- Hausratversicherung, wenn bei ihnen ein
terliegt, insoweit bei der Gebäudeversicherung Anteil des Versicherungsentgelts als Feuer-
11 ,5 vom Hundert sowie bei der Hausratversiche- anteil auch der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
rung 11,6 vom Hundert des Versicherungsentgelts; in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
des Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt,
3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb insoweit bei der Gebäudeversicherung
der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen 13, 75 vom Hundert sowie bei der Hausrat-
Versicherung von Glasdeckungen über Bodener- versicherung 14 vom Hundert des Versi-
zeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versi-
cherungsentgelts;".
cherungsjahr 20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark
der Versicherungssumme oder einen Teil davon; bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert ,,5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrück-
des Versicherungsentgelts; gewähr 3 vom Hundert des Versiche-
rungsentgelts."
5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
2,4 vom Hundert des Versicherungsentgelts."
2. § 1Ob wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen.
2. § 10 b wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue
Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden,
die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuer- Artikel 29
satzes fällig werden. Wird die Fälligkeit des Versi- Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
cherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höhe-
rer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde (1) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht Artikel 49a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fällig-
keit des Versicherungsentgelts gekündigt und als- ,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das
bald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der Steuer-
des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von 10 vom
Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt Hundert statt 12 vom Hundert 10,909 vom Hundert und
wird. Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar statt 5 vom Hundert 4,545 vom Hundert des Versiche-
1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des rungsentgelts einschließlich der Versicherungsteuer. Hat
Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab der Versicherer die Versicherungsteuer bei der Gebäude-
dem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995. versicherung und bei der Hausratversicherung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
(2) Der Steuersatz von 12 vom Hundert nach § 6 in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
Abs. 1 ist bei Versicherungen, die im Zusammen- Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
hang mit Reisen durch einen Reiseveranstalter oder 11,5 vom Hundert statt 12 vom Hundert 10,762 vom Hun-
durch ein Reisebüro zu einem Festpreis angeboten dert und statt 5 vom Hundert 4,484 vom Hundert, bei
werden (Reiseversicherungen), auf Versicherungs- eingerechneter Versicherungsteuer von 11,6 vom Hundert
entgelte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 1994 statt 12 vom Hundert 10,753 vom Hundert und statt 5 vom
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 975
Hundert 4,480 vom Hundert des anteiligen Versicherungs- 9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom
entgelts einschließlich der Versicherungsteuer." Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und
statt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben."
(2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt: Artikel 31
,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der Steuer-
satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von 10 vom
Hundert statt 12 vom Hundert 10,909 vom Hundert und § 1
statt 5 vom Hundert 4,545 vom Hundert des Versiche- Erhebung eines Solidaritätszuschlags
rungsentgelts einschließlich der Versicherungsteuer. Hat
der Versicherer die Versicherungsteuer bei der Gebäude- Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird
versicherung und bei der Hausratversicherung im Sinne ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der §2
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
13, 75 vom Hundert statt 12 vom Hundert 10,549 vom Abgabepflicht
Hundert und statt 5 vom Hundert 4,396 vom Hundert sowie Abgabepflichtig sind
bei eingerechneter Versicherungsteuer von 14 vom Hun-
dert statt 12 vom Hundert 10,526 vom Hundert und statt
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteu-
5 vom Hundert 4,386 vom Hundert des anteiligen Versi- ergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
cherungsentgeits einschließlich der Versicherungsteuer." 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die nach§ 1 oder§ 2 des Körperschaft-
steuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
Artikel 30
Änderung der §3
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
(1) § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord- (1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- der Absätze 2 bis 5,
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
(BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt
nach der für die Veranlagungszeiträume ab 1995 fest-
gefaßt:
gesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
,,§ 4 vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer,
Steuerberechnung wenn ein positiver Betrag verbleibt;
bei der Einrechnung der Steuer 2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder
in das Versicherungsentgelt Körperschaftsteuer zu leisten sind:
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2 nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranla-
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs- gungszeiträume ab 1995;
entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge- 3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt
2,4 vom Hundert 2,344 vom Hundert, statt 10 vom Hundert nach der Lohnsteuer, die
9,091 vom Hundert, statt 11,5 vom Hundert 10,314 vom a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für
Hundert, statt 11 ,6 vom Hundert 10,394 vom Hundert und einen nach dem 31. Dezember 1994 endenden
statt 12 vom Hundert 10,714 vom Hundert zu erheben." Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
(2) § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord- b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- dem 31. Dezember 1994 zufließen;
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen
zuletzt durch Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, ist, nach der Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab
wird wie folgt gefaßt: 1995;
,,§ 4 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erhe-
Steuerberechnung ben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkom-
bei der Einrechnung der Steuer mensteuergesetzes:
in das Versicherungsentgelt nach der ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Kapitaler-
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2 tragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erheben-
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs- den Zinsabschlag;
entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge- 6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerab-
samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt zugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes
3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert zu erheben ist:
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach dem ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Steuer- Abschnitt 3
abzugsbetrag.
(2) § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht Neuordnung
anzuwenden. des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuer- und Bewältigung der
pflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemes- finanziellen Erblasten
sungsgrundlage nach Absatz 1 im Zusammenhang mit der Herstellung
1. in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommen- der Einheit Deutschlands
steuergesetzes 2 664 Deutsche Mark,
2. in anderen Fällen 1 332 Deutsche Mark
übersteigt. Artikel 32
(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist der Solidaritätszu- Änderung des Gesetzes
schlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage über den Finanzausgleich
nach Absatz 1 Nr. 3 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zwischen Bund und Ländern
1. bei monatlicher Lohnzahlung Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
a) in der Steuerklasse III mehr als 222 Deutsche Mark und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
und 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2124),
b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI mehr als
111 Deutsche Mark, wird wie folgt geändert:
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung 1. § 1O Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) in der Steuerklasse III mehr als 51 ,80 Deutsche "(3) Wenn die nach Maßgabe von § 7 ermittelten
Mark und Einnahmen eines ausgleichsberechtigten Landes ein-
b) in den Steuerklassen t, II, IV bis VI mehr als schließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichs-
25,90 Deutsche Mark, zuweisungen je Einwohner gemäß § 9 Abs. 2 unter
95 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen nach
3. bei täglicher Lohnzahlung
Maßgabe von§ 7 liegen, so sind die Ausgleichszuwei-
a) in der Steuerklasse III mehr als 7,40 Deutsche Mark sungen an dieses Land um den hälftigen Fehlbetrag zu
und erhöhen und die Ausgleichsbeiträge der ausgleichs-
b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI mehr als pflichtigen Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 im Verhältnis
3, 70 Deutsche Mark der Beträge zu berichtigen, um die ihre Finanzkraft-
meßzahl abzüglich der Ausgleichsbeiträge nach Ab-
beträgt. satz 2 ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Wenn die
§ 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinnge- nach Maßgabe von § 7 ermittelten Einnahmen eines
mäß anzuwenden. ausgleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm
zu leistenden Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 und
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidari- Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäߧ 9 Abs. 2 unter
tätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungs- den nach Maßgabe von § 7 ermittelten durchschnittli-
grundlage nach Absatz 1 Nr. 4 in Steuerklasse III mehr als chen Einnahmen der Länder liegen, so ist der Fehlbe-
2 664 Deutsche Mark und in den Steuerklassen 1, II oder IV trag dieses Landes zur Hälfte, höchstens bis zur Höhe
mehr als 1 332 Deutsche Mark beträgt. seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 von den anderen ausgleichspflichtigen
Ländern im Verhältnis der Beträge zu übernehmen, um
§4 die ihre Finanzkraftmeßzahl abzüglich der Ausgleichs-
beiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ihre Aus-
Zuschlagsatz gleichsmeßzahl übersteigt. Sinken die nach Maßgabe
Der Solidaritätszuschlag beträgt 7 ,5 vom Hundert der von § 7 ermittelten Einnahmen eines ausgleichspflichti-
Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom gen Landes infolge der nach Absatz 2 und Absatz 3
Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemes- Satz 1 und 2 zu leistenden Beiträge je Einwohner unter
sungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils die durchschnittlichen nach Maßgabe von § 7 ermittel-
maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Pfennigs blei- ten Einnahmen der Länder und ist ein Ausgleich nach
ben außer Ansatz. Satz 2 nicht möglich, so ist der Fehlbetrag dieses
Landes zur Hälfte, höchstens bis zur Höhe seiner Aus-
gleichsleistungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1
§5 von allen Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter
Doppelbesteuerungsabkommen Berücksichtigung der Ausgleichsbeiträge und Aus-
gleichszuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung Absatz 3 Satz 1 und 2 aufzubringen."
