Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 85
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 14. Januar 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- 1 . der zum Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie scher Flüchtlinge abgeordnet wird oder
des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der 2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der vorüber-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 gehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu
(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes einem anderen Teil dieser Behörde (§ 1 Abs. 2
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert wor- Nr. 8) zusteht,
den ist, verordnet der Bundesminister des Innern:
erhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Abs. 1
Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 bleibt im übrigen unbe-
Artikel 1
rührt.
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279), (2) Liegt gleichzeitig ein Fall des § 5 a vor, ist diese
geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1 Vorschrift anzuwenden, wenn dies für den Berechtigten
S. 1114), wird wie folgt geändert: günstiger ist.
(3) Der Abordnung zum Bundesamt für die Anerken-
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Worten,,§ 5" nung ausländischer Flüchtlinge steht die Einstellung
die Worte ,, , § 5 a oder § 5 b" eingefügt. eines Berechtigten bei dieser Behörde gleich, der im
Zusammenhang mit den von der Bundesregierung be-
2. § 5a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: schlossenen Unterstützungsmaßnahmen für diese
Behörde in ein Beamtenverhältnis zum Bund berufen
,,Ein Berechtigter nach § 3,
worden ist."
1. der aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Gebiet
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
oder in den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz
,,(3) § Sa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993, § 5b
bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet),
mit Ablauf des 30. April 1994 außer Kraft."
versetzt, abgeordnet oder nach § 123a des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird oder
2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der Verlegung
der Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder
eines Teiles dieser Behörde aus dem bisherigen Artikel 2
Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet (Nummer 1) zu- Artikel 2 zweiter Halbsatz der Trennungsgeldänderungs-
steht, verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1114) wird auf-
erhält eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche." gehoben.
3. Nach § 5 a wird folgender neuer § 5 b eingefügt:
,,§ 5b Artikel 3
Reisebeihilfe für Heimfahrten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bei Verwendung beim Bundesamt
Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2 mit
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Wirkung vom 1. April 1991 und Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung
(1) Ein Berechtigter nach § 3, vom 1 . November 1992 in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf
Vom 14. Januar 1993
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der nach Nordosten ab, verläuft von dort an der Nordostseite
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 dieses Weges 107 m in Richtung Südosten, biegt dann in
S. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli einem Winkel von 115° nach Osten, wendet sich nach 13 m
1989 (BGBI. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet in einem Winkel von 120° nach Norden und verläuft von
der Bundesminister der Finanzen: dort geradeaus in einer Länge von 324 m parallel zum
Donauufer. Danach wendet sich die Grenze in einem
Artikel 1 Winkel von 90° zum Donauufer hin. Nach 147 m knickt sie
in einem Winkel von 90° auf eine Länge von 38 m in
Der durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung Richtung Süden ab, knickt dort wiederum in einem Winkel
neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom von 90° in Richtung Donau ab und erreicht nach 87 m die
25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Hochwasserschutzwand. Von dort än folgt sie der öst-
Grenze des Freihafens Deggendorf wird wie folgt neu lichen Kante der Hochwasserschutzwand donauaufwärts
bestimmt: in einer Länge von 38 m. Von hier aus wendet sie sich
„Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei wiederum in einem Winkel von 90° in Richtung Donau, trifft
Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer nach 43 m auf die Kailinie und erstreckt sich von dort noch
entfernt, verläuft dann in einem Winkel vom 90° zur Fluß- 30 m in die Donau hinein. Von diesem Punkt aus verläuft
richtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie weiter sie in gerader Linie zum Ausgangspunkt."
in einer Länge von 11 m, biegt dann in einem Winkel von
130° in Richtung Südosten ab und verläuft 133 m entlang Artikel 2
der Autobahnbrücke Deggenau. Sie biegt dann in einem
68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Bö- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schungsfuß der Autobahn BAB A 3 verlaufenden Weges in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 87
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
Im praktischen und Im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung
für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk
(Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - BetTerMstrV)
Vom 21. Januar 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 7. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzo-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 mischungen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 8. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im 9. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungs-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und techniken,
Wissenschaft: 1O. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und
Konservierungstechniken,
1. Abschnitt
11. Kenntnissse über natürliche Steine,
Berufsbild
12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-
nung,
§1
13. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von
Berufsbild Betonwerken,
(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk 14. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,
sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
1. Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächenge- beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
staltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
von Kunststoffen, Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Baulei-
2. Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen so- stungen, der berufsbezogenen Normen und Richtli-
wie von Betonwaren auch unter Verwendung von nien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie
Kunststoffen, die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbe-
sondere des Immissionsschutzes und der Abfallbe-
3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bau-
teilen, seitigung,
4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terraz- 17. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie
zoarbeiten auf Baustellen, von Vertage- und Versetzplänen,
5. Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungs-
18. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalun-
arbeiten. gen,
19. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Be-
(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk wehrungen,
sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
20. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,
1. Kenntnisse über Statik,
21. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terraz-
2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge zomischungen,
des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes
und über Maßnahmen zur Einsparung von Energie, 22. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und La-
gern der Erzeugnisse,
3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,
23. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer
4. Kenntnisse der Betontechnologie, Oberflächen,
5. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus, 24. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der
6. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge, Oberflächen,
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
25. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von 2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,
natürlichen Steinen,
3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,
26. zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Veran- 4. Herstellen eines Waschbetonstücks einschließlich der
kern von Betonerzeugnissen,
Form,
27. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,
5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,
28. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und 6. Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Beton
Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,
oder Kunststoff,
29. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen, 7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbewehrung
30. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Betonfer-
Geräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschi- tigteil,
nen.
8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für einen Ter-
razzoboden.
2. Abschnitt
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Prüfungsanforderungen und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
in den Teilen I und II der Meisterprüfung nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten.
§2
§5
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- Prüfungsfächern nachzuweisen:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 1. Technische Mathematik:
(2), Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht a) Körper- und Gewichtsberechnungen,
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
b) Mengenberechnungen für Betonsteinarbeiten,
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
c) Mischungsberechnungen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- d) einfache statische Berechnungen von Werkstük-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. ken,
e) Berechnungen von Treppensteigungen;
§3
2. Technisches Zeichnen:
Meisterprüfungsarbeit
Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend von Verlege- und Versetzplänen;
genannten Arbeiten anzufertigen:
3. Fachtechnologie:
1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,
a) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,
2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,
b) bauphysikalische zusammenhänge des Wärme-,
3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und Maßnah-
4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden, men zur Einsparung von Energie,
5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehören c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
auch Grabsteine und Ornamente. d) Konstruktionen und Verankerungstechniken für
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- Fertigteile,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung e) Terrazzoböden,
mit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vor-
f) Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus Be-
kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
tonwerkstein,
(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der g) Gestaltung und Formgebung,
Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
h) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken ein-
schließlich Maschinenkunde,
§4
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Arbeitsprobe
und des Arbeitsschutzes,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- k) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-
ten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1, dingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezoge-
auszuführen: ne Normen und Richtlinien, Vorschriften der Bau-
1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der Sieb- ordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des
kurve einschließlich des Einzeichnens der Sieblinie in Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes
ein Formblatt, und der Abfallbeseitigung;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 89
4. Baustoffkunde: 3. Abschnitt
a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver- Übergangs- und Schlußvorschriften
wendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-
stoffe,
§6
b) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Be-
schichtungen, Übergangsvorschrift
c) Verbindungs- und Befestigungsmittel; Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
5. Kalkulation:
zu Ende geführt.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli-
chen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die §7
Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung einer
Leistungsbeschreibung und Abrechnung. Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen. stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als den· Fassung.
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II tischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Terrazzohersteller-Handwerk vom 14. Februar 1980
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3. (BGBI. 1 S. 144) außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk
(Maurermeisterverordnung - MauMstrV)
Vom 21. Januar 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
4. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-, Be-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
ton- und Stahlbetonbau,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 5. Kenntnisse über Konstruktionen im Holz- und Stahl-
Wissenschaft: sowie im Trockenbau,
6. Kenntnisse über Bauarbeiten im Landeskultur- und
Wasserbau,
1. Abschnitt
7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,
Berufsbild
8. Kenntnisse über Bauwerks- und Grundstücksent-
wässerungsanlagen,
§ 1
9. Kenntnisse über Maßnahmen gegen drückendes und
Berufsbild
nichtdrückendes Wasser,
(1) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten 10. Kenntnisse über Abbruch- und Stemmarbeiten,
zuzurechnen:
11. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von
Bauwerken einschließlich Bauwerksteilen und Fertig- 12. Kenntnisse über Betontechnologie sowie der Mörtel-
bauwerken, insbesondere aus künstlichen und natür- gruppen,
lichen Steinen, aus Baup'atten, Beton und Stahlbe- 13. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-
ton, nungen,
2. Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen und natür- 14. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebes von
lichen Steinen für den Hoch- und Tief- sowie den Lan- Baustellen,
deskultur- und Wasserbau,
15. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
3. Herstellung von Fassaden aus künstlichen und natür-
lichen Steinen sowie aus Bauplatten und Fassaden- 16. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-
elementen, maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und
Werkzeuge,
4. Ausführung von Sperrungen gegen nichtdrückendes
Wasser und von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
Schall, beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
5. Herstellung von Innen- und Außenputzen,
18. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-
gen, der berufsbezogenen Normen, über die Vor-
6. Herstellung von Estrichen, insbesondere von Ze- schriften der Bauordnungen sowie die berufsbezo-
ment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli- genen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
chen und natürlichen Steinen und Platten, 1mmissionsschutzes,
7. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwäs- 19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-
serungen, gen,
8. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten. 20. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und
(2) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Kenntnisse Berechnungen,
und Fertigkeiten zuzurechnen: 21. Aufstellen von Mengenberechnu:1gen, Leistungsver-
1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Beton- zeichnissen und Bauabrechnungen,
bau, 22. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natürli-
2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton-, Holz- und chen Steinen,
Stahlbau, 23. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 91
24. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen 3. Werkpläne und Sonderzeichnungen,
und Hilfskonstruktionen,
4. Baubeschreibungen,
25. Herstellen einfacher Betonschalungen,
5. Mengenberechnung und Leistungsbeschreibung.
26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen
von Beton, Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als
Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-
27. Herstellen einfacher Bewehrungen, gungsverfahren geeignet sein.
28. Herstellen einfacher Beton- und Stahlbetonfertigteile,
29. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver- §4
mauern und Verlegen von Glasbausteinen,
Arbeitsprobe
30. Herstellen einfacher Innen- und Außenputze ein-
schließlich Anbringen von Putzträgern, { 1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4,
31. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldäm- auszuführen:
mung sowie zum Brand- und Feuchteschutz,
1. Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines
32. Herstellen von Estrichen, insbesondere von Ze- Baugeländes,
ment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli-
chen und natürlichen Steinen und Platten, 2. Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Fest-
punkten,
33. Ausführen von Trockenbauarbeiten,
3. Aufreißen von Bauwerksteilen nach gegebenen Plä-
34. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen, nen,
35. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten. 4. Herstellen schwieriger Mauerwerksteile,
5. Ausführen von Putzarbeiten,
2. Abschnitt 6. Herstellen einer Betonschalung nach gegebenen Plä-
nen,
Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung 7. Ausführen von Bewehrungsarbeiten.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
§2 ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
Gliederung, Dauer und Bestehen arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
der praktischen Prüfung (Teil 1) konnten.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen §5
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung Prüfung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Prüfungsfächern nachzuweisen:
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. 1 . Technische Mathematik:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 a) statische Berechnung und Bemessung von Mauer-
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- werks- und Beton- sowie von einfachen Stahlbe-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. tonkonstruktionen, insbesondere von Fundamen-
ten, Wänden, Decken, Stützen oder Unterzügen,
§3 b) Festigkeitsnachweis für Unterfangungen, Arbeitsge-
rüste und Schalungen,
Meisterprüfungsarbeit
c) Mengenberechnungen für Mauer-, Beton- und
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines Stahlbetonarbeiten,
der nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen:
d) Treppenberechnung,
1 . ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-
nung und Garage, e) Berechnungen zum Wärmeschutz;
2. ein Reihenhaus, 2. Fachtechnologie:
3. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wirkung
4. ein Werkstattgebäude, der Witterungseinflüsse,
5. ein einfaches Bauwerk aus dem städtischen Tief-, dem b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
Landeskultur- oder Wasserbau. c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus: d) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbe-
1. Entwurfszeichnung, ton-, Stahl- und Holz- sowie im Trockenbau,
2. Teilzeichnungen für Fundament-, Wand-, Decken- und e) Grundzüge der Betontechnologie,
Dachkonstruktionen, f) Maschinen- und Gerätekunde,
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
g) Einrichtung und Betrieb von Baustellen, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
und des Arbeitsschutzes, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
zogene Normen, Vorschriften der Bauordnungen sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
und berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins- fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
besondere des Immissionsschutzes;
3. Vermessungskunde: 3. Abschnitt
a) Vermessungsgeräte, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Längenvermessungen,
c) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung §6
von Festpunkten, Übergangsvorschrift
d) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Höhenfestpunkten; fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
4. Baustoffkunde:
§7
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
5. Kalkulation:
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli- Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
chen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Angebots- und Nachkalkulation. den Fassung.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- §8
führen. Inkrafttreten
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft tischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk
werden. vom 1. März 1979 (BGBI. 1 S. 257) außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 93
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 25. Januar 1993
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Übergangsvorschrift
Organische und organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3, die den Anforderungen dieser
Verordnung in der bis zum 29. Januar 1993 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember
1993 in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 1 Vorbemerkung 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen darf
a) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 ein Gehalt an Magnesium,
Natrium und Schwefel,
b) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 4 ein Gehalt an Natrium
angegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:
2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,
2,2 % Natrium,
2% Schwefel."
3. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4.1 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
„Kohlensaurer 65% Calcium- Kalk bewertet als Calciumcarbo- Bei der Angabe der Ge-
Kalk mit CaCO 3 carbonat CaCO3 ; nat, auch halte darf auf einen Ge-
Schwefel Siebdurchgang: Magnesium- halt an Magnesiumcarbo-
(Kohlen- 97 % bei 3,0 mm, carbonat; nat hingewiesen sein,
saurer 70 % bei 1,0 mm; aus Kalkstein, wenn er, bewertet als
Magnesium- Reaktivität, bewertet Dolomit oder MgCO3 , mindestens 5 %
kalk nach Umsetzung in Kreide durch beträgt;
mit Schwefel) verdünnter Salzsäure, Mahlen; das Düngemittel darf als
mindestens 30 %, Zugeben von ,,Kohlensaurer Magne-
ab einem Gehalt von Calciumsulfat in siumkalk mit Schwefel"
25 % MgCO3 minde- verschiedenen bezeichnet sein, wenn
stens 10 %; Hydrationsg ra- der Gehalt an Magne-
den aus Natur- siumcarbonat, bewertet
2%S Schwefel Schwefel bewertet oder Industrie- als MgCO3 , mindestens
als S; herkünften; auch 15 % beträgt, zusammen
bei Granulierung: Granulieren des mit dem angegebenen
Zerfall des Granu- auf den Sieb- Gehalt an Calciumcarbo-
lats unter Feuchtig- du rchgang nat der Mindestgehalt
keitseinfluß nach Spalte 4 erreicht ist und Magne-
ausgemahlenen siumcarbonat als Nähr-
Produkts stoff zusätzlich angege-
ben ist;
wird bei der Herstellung
Dolomit zugemischt, so
darf Magnesiumcarbonat
nur dann angegeben
sein, wenn der verwen-
dete Dolomit eine Reakti-
vität von mindestens
10 % hat;
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2 3 4 5 6
das Düngemittel darf mit
dem Hinweis "leicht
umsetzbar'' gekenn-
zeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens
80 % beträgt."
b) In Nummer 4.3 wird in der Position „Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)" in Spalte 4 die Angabe „0,4 mm" durch die
Angabe „4,0 mm" ersetzt.
c) In Nummer 4.5 wird die Position „Rückstandkalk" wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
,,Rückstand- a) 30 % CaO Calciumoxid . a) Kalk bewertet als a) Oxide, Hy- Bei der Angabe der Ge-
kalk CaO; droxide oder halte darf auf einen Ge-
Siebdurchgang: Carbonate von halt an Magnesiumoxid
97 % bei 4,0 mm; Calcium oder hingewiesen sein, wenn
bei Calcium- oder Magnesium; er, bewertet als MgO,
Magnesiumcarbo- aus basisch mindestens 5 % beträgt;
naten Siebdurch- wirksamen die Art der Kalkrückstän-
gang: Rückständen de ist anzugeben;
97 % bei 3,0 mm, der industri- Höchstgehalte an nach-
70 % bei 1,0 mm ellen Produk- stehenden Schwermetal-
tion, auch aus len:
der Kalkstein- mg/kg
oder Dolomit- Blei 200,
verarbeitung Cadmium 6,
Nickel 100,
Quecksilber 4,
b) 40% CaO Calciumoxid b) Gesamtbasisch b) Oxide, Sulfate Thallium 2;
wirksame Be- oder Carbona- Höchstgehalt an Bor:
standteile bewer- te aus Briket-
0,05 % wasset1ösliches B."
tet als CaO; tier-Braunkoh-
Siebdurchgang: lenasche
97 % bei 4,0 mm,
70 % bei 1,0 mm
4. In Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 wird die Position „NPK-Dünger, umhüllt" wie folgt geändert:
a) In Spalte 3 werden die Worte „Stickstofformen 1 bis 5" durch die Worte „Stickstofformen 1 bis 9" ersetzt.
b) In Spalte 4 wird der erste Absatz wie folgt gefaßt:
„Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; die
Stickstofformen 6 bis 9 dürfen nur im nicht kunststoffumhüllten Anteil enthalten sein."
c) In Spalte 5 werden die Worte „70 % der Granulate" durch die Worte „70 % des Produktes" ersetzt.
5. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 2 wird die Angabe „0,5 %" durch die Angabe „0,3 %" ersetzt.
b) Bei der Position „Organischer NPK-Dünger" wird in Spalte 2 die Angabe „6 % P2O5" durch die Angabe „3 % P2O5"
ersetzt.
c) Bei der Position „Organischer NP-Dünger" wird in Spalte 2 die Angabe „4 % P2O5" durch die Angabe „3 % P2Os"
ersetzt.
d) Die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" wird in Spalte 6 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die auf Cadmium bezogene Zahl „4" durch die Zahl „3" und die auf Quecksilber bezogene
Zahl „4" durch die Zahl „2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem ersten Teilsatz folgender Teilsatz eingefügt:
„nach Spalte 5 Buchstabe b zugesetzter Klärschlamm muß den Anforderungen des § 4 Abs. 10, 11 und 13 der
Klärschlammverordnung entsprechen;".
6. Anlage 1 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 1 wird die Angabe „Buchstabe C" durch die Angabe „Vorbemerkung 2" ersetzt.
b) In Vorbemerkung 2 Nr. 2 wird vor der Zeile „Zitronensäure 1
)" die Zeile „Ligninsulfonat" eingefügt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 95
c) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 7 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
„Zinkoxid 70% Zn Zink Zink bewertet als Zinkoxid *".
Gesamtgehalt
bb) In Nummer 8 wird die Position ,,Spurennährstoff-Mischdünger" wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgende Zeilen angefügt:
,,bei Granulierung:
Zerfall des Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß;
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm".
bbb) In Spalte 5 werden ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, folgende Worte angefügt:
,,auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts".
7. In Anlage 4 Nr. 1.4 wird nach der Position „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, Kohlensaurer Magnesiumkalk
mit weicherdigem Rohphosphat" folgende Position eingefügt:
2 3 4
„Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer
Magnesiumkalk mit Schwefel 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 0,36 S".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Januar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Januar 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober
1992 (BGBI. 1 S. 1807), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden „Tschechoslowakei" durch „Tschechische Republik"
ersetzt und nach „Singapur'' ,,Slowakische Republik" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkündunQ in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 97
Verordnung
zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom 26. Januar 1993
Auf Grund des§ 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,,1. der Nummern 3a.1 bis 3a.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, der Nummern 5.1 bis 5.3,
jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1a des Anhangs,".
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 4 die Worte „oder 34.2" durch die Worte ,, , 34.2 oder 34.2.1" ersetzt.
Artikel 2
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1305, 1447), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3a.3 ersetzt:
,,3 Mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit ge- § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 100
fahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Un- § 19 Abs. 1 Satz 2
übersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen- § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
einmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Buchstabe a
Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatt-
eis)
3a Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite § 3 Abs. 1 Satz 3 100,
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen über- § 49 Abs. 1 Nr. 3 soweit sich nicht
schritten aus Tabelle 1a
Buchstabe c
ein höherer Regel-
satz ergibt
3a.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in Tabelle 1
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Buchstabe a
Art
3a.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Tabelle 1
Kraftfahrzeugen der in Nr. 3a.1 genannten Art mit Buchstabe b
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahr-
gästen
3a.3 um mehr als 30 km/h mit anderen als den in Nr. 3a.1 Tabelle 1
oder 3a.2 genannten Kraftfahrzeugen Buchstabe c,
soweit sich nicht
aus Tabelle 1 a
Buchstabe c
höhere Regel-
sätze oder
strengere Fahr-
verbote ergeben".
2. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte die Angabe ,,(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugver-
kehr zuläßt)" durch die Angabe ,,(Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zuläßt)"
ersetzt.
3. In den Nummern 5.1 bis 5.3 werden in der Spalte „Regelsatz in DM und Fahrverbot" die Worte „Tabelle 1" jeweils
durch die Worte „Tabelle 1a" ersetzt.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. In Nummer 13 wird die StVO-Spalte wie folgt gefaßt:
,,§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9".
5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 13a Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2 80".
und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
6. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 14a Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder § 9 Abs. 5 100".
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer § 49 Abs. 1 Nr. 9
gefährdet
7. In Nummer 33 wird die StVO-Spalte wie folgt gefaßt:
,,§ 36 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 4, 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1".
8. In Nummer 34.1 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefaßt:
,,mit Gefährdung oder Sachbeschädigung".
9. Nach Nummer 34.2 wird folgende Nummer 34.2.1 eingefügt:
„34.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 400
Satz 7, 8, Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2
1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
10. In Nummer 36 wird in der Tatbestandsspalte der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(Zeichen 239, 242, 243)".
11. In Nummer 36.1 wird in der Tatbestandsspalte der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild)".
12. Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:
„38 Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder § 41 Abs. 2 Nr. 5 80".
zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen § 49 Abs. 3 Nr. 4
(Zeichen 270) geführt
13. In den Nummern 60 und 61 wird jeweils in der Tatbestandsspalte hinter dem Wort „Kraftfahrzeug" beziehungsweise
„Kraftfahrzeugs" der Klammerzusatz ,,(außer Mofa)" eingefügt und in der StVZO-Spalte die Angabe ,,§ 36 Abs. 2
Satz 3, 4" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5" ersetzt.
14. In Nummer 62.2 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefaßt:
,,§ 41 Abs. 1 bis 12, 15
Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 69a Abs. 3 Nr. 13".
15. In der Überschrift zu Nummer 64 und in der Tatbestandsspalte der Nummer 64 wird jeweils das Wort „Abgas-
sonderuntersuchung" durch das Wort „Abgasuntersuchung" ersetzt; in Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die
Angabe,,§ 47a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe,,§ 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIiia" ersetzt.
16. Nach Nummer 64 werden die Überschrift „Amtliches Kennzeichen" und folgende Nummer eingefügt:
,,64a Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdek- § 60 Abs. 1 Satz 4 100".
kungen versehen Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 4
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 99
17. Vor dem Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) wird folgender Anhang (zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der Anlage)
eingefügt:
„Anhang
(zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der Anlage)
Tabelle 1
Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
Es gelten die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote, soweit sich nicht bei Anwendung der Tabelle 1a
(Anhang - zu Nr. 5 der Anlage) höhere Regelsätze oder strengere Fahrverbote ergeben.
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb I außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
3a.1.1 21 -25 120 100
3a.1.2 26-30 180 120
3a.1.3 31 -40 250 200 1
3a.1.4 41 -50 300 250 1 1
3a.1.5 über 50 400 350 2 1
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraft-
omnibusse mit Fahrgästen
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb 1 außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
3a.2.1 16-20 150 120
3a.2.2 21 -25 200 150
3a.2.3 26- 30 250 200 1
3a.2.4 31 -40 350 300 1 1
3a.2.5 41 - 50 400 350 2 1
3a.2.6 über 50 450 400 3 2
c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung
Lfd. Nr. Regelsatz in DM
in km/h
innerhalb 1 außerhalb
geschlossener Ortschaften
3a.3.1 31 - 40 150
3a.3.2 41 -50 200
3a.3.3 51 -60 300 1
3a.3.4 über60 400 1".