der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist
2. § 11 a wird wie folgt geändert:
diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu
beziehen. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 30 - Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 977
,,(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln lei- ges von 29 750 000 DM, im Jahr 1994 zuzüglich
stungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergän- eines Betrages von 700 000 000 DM, entrichtet.
zenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung
(Ergänzungszuweisungen) in den Jahren 1993 und des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel
1994 jährlich in Höhe von 2 vom Hundert des Um- oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das
satzsteueraufkommens im bisherigen Gebiet der Bundesministerium der Finanzen stellt zu Beginn
Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der des jeweiligen Leistungsjahres durch Übersendung
Absätze 2 bis 5. Die Ergänzungszuweisungen nach der Berechnungsgrundlagen an die Länder die
Satz 1 erhöhen sich im Jahr 1993 um 119 000 000 DM Beteiligung der einzelnen Länder an den nach
und vermindern sich im Jahr 1994 um Absatz 5 zu gewährenden Zuweisungen fest."
600 000 000 DM. Im Jahr 1994 werden zusätzlich
Sonder-Bundesergänzungszuweisungen nach Ab-
satz 4 in Höhe von 3 400 000 000 DM gewährt." Artikel 33
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Gesetz
„Die Vorabbeträge für Bremen und das Saarland über den Finanzausgleich
ermäßigen sich ab dem Jahre 1994 auf je zwischen Bund und Ländern
100 000 000 DM." (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Erster Abschnitt
,,(4) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten
aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Ab- Steuerverteilung
satz 1 nachstehende Länder im Jahre 1994 vorab zwischen Bund und Ländern
folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen:
sowie unter den Ländern
Bremen 1 800 000 000 DM,
Saarland 1 600 000 000 DM. §1
Diese Zuweisungen werden mit folgender Maßgabe AnteOe von Bund und Ländern
gewährt: an der Umsatzsteuer
1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu (1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen ab 1995
verwenden. dem Bund 56 vom Hundert und den Ländern 44 vom
2. Die durch Schuldentilgung nach Nummer 1 ent- Hundert zu. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils
stehenden Finanzierungsspielräume werden in für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Betei-
den jeweiligen Haushaltsjahren entweder für In- ligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
vestitionen, die die Wirtschafts- und Finanzkraft
(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer
des Landes stärken, oder zur Verminderung der
erhält der Bund zusätzlich einen Betrag in Höhe von
Nettokreditaufnahme des Landes genutzt.
50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach § 6 Abs. 2
3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie Satz 1 des Gesetzes über den Fonds „Deutsche Einheit"
den obersten Finanzbehörden der anderen Län- zuzüglich eines Betrages von 2, 1 Milliarden DM jährlich.
der ist über die Verwendung der Sonder-Bun- Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu
desergänzungszuweisungen, über die Nutzung 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des
der durch sie entstehenden Finanzierungsspiel- jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert im Verhältnis
räume sowie über die bei der haushaltswirt- ihrer Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich verteilt; der
schaftlichen Stabilisierung erzielten Fortschritte Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab
jährlich bis Ende April des folgenden Jahres zu nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Ein-
berichten." wohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet. Er wird in Mo-
Absätze 5 bis 8. natsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Bundes nach § 14 Abs. 2 vorläufig berechnet. Die Sätze 1
e) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklen-
,,abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3" burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-
ersetzt durch die Worte „abzüglich der Beträge nach ringen.
den Absätzen 2 bis 4".
(3) Übergangsweise werden überproportionale Bela-
f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
stungen finanzschwacher Länder in dem bisherigen Bun-
,,(6) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 5 desgebiet auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin,
sind mit je einem Viertel ihres Betrages am Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezem- sen-Anhalt und Thüringen in den Länderfinanzausgleich
ber fällig. Auf die Zuweisungen in den Jahren 1988 teilweise ausgeglichen. Die Anteile am Beitrag der Länder
bis 1994 werden zu diesen Stichtagen Abschlags- nach Absatz 2 werden daher für 1995 um folgende Beträ-
zahlungen in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert ge erhöht oder ermäßigt:
des Umsatzsteueraufkommens im bisherigen Ge-
Baden-Württemberg + 183 000 000 DM,
biet der Bundesrepublik Deutschland des jeweils
vorausgehenden Quartals, in den Jahren 1989 bis Bayern + 210 000 000 DM,
1991 zuzüglich eines Betrages von 12 500 000 DM, Bremen - 55 000 000 DM,
in den Jahren 1992 und 1993 zuzüglich eines Betra- Hamburg + 30 000 000 DM,
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hessen + 108 000 000 DM, durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeß-
Niedersachsen - 532 000 000 DM, zahl übersteigt.
Nordrhein-Westfalen + 317 000 000 DM, (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz-
Rheinland-Pfalz - 53 000 000 DM, kraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl
Saarland - 77 000 000 DM, nicht erreicht.
Schleswig-Holstein - 131000000 DM.
§6
In den Jahren 1996 bis 2000 vermindern sich die in Satz 2
genannten Beträge stufenweise um jeweils 5 vom Hundert Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl
und in den Jahren 2001 bis 2005 um jeweils 15 vom
( 1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe
Hundert der Ausgangsbeträge für 1995.
der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe des Landes nach § 7 und der
§2 Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
Verteilung der Umsatzsteuer (2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe
unter den Ländern der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der Steuerein-
(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach§ 1 Abs. 1 nahmen und.der Einnahmen aus der bergrechtlichen För-
wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl derabgabe der Länder (§ 7) und zum Ausgleich der Steu-
der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften ereinnahmen der Gemeinden (§ 8) getrennt· festgestellt
des Absatzes 2 verteilt. werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den auszuglei-
chenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt,
(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen- vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei
steuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde
und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je zu legen.
Einwohner unter 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts
liegen, erhalten aus dem Länderanteil an der Umsatzsteu-
er Ergänzungsanteile in Höhe der Beträge, die an 92 vom §7
Hundert des Länderdurchschnitts fehlen. Der restliche Einnahmen der Länder
Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhält- aus Steuern und Förderabgabe
nis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt. Betragen die
Ergänzungsanteile nach Satz 1 insgesamt mehr als ein ( 1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im
Viertel des Gesamtanteils an der Umsatzsteuer, so sind Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
die Ergänzungsanteile entsprechend herabzusetzen. 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder Körperschaftsteuer;
an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend, 2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach
die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Rech- § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
nungsjahres festgestellt hat.
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und
§3 Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der
Verteilung der Gewerbesteuerumlage Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der
unter den Ländern Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe
und der Troncabgabe.
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit
zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach
Landes vereinnahmt wird. § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der
Umsatzsteuer. Die aus § 1 Abs. 3 resultierenden Mehr-
und Mindereinnahmen bleiben dabei ebenso wie der ge-
zweiter Abschnitt mäß § 1 Abs. 2 Satz 2 nach der Einwohnerzahl zu vertei-
lende Beitrag der Länder unberücksichtigt.
Finanzausgleich unter den Ländern
(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das
Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundes-
§4 berggesetzes hinzugesetzt.