18. Die bisherige Tabelle 1 des Anhangs (zu Nr. 5 der Anlage) wird Tabelle 1a.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
19. Im Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) ist die Tabelle 1a Buchstabe c wie folgt zu fassen:
„c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb I außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
5.3.1 21 -25 100 80
5.3.2 26-30 120 100
5.3.3 31 -40 200 150 1
5.3.4 41 -50 250 200 1 1
5.3.5 51 -60 350 300 1 1
5.3.6 über 60 450 400 2 1".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Januar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 101
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1992
- 1 Bvl 17/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1Oa Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes über
weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BundesgesetzbL I S. 2317), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit er bestimmt, daß eine Abweichung nur dann als wesentlich
anzusehen ist, wenn sie 10 vom Hundert des Wertes der durch die abzu-
ändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte
übersteigt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den8.Januar1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 9. Januar ·1993
Tag I n h a It Seite
19. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Grenzübergänge und Arten des grenz-
überschreitenden Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
19. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . 8
26. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
26. 11. 92 Bekanntmachung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 15
26. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über
die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
27. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkom.!Tiens zu Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
(Fortsetzung nächste Seite)
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag I n h a It Seite
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 22
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs ................................................................. ; . 22
30. 11. 92 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . 23
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 25
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 . . 25
1. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, des Madrider Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken, des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen
Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
1. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterle-
gung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 27
1. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 28
3. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe . . 28
3. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
3. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
7. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
7. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 32
8. 12. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Wirtschaft der Tschechischen
und Slowakischen Förderativen Republik über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojektes
„Rauchgasreinigungsanlagen für vier Blöcke des Kraftwerks Prunerov I" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
14. 12. 92 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 103
Nr. 2, ausgegeben am 16. Januar 1993
Tag Inhalt Seite
23. 12. 92 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 42
30. 12. 92 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern
mit Hilfsmotor und Mopeds (2. Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . 44
30. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 45
30. 11. 92 Beka_~~tmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer nach
Ruman1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
30. 11 . 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiter-
bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
30. 11. 92 Bekanntmachung zur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteue-
rungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3. 12. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens 59
4. 12. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit und Umwelt-
schutz der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . 60
7. 12. 92 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . 62
8. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
8. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
9. 12. 92 Bekanntmachung des Änderungsprotokolls zum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
10. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 69
18. 12. 92 Bekanntmac~_ung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Agypten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
18. 12. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Rumänien .................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 71
23. 12. 92 Berichtigung der Bekanntmachung der geänderten Fassung des Anhangs I des Übereinkommens über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 72
Die Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,50 DM (6.20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 3, ausgegeben am 20. Januar 1993
Tag I n h a It Seite
12. 1. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 148 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1977 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverun-
reinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
12. 1. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1986 über Sicherheit bei der Verwendung vor, Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
12. 1. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 167 der lnternation~len Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1988 über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
29. 12. 92 Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luttverunreinigender Gase
aus Motoren mit Fremdzündung (Verordnung der ECE-Regelung Nr. 40) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
8. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Die Änderung 1 und das Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 105
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 1. 93 Verordnung Nr. 1/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 329 (11 19. 1. 93) 1. 2.'93
9500-4-6-4
21. 12. 92 ~iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neuundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 401 (13 21. 1. 93)' 4.2.93
96-1-2-89
21. 12. 92 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 401 (13 21. 1. 93) 4.2. 93
96-1-2-94
21. 12. 92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 402 (13 21. 1. 93) 4.2. 93
96-1-2-114
28. 12. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Leipzig-Halle) 403 (13 21. 1. 93) 4. 2.93
96-1-2-110
28. 12. 92 9echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 403 (13 21. 1. 93) 4.2. 93
96-1-2-111
28. 12. 92 Y.ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 404 (13 21. 1. 93) 4.2.93
96-1-2-112
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Vom 25. Januar 1993
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Filmförde-
rungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2135) wird nachstehend
der Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. 1
S. 2046),
2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 25. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 67
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
1nha lts übers icht
1. Kapitel § 24 Antrag
Filmförderungsanstalt § 25 Zuerkennung, Auszahlung
1. Abschnitt § 26 Versagung der Auszahlung
Errichtung, Aufgaben § 27 (weggefallen)
§ 1 Filmförderungsanstalt § 28 Verwendung
§ 2 Aufgaben der Anstalt § 29 Rückzahlung
2. Abschnitt § 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte
Organe, ständige Kommissionen § 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft
§ 3 Organe der Anstalt
§ 31 (weggefallen)
§ 4 Vorstand
§ 5 Präsidium
§ 6 Verwaltungsrat 2. Unterabschnitt
§ 7 (weggefallen) Projektfilmförderung
§ 8 Vergabekommission § 32 Förderungshilfen
§ 9 Befangenheit § 33 Antrag
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
3. Abschnitt
§ 35 Vorrangige Verwendung von Referenzfilmförderungshilfen
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 36 Förderungszusage
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen
§ 37 Versagung der Auszahlung
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 38 Schlußprüfung
§ 12 Rechnungslegung
§ 39 Rückzahlung
§ 13 Aufsicht
§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte
2. Kapitel
Filmförderung 3. Unterabschnitt
1. Abschnitt Förderung von Kurzfilmen
Förderung der Filmproduktion § 41 Förderungshilfen
§ 14 Übersicht über die Förderungshilfen § 42 Antrag
§ 15 Allgemeine Bestimmungen § 43 Vergleichbare Auszeichnungen
§ 16 Gemeinschaftsproduktionen § 44 Zuerkennung, Auszahlung
§ 16a Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen § 45 Verwendung
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft § 46 Rückzahlung
§ 17a Förderungsfähigkeit von Gemeinschaftsproduktionen
§ 18 Herstellung der Kopien 4. Unterabschnitt
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme Förderung von Drehbüchern
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen § 47 Förderungshilfen
§ 21 Archivierung § 48 Antrag
1. Unterabschnitt § 49 Auszahlung
Referenzfilmförderung § 50 Verwendung des Drehbuches
§ 22 Förderungshilfen § 51 Schlußprüfung
§ 23 (weggefallen) § 52 Rückzahlung
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. Abschnitt 3. Kapitel
Förderung des Absatzes Finanzierung, Verwendung der Mittel
§ 53 Förderungshilfen 1. Abschnitt
§ 54 Antrag Finanzierung
§ 55 Rückzahlung § 66 Filmabgabe
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
3. Abschnitt § 67 Sonstige Mittel
Förderung des Filmabspiels
2. Abschnitt
§ 56 Förderungshilfen
Verwendung der Einnahmen
§ 56a Förderung von Videotheken
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 57 Antrag
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
§ 58 Rückzahlung
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates
4. Abschnitt 4. Kapitel
Sonstige Förderungsmaßnahmen Auskünfte
§ 59 Förderung der Weiterbildung § 70 Auskünfte
§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und § 71 Förderungsbericht
Innovation
§ 72 (weggefallen)
§ 61 Antrag
§ 62 Rückzahlung 5. Kapitel
Übergangs- und Schlußvorschriften
5. Abschnitt § 73 Übergangsregelungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften § 74 Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
§ 63 Verfahrensregelungen § 75 Beendigung der Filmförderung
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten § 76 (weggefallen)
§ 65 Widerspruchsentscheidungen § 77 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)
1. Kapitel 3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maß-
nahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der
Fi Imförderungsanstalt Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne glei-
cher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten,
1. Abschnitt
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft
Errichtung, Aufgaben zu unterstützen,
§ 1 5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen
unter Berücksichtigung der besonderen Lage des deut-
Filmförderungsanstalt schen Films zu pflegen,
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films 6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des
wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des deutschen Films im In- und Ausland zu wirken.
öffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungsan-
stalt" {Anstalt) errichtet. (2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe
des 2. Kapitels.
(2) Die Anstalt hat Ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koordinie-
rung der Filmförderung von Bund und Ländern beteiligt
werden.
§2
Aufgaben der Anstalt 2. Abschnitt
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, Organe, ständige -Kommissionen
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage
§3
zu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu ver-
bessern; die vom Deutschen Bundestag für den deut- Organe der Anstalt
schen Film und für europäische Filmförderungsmaß- Organe der Anstalt sind
nahmen jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmit-
tel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden, 1. der Vorstand,
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu 2. das Präsidium,
unterstützen, 3. der Verwaltungsrat.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 69
§4 §6
Vorstand Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 Mitgliedern:
den auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für
fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zuläs- 1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag,
sig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen,
2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,
falls ein wichtiger Grund vorliegt.
3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung,
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eige-
ner Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des 4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver-
Präsidiums und des Verwaltungsrates. band Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde Deut-
scher Filmkunsttheater e. V.,
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und 5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeits-
außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbind-
gemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kom-
lich, wenn sie entweder von beiden Mitgliedern des Vor-
munale Filmarbeit,
standes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemein-
schaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege- 6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deutscher
ben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Spielfilmproduzenten e. V.,
Zustimmung des Präsidiums bestellen. 7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsgemein-
(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber ab- schaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,
zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied 8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmver-
des Vorstandes. leiher e. V.,
(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in der 9. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer
Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Ge- Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
schäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie 1O. einem Mitglied, benannt von der Industriegewerk-
dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell- schaft Medien, Fachgruppe Rundfunk, Film, Audiovi-
schafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft suelle Medien,
tätig ist.
11. einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig ist, ge-
(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine sonstige meinsam benannt vom Deutschen Journalisten-
Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen gegen ihre verband e. V. und der Industriegewerkschaft Medien,
Unparteilichkeit bei der Entscheidung über die Gewährung Fachgruppe Journalismus,
von Förderungshilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind
in den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu 12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen
regeln. Kirche und der katholischen Kirche,
13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-
§5 schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der An-
Präsidium
stalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern. Fernsehen",
(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsit- 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher
zende des Verwaltungsrates. Ein von der Bundesregie- Filmexporteure e. V.,
rung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem 15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video
Präsidium an. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums (Vereinigung der Video-Programmanbieter Deutsch-
wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie- lands e.V.) und von der Interessengemeinschaft der
der aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Videothekare Deutschlands,
Verwaltungsrat.
16. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Privater
(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan- Rundfunk und Telekommunikation e. V.
des. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit,
soweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium kann die Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung von
Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen zu be-
rücksichtigen.
(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge
mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des Präsi- (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder
diums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Dienstverträ- benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-
ge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmit- zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
gliedern und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt folger gewählt oder benannt.
und den Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die
Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie- der des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für drei
dern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die nach
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- Satz 1 Berufenen erklären dem Bundesminister für Wirt-
sitzenden. schaft binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung
über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung anneh-
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. men.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner 5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Ar-
Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit- beitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu-
zenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. zenten e. V. benannten Mitglieder des Verwaltungsra-
tes,
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-
chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Anstalt gehö- 6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
ren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver-
und Weisungen nicht gebunden. waltungsrates,
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von den öffent-
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannten Mitglie-
Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des
der des Verwaltungsrates,
Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-
diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des 8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan-
Präsidiums nicht stimmberechtigt. gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann-
ten Mitglieder des Verwaltungsrates,
(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 15 Mit-
gliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem 9. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. be-
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme nannten Mitglieder des Verwaltungsrates,
des Vorsitzenden. 10. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-
verband Video und von der Interessengemeinschaft
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums
der Videothekare Deutschlands e. V. benannten Mit-
oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich einzuberu-
glieder des Verwaltungsrates.
fen.
§7 (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei
Jahre benannt. Eine einmalige Wiederbenennung ist zu-
(weggefallen) lässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so
ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benen-
§8 nen.
Vergabekommission (6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommis- Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine
sion errichtet. Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-
tungsrates bedarf.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge
auf Forderungshilfen im Rahmen der (7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von
sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse
1. Projektfilmförderung (§ 32),
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
2. Förderung von Drehbüchern(§ 47),
(8) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen
3~ Förderung des Filmabsatzes (§ 53), errichten und itinen die Entscheidung über Förderungshil-
4. Förderung des Filmabspiels (§ 56), fen übertragen.
4a. Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten §9
Bildträgern (§ 53) und Förderung von Videotheken
Befangenheit
(§ 56 a),
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu
5. sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60).
einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet
(3) Die Vergabe~ommission besteht aus elf Mitgliedern. sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung
Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkun- zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere
dig sein. Ein Mitglied muß außerdem in Finanzierungsfra- Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,
gen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertre- die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20
ter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Frauen sind bei der Benennung von Mitgliedern der Verga-
bekommission angemessen zu berücksichtigen. (2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1
mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge-
(4) Für die Vergabekommission benennen schlossen werden kann, daß die Stimme dieses Mitgliedes
1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Deut- den Ausschlag gegeben hat.
schen Bundestag gewählten Mitglieder des Verwal-
tungsrates,
3. Abschnitt
2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-
rat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates, Satzung, Haushalt, Aufsicht
3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt-
§ 10
verband Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde
Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglieder Satzung, Geschäftsordnungen
des Verwaltungsrates,
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat
4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband beschlossen. Der Beschluß wird mit ·einer Mehrheit von
Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit- zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder
glieder des Verwaltungsrates, gefaßt. Die Satzung der Anstalt und die Geschäftsordnun-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 71
gen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundes- (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder
ministers für Wirtschaft. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer wer-
den vom Bundesminister für Wirtschaft auf Kosten der
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzu-
des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschiene- führen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt. Der
nen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundesmini-
Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands- ster für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof vorzu-
entschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner legen.
bestimmen, daß
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder § 13
des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle Aufsicht
erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach-
tungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt wer- (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
den, desministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist be-
fugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer
der Anstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu hal-
Stelle tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von
ten. ·
Anträgen eine Vergütung erhalten.
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Be- (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde je-
stimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften derzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die (3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Verpflichtun-
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das gen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die
Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfüh-
und die Prüfung der Rechnung der Anstalt. ren zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
§ 11
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des
2. Kapitel
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät- Filmförderung
zen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung
fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz ge- 1. Abschnitt
trennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
der Anstalt im kommenden Haushaltsjahr zu veranschla- Förderung der Filmproduktion
gen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind § 14
in einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der
Übersicht über die Förderungshilfen
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini-
sters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat Im Rahmen der Förderung der Filmproduktion gewährt
den Entwurf des Haushaltsplans ~echtzeitig vorzulegen. die Anstalt Förderungshilfen
(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich , 1. zur Herstellung neuer programmfüllender Filme
auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-
a) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmförde-
gaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
rung, §§ 22 bis 30a) sowie
Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die
Anstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver- b) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförderung,
pflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetz- §§ 32 bis 40),
lichen Aufgaben der Anstalt begründet worden ist und für 2. zur Herstellung von Kurzfilmen (§§ 41 bis 46),
die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares
Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt 3. zur Herstellung von Drehbüchern (§§ 17 bis 52).
aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende An-
wendung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der § 15
Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festge- Allgemeine Bestimmungen
stellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwal-
tungsrates. (1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ-
dauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder Ju-
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. gendfilmen 59 Minuten hat.
(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende Fil-
§ 12 me gewährt, wenn
Rechnungslegung 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga- der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem ande-
ben sowie über das Vermögen und die Schulden der ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat,
Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Haus- eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-
haltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bun- zes hat und die Verantwortung für die Durchführung
desminister für Wirtschaft vorzulegen. des Filmvorhabens trägt,
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen 1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben-
von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine rolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller in
andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache wichtigen Rollen,
hergestellt ist,
2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die technische Stabskraft und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter
Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land
erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder
werden. Wird der größere Teil eines Films an Original- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
schauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön- Gemeinschaft sein.
nen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf-
nahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn § 16a
und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung
nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit, Förderungshilfen werden auch für programmfüllende
Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15
4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit
Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich
Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
angehört oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
ses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu
der Europäischen Gemeinschaft ist,
deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2
5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich die- Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein
ses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deut- zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutsch-
scher Beitrag uraufgeführt worden ist. land abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung
(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne
Deutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen Kultur- des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten
bereich oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Mindestanteil entspricht.