Ausgleichsleistungen (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Län-
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län- dern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und
dern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län- Niedersachsen aus der Unterhaltung und Erneuerung der
der (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsbe- Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Rostock und
rechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet. Emden erwachsen, werden von den Einnahmen nach den
Absätzen 1 und 2
§5 des Landes Bremen 90 000 000 DM,
Ausgleichspflichtige und des Landes Hamburg 142 000 000 DM,
ausgleichsberechtigte Länder des Landes Mecklenburg-Vorpommern 50 000 000 DM,
des Landes Niedersachsen 18000000DM
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-
kraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich abgesetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 979
§8 2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert
Steuereinnahmen der Gemeinden werden, soweit die Entwicklung der durchschnittlichen
Realsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundertsät-
( 1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes ze erforderlich macht.
gelten unter Kürzung nach den Vorschriften des Absat-
zes 5 (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuer-
kraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirt-
1. die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im schaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grund-
Ausgleichsjahr, stücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewer- werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen
besteuer vom Ertrag und Kapital, die für das Kalender- Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den
jahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und
vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Ge- forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von
werbesteuerumlage. den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom
Ertrag und Kapital im Ausgleichsjahr eingenommen ha-
Für die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer ben. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und
und für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuer- die Gewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der Be-
umlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend. träge herabgesetzt, die für das Ausgleichsjahr festgestellt
sind.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und §9
forstwirtschaftlichen Betrieben mit 180 vom Hundert; Einwohnerzahl
2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den
(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Ein-
Grundstücken
wohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das
die ersten 100 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjah-
180 vom Hundert, res festgestellt hat.
die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde
(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der
mit 200 vom Hundert,
Steuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzah-
die weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde len der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom
mit 225 vom Hundert, Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit
die 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge 100 vom Hundert gewertet.
einer Gemeinde mit 250 vom Hundert; (3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der
3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag und Steuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohner-
Kapital mit 250 vom Hundert. zahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden Ansät-
zen je Einwohner gewertet:
Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr,
das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, ·geteilt durch die in die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde mit 100 vom
diesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze. Hundert,
die weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde mit 110 vom
(3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes Hundert,
ist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das
Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemein- die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde mit 115 vom
definanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von Hundert,
den Grundstücken gilt für alle Gemeinden einer Gemein- die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde mit
degruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine Gemein- 120 vom Hundert,
de entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die folgen-
die weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde mit
den Gemeindegruppen:
125 vom Hundert,
Gemeinden bis 10 000 Einwohner, die weiteren Einwohner einer Gemeinde mit 130 vom
Gemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner, Hundert.
Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner, Für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern werden
Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner, dem Land darüber hinaus
Gemeinden über 100 000 bis 200 000 Einwohner, bei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je Qua-
Gemeinden über 200 000 bis 500 000 Einwohner, dratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl,
Gemeinden über 500 000 Einwohner. bei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je Qua-
dratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,
(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
bei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je Qua-
der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates be-
dratkilometer 6 vom Hundert der Einwohnerzahl
darf, können
hinzugerechnet.
1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleichhei-
ten ausgeglichen werden, die sich aus einer verschie- (4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch
denen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bun- die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und die Samt-
desgebiet ergeben; gemeinden in Niedersachsen.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 10 Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel
Bemessung der 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigen-
der Ausgleichszuweisungen den Finanzkraft, so ist der übersteigende Betrag von den
und der Ausgleichsbeiträge anderen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis ihrer
Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen. Für die
( 1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberech- Übernahme der Fehlbeträge nach Satz 1 gilt die Bela-
tigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von stungsgrenze des Satzes 1 entsprechend. Übersteigt die
den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl Summe der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 und
hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei wer- Absatz 3 Satz 1 15 vom Hundert der Finanzkraft, die
den als Ausgleichszuweisungen festgesetzt: zwischen 100 und 101 vom Hundert der Ausgleichsmeß-
1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert zahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der
der Ausgleichsmeßzahl fehlt; Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der aus-
gleichspflichtigen Länder, so ist der Fehlbetrag von allen
2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100 Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter Berücksichti-
vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt. gung der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen
(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2
Länder werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 von den aufzubringen.
Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl ihre
Ausgleichsmeßzahl übersteigt (ausgleichspflichtige Be- § 11
träge). Hierbei wird die Finanzkraft,
Bundesergänzungszuweisungen
1. die zwischen 100 und 101 vom Hundert der Aus-
gleichsmeßzahl liegt, mit 15 vom Hundert, (1) Der Bund gewährt ab 1995 aus seinen Mitteln lei-
stungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
2. die zwischen 101 und 11 O vom Hundert der Aus-
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Aus-
gleichsmeßzahl liegt, mit 66 vom Hundert,
gleich von Sonderlasten (Bundesergänzungszuweisun-
3.. die über 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, gen) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
mit 80 vom Hundert
angesetzt. Die nach Satz 2 ermittelten Beträge werden mit (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-
dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszu- bedarfs erhalten leistungsschwache Länder Fehlbetrags-
weisungen herangezogen, der erforderlich ist, damit die Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 90 vom
Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Aus- Hundert ihrer nach Durchführung des Länderfinanzaus-
gleichszuweisungen übereinstimmt. gleichs verbleibenden Fehlbeträge der Finanzkraftmeß-
zahlen gegenüber den Ausgleichsmeßzahlen des Aus-
(3) Wenn die nach Maßgabe von § 7 ermittelten Einnah- gleichsjahres.
men eines ausgleichsberechtigten Landes einschließlich
der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuweisungen je (3) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer
Einwohner gemäß § 9 Abs. 2 unter 95 vom Hundert der Führung und der zentralen Verwaltung erhalten nachste-
durchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von § 7 hende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundes-
liegen, so sind die Ausgleichszuweisungen an dieses Land ergänzungszuweisungen:
um den hälftigen Fehlbetrag zu erhöhen und die Aus- Berlin 219 000 000 DM,
gleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder im Sinne
Brandenburg 164 000 000 DM,
des§ 5 Abs. 1 im Verhältnis der Ausgleichsbeiträge nach
Absatz 2 zu berichtigen. Wenn die nach Maßgabe von § 7 Bremen 126000000 DM,
ermittelten Einnahmen eines ausgleichspflichtigen Landes Mecklenburg-Vorpommern 164 000 000 DM,
nach Abzug der von ihm zu leistenden Ausgleichsbeiträge Rheinland-Pfalz 219 000 000 DM,
nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß Saarland 153 000 000 DM,
§ 9 Abs. 2 unter den nach Maßgabe von § 7 ermittelten
Sachsen-Anhalt 164 000 000 DM,
durchschnittlichen Einnahmen der Länder liegen, so ist der
Fehlbetrag dieses Landes zu einem Viertel, höchstens bis Schleswig-Holstein 164 000 000 DM,
zur Höhe seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und Thüringen 164 000 000 DM.
Absatz 3 Satz 1 von den anderen ausgleichspflichtigen
Ländern im Verhältnis der Ausgleichsbeiträge nach Ab- (4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen
satz 2 zu übernehmen. Zur Sicherung der Finanzkraftrei- sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler
henfolge ist der Ausgleich des Fehlbetrags gemäß Satz 2 Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jahren
auf den Betrag zu begrenzen, mit dem das begünstigte 1995 bis 2004 zusätzlich folgende Sonderbedarfs-Bun-
Land die Finanzkraftrelation des nächststärkeren Landes desergänzungszuweisungen:
erreicht, höchstens jedoch auf den Betrag, der sicherstellt,
Berlin 2 662 000 000 DM,
daß ein an der Aufbringung beteiligtes Land in seiner
Finanzkraftrelation nicht unter die des nächstschwächeren Brandenburg 1 985 000 000 DM,
Landes sinkt. Kommt Satz 3 zur Anwendung, ist das Mecklenburg-Vorpommern 1 479 000 000 DM,
nächststärkere Land nach Satz 3 von der Aufbringung des Sachsen 3 658 000 000 DM,
Fehlbetrags ausgenommen. Sachsen-Anhalt 2 208 000 000 DM,
(4) Übersteigt der Ausgleichsbeitrag eines ausgleichs- Thüringen 2 008 000 000 DM.
pflichtigen Landes nach den Absätzen 2 und 3 15 vom Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im Jahre 1999 im
Hundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom Falle einer wesentlichen Abweichung von den zugrunde
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 981
gelegten Erwartungen von Bund und Ländern gemeinsam Dritter Abschnitt
überprüft.