Gemeinschaft, so können Förderungshilfen gewährt wer-
den, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis § 17
zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen Filmschaffenden Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft an- (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des§ 15 Abs. 2
gehören. Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine Bescheini-
gung darüber aus, daß ein Film den Vorschriften des § 15
§ 16 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16 a entspricht (filmi-
Gemeinschaftsproduktionen sches Ursprungszeugnis). Der Antrag ist bei Gemein-
schaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligungen an fi-
(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende nanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) spätestens
Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem
Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungs- (2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des
bereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder wor- Films enthält die Bescheinigung nicht.
den sind und
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion
von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der
§ 17a
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei-
oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens Förderungsfähigkeit
entsprechen oder, von Gemeinschaftsproduktionen
2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die (1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden
Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sin-
Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche ne des§ 15 Abs. 2 Nr. 1
finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene 1. innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen
künstlerische und technische Beteiligung von jeweils programmfüllenden Spielfilm im Sinne des § 15 Abs. 1
30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deut- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes hergestellt hat,
sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fäl-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi- len des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens
schen Gemeinschaft sind, und ferner bei majoritären 20 vom Hundert ünd in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2
Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Gel- mindestens 30 vom Hundert beiträgt.
tungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Film-
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Vor-
festspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt worden
aussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die
ist.
fachliche Eignung des Antragstellers· als Filmhersteller
(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des
sollen mindestens Films die Ausnahme rechtfertigt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 73
(3) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung publik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des
nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrsei- Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu
tiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlosse- übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon ander-
nes Abkommen die Förderung finanzieller Gemeinschafts- weitig begründet ist.
produktionen vorsieht und soweit und solange die Gegen-
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke
seitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten
der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie
ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und der Rah-
können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung
men der für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfüg-
baren Mittel nicht überschritten wird. gestellt werden.
(4) Soweit im Falle des§ 16a der finanzielle Beitrag des 1. Unterabschnitt
Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert
der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der Referenzfilmförderung
übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung
§ 22
unberücksichtigt.
Förderungshilfen
(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziel-
len Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 (1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines pro-
überschreiten. grammfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß für die
Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn der Refe-
§ 18
renzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb
Herstellung der Kopien eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Erstaufführung
in einem deutschen Filmtheater eine Besucherzahl von
Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die
mindestens 100 000 erreicht hat.
Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Gel- (2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungs-
tungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden, es sei stelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den Haupt-
denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht preis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, beträgt die
gegeben sind. nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl mindestens
50 000, wobei bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen
§ 19 ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt wird.
Nicht förderungsfähige Filme (3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen, die
den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei Kinder-
Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn
und Jugendfilmen werden auch die Besucher von nichtge-
der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben
werblichen Abspielstellen berücksichtigt, und zwar kann
gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen
bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl ein Drittel
oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches
der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden.
gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die
unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des (4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung
Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei- stehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berechtigten
stungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Besucher-
dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu zahlen zueinander stehen. Bei der Berechnung der Förde-
fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Film- rungshilfen werden höchstens eine Million Besucher be-
vorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in auf- rücksichtigt.
dringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt vier
Millionen Deutsche Mark. Die Förderungshilfen nach Ab-
§ 20
satz 2 dürfen nicht höher als die Bruttoverleiheinnahmen
Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen sein, die auf die in Absatz 2 genannten Zeiträume entfal-
len, und ferner nicht höher als der nach Absatz 1 rechne-
Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllen-
risch auf 100 000 Besucher entfallende Betrag.
de Film mit einer Vorführdauer von höchstens 110 Minuten
ist für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Erst- (6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-
aufführung (Erstmonopol) entweder mit einem noch aus- hilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach
zuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein Prädikat § 16 oder § 16a gewährt werden.
der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in der
Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeichnung § 23
erhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden Kurz-
film aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- (weggefallen)
schaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder
das Prädikat „besonders wertvoll" der Filmbewertungsstel- § 24
le Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu Antrag
verbinden.
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. An-
§ 21
tragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2
Archivierung Nr. 1.
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn ~~r An-
Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesre- tragsteller innerhalb eines Monats nach der Erstauffuhrung
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
des Referenzfilms in einem Filmtheater im Geltungsbe- 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-
reich dieses Gesetzes der Anstalt mitgeteilt hat, daß er lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,
Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsich-
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
tigt.
Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förderungs-
(3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf hilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms
der Fristen des§ 22 Abs. 1 und 2 zu stellen. oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze
sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der§§ 15,
16 und 18 nachzuweisen. 3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm-
füllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge-
sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
§ 25
Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
Zuerkennung, Auszahlung lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt
(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Mo-
und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital
naten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Herstel-
nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark beträgt,
lern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen
Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung 4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her-
nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuer- stellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-
kennung schon vorher erfolgen. schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Her-
stellungskosten übersteigen,
(2) Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die An-
stalt vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maßgabe 5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen-
ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert anteil an den Herstellungskosten des neuen Films
der Höhe des Durchschnitts der zuerkannten Förderungs- nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
hilfen des Vorjahres Vorauszahlungen leisten. (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als
fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen
(3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, sobald
sind.
nachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den Be-
stimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung § 27
finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungs-
(weggefallen)
empfängers kann die Anstalt den Betrag der Förderungs-
hilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des
Bürgerlichen Gesetzbuches hinterlegen. § 28
(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungs- Verwendung
hilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens
werden können, verbunden werden, um sicherzustellen,
bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten
daß
Zuerkennung für die Herstellung neuer programmfüllender
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu verwenden.
für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,
(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen
2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nach § 22 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstel-
nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer lers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen
Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat in voller Höhe einzusetzen. Die Anstalt kann Ausnahmen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, ab- zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigen-
hängig gemacht wird, anteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.
3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen (3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zu-
Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver- erkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2,
leihers angemessen vermindert wird, § 16 oder § 16 a weniger als 50 vom Hundert betragen hat,
4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films
Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 15
und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt, Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder
größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemein-
5. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte
schaftsproduzenten.
an dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten
Film einen Beitrag an die Export-Union des Deutschen (4) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichtigung
Films e. V. leistet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefäl-
bis zu einer Million Deutsche Mark 1,5 vom Hundert len gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Her-
und bei Nettoerlösen zwischen einer und drei Millionen stellungskosten des Referenzfilms verwendet werden, so-
Deutsche Mark 1 vom Hundert. Erlöse über drei Millio- weit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungsko-
nen Deutsche Mark werden nicht berücksichtigt. sten nicht decken. Sie kann auf Antrag ferner gestatten,
daß im Interesse der Strukturverbesserung die Beträge bis
§ 26 zu 20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Aufstok-
kung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals des Herstel-
Versagung der Auszahlung
lungsunternehmens oder für künftige besonders aufwendi-
(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfen ge Arbeiten der Stoffbeschaffung oder Drehbuchbeschaf-
zu versagen, fung und -entwicklung verwendet werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 75
§ 29 diese Fristen verkürzen. Für die Videonutzungsrechte
Rückzahlung kann die Frist bis auf vier Monate, für die Fernsehnut-
zungsrechte bis auf zwei Jahre nach der Erstaufführung
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs- des Films, in Ausnahmefällen mit einstimmigem Beschluß
hilfen verpflichtet, des Präsidiums bis auf sechs Monate, verkürzt werden.
Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet
Rundfunkanstalt oder eines Rundfunkveranstalters priva-
worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht
ten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist von zwei
entspricht,
Jahren bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben durch den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden.
über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt
ist, (4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr
verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.
3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht
eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzun-
§ 30a
gen nach § 26 nachträglich entfallen sind,
Einbeziehung von Filmen
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre- aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-
bracht hat, Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde-
5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30 rung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen
nicht nachgekommen ist, Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezo-
gen werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses Ge-
6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des setzes erreichte Besucherzahl maßgebend.
neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des
deutschen Anteils an den Herstellungskosten über-
§ 31
steigen.
(weggefallen)
(2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und
der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung 2. Unterabschnitt
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt Projektfilmförderung
werden;
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung § 32
keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Förderungshilfen
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
stehen; (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor-
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel- haben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und
nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Besetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet
Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat- erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deut-
tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für schen Films zu verbessern.
die Freigabe von Sicherheiten. (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare
zinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche
Mark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu zwei Millio-
§ 30 nen Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdi-
Video- und Fernsehnutzungsrechte gung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtli-
chen Herstellungskosten dies rechtfertigen.
(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln
verpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm nicht vor Ab- (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,
lauf von sechs Monaten nach Beginn der üblichen regulä- darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch
ren Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie sol-
Gesetzes zur Auswertung durch Bildträger im Inland oder che, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang
in deutscher Sprachfassung im Ausland freizugeben. technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäf-
tigt werden.
(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln
verpflichtet den Hersteller, das ihm zustehende aus- (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-
schließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-
an eine Fernsehen betreibende öffentlich-rechtliche Rund- sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat
funkanstalt oder einen Rundfunkveranstalter privaten ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2
Rechts im Inland oder Ausland nur mit der Maßgabe zu erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom
übertragen, daß der Film frühestens drei Jahre nach der Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben
Erstaufführung zum Empfang im Inland ausgestrahlt wer- andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.
den darf.
(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-
(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entge- duktion verwirklicht werden sollen, können nur gefördert
genstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers werden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch
Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten. Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder ~uf G~und
öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel,
(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit
die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz
oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der
oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaft-
eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen
liches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden,
Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-
es sei denn 1 daß diese Mittel marktübliches Entgelt für eine
henden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die
vom Herste ller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmit-
auch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe ge-
tel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine
währt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der
Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Her-
Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhö-
stellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierf~r ~ls
rung der Anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl
erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schnfth~_h
der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungs-
zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte fur
hilfe zu bestimmen.
Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebe-
§ 33 nen und von der Anstalt anerkannten Kosten darf der
Eigenanteil nicht unter 1O vom Hundert sinken.
Antrag
(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programmfüllen-
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. An-
den Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von
tragsberechtigt ist der Hersteller.
Absatz 4 Satz 1 zulassen.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorha-
(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von A?-
bens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16
satz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die
geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Dr~hbu~h,
Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durch-
eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und FInanzIe-
schnittes der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach§ 32
rungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete
geförderten Filmvorhaben übersteigt.
Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 § 35
kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000
Vorrangige Verwendung
Deutsche Mark von der Vorlage eines Drehbuches sowie
von Referenzfilmförderungshilfen
der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn
auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben Stehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der Refe-
einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali- renzfilmförderung zu, kann Projektfilmförderung nur ge-
tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver- währt werden, wenn die Förderungshilfen aus der Refe-
bessern. renzfilmförderung in vollem Umfang mit zur Herstellu~g
des neuen Films verwendet werden. § 29 Abs. 1 Nr. 6 1st
§ 34 nicht anzuwenden.
Eigenanteil des Herstellers
§ 36
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der
Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von Förderungszusage
der Anstalt anerkannten Kosten einen nach dem
(1) Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches~ der
Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisheri-
Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finan-
gen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen
zierungsplans die Gewährung der Förderun~shilfe_ auch
Eigenanteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei
für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung
Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des
noch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die _Förde-
Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden
rungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 1st ent-
Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Fil-
sprechend anzuwenden.
me, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt
werden sollen. (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,
daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-
sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage er-
mittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle-
bracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen
hensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung
die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht
überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen-
mehr gegeben sind.
mitteln gleich.
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller § 37
als Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder Ka-
Versagung der Auszahlung
meramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigen-
leistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an (1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfe
eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, zu versagen,
die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-
können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, ins-
habens nicht gewährleistet ist,
gesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im
Kostenplan angegebenen und von der Anstalt anerkann- 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
ten Kosten berücksichtigt werden. Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 77
Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens 3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden
des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt- Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
schaftsführung verletzt worden sind,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über
3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell- wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,
schaft, Gesellschaft mit ·beschränkter Haftung oder
5. der Hersteller seiner Verpflichtung, nach § 40 nicht
Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
nachgekommen ist,
lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, 6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflag~n nicht eingehal-
handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm- ten werden.
kapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark be- (3) ·§ _29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
trägt.
(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die Jlach Absatz 1
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen
fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf
sind. die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmför-
derung geltenden Vorschriften, insbesondere auch § 22
§38 Abs. 3 und § 28 Abs. 1, entsprechend anzuwenden.
Schlußprüfung (5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Alms er-
lischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.
(1) Die Anstalt prüft, ob
1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch §"40
im wesentlichen entspricht,
Video- und Fernsehnutzungsrechte
2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgeleg-
ten Liste im wesentlichen übereinstimmen, Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs-
rechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.