Vollzug und Abrechnung
(5) Zum Ausgleich überproportionaler Belastungen er- der Umsatzsteuerverteilung
halten nachstehende Länder im Jahre 1995 zusätzlich
und des Finanzausgleichs
folgende Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen:
Bremen 80 000 000 DM, § 12
Niedersachsen 507 000 000 DM,
Feststellung der Ausgleichszahlungen
Rheinland-Pfalz 451 000 000 DM,
Saarland 80 000 000 DM, Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf
des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderan-
Schleswig-Holstein 227 000 000 DM.
teile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige
Die Zuweisungen nach Satz 1 vermindern sich ab dem Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-
Jahre 1996 linear um jährlich 1O vom Hundert der Aus- beiträge nach § 1O durch Rechtsverordnung fest, die der
gangsbeträge. Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den
§ 13
Jahren 1995 bis 1998 nachfolgende Länder jährlich zu-
sätzlich folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisun- Vollzug des Finanzausgleichs
gen: während des Ausgleichsjahres
Bremen 1 800 000 000 DM, Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjah-
Saarland 1 600 000 000 DM. res auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzo-
gen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach_ § 2,
Diese Zuweisungen werden mit folgender Maßgabe ge-
die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-
währt:
beiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch
1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwen- werden zugrunde gelegt
den.
1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-
2. Die durch Schuldentilgung nach Nummer 1 entstehen- rechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) sowie die
den Finanzierungsspielräume werden in den jeweiligen Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und die
Haushaltsjahren entweder für Investitionen, die die Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum,
Wirtschafts- und Finanzkraft des Landes stärken, oder der am 30. September des vorausgehenden Jahres
zur Verminderung der Nettokreditaufnahme des Lan- endet;
des genutzt.
2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den ober- nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundes-
sten Finanzbehörden der anderen Länder ist über die amt zuletzt festgestellt hat;
Verwendung der Sonder-Bundesergänzungszuwei-
3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statistische
sungen, über die Nutzung der durch sie entstehenden
Bundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt hat,
Finanzierungsspielräume sowie über die bei der haus-
das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht
haltswirtschaftlichen Stabilisierung erzielten Fortschrit-
rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt
te jährlich bis Ende April des folgenden Jahres zu
zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.
berichten.
Im Jahr 1997 überprüfen Bund und Länder gemeinsam in § 14
Ansehung der dann gegebenen Haushaltslage aller Län-
der, ob zur Haushaltsstabilisierung Bremens und des Zahlungsverkehr
Saarlandes weitere Sanierungshilfen erforderlich sind. während des Ausgleichsjahres
(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichs-
(7) Die Zuweisungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind mit
jahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des
je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,
Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-
15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisun-
walteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder er-
gen nach Absatz 2 werden zu diesen Stichtagen Ab-
mäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der
schlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhält-
Länderanteile an der Umsatzsteuer (§ 2) und nach der
nisse des jeweils vorhergehenden Kalendervierteljahres
vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der
entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszah-
Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich (§ 10) unter
lung des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder
den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch
zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das Bundesmini-
eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bun-
sterium der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Ka-
desanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird,
lendervierteljahres durch Übersendung der Berechnungs-
überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem
grundlagen an die Länder die Beteiligung der einzelnen
Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichs-
Länder an den zu gewährenden Zuweisungen fest.
anspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die yer-
pflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen uber
(8) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind
dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalte-
abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des
ten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von
Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15
dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monat-
Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei
lichen Teilbeträgen zu überweisen.
den Einnahmen darzustellen.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör- (4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höhe-
den verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder ren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfäl-
nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen T eilbe- tiger der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
trägen überwiesen. Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen - auf Grund der unterschiedlichen Landesverviel-
(3) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
fältiger ergebende M~hraufkommen bleibt bei der Er-
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
mittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemein-
des Bundesrates bedarf.
den im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unbe-
§ 15 rücksichtigt."
Endgültige Abrechnung
3. Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 5 und wie folgt
Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgül-
geändert:
tigen Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen
ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vor- In Satz 1 werden die Worte „Der Vervielfältiger nach
gesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundes- Absatz 2" durch die Worte „Der Landesvervielfältiger
ministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungs- nach Absatz 3 Satz 4" ersetzt. Ebenfalls in Satz 1
verkehr erforderlichen Anordnungen. werden die Worte „in der Fassung des Artikels 32 des
Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
§ 16 Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
Auskunftspflicht mokratischen Republik vom 18. Mai 1990" durch die
Worte „in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem
Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung
4. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 6 bis 8.
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-
prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.
Artikel 35
Gesetz
Artikel 34 zum Ausgleich
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes unterschiedlicher Wirtschaftskraft
und zur Förderung
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas- des wirtschaftlichen Wachstums
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 in den neuen Ländern
S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost)
vom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: § 1
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt
,,(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor- der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklen-
schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
amt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis gen für die Dauer von 1O Jahren ab dem Jahr 1995
von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der
und das Land aufzuteilen. Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das jährlich insgesamt 6,6 Mrd. DM.
Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewer-
beertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungs- §2
jahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr
(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die
festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem
Länder
Vervielfältiger gemäß Absatz 3 multipliziert wird."
Berlin 1 255 Mio. DM,
2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 ein- Brandenburg 936Mio. DM,
gefügt: Mecklenburg-Vorpommern 697Mio. DM,
,,(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- Sachsen 1 725 Mio. DM,
und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Sachsen-Anhalt 1 041 Mio. DM,
Bundesvervielfältiger beträgt 14 vom Hundert. Der Lan- Thüringen 946Mio. DM.
desvervielfältiger für die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt (2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Geset-
und Thüringen beträgt 14 vom Hundert. Der Landes- zes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetz-
vervielfältiger für die übrigen Länder beträgt 43 vom lichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992
Hundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt (BGBI. 1 S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitions-
entsprechend. programm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 983
§3 gen benötigt werden. Die Länder leiten an Letztempfänger
Finanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens inner-
Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unter- halb von 30 Tagen weiter.
schiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirt-
schaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde (3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene
Investitionen gefördert: Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abge-
1 Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen In- rufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
frastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame §6
Umweltschutzmaßnahmen;
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung die-
b) Energieversorgung; ses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung
c) Trinkwasserversorgung; geregelt
d) Verkehr;
e) Erschließung und Sanierung von Industrie- und
Gewerbeflächen; Artikel 36
f) Fremdenverkehr; Änderung
2. Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, ins- des Gesetzes über die Errichtung
besondere zur Modernisierung und Instandsetzung, eines Fonds „Deutsche Einheit"
einschließlich des Studentenwohnraumbaus;
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
3. Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbeson- Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),
dere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Er- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
haltung und Erneuerung historischer Stadtkerne; 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird wie folgt geändert:
4. Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung
im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschu- 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
len und Fachhochschulen;
a) In Satz 3 wird die Zahl „ 146,3" durch die Zahl
5. Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, For- ,,160,705" ersetzt.
schung und Entwicklung;
b) In Satz 4 werden die Worte „im Jahre 1993 in Höhe
6. für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maß- von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe
nahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, so- von 23,9 Milliarden DM" durch die Worte „im Jahre
weit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen 1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im
nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbeson- Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM" er-
dere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von setzt.
sozialen Einrichtungen.
§4
2. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Von den Zuweisungen nach Satz 2 werden außerdem
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und im Jahr 1993 2,075 Milliarden DM und im Jahr 1994
Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach 5,35 Milliarden DM von den Ländern Baden-Württem-
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden berg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
oder nach Artikel 91 a des Grundgesetzes durch den Bund dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Fi- Saarland und Schleswig-Holstein im Verhältnis ihrer
nanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. Beiträge nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den
(2) lnvestive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern finanziert
gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusam- und in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuer-
menhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen. zahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
vorläufig verrechnet. Zur Erbringung einer Finanzie-
§5 rungsbeteiligung der Gemeinden an den nach Satz 4
zusätzlich von den Ländern aufzubringenden Leistun-
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hun-
gen für die Jahre 1993 und 1994 gilt § 6 Abs. 2a des
dert der öffentlichen Finanzierung. Die Länder können
Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend."
abweichend von Satz 1 bestimmen, daß der Anteil des
Bundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.
3. In § 6 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
(2) Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten
bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen „Die Länder erstatten dem Bund bis 1994 50 vom
zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt. Hundert und ab 1995 50 vom Hundert der Zuschüsse
Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind nach Absatz 2 Satz 1 zuzüglich eines jährlichen Betra-
ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszah- ges von 2, 1 Milliarden DM als ihren Beitrag zur Finan-
lung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten zierung des Fonds „Deutsche Einheit" nach Maßgabe
an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlun- zwischen Bund und Ländern."
984 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 37 gen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhält-
nis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuld-
Gesetz ner ergeben. Privatisierungserlöse nach § 5 des Altschul-
über die Errichtung denhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfän-
eines Erblastentilgungsfonds ger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach § 4
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG) des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger
haben den vom Fonds übernommenen T eilentlastungsbe-
§ 1 trag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen,
wenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder
Errichtung des Fonds § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird.
Es wird ein Fonds mit dem Namen „Erblastentilgungs- Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und
fonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errich- § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz
tet. bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des
Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen
§2
des Fonds nach den Sätzen 3 bis 5 sind nach § 6 Abs. 4 zu
Zweck des Fonds verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunter-
nehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschul-
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
denhilfe-Gesetzes genannten Zinsen..
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlich-
keiten des Kreditabwicklungsfonds aus
§3
a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen
Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung ( 1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem
des Republikhaushalts, Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen
b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Aus- und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
gleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesmini-
Anlage l zu dem Vertrag über die Schaffung einer sterium der Finanzen verwaltet den Fonds.
Währungs-., Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die
der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990
den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung
(BGBI. 1990 ll S. 518),
verwaltet
c) den Verpflichtungen des Bundes aus der Gewähr-
trägerhaftung für die Staatsbank Berlin nach Arti- §4
ikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher (1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-
Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik halten .
Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungs- (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der
vertrages, Bund .
2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von
der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-
Artikel 11 0 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgeset-
wechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen
zes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den
Schuldschein,
Fonds keine Anwendung.
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden,
Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach §5
Nummer 1.
Kreditermächtigungen
(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mit-
schuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen ( 1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenomme- tigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaf-
nen Krediten, übernommenkn Altkrediten nach§ 1 Abs. 1 fen
Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie 1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanz-
gesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und
2. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds,
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, des Kredit-
§ 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im In-
nenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger abwicklungsfonds und der Treuhandanstalt im Wege
der Marktpflege bis zu 10 vom Hundert der umlaufen-
Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
bleibt unberührt. den Schuldtitel,
3. zur Kassenverstärkung bis in Höhe von 1O Milliarden
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf
Deutsche Mark.
Grund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus er- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und tigt, für den Fonds ab Oktober des Wirtschaftsjahres im
Tilgung . Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendun- Vorgriff auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschafts-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 985
jahres Kredite bis zur Höhe von 20 Milliarden Deutsche (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sonder-
Mark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite vermögens einschließlich der Forderungen und Verbind-
sind auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschaftsjah- lichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu-
res anzurechnen. weisen.
(3) Der Fonds ist berechtigt, Ausgleichsforderungen §9
oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Verwaltungskosten
Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungs-
umstellung aufzukaufen. Das Bundesministerium der Fi- Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
nanzen wird ermächtigt, hierfür dem Fonds Mittel in Höhe Bund.
von jährlich 5 Milliarden Deutsche Mark im Wege des
Kredits zu beschaffen. § 10
Gleichstellung mit 8undesbehörden
(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. von Bundesgesetzen an den Bund, die Länder, die Ge-
meinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des
(5) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuld- öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für
urkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
§ 11
§6
Auflösung des Fonds
Zuführungen des Bundes
Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt für die durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die
Zahlung seiner Zins- und Tilgungsverpflichtungen jährlich Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
die folgenden Mittel:
1. Zuführungen in Höhe von 7,5 vom Hundert der bis zum § 12
1. Januar 1995 nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der ab
Überleitungsvorschriften
1. Juli 1995 nach § 2 Abs. 3 zu übernehmenden Ver-
pflichtungen. Erhöhen sich diese Verbindlichkeiten, so (1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von
sind die Zuführungen in Höhe von 7,5 vom Hundert ab den in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des
dem Folgejahr von dem höheren Betrag zu bestim- Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend
men; von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die
2. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun- Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds" genann-
desbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden ten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der
Deutsche Mark übersteigen. Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember
1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und For-
(2) Reichen in einem Wirtschaftsjahr die Mittel nach derungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 über-
Absatz 1 zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung führt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger
nicht aus, so wird der Mehrbedarf durch einen erhöhten des Kreditabwicklungsfonds.
Bundeszuschuß ausgeglichen. Der Mehrbedarf ist auf den
(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über
Bundeszuschuß des Folgejahres anzurechnen.
die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-
(3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt bei union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Fälligkeit und auf Anforderung des Fonds. Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die
(4) Nichtverbrauchte Mittel des Fonds sind jeweils am Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Jahresende einer Reserve zuzuführen, die zur Tilgung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
fälliger Beträge zu verwenden ist. schen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI.
1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages und § 11 des Gesetzes über die Er-
§7
richtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds" werden die
Wirtschaftsplan dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentil-
gungsfonds nach § 1 übernommen.
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirt-
schaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsver-
und Ausgaben darzustellen sind. trages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum
31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kreditab-
wicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem
§8 Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind
Jahresrechnung nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung (4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz
für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushalts- über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds"
rechnung des Bundes bei. nicht mehr anzuwenden.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat ein- §2
gehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an
Antrag berechtigte
den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den
Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen. (1) Antragberechtigte sind:
(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von 1. Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener
Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Ver- Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken die-
bindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufser- nenden Grundstücke und das sonstige Wohnungs-
lös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungs- vermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und
fonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentil- der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die
gungsfonds (§ 1) abzuführen. Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen
Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen wor-
den sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicher-
heit erwartet werden kann;
Artikel 38
2. Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung
Gesetz ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des
zur Regelung sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunter-
der Verjährung von Ansprüchen nehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs die-
wegen unberechtigter oder rechtswidriger ses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar
Erlangung von Gegenwerten oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, ins-
aus Transferrubelgeschäften besondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung
und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht
(1) Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger möglich ist;
Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung
3. Wohnungsgenossenschaften;
von Transferrubeln bzw. bilateralen Clearingrubeln verjäh-
ren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren 4. private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungs-
von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung befugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbe-
der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den An- stände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer
spruch begründenden Tatsachen und der Person des Ver- Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der
pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020. schaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits ver-
äußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4
(2) Für die Verjährung von Ansprüchen auf die Zahlung und 7) nicht gewährt.
von DM-Gegenwerten aus Importgeschäften auf Trans-
ferrubel- beziehungsweise Clearingrubelbasis ist Absatz 1 Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten
entsprechend anzuwenden. gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur
Gewährung der Teilentlastung nach§ 4 oder der Zinshilfe
nach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechts-
wirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in
Artikel 39 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind
Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
Gesetz
über Altschuldenhilfen für (2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem
Kommunale Wohnungsunternehmen, Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforde-
Wohnungsgenossenschaften rung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vor-
und private Vermieter schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausge-
in dem in Artikel 3
schlossen.