3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-
stungen, der Kameraführung und des Bildschnittes ge-
eignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des 3. Unterabschnitt
deutschen Films beizutragen,
Förderung von Kurzfilmen
4. der Film nicht § 19 widerspricht,
5. der Film den Anforderungen der §§ 1&, 16 und 18 § 41
entspricht. FörderungshlHen
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres (1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines Kurzfilms im
nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdau-
davon der Anstalt eine Kopie des Films zur Prüfung vorzu- er von höchstens fünfzehn Minuten sowie eines nicht
legen. Die Anstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilms im Sinne
verlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist des § 15 Abs. 2 oder des § 16 Förderungshilfen, wenn dem
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch
kann. die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstel-
le Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll" zuerkannt
§ 39 worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll" zuerkannt
. Rückzahlung worden, so wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn
dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die
die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films eine dem Prädikat „besonders wertvoll" vergleichbare Be-
20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von deutung hat.
der Anstalt anerkannten Kosten .übersteigen. Zunächst
(2) § ·19 ist entsprechend anzuwenden.
sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Til-
gung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstel- (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, des-
lers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegeben~n und sen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehen-
von der Anstalt anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert den Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der be-
der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. rechtigten Filme verteilt werden.
übersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen
und von der· Anstalt anerkannten Kosten, vermindert um
die Höhe des Darlehens, sind 50 ·vom Hundert der über- §42
steigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Antrag
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. An-
tragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische Per-
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 · son des öffentlichen Rechts oder juristische Person des
entspricht, privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische·
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt be·
nicht nachgekommen ist, teiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf verbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt,
der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag wenn das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.
ist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen
des § 41 erfüllt sind. (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu
höchstens 30 000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen
§ 43 Fällen kann ein Zuschuß bis zu 50 000 Deutsche Mark
gewährt werden.
Vergleichbare Auszeichnungen
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-
tungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll" ver-
gleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestspiel oder §48
aus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im Antrag
einzelnen zu bestimmen.
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem
§ 44 Filmhersteller.
Zuerkennung, Auszahlung
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate (Treatment oder Expose mit einer ausgearbeiteten Dia-
nach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem logszene) beizufügen.
Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfol-
gen. § 49
(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend Auszahlung
anzuwenden.
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte
§ 45 nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und
Abnahme des Drehbuches.
Verwendung
Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von
zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur § 50
Herstellung neuer Kurzfilme von höchstens fünfzehn Minu- Verwendung des Drehbuches
ten Dauer, neuer nicht programmfüllender Kinder- oder
Jugendfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sin- Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet
ne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden. den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung
nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im
Sinne der§§ 15, 16 oder 16a zu verwerten.
§ 46
Rückzahlung § 51
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn Schlußprüfung
1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden ( 1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen
Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge-
wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 stellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen
widerspricht, oder
Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil- Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
fen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. §52
Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
4. Unterabschnitt 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben
Förderung von Drehbüchern sind,
2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach§ 51 Abs. 2
§ 47 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
Förderungshilfen 3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbüchern aussetzungen erfolgt ist,
für programmfüllende Filme Förderungshilfen gewähren,
4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die
Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 79
2. Abschnitt § 54
Förderung des Absatzes Antrag
( 1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
§ 53 Antragsberechtigt sind
Förderungshilfen
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Verleih und 2b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Pro-
oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der§§ 15, 16 grammanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66a
oder 16 a gewähren, und zwar bespielten Bildträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft,
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der
Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen, 2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Programm-
2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nach-
aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Ko- anbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a bespielten
pien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun- Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
gen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere zes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert
Werbemaßnahmen, des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres der Absatz
von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a oder von
2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Filmen ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Jugendfilmen und von mit solchen Filmen bespielten Gemeinschaft hergestellt wurden.
Bildträgern,
(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten
2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Ein- Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzie-
spielgarantien, rungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53 Abs. 1
3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch die
Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und mit Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.
Filmen bespielte Bildträger,
4. für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von § 55
Filmen oder von mit Filmen bespielten Bildträgern,
Rückzahlung
5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-
werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-
den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
bar sein können, bis zu höchstens 250 000 Deutsche Mark
gewährt. In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis hat,
zu 500 000 Deutsche Mark gewährt werden. Die Förde- 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
rungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2b, 3 bis 5 werden als auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche Mark oder aussetzungen erfolgt ist,
als zinsloses Darlehen bis zu höchstens 400 000 Deut- 3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 Abs. 6
sche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gewährt. nicht nachkommt.
(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung bean- (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
tragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förde-
rung des Absatzes bis zu 250 000 Deutsche Mark gege- 3. Abschnitt
ben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag- Förderung des Filmabspiels
stellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers
nachgewiesen wird.
§ 56
(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Förderungshilfen
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des
Antragstellers bemessen werden, muß aber mindestens (1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen
30 vom Hundert betragen. 1. zur Modernisierung- und Verbesserung von Filmthea-
tern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturver-
(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
besserung dient,
(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-
der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche tiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,
Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind,
3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,
sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Ab-
kommen auch andere Filme, die in einem Mitgliedstaat der 4. zur Beratung von Filmtheatern,
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Staat 5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in
hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit ver- Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit bis zu
bürgt ist. 20 000 Einwohnern bestimmt sind.
(7) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt,
Verleih gilt§ 30 entsprechend. indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt entgeltlichen Filmvorführungen ist Satz 2 und 3 entspre-
und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben chend anzuwenden.
werden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von
den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinan- (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens
derstehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Mona- enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufü-
gen.
te nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2
(3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der
Anstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haus-
für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß
gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200 000 haltsjahres mitgeteilt hat, daß er die Förderungshilfe in
Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des
Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten
dies rechtfertigen, bis zu 300 000 Deutsche Mark, mit einer § 58
Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüs- Rückzahlung
se für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens
50 000 Deutsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
5 000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entspre-
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-
chend anzuwenden. den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
(4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 hat,
Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richt- aussetzungen erfolgt ist.
linie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56a
Förderung von Videotheken
4. Abschnitt
(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen
Sonstige Förderungsmaßnahmen
1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung
von Videotheken, sofern sie nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a
StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die § 59
Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht aus- Förderung der Weiterbildung
schließlich Erwachsenen zugänglich sind,
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnahmen
2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech-
besonders geeigneten Angebots in Videotheken, nischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-
(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schu-
tiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 bezeich-
neten Videotheken, lungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie
können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder,
4. zur Gründung von Kooperationen der in Nummer 1 wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirt-
bezeichneten Videotheken, schaftlichem Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als
5. zur Beratung von Videotheken. Darlehen gewährt werden.
(2) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 (3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art
bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
gewähren. Darlehen können bis zu 30 000 Deutsche Mark
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und
die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen,
§ 60
bis zu 60 000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu
zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnah- Förderung
men nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deut- von Forschung, Rationalisierung und Innovation
sche Mark und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die Forschung,
Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden. Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem
Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-
§ 57 schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung
weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes
Antrag
noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.
( 1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
(2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über
Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Video-
Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
thek betreibt. Im Falle des§ 56 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 56a
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam
antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 81
§ 61 sen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat anstel-
Antrag le des Vorstandes.
§ 65
(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf
Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme Widerspruchsentscheidungen
durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist. (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes
unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt
ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzie- werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen ent-
rungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine
Umfang der Maßnahme entbehrlich ist. Entscheidungen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-
§ 62 sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen
Rückzahlung ihrer Unterkommissionen.
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die
angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen- dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die
den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese
hat, Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichti- lehnt.
ger Angaben über wesentliche Voraussetzungen er-
folgt ist.
3. Kapitel
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Finanzierung, Verwendung der Mittel
5. Abschnitt 1. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften Finanzierung
§ 63 § 66
Verfahrensregelungen Filmabgabe
(1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die Anträge (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer
und die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede
bestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskar-
der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Da- ten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz je
bei ist sicherzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer Spielstelle im Jahr 100 000 Deutsche Mark übersteigt.
Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis
(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer zu 175 000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit Jahresumsatz bis zu 300 000 Deutsche Mark 2 vom Hun-
seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmi- dert und bei einem Jahresumsatz über 300 000 Deutsche
gung des Bundesministers für Wirtschaft. Mark 2,5 vom Hundert.
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz
§ 64 nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird
Entscheidungszuständigkeiten der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche
monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im pliziert wird.
Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der För-
derung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 10. des
des Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förderung des folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.
Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungs-
(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der
maßnahmen(§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht
Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und
nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung
(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22 bis des Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung des
3·1, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62 sowie in Miet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um
den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine die Filmabgabe zu vermindern.
bewertenden Entscheidungen handelt. Vor einer Entschei-
dung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den§§ 22 § 66a
und 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenig-
Filmabgabe der Videowirtschaft
stens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit
schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei des- Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung 6. 20 vom Hundert für die Förderung nach § 56 (Filmab-
oder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr spiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach
bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach
(Programmanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die Förderung nach
entrichten. § 56 Abs. 4,
7. 1 vom Hundert für die Förderung nach den§§ 59 und
(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des Jahres- 60 (sonstige Förderungsmaßnahmen).
umsatzes.
(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden
Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-
§ 67
zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der
Sonstige Mittel Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums
(1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite gemäߧ 69.
entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den (3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen nach
Aufgaben der Anstalt nach § 2 in Einklang steht. § 17a in Verbindung mit§ 22 dürfen nicht mehr als 20 vom
Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung
(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Anstalt stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch
zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1
sei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes wieder zuzuführen.
bestimmt.
(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht
mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3
verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-
2. Abschnitt
zuwenden.
Verwendung der Einnahmen
(5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht
mehr als 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6
§ 67a verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-
Verwendung zuwenden.
der Filmabgabe der Videowirtschaft
(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
Die Einnahmen der Anstalt aus der Filmabgabe der nach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7 ,5 vom
Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwal- Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet werden.
tungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu verwen-
den: § 69
1. 5 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen Ermächtigung des Verwaltungsrates
bespielten Bildträgern nach § 53 Abs. 1 Nr. 2a bis 4,
( 1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt
2. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungs-
nach§ 56a, hilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen
3. 65 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68 Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, aus Mitteln nach§ 67 gilt dies nur, sofern und soweit der
Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt.
4. 10 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68
Abs. 1 Nr. 5. (2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden
Mittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der Be-
§ 68 schlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhundert-
sätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert über- oder
Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der An-
(1) Die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind unter stalt für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bun-
Berücksichtigung des Vorwegabzuges nach § 67a nach deshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze
anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwen- des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten
dungen nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu verwenden: werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abwei-
chungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.
1. 50 vom Hundert für die Förderung nach § 22 (Refe-
renzfilmförderung), (3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-
tungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste
2. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Projekt-
Haushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit
filmförderung),
zulässig, als dadurch die nach § 68 Abs. 1 für den jeweili-
3. 3 vom Hundert für die Förderung nach § 41 (Kurz- gen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um
film), nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen
4. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47 (Dreh- sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der Anstalt
bücher), zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden.
5. 15 vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Filmab- (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 2
satz), davon mindestens ein Viertel für die Förderung und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, minde-
des Auslandsvertriebs, stens aber der Mehrheit der Mitglieder.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 83
4. Kapitel Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im
Geltungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen
Auskünfte veröffentlicht werden.
§ 70 § 71
Auskünfte Förderungsbericht
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten Die Anstalt erstellt anhand der Angaben nach § 70
oder Förderungshilfen erhalten hat, muß der Anstalt, wer jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen dem
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft be- Bundesminister für Wirtschaft zu.
antragt, muß dem Bundesamt für Wirtschaft die für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte
erteilen und Unterlagen vorlegen.
§ 72
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
(weggefallen)
1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des
Geschäfts- oder Wohnsitzes,
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; da- 5. Kapitel
bei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen
Umsätzen auszuweisen, Übergangs- und Schlußvorschriften
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungs-
§ 73
bereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten
Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt ha- Übergangsregelungen
ben,
(1) Ansprüche, die aufgrund des Filmförderungsgeset-
4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför- zes in der Fassung vom 18. November 1986 (BGBI. 1
derten Filme. S. 2046) entstanden sind, werden nach altem Recht ab-
Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und gewickelt. Soweit hierdurch Ansprüche auf Referenzfilm-
förderung aufgrund der Erteilung eines Gütezeugnisses
nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder des Bun-
begründet werden, entscheidet anstelle der Bewertungs-
desamtes für Wirtschaft.
kommission nach§ 31 in der Fassung vom 18. November
(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind 1986 die Vergabekommission.
monatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Mo-
(2) laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls
nats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte
nach altem Recht durchgeführt.
über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjährlich,
jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. (3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem er-
(4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des Be-
sten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses
triebs beauftragten Personen sind befugt, während der
Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.
Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsan-
lagen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu· (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch
betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzuneh- gestellt werden, wenn der Refer~nzfilm zwischen dem
men und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts- 1. Januar 1992 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
pflichtigen einzusehen. erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle
freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus-
(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsge-
schlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten
sellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
dieses Gesetzes.
oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder
deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu
erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden. § 74
Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26
oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- machung vom 6. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1047), geändert
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem durch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1957),
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver-
wenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-
(7) Weigert sich ein zur Auskunft .Verpflichteter, eine
det der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen
Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder
mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen
entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Anstalt
nach Anhörung der Anstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur
die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen
Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseige-
Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder
nen Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim-
gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.
mungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel- anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt
angaben an den Bundesminister für Wirtschaft ohne der Anstalt. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sonder-
Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. vermögen.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 75 auf Gewährung von Förderungshilfen nach den§§ 32, 47,
Beendigung der Filmförderung 53, 56 und 59 können nur bis zum 30. September 1998
gestellt werden.
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-
ber 1998. (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden
(2) Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41 werden nur worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei-
gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember ten der Anstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über.
1997 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm Der Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Wirtschaft im
von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für
und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt
erhalten hat. Förderungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 wahr.
und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 1998 ge-
§ 76
währt.
(weggefallen)
(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41
können nur bis zum 31. März 2000 gestellt werden. Für
§ 77
programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme
verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 2003. Anträge (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 85
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 14. Januar 1993
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- 1 . der zum Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie scher Flüchtlinge abgeordnet wird oder
des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der 2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der vorüber-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 gehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu
(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes einem anderen Teil dieser Behörde (§ 1 Abs. 2
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert wor- Nr. 8) zusteht,
den ist, verordnet der Bundesminister des Innern:
erhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Abs. 1
Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 bleibt im übrigen unbe-
Artikel 1
rührt.
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279), (2) Liegt gleichzeitig ein Fall des § 5 a vor, ist diese
geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1 Vorschrift anzuwenden, wenn dies für den Berechtigten
S. 1114), wird wie folgt geändert: günstiger ist.
(3) Der Abordnung zum Bundesamt für die Anerken-
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Worten,,§ 5" nung ausländischer Flüchtlinge steht die Einstellung
die Worte ,, , § 5 a oder § 5 b" eingefügt. eines Berechtigten bei dieser Behörde gleich, der im
Zusammenhang mit den von der Bundesregierung be-
2. § 5a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: schlossenen Unterstützungsmaßnahmen für diese
Behörde in ein Beamtenverhältnis zum Bund berufen
,,Ein Berechtigter nach § 3,
worden ist."
1. der aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Gebiet
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
oder in den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz
,,(3) § Sa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993, § 5b
bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet),
mit Ablauf des 30. April 1994 außer Kraft."
versetzt, abgeordnet oder nach § 123a des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird oder
2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der Verlegung
der Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder
eines Teiles dieser Behörde aus dem bisherigen Artikel 2
Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet (Nummer 1) zu- Artikel 2 zweiter Halbsatz der Trennungsgeldänderungs-
steht, verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1114) wird auf-
erhält eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche." gehoben.
3. Nach § 5 a wird folgender neuer § 5 b eingefügt:
,,§ 5b Artikel 3
Reisebeihilfe für Heimfahrten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bei Verwendung beim Bundesamt
Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2 mit
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Wirkung vom 1. April 1991 und Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung
(1) Ein Berechtigter nach § 3, vom 1 . November 1992 in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf
Vom 14. Januar 1993
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der nach Nordosten ab, verläuft von dort an der Nordostseite
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 dieses Weges 107 m in Richtung Südosten, biegt dann in
S. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli einem Winkel von 115° nach Osten, wendet sich nach 13 m
1989 (BGBI. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet in einem Winkel von 120° nach Norden und verläuft von
der Bundesminister der Finanzen: dort geradeaus in einer Länge von 324 m parallel zum
Donauufer. Danach wendet sich die Grenze in einem
Artikel 1 Winkel von 90° zum Donauufer hin. Nach 147 m knickt sie
in einem Winkel von 90° auf eine Länge von 38 m in
Der durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung Richtung Süden ab, knickt dort wiederum in einem Winkel
neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom von 90° in Richtung Donau ab und erreicht nach 87 m die
25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Hochwasserschutzwand. Von dort än folgt sie der öst-
Grenze des Freihafens Deggendorf wird wie folgt neu lichen Kante der Hochwasserschutzwand donauaufwärts
bestimmt: in einer Länge von 38 m. Von hier aus wendet sie sich
„Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei wiederum in einem Winkel von 90° in Richtung Donau, trifft
Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer nach 43 m auf die Kailinie und erstreckt sich von dort noch
entfernt, verläuft dann in einem Winkel vom 90° zur Fluß- 30 m in die Donau hinein. Von diesem Punkt aus verläuft
richtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie weiter sie in gerader Linie zum Ausgangspunkt."
in einer Länge von 11 m, biegt dann in einem Winkel von
130° in Richtung Südosten ab und verläuft 133 m entlang Artikel 2
der Autobahnbrücke Deggenau. Sie biegt dann in einem
68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Bö- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schungsfuß der Autobahn BAB A 3 verlaufenden Weges in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 87
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
Im praktischen und Im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung
für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk
(Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - BetTerMstrV)
Vom 21. Januar 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 7. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzo-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 mischungen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 8. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im 9. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungs-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und techniken,
Wissenschaft: 1O. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und
Konservierungstechniken,
1. Abschnitt
11. Kenntnissse über natürliche Steine,
Berufsbild
12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-
nung,
§1
13. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von
Berufsbild Betonwerken,
(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk 14. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,
sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
1. Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächenge- beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
staltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
von Kunststoffen, Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Baulei-
2. Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen so- stungen, der berufsbezogenen Normen und Richtli-
wie von Betonwaren auch unter Verwendung von nien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie
Kunststoffen, die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbe-
sondere des Immissionsschutzes und der Abfallbe-
3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bau-
teilen, seitigung,
4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terraz- 17. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie
zoarbeiten auf Baustellen, von Vertage- und Versetzplänen,
5. Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungs-
18. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalun-
arbeiten. gen,
19. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Be-
(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk wehrungen,
sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
20. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,
1. Kenntnisse über Statik,
21. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terraz-
2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge zomischungen,
des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes
und über Maßnahmen zur Einsparung von Energie, 22. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und La-
gern der Erzeugnisse,
3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,
23. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer
4. Kenntnisse der Betontechnologie, Oberflächen,
5. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus, 24. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der
6. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge, Oberflächen,
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
25. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von 2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,
natürlichen Steinen,
3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,
26. zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Veran- 4. Herstellen eines Waschbetonstücks einschließlich der
kern von Betonerzeugnissen,
Form,
27. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,
5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,
28. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und 6. Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Beton
Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,
oder Kunststoff,
29. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen, 7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbewehrung
30. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Betonfer-
Geräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschi- tigteil,
nen.
8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für einen Ter-
razzoboden.
2. Abschnitt
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Prüfungsanforderungen und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
in den Teilen I und II der Meisterprüfung nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten.
§2
§5
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- Prüfungsfächern nachzuweisen:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 1. Technische Mathematik:
(2), Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht a) Körper- und Gewichtsberechnungen,
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
b) Mengenberechnungen für Betonsteinarbeiten,
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
c) Mischungsberechnungen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- d) einfache statische Berechnungen von Werkstük-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. ken,
e) Berechnungen von Treppensteigungen;
§3
2. Technisches Zeichnen:
Meisterprüfungsarbeit
Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend von Verlege- und Versetzplänen;
genannten Arbeiten anzufertigen:
3. Fachtechnologie:
1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,
a) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,
2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,
b) bauphysikalische zusammenhänge des Wärme-,
3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und Maßnah-
4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden, men zur Einsparung von Energie,
5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehören c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
auch Grabsteine und Ornamente. d) Konstruktionen und Verankerungstechniken für
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- Fertigteile,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung e) Terrazzoböden,
mit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vor-
f) Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus Be-
kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
tonwerkstein,
(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der g) Gestaltung und Formgebung,
Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
h) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken ein-
schließlich Maschinenkunde,
§4
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Arbeitsprobe
und des Arbeitsschutzes,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- k) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-
ten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1, dingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezoge-
auszuführen: ne Normen und Richtlinien, Vorschriften der Bau-
1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der Sieb- ordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des
kurve einschließlich des Einzeichnens der Sieblinie in Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes
ein Formblatt, und der Abfallbeseitigung;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 89
4. Baustoffkunde: 3. Abschnitt
a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver- Übergangs- und Schlußvorschriften
wendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-
stoffe,
§6
b) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Be-
schichtungen, Übergangsvorschrift
c) Verbindungs- und Befestigungsmittel; Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
5. Kalkulation:
zu Ende geführt.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli-
chen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die §7
Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung einer
Leistungsbeschreibung und Abrechnung. Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen. stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als den· Fassung.
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §8
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II tischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Terrazzohersteller-Handwerk vom 14. Februar 1980
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3. (BGBI. 1 S. 144) außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk
(Maurermeisterverordnung - MauMstrV)
Vom 21. Januar 1993
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
4. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-, Be-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
ton- und Stahlbetonbau,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 5. Kenntnisse über Konstruktionen im Holz- und Stahl-
Wissenschaft: sowie im Trockenbau,
6. Kenntnisse über Bauarbeiten im Landeskultur- und
Wasserbau,
1. Abschnitt
7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,
Berufsbild
8. Kenntnisse über Bauwerks- und Grundstücksent-
wässerungsanlagen,
§ 1
9. Kenntnisse über Maßnahmen gegen drückendes und
Berufsbild
nichtdrückendes Wasser,
(1) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten 10. Kenntnisse über Abbruch- und Stemmarbeiten,
zuzurechnen:
11. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von
Bauwerken einschließlich Bauwerksteilen und Fertig- 12. Kenntnisse über Betontechnologie sowie der Mörtel-
bauwerken, insbesondere aus künstlichen und natür- gruppen,
lichen Steinen, aus Baup'atten, Beton und Stahlbe- 13. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-
ton, nungen,
2. Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen und natür- 14. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebes von
lichen Steinen für den Hoch- und Tief- sowie den Lan- Baustellen,
deskultur- und Wasserbau,
15. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
3. Herstellung von Fassaden aus künstlichen und natür-
lichen Steinen sowie aus Bauplatten und Fassaden- 16. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-
elementen, maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und
Werkzeuge,
4. Ausführung von Sperrungen gegen nichtdrückendes
Wasser und von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-
Schall, beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
5. Herstellung von Innen- und Außenputzen,
18. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-
gen, der berufsbezogenen Normen, über die Vor-
6. Herstellung von Estrichen, insbesondere von Ze- schriften der Bauordnungen sowie die berufsbezo-
ment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli- genen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
chen und natürlichen Steinen und Platten, 1mmissionsschutzes,
7. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwäs- 19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-
serungen, gen,
8. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten. 20. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und
(2) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Kenntnisse Berechnungen,
und Fertigkeiten zuzurechnen: 21. Aufstellen von Mengenberechnu:1gen, Leistungsver-
1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Beton- zeichnissen und Bauabrechnungen,
bau, 22. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natürli-
2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton-, Holz- und chen Steinen,
Stahlbau, 23. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 91
24. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen 3. Werkpläne und Sonderzeichnungen,
und Hilfskonstruktionen,
4. Baubeschreibungen,
25. Herstellen einfacher Betonschalungen,
5. Mengenberechnung und Leistungsbeschreibung.
26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen
von Beton, Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als
Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-
27. Herstellen einfacher Bewehrungen, gungsverfahren geeignet sein.
28. Herstellen einfacher Beton- und Stahlbetonfertigteile,
29. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver- §4
mauern und Verlegen von Glasbausteinen,
Arbeitsprobe
30. Herstellen einfacher Innen- und Außenputze ein-
schließlich Anbringen von Putzträgern, { 1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4,
31. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldäm- auszuführen:
mung sowie zum Brand- und Feuchteschutz,
1. Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines
32. Herstellen von Estrichen, insbesondere von Ze- Baugeländes,
ment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli-
chen und natürlichen Steinen und Platten, 2. Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Fest-
punkten,
33. Ausführen von Trockenbauarbeiten,
3. Aufreißen von Bauwerksteilen nach gegebenen Plä-
34. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen, nen,
35. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten. 4. Herstellen schwieriger Mauerwerksteile,
5. Ausführen von Putzarbeiten,
2. Abschnitt 6. Herstellen einer Betonschalung nach gegebenen Plä-
nen,
Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung 7. Ausführen von Bewehrungsarbeiten.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
§2 ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
Gliederung, Dauer und Bestehen arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
der praktischen Prüfung (Teil 1) konnten.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen §5
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung Prüfung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Prüfungsfächern nachzuweisen:
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. 1 . Technische Mathematik:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 a) statische Berechnung und Bemessung von Mauer-
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- werks- und Beton- sowie von einfachen Stahlbe-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. tonkonstruktionen, insbesondere von Fundamen-
ten, Wänden, Decken, Stützen oder Unterzügen,
§3 b) Festigkeitsnachweis für Unterfangungen, Arbeitsge-
rüste und Schalungen,
Meisterprüfungsarbeit
c) Mengenberechnungen für Mauer-, Beton- und
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines Stahlbetonarbeiten,
der nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen:
d) Treppenberechnung,
1 . ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-
nung und Garage, e) Berechnungen zum Wärmeschutz;
2. ein Reihenhaus, 2. Fachtechnologie:
3. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wirkung
4. ein Werkstattgebäude, der Witterungseinflüsse,
5. ein einfaches Bauwerk aus dem städtischen Tief-, dem b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
Landeskultur- oder Wasserbau. c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus: d) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbe-
1. Entwurfszeichnung, ton-, Stahl- und Holz- sowie im Trockenbau,
2. Teilzeichnungen für Fundament-, Wand-, Decken- und e) Grundzüge der Betontechnologie,
Dachkonstruktionen, f) Maschinen- und Gerätekunde,
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
g) Einrichtung und Betrieb von Baustellen, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
und des Arbeitsschutzes, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
zogene Normen, Vorschriften der Bauordnungen sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
und berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins- fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
besondere des Immissionsschutzes;
3. Vermessungskunde: 3. Abschnitt
a) Vermessungsgeräte, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Längenvermessungen,
c) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung §6
von Festpunkten, Übergangsvorschrift
d) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Höhenfestpunkten; fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
4. Baustoffkunde:
§7
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
5. Kalkulation:
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli- Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
chen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Angebots- und Nachkalkulation. den Fassung.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- §8
führen. Inkrafttreten
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft tischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk
werden. vom 1. März 1979 (BGBI. 1 S. 257) außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1993
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 93
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 25. Januar 1993
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Übergangsvorschrift
Organische und organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3, die den Anforderungen dieser
Verordnung in der bis zum 29. Januar 1993 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember
1993 in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 1 Vorbemerkung 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen darf
a) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 ein Gehalt an Magnesium,
Natrium und Schwefel,
b) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 4 ein Gehalt an Natrium
angegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:
2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,
2,2 % Natrium,
2% Schwefel."
3. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4.1 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
„Kohlensaurer 65% Calcium- Kalk bewertet als Calciumcarbo- Bei der Angabe der Ge-
Kalk mit CaCO 3 carbonat CaCO3 ; nat, auch halte darf auf einen Ge-
Schwefel Siebdurchgang: Magnesium- halt an Magnesiumcarbo-
(Kohlen- 97 % bei 3,0 mm, carbonat; nat hingewiesen sein,
saurer 70 % bei 1,0 mm; aus Kalkstein, wenn er, bewertet als
Magnesium- Reaktivität, bewertet Dolomit oder MgCO3 , mindestens 5 %
kalk nach Umsetzung in Kreide durch beträgt;
mit Schwefel) verdünnter Salzsäure, Mahlen; das Düngemittel darf als
mindestens 30 %, Zugeben von ,,Kohlensaurer Magne-
ab einem Gehalt von Calciumsulfat in siumkalk mit Schwefel"
25 % MgCO3 minde- verschiedenen bezeichnet sein, wenn
stens 10 %; Hydrationsg ra- der Gehalt an Magne-
den aus Natur- siumcarbonat, bewertet
2%S Schwefel Schwefel bewertet oder Industrie- als MgCO3 , mindestens
als S; herkünften; auch 15 % beträgt, zusammen
bei Granulierung: Granulieren des mit dem angegebenen
Zerfall des Granu- auf den Sieb- Gehalt an Calciumcarbo-
lats unter Feuchtig- du rchgang nat der Mindestgehalt
keitseinfluß nach Spalte 4 erreicht ist und Magne-
ausgemahlenen siumcarbonat als Nähr-
Produkts stoff zusätzlich angege-
ben ist;
wird bei der Herstellung
Dolomit zugemischt, so
darf Magnesiumcarbonat
nur dann angegeben
sein, wenn der verwen-
dete Dolomit eine Reakti-
vität von mindestens
10 % hat;
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2 3 4 5 6
das Düngemittel darf mit
dem Hinweis "leicht
umsetzbar'' gekenn-
zeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens
80 % beträgt."
b) In Nummer 4.3 wird in der Position „Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)" in Spalte 4 die Angabe „0,4 mm" durch die
Angabe „4,0 mm" ersetzt.
c) In Nummer 4.5 wird die Position „Rückstandkalk" wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
,,Rückstand- a) 30 % CaO Calciumoxid . a) Kalk bewertet als a) Oxide, Hy- Bei der Angabe der Ge-
kalk CaO; droxide oder halte darf auf einen Ge-
Siebdurchgang: Carbonate von halt an Magnesiumoxid
97 % bei 4,0 mm; Calcium oder hingewiesen sein, wenn
bei Calcium- oder Magnesium; er, bewertet als MgO,
Magnesiumcarbo- aus basisch mindestens 5 % beträgt;
naten Siebdurch- wirksamen die Art der Kalkrückstän-
gang: Rückständen de ist anzugeben;
97 % bei 3,0 mm, der industri- Höchstgehalte an nach-
70 % bei 1,0 mm ellen Produk- stehenden Schwermetal-
tion, auch aus len:
der Kalkstein- mg/kg
oder Dolomit- Blei 200,
verarbeitung Cadmium 6,
Nickel 100,
Quecksilber 4,
b) 40% CaO Calciumoxid b) Gesamtbasisch b) Oxide, Sulfate Thallium 2;
wirksame Be- oder Carbona- Höchstgehalt an Bor:
standteile bewer- te aus Briket-
0,05 % wasset1ösliches B."
tet als CaO; tier-Braunkoh-
Siebdurchgang: lenasche
97 % bei 4,0 mm,
70 % bei 1,0 mm
4. In Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 wird die Position „NPK-Dünger, umhüllt" wie folgt geändert:
a) In Spalte 3 werden die Worte „Stickstofformen 1 bis 5" durch die Worte „Stickstofformen 1 bis 9" ersetzt.
b) In Spalte 4 wird der erste Absatz wie folgt gefaßt:
„Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; die
Stickstofformen 6 bis 9 dürfen nur im nicht kunststoffumhüllten Anteil enthalten sein."
c) In Spalte 5 werden die Worte „70 % der Granulate" durch die Worte „70 % des Produktes" ersetzt.
5. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 2 wird die Angabe „0,5 %" durch die Angabe „0,3 %" ersetzt.
b) Bei der Position „Organischer NPK-Dünger" wird in Spalte 2 die Angabe „6 % P2O5" durch die Angabe „3 % P2O5"
ersetzt.
c) Bei der Position „Organischer NP-Dünger" wird in Spalte 2 die Angabe „4 % P2O5" durch die Angabe „3 % P2Os"
ersetzt.
d) Die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" wird in Spalte 6 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die auf Cadmium bezogene Zahl „4" durch die Zahl „3" und die auf Quecksilber bezogene
Zahl „4" durch die Zahl „2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem ersten Teilsatz folgender Teilsatz eingefügt:
„nach Spalte 5 Buchstabe b zugesetzter Klärschlamm muß den Anforderungen des § 4 Abs. 10, 11 und 13 der
Klärschlammverordnung entsprechen;".
6. Anlage 1 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 1 wird die Angabe „Buchstabe C" durch die Angabe „Vorbemerkung 2" ersetzt.
b) In Vorbemerkung 2 Nr. 2 wird vor der Zeile „Zitronensäure 1
)" die Zeile „Ligninsulfonat" eingefügt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 95
c) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 7 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
„Zinkoxid 70% Zn Zink Zink bewertet als Zinkoxid *".
Gesamtgehalt
bb) In Nummer 8 wird die Position ,,Spurennährstoff-Mischdünger" wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgende Zeilen angefügt:
,,bei Granulierung:
Zerfall des Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß;
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm".
bbb) In Spalte 5 werden ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, folgende Worte angefügt:
,,auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts".
7. In Anlage 4 Nr. 1.4 wird nach der Position „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, Kohlensaurer Magnesiumkalk
mit weicherdigem Rohphosphat" folgende Position eingefügt:
2 3 4
„Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer
Magnesiumkalk mit Schwefel 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3 0,36 S".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Januar 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Januar 1993
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober
1992 (BGBI. 1 S. 1807), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden „Tschechoslowakei" durch „Tschechische Republik"
ersetzt und nach „Singapur'' ,,Slowakische Republik" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkündunQ in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1993
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 97
Verordnung
zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom 26. Januar 1993
Auf Grund des§ 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,,1. der Nummern 3a.1 bis 3a.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, der Nummern 5.1 bis 5.3,
jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1a des Anhangs,".
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 4 die Worte „oder 34.2" durch die Worte ,, , 34.2 oder 34.2.1" ersetzt.
Artikel 2
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1305, 1447), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3a.3 ersetzt:
,,3 Mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit ge- § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 100
fahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Un- § 19 Abs. 1 Satz 2
übersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen- § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
einmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Buchstabe a
Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatt-
eis)
3a Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite § 3 Abs. 1 Satz 3 100,
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen über- § 49 Abs. 1 Nr. 3 soweit sich nicht
schritten aus Tabelle 1a
Buchstabe c
ein höherer Regel-
satz ergibt
3a.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in Tabelle 1
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Buchstabe a
Art
3a.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Tabelle 1
Kraftfahrzeugen der in Nr. 3a.1 genannten Art mit Buchstabe b
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahr-
gästen
3a.3 um mehr als 30 km/h mit anderen als den in Nr. 3a.1 Tabelle 1
oder 3a.2 genannten Kraftfahrzeugen Buchstabe c,
soweit sich nicht
aus Tabelle 1 a
Buchstabe c
höhere Regel-
sätze oder
strengere Fahr-
verbote ergeben".
2. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte die Angabe ,,(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugver-
kehr zuläßt)" durch die Angabe ,,(Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zuläßt)"
ersetzt.
3. In den Nummern 5.1 bis 5.3 werden in der Spalte „Regelsatz in DM und Fahrverbot" die Worte „Tabelle 1" jeweils
durch die Worte „Tabelle 1a" ersetzt.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4. In Nummer 13 wird die StVO-Spalte wie folgt gefaßt:
,,§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9".
5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 13a Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2 80".
und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
6. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 14a Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder § 9 Abs. 5 100".
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer § 49 Abs. 1 Nr. 9
gefährdet
7. In Nummer 33 wird die StVO-Spalte wie folgt gefaßt:
,,§ 36 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 4, 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1".
8. In Nummer 34.1 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefaßt:
,,mit Gefährdung oder Sachbeschädigung".
9. Nach Nummer 34.2 wird folgende Nummer 34.2.1 eingefügt:
„34.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 400
Satz 7, 8, Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2
1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
10. In Nummer 36 wird in der Tatbestandsspalte der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(Zeichen 239, 242, 243)".
11. In Nummer 36.1 wird in der Tatbestandsspalte der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild)".
12. Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:
„38 Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder § 41 Abs. 2 Nr. 5 80".
zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen § 49 Abs. 3 Nr. 4
(Zeichen 270) geführt
13. In den Nummern 60 und 61 wird jeweils in der Tatbestandsspalte hinter dem Wort „Kraftfahrzeug" beziehungsweise
„Kraftfahrzeugs" der Klammerzusatz ,,(außer Mofa)" eingefügt und in der StVZO-Spalte die Angabe ,,§ 36 Abs. 2
Satz 3, 4" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5" ersetzt.
14. In Nummer 62.2 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefaßt:
,,§ 41 Abs. 1 bis 12, 15
Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 69a Abs. 3 Nr. 13".
15. In der Überschrift zu Nummer 64 und in der Tatbestandsspalte der Nummer 64 wird jeweils das Wort „Abgas-
sonderuntersuchung" durch das Wort „Abgasuntersuchung" ersetzt; in Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die
Angabe,,§ 47a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe,,§ 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage VIiia" ersetzt.
16. Nach Nummer 64 werden die Überschrift „Amtliches Kennzeichen" und folgende Nummer eingefügt:
,,64a Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdek- § 60 Abs. 1 Satz 4 100".
kungen versehen Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 4
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 99
17. Vor dem Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) wird folgender Anhang (zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der Anlage)
eingefügt:
„Anhang
(zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der Anlage)
Tabelle 1
Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
Es gelten die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote, soweit sich nicht bei Anwendung der Tabelle 1a
(Anhang - zu Nr. 5 der Anlage) höhere Regelsätze oder strengere Fahrverbote ergeben.
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb I außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
3a.1.1 21 -25 120 100
3a.1.2 26-30 180 120
3a.1.3 31 -40 250 200 1
3a.1.4 41 -50 300 250 1 1
3a.1.5 über 50 400 350 2 1
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraft-
omnibusse mit Fahrgästen
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb 1 außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
3a.2.1 16-20 150 120
3a.2.2 21 -25 200 150
3a.2.3 26- 30 250 200 1
3a.2.4 31 -40 350 300 1 1
3a.2.5 41 - 50 400 350 2 1
3a.2.6 über 50 450 400 3 2
c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung
Lfd. Nr. Regelsatz in DM
in km/h
innerhalb 1 außerhalb
geschlossener Ortschaften
3a.3.1 31 - 40 150
3a.3.2 41 -50 200
3a.3.3 51 -60 300 1
3a.3.4 über60 400 1".