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Altschuldenhilfe-Gesetz) §3
Altverbindlichkeiten
Erster Teil
(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in
Allgemeinf;' Grundsätze § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und pri-
vaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren
§ 1 höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des
Zweck der Altschuldenhilfen Miethöhegesetzes ergibt und bei denen die Kredite
Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunter- 1. bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschrif-
nehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in ten der Deutschen Demokratischen Republik für Wohn-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wer- zwecke im Rahmen des volkseigenen und genossen-
den zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungs- schaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und
bestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum
und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
(§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Vor- Gebiet gewährt worden sind oder
aussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuel- 2. von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor
len Wohneigentums für Mieter verbessert. dem 3. Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbau-
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 987
vorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 1. Januar 1993 bestehende Unternehmen (Altunterneh-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenom- men) berechnete Teilentlastungsbetrag im Verhältnis der
men worden sind. beim Unternehmen verbliebenen Wohnfläche zur gesam-
Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Förder- ten Wohnfläche am 1. Januar 1993. Für Wohnungsunter-
instituten der Länder nach den Vorschriften des Zweiten nehmen, die ab dem 1. Januar 1993 auf Grund von Aus-
Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit gliederungen aus einem am 1. Januar 1993 bestehenden
diese zur Ablösung von Krediten für die in Satz 1 Nr. 2 Unternehmen (Altunternehmen) gegründet wurden, be-
bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt wor- stimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil
den sind. des auf der Grundlage der Wohnfläche am 1. Januar 1994
für das Gesamtunternehmen berechneten Teilentlastungs-
(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den betrages durch das Verhältnis der ausgegliederten Wohn-
Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 ge- fläche zur Wohnfläche des Altunternehmens am 1. Januar
stundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren. 1993.
(4) Wohnflächen von Wohnungen, die nach dem Vermö-
gensgesetz rückgegeben oder rückübertragen werden,
Zweiter Teil werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzurechnen-
den Fläche nicht berücksichtigt. Soweit oder solange über
Teilentlastung durch Schuldübernahme
den Antrag nach dem Vermögensgesetz nicht bestands-
kräftig entschieden ist, wird die nach dem Vermögensge-
§4 setz antragbelastete Wohnfläche berücksichtigt, soweit die
Teilentlastung Wohngebäude nach dem 1. Januar 1949 errichtet wurden;
der Bescheid über die Teilentlastung wird unter dem Vor-
(1) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens übernimmt behalt der Entscheidung nach Satz 3 gewährt. Nach be-
der Erblastentilgungsfonds ab dem 1. Juli 1995 eine standskräftiger Entscheidung über die Anträge nach dem
Schuld in Höhe eines Teils der am 1. Januar 1994 beste- Vermögensgesetz ergeht ein ergänzender Bescheid über
henden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßga-
mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen be des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche. Im Falle
Gläubiger. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so hat der eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu
Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten ge- hoch gewährten Teilentlastungsbetrages ist der Unter-
genüber den Gläubigern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und schiedsbetrag einschließlich vorn Erblastentilgungsfonds
Satz 2 genannten Kredite unter Berücksichtigung des in hierfür gezahlter Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle
Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstbetrages zu überneh- eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu
men. Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altver- niedrig gewährten Teilentlastungsbetrages ist auch der
bindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von erhöhte Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds
150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl zu übernehmen, und die vom Wohnungsunternehmen für
der nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim Wohnungs- den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem
unternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche, über- vom Erblastentilgungsfonds zu erstatten. Die Bestimmung
steigen. Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen, nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des
für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2 Unternehmens, wenn über alle Anträge nach dem Vermö-
und 3 des Miethöhegesetzes ergibt. Soweit bei Mieterhö- gensgesetz bestandskräftig entschieden worden ist. Ab-
hungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverord- weichend von Satz 5 kann nach Ablauf eines jeden Kalen-
nung bei der Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44 derjahres ein ergänzender Teilentlastungsbescheid in ent-
der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt sprechender Anwendung der Sätze 3 und 4 erfolgen.
worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen
Vorschriften. Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem (5) Die Teilentlastung wird Wohnungsunternehmen ge-
1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren währt, wenn neben den Voraussetzungen der §§ 2 und 3
veräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor sowie der Absätze 1 bis 3 folgende weitere Vorausset-
dem 1. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksich- zungen erfüllt sind:
tigt. Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens
1. Das Wohnungsunternehmen muß sich zur Veräuße-
werden insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die in den
rung von Wohnraum und Abführung von Veräuße-
Sätzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfläche beziehen.
rungserlösen nach Maßgabe des § 5 verpflichten;
(2) Für Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. das Wohnungsunternehmen muß nach seinen recht-
und Satz 2 dürfen bei der Ermittlung des Teilentlastungs- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und
betrages höchstens 1 000 Deutsche Mark Kreditbelastung in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu
je Quadratmeter Wohnfläche bei der Berechnung nach führen; insbesondere muß sein Unternehmenskonzept
Absatz 1 berücksichtigt werden. Wird der Antragsteller eine zügige Privatisierung, Modernisierung und In-
durch die den nach Satz 1 entlastungsfähigen Betrag standsetzung seiner Wohnungsbestände vorsehen;
übersteigenden Restverpflichtungen in einer die wirt-
3. das Wohnungsunternehmen muß sich, sofern es nicht
schaftliche Existenz des Unternehmens gefährdenden
bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner
Weise belastet, kann ein höherer entlastungsfähiger Be-
Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhält-
trag festgelegt werden.
nisse unterliegt, einer derartigen Prüfung unterwerfen.
(3) Wurden Teile des Wohnungsunternehmens oder Zur Erfüllung der in Satz 1 enthaltenen Verpflichtungen hat
Teile der Wohnfläche ab dem 1. Januar 1993 ausgeglie- das Wohnungsunternehmen seinem Antrag auf Teilentla-
dert, verringert sich der für den 1. Januar 1994 für das am stung insbesondere den letzten Jahresabschluß ein-
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
schließlich Prüfungsbericht, einen Investitionsplan, eine zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert
Finanzvorschau sowie ein Privatisierungs- und Unter- seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1 . Januar 1993,
nehmenskonzept, aus denen die beabsichtigten Privati- die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohn-
sierungs-, Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaß- fläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf ent-
nahmen ersichtlich sind, beizufügen. Die Antragberechti- standenen Sanierungskosten übersteigen, bis zur Höhe
gung nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen. des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den Erblastentil-
gungsfonds bei Veräußerung abzuführen:
(6) Soweit dem Wohnungsunternehmen eine Aus-
1. bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 20 vom
gleichsforderung nach den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Mark-
Hundert,
bilanzgesetzes zusteht, ist der Teilentlastungsbetrag auf
die Ausgleichsforderung anzurechnen. § 36 Abs. 4 Satz 2 2. vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in
des D-Markbilanzgesetzes ist insoweit nicht anzuwen- Höhe von 30 vom Hundert,
den. 3. vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in
(7) Das Wohnungsunternehmen hat jährlich über den Höhe von 40 vom Hundert,
Stand seines Investitionsprogramms und die Ergebnisse· 4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in
der Privatisierung zu berichten. Ergibt sich aus dem Be- Höhe von 60 vom Hundert,
richt eine wesentliche Abweichung vom Investitionsplan
5. vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in
oder dem Privatisierungskonzept, kann der Bescheid über
Höhe von 80 vom Hundert,
die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise
aufgehoben und die entsprechende Erstattung des Teil- 6. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in
entlastungsbetrages einschließlich vom Erblastentilgungs- Höhe von 90 vom Hundert.
fonds gezahlter Zinsen an diesen angeordnet werden, Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt,
es sei denn, daß das Wohnungsunternehmen dies nicht zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag beim Grund-
zu vertreten hat. Die befreiende Wirkung der Schuldüber- buchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des ge-
nahme durch den Erblastentilgungsfonds nach§ 4 Abs. 1 stellten Antrages zur Eigentumsumschreibung kommt.
Satz 1 bleibt auch bei Aufhebung des Bescheides unbe-
rührt. Ist auf Grund der Teilentlastung der Betrag der (3) Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den
übernommenen Schuld auf Ausgleichsforderungen nach Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht frist-
den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes angerech- gerecht, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilent-
net worden (§ 4 Abs. 6), erhöhen sich im Falle der Rück- lastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilent-
erstattung die Ausgleichsforderungen um den Betrag, der lastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds
erforderlich ist, eine ansonsten eintretende bilanzielle gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen
Überschuldung zu vermeiden, jedoch höchstens bis zum dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, daß
Betrag der ursprünglichen Ausgleichsforderung. das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat.
§ 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 sind entsprechend
(8) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung
anzuwenden.
fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Der
Zinssatz bemißt sich nach den Refinanzierungskosten des (4) Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22
Bundes. Abs. 4 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.
(9) Privaten Vermietern kann eine Teilentlastung unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 gewährt werden, §6
wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem
Steuern vom Einkommen und Ertrag
30. Juni 1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine
Teilentlastung im Sinne des § 4 entstehen, sind von
der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbe-
§5
steuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die
Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, durch Aufhebung der Teilentlastung nach§ 4 Abs. 7 oder
Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von
Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-
( 1) Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom
kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit
außer Ansatz.
mindestens 15 vom Hundett seiner Wohnfläche nach dem
Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2003 zu
privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaf-
ten zu veräußern; dabei sind die Mieter zur Bildung indivi-
duellen Wohneigentums vorrangig zu berücksichtigen. Pri- Dritter Teil
vatisierungen und Veräußerungen ab dem 3. Oktober Gewährung einer Zinshilfe
1990 sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach
Satz 1 zu privatisierenden oder zu veräußernden Woh-
§7
nungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Ver-
mögensgesetz rückgegeben worden sind oder rücküber- Zinshilfe
tragen werden, nicht berücksichtigt.
(1) Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder
(2) Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erlös- dem privaten Vermieter für die auf Altverbindlichkeiten für
anteile aus der Veräußerung von 15 vom Hundert seines die Zeit vom 1 . Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlen-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 989
den Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht § 12
übersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt. Berech-
Ermächtigung
nungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unterneh-
mens oder des privaten Vermieters nach§ 4 Abs. 1 zuzu- (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-
ordnenden Altverbindlichkeiten. sen und Städtebau wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
(2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
ist zu begründen. über Einzelheiten der Ermittlung der Höhe des T eilentla-
(3) Erlangen private Vermieter die Verfügungsbefugnis stungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der
über die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschränkt Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und
sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem Festsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 4 Abs. 7
ihre Verfügungsbefugnis besteht. und§ 5 Abs. 3 zu erlassen.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch landesrechtli-
§8 che Vorschriften für die Zeit nach dem Außerkrafttreten
Kostentragung des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften über Bele-
gungsbindungen für Wohnungen der Wohnungsunterneh-
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver- men zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7)
trages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen gewährt werden. Dabei sind nähere Vorschriften zu erlas-
jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe. sen über
1. die Geltung während der Zeit vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 2003, längstens bis 31. Dezember
Vierter Teil 2013,
Verfahrens- und Schlußvorschriften 2. die Festlegung eines nach den jeweiligen örtlichen
Wohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Ver-
§9 sorgung der Bevölkerung erforderlichen Anteils von bis
zu 50 vom Hundert der Wohnungen nach Satz 1 ,
Antrag
3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18,
Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungs-
einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank gesetzes,
spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.
4. eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkom-
§ 10 mensgrenze um bis zu 60 vom Hundert.
Auskunftspflicht Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5
privatisierten oder veräußerten und die nach dem Ver-
Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es mögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen
erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter Wohnungen.
oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank
verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen
zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die
Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeb- Artikel 40
lichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unter-
lagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grund- Gesetz
stücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten. zur Regelung
vermögensrechtlicher Angelegenheiten
der Wohnungsgenossenschaften
§ 11
und zur Änderung des Artikels 22 Abs. 4
Entscheidungen und der Protokollnotiz Nummer 13
(1) Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen des Einigungsvertrages
sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von (Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz)
Erlösen nach den§§ 4 und 5. Er überträgt diese Befugnis
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Entscheidung §1
ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzu-
teilen. Grundsatz
(2) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird (1) Die Wohnungsgenossenschaften sind Eigentümer
durch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks-
Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund eigenen Grund und Bodens. Dies gilt auyh, soweit über die
auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen. Zuordnung auf Grund bis zum 27. Juni 1993 geltender
Vorschriften entschieden worden ist; ein nach § 6 des
(3) Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Ver- Vermögenszuordnungsgesetzes Verfügungsberechtigter
fahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungs- ist gegenüber den Wohnungsgenossenschaften verpflich-
ausschuß gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die tet, sich jeder Verfügung über den von den Wohnungsge-
Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund nossenschaften für Wohnzwecke genutzten, ehemals
und den Ländern im Einvernehmen bestellt. volkseigenen Grund und Boden zu enthalten. Wohnungs-
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind ehema- Abs. 2a des Vermögenszuordnungsgesetzes bleibt unbe-
lige Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnüt- rührt.
zige Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Woh-
nungsgenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 bestan- (3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem
den, sowie deren Rechtsnachfolger. Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden,
durch den der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden
(2) Zu dem von den Wohnungsgenossenschaften für einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Woh-
Wohnzwecke genutzten Grund und Boden im Sinne des nungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des
Absatzes 1 gehören die mit Wohngebäuden überbauten § 1 Abs. 1 zu ändern. § 3 ist entsprechend anzuwenden.
Flächen sowie die Flächen, die mit den Wohngebäuden in
unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammen-
hang stehen. Dies sind insbesondere die von der Be- §3
bauung freizuhaltenden Flächen, wie gebäudebezogene
Ausgleich
Grünanlagen, Vorgartenflächen, Hofflächen, Kleinkinder-
spielplatzflächen, Wäschetrockenplätze, Müllsammelplätze (1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den Ge-
und Zugänge zu den Wohngebäuden, sowie die den Wohn- meinden, in deren Gebiet der in § 1 Abs. 1 bezeichnete
gebäuden zuzurechnenden, vorhandenen Stellplätze. Grund und Boden gelegen ist, einen Ausgleich in Geld
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu leisten. Die Lei-
(3) Von Absatz 1 bleiben nach anderen Vorschriften stungspflicht wird durch Zuordnungsbescheid festgesetzt.
bestehende oder einzuräumende Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammen- (2) Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der
hang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt. Größe der Grundstücksfläche multipliziert mit folgenden
Beträgen:
(4) Auf Gebäudeeigentum der Wohnungsgenossen-
1. in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 1 DM/qm,
schaften ist Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden. 2. in Gemeinden mit mehr als 30 000 bis 100 000 Einwoh-
nern 2 DM/qm,
(5) Soweit Vereinbarungen und Verfügungen vor dem
3. in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern
27. Juni 1993 von einer Gemeinde und einer Woh-
3 DM/qm.
nungsgenossenschaft getroffen worden sind, besteht ein
Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach Maßgeblich ist die Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Ent-
Absatz 1. § 3 ist anzuwenden. scheidung nach Absatz 1. Zulässig sind Vereinbarungen
zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden
(6) Ist in anderen als in Absatz 5 bezeichneten Fällen über geringere Ausgleichsbeträge.
Eigentum im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf eine juristi-
sche Person, deren Anteile ganz oder teilweise der (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben bis zum
Gemeinde zustehen, übertragen, so ist auf Antrag der 27. Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarun-
Wohnungsgenossenschaft durch Zuordnungsbescheid gen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemein-
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum den, durch die geringere als die in Satz 1 bezeichneten
am Grund und Boden der Wohnungsgenossenschaft zu Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt worden sind.