18. Die bisherige Tabelle 1 des Anhangs (zu Nr. 5 der Anlage) wird Tabelle 1a.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
19. Im Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) ist die Tabelle 1a Buchstabe c wie folgt zu fassen:
„c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb I außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
5.3.1 21 -25 100 80
5.3.2 26-30 120 100
5.3.3 31 -40 200 150 1
5.3.4 41 -50 250 200 1 1
5.3.5 51 -60 350 300 1 1
5.3.6 über 60 450 400 2 1".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Januar 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 101
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1992
- 1 Bvl 17/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1Oa Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes über
weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BundesgesetzbL I S. 2317), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit er bestimmt, daß eine Abweichung nur dann als wesentlich
anzusehen ist, wenn sie 10 vom Hundert des Wertes der durch die abzu-
ändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte
übersteigt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den8.Januar1993
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 9. Januar ·1993
Tag I n h a It Seite
19. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Grenzübergänge und Arten des grenz-
überschreitenden Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
19. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . 8
26. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
26. 11. 92 Bekanntmachung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 15
26. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über
die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
27. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkom.!Tiens zu Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
(Fortsetzung nächste Seite)
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Tag I n h a It Seite
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 22
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs ................................................................. ; . 22
30. 11. 92 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . 23
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 25
30. 11. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 . . 25
1. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, des Madrider Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken, des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen
Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
1. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterle-
gung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 27
1. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 28
3. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe . . 28
3. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
3. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
7. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
7. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 32
8. 12. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Wirtschaft der Tschechischen
und Slowakischen Förderativen Republik über die Durchführung des Umweltschutzpilotprojektes
„Rauchgasreinigungsanlagen für vier Blöcke des Kraftwerks Prunerov I" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
14. 12. 92 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 103
Nr. 2, ausgegeben am 16. Januar 1993
Tag Inhalt Seite
23. 12. 92 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 42
30. 12. 92 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern
mit Hilfsmotor und Mopeds (2. Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . 44
30. 11. 92 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 45
30. 11. 92 Beka_~~tmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer nach
Ruman1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
30. 11 . 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiter-
bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
30. 11. 92 Bekanntmachung zur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteue-
rungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3. 12. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens 59
4. 12. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit und Umwelt-
schutz der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . 60
7. 12. 92 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . 62
8. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
8. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
9. 12. 92 Bekanntmachung des Änderungsprotokolls zum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
10. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . 69
18. 12. 92 Bekanntmac~_ung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Agypten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
18. 12. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Rumänien .................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 71
23. 12. 92 Berichtigung der Bekanntmachung der geänderten Fassung des Anhangs I des Übereinkommens über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 72
Die Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,50 DM (6.20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Nr. 3, ausgegeben am 20. Januar 1993
Tag I n h a It Seite
12. 1. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 148 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1977 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverun-
reinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
12. 1. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1986 über Sicherheit bei der Verwendung vor, Asbest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
12. 1. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 167 der lnternation~len Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1988 über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
29. 12. 92 Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luttverunreinigender Gase
aus Motoren mit Fremdzündung (Verordnung der ECE-Regelung Nr. 40) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
8. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
18. 12. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Die Änderung 1 und das Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 105
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 1. 93 Verordnung Nr. 1/93 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 329 (11 19. 1. 93) 1. 2.'93
9500-4-6-4
21. 12. 92 ~iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neuundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 401 (13 21. 1. 93)' 4.2.93
96-1-2-89
21. 12. 92 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 401 (13 21. 1. 93) 4.2. 93
96-1-2-94
21. 12. 92 !;?ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 402 (13 21. 1. 93) 4.2. 93
96-1-2-114
28. 12. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Leipzig-Halle) 403 (13 21. 1. 93) 4. 2.93
96-1-2-110
28. 12. 92 9echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 403 (13 21. 1. 93) 4.2. 93
96-1-2-111
28. 12. 92 Y.ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 404 (13 21. 1. 93) 4.2.93
96-1-2-112
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3516/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zuchtpilz-
konserven mit Ursprung in Drittländern L 355/18 5. 12.92
4. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3517/92 der Kommission zur Einfuhr bestimmter
Verarbeitungserzeugnisse aus Zucht pi I z e n mit Ursprung in Polen
und Südkorea und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2943/92 L 355/20 5. 12. 92
4. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3518/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den für die Erzeugung von Ananas auf den Azoren
getroffenen Sondermaßnahmen L 355/21 5. 12. 92
4. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3519/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sonderprämienzulagen für R in d f I e i s c h erzeuger
und zur Erhaltung des Mutterkuhbestands auf den Kanarischen In-
sein L 355/22 5. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3528/92 der Kommission zur Änderur.g der Ver-
ordnung Nr. 470/67/EWG betreffend die Kriterien, die bei der Ubernahme
von Rohreis durch die Interventionsstellen festzulegen sind L 358/6 8. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3529/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. __ 2294/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Stüt-
zungsregelung für O I s a a t e n erzeuger gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates L 358/8 8. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3530/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1799n6 mit Durchführungsbestimmungen betreffend
Sondermaßnahmen für Lei n s amen L 358/9 8. 12. 92
9. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3548/92 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je I an d w i r t s c h a f t I ich e n Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1993 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buch-
führungen L 361/16 10. 12. 92
9. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3549/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe
zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den I an d w i r t s c h a f t -
1 i c h e n Betrieben L361/17 10. 12. 92
9. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3550/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitte In aus Interventionsbeständen zur
Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft L 361/19 10. 12. 92
9. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3551/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Mi Ich er-
zeug n iss e n und zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 361/21 10. 12. 92
9. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3552/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1404/92 über Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung im Rind f I e i s c h sektor gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1158/92 des Rates L 361/31 10. 12. 92
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 107
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3553/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur
Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Mi Ich erze u g n i s -
s e n und zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 361/32 10. 12. 92
9. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3554/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2421/92 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n und
01 i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 361/36 10. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3565/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/73 zur Durchführung der Beihilfegewährung für
Seidenraupen L 362/10 11. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten für die ~rzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Re-
serven und die Ubertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation
für Schaf- und Ziegenfleisch L 362/41 11. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3568/92 q!3r Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3664/91 mit Ubergangsmaßnahmen für a r o m a t i -
sierte weinhaltige Getränke und Cocktails L 362/47 11. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3569/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Fase rf I achs und Hanf L 362/49 11. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3570/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 362/51 11. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3587/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3164/89 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Sondermaßnahmen für Hanfsaaten L 364/26 12. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3591/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die
Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren L 364/47 12. 12. 92
14. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3601/92 der Kommission mit Bestimmungen zur
Durchführung von Sondermaßnahmen für Tafeloliven L 3E;>6i17 15. 12.92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3602/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27/85 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für O I i v e n ö 1 L 366/31 15. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3609/92 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes nach Artikel 3 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus
Tomaten im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 366/46 15. 12.92
15. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission betreffend die Ermitt-
lung der Mengen I a n d w i r t s c h a f t I i c h e r E r z e u g n i s s e , welche
bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen für Waren im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zu berücksichtigen sind L 367/10 16. 12.92
15. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3616/92 der Kommission über die auf die Ta-
b a ksorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna llc und der Geudert-
heimer Hybriden anwendbaren Umstellungsmaßnahmen L 367/13 16. 12. 92
15. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3617/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1498/92 mit Durchführungsbestimmungen für die bei
der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in Ungarn, Polen und
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geltende
Mindestpreisregelung und zur Festlegung der bis zum 31. Mai 1993
geltenden Einfuhrmindestpreise L 367/15 16. 12.92
17. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3648/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Sonder-
abschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse L 369/15 18. 12.92
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 der Kommission zur Änderung bzw.
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der W e i n e und der
Trauben moste L 369/25 18. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3654/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2990/82 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfän-
ger sozialer Hilfen L 370/1 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3662/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L 370/43 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3663/92 der Kommission zur Eröffnung der Mög-
lichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lager-
haltung von Ta f e I wein , Traubenmost, konzentrierten Trauben-
most und konzentrierten rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschafts-
jahr 1992/1993 L 370/44 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3675/92 der Kommission zur Eröffnung der obli-
gatorischen Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durch-
führungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 370/65 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3676/92 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen
Destillation von Ta f e I w e i n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 370/68 19. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3679/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 370n3 19. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3684/92 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 3779/91 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Tabakballen der Ernte 1991 L 374/5 22. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3685/92 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Tabak b a 11 e n der Ernte 1992 L 374/6 22. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3686/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1652/92 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Tabakballen der Ernten 1988, 1989 und 1990 L 374/10 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3696/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter Weinerzeugnisse ab 1. Septem-
ber 1988 L 374/42 22. 12.92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3697/92 der Kommission zur Festlegung des
1993 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Sc h w e i -
n e f I e i s c h e r z e u g n iss e n aus Drittländern und diesbezüglicher
Durchführungsbestimmungen L 374/50 22. 12. 92
Andere Vorschriften
4. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3520/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1658/91 zur Schaffung eirJer vorübergehenden Rege-
lung zur nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung bei Einfuhren
von Atlantischem Lachs L 355/23 5. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3527/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2062/80 über Voraussetzungen und Verfahren der
Anerkennung von Erzeugerorganisationen sowie deren Vereinigungen
der Fischwirtschaft und den Widerruf dieser Anerkennung L 358/5 8. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3534/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1432/92 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Monte-
negro L 358/16 8. 12. 92
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 109
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3535/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben
des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen
von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des
Maiskeimöls im Naßverfahren L 359/1 9. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates zum Verbot der Erfüllung
irakischer Ansprüche in bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durch-
führung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Verein-
ten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt
wurde L 361/1 10. 12. 92
8. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission über die Papiere, die zur
~nwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine
Uberwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren mit
sich bringen L 362/11 11. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3576/92 des Rates zur Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnis mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnis" bei der Einfuhr
bestimmter mineralischer Erzeugnisse sowie bestimmter Erzeugnisse
der chemischen Industrie und verwandter Industrien im Rahmen von
Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft Drittländern gewährt L 364/1 12. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grund-
satzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den
Mitgliedstaaten (Seekabotage) L 364/7 12. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
schiffsverkehr L 364/11 12. 12. 92
10. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3582/92 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs l 364/21 12. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3583/92 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 364/22 12. 12. 92
10. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3584/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3270/92 zur Einstellung des Sprottenfangs durch
Schiffe unter dänischer Flagge L 364/23 12. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3586/92 der Kommission mit Übergangsbestim-
mungen zum Verfahren des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit
Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in
einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden L 364/25 12. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3588/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 223/90 hinsichtlich des auf Portugal anzuwendenden
Satzes der gemeinschaftlichen Kofinanzierung für die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2328/91 des Rates genannten Maßnahmen L 364/27 12. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3589/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu den in den Interimsabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vorgesehenen
Einfuhrregelungen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für
1993 L 364/28 12. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission betreffend die Datenträ-
ger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten L 364/32 12. 12. 92
11. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die erste Stufe des Arbeitsp,ogramms gemäß Artikel 8
Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das lnverkehrbrin-
gen von Pflanzenschutzmitteln L 366/10 15. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luft-
verkehr L 367/16 16. 12.92
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3619/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr von lebenden Rindern im Jahr 1993 L 367/17 16. 12.92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr
bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln L 368/1 17. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3624/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 368/7 17. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3625/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 39 (laufende Nummer
40.0390) mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 368/11 17. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3626/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 98 (laufende Nummer
40.0980) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 368/12 17. 12.92
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3627/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 65 und 75 (laufende Num-
mern 40.0650 und 40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 368/13 17. 12.92
15. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3628/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 84 (laufende Nummer
40.0840) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 368/15 17. 12. 92
15. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3629/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 13 und 15 (laufende Num-
mern 40.0130 und 40.0150) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 368/16 17. 12.92
15. 12.92 Verordnung (EWG) Nr. 3630/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 7 und 9 (laufende Nummern
40.0070 und 40.0090) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden L 368/18 17. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3631/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 15 und 33 (laufende Num-
mern 40.0150 und 40.0330) mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 368/20 17. 12.92
16. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3633/92 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zu den mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3391/92 und
(EWG) Nr. 3393/92 des Rates für hochwertiges Rind- und gefrorenes
Büffelfleisch vorgesehenen Einfuhrregelungen L 368/27 17. 12. 92
27. 11. 92 Verordnung (E~G) Nr. 3637/92 des Rates über die Verteilung von
Transitrechten (Okopunkten) für Lastkraftwagen mit einem Gesamtge-
wicht__ von über 7,5 Tonnen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind
und Osterreich durchqueren L 373/1 21. 12.92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3638/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 375/1 22. 12.92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3639/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 375/3 22. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3640/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren,
die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der
Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 375/9 22. 12. 92
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993 111
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 11. 92 Entscheidung Nr. 3641/92/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS über die Eisen- und Stahlstatistiken L 376/1 22. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3642/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidu'!lpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in
Polen und Agypten und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheits-
leistungen für den vorläufigen Zoll L 369/1 18. 12. 92
16. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3646/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 6) mit
Ursprung in Pakistan L 369/11 18. 12. 92
16. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3647/92 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 18) mit
Ursprung in Pakistan L 369/13 18. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes
Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmit-
gliedstaats befinden L 369/17 18. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3655/92 des Rates zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG} Nr. 3882/91 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände oder Bestandsgruppen (1992) L 370/2 19. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3656/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG} Nr. 3885/91 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1992) L 370/4 19. 12. 92
15. 12. 92 Verordnung (EWG} Nr. 3657/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3886/91 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern
Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1992) L 370/6 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3660/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 693/88, (EWG) Nr. 809/88 und (EWG) Nr. 343/92
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ur-
sprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Entwicklungslän-
dern, den besetzten Gebieten und den Republiken Bosnien-Herzegowi-
na, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Repu-
blik Mazedonien in die Gemeinschaft L 370/11 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Rechtsakte mit Durchführungsvorschriften zur gemeinsamen Marktor-
ganisation für Rindfleisch aufgrund der Anderung bestimmter KN-Codes
der Kombinierten Nomenklatur L 370/16 19. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3664/92 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 370/47 19. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3665/92 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 370/48 19. 12. 92
17. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3666/92 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 370/49 19. 12. 92
18. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3667/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG} Nr. 1840/92 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung der
Erzeugnismengen, für die gültige Anträge gestellt werden L 370/50 19. 12. 92
7. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3680/92 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen
Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die
Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1993 L 379/1 23. 12. 92
14. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3681/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 381/1 24. 12. 92
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits ers.;hienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, dLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr an den technischen Fortschritt L 374/12 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3689/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die
Verwendung des Carnets TIR und des Carnets ATA als Versandpapiere
in der Gemeinschaft und der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates
über die vorübergehende Verwendung L 374/14 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1101 /89 des Rates über die Strukturbereinigung in
der Binnenschiffahrt L 374/22 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3691/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die
Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in
der Gemeinschaft und zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/ 82 des Rates
über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung l 374/25 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3692/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2458/87 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den passiven Veredelungs-
verkehr und das Verfahren des Standardaustauschs L 374/26 22. 12.92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3693/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1751/84 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorüberge-
henden Verwendung L 374/28 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3694/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2453/92 über das Einheitspapier L 374/37 22. 12. 92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3695/92 der Kommission zur Änderung der für
bestimmte Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errich-
tung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut geltenden Codes
und Bezeichnungen L 374/40 22. 12.92
21. 12. 92 Verordnung (EWG) Nr. 3698/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 374/52 22. 12. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom
22. Dezember 1987 zur Änderung verschiedener Rechtsakte im Sektor
Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der Kombinierten
Nomenklatur (ABI. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988) L 355/38 5. 12. 92