übertragen. Die Gemeinde und die juristische Person sind Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor dem 27. Juni
zur Freistellung von etwaigen Belastungen verpflichtet. § 3 1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind, sind diese zu
ist anzuwenden. erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen. Soweit sich die
Wohnungsgenossenschaften auf Grund von Vereinbarun-
(7) Durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 blei- gen gegenüber den Gemeinden zu sonstigen Leistungen
ben vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften nur An-, verpflichtet haben, sind diese Vereinbarungen unwirk-
sprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt. sam.
(4) Erfolgt eine Veräußerung des Grund und Bodens
§2 oder eines Teils davon durch eine Wohnungsgenossen-
Feststellung des Grund und Bodens schaft bis zum 30. Juni 2003 und übersteigt der Anteil des
Bodenwerts am Veräußerungserlös 40 DM/qm, hat die
(1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Woh- Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigen-
nungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und Bo- den Betrags der Gemeinde innerhalb von einem Monat
den sind, findet das Vermögenszuordnungsgesetz An- nach Fälligkeit des Veräußerungserlöses zu erstatten. Der
wendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder eine Erstattungsbetrag bleibt bei der Ermittlung der Erlösanteile
von ihm zu ermächtigende Person gemäß § 1 Abs. 1 nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes unberück-
Satz 1 Nr. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Die sichtigt.
Wohnungsgenossenschaften sind entsprechend § 2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes antragsberechtigt.
§4
(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach § 2
Verhältnis zum Einigungsvertrag
des Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag gestellt,
der sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete Grundver- Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Num-
mögen bezieht, wird das Verfahren nach dem Vermö- mer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend
genszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung des Eigen- diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung
tumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt; betroffene der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni
Wohnungsbaugenossenschaften sind zu beteiligen. § 2 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 991
Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
keine Anwendung. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Sch Iußvorsch ritten Artikel 43
Inkrafttreten
Artikel 41
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
Rückkehr am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zum einheitlichen Verordnungsrang (2) Artikel 32 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.
Die auf den Artikeln 3, 10, 21 und 30 beruhenden Teile
der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der (3) Artikel 11 Nr. 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit in Kraft.
diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden. (4) Artikel 28 Abs. 1, Artikel 29 Abs. 1 und Artikel 30
Abs. 1 treten am 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) Artikel 7 Nr. 24 bis 32 und 36, Artikel 9, Artikel 11
Artikel 42
Nr. 9, 10, 13 und 20 und Artikel 27 treten am 1. Januar
Neufassung betroffener Gesetze 1994 in Kraft.
(6) Artikel 14, Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 2, Arti-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
kel 30 Abs. 2, Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 35 treten am
Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der
1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988
(2) Das Bundesministerium für Familie und Senioren (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 dieses
kann den Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der Gesetzes, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der ,,(2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, verordnung vom 5. Juni -1992 (BGBI. 1 S. 1011) ist
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- für die Gewährung der in § 1 der Rind- und Schaf-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der fleisch-Erzeugerprämienverordnung genannten Prämien
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 weiter anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für beantragt worden sind."
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- Artikel 2
schaft:
Es werden aufgehoben:
Artikel 1
1. Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe- der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 200), geändert durch die Verord- 29. März 1993 (BGBI. 1S. 396),
nung vom 29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396) wird wie folgt 2. die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
geändert: nung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011 ),
3. die Erste Verordnung zur Abweichung von der Rind-
1. In § 24 Abs. 4 werden nach der Angabe „ 1994"
und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom
die Worte „sowie in der Zeit vom 1. September bis
3. November 1992 (BGBI. 1 S. 1850).
zum 15. Oktober 1993 für das Wirtschaftsjahr 1994"
eingefügt.
Artikel 3
2. In § 27 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
neuen Absatz 2 ersetzt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
NIL 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 993
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Vom 21. Juni 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des vorgesehen sind. Bei Verwendung von Handelsklassen ist
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- das Schaffleisch entsprechend zu kennzeichnen.
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von
(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an
denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge ange-
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-
bracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-
Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß minde-
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
stens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-
schaft:
§2
§1 Ordnungswidrigkeiten
Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer
(1) Schaffleisch darf zu gewerblichen Zwecken nur nach
einer gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnun- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Schaffleisch zu gewerbli-
gen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über chen Zwecken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schaf- feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
schlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardquali- bringt, das einer gesetzlichen Handelsklasse nicht
tät frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur entspricht,
Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 Schaf-
Nr. 338/91 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der fleisch nicht oder entgegen § 1 Abs. 3 nicht in der
Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für zeichnet oder
Schlachtkörper von Schafen (ABI. EG Nr. L 49 S. 70) in der
jeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine nicht vorgesehene
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Handelsklasse verwendet.
den Verkehr gebracht werden. Das Schaffleisch ist ent-
sprechend zu kennzeichnen. §3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Wird Schaffleisch zu nicht gewerblichen Zwecken
nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-
rätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft zeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen
oder sonst in den Verkehr gebracht, dürfen-nur die Han- für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 77),
delsklassen verwandt werden, die in den in Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV)
Vom 23. Juni 1993
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 3. .,M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) verordnung See nach Absatz 1 Nr. 3 und
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An- 4. ,,S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
verordnung Straße nach Absatz 1 Nr. 4.
§ 1 §2
Geltungsbereich Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen
nach § 5 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
( 1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen
von der Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen ge-
eigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach
1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung
§ 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn auch bei
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1
Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist
S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem
7. April 1992 (BGBI. 1 S. 860),
Beförderungspapier beizufügen.
2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1224), §3
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1993
(BGBI. 1 S. 678), Bauartprüfung,
Bauartzulassung und Kennzeichnung
3. Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 von Verpackungen und Großpackmitteln
S. 1714) und
(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den
4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Be- Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet
kanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1 werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
S. 2453), zuletzt geändert durch die Verordnung vom oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgutverordnung
13. April 1993 (BGBI. 1 S. 448). Eisenbahn, Anhang 1 oder Abschnitt 26 des IMDG-Code
deutsch oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung*) aufgeführten zur Gefahrgutverordnung Straße unterzogen worden sein,
Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen- sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme
dung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buch- der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie
staben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buch- müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauart-
staben haben folgende Bedeutung: zugelassen sein.
1. ,,B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- (2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestell-
verordnung Binnenschiffahrt nach Absatz 1 Nr. 1, te Außenverpackung und jedes Großpackmittel muß die
nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgut-
2. ,,E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn, nach Maßgabe des § 5 der Ge-
verordnung Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 2,
fahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder An-
hang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht an-
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des dere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der
Verlags übersandt. Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 995
§4 §5
Änderung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
(1) § 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im
Die Anlage der Straßen-Gefahrgutausnahmeverord- übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1993 in Kraft.
nung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 1992 (2) Die Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverord-
(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert: nung vom 25. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1387), geändert durch
die Verordnung vom 25. September 1991 (BGBI. 1S. 1919),
tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
1. In Ausnahme Nr. S 57 Nr. 1 wird das Datum
„31. Dezember 1992" durch das Datum „30. September (3) Die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
1993" ersetzt. 16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 1992 (BGB!. 1
S. 391 ), und die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
2. In Ausnahme Nr. S 72 Nr. 1 wird das Datum vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt ge-
„31. Dezember 1992" durch das Datum „30. September ändert durch § 4 dieser Verordnung, treten am 1. Oktober
1993" ersetzt. 1993 außer Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung cider Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1992 - Format DIN A4 - Umfang 556 Seiten
Der Fundstellennachweis A weist die Fundstellen der im Bundesgesetzblatt oder im
Bundesanzeiger veröffentlichten, noch geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, die lediglich der Inkraft-
setzung völkerrechtlicher Vereinbarungen dienen, sowie das nach Anlage II des Einigungs-
vertrages noch fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands
Abgeschlossen am 31. Dezember 1992 - Format DIN A4 - Umfang 560 Seiten
Der Fundstellennachweis B weist die Fundstellen der von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie
der Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands nach, die im
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die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben
können.
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